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Der Prüfling — Allein zu Haus Zur datenschutzrechtlichen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Zuge von Home- Klausuren No news is better news Fake News in Corona-Zeiten Du kommst hier nicht rein! Der Einsatz von Deauthentication-Paketen zur Abwehr von Rogue-Access-Points kann für Ärger mit der Bundesnetzagentur sorgen 7 / 2020 Juli 2020

7 / 2020€¦ · per Video zu überwachen. Im Folgenden soll bewertet wer-den, ob ein solches Vorgehen auch für öffentliche Hochschu-len eine gangbare Option darstellt. Hierfür

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Der Prüfling — Allein zu HausZur datenschutzrechtlichen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Zuge von Home-Klausuren

No news is better newsFake News in Corona-Zeiten

Du kommst hier nicht rein!Der Einsatz von Deauthentication-Paketen zur Abwehr von Rogue-Access-Points kann für Ärger mit der Bundesnetzagentur sorgen

7 / 2020Juli 2020

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Der Prüfling — Allein zu Haus

Zur datenschutzrechtlichen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Zuge von Home-Klausuren

von Steffen Uphues

Als Folge der Corona-Pandemie erleben die öffentlichen Hochschulen zurzeit ein größtenteils

digital gestaltetes Semester. Eine ganz besondere Herausforderung ist in diesem Zusammenhang

die Gestaltung des Prüfungsablaufs. Je nach Bundesland bestehen Möglichkeiten,

Präsenzprüfungen abzuhalten. Vielerorts wird es jedoch gerade in überlaufenen Studiengängen

nicht möglich sein, in gewohntem Ablauf die Klausuren schreiben zu lassen. In diesem Zuge kam

die Idee von Home-Klausuren auf die Liste alternativer Wahlmöglichkeiten. Dieser Beitrag soll

nach einer kurzen Einführung der Frage nachgehen, ob die Anfertigung von Home-Klausuren

und die damit einhergehende Überwachung der Prüflinge datenschutzrechtlich möglich ist.

rend der Bearbeitungszeit eine Lösungsskizze der Klausur

im Internet auftauchte. Die private Hochschule sah hierin

einen Täuschungsversuch und ging dazu über, die Prüflinge

per Video zu überwachen. Im Folgenden soll bewertet wer-

den, ob ein solches Vorgehen auch für öffentliche Hochschu-

len eine gangbare Option darstellt. Hierfür sind zunächst die

Maßnahmen in den Blick zu nehmen, die zur Überprüfung der

Prüflinge angewendet werden können. Vor Beginn der Klausur

ist eine Identifikationskontrolle durch die Aufsichtsperson via

Videokonferenz durchzuführen. Ebenso sollte ein 360-Grad-

Raumscan erfolgen. Hierdurch soll die Möglichkeit minimiert

werden, dass Prüflinge auf an die Wand geheftete Notizen oder

ähnliches zurückgreifen können. Während der Klausur kann

eine Reihe von technischen Werkzeugen auf dem Rechner der

Prüflinge genutzt werden. Diese können unterschiedlichen

Zwecken dienen: Dem Verhindern eines zweiten Bildschirms;

dem Schließen geöffneter Tabs und dem Unterbinden vom

Öffnen neuer Tabs; der Deaktivierung der Zwischenablage; der

zwingenden Anzeige im Vollbildmodus; der Deaktivierung der

Druckfunktion. Daneben erfolgt während der Anfertigung der

Klausur eine Video- und Audioüberwachung durch Aufsichts-

personen. Schnell wird klar: Im Rahmen von Home-Klausuren

werden in erheblichem Umfang personenbezogene Daten

verarbeitet. Durch die Maßnahmen erfolgt ein Eingriff in das

Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Prüflinge.

Dieses Recht gewährt es jeder Person, selbst darüber zu bestim-

I. Einführung

Unter dem Begriff der Home-Klausur im Sinne dieses Beitrags

ist die Durchführung einer schriftlichen Prüfungssituation zu

verstehen. Den Prüflingen steht ein begrenzter Zeitraum zur

Verfügung und die Klausur soll ohne Hilfsmittel angefertigt

werden. Dabei ist der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chan-

cengleichheit zu beachten. Dieser ergibt sich aus Art. 3 Grund-

gesetz (GG) und besagt, dass die Prüfung den Wissensstand

der einzelnen Studenten in einen Vergleich setzen soll. Mögli-

che Täuschungen über den wahren Wissensstand, etwa durch

sogenannte Spickzettel oder Absprachen mit Kommilitonen

während der Prüfungszeit, sollen ausgeschlossen werden. Im

analogen Bereich erfolgt eine Kontrolle etwa durch: Abgabe

von Smartphones bei der Aufsicht; Gänge von Aufsichtsper-

sonen durch die Reihen, um etwaige Spickzettel ausfindig zu

machen und Gespräche zwischen Studenten zu unterbinden;

Kontrolle von Toilettengängen.

Um den prüfungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz auch im

digitalen Bereich zu wahren, sind bestimmte Überwachungs-

möglichkeiten der räumlichen Umgebung des Studenten im

„Home Office“ denkbar. Ein prominentes Beispiel hierfür ist

die Bucerius Law School in Hamburg. Dort soll es im Rahmen

einer Home-Klausur dazu gekommen sein, dass noch wäh-

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men, ob und in welchem Umfang sie ihre personenbezogenen

Daten zugänglich machen möchte. Gerade durch eine Video-

überwachung verliert der Prüfling einiges an Privatsphäre.

Viele Studenten haben nur ein Zimmer in einer Wohngemein-

schaft. Dieses stellt ihren persönlichen Rückzugsort dar, von

dem sie andere ausschließen können. Gerade diese Räumlich-

keit muss nun im Rahmen einer Videoüberwachung anderen

offenbart werden. Insofern stellt sich die Frage, inwiefern ein

solcher Eingriff seitens der Hochschulen datenschutzrechtlich

zu rechtfertigen ist.

II. Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungen im Rahmen von Home-Klausuren

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf einer im

Gesetz verankerten Erlaubnisgrundlage. Dieses Grundprinzip

des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt ist in Art. 6 Abs. 1 Daten-

schutz-Grundverordnung (DSGVO) normiert. Hiernach kommt

für die Rechtfertigung einer Datenverarbeitung eine Einwilli-

gung nach lit. a oder aber eine gesetzliche Erlaubnisgrundlage

nach lit. b-f in Betracht. Für Datenverarbeitungen öffentlicher

Hochschulen sind zwei mögliche Erlaubnisgrundlagen zu prü-

fen: Zum einen die Einwilligung nach lit. a und zum anderen

die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden

Aufgabe nach lit. e.

1. Datenverarbeitung aufgrund einer

Einwilligung

Eine Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO recht-

mäßig, wenn die betroffene Person im Vorfeld über die Zwecke

der Datenverarbeitung informiert wurde und eingewilligt hat.

Diese Einwilligung muss insbesondere freiwillig erteilt wer-

den, wie Art. 4 Nr. 11 DSGVO unmissverständlich formuliert.

Dem Merkmal der Freiwilligkeit kommt im Verhältnis zwi-

schen öffentlicher Hochschule und Student eine besondere

Bedeutung zu. Erwägungsgrund 42 S. 5 DSGVO fordert für ein

freiwilliges Handeln, dass die betroffene Person „eine echte

oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung

zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erlei-

den“. Speziell zum Machtgefälle zwischen öffentlichen Stel-

len und Bürgern äußert sich Erwägungsgrund 43 S. 1 DSGVO.

Hiernach bestehe zwischen Behörde und Bürger ein derartiges

Ungleichgewicht, dass grundsätzlich anzunehmen ist, eine

Einwilligung könne nicht freiwillig abgegeben werden. Zwar

können Prüflinge im Regelbetrieb ebenfalls nicht über die

Bedingungen bestimmen, unter welchen sie ihre Prüfung able-

gen. Auch bei Präsenzklausuren stehen sie durchgängig unter

Aufsicht. Jedoch kommt es dort eben nicht zu einem Eingriff in

die räumliche Privatsphäre.

In den meisten Fällen besteht die Möglichkeit, Home-Klausu-

ren zu verweigern bzw. sich schlichtweg nicht zu diesen anzu-

melden. Sofern die Studenten die Prüfungsleistung erst zu

einem späteren Zeitpunkt ablegen dürften, könnte dies ihren

Studienabschluss verzögern. Insofern würde sich aus dem

Verweigern der Einwilligung ein mittelbarer Nachteil für die

Studenten ergeben. Mit Blick hierauf sind Präsenzklausuren

als Alternative zu beachten. Für diejenigen, die keine Home-

Klausur schreiben möchten, kann ein solches Präsenzange-

bot geschaffen werden. Besteht die Möglichkeit, die Prüfung

unter Aufsicht und unter Einhaltung aller infektionsbedingten

Sicherheitsmaßnahmen abzulegen, so ist dies den Studenten

zuzumuten. Das Verweigern der Einwilligung würde die Stu-

denten in diesem Fall aufgrund des Alternativangebots nicht

benachteiligen.

Eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung aufgrund einer

Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erscheint nach den

vorangegangenen Ausführungen unter Umständen möglich.

Jedoch zeigen die angesprochenen Problemfelder, dass erheb-

liche Bedenken in datenschutzrechtlicher Hinsicht bestehen.

Sofern die Hochschule als Verantwortlicher der Datenverarbei-

tung auf eine Einwilligung zurückgreifen möchte, ist die Mög-

lichkeit des Widerrufs nach Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO zu beachten.

Hiernach kann eine betroffene Person die von ihr erteilte Ein-

willigung jederzeit widerrufen. Eine bis dahin erfolgte Daten-

verarbeitung bleibt in ihrer Rechtmäßigkeit zwar unberührt.

Jedoch ist die Datenverarbeitung im Fortlauf nicht mehr

durch die Einwilligung gerechtfertigt. Daneben besteht nach

Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO für die betroffene Person das Recht,

den Verantwortlichen zur Löschung der personenbezoge-

nen Daten zu veranlassen, sofern diesem keine anderweitige

Erlaubnisgrundlage zur Verfügung steht. Dies steht im Wider-

spruch zu der Dokumentationspflicht der Hochschulen, die im

Rahmen von Prüfungsleistungen besteht. Der Grundsatz des

effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordert, dass

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einem Prüfling die behördliche und gerichtliche Überprüfung

der Bewertung einer von ihm erbrachten Prüfungsleistung

zusteht. Insofern sind die Hochschulen bis zu einem gewissen

Grad und einer gewissen Zeit verpflichtet, die Dokumentation

des Prüfungsablaufs aufzubewahren. Ein Widerspruch zum

Recht auf Löschung nach Art.  17  Abs.  1  lit.  b  DSGVO entsteht

hierdurch jedoch nicht. Denn in Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO

ist normiert, dass die Löschpflicht aus Abs. 1 für den Verant-

wortlichen nicht besteht, soweit die Datenverarbeitung zur

Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt. Die in den

Prüfungsordnungen festgelegten Dokumentationspflichten

dürften als eine solche rechtliche Verpflichtung einzuordnen

sein.

2. Datenverarbeitung aufgrund gesetzlicher

Erlaubnisgrundlagen

Als weitere Erlaubnisgrundlage für die Datenverarbeitung

kommt Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Betracht. Hiernach ist eine

Datenverarbeitung gerechtfertigt, wenn sie für die Wahr-

nehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen

Interesse liegt. Es handelt sich bei lit. e um eine sogenannte

Scharniernorm. Die Norm selbst bietet also nicht unmittelbar

die Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung. Es muss viel-

mehr eine gesondert normierte Rechtsgrundlage bestehen,

die die Aufgabenwahrnehmung näher ausgestaltet. Diese

Rechtsgrundlage kann nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO durch Unions-

recht, aber auch durch das Recht der einzelnen Mitgliedstaa-

ten geschaffen werden.

Hieraus ergibt sich, dass die nationalen Gesetzgeber in

Deutschland eigenständig Regelungen für öffentliche Stellen

wie etwa Hochschulen erlassen können. In diesem Zusam-

menhang sind insbesondere die landesrechtlichen Daten-

schutz- und Hochschulgesetze maßgeblich. Insofern ist es

wichtig, dass sich jede Hochschule an den für sie geltenden

landesrechtlichen Regelungen orientiert. Als Ausprägung des

föderalistischen Systems können sich deutschlandweit erheb-

liche Unterschiede in der rechtlichen Bewertung ergeben.

Dieser Beitrag kann somit keine pauschale Antwort liefern, ob

öffentlichen Hochschulen eine taugliche Rechtsgrundlage im

Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Verfügung steht. Zwei

Beispiele können jedoch dabei helfen, die Auswirkungen der

unterschiedlichen Regelungen zu verdeutlichen:

In § 17 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

(NHG) ist normiert, dass Hochschulen personenbezogene

Daten von Studenten unter anderem dann verarbeiten dürfen,

wenn diese Datenverarbeitung für die Teilnahme an Prüfun-

gen erforderlich ist und entsprechende Hochschulordnun-

gen hierzu existieren. Die Datenverarbeitung im Rahmen von

Home-Klausuren könnte hiernach über die Scharniernorm

des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gerechtfertigt sein. Allerdings

könnte hier auch argumentiert werden, dass im Normtext die

Verwendung einer Videoaufsicht zumindest anklingen muss.

In diesem Zusammenhang ist auch die Ansicht der jeweiligen

Landesdatenschutzbehörde zu beachten.

In Nordrhein-Westfalen besteht keine vergleichbare Regelung.

§ 8 Abs. 5 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW) äußert sich

lediglich allgemein dahingehend, dass die Verarbeitung perso-

nenbezogener Daten unter Beachtung der allgemeinen daten-

schutzrechtlichen Vorschriften stattfindet. § 82a HG NRW hat

dem Wissenschaftsministerium die Möglichkeit gegeben, eine

Corona-Epidemie-Hochschulverordnung zu erlassen. Der darin

befindliche § 6 gibt die Verantwortung zur Schaffung einer

datenschutzrechtlichen Erlaubnisgrundlage an die einzelnen

Hochschulen weiter, indem diese die Befugnis erhalten, durch

ihre Rektorate den Prüfungsbetrieb regeln zu lassen. Insofern

muss auch ein Blick darauf geworfen werden, wie sich die

jeweilige Hochschule positioniert.

III. Fazit für öffentliche Hochschulen

Auch in der momentanen Ausnahmesituation haben die Hoch-

schulen das Datenschutzrecht zu beachten und die dort nor-

mierten Grundsätze und Regelungen zu wahren. Im Umgang

mit der Privatsphäre der Studenten ist eine gesteigerte Sen-

sibilität erforderlich. Dies gilt mit Blick auf eine Einwilligung

gerade hinsichtlich der Freiwilligkeit – etwaige Nachteile im

Falle einer Verweigerung sollten minimiert werden. Die Mög-

lichkeit des Widerrufs stellt für die Datenverarbeitung dage-

gen keine Risiken dar. Zwar resultiert hieraus grundsätzlich

ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Die

Hochschulen dürfen die Daten jedoch solange aufbewahren

wie es zur Ermöglichung von Überprüfungsansprüche seitens

der Prüflinge erforderlich ist.

Bei der Frage, ob eine gesetzliche Erlaubnisgrundlage über

Art.  6 Abs. 1 lit. e DSGVO heranzuziehen ist, muss stets das

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jeweilige Landesrecht beachtet werden. Wenn eine Datenver-

arbeitung im Rahmen von Prüfungen nicht in die Regelungen

mitaufgenommen wurde, liegt im Zweifel keine hinreichend

konkrete Anknüpfungsnorm vor.

Anders als für öffentliche Hochschulen bieten sich für pri-

vate Hochschulen noch weitere mögliche Erlaubnisgrundla-

gen. So kommen im Verhältnis einer privaten Hochschule zu

ihren Studierenden auch eine Datenverarbeitung aufgrund

vertraglicher Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 lit.  b  DSGVO

sowie berechtigte Interessen der Hochschulen nach

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht.

Anmerkung:

In einer früheren Version dieses Artikels wurde nicht

näher auf die Möglichkeit kurzfristiger Gesetzesänderun-

gen zur Schaffung einer Rechtsgrundlage im Sinne von

Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO eingegangen. Dies wurde nachträglich

zur Verdeutlichung geändert.

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No news is better news

Fake News in Corona-Zeiten

von Marten Tiessen

In einem offenen Brief appellierten Ärzte und Gesundheitsexperten aus der ganzen Welt an

die großen sozialen Netzwerke, stärker gegen falsche Berichterstattung vorzugehen. Das

schon länger virulente Problem der „Fake News“ scheint in Corona-Zeiten ein neues Ausmaß

erreicht zu haben. Gerade im Gesundheitsbereich können, begünstigt durch die Ängste der

Bevölkerung, Fake News verheerende Folgen haben. Wissenschaftseinrichtungen, die der

Flut von falschen Informationen belegbare Forschung entgegensetzen, haben keinen leich-

ten Stand. Auch rechtlich scheint sich das Problem nicht ohne Weiteres lösen zu lassen.

I. Gefahr durch Fake News

„Fake News“ ist ein ambivalenter Begriff. Er verdeutlicht auf

verschiedene Weise das Problem der schwindenden Glaub-

würdigkeit medialer Berichterstatter. Zum einen beschreibt

er das sehr reale Phänomen zielgerichteter Desinformation,

vor allem verbreitet über soziale Netzwerke. Zum anderen

wird er zunehmend als Kampfbegriff gegenüber unliebsamer

politischer Berichterstattung verwendet. Dabei soll durch den

Begriff jede inhaltliche Auseinandersetzung von vornherein

vermieden werden, indem Nachrichten als pauschal wahr-

heitswidrig abgekanzelt werden. In beiden Fällen unterschei-

det sich nur die Verwendung, nicht hingegen die Bedeutung

des Begriffs. Übersetzen lässt sich „Fake News“ am besten mit

bewusster Falschmeldung (Falschnachrichten). Im Gegensatz

zu einer irrtümlichen Falschmeldung geht es bei Fake News

vielmehr um gezielte Desinformation. Sie dient der politischen

Agitation, geschäftlichen Interessen oder schlicht dem Drang

nach Aufmerksamkeit.

Vermehrten Gebrauch erfuhr der Begriff erstmals im Zusam-

menhang mit dem US-Wahlkampf 2016. Seitdem ist kaum ein

Tag vergangen, an dem der amerikanische Präsident den Begriff

nicht verwendet hat. Seine Versuche kritische Medien und

politische Gegner als Lügner zu desavouieren, stehen dabei

im starken Widerspruch zu seinem eigenen Umgang mit der

Wahrheit. Sein Lieblingsmedium Twitter nutzt er zur Verbrei-

tung von Verschwörungstheorien und anderen Unwahrheiten.

Bislang hatte Twitter das Verhalten seines bekanntesten Nut-

zers geduldet. Jetzt wurde einer seiner Tweets zum ersten Mal

mit einem Hinweis zu gegenüberstellenden Informationen ver-

sehen. Twitter begründete den nicht unumstrittenen Eingriff

mit der Änderung seiner Richtlinien. Angesichts der Flut von

Falschinformationen bezüglich des Corona-Virus‘ sah Twitter

sich erst kürzlich veranlasst, seine Position als passive Platt-

form aufzugeben. Das steht im Einklang mit anderen sozialen

Medien, die seit der Corona-Krise anfangen, ihren Umgang mit

irreführenden Informationen zu überdenken.

Mit der Pandemie hat das Fake News-Problem ein neues Aus-

maß erreicht: Teilweise wird schon von einer sogenannten

Infodemie gesprochen. Selbst das Bundesgesundheitsminis-

terium warnte vor gefährlichen Falschnachrichten. Immerhin

sieben Prozent aller Posts in sozialen Netzwerken zum Thema

Corona-Virus enthalten nach Einschätzungen des Europäi-

schen Auswärtigen Dienstes Desinformationen. Problemati-

scher als die Menge sind jedoch die Inhalte selbst. Dabei ist

der Strauß an Falschnachrichten äußerst bunt: Sie betreffen

Ursache, Ausbreitung, Symptome, Risikogruppen, staatliche

Maßnahmen und mögliche Heilmittel. Über all diese Themen

kursieren Fehlinformationen im Netz, die nicht nur für Unsi-

cherheit sorgen, sondern auch gefährlich sein können. Gerade

die Empfehlung vermeintlicher Wundermittel gegen das Virus

kann schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben.

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DFN-Infobrief Recht 7 / 2020 | Seite 7

Das Gefährdungspotential von Falschmeldungen verändert

sich zudem mit der Verbreitungsart. Falschmeldungen hat es

in der einen oder anderen Form schon immer gegeben. Neu

sind hingegen die technischen Möglichkeiten der Berichter-

stattung. Große Teile der Gesellschaft beziehen inzwischen

ihre Nachrichten nicht mehr über traditionelle Print-Medien

oder das Fernsehen, sondern über soziale Netzwerke. Die

sozialen Netzwerke schalten dabei nicht selbst Anzeigen oder

schreiben Artikel, sondern ermöglichen anderen Nutzern oder

Drittanbietern, Artikel zu posten. Die Leistung der Netzwerke

besteht darin, Algorithmen zu entwickeln, die vorgeben, wem

welcher Artikel angezeigt wird. Je mehr sich ein Nutzer für

einen Artikel interessiert, desto häufiger werden ihm ähnliche

Artikel angezeigt. Das kann dazu führen, dass ein Nutzer seine

Nachrichten nur noch von einer oder wenigen Quellen bezieht.

Er lebt dann in der sogenannten Filterblase. In dieser Blase

sind die Meinungsbildung und die Wahrnehmung der Betrof-

fenen sehr leicht beeinflussbar, weil es an widersprechenden

Quellen fehlt. Dementsprechend können Fehlinformationen

eine unheilvollere Wirkung entfalten.

II. Rechtliches Vorgehen gegen Fake News

Falsche Tatsachenbehauptungen werden nicht durch die Mei-

nungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Der fehlende

Schutz führt aber nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der

Aussage. Regelungen, die Fake News aufgrund ihres irrefüh-

renden Inhalts pauschal verbieten oder sanktionieren, gibt es

im deutschen Recht nicht. Zwar kennt das Strafrecht durchaus

Straftatbestände, die durch das Verbreiten von Fake News

erfüllt sein können. Ob die Voraussetzungen dafür jedoch im

Einzelfall vorliegen, hängt stark von dem Inhalt der Meldung

ab.

Werden über eine bestimmte Person, wie zum Beispiel den

politischen Gegner, falsche Tatsachenbehauptungen aufge-

stellt, kommt vor allem eine Strafbarkeit wegen Verleum-

dung nach § 187 StGB oder übler Nachrede nach § 186 StGB in

Betracht. Beide Straftaten setzen voraus, dass die verbreitete

Tatsache geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen

oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Bei einer

Verleumdung erfolgt die Behauptung wider besseres Wissen,

während für eine üble Nachrede bereits ausreichend ist, dass

die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Den Nachweis, dass

die Aussage wahr ist, muss dabei derjenige erbringen, der

sie geäußert hat. Wie auch bei der Beleidigung kann aber die

Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB den

Täter entlasten. Verfolgt werden beide Delikte nur, sofern ein

Antrag des Geschädigten vorliegt.

Unter Umständen könnte die Verbreitung von Fake

News auch den Tatbestand der Volksverhetzung nach

§  130  Abs.  2  Nr.  2  StGB erfüllen, sofern eine neutrale aber

bewusst falsche Behauptung den Hass gegen Teile der Bevöl-

kerung anstachelt. Die Hürden für die Erfüllung des Deliktes

dürften allerdings recht hoch sein. Eindeutig lässt sich eine

Strafbarkeit wegen Volksverhetzung bei Verbreitung der soge-

nannten Auschwitz-Lüge nach § 130 Abs. 3 StGB feststellen (vgl.

BGH, Urteil vom 12. 12.2000 - 1 StR 184/00). Einen so eindeutigen

Tabubruch enthalten Fake News bezüglich Corona indes nicht.

In Extremfällen, in denen es zu Gesundheitsschädigungen auf-

grund von Falschinformation kommt, wäre eine Strafbarkeit

wegen Körperverletzungsdelikten in mittelbarer Täterschaft

zu prüfen. Ob die Bedingungen dafür erfüllt sind und insbeson-

dere ein Tatvorsatz nachgewiesen werden kann, ist allerdings

fraglich. Ein solcher Fall wurde bisher noch nicht gerichtlich

entschieden.

Zivilrechtlich kann über §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB oder die

analoge Anwendung von § 1004 BGB gegen Persönlichkeits-

rechtsverletzungen vorgegangen werden. Hiernach steht dem

Verletzten ein Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung zu.

Damit der Verletzte überhaupt die Identität des Täters ermit-

teln und Ansprüche gegen ihn geltend machen kann, steht ihm

gegenüber dem sozialen Netzwerk ein Auskunftsanspruch aus

§ 14 Abs. 3 TMG zu. Danach sind Diensteanbieter verpflichtet,

Bestandsdaten herauszugeben, die zur Durchsetzung zivil-

rechtlicher Ansprüche erforderlich sind.

Bisher gibt es in Deutschland erst wenige Gerichtsentschei-

dungen, die sich mit der Verbreitung von Fake News ausein-

andergesetzt haben. Das AG Mannheim (Urteil vom 7.1.2019

– 20 Cs 806 Js 10181/18) verurteilte im letzten Jahr einen Mann

wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung

von Straftaten gem. § 126 StGB. Als Betreiber des „Rheinne-

ckarblogs“ hatte er einen erfundenen Text gepostet, indem

von „50 Angreifern“ die Rede war, die in Mannheim „für ein

Blutbad apokalyptischen Ausmaßes“ verantwortlich seien.

Aus dem Artikel entstand zunächst der Eindruck, die Täter

seien noch auf freiem Fuß und würden ihre Attacken in der

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Innenstadt fortsetzen. Erst nach Abschluss eines Abonnement-

Vertrags war der hinter einer Paywall liegende Artikel ganz ein-

sehbar und erkennbar, dass es sich um ein fiktives Geschehnis

handelte. Das Gericht war der Ansicht, dass durch den Artikel

im Sinne von § 126 Abs. 2 StGB vorgetäuscht wurde, dass die

Verwirklichung eines Mordes, Totschlags oder einer schweren

Körperverletzung bevorstehe.

Solche exotischen Fälle repräsentieren nur einen Bruchteil der

Falschnachrichten. Bei Falschmeldungen im Zusammenhang

mit Corona werden die Voraussetzungen für ehrverletzende

Delikte oder zivilrechtliche Berichtigungsansprüche häufig

nicht vorliegen, da die Nachricht keine Aussage über Einzel-

personen enthält. Fehlt die persönliche Betroffenheit oder

besteht kein strafbewehrtes Sprechverbot, lässt sich weder

strafrechtlich noch zivilrechtlich gegen Fake News vorgehen.

III. Das NetzDG und die Störerhaftung

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das als vermeint-

liches Mittel gegen Hass im Netz in aller Munde war, bietet

keine neuen Anspruchsgrundlagen, sondern regelt hauptsäch-

lich die Löschfristen der Plattformbetreiber beim Vorliegen

von bestimmten Straftaten. Diese sind in § 1 Abs. 3 NetzDG

abschließend aufgelistet. Zu ihnen gehören die genannten

Straftatbestände aus §§ 130, 186, 187 und 126 StGB.

Plattformbetreiber sind zwar als Störer verpflichtet, strafbare

Inhalte von der Plattform zu entfernen. Ihre Verantwortung

wird aber durch die Privilegierung aus § 10 Telemediengesetz

(TMG) erheblich eingeschränkt. Sofern sie keine Kenntnis von

der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben

und ihnen im Fall von Schadensersatzansprüchen auch keine

Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechts-

widrige Handlung oder die Information offensichtlich wird,

sind Diensteanbieter nicht für fremde Informationen ver-

antwortlich. Da sie aber nicht verpflichtet sind, von sich aus

alle Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, erlangen

Plattformen in der Regel erst Kenntnis, wenn der Betroffene

eine Beschwerde einlegt. Anders als beim Strafantrag kann

die Beschwerde nicht nur vom Verletzten, sondern von jedem

Nutzer eingelegt werden. Die Beschwerde muss wiederum

hinreichend substantiiert und konkret sein. Eine Verpflich-

tung der Plattformbetreiber, den Wahrheitsgehalt durch

einen Faktencheck selbst zu überprüfen, besteht nicht. Auch

Sorgfaltspflichten, wie sie für Rundfunkveranstalter nach

§ 10 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bestehen, kennt das NetzDG

nicht. Ist die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich oder liegt

nicht bereits ein abgeschlossenes Strafverfahren vor, sind die

Diensteanbieter daher nicht zum Handeln verpflichtet. Immer-

hin verpflichtet § 3 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG die Plattformbetreiber

zum unverzüglichen Bearbeiten der Beschwerden.

Nach der Gesetzesbegründung des NetzDG sollen die Regel-

ungen ausdrücklich der Bekämpfung von Fake News dienen.

Diesem Ziel wird das NetzDG nur bedingt gerecht. Indem das

Gesetz nur die Rechtsdurchsetzung regelt und keine neuen

Ansprüche schafft, fallen ein Großteil der Fake News gar nicht

in den Anwendungsbereich des NetzDG.

IV. Alternative Maßnahmen und Ausblick

Letztlich fehlt es (noch) an geeigneten juristischen Mitteln, um

Fake News den Riegel vorzuschieben. Ob solche Regelungen

noch erlassen werden und welchen Inhalt sie hätten, ist zurzeit

noch nicht absehbar. Wie unlängst Niedersachsens Innenmi-

nister Boris Pistorius, fordern manche, dass Falschnachrichten

mit Bußgeldern oder Strafandrohung bewehrt werden. In ande-

ren Ländern ist man schon einen Schritt weiter oder vielleicht

zu weit gegangen. Vorhaben in anderen Ländern, wie Italien,

Russland, Singapur oder Nigeria, Sanktionsgesetze gegen Fake

News zu erlassen, ernteten heftige Kritik. Sie wurden als mas-

sive Einschnitte in die Meinungs- und Pressefreiheit bewertet

und laufen Gefahr, einer staatlichen Zensur gleichzukommen.

Auch Hessen, Bayern und Sachsen-Anhalt brachten eine Geset-

zesinitiative auf den Weg, die wenig positive Resonanz fand

und letztlich abgelehnt wurde.

Viele Politiker in Deutschland sprechen sich ausdrücklich

gegen eine Ausweitung des Strafrechts aus und setzen sich

stattdessen für eine bessere Aufklärung ein. Denn das beste

Mittel gegen Fake News scheint bislang seriöse Berichter-

stattung aus vertrauenswürdigen Quellen zu sein. Damit in

der Pluralität der Nachrichtenkanäle wichtige Informationen

nicht untergehen, sollten deshalb gerade auch Hochschulen

und Forschungseinrichtungen darauf bedacht sein, im Getöse

um Corona eine kräftige Stimme zu beweisen. Mit fundierten

wissenschaftlichen Erkenntnissen können sie Verschwörungs-

theorien widerlegen, Halbwahrheiten komplementieren und

die nötige Rationalität in emotionale gesellschaftliche The-

men bringen.

Soll die Verbreitung von Fake News direkt an der Wurzel

gestoppt werden, steht es den Plattformen frei, selbst aktiv

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zu werden. Bei Inhalten mit Corona-Bezug haben die sozialen

Netzwerke schon freiwillig reagiert. YouTube priorisiert amt-

liche oder seriöse Videos und zeigt sie weiter dem User in der

Ansicht weiter oben an. Zudem werden Videos, die Corona

betreffen, mit einem Hinweis auf weiterführende Informa-

tionen versehen. Als gefährlich ansgesehene Videos werden

von YouTube teilweise ganz gelöscht. Außerdem ist die Mone-

tarisierung in diesen Fällen ausgeschaltet. Das bedeutet, dass

vor den Videos keine Werbung mehr angezeigt wird und mit

Corona-Inhalten somit kein Geld gemacht werden kann. Eine

ähnliche Priorisierung nach Seriosität wie YouTube nimmt

auch Instagram vor. WhatsApp kann aufgrund der Verschlüs-

selung gefährliche Nachrichten nicht filtern, schränkt aber die

Weiterleitung von Nachrichten ein. Wie im Fall des amerika-

nischen Präsidenten versieht Twitter Falschnachrichten mit

einem Link zu einem Faktencheck. Die Plattform versucht so

gerade der Verbreitung von Verschwörungstheorien entgegen-

zuwirken. Enthält ein Post beispielswese das Wort „Corona“

und „5G“, versieht Twitter den Beitrag mit einem Link „zu den

Fakten über COVID-19“. Folgt er dem Link, erhält der Nutzer

zahlreiche Beiträge, welche die Theorie, das 5G-Netz verursa-

che das Virus, widerlegen. In Einzelfällen löscht Twitter irrefüh-

rende Beiträge, wenn sie die öffentliche Sicherheit gefährden

oder ernsthafte Schäden verursachen können. Auch Facebook

löscht Einträge, wenn sie gesundheitsgefährdende Behaup-

tungen enthalten. Inhalte, die sich nach einem Faktencheck

zwar als irreführend herausstellen, aber keine direkte Gefahr

für die Gesundheit darstellen, versieht Facebook dagegen mit

einem Warnhinweis. Allerdings dauert die Überprüfung der

Inhalte und die Hinweise werden teilweise erst nach Tagen

angezeigt. Bis dahin können die Inhalte aber schon eine große

Reichweite erlangen. Der Faktencheck, den Facebook durch

das Recherche-Netzwerk Correctiv vornehmen lässt, war kürz-

lich Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung (OLG

Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2020 - 6 U 36/20). Die im Eilverfahren

getroffene Entscheidung betraf allerdings nicht die Rechtmä-

ßigkeit des Faktenchecks insgesamt, sondern prüfte, ob es im

konkreten Fall durch eine missverständliche Faktenprüfung zu

einem Wettbewerbsverstoß kam. Irreführende Posts von Poli-

tikern schränkt Facebook anders als Twitter bislang nicht ein,

da hier nach eigenen Aussagen das Interesse der Öffentlich-

keit an der Aussage größer und ein Eingriff in die Meinungs-

bildung durch das Unternehmen bedenklicher sei. Gerade

hierfür wurde Facebook zuletzt sogar aus den eigenen Reihen

kritisiert.

Dabei sind die Bedenken Facebooks sicherlich nicht pauschal

von der Hand zu weisen. Obwohl Plattformen als „cheapest

cost avoider“ die einfachste Möglichkeit haben, die Verbrei-

tung von Fake News einzuschränken, bestehen bei ihrem Vor-

gehen – wenngleich in abgeschwächter Form – ähnliche

Bedenken, wie bei staatlichen Verboten. Werden außerdem

nur zu ausgewählten Themen Faktenchecks durchgeführt,

kann dies für den Nutzer irreführend sein. Er geht unter

Umständen davon aus, dass alle Nachrichten ohne Warnhin-

weis im Umkehrschluss die Faktenprüfung bestanden haben.

Es bleibt abzuwarten, wie effektiv die aktuellen Maßnahmen

sind. Ein goldener Weg im Umgang mit Fake News hat sich

offenbar noch nicht etabliert.

Zu vorschnell sollte man bei der Einstufung von Nachrichten

als Fake News übrigens nicht sein. Der Vorwurf „Fake News“

zu verbreiten ist nach Ansicht des LG Hamburgs (Urteil vom

3.11.2017 – 324 O 219/17) eine Tatsachenbehauptung, die sich

vollumfänglich gerichtlich überprüfen lässt. Sofern die Wahr-

heit der Behauptung nicht nachgewiesen wird, kann der Vor-

wurf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Der

Begriff sollte also nicht leichtfertig öffentlich verwendet wer-

den.

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DFN-Infobrief Recht 7 / 2020 | Seite 10

Du kommst hier nicht rein!

Der Einsatz von Deauthentication-Paketen zur Abwehr von Rogue-Access-Points kann für

Ärger mit der Bundesnetzagentur sorgen

von Owen Mc Grath

Zur einfachen und effizienten Abwehr von Rogue-Access-Points werden immer wieder soge-

nannte Deauthentication-Pakete (Deauth-Pakete, auch: WLAN-Deauther) eingesetzt. Durch

Aussenden dieser Pakete wird ein Verbindungsaufbau mit solchen Netzwerkzugängen mit

Schädigungsabsicht unterbunden. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Einsatz von

WLAN-Deauthern bereits wiederholt als Verstoß gegen Allgemeinzuteilungen eingestuft.

I. Der Einsatz von Deauth-Paketen

Mit dem Ziel, Nutzungs- und Zugangsdaten auszulesen, wer-

den in Reichweite von öffentlichen WLAN-Zugän-gen immer

wieder sogenannte Rogue-Access-Points errichtet. Diese

Netzwerkzugänge kopieren beispielsweise die SSID (Netz-

werkkennung) von öffentlichen Netzwerken und veranlassen

Nutzer hierdurch sich in das von ihnen eingerichtete Netz-

werk einzuwählen. Unter der Vorspiegelung ordnungsgemä-

ßer Nutzungsmöglichkeit werden so Daten zum Nachteil der

Nutzer ausgelesen. Auch an mehreren Hochschulen ist es in

letzter Zeit zu Problemen mit fremden Netzwerkzugängen

gekommen. Diese spiegeln dann zumeist die Nutzerkennung

des Uni-Netzwerks. Zur Bekämpfung dieser unautorisierten

Access-Points setzen Hochschulen und Forschungseinrich-

tungen zum Teil Deauth-Pakete ein. Durch Aussenden dieser

Pakete wird der Verbindungsaufbau zwischen den Nutzern

und den fremden Zugangspunkten unterbrochen. Allerdings

können Deauth-Pakete auch Verbindungen zu Netzwerkzu-

gängen ohne Schädigungsabsicht unterbinden, sofern die

Pakete nicht zielgerichtet eingesetzt werden.

Die Bundesnetzagentur hat bereits einige Institutionen wegen

des Einsatzes von Deauth-Paketen abgemahnt. Hierin liege ein

Verstoß gegen Allgemeinzuteilungen der BNetzA. Fraglich ist,

wie diese Allgemeinzuteilungen rechtlich einzuordnen sind.

II. Abmahnungen der BNetzA auf Grundlage von Allgemeinzuteilungen

In ihrer Abmahnung und ebenso auf Nachfrage, vermutlich

einer Hochschule, rügt die BNetzA den Verstoß von WLAN-

Deauthern gegen die Verfügung 10/2013 (geändert mit Ver-

fügung 64/2018) und die Verfügung 7/2010 (geändert mit

Verfügung 65/2018 und Verfügung 151/2018). Nach beiden Ver-

fügungen dürfen „bestimmungsgemäße WLAN-Nutzungen“

nicht gestört werden.

Bei der BNetzA handelt es sich um eine Bundesoberbehörde.

Einzustufen sind die relevanten Allgemeinzuteilungen dem-

nach als konkret-generelle Verwaltungsakte und mithin als

Allgemeinverfügungen nach § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrens-

gesetz (VwVfG).

Verwaltungsakte sind von Behörden erlassene Regelungen mit

unmittelbarer Außenwirkung, die auf eine Rechtsfolge gerich-

tet sind. Durch das Element der Außenwirkung wird festgelegt,

dass nicht bloß ein behördeninterner Sachverhalt geregelt

wird, sondern gerade externe Adressaten betroffen sind.

Grundsätzlich sind Verwaltungsakte konkret-individuelle

Regelungen, welche sich an einen einzelnen Adressaten rich-

ten. Betrifft die Regelung allerdings einen bestimmten oder

bestimmbaren weiteren Kreis an Adressaten liegt ein konkret-

genereller Verwaltungsakt und mithin eine Allgemeinverfü-

gung vor.

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DFN-Infobrief Recht 7 / 2020 | Seite 11

In Abgrenzung zu Rechtsnormen haben Verwaltungsakte –

also auch Allgemeinverfügungen – einen konkreten Inhalt.

Rechtsnormen hingegen regeln Sachverhalte abstrakt und

bedürfen für die spezifische Anwendung im Einzelfall näherer

Auseinandersetzung. Aber genau wie Rechtsnormen sind auch

Verwaltungsakte auf eine Rechtsfolge gerichtet und entfalten

Verbindlichkeit gegenüber dem Einzelnen. Bei Missachtung

der behördlich gesetzten Regelungen ist mit Konsequenzen

in Form von Zwangsmaßnahmen oder Bußgeldern zu rechnen.

Bestehen Bedenken gegenüber den durch eine Behörde in

Form eines Verwaltungsaktes bzw. einer Allgemeinverfügung

getroffenen Regelungen, können diese angegriffen werden.

Die Rechtsmittel, die zur Verfügung stehen, sind ggf. ein Wider-

spruch und der Klageweg. Für beide Alternativen ist jedoch

die entsprechende Frist zu wahren. Um Rechtssicherheit zu

schaffen, haben auch möglicherweise rechtswidrige Verwal-

tungsakte, welche nicht in der Rechtsmittelfrist angegriffen

wurden, Bestandskraft. Tatsächlich unwirksam werden sie

erst dann, wenn sie nichtig nach § 44 VwVfG sind. Nichtigkeit

eines Verwaltungsaktes ist allerdings eine seltene Ausnahme.

Im weiteren Ausnahmefall kann auch das Wiederaufgreifen

des Verfahrens nach § 51 VwVfG beantragt werden. Ferner

können Verwaltungsakte mit Bestandskraft, rechtwidrig oder

nicht, einseitig durch die erlassende Behörde wieder zurück-

genommen werden (§§ 48, 49 VwVfG).

Auch wenn die Bestandskraft eines möglicherweise rechtswid-

rigen Verwaltungsaktes für den Laien widersprüchlich erschei-

nen mag, so ist sie dennoch eine grundgesetzlich gesicherte

Notwendigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit.

III. Behandlung der Allgemeinverfügungen

Die Abmahnungen, die die BNetzA aufgrund des Einsatzes von

Deauth-Paketen gegen Netzwerkzugänge mit Schädigungs-

absicht ausgesprochen hat, stoßen auf Unverständnis. Das

Aussenden der Pakete ist eine effiziente und einfach zu imple-

mentierende Abwehrmöglichkeit gegen Rogue-Access-Points.

Andere Maßnahmen, wie das Aufspüren und manuelle Entfer-

nen der Hardware, von welcher die Störung ausgeht, stellen

sich als sehr umständlich und wenig erfolgversprechend dar.

Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen ist zu klären, ob der

Einsatz von Deauth-Paketen tatsächlich gegen die Allgemein-

verfügungen der BNetzA verstößt, wie gegen diese Allgemein-

verfügungen vorzugehen ist und welche Konsequenzen ein

Verstoß mit sich bringt.

Die Allgemeinzuteilungen der BNetzA verbieten eine Störung

von „bestimmungsgemäße[n] WLAN-Nutzungen“. Das Aussen-

den von Deauth-Paketen ist jedenfalls eine Störung der WLAN-

Nutzung.

Fraglich ist allerdings, wann eine tatsächlich bestimmungs-

gemäße WLAN-Nutzung gestört ist. Der Betrieb eines Rogue-

Access-Points geschieht in erster Linie mit Schädigungsabsicht.

Eine solche Benutzung stellt wohl gerade eine bestimmungs-

widrige WLAN-Nutzung dar. Nur eine bestimmungsgemäße

Nutzung ist im Rahmen der Allgemeinverfügungen geschützt.

Dass es sich bei Rogue-Access-Points, entsprechend der Ein-

schätzung der BNetzA, um eine bestimmungsgemäße WLAN-

Nutzung handelt, ist, unserer Meinung nach, unzutreffend.

Zu einer Störung von bestimmungsgemäßer WLAN-Nutzung

kann es aber zumindest dann kommen, wenn durch das Aus-

senden von Deauth-Paketen nicht nur der Verbindungsaufbau

zu Rogue-Access-Points unterdrückt wird, sondern auch Netz-

werkzugänge, die ohne Schädigungsabsicht errichtet wurden,

„blockiert“ werden.

Die Einstufung, dass Deauth-Pakete pauschal gegen die All-

gemeinverfügungen verstoßen, lässt ungeachtet, dass WLAN-

Deauther auch gegen gerade nicht bestimmungsgemäße

WLAN-Nutzung, wie Rogue-Access-Points, eingesetzt werden

können. Die Einschätzung der BNetzA in ihren bisherigen Stel-

lungnahmen und Abmahnung ist somit undifferenziert. Nur

der Einsatz von Deauth-Paketen gegen tatsächlich bestim-

mungsgemäße WLAN-Nutzung kann als relevante Störung

gesehen werden. Dies kann zwar schon dann der Fall sein,

wenn in einem „Deauth-Rundumschlag“ alle umliegenden

Netzwerkzugänge geblockt werden. Eine pauschale Annahme,

dass WLAN-Deauther gegen die Allgemeinverfügung versto-

ßen, ist, unserer Einschätzung nach, jedoch falsch.

Dieser Umstand eröffnet zwei Lösungswege: Es kann schon

gegen die recht unbestimmte Allgemeinverfügung vorgegan-

gen werden oder es kann auf, nach unserer Ansicht, fälschli-

cherweise erlassene Konsequenzen der BNetzA eingegangen

werden.

Die nicht näher definierte Verwendung des Begriffes „bestim-

mungsgemäße WLAN-Nutzung“ könnte gegen das dem

Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) entspringende Bestimmtheits-

gebot verstoßen. Zur Beseitigung der Allgemeinverfügungen in

ihrer jetzigen Form kommt ein Widerspruch bzw. eine Anfech-

tung bzw. Neuregelung im Klageweg in Betracht. Allerdings ist

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DFN-Infobrief Recht 7 / 2020 | Seite 12

die Rechtsmittelfrist für die genannten Zuteilungen bereits

erloschen. Der potentiell rechtswidrige Zustand ist somit hin-

zunehmen. Die BNetzA kann die Verfügungen allerdings noch

einseitig zurücknehmen (für den Fall, dass es sich tatsächlich

um rechtswidrige Verfügungen handelt, wäre § 48 VwVfG hier-

für die Rechtsgrundlage). Für ein solches Vorgehen der BNetzA

bestehen jedoch bisher keine Anhaltspunkte. Auch auf eine

Beseitigung der problematisierten Passagen im Wege einer

Neufassung der Verfügungen oder das Wiederaufgreifen des

Verfahrens (§ 51 VwVfG) ist aktuell nicht zu hoffen. Die Ertei-

lung von Abmahnungen und die Beantwortung von Anfragen,

mit der Aussage, WLAN-Deauther verstoßen pauschal gegen

die Allgemeinzuteilungen, senden diesbezüglich ein klares Sig-

nal der BNetzA.

Zur vollständigen Betrachtung der Problematik ist ferner die

Auseinandersetzung mit den Konsequenzen eines Verstoßes

gegen die Allgemeinzuteilungen unabdingbar.

IV. Konsequenzen bei Missachtung

Grundsätzlich führen Verstöße gegen Allgemeinverfügungen

(also Verwaltungsakte) zur Durchsetzung dieser im Wege

des Verwaltungszwanges nach § 6 Verwaltungs-Vollstre-

ckungsgesetz (VwVG). Vorliegend wäre wohl das Zwangsgeld

(§ 9 Abs. 1 lit. b VwVG) Mittel der Wahl. Ein Vollzug gegen juris-

tische Personen des öffentlichen Rechts ist nach § 17 VwVG

allerdings unzulässig. Bei Hochschulen handelt es sich regel-

mäßig um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ein Vollzug

der Allgemeinverfügungen im Wege des Verwaltungszwangs

scheidet somit aus. Möglich bleibt aber weiterhin die Einset-

zung einer Fach- oder Rechtsaufsicht an den Hochschulen zur

effektiven Einhaltung der Vorgaben der Allgemeinverfügun-

gen.

Den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist

eine weitere mögliche Konsequenz zu entnehmen. Wenn das

Verbot, die bestimmungsgemäße WLAN-Nutzung zu stören, als

Nebenbestimmung im Sinne des § 60 Abs. 2 S. 1 TKG einzuord-

nen ist, kann ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmung nach

§ 149 Abs. 2 Nr. 4 TKG ein Bußgeld von bis zu 100.000 € mit sich

bringen. Ein drohendes Bußgeld nach den Vorschriften des TKG

ist somit als reelle Konsequenz der Einstufung des genannten

Verbots als Nebenbestimmung zu berücksichtigen.

Allerdings ist Folgendes zu bedenken: Werden Deauth-Pakete

zielgerichtet und ausschließlich gegen Rogue-Access-Points

und somit gegen Netzwerkzugänge mit Schädigungsabsicht

eingesetzt, liegt, nach unserer Einschätzung, schon keine Stö-

rung bestimmungsgemäßer WLAN-Nutzung vor. Ein gerügter

Verstoß gegen die Allgemeinverfügung der BNetzA wäre also

verfehlt. Einem erteilten Bußgeldbescheid würde es danach an

der Rechtsgrundlage fehlen und er wäre entsprechend durch

Widerspruch und Klage anfechtbar.

V. Fazit und Konsequenzen für die Praxis in wissenschaftlichen Einrichtungen

Auch wenn die Problematik der Rogue-Access-Points sich kei-

neswegs auf Einrichtungen von Hochschulen beschränkt, ist

die Bedrohung besonders für Hochschulen und Forschungs-

einrichtungen von erheblicher Relevanz. Der universitäre All-

tag ist ohne flächendeckende Netzwerkzugänge undenkbar.

Die meisten Studenten und Mitarbeiter loggen sich schon

automatisch in das WLAN der Uni ein. Bei unzureichender Kon-

figuration der Endgeräte ist es für die Betreiber von Rogue-

Access-Points ein Leichtes, die Daten der Nutzer auszulesen.

Um sich solcher Angriffe zu erwehren, gibt es für Hochschulen

zurzeit kaum einen effizienteren Weg als die Aussendung von

Deauth-Paketen. Die pauschale Ablehnung von Deauth-Pake-

ten durch die BNetzA und die drohenden Bußgelder machen

dieser effizienten Vorgehensweise allerdings vorerst einen

Strich durch die Rechnung. Ein Angreifen der Allgemeinzutei-

lungen der BNetzA verspricht keinen Erfolg. Allerdings sind

aus ihnen folgende Konsequenzen bei zielgerichtetem Einsatz

der WLAN-Deauthern gegen Access-Points mit Schädigungsab-

sicht nicht ohne Weiteres hinzunehmen.

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Impressum

Der DFN-Infobrief Recht informiert über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und daraus resultierende

mögliche Auswirkungen auf die Betriebspraxis im Deutschen Forschungsnetz.

Herausgeber

Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V.

DFN-Verein

Alexanderplatz 1, D-10178 Berlin

E-Mail: [email protected]

Redaktion

Forschungsstelle Recht im DFN

Ein Projekt des DFN-Vereins an der WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und

Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung

Unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren

Leonardo-Campus 9

D-48149 Münster

E-Mail: [email protected]

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