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Berliner Anwaltsblatt herausgegeben vom Berliner Anwaltsverein e.V. in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Berlin mit den Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg und der Notarkammer Berlin 56. Jahrgang A 3566 E Dezember · 12/2007 Alle Jahre wieder

A 3566 E Berliner Anwaltsblatt - Innovativ | Günstig · 2008-03-12 · Berliner Anwaltsblatt 12/2007 421 Liebe Leserinnen und Leser, herzlich willkommen im Berliner Anwaltsblatt

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BerlinerAnwaltsblatt

herausgegeben vom Berliner Anwaltsverein e.V.in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Berlin

mit den Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg und der Notarkammer Berlin

56. Jahrgang

A 3566 E

Dezember · 12/2007

Alle Jahre wieder

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Berliner Anwaltsblatt 12/2007 421

Liebe Leserinnen und Leser,herzlich willkommen im Berliner Anwaltsblatt

Von § 53 b StPO-E (inzwischen: §160 a StPO-E) war an dieserStelle bereits die Rede. Dass in

Zukunft nur Strafverteidigern, nicht aberallen Anwälten ein absoluter Schutz voroffenen und verdeckten Ermittlungs-maßnahmen gewährt werden soll, bleibtaus Sicht der Anwaltschaft inakzepta-bel.

Das Land Berlin hat in der Sitzungdes Bundesrats am 30. November

2007 den Antrag gestellt, den Vermitt-lungsausschuss mit dem Ziel anzurufen,den § 160 a StPO-E grundlegend zu än-dern. Der Berliner Anwaltsverein riefdeshalb unter dem Motto „Anwaltsge-

heimnis schützen!“ zu einer Demon-stration vor dieser Bundesratssitzungauf. Mehr als 60 Kolleginnen und Kolle-gen sind diesem Aufruf – überwiegendin Robe und mit Schönfelder in derHand – gefolgt. Dieses sichtbare Zei-chen führte dazu, dass das Problemauch in der Presse verstärkt aufgegriffenwurde.

Der Bundesrat ist dem Antrag desLandes Berlin hingegen nicht ge-

folgt. Es bleibt also eine Aufgabe für alleVertreter der Anwaltschaft, der „Spal-tung“ in Strafverteidiger und Rechtsan-wälte in dieser Vorschrift entgegenzu-wirken.

Neue Gesetze möchten wir nicht nurkritisch begleiten, sondern für die

Anwaltschaft auch in Fortbildungsveran-staltungen aufbereiten. So wird imnächsten Januar Richterin am LSG Dr.

Christine Fuchsloch, die selbst auchals Sachverständige am Gesetzge-bungsverfahren beteiligt werden, dasGesetz zum Elterngeld vorstellen. Füreine Veranstaltung über das neue Ver-

sicherungsvertragsgesetz konnten wirProf. Helmut Schirmer gewinnen, ei-nen der Kenner des Versicherungs-rechts, der selbst in der Kommissiondes Bundesjustizministeriums das neueVVG mit erarbeitet hat. Weitere Fortbil-dungsveranstaltungen des Berliner An-waltsvereins finden Sie in diesem Heftauf Seite 451.

Ein kleiner Ausblick auf das neue Jahr:

Schon jetzt möchte ich Sie ganzherzlich zu unserer Mitgliederver-

sammlung am 27.02.2008 einladen.

Im Mai wird dann der Deutsche An-

waltstag 2008 in Berlin stattfinden. Ersteht unter dem Motto „Die Anwalt-schaft – auf der Seite der Freiheit“. Rundum den Gendarmenmarkt werden zahl-reiche Fachveranstaltungen stattfinden.Natürlich sollten Sie sich auch dengroßen Begrüßungsabend im EWERKam 1. Mai 2008 nicht entgehen lassen.

Die Anwaltschaft auf der Seite derFreiheit – dieses Motto könnte auch

über einem Podiumsgespräch mit

Rechtsanwalt Bernhard Docke am 6.März 2008 stehen. Herr Kollege Dockewird im Berliner Anwaltsverein überseine anwaltlichen Erfahrungen im FallKurnaz berichten.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kolle-gen – Ihnen, Ihren Mitarbeitern und

Ihren Familien wünsche ich frohe Feier-tage und alles Gute für 2008.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Ulrich Schellenberg

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422 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

Name: ..........................................................................

Anschrift: ....................................................................

.....................................................................................

Berliner Anwaltsverein Geburtstag: .................................................................

Littenstr. 11 Zulassungstag: ............................................................

Telefon/Fax: .................................................................

1 0 1 7 9 Berlin E-Mail: ..........................................................................

Datum Unterschrift

Ja, ich will dem Berliner Anwaltsverein beitreten und die vielen Vorteile nutzen

Impressum Berliner Anwaltsblatt – 56. Jahrgang

Herausgeber: Berliner Anwaltsverein e.V., Littenstr. 11 • 10179 Berlin, • Telefon (030) 251 38 46 • Telefax: 251 32 63www.berliner.anwaltsverein.de • [email protected]

Redaktionsleitung: Dr. Eckart Yersin

Redaktion: Christian Christiani, German von Blumenthal, Eike Böttcher, Gregor Samimi, Benno Schick, Thomas Vetter, Dr. Eckart Yersin

Redaktionsanschrift: Littenstr. 11 • 10179 Berlin • Telefon (030) 251 38 46 • Telefax: 251 32 63www.berliner.anwaltsverein.de • [email protected]

Verantwortlich für• Kammerton Marion Pietrusky, Redaktion: Benno Schick

(der RAK Berlin) Rechtsanwaltskammer Berlin • Littenstr. 9 • 10179 Berlin Telefon: (030) 30 69 31-0 • Telefax: 30 69 31 99 • E-Mail: [email protected] • homepage: www.rak-berlin.de

• Mitteilungen der RAK Dr. Rüdiger Suppé, des Landes Brandenburg Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg • Grillendamm 2 • 14776 Brandenburg

• Mitteilungen der Elke Holthausen-Dux Notarkammer Berlin: Notarkammer Berlin • Littenstraße 10 •10179 Berlin •Telefon (030) 24 62 90-0 • Telefax (030) 24 62 90-25

E-Mail: [email protected] • Internet: www.berliner-notarkammer.de/

• Mitteilungen des Dr. Vera von Doetinchem, Versorgungswerks der Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin • Schlüterstr. 42, 10707 BerlinRechtsanwälte in Berlin

• alle anderen Rubriken: Dr. Eckart YersinBundesallee 213/214 • 10719 Berlin • Telefon: (030) 214 15 77 • Telefax: (030) 218 92 02

• Anzeigen: Peter Gesellius, Baseler Straße 80 • 12205 Berlin • Postanschrift: Postfach 45 02 07 • 12172 Berlin Telefon: (030) 833 70 87 • Telefax: (030) 833 91 25 • e-mail: [email protected] • www.cb-verlag.de

Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 16 vom 1.1. 2007 • Anzeigenschluss ist der 25. des Vormonates

Zeichnungen: Philipp Heinisch, Wilhelmshöher Str. 20 • 12161 Berlin • Telefon: (030) 827 041 63 Telefax: (030) 827 041 64

Verlag: Das Berliner Anwaltsblatt erscheint monatlich im CB-Verlag Carl-Boldt, Baseler Str. 80 • 12205 Berlin, Postanschrift: Postfach 45 02 07, 12172 Berlin Telefon: (030) 833 70 87 • Telefax: (030) 833 91 25 • e-mail: [email protected] • www.cb-verlag.de

Bezugspreis im Jahresabo 75,- €, Einzelheft 8,- €

Druck: Globus-Druck GmbH & Co. Print KG, 12205 Berlin • Telefon: (030) 614 20 17 • Telefax: (030) 614 70 39

Redaktionsschluss ist der 20. des Vormonates

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Berliner Anwaltsblatt 12/2007 423

Unsere Themen im Dezember 2007

Internationale Berliner Anwaltstage 2007Eröffnungsrede des Vorsitzenden des Berliner Anwaltsvereins, Ulrich Schellenberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 425

Recht als Spiegel der Gesellschaft? – ein ZwischenrufDinnerspeech von Friedrich Graf von Westphalen anlässlich des Traditionellen Anwaltsessens . . . . . . . . . . . . . Seite 430

Einzelanwälte und Sozietäten mit ZweigstellenFragen an Rechtsanwältin Marion Pietrusky, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Berlin . . . . . . . Seite 456

Beratungshilfe – ein Problem nicht nur für BetroffeneRA Dan Mechtel über aktuelle Probleme der Beratungshilfegewährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 459

Außerdem finden Sie in dieser Ausgabe:

Titelthema

„Schön, dass Sie da sind“Eröffnungsrede zum Traditionellen Berliner Anwaltsessen 425Recht als Spiegel der Gesellschaft?– ein Zwischenruf 430

Aktuell

„Anwaltsgeheimnis schützen!“ – Anwälte demonstrieren vor dem Bundesrat 434Stolpersteinenthüllung für Julius Blumenthal 435Verabschiedung von Arbeits-gerichtspräsident Achim Riedel 437Zertifikate für anwaltliches Qualitätsmanagement 438UIA-Kongress thematisiert Anwaltschaft im Iran 439DAV-Umfrage zu Einstiegsgehältern:Familienrecht vor Insolvenzrecht 441Umweltzone – Zum Gericht nur noch mit Plakette 441

BAVintern

7. Konferenz der Europäischen Rechtsanwaltschaften zum Thema Pro Bono Tätigkeit 442Eindrücke vom Traditionellen Berliner Anwaltsessen 2007 444BAV-Mitgliederversammlung 447

Neue Gesetze im neuen Jahr –Fortbildungsveranstaltungenim BAV 448PKH und Beratungshilfe in der Diskussion 448Schmerzen im Sozialrecht 449100 Jahre Deutsche Anwalt- undNotarversicherung 449Veranstaltungen des BAV 451

Kammerton

Die Rechtsanwaltskammer Berlinteilt mit 452

Urteile

Jedem Drittschuldner seine Gebühr, Teil II 458Pfändung und Freigabe kosten extra 458

Wissen

Beratungshilfe – ein Problem nicht nur für Betroffene 460

Forum

Ist die betriebliche Altersvorsorge wirklich empfehlenswert? 462

Büro & Wirtschaft

Anwaltsprogramme im Praxistest:Das Programm „LawFirm“ 465

Bücher

Buchbesprechungen 467

Termine

Terminkalender 470

Beilagenhinweis

Dieser Ausgabe liegen folgende Prospekte bei:

Deutsches Anwaltsinstitut, Bochum

HCI GmbH, München/Salzburg

Juristische Fachseminare, Bonn,

bei.

Wir bitten um freundliche Beachtung

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BAVintern

424 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

Die Mitgliedschaft im Berliner Anwaltsverein bringt Ihnen viel, kostet Sie aber fast nichts,wenn Sie die Vorteile der Mitgliedschaft in Anspruch nehmen:

für den Mitgliedsbeitrag von 99,00 Euro im Jahr für Junganwältinnen und Junganwälte in den ersten zwei Jahren nach Zulassung, danach für 198 Euro im Jahr bieten wir Ihnen

Alle Leistungen des Berliner Anwaltsvereins

• kostenlos das Berliner Anwaltsblatt (10mal jährlich),

• kostenlos DAV-Ratgeber in den ersten zwei Jahren nach Zulassung, danach gegen eine Schutzgebühr von 5 Euro,

• kostenlose den halbjährlichen Veranstaltungskalender der Anwaltsakademie,

• kostenlos Vermittlung von Namen und Anschriften von Anwälten im europäischen Ausland,

• Sonderkonditionen beim Zugang zu den Fortbildungsveranstaltungen des Berliner Anwaltsvereins,

• Sonderkonditionen beim Abschluss einer Krankenversicherung bei der DKV,

• Sonderkonditionen beim Abschluss von Berufshaftpflicht und Kanzleiversicherungen im Gerling-Konzern,

• Sonderkonditionen beim Abschluss von Kapital, Renten- u. Berufsunfähigkeitsversicherung (Sterbegeldversicherung bei einemEintrittsalter von 30 bis 60 Jahren automatisch mitenthalten) bei der Deutschen Anwalts- u. Notarversicherung,

• Sonderkonditionen beim Abschluss einer Kanzleiausfallversicherung über Dr. Rinner & Partner,

• Sonderkonditionen bei der Übernahme der sicherheitstechnischen Betreuung der Arbeitnehmer durch Sicherheitsingenieure desBundesverbandes freuberuflicher Sicherheitsingenieure e.V. (BFSI),

• Sonderkonditionen beim Eintrag in den „gewusst-wo“-Rechtsberatungsspiegel in Zusammenarbeit mit demVerlag Schmidt-Römhild

• Sonderkonditionen bei Kauf/Miete einer Kartenzahlungssoftware für Kanzleien über die ADT Wellcom GmbH

Alle Leistungen des Deutschen AnwaltVereins (in dem Sie über den BAV automatisch Mitglied werden)

• kostenlos das Anwaltsblatt (11mal jährlich),

• kostenlos Europa im Überblick (per E-Mail),

• kostenlose Aufnahme in den Datenbestand der Deutschen AnwaltAuskunft, der Anwaltvermittlung des DAV(nur für DAV-Mitglieder),

• kostenlose AnwaltCard – das Kreditkartendoppel des DAV,

• Zugang zu den 27 verschiedenen DAV-Arbeitsgemeinschaften (nur für Mitglieder)die u.a. einen Erfahrungsaustausch ermöglichen,

• Sonderkonditionen bei den Fortbildungsveranstaltungen der Deutschen Anwaltakademie,

• Sonderkonditionen bei den Fortbildungsveranstaltungen des DAV,

• Sonderkonditionen für das Anwaltsverzeichnis (ca. 40 Euro Ersparnis),

• Sonderkonditionen für Peugeot-Fahrzeuge über ein Lieferabkommen der SAV GmbH, der Service-GmbH desSaarländischen AnwaltVereins mit Peugeot Deutschland,

• Sonderkonditionen beim Telefonieren im D-1- und D-2-Mobil-Netz bei der Grundgebühr, über die Deutsche Telekom bzw. die Mannesmann Mobilfunk GmbH,

• Sonderkonditionen mit E-Plus,

• Sonderkonditionen im Festnetz/Mobilfunk/Internetzugang über Telego!

• Sonderkonditionen beim Zugang zu Jurion (40 % für Mitglieder, 50 % für Mitglieder des Forums Junge Anwaltschaft),

• Sonderkondition beim Bezug der NJW (ca. 20 Euro Ersparnis),

Beitritt

Nehmen Sie unsere zahlreichen Vorteile in Anspruch, stärken Sie unseren gemeinsamen Einflussin Politik und Wirtschaft, arbeiten Sie mit uns an einer gemeinsamen und starken Berliner Anwaltschaft.

Daher: Zögern Sie nicht längerund treten Sie dem zweitgrößten örtlichen Anwaltsverein Deutschlands mit über 3500 Mitgliedern bei. BAV

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Es gehört unbestreitbar zu den schön-sten Vorzügen des Vorsitzenden desBerliner Anwaltsvereins, Sie, meine lie-ben Gäste, einmal im Jahr in diesemwunderbaren festlichen Rahmen zumBerliner Anwaltsessen begrüßen zu dür-fen. Meine sehr verehrten Damen undHerren, es ist mir ein Vergnügen!

Aber wie bei vielen anderen Vergnügun-gen besteht allerdings auch hier die Ge-fahr, dass man es zu sehr auskostet unddeshalb gilt auch hier: Was man mitMaß nicht tut - nimmer kann werdengut!

Deshalb Ihnen allen ein herzliches Will-kommen. Schön, dass Sie da sind!

Ganz besonders herzlich begrüßen darfich die neu gewählte Präsidentin desVerfassungsgerichtshofes des LandesBerlin, Frau Diwell, den Präsidenten desBayerischen Verfassungsgerichtshofes,Herrn Dr. Huber, und den Vizepräsiden-ten des Staatsgerichtshofes der FreienHansestadt Bremen, Herrn Dr. Bewers-dorf. Eine besondere Ehre ist es für uns,dass heute Abend auch der Minister fürJustiz des Freistaates Thüringen, HerrSchliemann, und - dieses Jahr zum er-sten Mal - die Senatorin für Justiz vonder Aue unter unseren Gästen sind. Diesgilt natürlich auch für die Staatsse-kretäre der LandesjustizverwaltungenBerlin und Brandenburg, Herrn Lieber,der heute Morgen bereits unsere Konfe-renz eröffnet hat, und Herrn Reitz. Herz-lich willkommen.

Berliner Justiz: besser als ihr

derzeitiges Erscheinungsbild

Die Berliner Justiz ist in die Schlagzeilengeraten. Es ist hier nicht der Ort, umüber die Gründe dafür zu reden - es istaber der richtige Ort, um festzustellen,dass dies der Justiz nicht gut tut. DieJustiz ist noch weit mehr als andere aufRuhe und Unaufgeregtheit angewiesen,denn nur dann kann sie tatsächlich mit

der gebotenen Gründlichkeit und Sorg-falt ihren eigentlichen Aufgaben gerechtwerden.

Das heißt nicht, dass nicht auchtatsächliche oder vermeintliche Miss-stände benannt und offen diskutiertwerden.

Natürlich gibt es in der Berliner Justiz,und namentlich im Strafvollzug, Pro-bleme, sogar erhebliche Probleme –dies aber nicht erst seit gestern. Natür-lich muss zwischen individuellen Fehllei-stungen Einzelner und strukturellen De-fiziten unterschieden werden - dies aberin Kooperation und nicht in Konfronta-tion. Natürlich muss geprüft werden, objeder seinen Beitrag leistet, um erkannteSchwachstellen abzustellen – dies abermit dem gemeinsamen Ziel aller, dasProblem zu lösen.

Die Berliner Justiz leistet in ihrer Ge-samtheit mehr als der nur sehr kleineFokus der Öffentlichkeit erfasst. Ihr Zu-stand rechtfertigt die derzeitige medialeÜberhitzung nicht. Die Berliner Justiz istbesser als ihr derzeitiges Erscheinungs-bild. Es ist hier der richtige Ort, um dieseinmal in aller Klarheit festzustellen.

Frau Nöhre, als Präsidentin des Kam-mergerichts darf ich Sie und mit Ihnenauch den Präsidenten des Landgerichtsund die Vertreter der Amtsgerichte ge-nauso herzlich begrüßen wie den Präsi-denten des OberverwaltungsgerichtsBerlin-Brandenburg, Herrn Kipp, und

die Präsidentin des Verwaltungsgerichtsund natürlich auch - mit großer Freude -die Präsidentin des Landesarbeitsge-richtes Berlin-Brandenburg, liebe FrauAust-Dodenhoff, und mit Ihnen auch diePräsidentin des Sozialgerichts. Herzlichwillkommen ist uns auch Herr General-staatsanwalt Rother.

Eine ganz besondere Freude ist unsheute, dass mit Ihnen, sehr geehrteFrau Nöhre, weitere 8 Präsidentinnenund Präsidenten der Oberlandesge-richte aus allen Teilen der Bundesrepu-blik den Weg zu unserem Essen gefun-den haben. Wir freuen uns, dass die Ju-stiz heute Abend so zahlreich vertretenist.

Gesetzgebung: Gerichte als

„Reparaturbetriebe der Legislative“

Die Aufgaben der Justiz wachsen. Wirkönnen dies hier in Berlin bei unseremSozialgericht beobachten wie bei einemHochwasserpegel. Ich hoffe, Frau Schu-doma, Sie sehen mir diesen doch sehrprofanen Vergleich nach. Beim BerlinerSozialgericht sind seit Einführung derHartz IV–Gesetze mittlerweile mehr als30.000 Klagen anhängig gemacht wor-den. Allein im August gingen 1.600 Kla-gen ein. 24,5 Richterstellen sind aus-schließlich mit der Abarbeitung dieserKlagen beschäftigt.

Aber da sind keine Querulanten amWerk. Knapp die Hälfte aller Klagen isterfolgreich. Ein wesentlicher Grund fürdie Inanspruchnahme der Gerichte liegtauch heute noch in Unklarheiten, Aus-lassungen und offenen Wertungswider-sprüchen der gesetzlichen Grundlagenund der Ausführungsvorschriften. Ge-rade in diesem Fall wird deutlich, dassdie Judikative an den Nahtstellen despolitischen Kompromisses zunehmendzum „Reparaturbetrieb“ der Legislativewird. Man gewinnt den Eindruck, dassimmer dann, wenn die politischen Positionen zu gegensätzlich sind, es

Thema

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 425

„Schön, dass Sie da sind“Eröffnungsrede des Vorsitzenden des Berliner Anwaltsvereins, Ulrich Schellenberg,

zum Traditionellen Berliner Anwaltsessen am 2. November 2007

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den Gerichten überlassen bleiben soll,in mühevoller Kleinarbeit ein Gesetz praxistauglich zu machen. Ein mühevol-ler und kostspieliger Weg für alle Betei-ligten.

Die Politik honoriert dies allerdingsnicht. Sie reagiert auf die vermehrtenKlagen vielmehr dadurch, dass die Ko-stenfreiheit des sozialrechtlichen Ver-fahrens auch für die Versicherten gestri-chen werden soll. Die gleiche Intentionsteht auch hinter dem Vorschlag derLänder, die Prozesskostenhilfe durcheine weitere Herabsetzung der Freibe-träge zu begrenzen. Dem Ziel desgleichmäßigen Zuganges aller Bürgerzum Recht wird dies nicht gerecht.

Dabei kann man sehr wohl darübernachdenken, die Gerichte bei der auf-wendigen Prüfung der Voraussetzungender Prozesskostenhilfe im Rahmen derBedürftigkeitsprüfung zu entlasten undan deren Stelle die Vorlage einer Be-scheinigung der Sozialversicherungsträ-ger genügen zu lassen – wie dies derDeutsche Richterbund fordert, dessenBundesvorsitzenden, Herrn Oberstaats-anwalt Frank, ich ganz herzlich be-grüßen darf.

Telekommunikationsüberwachung:

Keine Spaltung der Anwaltschaft

Gerne hätte ich heute Abend auch dieBundesjustizministerin Zypries begrüßt,die leider verhindert ist. An ihrer Stelledarf ich ganz herzlich den Herrn Staats-sekretär im Bundesjustizministerium Di-well begrüßen. Herr Diwell, wir freuen

uns sehr, dass Sieheute Abend unserGast sind.

Nicht, dass Siejetzt glauben, dieMinisterin hättesich von der Berli-ner Anwaltschaftabgewandt, ihrletzter Besuch beiuns liegt nur we-nige Wochenzurück. Sie hat sich– und dafür sindwir sehr dankbar –

unter dem streitbaren Titel „Anwälte,Terrorbekämpfung und moderneRechtspolitik“ einem sehr offenen unddurchaus kontroversen Dialog mit demBerliner Anwaltsverein und der Rechts-anwaltskammer gestellt. Aber keineSorge, der Hinweis auf die heutige Ter-minskollision lag uns schon vor dieserVeranstaltung vor. Wir sind deshalb si-cher, dass Frau Ministerin Zypries näch-stes Jahr wieder unser Gast sein wird.

Lieber Herr Diwell, völlig zu Recht hatdas Bundesjustizministerium erkannt,dass bei Neuregelung der Telefonüber-wachung gerade auch der Schutz derAnwälte, gesetzlich geregelt werdensollte.

Der Entwurf eines neuen § 53b StPOliegt nun vor. In seinem Abs. 1 gibt erden dort genannten Berufsgruppen ei-nen absoluten Schutz vor offenen undverdeckten Ermittlungsmaßnahmen.Dies gilt aber nicht für alle Berufe, diezur Verschwiegenheit verpflichtet sind.Der Schutz beschränkt sich auf Geistli-che, Strafverteidiger und – Abgeord-nete.

Der nicht verteidigende Rechtsanwaltwird ausdrücklich ausgenommen. Fürihn gibt es keinen absoluten Schutz,sondern nur einen relativen Schutz imEinzelfall nach Abwägung unter beson-derer Berücksichtigung des öffentlichenInteresses. Diese Grenzziehung verläuftmitten durch unseren Berufsstand.

Eine Aufspaltung unseres Berufes inverteidigende und nicht verteidigendeAnwälte wird unserem Selbstverständ-

nis nicht gerecht. Es gibt nur eine Artvon Rechtsanwälten, nämlich die, diemit Nachweis ihrer Eignung zum Rich-teramt bei einer Kammer zugelassenund vereidigt werden. Wir alle sind Or-gane der Rechtspflege. Wir haben diegleichen Pflichten und die gleichenRechte. Bereits bei Einführung desGroßen Lauschangriffes wurde der Ver-such unternommen, die Anwaltschaft inzwei Teile zu spalten. Damals ist diesgescheitert. Bis heute ist ein sachlicherGrund für die beabsichtigte Ungleichbe-handlung weder ersichtlich noch wirdsie vom Bundesjustizministerium auchnur behauptet.

Lieber Herr Diwell, wenn Sie jetzt daraufhinweisen, dass das Bundesverfas-sungsgericht die Schutzwürdigkeit derStrafverteidiger ganz besonders hervor-gehoben hat, dann haben Sie Recht.Das heißt aber keineswegs, dass etwain Form eines Umkehrschlusses ein sol-cher Schutz für nicht verteidigende An-wälte nicht erforderlich sei. Dies gilt ins-besondere dann, wenn wir Anwälte –ohne Strafverteidiger zu sein – in einemvergleichbaren Spannungsverhältnis zustaatlichem Handeln tätig werden – wiedies etwa im Steuerrecht, im Polizei-und Ordnungsrecht oder im Verfas-sungsrecht der Fall ist.

Wenn das Bundesjustizministerium dieNotwendigkeit einer gesetzlichen Rege-lung bejaht, warum orientiert es sichdann am untersten Bereich dessen, wasnach seiner Ansicht gerade noch demMakel der Verfassungswidrigkeit entzo-gen ist?

Der Vorstand des Deutschen Anwaltver-eins hat auf seiner letzten Sitzung inBrüssel auf Antrag des Berliner Anwalts-vereins eine entsprechende Resolutionverabschiedet und auch die Bundes-rechtsanwaltskammer hat in aller Deut-lichkeit diese Pläne abgelehnt. Die An-waltschaft spricht hier mit einer Stimme.

Ich begrüße die Vizepräsidenten desDeutschen Anwaltvereins Frau Mitten-dorf und Prof. Dr. Graf von Westphalenund mit ihnen auch die Vertreter desVorstandes des Deutschen Anwaltver-eins, der Landesverbände und der örtli-

Thema

426 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

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chen Anwaltvereine. Genauso herzlichbegrüße ich den neu gewählten Präsi-denten der Bundesrechtsanwaltskam-mer, Herrn Filges, seinen Vorgänger imAmt, Herrn Dr. Dombek und mit Ihnendie Präsidentin der Rechtsanwaltskam-mer Berlin, Frau Dr. von Galen und dieVertreter der RechtsanwaltskammernBrandenburg, Hamm, Stuttgart, Sachsenund Köln sowie die Präsidentin der Notar-kammer Berlin. Sehr gerne begrüße ichauch die Bundes- und die Landesvorsit-zende des Juristinnenbundes und denVorsitzenden der Vereinigung BerlinerStrafverteidiger.

Sicherheit oder Freiheit:

Anti-Terror-Gesetze, Rechtsstaat und

Grundgesetz

Steht die Sicherheit der Bundesrepublikauf dem Spiel? Sind wir mit unseren be-stehenden Eingriffsnormen dem interna-tionalen Terror weitgehend schutzlosausgeliefert? Ist das Grundgesetz nochzeitgemäß?

Kaum eine Woche ist in den letzten Mo-naten vergangen, ohne dass eine neueAlarmmeldung, ein neuer Vorschlag zurVerschärfung bestehender oder zur Ein-führung neuer Sicherheitsgesetze durchdie Medien gegangen wäre. Dabeischeint es einen klaren Konsens aller Si-cherheitspolitiker zu geben, wonach diebestehende Rechtsordnung den„...geänderten Anforderungen einerasymmetrischen Kriegsführung...“ nichtmehr gerecht werde. Der Bundesinnen-minister hält dies gar für unbestreitbar.

In der politischen Diskussion frühererJahre war der Vorwurf der Verfassungs-widrigkeit der lauteste und bedrohlich-ste Vorwurf. Er wurde damals vom poli-tischen Gegner auf das Schärfstezurückgewiesen und diese Zurückwei-sung wurde meist noch zur Bestärkungmit dem Hinweis versehen, gerade dieAchtung und Verteidigung des Grund-gesetzes sei doch die oberste Maximedes eigenen Handelns. Den Vorwurf derVerfassungswidrigkeit hört man jetztmehr denn je zuvor. Allerdings nichtmehr nur im Rahmen der politischenDiskussion, man kann ihn vielmehr inUrteilen und Beschlüssen des Bundes-

verfassungsgerichts ganz regelmäßigschwarz auf weiß nachlesen.

Die Hinweise aber auf die Bewahrungdes Grundgesetzes als oberste Maximedes politischen Handelns sind leiser ge-worden, viel leiser. Der Vorwurf der Ver-fassungswidrigkeit wird heute mit einemebenso lauten Ruf nach einer Änderungder Verfassung beantwortet. Heuteschon meinen manche in der parteipoli-tischen Diskussion Vorteile zu gewin-nen, wenn sie öffentlich erklären, siewürden sich ohne gesetzliche Grund-lage und ohne jedes Zögern über dieEntscheidung des Verfassungsgerichtesund die Werteordnung des Grundgeset-zes schlicht durch faktisches Handelnhinwegsetzen. Ja – so kann man lesen– man hätte die Vorkehrungen dafür so-gar schon getroffen und die handelndenPersonen bereits vorbehaltlos unter Be-fehl gestellt.

Das sind die Momente, in denen mansich darüber im Klaren sein muss, dassdas Grundgesetz – weit mehr als andereVerfassungen – unseren Staat entschie-den und mit Blick auf Artikel 1 desGrundgesetzes ohne jeden Vorbehaltunter die Geltung des Rechts gestellt

hat. Das Grundgesetz zwingt jede Formstaatlicher Machtausübung, sich vor derWerteentscheidung des Grundgesetzeszu rechtfertigen. Dies mag unbequem,ja manchmal sogar hinderlich sein. Ge-rade in Zeiten terroristischer Bedrohungist dies allerdings alles andere als ent-behrlich. Auch heute – bei allem Gott-vertrauen – gibt es viele gute Gründe,dem Recht mehr zu trauen als der Poli-tik. Die Anwaltschaft steht auf der Seitedes Rechts.

Heute vor 30 Jahren erlebte der RAF-Terror einen seiner schrecklichstenHöhepunkte. Die Ermordung des Arbeit-geberpräsidenten Schleyer, die Er-schießung des Lufthansapiloten Schu-mann und der vielen weiteren Opfer lagnur wenige Wochen zurück. In dieserZeit erlebte die Bundesrepublik eine ih-rer schwersten Phasen der Nachkriegs-geschichte. In kaum einer anderen Zeitwar das Spannungsverhältnis zwischenSicherheit und Freiheit so aufgeladenwie in diesen Tagen im Herbst 1977.Helmut Schmidt hat damals 1975 vordem Deutschen Bundestag erklärt:

„Wer den Rechtsstaat zuverlässig schüt-zen möchte, der muss innerlich bereit

Thema

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 427

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PKH und BerHi neue Rechtsprechung

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sein, bis an die Grenze dessen zu gehen,was im Rechtsstaat erlaubt ist.“

Ob diese Grenze damals eingehaltenwurde oder nicht, mag einer gesonder-ten Analyse vorbehalten bleiben – Einig-keit bestand aber damals in dem unge-teilten Wunsch aller, die Grenzen desRechtsstaates zu akzeptieren und damitauch die Begrenzung staatlicherMachtausübung zu respektieren.

Die Terroristen der RAF standen auf-grund ihrer Gräueltaten außerhalb derGesellschaft. Sie standen aber nichtaußerhalb des Rechtsstaates. Geradedeshalb blieb ihre Forderung, als politi-sche Gefangene anerkannt zu werdenund nur der Genfer Konvention unter-worfen zu sein, abwegig. Sie wurdenals Mörder verurteilt und sitzen ihre Ge-fängnisstrafe ab.

Heute stehen wir wieder vor der Fragenach der Grenzziehung zwischen Frei-heit und Sicherheit. Man mag hier unter-schiedliche Vorstellungen haben. Aberes kann keinen Zweifel daran geben,dass jede Form der Bedrohung unseresGemeinwesens innerhalb unserer ver-fassungsmäßigen Ordnung abzuwehrenist. Auch der niederträchtigste Terroristbleibt unserem Rechtssystem unterwor-fen. Er ist auch als Straftäter Rechtsper-son. Auch wenn er die Rechtsordnungnegiert und mit Gewalt bekämpft, stehter innerhalb und nicht außerhalb unse-res Rechtssystems. Gerade das ist –auch in schwierigen Phasen – die wahreStärke des Rechtsstaates.

Bis vor kurzem bestand darüber in derStaatsrechtslehre der BundesrepublikEinigkeit. Im Sommer diesen Jahres hatein Kölner Staatsrechtler diesen Kon-sens aufgekündigt und unter dem Titel„Selbstbehauptung des Rechtsstaates“eine Streitschrift vorgelegt, die dieHandlungsoptionen eines freiheitlichenRechtsstaates in Zeiten terroristischerBedrohungen ausloten soll.

Der Terrorist – namentlich der „islamisti-sche“ Terrorist wird in diesem Werk zum„Feind“. Er sei nicht mehr Rechtsper-son, sondern nur noch „Gefahr“, die „...um die Rechtsgeltung willen bekämpftwerden muss“. In dieser Eigenschaft

hätte er – nämlich dieser Feind - jedenAnspruch verwirkt, nach den Regeln un-serer Rechtsordnung behandelt zu wer-den. Er stehe außerhalb unserer Rechts-ordnung. Darin – so der Autor weiter –zeige sich gar die Anerkennung seinerWürde, denn er würde als Überzeu-gungstäter ernst genommen und alssolcher bekämpft.

Wie dieser Kampf des Rechtsstaatesauszusehen hätte, beschreibt der Autorunter Bezugnahme auf Carl Schmitt kurzund knapp: „Feinde bestraft man nicht,Feinde ehrt und vernichtet man“.

Am 19. Juli 2007 hat der Bundesinnen-minister in einem Interview mit der Wo-chenzeitung „Die Zeit“ erklärt, genaudieses Buch müsse man lesen um sicheinen Überblick über die aktuelle Dis-kussion zu den Sicherheitsgesetzen zuverschaffen. Es gibt manche, die sagen,es dürfe keine Denkverbote geben… DieAnwaltschaft sagt, es gibt eine rote Li-nie, die nicht überschritten werden darf.Der Versuch, diese rote Linie zu über-schreiten oder auch nur zu verschieben,wird auch zukünftig auf den klaren Wi-derspruch der gesamten Anwaltschaftstoßen.

Pro bono: Internationaler Austausch

auf der Konferenz der Europäischen

Rechtsanwaltschaften

Ich darf ganz herzlich unsere ausländi-schen Gäste aus fast allen Teilen Euro-pas begrüßen. Ich begrüße die Vertreterder Anwaltschaft aus Belgien, Estland,Finnland, Frankreich, Großbritannien,Kroatien, Lichtenstein, Luxemburg, Nie-derlande, Österreich, Polen, Rumänien,Slowakische Republik, Slowenien,Tschechien, Ungarn, und – last but notleast – Zypern.

Der internationale Austausch mit deneuropäischen Anwaltschaften war im-mer ein Anliegen des Berliner Anwalts-vereins. Ich freue deshalb, dass wir die-sen Austausch auch in den letzten Jah-ren weiter ausbauen konnten. UnsereKonferenz zum europäischen Berufs-recht, die heute Morgen unter demThema pro bono - Tätigkeit stand, ist einfester Bestandteil unserer Anwaltstagegeworden.

Eine ganz besondere Ehre ist uns des-halb auch der Besuch der Botschafteraus Tschechien, Zypern und Lettland,die heute Abend unsere Gäste sind. MitIhrem Besuch unterstreichen Sie, wiewichtig es gerade in einem größer wer-denden Europa ist, sich über die Lan-desgrenzen hinweg zu verständigen undnach Gemeinsamkeiten zu suchen.

Unsere Konferenz wäre nicht möglich,wenn wir nicht mit der Deutschen BankAG einen starken Partner an unsererSeite hätten, der uns hierbei unterstützt.Den Vorsitzenden der Geschäftsleitung,Herrn Karehnke, darf ich an dieser Stellebegrüßen.

Meine sehr verehrten Gäste, Sie alle,und zwar gerade all die, die ich nicht na-mentlich genannt habe, sind uns sehrherzlich willkommen. Ich freue mich ge-meinsam mit Ihnen auf die Dinner-Speech von Herrn Prof. Graf von West-phalen unter dem Titel „Recht als Spie-gel der Gesellschaft – ein kritischer Zwi-schenruf“. Ich wünsche Ihnen und uns –trotz manch ernster Themen – einenschönen und anregenden Abend.Herzlichen Dank.

Ulrich Schellenberg,Vorsitzender

des Berliner Anwaltsvereins

Thema

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 429

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Meine Damen und Herren,

es ist für mich ein großes Ehre, heuteAbend als Redner gebeten worden zusein. Und diese Ehre wird fast zu einerBürde, weil Sie, lieber Herr Schellen-berg, mir sogar die Freiheit gelassen ha-ben, ein Thema meiner Wahl heute vor-tragen zu dürfen. Denn wenn ein vorge-gebenes Thema kein hinreichendes In-teresse findet, dann ist das zumindestteilweise dem Veranstalter zuzuschrei-ben. So aber trifft mich leider die dop-pelte Last, gleichermaßen für Thema wieInhalt verantwortlich zu sein und ebenbeiden gerecht werden zu müssen.

Doch kein Geringerer als der Präsidentdes BGH, Günter Hirsch, hat das vonmir gewählte Thema vor einigen Jahrenaufgegriffen und die Feststellung ge-prägt, dass die „Rechtsprechung – einSpiegel der Gesellschaft“1 sei. Vergan-gen, so sagte Hirsch damals, sind dieZeiten, als Montesquieu in seinem Trak-tat „De L’Esprit des Lois“ dem Richternur die Funktion zuwies, keine andereFunktion im gewaltengeteilten und ge-waltenteilenden Staat ausüben zu dür-fen, als das mit eigenen Worten auszu-sprechen, was die Gesetze aussagten.Die Gegenwart aber – und darin hatHirsch völlig Recht2 - weist der drittenGewalt mittlerweile Auslegung undRechtsfortbildung als ihre wesentlichenAufgaben zu. Sicherlich, der Richter, sowill es die Verfassung, ist strikt an Rechtund Gesetz gebunden. Aber die Man-nigfaltigkeit der Lebenssachverhalte, dieimmer wieder mit guten Gründen be-klagte fehlende Voraussehbarkeit ge-sellschaftlicher und politischer Weiter-entwicklungen lässt dem Gesetzgeberoft gar keine andere Wahl als die Fluchtin Generalklauseln, die dann – ganzzwangsläufig – Einfallstor für eine Fort-bildung und Weiterentwicklung desRechts werden. Kein Zweifel, die Judi-kative hat an Macht gewonnen.

Dies alles gilt erst recht, wenn man be-denkt – und auf diesen Gesichtspunkt

hat Hirsch mit Nachdruck aufmerksamgemacht3 - dass die auf das nationaleRecht beschränkte Aufgabe des Richt-ers, Auslegung und Rechtsfortbildung ineiner sich wandelnden Gesellschaft zubetreiben, inzwischen weithin durch daseuropäische Recht überlagert wird. Die-ser Prozeß steht erst am Anfang.Gleichwohl besteht noch kein Anlass,vor der Gefahr einer „Diktatur der Rich-ter“4 zu warnen, aber die zunehmenddominantere Rolle des Richters lässtsich als die eines „politischen Richters“apostrophieren5. Denn es bleibt der Be-fund: Die Bindung der Richter an dieGrundsätze der Verfassung sind nochstabil, eine hinreichende Austarierungim Geflecht der checks and balances istdurchaus noch gewährleistet.

Aber bereits an dieser Stelle setzt meinerster „Zwischenruf“ ein. Er bezieht sichauf die Schlussbemerkung von Hirsch,die er in seinem Aufsatz6 angeboten hat.Er sieht nämlich den Richter als dieje-nige Kraft im freiheitlichen Rechtsstaat,welche die „Realisierung der verfasstenLeitbilder der Gesellschaft, verfasst imGrundgesetz“7 vorantreibt. Denn – sosein Resumée - die „Rechtsprechung istSpiegel der Gesellschaft, und zwar derGesellschaft, wie sie sein soll, nicht un-bedingt, wie sie ist“8. Genau das ist derzentrale Punkt: Der Richter, der die Ge-sellschaft im Rahmen der Rechtsfortbil-dung die so formiert, „wie sie sein soll“9.

Mein erster Gewährsmann, der mir hilft,hier meinen „Zwischenruf“ zu formulie-ren, ist Bernd Rüthers. Er hat eine inzwi-schen in 5. Auflage erschiene Schriftverfasst, die den nachdenkenswertenTitel „Die unbegrenzte Auslegung“trägt10. Ursprünglich befasste sichRüthers lediglich mit dem „Wandel derPrivatrechtsordnung im Nationalsozia-lismus“, wie auch immer noch der Un-tertitel des Werks heißt. Er wies nach,dass es den Juristen gelungen ist, diegleichen Normen – angefangen von derWeimarer Zeit bis zur Bonner Demokra-tie – mit jeweils gänzlich unterschiedli-chen Inhalten – und natürlich auch mitunterschiedlichen, ja widersprüchlichenErgebnissen - zu füllen.

Das mag überraschen, ist aber leicht er-klärbar. Denn die den Juristen vertrau-ten Auslegungsmaximen, die ja auchbei jeder Rechtsfortbildung Pate stehen,sind immer dieselben: Es ist die amWortlaut, am Willen des Gesetzgebers,aber vor allem auch an Sinn und Zweckder Norm ausgerichtete Auslegung, diedann, wenn das Ergebnis nicht als „ge-recht“ angesehen wird, in die Teleologieübergeht oder in einer Reduktion mün-det. In der Zeit des Nazi-Regimes wardie oberste Richtschnur einer so struk-turierten Auslegung der „Geist des Na-tionalsozialismus“11. In der WeimarerZeit war es unter Berücksichtigung derNiederlage 1918/1919 vor allem dieThese von der wirtschaftlichen Unmög-lichkeit12, auch die von der Unzumutbar-keit13 und daran anknüpfende weitrei-chende Entwicklung der Lehre vomFortfall der Geschäftsgrundlage14. In derBonner Demokratie, um nur zwei Bei-spiele aufzuführen, entstand dann imRahmen von Auslegung und Rechtsfort-bildung die Anerkennung des allgemei-nen Persönlichkeitsrechts als ein sonsti-ges Recht im Sinn des § 823 Abs. 1BGB, dessen Verletzung einen Scha-densersatzanspruch nach sich zieht15

und – um auch meiner Vorliebe die Ehrezu geben – erweist sich inzwischen die

Thema

430 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

Recht als Spiegel der Gesellschaft? – ein ZwischenrufRede von Friedrich Graf von Westphalen anlässlich des Anwaltsessens

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Vertragsgestaltungsfreiheit eines Kauf-manns bei der Verwendung von AGB-Klauseln als praktisch nicht mehr exi-stent16.

Gerade unter Beachtung der grundle-genden gesellschaftlich-politischen undstaatlichen Umbrüche, wie sie auchdurch die Jahreszahlen 1918/1919,1933, 1945 und 1998/1990 belegt sind,wird man unter dem Eindruck aller vonRüthers aufgezeigten Details seiner ent-scheidenden Schlussfolgerung schwer-lich widersprechen können. Die Thesevon der „unbegrenzten Auslegung“ istein Phänomen, welches durchgängigfort gilt, weil sich in ihr – auch über Sy-stembrüche wie 1945/1949 und 1933hinweg – die „politische Funktion derRechtsanwendung“17 manifestiert. Sieist wesentlicher Teil unserer Pri-vatrechtsordnung; der nicht mehr über-schaubare Präjudizienkult belegt diesnachhaltig.

In den Worten von Günter Hirsch18 ver-wirklicht sich darin nicht nur eine vonRichtern betriebene Rechtsfortbildung,welche die Gesellschaft in ihrem gegen-wärtigen Ist-Zustand spiegelt, sondernsie zielt, um es zu wiederholen, auch aufdas Bild von einer Gesellschaft, „wie siesein soll“19. Rechtsgestaltung im Rah-men einer „politischen Funktion“ des

Rechts ist ja nie statisch, sie prägt im-mer auch die Zukunft, verwirklicht alsoauch die je eigenen Vorstellungen desRichters von der Gesellschaft, „wie siesein soll“. Genau an dieser Stelle mussich für meinen Zwischenruf erneutBernd Rüthers als meinen Gewährs-mann in Anspruch nehmen. Denn ersagt mahnend: „Eine Rechtsordnung,eine Rechtswissenschaft und eine Ju-stiz, welche sich ihrer unlösbaren Veran-kerung in einer auf Dauer angelegtenmateriellen Werteordnung nicht bewusstsind, werden zum beliebigen Manipula-tionsinstrument im Dienste der jeweili-gen Machthaber“20. Und dann folgt einfür den zu formulierenden „Zwischenruf“zentraler Gedanke: Ein wertfreies Rechtist ein „buchstäblich wertloses“ Recht21.Denn, so resümiert Rüthers, „Recht isteine durch und durch werthaltige, vonweltanschaulichen Vorverständnissender Normsetzer (und Normanwender)beeinflusste Kategorie“22.

Wenn man aber in diesem Horizont dergegenwärtigen Verfasstheit unserer Ge-sellschaft die Pluralität der Wertvorstel-lungen, Relativismus und auch blanken,zynischen Nihilismus23 einbegriffen, alswesentlichen Teil des jeweiligen „Vor-verständnisses“ der Richter zum Grund-muster einer allgemein gültigen Rechts-fortbildung nimmt, dann folgt darauszunächst, dass auch in der Richter-schaft bei weitem kein einheitlicherGrundkonsens des Werteverständnis-ses besteht. Dann aber fragt es sich so-gleich, ob denn wirklich das Rechtnichts weiter als der „Spiegel der Ge-

sellschaft“ sein darf. Denn dann lägedas Ungeordnete sehr schnell offen zuTage, angeheizt durch die hinter der je-weiligen Rechtsfortbildung stehendenWerteverständnisses, angefangen vonder nur noch ökonomisch geprägtenSicht des Rechts bis zu Rudimentenchristlichen Weltverständnisses. In demständig sich wandelnden Familienrechtist diese Entwicklung im Zeitraffer zubesichtigen.

Genau hier setzt mein Fragezeichen ein,das den „Zwischenruf“ im Thema trägt.Denn wenn das Recht allen gesell-schaftlichen Trends spiegelbildlichnachgeben darf, dann steht hinter die-ser Feststellung unausgesprochen dieAnnahme, dass sich in einer Demokratiedie Mehrheit in dem, was sie – gleich-gültig, ob Parlament oder Richterschaft- für Recht hält, nicht irren kann24. Denndann repräsentiert der „Spiegel“ desRechts in diesem Bild nichts anderes alsdas, was dem demokratisch legitimier-ten Willen der Mehrheit entspricht unddamit auch grundsätzlich Anspruch aufentsprechende Rechtssetzung – jeden-falls im Rahmen von Auslegung undRechtsfortbildung – beanspruchenkann.

Doch nach aller geschichtlichen Erfah-rung kann die Irrtumsfähigkeit der Mehr-heit und auch demokratisch legitimierterEntscheidungen kaum bestritten wer-den. Denn was Menschenrechte und vorallem auch Menschenwürde sind, liegtfür die Mehrheit – manipulierbar, wie sieoft ist – keineswegs offen zu Tage25. Ge-nau an dieser Stelle ist mein „Zwi-schenruf“ nunmehr zu verankern. Undich will geradezu einen Blattschuss ver-suchen. Denn es geht mir um nichtmehr, aber auch nicht um weniger alsum die Auslegung des Begriffs derWürde der menschlichen Person, ge-spiegelt im Kontext der politischen De-batte der letzten zwei Wochen um dieStammzellenforschung.

Am 19.10.2007 war in der „Welt“ zu le-sen, dass Forschungsministerin AnnetteSchavan die Stammzellenforschung er-leichtern will, indem sie den bislang aufden 1.1.2002 angesetzten Stichtag fürim Ausland erzeugte Embryone auf den

Thema

432 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

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1.Mai 2007 verlegen will. Bekanntlich

geht das Stammzellengesetz vom

28.6.200226 davon aus, dass die in

Deutschland gestattete Forschung an

embryonalen Stammzellen nur insoweit

zulässig ist, als es sich um Stammzellen

handelt, die vor dem „Stichtag“ - dem

1.1.2002 - erzeugt worden sind. Im Hin-tergrund dieses Gesetzesvorhabenssteht der – durchaus auch aus wirt-schaftlichen Interessen - getriebeneWunsch zahlreicher Wissenschaftlerund der Pharmaindustrie. Sie vertretendie Auffassung, die Forschung an em-bryonalen Stammzellen sei erforderlich,um eines ferneren Tages in der Lage zusein, besonders schwere Krankheitenwie Parkinson oder Alzheimer heilen zukönnen27. Daher sei die Forschung anembryonalen Stammzellen erforderlich,um sozusagen den „Ursprung“ zu ver-stehen, aus dem sich ein Organismuskontinuierlich entwickelt.

Auf der anderen Seite findet sich amvorangehenden Tag, dem 18. Oktober,in der FAZ ein Beitrag von Julia Klöck-ner, einer CDU-Abgeordneten des Deut-schen Bundestages28. Sie bemerkt imBlick auf die Ziele der Forschung an em-bryonalen Stammzellen, dass „Heil-sankündigungen, deren Einlösung un-absehbar sind, unlauter“ sind29. Sielehnt die Forschung an embryonalenStammzellen mit beachtlichen Gründenab. Denn es ist in der Tat nach unseremgegenwärtigen Wissensstand völlig un-gewiß, ob die Forschung an embryona-len Stammzellen überhaupt je zum an-gestrebten und erhofften Erfolg führenwird, weil gegenwärtig die Bildung uner-wünschter Tumore bei der Behandlungmit solchen Stammzellen die Debattebeherrscht30. Daher betont Julia Klöck-ner auch in einsichtiger Weise die stu-penden Erfolge, die sich in klinischenTests dann einstellen31, wenn die erfor-derliche Therapie mit adulten Stamm-zellen durchgeführt wird, welche ausdem Blut der Nabelschnur gewonnenworden sind, wie der Bericht über einDüsseldorfer Experiment belegt, in wel-chem ohne Transplantation, Operationund Schmerzen ein unheilbarer Herzin-farktpatient therapiert wurde32.

(Anm. d. Redaktion: Der zweite Teil derRede wird in der kommenden Ausgabedes Berliner Anwaltsblattes abgedruckt.)

Thema

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 433

Fußnoten

1 Hirsch ZIP 2002, 501ff.

2 Hirsch ZIP 2002, 501, 502f.

3 Hirsch ZIP 2002, 501, 503f.

4 Hirsch ZIP 2002, 501, 503.

5 Vgl. Graf von Westphalen, Wird die Ju-stiz unterwandert? Osnabrück 1975.

6 Hirsch ZIP 2000, 501.

7 Hirsch ZIP 2002, 501, 504.

8 Ebenda.

9 Ebenda.

10 Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, 5.Aufl., Heidelberg 1997.

11 Rüthers, S. 175 m.w.N.

12 Rüthers, S. 15ff.

13 Rüthers, S. 24ff.

14 Rüthers, S. 33ff.

15 Statt aller Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl.2007, § 823 Rdnr. 83ff.

16 Kritisch Berger ZIP 2006, 2149ff.; dage-gen Graf von Westphalen ZIP 2007,149ff.

17 Rüthers. S. 431ff.

18 Hirsch ZIP 2002, 501, 504.

19 Fn. 9.

20 Rüthers, S. 494.

21 Rüthers, ebenda.

22 Rüthers, ebenda.

23 Hierzu im Einzelnen Ratzinger, Werte inZeiten des Umbruchs, Freiburg 2005;vgl. auch Habermas/Ratzinger, Dialektikder Säkularisierung, Freiburg 2005.

24 Ratzinger, Werte in Zeiten des Um-bruchs, S. 57.

25 Ratzinger, a.a.O.

26 BGBl I S. 2277.

27 Hierzu soeben Kempermann, in : Rhei-nischer Merkur, Nr. 44/2007 S. 7.

28 FAZ Nr. 243 – 19.10. 2007 – S. 12.

29 „Auch nach neun Jahren weltweiter For-schung mit Millionenbeträgen gibt eskeinen Beleg, dass embryonalen Stamm-zellen therapeutisch einsetzbar sind“ –ebenda.

30 Rehder, Die Tagespost, 23.10.2007, S. 9.

31 Vgl. auch Kremer Klöckner a.a.O.

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“Anwaltsgeheimnisschützen!”

Nach dem Gesetzentwurf zur Telekom-munikationsüberwachung und anderenErmittlungsmaßnahmen soll § 160aStPO den Schutz der Berufsgeheimni-sträger vor Abhörmaßnahmen zukünftigin zwei Klassen unterteilen. AbsolutenSchutz soll es dabei nur noch für Straf-verteidiger, nicht aber für alle Anwältegeben.

Am Freitag, den 30. November 2007,stellte das Land Berlin im Bundesrat denAntrag, den Vermittlungsausschuss an-zurufen, um eine grundlegende Überar-beitung des § 160a StPO-E zu errei-chen. Dieser Antrag des Landes Berlin

geht maßgeblich auf die Vorarbeit desBerliner Anwaltsvereins zurück, der diegeplante Zweiteilung des Berufsstandesentschieden ablehnt.

Vor der Bundesratssitzung am Freitagdemonstrierten deshalb ca. 60 Kollegin-nen und Kollegen in Robe und mitSchönfelder unter dem Motto “Anwalts-geheimnis schützen!” vor dem Bundes-ratsgebäude für eine Änderung des §160a StPO.

Der Änderungsantrag des Landes Berlinwurde nicht angenommen.

Christian ChristianiRechtsanwalt

Geschäftsführer des BAV

Aktuell

434 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

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Wir haben uns hier, vor dem Haus Ora-nienburger Straße 1 eingefunden, weil indiesem Haus der frühere jüdischeRechtsanwalt Dr. Julius Blumenthalseine Kanzlei hatte.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat zuseinem Andenken an dieser Stelle einen“Stolperstein” legen lassen, der heuteenthüllt werden soll.

Wer war Dr. Julius Blumenthal?

Am 17. März 1900 in Danzig geboren er-griff er in den 20er Jahren den Beruf desRechtsanwalts. Anfang 1933 gab es inBerlin 3.400 Rechtsanwälte, er war einervon ihnen.

Julius Blumenthal war jüdischer Her-kunft und gehörte damit zu den 1.835Berliner Rechtsanwälten – und wenigenRechtsanwältinnen -, die nach HitlersMachtantritt ausgegrenzt und verfolgtwurden. Schon am 31. März und 1. April1933 wurden die jüdischen Anwälte,aber auch Richter und Staatsanwälteaus den Gerichten von braunen Hordenvertrieben. Allen jüdischen Anwältenund Anwältinnen wurde die Berufsausü-bung verboten und sie wurden gezwun-gen ihre Neuzulassung zu beantragen.

Durch Gesetz vom 7.4.1933 „über dieZulassung zur Rechtsanwaltschaft“wurde dann festgelegt, dass Anwältenjüdischer Herkunft grundsätzlich keineZulassung zu erteilen war. Ausnahmengalten nur für Anwälte, die schon vordem 1. Weltkrieg, also vor dem 1. Au-gust 1914, zugelassen waren, für An-wälte, die als sogenannte “Frontkämp-fer” im ersten Weltkrieg gedient hattenund für direkte Angehörige von Gefal-lenen des ersten Weltkrieges. Wer unterdiese Ausnahmetatbestände fiel konntebis zum generellen Berufsverbot im No-vember 1938 eine neue Zulassung er-halten.

Dr. Julius Blumenthals Antrag auf Wie-derzulassung wurde abgelehnt. Damit

war er ab April 1933 von der Ausübungdes Anwaltsberufs ausgeschlossen.

Jüdische Rechtsanwältinnen, die wieFrauen überhaupt, erst seit 1922 zumAnwaltsberuf zugelassen werden konn-ten, waren von der Wiederzulassunggrundsätzlich ausgeschlossen – siekonnten weder Altanwälte, noch Front-kämpfer sein. Ebenso ausgeschlossenwaren die jüngeren Anwälte, zu denenBlumenthal mit seinen 33 Jahrengehörte. Für sie war es das endgültigeBerufsverbot.

Die Vernichtung der beruflichen Exis-tenz nach einem langen Studium triebviele dieser noch jungen und damit auchflexiblen Kollegen in die Emigration, teilsnach Palästina, teils nach Großbritan-nien, in die USA und in die ganze Welt.

Julius Blumenthal blieb in Berlin. Erbrachte sein Fachwissen und seine En-ergie in die Arbeit der jüdischen Ge-meinde ein. Er wurde Leiter der Rechts-abteilung. Was seine Aufgaben waren,lässt sich erahnen, wenn man die ca.200 überlieferten Artikel, die im “Jüdi-schen Nachrichtenblatt” unter seinemNamen erschienen sind, betrachtet.Meist unter der Rubrik “Aus Recht undWirtschaft” schrieb er Aufsätze und Arti-kel. Die Überschriften sprechen für sich:“Neues Eherecht”1, “Juden in Bädernund Kurorten”2, “Zur Entjudung desGrundbesitzes”3, “Anwendung des §218 des Strafgesetzbuches auf Jüdin-nen”4, “Rechtsfragen aus dem Gesetzüber Mietverhältnisse mit Juden”5,“Flugverbindung nach dem Ausland”6,“Über Judenvermögensabgabe”7,“Kennkarten”8 und “Jüdische Vorna-men”9. Er war gezwungen, seineBeiträge mit Dr. Julius Israel Blumenthalzu zeichnen.

Besonders ab 1940 lässt sich an denThemen seiner Veröffentlichungen in er-schütternder Weise die Ausgrenzungund Verfolgung der jüdischen Mitbürger

ablesen: “Reichsfluchtsteuer”10, “Jüdi-sche Testamentsvollstrecker”11, “Blut-schutzgesetz”12, “Kaufpreisermittlungbei Arisierung von Grundstücken”13,“Schenkungssteuer bei Unterstützungvon Verwandten”14, “Verdunkelung”15,“Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe”16,“Bezahlung von Feiertagen an jüdischeArbeitnehmer”17, “Rentenzahlungen anStaatsangehörige der Feindstaaten”18,“Ankaufstelle für Kulturgut”19, “Nach-prüfung von Entjudungsgesellschaf-ten”20 sind die Titel Anfang der 40erJahre. Noch im Februar 1942 schrieb erüber “Verfall von Urlaubsmarken bei jü-dischen Beschäftigten”21 und im Juli1942 über “Schulbesuch der jüdischenMischlinge”22.

Blumenthals Aufgabe bestand offenbardarin, die Nazigesetze und Verordnun-gen zu studieren und den Lesern be-kannt zu machen. Beklemmend ist es zulesen, wie Blumenthal lakonisch undohne eigene Wertung die diskriminieren-den und vernichtenden Verordnungenund Gesetze der Nationalsozialistenwiedergibt.

Aktuell

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 435

Als Geisel genommen und ermordetRede der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Berlin, Dr. Margarete von Galen,

am 28.11.2007 anlässlich der Stolperstein-Enthüllung für Dr. Julius Blumenthal

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So schrieb er unter dem 27. August1940:

“Auch bei der Entjudung des Grund-besitzes dürfe es keine Kriegsge-winnler geben. Es sei beabsichtigt,bald nach dem Kriege die Zwangs-entjudung aller Grundstücke vonAmts wegen systematisch undschnell vorzunehmen.”23

In einem Artikel mit der Überschrift“Zum Blutschutzgesetz” weist er im Ein-zelnen auf die Gefahren der Strafbarkeithin:

“Nach § 2 des Gesetzes zumSchutze des deutschen Blutes undder deutschen Ehre vom 15. Sep-tember 1935 (RGBl. 1935, Teil I, S.1146) ist der außereheliche Verkehr

zwischen Juden und Staatsangehöri-gen deutschen oder artverwandtenBlutes verboten. Nach § 5, Absatz 2,des Gesetzes, wird der Mann, derdiesem Verbot zuwiderhandelt, mitGefängnis oder mit Zuchthaus be-straft. Hierzu bestimmt § 11 der 1.Ausführungsverordnung zum Blut-schutzgesetz vom 14. 11. 1935(RGBl. 1935, Teil I, S. 1334), daßaußerehelicher Verkehr im Sinne des§ 2 des Gesetzes nur der Ge-schlechtsverkehr ist. Strafbar istauch der außereheliche Verkehr zwi-schen Juden und staatsangehörigenjüdischen Mischlingen, die nur einenjüdischen Großelternteil haben.

Diesem § 11 der 1. Ausführungsver-ordnung zum Blutschutzgesetz istdurch eine neue Verordnung vom16. Februar 1940 (RGBl. 1940, Teil I,S. 394), die der Reichsminister desInnern, der Stellvertreter des Führersund der Reichsminister der Justiz er-lassen haben, ein Absatz 2 angefügtworden. Danach ist für das Verbre-chen der Rassenschande der Mannverantwortlich. Daher kann die betei-ligte Frau auch nicht wegen Teil-nahme oder Begünstigung bestraftwerden.

Dr. Julius Israel Blumenthal”24

Soweit überhaupt eigene Ansichten inden Artikeln zum Ausdruck kommen,ruft er zur strikten Einhaltung der Vor-schriften auf. So heißt es in einem Bei-trag über “Kennkarten” vom 19. April1940:

“Es besteht Veranlassung, noch ein-mal darauf hinzuweisen, daß die Vor-schriften über den Kennkartenzwangunbedingt genau befolgt werdenmüssen.”25

Diese Tätigkeit als Leiter der Rechtsab-teilung war Teil einer Strategie “durchKooperation Menschen zu schützen undHärten abmildern zu können”26. So be-schreibt der Direktor des Centrum Ju-daicum, Dr. Hermann Simon, der nach-her im Centrum Judaicum zu uns spre-chen wird, die Haltung der Verantwortli-chen der Gemeinde.

Aktuell

436 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

Fußnoten

1 Gemeindeblatt der Jüdischen Ge-meinde zu Berlin, Jg 28, 1938, Nr. 29(17.07.1938) S. 3

2 Jüdisches Nachrichtenblatt, AusgabeWien, Jg 2, 1939, Nr. 51 (27.06.1939) S. 3

3 Jüdisches Nachrichtenblatt, AusgabeBerlin, 1939, Nr. 16 (24.02.1939) S. 6 sowie 1940, Nr. 69 (27.08.1940)

4 wie 3) 1939, Nr. 34 (28.04.1939) S. 105 wie 3) 1939, Nr. 44 (02.06.1939) S. 106 wie 3) 1939, Nr. 82 (13.10.1939) S. 27 wie 3) 1939, Nr. 86 (27.10.1939) S. 18 wie 3) 1939, Nr. 92 (17.11.1939) S. 1;

1940, Nr. 13 (13.02.1940), S. 1; 1940, Nr. 32 (19.04.1940) S. 3; 1940,Nr. 52 (28.06.1940) S. 6

9 wie 3) 1939, Nr. 92 (17.11.1939) S. 1;1942, Nr. 42 (16.10.1942) S. 1

10 wie 3) 1940, Nr. 7 (23.01.1940) S. 1;1941, Nr. 3 (10.01.1941) S. 5

11 wie 3) 1940, Nr. 11 (06.02.1940) S. 112 wie 3) 1940, Nr. 18 /01.03.1940) S. 2,

1940, Nr. 86 (25.10.1940) S. 6 1941, Nr. 49 (20.06.1941) S. 2

13 wie 3) 1940, Nr. 19 (05.03.1940) S. 1 14 wie 3) 1940, Nr. 33-34 (23.04.1940) S. 215 wie 3) 1939, Nr. 94 (24.11.1939) S. 1

1940, Nr. 46 (07.06.1940) S. 61940, Nr. 84 (18.10.1940) S. 5

16 wie 3) 1940, Nr. 52 (28.06.1940) S. 5 17 wie 3) 1940, Nr. 55 (12.07.1940) S. 318 wie 3) 1940, Nr. 89 (05.11.1940) S. 319 wie 3) 1941, Nr. 37 (09.05.1941) S. 3 20 wie 3) 1941, Nr. 40 (20.05.1941) S. 321 wie 3) 1942, Nr. 9 (27.02.1942) S. 1 22 wie 3) 1942, Nr. 31 (31.07.1942) S. 2 23 wie 3) 1940, Nr. 69 (27.08.1940) S. 3 24 wie 3) 1940, Nr. 18 (01.03.1940) S. 2 25 wie 3) 1940, Nr. 13 (13.02.1940) S. 126 Beate Meyer, Hermann Simon: Juden in

Berlin 1938 - 1945, Philo-Verlag Berlin,2000, S. 312

27 Beate Meyer, Hermann Simon: Juden inBerlin 1938 - 1945, Philo-Verlag Berlin,2000, S. 312

28 Hildegard Henschel, “Aus der Arbeit derJüdischen Gemeinde Berlin währendder Jahre 1941-1943 - Gemeindearbeitund Evakuierung von Berlin 16. Oktober1941 bis 16. Juni 1943”; Tel Aviv, Zeit-schrift für die Geschichte der Juden Nr.9, 1972, S. 42

29 wie Fßn. 28, Seite 4330 Horst Göppinger, Juristen jüdischer Ab-

stammung im “Dritten Reich”, 2. Aufl.1990, S. 239, gibt als Todestag den08.12.1942 in Berlin an.

31 Internationaler Suchdidenst Bad Arol-sen, Konzentrationslager-Dokumente,Sterbefallanzeige KZ Sachsenhausenvom 03.12.1942

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Im Jahr 1942 wurde - so Simon -

“noch einmal überdeutlich, dass dieHoffnung “Schlimmeres zu verhüten”sich als Illusion erwiesen hatte. DieGemeindemitarbeiter selbst warennun Gegenstand der Selektionen.”27

Am 6. November 1942 erschien derletzte Artikel von Julius Blumenthal. Un-ter der unspektakulären Unterschrift“Aus den Verordnungen” schrieb er einehalbe Seite über die Durchführung sozial-versicherungsrechtlicher Vorschriften.Der Artikel, der mit der Auf- und Abrun-dung von Zehntel Reichspfennigen en-det, lässt schaudern, wenn man be-denkt, unter welchen Umständen er ge-schrieben wurde.

Am Abend des 19. Oktober 1942 wardie Weisung der Gestapo ergangen, je-der Angestellte der jüdischen Ge-meinde, ganz gleich in welcher Position,habe am 20. Oktober um 8:00 Uhr imHause Oranienburger Straße 29 anzu-treten. In der Oranienburger Straße be-gann eine fieberhafte Tätigkeit, um Platzfür die Aufstellung der vielen Menschenzu schaffen. Am Morgen des 20. Okto-ber erfolgte der Antritt der Angestelltenin aller Ruhe, jeder Dienststellenleiterhatte eine Liste bei sich, aus der hervor-ging, wie viele Personen, bezahlte undehrenamtliche, er beschäftigte, wobeiauf die Art der Arbeit nicht zu schließenwar. Die Gestapo erschien, schritt dieReihen ab, nahm Kenntnis von den Zah-len, und bestimmte durch Fingerzeig,wer zur Seite zu treten habe und werstehen bleiben solle. Als diese Prozedurbeendet war, teilte der Leiter des Kom-mandos mit, dass die Ausgesuchten inKürze abtransportiert würden, natürlichmit ihren Familien. Wer sich vom Trans-port drücken würde, hätte das Leben ei-nes Kollegen auf dem Gewissen, dennes würden Geiseln bestimmt werden,die man anstelle eines jeden, der nichtzum Transport erscheint, erschießenwürde.28

Am 24. Oktober ging der Transport ab.Anfangs waren 20 Personen nicht er-schienen, einige fanden sich noch ein.Schließlich fehlten aber einige wenige,die offenbar untergetaucht waren.

Die Gestapo machte ihre Drohung wahr.Am 9. November 1942 verhaftete sie 20Geiseln aus dem Kreis der Angestelltender Gemeinde. 12 von diesen Geiselnwurden mit einem Deportationstrans-port nach Osten verschleppt.

Die anderen 8 Geiseln wurden erschos-sen, darunter war Julius Blumenthal.

Bis vor Kurzem war das Erschießungs-datum unklar. Teils war vom 20. Novem-ber 1942 die Rede29, teils vom 8. De-zember 194230.

Für die Stolpersteinlegung konnten wirrecherchieren, dass Julius Blumenthalam 3. Dezember 1942 im KZ Sachsen-hausen ermordet wurde. Im Sterbebuchist als unmittelbare Todesursache ver-merkt: “Bei Widerstand gegen dieStaatsgewalt erschossen”.31

Wir haben dieses Todesdatum nun aufdem Stolperstein und in der 2. Auflageunseres Buches “Anwalt ohne Recht -das Schicksal jüdischer Rechtsanwältein Berlin nach 1933” festgehalten.

Gern hätten wir das heutige Andenkenmit einem Angehörigen von ihm geteilt.Aber unsere Suche nach Hinterbliebe-nen blieb vergeblich.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin ehrtden früheren jüdischen RechtsanwaltDr. Julius Blumenthal mit dem von mirnun enthüllten Stolperstein. Dieser Stol-perstein soll ihm ein Zeichen setzen undfür immer an ihn erinnern.

Die Inschrift lautet:

„Hier arbeitete Rechtsanwalt Dr. Julius Blumenthal

JG 1900

Als Geisel inhaftiert

Sachsenhausen

Ermordet 3.12.1942“

Wir begeben uns nun zum Centrum Judaicum und damit in das Gebäude, indem der Kollege Blumenthal und die an-deren Geiseln verhaftet wurden.

Die Rede wurde umrahmt von ergreifen-den ostjüdischen Liedern (Nigun), dieMartin Swarzenski auf der Posaune blies.

Wat mut dat mut –oder:

Ein Präsident verabschiedet sich

Dies waren die Worte des ehemaligenPräsidenten des Arbeitsgerichtes Berlin,Herrn Achim Riedel. Seine Worte folgtennach einer Reihe launiger, humorvoller,aber von Anerkennung und Hochach-tung bezeugender Reden.

Achim Riedel begann seine Laufbahnals Richter 1975 am Arbeitsgericht Ber-lin. 1987 wurde er Vorsitzender Richter,im Juli 1989 Präsident des Arbeitsge-

richtes. Eine Persönlichkeit, die das Ar-beitsgericht Berlin, übrigens das größteder Republik, nachhaltig geprägt hat.Ob Frau Senatorin Dr. Knake-Werner,Frau Präsidentin des LAG Berlin, KarinAust–Dodenhoff, der Vorsitzende desRichterrates, Richter am ArbG Augustinoder die Vorsitzende des Personalrates,sie alle sprachen von einem Mann, derklug, mit großem Fachwissen ausge-stattet, ein Sammler, ein Sportsmannist, ein Mann der fair ist, der Ruhe undGelassenheit ausstrahlt, auf den mansich verlassen kann, dem spürbar undaus echter freundschaftlicher Verbun-denheit für sein Wirken gedankt wurde.Besonders amüsant waren die vonRichter Augustin preisgegebenen Anek-doten. Nicht minder jedoch die vollerRespekt und auch Zuneigung zeugen-den Worte der Vorsitzenden des Perso-nalrates, seiner unmittelbaren „Nachba-rin“. Auch wenn die Zuhörer nicht zuWort kamen, so war allein die den Raum

Aktuell

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 437

Der scheidende Präsident Achim Riedel

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füllende Anzahl der Gäste eine spürbareGeste der Sympathie für ihn, der auchnach einer schweren Kopfoperation unddrei Monate nach der Operation wiederam Arbeitsplatz saß und verkündete, ersei froh, wieder arbeiten zu können.Diese Erkrankung hat ihn noch ruhiger,gelassener, die Wertigkeit der Dinge an-ders einschätzend gemacht. Er, der al-les aufhob und, zum Erstaunen aller,auch wiederfindet, er, eine Fundgrubean Wissen, hatte sein eigene Statistik:

4 Befangenheitsanträge (keiner hatteErfolg )

1 materiell falsches Urteil – vomBAG allerdings als „richtig“ bestätigt

1 mal von den Ehrenamtlichen Rich-tern überstimmt – zum Glück, wie ereinräumte.

Mich hat diese Offenheit sehr beein-druckt. Die Erinnerungen wurden in sei-nen weiteren Ausführungen, anknüp-fend an Stichworte der Vorredner, wachgerufen.

Die Wende und damit die täglich wach-senden Anforderungen für das Präsi-dium des Arbeitsgerichtes und des LAG.Wir, die wir damals schon am Arbeitsge-richt tätig waren, erinnerten uns an die„Zweigstelle des Arbeitsgerichtes“ imOsten der Stadt. So vieles musste ent-schieden werden, neue Richter ge-schult, nicht richterliches Personal ein-gestellt werden - welche Leistung wurdein diesen Jahren vom ihm gefordert undauch erbracht. Alleine hätte auch HerrAchim Riedel dies nie geschafft. Immerwieder erwähnte er, dass er von Seitender Verbände, der Gewerkschaften, derehrenamtlichen Richter, aber auch derAnwaltschaft, zu – noch – schnellerem

Handeln, gefordert worden war. Er hattesich überzeugen lassen, war nicht stur.Eine Eigenschaft, die nicht vielen nach-gesagt werden kann. Offen waren seineWorte und wir im Saale, wir wünschenihm aus ganzem Herzen, dass er auchim „Ruhestand“ Glück und Zufriedenheitfinden wird.

Den Stab übernommen hat Herr Rein-hold Gerken. Würde ich all das wieder-geben, was auch zu ihm und vor allemüber ihn gesagt wurde, es würde denLeser ermüden. Herr Gerken kommt ausdem „Haus“, ihn kennt man, kennen vorallem die Anwälte. Sein Antrittsbesuchbei den nicht richterlichen Mitarbeiternwurde sehr positiv hervorgehoben. FrauSenatorin Dr. Knake-Werner wünschteihm „ einen starken Sinn für Fairnessund den Willen für eine gütliche Eini-gung“. Ich möchte daher etwas heraus-greifen, was mehr den „Menschen ohneRobe“ beschreibt. Was steht hinter derPerson des Präsidenten, womit be-schäftigt er sich, welche Vorbilder hater. All das erfahren wir im Allgemeinennicht und dabei ist es mindestens ge-nauso hilfreich wie das fachliche Wis-sen. Ich vernahm daher mit großem In-teresse, dass Herr Gerken sich sehr vielmit der Geschichte der Berliner Arbeits-gerichtsbarkeit, vor allem während derNazi-Zeit, beschäftigt und zum sechzig-jährigen Bestehen sogar eine Dokumen-tation herausgebracht hatte. Gerken be-schäftigte sich dabei mit Herrn OttoKahn-Freund, seinem, wie Frau Aust-Dodenhoff erwähnte, „Vorbild“.

Otto Kahn-Freund studierte von 1918-1923 Rechtswissenschaften undschloss sein Studium 1925 mit einerPromotion ab. Sein politisches und be-rufliches Vorbild war der sozialdemokra-tische Jurist Hugo Sinzheimer. 1927 be-gann er seine Tätigkeit als Assessor.1928 wird er am Berliner Arbeitsgerichtzum Amtsrichter ernannt, zum Amtsge-richtsrat befördert. Unter seinem Vorsitzentschied am 14. März 1933 das Kam-mergericht Berlin einen Fall zu ungun-sten der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft.(Bei dem Verfahren handelte es sich umdie fristlose Kündigung von drei techni-schen Mitarbeitern, von denen der Ar-

beitgeber vermutete, dass sie Mitgliederder KPD seien). Am 23. März 1933wurde er nach diesem Urteil wegen „po-litischer Unzuverlässigkeit“ mit soforti-ger Wirkung aus dem Justizdienst ent-lassen. Er konnte einer Verhaftungdurch die SA nur knapp entgehen. Eremigrierte im Juni 1933 nach Großbri-tannien. Kahn-Freund wurde für seineVerdienste im Bereich des Arbeitsrechts1976 geadelt.

Mutige Entscheidungen brauchen wirauch heute und wenn der Präsident desArbeitsgerichtes solche Menschen zumVorbild hat, dann möge dies ein Weg-weiser für die Richterschaft am Arbeits-gericht Berlin sein.

Der Berliner Anwaltsverein wünschtHerrn Gerken für sein Amt viel Fortune,Menschen, die ihm helfen und zu ihmstehen, Mitarbeiter, die ehrlich und re-spektvoll mit ihm und an seiner Seite ar-beiten und natürlich bei allem Kraft undFreude bei dem Meistern von Proble-men und den Herausforderungen diesich ihm sicherlich stellen werden.

Rechtsanwältin Claudia FrankVorstandsmitglied des BAV

Zertifikate für anwaltliches

Qualitäts-management

Wer in seiner Anwaltskanzlei auf Qua-lität setzt und ein entsprechendes Ma-nagement eingeführt hat, kann sich die-ses Qualitätsmanagement jetzt nach derDIN ISO 9001:2000 zertifizieren lassen.Der Anbieter DEKRA Certification ver-gibt entsprechende Zertifikate und hatjetzt an die Reutlinger Kanzlei Hammer,spezialisiert auf Familien-, Erb- undStrafrecht, als eine der ersten Anwalts-kanzleien ein entsprechendes Zertifikatfür das Qualitätsmanagement vergeben.

Mit einem Qualitätsmanagementsystemsoll man sich laut DEKRA vom Wettbe-werb abheben und im hart umkämpftenRechtsmarkt behaupten können. Im

Aktuell

438 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

Der neuePräsidentdes ArbG ReinholdGerken

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Zertifizierungsverfahren soll nicht nureine hochwertige Rechtsberatung gesi-chert, sondern auch betriebswirtschaft-liche Optimierungsmöglichkeiten im„Unternehmen“ Rechtsanwaltskanzleierschlossen werden. Als Auditoren imZertifizierungsverfahren fungieren unteranderem auch Rechtsanwälte.

Die Kriterien des QM-Systems nach ISO9001:2000 bieten vielfältige Ansätze füreinen systematischen Qualitätsverbes-serungsprozess. Auch bei einer Rechts-anwaltskanzlei geht es darum, die inter-nen Abläufe und Prozesse kontinuierlichzu verbessern, so die DEKRA. Durch dieEinrichtung eines QM-Systems, dashäufig mit einem neuen „Kennenlernen“des eigenen Unternehmens verbundenist, werden Strukturen und interne Kom-munikationswege hinterfragt und analy-siert. Im Zentrum der Betrachtung stün-den dabei Kunden und Mitarbeiter undderen Anforderungen und Wünsche. Einsolches Prüfverfahren soll im Idealfall

eine erheblich bessere Ausrichtung deranwaltlichen Tätigkeit an den Bedürfnis-sen der Mandanten, mehr Effizienz undeine fortlaufende Optimierung – auch inbetriebswirtschaftlicher Hinsicht – erge-ben.

Eike Böttcher

UIA-Kongress thematisiert Anwaltschaft

im IranNicht erst seit den Ereignissen in Paki-stan, bei denen nach Protesten aus derdortigen Anwaltschaft hunderte Rechts-anwälte inhaftiert wurden, hat das Inter-esse am Rechtssystem und an der Rolleder Anwaltschaft in der islamischenWelt verstärkt zugenommen. Frau Kolle-gin Shirin Ebadi, die Trägerin des Frie-

densnobelpreises des Jahres 2003,sprach anlässlich der Eröffnung desKongresses der Union Internationaledes Avocats (UIA) am 31.Oktober 2007in Paris über ihre Arbeit und den Zu-stand der Anwaltschaft im Iran.

Seit 1952 bis zu den Tagen der Revolu-tion war auch im Iran die Rechtsan-waltskammer zuständig für die Zulas-sung der Rechtsanwälte. Üblicherweiseabsolvierten die Kollegen das Examenund sodann ein 18-monatiges Prakti-kum. Anschließend wurden sie durchdie Rechtsanwaltskammer zugelassen,wobei die Zulassung jährlich zu über-prüfen war. Im Zusammenhang mit derRevolution 1979 fungierte die Rechtsan-waltskammer auch als Zufluchtsort derRevolutionäre, was dazu führte, dassdie Fundamentalisten nach deren Siegunmittelbar gegen Rechtsanwälte vor-gingen. Sie waren schließlich die Ersten,die sich gegen politische Exekutionwehrten, sodass sämtliche Mitglieder

Aktuell

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 439

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des Kammervorstandes wegen Spiona-gevorwurfs zunächst inhaftiert wurden.Die Rechtsanwaltskammer selbst war18 Jahre lang geschlossen.

Nach Ablauf dieser Zeit wurde durch dieRegierung die Wiedereinsetzung derRechtsanwaltskammer ermöglicht, je-doch unter der Voraussetzung, dass“keine Gefahr von dieser ausging“. Die-sem Gebot hat sich der aktuelle Kam-mervorstand nicht unterworfen und hatsich auch bereit erklärt, unentgeltlichpolitische Häftlinge zu verteidigen. Dasvon Frau Kollegin Ebadi 2002 mit diesengegründete Zentrum für Menschen-rechte wurde vom iranischen Innenmini-sterium am 5. August 2006 verboten, ar-beitet jedoch weiterhin Dank des inter-nationalen öffentlichen Drucks. FrauKollegin Ebadi ist Präsidentin dieser Or-ganisation, die es sich zur Aufgabe ge-macht hat, all diejenigen zu verteidigen,die wegen ihrer politischen Haltung in-

haftiert sind. Darüber hinaus werdenauch die Familien der Inhaftierten unter-stützt. Sie hat seither einige Auszeich-nungen erhalten, wie 1996 den HumanRights Watch Defender Award, 2001den Raftopreis (norwegischer Men-schenrechtspreis), 2003 den Friedens-nobelpreis (diese Auszeichnung wurdeallen Iranerinnen und Iranern, die für dieDemokratie kämpfen, gewidmet) undschließlich 2004 den Leibniz-Ring-Han-nover.

Seit kurzem jedoch mehren sich die Zei-chen, dass die fundamentalistische Re-gierung erneut daran denkt, die Rechts-anwaltskammer zu schließen. Dies ist ihrnoch nicht gelungen, wohl auch, weilsich sowohl die prominenten Mitgliederals auch sämtliche anderen aktiven Mit-glieder bereit erklärt haben, gegebenen-falls ins Gefängnis zu gehen.

Vorsorglich hat die Regierung jedochbereits das Zulassungsverfahren zur

Rechtsanwalt-schaft geändert.Damit gilt als Zu-lassungsvorausset-zung für dieRechtsanwalt-schaft nicht längerdas Examen unddie Zulassungdurch die Kammersondern auch einvon Regierungsträ-gern ausgestelltesZertifikat, wonachder Kandidat überdie geeignete poli-tische und religiöseHaltung verfügt. Erist sodann vomStaat zugelassenerRechtsanwalt.

Selbstverständlichinkludiert dieses Zu-lassungsverfahrenauch die Gewähr-leistung dessen,dass im Anschlussan die Zulassungzur Rechtsanwalt-schaft diese Kolle-gen sich nicht ge-

gen die Vorgehensweise der Regierungstellen. Frau Kollegin Ebadi berichtetedarüber hinaus über weitere Maßnah-men des Gesetzgebers. Auch in der Ira-nischen Verfassung ist das Recht aufanwaltliche Verteidigung verankert. Je-doch gibt es einen Absatz, den die Rich-ter gerne verwenden, wonach der Er-mittlungsrichter die Einschaltung einesRechtsanwaltes während der Ermitt-lungsdauer für überflüssig erachtenkann. Selbstverständlich macht derRichter in jedem Fall der politischen Er-mittlung hiervon Gebrauch, sodass FrauKollegin Ebadi berichtete, in den zwölfJahren ihrer praktischen Tätigkeit alsStrafverteidigerin habe sie nicht ein ein-ziges Mal die Möglichkeit gehabt, mitdem Inhaftierten vor Abschluss des Er-mittlungsverfahrens zu sprechen. Diesedauern in der Regel ein Jahr und endenmit multiplen Eigenbeschuldigungen, dadie Inhaftierten ein Jahr in Einzelhaftverbringen und weiteren durchaus „phy-sischen Belastungen“ ausgesetzt sind.

Das Argument, mit welchem die Richterdie Anwaltschaft aus den Ermittlungs-verfahren ausschließt ist ebenso einfachwie unsinnig: Es wird nämlich die Be-hauptung aufgestellt, dass ein Rechts-anwalt, der einen Häftling vertritt,grundsätzlich dieselbe Auffassung ver-trete müsse, um diesen zu vertreten.Sollte daher ein politischer Häftling in-haftiert sein, wird immer vermutet, dassder ihn vertretende Prozessbevollmäch-tigte ebenfalls dieselben Straftaten be-gangen habe.

Die islamistische Regierung akzeptiertdies freudig und hat auch einige Rechts-anwälte selbst verhaften lassen, FrauKollegin Ebadi war 1991 ebenfalls inhaf-tiert, als sie die Studenten verteidigte,die sich gegen das Regime zur Wehrsetzten. Auch am jetzigen Kongress ließdas Revolutionsgericht den angemelde-ten Kollegen nicht teilnehmen. Es gabangeblich schlicht Schwierigkeiten beider Ausreise.

Schließlich fasste sie noch die Vorge-hensweise zur willkürlichen Gesetzge-bung zusammen und wies darauf hin,dass Steinigung, Kreuzigung und Ver-stümmelung ganz klassisch heute als

Aktuell

440 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

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Strafen für bestimmte Tatbestände vor-gesehen sind.

Sie wies ausdrücklich daraufhin, dassdie Rechte von Frauen und Männernnicht nur nicht gleich gestellt sind, son-dern auch die „Liebe härter bestraft wirdals das Verbrechen“. Hintergrund dieserAusführungen ist, dass es nach gelten-dem islamischen Recht möglich ist,dass die Familie des Getöteten den Tot-schlag oder Mord entschuldigt, so dassvon einer Todesstrafe abgesehen wer-den kann. Hat dagegen die EhefrauEhebruch begangen, so ist sie zu steini-gen, und zwar unabhängig davon ob ihrEhemann, seine Familie oder ihre Fami-lie dies entschuldigt.

Das Leben einer Frau ist nach dortigemRecht die Hälfte eines männlichen Le-bens wert, was für mich zunächst nichtin dieser Form klar war. Konkret bedeu-tet dies nämlich, dass im Falle des Un-falltodes nur die Hälfte der Summe ge-schuldet ist, die für einen Mann anfieleund dass im Falle des Zeugenbeweiseszwei weibliche Zeugenaussagen ersteine männliche aufwiegen könnten. FrauEbadi schloss mit einem flammendenAppell dahingehend, dass Europa unddie Vereinigten Staaten von einem mi-litärischen Eingriff absehen sollten. Dieswürde das Gesamtgleichgewicht in derRegion endgültig zerstören und die isla-mistische Regierung dazu veranlassen,die kleinsten demokratischen Bewegun-gen unter dem Vorwand des Schutzesvor Aggression und Eingriff zu ersticken.„Diejenigen, die die Flamme des Kriegesentzünden, sind in der Regel gegen des-sen Folgen geschützt, wobei unschul-dige Zivilisten diese mit ihren Leben be-zahlten“, so die Friedensnobelpreisträ-gerin.

Rechtsanwältin Karin S. Delerue

DAV-Umfrage zuEinstiegsgehältern:Familienrecht vor

InsolvenzrechtDer Deutsche Anwaltverein (DAV) hatzum zweiten Mal einen Report zu Ein-stiegsgehältern im Anwaltsbereich ver-öffentlicht. Diesmal wurden die Gehälterin den Bereichen Familienrecht und In-solvenzrecht untersucht. Die Überra-schung dieses zweiten Einstellungs-und Gehälterreport von AnwaltsblattKarriere: Die Einstiegsgehälter im Insol-venzrecht liegen in vielen Fällen unterdenen des Familienrechts. Während imWesten (Nordrhein-Westfalen, Hessen,Rheinland-Pfalz und Saarbrücken) imFamilienrecht im Schnitt 39.000 Eurogezahlt werden, liegt das Insolvenzrechtnur bei 37.000 Euro. Eine Erklärung: ImInsolvenzrecht können junge Anwälteam Anfang keine eigenen Umsätze ma-chen – und viele Kanzleien leben vonVerbraucherinsolvenzen.

In den „Anwaltshauptstädten“ (Berlin,Düsseldorf, Frankfurt am Main, Ham-burg, Köln, München und Stuttgart) lie-gen die Insolvenzrechtler dagegen miteinem Schnitt von 42.000 Euro beimEinstiegsgehalt 4.000 Euro vor den Fa-milienrechtlern. In der Spitze kann aberauch im Familienrecht ein Berufsanfän-ger auf 60.000 Euro kommen. Aller-dings: Die Stellen im Familienrecht sindextrem rar. 2007 haben 94 Prozent derbefragten Kanzleien im Familienrechtkeine Stelle besetzt. Die meisten Stellenund die im Schnitt besten Einstiegs-gehälter haben beim Report die Kanz-leien im Medizinrecht geboten.

Beim Einstellungs- und Gehälterreportfür das Familienrecht, Insolvenzrechtund Medizinrecht wurden mehr als 300Kanzleien telefonisch befragt, von de-nen 150 Auskünfte erteilt haben. Andersals beim ersten Einstellungs- undGehälterreport (Arbeitsrecht, Verkehrs-recht sowie Urheber- und Medienrecht)aus dem Mai 2007 haben viele Kanz-leien im Familien- und Insolvenzrechtkeine Angaben zu Einstiegsgehältern

gemacht. Der Einstellungs- und Gehäl-terreport ist auch im Internet unterwww.anwaltsblatt-karriere.de zu finden.

Pressemitteilung des DAV

Zum Gericht nurnoch mit Plakette

Auch wenn es aus umwelt- oder aberauch zeittechnischen Gründen manch-mal nicht ratsam ist, werden vieleRechtsanwälte das Auto für Fahrtenzum Gericht nutzen. Insofern sie nichtauf den ÖPNV umsteigen wollen, solltenalle motorisierten Anwälte daran den-ken, dass ab dem 1. Januar 2008 in Ber-lin eine Umweltzone eingerichtet wird.Die darf mit dem Auto nur noch befah-ren, wer eine entsprechende Plakette ander Windschutzscheibe vorweisen kann.Die Plakette gibt es bei der Kfz-Zulas-sungsstelle (Landesamt für Bürger undOrdnungsangelegenheiten -LABO) undbei Abgasuntersuchungsstellen wieTÜV, DEKRA, GTÜ und den dafür inBerlin autorisierten circa 800 Innungs-werkstätten. Laut Senatsverwaltung fürGesundheit, Umwelt und Verbraucher-schutz gehen 40 Prozent der in Berlinerzeugten Feinstaubimmissionen aufden Straßenverkehr zurück. Kernstückdes vom Berliner Senat beschlossenenLuftreinhalte- und Aktionsplans ist da-her die Einrichtung einer Umweltzoneinnerhalb des S-Bahn-Ringes. Berlingehört damit zu den ersten deutschenStädten, die eine Umweltzone einrich-ten. Das Fahrverbot für die sogenannten„Stinker“ gilt übrigens nicht nur für dieBerlinerinnen und Berliner, sondernauch für Auswärtige. Überörtliche So-zietäten sollten daher ihre Kollegen aufdie Plakettenpflicht hinweisen, wennTermine in der Hauptstadt anstehen.Von den Berliner Gerichten liegen übri-gens nur fünf – die Amtsgerichte Hohen-schönhausen, Spandau, Lichtenberg,Köpenick und Pankow/Weißensee –nicht innerhalb des S-Bahn-Rings, derdie Umweltzone künftig begrenzt. Wei-tere Hinweise zur neuen Umweltzonegibt es im Internet unterwww.berlin.de/umweltzone.

Eike Böttcher

Aktuell

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 441

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7. Konferenz der Europäischen

Rechtsanwaltschaftenzum Thema

Pro Bono TätigkeitIm Rahmen der Internationalen BerlinerAnwaltstage 2007 fand am 2. November2007 die 7. Konferenz der EuropäischenRechtsanwaltschaften statt, diesjährigzum Thema „Pro Bono Tätigkeit vonRechtsanwälten“.

Als „pro bono publico“ wird die kosten-freie anwaltliche Tätigkeit zum Wohleder Öffentlichkeit bezeichnet. Das kannkostenlosen Rechtsrat für mittelloseMenschen ebenso bedeuten wie ihreVertretung vor Gericht oder die Unter-stützung gemeinnütziger Organisatio-nen durch kostenlose juristische Exper-tise. Trotz eines dichten Netzes aus Be-ratungshilfe, Prozesskostenhilfe und öf-fentlichen Beratungsstellen zeigen inDeutschland immer mehr Kanzleien In-teresse daran, insbesondere gemein-

nützige Organisationen kostenlos zu un-terstützen. Die Freigabe der anwaltli-chen Vergütungsvereinbarung im außer-gerichtlichen Bereich durch die Ände-rung des RVG zum 1. Juli 2006 und dasgeplante Inkrafttreten des neuenRechtsdienstleistungsgesetzes zum 1.Juli 2008 veranlassen die deutsche An-waltschaft, das Thema pro-bono-Tätig-keit neu und unter geänderten Rahmen-bedingungen zu diskutieren. Der Erfah-rungs- und Meinungsaustausch mit deneuropäischen Anwaltschaften hat dabeieine Positionsbestimmung ermöglichtund wichtige neue Aspekte zur Diskus-sion beigetragen.

Nach einer Darstellung der Möglichkei-ten und Perspektiven von pro-bono-Tätigkeiten in Deutschland eröffnete derPräsident des Österreichischen Rechts-anwaltskammertages Wien, Herr Dr.Gerhard Benn-Ibler, die Diskussion miteiner Darstellung des österreichischenSystems der Unterstützung mittelloserMandanten. Er wies darauf hin, dass esbei der Frage von pro-bono-Tätigkeiten

nach seiner Auffassung um die zentraleFrage ginge, ob und wie der Zugangzum Recht gewährleistet sei. Um Zu-gang zum Recht zu haben, müsse manZugang zum Anwalt haben. Zwar könnejeder Staat selbst entscheiden, ob die-ser Zugang zum Anwalt durch freiwillige,auch kostenfreie Leistungen der An-wälte oder durch ein staatliches Fürsor-gesystem gewährt werde, aber er haltedas österreichische Beihilfesystem füreuropaweit nahezu einmalig und vor-bildlich. Das Besondere an diesem Sy-stem, so erfuhren die Konferenzteilneh-mer, sei, dass die Anwälte, die Verfah-renshilfe leisten, dafür keine direkte Ver-gütung erhalten. Dafür hat aber derBund dem Österreichischen Rechtsan-waltskammertag für die Leistungen dernach § 45 bestellten Rechtsanwältejährlich eine angemessene Pauschalver-gütung zu zahlen. Der ÖsterreichischeRechtsanwaltskammertag hat die Pau-schalvergütung auf die einzelnenRechtsanwaltskammern zu verteilenund diese haben sie für die Alters-, Be-rufsunfähigkeits- und Hinterbliebenen-

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442 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

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versorgung der Rechtsanwälte zu ver-wenden. Eine darüber hinausgehendepro-bono-Tätigkeit hielten die VertreterÖsterreichs dagegen für überflüssig.

Kollege Esa Salonen beschrieb an-schließend das finnische System, dasauf Beratungs- und Prozesskostenhilfeebenso aufbaut wie auf freiwillige kos-tenfreie Rechtsberatung. Diese wird vonAnwälten entweder als echte pro-bono-Tätigkeit oder in Form von öffentlichenRechtsberatungen, z.B. in Bibliotheken,geleistet. Als Motivation nannte er Hilfs-bereitschaft und positive Auswirkungenauf den good will der Kanzlei.

Der Ansicht, pro-bono-Tätigkeit sei füreine effektive Rechtsberatung auch mit-telloser Mandanten unbedingt notwen-dig, schloss sich der britische KollegeMichael Patchett-Joyce an: „Free legaladvice is worth every single penny youpay for it“, zitierte er ein englischesSprichwort und verwies anschließendauf ein englisches Gesetz vom 2. Mai1594, das die Pflicht der Anwaltschaft,auch ohne Vergütung zu verteidigen,begründet. Die große Bedeutung, diepro-bono-Tätigkeit in England hat, wirdunterstrichen durch die Einrichtung der„pro-bono-unit“ der Anwaltskammer,die seit dem Jahr 1966 besteht. Sie for-dert die Anwälte dazu auf, jedes Jahr biszu drei Tage unbezahlt und freiwilligrechtlich tätig zu werden. Herr KollegePatchett-Joyce wies auch darauf hin,dass gerade wohlhabende Mandantenganz offen nach dem pro-bono-Engage-

ment von Anwälten und Kanzleien fra-gen. Pro bono sei daher ein wichtigerWettbewerbsfaktor für Anwälte, aberauch eine Möglichkeit, interessante Prä-zedenzfälle zu führen.

Frau Kollegin Cristina Anastasiu-Teodo-siu von der Rumänischen Anwaltskam-mer berichtete von den BestrebungenRumäniens, ein System der pro-bono-Tätigkeit zu etablieren. Sie hob hervor,wie wichtig die Berliner Konferenz fürdie rumänische Anwaltschaft ist, daRumänien noch unsicher sei, ob die Sy-steme europäischer Nachbarn oder dasamerikanische System vorzugswürdigseien.

Herr Kollege Eckhart Mehring aus denNiederlanden erklärte, dass das nieder-ländische System ganz und gar nichtvergleichbar sei mit dem amerikani-schen. Während in den USA die Kanz-leien ihre kostenlosen Beratungsleistun-gen offensiv im Marketing einsetzten,würden niederländische Anwälte ihrepro-bono-Tätigkeit meist nicht publikmachen. Sie wollen vor allem verhin-dern, dass kostenloser Rechtsrat, derschon immer möglich war, überhandnimmt. Schließlich gibt es in den Nieder-landen keine Gebührenordnung, die an-waltliche Vergütung sei vielmehr stetsVereinbarungssache. Dadurch sei aberniemandem der Zugang zum Recht ver-wehrt, denn es gibt in den Niederlandenzwei Arten von Anwälten: die Großkanz-leien und die so genannte Soziale Advo-katur, die preiswerter ist und überwie-

gend Einzelmandanten vertritt. Danebengebe es schließlich noch staatliche Be-ratungsstellen, Prozesskostenhilfe und„Rechtswinkel“, in denen Jurastudentenunter Anleitung von Anwälten kosten-lose Rechtsberatung leisten. Außerdemseien niederländische Mandanten oftnicht sehr streitlustig, denn es gebe einaltes Sprichwort: „Wer um eine Kuhstreitet, zahlt eine obendrauf.“ Die Ideeaus den Niederlanden, die Rechts-schutzversicherungen in ein System derkostenlosen Rechtsberatung zu inte-grieren, stieß bei den Konferenzteilneh-mern auf Skepsis.

Frau Kollegin Dr. Margarete von Galen,Präsidentin der RechtsanwaltskammerBerlin, wies im Verlauf der Diskussionauch darauf hin, dass die gesetzlichenNeuerungen in Deutschland nach ihrerAuffassung einen guten Ausgleich zwi-schen staatlichen Beihilfen und der Frei-heit der Anwaltschaft beim Abschlussvon Gebührenvereinbarungen darstel-len. Ihr Redebeitrag wurde dann zurGrundlage eines zweiten Diskussions-teils, der sich vertieft mit der Aufgaben-verteilung zwischen Staat und Anwalt-schaft beschäftigte und die Frage zuklären versuchte, wer in welchem Maßefür den Zugang zum Recht verantwort-lich sei.

Im Verlauf dieser Diskussion und inter-essanten Redebeiträgen aus Estland,der Slowakei, Belgien, Frankreich, Lux-emburg, Österreich und Kroatien zeigtesich, dass die überwiegende Mehrheit

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Berliner Anwaltsblatt 12/2007 443

Die Teilnehmer der Konferenz beim Empfang im Abgeordnetenhaus.

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es als Aufgabe des Staates ansieht,dem Bürger Zugang zum Recht zu ge-währen. Anders als die Vertreter Öster-reichs, die der Auffassung waren, eineüber das staatliche Beihilfesystem hin-ausgehende Verpflichtung der Anwalt-schaft zu kostenfreier Tätigkeit bestehenicht, waren die meisten anderen Kon-ferenzteilnehmer aber der Meinung,dass auch die Anwaltschaft ihren Bei-trag leisten müsse, jedermann „accessto justice“ zu gewähren.

Besonders hervorzuheben ist schließlichnoch der Beitrag des Herrn KollegenAdam Farlow aus den Vereinigten Staa-ten, der drei wesentliche Beweggründefür pro-bono-Arbeit in den USA an-führte. Der Wichtigste sei, dass dieMandanten pro-bono-Tätigkeit von ihrerKanzlei verlangen. Wer als Anwalt bei-spielsweise um die Mandatierung durcheine Bank wirbt, muss deutlich auf seinsoziales Engagement hinweisen. Weitersei pro-bono-work wichtig für die Ein-stellung junger Anwälte. Sie bekommendadurch die Möglichkeit, der Gesell-schaft etwas zurück zu geben und er-halten gleichzeitig ein Gefühl für dieWichtigkeit anwaltlicher Tätigkeit. Undschließlich führt pro-bono-work auchdazu, dass Kanzleien den Basiskontaktnicht verlieren.

Stefan Heinrichs,Rechtsanwalt in Berlin

Seit nunmehr 79 Jahren lädt der BerlinerAnwaltsverein seine Mitglieder, sowieJuristen aus dem In – und Ausland, zumTraditionellem Berliner Anwaltsessen –dem früheren Herrenessen – ein.

Bereits als wir letztes Jahr die Einladungzum Anwaltsessen bekamen, hattenmein Kollege und ich überlegt, an demEssen teilzunehmen. Das Vorhabenscheiterte dann daran, dass wir als - da-mals erst seit zwei Jahren zugelassene -junge Anwälte noch mit dringenderenSorgen zu kämpfen hatten, als mit derFrage, wo bekomme ich einen Smokingher und welches Abendkleid wohl ange-

messen für einen solchen Anlass wäre.Und schließlich: muss ich wirklich 90 €ausgeben, um einen Abend in Anwesen-heit „hoher Gäste“ verbringen zu dürfen,die ich persönlich anzusprechen danndoch nicht den Mut haben würde?

In diesem Jahr wollten wir es aber wis-sen, und siehe da: wir verbrachten einensehr angenehmen, unterhaltsamen undspannenden Abend.

Veranstaltungsort war - wie auch in denJahren zuvor - das „Palace Hotel“ imEuropa Center. Ein von außen unauffäl-liges, innen aber sehr einladend gestal-

tetes Haus. DerEmpfang begannum 19.00 Uhr undzu diesem Zeit-punkt war derGroßteil der Gästeauch schon da. Je-der wurde persön-lich von HerrnNaatz, demSchatzmeister desBerliner Anwalts-vereins, begrüßt.Von der gutenSeele des Anwalts-vereins – Frau Pohl

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444 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

Ist das nicht…? Eindrücke vom Traditionellen Berliner Anwaltsessen 2007

Gesamtansicht - Festsaal des Hotel Palace beim Berliner Anwaltsessen

RA Dr. Rainer Klocke, Köln, RAuN UlrichSchellenberg, RA Axel C. Filges, Präsidentder Bundesrechtsanwaltskammer

RA Axel C. Filges, Präsident der Bundes-rechtsanwaltskammer, Dr. MargareteGräfin von Galen, Präsidentin der RAKBerlin

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– bekam man ein vollständiges Ver-zeichnis aller anwesenden Gäste in dieHand gedrückt. Damit konnte auch der,dem nicht das Gesicht jedes Landesju-stizministers oder OLG-Präsidentengeläufig war, später nachlesen, mit wieviel geballterKompetenz, Er-fahrung undSachverstand erden Raum geteilthatte. Außerdem

erfuhr man hier, an welchem Tisch manplatziert war. Bei dem Empfang trafenwir zu unserer Freude dann auch einigebekannte Gesichter; Kollegen die manaus der Vereinsarbeit kannte oder amTag zuvor beim Begrüßungsabend ken-

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Berliner Anwaltsblatt 12/2007 445

Dr. Dr. Gross (links), Rechtsanwalt beimBGH und Präsident der Rechtsanwalts-kammer beim BGH, RA Klaus Uwe Benne-ter, MdB

v.l.n.r.: Karin Aust-Dodenhoff, Präsidentin des LAG, RAin MargretDiwell, Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin,Monika Nöhre, Präsidentin des Kammergerichts, RAin Dr. JuttaGlock, Vorsitzende der Landesgruppe Berlin des Deutschen Juristinnenbundes

RA Marc Wesser, RAin Margarete von Oppen, Mitglied des Vorstands im BAVund DAV

BRAK-Präsident RA Axel C. Filges,RA Prof. Dr. Grafvon Westphalen, Vizepräsident desDAV

Justizsenatorin Gisela von der Aue,

RAuN Ulrich Schellenberg,RAin Margret Diwell

Edgar Isermann, Präsident des OLGBraunschweig, RAin Renate Künast,Franktionsvorsitzende Bündnis 90/dieGrünen, Bundesministerin a.D.

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen Rechts-anwaltskammertags (links), Harald Schliemann, Justizminister desFreistaats Thüringen (rechts)

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nen gelernt hatte. So konnte man dieZeit bis zum Essen sinnvoll dazu nutzen,sich darüber austauschen, wie zufriedenman mit seinen zugeteilten Tischgenos-sen war.

Das Essen selbst begann gegen 20.00Uhr, es fand in einem festlichen Saalstatt, in dem sich in etwa 30 durchnum-merierte runde Tische für jeweils 10 Gä-ste befanden. Offensichtlich, um denAbend etwas aufregender zu gestalten,

wurde darauf verzichtet, bei der Num-merierung der Tische auf ein verständli-ches System zurück zu greifen. Wohlaus demselben Grund stimmte auch die

außen aufgehängte Orientierungskartenicht mit der tatsächlichen Anordnungder Tische überein. Als man dann end-lich saß, war man also schon Mitgliedeiner Schicksalsgemeinschaft, die esnach langem Herumirren geschaffthatte, doch noch den richtigen Tisch zufinden. Ein guter Ausgangspunkt für denweiteren Verlauf des Abends. Insgesamtwar die Sorge, es würde sich möglicher-weise kein geeignetes Gesprächsthemamit den weitaus berufserfahrenerenTischnachbarn finden, unbegründet:Von den mit am Tisch sitzenden Anwäl-ten einer überregional agierenden Groß-kanzlei wurde ich schon bei der Vor-speise in ein Fachgespräch über meinederzeitige Lieblingsserie „Boston Legal“verwickelt. Hier war es einzig die anwe-sende Richterin, die sich auf diesesThema nicht vorbereitet hatte, sich abernichtsdestotrotz sehr interessiert zeigte.

Obwohl es sicher nicht der Fortbildungs-charakter ist, der beim Anwaltsessen imVordergrund steht, soll nicht unerwähntbleiben, dass auch die verschiedenenRedebeiträge sehr interessant waren.

Gegen Mitternacht wurde nach demgroßartigen Dessert Kaffee serviert, derBarbereich eröffnet und mit dem weni-ger formellen Teil des Abends begon-nen. Hier ergaben sich ganz neue inter-essante Gesprächsrunden, die sichdann noch lange hinzogen. Als wirschließlich gegen fünf Uhr morgens mitden letzten anderen Gästen das Hotelverließen, hatten wir einen überra-schend schönen Abend verbracht undwaren uns sicher, dass wir auch imnächsten Jahr wieder dabei sein wür-den.

Diana Blum,Rechtsanwältin in Berlin

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446 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

RA Eberhard Diepgen, Regierender Bür-germeister a.D. (rechts)

OberstaatsanwaltChristoph Frank,Vorsitzender des

Deutschen Richter-bunds (Mitte), BAV-Geschäftsführer RAChristian Christiani

(links)

RA Uwe Freyschmidt, Stellvertr. Vositzen-der des BAV (links), RA Thomas Mark-worth, Obmann der Landesverbände imDAV

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsi-dent des Österreichischen Rechts-anwaltskammertags wurde fürseine langjährigen Verdienste umdie Zusammenarbeit der öster-reichischen und der BerlinerRechtsanwaltschaft die Ehrenmit-gliedschaft im Berliner Anwaltsver-ein verliehen. Er bedankte sich miteiner spontanen Rede.

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Berliner Anwaltsblatt 12/2007 447

Berliner Anwaltsverein e.V.

Ladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung

am Mittwoch, den 27. Februar 2008 um 18.00 Uhr

im Sitzungssaal des DAV-Hauses, Littenstraße 11, 10179 Berlin

Tagesordnung

1. Formalien der Einladung

2. Bericht des Vorsitzenden über die Tätigkeiten des Vereins im Jahr 2007

3. Aussprache über den Bericht des Vorsitzenden

4. Bericht des Schatzmeisters und Vorlage des Jahresabschlusses 2007

5. Bericht der Kassenprüfung

6. Vorlage des Haushalts und Beschlussfassung über den Haushalt 2008

7. Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage (Zuschlag gem. § 5 Abs. 2der Satzung) in Höhe von 30,00 EUR bzw. in Höhe von 15,00 EUR für Mitgliedergem. § 5 Abs. 4 der Satzung für das laufende Vereinsjahr 2008 zur Beteiligungdes Berliner Anwaltsvereins e.V. an der DAV Imagekampagne

8. Vortrag Staatssekretär Hasso Lieber, Senatsverwaltung für Justiz:

„Berliner Justizpolitik 2008 / 2009“

9. Verschiedenes

Im Anschluss an die Mitgliederversammlung sind alle Teilnehmer herzlich zu einemkleinen Empfang eingeladen.

Der Vorstand

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Neue Gesetze imneuen Jahr –

Fortbildungsveran-staltungen im BAV

Vielen Rechtsgebiete werden zum Jahr2008 durchgreifend reformiert. Daherwerden die Gesetzesreformen denSchwerpunkt der Fortbildungsveranstal-tungen des Berliner Anwaltsvereins amBeginn des nächsten Jahres bilden, fürdie wir hochkarätige Referenten gewin-nen konnten.

23.01.2008: Elterngeld

Bereits zum 1. Januar 2007 ist das Ge-setz zum Elterngeld in Kraft getreten.

Am Mittwoch, den 23.01.2008 gibt esDr. Christine Fuchsloch einen Einstiegund Rückblick auf die zwischenzeitlichePraxis und Rechtsprechung. Hierbeigeht es um die finanzielle Absicherungder Eltern in der Kleinkindphase, die Be-rechnung der Höhe der Leistungen, dieAufstockung niedrigen Einkommens,den Geschwisterbonus, Antragsstellungund Rechtsweg.

Dr. Christine Fuchsloch ist Richterin amLandessozialgericht Berlin-Branden-burg. Am Gesetzgebungsverfahren zumElterngeld war sie als Sachverständigebeteiligt. Gemeinsam mit Prof. KirstenScheiwe hat sie im Beck Verlag den um-fassenden „Leitfaden Elterngeld“ (ca.186 Seiten) herausgegeben, den alleTeilnehmer der Veranstaltung erhaltenwerden.

24.01.2008: Gläubiger und Insolvenz

Stets – und nicht nur für insolvenzrecht-lich tätige Kollegen – aktuell: Die Rechtedes Gläubigers im Insolvenzverfahren.Unsere Veranstaltung am Donnerstag,den 24.01.2008 wird die Gläubiger-rechte in anderen Rechtsgebieten – imArbeitsrecht, Mietrecht und Unterhalts-recht – besonders berücksichtigen.

Referent ist Dr. Andreas Schmidt, Rich-ter am Insolvenzgericht Hamburg. Dr.Schmidt ist auch durch zahlreiche Ver-öffentlichungen zum Insolvenzrecht, so-

wie als Herausgeber des HamburgerKommentars zum Insolvenzrecht undwissenschaftlicher Leiter der Düsseldor-fer Insolvenztage in Erscheinung getre-ten.

29.01.2008: Neues Versicherungsver-

tragsgesetz

Versicherungsrechtlich tätige Kollegin-nen und Kollegen sollten sich die Veran-staltung am Dienstag, den 29.01.2008nicht entgehen lassen. Zum neuen VVGgibt es eine Einführung „aus ersterHand“: Für die Veranstaltung „Das neueVVG“ konnten wir Prof. Helmut Schirmergewinnen.

Professor Schir-mer ist vielenBerliner Kolle-ginnen und Kol-legen bekanntals langjährigerLehrstuhlinhaberfür Versiche-rungsrecht undZivilrecht an derFreien Univer-sität Berlin. Er isteiner der führen-den Experten für Versicherungsrecht.Seit dem Jahr 2000 war er Mitglied inder Kommission des Bundesjustizmini-steriums zur Reform des Versicherungs-vertragsrechts in Deutschland, so dasser maßgeblichen Anteil an der Entste-hung des Gesetzes hatte. Er ist Autorzahlreicher Veröffentlichungen zum Ver-sicherungsrecht. Das Werk „Das neueVVG“ (Haufe Verlag 2007), an dem er alsAutor beteiligt ist, werden alle Teilneh-mer an dem Seminar als Skript erhalten.

Im Gespräch mit dem Berliner Anwalts-blatt freut sich Prof. Schirmer darauf,„sein“ Gesetz den Berliner Rechtsan-wendern näher bringen zu können. Dasneue VVG tritt zum 1.1.2008 in Kraft.

25.06.2008: Reform des Unterhalts-

rechts

Mit Spannung wird die Reform des Un-terhaltsrechts erwartet. „Derzeit gibt esmehr Fragen als Antworten“, so Unter-haltsrechts-Expertin und Justizsenatorina.D., Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit. Sie

wird am 25. Juni 2008 bei der Fortbil-dung des Berliner Anwaltsvereins zumneuen Unterhaltsrecht referieren unddann wohl auch schon auf erste Praxi-sprobleme und Tendenzen in der Recht-sprechung hinweisen können.

Christian Christiani,Geschäftsführer des BAV

PKH und Beratungshilfe

in der DiskussionSitzung des Rechtsausschusses des

Abgeordnetenhauses am 31.10.07 im

DAV-Haus

Prozesskostenhilfe und Beratungshilfesind ein unverzichtbares Mittel, um je-dem Bürger den Zugang zum Recht zuermöglichen. Wegen der damit verbun-denen Kosten sind diese Einrichtungenallerdings neuerdings in die Diskussiongekommen. Die Durchsetzung von PKHund Beratungshilfe erscheint in der Pra-xis zunehmend schwierig.

Bei der – auf gemeinsame Einladung derRechtsanwaltskammer und des BerlinerAnwaltsvereins im DAV-Haus stattfin-denden – Sitzung des Rechtsausschus-ses des Abgeordnetenhauses am31.10.2007 war auch die derzeitige Ber-liner Praxis bei PKH und BeratungshilfeGegenstand der Diskussion. Hierbei ka-men vor allem folgende Gesichtspunktezur Sprache:

• Praktikabilität der Bedürftigkeitsprü-fung,

• Verzögerungen bei der Auszahlungvon PKH und Beratungshilfe,

• Ablehnung von Beratungshilfe für dieaußergerichtliche Schuldenbereini-gung,

• Entscheidung über PKH erst nachder mündlichen Verhandlung.

Staatssekretär Lieber versprach im Na-men der Senatsverwaltung für Justiz,konkret festgestellten Mängeln nachzu-gehen. Auch in der Gesetzgebung stehtdie Beratungshilfe derzeit in der Diskus-

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448 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

Prof.

Helmut Schirmer

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sion, wie etwa der Entwurf des Prozess-kostenhilfebegrenzungsgesetzes - aufInitiative der Länder Niedersachsen undBaden-Württemberg - zeigt. Außerdemliegt den Verbänden nun ein Gesetzent-wurf zur Begrenzung der Kosten der Be-ratungshilfe zur Stellungnahme vor.

Wir bitten um Ihre Mithilfe:

Wir bitten aus diesem Grund alle Kol-

leginnen und Kollegen, uns konkrete

Beispiele für allgemeine Missstände

im Bereich von PKH und Beratungs-

hilfe mitzuteilen, um diese in die wei-

teren Gespräche mit der Senatsver-

waltung und in unsere Stellungnahme

zu den aktuellen Gesetzentwürfen

einbringen zu können (per Mail an:

[email protected]).

Christian Christiani,Geschäftsführer des BAV

(Anm. d. Red.: Bitte beachten Sie auchden Beitrag des Kollegen Mechtel, dersich in der Rubrik „Wissen“ kritisch mitaktuellen Problemen der Beratungshilfe-gewährung auseinandersetzt)

Schmerzen im Sozialrecht

Immer häufiger sind Schmerzen ohnenachweisbare körperliche Ursache derGrund für einen Rentenantrag. Kommtes zum Streit, sind umfangreiche Gut-achten durchzuarbeiten. Diese stam-men aus einem noch jungen medizini-schen Fachgebiet, das sich ständigwandelt. Deshalb war im November Dr.Andreas Kopf zu Gast beim ArbeitskreisSozialrecht. Der Leiter der Schmerzam-bulanz der Charité erläuterte die neue-

sten Theorien zur Schmerzentstehungund wie sich die hier vorgestellten Prü-fungspunkte in einem Schmerzgutach-ten wiederfinden müssen. Anschaulichzeigte er auf, dass auch psychisch ver-ursachter Schmerz echter Schmerz seinkann, dem ein Patient genau so ausge-liefert sein kann, wie einem körperlichenSchmerz. Er erläuterte auch die neuenBerufsbezeichnungen für Schmerzthe-rapeuten sowie ferner die psychologi-schen Schwierigkeiten, denen sichmanche Gutachter ausgesetzt sehen.

Der Arbeitskreis Sozialrecht trifft sich je-den 3. Montag im Monat um 17:30 Uhrin der Littenstr. 11. Am 17. Dezemberwird ein Erfahrungsaustausch zumThema “Haftungsquellen im Sozial-recht” nebst Rechtsprechungsüberblickstattfinden. Anmeldung erbeten [email protected].

Petra Schanz

100 Jahre DeutscheAnwalt- und Notar-

VersicherungIm Oktober 2007 konnte die DeutscheAnwalt- und Notar-Versicherung(DANV), Sonderabteilung der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, aufhundert Jahre Geschäftstätigkeitzurückblicken. Die DANV ist seit mehrals drei Jahrzehnten partnerschaftlichmit dem Berliner Anwaltsverein verbun-den – beispielsweise durch einen Grup-penversicherungsvertrag, der beson-ders günstige Konditionen bietet.

Aufgrund einer Entscheidung des Deut-schen Anwaltstages 1905 in Hannoverwurde 1907 eine “Ruhegehalts-, Wit-wen- und Waisenkasse für deutscheRechtsanwälte und Notare” gegründet -als Versicherungsverein auf Gegensei-tigkeit. Sitz der Kasse war Halle an der

Saale. Der Name der Gesellschaftwurde später in Deutsche Anwalt- undNotarversicherung geändert. Nach demZweiten Weltkrieg und dem Verbot derGeschäftstätigkeit in Halle musste dieDANV praktisch wieder bei Null anfan-gen. Als Partner fand sie in der Ham-burg-Mannheimer eine Versicherungs-gesellschaft, die sicherstellte, dass dieDeutsche Anwalt- und Notar-Ver-sicherung in berufsständischer Traditionnach eigenen, bedarfsgerechten Tarifen,mit getrennten Gewinnverbänden undals wirtschaftlich selbstständigeVerwaltungseinheit weitergeführt wer-

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Berliner Anwaltsblatt 12/2007 449

Berliner Anwaltsverein und DANV

Die Deutsche Anwalt- und Notar-Ver-sicherung pflegt seit mehr als dreiJahrzehnten eine enge Partnerschaftzum Berliner Anwaltsverein. Ein Grup-penversicherungsvertrag etwa bietetden Anwältinnen und Anwälten in derHauptstadt die Möglichkeit, den Ver-sicherungsschutz, den das Versor-gungswerk bietet, optimal und auf diejeweilige individuelle Situation zuge-schnitten zu ergänzen.

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den konnte. Diese Eigenständigkeit un-terstreicht auch das “Berufsstände- undBeiratsabkommen” von 1956, das denbeteiligten Kammern und Verbändenunter anderem das Recht gibt, ein Mit-glied ihres Vertrauens in den Beirat derDANV zu delegieren. Dieser Beirat berätdie Geschäftsführung des Standesversi-cherers. Über das Berufsstände- undBeiratsabkommen ist die DANV inzwi-schen mit 14 Kammern beziehungs-weise Verbänden ihrer Kundengruppenverbunden – auch mit dem DeutschenAnwaltverein.

Heute wendet sich die DANV an alle An-gehörigen von rechts-, steuer-, unter-nehmensberatenden und wirt-schaftsprüfenden Berufe, an deren Fa-milienmitglieder sowie an Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter. Dasübergeordnete Ziel der Deutschen An-walt- und Notar-Versicherung, ihre Kun-dengruppen optimal zu betreuen, hat

zur Herausbildung differenzierter Ver-triebskanäle geführt: Speziell qualifi-zierte Vermittlerinnen und Vermittler derHamburg-Mannheimer-Vertriebe erhal-ten das Beratungsmandat für die Son-derabteilung und platzieren die DANV-Produkte innerhalb des versicherbarenPersonenkreises.

Vorteile für

Berliner Anwältinnen und Anwälte

Die DANV engagiert sich für überschau-bare, homogene Personenkreise. Dar-aus resultieren Vorteile für die Kunden -

wie die Berliner An-wältinnen und An-wälte: die Nähe zuden jeweiligen Be-rufsständen etwa,maßgeschneiderteAngebote sowiegünstigere Kondi-tionen, denn fürPersonenkreisedieser Art könnendie Versicherungs-mathematiker denRisikoverlauf be-deutend besserund schärfer kalku-lieren. Deshalbkann die DANV mitgünstigeren Rech-nungsgrundlagenarbeiten als etwaein Versicherungs-unternehmen, dasein umfassendesAngebot für dieGesamtbevölke-rung bereithält. Mitden leistungsstar-ken Renten- undLebensversiche-rungen der DANVkönnen die Mitglie-

der des Berliner Anwaltsvereins ihrer Al-tersvorsorge eine zusätzliche Stütze ge-ben. Die Produkte der DANV sind spezi-ell auf die Belange ihrer Klientel zuge-schnitten. Im Mittelpunkt dabei: die Be-rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung inVerbindung mit einer Risiko-, Renten-oder Lebensversicherung, die von derunabhängigen Rating-Agentur Morgen +Morgen die Höchstbewertung bekam:fünf Sterne.

Manfred Kellner,Hamburg-Mannheimer Versicherungs-

AG

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450 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

DAV und DANV

Der Deutsche Anwaltverein ist bereits im Jahr 1956 dem Berufsstände- undBeiratsabkommen mit der DANV beigetreten. Und zwar als erster Verband aus denKundengruppen der DANV. Delegierter des Deutschen Anwaltvereins ist heuteRechtsanwalt Felix Busse, der auch Vorsitzender des Beirates und seines StändigenArbeitsausschusses ist. Die Elze-Hilfe der DANV unterstützt beispielsweise unterbestimmten Voraussetzungen die DAV-Anwaltausbildung mit zinslosen Darlehen.

Die nächste Ausgabedes

Berliner Anwaltsblatt(Heft 1-2/2008)

erscheint Mitte Februar 2008.

Anzeigenschluss ist am25. Januar 2008.

CB-VERLAG CARL BOLDT |POSTFACH 45 02 07

12172 BERLIN

TEL. (030) 833 70 87 FAX (030) 833 91 25

E-MAIL:[email protected]

WWW.CB-VERLAG.DE

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Berliner Anwaltsblatt 12/2007 451

Veranstaltungen des Berliner AnwaltsvereinsAnmeldungen: [email protected]

Datum / Ort / Gebühr Referent Thema

Mittwoch, 23.01.200815.00 - 18.00 Uhrim DAV-Haus, Littenstraße 11, 10179 Berlin70 EUR Mitglieder BAV110 EUR NichtmitgliederAnmeldung: [email protected]

Donnerstag, 24.01.200814.00 - 18.00 Uhrim DAV-Haus, Littenstraße 11, 10179 Berlin50 EUR Mitglieder BAV120 EUR NichtmitgliederAnmeldung: [email protected]

Dienstag, 29.01.200815.00 Uhr - 19.00 Uhrim DAV-Haus, Littenstraße 11, 10179 Berlin90 EUR Mitglieder BAV160 EUR NichtmitgliederAnmeldung: [email protected]

Donnerstag, 07.02.200817.00 - 19.00 UhrDAV-Haus, Littenstraße 11, 10179 Berlin30 EUR Mitglieder BAV70 EUR NichtmitgliederAnmeldung: [email protected]

Dr. Christine FuchslochRichterin am LSG Berlin-Bran-denburgSachverständige im Gesetzge-bungsverfahren zum Eltern-geldAlle Teilnehmer erhalten einExemplar der VeröffentlichungFuchsloch/Scheiwe, “Leitfaden Elterngeld”, Beck Verlag 2007

RiAG Dr. Andreas SchmidtRichter am InsolvenzgerichtHamburgHausgeber des HamburgerKommentars zum Insolvenz-rechtWissenschaftlicher Leiter derDüsseldorfer Insolvenztage

Prof. Dr. Helmut SchirmerInhaber des Lehrstuhls für Versicherungsrecht u.a. FU Berlin Mitglied der Kom-mission zur Reform des VVGdes Bundesministeriums derJustiz; seit 2000 Mitglied desVersicherungsbeirats des BAFinAlle Teilnehmer erhalten einExemplar der NeuerscheinungBaumann/Sandkühler/Schir-mer, “Das neue VVG” aus dem Haufe Verlag

Joachim Otting

ElterngeldFinanzielle Absicherung der Eltern in der Kleinkindphase - Berechnung und Höhe der Leistungen - Aufstockung von niedrigem Einkommen - Geschwisterbonus - Antragstellung und Rechtsweg

Die Rechte des Gläubigers im Insolvenzver-fahren und die Haftung des InsolvenzverwaltersGläubigerrechte - Verfahrensgestaltung - Haftung des Insovenzverwalters gegenüberSchuldnern und Gläubigern - Rechtssprechungsübersicht - Gläubigerrechte im Unterhaltsrecht, Mietrecht,Arbeitsrecht u.a.

Das neue VersicherungsvertragsgesetzBeratungs- und Informationspflichten des Versicherers vor Vertragsschluss - Einschränkung der Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers - Direktanspruch beiPflichtversicherungen - Prozessuale Änderungen - Überschussbeteiligung bei der Lebensversicherung - Berechnung des Rück-kaufswerts u.a.

Verkehrsrecht: Der Kampf um den TotalschadenDie 130 % Rechtsprechung - die Versuche derVersicherungen, sie zurückzudrängen und dieAntworten darauf - Haftungsrisiken für denRechtsanwalt

Montag, 21.01.200817:30 UhrSteuerberaterverband, Littenstr. 10, 10179 BerlinAK SozialrechtAnmeldung:[email protected]

Sven UlbrichRichter am Sozialgericht Berlin

Die Kostenfestsetzung und die Entscheidungüber die Erinnerung in sozialgerichtlichen Ver-fahren, in denen Betragsrahmengebührenentstehen

Dargestellt werden die allgemeinen Verfahrens-grundsätze des Kostenfestsetzungsverfahrens;einzelne Gebührentatbestände sowie dieGrundsätze der Gebührenbestimmung in einzel-nen besonderen Verfahren

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Kammerton

452 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

Neues interdisziplinäres Zusammenwirkenim Familienverfahren

Fortbildungsveranstaltung am 07.02.2008 / Von Karin Susanne Delerue

Mittwoch, 5. März 2008:Kammerversammlung

Die jährliche Kammerversammlungder Rechtsanwaltskammer Berlin fin-det statt am 05.03.2008 von 15 bis18 Uhr im Haus der Kulturen derWelt, John-Fuster-Dulles-Allee 10,10557 Berlin. Anschließend Empfang.

Alle Kammermitglieder sind herzlicheingeladen. Die Tagesordnung stehtim nächsten Kammerton.

Rechtsanwaltskammer Berlin

Littenstraße 9, 10179 BerlinTel. 306 931 - 0

Fax: 306 931 -99

www.rak-berlin.deE-Mail: [email protected]

Elektronische Bibliothekder RAK Berlin

Der Bücherbestand der Rechtsanwalts-kammer Berlin ist elektronisch erfasstworden. Kammermitglieder können un-ter www.rak-berlin.de unter Für Mitglie-der einen Blick in die Bibliothek derRechtsanwaltskammer werfen.

Wer etwa Literatur zum Berufsrechtsucht und hier fündig wird, kann diesein den Räumen der Rechtsanwaltskam-mer einsehen. Wir bitten in diesen Fäl-len um vorherige telefonische Anmel-dung (Tel. 306 931 - 0), damit die Litera-tur bereitgelegt werden kann.

Bundesweit diskutiert wurde in den ver-gangen Monaten der Entwurf eines Ge-setzes zur Erleichterung familiengericht-licher Maßnahmen bei Gefährdung desKindeswohls.

Bereits zuvor hatte in Berlin jedoch einProjekt begonnen, das im Zusammen-schluss zwischen der Rechtsanwalts-kammer Berlin, der Senatsverwaltungfür Justiz, dem Gemeinsamen Juristi-schen Prüfungsamt der Länder Berlinund Brandenburg, der Senatsverwal-tung für Bildung, Wissenschaft und For-schung und dem SozialpädagogischenFortbildungsinstitut Berlin-Brandenburgvon diesen Trägern gefördert wurde.Ziel dieser Arbeitsgruppe war es, die in-terdisziplinäre Zusammenarbeit zwi-schen Rechtsanwälten, Gerichten undJugendämtern zu verbessern.

Dabei soll aus Anwaltsperspektive dasInteresse des Mandanten gerade da-durch gewahrt werden, dass bei einervereinfachten Antragstellung ein Einst-weiliges Anordnungsverfahren nicht er-forderlich ist und die Familienrichterbemüht sind, binnen vier Wochen zuterminieren. Für die Anwaltschaft be-deutet dies ein Erreichen eines frühenTermins zur mündlichen Verhandlung,ohne dass die Glaubhaftmachung imSinne einer Einstweiligen Anordnung er-forderlich wäre. Es ist daher nicht mehrerforderlich, darzulegen, weshalb ausder Perspektive des Antragstellers eineKindeswohlgefährdung besteht.

Die Lektüre eines solchen Vorwurfsführt in der Regel auf Seiten des An-tragsgegners dazu, dass sich die Posi-tion bereits zu Beginn des Verfahrensso verhärtet, dass die anschließendeArbeit der Sozialpädagogen mit dem El-ternpaar erschwert wird.

Nach Vorstellung der am Verfahren Be-teiligten sollte die Antragsschrift nur diewesentlichen Darstellungen enthalten,das heißt, die Bezeichnung der Par-teien, Angaben zum Kind und eine

kurze Sachverhaltsdarstellung. Dabei istTatsachenvortrag nur insoweit erforder-lich, als klargestellt werden sollte, obdie Eltern des betreffenden Kindes mit-einander verheiratet, geschieden odergetrennt lebend sind. Da in der Regelnicht bekannt ist, welcher Richter mitder Angelegenheit befasst sein wird,empfiehlt sich der Schlusssatz

„Ich bitte um Terminierung nach denGrundsätzen des Beschleunigten Fami-lienverfahrens. Sollte das mit der Ange-legenheit befasste Gericht sich dieserVerfahrensweise nicht anschließen, bitteich um kurzen richterlichen Hinweis, da-mit ein Antrag im Einstweiligen Anord-nungsverfahren nebst Sachvortrag erfol-gen kann“.

Im anschließenden frühen Termin wirddas Familiengericht bemüht sein, dasJugendamt als Verfahrensbeteiligten imTermin anwesend zu haben. Dies be-deutet für uns als Rechtsanwälte denVorteil, dass die Eltern unmittelbar in dieAngebote der Kinder– und Jugendhilfeeingewiesen und zeitweilig auch gleichGesprächstermine vereinbart werdenkönnen. Es erübrigt sich weitererschriftlicher Vortrag auch seitens desJugendamtes, da im Termin selbst überund mit der Familie gesprochen werdensoll.

Beide Familiengerichte haben zur Dar-stellung der Vorgehensweise ein Merk-blatt mit weiteren Hinweisen verfasst,das sich unter www.rak-berlin.de unterAktuelles/Nachricht vom 11.12.2007 fin-det. Gerne stehe ich jedoch auch für in-teressierte Kollegen bei Rückfragen zurVerfügung, die ich per E-Mail [email protected] zu senden bitte.

Die RAK Berlin wird am 7.02.2008 ge-meinsam mit den anderen Trägern desProjekts eine Fortbildungsveranstaltungveranstalten. (s. Seite 457).

RAin Karin Susanne Delerue ist Vorstandsmitglied der RAK Berlin.

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Kammerton

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 453

Bewegende Erinnerungen von Judith KleinBuchpräsentation “Anwalt ohne Recht” von BRAK und RAK Berlin am 28.11.2007 im Centrum Judaicum

Judith Klein im Gespräch mit Kammerpräsidentin Dr. v. Galen.

Peter Ensikat las zum Schluss aus denErinnerungen von Sammy Gronemann.

In einer bewegenden Rede vor mehr

als 200 Besuchern hat Judith Klein,

82 Jahre alt, an die Ermordung ihres

Vaters, Rechtsanwalt Dr. Heinrich

Veit Simon, am 18.5.1942 durch die

Nazis erinnert. Frau Klein, aus Was-

hington D.C. angereist, sprach am

28.11.2007 auf der Veranstaltung im

Centrum Judaicum, bei der BRAK

und RAK Berlin die beiden Bücher

"Anwalt ohne Recht" über das

Schicksal jüdischer Rechtsanwälte

nach 1933 präsentierten.

Judith Klein schilderte ihre Erinnerun-gen: Die Nazis hatten ihrer Mutter mit-geteilt, dass ihr Ehemann in der Haftverstorben sei, ihr aber untersagt, denSarg zu öffnen. Ihre Mutter habe sichdennoch vergewissern wollen, dasswirklich ihr Mann im Sarg liege. Als sieihn öffnete, war das Gesicht von Hein-rich Veit Simon eingeschlagen.

Zuvor hatte Charlotte Knobloch, Präsi-dentin des Zentralrats der Juden inDeutschland, beschrieben, wie sie undihr Vater, ein prominenter Anwalt inMünchen, in der Reichspogromnacht1938 durch Warnung eines früherenMandanten, der dann bei der Gestapowar, der Verfolgung entkamen.

Dr. Hermann Simon, Direktor des Cen-trum Judaicum, hatte zuvor aus den Ta-

gebüchern seines Großvaters, der alsjüdischer Anwalt in Berlin nach dem Be-rufsverbot für alle jüdischen Anwälteverbittert und verarmt starb, zitiert.Dr. Simon würdigte, dass die Anwalts-kammern, wenn auch spät, den verfolg-ten jüdischen Kollegen mit diesenBüchern ein würdiges Andenken berei-ten.

Neben der Justizsenatorin, der Kam-mergerichtspräsidentin und anderenGerichtspräsidenten nahm auch dieSchwedische Botschafterin Ruth Ja-coby an der Veranstaltung teil. Ihr Vaterwar als jüdischer Anwalt in Berlin vorden Nazis geflohen. In einem Brief vom19.11.2007 hatte sie Erkenntnisse übersein Schicksal nachgetragen.

Vor der Abendveranstaltung hatte diePräsidentin der RechtsanwaltskammerBerlin, Dr. Margarete v. Galen, einen"Stolperstein" zu Ehren des ermordetenjüdischen Kollegen Dr. Julius Blumen-thal vor dessen früherer Kanzlei in derOranienburger Straße 1 enthüllt. Erwurde von den Nazis am 3. Dezember1942 im KZ Sachsenhausen erschos-sen. Die Ansprache der Kammerpräsi-dentin findet sich auf Seite S. 435 ff.

Geschäftsführer Hans-Joachim EhrigRA Benno Schick

Rechtsanwalt Dr. Heinrich Veit Simon1.8.1883 - 18.5.1942 Foto: Klein

V.l.n.r.: KammergerichtspräsidentinMonika Nöhre, Justizsenatorin Gisela

von der Aue, KammerpräsidentinDr. Margarete v. Galen, Judith Kleinmit Familie, RAin Barbara Erdmann.

Die Schwedische Botschafterin RuthJacoby und die Kammerpräsidentin.

Fotos: Schick

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Der Referentenentwurf des Bundesju-stizministeriums (Stand 18.10.2007) ent-hält u.a. folgende Regelungsvorschläge:

§ 49b BRAO-RefE Vergütung

[Abs.(1) bleibt unverändert und lautet:

„Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Ausla-gen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechts-anwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit diesesnichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf derRechtsanwalt besonderen Umständen in der Per-son des Auftraggebers, insbesondere dessen Be-dürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigungoder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erle-digung des Auftrags.“]

Neu gefasst werden soll Abs.2:

„(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oderihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolgder anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wirdoder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil deserstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgsho-norar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwalts-vergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Verein-barungen, durch die der Rechtsanwalt sich ver-pflichtet, Gerichtskosten oder gegnerische Kostenzu tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar imSinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglichvereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Ge-bühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.“

„§ 3a RVG-RefE Vergütungsvereinbarung

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf derSchriftform. Sie muss als Vergütungsvereinbarungoder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden,von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme derAuftragserteilung deutlich abgesetzt sein und, wenneine höhere als die gesetzliche Vergütung verein-bart wird, einen Hinweis darauf enthalten, dass derGegner im Fall des Unterliegens regelmäßig nur diegesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarungnach § 34.

(2) …“

„§ 4 RVG-RefE Erfolgsunabhängige Vergütung

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eineniedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbartwerden.“

Absatz 2 S.1-4 und Absätze 4-6 werden aufgeho-ben.

㤠4a RVG-RefE Erfolgshonorar

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs.2 Satz 1 der Bun-desrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfallund nur dann vereinbart werden, wenn damit be-sonderen Umständen der Angelegenheit Rechnunggetragen wird. Dies gilt insbesondere, wenn derAuftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Ver-hältnisse bei verständiger Betrachtung ohne dieVereinbarung eines Erfolgshonorars von derRechtsverfolgung abgehalten würde.

(2) In dem gerichtlichen Verfahren darf für den Falldes Misserfolgs eine geringere als die gesetzliche

Vergütung vereinbart werden, wenn für den Erfolgs-fall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzlicheVergütung vereinbart wird.

(3) Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung oderdie erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zuder der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zuübernehmen,

2. die Höhe des Erfolgszuschlags,

3. eine kurze Darstellung der wesentlichen tatsäch-lichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen dieEinschätzung der Erfolgsaussichten beruht,

4. die Bedingung, bei deren Eintritt die Vergütungverdient sein soll, und

5. den Hinweis, dass der Auftraggeber im Falle desUnterliegens gegebenenfalls die Gerichtskostenund die gegnerischen Kosten zu tragen hat.“

„§ 4b RVG-RefE Fehlerhafte Vergütungsvereinba-rung

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht denAnforderungen nach § 3a Abs.1 o-der des § 4a ent-spricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als diegesetzliche Vergütung fordern. Hat der Auftragge-ber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann erdas Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weileine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.“

Der Vorstand der Rechtsanwaltskam-mer Berlin begrüßte in seiner Sitzungam 14.11.2007 zwar die grundsätzlicheBeibehaltung des Verbots des Erfolgs-honorars, hält jedoch die im Referenten-entwurf enthaltenen Vorschläge für nichtpraktikabel. Die wesentlichen Kri-tikpunkte und Anregungen sind:

- In § 3a Abs.1 S.1 RefE ist Schriftformnach § 126 BGB gefordert, die in derPraxis nicht handhabbar sein wird. Wiean der entsprechenden Rechtsprechungdes BGH zur Formunwirksamkeit beiMietverträgen mangels Einhaltung derSchriftform leicht ablesbar, wäre damitzu rechnen, dass Vergütungsvereinba-rungen reihenweise formunwirksamwären. Bisher heißt es in § 4 (1) RVG „…wenn die Erklärung des Auftraggebersschriftlich abgegeben und nicht in derVollmacht enthalten ist.“ Ein Grund füreine Verschärfung der Formerforder-nisse für alle Vergütungsvereinbarun-gen (nicht nur Erfolgshonorare) ist nichtersichtlich.

- in § 4a Abs.(1) S.2 RefE sollte „bei ver-

ständiger Betrachtung“ gestrichen wer-den, da überflüssig.

- die „Misserfolgsschaukel“ in § 4aAbs.2 RefE ist eine nicht nachvollzieh-bare Regelung. Eine Mindestgebührwird damit nicht gesichert und warumim Erfolgsfall ein Anwalt gezwungenwerden soll, ein höheres Honorar zunehmen, gerade bei Mandanten, derenangespannte wirtschaftliche Verhält-nisse überhaupt erst die Begründung fürein Erfolgshonorar bietet, ist nicht nach-vollziehbar. Es ist auch nicht klar, wieder „angemessene Zuschlag“ im Er-folgsfall bewertet werden soll. Die Be-gründung des RefE selbst geht nicht da-von aus, dass stets eine „symmetri-sche“ Vereinbarung geschlossen wer-den soll, also bei 100 % Abschlag imMißerfolgsfall („no win, no fee“) dannauch 100 % der quota litis (die dannkeine „Quota“ mehr wäre). Hier wärennur klare Ober- und Untergrenzen hilf-reich, wie es z.B. in anderen europäi-schen Ländern gehandhabt wird. An-sonsten sollte man Absatz 2 ganz strei-chen.

- Der Sinn der Hinweispflicht in § 4aAbs.3 Nr.1 RefE erschließt sich nicht.Hier können beide Vertragsparteien völ-lig fiktive Werte ansetzen. Es ist nicht er-sichtlich, in welchem Fall auf diese An-gaben zurückgegriffen werden soll.

- Die Bewertung, ob die Sache Erfolghaben wird oder nicht, ist in den Sa-chen, in denen ein Erfolgshonorar ver-einbart wird, gerade nicht im Zeitpunktdes Vertragsabschlusses möglich, sonstwürde sich zumindest eine Vertragspar-tei nicht auf das Erfolgshonorar einlas-sen. Die Regelung in § 4a Abs.3 Nr. 3RefE führt theoretisch dazu, dass derAnwalt – in unbezahlter Vorleistung -den gesamten Fall zunächst aufarbeitenmüsste, um eine korrekte Bewertungder Erfolgsaussichten treffen zu können.Hier wird die zeitliche Abfolge von Ver-gütungsvereinbarung bei Mandatsan-

Kammerton

454 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

Neuregelung des Erfolgshonorars: Kammervorstand hält Referentenentwurf des BMJ für unpraktikabel

Von Dr. Astrid Frense

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nahme und dann darauf folgender Man-datsbearbeitung auf den Kopf gestellt.

- Bei der Regelung in § 49b Abs.1 BRAObesteht Anpassungsbedarf, da sie in-kompatibel mit dem neuen § 49b Abs.2S.2 ist. Auch mit dem neuen § 4a Abs.1RVG, der gerade die Vereinbarung einesErfolgshonorars (also auch einenganzen oder teilweisen Verzicht auf Ho-norar im Misserfolgsfall von Anfang an)insbesondere in dem Fall zulässt, dassder Auftraggeber - kurz gesagt - bedürf-tig ist, besteht Inkompatibilität. § 49bAbs.1 S.2 sollte besser ganz gestrichenwerden. Stattdessen sollte in § 4 RVGein neuer Absatz eingefügt werden, derlautet: „ (…) Im Einzelfall darf derRechtsanwalt besonderen Umständenin der Person des Auftraggebers, insbe-sondere dessen Bedürftigkeit Rechnungtragen, indem er geringere als die ge-setzlichen Gebühren vereinbart, dieseermäßigt oder erlässt oder auf die Er-stattung von Auslagen verzichtet. DieRegelungen des § 4a RVG bleibenhiervon unberührt.“

Der § 49b Abs.2 S.2 sollte ergänzt wer-

den: „…, soweit das Rechtsanwaltsver-gütungsgesetz nichts anderes be-stimmt.“

Insgesamt kann nicht nachvollzogenwerden, welches Ziel der Gesetzgeberverfolgt. Einerseits öffnet § 4a Abs. 1RVG RefE einer „weiten Lösung“ Tür undTor. Jeder Anwalt wird in einer Angele-genheit, in der der Mandant Erfolgsho-norar vereinbaren möchte, besondereUmstände des Einzelfalls als Begrün-dung entdecken und vortragen können.Auf der anderen Seite wird durch dieüberzogenen Formvorschriften der wirk-same Abschluss einer Erfolgshonorar-vereinbarung so gut wie unmöglich ge-macht. Eine Beurteilung, ob die jeweiligeErfolgshonorarvereinbarung wirksam istoder nicht, wird nach diesen Regelungenzuverlässig immer erst „ex post“ möglichsein. Dies führt zu erheblicher Rechtsun-sicherheit sowohl für die Anwälte, wieauch für die Mandanten.

RAin und Notarin Dr. Astrid Frense istPräsidiumsmitglied der RAK Berlin. Sieist Vorsitzende der Gebührenabteilung.

Kammerton

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 455

Anwaltsverzeichnis jetzt online

Wer wissen möchte, wie er eineRechtsanwältin oder einen Rechtsan-walt in Berlin erreichen kann, hat esseit dem 13.11.2007 leichter. Denndas Berliner Anwaltsverzeichnis istjetzt über den Service-Teil rechts aufder Website der RAK Berlin erreichbar.

Das vollständige Berliner Verzeichniswird zusammen mit dem Bundeswei-ten Amtlichen Anwaltsverzeichnis frei-geschaltet, das jetzt über die Websiteder BRAK www.brak.de angebotenwird.

Wer Kammermitglieder sucht, die fürein bestimmtes Rechtsgebiet geeignetsind, sollte allerdings die Anwaltssu-

che nutzen, die es schon seit zweiJahren im Service-Teil der Website derRAK gibt. Mit frei gewählten Suchbe-griffen können die Verbraucher hiernach dem Teil der Berliner Anwalt-schaft suchen, der sich dort eingetra-gen hat. Die Kammermitglieder kön-nen sich im Mitgliederbereich derWebsite unter Anmeldung Anwaltssu-che für die Anwaltssuche anmelden.

Veranstaltung zur Justizkrise in Pakistan

Wenn die Justiz in ihrer unabhängi-gen Funktion beschnitten wird, ist dieDemokratie bereits beschädigt, dieMenschenrechte sind nicht mehr ga-rantiert. Kolleginnen und Kollegenaus der pakistanischen Justiz undder Anwaltschaft sind jüngst verhaf-tet worden, Foltervorwürfe stehen imRaum. Wir lassen uns informieren amMittwoch, 16.01.2008, 19 Uhr, in

den Räumen des Fachinstituts für

Steuerrecht, Littenstraße 10, EG,

10179 Berlin von

- Dr. Babar Bilal, Advocate HighCourt, Pakistan

- Sigrid Krieg. amnesty international,Koordinationsgruppe Pakistan

Anmeldung erbeten (Seite 457).

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Frage: Wer darf eine Zweigstelle ein-

richten: Der Einzelanwalt oder die So-

zietät?

Rechtsanwältin Pietrusky: § 27 Abs. 2BRAO erlaubt „dem Rechtsanwalt“ dieEinrichtung von Zweigstellen. Dem Ein-zelanwalt ist daher seit dem 01.06.2007zweifellos erlaubt, Zweigstellen nicht nurim Bezirk der Kammer, bei welcher erzugelassen ist, sondern auch im Bezirkeiner anderen Rechtsanwaltskammereinzurichten (§ 27 Abs.2, S.2 BRAO).

Dies gilt nach Auffassung des Vorstandsder Rechtsanwaltskammer Berlin für je-den Rechtsanwalt, unabhänigig davon,ob er als Einzelanwalt oder in einer So-zietät tätig ist.

Da der Gesetzestext lediglich von „demRechtsanwalt“ spricht, könnte man denStandpunkt vertreten, § 27 Abs. 2 BRAOfinde auf Sozietäten keine Anwendung.Für diese Auffassung spricht insbeson-dere § 59 a Abs.2 BRAO, der bislangschon für die Sozietät regelt, dass meh-rere Kanzleien unterhalten werden dür-fen (überörtliche Sozietät/intraurbaneSozietät), in jeder Kanzlei jedoch zumin-dest ein Mitglied der Sozietät verant-wortlich sein muss, für das die Kanzleiden Mittelpunkt seiner beruflichen Tätig-keit bildet.

Die verfassungsrechtlich angreifbareBegrenzung der Zweigstellen von So-zietäten ist durch den Gesetzgeber un-bewusst aufgehoben worden: Denn mitdem am 11.10.2007 im Bundestag be-schlossenen und am 09.11.2007 vomBundesrat gebilligten Rechtsdienstlei-stungsgesetz ist § 59a Abs.2 BRAO er-satzlos entfallen. Das bedeutet: EineSozietät kann zukünftig Zweigstellen

i. S. d. § 27 Abs.2 BRAO einrichten. Wirtragen im Vorgriff auf die Gesetzesände-rung Zweigstellen von Sozietäten schonheute ein.

Gibt es Mindestanforderungen, wie

eine Zweigstelle eingerichtet sein

muss?

Gesetzlich ist nicht vorgegeben, wieeine Zweigstelle auszusehen hat. Daseinzelne Mitglied entscheidet selbst, obund wie die Zweigstelle besetzt und wiesie ausgestattet ist. Berufsrechtlich zubeachten ist, dass Angaben zur Zweig-stelle auch das halten, was sie verspre-chen. Wird die Zweigstelle auf demBriefkopf geführt und mit Öffnungszei-ten beworben, sollte zu diesen Zeiteneine persönliche Kontaktaufnahme mitdem Rechtsanwalt auch möglich sein.

Muss die Zweigstelle auf dem Brief-

kopf geführt werden, bzw. wenn sie

auf dem Briefkopf geführt wird, als

solche gekennzeichnet werden?

Eine rechtliche Verpflichtung, die Zweig-stelle auf dem Briefkopf zu führen, exi-stiert nicht. Ebenso wenig ist es nachder Berufsordnung erforderlich, eineZweigstelle, wird sie denn auf demBriefkopf geführt, als solche zu kenn-zeichnen.

Auswärtige Sprechtage müssen der

Rechtsanwaltskammer – anders als

die Zweigstelle – nicht angezeigt wer-

den. Wie sind die auswärtigen

Sprechtage von der Zweigstelle ab-

zugrenzen?

Für die Rechtsprechung liegt ein aus-wärtiger Sprechtag dann vor, wenn sichein Rechtsanwalt zu bestimmten Zeitenan einem bestimmten Ort außerhalb sei-

ner Kanzlei aufhält, um dort Mandantenzu beraten oder neue Mandate entgegenzu nehmen. Ein Sprechtag unterscheidetsich von der Zweigstelle dadurch, dasses an einem gesonderten Kanzleibetriebfehlt. Es ist vorstellbar, dass bei einemhohen Institutionalisierungsgrad des Sp-rechtags diese Grenzen verwischen. Bis-lang sind solche Probleme noch nichtaufgetreten.

Das Abhalten auswärtiger Sprechtagemuss sich in Form und in der Wahl derÖrtlichkeit an den berufsrechtlichen Vor-schriften orientieren. So hat beispiels-weise das OLG Düsseldorf in seiner Ent-scheidung am 17.07.2007 (Az. I-20 U54/07)* entschieden, dass eine Bera-tungsaktion in einem Café die Verschwie-genheitspflicht aus § 43 a Abs. 2 Satz 1BRAO verletzt, da davon ausgegangenwerden muss, dass andere Personen anden Nachbartischen mithören können.

Sind seit dem 01.06.2007 viele Zweig-

stellen bei der Rechtsanwaltskammer

Berlin angezeigt worden?

Die Berliner Kolleginnen und Kollegenhaben bislang insgesamt 101 Zweigstel-len errichtet und angezeigt, 28 Zweig-stellen befinden sich in Berlin, 73 wur-den außerhalb errichtet. Diese Zahl, im-merhin sind es weniger als 1% der Kol-legen, spricht für einen bedachtenUmgang mit dieser hinzugewonnenenFreiheit bei der Berufausübung.

Fragen: RA Benno Schick

_________

*) vgl. www.rak-berlin.de unter Für Mitglieder/Be-rufsrecht/Rechtsprechung

Kammerton

456 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

Einzelanwälte und Sozietäten mit ZweigstellenNach der Aufhebung des Zweigstellenverbots / Fragen an Hauptgeschäftsführerin Marion Pietrusky

Durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft ist zum 01.06.2007 der bisherige § 28 BRAO, der dasVerbot der Zweigstelle und der auswärtigen Sprechtage enthielt, gestrichen worden. Anschließend war umstrittenen, unter welchenVoraussetzungen eine Zweigstelle eingerichtet werden kann. Auf einem Symposion haben sich in München alle Geschäftsführerder Rechtsanwaltskammern im Oktober 2007 auf Thesen zur Zweigstelle geeinigt, denen sich der Vorstand der Rechtsanwaltskam-mer Berlin in seiner Sitzung am 14.11.2007 angeschlossen hat. Fragen an Hauptschäftsführerin Marion Pietrusky.

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Kammerton

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 457

Veranstaltungen der Rechtsanwaltskammer BerlinDas aktuelle Programm und die Anmeldeunterlagen finden sich unter www.rak-berlin.de in Aktuelles/Termine. Veranstaltungsorte:RAK ist angegeben, wenn das Seminar in der 4. Etage der Rechtsanwaltskammer, Littenstr.9, 10179 Berlin, stattfindet. Das Fach-

institut für Steuerrecht (FI) liegt in der Littenstraße 10. Anmeldungen werden registriert, wenn Adresse und Tel.Nr. angegeben sind.

Mittwoch, 16.01.2008,

19 - 22 Uhr, FI, Teil-nahme kostenfrei, An-meldung (s.u.) erbeten.

Freitag, 01.02.2008,

14 - 19 Uhr, RAK Berlin,40,- €, Überweisung: ZwangsvollstreckungsR01.02.2008

Donnerstag, 07.02.08,

9 - 17 Uhr, FI, 10,- €,Bitte zu Beginn der VAbar bezahlen Anmeldefrist: 15.01.08

Freitag, 22.02.2008,

14 - 19 Uhr; RAK, 50,- €. Überweisung.:Marketing 22.02.08

Freitag, 07.03.2008,

15 - 18.30 Uhr, RAK,40 €, Üwsg: HaftungsR

Freitag, 14.03.2008,

9.00 - 17.30 Uhr, RAK,100,- €; Überweisung:Klares Deutsch am14.03.08

Mittwoch, 27.02.2008,

(Wdhlg v. 30.1.08)17-20 Uhr, RAK, 30,- €,Überweisung:Unterhaltsrecht 27.2.08

Dr. Babar Bilal, Ado-cate High Court, Paki-stan, Sigrid Krieg,amnesty international

Monika Wiesner,

geprüfte Bürovor-

steherin im

Rechtsanwalts- und

Notarfach

RAin und FAin für

Familienrecht Karin

Susanne Delerue,Vorstandsmitglied RAK Berlin u.a.

Kanzleiberater und

RA Dr.Volker Albert

Tausch

RA Prof.

Stanislav Tobias,

Dresden

RA und Jounalist

Michael Schmuck,

u.a. Autor des Bu-

ches “Deutsch für

Juristen”

RAin und FAin für

Familienrecht Karin

Susanne Delerue,Vorstandsmitglied RAK Berlin

Pakistan nach den Unruhen und den Wahlen: Wann endet die Justizkrise?

Kolleginnen und Kollegen aus der pakistanischen Justiz und der Anwaltschaftsind jüngst verhaftet worden, Foltervorwürfe stehen im Raum. RA Babar Bilalund Sigrid Krieg berichten über die Situtation nach den Wahlen am 08.01.2008.

Zwangsvollstreckungspraxis

Mit oder ohne Sicherheitsleistung / Sicherungsvollstreckung / Vollstreckungs-hindernisse / Organe der Zwangsvollstreckung / Vollstreckung wegen einerGeldforderung / Vollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen/ Mobiliarvollstreckung (Sachpfändung/Vollstreckungsantrag) u.a.

Das beschleunigte Familenverfahren bei den Berliner Familiengerichten

Veranstaltung der RAK Berlin zusammen mit der Senatsverwaltung für Justiz,dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Branden-burg, der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung unddem Sozialpädagogischen Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (s.S.452).

Anwaltstraining Marketing, Akquise, Pressearbeit

Grundlagen des Kanzleimarketings; Kanzleistrategien; Anwaltsmarkt undMarktforschung; Zuständigkeiten in der Kanzlei für „Marketing“; Konkrete Mar-ketingplanungen für Ihre Kanzlei.

Haftungsrisiken erkennen und vermeiden

Mandatsanbahnung und Kollisionsprüfung / Fristen und Verjährung / Sachverhaltszusammentragung / Rechtsbehandlung

Klares Deutsch für Juristen

Anwaltsschreiben, Gesetze und Urteile sind für Nichtjuristen meist abscheu-lich. Das lässt sich ändern: In diesem eintägigen Schnellkurs erfahren Sie, wieman zur Freude des Mandanten klar formuliert – mit praxisnahen Regeln fürklares Deutsch, Beispielen und Übungen an Gesetzen und Anwaltsschreiben.

Das neue Unterhaltsrecht

Mit der Reform im Jahr 2008 soll das Wohl der Kinder gefördert und die nach-eheliche Eigenverantwortung gestärkt werden. Die neuen Möglichkeiten werden erläutert und anhand von praktischen Bei-spielen verdeutlicht.

Stempel

Rechtsanwaltskammer BerlinFortbildungLittenstraße 9

10179 Berlin

Fax-Nr. 306 931 - 99

Anmeldung

Zur Fortbildung _____________________________________am_______________ meldeich folgende ____ Person(en) an:

____________________________________________________________________

Die Anmeldung ist bei Gebührenpflicht erst verbindlich, wenn 8 Tage vor der

Veranstaltung die Teilnahmegebühr eingegangen ist.

Bitte überweisen Sie die Teilnahmegebühr auf das Konto der RechtsanwaltskammerBerlin bei der Deutschen Bank, BLZ 100 700 24, Konto-Nr. 1303 452 00, unter An-gabe des oben jeweils für die Veranstaltung angegebenen Stichworts.

Berlin, am ___________ Unterschrift:______________________________________

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Jedem Drittschuldner seine

Gebühr, Teil II Keine Kostenentscheidung im Be-

schwerdeverfahren, in dem über die

Verfahrensgebühr für jeden einzelnen

Drittschuldner nach Nr. 3309 RVG

entschieden wird.

Das Landgericht Berlin hat erneut be-stätigt, dass die Beantragung einesPfändungs- und Überweisungsbe-schlusses gegen mehrere Drittschuldnerfür jeden der Drittschuldner eine 0,3Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VVRVG für den Anwalt auslöst, da vonmehreren Angelegenheiten im Sinne desGebührenrechts auszugehen sei (vgl.Senska, Berliner Anwaltsblatt 2006, 425zu LG Berlin, Beschluss vom 13.09.06,Az. 82 T 256/06). Eine andere Frage istdie Pflicht des Schuldners zur Erstat-tung dieser Kosten. Diese besteht nurdann, wenn die Kosten als notwendiggem. § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen sind,was insbesondere bei Serien- und Ver-dachtspfändungen zweifelhaft seinkann. Im entschiedenen Fall hatte dasLandgericht diese Zweifel nicht, da dieGläubigerin einen Mieter, eine Bank, ei-nen Arbeitgeber und das Finanzamt alsDrittschuldner in Anspruch nehmenwollte und sie nicht darauf verwiesenwerden dürfe, diese Befriedigungschan-cen nur nacheinander wahrzunehmen.

Eine Erstattungspflicht des Schuldnersbezüglich der Kosten des Beschwerde-verfahrens spricht das Landgericht aller-dings nicht aus. Es stellt lediglich fest,dass die Beschwerdeentscheidung ge-

richtsgebührenfrei ergeht. Einer Ko-stenentscheidung soll es nach Ansichtdes Landgerichts in derartigen Fällennicht bedürfen, weil es sich um eineneinseitigen Streit zwischen der Gläubi-gerin und dem Gericht handele, § 834ZPO. Die unterbliebene Kostenentschei-dung hat zur Folge, dass der Gläubigerauf den Anwaltskosten für das Be-schwerdeverfahren (0,5 Gebühr nachNr. 3500 VV RVG) sitzen bleibt, da fürgesonderte Verfahren über Rechtsbe-helfe kein Kostenerstattungsanspruchgem. § 788 Abs. 1 ZPO besteht (Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rz. 12;Gottwaldt, Zwangsvollstreckung, 3.Aufl., § 788 Rz. 70 m.w.Nw.). Die nachallgemeiner Auffassung für das Verfah-ren über die sofortige Beschwerde gem.§§ 91 ff. ZPO zu treffende Kostenent-scheidung darf m. E. nicht aus dem vomLandgericht angeführten Grunde (Nicht-anhörung des Schuldners) unterbleiben.Der Schuldner ist aufgrund der Nicht-zahlung trotz Titel mit den Kosten einerPfändung zu Recht belastet. Wenn esfür eine Festsetzung dieser Kosten imerstinstanzlichen Verfahren auf eine An-hörung des Schuldners nicht ankommt(§§ 788, 834 ZPO), kann nichts anderesfür ein erfolgreiches Rechtsmittel desGläubigers im Rahmen der Voll-streckung gelten (§§ 91, 834 ZPO).

LG Berlin, Beschluss vom 17.10.2007 -Az. 81 T 542/07

(mitgeteilt von RA Frank Rathke, Berlin)

Pfändung undFreigabe kosten

extraDie Vollstreckungsgebühr für den

Pfändungsauftrag des Bankgutha-

bens schadet weiterer Gebühr für

Vertretung im Freigabeverfahren

nicht.

Das Amtsgericht Wedding entschied ineinem Urteil, dass neben der Voll-streckungsgebühr für den Auftrag zurPfändung des Bankguthabens des

Schuldners dem Bevollmächtigten desGläubigers eine weitere Vollstreckungs-gebühr für die Vertretung im Verfahrenzur Freigabe des Kontoguthabensgemäß §§ 765 a, 850 k ZPO erwächst.Das vom Gläubiger gegen die Schuld-nerin erwirkte vorläufige Zahlungsverbotwurde auf Antrag der Schuldneringemäß § 765 a ZPO geändert. Hiervonsteht dem den Gläubiger auch für die-sen Antrag vertretenen Rechtsanwalteine gesonderte Gebühr gem. § 18 Ziff.8 RVG zu.

Hieran ändert nichts, dass der Be-schluss in analoger Anwendung des §850 k ZPO erging. Die Rechtspflegerinhat ihn jedenfalls auf § 765 a ZPO ge-stützt. Aber auch inhaltlich handelt essich bei dem Antrag der Schuldnerin umeine neue Vollstreckungs- (gegen- Anm.d. Verf.) maßnahme, denn in derZwangsvollstreckung ist es gerade nichtso, dass die gesamte Vollstreckung eineAngelegenheit bildet. Vielmehr bildennur grundsätzlich die gesamten zu einerbestimmten Vollstreckungsmaßnahmegehörenden, miteinander in einem inne-ren Zusammenhang stehenden Einzel-maßnahmen dieselbe gebührenrechtli-che Angelegenheit, wobei nur diejeni-gen Einzelmaßnahmen in einem innerenZusammenhang stehen, die die einmaleingeleitete Maßnahme mit dem selbenZiel der Befriedigung fortsetzen (vgl. Ge-rold Schmidt, RVG 17. Auflage VV 3309Rn. 37 ff, 339 ff), was bei dem vorliegen-den Antrag der Schuldnerin nicht derFall ist. Dieser Antrag unterbricht dieVollstreckung in gleicher Weise wie einAntrag gemäß § 765 a ZPO, so dass diebesondere Gebühr des § 18 RVG ent-standen ist.

AG Wedding, Beschluss vom31.10.2007 – Az.: 34 M 8038/07

(mitgeteilt von RA Ulf Senksa, Berlin)

Urteile

458 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

Urteileund andere Entscheidungen

Die Rubrik wird betreut von Eike Böttcher

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Beratungshilfe – einProblem nicht nur

für BetroffeneDan Mechtel

In letzter Zeithäufen sich imLand Berlin dieFälle, in denenbedürftigen Bür-gern durch dieAmtsgerichtegenerell Bera-tungshilfe ver-sagt wird. Überdie Ursachen

kann man nur mutmaßen. Offensichtlichscheint es aber so zu sein, dass dasLand Berlin einerseits auf diese Art undWeise den Kostendruck in der Justizver-waltung abbauen möchte, andererseitswohl meint, auf diese Weise die Erfolgs-quote in sozialrechtlichen Angelegen-heiten einzudämmen. SozialsenatorinHeidi Knake-Werner bestätigte in einerkleinen Anfrage vor dem Abgeordneten-

haus Berlin, dass ca. 40% aller Wider-spruchs- und Klageverfahren gegen diehiesigen Arbeitsgemeinschaften nachdem SGB II, in Berlin „JobCenter“ ge-nannt, erfolgreich sind. Die Tendenz dereingehenden Klagen vor dem Sozialge-richt Berlin ist stark steigend. Die dorti-gen Richter weisen immer wieder daraufhin, dass viele der Klagen sich bereitsdadurch erledigen würden, wenn dieeinzelnen „JobCenter“ ihren „Kunden“schlicht erklären könnten, was in denBescheiden geregelt ist.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht ver-wunderlich, dass immer mehr Betrof-fene im Wust ihrer Bewilligungs-, Ände-rungs-, Aufhebungs- oder Erstattungs-bescheide den Überblick verlieren undzur Klärung ihrer Angelegenheiten an-waltlichen Beistand suchen. Dem istnahezu immer ein endloser Schriftver-kehr mit dem jeweiligen „JobCenter“vorausgegangen, der sich regelmäßigdadurch auszeichnet, dass der Betrof-fene individuell seine Situation schildertund entweder gar keine Antwort erhältoder aber eine völlig unpassende ausTextbausteinen gefertigte. Nicht um-sonst empfiehlt es sich deshalb (so z.B.der Paritätische Wohlfahrtsverband),gegen diese unverständlichen Be-scheide Widersprüche einzulegen. Dieoben zitierte Erfolgsquote kann dazu nurermutigen.

In der Vergangenheit wurde für dieseFälle nach dem Gesetz über Beratungs-hilfe auch in Berlin Beratungshilfe ge-währt. Dies ist seit ca. einem halben

Jahr anders. Sollte das Zusammentref-fen dieser - nur ablehnenden - Entschei-dungen der Berliner Amtsgerichte mitden politischen Aussagen der Sozialse-natorin und der Sozialrichter Zufall sein?Merkwürdig ist es allemal…

Problemstellung

Was also ist Beratungshilfe? „Bera-tungshilfe wird einkommensschwachenBürgern gewährt, welche eine anwaltli-che Rechtsberatung bzw. eine außerge-richtliche anwaltliche Vertretung benöti-gen.“ So jedenfalls steht es in einem mitStand Juli 2007 herausgegebenemSchreiben des Präsidenten des Amtsge-richts Wedding, das an allen BerlinerAmtsgerichten an Beratung suchendeBürger verteilt wird.

Dem ist so zunächst zuzustimmen. In§1 Abs. 1 Nr. 3 Beratungshilfegesetz istferner normiert, dass die Wahrnehmungdieser Rechte nicht mutwillig sein darf.Nun aber wird es spannend, denn dabeidürfen an die „Mutwilligkeit“ nach ein-helliger Rechtsprechung und Literaturkeine überhöhten Anforderungen ge-knüpft werden. Mutwilligkeit ist danngegeben, wenn eine verständige vermö-gende Partei ihre Rechte nicht in glei-cher Weise verfolgen würde (vgl.Schneider/Wolf, RVG Rn., § 1 BerHGm.w.N). Die Berliner Amtsgerichte nunüberdehnen diesen Begriff der Mutwil-ligkeit ins Maßlose, was letztlich dazuführt, dass den Rechtssuchenden ihrJustizgewährungsanspruch (Art. 19 IVGG) verloren geht.

Ist der Berliner Justiz hier eigentlich be-wusst, dass sie massiv in die Grund-rechte der ohnehin schon einkommens-schwachen und damit nahezu rechtlo-sen Berliner Bürger eingreift? Dies magin einem Rechtsstreit „Hinz“ gegen„Kunz“ noch angehen, in den hier ange-sprochenen Fällen jedoch geht es umdie nackte Existenz der Betroffenen; istder Gegner doch das jeweilige „Job-Center“! In dem bereits zitierten Schrei-ben des Präsidenten des AG Weddingheißt es hierzu: „Grundsätzlich kannvom Bürger zunächst verlangt werden,dass er sich mit dem entsprechendenGegner selbst in Verbindung setzt.“

Wissen

460 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

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Einmal von der Frage abgesehen, obman dies wirklich verlangen kann –schließlich lässt sich der Angeklagteauch nicht vom Staatsanwalt vertreten –,ist dies in 99 % der Fälle tatsächlichauch geschehen.

Dann allerdings folgt ein bemerkenswer-ter Satz: „Gerade bei Behörden klärensich viele Angelegenheiten dann auchohne anwaltlichen Beistand.“ Hier über-schreitet der Amtsgerichtspräsidentdeutlich seine Kompetenzen. Fürsich genommen mag der Satz sogarzutreffend sein, im Kontext führt erzu grotesken Ergebnissen.

Auswirkungen

So wurde einer meiner Mandantennach vorangegangenem endlosenSchriftverkehr mit dem „JobCenter“Treptow-Köpenick vom Rechtspfle-ger (!) des Amtsgerichtes Treptow-Köpenick wieder zum „JobCenter“geschickt, und zwar mit der Bemer-kung, er möge dort doch in der Wi-derspruchsstelle (!) vorsprechen undsein Anliegen selbst vortragen. Ganzdavon abgesehen, dass ein Rechts-pfleger eines Amtsgerichtes einensolchen Hinweis nicht zu erteilen hat,zeugt dieses doch auch von vollstän-diger Ahnungslosigkeit und Welt-fremdheit. Mein gutgläubiger Man-dant tat im Übrigen, wie ihm ge-heißen, kaufte sich für € 2,10 einenBVG-Fahrschein und fuhr mit derStraßenbahn zum „JobCenter“. Dortwurde er, wie nicht anders zu erwar-ten, regelrecht ausgelacht, als er dortsein Begehren vortrug und überdiesnoch anfügte, man habe ihm dies imAmtsgericht Treptow-Köpenick soaufgetragen.

Selbstverständlich kommt der nor-male „Kunde“ im JobCenter überden Empfangsbereich nicht hinaus;allenfalls gelangt er zu seinem Sach-bearbeiter in der Leistungsabteilung,jedoch niemals zu seinem Wider-spruchssachbearbeiter in derRechtsabteilung! Nicht umsonst sindgerade von diesen Mitarbeitern Tele-fon- und Faxnummern auf den ent-sprechenden Bescheiden gelöschtund stattdessen die wundervolle

0180....-Telefonnummer des sog. „Call-centers“ der Berliner „JobCenter“ ange-geben!

Unser Mann setzte sich also wieder indie Straßenbahn, nachdem er für wei-tere € 2,10 einen BVG-Fahrschein er-worben hatte und fuhr zum AmtsgerichtKöpenick zurück. Nachdem er dort er-zählt hatte, wie es ihm ergangen war, er-hielt er erstaunlicherweise einen Bera-tungshilfeschein.

In einem anderen Fall, in dem das Amts-gericht Köpenick die Beratungshilfeganz ablehnt, schreibt es mir folgendeninteressanten Satz: „Im Übrigen wirddarauf hingewiesen, dass, sofern derRechtsanwalt der Auffassung seinsollte, dass eine anwaltliche Vertretungerforderlich ist, einen Antrag auf Über-nahme seiner Kosten bei der Behördezu stellen hat, § 63 SGB X.“

Einmal davon abgesehen, dass dieser

Wissen

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 461

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Satz grammatikalisch nicht ganz korrektsein dürfte, ist er inhaltlich mehr alsabenteuerlich. § 63 SGB X regelt die Ko-stenerstattung im erfolgreichen Wider-spruchsverfahren. Dazu wäre ein sol-ches zunächst einmal einzuleiten. Alleindie Prüfung der Erfolgsaussichten einesWiderspruches wird dem Beratungshil-fesuchenden allerdings verwehrt. Hierhandelt es sich demnach in der Sacheum nichts anderes als um die Ein-führung eines Erfolgshonorars im Bera-tungshilferecht durch einen Rechtspfle-ger des Amtsgerichtes Köpenick!

Der Anwalt soll selbst entscheiden, obdie Sache erfolgversprechend ist undauch nur dann Widerspruch einlegen.Dann bekommt er ja seine Gebührenvom „JobCenter“ ersetzt. Anderenfallsgibt es für den Betroffenen auch keineBeratungshilfe.

Auf Nachfrage bei den (hier namentlichbekannten) Rechtspflegern des Amtsge-richtes Köpenicks wurde meinen Man-danten erklärt, dass diese Rechtspflegerihr neues Wissen auf einer Schulung derSenatsjustizverwaltung erworben hät-ten, auf der den Rechtspflegern allerBerliner Amtsgerichte der Umgang mitBeratungshilfeantragsstellern beige-bracht worden sei. Tendenz: Anwälteverdienen eh schon zu viel und brau-chen daher kein Geld aus der Justiz-kasse; und wer von Hartz IV lebt, magsich gefälligst selbst helfen und brauchtkeinen Anwalt.

Gleiches gilt im Übrigen auch bei derSchuldnerberatung und privatem Insol-venzverfahren. Dort wird Mandanten anden Amtsgerichten ständig mitgeteilt,dass sie bitte eine „kostenlose“ - alsoschon durch die Öffentlichkeit finan-zierte - Schuldnerberatung aufzusu-chen hätten und die Tätigkeit des An-waltes im Rahmen der Schuldenbereini-gung grundsätzlich nicht von der Bera-tungshilfe erfasst ist. Warum es nachdieser Auffassung die Nummern 2504-2507 des VV RVG überhaupt noch gibt,will sich mir dann nicht mehr er-schließen.

Dass dies kein Randproblem ist, zeigenim Übrigen die Zahlen: Allein in meinemHeimatbezirk Treptow-Köpenick sindvon 230.000 Einwohnern etwa 32.000direkt von „Hartz IV“ betroffen, also Mit-glieder von so genannten Bedarfsge-meinschaften. Dies entspricht einemSiebentel der Bevölkerung. All dieseMenschen haben Anspruch auf Bera-tungshilfe, der ihnen, - wie es scheint,gewollt und systematisch - verwehrtwird.

Fazit

Daraus folgt, dass hier eine gesell-schaftliche und politische Diskussiongeführt werden muss. Die Handhabungdieser Materie ist von Rechtspfleger zuRechtspfleger unterschiedlich. Es ist un-sere Aufgabe als Anwälte, hier einemöglichst einheitliche Position zu bezie-

hen und nicht vonEinzelfall zu Einzel-fall mit dem jeweili-gen Rechtspflegerzu streiten. Ganzoffensichtlich ist esja so – dies habendie Nachfragen er-geben – dass denbetreffendenRechtspflegerndiese neue Verfah-rensweise „vonoben eingetrich-tert“ worden ist.

Das Ergebnis frei-lich ist fatal: Denen,die ohnehin schon

nichts zum Leben haben - denn sonstwürden sie nicht Leistungen nach demSGB II (Hartz IV) beziehen - wird nunauch noch der Zugang zur Justiz ver-wehrt. Ich darf an dieser Stelle daran er-innern, dass auch Anwälte Organe derRechtspflege sind (§ 1 BRAO). Vielleichtkönnte gerade durch anwaltliche Bera-tung eine unnütze Klageflut bei den So-zialgerichten vermieden werden. Viel-leicht aber sollten die Berliner „JobCen-ter“ auch einfach nur ihre Arbeit ver-nünftig erledigen und Bescheideerlassen, die die Menschen auch verste-hen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin

Ist die betrieblicheAltersvorsorge

wirklich empfehlenswert?

Thomas Zahn, LL.M.

In Heft 10/2007fand sich aufSeite 342 derHinweis, dassüber den Grup-penvertrag zwi-schen dem Ber-liner Anwaltsver-ein und derDeutschen An-walt- und Notar-versicherung (DANV) besonders gün-stige Direktversicherungen für Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter in Berliner An-waltskanzleien abgeschlossen werdenkönnen. Im Beitrag wurde - insoweit völ-lig zutreffend - darauf hingewiesen,

Wissen / Forum

462 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

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dass ein gesetzlicher Anspruch von Ar-beitnehmern auf betriebliche Altersver-sorgung im Wege der Entgeltumwand-lung bestehe und dass eine private Vor-sorge auch ausgesprochen sinnvoll sei.Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterprofitieren bei dem Abschluss einer Di-rektversicherung im Rahmen des Grup-penvertrages von dessen offensichtlichbesonders günstigen Bedingungen, undauch auf die Vorteile für den Arbeitgeberwurde hingewiesen: Senkung der Be-triebskosten durch Einsparungen beiSozialversicherungsabgaben. Die Di-rektversicherung wurde als effizientesund unbürokratisches Versorgungsin-strument und als ideale Möglichkeit,Leistungen aus dem Versorgungswerkbzw. aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung in interessanter Weise aufzu-stocken, empfohlen.

Es scheint auf den ersten Blick dahernur Gewinner geben zu können, wenn

eine Kanzlei aktiv auf ihre Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter zugeht und ihnendie vorgeschlagene Direktversicherungnahe legt. Leider versäumte es der Bei-trag, die Anwaltschaft auch auf die Risi-ken eines solchen Entgeltumwand-lungsvertrages hinzuweisen. Nach dergegenwärtigen Entscheidungspraxis zu-mindest des LAG München sollte essich ein Anwalt sehr gut überlegen, ober dem Vorschlag zum Abschluss einerDirektversicherung folgt. Er muss sichnämlich darüber im klaren sein, dass ersich als Arbeitgeber ganz erheblichenSchadensersatzforderungen eines aus-geschiedenen Mitarbeiters ausgesetztsehen kann. Darüber fand sich im Bei-trag leider kein Hinweis.

Die betriebliche Altersversorgung in derForm der Entgeltumwandlung durch denMitarbeiter ist derzeit Gegenstand vongerichtlichen Auseinandersetzungen.Diese liegen darin begründet, dass ein

Arbeitnehmer in der heutigen Zeit öfterden Arbeitgeber wechselt, der Versiche-rungsvertrag aber in der Regel überJahrzehnte läuft. Nicht immer kann derArbeitnehmer die betriebliche Altersver-sorgung durch Entgeltumwandlung mit-nehmen und beim neuen Arbeitgeberfortführen. Viele arbeitslos gewordeneArbeitnehmer hingegen wollen den ih-nen übertragenen Vertrag aus finanziel-len Gründen nicht weiterführen. In bei-den Fällen kündigen die Arbeitnehmerhäufig und machen eine unliebsameEntdeckung: Wie bei normalen Lebens-versicherungen auch, sind nahezu alleVerträge in der betrieblichen Altersver-sorgung gezillmert. Das bedeutet, dassder Versicherer die Versicherungs-beiträge der ersten Monate und Jahrezunächst ausschließlich auf die Verwal-tungs- und Vertriebskosten umlegt. ImFalle einer vorzeitigen Kündigung führtdas dazu, dass entweder überhauptnoch kein Rückkaufswert besteht oder

Forum

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 463

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dieser Rückkaufswert der Höhe nach inkeiner Weise mit den eingezahltenBeiträgen korrespondiert. In vielen Fäl-len ist der Nachteil erst nach 10 odermehr Jahren ausgeglichen.

Hier mag als Beispiel der Fall geschil-dert sein, der dem LandesarbeitsgerichtMünchen zur Entscheidung vorlag: Eineam 30. April 2005 beim Arbeitgeber aus-geschiedene Beschäftigte hatte seitMärz 2002, also über einen Zeitraumvon mehr als drei Jahren, eine Vereinba-rung zur betrieblichen Altersversorgunggeschlossen, wonach sie monatlich178,00 Euro ihres Gehalts für eine be-triebliche Altersversorgung aufwendete.Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisseshatte sie 6.230,00 Euro eingezahlt. Da-nach erlebte sie eine böse Überra-schung: Ihr Versicherungskonto wieswegen der Zillmerung des Vertrages einGuthaben von lediglich 639,00 Euro auf.Die Arbeitnehmerin fühlte sich geprelltund zog vor das Arbeitsgericht, umihren ehemaligen Arbeitgeber als ihrenVertragspartner in Regress zu nehmen.Das LAG München (Geschäftszeichen 4Sa 1152/06, Urteil vom 15. März 2007)gab ihr Recht: Der Arbeitgeber wurdeverurteilt, seiner ehemaligen Arbeitneh-merin den Differenzbetrag zwischen deneingezahlten Beiträgen und dem Rück-kaufswert der Versicherung auszuzah-

len. Im Klartext: DerArbeitgeber musstefür die von der Ar-beitnehmerin selbstgezahlten Versi-cherungsbeiträgehaften und damit

ein Risiko übernehmen, für das er selbstgar nichts konnte. Das LAG Münchenhielt die Vereinbarung zwischen Arbeit-geber und Arbeitnehmerin zur Entgelt-umwandlung schlicht für unwirksam,weil - eben wegen der Zillmerung desVertrages - keine “wertgleiche Anwart-schaft” auf Versorgungsleistung imSinne von § 1 Abs. 2 Ziffer 3 BetrA VGbestehen würde. Das LAG Münchenmeinte weiter, dass die Entgeltumwand-lungsvereinbarung, die einer Zillmerungunterliegt, die Arbeitnehmerin unange-messen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz1, Abs. 2 Ziffer 1 BGB benachteiligenwürde. Zudem sah es einen Verstoß ge-gen § 4 BetrA VG und einen Verstoß ge-gen die durch Rechtsprechung desBGH und des BVerfG zu Versicherungs-verträgen entwickelten Grundsätze zuüberhöhten Abschlusskosten.

Die Entscheidung des LAG Münchenhat bei der Versicherungswirtschaftnatürlich für erhebliche Unruhe gesorgt.Leider hält man es bei der Hamburg-Mannheimer offensichtlich nicht für not-wendig, potentielle Vertragspartner aufdas Risiko der beworbenen Direktversi-cherung hinzuweisen.

Man muss die Rechtsauffassung desLAG München nicht teilen. Es gibt sogargute versicherungsrechtliche Argu-

mente dafür, dass essich bei dem Urteildes LAG Münchenum eine Fehlent-scheidung handelt. Da die Revision zu-gelassen worden ist,wird sich das BAGmit diesen Fragen zubefassen haben. Wiedie Entscheidungdes BAG ausfallenwird und welchenEinfluss das neuge-fasste VVG hat, wo-

nach eine Zillmerung von Versiche-rungsverträgen über fünf Jahre zulässigsein wird, ist indessen ungewiss. Bis zurKlärung dieser Fragen kann man einemArbeitgeber nur raten, sich zunächst de-fensiv zu verhalten und möglichst keineVerträge zur Entgeltumwandlung abzu-schließen, wenn es sich vermeiden lässt- auch wenn ein Arbeitnehmer gemäß §1 a Abs. 1 Satz 1 BetrA VG natürlich ei-nen Anspruch auf Abschluss eines sol-chen Vertrages hat. Für ein aktives Zu-gehen auf die Beschäftigten, wie derAutor des Beitrages aus Heft 10 desBerliner Anwaltsblattes es nahe legt, be-steht angesichts der erheblichen Risikenmeiner Auffassung nach kein Anlass.

Wenn aber ein Entgeltumwandlungsver-trag geschlossen wird, ist höchste Um-sicht bei Informationen geboten, die derArbeitnehmer erhält. In jedem Fall sollteeine Dokumentation dessen erfolgen.Konkrete Fragen des Versicherungsver-trages sollte nie der Arbeitgeber beant-worten; er sollte den Arbeitnehmer im-mer direkt auf den Versicherer verwei-sen. Das veranschaulicht ein aktuellesUrteil des OLG Celle vom 13. Septem-ber 2007 (8 U 29/07). Dort war einem Ar-beitnehmer auf Nachfrage hin unzutref-fend bestätigt worden, im Falle eines Ar-beitgeberwechsels würden keine Ände-rungen auftreten; Beiträge undLeistungen des Versicherungsvertragesblieben gleich. Darauf, dass Leistungenund Versicherungsprämien vom jeweili-gen Tarif abhängen, der sich bei einemArbeitgeberwechsel ändern kann, wurdenicht hingewiesen. Das OLG Celle ent-schied, dass der Arbeitnehmer so zustellen ist, als habe er den Arbeitgebernicht gewechselt und sei im günstigerenTarif des alten Arbeitgebers geblieben,denn er sei falsch beraten worden. Zwartraf die Haftung hier den Versicherer,dessen Vermittler die unrichtige Aus-kunft gegeben hatte. Es hätte aber auchden Arbeitgeber treffen können, wenndieser - vielleicht selbst durch den Ver-mittler falsch informiert - dem Arbeit-nehmer eine unzutreffende Auskunftgibt.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Forum

464 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

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Berliner Anwaltsblatt 12/2007 465

Büro&Wirtschaft

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dantin hat“ oder „meine Mandanten ha-ben“. Zudem gibt es frei bestimmbareZusatzinformationen zur Akte, die dannals Datenfeld in die Musterschreibenaufgenommen werden können. Sie kön-nen also alle relevanten Daten in dieAkte aufnehmen, z.B. in Unfallsachen.Das Anspruchschreiben wird erstelltund fügt automatisch Unfallzeit, -ort etc.ein.

Unterstützung elektronische Akte

Ohne zusätzlicher Hardware haben Siealle von Ihnen erstellten Schriftsätze undsonstige aktenbezogene Einträge zurAkte gespeichert. Mit einem Scannerkönnen Sie die Eingangspost unproble-matisch einscannen. So haben Sie einevollständige E-Akte, die bei Bedarfleicht exportiert werden kann, um siez.B. auf dem Laptop mitzunehmen undvon unterwegs weiter zu bearbeiten.

Unterstützung elektronischer Work-

flow (Papierakte dient nur noch als

Archiv und für spezielle Verfahren)

Wird die Eingangspost eingescannt,ordnet die Sekretärin die Post den Aktenzu. Der jeweilige Sachbearbeiter kanndie Post am PC ansehen und weiteresveranlassen, ohne dass die Akte bewegtwurde. Termine und Fristen werden mitden jeweiligen Schreiben verknüpft, so

dass die Kontrolle für den Rechtsanwaltauf Knopfdruck möglich ist. Diktate wer-den elektronisch an das Sekretariat ge-leitet. Die Schreiben werden erst ausge-druckt, wenn sie vom Anwalt im PCkontrolliert wurden.

Komfortabel lässt sich weitere Software,z.B. für digitale Diktate bzw. Spracher-kennungssoftware oder WinFam undWinErb, einrichten. Die entsprechendenDateien werden in der elektronischenAkte gespeichert. Von dort können sieper Mausklick geöffnet werden.

Umfangreiche Wirtschaftlichkeits-

auswertungen

Ganz nebenbei errechnet LawFirm ausden Eingaben der Buchhaltung die Um-sätze und Kosten pro Monat. Per Knopf-druck analysierenSie ihre Empfehlun-gen, sehen in wel-chen Rechtsgebie-ten welche Um-sätze gemachtwerden. Strategieund Planung derKanzlei werdenzum Kinderspiel.

Service

Regelmäßige Up-dates bzw. Upgra-

des (Softwarepflegevertrag): Nebendem Pflichtprogramm wie z.B. Ände-rung des Umsatzsteuersatzes und Än-derungen im RVG enthalten (fast) alleUpdates Verbesserungen und Erweite-rungen. So wurde zuletzt eine Routen-planung aus LawFirm heraus in Verbin-dung mit den entsprechenden Interne-tangeboten eingebaut. Sie klicken ausLawFirm den Rotenplan an, die Adres-sen werden aus LawFirm automatischübernommen. Besonders hervorhebenmöchte ich auch die Hotline. Diese istzu den üblichen Bürozeiten gut erreich-bar. Die Hilfe ist freundlich und kompe-tent.

Kosten

Bei den „Großen Anwaltsprogrammen“ist der wohl intensivste Kostenpunkt dieEinrichtung des Systems und die Schu-lungen. Ich bin kein Computerexperteoder PC-Freak, sondern habe nur einfa-che Kenntnisse hierzu. Trotzdem ist mirdie Installation für das Kanzleinetzwerk(nur bzgl. LawFirm) ohne fremde Hilfeauf Anhieb gelungen. Kosten also 0,-Euro. Im Zweifel gibt es kostenlose undendlos geduldige Hilfe über die Hotline.Schulungskosten entfallen ebenso. ZurEinführung gibt es Schulungsvideos, dieauf den PC geladen und themenweiseangesehen werden können, gegebenen-falls mehrmals. Dazu erhält man einHandbuch (man will es nicht glauben,aber das ist nicht bei allen Anwaltspro-grammen der Fall). Ich muss aber zuge-ben, dass das Handbuch sicher nichtdie Herzensangelegenheit der LawFirm-Macher ist. Im Übrigen hilft die Hotline.Sie sollten die monatliche Soft-warepflege einplanen. Bei einem Drei-

Büro&Wirtschaft

466 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

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platzsystem 77,41 Euro pro Monat.Dafür erhalten Sie die Hotline und jährli-che Updates bzw. Upgrades (ca. ein bisdrei pro Jahr). Bei Mehrplatzsystemenist die Softwarepflege für ein JahrPflicht. Ich empfehle diese aber für alledauerhaft zu beziehen.

Fazit

LawFirm läuft stabil und ist weitestge-hend selbsterklärend, die Hotline zuver-lässig, kompetent und freundlich. DieSoftware funktioniert durchgehend gutund zuverlässig. Nette und vielleichtnützliche, aber nicht notwendige Spiel-sachen wie Sanden-Danner-Tabelle(Schwacke-Liste für Nutzungsausfal-lentschädigung), Bremswegrechner o.ä.finden Sie nicht. Dafür wird das Pro-gramm beständig weiterentwickelt.Schon jetzt können Sie elektronischeAkten führen und den Kanzlei-Workflowelektronisch bewältigen (die Papier-Aktebleibt dabei im Aktenschrank und dientnur noch der Archivierung). Im Hinblickauf das Justizmodernisierungsgesetzsind Sie auf eine solche Weiterentwick-lung angewiesen. Bald schon sollen dieelektronischen Schriftsätze privilegiertbehandelt, in Zukunft vielleicht Pflichtwerden. Weitere Informationen zu denProdukten erhalten Sie unterwww.kanzleirechner.de.

RA Stefan Petzold, München

(Anm. d. Redaktion: Der Beitrag er-schien bereits im Mitgliederbrief desBayerischen Anwaltverbandes (BAV).Der Nachdruck erfolgt mit freundlicherGenehmigung des Autoren und desBAV.)

Prof. Dr. Reiner Ascheid/

Prof. Dr. Ulrich Preis/Ingrid Schmidt

Kündigungsrecht – Großkommentarzum gesamten Recht der Beendi-gung von ArbeitsverhältnissenVerlag C.H. Beck, 3. Auflage, 2007, XLIII.2561 Seiten, in Leine, EUR 220,00ISBN 978-3-406-55465-0

Der Großkommentar von Ascheid/Preis/Schmidt bietet dem Praktiker umfas-sende Informationen zum gesamtenRecht der Beendigung von Arbeitsver-hältnissen. Alle einschlägigen Normenwerden ausführlich kommentiert: vomBGB über das KSchG bis zum Sonder-kündigungsschutzrecht. Dabei sindauch die sozialrechtlichen und steuer-rechtlichen Folgen behandelt. Die 3.Auflage berücksichtigt rund 30 Ände-rungsgesetze, zuletzt:

– Bundeselterngeld- und Elternzeitgeld,

– Wissenschaftszeitvertragsgesetz,

– Arbeitgeberaufwendungsersatzgesetz,

– Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz,

– 1. und 2. Justizmodernisierungsgesetz,

– Gesetz zur Fortentwicklung derGrundsicherung für Arbeitsuchende,

– Gesetz zur Organisationsreform in dergesetzlichen Rentenversicherung,

– Änderungen im Teilzeit- und Befristungsrecht.

Neu kommentiert sind die Themen:

– Bundespersonalvertretungsrecht,

– Kündigungsrechtliche Besonder-heiten im TvöD,

– Kirchenrecht.

Eingearbeitet wurde ferner die aktuelleEuGH-Rechtsprechung zu Massenent-lassungen.

Da die Beendigung von Arbeitsverhält-nissen ein Hauptgebiet im Arbeitsrechtdarstellt, ist dieser Kommentar unver-zichtbar. Neben der ausführlichen Kom-mentierung der Standardgesetze wer-den auch alle Nebengesetze, die beson-deren Kündigungsschutz für bestimmtePersonengruppen, wie werdende Müt-ter, Auszubildende oder Ärzte, ge-währen, behandelt. Mit diesem Werkkann man verantwortungsbewusst auchdiese Personen beraten, ohne etwas zuübersehen. In klaren Formulierungenwird dem Leser gut strukturiert eine Ge-samtübersicht über das Rechtsgebietangeboten. Alles in allem ist es einhochaktuelles Standardwerk, auf dasder Arbeitsrechtler nicht verzichtensollte.

Das Werk wendet sich an den Richter,Rechtsanwälte, Betriebsräte, Personal-büros und an Hochschullehrer.

Stephan LofingRechtsanwalt

Dr. Harald Hess

Insolvenzrecht4. neu bearbeitete und erweiterte Auflage2007. XXVII, 350 Seiten. Kartoniert. 44,00 EUR

ISBN 978-3-8114-3406-6 (Tipps und Taktik)

C. F. Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm

Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzord-nung ist das Insolvenzrecht im Fluss.Insbesondere durch die Einführung derVerfahrenskostenstundung nimmt dieAnzahl der Verfahren stetig zu. Auch

Büro&Wirtschaft / Bücher

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 467

Bücher

VonPraktikerngelesen

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wegen der Möglichkeit der Restschuld-befreiung besteht bei den Schuldnernein hohes Informationsinteresse.

Der vorliegende Tipps und Taktik-Bandträgt dieser gesamten EntwicklungRechnung, indem er eine leicht ver-ständliche und umfassende Darstellungdieses Rechtsgebietes bietet. Die aufden aktuellen Stand von Gesetzgebungund Rechtsprechung gebrachte Neuauf-lage berücksichtigt u.a. die Reformbe-strebungen von Rechtsprechung, Lite-ratur und Politik, wie z.B. das Gesetz zurVereinfachung des Insolvenzverfahrensvom April 2007.

Aufgenommen wurden u.a. die Verord-nung zu den öffentlichen Bekanntma-chungen im Insolvenzverfahren im Inter-net, die Verordnung zur Einführung vonVordrucken für das Verbraucherinsol-venzverfahren, das Flutopfersolidaritäts-gesetz, das Gesetz zur Umsetzung derRichtlinie über Finanzsicherheiten undzur Änderung des Hypothekenbankge-setzes. Auch der Gesetzesentwurf zum

Pfändungsschutz und zur Anpassungdes Rechts zur Insolvenzanfechtung fin-det Erwähnung. Detaillierter erörtertwurden Fragen der Kostenstundung fürInsolvenzverfahren natürlicher Perso-nen, die die Restschuldbefreiung an-streben. Im Arbeitsrecht sind die kündi-gungsrechtlichen Probleme zur verhal-tens- und personenbedingten Kündi-gung sowie zur betriebsbedingtenKündigung vertieft worden. Weiterhinwerden alle Begrifflichkeiten wie Insol-venzplan, Restschuldbefreiung, Ver-braucherinsolvenz, Behandlung der Kre-ditsicherheiten und Sanierungskonzeptverständlich dargestellt.

Das Werk bietet damit sowohl denrechtsberatenden Berufen als auch denRechtsreferendaren, Studenten und in-teressierten Gläubigern einen praxisna-hen und aktuellen Überblick über dieeinzelnen Abschnitte des Insolvenzver-fahrens. Zahlreiche Schaubilder, Mu-ster, Beispiele und hervorgehobeneTipps erleichtern zudem die tägliche Ar-

beit. Die einfacheund übersichtlicheDarstellung ermög-licht es auchdemjenigen, dersich bisher nochnicht intensiv mitder Materie des In-solvenzrechts be-schäftigt hat, einenschnelle Einstieg indieses Rechtsge-biet zu finden.

Anke KumutatDipl.-Rechtswirtin

FHS

Walter Zimmermann

Prozesskostenhilfe – insbesondere in Familiensachen Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld,2007, XXVIII und 377 Seiten, brosch.; 49,- EUR, ISBN 978-3-7694-1002-0

Der Autor legt in dritter Auflage eine um-fangreiche Zusammenstellung derGrundlagen für die Beantragung undBewilligung von Prozesskostenhilfe vormit besonderem Augenmerk auf Famili-ensachen, da auf diese 72 % aller PKH-Bewilligungen entfallen. Er widmet sichder Beurteilung der Bedürftigkeit, dabeiwerden sowohl Einzelheiten beim Ein-kommen als auch beim Vermögen de-tailliert dargestellt, auch unter Berück-sichtigung der neu geordneten Hilfenzum Lebensunterhalt. Weiterhin handelter die Beiordnung eines Anwalts, ver-fahrensrechtliche Aspekte der Antrag-stellung und Entscheidung sowie die je-weiligen Verhältnisse der beteiligtenKräfte (Partei, Gegner, Anwalt, Staats-kasse) zueinander ab. Selbstverständ-lich geht es auch um die Kostenerstat-tung, einschließlich der PKH- und Wahl-anwaltsvergütung. Erfreulich ist die Be-arbeitung zahlreicher Themen undSonderfragen (z. B. Auslandsbezug, Ab-tretung, Tod der Partei u. a.), die sichdurch das sortierte Sachverzeichnisauch leicht finden lassen. Angesichtsder Fülle sind manche Erläuterungen et-was knapp, aber durch die Verweisungauf die bis Februar 2007 eingearbeiteteRechtsprechung ist das vertretbar. Überkleine Druckfehler und das nicht mehraktuelle Muster für die Erklärung derpersönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse kann man großzügig hinwegs-ehen, denn: Das Buch ist in jedem Fallempfehlenswert, um in PKH-Fällen denÜberblick zu behalten.

Rechtsanwältin Dorothea Hecht, Fürstenwalde,

Fachanwältin für Familienrecht

Bücher

468 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

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Termine

470 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

21.01. Die Kostenfestsetzung und die Entscheidung Sven Ulbrich BAV

über die Erinnerung in sozialgerichtlichen www.berliner.anwaltsverein.de

Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren

entstehen

22.01. Max Weber und die Rationalität des Rechts Thomas Raiser Berliner Arbeitskreis Rechtswirklichkeitwww.rechtswirklichkeit.de

22.01. Neujahrsempfang ARGE Anwältinnender Regionalgruppe Berlin/ Brandenburg www.dav-anwaeltinnen.de

23.01. Elterngeld - Christine Fuchsloch BAV

Berechnung und Höhe der Leistungen www.berliner.anwaltsverein.de

23.01. Supervisions-/ Balint-Gruppenarbeit Brigitte Leyendecker Dr. med. B. Leyendeckermit Anwälten 030/3047951

24. - 25.01. Steueroptmimierte Vertragsgestaltungen Thomas Reith DeutscheAnwaltAkademiein der Notarpraxis www.anwaltakademie.de

24.-26.01. Ausbildung in Mediation Sandra Walzberger a.m.o.s. InstitutAchim E. Ruppel www.amos-institut.de

24.01. Die Rechte des Gläubigers im Insolvenz- Andreas Schmidt BAV

verfahren und die Haftung des www.berliner.anwaltsverein.de

Insolvenzverwalters

29.01. Das neue Versicherungsvertragsgesetz Helmut Schirmer BAV

www.berliner.anwaltsverein.de

01.02. Notarspezifische Fragen Thomas Reich DeutscheAnwaltAkademieim Leben einer Immobilie www.anwaltakademie.de

01.02. Trainings-Seminar: Forensische Befragungs- Axel Wendler DeutscheAnwaltAkademiebzw. Vernehmungstechnik und -taktik www.anwaltakademie.de

02.02. Höchstricherliche Rechtsprechung Roland Böttcher DeutscheAnwaltAkademiezum Grundbuchrecht www.anwaltakademie.de

04.02. Wettbewerb, Selbstregulierung, Verfahren - Felix Ekardt Berliner Arbeitskreis Instrumente eines effektiven Rechts Rechtswirklichkeit

www.rechtswirklichkeit.de

06.02. Supervisions-/ Balint-Gruppenarbeit Brigitte Leyendecker Dr. med. B. Leyendeckermit Anwälten 030/3047951

07.02. Verkehrsrecht: Der Kampf um den Total- Joachim Otting BAV

schaden - die 130 % Rechtsprechung www.berliner.anwaltsverein.de

14.02. Vollstreckungsrecht in der notariellen Praxis Roland Böttcher DeutscheAnwaltAkademiewww.anwaltakademie.de

15.02. Aktuelle Entwicklungen zum Erbbaurecht und Roland Böttcher DeutscheAnwaltAkademieWohnungseigentum 2007/2008 www.anwaltakademie.de

TerminkalenderFür weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Veranstalter

Datum Thema Referent Veranstalter

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Termine

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 471

20.02. Supervisions-/ Balint-Gruppenarbeit Brigitte Leyendecker Dr. med. B. Leyendeckermit Anwälten 030/3047952

22.02. Mediationsausbildung nach den Richtlinien Jutta Hohmann Mediation & Ausbildung Berlindes Bundesverbandes Mediation e. V. www.mediation-ausbildung.de

22.02. PKH und BerHi - keine Gebühren verschenken! Dorothee Dralle Dralle-Seminarewww.dralle-seminare.de

26.02. Stammtisch der ARGE AnwältinnenRegionalgruppe Berlin/ Brandenburg www.dav-anwaeltinnen.de

29.02. Auswirkungen der neuesten Rechtsprechung Hans-Frieder Krauß DeutscheAnwaltAkademiezum Sozialleistungsrecht auf die notarielle www.anwaltakademie.deErbgestaltung

29.02. Kriminaltechnik im Strafverfahren Ralf Neuhaus DeutscheAnwaltAkademiewww.anwaltakademie.de

01.03. Das neue VVG für Verkehrsanwälte Jörg Elsner DeutscheAnwaltAkademiewww.anwaltakademie.de

01.03. Die Modernisierung des GmbH-Rechts – Sebasian Korts DeutscheAnwaltAkademieMoMiG www.anwaltakademie.de

01.03. Notariat und Schrottimmobilien – Erkennen, Ralf Freiberg DeutscheAnwaltAkademieVermeiden, Wege aus der Krise www.anwaltakademie.de

05.03. Supervisions-/ Balint-Gruppenarbeit Brigitte Leyendecker Dr. med. B. Leyendeckermit Anwälten 030/3047953

07. - 08.03. Schau-Spiel Anwalt – Grundkurs Michael Keller; DeutscheAnwaltAkademieKlaus Klawitter www.anwaltakademie.de

08.-18.03. Kompaktausbildung in Mediation auf Mallorca Sandra Walzberger a.m.o.s. InstitutAchim E. Ruppel www.amos-institut.de

TerminkalenderFür weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Veranstalter

Datum Thema Referent Veranstalter

BAV Anwaltservice GmbH

Littenstraße 1110719 BerlinFax 030/ 251 32 63

Stempel

Seminartitel/ Datum:

Datum, Ort Unterschrift

Anmeldung für Veranstaltungen des BAV:

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Inserate

472 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

Bürogemeinschaft im Grunewald

Wir bieten ab 01.März 2008 in unserer neuen sehr repräsen-tativen Kanzlei in der „Villa Holländer“ Hubertusallee 76 /Ecke Berkaer Straße,

zwei weiteren RA- und Notarkollegen 4 Räume (ca. 120 m2)

sowie die Mitnutzung des Konferenzraumes, der Lobby,

des Empfangs (ca. 150 m2) sowie Parkplätze auf dem

Grundstück.

RAe und Notare Peter und Christine Greffin,derzeit Koenigsallee 36, 14193 Berlin

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte: Grundstücksrecht, Familien- und Erbrecht, Stiftungsrecht

[email protected] Telefon (030) 825 20 41

Anstellung als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Mittelständische Anwalts- und Notariatskanzlei sucht ab Januar 2008 Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im

Tätigkeitsbereich allgemeines Zivilrecht.

Berufserfahrung wäre von Vorteil, ist aber nicht Voraussetzung. Ihre Bewerbung richten Sie bitte an:

Borchers Gollmer Jablonski,

Bismarckstr. 107, 10625 Berlin, [email protected]

Notariatsverwaltung

ständige Notarvertretung

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Ihr Notariat ist bei mir in guten Händen.

Gerne übernehme ich auch Kleinnotariate und/oder schwierige Abwicklungen.

Zuschriften unter Chiffre AW 12/2007-1 anCB-Verlag Carl Boldt, Postfach 45 02 07, 12172 Berlin

Wir sind eine auf das Forderungsmanagement spezialisierteüberörtliche Anwaltssozietät und betreuen in diesem BereichUnternehmen im gesamten Bundesgebiet. Für unsereStandorte in Berlin und Frankfurt am Main suchen wir je einenRechtsanwalt (m/w) mit mindestens zweijähriger Berufs-erfahrung, wirtschaftsrechtlichem Hintergrund und einemsoliden forensischen Erfahrungsschatz. Näheres hierzu findenSie im Internet unter www.paschen.cc

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Kontakt: RA/FStR H. Haarhaus, Tel. (030) 7974-1785,[email protected], www.kanzlei-haarhaus.de

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präsentative Kanzlei in Mitte/Prenzlauer Berg zwecks Zu-sammenarbeit / Partnerschaft und Spezialisierung; ApraxaMitglied, zivilrechtlich ausgerichtet. Zuschriften unter Chiffre AW 12-2007-4 anCB-Verlag Carl Boldt, Postfach 45 02 07, 12172 Berlin

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Inserate

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 473

Büroräume in Berlin Mitte

Der Deutsche Anwaltverein vermietet repräsentative Büroräume in der Littenstrasse 10, 10179 Berlin.

Eckdaten: 220,34 qm im Haus der Verbände, 5. Etagerepräsentativer Eingangsbereich mit 2 Aufzügen, 5 Büroräume mit bildschirmarbeitsplatzgerechterBeleuchtung und aussen liegendem Sonnenschutz, Teppichboden, 1 Abstellraumkomplett eingerichtete Teeküche, Damen-WC/Herren-WC, 2 Tiefgaragen-Stellplätze

Die Büroräume stehen ab sofort zur Verfügung.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:

Deutscher Anwaltverein

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Wir bieten: zwei helle, freundliche, hochwertig möblierteBüroräume mit 35 m2 und 20 m2 in Büroetage inBerlin-Friedrichshain, auch einzeln zu vermie-ten; Mitbenutzung des Sekretariats und der In-frastruktur; unmittelbare Nähe zur S- und U-Bahn. Verhandlungsbasis: Warmmiete (brutto)10,00 €/m2 zzgl. Nutzungskosten Sekretariat

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Suche Mitstreiter zur Gründung einer wirtschafts-rechtlich ausgerichteten Sozietät in Berlin, gerne mitBerufserfahrung.

Zuschriften unter Chiffre AW 12-2007-2 anCB-Verlag Carl Boldt, Postfach 45 02 07, 12172 Berlin

Fachanwalt für Arbeitsrecht sucht Kollegen mitgleicher Ausrichtung zur gemeinsamen Anmietung vonBüroräumen in Berlin-Mitte. Tel. 0173/217 98 42

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Inserate

474 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

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FAFamR und ErbR, 43, und RAin mit TSP ArbR, StrafR,VerkehrsR, 37, suchen dritten Mann / dritte Frau, auch

gern StB oder WP für Neugründung im Süden Berlins. Schöne Altbau-Praxisräume evtl. vorhanden.

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Rechtsanwalt mit kleiner Hausverwaltungsucht ab 01.04.2008 zwei Büroräume in Kanzlei in Zehlen-

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Telefon (030) 30 10 45 0

Rechtsanwalt, promoviert, betriebswirtschaftlicherund juristischer Hintergrund, berufserfahren als Rechtsan-walt und Unternehmensberater (v.a. Banken), Mandanten-stamm v.a. im Bereich des Immobilienrechts, internationalerfahren, mehrsprachig, sucht Einstieg in bestehendeRechtsanwalts- und Notarsozietät in Berlin, ggf. mit Über-nahmemöglichkeit.

Zuschriften an [email protected]

Gut eingeführte Kanzlei in Friedrichshain sucht Rechts-anwa(e)lt(in) in Teilzeit mit Berufserfahrung vorerst zur Ver-tretung während Mutterschutz und Elternzeit. Spezialisie-rung in folgenden Bereichen: Sozialrecht und Familienrechtsowie dauerhaft Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfe(in)in Teilzeit (bzw. 400,00 Euro Basis) ab 01.01.2008 bzw. bisspätestens ab 01.03.2008. Kontaktaufnahme bitte unter:

RA´in Geistdörfer-Hoch, mobil: 0177/8342969 Tel.: 030/403 935 53

Kollegen/innen gesucht zwecks Neugründung einerBürogemeinschaft. Büroräume vorhanden in Dahlem/Steg-litz, 170qm-Altbau, 3 Büroräume frei, Parkett, Stuck, Fußbo-denheizung, jeweils 15-27 qm, Kaltmiete 200,- bis 350,- € Auskunft: RA Korsch, Tel.: 030-89723598 Fax: 030-89723599

Anwaltsserv ice für a l le Fä l leCh. Schellenberg, Charlottenburg

Tel.: 030-757 64 033 Mobil: 0151-177 76 939

Bürogemeinschaft in der Pariser Straße, Berlin-Wilmersdorf, bietet repräsentative Räume für einen Rechts-anwalt (m/w) oder Steuerberater (m/w) zum 01.01.2008.

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Rechtsanwalt mit mehrjähriger Erfahrung in Beratungsowie vor Gericht und derzeit im arbeitsrechtlichen Fachan-waltslehrgang

sucht freie Mitarbeit im Bereich Arbeitsrecht.Professionalität und Kollegialität werden garantiert.

Zuschriften bitte unter Chiffre AW 12-2007-10 anCB-Verlag Carl Boldt, Postfach 45 02 07, 12171 Berlinoder einfach per Email an [email protected]

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Inserate

Berliner Anwaltsblatt 12/2007 475

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Wir sind national und international tätig und be-treuen größere Mandate. Rechtsgebiete sindGesellschafts-, Kapitalmarktrecht und gewerb-licher Rechtsschutz, M & A, Steuer-, Erb- undFamilienrecht, Wirtschaftsstrafrecht und öffent-liches Recht sowie Spezialgebiete wie Bank-,Medien- und Insolvenzrecht, in Brüssel insbe-sondere Subventionen für Ost-Europa.

Wir bieten hohe Bezüge, Möglichkeiten zu wissenschaftlicher Mandatsbearbeitung und zuVeröffentlichungen. Berufsanfänger können sich

bei uns gründlich einarbeiten und an bedeu-tenden Mandaten mitwirken. Wir haben auch Interesse an Bewerbern, die bereits über Berufs-erfahrung verfügen. Die Position ist auch für Be-werber mit langjähriger Berufstätigkeit – gege-benenfalls aus dem nichtanwaltlichen Bereich –geeignet, wir können hier attraktive Perspektivenbieten.

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Übermitteln Sie bitte Ihre BewerbungsunterlagenHerrn RA Dr. Kiethe, KIETHE Rechtsanwälte, Vollmannstraße 59, 81925 München

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Inserate / Terminsvertretungen

476 Berliner Anwaltsblatt 12/2007

Terminsvertretungenbeim Landgericht Berlin, Tegeler Weg,

beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg und bei den Amtsgerichten Charlottenburg, Spandau, Schöneberg

und Tempelhof-Kreuzberg übernimmtRA Eckhart Krummheuer, Dahlmannstr. 5, 10629 Berlin,

Telefon (030) 323 39 39, Telefax (030) 323 67 80

Terminsvertretungenbei den AmtsgerichtenKöpenick, Lichtenberg, Hohenschönhausen,

Strausberg und Fürstenwalde übernehmen

Rechtsanwältinnen Tessa Leonie Rackow u. Karin KleinmannBölschestraße 63, 12587 Berlin-Friedrichshagen,Telefon 030/6409 4647, Telefax: 030/64094677

Alle Gerichte Berlin, Rostock u. Umgebung

Rechtsanwalt Grünberg Rechtsanwalt BellmerKarl-Marx-Str. 183, 12043 Berlin Beginenberg 1, 18057 RostockTel: 030/626 94 92 Tel: 0381/4909795Fax: 030/626 95 92 Fax: 0381/4909796

Termins-vertretungen

Terminsvertretungen bei den Amtsgerichten und Arbeitsgerichtenim Großraum Brandenburg/Havel

sowie beim Brandenburgischen Oberlandesgericht

A N D R E A S W O L FRECHTSANWALT

Hauptstraße 21 Tel.: 03381/22 66 5114776 Brandenburg Fax: 03381/22 66 56

Rechtsanwältin übernimmt

Termins- und Prozessvertretungen für alle Gerichte in Berlin, Potsdam und Nauen

Christel Meisterfeld, Seeburger Str. 6, 13581 BerlinTel.: (030) 25 56 57 43 Fax: (030) 25 56 38 91

Büroetage in Wildau (S-Bahnbereich) evtl. mit Wohn-raum günstig zu vermieten. Telefon 0171 - 757 14 26

NOTARVERTRETUNGNOTARIATSVERWALTUNG (ABWICKLUNG)

VON RECHTSANWALT GESUCHT!!!Eine weitere Zusammenarbeit und gegenseitige

Kooperation ist erwünscht.Zuschriften unter Chiffre AW 12/2007-11 an

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Wir bieten 2 Büroräume (22,5 qm und 12,5 qm)nebst Nutzung des gemeinsamen Besprechungsraumes,des Wartebereiches, der Nebenräume, der elektrischenGeräte an Kollegen (in) in Bürogemeinschaft an.

Rechtsanwälte und NotareS. Hahnemann, G. Hentschel und W. Sucker

Theodor-Heuss-Platz 4 • 14052 BerlinTelefon (030) 302 50 62

B|G|K|W Rechtsanwälte am Spittelmarktbieten einem Kollegen (w/m) mit Berufserfahrungen, vor-zugsweise auch auf dem Gebiet des Gesellschafts-rechts, repräsentativen Büroraum nebst Infrastruktur

an. Kooperation mit Steuerberater und Wirtschaftsprüferbesteht. Bei guter Zusammenarbeit wird die Aufnahme indie Sozietät angestrebt.

Telefon: (030) 23456 630, E-Mail: [email protected]

Terminsvertretungen imLandgerichtsbezirk Frankfurt (Oder)übernimmtRechtsanwalt Robert StraubHansastrasse 56, 15234 Frankfurt (Oder)Tel: 0335 / 500 69 30, Fax: 0335 / 500 69 [email protected]

KollegIn für Bürogemeinschaft gesucht

Suche netten Kollegen/Kollegin für Bürogemeinschaft inKreuzberg mit Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeitund wechselseitigen Vertretung. Schwerpunkte gerne – abernicht notwendigerweise – in den Bereichen Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Familienrecht, Aufenthaltsrecht.

Antworten bitte an [email protected] oder unter Tel. 030/224 34 252

Rechtsanwaltskanzlei mit auslaufendem Notariatin Berlin-Schmargendorf aus Altersgründen günstig

abzugeben.

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übernimmt Termins- und Prozessvertretungen aller Art:

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