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Memorial des Großherzogthums Luxemburg. 697 MEMORIAL DU GRAND-DUCHÊ DE LUXEMBOURG Samstag. 30. October 1880. Beschluß vom 23. Oktober 1880, wodurch eine allgemeine Volkszählung im Großherzog- thum angeordnet wird. Das Conseil der Regierung; Nach Einsicht des Zoll- und Handelsvertrags vom 8. Juli 1867, veröffentlicht durch Königl- Großh. Beschluß vom 23. December 1868 (Mem. 1868, I, S. 281), und namentlich des Art. 11 dieses Vertrages, welcher Verordnet, daß zur Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen, als Eingangszölle, Salz- Rübenzucker- und Tabaksteuer, unter die Staaten des deutschen Zollvereins, eine periodische allgemeine Volkszählung vorgenommen werden soll; Nach Einsicht der Beschlüsse des Bundesraths des Deutschen Reichs, wodurch die allgemeine Volkszählung auf den 1. December 1880 festgesetzt ist und die Maßregeln, gemäß welchen dieselbe stattfinden soll, vorgeschrieben sind; In Erwägung, daß es sich empfiehlt, daß diese Zählung zugleich zu allen Verwaltungsgeschäften, welchen die Einwohnerzahl zu Grunde liegt, dienen könne, namentlich 1. die Vertheilung unter die Cantone des gemeinschaftlichen Vertretungsrechtes gemäß den Art. 169, 170 und 171 des Gesetzes vom 28. Mai 1879 über die Wahlen für die Abge- ordneten-Kammer ; 2. die Feststellung der Zahl der Gemeinderaths-Mitglieder in Gemäßheit des Art. 2 des Communal-Gesetzes vom 24. Februar 1843 ; Beschließt: Art. 1. Am 1. k. December wird eine all- gemeine Volkszählung im Großherzogthum statt- finden. Arrêté du 23 octobre 1880, qui prescrit un re- censement général de la population du Grand- Duché. LE CONSEIL DE GOUVERNEMENT ; Vu le traité de douane et de commerce du 8 juillet 1867, publié par arrêté royal grand- ducal du 23 décembre 1868 (Mém. 1868, I , p. 281) et spécialement l'art. 11 de ce traité, ordonnant qu'en vue du partage entre les Étals formant l'Union douanière allemande, des re- venus communs, tels que droits d'entrée, impôt sur le sel; te sucre de betteraves et le tabac, il soit fait périodiquement un dénombrement gé- néral de la population ; Vu les résolutions du conseil fédéral de l'Empire allemand fixant au 1 er décembre 1880 le dénombrement général de la population, et prescrivant les règles d'après lesquelles il y sera procédé ; Attendu qu'il importe que ce dénombrement puisse servir en même temps à toutes les opé- rations administratives qui ont pour base le nombre des habitants, notamment 1° la répar- tition entre les cantons du droit indivis de re- présentation, conformément aux art. 169, 170 et 171 de la loi du 28 mai 1879 sur les élec- tions pour la Chambre des députés ; 2° ta fixa- tion du nombre des membres des conseils com- munaux conformément à l'art. 2 de la loi com- munale du 24 février 1843 ; Arrête : Art. 1 er . Un recensement général de la popu- lation du Grand-Duché sera fait le 1 er décembre prochain. Nr. 75. SAMEDI, 30 octobre 1880.

A - N° 75 / 30 octobre 1880 - data.legilux.public.ludata.legilux.public.lu/file/eli-etat-leg-memorial-1880-75-fr-pdf.pdfsur le sel; te sucre de betteraves et le tabac, il soit fait

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Memorialdes

Großherzogthums Luxemburg.

697

MEMORIALDU

GRAND-DUCHÊ DE LUXEMBOURG

Samstag. 30. October 1880.

Beschluß vom 23. Oktober 1880, wodurch eineallgemeine Volkszählung im Großherzog-thum angeordnet wird.

Das Conseil der Regierung;Nach Einsicht des Zoll- und Handelsvertrags

vom 8. Juli 1867, veröffentlicht durch Königl-Großh. Beschluß vom 23. December 1868 (Mem.1868, I, S. 281), und namentlich des Art. 11dieses Vertrages, welcher Verordnet, daß zurVertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen, alsEingangszölle, Salz- Rübenzucker- und Tabaksteuer,unter die Staaten des deutschen Zollvereins, eineperiodische allgemeine Volkszählung vorgenommenwerden soll;

Nach Einsicht der Beschlüsse des Bundesrathsdes Deutschen Reichs, wodurch die allgemeineVolkszählung auf den 1. December 1880 festgesetztist und die Maßregeln, gemäß welchen dieselbestattfinden soll, vorgeschrieben sind;

In Erwägung, daß es sich empfiehlt, daß dieseZählung zugleich zu allen Verwaltungsgeschäften,welchen die Einwohnerzahl zu Grunde liegt, dienenkönne, namentlich 1. die Vertheilung unter dieCantone des gemeinschaftlichen Vertretungsrechtesgemäß den Art . 169, 170 und 171 des Gesetzesvom 28. Mai 1879 über die Wahlen für die Abge-ordneten-Kammer ; 2. die Feststellung der Zahl derGemeinderaths-Mitglieder in Gemäßheit des Art. 2des Communal-Gesetzes vom 24. Februar 1843 ;

Beschließt:Art. 1. Am 1. k. December wird eine all-

gemeine Volkszählung im Großherzogthum statt-finden.

Arrêté du 23 octobre 1880, qui prescrit un re-censement général de la population du Grand-Duché.

L E CONSEIL DE GOUVERNEMENT ;

Vu le traité de douane et de commerce du8 juillet 1867, publié par arrêté royal grand-ducal du 23 décembre 1868 (Mém. 1868, I ,p. 281) et spécialement l'art. 11 de ce traité,ordonnant qu'en vue du partage entre les Étalsformant l'Union douanière allemande, des re-venus communs, tels que droits d'entrée, impôtsur le sel; te sucre de betteraves et le tabac, ilsoit fait périodiquement un dénombrement gé-néral de la population ;

Vu les résolutions du conseil fédéral del'Empire allemand fixant au 1er décembre 1880le dénombrement général de la population, etprescrivant les règles d'après lesquelles il y seraprocédé ;

Attendu qu'il importe que ce dénombrementpuisse servir en même temps à toutes les opé-rations administratives qui ont pour base lenombre des habitants, notamment 1° la répar-tition entre les cantons du droit indivis de re-présentation, conformément aux art. 169, 170et 171 de la loi du 28 mai 1879 sur les élec-tions pour la Chambre des députés ; 2° ta fixa-tion du nombre des membres des conseils com-munaux conformément à l'art. 2 de la loi com-munale du 24 février 1843 ;

Arrête :

Art. 1er. Un recensement général de la popu-lation du Grand-Duché sera fait le 1er décembreprochain.

Nr. 75. SAMEDI, 30 octobre 1880.

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Art . 2. Diese Maßnahme hat zum Zwecke,erstens die Zahl der in der Nacht vom 30. No-vember auf den 1. December auf dem Gebietedes Großherzogthums wirklich anwesenden Per-sonen, und zweitens die Zahl der Einwohner zubestimmen.

Es sind zu verzeichnen die Namen aller anwe-senden Personen, deren Stellung in der Haus-haltung, Geschlecht, Ort und Datum der Geburt,Familienstand, Religionsbekenntnis, Beruf oderErwerbszweig, der Staat, welchem sie als Bürgeroder Unterthan angehören, und wenn ihre An-wesenheit nur vorübergehend ist, deren Wohnort.

Dieselben Angaben sind in Betreff der vorüber-gehend abwesenden Personen aufzunehmen, mitder Abweichung jedoch, daß die Angabe des Wohn-ortes durch diejenige des Aufenthaltsortes zuersetzen ist.

A r t . 3. Die Zählung geschieht in allen Ge-meinden des Landes unter Leitung und Aufsichtder Bürgermeister und Schöffen durch die vondenselben speziell dazu ernannten Zähler.

Die Städte und Dörfer werden in Zählbezirkevon je ungefähr 50 Haushaltungen eingetheilt.

Für jeden Zählbezirk wird ein Zähler bestellt.Die Zähler werden unter den Gebildetern, wo-

möglich aus dem Zählbezirke selbst, von welchenman vermuthen darf, daß sie die Bewohner des-selben kennen, gewählt.

Art . 4. Die Zählung geschieht von Haus zuHaus und von Haushaltung zu Haushaltung,durch namentliche Eintragung auf die dem For-mular I zu gegenwärtigem Beschlusse entsprechendenZählungslisten.

Ar t . 5. Die Zählungslisten werden am 1. De-cember Vormittags entweder durch die Haushal-tungsvorstände, die einzeln lebenden Personendie Vorsteher von Anstalten (Casernen, Pensionate,Spitäler, Gefängnisse u.s.w.) selbst oder durchdie von denselben beauftragten Personen ausgefülltoder beglaubigt.

Nöthigen Falls werden die Zähler selbst dieZählungslisten gemäß den in den Haushaltungeneingezogenen Erkundigungen ausfüllen und be-glaubigen.

Art , 2. Celle opération a pour but de déter-miner en premier lieu le nombre des personnesqui, de fait, se trouveront présentes sur le ter-ritoire du Grand-Duché dans la nuit du 30 no-vembre au 1er décembre, et en second lieu lenombre des habitants.

On relèvera les noms de toutes les personnesprésentes, la position qu'elles occupent dans leménage, leur sexe, le lieu et la date de leurnaissance, leur état de famille, la religionqu'elles professent, leur état ou profession,.l'État auquel elles appartiennent comme citoyenou sujet et, si leur présence n'est que tempo-raire, leur domicile.

On recueillera les mêmes indications pour cequi regarde les personnes temporairement ab-sentes, sauf que l'indication du domicile seraremplacée par celle du lieu de séjour.

Art . 3. Le dénombrement sera fait danstoutes les communes du pays, sous la directionet surveillance des bourgmestre et échevins,par des agents spéciaux nommés par eux.

Les villes et villages seront divisés en quar-tiers d'une cinquantaine de ménages.

Il y aura un agent pour chaque quartier.Les agents seront choisis parmi les personnes

lettrées habitant autant que possible le quartiermême et présumées connaître ses habitants.

Art . 4. Le recensement se fera de maisonen maison et de ménage en ménage, par lesannotations nominatives portées sur les bulle-tins conformes au modèle N° I , annexé auprésent arrêté.

Art. 5. Les bulletins seront remplis et cer-tifiés, le 1er décembre avant midi, par les chefsde ménage, par les personnes vivant seules, oupar les préposés ou chefs d'établissements (ca-sernes, pensionnais, hôpitaux, prisons, etc.)soit par eux-mêmes, soit par les personnesqu'ils auront chargées de ce soin.

Au besoin les agents rempliront ou atteste-ront eux-mêmes les bulletins d'après les ren-seignements qu'ils auront recueillis auprès desménages.

699

Art. 6. Die Austheilung der Zählungslistenan die Haushaltungsvorstände wird in der Zeitvom 25. bis 30. November stattfinden. Die Wie-dereinsammlung beginnt am Mittag des 1. De-cember, um im Laufe des folgenden Tages be-endigt zu werden.

Art . 7. Die Zähler werden sich genau an diegegenwärtigem Beschlüsse unter Nr. I I beigegebeneInstruction halten.

Es wird jedem derselben ein Exemplar der Nr.des „Memorials", welche gegenwärtigen Beschlußenthält, ein Formular der Controlliste (AnnexeNr. III) und eine genügende Anzahl Zählungs-listen behändigt.

A r t . 8. Gegen Privaten, welche falsche An-gaben machen oder sich weigern den Zählern dienöthige Auskunft zu geben, werden letztere proto-kolliren. Die Zuwiderhandelnden werden gemäßArt. 1 des Gesetzes vom 6. März 1818 bestraft(Journal officiel, n° 12).

Ar t . 9. Die Gemeinde-Verwaltung unterziehtdie in den Controllisten zusammengestellten Zäh-lungslisten einer sorgfältigen Revision. Bemerktsie Auslassungen, so hat sie sogleich Erkundigungenzur Vervollständigung einzuziehen.

Sie bringt auf die Anlage Nr. IV die Zu-sammenstellung der Controllisten.

In einer andern, der Anlage V entsprechendenListe stellt sie summarisch die Zählungsangabennach Rechnungssectionen auf.

Die Listen IV und V werden in doppelterAusfertigung dem Districtscommissar mit denZählungslisten und Control-Urkunden vor dem10. December übersandt

Ar t . 10. Gegenwärtiger Beschluß soll in's„Memorial" eingerückt werden, um von allen, diederselbe betrifft, ausgeführt zu werden.

Luxemburg den 23. Oktober 1880.

Die Mitglieder der Regierung :F. de Blochausen.V. v. Röbe.Paul Eyschen.H. Kirpach.

Art . 6. La distribution des bulletins auxchefs de ménage aura lieu dans l'espace du 25au 30 novembre. Le retirement commencera le1er décembre à midi pour être achevé dans lajournée du lendemain.

Art . 7. Les agents se conformeront en fruitpoint à l'instruction annexée au présent arrêtésous le N° II

II sera remis à chacun d'eux un exemplairedu N° du Mémorial qui contiendra le présentarrêté, une formule de la liste de contrôle(annexe N° I I I ) , ainsi qu'un nombre suffisant debulletins.

Art . 8. En cas de déclarations fausses de lapan d'un particulier, ou de refus de donner auxagents spéciaux les renseignements dont ils ontbesoin, ils en dresseront procès-verbal. Les con-trevenants seront punis conformément à l'art. 1er

de la loi du 6 mars 1818 (Journal officiel N° 12).Art . 9. L'administration communale soumet-

tra à une vérification soigneuse les bulletins derecensement résumés dans les listes de con-trôle. Si elle remarque des omissions, elle ferarecueillir sur le champ les renseignementscomplémentaires.

Elle transportera sur le tableau ci-annexéN° IV le résumé des listes de contrôle.

Dans un autre étal, conforme au modèleN° V, elle classera sommairement les donnéesdu recensement par section de comptabilité.

Les étals N° IV et V seront envoyés au com-missaire de district, en double exemplaire, avecles bulletins de recensement et les listes de con-trôle. Cet envoi sera fait avant le 10 décembre.

Art . 10. Le présent arrêté sera inséré auMémorial pour être exécuté et observé par tousceux que la chose concerne.

Luxembourg, le 23 octobre 1880.

Les Membres du Gouvernement :

F. DE BLOCHAUSEN.

V. DE ROEBE.Paul EYSCHEN.H . KlRPACH.

Zählungsliste Nr.Name der GemeindeName des Wohnplatzes

Name der StraßeHaus-Nummer

Für jede Haushaltung wird eine besondere Zahlungsliste bestimmt. Unter Haushaltung sind die zu einerWohn- und wirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen.

Einer Haushaltung gleichznachten und in besondere Zählungslisten einzutragen sind die einzeln lebendenselbstständigen Personen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirthschastführen. Andere alleinstehende Personen werden in die Liste derjenigen Haushaliung aufgenommen, bei welcher siewohnen, auch wenn sie in derselben keine Verköstigung empfangen.

Die Hanshaltungsvorstände werden sich vergewissern, daß keine der Personen, welche sich in den von ihnen be-nutzten oder weiter vermietheten Räumlichkeiten befinden, bei der Zählung übergangen werde.

Die Gaste in Gasthöfen und Herbergen, sowie die Insassen von Anstalten aller Art (Kasernen, Er-ziehungs-, Armen-, Kranken-, Strafanstalten, Gefängnissen u.) sind unter einer einsprechenden Ueberschrift entwederin besondere Zählungslisten, oder zusammen mit der Haushaltung des Gastgebers oder des Vorstehers (Verwalters,Aufsehers u.) der Anstalt, jedoch deutlich von dieser getrennt, zu verzeichnen.

Reicht eine Zählungslifte für eine Haushaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die dazu gehörigen Personenunter fortlaufender Nummer in zwei oder mehr Zählungslisten einzutragen.

2. Ausfüllung und Abholung der Zählungslisten.Die Zählungsliste wird am 1. December Vormittags ausgefüllt. Die Nichtigkeit und Vollständigkeit der

barin gemachten Angaben ist von dem Haushaltungsvorstand durch Unterschrift zu bescheinigen.Zur Erlangung von Anskunft bei Zweifeln Über die Ar t der Eintragungen und bei nachträglich entstehendem

Bedarf an Zählungslisten wende man sich an den Zähler oder an die Gemeinde-Behörde.Die Abholung der Zählungslisten beginnt am 1. December Mittags.

3. Personen, welche in die Zählungsliste einzutragen sind.Die Volkszählung bezweckt in erster Linie die Ermittelung der ortsanwesenden Bevölkerung.

a. Es sind daher in das Berzeichniß der Anwesenden alle Personen ohne Ausnahme einzutragen, welchevom 30. November auf den 1. December in den zu der Haushaltung gehörenden Räumlichkeiten übernachtethaben, ohne Unterschied, ob dieselben dauernd oder vorübergehend anwesend, Inländer oder Ausländer, Mi l i tä r -oder Civilpersonen sind.

Für Personen, welche sich in der Nacht vom 30. November auf den 1. December in verschiedenen Wohnungenausgehalten haben, gilt die eigene Wohnung oder, wenn nur fremde Wohnungen in Frage stehen, diejenige, inwelcher sie sich zuletzt aufgehalten haben, als Nachtquartier.

700

I.

Volkszählung im Großherzogthum Luxemburgvom 1. December 1880.

1. Vertheilung der Zählungslisten.

Allgemeine Anleitung.

Personen, welche in der bezeichneten Nacht in k e i n e r Wohnung übernachtet haben, (wie Reisende ans Eisen-bahnen, Posten u., Eisenbahn- und Postbedienstete, die Nacht über beschäftigte Arbeiter u.) werden in die Zählungs-liste derjenigen Haushaltung eingetragen, bei welcher sie am Vormittag des 1. December anlangen.

In Betreff der Verzeichnung der in der Nacht vom 30. November auf den 1. December Geborenen undG e s t o r b e n en ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß nur die vor 12 Uhr Geborenen und die nach 12Uhr Gestorbenen eingetragen werden.

b. In das Verzeichniß der Abwesenden (auf der Rückseite des Formulars) sind die Personen einzu-tragen, welche zwar zur Zeit der Zählung der Haushaltung als Mitglieder angehören, die jedoch zu dieser Zeitaus vorübergehendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung over Schlafstelle, aus der Haushaltung ab-wesend sind.

Als Abwesende werden hiernach beispielsweise die auf Reifen befindlichen Haushaltungsmitglieder einge-tragen, nicht aber die im activen Militärdienst, zur Ausbildung (Studenten, Gymnasiasten, Lehrlinge) u., alsDienstboten, Gesellen, Strafgefangene u. ans ihrer Familie abwesenden Personen, da diese Personen als anihren Anfeuthaltsorten (wo sie in Dienst stehen, sich ihrer Ausbildung wegen aufhalten u.) wohnend angesehenwerden.

4. Erläuterungen zu einzelnen Spalten.a) Zu 3. Durch die Angabe der „Stellung zum Haushaltungsvorstand" soll Auskunft darüber gegeben

werden, ob beim Haushaltungsvorstand entweder in Arbeit oder Dienst irgend welcher Art stehend, oderzur Miethe oder als Schlafgänger oder Echlafgängerin wohnend, oder in Pension oder Pflege befindlich, oderals Gast auf Besuch auwesend und dergl.

b) Zu 11. Hier ist für alle Haushaltungsvorstände und einzeln lebenden selbstständigen Personen, sowie füralle diejenigen Personen, welche einen Beruf ausüben ober erwerbend thätig find, derjenige Beruf, Erwerb oderNahrungszweig genau zu bezeichnen, welcher die Haupt-. Berufs- oder Erwerbsthätigkeit oder die Haupt-Ein-kommensquelle bildet. Beispielsweise ist auzugeben: bei Beamten die Art des Amts- oder Dienstzweigs ; beiHandwerkern und Fabrikanten, Werkmeistern, Gesellen, Lehrlingen und Fabrikarbeitern, Kaufleuten, Reisenden,Buchführern, Kommis u. der spezielle Handwerks-, Fabrik- oder Handelszweig ; bei Taglöhnern und Arbeiterndas Gewerbe oder Geschäft, in welchem der Betreffende meistens arbeitet, ob in der Landwirthschaft, bei Forst-,Eisenbahn-, Chaussee-, Hafenarbeiten oder in welcher bestimmten Geschäftsart, oder ob in Dienstleistungen ve r -schiedener Art ; bei Dienstboten, Knechten, Mägden, ob vorzugsweise in der Landwirthschaft, dem Handelober welchem anderen Gewerbe oder ob in häuslichen oder persönlichen Diensten thätig. — Berufsbezeichnungenwelche einer ehemaligen, inzwischen aber aufgegebenen Beschäftigung einer Person entnommen sind, sind zu ver-meiden ; in solchen Fällen ist vielmehr stets die dermalige Einkommensquelle der betreffenden Person anzugeben.Bei nicht mehr im Dienst befindlichen Beamten und Offizieren ist der Zusatz „a. D." oder „peus." zu machen.'Auch bei anderen Personen, welche keinen Beruf haben, aber von ihrem Einkommen oder von Unterstützungleben, ist dies beizusetzen mit der Bemerkung: von Reuten lebend oder von Unterstützung lebend. Für weiblicheFamilienangehörige und Kinder ist immer dann ein Eintrag zu machen, wenn sie selbst regelmäßig eine Er-werbsthätigkeit ausüben oder an einer solchen Theil nehmen. — Einzeln lebende Studirende oder Schülers ind als solche zu bezeichnen.

c) Zu 12. Hier ist die Eigenschaft, in welcher die betreffende Person in ihrem Beruf thätig ist, in folgenderWeise anzugeben:

aa) ob selbständig : als Eigenthümer, Inhaber. Mitinhaber oder Mitbesitzer, Pächter, Handwerksmeister,Geschäftsleiter u.s.w.;

bb) ob in anderer Stellung: als Verwalter, Prokurist, Buchhalter, Rechnungsführer, (sofern nicht Geschäfts-leiter), ferner als Haudlungsreisender, Kommis, Gehülfe, Geselle, Werkführer, Auffeher, Steiger, Knappe,Lehrling, Fabrikarbeiter, Knecht, Magd, Kutscher u . s . w .

Zu 14, 15 und 16 der Zähllifte A. Diese Spalten sind um bei denjenigen Personen anszüllen, welche ineinem a n d e r e n als dem Zählorte wohnen, und in letzterem nur vorübergehend anwesend sind, also z. B .von Verwandten oder Bekannten auf Besuch, von Reisenden in Gasthöfen u.s.w.

701

702

A. Verzeichniß aller in der Nacht vom 30. November zum

Anwesende Personen.

Wegen der Reihenfolge der Eintragungen und derBezeichnung der Personen

ist das untenstehende Muster zu beachten.

Vornamen.Familien-

namen.

Verwandt-schaftoder

Stellungzum

Haushal-tungs-Vor-

stand.

Geschlecht

DurchEin-

tragungder Zahl1 anzu-geben.

Män

nlich

.W

eiblic

h.Ta

g.

Geburtstag

und

Geburtsjahr.

Monat.Ja

hr.

Geburtsort,

für

außerhalb

des

Staates

Geborene

auchGeburtsland.

Religions-

Bekenntniß.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.

Muster zu Eintragungen.

1

2

3

4

5

6

7

Michel

Elisa

Maria

Joseph

Anna

Friedrich

Nicolas

Fohrmann

Hostert

Fohrmann

id.

id .

Schultz

Reuter

Vater

Mutier

Tochter

Sohn

Schwesterdes Vaters

Dienst-knecht

Freund

1

1

1

1

1

1

1

2

15

424

12

18

3

Mai

Januar

Dezember

1829

1834

1857

Hollerich

Manster (West-phalen)

Luxemburg

katholisch

id.

id.

Juli

Apri l

September

Februar

1859

1831

1865

1830

id.

Hollerich

Munchen(Baiern)

Rheims (Frank-reich)

id.

id.

evangelisch

katholisch

Lauf

ende

Num

mer

.

703

1. Dezember in der Wohnung anwesenden Personen.

Familienstand.

Anzugehen,

ob

ledig,

verheirathet,

Wittwe(r),

geschieden

u.s.w.

10.

Stand, Beruf ,

oder

Erwerbszweig.

Genaue

Bezeichnung

desselben.

11.

Arbeits-oder

Dienst-verhältniß.

12.

Staats-Angehörigkeit.

Für jede Person

istder Staat,

welchem dieselbeals

Staatsbürgeroder

Unterthanangehört,

anzugeben.

13.

Für die gewöhnlich nicht an der Haushaltungtheilnehmenden Personen.

Wohnort.

Beiim AuslandeWohnenden

istnebenbei

auch der Staatanzugeben.

14.

Seit wann

anwesend?

15.

Aus welcher

Veranlassung

anwesend?

16.

verheirathet

id .

ledig

id.

Witwe

ledig

id.

Bäcker

führt die Haus-wirthschaft

Lehrerin

Postbeamte

Rentnerin

Bäcker

Rentner

Meister

_

Lehrling

Luxemburg

id.

id .

id.

id .

Bayern

Frankreich

— .

Rheims

_

8 Tage

auf Besuch

704

B. Verzeichnis der aus der Haushaltung

Laufe

nde

Num

mer

.

Vorübergehend abwesende

Personen.

Vornamen.

1.

Familien-

namen.

2.

Stellungin derHaus-

haltung.

3.

Geschlecht,M

ännli

ch.

Weib

lich.

4.

Geburtstagund

Geburtsjahr.

Tag.

5.

Monat.

6.Ja

hr.

7.

Geburtsort,für

außerhalbdes

StaatesGeborene,

auchGeburtsland.

8.

Religions-

Bekenntniß.

9.

1 Johann Fohrmann Sohn 1 21 März 1855 Luxemburg katholisch

705

vorübergehend abwesenden Personen.

Familien-

stand.

Obledig,

verhnrathet,Witwe(r),geschieden,u.s.w.

10.

Stand, Beruf,oder

Erwerbszweig.

Genaue

Bezeichnung

derselben.

11.

Arbeits-

oder

Dienst-

verhältniß.

12.

Staats-

Angehörig-

keit.

13.

Ver-

muthlicher

Aufenthalts-

ort, bei

auswärtigen

Orten

Land.

14.

Seit wann

abwesend?

16.

Aus welcher

Veranlassung

abwesend?

16.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Verzeichnissen A, und B bescheinigt.

den 1. Dezember 1880.

75a

(Unterschrift.)

ledig Kurzwaarenhandler Commis Luxemburg Metz (Lothringen) 3 Tage Geschäfte

§ 1. — Zum Zweck der thunlichst sicheren und beschleunigten Vornahme der Volkszählungwerden die Orte in bestimmt begrenzte Zählbezirke eingetheilt.

Kleine Orte bilden nur einen einzigen Zählbezirk.§ 2. — Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeinde-Behörde ein Zähler bestellt.§ 3. — Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ob.Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zahl-

bezirks eine Zählungsliste erhält und daß alle Zählungslisten Vorschriftsmäßig, vollständig undwahrheitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände gelangen.

Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Nath und That erleichternoder ermöglichen.

§ 4. — Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zähler sich zunächst mit der Einrichtungder Zählungslisten und mit der darauf befindlichen Anleitung zur Ausfüllung derselben genaubekannt machen und, wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin woh-nenden Hanshaltungen nicht schon bekannt sein sollten, von der Gemeinde-Behörde und aufsonstige Weise sich Kenntniß hierüber verschaffen.

§ 5. — Die Austheilung der Liften ist vom 25. bis spätestens am 30. November von Hauszu Haus vorzunehmen.

In jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst, und an jede ein-zeln lebende selbstständige Person ist unmittelbar eine Zählungsliste zu geben.

Im Falle der Zahler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden antrifft, dem er dieZählungsliste einhändigen könnte, wird er sie an Hausgenossen oder Nachbarn zur weitern Be-sorgung übergeben.

§ 6. — Die Zählungslisten sind mit laufender Nummer zu versehen.§ 7. — In größere Haushaltungen sind nach Bedarf zwei oder mehr Exemplare der Zäh-

lungsliste zu geben, diese aber mit gleicher Nummer und zur Unterscheidung mit den Buchstabena, b, c, u. zu versehen.

Befinden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält jede derselbeneine Zählungsliste mit besonderer Nummer.

§ 8. — Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daßbei der Vertheilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keineHaushaltung oder keine einzeln lebende selbstständige Person übergängen wi rd , und daß auchdiejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zählungslisten erhalten, welche in Gebäuden,die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Kirchenund Kirchtürme, Magazine u., sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- undWemberghäuser u.) wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben.

Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffmühlen, welche im Hafen, Ströme, Flüsse u. innerhalb desZählbezirks liegen und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Wagen, Hütten,Bretterbuden, Zelten u., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller, Feld-, Straßen-und Eisenbahnbauarbeiter, Wächter u) sind Zählungsliften in erforderlicher Anzahl zur Ausfül-lung zu geben.

§ 9. — In Gasthöfe und Herbergen, sowie in Anstalten, in denen eine größere Anzahl von

II. Instruction für die Zähler.

706

Personen beisammen wohnt (Erziehungs-, Lehr- und Bildungsanstalten, Hei l - , Pflege- undKranken-, Versorgungs- und Armenanstalten, Waisen und Rettungshäuser, Strafanstalten undGefängnisse, Klöster, u . s . w . ) , ist die voraussichtlich erforderliche Anzahl von Exemplaren derZählungsliste zu geben, welche die gleiche Nummer erhalten und unter sich durch den Zusatzvon a, b, c, u. unterschieden werden.

Die Gastgeber und die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhän-digung der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß die Namen der Mitglieder ihrer eigenenHaushaltung und der Gäste, beziehungsweise der in die Anstalten aufgenommenen Personen,durch eine deutliche Ueberschrift für die letzteren von einander getrennt werden (Anleitung zurZählungslifte Ziff. 1. Absatz 4.).

Wohnen in dem Gebäude einer Anstalt mehrere Verwaltungs-und Aufsichtspersonen, diebesondere Haushaltung haben, so ist für jede derselben eine Zählungsliste zu bestimmen undmit besonderer Nummer zu versehen.

Die Gastwirthe sind darauf hinzuweisen, daß sie die bei ihnen vom 30. November auf 1. De-zember übernachtenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Personalienersuchen.

§ 10. — Bei der Zählung der Mi l i tär- und der Civilpersonen ist gleichmäßig zu verfahrenund sind die Kasernen eben so, wie die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Anstalten zubehandeln.

Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und andern Militärgebäuden, sowie die inPrivathäusern wohnenden und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen GebäudenAnwesende zu verzeichnen. Für Nachtlokale sind gleichfalls Zählungslisten zu bestimmen, undMannschaften, welche die Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf Wache zubringen,als in dem betreffenden Nachtlokale Anwesende zu behandeln.

§ 11. — Nah 12 Uhr Mittags des 1. Dezember hat die Wiedereinsammlung der Zählungs-listen zu beginnen. Dieselbe soll möglichst im Laufe des 2. Dezember vollendet werden.

§ 12. — Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durchsicht zuunterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen.

Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt oder fehlt die Unterschrift, so veranlaßt derZähler die betreffenden Nachträge.

Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselbe sofort ausfüllenlassen oder auf mündliche Erkundigung selbst ausfüllen. Ist eine Liste verloren gegangen, sowird er dieselbe ersetzen und ebenso verfahren.

§ 13. — Ist in einer Haushaltung Niemand anwesend und für dieselben bei Hausgenossenoder Nachbarn eine ausgefüllte Liste nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler für dieseHaushaltung, auf Grund mündlicher Nachfrage, eine Zählungsliste aus.

Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit von: Orte abwesend, so verfährt er wie vorstehend an-gegeben, indem er die Mitglieder dieser Haushaltung in das Verzeichniß B der Zählungslifteeinträgt.

§ 14. — Bei der Einsammlung der Listen wird der Zähler sich nochmals darüber vergewis-sern, daß kein bewohntes Gebäude, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person über-gängen ist, so wie darüber, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungenoder in den dazu gehörenden Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden- und Speicherräumen u.)

707

übernachtet haben oder welche am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffenund nach der Anleitung zur Zählungsliste (3. a Absatz 3 ) als Anwesende zu verzeichnen waren,wirklich und richtig aufgenommen sind.

Erforderlichen Falls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Mitglieder oder Gäste u.einer Haushaltung in deren Liste nachtragen, sowie für ihn jetzt erst bekannt werdende Haus-haltungen besondere Listen aufstellen.

§ 15. — Bei Durchsicht der Listen ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die Per-sonen, welche aus dem Inhalte der Angaben, insbesondere der Spalte 3. des Verzeichnisses A.,als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend und als nur vorübergehend anwesend zuerkennen sind, der Wohnort in Spalte 14, ferner in Spalte 15 die Zeit seit wann sie anwe-send, und in Spalte 16 die Veranlassung zu ihrer Anwesenheit angegeben ist.

Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: Gäste, zum Besuch oder zur Aushülfeals Krankenwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Näherinnen, Taglöhner u. an-wesende Personen, im Herumziehen begriffene Hausirer, einquartirte und auf bestimmte Zeitbeurlaubte Soldaten u.s.w, auch zum Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte,welche anderswo ihre gewöhnliche Wohnung (Schlafstelle) haben, sind hierher zu rechnen.

Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem andern Hause desZahlungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer oder sonst genau zubezeichnen.

Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß alle aus der Hanshaltung vorübergehendabwesende Personen, d. h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haus-haltung zu sein, in dem Verzeichnisse B angegeben sind.

In dieses Verzeichniß sind beispielsweise einzutragen: die auf Vergnügungs und Geschäfts-reisen, auf Besuch, zu Krankenpflege, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Tagelohn und insonst kurz vorübergehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen u. Ab-wesenden. Nicht darin aufzunehmen sind solche Familienangehörige, welche in einer anderenHaushaltung, sei es auswärts oder am Zählungsort selbst, ihre gewöhnliche Wohnung (Schlaf-stelle) haben (Vergl. Anleitung zur Zählungslifte 3. B Abs. 2).

Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von Zusammenlebenden Ehegatten der eine zur Zeit derZählung abwesend ist, derselbe in dem Verzeichnisse B nicht fehle.

§ 16 — Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählungslisten führt der Zähler eineKontrolliste (Notizbogen, Notizbuch) nach Art des anliegenden Musters.

In der zweiten Spalte derselben sind sämmtliche bewohnte Gebäude und sonstigen Baulichkei-ten, in welchen Personen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachten, einzeln zu ver-zeichnen Führen mehrere zu verzeichnende Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft,als sie von dergleichen Gebäuden geführt w i rd , anzusetzen, hat aber ein Gebäude keine Haus-nummer, so ist an deren Stelle ein liegender Strich zu setzen. Andere zu verzeichnende Baulich-keiten sind an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art kurz zu bezeichnen.

Von den in der dritten Spalts aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher Haushaltungs-vorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammerzu versehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht w i rd , welche Haushaltungendasselbe bewohnen.

708

In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlore-ner, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen ; über den Grund, weshalbein Wohnhaus unbewohnt ist; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind; anwelche Person die Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zurBesorgung gegeben wird u . s . w .

§ 17. — Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu prüfen,etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, in der Kon-trolliste die Summe der im Zählbezirk anwesenden Personen zu ziehen, die Kontrolliste mitseiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den geordneten Zählungslisten der Gemeinds-behörde bis spätestens am 5. Dezember zu übergeben.

709

III.Volkszählung am 1. Dezember 1880.

über die Vertheilung und Wiedereinsammlung der Zählbriefe.

710

für den Zähler Herrn

Kontrolliste Nr.

Gemeinde, (Ortschaft, Wohnplatz).

Zählbezirk, (Nr. oder Lit. und kurze Bezeichnung der Bestandtheils desselben):

Bezeichnung der bewohntenGebäude und sonstigen

Aufenthaltsorte.

Angabe der Lagenach

Straße, Ortetheil u.,

1

Haus-

nummer.

2

Namen und Berufder

Haushaltungsvorständeund

Bezeichnung der Anstalten,für welche Zählliftenausgegeben werden.

2

Num-

mern der

Zähl-

briefe.

Zahl der Personen,welche verzeichnet sind als

Anwesende, und zwar

am Zählortwohnend.

Männl

5

Weibl.

an andernOrten wohnend

Männl.

7

Weibl.

AuswärtsAbwesende.

Männl.

9

Weibl.

10

Vemerkungen.

11

Burgstraße

LandeplatzHof Schönan

Lagerhaus

ForsthausBurgstraße

4

5

6.

Schiff.97.

mit B be-zeichnet.

5

verlorne Liste ersetzt.

nicht angetroffen;selbst ausgefüllt.

nachträgliche Liste,

Beispiele von Ein-trägen.

Georg MüllerHeinrich FröhlichDr F i sche rCarl He imWittwe Schutze

Heiter, Gasthof z. Traube

etc.Johann Meis te rSigmund T r e u

Franz Schüle rFörster SpohnPaul Schön

1.2.3.45.6a

6b. c.

etc.

46a. b.

47.48.49.

4211

78

514

131

323

141

10

54

1

1

1

1 1

1

1

1

Su

mm

en

. (Zahl der bewohnten Gebände imZählbezirk)

(Zahl der sonstigen bewohnten Aufent-halts. Orte, Schiffe u .s .w. )

(Zusammen)

Zahl der Haushaltungen,und zwar:

Gewöhnliche von 2und mehr Personen

Einzeln lebendeselbstständige Personen.

Anstalten

Summa

(Summe aller gezählten Personen.)

Vorstehende Controlliste ist geprüft und

den Dezember 1880.

Unterschrift des Zählers :richtig befundenergänzt und berichtigt durch die Gemeindebehörde.

Borstehende Controlliste ist der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt und durch den1880 abgeichlöffen worden. beauf t rag ten Zäh le r am . . . . Dezember

Volkszählung am 1 . Dezember 1880.

Gemeinde

der allgemeinen Ergebnisse der Volkszählung nach Ortschaften.

Namenund topographische

Bezeichnungder

zum Gemeindebezirkegehörigen

Wohnplätze. Nr.

der

Zäh

lbez

irke.

Zahlder

bewohntenBaulich-keiten.

Zahl der Haushaltungen.

Gewöhn-liche

von 2 undmehr

Personen.

Einzelnlebendeselbst-

ständigePersonen

Ans

talte

n.

Zu-

sammen.

Ortsanwesende Bevölkerung

am Zählorte

wohnend.

Män

nlic

h.

Wei

blic

h

an andernOrten

wohnend.

Wän

nlic

h.

Wei

blic

h.

Auswärtsabwesende

Haushaltungs-mitglieder.

Män

nlic

h.

Wei

blic

h.

Hauptsumme.

den Dezember 1880.

Die Gemeinde-Verwaltung.

IV

711

Uebersicht

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13.

712

V.

Volkszählung vom 1. Dezember 1880.

Gemeinde

Uebersichtder allgemeinen Ergebnisse der Volkszählung nach Rechnungssektionen.

Nameder

Rechnungs-sektion.

(Die RechnungsSektion wird mitdem Namen dermeist bevölkertenOrtschaft benannt)

Beckerich

Huttange

Hovelange

Nœrdange

Oberpallen

Levelange

Schweich

Name u. Bezeichnungder zur

Rechnungssektiongehörigen Örtschaften

(Dörfer, Weiler, Schlös-ser, Höfe, Weiler, und

einzelne Häuser.)

Beckerich

Huttange

Elvange

HovelangeLeitring

Nœrdange

Oberpallen

Levelange

Schweich

Kreuzerbuch

Wasserbach

Im Ganzen.

Zahl

der

bew

ohnt

enG

ebäu

ltchk

eite

n.

160

3

15

34

2

22

31

12

15

1

1

296

Zahl der Haushaltungen.

Gew

öhnl

iche

von 2

und

meh

r P

erso

nen.

146

3

9

20

1

10

20

2

7

1

1

220

Ein

zeln

le

bend

ese

lbst

stän

bige

Per

sone

n.

4

2

2

1

10

Anst

alte

n.

1

1

1

1

1

1

5

Sum

ma

alle

r H

aush

altu

ngen.

151

3

10

23

1

13

22

2

8

1

1

235

OrtsanwesendeBevölkerung.

(Zählliste A. mitAusschluß der an

andern Ortenwohnenden).

Männlich.

375

23

69

1784

90115

35

124

3

1

1017

Weiblich.

377

21

71

179

3

92

117

31

122

3

1

1017

Auswärtsabwesende

Haushallungs-Mitglieder.

(Zählliste B.)

Männlich.

2

4

1

3

2

1

4

1

18

Weiblich.

3

1

1

1

3

1

3

1

14

Gesammt-Bevölkerung

der

Ortschaft

757

44

145

358

8

186

237

68

253

7

3

der

Rech-

nungs-

sektion.

75744

511

186

237

68

263

2066

Die Nichtigkeit dieser Uebersicht bescheinigt.

den... Dezember 1880.

Die Gemeinde-Verwaltung.

Luxemburg. — Buchdruckerei von V . Bück.