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EXPOSÉ DER DISSERTATION
„FOUNDATION GOVERNANCE IM BSTFG 2015 – EIN VERGLEICH
ZWISCHEN ÖSTERREICH, LIECHTENSTEIN UND DER SCHWEIZ“
Verfasser
Mag. iur. Anna Ammann
Angestrebter akademischer Grad
Doctor iuris (Dr. iur.)
Betreuer
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Wien, August 2016
Matrikelnummer: 1105479
Studienkennzahl laut Studienblatt: A 783 101
Dissertationsgebiet laut Studienblatt: Rechtswissenschaften
Dissertationsfach: Zivilrecht
2
I. EINLEITUNG
A. FOUNDATION GOVERNANCE
Der Begriff der Foundation Governance wird vom Begriff der Corporate Governance abgeleitet.1 Darunter
versteht man den rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines
Unternehmens.2 Dabei geht es – vereinfacht dargestellt – um die Beziehung der Kapitalgeber (shareholder) zur
Unternehmensverwaltung (agent) und den sich aus dieser Beziehung ergebenden Interessensgegensatz, den
sog. „principal-agent-Konflikt“3. Unter der Annahme, dass jeder Mensch vorzugsweise zu seinem eigenen
Nutzen handelt, kann es zu Interessensgegensätzen kommen, wenn verschiedene Personen als Kapitalgeber
und somit Träger des Risikos (principal) und als für dieses Kapital handelnde Manager (agent) auftreten.
Unterstellt man, dass der agent zu seinem Vorteil und damit auf Kosten des principals zu handeln gedenkt, sind
Regelungen notwendig, die den agent daran hindern. Corporate Governance Regelungen sollen genau diese
rechtlichen und faktischen Vorkehrungen treffen, um die sachgerechte Amtsausübung der Verwaltungsorgane
sicherzustellen und ein hohes Maß an Transparenz zu erreichen. Corporate Governance verfolgt das Ziel einer
auf Nachhaltigkeit und Wertschaffung ausgerichteten Leitung und Kontrolle des Unternehmens.4
Da es sich bei Stiftungen um nicht körperschaftlich organisiertes und eigentümerloses Zweckvermögen handelt,
sind Corporate Governance Regelungen nicht unmittelbar anwendbar.5 Übertragen auf den Bereich des
Stiftungsrechts spricht man von Foundation Governance, dem rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für
die Leitung und Überwachung eines Unternehmens, zugeschnitten auf Stiftungen und vergleichbare
Organisationen.6 Anders als bei Kapitalgesellschaften, existiert bei Stiftungen kein Organ zur Vertretung der
Eigentümerinteressen7. Die Stiftung wird nicht von jenen Personen verwaltet oder kontrolliert, die ein
persönliches Interesse am Ergebnis der Verwaltung haben.8 Allerdings verfügt das stiftungsrechtliche
Organisationsgefüge über einen großen Gestaltungsspielraum zur Gewährleistung wirksamer Kontrolle. Denn
eine Rechtsordnung, die eine derartige Bindung von Vermögen zulässt, sollte dafür Sorge tragen, dass dieses
Vermögen effizient verwaltet wird. Eine bestmögliche Verwaltung liegt nicht nur im Interesse der Begünstigten,
sondern auch im volkswirtschaftlichen Interesse. Ziel einer guten Governance ist, dass die Stiftung und ihre
Beteiligten durch ein angemessenes Organisationsgefüge kontrolliert und vor Fehlverhalten geschützt werden.
1 Vgl Müller, HB Stiftungsmanagement, Rz 1ff und Melzer, Das österreichische Privatstiftungsrecht und das neune liechtensteinische
Stiftungsrecht im Vergleich, 157ff.
2 Präambel des Österreichischen Corporate Governance Kodex idF Jänner 2015; vgl auch die Definitionen von Corporate Governance bei
Haeseler/Gampe, Corporate Governance, 104.
3 Vgl dazu weiterführend Haeseler/Gampe, Corporate Governance, 103ff.
4 Vgl die Präambel des Österreichischen Corporate Governance Kodex idF Jänner 2015.
5 Vgl Müller, HB Stiftungsmanagement, Rz 7.
6 Vgl Jakob, LJZ 2008, 157.
7 Vgl dazu Schauer, in Hochschule Liechtenstein, Institut für Finanzdienstleistungen, Vaduz (Hrsg), Das neue liechtensteinische
Stiftungsrecht, 28.
8 Micheler, in Doralt/Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 307.
3
Dafür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Die Kontrolle kann durch einen staatlichen Kontrollkörper, sei
er verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Natur, ausgeübt werden (externe Governance). Durch
gegenseitige Kontrollrechte kann die Kontrolle auch den Stiftungsbeteiligten selbst zugewiesen werden
(interne Governance).9
B. GEMEINNÜTZIGEN STIFTUNGEN IN ÖSTERREICH
In Österreich stehen für gemeinnützige Stiftungen unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur Verfügung: einerseits
die Privatstiftung zu gemeinnützigen Zwecken nach dem PSG10
, andererseits die Bundesstiftung nach dem
BStFG 201511
bzw. die Landesstiftungen nach den jeweiligen Landesgesetzen12
.
Gemeinnützige Stiftungen weisen besondere Charakteristika auf, die sie von anderen Akteuren und
Rechtsformen des Non Profit Sektors abgrenzen.13
Schnellere Entscheidungsfindungsprozesse, eine größere
Autonomie aufgrund kleiner Entscheidungsgremien und fehlender Mitglieder, eine oftmals großzügigere
Kapitalausstattung sowie eine langfristige Orientierung sind stiftungsspezifische Eigenschaften. Zu den
Funktionen von gemeinnützigen Stiftungen zählen unter anderem die Förderung von Pluralismus in der
Gesellschaft, die Herbeiführung von sozialem Wandel, eine Umverteilung von finanziellen Ressourcen, eine
Innovationsfunktion sowie die Ergänzung oder Substitution von staatlichem Handeln. Viele staatlich
organisierte und finanzierte Aufgaben können von Privaten ebenso gut oder sogar noch besser erfüllt werden,
was zur Entlastung der öffentlichen Haushalte beiträgt.14
In Österreich haben gemeinnützige Stiftungen, vor allem jene nach dem BStFG idaF15
erheblich an Bedeutung
verloren. Weniger als 20% aller Stiftungen (dies beinhaltet sowohl Bundes- und Landesstiftungen als auch
gemeinnützige Privatstiftungen) verfolgen (rein) gemeinnützige Zwecke.16
Stiftungen nach dem BStFG idaF
haben im Vergleich zu Privatstiftungen erheblich an ihrer Beliebtheit eingebüßt. Die Zahl der Neugründungen
ist beträchtlich zurückgegangen.17
Das BStFG idaF ist in den Schatten des PSG getreten.18
Dies wird vor allem
9 Vgl Jakob, in Hochschule Liechtenstein, Institut für Finanzdienstleistungen Vaduz (Hrsg), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, 53.
10 Privatstiftungsgesetz, BGBl Nr 694/1993 idgF.
11 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl I Nr 160/2015.
12 Wiener Landes-Stiftung-und Fonds-Gesetz, LGBl 2003/36 idgF; Gesetz über Stiftungen und Fonds, LGBl 2003/17 idgF; Kärntner Stiftungs-
und Fonds-Gesetz, LGBl 1984/27 idgF; Burgenländische Stiftungs- und Fonds-Gesetz, LGBl 195/37 idgF; Steiermärkisches Stiftungs-und
Fonds-Gesetz, LGBl 188/69 idgF; Salzburger Stiftungs- und Fonds-Gesetz, LGBl 176/70 idgF; Tiroler Stiftungs- und Fonds-Gesetz 2008 LGBl
2008/46 idgF; Oberösterreichisches Stiftungs- und Fonds-Gesetz, LGBl 188/31 idgF; Niederösterreichisches Landes-Stiftungs-und Fonds-
Gesetz, LGBl 4700/01 idgF.
13 Schneider/Millner/Meyer, Die Rolle der Gemeinnützigkeit in österreichischen Stiftungen, Working Paper, 7.
14 Melzer, in Melzer/Petritz (Hrsg), Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds, 2.
15 Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl Nr 11/1975 idaF.
16 Erhebungszeitpunkt November 2008, siehe Schneider/Millner/Meyer, Die Rolle der Gemeinnützigkeit in österreichischen Stiftungen,
Working Paper, 10.
17 Siehe dazu die Dastellung in Schneider/Millner/Meyer, Die Rolle der Gemeinnützigkeit in österreichischen Stiftungen, Working Paper, 12.
4
auf die rechtlichen Grundlagen zurückgeführt, die bei Privatstiftungen eine wesentlich autonomere Gestaltung
zulassen als das BStFG idaF. Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, soll die Reform des BStFG dazu
beitragen, dass in Österreich wieder eine „gemeinnützige Stiftungskultur“ entsteht.19
Im Vergleich zu anderen Ländern fallen gemeinnützige Investitionen durch gemeinnützige Stiftungen in
Österreich sehr gering aus. In der Schweiz beispielsweise investieren Stiftungen EUR 1,2 Mrd. p.a. in den
gemeinnützigen Bereich, in Österreich sind es nur rund EUR 20-25 Mio. p.a.20
. Mit der Reform des BStFG
verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sowie die Anzahl gemeinnütziger
Stiftungen mit Sitz in Österreich zu erhöhen. Neben steuerlichen Reformen soll das BStFG 2015 einem
modernen und privatautonom gestaltbaren Stiftungs- und Fondswesen entsprechen.21
Governance Regelungen spielen heutzutage in der Stiftungslandschaft eine bedeutende Rolle, da beim
Selektieren des Stiftungsstandorts das Augenmerk zunehmend auf die Governance gerichtet wird.22
Die
Möglichkeiten zur Gestaltung von Organisation und Governance bilden ein erhebliches Kriterium für die
Attraktivität einer Stiftungsrechtsordnung. In weiterer Folge werden Kontroll- und Organisationsstruktur sowie
privatautonome Gestaltungsmöglichkeiten im PSG und BStFG 2015 sowie die einschlägigen Gesetze in der
Schweiz und in Liechtenstein dargestellt.
II. DAS FOUNDATION GOVERNANCE KONZEPT DES PSG
Wesentliches Ziel einer guten Governance ist die sachgerechte Verteilung von Macht, Verantwortung und
Kontrolle zwischen den Akteuren der Stiftung.23
Das PSG kombiniert Elemente interner und externer
Governance und sieht dafür folgendes Modell vor:
Mit der Widmung seines Vermögens an die Privatstiftung verliert der Stifter sein Eigentum daran. Das weitere
Schicksal des Vermögens liegt in den Händen der Stiftungsorgane. Mangels Eigentümer oder Gesellschafter
weisen Stiftungen ein gewisses Kontrolldefizit auf. Der Stiftungsvorstand ist nicht nur Geschäftsführungs- und
Vertretungsorgan der Privatstiftung, sondern auch ein sich selbst überwachendes Kontrollorgan.24
Die weitere
Kontrolle des Stiftungsvorstandes erfolgt durch verschiedene Akteure. Durch Gestaltung der
Stiftungserklärung, deren Änderung sich der Stifter gem. § 33 Abs 2 vorbehalten kann, hat der Stifter die
Möglichkeit, das Kontrollkonzept der Stiftung zu weiter auszugestalten.
18 Vgl Melzer, in Melzer/Petritz (Hrsg), Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds, 2; Schneider/Millner/Meyer, Die Rolle der
Gemeinnützigkeit in österreichischen Stiftungen, Working Paper, 10ff; Kalss/Bertleff/Lutz/Samonigg/Tucek, in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen
des Stiftungsrechts, 16.
19 Melzer, in Melzer/Petritz (Hrsg), Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds, 2.
20Siehe Vorblatt und WFA, 889 der Beilagen XXV: GP, 3.
21 Siehe Vorblatt und WFA, 889 der Beilagen XXV. GP, 4.
22 Vgl Schurr, PSR 2010/13, 65.
23 Vgl Briem, GesRZ 2009, 12.
24 Vgl Arnold, PSG Kommentar3 §15 Rz 9.
5
Den Begünstigten kommen nach dem Konzept des PSG nur zwei Kontrollinstrumente zu: das Auskunftsrecht
gem. § 30 PSG und das Recht bei Gericht einen Antrag auf Abberufung des Stiftungsvorstandes aus wichtigem
Grund (§ 27 Abs 2) zu stellen. Aufgrund der Unvereinbarkeitsbestimmungen der §§ 15 und 23 Abs 2 sind die
Begünstigten von der Leitung, Verwaltung und Überwachung der Privatstiftung weitgehend ausgeschlossen.25
Dem Stiftungsprüfer obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses (§ 21 Abs 1 PSG). Daneben gewährt ihm das PSG
noch weitere Rechte und Pflichten, die sich aus seiner Stellung als Organ (§ 14 Abs 1 PSG) ergeben. Dazu gehört
das Antragsrecht auf Anordnung einer Sonderprüfung (§ 31 Abs 1 PSG) sowie auf gerichtliche Abberufung von
Mitgliedern des Stiftungsvorstandes (§ 27 Abs 2 PSG). Sofern kein Aufsichtsrat bestellt ist, wird der
Stiftungsprüfer ausnahmslos vom Gericht bestellt (§ 20 Abs 1 PSG).
Zur Überwachung von Geschäftsführung und Gebarung ist nach dem PSG der Aufsichtsrat berufen (§ 25 Abs 1
PSG). Die Bedeutung des Aufsichtsrats in der Praxis ist jedoch gering, da nur wenige Privatstiftungen die
Voraussetzungen (§ 22 Abs 1 PSG) für seine obligatorische Einrichtung erfüllen.26
Zwar haben Stifter die
Möglichkeit, einen fakultativen Aufsichtsrat zu errichten, viel häufiger machen sie aber von der Bestimmung
des § 14 Abs 2 PSG über die Einrichtung weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks Gebrauch. Diese
fakultativen Organe sind durchaus unterschiedlich ausgestaltet, etwa in Form einer Begünstigten- oder
Stifterversammlung oder als (Familien-)Beirat. Fakultativen Organen darf zwar keine Vertretungsmacht
eingeräumt werden, sie können aber durch Kontroll- und Beratungsaufgaben Einfluss auf den Stiftungsvorstand
ausüben. Dass fakultative Organe bei Privatstiftungen eine große praktische Bedeutung haben, zeigt eine von
N. Arnold vorgenommene Auswertung27
: Stifter haben bei rund drei Viertel aller PS von der Möglichkeit der
Errichtung weiterer Organe Gebrauch gemacht. Bezüglich der Aufgaben eines weiteren Organs kommt dem
Stifter eine gewisse Gestaltungsfreiheit zu. Zu beachten ist, dass der Stiftungsvorstand nicht zu einem bloßen
Vollzugsorgan degradiert werden darf.28
Eine gewichtige Rolle im Zusammenhang mit Beiräten kommt den Unvereinbarkeitsbestimmungen zu. Im
Gegensatz zu den Bestimmungen über den Stiftungsvorstand (§ 15 Abs 2,3 und 3a), den Aufsichtsrat (§ 23 Abs
2 und 3) und den Stiftungsprüfer (§ 20 Abs 3) enthält das PSG keine Unvereinbarkeitsregelungen für weitere
Organe im Sinne des § 14 Abs 2.29
Gemäß § 23 Abs 2 S 2 dürfen Begünstigte und deren nahe Angehörige nicht
25 Siehe Müller, HB Stiftungsmanagement, Rz 12.
26 Zum Stichtag 31.12.2012 waren in Österreich 3.289 Privatstiftungen im Firmenbuch eingetragen. Lediglich 27 verfügten über einen
Aufsichtsrat (siehe Arnold, PSG Kommentar3, Einleitung Rz 7); siehe auch Müller, in Müller (Hrsg), HB Stiftungsmanagement, Rz 893.
27 Arnold, 2005/5, 25.
28 Zum Aufgabenbereich der weiteren Organe siehe weiterführend Nowotny, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), HB
Privatstiftungsgesetz (1994), 162f; Micheler, in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Privatstiftungsgesetz (1995), §14 Rz 8ff; Arnold, PSG
Kommentar3 (2013), §14 Rz 28ff.
29 Arnold, PSG Kommentar3 §14 Rz 63.
6
die Mehrheit in einem Aufsichtsrat stellen. In der sog. Beiratsentscheidung aus dem Jahr 200930
sprach der
OGH aus, dass die Unvereinbarkeitsregelung des § 23 Abs 2 S 2 analog auf sog. aufsichtsratsähnliche Beiräte
anzuwenden sei. Das bedeutet, dass Begünstigte oder deren nahe Angehörige nicht die Mehrheit in einem
derartigen Beirat bilden dürfen. Diese Entscheidung hat zu Rechtsunsicherheit und heftigen Diskussionen in der
Literatur geführt.31
Mit dem BBG 2011 wurde schließlich vom Gesetzgeber geklärt, dass ein begünstigtendominierter
Stiftungsbeirat das Recht zu Bestellung und das auf wichtige Gründe im Sinne des § 27 Abs 2 Z 1-3 beschränkte
Recht zur Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes eingeräumt werden dürfen.32
Die Materialien
zum BBG 201133
halten fest, dass „einem weiteren Organ im Sinne des § 14 Abs 2 grundsätzlich eine beliebige
Kopfzahl an Begünstigten und deren Angehörigen sowie von diesem mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in
dem Organ beauftragten Personen angehören können, wodurch dem Kontroll- und Informationsbedürfnis der
Begünstigten Rechnung getragen werden soll.“ Der Gesetzgeber hat leider nicht klargestellt, ob die
aufsichtsratsbezogenen Bestimmungen der §§ 23-26 auf (aufsichtsratsähnliche) freiwillige Organe anzuwenden
sind. Mit der Beiratsentscheidung 201334
hielt der OGH an seiner Rechtsprechung fest, dass § 23 Abs 2 S 2
analog auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat anzuwenden sei. In seiner Entscheidung stützte der OGH die
Aufsichtsratsähnlichkeit vor allem auf einen Katalog von zustimmungspflichtigen Geschäften des
Stiftungsvorstandes sowie auf die Kompetenz zur Festlegung der Vorstandsvergütung. Über die Frage, über
welche Kompetenzen ein begünstigtendominierter Beirat tatsächlich verfügen kann um nicht
„aufsichtsratsähnlich“ zu sein, herrscht trotz des BBG 2011 nach wie vor Rechtsunsicherheit. Im Sinne der
ergangenen OGH Entscheidungen sind im Ergebnis sind zwei Lösungen möglich35
: Entweder dürfen dem
Stiftungsbeirat keine aufsichtsratsähnlichen Befugnisse (wie z.B. Zustimmungsvorbehalt zu bestimmten
Maßnahmen, allgemeine Kontrollkompetenzen, etc.) mehr zukommen, womit dem Beirat nur die Kompetenz
zur Bestellung und Abberufung36
der Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemäß § 14 Abs 3 und 4 sowie bloße
Informations- und Beratungsrechten zukommen können. Oder die Zusammensetzung des Beirats ist
dahingehend zu ändern, dass Begünstigte, deren nahe Angehörige oder beauftragte Personen keine Mehrheit
bilden. Diese höchstgerichtliche Entscheidung stieß – meines Erachtens zurecht – auf heftige Kritik in der
Literatur.37
Bei stifter- und familienkontrollierten Privatstiftungen sind Kontroll- und Einflussrechte der Stifter-
Familienmitglieder, welche auch die Begünstigten der Privatstiftung sind, erwünscht. Dieser Wunsch ist auch
gerechtfertigt, denn es sind gerade diese Personen, die als Begünstigte und somit wirtschaftliche Nutznießer
30 OGH 6 Ob 42/09h.
31 siehe Literaturverweise in Arnold, PSG Kommentar3 §14 Rz 76c.
32 Siehe § 14 Abs 3 und 4 PSG.
33 ErlRV zum BBG 2001, 981 BlgNR XXIV. GP zu Art 28, Z 2.
34 OGH 6 Ob 139/13d.
35 Siehe Melzer, in Müller (Hrsg), HB Stiftungsmanagement, Rz 887; Briem, in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts, 75; Briem,
PSR 2010, 56ff.
36 Nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Abs 2.
37 Siehe etwa Csoklich, PSR 2013, 175ff; Briem, GesRZ 2014, 66ff; Haslwanter, ZFS 2013, 171ff.
7
der Stiftung auch die Leidtragenden der wirtschaftlichen Entwicklung der Privatstiftung sind. Durch wirksame
Kontroll- und Einflussrechte der Begünstigten könnte dem vielfach – vom OGH38
- beklagtem strukturellen
Kontrolldefizit entgegengewirkt werden.39
Der OGH versucht dem Problem des Kontrolldefizits auf einer anderen Ebene entgegenzuwirken: Durch die
rechtschutzfreundliche Auslegung von jenen Bestimmungen, die einzelnen Personen die Legitimation zur
Stellung von Anträgen an das Gericht einräumen, soll das bestehende Kontrolldefizit durch eine umfassende
Prüfung und Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht ausgeglichen werden.40
Durch diese großzügige
Einräumung von Antragsrechten kommt es zu einer Verschiebung der Governance von einer präventiven,
internen Kontrolle hin zu einer reaktiven (und auch repressiven), externen Kontrolle durch die Gerichte.41
Im
Ergebnis entfällt damit das Prinzip der regelnden und auch steuernd eingreifenden Kontrolle.
Dem Gericht kommen nach dem PSG bedeutende (Einzel-)Kompetenzen im Zusammenhang mit der laufenden
Überwachung der Privatstiftung zu. Neben Bestellungs- und Abberufungskompetenzen hat das Gericht
Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und der Privatstiftung (Insichgeschäfte) zu genehmigen (§
17 Abs 5). Im Falle einer Auskunftsverweigerung entscheidet das Gericht auf Antrag des Begünstigten über die
Gewährung einer Bucheinsicht nach § 30 Abs 2 PSG. Auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines seiner
Mitglieder stellt das Gericht im Wege einer Sonderprüfung gem. § 31 PSG fest, ob die behaupteten
Unredlichkeiten oder Verletzungen von Gesetz oder Stiftungserklärung stattgefunden haben und hat für die
erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Stiftungszwecks Sorge zu tragen. Infrage kommen die
Abberufung der unredlichen Organmitglieder und ihre Nachbesetzung sowie die Erteilung bestimmter Aufträge
zur Beseitigung der Verstöße und ihrer Folgen.42
Da das Gericht eine Sonderprüfung nicht von Amts wegen
einleiten kann, handelt es sich bei diesem Kontrollinstrument um eine Kombination aus interner und externer
Kontrolle.43
Das PSG weist die stärksten Kontrollkompetenzen dem Gericht zu. Bei der Auswahl der Organmitglieder und
der Genehmigung von Insichgeschäften hat das Gericht sogar unternehmerische Entscheidungen für die
Privatstiftung zu treffen. Die gerichtlichen Kompetenzen nach dem PSG gehen damit weit über jene bei
Kapitalgesellschaften hinaus.44
Daneben sind verschiedene interne Kontrollmechanismen eingerichtet, die
38 OGH 6 Ob 195/10k JBl 2011, 321 [Karollus] = ecolex 2011/176 [Rizzi] = ZfS 2011, 68 [Kalss]; OGH 6 Ob 82/11v PSR 2011/30, 117
[Hofmann] = ZfS 2011, 130 [Oberndorfer] = GesRZ 2011, 380 [Hochedlinger]; OGH 6 Ob 244/11t ZfS 2012, 45 (Haslwanter) = PSR 2012/10 S
= GeS 2012, 142 = ZUS 2012/11 = EvBl-LS 2012/77 = RdW 2012/285 = wbl 2012, 349/129 = JEV 2012, 71/18 = AnwBl 2012, 358.
39 Briem, GesRZ 2014, 68.
40 Siehe unter anderem OGH 3 Ob 120/14i; 6 Ob 157/12z.
41 Vgl Müller/Melzer, JEV 2015, 9.
42 Vgl Gruber, in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), PSG (1995), § 31 Rz 18.
43 Müller/Melzer, JEV 2015, 8.
44 Vgl Briem, GesRZ 2009, 14.
8
durch den Stiftungsvorstand, den Stiftungsprüfer, gegebenenfalls den Aufsichtsrat, den weiteren Organen und
den Begünstigten45
wahrgenommen werden.
III. DAS FOUNDATION GOVERNANCE KONZEPT DES BSTFG 2015
Das BStFG 2015 weist viele Ähnlichkeiten zum PSG auf. Jedoch weichen bestimmte Regelungen, vor allem im
Hinblick auf Organisation und Governance vom PSG ab. Die Aufsicht über Stiftungen und Fonds nach dem
BStFG 2015 wird durch die Stiftungs- und Fondsbehörde ausgeübt (§ 15 BStFG 2015). Mangels konkreter
Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Stiftungs- und Fondsbehörde sind diese aus den einzelnen
Bestimmungen des BStFG 2015 herauszulesen. Kompetenzen der Aufsichtsbehörde bestehen vor allem im
Zusammenhang mit der Entstehung und Auflösung der Stiftung. Hinsichtlich der laufenden Kontrolle sind die
Aufgaben und Befugnisse der Behörde weitgehend eingeschränkt. Außer der Befugnis, die Stiftung bzw. den
Fonds gem. § 27 Abs 3 BStFG 2015 zur Gänze aufzulösen, sieht das Gesetz keine Aufsichtsinstrumente und
Sanktionsmöglichkeiten vor.46
Die Aufsichtsbehörde hat keine allgemeine Befugnis zur Abberufung von
Organmitgliedern. Lediglich in § 20 Abs 5 BStFG 2015 kommt der Behörde die Abberufung des Stiftungs- und
Fondsvorstands zu. Die Prüfung des Abberufungsgrundes oder ein sonstiges Ermessen wurde der Behörde
hierbei aber nicht eingeräumt.47
Daneben kommen der Aufsichtsbehörde eingeschränkte Kompetenzen bei der
Bestellung von Stiftungsorganen zu: Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag einen Stiftungs- und
Fondskurator zu bestellen (§ 13 BStFG 2015), dieser übernimmt die Bestellung fehlender Organmitglieder.
Antragslegitimiert ist nach den Gesetzesmaterialen jede Person, der ein rechtliches Interesse an der Bestellung
zukommt (Gründer, Organe oder Organmitglieder, Begünstigte). Ohne rechtliches Interesse kann jedermann
eine Anregung an die Behörde richten aufgrund deren sie sodann von Amts wegen tätig werden kann.48
Eine
behördliche Bestellungskompetenz von den Organmitgliedern selbst sieht das Gesetz aber nicht vor.
Wie aus den Materialien hervorgeht, wollte der Gesetzgeber den Schwerpunkt auf eine interne Kontrolle legen.
Die behördliche Aufsichtsfunktion wird insofern verringert, als grundsätzlich von einer weitgehenden
Selbstkontrolle auszugehen ist, die durch die Einbindung von Wirtschaftsprüfern ergänzt wird.49
Das BStFG 2015 sieht für jede Stiftung bzw. jeden Fonds zwingend zwei Organe vor: den Stiftungs- und
Fondsvorstand sowie ein Prüforgan (§ 16). Der Stiftungs- und Fondsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung
bzw. den Fonds (§ 17 Abs 2). Daneben ist zwingend ein Prüforgan einzurichten (§§ 18f). Je nach Höhe der
jährlichen gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben oder Ausschüttungen der Stiftung sind entweder ein
45 Das PSG räumt den Begünstigten nur wenige Rechte ein; siehe dazu weiterführend Kalss, JEV 2008, 48ff; Kalss/Zollner, GesRZ 2008,
125ff.
46 Vgl Melzer, in Melzer/Petritz (Hrsg), Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds, 52; Pausz/Haslwanter, BStFG 2015, § 15
Rz 1.
47 Pausz/Haslwanter, BStFG 2015, § 20 Rz 16.
48 Pausz/Haslwanter, BStFG 2015, § 13 Rz 1.
49 ErlRV zu §15 BStFG 2015.
9
Stiftungs- und Fondsprüfer oder mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Im Gegensatz zum Stiftungs-
und Fondsprüfer müssen die Rechnungsprüfer keine besonderen fachlichen Anforderungen erfüllen. Weiters
sind auch die Ausschließungsgründe sowie die Bestellung der Prüforgane unterschiedlich geregelt.
Bemerkenswert ist, dass bei Bestellung des Stiftungs- und Fondsprüfers durch den Stiftungs- und Fondskurator
der Stiftungs- und Fondsvorstand einen Dreiervorschlag erstatten darf, aus dem der Prüfer zu bestellen ist (§ 19
Abs 4). Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Stiftungs- und Fondskurator an diesen Dreiervorschlag gebunden.
Zwar kennt auch das PSG die Einräumung bestimmter Vorschlagsrechte bezüglich der Wahl des
Stiftungsprüfers, doch ist das Gericht an diese Vorschläge nicht gebunden.
Eine weitere Abweichung vom PSG besteht bei Geschäften eines organschaftlichen Vertreters mit der Stiftung
(Insichgeschäft) bzw. in Fällen einer Doppelvertretung. Das BStFG 2015 sieht keine externen
Zustimmungspflichten vor. §5 Abs 5 unterscheidet zwischen Insichgeschäften von „untergeordneter
Bedeutung“ und „anderen Insichgeschäften“. Diese Bestimmung unterscheidet nicht, ob das Geschäft zum
ordentlichen oder außerordentlichen Geschäftsbetrieb zählt, denn maßgebend ist allein die „untergeordnete
Bedeutung“ des Geschäfts. Das entscheidende Kriterium ist demzufolge das wirtschaftliche Gewicht des
Geschäfts.50
Unklar ist, wie die Abgrenzung zu erfolgen hat. Weder im Gesetz noch in den Materialien finden
sich Anhaltspunkte. Möglichweise ist das Rechtsgeschäft mit dem Stiftungs- und Fondsvermögen in Relation zu
setzen, wobei eine Wertgrenze von 10 % als Orientierungsmaßstab herangezogen werden könnte.51
Einen
weiteren Maßstab könnte die Qualität des Rechtsgeschäfts darstellen. Bei Geschäften von untergeordneter
Bedeutung reicht die Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten
Organwalters. Für darüberhinausgehende Insichgeschäfte ist zunächst die Zustimmung des Aufsichtsorgans
vorgesehen. Mangels Bedeutung in der Praxis wird aber in den meisten Fällen das Prüforgan seine Zustimmung
zu erteilen haben.52
Das Prüforgan übt somit Geschäftsführungsbefugnisse aus. Zuerst erteilt es seine
Zustimmung zum Geschäft und im Rahmen seiner Prüftätigkeit bestätigt es die Zulässigkeit dieser
Genehmigung selbst. Im Hinblick auf die Anforderungen an eine gute Governance ist dieses Konzept wohl eher
kritisch zu betrachten.
Bei der laufenden Kontrolle über die Stiftung kommt dem Aufsichtsorgan eine zentrale Rolle zu. Ein
Aufsichtsorgan ist nach dem BStFG 2015 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zwingend einzurichten (§
21 Abs 2 BStFG 2015), kann aber auch fakultativ eingerichtet werden. Da die maßgebenden Schwellenwerte
sehr hoch angesetzt sind, ist davon auszugehen, dass diesem Organ in der Praxis eine eher untergeordnete
Rolle zukommen wird, ähnlich dem Aufsichtsrat bei Privatstiftungen.53
50 Pausz/Haslwanter, BStFG 2015, § 5 Rz 8.
51 Vgl Melzer, in Melzer/Petritz (Hrsg), Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds, 34.
52 Vgl Melzer, in Melzer/Petritz (Hrsg), Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds, 34f.
53 Melzer, in Melzer/Petritz (Hrsg), Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds, 42.
10
Ist der Gründer mit dem vom BStFG 2015 vorgegebenen Kontrollkonzept nicht zufrieden, kann er gem. § 7 Abs
2 Z 1 die Errichtung weiterer zur Vertretung und Verwaltung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks sowie
die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen, in der Gründungserklärung vorsehen.
Diese Bestimmung eröffnet dem Gründer viele Gestaltungsmöglichkeiten, sie wirft aber auch einige Fragen auf.
Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialen geht hervor, wie die Befugnisse eines weiteren Organs
ausgestaltet sein können. Nach § 17 Abs 2 ist der Stiftungs- und Fondsvorstand Verwaltungs- und
Vertretungsorgan. Inwieweit dessen Kompetenzen (im Innenverhältnis) durch die Errichtung weiterer Organe
eingeschränkt werden können und inwiefern die Grenzen der Befugnisse weiterer Organe nach dem PSG
herangezogen werden können, bleibt offen. Jedenfalls können Geschäftsführung, Verwaltung und Vertretung
sowie gewisse Kernkompetenzen, wie insbesondere die Rechnungslegung (§ 20) dem Stiftungs- und
Fondsvorstand nicht entzogen werden.54
Ein Geschäftsführungs- und Vertretungsmonopol kommt dem
Vorstand nach dem BStFG 2015 aber nicht zu. Da das PSG das Vertretungsmonopol der Privatstiftung dem
Vorstand zuweist und anderen Organen keine Vertretungsbefugnis eingeräumt werden kann,55
geht die
Möglichkeit zur Einräumung von Vertretungsaufgaben für fakultative Organe nach dem BStFG 2015 jedenfalls
weiter als jene nach dem PSG. Durchaus positiv zu werten ist, dass sich die oben dargestellte Problematik des
Privatstiftungsrechts bezüglich des aufsichtsratsähnlichen Beirats im BStFG 2015 nicht stellt. Es findet sich im
BStFG 2015 keine Bestimmung, nach der die Stellung als Begünstigter und als Aufsichtsratsmitglied bzw. als
Mitglied eines weiteren Organs zur Wahrung des Stiftungszwecks miteinander unvereinbar ist. Dennoch
besteht eine Rechtsunsicherheit darüber, welche Kompetenzen einem weiteren Organ eingeräumt werden
dürfen.
Daneben kann sich der Gründer das Recht auf Änderung der Gründungserklärung vorbehalten (§ 7 Abs 2 Z 3). §
27 Abs 1 Z 3 sieht den Widerruf durch den Gründer als Auflösungsgrund der Stiftung vor. Weiters gewährt das
BStFG 2015 dem Gründer einen großen organisatorischen Gestaltungsspielraum. Er hat Bestellungsbefugnisse
für gewisse Organe und kann auch selbst Mitglied des Stiftungsvorstandes sein, unabhängig davon, wer die
Begünstigten sind. Anders als das PSG lässt das BStFG 2015 die Übertragbarkeit der Gründerrechte auf dessen
Rechtsnachfolger zu (§ 4 Abs 2).
Befugnisse der Begünstigten werden im BStFG 2015 nicht erwähnt. Auskunfts- und Informationsrechte, wie es
etwa § 30 PSG vorsieht, wären aufgrund der Vielzahl an Begünstigten bei gemeinnützigen Stiftungen mit einem
erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Durch die Pflicht zur Veröffentlichung von Einnahmen- und
Ausgabenrechnung bzw. Jahresabschluss wird dem hohen Maß an Transparenz entsprochen, das für
gemeinnützige Organisationen besteht. Mangels einer mit den Unvereinbarkeitsbestimmungen für Begünstigte
aus dem PSG vergleichbaren Bestimmung im BStFG 2015 spricht nichts gegen die zeitgleiche Stellung als
Begünstigter und einer Mitgliedschaft im Stiftungs- und Fondsvorstand oder im Aufsichtsrat.
54 Pausz/Haslwanter, BStFG 2015, § 17 Rz 3ff.
55 Vgl Arnold N., PSG Kommentar3 § 14 Rz 10 und Rz 28.
11
Das BStFG 2015 legt den Schwerpunkt auf eine interne Kontrolle und räumt dem Gründer eine Vielzahl an
Gestaltungsmöglichkeiten ein. Bei gewissen Bestimmungen ist aber kritisch zu hinterfragen, ob diese dem Ziel
einer guten Governance entsprechen. Zwar ordnet das BStFG 2015 eine staatliche Aufsicht über Stiftungen
und Fonds an, überlässt der Aufsichtsbehörde aber nur untergeordnet Aufsichtsinstrumente und
Sanktionsmöglichkeiten, die keine laufende Kontrolle gewährleisten können.56
Daher ist der Gründer gefragt,
ein wirksames Kontrollsystem für die Stiftung bzw. den Fonds einzurichten. Die Gestaltungsmöglichkeiten des
BStFG 2015 hinsichtlich der Stiftungsorgane sind meines Erachtens zwar zu befürworten, werden bei der
Privatstiftung vor allem die Einschränkungen bezüglich der Unvereinbarkeitsregelungen mit einer
Begünstigtenstellung als Kritikpunkt gesehen. Trotzdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei schwachen
internen Kontrollkonzepten mangels externer Kontrolle unter Umständen zu Defiziten kommen kann, die
besonders bei gemeinnützigen Stiftungen von großen Gewicht sind. Wünschenswert wären de lege ferenda
gesetzliche Regelungen, die eine wirksame Kontrolle vorsehen, wenn der Gründer nicht in ausreichendem
Maße von seinem Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht bzw. eine stärkere Position der
Aufsichtsbehörde, um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten.
IV. SCHWEIZ
Dem Stiftungswesen kommt in der Schweiz eine große Bedeutung zu. Die Anzahl der Schweizer Stiftungen
beträgt über 13.000 (Stand 2014).57
Die Attraktivität des Schweizer Stiftungsrechts liegt vor allem in den
weitgehenden Gestaltungsmöglichkeiten.
Klassische Stiftungen stehen aber – mit Ausnahme der Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen – unter
staatlicher Aufsicht. Je nach Stiftungszweck und Wirkungskreis der jeweiligen Stiftung sind entweder der Bund
oder ein Kanton zuständig (Art 84 Abs 1 ZGB). Die Stiftungsaufsicht beschränkt sich auf die Überwachung der
Tätigkeit der Stiftung.58
Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinem
Zweck gemäß verwendet wird (Art 84 Abs 2 ZGB). Eingriffe der Aufsichtsbehörde sind ausschließlich bei einer
Verletzung von Gesetz oder Stiftungsstatut oder bei Überschreiten bzw. Missbrauch des Ermessens der
Stiftungsorgane zulässig.59
Aufsichtsbehördliche Eingriffe können demnach insbesondere durch eine
funktionierende interne Kontrolle über die Einhaltung von Stiftungszweck, Stiftungsstatut und Gesetz
vermieden werden.
Die Organe der Stiftung sowie die Art der Verwaltung sind in der Stiftungsurkunde festzulegen (Art 83 ZGB).
Das Gesetz sieht zwei zwingende Organe vor: ein oberstes Organ zur Geschäftsführung und Vertretung (meist
Stiftungsrat genannt) sowie eine Revisionsstelle. Daneben kann der Stifter weitere Organe oder Gremien mit
56 Melzer, in Melzer/Petritz (Hrsg), Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds, 52.
57 Quelle: Der Schweizer Stiftungsreport 2015, 4.
58 Sprecher/von Salis, in Richter/Wachter (Hrsg), HB internationales Stiftungsrechts, Rz 51ff; Grüninger, in Honsell u.a. (Hrsg), Kommentar
Schweizerisches Privatrecht5, Art 84 Rz 9.
59 Vgl Sprecher/von Salis, in Richter/Wachter (Hrsg), HB internationales Stiftungsrecht, Rz 57.
12
Entscheidungs- , Beratungs- oder Kontrollfunktionen vorsehen.60
Zahl und Größe der Organe sollte sich nach
der Größe der Stiftung und der Komplexität der Aufgaben richten. Hinsichtlich der Besetzung des Stiftungsrats
und der weiteren Organe stehen dem Stifter weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten zu. Die Revisionsstelle
muss von der Stiftung unabhängig sein. Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt eines der
vorgesehenen Organe oder ist deren Zusammensetzung nicht rechtmäßig, muss die Aufsichtsbehörde die
erforderlichen Maßnahmen treffen (Art 83d ZGB).
Der Stifter kann sich selbst und/oder seiner Familie in der Stiftungsurkunde besondere Rechte, wie etwa ein
Vetorecht, ein stärker gewichtetes Stimmrecht, die ausschlaggebende Stimme in Pattsituationen oder das
Recht, bestimmte Beschlüsse ohne Mitwirkung anderer Organe zu fällen, vorbehalten.61
Da der Stifter auch
bloß als Organ der Stiftung handelt, ist sein Ermessen ebenso wie das der anderen Organe durch den
Stiftungszweck begrenzt. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat den Stiftungszweck auch gegenüber späteren
Entscheidungen des Stifters zu schützen.
Im Schweizer Stiftungsrecht findet sich keine Bestimmung über die Begünstigten. Ihre Rechtsstellung bestimmt
sich vorwiegend aus der Stiftungsurkunde.62
Ohne besondere Anordnung ist davon auszugehen, dass die
Begünstigten der Stiftung als Dritte gegenüberstehen. Ihnen kommen keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die
Stiftung und keinerlei rechtliche Ansprüche gegen sie zu. Potentielle oder tatsächliche Begünstigte können
gegen Entscheidungen der Stiftungsorgane zwar Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erheben.63
Solange die
Stiftungsorgane aber innerhalb ihres Ermessensspielraums gehandelt haben, kann die Aufsichtsbehörde nicht
eingreifen. Dem Stifter steht es frei, in die Stiftungsurkunde Bestimmungen über die Rechtsstellung der
Destinatäre aufzunehmen und ihnen Leistungsansprüche gegenüber der Stiftung einzuräumen.
Die staatliche Aufsicht dient dem Schutz der Stiftung vor sich selbst und ihrer Organe.64
Die Aufsicht ist eine
reine Rechtsaufsicht, die auf die Kontrolle der stiftungsrechtlichen Vorschriften beschränkt ist. Es handelt sich
um keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle des Handelns der Stiftungsorgane. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben
kann die Aufsichtsbehörde präventive und repressive Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.65
Im Gegensatz zu Österreich hat der Stifter weitaus mehr Möglichkeiten, die Stiftungsorganisation nach seinen
Wünschen zu gestalten. Durch eine gut funktionierende interne Kontrolle können aufsichtsbehördliche
Maßnahmen vermieden werden.
60 Vgl Sprecher/von Salis, in Richter/Wachter (Hrsg), HB internationales Stiftungsrecht, Rz 91ff; Grüninger, in Honsell u.a. (Hrsg), Kommentar
Schweizerisches Privatrecht5, Art 83 Rz 30.
61 Vgl Sprecher/von Salis, in Richter/Wachter (Hrsg), HB internationales Stiftungsrecht, Rz 95.
62 Vgl Sprecher/von Salis, in Richter/Wachter (Hrsg), HB internationales Stiftungsrecht, Rz 157ff.
63 Vgl Grüninger, in Honsell u.a. (Hrsg), Kommentar Schweizerisches Privatrecht5, § 84 Rz 11 und 17.
64 Vgl Sprecher/von Salis, in Richter/Wachter (Hrsg), HB internationales Stiftungsrecht, Rz 192ff.
65 Zu den Maßnahmen siehe Grüninger, in Honsell u.a. (Hrsg), Kommentar Schweizerisches Privatrecht5, § 84 Rz 12ff.
13
V. LIECHTENSTEIN
Das Governance System im liechtensteinischen Stiftungsrecht weist eine gewisse Komplexität auf. Die
jeweiligen gesetzlichen Vorschriften sind vielfach dispositiv, womit eine Anpassung ermöglicht wird.66
Die Stiftungsaufsicht knüpft an einer Differenzierung zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen
an: gemeinnützige Stiftungen unterliegen der staatlichen Aufsicht, während die Kontrolle der Stiftungsorgane
bei privatnützigen Stiftungen nach dem gesetzlichen Dispositivmodell in den Händen der Begünstigten liegt.67
Abweichend davon kann der Stifter die privatnützige Stiftung freiwillig der Aufsicht der
Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellen (Art 552 § 29 Abs 1 PGR) oder ein unabhängiges Kontrollorgan
einrichten (Art 552 § 11 PGR). Durch Einrichtung eines Kontrollorgans kann das Auskunftsrecht der
Begünstigten auf einen Kernbereich eingeschränkt werden.68
Bei gemeinnützigen Stiftungen erfolgt die Kontrolle durch zwei Institutionen: Als internes Kontrollorgan ist eine
Revisionsstelle einzurichten (Art 552 § 27 PGR). Ihre Hauptaufgabe ist die Überprüfung der zweckkonformen
Verwendung des Stiftungsvermögens. Als zweite (externe) Kontrollinstitution ist die Stiftungsaufsichtsbehörde
zuständig (Art 552 § 29 PGR). Sie hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen
zweckgemäß verwaltet und verwendet wird. Die Stiftungsaufsichtsbehörde selbst kann keine hoheitlichen
Maßnahmen setzen, sondern kann nur einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen und ist als Partei am
Verfahren beteiligt (Art 552 § 29 Abs 4 PGR).
Neben der Revisionsstelle für gemeinnützige Stiftungen sieht das PGR zwingend den Stiftungsrat als
Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan vor (Art 552 §24 PGR). Die Kompetenzen des Stiftungsrats können
durch die Einrichtung fakultativer Organe eingeschränkt werden. Das PGR bietet die Möglichkeit, weitere
Organe mit unterstützenden und kontrollierenden Funktionen sowie auch bestimmten
Entscheidungskompetenzen einzurichten. Durch die Einräumung eines umfassenden Weisungsrechts wird der
Stiftungsrat zu einem bloß operativen Geschäftsführer degradiert. Das fakultative Organ ist seinerseits nur an
den Stiftungszweck, Stifterwille und Gesetz gebunden.69
Zusammenfassend ergibt sich folgendes System: gemeinnützige Stiftungen unterliegen immer der
Staatsaufsicht, bei privatnützigen Stiftungen wird dem Stifter ein großer Gestaltungsspielraum gewährt.
Maßnahmen können aber in jedem Fall nur vom Richter im Rechtsfürsorgeverfahren ergriffen werden. Das PGR
kombiniert das System einer laufenden Staatsaufsicht (wie in der Schweiz) mit einer antragsbezogenen
66 Schurr, PSR 2010/13, 66.
67 Dazu weiterführend Schauer, in Hochschule Liechtenstein, Institut für Finanzdienstleistungen, Vaduz (Hrsg), Das neue liechtensteinische
Stiftungsrecht, 31ff.
68 Dazu weiterführend Lorenz, in Schauer (Hrsg), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art 552 §9 Rz 34.
69 Siehe weiterführend Heiss, in Schauer (Hrsg), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art 552 §28, Rz 1ff.
14
Gerichtskontrolle (wie in Österreich).70
Das PGR wie auch das Schweizer ZGB bieten dem Stifter einen weitaus
größeren Gestaltungsspielraum zur Einrichtung weiterer Organe als das österreichische Stiftungsrecht. Bei
privatnützigen Stiftungen wird die Kontrolle grundsätzlich in die Hände der Begünstigten gelegt. Weder das
österreichische noch das Schweizer Stiftungsrecht räumen den Begünstigten eine bedeutende Rolle bei der
Kontrolle ein. Dabei sind es gerade die Begünstigten, die von dem Schicksal der Stiftung wirtschaftlich betroffen
sind.
VI. FORSCHUNGSZIEL UND VORLÄUFIGER ARBEITSAUFBAU
Das angestrebte Ziel meiner Dissertation ist ein Vergleich der Governance Konzepte zwischen Österreich,
Liechtenstein und der Schweiz. Das Hauptaugenmerk wird auf die Interpretation des BStFG 2015 gelegt, da
dieses Gesetz erst seit 01.01.2016 in Kraft ist und Auslegungsbedarf hinsichtlich vieler Bestimmungen besteht.
Im Rahmen des Gemeinnützigkeitsgesetzes 201571
wurde das BStFG72
unter dem Titel Bundes-Stiftungs- und
Fondsgesetz 2015 wiederverlautbart. Erklärtes Ziel war dabei eine Modernisierung des Gesetzes. Viele
Bestimmungen wurden wörtlich oder sinngemäß aus dem PSG entnommen. Im Hinblick auf die Foundation
Governance findet man teilweise erhebliche Unterschiede, daher ist ein Vergleich von großem Interesse. Da
das BStFG 2015 erst jüngst in Kraft getreten ist, gibt es noch nicht viele literarische Stellungnahmen sowie keine
Judikatur. Ein Hauptaugenmerk wird daher auf die Interpretation und Auslegung des Gesetzestextes und der
Gesetzesmaterialien gelegt.
Zu Beginn möchte ich allgemeine Grundlagen zum Stiftungsbegriff des PSG und des BStFG 2015 sowie zum
Begriff der Corporate bzw. Foundation Governance erläutern. Im Anschluss daran erfolgt eine Darstellung des
Governance Konzepts des PSG und des BStFG 2015. Gesetzliche Vorgaben sowie Gestaltungsmöglichkeiten
werden analysiert und verglichen. Die Frage, welche Bestimmungen zwingend sind und von welchen
abgewichen werden kann, wird erörtert. Ein großes Augenmerk wird dabei auf die Interpretation des BStFG
2015 gelegt. Abweichungen vom PSG in Bezug auf Organisation und Governance sowie deren Folgen werden
dargestellt. Vor- und Nachteile beider Rechtsformen werden analysiert und verglichen.
In einem weiteren Schritt wird ein Vergleich mit der Rechtslage in der Schweiz angestellt. Im Schweizer
Stiftungsrecht unterliegen klassische Stiftungen verwaltungsbehördlicher Aufsicht. Familienstiftungen sind ganz
von dieser Aufsicht ausgenommen und der Kontrolle durch ihre eigenen Organe unterworfen. Dieses
Governance Modell steht im Gegensatz zum österreichischen Recht, nach welchem Privatstiftungen der
gerichtlichen Kontrolle und gemeinnützige Stiftungen nach dem BStFG 2015 weitgehend einer internen
Kontrolle unterliegen. Da die Schweiz gerne als Stiftungsstandort gewählt wird, möchte ich die gesetzlichen
Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten des Schweizer Stiftungsrechts erläutern und mit den
Möglichkeiten des österreichischen Rechts vergleichen. Dieser Vergleich soll ersichtlich machen, worin die
70 Jakob, LJZ 2008, 86.
71 Gemeinnützigkeitsgesetz, BGBl Nr 160/2015.
72 Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl Nr 11/1975 idaF.
15
Attraktivität des Schweizer Stiftungsrechts liegt und welche Vorzüge bzw. Nachteile zum österreichischen Recht
in Bezug auf privatnützige und gemeinnützige Stiftungen bestehen. Weiters möchte ich mich auch mit zwei
Governance Kodices, dem Swiss Foundation Code sowie dem Swiss NPO Code, auseinandersetzen. Diese
werden dem in Österreich im Jahr 2015 publizierten Österreichischen Governance Kodex für Privatstiftungen73
gegenübergestellt.
Aufgrund der Totalrevision des liechtensteinischen Stiftungsrechts im Jahr 2008 haben in den letzten Jahren
einige Autoren dazu bereits Stellung genommen. Ich möchte in meiner Dissertation auch das liechtensteinische
Foundation Governance Konzept nicht unbehandelt lassen, denn es ist ein sehr innovatives Modell und kann
als eine Mischform des österreichischen und des Schweizer Governance Konzepts gesehen werden. Das
liechtensteinische Stiftungsrecht zeichnet sich durch weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten des Stifters aus.
Zwar unterliegen gemeinnützige Stiftungen der staatlichen Aufsicht, doch wird dem Stifter die Möglichkeit
gewährt, ein effektives internes Governance Konzept nach seinen Wünschen einzurichten. Macht er von dieser
Möglichkeit nicht Gebrauch, liegt kein Kontrolldefizit vor, da die Stiftung der Aufsicht der Behörde unterworfen
ist. Mit dem BStFG 2015 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel einer weitgehenden internen Selbstkontrolle. Trifft
der Gründer keine Regelungen über ein internes Kontrollkonzept und ist aufgrund der Größe der Stiftung kein
Aufsichtsrat einzurichten, kann es mE zu Kontrolldefiziten kommen, da der Behörde vom Gesetz nicht die
notwendigen (subsidiären) Kompetenzen eingeräumt werden, um eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten.
Das Ziel meiner Dissertation ist die Gesamtdarstellung und der Vergleich der unterschiedlichen Foundation
Governance Systeme in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz. Diese umfassende Darstellung soll neben
den jeweiligen Gestaltungsmöglichkeiten des Stifters auch die Möglichkeiten des Gesetzgebers bezüglich der
Ausgestaltung gesetzlicher Governance Regelungen sowie deren Folgen für die Praxis erläutern. Da die
Möglichkeiten bei der Gestaltung einer funktionierenden Stiftungs-Governance ein erhebliches Kriterium bei
der Wahl des Stiftungsstandorts ist, möchte ich mit meiner Dissertation die Vor- und Nachteile der jeweiligen
Stiftungsstandorte aufarbeiten und somit einen wesentlichen Beitrag leisten. Einen wichtigen Teil meiner
Dissertation soll die Analyse und kritische Auseinandersetzung mit dem BStFG 2015 bilden. Ich möchte auch
einen Ausblick auf die mögliche zukünftige Entwicklung des BStFG 2015 inklusive Verbesserungsvorschläge
geben. Am Ende meiner Dissertation möchte ich in die Rolle des Gründers schlüpfen und Überlegungen
darüber anstellen, mit welchen Regelungen eine gute Governance für Stiftungen nach dem BStFG 2015
gewährleistet wird.
Ein erster Entwurf der Gliederung der Arbeit stellt sich wie folgt dar:
I. Einleitung
A. Hintergrund und Zielsetzung
B. Aufbau der Arbeit
C. Stiftungen im Allgemeinen
73 Melicharek/Haberler/Widmann, Österreichischer Governance Kodex für Privatstiftungen, Wien (2015).
16
D. Historischer Überblick
II. Begriffsdefinition
A. Privatstiftung nach dem PSG
B. Stiftung und Fonds nach dem BStFG 2015
C. Corporate Governance
D. Foundation Governance
E. Ziele guter Governance
III. Foundation Governance in Österreich
A. Privatstiftungsgesetz (PSG)
1. Stifter
2. Begünstigte
3. Stiftungsvorstand
4. Stiftungsprüfer
5. Aufsichtsrat
6. Fakultative Organe
7. Gericht
B. Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015)
1. Grundlegendes
2. Gründer
3. Begünstigte
4. Stiftungs- und Fondsvorstand
5. Prüforgan
a) Rechnungsprüfer
b) Stiftungs- und Fondsprüfer
6. Stiftungs- und Fondskurator
7. Aufsichtsorgan
8. Weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (§7 Abs 2 BStFG 2015)
9. Stiftungs- und Fondsbehörde
C. Governance Kodex für Privatstiftungen
1. Allgemeines
2. Anwendbarkeit für Stiftungen nach dem BStFG 2015
D. Rechtsvergleich
1. Gemeinsamkeiten des PSG und BStFG 2015
2. Unterschiede zwischen dem PSG und dem BStFG 2015
3. Fazit
IV. Foundation Governance in der Schweiz
A. Einleitung
1. Klassische Stiftungen
2. Familienstiftungen
17
B. Zwingende Organe
1. Stiftungsrat
2. Revisionsstelle
C. Fakultative Organe
D. Destinatäre
E. Stiftungsaufsicht
F. Swiss Foundation Code
G. Swiss NPO-Code
H. Fazit
V. Foundation Governance in Liechtenstein
A. Einleitung
B. Privatnützige Stiftungen
C. Gemeinnützige Stiftungen
D. Fazit
VI. Rechtsvergleich
A. Überblick bei privatnützigen Stiftungen
B. Gemeinnützige Stiftungen
C. Fazit
VII. Schlussbemerkung
A. Resümee
B. Mögliche zukünftige Entwicklungen des BStFG 2015
C. Regelungen für eine gute Governance für Stiftungen und Fonds nach dem BStFG 2015
VII. VORLÄUFIGE LITERATURLISTE
Arnold N., Vergleich der Stiftung nach dem BStFG 2015 mit der Privatstiftung, in
DeixlerHübner/Grabenwarter/Schauer (Hrsg), Gemeinnützigkeitsrecht NEU, Wien/Linz (2016), 119 ff
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derselbe, Privatstiftungsgesetz Kommentar3, Wien (2013)
Arnold/Ludwig, Stiftungshandbuch, Wien (2010) Baums, Bericht der Regierungskommission Corporate
Governance (2001), 49 ff
Briem, Die rechtliche Stellung des Begünstigten einer Privatstiftung, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg),
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derselbe, Corporate Governance der Privatstiftung unter dem Blickwinkel der aktuellen Judikatur, GesRZ 2009,
12 ff
derselbe, Unternehmerische Entscheidungen in Privatstiftungen, PSR 2010, 108 ff
derselbe, In-sich-Geschäfte nach § 17 Abs 5 PSG, ZUS 2012, 60 ff
derselbe, Besprechung der Entscheidung des OGH vom 9.9.2013, 6 Ob 139/13d, GesRZ 2014, 66 ff
18
derselbe, Privatautonome Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung einer funktionierenden Governance der
Privatstiftung, in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts, Wien (2014), 61 ff
Csoklich, Aufsichtsratsähnlicher Beirat, PSR 2013, 175 ff
Csoklich/Müller (Hrsg) Die Stiftung als Unternehmer, Wien (1990)
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Stiftungstag (2007), 6 ff
derselbe, Stiftungsgovernance: Gewaltenteilung, Unabhängigkeit und „Ähnlichkeiten“, ZFS 2009, 152 ff
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Unternehmer, Wien (1990)
Grüninger, Kommentar zu Art 80-89 ZGB, in Honsell u.a. (Hrsg), Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art 1-359 ZGB5, Basel (2014)
Haberle/Melicharek/Widmann, Österreichischer Governance Kodex für Privatstiftungen,Wien (2015)
Haeseler/Gampe, Corporate Governance, Wien (2002)
Halswanter, Gedanken zum aufsichtsratsähnlichen Beirat im Lichte der Entscheidung des OGH vom 9.
September 2013, 6 Ob 139/13d, ZFS 2013, 171 ff
Hauser/Schwar, Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds – Ein Plädoyer für die Renaissance
zweier nützlicher Rechtsformen, NZ 2001, 217 ff
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20
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Stiftungsrecht, Vaduz (2008), 7 ff
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Schurr, Die Foundation Governance als Schlüsselelement im Wettbewerb der Stiftungsrechtsordnungen, PSR
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Schwar, Gemeinnützige Stiftungen und Fonds in Österreich, GeS 2003, 192 ff
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Stiftungsrechts, Angelbachtal (2007)
Stammer, Handbuch des österreichischen Stiftungs- und Fondswesens, Prugg (1983)
derselbe, Das österreichische Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Wien (1975)
Strasser, Gedanken zu einem aus Begünstigten besetzten Beirat einer Privatstiftung, JBl 2000, 487 ff
Torggler, Zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes einer Privatstiftung, GesRZ 1997, 140 ff
derselbe, Stiftungsvorstand und Begünstigte – Gewaltentrennung in Theorie und Praxis, in
Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis, Wien (2000)
Zollner, Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes, in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Stiftungsrecht, Wien
(2014), 41 ff
derselbe, Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten für Beiräte einer Privatstiftung, JBl 2009, 22 ff
derselbe, Interessenkonflikte bei Stiftungen – Begünstigtenrechte und Verbote, Kathrein & Co Stiftungsletter,
Ausgabe 13 (2009), 10 ff
derselbe, Das Informationsrecht der Begünstigten als Baustein der Foundation Governance – eine kritische
Würdigung, PSR 2009, 77 ff
Zwirchmayr, Die gemeinnützige Stiftung nach dem neuen BStFG 2015, ZfS 2016/1, 6 ff
VIII. VORLÄUFIGER ZEITPLAN
WS 2015/16 VO Juristische Methodenlehre
Themen- und Literatursuche
SS 2016 SE zur Judikatur- und Textanalyse
Lehrveranstaltungen aus dem WFK Erbrecht und Vermögensnachfolge
Erstellung des Exposés
WS 2016/17
Seminar zur Vorstellung des Dissertationsvorhabens
Beginn mit dem Verfassen der Dissertation
Seminar aus dem Dissertationsfach
Weitere Lehrveranstaltung aus dem WFK
21
Verfassen der Dissertation
SS 2017 Weiteres Seminar
Verfassen der Dissertation
WS 2017/18 Fertigstellung der Dissertation
Defensio