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AG FORTBILDUNG - Dr. Blomeyer 1 Umsetzung der W-Besoldung Zusammenfassung der Entwicklungen in den deutschen Hochschulen Jena, 12.05.2006

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Umsetzung der W-Besoldung

Zusammenfassung der Entwicklungen

in den deutschen Hochschulen

Jena, 12.05.2006

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Vorbemerkung

Datenerhebung über Landessprecher

Handel, Die Umsetzung der Professorenbesoldungsreformin den Bundesländern,CHE Arbeitspapier Nr. 65, zweite aktualisierte AuflageJuli 2005

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Übersicht

Gestaltungsmöglichkeiten der Länder

Leitbilder - Umsetzung - Entwicklung

Zusammenfassung

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Gestaltungsmöglichkeiten der Länder

• Vergabeverfahren

• Zuständigkeiten

• Befristung / Dynamisierung

• Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge

• Stellenkategorie und Übergang

• Besoldung der Hochschulleitung

• Forschungs- und Lehrzulagen

• Vergaberahmen

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Vergabeverfahren

Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen für alle drei Leistungsbezügearten ohne Einschränkungen;

Hochschule soll Vergabeverfahren allein gestalten können:

Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung

• Keine einschränkenden und bindenden Kriterienkataloge für Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge

• Verzicht auf Einschränkungen der Funktionen, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden können

• Verzicht auf jede Form der Kontingentierung der Leistungsbezüge

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Kriterienvorgaben und Einschränkungen

• für Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge13 BL ja, 3 BL nein

• für besondere Leistungsbezüge3 BL ja, 13 BL eher nein

• Einschränkungen bei den Funktionsleistungsbezügen für nebenamtliche Funktionen3 BL ja, 13 BL nein

Kontingentierung6 BL ja, 10 BL nein

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Angebote müssen in der Regel vorgelegt werden

In der Regel erneute Verhandlung nach 3 Jahren

Vielzahl von Kriterien für besondere Leistungsbezüge

Eher restriktive Handhabung der Funktionsleistungsbezüge; Sonderproblem Prüfervergütung – Versuch der Fremdbestimmung

Kontingentierung läuft leer, da nicht erreichbar

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Zuständigkeiten

Verzicht auf Regelungen zu Zuständigkeiten (insb. zur Beteiligung des Staates) bei der Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen aller drei Arten

Managementaufgabe der Hochschulleitung

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Zuständigkeiten für

• Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge15 BL ohne bzw. kaum Zustimmungsvorbehalt, 1 BL Zuständigkeit Ministerium

• die besonderen Leistungsbezüge15 BL Zuständigkeit Hochschulleitung, 1 BL Hochschulrat

Ordnungen oder Richtlinien11 BL hochschuleigene Regelung ohneGenehmigungsvorbehalt, 5 BL Genehmigungsvorbehalt

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Hochschulen haben in der Regel Richtlinien / Ordnung erlassen

Einrichtung von beratenden Gremien zur Vorbereitung Entscheidung Hochschulleitung

Unsicherheiten bei Verhandlungen mit Kandidaten aus dem Ausland

Besondere Leistungsbezüge bislang selten vergeben

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Befristung und / oder Dynamisierung

Hochschulen sollten über Befristung und Dynamisierung selbst und nach Lage des Einzelfalls entscheiden.

Insbesondere sollte vermieden werden, dass besondere Leistungsbezüge nur befristet vergeben werden können.

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Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

• Befristung:15 BL keine oder schwache Regelung („ in der Regel“), 1 BL 3-Jahresbefristung

• Dynamisierung:5 BL überlassen Entscheidung Hochschule, 11 BL nur mit Einschränkungen

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Besonderen Leistungsbezüge

• Befristung:

13 BL unbefristete Vergabe nach dem ersten Mal,

3 BL grundsätzlich befristet

• Dynamisierung:

3 BL überlassen Entscheidung Hochschule,

13 BL Entscheidung beim Land

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Vergabe Berufungs- und Leistungsbezüge tendenziell eher unbefristet, zum Teil Abschluss von Zielvereinbarungen – „C-Äquivalenz“

FH: Führen von Berufungsverhandlungen; Attraktivität für Kandidaten aus der Wirtschaft zTl geringer

Dynamisierung, wo möglich vereinbart; in Ausnahmefällen erwarten Kandidaten Abbildung der Lebensaltersstufen

Problem: Leistungsbezüge für Professorenvertretung

Besondere Leistungsbezüge: mangels tatsächlicher Vergabe noch kein Trend feststellbar.

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Ruhegehaltfähigkeit

Hochschulen sollten über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge selbst entscheiden.

Die Überschreitung der 40 %-Grenze für Spitzenwissenschaftler sollte möglich sein.

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Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge15 BL weitestgehend Entscheidung der Hochschule

Überschreitung der 40 %-Grenze bei der Ruhegehaltfähigkeit14 BL setzen Rahmenbedingungen, 2 BL haben Sonderkonditionen (Ausschluss FH, Versorgungszuschlag)

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Ruhegehaltfähigkeit wird tendenziell im Rahmen des Zulässigen zugesagt.

Überschreitung der 40 %-Grenze tendenziell eher Ausnahmefall.

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Stellenkategorien und Übergang

Kategorie der einzurichtenden Stellen (W2 / W3) durch die Hochschule frei wählbar

Bei Übergang eines Professors von der C- in die W-Besoldung, die Stellenkategorie W2 oder W3 frei bestimmbar und bereits erworbene Ansprüche beim Wechsel in die W-Besoldung geeignet berücksichtigbar

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Zuordnung der W-Stellen auf die HochschulartenRegelungen unterschiedlichster Art; freie Wählbarkeit in der Regel noch nicht gegeben

Übergang von einer C-Professur in die W-Besoldung7 BL stellen Kategorie Hochschule frei oder haben Ausnahmetatbestände, 9 BL restriktiv (zum Teil Übergang C2-C3 nur auf W2 möglich)

Übergang von C2-Professoren an Fachhochschulen in die W-Besoldung5 BL haben Regelung getroffen, alle anderen BL mit Hausberufungspraxis ohne Lösung

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• Zuordnung der W-Stellen: keine Tendenz erkennbar, eher Automatismus

• Übergang: Wechsler tendenziell weniger, Problem: sehr junge Professoren, Hindernis: Ruhegehaltsfähigkeit

• FH: Vertrauensschutz bei „Altfällen“

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Besoldung der Hochschulleitung

Die hauptamtliche Hochschulleitung sollte genau wie die Professoren in die W-Besoldung eingegliedert sein.

Die Höhe ihrer Besoldung sollte sich flexibel nach den persönlichen Voraussetzungen und der Art der übernommenen Aufgabe richten.

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Eingliederung der hauptamtlichen Hochschulleitung in die W-Besoldung10 BL ja, 6 BL nein

Regelungen zur Besoldungshöhe der hauptamtlichen Hochschulleitung3 BL mit größeren Spielräumen13 BL Entscheidung Ministerium mit Richtwerten

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Erwartungen der Hochschulleitung werden eher nicht erfüllt.

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Forschungs- und Lehrzulage

Hochschulen sollten flexible und unbürokratische Regelungen zur Einführung der Forschungs- und Lehrzulage schaffen können.

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Forschungs- und Lehrzulage

7 BL machen keine Vorgabe oder begrenzen auf 100 % Grundgehalt mit Ausnahmemöglichkeit

8 BL sehen 100 % Grundgehalt Grenze ohne Ausnahme vor

1 BL sieht 30 % Grundgehalt vor

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Forschungs- und Lehrzulage

Regelung wird von Hochschule genutzt; gegenwärtig noch kein Trend erkennbar.

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Vergaberahmen

Die Vorschrift den Besoldungsdurchschnitt bzw. Vergaberahmen einzuhalten, sollte nicht als jährlich realisierter „Auskehrzwang“, sondern alsein Mittelwert angesehen werden, der über mehrere Jahre einzuhalten ist.

Die Möglichkeit der Erhöhung des landesweiten Besoldungsdurchschnitts sollte vorgesehen werden.

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Vergaberahmen

Mittelwert wird zugelassen;

Möglichkeit der Erhöhung des bundesweiten Besoldungsdurchschnitts wird vorgesehen.

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Vergaberahmen

Problem: Vergaberahmen zum Teil noch nicht bekannt; Überwachung der Einhaltung noch nicht flächendeckend gelöst (zum Teil noch manuell)

Im Übrigen restriktive Handhabung auch wegen Kontingentierung; in der Tendenz sparen die Hochschulen;

Steigende Dienstaltersstufen schränken Vergaberahmen ein

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• „In keinem Bundesland optimale Regelung“ (Handel)• Aufwand hat sich für die Hochschulen beträchtlich erhöht• Werteverschiebung bei den Kandidaten feststellbar• Versuche der Fremdbestimmung• Zum Teil unbekannter Vergaberahmen erhöht Unsicherheit• Besondere Leistungsbezüge werden großteils noch nicht

vergeben• Tendenziell „Sparwirkung“• Ausschließliche Gewährung von Grundgehalt eher selten• Sonderproblem Klinika• Masse der an einer Hochschule vorhandenen Professoren

noch in der C-Besoldung

Zusammenfassung

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Herzlichen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit !