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AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 1
AG-TarifentwicklungAG-Tarifentwicklung
Treffen am 22. Juni 2010 im Haus der Kirche in Bad Herrenalb
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 2
Tarifabschluss 2010 (TVöD)Tarifabschluss 2010 (TVöD)
Folgende Tarifverträge wurden abgeschlossen (jeweils in der Fassung vom 27. Februar 2010):
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöD Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum BT-V Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-K Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum BT-B Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BT-S Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVÜ-VKA Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Bund
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 3
Tarifabschluss 2010 (TVöD)Tarifabschluss 2010 (TVöD)
Folgende Tarifverträge wurden abgeschlossen (jeweils in der Fassung vom 27. Februar 2010):
7. Änderungstarifvertrag zum TV-V Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG - Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer
Teil Pflege - Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVPöD Tarifvertrag Sonderzahlung 2011 Tarifvertrag Pauschalzahlung
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 4
Tarifabschluss 2010 (TVöD)Tarifabschluss 2010 (TVöD)
Folgende Tarifverträge wurden abgeschlossen (jeweils in der Fassung
vom 27. Februar 2010):
■ Tarifvertrag zu flexiblen Ar-beitszeitregelungen für ältere
Beschäftigte – TV FlexAZ – (VKA)
■ Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (Bund)
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 5
Tarifabschluss 2010 (TVöD)Tarifabschluss 2010 (TVöD)
Weitere Regelungen:
Prozessvereinbarung zu den Tarifverhand-lungen über eine Entgeltordnung zum TVöD
Leistungsgeminderte Beschäftigte Besondere Regelungen für Krankenhäuser
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 6
Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöDzum TVöD
Lineare Erhöhung des Entgelts:
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer in-dividuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) werden
ab 1. Januar 2010 um 1,2 v. H., ab 1. Januar 2011 um weitere 0,6 v. H. und ab 1. August 2011 um weitere 0,5 v. H.
erhöht.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 7
Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöDzum TVöD
Erhöhung des Leistungsentgelts:
Das Volumen für das Leistungsentgelt gemäß § 18 (VKA) Abs. 3 S. 1 TVöD erhöht sich
für das Jahr 2010 von 1,0 v. H. auf 1,25 v. H., für das Jahr 2011 von 1,25 v. H. auf 1,5 v. H., für das Jahr 2012 von 1,5 v. H. auf 1,75 v. H.
und für das Jahr 2013 von 1,75 v. H. auf 2,0 v. H.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 8
Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöDzum TVöD
Ausnahmen vom Geltungsbereich:
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschul-dens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 9
Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöDzum TVöD
Die Tarifeinigung be-deutet bei einer Min-destlaufzeit von 26 Monaten eine lineare Erhöhung von ins-gesamt 2,3 v.H.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 10
Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöDzum TVöD
Der Änderungstarifvertrag enthält folgende Entgelttabellen:
Tabelle TVöD Bund – 01.01.2010 – 31.12.2010 Tabelle TVöD Bund – 01.01.2011 – 31.07.2011 Tabelle TVöD Bund – 01.08.2011 - ?
Tabelle TVöD VKA – 01.01.2010 – 31.12.2010 Tabelle TVöD VKA – 01.01.2011 – 31.07.2011 Tabelle TVöD VKA – 01.08.2011 - ?
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 11
Änderungstarifvertrag Nr. 9 Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum BT-Vzum BT-V
Inhalt:
Redaktionelle Änderungen Änderungen:
- Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt
sind - Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich
des Bundesministeriums der Verteidigung - Eingruppierung, Entgelt
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 12
Änderungstarifvertrag Nr. 9 Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum BT-Vzum BT-V
Ausnahmen vom Geltungsbereich:
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschul-dens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 13
Änderungstarifvertrag Nr. 9 Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum BT-Vzum BT-V
Der Änderungstarifvertrag enthält folgende Entgelttabellen:
Tabelle TVöD / VKA Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
– 01.01.2010 – 31.12.2010
– 01.01.2011 – 31.07.2011
– 01.08.2011 - ?
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 14
Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-Kzum BT-K
Inhalt:
Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst erhöht sich entsprechend der allgemeinen linearen Erhöhung.
Die Bereitschaftsdienstentgelte steigen ent-sprechend der allgemeinen linearen Erhöhung.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 15
Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-Kzum BT-K
Zeitzuschlag für Nachtarbeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-K (§ 50 BT-K):
Für den Bereich der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (ehemaligen Angestellte) in Krankenhäusern war der Zeitzuschlag für Nachtarbeit bei Einführung des TVöD-K auf 1,28 Euro festgeschrieben worden. Im Rahmen der Tarifrunde 2010 wurde vereinbart, diesen Zeitzuschlag für Nachtarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-K / § 50 BT-K) auf 15 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zu erhöhen.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 16
Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-Kzum BT-K
Volumen des Leistungsentgelts nach § 18 Abs. 3 TVöD-K (§ 53a Satz 1 BT-K):
Bei Krankenhäusern im Bereich des KAV Baden-Württemberg finden, da hier die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit in Krankenhäusern nicht von der allgemein gültigen Wochenarbeitszeit abweicht, die allgemeinen Regelungen zur Höhe des Leistungsentgeltvolumens Anwendung.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 17
Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-Kzum BT-K
Ausnahmen vom Geltungsbereich:
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 18
Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-Kzum BT-K
Der Änderungstarifvertrag enthält folgende Entgelttabellen:
Tabelle TVöD Ärztinnen und Ärzte
– 01.01.2010 – 31.12.2010
– 01.01.2011 – 31.07.2011
– 01.08.2011 - ?
verschiedene krankenhausspezifische Ent-gelttabellen
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 19
Änderungstarifvertrag Nr. 4 Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum BT-Bzum BT-B
Der BT-B wurde in folgenden Bereichen geändert:
Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte Eingruppierung der Ärztinnen
und Ärzte Eingruppierung und Entgelt
der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 20
Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-Bzum BT-B
Ausnahmen vom Geltungsbereich:
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 21
Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-Bzum BT-B
Der Änderungstarifvertrag enthält folgende Entgelttabellen:
Tabelle TVöD / VKA Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
– 01.01.2010 – 31.12.2010
– 01.01.2011 – 31.07.2011
– 01.08.2011 - ?
verschiedene ergänzende Entgelttabellen
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 22
Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVÜ-VKAzum TVÜ-VKA
Der TVÜ-VKA wurde in folgenden Bereichen geändert:
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Vergütungsgruppenzulagen Kinderbezogene Entgeltbestandteile Eingruppierung Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü, Anwendung der
Entgelttabelle auf Lehrkräfte Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C
(VKA) zum TVöD und weitere Regelungen
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 23
Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVÜ-VKAzum TVÜ-VKA
Ausnahmen vom Geltungsbereich:
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus-geschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 24
Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVÜ-VKAzum TVÜ-VKA
Der Änderungstarifvertrag enthält folgende Entgelttabellen:
Kr-Anwendungstabelle - (Geltungsbereich § 40 BT-K bzw. § 40 BT-B) -
– 01.01.2010 – 31.12.2010
– 01.01.2011 – 31.07.2011
– 01.08.2011 - ?
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 25
Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Bundzum TVÜ-Bund
Der TVÜ-Bund wurde in folgenden Bereichen geändert:
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Vergütungsgruppenzulagen Kinderbezogene Entgeltbestandteile Eingruppierung Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 26
Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Bundzum TVÜ-Bund
Ausnahmen vom Geltungsbereich:
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus-geschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 27
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG -TVAöD - Besonderer Teil BBiG -
Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich ent-sprechend den Erhöhungen der Tabellenent-gelten der TVöD-Beschäftigten.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 28
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG -TVAöD - Besonderer Teil BBiG -
Übernahme von Auszubildenden
Auszubildende werden bei dienstlichem bzw. betrieb-lichem Bedarf nach erfolgreich bestandener Abschluss-prüfung mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“ im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbe-dingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetz-liche Gründe entgegenstehen. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu be-rücksichtigen.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 29
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG -TVAöD - Besonderer Teil BBiG -
Übernahme von Auszubildenden
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass die von Absatz 1 nicht erfassten Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsver-hältnis übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 30
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG -TVAöD - Besonderer Teil BBiG -
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Ausbildungsver-hältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifver-trag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 31
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil Pflege -TVAöD - Besonderer Teil Pflege -
Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich entsprechend den Erhöhungen der Ta-bellenentgelten der TVöD-Beschäftigten.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 32
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil Pflege -TVAöD - Besonderer Teil Pflege - Übernahme von Auszubildenden
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 33
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil Pflege -TVAöD - Besonderer Teil Pflege - Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Ausbildungsver-hältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifver-trag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 34
Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen DienstesPraktikanten des öffentlichen Dienstes
(TVPöD) vom 27.10.2009(TVPöD) vom 27.10.2009Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
a) der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/ des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heil-pädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Ab-schluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Aner-kennung als Sozialarbeiter/in, Sozialpädagogin/Sozial-pädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat,
b) der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharma-zeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharma-zeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 35
Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen DienstesPraktikanten des öffentlichen Dienstes
(TVPöD) vom 27.10.2009(TVPöD) vom 27.10.2009Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
c) der Erzieherin/des Erziehers und der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Aner-kennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinder-pfleger vorauszugehen hat,
d) der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Mas- seurs und medizinischen Bademeisters während der prak- tischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 36
Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen DienstesPraktikanten des öffentlichen Dienstes
(TVPöD) vom 27.10.2009(TVPöD) vom 27.10.2009Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Prakti-kanten für den Beruf
e) der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten Rettungsassistenten- gesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),
die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeit-geber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 37
Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen DienstesPraktikanten des öffentlichen Dienstes
(TVPöD) vom 27.10.2009(TVPöD) vom 27.10.2009
Geltungsbereich
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikan-tinnen/ Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hoch-schulausbildung integriert ist.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 38
Änderungstarifvertrag Nr. 1 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVPöDzum TVPöD
Die Entgelte der Praktikantinnen und Prakti-kanten erhöhen sich entsprechend den Er-höhungen der Tabellenentgelten der TVöD-Beschäftigten.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 39
Änderungstarifvertrag Nr. 1 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVPöDzum TVPöD
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätes- tens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätes-tens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 40
Tarifvertrag Sonderzahlung 2011Tarifvertrag Sonderzahlung 2011
§ 2 (1): Die unter § 1 Buchst. a (Anmerkung: TVöD) fallenden Beschäftigten erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Januar 2011 eine einmalige Sonder-zahlung in Höhe von 240 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 41
Tarifvertrag Sonderzahlung 2011Tarifvertrag Sonderzahlung 2011
§ 3: Für die unter § 1 Buchst. b und c fallenden Auszubildenden und Praktikantinnen/-Prak-tikanten gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 50 Euro erhalten.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 42
Tarifvertrag PauschalzahlungTarifvertrag Pauschalzahlung
§ 2 (1): Für das Jahr 2010 erhalten Beschäftigte, die am 31. Dezember 2009 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund / TVÜ-VKA und Anlage 4 TVÜ-Bund / Anlage 3 TVÜ-VKA eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1.
Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 be- gonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Juli 2010, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Juli 2010 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeits-verhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 43
Tarifvertrag PauschalzahlungTarifvertrag Pauschalzahlung
§ 2 (2): Antragstellung von bestimmten Be-schäftigten
§ 2 (3): Übergeleitete Beschäftigte § 2 (4): Teilzeitbeschäftigte § 2 (5): Bestimmte Beschäftiggruppen sind
von der Pauschalzahlung ausgenommen
Inkrafttreten: 1. Januar 2010
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 44
Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-regelungen für ältere Beschäftigte – TV regelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit
§ 3 Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen
§ 4 Altersteilzeit im Übrigen
§ 5 Persönliche Voraussetzungen für Altersteil-zeit
§ 6 Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeits-verhältnisses
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 45
Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-regelungen für ältere Beschäftigte – TV regelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)
§ 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen
§ 8 Verteilung des Urlaubs im Blockmodell
§ 9 Nebentätigkeit
§ 10 Verlängerung der Arbeitsphase im Block-modell bei Krankheit
§ 11 Ende des Arbeitsverhältnisses
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 46
Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-regelungen für ältere Beschäftigte – TV regelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)
§ 12 Dienst-/Betriebsverein- barungen
§ 13 Flexible Altersarbeitszeit
§ 14 Übergangsvorschriften
§ 15 Inkrafttreten, Geltungs- dauer
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 47
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-zeiten für ältere zeiten für ältere Beschäftigte vom Beschäftigte vom
27. Februar 2010 (Bund)27. Februar 2010 (Bund)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Möglichkeiten der Altersteilzeit
§ 3 Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen
§ 4 Altersteilzeit im Übrigen
§ 5 Persönliche Voraussetzungen für Altersteil-zeit
§ 6 Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeits-verhältnisses
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 48
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-zeiten für ältere zeiten für ältere Beschäftigte vom Beschäftigte vom
27. Februar 2010 (Bund)27. Februar 2010 (Bund)
§ 7 Leistungen des Arbeitgebers
§ 8 Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
§ 9 Nebentätigkeit
§ 10 Urlaub
§ 11 Begriffsbestimmungen
§ 12 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des FALTER-Arbeitszeitmodells
§ 13 Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeit-modells
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 49
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-zeiten für ältere zeiten für ältere Beschäftigte vom Beschäftigte vom
27. Februar 2010 (Bund)27. Februar 2010 (Bund)
§ 14 Ende des Arbeits-verhältnisses
§ 15 Mitteilungspflichten
§ 16 Qualifizierungen
§ 17 Inkrafttreten
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 50
Prozessvereinbarung zu den Tarif-Prozessvereinbarung zu den Tarif-verhandlungen über eine Entgelt-verhandlungen über eine Entgelt-
ordnung zum TVöDordnung zum TVöD
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin über-ein, die Tarifverhandlungen über eine Entgelt-ordnung zum TVöD unverzüglich nach Ab-schluss der Tarifrunde 2010. (Anmerkung: Es wurden 12 verschiedene Maßnahmen vereinbart.)
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 51
Leistungsgeminderte Leistungsgeminderte BeschäftigteBeschäftigte
Die Tarifvertragsparteien werden im Terminge-spräch erörtern, wie mit den offenen Fragen der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA/TVÜ-Bund umgegangen wird und ob eine Zwischenlösung bis zur endgültigen Regelung erfolgen kann.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 52
Besondere Regelungen für Besondere Regelungen für KrankenhäuserKrankenhäuser
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, Ver-handlungen zum Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit und damit der Vermeidung wirtschaftlicher Notlagen auf der Basis des TV ZUSI vom 23. August 2005 aufzu-nehmen.
AG-Tarifentwicklung - 22.06.2010 53
AG-TarifentwicklungAG-Tarifentwicklung
Danke
für e
ure A
ufmer
ksam
keit!
Danke
für e
ure A
ufmer
ksam
keit!