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© Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Seite 1 „Interkommunale Zusammen- arbeit im Steuerrecht “ Syke 23. April 2013 StB Christian Trost

„Interkommunale Zusammen- arbeit im Steuerrecht · Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder 3. Betriebe

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„Interkommunale Zusammen- arbeit im Steuerrecht “

Syke

23. April 2013

StB Christian Trost

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Christian TrostDiplom-Betriebswirt (FH) / SteuerberaterPartner / Prokurist der Concunia GmbH in Münster

Tätigkeitsschwerpunkte:

Prüfungsleiter bei Jahresabschluss- und Sonderprüfungen von Körperschaften und Unternehmen verschiedener Branchen, Rechtsformen und Größen – insbesondere der öffentlichen HandBegleitung von ca. 50 Gebietskörperschaften bei der Umstellung auf das kaufmännische RechnungswesenBetriebswirtschaftliche Beratung, u. a. in den Bereichen Umstellung des Rechnungswesens auf die Doppik, Aufbau interner Kontrollsysteme (IKS), Aufbau- und Ablauforganisation

Steuerberatung und Steuerdeklaration, insbesondere für den Bereich der Besteuerung der öffentlichen Hand

Aus- und Fortbildungstätigkeiten

Ihr heutiger Dozent:

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Schwerpunkte der Concunia GmbH: Wirtschaftsprüfung:

− Prüfung von Eröffnungsbilanzen (EöB), Jahresabschlüssen (JA) sowie Gesamtabschlüssen (Konzernabschlüsse)

− Beratung bei der Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens

− Unterstützung bei der Erstellung von EöB und JA

− Erstellung oder Prüfung des Gesamtabschlusses

− Verwendungsnachweisprüfung auf nationaler und internationaler Ebene

Steuerberatung

− Steuerdeklarationen und Steuergestaltungsberatung mit dem Schwerpunkt „öffentliche Hand“ insbesondere USt und KSt

Consulting

− Controlling inkl. Kosten- und Leistungsrechnung

− Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

− Gebührenkalkulation

− Schulungskonzepte für die gesamte Verwaltung

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Agenda

1. Allgemein

2. Umsatzsteuer

2.1. System der Umsatzsteuer

2.2. Unternehmereigenschaft gem. § 2 UStG

2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG

2.4. Beistandsleistungen

3. Aktuelle Entwicklungen im nationalen Umsatzsteuerrecht

3.1. Urteile

3.2. Ausblick

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inländische juristische Person des öff. Rechts

1. Allgemein„Sphären“ der jPdöR im Steuerrecht / Schaubild

wirtschaftliche Tätigkeit

hoheitlicheTätigkeit

vermögensverwaltende Tätigkeit

Betriebegewerblicher

Art

Betriebe nichtgewerblicher Art

/ LuF

ausl. Eink./ inl. Eink.

ohne Steuerabzug

inländischesteuerabzugs-pflichtige Eink.

gemeinnützigerZweckbetrieb

unbeschränktstpfl.

§ 1 Abs. 1 Nr. 6KStG

steuerbefreit;§ 5 (1) Nr. 9

KStGkeine

Steuerpflicht

beschränkte Steuerpflicht

§ 2 Nr. 2 KStG

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Besteuerung der Körperschaft des öffentlichen Rechts

GrundvoraussetzungBetrieb gewerblicher Art

Körperschaftsteuer(§ 4 KStG)

Gewerbesteuer,wenn

Gewinnerzielungsabsicht(§ 2 Abs. 2 GewStG,

§ 2 GewStDV)

Umsatzsteuer(§ 2 Abs. 3 UStG)

1. AllgemeinDer Betrieb gewerblicher Art

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1. AllgemeinBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentliche Rechts (§ 4 KStG)

(1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 1 Abs.1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt auch die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5) Zu den Betrieben gewerblichen Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- und Monopolrechte nicht aus.

(6) …

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© Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Seite 8

1. AllgemeinBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentliche Rechts (§ 4 KStG)

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1. sie gleichartig sind,

2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder

3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.(Abs. 3: Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch

Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas,

Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.)

Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

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Agenda

1. Allgemein

2. Umsatzsteuer

2.1. System der Umsatzsteuer

2.2. Unternehmereigenschaft gem. § 2 UStG

2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG

2.4. Beistandsleistungen

3. Entwicklungen im nationalen Umsatzsteuerrecht

3.1. Urteile

3.2. Ausblick

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© Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Seite 10

2. Umsatzsteuer2.1. System der Umsatzsteuer

(1) Lieferungen oder sonstige Leistungen(2) Unternehmer(3) im Inland(4) gegen Entgelt(5) im Rahmen seines Unternehmens

steuerbar nicht steuerbar

steuerpflichtig steuerfrei

ohne Vorsteuerabzug(§ 4 Nr. 8 ff UStG)

mit Vorsteuerabzug(ggf. anteilig)

mit Vorsteuerabzug(§ 4 Nr. 1-7 UStG)

ermäßigterSteuersatz

Regel-steuersatz

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2. Umsatzsteuer2.2. Unternehmereigenschaft gem. § 2 UStG

• Unternehmer gem. § 2 UStG• Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig

ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

• Selbständigkeit eigener Name und eigene Rechnung

• Nachhaltigkeit auf Dauer angelegt; mit Wiederholungsabsicht

• Einnahmeerzielung Absicht, überhaupt Einnahmen zu erzielen

• Bsp.: Gewerbetreibende, Steuerberater, Rechtsanwalt

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2. Umsatzsteuer2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG

• Beurteilung nach deutschem Umsatzsteuerrecht

• Nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art begründet die jPdöR eine

Unternehmereigenschaft

Bsp.: Kantinen, Duales System Deutschland GmbH (DSD),

Versorgungsbetriebe, BHKW

Unternehmerische Tätigkeit einer jPdöR gemäß § 2 Abs. 3 UStG

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2. Umsatzsteuer2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG

• Beurteilung nach der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie –

Art. 13 MwStSyRL

• Leistungsbeziehung auf privatrechtlicher Ebene

jPdöR ist stets Unternehmer

Bsp.: Vermietung von Sportanlagen an private Dritte

Abfallbeseitigung ggü. gewerblichen Unternehmen

Friedhofsgärtnerei

• WICHTIG: Es kommt nicht mehr auf das Überschreiten der Grenze von

30.678 € an, um einen BgA und damit die Unternehmer-

eigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 3 UStG zu begründen

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2. Umsatzsteuer2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG

• Beurteilung nach der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie –

Art. 13 MwStSyRL

• Leistungsbeziehung auf öffentlich-rechtlicher Ebene

Wettbewerb zu privaten Anbietern?

Nicht unbedeutende Wettbewerbsverzerrungen notwendig

Keine „lokale“ Konkurrenz erforderlich

Der potentielle Wettbewerb ist ausreichend

Bsp.: Überlassen von PKW-Stellplätzen in einer Tiefgarage

gem. §§ 45, 13 StVO (Parkraumbewirtschaftung)

Folge: Gemeinde begründet Unternehmereigenschaft

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2. Umsatzsteuer2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG

• Rechtsfolgen der Beurteilung auf Grundlage der MwStSyRL

Privatrechtlicher Vertrag Unternehmereigenschaft

Öff.-rechtlicher Vertrag Liegen Wettbewerbsverzerrungen vor, so führt dies

zur Unternehmereigenschaft

Juristische Person des öff. Rechts

Öff.-rechtlicher VertagPrivatrechtlicher Vertrag

Unternehmer Nicht-Unternehmer(Ausnahme: Wettbewerbs-

verzerrung)

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2. Umsatzsteuer2.4. Beistandsleistungen

Was sind Beistandsleistungen?

• Unter Beistandsleistungen sind Sachverhalte zu verstehen, in denen eine

jPdöR für eine andere jPdöR bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten aus

deren Hoheitsbereich durchführt  und dafür einen Aufwandsersatz erhält.

Beispiele

• Leistungen von Rechenzentren

• Personalgestellung

• Gemeinsame Geschäftsbuchhaltung

• Kommunaler Kassenverband

Problem

• Stellt dies einen Leistungsaustausch dar? Umsatzsteuerbarkeit?

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2. Umsatzsteuer2.4. Beistandsleistungen

• Problematik: Beistandsleistung

• Problematik: Innenumsatz innerhalb der jPdöR

Land Niedersachsen KommuneLeistungsaustausch

Ministerium A Ministerium BKein

Leistungsaustausch

Land Niedersachsen

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2. Umsatzsteuer2.4. Beistandsleistungen

• Beistandsleistungen: Unterscheidung von Fallgruppen

• Leistungsaustausch zwischen BgAs innerhalb derselben jPdöR

es liegt ein nicht steuerbarer Innenumsatz vor

Bsp.: Wasserwerk liefert Wasser an das städt. Schwimmbad

• Leistungen des BgA an den eigenen Hoheitsbereich

Unentgeltliche Wertabgabe => gleichgestellte Lieferung und damit

umsatzsteuerbar

Bsp.: PKW wird nach 2 Jahren hoheitlich genutzt

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2. Umsatzsteuer2.4. Beistandsleistungen

• Beistandsleistungen: Unterscheidung von Fallgruppen

• Leistungen gegenüber anderer jPdöR

Die Zuordnung zum hoheitlichen bzw. nicht-hoheitlichen Bereich auf

Ebene des Empfängers ist von entscheidender Bedeutung

Hoheitsbereich: Abhängig von nationaler- bzw. EU-Sichtweise

BgA: Leistung ist umsatzsteuerbar

• Leistungen gegenüber Dritten

Erfolgen die Leistungen im Rahmen des BgA, so ist der Leistungs-

austausch umsatzsteuerbar

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2. Umsatzsteuer2.4. Beistandsleistungen

• Beistandsleistung am Beispiel Personalgestellung ( A 2.11 Abs.15 UStAE)

• Personalgestellung erfolgt aus dem Hoheitsbereich

an den eigenen BgA: es liegt ein nicht steuerbarer Innenumsatz vor

an den BgA einer anderen jPdöR umsatzsteuerbarer Vorgang

an Hoheitsbereich einer anderen jPdöR nicht umsatzsteuerbar

• Personalgestellung erfolgt aus dem Bereich des BgA

an den eigenen Hoheitsbereich keine umsatzsteuerbare unent-

geltliche Wertabgabe, wenn Trennung der Bereiche möglich

an dem BgA einer anderen jPdöR umsatzsteuerbarer Vorgang

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Agenda

1. Allgemein

2. Umsatzsteuer

2.1. System der Umsatzsteuer

2.2. Unternehmereigenschaft gem. § 2 UStG

2.3. Die jPdöR als Unternehmer gem. § 2 Abs. 3 UStG

2.4. Beistandsleistungen

3. Aktuelle Entwicklungen im nationalen Umsatzsteuerrecht

3.1. Urteile

3.2. Ausblick

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© Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Seite 22

3. Aktuelle Entwicklungen im nat. Umsatzsteuerrecht3.1. Urteile

• Begründung der Unternehmereigenschaft bei Betreiben einer

Wasserversorgungsanlage durch kommunalen Zweckverband (BFH v.

02.03.2011 – XI R 65/07)

• Lieferung von Wasser erfolgt nur gegenüber kommunalen Verbandsmitgliedern

• Richtlinienkonforme Auslegung: Es besteht zwar faktisch kein Markt, aber die

Lieferung erfolgt in nicht unbedeutendem Umfang

• Berücksichtigung von Anlage I der MwStSystRL von Bedeutung

• Potentieller Wettbewerb laut BFH ausreichend

Begründung der Unternehmereigenschaft

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© Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Seite 23

3. Aktuelle Entwicklungen im nat. Umsatzsteuerrecht3.1. Urteile

• Sanierung eines gemischt genutzten Marktplatzes führt zum anteiligen

Vorsteuerabzug (BFH 03.03.2011 - V R 23/10)

• Marktplatz ist öffentliche Gemeindestraße

• Der Marktplatz wird im Rahmen der entgeltlichen Überlassung von Markt-

standplätzen an Händler auch unternehmerisch genutzt

• Auch wenn die Überlassung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, ist

eine nicht unerhebliche Wettbewerbsverzerrung gegeben

Die Überlassung von Marktstandplätzen gegen Entgelt § 2 Abs. 3 UStG +

Quotaler Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 4 UStG analog

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3. Aktuelle Entwicklungen im nat. Umsatzsteuerrecht3.1. Urteile

• Vermietung von Räumlichkeiten der Sporthalle an Nachbargemeinde für

deren Grundschule (BFH v. 10.11.2011 – V R 41/10)

• Es liegt eine Beistandsleistung vor

• Die mögliche Wettbewerbsverzerrung führt zu einem steuerbaren

Leistungsaustausch Umsatzsteuerpflicht

Gemeinde

errichtet

Sporthalle

Nutzung:Eigener Schulsport

Vermietung:Privater Verein

Vermietung:Andere Gemeinde

umsatzsteuerfrei umsatzsteuerpflichtig umsatzsteuerpflichtig

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3. Aktuelle Entwicklungen im nat. Umsatzsteuerrecht3.1. Urteile

• Überlassung von Stellplätzen für PKW in einer Tiefgarage aufgrund

hoheitlicher Grundlage ( BFH v. 1.12.2011 V R 1/11)

• Öffentlich-rechtliche Grundlage gem. §§ 45,13 StVO

• Stellplätze waren als Gemeindestraße gewidmet

Es liegt eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber privaten

Parkhausbetreibern vor.

Gemeinde handelt somit als Unternehmer

BFH übernimmt Rechtsprechung des EuGH Umsatzsteuerpflicht

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3. Aktuelle Entwicklungen im nat. Umsatzsteuerrecht3.2. Ausblick

• Die Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand in den Bereichen inter-

kommunale Kooperation / Beistandsleistungen wird erheblich ausgeweitet

Hinweise für die Praxis:

• Optionsrecht muss einheitlich für alle Tätigkeitsbereiche ausgeübt werden

• Eingangsumsätze auch im Hinblick auf Kostensteigerungen untersuchen

• Ausgangsumsätze bezüglich künftiger Steuerpflicht prüfen

• Falls Leistungen steuerbar, dann

• Nationale Steuerbefreiungsvorschriften (§ 4 UStG) prüfen

• Europäische Steuerbefreiungsnormen (Art. 132 ff. MwStSyStRL) prüfen

⇒ Die neuen Entwicklungen können zu Vor- und Nachteilen für die Kommunen

führen

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© Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Seite 27

Für weitergehende Fragen und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Christian TrostSteuerberater/Partner/Prokurist

Concunia GmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaftGrevener Str. 10548159 Münster

Tel.: 0251 / 322015-0 E-Mail: [email protected]

Page 28: „Interkommunale Zusammen- arbeit im Steuerrecht · Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder 3. Betriebe

© Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Seite 28

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Concunia GmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaftGrevener Str. 10548159 Münsterwww.concunia.de

Tel.: 0251/322015-0E-Mail: [email protected]