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1 Aktuelles Beamten- und Versorgungsrecht Referent: Michael Bublies Stellv.Justiziar komba gewerkschaft

Aktuelles Beamten- und Versorgungsrecht · Neu: Aufstieg durch modulare Qualifizierung • anschließende Bewährung von 10 Monaten in einer h.D. Aufgabe ... Referat usw.) – Nachweis

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Aktuelles Beamten- und

Versorgungsrecht

Referent: Michael Bublies

Stellv.Justiziar komba gewerkschaft

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1. Tarifrecht und

Besoldungserhöhung 2015-2017

2. Inhalte von Dienstrechtsreformen

3. Neue Verfahren/ Urteile

Übersicht

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TVöD-Runde 2016:

Letzte Runde 28./29.4.2016

Themen:

• Lineare Erhöhung

1.3.2016: 2,4%, 1.2.2017: 2,35%

• Entgeltordnung liegt vor, greift ab 1.1.2017

• Zusatzversorgung (Eigenanteile der An bei finanziell „schwachen“ Kassen)

1.Tarifrecht 2016

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Orientierung der Beamtenbesoldung der Beamtinnen und Beamten der Kommunen ausschließlich an den Tariferhöhungen für die Tarifbeschäftigten im Bereich der Länder (TV-L)

1.Tarifrecht-Besoldungserhöhung 2015

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Forderung der komba gewerkschaft:

• Unveränderte und ungekürzte Übernahme des Tarifergebnisses auf den Beamtenbereich

• 1. Gesprächstermin am 13.5.2015

• 2. Gesprächstermin am 20.5.2015

Ministerpräsidentin

Finanzminister

kein Innenminister

4 Vertreterinnen/Vertreter dbb nrw

4 Vertreterinnen/Vertreter DGB nrw

1 Vertreterin/Vertreter Richterbund nrw

1.Tarifrecht-Besoldungserhöhung 2015

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Ergebnis:

• 2,1% ab 1.6.2015

• 2,3% ab 1.8.2016,mindestens 75€

• Übernahme des Tarifergebnisses 2017 mit 3-monatiger Verschiebung

• Aber Berücksichtigung der Versorgungsrücklage von 0,2% - § 17 LBeamtVG – sie fällt nach 2017 (bisher) weg

• Anwärterinnen/Anwärter jeweils 30€ zu den genannten Terminen – 1 zusätzlicher Urlaubstag ab 2015

1.Tarifrecht-Besoldungserhöhung 2015

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• Problem:

• Berücksichtigung der Versorgungsrücklage von 0,2% - 14aÜBesG NRW (kommunaler Bereich?)

• komba gewerkschaft führt Musterprozesse

1.Tarifrecht-Besoldungserhöhung 2015

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Erhöhung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - West ab dem 1.7.2016:

4,25%

Sonstiges 2016

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• Die Länder erhalten ab dem 01.09.2006 die Zuständigkeiten für Besoldung, Versorgung und Laufbahnrecht.

• Dienstrechtsreform in mehreren Stufen:

• 1.Stufe: rechtliche zwingende Veränderungen – W-Besoldung, Abschaffung Dienstalters-stufen, Regelaltersgrenze/Rentenrecht, Urlaubsansprüche, Lehrkräfte Sekundarschule

2. Dienstrechtsreform nrw

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Dienstrechtsanpassungsgesetz nrw wurde verabschiedet am 16.5.2013 (GVBl. 2013,233)

• Bundesbesoldungsgesetz und Beamtenversorgungsgesetz werden mit entsprechenden Anlagen in Landesrecht überführt

• Inkrafttreten im Wesentlichen 1.6.2013 Kernpunkt: Abschaffung Stufenfestsetzung nach Besoldungsdienstalter, Einführung Erfahrungsstufen, daraus resultiert:

2. Dienstrechtsreform nrw

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Thema Altersdiskriminierung - Entscheidungen von Verwaltungsgerichten in nrw zu Anträgen aus dem Jahr 2012 (Jahr der entsprechenden komba-Empfehlung)

VG Arnsberg und VG Gelsenkirchen: Klageabweisung, weil Anträge gemäß § 15 AGG zu spät gestellt wurden.

VG Köln und VG Aachen (Az.: 1 K 1237/13) sehen dagegen einen Entschädigungsanspruch unmittelbar aus europäischem Recht, der nicht fristgebunden ist. Kläger stellte Antrag im Dezember 2012. Gericht erkannte Entschädigung von 100,-€ monatlich zu für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.5.2013. Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

VG Münster geht einen Mittelweg

2. Dienstrechtsreform nrw

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Thema Altersdiskriminierung

• Verfahren sind beim OVG Münster anhängig

• bisher kein erkennbarer Verhandlungstermin

• wichtig: Dienststellen sollten auf die Einrede der Verjährung verzichten, weil ansonsten mögliche Ansprüche aus 2012 verjährt sind bzw. Ansprüche aus 2013 Ende 2016 verjähren.

2. Dienstrechtsreform nrw

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Laufbahnrecht • Gesetz- und Verordnungsblatt vom 7.2.2014,

• Aktuelle Fassung: GV vom 30.6.2016,S.441

• Kernaussage: interne Ausbildung an Studieninstituten und Fachhochschule öV haben sich bewährt

• BVerwG Urteile vom 26.9.2012( 2 C 74.10 und 2 C 75.10): Mindestaltersgrenzen (40 Jahre) und Dienstzeiten (12 Jahre) im Laufbahnrecht als Aufstiegsvoraussetzung sind rechtswidrig

• Neu: Verbeamtung auf Probe bis zum 42. Lj.

• Innenministerium: Wegfall dieses Erfordernisses Berufserfahrung muss „kompensiert“ werden, d.h. Aufstieg zum Teil erschwert

2. Dienstrechtsreform nrw

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Laufbahnrecht • D ModG:Es gibt nur noch zwei Laufbahngruppen ( 1

und 2) mit jeweils 2 Einstiegsämtern,§ 24 LBesG:

• Laufbahngruppe 1- 1.Einstiegsamt A5, 2.Einstiegsamt A6 (Technik A6 oder A7)

• Laufbahngruppe 2- 1.Einstiegsamt A9 (Technik A10),2.Einstiegsamt A13

• Anmerkung: Nach der Landesbesoldungsordnung A gibt es bei A 13 nur die Bezeichnung „Rat“, A 13 ist aber nach Fußnote 9 sowohl Einstiegsamt (s.o.) als auch immer noch Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt und kann somit immer noch prüfungsfrei erreicht werden

2. Dienstrechtsreform nrw

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Laufbahnrecht – Aufstieg m.D./g.D

Prüfungserleichterter Aufstieg: ersatzloser Wegfall der Mindestaltersgrenze 45

Aufstieg Feuerwehr: unmittelbarer Einstieg in Besoldungsgruppe A 10 (Schreiben des MIK vom 11.7.2016 24-42.04.06), A9 muss nicht mehr durchlaufen werden.

2. Dienstrechtsreform nrw

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Laufbahnrecht – Aufstieg g.D./h.D

Qualifizierungsverordnung vom 4.11.2014 –

QualiVO hD allg Verw (GV 2014,S. 729)

Neu: Aufstieg durch modulare Qualifizierung • Seit 2 Jahren mindestens A 12 oder A13

• Zulassung zu einer Qualifizierung in einem geregelten Auswahlverfahren (Beurteilungen ergänzt durch Personalgespräche, Interviews, Assessment-Center...)

• Erfolgreiches Absolvieren der modularen Qualifizierung,

• diese muss geeignet sein mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und der bisherigen beruflichen Tätigkeit zu einer erfolgreichen Wahrnehmung von h.D. Aufgaben zu befähigen)

2. Dienstrechtsreform nrw

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Laufbahnrecht – Aufstieg g.D./h.D

Neu: Aufstieg durch modulare Qualifizierung

• anschließende Bewährung von 10 Monaten in einer h.D. Aufgabe

• keine Bestbeurteilungen mehr erforderlich

• Neu: Beamte, die vor der modularen Qualifizierung bereits in A13 waren, können sofort nach A14 aufsteigen, A 13 zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 muss nicht durchlaufen werden

2. Dienstrechtsreform nrw

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Laufbahnrecht – Aufstieg g.D./h.D

Neu: Aufstieg durch Qualifizierung • 4 Module mit 40 Präsenztagen

1. rechtliche Kompetenzen

2. finanzielle und wirtschaftliche Kompetenzen

3. persönliche Kompetenzen

4. organisatorische Kompetenzen

• 1. und 2. z.B. Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Ordnungsrecht, Sozialrecht , Haushaltsrecht( 22 Tage)

• 3. und 4. z.B. Kommunikation und Führung, Projektmanagement (18 Tage)

2. Dienstrechtsreform nrw

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Laufbahnrecht – Aufstieg g.D./h.D

Neu: Aufstieg durch Qualifizierung

• keine Prüfung, aber mehr als Teilnahme (Hausarbeit, Referat usw.) – Nachweis wird durch die Bildungsstätte erbracht

• Organisation durch Dienststelle in Absprache mit der Beamtin/dem Beamten

• Besuch der Module innerhalb von 18 Monaten

• Anerkennung von 50 % des Umfangs der Module möglich durch vergleichbare Fortbildungen oder durch Berufserfahrung, die nicht älter als 5 Jahre sein dürfen

• vorgegebenen Ausbildungsinstitute: nur die Studieninstitute

2. Dienstrechtsreform nrw

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Neu: Aufstieg durch Masterstudium Laufbahn derselben Fachrichtung

• Zulassung zu einem akkreditierten Masterstudium mit folgenden Inhalten:

mindestens 50%

rechtliches Verwaltungshandeln

wirtschafts- und finanzwissenschaftliches Verwaltungshandeln

mindestens 40%

personalrechtliches Verwaltungshandeln

organisatorisches Verwaltungshandeln

Kommunikation und Führung in der Verwaltung

2. Dienstrechtsreform nrw

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Neu: Aufstieg durch Masterstudium Laufbahn derselben Fachrichtung

• Erfolgreiches Absolvieren des Masterstudiums Anschließende Bewährung von 10 Monaten in einer h.D. Aufgabe

• Freistellung für erforderliche Präsenzzeiten während des Studiums kann erfolgen

• Entscheidung ob Studiengebühren/notwendige Aus-lagen übernommen werden, kann getroffen werden

• Beamtinnen und Beamte, die bereits ein geeignetes Masterstudium absolviert haben, können auch zum Aufstieg zugelassen werden

2. Dienstrechtsreform nrw

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Neues Laufbahnrecht erzeugt neue Anforderungen für Dienststellen und Personalräte:

Mitbestimmung nach § 72 I Nr.2 LPVG: Zulassung zum Aufstieg, Mitbestimmung nach § 72 IV Nr.16 LPVG:

1.)allgemeine Fragen der Fortbildung

2.)Auswahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer

Beispiel m.D. – g.D.

Nehme ich Regelaufsteiger?

Nehme ich prüfungserleichterte Aufsteiger?

Nehme ich Anwärter?

Beispiel g.D. – h.D.

Wie gehe ich mit Personen um, die mir jetzt ihren Master-Abschluss präsentieren?

2. Dienstrechtsreform nrw

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Vorgezogen: Wegfall der Befristung (bisher 31.12.2015) für Inanspruchnahme von Altersteilzeit, § 66 LBG, Einstellung von Beamten auf Probe bis zum 42.Lebensjahr, von Beamten auf Lebens-zeit von anderen Dienstherrn bis zum 42.LJ.,§ 14 Abs.3 und 4 LBG

2. Dienstrechtsreform nrw

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Vorgezogen:

1.Einkünfte im öffentlichen Dienst aus der Betreuung von Flüchtlingen gelten nicht als „Erwerbseinkommen“ und werden bis Ende 2018 nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet.

2.Bis 30.11.2019: nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag von 10% des Grundgehalts bei Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus (kein Rechtsanspruch) Voraussetzungen: Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesses liegenden unaufschiebbaren und zeitgebunden Ergebnisses(Feststellung durch die Aufsichtsbehörde) und Höchstversorgung 71,75% muss erreicht sein, § 71a LBesG

2. Dienstrechtsreform nrw

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ganz neu: Gesetz zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und weitere Vorschriften(Entwurf)

• zeitlich unbegrenzt: nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag von 10% des Grundgehalts bei Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus (kein Rechtsanspruch) Voraussetzungen: keine weiteren,aber: Höchstversorgung 71,75% muss erreicht sein, § 71a LBesG

• Pflegezuschlag (2€ pro Monat für max. 59 Monate)und Kinderpflegeergänzungszuschlag, falls keine Leistungen der gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch genommen werden können, § 61Abs.3 LBeamtVG

• Volle Besoldung für Resturlaub, der beim Wechsel von Voll- in Teilzeit noch übrig ist(bei Reduzierung der Zahl der Wochenarbeitstage),§8 Abs1,Satz 2 LBesG

2. Dienstrechtsreform nrw

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Dienstrechtsmodernisierungsgesetz,

Inkrafttreten hauptsächlich 1.7.2016, u.a:

• Neues LBG

• Neues LBesG

• Neues LBeamtVG

Wesentliche Inhalte:

„Einbau“ der Sonderzahlung ab 2017 in die Grundgehaltstabelle, allerdings in der jetzigen Höhe – bei Versorgungsempfängern : Berücksichtigung der reduzierten Zahlung durch einen Berechnungsfaktor,

Fundstelle: Anlage 6 zu Artikel 29

2. Dienstrechtsreform nrw

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Wiederherstellung der Ruhegehaltfähigkeit der Feuerwehrzulage auch für „Altfälle“ § 50 iVm.§ 48 Abs.5 Satz 2 LBesG, § 91 Abs.6 LBesG

Wiedereinführung von Jubiläumszahlungen § 79 Abs.1 LBG , Verordnung liegt als Entwurf vor, wird ab 1.7.2016 rückwirkend gelten

Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit wird erhöht auf 10% der Dienstbezüge, mindestens 300€ monatlich ohne bisherige Anrechnungsregelung,§ 9 LBesG i.V.m § 71 LBesG

Personalentwicklungskonzepte müssen erstellt werden, § 42 Abs.4 LBG, ggf. Dienstvereinbarung

Rahmenkonzept für das Gesundheitsmanagement muss erstellt und fortgeschrieben werden, § 76 Abs.2 LBG

2. Dienstrechtsreform nrw

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Beamte, die zum 1.6.2013 nach altem Recht (Ausgangspunkt: Besoldungsdienstalter 21.Lj.) mit der bisherigen Stufe unverändert übergeleitet wurden, können bis zum 30.6.2017 beantragen, dass die Erfahrungsstufe nach neuem Recht (Ausgangspunkt: Berufserfahrung) neu festgesetzt wird, § 91 Abs.13 LBesG

Vorsicht: neues Recht ist nicht immer

günstiger

Verwendungszulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nach 12 Monaten (bisher 18), sofern haushaltsrechtliche und laufbahnrechtliche Voraussetzungen (für eine Beförderung) vorliegen, § 59 LBesG

2. Dienstrechtsreform nrw

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Vorbereitungsdienst muss nicht immer nur in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf mir (geringen) Anwärterbezügen erfolgen, § 7 Abs.1 Satz1Halbsatz 2 LBG – Ausgestaltung durch VO fehlt noch, betrifft beispielsweise Feuerwehrleute, die vor dem Vorbereitungsdienst eine Berufsausbildung nachweisen müssen

Ausweitung der Stufe 1 des Familienzuschlags: Kind wird in die Wohnung aufgenommen – bisher fiel Zuschlag weg, wenn das „Einkommen“ des Kindes(z.B. auch Kindergeld und Unterhalts- ansprüche) bestimmte Grenzen überschritten, die Einkommensanrechnung fällt ersatzlos weg, § 43 LBesG

2. Dienstrechtsreform nrw

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Bevorzugte Beförderung von Frauen, wenn Frauenanteil in dem zu besetzenden Beförderungsamt geringer ist als im Einstiegsamt der Laufbahn oder in einem der darunter liegenden Beförderungsämter und in dem Beförderungsamt 50% noch nicht erreicht hat

Beispiel: Frau A11 bewirbt sich auf A 12 Dienstposten

A 9: 65% Frauen, A 10: 55% Frauen

A 11: 45% Frauen, A 12: 35% Frauen

Frauenförderung greift, da der Frauenanteil in A 9 und

A10 höher ist als in A 12 und in A 12 keine 50 %

erreicht sind

Vergleichsmaßstab: gleichwertiges Gesamturteil der

jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilung

2. Dienstrechtsreform nrw

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Maximale Dauer einer Beurlaubung ist 15 Jahre (bisher 12), § 64 Abs.3 LBG

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell von höchsten 7 Jahren, wobei Freistellung zuerst genommen werden kann, § 65 LBG

Gesetz zur Erprobung von Zeitwertkonten im kommunalen Bereich beim LVR, Art.46 DModG

Regelmäßige Versorgungsauskunft ab 55. Lj.

Dienstzeiten auch vor dem 17. Lj. Zählen als

ruhegehaltfähig, § 6 LBeamtVG

2. Dienstrechtsreform nrw

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Mindestversorgung 61,6% der Besoldungsgruppe A 5, § 16 Abs.3 LBeamtVG

Neuregelung Kindererziehungs- und Pflegezuschläge für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren wurden, §§ 59ff. LBeamtVG - pro Monat der Kindererziehung 2,81€ Maximal 101,16€, - künftige lineare Erhöhung entsprechend der Besoldungsanpassung - zur Info: Bayern 3,29€, RP 2,34€, aktueller Rentenwert 2,38€

2. Dienstrechtsreform nrw

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Hinzuverdienst ohne Anrechnung bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mindestens 525,-€ (bisher 325,-€) §66 Abs.2 LBeamtVG

2. Dienstrechtsreform nrw

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Weitergehende wesentliche Forderungen der komba-gewerkschaft:

Höherer prozentualer Einbau der Sonderzahlung in die Tabelle (Bund:60%)

Anpassung der Wochenarbeitszeit an den TVöD-Kommunen

Wegfall der 30% Quote bei A9+Z und der 20% Quote bei A13+Z

Rechtsanspruch auf Auszahlung von LOB auch im Beamtenbereich

2. Dienstrechtsreform nrw

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1.Vorlagebeschlüsse des OVG Münster aus 2009 zur

A-Besoldung

• sind vom BVerfG am 18.12.2015 veröffentlicht worden

• Isolierte Verfahren zum Urlaubsgeld/ Sonderzahlung haben keine Erfolgsaussichten, beides ist Fürsorge, keine Alimentation

• bis 2003 war Urlaubsgeld und Sonderzahlung bundeseinheitlich geregelt

• Richterbesoldung: Grundlegende Entscheidung wurde am 5.5.2015 verkündet

3. Aktuelle Urteile

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Entscheidung BVerfG vom 5.5.2015: • Alimentationsgrundsatz gehört zu den hergebrachten

Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art.33 II GG

• Verpflichtung des Dienstherrn zur lebenslangen Alimentation nach Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung, nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und Gewährung eines angemessenen Lebensunterhalts entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards

3. Aktuelle Urteile

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Entscheidung BVerfG vom 5.5.2015: • aber: weiter Spielraum des Gesetzgebers

• gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf evidente Sachwidrigkeit

• Gesamtschau verschiedener Kriterien

• Mit Hilfe von volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern wird ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen ermittelt

3. Aktuelle Urteile

Page 38: Aktuelles Beamten- und Versorgungsrecht · Neu: Aufstieg durch modulare Qualifizierung • anschließende Bewährung von 10 Monaten in einer h.D. Aufgabe ... Referat usw.) – Nachweis

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Entscheidung BVerfG vom 5.5.2015

Erste Prüfungsstufe-5 Parameter, Verfassungswidrigkeit liegt vor, wenn 1.Differenz zwischen Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung beträgt mindestens 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung, Betrachtung ist auf 15 Jahre rückwirkend zu erstrecken

2.Deutliche Abweichung der Besoldung vom Nominallohnindex (Bruttovergleich)des jeweiligen Bundeslandes, Differenz beträgt mindestens 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung Betrachtung ist auf 15 Jahre rückwirkend zu erstrecken

3.Deutliche Abweichung vom Verbraucherpreisindex

3. Aktuelle Urteile

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Entscheidung BVerfG vom 5.5.2015

3. Deutliche Abweichung vom Verbraucherpreisindex,

Mindestens 5 % in den letzten 15 Jahren

4. Verstoß gegen das Abstandsgebot liegt vor, wenn die

Abstände von 2 vergleichbaren Besoldungsgruppen

innerhalb von 5 Jahren um mindestens 10 %

abgeschmolzen wurden

5. Bruttoeinkommen liegt 10 % unterhalb der Besoldung

im Bund oder in anderen Ländern

Nur wenn 3 der genannten 5 Parameter erfüllt sind, liegen Indizien für eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung vor.

3. Aktuelle Urteile

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Entscheidung BVerfG vom 5.5.2015

2.Prüfungsstufe: Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder erhärtet werden.

1.Gelingt es überdurchschnittliche qualifizierte Bewerber zu (als Richter) gewinnen?

2.In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln

3.Niveau der Beihilfe muss so sein, dass nicht unverhältnismäßig viel Besoldung für die Abdeckung von Krankheitskosten aufgewandt werden muss – das gilt auch bei „Salami-Taktik“ des Gesetzgebers

3. Aktuelle Urteile

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Entscheidung BVerfG vom 5.5.2015

2.Prüfungsstufe: 4. Kürzungen im Versorgungsbereich dürfen nicht dazu

führen, dass Besoldung in erheblichen Maß für eine

private Absicherung eingesetzt werden muss.

5. Vergleich der Besoldung mit den vergleichbaren

durchschnittlichen Brutto-Verdiensten in der

Privatwirtschaft

3. Aktuelle Urteile

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Entscheidung BVerfG vom 5.5.2015

3.Prüfungsstufe:

Wenn eine verfassungswidrige Unter- alimentation festgestellt wird, ist zu prüfen ob sie ausnahmsweise zulässig ist. Zwei Verfassungsvorschriften konkurrieren miteinander und sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zum Ausgleich zu bringen.

Hier: Verbot der Neuverschuldung - „Schuldenbremse“ (Art. 109 III Satz 1 GG) und Alimentation (Art 33 V GG)

3. Aktuelle Urteile

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Entscheidung BVerfG vom 5.5.2015

3.Prüfungsstufe: • Richter und Beamte sind nicht verpflichtet stärker als

andere zur Konsolidierung der Haushalte beizutragen.

• Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die betreffende Maßnahme ausweislich einer aussage- kräftigen Begründung in den Gesetzgebungs-materialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung ist.

• Die Darlegung aller Faktoren zur Höhe der Besoldung ist Aufgabe des Gesetzgebers bereits im Gesetzgebungsverfahren – es bestehen erhöhte Begründungpflichten.

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Entscheidung BVerfG vom 5.5.2015 Prüfung der Richterbesoldung 2003 in nrw anhand dieser Eckpunkte:

1.Anstieg der R1-Besoldung zwischen 1989 und 2003: 36,83% - Anstieg der Tarifentgelte ö.D: 41,6%

2.Anstieg Nominallohnindex: 37,9%

3.Anstieg Verbraucherpreisindex: 36,1%

4.Abstand R1 Endstufe und A13 Endstufe konstant bei ca. 22 %

5.Ländervergleich war 2003 noch nicht möglich

keiner der Parameter war erfüllt,

Besoldung 2003 war verfassungsgemäß

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Entscheidung BVerfG vom 5.5.2015

• Besoldungsanpassungsgesetz 2015/2016 enthält in der Gesetzesbegründung umfangreiche Berechnungen

• Danach war die Besoldung auch in den letzten 15 Jahren verfassungsgemäß

• so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.9.2015 für die Besoldungsgruppen A 12-A16

• und nochmals BVerfG für die A-Besoldung

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• Damit sind alle Musterverfahren entschieden und eingelegte Widersprüche können an sich zurück genommen werden

• Reaktion Gesetzgeber: Besoldungsgruppen A 3 und A 4 wurden gestrichen

• Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der sonstigen Besoldung in nrw bestehen nicht mehr

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OVG Münster, Urteil vom 16.3.2016(Az.6 A 190/14): • Wird der Beamte nach § 25 Abs. 4 LBG NRW zu einem anderen

Dienstherrn versetzt, ist der neue Dienstherr nicht zur Erfüllung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs verpflichtet, der auf beim vormaligen Dienstherrn geleisteter Zuvielarbeit beruht (fehlende Passivlegitimation).

• Der neue Dienstherr tritt mit der Versetzung des Beamten nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des vormaligen Dienstherrn ein. § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW, wonach "das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt" wird, hat unmittelbar lediglich zur Folge, dass mit dem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses durch Entlassung sowie Neubegründung eintritt.

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BVerwG vom 17.3.2016 (2 C 2/15):

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versorgung nur dann aus dem letzten Amt gewährt wird, wenn der Beamte zumindest zwei Jahre lang zuvor aus diesem Amt besoldet wurde. Das gilt auch dann, wenn die Anrechnung von Zeiten der vorherigen tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nicht vorgesehen ist.

2. Auch das langjährige Auseinanderfallen von Amt und Funktion ist nicht zwingend durch eine Orientierung der Versorgungshöhe am höherwertigen Dienstposten zu kompensieren, wenn nicht rechtzeitig zwei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls eine Beförderung in das entsprechende höhere Amt erfolgt ist.

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BVerwG vom 10.12.2015 (2 C 28/13):

Erhält ein Beamter eine Zulage gemäß § 46 Abs. 1 BBesG (jetzt § 59 LBesG) wegen der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, so beginnt die 18-Monatsfrist (jetzt 12) bei einem Wechsel des Dienstpostens nicht erneut zu laufen, wenn der Beamte auch auf dem neuen Dienstposten dem höherwertigen Statusamt zuzuordnende Aufgaben wahrnimmt.

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Vielen Dank für das Interesse!

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