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rechtliche grundlagen allgemeine bedingungen Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG) juli 2017

Allgemeine Bedingungen Ausfuhr-Pauschal …€¦ · Hermes ist als Mandatar des Bundes beauftragt und ermäch-tigt, alle den Abschluss und die Abwicklung des APG-Vertra-ges betreffenden

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rechtl iche grundlagen

allgemeine bedingungen

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)

jul i 2017

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teil 1: zustandekommen des apg-vertrages, gedeckte forderungen und risiken

a. wie kommt der apg-vertrag zustande? 4b. welche forderungen sind deckungsfähig? 4I. Deckungsfähige Forderungen 4II. Nicht deckungsfähige Forderungen 4

c. wie werden deckungsfähige forderungen in den apg-vertrag einbezogen? 6I. Festlegung der Länderliste/Mindestdeckungsbereich 6II. Wahlmöglichkeiten 6

d. in welcher währung ist der apg-vertrag abzuwickeln? 7e. wann ist eine in den apg-vertrag einbezogene forderung gedeckt? 7I. Vorliegen eines Limits – Anbietungspflicht 7II. Platz im Limit – Indeckungnahme 7III. Ausschluss Ihrer Forderungen vom Deckungsschutz oder Wegfall bereits erlangten Deckungsschutzes 8

f. welche umsatzmeldepflichten haben sie zu beachten? 8I. Umsatzmeldepflicht − Meldepflichtige Forderungen 8II. Beschränkte Umsatzmeldepflicht bei eingeschränkten Deckungen 8III. Umsatzmelderechte − Meldefähige Forderungen 8IV. Vornahme der Umsatzmeldung 9

g. wann und wieviel entgelt haben sie für die absicherung ihrer umsätze zu zahlen? 9h. wann ist ein gewährleistungsfall eingetreten? 10I. Wirtschaftliche Gewährleistungstatbestände 10II. Politische Gewährleistungstatbestände 10

teil 2: entschädigungsverfahren

a. wann können sie einen entschädigungsantrag stellen? 11b. in welchem umfang wird entschädigt? 11I. Entschädigungsvoraussetzungen 11II. Nachweis der Entschädigungsvoraussetzungen 11III. Haftungsbefreiungsgründe des Bundes 12

c. wie erfolgt die berechnung der entschädigungszahlung? 13I. Selbstbeteiligung 13II. Anrechnung 14

d. wann erfolgt die auszahlung der entschädigung? 14e. zu welchem kurs wird der entschädigungsbetrag umgerechnet? 15f. welche zusätzlichen obliegenheiten haben sie nach erhalt

der entschädigungszahlung zu beachten? 15I. Informationspflicht 15II. Durchführung des Forderungsübergangs auf den Bund 15III. Anzeige und Abführung von Rückflüssen 15IV. Umrechnungskurs zur Berechnung von Rückflüssen in Fremdwährung 15V. Durchführung von Regressmaßnahmen 15

Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland2

rechtliche grundlagen – allgemeine bedingungen

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)

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g. wann muss die entschädigung zurückgezahlt werden? 16h. inwieweit beteiligt sich der bund an ihnen entstandenen kosten? 16I. Ihre eigene Kostentragungspflicht 16II. Kostenbeteiligung des Bundes 16

j. was ist zu beachten, falls der bund über die gedeckte forderung umschuldungsvereinbarungen abschließen möchte? 17

teil 3: abtretung

a. bedarf es einer zustimmung zur abtretung von gedeckten exportforderungen sowie von ansprüchen aus dem apg-vertrag? 17I. Abtretung der gedeckten (Export-)Forderung 17II. Abtretung der Ansprüche aus dem APG-Vertrag 18

b. was sind die konditionen der abtretung? 18I. Vertragspflichten 18II. Zurechnung von Erklärungen 18III. Risikoausschluss 18

c. wie gestaltet sich das entschädigungsverfahren bei abtretung der ansprüche aus dem apg-vertrag? 18I. Geltendmachung der Ansprüche 18II. Auszahlung des Entschädigungsbetrages 18III. Anrechnungsbestimmungen 18

teil 4: schlussbestimmungen

a. ab wann können sie ihre entschädigungsansprüche nicht mehr geltend machen? 19b. wann ist der bund zur fristlosen kündigung des apg-vertrages berechtigt? 19c. wie wirken sich sonstige obliegenheitsverletzungen aus? 19d. welcher gerichtsstand gilt im falle von rechtsstreitigkeiten aus dem apg-vertrag? 19

Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 3

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland4

rechtliche grundlagen – allgemeine bedingungen

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bund) übernimmt mitAbschluss des APG-Vertrages Exportkreditgarantien (Ausfuhr-gewährleistungen) mit der Bezeichnung „Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)“ für Forderungen, die Ihnen aus för -derungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interessedes Bundes liegenden Ausfuhrverträgen zustehen und derenKreditlaufzeit in Abhängigkeit von der Warenart maximal biszu 12 Monate beträgt.

(2) Diese Allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil des APG-Vertrages. Sie gelten, soweit im APG-Vertrag nichts anderesbestimmt ist.

(3) Der Bund als Ihr Vertragspartner wird durch die Euler HermesAktiengesellschaft (Euler Hermes), Hamburg, vertreten. EulerHermes ist als Mandatar des Bundes beauftragt und ermäch-tigt, alle den Abschluss und die Abwicklung des APG-Vertra-ges betreffenden Erklärungen namens und für Rechnung desBundes abzugeben und entgegenzunehmen.

(4) Teil 1 (Ziffern 5 bis 77) dieser Allgemeinen Bedingungen regelt,welche Forderungen abgesichert werden können, welche Risi-ken von der APG abgedeckt sind und wie Sie Deckungsschutzfür Ihre Forderungen erlangen können.

Teil 2 (Ziffern 78 bis 149) regelt das Entschädigungsverfahren,dazu gehören der Eintritt eines Gewährleistungsfalles, dieAuszahlung des Entschädigungsbetrages sowie die von Ihnenzu erfüllenden Obliegenheiten.

Teil 3 (Ziffern 150 bis 165) enthält Regelungen zur AbtretungIhrer gedeckten Forderungen sowie der Ansprüche aus derDeckung.

In Teil 4 (Ziffern 166 bis 172) finden sich allgemeine Schluss -bestimmungen.

teil 1: zustandekommen des apg-vertrages, gedeckte forderungenund risiken

a. wie kommt der apg-vertrag zustande?

(5) Der APG-Vertrag kommt mit schriftlicher Annahme Ihres An -trages auf Vertragsabschluss zustande. Änderungen des APG-Vertrages müssen schriftlich erfolgen. Mündliche Neben-abreden haben daher keine Gültigkeit, weshalb auch dasSchriftformerfordernis nicht mündlich aufgehoben werdenkann. Bestandteil des APG-Vertrages sind neben diesen Allge-meinen Bedingungen die Länderliste (Ziffer 18), die Deckungs-bestätigungen (Ziffer 32) und die Länderbestimmungen.

b. welche forderungen sind deckungsfähig?

I. Deckungsfähige Forderungen

(6) Vorbehaltlich des nachfolgenden Abschnitts II. sind sämtlicheGeldforderungen deckungsfähig, die Ihnen als Gegenleistungaus Liefer- und Leistungsgeschäften (Ausfuhrvertrag) mit aus-ländischen Schuldnern (Kunden) zustehen und die spätestens– in Abhängigkeit von der Warenart – 12 Monate nach derjeweiligen Lieferung oder Leistung fällig sind.

(7) Die deckungsfähige Forderung im Sinne der Ziffer 6 umfasstauch die im Ausfuhrvertrag vereinbarten Kreditzinsen undFinanzierungsnebenkosten, die Ihr Kunde bis zur Fälligkeit derHauptforderung zu zahlen hat.

(8) Die deckungsfähige Forderung im Sinne der Ziffer 6 umfasstferner Geldforderungen, die Ihr Kunde als Ausgleich für er -brachte Lieferungen und Leistungen zu zahlen hat und dieaufgrund des Ausfuhrvertrages oder aus anderen Rechts -gründen an die Stelle der Hauptforderung treten. Dies gilt nur,wenn der Ausfuhrvertrag wirksam zustande gekommen ist.

II. Nicht deckungsfähige Forderungen sind:

(9) Schadensersatzforderungen und Nebenforderungen (z.B. Ver-zugszinsen, Vertragsstrafen, Reuegeld) und zwar auch dann,wenn Sie diese ausdrücklich mit Ihrem Kunden vereinbarthaben;

(10) Forderungen oder Forderungsteile, die vor Versand oder Leis -tungserbringung von Ihrem Kunden zu erfüllen sind (z. B. Vor-kasse oder Anzahlungen);

(11) Forderungen, für die eine natürliche oder juristische Personmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (Inländer i. S. d.§ 2 Absatz 15 Außenwirtschaftsgesetz) vorbehaltslos haftet;

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(12) Forderungen aus Lieferungen, die nach den nachfolgendenVorschriften in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferunggeltenden Fassung die Voraussetzungen für ein Genehmi-gungserfordernis oder ein Verbot erfüllen:@ Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung, Aus-fuhrliste Teil I Abschnitt A (Liste für Waffen, Munition undRüstungsmaterial)

@ Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Anhang I, Kategorie 0(Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung)sowie Technologie i. S. d. Nukleartechnologie-Anmerkung(NTA)

@ Feuerwaffenverordnung – Verordnung (EU) Nr. 258/2012 @ Kriegswaffenkontrollgesetz/Kriegswaffenliste@ Ausführungsgesetz (CWÜAG) und die Ausführungsver ord -nung (CWÜV) zum Chemiewaffenübereinkommen, ausge-nommen Güter des Anhangs I der Dual-use-Verordnung (EG)Nr. 428/2009 (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2420vom 25. Dezember 2012)

@ Güter der Kategorie I des Missile Technology ControlRegime (MTCR)

@ Gesetz über das Verbot der Entwicklung, Herstellung undLagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen undToxinwaffen

@ Anti-Folter-Verordnung – Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 @ Folgende Positionen der Verordnung (EG) 428/2009 (Dual-use-Verordnung) betreffend Güter und Technologie derÜberwachungstechnik: Listenposition 5A001f (Handyüber-wachung); Listenpositionen 4D004, 4A005, 4E001c (Intru-

sion Software), Listenposition 5A001f (Satellitenfunk-Über-wachung) und Listenposition 5A001j (Internet-Überwa-chung) sowie folgende Positionen des Teils I Abschnitt Bder Anlage 1 (Ausfuhrliste) zur Außenwirtschaftsverord-nung: Listenpositionen 5A902, 5D902, 5E902 (Überwa-chungszentren u. a. sowie entsprechende Software undTechnologie)

Für Fälle, in denen Güter nicht aus der BundesrepublikDeutschland ausgeführt, sondern zwischen Drittstaaten ge -handelt und/oder verbracht werden, gilt dies entsprechend.

(13) Forderungen aus der Lieferung von Gütern, ohne dass bei dervon Ihnen veranlassten Lieferung eine Staatsgrenze über-schritten wird (Lieferungen über Zollgrenzen gelten nicht alsÜberschreiten einer Staatsgrenze);

(14) Forderungen, die im Ganzen oder zum Teil den zum Zeitpunktder Versendung geltenden Länderbestimmungen oder Vor -gaben der Deckungsbestätigung nicht entsprechen;

(15) Forderungen, die aus einem Finanzkredit bezahlt werden;

(16) Forderungen, die vor Inkrafttreten des APG-Vertrages entstan-den sind;

(17) Forderungen gegen Kunden in folgenden Ländern (markt -fähige Risiken/nicht absicherungsfähige Länder):

nicht absicherungsfähige länder (marktfähige risiken)

Amerik. Jungferninseln Amerikanisch Samoa

Andorra Australien

Belgien Bulgarien

Ceuta und Melilla Dänemark

Estland Färöer-Inseln

Finnland Frankreich

Französisch Guayana Gibraltar

Griechenland

Grönland Guadeloupe

Guam Irland Island Italien Japan

Kanada Kanarische Inseln

Kroatien Lettland

Liechtenstein Litauen

Luxemburg Malta

Martinique Mayotte Monaco

Neuseeland Niederlande

Nördliche Marianen Norwegen Österreich

Polen Portugal

Puerto Rico Réunion

Rumänien San Marino Schweden

Schweiz Slowakische Republik

Slowenien Spanien

St. Pierre et Miquelon Tschechische Republik

Ungarn Vatikanstadt

Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten von

Amerika Zypern

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland6

rechtliche grundlagen – allgemeine bedingungen

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)

c. wie werden deckungsfähige forderungen in den apg-vertrag einbezogen?

I. Festlegung der Länderliste/Mindestdeckungsbereich

(18) Mit Aufnahme eines absicherungsfähigen Landes in die Län-derliste werden alle Ihre deckungsfähigen Forderungen ausLiefergeschäften mit privaten Kunden, die ihren Sitz in demje weiligen Land haben, in den APG-Vertrag einbezogen(Mindestdeckungsbereich). Hiervon ausgenommen sind ak -kreditivbesicherte Forderungen sowie Forderungen gegenausländische verbundene Unternehmen, für deren Einbezie-hung die Ziffern 21 bzw. 27 gelten. Sie können jederzeit – mitWirkung bis zum Ende des Vertragsjahres – über den Online-Service die Einbeziehung weiterer absicherungsfähiger Län-der be antragen.

II. Wahlmöglichkeiten

(19) Sie haben zudem jederzeit das Recht, über den Mindest -deckungsbereich nach Ziffer 18 hinaus über den Online- Service – mit Wirkung bis zum Ende des Vertragsjahres –gemäß den nachfolgenden Ziffern 20 bis 27 weitere Forde -rungen in den APG-Vertrag einzubeziehen.

1. Forderungen gegen öffentliche Kunden(20) Diese können länderweise durch Aufnahme in die Länderliste

einbezogen werden. Als öffentlicher Kunde gelten der aus -ländische Staat selbst, seine Gebietskörperschaften oder ver-gleichbare Institutionen.

2. Akkreditivbesicherte Forderungen(21) Forderungen, für die vor Versand ein Akkreditiv eröffnet ist,

können länderweise durch Aufnahme in die Länderliste in dieAPG einbezogen werden.

3. Forderungen aus Leistungsgeschäften(22) Werden Forderungen aus Leistungsgeschäften einbezogen,

gilt dies hinsichtlich aller Länder der Länderliste. Bestimmun-gen im APG-Vertrag, den Deckungsbestätigungen, den Län-derbestimmungen oder in sonstigen Regelungen, die sich auf„Lieferungen“ beziehen, gelten dabei sinngemäß auch für Leistungen. Der Einschluss erfolgt durch Ergänzung des APG-Vertrages.

4. Forderungen verbundener Unternehmen(23) In Erweiterung von Ziffern 6 ff. und 18 können unter den in Zif-

fern 24 bis 26 genannten Voraussetzungen ausnahmsweiseauch Forderungen von inländischen verbundenen Unterneh-men und von ausländischen Tochterunternehmen durch Er -gänzung des APG-Vertrages in die APG einbezogen werden.Für diese Forderungen gelten Ihre Länderliste (Ziffer 18) und

die sonstigen von Ihnen ausgeübten Wahlmöglichkeiten derZiffern 20 bis 22 uneingeschränkt. Aus dem APG-Vertrag blei-ben ausschließlich Sie berechtigt und verpflichtet und sindgegenüber dem Bund für die Vertragsabwicklung zuständig.

(24) Forderungen inländischer Unternehmen, an denen Sie direktoder über Dritte beteiligt sind (inländische verbundene Unter-nehmen), können in den APG-Vertrag einbezogen werden.

(25) Forderungen ausländischer Tochterunternehmen aus demVer kauf von Waren können länderweise in den APG-Vertrageinbezogen werden, wenn und soweit sie aus dem Weiterver-kauf von Waren resultieren, die die Tochterunternehmen zuvorunmittelbar von Ihnen erworben haben und die Forderungenvor Versendung an Sie abgetreten werden oder wurden.

Als Tochterunternehmen gilt ein Unternehmen, auf das Siebeherrschenden Einfluss haben, entweder durch Ihre unmit-telbare Beteiligung am Kapital zu mehr als 50% oder durchdie anderweitige Möglichkeit, auf dieses Unternehmen einenbestimmenden Einfluss auszuüben, insbesondere das Recht,dessen Geschäftsleitung zu stellen.

(26) Sollen auch Forderungen aus Leistungen Ihrer ausländi-schen Tochterunternehmen einbezogen werden, so setztdies voraus, dass @ Sie das Wahlrecht aus Ziffer 25 ausgeübt haben, @ die Leistungen sich auf Waren beziehen, die das Tochter-unternehmen vorher von Ihnen erworben hat und

@ die zur Einbeziehung stehenden Forderungen vor Leis -tungserbringung an Sie abgetreten wurden.

5. Forderungen gegen ausländische verbundene Unternehmen

(27) Forderungen, die Ihnen gegen ausländische verbundene Un -ternehmen zustehen, können länderweise durch Aufnahme indie Länderliste in die APG einbezogen werden. Voraussetzungist, dass Sie nicht zugleich auch Gebrauch von der Wahlmög-lichkeit zur Einbeziehung von Forderungen dieser verbun -denen Unternehmen gemäß Ziffer 25 gemacht haben. DerDeckungsschutz für diese Forderungen umfasst die wirt-schaftlichen Gewährleistungstatbestände der Ziffer 68 nurinsoweit, wie die dort genannten Insolvenztatbeständeaus schließlich auf gesetzgeberische oder behördliche Maß - nahmen im Ausland oder sonstige politische Ereignissezurückzuführen sind, sowie die politischen Gewährleis -tungstatbestände der Ziffern 70 ff. Die Deckungsbestätigun-gen drücken dies durch die Bezeichnung „pol. Insolv.“ aus.

Als ausländisches verbundenes Unternehmen gilt ein Kunde,@ der ein Tochterunternehmen im Sinne von Ziffer 25 ist oder@ an dem Sie direkt oder über Dritte mehrheitlich beteiligtsind oder

@ mit dem Sie über gemeinsame Anteilseigner, die sowohlan Ihrem Unternehmen als auch am Kunden kapitalmäßigzu mehr als 50% beteiligt sind, verflochten sind.

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 7

d. in welcher währung ist der apg-vertrag abzuwickeln?

(28) Vertragswährung für die APG ist der Euro. Beträge, die aufandere Währungen lauten (Fremdwährung), werden vorbe-haltlich nachfolgender Ziffer 29 entweder auf Basis des ent-sprechenden Umsatzsteuer-Umrechnungskurses oder desEuro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank in Euroumgerechnet. Welcher Kurs zur Anwendung kommt, ist in diesen Allgemeinen Bedingungen im jeweiligen sachlichenZusammenhang geregelt.

(29) Für Währungen, für die keine Umsatzsteuer-Umrechnungs -sätze bzw. keine Euro-Referenzkurse der Europäischen Zen-tralbank festgestellt werden, tritt an deren Stelle der von derDeutschen Bundesbank zuletzt als Verkaufskurs bekannt ge -gebene Umrechnungssatz. Ist ein solcher Umrechnungssatznicht bekannt gegeben, so setzt der Bund die Umrechnungs-kurse unter Berücksichtigung der Notierungen an den maß -gebenden Börsen des Auslandes fest.

e. wann ist eine in den apg-vertrag einbezogene forderung gedeckt?

(30) Eine einbezogene Forderung (Ziffer 18 ff.) ist dann gedeckt,wenn@ für den betreffenden Kunden ein Höchstbetrag (Limit)übernommen wurde (vgl. Ziffern 31 bis 34),

@ die entsprechende Forderung Platz in dem Limit gefundenhat (vgl. Ziffern 35 bis 38) und

@ die Forderung nicht vom Deckungsschutz ausgeschlos-sen ist oder der Deckungsschutz nachträglich entfällt(vgl. Ziffern 39 bis 44).

I. Vorliegen eines Limits – Anbietungspflicht

(31) Sie sind verpflichtet, hinsichtlich aller einbezogenen Forde-rungen beim Bund für jeden Kunden unverzüglich ein Limit zu beantragen, sobald die Forderungssumme gegen diesenKunden EUR 15.000 überschreitet. Für darunter liegende For-derungssummen können Sie ebenfalls ein Limit beantragen;eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.

(32) Das übernommene Limit wird Ihnen in einer Deckungsbe-stätigung mitgeteilt, die auch die von Ihnen einzuhaltendenZahlungsbedingungen zur Erfüllung der Forderungen (maxi-mal zulässige Kreditlaufzeit, ggf. erforderliche Sicherheiten)und sonstige Einzelheiten für die Inanspruchnahme desLimits (insbesondere das Datum des Beginns des Deckungs-schutzes) enthält. Für wirtschaftliche und politische Risikenwerden jeweils gesonderte Limite übernommen.

(33) Sie sind darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich@ eine Erhöhung des übernommenen Limits zu beantra-gen, sobald dieses für die Höhe Ihrer deckungsfähigen For-derungen nicht mehr ausreicht;

@ innerhalb der in Ziffer 6 bestimmten Grenzen eine Erwei -terung der in der Deckungsbestätigung festgesetztenZahlungsbedingungen zu beantragen, sofern diese nichtmehr ausreichen.

(34) Für Forderungen aus Geschäften, die ausfuhr-, durchfuhr-oder verbringungsgenehmigungspflichtig sind, kann der BundSie auf Ihren Antrag hin von der Anbietungspflicht befreien.

II. Platz im Limit – Indeckungnahme

(35) Ihre einbezogene (Teil-)Forderung ist gedeckt, wenn undsoweit sie am Tag der jeweiligen (Teil-)Versendung oder (Teil-)Leistungserbringung Platz im übernommenen Limitgefunden hat oder nachträglich gemäß Ziffer 37 nachge-rückt ist. Der Deckungsschutz endet mit Erfüllung Ihrer ge -deckten For derung.

(36) Die Ausnutzung des Limits erfolgt nach der Reihenfolge derVersanddaten bzw. des Datums der Leistungserbringung,beginnend mit der ersten Lieferung/Leistung, die Sie ab demin der Deckungsbestätigung für den Beginn des Deckungs-schutzes genannten Datum erbracht haben. Die Forderungenbelegen sowohl das Limit für die politischen Risiken als auch,sofern übernommen, das Limit für die wirtschaftlichen Risi-ken, soweit sie darin jeweils Platz finden.

(37) Das Limit wird zudem revolvierend belegt. Soweit also For-derungen erfüllt werden, entlasten diese das Limit und schaf-fen somit Platz für das Nachrücken von Forderungen, die bis-lang keinen Platz im Limit gefunden haben. Das Nachrückenerfolgt ebenfalls in der Reihenfolge der Versendung bzw.Leistungs erbringung.

(38) Sowohl für die Belegung als auch für die Entlastung der Limite sind Forderungsbeträge in Fremdwährung von Ihnenmit dem für den Vormonat des Umsatzmonats (Ziffer 49) fest-gesetzten Um satzsteuer-Umrechnungskurs (Umsatzmelde-kurs) in die Vertragswährung umzurechnen.

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rechtliche grundlagen – allgemeine bedingungen

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)

III. Ausschluss Ihrer Forderungen vom Deckungsschutz oder Wegfall bereits erlangten Deckungsschutzes

1. Deckungsausschluss

a) Deckungseingriff(39) Bei Eintritt gefahrerhöhender Umstände kann der Bund

Ihnen gegenüber erklären, dass Forderungen, die bei Zu -gang dieser Erklärung noch nicht gedeckt sind (Ziffer 35),vom Deckungsschutz ausgeschlossen sind (Sperre desLimits).

b) Insolvenz des APG-Nehmers(40) Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, die Sie durch-

geführt haben, nachdem über Ihr Vermögen oder Ihren Nach-lass@ ein Insolvenzverfahren eröffnet, @ die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masseabgelehnt,

@ ein Insolvenzplan erstellt@ oder ein sonstiges Liquidationsverfahren eröffnetwurde, sind ebenfalls vom Deckungsschutz ausgeschlossen.Es kann beantragt werden, den Deckungsschutz herzustellen,insbesondere dann, wenn der Insolvenzverwalter in Ihre ver-traglichen Verpflichtungen eingetreten ist.

c) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen außerhalb der Laufzeit des Limits

(41) Vom Deckungsschutz sind auch solche Forderungen ausge-schlossen, die aus Lieferungen und Leistungen resultieren, dieSie @ vor dem in der Deckungsbestätigung genannten Datum fürden Beginn des Deckungsschutzes oder

@ nach Beendigung des APG-Vertrages oder @ nach Aufhebung des Limits vorgenommen haben.

d) Ausfuhr-, durchfuhr- oder verbringungsgenehmigungspflichtige Lieferungen

(42) Nach Ziffer 31 ff. anbietungspflichtige Forderungen, denenausfuhr-, durchfuhr- oder verbringungsgenehmigungspflich -tige Lieferungen zugrunde liegen, kann der Bund hinsichtlichbestimmter Länder im Rahmen der jeweiligen Länderbestim-mung und/oder für einzelne Kunden im Rahmen der jeweili-gen Deckungsbestätigung vom Deckungsschutz ausschließen.Dieses Ausschlussrecht des Bundes besteht (außer für Kern-technische Materialien, Anlagen und Ausrüstung sowie Tech-nologie i. S. d. Nukleartechnologie-Anmerkung (NTA)) nicht,wenn die Voraussetzungen einer Allgemeinen Genehmigung(AGG) der Europäischen Union oder des Bundesamtes fürWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllt sind.

2. Nachträglicher Wegfall des Deckungsschutzes

a) Verspätete Fakturierung Ihrer Forderungen(43) Für Forderungen, die Sie nicht spätestens 30 Tage nach Ver-

sendung oder Leistungserbringung fakturiert haben, ent-fällt der Deckungsschutz. Dies gilt nicht, solange es trotz derverspä teten Fakturierung bei dem regulären Umsatzmelde -termin (Ziffer 49) bleibt, der bei rechtzeitiger Fakturierungmaßgeblich gewesen wäre.

b) Nichtzahlung des Entgelts(44) Der Bund ist zudem berechtigt, nachträglich den Deckungs-

schutz für Forderungen aufzuheben, für die Sie das Entgeltnicht rechtzeitig entrichtet haben (Ziffern 57 ff.).

f. welche umsatzmeldepflichten haben sie zu beachten?

I. Umsatzmeldepflicht − Meldepflichtige Forderungen

(45) Haben Sie die für Ihren Kunden beantragte Deckungsbestä -tigung erhalten, sind Sie verpflichtet, alle in den Vertragnach Ziffern 18 bis 27 einbezogenen Forderungen über den Online-Service bis zum regulären Umsatzmeldetermin(Ziffer 49) zu melden. Dies gilt nicht für vom Deckungsschutzausgeschlossene Forderungen (Ziffern 39 bis 42). Die Nicht-einhaltung der Umsatzmeldepflichten kann zum Verlustdes Deckungsschutzes führen (Ziffer 52).

II. Beschränkte Umsatzmeldepflicht bei eingeschränkten Deckungen

(46) Übernimmt der Bund das Limit nicht in der beantragten Höhe,ist Ihre Pflicht zur Umsatzmeldung nach Ziffer 45 auf Forde-rungen beschränkt, für die zum Zeitpunkt der Umsatzmeldungim Ganzen Freiraum innerhalb des Limits besteht.

(47) Forderungen, für die bei einer eingeschränkten Limitübernah-me nach Ziffer 46 kein ausreichender Platz im Limit zur Ver -fügung steht, können Sie nach Ihrer Wahl überhaupt nicht, involler Höhe oder nur in der Höhe, in der noch Platz im Limitbesteht, melden.

III. Umsatzmelderechte − Meldefähige Forderungen

(48) Ihnen steht es frei, @ soweit Sie akkreditivbesicherte Forderungen einbezogenhaben, auch Forderungen zu melden, für die vor Versandein Akkreditiv von einem Kreditinstitut in einem Mitglied-staat der EU oder OECD eröffnet oder bestätigt wurde;

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@ Forderungen zu melden, welche im Falle eines auch über-nommenen Limits für die wirtschaftlichen Risiken lediglichdie für die Inanspruchnahme des Limits für die politischenRisiken festgelegten Bedingungen einhalten oder

@ Forderungen zu melden, wenn nur ein Limit für die politi-schen Risiken übernommen wurde.

IV. Vornahme der Umsatzmeldung

1. Reguläre Umsatzmeldung(49) Sie sind verpflichtet, alle meldepflichtigen Forderungen

(Ziffer 45) über den Online-Service bis zum 15. eines jedenMo nats zu melden (regulärer Umsatzmeldetermin). DieUmsatzmeldepflicht umfasst alle im Umsatzmonat, das ist derKalendermonat vor dem regulären Umsatzmeldetermin, fak-turierten Forderungen. Maßgeblich für die Zuordnung derForde rungen zum Umsatzmonat ist somit das Rechnungs -datum. Die Forderungen sind spätestens 30 Tage nach Ver-sendung bzw. Leistungserbringung zu fakturieren. Verstößegegen die Fak turierungsfrist können zum Verlust des De -ckungsschutzes führen (Ziffer 43).

(50) Solange der Bund ein beantragtes Limit nicht festgesetzt hat, sind Forderungen, die aus Lieferungen bzw. Leistungenresultieren, die Sie ab dem in der Deckungsbestätigunggenannten Datum für den Beginn des Deckungsschutzes,aber noch vor Zugang der entsprechenden Deckungsbestä -tigung, durch geführt haben, in die erste reguläre Umsatz-meldung (Ziffer 49) nach dem Zugang der Deckungsbestä-tigung aufzunehmen. Forderungen, die zu diesem Zeitpunktbereits erfüllt sind, müssen nicht mehr gemeldet werden. For-derungen aus Lie ferungen und Leistungen, die Sie noch vordem in der Deckungsbestätigung genannten Datum für denBeginn des Deckungsschutzes vorgenommen haben, sindnicht zu melden, da sie vom Deckungsschutz ausgeschlossensind (Ziffer 41).

(51) Wenn in keinem einbezogenen Land Forderungen angefallensind, ist bis zum regulären Umsatzmeldetermin (Ziffer 49) eineentsprechende Fehlmeldung über den Online-Service abzu -geben.

2. Verletzung Ihrer regulären Umsatzmeldepflicht (52) Haben Sie es unterlassen, Ihre Forderungen zu melden

(Ziffer 49), ist der Bund von seiner Haftung befreit. Die Haf tungs befreiung tritt nicht ein, wenn die Unterlassung nicht auf Vorsatz beruht und Sie die Umsatzmeldung inner-halb einer Frist von 2 Monaten nach dem regulären Umsatz-meldetermin unverzüglich nach Kenntniserlangung von derUnterlassung vorgenommen haben. Als unverzüglich giltauch, wenn Sie innerhalb dieser 2 Monate Ihre Nachmeldungim Rahmen der darauffolgenden Umsatzmeldung vorgenom-men haben.

(53) Bei vorsätzlicher Verletzung Ihrer Umsatzmeldepflicht ist derBund zudem berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

3. Meldung bei Verrechnung von Gutschriften (54) Erteilte Gutschriften können mit Forderungen aus Lieferungen

oder Leistungen verrechnet werden. Die Verrechnung hat vorder Versendung bzw. Leistungserbringung zu erfolgen. In die-sem Fall brauchen Sie nur noch den nach Verrechnung verblei-benden Rechnungsbetrag zu melden.

(55) Haben Sie Ihre Forderung trotz Verrechnung bereits in vollerHöhe gemeldet, ist eine nachträgliche Berücksichtigung derGutschrift nicht mehr möglich, eine Korrektur der Umsatz -meldung ist somit ausgeschlossen.

4. Kurs zur Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in die Vertragswährung

(56) Die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in die Vertragswährung erfolgt auf Basis des Umsatzmeldekurses(Ziffer 38).

g. wann und wieviel entgelt haben sie für die absicherung ihrer umsätze zu zahlen?

(57) Für gemeldete Forderungen wird ein risikoäquivalentes Ent-gelt erhoben. Die Entgeltsätze werden im APG-Vertrag festge-setzt. Das zu entrichtende Entgelt ist von Ihnen in Anwendungdieser Entgeltsätze mit der Umsatzmeldung zu berechnenund wird innerhalb von 14 Tagen nach der Meldung gemäß Ziffer 49 bzw. 52 fällig.

(58) Befinden Sie sich mit der Entgeltzahlung bereits im Verzugund entrichten Sie das Entgelt nicht innerhalb von 21 Tagennach Erhalt einer entsprechenden Mahnung, ist der Bund fürdie der Entgeltberechnung zugrunde liegenden Forderungenvon der Haftung für solche Gewährleistungsfälle befreit, dienach Fälligkeit, aber vor Zahlung des Entgelts eingetretensind. Sie werden in der entsprechenden Mahnung ausdrück-lich auf die vorstehende Frist und die genannten Rechtsfolgenhingewiesen. Außerdem ist der Bund berechtigt, den De -ckungsschutz für die der Entgeltberechnung zugrunde lie-genden Forderungen ohne Einhaltung einer weiteren Fristaufzuheben, solange das Entgelt nicht bezahlt ist.

(59) Für einen Antrag auf Erstattung von zu viel gezahltem Entgeltgilt eine Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Ablauf desUmsatzmonats (Ziffer 49).

(60) Ist der Bund nach diesen Allgemeinen Bedingungen oder denBestimmungen des APG-Vertrages von der Verpflichtung zurEntschädigung frei, gebührt ihm gleichwohl das Entgelt,soweit es fällig geworden ist, bevor er von seiner Leistungs-freiheit Kenntnis erlangt hat.

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rechtliche grundlagen – allgemeine bedingungen

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)

h. wann ist ein gewährleistungsfall eingetreten?

(61) Ein Gewährleistungsfall tritt insoweit ein, wie die gedeckteund gegenüber Ihrem Kunden fällige und rechtsbeständigeForderung aufgrund der nachfolgend in den Ziffern 64 bis 74genannten wirtschaftlichen oder politischen Umstände unein-bringlich ist.

(62) Sollte für die uneinbringliche Forderung im Sinne von Ziffer61 eine in der Deckungsbestätigung oder den Länderbe-stimmungen aufgeführte Mithaftung Dritter bestehen, sotritt der Gewährleistungsfall jedoch erst ein, wenn undsoweit auch die gegen mithaftende Dritte begründeten Forderungen entsprechend der in den Ziffern 64 bis 74genannten wirtschaftlichen oder politischen Umständeuneinbringlich sind.

(63) Ein Gewährleistungsfall tritt auch insoweit ein, wie die gedeck-te Forderung aufgrund der in den Ziffern 75 bis 77 aufgeführ-ten politischen Umstände gegenüber Ihrem Kunden nichtdurchgesetzt werden kann oder nicht zur Entstehung gelangt.

I. Wirtschaftliche Gewährleistungstatbestände

(64) Uneinbringlichkeit infolge wirtschaftlicher Umstände tritt inden folgenden Fällen ein:

1. Nichtzahlungsfall („protracted default”)(65) Ihre Forderung ist 6 Monate nach Fälligkeit (Karenzfrist) nicht

erfüllt worden, obwohl Sie die nach den Regeln der kaufmän-nischen Sorgfalt erforderlichen Maßnahmen zur Einziehungder gedeckten Forderung ergriffen hatten.

(66) Die Nichtaufnahme der Dokumente steht bei Geschäften mitden Zahlungsbedingungen D/P oder D/A dem Eintritt der Fälligkeit nicht entgegen, sofern sich aus dem Vertrag mit dem Kunden nicht anderes ergibt.

(67) Des Ablaufs der Karenzfrist bedarf es nicht, wenn wegen desNichtzahlungsfalles bereits Forderungen entschädigt wurdenund der Verzug Ihres Kunden fortbesteht.

2. Insolvenz, Vergleich und Zwangsvollstreckung (68) Als uneinbringlich gilt Ihre Forderung auch, wenn über das

Vermögen Ihres Kunden oder dessen Nachlass @ ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse ab -gelehnt worden ist, oder

@ ein amtliches Vergleichsverfahren oder ein anderes amt -liches Verfahren eröffnet worden ist, das zum Ausschlussder Einzelzwangsvollstreckung geführt hat, oder

@ ein außeramtlicher Vergleich (Stundungs-, Quoten- oderLiquidationsvergleich) abgeschlossen worden ist, dem alleGläubiger oder eine Gruppe vergleichbarer Gläubiger – zuder auch Sie gehören – zugestimmt haben.

Gleiches gilt in den Fällen, in denen@ eine von Ihnen durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaß-nahme nicht zur vollen Erfüllung Ihrer Forderung geführtoder

@ Ihr Kunde nachweislich aufgrund seiner wirtschaftlichenVerhältnisse seine Zahlungen ganz oder in wesentlichemUmfang eingestellt hat.

3.Mindererlös bei anderweitiger Verwertung(69) Uneinbringlichkeit Ihrer Forderung tritt auch ein, wenn Sie

einen Mindererlös dadurch erlitten haben, dass Sie mit vorhe-riger Zustimmung des Bundes bereits versendete und noch inIhrer Verfügungsgewalt befindliche Ware anderweitig verwer-tet haben, weil die Uneinbringlichkeit der Forderung gemäßZiffer 68 drohte.

II. Politische Gewährleistungstatbestände

1. Gewährleistungstatbestände, welche die Uneinbringlichkeit der Forderungen zur Folge haben

(70) Uneinbringlichkeit infolge politischer Umstände tritt in denfolgenden Fällen ein:

a) Allgemeiner politischer Gewährleistungsfall(71) Uneinbringlichkeit der Forderung liegt vor, wenn nach Ab -

schluss Ihres Ausfuhrvertrages im Ausland und mit Bezug aufdie gedeckte Forderung ergangene gesetzgeberische oderbehördliche Maßnahmen oder kriegerische Ereignisse oderAufruhr oder Revolution im Ausland die Ursache dafür sind,dass Ihre Forderung 6 Monate nach Fälligkeit (Karenzfrist)nicht erfüllt oder beigetrieben werden konnte oder sie nichtin der vereinbarten Währung erfüllt oder beigetrieben werdenkonnte, weil keine Möglichkeit zur Einzahlung des Gegenwertszum Zweck des Transfers gemäß Ziffer 72 bestand und derBund einer Zahlung in einer anderen als der vereinbartenWährung mit schuldbefreiender Wirkung nicht zugestimmthatte.

b) Konvertierungs- und Transferfall(72) Die Uneinbringlichkeit der Forderung tritt ein, wenn infolge

von Beeinträchtigungen des zwischenstaatlichen Zahlungs-verkehrs Geldbeträge, die Ihr Kunde als Gegenwert für diegedeckte Forderung und zu deren Erfüllung bei einer zah-lungsfähigen Bank oder einer anderen vom Bund anerkann-ten Stelle eingezahlt hat, nicht in die vereinbarte Währungkonvertiert oder transferiert werden, obwohl alle hierfür be -stehenden Vorschriften erfüllt waren und 3 Monate (Karenz-frist) seit Fälligkeit der gedeckten Forderung, der Einzahlungder Beträge und Erfüllung der Konvertierungs- und Transfer-vorschriften verstrichen sind.

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c) Kursverluste an eingezahlten Beträgen(73) Uneinbringlichkeit der Forderung liegt vor, wenn Ihnen nach

Erfüllung aller bestehenden Konvertierungs- und Transfervor-schriften ausschließlich infolge einer Abwertung der zur Erfül-lung der gedeckten Forderung eingezahlten Geldbeträge Kurs-verluste entstehen und staatliche Vorschriften des Schuldner-landes, die erst nach Abschluss Ihres Ausfuhrvertrages erlas-sen wurden, vorsehen, dass die Zahlung des um die Kursver-luste reduzierten Geldbetrages schuldbefreiende Wirkung hat.

Sonstige Kursverluste sind nicht gedeckt.

d) Mindererlös bei anderweitiger Verwertung(74) Uneinbringlichkeit Ihrer Forderung tritt auch ein, wenn Sie

einen Mindererlös dadurch erlitten haben, dass Sie mit vor -heriger Zustimmung des Bundes bereits versendete und nochin Ihrer Verfügungsgewalt befindliche Ware anderweitig ver-wertet haben, weil die Uneinbringlichkeit der Forderung ge -mäß Ziffer 71, 76 oder 77 drohte.

2. Gewährleistungstatbestände, welche die Durchsetzbarkeit der Forderungen oder ihre Entstehung verhindern

(75) Ein Gewährleistungsfall tritt auch ein, wenn die nachfolgendgenannten Umstände die Ursache dafür sind, dass die ge -deckte Forderung nicht durchgesetzt werden oder bereitsnicht entstehen kann:

a) Unmöglichkeit der Vertragserfüllung(76) Ein Gewährleistungsfall liegt vor, wenn nach Abschluss Ihres

Ausfuhrvertrages im Ausland ergangene gesetzgeberischeoder behördliche Maßnahmen oder kriegerische Ereignisseoder Aufruhr oder Revolution im Ausland die vollständigeErbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen verhindern und Ihnen deshalb durchsetzbare For-derungen für schon erbrachte Lieferungen und Leistungennicht zustehen.

b) Verlust der Ware vor Gefahrübergang(77) Ein Gewährleistungsfall tritt ein, wenn infolge politischer

Umstände Ihre Ware während des Zeitraums von der Versen-dung bis zum Übergang der Gefahr auf den Kunden durchausländische staatliche Stellen beschlagnahmt oder auf an -dere Weise Ihrer Verfügungsgewalt entzogen oder vernichtetoder beschädigt wurde oder verloren gegangen ist und Ihnender daraus resultierende Forderungsausfall nicht innerhalbvon 6 Monaten seit der im Ausfuhrvertrag vereinbarten Fällig-keit der gedeckten Forderung ersetzt wurde und soweit wederdie Möglichkeit bestand, vorstehende Gefahren bei einer Ver-sicherungsgesellschaft abzusichern, noch gesetzliche Bestim-mungen den Ersatz des Schadens gewährleisten.

teil 2: entschädigungsverfahren

a. wann können sie einen entschädigungsantrag stellen?

(78) Entschädigungsanträge können erst nach Eintritt eines Ge -währleistungstatbestandes gestellt werden. Bei Gewährleis -tungstatbeständen, die eine Karenzfrist enthalten, tritt derGewährleistungsfall erst mit Ablauf der Karenzfrist ein.

(79) Der Antrag hat sämtliche Informationen, Unterlagen undNachweise zu enthalten, die erforderlich sind, um zu prüfen,ob und in welcher Höhe eine Entschädigungsverpflichtungdes Bundes besteht.

b. in welchem umfang wird entschädigt?

(80) Eine gedeckte Forderung wird in dem Umfang entschädigt,in dem die Entschädigungsvoraussetzungen vorliegen undkeine Haftungsbefreiungsgründe bestehen, weil Sie oder imFalle der Einbeziehung von Forderungen Ihrer verbundenenUnternehmen in den Vertrag gemäß Ziffern 23 bis 26, dasbetreffende verbundene Unternehmen, Obliegenheiten ver-letzt haben.

(81) Liegt ein Haftungsbefreiungsgrund vor, kann der Bund unterBerücksichtigung des Einzelfalles, insbesondere des einge -tretenen Risikos und der Schwere des Verstoßes, ganz oderteilweise davon absehen, sich auf die Befreiung von seinerEntschädigungsverpflichtung zu berufen.

I. Entschädigungsvoraussetzungen

1. Eintritt eines Gewährleistungstatbestandes(82) Es ist ein wirtschaftlicher oder politischer Gewährleistungsfall

in Bezug auf eine gemeldete Forderung eingetreten.

2. Rechtsbeständige Sicherheiten (83) Die in den Länderbestimmungen sowie den Deckungsbestä -

tigungen genannten notwendigen Sicherheiten liegen rechts-beständig vor.

II. Nachweis der Entschädigungsvoraussetzungen

(84) Das Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen ist vonIhnen auf eigene Kosten darzulegen und nachzuweisen. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen für den Ein-tritt eines Gewährleistungstatbestandes sowie die Höhe desdaraus resultierenden Schadens und – sofern es darauf an -kommt – die Rechtsbeständigkeit der gedeckten Forderungsowie der geforderten Sicherheiten.

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rechtliche grundlagen – allgemeine bedingungen

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)

(85) Bestreitet der Kunde die Rechtsbeständigkeit oder erhebter dagegen Einreden oder Einwendungen, ist dies demBund unverzüglich mitzuteilen. Der Bund kann den Entschä-digungsantrag zurückweisen, bis Sie – erforderlichenfallsdurch Entscheidung des im Verhältnis zwischen Ihnen unddem Kunden oder Sicherheitengeber zuständigen Gerichtsoder Schiedsgerichts – die Rechtsbeständigkeit nachgewie-sen haben. Die Risiken des anwendbaren Rechts und desGe richtsstands tragen Sie.

(86) Die Verantwortung für die Rechtsbeständigkeit der gedeck-ten Forderung und der geforderten Sicherheiten tragen imVerhältnis zum Bund ausschließlich Sie. Sie können sichnicht darauf berufen, dass der Bund den Inhalt Ihrer Verträgeoder Unterlagen oder Teile derselben vorher gekannt habeoder hätte kennen müssen. Verträge und sonstige Unterlagen,aus denen sich die gedeckten Forderungen und Sicherungs-rechte ergeben sollen, werden vom Bund erst im Entschä -digungsverfahren geprüft.

III. Haftungsbefreiungsgründe des Bundes

(87) Der Bund ist von seiner Entschädigungsverpflichtung be -freit (Haftungsbefreiung), wenn Sie schuldhaft eine dernach folgenden Obliegenheiten verletzen und – insoweitnachfolgend in den Ziffern 89, 92, 94 oder 96 nichts an -deres geregelt ist – die Pflichtverletzung kausal für den entstandenen Schaden war.

1. Korruptionsverstoß und Beachtung staatlicher Vorschriften

(88) Sie sind verpflichtet, den Bund unverzüglich schriftlich zuinformieren, sofern@ ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens oder eine andere inIhrem Auftrag am Abschluss eines in die APG einbezoge-nen Geschäfts beteiligte Person (Agent) wegen Beste-chung vor einem nationalen Gericht angeklagt ist odervon einem solchen verurteilt wurde oder ein Strafver -fahren wegen Bestechung gegen einen solchen Mitar-beiter oder Agenten gemäß § 153a StPO gegen Erteilungvon Auflagen oder Weisungen eingestellt wurde,

@ gegen Ihr Unternehmen wegen einer durch eine Leitungs-person begangenen strafbaren Bestechungshandlungoder wegen mangelnder Aufsichtsmaßnahmen zur Ver -hinderung von Korruptionsdelikten eine Geldbuße nach §30 OWiG festgesetzt wurde.

(89) Wurde der Abschluss des Ausfuhrvertrages durch einestrafbare Handlung, insbesondere Bestechung, herbei -geführt, ist der Bund, unabhängig davon, ob die Pflicht -verletzung schadenskausal war, von seiner Haftung befreit.Die Haftungs befreiung tritt jedoch nicht ein, wenn Sie vor -stehende Um stände weder kannten noch kennen mussten.

(90) Sie dürfen den Ausfuhrvertrag nur durchführen, wenn dabeidie Ausfuhrvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, dievon zwischenstaatlichen Einrichtungen erlassenen, unmittel-bar in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Ausfuhr -vorschriften sowie die Einfuhrvorschriften des Bestimmungs-landes eingehalten werden.

2. Verstoß gegen Ihre Wahrheitspflicht im Antragsverfahren

(91) Sie sind verpflichtet, dem Bund alle für den Abschluss desAPG-Vertrages und den Erhalt beantragter Limite erheb -lichen Umstände vollständig und richtig schriftlich anzu -zeigen und Ihre Angaben unverzüglich zu berichtigen und/oder zu ergänzen, wenn sich bis zum Zugang des APG-Ver-trages oder der Deckungsbestätigung Änderungen ergeben.Insbesondere vom Bund im Antragsformular oder in sonstigerWeise erfragte Angaben sind erheblich. Vorstehendes gilt ent-sprechend für sonstige von Ihnen im Zusammenhang mit demAPG- Vertrag gestellte Anträge.

(92) Verletzen Sie vorstehende Pflicht, ist der Bund, unabhän-gig davon, ob die Pflichtverletzung schadenskausal war,von seiner Haftung befreit. Die Haftungsbefreiung tritt jedochnicht ein, wenn Sie die Unrichtigkeit oder UnvollständigkeitIhrer Angaben weder kannten noch kennen mussten oder diePflichtverletzung keinen Einfluss auf die Entscheidung desBundes zum Abschluss des APG-Vertrages oder über Ihre imRahmen des APG-Vertrages gestellten Anträge hatte.

3. Verbot der Änderung von Zahlungsbedingungen oder Sicherheiten

(93) Nach Beginn des Deckungsschutzes dürfen Sie Änderungenan den vereinbarten Zahlungsbedingungen, die zu einer Über-schreitung der gemäß der Deckungsbestätigung (Ziffer 32)maximal zulässigen Zahlungsbedingungen führen, nicht ohneschriftliche Zustimmung des Bundes vornehmen. Gleiches gilt für Prolongationen oder für Änderungen an den in derDeckungsbestätigung oder den Länderbestimmungen auf -geführten Sicherheiten. Darüber hinaus dürfen Sie Zahlungenin einer anderen als der vertraglich vereinbarten Währungnicht an Erfüllungs statt annehmen.

(94) Verletzen Sie vorstehende Pflicht, ist der Bund, unabhän-gig davon, ob die Pflichtverletzung schadenskausal war,von seiner Haftung befreit. Die Haftungsbefreiung tritt jedochnicht ein, wenn der Bund feststellt, dass er den Änderungenoder Ergänzungen nach den Grundsätzen seiner Entschei-dungspraxis zugestimmt hätte.

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4. Unterlassene Meldung gefahrerhöhender Umstände

(95) Werden Ihnen gefahrerhöhende Umstände bekannt, so müs-sen Sie diese dem Bund unverzüglich schriftlich anzeigenund mitteilen, welche Maßnahmen Sie zur Sicherung IhrerAnsprüche beabsichtigen oder bereits getroffen haben.

a) Gefahrerhöhung tritt ein bei Überfälligkeiten von mehrals 3 Monaten.

b) Gefahrerhöhend sind insbesondere auch solche Umstän-de, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Gewähr -leis tungstatbestandes erhöhen.

Zu diesen Umständen gehören beispielsweise:i. Ihr Kunde ersucht um eine Prolongation, die zu einerÜberschreitung der vom Bund für Ihren Kunden festge-legten zulässigen Kreditlaufzeit führen würde.

ii. Die Vermögenslage oder allgemeine Beurteilung IhresKunden oder Sicherheitengebers verschlechtert sichoder Ihnen wird die Rückgabe gelieferter Waren odereine andere als die geschuldete Leistung angeboten.

iii. Gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen imAusland oder sonstige politische Ereignisse lassen dieErfüllung oder Beitreibung der gedeckten Forderunggefährdet erscheinen.

(96) Verletzen Sie vorstehende Pflicht, ist der Bund auch dannvon seiner Haftung befreit, wenn die Unkenntnis melde-pflichtiger Umstände für ihn im Zusammenhang mit ande-ren Export kreditgarantien eine Risikoerhöhung bewirktoder ihn daran gehindert hat, Maßnahmen zur Risiko -minderung zu ergreifen.

5. Zustimmungserfordernis bei Gefahrerhöhung(97) Beim Vorliegen gefahrerhöhender Umstände (Ziffer 95) dür-

fen Sie Lieferungen und Leistungen nicht ohne vorherigeschriftliche Zustimmung des Bundes ausführen.

6.Verstoß gegen Schadensverhütungs- und Schadensminderungspflichten

(98) Sie haben alle zur Vermeidung eines Gewährleistungsfallsoder Minderung des Ausfalls nach den Regeln der kaufmän-nischen Sorgfalt erforderlichen und geeigneten Maßnah-men zu ergreifen und hierbei etwaige Weisungen des Bun-des zu befolgen. Droht ein Gewährleistungsfall oder ist einsolcher eingetreten, haben Sie auf Verlangen des Bundes die-sen oder einen vom Bund zu bestimmenden Dritten mit derWahrnehmung der beiderseitigen Interessen zu beauftragen,wenn die voraussichtlichen Kosten für die Beauftragung desBundes oder des Dritten in einem angemessenen Verhältniszu der Höhe der Forderung und den Erfolgsaussichten derInteressenwahrnehmung stehen.

7. Verstoß gegen Auskunftspflicht(99) Sie haben dem Bund oder dessen Beauftragten über die Ein-

zelheiten und den jeweiligen Abwicklungsstand des Ausfuhr-geschäftes sowie über sonstige Umstände, die für die Ent-schädigungsverpflichtung des Bundes von Bedeutung seinkönnen, jederzeit Auskunft zu erteilen. Hierzu gehören diefristgerechte, richtige und vollständige Beantwortung der zurVorbereitung einer Umschuldungsvereinbarung gestelltenFragen und die Bereitstellung der zum Nachweis der Forde-rungen benötigten Unterlagen.

8. Verhinderung der Prüfungsrechte des Bundes(100) Sowohl dem Bund als auch dem Bundesrechnungshof und

den von diesen bestimmten Beauftragten steht ihnen gegen-über ein umfassendes Prüfungsrecht zu, Sie sind verpflichtetzu gewährleisten, dass der Bund, der Bundesrechnungshofoder deren Beauftragte jederzeit alle für den APG-Vertragmöglicherweise relevanten Aufzeichnungen, Bücher, Unter -lagen und andere Urkunden bei Ihnen oder einem Ihrer ver-bundenen Unternehmen einsehen können. Auf Verlangenhaben Sie Abschriften herauszugeben und Unterlagen infremder Sprache auf Ihre Kosten übersetzen zu lassen.

. c. wie erfolgt die berechnung der

entschädigungszahlung?

(101) Hat der Bund aufgrund der von Ihnen eingereichten Informa-tionen und Unterlagen die Höhe des zu entschädigenden For-derungsausfalls berechnen können, werden hiervon zur end-gültigen Ermittlung des Ihnen zustehenden Entschädigungs-betrages folgende Positionen abgezogen:

I. Selbstbeteiligung

(102) Sie sind an jedem Forderungsausfall selbst beteiligt. Sofernim APG-Vertrag, in der Deckungsbestätigung oder den Länder-bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, beträgt dieSelbstbeteiligung 10%.

(103) Sie haben die Möglichkeit, eine Reduzierung der Selbstbetei-ligung auf 5% zu beantragen.

(104) Ihr Risiko aus der Selbstbeteiligung dürfen Sie nicht an -derweitig absichern. Dies gilt nicht für die Weitergabe desRisikos aus der Selbstbeteiligung an Ihre Unterlieferanten.

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rechtliche grundlagen – allgemeine bedingungen

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)

II. Anrechnung

(105) Stehen Ihnen aus der Geschäftstätigkeit mit dem Kundenmehrere Forderungen zu, werden hierauf geleistete Zahlun-gen, die Sie dem Bund unverzüglich mitzuteilen haben, wiefolgt berücksichtigt:

1. Zahlungen des Kunden mit Tilgungsbestimmung (106) Zahlungen auf die gedeckte Forderung werden auf den festge-

stellten Forderungsausfall schadensmindernd angerechnet.Zahlungen auf ungedeckte Forderungen, die vor der gedeck-ten Forderung fällig waren, werden nicht schadensminderndangerechnet.

(107) Leistete der Kunde Zahlungen auf ungedeckte Forderungenund waren diese nicht vor der gedeckten Forderung fällig,erfolgt @ beim Vorliegen eines wirtschaftlichen Gewährleistungs -tatbestandes die Anrechnung der Zahlungen auf gedeckteund ungedeckte Forderungen sowie vertraglich verein bar-te Zinsforderungen (ausgenommen Verzugszuschläge)nach der Reihenfolge ihrer Fälligkeit. Kann nach den Um -ständen des Einzelfalls ausgeschlossen werden, dass Sieauf die Tilgungsbestimmung des Kunden Einfluss genom-men haben, erfolgt keine Anrechnung der Zahlungen aufgedeckte Forderungen.

@ beim Vorliegen eines politischen Gewährleistungstatbe-standes keine Anrechnung der Zahlungen auf gedeckteForderungen.

2. Zahlungen des Kunden ohne Tilgungsbestimmung (108) Zahlungen des Kunden werden auf gedeckte und ungedeckte

Forderungen und vertraglich vereinbarte Zinsforderungen(ausgenommen Verzugszuschläge) nach der Reihenfolge ihrerFälligkeit angerechnet.

3. Sonstige Zahlungen und Vermögensvorteile(109) Zahlungen des Kunden gemäß den Ziffern 105 bis 108 stehen

gleich:@ Zahlungen des Garanten, Bürgen oder eines Dritten; son-stige Leistungen des Kunden, Garanten, Bürgen oder einesDritten;

@ Ausschüttungen und Erlöse aus der Masse Ihres Kunden;@ Erlöse aus Rücklieferungen oder anderweitiger Verwertungvon Waren, Pfändungen, Versicherungen und sonstigenSicherheiten;

@ aufrechenbare Forderungen, Forderungsnachlässe, Gut-schriften und Leistungen an Zahlungs statt;

@ sonstige Ihnen im Zusammenhang mit dem Eintritt desGewährleistungsfalls entstandene Vermögensvorteile.

4. Sonstige Bestimmungen für die Anrechnung(110) Hat nach den Regelungen in Ziffern 105 bis 109 eine Anrech-

nung auf gedeckte und ungedeckte Forderungen zu erfolgenund sind diese Forderungen zum gleichen Zeitpunkt fällig,erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Forde-rungsbeträge (ohne Verzugszuschläge).

(111) Von den Zahlungen und Vermögensvorteilen, die gemäß denZiffern 105 bis 109 auf gedeckte Forderungen anzurechnensind, können vor der Anrechnung von Ihnen die zur Erlangungdieser Zahlungen und Vermögensvorteile sachgemäß auf -gewendeten Rechtsverfolgungs- und Beitreibungskosten ab -gezogen werden. Nicht abzugsfähig sind jedoch die zur Ein-ziehung einer Forderung üblichen Kosten (einschließlichProtestkosten) sowie die im gewöhnlichen Geschäftsbe-trieb entstandenen Kosten.

(112) Der nach erfolgter Anrechnung verbleibende Betrag ist umIhre Selbstbeteiligung am Forderungsausfall zu kürzen.

d. wann erfolgt die auszahlung der entschädigung?

(113) Der Bund teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung Ihres Entschä-digungsantrages innerhalb von 2 Monaten seit Vorliegen allerzur Prüfung Ihres Antrages erforderlichen Informationen undUnterlagen mit einer Schadensberechnung mit.

(114) Der sich aus der Schadensberechnung ergebende Betrag wirdin der Regel innerhalb von 5 Bankarbeitstagen, spätestensjedoch 1 Monat nach Bekanntgabe der Schadensberechnungin der Höhe an Sie ausgezahlt, in der Sie das Ergebnis derSchadensberechnung vorher schriftlich anerkannt haben.

(115) Ist die Schadensberechnung infolge eines Umstandes, den Sienicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 2 Monaten mög-lich, können Sie eine Abschlagszahlung in der Höhe beantra-gen, die aufgrund der bisherigen Schadensprüfung als Min-destentschädigungsbetrag feststeht.

(116) Sollte infolge des Gewährleistungsfalles bzw. aufgrund ge -setzlicher oder vertraglicher Bestimmungen der gesamteRestbetrag der gedeckten Forderung fällig sein, erfolgt dieEntschädigung gleichwohl nach Maßgabe der im Ausfuhrver-trag festgelegten Fälligkeiten. Der Bund ist jedoch berechtigt,vor diesen Fälligkeiten Entschädigungen zu leisten.

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e. zu welchem kurs wird der entschädigungsbetrag umgerechnet?

(117) Die Entschädigung wird im Falle von Fremdwährungsforde-rungen auf Basis des Euro-Referenzkurses der EuropäischenZentralbank umgerechnet.

(118) Beim Gewährleistungsfall „Konvertierungs- und Transferfall“(Ziffer 72) ist der Kurs maßgeblich, der an dem Tag galt, andem Ihr Kunde den entsprechenden Fremdwährungsbetragzum Zwecke der Überweisung eingezahlt hat.

(119) Bei allen anderen Gewährleistungsfällen ist der Kurs maßgeb-lich, der am Tag der Fälligkeit der gedeckten Forderung galt.

(120) Hat am maßgeblichen Tag keine Feststellung des Euro-Refe-renzkurses stattgefunden, so tritt die darauffolgende Kursfest-stellung an ihre Stelle.

(121) Ist aufgrund des eingetretenen Gewährleistungsfalls eine Fäl-ligkeit der gedeckten Forderung nicht gegeben oder erfolgtdie Entschädigung vor den im Ausfuhrvertrag festgelegtenFälligkeiten, wird die Entschädigung auf Basis des Kursesumgerechnet, der am Tage vor Absendung der Mitteilung überdie Entschädigung galt.

f. welche zusätzlichen obliegenheiten haben sie nach erhalt der entschädigungszahlung zu beachten?

I. Informationspflicht

(122) Wird der Bestand der gedeckten Forderung oder der hierfürvom Bund geforderten Sicherheiten bestritten oder werdendagegen Einreden oder Einwendungen erhoben, haben Siedies dem Bund unverzüglich mitzuteilen.

II. Durchführung des Forderungsübergangs auf den Bund

(123) Für den Fall einer Entschädigung treten Sie bereits im Vorausdie entschädigte Forderung, die Ansprüche auf Zinsen undVerzugszinsen für die Zeit nach Zahlung der Entschädigungsowie die Ansprüche aus etwaigen Versicherungen und aufdie im Ausland eingezahlten oder hinterlegten Beträge ein-schließlich der für diese Forderungen und Ansprüche beste-henden Sicherheiten insoweit an den Bund ab (aufschiebendbedingte Forderungsabtretung), als dies dem Anteil des Bundes am Ausfall an der entschädigten Forderung ent-spricht. Sie sind verpflichtet, alle zum Übergang der An -sprüche er forderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.Soweit für die Durchführung des Forderungsübergangs eineWillenserklärung des Bundes erforderlich ist, gilt diese alsabge geben.

(124) Ist die Übertragung rechtlich nicht möglich oder verzichtet der Bund auf sie, haben Sie die genannten Forderungen,Ansprüche und sonstigen Rechte als Treuhänder des Bundeszu halten.

III. Anzeige und Abführung von Rückflüssen

(125) Sie haben jeden Eingang von Rückflüssen (Zahlungen undsonstige Vermögensvorteile) unverzüglich anzuzeigen unddie dem Bund zustehenden Beträge unverzüglich abzu -führen.

(126) Alle nach Leistung einer Entschädigung eingehenden Rück-flüsse werden entsprechend den Anrechnungsbestimmungen(Ziffern 105 ff.) zugeordnet.

(127) Unberücksichtigt bleiben diejenigen Rückflüsse, die aufeinem Vertrag beruhen, der erst später als 3 Jahre nach Erfül-lung oder Entschädigung der zuletzt fälligen Forderung ausdem gedeckten Geschäft geschlossen worden ist.

IV. Umrechnungskurs zur Berechnung von Rückflüssen in Fremdwährung

(128) Rückflüsse auf eine entschädigte Fremdwährungsforderungwerden auf Basis des Euro-Referenzkurses der EuropäischenZentralbank umgerechnet, der an dem Tag galt, an dem derRückfluss bei Ihnen eingegangen ist.

V. Durchführung von Regressmaßnahmen

(129) Unbeschadet der Übertragung der Forderungen, Ansprücheund sonstiger Rechte auf den Bund (Ziffern 123 f.) haben Siealle Maßnahmen durchzuführen, die zur Einziehung derentschädigten Forderung, zur Verwertung von Sicherheitenoder in sonstiger Weise zur Erzielung von Rückflüssen ge -eignet sind.

(130) Der Bund ist berechtigt, Sie zur Vornahme geeigneter Maß-nahmen anzuweisen. Als geeignete Maßnahme gilt auch dieFührung eines Rechtsstreits. Von einer Weisung zur Führungeines Rechtsstreits kann abgesehen werden, wenn Gerichts-stand bzw. anwendbare Rechtsordnung keine hinreichendeBeurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits zulassenund Sie einen solchen Gerichtsstand bzw. die Anwendungeiner solchen Rechtsordnung nicht abbedingen konnten oderwenn die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits außerVerhältnis zu der Höhe der Forderung bzw. den Erfolgsaus-sichten von Vollstreckungsmaßnahmen stehen.

(131) Sie können beantragen, dass der Bund Sie aus Ihrer Regress-verpflichtung entlässt. Stimmt der Bund dem Antrag zu, verlie-ren Sie das Recht, an Rückflüssen beteiligt zu werden.

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rechtliche grundlagen – allgemeine bedingungen

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)

g. wann muss die entschädigung zurückgezahlt werden?

(132) Verletzen Sie die Obliegenheit nach Ziffer 85 (Informations-pflicht bei Einreden oder Einwendungen des Kunden gegendie gedeckte Forderung vor Entschädigung) oder die nachErhalt der Entschädigungszahlung einzuhaltenden Oblie-genheiten der Ziffern 122 bis 125 sowie 129 bis 130 ist derBund berechtigt, die geleistete Entschädigung zurückzu -fordern. Bei einer Verletzung der Informationspflicht gilt dies nur, soweit der Bund bei Kenntnis der Sachlage den Ent -schädigungs antrag zurückgewiesen hätte.

(133) Stellt sich nach Leistung der Entschädigung heraus, dassdie entschädigte Forderung nicht oder nicht in voller Höhebe steht, wird insbesondere in einem Rechtsstreit zur Beitrei-bung der entschädigten Forderung vom zuständigen Gerichtdie Klage ganz oder teilweise rechtskräftig abgewiesen oderergibt sich, dass der Bund aus sonstigen Gründen nicht zurEntschädigung verpflichtet war, kann der Bund die geleis -tete Entschädigung insoweit zurückfordern. Gleiches gilt fürUm stände, die erst nach Leistung der Entschädigung einge-treten sind und den Bund von seiner Entschädigungsver-pflichtung befreien.

(134) Steht dem Bund ein Rückzahlungsanspruch aufgrund einesUmstandes zu, der vor Entschädigung entstanden ist, habenSie den Rückzahlungsbetrag vom Zeitpunkt der Leistungder Entschädigung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der denKosten der Kreditaufnahme des Bundes ab diesem Zeitpunktentspricht. Ist der Umstand erst nach Entschädigung einge -treten, ist der Rückzahlungsbetrag vom Zeitpunkt des Wegfalls der Entschädigungsverpflichtung mit vorgenanntem Zinssatzzu verzinsen. Mit Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs desBundes werden auf den Bund übergegangene Forderungen,Ansprüche und sonstige Rechte insoweit an Sie zurücküber-tragen.

(135) Weitergehende, nach gesetzlichen Regelungen oder allge -meinen Rechtsgrundsätzen bestehende Ansprüche des Bun-des werden hierdurch nicht berührt.

h. inwieweit beteiligt sich der bund an ihnen entstandenen kosten?

I. Ihre eigene Kostentragungspflicht

(136) Die zur Erfüllung Ihrer Obliegenheiten erforderlichen Maß -nahmen haben Sie auf eigene Kosten durchzuführen. Glei-ches gilt für die von Ihnen zu erbringenden Darlegungen undNachweise über

@ das Bestehen der zur Entschädigung gestellten Forderung, @ das Bestehen der in der Deckungsbestätigung oder denLänderbestimmungen aufgeführten Sicherheiten,

@ das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt desGewährleistungsfalls sowie der Entschädigungsvorausset-zungen und

@ Grund und Höhe des Schadens.

(137) Die zur Einziehung einer Forderung üblichen Kosten ein-schließlich der Protestkosten sowie die in Ihrem gewöhn -lichen Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten tragen Sieebenfalls selbst.

(138) Auf Verlangen des Bundes haben Sie Unterlagen in fremderSprache auf Ihre Kosten übersetzen zu lassen.

II. Kostenbeteiligung des Bundes

1. Vor Entschädigungszahlung(139) Vor Entschädigung kann sich der Bund an sachgemäßen Auf-

wendungen für Maßnahmen der Schadensvermeidung oder -minderung, zu denen Sie im Rahmen Ihrer Obliegenheitenverpflichtet sind, beteiligen, soweit diese mit seiner Zustim-mung oder auf seine Weisung durchgeführt werden, es sichum über gewöhnliche Maßnahmen der Schadensvermei-dung oder -minderung hinausgehende Maßnahmen han-delt und die hierdurch verursachten Kosten Sie unter Berück-sichtigung von Art und Umfang Ihres Geschäftsbetriebeserheblich be lasten.

2. Nach Entschädigungszahlung(140) Nach Entschädigung beteiligt sich der Bund an sachgemäßen

Aufwendungen für Maßnahmen der Rechtsverfolgung, zu de -nen Sie im Rahmen ihrer Obliegenheiten verpflichtet sind,soweit diese mit seiner Zustimmung oder auf seine Weisungdurchgeführt werden.

3. Umfang der Beteiligung(141) Die Beteiligung des Bundes richtet sich nach dem Umfang, in

dem die gedeckte Forderung, auf die sich die vorstehend ge -nannten Maßnahmen beziehen, entschädigt ist bzw. bei ein-getretenem Gewährleistungsfall entschädigt werden könnte.

4. Rückzahlung von durch den Bund übernommenen Kosten

(142) Der Bund kann im Rahmen seiner Kostenbeteiligung geleis -tete Zahlungen zurückfordern, wenn@ sich herausstellt, dass die entschädigte Forderung nichtoder nicht in voller Höhe besteht, insbesondere wenn ineinem Rechtsstreit zur Beitreibung der entschädigten For-derung vom zuständigen Gericht die Klage ganz oder teil-weise rechtskräftig abgewiesen wird oder sich nach Leis -tung der Entschädigung ergibt, dass der Bund aus sonsti-gen Gründen nicht zur Entschädigung verpflichtet war oder zur Rückforderung der Entschädigung berechtigt ist;

@ Ihre Kosten von Ihrem Kunden oder einem Dritten gezahltoder in sonstiger Weise erfüllt worden sind.

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(143) Der Rückzahlungsbetrag ist unter entsprechender Anwen-dung von Ziffer 134 zu verzinsen. Mit Erfüllung des Rück -zahlungsanspruchs werden auf den Bund übergegangeneForderungen, Ansprüche und sonstige Rechte insoweit auf Sie zurückübertragen. Hinsichtlich weitergehender Ansprüchegilt Ziffer 135.

j. was ist zu beachten, falls der bund über die gedeckte forderung umschuldungsvereinbarungen abschließen möchte?

(144) Der Bund ist berechtigt, über die gedeckte Forderung (ein-schließlich Selbstbeteiligung) Umschuldungsvereinbarun-gen mit dem Land, in dem der Kunde seinen Sitz hat, abzu-schließen. Er darf nicht gedeckte Nebenforderungen undnicht ge deckte Teile nur teilweise gedeckter Forderungeneinbeziehen.

(145) Der Bund darf das vorstehende Recht nur ausüben, wenn ervor Abschluss der Umschuldungsvereinbarung anerkennt,welcher der in diesen Allgemeinen Bedingungen geregeltenGewährleistungsfälle einschlägig ist, sobald die in der Um -schuldungsvereinbarung festgelegten Voraussetzungen fürdie Anwendung dieser Vereinbarung auf die gedeckte Forde-rung vorliegen.

(146) Die sonstigen Entschädigungsvoraussetzungen bleiben un -berührt.

(147) Unbeschadet vorstehender Regelung können Sie eine Ent-schädigung nach den in diesen Allgemeinen Bedingungengeregelten Bestimmungen verlangen.

(148) Sie und Ihre Rechtsnachfolger müssen Regelungen der Um -schuldungsvereinbarung gegen sich gelten lassen, durchdie die Verzinsung der Forderung für den Zeitraum ab ihrerFälligkeit oder für einen später beginnenden Zeitraum ab -weichend von den gesetzlichen oder vertraglichen Zinsrege-lungen be stimmt wird und aufgrund derer weitergehendeAnsprüche aus dem Gesichtspunkt des Verzugs nicht geltendgemacht werden können.

(149) Für die Umrechnung der Entschädigung bleiben die Bestim-mungen des APG-Vertrages einschließlich der AllgemeinenBedingungen auch dann maßgeblich, wenn der in der Um -schuldungsvereinbarung bestimmte Umrechnungskurs fürFremdwährungsforderungen davon abweicht. In Bezug aufSelbstbeteiligung, nicht gedeckte Nebenforderungen undnicht gedeckte Teile nur teilweise gedeckter Forderungenmüssen Sie und Ihre Rechtsnachfolger den in der Umschul-dungsvereinbarung bestimmten Umrechnungskurs gegensich gelten lassen.

teil 3: abtretungen

a. bedarf es einer zustimmung zur abtretung von gedeckten exportforderungen sowie von ansprüchen aus dem apg-vertrag?

I. Abtretung der gedeckten (Export-)Forderung

1. Abtretungen zu Sicherungs- und Inkassozwecken(150) Wird die Exportforderung zu Sicherungs- oder Inkasso -

zwecken abgetreten, so bedarf die Abtretung nicht der Zu -stimmung des Bundes. Dies gilt unabhängig davon, an wendie Exportforderung abgetreten wurde, ob die gesamte Ex -portforderung oder nur ein Teil (Teilabtretung) abgetretenwurde oder ob es sich bei der Abtretung um eine Weiterabtre-tung handelt.

2. Sonstige Abtretungen(151) Alle sonstigen Abtretungen bedürfen der schriftlichen Zu -

stimmung des Bundes.

(152) Diese gilt als erteilt, wenn die gesamte Forderung vor Aner-kennung eines Gewährleistungsfalls an folgende anerkannteAbtretungsempfänger abgetreten wird:a) Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem Land des Europäi-schen Wirtschaftsraumes oder in Australien, Japan, Kana-da, der Schweiz oder den USA haben;

b) Inländische Finanzdienstleistungsunternehmen, die mit Er -laubnis der BaFin laufend Forderungen auf der Grundlagevon Rahmenverträgen ankaufen (Forfaitierungs- undFactoring gesellschaften).

(153) Insbesondere für folgende Abtretungen gilt die Zustimmungnicht als von vornherein erteilt, weshalb die schriftliche Zu -stimmung des Bundes einzuholen ist:@ Abtretungen an einen Abtretungsempfänger, nicht zumKreis der anerkannten Zessionare im Sinne von Ziffer 152gehört;

@ Teilabtretungen;@ Weiterabtretungen, mit Ausnahme von Weiterabtretungenan die KfW oder AKA;

@ Abtretungen nach Anerkennung eines Gewährleistungs -falles.

3. Auswirkungen einer fehlenden Zustimmung(154) Liegt eine erforderliche Zustimmung nicht vor, ist der Bund

von seiner Haftung befreit. Etwas anderes gilt nur, wenn ernachträglich feststellt, dass er der Abtretung zum damaligenZeitpunkt zugestimmt hätte.

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Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland18

rechtliche grundlagen – allgemeine bedingungen

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG)

III. Risikoausschluss

(160) Alle Risiken, die sich aus der Forderungsabtretung zusätz-lich ergeben können, sind von der Deckung ausgeschlos-sen. Dies gilt insbesondere für die Wirksamkeit der Abtretungder gedeckten Forderung nach dem anwendbaren Rechtsowie für Einwendungen und Einreden gegen die Forderungaus dem Verhalten des Abtretungsempfängers sowie für dasRisiko, dass die Abtretung der Forderung gegen ein zum Zeit-punkt der Abtretung bestehendes Abtretungsverbot verstößt.

(161) Bei offenen Abtretungen der gedeckten Forderung ist vonIhnen die Zustimmung Ihres Kunden einzuholen.

c. wie gestaltet sich das entschädigungsverfahren bei abtretung der ansprüche aus dem apg-vertrag?

I. Geltendmachung der Ansprüche

(162) Das Recht, gegenüber dem Bund Entschädigungsansprüchegeltend zu machen, steht weiterhin Ihnen zu. Sie können je -doch erklären, dass dieser Anspruch an Ihrer Stelle vom Ab -tretungsempfänger geltend gemacht wird und die Schadens-abrechnung ihm gegenüber erfolgen soll, sofern es sich beidiesem um ein Kreditinstitut handelt, das gemäß Ziffer 152 als Abtretungsempfänger anerkannt ist und – falls es seinenSitz nicht in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumesoder der Schweiz hat – dem Bund einen bevollmächtigtenVertreter mit Sitz in einem dieser Länder benennt, über dendas Entschädigungsverfahren (in deutscher Sprache) abge-wickelt werden kann.

II. Auszahlung des Entschädigungsbetrages

(163) Liegt eine schriftliche Abtretungsanzeige von Ihnen vor undhat der Bund der Abtretung zugestimmt, erfolgt die Auszah-lung an den Abtretungsempfänger.

(164) Vor Auszahlung der Entschädigungsbeträge ist der Bundbe rechtigt, seine Forderungen, die ihm Ihnen gegenüberaus einem Gewährleistungsvertrag zustehen, mit dem Auszahlungsanspruch des Abtretungsempfängers aufzu-rechnen.

III. Anrechnungsbestimmungen

(165) Für die Anwendung der Anrechnungsbestimmungen ist beieiner stillen Abtretung Ihr Verhältnis zum Kunden, bei eineroffenen Abtretung das Verhältnis des Abtretungsempfängerszum Kunden maßgeblich.

II. Abtretung der Ansprüche aus dem APG-Vertrag

1. Abtretungen, für die Sie vorher keine Zustimmung des Bundes einholen müssen

(155) Abtretung der gesamten Ansprüche aus dem APG-Vertragbedürfen nicht der Zustimmung des Bundes, unabhängigdavon, an wen die Abtretung erfolgt. Gleiches gilt für Weiter-abtretungen an die AKA und die KfW.

2. Abtretungen, für die Sie vorher eine Zustimmung des Bundes einholen müssen

(156) Sämtliche Teilabtretungen sowie Weiterabtretungen an an -dere Abtretungsempfänger als AKA und KfW bedürfen derZustimmung des Bundes.

3. Auswirkungen einer fehlenden Zustimmung (157) Liegt eine erforderliche Zustimmung nicht vor, wird hiervon

Ihr Deckungsschutz nicht berührt. Nach § 354a HGB bleibtauch die Abtretung wirksam, der Bund kann jedoch mit be -freiender Wirkung an Sie – als den ursprünglichen Forde-rungsinhaber – leisten.

b. was sind die konditionen der abtretung?

I. Vertragspflichten

(158) Auch im Fall der wirksamen Abtretung bleiben Sie Vertrags-partner des Bundes. Ihre Vertragspflichten gegenüber demBund bleiben somit unverändert bestehen. Sie haben si cherzustellen, dass Ihnen die Erfüllung dieser Pflichten möglich bleibt oder dass diese Pflichten durch den Abtre-tungsempfänger erfüllt werden können.

II. Zurechnung von Erklärungen

(159) Der Abtretungsempfänger hat alle Erklärungen gegen sich gel-ten zu lassen, die Sie bis zum Eingang der Anzeige über dieAbtretung der Ansprüche aus der Deckung im Zusammenhangmit der Bundesdeckung und im Antragsverfahren gegenüberdem Bund abgegeben haben; bei einer stillen Abtretung dergedeckten Forderung gilt dies auch für nach der Abtretungabgegebene Erklärungen.

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(170) Aus dem Gesetz oder der Anwendung allgemeiner Rechts-grundsätze sich ergebende Ansprüche und sonstige Rechtedes Bundes werden durch die in diesen Allgemeinen Bedin-gungen und im APG-Vertrag enthaltenen Bestimmungen nichtberührt.

(171) Der Bund haftet nicht für Umstände und Gefahren, die Sienach den Regeln einer gewissenhaften Geschäftsführung undkaufmännischen Sorgfalt zu vertreten haben.

d. welcher gerichtsstand gilt im falle von rechtsstreitigkeiten aus dem apg-vertrag?

(172) Für Streitigkeiten aus dem APG-Vertrag sind die ordentlichen

Gerichte in Hamburg zuständig.

teil 4: schlussbestimmungen

a. ab wann können sie ihre entschädigungs ansprüche nicht mehr geltend machen?

(166) Haben Sie innerhalb von 2 Jahren nach jeweiliger Fälligkeitder gedeckten Forderung keinen Entschädigungsantraggestellt, gilt die gedeckte Forderung als erfüllt. Die Fristbeginnt neu zu laufen, wenn Sie dem Bund vor Fristablauf dieÜberfälligkeit der Forderung gemeldet haben oder dem Bundeine sonstige Meldung über den Stand des Einzugs der ge -deckten Forderung zugeht.

(167) Soweit der Bund Ihnen gegenüber Ansprüche aus demAPG-Vertrag schriftlich abgelehnt hat, können Sie diese nurinnerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten gerichtlichgeltend machen. Dies gilt nur, wenn der Bund in dem Ab -lehnungsschreiben auf die mit dem Fristablauf verbundeneLeistungsfreiheit hingewiesen hat.

b. wann ist der bund zur fristlosen kündigung des apg-vertrages berechtigt?

(168) Der Bund kann den APG-Vertrag fristlos kündigen, wenn Sieschuldhaft Ihre vertraglichen Verpflichtungen, insbesonde-re die Anbietungs-, Umsatzmelde- sowie Entgeltzahlungs-pflicht, wiederholt nicht vollständig oder nicht fristgemäßerfüllt ha ben. Die Rechte des Bundes aus § 314 BGB bleibenhiervon unberührt.

c. wie wirken sich sonstige obliegenheits verletzungen aus?

(169) Verletzen Sie sonstige Ihnen aus diesen Allgemeinen Bedin-gungen, dem APG-Vertrag, den Deckungsbestätigungen oderim Zusammenhang mit vom Bund erhaltenen Weisungenobliegende Pflichten, ergeben sich die daraus resultierendenRechte des Bundes durch entsprechende Anwendung der vor-stehenden Regelungen zu Obliegenheitsverletzungen (Ziffern87 ff.).

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