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Alppachtvertrag Vertrags-Nr.: xxxx
Verpächter: Gemeinde Glarus Nord, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Gemeindepräsident Thomas Kistler und Gemeindeschreiberin Andrea Antonietti.
Pächter: Name, Vorname, Jahrgang, Adresse, PLZ und Ort, Natel, Tel., E-Mail
1 PACHTGEGENSTAND
Alp Chängel, Mollis Gebäude, feste Anlagen und Einrichtungen (Gemäss Inventar) und Weiden (Gemäss Alpnutzungskarte)
2 PACHTDAUER
2.1 Pachtbeginn
Die Pacht beginnt am 01.01.2020 und dauert 9 Jahre.
2.2 Pachtfortsetzung
Wird die Pacht von keiner Partei gekündigt, so erneuert sich der Pachtvertrag jeweils um eine wei-tere Pachtdauer von 6 Jahren.
2.3 Kündigung
Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr. Somit frühestens kündbar auf den 31.12.2028.
3 PACHTZINS
Der Pachtzins beträgt ab 2020 gesamthaft Fr. X'XXX.-- und setzt sich wie folgt zusammen: Pachtzins gemäss Pachtzinsverfügung vom XX.XX.XXXX Fr. X'XXX.-- Zuschlag gemäss Pachtzins-Verordnung vom 01.10.2018 Fr. X'XXX.--
Der Pachtzins ist jeweils am 31. Oktober fällig.
4 UNTERPACHT
Unterpachten sind nicht zulässig.
5 ÜBERGABE DES PACHTOBJEKTES
Vor Pachtantritt wird der Pachtgegenstand durch den Pächter und den Verpächter besichtigt und der Zustand protokolliert. Allfällige Unzulässigkeiten werden vom Verpächter bis zum Pachtantritt in Ord-nung gebracht. Für vorhandene Gerätschaften, Vorräte und Einzäunungen wird vor Pachtantritt ein Inventar erstellt. Das Inventar ist im Anhang beigefügt. Veränderungen am Pachtgegenstand, die eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr erlauben, darf der Pächter nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen. Bei einer Auflösung der Pacht ist beim Pachtgegenstand die Alterung zu berücksichti-gen.
6 ABNAHME VON GEBÄUDEN UND WEIDEN / ALPBEGEHUNGEN
Der Pächter verpflichtet sich, die Weideflächen, Gebäude und Infrastrukturen ordentlich zu nutzen und zu unterhalten. An regelmässigen Begehung werden allfällige Abweichungen und die nötigen Verbesserungen besprochen und bestimmt.
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7 GEBÄUDE
7.1 Hauptreparaturen
Der Verpächter stellt die notwendigen Gebäude und Einrichtungen zur Verfügung, so dass eine fach-gerechte Nutzung der Alp möglich ist. Hauptreparaturen an Gebäuden und Anlagen werden vom Verpächter auf eigene Kosten ausgeführt. Mit den Hauptreparaturen stellt der Verpächter die lang-fristige Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit des Pachtgegenstandes sicher. Es sind Erneuerungen, die den Pachtgegenstand in seiner Funktion nicht verändern. Beruhen Anpassungen auf veränderten, gesetzlichen Bestimmungen (Tierschutzverordnung, Lebensmittelbestimmungen) gelten sie als Hauptreparaturen. Werden Hauptreparaturen durch den Pächter geleistet, hat er ein Anrecht auf eine Pachtzinsreduktion. Eine Auflistung von Hauptreparaturen ist diesem Pachtvertrag als Anhang beige-legt.
7.2 Investitionen
Sie verbessern die Funktionalität des Pachtgegenstandes. Sie bewirken Änderungen, die eine Erhö-hung des Ertragswertes zur Folge haben. Investitionen können vom Verpächter oder vom Pächter ausgeführt werden. Führt sie der Verpächter aus, hat er dafür eine Pachtzinserhöhung zu gut. Führt sie der Pächter aus, braucht er dazu die schriftliche Zustimmung des Verpächters. Hat der Pächter eine schriftliche Zustimmung des Verpächters, kann er am Ende der Pacht eine angemessene Ent-schädigung verlangen. Fehlt die schriftliche Zustimmung verletzt er seine Pflicht. Auf Grund einer In-vestition durch den Pächter ergibt sich keine Pachtzinsreduktion gemäss Ertragswertschätzung. Pächterinvestitionen beeinflussen lediglich den Pachtzinszuschlag für Sömmerungsbetriebe.
7.3 Unterhalt
Der ordentliche Unterhalt und kleinere Reparaturen ist Sache des Pächters. Er verpflichtet sich, die notwendigen Reparaturen rechtzeitig und fachgerecht auszuführen. Der Pächter darf mit der Vor-nahme einer Unterhaltsarbeit nicht zuwarten, bis daraus eine Hauptreparatur wird. Eine Auflistung von Unterhaltsarbeiten ist diesem Pachtvertrag als Anhang beigelegt.
7.4 Winterfest machen der Alpgebäude
Der Pächter hat zu Beginn bzw. Ende der Alpsaison folgende Arbeiten auszuführen: � Aufsetzen und Abnehmen von Kamin- und Lüftungshüten � Montage und Demontage von Dachrinnen � Schliessen von Fenstern, Fensterläden, Türen und Wintertüren � Entleeren sämtlicher Wasserleitungen, WC's, Siphons und Boiler � Inbetriebnahme bzw. Entleeren der Gasversorgung und der gasbetriebenen Geräte � Entfernen von Fahrzeugen aller Art, die für den Alpbetrieb eingesetzt wurden.
(Überwintern von Motorfahrzeugen auf der Alp ist verboten) � Mobile Tränkestellen wie Badewannen, Kunststofftröge usw. sind nach Gebrauch, spätestens
nach der Alpabfahrt von den Weiden zu entfernen.
7.5 Betriebskosten
Die Betriebskosten wie Energiekosten, Telefon, Heizmaterial, Kaminfeger, Gas, Service, usw. sind Sache des Pächters.
7.6 Versicherungen
Die Gebäudeversicherung ist Sache des Verpächters. Das gleiche gilt für Liegenschafts- und Vermö-genssteuern. Mobiliar-, Haftpflicht- und Diebstahlversicherung ist Sache des Pächters.
8 ALPWEIDEN
8.1 Bewirtschaftung der Alpweiden
Wird die Weidepflege nicht ordnungsgemäss erledigt, so wird dies durch das Gemeindepersonal zu Lasten des Pächters ausgeführt. Werden die Auflagen der Säuberung und Unkrautbekämpfung ver-säumt oder vernachlässigt, so ist der Verpächter berechtigt, die Alppacht zu entziehen.
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8.2 Zäune
Die Erstellung, Verlegung oder Anpassung eines Grenzzaunes obliegen dem Verpächter. Der Unter-halt sämtlicher Zäune gemäss Alpnutzungsplan wie Grenzzäune, Zäune der Wald-Weidetrennung und Zäune zum Auszäunen von nicht oder beschränkt beweidbaren Flächen sind Sache des Päch-ters. Das nötige Holz dazu kann er in Absprache mit dem verantwortlichen Förster im Alpgebiet un-entgeltlich beziehen. Der Pächter ist verantwortlich, dass sachgerechte Strassen-, Tor- und Wegab-schlüsse zum Einsatz kommen, die den Benutzern ein problemloses Passieren gewährleisten.
8.3 Besatz
Angebote von Lehenvieh aus der Gemeinde Glarus Nord sind vom Pächter in erster Linie zu berück-sichtigen. Das Lehenvieh ist gleich lang auf der Alp zu belassen wie das eigene Vieh. Sowohl bei der Bestossung als auch bei der Entladung.
9 STRASSEN, WEGE UND WASSERVERSORGUNG
9.1 Zufahrt
Der Pächter darf die vorhandene Zufahrt unentgeltlich benützen. Der Bau, die Wiederinstandstellung und der Unterhalt der Erschliessung bis zum Stafel ist Sache des Verpächters. Der Unterhalt der alpinternen Bewirtschaftungswege und Viehtriebwege ist Sache des Pächters. Das Material hierzu wird vom Verpächter zur Verfügung gestellt. Werden durch den Wei-degang Wanderwege beschädigt, so hat der Pächter diesen wieder in Stand zu setzten.
9.2 Wasserversorgung
Der Pächter hat das Recht, die auf der Alp entspringenden Quellen und Bäche für die alpwirtschaftli-chen Bedürfnisse frei zu nutzen. Das Erstellen der Wasserversorgung (Quellfassungen, Reservoire, Leitungen, Brunnen) ist Sache des Verpächters. Der Unterhalt, die Reinigung und das Einwintern so-wie die Inbetriebnahme ist Sache des Pächters. Der Pächter hat verordnete Schutzmassnahmen der Quellen (Auszäunung von Schutzzonen usw.) gemäss Alpnutzungskarte umzusetzen. Die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Wasserproben gehen zu Lasten des Pächters.
10 BEZUGSRECHTE
10.1 Holzbezüge
In Absprache mit dem verantwortlichen Förster kann der Pächter unentgeltlich Holz für die Alpbewirt-schaftung aus dem Wald beziehen. Das Aufrüsten ist Sache des Pächters.
11 BESONDERE PFLICHTEN
11.1 Rapportierung
Der Pächter erledigt die verlangte Rapportierung an die entsprechenden Amtsstellen (Sömmerungs-beiträge, TVD, Fremdvieh, Milchrapporte, usw.).
11.2 Verfahren und Rechtsmittel
a) Zuständige Verwaltungsinstanz
Die Zuständigkeiten sind im EG LwG und in der LwVO geregelt.
b) Richterliche Instanzen
Das Verwaltungsgericht ist die nach Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) zuständige Beschwerdeinstanz.
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12 ALPORDNUNG
12.1 Grundsatz
Auf Grund von Art. 5 des kantonalen Landwirtschaftgesetzes (EG LwG) vom 06.05.2018 und Art. 19 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung (LwVO) vom 16.12.2014 erlässt die Gemeinde Glarus Nord in der Folge die Vorschriften der Alpordnung als integrierter Bestandteil des Pachtvertrages. Namentlich Vorschriften über die Bestossung, die Infrastruktur und die Bewirtschaftung der Alp, die Obhut der Tiere sowie den Alpfahrtermin.
12.2 Zuständigkeit
Für die Belange des Alpwesens ist das Ressort Wald und Landwirtschaft zuständig. Die verantwortli-chen Personen sprechen sich mit der Pächterschaft ab und informieren sie.
12.3 Zweck
Die folgenden Bestimmungen regeln die Bewirtschaftung der Alp. Zur Veranschaulichung dient die Alpnutzungskarte welche die Lage von Bewirtschaftungsbestimmungen und Beschränkungen sowie der Infrastrukturen darstellen.
12.4 Bestossung
Die höchstzulässige Bestossung für die Alp Chängel beträgt 37 RGVE bzw. 42 Normalstösse (NST). (Allfällige Ergänzung bzgl. Viehbestand gemäss Vereinbarung mit dem neuen Pächter.)
12.5 Alpauf- und Alpabfahrt
Der Alpauffahrts- und Alpabfahrtstermin richten sich nach dem Graswuchs. Die genügende Futter-versorgung der Tiere muss gewährleistet sein. Der späteste Alpabfahrtstermin ist für sämtliche Tiere gemäss Art. 5 EG LwG der 30. September.
12.6 Bewirtschaftung
12.6.1 Allgemeine Vorschriften
Die Alp ist standortgerecht und flächendeckend zu bewirtschaften, so dass der Ertragswert langfristig gesichert ist. Der Einsatz von alpfremden Dünger ist nur in begründeten Fällen und nach Genehmi-gung durch die zuständige kantonale Fachstelle möglich. Der Pächter informiert die Verantwortlichen der Gemeinde über die genehmigten Einsätze von alpfremdem Dünger.
12.6.2 Milchverarbeitung
Die Milch kann nicht auf der Alp verarbeitet werden, sondern wird abtransportiert.
12.6.3 Spezielle Bewirtschaftungsauflagen
Trockenmauern und Hecken von regionaler oder lokaler Bedeutung sind zu schützen und gemäss den Anweisungen der Verpächterschaft zu Unterhalten. Werden auf der Alp Mutterkühe gesömmert, müssen die Wanderwege gemäss kantonalen Wanderwegnetzplan von der Beweidung abgezäunt werden.
12.7 Zäune
Sofern die Tiere nicht behirtet werden, sind zu deren Schutz Gebiete, welche Absturz- oder Stein-schlaggefahr aufweisen, sowie Gebiete, die aus Gründen des Gewässer-, Pflanzen- oder Natur-schutz nicht beweidet werden dürfen, abzuzäunen. Die Alpweiden sind von der Pächterschaft gemäss den Pachtvertragsbestimmungen bzw. Alpbewirt-schaftungskarte einzuzäunen. Die Zäune entlang der Alpgrenze sind in Zukunft nicht mehr durch Stacheldrahtzäune, sondern durch elektrische Zäune zu erneuern (soweit dies technisch möglich ist). Wanderwege müssen ohne Hindernisse und entsprechend den Richtlinien begehbar sein (Verord-nung über die Fuss- und Wanderwege VII C/11/9). Bei den Durchgängen sind entsprechende Zaun-abschlüsse zu erstellen und zu unterhalten. Stellen die Verhaltensweisen oder Reaktionen der ge-sömmerten Nutztiere für die Passanten eine Gefahr dar, hat der Pächter entsprechende Hinweise und wenn nötig Schutzvorkehrungen anzubringen.
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Sämtliche Zäune (Draht, Litzen, Bänder, etc.) sind nach der Alpabfahrt, spätestens bis 30. Oktober zu entfernen oder abzulegen.
12.8 Unkrautbekämpfung und Weidesäuberungen
Die Säuberung der Weideflächen und die Unkrautbekämpfung ist Sache des Pächters. Sie muss standortsgerecht und nach den heutigen Anforderungen ausgeführt werden. Eine allfällige chemi-sche Einzelstockbehandlung hat mit den entsprechenden Mitteln und gemäss den einschlägigen Vorschriften bezüglich Art der Anwendung, Anwendungszeitpunkt und Nutzungsruhe der Fläche zu geschehen. Flächenbehandlungen dürfen nur im Rahmen eines Sanierungsplanes vorgenommen werden. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle.
12.9 Übergeordnetes Recht
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts, namentlich des EG LwG vom 06. Mai 2018 sowie der LwVO vom 16. Dezember 2014. Soweit das kantonale Recht nicht ein-schränkendere Bestimmungen vorsieht, gelten die Anforderungen an die Bewirtschaftung gemäss DZV. Vorschriften und allfällige Einschränkungen aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung, dem Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz (NHG), der Tierschutzgesetzgebung und anderer, rele-vanter Erlasse sind einzuhalten. Niederurnen, XXXXX, Der Verpächter: Der Pächter: Gemeinde Glarus Nord Der Gemeindepräsident: ____________________ _______________________ Thomas Kistler XXXX XXXX Die Gemeindeschreiberin: _____________________ Andrea Antonietti Beilagen: - Inventar - Übersicht Hauptreparaturen und ordentlicher Unterhalt - Alpbewirtschaftungskarte
Alp Chängelalp (Einstafelige Alp) Legende: P = Eigentum Pächter
Pächter Hans Muster
Inventar Modell Anschaffungsjahr BemerkungAlphütte Lagerbuch Nr.: 1090
Holzschopf Lagerbuch Nr.: 1090
Schweinestall Lagerbuch Nr.: 1091
Kuhstall Lagerbuch Nr.: 1092
Anbinde Ringe Büffel 2014
Anbinde Ketten P
Vakuumleitung 1990
Rohrmelkanlage
Güllenrührwerk
Güllenpumpe
Güllenrohre
Elektro-Einrichtungen
Leitungsnetz / Lampen -
Kühlgerät P
Generator
Milchzimmer - (Enthält Spühltrog, Kannengestell, Pumpengestell)
Anbauten
Kühlunterstand P
Motorenunterstand
Weideflächen
Wasserversorgung
Wasserleitungsnetz Diverse - Info pro Objekt gemäss Alpbewirtschaftungskarte
Tränkestelle Diverse - Info pro Objekt gemäss Alpbewirtschaftungskarte
Schwimmer Diverse - Info pro Objekt gemäss Alpbewirtschaftungskarte
Zäune (Bei Parkplätzen im Eigentum Ressort B+U)
Grenzzaun Diverses - (Draht, Isolatoren, Pfähle) gemäss Alpbew. Karte
Marke / Umfang
30 HF Ringe auf Barren montiert
1'' Leitung (1 Strang)
Der Holzschopf bei der Alphütte ist nicht Bestandteil der Pacht!
Der Schweinestall ist nicht bestandteil der Pacht!
Die Alphütte ist nicht bestandteil der Pacht!
230 Volt ab Netz (Licht + Steckdosen)
In Stall integriert
6072 m elektrisch (Draht und Schnur)
1499 m Wasserleitungen
6 Tränkestellen
3 Stück
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Weidezaunbarriere (Bei Parkplätzen im Eigentum Ressort B+U)
Fehhüter Vogel -
Vakuumleitu. Melchplatz P
1 Netzgerät
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Anhang Pachtvertrag - Auflistung Hauptreparaturen und ordentlicher Unterhalt sowie kleinere Reparaturen
Objekt Zuständigkeit LPG Hauptreparaturen
Alpgebäude inkl. Einrichtung EigentümerArt. 22
Abs. 1
Instandhaltung von Fundamenten, Mauern, Dächer, Kamin, Feurerungseinrichtungen, Einwandungen,
der Ersatz von Stallböden, Mauerwerkverputz, Türen und Fenster sowie das Auswechseln von Balken,
Dachrinnen, elektrischen Leitungen.
Erneuern von Küche, Dusche, WC sowie Wand-, Bodenbelag und Wand- und Deckenverkleidung.
Erneuern von Jauchegruben.
Räumlichkeiten und Einrichtungen
für die MilchverarbeitungEigentümer
Art. 22
Abs. 1
Gemäss den im Vertrag festgehaltenen Bestimmungen zur Milchverwertung. Der Standard richtet sich
nach gängigen Einrichtungen.
Erneuern von Wand- und Bodenbeläge, Fenster und Instandhaltung der Einrichtungen
(Feuerungseinrichtung, Kühlanlag)
Alperschliessung bis zu den
AlphüttenEigentümer
Art. 22
Abs. 1
Instandhaltung der Wasserabzüge, Gräben, Schächte und Durchlässe, Verschleissschicht, Kunstbauten
+ die laufenden Unterhaltsarbeiten
Wasserversorgung der
AlpgebäudeEigentümer
Art. 22
Abs. 1Erneuern von Quellfassungen, Reservoire, Leitungen und Wasseraufbereitungsanlagen.
Wasserversorung Weiden EigentümerArt. 22
Abs. 1
Gemäss den im Vertrag festgehaltenen Bestimmungen zur Milchverwertung.
Der Standard richtet sich nach gängigen Einrichtungen.
Erneuern von Quellfassungen, Reservoire, Leitungen und Brunnen.
Einrichtungen Ställe EigentümerArt. 22
Abs. 1
Stalleinrichtungen (Melkanlagen, Tränkebecken, Gummimatten, etc.) Der Standard richtet sich nach
gängigen Einrichtungen.
Vorplätze Alpgebäude und Ställe EigentümerArt. 22
Abs. 1Sanierung der bestehenden Plätze
Alpinterne Erschliessungen,
ViehtriebwegeEigentümer
Art. 22
Abs. 1Instandhaltung der Wasserabzüge, Gräben, Schächte und Durchlässe, Verschleissschicht, Kunstbauten
Seilbahnen Eigentümer Service (Rapporte aufbewahren).
Versicherung (Gebäude) Eigentümer Das gleiche gilt für Liegenschafts- und Vermögenssteuern
Objekt Ordentlicher Unterhalt
Alpgebäude inkl. Einrichtung +
Räumlichkeiten und Einrichtungen
für die Milchverarbeitung
PächterArt. 22
Abs. 3
Es sind kleinere Reparaturen nach Ortsgebrauch vorzunehmen (An Türen, Tore, Fenster, Wand- und
Deckenverkleidungen sowie kleine Defekte an Wasserleitungen, elektrische Installationen und Motoren)
Weisseln von Wänden und Decken in Ställen und Hütten, das Auswechseln der Lägerbretter
Ersatz von Fensterscheiben, einzelnen Ziegeln oder Fassadenplatten, Selbsttränkebecken
Periodische Serviceleistungen wie Boilerentkalkungen, Melkmaschienservice, Güllenrührwerke, Kontrolle
elektrische Installationen
Das Reinigen und ausreichende Lüften der Gebäude, Reinigen und Abdichten von Abläufen und
Regenrinnen, wo nötigen einfetten (va. Tore, Türen, Fenster, Schlösser oder bei Eisenteilen) und
ersetzten von defekten Teilen
Wasserversorgung der
Alpgebäude und WeidenPächter
Art. 22
Abs. 3
Periodische Reinigung und kleine Reparaturen bei den Wasserfassungen, Wasserreservoire,
Wasserleitungen und Tröge
Vorplätze bei Alpgebäude und
Ställen
Alpinterne Erschliessungen inkl.
Viehtriebwege
PächterArt. 22
Abs. 3
Periodische Erneuerung und Einkiesung bei den Vorplätzen von Alpgebäuden und Ställen.
Entwässerung sicherstellen (Querabschläge und Gräben reinigen bzw. offen halten (insbesondere nach
Weidegang). Schlaglöcher ausbessern, Verschleissschicht ausbessern.
Kunstbauten unterhalten
Zäune;
Strassen-, Tor- und
Wegabschlüsse
PächterArt. 22
Abs. 3
Unterhalt und Reparaturen an sämtliche Zäunen bei Quellschutz, Gebäudeschutz, Gefahrenschutz wo
nötig gegenüber dem Wald sowie Biotope und Reservate.
Der Pächter ist verantwortlich, dass sachgerechte Strassen-, Tor- und Wegabschlüsse zum Einsatz
kommen. Es muss gewährleistet sein, dass Benutzer Strassen, Tore und Wege probemlos passieren
können.
Laufende Betriebskosten PächterArt. 22
Abs. 3
Laufende Betriebskosten der Gebäude und Anlagen, wie Energiekosten, Telefon, Heizmaterial,
Kaminfeger, Gas, Service usw.
Versicherung (Mobiliar, Haftpflicht,
Diebstahl, Unfall)Pächter Der Versicherungsnachweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
Unterhalt Wanderwege (bei
Beinträchtigung durch Weidegang)Pächter
Werden durch den Weidgang Wanderwege beschädigt, so hat der Pächter diesen wieder in Stand zu
setzen.
Brennholz- und Pfahlholz Pächter Rüsten und Lagern vom Holzbedarf für mind. 1 Jahr
Service an Melkmaschinen und
AnlagenPächter Servicerapporte aufbewahren, Ausnahmen bei pächtereigenen Anlagen
Ergänzende Hinweise können den der Dokumentation der agrieexpert "Das landwirtschaftliche Pachtrecht - Kommentar zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche
Pacht"