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517 A 11564 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Herausgeber: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern 2020 Ausgegeben in Schwerin am 9. Juli Nr. 46 Tag INHALT Seite 7.7.2020 Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 - 13 - 20 ......................................................................................................... 518

Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

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A 11564

Gesetz- und Verordnungsblattfür Mecklenburg-Vorpommern

Herausgeber: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

2020 AusgegebeninSchwerinam9.Juli Nr.46

Tag INHALT Seite

7.7.2020 VerordnungderLandesregierungzurCorona-Lockerungs-LVOMVund zurÄnderungderQuarantäneverordnung GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-20......................................................................................................... 518

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518 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Artikel 1 Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen

Lockerung der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern

(Corona-Lockerungs-LVO MV)

GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-21

§ 1 Kontaktbeschränkungen, Empfehlung zum Tragen

einer Mund-Nase-Bedeckung

BürgerinnenundBürgernwirdbiszum10.August2020empfoh-len,dieZahlderMenschen,mitdenensieKontakthaben,mög-lichstgeringzuhaltenunddenPersonenkreismöglichstkonstantzubelassen.ImÜbrigenistinderÖffentlichkeit,woimmermög-lich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personeneinzuhalten. Es wird empfohlen, eine Mund-Nase-Bedeckung(zumBeispielAlltagsmaske,Schal,Tuch)zutragen.

§ 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten

(1)FürdenBetriebunddenBesuchvonVerkaufsstellendesEinzel-handelsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage1einzuhalten.

(2)FürdenBetriebunddenBesuchvonDienstleistungsbetriebenundHandwerksbetriebenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAn-lage2einzuhalten.

(3)FürdenBetriebunddenBesuchvonBetriebendesHeilmittel-bereichsundDienstleistungsbetriebenimBereichderKörperpfle-gewieFriseure,Kosmetikstudios,Massagepraxen,Nagelstudios,Sonnenstudios,Tattoo-StudiosundähnlichenBetrieben,beide-neneinekörperlicheNäheunabdingbaristbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage3einzuhalten.

(4)InArztpraxen,PsychotherapeutenpraxenundPraxenandererGesundheitsberufebestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage4einzuhalten.

(5)FürdenBetriebunddenBesuchvonKinosbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage5einzuhalten.

(6)FürdenBetriebunddenBesuchvonAutokinosbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage6einzuhalten.

(7)Theater,KonzerthäuserundOpernhabeneineinrichtungsbe-zogenes,individuellandiejeweiligeSpielstätteundVeranstaltung

angepasstesHygiene-undSicherheitskonzept zuerstellen,wel-chesvonderzuständigenGesundheitsbehördeimSinnedes§2Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vor-pommernzugenehmigenist.FürdenBetriebunddenBesuchvondeninSatz1genanntenStättenbestehtdarüberhinausdiePflicht,dieAuflagenausAnlage7einzuhalten.

(8)FürdenBetriebunddenBesuchvonGalerien,kulturellenAus-stellungen,MuseenundGedenkstätten(inkl.Außenanlagen)be-stehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage8einzuhalten.

(9)FürdenBetriebunddenBesuchvonBibliothekenundArchi-venbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage9einzuhalten.

(10) Für Chöre und Musikensembles im Profi-, Amateur- undLaienbereichbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage10ein-zuhalten.

(11) Für den Betrieb und den Besuch von ortsgebundenen undmobilenFreizeitparks(Schausteller)bestehtdiePflicht,dieAuf-lagenausAnlage11einzuhalten.

(12)FürdenBetriebunddenBesuchvonZirkussenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage12einzuhalten.

(13)FürdenBetriebunddenBesuchvonZoos,Tier-undVogel-parksundbotanischenGärtenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage13einzuhalten.

(14)FürdenBetriebunddenBesuchvonSpezialmärkten,Floh-undTrödelmärktensowieähnlichenMärktenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage14einzuhalten.

(15)FürdenBetriebunddenBesuchvontourismusaffinenDienst-leistungenimFreien,fürdieVerleihstellenvonWasserfahrzeugenunddieBetriebederFahrgastschifffahrtoderReisebussesowiefürdie Tourismusinformationen und Besucherzentren in National-parks,fürOutdoor-FreizeitangebotenundähnlicheEinrichtungenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage15einzuhalten.

(16)FürdenBetriebunddenBesuchvonIndoor-Freizeitaktivitä-tenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage16einzuhalten.

(17)FürdenBetriebunddenBesuchvonöffentlichzugänglichenSpielplätzen und anderen Spielplätzen im Freien sowie für denBetriebunddenBesuchvonIndoor-SpielplätzebestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage17einzuhalten.

(18)FürdenBetriebunddenBesuchvonimFreienangelegteöf-fentlicheBadeanstaltenimSinnevonFreibädernsowieSchwimm-

Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung

Vom 7. Juli 2020

GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-20

Aufgrunddes§32Satz1desInfektionsschutzgesetzesvom20.Juli2000(BGBl.IS.1045),daszuletztdurchArtikel2desGesetzesvom19.Mai2020(BGBl.IS.1018)geändertwordenist,verordnetdieLandesregierung:

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 519

und Badeteiche mit Wasseraufbereitung besteht die Pflicht, dieAuflagenausAnlage18einzuhalten.

(19)AnNaturstränden,Naturgewässernund frei angelegtenöf-fentlichenBadestellenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnla-ge19einzuhalten.

(20)FürdenBetriebunddenBesuchvonSchwimm-undSpaßbä-dernbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage20einzuhalten.

(21) Für den Trainings-, Spiel- undWettkampfbetrieb im Frei-zeit-,Breiten-undLeistungssport(Sportbetrieb)inallenSportar-ten,auchmitZuschauenden,bestehtdiePflicht,dieAuflagenderAnlage21einzuhalten.

(22)AthletinnenundAthletendesDeutschenOlympischenSport-bundes und des Deutschen Behindertensportverbandes mit demStatusBundeskadersowieSpitzenathletinnenundSpitzenathleten,diemitdemSportihrenüberwiegendenLebensunterhaltbestreiten,dürfenöffentlicheundprivateSportanlagenzuTrainingszweckennutzen.EsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage22einzuhal-ten.

(23)FürdenBetriebunddenBesuchvonFitnessstudiosundähnli-cheEinrichtungenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage23einzuhalten.

(24)FürdenBetriebunddenBesuchvonTanzschulenundähnli-cheEinrichtungenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage24einzuhalten.

(25)FürdenBetriebvonFahrschulen,TechnischenPrüfstellenfürden Straßenverkehr, Flugschulen, Jagdschulen sowie ähnlichenEinrichtungen(zumBeispielAngelschulen)sowiefürdieDurch-führungdestheoretischenunddespraktischenUnterrichtsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage25einzuhalten.Diesgiltauchfür

1. dieAusbildungundPrüfungvonFahrlehrern;

2. dieQualifikationvonBerufskraftfahrern;

3. Seminarenach§36derFahrerlaubnis-Verordnung;

4. SchulungeninErsterHilfenach§68derFahrerlaubnis-Ver-ordnung;

5. Kursenach§70derFahrerlaubnis-Verordnung;

6. Schulungen,dieaufgrundvonRegelungeninderStraßenver-kehrs-Zulassungs-Ordnungdurchgeführtwerden.

(26)FürdenBetriebunddenBesuchvonSpielhallen,Spielban-ken,WettvermittlungsstellenundähnlicheEinrichtungenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage26einzuhalten.

(27)FürdenBetriebunddenBesuchvonsoziokulturellenZentrenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage27einzuhalten.

(28)Für denBetriebunddenBesuchvonMusik- und Jugend-kunstschulenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage28ein-zuhalten.

(29)Messennach§64GewerbeordnungundAusstellungennach§65GewerbeordnungkönnenimEinzelfalldurchdiezuständigeGesundheitsbehördeimSinnedes§2Absatz1Infektionsschutz-ausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern genehmigt wer-den.FürdenBetriebunddenBesuchvonMessenundAusstellun-genbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage29einzuhalten.

(30) Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe ist fürdenPublikumsverkehrgeschlossen.

§ 3 Gaststätten

(1)FürdenBetriebunddenBesuchvonGaststättenimSinnedes§1Absatz1Nummer2desGaststättengesetzes(Speisewirtschaf-ten)undGaststätten imSinnedes§1Absatz1Nummer1desGaststättengesetzes(Schankwirtschaften)bestehtdiePflicht,dieinAnlage30genanntenAuflageneinzuhalten.ClubsundDisko-thekensind fürdenPublikumsverkehrgeschlossen.TanzenundähnlicheAktivitätensindinallenGaststättenverboten.

(2)DieBelieferung,dieMitnahmeundderAußer-Haus-Verkaufsindzulässig.EsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage31einzuhalten.

(3) Zusammenkünfte aus familiären Anlässen können als ge-schlossene Gesellschaft mit bis zu 75 Personen in separatenRäumlichkeitendurchgeführtwerden.EsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage32einzuhalten.Absatz1Satz3findetkeineAnwendung.

(4) Nicht öffentlich zugängliche Personalrestaurants, KantinenundähnlicheBetriebedürfenihrenBetriebfortsetzen,soferneinAbstandvonmindestens1,5MeternzwischendenPersonenge-währleistetist.

(5)FürDienstleistungsangeboteingastronomischenEinrichtun-genbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage33einzuhalten.

§ 4 Beherbergung

EineBeherbergungvonPersonen,dienach§5indasLandMeck-lenburg-Vorpommerneinreisenundsichdortaufhaltendürfen,isterlaubt.SoweiteineEinreiseodereinAufenthaltgemäߧ5fürdenBetreibererkennbarnichtgestattetist,sinddieBetreiberver-pflichtet,dieGästespätestensamTagvorderAnreisedaraufhin-zuweisenunddieszudokumentieren.EsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage34einzuhalten.

§ 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern

(1)AlleReisenindasGebietdesLandesMecklenburg-Vorpom-mernsinduntersagt,soweitdiefolgendenAbsätzenichtsanderesbestimmen.

(2)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürPersonen,dieihreHaupt-oderNebenwohnunginMecklenburg-VorpommernoderimAmt

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520 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Neuhausgemeldethaben.DasVerbot inAbsatz1giltnicht fürPersonen, die mit Betreibern von Campingplätzen, VermieternvonFerienwohnungenund -häusernoderHausbootenoderver-gleichbarenAnbieternbiseinschließlich28.April2020einenVer-tragübermindestenssechsMonatefürdasJahr2020abgeschlos-senhabensowienichtfürPersonen,dieEigentümeroderErbbau-berechtigteoderPächtereinesaufdemGebietdesLandesMeck-lenburg-Vorpommern liegendenGrundstücks,KleingartensoderBootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind.DasVerbotinAbsatz1giltfernernichtfürPersonen,dieinMeck-lenburg-VorpommerneineallgemeinbildendeSchule,beruflicheSchuleoderSchulefürErwachsenebesuchenoderaneinerHoch-schule im Sinne des § 1 Landeshochschulgesetz immatrikuliertsind.PersonengemäßdenSätzen1bis3könnensichvonimsel-benHaushaltlebendenPersonenbegleitenlassen.

(3)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürReisen,diefürdieAus-übungberuflicherTätigkeitenerforderlichsind.

(4)DasVerbot inAbsatz1giltnichtfürAnlässe,beidenendieAnwesenheitderreisendenPersonausrechtlichenGründenoderzurErfüllungeinermoralischenVerpflichtungzwingenderforder-lichist.DasVerbotinAbsatz1giltfernernichtfürPersonen,diein Mecklenburg-Vorpommern die Ehe schließen und keinenWohnsitzimSinnedesAbsatzes2inMecklenburg-Vorpommernhaben.

(5)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürReisenzuprivatenBesu-chen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren erstenWohnsitz(Haupt-oderalleinigeWohnungnachdemBundesmelde-gesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige(Kernfamilie)sindhierbeiEhegatten,eingetrageneLebenspartner,Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel,Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist je-weilsauchzusammenmitdemEhegatten,eingetragenenLebens-partneroderLebensgefährtenmöglich.

(6)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürUmzügenachMecklen-burg-Vorpommern.

(7)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürJagdausübungsberechtig-te mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpom-merns,dieüberdasJagdausübungsrecht ineinemJagdbezirkinMecklenburg-VorpommernverfügenoderInhabereinerentgeltli-chen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommernsind.

(8)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürPersonen,dieihrenerstenWohnsitz(Haupt-oderalleinigeWohnungnachdemBundesmel-degesetz)außerhalbvonMecklenburg-Vorpommernhaben,wennsieeineverbindlicheBuchungfürmindestenseineÜbernachtunginMecklenburg-Vorpommernnachweisenkönnenoderdietages-touristischeEinreisemitReisebussenerfolgt.DiesgiltnichtfürPersonen,die

a) sich innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigtenBesuchineineminternationalenRisikogebiet(einStaatodereineRegionaußerhalbderBundesrepublikDeutschland,fürwelche zum Zeitpunkt der Einreise in die BundesrepublikDeutschlandeinerhöhtesRisikofüreineInfektionmitdemCoronavirusSARS-CoV-2besteht)aufgehaltenhaben,oder

b) dieauseinemLandkreisodereinerkreisfreienStadteinreisenoderdarinihrenWohnsitzhaben,indemindenletztensiebenTagenvorderEinreisedieZahlderNeuinfektionenlautderVeröffentlichungdesRobertKoch-Institutspro100.000Ein-wohnerhöherals50ist,

esseidenn,sieverfügenübereinärztlichesZeugnisindeutscheroderinenglischerSprache,welchesbestätigt,dasskeineAnhalts-punkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem CoronavirusSARS-CoV-2vorhandensind.DasZeugnisistderzuständigenBe-hördeaufVerlangenunverzüglichvorzulegen.DasärztlicheZeug-nismusssichaufeinemolekularbiologischeTestungaufdasVorlie-geneinerInfektionmitdemCoronavirusSARS-CoV-2stützen,dieineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnionodereinemsonsti-gendurchdasRobertKoch-InstitutveröffentlichtenStaatdurchge-führtundhöchstens48StundenvorEinreisevorgenommenwordenist.DasärztlicheZeugnisistfürmindestens14TagenachEinreiseaufzubewahren.DieEinstufungalsRisikogebieterfolgtdurchdasBundesministeriumfürGesundheit,dasAuswärtigeAmtunddasBundeministeriumdesInnern,fürBauundHeimatundwirddurchdasRobertKoch-Institutveröffentlicht.

(9)Personen,diesichinMecklenburg-VorpommernaufhaltenundfürdiekeineAusnahmenachdenAbsätzen2bis8gilt,habenunab-hängigvomTagihrerEinreisedasLandMecklenburg-Vorpommernunverzüglichzuverlassen.Diesgiltnicht,wennsiesichzurEntge-gennahmevonMaßnahmendermedizinischenVorsorgeoderReha-bilitation in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten. Näheres wirddurchdieRechtsverordnungaufgrund§11Absatz3geregelt.

§ 6 Besuchs- und Betretungseinschränkungen für Kranken-

häuser und weitere stationäre Einrichtungen nach SGB V

(1)DieBetretungundderBesuchvonPersoneninKrankenhäu-sern und weiteren stationären Einrichtungen nach dem SGBVsinduntersagt.AbweichendhiervonsinddieBetretungdurchundderBesuchvonPersoneninKrankenhäusernundweiterenstatio-närenEinrichtungennachdemSGBVdurcheinefesteKontakt-personoderdurchdieKernfamilie(einePersonproTag)zulässig.DenKrankenhäusernistgestattet,Besucherströmeausmedizini-schenGründenundaufGrundräumlicheroderpersonellerKapa-zitätenzeitlichundräumlichzuordnen.KriterienbeiderTermin-vergabekönneninsbesonderediezuerwartendeVerweildauerdesPatientenodermedizinischeGründesein.

(2) In besonders gelagerten Einzelfällen (Härtefällen) könnendurch die Leitung der EinrichtungAusnahmen zugelassen wer-den,insbesondereinstationärenHospizenkanndieBesuchsrege-lungerweitertwerden.

(3)FürdenBetriebunddenBesuchder jeweiligenEinrichtungbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage35einzuhalten.

§ 7 Sitzungen kommunaler Gremien, Kommunalwahlen

InSitzungenkommunalerVertretungenundsonstigerkommuna-lerGremiensowiefürkommunaleWahlenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage36einzuhalten.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 521

§ 8 Veranstaltungen, Ansammlungen und

Versammlungen aller Art

(1) Öffentliche und nichtöffentlicheVeranstaltungen,Ansamm-lungenundVersammlungensinduntersagt,soweitdiefolgendenAbsätzenichtsanderesbestimmen.Diesgiltbis31.Oktober2020insbesondere für Großveranstaltungen. Zusammenkünfte wieGruppenfeiernderMenschenauföffentlichenPlätzensindunzu-lässig.Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-,Wein- undSchützenfesteoderKirmes-VeranstaltungensindungeachtetderfolgendenAbsätzeverboten.

(2)DasVerbotinAbsatz1Satz1giltnichtfürVeranstaltungen,die derAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-nungoderderDaseinsfür-und-vorsorgezudienenbestimmtsind.DasVerbotnachAbsatz1Satz1giltfernernichtfürAngebotevonöffentlichenundprivatenBildungseinrichtungenimaußerschuli-schenBereich.DasVerbotnachAbsatz1Satz1giltnichtfürar-beitsmarktpolitische Maßnahmen von Maßnahmeträgern, Be-schäftigungsgesellschaftenodersonstigenDienstleistern.Esbe-stehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage37einzuhalten.

(3) Für Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Ver-sammlungsgesetzmitbiszu500TeilnehmendengiltdasVerbotinAbsatz1Satz1nicht,wenndieAuflagenausAnlage38einge-haltenwerden.FürVersammlungenunter freiemHimmelnachdemVersammlungsgesetzmitmehrals500TeilnehmendenkannaufAntrag eineAusnahmegenehmigung derVersammlungsbe-hördenachHerstellungdesEinvernehmensmitderzuständigenGesundheitsbehördeimSinnedes§2Absatz1Infektionsschutz-ausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern unter BeachtungderAnforderungen nach Satz 1 erteilt werden. DieVersamm-lungsbehördeberücksichtigtbeiihrerEntscheidung,weitereVer-sammlungenzuzulassen,auchdieausGründendes Infektions-schutzes erforderlichenAbstände zu bereits angemeldetenVer-sammlungen.

(4)Zusammenkünfte jedwederGlaubensgemeinschaften inKir-chen,Moscheen,Synagogen,KapellenundinähnlichenRäum-lichkeitenoderunterfreiemHimmelsindzulässig.EsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage39einzuhalten.

(5)DasVerbot inAbsatz1giltnicht fürVeranstaltungen inge-schlossenen Räumen, an denen maximal 200 Personen teilneh-men,sowiefürVeranstaltungenunterfreiemHimmel,andenenmaximal500Personenteilnehmen.EsbestehtdiePflicht,dieAuf-lagenausAnlage40einzuhalten.DiezuständigeGesundheitsbe-hördeimSinnedes§2Absatz1Infektionsschutzausführungsge-setzMecklenburg-VorpommernkannAusnahmegenehmigungenfürVeranstaltungeningeschlossenenRäumenmitbiszu400Per-sonenundimFreienmitmaximal1.000PersonenundAusnahme-genehmigungenfüreineweitergehendeÜberschreitungderTeil-nehmerzahlfürgesetzlichodersatzungsmäßigerforderlicheVer-anstaltungenundVersammlungenvonVereinen,VerbändenundParteienerteilen.

(6)DieNutzungdesÖffentlichenPersonenverkehrsundandererVerkehrsmittelmitPublikumsverkehrgiltnichtalsAnsammlungimSinnedesAbsatzes1Satz1.InallenFahrzeugendesöffent-lichenPersonennahverkehrs(Straßenbahnen,Busse,Taxen), indenZügendesSchienenpersonenverkehrs,aufallenausschließ-

lichinnerhalbMecklenburg-VorpommernsverkehrendenFährenund in sonstigenVerkehrsmitteln mit Publikumsverkehr (zumBeispielLuftfahrzeuge)sinddieAuflagenausAnlage41einzu-halten.

(7)DasSelbstorganisationsrechtdesLandtagsundderkommuna-lenVertretungskörperschaftenundsonstigerKörperschaften,Stif-tungenundAnstaltendesöffentlichenRechtssowiedieTätigkeitderGerichteundBehördenbleibenunberührt.

(8)ZusammenkünfteausfamiliärenAnlässeninderprivatenHäus-lichkeitundinprivatenEinrichtungenundähnlichennichtöffent-lich zugänglichen Bereichen sind für einen Teilnehmerkreis vonhöchstens50Personenzulässig.BeigewichtigenfamiliärenAnläs-sen,wieinsbesondereHochzeiten,Ehejubiläen,besonderenAlters-jubiläen,JugendweihenundreligiösenFesten,sinddieseZusam-menkünftemitbiszu75Personenzulässig.BeiZusammenkünftennach den Sätzen 1 und 2 ist das Tanzen erlaubt. Es besteht diePflicht,dieAuflagenausAnlage42einzuhalten.

(9)TrauungenundBeisetzungensindfüreinenTeilnehmerkreisvonhöchsten75Personenzulässig.EsbestehtdiePflicht,dieAuf-lagenausAnlage43einzuhalten.

§ 9 Zuständigkeiten

Nebendennach§2Absatz1Nummer4inVerbindungmit§2Absatz 2 Nummer 8b Infektionsschutzausführungsgesetz M-VzuständigenBehördensindfürdieDurchführungdieserVerord-nung auch die örtlichen Ordnungsbehörden nach § 3Absatz 1Nummer3GesetzüberdieöffentlicheSicherheitundOrdnungM-Vzuständig.

§ 10 Anlagen

DieindieserVerordnunggenanntenundimAnhangangeführtenAnlagen1bis43sindBestandteilderVerordnung.

§ 11 Strafvorschriften,

Ordnungswidrigkeiten

(1)AufdieStrafvorschriftdes§75Absatz1Nummer1Infekti-onsschutzgesetzwirdhingewiesen.

(2)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässigge-genPflichtenaus§2Absätze1bis30,§3Absätze1bis5,§4Sätze2und3,§5Absätze1,8und9,§6Absatz1Satz1undAbsatz3,§7und§8Absatz1,Absatz2Satz4,Absatz3Satz1,Absatz4Satz2,Absatz5Satz2,Absatz6Satz2,Absatz8undAbsatz9verstößt.DieOrdnungswidrigkeitkannmiteinerGeld-bußevon150bis25.000Euroverfolgtwerden.BeiVerstößenge-gendiePflichtausdeninSatz1bezeichnetenVorschriften,eineMund-Nase-Bedeckungzutragen,kanndieOrdnungswidrigkeitmiteinerGeldbußevon25Euroverfolgtwerden.Satz1und2gelten auch für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbareAnord-nungenaufgrunddieserVerordnung.

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522 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

(3)DieZuständigkeitfürdieAhndungderOrdnungswidrigkeitenwirdgemäߧ36Absatz2desGesetzesüberOrdnungswidrigkei-tenaufdienach§2Absatz2Nummer8bInfektionsschutzausfüh-rungsgesetzMecklenburg-Vorpommernsowiedienach§9dieserVerordnungzuständigenBehördenübertragen.

§ 12 Ermächtigung

(1)DasMinisteriumfürSoziales,IntegrationundGleichstellungwird gemäß § 32 Satz 2 Infektionsschutzgesetz ermächtigt, imEinvernehmenmitdenfürGesundheitundfürBildungzuständi-genMinisterienzumSchutzgefährdeterPersonenvoreinerInfek-tion mit SARS-CoV-2 durch Rechtsverordnung nähere Bestim-mungenzurAusgestaltungderLeistungenderJugendhilfegemäߧ 2Absatz 2Achtes Buch Sozialgesetzbuch und zu Besuchs-,Betretens- und Leistungsbeschränkungen in Einrichtungen undTagespflegestellennach§§43und45Absatz1AchtesBuchSozial-gesetzbuchzutreffen.

(2)DasMinisterium fürSoziales, IntegrationundGleichstellungwirdgemäߧ32Satz2Infektionsschutzgesetzermächtigt,imEin-vernehmenmitdemfürGesundheitzuständigenMinisteriumzumSchutzgefährdeterPersonenvoreinerInfektionmitSARS-CoV-2durchRechtsverordnungnähereBestimmungenzuBesuchs-,Be-tretens- und Leistungsbeschränkungen in Einrichtungen, Unter-künften, Diensten undAngeboten der beruflichen Rehabilitationnach§51undderEingliederungshilfeimSinnedes§90Absatz1NeuntesBuchSozialgesetzbuch,derPflegenach§72Absatz1undUnterstützungsangeboteimAlltagnach§45aElftesBuchSozialge-setzbuch,derSozialhilfenach§§67f.ZwölftesBuchSozialgesetz-buchsowiederSozial-undGesundheitsberatungzutreffen.

(3)DasMinisteriumfürWirtschaft,ArbeitundGesundheitwirdgemäߧ32Satz2Infektionsschutzgesetzermächtigt,zumSchutzgefährdeterPersonenvoreinerInfektionmitSARS-CoV-2durchRechtsverordnungnähereBestimmungenzuKapazitätsbeschrän-kungen sowie zur Ausgestaltung der Besuchs-, Betretens- undLeistungsbeschränkungen in stationären Einrichtungen derVor-sorgeundRehabilitation,mitdeneneinVertragderKostenträgernach§111oder§111aSozialgesetzbuchFünftesBuchbesteht,zuerlassen.

(4)DasMinisteriumfürWirtschaft,ArbeitundGesundheitwirdgemäߧ32Satz2Infektionsschutzgesetzermächtigt,zumSchutzgefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-CoV-2, imEinvernehmenmitderjeweilsauchfachlichbetroffenenoberstenLandesbehörde,dieMaßgabengemäßdenAnlagenzudieserVer-ordnungsowiedasAnlagenverzeichnisdurchRechtsverordnungandiejeweiligeepidemiologischeLageanzupassen.

§ 13 Außerkrafttreten

DieseVerordnungtrittmitAblaufdes13.August2020außerKraft.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 523

Anlagenverzeichnis

Nummer der

Anlage

§ (Absatz) Anlage gilt für

1 2 (1) Einzelhandel

2 2 (2) Dienstleistungsbetriebe Handwerksbetriebe

3 2 (3) Betriebe des Heilmittelbereichs körpernahe Dienstleistungsbetriebe

4 2 (4) Arztpraxen Psychotherapeutenpraxen Praxen anderer Gesundheitsberufe

5 2 (5) Kinos 6 2 (6) Autokinos

7 2 (7) Theater Konzerthäuser Opern

8 2 (8)

Galerien kulturelle Ausstellungen Museen Gedenkstätten

9 2 (9) Bibliotheken Archive

10 2 (10) Chöre Musikensembles

11 2 (11) Freizeitparks (Schausteller) 12 2 (12) Zirkusse

13 2 (13) Zoos Tier- und Vogelparks botanische Gärten

14 2 (14)

Spezialmärkte Flohmärkte Trödelmärkte ähnliche Märkte

15 2 (15)

Tourismusaffine Dienstleistungen im Freien Betriebe der Fahrgastschifffahrt Reisebusveranstaltungen Tourismusinformationen Besucherzentren in Nationalparks Outdoor-Freizeitangebote ähnliche Einrichtungen

16 2 (16) Indoor-Freizeitaktivitäten 17 2 (17) Spielplätze (im Freien und Indoor-Spielplätze)

18 2 (18) Freibäder Schwimm- und Badeteiche mit Wasseraufbereitung

19 2 (19) Naturstrände

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524 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Naturgewässer frei angelegte öffentliche Badestellen

20 2 (20) Schwimm- und Spaßbäder 21 2 (21) Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) 22 2 (22) Berufssport

23 2 (23) Fitnessstudios ähnliche Einrichtungen

24 2 (24) Tanzschulen ähnliche Einrichtungen

25 2 (25)

Fahrschulen Technische Prüfstellen für den Straßenverkehr Flugschulen Jagdschulen ähnliche Einrichtungen

26 2 (26)

Spielhallen Spielbanken Wettvermittlungsstellen ähnliche Einrichtungen

27 2 (27) Soziokulturelle Zentren 28 2 (28) Musik- und Jugendkunstschulen 29 2 (29) Messen 30 3 (1) Gaststätten 31 3 (2) Gastronomischer Außerhausverkauf 32 3 (3) Zusammenkünfte aus familiären Anlässen in Gaststätten

33 3 (5) Dienstleistungsangebote in gastronomischen Einrichtungen

34 4 Beherbergung

35 6 (3) Krankenhäuser Stationäre Einrichtungen nach SGB V

36 7 Sitzungen kommunaler Gremien Kommunalwahlen

37 8 (2)

Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen

Veranstaltungen, die der Daseinsfür- und vorsorge zu dienen bestimmt sind

Öffentliche Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich

Private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

38 8 (3) Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz

39 8 (4) Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften

40 8 (5) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel

41 8 (6) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 42 8 (8) Zusammenkünfte aus familiären Anlässen 43 8 (9) Trauungen und Beisetzungen

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 525

Anlage 1 zu § 2 Absatz 1

Auflagen für Verkaufsstellen des Einzelhandels

I. Allgemeine Auflagen

1. In Einkaufscentern sind die Zugangs- und Aufenthaltsbereiche von

Verkaufsständen freizuhalten.

2. Im öffentlichen Bereich ist beim Verzehr von Speisen und Getränken der

Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten oder die Abgabestelle unverzüglich

zu verlassen.

3. In allen geöffneten Verkaufsstellen sind die gestiegenen Hygieneanforderungen

einzuhalten.

4. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher

umzusetzen.

5. Für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine

Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen,

wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer

medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer

Behinderung keine Mund- Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine

ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die

Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung

geschützt werden oder beim Verräumen von Ware der Abstand zu anderen

Personen ausreichend gewährleistet ist.

6. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der

bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.

II. In den Räumen und im umfriedeten Bereich mit Publikumsverkehr sind folgende Auflagen umzusetzen:

1. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen

einzuhalten.

2. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des

Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen eines

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526 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden

kann.

3. In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu

treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 1 den Zutritt an den

Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es

auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der

Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.

4. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige

Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung

der Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind

unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 527

Anlage 2 zu § 2 Absatz 2

Auflagen für Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe

Für Betriebe mit Publikumsverkehr gilt Folgendes:

1. Es sind die gestiegenen Hygieneanforderungen einzuhalten und wirksame

Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

2. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen

einzuhalten.

3. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des

Mindestabstandes von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines

Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.

4. In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu

treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 2 den Zutritt an den

Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es

auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der

Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.

5. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige

Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der

Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich

Hausverbote auszusprechen.

6. Für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine Mund-

Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei

Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder

psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-

Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung

nachweisen können, ausgenommen sind. Die Ausnahme gilt auch für Beschäftigte,

soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden oder beim Verräumen

von Ware der Abstand zu anderen Personen ausreichend gewährleistet ist.

7. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der

bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.

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528 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 3 zu § 2 Absatz 3 Auflagen für Betriebe des Heilmittelbereichs und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe 1. Die Betriebe haben sicherzustellen, dass der Zutritt so gesteuert wird, dass

Warteschlangen vermieden werden.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen einfachen medizinischen Mund- und

Nasenschutz zu tragen.

3. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder ähnliches

darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten

Atemwegserkrankungen von einer Behandlung ausgeschlossen sind, sofern sie

nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19

erkrankt sind.

4. Direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit handels-

üblichen Reinigungsmitteln zu säubern. Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt

gekommen sind, sind nach der Behandlung mit einem mindestens begrenzt viruzid

wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.

5. Nach jedem Kundenkontakt hat das behandelnde Fachpersonal eine gründliche

Händewaschung durchzuführen.

6. Behandlungsräume sind regelmäßig, das heißt mindestens alle zwei Stunden, zu

lüften.

7. Kundinnen und Kunden müssen, sofern die Art der Leistung bzw. Behandlung dies

zulässt, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch)

tragen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund

einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung

keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche

Bescheinigung nachweisen können.

8. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Betrieb

für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und der

zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 529

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich

sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die

Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

9. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber seine Gefährdungsbeurteilung und die sich

daraus ergebenden konkreten Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten an

die Situation anzupassen. Hierzu sind der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die jeweils allgemeinen

gesteigerten hygienischen Anforderungen zugrunde zu legen.

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530 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 4 zu § 2 Absatz 4

Auflagen für Arztpraxen, Psychotherapeutenpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe

1. Es sind die gestiegenen Hygieneanforderungen einzuhalten und wirksame

Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

2. In den Praxisräumlichkeiten ist außerhalb der ärztlichen Konsultation zwischen

den Menschen ein Mindestabstand von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen

Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger,

einzuhalten.

3. Patienten sind außerhalb der ärztlichen Konsultation verpflichtet, eine Mund-

Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei

Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen

oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-

Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung

nachweisen oder zur Erlangung der ärztlichen Bescheinigung die Praxis

betreten, hiervon ausgenommen sind.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 531

Anlage 5 zu § 2 Absatz 5

Auflagen für Kinos

1. Es ist ein einrichtungsbezogenen Hygiene- und Sicherheitskonzepts zu

erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im

Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-

Vorpommern vorzulegen ist.

2. Zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern,

ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen

Pflegebedürftiger, sind die Besucherzahlen zu begrenzen.

3. Ein Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer und Eingangsbereich ist unter

Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt, ebenso die Mitnahme in

den Saal. Ein Verkauf von Speisen und Getränken in den Sälen ist nicht

gestattet.

4. Es ist ein Wegeleitsystem zur Sicherstellung und Umsetzung der

Abstandsregeln in gemeinsam genutzten Bereichen zu entwickeln.

5. Es ist ein ergänzendes Konzepte zur Verringerung der Aerosole-Belastung in

den Sälen und Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie

Saalgröße und Besucherdichte (zum Beispiel regelmäßiges Lüften der Säle und

Foyer- und Eingangsbereiche, gegebenenfalls Begrenzung der Vorführungen

pro Tag und Saal) zu entwickeln.

6. Sonstige erhöhte Hygieneauflagen sind durch intensivierte Reinigungsintervalle

im Gebäude und die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln auch für Besucher

zu erfüllen.

7. Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten

Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel

Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, dies gilt nicht, soweit sie durch eine

Schutzvorrichtung geschützt werden.

8. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person

pro Besuchergruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die

folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer, Sitzplatznummer, sowie Uhrzeit des Besuches des

Kinos. die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die

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532 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen

Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten

dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die

personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht

zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird,

ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu

vernichten.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 533

Anlage 6 zu § 2 Absatz 6

Auflagen für Autokinos

1. Die Autos müssen mindestens im Abstand von 1,5 Metern geparkt werden.

2. In den Autos dürfen sich Personen nur allein, in Begleitung von im selben

Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person aufhalten.

3. Auf dem Gelände ist, wo immer möglich, zu anderen als den in Nummer 2

genannten Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

4. Es wird empfohlen auf dem Gelände, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum

Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen.

5. Auf dem Gelände ist ein Verkauf von Speisen und Getränken nur durch

Anlieferung an die parkenden Autos erlaubt.

6. Außer zum Gang zu sanitären Einrichtungen darf das Auto nicht verlassen

werden.

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534 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 7 zu § 2 Absatz 7

Auflagen für Theater, Konzerthäuser und Opern

I. Konzept Es ist ein einrichtungsbezogenes, individuell an die jeweilige Spielstätte und

Veranstaltung angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches

von der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu genehmigen ist.

II. Allgemeine Auflagen 1. Durchführung der Veranstaltungen möglichst im Freien;

2. Durchlüften der Räume mindestens 1x pro Stunde; gegebenenfalls in Räumen mit

mechanischer Be- und Entlüftung Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der

Lüftungsanlage;

3. Hinweisschilder und Aushänge zu Hygieneregeln;

4. Ausschluss von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern/Künstlerinnen und Künstlern mit

COVID-19 Symptomatik von der Tätigkeit;

5. Sicherstellung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern in allen Räumlichkeiten.

III. Auflagen zum Schutz der Besucherinnen und Besuchern 1. Die Besucherzahlen je Veranstaltung sind zur Sicherstellung der Einhaltung des

Mindestabstands von 1,5 Metern (ausgenommen zwischen Angehörigen des

eigenen Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger) im Besucherraum

zu begrenzen.

2. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Betrieb

für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und

der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 535

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die

personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und

Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde

angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der

Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

3. Soweit möglich ist ein Onlineticketverkauf inklusive Erfassung der persönlichen

Daten (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer) unter Beachtung der

Datenschutzgrundverordnung vorzusehen.

4. Die Besuchsströme sind gezielt mit dem Ziel der Kontakt- und

Begegnungsminimierung zu leiten.

5. Hinweisschilder An den Zugängen sind Hinweisschilder mit der Aufschrift „Kein

Zutritt für Besucher mit COVID-19 Symptomen“ vorzuhalten.

6. In Innenbereichen ist eine Mund- Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske,

Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die

aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen

einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch

eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, ausgenommen sind.

7. Von der Bühne ist ein Abstand zu Besuchern von mindestens 3 Metern zu halten.

IV. Auflagen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. Künstler, Sänger und Musiker: Einhaltung Mindestabstand und/oder Tragen einer

Mund-Nase-Bedeckung;

2. Darüber hinaus für Blasinstrumente: Bespannung der Schalltrichter mit

Textilabdeckung

3. Sonstige Mitarbeiter: Mund-Nase-Bedeckung in Innenbereichen

V. Sonstiges Die auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

veröffentlichten Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kulturminister der Länder

in der Bundesrepublik Deutschland, die Empfehlungen des Landesamtes für

Gesundheit und Soziales, sowie die fortlaufend in Überprüfung und Weiterentwicklung

befindlichen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften sind einzuhalten.

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536 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 8 zu § 2 Absatz 8

Auflagen für Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten (inklusive Außenanlagen)

I. Allgemeine Auflagen 1. Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen;

2. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen;

3. Intensive Reinigungsintervalle.

II. Zugang zu Gebäuden/Besucherleitsystem 1. Bei mehreren Zugängen sind die Besucherströme zu kanalisieren und ein

Besucherleitsystem einzurichten.

2. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des

Mindestabstandes von 1,5 Meter ausgenommen zwischen Angehörigen eines

Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.

3. Bei nur einem Eingang sind die Besucherströme so zu leiten, dass Hinein- und

Heraustretende unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen aneinander

vorbei geführt werden können (zum Beispiel über einen Rundgang).

4. In den Außenanlagen gelten die allgemeinen Bestimmungen zum Aufenthalt in der

Öffentlichkeit.

5. Nicht automatisch öffnende Türen sind zur Vermeidung von Kontaktflächen für den

Besucherverkehr, wenn technisch und konservatorisch möglich, dauerhaft zu

öffnen.

6. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Betrieb

für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und der

zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 537

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich

sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die

Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

III. Einlassmanagement 1. Informieren Sie durch gut sichtbare Aushänge über die in Ihrem Haus geltenden

Regeln.

2. Die Besucheranzahlen sind zur Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5

Metern (ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes und

Begleitpersonen Pflegebedürftiger) in allen für Besucher zugänglichen Räumen,

einschließlich Bereiche des Ticketverkaufes/der Ticketausgabe, entsprechend der

Einrichtungsgröße zu begrenzen.

3. Warteschlangen sind zu vermeiden und/oder Abstandsmarkierungen

anzubringen.

4. Gegebenenfalls sind technische Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Schutzschilde)

zu installieren.

5. Der Mindestabstand ist auch zwischen Besuchern und Mitarbeitern einzuhalten.

6. Prüfen Sie die Ausgabe von Zeittickets/ein Ticketsystem mit Zeitfenstern oder

andere geeignete Maßnahmen zur Regulierung der Besucheranzahl.

IV. Abstandsregelungen

1. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen generell eingehalten werden

können, mit Ausnahmen von Angehörigen eines gemeinsamen Hausstandes oder

Begleitpersonen Pflegebedürftiger.

2. Bereiche, in denen dies nicht realisiert werden kann, sind abzusperren.

3. Im Falle von Arbeitsplatzsituationen für die Besucherinnen und Besucher sind

Tische und Stühle, einschließlich der Wegeführung, so anzuordnen, dass die

Abstandsregelungen eingehalten werden können,

4. Die möglichen Kontaktflächen vor dem Öffnen, mittags und nach Ende der

Öffnungszeit sind zu reinigen.

5. Sitzgruppen, Kinderspielecken und ähnliches sind den geltenden Regelungen

anzupassen.

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538 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

6. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten freundlich aber bestimmt auf die

Einhaltung der Regelungen hinweisen, gegebenenfalls ist vom Hausrecht

Gebrauch zu machen.

V. Hygienemaßnahmen 1. Die Zugänglichkeit der Räume erfolgt nach den Vorgaben des örtlichen

Gesundheitsamtes.

2. Für gegebenenfalls vorhandene Cafés u. ä. gelten die allgemeinen Regelungen

zum Gastronomiebetrieb.

3. Das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes ist verpflichtend. Dies gilt nicht für Kinder

bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder

psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-

Bedeckung tragen, können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung

nachweisen können.

4. Audioguides, Touchscreens, Hands-On-Stationen oder ähnliches sind entweder zu

sperren oder nach jeder Nutzung bei Materialverträglichkeit zu desinfizieren. Die

Wirksamkeit gegen unbehüllte Viren ist sicherzustellen und die Einwirkzeit

einzuhalten.

5. Auf die Auslage von Ansichtsexemplaren ist zu verzichten.

6. Wo möglich sollte auf bargeldlosen Zahlungsverkehr zurückgegriffen werden.

7. Räumlichkeiten und Flure sollten, soweit konservatorisch vertretbar, mindestens 2-

stündlich gelüftet (Stoßlüften) und täglich mit handelsüblichen Reinigungsmitteln

gereinigt werden.

8. In den Sanitärräumlichkeiten ist der Zugang zu regeln. Zudem sind hinreichend

Seifenspender und Papiertücher- und Stoffhandtuchspender vorzuhalten, der

Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren beziehungsweise deren

Funktionstüchtigkeit regelmäßig zu überprüfen. Die entsprechenden

Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.

VI. Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 1. Es gilt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit

und Soziales.

2. Das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes in Publikumsbereichen ist verpflichtend.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 539

3. Sogenannter transparenter „Spuckschutz“ für Personal an Kassen- bzw.

Informationstresen o. ä. wird empfohlen. Sofern ein solcher Schutz zum Einsatz

kommt, kann auf das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes an diesem Arbeitsplatz

verzichtet werden.

4. Es wird empfohlen, Personal aus Risikogruppen in Bereichen ohne

Publikumskontakt einzusetzen.

5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit SARS-CoV2-Symptomatik müssen zu Hause

bleiben, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie

nicht an COVID-19 erkrankt sind. Dies gilt auch für eingesetztes

Reinigungspersonal. Bei Kontakt zu SARS-CoV2-betroffenen Personen gelten die

Quarantäneregelungen.

6. Die Mindestabstandsregel von 1,5 Metern sind auch zwischen Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern einzuhalten (auch in Pausen; gegebenenfalls Pausen zeitversetzt

organisieren).

7. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind entsprechend der oben genannten

Hinweise zu schulen.

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540 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 9 zu § 2 Absatz 9

Auflagen für Bibliotheken und Archive

I. Allgemeine Auflagen 1. Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen;

2. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen;

3. Intensive Reinigungsintervalle.

II. Zugänglichkeiten des Gebäudes/Besucherleitsystem 1. In Bibliotheken mit mehreren Zugängen sind die Besucherströme zu kanalisieren

und ein Besucherleitsystem einzurichten.

2. In Bibliotheken mit nur einem Eingang sind die Besucherströme so zu leiten, dass

Hinein- und Heraustretende unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen

aneinander vorbei geführt werden können (zum Beispiel Rundgang).

3. Nicht automatisch öffnende Türen sind zur Vermeidung von Kontaktflächen für den

Besucherverkehr wenn möglich dauerhaft zu öffnen.

III. Einlassmanagement 1. Über die in der Einrichtung geltenden Regeln ist durch gut sichtbare Aushänge zu

informieren.

2. Die Besucheranzahl ist der Bibliotheksgröße anzupassen. Hierbei sind

Warteschlangen vor den Tresen/Automaten zu vermeiden und/oder

Abstandsmarkierungen anzubringen.

3. Die Besucheranzahlen sind zur Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5

Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes und

Begleitpersonen Pflegebedürftiger, in allen für Besucher zugänglichen Räumen

entsprechend der Einrichtungsgröße zu begrenzen.

4. Beratungs-/Ausgabe-/Rücknahmebereiche sind so zu gestalten, dass der Abstand

von mindestens 1,5 Metern zwischen Besuchern und Mitarbeitern eingehalten

werden kann. Gegebenenfalls sind technische Schutzmaßnahmen (Schutzschilde)

zu installieren.

5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen

Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 541

die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten

sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen

aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz

1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie

nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten

IV. Abstandsregelungen 1. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen generell eingehalten werden

können, ausgenommen sind Angehörige eines gemeinsamen Hausstands oder

Begleitpersonen Pflegebedürftiger.

2. Bereiche, in denen dies nicht realisiert werden kann, sind abzusperren.

3. In Lesesälen sind Tische und Stühle, einschließlich der Wegeführung, so

anzuordnen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können.

4. Mögliche Kontaktflächen sind vor dem Öffnen, mittags und nach Ende der

Öffnungszeit zu reinigen.

5. Sitzgruppen und Kinderspielecken sind den geltenden Regelungen anzupassen.

6. Durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auf die Einhaltung der Regelungen

hinzuweisen.

V. Hygienemaßnahmen 1. Die Zugänglichkeit der Räume erfolgt nach den Vorgaben des örtlichen

Gesundheitsamtes.

2. Für gegebenenfalls vorhandene Cafés und ähnliches gelten die allgemeinen

Regelungen zum Gastronomiebetrieb in dieser Verordnung.

3. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher ist verpflichtend. Dies gilt

nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer

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542 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine

Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche

Bescheinigung nachweisen können.

4. Touchscreens oder Ähnliches sind entweder zu sperren oder nach jeder Nutzung

zu desinfizieren. Alternativ sind Einwegmaterialien (keine Weiternutzung) zur

Verfügung zu stellen.

5. Auf die Auslage von Ansichtsexemplaren ist zu verzichten.

6. Wo möglich sollte auf bargeldlosen Zahlungsverkehr zurückgegriffen werden.

7. Räumlichkeiten und Flure sollten regelmäßig gelüftet und täglich gereinigt werden.

8. In den Sanitärräumlichkeiten ist gegebenenfalls der Zugang zu regeln. Zudem sind

hinreichend Seifenspender und Papiertücher- beziehungsweise

Stoffhandtuchspender vorzuhalten. Der Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren

beziehungsweise die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Die entsprechenden

Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.

9. Mindestens arbeitstäglich ist eine Reinigung der Besucherbereiche mit

handelsüblichen Reinigungsmitteln vorzunehmen.

VI. Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. Es gilt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit

und Soziales.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit SARS-CoV2-Symptomatik sollen zu Hause

bleiben, sofern sie nicht durch ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht

an COVID-19 erkrankt sind. Bei Kontakt zu COVID-19-betroffenen Personen gelten

die Quarantäneregelungen. Dies gilt auch für eingesetztes Reinigungspersonal.

3. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend. Dies gilt nicht für

Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung

oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies

durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.

4. Sogenannter transparenter „Spuckschutz“ für Personal an Kassen-

beziehungsweise Informationstresen oder ähnliches wird empfohlen. Sofern der

Arbeitsplatz auf diese Weise abgesichert werden kann, entfällt die Verpflichtung

zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an diesem Arbeitsplatz.

5. Es wird empfohlen, Personal aus Risikogruppen in Bereichen ohne

Publikumskontakt einzusetzen.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 543

6. Die Mitarbeitenden sind entsprechend der oben genannten Hinweise zu schulen.

Die Mindestabstandsregelung von 1,5 Metern ist auch zwischen Mitarbeitenden

einzuhalten (auch in Pausen; gegebenenfalls Pausen zeitversetzt

organisieren).

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544 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 10 zu § 2 Absatz 10

Auflagen für Chöre und Musikensembles im Profi-, Amateur- und Laienbereich

Für Ensembles in Theatern und Orchestern gilt der SARS-CoV-2-

Arbeitsschutzstandard der VBG mit Empfehlungen für die Branche Bühnen und

Studios. Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen, welches unten aufgeführte Vorgaben

enthält und das der zuständigen Gesundheitsbehörde nach § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen

vorzulegen ist. Auf die Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Bildung,

Wissenschaft und Kultur für Theater, Opern- und Konzerthäuser wird verwiesen. Für

die Hochschule für Musik und Theater gelten die eigens abgestimmten

Hygienekonzepte.

Das Covid-19 verursachende Virus SARS-CoV-2 wird über die Atemwege übertragen.

Durch die unten angeführten Maßnahmen kann die Übertragung über Tröpfchen, die

beim Sprechen, Husten und Niesen entstehen, vermieden werden. Unklar ist derzeit

die Rolle von Aerosolen, die besonders infektiös sind und beim Chorsingen und der

Bläserensemblearbeit in besonderer Weise auftreten können. Dieses Risiko muss den

Teilnehmerinnen und Teilnehmern bewusst sein.

Dieser Problematik kann am besten durch die Verlagerung der Proben ins Freie oder

in große hohe Räume (Kirchen, Hallen) Abhilfe geschaffen werden

(Verdünnungseffekt, Luftzirkulation). In größeren Ansammlungen von Musikerinnen

und Musikern sowie Sängerinnen und Sängern im Innenbereich sind zur

Risikoreduzierung die risikominimierenden Faktoren zu kombinieren.

I. Allgemeine Hinweise 1. Mitwirkende sind frühzeitig über die geltenden Regeln, Personen mit

entsprechenden Vorerkrankungen (Risikogruppen laut Robert Koch-Institut) sollten

auf ein erhöhtes Risiko abhängig vom lokalen Infektionsgeschehen hingewiesen

werden.

2. Musikerinnen und Musiker sowie Sängerinnen und Sänger, die zu

Hochrisikogruppen gehören (insbesondere Personen mit Immunsuppression,

Chemotherapie, Atemwegserkrankungen oder anderes), wird geraten, bis auf

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 545

weiteres auf Präsenzproben zu verzichten. Dies dient dem Schutz der betroffenen

Ensemblemitglieder. Hier bleiben weitere Erkenntnisse zur Infektionsgefahr durch

Aerosole abzuwarten. Betroffenen Ensemblemitgliedern könnten gegebenenfalls

alternative Probemöglichkeiten (Livestream, Probeaufnahmen, Übe-Dateien etc.)

bereitgestellt werden.

3. Personen mit SARS-CoV2-Symptomatik sind von den Proben auszuschließen,

sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an

COVID-19 erkrankt sind. Bei Kontakt zu SARS-CoV2-betroffenen Personen gelten

die Quarantäneregelungen (gegebenenfalls Ausschluss von den Proben für 14

Tage).

4. Die Gruppenzusammensetzung sollte möglichst konstant gehalten werden und

bestimmt sich nach der Größe der verfügbaren Räumlichkeiten.

5. Wo möglich, sollten Proben im Freien durchgeführt werden.

6. Bei Proben im Innenbereich sind ausreichend große und hohe Räume zu wählen

(hohes Luftvolumen).

7. Die Teilnehmerzahlen sind zur Sicherstellung des Mindestabstandes von 2 Metern

bei Chor- und Bläserproben (ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen

Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger) zu begrenzen. Die Größe

des Probenraumes definiert daher die maximale Anzahl der

Probenteilnehmerinnen und -teilnehmer. Es wird daher empfohlen, in sinnvoll

ausgewählten Gruppen (Doppel-Quartett, Stimmgruppe etc.) zu proben.

8. Es ist eine Sitzordnung festzulegen und diese für die Teilnehmerinnen und

Teilnehmer vorab bekannt zu machen und einzuhalten.

9. Die Gesamtprobendauer ist in der Regel auf 1 Stunde zu begrenzen und für

Lüftungspausen in kleinere Einheiten (bspw. 15 Minuten) zu unterteilen.

10. Übungen im Innenbereich, die körperliche Nähe erfordern und/oder zu starker

Atemaktivität führen, sind zu vermeiden. Ebenso sind besondere Übungen wie

bspw. das Mundstück- und Lippensummen zu vermeiden.

11. Räumlichkeiten und Flure sollten regelmäßig gelüftet und häufiger gereinigt

werden. Empfohlen wird eine regelmäßige Durchlüftung für 10 Minuten

(Stoßlüftung). In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und

Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.

12. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen beim Betreten und

Verlassen der Räumlichkeiten und während der Pausen generell eingehalten

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546 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

werden können. In Räumen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch bei

eingehaltenem Sicherheitsabstand zu empfehlen, wobei Kinder bis zum

Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen

Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung

tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können,

ausgenommen sind.

13. Warteschlangen oder Ansammlungen sind zu vermeiden.

14. Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes

von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und

Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.

15. Die Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.

16. Es wird empfohlen, eine/n Hygiene-Verantwortliche/n zu benennen, der/die auf die

Umsetzung des Hygienekonzeptes inklusive Abstandswahrung,

Anwesenheitslisten, Sitzordnung, Proben- und Lüftungszeiten achtet.

17. In den Sanitärräumlichkeiten ist gegebenenfalls der Zugang zu regeln. Zudem sind

hinreichend Seifenspender und Papiertücher- bzw. Stoffhandtuchspender

vorzuhalten, der Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren bzw. deren

Funktionstüchtigkeit regelmäßig zu überprüfen. Die entsprechenden

Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.

18. In den Pausen ist sorgfältig darauf zu achten, dass die Abstandsregelungen

eingehalten werden und es nicht zu Hände-/Gesichtskontakten oder Kontakten

über Oberflächen (zum Beispiel. über Noten- oder Instrumententausch) kommt.

19. Sofern keine Handwaschmöglichkeiten existieren, sind möglichst

Händedesinfektionsspender vorzuhalten.

20. Mindestens arbeitstäglich ist eine Reinigung der Räumlichkeiten mit

handelsüblichen Reinigungsmitteln vorzunehmen. Hierbei sind auch die Pulte und

insbesondere der Bodenbereich zu beachten.

21. Es sind Anwesenheitslisten mit den Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und

Teilnehmer unter Angabe des Datums zu führen. Die jeweiligen

Anwesenheitslistenlisten sind für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und

der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 547

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie

nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

II. Weitere Hinweise für Chöre 1. Noten und Notenpulte werden nicht geteilt, ausgenommen sind Angehörige eines

Hausstandes.

2. Der Mindestabstand von 2 Metern ist einzuhalten. Stehen die Sänger in mehreren

Reihen, sind diese versetzt aufzustellen und die 2 Meter radial einzuhalten.

Gegebenenfalls ist – auch zum Schutz des Chorleiters – ein größerer Abstand in

Singrichtung einzuplanen. Von einer Aufstellung im Kreis ist abzusehen.

III. Weitere Hinweise für Bläserensembles

1. Keine gemeinschaftliche Nutzung von Instrumenten und Notenpulten.

Ausgenommen sind Angehörige eines Hausstandes.

2. Der Mindestabstand von 2 Metern ist einzuhalten. Stehen die Bläser in mehreren

Reihen, sind diese versetzt aufzustellen und die drei Meter radial einzuhalten. Von

einer Aufstellung im Kreis ist abzusehen.

3. Die Instrumente sollen mit Einwegtüchern gereinigt werden. Die Tücher sollten von

jedem persönlich entsorgt werden.

4. Das Kondenswasser ist – bis genauere Kenntnisse zur Viruslast im

Kondenswasser vorliegen – individuell und verbreitungssicher aufzufangen

(eigenes Behältnis, bspw. mit Einwegtüchern ausgelegt).

5. Vom Durchblasen der Instrumente bspw. zur Säuberung ist abzusehen.

6. Bis zur weiteren Klärung von Viruslasten bzw. der Filterwirkungen in Instrumenten

ist die Bespannung der Schalltrichter mit Textilabdeckung vorzusehen. 7. Zu den einzelnen Instrumenten siehe auch: FAQ des VdM unter

https://www.musikschulen.de/medien/doks/Corona/faq_blaeserunterricht-

corona.pdf

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548 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 11 zu § 2 Absatz 11

Auflagen für ortsgebundene und mobile Freizeitparks (Schausteller)

1. Erstellung eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Sicherheitskonzepts,

welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des §

2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

anzuzeigen ist.

2. Es sind zur Begrenzung der Besucherzahlen Einfriedungen und

Einlasskontrollen vorzunehmen.

3. Die Angebote des Freizeitparks sollen im Freien stattfinden.

4. Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des

Mindestabstandes von 1,5 Meter ausgenommen zwischen Angehörigen eines

Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden

kann.

5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen

Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden,

die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die

jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von

vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im

Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg

Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden

personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere

nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach

Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt

werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die

personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht

zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird,

ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu

vernichten.

6. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches

darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten

Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 549

nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-

19 erkrankt sind.

7. Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten

Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; dies gilt

nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.

8. Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von

Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Speisenausgabe), der Nutzung von

Fahrgeschäften, in Warteschlangen und in Innenräumen, sofern ein

Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, ausgenommen

zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes, nicht eingehalten wird,

verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal,

Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund

einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer

Behinderung keine Mund- Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine

ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.

9. Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und Sanitärräume sind täglich zu

reinigen.

10. Sanitärräume sind ausreichend mit Flüssigseifenspendern, Einmalhandtüchern

und Abwurfbehältern auszustatten; der Zutritt zu den Sanitärräumen ist zu

begrenzen.

11. Bei der Ausgabe von Speisen ist zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch

sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu wahren; an einem Tisch dürfen sich

nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.

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550 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 12 zu § 2 Absatz 12

Auflagen für Zirkusse

1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen,

welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des §

2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

anzuzeigen ist.

2. Es sind Maßnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und zur

Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern,

ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen

Pflegebedürftiger, zu treffen.

3. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches

darauf hinzuweisen, dass Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen von der

Teilnahme an einer Vorstellung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein

ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID- 19 erkrankt

sind.

4. Es ist ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der

Abstandsregelungen im öffentlichen Bereich zu entwickeln und umzusetzen.

5. Ein Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer- und Eingangsbereich und

die Mitnahme in den Zuschauerraum ist nur unter Beachtung der gestiegenen

Hygienestandards erlaubt. Ein Verkauf von Speisen und Getränken im

Zuschauerraum selbst ist nicht gestattet.

6. Tierschaubereiche sollen nach Möglichkeit nur im Freien vorgesehen werden.

7. Für die Beschäftigte mit Besucherkontakt und Besucher besteht die Pflicht, eine

Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen,

wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer

medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer

Behinderung keine Mund- Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine

ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die

Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung

geschützt werden oder der Abstand zu anderen Personen ausreichend

gewährleistet ist.

8. Aus hygienischen Gründen sind Besucher auf die Nutzung der bargeldlosen

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 551

Bezahlung hinzuweisen.

9. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole- Belastung in

den Zuschauerräumen und Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher

Faktoren, wie Raumgröße und Besucherdichte (u.a. regelmäßiges Lüften des

Zuschauerraumes sowie der Foyer- und Eingangsbereiche; Begrenzung der

Anzahl der Vorführungen) zu erarbeiten.

10. In den von Zuschauern genutzten Räumlichkeiten sind intensivierte

Reinigungsintervalle einzuhalten und umzusetzen.

11. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und

Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.

12. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person

pro Besuchergruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die

folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer sowie Uhrzeit des Besuches der

Gaststätte Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin

für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen

Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten

dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die

personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht

zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird,

ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu

vernichten.

Page 36: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

552 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 13 zu § 2 Absatz 13

Auflagen Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten

I. In den Innenbereichen sind folgende Auflagen einzuhalten: 1. Die gestiegenen Hygieneanforderungen sind einzuhalten.

2. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

3. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen

einzuhalten.

4. Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes

von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und

Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.

5. In den Einrichtungen haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu

treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 3 den Zutritt an den

Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es

auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der

Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, ausgenommen zwischen

Angehörigen des eigenen Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger,

nicht eingehalten wird.

6. Die Besucher sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige

Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der

Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich

Hausverbote auszusprechen.

7. Für die Beschäftigten und Besucher besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-

Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis

zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder

psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-

Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung

nachweisen können, ausgenommen sind. Die Ausnahme gilt auch für Beschäftigte,

soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden oder beim Verräumen

der Abstand zu anderen Personen ausreichend gewährleistet ist.

8. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Besucher auf die Nutzung der

bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.

Page 37: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 553

II. Im Falle von Bewirtungen sind folgende Auflagen einzuhalten: 1. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind in allen Gaststätten verboten.

2. Mitarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches

gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten

wird.

3. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern

zu wahren.

4. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.

5. Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung

tragen.

6. Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von

Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich

vermieden werden.

7. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept

zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

vorzulegen ist.

8. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen

sichergestellt sein.

9. Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des

Folgetages Gäste bewirtet werden.

10. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person

pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die

folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der

Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für

die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen

Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Page 38: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

554 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht

von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

11. Außer-Haus-Verkäufe sind zulässig. Hierbei ist sicherzustellen, dass

a.) Ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.

b.) Im öffentlichen Bereich beim Verzehr von Speisen und Getränken der

Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Abgabestelle unverzüglich

verlassen wird;

c.) Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Gäste auf die Nutzung der

bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.

12. Die gestiegenen allgemeinen hygienischen Anforderungen müssen eingehalten

werden.

13. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und

Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.

14. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und

Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch

bereitstehen, diese nach jeder Tischbelegung gereinigt werden.

15. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel

Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.

16. Räume mit Publikumsverkehr sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften.

17. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf

hinzuweisen, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Bewirtung

ausgeschlossen sind.

18. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen

von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.

19. Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5

Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen 1 Gast)

erfasst werden, gilt Folgendes:

a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter.

b) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem

einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 555

c) Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet;

Bodenmarkierungen kennzeichnen die Einhaltung der geforderten 1,5 Meter

Abstand an den einzelnen Entnahmestellen.

d) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum

Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).

e) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.

f) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen

auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.

g) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch

den Gast angeboten. Kein Abschneiden von Brot durch Gäste.

h) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand,

Handschuhen und Maske.

i) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit verbundene

Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren; Über alle Vorgaben sind

die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.

20. Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum

Beispiel Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in

separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt

Folgendes:

a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.

b) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-

Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.

c) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.

d) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen

auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.

e) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum

Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).

f) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.

g) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und

Mund-Nasen Schutz.

h) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.

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556 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 14 zu § 2 Absatz 14

Auflagen für Spezialmärkte, Floh- und Trödelmärkten sowie ähnlichen Märkten

1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen,

das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs.

1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

2. Die Besucherzahlen sind durch Einlasskontrollen zu begrenzen.

3. Die Angebote sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden und das Gelände ist

durch eine Absperrung abzugrenzen.

4. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des

Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen eines

Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.

5. Die Gestaltung der Verkaufsreihen ist unter Berücksichtigung der

Abstandsregelungen anzupassen.

6. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen

Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die

die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten

sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen

aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz

1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Besucherinnen und Besucher, nicht

zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist

die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu

vernichten.

7. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches

darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten

Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie nicht

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 557

durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19

erkrankt sind.

8. Anbieter mit Besucherkontakt sind in Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-

Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen.

9. Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von

Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Speisenausgabe), in Warteschlagen und

in Innenräumen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel

Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern

zu anderen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen

Hausstandes, nicht eingehalten wird.

10. Bei der Ausgabe von Speisen und Getränken muss zwischen Besuchern, die nicht

an einem Tisch sitzen oder stehen, ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt werden.

An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als 10 Besucher aufhalten.

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558 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 15 für § 2 Absatz 15

Auflagen für Tourismusaffine Dienstleistungen im Freien sowie Verleihstellen von Wasserfahrzeugen und Betriebe der Fahrgastschifffahrt oder

Reisebusveranstaltungen und Tourismusinformationen und Besucherzentren in Nationalparks, Outdoor-Freizeitangebote und ähnliche Einrichtungen

I. Allgemeine Auflagen

1. Die Betriebe haben sicherzustellen, dass der Zutritt so gesteuert wird, dass

Warteschlangen vermieden werden.

2. Es sind Hinweisschilder für das Verhalten der Besucher im Zugangsbereich

aufzustellen; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und

Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von der Inanspruchnahme der

Dienstleistung ausgeschlossen sind.

3. Direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit

handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen, die mit

Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem

mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu

desinfizieren.

II. Weitere Auflagen für Betriebe der Fahrgastschifffahrt

1. Betriebe der touristischen Fahrgastschifffahrt haben ein Hygiene- und

Sicherheitskonzept (Schutzkonzept) zu erstellen und auf Anforderung der

zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen.

2. In den Innenbereichen der Schiffe sind Reisende verpflichtet eine Mund-Nase-

Bedeckung zu tragen.

3. Reisende dürfen sich nur solange wie für die Reise nötig im Schiff aufhalten.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 559

4. Zwischen Personen ist ein Abstand von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen

Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger,

einzuhalten.

5. Die Schiffe sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften und die Klimaanlage

ist, soweit möglich, nur mit Außenluftzufuhr zu betreiben.

6. Soweit an Bord ein Verzehr von Speisen ermöglicht wird, sind folgende weitere

Auflagen einzuhalten:

a) Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind verboten.

b) Mitarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;

gleiches gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern

unterschritten wird.

c) Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5

Metern zu wahren.

d) An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.

e) Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung

tragen.

f) Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden; eine Direktannahme

von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen

offensichtlich vermieden werden.

g) Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und

Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen

Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen

ist.

h) In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und

Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.

i) Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des

Folgetages Gäste bewirtet werden.

j) Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine

Person pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden,

die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des

Besuches der Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber

oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der

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560 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf

Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden

personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere

nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht

nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen

Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu

verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere

andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der

Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

k) Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische

und Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.

l) Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und

Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem

Tisch bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.

m) Es hat eine engmaschige Reinigungsfrequenz der Handkontaktflächen (zum

Beispiel Türklinken) und der Sanitärräume zu erfolgen.

n) Räume mit Publikumsverkehr müssen mindestens alle zwei Stunden

gelüftet werden.

o) Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf

hinzuweisen, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer

Bewirtung ausgeschlossen sind.

p) Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten

Atemwegserkrankungen von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.

q) Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit

1,5 Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen

1 Gast) erfasst werden, gilt Folgendes:

aa) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und

Mitarbeiter.

bb) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem

einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.

cc) Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet ist

sicherzustellen. Es sind Bodenmarkierungen anzubringen, welche die

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 561

Einhaltung der geforderten 1,5 Meter Abstand an den einzelnen

Entnahmestellen kennzeichnen.

dd) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren

(zum Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).

ee) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.

ff) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen

Abständen auszutauschen; Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist

auszuschließen.

gg) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme

durch den Gast angeboten.

hh) Das Abschneiden von Brot durch Gäste ist untersagt.

ii) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit

Abstand, Handschuhen und Maske.

jj) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit

verbundene Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren.

kk) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu

informieren.

r) Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum

Beispiel Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften)

in separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt

Folgendes:

aa) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.

bb) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer

Mund-Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.

cc) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.

dd) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen

Abständen auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist

auszuschließen.

ee) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren

(zum Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).

ff) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.

gg) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit

Abstand, und Mund-Nasen Schutz.

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562 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

hh) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu

informieren.

s) Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat die anwesenden Personen in

einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben

enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und

Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der

Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung

aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2

Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf

Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden

personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere

nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht

nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen

Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu

verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere

andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von

der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

III. Weitere Auflagen für Reisebusveranstalter

1. Reisebusveranstalter haben ein Hygiene- und Sicherheitskonzept

(Schutzkonzept) zu erstellen und auf Anforderung der zuständigen

Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen.

2. In den Bussen ist von den Reisenden eine Mund-Nase-Bedeckung

zutragen.

3. Reisende dürfen sich nur solange wie für die Reise nötig im Bus aufhalten.

4. Reisebusveranstaltungen dürfen nur nach vorheriger Reservierung

stattfinden.

5. Die Busse sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften und die Klimaanlage

ist, soweit möglich, nur mit Außenluftzufuhr zu betreiben.

6. Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat die anwesenden Personen in

einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 563

enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und

Telefonnummer; Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der

Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung

aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2

Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf

Verlangen vollständig herauszugeben; Die zu erhebenden

personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere

nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; Die Informationspflicht

nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen

Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu

verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere

andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich sind; Wenn sie nicht von

der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Page 48: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

564 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 16 zu § 2 Absatz 16

Auflagen für sonstige Indoor-Freizeitaktivitäten

1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzepts

(Schutzkonzept) zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen

Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

2. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstands von 1,5 Metern in

gemeinschaftlich genutzten Bereichen, ausgenommen zu Angehörigen eines

Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.

3. Besucherzahlen sind zu begrenzen, damit der Mindestabstand von 1,5 Metern,

eingehalten werden kann.

4. Es ist ein Wegeleitsystem zu entwickeln und umzusetzen.

5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person

pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die

folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der

Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin

für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen

Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten

dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die

personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht

zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird,

ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu

vernichten.

6. Es ist durch geeignete Hinweisschilder darauf hinzuweisen, dass die

gestiegenen Hygienemaßnahmen beachtet werden und Gäste mit akuten

Atemwegserkrankungen von einer Dienstleistung ausgeschlossen sind, sofern

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 565

sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an

COVID-19 erkrankt sind.

7. Kontaktflächen müssen täglich mehrfach gereinigt werden.

8. Beschäftigten mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten

Innenbereichen verpflichtet eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel

Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen; Dies gilt nicht, soweit sie durch eine

Schutzvorrichtung geschützt werden.

9. Es ist ein ergänzendes Konzepte zur Verringerung der Aerosolbelastung in den

Räumen, welches beinhaltet, dass Räume mindestens alle 2 Stunden intensiv

durchlüftet werden müssen, zu entwickeln und einzuhalten.

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566 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 17 zu § 2 Absatz 17

Auflagen für öffentlich zugängliche Spielplätze sowie andere Spielplätze im Freien sowie sonstige Indoor-Spielplätze

I. Öffentlich zugängliche Spielplätze im Freien

1. Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln

2. Beachtung der Auflagen der Landkreise und kreisfreien Städte

II. Andere Spielplätze im Freien

1. Erstellung eines Hygiene- und Sicherheitskonzepts (Schutzkonzept) zu erstellen,

welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2

Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

vorzulegen ist;

III. Indoor-Spielplätze

1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzepts

(Schutzkonzept) zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen

Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

2. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstands von 1,5 Metern in gemeinschaftlich

genutzten Bereichen, ausgenommen zu Angehörigen eines Hausstandes und

Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.

3. Besucherzahlen sind zu begrenzen, damit der Mindestabstand von 1,5 Metern,

eingehalten werden kann.

4. Es ist ein Wegeleitsystem zu entwickeln und umzusetzen.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 567

5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person

pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die

folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der

Gaststätte; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für

die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen

Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht

von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

6. Es ist durch geeignete Hinweisschilder darauf hinzuweisen, dass die gestiegenen

Hygienemaßnahmen beachtet werden und Gäste mit akuten

Atemwegserkrankungen von einer Dienstleistung ausgeschlossen sind, sofern sie

nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19

erkrankt sind.

7. Kontaktflächen müssen täglich mehrfach gereinigt werden.

8. Beschäftigten mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten

Innenbereichen verpflichtet eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel

Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine

Schutzvorrichtung geschützt werden.

9. Es ist ein ergänzendes Konzepte zur Verringerung der Aerosolbelastung in den

Räumen, welches beinhaltet, dass Räume mindestens alle 2 Stunden intensiv

durchlüftet werden müssen, zu entwickeln und einzuhalten.

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568 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 18 zu § 2 Absatz 18

Auflagen für im Freien angelegte öffentliche Badeanstalten im Sinne von Freibädern sowie Schwimm- und Badeteichen mit Wasseraufbereitung

1. Es ist ein an die aktuellen epidemiologischen Veränderungen angepasstes

Sicherheits- und Hygienekonzept (Schutzkonzept) vorzuhalten, das auf

Anforderung den zuständigen Gesundheitsbehörden im Sinne des § 2 Absatz

1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen

ist.

2. Es hat eine Zutrittssteuerung zu erfolgen.

3. Es sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

4. Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen, insbesondere in den

Gemeinschaftseinrichtungen, zu beachten.

5. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste in abgegrenzten Bereichen

ist zu beschränken.

6. Es sind Hinweisschilder für das Verhalten der Besucher im Zugangsbereich

aufzustellen.

7. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom

Betrieb für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung

aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2

Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf

Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen

Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die

personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und

Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde

angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der

Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

8. Die Abstandshaltung 1,5 Metern muss zwischen Badegästen und auch an

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 569

Stränden und beim Baden eingehalten werden; dies gilt auch für Mitarbeiter der

Badeanstalten; eine Ausnahme besteht für in Häuslichkeiten

zusammenlebende Familien und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.

9. Bei Badeanstalten sind Zugangswege so zu gestalten, dass auch beim Betreten

und Verlassen ausreichend Platz für die Abstandswahrung vorhanden ist.

10. Bei Badeanstalten mit Ticketverkauf oder Ticketausgabe sind die Zugangswege

so zu gestalten, dass der Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen

Besuchern und Mitarbeitern eingehalten werden kann; es sind mechanische

Schutzmaßnahmen (Schutzschilde) zu installieren.

11. Die Handkontaktflächen in den Zugangsbereichen, Sitz- und Liegeflächen,

einschließlich Strandkörbe sowie Barfuß- und Sanitärbereiche sind mindestens

täglich mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu reinigen.

12. Die Sammelumkleiden bleiben geschlossen.

13. Hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen,

Wellnessbereichen und Solarien sind die folgenden. Auflagen einzuhalten:

a) Vor Wiederinbetriebnahme hat ein Nachweis zur Wasserqualität gemäß DIN

19643 Teil 1 sowie UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und

deren Überwachung“ vom 04.12.2013 zu erfolgen. Ebenso sind die

Trinkwasserinstallationen, insbesondere auch die Warmwassersysteme, auf

Legionellen zu überprüfen.

b) Die Aufbereitung des Wassers ist mit Filtration und Desinfektion ein

wirksames Verfahren zur Inaktivierung von eingetragenen Mikroorganismen

einschließlich des Coronavirus vorzunehmen.

c) Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so

gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie

folgt einzuhalten:

aa) zwischen den Badegästen, ausgenommen in einer Häuslichkeit

zusammen lebende Personen;

bb) zwischen Mitarbeitern des Schwimmbades einschließlich

Rettungsschwimmern (auch in Pausenzeiten);

cc) im Bereich der Zugangswege und des Ticketverkaufs, zum Beispiel

durch Absperrungen oder Besucherlenkung;

dd) keine Ruhezonen im Eingangsbereich ermöglichen, Stühle unter

Einhaltung der Abstandsregelung nutzbar;

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570 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

ee) in Liegebereichen;

ff) im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;

gg) in Sanitärbereichen

d) Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher ist in Abhängigkeit der

örtlichen Gegebenheiten festzulegen und gegebenenfalls zu verringern

(Steuerung an der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich, Anbringung

von Abstandsmarkierungen).

e) Es werden Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich empfohlen.

f) Griffflächen sollten in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion unterzogen

werden (Türgriffe, Handläufe, Beckenläufe, Rutschen etc.)

g) Sitz- und Liegeflächen sowie Beckenumgangsfläche, Barfuß- und

Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.

h) Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine

begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der

Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur

von maximal 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.

i) Es wird empfohlen die Nennbelastung der Schwimm- und Badebecken auf

etwa 75 % zu reduzieren, und das Becken zur optischen Orientierung durch

Schwimmbadleinen abzutrennen.

j) Aerosolbildende Attraktionen sollten außer Betrieb bleiben.

k) Mindestens folgende Informationen bzw. Hinweise sind für die Badegäste

im Eingangsbereich anzubringen:

aa) Abstandsregelung von 1,5 Metern ist einzuhalten,

bb) Menschenansammlungen vermeiden,

cc) Händedesinfektion nutzen,

dd) Husten- und Niesetikette einhalten, gründliche Handhygiene,

ee) Duschen und gründliches Waschen mit Seife vor dem Baden,

ff) nur 2 Personen gleichzeitig im Sanitärbereich,

gg) Menschenansammlungen vermeiden.

14. Aufenthaltsbereiche für Rettungsschwimmer sind so zu gestalten, dass die

Abstandshaltung von mindestens 1,5 Metern sichergestellt ist.

15. Ein Imbissverkauf ist zulässig. Die Einnahme der Speisen und Getränke darf

nur am Liegeplatz erfolgen. Im Wartebereich des Imbisses ist die Einhaltung

des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu gewährleisten.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 571

Anlage 19 zu § 2 Absatz 19

Auflagen für Naturstränden, Naturgewässern und frei angelegten öffentlichen Badestellen

1. Es sind die Abstandsvorschriften einzuhalten.

2. Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen zu beachten.

3. Die örtlich zuständige Ordnungsbehörde hat soweit erforderlich mit

Hinweisschildern auf die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften

hinzuweisen.

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572 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 20 zu § 2 Absatz 20

Auflagen für Schwimm- und Spaßbäder

1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzepts zu erstellen,

welches der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen ist.

2. Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen, insbesondere in den

Gemeinschaftseinrichtungen, Saunen, Solarien und sonstigen Wellnessbereichen

zu beachten.

3. Hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen,

Wellnessbereichen und Solarien sind die folgenden Auflagen einzuhalten:

a) Vor Wiederinbetriebnahme hat ein Nachweis zur Wasserqualität gemäß DIN

19643 Teil 1 sowie UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und

deren Überwachung“ vom 04.12.2013 zu erfolgen. Ebenso sind die

Trinkwasserinstallationen, insbesondere auch die Warmwassersysteme, auf

Legionellen zu überprüfen,

b) die Aufbereitung des Wassers ist mit Filtration und Desinfektion ein wirksames

Verfahren zur Inaktivierung von eingetragenen Mikroorganismen einschließlich

des Coronavirus vorzunehmen,

c) Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering

wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt

einzuhalten:

aa) zwischen den Badegästen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen

lebende Personen;

bb) zwischen Mitarbeitern des Schwimmbades einschließlich

Rettungsschwimmern (auch in Pausenzeiten);

cc) im Bereich der Zugangswege und des Ticketverkaufs, zum Beispiel durch

Absperrungen oder Besucherlenkung;

dd) keine Ruhezonen im Eingangsbereich ermöglichen, Stühle unter Einhaltung

der Abstandsregelung nutzbar;

ee) in Liegebereichen;

ff) im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 573

gg) in Sanitärbereichen

d) Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher ist in Abhängigkeit der örtlichen

Gegebenheiten festzulegen und gegebenenfalls zu verringern (Steuerung an

der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich, Anbringung von

Abstandsmarkierungen).

e) Es werden Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich empfohlen.

f) Griffflächen sollten in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion unterzogen

werden (Türgriffe, Handläufe, Beckenläufe, Rutschen etc.)

g) Sitz- und Liegeflächen sowie Beckenumgangsfläche, Barfuß- und

Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.

h) Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine

begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der

Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von

maximal 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.

i) Es wird empfohlen die Nennbelastung der Schwimm- und Badebecken auf etwa

75 % zu reduzieren und das Becken zur optischen Orientierung durch

Schwimmbadleinen abzutrennen.

j) Aerosolbildende Attraktionen sollten außer Betrieb bleiben.

k) Mindestens folgende Informationen bzw. Hinweise sind für die Badegäste im

Eingangsbereich anzubringen

aa) Abstandsregelung von 1,5 Metern ist einzuhalten,

bb) Menschenansammlungen vermeiden,

cc) Händedesinfektion nutzen,

dd) Husten- und Niesetikette einhalten, gründliche Handhygiene,

ee) Duschen und gründliches Waschen mit Seife vor dem Baden,

ff) nur 2 Personen gleichzeitig im Sanitärbereich,

gg) Menschenansammlungen vermeiden.

4. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen

Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die

die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten

sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen

aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz

1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen

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574 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie

nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 575

Anlage 21 zu § 2 Absatz 21

Auflagen für Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb)

1. Es ist ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und

Sicherheitskonzeptes zu erstellen, welches auf Verlangen dem gemäß § 2 Absatz

1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes zuständigen Gesundheitsamt

vorzulegen ist.

2. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit

veröffentlichten Hygieneregeln für den Sportbetrieb sind einzuhalten. Darüber

hinaus dienen die Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen

Sportbundes, des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern sowie die

fortgeschriebenen sportartspezifischen Empfehlungen der jeweiligen

Sportfachverbände als Handlungsgrundlage für Training und Wettkampf.

3. Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein.

4. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 hat der für den

Sportbetrieb Verantwortliche bei jedem Training, Spiel oder Wettkampf eine

Anwesenheitsliste mit den folgenden Angaben über die Teilnehmenden und

Zuschauenden zu führen:

a.) Vor- und Familiennamen,

b.) vollständige Anschrift,

c.) Telefonnummer und

d.) Zeitraum der Anwesenheit.

Der für den Sportbetrieb Verantwortliche hat die Anwesenheitsliste so zu führen

und aufzubewahren, dass sie anderen Personen nicht zugänglich ist. Er hat die

Anwesenheitsliste für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf

Verlangen dem gemäß § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes

zuständigen Gesundheitsamt vollständig vorzulegen. Soweit die Anwesenheitsliste

diesem nicht vorgelegt worden ist oder noch vorzulegen ist, ist die

Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck,

insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die

Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch

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576 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu

verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere

Besucher, nicht zugänglich sind.

5. Der Sportbetrieb mit Zuschauenden ist zulässig, wenn folgende Auflagen

eingehalten werden:

a) Die Anzahl der sich gleichzeitig auf oder in der Sportanlage befindenden

Personen ist auf 500 im Outdoor-Bereich und auf 200 im Indoor-Bereich

begrenzt; dazu zählen neben den sportausübenden Personen selbst, alle

Zuschauenden sowie die aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie

zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer,

medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht.

b) Es müssen besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und

zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern,

ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen

Pflegebedürftiger, getroffen werden.

c) Es muss im Eingangsbereich besonders darauf hingewiesen werden, dass

Zuschauende mit akuten Atemwegserkrankungen ausgeschlossen sind, sofern

sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an

COVID-19 erkrankt sind.

d) Es muss ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung

der Abstandsregelungen im öffentlichen Bereich entwickelt und umgesetzt

werden.

e) Der Verkauf von Speisen und Getränken darf ausschließlich im Foyer- und

Eingangsbereich und im Außenbereich unter Einhaltung der gesetzlichen

Vorschriften und die Mitnahme in den Zuschauerraum nur unter Beachtung der

gestiegenen Hygienestandards erlaubt werden.

6. Für den Sportbetrieb in geschlossenen Räumen gelten zusätzlich die folgenden

Auflagen:

a) In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und

Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.

b) Es sind besondere Maßnahmen zur Verringerung der Aerosole-Belastung in

den Zuschauerräumen und anderen Innenräumen, wie intensivierte

Reinigungsintervalle, regelmäßiges Lüften und die Begrenzung der Anzahl

der Veranstaltungen, vorzusehen und umzusetzen. Dabei sind die dafür

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 577

wesentlichen Faktoren, wie Raumgröße und Besucherdichte zu

berücksichtigen.

c) Für alle Zuschauenden sowie die aus Anlass der Sportausübung tätigen

Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und

Betreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht

besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel

Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt

und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen

Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-

Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung

nachweisen können, ausgenommen sind.

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578 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 22 zu § 2 Absatz 22

Auflagen für Athletinnen und Athleten des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Behindertensportverbandes mit dem Status

Bundeskader sowie Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten

1. Der Zugang zu ausgewählten Sportanlagen kann unter Einhaltung der

Abstandsregelungen und Hygienevorschriften durch die zuständige Behörde

zugelassen werden.

2. Die Fortsetzung des Spiel- und Wettkampfbetriebes im Bereich des professionellen

sowie des Spitzensportes kann als sportlicher Vergleich ohne Zuschauende durch

die zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern erlaubt werden.

3. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit

veröffentlichten Hygieneregeln für den Sportbetrieb sind einzuhalten. Darüber

hinaus dienen die Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen

Sportbundes, des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern sowie die

fortgeschriebenen sportartspezifischen Empfehlungen der jeweiligen

Sportfachverbände als Handlungsgrundlage für Training und Wettkampf.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 579

Anlage 23 zu § 2 Absatz 23

Auflagen für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen

1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzepts zu erstellen,

welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2

Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

vorzulegen ist.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in allen Räumlichkeiten eine Mund-Nase-

Bedeckung zu tragen.

3. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des

Mindestabstandes von 2 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines

Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.

Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu den

Räumlichkeiten zu verwehren.

4. Fitnessgeräte sind so anzuordnen oder entsprechend abzusperren, dass der

Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Sportgeräten

mindestens 2 Meter beträgt. Über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist

eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese

ist vor Ort auszuhängen.

5. Kontaktflächen aller Sportgeräte und sonstige Kontaktflächen sind nach jeder

Nutzung mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern. Flächen, die mit

Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem

mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu

desinfizieren.

6. Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachte Handtücher ist obligatorisch. Während

des Trainings ist auf angemessene, hygienisch reine Sportbekleidung

zurückzugreifen.

7. Umkleidekabinen sind ausschließlich zum Umkleiden und zur Verwahrung der

privaten Gegenstände in den Spinden zu nutzen. Der Zutritt zu den Umkleiden

sowie der Aufenthalt ist so zu regulieren, dass ein Mindestabstand von 2 Metern in

alle Richtungen gegeben ist.

8. Hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen,

Wellnessbereichen und Solarien sind die folgenden Auflagen einzuhalten:

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580 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

a) Vor Wiederinbetriebnahme hat ein Nachweis zur Wasserqualität gemäß DIN

19643 Teil 1 sowie UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und

deren Überwachung“ vom 04.12.2013 zu erfolgen. Ebenso sind die

Trinkwasserinstallationen, insbesondere auch die Warmwassersysteme, auf

Legionellen zu überprüfen.

b) Die Aufbereitung des Wassers ist mit Filtration und Desinfektion ein wirksames

Verfahren zur Inaktivierung von eingetragenen Mikroorganismen einschließlich

des Coronavirus vorzunehmen.

c) Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering

wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt

einzuhalten:

aa) zwischen den Badegästen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen

lebende Personen;

bb) zwischen Mitarbeitern des Schwimmbades einschließlich

Rettungsschwimmern (auch in Pausenzeiten);

cc) im Bereich der Zugangswege und des Ticketverkaufs, zum Beispiel durch

Absperrungen oder Besucherlenkung;

dd) keine Ruhezonen im Eingangsbereich ermöglichen, Stühle unter Einhaltung

der Abstandsregelung nutzbar;

ee) in Liegebereichen;

ff) im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;

gg) in Sanitärbereichen

d) Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher ist in Abhängigkeit der örtlichen

Gegebenheiten festzulegen und gegebenenfalls zu verringern (Steuerung an

der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich, Anbringung von

Abstandsmarkierungen).

e) Es werden Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich empfohlen.

f) Griffflächen sollten in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion unterzogen

werden (Türgriffe, Handläufe, Beckenläufe, Rutschen etc.)

g) Sitz- und Liegeflächen sowie Beckenumgangsfläche, Barfuß- und

Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.

h) Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine

begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der

Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von

Page 65: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 581

maximal zwei Personen gleichzeitig genutzt werden.

i) Es wird empfohlen, die Nennbelastung der Schwimm- und Badebecken auf

etwa 75 % zu reduzieren und das Becken zur optischen Orientierung durch

Schwimmbadleinen abzutrennen.

j) Aerosolbildende Attraktionen sollten außer Betrieb bleiben.

k) Mindestens folgende Informationen bzw. Hinweise sind für die Badegäste im

Eingangsbereich anzubringen:

aa) Abstandsregelung von 1,5 Metern ist einzuhalten,

bb) Menschenansammlungen vermeiden,

cc) Händedesinfektion nutzen,

dd) Husten- und Niesetikette einhalten, gründliche Handhygiene,

ee) Duschen und gründliches Waschen mit Seife vor dem Baden,

ff) nur 2 Personen gleichzeitig im Sanitärbereich,

gg) Menschenansammlungen vermeiden.

9. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen

Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die

die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten

sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen

aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz

1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie

nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

10. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in die vorgenannten Schutzmaßnahmen

und Verhaltensregeln einzuweisen; Kundinnen und Kunden werden durch

Hinweisschilder und Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert.

Page 66: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

582 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 24 zu § 2 Absatz 24

Auflagen für Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen

1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzepts zu

erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im

Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-

Vorpommern vorzulegen ist.

2. Der Zutritt ist so zu steuern, dass Warteschlangen vermieden werden.

3. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des

Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen eines

Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden

kann.

4. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder ähnliches

darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten

Atemwegserkrankungen von einer Teilnahme ausgeschlossen sind, sofern sie

nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-

19 erkrankt sind.

5. Direkte Kundenkontaktflächen sind nach jeder Nutzung mit handelsüblichen

Reinigungsmitteln zu säubern. Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt

gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem mindestens begrenzt

viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.

6. Nach jedem Kundenkontakt haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine

gründliche Händewaschung durchzuführen.

7. Trainingsräume sind regelmäßig, das heißt mindestens alle zwei Stunden, zu

lüften.

8. Umkleidekabinen sind ausschließlich zum Umkleiden und zur Verwahrung der

privaten Gegenstände der Kundinnen und Kunden in den Spinden zu nutzen.

Der Zutritt zu den Umkleiden sowie der Aufenthalt ist so zu regulieren, dass für

jeden Kunden ein Mindestabstand von 1,5 Meter in alle Richtungen gegeben

ist.

Page 67: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 583

9. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen

Kundinnen und Kunden in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die

folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs der Tanzschule. Die

jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von

vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im

Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg

Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden

personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere

nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach

Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt

werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die

personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und

Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde

angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der

Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

10. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die vorgenannten

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln eingewiesen. Kundinnen und

Kunden werden durch Hinweisschilder, und Aushänge über die einzuhaltenden

Regeln informiert.

11. Zwischen den einzelnen Tanzenden oder einzelnen Tanzpaaren ist ein

Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten, ausgenommen Personen, die in

häuslicher Gemeinschaft leben.

12. Personen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen beim Paartanz

eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

13. Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein.

14. Hinsichtlich der Nutzung der sanitären Einrichtungen und Umkleiden sind die

folgenden Auflagen einzuhalten:

a) Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch

so gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter

wie folgt einzuhalten:

aa) zwischen den Personen, ausgenommen in einer Häuslichkeit

zusammen lebende Personen und Begleitpersonen

Page 68: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

584 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Pflegebedürftiger;

bb) im Bereich der Zugangswege, zum Beispiel durch Absperrungen;

cc) im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;

dd) in Sanitärbereichen.

b) Es werden Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich empfohlen.

c) Griffflächen sollten in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion

unterzogen werden (Türgriffe, Handläufe, etc.)

d) Barfuß- und Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.

e) Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine

begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der

Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten

nur von max. 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.

Page 69: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 585

Anlage 25 zu § 2 Absatz 25

Auflagen für Fahrschulen, Technische Prüfstellen für den Straßenverkehr, Flugschulen, Jagdschulen, sowie ähnliche Einrichtungen

I. Allgemeines

1. Für die Durchführung des theoretischen und des praktischen Unterrichts hat der

Anbieter die Einhaltung eines von ihm erstellten und dokumentierten Konzepts zur

Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln (Schutzkonzept) zu gewährleisten,

das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz

1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen treffen.

2. Es ist der Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

II. Für die Innenbereiche der Einrichtungen gilt:

1. Es ist der Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

2. Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht für den praktischen Unterricht. Hierbei

müssen die anwesenden Personen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, soweit

nicht das Schutzkonzept keine oder andere Schutzmaßnahmen für bestimmte

Arten von Ausbildungsfahrten vorsieht.

3. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom

Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der

Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden

personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht

zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel

13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht zugänglich sind; Wenn sie

nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

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586 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 26 zu § 2 Absatz 26

Auflagen für Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen

1. Erstellung eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Sicherheits-Konzepts,

welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2

Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

vorzulegen ist.

2. Der Zugang zu den Einrichtungen ist so zu regeln, dass sich dort nicht mehr Gäste

aufhalten, als Spielstellen vorhanden sind. Warteschlangen vor den Einrichtungen

sind zu vermeiden.

3. Beschäftigte und Gäste haben, ausgenommen zu Angehörigen des eigenen

Hausstandes, einen Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten, sofern keine

geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind.

4. Beschäftigte und Gäste haben in den zum Spiel bestimmten Räumen eine Mund-

Nase-Bedeckung zu tragen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen

Personen nicht eingehalten werden kann und keine geeigneten

Schutzvorrichtungen vorhanden sind.

5. Beschäftigte und Gäste sind auf geeignete Weise auf Abstandsregelungen und

Hygienevorschriften hinzuweisen.

6. Der Betreiber oder die Betreiberin hat die anwesenden Personen in einer

Anwesenheitsliste zu erfassen, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor-

und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit; die

Anwesenheitsliste ist vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier

Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des §

2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf

Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen

Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht

von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Page 71: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 587

Anlage 27 zu § 2 Absatz 27

Auflagen für Soziokulturellen Zentren

I. Allgemeines 1. Jedes soziokulturelle Zentrum hat ein einrichtungsbezogenes Hygiene -konzept zu

erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

vorzulegen ist.

2. Nutzerinnen und Nutzer sowie deren Angehörige sind vor Aufnahme des Angebotes

über die Hygieneregeln zu informieren. Informieren durch gut sichtbare Aushänge

und bspw. auch auf der Website über die in Ihrer Einrichtung geltenden Regeln.

3. Nutzerinnen und Nutzer mit akuten Atemwegserkrankungen ist die Teilnahme

untersagt, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie

nicht an COVID-19 erkrankt sind.

4. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen, mit Ausnahme von

Angehörigen eines gemeinsamen Hausstandes oder Begleitpersonen

Pflegebedürftiger, generell eingehalten werden können. Bereiche, in denen dies

nicht realisiert werden kann, sind abzusperren.

II. Wegesysteme und Raummanagement 1. Für geeignete Angebote sind die Flächen im Außenbereich unter Beachtung der

Hygiene- und Abstandsregelungen zu nutzen.

2. In Zentren mit mehreren Zugängen sind die Besucherströme zu kanalisieren und

ein Wegeleitsystem einzurichten. In Zentren mit nur einem Eingang sind die

Besucher so zu leiten, dass Hinein- und Heraustretende unter Berücksichtigung der

Abstandsregelungen aneinander vorbei geführt werden können.

3. Nutzerinnen und Nutzer haben nacheinander unter Einhaltung der Abstandsregeln

die Kursräume zu betreten und zu verlassen.

4. Nicht automatisch öffnende Türen sind zur Vermeidung von Kontaktflächen für den

Besucherverkehr wenn möglich dauerhaft zu öffnen.

5. Es wird empfohlen, Raumnutzungskonzepte mit „Regiezeiten“ für den

Unterrichtsablauf (inklusive Mehrzeiten für Hygienemaßnahmen und Einhaltung der

Abstandsregelungen/“Nichtbegegnung“ von Nutzerinnen und Nutzern) zu erstellen.

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588 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Entsprechende Ablaufpläne sind vier Wochen aufzubewahren, um gegebenenfalls

dem Gesundheitsamt die Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen.

6. In Arbeitsbereichen sind Tische und Stühle, einschließlich der Wegeführung, so

anzuordnen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können. Die

möglichen Kontaktflächen sind vor dem Öffnen, zwischen den Kursen und nach

Ende der Öffnungszeit zu reinigen.

III. Sonstige Hygienehinweise 1. Für die Arbeit in Musik- oder Chorensembles gelten insbesondere die Regelungen

der Anlage 10 dieser Verordnung.

2. Der Körperkontakt ist einzuschränken (inklusive Hilfestellungen/Korrekturen in

Kursen/in der Anleitung) bzw. hat unter Berücksichtigung der Hygienestandards zu

erfolgen (Tragen von Mund/Nasen-Schutz etc.).

3. Jede Person nutzt ihr eigenes Material. Ein Austausch ist untersagt. Entliehenes

Material ist nach Benutzung zu reinigen bzw. bei Eignung zu desinfizieren. Die

Schülerinnen/Schüler sind vor Nutzung von Materialien auf die Notwendigkeit der

Händereinigung hinzuweisen.

4. Kursleiterinnen und -leiter haben sich nach Ende des Unterrichts zwischen den

einzelnen Kursen intensiv die Hände mit Wasser und Seife zu waschen.

5. Die Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.

6. Wenn möglich sollte auch während des Unterrichtes ein Mund/Nasen-Schutz von

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (inklusive Honorarkräften) sowie den

Nutzerinnen und Nutzern getragen werden, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und

Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung

oder wegen einer Behinderung keinen Mund/Nasen-Schutz tragen können und dies

durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.

7. In Situationen, in denen das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes nicht möglich ist,

muss ganz besonders auf die Einhaltung der Abstandsregelung geachtet werden.

8. Nach jedem Kurs und Angebot sind eine Flächen- und Türklinkenreinigung und ein

Lüften (Stoßlüftung für möglichst 10 Minuten) des Raumes (mindestens alle 2

Stunden) durchzuführen. Dies ist bei der Kursplanung zu berücksichtigen.

9. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen

sichergestellt sein.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 589

10. Mindestens arbeitstäglich ist eine Reinigung der Besucherbereiche (inklusive

Treppen- und Handläufe, Fenster- und Türklinken, Lichtschalter etc.) mit

handelsüblichen Reinigungsmitteln vorzunehmen.

11. In den Sanitärräumlichkeiten ist gegebenenfalls der Zugang zu regeln. Zudem sind

hinreichend Seifenspender und Papier- bzw. Stoffhandtuchspender vorzuhalten,

der Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren bzw. deren Funktionstüchtigkeit

regelmäßig zu kontrollieren. Die entsprechenden Auffangbehälter für

Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Eine Reinigung hat mindestens arbeitstäglich

zu erfolgen.

IV. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inklusive Honorarkräfte und Ehrenamtliche) 1. Es wird empfohlen, die Regelungen für den Wiedereinstieg für festangestelltes

Personal in Form einer Dienstanweisung zu regeln. Mit Honorarkräften/freien

Mitarbeitenden sind gegebenenfalls entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

2. Es gilt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit

und Soziales.

3. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu den erforderlichen

Hygienemaßnahmen zu belehren.

4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit akuten Atemwegserkrankungen müssen

zuhause bleiben, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können,

dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

5. Bei Kontakt zu COVID-Erkrankten/-Verdächtigen gelten die Quarantäneregelungen

(gegebenenfalls 14 Tage Ausschluss). Dies gilt auch für eingesetztes

Reinigungspersonal.

6. Es wird empfohlen, dass Mitarbeitende/Honorarkräfte, die zu COVID-19-

Risikogruppen gehören, keine Kurse durchführen.

7. Wenn möglich, sollte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Mund/Nasen-

Schutz getragen werden, wobei Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder

psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keinen Mund/Nasen-

Schutz tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen

können, ausgenommen sind.

8. Die Mindestabstandsregel von 1,5 Metern ist auch zwischen Mitarbeitenden

einzuhalten (auch in Pausen – gegebenenfalls Pausen zeitversetzt organisieren).

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590 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

9. Teeküchen sind nur einzeln und unter Anwendung der Hygienevorschriften zu

nutzen.

10. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen

Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die

die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten

sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen

aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz

1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie

nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Page 75: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 591

Anlage 28 zu § 2 Absatz 28

Auflagen für Musik- und Jugendkunstschulen

Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen, das der zuständigen Gesundheitsbehörde

gemäß § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

anzuzeigen ist. Dieses Hygienekonzept muss folgende Auflagen berücksichtigen:

I. Allgemeines 1. Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inklusive

Honorarkräfte) mit Erkältungssymptomen müssen zuhause bleiben.

2. Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind vor Aufnahme des Unterrichtes

über die Hygieneregeln zu informieren. Informieren Sie zudem durch gut sichtbare

Aushänge und bspw. auch auf der Website über die in Ihrer Einrichtung geltenden

Regeln.

3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten freundlich aber bestimmt auf die

Einhaltung der Regelungen hinweisen, gegebenenfalls ist vom Hausrecht

Gebrauch zu machen.

4. Es wird empfohlen, Raumnutzungskonzepte mit „Regiezeiten“ für den

Unterrichtsablauf (inklusive Mehrzeiten für Hygienemaßnahmen und Einhaltung

der Abstandsregelungen/“Nichtbegegnung“ von Schülerinnen und Schülern) zu

erstellen. Entsprechende Ablaufpläne sind vier Wochen aufzubewahren, um

gegebenenfalls dem Gesundheitsamt die Nachverfolgung von Infektionsketten zu

ermöglichen.

5. In Einrichtungen mit mehreren Zugängen sind die Besucherströme zu kanalisieren

und ein Besucherleitsystem einzurichten. Dieses muss so gestaltet sein, dass der

Zugang und das Verlassen der Unterrichtsräume und des Schulgebäudes unter

Einhaltung des Mindestabstandes (1,5 Meter) möglich sind.

6. In Einrichtungen mit nur einem Eingang sind die Besucherströme so zu leiten, dass

Hinein- und Heraustretende unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen

aneinander vorbei geführt werden können.

7. Nicht automatisch öffnende Türen sind zur Vermeidung von Kontaktflächen für den

Besucherverkehr wenn möglich dauerhaft zu öffnen.

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592 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

8. Schüler bis zu einem Alter von zehn Jahren dürfen durch ein Groß-/Elternteil mit

Mund/Nasen-Schutz bis zur Raumtür gebracht und wieder abgeholt werden.

Dazwischen ist der Aufenthalt für Groß-/Eltern sowie Schülerinnen und Schüler im

Gebäude nicht zugelassen.

9. Beratungs-/Einlassbereiche sind gegebenenfalls so zu gestalten, dass der Abstand

von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden kann. Gegebenenfalls sind

technische Schutzmaßnahmen (Schutzschilde) zu installieren.

10. Für geeignete Angebote sind die vorhandenen Flächen im Außenbereich unter

Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelungen zu nutzen. Einrichtungen ohne

eigene Außenanlagen können öffentliche Freiflächen wie Spielplätze, Parks o.ä.

unter Beachtung der Zugänglichkeit und der entsprechenden Vorgaben aus der

Landesverordnung nutzen.

II. Abstandsregelungen 1. Für den Sprech- und Gesangsunterricht sowie den Unterricht an Blasinstrumenten

sind wegen der erhöhten Aerosolbelastung besondere Vorkehrungen zu treffen

und die Erfordernisse unterschiedlicher Abstandsregelungen, deutlich erhöhter

Raumbedarfe und besonderer Hygienemaßnahmen im Einvernehmen mit der

zuständigen Gesundheitsbehörde zu regeln. Gegebenenfalls ist die Arbeit in

Orchester- und Chorensembles zunächst zurückzustellen oder anderweitig zu

organisieren.

2. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen generell eingehalten werden

können. Bereiche, in denen dies nicht realisiert werden kann, sind abzusperren.

3. Schülerinnen/Schüler betreten nacheinander unter Einhaltung der Abstandsregeln

die Kurs-/Unterrichtsräume, nachdem die vorherigen Schülerinnen/Schüler den

Raum einzeln und unter Einhaltung der Abstandsregeln verlassen haben.

4. In Arbeitsbereichen sind Tische und Stühle, einschließlich der Wegeführung, so

anzuordnen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können.

5. Die möglichen Kontaktflächen sind vor dem Öffnen, zwischen den Kursen und nach

Ende der Öffnungszeit zu reinigen.

6. Wartebereiche/Sitzgruppen/Kinderspielecken u. ä. sind den geltenden Regelungen

anzupassen.

III. Sonstige Hygienemaßnahmen

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 593

8. Schüler bis zu einem Alter von zehn Jahren dürfen durch ein Groß-/Elternteil mit

Mund/Nasen-Schutz bis zur Raumtür gebracht und wieder abgeholt werden.

Dazwischen ist der Aufenthalt für Groß-/Eltern sowie Schülerinnen und Schüler im

Gebäude nicht zugelassen.

9. Beratungs-/Einlassbereiche sind gegebenenfalls so zu gestalten, dass der Abstand

von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden kann. Gegebenenfalls sind

technische Schutzmaßnahmen (Schutzschilde) zu installieren.

10. Für geeignete Angebote sind die vorhandenen Flächen im Außenbereich unter

Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelungen zu nutzen. Einrichtungen ohne

eigene Außenanlagen können öffentliche Freiflächen wie Spielplätze, Parks o.ä.

unter Beachtung der Zugänglichkeit und der entsprechenden Vorgaben aus der

Landesverordnung nutzen.

II. Abstandsregelungen 1. Für den Sprech- und Gesangsunterricht sowie den Unterricht an Blasinstrumenten

sind wegen der erhöhten Aerosolbelastung besondere Vorkehrungen zu treffen

und die Erfordernisse unterschiedlicher Abstandsregelungen, deutlich erhöhter

Raumbedarfe und besonderer Hygienemaßnahmen im Einvernehmen mit der

zuständigen Gesundheitsbehörde zu regeln. Gegebenenfalls ist die Arbeit in

Orchester- und Chorensembles zunächst zurückzustellen oder anderweitig zu

organisieren.

2. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen generell eingehalten werden

können. Bereiche, in denen dies nicht realisiert werden kann, sind abzusperren.

3. Schülerinnen/Schüler betreten nacheinander unter Einhaltung der Abstandsregeln

die Kurs-/Unterrichtsräume, nachdem die vorherigen Schülerinnen/Schüler den

Raum einzeln und unter Einhaltung der Abstandsregeln verlassen haben.

4. In Arbeitsbereichen sind Tische und Stühle, einschließlich der Wegeführung, so

anzuordnen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können.

5. Die möglichen Kontaktflächen sind vor dem Öffnen, zwischen den Kursen und nach

Ende der Öffnungszeit zu reinigen.

6. Wartebereiche/Sitzgruppen/Kinderspielecken u. ä. sind den geltenden Regelungen

anzupassen.

III. Sonstige Hygienemaßnahmen

1. Der Körperkontakt ist einzuschränken (inklusive Hilfestellungen/Korrekturen im

Unterricht/in der Anleitung) bzw. hat unter Berücksichtigung der Hygienestandards

zu erfolgen (Tragen von Mund/Nasen-Schutz etc.).

2. Jede Person nutzt ihr eigenes Instrument/eigenes Material, ein Austausch ist

untersagt. Entliehenes Material ist nach Benutzung zu reinigen bzw. bei Eignung

zu desinfizieren. Das Stimmen von Instrumenten für kleine Schüler ist nur unter

Einsatz besonderer Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Abdecken des

Instruments und Ähnliches) zugelassen.

3. Die Schülerinnen und Schüler sind vor Nutzung von Instrumenten/Materialien auf

die Notwendigkeit der Händereinigung hinzuweisen. An den Türen der

Unterrichtsräume sind Hinweise anzubringen, dass das Betreten nur nach dem

Händewachsen gestattet ist bzw. das Händewaschen sofort nach Eintritt in den

Raum (bei Waschgelegenheiten in den Kursräumen) zu erfolgen hat.

4. Lehrerinnen und Lehrer haben sich nach Ende des Unterrichts zwischen den

einzelnen Kursen intensiv die Hände mit Wasser und Seife zu waschen.

5. Wenn möglich sollte auch während des Unterrichtes ein Mund/Nasen-Schutz von

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (inklusive Honorarkräften) sowie den

Schülerinnen und Schülern getragen werden. In Situationen, in denen dies nicht

möglich ist, muss ganz besonders auf die Einhaltung der Abstandsregelung

geachtet werden.

6. Nach jedem Schülerkontakt sind eine Flächen- und Türklinkenreinigung und ein

Lüften des Raumes (mindestens alle 2 Stunden) durchzuführen.

7. Mindestens arbeitstäglich ist eine Reinigung der Besucherbereiche (inklusive

Treppen- und Handläufe, Fenster- und Türklinken, Lichtschalter etc.) mit

handelsüblichen Reinigungsmitteln vorzunehmen.

8. In den Sanitärräumlichkeiten ist gegebenenfalls der Zugang zu regeln. Zudem sind

hinreichend Seifenspender und Papiertücher vorzuhalten, der Bestand ist

regelmäßig zu kontrollieren. Die entsprechenden Auffangbehälter für

Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Eine Reinigung hat mindestens arbeitstäglich

zu erfolgen.

IV. Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inklusive Honorarkräfte)

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594 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

1. Es wird empfohlen, die Regelungen für den Wiedereinstieg für festangestelltes

Personal in Form einer Dienstanweisung zu regeln. Mit Honorarkräften/freien

Mitarbeitenden sind gegebenenfalls entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

2. Es gilt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit

und Soziales vom 16. April 2020.

3. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu den erforderlichen

Hygienemaßnahmen zu belehren.

4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Atemwegssymptomatik und/oder Kontakt zu

COVID-Erkrankten/-Verdächtigen müssen zu Hause bleiben. Dies gilt auch für

eingesetztes Reinigungspersonal.

5. Es wird empfohlen, dass Mitarbeitende/Honorarkräfte, die zu COVID-19-

Risikogruppen gehören, keinen direkten Unterricht durchführen.

6. Das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

wird empfohlen.

7. Die Mindestabstandsregel von 1,5 Meter ist auch zwischen Mitarbeitenden

einzuhalten (auch in Pausen – gegebenenfalls Pausen zeitversetzt organisieren).

8. Teeküchen sind nur einzeln und unter Anwendung der Hygienevorschriften zu

nutzen.

9. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen

Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die

die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten

sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen

aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz

1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet

werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung

kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen

und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere

andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der

Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

1. Der Körperkontakt ist einzuschränken (inklusive Hilfestellungen/Korrekturen im

Unterricht/in der Anleitung) bzw. hat unter Berücksichtigung der Hygienestandards

zu erfolgen (Tragen von Mund/Nasen-Schutz etc.).

2. Jede Person nutzt ihr eigenes Instrument/eigenes Material, ein Austausch ist

untersagt. Entliehenes Material ist nach Benutzung zu reinigen bzw. bei Eignung

zu desinfizieren. Das Stimmen von Instrumenten für kleine Schüler ist nur unter

Einsatz besonderer Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Abdecken des

Instruments und Ähnliches) zugelassen.

3. Die Schülerinnen und Schüler sind vor Nutzung von Instrumenten/Materialien auf

die Notwendigkeit der Händereinigung hinzuweisen. An den Türen der

Unterrichtsräume sind Hinweise anzubringen, dass das Betreten nur nach dem

Händewachsen gestattet ist bzw. das Händewaschen sofort nach Eintritt in den

Raum (bei Waschgelegenheiten in den Kursräumen) zu erfolgen hat.

4. Lehrerinnen und Lehrer haben sich nach Ende des Unterrichts zwischen den

einzelnen Kursen intensiv die Hände mit Wasser und Seife zu waschen.

5. Wenn möglich sollte auch während des Unterrichtes ein Mund/Nasen-Schutz von

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (inklusive Honorarkräften) sowie den

Schülerinnen und Schülern getragen werden. In Situationen, in denen dies nicht

möglich ist, muss ganz besonders auf die Einhaltung der Abstandsregelung

geachtet werden.

6. Nach jedem Schülerkontakt sind eine Flächen- und Türklinkenreinigung und ein

Lüften des Raumes (mindestens alle 2 Stunden) durchzuführen.

7. Mindestens arbeitstäglich ist eine Reinigung der Besucherbereiche (inklusive

Treppen- und Handläufe, Fenster- und Türklinken, Lichtschalter etc.) mit

handelsüblichen Reinigungsmitteln vorzunehmen.

8. In den Sanitärräumlichkeiten ist gegebenenfalls der Zugang zu regeln. Zudem sind

hinreichend Seifenspender und Papiertücher vorzuhalten, der Bestand ist

regelmäßig zu kontrollieren. Die entsprechenden Auffangbehälter für

Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Eine Reinigung hat mindestens arbeitstäglich

zu erfolgen.

IV. Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inklusive Honorarkräfte)

Page 79: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 595

V. Sonstiges 1. Diese Regelungen sind auch auf Kooperationen und die verantwortlichen Partner

und Träger anzuwenden. Kooperationsvereinbarungen sind, wenn nötig,

entsprechend dieser Regelungen zu modifizieren und an die zu beachtenden

Bedingungen anzupassen.

2. Für Angebote in den Räumlichkeiten der Kooperationspartner gelten die dort

beauflagten Hygieneregeln.

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596 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 29 zu § 2 Absatz 29

Auflagen für Messen

1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Durchführungskonzept zu erstellen, für welches

von dem gemäß § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes

zuständigen Gesundheitsamt eine Genehmigung einzuholen ist.

2. Es sind zur Begrenzung der Besucherzahlen entsprechend Einfriedungen und

Einlasskontrollen vorzunehmen.

3. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom

Veranstalter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung

aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz

1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich

sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die

Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

4. Die Anzahl der Besucher in Innenräumen ist so zu begrenzen, dass die Einhaltung

des Mindestabstandes von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen

eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden

kann.

5. Die Gestaltung der Ausstellungsflächen ist unter Berücksichtigung der

Abstandsregelungen anzupassen.

6. Es sind ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der

Abstandsregelungen im gesamten Bereich mit Publikumsverkehr zu entwickeln

und umzusetzen.

Page 81: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 597

7. Beschäftigte und Anbieter mit Besucherkontakt sind in Innenbereichen verpflichtet,

eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine

Schutzvorrichtung geschützt werden.

8. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches

darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten

Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie nicht

durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19

erkrankt sind.

9. Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von

Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Stände, Speisenausgabe), in

Warteschlangen und in Innenräumen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu

tragen.

10. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den

Messe- oder Ausstellungsräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren

wie Raumgröße und Besucherdichte (u.a. regelmäßiges Lüften der Messe- oder

Ausstellungsräume, Foyer- und Eingangsbereiche) zu erarbeiten.

11. Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und Sanitärräume sind täglich zu

reinigen.

12. Sanitärräume sind ausreichend mit Flüssigseifenspendern, Einmalhandtüchern

und Abwurfbehältern auszustatten. Der Zutritt zu den Sanitärräumen ist zu

begrenzen.

13. Bei der Ausgabe von Speisen und Getränken muss zwischen Besuchern, die nicht

an einem Tisch sitzen, ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt werden. An einem

Tisch dürfen sich nicht mehr als 10 Besucher aufhalten.

Page 82: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

598 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 30 zu § 3 Absatz 1

Auflagen für Gaststätten

1. Mitarbeiter haben bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern

unterschritten wird, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt bei jedem

Aufenthalt von Mitarbeitern im Gastraum.

2. Eine Bewirtung von Gästen ist nur zulässig, wenn diese über einen Sitzplatz

verfügen und die Getränke und Speisen am Sitzplatz verzehrt werden.

3. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern

zu wahren.

4. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.

5. Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung

tragen.

6. Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von

Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich

vermieden werden.

7. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept

zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

vorzulegen ist.

8. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen

sichergestellt sein.

9. Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des

Folgetages Gäste bewirtet werden.

10. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person

pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die

folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der

Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für

die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen

Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 599

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht

von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

11. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind in allen Gaststätten verboten.

12. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und

Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.

13. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und

Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch

bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.

14. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel

Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.

15. Räume mit Publikumsverkehr sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften.

16. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf

hinzuweisen wird, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer

Bewirtung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest

nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

17. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen

von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.

18. Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5

Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen 1 Gast)

erfasst werden, gilt Folgendes:

a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter.

b) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem

einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.

c) Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet.

Bodenmarkierungen kennzeichnen die Einhaltung der geforderten 1,5 Meter

Abstand an den einzelnen Entnahmestellen.

d) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum

Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).

e) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.

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600 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

f) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen

auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.

g) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch

den Gast angeboten, kein Abschneiden von Brot durch Gäste.

h) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand,

Handschuhen und Maske.

i) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit verbundene

Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren. Über alle Vorgaben sind

die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.

19. Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum

Beispiel bei Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in

separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt

Folgendes:

a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.

b) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-

Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.

c) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.

d) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen

auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.

e) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum

Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).

f) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.

g) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und

Mund-Nasen Schutz.

h) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 601

Anlage 31 zu § 3 Absatz 2

Auflagen für gastronomischen Außerhausverkauf

1. Der Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, ausgenommen

zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger,

ist einzuhalten.

2. Die Gästezahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes

von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und

Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.

3. Im öffentlichen Bereich ist beim Verzehr von Speisen und Getränken der

Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten oder die Abgabestelle unverzüglich zu

verlassen.

4. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Gäste auf die Nutzung der

bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.

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602 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 32 zu § 3 Absatz 3

Auflagen für Zusammenkünfte aus familiären Anlässen in Gaststätten

I. Allgemeines

1. Durchführung in separaten Räumlichkeiten der Gaststätte.

2. Mitarbeiter haben bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern

unterschritten wird, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt bei jedem

Aufenthalt von Mitarbeitern im Gastraum.

3. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept

zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

vorzulegen ist.

4. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen

sichergestellt sein.

5. Eine zeitliche Beschränkung der Veranstaltungsdauer ist nicht vorgegeben.

6. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person

pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die

folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der

Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für

die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen

Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht

von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

7. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 603

Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.

8. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und

Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch

bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.

9. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel

Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.

10. Räume mit Publikumsverkehr sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften.

11. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf

hinzuweisen wird, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer

Bewirtung ausgeschlossen sind.

12. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen

von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.

13. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind nicht verboten.

II. Auflagen für Veranstaltungsbuffets Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum Beispiel

Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in separaten

Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt Folgendes:

1. Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter;

2. Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-

Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht;

3. Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.

4. Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen

auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.

5. Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum

Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).

6. Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.

7. Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und

Mund-Nasen Schutz.

8. Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.

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604 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 33 zu § 3 Absatz 5

Auflagen für Dienstleistungsangebote in gastronomischen Einrichtungen

1. Mitarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches

gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten

wird.

2. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern

zu wahren.

3. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.

4. Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung

tragen.

5. Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von

Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich

vermieden werden.

6. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept

zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

vorzulegen ist.

7. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen

sichergestellt sein.

8. Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des

Folgetages Gäste bewirtet werden.

9. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person

pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die

folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der

Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für

die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen

Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Page 89: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 605

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht

von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

10. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind in allen Gaststätten verboten.

11. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und

Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.

12. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und

Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch

bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.

13. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel

Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.

14. Räume mit Publikumsverkehr sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften.

15. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf

hinzuweisen wird, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer

Bewirtung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest

nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

16. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen

von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.

17. Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5

Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen 1 Gast)

erfasst werden, gilt Folgendes:

a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter;

b) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem

einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.

c) Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet;

Bodenmarkierungen kennzeichnen die Einhaltung der geforderten 1,5 Meter

Abstand an den einzelnen Entnahmestellen.

d) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum

Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).

e) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.

f) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen

auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.

Page 90: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

606 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

g) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch

den Gast angeboten, Kein Abschneiden von Brot durch Gäste.

h) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand,

Handschuhen und Maske.

i) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit verbundene

Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren; Über alle Vorgaben sind

die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.

18. Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum

Beispiel Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in

separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt

Folgendes:

a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.

b) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-

Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.

c) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.

d) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen

auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.

e) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum

Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).

f) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.

g) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand und

Mund-Nasen Schutz.

h) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.

Page 91: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 607

Anlage 34 zu § 4

Auflagen für Beherbergungsstätten

I. Allgemeine Auflagen

1. Es ist ein einrichtungsbezogenen Hygiene- und Sicherheits-Konzepts, das auf

Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns vorzulegen ist, zu

erstellen.

2. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist von der

Betreiberin oder vom Betreiber für die Dauer von vier Wochen nach Ende der

Beherbergung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden

personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht

zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel

13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht

von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

3. Es sind die Abstandsregeln und die gesteigerten hygienischen Anforderungen,

insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen und Spielplätzen, zu beachten.

4. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

5. Die Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen,

ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen

Pflegebedürftiger, ist sicherzustellen.

6. Die Gästezahlen sind insbesondere durch Zugangsbeschränkungen oder

Einlasskontrollen so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von

1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und

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608 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.

7. Die Betreiberinnen und Betreiber haben Vorkehrungen zu treffen, um zur

Einhaltung der Abstandsregeln den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Sie

haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es beim Check-In oder in

Verkaufsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der Mindestabstand

von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.

8. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige

Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der

Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich

Hausverbote auszusprechen.

9. Für die Beschäftigten und Gäste besteht die Pflicht, in Innenbereichen mit

Publikumsverkehr eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske,

Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die

aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen

einer Behinderung keine Mund- Nase-Bedeckung tragen können und dies durch

eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die

Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung

geschützt werden oder anderweitig der Abstand zu anderen Personen ausreichend

gewährleistet ist.

10. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Gäste auf die Nutzung der

bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.

11. Spielplätze im Freien können geöffnet werden, wenn die Betreiberinnen oder

Betreiber über ein Konzept zur Nutzung und Einhaltung der Hygiene- und

Abstandsregeln verfügen, welches auf Verlangen der zuständigen

Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern vorzulegen ist.

12. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist

untersagt. Dies gilt nicht für die Ausübung des sportlichen Trainings im Freien und

auf Indoor-Sportanlagen im Freizeit- und Breitensport, sofern die

Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

13. Verweis der Gäste auf die Möglichkeit des kontaktlosen Check-Ins und der

bargeldlosen Bezahlung;

14. Wegeleitsystem und weitere Umsetzung der Abstandsregeln in gemeinsam

genutzten Bereichen;

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 609

15. Alle Räume mit aktiven Publikumsverkehr (zum Beispiel Rezeptionsbereich) sind

regelmäßig (mindestens alle 2 Stunden) zu lüften.

16. Im Übrigen gelten die jeweiligen gemeinsam zwischen der Landesregierung und

dem Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. abgestimmten und auf

den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit

Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Schutzstandards für

Beherbergungsstätten.

II. Auflagen für den Verzehr von Speisen und Getränken

1. Mitarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; gleiches

gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten

wird.

2. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern

zu wahren.

3. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.

4. Gäste müssen, wenn sie nicht an einem Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung

tragen.

5. Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden; eine Direktannahme von

Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich

vermieden werden.

6. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept

zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

vorzulegen ist.

7. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen

sichergestellt sein.

8. Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des

Folgetages Gäste bewirtet werden.

9. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und

Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.

10. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und

Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch

bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.

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610 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

11. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel

Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.

12. Räume mit Publikumsverkehr mindestens sind alle zwei Stunden zu lüften.

13. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf

hinzuweisen, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Bewirtung

ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen

können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

14. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen

von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.

15. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind verboten.

16. Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5

Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen 1 Gast)

erfasst werden, gilt Folgendes:

a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter.

b) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem

einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.

c) Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet ist

einzuhalten; Bodenmarkierungen kennzeichnen die Einhaltung der geforderten

1,5 Meter Abstand an den einzelnen Entnahmestellen.

d) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum

Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).

e) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.

f) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen

auszutauschen; Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.

g) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch

den Gast angeboten; Kein Abschneiden von Brot durch Gäste.

h) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand,

Handschuhen und Maske.

i) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit verbundene

Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren; Über alle Vorgaben sind

die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.

17. Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum

Beispiel Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 611

separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt

Folgendes:

a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.

b) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-

Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.

c) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.

d) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen

auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.

e) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum

Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).

f) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.

g) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und

Mund-Nasen Schutz.

h) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.

18. Für die Belieferung, die Mitnahme und den Außer-Haus-Verkauf gilt Folgendes:

a) Der Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, ausgenommen

zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen

Pflegebedürftiger, ist sicherzustellen.

b) Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des

Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen eines

Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden

kann.

c) Im öffentlichen Bereich ist beim Verzehr von Speisen und Getränken der

Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten oder die Abgabestelle unverzüglich

zu verlassen.

d) Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Gäste auf die Nutzung der

bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.

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612 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 35 zu § 6 Absatz 3

Auflagen für Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach SGB V

1. Um den Infektionsschutz zu gewährleisten, müssen Besucher je nach Risikolage

im betreffenden Krankenhaus eine geeignete Schutzausrüstung nach Anweisung

tragen.

2. Die Leitung der Einrichtung muss bei Regelungen nach § 6 Absatz 2 (Härtefälle)

die Beachtung der gestiegenen Hygieneanforderungen und die Einhaltung des

Mindestabstandes von 1,5 Metern anordnen.

3. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist von der

Einrichtung für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung

aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz

1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen

zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie

nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 613

Anlage 36 zu § 7

Auflagen Sitzungen kommunaler Gremien, Kommunalwahlen

I. In Sitzungen kommunaler Vertreter und sonstiger kommunaler Gremien sind folgende Auflagen umzusetzen:

1. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind zu beachten.

2. Zwischen den Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

3. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom

Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der

Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden

personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht

zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel

13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie

nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste

unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

II. Für kommunale Wahlen sind folgende Auflagen umzusetzen:

1. Pflicht für alle Anwesenden, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel

Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und

Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung

oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und

dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.

2. Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zwischen anwesenden Personen,

ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen

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614 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Pflegebedürftiger, wobei Zugang und Wegeführung so zu gestalten sind, dass der

Mindestanstand jederzeit gewahrt werden kann; wenn Personen im Freien warten,

muss auch hier der Mindestabstand eingehalten werden.

3. Information der Wählerinnen und Wähler durch gut sichtbare Aushänge über die

Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

4. Reinigung insbesondere der Handkontaktflächen bei sichtbarerer Verschmutzung

und am Tagesende und mindestens alle zwei Stunden Stoßlüftung der Räume.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 615

Anlage 37 zu § 8 Absatz 2

Auflagen für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen

bestimmt sind, sowie für Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich und für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen von Maßnahmeträgern,

Beschäftigungsgesellschaften oder sonstigen Dienstleistern

I. Allgemeine Auflagen:

1. Die gestiegenen Hygieneanforderungen sind zu beachten.

2. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten, ausgenommen zwischen

Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.

3. Die Einrichtungen haben ein Hygiene- und Sicherheitskonzept zu entwickeln, das

auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns vorzulegen sind.

4. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom

Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der

Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden

personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht

zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel

13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich

sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die

Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

II. Für die Innenbereiche der in diesem Absatz bezeichneten Einrichtungen sind folgende Auflagen einzuhalten:

Page 100: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

616 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

1. Die Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen,

ausgenommen Angehörige des eigenen Hausstandes und Begleitpersonen

Pflegebedürftiger ist sicherzustellen.

2. Die Personenzahlen sind insbesondere durch Zugangsbeschränkungen oder

Einlasskontrollen so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes

von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und

Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.

3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer

1 den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Es sind ferner Vorkehrungen

zu treffen, dass es auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt,

bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht

eingehalten wird.

4. Die Beschäftigten und Teilnehmenden sollten außerhalb der Unterrichtsräume

im Gebäude, wann immer möglich, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel

Alltagsmaske, Schal, Tuch) tragen.

5. Der Austausch der Innenraumluft muss durch regelmäßiges und richtiges

Lüften gewährleistet werden. Mehrmals täglich, mindestens in jeder Pause, soll

eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch möglichst vollständig geöffnete

Fenster und gegebenenfalls Türen über mehrere Minuten vorgenommen

werden.

6. Information der Personen über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls

regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur

Einhaltung der Schutzmaßnahmen; bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich

Hausverbote auszusprechen.

7. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Teilnehmende auf die

Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.

Anlage 37 zu § 8 Absatz 2

Auflagen für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen

bestimmt sind, sowie für Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich und für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen von Maßnahmeträgern,

Beschäftigungsgesellschaften oder sonstigen Dienstleistern

I. Allgemeine Auflagen:

1. Die gestiegenen Hygieneanforderungen sind zu beachten.

2. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten, ausgenommen zwischen

Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.

3. Die Einrichtungen haben ein Hygiene- und Sicherheitskonzept zu entwickeln, das

auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns vorzulegen sind.

4. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom

Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der

Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden

personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht

zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel

13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich

sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die

Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

II. Für die Innenbereiche der in diesem Absatz bezeichneten Einrichtungen sind folgende Auflagen einzuhalten:

Page 101: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 617

Anlage 38 zu § 8 Absatz 3

Auflagen für Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz

1. Die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den

Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und

Begleitpersonen Pflegebedürftiger, ist sicherzustellen.

2. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind einzuhalten.

3. Allen teilnehmenden Personen wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (zum

Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend empfohlen.

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618 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 39 zu § 8 Absatz 4

Auflagen für Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und in ähnlichen Räumlichkeiten und unter

freiem Himmel

I. Auflagen für Zusammenkünfte in Räumlichkeiten

1. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind einzuhalten.

2. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen für alle Anwesenden zu ergreifen.

3. Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern Abstand zu

anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes und

Begleitpersonen Pflegebedürftiger sowie dringende Empfehlung für alle

Anwesenden, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal,

Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund

einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer

Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine

ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.

4. Information der Teilnehmenden an der Zusammenkunft über gut sichtbare

Aushänge und gegebenenfalls Ansprache über die Verpflichtung zur

Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

5. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom

Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der

Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden

personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht

zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel

13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich

Page 103: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 619

sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die

Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

II. Auflagen für Zusammenkünfte unter freiem Himmel

1. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind einzuhalten.

2. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen für alle Anwesenden zu ergreifen.

3. Zusammenkünfte unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmenden sind

der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen.

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620 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 40 zu § 8 Absatz 5

Auflagen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel

I. Allgemeine Auflagen für Veranstaltungen

1. Veranstaltungen sind der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2

Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

anzuzeigen.

2. Die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den

Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und

Begleitpersonen Pflegebedürftiger, ist durchgängig zu sichern.

3. Für jeden Teilnehmenden ist ein Sitzplatz vorzusehen.

4. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind zu beachten.

5. Allen teilnehmenden Personen ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (zum

Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend zu empfehlen.

6. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom

Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der

Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden

personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht

zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel

13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen

Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich

sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die

Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

II. Auflagen, wenn Speisen und Getränke angeboten werden

Für das Angebot von Speisen und Getränken gilt Folgendes:

1. Mitarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; gleiches

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 621

gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten

wird.

2. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern

zu wahren.

3. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.

4. Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sind, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

5. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept

zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne

des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

vorzulegen ist.

6. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen

sichergestellt sein.

7. Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des

Folgetages Gäste bewirtet werden.

8. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und

Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.

9. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und

Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch

bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.

10. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel

Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.

11. Räume mit Publikumsverkehr müssen mindestens alle zwei Stunden gelüftet

werden.

12. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf

hinzuweisen, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Bewirtung

ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen

können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

13. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen

von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.

14. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind verboten.

III. Auflagen, wenn Buffets als Selbstbedienung angeboten werden

Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5 Metern

Mindestabstand sitzen, gilt Folgendes:

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622 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

1. Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter.

2. Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem einzurichten

und geeignet zu kennzeichnen.

3. Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet;

Bodenmarkierungen kennzeichnen die Einhaltung der geforderten 1,5 Meter

Abstand an den einzelnen Entnahmestellen.

4. Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum

Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).

5. Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.

6. Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen

auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.

7. Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch den

Gast angeboten, kein Abschneiden von Brot durch Gäste.

8. Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand,

Handschuhen und Maske.

9. Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit verbundene

Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren; Über alle Vorgaben sind die

Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.

IV. Auflagen, wenn Buffets als Veranstaltungsbuffet angeboten werden Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum Beispiel

Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in separaten

Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt Folgendes:

1. Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.

2. Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-

Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.

3. Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.

4. Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen

auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.

5. Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum

Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).

6. Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.

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Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 623

7. Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und

Mund-Nasen Schutz.

8. Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.

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624 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 41 zu § 8 Absatz 7

Auflagen für Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (Straßenbahnen, Busse, Taxen), in den Zügen des Schienenpersonenverkehrs, auf allen ausschließlich innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns verkehrenden Fähren und in sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr (zum Beispiel

Luftfahrzeuge)

Fahrgäste sind verpflichtet im Innenbereich eine Mund-Nase-Bedeckung (zum

Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, ebenso die Beschäftigten, wenn sie

ständigen Kundenkontakt mit weniger als 1,5 Meter Abstand ohne andere

Schutzmaßnahmen haben. Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt

nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und für Menschen, die aufgrund einer

medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung

keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche

Bescheinigung nachweisen können.

Page 109: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 625

Anlage 42 zu § 8 Absatz 8

Auflagen für Zusammenkünfte aus familiären Anlässen

1. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die

mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,

vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom

Gastgeber oder der Gastgeberin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der

Zusammenkunft aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im

Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-

Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden

personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere

nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach

Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt

werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die

personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht

zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird,

ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu

vernichten.

2. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind zu beachten.

Page 110: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

626 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46

Anlage 43 zu § 8 Absatz 9

Auflagen für Trauungen und Beisetzungen

1. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste von der

Standesbeamtin oder dem Standesbeamten oder der Bestattungspflichtigen

oder dem Bestattungspflichtigen dem zu erfassen, die mindestens die

folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige

Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier

Wochen nach der Trauung oder Beisetzung aufzubewahren und der

zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1

Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen

vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten

dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,

weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der

Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die

Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die

personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere

Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der

Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich

nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

2. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind zu beachten.

Page 111: Amtliche Abkürzung: Corona-LVO MV...(Corona-LVO MV) Vom 8. Mai 2020 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2020 bis 10.07.2020 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt

Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 627

Artikel 2 Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung*

Die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 9. April 2020(GVOBl.M-VS.150),diezuletztdurchArtikel2derVerordnungvom12. Juni2020 (GVOBl.M-VS.470)geändertworden ist,wirdwiefolgtgeändert:

1. §1wirdwiefolgtgeändert:

NachAbsatz4wirdfolgenderAbsatz5eingefügt:

„(5)Absätze1bis3geltenentsprechendfürPersonen,dieauseinemLandkreisodereinerkreisfreienStadtnachMecklen-burg-VorpommerneinreisenoderdarinihrenWohnsitzhaben,indemindenletztensiebenTagenvorderEinreisedieZahlder Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des RobertKoch-Institutpro100.000Einwohnerhöherals50ist.“

2. §2wirdwiefolgtgeändert:

a) InAbsatz1Satz1wirdnachderAbgabe„§1Absatz1Satz“dieAngabe„undAbsatz5“eingefügt.

b) InAbsatz2Satz1wirdnachderAbgabe„§1Absatz1Satz“dieAngabe„undAbsatz5“eingefügt.

3. §4Absatz1wirdwiefolgtneugefasst:

„Ordnungswidrig imSinnedes§73Absatz1aNummer24des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig

1. sichentgegen§1Absatz1Satz1nichtabsondert,

2. sichentgegen§1Absatz5nichtabsondert,

3. sichentgegen§1Absatz1Satz1nichtaufdirektemWegindieeigeneHäuslichkeitodereineanderegeeigneteUn-terkunftbegibt,

4. entgegen§1Absatz1Satz2Besuchempfängt,

5. entgegen§1Absatz2Satz1undSatz2diezuständigeBehördenichtodernichtrechtzeitigkontaktiert,

6. entgegen§2Absatz1Satz1Halbsatz2dasGebietdesLandes Mecklenburg-Vorpommern nicht auf direktemWegverlässt,

7. entgegen§2Absatz2Satz1dasTestergebnisaufVerlan-gennichtodernichtrechtzeitigderzuständigenBehördevorlegt,oder

8. entgegen§2Absatz4Satz2diezuständigeBehördenichtodernichtrechtzeitiginformiert.“

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

DieseVerordnungtrittam10.Juli2020inKraft.GleichzeitigtrittdieVerordnungderLandesregierungzumdauerhaftenSchutzge-gendasneuartigeCoronavirusinMecklenburg-Vorpommernvom8.Mai2020(GVOBl.M-VS.230),zuletztgeändertdurchArti-kel1SiebteCorona-LVO-Änderungsverordnungvom23.Juni2020(GVOBl.M-VS.498),außerKraft.

_____* ÄndertVOvom9.April2020;GSMeckl.-Vorp.Gl.Nr.B2126-13-9

Schwerin,den7.Juli2020

Für den Minister für Wirtschaft, Die Ministerin für Soziales, Arbeit und Gesundheit Integration und Gleichstellung Lorenz Caffier Stefanie Drese Der Minister für Inneres und Europa

Die Justizministerin Der Minister für Inneres und Europa Katy Hoffmeister Lorenz Caffier

Die Ministerin für Bildung, Für den Minister für Landwirtschaft Wissenschaft und Kultur und Umwelt Bettina Martin Reinhard Meyer Der Finanzminister

Für die Ministerpräsidentin Für den Minister für Energie, Lorenz Caffier Infrastruktur und Digitalisierung Der Minister für Inneres und Europa Stefanie Drese Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung

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628

Herausgeber und Verleger:JustizministeriumMecklenburg-Vorpommern,Puschkinstraße19–21,19055Schwerin,Tel.(0385)588-3497und-3498Technische Herstellung und Vertrieb:ProduktionsbüroTINUSGroßerMoor34,19055Schwerin,Fernruf(0385)59382800,Telefax(0385)593828022E-Mail:[email protected]:FortlaufenderBezugundEinzelverkaufnurbeimHersteller.Abbestellungenmüssenbisspätestens30.4.bzw.31.10.jedenJahresdortvorliegen.Bezugspreis:Halbjährlich20,50EURzuzüglichVersandkostenEinzelbezug:EinzelneAusgabenjeangefangene16Seiten1,25EURzuzüglichVersandkosten.LieferunggegenRechnung.

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