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A 11564
Gesetz- und Verordnungsblattfür Mecklenburg-Vorpommern
Herausgeber: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
2020 AusgegebeninSchwerinam9.Juli Nr.46
Tag INHALT Seite
7.7.2020 VerordnungderLandesregierungzurCorona-Lockerungs-LVOMVund zurÄnderungderQuarantäneverordnung GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-20......................................................................................................... 518
518 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Artikel 1 Verordnung der Landesregierung zur weiteren schrittweisen
Lockerung der coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern
(Corona-Lockerungs-LVO MV)
GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-21
§ 1 Kontaktbeschränkungen, Empfehlung zum Tragen
einer Mund-Nase-Bedeckung
BürgerinnenundBürgernwirdbiszum10.August2020empfoh-len,dieZahlderMenschen,mitdenensieKontakthaben,mög-lichstgeringzuhaltenunddenPersonenkreismöglichstkonstantzubelassen.ImÜbrigenistinderÖffentlichkeit,woimmermög-lich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personeneinzuhalten. Es wird empfohlen, eine Mund-Nase-Bedeckung(zumBeispielAlltagsmaske,Schal,Tuch)zutragen.
§ 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten
(1)FürdenBetriebunddenBesuchvonVerkaufsstellendesEinzel-handelsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage1einzuhalten.
(2)FürdenBetriebunddenBesuchvonDienstleistungsbetriebenundHandwerksbetriebenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAn-lage2einzuhalten.
(3)FürdenBetriebunddenBesuchvonBetriebendesHeilmittel-bereichsundDienstleistungsbetriebenimBereichderKörperpfle-gewieFriseure,Kosmetikstudios,Massagepraxen,Nagelstudios,Sonnenstudios,Tattoo-StudiosundähnlichenBetrieben,beide-neneinekörperlicheNäheunabdingbaristbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage3einzuhalten.
(4)InArztpraxen,PsychotherapeutenpraxenundPraxenandererGesundheitsberufebestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage4einzuhalten.
(5)FürdenBetriebunddenBesuchvonKinosbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage5einzuhalten.
(6)FürdenBetriebunddenBesuchvonAutokinosbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage6einzuhalten.
(7)Theater,KonzerthäuserundOpernhabeneineinrichtungsbe-zogenes,individuellandiejeweiligeSpielstätteundVeranstaltung
angepasstesHygiene-undSicherheitskonzept zuerstellen,wel-chesvonderzuständigenGesundheitsbehördeimSinnedes§2Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vor-pommernzugenehmigenist.FürdenBetriebunddenBesuchvondeninSatz1genanntenStättenbestehtdarüberhinausdiePflicht,dieAuflagenausAnlage7einzuhalten.
(8)FürdenBetriebunddenBesuchvonGalerien,kulturellenAus-stellungen,MuseenundGedenkstätten(inkl.Außenanlagen)be-stehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage8einzuhalten.
(9)FürdenBetriebunddenBesuchvonBibliothekenundArchi-venbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage9einzuhalten.
(10) Für Chöre und Musikensembles im Profi-, Amateur- undLaienbereichbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage10ein-zuhalten.
(11) Für den Betrieb und den Besuch von ortsgebundenen undmobilenFreizeitparks(Schausteller)bestehtdiePflicht,dieAuf-lagenausAnlage11einzuhalten.
(12)FürdenBetriebunddenBesuchvonZirkussenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage12einzuhalten.
(13)FürdenBetriebunddenBesuchvonZoos,Tier-undVogel-parksundbotanischenGärtenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage13einzuhalten.
(14)FürdenBetriebunddenBesuchvonSpezialmärkten,Floh-undTrödelmärktensowieähnlichenMärktenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage14einzuhalten.
(15)FürdenBetriebunddenBesuchvontourismusaffinenDienst-leistungenimFreien,fürdieVerleihstellenvonWasserfahrzeugenunddieBetriebederFahrgastschifffahrtoderReisebussesowiefürdie Tourismusinformationen und Besucherzentren in National-parks,fürOutdoor-FreizeitangebotenundähnlicheEinrichtungenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage15einzuhalten.
(16)FürdenBetriebunddenBesuchvonIndoor-Freizeitaktivitä-tenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage16einzuhalten.
(17)FürdenBetriebunddenBesuchvonöffentlichzugänglichenSpielplätzen und anderen Spielplätzen im Freien sowie für denBetriebunddenBesuchvonIndoor-SpielplätzebestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage17einzuhalten.
(18)FürdenBetriebunddenBesuchvonimFreienangelegteöf-fentlicheBadeanstaltenimSinnevonFreibädernsowieSchwimm-
Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung
Vom 7. Juli 2020
GSMeckl.-Vorp.Gl.-Nr.B2126-13-20
Aufgrunddes§32Satz1desInfektionsschutzgesetzesvom20.Juli2000(BGBl.IS.1045),daszuletztdurchArtikel2desGesetzesvom19.Mai2020(BGBl.IS.1018)geändertwordenist,verordnetdieLandesregierung:
Anl. 1
Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Anl. 5
Anl. 6 Anl. 17
Anl. 16
Anl. 15
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Anl. 8
Anl. 7
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 519
und Badeteiche mit Wasseraufbereitung besteht die Pflicht, dieAuflagenausAnlage18einzuhalten.
(19)AnNaturstränden,Naturgewässernund frei angelegtenöf-fentlichenBadestellenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnla-ge19einzuhalten.
(20)FürdenBetriebunddenBesuchvonSchwimm-undSpaßbä-dernbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage20einzuhalten.
(21) Für den Trainings-, Spiel- undWettkampfbetrieb im Frei-zeit-,Breiten-undLeistungssport(Sportbetrieb)inallenSportar-ten,auchmitZuschauenden,bestehtdiePflicht,dieAuflagenderAnlage21einzuhalten.
(22)AthletinnenundAthletendesDeutschenOlympischenSport-bundes und des Deutschen Behindertensportverbandes mit demStatusBundeskadersowieSpitzenathletinnenundSpitzenathleten,diemitdemSportihrenüberwiegendenLebensunterhaltbestreiten,dürfenöffentlicheundprivateSportanlagenzuTrainingszweckennutzen.EsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage22einzuhal-ten.
(23)FürdenBetriebunddenBesuchvonFitnessstudiosundähnli-cheEinrichtungenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage23einzuhalten.
(24)FürdenBetriebunddenBesuchvonTanzschulenundähnli-cheEinrichtungenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage24einzuhalten.
(25)FürdenBetriebvonFahrschulen,TechnischenPrüfstellenfürden Straßenverkehr, Flugschulen, Jagdschulen sowie ähnlichenEinrichtungen(zumBeispielAngelschulen)sowiefürdieDurch-führungdestheoretischenunddespraktischenUnterrichtsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage25einzuhalten.Diesgiltauchfür
1. dieAusbildungundPrüfungvonFahrlehrern;
2. dieQualifikationvonBerufskraftfahrern;
3. Seminarenach§36derFahrerlaubnis-Verordnung;
4. SchulungeninErsterHilfenach§68derFahrerlaubnis-Ver-ordnung;
5. Kursenach§70derFahrerlaubnis-Verordnung;
6. Schulungen,dieaufgrundvonRegelungeninderStraßenver-kehrs-Zulassungs-Ordnungdurchgeführtwerden.
(26)FürdenBetriebunddenBesuchvonSpielhallen,Spielban-ken,WettvermittlungsstellenundähnlicheEinrichtungenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage26einzuhalten.
(27)FürdenBetriebunddenBesuchvonsoziokulturellenZentrenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage27einzuhalten.
(28)Für denBetriebunddenBesuchvonMusik- und Jugend-kunstschulenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage28ein-zuhalten.
(29)Messennach§64GewerbeordnungundAusstellungennach§65GewerbeordnungkönnenimEinzelfalldurchdiezuständigeGesundheitsbehördeimSinnedes§2Absatz1Infektionsschutz-ausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern genehmigt wer-den.FürdenBetriebunddenBesuchvonMessenundAusstellun-genbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage29einzuhalten.
(30) Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe ist fürdenPublikumsverkehrgeschlossen.
§ 3 Gaststätten
(1)FürdenBetriebunddenBesuchvonGaststättenimSinnedes§1Absatz1Nummer2desGaststättengesetzes(Speisewirtschaf-ten)undGaststätten imSinnedes§1Absatz1Nummer1desGaststättengesetzes(Schankwirtschaften)bestehtdiePflicht,dieinAnlage30genanntenAuflageneinzuhalten.ClubsundDisko-thekensind fürdenPublikumsverkehrgeschlossen.TanzenundähnlicheAktivitätensindinallenGaststättenverboten.
(2)DieBelieferung,dieMitnahmeundderAußer-Haus-Verkaufsindzulässig.EsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage31einzuhalten.
(3) Zusammenkünfte aus familiären Anlässen können als ge-schlossene Gesellschaft mit bis zu 75 Personen in separatenRäumlichkeitendurchgeführtwerden.EsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage32einzuhalten.Absatz1Satz3findetkeineAnwendung.
(4) Nicht öffentlich zugängliche Personalrestaurants, KantinenundähnlicheBetriebedürfenihrenBetriebfortsetzen,soferneinAbstandvonmindestens1,5MeternzwischendenPersonenge-währleistetist.
(5)FürDienstleistungsangeboteingastronomischenEinrichtun-genbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage33einzuhalten.
§ 4 Beherbergung
EineBeherbergungvonPersonen,dienach§5indasLandMeck-lenburg-Vorpommerneinreisenundsichdortaufhaltendürfen,isterlaubt.SoweiteineEinreiseodereinAufenthaltgemäߧ5fürdenBetreibererkennbarnichtgestattetist,sinddieBetreiberver-pflichtet,dieGästespätestensamTagvorderAnreisedaraufhin-zuweisenunddieszudokumentieren.EsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage34einzuhalten.
§ 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern
(1)AlleReisenindasGebietdesLandesMecklenburg-Vorpom-mernsinduntersagt,soweitdiefolgendenAbsätzenichtsanderesbestimmen.
(2)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürPersonen,dieihreHaupt-oderNebenwohnunginMecklenburg-VorpommernoderimAmt
Anl. 28
Anl. 29
Anl. 30
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Anl. 32
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Anl. 19
Anl. 18
520 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Neuhausgemeldethaben.DasVerbot inAbsatz1giltnicht fürPersonen, die mit Betreibern von Campingplätzen, VermieternvonFerienwohnungenund -häusernoderHausbootenoderver-gleichbarenAnbieternbiseinschließlich28.April2020einenVer-tragübermindestenssechsMonatefürdasJahr2020abgeschlos-senhabensowienichtfürPersonen,dieEigentümeroderErbbau-berechtigteoderPächtereinesaufdemGebietdesLandesMeck-lenburg-Vorpommern liegendenGrundstücks,KleingartensoderBootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind.DasVerbotinAbsatz1giltfernernichtfürPersonen,dieinMeck-lenburg-VorpommerneineallgemeinbildendeSchule,beruflicheSchuleoderSchulefürErwachsenebesuchenoderaneinerHoch-schule im Sinne des § 1 Landeshochschulgesetz immatrikuliertsind.PersonengemäßdenSätzen1bis3könnensichvonimsel-benHaushaltlebendenPersonenbegleitenlassen.
(3)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürReisen,diefürdieAus-übungberuflicherTätigkeitenerforderlichsind.
(4)DasVerbot inAbsatz1giltnichtfürAnlässe,beidenendieAnwesenheitderreisendenPersonausrechtlichenGründenoderzurErfüllungeinermoralischenVerpflichtungzwingenderforder-lichist.DasVerbotinAbsatz1giltfernernichtfürPersonen,diein Mecklenburg-Vorpommern die Ehe schließen und keinenWohnsitzimSinnedesAbsatzes2inMecklenburg-Vorpommernhaben.
(5)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürReisenzuprivatenBesu-chen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren erstenWohnsitz(Haupt-oderalleinigeWohnungnachdemBundesmelde-gesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige(Kernfamilie)sindhierbeiEhegatten,eingetrageneLebenspartner,Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel,Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist je-weilsauchzusammenmitdemEhegatten,eingetragenenLebens-partneroderLebensgefährtenmöglich.
(6)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürUmzügenachMecklen-burg-Vorpommern.
(7)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürJagdausübungsberechtig-te mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpom-merns,dieüberdasJagdausübungsrecht ineinemJagdbezirkinMecklenburg-VorpommernverfügenoderInhabereinerentgeltli-chen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommernsind.
(8)DasVerbotinAbsatz1giltnichtfürPersonen,dieihrenerstenWohnsitz(Haupt-oderalleinigeWohnungnachdemBundesmel-degesetz)außerhalbvonMecklenburg-Vorpommernhaben,wennsieeineverbindlicheBuchungfürmindestenseineÜbernachtunginMecklenburg-Vorpommernnachweisenkönnenoderdietages-touristischeEinreisemitReisebussenerfolgt.DiesgiltnichtfürPersonen,die
a) sich innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigtenBesuchineineminternationalenRisikogebiet(einStaatodereineRegionaußerhalbderBundesrepublikDeutschland,fürwelche zum Zeitpunkt der Einreise in die BundesrepublikDeutschlandeinerhöhtesRisikofüreineInfektionmitdemCoronavirusSARS-CoV-2besteht)aufgehaltenhaben,oder
b) dieauseinemLandkreisodereinerkreisfreienStadteinreisenoderdarinihrenWohnsitzhaben,indemindenletztensiebenTagenvorderEinreisedieZahlderNeuinfektionenlautderVeröffentlichungdesRobertKoch-Institutspro100.000Ein-wohnerhöherals50ist,
esseidenn,sieverfügenübereinärztlichesZeugnisindeutscheroderinenglischerSprache,welchesbestätigt,dasskeineAnhalts-punkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem CoronavirusSARS-CoV-2vorhandensind.DasZeugnisistderzuständigenBe-hördeaufVerlangenunverzüglichvorzulegen.DasärztlicheZeug-nismusssichaufeinemolekularbiologischeTestungaufdasVorlie-geneinerInfektionmitdemCoronavirusSARS-CoV-2stützen,dieineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnionodereinemsonsti-gendurchdasRobertKoch-InstitutveröffentlichtenStaatdurchge-führtundhöchstens48StundenvorEinreisevorgenommenwordenist.DasärztlicheZeugnisistfürmindestens14TagenachEinreiseaufzubewahren.DieEinstufungalsRisikogebieterfolgtdurchdasBundesministeriumfürGesundheit,dasAuswärtigeAmtunddasBundeministeriumdesInnern,fürBauundHeimatundwirddurchdasRobertKoch-Institutveröffentlicht.
(9)Personen,diesichinMecklenburg-VorpommernaufhaltenundfürdiekeineAusnahmenachdenAbsätzen2bis8gilt,habenunab-hängigvomTagihrerEinreisedasLandMecklenburg-Vorpommernunverzüglichzuverlassen.Diesgiltnicht,wennsiesichzurEntge-gennahmevonMaßnahmendermedizinischenVorsorgeoderReha-bilitation in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten. Näheres wirddurchdieRechtsverordnungaufgrund§11Absatz3geregelt.
§ 6 Besuchs- und Betretungseinschränkungen für Kranken-
häuser und weitere stationäre Einrichtungen nach SGB V
(1)DieBetretungundderBesuchvonPersoneninKrankenhäu-sern und weiteren stationären Einrichtungen nach dem SGBVsinduntersagt.AbweichendhiervonsinddieBetretungdurchundderBesuchvonPersoneninKrankenhäusernundweiterenstatio-närenEinrichtungennachdemSGBVdurcheinefesteKontakt-personoderdurchdieKernfamilie(einePersonproTag)zulässig.DenKrankenhäusernistgestattet,Besucherströmeausmedizini-schenGründenundaufGrundräumlicheroderpersonellerKapa-zitätenzeitlichundräumlichzuordnen.KriterienbeiderTermin-vergabekönneninsbesonderediezuerwartendeVerweildauerdesPatientenodermedizinischeGründesein.
(2) In besonders gelagerten Einzelfällen (Härtefällen) könnendurch die Leitung der EinrichtungAusnahmen zugelassen wer-den,insbesondereinstationärenHospizenkanndieBesuchsrege-lungerweitertwerden.
(3)FürdenBetriebunddenBesuchder jeweiligenEinrichtungbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage35einzuhalten.
§ 7 Sitzungen kommunaler Gremien, Kommunalwahlen
InSitzungenkommunalerVertretungenundsonstigerkommuna-lerGremiensowiefürkommunaleWahlenbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage36einzuhalten.
Anl. 35
Anl. 36
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 521
§ 8 Veranstaltungen, Ansammlungen und
Versammlungen aller Art
(1) Öffentliche und nichtöffentlicheVeranstaltungen,Ansamm-lungenundVersammlungensinduntersagt,soweitdiefolgendenAbsätzenichtsanderesbestimmen.Diesgiltbis31.Oktober2020insbesondere für Großveranstaltungen. Zusammenkünfte wieGruppenfeiernderMenschenauföffentlichenPlätzensindunzu-lässig.Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-,Wein- undSchützenfesteoderKirmes-VeranstaltungensindungeachtetderfolgendenAbsätzeverboten.
(2)DasVerbotinAbsatz1Satz1giltnichtfürVeranstaltungen,die derAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-nungoderderDaseinsfür-und-vorsorgezudienenbestimmtsind.DasVerbotnachAbsatz1Satz1giltfernernichtfürAngebotevonöffentlichenundprivatenBildungseinrichtungenimaußerschuli-schenBereich.DasVerbotnachAbsatz1Satz1giltnichtfürar-beitsmarktpolitische Maßnahmen von Maßnahmeträgern, Be-schäftigungsgesellschaftenodersonstigenDienstleistern.Esbe-stehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage37einzuhalten.
(3) Für Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Ver-sammlungsgesetzmitbiszu500TeilnehmendengiltdasVerbotinAbsatz1Satz1nicht,wenndieAuflagenausAnlage38einge-haltenwerden.FürVersammlungenunter freiemHimmelnachdemVersammlungsgesetzmitmehrals500TeilnehmendenkannaufAntrag eineAusnahmegenehmigung derVersammlungsbe-hördenachHerstellungdesEinvernehmensmitderzuständigenGesundheitsbehördeimSinnedes§2Absatz1Infektionsschutz-ausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern unter BeachtungderAnforderungen nach Satz 1 erteilt werden. DieVersamm-lungsbehördeberücksichtigtbeiihrerEntscheidung,weitereVer-sammlungenzuzulassen,auchdieausGründendes Infektions-schutzes erforderlichenAbstände zu bereits angemeldetenVer-sammlungen.
(4)Zusammenkünfte jedwederGlaubensgemeinschaften inKir-chen,Moscheen,Synagogen,KapellenundinähnlichenRäum-lichkeitenoderunterfreiemHimmelsindzulässig.EsbestehtdiePflicht,dieAuflagenausAnlage39einzuhalten.
(5)DasVerbot inAbsatz1giltnicht fürVeranstaltungen inge-schlossenen Räumen, an denen maximal 200 Personen teilneh-men,sowiefürVeranstaltungenunterfreiemHimmel,andenenmaximal500Personenteilnehmen.EsbestehtdiePflicht,dieAuf-lagenausAnlage40einzuhalten.DiezuständigeGesundheitsbe-hördeimSinnedes§2Absatz1Infektionsschutzausführungsge-setzMecklenburg-VorpommernkannAusnahmegenehmigungenfürVeranstaltungeningeschlossenenRäumenmitbiszu400Per-sonenundimFreienmitmaximal1.000PersonenundAusnahme-genehmigungenfüreineweitergehendeÜberschreitungderTeil-nehmerzahlfürgesetzlichodersatzungsmäßigerforderlicheVer-anstaltungenundVersammlungenvonVereinen,VerbändenundParteienerteilen.
(6)DieNutzungdesÖffentlichenPersonenverkehrsundandererVerkehrsmittelmitPublikumsverkehrgiltnichtalsAnsammlungimSinnedesAbsatzes1Satz1.InallenFahrzeugendesöffent-lichenPersonennahverkehrs(Straßenbahnen,Busse,Taxen), indenZügendesSchienenpersonenverkehrs,aufallenausschließ-
lichinnerhalbMecklenburg-VorpommernsverkehrendenFährenund in sonstigenVerkehrsmitteln mit Publikumsverkehr (zumBeispielLuftfahrzeuge)sinddieAuflagenausAnlage41einzu-halten.
(7)DasSelbstorganisationsrechtdesLandtagsundderkommuna-lenVertretungskörperschaftenundsonstigerKörperschaften,Stif-tungenundAnstaltendesöffentlichenRechtssowiedieTätigkeitderGerichteundBehördenbleibenunberührt.
(8)ZusammenkünfteausfamiliärenAnlässeninderprivatenHäus-lichkeitundinprivatenEinrichtungenundähnlichennichtöffent-lich zugänglichen Bereichen sind für einen Teilnehmerkreis vonhöchstens50Personenzulässig.BeigewichtigenfamiliärenAnläs-sen,wieinsbesondereHochzeiten,Ehejubiläen,besonderenAlters-jubiläen,JugendweihenundreligiösenFesten,sinddieseZusam-menkünftemitbiszu75Personenzulässig.BeiZusammenkünftennach den Sätzen 1 und 2 ist das Tanzen erlaubt. Es besteht diePflicht,dieAuflagenausAnlage42einzuhalten.
(9)TrauungenundBeisetzungensindfüreinenTeilnehmerkreisvonhöchsten75Personenzulässig.EsbestehtdiePflicht,dieAuf-lagenausAnlage43einzuhalten.
§ 9 Zuständigkeiten
Nebendennach§2Absatz1Nummer4inVerbindungmit§2Absatz 2 Nummer 8b Infektionsschutzausführungsgesetz M-VzuständigenBehördensindfürdieDurchführungdieserVerord-nung auch die örtlichen Ordnungsbehörden nach § 3Absatz 1Nummer3GesetzüberdieöffentlicheSicherheitundOrdnungM-Vzuständig.
§ 10 Anlagen
DieindieserVerordnunggenanntenundimAnhangangeführtenAnlagen1bis43sindBestandteilderVerordnung.
§ 11 Strafvorschriften,
Ordnungswidrigkeiten
(1)AufdieStrafvorschriftdes§75Absatz1Nummer1Infekti-onsschutzgesetzwirdhingewiesen.
(2)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässigge-genPflichtenaus§2Absätze1bis30,§3Absätze1bis5,§4Sätze2und3,§5Absätze1,8und9,§6Absatz1Satz1undAbsatz3,§7und§8Absatz1,Absatz2Satz4,Absatz3Satz1,Absatz4Satz2,Absatz5Satz2,Absatz6Satz2,Absatz8undAbsatz9verstößt.DieOrdnungswidrigkeitkannmiteinerGeld-bußevon150bis25.000Euroverfolgtwerden.BeiVerstößenge-gendiePflichtausdeninSatz1bezeichnetenVorschriften,eineMund-Nase-Bedeckungzutragen,kanndieOrdnungswidrigkeitmiteinerGeldbußevon25Euroverfolgtwerden.Satz1und2gelten auch für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbareAnord-nungenaufgrunddieserVerordnung.
Anl. 37
Anl. 38
Anl. 39
Anl. 40
Anl. 41
Anl. 42
Anl. 43
522 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
(3)DieZuständigkeitfürdieAhndungderOrdnungswidrigkeitenwirdgemäߧ36Absatz2desGesetzesüberOrdnungswidrigkei-tenaufdienach§2Absatz2Nummer8bInfektionsschutzausfüh-rungsgesetzMecklenburg-Vorpommernsowiedienach§9dieserVerordnungzuständigenBehördenübertragen.
§ 12 Ermächtigung
(1)DasMinisteriumfürSoziales,IntegrationundGleichstellungwird gemäß § 32 Satz 2 Infektionsschutzgesetz ermächtigt, imEinvernehmenmitdenfürGesundheitundfürBildungzuständi-genMinisterienzumSchutzgefährdeterPersonenvoreinerInfek-tion mit SARS-CoV-2 durch Rechtsverordnung nähere Bestim-mungenzurAusgestaltungderLeistungenderJugendhilfegemäߧ 2Absatz 2Achtes Buch Sozialgesetzbuch und zu Besuchs-,Betretens- und Leistungsbeschränkungen in Einrichtungen undTagespflegestellennach§§43und45Absatz1AchtesBuchSozial-gesetzbuchzutreffen.
(2)DasMinisterium fürSoziales, IntegrationundGleichstellungwirdgemäߧ32Satz2Infektionsschutzgesetzermächtigt,imEin-vernehmenmitdemfürGesundheitzuständigenMinisteriumzumSchutzgefährdeterPersonenvoreinerInfektionmitSARS-CoV-2durchRechtsverordnungnähereBestimmungenzuBesuchs-,Be-tretens- und Leistungsbeschränkungen in Einrichtungen, Unter-künften, Diensten undAngeboten der beruflichen Rehabilitationnach§51undderEingliederungshilfeimSinnedes§90Absatz1NeuntesBuchSozialgesetzbuch,derPflegenach§72Absatz1undUnterstützungsangeboteimAlltagnach§45aElftesBuchSozialge-setzbuch,derSozialhilfenach§§67f.ZwölftesBuchSozialgesetz-buchsowiederSozial-undGesundheitsberatungzutreffen.
(3)DasMinisteriumfürWirtschaft,ArbeitundGesundheitwirdgemäߧ32Satz2Infektionsschutzgesetzermächtigt,zumSchutzgefährdeterPersonenvoreinerInfektionmitSARS-CoV-2durchRechtsverordnungnähereBestimmungenzuKapazitätsbeschrän-kungen sowie zur Ausgestaltung der Besuchs-, Betretens- undLeistungsbeschränkungen in stationären Einrichtungen derVor-sorgeundRehabilitation,mitdeneneinVertragderKostenträgernach§111oder§111aSozialgesetzbuchFünftesBuchbesteht,zuerlassen.
(4)DasMinisteriumfürWirtschaft,ArbeitundGesundheitwirdgemäߧ32Satz2Infektionsschutzgesetzermächtigt,zumSchutzgefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-CoV-2, imEinvernehmenmitderjeweilsauchfachlichbetroffenenoberstenLandesbehörde,dieMaßgabengemäßdenAnlagenzudieserVer-ordnungsowiedasAnlagenverzeichnisdurchRechtsverordnungandiejeweiligeepidemiologischeLageanzupassen.
§ 13 Außerkrafttreten
DieseVerordnungtrittmitAblaufdes13.August2020außerKraft.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 523
Anlagenverzeichnis
Nummer der
Anlage
§ (Absatz) Anlage gilt für
1 2 (1) Einzelhandel
2 2 (2) Dienstleistungsbetriebe Handwerksbetriebe
3 2 (3) Betriebe des Heilmittelbereichs körpernahe Dienstleistungsbetriebe
4 2 (4) Arztpraxen Psychotherapeutenpraxen Praxen anderer Gesundheitsberufe
5 2 (5) Kinos 6 2 (6) Autokinos
7 2 (7) Theater Konzerthäuser Opern
8 2 (8)
Galerien kulturelle Ausstellungen Museen Gedenkstätten
9 2 (9) Bibliotheken Archive
10 2 (10) Chöre Musikensembles
11 2 (11) Freizeitparks (Schausteller) 12 2 (12) Zirkusse
13 2 (13) Zoos Tier- und Vogelparks botanische Gärten
14 2 (14)
Spezialmärkte Flohmärkte Trödelmärkte ähnliche Märkte
15 2 (15)
Tourismusaffine Dienstleistungen im Freien Betriebe der Fahrgastschifffahrt Reisebusveranstaltungen Tourismusinformationen Besucherzentren in Nationalparks Outdoor-Freizeitangebote ähnliche Einrichtungen
16 2 (16) Indoor-Freizeitaktivitäten 17 2 (17) Spielplätze (im Freien und Indoor-Spielplätze)
18 2 (18) Freibäder Schwimm- und Badeteiche mit Wasseraufbereitung
19 2 (19) Naturstrände
524 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Naturgewässer frei angelegte öffentliche Badestellen
20 2 (20) Schwimm- und Spaßbäder 21 2 (21) Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) 22 2 (22) Berufssport
23 2 (23) Fitnessstudios ähnliche Einrichtungen
24 2 (24) Tanzschulen ähnliche Einrichtungen
25 2 (25)
Fahrschulen Technische Prüfstellen für den Straßenverkehr Flugschulen Jagdschulen ähnliche Einrichtungen
26 2 (26)
Spielhallen Spielbanken Wettvermittlungsstellen ähnliche Einrichtungen
27 2 (27) Soziokulturelle Zentren 28 2 (28) Musik- und Jugendkunstschulen 29 2 (29) Messen 30 3 (1) Gaststätten 31 3 (2) Gastronomischer Außerhausverkauf 32 3 (3) Zusammenkünfte aus familiären Anlässen in Gaststätten
33 3 (5) Dienstleistungsangebote in gastronomischen Einrichtungen
34 4 Beherbergung
35 6 (3) Krankenhäuser Stationäre Einrichtungen nach SGB V
36 7 Sitzungen kommunaler Gremien Kommunalwahlen
37 8 (2)
Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen
Veranstaltungen, die der Daseinsfür- und vorsorge zu dienen bestimmt sind
Öffentliche Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
Private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
38 8 (3) Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz
39 8 (4) Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften
40 8 (5) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel
41 8 (6) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 42 8 (8) Zusammenkünfte aus familiären Anlässen 43 8 (9) Trauungen und Beisetzungen
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 525
Anlage 1 zu § 2 Absatz 1
Auflagen für Verkaufsstellen des Einzelhandels
I. Allgemeine Auflagen
1. In Einkaufscentern sind die Zugangs- und Aufenthaltsbereiche von
Verkaufsständen freizuhalten.
2. Im öffentlichen Bereich ist beim Verzehr von Speisen und Getränken der
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten oder die Abgabestelle unverzüglich
zu verlassen.
3. In allen geöffneten Verkaufsstellen sind die gestiegenen Hygieneanforderungen
einzuhalten.
4. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher
umzusetzen.
5. Für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine
Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen,
wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer
medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer
Behinderung keine Mund- Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine
ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die
Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung
geschützt werden oder beim Verräumen von Ware der Abstand zu anderen
Personen ausreichend gewährleistet ist.
6. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der
bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.
II. In den Räumen und im umfriedeten Bereich mit Publikumsverkehr sind folgende Auflagen umzusetzen:
1. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen
einzuhalten.
2. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen eines
526 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden
kann.
3. In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu
treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 1 den Zutritt an den
Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es
auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der
Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
4. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige
Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung
der Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind
unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 527
Anlage 2 zu § 2 Absatz 2
Auflagen für Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe
Für Betriebe mit Publikumsverkehr gilt Folgendes:
1. Es sind die gestiegenen Hygieneanforderungen einzuhalten und wirksame
Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
2. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen
einzuhalten.
3. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
4. In Einkaufscentern haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu
treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 2 den Zutritt an den
Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es
auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der
Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
5. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige
Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der
Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich
Hausverbote auszusprechen.
6. Für die Beschäftigten und Kundinnen und Kunden besteht die Pflicht, eine Mund-
Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei
Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder
psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-
Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung
nachweisen können, ausgenommen sind. Die Ausnahme gilt auch für Beschäftigte,
soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden oder beim Verräumen
von Ware der Abstand zu anderen Personen ausreichend gewährleistet ist.
7. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Kunden auf die Nutzung der
bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.
528 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 3 zu § 2 Absatz 3 Auflagen für Betriebe des Heilmittelbereichs und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe 1. Die Betriebe haben sicherzustellen, dass der Zutritt so gesteuert wird, dass
Warteschlangen vermieden werden.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen einfachen medizinischen Mund- und
Nasenschutz zu tragen.
3. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder ähnliches
darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten
Atemwegserkrankungen von einer Behandlung ausgeschlossen sind, sofern sie
nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19
erkrankt sind.
4. Direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit handels-
üblichen Reinigungsmitteln zu säubern. Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt
gekommen sind, sind nach der Behandlung mit einem mindestens begrenzt viruzid
wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.
5. Nach jedem Kundenkontakt hat das behandelnde Fachpersonal eine gründliche
Händewaschung durchzuführen.
6. Behandlungsräume sind regelmäßig, das heißt mindestens alle zwei Stunden, zu
lüften.
7. Kundinnen und Kunden müssen, sofern die Art der Leistung bzw. Behandlung dies
zulässt, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch)
tragen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund
einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung
keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche
Bescheinigung nachweisen können.
8. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Betrieb
für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und der
zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 529
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich
sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die
Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
9. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber seine Gefährdungsbeurteilung und die sich
daraus ergebenden konkreten Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten an
die Situation anzupassen. Hierzu sind der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die jeweils allgemeinen
gesteigerten hygienischen Anforderungen zugrunde zu legen.
530 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 4 zu § 2 Absatz 4
Auflagen für Arztpraxen, Psychotherapeutenpraxen und Praxen anderer Gesundheitsberufe
1. Es sind die gestiegenen Hygieneanforderungen einzuhalten und wirksame
Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
2. In den Praxisräumlichkeiten ist außerhalb der ärztlichen Konsultation zwischen
den Menschen ein Mindestabstand von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen
Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger,
einzuhalten.
3. Patienten sind außerhalb der ärztlichen Konsultation verpflichtet, eine Mund-
Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei
Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen
oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-
Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung
nachweisen oder zur Erlangung der ärztlichen Bescheinigung die Praxis
betreten, hiervon ausgenommen sind.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 531
Anlage 5 zu § 2 Absatz 5
Auflagen für Kinos
1. Es ist ein einrichtungsbezogenen Hygiene- und Sicherheitskonzepts zu
erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im
Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-
Vorpommern vorzulegen ist.
2. Zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern,
ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen
Pflegebedürftiger, sind die Besucherzahlen zu begrenzen.
3. Ein Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer und Eingangsbereich ist unter
Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt, ebenso die Mitnahme in
den Saal. Ein Verkauf von Speisen und Getränken in den Sälen ist nicht
gestattet.
4. Es ist ein Wegeleitsystem zur Sicherstellung und Umsetzung der
Abstandsregeln in gemeinsam genutzten Bereichen zu entwickeln.
5. Es ist ein ergänzendes Konzepte zur Verringerung der Aerosole-Belastung in
den Sälen und Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie
Saalgröße und Besucherdichte (zum Beispiel regelmäßiges Lüften der Säle und
Foyer- und Eingangsbereiche, gegebenenfalls Begrenzung der Vorführungen
pro Tag und Saal) zu entwickeln.
6. Sonstige erhöhte Hygieneauflagen sind durch intensivierte Reinigungsintervalle
im Gebäude und die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln auch für Besucher
zu erfüllen.
7. Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten
Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel
Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, dies gilt nicht, soweit sie durch eine
Schutzvorrichtung geschützt werden.
8. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person
pro Besuchergruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, Sitzplatznummer, sowie Uhrzeit des Besuches des
Kinos. die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die
532 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten
dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die
personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht
zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird,
ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu
vernichten.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 533
Anlage 6 zu § 2 Absatz 6
Auflagen für Autokinos
1. Die Autos müssen mindestens im Abstand von 1,5 Metern geparkt werden.
2. In den Autos dürfen sich Personen nur allein, in Begleitung von im selben
Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person aufhalten.
3. Auf dem Gelände ist, wo immer möglich, zu anderen als den in Nummer 2
genannten Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
4. Es wird empfohlen auf dem Gelände, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum
Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen.
5. Auf dem Gelände ist ein Verkauf von Speisen und Getränken nur durch
Anlieferung an die parkenden Autos erlaubt.
6. Außer zum Gang zu sanitären Einrichtungen darf das Auto nicht verlassen
werden.
534 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 7 zu § 2 Absatz 7
Auflagen für Theater, Konzerthäuser und Opern
I. Konzept Es ist ein einrichtungsbezogenes, individuell an die jeweilige Spielstätte und
Veranstaltung angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches
von der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu genehmigen ist.
II. Allgemeine Auflagen 1. Durchführung der Veranstaltungen möglichst im Freien;
2. Durchlüften der Räume mindestens 1x pro Stunde; gegebenenfalls in Räumen mit
mechanischer Be- und Entlüftung Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der
Lüftungsanlage;
3. Hinweisschilder und Aushänge zu Hygieneregeln;
4. Ausschluss von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern/Künstlerinnen und Künstlern mit
COVID-19 Symptomatik von der Tätigkeit;
5. Sicherstellung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern in allen Räumlichkeiten.
III. Auflagen zum Schutz der Besucherinnen und Besuchern 1. Die Besucherzahlen je Veranstaltung sind zur Sicherstellung der Einhaltung des
Mindestabstands von 1,5 Metern (ausgenommen zwischen Angehörigen des
eigenen Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger) im Besucherraum
zu begrenzen.
2. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Betrieb
für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und
der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 535
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die
personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und
Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde
angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
3. Soweit möglich ist ein Onlineticketverkauf inklusive Erfassung der persönlichen
Daten (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer) unter Beachtung der
Datenschutzgrundverordnung vorzusehen.
4. Die Besuchsströme sind gezielt mit dem Ziel der Kontakt- und
Begegnungsminimierung zu leiten.
5. Hinweisschilder An den Zugängen sind Hinweisschilder mit der Aufschrift „Kein
Zutritt für Besucher mit COVID-19 Symptomen“ vorzuhalten.
6. In Innenbereichen ist eine Mund- Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske,
Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die
aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen
einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch
eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, ausgenommen sind.
7. Von der Bühne ist ein Abstand zu Besuchern von mindestens 3 Metern zu halten.
IV. Auflagen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. Künstler, Sänger und Musiker: Einhaltung Mindestabstand und/oder Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung;
2. Darüber hinaus für Blasinstrumente: Bespannung der Schalltrichter mit
Textilabdeckung
3. Sonstige Mitarbeiter: Mund-Nase-Bedeckung in Innenbereichen
V. Sonstiges Die auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
veröffentlichten Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kulturminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland, die Empfehlungen des Landesamtes für
Gesundheit und Soziales, sowie die fortlaufend in Überprüfung und Weiterentwicklung
befindlichen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften sind einzuhalten.
536 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 8 zu § 2 Absatz 8
Auflagen für Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten (inklusive Außenanlagen)
I. Allgemeine Auflagen 1. Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen;
2. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen;
3. Intensive Reinigungsintervalle.
II. Zugang zu Gebäuden/Besucherleitsystem 1. Bei mehreren Zugängen sind die Besucherströme zu kanalisieren und ein
Besucherleitsystem einzurichten.
2. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Meter ausgenommen zwischen Angehörigen eines
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
3. Bei nur einem Eingang sind die Besucherströme so zu leiten, dass Hinein- und
Heraustretende unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen aneinander
vorbei geführt werden können (zum Beispiel über einen Rundgang).
4. In den Außenanlagen gelten die allgemeinen Bestimmungen zum Aufenthalt in der
Öffentlichkeit.
5. Nicht automatisch öffnende Türen sind zur Vermeidung von Kontaktflächen für den
Besucherverkehr, wenn technisch und konservatorisch möglich, dauerhaft zu
öffnen.
6. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Betrieb
für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und der
zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 537
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich
sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die
Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
III. Einlassmanagement 1. Informieren Sie durch gut sichtbare Aushänge über die in Ihrem Haus geltenden
Regeln.
2. Die Besucheranzahlen sind zur Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5
Metern (ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger) in allen für Besucher zugänglichen Räumen,
einschließlich Bereiche des Ticketverkaufes/der Ticketausgabe, entsprechend der
Einrichtungsgröße zu begrenzen.
3. Warteschlangen sind zu vermeiden und/oder Abstandsmarkierungen
anzubringen.
4. Gegebenenfalls sind technische Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Schutzschilde)
zu installieren.
5. Der Mindestabstand ist auch zwischen Besuchern und Mitarbeitern einzuhalten.
6. Prüfen Sie die Ausgabe von Zeittickets/ein Ticketsystem mit Zeitfenstern oder
andere geeignete Maßnahmen zur Regulierung der Besucheranzahl.
IV. Abstandsregelungen
1. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen generell eingehalten werden
können, mit Ausnahmen von Angehörigen eines gemeinsamen Hausstandes oder
Begleitpersonen Pflegebedürftiger.
2. Bereiche, in denen dies nicht realisiert werden kann, sind abzusperren.
3. Im Falle von Arbeitsplatzsituationen für die Besucherinnen und Besucher sind
Tische und Stühle, einschließlich der Wegeführung, so anzuordnen, dass die
Abstandsregelungen eingehalten werden können,
4. Die möglichen Kontaktflächen vor dem Öffnen, mittags und nach Ende der
Öffnungszeit sind zu reinigen.
5. Sitzgruppen, Kinderspielecken und ähnliches sind den geltenden Regelungen
anzupassen.
538 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
6. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten freundlich aber bestimmt auf die
Einhaltung der Regelungen hinweisen, gegebenenfalls ist vom Hausrecht
Gebrauch zu machen.
V. Hygienemaßnahmen 1. Die Zugänglichkeit der Räume erfolgt nach den Vorgaben des örtlichen
Gesundheitsamtes.
2. Für gegebenenfalls vorhandene Cafés u. ä. gelten die allgemeinen Regelungen
zum Gastronomiebetrieb.
3. Das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes ist verpflichtend. Dies gilt nicht für Kinder
bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder
psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-
Bedeckung tragen, können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung
nachweisen können.
4. Audioguides, Touchscreens, Hands-On-Stationen oder ähnliches sind entweder zu
sperren oder nach jeder Nutzung bei Materialverträglichkeit zu desinfizieren. Die
Wirksamkeit gegen unbehüllte Viren ist sicherzustellen und die Einwirkzeit
einzuhalten.
5. Auf die Auslage von Ansichtsexemplaren ist zu verzichten.
6. Wo möglich sollte auf bargeldlosen Zahlungsverkehr zurückgegriffen werden.
7. Räumlichkeiten und Flure sollten, soweit konservatorisch vertretbar, mindestens 2-
stündlich gelüftet (Stoßlüften) und täglich mit handelsüblichen Reinigungsmitteln
gereinigt werden.
8. In den Sanitärräumlichkeiten ist der Zugang zu regeln. Zudem sind hinreichend
Seifenspender und Papiertücher- und Stoffhandtuchspender vorzuhalten, der
Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren beziehungsweise deren
Funktionstüchtigkeit regelmäßig zu überprüfen. Die entsprechenden
Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.
VI. Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 1. Es gilt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.
2. Das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes in Publikumsbereichen ist verpflichtend.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 539
3. Sogenannter transparenter „Spuckschutz“ für Personal an Kassen- bzw.
Informationstresen o. ä. wird empfohlen. Sofern ein solcher Schutz zum Einsatz
kommt, kann auf das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes an diesem Arbeitsplatz
verzichtet werden.
4. Es wird empfohlen, Personal aus Risikogruppen in Bereichen ohne
Publikumskontakt einzusetzen.
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit SARS-CoV2-Symptomatik müssen zu Hause
bleiben, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie
nicht an COVID-19 erkrankt sind. Dies gilt auch für eingesetztes
Reinigungspersonal. Bei Kontakt zu SARS-CoV2-betroffenen Personen gelten die
Quarantäneregelungen.
6. Die Mindestabstandsregel von 1,5 Metern sind auch zwischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern einzuhalten (auch in Pausen; gegebenenfalls Pausen zeitversetzt
organisieren).
7. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind entsprechend der oben genannten
Hinweise zu schulen.
540 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 9 zu § 2 Absatz 9
Auflagen für Bibliotheken und Archive
I. Allgemeine Auflagen 1. Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen;
2. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen;
3. Intensive Reinigungsintervalle.
II. Zugänglichkeiten des Gebäudes/Besucherleitsystem 1. In Bibliotheken mit mehreren Zugängen sind die Besucherströme zu kanalisieren
und ein Besucherleitsystem einzurichten.
2. In Bibliotheken mit nur einem Eingang sind die Besucherströme so zu leiten, dass
Hinein- und Heraustretende unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen
aneinander vorbei geführt werden können (zum Beispiel Rundgang).
3. Nicht automatisch öffnende Türen sind zur Vermeidung von Kontaktflächen für den
Besucherverkehr wenn möglich dauerhaft zu öffnen.
III. Einlassmanagement 1. Über die in der Einrichtung geltenden Regeln ist durch gut sichtbare Aushänge zu
informieren.
2. Die Besucheranzahl ist der Bibliotheksgröße anzupassen. Hierbei sind
Warteschlangen vor den Tresen/Automaten zu vermeiden und/oder
Abstandsmarkierungen anzubringen.
3. Die Besucheranzahlen sind zur Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5
Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, in allen für Besucher zugänglichen Räumen
entsprechend der Einrichtungsgröße zu begrenzen.
4. Beratungs-/Ausgabe-/Rücknahmebereiche sind so zu gestalten, dass der Abstand
von mindestens 1,5 Metern zwischen Besuchern und Mitarbeitern eingehalten
werden kann. Gegebenenfalls sind technische Schutzmaßnahmen (Schutzschilde)
zu installieren.
5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen
Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 541
die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten
sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen
aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz
1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie
nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten
IV. Abstandsregelungen 1. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen generell eingehalten werden
können, ausgenommen sind Angehörige eines gemeinsamen Hausstands oder
Begleitpersonen Pflegebedürftiger.
2. Bereiche, in denen dies nicht realisiert werden kann, sind abzusperren.
3. In Lesesälen sind Tische und Stühle, einschließlich der Wegeführung, so
anzuordnen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können.
4. Mögliche Kontaktflächen sind vor dem Öffnen, mittags und nach Ende der
Öffnungszeit zu reinigen.
5. Sitzgruppen und Kinderspielecken sind den geltenden Regelungen anzupassen.
6. Durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auf die Einhaltung der Regelungen
hinzuweisen.
V. Hygienemaßnahmen 1. Die Zugänglichkeit der Räume erfolgt nach den Vorgaben des örtlichen
Gesundheitsamtes.
2. Für gegebenenfalls vorhandene Cafés und ähnliches gelten die allgemeinen
Regelungen zum Gastronomiebetrieb in dieser Verordnung.
3. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher ist verpflichtend. Dies gilt
nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer
542 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine
Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche
Bescheinigung nachweisen können.
4. Touchscreens oder Ähnliches sind entweder zu sperren oder nach jeder Nutzung
zu desinfizieren. Alternativ sind Einwegmaterialien (keine Weiternutzung) zur
Verfügung zu stellen.
5. Auf die Auslage von Ansichtsexemplaren ist zu verzichten.
6. Wo möglich sollte auf bargeldlosen Zahlungsverkehr zurückgegriffen werden.
7. Räumlichkeiten und Flure sollten regelmäßig gelüftet und täglich gereinigt werden.
8. In den Sanitärräumlichkeiten ist gegebenenfalls der Zugang zu regeln. Zudem sind
hinreichend Seifenspender und Papiertücher- beziehungsweise
Stoffhandtuchspender vorzuhalten. Der Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren
beziehungsweise die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Die entsprechenden
Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.
9. Mindestens arbeitstäglich ist eine Reinigung der Besucherbereiche mit
handelsüblichen Reinigungsmitteln vorzunehmen.
VI. Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. Es gilt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit SARS-CoV2-Symptomatik sollen zu Hause
bleiben, sofern sie nicht durch ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht
an COVID-19 erkrankt sind. Bei Kontakt zu COVID-19-betroffenen Personen gelten
die Quarantäneregelungen. Dies gilt auch für eingesetztes Reinigungspersonal.
3. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend. Dies gilt nicht für
Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung
oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies
durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.
4. Sogenannter transparenter „Spuckschutz“ für Personal an Kassen-
beziehungsweise Informationstresen oder ähnliches wird empfohlen. Sofern der
Arbeitsplatz auf diese Weise abgesichert werden kann, entfällt die Verpflichtung
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an diesem Arbeitsplatz.
5. Es wird empfohlen, Personal aus Risikogruppen in Bereichen ohne
Publikumskontakt einzusetzen.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 543
6. Die Mitarbeitenden sind entsprechend der oben genannten Hinweise zu schulen.
Die Mindestabstandsregelung von 1,5 Metern ist auch zwischen Mitarbeitenden
einzuhalten (auch in Pausen; gegebenenfalls Pausen zeitversetzt
organisieren).
544 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 10 zu § 2 Absatz 10
Auflagen für Chöre und Musikensembles im Profi-, Amateur- und Laienbereich
Für Ensembles in Theatern und Orchestern gilt der SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzstandard der VBG mit Empfehlungen für die Branche Bühnen und
Studios. Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen, welches unten aufgeführte Vorgaben
enthält und das der zuständigen Gesundheitsbehörde nach § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen
vorzulegen ist. Auf die Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur für Theater, Opern- und Konzerthäuser wird verwiesen. Für
die Hochschule für Musik und Theater gelten die eigens abgestimmten
Hygienekonzepte.
Das Covid-19 verursachende Virus SARS-CoV-2 wird über die Atemwege übertragen.
Durch die unten angeführten Maßnahmen kann die Übertragung über Tröpfchen, die
beim Sprechen, Husten und Niesen entstehen, vermieden werden. Unklar ist derzeit
die Rolle von Aerosolen, die besonders infektiös sind und beim Chorsingen und der
Bläserensemblearbeit in besonderer Weise auftreten können. Dieses Risiko muss den
Teilnehmerinnen und Teilnehmern bewusst sein.
Dieser Problematik kann am besten durch die Verlagerung der Proben ins Freie oder
in große hohe Räume (Kirchen, Hallen) Abhilfe geschaffen werden
(Verdünnungseffekt, Luftzirkulation). In größeren Ansammlungen von Musikerinnen
und Musikern sowie Sängerinnen und Sängern im Innenbereich sind zur
Risikoreduzierung die risikominimierenden Faktoren zu kombinieren.
I. Allgemeine Hinweise 1. Mitwirkende sind frühzeitig über die geltenden Regeln, Personen mit
entsprechenden Vorerkrankungen (Risikogruppen laut Robert Koch-Institut) sollten
auf ein erhöhtes Risiko abhängig vom lokalen Infektionsgeschehen hingewiesen
werden.
2. Musikerinnen und Musiker sowie Sängerinnen und Sänger, die zu
Hochrisikogruppen gehören (insbesondere Personen mit Immunsuppression,
Chemotherapie, Atemwegserkrankungen oder anderes), wird geraten, bis auf
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 545
weiteres auf Präsenzproben zu verzichten. Dies dient dem Schutz der betroffenen
Ensemblemitglieder. Hier bleiben weitere Erkenntnisse zur Infektionsgefahr durch
Aerosole abzuwarten. Betroffenen Ensemblemitgliedern könnten gegebenenfalls
alternative Probemöglichkeiten (Livestream, Probeaufnahmen, Übe-Dateien etc.)
bereitgestellt werden.
3. Personen mit SARS-CoV2-Symptomatik sind von den Proben auszuschließen,
sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an
COVID-19 erkrankt sind. Bei Kontakt zu SARS-CoV2-betroffenen Personen gelten
die Quarantäneregelungen (gegebenenfalls Ausschluss von den Proben für 14
Tage).
4. Die Gruppenzusammensetzung sollte möglichst konstant gehalten werden und
bestimmt sich nach der Größe der verfügbaren Räumlichkeiten.
5. Wo möglich, sollten Proben im Freien durchgeführt werden.
6. Bei Proben im Innenbereich sind ausreichend große und hohe Räume zu wählen
(hohes Luftvolumen).
7. Die Teilnehmerzahlen sind zur Sicherstellung des Mindestabstandes von 2 Metern
bei Chor- und Bläserproben (ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger) zu begrenzen. Die Größe
des Probenraumes definiert daher die maximale Anzahl der
Probenteilnehmerinnen und -teilnehmer. Es wird daher empfohlen, in sinnvoll
ausgewählten Gruppen (Doppel-Quartett, Stimmgruppe etc.) zu proben.
8. Es ist eine Sitzordnung festzulegen und diese für die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer vorab bekannt zu machen und einzuhalten.
9. Die Gesamtprobendauer ist in der Regel auf 1 Stunde zu begrenzen und für
Lüftungspausen in kleinere Einheiten (bspw. 15 Minuten) zu unterteilen.
10. Übungen im Innenbereich, die körperliche Nähe erfordern und/oder zu starker
Atemaktivität führen, sind zu vermeiden. Ebenso sind besondere Übungen wie
bspw. das Mundstück- und Lippensummen zu vermeiden.
11. Räumlichkeiten und Flure sollten regelmäßig gelüftet und häufiger gereinigt
werden. Empfohlen wird eine regelmäßige Durchlüftung für 10 Minuten
(Stoßlüftung). In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und
Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
12. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen beim Betreten und
Verlassen der Räumlichkeiten und während der Pausen generell eingehalten
546 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
werden können. In Räumen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch bei
eingehaltenem Sicherheitsabstand zu empfehlen, wobei Kinder bis zum
Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen
Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung
tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können,
ausgenommen sind.
13. Warteschlangen oder Ansammlungen sind zu vermeiden.
14. Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes
von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
15. Die Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.
16. Es wird empfohlen, eine/n Hygiene-Verantwortliche/n zu benennen, der/die auf die
Umsetzung des Hygienekonzeptes inklusive Abstandswahrung,
Anwesenheitslisten, Sitzordnung, Proben- und Lüftungszeiten achtet.
17. In den Sanitärräumlichkeiten ist gegebenenfalls der Zugang zu regeln. Zudem sind
hinreichend Seifenspender und Papiertücher- bzw. Stoffhandtuchspender
vorzuhalten, der Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren bzw. deren
Funktionstüchtigkeit regelmäßig zu überprüfen. Die entsprechenden
Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.
18. In den Pausen ist sorgfältig darauf zu achten, dass die Abstandsregelungen
eingehalten werden und es nicht zu Hände-/Gesichtskontakten oder Kontakten
über Oberflächen (zum Beispiel. über Noten- oder Instrumententausch) kommt.
19. Sofern keine Handwaschmöglichkeiten existieren, sind möglichst
Händedesinfektionsspender vorzuhalten.
20. Mindestens arbeitstäglich ist eine Reinigung der Räumlichkeiten mit
handelsüblichen Reinigungsmitteln vorzunehmen. Hierbei sind auch die Pulte und
insbesondere der Bodenbereich zu beachten.
21. Es sind Anwesenheitslisten mit den Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und
Teilnehmer unter Angabe des Datums zu führen. Die jeweiligen
Anwesenheitslistenlisten sind für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und
der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 547
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie
nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
II. Weitere Hinweise für Chöre 1. Noten und Notenpulte werden nicht geteilt, ausgenommen sind Angehörige eines
Hausstandes.
2. Der Mindestabstand von 2 Metern ist einzuhalten. Stehen die Sänger in mehreren
Reihen, sind diese versetzt aufzustellen und die 2 Meter radial einzuhalten.
Gegebenenfalls ist – auch zum Schutz des Chorleiters – ein größerer Abstand in
Singrichtung einzuplanen. Von einer Aufstellung im Kreis ist abzusehen.
III. Weitere Hinweise für Bläserensembles
1. Keine gemeinschaftliche Nutzung von Instrumenten und Notenpulten.
Ausgenommen sind Angehörige eines Hausstandes.
2. Der Mindestabstand von 2 Metern ist einzuhalten. Stehen die Bläser in mehreren
Reihen, sind diese versetzt aufzustellen und die drei Meter radial einzuhalten. Von
einer Aufstellung im Kreis ist abzusehen.
3. Die Instrumente sollen mit Einwegtüchern gereinigt werden. Die Tücher sollten von
jedem persönlich entsorgt werden.
4. Das Kondenswasser ist – bis genauere Kenntnisse zur Viruslast im
Kondenswasser vorliegen – individuell und verbreitungssicher aufzufangen
(eigenes Behältnis, bspw. mit Einwegtüchern ausgelegt).
5. Vom Durchblasen der Instrumente bspw. zur Säuberung ist abzusehen.
6. Bis zur weiteren Klärung von Viruslasten bzw. der Filterwirkungen in Instrumenten
ist die Bespannung der Schalltrichter mit Textilabdeckung vorzusehen. 7. Zu den einzelnen Instrumenten siehe auch: FAQ des VdM unter
https://www.musikschulen.de/medien/doks/Corona/faq_blaeserunterricht-
corona.pdf
548 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 11 zu § 2 Absatz 11
Auflagen für ortsgebundene und mobile Freizeitparks (Schausteller)
1. Erstellung eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Sicherheitskonzepts,
welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des §
2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
anzuzeigen ist.
2. Es sind zur Begrenzung der Besucherzahlen Einfriedungen und
Einlasskontrollen vorzunehmen.
3. Die Angebote des Freizeitparks sollen im Freien stattfinden.
4. Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Meter ausgenommen zwischen Angehörigen eines
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden
kann.
5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen
Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden,
die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die
jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von
vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im
Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg
Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden
personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere
nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach
Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt
werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die
personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht
zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird,
ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu
vernichten.
6. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches
darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten
Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 549
nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-
19 erkrankt sind.
7. Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten
Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; dies gilt
nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.
8. Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von
Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Speisenausgabe), der Nutzung von
Fahrgeschäften, in Warteschlangen und in Innenräumen, sofern ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, ausgenommen
zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes, nicht eingehalten wird,
verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal,
Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund
einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer
Behinderung keine Mund- Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine
ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.
9. Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und Sanitärräume sind täglich zu
reinigen.
10. Sanitärräume sind ausreichend mit Flüssigseifenspendern, Einmalhandtüchern
und Abwurfbehältern auszustatten; der Zutritt zu den Sanitärräumen ist zu
begrenzen.
11. Bei der Ausgabe von Speisen ist zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch
sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu wahren; an einem Tisch dürfen sich
nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
550 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 12 zu § 2 Absatz 12
Auflagen für Zirkusse
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen,
welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des §
2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
anzuzeigen ist.
2. Es sind Maßnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und zur
Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern,
ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen
Pflegebedürftiger, zu treffen.
3. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches
darauf hinzuweisen, dass Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen von der
Teilnahme an einer Vorstellung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein
ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID- 19 erkrankt
sind.
4. Es ist ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der
Abstandsregelungen im öffentlichen Bereich zu entwickeln und umzusetzen.
5. Ein Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer- und Eingangsbereich und
die Mitnahme in den Zuschauerraum ist nur unter Beachtung der gestiegenen
Hygienestandards erlaubt. Ein Verkauf von Speisen und Getränken im
Zuschauerraum selbst ist nicht gestattet.
6. Tierschaubereiche sollen nach Möglichkeit nur im Freien vorgesehen werden.
7. Für die Beschäftigte mit Besucherkontakt und Besucher besteht die Pflicht, eine
Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen,
wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer
medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer
Behinderung keine Mund- Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine
ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die
Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung
geschützt werden oder der Abstand zu anderen Personen ausreichend
gewährleistet ist.
8. Aus hygienischen Gründen sind Besucher auf die Nutzung der bargeldlosen
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 551
Bezahlung hinzuweisen.
9. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole- Belastung in
den Zuschauerräumen und Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher
Faktoren, wie Raumgröße und Besucherdichte (u.a. regelmäßiges Lüften des
Zuschauerraumes sowie der Foyer- und Eingangsbereiche; Begrenzung der
Anzahl der Vorführungen) zu erarbeiten.
10. In den von Zuschauern genutzten Räumlichkeiten sind intensivierte
Reinigungsintervalle einzuhalten und umzusetzen.
11. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und
Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
12. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person
pro Besuchergruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer sowie Uhrzeit des Besuches der
Gaststätte Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin
für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten
dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die
personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht
zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird,
ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu
vernichten.
552 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 13 zu § 2 Absatz 13
Auflagen Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten
I. In den Innenbereichen sind folgende Auflagen einzuhalten: 1. Die gestiegenen Hygieneanforderungen sind einzuhalten.
2. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
3. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen
einzuhalten.
4. Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes
von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
5. In den Einrichtungen haben deren Betreiberinnen und Betreiber Vorkehrungen zu
treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer 3 den Zutritt an den
Haupteingängen zu steuern. Sie haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es
auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der
Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, ausgenommen zwischen
Angehörigen des eigenen Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger,
nicht eingehalten wird.
6. Die Besucher sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige
Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der
Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich
Hausverbote auszusprechen.
7. Für die Beschäftigten und Besucher besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-
Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis
zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder
psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-
Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung
nachweisen können, ausgenommen sind. Die Ausnahme gilt auch für Beschäftigte,
soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden oder beim Verräumen
der Abstand zu anderen Personen ausreichend gewährleistet ist.
8. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Besucher auf die Nutzung der
bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 553
II. Im Falle von Bewirtungen sind folgende Auflagen einzuhalten: 1. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind in allen Gaststätten verboten.
2. Mitarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches
gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten
wird.
3. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern
zu wahren.
4. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
5. Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung
tragen.
6. Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von
Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich
vermieden werden.
7. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept
zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist.
8. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen
sichergestellt sein.
9. Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des
Folgetages Gäste bewirtet werden.
10. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person
pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der
Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für
die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
554 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht
von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
11. Außer-Haus-Verkäufe sind zulässig. Hierbei ist sicherzustellen, dass
a.) Ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
b.) Im öffentlichen Bereich beim Verzehr von Speisen und Getränken der
Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Abgabestelle unverzüglich
verlassen wird;
c.) Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Gäste auf die Nutzung der
bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.
12. Die gestiegenen allgemeinen hygienischen Anforderungen müssen eingehalten
werden.
13. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und
Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.
14. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und
Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch
bereitstehen, diese nach jeder Tischbelegung gereinigt werden.
15. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel
Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.
16. Räume mit Publikumsverkehr sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften.
17. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf
hinzuweisen, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Bewirtung
ausgeschlossen sind.
18. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen
von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.
19. Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5
Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen 1 Gast)
erfasst werden, gilt Folgendes:
a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter.
b) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem
einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 555
c) Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet;
Bodenmarkierungen kennzeichnen die Einhaltung der geforderten 1,5 Meter
Abstand an den einzelnen Entnahmestellen.
d) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
e) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
f) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
g) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch
den Gast angeboten. Kein Abschneiden von Brot durch Gäste.
h) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand,
Handschuhen und Maske.
i) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit verbundene
Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren; Über alle Vorgaben sind
die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.
20. Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum
Beispiel Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in
separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt
Folgendes:
a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.
b) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.
c) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
d) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
e) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
f) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.
g) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und
Mund-Nasen Schutz.
h) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.
556 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 14 zu § 2 Absatz 14
Auflagen für Spezialmärkte, Floh- und Trödelmärkten sowie ähnlichen Märkten
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen,
das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs.
1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
2. Die Besucherzahlen sind durch Einlasskontrollen zu begrenzen.
3. Die Angebote sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden und das Gelände ist
durch eine Absperrung abzugrenzen.
4. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen eines
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
5. Die Gestaltung der Verkaufsreihen ist unter Berücksichtigung der
Abstandsregelungen anzupassen.
6. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen
Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die
die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten
sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen
aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz
1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Besucherinnen und Besucher, nicht
zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist
die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu
vernichten.
7. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches
darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten
Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie nicht
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 557
durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19
erkrankt sind.
8. Anbieter mit Besucherkontakt sind in Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-
Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen.
9. Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von
Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Speisenausgabe), in Warteschlagen und
in Innenräumen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel
Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern
zu anderen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen
Hausstandes, nicht eingehalten wird.
10. Bei der Ausgabe von Speisen und Getränken muss zwischen Besuchern, die nicht
an einem Tisch sitzen oder stehen, ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt werden.
An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als 10 Besucher aufhalten.
558 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 15 für § 2 Absatz 15
Auflagen für Tourismusaffine Dienstleistungen im Freien sowie Verleihstellen von Wasserfahrzeugen und Betriebe der Fahrgastschifffahrt oder
Reisebusveranstaltungen und Tourismusinformationen und Besucherzentren in Nationalparks, Outdoor-Freizeitangebote und ähnliche Einrichtungen
I. Allgemeine Auflagen
1. Die Betriebe haben sicherzustellen, dass der Zutritt so gesteuert wird, dass
Warteschlangen vermieden werden.
2. Es sind Hinweisschilder für das Verhalten der Besucher im Zugangsbereich
aufzustellen; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und
Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von der Inanspruchnahme der
Dienstleistung ausgeschlossen sind.
3. Direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit
handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen, die mit
Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem
mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu
desinfizieren.
II. Weitere Auflagen für Betriebe der Fahrgastschifffahrt
1. Betriebe der touristischen Fahrgastschifffahrt haben ein Hygiene- und
Sicherheitskonzept (Schutzkonzept) zu erstellen und auf Anforderung der
zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen.
2. In den Innenbereichen der Schiffe sind Reisende verpflichtet eine Mund-Nase-
Bedeckung zu tragen.
3. Reisende dürfen sich nur solange wie für die Reise nötig im Schiff aufhalten.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 559
4. Zwischen Personen ist ein Abstand von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen
Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger,
einzuhalten.
5. Die Schiffe sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften und die Klimaanlage
ist, soweit möglich, nur mit Außenluftzufuhr zu betreiben.
6. Soweit an Bord ein Verzehr von Speisen ermöglicht wird, sind folgende weitere
Auflagen einzuhalten:
a) Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind verboten.
b) Mitarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;
gleiches gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern
unterschritten wird.
c) Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5
Metern zu wahren.
d) An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
e) Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung
tragen.
f) Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden; eine Direktannahme
von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen
offensichtlich vermieden werden.
g) Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und
Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen
ist.
h) In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und
Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
i) Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des
Folgetages Gäste bewirtet werden.
j) Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine
Person pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden,
die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des
Besuches der Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber
oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der
560 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf
Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden
personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere
nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht
nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen
Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu
verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere
andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der
Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
k) Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische
und Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.
l) Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und
Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem
Tisch bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.
m) Es hat eine engmaschige Reinigungsfrequenz der Handkontaktflächen (zum
Beispiel Türklinken) und der Sanitärräume zu erfolgen.
n) Räume mit Publikumsverkehr müssen mindestens alle zwei Stunden
gelüftet werden.
o) Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf
hinzuweisen, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer
Bewirtung ausgeschlossen sind.
p) Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten
Atemwegserkrankungen von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.
q) Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit
1,5 Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen
1 Gast) erfasst werden, gilt Folgendes:
aa) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und
Mitarbeiter.
bb) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem
einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.
cc) Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet ist
sicherzustellen. Es sind Bodenmarkierungen anzubringen, welche die
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 561
Einhaltung der geforderten 1,5 Meter Abstand an den einzelnen
Entnahmestellen kennzeichnen.
dd) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren
(zum Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
ee) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
ff) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen
Abständen auszutauschen; Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist
auszuschließen.
gg) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme
durch den Gast angeboten.
hh) Das Abschneiden von Brot durch Gäste ist untersagt.
ii) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit
Abstand, Handschuhen und Maske.
jj) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit
verbundene Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren.
kk) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu
informieren.
r) Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum
Beispiel Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften)
in separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt
Folgendes:
aa) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.
bb) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.
cc) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
dd) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen
Abständen auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist
auszuschließen.
ee) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren
(zum Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
ff) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.
gg) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit
Abstand, und Mund-Nasen Schutz.
562 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
hh) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu
informieren.
s) Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat die anwesenden Personen in
einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben
enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und
Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der
Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung
aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2
Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf
Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden
personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere
nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht
nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen
Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu
verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere
andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von
der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
III. Weitere Auflagen für Reisebusveranstalter
1. Reisebusveranstalter haben ein Hygiene- und Sicherheitskonzept
(Schutzkonzept) zu erstellen und auf Anforderung der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen.
2. In den Bussen ist von den Reisenden eine Mund-Nase-Bedeckung
zutragen.
3. Reisende dürfen sich nur solange wie für die Reise nötig im Bus aufhalten.
4. Reisebusveranstaltungen dürfen nur nach vorheriger Reservierung
stattfinden.
5. Die Busse sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften und die Klimaanlage
ist, soweit möglich, nur mit Außenluftzufuhr zu betreiben.
6. Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat die anwesenden Personen in
einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 563
enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und
Telefonnummer; Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der
Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung
aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2
Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf
Verlangen vollständig herauszugeben; Die zu erhebenden
personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere
nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; Die Informationspflicht
nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen
Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu
verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere
andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich sind; Wenn sie nicht von
der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
564 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 16 zu § 2 Absatz 16
Auflagen für sonstige Indoor-Freizeitaktivitäten
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzepts
(Schutzkonzept) zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
2. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstands von 1,5 Metern in
gemeinschaftlich genutzten Bereichen, ausgenommen zu Angehörigen eines
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.
3. Besucherzahlen sind zu begrenzen, damit der Mindestabstand von 1,5 Metern,
eingehalten werden kann.
4. Es ist ein Wegeleitsystem zu entwickeln und umzusetzen.
5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person
pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der
Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin
für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten
dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die
personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht
zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird,
ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu
vernichten.
6. Es ist durch geeignete Hinweisschilder darauf hinzuweisen, dass die
gestiegenen Hygienemaßnahmen beachtet werden und Gäste mit akuten
Atemwegserkrankungen von einer Dienstleistung ausgeschlossen sind, sofern
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 565
sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an
COVID-19 erkrankt sind.
7. Kontaktflächen müssen täglich mehrfach gereinigt werden.
8. Beschäftigten mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten
Innenbereichen verpflichtet eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel
Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen; Dies gilt nicht, soweit sie durch eine
Schutzvorrichtung geschützt werden.
9. Es ist ein ergänzendes Konzepte zur Verringerung der Aerosolbelastung in den
Räumen, welches beinhaltet, dass Räume mindestens alle 2 Stunden intensiv
durchlüftet werden müssen, zu entwickeln und einzuhalten.
566 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 17 zu § 2 Absatz 17
Auflagen für öffentlich zugängliche Spielplätze sowie andere Spielplätze im Freien sowie sonstige Indoor-Spielplätze
I. Öffentlich zugängliche Spielplätze im Freien
1. Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
2. Beachtung der Auflagen der Landkreise und kreisfreien Städte
II. Andere Spielplätze im Freien
1. Erstellung eines Hygiene- und Sicherheitskonzepts (Schutzkonzept) zu erstellen,
welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2
Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist;
III. Indoor-Spielplätze
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzepts
(Schutzkonzept) zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
2. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstands von 1,5 Metern in gemeinschaftlich
genutzten Bereichen, ausgenommen zu Angehörigen eines Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.
3. Besucherzahlen sind zu begrenzen, damit der Mindestabstand von 1,5 Metern,
eingehalten werden kann.
4. Es ist ein Wegeleitsystem zu entwickeln und umzusetzen.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 567
5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person
pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der
Gaststätte; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für
die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht
von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
6. Es ist durch geeignete Hinweisschilder darauf hinzuweisen, dass die gestiegenen
Hygienemaßnahmen beachtet werden und Gäste mit akuten
Atemwegserkrankungen von einer Dienstleistung ausgeschlossen sind, sofern sie
nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19
erkrankt sind.
7. Kontaktflächen müssen täglich mehrfach gereinigt werden.
8. Beschäftigten mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten
Innenbereichen verpflichtet eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel
Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine
Schutzvorrichtung geschützt werden.
9. Es ist ein ergänzendes Konzepte zur Verringerung der Aerosolbelastung in den
Räumen, welches beinhaltet, dass Räume mindestens alle 2 Stunden intensiv
durchlüftet werden müssen, zu entwickeln und einzuhalten.
568 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 18 zu § 2 Absatz 18
Auflagen für im Freien angelegte öffentliche Badeanstalten im Sinne von Freibädern sowie Schwimm- und Badeteichen mit Wasseraufbereitung
1. Es ist ein an die aktuellen epidemiologischen Veränderungen angepasstes
Sicherheits- und Hygienekonzept (Schutzkonzept) vorzuhalten, das auf
Anforderung den zuständigen Gesundheitsbehörden im Sinne des § 2 Absatz
1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen
ist.
2. Es hat eine Zutrittssteuerung zu erfolgen.
3. Es sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
4. Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen, insbesondere in den
Gemeinschaftseinrichtungen, zu beachten.
5. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste in abgegrenzten Bereichen
ist zu beschränken.
6. Es sind Hinweisschilder für das Verhalten der Besucher im Zugangsbereich
aufzustellen.
7. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom
Betrieb für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung
aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2
Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf
Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen
Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die
personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und
Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde
angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
8. Die Abstandshaltung 1,5 Metern muss zwischen Badegästen und auch an
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 569
Stränden und beim Baden eingehalten werden; dies gilt auch für Mitarbeiter der
Badeanstalten; eine Ausnahme besteht für in Häuslichkeiten
zusammenlebende Familien und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.
9. Bei Badeanstalten sind Zugangswege so zu gestalten, dass auch beim Betreten
und Verlassen ausreichend Platz für die Abstandswahrung vorhanden ist.
10. Bei Badeanstalten mit Ticketverkauf oder Ticketausgabe sind die Zugangswege
so zu gestalten, dass der Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen
Besuchern und Mitarbeitern eingehalten werden kann; es sind mechanische
Schutzmaßnahmen (Schutzschilde) zu installieren.
11. Die Handkontaktflächen in den Zugangsbereichen, Sitz- und Liegeflächen,
einschließlich Strandkörbe sowie Barfuß- und Sanitärbereiche sind mindestens
täglich mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu reinigen.
12. Die Sammelumkleiden bleiben geschlossen.
13. Hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen,
Wellnessbereichen und Solarien sind die folgenden. Auflagen einzuhalten:
a) Vor Wiederinbetriebnahme hat ein Nachweis zur Wasserqualität gemäß DIN
19643 Teil 1 sowie UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und
deren Überwachung“ vom 04.12.2013 zu erfolgen. Ebenso sind die
Trinkwasserinstallationen, insbesondere auch die Warmwassersysteme, auf
Legionellen zu überprüfen.
b) Die Aufbereitung des Wassers ist mit Filtration und Desinfektion ein
wirksames Verfahren zur Inaktivierung von eingetragenen Mikroorganismen
einschließlich des Coronavirus vorzunehmen.
c) Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so
gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie
folgt einzuhalten:
aa) zwischen den Badegästen, ausgenommen in einer Häuslichkeit
zusammen lebende Personen;
bb) zwischen Mitarbeitern des Schwimmbades einschließlich
Rettungsschwimmern (auch in Pausenzeiten);
cc) im Bereich der Zugangswege und des Ticketverkaufs, zum Beispiel
durch Absperrungen oder Besucherlenkung;
dd) keine Ruhezonen im Eingangsbereich ermöglichen, Stühle unter
Einhaltung der Abstandsregelung nutzbar;
570 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
ee) in Liegebereichen;
ff) im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;
gg) in Sanitärbereichen
d) Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher ist in Abhängigkeit der
örtlichen Gegebenheiten festzulegen und gegebenenfalls zu verringern
(Steuerung an der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich, Anbringung
von Abstandsmarkierungen).
e) Es werden Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich empfohlen.
f) Griffflächen sollten in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion unterzogen
werden (Türgriffe, Handläufe, Beckenläufe, Rutschen etc.)
g) Sitz- und Liegeflächen sowie Beckenumgangsfläche, Barfuß- und
Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.
h) Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine
begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der
Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur
von maximal 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.
i) Es wird empfohlen die Nennbelastung der Schwimm- und Badebecken auf
etwa 75 % zu reduzieren, und das Becken zur optischen Orientierung durch
Schwimmbadleinen abzutrennen.
j) Aerosolbildende Attraktionen sollten außer Betrieb bleiben.
k) Mindestens folgende Informationen bzw. Hinweise sind für die Badegäste
im Eingangsbereich anzubringen:
aa) Abstandsregelung von 1,5 Metern ist einzuhalten,
bb) Menschenansammlungen vermeiden,
cc) Händedesinfektion nutzen,
dd) Husten- und Niesetikette einhalten, gründliche Handhygiene,
ee) Duschen und gründliches Waschen mit Seife vor dem Baden,
ff) nur 2 Personen gleichzeitig im Sanitärbereich,
gg) Menschenansammlungen vermeiden.
14. Aufenthaltsbereiche für Rettungsschwimmer sind so zu gestalten, dass die
Abstandshaltung von mindestens 1,5 Metern sichergestellt ist.
15. Ein Imbissverkauf ist zulässig. Die Einnahme der Speisen und Getränke darf
nur am Liegeplatz erfolgen. Im Wartebereich des Imbisses ist die Einhaltung
des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu gewährleisten.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 571
Anlage 19 zu § 2 Absatz 19
Auflagen für Naturstränden, Naturgewässern und frei angelegten öffentlichen Badestellen
1. Es sind die Abstandsvorschriften einzuhalten.
2. Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen zu beachten.
3. Die örtlich zuständige Ordnungsbehörde hat soweit erforderlich mit
Hinweisschildern auf die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften
hinzuweisen.
572 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 20 zu § 2 Absatz 20
Auflagen für Schwimm- und Spaßbäder
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzepts zu erstellen,
welches der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen ist.
2. Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen, insbesondere in den
Gemeinschaftseinrichtungen, Saunen, Solarien und sonstigen Wellnessbereichen
zu beachten.
3. Hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen,
Wellnessbereichen und Solarien sind die folgenden Auflagen einzuhalten:
a) Vor Wiederinbetriebnahme hat ein Nachweis zur Wasserqualität gemäß DIN
19643 Teil 1 sowie UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und
deren Überwachung“ vom 04.12.2013 zu erfolgen. Ebenso sind die
Trinkwasserinstallationen, insbesondere auch die Warmwassersysteme, auf
Legionellen zu überprüfen,
b) die Aufbereitung des Wassers ist mit Filtration und Desinfektion ein wirksames
Verfahren zur Inaktivierung von eingetragenen Mikroorganismen einschließlich
des Coronavirus vorzunehmen,
c) Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering
wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt
einzuhalten:
aa) zwischen den Badegästen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen
lebende Personen;
bb) zwischen Mitarbeitern des Schwimmbades einschließlich
Rettungsschwimmern (auch in Pausenzeiten);
cc) im Bereich der Zugangswege und des Ticketverkaufs, zum Beispiel durch
Absperrungen oder Besucherlenkung;
dd) keine Ruhezonen im Eingangsbereich ermöglichen, Stühle unter Einhaltung
der Abstandsregelung nutzbar;
ee) in Liegebereichen;
ff) im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 573
gg) in Sanitärbereichen
d) Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher ist in Abhängigkeit der örtlichen
Gegebenheiten festzulegen und gegebenenfalls zu verringern (Steuerung an
der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich, Anbringung von
Abstandsmarkierungen).
e) Es werden Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich empfohlen.
f) Griffflächen sollten in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion unterzogen
werden (Türgriffe, Handläufe, Beckenläufe, Rutschen etc.)
g) Sitz- und Liegeflächen sowie Beckenumgangsfläche, Barfuß- und
Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.
h) Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine
begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der
Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von
maximal 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.
i) Es wird empfohlen die Nennbelastung der Schwimm- und Badebecken auf etwa
75 % zu reduzieren und das Becken zur optischen Orientierung durch
Schwimmbadleinen abzutrennen.
j) Aerosolbildende Attraktionen sollten außer Betrieb bleiben.
k) Mindestens folgende Informationen bzw. Hinweise sind für die Badegäste im
Eingangsbereich anzubringen
aa) Abstandsregelung von 1,5 Metern ist einzuhalten,
bb) Menschenansammlungen vermeiden,
cc) Händedesinfektion nutzen,
dd) Husten- und Niesetikette einhalten, gründliche Handhygiene,
ee) Duschen und gründliches Waschen mit Seife vor dem Baden,
ff) nur 2 Personen gleichzeitig im Sanitärbereich,
gg) Menschenansammlungen vermeiden.
4. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen
Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die
die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten
sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen
aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz
1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen
574 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie
nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 575
Anlage 21 zu § 2 Absatz 21
Auflagen für Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb)
1. Es ist ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und
Sicherheitskonzeptes zu erstellen, welches auf Verlangen dem gemäß § 2 Absatz
1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes zuständigen Gesundheitsamt
vorzulegen ist.
2. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
veröffentlichten Hygieneregeln für den Sportbetrieb sind einzuhalten. Darüber
hinaus dienen die Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen
Sportbundes, des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern sowie die
fortgeschriebenen sportartspezifischen Empfehlungen der jeweiligen
Sportfachverbände als Handlungsgrundlage für Training und Wettkampf.
3. Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein.
4. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 hat der für den
Sportbetrieb Verantwortliche bei jedem Training, Spiel oder Wettkampf eine
Anwesenheitsliste mit den folgenden Angaben über die Teilnehmenden und
Zuschauenden zu führen:
a.) Vor- und Familiennamen,
b.) vollständige Anschrift,
c.) Telefonnummer und
d.) Zeitraum der Anwesenheit.
Der für den Sportbetrieb Verantwortliche hat die Anwesenheitsliste so zu führen
und aufzubewahren, dass sie anderen Personen nicht zugänglich ist. Er hat die
Anwesenheitsliste für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf
Verlangen dem gemäß § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes
zuständigen Gesundheitsamt vollständig vorzulegen. Soweit die Anwesenheitsliste
diesem nicht vorgelegt worden ist oder noch vorzulegen ist, ist die
Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck,
insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die
Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch
576 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu
verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere
Besucher, nicht zugänglich sind.
5. Der Sportbetrieb mit Zuschauenden ist zulässig, wenn folgende Auflagen
eingehalten werden:
a) Die Anzahl der sich gleichzeitig auf oder in der Sportanlage befindenden
Personen ist auf 500 im Outdoor-Bereich und auf 200 im Indoor-Bereich
begrenzt; dazu zählen neben den sportausübenden Personen selbst, alle
Zuschauenden sowie die aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie
zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer,
medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht.
b) Es müssen besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und
zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern,
ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen
Pflegebedürftiger, getroffen werden.
c) Es muss im Eingangsbereich besonders darauf hingewiesen werden, dass
Zuschauende mit akuten Atemwegserkrankungen ausgeschlossen sind, sofern
sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an
COVID-19 erkrankt sind.
d) Es muss ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung
der Abstandsregelungen im öffentlichen Bereich entwickelt und umgesetzt
werden.
e) Der Verkauf von Speisen und Getränken darf ausschließlich im Foyer- und
Eingangsbereich und im Außenbereich unter Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften und die Mitnahme in den Zuschauerraum nur unter Beachtung der
gestiegenen Hygienestandards erlaubt werden.
6. Für den Sportbetrieb in geschlossenen Räumen gelten zusätzlich die folgenden
Auflagen:
a) In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und
Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
b) Es sind besondere Maßnahmen zur Verringerung der Aerosole-Belastung in
den Zuschauerräumen und anderen Innenräumen, wie intensivierte
Reinigungsintervalle, regelmäßiges Lüften und die Begrenzung der Anzahl
der Veranstaltungen, vorzusehen und umzusetzen. Dabei sind die dafür
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 577
wesentlichen Faktoren, wie Raumgröße und Besucherdichte zu
berücksichtigen.
c) Für alle Zuschauenden sowie die aus Anlass der Sportausübung tätigen
Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und
Betreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht
besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel
Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt
und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen
Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund- Nase-
Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung
nachweisen können, ausgenommen sind.
578 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 22 zu § 2 Absatz 22
Auflagen für Athletinnen und Athleten des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Behindertensportverbandes mit dem Status
Bundeskader sowie Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten
1. Der Zugang zu ausgewählten Sportanlagen kann unter Einhaltung der
Abstandsregelungen und Hygienevorschriften durch die zuständige Behörde
zugelassen werden.
2. Die Fortsetzung des Spiel- und Wettkampfbetriebes im Bereich des professionellen
sowie des Spitzensportes kann als sportlicher Vergleich ohne Zuschauende durch
die zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern erlaubt werden.
3. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
veröffentlichten Hygieneregeln für den Sportbetrieb sind einzuhalten. Darüber
hinaus dienen die Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen
Sportbundes, des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern sowie die
fortgeschriebenen sportartspezifischen Empfehlungen der jeweiligen
Sportfachverbände als Handlungsgrundlage für Training und Wettkampf.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 579
Anlage 23 zu § 2 Absatz 23
Auflagen für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzepts zu erstellen,
welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2
Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in allen Räumlichkeiten eine Mund-Nase-
Bedeckung zu tragen.
3. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 2 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu den
Räumlichkeiten zu verwehren.
4. Fitnessgeräte sind so anzuordnen oder entsprechend abzusperren, dass der
Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Sportgeräten
mindestens 2 Meter beträgt. Über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist
eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese
ist vor Ort auszuhängen.
5. Kontaktflächen aller Sportgeräte und sonstige Kontaktflächen sind nach jeder
Nutzung mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern. Flächen, die mit
Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem
mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu
desinfizieren.
6. Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachte Handtücher ist obligatorisch. Während
des Trainings ist auf angemessene, hygienisch reine Sportbekleidung
zurückzugreifen.
7. Umkleidekabinen sind ausschließlich zum Umkleiden und zur Verwahrung der
privaten Gegenstände in den Spinden zu nutzen. Der Zutritt zu den Umkleiden
sowie der Aufenthalt ist so zu regulieren, dass ein Mindestabstand von 2 Metern in
alle Richtungen gegeben ist.
8. Hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen,
Wellnessbereichen und Solarien sind die folgenden Auflagen einzuhalten:
580 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
a) Vor Wiederinbetriebnahme hat ein Nachweis zur Wasserqualität gemäß DIN
19643 Teil 1 sowie UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und
deren Überwachung“ vom 04.12.2013 zu erfolgen. Ebenso sind die
Trinkwasserinstallationen, insbesondere auch die Warmwassersysteme, auf
Legionellen zu überprüfen.
b) Die Aufbereitung des Wassers ist mit Filtration und Desinfektion ein wirksames
Verfahren zur Inaktivierung von eingetragenen Mikroorganismen einschließlich
des Coronavirus vorzunehmen.
c) Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering
wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt
einzuhalten:
aa) zwischen den Badegästen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen
lebende Personen;
bb) zwischen Mitarbeitern des Schwimmbades einschließlich
Rettungsschwimmern (auch in Pausenzeiten);
cc) im Bereich der Zugangswege und des Ticketverkaufs, zum Beispiel durch
Absperrungen oder Besucherlenkung;
dd) keine Ruhezonen im Eingangsbereich ermöglichen, Stühle unter Einhaltung
der Abstandsregelung nutzbar;
ee) in Liegebereichen;
ff) im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;
gg) in Sanitärbereichen
d) Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher ist in Abhängigkeit der örtlichen
Gegebenheiten festzulegen und gegebenenfalls zu verringern (Steuerung an
der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich, Anbringung von
Abstandsmarkierungen).
e) Es werden Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich empfohlen.
f) Griffflächen sollten in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion unterzogen
werden (Türgriffe, Handläufe, Beckenläufe, Rutschen etc.)
g) Sitz- und Liegeflächen sowie Beckenumgangsfläche, Barfuß- und
Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.
h) Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine
begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der
Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 581
maximal zwei Personen gleichzeitig genutzt werden.
i) Es wird empfohlen, die Nennbelastung der Schwimm- und Badebecken auf
etwa 75 % zu reduzieren und das Becken zur optischen Orientierung durch
Schwimmbadleinen abzutrennen.
j) Aerosolbildende Attraktionen sollten außer Betrieb bleiben.
k) Mindestens folgende Informationen bzw. Hinweise sind für die Badegäste im
Eingangsbereich anzubringen:
aa) Abstandsregelung von 1,5 Metern ist einzuhalten,
bb) Menschenansammlungen vermeiden,
cc) Händedesinfektion nutzen,
dd) Husten- und Niesetikette einhalten, gründliche Handhygiene,
ee) Duschen und gründliches Waschen mit Seife vor dem Baden,
ff) nur 2 Personen gleichzeitig im Sanitärbereich,
gg) Menschenansammlungen vermeiden.
9. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen
Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die
die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten
sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen
aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz
1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie
nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
10. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in die vorgenannten Schutzmaßnahmen
und Verhaltensregeln einzuweisen; Kundinnen und Kunden werden durch
Hinweisschilder und Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert.
582 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 24 zu § 2 Absatz 24
Auflagen für Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzepts zu
erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im
Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-
Vorpommern vorzulegen ist.
2. Der Zutritt ist so zu steuern, dass Warteschlangen vermieden werden.
3. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen eines
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden
kann.
4. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder ähnliches
darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten
Atemwegserkrankungen von einer Teilnahme ausgeschlossen sind, sofern sie
nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-
19 erkrankt sind.
5. Direkte Kundenkontaktflächen sind nach jeder Nutzung mit handelsüblichen
Reinigungsmitteln zu säubern. Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt
gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem mindestens begrenzt
viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.
6. Nach jedem Kundenkontakt haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine
gründliche Händewaschung durchzuführen.
7. Trainingsräume sind regelmäßig, das heißt mindestens alle zwei Stunden, zu
lüften.
8. Umkleidekabinen sind ausschließlich zum Umkleiden und zur Verwahrung der
privaten Gegenstände der Kundinnen und Kunden in den Spinden zu nutzen.
Der Zutritt zu den Umkleiden sowie der Aufenthalt ist so zu regulieren, dass für
jeden Kunden ein Mindestabstand von 1,5 Meter in alle Richtungen gegeben
ist.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 583
9. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen
Kundinnen und Kunden in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs der Tanzschule. Die
jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von
vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im
Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg
Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden
personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere
nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach
Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt
werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die
personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und
Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde
angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
10. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die vorgenannten
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln eingewiesen. Kundinnen und
Kunden werden durch Hinweisschilder, und Aushänge über die einzuhaltenden
Regeln informiert.
11. Zwischen den einzelnen Tanzenden oder einzelnen Tanzpaaren ist ein
Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten, ausgenommen Personen, die in
häuslicher Gemeinschaft leben.
12. Personen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen beim Paartanz
eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
13. Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein.
14. Hinsichtlich der Nutzung der sanitären Einrichtungen und Umkleiden sind die
folgenden Auflagen einzuhalten:
a) Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch
so gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter
wie folgt einzuhalten:
aa) zwischen den Personen, ausgenommen in einer Häuslichkeit
zusammen lebende Personen und Begleitpersonen
584 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Pflegebedürftiger;
bb) im Bereich der Zugangswege, zum Beispiel durch Absperrungen;
cc) im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;
dd) in Sanitärbereichen.
b) Es werden Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich empfohlen.
c) Griffflächen sollten in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion
unterzogen werden (Türgriffe, Handläufe, etc.)
d) Barfuß- und Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.
e) Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine
begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der
Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten
nur von max. 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 585
Anlage 25 zu § 2 Absatz 25
Auflagen für Fahrschulen, Technische Prüfstellen für den Straßenverkehr, Flugschulen, Jagdschulen, sowie ähnliche Einrichtungen
I. Allgemeines
1. Für die Durchführung des theoretischen und des praktischen Unterrichts hat der
Anbieter die Einhaltung eines von ihm erstellten und dokumentierten Konzepts zur
Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln (Schutzkonzept) zu gewährleisten,
das auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz
1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen treffen.
2. Es ist der Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
II. Für die Innenbereiche der Einrichtungen gilt:
1. Es ist der Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
2. Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht für den praktischen Unterricht. Hierbei
müssen die anwesenden Personen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, soweit
nicht das Schutzkonzept keine oder andere Schutzmaßnahmen für bestimmte
Arten von Ausbildungsfahrten vorsieht.
3. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom
Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der
Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden
personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht
zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel
13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht zugänglich sind; Wenn sie
nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
586 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 26 zu § 2 Absatz 26
Auflagen für Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen
1. Erstellung eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Sicherheits-Konzepts,
welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2
Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist.
2. Der Zugang zu den Einrichtungen ist so zu regeln, dass sich dort nicht mehr Gäste
aufhalten, als Spielstellen vorhanden sind. Warteschlangen vor den Einrichtungen
sind zu vermeiden.
3. Beschäftigte und Gäste haben, ausgenommen zu Angehörigen des eigenen
Hausstandes, einen Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten, sofern keine
geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind.
4. Beschäftigte und Gäste haben in den zum Spiel bestimmten Räumen eine Mund-
Nase-Bedeckung zu tragen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen
Personen nicht eingehalten werden kann und keine geeigneten
Schutzvorrichtungen vorhanden sind.
5. Beschäftigte und Gäste sind auf geeignete Weise auf Abstandsregelungen und
Hygienevorschriften hinzuweisen.
6. Der Betreiber oder die Betreiberin hat die anwesenden Personen in einer
Anwesenheitsliste zu erfassen, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor-
und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit; die
Anwesenheitsliste ist vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier
Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des §
2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf
Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen
Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht
von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 587
Anlage 27 zu § 2 Absatz 27
Auflagen für Soziokulturellen Zentren
I. Allgemeines 1. Jedes soziokulturelle Zentrum hat ein einrichtungsbezogenes Hygiene -konzept zu
erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist.
2. Nutzerinnen und Nutzer sowie deren Angehörige sind vor Aufnahme des Angebotes
über die Hygieneregeln zu informieren. Informieren durch gut sichtbare Aushänge
und bspw. auch auf der Website über die in Ihrer Einrichtung geltenden Regeln.
3. Nutzerinnen und Nutzer mit akuten Atemwegserkrankungen ist die Teilnahme
untersagt, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie
nicht an COVID-19 erkrankt sind.
4. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen, mit Ausnahme von
Angehörigen eines gemeinsamen Hausstandes oder Begleitpersonen
Pflegebedürftiger, generell eingehalten werden können. Bereiche, in denen dies
nicht realisiert werden kann, sind abzusperren.
II. Wegesysteme und Raummanagement 1. Für geeignete Angebote sind die Flächen im Außenbereich unter Beachtung der
Hygiene- und Abstandsregelungen zu nutzen.
2. In Zentren mit mehreren Zugängen sind die Besucherströme zu kanalisieren und
ein Wegeleitsystem einzurichten. In Zentren mit nur einem Eingang sind die
Besucher so zu leiten, dass Hinein- und Heraustretende unter Berücksichtigung der
Abstandsregelungen aneinander vorbei geführt werden können.
3. Nutzerinnen und Nutzer haben nacheinander unter Einhaltung der Abstandsregeln
die Kursräume zu betreten und zu verlassen.
4. Nicht automatisch öffnende Türen sind zur Vermeidung von Kontaktflächen für den
Besucherverkehr wenn möglich dauerhaft zu öffnen.
5. Es wird empfohlen, Raumnutzungskonzepte mit „Regiezeiten“ für den
Unterrichtsablauf (inklusive Mehrzeiten für Hygienemaßnahmen und Einhaltung der
Abstandsregelungen/“Nichtbegegnung“ von Nutzerinnen und Nutzern) zu erstellen.
588 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Entsprechende Ablaufpläne sind vier Wochen aufzubewahren, um gegebenenfalls
dem Gesundheitsamt die Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen.
6. In Arbeitsbereichen sind Tische und Stühle, einschließlich der Wegeführung, so
anzuordnen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können. Die
möglichen Kontaktflächen sind vor dem Öffnen, zwischen den Kursen und nach
Ende der Öffnungszeit zu reinigen.
III. Sonstige Hygienehinweise 1. Für die Arbeit in Musik- oder Chorensembles gelten insbesondere die Regelungen
der Anlage 10 dieser Verordnung.
2. Der Körperkontakt ist einzuschränken (inklusive Hilfestellungen/Korrekturen in
Kursen/in der Anleitung) bzw. hat unter Berücksichtigung der Hygienestandards zu
erfolgen (Tragen von Mund/Nasen-Schutz etc.).
3. Jede Person nutzt ihr eigenes Material. Ein Austausch ist untersagt. Entliehenes
Material ist nach Benutzung zu reinigen bzw. bei Eignung zu desinfizieren. Die
Schülerinnen/Schüler sind vor Nutzung von Materialien auf die Notwendigkeit der
Händereinigung hinzuweisen.
4. Kursleiterinnen und -leiter haben sich nach Ende des Unterrichts zwischen den
einzelnen Kursen intensiv die Hände mit Wasser und Seife zu waschen.
5. Die Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.
6. Wenn möglich sollte auch während des Unterrichtes ein Mund/Nasen-Schutz von
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (inklusive Honorarkräften) sowie den
Nutzerinnen und Nutzern getragen werden, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und
Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung
oder wegen einer Behinderung keinen Mund/Nasen-Schutz tragen können und dies
durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.
7. In Situationen, in denen das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes nicht möglich ist,
muss ganz besonders auf die Einhaltung der Abstandsregelung geachtet werden.
8. Nach jedem Kurs und Angebot sind eine Flächen- und Türklinkenreinigung und ein
Lüften (Stoßlüftung für möglichst 10 Minuten) des Raumes (mindestens alle 2
Stunden) durchzuführen. Dies ist bei der Kursplanung zu berücksichtigen.
9. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen
sichergestellt sein.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 589
10. Mindestens arbeitstäglich ist eine Reinigung der Besucherbereiche (inklusive
Treppen- und Handläufe, Fenster- und Türklinken, Lichtschalter etc.) mit
handelsüblichen Reinigungsmitteln vorzunehmen.
11. In den Sanitärräumlichkeiten ist gegebenenfalls der Zugang zu regeln. Zudem sind
hinreichend Seifenspender und Papier- bzw. Stoffhandtuchspender vorzuhalten,
der Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren bzw. deren Funktionstüchtigkeit
regelmäßig zu kontrollieren. Die entsprechenden Auffangbehälter für
Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Eine Reinigung hat mindestens arbeitstäglich
zu erfolgen.
IV. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inklusive Honorarkräfte und Ehrenamtliche) 1. Es wird empfohlen, die Regelungen für den Wiedereinstieg für festangestelltes
Personal in Form einer Dienstanweisung zu regeln. Mit Honorarkräften/freien
Mitarbeitenden sind gegebenenfalls entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
2. Es gilt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.
3. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu den erforderlichen
Hygienemaßnahmen zu belehren.
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit akuten Atemwegserkrankungen müssen
zuhause bleiben, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können,
dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
5. Bei Kontakt zu COVID-Erkrankten/-Verdächtigen gelten die Quarantäneregelungen
(gegebenenfalls 14 Tage Ausschluss). Dies gilt auch für eingesetztes
Reinigungspersonal.
6. Es wird empfohlen, dass Mitarbeitende/Honorarkräfte, die zu COVID-19-
Risikogruppen gehören, keine Kurse durchführen.
7. Wenn möglich, sollte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Mund/Nasen-
Schutz getragen werden, wobei Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder
psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keinen Mund/Nasen-
Schutz tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen
können, ausgenommen sind.
8. Die Mindestabstandsregel von 1,5 Metern ist auch zwischen Mitarbeitenden
einzuhalten (auch in Pausen – gegebenenfalls Pausen zeitversetzt organisieren).
590 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
9. Teeküchen sind nur einzeln und unter Anwendung der Hygienevorschriften zu
nutzen.
10. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen
Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die
die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten
sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen
aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz
1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie
nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 591
Anlage 28 zu § 2 Absatz 28
Auflagen für Musik- und Jugendkunstschulen
Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen, das der zuständigen Gesundheitsbehörde
gemäß § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
anzuzeigen ist. Dieses Hygienekonzept muss folgende Auflagen berücksichtigen:
I. Allgemeines 1. Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inklusive
Honorarkräfte) mit Erkältungssymptomen müssen zuhause bleiben.
2. Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind vor Aufnahme des Unterrichtes
über die Hygieneregeln zu informieren. Informieren Sie zudem durch gut sichtbare
Aushänge und bspw. auch auf der Website über die in Ihrer Einrichtung geltenden
Regeln.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten freundlich aber bestimmt auf die
Einhaltung der Regelungen hinweisen, gegebenenfalls ist vom Hausrecht
Gebrauch zu machen.
4. Es wird empfohlen, Raumnutzungskonzepte mit „Regiezeiten“ für den
Unterrichtsablauf (inklusive Mehrzeiten für Hygienemaßnahmen und Einhaltung
der Abstandsregelungen/“Nichtbegegnung“ von Schülerinnen und Schülern) zu
erstellen. Entsprechende Ablaufpläne sind vier Wochen aufzubewahren, um
gegebenenfalls dem Gesundheitsamt die Nachverfolgung von Infektionsketten zu
ermöglichen.
5. In Einrichtungen mit mehreren Zugängen sind die Besucherströme zu kanalisieren
und ein Besucherleitsystem einzurichten. Dieses muss so gestaltet sein, dass der
Zugang und das Verlassen der Unterrichtsräume und des Schulgebäudes unter
Einhaltung des Mindestabstandes (1,5 Meter) möglich sind.
6. In Einrichtungen mit nur einem Eingang sind die Besucherströme so zu leiten, dass
Hinein- und Heraustretende unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen
aneinander vorbei geführt werden können.
7. Nicht automatisch öffnende Türen sind zur Vermeidung von Kontaktflächen für den
Besucherverkehr wenn möglich dauerhaft zu öffnen.
592 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
8. Schüler bis zu einem Alter von zehn Jahren dürfen durch ein Groß-/Elternteil mit
Mund/Nasen-Schutz bis zur Raumtür gebracht und wieder abgeholt werden.
Dazwischen ist der Aufenthalt für Groß-/Eltern sowie Schülerinnen und Schüler im
Gebäude nicht zugelassen.
9. Beratungs-/Einlassbereiche sind gegebenenfalls so zu gestalten, dass der Abstand
von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden kann. Gegebenenfalls sind
technische Schutzmaßnahmen (Schutzschilde) zu installieren.
10. Für geeignete Angebote sind die vorhandenen Flächen im Außenbereich unter
Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelungen zu nutzen. Einrichtungen ohne
eigene Außenanlagen können öffentliche Freiflächen wie Spielplätze, Parks o.ä.
unter Beachtung der Zugänglichkeit und der entsprechenden Vorgaben aus der
Landesverordnung nutzen.
II. Abstandsregelungen 1. Für den Sprech- und Gesangsunterricht sowie den Unterricht an Blasinstrumenten
sind wegen der erhöhten Aerosolbelastung besondere Vorkehrungen zu treffen
und die Erfordernisse unterschiedlicher Abstandsregelungen, deutlich erhöhter
Raumbedarfe und besonderer Hygienemaßnahmen im Einvernehmen mit der
zuständigen Gesundheitsbehörde zu regeln. Gegebenenfalls ist die Arbeit in
Orchester- und Chorensembles zunächst zurückzustellen oder anderweitig zu
organisieren.
2. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen generell eingehalten werden
können. Bereiche, in denen dies nicht realisiert werden kann, sind abzusperren.
3. Schülerinnen/Schüler betreten nacheinander unter Einhaltung der Abstandsregeln
die Kurs-/Unterrichtsräume, nachdem die vorherigen Schülerinnen/Schüler den
Raum einzeln und unter Einhaltung der Abstandsregeln verlassen haben.
4. In Arbeitsbereichen sind Tische und Stühle, einschließlich der Wegeführung, so
anzuordnen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können.
5. Die möglichen Kontaktflächen sind vor dem Öffnen, zwischen den Kursen und nach
Ende der Öffnungszeit zu reinigen.
6. Wartebereiche/Sitzgruppen/Kinderspielecken u. ä. sind den geltenden Regelungen
anzupassen.
III. Sonstige Hygienemaßnahmen
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 593
8. Schüler bis zu einem Alter von zehn Jahren dürfen durch ein Groß-/Elternteil mit
Mund/Nasen-Schutz bis zur Raumtür gebracht und wieder abgeholt werden.
Dazwischen ist der Aufenthalt für Groß-/Eltern sowie Schülerinnen und Schüler im
Gebäude nicht zugelassen.
9. Beratungs-/Einlassbereiche sind gegebenenfalls so zu gestalten, dass der Abstand
von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden kann. Gegebenenfalls sind
technische Schutzmaßnahmen (Schutzschilde) zu installieren.
10. Für geeignete Angebote sind die vorhandenen Flächen im Außenbereich unter
Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelungen zu nutzen. Einrichtungen ohne
eigene Außenanlagen können öffentliche Freiflächen wie Spielplätze, Parks o.ä.
unter Beachtung der Zugänglichkeit und der entsprechenden Vorgaben aus der
Landesverordnung nutzen.
II. Abstandsregelungen 1. Für den Sprech- und Gesangsunterricht sowie den Unterricht an Blasinstrumenten
sind wegen der erhöhten Aerosolbelastung besondere Vorkehrungen zu treffen
und die Erfordernisse unterschiedlicher Abstandsregelungen, deutlich erhöhter
Raumbedarfe und besonderer Hygienemaßnahmen im Einvernehmen mit der
zuständigen Gesundheitsbehörde zu regeln. Gegebenenfalls ist die Arbeit in
Orchester- und Chorensembles zunächst zurückzustellen oder anderweitig zu
organisieren.
2. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen generell eingehalten werden
können. Bereiche, in denen dies nicht realisiert werden kann, sind abzusperren.
3. Schülerinnen/Schüler betreten nacheinander unter Einhaltung der Abstandsregeln
die Kurs-/Unterrichtsräume, nachdem die vorherigen Schülerinnen/Schüler den
Raum einzeln und unter Einhaltung der Abstandsregeln verlassen haben.
4. In Arbeitsbereichen sind Tische und Stühle, einschließlich der Wegeführung, so
anzuordnen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können.
5. Die möglichen Kontaktflächen sind vor dem Öffnen, zwischen den Kursen und nach
Ende der Öffnungszeit zu reinigen.
6. Wartebereiche/Sitzgruppen/Kinderspielecken u. ä. sind den geltenden Regelungen
anzupassen.
III. Sonstige Hygienemaßnahmen
1. Der Körperkontakt ist einzuschränken (inklusive Hilfestellungen/Korrekturen im
Unterricht/in der Anleitung) bzw. hat unter Berücksichtigung der Hygienestandards
zu erfolgen (Tragen von Mund/Nasen-Schutz etc.).
2. Jede Person nutzt ihr eigenes Instrument/eigenes Material, ein Austausch ist
untersagt. Entliehenes Material ist nach Benutzung zu reinigen bzw. bei Eignung
zu desinfizieren. Das Stimmen von Instrumenten für kleine Schüler ist nur unter
Einsatz besonderer Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Abdecken des
Instruments und Ähnliches) zugelassen.
3. Die Schülerinnen und Schüler sind vor Nutzung von Instrumenten/Materialien auf
die Notwendigkeit der Händereinigung hinzuweisen. An den Türen der
Unterrichtsräume sind Hinweise anzubringen, dass das Betreten nur nach dem
Händewachsen gestattet ist bzw. das Händewaschen sofort nach Eintritt in den
Raum (bei Waschgelegenheiten in den Kursräumen) zu erfolgen hat.
4. Lehrerinnen und Lehrer haben sich nach Ende des Unterrichts zwischen den
einzelnen Kursen intensiv die Hände mit Wasser und Seife zu waschen.
5. Wenn möglich sollte auch während des Unterrichtes ein Mund/Nasen-Schutz von
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (inklusive Honorarkräften) sowie den
Schülerinnen und Schülern getragen werden. In Situationen, in denen dies nicht
möglich ist, muss ganz besonders auf die Einhaltung der Abstandsregelung
geachtet werden.
6. Nach jedem Schülerkontakt sind eine Flächen- und Türklinkenreinigung und ein
Lüften des Raumes (mindestens alle 2 Stunden) durchzuführen.
7. Mindestens arbeitstäglich ist eine Reinigung der Besucherbereiche (inklusive
Treppen- und Handläufe, Fenster- und Türklinken, Lichtschalter etc.) mit
handelsüblichen Reinigungsmitteln vorzunehmen.
8. In den Sanitärräumlichkeiten ist gegebenenfalls der Zugang zu regeln. Zudem sind
hinreichend Seifenspender und Papiertücher vorzuhalten, der Bestand ist
regelmäßig zu kontrollieren. Die entsprechenden Auffangbehälter für
Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Eine Reinigung hat mindestens arbeitstäglich
zu erfolgen.
IV. Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inklusive Honorarkräfte)
594 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
1. Es wird empfohlen, die Regelungen für den Wiedereinstieg für festangestelltes
Personal in Form einer Dienstanweisung zu regeln. Mit Honorarkräften/freien
Mitarbeitenden sind gegebenenfalls entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
2. Es gilt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales vom 16. April 2020.
3. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu den erforderlichen
Hygienemaßnahmen zu belehren.
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Atemwegssymptomatik und/oder Kontakt zu
COVID-Erkrankten/-Verdächtigen müssen zu Hause bleiben. Dies gilt auch für
eingesetztes Reinigungspersonal.
5. Es wird empfohlen, dass Mitarbeitende/Honorarkräfte, die zu COVID-19-
Risikogruppen gehören, keinen direkten Unterricht durchführen.
6. Das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
wird empfohlen.
7. Die Mindestabstandsregel von 1,5 Meter ist auch zwischen Mitarbeitenden
einzuhalten (auch in Pausen – gegebenenfalls Pausen zeitversetzt organisieren).
8. Teeküchen sind nur einzeln und unter Anwendung der Hygienevorschriften zu
nutzen.
9. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen
Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die
die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten
sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen
aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz
1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet
werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung
kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen
und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere
andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der
Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
1. Der Körperkontakt ist einzuschränken (inklusive Hilfestellungen/Korrekturen im
Unterricht/in der Anleitung) bzw. hat unter Berücksichtigung der Hygienestandards
zu erfolgen (Tragen von Mund/Nasen-Schutz etc.).
2. Jede Person nutzt ihr eigenes Instrument/eigenes Material, ein Austausch ist
untersagt. Entliehenes Material ist nach Benutzung zu reinigen bzw. bei Eignung
zu desinfizieren. Das Stimmen von Instrumenten für kleine Schüler ist nur unter
Einsatz besonderer Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Abdecken des
Instruments und Ähnliches) zugelassen.
3. Die Schülerinnen und Schüler sind vor Nutzung von Instrumenten/Materialien auf
die Notwendigkeit der Händereinigung hinzuweisen. An den Türen der
Unterrichtsräume sind Hinweise anzubringen, dass das Betreten nur nach dem
Händewachsen gestattet ist bzw. das Händewaschen sofort nach Eintritt in den
Raum (bei Waschgelegenheiten in den Kursräumen) zu erfolgen hat.
4. Lehrerinnen und Lehrer haben sich nach Ende des Unterrichts zwischen den
einzelnen Kursen intensiv die Hände mit Wasser und Seife zu waschen.
5. Wenn möglich sollte auch während des Unterrichtes ein Mund/Nasen-Schutz von
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (inklusive Honorarkräften) sowie den
Schülerinnen und Schülern getragen werden. In Situationen, in denen dies nicht
möglich ist, muss ganz besonders auf die Einhaltung der Abstandsregelung
geachtet werden.
6. Nach jedem Schülerkontakt sind eine Flächen- und Türklinkenreinigung und ein
Lüften des Raumes (mindestens alle 2 Stunden) durchzuführen.
7. Mindestens arbeitstäglich ist eine Reinigung der Besucherbereiche (inklusive
Treppen- und Handläufe, Fenster- und Türklinken, Lichtschalter etc.) mit
handelsüblichen Reinigungsmitteln vorzunehmen.
8. In den Sanitärräumlichkeiten ist gegebenenfalls der Zugang zu regeln. Zudem sind
hinreichend Seifenspender und Papiertücher vorzuhalten, der Bestand ist
regelmäßig zu kontrollieren. Die entsprechenden Auffangbehälter für
Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Eine Reinigung hat mindestens arbeitstäglich
zu erfolgen.
IV. Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inklusive Honorarkräfte)
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 595
V. Sonstiges 1. Diese Regelungen sind auch auf Kooperationen und die verantwortlichen Partner
und Träger anzuwenden. Kooperationsvereinbarungen sind, wenn nötig,
entsprechend dieser Regelungen zu modifizieren und an die zu beachtenden
Bedingungen anzupassen.
2. Für Angebote in den Räumlichkeiten der Kooperationspartner gelten die dort
beauflagten Hygieneregeln.
596 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 29 zu § 2 Absatz 29
Auflagen für Messen
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Durchführungskonzept zu erstellen, für welches
von dem gemäß § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes
zuständigen Gesundheitsamt eine Genehmigung einzuholen ist.
2. Es sind zur Begrenzung der Besucherzahlen entsprechend Einfriedungen und
Einlasskontrollen vorzunehmen.
3. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom
Veranstalter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung
aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz
1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich
sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die
Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
4. Die Anzahl der Besucher in Innenräumen ist so zu begrenzen, dass die Einhaltung
des Mindestabstandes von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen
eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden
kann.
5. Die Gestaltung der Ausstellungsflächen ist unter Berücksichtigung der
Abstandsregelungen anzupassen.
6. Es sind ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der
Abstandsregelungen im gesamten Bereich mit Publikumsverkehr zu entwickeln
und umzusetzen.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 597
7. Beschäftigte und Anbieter mit Besucherkontakt sind in Innenbereichen verpflichtet,
eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine
Schutzvorrichtung geschützt werden.
8. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches
darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten
Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie nicht
durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19
erkrankt sind.
9. Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von
Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Stände, Speisenausgabe), in
Warteschlangen und in Innenräumen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu
tragen.
10. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den
Messe- oder Ausstellungsräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren
wie Raumgröße und Besucherdichte (u.a. regelmäßiges Lüften der Messe- oder
Ausstellungsräume, Foyer- und Eingangsbereiche) zu erarbeiten.
11. Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und Sanitärräume sind täglich zu
reinigen.
12. Sanitärräume sind ausreichend mit Flüssigseifenspendern, Einmalhandtüchern
und Abwurfbehältern auszustatten. Der Zutritt zu den Sanitärräumen ist zu
begrenzen.
13. Bei der Ausgabe von Speisen und Getränken muss zwischen Besuchern, die nicht
an einem Tisch sitzen, ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt werden. An einem
Tisch dürfen sich nicht mehr als 10 Besucher aufhalten.
598 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 30 zu § 3 Absatz 1
Auflagen für Gaststätten
1. Mitarbeiter haben bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern
unterschritten wird, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt bei jedem
Aufenthalt von Mitarbeitern im Gastraum.
2. Eine Bewirtung von Gästen ist nur zulässig, wenn diese über einen Sitzplatz
verfügen und die Getränke und Speisen am Sitzplatz verzehrt werden.
3. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern
zu wahren.
4. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
5. Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung
tragen.
6. Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von
Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich
vermieden werden.
7. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept
zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist.
8. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen
sichergestellt sein.
9. Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des
Folgetages Gäste bewirtet werden.
10. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person
pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der
Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für
die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 599
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht
von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
11. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind in allen Gaststätten verboten.
12. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und
Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.
13. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und
Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch
bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.
14. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel
Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.
15. Räume mit Publikumsverkehr sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften.
16. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf
hinzuweisen wird, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer
Bewirtung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest
nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
17. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen
von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.
18. Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5
Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen 1 Gast)
erfasst werden, gilt Folgendes:
a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter.
b) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem
einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.
c) Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet.
Bodenmarkierungen kennzeichnen die Einhaltung der geforderten 1,5 Meter
Abstand an den einzelnen Entnahmestellen.
d) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
e) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
600 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
f) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
g) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch
den Gast angeboten, kein Abschneiden von Brot durch Gäste.
h) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand,
Handschuhen und Maske.
i) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit verbundene
Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren. Über alle Vorgaben sind
die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.
19. Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum
Beispiel bei Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in
separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt
Folgendes:
a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.
b) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.
c) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
d) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
e) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
f) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.
g) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und
Mund-Nasen Schutz.
h) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 601
Anlage 31 zu § 3 Absatz 2
Auflagen für gastronomischen Außerhausverkauf
1. Der Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, ausgenommen
zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger,
ist einzuhalten.
2. Die Gästezahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes
von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
3. Im öffentlichen Bereich ist beim Verzehr von Speisen und Getränken der
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten oder die Abgabestelle unverzüglich zu
verlassen.
4. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Gäste auf die Nutzung der
bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.
602 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 32 zu § 3 Absatz 3
Auflagen für Zusammenkünfte aus familiären Anlässen in Gaststätten
I. Allgemeines
1. Durchführung in separaten Räumlichkeiten der Gaststätte.
2. Mitarbeiter haben bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern
unterschritten wird, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt bei jedem
Aufenthalt von Mitarbeitern im Gastraum.
3. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept
zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist.
4. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen
sichergestellt sein.
5. Eine zeitliche Beschränkung der Veranstaltungsdauer ist nicht vorgegeben.
6. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person
pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der
Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für
die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht
von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
7. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 603
Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.
8. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und
Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch
bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.
9. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel
Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.
10. Räume mit Publikumsverkehr sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften.
11. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf
hinzuweisen wird, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer
Bewirtung ausgeschlossen sind.
12. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen
von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.
13. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind nicht verboten.
II. Auflagen für Veranstaltungsbuffets Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum Beispiel
Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in separaten
Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt Folgendes:
1. Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter;
2. Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht;
3. Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
4. Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
5. Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
6. Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.
7. Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und
Mund-Nasen Schutz.
8. Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.
604 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 33 zu § 3 Absatz 5
Auflagen für Dienstleistungsangebote in gastronomischen Einrichtungen
1. Mitarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches
gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten
wird.
2. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern
zu wahren.
3. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
4. Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung
tragen.
5. Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von
Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich
vermieden werden.
6. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept
zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist.
7. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen
sichergestellt sein.
8. Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des
Folgetages Gäste bewirtet werden.
9. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person
pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der
Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für
die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 605
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht
von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
10. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind in allen Gaststätten verboten.
11. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und
Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.
12. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und
Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch
bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.
13. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel
Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.
14. Räume mit Publikumsverkehr sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften.
15. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf
hinzuweisen wird, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer
Bewirtung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest
nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
16. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen
von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.
17. Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5
Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen 1 Gast)
erfasst werden, gilt Folgendes:
a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter;
b) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem
einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.
c) Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet;
Bodenmarkierungen kennzeichnen die Einhaltung der geforderten 1,5 Meter
Abstand an den einzelnen Entnahmestellen.
d) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
e) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
f) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
606 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
g) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch
den Gast angeboten, Kein Abschneiden von Brot durch Gäste.
h) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand,
Handschuhen und Maske.
i) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit verbundene
Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren; Über alle Vorgaben sind
die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.
18. Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum
Beispiel Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in
separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt
Folgendes:
a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.
b) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.
c) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
d) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
e) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
f) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.
g) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand und
Mund-Nasen Schutz.
h) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 607
Anlage 34 zu § 4
Auflagen für Beherbergungsstätten
I. Allgemeine Auflagen
1. Es ist ein einrichtungsbezogenen Hygiene- und Sicherheits-Konzepts, das auf
Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns vorzulegen ist, zu
erstellen.
2. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist von der
Betreiberin oder vom Betreiber für die Dauer von vier Wochen nach Ende der
Beherbergung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden
personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht
zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel
13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht
von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
3. Es sind die Abstandsregeln und die gesteigerten hygienischen Anforderungen,
insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen und Spielplätzen, zu beachten.
4. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
5. Die Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen,
ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen
Pflegebedürftiger, ist sicherzustellen.
6. Die Gästezahlen sind insbesondere durch Zugangsbeschränkungen oder
Einlasskontrollen so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von
1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und
608 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
7. Die Betreiberinnen und Betreiber haben Vorkehrungen zu treffen, um zur
Einhaltung der Abstandsregeln den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Sie
haben ferner Vorkehrungen zu treffen, dass es beim Check-In oder in
Verkaufsflächen nicht zu Ansammlungen kommt, bei denen der Mindestabstand
von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird.
8. Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls regelmäßige
Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der
Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich
Hausverbote auszusprechen.
9. Für die Beschäftigten und Gäste besteht die Pflicht, in Innenbereichen mit
Publikumsverkehr eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske,
Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die
aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen
einer Behinderung keine Mund- Nase-Bedeckung tragen können und dies durch
eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Die
Ausnahme gilt auch für Beschäftigte, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung
geschützt werden oder anderweitig der Abstand zu anderen Personen ausreichend
gewährleistet ist.
10. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Gäste auf die Nutzung der
bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.
11. Spielplätze im Freien können geöffnet werden, wenn die Betreiberinnen oder
Betreiber über ein Konzept zur Nutzung und Einhaltung der Hygiene- und
Abstandsregeln verfügen, welches auf Verlangen der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern vorzulegen ist.
12. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist
untersagt. Dies gilt nicht für die Ausübung des sportlichen Trainings im Freien und
auf Indoor-Sportanlagen im Freizeit- und Breitensport, sofern die
Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
13. Verweis der Gäste auf die Möglichkeit des kontaktlosen Check-Ins und der
bargeldlosen Bezahlung;
14. Wegeleitsystem und weitere Umsetzung der Abstandsregeln in gemeinsam
genutzten Bereichen;
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 609
15. Alle Räume mit aktiven Publikumsverkehr (zum Beispiel Rezeptionsbereich) sind
regelmäßig (mindestens alle 2 Stunden) zu lüften.
16. Im Übrigen gelten die jeweiligen gemeinsam zwischen der Landesregierung und
dem Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. abgestimmten und auf
den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Schutzstandards für
Beherbergungsstätten.
II. Auflagen für den Verzehr von Speisen und Getränken
1. Mitarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; gleiches
gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten
wird.
2. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern
zu wahren.
3. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
4. Gäste müssen, wenn sie nicht an einem Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung
tragen.
5. Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden; eine Direktannahme von
Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich
vermieden werden.
6. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept
zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist.
7. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen
sichergestellt sein.
8. Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des
Folgetages Gäste bewirtet werden.
9. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und
Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.
10. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und
Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch
bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.
610 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
11. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel
Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.
12. Räume mit Publikumsverkehr mindestens sind alle zwei Stunden zu lüften.
13. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf
hinzuweisen, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Bewirtung
ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen
können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
14. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen
von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.
15. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind verboten.
16. Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5
Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen 1 Gast)
erfasst werden, gilt Folgendes:
a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter.
b) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem
einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.
c) Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet ist
einzuhalten; Bodenmarkierungen kennzeichnen die Einhaltung der geforderten
1,5 Meter Abstand an den einzelnen Entnahmestellen.
d) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
e) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
f) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen; Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
g) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch
den Gast angeboten; Kein Abschneiden von Brot durch Gäste.
h) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand,
Handschuhen und Maske.
i) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit verbundene
Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren; Über alle Vorgaben sind
die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.
17. Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum
Beispiel Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 611
separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt
Folgendes:
a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.
b) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.
c) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
d) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
e) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
f) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.
g) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und
Mund-Nasen Schutz.
h) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.
18. Für die Belieferung, die Mitnahme und den Außer-Haus-Verkauf gilt Folgendes:
a) Der Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, ausgenommen
zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen
Pflegebedürftiger, ist sicherzustellen.
b) Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen eines
Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden
kann.
c) Im öffentlichen Bereich ist beim Verzehr von Speisen und Getränken der
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten oder die Abgabestelle unverzüglich
zu verlassen.
d) Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Gäste auf die Nutzung der
bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.
612 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 35 zu § 6 Absatz 3
Auflagen für Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach SGB V
1. Um den Infektionsschutz zu gewährleisten, müssen Besucher je nach Risikolage
im betreffenden Krankenhaus eine geeignete Schutzausrüstung nach Anweisung
tragen.
2. Die Leitung der Einrichtung muss bei Regelungen nach § 6 Absatz 2 (Härtefälle)
die Beachtung der gestiegenen Hygieneanforderungen und die Einhaltung des
Mindestabstandes von 1,5 Metern anordnen.
3. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist von der
Einrichtung für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung
aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz
1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie
nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 613
Anlage 36 zu § 7
Auflagen Sitzungen kommunaler Gremien, Kommunalwahlen
I. In Sitzungen kommunaler Vertreter und sonstiger kommunaler Gremien sind folgende Auflagen umzusetzen:
1. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind zu beachten.
2. Zwischen den Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
3. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom
Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der
Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden
personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht
zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel
13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie
nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
II. Für kommunale Wahlen sind folgende Auflagen umzusetzen:
1. Pflicht für alle Anwesenden, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel
Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und
Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung
oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und
dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.
2. Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zwischen anwesenden Personen,
ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen
614 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Pflegebedürftiger, wobei Zugang und Wegeführung so zu gestalten sind, dass der
Mindestanstand jederzeit gewahrt werden kann; wenn Personen im Freien warten,
muss auch hier der Mindestabstand eingehalten werden.
3. Information der Wählerinnen und Wähler durch gut sichtbare Aushänge über die
Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen.
4. Reinigung insbesondere der Handkontaktflächen bei sichtbarerer Verschmutzung
und am Tagesende und mindestens alle zwei Stunden Stoßlüftung der Räume.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 615
Anlage 37 zu § 8 Absatz 2
Auflagen für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen
bestimmt sind, sowie für Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich und für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen von Maßnahmeträgern,
Beschäftigungsgesellschaften oder sonstigen Dienstleistern
I. Allgemeine Auflagen:
1. Die gestiegenen Hygieneanforderungen sind zu beachten.
2. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten, ausgenommen zwischen
Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.
3. Die Einrichtungen haben ein Hygiene- und Sicherheitskonzept zu entwickeln, das
auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns vorzulegen sind.
4. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom
Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der
Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden
personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht
zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel
13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich
sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die
Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
II. Für die Innenbereiche der in diesem Absatz bezeichneten Einrichtungen sind folgende Auflagen einzuhalten:
616 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
1. Die Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen,
ausgenommen Angehörige des eigenen Hausstandes und Begleitpersonen
Pflegebedürftiger ist sicherzustellen.
2. Die Personenzahlen sind insbesondere durch Zugangsbeschränkungen oder
Einlasskontrollen so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes
von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um zur Einhaltung der Vorgaben von Nummer
1 den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern. Es sind ferner Vorkehrungen
zu treffen, dass es auf den Verkehrsflächen nicht zu Ansammlungen kommt,
bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht
eingehalten wird.
4. Die Beschäftigten und Teilnehmenden sollten außerhalb der Unterrichtsräume
im Gebäude, wann immer möglich, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel
Alltagsmaske, Schal, Tuch) tragen.
5. Der Austausch der Innenraumluft muss durch regelmäßiges und richtiges
Lüften gewährleistet werden. Mehrmals täglich, mindestens in jeder Pause, soll
eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch möglichst vollständig geöffnete
Fenster und gegebenenfalls Türen über mehrere Minuten vorgenommen
werden.
6. Information der Personen über gut sichtbare Aushänge und gegebenenfalls
regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur
Einhaltung der Schutzmaßnahmen; bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich
Hausverbote auszusprechen.
7. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Teilnehmende auf die
Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen.
Anlage 37 zu § 8 Absatz 2
Auflagen für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen
bestimmt sind, sowie für Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich und für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen von Maßnahmeträgern,
Beschäftigungsgesellschaften oder sonstigen Dienstleistern
I. Allgemeine Auflagen:
1. Die gestiegenen Hygieneanforderungen sind zu beachten.
2. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten, ausgenommen zwischen
Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.
3. Die Einrichtungen haben ein Hygiene- und Sicherheitskonzept zu entwickeln, das
auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns vorzulegen sind.
4. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom
Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der
Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden
personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht
zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel
13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich
sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die
Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
II. Für die Innenbereiche der in diesem Absatz bezeichneten Einrichtungen sind folgende Auflagen einzuhalten:
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 617
Anlage 38 zu § 8 Absatz 3
Auflagen für Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz
1. Die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den
Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, ist sicherzustellen.
2. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind einzuhalten.
3. Allen teilnehmenden Personen wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (zum
Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend empfohlen.
618 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 39 zu § 8 Absatz 4
Auflagen für Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und in ähnlichen Räumlichkeiten und unter
freiem Himmel
I. Auflagen für Zusammenkünfte in Räumlichkeiten
1. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind einzuhalten.
2. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen für alle Anwesenden zu ergreifen.
3. Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern Abstand zu
anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger sowie dringende Empfehlung für alle
Anwesenden, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal,
Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund
einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer
Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine
ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.
4. Information der Teilnehmenden an der Zusammenkunft über gut sichtbare
Aushänge und gegebenenfalls Ansprache über die Verpflichtung zur
Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen.
5. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom
Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der
Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden
personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht
zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel
13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 619
sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die
Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
II. Auflagen für Zusammenkünfte unter freiem Himmel
1. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind einzuhalten.
2. Es sind wirksame Schutzmaßnahmen für alle Anwesenden zu ergreifen.
3. Zusammenkünfte unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmenden sind
der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen.
620 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 40 zu § 8 Absatz 5
Auflagen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel
I. Allgemeine Auflagen für Veranstaltungen
1. Veranstaltungen sind der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2
Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
anzuzeigen.
2. Die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den
Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, ist durchgängig zu sichern.
3. Für jeden Teilnehmenden ist ein Sitzplatz vorzusehen.
4. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind zu beachten.
5. Allen teilnehmenden Personen ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (zum
Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend zu empfehlen.
6. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom
Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der
Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden
personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht
zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel
13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich
sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die
Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
II. Auflagen, wenn Speisen und Getränke angeboten werden
Für das Angebot von Speisen und Getränken gilt Folgendes:
1. Mitarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; gleiches
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 621
gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten
wird.
2. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern
zu wahren.
3. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
4. Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sind, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
5. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept
zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne
des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist.
6. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen
sichergestellt sein.
7. Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des
Folgetages Gäste bewirtet werden.
8. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und
Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.
9. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und
Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch
bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.
10. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel
Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.
11. Räume mit Publikumsverkehr müssen mindestens alle zwei Stunden gelüftet
werden.
12. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf
hinzuweisen, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Bewirtung
ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen
können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
13. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen
von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.
14. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind verboten.
III. Auflagen, wenn Buffets als Selbstbedienung angeboten werden
Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5 Metern
Mindestabstand sitzen, gilt Folgendes:
622 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
1. Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter.
2. Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem einzurichten
und geeignet zu kennzeichnen.
3. Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet;
Bodenmarkierungen kennzeichnen die Einhaltung der geforderten 1,5 Meter
Abstand an den einzelnen Entnahmestellen.
4. Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
5. Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
6. Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
7. Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch den
Gast angeboten, kein Abschneiden von Brot durch Gäste.
8. Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand,
Handschuhen und Maske.
9. Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit verbundene
Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren; Über alle Vorgaben sind die
Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.
IV. Auflagen, wenn Buffets als Veranstaltungsbuffet angeboten werden Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum Beispiel
Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in separaten
Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt Folgendes:
1. Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.
2. Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.
3. Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
4. Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
5. Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
6. Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 623
7. Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und
Mund-Nasen Schutz.
8. Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.
624 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 41 zu § 8 Absatz 7
Auflagen für Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (Straßenbahnen, Busse, Taxen), in den Zügen des Schienenpersonenverkehrs, auf allen ausschließlich innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns verkehrenden Fähren und in sonstigen Verkehrsmitteln mit Publikumsverkehr (zum Beispiel
Luftfahrzeuge)
Fahrgäste sind verpflichtet im Innenbereich eine Mund-Nase-Bedeckung (zum
Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, ebenso die Beschäftigten, wenn sie
ständigen Kundenkontakt mit weniger als 1,5 Meter Abstand ohne andere
Schutzmaßnahmen haben. Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt
nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und für Menschen, die aufgrund einer
medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung
keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche
Bescheinigung nachweisen können.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 625
Anlage 42 zu § 8 Absatz 8
Auflagen für Zusammenkünfte aus familiären Anlässen
1. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname,
vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom
Gastgeber oder der Gastgeberin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der
Zusammenkunft aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im
Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-
Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden
personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere
nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach
Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt
werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die
personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht
zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird,
ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu
vernichten.
2. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind zu beachten.
626 Gesetz-undVerordnungsblattfürMecklenburg-Vorpommern2020 Nr.46
Anlage 43 zu § 8 Absatz 9
Auflagen für Trauungen und Beisetzungen
1. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste von der
Standesbeamtin oder dem Standesbeamten oder der Bestattungspflichtigen
oder dem Bestattungspflichtigen dem zu erfassen, die mindestens die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier
Wochen nach der Trauung oder Beisetzung aufzubewahren und der
zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten
dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die
personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere
Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der
Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
2. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind zu beachten.
Nr.46 TagderAusgabe:Schwerin,den9.Juli2020 627
Artikel 2 Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung*
Die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 9. April 2020(GVOBl.M-VS.150),diezuletztdurchArtikel2derVerordnungvom12. Juni2020 (GVOBl.M-VS.470)geändertworden ist,wirdwiefolgtgeändert:
1. §1wirdwiefolgtgeändert:
NachAbsatz4wirdfolgenderAbsatz5eingefügt:
„(5)Absätze1bis3geltenentsprechendfürPersonen,dieauseinemLandkreisodereinerkreisfreienStadtnachMecklen-burg-VorpommerneinreisenoderdarinihrenWohnsitzhaben,indemindenletztensiebenTagenvorderEinreisedieZahlder Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des RobertKoch-Institutpro100.000Einwohnerhöherals50ist.“
2. §2wirdwiefolgtgeändert:
a) InAbsatz1Satz1wirdnachderAbgabe„§1Absatz1Satz“dieAngabe„undAbsatz5“eingefügt.
b) InAbsatz2Satz1wirdnachderAbgabe„§1Absatz1Satz“dieAngabe„undAbsatz5“eingefügt.
3. §4Absatz1wirdwiefolgtneugefasst:
„Ordnungswidrig imSinnedes§73Absatz1aNummer24des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig
1. sichentgegen§1Absatz1Satz1nichtabsondert,
2. sichentgegen§1Absatz5nichtabsondert,
3. sichentgegen§1Absatz1Satz1nichtaufdirektemWegindieeigeneHäuslichkeitodereineanderegeeigneteUn-terkunftbegibt,
4. entgegen§1Absatz1Satz2Besuchempfängt,
5. entgegen§1Absatz2Satz1undSatz2diezuständigeBehördenichtodernichtrechtzeitigkontaktiert,
6. entgegen§2Absatz1Satz1Halbsatz2dasGebietdesLandes Mecklenburg-Vorpommern nicht auf direktemWegverlässt,
7. entgegen§2Absatz2Satz1dasTestergebnisaufVerlan-gennichtodernichtrechtzeitigderzuständigenBehördevorlegt,oder
8. entgegen§2Absatz4Satz2diezuständigeBehördenichtodernichtrechtzeitiginformiert.“
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
DieseVerordnungtrittam10.Juli2020inKraft.GleichzeitigtrittdieVerordnungderLandesregierungzumdauerhaftenSchutzge-gendasneuartigeCoronavirusinMecklenburg-Vorpommernvom8.Mai2020(GVOBl.M-VS.230),zuletztgeändertdurchArti-kel1SiebteCorona-LVO-Änderungsverordnungvom23.Juni2020(GVOBl.M-VS.498),außerKraft.
_____* ÄndertVOvom9.April2020;GSMeckl.-Vorp.Gl.Nr.B2126-13-9
Schwerin,den7.Juli2020
Für den Minister für Wirtschaft, Die Ministerin für Soziales, Arbeit und Gesundheit Integration und Gleichstellung Lorenz Caffier Stefanie Drese Der Minister für Inneres und Europa
Die Justizministerin Der Minister für Inneres und Europa Katy Hoffmeister Lorenz Caffier
Die Ministerin für Bildung, Für den Minister für Landwirtschaft Wissenschaft und Kultur und Umwelt Bettina Martin Reinhard Meyer Der Finanzminister
Für die Ministerpräsidentin Für den Minister für Energie, Lorenz Caffier Infrastruktur und Digitalisierung Der Minister für Inneres und Europa Stefanie Drese Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung
628
Herausgeber und Verleger:JustizministeriumMecklenburg-Vorpommern,Puschkinstraße19–21,19055Schwerin,Tel.(0385)588-3497und-3498Technische Herstellung und Vertrieb:ProduktionsbüroTINUSGroßerMoor34,19055Schwerin,Fernruf(0385)59382800,Telefax(0385)593828022E-Mail:[email protected]:FortlaufenderBezugundEinzelverkaufnurbeimHersteller.Abbestellungenmüssenbisspätestens30.4.bzw.31.10.jedenJahresdortvorliegen.Bezugspreis:Halbjährlich20,50EURzuzüglichVersandkostenEinzelbezug:EinzelneAusgabenjeangefangene16Seiten1,25EURzuzüglichVersandkosten.LieferunggegenRechnung.
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