Anlage 8 § 81 Abs 2 StGB.pdf

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    An dieStaatsanwaltschaft bei dem LandgerichtKonrad-Adenauer-Straße 2060256 Frankfurt am Main

    Sehr geehrte Damen und Herren, Hessen 20.07.1944 

    ich bringe den nachfolgend geschilderten Sachverhalt zur Kenntnis und erstatte hiermit

    Strafanzeige

    gegen

    den zuständigen Dienstherrn.

    Vermutlich ist das Verhalten des beiteiligte Amtsträgers nicht mit Art.1,20 Abs. 1, 101 GG Art.1,1a

    EU sowie dem Rechtsstaatsprinzip aus Art 20 Abs. 3, Art. 24 Abs. 2, Art. 28, Abs. 1 GG zu vereinbaren.

    Sachverhalt:

    Das Land Hessen begehrt, vertreten durch das Finanzamt Hofheim im Taunus, einen Betrag inHöhe von € 39.930,76 durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, durch Pfändungs- undEinziehungsverfügung vom 14.08.2014, Nr.: 1180/2014-EHB 1, gerichtet an die Frankfurter

    Sparkasse.

    Weiter existiert eine zur damaligen Zeit an meinen damaligen Auftraggeber gerichtete Pfändungs-und Einziehungsverfügung vom 14.08.2014 (Geschäfts-Nr.: 1177/2014-EHB 1, und zwar wegensämtlicher derzeitigen und künftigen vertraglichen Ansprüche.

    Weiter existiert eine an einen weiteren Auftraggeber gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügungvom 19.11.2014 (Geschäfts-Nr.: 1628/2014-EHB 1, und zwar wegen sämtlicher derzeitigen undkünftigen vertraglichen Ansprüche.Dort wird ein Betrag in Höhe von € 33.186,38 genannt.  

    Diese Einziehungsverfügungen stellen eine erhebliche Einschränkung meiner Grundrechte dar: Art 1,

    2 Abs. 1 & 2, 6 Abs. 2, 12, 20 Abs. 1 GG und sind nicht mit den Rechtstaatsprinzipien des Art. 20Abs. 3, 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Weiter kann das Verhalten des Finanzamts nur dasmenschliche Gewissen empören, alle Kinder der Bundesrepublik Deutschland zu verachten und dasWohl deren Kinder zu gefährden.

    Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen begründen sich auf eine Einspruchsentscheidung vom16.01.2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.09.2012.Diese Einspruchsentscheidung weist schwerwiegende Fehler auf und ist daher in sich gemäß § 44VwVfg rechtswidrig. Abgesehen davon ist der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.09.2012 ersetzt durch den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 07.01.2013, der einem aktivenEinspruchsverfahren unterliegt

     Noch zu berücksichtigen wären die Einkommensverhältnisse aus den Jahren 2011, 2012, 2013, welche gemäß der §§ 2 Abs. 6,7g, 10 d, 32, 32a Abs. 1 EstG. in Verbindung mit § 1612a BGB  dieEinkommensverhältnisse für das Jahr 2010 erheblich verändern. Für die Jahre 2011, 2012, 2013 liegt

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    gleichermaßen ein Einspruch vor. Daher ist festzustellen, dass keine rechtlichen Grundlagen für dieseVollstreckung existieren.

    Die Einspruchsentscheidung vom 16.01.2014 zum Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.09.2012 richtet sich gegen jemanden, der einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von € 12.604,62 erzielt und richtetsich gegen jemanden, der Investitionsabzugsbeträge in Höhe von € 61,049,- gebildet hat. Weiterhinrichtet sich der Einkommensteuerbescheid vom 26.09.2012 gegen jemanden, der Einkünfte ausGewerbebetrieb von € 51.109,- erzielt sowie auch gegen jemanden, der keine Vorsorgeaufwendungentrifft und keine Kinder zu unterhalten hat.

    Diese Feststellungen sind weder mir noch meinem Betrieb zuzuordnen. Daher ist dementsprechend einfristgerechter Einspruch vom 16.10.2012 eingelegt worden.

    Ich habe im Wirtschaftsjahr 2010 ein Betriebsergebnis von € 63.271,27 erzielt. Dieser Betrag reduziertsich gemäß § 7g EStG. um € 26.756,- welcher dann € 36.515,27 ergibt. Der Unterschiedsbetrag von €12.760,- ergibt sich daraus, dass dieser Betrag, gemäß § 7g EStG., zurück auf das Jahr 2009 gebucht

    werden muss.

    Zu berücksichtigen sind dabei die Einkommensverhältnisse (= Verluste) aus den Jahren 2011, 2012 und 2013, und mittlerweile 2014, welche gemäß § 2 Abs. 6, §§ 7g, 10 d, 32, 32a Abs. 1 EStG  inVerbindung mit § 1612 a BGB zurückzutragen sind und deshalb mein steuerpflichtiges Einkommenfür das Jahr 2010 erheblich reduzieren.

    Für die Jahre 2011, 2012 und 2013 wurde Einspruch eingelegt. Daher ist festzustellen, dass derzeitkeine rechtlichen Grundlagen für diese Vollstreckung existieren.

    Die Behauptungen, dass Erklärungen nicht eingereicht sind, können nicht zutreffend sein. Der für2013 erteilte GewSt-Bescheid weist zutreffend einen Gewerbeertrag von Null aus.

    Gem. § 834 ZPO, der weder den Förderungen des Art. 19 Abs. 1 GG genügt und nicht mit demRechtsaatsprinzip zu vereinbaren ist, werde ich nicht von einem Gericht gehört. Meine Bemühungenvor dem Vollstreckungsgericht Höchst werden zurückgewiesen.

    Ein Antrag an das Finanzamt wurde gestellt, aber wie ich befürchtet habe, habe ich dort keine Abhilfe bekommnen.

    Ich bin zurzeit obdachlos, zahlungsunfähig, kreditunwürdig und habe angeblich keinen Anspruch aufSozialhilfe der Bundesrepublik Deutschland und sehe mich dem Hungertod entgegen.

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    Aus das Schreiben 13V 158/15 vom 13.02.2015, sowie das Schreiben vom 13 K 156/15 vom13.02.2015 beide erlassen durch der Person Wendland, in Kapazität als Vorsteher des FinanzamtsHofheim ist der Verdacht auf Prozessbetrug und auch Beihilfe zum Totschlag durch Unterlassung zu bergründen.

    Begrundung:

    Auszug Schreiben 13 V 158/15 vom 13.02.2015, seite 2.

    Auszug Schreiben 13 K 156/15 vom 13.02.2015, seite 2.

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    Die rechtliche Grundlage des Prozessbetrugs ist § 263 StGB i.V. mit der in § 138 ZPO Wahrheitspflicht in Zivilprozessen verankert. Gem. § 138 Abs. 1 ZPO ist jede Partei verpflichtet, vorGericht Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Im

     bekanntesten StGB-Kommentar (Dreher/Tröndle), der selbst von obersten Bundesgerichten zitiertwird, heißt es dazu unter Randnummer 22 zu § 263 StGB:

    " . . hat im Prozeßaufgrund der Pf li cht zur Redlichkeit j eder Teil wahr heitsgemäßdie Tatsachenvorzutragen, für die er beweisbelastet ist. Di e vorsätzli che Ver letzung der Wahrheitspfl icht inobigen Fällen verstößt gegen § 263; der Versuch beginn t bereits mit dem Einreichen bewußtunwahren Parteivorbr ingens. Ein Betrugsversuch i st in diesen Fällen mit der ablehnendenEntscheidung beendet."

    Methodisch gehört der Prozessbetrug zur Gruppe des sogenannten Dreiecksbetrugs. Einwesentliches Tatbestandsmerkmal des Betrugs ist die Täuschung bzw. das Vorspiegeln falscherTatsachen. Während beim "gewöhnlichen" Betrug Getäuschter und Geschädigter identisch sind, wird

     beim Prozessbetrug der Betroffene nur mittelbar durch den Betrüger geschädigt. UnmittelbarerVerursacher der Vermögensschädigung ist hier der Richter, der aufgrund der falschen

    Tatsachenbehauptung zum Beispiel durch Abweisung einer sachlich berechtigten Forderung dasVermögen des Betroffenen schädigt.

    Solche Bescheide können erst nach erhalt eine entsprechenden Steuererklärung erstellt werden.

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     Es wird hiermit beantragt, im Sinne des

    § 263 StGB

    zu ermitteln, da das objektive Recht in schwerwiegender Weise verletzt wird.

    Ich bin nicht in der Lage, mich mit € 4,66 (§ 20 SGB II) täglich hinreichend zu ernähren.

    Wenn aber der richtige Schalter im Gehirn umgelegt wird, kann ein Mensch eine ganze Weile ohne Nahrung auskommen. Die Tragik: Gerade bei Kranken, Schwachen und Kindern funktioniert dieserMechanismus oft nicht.

    Die Evolution hat den Menschen auf Phasen ohne ausreichendes Nahrungsangebot vorbereitet. Bis zuzwei oder gar drei Monate kann ein Mensch ohne Nahrung überleben –  vorausgesetzt, er hat genügend

    Wasser und ist gesund. Hunger ist keine Krankheit, sondern eine Kompetenz des menschlichenKörpers. Mit Blick auf hungernde Menschen in Afrika mag das zynisch klingen, doch aus Sicht desMediziners handelt es sich um eine überlebenswichtige Strategie des menschlichen Organismus.

    Was die Wissenschaftler über den Hunger wissen, basiert zu einem großen Teil auf einem Experiment,das heutzutage gar nicht mehr denkbar wäre: Jede Ethikkommission würde es sofort unterbinden.Mitte der 1940er Jahre untersuchte der US-amerikanische Wissenschaftler Ancel Keys, was derHunger mit dem Menschen macht. 36 Versuchspersonen nahmen dabei drei Monate lang nur dieHälfte der Kalorien zu sich, die sie eigentlich benötigten. Keys' Ziel war es, dass jeder Probandwährend dieser Zeit ein Viertel seines Gewichts verlor. In den darauffolgenden drei Monaten baute erdie Versuchspersonen mit unterschiedlichen Speiseplänen wieder auf.

    Vor allem die psychischen Wirkungen von ständigem Hunger wurden deutlich. Viele Männer zogensich zurück und wurden apathisch. Der Hunger überdeckte alles, sie interessierten sich nur noch fürDinge, die mit dem Essen zu tun hatten. Einige träumten sogar von Kannibalismus. Gleichzeitig warenihre Sinne auf Äußerste geschärft: Die Versuchspersonen vermochten sehr viel besser zu riechen undzu hören als vor Studienbeginn.

    Eine zentrale Rolle für die Geschehnisse im menschlichen Körper bei Hunger spielt dasHungerzentrum im Hypothalamus. Die Stoffwechsel-Zentrale im Gehirn wird aktiv, sobald derBlutzuckerspiegel fällt. Als erste Maßnahme sorgt dieser Teil des Gehirns dafür, dass die Nebennieredas Stresshormon Adrenalin ausschüttet –  damit der Mensch alle Kräfte mobilisieren kann, umerfolgreich auf Nahrungssuche zu gehen. Wird keine Nahrung zugeführt, greift das Gehirn zu Plan B.

    Um zu funktionieren, braucht das Gehirn Traubenzucker, also Glucose. Obwohl das Gehirn nur zweiProzent der Körpermasse eines Menschen ausmacht, beansprucht es etwa die Hälfte desGlucoseverbrauchs im Körper. Also sichert sich das Gehirn durch einen Trick die gesamtenGlucosevorräte. Und der geht so: Ohne Insulin kann Glucose nicht in die Muskeln gelangen. Also gibtdas Gehirn das Signal, die Insulinausschüttung zu stoppen. Resultat: Die Muskeln gehen leer aus. DasGehirn steuert den Stoffwechsel so, dass es selbst überlebt. Jedes Organ schrumpft während starkenHungers auf etwa die Hälfte seines ursprünglichen Gewichts, bis der Tod eintritt. Nicht so das Gehirn:Es nimmt maximal um zwei bis vier Prozent ab.

    Dauert der Nahrungsentzug weiter an, greift der Körper auf Eiweiß zur Energiegewinnung zurück.Auch diese Maßnahme geht zu Lasten der Muskeln, die zu einem großen Teil aus Eiweiß bestehen.Der Körper kann nämlich aus kleingehackten Eiweißen, den Aminosäuren,nach acht bis zehn Tagen stellt der Körper seinen Stoffwechsel auf eine Art Energiesparprogramm um:Wesentliche Aktivitäten werden heruntergefahren, laufen auf Sparflamme: Herzfrequenz, Blutdruckund Körpertemperatur sinken - ähnlich wie bei einem Tier im Winterschlaf.

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     Daneben geht der Körper dazu über, seine Fettdepots anzuzapfen. Dazu baut er Fettsäuren zusogenannten Ketonkörpern um. Diese Ketonkörper sind eine äußerst wichtige Energiequelle undmachen das Überleben in Hungerzeiten überhaupt erst möglich, denn sie sind die einzigenVerbindungen, die das Gehirn neben Glucose überhaupt verwerten kann. Den Umstand, dass derStoffwechsel eines Hungernden auf die Fettdepots zurückgreift, kann man mitunter sogar riechen.Denn zu den Ketonkörpern, die über die Niere und die Atemluft ausgeschieden werden, gehört auchAceton mit seinem charakteristischen Nagellack-Geruch.Mit anhaltender Dauer des Hungerns treten immer mehr negative Folgen auf: Die Barrierefunktion derHaut lässt nach, das Immunsystem wird schwächer, Entzündungen machen sich breit. Amgravierendsten ist, dass der Körper auch den Herzmuskel allmählich zu Gehirnfutter umbaut –  undebenso alle anderen lebenswichtigen Organe, denn auch sie bestehen zu einem großen Teil ausEiweißen. Nach einer Weile ist der Mensch nur noch Haut und Knochen, Kinder sehen dann aus wiealte Leute. Der Mensch stirbt, wenn seine Organe versagen.

    Der Mensch kann nur dann maximal drei Monate hungern, wenn sich der Stoffwechsel wie beschrieben umprogrammiert hat: Das Gehirn stellt sich zum Teil auf Ketonkörper als Energiequelle

    um. Das heißt, es braucht weniger Glucose, die Eiweißreserven in den lebenswichtigen Organenwerden geschont. Voraussetzung dazu ist, dass der Körper das nötige Hungersignal, also den Stoppder Insulinausschüttung, gegeben hat. Und das bedeutet, dass der Hungerstoffwechsel nicht in Gangkommt. Die Folge: Der Körper baut innerhalb kürzester Zeit das gesamte Eiweiß ab, Ketonkörper alsEnergielieferant entstehen keine, die Fettreserven bleiben unangetastet. Beim Hungerstoffwechselkommt es zur Ketose. Der lang anhaltende Verzicht auf Nahrung oder lang anhaltendeHungerzustände führen letztendlich zum Hungertod.

    Einhundreteinundvierzig Euro und fünfundsechsig Cent mal zwölf Monate ergibt dann einen Betragvon Eintausendeinhundertneunundneunzig Euro und achtzig Cent. Dies geteilt durchdreihundertvierundsechsigundeindrittel Tag ergibt einen Tagessatz von vier Euro und sechsundsechzigCent. Soger jeden zweiten Tag einen Cent mehr.

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    Grenzen für die Ermessensausübung ergeben sich aus § 40 VwVfG . Daraus folgt zunächst dass eineBehörde sobald ihr Ermessen zusteht dieses pflichtgemäß ausüben muss.

    Ist dies nicht der Fall liegt ein Ermessensfehler vor.

    http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/VwVfG.htmlhttp://www.uni-protokolle.de/Lexikon/VwVfG.htmlhttp://www.uni-protokolle.de/Lexikon/VwVfG.html

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    Auszug Beschluss vom 26.05.2015, seite 6.

    Die Unabhängigkeit eines Gerichts sollte eigentlich ein Prinzip sein, welsches das Gericht aus jeglicher Abhängigkeit herausnimmt. Art. 97 Abs. 1 GG garantiert die sachliche Unabhängigkeit derRichter. Richter sind, insbesondere sowie Richter Recht sprechen, nur dem Gesetz unterworfen. § 25DRiG und § 1 GVG wiederholen diese Ansicht. So steht die in Art. 97 Abs. 1 GG verbürgteUnabhängigkeit des Richters in engem Zusammenhang mit der in Art. 20 Abs. 3 GG hervorgehobenen Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht sowie dem in Art. 20 Abs. 2Satz 2 GG verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung. Nur der unabhängige Richter kann dem Geboteines wirkungsvollen Rechtsschutzes, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit seiner Rechtsschutzgarantiespeziell gegen die Akte der öffentlichen Gewalt und im Übrigen die dem grundgesetzlichenRechtsstaatsprinzip immanente allgemeine Justizgewährleistungspflicht fordern, trotz der Forderungder § 31 Abs. 1 BVerfGG. genügen.

    Die unverbrüchlich normierte Wirkweise des Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm derBundesrepublik Deutschland auch und gerade gemäß Art. 1 abs. 1,2 und 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs.3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG zwingt insbesondere auch die Richter in die besondereGarantenstellung des „Überwachungsgaranten“ ebenso wie in die des „Beschützergaranten“ mitden jeweils dieser Garantenstellung besonders innewohnenden Garantenpflicht

    Da es sich nicht um einen Ermessensfehler handeln kann, muss es sich um Vorsatz handeln.

    Es wird hiermit beantragt, im Sinne der

    §§ 212, 13, 22 StGB

    zu ermitteln, da das objektive Recht in schwerwiegender Weise verletzt wird. 

    lex superior derogat legi inferiori

    Barrett

    http://dejure.org/gesetze/GG/1.htmlhttp://dejure.org/gesetze/GG/2.htmlhttp://dejure.org/gesetze/GG/2.htmlhttp://dejure.org/gesetze/GG/20.htmlhttp://dejure.org/gesetze/GG/97.htmlhttp://dejure.org/gesetze/GG/97.htmlhttp://dejure.org/gesetze/GG/20.htmlhttp://dejure.org/gesetze/GG/2.htmlhttp://dejure.org/gesetze/GG/1.html

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    Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

    (1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgendeVerbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

    Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 Euro

    Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro

    Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 Euro

    Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 27,41 Euro

    Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro

    Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro

    Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro

    Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro

    Abteilung 10 (Bildung) 1,39 Euro

    Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 Euro

    Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,50 Euro

    (1)  Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,81 Euro.

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     Internationalen Pakt vom 19.12.1966,

    Teil II, Art. 2, Abs. 3,

    Teil III Art. 6, abs. 1,

    inkraft getreten am 03.01.1976.

    Bekanntmachung vom 09.03.1976