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6 August 2021
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern fuumlr Bau und Heimat zum
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz (BGBl I 2019 S 1307)
Mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz das am 1 Maumlrz 2020 in Kraft getreten ist wurden die
Abschnitte 3 (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) und 4 (Aufenthalt zum Zweck der
Erwerbstaumltigkeit) von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes neu gefasst Dabei wurde die bestehende
Systematik der bedarfsgebundenen Erwerbsmigration fortgefuumlhrt die grundsaumltzlich an das
Vorliegen einer in Deutschland anerkannten Qualifikation und eines Arbeitsplatzangebots
gekoppelt ist Eingefuumlhrt wurde ein einheitlicher Fachkraumlftebegriff (sect 18 Absatz 3) der sowohl
akademisch als auch beruflich qualifizierte Beschaumlftigte umfasst Erweitert und in eigene
Vorschriften uumlberfuumlhrt wurden die Moumlglichkeiten der befristeten Einreise zur Ausbildungs- bzw
Arbeitsplatzsuche (sectsect 17 20) Erweitert und ausdifferenziert wurden zudem die Moumlglichkeiten des
Aufenthalts zur Anerkennung auslaumlndischer Berufsqualifikationen (sect 16d) Nur geringfuumlgig
modifiziert wurden die Vorschriften die europarechtlich vorgepraumlgte Aufenthalte umfassen
(insbes Blaue Karte EU ICT-Karte Forscher) Die uumlberarbeiteten materiellen Vorschriften
wurden flankiert von der Einfuumlhrung eines beschleunigten Fachkraumlfteverfahrens (sect 81a) und den
Aufforderungen zur Einrichtung zentraler Auslaumlnderbehoumlrden durch die Laumlnder (sect 71 Absatz 1
Satz 5)
Die Anwendungshinweise dienen der zielgerichteten Handhabung der Vorschriften insbesondere
durch die Auslaumlnderbehoumlrden Sie werden flankiert von einer darauf abgestimmten Weisung an
die Bundesagentur fuumlr Arbeit und entsprechenden Maszliggaben im Visumhandbuch des
Auswaumlrtigen Amtes sowie dem Leitfaden zu sect 16d der bdquoFachstelle Beratung und Qualifizierungldquo
und bdquoFachstelle Einwanderungldquo des vom Bundesministerium fuumlr Arbeit und Soziales gefoumlrderten
Foumlrderprogramms bdquoIntegration durch Qualifizierungldquo (Netzwerk IQ) Sie ersetzen die Hinweise des
Bundesministeriums des Innern zu den Regelungen zur Blauen Karte EU nach sect 19a des
Aufenthaltsgesetzes und zur Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach sect 18c des
Aufenthaltsgesetzes vom 5 Dezember 2014 und die Anwendungshinweise des
Bundesministerium des Innern zu Gesetz und Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher
Richtlinien der Europaumlischen Union zur Arbeitsmigration vom 14 Juli 2017 Eingeflossen sind die
Ergebnisse der Arbeitsgruppe Verwaltungsverfahren die am 24 Februar 2019 von der
Bundesregierung durch die Staatssekretaumlrs-Steuerungsgruppe bdquoKohaumlrenter Ansatz zur
Fachkraumlfteeinwanderung aus Drittstaatenldquo eingerichtet wurde Die Arbeitsgruppe hat zwischen
Februar und September 2019 Zustaumlndigkeits- und Verfahrensfragen bearbeitet und sich im
Februar 2021 zu ersten Erfahrungen mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz ausgetauscht
Beteiligt waren das Bundesverwaltungsamt Auslaumlnderbehoumlrden (Muumlnchen Berlin Hannover
Landkreis Osterholz und Paderborn) die Bundesagentur fuumlr Arbeit Anerkennungsstellen
(Kultusministerkonferenz Deutscher Industrie und Handelskammertag eV und Zentralverband
des Deutschen Handwerks) das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge Vertreter der innerhalb
der Bundesregierung betroffenen Ressorts (neben Bundesministerium des Innern fuumlr Bau und
Heimat und Auswaumlrtigem Amt sind dies das Bundesministerium fuumlr Arbeit und Soziales das
Bundesministerium fuumlr Bildung und Forschung das Bundesministerium fuumlr Gesundheit das
Bundesministerium der Justiz und fuumlr Verbraucherschutz und das Bundeskanzleramt)
Innenministerien der Laumlnder (Bayern Hessen Nordrhein-Westfalen Schleswig-Holstein und
Niedersachsen) und der Deutsche Landkreistag Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
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Aufenthaltsgesetz vom 26 Oktober 2009 gilt fort soweit der Regelungsgehalt der in Bezug
genommenen Vorschriften auch nach dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz weiterhin Bestand
hat Bei besonders relevanten Fragen enthalten die Anwendungshinweise einen ausdruumlcklichen
Hinweis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Zur zielgerichteten Nutzung sind die Anwendungshinweise zu den einzelnen Vorschriften
entsprechend den Vorschriften nummeriert und folgen jeweils einer einheitlichen Struktur in der
zunaumlchst allgemeine Hinweise gegeben werden dann die Norm abschnittsweise bearbeitet ist
und schlieszliglich ndash soweit relevant ndash Hinweise zu Zustaumlndigkeiten und Verfahren gegeben werden
3
Zu sect 2 AufenthG - Begriffsbestimmungen
23 Zu Absatz 3 Lebensunterhaltssicherung
230 Allgemeines
230 Fuumlr Aufenthalte zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstaumltigkeit gilt hinsichtlich
der Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung sect 2 Absatz 3
231 Fuumlr Fachkraumlfte mit Berufsausbildung (sect 18a) sowie fuumlr Fachkraumlfte mit
akademischer Ausbildung (sect 18b) in Vollzeitbeschaumlftigung gilt der Lebensunterhalt
als gesichert wenn die Bundesagentur fuumlr Arbeit der Beschaumlftigungsaufnahme
zugestimmt hat Dabei wird unterstellt dass die branchen- und regional uumlbliche
Verguumltung einer nachgewiesenen Fachkraft fuumlr die Sicherung des
Lebensunterhaltes der Fachkraft ausreichend ist
Ist die Beschaumlftigungsaufnahme zustimmungsfrei moumlglich und hat die
Auslaumlnderbehoumlrde Zweifel ob die Verguumltung branchen- oder regional uumlblich ist
kann die Bundesagentur fuumlr Arbeit fakultativ beteiligt werden (sect 72 Absatz 7 siehe
dazu naumlher Nummer 727)
Die Pruumlfung ob der Lebensunterhalt bei Teilzeitbeschaumlftigung oder bei Miteinreise
von Familienangehoumlrigen gesichert ist obliegt auch bei Zustimmung der
Bundesagentur fuumlr Arbeit der zustaumlndigen Auslaumlnderbehoumlrde
232 Fuumlr Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung wurde mit dem
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz die Regelung zum Erfordernis der
Lebensunterhaltssicherung geaumlndert und die bereits fuumlr den Personenkreis der
Studenten bestehende Moumlglichkeit die Lebensunterhaltssicherung pauschalierend
durch Richtwerte zu bestimmen auf weitere Personen ausgeweitet Die Aumlnderung
dient der Vereinfachung der Verwaltungspraxis
2321 Der Lebensunterhalt nach sect 2 Absatz 3 Satz 5 gilt fuumlr Antragsteller folgend
genannter Aufenthaltstitel als gesichert wenn diese uumlber monatliche Mittel in Houmlhe
des monatlichen Bedarfs der nach den sectsect 13 und 13a Absatz 1 des
Bundesausbildungsfoumlrderungsgesetzes (BAfoumlG) bestimmt wird verfuumlgen
Aufenthalt zum Zweck der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung
(sect 16a)
Aufenthalt zum Zweck des Studiums (sect 16b)
Aufenthalt zum Zweck der Mobilitaumlt im Rahmen des Studiums (sect 16c)
Aufenthalt zum Zweck des studienbezogenen Praktikum EU (sect 16e)
Aufenthalt zum Zweck des Sprachkurses und des Schulbesuchs (sect 16f) mit
Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen die nicht der
Studienvorbereitung dienen
Fuumlr Antragsteller einer Aufenthaltserlaubnis nach sect 16a zur betrieblichen oder
schulischen Berufsausbildung ist dabei der niedrigere Betrag nach sect 13 Absatz 1
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Nummer 1 BAfoumlG maszliggeblich da bei der Bedarfsberechnung fuumlr die
Berufsausbildungsbeilhilfe nach sect 61 SGB III auf den entsprechenden Betrag
abgestellt wird Damit wird dem Umstand Rechnung getragen dass die zum
Zwecke der betrieblichen oder schulischen Ausbildung einreisenden Auslaumlnder mit
der in sect 13 Absatz 1 Nummer 1 BAfoumlG bezeichneten Personengruppe vergleichbar
sind
In den uumlbrigen Faumlllen einer Aufenthaltserlaubnis nach sect 16a sowie den anderen
genannten Aufenthaltstiteln bestimmt sich der maszliggebliche Betrag weiterhin nach
sect 13 Absatz 1 Nummer 2 BAfoumlG
Mit Inkrafttreten des 26 BAfoumlG-Aumlnderungsgesetz am 1 August 2019 ist in sect 13a
Absatz 1 BAfoumlG der Zuschlag zur Pflegeversicherung enthalten wodurch diese
nunmehr auch im Rahmen des sect 2 Absatz 3 Satz 5 Beruumlcksichtigung findet
2322 Bei Antragstellern auf Erteilung der in Nummer 2321 genannten Aufenthaltstitel
wird auf die einschlaumlgigen Saumltze nach dem Bundesausbildungsfoumlrderungsgesetz
Bezug genommen Dies ist deshalb sachgerecht weil die Lebenssachverhalte
dieser Personengruppen aumlhnlich sind Beispielweise fallen in der beruflichen
Ausbildungsphase aumlhnlich wie bei Studenten grundsaumltzlich niedrigere
Lebenshaltungskosten an Das Bundesministerium des Innern fuumlr Bau und Heimat
gibt die Betraumlge jeweils bis 31 August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt
2323 Nach sect 2 Absatz 3 Satz 6 gilt der Lebensunterhalt fuumlr Antragsteller folgend
genannter Aufenthaltstitel als gesichert wenn diese uumlber monatliche Mittel in Houmlhe
des monatlichen Bedarfs verfuumlgen der nach sect 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz
2 sowie sect 13a Absatz 1 BAfoumlG bestimmt wird zuzuumlglich eines Aufschlages um 10
Prozent
Aufenthalt bei Maszlignahmen zur Anerkennung auslaumlndischer
Berufsqualifikationen (sect 16d)
Aufenthalt fuumlr Teilnehmer an Sprachkursen die nicht der
Studienvorbereitung dienen (sect 16f Absatz 1)
Aufenthalt zum Zwecke der Suche nach einem Ausbildungs- oder
Studienplatz (sect 17)
2324 Die pauschalierende Regelung bei der Lebensunterhaltssicherung erfolgt vor dem
Hintergrund dass auch fuumlr diesen Personenkreis die Lebenssachverhalte denen
von Studenten aumlhnlich sind und eine Bezugnahme auf das
Bundesausbildungsfoumlrderungsgesetz daher angemessen ist Mit dem 10-
prozentigen Aufschlag gegenuumlber den Saumltzen nach sect 13 Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 2 sowie sect 13a Absatz 1 BAfoumlG wird dem Umstand Rechnung getragen
dass der hiesige Personenkreis im Vergleich zu Studenten oder Auszubildenden in
der Regel keine Verguumlnstigungen (z B Ermaumlszligigungen im oumlffentlichen
Personennahverkehr) geltend machten kann
5
2325 Bei Aufenthalten nach Nummern 2321 und 2323 bei denen eine Entlohnung
Verguumltung der Taumltigkeit erfolgt ist bei gegebenem Bruttobetrag sicherzustellen
dass nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben als ausreichende Mittel zur
Sicherung des Lebensunterhalts der nach sectsect 13 13a Absatz 1 BAfoumlG maszliggebliche
Betrag zur Verfuumlgung steht Bei der Ermittlung dieses Betrages ist zu
beruumlcksichtigen dass aufgrund der geringen Einkommenshoumlhe eine Lohnsteuer
regelmaumlszligig nicht anfallen duumlrfte Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz
ergibt sich in diesen Faumlllen vielfach aus dem Beschaumlftigungsverhaumlltnis und ist in
dem entsprechenden Arbeitnehmeranteil an diesen Sozialabgaben bereits
beruumlcksichtigt Die in den Saumltzen nach sectsect 13 13a Absatz 1 BAfoumlG maszliggeblichen
Beitraumlge fuumlr die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (seit 01092019 109
Euro) sind daher in Abzug zu bringen so dass sich der zu fordernde Bedarf
entsprechend verringert (seit 01082020 auf 723 Euro (wenn schulische
betriebliche Berufsausbildung und dementsprechend sect 13 Absatz 1 Nummer 1
BAfoumlG maszliggeblich) bzw 752 Euro (wenn sect 13 Absatz 1 Nummer 2 BAfoumlG
maszliggeblich) Bei der Ermittlung des zu fordernden Bruttobetrages muumlssen neben
den Arbeitnehmeranteilen an der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und
Arbeitslosenversicherung beruumlcksichtigt werden
Danach ergibt sich in diesen Faumlllen fuumlr das Jahr 2021 fuumlr die Entlohnung
Verguumltung ein Orientierungsbetrag bei den in Nummer 2321 genannten
Aufenthalten in Houmlhe von 903 Euro brutto (wenn schulische betriebliche
Berufsausbildung und dementsprechend sect 13 Absatz 1 Nummer 1 BAfoumlG
maszliggeblich) und 939 Euro brutto (wenn sect 13 Absatz 1 Nummer 2 BAfoumlG
maszliggeblich) und bei den in Nummer 2323 genannten Aufenthalten unter
Beruumlcksichtigung des 10-prozentigen Aufschlages ein Orientierungsbetrag in Houmlhe
von 1033 Euro brutto Maszliggeblich ist der im Ausbildungs- Weiterbildungs- oder
Arbeitsvertrag angegebene Betrag Wird im Einzelfall ein geringerer Bedarf oder
ein geringeres Bruttoeinkommen als ausreichend geltend gemacht ist
nachzuweisen dass der Lebensunterhalt nach Maszliggabe des sect 2 Absatz 3 Satz 5
bzw Satz 6 dennoch gesichert ist
2326 Soweit Logis oder Krankenversicherungsschutz von Dritten uumlbernommen werden
koumlnnen die entsprechenden Betraumlge nach sect 13 Absatz 2 Nummer 2 bzw sect 13a
Absatz 1 BAfoumlG in Abzug gebracht werden Soweit Kost von Dritten uumlbernommen
wird koumlnnen pauschal 150 EUR abgezogen werden Daruumlber hinaus koumlnnen
eventuelle Fehlbetraumlge durch Eigenmittel z B auf einem Sperrkonto oder im
Einzelfall durch eine Verpflichtungserklaumlrung gedeckt werden
212a zu Absatz 12a Begriff der qualifizierten Berufsausbildung
212a0 In sect 2 Absatz 12a wird der Begriff der qualifizierten Berufsausbildung definiert sie
ersetzt die bisherige Definition in sect 6 Absatz 1 Satz 2 BeschV Aus Gruumlnden der
Rechtsklarheit wird die Definition der qualifizierten Berufsausbildung in den Katalog
der Begriffsbestimmungen in sect 2 uumlbernommen Sie dient damit auch der Auslegung
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von Normen im Aufenthaltsgesetz und in den auf den Verordnungsermaumlchtigungen
des Aufenthaltsgesetzes basierenden Verordnungen Die Berufsausbildung hat
nach sect 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes die fuumlr die Ausuumlbung einer
qualifizierten beruflichen Taumltigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt
notwendigen beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten in einem
geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln
212a1 Staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe sind alle
anerkannten Aus- und Fortbildungsabschluumlsse nach dem Berufsbildungsgesetz
und der Handwerksordnung sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich
geregelte Berufsabschluumlsse oder diesen Berufsabschluumlssen entsprechende
Qualifikationen Damit sind auch schulische Ausbildungen an Schulen des
Gesundheitswesens Berufsfachschulen Fachschulen und diesen gleichgestellten
Schulen erfasst
212a2 Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen Entscheidend ist die
in den Ausbildungsordnungen oder landesrechtlichen Bestimmungen vorgegebene
Dauer der Ausbildung nicht die individuell in Anspruch genommene
Ausbildungsdauer Unschaumldlich sind verkuumlrzte Ausbildungszeiten aufgrund
anrechenbarer Vorausbildungen uumlberdurchschnittlicher Leistungen oder aus
anderen Gruumlnden wenn fuumlr die Ausbildung eine Dauer von mindestens zwei
Jahren vorgegeben ist
212b zu Absatz 12b Begriff der qualifizierten Beschaumlftigung
212b0 sect 2 Absatz 12b enthaumllt eine Legaldefinition der qualifizierten Beschaumlftigung im
Sinne des Aufenthaltsgesetzes
212b1 Hiermit wird die Handhabung insbesondere der Normen in Kapitel 2 Abschnitt 4
(Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstaumltigkeit) deutlich erleichtert In Abgrenzung zu
unqualifizierten Beschaumlftigungen liegt eine qualifizierte Beschaumlftigung vor wenn
die Art der arbeitsvertraglich vereinbarten Taumltigkeiten uumlblicherweise von Personen
mit Fertigkeiten Kenntnissen und Faumlhigkeiten ausgeuumlbt wird die in einer
qualifizierten Berufsausbildung (siehe Nummer 212a) oder akademischen
Ausbildung erworben werden Dies umfasst sowohl berufsrechtlich reglementierte
als auch nicht reglementierte Berufe
212c zu Absatz 12c Begriff der Bildungseinrichtung
212c0 In sect 2 Absatz 12c wird der Begriff der bdquoBildungseinrichtungldquo definiert
212c1 Er umfasst die Einrichtungen die bei Aufenthalten nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und
im Rahmen von sect 60c Ausbildungen (Berufsausbildung betriebliche Weiterbildung
Studium und Studienvorbereitung Maszlignahmen zur Anerkennung auslaumlndischer
Berufsqualifikationen Schulbesuch Sprachkurse) anbieten Eine
Bildungseinrichtung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes kann damit auch ein Betrieb
sein in dem z B betriebliche Aus- und Weiterbildungen oder rein betriebliche
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Maszlignahmen zur Anerkennung auslaumlndischer Berufsqualifikationen durchgefuumlhrt
werden
Zu sect 4a AufenthG - Zugang zur Erwerbstaumltigkeit
4a0 Allgemeines
4a01 Mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz wurde ein neuer sect 4a bdquoZugang zur
Erwerbstaumltigkeitldquo geschaffen Die in sect 4 Absatz 2 und 3 alte Fassung (a F)
enthaltenen allgemeinen Regelungen zur Erwerbstaumltigkeit wurden aufgehoben und
zur besseren Sichtbarkeit in eine eigene Norm uumlberfuumlhrt neu strukturiert und neu
gefasst
4a02 Insbesondere wurde das Regel-Ausnahme-Verhaumlltnis in der Frage wann die
Ausuumlbung einer Erwerbstaumltigkeit erlaubt ist an die Veraumlnderungen angepasst die
seit der Einfuumlhrung von sect 4 Absatz 2 Satz 1 a F erfolgt sind Anders als noch bei
Einfuumlhrung des sect 4 Absatz 2 Satz 1 a F wurde spaumlter in den allermeisten Faumlllen
einer Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstaumltigkeit kraft Gesetzes erlaubt Nur in
wenigen Faumlllen unterlagen Inhaber eines Aufenthaltstitels tatsaumlchlich noch dem als
gesetzlicher Regelfall vorgesehenen Verbot der Erwerbstaumltigkeit mit
Erlaubnisvorbehalt
4a03 Dementsprechend enthaumllt sect 4a Absatz 1 Satz 1 nunmehr eine Erlaubnis zur
Erwerbstaumltigkeit mit Verbotsvorbehalt Auslaumlndern die einen Aufenthaltstitel
besitzen ist damit die Ausuumlbung einer Erwerbstaumltigkeit grundsaumltzlich erlaubt es
sei denn ein Gesetz bestimmt ein Verbot
4a04 sect 4a unterscheidet systematisch zwischen der Erwerbstaumltigkeit als Oberbegriff in
Absatz 1 (vgl Legaldefinition in sect 2 Absatz 2 - umfasst die selbstaumlndige Taumltigkeit
die Beschaumlftigung im Sinne von sect 7 SGB IV und die Taumltigkeit als Beamter) und der
Beschaumlftigung als Unterfall in Absatz 2 Absatz 3 enthaumllt Vorgaben fuumlr die
Eintragungen auf dem Aufenthaltstitel Absatz 4 betrifft Auslaumlnder die keinen
Aufenthaltstitel besitzen Absatz 5 richtet sich an Arbeitgeber bzw Auftraggeber
von Auslaumlndern
4a05 Klarstellend wird darauf hingewiesen dass die Aufenthaltstitelpflicht nach sect 4
Absatz 1 nur fuumlr Drittstaatsangehoumlrige fuumlr einen Aufenthalt auf dem deutschen
Staatsgebiet gilt Hierzu zaumlhlt auch das Kuumlstenmeer (Zwoumllf-Meilen-Zone) vgl
BVerwG 1 C 1319 - Urteil vom 27 April 2021 Da fuumlr die Ausschlieszligliche
Wirtschaftszone keine explizite Regelung zur Aufenthaltstitelpflicht getroffen
wurde beduumlrfen Drittstaatsangehoumlrige fuumlr den dortigen Aufenthalt und dortige
Taumltigkeiten keines Aufenthaltstitels
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4a1 zu Absatz 1
4a11 Absatz 1 ersetzte in Satz 1 die zentrale Vorschrift des zuvor geltenden sect 4 Absatz 3
Satz 1 a F und griff den Paradigmenwechsel bezuumlglich des Regel-Ausnahme-
Verhaumlltnisses auf Er stellt klar dass ein Auslaumlnder wenn er einen Aufenthaltstitel
besitzt im Bundesgebiet grundsaumltzlich einer Erwerbstaumltigkeit nachgehen darf
(Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt) Damit geht gleichzeitig einher dass die
Erwerbstaumltigkeit nur dann erlaubt ist wenn sie durch die gesetzlichen Regelungen
zu dem jeweiligen Aufenthaltstitel nicht verboten ist Ein durch Gesetz bestimmtes
Verbot liegt vor wenn ein Gesetz im materiellen Sinne die Erwerbstaumltigkeit
verbietet Nur in wenigen Faumlllen sieht das Aufenthaltsgesetz fuumlr Inhaber eines
Aufenthaltstitels noch ein Verbot der Erwerbstaumltigkeit vor diese ausdruumlcklichen
Verbote sind der jeweiligen Regelung zu entnehmen
4a12 Satz 2 regelt dass die Erwerbstaumltigkeit auch gesetzlichen Beschraumlnkungen
unterliegen kann Solche Beschraumlnkungen koumlnnen sich z B auf die Stundenzahl
oder die Art der Erwerbstaumltigkeit (vgl Legaldefinition in sect 2 Absatz 2) beziehen
4a13 In Satz 3 wird ergaumlnzend verdeutlicht dass auch in Faumlllen eines gesetzlichen
Verbots oder einer gesetzlichen Beschraumlnkung die Erwerbstaumltigkeit im Einzelfall
durch die Auslaumlnderbehoumlrde erlaubt werden kann Ob eine solche Erlaubnis erteilt
wird ist durch die Auslaumlnderbehoumlrde auf Antrag anhand der jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen zu pruumlfen
4a131 Im Hinblick auf die Erteilung der Erlaubnis zur Erwerbstaumltigkeit durch die
Auslaumlnderbehoumlrde gelten Nummer 4211 und 4212 AVwV fort Zu
beruumlcksichtigen ist dabei der unter Nummer 4a11 beschriebene
Paradigmenwechsel der dazu fuumlhrt dass die gesetzliche Erlaubnis zur
Erwerbstaumltigkeit nicht mehr in den einzelnen Tatbestaumlnden des
Aufenthaltsgesetzes geregelt ist Soweit in Nummer 4211 AVwV Ausfuumlhrungen
zur Nichterwerbstaumltigkeitsfiktion enthalten sind und dabei auf sect 16 BeschV Bezug
genommen wird ist zu beachten dass dieser Regelungsgehalt durch
Verordnungsaumlnderungen inzwischen in sect 30 BeschV verankert ist
4a14 Ergaumlnzend zur Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhaumlltnisses in sect 4a Absatz 1
wurde als Folgeaumlnderung in den Tatbestaumlnden des Aufenthaltsgesetzes in denen
die Erwerbstaumltigkeit verboten ist eine explizite diesbezuumlgliche Regelung
aufgenommen Umgekehrt wird in den Tatbestaumlnden die bislang explizit die
Erwerbstaumltigkeit erlauben dieser Hinweis gestrichen - er ist wegen der Neufassung
des sect 4a Absatz 1 uumlberfluumlssig
4a2 zu Absatz 2
4a20 Absatz 2 macht deutlich dass auch bei einer grundsaumltzlichen Erlaubnis der
Erwerbstaumltigkeit an die Ausuumlbung einer konkreten abhaumlngigen Beschaumlftigung
weitere Voraussetzungen geknuumlpft sein koumlnnen Eine abhaumlngige Beschaumlftigung
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liegt vor wenn es sich um eine Beschaumlftigung im Sinne des sect 7 SGB IV handelt
(sect 2 Absatz 2) Nummern 221 und 222 AVwV gelten fort
4a21 Die Ausuumlbung einer Beschaumlftigung kann einem gesetzlichen Verbot oder
gesetzlichen Beschraumlnkungen unterliegen Solche Beschraumlnkungen koumlnnen z B
den Umfang der Beschaumlftigung betreffen (z B sect 16a Absatz 3 sect 16b Absatz 3)
Wenn der Auslaumlnder eine Beschaumlftigung ausuumlben moumlchte die uumlber das Verbot
oder die Beschraumlnkung hinausgeht (z B weil sie die Stundenzahl uumlberschreitet)
ist eine Erlaubnis der Auslaumlnderbehoumlrde erforderlich (Satz 1 1 Halbsatz) die ndash
soweit es sich nicht um eine nach der Beschaumlftigungsverordnung zustimmungsfreie
Beschaumlftigung handelt ndash der Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit bedarf
4a22 Die Erteilung der Beschaumlftigungserlaubnis durch die Auslaumlnderbehoumlrde kann dem
Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundesagentur fuumlr Arbeit unterliegen - die
Beschaumlftigung darf dann nur ausgeuumlbt werden wenn die Bundesagentur fuumlr Arbeit
ihre Zustimmung nach sect 39 zur Erteilung des Aufenthaltstitels erteilt hat (Satz 1
2 Halbsatz) Die Bundesagentur fuumlr Arbeit wiederum kann in ihrer Zustimmung
Beschraumlnkungen der Ausuumlbung der Beschaumlftigung vorsehen (Satz 2) Zu der
konkreten Beschaumlftigung erteilt die Bundesagentur fuumlr Arbeit nach sect 39 Absatz 1
i V m Absatz 3 die Zustimmung Einer Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit
bedarf es dann nicht wenn eine Nebentaumltigkeit im Rahmen einer fiktiven
Titelerteilung keiner Zustimmung beduumlrfte
Beispiel 1 Ein Auszubildender ist ndash wenn es sich um eine qualifizierte
Berufsausbildung handelt ndash gemaumlszlig sect 16a Absatz 3 Satz 1 berechtigt bis zu zehn
Stunden je Woche eine von der Ausbildung unabhaumlngige Beschaumlftigung
auszuuumlben Eine uumlber diese zehn Stunden hinausgehende Beschaumlftigung bedarf
der Erlaubnis der Auslaumlnderbehoumlrde nach sect 4a Absatz 2 Wenn es sich bei dieser
Beschaumlftigung zum Beispiel um Hilfsarbeiten in einem Restaurant handelt gibt es
keinen aufenthaltsrechtlichen Tatbestand der vom grundsaumltzlichen
Zustimmungserfordernis abweicht die Taumltigkeit erfordert somit die Zustimmung der
Bundesagentur fuumlr Arbeit Moumlchte ein Auszubildender neben der Ausbildung einer
karitativen Taumltigkeit nach sect 14 Absatz 2 BeschV nachgehen bedarf es keiner
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit da fuumlr diese Taumltigkeit bei Erfuumlllung der
Voraussetzungen keine Zustimmung vorgesehen ist
Beispiel 2 Moumlchte ein Journalist mit einem Aufenthaltstitel nach sect 19c Abs 1
i V m sect 18 Nummer 1 BeschV einer Nebentaumltigkeit als Hilfsarbeiter in einem
Restaurant nachgehen bedarf die Erlaubnis der Auslaumlnderbehoumlrde zur Ausuumlbung
dieser Nebentaumltigkeit nach sect 4a Absatz 2 der Zustimmung der Bundesagentur fuumlr
Arbeit da diese Taumltigkeit nicht vom Zustimmungserfordernis befreit ist Moumlchte
diese Person hingegen eine Nebentaumltigkeit als Lehrkraft zur Sprachvermittlung an
einer Hochschule nach sect 5 Nummer 5 BeschV aufnehmen erfordert die Erlaubnis
der Auslaumlnderbehoumlrde zur Ausuumlbung dieser Nebentaumltigkeit keine Zustimmung der
Bundesagentur fuumlr Arbeit
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Eine Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit ist auch dann nicht erforderlich
wenn es sich um eine bloszlige Umfangerweiterung mit entsprechender Anpassung
der sonstigen Beschaumlftigungsbedingungen handelt (z B Erhoumlhung der Stunden
von 20 auf 39 Stunden mit entsprechend houmlherem Monatslohn und
Urlaubsanspruch waumlhrend der Stundenlohn unveraumlndert bleibt)
4a23 In Faumlllen in denen die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur fuumlr
Arbeit bedarf ndash was sich aus Regelungen im Gesetz oder der
Beschaumlftigungsverordnung ergeben kann ndash kann die Erlaubnis dennoch versagt
werden wenn ein Sachverhalt vorliegt bei dem auch die Bundesagentur fuumlr Arbeit
zur Versagung der Zustimmung berechtigt waumlre (Satz 3) Die Auslaumlnderbehoumlrde
bzw Auslandsvertretung hat in diesen Faumlllen die Ablehnungsgruumlnde des sect 40
Absatz 2 und 3 zu pruumlfen (siehe Nummer 18222) In konkreten Verdachts- und
begruumlndeten Einzelfaumlllen koumlnnen die Auslaumlnderbehoumlrde bzw die
Auslandsvertretung die Bundesagentur fuumlr Arbeit nach Maszliggabe von sect 72 Absatz 7
fakultativ beteiligen (vgl Nummer 727) Ansonsten ist nach Aktenlage zu
entscheiden Dabei sind die Angaben zum Arbeitgeber im Musterformular
bdquoErklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo (Anlage 4) zu beruumlcksichtigen Bei der
Pruumlfung koumlnnen die Fachlichen Weisungen zum Aufenthaltsgesetz und zur
Beschaumlftigungsverordnung die fuumlr die Bundesagentur fuumlr Arbeit bei der Pruumlfung
gelten herangezogen werden
httpswwwarbeitsagenturdeveroeffentlichungengesetze-und-
weisungen1478808828605 Die Regelung greift die bisher in sect 18 Absatz 6 a F
enthaltene Regelung auf und macht deutlich dass sie fuumlr alle Faumllle der Erteilung
einer Erlaubnis zur Beschaumlftigung durch die Auslaumlnderbehoumlrden oder
Auslandsvertretungen gilt
4a3 zu Absatz 3
4a31 Absatz 3 Satz 1 hat die Regelung des sect 4 Absatz 2 Satz 2 a F uumlbernommen
Entsprechend der Terminologie des Aufenthaltsgesetzes wurde dabei das zuvor
genutzte Wort bdquogestattetldquo durch das Wort bdquoerlaubtldquo ersetzt Absatz 3 stellt klar dass
jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss ob und ggf unter welchen
Bedingungen die Ausuumlbung einer Erwerbstaumltigkeit erlaubt ist Dies geschieht durch
einen entsprechenden Eintrag in den Aufenthaltstitel Gleiches gilt fuumlr die Duldung
und die Aufenthaltsgestattung die wie Aufenthaltstitel eine Aussage zur
Erwerbstaumltigkeit enthalten muumlssen (vgl unten Nummer 4a40 ff) Der Eintrag ist
bei Aufenthaltstiteln in der Regel wegen der nunmehr grundsaumltzlichen Erlaubnis
deklaratorisch (nicht aber bei der Duldung oder Aufenthaltsgestattung vgl dazu
Nummer 4a40) Um eine konstitutive Nebenbestimmung handelt es sich in Faumlllen
in denen eine Erwerbstaumltigkeit uumlber ein gesetzliches Verbot oder Beschraumlnkung
hinausgehend erlaubt wird
4a32 Absatz 3 Satz 2 uumlbernimmt die Regelung des bisherigen sect 4 Absatz 2 Satz 4 a F
mit geringfuumlgigen redaktionellen Anpassungen Etwaige Beschraumlnkungen der
Bundesagentur fuumlr Arbeit fuumlr die Ausuumlbung der Beschaumlftigung sind danach (als
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Nebenbestimmungen) ebenfalls in den Aufenthaltstitel zu uumlbernehmen Falls es
aus Platzgruumlnden erforderlich ist ist auf dem Aufenthaltstitel der Vermerk
anzubringen dass die Erwerbstaumltigkeit auf dem Zusatzblatt gemaumlszlig amtlichen
Muster naumlher geregelt wird (etwa bdquoErwerbstaumltigkeit siehe Zusatzblattldquo) siehe
Nummer 424 AVwV Dabei ist zu beachten dass die Bundesagentur fuumlr Arbeit
aufgrund von sect 34 Absatz 1 BeschV die Zustimmung hinsichtlich der
Geltungsdauer des Betriebs der beruflichen Taumltigkeit des Arbeitgebers der
Region in der die Beschaumlftigung ausgeuumlbt werden kann und der Lage und
Verteilung der Arbeitszeit beschraumlnken kann
4a33 Satz 3 stellt klar dass die Aumlnderung einer Beschraumlnkung im Aufenthaltstitel eine
Erlaubnis der Auslaumlnderbehoumlrde erfordert Dies entspricht dem bisher geltenden
Recht Folge ist dass bei Aumlnderungen der Erwerbstaumltigkeit wie z B des Umfangs
der Beschaumlftigung oder bei einem Arbeitgeberwechsel eine Erlaubnis der
Auslaumlnderbehoumlrde (ggf wiederum mit Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit)
erforderlich ist sofern der Aufenthaltstitel diesbezuumlgliche Beschraumlnkungen enthaumllt
4a34 Ergaumlnzend wird in Satz 4 klargestellt dass bei Aufenthaltstiteln die zum Zweck der
Ausuumlbung einer bestimmten Beschaumlftigung erteilt werden nur diese Beschaumlftigung
erlaubt ist und andere Erwerbstaumltigkeiten verboten sind Eine andere
Erwerbstaumltigkeit (z B bei einem anderen Arbeitgeber) darf nur nach Erteilung einer
entsprechenden Erlaubnis ausgeuumlbt werden Der Auslaumlnder darf also seine
geaumlnderte Beschaumlftigung oder eine selbstaumlndige Taumltigkeit (vgl zu selbstaumlndigen
Taumltigkeiten die in beschraumlnktem Umfang neben der Beschaumlftigung ausgeuumlbt
werden Nummer 1804) erst beginnen wenn die entsprechende Erlaubnis erteilt
wurde Beginnt er fruumlher unterliegt er der jeweiligen Sanktionsnorm (sect 98 Absatz 3
Nummer 1 sect 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III)
4a35 Satz 5 betrifft den Fall dass sich der Arbeitgeber auf Grund eines
Betriebsuumlbergangs nach sect 613a Buumlrgerliches Gesetzbuch aumlndert oder er auf Grund
eines Formwechsels eine andere Rechtsform erhaumllt Es aumlndert sich in der Sache
am Arbeitsverhaumlltnis nichts wenn der Betrieb auf einen Rechtsnachfolger uumlbergeht
(Betriebsuumlbergang) oder sich die Rechtsform des Arbeitgebers z B durch
Umwandlung aumlndert In diesen Faumlllen ist eine Erlaubnis der Auslaumlnderbehoumlrde zur
Ausuumlbung der Beschaumlftigung bei dem bdquoneuenldquo lediglich formal geaumlnderten
Arbeitgeber nicht erforderlich Das Schreiben mit dem der Auslaumlnder von seinem
bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber gemaumlszlig sect 613a Absatz 5 BGB uumlber
den Betriebsuumlbergang (oder uumlber eine Verschmelzung Spaltung oder eine
Vermoumlgensuumlbertragung vgl sect 324 des Umwandlungsgesetzes) unterrichtet wird
ist ein geeignetes Mittel zum Nachweis des erfolgten Betriebsuumlbergangs oder des
Rechtsformwechsels
4a4 zu Absatz 4
4a40 In sect 4a Absatz 4 wurde der bisherige sect 4 Absatz 3 Satz 3 uumlberfuumlhrt ohne dass die
Regelungen fuumlr Auslaumlnder ohne Aufenthaltstitel geaumlndert wurden Insbesondere
12
unterliegen Auslaumlnder ohne Aufenthaltstitel bezuumlglich der Ausuumlbung einer
Erwerbstaumltigkeit weiterhin einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Ergaumlnzend zur
bisherigen Formulierung wird klargestellt dass eine Berechtigung zur
Erwerbstaumltigkeit sich auch aus einer behoumlrdlichen Erlaubnis ergeben kann (so etwa
bei Geduldeten) Soweit bereits nach geltender Rechtslage auch ohne Besitz eines
Aufenthaltstitels die Erwerbstaumltigkeit durch die Auslaumlnderbehoumlrde erlaubt werden
kann (z B Duldung Aufenthaltsgestattung) gilt dies weiter Ergaumlnzend wird auf
Nummer 4312 AVwV verwiesen
4a41 In Bezug auf Asylbewerber wird auf Nummer 432 AVwV mit der Maszliggabe
verwiesen dass die dort genannte Wartefrist nunmehr drei Monate betraumlgt in
Bezug auf sect 61 AsylG siehe im Uumlbrigen die Anwendungshinweise des
Bundesministeriums des Innern fuumlr Bau und Heimat zum Gesetz uumlber Duldung bei
Ausbildung und Beschaumlftigung vom 20 Dezember 2019
4a42 Auslaumlndern deren Aufenthalt nach sect 60a geduldet wird kann die Beschaumlftigung
nach Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit ndash es sei denn es liegt einer der in
sect 32 Absatz 2 BeschV geregelten Faumllle vor in denen die Erteilung einer Erlaubnis
keiner Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit bedarf ndash erlaubt werden Handelt
es sich um eine zustimmungspflichtige Beschaumlftigung so muss sich der Auslaumlnder
zuvor seit mindestens drei Monaten erlaubt geduldet oder mit einer
Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben (sect 32 Absatz 1
BeschV) Zudem darf kein Ausschlussgrund nach sect 60a Absatz 6 vorliegen
Auszligerdem gelten die folgenden Besonderheiten
- Soweit der Geduldete zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet
ist (vgl sect 47 AsylG) kann die Beschaumlftigung fruumlhestens nach
sechsmonatigem Besitz der Duldung erlaubt werden (sect 61 Absatz 1 Satz 2
2 Halbsatz AsylG)
- Auslaumlndern mit einer Duldung mit dem Zusatz bdquofuumlr Personen mit ungeklaumlrter
Identitaumltldquo nach sect 60b darf nach sect 60b Absatz 5 Satz 2 keine Erwerbstaumltigkeit
erlaubt werden
- Zur Ausbildungsduldung (sect 60c) und zur Beschaumlftigungsduldung (sect 60d)
siehe die Ausfuumlhrungen in den Anwendungshinweisen des
Bundesministeriums des Innern fuumlr Bau und Heimat zum Gesetz uumlber
Duldung bei Ausbildung und Beschaumlftigung vom 20 Dezember 2019
4a43 Fuumlr weitere Moumlglichkeiten der Erwerbstaumltigkeit ohne Aufenthaltstitel gilt
Nummer 434 AVwV fort wobei an die Stelle von sect 16 BeschV nunmehr sect 30
BeschV tritt
13
4a5 zu Absatz 5
4a50 Absatz 5 uumlbernimmt die Regelungen des bisherigen Absatz 3 Satz 2 bis 5 a F Er
richtet sich an Arbeitgeber und bestimmt wann ein Auslaumlnder beschaumlftigt werden
darf und welche Pflichten dabei fuumlr Arbeitgeber gelten
4a51 Satz 1 wird sprachlich an die neue Systematik (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt)
angepasst
4a52 Satz 2 regelt die Beschaumlftigung von Auslaumlndern ohne Aufenthaltstitel
4a53 Satz 3 enthaumllt Verpflichtungen fuumlr den Arbeitgeber und entspricht inhaltlich in
weiten Teilen dem bisherigen Absatz 3 Saumltze 4 und 5 Nummer 435 AVwV gilt
fort
4a531 Nach Satz 3 Nummer 2 sind die Arbeitgeber weiterhin verpflichtet eine Kopie des
Aufenthaltstitels aufzubewahren
4a532 Inhaltlich neu ist lediglich die Regelung in Satz 3 Nummer 3 Bei Beschaumlftigungen
in denen der Auslaumlnder einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstaumltigkeit
besitzt ist der Arbeitgeber verpflichtet der zustaumlndigen Auslaumlnderbehoumlrde
innerhalb von vier Wochen ab Kenntniserlangung mitzuteilen wenn die
Beschaumlftigung fuumlr die der Aufenthaltstitel erteilt wurde vorzeitig beendet wird Bei
einem befristeten Arbeitsverhaumlltnis handelt es sich um eine vorzeitige Beendigung
der Beschaumlftigung wenn das dem Aufenthaltstitel zugrundeliegende
Arbeitsverhaumlltnis vor Ablauf der Befristung einseitig oder einvernehmlich beendet
wird Bei einem unbefristeten Arbeitsverhaumlltnis liegt eine vorzeitige Beendigung
vor wenn das dem Aufenthaltstitel zugrundeliegende Arbeitsverhaumlltnis vor Ablauf
der Befristung des Aufenthaltstitels einseitig oder einvernehmlich beendet wird
Das Arbeitsverhaumlltnis wird auch beendet wenn der Auslaumlnder die Beschaumlftigung
einstellt um eine Weiterbildungsmaszlignahme aufzunehmen und dabei eine
vertragliche Ruumlckkehroption in das Beschaumlftigungsverhaumlltnis besteht Eine
Beschaumlftigung wird zudem dann vorzeitig beendet wenn der Auslaumlnder innerhalb
eines Konzerns die Beschaumlftigung wechselt zu diesem Zweck der bestehende
Arbeitsvertrag mit einer Gesellschaft des Konzerns beendet wird und ein neuer
Arbeitsvertrag mit einer anderen Gesellschaft des Konzerns geschlossen wird Die
Meldung ist in diesem Fall nur dann entbehrlich wenn der Arbeitgeber nachweisen
kann dass sich unmittelbar nach der vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhaumlltnisses ein weiteres Arbeitsverhaumlltnis anschlieszligt Die Meldepflicht des
Arbeitgebers ist auch dann entbehrlich wenn der Auslaumlnder das neue
Beschaumlftigungsverhaumlltnis im Rahmen des bestehenden Aufenthaltstitels ausuumlben
darf
Die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt zu laufen sobald die im Unternehmen
fuumlr das Personal verantwortliche Stelle Kenntnis von der vorzeitigen Beendigung
des Beschaumlftigungsverhaumlltnisses erlangt Verantwortliche Stelle ist die
personalverwaltende Stelle die innerhalb des Unternehmens fuumlr die administrative
14
Abwicklung der Beendigung von Arbeitsverhaumlltnissen zustaumlndig ist und bei der
auch die Kopie des Aufenthaltstitels der Aufenthaltsgestattung oder der Duldung
aufzubewahren ist Wird diese Mitteilung vorsaumltzlich oder leichtfertig nicht nicht
richtig oder nicht rechtzeitig erbracht stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar die
nach sect 98 Absatz 2a Nummer 2 i V m Absatz 5 mit einer Geldbuszlige von bis zu
dreiszligigtausend Euro geahndet werden kann Sinn und Zweck von Satz 3
Nummer 3 ist es dass die Auslaumlnderbehoumlrde alle Informationen erhaumllt um pruumlfen
zu koumlnnen ob die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zu verkuumlrzen ist Wird eine
Beschaumlftigung nur unwesentlich vor dem geplanten Ende vorzeitig beendet
(maximal ein Monat) ist eine Mitteilung an die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde
entbehrlich
Diese Meldepflicht wird flankiert durch die korrespondierende Meldepflicht des
Auslaumlnders der der Auslaumlnderbehoumlrde nach sect 82 Absatz 6 Satz 1 die vorzeitige
Beendigung der Ausbildung oder Erwerbstaumltigkeit mitzuteilen hat Die Mitteilung
des Auslaumlnders muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der vorzeitigen
Beendigung des Beschaumlftigungsverhaumlltnisses erfolgen (siehe dazu
Nummer 8261 ff) Die Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Auslaumlnder stellt
nach sect 98 Absatz 2 Nummer 5 eine Ordnungswidrigkeit dar die mit einer Geldbuszlige
von bis zu eintausend Euro geahndet werden kann (sect 98 Absatz 5)
Zu sect 16 AufenthG - Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung
160 Dem Kapitel 2 Abschnitt 3 wird eine Grundsatznorm zu Aufenthalten zu Zwecken
der Ausbildung vorangestellt
161 sect 16 verdeutlicht warum Aufenthalte zum Zweck der Ausbildung in der
Bundesrepublik zugelassen werden und enthaumllt mit den genannten
Gesichtspunkten ermessenslenkende Aspekte fuumlr die zustaumlndigen Behoumlrden Auch
wenn der Zugang von Auslaumlndern zu Bildung und Ausbildung zentral auf den
Erwerb von Wissen und Kompetenzen angelegt ist geht es daneben auch um die
Foumlrderung des gegenseitigen Verstaumlndnisses uumlber Laumlnder- und Kulturgrenzen
hinweg und die Staumlrkung des Wissenschaftsstandortes Deutschland Gleichzeitig
bereitet die Ausbildung und Qualifizierung von Auslaumlndern in Deutschland nach
erfolgreichem Abschluss den Weg in die Erwerbstaumltigkeit in Deutschland und dient
so der Fachkraumlftesicherung durch Personen die uumlber einen deutschen Abschluss
vielfach gute Deutschkenntnisse und gesellschaftliche Integration verfuumlgen Bei
einer Ruumlckkehr in ihr Herkunftsland koumlnnen sie zur dortigen wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Entwicklung beitragen Zudem wird klargestellt dass dabei die
Interessen der oumlffentlichen Sicherheit beachtet werden Dies wird etwa durch die
Pruumlfung entgegenstehender Sicherheitsaspekte vor Einreise im Rahmen des sect 5
abgebildet
162 Die vormals uumlbereinstimmend in sect 16 Absatz 10 a F sect 17b Absatz 3 a F und
sect 18e Absatz 3 a F enthaltene Regelung wonach bei Minderjaumlhrigen die
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Zustimmung der Personensorgeberechtigten erforderlich ist wurde fuumlr alle
Aufenthalte nach Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 in sect 80 Absatz 5 uumlberfuumlhrt
Zu sect 16a AufenthG - Berufsausbildung betriebliche Weiterbildung
16a0 Allgemeines
16a01 sect 16a fasst die Regelungen zur betrieblichen und zur schulischen Berufsausbildung
zusammen Die Voranstellung der Regelungen zur Berufsausbildung vor denen
zum Studium entspricht der Neusortierung in Abschnitt 4 durch das
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz Die mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz
verbundene Oumlffnung der Fachkraumlfteeinwanderung auf alle Ausbildungsberufe von
beruflich qualifizierten bzw zu qualifizierenden Auslaumlndern wird hiermit abgebildet
Ergaumlnzend wurde mit sect 17 Absatz 1 die Moumlglichkeit des befristeten Aufenthalts zum
Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz geschaffen (siehe Nummer 17 ff)
16a1 zu Absatz 1 Betriebliche Aus- und Weiterbildung
16a10 Mit Absatz 1 wird der Regelungsgehalt von sect 17 Absatz 1 a F in Bezug auf die
betriebliche Berufsaus- und -weiterbildung uumlbernommen Es gelten insofern die
Vorgaben der AVwV weiter soweit mit der neuen Rechtslage keine
anderslautenden Vorgaben getroffen werden Da betriebliche Berufsausbildungen
der Zustimmungspflicht der Bundesagentur fuumlr Arbeit unterliegen werden im
Zustimmungsverfahren die beschaumlftigungsrechtlichen Voraussetzungen von dieser
Stelle gepruumlft Insbesondere ist die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht an
schulische Voraussetzungen geknuumlpft Der Ausbildungsbetrieb pruumlft die Eignung
des Auszubildenden vor Abschluss des Ausbildungsvertrags den die
Bundesagentur fuumlr Arbeit pruumlft (vgl auch Nummer 16aV3) Die Pruumlfung durch die
Auslaumlnderbehoumlrde beschraumlnkt sich damit auf die allgemeinen
aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen Es gibt kein allgemeines
Spracherfordernis im Berufsbildungsrecht Zur Aufnahme einer Ausbildung werden
jedoch in der Regel mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau
A2 des Gemeinsamen Europaumlischen Referenzrahmens) erforderlich sein Bei
qualifizierten Berufsausbildungen sollen in der Regel ausreichende
Sprachkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europaumlischen
Referenzrahmens) nachgewiesen werden sofern kein ausbildungsvorbereitender
Deutschsprachkurs besucht werden soll (sect 16a Absatz 1 Satz 3) oder die
Bildungseinrichtung die fuumlr die Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse
nicht gepruumlft hat (sect 16a Absatz 3 Satz 2) Der Nachweis erfolgt gegenuumlber der
Auslandsvertretung durch Vorlage von geeigneten Sprachzertifikaten durch eine
Anmeldebestaumltigung fuumlr den Sprachkurs oder durch die Bestaumltigung des
Ausbildungsbetriebes dass die vorliegenden Sprachkenntnisse fuumlr die angestrebte
Berufsausbildung ausreichend sind
16
16a101 Im Gegensatz zu sect 18 Absatz 4 ist in sect 16a keine gesetzliche Regelung zur
Guumlltigkeitsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis vorgesehen Diese sollte jedoch
aus Zweckmaumlszligigkeitsgruumlnden abweichend von Nummer 17112 der AVwV die im
Aus- oder Weiterbildungsvertrag genannte Gesamtzeit der Aus- bzw
Weiterbildung umfassen Sollte das Aus- oder Weiterbildungsverhaumlltnis vorzeitig
beendet werden und der Auslaumlnder hat die Gruumlnde nicht zu vertreten enthaumllt
Absatz 4 dazu spezielle Regelungen
16a102 Entsprechend dem vorgesehenen Erteilungszeitraum der Aufenthaltserlaubnis
muss der Lebensunterhalt grundsaumltzlich fuumlr die gesamte Dauer der Aus- bzw
Weiterbildung nachgewiesen werden Grundlage hierfuumlr ist der Aus- bzw
Weiterbildungsvertrag Es ist dabei auch zu beruumlcksichtigen dass nebenher einer
Erwerbstaumltigkeit im Umfang von zehn Stunden woumlchentlich nachgegangen werden
darf Hierbei ist zu beruumlcksichtigen dass durch das
Auslaumlnderbeschaumlftigungsfoumlrderungsgesetz die Berufsausbildungsbeihilfe auch auf
Drittstaatsangehoumlrige ausgeweitet wurde Nach sect 2 Absatz 3 Satz 2 gilt
Berufsausbildungsbeihilfe nicht als Inanspruchnahme oumlffentlicher Mittel Fuumlr die
Sicherung des Lebensunterhaltes gilt die Vorgabe des sect 2 Absatz 3 Satz 5
16a11 Die Vorschrift zum Zweckwechsel waumlhrend eines Aufenthalts zum Zweck der
betrieblichen Aus- und Weiterbildung die bislang als Verweis ausgestaltet ist wird
durch die Nennung der Zwecke anwenderfreundlicher formuliert Moumlglich ist ein
Wechsel in eine andere qualifizierte (auch schulische) Berufsausbildung in eine
Beschaumlftigung als Fachkraft oder als Auslaumlnder mit ausgepraumlgten
berufspraktischen Kenntnissen nach sect 19c Absatz 2 sowie in ein Studium (sect 16b
Absatz1) und in andere Faumllle eines gesetzlichen Anspruchs Die Regelung betrifft
den Zweckwechsel waumlhrend eines Aufenthalts nach Absatz 1 mithin bis zu einem
erfolgreichen Abschluss und zur Aushaumlndigung des entsprechenden
Abschlusszeugnisses der Ausbildung Dies umfasst auch Faumllle des Abbruchs der
Ausbildung oder sonstiger erfolgloser Beendigung
16a12 Zur Gleichbehandlung von qualifizierter Berufsausbildung und Studium wo
studienvorbereitende Sprachkurse zum Aufenthaltszweck Studium zaumlhlen ist mit
Satz 3 geregelt dass ein der qualifizierten Berufsausbildung vorgelagerter
Deutschsprachkurs zum Aufenthaltszweck der Berufsausbildung zaumlhlt und damit
von der Aufenthaltserlaubnis nach sect 16a Absatz 1 umfasst ist So soll die
Teilnahme an einem solchen Kurs bereits vor dem Beginn der qualifizierten
Berufsausbildung ermoumlglicht werden Fuumlr andere Aus- und Weiterbildungen
besteht diese Moumlglichkeit nicht Sollte im Fall einer sonstigen Aus- und
Weiterbildung ein vorheriger Sprachkursbesuch beabsichtigt sein gelten dafuumlr die
Bestimmungen nach sect 16f Absatz 1 Satz 1 in Bezug auf den anschlieszligenden
Zweckwechsel gilt Nummer 16f31 und 16f32
Insbesondere zaumlhlt zu dem vorgelagerten Deutschsprachkurs auch der
berufsbezogene Deutschsprachkurs nach der Deutschsprachfoumlrderverordnung
(DeuFoumlV) im Folgenden Berufssprachkurs der der sprachlichen Vorbereitung zur
17
Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach sect 57 Absatz 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch dient
16a13 Fuumlr den Besuch eines Berufssprachkurses ist die Ausstellung einer
Teilnahmeberechtigung erforderlich Gemaumlszlig sect 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 DeuFoumlV muss im Vorfeld ein Ausbildungsvertrag fuumlr eine
Berufsausbildung nach sect 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
abgeschlossen worden sein Fuumlr Personen deren Wohnsitz oder gewoumlhnlicher
Aufenthalt nicht in Deutschland liegt setzt die Ausstellung einer
Teilnahmeberechtigung nach sect 4 Absatz 1 Satz 6 DeuFoumlV voraus dass der
Ausbildungsvertrag abgeschlossen und in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhaumlltnisse bei der zustaumlndigen Stelle eingetragen wurde oder
soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist der Ausbildungsvertrag mit
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung geschlossen
wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt Gemaumlszlig sect 4 Absatz 1 Satz
7 DeuFoumlV ist bei Drittstaatsangehoumlrigen zudem erforderlich dass die
Bundesagentur fuumlr Arbeit die Zustimmung nach sect 39 zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach sect 16a Absatz 1 erteilt hat soweit diese erforderlich ist Die
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit kann dafuumlr nur als sogenannte
Vorabzustimmung nach sect 36 Absatz 3 BeschV erteilt werden Fuumlr die Erteilung des
Aufenthaltstitels sind die Vorabzustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit und die
Teilnahmeberechtigung fuumlr einen Berufssprachkurs vorzulegen
Fuumlr die Entscheidung uumlber die Teilnahmeberechtigung ist bei Personen nach sect 4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 6 DeuFoumlV das Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge zustaumlndig Der Antrag auf Teilnahmeberechtigung ist auf der
Internetseite des Bundesamts fuumlr Migration und Fluumlchtlinge veroumlffentlicht und ist
somit fuumlr Personen die sich noch im Ausland befinden jederzeit abrufbar Der
ausgefuumlllte Antrag ist an das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge per Post zu
senden Die ausgestellte Teilnahmeberechtigung wird dem Antragsteller zugestellt
Bei einem Wohnsitz im Ausland muss dem Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge eine zustellfaumlhige Anschrift in Deutschland zur Verfuumlgung gestellt
werden z B kann dem Antrag eine Postvollmacht fuumlr die Bildungseinrichtung
(siehe sect 2 Absatz 12c und ergaumlnzend Nummer 212c1) in Deutschland beigefuumlgt
werden Die Teilnahmeberechtigung wird in diesem Fall an die bevollmaumlchtigte
Stelle (Bildungseinrichtung) zugestellt die dem Antragsteller eine Kopie der
Teilnahmeberechtigung zur Vorlage im Visumverfahren uumlbermittelt
Bildungseinrichtung in diesem Sinne kann auch der Arbeitgeber sein (siehe
Nummer 212c1)
16a14 Zu den vorgelagerten Deutschsprachkursen zaumlhlen auch
Deutschsprachausbildungen in Unternehmen mit angeschlossenen
Bildungseinrichtungen oder an anderen Bildungseinrichtungen In diesen Faumlllen
muss bei der Antragstellung der Nachweis erbracht werden dass der Sprachkurs
zum Erwerb der fuumlr die Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse fuumlhrt
18
bzw mit dem Ziel absolviert wird im Anschluss eine betriebliche Ausbildung zu
beginnen
16a15 Mit der Einbeziehung dieser Deutschsprachkurse in den Aufenthaltstitel zur
Berufsausbildung entfaumlllt der ansonsten notwendige Aufenthaltszweckwechsel und
die damit verbundene erneute Befassung der Auslaumlnderbehoumlrde
16a16 Die Berufssprachkurse sollten vornehmlich in Vollzeit mit mindestens 20
Unterrichtsstunden pro Woche bei einer Dauer von mindestens 45 Minuten je
Unterrichtsstunde durchgefuumlhrt werden und grundsaumltzlich eine Dauer von einem
halben Jahr nicht uumlberschreiten Abhaumlngig von der sprachlichen Vorbildung kann
die Dauer des Berufssprachkurses nach der DeuFoumlV mehr als ein halbes Jahr
betragen Maszliggeblich ist dann der in der Teilnahmebescheinigung genannte
Zeitraum
16a2 zu Absatz 2 Schulische Berufsausbildung
16a20 Mit Absatz 2 Satz 1 wird die Regelung zur Berufsausbildung die vorwiegend in
fachtheoretischer Form durchgefuumlhrt und bislang als Unterkategorie des
Schulbesuchs in sect 16b a F durch die AVwV naumlher konkretisiert wird nunmehr als
eigenstaumlndiger gesetzlicher Regelungssachverhalt ausgestaltet Dabei werden
zwei wesentliche Erteilungsvoraussetzungen in die gesetzliche Regelung
aufgenommen
16a21 Wie schon in der AVwV in Nummer 16526 geregelt werden Berufsausbildungen
in schulischer Form erfasst die nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen
zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss fuumlhren Auch wurde die
Beschraumlnkung uumlbernommen dass sich der Bildungsgang nicht ausschlieszliglich an
Staatsangehoumlrige eines Staates richten darf
16a22 Das Visum zum Zweck der schulischen Berufsausbildung bedarf in jedem Fall der
Zustimmung der Auslaumlnderbehoumlrde Diese Berufsausbildungen sind nicht von sect 31
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AufenthV erfasst so dass bei erstmaligem
Aufenthalt im Bundesgebiet die Zustimmung der Auslaumlnderbehoumlrde erforderlich ist
16a23 In Bezug auf die Lebensunterhaltssicherung gilt sect 2 Absatz 3 Satz 5 Danach ist
der fuumlr Studenten maszliggebliche Satz nach dem
Bundesausbildungsfoumlrderungsgesetz anzusetzen der durch das
Bundesministerium des Innern fuumlr Bau und Heimat veroumlffentlicht wird (siehe
Nummer 2322)
16a24 Damit auch in Zukunft Abweichungen zugunsten der Teilnahme an schulischen
Berufsausbildungen durch auslaumlndische Schuumller aufgrund von bilateralen und
multilateralen Vereinbarungen der Laumlnder mit oumlffentlichen Stellen in anderen
Staaten zulaumlssig sind wurde der bislang in Nummer 16527 AVwV bestehende
Vorbehalt in das Gesetz uumlbernommen Wie bisher setzt die Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen aufgrund einer solchen Vereinbarung voraus dass die fuumlr
19
das Aufenthaltsrecht zustaumlndige oberste Landesbehoumlrde der Vereinbarung
zugestimmt hat
16a25 Zu bilateralen und multilateralen Vereinbarungen der Laumlnder sind auch
Vereinbarungen der Handwerkskammern als Koumlrperschaften des oumlffentlichen
Rechts zu zaumlhlen die durch das zustaumlndige Wirtschaftsministerium des Landes
errichtet werden Dieses Wirtschaftsministerium fuumlhrt nach sect 115 Absatz 1 HwO
die Staatsaufsicht uumlber diese Handwerkskammer Auch in diesen Faumlllen bedarf die
bi- oder multilaterale Vereinbarung der Zustimmung der fuumlr das Aufenthaltsrecht
zustaumlndigen obersten Landesbehoumlrde
16a26 Nach wie vor berechtigt der Aufenthaltstitel zum Zweck der schulischen
Berufsausbildung zum Absolvieren von beruflichen Praktika die vorgeschriebener
Bestandteil der Ausbildung sind und gemaumlszlig sect 15 Nummer 2 BeschV keiner
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit beduumlrfen
16a3 zu Absatz 3
16a30 Absatz 3 trifft Regelungen die sich sowohl auf die betriebliche Ausbildung als auch
auf die Berufsausbildung in schulischer Form beziehen
16a31 Absatz 3 entspricht mit der Regelung zur Ausuumlbung einer Nebenbeschaumlftigung von
bis zu zehn Stunden neben der Berufsausbildung der Regelung von sect 16b Absatz 2
und sect 17 Absatz 2 a F (siehe hierzu Nummer 4a21)
16a32 Die Beschraumlnkungen der erteilten Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit zur
betrieblichen Berufsausbildung sind in den Aufenthaltstitel zu uumlbernehmen Neben
den von der Bundesagentur fuumlr Arbeit vorgesehenen Regelungen ist als
Nebenbestimmung in dem Aufenthaltstitel bzw auf dem dazugehoumlrigen Zusatzblatt
zu vermerken
bdquoBeschaumlftigung zur Berufsausbildung (konkrete Maszlignahme) erlaubt Von
der Berufsausbildung unabhaumlngige Beschaumlftigung von zehn
Wochenstunden erlaubt Selbstaumlndige Taumltigkeit nicht erlaubtldquo
16a33 Bei schulischen Berufsausbildungen ist in dem Aufenthaltstitel bzw auf dem
dazugehoumlrigen Zusatzblatt zu vermerken
bdquoBerufsausbildung (Bildungsinstitut Ausbildungsgang) und
ausbildungsbegleitende Praktika erlaubt Von der Berufsausbildung
unabhaumlngige Beschaumlftigung von zehn Wochenstunden erlaubt
Selbstaumlndige Taumltigkeit nicht erlaubtldquo
16a34 In Absatz 3 Satz 2 wird entsprechend der Regelung beim Studium eine Vorgabe
zu den erforderlichen Sprachkenntnissen bei einer qualifizierten Berufsausbildung
aufgenommen Bei einer qualifizierten Berufsausbildung wird ein Nachweis uumlber
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen
Europaumlischen Referenzrahmens fuumlr Sprachen) verlangt wenn die fuumlr die konkrete
qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die
20
Bildungseinrichtung gepruumlft worden sind noch durch einen vorbereitenden
Deutschsprachkurs erworben werden sollen Bestaumltigt die Bildungseinrichtung
dass Sprachkenntnisse durch sie gepruumlft worden sind findet keine weitere Pruumlfung
durch die titelerteilende Behoumlrde statt
Fuumlr die Aufnahme einer Berufsausbildung die keine qualifizierte Berufsausbildung
ist gibt es keine gesetzliche Vorgabe fuumlr erforderliche Sprachkenntnisse In der
Regel werden jedoch mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf
dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europaumlischen Referenzrahmens erforderlich
sein Fuumlr die Aufnahme einer Weiterbildung bestehen ebenfalls keine gesetzlichen
Vorgaben fuumlr erforderliche Sprachkenntnisse hier koumlnnen im Einzelfall auch
andere als deutsche Sprachkenntnisse erforderlich sein Auch insoweit gilt dass
dann wenn die Bildungseinrichtung bestaumltigt dass Sprachkenntnisse gepruumlft
wurden und fuumlr die Aus- oder Weiterbildung ausreichen eine weitere Pruumlfung durch
die titelerteilende Behoumlrde nicht stattfindet
16a4 zu Absatz 4
16a40 Absatz 4 uumlbernimmt fuumlr die Faumllle der Berufsausbildung nach Absatz 1 und 2 die
bislang nur fuumlr Studenten (sect 16 Absatz 8 a F) geltende Moumlglichkeit der Suche
eines neuen Ausbildungsplatzes in den Faumlllen in denen die Ausbildung aus
Gruumlnden die der Auszubildende nicht zu vertreten hat nicht abgeschlossen
werden konnte In allen anderen Faumlllen kann unter Wahrung der fuumlr die Verfahren
im Verwaltungsrecht vorgegebenen Fristen ein Antrag auf Verlaumlngerung der
Aufenthaltserlaubnis abgelehnt oder die Aufenthaltserlaubnis zuruumlckgenommen
widerrufen oder ohne weitere Frist nachtraumlglich verkuumlrzt werden
16a41 Im Gegensatz zu der Regelung von sect 16 Absatz 8 a F ist fuumlr die Suche nach einem
neuen Ausbildungsplatz ein konkreter Zeitraum vorgegeben Dem Auslaumlnder ist
hierfuumlr ein Zeitraum von sechs Monaten einzuraumlumen In dem Fall in dem in
diesem Zeitraum kein weiterer Ausbildungsplatz gefunden wurde kann unter
Wahrung der fuumlr die Verfahren im Verwaltungsrecht vorgegebenen Fristen die
Aufenthaltserlaubnis zuruumlckgenommen widerrufen oder ohne weitere Frist
nachtraumlglich verkuumlrzt werden
16a42 Die Moumlglichkeit nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung fuumlr einen
Zeitraum von zwoumllf Monaten einen Arbeitsplatz zu suchen ist in sect 20 Absatz 3
Nummer 3 geregelt (siehe Nummer 203)
16aV Verfahren und Zustaumlndigkeiten
16aV1 Die Aufnahme einer Berufsausbildung ist nicht an die Erfuumlllung bestimmter
schulischer Voraussetzungen geknuumlpft Ob Auszubildende fuumlr die Ausbildung
geeignet sind hat der Ausbildungsbetrieb zu pruumlfen Grundlage fuumlr die
Titelerteilung ist der Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb Auf das
behoumlrdenuumlbergreifende Formular bdquoErklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo
(Anlage 4) soll bei Berufsausbildungen verzichtet werden Bei schulischen
21
Ausbildungen setzen die meisten Berufsfachschulen das Vorhandensein eines
Hauptschulabschlusses oder eines mittleren Schulabschlusses bzw eines
anderen als gleichwertig anerkannten Abschlusses voraus Dies wird nach Bundes-
oder Landesrecht geregelt und ist zwar eine Voraussetzung zum
Vertragsabschluss des Auszubildenden mit der Schule jedoch keine
Titelerteilungsvoraussetzung
16aV2 Auch ein Spracherfordernis ist im Berufsbildungsrecht nicht geregelt Zur
Aufnahme einer Ausbildung werden jedoch in der Regel mindestens hinreichende
deutsche Sprachkenntnisse (Niveau A2 des Gemeinsamen Europaumlischen
Referenzrahmens) erforderlich sein Bei qualifizierten Berufsausbildungen gemaumlszlig
sect 2 Absatz 12a sind in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse (Niveau B1 des
Gemeinsamen Europaumlischen Referenzrahmens) nachzuweisen (siehe Nummer
16a34) Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt gegenuumlber der
Auslandsvertretung durch Vorlage von geeigneten Sprachzertifikaten (siehe zu den
Sprachzertifikaten Nummer 16b142) bzw durch die Bestaumltigung der
Bildungseinrichtung wonach die vorliegenden Sprachkenntnisse fuumlr die
Berufsausbildung genuumlgen Die Auslandsvertretung pruumlft die belegten
Sprachkenntnisse wie bisher im Rahmen der Plausibilitaumlt um im Einzelfall
Missbrauch oder Faumllschungen auszuschlieszligen
16aV3 Bei betrieblichen Berufsausbildungen muss der Ausbildungsbetrieb uumlber die
erforderliche Ausbildungsbefugnis verfuumlgen Ob diese vorliegt wird von der
Bundesagentur fuumlr Arbeit durch Nachfrage bei der fuumlr die Berufsausbildung
zustaumlndigen Stelle gepruumlft soweit dies nicht bereits durch eine
Eintragungsbestaumltigung in das jeweilige Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhaumlltnisse oder einen anderen Nachweis einer erfolgten
positiven Pruumlfung des Ausbildungsvertrages durch die zustaumlndige Stelle bzw
Kammer (z B Handwerkskammer) uumlberpruumlft worden ist
16aV4 Im Fall der schulischen Berufsausbildung pruumlft die zwingend zu beteiligende
Auslaumlnderbehoumlrde ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen Insbesondere ist
zu pruumlfen ob die Berufsausbildung zu einem staatlich anerkannten Abschluss fuumlhrt
(siehe Nummer 212a1) Daruumlber hinaus ist in den Faumlllen in denen sich der
Bildungsgang ausschlieszliglich an Staatsangehoumlrige eines Staates richtet zu pruumlfen
ob dazu eine zwischenstaatliche Vereinbarung vorliegt und die fuumlr das
Aufenthaltsrecht zustaumlndige oberste Landesbehoumlrde (in der Regel das
Landesinnenministerium) dieser Vereinbarung zugestimmt hat
16aV5 Die Sicherung des Lebensunterhaltes (siehe Nummern 2325 f) pruumlft die
Auslandsvertretung bzw die Auslaumlnderbehoumlrde (bei schulischen Ausbildungen und
im beschleunigten Verfahren nach sect 81a bei betrieblichen Ausbildungen) nach den
Vorgaben des sect 2 Absatz 3 Satz 5
16aV6 Ein eventuell einer betrieblichen Berufsausbildung vorgeschalteter Sprachkurs ist
Teil der qualifizierten Berufsausbildung und faumlllt damit auch unter den Begriff der
22
Beschaumlftigung Zur Einreise ist daher die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit
erforderlich Die Zustimmung der Auslaumlnderbehoumlrde ist nur bei Voraufenthalten
erforderlich (siehe sect 31 Absatz 1 AufenthV)
16aV7 Das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren kann vom zukuumlnftigen Arbeitgeber auch
dann betrieben werden wenn die Einreise zu einer schulischen Berufsausbildung
(sect 16a Absatz 2 AufenthG) erfolgen soll und eine Anschlussbeschaumlftigung
(Einstellungszusage Arbeitgeber) nachgewiesen wird In diesen Faumlllen pruumlft die
Auslaumlnderbehoumlrde perspektivisch ob die Voraussetzungen fuumlr die Erteilung des
Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschaumlftigung in den nach Abschluss der
schulischen Berufsausbildung gewechselt werden soll erfuumlllt werden koumlnnen Hat
die Auslaumlnderbehoumlrde im Einzelfall begruumlndete Zweifel daran dass das zukuumlnftige
Beschaumlftigungsverhaumlltnis zustimmungsfaumlhig waumlre kann die Bundesagentur fuumlr
Arbeit im Rahmen einer Fakultativbeteiligung nach sect 72 Absatz 7 beteiligt und zu
konkreten berufs- taumltigkeits- oder arbeitsmarktbezogenen Pruumlfkriterien um
fachkundige Stellungnahme gebeten werden (siehe auch Nummer 727) Die
Zustimmung zum spaumlteren Beschaumlftigungstitel wird dadurch nicht ersetzt und die
Bundesagentur fuumlr Arbeit ist nicht an ihre Einschaumltzung im Fakultativverfahren
gebunden Siehe auch Nummer 81a344
16aV8 In Anlage 1 finden sich tabellarische Uumlbersichten denen sich die Verteilung der
Zustaumlndigkeiten fuumlr die Pruumlfung der einzelnen Titelerteilungsvoraussetzungen
entnehmen laumlsst
Zu sect 16b AufenthG - Studium
16b0 Allgemeines
16b01 sect 16b sieht in Absatz 1 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Zwecken des
Studiums in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016801 vor Daruumlber hinaus ist in
sect 16b Absaumltze 5 und 7 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu Zwecken bzw
an Personen vorgesehen die nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie
(EU) 2016801 fallen und die damit insbesondere nicht zur innereuropaumlischen
Mobilitaumlt berechtigten Dies betrifft folgende Konstellationen
die bedingte Zulassung der Hochschule
das Teilzeitstudium
der studienvorbereitende Sprachkurs oder das studienvorbereitende
Praktikum ohne Hochschulzulassung und
die Aufenthaltserlaubnis fuumlr in anderen Mitgliedstaaten anerkannte
international Schutzberechtigte
16b02 Mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz wurden die Regelungen an einigen
Stellen sprachlich neu gefasst und gestrafft Die Ablehnungsgruumlnde sind neu in
sect 19f zusammengefasst Die Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss des
23
Studiums ist nach sect 20 Absatz 3 Nummer 1 moumlglich (Absatz 5 a F) Die
Studienbewerbung wurde in sect 17 uumlbernommen (Absatz 7 a F) Die ggf
erforderliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten zu einem Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels (Absatz 10 a F) wurde mit dem
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz in sect 80 Absatz 5 uumlberfuumlhrt
Sofern die Regelungen inhaltlich unveraumlndert geblieben sind gilt weiterhin
grundsaumltzlich die AVwV zu sect 16 fort
16b03 Die Richtlinie (EU) 2016801 sieht neben den Regelungen zum Aufenthalt in einem
einzelnen Mitgliedstaat auch Regelungen zur innereuropaumlischen Mobilitaumlt vor Die
Regelungen fuumlr den Aufenthalt zum Zweck des Studiums im Bundesgebiet sind im
Wesentlichen in sectsect 16b und 16c sowie 19f umgesetzt Die Modalitaumlten zur Mobilitaumlt
von Deutschland aus in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind in den jeweiligen
Gesetzen der anderen Mitgliedstaaten geregelt und im Zweifel mit den zustaumlndigen
Stellen des jeweiligen anderen Mitgliedstaats zu klaumlren Der Auslaumlnder bzw die
aufnehmende Einrichtung kann sich auf der Homepage des Bundesamts fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge zu Modalitaumlten der Mobilitaumlt in andere Mitgliedstaaten
sowie zu Kontaktdaten der jeweiligen Nationalen Kontaktstellen informieren
16b1 zu Absatz 1
16b101 Die Aufenthaltserlaubnis nach sect 16b Absatz 1 berechtigt nach den Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2016801 zur Mobilitaumlt in einen anderen EU-Mitgliedstaat Die
rechtlichen Grundlagen fuumlr diese Mobilitaumlt sind grundsaumltzlich in den
Rechtsordnungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten geregelt Ist beabsichtigt
dass der Auslaumlnder im Rahmen der kurzfristigen Mobilitaumlt einen Teil seines
Studiums in einem anderen Mitgliedstaat absolviert so sollte dies der
Auslaumlnderbehoumlrde mitgeteilt werden Hierauf sollte bei Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis hingewiesen werden
16b102 Wird die Aufenthaltserlaubnis in der Folge widerrufen zuruumlckgenommen oder nicht
verlaumlngert oder laumluft sie nach einer Verkuumlrzung der Frist ab so hat die
Auslaumlnderbehoumlrde dies unverzuumlglich dem Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge
mitzuteilen ebenso ist dem Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge durch die
Auslaumlnderbehoumlrde mitzuteilen in welchem Mitgliedstaat der Auslaumlnder sich im
Rahmen der Mobilitaumlt aufhaumllt sofern ihr dies bekannt ist (sect 91d Absatz 5 Satz 3)
Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge unterrichtet unverzuumlglich die Behoumlrde
des anderen EU-Mitgliedstaats in welchem der Auslaumlnder sich im Rahmen der
Mobilitaumlt aufhaumllt sofern ihr diese bekannt ist (sect 91d Absatz 5 Satz 1)
16b110 Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sind insbesondere in sect 16b Absatz 1
enthalten Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erteilung
des Aufenthaltstitels
16b112 Der Auslaumlnder muss von der Bildungseinrichtung zugelassen worden sein Der
Nachweis der Zulassung wird durch die Vorlage des Zulassungsbescheides der
24
Bildungseinrichtung gefuumlhrt sect 16b Absatz 1 erfasst grundsaumltzlich nur die
unbedingte Zulassung an der Bildungseinrichtung Dies folgt aus den Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2016801 und dient der Missbrauchsvermeidung Zusaumltzlich zur
unbedingten Zulassung die eine unmittelbare Aufnahme eines Studiums vorsieht
ist die in sect 16b Absatz 1 Satz 1 aufgestellte Voraussetzung auch dann erfuumlllt wenn
der Auslaumlnder zuvor eine studienvorbereitende Maszlignahme in Form eines
studienvorbereitenden Sprachkurses oder des Besuchs eines Studienkollegs
absolviert Im Fall eines studienvorbereitenden Sprachkurses muss die Teilnahme
die einzige Bedingung des Zulassungsbescheids darstellen Maszliggeblich ist dass
allein noch die Bedingung des Sprachkursbesuchs bzw des Nachweises
ausreichender Deutschkenntnisse aussteht und die Bildungseinrichtung ansonsten
die Zulassungsentscheidung schon getroffen hat Gleichermaszligen gilt eine
Ausnahme vom Erfordernis der unbedingten Studienzulassung wenn der
Auslaumlnder an einem Studienkolleg (unbedingt) angenommen worden ist Diese
Ausnahmen ergeben sich aus Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016801
Maszliggeblich ist aber stets dass dem Auslaumlnder an der entsprechenden
Bildungseinrichtung ein Platz sicher zur Verfuumlgung steht Bei anderen Faumlllen der
Studienvorbereitung oder einer bedingten Zulassung steht die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behoumlrde (sect 16b Absatz 5 siehe Nummer
16b5)
16b113 Es muss sich bei dem Studium auszligerdem um ein Vollzeitstudium handeln Faumllle
des Teilzeitstudiums sind in sect 16b Absatz 5 abgedeckt
16b12 Umfasst ist wie bisher das Absolvieren eines Pflichtpraktikums (siehe insoweit
Nummer 161 AVwV) zu studienvorbereitenden Praktika siehe insoweit Nummer
16b513
16b13 Studienvorbereitende Maszlignahmen werden dem Aufenthaltszweck des Studiums
zugerechnet (siehe insoweit Nummer 161 AVwV)
16b141 Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Nachweis uumlber die fuumlr den
konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungssprache nur zu
verlangen wenn die Sprachkenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung
durch die Bildungseinrichtung gepruumlft worden sind noch durch eine
studienvorbereitende Maszlignahme erworben werden sollen (Satz 4)
16b142 Die Festlegung und Pruumlfung der Studienvoraussetzungen inklusive der fuumlr den
konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungssprache obliegt
den Hochschulen Soweit die Sprachkenntnisse ausnahmsweise nicht im Rahmen
der Zulassungsentscheidung gepruumlft worden sind und auch nicht im Rahmen einer
studienvorbereitenden Maszlignahme erworben werden sollen ist der Nachweis der
erforderlichen Sprachkenntnisse (z B durch geeignete Sprachzertifikate wie
Sprachtests der ALTE-zertifizierten Pruumlfungsanbieter Goethe-Institut telc GmbH
OumlSD TestDAF ECL Pruumlfungszentrum aber auch DSH DSD TOEFL IELTS)
gegenuumlber der Auslandsvertretung zu erbringen Hier duumlrften in der Regel
25
mindestens Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen
Europaumlischen Referenzrahmens fuumlr Sprachen erforderlich sein
16b2 zu Absatz 2
16b20 Absatz 2 regelt die Geltungsdauer Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsaumltzlich wie
bisher fuumlr mindestens ein Jahr erteilt und soll zwei Jahre nicht uumlberschreiten Dabei
soll grundsaumltzlich eine Orientierung an zwei Jahren oder bei kuumlrzerer Studiendauer
an dieser erfolgen
16b21 Bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit
Mobilitaumltsmaszlignahmen (z B ERASMUS+-Programm der Europaumlischen Union)
oder wenn fuumlr den Auslaumlnder eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr
Hochschuleinrichtungen gilt verlaumlngert sich die Mindesterteilungsdauer auf zwei
Jahre Lediglich wenn das Studium in einem kuumlrzeren Zeitraum durchgefuumlhrt
werden soll wird die Aufenthaltserlaubnis fuumlr die Dauer des Studiums erteilt (sect 16b
Absatz 2) Eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf weniger als ein Jahr kommt
insbesondere in der Phase studienvorbereitender Maszlignahmen in Betracht Dabei
ist die Aufenthaltserlaubnis auf die Dauer der jeweiligen Maszlignahme zu
beschraumlnken soweit (beim Besuch eines Studienkollegs) die Zulassung fuumlr eine
Anschlussmaszlignahme oder die Aufnahme des Studiums noch nicht vorliegt
16b22 Bei der Bemessung des zeitlichen Rahmens der Verlaumlngerung sind Nachweise
uumlber erbrachte Leistungen als Anhaltspunkte fuumlr einen ausreichenden
Studienfortschritt sowie Abwesenheitszeiten insbesondere Auslandsaufenthalte
die nicht in Zusammenhang mit dem Studium stehen zu beruumlcksichtigen
Grundsaumltzlich soll die Geltungsdauer bei Erteilung und Verlaumlngerung zwei Jahre
nicht uumlberschreiten Bei der Entscheidung uumlber die Verlaumlngerung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums kann die Auslaumlnderbehoumlrde in
Fragen der Studienvoraussetzungen des Studienverlaufs des
Studienabschlusses und sonstiger akademischer Belange Stellungnahmen der
Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen
Einrichtungen einholen und beruumlcksichtigen (sect 16b Absatz 2 Satz 5) Fuumlr die
Aufenthaltsdauer gilt wie bisher ein Aufenthalt von zehn Jahren in der Regel als
Obergrenze (vgl Nummern 161162 16117 AVwV)
16b3 zu Absatz 3
16b3 Die Moumlglichkeit zur Beschaumlftigung besteht nach Absatz 3 Durch die dortige
Festlegung des Umfangs der Beschaumlftigung ist zugleich die selbstaumlndige Taumltigkeit
nicht erlaubt Der Aufenthaltstitel bzw das dazugehoumlrige Zusatzblatt ist mit der
entsprechenden Angabe zu versehen
bdquoBeschaumlftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage sowie Ausuumlbung
studentischer Nebentaumltigkeit erlaubt Selbstaumlndige Taumltigkeit nicht erlaubtldquo
26
Bei studienvorbereitenden Maszlignahmen im ersten Jahr gilt die Einschraumlnkung nach
Satz 2
Fuumlr eine uumlber diesen zeitlichen Rahmen hinausgehende Beschaumlftigung siehe
Nummer 1637 ff AVwV
16b4 zu Absatz 4
16b40 Die Moumlglichkeiten zum Zweckwechsel waumlhrend eines Aufenthalts zu
Studienzwecken werden in Absatz 4 vereinheitlicht
Weiterhin moumlglich ist ein Zweckwechsel nach erfolgreichem Abschluss des
Studiums Auf die Aufenthaltserlaubnis fuumlr die Dauer von 18 Monaten zum Zweck
der Arbeitssuche nach sect 20 Absatz 3 Nummer 1 besteht nach erfolgreichem
Abschluss des Studiums ein Anspruch wenn sich die Suche auf eine dem
Abschluss angemessene Erwerbstaumltigkeit bezieht
16b41 Absatz 4 trifft eine explizite Regelung fuumlr den Zweckwechsel waumlhrend eines
Aufenthalts nach Absatz 1 mithin bis zu einem erfolgreichen Abschluss des
Studiums und Aushaumlndigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses und regelt
den Zweckwechsel vor Abschluss des Studiums also bei Unterbrechung Abbruch
oder erfolgloser Beendigung abschlieszligend
Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis vor erfolgreichem Abschluss des Studiums
zu einem anderen Zweck als dem des Studiums neben den Faumlllen eines
gesetzlichen Anspruchs nur zum Zweck der Berufsausbildung nach sect 16a zur
Ausuumlbung einer Beschaumlftigung als Fachkraft (vgl Regelungen in Abschnitt 4
insbesondere den sectsect 18a und 18b) und zur Ausuumlbung einer Beschaumlftigung mit
ausgepraumlgten berufspraktischen Kenntnissen nach sect 19c Absatz 2 erteilt werden
Der Fall eines Studiengang- oder Studienortwechsels faumlllt in der Regel unter sect 16b
Absatz 4 Satz 1 letzte Alternative z B wenn der Antragsteller bereits zu einem
anderen Studiengang zugelassen wurde In diesen Faumlllen muss eine
Aufenthaltserlaubnis zwar neu beantragt werden auf die Erteilung besteht jedoch
ein Anspruch (sect 16b Absatz 1) Insoweit gelten die Ausfuumlhrungen unter Nummer
1625 der AVwV in modifizierter Form da das dort zugrundliegende Ermessen der
Behoumlrden nicht mehr besteht Insbesondere ist weiter maszliggeblich dass das
Studium innerhalb einer angemessenen Zeit also bis zu einer
Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann Die neue
Rechtslage greift die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016801 auf die von einem
Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Studiengang- bzw
Hochschulwechsel ausgeht
16b5 zu Absatz 5
16b50 Mit Blick auf die bisher geltende Rechtslage sieht sect 16b Absatz 5 einen
Aufenthaltstitel vor der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)
2016801 faumlllt Dieser berechtigt damit allein zum Aufenthalt in Deutschland jedoch
27
nicht zur innereuropaumlischen Mobilitaumlt nach der Richtlinie Die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis steht in diesen Faumlllen im Ermessen der zustaumlndigen Behoumlrde
16b5110 Nach sect 16b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann eine
Aufenthaltserlaubnis in Faumlllen der bedingten Zulassung durch die
Bildungseinrichtung erteilt werden
16b5111 sect 16b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfasst dabei Faumllle in denen die
Bedingung nicht auf die Teilnahme an einer studienvorbereitenden Maszlignahme
gerichtet ist (siehe Nummer 16b112) Hiervon sind insbesondere Faumllle erfasst in
denen die Zulassung zu einem Masterstudium unter der Bedingung steht dass die
Urkunde uumlber den Bachelorabschluss nachgereicht wird weil sich die
Bachelorarbeit noch in der Korrektur befindet
16b5112 In Faumlllen in denen die Bildungseinrichtung den Studienbewerber bedingt zulaumlsst
und auf eine Annahme durch Dritte verweist ohne dass eine entsprechende
verbindliche Zusage des Dritten vorliegt (z B Studienkolleg) kann nach sect 16b
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden
16b5113 Nach sect 16b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c kann eine Aufenthaltserlaubnis
fuumlr ein Teilzeitstudium erteilt werden Die Ausgestaltung von Teilzeitstudiengaumlngen
richtet sich nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht In der Regel kann
zwischen zwei Arten des Teilzeitstudiums unterschieden werden Zum einen
ermoumlglichen es einige Landeshochschulgesetze den Hochschulen einen
kompletten Studiengang fuumlr alle Bewerber gleichermaszligen in Teilzeit einzurichten
Fuumlr Teilzeitstudiengaumlnge sind im Vergleich zu Vollzeitstudiengaumlngen verlaumlngerte
Regelstudienzeiten vorgesehen Zum anderen besteht nach den
Landeshochschulgesetzen die Moumlglichkeit ein individuelles Teilzeitstudium mit der
Hochschule zu vereinbaren wenn besondere in der Person des Studenten
liegende Gruumlnde dies erfordern Solche Gruumlnde koumlnnen z B der
Nachteilsausgleich fuumlr chronische oder schwere Krankheiten sein sie koumlnnen sich
aber auch aus der Betreuung minderjaumlhriger Kinder oder der Pflege von
Angehoumlrigen ergeben Die Vereinbarung eines individuellen Teilzeitstudiums
erfolgt in der Regel auf Antrag des Studenten bei der Hochschule Im Uumlbrigen
bleiben die Ausfuumlhrungen in Nummer 1604 AVwV unberuumlhrt
16b512 sect 16b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erfasst den Fall dass zunaumlchst ein
studienvorbereitender Sprachkurs besucht werden soll aber noch keine Zulassung
durch die Bildungseinrichtung vorliegt Dabei ist der Nachweis zu erbringen dass
der Sprachkurs der Studienvorbereitung dient und - ggf unter Beruumlcksichtigung
von weiteren hierauf aufbauenden Sprachkursen - auf den Erwerb fuumlr den
Hochschulbesuch ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ausgerichtet ist
16b513 Fuumlr (freiwillige) studienvorbereitende Praktika kann nach sect 16b Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 (ohne Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit) eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden Davon sind insbesondere Praktika erfasst
deren Ableistung Voraussetzung fuumlr eine spaumltere Studienbewerbung ist
28
Sogenannte Vorpraktika sind beispielsweise in technischen Studiengaumlngen zum
Teil Voraussetzung fuumlr eine Einschreibung in den Studiengang Pflichtpraktika
waumlhrend des Studiums zaumlhlen nach der Richtlinie (EU) 2016801 hingegen als
Bestandteil des Studiums und sind nach sect 16b Absatz 1 zu behandeln
16b6 zu Absatz 6
16b6 sect 16b Absatz 6 enthaumllt fuumlr Ruumlcknahme Widerruf oder nachtraumlgliche Befristung aus
Gruumlnden die auszligerhalb des Verantwortungsbereichs des Auslaumlnders liegen eine
Spezialregelung Der Auslaumlnder hat in diesen Faumlllen das Recht die Zulassung bei
einer anderen Bildungseinrichtung zu beantragen
Mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz wurde die Frist konkretisiert und
klarstellend aufgenommen dass die Moumlglichkeit einer Suche nach einem neuen
Studienplatz fuumlr houmlchstens neun Monate gewaumlhrt wird Innerhalb dieses Zeitraums
muss der Auslaumlnder den Antrag auf Zulassung bei der Bildungseinrichtung
vollstaumlndig gestellt haben und die Antragstellung nachweisen koumlnnen
16b7 zu Absatz 7
16b70 Auslaumlnder die in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationalen Schutz im Sinne
der Richtlinie 201195EU genieszligen sind nicht vom Anwendungsbereich der
Richtlinie (EU) 2016801 erfasst Ihnen kann dennoch nach sect 16b Absatz 7 eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums in Deutschland erteilt werden
Auslaumlnder die in Deutschland internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie
201195EU genieszligen und einen diesbezuumlglichen deutschen Aufenthaltstitel
besitzen beduumlrfen fuumlr ein Studium in Deutschland keiner Aufenthaltserlaubnis nach
sect 16b
Der Aufenthaltstitel nach Absatz 7 berechtigt allein zum Aufenthalt in Deutschland
jedoch nicht zur innereuropaumlischen Mobilitaumlt nach der Richtlinie Die Erteilung steht
in diesen Faumlllen im Ermessen der zustaumlndigen Behoumlrde
16b701 Mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz wurde die Regelung kuumlrzer gefasst und
verweist nunmehr auf die Voraussetzungen fuumlr die Mobilitaumlt von Studenten nach
sect 16c da es sich um Faumllle handelt die denen der Mobilitaumlt vergleichbar sind (siehe
Nummer 16c1)
16b71 Der Auslaumlnder muss bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Studium
begonnen haben Die Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden wenn er einen
Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung im Bundesgebiet absolvieren
moumlchte die ihn zum Zweck des Studiums zugelassen hat Dafuumlr ist entweder
erforderlich dass die Durchfuumlhrung eines Studienteils in einem anderen EU-
Mitgliedstaat fuumlr den Auslaumlnder verpflichtend ist er an einem Austauschprogramm
teilnimmt oder er das begonnene Studium bereits seit mindestens zwei Jahren
betreibt und sich houmlchstens 360 Tage im Bundesgebiet aufhalten wird
29
16b72 Die Aufenthaltserlaubnis wird fuumlr die Dauer des Studienteils der im Bundesgebiet
durchgefuumlhrt wird erteilt
16b73 Sie berechtigt zur Ausuumlbung einer Beschaumlftigung nach sect 16b Absatz 3
16bV Verfahren und Zustaumlndigkeiten
Visumantraumlge zur Aufnahme eines Studiums und zu studienvorbereitenden
Maszlignahmen pruumlft die Auslandsvertretung in eigener Zustaumlndigkeit Wo moumlglich
wird zur Einholung der Zustimmung der Auslaumlnderbehoumlrde das
Schweigefristverfahren (sect 31 Absatz 1 Satz 5 AufenthV) angewandt Nur in Faumlllen
in denen Inlandssachverhalte durch die Auslaumlnderbehoumlrde bewertet werden sollen
wird das Schweigefristverfahren nicht angewandt Dies betrifft vor allem etwaige
Fragen zum Status der Bildungseinrichtung Die Beurteilung der bdquoStudierfaumlhigkeitldquo
obliegt grundsaumltzlich den Hochschulen
In Anlage 1 findet sich eine tabellarische Uumlbersicht der sich die Verteilung der
Zustaumlndigkeiten fuumlr die Pruumlfung der einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach sect 16b Absatz 1 entnehmen laumlsst
Zu sect 16c AufenthG - Mobilitaumlt im Rahmen des Studiums
16c0 Allgemeines
16c01 sect 16c regelt die kurzfristige Mobilitaumlt von Studenten die einen von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums nach der
Richtlinie (EU) 2016801 besitzen Insbesondere enthaumllt er wesentliche Vorgaben
in Bezug auf die Mitteilung die an die Behoumlrden zu richten ist wenn Mobilitaumlt
geplant ist
16c02 In Faumlllen der Mobilitaumlt von Auslaumlndern die bereits einen nach den Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2016801 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaats
zum Zweck des Studiums besitzen ist fuumlr Aufenthalte bis zu 360 Tagen kein
deutscher Aufenthaltstitel fuumlr Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich
Trotz dieser Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels sieht sect 16c
(entsprechend den Moumlglichkeiten der Richtlinie (EU) 2016801) ein
Mitteilungsverfahren vor Zum einen ist das Mitteilungsverfahren sinnvoll um eine
Pruumlfung etwaiger Ablehnungsgruumlnde und die Erhebung von Einwendungen z B
bei Sicherheitsbedenken auch ohne Erteilung eines Aufenthaltstitels zu
ermoumlglichen Zum anderen ermoumlglicht es die statistische Erfassung der Faumllle von
Mobilitaumlt
16c03 Wesentliche Neuerung durch das Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz ist dass das
Mitteilungsverfahren zur Mobilitaumlt nun vollstaumlndig durch die Bildungseinrichtung
und das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge ohne Beteiligung der
Auslaumlnderbehoumlrde durchgefuumlhrt wird Dies soll eine Handhabung innerhalb der
kurzen Ablehnungsfrist (30 Tage) gewaumlhrleisten Das Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge ist auch fuumlr Entscheidungen bei Verlaumlngerung der Mobilitaumlt zustaumlndig
30
16c04 Fuumlr Familienangehoumlrige von mobilen Studenten (sect 16c) die nicht uumlber einen
deutschen Aufenthaltstitel verfuumlgen ist ein Familiennachzug grundsaumltzlich nicht
vorgesehen
16c1 zu Absatz 1
16c110 Die Voraussetzungen der Mobilitaumlt sind in sect 16c Absatz 1 geregelt
Der Aufenthalt im Rahmen der Mobilitaumlt darf 360 Tage nicht uumlberschreiten
Neben der Mitteilung an den zweiten Mitgliedstaat in welchen die Mobilitaumlt erfolgt
ist auch die Mitteilung an den ersten Mitgliedstaat der den Aufenthaltstitel
ausgestellt hat erforderlich Nur so hat der jeweils erste Mitgliedstaat eine
Moumlglichkeit von der Mobilitaumlt des Auslaumlnders Kenntnis zu erlangen
Mit der Mitteilung uumlber die Mobilitaumlt muumlssen dem Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge die in sect 16c Absatz 1 Satz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden
(siehe Nummer 16cV2) Daruumlber hinaus muss die Mitteilung grundlegende
Angaben zum Auslaumlnder selbst (Kontaktadresse sowie geplanter Aufenthaltsort)
und dem geplanten Aufenthalt zum Studium enthalten Insbesondere sind auch die
Dauer und die geplanten Daten (Anfang und Ende) des geplanten Aufenthalts
anzugeben um eine Uumlberpruumlfung der Houmlchstdauer zu ermoumlglichen Die
Dokumente und Angaben muumlssen grundsaumltzlich nach den allgemeinen
verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen in deutscher Sprache vorgelegt
werden (sect 23 VwVfG) Dies entspricht Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2016801 Nach sect 23 Absatz 3 VwVfG beginnt auch die Frist fuumlr die Ablehnung erst
nach Zugang der Dokumente in deutscher Sprache zu laufen
16c111 Der Auslaumlnder muss nach Nummer 1 einen guumlltigen Aufenthaltstitel eines anderen
EU-Mitgliedstaats zu Zwecken des Studiums besitzen der in den
Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016801 faumlllt Dies ist dann der Fall wenn
in den Aufenthaltstitel der Begriff bdquoStudentldquo bzw das Aumlquivalent in der Amtssprache
des jeweiligen Mitgliedstaats eingetragen ist vgl Artikel 17 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie (EU) 2016801 oder falls der Student im Rahmen eines bestimmten
Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitaumltsmaszlignahmen oder im
Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr anerkannten
Hochschuleinrichtungen in die Union eingereist ist das betreffende Programm
oder die Vereinbarung auf dem Aufenthaltstitel angegeben ist vgl Artikel 17
Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016801 Zu deutschen Titeln siehe die Regelung in
sect 59 Absatz 4a und 4d AufenthV Zum Nachweis ist eine Kopie des durch den
anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels vorzulegen Das Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge stellt auf seiner Homepage als Hilfsmittel eine Liste mit
den Aumlquivalenten des Begriffs bdquoStudentldquo in den Amtssprachen der anderen EU-
Mitgliedstaaten bereit
16c112 Der Auslaumlnder muss ferner nach Nummer 2 nachweisen dass er einen Teil seines
Studiums in Deutschland absolvieren will weil er an einem Programm mit
31
Mobilitaumltsmaszlignahmen (z B ERASMUS+-Programm der Europaumlischen Union)
teilnimmt oder fuumlr ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen
gilt
Liegt diese Voraussetzung nicht vor kommt ggf die Erteilung eines eigenen
Aufenthaltstitels nach sect 16b Absatz 1 oder Absatz 5 in Betracht sofern ein
entsprechender Antrag gestellt wird
16c113 Nach Nummer 3 ist ein Nachweis uumlber die Zulassung des Auslaumlnders durch die
aufnehmende Bildungseinrichtung erforderlich Der Begriff der Bildungseinrichtung
entspricht dem in sect 16b Absatz 1 Ebenso gelten zur Frage der Zulassung die
Ausfuumlhrungen zu sect 16b Absatz 1 (siehe Nummer 16b112)
16c114 Auch die Kopie eines guumlltigen und anerkannten Passes oder Passersatzes ist mit
der Mitteilung vorzulegen
16c115 Daruumlber hinaus ist nachzuweisen dass der Lebensunterhalt des Auslaumlnders
gesichert ist (sect 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) Fuumlr die Frage der
Lebensunterhaltssicherung ist sect 2 Absatz 3 maszliggeblich
16c12 Die Mitteilung hat grundsaumltzlich gleichzeitig mit der Antragstellung in dem anderen
EU-Mitgliedstaat auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck eines
Studiums im Sinne der Richtlinie (EU) 2016801 zu erfolgen (sect 16c Absatz 1 Satz
2) Hierbei ist allerdings zu beachten dass zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung noch
nicht vollstaumlndig abgegeben werden kann der durch den anderen Mitgliedstaat
erteilte Aufenthaltstitel muss zur Vollstaumlndigkeit der Mitteilung nachgereicht
werden
16c13 Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem anderen Mitgliedstaat noch nicht
bekannt ist dass eine Mobilitaumlt in das Bundesgebiet erfolgen soll kann die
Mitteilung zu einem spaumlteren Zeitpunkt erfolgen (sect 16c Absatz 1 Satz 3) Zustaumlndig
ist die aufnehmende Bildungseinrichtung im Bundesgebiet Negative Rechtsfolgen
sind an eine spaumltere Mitteilung nicht geknuumlpft Die Einreise kann jedoch
unabhaumlngig vom Zeitpunkt der Mitteilung erst nach Ablauf der Ablehnungsfrist
(siehe Nummer 19f5) erfolgen
16c14 Handelt es sich bei dem Mitgliedstaat der den Aufenthaltstitel zu Zwecken des
Studiums erteilt hat nicht um einen Schengen-Staat und erfolgt die Einreise uumlber
einen Staat der nicht Schengen-Staat ist so hat der Auslaumlnder bei der Einreise
eine Kopie der Mitteilung uumlber die kurzfristige Mobilitaumlt die beim Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge eingereicht wurde mit sich zu fuumlhren Diese muss er den
zustaumlndigen Behoumlrden auf Verlangen vorlegen (sect 16c Absatz 1 Satz 4)
Maszliggeblich fuumlr die Frage ob es sich bei einem EU-Mitgliedstaat um einen
Schengen-Staat handelt ist die Legaldefinition in sect 2 Absatz 5
32
16c2 zu Absatz 2
16c20 Die Einreise und der Aufenthalt zum Zweck des Studiums duumlrfen unabhaumlngig vom
Zeitpunkt der Mitteilung erst erfolgen wenn die 30-Tages-Frist zur Ablehnung
abgelaufen ist und der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaats erteilt wurde
und er guumlltig ist erst mit diesem Zeitpunkt entfaumlllt das Erfordernis eines deutschen
Aufenthaltstitels (sect 16c Absatz 2)
16c21 Die Moumlglichkeit zu Beschaumlftigung besteht nach Absatz 2 Satz 3 Durch die dortige
Festlegung des Umfangs der Beschaumlftigung ist zugleich die selbstaumlndige Taumltigkeit
nicht erlaubt Die Bescheinigung ist mit der entsprechenden Angabe zu versehen
bdquoDaruumlber hinaus ist Vorname Name zur Ausuumlbung einer Beschaumlftigung die
insgesamt ein Drittel der Aufenthaltsdauer nicht uumlberschreiten darf sowie
zur Ausuumlbung studentischer Nebentaumltigkeiten berechtigt vgl sect 16c
Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz Die Ausuumlbung einer selbstaumlndigen
Taumltigkeit ist nicht erlaubtldquo
16c3 zu Absatz 3
16c3 sect 16c Absatz 3 nimmt Bezug auf sect 19f Absatz 5 wonach Einreise und Aufenthalt
bei Vorliegen bestimmter Gruumlnde abgelehnt werden
Eine Ablehnung nach sect 19f Absatz 5 fuumlhrt dazu dass die Befreiung vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels entfaumlllt (sect 16c Absatz 3 Satz 2) Der Aufenthaltstitel des
anderen EU-Mitgliedstaats ermoumlglicht somit bei erfolgter Ablehnung nicht den
Aufenthalt im Bundesgebiet zu Zwecken des Studiums
Nach Ablauf der Ablehnungsfrist kann der Aufenthalt nur bei Vorliegen eines
Ausweisungsinteresses abgelehnt werden (siehe Nummer 16c20 und 19f5) Hat
der Auslaumlnder sein Studium in Deutschland bereits aufgenommen so hat er dieses
unverzuumlglich einzustellen (sect 16c Absatz 3 Satz 1)
16c4 zu Absatz 4
16c4 Absatz 4 regelt die Ausstellung der Bescheinigung durch das Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge
16c5 zu Absatz 5
16c5 Der mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz neu eingefuumlhrte Absatz 5 regelt
dass nach Ablehnung der Mobilitaumlt oder Ausstellung der Bescheinigung durch das
Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge die Zustaumlndigkeit auf die
Auslaumlnderbehoumlrde uumlbergeht (Satz 1) Hierbei handelt es sich um eine
deklaratorische Regelung welche die Zustaumlndigkeitsverteilung nach geltendem
Recht (sect 71) aus Klarstellungsgruumlnden erwaumlhnt eine neue Aufgabenzuweisung an
die Auslaumlnderbehoumlrden ist damit nicht verbunden Die Auslaumlnderbehoumlrde ist nach
Durchfuumlhrung des Mitteilungsverfahrens fuumlr alle weiteren aufenthaltsrechtlichen
33
Maszlignahmen und Entscheidungen in Bezug auf den Auslaumlnder zustaumlndig Deshalb
sind der Auslaumlnder und die Bildungseinrichtung nach dem Uumlbergang der
Zustaumlndigkeit auf die Auslaumlnderbehoumlrde auch verpflichtet dieser Aumlnderungen in
Bezug auf die Voraussetzungen der Mobilitaumlt mitzuteilen
16cV Verfahren und Zustaumlndigkeiten
Das Verfahren ergibt sich aus sect 16c Absatz 1 und den Vorschriften des VwVfG
16cV1 Das Verfahren wird eingeleitet durch eine Mitteilung der aufnehmenden
Bildungseinrichtung im Bundesgebiet Die Mitteilung erfolgt an das Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge das die Mitteilung an die zustaumlndige Behoumlrde in dem
anderen Mitgliedstaat weiterleitet
16cV2 Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge pruumlft ob die Mitteilung vollstaumlndig ist
und die in sect 16c Absatz 1 genannten Nachweise enthaumllt Erforderlich sind danach
AdresseKontaktdaten des Auslaumlnders
Nachweis uumlber den durch den anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (durch Kopie)
Nachweis uumlber Teilnahme an Unions- oder multilateralem Programm mit
Mobilitaumltsmaszlignahmen oder Vereinbarung zwischen zwei oder mehr
Hochschulen die fuumlr ihn gilt
ZulassungsbescheidNachweis uumlber Zulassung durch
Bildungseinrichtung
Pass- oder Passersatzkopie
Nachweis uumlber Lebensunterhaltssicherung
geplanter Aufenthaltsort
16cV3 Die Dokumente und Angaben muumlssen nach den allgemeinen
verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen grundsaumltzlich in deutscher
Sprache vorgelegt werden (sect 23 VwVfG) Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2016801 ermoumlglicht dies Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge kann auch
anderssprachige Dokumente akzeptieren
16cV4 Sollte die Mitteilung nicht vollstaumlndig sein teilt das Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge dies der aufnehmenden Bildungseinrichtung im Bundesgebiet mit
Ebenso teilt es der aufnehmenden Bildungseinrichtung nach sect 23 Absatz 2 VwVfG
mit wenn noch Uumlbersetzungen von Dokumenten nachzureichen sind
16cV5 Ist die Mitteilung vollstaumlndig pruumlft das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge die
Unterlagen Die 30-Tages-Frist fuumlr die Ablehnung nach sect 19f Absatz 5 beginnt ab
dem Datum des Zugangs der vollstaumlndigen Mitteilung in deutscher Sprache zu
34
laufen (vgl auch sect 23 Absatz 3 VwVfG) es sei denn das Bundesamt fuumlr Migration
und Fluumlchtlinge hat ausdruumlcklich anderssprachige Dokumente akzeptiert
16cV6 Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge pruumlft das Vorliegen der
Ablehnungsgruumlnde nach sect 19f Absatz 5 Eine gesonderte Anhoumlrung ist nicht
erforderlich da bereits mit der Mitteilung ausreichend Gelegenheit besteht alle
entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen Die Frist fuumlr die Ablehnung wird
nicht dadurch gehemmt dass Ruumlckfragen gestellt oder Dokumente nachgefordert
werden Kommt das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge innerhalb von 30
Tagen zu dem Ergebnis dass Ablehnungsgruumlnde vorliegen so gibt es dem
Auslaumlnder die Ablehnung bekannt Nach Ablauf der Frist kann eine Ablehnung nur
noch erfolgen wenn ein Ausweisungsinteresse besteht (sect 19f Absatz 5 Satz 2 und
3) Der Ablehnung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nach sect 37 Absatz 6 VwVfG
beizufuumlgen
16cV7 Neben dem Auslaumlnder muss die Ablehnung der mitteilenden Bildungseinrichtung
(sect 19f Absatz 5 Satz 4) bekannt gegeben werden
Wenn die Auslaumlnderbehoumlrde die Entscheidung z B bei Vorliegen eines
Ausweisungsinteresses oder eines Studienabbruchs getroffen hat uumlbermittelt sie
dem Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge die erforderlichen Angaben (sect 91d
Absatz 4)
16cV8 Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge teilt die Ablehnung der zustaumlndigen
Behoumlrde des anderen Mitgliedstaats nach sect 19f Absatz 5 Satz 4 i V m sect 91d
Absatz 4 mit
16cV9 Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge uumlbermittelt die erfolgte Ablehnung an
die Registerbehoumlrde (Nummer 9 Buchstabe n der Anlage zur AZRG-DV) und
informiert auch die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde Welche Auslaumlnderbehoumlrde
oumlrtlich zustaumlndig ist richtet sich nach den landesrechtlichen Regelungen Sollte der
zukuumlnftige Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht bekannt sein
kommt je nach den landesrechtlichen Bestimmungen ggf in Betracht den Sitz der
aufnehmenden Hochschuleinrichtung im Bundesgebiet oder den geplanten
Aufenthaltsort als maszliggeblich fuumlr die Bestimmung der zustaumlndigen
Auslaumlnderbehoumlrde heranzuziehen
16cV10 Wenn keine Ablehnung erfolgt stellt das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge
dem Auslaumlnder eine Bescheinigung uumlber die Berechtigung zu Einreise und
Aufenthalt im Rahmen der Mobilitaumlt zum Zweck des Studiums aus Diese kann
direkt an die aufnehmende Bildungseinrichtung im Inland zur Uumlbergabe an den
Auslaumlnder uumlbersandt werden Das Bundesamt uumlbermittelt das Datum der
Ausstellung der Bescheinigung an die Registerbehoumlrde (Nummer 9 Buchstabe n
der Anlage zur AZRG-DV) Danach geht die Zustaumlndigkeit fuumlr alle weiteren
aufenthaltsrechtlichen Maszlignahmen auf die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde uumlber
diese ist damit auch zustaumlndig fuumlr eine etwaige Ablehnung aufgrund eines
bestehenden Ausweisungsinteresses
35
Zu sect 16d AufenthG - Maszlignahmen zur Anerkennung auslaumlndischer Berufsqualifikationen
16d0 Allgemeines
16d01 Mit sect 16d wurden die bereits im bisherigen sect 17a a F vorgesehenen Moumlglichkeiten
der Einreise und des Aufenthalts zum Zweck von Maszlignahmen zur Anerkennung
auslaumlndischer Berufsqualifikationen erweitert und insgesamt praxistauglicher
gestaltet
Mit Ausnahme des Absatzes 4 ist Voraussetzung dass vor Titelbeantragung ein
Anerkennungsverfahren bei einer in Deutschland fuumlr die Anerkennung der
beruflichen Qualifikationen zustaumlndigen Stelle durchgefuumlhrt wurde Wird der Titel
im Ausland beantragt muss demnach in aller Regel auch das
Anerkennungsverfahren aus dem Ausland heraus betrieben worden sein Hat das
Anerkennungsverfahren nicht zu der Feststellung der Gleichwertigkeit der
auslaumlndischen Berufsqualifikation mit einer inlaumlndischen Berufsqualifikation bzw
bei im Inland reglementierten Berufen zu der Erteilung der
Berufsausuumlbungserlaubnis gefuumlhrt und sind Nachqualifizierungen notwendig
ermoumlglicht sect 16d die Teilnahme an geeigneten Qualifizierungsmaszlignahmen in
Deutschland Die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw die Erteilung der
Berufsausuumlbungserlaubnis sind fuumlr die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum
Zwecke der Beschaumlftigung fuumlr Fachkraumlfte mit Berufsausbildung (sect 18a) und
Fachkraumlfte mit akademischer Ausbildung (sect 18b) erforderlich Ziel ist es die
berufliche Anerkennung bzw die Berufsausuumlbungserlaubnis zu erreichen sodass
die Erteilung der Aufenthaltstitel fuumlr Fachkraumlfte moumlglich ist
Fuumlr auslaumlndische Hochschulabschluumlsse in nicht reglementierten Berufen fuumlr die
keine Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss festgestellt
wurde gibt es derzeit keine Verfahren die den Ausgleich von Defiziten fuumlr die
Erlangung eines einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren
Abschlusses ermoumlglichen Eine Alternative kann in diesen Faumlllen sein ein Studium
in Deutschland zur Erlangung eines inlaumlndischen Hochschulabschlusses unter
Anrechnung der bereits erbrachten Studien- und Pruumlfungsleistungen
aufzunehmen In diesen Faumlllen kann es aber auch sinnvoll sein die
Gleichwertigkeit mit einem qualifizierten Ausbildungsberuf anzustreben (z B
Bachelor of Economics als Personaldienstleistungskaufmann oder Bachelor of
Engineering als Mechatroniker) Im Rahmen dieses Verfahrens festgestellte
wesentliche Unterschiede koumlnnen im Rahmen von sect 16d ausgeglichen werden
16d02 Zu Qualifizierungsmaszlignahmen zaumlhlen Anpassungs- und Ausgleichsmaszlignahmen
in theoretischer und praktischer Form (Praktika im Betrieb theoretische Lehrgaumlnge
Mischformen) Vorbereitungskurse auf Pruumlfungen und Sprachkurse
Handelt es sich um in Deutschland reglementierte Berufe haben die Antragsteller
nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben die Wahl zwischen einem sogenannten
Anpassungslehrgang (dies gilt nicht fuumlr AumlrzteApothekerZahnaumlrzteTieraumlrzte)
undoder einer abzulegenden Pruumlfung (Kenntnispruumlfung oder Eignungspruumlfung)
36
um die volle Anerkennung zu erlangen In Vorbereitung der Pruumlfung koumlnnen zudem
Vorbereitungskurse absolviert werden Fehlen fuumlr die Erteilung einer
Berufsausuumlbungserlaubnis erforderliche Sprachkenntnisse kann die Teilnahme an
einem Sprachkurs oder Fachsprachkurs erfolgen (siehe Nummer 16d04 und
16d121)
Bei nicht reglementierten Ausbildungsberufen besteht die Moumlglichkeit die
festgestellten Defizite durch sogenannte Anpassungsqualifizierungen
auszugleichen Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben Solche
Qualifizierungsmaszlignahmen koumlnnen dabei auch rein betrieblich durchgefuumlhrt
werden wenn beispielsweise nur noch bestimmte praktische Fertigkeiten
Kenntnisse und Faumlhigkeiten nachgewiesen werden muumlssen
Qualifizierungsmaszlignahmen schlieszligen das Ablegen sich daran ggf anschlieszligender
Pruumlfungen ein
16d03 Eine Beschaumlftigung neben der Qualifizierungsmaszlignahme ist grundsaumltzlich moumlglich
und kann zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen Sie darf jedoch nicht den
Aufenthaltszweck gefaumlhrden Hinsichtlich Art und Umfang der Beschaumlftigung siehe
Nummern 16d14 16d215 16d36 16d4111 16d43
16d04 Die fuumlr die Teilnahme an Qualifizierungsmaszlignahmen erforderlichen
Sprachkenntnisse sollten grundsaumltzlich vor Einreise erworben werden sect 16d
umfasst aber auch die Teilnahme an Sprachkursen z B uumlber die berufsbezogene
Deutschsprachfoumlrderung Sollte die Gesamtaufenthaltsdauer fuumlr den Erwerb der
fuumlr die Berufszulassung erforderlichen Sprachkenntnisse und die ggf
erforderlichen Anpassungs- und Ausgleichsmaszlignahmen voraussichtlich nicht
ausreichen kann ein Aufenthalt nach sect 16f dem Aufenthalt nach sect 16d
vorausgehen Zentrale Norm fuumlr den Aufenthalt fuumlr Maszlignahmen zur Anerkennung
auslaumlndischer Berufsqualifikationen ist aber sect 16d und im Zweifel wird in diese
Richtung beraten
16d05 Die Regelungen in Absatz 3 zum Aufenthalt zur Feststellung der Gleichwertigkeit
der auslaumlndischen Berufsqualifikation mit bereits paralleler Beschaumlftigung im
anzuerkennenden Beruf sowie in Absatz 4 zum Aufenthalt zur Anerkennung von
im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen im Rahmen von
Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur fuumlr Arbeit und der Arbeitsverwaltung
des Herkunftslandes gehoumlren zu den zentralen Neuerungen des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes Sie sollen wesentlich zur Steigerung der
Zuwanderung von Fachkraumlften in Ausbildungsberufen beitragen und zielen
insbesondere auf die Bereiche Bau Handwerk Gesundheit und Pflege
Absatz 5 regelt die Einreise nur zum Ablegen von Pruumlfungen Mit Absatz 6 wird der
Zweckwechsel geregelt
16d06 Nach Erlangung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation bzw Erteilung der
Berufsausuumlbungserlaubnis besteht die Moumlglichkeit des Aufenthalts zur
Arbeitsplatzsuche fuumlr bis zu zwoumllf Monate nach sect 20 Absatz 3 Nummer 4
37
16d07 Zu Zustaumlndigkeiten und Verfahren des sect 16d gibt es einen umfassenden Leitfaden
der IQ Fachstellen bdquoBeratung und Qualifizierungldquo und bdquoEinwanderungldquo (siehe
httpswwwbmasdeaufenthg sowie weitere Fundstellen unter Nummer
182432)
16d1 zu Absatz 1 Aufenthalt zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen
Berufsqualifikation
16d10 Mit Absatz 1 werden der Regelungsgehalt von sect 17a Absatz 1 und Absatz 2 a F
zusammengefuumlhrt Absatz 1 ermoumlglicht Auslaumlndern den Aufenthalt zum Zweck der
Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen fuumlr die
Durchfuumlhrung einer Qualifizierungsmaszlignahme einschlieszliglich sich daran ggf
anschlieszligender Pruumlfungen Geregelt werden die Voraussetzungen die Dauer
sowie die Moumlglichkeit der Ausuumlbung einer von der Qualifizierungsmaszlignahme
unabhaumlngigen Beschaumlftigung
Vom Aufenthaltszweck der Anerkennung einer im Ausland erworbenen
Berufsqualifikation ist auch die Erteilung der Berufsausuumlbungserlaubnis bei in
Deutschland reglementierten Berufen erfasst Reglementierte Berufe sind
berufliche Taumltigkeiten deren Aufnahme oder Ausuumlbung durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden
ist (siehe sect 3 Absatz 5 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) In Deutschland
reglementierte Berufe sind z B Arzt Krankenpfleger Rechtsanwalt Lehrer
Erzieher oder Ingenieur Dabei bezieht sich die Reglementierung beim
Ingenieurberuf nur auf das Fuumlhren der Berufsbezeichnung Die Taumltigkeiten von
Ingenieuren sind nicht geschuumltzt Personen koumlnnen ohne Anerkennung z B als
Angestellter oder Angestellte in einem Ingenieurbuumlro arbeiten duumlrfen sich aber
nicht bdquoIngenieur oder bdquoIngenieurin nennen Erforderlich ist dann ndash wie bei
auslaumlndischen Abschluumlssen in nicht reglementierten Berufen insgesamt ndash nur die
Bestaumltigung der Vergleichbarkeit des akademischen Abschlusses beispielsweise
durch eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches
Bildungswesen beim Sekretariat der Staumlndigen Konferenz der Kultusminister der
Laumlnder bzw eine Ermittlung uumlber die Datenbank anabin unter
httpsanabinkmkorganabinhtml Fuumlr weitergehende Informationen siehe die
Infothek der Bundesagentur fuumlr Arbeit unter
httpsberufenetarbeitsagenturdeberufenetfacesindexpath=null fuumlr die
Unterscheidung reglementiertenicht reglementierte Ausbildungsberufe und das
Portal bdquoAnerkennung in Deutschlandldquo Soweit es sich um einen in Deutschland
reglementierten Beruf handelt setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels als
Fachkraft nach sect 18 Absatz 2 Nummer 3 voraus dass die
Berufsausuumlbungserlaubnis erteilt wurde oder sie zugesagt ist (siehe Nummer
1823) Die Berufsausuumlbungserlaubnis umfasst die berufsrechtliche Befugnis zur
Berufsausuumlbung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Fuumlhren der
Berufsbezeichnung
38
Zu den nicht reglementierten Berufen gehoumlren in Deutschland z B alle Berufe auf
Grundlage einer dualen Berufsausbildung Bei ihnen ist eine Anerkennung zwar
keine zwingende Voraussetzung fuumlr die Berufsausuumlbung fuumlr Auslaumlnder aber fuumlr die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft nach sectsect 18a und 18b
16d110 Voraussetzung fuumlr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemaumlszlig sect 16d Absatz 1
Satz 1 ist dass ein Anerkennungsverfahren oder ein Verfahren zur Erteilung der
Berufsausuumlbungserlaubnis bei einer nach den Regelungen des Bundes oder der
Laumlnder fuumlr die berufliche Anerkennung in Deutschland zustaumlndigen Stelle
durchgefuumlhrt wurde und ein Bescheid oder eine schriftliche Nachricht
(Zwischenbescheid) dieser Stelle vorgelegt wird in dem durch Anpassungs- oder
Ausgleichsmaszlignahmen oder durch weitere Qualifikationen ausgleichbare Defizite
der auslaumlndischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen Ausbildung oder
ausgleichbare Defizite fuumlr die Erteilung der Berufsausuumlbungserlaubnis festgestellt
werden
Im Anerkennungsverfahren fuumlhrt die zustaumlndige Stelle in einem formalen
Bewertungsverfahren einen Vergleich zwischen dem auslaumlndischen
Berufsabschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss des
Referenzberufs durch Die oumlrtliche Zustaumlndigkeit richtet sich nach dem
voraussichtlichen Ort der angestrebten Taumltigkeit Eine Arbeitsplatzzusage ist nicht
erforderlich Die bdquoZentrale Servicestelle Berufsanerkennungldquo
(httpswwwanerkennung-in-deutschlanddehtmldeprozsbaphp) bietet
Beratung zur Wahl eines moumlglichen Zielstandorts an Die entsprechende
zustaumlndige Stelle kann uumlber den Anerkennungsfinder des Portals bdquoAnerkennung in
Deutschlandldquo ermittelt werden Siehe auch Nummer 182431 f
16d111 Im nicht reglementierten Bereich muss die zustaumlndige Stelle festgestellt haben
dass zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit berufspraktische oder theoretische
Kenntnisse oder Faumlhigkeiten fehlen und Anpassungs- oder Ausgleichsmaszlignahmen
oder weitere Qualifikationen fuumlr die Feststellung der Gleichwertigkeit der
Berufsqualifikation mit einer inlaumlndischen Berufsqualifikation erforderlich sind Die
festgestellten wesentlichen Unterschiede muumlssen im Bescheid aufgelistet sein
Damit ist auch die Erforderlichkeit von Qualifizierungsmaszlignahmen gegeben
16d112 Bei in Deutschland reglementierten Berufen muss die zustaumlndige Stelle festgestellt
haben dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaszlignahmen oder weitere
Qualifikationen fuumlr die Erteilung der Berufsausuumlbungserlaubnis erforderlich sind
Die festgestellten wesentlichen Unterschiede werden nach den gesetzlichen
Vorgaben im Bescheid aufgelistet Der Bescheid wird mit der Auflage einer
Ausgleichsmaszlignahme ausgestellt Die Erforderlichkeit einer Anpassungs- oder
Ausgleichsmaszlignahme oder einer weiteren Qualifikation im reglementierten Bereich
liegt vor wenn laut Bescheid ein Anpassungslehrgang oder eine Pruumlfung
abzulegen oder Sprachkenntnisse nachzuweisen sind
39
Im Bereich der Gesundheitsberufe ist es in einigen Laumlndern Verwaltungspraxis
dass Antragsstellende auf die Durchfuumlhrung der Gleichwertigkeitspruumlfung
verzichten koumlnnen In diesem Fall reicht auch die schriftliche Nachricht
(Zwischenbescheid) der zustaumlndigen Stelle dass fuumlr die Berufszulassung eine
Kenntnispruumlfung eine Eignungspruumlfung oder ein Anpassungslehrgang abzulegen
und bzw oder Sprachkenntnisse nachzuweisen sind Zwischenbescheide werden
von den zustaumlndigen Stellen zur Verfahrensbeschleunigung angeboten Sie
enthalten keine Auflistung der festgestellten Unterschiede
16d113 Bei den akademischen Heilberufen besteht fuumlr Inhaber auslaumlndischer Abschluumlsse
aus einem Drittstaat die Moumlglichkeit eine sogenannte Berufserlaubnis (auf in der
Regel houmlchstens zwei Jahre befristete Berufsausuumlbungserlaubnis unabhaumlngig von
einem Anerkennungsverfahren) zu beantragen (z B sect 10 Bundesaumlrzteordnung
(BAumlO) sect 13 Gesetz uumlber die Ausuumlbung der Zahnheilkunde) Fuumlr die Erteilung der
Berufserlaubnis sind im Regelfall die abgeschlossene Ausbildung (vgl sect 10
Absatz 1 Satz 1 BAumlO) und der Nachweis der fuumlr die Ausuumlbung der Berufstaumltigkeit
erforderlichen Sprachkenntnisse erforderlich (nach aktueller Verwaltungspraxis in
der Regel auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europaumlischen Referenzrahmens
fuumlr Sprachen (Fachsprachtest) sowie daneben fuumlr allgemeinsprachliche
Kenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europaumlischen
Referenzrahmens)
Wer nach Deutschland einreisen will um in einem reglementierten akademischen
Heilberuf zu arbeiten kann demnach mit der Perspektive der Approbation zunaumlchst
die Berufserlaubnis bei der zustaumlndigen Stelle beantragen Das
Anerkennungsverfahren mit dem Ziel der Approbation kann unabhaumlngig davon und
ggf parallel dazu beantragt und auch nach der Einreise nach Deutschland
weiterbetrieben werden
Wurde die Berufserlaubnis erteilt oder ihre Erteilung zugesagt kann der
antragstellenden Person bei Vorliegen einer Arbeitsplatzzusage eine
Aufenthaltserlaubnis als akademische Fachkraft nach sect 18b Absatz 1 (oder soweit
die Voraussetzungen erfuumlllt sind eine Blaue Karte EU nach sect 18b Absatz 2) erteilt
werden und sie kann als solche (z B als Aumlrztin bzw Arzt) fuumlr bis zu zwei Jahre in
Deutschland arbeiten Siehe auch Nummer 18231
Fehlt der Nachweis uumlber die erforderlichen Fachsprachkenntnisse (nach aktueller
Verwaltungspraxis in der Regel auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen
Europaumlischen Referenzrahmens) kann der antragstellenden Person eine
Aufenthaltserlaubnis nach sect 16d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Absolvierung
eines Fachsprachkurses und der Fachsprachpruumlfung erteilt werden Hierfuumlr reicht
die schriftliche Nachricht (Zwischenbescheid) der zustaumlndigen Stelle dass der fuumlr
die Erteilung der Berufserlaubnis vorzulegende Sprachnachweis fehlt auf die
Erforderlichkeit weiterer Anpassungs- oder Ausgleichsmaszlignahmen oder
Qualifikationen kommt es nicht an Die Anmeldebestaumltigung zum Fachsprachkurs
ist vorzulegen
40
Im Vergleich zur Beantragung der Approbation aus dem Ausland heraus kann
dieses Vorgehen das Verfahren bei der fuumlr die Berufsanerkennung zustaumlndigen
Stelle fuumlr die Erteilung des fuumlr ein Visum nach sect 16d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder nach sect 18b notwendigen (Zwischen-)Bescheides und damit auch die Einreise
nach Deutschland beschleunigen
Fuumlr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist die sogenannte Berufserlaubnis
wegen ihrer Befristung nicht ausreichend siehe dazu naumlher Nummer 18c115
16d12 Absatz 1 Satz 2 enthaumllt weitere Titelerteilungsvoraussetzungen
16d121 Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 muss der Antragsteller nachweisen dass er uumlber
deutsche Sprachkenntnisse verfuumlgt die der Qualifizierungsmaszlignahme
entsprechen In der Regel sind dies mindestens hinreichende deutsche
Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europaumlischen
Referenzrahmens sect 2 Absatz 10 Maszliggeblich sind die Mindestvoraussetzungen
die der Bildungsanbieter der geplanten Maszlignahme voraussetzt Im Einzelfall
koumlnnen niedrigere Sprachkenntnisse ausreichend sein wenn der weitere
Spracherwerb Bestandteil der geplanten Qualifizierungsmaszlignahme ist (siehe
Nummer 16d04)
16d1220 Die Qualifizierungsmaszlignahme muss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geeignet
sein die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu
ermoumlglichen
16d1221 Qualifizierungsmaszlignahmen (siehe Nummer 16d02) umfassen
Qualifizierungsangebote privater oder oumlffentlicher Bildungstraumlger berufs- oder
fachschulische Angebote Angebote an Hochschulen oder vergleichbaren
Einrichtungen sowie betriebliche oder uumlberbetriebliche Weiterbildungsangebote
Qualifizierungsangebote koumlnnen berufspraktische oder theoretische Bestandteile
enthalten oder beide kombinieren Umfasst sind auch Vorbereitungskurse auf
Pruumlfungen und allgemeine oder berufsorientierte Sprachkurse
16d1222 Die Pruumlfung der Geeignetheit obliegt bei uumlberwiegend betrieblichen
Qualifizierungsmaszlignahmen der Bundesagentur fuumlr Arbeit Die
Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung uumlbernimmt das Pruumlfergebnis der
Bundesagentur fuumlr Arbeit Eine uumlberwiegend betriebliche
Qualifizierungsmaszlignahme setzt einen Praxisanteil von uumlber 50 Prozent voraus Die
Bundesagentur pruumlft die Geeignetheit anhand des vom Auslaumlnder vorzulegenden
Weiterbildungsplans (sect 34 Absatz 3 BeschV)
Bei oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungstraumlgern sowie oumlffentlich
gefoumlrderten oder zertifizierten Maszlignahmen ist von einer Geeignetheit auszugehen
Eine gesonderte Pruumlfung ist nicht erforderlich
41
16d1223 Bei uumlberwiegend theoretischen Qualifizierungsmaszlignahmen pruumlft die
Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung die Geeignetheit (siehe auch Nummer
16d1V)
Dabei ist bei oumlffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungstraumlgern oumlffentlich
gefoumlrderten oder zertifizierten Qualifizierungsmaszlignahmen von einer Eignung der
Maszlignahme auszugehen Eine gesonderte Pruumlfung ist nicht erforderlich
Bei nicht oumlffentlich gefoumlrderten Bildungsanbietern bzw nicht zertifizierten
Qualifizierungsmaszlignahmen ist eine individuelle Pruumlfung erforderlich Hier kann die
fuumlr die Anerkennung der Qualifikation zustaumlndige Stelle um ihre Einschaumltzung
gebeten werden Bei Anpassungslehrgaumlngen und Anpassungsqualifizierungen die
dem Ausgleich festgestellter fachlicher Unterschiede dienen kann eine
Bestaumltigung durch die oumlrtlich zustaumlndige Anerkennungsstelle (siehe Nummer
16d110) als Nachweis dafuumlr dienen dass die konkrete Maszlignahme zur
Erreichung der Anerkennung geeignet ist
Im Fall von (theoretischen) Vorbereitungskursen zur Kenntnispruumlfung oder
Eignungspruumlfung kann die Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung die fuumlr die
Abnahme der Pruumlfung zustaumlndige Stelle beteiligen oder beim IQ-Netzwerk
nachfragen
16d1224 Maszliggeblich fuumlr die Pruumlfung der Geeignetheit sind bei reglementierten Berufen die
schriftliche Nachricht (Zwischenbescheid) dass fuumlr die Berufszulassung eine
Kenntnispruumlfung eine Eignungspruumlfung oder ein Anpassungslehrgang abzulegen
und bzw oder Sprachkenntnisse nachzuweisen sind oder der Defizitbescheid Bei
nicht reglementieren Berufen sind der Bescheid uumlber die teilweise Gleichwertigkeit
der zustaumlndigen Stelle Unterlagen uumlber die Anpassungsmaszlignahme sowie der
Weiterbildungsplan maszliggeblich
16d1225 Das Finden einer geeigneten Qualifizierungsmaszlignahme obliegt dem Auslaumlnder
Informationen zum aktuellen Angebot an Qualifizierungsmaszlignahmen haumllt das
Portal bdquoAnerkennung in Deutschlandldquo mit einem gefilterten Zugang zur Datenbank
KURSNET der Bundesagentur fuumlr Arbeit vor Die Hotline bdquoArbeiten und Leben in
Deutschlandldquo und die bdquoZentrale Servicestelle Berufsanerkennungldquo bieten neben
einer Beratung zum Anerkennungsverfahren auch Beratungen fuumlr Auslaumlnder und
Arbeitgeber zu passenden Anpassungsmaszlignahmen in Zusammenarbeit mit
lokalen Qualifizierungsberatungsstellen an Mit der IQ Qualifizierungsberatung
stehen lokale Strukturen insbesondere fuumlr eine Beratung nach Ankunft in
Deutschland bereit Siehe auch Nummer 182431 f
16d123 Bei uumlberwiegend betrieblichen Qualifizierungsmaszlignahmen ist nach Absatz
1 Satz 2 Nummer 3 weitere Voraussetzung dass die Bundesagentur fuumlr Arbeit
nach sect 39 zugestimmt hat oder durch die Beschaumlftigungsverordnung oder
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist dass die Teilnahme an der
Qualifizierungsmaszlignahme ohne Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit
zulaumlssig ist Uumlberwiegend betrieblich ist eine Qualifizierungsmaszlignahme wenn der
42
Praxisanteil im Betrieb uumlber 50 Prozent der gesamten Qualifizierungsmaszlignahmen
ausmacht und es sich dabei um eine Beschaumlftigung handelt (vgl
sect 7 Absatz 1 SGB IV) Die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit erfolgt ohne
Vorrangpruumlfung (sect 8 Absatz 2 BeschV) Die Bundesagentur fuumlr Arbeit erteilt die
Zustimmung nur dann wenn die Teilnahme an der betrieblichen
Bildungsmaszlignahme nicht zu unguumlnstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die
Teilnahme vergleichbarer Inlaumlnder Die Bundesagentur fuumlr Arbeit pruumlft auch den
vorgelegten Weiterbildungsplan und die Geeignetheit der
Qualifizierungsmaszlignahme (sect 34 Absatz 3 BeschV siehe auch Nummer
16d1222)
16d124 Fuumlr den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung gilt sect 2 Absatz 3 Satz 6 (siehe
Nummer 2323)
16d125 sect 16d Absatz 1 wurde als Soll-Vorschrift ausgestaltet Bei Vorliegen der
Voraussetzungen ist das Ermessen der Behoumlrde eingeschraumlnkt und der
Aufenthaltstitel in der Regel zu erteilen Abweichungen sind in Ausnahmefaumlllen
zulaumlssig
16d13 Die bisherige Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bei Ersterteilung von bis zu
18 Monaten wurde beibehalten Die Geltungsdauer umfasst den Zeitraum bis zur
Erteilung eines das Verfahren abschlieszligenden Bescheids durch die zustaumlndige
Stelle Bei Qualifizierungsmaszlignahmen die mit einer Pruumlfung abschlieszligen oder bei
Pruumlfungsvorbereitungskursen ist damit auch das Ablegen der Pruumlfung
einschlieszliglich der Bekanntgabe des Pruumlfungsergebnisses umfasst
Neu eingefuumlhrt wurde die Moumlglichkeit einer Verlaumlngerung um sechs Monate bis zu
einer Houmlchstdauer von zwei Jahren Verlaumlngerungen kommen insbesondere in
Betracht wenn den Pruumlfungen lange Wartezeiten vorausgehen und sich diese
dadurch verzoumlgern Auch die Wiederholung einer nicht bestandenen Pruumlfung ist
hiervon erfasst
Mit der Houmlchstgrenze von zwei Jahren soll sichergestellt werden dass die Dauer
der Qualifizierungsmaszlignahmen insgesamt kuumlrzer oder jedenfalls nicht laumlnger als
die Dauer einer Ausbildung im Inland in Vollzeit ist Bei laumlngeren betrieblichen Aus-
und Weiterbildungen kommt alternativ ein Aufenthaltstitel nach sect 16a in Betracht
16d14 Die Nebenbeschaumlftigung von bis zu zehn Stunden je Woche ist bei allen
Aufenthalten unabhaumlngig von der betrieblichen Maszlignahme moumlglich Eine
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit ist hierzu nicht erforderlich In dem
Aufenthaltstitel bzw auf dem dazugehoumlrigen Zusatzblatt ist zu vermerken
bdquoBeschaumlftigung im Rahmen der Qualifizierungsmaszlignahme hellip (konkrete
Maszlignahme) erlaubt Von der Qualifizierungsmaszlignahme unabhaumlngige
Beschaumlftigung von zehn Wochenstunden erlaubt Selbstaumlndige Taumltigkeit
nicht erlaubtldquo
43
16d1V Verfahren und Zustaumlndigkeiten
Die nach den Regelungen des Bundes oder der Laumlnder fuumlr die berufliche
Anerkennung zustaumlndigen Stellen stellen in ihren Bescheiden klar und
aussagekraumlftig Defizite der auslaumlndischen Qualifikation im Vergleich zur deutschen
Ausbildung fest Der Bescheid oder die schriftliche Nachricht (Zwischenbescheid)
der zustaumlndigen Stelle die Unterlagen uumlber die Qualifizierungsmaszlignahme des
Bildungstraumlgers sowie ggf der Weiterbildungsplan sind Grundlage fuumlr die Pruumlfung
der Auslaumlnderbehoumlrde der Auslandsvertretung sowie der Bundesagentur fuumlr
Arbeit
- Ist die Qualifizierungsmaszlignahme uumlberwiegend betrieblich pruumlft die
Bundesagentur fuumlr Arbeit die Geeignetheit der Maszlignahme Das Ergebnis wird
von der Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung uumlbernommen
- Im Fall der uumlberwiegend theoretischen Qualifizierungsmaszlignahmen pruumlfen die
Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung die Geeignetheit Bei oumlffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungstraumlgern sowie bei oumlffentlich gefoumlrderten
oder zertifizierten Qualifizierungsmaszlignahmen ist von einer Eignung der
Maszlignahme auszugehen Bei nicht oumlffentlich gefoumlrderten oder nicht staatlich
anerkannten Bildungsanbietern bzw nicht zertifizierten
Qualifizierungsmaszlignahmen kann die zustaumlndige Anerkennungsstelle (siehe
Nummer 16d1223) um ihre Einschaumltzung gebeten werden
- Bei nicht oumlffentlich gefoumlrderten oder nicht zertifizierten
Anpassungslehrgaumlngen und Anpassungsqualifizierungen die bei
reglementierten Berufen dem Ausgleich festgestellter fachlicher Unterschiede
dienen kann als Nachweis eine Bestaumltigung durch die oumlrtlich zustaumlndige
Anerkennungsbehoumlrde (siehe Nummer 16d1223) dass die konkrete
Maszlignahme zur Erreichung der Anerkennung geeignet ist herangezogen
werden
- Im Fall von (theoretischen) Vorbereitungskursen zur Kenntnispruumlfung oder
Eignungspruumlfung kann die Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung die fuumlr die
Abnahme der Pruumlfung zustaumlndige Stelle beteiligen oder beim IQ-Netzwerk
nachfragen
- Der Nachweis erforderlicher Sprachkenntnisse erfolgt gegenuumlber der
Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung durch Vorlage von geeigneten
Sprachzertifikaten (siehe zu den Sprachzertifikaten Nummer 16b142) Die
Pruumlfung erfolgt unter Beruumlcksichtigung der von den Bildungseinrichtungen
festgelegten Mindestvoraussetzungen (siehe Nummer 16d121)
Steht im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach sect 16d Absatz 1 zum
Zweck der Durchfuumlhrung theoretischer Anpassungs- oder Ausgleichsmaszlignahmen
bereits fest dass nach der Erlangung der Anerkennung eine
Anschlussbeschaumlftigung aufgenommen werden soll (Einstellungszusage
44
Arbeitgeber) so ist im beschleunigten Fachkraumlfteverfahren nach sect 81a Folgendes
zu beachten Die Auslaumlnderbehoumlrde pruumlft in diesen Faumlllen zusaumltzlich
perspektivisch ob die Voraussetzungen fuumlr die Erteilung des Aufenthaltstitels zum
Zweck der Beschaumlftigung in den nach der Erlangung der Anerkennung gewechselt
werden soll erfuumlllt werden koumlnnen Hat die Auslaumlnderbehoumlrde im Einzelfall
begruumlndete Zweifel daran dass das zukuumlnftige Beschaumlftigungsverhaumlltnis
zustimmungsfaumlhig waumlre kann die Bundesagentur fuumlr Arbeit im Rahmen einer
Fakultativbeteiligung nach sect 72 Absatz 7 beteiligt und zu konkreten berufs-
taumltigkeits- oder arbeitsmarktbezogenen Pruumlfkriterien um fachkundige
Stellungnahme gebeten werden (siehe auch Nummer 727) Die Zustimmung zum
spaumlteren Beschaumlftigungstitel wird dadurch nicht ersetzt und die Bundesagentur fuumlr
Arbeit ist nicht an ihre Einschaumltzung im Fakultativverfahren gebunden Siehe auch
Nummer 81a344
In Anlage 1 findet sich eine tabellarische Uumlbersicht der sich die Verteilung der
Zustaumlndigkeiten fuumlr die Pruumlfung der einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach sect 16d Absatz 1 entnehmen laumlsst
16d2 zu Absatz 2
16d20 Absatz 2 uumlbernimmt die vor dem Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes in sect 17a Absatz 3 a F enthaltene Regelung
zur Ausuumlbung einer zeitlich nicht eingeschraumlnkten Beschaumlftigung wenn diese im
Zusammenhang mit den in der spaumlteren Beschaumlftigung verlangten berufsfachlichen
Kenntnissen steht Dabei wurde das Erfordernis eines bdquoengenldquo Zusammenhangs
aufgegeben um berufspraktischen Beduumlrfnissen z B im medizinischen Bereich
besser entsprechen zu koumlnnen
Es gilt weiterhin dass eine Beschaumlftigung im berufsfachlichen Zusammenhang
nach Absatz 2 keine Qualifizierungsmaszlignahme nach Absatz 1 darstellt sondern
nur ergaumlnzend zur Durchfuumlhrung einer Qualifizierungsmaszlignahme nach Absatz 1
ausgeuumlbt werden kann Die Beschaumlftigung nach Absatz 2 kann auch ausgeuumlbt
werden wenn die Qualifizierungsmaszlignahme abgeschlossen wurde aber die
zustaumlndige Anerkennungsstelle noch keinen das Verfahren insgesamt
abschlieszligenden Bescheid erteilt hat (siehe Nummer 16d13) oder die Erteilung
eines neuen Aufenthaltstitels beantragt wurde (siehe Nummer 16d61)
16d211 Das Erfordernis des berufsfachlichen Zusammenhangs nach Absatz 2 Satz 1
besteht bei reglementierten Berufen beispielsweise beim Anerkennungsziel Arzt
bei einer Beschaumlftigung als Pflegehelfer oder beim Anerkennungsziel Apotheker
z B bei einer Beschaumlftigung als pharmazeutisch-kaufmaumlnnischer Angestellter
Das Erfordernis des berufsfachlichen Zusammenhangs ist bei nicht
reglementierten Berufen beispielsweise gegeben wenn jemand waumlhrend einer
Qualifizierungsmaszlignahme zum Maurer bereits als Maurer oder etwa als Bauhelfer
arbeitet
45
16d212 Voraussetzung fuumlr die Erlaubnis der Beschaumlftigung ist der Nachweis eines
konkreten Arbeitsplatzangebots fuumlr eine spaumltere Beschaumlftigung in dem
anzuerkennenden oder von der beantragten Berufsausuumlbungserlaubnis erfassten
Beruf fuumlr die Zeit nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsmaszlignahme
Zudem muss der Auslaumlnder ein konkretes Arbeitsplatzangebot fuumlr die neben der
Qualifizierungsmaszlignahme geplante Beschaumlftigung vorlegen (Formular Erklaumlrung
zum Beschaumlftigungsverhaumlltnis siehe Anlage 4)
16d213 Die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit ist erforderlich Die Bundesagentur
fuumlr Arbeit pruumlft ob die Beschaumlftigung nach Absatz 2 in einem Zusammenhang mit
der spaumlteren Beschaumlftigung steht und nicht zu unguumlnstigeren Bedingungen erfolgt
als bei vergleichbaren inlaumlndischen Arbeitnehmern Die Bundesagentur fuumlr Arbeit
pruumlft auch die Beschaumlftigungsbedingungen und das Arbeitsplatzangebot fuumlr die
spaumltere Beschaumlftigung in dem anzuerkennenden Beruf Die Bundesagentur fuumlr
Arbeit pruumlft zudem dass die Beschaumlftigung nach Absatz 2 so gestaltet ist dass der
Aufenthaltszweck der Anerkennung der beruflichen Qualifikation erreicht werden
kann und die Beschaumlftigung diesem Ziel nicht entgegensteht
Fuumlr die Beschaumlftigung nach Absatz 2 ist eine Vorrangpruumlfung nicht erforderlich (sect 8
Absatz 2 BeschV)
16d214 Die Bundesagentur fuumlr Arbeit kann gemaumlszlig sect 72 Absatz 7 auch dann beteiligt
werden wenn es der Zustimmung nicht bedarf (siehe Nummer 727)
16d215 Die Beschraumlnkungen der erteilten Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit sind
in den Aufenthaltstitel zu uumlbernehmen Neben den von der Bundesagentur fuumlr
Arbeit vorgesehenen Regelungen ist als Nebenbestimmung in dem Aufenthaltstitel
bzw auf dem dazugehoumlrigen Zusatzblatt zu vermerken
bdquoBeschaumlftigung im Rahmen der Qualifizierungsmaszlignahme hellip (konkrete
Maszlignahme) erlaubt Von der Qualifizierungsmaszlignahme unabhaumlngige
Beschaumlftigung von 10 Wochenstunden erlaubt Beschaumlftigung deren
Anforderungen in Zusammenhang mit den in der spaumlteren Beschaumlftigung
verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen als xxx erlaubt
Selbstaumlndige Taumltigkeit nicht erlaubtldquo
16d2V Verfahren und Zustaumlndigkeiten
Die Bundesagentur fuumlr Arbeit pruumlft ob die Beschaumlftigung nach Absatz 2 in einem
Zusammenhang mit der spaumlteren Beschaumlftigung steht siehe Nummer 16d213
Die Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung uumlbernimmt das Pruumlfergebnis der
Bundesagentur fuumlr Arbeit
16d3 zu Absatz 3 Aufenthalt zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen
Berufsqualifikation mit qualifizierter Beschaumlftigung bei teilweiser
Gleichwertigkeit
16d30 Der neue Absatz 3 ermoumlglicht fuumlr nicht reglementierte Berufe einen Aufenthalt zur
Feststellung der Gleichwertigkeit der auslaumlndischen Berufsqualifikation mit bereits
46
paralleler Beschaumlftigung im anzuerkennenden Beruf wenn die zustaumlndige Stelle
als Ergebnis des vorangegangenen Anerkennungsverfahrens festgestellt hat dass
schwerpunktmaumlszligig Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten in der betrieblichen
Praxis fehlen (siehe Nummer 16d32)
Nicht reglementierte Berufe sind Berufe ohne bestimmte staatliche Vorgaben zu
deren Ausuumlbung Das heiszligt es gibt keine Berufszulassung die noumltig waumlre um in
dem Beruf zu arbeiten In Deutschland sind z B alle Berufe auf Grundlage einer
dualen Berufsausbildung nicht reglementiert (siehe Nummer 16d10)
Ob ein Fall von Absatz 3 vorliegt haumlngt wesentlich davon ab ob ein Arbeitgeber
bereit ist die Fachkraft bei nur teilweiser Gleichwertigkeit der auslaumlndischen
Qualifikation als Fachkraft zu beschaumlftigen und die Beschaumlftigung so zu gestalten
dass der Ausgleich der von der zustaumlndigen Stelle festgestellte Defizite innerhalb
von zwei Jahren moumlglich ist Zu den Moumlglichkeiten beraumlt der Arbeitgeber-Service
der Bundesagentur fuumlr Arbeit sowie im beschleunigten Fachkraumlfteverfahren die
zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde (siehe auch Nummer 81a313) Auch die bdquoZentrale
Servicestelle Berufsanerkennungldquo kann zu Einzelfaumlllen kontaktiert werden
insbesondere soweit regionale Beratungsangebote nicht vorhanden sind Im
Unterschied zu Absatz 1 ermoumlglicht Absatz 3 zudem einen Aufenthalt fuumlr zwei
Jahre
16d31 Voraussetzung ist dass der Auslaumlnder nachweist dass er uumlber der Taumltigkeit
entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfuumlgt (sect 16d Absatz 3 Nummer 1) In
der Regel sind dies mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse
entsprechend dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europaumlischen Referenzrahmens
sect 2 Absatz 10 Der Nachweis erforderlicher Sprachkenntnisse erfolgt gegenuumlber
der Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung durch Vorlage von geeigneten
Sprachzertifikaten (siehe zu den Sprachzertifikaten Nummer 16b142)
16d32 Zudem muss wie bei Absatz 1 ein Anerkennungsverfahren bei einer nach den
Regelungen des Bundes oder der Laumlnder fuumlr die berufliche Anerkennung in
Deutschland oumlrtlich zustaumlndigen Stelle durchgefuumlhrt worden sein (siehe Nummer
16d110) Dabei muss die zustaumlndige Stelle nach Nummer 2 festgestellt haben
dass schwerpunktmaumlszligig Fertigkeiten Kenntnisse und Faumlhigkeiten in der
betrieblichen Praxis fehlen
Bei dieser bdquoteilweisenldquo Gleichwertigkeit ist gewaumlhrleistet dass der Auslaumlnder eine
hinreichende berufliche Handlungsfaumlhigkeit besitzt die ihn zur Ausuumlbung der
Taumltigkeit befaumlhigt Voraussetzung ist dass eine abgeschlossene auslaumlndische
Berufsbildung mit einer Ausbildungsdauer von uumlblicherweise mindestens zwei
Jahren vorliegt Damit ist sichergestellt dass die vorhandenen beruflichen
Qualifikationen einen ausreichenden Teil eines inlaumlndischen Referenzberufs
abdecken so dass die berufliche Taumltigkeit von der auslaumlndischen Fachkraft
grundsaumltzlich ausgeuumlbt werden kann
47
Aus dem Bescheid der zustaumlndigen Stelle muss dabei klar hervorgehen dass die
Defizite uumlberwiegend in der betrieblichen Praxis liegen Im Zweifel fragt die
Bundesagentur fuumlr Arbeit bei der zustaumlndigen Stelle nach
16d33 Nach Nummer 3 ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich (Formular
Erklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnis siehe Anlage 4)
16d34 Weitere Voraussetzung ist nach Nummer 4 dass innerhalb eines Zeitraums von
bis zu zwei Jahren ein Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede
angestrebt wird Hierzu ist die arbeitsvertragliche Zusicherung erforderlich dass
der Arbeitgeber dies ermoumlglichen wird Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers
soll sichergestellt werden dass der Aufenthaltszweck der Anerkennung der
beruflichen Qualifikation erreicht wird Die Verpflichtung dient damit auch dem
Schutz des Auslaumlnders vor Missbrauch
Als Nachweis der Verpflichtung des Arbeitgebers dient der Arbeitsvertrag
(Formular Erklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnis siehe Anlage 4) Foumlrderlich ist
wenn auch ein zeitlich und sachlich gegliederter Weiterbildungsplan vorgelegt wird
der die einzelnen Schritte durch die die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen
werden sollen enthaumllt und jeweils die fuumlr den Weiterbildungsabschnitt
verantwortliche Bildungseinrichtung bzw den Betrieb oder Betriebsteil ausweist
Ausreichend ist jedoch wenn dargestellt werden kann wie beabsichtigt ist die
wesentlichen Unterschiede auszugleichen Dazu kann auch gehoumlren dass der
Nachweis des Vorhandenseins weiterer maszliggeblicher beruflicher Fertigkeiten
Kenntnisse und Faumlhigkeiten im Rahmen des Aufenthalts durch eine
Qualifikationsanalyse beispielsweise in Form eines Fachgespraumlchs oder einer
Arbeitsprobe als ein sonstiges Verfahren nach sect 14 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfolgen soll Hierzu kann die zustaumlndige
Anerkennungsstelle um ihre Einschaumltzung gebeten werden
Die Pruumlfung obliegt der Bundesagentur fuumlr Arbeit
16d35 Die nach Nummer 5 in Verbindung mit sect 8 Absatz 2 BeschV erforderliche
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit kann nur erteilt werden wenn die
Beschaumlftigung nicht zu unguumlnstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die
Beschaumlftigung vergleichbarer inlaumlndischer Beschaumlftigter Eine Vorrangpruumlfung ist
nicht erforderlich (sect 8 Absatz 2 BeschV)
16d36 Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist das Ermessen der Behoumlrde eingeschraumlnkt
und der Aufenthaltstitel in der Regel zu erteilen Abweichungen sind in
Ausnahmefaumlllen zulaumlssig
Die Aufenthaltserlaubnis wird fuumlr zwei Jahre erteilt
Die Beschraumlnkungen der erteilten Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit sind
in den Aufenthaltstitel zu uumlbernehmen Neben den von der Bundesagentur fuumlr
Arbeit vorgesehenen Regelungen ist als Nebenbestimmung in dem Aufenthaltstitel
bzw auf dem dazugehoumlrigen Zusatzblatt zu vermerken
bdquoBeschaumlftigung alshellip bei hellip erlaubt Selbstaumlndige Taumltigkeit nicht erlaubtldquo
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16d3V Verfahren und Zustaumlndigkeiten
Die Bundesagentur fuumlr Arbeit pruumlft ob die Voraussetzungen fuumlr eine Beschaumlftigung
nach Absatz 3 vorliegen Ist dies nicht der Fall pruumlft die Bundesagentur fuumlr Arbeit
ob eine Zustimmung nach Absatz 1 (ggf in Verbindung mit Absatz 2) erteilt werden
kann Die Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung uumlbernimmt das Pruumlfergebnis der
Bundesagentur fuumlr Arbeit
Die Bundesagentur fuumlr Arbeit pruumlft zudem das konkrete Arbeitsplatzangebot
(Nummer 3) die Beschaumlftigungsbedingungen und die nach Nummer 4 erforderliche
Verpflichtung des Arbeitgebers
Der Nachweis erforderlicher Sprachkenntnisse erfolgt gegenuumlber der
Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung durch Vorlage von geeigneten
Sprachzertifikaten (siehe zu den Sprachzertifikaten Nummer 16b142)
In Anlage 1 findet sich eine tabellarische Uumlbersicht der sich die Verteilung der
Zustaumlndigkeiten fuumlr die Pruumlfung der einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach sect 16d Absatz 3 entnehmen laumlsst
16d4 zu Absatz 4 Anerkennung im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der
Bundesagentur fuumlr Arbeit
16d40 Die Moumlglichkeit zum Aufenthalt zur Anerkennung von im Ausland erworbenen
Berufsqualifikationen im Rahmen von Vermittlungsabsprachen zwischen der
Bundesagentur fuumlr Arbeit und der Arbeitsverwaltung des jeweiligen
Herkunftslandes wurde mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz neu geregelt
Anders als bei sect 16d Absatz 1 bis 3 ist fuumlr einen Aufenthaltstitel nach sect 16d
Absatz 4 kein vorhergehendes individuelles Verfahren auf Anerkennung der
vorliegenden beruflichen Qualifikation Voraussetzung vielmehr obliegt der
Bundesagentur fuumlr Arbeit in Kooperation mit den Anerkennungsstellen pauschal
die Bewertung der vorliegenden Ausbildungsstandards der ausgewaumlhlten
Berufsgruppen im Herkunftsland im Rahmen der Vermittlungsabsprache
Vermittlungsabsprachen werden von der Bundesagentur fuumlr Arbeit mit bestimmten
im Rahmen einer Potenzialanalyse ausgewaumlhlten Herkunftslaumlndern getroffen Sie
beziehen sich auf ausgewaumlhlte Berufsgruppen bei denen in Deutschland ein
besonderer Fachkraumlftebedarf besteht Die Bundesagentur fuumlr Arbeit stellt im Wege
der Analyse sicher dass diese im Rahmen der Vermittlungsabsprachen
vorausgewaumlhlten Bewerberinnen und Bewerber in Laumlndern mit angemessenen
Ausbildungsstandards angeworben werden Entscheidend ist eine zu erwartende
mindestens bdquoteilweiseldquo Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung im
entsprechenden Referenzberuf Aufgrund erfuumlllbarer Anpassungsbedarfe muumlssen
gute Chancen auf eine spaumltere Vollanerkennung bestehen
16d4110 Vermittlungsabsprachen bei reglementierten Berufen im Gesundheits- und
Pflegebereich
Nummer 1 bezieht sich auf reglementierte Berufe im Gesundheits- und
Pflegebereich in denen aktuell ein groszliger Fachkraumlftebedarf besteht (siehe fuumlr
49
reglementierte Berufe generell Nummer 16d10 bzw Infothek der Bundesagentur
fuumlr Arbeit unter httpsberufenetarbeitsagenturde fuumlr die Unterscheidung
reglementierte nicht reglementierte Berufe und das Portal bdquoAnerkennung in
Deutschlandldquo)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes im
Rahmen des Programms bdquoTriple Winldquo zur Vermittlung von Pflegekraumlften bereits
bestehende Absprachen der Bundesagentur fuumlr Arbeit mit auslaumlndischen
Arbeitsverwaltungen uumlber das Verfahren die Auswahl und die Vermittlung koumlnnen
nach Inkrafttreten des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes weiter gelten
16d4111 Voraussetzung fuumlr Nummer 1 ist eine Vermittlung des Auslaumlnders im Rahmen einer
Vermittlungsabsprache der Bundesagentur fuumlr Arbeit mit der Arbeitsverwaltung
des Herkunftslandes Die Entscheidung erfolgt in Abstimmung mit einer oder
mehreren fuumlr die berufliche Anerkennung zustaumlndigen Stellen oder den
Fachverbaumlnden
Das individuelle Anerkennungsverfahren muss nicht wie bei Absatz 1 oder
Absatz 3 vor Erteilung des Aufenthaltstitels betrieben werden und ein Bescheid
oder eine schriftliche Nachricht (Zwischenbescheid) der zustaumlndigen Stelle
muumlssen noch nicht vorliegen Vielmehr kann das Anerkennungsverfahren erst
nach Ankunft in Deutschland begonnen werden Das hierzu insgesamt
erforderliche Verfahren wird in der Vermittlungsabsprache geregelt
Waumlhrend des Anerkennungsverfahrens uumlben die Auslaumlnder bereits eine
Beschaumlftigung im angestrebten Berufsfeld aus Dies ermoumlglicht es den Auslaumlndern
ihre Kenntnisse und Faumlhigkeiten im beruflichen Umfeld einzusetzen und zu
vertiefen sowie gleichzeitig ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern Erforderlich ist
die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit Die Einzelheiten werden im neuen
sect 2 BeschV geregelt (siehe sect 2 BeschV)
Voraussetzung ist dass die Anforderungen an die Beschaumlftigung in einem engen
Zusammenhang mit den berufsfachlichen Kenntnissen in dem nach Einreise
anzuerkennenden Beruf im Gesundheits- und Pflegebereich stehen Bei einem
Anerkennungsverfahren als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger kann dies
z B eine Beschaumlftigung im Pflegehelferbereich sein
Zudem muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot fuumlr eine qualifizierte Beschaumlftigung
in dem nach Einreise anzuerkennenden Beruf vermittelt worden sein und vorliegen
(sect 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BeschV) Ferner muss fuumlr die Beschaumlftigung im
angestrebten Berufsfeld soweit erforderlich eine Berufsausuumlbungserlaubnis erteilt
worden sein (sect 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeschV) Nach sect 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 BeschV bedarf es zudem der Erklaumlrung des Auslaumlnders dass nach
Einreise im Inland bei der zustaumlndigen Stelle ein Verfahren zur Erteilung der
Berufsausuumlbungserlaubnis durchgefuumlhrt wird
16d4112 Die Bundesagentur fuumlr Arbeit begleitet das Anerkennungsverfahren im Inland und
gewaumlhrleistet so dass die Anerkennung tatsaumlchlich erlangt wird
50
Die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit wird fuumlr ein Jahr erteilt und bei
Vorliegen der Voraussetzung um jeweils ein Jahr bis zu einer Dauer von maximal
drei Jahren verlaumlngert (siehe sect 2 Absatz 3 BeschV) Eine erneute Zustimmung
durch die Bundesagentur fuumlr Arbeit kann nur erteilt werden wenn das Verfahren
zur Anerkennung der auslaumlndischen Berufsqualifikation weiterhin betrieben wird
Damit wird sichergestellt dass die Regelung nicht missbraucht wird um nur
voruumlbergehend eine Beschaumlftigung im Inland auszuuumlben ohne das
Anerkennungsverfahren zu betreiben Dies kann z B durch den Nachweis des
Antrags zum Anerkennungsverfahren geschehen durch den Erstbescheid der
anerkennenden Stelle oder die Teilnahmebescheinigung fuumlr eine
Qualifizierungsmaszlignahme
Das Verfahren zur Anerkennung umfasst die Zeit von der Antragstellung bis zur
Erteilung eines das Verfahren abschlieszligenden Bescheids durch die zustaumlndige
Stelle Dies schlieszligt die Durchfuumlhrung von Qualifizierungsmaszlignahmen und sich
daran anschlieszligenden Pruumlfungen ein die fuumlr die Feststellung der Gleichwertigkeit
oder die Erlangung der Berufsausuumlbungserlaubnis erforderlich sind (siehe Nummer
16d02)
Die Zustimmung zur Beschaumlftigung kann nur bis zur Erteilung eines das Verfahren
abschlieszligenden Bescheids durch die zustaumlndige Stelle erteilt werden Mit der
Houmlchstdauer von drei Jahren soll erreicht werden dass das Verfahren innerhalb
eines angemessenen Zeitraums durchgefuumlhrt wird Die Ausgestaltung des
Arbeitsverhaumlltnisses darf das Ziel die Anerkennung zu erreichen nicht
beeintraumlchtigen Wenn in dem das Verfahren insgesamt abschlieszligenden Bescheid
der fuumlr die Anerkennung zustaumlndigen Stelle nicht die volle Gleichwertigkeit
festgestellt oder die Berufsausuumlbungserlaubnis nicht erteilt werden konnte oder das
Verfahren nicht innerhalb von drei Jahren zum Abschluss gebracht werden konnte
ist die Zustimmung zur Ausuumlbung einer Beschaumlftigung nach sect 2 Absatz 1 BeschV
zu versagen
16d4113 Im Rahmen der Vermittlungsabsprache der Bundesagentur fuumlr Arbeit koumlnnen
private Arbeitsvermittler mit der Bundesagentur fuumlr Arbeit kooperieren
Vermittlungsabsprachen selbst kann aber nur die Bundesagentur fuumlr Arbeit
abschlieszligen
16d4120 Vermittlungsabsprachen bei Angemessenheit der Ausbildungsstrukturen im
Herkunftsland
Zudem wird mit Absatz 4 Nummer 2 eine Erleichterung im Rahmen von
sogenannten Vermittlungsabsprachen auch fuumlr sonstige ausgewaumlhlte
reglementierte sowie nicht reglementierte Berufe geschaffen wenn im
Herkunftsland angemessene Ausbildungsstrukturen existieren Dies soll
ergaumlnzend zu den bereits bestehenden Moumlglichkeiten der Gleichstellung von
Pruumlfungszeugnissen durch Rechtsverordnung aufgrund von sect 40 Absatz 2 der
Handwerksordnung bzw sect 50 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes insbesondere
im Bereich des Handwerks dazu beitragen Anerkennungsverfahren zu erleichtern
51
und zu beschleunigen Die Fachverbaumlnde und fuumlr die Anerkennung zustaumlndige
Stellen werden hierbei einbezogen
16d4121 Voraussetzung sind auch hier der Abschluss einer Vermittlungsabsprache der
Bundesagentur fuumlr Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes in deren
Rahmen der Auslaumlnder vermittelt worden ist und das Vorliegen eines konkreten
Arbeitsplatzangebots (siehe Nummer 16d4111) Nicht erforderlich ist dass
bereits ein Anerkennungsverfahren aus dem Ausland bei einer in Deutschland fuumlr
die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zustaumlndigen Stelle durchgefuumlhrt
wurde und ein Defizitbescheid vorliegt
Fuumlr reglementierte Berufe gelten die Ausfuumlhrungen zur Zustimmung der
Bundesagentur fuumlr Arbeit in Nummer 16d4111 und Nummer 16d4112
Fuumlr nicht reglementierte Berufe kann die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit
zur Ausuumlbung einer qualifizierten Beschaumlftigung in dem anzuerkennenden Beruf
nach sect 2 Absatz 2 BeschV erteilt werden Voraussetzung ist dass der Auslaumlnder
erklaumlrt hat dass er das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit oder bei
reglementierten Berufen zur Erteilung der Berufsausuumlbungserlaubnis bei der nach
den Regelungen des Bundes oder der Laumlnder fuumlr die berufliche Anerkennung
zustaumlndigen Stelle durchfuumlhrt bzw durchfuumlhren wird
16d42 Satz 2 regelt das Spracherfordernis Der Auslaumlnder muss die in der
Vermittlungsabsprache festgelegten Sprachkenntnisse nachweisen In der Regel
werden auch hier mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse
entsprechend dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europaumlischen Referenzrahmens
sect 2 Absatz 10 gefordert
16d43 Nach Satz 3 ist eine Nebenbeschaumlftigung von bis zu 10 Stunden je Woche
unabhaumlngig von der anzuerkennenden Berufsqualifikation moumlglich Eine
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit ist hierzu nicht erforderlich In dem
Aufenthaltstitel bzw auf dem dazugehoumlrigen Zusatzblatt ist zu vermerken
bdquoBeschaumlftigung als hellip erlaubt Von anzuerkennender Qualifikation
unabhaumlngige Beschaumlftigung von 10 Wochenstunden erlaubt Selbstaumlndige
Taumltigkeit nicht erlaubtldquo
Dabei erfasst bdquoBeschaumlftigung als hellip erlaubtldquo auch den Fall dass nach Vorliegen
des Bescheids der zustaumlndigen Stelle zusaumltzlich eine Qualifizierungsmaszlignahme
im Rahmen eines Beschaumlftigungsverhaumlltnisses (vgl sect 7 Absatz 1 SGB IV)
ausgeuumlbt wird
16d44 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach sect 16d Absatz 4 steht bei Vorliegen
der Voraussetzungen im Ermessen der zustaumlndigen Behoumlrde Die
Aufenthaltserlaubnis wird fuumlr ein Jahr erteilt und jeweils um ein Jahr bis zu einer
Houmlchstdauer von drei Jahren verlaumlngert Dies ist notwendig da auch die
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit nach sect 2 Absatz 3 BeschV auf ein Jahr
befristet ist (siehe Nummer 16d4112)
52
16d45 Die neu eingefuumlhrte Regelung des sect 16d Absatz 4 Nummer 2 tritt gemaumlszlig Artikel 54
Absatz 2 des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes mit Ablauf des 1 Maumlrz 2025
auszliger Kraft
16d4V Verfahren und Zustaumlndigkeiten
In Anlage 1 findet sich eine tabellarische Uumlbersicht der sich die Zustaumlndigkeiten
fuumlr die Pruumlfung der einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
nach sect 16d Absatz 4 entnehmen laumlsst
16d5 zu Absatz 5 Pruumlfungen zur Anerkennung auslaumlndischer
Berufsqualifikationen
16d50 Absatz 5 regelt den Aufenthalt zum Zweck des Ablegens von Pruumlfungen zur
Anerkennung auslaumlndischer Berufsqualifikationen Hiervon umfasst sind
Pruumlfungen die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der auslaumlndischen
Berufsqualifikation mit einer inlaumlndischen Berufsqualifikation sowie in einem im
Inland reglementierten Beruf fuumlr die Erteilung der Befugnis zur Berufsausuumlbung
oder fuumlr die Erteilung der Befugnis zum Fuumlhren einer Berufsbezeichnung
erforderlich sind Dies schlieszligt sprachliche und fachsprachliche Pruumlfungen ein und
ermoumlglicht das Ablegen mehrerer Pruumlfungen
Soll vor dem Ablegen der Pruumlfung ein Pruumlfungsvorbereitungskurs besucht werden
ist ein Aufenthaltstitel fuumlr die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaszlignahme nach
sect 16d Absatz 1 einschlaumlgig
16d511 Voraussetzung ist dass der Auslaumlnder uumlber deutsche Sprachkenntnisse die der
abzulegenden Pruumlfung entsprechen verfuumlgt Zwar werden auch hier in der Regel
mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse gefordert die nach
sect 2 Absatz 10 dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europaumlischen Referenzrahmens
entsprechen Allerdings muumlssen die Sprachkenntnisse fuumlr ein Ablegen und
Bestehen der Pruumlfung ausreichend sein Gerade bei Pruumlfungen die fuumlr die
Erteilung der Befugnis zur Berufsausuumlbung oder fuumlr die Erteilung der Befugnis zum
Fuumlhren einer Berufsbezeichnung bei im Inland reglementierten Berufen im
Gesundheits- und Pflegebereich erforderlich sind sind deutlich houmlhere
Anforderungen zu stellen und fachsprachliche Kenntnisse notwendig
16d512 Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 5 ist bereits perspektivisch zu
pruumlfen ob die Voraussetzungen fuumlr die Erteilung des Aufenthaltstitels in den nach
der Erlangung der Anerkennung gewechselt werden soll erfuumlllt werden koumlnnen
Dabei kann es sich um einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitssuche nach
sect 20 Absatz 3 Nummer 4 oder einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschaumlftigung
handeln Siehe naumlher Nummer 16d5V und bezogen auf das beschleunigte
Fachkraumlfteverfahren ergaumlnzend Nummer 81a344
Fuumlr den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung gilt sect 2 Absatz 3 Satz 5 (siehe
Nummer 2321)
53
16d513 Der Aufenthaltstitel umfasst das Ablegen der Pruumlfungen bis zur Bekanntgabe der
Pruumlfungsergebnisse bzw bis zur Erteilung eines das Verfahren abschlieszligenden
Bescheids der zustaumlndigen Stelle und ist fuumlr die entsprechende Dauer zu erteilen
Ein Visum wird nach nationalem Recht nicht nach dem Recht der Europaumlischen
Union insbesondere dem Schengener Durchfuumlhrungsuumlbereinkommen und der
Verordnung (EU) Nummer 20181806 erteilt wenn perspektivisch ein Aufenthalt
im Inland angestrebt wird der eine Dauer von 90 Tagen uumlbersteigt
16d514 Die Erteilung des Aufenthaltstitels steht im Ermessen der zustaumlndigen Behoumlrde
16d52 Eine Erwerbstaumltigkeit ist nicht erlaubt Dies wird auch durch den Verweis in Satz 2 klargestellt In dem Aufenthaltstitel bzw auf dem dazugehoumlrigen Zusatzblatt ist zu vermerken
bdquoErwerbstaumltigkeit nicht erlaubtldquo
16d5V Verfahren und Zustaumlndigkeiten
Die Pruumlfung der Erteilungsvoraussetzungen erfolgt durch die Auslaumlnderbehoumlrde
Auslandsvertretung und schlieszligt die Pruumlfung ein ob die Voraussetzungen fuumlr die
Erteilung des Aufenthaltstitels in den nach der Erlangung der Anerkennung
gewechselt werden soll perspektivisch erfuumlllt werden
Sofern ein Wechsel in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschaumlftigung
angestrebt wird und dieser der Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit bedarf
ist Folgendes zu beachten Hat die Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung im
Einzelfall begruumlndete Zweifel daran dass das zukuumlnftige Beschaumlftigungsverhaumlltnis
zustimmungsfaumlhig waumlre kann die Bundesagentur fuumlr Arbeit im Rahmen einer
Fakultativbeteiligung nach sect 72 Absatz 7 beteiligt und zu konkreten berufs-
taumltigkeits- oder arbeitsmarktbezogenen Pruumlfkriterien um fachkundige
Stellungnahme gebeten werden (siehe auch Nummer 727) Die Zustimmung zum
spaumlteren Beschaumlftigungstitel wird dadurch nicht ersetzt und die Bundesagentur fuumlr
Arbeit ist nicht an ihre Einschaumltzung im Fakultativverfahren gebunden (siehe
speziell fuumlr das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren auch Nummer 81a344)
16d6 zu Absatz 6
16d61 Absatz 6 enthaumllt eine Regelung zu Moumlglichkeiten des Zweckwechsels nach Ablauf
des Houmlchstzeitraums der Aufenthaltserlaubnis nach den Absaumltzen 1 3 und 4
Moumlglich ist ein Wechsel in eine qualifizierte Berufsausbildung in ein Studium in
eine Beschaumlftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer
Ausbildung in sonstige Beschaumlftigungszwecke nach sect 19c sowie in den Faumlllen
eines gesetzlichen Anspruchs
16d62 Der Aufenthaltstitel nach sect 16d gilt weiter bis uumlber die Erteilung eines neuen Titels
entschieden wurde (sect 81 Absatz 4) Dies schlieszligt die Ausuumlbung einer
Beschaumlftigung nach den Absaumltzen 2 3 und 4 nach Abschluss der jeweiligen
Qualifizierungsmaszlignahme ein
54
Zu sect 16e AufenthG - Studienbezogenes Praktikum EU
16e0 Allgemeines
16e01 Mit sect 16e wurde die Regelung in sect 17b a F im Wesentlichen unveraumlndert
uumlbernommen Drittstaatsangehoumlrige Studenten oder Hochschulabsolventen die in
den letzten zwei Jahren einen Hochschulabschluss erlangt haben erhalten unter
den Voraussetzungen des sect 16e eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines
Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016801 Der Aufenthaltstitel wird fuumlr die
Dauer des Praktikums houmlchstens jedoch fuumlr 6 Monate erteilt
16e02 Das Praktikum muss gemaumlszlig Absatz 1 Nummer 1 dazu dienen dass sich der
Auslaumlnder Wissen praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen
Umfeld aneignet Der Praktikant muss daher gemaumlszlig Absatz 1 Nummer 3
nachweisen dass er in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung einen
Hochschulabschluss erlangt hat oder noch ein Studium absolviert das zu einem
Hochschulabschluss fuumlhrt Als Hochschule gilt dabei jede Bildungseinrichtung die
einen Studienabschluss ermoumlglicht der mit einem Hochschulabschluss wie er in
Deutschland erworben werden koumlnnte vergleichbar ist Diesbezuumlglich ist auf die
Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen
abzustellen die im Internet unter httpsanabinkmkorganabinhtml oumlffentlich
zugaumlnglich sind Das Praktikum muss fachlich und im Niveau dem Studium bzw
dem Hochschulabschluss entsprechen
16e03 Bei Minderjaumlhrigen ist die Zustimmung der Personensorgeberechtigten zu dem
Antrag erforderlich Die entsprechende Regelung (Absatz 3 a F) findet sich neu in
sect 80 Absatz 5 Die Ablehnungsgruumlnde sind in sect 19f zusammengefasst
16e1 zu Absatz 1
16e10 Der auslaumlndische Student oder Hochschulabsolvent hat einen Anspruch auf die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sofern die Voraussetzungen des
sect 16e Absatz 1 und sect 80 Absatz 5 erfuumlllt sind und kein Ausschlussgrund nach sect 19f
vorliegt Liegt ein Ausschlussgrund gemaumlszlig sect 19f Absatz 4 vor steht die Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Auslandsvertretung
Auslaumlnderbehoumlrde
16e11 Die Aufenthaltserlaubnis nach sect 16e darf insbesondere nur erteilt werden wenn
die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur Uumlbernahme der Kosten verpflichtet
hat die oumlffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der
Praktikumsvereinbarung entstehen fuumlr den Lebensunterhalt des Auslaumlnders
waumlhrend eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet sowie fuumlr seine
Abschiebung siehe Absatz 1 Nummer 5
16e12 Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfuumlllt besteht fuumlr die
Auslandsvertretung Auslaumlnderbehoumlrde nur die Moumlglichkeit im Wege einer
Ermessensentscheidung nach sect 16a einen Aufenthaltstitel zu erteilen wenn es sich
55
um eine betriebliche (Teil-)Ausbildung oder eine betriebliche Weiterbildung bei
bereits vorhandener Berufsausbildung oder ein Praktikum nach sect 15 Nummer 2
bis 6 BeschV handelt
16e13 Fuumlr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der
Richtlinie (EU) 2016801 ist die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit nach
sect 15 Nummer 1 BeschV nicht erforderlich
16e14 Die Aufenthaltserlaubnis nach sect 16e berechtigt nicht zur Ausuumlbung einer weiteren
Beschaumlftigung vgl Nummer 4a35
Der Aufenthaltstitel bzw das dazugehoumlrige Zusatzblatt ist mit der entsprechenden
Nebenbestimmung zu versehen
bdquoErwerbstaumltigkeit nur im Rahmen hellip (konkrete Maszlignahme einfuumlgen)
daruumlberhinausgehende Erwerbstaumltigkeit nicht erlaubtldquo
16e15 Bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach sect 19f Absatz 1 wird eine
Aufenthaltserlaubnis nach sect 16e nicht erteilt Die Auslandsvertretung
Auslaumlnderbehoumlrde kann die Erteilung eines Titels nach sect 16e versagen wenn ein
Tatbestand des sect 19f Absatz 4 erfuumlllt ist Vgl zu den Ablehnungsgruumlnden auch
Nummer 19f
16e2 zu Absatz 2
Nach Absatz 2 ist die Aufenthaltserlaubnis fuumlr die vereinbarte Dauer des
Praktikums houmlchstens jedoch fuumlr sechs Monate zu erteilen
16eV Verfahren und Zustaumlndigkeiten
Zustaumlndig fuumlr die Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Auslandsvertretung bzw -
fuumlr den Fall dass der auslaumlndische Student sich bereits in der Bundesrepublik
Deutschland aufhaumllt - die Auslaumlnderbehoumlrde
Zu sect 16f AufenthG - Sprachkurse und Schulbesuch
16f0 Allgemeines
16f01 In sect 16f werden im Gegensatz zur Vorgaumlngerregelung in sect 16b a F nur noch
Sachverhalte des Besuchs von Sprachkursen zur Teilnahme an einem
Schuumlleraustausch und des Besuchs allgemeinbildender Schulen geregelt
16f02 Die bisher in sect 16b Absatz 1 a F unter Schulbesuch auch subsumierten
schulischen Berufsausbildungen sowie die dazu in sect 16b Absatz 2 und 3 a F
getroffenen weiteren Regelungen zur schulischen Berufsausbildung finden sich
nunmehr zusammen mit den Regelungen zur betrieblichen Berufsausbildung in
sect 16a
56
16f03 Die bisher in sect 16b Absatz 1 Satz 3 a F enthaltene Regelung fuumlr Minderjaumlhrige
wird fuumlr diesen und andere Aufenthaltssachverhalte nunmehr zentral in sect 80
Absatz 5 verankert
16f1 zu Absatz 1 Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkursbesuch und zum
Schuumlleraustausch
16f11 Absatz 1 uumlbernimmt die bisher in sect 16b Absatz 1 a F geregelten Fallgestaltungen
der Teilnahme an Sprachkursen und fuumlr den internationalen Schuumlleraustausch
16f12 Bei den von sect 16f umfassten Sprachkursen handelt es sich um solche die nicht der
Studienvorbereitung dienen Fuumlr die seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes
insofern unveraumlnderte Regelung gelten die mit den Nummern 16511 bis 16515
AVwV getroffenen Vorgaben fort an die Stelle der Nummer 16514 Satz 1 tritt die
in sect 16f Absatz 3 Satz 1 getroffene Regelung (siehe Nummer 16f3)
16f13 Die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der
Europaumlischen Union zur Arbeitsmigration vom 12 Mai 2017 geaumlnderten
Regelungen zum internationalen Schuumlleraustausch werden unveraumlndert
fortgefuumlhrt
16f131 Von dem Begriff des Schuumlleraustausches sind auch Gastschuumller erfasst die in
Deutschland ein Gastschuljahr absolvieren ohne dass dabei ein unmittelbarer
Austausch erfolgt Eine Rechtsaumlnderung in Bezug auf die fuumlr die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis bzw des Visums maszliggeblichen Erteilungsvoraussetzungen
(insbesondere Motivation zur Absolvierung des Sprachkurses bei
Sprachkursteilnehmern und Ruumlckkehrbereitschaft) ergibt sich hierdurch nicht
16f132 Bei einem Schuumlleraustausch handelt es sich um einen zeitlich befristeten
Schulaufenthalt der in der Regel eine Dauer von einem Jahr nicht uumlberschreitet
und oftmals uumlber Schuumlleraustauschorganisationen durchgefuumlhrt wird Er
unterscheidet sich insofern vom Schulbesuch nach Absatz 2 Erfasst ist auch ein
privat oder kommerziell organisiertes Austauschjahr
16f133 Der zeitlich befristete Schuumlleraustausch erfordert nicht dass in jedem Fall ein Eins
zu Eins-Austausch erfolgt Vielmehr ist von Bedeutung dass bei einer
Gesamtbetrachtung langfristig und global ein Schuumlleraustausch erfolgt Dabei ist
unerheblich ob zeitweise mehr auslaumlndische Schuumller in das Bundesgebiet
einreisen als deutsche Schuumller im Ausland ein Schuljahr absolvieren Ebenso
verhaumllt es sich wenn aus einigen Staaten mehr Schuumller einreisen als deutsche
Schuumller in diese Staaten reisen
16f2 zu Absatz 2 Besondere Regelungen zum Schulbesuch
16f21 Absatz 2 regelt den Besuch allgemeinbildender Schulen Die bereits mit dem
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europaumlischen Union
zur Arbeitsmigration vom 12 Mai 2017 vorgenommene Aumlnderung der vorherigen
57
Regelung fuumlhrt dazu dass der Schulbesuch nicht mehr nur auf Ausnahmefaumllle
beschraumlnkt ist die in der AVwV naumlher konkretisiert werden
16f22 Die Beschraumlnkung die sich daraus ergibt dass eine Zusammensetzung aus
Schuumllern verschiedener Staatsangehoumlrigkeiten gefordert wird besteht fort wobei
abweichend von Nummer 165233 der AVwV kein prozentualer Houmlchstanteil von
Auslaumlndern einer Staatsangehoumlrigkeit mehr vorgegeben wird Ganze Schulklassen
oder Klassenzuumlge fuumlr Staatsangehoumlrige eines Staates bleiben weiterhin
grundsaumltzlich ausgeschlossen (siehe Nummer 16f41)
16f23 Durch die Streichung der Beschraumlnkung auf Ausnahmefaumllle wird generell mehr
Schuumllern der Besuch deutscher Schulen ermoumlglicht Das gilt auch fuumlr die in
Nummer 165221 AVwV genannten Staatsangehoumlrigen denen bislang der
Schulbesuch ermoumlglicht werden konnte wenn eine Aufnahmezusage der Schule -
ohne dass diese naumlher eingeschraumlnkt war - vorlag
16f24 Wenige grundlegende bislang in der AVwV vorgenommene Konkretisierungen des
gesetzlichen Ausnahmefalls werden in die Nummern 1 und 2 der gesetzlichen
Regelung uumlbernommen um Klarheit uumlber die Voraussetzungen zum Schulbesuch
direkt aus dem Gesetz zu erhalten Dabei bleibt es bei dem Grundsatz dass die
Ausbildungskosten der Schuumller unabhaumlngig von ihrer Staatsangehoumlrigkeit durch
die Eltern zumindest uumlberwiegend getragen werden muumlssen was bislang in den
Nummern 16522 und 165224 der AVwV geregelt war Naumlhere Informationen
zu den Schulen nach Nummer 1 und 2 sind der AVwV in den Nummern 16524
und 16525 zu entnehmen
16f3 zu Absatz 3
16f31 Absatz 3 uumlbernimmt die Aufenthaltszweckwechselregelung von sect 16b Absatz 4
a F Danach ist waumlhrend des Aufenthalts gemaumlszlig Absatz 1 oder 2 ein
Aufenthaltszweckwechsel in der Regel nur in den Faumlllen eines Anspruchs auf
Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels moumlglich Mit dem verwendeten Wort
bdquowaumlhrendldquo wird die Zeit bis zum erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaszlignahme
und Aushaumlndigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses erfasst
16f32 Auf Grund der Regelungen in sect 39 AufenthV kann nach der Beendigung von
Sprachkursen die fuumlr die Aufnahme einer Beschaumlftigung oder einer Ausbildung
erforderlich sind die zweckentsprechende Aufenthaltserlaubnis auch weiterhin
ohne vorherige Ausreise erteilt werden
16f33 Im Anschluss an einen Aufenthalt zum Schuumlleraustausch ist die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis fuumlr einen anderen Zweck auszliger in den Faumlllen eines
gesetzlichen Anspruchs ausgeschlossen vgl sect 16f Absatz 3 Satz 2
16f34 Waumlhrend des Aufenthalts nach sect 16f findet sect 9 keine Anwendung Soweit im
Anschluss ein Aufenthaltstitel erteilt wird der die Erteilung einer
58
Niederlassungserlaubnis nicht ausschlieszligt wird die Zeit des Aufenthalts auf die
Zeit des erforderlichen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet
16f35 Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absaumltzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Ausuumlbung einer Erwerbstaumltigkeit In dem Aufenthaltstitel bzw auf dem dazugehoumlrigen Zusatzblatt ist zu vermerken
bdquoErwerbstaumltigkeit nicht erlaubtldquo
16f4 zu Absatz 4
16f41 Damit auch in Zukunft Abweichungen von Absatz 1 und 2 zugunsten des
Schulbesuchs auslaumlndischer Schuumller aufgrund von bilateralen und multilateralen
Vereinbarungen der Laumlnder mit oumlffentlichen Stellen in anderen Staaten zulaumlssig
sind wurde der bislang in Nummer 16527 der AVwV bestehende Vorbehalt in
das Gesetz uumlbernommen Wie bisher setzt die Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen aufgrund einer solchen Vereinbarung voraus dass die fuumlr
das Aufenthaltsrecht zustaumlndige oberste Landesbehoumlrde der bilateralen oder
multilateralen Vereinbarung zugestimmt hat
16fV Verfahren und Zustaumlndigkeiten
Die Erteilung eines Visums fuumlr die in sect 16f geregelten Aufenthaltszwecke bedarf
gemaumlszlig sect 31 Absatz 1 Nummer 1 AufenthV der Zustimmung durch die
Auslaumlnderbehoumlrde wenn der Aufenthalt fuumlr eine laumlngere Zeit als 90 Tage geplant
ist In Bezug auf die Sicherung des Lebensunterhalts ist Nummer 231 ff zu
beachten
Zu sect 17 AufenthG - Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
170 Allgemeines
1701 In sect 17 hat der Gesetzgeber die bereits vor dem Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes bestehende Regelung uumlber die Erteilung eines
befristeten Aufenthaltstitels zum Zweck der Studienbewerbung (sect 16 Absatz 7
a F) in modifizierter Form uumlbernommen und mit der neuen Moumlglichkeit des
befristeten Aufenthalts zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz
zusammengefasst
171 zu Absatz 1 Suche nach einem Ausbildungsplatz
1710 Absatz 1 eroumlffnet Auslaumlndern erstmals die Moumlglichkeit eines Aufenthalts im
Bundesgebiet zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur
Durchfuumlhrung einer qualifizierten (betrieblichen oder schulischen)
Berufsausbildung Geeignete Ausbildungsplatzsuchende koumlnnen damit
insbesondere auch in kleinen und mittelstaumlndischen Unternehmen einen
Ausbildungsplatz finden Diese Unternehmen haben oftmals keine Moumlglichkeit
59
Ausbildungsinteressenten unmittelbar aus dem Ausland fuumlr eine Berufsausbildung
in der Bundesrepublik Deutschland zu gewinnen
1711 Zweck des Aufenthalts ist die Suche nach einem Ausbildungsplatz zur
Durchfuumlhrung einer qualifizierten Berufsausbildung Nach sect 2 Absatz 12a liegt eine
qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes vor wenn es sich
um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
geregelten Ausbildungsberuf handelt fuumlr den nach bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist
(siehe dazu naumlher Nummer 212a0 ff) Bei der Beantragung des Visums oder der
Aufenthaltserlaubnis hat der Antragsteller anzugeben fuumlr welche(n)
Ausbildungsberuf(e) ein Ausbildungsplatz gesucht wird damit die Plausibilitaumlt des
Antrags beurteilt werden kann
17111 Der Antragsteller darf das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben (sect 17
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt zu dem ein
vollstaumlndiger Antrag eingereicht wird Sinn und Zweck der Altersgrenze ist die
Beschraumlnkung des potentiellen Bewerberkreises auf junge Drittstaatsangehoumlrige
bei denen der Abschluss der Schulausbildung noch nicht allzu lange zuruumlckliegt
17112 Die Lebensunterhaltssicherung wird ausnahmslos vorausgesetzt auch in
atypischen Fallgestaltungen kann von dieser Erteilungsvoraussetzung nicht
abgesehen werden sect 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der die
Lebensunterhaltssicherung voraussetzt geht insoweit sect 5 Absatz 1 Nummer 1 der
sie lediglich in der Regel voraussetzt als speziellere Regelung vor Nach sect 2
Absatz 3 wird der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung fuumlr die Erteilung von
Aufenthaltstiteln nach sect 17 pauschaliert bestimmt unter Bezugnahme auf die
einschlaumlgigen Saumltze des BAfoumlG (sect 2 Absatz 3 Saumltze 5 und 6 siehe Nummer
2323 bis 2325) Bei Auslaumlndern die einen Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach sect 17 stellen wird gemaumlszlig sect 2 Absatz 3 Satz 6 zusaumltzlich zu
den monatlichen Mitteln uumlber die der Betreffende nach sect 2 Absatz 3 Satz 5 i V m
sectsect 13 und 13a Absatz 1 BAfoumlG verfuumlgen muss ein Aufschlag in Houmlhe von
zehn Prozent gefordert Das Bundesministerium des Innern fuumlr Bau und Heimat
gibt nach sect 2 Absatz 3 Satz 7 fuumlr jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31 August
des Vorjahres den Mindestbetrag im Sinne des sect 2 Absatz 3 Satz 5 im
Bundesanzeiger bekannt (fuumlr Aufenthaltstitel nach sect 17 ist dieser Betrag um die
oben angefuumlhrten zehn Prozent zu erhoumlhen) Der Nachweis des gesicherten
Lebensunterhalts kann auch durch eine Verpflichtungserklaumlrung erfolgen Bei der
Pruumlfung der Lebensunterhaltssicherung nach sect 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist
zu beachten dass diese nur fuumlr den Suchzeitraum also die im Aufenthaltstitel
festgelegte Aufenthaltsdauer nachgewiesen werden muss Zusaumltzlich muumlssen die
fuumlr die Ausreise erforderlichen finanziellen Mittel nachgewiesen werden Fuumlr den
sich an den Suchaufenthalt evtl anschlieszligenden Aufenthalt zum Zweck einer
qualifizierten Berufsausbildung gelten die dortigen Regelungen (siehe sect 16a)
60
17113 Der Antragsteller muss nachweisen dass er uumlber einen der folgenden
Schulabschluumlsse verfuumlgt (sect 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
Abschluss einer deutschen Auslandsschule (Variante 1)
Schulabschluss der zum Hochschulzugang in der Bundesrepublik
Deutschland berechtigt (Variante 2) oder
Schulabschluss der zum Hochschulzugang in dem Staat berechtigt in dem
der Schulabschuss erworben wurde (Variante 3)
171141 Abschluss einer Deutschen Auslandsschule (sect 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Variante 1) Deutsche Auslandsschulen sind solche im Sinne von sect 2 Absatz 1 des
Gesetzes uumlber die Foumlrderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz)
Bei dem an einer Deutschen Auslandsschule erworbenen Abschluss muss es sich
um einen Sekundarschulabschluss handeln (etwa Hauptschulabschluss
Realschulabschluss Berechtigung zum Uumlbergang in die gymnasiale Oberstufe
Fachhochschulreifepruumlfung Hochschulreifepruumlfung oder auslaumlndischer
Schulabschluss der zum Studium in Deutschland oder jedenfalls zum Studium in
dem Staat berechtigt in dem die Deutsche Auslandsschule ihren Sitz hat)
171142 Schulabschluss der zum Hochschulzugang in der Bundesrepublik Deutschland
berechtigt (sect 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Variante 2) Es kann sich hierbei um
einen im Bundesgebiet erworbenen deutschen Schulabschluss oder um einen
auslaumlndischen Schulabschluss handeln Entscheidend ist dass der
Schulabschluss zum Hochschulzugang in der Bundesrepublik Deutschland
berechtigt Vom Hochschulzugang umfasst sind der Zugang zu Universitaumlten und
Fachhochschulen Die Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen haumllt in der
Datenbank anabin (httpsanabinkmkorganabinhtml) Informationen zur
Bewertung auslaumlndischer Schulabschluumlsse im Hinblick auf den Hochschulzugang
in Deutschland vor Mit Hilfe der enthaltenen Informationen kann festgestellt
werden unter welchen Bedingungen mit einem auslaumlndischen
Sekundarschulabschluss ein grundstaumlndiges Studium in Deutschland
aufgenommen werden kann Bewertet sind alle auslaumlndischen
Sekundarschulzeugnisse die im Heimatland den Hochschulzugang ermoumlglichen
Welche Abschluumlsse dies sind wird von der Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches
Bildungswesen in regelmaumlszligigen Abstaumlnden uumlberpruumlft
171143 Schulabschluss der zum Hochschulzugang in dem Staat berechtigt in dem der
Schulabschuss erworben wurde (sect 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Variante 3) Dies
ist mittels der Datenbank anabin zu ermitteln In der Datenbank anabin sind alle
auslaumlndischen Sekundarschulabschluumlsse bewertet die in dem Staat in dem sie
erworben wurden den Hochschulzugang eroumlffnen Wenn der Abschluss in der
Datenbank anabin aufgefuumlhrt ist ist eine foumlrmliche Pruumlfung des Zeugnisses nicht
erforderlich Nur wenn der Abschluss nicht in der Datenbank anabin gelistet ist
kann er im Einzelfall im Wege der Individualpruumlfung durch die zustaumlndigen
Zeugnisanerkennungsstellen der Laumlnder gepruumlft werden Es kommt nicht darauf
an ob der Hochschulzugang auch fuumlr die Bundesrepublik Deutschland eroumlffnet ist
61
Es ist daher unschaumldlich wenn eine Studienaufnahme in Deutschland mit dem
vorliegenden auslaumlndischen Sekundarschulabschluss bspw erst nach einer
Feststellungpruumlfung oder dem Besuch eines Studienkollegs moumlglich waumlre
Vorliegend erstreben die Interessenten nicht die Aufnahme eines Studiums in
Deutschland sondern einen Ausbildungsplatz
17115 Der Antragsteller muss gute deutsche Sprachkenntnisse nachweisen Gemaumlszlig sect 2
Absatz 11a entsprechen gute deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau B2 des
Gemeinsamen Europaumlischen Referenzrahmens fuumlr Sprachen Der Nachweis
erfolgt gegenuumlber der Auslandsvertretung Auslaumlnderbehoumlrde in der Regel durch
Vorlage geeigneter Sprachzertifikate (siehe zu den Sprachzertifikaten
Nummer 16b142)
17116 Liegen Versagungsgruumlnde gemaumlszlig sect 19f Absatz 4 vor so kann der Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden Insbesondere duumlrfen keine
konkreten Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass der Auslaumlnder den Aufenthalt zu
anderen Zwecken nutzen wird als zum Zweck der Suche nach einem
Ausbildungsplatz zur Durchfuumlhrung einer qualifizierten Berufsausbildung (vgl sect 19f
Absatz 4 Nummer 6)
1712 Die zustaumlndige Behoumlrde verfuumlgt hinsichtlich der Erteilung des Aufenthaltstitels
einschlieszliglich der Festlegung der Aufenthaltsdauer uumlber Ermessen der
Houmlchstzeitraum fuumlr den der Aufenthaltstitel erteilt werden kann betraumlgt sechs
Monate (sect 17 Absatz 1 Satz 2)
1713 Die gesetzliche Houmlchstfrist des Aufenthaltstitels von sechs Monaten soll nicht
dadurch umgangen werden koumlnnen dass unmittelbar oder nur kurz nach
Fristablauf erneut eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem
Ausbildungsplatz erteilt wird Gemaumlszlig sect 17 Absatz 1 Satz 3 kann die erneute
Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sect 17 Absatz 1 Satz 1 daher erst dann
erfolgen wenn sich der Auslaumlnder nach seiner Ausreise mindestens so lange im
Ausland aufgehalten hat wie er sich zuvor auf Grundlage des Aufenthaltstitels
nach sect 17 Absatz 1 Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat Die Regelung des
sect 17 Absatz 1 Satz 3 entspricht der vergleichbaren Regelung zur Arbeitsplatzsuche
fuumlr Fachkraumlfte (sect 20 Absatz 4 Satz 3)
1714 Auch fuumlr sect 17 Absatz 1 gilt sect 39 Nummer 1 AufenthV wonach ein Auslaumlnder einen
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlaumlngern lassen kann wenn er
ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt So kann etwa ein
Auslaumlnder der uumlber eine Aufenthaltserlaubnis gemaumlszlig sect 16f Absatz 1 Satz 1
Variante 1 zur Teilnahme an einem nicht der Studienvorbereitung dienenden
Sprachkurs verfuumlgt nach Abschluss des Sprachkurses ohne vorherige Ausreise
eine Aufenthaltserlaubnis gemaumlszlig sect 17 Absatz 1 zur Suche eines
Ausbildungsplatzes erhalten wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des sect 17
Absatz 1 vorliegen
62
172 zu Absatz 2 Studienbewerbung
1720 sect 17 Absatz 2 uumlbernimmt die vor dem Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes in sect 16 Absatz 7 Satz 1 und 2 a F enthaltenen
Regelungen zur Studienplatzsuche und ergaumlnzt diese mit sect 17 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 um Voraussetzungen die auch fuumlr einen spaumlteren Wechsel zu einem
Aufenthalt zum Zweck des Studiums zu erfuumlllen sind sowie um Ablehnungsgruumlnde
in sect 19f (siehe Nummer 17213)
1721 Der Zweck der Studienbewerbung liegt immer dann vor wenn dem Studenten noch
kein Studienplatz sicher zur Verfuumlgung steht und auch keine studienvorbereitende
Maszlignahme besucht werden soll Der Zweck der Studienbewerbung liegt auch vor
wenn die Einreise zunaumlchst zur Teilnahme an einem Aufnahme- oder
Auswahlverfahren erfolgt da auch hier der Studienplatz noch nicht sicher zur
Verfuumlgung steht Nummern 161a1 und 1603 AVwV gelten ergaumlnzend
17211 Nach sect 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 muss der Studienbewerber entweder bereits
uumlber die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines
Studiums verfuumlgen oder aber diese Voraussetzungen innerhalb der
Aufenthaltsdauer die nach sect 17 Absatz 2 Satz 2 maximal neun Monate betraumlgt
erwerben wollen Erforderlich ist daher ein Schulabschluss der entweder
unmittelbar zum Studium in Deutschland oder jedenfalls zum Besuch eines
Studienkollegs befaumlhigt Sollen die erforderlichen Sprachkenntnisse erst waumlhrend
der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erworben werden ist - anders als bei einem
Aufenthaltstitel nach sect 16b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 - nicht erforderlich dass der
Auslaumlnder bereits zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs
angenommen worden ist Vielmehr kann die Ernsthaftigkeit des Vorhabens die fuumlr
das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse im Bundesgebiet zu erwerben auch
auf andere Weise glaubhaft gemacht werden Im Rahmen der Plausibilitaumltspruumlfung
ist zu beruumlcksichtigen ob offensichtliche Zweifel daran bestehen dass der
Auslaumlnder das angestrebte Studium erfolgreich aufnehmen und abschlieszligen wird
(Studierfaumlhigkeit) Maszliggeblich hierfuumlr sind vor allem die bisherigen Leistungen
17212 Nach sect 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist ndash wie fuumlr eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck der Ausbildungsplatzsuche nach sect 17 Absatz 1 ndash ausnahmslos
Voraussetzung dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme oumlffentlicher
Mittel gesichert ist Es gelten die Ausfuumlhrungen in Nummer 17112
17213 Zusaumltzlich gelten die Versagungsgruumlnde des sect 19f Absatz 1 Absatz 3 und
Absatz 4 (sect 20c a F) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafuumlr dass der Auslaumlnder
den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zur Studienbewerbung (vgl
sect 19f Absatz 4 Nummer 6) kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt
werden
17214 Die zustaumlndige Behoumlrde verfuumlgt hinsichtlich der Erteilung des Aufenthaltstitels
einschlieszliglich der Festlegung der Aufenthaltsdauer uumlber Ermessen
63
1722 Die Gesamtaufenthaltszeit als Studienbewerber ist nach sect 17 Absatz 2 Satz 2 auf
houmlchstens neun Monate beschraumlnkt Es gilt Nummer 161a4 AVwV
1723 Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Visumerteilung (sect 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 AufenthV) beschraumlnkt sich die Pruumlfung der Auslaumlnderbehoumlrde in der
Regel auf die Abfrage beim Auslaumlnderzentralregister Ob die schulischen und
sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums vorliegen oder
beabsichtigt ist diese Voraussetzungen innerhalb der Aufenthaltsdauer im
Bundesgebiet zu erwerben pruumlft die Auslandsvertretung Hinsichtlich der
schulischen Voraussetzungen kann auf die Datenbank anabin und die dort
eingestellten Bewertungen auslaumlndischer Schulabschluumlsse abgestellt werden
Grundsaumltzlich wird von der Auslandsvertretung zur Einholung der Zustimmung der
Auslaumlnderbehoumlrde das Schweigefristverfahren (sect 31 Absatz 1 Satz 5 AufenthV)
angewandt Nach sect 31 Absatz 1 Satz 5 AufenthV gilt die Zustimmung der
Auslaumlnderbehoumlrde als erteilt wenn innerhalb der Verschweigensfrist von drei
Wochen und zwei Arbeitstagen der deutschen Auslandsvertretung keine
gegenteilige Mitteilung vorliegt und zwar stets mit der Bedingung dass die von der
Auslandsvertretung zu pruumlfenden Voraussetzungen einschlieszliglich des gesicherten
Lebensunterhalts und des Passbesitzes erfuumlllt sind Die Verschweigensfrist hindert
die Auslaumlnderbehoumlrde nicht an einer ausdruumlcklichen Zustimmung vor Fristende um
die Visumerteilung im Einzelfall zu beschleunigen Nur in Faumlllen in denen
Inlandssachverhalte durch die Auslaumlnderbehoumlrde bewertet werden sollen wird das
Schweigefristverfahren von der Auslandsvertretung nicht angewandt
173 zu Absatz 3
1731 sect 17 Absatz 3 Satz 1 enthaumllt ein umfassendes Verbot der Erwerbstaumltigkeit waumlhrend
der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche Die Erteilung der Erlaubnis zu jeder
Form der Erwerbstaumltigkeit durch die Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung ist
ausnahmslos ausgeschlossen Unter Anmerkungen ist im Aufenthaltstitel bzw auf
dem dazugehoumlrigen Zusatzblatt zu vermerken
bdquoErwerbstaumltigkeit nicht erlaubtldquo
1732 sect 17 Absatz 3 Satz 2 regelt die Moumlglichkeiten des Aufenthaltszweckwechsels bei
einem Aufenthalt zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche nach sect 17 Absatz 1 Bei
einem Abbruch der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist ein Wechsel des
Aufenthaltszwecks gemaumlszlig sect 17 Absatz 3 Satz 2 in der Regel nur zu einer
Beschaumlftigung als Fachkraft gemaumlszlig sectsect 18a oder sect 18b und in Faumlllen eines
gesetzlichen Anspruchs (z B zum Zweck eines Studiums) moumlglich Davon
unberuumlhrt ist nach dem erfolgreichen Abschluss der Suche der Wechsel in einen
Aufenthalt zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung (sect 16a) moumlglich
1733 sect 17 Absatz 3 Satz 3 regelt die Moumlglichkeiten des Aufenthaltszweckwechsels bei
einem Aufenthalt zur Studienplatzsuche nach sect 17 Absatz 2 Bei einem Abbruch
der Studienplatzsuche ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks in der Regel nur zur
Aufnahme einer Berufsausbildung (sect 16a) zur Beschaumlftigung als Fachkraft gemaumlszlig
64
sectsect 18a 18b und in Faumlllen eines gesetzlichen Anspruchs moumlglich Moumlglich ist ndash nach
einem erfolgreichen Abschluss der Studienplatzsuche - der Wechsel in einen
Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme eines Studiums (einschlieszliglich
studienvorbereitender Maszlignahmen und dem Absolvieren eines Pflichtpraktikums)
gemaumlszlig sect 16b Die (weitere) Aufenthaltserlaubnis nach sect 16b ist erst zu erteilen
wenn die Zulassung zur Bildungseinrichtung unter genauer Bezeichnung des
beabsichtigten Studiums nachgewiesen ist (vgl Nummer 161a5 AVwV)
17V Verfahren und Zustaumlndigkeiten
17V0 Die Pruumlfung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt durch die
Auslandsvertretung Auslaumlnderbehoumlrde Hinsichtlich der Schulabschluumlsse ist eine
foumlrmliche Pruumlfung der Zeugnisse nicht erforderlich es sind die Bewertungen
auslaumlndischer Schulabschluumlsse in der Datenbank anabin heranzuziehen
In Anlage 1 finden sich tabellarische Uumlbersichten denen sich die Verteilung der
Zustaumlndigkeiten fuumlr die Pruumlfung der einzelnen Titelerteilungsvoraussetzungen
entnehmen laumlsst
Zu sect 18 AufenthG - Grundsatz der Fachkraumlfteeinwanderung allgemeine Bestimmungen
180 Allgemeines
1801 Mit sect 18 wurde dem Abschnitt 4 eine Grundsatznorm zu Aufenthalten zu Zwecken
der Beschaumlftigung vorangestellt sect 18 enthaumllt grundlegende Vorschriften
Definitionen sowie Erteilungsvoraussetzungen fuumlr Aufenthaltstitel zum Zweck der
Beschaumlftigung sect 18 ist jedoch keine eigenstaumlndige Rechtsgrundlage zur Erteilung
eines Aufenthaltstitels
1803 sect 18 ist nicht anwendbar auf Auslaumlnder deren Aufenthaltstitel die Erwerbstaumltigkeit
bereits kraft Gesetzes erlaubt sect 18 wird jedoch anwendbar in den Faumlllen in denen
z B im Anschluss an einen Bildungsaufenthalt oder nach Wegfall eines
Aufenthaltstitels aus anderen Gruumlnden in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstaumltigkeit
gewechselt werden soll
1804 Auslaumlndern denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschaumlftigung erteilt
wurde kann in beschraumlnktem Umfang unter Beibehaltung des Aufenthaltszwecks
auch die selbstaumlndige Taumltigkeit neben der Beschaumlftigung erlaubt werden (siehe
sect 21 Absatz 6) Dies gilt insbesondere fuumlr Beschaumlftigungsaufenthalte nach sectsect 18a
und 18b Nach sect 21 Absatz 6 kann einem Auslaumlnder dem eine Aufenthaltserlaubnis
zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist unter Beibehaltung
dieses Aufenthaltszwecks die Ausuumlbung einer selbstaumlndigen Taumltigkeit erlaubt
werden Das bedeutet dass der Auslaumlnder weiterhin uumlberwiegend seine
Erwerbstaumltigkeit im Rahmen des Beschaumlftigungsverhaumlltnisses ausuumlben muss In
den Faumlllen in denen keine Erlaubnis zu einer selbstaumlndigen Taumltigkeit neben der
Beschaumlftigung erteilt wurde oder in denen der Aufenthaltstitel nach sect 19c Absatz 1
65
i V m der Beschaumlftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung erteilt wurde und die Beschaumlftigungsverordnung oder die
zwischenstaatliche Vereinbarung fuumlr die Beschaumlftigung einen Houmlchstzeitraum
vorsieht ist die selbstaumlndige Taumltigkeit durch entsprechende Nebenbestimmung
zum Aufenthaltstitel auszuschlieszligen Sie ist bei der Erteilung des Einreisevisums
ebenfalls auszuschlieszligen wenn im Visumverfahren bei Aufenthalten zu
Beschaumlftigung die Auslaumlnderbehoumlrde nach sectsect 31 ff AufenthV nicht beteiligt wird
181 zu Absatz 1
1810 Absatz 1 verdeutlicht als Programmsatz aus welchen Gruumlnden Aufenthalte zum
Zweck der Beschaumlftigung zugelassen werden und enthaumllt ermessenslenkende
Aspekte fuumlr die jeweils zustaumlndigen Behoumlrden
1811 Die Beruumlcksichtigung der Verhaumlltnisse auf dem Arbeitsmarkt findet ihren Ausdruck
auch in der Neufassung von sect 39 Absatz 2 wonach bei Fachkraumlften nach den
sectsect 18a und 18b auf die Vorrangpruumlfung verzichtet wird sowie in der
Verordnungsermaumlchtigung fuumlr das Bundesministerium fuumlr Arbeit und Soziales in
sect 42 Absatz 2 Nummer 3 mit der das Bundesministerium fuumlr Arbeit und Soziales
ermaumlchtigt wird die Vorrangpruumlfung in zu bestimmenden Faumlllen wiedereinzufuumlhren
1812 Zudem enthaumllt Absatz 1 die Klarstellung dass die in Abschnitt 4 enthaltenen
besonderen Zugangsmoumlglichkeiten fuumlr Fachkraumlfte der Sicherung der
Fachkraumlftebasis und der Staumlrkung der sozialen Sicherungssysteme dienen Auch
hierbei handelt es sich um ermessenslenkende Aspekte fuumlr die jeweils zustaumlndigen
Behoumlrden Fuumlr die Frage der ausreichenden Alterssicherung gilt ausschlieszliglich
Absatz 2 Nummer 5
1813 Die besonderen Zugangsmoumlglichkeiten fuumlr Fachkraumlfte sind daruumlber hinaus darauf
ausgerichtet die nach diesen Regelungen eingereisten Fachkraumlfte nachhaltig in
Arbeitsmarkt und Gesellschaft zu integrieren
1814 Gleichzeitig muumlssen die Interessen der oumlffentlichen Sicherheit beachtet werden
was insbesondere durch die Pruumlfung entgegenstehender Sicherheitsaspekte vor
Einreise im Rahmen des unveraumlnderten sect 5 abgebildet wird
182 zu Absatz 2
1820 Absatz 2 enthaumllt zusaumltzlich zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des sect 5
allgemeine Bestimmungen fuumlr Beschaumlftigungsaufenthalte Die Norm fasst bislang
geltende Vorgaben neu zusammen um die Uumlbersichtlichkeit zu erhoumlhen
1821 Voraussetzung ist zunaumlchst das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes
18211 Ein konkretes Arbeitsplatzangebot ist vorhanden wenn eine verbindliche
Willenserklaumlrung des Arbeitgebers vorliegt die Stelle mit dem Auslaumlnder besetzen
zu wollen und dies durch entsprechende Unterlagen belegt werden kann Dies ist
insbesondere der Fall wenn der Abschluss des Arbeitsvertrages nur noch von der
66
Erteilung des Aufenthaltstitels abhaumlngig ist oder im Arbeitsvertrag eine
entsprechende aufloumlsende Bedingung vereinbart wurde Das
behoumlrdenuumlbergreifende Formular bdquoErklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo
(Anlage 4) dient dabei dem Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebotes
18212 Bedarf die Beschaumlftigung nicht der Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit und
hat damit die Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung die
beschaumlftigungsrechtlichen Voraussetzungen abschlieszligend zu pruumlfen kann sie in
Zweifelsfaumlllen nach sect 72 Absatz 7 die Bundesagentur fuumlr Arbeit beteiligen (siehe
ausfuumlhrlich Nummer 727)
18213 Ist die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit erforderlich pruumlft diese ob ein
konkretes Arbeitsplatzangebot gegeben ist
1822 Nummer 2 enthaumllt die allgemeine Bestimmung dass eine Zustimmung der
Bundesagentur fuumlr Arbeit nach sect 39 erforderlich ist wenn nicht durch Gesetz
zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschaumlftigungsverordnung
bestimmt ist dass die Ausuumlbung der Beschaumlftigung ohne Zustimmung der
Bundesagentur fuumlr Arbeit zulaumlssig ist Nummer 2 uumlbernimmt damit als Grundsatz
eine Regelung die bisher jeweils bei den einzelnen Aufenthaltstiteln zur Ausuumlbung
einer Beschaumlftigung enthalten war Zudem wird klargestellt dass auch wenn keine
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit erforderlich ist eine Versagung des
Aufenthaltstitels durch die Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung erfolgen kann
wenn Anhaltspunkte vorliegen dass einer der Tatbestaumlnde des sect 40 Absatz 2 oder
3 vorliegt (bislang sect 18 Absatz 6 a F) sect 18 Absatz 2 Nummer 2 verweist nun auf
alle Versagungsgruumlnde des sect 40 Absatz 2 (bisher nur Nummer 3) Die
Versagungsgruumlnde in sect 40 Absatz 3 die bisher nur die ICT-Karte und die Mobiler
ICT-Karte betrafen wurden auf alle Aufenthaltstitel zur Beschaumlftigung ausgeweitet
und durch die neue Nummer 7 ergaumlnzt siehe hierzu Nummer 400)
18221 Sofern die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit erforderlich ist pruumlft diese die
Versagungsgruumlnde nach sect 40 Haben die Auslandsvertretung im Visumverfahren
oder die Auslaumlnderbehoumlrde Zweifel oder konkrete Anhaltspunkte fuumlr das Vorliegen
dieser Versagungsgruumlnde geben sie diese im Zustimmungsverfahren an die
Bundesagentur fuumlr Arbeit weiter zur Pruumlfung des Einzelfalls Koumlnnen die Bedenken
durch die Bundesagentur fuumlr Arbeit nicht verifiziert werden kann diese ihre
Zustimmung im Einzelfall zeitlich kuumlrzer befristen Die Aufenthaltstitel sind dann
entsprechend der Befristung der Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit zu
erteilen Nach Vorlage weiterer Unterlagen nach Aufnahme der Beschaumlftigung
(Lohnabrechnungen etc) und erneuter Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit
erteilt bzw verlaumlngert die Auslaumlnderbehoumlrde den Aufenthaltstitel fuumlr die weitere
Beschaumlftigung oder versagt anderenfalls eine Verlaumlngerung
18222 Bedarf die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht der Zustimmung der Bundesagentur
fuumlr Arbeit kann die Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung auch hinsichtlich der
Versagungsgruumlnde nach sect 40 Absatz 2 und 3 in konkreten Verdachts- und
67
begruumlndeten Einzelfaumlllen die Bundesagentur fuumlr Arbeit fakultativ (siehe Nummer
727) beteiligen Die Ablehnung steht im Ermessen der Auslaumlnderbehoumlrde
Auslandsvertretung fuumlr die Auslegung der Tatbestaumlnde des sect 40 Absatz 2 und 3
koumlnnen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur fuumlr Arbeit herangezogen
werden (httpswwwarbeitsagenturdeveroeffentlichungengesetze-und-
weisungen1478808828605)
18223 In dem behoumlrdenuumlbergreifenden Formular bdquoErklaumlrung zum
Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo (Anlage 4) hat der Arbeitgeber fuumlr die Pruumlfung der
Versagungsgruumlnde relevante Angaben zu machen
1823 Mit Nummer 3 wird fuumlr reglementierte Berufe die Voraussetzung aus sect 18 Absatz 5
a F uumlbernommen dass eine Berufsausuumlbungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein
muss soweit diese erforderlich ist Der Begriff bdquoBerufsausuumlbungserlaubnisldquo
umfasst die berufsrechtliche Befugnis zur Berufsausuumlbung sowie die Erteilung der
Erlaubnis zum Fuumlhren der Berufsbezeichnung eine nicht vorliegende Erlaubnis
zum Fuumlhren der Berufsbezeichnung (z B als Ingenieur siehe Nummer 16d10)
steht einer Ausuumlbung dieser Taumltigkeiten (z B als Angestellter in einem
Ingenieurbuumlro) jedoch nicht entgegen soweit keine Berufsausuumlbungserlaubnis
erforderlich ist Zu beruumlcksichtigen sind auch raumlumlich inhaltlich oder zeitlich
begrenzt erteilte Berufsausuumlbungserlaubnisse beispielsweise wenn von
vornherein nur eine befristete Taumltigkeit im Inland angestrebt wird (z B zum Zweck
der Entwicklungshilfe) oder eine unbegrenzte Berufsausuumlbungserlaubnis aus
anderen Gruumlnden ausscheidet aber die entsprechende Taumltigkeit gleichwohl mit
Auflagen durch die zustaumlndige Behoumlrden ausgeuumlbt werden kann und der Aufenthalt
zu diesem Zweck erfolgen soll (z B befristete Berufserlaubnis in den
akademischen Heilberufen siehe auch Nummer 16d113) Dem Formular
bdquoErklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo (Anlage 4) koumlnnen Angaben des
Arbeitgebers zum Erfordernis einer Berufsausuumlbungserlaubnis entnommen
werden Naumlheres zu reglementierten und nicht reglementierten Berufen siehe
Nummer 16d10
1824 In Nummer 4 wird deklaratorisch klargestellt dass die Gleichwertigkeit einer
Berufsausbildung festgestellt worden sein muss bzw ein anerkannter
auslaumlndischer oder ein einem deutschen vergleichbarer auslaumlndischer
Hochschulabschluss vorliegen muss wenn dies fuumlr die Erteilung des
Aufenthaltstitels erforderlich ist Dies gilt fuumlr Aufenthaltstitel gemaumlszlig sect 18a
(Aufenthaltserlaubnis fuumlr Fachkraumlfte mit Berufsausbildung) sect 18b Absatz 1
(Aufenthaltserlaubnis fuumlr Fachkraumlfte mit akademischer Ausbildung) sect 18b Absatz 2
(Blaue Karte EU) sect 18c (Niederlassungserlaubnis fuumlr Fachkraumlfte) und sect 19d
Absatz 1 Buchstabe b) (Aufenthaltserlaubnis fuumlr qualifizierte Geduldete mit
anerkanntem oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarem
auslaumlndischen Hochschulabschluss) Nicht erforderlich ist dies beispielsweise bei
einem deutschen Abschluss oder soweit fuumlr einen Aufenthaltstitel spezifische
Regelungen gelten (vgl sect 19c)
68
18241 Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung bzw der
Anerkennung oder zur Feststellung der Vergleichbarkeit der auslaumlndischen
akademischen Ausbildung ist grundsaumltzlich ein der Titelerteilung vorgeschaltetes
Verfahren und vom Antragsteller zu betreiben
18242 Diese Voraussetzung wird im Auslaumlnderrecht wie folgt festgestellt
182421 fuumlr Fachkraumlfte mit Berufsausbildung durch die Feststellung der Gleichwertigkeit der
(Berufs-)Qualifikation Bei reglementierten Berufen ist die Feststellung der
Gleichwertigkeit von der Erteilung einer Berufsausuumlbungserlaubnis umfasst siehe
Nummer 1823
182422 fuumlr Fachkraumlfte mit akademischer Ausbildung
1 bei reglementierten Berufen durch die Erteilung einer
Berufsausuumlbungserlaubnis (bdquoanerkannter auslaumlndischer
Hochschulabschlussldquo) siehe Nummer 1823
2 bei nicht reglementierten Berufen wird fuumlr die Feststellung der
Vergleichbarkeit des auslaumlndischen Hochschulabschlusses auf die
Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches
Bildungswesen abgestellt die in der Datenbank anabin veroumlffentlicht sind Ist
ein auslaumlndischer Hochschulabschluss nicht in der Datenbank anabin
veroumlffentlicht oder nicht so bewertet dass dies fuumlr die Titelerteilung
ausreichend ist (siehe Nummer 18323) ist eine individuelle
Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen
erforderlich
18243 Die Pruumlfung des Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit bzw die Erteilung
der Berufsausuumlbungserlaubnis bei reglementierten Berufen liegt bei den dafuumlr
zustaumlndigen Stellen in Bund Laumlndern oder Kammern
182431 Zentrale Anlaufstelle fuumlr Fachkraumlfte aus dem Ausland zur Anerkennungsberatung
und zur Verfahrensbegleitung ist die bdquoZentrale Servicestelle Berufsanerkennungldquo
Die Servicestelle ist uumlber die unter 182432 aufgefuumlhrten Informations- und
Beratungsangebote erreichbar
182432 Informationen und Beratung zu Zustaumlndigkeiten und Verfahren sind insbesondere
erhaumlltlich
- uumlber das Informationsportal der Bundesregierung fuumlr Fachkraumlfte aus dem Ausland
Make it in Germany bdquohttpswwwmake-it-in-germanycomdeldquo
- uumlber das Informationsportal der Bundesregierung zu Anerkennungsverfahren
auslaumlndischer Berufsqualifikationen bdquohttpswwwanerkennung-in-
deutschlanddehtmldeldquo und dort verzeichnete Beratungsangebote
insbesondere des IQ Netzwerks vor Ort
69
- bei der Anerkennungsberatung der Hotline bdquoArbeiten und Leben in Deutschlandldquo
httpswwwmake-it-in-germanycomdeueber-das-portalkontakthotline oder
telefonisch unter +49 30 1815 - 1111
und
- verschiedene Beratungsangebote im Ausland (z B die Anerkennungsberatung
im Rahmen von Pro Recognition an diversen Auszligenhandelskammern eine
Uumlbersicht findet sich unter httpswwwanerkennung-in-deutschlanddehtmlde)
1825 Mit der in Nummer 5 vorgesehenen Mindestgehaltsgrenze wird das Ziel verfolgt
dass Auslaumlnder die das 45 Lebensjahr vollendet haben und zum Zweck der
Beschaumlftigung einreisen eine auskoumlmmliche Lebensunterhaltssicherung erreichen
koumlnnen wenn sie aus dem Arbeitsleben bei Erreichen der Altersgrenze
ausscheiden Diese Vorgabe gilt nur fuumlr die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Fachkraumlfte mit qualifizierter Berufsausbildung nach sect 18a und Fachkraumlfte mit
akademischem Abschluss nach sect 18b Absatz 1 Daneben wurde fuumlr die
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit eine vergleichbare Regelung in sect 1
Absatz 2 BeschV fuumlr Beschaumlftigungsaufenthalte nach sect 24a und sect 26 Absatz 2
BeschV aufgenommen
18251 In Bezug auf die Altersgrenze von 45 Jahren ist auf den Zeitpunkt abzustellen in
dem der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt wird Dies
ist im bdquonormalenldquo Visumverfahren das Datum an dem der Visumantrag gestellt
wird im beschleunigten Fachkraumlfteverfahren das Datum an dem zwischen
Arbeitgeber und Auslaumlnderbehoumlrde die auf die Erteilung einer Vorabzustimmung
gerichtete Vereinbarung fuumlr den Einzelfall geschlossen wird
Bei Antraumlgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sect 19c Absatz 1 in
Verbindung mit sect 24a oder sect 26 Absatz 2 BeschV ist gemaumlszlig sect 1 Absatz 2 BeschV
der Zeitpunkt der Aufnahme der Beschaumlftigung maszliggebend Die Pruumlfung der
Altersgrenze und der weiteren Voraussetzungen des sect 1 Absatz 2 BeschV erfolgt
in diesen Faumlllen nicht durch die Auslaumlnderbehoumlrde oder die Auslandsvertretung
sondern durch die Bundesagentur fuumlr Arbeit vor Erteilung der Zustimmung zur
Beschaumlftigung
Bei Entscheidungen uumlber Visumantraumlge nach sect 16d oder sect 20 Absatz 1 und
Absatz 2 kann die Altersgrenze von sect 18 Absatz 2 Nr 5 keine unmittelbare
Beruumlcksichtigung finden da nach der Einreise bis zur Erteilung der in sect 18 Absatz 2
Nr 5 genannten Aufenthaltstitel nach sect 18a oder sect 18b Absatz 1 durch die
Auslaumlnderbehoumlrde noch mehrere Monate bzw Jahre vergehen koumlnnen Die
Auslandsvertretungen werden jedoch in den Faumlllen des sect 16d und sect 20 Absatz 1
und Absatz 2 in denen waumlhrend des jeweils moumlglichen Houmlchstaufenthaltes die
Altersgrenze bereits uumlberschritten wird die Antragsteller uumlber die gesetzlichen
Voraussetzungen des sect 18 Absatz 2 Nr 5 schriftlich belehren
70
In begruumlndeten Ausnahmefaumlllen gibt es die beschraumlnkte Moumlglichkeit von der
geforderten Alterssicherung abzusehen wenn ein oumlffentliches insbesondere ein
regionales wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der
Beschaumlftigung des Auslaumlnders besteht Die Beschaumlftigung in einem Beruf in dem
ein Fachkraumlftemangel besteht ist fuumlr sich allerdings noch kein Grund fuumlr diese
Feststellung im Uumlbrigen gilt Nummer 18257
Als erstmalig gilt ein Antrag auch dann wenn der Auslaumlnder vor dem aktuellen
Antrag bereits am 01032020 oder danach einen rechtmaumlszligigen Aufenthalt in
Deutschland als Fachkraft im Sinne von sect 18a oder sect 18b Abs 1 AufenthG oder
den entsprechenden davor geltenden Regelungen hatte und sich nach dessen
Beendigung laumlnger als sechs Monate oder einer von der Auslaumlnderbehoumlrde
bestimmten laumlngeren Frist im Ausland aufgehalten hat
18252 Die Houmlhe des Mindestgehalts betraumlgt mindestens 55 Prozent der jaumlhrlichen
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung Der sich
daraus ergebende Betrag wird vom Bundesministerium des Innern fuumlr Bau und
Heimat fuumlr jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31 Dezember des Vorjahres im
Bundesanzeiger bekanntgegeben Fuumlr das Jahr 2021 betraumlgt das fuumlr das gesamte
Bundesgebiet geltende Brutto-Mindestgehalt danach 3905 Euro monatlich bzw
46860 im Jahr
18253 In den Faumlllen in denen die Mindestgehaltsgrenze nicht erreicht wird ist zu pruumlfen
wie hoch der voraussichtliche zusaumltzliche Bedarf zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach Renteneintritt ist Hierzu werden die aus der angestrebten
sozialversicherungspflichtigen Beschaumlftigung bis zum Renteneintritt
voraussichtlich erworbenen Anspruumlche in der gesetzlichen Rentenversicherung
den jeweils aktuellen Grundsicherungsleistungen gegenuumlbergestellt Danach ist
festzustellen ob der Auslaumlnder bei Einreise durch seine angestrebte
Beschaumlftigung seine bisherigen Anspruumlche in- und auslaumlndischen
Alterssicherungssystemen sowie sein Vermoumlgen eine Alterssicherung mindestens
entsprechend der Grundsicherung nach dem SGB XII erreichen kann
18254 Eine Arbeitshilfe zur Berechnung der angemessenen Altersvorsorge nach sect 18
Absatz 2 Nummer 5 wird vom BMAS uumlber das BMI als Excel-Datei zur Verfuumlgung
gestellt (Anpassungen aufgrund von Aumlnderungen der Berechnungsvariablen
werden in der Regel zum 1 Januar und zum 1 Juli vorgenommen)
71
Zeile
2 3 Arbeitshilfe zur Berechnung der angemessenen Altersversorgung nach sect 18
Abs 2 Nr 5 AufenthG und sect 1 Abs 2 iVm sectsect 24a und 26 Abs 2 BeschV
4 5 Angaben zurzum Antragstellenden 6 Name 7 Antrag vom 8 Alter der Antragstellerindes Antragstellers in Jahren
9 voraussichtliche Beschaumlftigungsjahre bis zur Vollendung
des 67 Lebensjahres1 10 Erwerbseinkommen (brutto)2 monatlich 11 Etwaige Rentenanspruumlche in der deutschen
Rentenversicherung aus fruumlheren Beschaumlftigungen (Renteninformation der Rentenversicherung3 hiervon sind die SV-Beitraumlge wie in Zeile 24 abzuziehen) monatlich
12 Summe sonstiger regelmaumlszligiger Einkuumlnfte nach
Rentenbeginn4 monatlich
13
14 Ermittlung kuumlnftiger Anspruumlche in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
15 BBG in 2021 monatlich 710000 euro
16 vorlaumlufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung 2021 monatlich 346175 euro
17 aktueller Rentenwert 010720 - 300621 3419 euro
18
19 Erwerbseinkommen (brutto) monatlich 000 euro
20 nachrichtlich Prozentsatz zur BBG
00 21 Entgeltpunkte5 pro Jahr 00000 22 Entgeltpunkte bis Vollendung 67
Lebensjahr 00000 23 erwirtschaftete Rente (brutto)
monatlich 000 euro 24 abzgl KVPV (795 KV 305
PV)6 000 euro 25 Netto-Rente monatlich 000 euro
Stand 1 Juli 2021
72
26
27 Mindestbedarf Grundsicherung nach dem SGB XII 28 Bruttobedarf ab Altersgrenze
auszligerhalb von Einrichtungen im Dezember 20197 monatlich
83500 euro 29
30 Aus zusaumltzlichem Vermoumlgen zusaumltzlicher privater Altersvorsorge zu
deckendes Delta
31 Monatlich8 83500 euro 32 Fuumlr 12 Jahre9 120240 euro 33 abzgl von vorhandenem Vermoumlgen
34 erforderliches zusaumltzliches (Rest-) Vermoumlgen 12024000 euro
1 Fuumlr eine houmlhere Genauigkeit sollten anteilige Jahre in Dezimalstellen beruumlcksichtigt werden zB 1875
2 Bei Beschaumlftigungen in Vollzeit (40 StdWoche) mit Stundenlohnvereinbarungen sollten 17333 StdMonat (13 Wochen im Quartal 2167 Arbeitstage im Monat) zugrunde gelegt werden falls keine anderen Angaben vorhanden sind
3 Renteninformationen werden vom deutschen Rentenversicherungstraumlger nur ausgestellt wenn 60 Kalendermonate (allgemeine Wartezeit) mit Beitragszeiten (ggf inkl etwaiger Zeiten in auslaumlndischen gesetzlichen Rentenversicherungen) vorhanden sind Sie werden auch ins Ausland versandt allerdings endet der automatische Versand bei einem Wohnsitz im Ausland wenn seit drei Jahren keine deutschen Beitragszeiten hinzugekommen sind
4 Hier sind gesetzliche Rentenzahlungen aus dem Ausland private Rentenversicherungen Mieteinkuumlnfte oAuml aufzunehmen Etwaige Abgaben auf die Einkuumlnfte bleiben unberuumlcksichtigt
5 Die Entgeltpunkte werden mit vier Stellen nach dem Komma berechnet
6 Paritaumltische Tragung des gesetzlichen Beitrags zur Krankenversicherung iHv 146 und des hier zugrunde gelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrags iHv 13 ab 2021 Bei der Pflegeversicherung wird davon ausgegangen dass mindestens 1 Kind vorhanden ist und somit kein Zusatzbeitrag faumlllig wird Den Beitrag in der Pflegeversicherung traumlgt die Rentnerin der Rentner alleine
7 Quelle Statistisches Bundesamt Die Werte fuumlr den Dezember liegen jeweils im Fruumlhjahr des Folgejahres vor und werden jeweils zum 1 Juli hier beruumlcksichtigt
8 Positive Betraumlge sind aus zusaumltzlichem Vermoumlgen zusaumltzlicher privater Altersvorsorge zu decken negative Betraumlge weisen eine auskoumlmmliche Altersversorgung aus
73
Die Uumlbersicht bietet eine Orientierungsgroumlszlige ob und in welcher Houmlhe nach
derzeitigem Stand zusaumltzliche Altersvorsorge nachgewiesen werden muss
Ergibt sich auf Grundlage der obigen Berechnung eine Versorgungsluumlcke fuumlr eine
bedarfsdeckende Altersvorsorge muss der Auslaumlnder nachweisen dass er im
Zeitpunkt der Visumerteilung uumlber ausreichende Finanzmittel zur Schlieszligung der
voraussichtlichen Versorgungsluumlcke verfuumlgt Als Nachweis zusaumltzlicher
Altersvorsorge kommen Anspruumlche in einer gesetzlichen Rentenversicherung des
Herkunftslandes also des Staates dem der Auslaumlnder angehoumlrt oder in dem er
zuletzt seinen gewoumlhnlichen Aufenthalt hatte oder anderer Laumlnder private Renten-
oder Lebensversicherungen oder Immobilien oder sonstiges Vermoumlgen in Betracht
Dabei ist von aktuellen Wertverhaumlltnissen auszugehen Es ist auch zu
beruumlcksichtigen ob nach auslaumlndischem Recht eine auslaumlndische Rentenzahlung
bei Wohnsitz in Deutschland moumlglich ist oder der Zahlungsverkehr nach
Deutschland insgesamt Beschraumlnkungen unterliegt Zudem sind bestehende
Unterhaltsverpflichtungen des Auslaumlnders zu beruumlcksichtigen
18255 Die Vereinbarung von Rentenzahlungen aus Drittstaaten (sog Export) nach
Deutschland sind wesentlicher Bestandteil von Sozialversicherungsabkommen
Sofern also mit einem Staat ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen
wurde werden die Rentenzahlungen auch nach Deutschland geleistet
Eine Ausnahme gilt fuumlr den Kosovo Die Rentenzahlungen sind zwar im
Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien geregelt das Abkommen wird in
diesem Punkt aber nicht mehr umgesetzt Bei Antragstellern aus dem Kosovo die
das 45 Lebensjahr vollendet haben ist daher im Regelfall davon auszugehen
dass keine Rentenanspruumlche aus dem Kosovo beruumlcksichtigt werden koumlnnen
Auf der Webseite des Bundesministeriums fuumlr Arbeit und Soziales befindet sich
eine Uumlbersicht zu den aktuellen Sozialversicherungsabkommen
httpswwwbmasdeDEEuropa-und-die-
WeltInternationalSozialversicherungsabkommensozialversicherungsabkommen
html
18256 Auf die Erfuumlllung der Gehaltsgrenze wird verzichtet wenn der Auslaumlnder bereits
zum Zeitpunkt der Einreise bzw erstmaligen Titelerteilung im Inland uumlber eine
angemessene Altersvorsorge bzw uumlber Anspruumlche auf entsprechende
Anwartschaften verfuumlgt die er im Ausland oder bei Voraufenthalten in Deutschland
erworben und auf die er bei Wohnsitz in Deutschland Zugriff hat oder er
nachweislich uumlber entsprechende Finanzmittel verfuumlgt
9 Laut der Sterbetafel des StBA 20152017 hat ein 40-Jaumlhriger eine weitere Lebenserwartung von 39 Jahren eine 40-Jaumlhrige von 44 Jahren In Bezug auf die Ermittlung des notwendigen Vermoumlgens wird zugunsten der Antragstellenden die Lebenserwartung der Maumlnner von insgesamt 79 Jahren zugrunde gelegt woraus eine 12-jaumlhrige Rentenbezugszeit resultiert
74
18257 Daruumlber hinaus kann im Einzelfall von der Erfuumlllung der Gehaltsgrenze oder der
Alternative ndash dem Nachweis uumlber eine angemessene Altersvorsorge - abgesehen
werden wenn an der Beschaumlftigung ein oumlffentliches insbesondere ein regionales
wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht Fuumlr die Beurteilung
des oumlffentlichen Interesses sind die zu der Regelung von sect 18 Absatz 4 Satz 2 a F
entwickelten Maszligstaumlbe anzuwenden die verschiedene Gesichtspunkte des
oumlffentlichen Interesses an der Beschaumlftigung des Auslaumlnders beruumlcksichtigen
(siehe 1843 AVwV) Danach muss das geforderte oumlffentliche Interesse zwingend
uumlber das privatwirtschaftliche betriebliche Interesse des Arbeitgebers
hinausgehen Die Tatsache dass ein Vermittlungsauftrag uumlber einen laumlngeren
Zeitraum nicht erledigt werden konnte reicht zur Begruumlndung des oumlffentlichen
Interesses nicht aus Ein oumlffentliches Interesse kann z B vorliegen wenn durch
die Beschaumlftigung eines Auslaumlnders Arbeitsplaumltze erhalten oder geschaffen
werden Zustaumlndig fuumlr die Beurteilung des arbeitsmarktpolitischen Interesses ist die
Bundesagentur fuumlr Arbeit
183 zu Absatz 3
1830 Absatz 3 enthaumllt erstmals die Definition des Begriffs der Fachkraft im Sinne des
Aufenthaltsgesetzes Die Regelung greift auf die bisher in sect 2 Absatz 3
Beschaumlftigungsverordnung a F und sect 6 Absatz 1 und 2
Beschaumlftigungsverordnung a F enthaltenden Voraussetzungen fuumlr akademisch
bzw beruflich qualifizierte auslaumlndische Beschaumlftigte zuruumlck und uumlberfuumlhrt diese in
eine allgemeine gesetzliche Definition Erstmals werden mit dem
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz Fachkraumlfte mit Berufsausbildung und Fachkraumlfte
mit akademischer Ausbildung aufenthaltsrechtlich gleichgestellt
1831 Fachkraumlfte mit Berufsausbildung sind Fachkraumlfte die entweder eine inlaumlndische
qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben (zum Begriff der qualifizierten
Berufsausbildung siehe Nummer 212a0 ff) oder im Ausland eine
Berufsqualifikation erworben haben fuumlr die die fuumlr berufliche Anerkennung
zustaumlndige Stelle die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inlaumlndischen
qualifizierten Berufsausbildung festgestellt hat Eine inlaumlndische qualifizierte
Berufsausbildung kann insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss einer
qualifizierten Berufsausbildung im Inland oder durch das erfolgreiche Ablegen einer
Externenpruumlfung nach sect 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz sect 37 Absatz 2
Handwerksordnung erworben werden Voraussetzung fuumlr die Feststellung der
Gleichwertigkeit einer auslaumlndischen Berufsqualifikation durch die dafuumlr zustaumlndige
Stelle ist dass der im Ausland erworbene Berufsabschluss an einer staatlichen
bzw staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder im Rahmen eines staatlich
anerkannten Lehrgangs erworben wurde Eine allein auf praktischem Wege
erlangte Qualifikation ist fuumlr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft
nach sect 18a und sect 18b nicht ausreichend zur Ausnahme hinsichtlich der Erteilung
eines Aufenthaltstitels zur Ausuumlbung einer qualifizierten Beschaumlftigung siehe
Nummer 19c2 Bei reglementierten Berufen ist die Feststellung der
Gleichwertigkeit von der Erteilung einer Berufsausuumlbungserlaubnis mitumfasst
75
1832 Bei Fachkraumlften mit akademischer Ausbildung muss ein deutscher ein anerkannter
auslaumlndischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer
auslaumlndischer Hochschulabschluss vorliegen
18321 Soweit die Fachkraft mit akademischer Ausbildung beabsichtigt in einem
reglementierten Beruf zu arbeiten ist die Anerkennung des auslaumlndischen
Hochschulabschlusses durch die zustaumlndige Stelle zwingend erforderlich In der
Regel erfolgt dies mit der Entscheidung uumlber die Berufsausuumlbungserlaubnis z B
in den akademischen Heilberufen wie dem des Arztes Ein Nachweis uumlber die
Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss ist fuumlr die Aufnahme
einer Beschaumlftigung in einem reglementierten Beruf nicht ausreichend
18322 Fuumlr eine Beschaumlftigung in nicht reglementierten Berufen kann auf die
Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen
abgestellt werden die im Internet unter httpsanabinkmkorganabinhtml
oumlffentlich zugaumlnglich sind Zudem besteht die Moumlglichkeit einer individuellen
Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen zum
Nachweis der Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss Im
Sinne eines zuumlgigen Verfahrens ist zunaumlchst die erste Alternative zu nutzen
18323 Die Abfrage in der Datenbank anabin ist immer in zwei separaten Schritten sowohl
in Bezug auf den auslaumlndischen Hochschulabschluss als auch in Bezug auf die
auslaumlndische Hochschule durchzufuumlhren Es kann vorkommen ist aber fuumlr die
aufenthaltsrechtliche Bewertung in der Regel unschaumldlich wenn ein bestimmter
Abschluss in der Datenbank als vergleichbar eingestuft dieser aber nicht
unmittelbar bei der ausstellenden Hochschule verzeichnet ist
Kurzanleitung zur Benutzung der Datenbank anabin
httpsanabinkmkorganabinhtml
1 Suche nach dem abgelegten Abschluss
Oumlffnen des Menuumls bdquoanabin in der Kopfleiste
links die Kategorie Hochschulabschluumlsse auswaumlhlen
Eingabe der Kriterien in der Auswahlmaske bdquoSuche nach Abschluumlssenldquo
bdquoSuche startenldquo
in der Auswahlliste den Abschluss durch Klicken auswaumlhlen
siehe bdquoBewertungldquo mit der Aumlquivalenzklasse
Bei der Bewertung der Abschluumlsse kennt anabin drei Aumlquivalenzklassen
bedingt vergleichbar
entspricht
gleichwertig
76
2 Suche nach der auslaumlndischen Hochschule
Die Bewertung der auslaumlndischen Hochschule ist wichtig fuumlr die Feststellung
ob es sich bei der zu bewertenden Qualifikation um einen der
Vergleichbarkeitspruumlfung zugaumlnglichen auslaumlndischen Hochschulabschluss
handelt denn auslaumlndische Hochschulabschluumlsse koumlnnen in Deutschland in
der Regel nur als vergleichbar gewertet werden wenn sie an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Institution erworben wurden Auch das ist in der
Datenbank anabin nachpruumlfbar
links die Kategorie Institutionenldquo auswaumlhlen
Eingabe der Kriterien in der Auswahlmaske bdquoSuche nach Institutionenldquo
bdquoSuche startenldquo
In der Auswahlliste die Hochschule durch Klicken auswaumlhlen
Siehe bdquoStatusldquo
Die Bewertung der auslaumlndischen Hochschule erfolgt in drei Stufen
H+
H-
H+-
Eine mit H+ bewertete Institution ist auch in Deutschland als Hochschule
anerkannt
Ist fuumlr den Abschluss bdquoentsprichtldquo oder bdquogleichwertigldquo in Bezug auf einen deutschen
Hochschulabschluss angegeben und die Hochschule mit bdquoH+ldquo bewertet so ist die
im Sinne des Aufenthaltsgesetzes geforderte Voraussetzung der Vergleichbarkeit
des Abschlusses erfuumlllt
Ist fuumlr den Abschluss bdquobedingt vergleichbarldquo in Bezug auf einen deutschen
Hochschulabschluss angegeben besteht unabhaumlngig von der Bewertung der
auslaumlndischen Hochschule keine Vergleichbarkeit mit einem deutschen
Hochschulabschluss und die im Sinne des Aufenthaltsgesetzes geforderte
Voraussetzung der Vergleichbarkeit des Abschlusses ist nicht erfuumlllt
Ist der Abschluss in der Datenbank anabin nicht gelistet ist durch den Antragsteller
eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen zu
beantragen
Ist die Institution mit H+- bewertet sind die Hinweise im Kommentarfeld zum
Status der Hochschule zu beachten Das Feld ist Teil der Detailansicht (Institution
anklicken) Sollte das Feld nicht vorhanden sein oder der Inhalt keinen Hinweis auf
die Bewertung des betreffenden Abschlusses geben ist durch den Antragsteller
eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen zu
beantragen Bei mit H+- bewerteten Institutionen sind die geforderten
Voraussetzungen bezuumlglich des Abschlusses nur dann erfuumlllt wenn der Abschluss
77
unmittelbar in der Detailansicht der Hochschule gelistet und als bdquoentsprichtldquo oder
bdquogleichwertigldquo eingestuft ist Ist die Institution in der Datenbank anabin nicht
vorhanden ist durch den Antragsteller eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle
fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen zu beantragen
Ist die Institution mit H- bewertet handelt es sich nicht um eine in Deutschland
anerkannte Hochschule An diesen Institutionen koumlnnen keine in Deutschland als
vergleichbar zu bewertenden Hochschulabschluumlsse erworben werden Die im
Sinne des Aufenthaltsgesetzes geforderte Voraussetzung der Vergleichbarkeit des
Abschlusses ist nicht erfuumlllt
184 zu Absatz 4
1840 Mit Absatz 4 wird neu eine einheitliche Erteilungsdauer bei Aufenthaltstiteln fuumlr
Fachkraumlfte eingefuumlhrt Die Aufenthaltserlaubnisse nach sectsect 18a und 18b Absatz 1
sowie die Blaue Karte EU werden danach grundsaumltzlich fuumlr vier Jahre erteilt Sie
werden fuumlr einen kuumlrzeren Zeitraum nur erteilt wenn das Arbeitsverhaumlltnis oder die
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit auf eine kuumlrzere Dauer befristet ist Die
Blaue Karte EU wird fuumlr die Dauer des Arbeitsvertrages zuzuumlglich dreier Monate
ausgestellt oder verlaumlngert wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier
Jahre betraumlgt
1841 Soweit der Arbeitsvertrag eine Probezeit vorsieht ist dies kein Grund die
Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU fuumlr einen kuumlrzeren Zeitraum zu erteilen
Sollte das Arbeitsverhaumlltnis waumlhrend der Probezeit beendet werden gelten die
Bestimmungen von sect 7 Absatz 2 Satz 2
1842 Visa die zum Zweck der Beschaumlftigung erteilt werden und auf einer
Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkraumlfteverfahren nach sect 81a beruhen
werden grundsaumltzlich fuumlr die Dauer von zwoumllf Monaten erteilt (siehe Nummer
81a3631) Im Einzelfall kann die Auslaumlnderbehoumlrde die Vorabzustimmung fuumlr
eine kuumlrzere Erteilungsdauer aussprechen (mindestens aber sechs Monate)
18V Verfahren und Zustaumlndigkeiten
18V1 Soweit nach sect 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c) AufenthV aufgrund von
Voraufenthalten eine Zustimmung der Auslaumlnderbehoumlrde zur Visumerteilung
erforderlich ist wird die Auslaumlnderbehoumlrde durch das Bundesverwaltungsamt
beteiligt In Faumlllen in denen ein Visum zu einem Beschaumlftigungsaufenthalt der
Zustimmung der Auslaumlnderbehoumlrde und der Bundesagentur fuumlr Arbeit bedarf ist
die Zustimmung zur Beschaumlftigung von der Auslaumlnderbehoumlrde bei der
Bundesagentur fuumlr Arbeit einzuholen Die Auslaumlnderbehoumlrde uumlbermittelt die
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit mit der sich daraus ggf ergebenden
Nebenbestimmung zur Beschaumlftigung gemeinsam mit dem Ergebnis der
aufenthaltsrechtlichen Pruumlfung der Auslaumlnderbehoumlrde an das BVA zur
Weiterleitung an die Auslandsvertretung
78
18V2 Im Visumverfahren werden die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen
Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgruumlnde (sect 5 Absatz 1 Absatz 4 und
sect 11 Absatz 1 Satz 2) von der Auslandsvertretung gepruumlft Dies gilt auch in Faumlllen
in denen aufgrund von Voraufenthalten eine Zustimmung der Auslaumlnderbehoumlrde
zur Visumerteilung erforderlich ist Nur bei Antragstellung im Inland z B im
Anschluss an einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche nach sect 20 Absatz 3 obliegt
die Pruumlfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen den Auslaumlnderbehoumlrden
In Faumlllen des beschleunigten Fachkraumlfteverfahrens gelten Nummer 81a2611 und
Nummer 81a 361 Soweit entsprechend sect 31 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c)
AufenthV aufgrund von Voraufenthalten eine Zustimmung der Auslaumlnderbehoumlrde
zur Visumerteilung erforderlich ist pruumlft diese nur ob sich aus Voraufenthalten
Versagungsgruumlnde ergeben Dazu kann sie auf das Auslaumlnderzentralregister bzw
die Auslaumlnderakte die zu diesem Zweck bei der aktenfuumlhrenden Stelle angefordert
werden kann zuruumlckgreifen
18V4 Wenn die Bundesagentur fuumlr Arbeit der Beschaumlftigungsaufnahme zugestimmt hat
ist zu unterstellen dass die tarifliche branchen- bzw ortsuumlbliche Verguumltung bei
einer Vollzeitbeschaumlftigung fuumlr die Sicherung des Lebensunterhaltes des
Auslaumlnders ausreicht Die Pruumlfung ob der Lebensunterhalt bei
Teilzeitbeschaumlftigung oder bei Familiennachzug zu Fachkraumlften gesichert ist
erfolgt auch bei Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit durch die zustaumlndigen
Auslaumlnderbehoumlrden - soweit das Visum der Zustimmung durch die
Auslaumlnderbehoumlrde bedarf - nach allgemeinen Grundsaumltzen (vgl Nummer 231)
18V5 Um Doppelpruumlfungen auszuschlieszligen sind Pruumlfentscheidungen die eine Behoumlrde
im Antragsverfahren getroffen hat grundsaumltzlich von den anderen beteiligten
Behoumlrden zu uumlbernehmen diese nehmen keine erneuten Sach- oder
Rechtspruumlfungen vor Wenn die Auslandsvertretung beispielsweise anhand der
Datenbank anabin festgestellt hat dass ein auslaumlndischer Hochschulabschluss
einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist ist eine Pruumlfung durch die
Auslaumlnderbehoumlrde entbehrlich Die Zustaumlndigkeiten koumlnnen den
Zustaumlndigkeitstabellen in Anlage 1 entnommen werden
18V6 Nach sect 4a Absatz 3 muss jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen ob die
Erwerbstaumltigkeit erlaubt ist Liegt eine zustimmungspflichtige Beschaumlftigung vor
sind nach sect 4a Absatz 3 Satz 2 Beschraumlnkungen seitens der Bundesagentur fuumlr
Arbeit fuumlr die Ausuumlbung der Beschaumlftigung in den Aufenthaltstitel zu uumlbernehmen
In dem Aufenthaltstitel wird in der Regel der zur Verfuumlgung stehende Platz fuumlr die
nach dem Katalog der vereinheitlichten Nebenbestimmungen vorgesehenen
Nebenbestimmungen nicht ausreichen Es ist daher das Zusatzblatt zum
Aufenthaltstitel zu verwenden und im Aufenthaltstitel durch die Anmerkung
bdquosiehe Zusatzblattldquo
auf dieses hinzuweisen
79
18V7 Im Zusatzblatt ist neben den Angaben zur Beschaumlftigung gemaumlszlig den
Beschraumlnkungen der Bundesagentur fuumlr Arbeit oder bei zustimmungsfreien
Beschaumlftigungssachverhalten den entsprechenden Beschraumlnkungen auch eine
Verfuumlgung zur selbstaumlndigen Taumltigkeit aufzunehmen in der Regel wird diese
lauten
bdquoSelbstaumlndige Taumltigkeit nicht erlaubtldquo
Sollte im Einzelfall neben der Beschaumlftigung auch eine selbstaumlndige
Erwerbstaumltigkeit durch die Auslaumlnderbehoumlrde erlaubt werden ist dies entsprechend
im Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel zu konkretisieren
Zu sect 18a AufenthG - Fachkraumlfte mit Berufsausbildung
18a0 Allgemeines
18a01 sect 18a regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausuumlbung einer
qualifizierten Beschaumlftigung an eine Fachkraft mit Berufsausbildung Die
Voraussetzungen fuumlr die Aufenthaltserlaubnis sind abschlieszligend im
Aufenthaltsgesetz geregelt fuumlr die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sind
die sectsect 18 18a und sect 39 Absatz 2 maszliggeblich Eine Beschraumlnkung auf bestimmte
Engpassberufe wie sie vor dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz durch die
Positivliste der Bundesagentur fuumlr Arbeit nach sect 6 Absatz 2 Nummer 2 BeschV a F
fuumlr Drittstaatsangehoumlrige mit auslaumlndischer beruflicher Qualifikation vorgegeben
war besteht nicht
18a02 Fuumlr die Anwendung von sect 18a ist sect 18 als allgemeine Norm zu beachten sect 18
enthaumllt in Absatz 3 Nummer 1 eine Definition der Fachkraft mit Berufsausbildung
Bei einer Berufsqualifikation aus dem Ausland ist Voraussetzung dass die
Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde (siehe Nummer 1831)
18a03 sect 18a sieht kein Spracherfordernis vor Bei reglementierten Berufen pruumlft die
zustaumlndige Behoumlrde bei der Erteilung der Berufsausuumlbungserlaubnis ggf
erforderliche Sprachkenntnisse Bei nicht reglementierten Berufen obliegt die
Beurteilung ob die fuumlr die Berufsausuumlbung erforderlichen Sprachkenntnisse
vorliegen grundsaumltzlich dem Arbeitgeber In Zweifelsfaumlllen (z B bei
Missbrauchsverdacht) koumlnnen die Auslandsvertretungen bzw im beschleunigten
Verfahren die Auslaumlnderbehoumlrden anlassbezogen im Rahmen der
Plausibilitaumltspruumlfung einen Nachweis uumlber die ggf erforderlichen Sprachkenntnisse
verlangen bei Unklarheiten uumlber moumlglicherweise fuumlr die Beschaumlftigung
erforderliche Sprachkenntnisse kann in Einzelfaumlllen die Bundesagentur fuumlr Arbeit
fakultativ beteiligt werden
18a1 Daneben enthaumllt sect 18 Absatz 2 allgemeine Voraussetzungen fuumlr die Erteilung von
Aufenthaltstiteln zur Ausuumlbung einer Beschaumlftigung die auch im Rahmen des
sect 18a zu beruumlcksichtigen sind
80
18a11 Dies betrifft auch die Regelungen fuumlr die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit
Nach sect 18 Absatz 2 Nummer 2 i V m sect 39 Absatz 2 bedarf die Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach sect 18a der Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit hierbei
entfaumlllt die Vorrangpruumlfung (siehe Nummer 392 ff)
18a12 Neben den Voraussetzungen die sich aus sect 18 ergeben ist nach sect 18a
Voraussetzung dass die Fachkraft uumlber eine Qualifikation verfuumlgt die sie zur
Ausuumlbung der angestrebten Beschaumlftigung befaumlhigt und dass es sich um eine
qualifizierte Beschaumlftigung handelt (siehe Nummer 212b1) Damit wird
gewaumlhrleistet dass Fachkraumlfte mit Berufsausbildung auch tatsaumlchlich als
Fachkraumlfte eingesetzt werden Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage entfaumlllt die
Voraussetzung dass die Beschaumlftigung der Qualifikation entsprechend sein muss
Maszliggeblich ist nach neuer Rechtslage dass die Qualifikation zur Ausuumlbung der
Beschaumlftigung befaumlhigt Damit wird das Taumltigkeitsfeld fuumlr Fachkraumlfte mit
Berufsausbildung erweitert Beschaumlftigungen in verwandten Berufen sind nun
moumlglich So koumlnnte z B eine Baumlckerin auch als Konditorin arbeiten Im Rahmen
der Beschaumlftigung koumlnnen ggf weitere taumltigkeitsspezifische Fachkenntnisse
erworben werden (z B Sicherheitstrainings fuumlr Elektriker die im Zusammenhang
mit der Windenergiegewinnung beschaumlftigt sind) Die Einschaumltzung des
Arbeitgebers ob er die Person fuumlr die konkrete Taumltigkeit fuumlr geeignet haumllt soll
staumlrker beruumlcksichtigt werden Hat der Arbeitgeber mit seinen Angaben im
Vordruck bdquoErklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo bestaumltigt dass er die
auslaumlndische Fachkraft mit dem vorhandenen Berufsabschluss fuumlr die
beabsichtigte qualifizierte Taumltigkeit einstellen will ist grundsaumltzlich davon
auszugehen dass die auslaumlndische Fachkraft durch ihre Qualifikation zur Taumltigkeit
befaumlhigt ist In jedem Fall muss es sich um eine qualifizierte Beschaumlftigung handeln
(sect 2 Absatz 12b) d h Helfer- und Anlernberufe sind ausgeschlossen
Wie bislang mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz jedoch erstmals gesetzlich
geregelt muss ein inlaumlndisches Beschaumlftigungsverhaumlltnis vorliegen zur Definition
und Abgrenzung siehe Nummer 3923 Das Vorliegen eines inlaumlndischen
Beschaumlftigungsverhaumlltnisses pruumlft die Bundesagentur fuumlr Arbeit im Rahmen der
Zustimmung (sect 39 Absatz 2 Nummer 3)
18a13 Durch die Formulierung dass die Fachkraft durch ihre Qualifikation zur Ausuumlbung
der angestrebten Beschaumlftigung befaumlhigt sein muss wird der bisherige
Anwendungsbereich der durch die Forderung einer bdquoder beruflichen Qualifikation
entsprechenden Beschaumlftigungldquo (sect 6 BeschV a F) beschraumlnkt war erweitert Da
sich die Befaumlhigung aus der Qualifikation und somit aus der Berufsausbildung
ergeben muss muss ein ndash wenn auch nunmehr weit gefasster ndash Zusammenhang
zwischen erfolgter Ausbildung und beabsichtigter Taumltigkeit bestehen Ob die
Fachkraft eine Beschaumlftigung ausuumlben wird zu der ihre Qualifikation befaumlhigt ist
von der Bundesagentur fuumlr Arbeit im Rahmen der Zustimmung (siehe Nummer
3921 ff) zu pruumlfen
81
18aV Verfahren und Zustaumlndigkeiten
18aV1 Die Nummern 18V1 bis 18V7 gelten entsprechend
In Anlage 1 findet sich eine tabellarische Uumlbersicht der sich die Verteilung der
Zustaumlndigkeiten fuumlr die Pruumlfung der einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung
eines Aufenthaltstitels nach sect 18a entnehmen laumlsst
Zu sect 18b AufenthG - Fachkraumlfte mit akademischer Ausbildung
18b0 Allgemeines
18b01 sect 18b regelt die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Fachkraumlfte mit akademischer
Ausbildung Die Voraussetzungen fuumlr die Aufenthaltstitel sind abschlieszligend im
Aufenthaltsgesetz geregelt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sind in den
sectsect 18 18b und sect 39 Absatz 2 enthalten In sect 18b Absatz 1 ist die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis an Fachkraumlfte mit akademischem Abschluss geregelt die die
Voraussetzungen zur Erteilung der Blauen Karte EU nicht erfuumlllen Absatz 2
uumlbernimmt im Wesentlichen die bereits vor Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes geltenden Regelungen zur Erteilung der
Blauen Karte EU
18b02 Auch fuumlr die Anwendung von sect 18b ist sect 18 als allgemeine Norm zu beachten Bei
einem auslaumlndischen Hochschulabschluss ist insbesondere Voraussetzung dass
dieser anerkannt oder einem inlaumlndischen Hochschulabschluss vergleichbar ist
(siehe 1824 ff) Daneben enthaumllt sect 18 Absatz 2 allgemeine Voraussetzungen fuumlr
die Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Ausuumlbung einer Beschaumlftigung die auch im
Rahmen des sect 18b zu beruumlcksichtigen sind Dies betrifft insbesondere die
Regelungen fuumlr die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit sect 18 Absatz 2
Nummer 2 i V m sect 39 Absatz 2
18b03 sect 18b sieht kein Spracherfordernis vor (siehe 18a03)
18b1 zu Absatz 1 Aufenthaltserlaubnis fuumlr Fachkraumlfte mit akademischer Ausbildung
18b11 sect 18b Absatz 1 ersetzt die bisherigen Regelungen von sect 18 Absatz 4 Satz 1 i V m
sect 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 BeschV a F Fuumlr Fachkraumlfte mit
inlaumlndischem d h deutschem Hochschulabschluss ist im Vergleich zur fruumlheren
Rechtslage (sect 2 Absatz 1 Nummer 3 BeschV a F) die Zustimmung der
Bundesagentur fuumlr Arbeit erforderlich (sect 39 Absatz 2) Bei Fachkraumlften mit
auslaumlndischer akademischer Ausbildung ist wie nach alter Rechtslage (sect 2 Absatz
3 BeschV a F) die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit erforderlich jedoch
entfaumlllt mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz die Vorrangpruumlfung Es besteht
keine allgemeine Mindestgehaltsgrenze Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
sect 18b Absatz 1 steht bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen Bei der
82
Ermessensausuumlbung sind u a die ermessenslenkenden Gesichtspunkte aus sect 18
Absatz 1 zu beruumlcksichtigen
18b12 Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage entfaumlllt die Voraussetzung dass die
Beschaumlftigung der Qualifikation entsprechend sein muss Maszliggeblich ist nach
neuer Rechtslage dass die Qualifikation zur Ausuumlbung der Beschaumlftigung befaumlhigt
Damit wird das Taumltigkeitsfeld fuumlr Fachkraumlfte mit akademischer Ausbildung deutlich
erweitert Zum einen werden Beschaumlftigungen in verwandten Berufen ermoumlglicht
Hiermit soll Arbeitgebern weitestgehend ermoumlglicht werden Fachkraumlfte aus
Drittstaaten ebenso breit zu beschaumlftigen wie Fachkraumlfte aus der EU oder dem
Inland Erfordert die Stelle weiche oder uumlbergeordnete Kompetenzen und
Faumlhigkeiten zum Beispiel im Verwaltungs- oder Fuumlhrungsbereich so kann bei
Hochschulabsolventen in der Regel davon ausgegangen werden dass sie diese
im Hochschulstudium erworben haben Ein Sozialwissenschaftler kann
grundsaumltzlich im Management eines Unternehmens arbeiten Auszligerdem kann die
qualifizierte Beschaumlftigung nicht nur in Berufen ausgeuumlbt werden die einen
Hochschulabschluss voraussetzen sondern auch in Berufen die im fachlichen
Kontext zu der Qualifikation des Auslaumlnders uumlblicherweise Fertigkeiten Kenntnisse
und Faumlhigkeiten voraussetzen die in einer qualifizierten Berufsausbildung
erworben werden Ein Germanist koumlnnte z B grundsaumltzlich als
Fremdsprachenassistent arbeiten Die Einschaumltzung des Arbeitgebers ob er die
Person fuumlr die konkrete Taumltigkeit als geeignet haumllt soll staumlrker beruumlcksichtigt
werden Hat der Arbeitgeber mit seinen Angaben im Vordruck bdquoErklaumlrung zum
Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo bestaumltigt dass er die auslaumlndische Fachkraft mit dem
vorhandenen Berufsabschluss fuumlr die beabsichtigte Taumltigkeit einstellen will ist
grundsaumltzlich davon auszugehen dass die auslaumlndische Fachkraft durch ihre
Qualifikation zur Taumltigkeit befaumlhigt ist Damit wird akademischen Fachkraumlften der
Berufseinstieg auch unterhalb ihrer Qualifikation ermoumlglicht In jedem Fall muss es
sich um eine qualifizierte Beschaumlftigung handeln (sect 2 Absatz 12b) d h Helfer- und
Anlernberufe sind ausgeschlossen
18b13 Ob die Fachkraft eine Beschaumlftigung ausuumlben wird zu der ihre Qualifikation sie
befaumlhigt pruumlft die Bundesagentur fuumlr Arbeit im Rahmen der Zustimmung (siehe
Nummer 3921 ff) Wie bislang mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz jedoch
erstmals gesetzlich geregelt muss ein inlaumlndisches Beschaumlftigungsverhaumlltnis
vorliegen zur Definition und Abgrenzung siehe Nummer 3923 Dies pruumlft die
Bundesagentur fuumlr Arbeit im Rahmen der Zustimmung (sect 39 Absatz 2 Nummer 3)
18b2 zu Absatz 2 Blaue Karte EU
18b21 sect 18b Absatz 2 regelt die Erteilung der Blauen Karte EU (bisher sect 19a a F i V m
sect 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 BeschV) Der Regelungsgehalt der vor
Inkrafttreten des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes geltenden Vorschriften bleibt
dabei im Wesentlichen erhalten findet sich jetzt jedoch anders systematisiert an
verschiedenen Regelungsstandorten Die Ablehnungsgruumlnde des sect 19a Absatz 5
a F sind nun allgemein in sect 19f geregelt (siehe Nummer 19f2) Die bislang in
83
sect 19a Absatz 6 a F geregelte Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist nunmehr
in sect 18c Absatz 2 geregelt (siehe Nummer 18c2 ff) Im Unterschied zur alten
Rechtslage ist auch bei inlaumlndischen Hochschulabsolventen die eine Blaue Karte
EU in einem Engpassberuf beantragen die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr
Arbeit erforderlich (vor Inkrafttreten des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes
zustimmungsfrei nach sect 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BeschV) (siehe
Nummer 18b218)
18b22 Auch fuumlr die Erteilung der Blauen Karte EU gelten die allgemeinen Bestimmungen
nach sect 18 Soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fuumlr einen
Aufenthaltstitel und die speziellen Voraussetzungen nach sect 18b Absatz 2 vorliegen
besteht ein Anspruch auf Erteilung der Blauen Karte EU Nach Art 5 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 200950EG vom 25052009 (Hochqualifizierten-
Richtlinie) muss der Auslaumlnder einen guumlltigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches
Arbeitsplatzangebot fuumlr eine hochqualifizierte Beschaumlftigung fuumlr ein inlaumlndisches
Beschaumlftigungsverhaumlltnis (siehe Nummer 18b217) fuumlr mindestens ein Jahr in dem
betreffenden Mitgliedstaat nachweisen
18b23 Mit sect 4 Absatz 1 Satz 3 wird sichergestellt dass die allgemeinen Regelungen die
fuumlr die Aufenthaltserlaubnis gelten auch auf die Blaue Karte EU Anwendung
finden soweit fuumlr die Blaue Karte EU keine speziellen Regelungen bestehen Dies
gilt z B fuumlr die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen die Bestimmungen uumlber
die Verlaumlngerung der Aufenthaltserlaubnis und die Verfahrensvorschriften des
Aufenthaltsgesetzes sowie Regelungen in anderen Rechtsbereichen die auf die
Aufenthaltserlaubnis abstellen und keine Sonderregelung fuumlr die Blaue Karte EU
vorsehen Soweit mit der Blauen Karte EU besondere Rechte verbunden sind die
nicht auch fuumlr die Aufenthaltserlaubnis gelten ist die Blaue Karte EU in den
entsprechenden Rechtsgrundlagen genannt
18b24 Da die Blaue Karte EU auch hinsichtlich moumlglicher Befristungen der
Aufenthaltserlaubnis entspricht sind fuumlr die Erteilung und die Verlaumlngerung der
Blauen Karte EU und der Aufenthaltserlaubnis dieselben Gebuumlhren zu erheben
(sect 45 AufenthV)
18b25 Grundvoraussetzung fuumlr die Erteilung der Blauen Karte EU ist dass der Auslaumlnder
uumlber ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfuumlgt Soweit es sich um einen
nicht in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss handelt muss der
Abschluss entweder anerkannt worden oder mit einem deutschen
Hochschulabschluss vergleichbar sein Mit den Anerkennungsgesetzen von Bund
und Laumlndern haben Auslaumlnder die Moumlglichkeit bereits vor der Einreise nach
Deutschland ihren Hochschulabschluss anerkennen zu lassen soweit es sich um
einen reglementierten Beruf handelt bzw in den Faumlllen nicht-reglementierter
Berufe eine Zeugnisbewertung zur Vergleichbarkeit mit einem deutschen
Hochschulabschluss bei der Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen
durchfuumlhren zu lassen Hat der Auslaumlnder diese Moumlglichkeiten nicht
wahrgenommen kann bei nicht reglementierten Berufen auf die
84
Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen unter
httpsanabinkmkorganabinhtml abgestellt werden (siehe hierzu insbesondere
Nummern 18322 und 18323)
18b26 Zusaumltzlich zu den Voraussetzungen des sect 18 ist im Unterschied zu Absatz 1
zwingende Voraussetzung dass es sich um eine der Qualifikation angemessene
Beschaumlftigung handelt Bei reglementierten Berufen wird die Fachrichtung des
Studienabschlusses eine entscheidende Rolle im Anerkennungsverfahren bei der
fuumlr die Berufszulassung zustaumlndigen Stelle spielen Bei nicht reglementierten
Berufen sind als der beruflichen Qualifikation angemessene Beschaumlftigung -
unabhaumlngig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung - auch solche
Taumltigkeiten zu verstehen die uumlblicherweise einen akademischen Abschluss
voraussetzen und bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen
Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benoumltigt werden (z B die
Beschaumlftigung eines Arztes in einem Pharmaunternehmen) Die Frage ob eine der
Qualifikation angemessene Beschaumlftigung vorliegt ist hingegen nicht anhand der
Gehaltshoumlhe zu beurteilen die Mindestgehaltshoumlhe ist in sect 18b Absatz 2
abschlieszligend geregelt
18b27 Wie bislang muss die Mindestgehaltsgrenze (sect 19a Absatz 1 Nummer 3 a F
i V m sect 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2 BeschV a F)
eingehalten werden Hierbei ist das im Arbeitsvertrag vereinbarte Gehalt relevant
siehe Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 200950EG Der Bezug von
Lohnersatzleistungen insbesondere Elterngeld oder Kurzarbeitergeld ist
unschaumldlich selbst wenn sie zu einem Unterschreiten der Mindestgehaltsgrenze
fuumlhren Die Bezugsgroumlszlige fuumlr die Mindestgehaumllter (Regelfall oder Engpassberufe)
bleibt unveraumlndert womit es sich weiterhin um bundeseinheitliche Gehaltsgrenzen
handelt die in allen Bundeslaumlndern gleichermaszligen gelten Das Bundesministerium
des Innern fuumlr Bau und Heimat gibt die jeweiligen Betraumlge bis zum Ende des
Vorjahres fuumlr das Folgejahr bekannt Fuumlr das Jahr 2021 betraumlgt das jaumlhrliche
Bruttomindestgehalt in Regelberufen 56800 Euro in Engpassberufen 44304 Euro
18b28 Eine Anhebung der Gehaltsgrenzen nach sect 18b Absatz 2 zu Beginn eines Jahres
hat keine Auswirkungen auf den Bestand einer bereits erteilten Blauen Karte EU
Eine erteilte Blaue Karte EU bleibt daher fuumlr die darin konkret genannte
Beschaumlftigung und die erteilte Geltungsdauer guumlltig auch wenn das Jahresgehalt
nicht der neuen Mindestgehaltsgrenze entspricht Bei einer ggf wegen Zeitablaufs
erforderlichen Verlaumlngerung der Blauen Karte EU sind jedoch die dann zu diesem
Zeitpunkt geltenden Gehaltsgrenzen zu erfuumlllen Gleiches gilt im Fall eines
Arbeitgeberwechsels in den ersten zwei Jahren der Beschaumlftigung
18b29 Im Arbeitsvertrag vereinbarte Sonderzahlungen wie z B Weihnachtsgeld oder
andere entsprechende Gratifikationen (z B Urlaubsgeld) die sich im Einzelfall
konkret bemessen lassen sind auf das Bruttogehalt anrechenbar Konkret
bemessen lassen sich Sonderzahlungen wenn der im Arbeitsvertrag verankerte
85
Anspruch auf Zahlung eines konkret bezifferten oder bezifferbaren Mindestbetrags
nicht an Bedingungen geknuumlpft ist
18b210 Die auch nur teilweise Entlohnung in Firmenanteilen kann nur in den Faumlllen als Teil
des Gehalts zur Erfuumlllung der Mindestgehaltsgrenze beruumlcksichtigt werden in
denen diese hinreichend in einem belastbaren Geldbetrag beziffert werden koumlnnen
Dies duumlrfte insbesondere bei Aktien von Unternehmen gegeben sein die seit
langer Zeit an der Boumlrse notiert sind Zudem muss der Beschaumlftigte frei uumlber die
Firmenanteile verfuumlgen koumlnnen
18b211 Nach sect 40 Absatz 1 Nummer 2 ist die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit
zu versagen wenn der Auslaumlnder als Leiharbeitnehmer (sect 1 Absatz 1 des
Arbeitnehmeruumlberlassungsgesetzes z B Arbeitnehmer in einem
Zeitarbeitsunternehmen) taumltig werden soll Da sich diese Regelung ausschlieszliglich
auf zustimmungspflichtige Beschaumlftigungen bezieht und keine entsprechende
Regelung fuumlr zustimmungsfreie Beschaumlftigungen besteht kann die Blaue Karte EU
hingegen erteilt werden wenn eine zustimmungsfreie Beschaumlftigung als
Leiharbeitnehmer angestrebt wird der Auslaumlnder uumlber den erforderlichen
anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss verfuumlgt und ihm mindestens
das fuumlr Regelberufe geforderte Mindestgehalt gezahlt wird
18b212 Zu den Engpassberufen nach sect 18b Absatz 2 Satz 2 zaumlhlen insbesondere die
Bereiche Naturwissenschaft Mathematik Ingenieurwesen Humanmedizin und
akademische Berufe in der Informations- und Kommunikationstechnologie Die
Erteilung der Blauen Karte EU an diesen Personenkreis kann grundsaumltzlich nur
nach Zustimmung durch die Bundesagentur fuumlr Arbeit erfolgen Eine
Vorrangpruumlfung wird nicht durchgefuumlhrt Es wird lediglich die Pruumlfung durchgefuumlhrt
ob sie nicht zu unguumlnstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inlaumlndische
Arbeitnehmer beschaumlftigt werden sollen Die bislang fuumlr Auslaumlnder die uumlber einen
inlaumlndischen Hochschulabschluss verfuumlgen geltende Ausnahme von der
Zustimmungspflicht der Bundesagentur fuumlr Arbeit wurde aufgehoben so dass
nunmehr auch deren Beschaumlftigung der Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit
bedarf
18b213 Soweit der Auslaumlnder ein Beschaumlftigungsverhaumlltnis in einem Engpassberuf
anstrebt und die Gehaltsgrenze fuumlr Regelberufe erfuumlllt ist wird die Blaue Karte EU
ohne Zustimmung durch die Bundesagentur fuumlr Arbeit auf der Rechtsgrundlage von
sect 18b Absatz 2 Satz 1 erteilt
18b214 Die Hochqualifizierten-Richtlinie sieht als optionale Regelung vor dass durch eine
mindestens fuumlnfjaumlhrige einschlaumlgige Berufserfahrung eine Qualifikation
nachgewiesen werden kann die dem Niveau eines Hochschulabschlusses
vergleichbar ist Dazu enthaumllt sect 42 Absatz 1 Nummer 3 eine
Verordnungsermaumlchtigung fuumlr das Bundesministerium fuumlr Arbeit und Soziales
Derzeit wird von der Verordnungsermaumlchtigung kein Gebrauch gemacht
86
18b215 Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschaumlftigung werden in der Regel fuumlr
Vollzeitbeschaumlftigungen erteilt Dies gilt auch fuumlr die Blaue Karte EU Sollte aus
einer Teilzeitbeschaumlftigung ein tatsaumlchliches Gehalt erzielt werden mit dem die
entsprechende Mindestgehaltsgrenze erfuumlllt wird wird die Blaue Karte EU erteilt
werden Hingegen ist eine bdquoHochrechnungldquo des aus der Teilzeitbeschaumlftigung
erlangten Gehalts zum Nachweis eines ausreichenden Gehalts bei einer
entsprechenden Vollzeitbeschaumlftigung nicht moumlglich
18b216 Die Ablehnungsgruumlnde sind ndash materiell unveraumlndert ndash nunmehr in sect 19f geregelt
18b217 Keine Anwendung findet sect 18b Absatz 2 auf Asylbewerber Auslaumlnder mit
anerkanntem Schutzstatus bzw Duldungsstatus und Staatsangehoumlrige von
Staaten die auf Grund von Uumlbereinkommen ein Recht auf freien Personenverkehr
genieszligen das dem der Unionsbuumlrger gleichwertig ist z B Schweizerische
Staatsangehoumlrige und Staatsangehoumlrige der EWR-Staaten (sect 19f Absatz 1
Nummer 1 bis 3 und 5)
18b218 Ausdruumlcklich neu und zur Klarstellung aufgenommen wurde mit sect 19f Absatz 1
Nummer 4 der nach Artikel Art 3 Absatz 2 Buchstabe f der Hochqualifizierten-
Richtlinie vom Anwendungsbereich ausgeschlossene Personenkreis derjenigen
die in einem anderen EU-Staat den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
nach der Richtlinie 2003109 besitzen und ihr Recht auf Aufenthalt in einem
anderen EU-Mitgliedstaat zur Ausuumlbung einer Beschaumlftigung ausuumlben Fuumlr diese
gilt ausschlieszliglich sect 38a
18b219 Die Blaue Karte EU setzt ein inlaumlndisches Beschaumlftigungsverhaumlltnis voraus zur
Definition siehe Nummer 3923
18b220 Auch auf Faumllle der Entsendung nach der Entsenderichtlinie (9671EG) sowie der
diese aumlndernden Richtlinie (EU) 2018957 findet die Blaue Karte EU keine
Anwendung Ein im Ausland ruhend gestellter Arbeitsvertrag steht der Anwendung
der Regelungen zur Blauen Karte EU bei Abschluss eines bdquolokalenldquo
Arbeitsvertrages nicht entgegen sofern in Deutschland ein inlaumlndisches
Beschaumlftigungsverhaumlltnis begruumlndet wird siehe ergaumlnzend Nummer 19f2
18b221 Im Unterschied zu sect 18b Absatz 1 besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein
Anspruch auf Erteilung der Blauen Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur
fuumlr Arbeit (Satz 1) Eine Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit ist hingegen
erforderlich wenn die Beschaumlftigung in einem Engpassberuf ausgeuumlbt und dabei
nur die niedrigere Gehaltsgrenze erreicht wird (bisher
sect 2 Absatz 2 Beschaumlftigungsverordnung jetzt Absatz 2 Satz 2 i V m
sect 39 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) Dies gilt neu auch fuumlr inlaumlndische
Hochschulabsolventen mit Staatsangehoumlrigkeit eines Drittstaates die eine Blaue
Karte EU in einem Engpassberuf beantragen (vor Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes zustimmungsfrei nach sect 2 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b Beschaumlftigungsverordnung) Erteilt die Bundesagentur fuumlr Arbeit ihre
Zustimmung und liegen die sonstigen auslaumlnderrechtlichen Voraussetzungen vor
87
besteht auch auf die Erteilung der Blauen Karte EU in Engpassberufen weiterhin
ein Anspruch
18b222 Die Erteilungsdauer fuumlr die Blaue Karte EU ist in sect 18 Absatz 4 geregelt und
entspricht der bisherigen Regelung zur Erteilungsdauer nach sect 19a Absatz 3 (siehe
Nummer 184)
18b223 Ehegatten des Inhabers einer Blauen Karte EU haben einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach sect 30 auch wenn der Ehegatte vor der Einreise
nicht uumlber deutsche Sprachkenntnisse verfuumlgt (sect 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5)
Da Familienangehoumlrige des Inhabers einer Blauen Karte EU eine
Aufenthaltserlaubnis nach sectsect 30 oder 32 erhalten haben sie grundsaumltzlich auch
Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs (sect 44 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b) soweit keine Fallgestaltung nach sect 44 Absatz 3 vorliegt bei der kein
Anspruch auf die Teilnahme am Integrationskurs besteht
18bV Verfahren und Zustaumlndigkeiten
18bV1 Die Nummern 18V1 bis 18V7 gelten entsprechend
18bV2 Die Pruumlfung erfolgt in Faumlllen des Absatz 2 Satz 2 durch die Bundesagentur fuumlr
Arbeit Soweit nach Absatz 2 Satz 1 die Bundesagentur fuumlr Arbeit nicht zustimmen
muss kann die Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung diese nach sect 72 Absatz 7
beteiligen (siehe Nummer 727)
18bV3 In Anlage 1 findet sich eine tabellarische Uumlbersicht der sich die Verteilung der
Zustaumlndigkeiten fuumlr die Pruumlfung der daneben bestehenden Voraussetzungen zur
Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sect 18b entnehmen laumlsst
18bV4 sect 51 Absatz 1 Nummer 7 gilt auch fuumlr Inhaber der Blauen Karte EU jedoch mit der
Maszliggabe dass der moumlgliche Auslandsaufenthalt bis zu zwoumllf Monate betraumlgt
siehe sect 51 Absatz 10 Dies gilt entsprechend fuumlr die Familienangehoumlrigen des
Inhabers einer Blauen Karte EU
Diese Zwoumllf-Monatsfrist gilt auch fuumlr Auslaumlnder die aufgrund der Bestimmungen
von sect 18c Absatz 2 bzw der Vorgaumlngerregelung von sect 19a Absatz 6 eine
Niederlassungserlaubnis erhalten haben Insofern kommt dem erforderlichen
Eintrag der Rechtsgrundlage bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach
sect 18c Absatz 2 in den elektronischen Aufenthaltstitel eine besondere Bedeutung
zu
Fuumlr Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die vormals im Besitz einer
Blauen Karte EU waren und ihre Familienangehoumlrigen die im Besitz einer
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind haben die Moumlglichkeit sich bis zu 24
aufeinander folgende Monate nicht innerhalb der Europaumlischen Union aufzuhalten
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt entsprechend nach sect 51 Absatz 9
Satz 1 Nummer 3 bei diesen Personen erst bei einem Aufenthalt auszligerhalb der
Europaumlischen Union von mehr als 24 aufeinander folgenden Monaten
88
Da mit sect 51 Absatz 10 lediglich die Frist des Auslandsaufenthalts nach sect 51 Absatz
1 Nummer 7 verlaumlngert wird sind die zu dieser Regelung entwickelten Grundsaumltze
mit der Maszliggabe 12 Monate statt 6 Monate entsprechend anzuwenden Wie das
Bundesverwaltungsgericht ausfuumlhrt sind im Hinblick auf diese Vorschrift die
Auslandsaufenthalte unschaumldlich die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich
begrenzt sind und die keine wesentliche Aumlnderung der gewoumlhnlichen
Lebensumstaumlnde in Deutschland mit sich bringen (Urteil vom 11122012 BVerwG
1 C 1511 - Rn 16) Hierbei ist zu beachten dass es sich bei dem Zeitraum um
eine ununterbrochene Abwesenheit handeln muss Ein pauschales
Zusammenrechnen mehrerer Auslandsaufenthaltszeiten fuumlhrt jedoch nicht zum
Erloumlschen des Titels Insofern fuumlhren z B von vornherein zeitlich befristete
Auslandsaufenthalte die ein Mitarbeiter fuumlr das inlaumlndische Unternehmen bei dem
er beschaumlftigt ist nicht zum Erloumlschen der Blauen Karte EU wenn die 12-Monats-
Frist oder eine von der Auslaumlnderbehoumlrde bestimmte laumlngere Frist nicht
uumlberschritten wird
Die Addition mehrerer Auslandsreisen die jeweils die Frist unterschreiten kann im
Sinne von sect 51 Absatz 1 Nummer 6 zum Wegfall des Aufenthaltsrechts fuumlhren
wenn die Ausreisen aus einem ihrer Natur nach nicht nur voruumlbergehenden Grunde
erfolgten Eine Praxis jeweils kurz vor Ablauf der 12 Monate kurzfristig in das
Bundesgebiet einzureisen kann ein Erloumlschen des Titels dann nicht vermeiden
(siehe dazu auch Nummer 5115 der AVwV)
18bV5 Wurde das Beschaumlftigungsverhaumlltnis mit dem Auslaumlnder aufgeloumlst erlischt die
Blaue Karte EU nicht automatisch Nach sect 7 Absatz 2 Satz 2 steht es im Ermessen
der Auslaumlnderbehoumlrde den Aufenthaltstitel nachtraumlglich zu befristen wenn eine fuumlr
die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist Bei der Ermessensausuumlbung
ist zur richtlinienkonformen Anwendung zu beruumlcksichtigen dass gemaumlszlig Artikel 13
Absatz 1 der Hochqualifizierten-Richtlinie eine bis zu drei Monate dauernde
Arbeitslosigkeit keinen Entziehungsgrund darstellt Zudem soll die
Auslaumlnderbehoumlrde neben der Restlaufzeit des Aufenthaltstitels auch
beruumlcksichtigen ob der Auslaumlnder auf Beitragszahlungen beruhenden Anspruch
auf Arbeitslosengeld hat In der verbleibenden Restlaufzeit des urspruumlnglichen
Aufenthaltstitels bzw in dem von der Auslaumlnderbehoumlrde verfuumlgten nachtraumlglich
befristeten Zeitraum kann sich der betroffene Auslaumlnder damit eine neue
Beschaumlftigung suchen
Zu sect 18c AufenthG - Niederlassungserlaubnis fuumlr Fachkraumlfte
18c0 Allgemeines
18c01 Mit sect 18c gibt es erstmals eine einheitliche Regelung fuumlr die privilegierte Erteilung
der Niederlassungserlaubnis an Fachkraumlfte (einschlieszliglich Forscher)
89
18c02 Wenn die Voraussetzungen fuumlr die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
EU vorliegen kann anstelle der Niederlassungserlaubnis auch die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EU erteilt werden
18c1 zu Absatz 1 Niederlassungserlaubnis fuumlr Fachkraumlfte nach sectsect 18a 18b und 18d
18c10 sect 18c Absatz 1 vereinheitlicht die Voraussetzungen fuumlr die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis an Fachkraumlfte Fuumlr Fachkraumlfte mit Berufsausbildung
besteht erstmals die Moumlglichkeit eine Niederlassungserlaubnis abweichend von
sect 9 zu erhalten Bei Fachkraumlften mit akademischer Ausbildung besteht nunmehr
ein erleichterter Zugang zur Niederlassungserlaubnis auch fuumlr Absolventen
auslaumlndischer Hochschulen sowie fuumlr Forscher
18c11 Auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat eine Fachkraft einen Anspruch
wenn die allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen nach sect 5 sowie die
Voraussetzungen nach sect 18c Satz 1 Nummer 1 bis 5 erfuumlllt sind Eine Zustimmung
der Bundesagentur fuumlr Arbeit ist nicht erforderlich
18c111 Eine Fachkraft qualifiziert sich fuumlr eine Niederlassungserlaubnis wenn sie seit vier
Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach sectsect 18a 18b oder 18d ist Die
Vier-Jahresfrist verkuumlrzt sich auf zwei Jahre wenn die Qualifikation im Inland
erworben wurde (vgl Nummer 18c12) Die Zeiten des Besitzes einer
Aufenthaltserlaubnis nach sect 18 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 a F soweit es sich um
Fachkraumlfte im Sinne von sect 18 Absatz 3 handelt sowie sect 20 a F und des ggf
vorausgegangenen nationalen Visums sind auf die vier bzw zwei Jahre
anzurechnen
18c112 Zudem muss der Auslaumlnder als Fachkraft taumltig sein also einen Arbeitsplatz
innehaben der nach den sectsect 18a 18b oder sect 18d von ihm besetzt werden darf
18c113 Weiterhin muss die Fachkraft nach sect 18c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bereits
mindestens 48 Monate Pflichtbeitraumlge oder freiwillige Beitraumlge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen fuumlr einen Anspruch auf
vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder
eines Versicherungsunternehmens nachweisen Die Frist von 48 Monaten verkuumlrzt
sich auf 24 Monate wenn die die Qualifikation im Inland erworben wurde (vgl
Nummer 18c12)
18c114 Die Fachkraft muss zudem uumlber ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
verfuumlgen hierfuumlr ist das Niveau B1 des Gemeinsamen Europaumlischen
Referenzrahmens fuumlr Sprachen erforderlich Dies gilt mit Blick auf das kraft
Niederlassungserlaubnis unbefristete Aufenthaltsrecht unabhaumlngig davon ob
entsprechende Sprachkenntnisse Voraussetzung fuumlr den bestehenden
Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstaumltigkeit waren oder diese fuumlr die konkrete
Beschaumlftigung erforderlich sind Der Nachweis uumlber die erforderlichen deutschen
Sprachkenntnisse erfolgt z B durch Vorlage geeigneter Sprachzertifikate (siehe
90
zu den Sprachzertifikaten Nummer 16b142) Im Uumlbrigen gilt fuumlr den Nachweis der
Sprachkenntnisse Nummer 9217 AVwV entsprechend
18c115 Fuumlr die sonstigen Voraussetzungen nach sect 18c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 i V m
sect 9 gelten die allgemein fuumlr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach sect 9
geltenden Maszliggaben der AVwV
Zu beachten ist insbesondere dass sich der Verweis in sect 18c Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 Halbsatz 2 nicht auf sect 9 Absatz 2 Satz 5 erstreckt Dies fuumlhrt dazu dass
bei Fachkraumlften (einschlieszliglich Forschern) grundsaumltzlich nicht vom Erfordernis des
Nachweises von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhaumlltnisse im Bundesgebiet nach sect 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8
abgesehen werden kann ndash auch dann nicht wenn die Fachkraft einen
Hochschulabschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Bundesgebiet erworben hat (vgl
zur abweichenden Rechtslage vor dem Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes sect 18b Nummer 4 a F in diesen Faumlllen waren
meist die Voraussetzungen von sect 9 Absatz 2 Satz 5 erfuumlllt sodass nach alter
Rechtslage vom Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhaumlltnisse im Bundesgebiet regelmaumlszligig
abgesehen werden konnte) Gleiches gilt im Uumlbrigen fuumlr Inhaber einer Blauen Karte
EU da sich der Verweis in sect 18c Absatz 2 Satz 2 ebenfalls nicht auf sect 9 Absatz 2
Satz 5 erstreckt (vgl zur abweichenden Rechtslage vor dem Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes sect 19a Absatz 6 Satz 2 a F) Die
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhaumlltnisse im Bundesgebiet werden grundsaumltzlich durch den erfolgreich
absolvierten Abschlusstest des Orientierungskurses bdquoLeben in Deutschlandldquo (sect 17
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IntV) nachgewiesen Eine vorherige Teilnahme am
Orientierungskurs des Integrationskurses ist nicht erforderlich Der Nachweis der
Kenntnisse ist auch erbracht wenn die Fachkraft einen Abschluss einer deutschen
Hauptschule oder einen vergleichbaren oder houmlheren Schulabschluss einer
deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen kann (vgl Nummer 9218
AVwV) Die Auslaumlnderbehoumlrden koumlnnen vom Nachweis des erfolgreich abgelegten
Tests bdquoLeben in Deutschlandldquo zudem absehen wenn sie sich im Rahmen einer
Vorsprache durch ein laumlngeres Alltagsgespraumlch mit der Fachkraft davon
uumlberzeugen konnten dass die Fachkraft uumlber Grundkenntnisse der Rechts- und
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhaumlltnisse im Bundesgebiet verfuumlgt Im
Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach sect 18c
Absatz 2 Satz 1 (Blaue-Karte-EU-Inhaber nach 33 Monaten) sollen die
Auslaumlnderbehoumlrden das laumlngere Alltagsgespraumlch anbieten da fuumlr die Erteilung
dieser Niederlassungserlaubnis einfache deutsche Sprachkenntnisse ausreichen
fuumlr das erfolgreiche Absolvieren des Abschlusstests des Orientierungskurses
bdquoLeben in Deutschlandldquo aber einfache deutsche Sprachkenntnisse nicht genuumlgen
Wegen sect 18c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 (bzw fuumlr die Blaue Karte EU
sect 18c Absatz 2 Satz 1) i V m sect 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 kann die
91
Niederlassungserlaubnis Auslaumlndern die im Bundesgebiet einen reglementierten
akademischen Heilberuf ohne Approbation auf Grundlage einer sogenannten
Berufserlaubnis (auf zwei Jahre befristete Berufsausuumlbungserlaubnis) mit einem
Aufenthaltstitel nach sect 18b Absatz 1 (oder Absatz 2) ausuumlben nicht erteilt werden
Die sogenannte Berufserlaubnis wird nur befristet erteilt und erlaubt daher nicht die
fuumlr sect 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erforderliche Prognose der dauerhaften
Erlaubnis zur Ausuumlbung der Erwerbstaumltigkeit Fuumlr die Erteilung der
Niederlassungserlaubnis ist in diesen Faumlllen daher die Approbation erforderlich
Siehe auch die Ausfuumlhrungen zu den Nummern 16d113 18231 sowie 18c02
18c12 Gemaumlszlig sect 18c Absatz 1 Satz 2 verkuumlrzt sich die Vierjahresfrist nach sect 18c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 auf zwei Jahre und die Frist von 48 Monaten nach sect 18c Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 auf 24 Monate wenn die Fachkraft eine inlaumlndische (qualifizierte)
Berufsausbildung oder ein inlaumlndisches Studium (dazu zaumlhlt auch ein inlaumlndisches
Promotionsstudium) erfolgreich abgeschlossen hat Damit wird beruumlcksichtigt dass
die Fachkraft aufgrund der Ausbildungs- bzw Studienzeiten bereits einen
relevanten Voraufenthalt im Bundesgebiet hat der eine entsprechende
Vorintegration erwarten laumlsst
18c2 zu Absatz 2 Niederlassungserlaubnis fuumlr Inhaber einer Blauen Karte EU
18c20 sect 18c Absatz 2 uumlbernimmt im Wesentlichen die Regelung fuumlr die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis an Inhaber einer Blauen Karte EU aus sect 19a Absatz 6
a F
18c21 sect 18c Absatz 2 Satz 1 gewaumlhrt Inhabern einer Blauen Karte EU einen privilegierten
Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
18c211 Der Inhaber einer Blauen Karte EU muss mindestens 33 Monate eine
Beschaumlftigung nach sect 18b Absatz 2 (Blaue Karte EU) ausgeuumlbt haben Die Frist
verkuumlrzt sich auf 21 Monate wenn die Voraussetzung des sect 18c Absatz 2 Satz 3
vorliegt (vgl Nummer 18c23) Die Zeiten des Besitzes einer Blauen Karte EU
nach sect 19a a F und des ggf vorausgegangenen nationalen Visums sind auf die
33 bzw 21 Monate anzurechnen
18c212 Die in sect 18b Absatz 2 geregelten Gehaltsgrenzen sind zu erfuumlllen Das bedeutet
dass dem Inhaber einer Blauen Karte EU nur dann die Niederlassungserlaubnis
erteilt werden kann wenn uumlber den gesamten Zeitraum ein Gehalt bezogen wurde
das die jeweils anzuwendende Mindestgrenze erfuumlllt oder uumlberschreitet Soweit
sich Unterschreitungen durch die jaumlhrliche Neufestlegung der
Mindestgehaltsgrenzen den Bezug von Eltern- oder Kurzarbeitergeld ergeben
haben in der Folge durch Gehaltserhoumlhungen oder Wiederaufnahme der
Beschaumlftigung (mit dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Umfang) die
Mindestgehaltsgrenzen aber wieder erfuumlllt werden ist dies fuumlr die Erteilung der
Niederlassungserlaubnis unschaumldlich Allerdings muss zum Zeitpunkt der Erteilung
der Niederlassungserlaubnis die anzuwendende Gehaltsgrenze erfuumlllt werden
92
18c213 Der Inhaber einer Blauen Karte EU muss mindestens 33 Monate Pflichtbeitraumlge
oder freiwillige Beitraumlge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder
Aufwendungen fuumlr einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens nachweisen Die Frist verkuumlrzt sich auf 21 Monate
wenn die Voraussetzung des sect 18c Absatz 2 Satz 3 vorliegt (vgl Nummer 18c23)
Soweit in der Voraufenthaltszeit Zeitraumlume liegen in der keine
Rentenversicherungspflicht bestand werden durch den Inhaber der Blauen Karte
EU geleistete Nachzahlungen zur Erlangung eines entsprechenden
Versicherungsanspruchs angerechnet Zweck der Regelung ist es nicht uumlber einen
bestimmten Zeitraum Versicherungsleistungen zu erbringen Der Faktor bdquoZeitraumldquo
als solcher wird bereits durch die Anforderung einer 21 bzw 33 Monate dauernden
hochqualifizierten Beschaumlftigung beruumlcksichtigt Gefordert wird in Bezug auf die
Alterssicherung dagegen nur das was bei einer Leistung von Pflichtbeitraumlgen uumlber
den entsprechenden Zeitraum an Versicherungsanspruch erworben wuumlrde Soweit
mit der bdquoNachversicherungldquo der Versicherungsanspruch erworben wird der bei
einer entsprechenden durchgaumlngigen Zahlung erreicht worden waumlre ist diese
Voraussetzung erfuumlllt
18c214 Nicht anders als bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Fachkraumlfte
nach sect 18c Absatz 1 muumlssen die Voraussetzungen nach sect 9 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 und 4 bis 6 8 und 9 auch fuumlr die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis an den Inhaber einer Blauen Karte EU vorliegen (sect 18c
Absatz 2 Satz 1) Ebenso wie fuumlr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an
Fachkraumlfte nach sect 18c Absatz 1 gelten zudem wegen sect 18c Absatz 2 Satz 2 auch
fuumlr die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Inhaber einer Blauen Karte
EU die Regelungen des sect 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 entsprechend Die
Ausfuumlhrungen unter Nummer 18c115 gelten daher entsprechend fuumlr die Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis an einen Inhaber einer Blauen Karte EU nach sect 18c
Absatz 1 Satz 1 (siehe dort auch zu den Folgen die sich hinsichtlich des
erforderlichen Nachweises von Grundkenntnissen der Rechts- und
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhaumlltnisse im Bundesgebiet ergeben weil
sich der Verweis in sect 18c Absatz 2 Satz 2 ndash anders als nach der Vorgaumlngernorm
des sect 19a Absatz 6 Satz 2 a F ndash nicht mehr auf sect 9 Absatz 2 Satz 5 erstreckt)
18c215 Der Inhaber einer Blauen Karte EU muss zudem uumlber einfache Kenntnisse der
deutschen Sprache verfuumlgen (Stufe A1 des Gemeinsamen Europaumlischen
Referenzrahmens fuumlr Sprachen vgl sect 2 Absatz 9) Der Gesetzgeber beruumlcksichtigt
mit diesem ndash im Vergleich zu sect 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 oder zu sect 18c Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 ndash niedrigeren Anforderungsniveau dass bei Inhabern einer
Blauen Karte EU gemaumlszlig sect 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 i V m sect 4 Absatz 2
Satz 1 i V m Satz 2 Nummer 1 Integrationskursverordnung ein Anspruch auf
Teilnahme am Integrationskurs regelmaumlszligig nicht besteht
18c22 Siehe zu sect 18c Absatz 2 Satz 2 die Ausfuumlhrungen unter Nummer 18c214
93
18c23 Fuumlr die fruumlhzeitige Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach sect 18c Absatz 2
Satz 3 nach 21 Monaten hochqualifizierter Beschaumlftigung ist der Nachweis
deutscher Sprachkenntnisse der Stufe B1 des Gemeinsamen Europaumlischen
Referenzrahmens fuumlr Sprachen erforderlich (bdquoausreichende Kenntnisse der
deutschen Spracheldquo vgl sect 2 Absatz 11) Die entsprechende Anwendung der
Regelungen von sect 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in Bezug auf die erforderlichen
Sprachkenntnisse scheidet in diesem Rahmen aus da sect 18c Absatz 2 Satz 3
ausdruumlcklich ein konkretes Sprachniveau vorschreibt Die Ausfuumlhrungen in
Nummer 18c114 zu den Faumlllen in denen vom Nachweis der Sprachkenntnisse
abgesehen werden kann gelten entsprechend
18c24 In der Niederlassungserlaubnis ist die maszliggebliche Rechtsgrundlage hier bdquosect 18c
Absatz 2 Satz 1 AufenthGldquo bzw bdquosect 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthGldquo einzutragen
(vgl sect 59 Absatz 3 Satz 3 AufenthV)
18c3 zu Absatz 3 Niederlassungserlaubnis fuumlr hoch qualifizierte Fachkraumlfte
sect 18c Absatz 3 uumlbernimmt die Regelung des sect 19 a F die bis zum Inkrafttreten
des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes galt Die privilegierte Erteilung der
Niederlassungserlaubnis gilt nur fuumlr hoch qualifizierte Fachkraumlfte mit akademischer
Ausbildung In sect 18c Absatz 3 Satz 3 wird klargestellt dass hierfuumlr eine
mehrjaumlhrige Berufserfahrung erforderlich ist Zudem ist nunmehr gesetzlich
klargestellt dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis keiner Zustimmung der
Bundesagentur fuumlr Arbeit bedarf dies ergab sich bis zum Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes aus sect 2 Absatz 1 Nummer 1 BeschV a F
Zudem wird in sect 18c Absatz 3 Satz 1 durch den Verweis auf die Voraussetzung des
sect 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nunmehr klargestellt dass die
Niederlassungserlaubnis bei entgegenstehenden Gruumlnden der oumlffentlichen
Sicherheit und Ordnung nicht erteilt wird
Unter Beruumlcksichtigung dass die Niederlassungserlaubnis fuumlr Hochqualifizierte
nach sect 18c Absatz 3 Satz 1 bei mehrjaumlhriger Berufserfahrung insbesondere auf
Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen Lehrpersonen in
herausgehobener Funktion und wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener
Funktion Anwendung findet sind die Nummern 1911 bis 1922 AVwV weiterhin
anzuwenden
Nach sect 18c Absatz 3 Satz 2 kann die Landesregierung bestimmen dass die
Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach sect 18 Absatz 3 Satz 1 der Zustimmung
der obersten Landesbehoumlrde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf
Wenn der Antrag im Ausland gestellt wird beteiligt die Auslandsvertretung wegen
der weitreichenden Auswirkung einer Visumerteilung die fuumlr den vorgesehenen
Aufenthaltsort zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde
94
18cV Verfahren und Zustaumlndigkeiten
Zustaumlndig fuumlr die Pruumlfung der Voraussetzungen fuumlr die Erteilung der
Niederlassungserlaubnis ist die Auslaumlnderbehoumlrde bei einer hoch qualifizierten
Fachkraft kommt auch eine Erteilung durch die Auslandsvertretung in Betracht
(sect 18c Absatz 3) Es gilt die Mitwirkungspflicht des Auslaumlnders gemaumlszlig sect 82
Zu sect 18d AufenthG - Forschung
18d0 Allgemeines
18d01 Das Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz ordnet die Vorschriften zum Aufenthalt zum
Zweck der Forschung systematisch den Regelungen zu Fachkraumlften zu und
uumlbernimmt die bisherigen sectsect 20 ff in sectsect 18d 18e und 18f Ablehnungsgruumlnde
finden sich in sect 19f Die Moumlglichkeit zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der
Forschungstaumltigkeit besteht nach sect 20 Absatz 3 Nummer 2
Grundsaumltzlich wird auf die AVwV zu sect 20 verwiesen sofern die Regelungen
inhaltlich unveraumlndert geblieben sind
18d02 Promovierende koumlnnen unter zwei moumlgliche Aufenthaltstitel fallen sect 16b oder
sect 18d Maszliggeblich fuumlr die Abgrenzung ist sect 19f Absatz 3 Satz 2 der einen
Aufenthaltstitel nach sect 18d ausschlieszligt wenn die Forschungstaumltigkeit Bestandteil
des Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist (siehe auch Nummer
19f32) Dies betrifft nur Doktoranden die an einer deutschen Hochschule
eingeschrieben sind um als Haupttaumltigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu
absolvieren das zu einem Doktorgrad fuumlhrt Umgekehrt kommt sect 18d zur
Anwendung wenn keine Einschreibung an einer deutschen Hochschule erfolgt
oder die Forschung nicht ausschlieszliglich zum Zweck der Erstellung einer
Dissertation im Rahmen eines Vollzeitstudienprogramms durchgefuumlhrt wird Soweit
fuumlr die Durchfuumlhrung des Promotionsvorhabens ein Arbeitsvertrag zwischen dem
Doktoranden und einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung
abgeschlossen wird hat sect 18d Vorrang gegenuumlber dem Aufenthalt zu Zwecken des
Studiums nach sect 16b Wenn vor Einreise noch nicht feststeht ob eine Zulassung
zum Promotionsstudium als Vollzeitstudienprogramm ohne Arbeitsvertrag erfolgen
wird kann Doktoranden die eine Einschreibung an einer inlaumlndischen Hochschule
beabsichtigen ein Visum zum Zwecke der Studienbewerbung gemaumlszlig sect 17
Absatz 2 erteilt werden Die Auslaumlnderbehoumlrde entscheidet dann bei Erteilung des
Inlandstitels ob die Voraussetzungen des sect 16b oder 18d erfuumlllt sind
18d03 Auch Inhaber einer Blauen Karte EU oder eines entsprechenden auf der
Grundlage der Richtlinie 200950EG erteilten Aufenthaltstitels sind vom
Anwendungsbereich des sect 18d ausgenommen (sect 19f Absatz 3 Satz 1) Sofern ein
Drittstaatsangehoumlriger also bereits eine Blaue Karte EU besitzt ist ein Wechsel zur
Aufenthaltserlaubnis nach sect 18d nicht mehr moumlglich
95
Allerdings ist bei der Ersterteilung eines Aufenthaltstitels ein Wahlrecht des
Auslaumlnders gegeben (Blaue Karte EU oder Aufenthaltserlaubnis nach sect 18d) wenn
der Drittstaatsangehoumlrige fuumlr beide Aufenthaltstitel die Voraussetzungen erfuumlllt
Hierfuumlr spricht auch der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie
(EU) 2016801 (bdquozugelassenldquo) Fuumlr die Beantragung einer Blauen Karte EU kann
dabei z B die schnellere Moumlglichkeit der Erlangung einer Niederlassungserlaubnis
sprechen fuumlr die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach sect 18d hingegen die
Moumlglichkeiten der Mobilitaumlt (insbesondere in Bezug auf die kurzfristige Mobilitaumlt)
sowie die Moumlglichkeit im Anschluss an den Abschluss des Forschungsvorhabens
einen Aufenthaltstitel zu Zwecken der Arbeitssuche zu erhalten (sect 20 Absatz 3
Nummer 2) Wissenschaftliche Mitarbeiter fallen grundsaumltzlich ebenfalls unter den
Forscherbegriff der Richtlinie (EU) 2016801 wenn sie uumlber einen
Hochschulabschluss verfuumlgen der Zugang zu Doktoratsprogrammen eroumlffnet
(siehe Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie) Eine Feststellung der Vergleichbarkeit
mit einem inlaumlndischen Abschluss oder eine Anerkennung des
Hochschulabschlusses ist jedoch nicht erforderlich Wissenschaftlichen
Mitarbeitern die uumlber keinen Hochschulabschluss verfuumlgen kann eine
Aufenthaltserlaubnis nach sect 19c Absatz 1 i V m sect 5 Nummer 1 BeschV erteilt
werden
18d04 Zum anderen ist fuumlr den Anwendungsbereich maszliggeblich ob der Auslaumlnder die
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragt Dies ist der Fall wenn
es sich um systematisch betriebene schoumlpferische Arbeit mit dem Zweck der
Erweiterung des Wissensstands einschlieszliglich der Erkenntnisse uumlber den
Menschen die Kultur und die Gesellschaft handelt und dieses Wissen mit dem Ziel
neue Anwendungsmoumlglichkeiten zu finden eingesetzt werden soll (vgl Artikel 3
Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2016801) Forschung in diesem Sinne umfasst
Grundlagenforschung die auf die Gewinnung grundlegend neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse zielt ohne dabei eine bestimmte Anwendung oder
Nutzung im Blick zu haben angewandte Forschung bei der innovative Arbeiten
zur Aneignung neuen Wissens durchgefuumlhrt werden aber primaumlr auf ein
spezifisches praktisches Ziel oder Ergebnis ausgerichtet sind sowie
experimentelle Entwicklung also systematische auf Kenntnissen aus Forschung
und praktischer Erfahrung aufbauende und ihrerseits zusaumltzliches Wissen
erzeugende Arbeiten die auf die Herstellung neuer Produkte oder Verfahren bzw
die Verbesserung existierender Produkte oder Verfahren abzielen
18d05 Aus Gruumlnden der Verfahrensvereinfachung gilt dass staatliche oder staatlich
anerkannte Hochschulen oder uumlberwiegend aus oumlffentlichen Mitteln finanzierte
Forschungseinrichtungen kein Anerkennungsverfahren durchlaufen muumlssen Die
betreffenden Einrichtungen gelten kraft Gesetzes als anerkannte
Forschungseinrichtungen (sect 38a Absatz 4a AufenthV) Dies hat den Hintergrund
dass diese Einrichtungen bereits andere Verfahren durchlaufen haben die dem
Anerkennungsverfahren fuumlr Forschungseinrichtungen jedenfalls vergleichbar sind
Die Einrichtung ist aus oumlffentlichen Mitteln finanziert wenn der uumlberwiegende Teil
der institutionellen Foumlrderung aus oumlffentlichen Mitteln stammt Projektmittel und
96
anderweitige Ertraumlge werden nicht beruumlcksichtigt da sie jaumlhrlichen Schwankungen
ausgesetzt sind sie bieten somit keinen hinreichend bestimmten
Anknuumlpfungspunkt Eine Liste der entsprechenden Einrichtungen wird beim
Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge zur Verfuumlgung gestellt sie ist abrufbar
unter
httpswwwbamfdeDEThemenForschungAnerkennungForschungseinrichtung
enanerkennungforschungseinrichtungen-nodehtml
18d06 Die Richtlinie (EU) 2016801 sieht neben den Regelungen zum Aufenthalt in einem
einzelnen Mitgliedstaat auch Regelungen zur innereuropaumlischen Mobilitaumlt vor
(kurzfristige und langfristige Mobilitaumlt) Die Regelungen fuumlr den Aufenthalt zum
Zweck der Forschung im Bundesgebiet sind im Wesentlichen in sectsect 18d ndash 18f
umgesetzt Die Modalitaumlten zur Mobilitaumlt von Deutschland aus in einen anderen
EU-Mitgliedstaat sind in den jeweiligen Gesetzen der anderen Mitgliedstaaten
geregelt und im Zweifel mit den zustaumlndigen Stellen des jeweiligen anderen
Mitgliedstaats zu klaumlren Der Auslaumlnder bzw die aufnehmende Einrichtung kann
sich auf der Homepage des Bundesamts fuumlr Migration und Fluumlchtlinge zu
Modalitaumlten der Mobilitaumlt in andere Mitgliedstaaten sowie zu Kontaktdaten der
jeweiligen Nationalen Kontaktstellen informieren
18d1 zu Absatz 1
18d101 Die Aufenthaltserlaubnis nach sect 18d Absatz 1 berechtigt nach den Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2016801 zur kurzfristigen und langfristigen Mobilitaumlt in einen
anderen EU-Mitgliedstaat wobei es wiederum von der Rechtslage des anderen
EU-Mitgliedstaates abhaumlngig ist ob die langfristige Mobilitaumlt allein auf der
Grundlage der Aufenthaltserlaubnis nach sect 18d Absatz 1 erfolgen kann oder sie
zusaumltzlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch den anderen Mitgliedstaat
voraussetzt Die rechtlichen Grundlagen fuumlr die kurzfristige und langfristige
Mobilitaumlt aus dem Bundesgebiet heraus sind grundsaumltzlich in den
Rechtsordnungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten geregelt Ist beabsichtigt
dass der Auslaumlnder im Rahmen der Mobilitaumlt in einer Forschungseinrichtung in
einem anderen Mitgliedstaat taumltig wird so sollte der Auslaumlnder dies der
Auslaumlnderbehoumlrde mitteilen Hierauf sollte bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
hingewiesen werden
18d102 Wird die Aufenthaltserlaubnis widerrufen zuruumlckgenommen oder nicht verlaumlngert
oder laumluft sie nach einer Verkuumlrzung der Frist ab so hat die Auslaumlnderbehoumlrde dies
unverzuumlglich dem Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge mitzuteilen ebenso ist
dem Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge durch die Auslaumlnderbehoumlrde
mitzuteilen in welchem Mitgliedstaat der Auslaumlnder sich im Rahmen der Mobilitaumlt
aufhaumllt sofern ihr dies bekannt ist (sect 91d Absatz 5 Satz 2) Das Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge unterrichtet unverzuumlglich die Behoumlrde des anderen EU-
Mitgliedstaats in welchem der Auslaumlnder sich im Rahmen der Mobilitaumlt aufhaumllt
sofern ihm dies bekannt ist (sect 91d Absatz 5 Satz 1)
97
18d110 Mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz wird in Absatz 1 klargestellt dass die
Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit erteilt wird
Die Vorschrift findet wie bislang auch in den Faumlllen Anwendung in denen kein
Beschaumlftigungsverhaumlltnis begruumlndet wird (z B Forschungsaufenthalte von
Stipendiaten oder aufgrund sonstiger Rechtsverhaumlltnisse) Der nach sect 18 Absatz 2
Nummer 1 erforderliche Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots kann
durch die Aufnahmevereinbarung oder den entsprechenden Vertrag zur
Durchfuumlhrung des Forschungsvorhabens nach sect 18d Absatz 1 Nummer 1 erbracht
werden
18d1111 sect 18d Absatz 1 Nummer 1 deckt in Buchstabe a den Fall ab dass das
Forschungsvorhaben an einer nach sectsect 38a ff AufenthV anerkannten
Forschungseinrichtung durchgefuumlhrt wird Bei Abschluss der
Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages mit einer
anerkannten Forschungseinrichtung ist die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60
Tagen nach der Antragstellung zu erteilen (sect 18d Absatz 1 Satz 2)
18d1112 Die Anerkennung von Forschungseinrichtungen richtet sich nach sectsect 38a ff
AufenthV Nach sect 38a Absatz 4a AufenthV gelten staatliche oder staatlich
anerkannte Hochschulen sowie uumlberwiegend aus oumlffentlichen Mitteln finanzierte
Forschungseinrichtungen kraft Gesetzes als anerkannte Forschungseinrichtungen
(siehe Nummer 18d05) Anerkannte Forschungseinrichtungen sind berechtigt
nicht nur Aufnahmevereinbarungen sondern auch andere entsprechende
Vertraumlge abzuschlieszligen (sectsect 38a ff AufenthV)
18d1113 Neben der Aufnahmevereinbarung reicht auch ein entsprechender Vertrag
zwischen dem Auslaumlnder und der Forschungseinrichtung aus (siehe Nummer
18d110) Dies setzt Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016801 um wonach
Vertraumlge mit der Aufnahmevereinbarung gleichgesetzt werden koumlnnen Die
Gleichsetzung von Vertraumlgen und Aufnahmevereinbarung hat jedoch in der Praxis
wenig Auswirkungen da sie jeweils dieselben Inhalte abdecken muumlssen vgl sect 38f
AufenthV Die notwendigen Inhalte der Aufnahmevereinbarung des Vertrags sind
in sect 38f AufenthV enthalten Eine Muster-Aufnahmevereinbarung ist auf der
Internetseite des Bundesamts fuumlr Migration und Fluumlchtlingen eingestellt unter
httpswwwbamfdeSharedDocsAnlagenDEForschungForschungseinrichtung
en08muster-aufnahmevereinbarung-deutsch-englischhtmlnn=282388
18d1114 Die Vereinbarung uumlber die Durchfuumlhrung des Forschungsvorhabens kann nach
sect 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b auch mit einer
Forschungseinrichtung abgeschlossen werden die nicht nach sectsect 38a ff AufenthV
anerkannt ist Hintergrund der Regelung ist dass zu Zwecken der Forschung nur
noch eine Erteilung von Aufenthaltstiteln nach sectsect 18d 18f oder eine Blaue Karte
EU eine Niederlassungserlaubnis fuumlr hoch qualifizierte Fachkraumlfte gemaumlszlig
sect 18c Absatz 3 oder eine Niederlassungserlaubnis gemaumlszlig sect 9 oder eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt ndash EU gemaumlszlig sect 9a in Betracht kommt eine
Aufenthaltserlaubnis nach sect 18a oder sect 18b Absatz 1 kann nicht erteilt werden
98
Dies folgt daraus dass nach Erwaumlgungsgrund 29 der Richtlinie (EU) 2016801
andere als nach der Richtlinie vorgesehene Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken
nur erteilt werden koumlnnen wenn der jeweilige Drittstaatsangehoumlrige nicht unter die
Richtlinie faumlllt Der Unterschied bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemaumlszlig
sect 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu
sect 18d Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a besteht insbesondere darin dass im Fall einer
nicht nach sectsect 38a ff AufenthV anerkannten Forschungseinrichtung die verkuumlrzte
Entscheidungsfrist von houmlchstens 60 Tagen (sect 18d Absatz 1 Satz 2) nicht
anwendbar ist (siehe Nummer 18d1111) Soweit eine Einrichtung mit einer
gewissen Regelmaumlszligigkeit Forschende aus Drittstaaten fuumlr die Durchfuumlhrung von
Forschungsvorhaben gewinnen will kann sie uumlber die Durchfuumlhrung des
Anerkennungsverfahrens mehr Planungssicherheit erreichen
18d1115 Es kann sich bei der Forschungseinrichtung grundsaumltzlich um jede oumlffentliche oder
private Einrichtung handeln (vgl auch Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie (EU)
2016801)
18d1116 Maszliggeblich ist ob die Einrichtung Forschung betreibt Dies ist der Fall wenn es
sich um systematisch betriebene schoumlpferische Arbeit mit dem Zweck der
Erweiterung des Wissensstands einschlieszliglich der Erkenntnisse uumlber den
Menschen die Kultur und die Gesellschaft handelt und dieses Wissen mit dem Ziel
neue Anwendungsmoumlglichkeiten zu finden eingesetzt werden soll (siehe Nummer
18d04) Zur Pruumlfung ist z B eine Orientierung an der Satzung oder dem
Gesellschaftsvertrag sowie insbesondere an Forschungsergebnissen
Publikationen Forschungskooperationen Patenten Patentanmeldungen
Vortraumlgen auf wissenschaftlichen Fachtagungen Forschungspreisen sowie
wissenschaftlichen Ehrungen und Anerkennungen moumlglich Auch die Mitarbeiter-
und Gesellschafterstruktur und die Zusammensetzung von Beiraumlten kann zur
Beurteilung der Forschungstaumltigkeit herangezogen werden Diese Angaben sind in
der Regel im Internet recherchierbar oder koumlnnen bei der Einrichtung in Erfahrung
gebracht werden Bei Unternehmen die neben anderen Geschaumlftsbereichen auch
auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung taumltig sind kommt es auf den dem
Auslaumlnder zugewiesenen Aufgabenbereich an - ihm muss die Durchfuumlhrung eines
Forschungsvorhabens zugewiesen sein Soweit die Zuweisung zu einer
Arbeitseinheit mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben erfolgt und die
arbeitsvertraglich geschuldete Leistung als Forschung im Sinne der vorstehenden
Definition angesehen werden kann kommt ein Aufenthaltstitel nach sect 18d in
Betracht Soweit zugleich die Voraussetzungen fuumlr die Erteilung einer Blauen Karte
EU nach sect 18b Absatz 2 vorliegen besteht bei der Ersterteilung ein Wahlrecht
(siehe Nummer 18d03)
18d112 Die Forschungseinrichtung muss sich schriftlich zur Kostenuumlbernahme fuumlr den
Lebensunterhalt des Auslaumlnders waumlhrend eines unerlaubten Aufenthalts in einem
Mitgliedstaat der Europaumlischen Union und eine Abschiebung des Auslaumlnders fuumlr
bis zu sechs Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des
entsprechenden Vertrags verpflichtet haben (sect 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
99
Von der Abgabe einer Kostenuumlbernahmeverpflichtung soll allerdings abgesehen
werden wenn die Forschungseinrichtung uumlberwiegend aus oumlffentlichen Mitteln
finanziert wird (sect 18d Absatz 2 Satz 1)
18d12 Bei Abschluss der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
mit einer anerkannten Forschungseinrichtung ist die Aufenthaltserlaubnis innerhalb
von 60 Tagen nach der Antragstellung zu erteilen (sect 18d Absatz 1 Satz 2)
18d2 zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Ausnahmen zur Verpflichtung zur Kostenuumlbernahme nach Absatz
1 Nummer 2 Es gilt Nummer 202 AVwV
18d3 zu Absatz 3
Die allgemeine Uumlbernahmeerklaumlrung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bleibt
moumlglich (siehe Nummer 203 AVwV)
18d4 zu Absatz 4
18d41 In Absatz 4 wird die bisherige Regelung zur Geltungsdauer (sect 20 Absatz 4 a F)
uumlbernommen Die Aufenthaltserlaubnis wird fuumlr mindestens ein Jahr erteilt bei
Teilnahme an einem Programm mit Mobilitaumltsmaszlignahmen fuumlr mindestens zwei
Jahre Bei kuumlrzerer Dauer des Forschungsvorhabens erfolgt die Erteilung nach
sect 18d Absatz 4 Satz 3 fuumlr die Dauer des Vorhabens Bei Mobilitaumltsmaszlignahmen
betraumlgt die Dauer jedoch mindestens ein Jahr
18d42 Der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts kann wie bisher sowohl uumlber
eine mit dem Forschungsvorhaben einhergehende Beschaumlftigung als auch durch
Stipendien oder sonstige Foumlrdermittel erfolgen die auf den Lebensunterhalt des
Forschers bezogen sind Die Moumlglichkeit auf Antrag des Auslaumlnders eine kuumlrzere
Befristung vorzunehmen und die Lebensunterhaltssicherung fuumlr einen laumlngeren
Zeitraum im Rahmen einer Verlaumlngerung zu pruumlfen bleibt unberuumlhrt
Aufgrund der europarechtlichen Vorgaben kommt die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nach sect 18d fuumlr einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen nicht in
Betracht
18d5 zu Absatz 5
Im Aufenthaltstitel ist zur Beschaumlftigung ein Verweis auf die Rechtsnorm
ausreichend In der Aufenthaltserlaubnis bzw auf dem dazugehoumlrigen Zusatzblatt
ist daher folgende Angabe aufzunehmen
bdquoForscher Erwerbstaumltigkeit nur nach sect 18d Absatz 5 AufenthG erlaubtldquo
Nach sect 18d Absatz 5 berechtigt der Aufenthaltstitel auch zur Aufnahme von
Taumltigkeiten in der Lehre die im Einzelfall auch als selbstaumlndige Taumltigkeiten
100
ausgestaltet sein koumlnnen (insoweit und bezuumlglich selbstaumlndiger Taumltigkeiten
auszligerhalb der Lehre vgl 2061 f AVwV)
18d6 zu Absatz 6
Da die Richtlinie (EU) 2016801 Schutzberechtigte nach der Richtlinie 201195EU
von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt ist in sect 18d Absatz 6 eine eigenstaumlndige
nationale Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Forschung fuumlr diese
Personengruppe vorgesehen Diese Aufenthaltserlaubnis faumlllt nicht unter die
Regelungen der Richtlinie (EU) 2016801 sie berechtigt damit insbesondere nicht
zur innereuropaumlischen Mobilitaumlt Voraussetzung ist neben den in sect 18d Absatz 1
geregelten Voraussetzungen dass der Auslaumlnder in einem anderen Mitgliedstaat
der EU als international Schutzberechtigter anerkannt ist und sich nach Erteilung
der Schutzberechtigung mindestens zwei Jahre in dem anderen EU-Mitgliedstaat
aufgehalten hat
18dV Verfahren und Zustaumlndigkeiten
18dV1 Die Pruumlfung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt im Visumverfahren durch
die Auslandsvertretungen bei Inlandsantraumlgen durch die Auslaumlnderbehoumlrde Die
Pruumlfung ob der Auslaumlnder uumlber die notwendigen Bildungsvoraussetzungen und
EignungBefaumlhigung verfuumlgt obliegt der aufnehmenden Forschungseinrichtung
(vgl sect 38f Absatz 2 Nummer 2 AufenthV) Die Aufgabe der Auslandsvertretung
bzw Auslaumlnderbehoumlrde beschraumlnkt sich hier auf eine reine Plausibilitaumltspruumlfung
18dV2 Soweit die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde im beschleunigten Fachkraumlfteverfahren
(sect 81a Absatz 5) eine Vorabzustimmung erteilt oder im regulaumlren Visumverfahren
im Schweigefristverfahren nach sect 31 Absatz 1 Satz 5 AufenthV beteiligt wird pruumlft
sie alle inlandsbezogenen gesetzlichen Voraussetzungen In Faumlllen in denen die
Auslaumlnderbehoumlrde nicht zustimmen muss kann die Auslandsvertretung bei Bedarf
die Auslaumlnderbehoumlrde im Wege der fakultativen Beteiligung um Stellungnahme zu
Inlandssachverhalten bitten
Die Zustimmung der Auslaumlnderbehoumlrde ist gemaumlszlig sect 34 Satz 1 Nummer 4 AufenthV
nicht erforderlich bei Forschern die eine Aufnahmevereinbarung mit einer
anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben Die
Zustimmungsfreiheit gilt entsprechend auch fuumlr bdquoentsprechende Vertraumlgeldquo i S d
sect 18d AufenthG
Zu sect 18e AufenthG - Kurzfristige Mobilitaumlt fuumlr Forscher
18e0 Allgemeines
18e01 sect 18e regelt die kurzfristige Mobilitaumlt von Forschern die einen von einem anderen
EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung nach der
Richtlinie (EU) 2016801 besitzen Insbesondere enthaumllt er wesentliche Vorgaben
101
in Bezug auf die Mitteilung die an die Behoumlrden zu richten ist wenn Mobilitaumlt
geplant ist
18e02 In Faumlllen der kurzfristigen Mobilitaumlt von Forschern die bereits einen nach den
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016801 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen EU-
Mitgliedstaats zum Zweck der Forschung besitzen ist kein deutscher
Aufenthaltstitel erforderlich Dies gilt fuumlr Aufenthalte bis zu 180 Tage innerhalb
eines Zeitraums von 360 Tagen Nach der Richtlinie (EU) 2016801 ist es trotz
dieser Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels moumlglich ein
Mitteilungsverfahren vorzusehen Dies ist in sect 18e erfolgt Zum einen ist das
Mitteilungsverfahren sinnvoll um eine Pruumlfung etwaiger Ablehnungsgruumlnde und die
Erhebung von Einwendungen z B bei Sicherheitsbedenken auch ohne Erteilung
eines Aufenthaltstitels zu ermoumlglichen Zum anderen ermoumlglicht es die statistische
Erfassung der Faumllle von kurzfristiger Mobilitaumlt
18e03 Mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz wird das Mitteilungsverfahren zur
kurzfristigen Mobilitaumlt vollstaumlndig auf das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge
uumlbertragen und von diesem allein durchgefuumlhrt Dies soll eine Handhabung
innerhalb der kurzen Ablehnungsfrist (30 Tage) gewaumlhrleisten Das Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge ist auch fuumlr Entscheidungen bei Verlaumlngerung der
Mobilitaumlt zustaumlndig Zudem wurde die Regelung des sect 20a a F in den Absaumltzen 1
und 6 ergaumlnzt im Uumlbrigen aber unveraumlndert uumlbernommen
18e04 Familienangehoumlrige von kurzfristig mobilen Forschern erhalten keinen deutschen
Aufenthaltstitel ndash maszliggebliches Dokument ist der Aufenthaltstitel des anderen
Mitgliedstaates (sectsect 30 Absatz 5 32 Absatz 5) Das Mitteilungsverfahren gilt
entsprechend Im Hinblick auf sect 30 Absatz 5 und sect 32 Absatz 5 muss nachgewiesen
werden dass die Personen sich im anderen Mitgliedstaat als Familienangehoumlrige
aufgehalten haben Die Ablehnungsgruumlnde nach sect 19f gelten entsprechend
Eine Erwerbstaumltigkeit ist den drittstaatsangehoumlrigen Familienangehoumlrigen nicht
erlaubt weil sie keinen Aufenthaltstitel besitzen (vgl sect 4a Absatz 1 Satz 1) und sie
nicht auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eines Gesetzes oder
einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel zur Erwerbstaumltigkeit berechtigt sind
(vgl sect 4a Absatz 4)
18e1 zu Absatz 1
18e110 Die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilitaumlt sind in sect 18e Absatz 1 geregelt
Der Aufenthalt im Rahmen der kurzfristigen Mobilitaumlt darf 180 Tage innerhalb eines
Zeitraums von 360 Tagen nicht uumlberschreiten
Neben der Mitteilung an den zweiten Mitgliedstaat in welchen die Mobilitaumlt erfolgt
ist auch die Mitteilung an die zustaumlndige Behoumlrde des ersten EU-Mitgliedstaats der
den Aufenthaltstitel ausgestellt hat daruumlber erforderlich dass der Auslaumlnder
beabsichtigt einen Teil seiner Forschungstaumltigkeit im Bundesgebiet durchzufuumlhren
102
(siehe zum Verfahren Nummer 18eV1) Nur so hat der jeweils erste Mitgliedstaat
eine Moumlglichkeit von der Mobilitaumlt des Auslaumlnders Kenntnis zu erlangen
Mit der Mitteilung uumlber die kurzfristige Mobilitaumlt muumlssen verschiedene Nachweise
vorgelegt werden (siehe Nummer 18eV2) Daruumlber hinaus muss die Mitteilung
grundlegende Angaben zum Auslaumlnder selbst (Kontaktadresse sowie geplanter
Aufenthaltsort) und dem geplanten Aufenthalt zu Forschungszwecken enthalten
Insbesondere sind auch die Dauer und die geplanten Daten (Anfang und Ende) des
geplanten Aufenthalts anzugeben um eine Uumlberpruumlfung der Houmlchstdauer zu
ermoumlglichen
18e111 Der Auslaumlnder muss nach Nummer 1 einen guumlltigen nach der Richtlinie (EU)
2016801 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaats zu Zwecken
der Forschung besitzen Dies ist dann der Fall wenn in dem Aufenthaltstitel der
Begriff bdquoForscherldquo (bzw das Aumlquivalent in der Amtssprache des jeweiligen
Mitgliedstaats) eingetragen ist vgl Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016801
sowie die Regelung in sect 59 Absatz 4 AufenthV Zum Nachweis ist eine Kopie des
durch den anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels vorzulegen Das
Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge stellt auf seiner Homepage als Hilfsmittel
eine Liste mit den Aumlquivalenten des Begriffs bdquoForscherldquo in den Amtssprachen der
anderen EU-Mitgliedstaaten bereit
18e112 Es muss nach Nummer 2 auszligerdem die Aufnahmevereinbarung oder ein
entsprechender Vertrag mit der Forschungseinrichtung im Inland vorgelegt werden
18e113 Auch die Kopie eines guumlltigen und anerkannten Passes oder Passersatzes ist mit
der Mitteilung vorzulegen Nummer 3
18e114 Nach Nummer 4 ist daruumlber hinaus nachzuweisen dass der Lebensunterhalt des
Auslaumlnders gesichert ist Fuumlr die Frage der Lebensunterhaltssicherung ist sect 2
Absatz 3 maszliggeblich
18e12 Die Mitteilung hat grundsaumltzlich gleichzeitig mit der Stellung des Antrags auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)
2016801 in dem anderen EU-Mitgliedstaat zu erfolgen (sect 18e Absatz 1 Satz 2)
Hierbei ist allerdings zu beachten dass zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung noch
nicht vollstaumlndig abgegeben werden kann der durch den anderen Mitgliedstaat
erteilte Aufenthaltstitel muss zur Vollstaumlndigkeit der Mitteilung nachgereicht
werden
18e13 Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem anderen Mitgliedstaat noch nicht
bekannt ist dass eine Mobilitaumlt in das Bundesgebiet erfolgen soll kann die
Mitteilung zu einem spaumlteren Zeitpunkt erfolgen (sect 18e Absatz 1 Satz 3) Zustaumlndig
ist die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet Negative
Rechtsfolgen sind an eine spaumltere Mitteilung nicht geknuumlpft
103
18e14 Handelt es sich bei dem Mitgliedstaat der den Aufenthaltstitel zu Zwecken der
Forschung erteilt hat nicht um einen Schengen-Staat und erfolgt die Einreise uumlber
einen Staat der nicht Schengen-Staat ist so hat der Auslaumlnder bei der Einreise
eine Kopie der Mitteilung uumlber die kurzfristige Mobilitaumlt die beim Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge eingereicht wurde mit sich zu fuumlhren Diese muss er den
zustaumlndigen Behoumlrden auf Verlangen vorlegen (sect 18e Absatz 1 Satz 4)
Maszliggeblich fuumlr die Frage ob sich bei einem EU-Mitgliedstaat um einen Schengen-
Staat handelt ist die Legaldefinition in sect 2 Absatz 5
18e2 zu Absatz 2
18e21 Erfolgte die Mitteilung nach sect 18e Absatz 1 Satz 2 gleichzeitig mit der
Antragstellung in dem anderen Mitgliedstaat so kann der Auslaumlnder erst einreisen
und sich im Bundesgebiet aufhalten wenn die 30-Tages-Frist zur Ablehnung
abgelaufen ist und der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaats erteilt wurde
und er guumlltig ist erst mit diesem Zeitpunkt entfaumlllt das Erfordernis eines deutschen
Aufenthaltstitels (sect 18e Absatz 2 Satz 1)
18e22 Erfolgte die Mitteilung nach sect 18e Absatz 1 Satz 3 zu einem spaumlteren Zeitpunkt
kann der Auslaumlnder nach Zugang der Mitteilung jederzeit einreisen und sich im
Bundesgebiet zum Zweck der Forschung aufhalten sofern der Aufenthaltstitel des
anderen EU-Mitgliedstaats guumlltig ist (sect 18e Absatz 2 Satz 2)
18e3 zu Absatz 3
Die Moumlglichkeit zur Beschaumlftigung besteht nach Absatz 2 Satz 3 Die
Bescheinigung ist mit der entsprechenden Angabe zu versehen
bdquoVorname Name ist zur Ausuumlbung einer Forschungstaumltigkeit an der
Forschungseinrichtung hellip und zu Taumltigkeiten in der Lehre berechtigt vgl
sect 18e Absatz 3 Aufenthaltsgesetzldquo
18e4 zu Absatz 4
18e4 Nach sect 19f Absatz 5 werden Einreise und Aufenthalt zu Zwecken der Forschung
bei Vorliegen bestimmter Gruumlnde abgelehnt
Die Ablehnung fuumlhrt dazu dass die Befreiung vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels entfaumlllt (sect 18e Absatz 4 Satz 2) Der Aufenthaltstitel des anderen
EU-Mitgliedstaats ermoumlglicht somit bei erfolgter Ablehnung nicht den Aufenthalt im
Bundesgebiet zu Zwecken der Forschung
Ist die Einreise schon erfolgt und hat der Auslaumlnder seine Forschungstaumltigkeit
bereits aufgenommen so hat er diese unverzuumlglich einzustellen (sect 18e Absatz 4
Satz 1)
104
18e5 zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die Ausstellung der Bescheinigung uumlber die Berechtigung zur
Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck der Forschung im Rahmen der
kurzfristigen Mobilitaumlt durch das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge
18e6 zu Absatz 6
Absatz 6 wurde mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz neu eingefuumlhrt und
regelt dass nach Ablehnung der Mobilitaumlt oder Ausstellung der Bescheinigung
durch das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge die Zustaumlndigkeit auf die
Auslaumlnderbehoumlrde uumlbergeht (Satz 1) Hierbei handelt es sich um eine rein
deklaratorische Regelung welche die Zustaumlndigkeitsverteilung nach geltendem
Recht (sect 71) aus Klarstellungsgruumlnden erwaumlhnt eine neue Aufgabenzuweisung an
die Auslaumlnderbehoumlrden ist damit nicht verbunden Die Auslaumlnderbehoumlrde ist nach
Durchfuumlhrung des Mitteilungsverfahrens fuumlr alle weiteren aufenthaltsrechtlichen
Maszlignahmen und Entscheidungen in Bezug auf den Auslaumlnder zustaumlndig Deshalb
sind der Auslaumlnder und die Forschungseinrichtung nach dem Uumlbergang der
Zustaumlndigkeit auf die Auslaumlnderbehoumlrde auch verpflichtet dieser Aumlnderungen in
Bezug auf die Voraussetzungen der Mobilitaumlt mitzuteilen (bisheriger Absatz 4)
18eV Verfahren und Zustaumlndigkeiten
18eV1 Das Verfahren wird eingeleitet durch eine Mitteilung der aufnehmenden
Forschungseinrichtung im Bundesgebiet bei welcher der Auslaumlnder taumltig werden
soll Die Mitteilung erfolgt an das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge das die
Mitteilung an die zustaumlndige Behoumlrde in dem anderen Mitgliedstaat weiterleitet
18eV2 Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge pruumlft ob die Mitteilung vollstaumlndig ist
und die in sect 18e Absatz 1 genannten Nachweise enthaumllt Erforderlich sind danach
AdresseKontaktdaten des Auslaumlnders
Nachweis uumlber den durch den anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung (durch Kopie)
Aufnahmevereinbarung oder Vertrag mit der Forschungseinrichtung im
Bundesgebiet
Pass- oder Passersatzkopie
Nachweis uumlber Lebensunterhaltssicherung
geplanter Aufenthaltsort
18eV3 Die Dokumente und Angaben muumlssen nach den allgemeinen
verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen grundsaumltzlich in deutscher
Sprache vorgelegt werden (sect 23 VwVfG) Das Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge kann auch anderssprachige Dokumente akzeptieren
105
18eV4 Sollte die Mitteilung nicht vollstaumlndig sein teilt das Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge dies der aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet mit
Ebenso teilt es der aufnehmenden Forschungseinrichtung nach sect 23 Absatz 2
VwVfG mit wenn noch Uumlbersetzungen von Dokumenten nachzureichen sind
18eV5 Die 30-Tages-Frist fuumlr die Ablehnung nach sect 19f Absatz 5 beginnt mit dem Datum
des Zugangs der vollstaumlndigen Mitteilung in deutscher Sprache zu laufen (vgl auch
sect 23 Absatz 3 VwVfG)
18eV6 Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge pruumlft das Vorliegen der
Ablehnungsgruumlnde nach sect 19f Absatz 5 Eine gesonderte Anhoumlrung ist nicht
erforderlich da bereits mit der Mitteilung ausreichend Gelegenheit besteht alle
entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen Die Frist fuumlr die Ablehnung wird
nicht dadurch gehemmt dass Ruumlckfragen gestellt oder Dokumente nachgefordert
werden Kommt das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge innerhalb von 30
Tagen nach Zugang der Mitteilung zu dem Ergebnis dass Ablehnungsgruumlnde
vorliegen so gibt es dem Auslaumlnder die Ablehnung bekannt Nach Ablauf der Frist
kann eine Ablehnung nur noch erfolgen wenn ein Ausweisungsinteresse besteht
(sect 19f Absatz 5 Satz 2 und 3) Der Ablehnung ist nach sect 37 Absatz 6 VwVfG eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufuumlgen
18eV7 Neben dem Auslaumlnder muss die Ablehnung der mitteilenden
Forschungseinrichtung (sect 19f Absatz 5 Satz 4) bekannt gegeben werden
Wenn die Auslaumlnderbehoumlrde z B bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses oder
bei Abbruch der Forschungstaumltigkeit die Entscheidung getroffen hat uumlbermittelt sie
dem Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge die erforderlichen Angaben (sect 91d
Absatz 4)
18eV8 Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge teilt die Ablehnung der Behoumlrde des
anderen Mitgliedstaats nach sect 19f Absatz 5 Satz 4 i V m sect 91d Absatz 4 mit
18eV9 Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge uumlbermittelt die erfolgte Ablehnung an
die Registerbehoumlrde (Nummer 9 Buchstabe p der Anlage zur AZRG-DV) und
informiert auch die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde Welche Auslaumlnderbehoumlrde
oumlrtlich zustaumlndig ist richtet sich nach den landesrechtlichen Regelungen Sollte der
zukuumlnftige Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht bekannt sein
kommt je nach den landesrechtlichen Bestimmungen ggf in Betracht den Sitz der
aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet oder den geplanten
Aufenthaltsort als maszliggeblich fuumlr die Bestimmung der zustaumlndigen
Auslaumlnderbehoumlrde heranzuziehen
18eV10 Wenn keine Ablehnung erfolgt stellt das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge
dem Auslaumlnder eine Bescheinigung uumlber die Berechtigung zu Einreise und
Aufenthalt im Rahmen der kurzfristigen Mobilitaumlt zum Zweck der Forschung aus
Diese kann direkt an die aufnehmende Forschungseinrichtung im Inland zur
Uumlbergabe an den Auslaumlnder uumlbersandt werden Das Bundesamt uumlbermittelt das
106
Datum der Ausstellung der Bescheinigung an die Registerbehoumlrde (Nummer 9
Buchstabe p der Anlage zur AZRG-DV) Danach geht die Zustaumlndigkeit fuumlr weitere
aufenthaltsrechtliche Maszlignahmen auf die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde uumlber
diese ist damit auch zustaumlndig fuumlr eine etwaige Ablehnung aufgrund eines
bestehenden Ausweisungsinteresses
Zu sect 18f AufenthG - Aufenthaltserlaubnis fuumlr mobile Forscher
18f0 Allgemeines
18f01 In Faumlllen in denen der Auslaumlnder bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-
Mitgliedstaates zu Zwecken der Forschung besitzt der im Anwendungsbereich der
Richtlinie (EU) 2016801 erteilt wurde und er einen Teil seines
Forschungsvorhabens in Deutschland fuumlr die Dauer von mehr als 180 Tagen und
houmlchstens einem Jahr ndash sog langfristige Mobilitaumlt von Forschern ndash durchfuumlhren
moumlchte kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach sect 18f in Betracht
18f02 Mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz wurde der bisherige sect 20b a F in sect 18f
uumlberfuumlhrt ist aber im Wesentlichen unveraumlndert geblieben Ablehnungsgruumlnde
finden sich in sect 19f Absatz 1 3 und 4
18f03 Die Erteilungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach sect 18f ist nicht gesetzlich
geregelt Sie kann nicht laumlnger als fuumlr die Houmlchstfrist der langfristigen Mobilitaumlt von
einem Jahr (sect 18f Absatz 1) erteilt werden Sollte der geplante Aufenthalt in
Deutschland kuumlrzer als ein Jahr sein wird sie nach den allgemeinen Grundsaumltzen
fuumlr diesen kuumlrzeren Zeitraum erteilt
18f1 zu Absatz 1
18f10 Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach sect 18f
sind im Wesentlichen in sect 18f Absatz 1 geregelt Da der Auslaumlnder bereits uumlber
einen Aufenthaltstitel zu Zwecken der Forschung eines anderen Mitgliedstaats
verfuumlgt sind weniger Voraussetzungen zu pruumlfen als bei der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nach sect 18d Die uumlbrigen Vorschriften des
Aufenthaltsgesetzes insbesondere hinsichtlich der allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen bleiben dahingegen anwendbar
18f11 Der Aufenthalt im Rahmen der langfristigen Mobilitaumlt ist zeitlich auf mindestens 180
Tage und houmlchstens ein Jahr begrenzt Er muss auszligerdem dem Zweck der
Forschung dienen (siehe Nummer 18d04) Im Antrag sind also Angaben zu den
geplanten Daten der geplanten Dauer des Aufenthalts zu machen
18f111 Der Auslaumlnder muss nach Nummer 1 einen guumlltigen Aufenthaltstitel eines anderen
EU-Mitgliedstaats zum Zweck der Forschung besitzen der nach der Richtlinie (EU)
2016801 erteilt wurde Dies wird daran erkennbar dass in dem Aufenthaltstitel der
Begriff bdquoForscherldquo (bzw das Aumlquivalent in der Amtssprache des jeweiligen
107
Mitgliedstaats) eingetragen ist vgl Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016801
sowie die Regelung in sect 59 Absatz 4 AufenthV
Der Aufenthaltstitel muss fuumlr die Dauer des Verfahrens guumlltig sein Der Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach sect 18f wird daher abgelehnt wenn der
Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaats waumlhrend des Verfahrens ablaumluft
Verfahren bedeutet hier das Verfahren uumlber den Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis fuumlr mobile Forscher im zweiten Mitgliedstaat Zum Nachweis
ist eine Kopie des durch den anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels
vorzulegen
18f112 Der Auslaumlnder muss zudem nach Nummer 2 die Kopie eines anerkannten und
guumlltigen Passes oder Passersatzes vorlegen
18f113 Daruumlber hinaus ist erforderlich dass der Auslaumlnder eine Aufnahmevereinbarung
oder einen entsprechenden Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
im Bundesgebiet geschlossen hat und vorlegt Zu den Anforderungen an die
Aufnahmevereinbarung bzw den Vertrag vgl sect 38f AufenthV und Nummer
18d1113
18f2 zu Absatz 2
sect 18f Absatz 2 sieht eine Erlaubnisfiktion in Bezug auf Aufenthalt und
Erwerbstaumltigkeit vor Die Erlaubnisfiktion tritt ein wenn der Antrag auf Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nach sect 18f mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthalts
im Bundesgebiet gestellt wurde und der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaats
weiterhin guumlltig ist Der Aufenthalt und die Beschaumlftigung im Bundesgebiet gelten
dann ab der Einreise fuumlr bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen
als erlaubt
18f3 zu Absatz 3
Nach Absatz 3 gilt fuumlr die Berechtigung zur Ausuumlbung der Forschungstaumltigkeit und
einer Taumltigkeit in der Lehre sect 18d Absatz 5 entsprechend (vgl Nummer 18d5) In
der Aufenthaltserlaubnis bzw auf dem dazugehoumlrigen Zusatzblatt ist daher
folgende Angabe aufzunehmen
bdquoMobiler Forscher Erwerbstaumltigkeit nach sect 18d Absatz 5 erlaubtldquo
18fV Verfahren und Zustaumlndigkeiten
18fV1 Das Verfahren ist grundsaumltzlich mit dem Verfahren zur Erteilung sonstiger
Aufenthaltserlaubnisse vergleichbar Es gelten somit neben den Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes auch die Vorgaben des allgemeinen
Verwaltungsverfahrensrechts insbesondere auch sect 23 VwVfG wonach Dokumente
und Angaben grundsaumltzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden muumlssen
108
18fV2 Folgende Besonderheiten sind neben der Erlaubnisfiktion nach Absatz 2 zu
beachten
Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach sect 18f kann nicht nur bei der
Auslaumlnderbehoumlrde sondern gemaumlszlig sect 91d Absatz 1 auch beim Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge welches als Nationale Kontaktstelle fuumlr die Durchfuumlhrung
der Richtlinie (EU) 2016801 fungiert eingereicht werden Insoweit besteht eine
Wahlmoumlglichkeit des Antragstellers Wird der Antrag beim Bundesamt fuumlr Migration
und Fluumlchtlinge eingereicht nimmt dieses den Antrag nach sect 91d Absatz 1
entgegen und leitet ihn an die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde weiter Welche
Auslaumlnderbehoumlrde oumlrtlich zustaumlndig ist richtet sich nach den landesrechtlichen
Regelungen Sollte sich der Auslaumlnder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
in Deutschland aufhalten kommt je nach den landesrechtlichen Bestimmungen
ggf in Betracht den Sitz der aufnehmenden Forschungseinrichtung im
Bundesgebiet oder den geplanten Aufenthaltsort als maszliggeblich fuumlr die
Bestimmung der zustaumlndigen Auslaumlnderbehoumlrde heranzuziehen Das Bundesamt
fuumlr Migration und Fluumlchtlinge teilt dem Auslaumlnder die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde
mit So soll sichergestellt werden dass etwaige Kommunikation im Nachgang
direkt zwischen Auslaumlnderbehoumlrde und Auslaumlnder erfolgt Eine weitere
Mittlerfunktion des Bundesamts fuumlr Migration und Fluumlchtlinge ist in diesen Faumlllen
nicht vorgesehen
18fV3 Nach sect 91d Absatz 3 kann die Auslaumlnderbehoumlrde (ebenso wie die
Auslandsvertretung) ein Auskunftsersuchen an das Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge richten wenn weitere Auskuumlnfte erforderlich sind um die
Voraussetzungen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach sect 18f zu pruumlfen
Dabei sind die in sect 91d Absatz 3 Satz 2 aufgefuumlhrten Daten anzugeben und ggf
der Inhalt der gewuumlnschten Auskuumlnfte naumlher zu bezeichnen Das Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge ersucht sodann die zustaumlndige Behoumlrde des anderen
Mitgliedstaats um Auskunft und leitet eingegangene Auskuumlnfte an die zustaumlndige
Auslaumlnderbehoumlrde Auslandsvertretung weiter
Zu sect 19 AufenthG - ICT-Karte fuumlr unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
190 Allgemeines
1901 Die Regelungen fuumlr unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (insbesondere
sectsect 19 bis 19b) dienen der Umsetzung der Richtlinie 201466EU (sogenannte ICT-
Richtlinie) Diese gilt fuumlr voruumlbergehende Abordnungen von Personal von
Unternehmen mit Sitz auszligerhalb der EU in eine Niederlassung desselben
Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe innerhalb der EU
Maszliggeblich ist also insbesondere dass das Unternehmen welchem der Auslaumlnder
angehoumlrt seinen Sitz auszligerhalb der EU hat Dabei kann es sich auch um ein
Tochterunternehmen eines nationalen oder internationalen Konzerns der in
Deutschland oder in einem anderen EU-Staat seinen Hauptsitz hat handeln Der
109
Begriff der bdquoinlaumlndischen Niederlassungldquo ist mit Blick auf die
Entstehungsgeschichte der ICT-Richtlinie weit auszulegen Daher fallen auch
Abordnungen an den Hauptsitz eines Unternehmens in Deutschland unter sectsect 19 ff
Gleiches gilt fuumlr Abordnungen in ein Unternehmen in Deutschland das mit dem
abordnenden in einem Drittstaat ansaumlssigen Unternehmen innerhalb einer
Unternehmensgruppe verbunden ist auch wenn die Unternehmensgruppe (z B
eine Holding) ihren Hauptsitz nicht in einem Drittstaat sondern in Deutschland oder
in einem anderen EU-Staat hat
1902 Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen
Aufenthaltstitel in Form der ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte wenn die
Voraussetzungen des sect 19 bzw des sect 19d erfuumlllt sind Die Bezeichnung ICT ist
dabei die Abkuumlrzung fuumlr die englische Bezeichnung bdquointra-corporate transferldquo oder
bdquointra-corporate-transfereeldquo die in der Richtlinie 201466EU gebraucht wird Die
Abkuumlrzung bdquoICTldquo oder bdquomobile ICTldquo muss nach den Vorgaben der Richtlinie
201466EU ebenso wie bei der ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte auch in den
entsprechenden Aufenthaltstiteln anderer EU-Mitgliedstaaten enthalten sein Dies
soll die Einordnung der entsprechenden Aufenthaltstitel insbesondere in Faumlllen der
innereuropaumlischen Mobilitaumlt erleichtern
1903 Die Richtlinie 201466EU sieht neben den Regelungen zum Aufenthalt in einem
einzelnen Mitgliedstaat auch Regelungen zur innereuropaumlischen Mobilitaumlt vor
(kurzfristige und langfristige Mobilitaumlt) Die Regelungen fuumlr den Aufenthalt im
Bundesgebiet sind im Wesentlichen in sectsect 19 19a und 19b umgesetzt Die
Modalitaumlten zur Mobilitaumlt von Deutschland aus in einen anderen EU-Mitgliedstaat
sind in den jeweiligen Gesetzen der anderen Mitgliedstaaten geregelt und im
Zweifel mit den zustaumlndigen Stellen des jeweiligen anderen Mitgliedstaats zu
klaumlren Der Auslaumlnder bzw die aufnehmende Niederlassung kann sich auf der
Homepage des Bundesamts fuumlr Migration und Fluumlchtlinge zu Modalitaumlten der
Mobilitaumlt in andere Mitgliedstaaten sowie zu Kontaktdaten der jeweiligen
Nationalen Kontaktstellen informieren
1904 sect 19 enthaumllt eine Legaldefinition der Personen die unter die Vorschriften der sectsect 19-
19b fallen Dies sind Fuumlhrungskraumlfte Spezialisten und Trainees
Die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit ist nach sect 18 Absatz 2 Nummer 2
erforderlich (siehe Nummer 192161 f)
1905 Inhaber einer ICT-Karte genieszligen die ndash in Umsetzung der Richtlinie 201466EU -
gesetzlich festgelegten Rechte und unterliegen den gesetzlich festgelegten
Pflichten Der Auslaumlnder muss die Erteilung einer deutschen ICT-Karte beantragen
auch wenn er sich im Rahmen des unternehmensinternen Transfers noch in
anderen EU-Staaten aufhalten moumlchte sofern Deutschland der sogenannte bdquoerste
Mitgliedstaatldquo ist Dies ist der Fall wenn der Auslaumlnder sich am laumlngsten in
Deutschland aufhalten moumlchte (unabhaumlngig davon ob er sich als erstes in
Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten moumlchte) wie sich aus
110
dem Ablehnungsgrund in sect 19 Absatz 6 Nummer 2 ergibt Sind die Zeitraumlume
identisch so ist maszliggeblich in welchem Mitgliedstaat der Auslaumlnder sich zuerst
aufhalten wird (vgl Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 201466EU) Maszliggeblich fuumlr
die Pruumlfung der geplanten Aufenthaltsdauern im Bundesgebiet und in anderen EU-
Mitgliedstaaten sind in erster Linie die Angaben des Auslaumlnders sowie die durch
ihn eingereichten Unterlagen
19061 Im Einzelfall kann es notwendig sein den Begriff des unternehmensintern
transferierten Arbeitnehmers von anderen Regelungen zur Erwerbsmigration nach
sect 19c Absatz 1 i V m Vorschriften der Beschaumlftigungsverordnung abzugrenzen
Hier kann es insbesondere Uumlberschneidungen mit sect 3 BeschV geben (zu weiteren
Uumlberschneidungen siehe Nummer 19125)
19062 Die Notwendigkeit der Abgrenzung kommt insbesondere hinsichtlich sect 3 Nummer 1
BeschV (leitende Angestellte) in Betracht Hier erfolgt die Entscheidung ob ein Titel
nach sect 19c Absatz 1 i V m sect 3 BeschV oder nach sectsect 19 19a und sect 19b erteilt
wird weniger uumlber den Begriff des leitenden Angestellten als uumlber den Begriff des
unternehmensinternen Transfers der Voraussetzung fuumlr einen Titel nach sectsect 19 -
19b ist Der Begriff des unternehmensinternen Transfers ist in sect 19 Absatz 1 legal
definiert (siehe Nummer 19121) Liegen sowohl die Voraussetzungen fuumlr eine
ICT-Karte als auch fuumlr sect 3 BeschV vor erfolgt die Erteilung nach der Wahl des
Auslaumlnders
19063 Die sectsect 19 19a und sect 19b gelten fuumlr Personen die beabsichtigen sich im
Bundesgebiet aufzuhalten und hier erwerbstaumltig zu sein Darin unterscheidet sich
der Anwendungsbereich von demjenigen der Grenzgaumlngerkarte nach sect 12
AufenthV der fuumlr Personen gilt die sich in einem an das Bundesgebiet
angrenzenden Staat rechtmaumlszligig aufhalten und mindestens einmal woumlchentlich
dorthin zuruumlckkehren jedoch allein in Deutschland die Erwerbstaumltigkeit ausuumlben
wollen
1907 sect 19 Absatz 5 und Absatz 6 enthalten Gruumlnde bei deren Vorliegen die Erteilung
einer ICT-Karte ausgeschlossen ist
1908 Auch Auslaumlnder die Geschaumlftsanteile an dem sie entsendenden Unternehmen
halten koumlnnen unternehmensintern transferiert im Sinne der sectsect 19 19a und sect 19b
sein wenn ein entsprechender Arbeitsvertrag zwischen ihnen und dem
entsendenden Unternehmen vorliegt
1909 Ggf kann es zu Uumlberschneidungen mit sect 19c i V m sect 10 BeschV (Internationaler
Personalaustausch) bezuumlglich des Anwendungsbereichs kommen
19091 In Bezug auf sect 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BeschV kann die Abgrenzung zum
einen uumlber die Definition des unternehmensinternen Transfers erfolgen der nicht
wie sect 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BeschV einen wechselseitigen Austausch von
Personal voraussetzt Reicht dies nicht aus weil sowohl ein internationaler
Personalaustausch gegeben ist als auch die Voraussetzungen eines
111
unternehmensinternen Transfers (siehe Nummer 19121) erfuumlllt sind wird der
persoumlnliche Anwendungsbereich der sectsect 19 - 19b (siehe Nummer 1922 ff)
maszliggeblich dafuumlr sein ob ein nach den sectsect 19 - 19b zu behandelnder
unternehmensinterner Transfer einer Fuumlhrungskraft eines Spezialisten oder
Trainees vorliegt oder ob es sich um einen internationalen Personalaustausch von
auslaumlndischen Arbeitnehmern mit einem Hochschulabschluss oder vergleichbarer
Qualifikation handelt Die Erteilung einer ICT-Karte ist nur bei Fuumlhrungskraumlften
Spezialisten und Trainees sowie bei Antragstellung aus dem Ausland moumlglich
Andere Auslaumlnder die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare
Qualifikation besitzen koumlnnen weiterhin einen Aufenthaltstitel nach sect 19c i V m
sect 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BeschV erhalten
19092 In Bezug auf sect 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeschV kann die Abgrenzung uumlber
die geplante Taumltigkeit des Auslaumlnders erfolgen Handelt es sich um die Taumltigkeit im
Rahmen eines einzelnen Projekts liegt die Anwendbarkeit des sect 10 BeschV nahe
(vgl zu Pruumlfung auch Nummer 19211) Daruumlber hinaus ist auch in diesen Faumlllen
maszliggeblich ob uumlberhaupt der persoumlnliche Anwendungsbereich der sectsect 19 19a und
19b eroumlffnet ist (siehe Nummer 1922 ff)
19093 Die Richtlinie 201466EU steht einem Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel
nach Ende des unternehmensinternen Transfers nicht entgegen So ist
insbesondere denkbar dass ein unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer
bei einem Wunsch die Taumltigkeit in der aufnehmenden Niederlassung im
Bundesgebiet nicht mehr auf Abordnungsbasis sondern mit einem neuen
Arbeitsvertrag mit der inlaumlndischen Niederlassung fortzufuumlhren eine
Aufenthaltserlaubnis nach sectsect 18a 18b bzw sect 19c Absatz 1 beantragt Es handelt
sich dann nicht mehr um einen Aufenthalt im Sinne der Richtlinie 201466EU
sodass Art 12 Absatz 1 der Richtlinie nicht entgegensteht Der andere
Aufenthaltstitel kann grundsaumltzlich im Inland eingeholt werden vgl sect 39 AufenthV
i V m sect 4 Absatz 1 Satz 3 Bei einem Wechsel in einen Aufenthaltstitel zum Zweck
einer Beschaumlftigung im Rahmen einer Entsendung die nach der
Beschaumlftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zeitlich
begrenzt ist ist die Karenzzeit zu beruumlcksichtigen (Bsp sect 10 BeschV siehe 1962)
190101 Die Richtlinie 201466EU sieht bestimmte Erleichterungen fuumlr Familienangehoumlrige
von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern vor Im Ergebnis werden
damit Familienangehoumlrige von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern
die eine ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte besitzen im Wesentlichen
Familienangehoumlrigen von Inhabern einer Blauen Karte EU gleichgestellt
190102 In Bezug auf das Verfahren sind nur wenige Besonderheiten zu beachten
1901021 Es ist vorgesehen dass Antraumlge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum
Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte
gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte zu
bescheiden sind wenn die Antraumlge gleichzeitig gestellt werden (sect 81 Absatz 6)
112
Diese Regelung dient der Umsetzung von Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie
201466EU
1901022 In Bezug auf die Antragstellung im Inland gilt fuumlr die Familienangehoumlrigen des
unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers Folgendes
19010221 Fuumlr Familienangehoumlrige von Inhabern einer ICT-Karte gelten die allgemeinen
Regelungen Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis auch im Inland beantragt
werden sofern einer der bereits existierenden Ausnahmefaumllle greift (sect 5 Absatz 2
Satz 2 oder sect 39 Satz 1 AufenthV) sect 39 AufenthV trifft keine Aussage zum
Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte daraus folgt dass fuumlr den
Familiennachzug zum Inhaber einer ICT-Karte die bereits bislang bestehenden
Ausnahmevorschriften des sect 39 Satz 1 AufenthV und des sect 5 Absatz 2 Satz 2
gelten
19010222 Fuumlr Familienangehoumlrige von Inhabern einer Mobiler-ICT-Karte trifft sect 39 Satz 1
Nummer 9 AufenthV eine explizite Regelung Diese koumlnnen eine
Aufenthaltserlaubnis im Inland beantragen wenn sie einen guumlltigen Aufenthaltstitel
eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzen und den Familiennachzug zu einem
Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte begehren
190103 Im Rahmen des Ehegattennachzugs zu Inhabern einer ICT-Karte oder Mobiler-
ICT-Karte gilt das Spracherfordernis des sect 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht
(siehe sect 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5)
190104 Im Rahmen des Kindernachzugs wird auch nach Vollendung des 16 Lebensjahres
beim Nachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kein
Sprachnachweis verlangt vgl sect 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
191 zu Absatz 1
19101 Die ICT-Karte berechtigt nach den Vorgaben der Richtlinie 201466EU zur
kurzfristigen und langfristigen Mobilitaumlt in einen anderen EU-Mitgliedstaat wobei
es wiederum von der Rechtslage des anderen EU-Mitgliedstaates abhaumlngig ist ob
die langfristige Mobilitaumlt allein auf der Grundlage der ICT-Karte erfolgen kann oder
sie zusaumltzlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels fuumlr die Mobilitaumlt durch den
anderen Mitgliedstaat voraussetzt Die rechtlichen Grundlagen fuumlr die kurzfristige
und langfristige Mobilitaumlt sind grundsaumltzlich in den Rechtsordnungen der jeweiligen
EU-Mitgliedstaaten geregelt in die die Mobilitaumlt erfolgen soll Ist beabsichtigt dass
der Auslaumlnder im Rahmen der kurzfristigen Mobilitaumlt in einer Niederlassung in
einem anderen Mitgliedstaat taumltig wird so sollte dies der Auslaumlnderbehoumlrde
mitgeteilt werden Hierauf sollte bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hingewiesen
werden Der Auslaumlnder bzw die aufnehmende Niederlassung kann sich auf der
Homepage des Bundesamts fuumlr Migration und Fluumlchtlinge zu Modalitaumlten der
Mobilitaumlt in andere Mitgliedstaaten sowie zu Kontaktdaten der jeweiligen
Nationalen Kontaktstellen informieren
113
19102 Wird die ICT-Karte widerrufen zuruumlckgenommen oder nicht verlaumlngert oder laumluft
sie nach einer Verkuumlrzung der Frist ab so hat die Auslaumlnderbehoumlrde dies
unverzuumlglich dem Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge mitzuteilen ebenso ist
dem Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge durch die Auslaumlnderbehoumlrde
mitzuteilen in welchem Mitgliedstaat der Auslaumlnder sich im Rahmen der Mobilitaumlt
aufhaumllt sofern ihr das bekannt ist (sect 91g Absatz 4 Satz 3) Das Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge unterrichtet unverzuumlglich die Behoumlrde des anderen EU-
Mitgliedstaats in welchem der Auslaumlnder sich im Rahmen der Mobilitaumlt aufhaumllt
sofern der Auslaumlnderbehoumlrde dies bekannt ist (sect 91g Absatz 4 Satz 2)
1911 Die Regelungen der sectsect 19 - 19b greifen nur fuumlr unternehmensinterne Transfers
19121 sect 19 Absatz 1 Satz 2 enthaumllt eine Legaldefinition des unternehmensinternen
Transfers Ein unternehmensinterner Transfer ist eine voruumlbergehende Abordnung
eines Auslaumlnders
in eine inlaumlndische Niederlassung eines Unternehmens mit Sitz auszligerhalb
der EU dem der Auslaumlnder angehoumlrt oder
in eine inlaumlndische Niederlassung eines Unternehmens welches zu der
Unternehmensgruppe gehoumlrt zu welcher auch das Unternehmen mit Sitz
auszligerhalb der EU gehoumlrt welchem der Auslaumlnder angehoumlrt
19122 Maszliggeblich ist also insbesondere dass das Unternehmen welchem der Auslaumlnder
angehoumlrt seinen Sitz auszligerhalb der EU hat (vgl Nummer 1920) Daruumlber hinaus
muss die aufnehmende Niederlassung zu dem Unternehmen oder der
Unternehmensgruppe gehoumlren dem auch der Auslaumlnder angehoumlrt Einen
Anhaltspunkt fuumlr die Uumlberpruumlfung kann das Handelsregisterportal unter
httpswwwhandelsregisterderp_webwelcomedo und das
Unternehmensregister unter httpswwwunternehmensregisterdeureg liefern
Beide Voraussetzungen lassen sich auszligerdem insbesondere mit Hilfe von
Registerauszuumlgen uumlberpruumlfen Zusaumltzlich ist auch denkbar die Voraussetzungen
anhand von Gesellschaftsvertraumlgen oder aumlhnlichen Unterlagen zu uumlberpruumlfen
Auch Geschaumlftsberichte und der Internetauftritt des Unternehmens oder der
Unternehmensgruppe koumlnnen sich zur Uumlberpruumlfung eignen Daruumlber hinaus kann
auch eine schriftliche Erklaumlrung durch die aufnehmende Niederlassung abgegeben
werden welche die Zugehoumlrigkeit zur Unternehmensgruppe bestaumltigt
19123 Eine Unternehmensgruppe liegt nach Art 3 Buchstabe l der Richtlinie 201466EU
vor bei bdquozwei oder mehr Unternehmen die nach nationalem Recht insofern als
miteinander verbunden gelten als ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes
Unternehmen direkt oder indirekt die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses
Unternehmens besitzt oder uumlber die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen
Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfuumlgt oder befugt ist mehr als die
Haumllfte der Mitglieder des Verwaltungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgans des
anderen Unternehmens zu bestellen oder die Unternehmen unter einheitlicher
Leitung des Mutterunternehmens stehenldquo Dabei reicht auch aus wenn die
114
Unternehmen durch ein einheitliches Regelwerk dem sie sich unterworfen haben
miteinander verbunden sind wie es beispielsweise bei Unternehmensberatungen
der Fall sein kann
19124 Maszliggeblich ist somit ob ein Unternehmen von dem anderen Unternehmen die
Mehrheit des Kapitals besitzt (mehr als 50) die Mehrheit der Stimmrechte besitzt
(mehr als 50) oder die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- Leitungs- oder
Aufsichtsorgans (mehr als 50) stellen darf Daruumlber hinaus ist auch ausreichend
wenn beide Unternehmen unter der Leitung desselben Mutterunternehmens
stehen
19125 Der auslaumlndische Arbeitnehmer muss vor und waumlhrend des Transfers
arbeitsvertraglich an seinen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat (siehe Nummer
1920) gebunden sein Eine ICT-Karte kann bei verschiedenen
Vertragskonstellationen erteilt werden Es kann sich um eine Entsendung handeln
(d h eine Taumltigkeit im Inland aufgrund eines Beschaumlftigungsverhaumlltnisses mit
einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland) Die ICT-Karte wird auch bei Abschluss
eines inlaumlndischen Arbeitsvertrages und gleichzeitigem Ruhen des auslaumlndischen
Arbeitsverhaumlltnisses erteilt soweit das ruhende Arbeitsverhaumlltnis nach Beendigung
des Transfers wieder voll auflebt Unbeachtlich ist auch ob Sozialabgaben in
Deutschland entrichtet werden Das Arbeitsverhaumlltnis im Ausland muss somit
waumlhrend des Transfers nicht aktiv bleiben Bei der sich aus dem Arbeitsvertrag
ergebenden Gehaltszahlung ist nicht entscheidend wer das Arbeitsentgelt
auszahlt Arbeitgeber und das Arbeitsentgelt auszahlende Unternehmen (also
auch das in Deutschland ansaumlssige Unternehmen) koumlnnen verschieden sein
Sind sowohl die Voraussetzungen fuumlr eine ICT-Karte als auch fuumlr einen
Fachkrafttitel nach sect 18a oder sect 18b (einschlieszliglich Blauer Karte EU) gegeben
erfolgt die Erteilung nach der Wahl des Auslaumlnders
192 zu Absatz 2
1920 Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der ICT-Karte sind im Wesentlichen in
sect 19 Absatz 2 geregelt Dies laumlsst im Uumlbrigen (insbesondere hinsichtlich der
allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen) die weiteren Vorschriften des
Aufenthaltsgesetzes unberuumlhrt
Das Unternehmen dem der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
angehoumlrt muss seinen Sitz auszligerhalb der EU haben (siehe zum
Anwendungsbereich Nummer 195) Daruumlber hinaus muss die aufnehmende
Niederlassung zu dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gehoumlren dem
auch der Auslaumlnder angehoumlrt Zur Pruumlfung dieser Voraussetzungen siehe Nummer
19122
19211 Der Auslaumlnder muss als Fuumlhrungskraft Spezialist oder Trainee taumltig werden Zur
Bedeutung der jeweiligen Begriffe siehe Nummer 1922 ff Die geplante Taumltigkeit
kann insbesondere uumlber den vorzuweisenden Arbeitsvertrag oder ein vorgelegtes
115
Abordnungsschreiben nachgewiesen werden Es ist aber beispielsweise auch ein
Nachweis mittels einer Funktionsbeschreibung (Formular Erklaumlrung zum
Beschaumlftigungsverhaumlltnis Anlage 4 nebst Zusatzblatt B) moumlglich Diese
Voraussetzung wird im Rahmen der Erteilung ihrer Zustimmung auf der Grundlage
des sect 10a BeschV auch durch die Bundesagentur fuumlr Arbeit gepruumlft (siehe Nummer
1921616)
19212 Der Auslaumlnder muss dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe vor Beginn
des Transfers bereits seit sechs Monaten angehoumlren Auch diese Voraussetzung
laumlsst sich z B mit Hilfe des Arbeitsvertrags nachweisen Sie dient der Abgrenzung
zu anderen Formen der Zuwanderung zur Erwerbstaumltigkeit
19213 Der geplante Transfer muss mehr als 90 Tage andauern Hierfuumlr ist es noumltig im
Antrag auf Erteilung der ICT-Karte oder in den vorgelegten Unterlagen die Daten
(Beginn und Ende) des geplanten Transfers anzugeben
19214 Der Auslaumlnder muss einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein
Abordnungsschreiben vorlegen Hiermit wird neben der Voraussetzung des sect 19
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 auch die Voraussetzung des konkreten
Arbeitsplatzangebots aus sect 18 Absatz 2 Nummer 1 erfuumlllt (vgl Nummer 18211)
Aus dem Arbeitsvertrag dem Abordnungsschreiben muumlssen sich insbesondere
die Arbeitsbedingungen fuumlr die Dauer des Transfers sowie eine Ruumlckkehrgarantie
fuumlr den Auslaumlnder in eine Niederlassung mit Sitz auszligerhalb der EU ergeben Ein
Abordnungsschreiben ist dann erforderlich wenn ein Arbeitsvertrag bereits
besteht sich aus diesem aber nicht die Moumlglichkeit eines Transfers und nicht die
Bedingungen fuumlr den Transfer ergeben Das Abordnungsschreiben tritt dann zu
dem bereits bestehenden Arbeitsvertrag hinzu Der Arbeitsvertrag und
erforderlichenfalls das Abordnungsschreiben muumlssen mit dem Unternehmen im
Drittstaat geschlossen bzw von diesem verfasst worden sein (siehe auch Nummer
19125) Dies ergibt sich auch aus Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie
201466EU Der Arbeitsvertrag und ggf das Abordnungsschreiben muss vor dem
Transfer geschlossen bzw verfasst worden und fuumlr die gesamte Dauer des
Transfers guumlltig sein Ein Arbeitsvertrag allein mit dem Unternehmen in
Deutschland reicht nicht aus Im Falle des Transfers kann der Arbeitsvertrag mit
dem Unternehmen in einem Drittstaat unter Fortgeltung der vertraglichen
Hauptpflichten aufrechterhalten bleiben
19215 Der Auslaumlnder muss zudem nach Nummer 5 seine berufliche Qualifikation
nachweisen Diese muss einen Zusammenhang mit der geplanten Taumltigkeit
waumlhrend des Transfers aufweisen Anhaltspunkte fuumlr die berufliche Qualifikation
koumlnnen sich aus dem beruflichen Werdegang ergeben Hierfuumlr sind insbesondere
Nachweise uumlber einen vorhandenen Berufsabschluss (Ausbildung) sonstige
berufliche Qualifikationen (z B Zertifikate) sowie uumlber die bisher ausgeuumlbten
Taumltigkeiten und Funktionen (z B in Form von Arbeitszeugnissen) bei dem
aktuellen bzw fruumlheren Arbeitgebern maszliggeblich (siehe auch Nummer 19243 zur
Bewertung der Qualifikation bei Spezialisten) Der Zusammenhang mit der
116
geplanten Taumltigkeit kann insbesondere anhand einer Stellen- oder
Funktionsbeschreibung festgestellt werden Trainees haben den Nachweis zu
erbringen dass sie uumlber einen Hochschulabschluss verfuumlgen (siehe auch Nummer
19323)
192161 Nach sect 18 Absatz 2 Nummer 2 i V m sect 10a BeschV ist zudem erforderlich dass
die Bundesagentur fuumlr Arbeit zugestimmt hat Die Bundesagentur fuumlr Arbeit pruumlft
zum einen die Voraussetzungen des sect 10a Absatz 1 BeschV also die Taumltigkeit als
FuumlhrungskraftSpezialistTrainee sowie das Arbeitsentgelt und die
Arbeitsbedingungen Zum anderen kann sie ihre Zustimmung in den in sect 40
genannten Faumlllen versagen Dies ist insbesondere bei Verstoumlszligen gegen
Sozialversicherungs- Steuer- und Arbeitsrecht bei Vorliegen bestimmter
Insolvenz- oder vergleichbarer Tatbestaumlnde sowie bei einer befuumlrchteten
Einflussnahme auf betriebliche Auseinandersetzungen moumlglich Derzeit gibt es
keine Verordnungsregelung oder zwischenstaatliche Vereinbarung wonach die
ICT-Karte ohne Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit erteilt werden kann
192162 Die Zustimmung ist nach sect 40 Absatz 3 Nummer 7 zu versagen wenn die
aufnehmende Niederlassung hauptsaumlchlich zu dem Zweck gegruumlndet wurde die
Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern Dies
ist z B der Fall wenn die aufnehmende Niederlassung keiner originaumlren eigenen
Geschaumlftstaumltigkeit nachgeht Kriterien zur Feststellung des
Missbrauchstatbestands koumlnnen sein die Dauer der Existenz der aufnehmenden
Niederlassung die etwaige Dauer der bisherigen Geschaumlftstaumltigkeit die
Reichweite der Geschaumlftstaumltigkeit sowie ein Vergleich der Zahl der Arbeitnehmer
mit der Zahl der Antraumlge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach sectsect 19 und 19b fuumlr
eine Taumltigkeit bei der Niederlassung Ein Anhaltspunkt fuumlr einen Missbrauch kann
somit etwa vorliegen wenn in der aufnehmenden Niederlassung nahezu
ausschlieszliglich unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer beschaumlftigt werden
aber keine oder nur wenige EU-Buumlrger
1922 Fuumlhrungskraft ist nach der Definition in sect 19 Absatz 2 Satz 2 (und von Artikel 3
Buchstabe e der Richtlinie 201466EU) eine in einer Schluumlsselposition beschaumlftigte
Person die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die
hauptsaumlchlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der
Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine
Weisungen enthaumllt Dies schlieszligt die Leitung einer Abteilung oder Unterabteilung
der aufnehmenden Niederlassung die Uumlberwachung und Kontrolle der Arbeit des
sonstigen aufsichtfuumlhrenden Personals und der Fach- und Fuumlhrungskraumlfte sowie
die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung Entlassung oder sonstigen
personellen Maszlignahme ein
1923 Entscheidend ist fuumlr den Anwendungsbereich des sect 19 dass der Arbeitnehmer eine
leitende Position innehat welche sowohl Leitung als auch Steuerung und Kontrolle
beinhaltet Der Arbeitnehmer ist Fuumlhrungskraft wenn er fuumlr das Management des
konkreten Tagesgeschaumlfts der aufnehmenden Niederlassung Abteilung oder
117
Unterabteilung verantwortlich ist Eine Person welche allein die Aufsicht innehat
stellt somit keine Fuumlhrungskraft dar
19241 Spezialist ist nach sect 19 Absatz 2 Satz 4 wer uumlber unerlaumlssliche Spezialkenntnisse
uumlber die Taumltigkeitsbereiche die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden
Niederlassung ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene
Berufserfahrung verfuumlgt
19242 Dies entspricht der Definition in Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 201466EU
Maszliggeblich ist auch hier dass es sich um einen Arbeitnehmer handelt der in einer
Schluumlsselposition des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe beschaumlftigt
ist (vgl auch Erwaumlgungsgrund 6 der Richtlinie 201466EU)
19243 Bei der Bewertung der Qualifikation kommt es nicht nur darauf an ob der
Arbeitnehmer Kenntnisse hat die zu den Beduumlrfnissen der aufnehmenden
Niederlassung passen sondern es wird auch beruumlcksichtigt ob die Person uumlber
ein hohes Qualifikationsniveau verfuumlgt Anhaltspunkte fuumlr ein hohes
Qualifikationsniveau bieten das Vorliegen eines Hochschulabschlusses oder einer
abgeschlossenen Berufsausbildung Liegen diese Anhaltspunkte nicht vor ist dies
fuumlr sich genommen jedoch kein zwingendes Ausschlusskriterium denn darauf
allein kommt es nicht an Das Qualifikationsniveau muss vielmehr bestimmte
Arbeiten oder Taumltigkeiten erfassen die unternehmensspezifische Kenntnisse
erfordern Zur Bewertung dieses Qualifikationsniveaus spielt auch die
Berufserfahrung eine Rolle Letztlich ist somit auf Basis nachgewiesener formaler
Qualifikationen (Hochschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung
Fortbildungen) und Berufserfahrung zu beurteilen ob es sich bei dem Auslaumlnder
um einen Spezialisten handelt Ihre beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen
koumlnnen Spezialisten insbesondere auch durch Zertifikate und Arbeitszeugnisse
nachweisen
19244 Die Qualifikation muss sich auf die aufnehmende Niederlassung beziehen Dies
kann die Taumltigkeitsbereiche (unternehmensspezifische Fachbereiche) die
Verfahren (also Techniken und spezielles technisches Knowhow) oder die
Verwaltung des Unternehmens umfassen
193 zu Absatz 3
1931 Absatz 3 erweitert den Anwendungsbereich auf Trainees
19321 Trainee ist nach sect 19 Absatz 3 Satz 2 wer uumlber einen Hochschulabschluss verfuumlgt
ein Traineeprogramm absolviert und entlohnt wird Das Traineeprogramm muss
dabei der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf
Geschaumlftstechniken und Methoden dienen
19322 Mit der Definition wurde die Definition aus Artikel 3 Buchstabe g i V m Artikel 5
Absatz 6 der Richtlinie 201466EU uumlbernommen Neben der Foumlrderung der
118
beruflichen Entwicklung kann danach das Traineeprogramm auch dazu dienen
sich branchenspezifisch technisch oder methodisch fortzubilden
19323 Der Nachweis uumlber die Erfuumlllung der Voraussetzungen des persoumlnlichen
Anwendungsbereichs kann in erster Linie uumlber die eingereichten Unterlagen
insbesondere uumlber den Arbeitsvertrag oder das Abordnungsschreiben bzw eine
ergaumlnzende Entsendungsvereinbarung des Arbeitnehmers erfolgen Hier sind
insbesondere Angaben zu dem Taumltigkeitsfeld des Arbeitnehmers in der
aufnehmenden Niederlassung im Inland moumlglich Die Qualifikation des
Arbeitnehmers fuumlr die Wahrnehmung dieser Taumltigkeit laumlsst sich daruumlber hinaus
uumlber Zeugnisse oder aumlhnliche geeignete Unterlagen nachweisen Dies ist
insbesondere bei Trainees von Bedeutung bei denen nach sect 19 Absatz 3 Satz 2
ein Hochschulabschluss erforderlich ist Dafuumlr ist die Vorlage einer Kopie des
Hochschulabschlusses ausreichend Die Feststellung der Gleichwertigkeit des
Hochschulabschlusses ist nicht erforderlich
194 zu Absatz 4
Die Erteilungsdauer der ICT-Karte ist in sect 19 Absatz 4 geregelt Danach wird die
ICT-Karte grundsaumltzlich fuumlr die Dauer des Transfers erteilt die Erteilungsdauer ist
jedoch begrenzt Die Houmlchstfrist betraumlgt bei Fuumlhrungskraumlften und Spezialisten drei
Jahre bei Trainees ein Jahr Die Houmlchstfrist darf auch bei Verlaumlngerung nicht
uumlberschritten werden
195 zu Absatz 5
sect 19 Absatz 5 enthaumllt weitere Regelungen zum Anwendungsbereich Die ICT-Karte
wird nicht an Personen erteilt die ein Recht auf freien Personenverkehr genieszligen
oder in einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat arbeiten dessen
Staatsangehoumlrige ein Recht auf freien Personenverkehr genieszligen Hierunter fallen
derzeit insbesondere Staatsangehoumlrige der Schweiz und der EWR-Staaten
Ebenso wird die ICT-Karte nicht fuumlr Praktika im Rahmen des Studiums erteilt
196 zu Absatz 6
1960 Die in der Richtlinie 201466EU vorgesehenen Ablehnungsgruumlnde sind
insbesondere in sect 19 Absatz 6 geregelt
1961 Zum Ablehnungsgrund im Zusammenhang mit in anderen Mitgliedstaaten
geplanter Mobilitaumlt nach Nummer 1 siehe Nummer 1905
1962 Die ICT-Karte wird nach Nummer 2 auch abgelehnt wenn die sechsmonatige
Karenzzeit nicht eingehalten wurde Zwischen dem Ende des letzten Transfers des
unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers in das Bundesgebiet und einem
neuen Antrag muumlssen sechs Monate liegen Dies dient insbesondere der
Abgrenzung zu anderen Formen der Arbeitsmigration sowie der Verhinderung von
Missbrauch und gilt auch in Faumlllen eines Arbeitgeberwechsels (vgl Art 12 Absatz
2 Richtlinie 201466EU) Die Karenzzeit gilt grundsaumltzlich nicht bei einem Wechsel
119
in einen anderen Aufenthaltstitel (Bsp Blaue Karte EU) Bei einem Wechsel in
einen Aufenthaltstitel zum Zweck einer Beschaumlftigung im Rahmen einer
Entsendung die nach der Beschaumlftigungsverordnung oder einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung zeitlich begrenzt ist ist die Karenzzeit hingegen
anzuwenden (Bsp sect 10 BeschV siehe 19093)
1963 Zudem kommt eine Versagung der Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit nach
sect 40 Absatz 3 Nummer 7 in Betracht (siehe Nummer 192162)
19V Verfahren und Zustaumlndigkeiten
19V0 Fuumlr das Verfahren gelten neben den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes auch
die Vorgaben des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (insbesondere auch
sect 23 VwVfG wonach Dokumente und Angaben grundsaumltzlich in deutscher Sprache
vorgelegt werden muumlssen) Folgende Besonderheiten sind zu beachten
19V1 Die Erteilung der ICT-Karte kann nur aus dem auszligereuropaumlischen Ausland
beantragt werden vgl sect 5 Absatz 2 Satz 3 sowie sect 39 Satz 2 AufenthV Die
bestehenden Ausnahmen von dem Grundsatz der Antragstellung aus dem Ausland
sind fuumlr unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer nicht anwendbar
Maszliggeblich ist dass der Wohnort bzw Lebensmittelpunkt des Auslaumlnders sich in
dem Drittstaat befindet eine bloszlige Anwesenheit im Drittstaat zur Antragstellung
reicht nicht aus Die Richtlinie 201466EU die mit den sectsect 19 19a und sect 19b
umgesetzt wird ist nur auf Drittstaatsangehoumlrige anwendbar die zum Zeitpunkt
der Antragstellung ihren Aufenthalt auszligerhalb des Hoheitsgebiets der
Mitgliedstaaten haben (insbesondere Art 1 und 2 Absatz 1)
19V2 Die Verlaumlngerung der ICT-Karte kann dagegen auch im Bundesgebiet beantragt
werden vgl sect 39 Satz 1 Nummer 8 AufenthV
19V3 Die ICT-Karte ist grundsaumltzlich als Dokument mit elektronischem Speicher- und
Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) auszustellen vgl sect 78
Absatz 1 Satz 1 In Ausnahmefaumlllen gilt gemaumlszlig sect 78a Absatz 1 fuumlr die Ausstellung
der ICT-Karte dass diese auch nach einem einheitlichen Vordruckmuster in den
dort genannten Ausnahmefaumlllen ausgestellt werden kann
19V4 Im Zusammenhang mit der ICT-Karte regelt sect 77 Absatz 1a zusaumltzliche
Mitteilungspflichten der Auslaumlnderbehoumlrde gegenuumlber der aufnehmenden
Niederlassung oder dem aufnehmenden Unternehmen Es sind der aufnehmenden
Niederlassung die Versagung der Verlaumlngerung die Ruumlcknahme oder der Widerruf
einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte schriftlich und mit Begruumlndung mitzuteilen
Im Falle des Familiennachzugs zu einem unternehmensintern transferierten
Arbeitnehmer sind der aufnehmenden Niederlassung die Versagung der
Verlaumlngerung die Ruumlcknahme oder der Widerruf des Aufenthaltstitels des
Familienangehoumlrigen schriftlich mitzuteilen in diesen Faumlllen ist die Begruumlndung
nicht mit anzugeben
120
19V5 Im Aufenthaltstitel bzw auf dem dazugehoumlrigen Zusatzblatt ist zur Beschaumlftigung
zu vermerken
bdquoBeschaumlftigung erlaubtldquo
Fuumlr eine selbstaumlndige Taumltigkeit gelten die Ausfuumlhrungen zu Nummer 18V7
Zu sect 19a AufenthG - Kurzfristige Mobilitaumlt fuumlr unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
19a0 Allgemeines
19a01 sect 19a regelt die kurzfristige Mobilitaumlt von unternehmensintern transferierten
Arbeitnehmern die einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Aufenthaltstitel zum Zweck des unternehmensinternen Transfers nach der
Richtlinie (EU) 201466 besitzen Insbesondere enthaumllt er wesentliche Vorgaben in
Bezug auf die Mitteilung die an die Behoumlrden zu machen ist wenn Mobilitaumlt geplant
ist
19a02 In Faumlllen der kurzfristigen Mobilitaumlt von unternehmensintern transferierten
Arbeitnehmern die bereits einen ICT-Aufenthaltstitel eines anderen EU-
Mitgliedstaats besitzen ist kein deutscher Aufenthaltstitel erforderlich Dies gilt fuumlr
Aufenthalte bis zu 90 Tage Nach der Richtlinie 201466EU ist es trotz dieser
Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels moumlglich ein Mitteilungsverfahren
vorzusehen Hiervon wurde in sect 19a Gebrauch gemacht Zum einen ist das
Mitteilungsverfahren sinnvoll um auch eine Pruumlfung etwaiger Ablehnungsgruumlnde
und die Erhebung von Einwendungen z B bei Sicherheitsbedenken zu
ermoumlglichen Zum anderen ermoumlglicht es eine statistische Erfassung der Personen
die zu Zwecken der kurzfristigen Mobilitaumlt im Rahmen des unternehmensinternen
Transfers einreisen und sich im Bundesgebiet aufhalten
19a03 Mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz wurde das Mitteilungsverfahren zur
kurzfristigen Mobilitaumlt vollstaumlndig auf das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge
uumlbertragen und von diesem allein durchgefuumlhrt Dies soll eine Handhabung
innerhalb der kurzen Ablehnungsfrist (20 Tage) gewaumlhrleisten Das Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge ist auch fuumlr Entscheidungen bei Verlaumlngerung der
Mobilitaumlt zustaumlndig Zudem wurde die Regelung des sect 19c a F in den Absaumltzen 1
und 5 ergaumlnzt im Uumlbrigen aber unveraumlndert uumlbernommen
19a04 Fuumlr Familienangehoumlrige von kurzfristig mobilen unternehmensintern transferierten
Arbeitnehmern die nicht uumlber einen deutschen Aufenthaltstitel verfuumlgen sind in
Umsetzung der Richtlinie 201466EU keine speziellen Regelungen erfolgt Ein
Familiennachzug ist hier grundsaumltzlich nicht vorgesehen (vgl Art 19 Absatz 1
Richtlinie 201466EU) Da jedoch der Aufenthalt des unternehmensintern
transferierten Arbeitnehmers im Rahmen der kurzfristigen Mobilitaumlt ohnehin nicht
laumlnger als 90 Tage andauern kann koumlnnen etwaige mitzugswillige
Familienangehoumlrige auf ihre Rechte nach Art 21 SDUuml verwiesen werden Sollte
121
der erste Mitgliedstaat kein Schengen-Staat sein koumlnnen sie ein Schengen-Visum
im Sinne des sect 6 Absatz 1 Nummer 1 beantragen um den kurzfristig mobilen
unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer ins Bundesgebiet begleiten zu
koumlnnen Eine Erlaubnis zur Ausuumlbung einer Erwerbstaumltigkeit geht damit nicht
einher
19a1 zu Absatz 1
19a11 Die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilitaumlt sind in sect 19a Absatz 1 geregelt
19a110 Der Aufenthalt im Rahmen der kurzfristigen Mobilitaumlt darf 90 Tage innerhalb eines
Zeitraums von 180 Tagen nicht uumlberschreiten
Neben der Mitteilung an den zweiten Mitgliedstaat ndash hier die Bundesrepublik - in
welchen die Mobilitaumlt erfolgt ist auch die Mitteilung an den ersten Mitgliedstaat der
den Aufenthaltstitel ausgestellt hat erforderlich Nur so hat der jeweils erste
Mitgliedstaat eine Moumlglichkeit von der Mobilitaumlt des Auslaumlnders Kenntnis zu
erlangen
Mit der Mitteilung uumlber die kurzfristige Mobilitaumlt muumlssen verschiedene Nachweise
vorgelegt werden (vgl sect 19a Absatz 1 sowie Nummer 19aV2) Daruumlber hinaus
muss die Mitteilung grundlegende Angaben zum Auslaumlnder selbst (Kontaktadresse
sowie geplanter Aufenthaltsort) und dem geplanten unternehmensinternen
Transfer enthalten Insbesondere sind auch die Dauer und die geplanten Daten
(Anfang und Ende) des geplanten Transfers anzugeben um eine Uumlberpruumlfung der
Houmlchstdauer zu ermoumlglichen
19a111 Der Auslaumlnder muss nach Nummer 1 einen guumlltigen nach der Richtlinie
201466EU erteilten Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzen
Dies ist an dem Eintrag des Kuumlrzels bdquoICTldquo in dem Aufenthaltstitel erkennbar (siehe
Nummer 1902) Zum Nachweis ist eine Kopie des durch den anderen
Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels vorzulegen (siehe zum Verfahren auch
unten Nummer 19aV)
19a112 Ferner muss die inlaumlndische aufnehmende Niederlassung demselben
Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe angehoumlren wie das
Unternehmen dem der Auslaumlnder auszligerhalb der EU angehoumlrt (Nummer 2)
19a113 Es muss nach Nummer 3 auszligerdem der Arbeitsvertrag und ggf ein
Abordnungsschreiben vorgelegt werden welches bereits den Behoumlrden des
anderen EU-Mitgliedstaats fuumlr die Erteilung des Aufenthaltstitels nach der Richtlinie
201466EU vorgelegt wurde Aus diesen Dokumenten koumlnnen sich auch die in
Nummer 19aV2 genannten notwendigen Informationen uumlber den geplanten
Transfer im Bundesgebiet sowie Angaben zum Arbeitsentgelt ergeben
19a114 Auch die Kopie eines guumlltigen und anerkannten Passes oder Passersatzes ist mit
der Mitteilung vorzulegen Nummer 4
122
19a115 Nach Nummer 5 muss zudem eine Berufsausuumlbungserlaubnis vorliegen oder ihre
Erteilung zugesagt sein sofern eine solche erforderlich ist Dies entspricht
Erwaumlgungsgrund 22 der Richtlinie (EU) 201466 der davon ausgeht dass die
Regelungen zur kurzfristigen Mobilitaumlt (sect 19a) die Voraussetzungen die bei einer
voruumlbergehenden Taumltigkeit in einem reglementierten Beruf aus berufsrechtlicher
Sicht erforderlich sind unberuumlhrt lassen
19a12 Die Mitteilung hat grundsaumltzlich gleichzeitig mit der Antragstellung in dem anderen
EU-Mitgliedstaat zu erfolgen (sect 19a Absatz 1 Satz 2) Hierbei ist allerdings zu
beachten dass zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung noch nicht vollstaumlndig
abgegeben werden kann der durch den anderen Mitgliedstaat erteilte
Aufenthaltstitel muss nachgereicht werden damit die Mitteilung vollstaumlndig
vorliegen kann
19a13 Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung im anderen Mitgliedstaat noch nicht
bekannt ist dass ein Transfer in das Bundesgebiet erfolgen soll kann die Mitteilung
zu einem spaumlteren Zeitpunkt erfolgen (sect 19a Absatz 1 Satz 3) Dies obliegt der
aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat Negative
Rechtsfolgen sind an eine spaumltere Mitteilung nicht geknuumlpft
19a14 Handelt es sich bei dem Mitgliedstaat der den Aufenthaltstitel zu Zwecken des
unternehmensinternen Transfers erteilt hat nicht um einen Schengen-Staat und
erfolgt die Einreise uumlber einen Staat der nicht Schengen-Staat ist so hat der
Auslaumlnder bei der Einreise eine Kopie der Mitteilung uumlber die kurzfristige Mobilitaumlt
die beim Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge eingereicht wurde mit sich zu
fuumlhren Diese muss er den zustaumlndigen Behoumlrden auf Verlangen vorlegen (sect 19a
Absatz 1 Satz 4) Maszliggeblich fuumlr die Frage ob es sich bei einem EU-Mitgliedstaat
um einen Schengen-Staat handelt ist die Legaldefinition in sect 2 Absatz 5
19a2 zu Absatz 2
19a21 Erfolgte die Mitteilung nach sect 19a Absatz 1 Satz 2 gleichzeitig mit der
Antragstellung in dem anderen Mitgliedstaat so kann der Auslaumlnder erst einreisen
und sich im Bundesgebiet aufhalten wenn die 20-Tages-Frist des sect 19a Absatz 4
zur Ablehnung abgelaufen ist und der Aufenthaltstitel des anderen EU-
Mitgliedstaats erteilt wurde und er guumlltig ist erst mit diesem Zeitpunkt entfaumlllt das
Erfordernis eines deutschen Aufenthaltstitels (sect 19a Absatz 2 Satz 1)
19a22 Erfolgte die Mitteilung nach sect 19a Absatz 1 Satz 3 zu einem spaumlteren Zeitpunkt
kann der Auslaumlnder nach Zugang der Mitteilung jederzeit einreisen und sich im
Bundesgebiet zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten sofern
der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaats guumlltig ist (sect 19a Absatz 2
Satz 2)
123
19a3 zu Absatz 3
19a31 Nach sect 19a Absatz 3 sind Einreise und Aufenthalt zu Zwecken des
unternehmensinternen Transfers aus bestimmten Gruumlnden abzulehnen
19a311 Eine Ablehnung erfolgt wenn das Arbeitsentgelt welches dem Auslaumlnder waumlhrend
des Transfers in Deutschland gewaumlhrt wird unguumlnstiger ist als das Arbeitsentgelt
vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer (sect 19a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Zu
dieser Frage kann das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge die Bundesagentur
fuumlr Arbeit beteiligen (sect 72 Absatz 7)
19a312 Eine Ablehnung erfolgt auch wenn bestimmte Voraussetzungen der kurzfristigen
Mobilitaumlt nicht vorliegen Dies betrifft den Besitz eines ICT-Aufenthaltstitels eines
anderen EU-Mitgliedstaats die erforderliche Zusammengehoumlrigkeit der
Unternehmen sowie den Besitz eines anerkannten und guumlltigen Passes Ergibt sich
mithin das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht aus den eingereichten
Unterlagen muss im Zweifel die Ablehnung erfolgen wenn die Zeit nicht mehr
ausreicht innerhalb der Frist nachgereichte Unterlagen zu erhalten und zu pruumlfen
19a313 Des Weiteren erfolgt eine Ablehnung wenn die vorgelegten Dokumente auf
betruumlgerische Weise erworben oder gefaumllscht oder manipuliert wurden Noumltig fuumlr
eine genauere Pruumlfung ist hier dass sich aus den vorgelegten Dokumenten selbst
bereits Anhaltspunkte fuumlr diesen Ablehnungsgrund ergeben
19a314 Daruumlber hinaus erfolgt eine Ablehnung bei Uumlberschreitung der Houmlchstfristen fuumlr
den Aufenthalt innerhalb der EU im Rahmen des unternehmensinternen Transfers
(3 Jahre bei Fuumlhrungskraumlften und Spezialisten 1 Jahr bei Trainees)
19a315 Eine Ablehnung erfolgt schlieszliglich bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses Zur
Pruumlfung dieses Ablehnungsgrundes ist eine Beteiligung der Sicherheitsbehoumlrden
nach sect 73 Absatz 3c vorgesehen Die Ablehnung wegen Vorliegen eines
Ausweisungsinteresses kann auch noch nach Ablauf der 20-Tages-Frist durch die
Auslaumlnderbehoumlrde erfolgen (sect 19a Absatz 3 Satz 3) In diesen Faumlllen ist die erfolgte
Ablehnung durch die Auslaumlnderbehoumlrde an die Registerbehoumlrde (Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge) zu uumlbermitteln (siehe zum Verfahren Nummer
19aV10)
19a321 Die Ablehnung fuumlhrt dazu dass die Befreiung vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels entfaumlllt (sect 19a Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 2) Der Aufenthaltstitel
des anderen EU-Mitgliedstaats ermoumlglicht somit bei erfolgter Ablehnung nicht den
Aufenthalt im Bundesgebiet zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers
19a322 Ist die Einreise schon erfolgt und hat der Auslaumlnder seine Erwerbstaumltigkeit bereits
aufgenommen so hat er diese unverzuumlglich einzustellen (sect 19a Absatz 3 Satz 5
Halbsatz 1)
19a32 Zur Moumlglichkeit des Wechsels zur langfristigen Mobilitaumlt nach sect 19b vgl sect 19b
Absatz 4 sowie Nummer 19b4
124
19a4 zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Ausstellung der Bescheinigung uumlber die Berechtigung zur
Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers
durch das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge
19a5 zu Absatz 5
Absatz 5 wurde mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz neu eingefuumlgt und regelt
dass nach Ablehnung der Mobilitaumlt oder Ausstellung der Bescheinigung durch das
Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge die Zustaumlndigkeit auf die
Auslaumlnderbehoumlrde uumlbergeht (Satz 1) Hierbei handelt es sich um eine rein
deklaratorische Regelung welche die Zustaumlndigkeitsverteilung nach geltendem
Recht (sect 71) aus Klarstellungsgruumlnden erwaumlhnt eine neue Aufgabenzuweisung an
die Auslaumlnderbehoumlrden ist damit nicht verbunden Die Auslaumlnderbehoumlrde ist nach
Durchfuumlhrung des Mitteilungsverfahrens fuumlr alle weiteren aufenthaltsrechtlichen
Maszlignahmen und Entscheidungen in Bezug auf den Auslaumlnder zustaumlndig Deshalb
sind der Auslaumlnder und die aufnehmende Niederlassung nach dem Uumlbergang der
Zustaumlndigkeit auf die Auslaumlnderbehoumlrde auch verpflichtet dieser Aumlnderungen in
Bezug auf die Voraussetzungen der Mobilitaumlt mitzuteilen (bisheriger Absatz 3)
19aV Verfahren und Zustaumlndigkeiten
19aV1 Das Verfahren wird eingeleitet durch eine Mitteilung der aufnehmenden
Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat bei welcher der unternehmensintern
transferierte Arbeitnehmer taumltig ist Dies ist auch durch einen mit Vollmacht
ausgestatteten Dritten im Namen der aufnehmenden Niederlassung in dem
anderen Mitgliedstaat moumlglich Die Mitteilung erfolgt an das Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge das die Mitteilung an die zustaumlndige Behoumlrde in dem
anderen Mitgliedstaat weiterleitet
19aV2 Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge pruumlft ob die Mitteilung vollstaumlndig ist
und die in sect 19a Absatz 1 genannten Nachweise enthaumllt Erforderlich sind danach
AdresseKontaktdaten des unternehmensintern transferierten
Arbeitnehmers im anderen Mitgliedstaat und (soweit bekannt) im
Bundesgebiet
Nachweis uumlber den durch den anderen Mitgliedstaat ausgestellten ICT-
Aufenthaltstitel (durch Kopie)
Nachweis uumlber Unternehmenszugehoumlrigkeit der inlaumlndischen
aufnehmenden Niederlassung zu dem Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat dem der Auslaumlnder angehoumlrt (z B Bestaumltigung durch das
UnternehmenNiederlassung Registerauszuumlge Gesellschaftsvertrag
Geschaumlftsbericht)
Arbeitsvertrag und ggf Abordnungsschreiben
125
Pass- oder Passersatzkopie
ggf Berufsausuumlbungserlaubnis
19aV3 Die Dokumente und Angaben muumlssen grundsaumltzlich nach den allgemeinen
verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen in deutscher Sprache vorgelegt
werden (sect 23 VwVfG) Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge kann auch
anderssprachige Dokumente akzeptieren
19aV4 Sollte die Mitteilung nicht vollstaumlndig sein teilt das Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge dies der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat
mit Ebenso teilt es dieser Niederlassung nach sect 23 Absatz 2 VwVfG mit wenn
noch Uumlbersetzungen von Dokumenten einzureichen sind
19aV5 Ist die Mitteilung vollstaumlndig pruumlft das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge die
Unterlagen inhaltlich eine Weiterleitung der Unterlagen an die Auslaumlnderbehoumlrde
erfolgt nach den Aumlnderungen durch das Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz nicht
mehr Die 20-Tages-Frist fuumlr die Ablehnung nach sect 19a Absatz 4 Satz 1 Nummer
1 bis 4 beginnt ab dem Datum des Zugangs der vollstaumlndigen Mitteilung in
deutscher Sprache zu laufen (vgl auch sect 23 Absatz 3 VwVfG)
19aV6 Nach sect 72 Absatz 7 kann das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge die
Bundesagentur fuumlr Arbeit beteiligen soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist ob
die Voraussetzungen fuumlr einen unternehmensinternen Transfer vorliegen einer
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit bedarf es nicht Das Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge sollte darauf achten der Bundesagentur fuumlr Arbeit nur
vollstaumlndige Fakultativanfragen zu uumlbersenden aus denen vollstaumlndige und
korrekte Kontaktdaten des Arbeitnehmers und der aufnehmenden Niederlassung
in Deutschland hervorgehen Zudem ist nach sect 19a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
i V m sect 73 Absatz 3c auch eine Beteiligung der Sicherheitsbehoumlrden moumlglich
(siehe auch Nummer 19a315)
19aV7 Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge pruumlft das Vorliegen der
Ablehnungsgruumlnde nach sect 19a Absatz 3 Eine gesonderte Anhoumlrung ist nicht
erforderlich Die Frist fuumlr die Ablehnung wird nicht dadurch gehemmt dass
Ruumlckfragen gestellt oder Dokumente nachgefordert werden Kommt das
Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge innerhalb von 20 Tagen nach Zugang der
Mitteilung zu dem Ergebnis dass Ablehnungsgruumlnde vorliegen so gibt es dem
Auslaumlnder die Ablehnung bekannt Nach Ablauf der Frist kann eine Ablehnung nur
noch erfolgen wenn ein Ausweisungsinteresse besteht (sect 19a Absatz 3 Satz 2 und
3 i V m Satz 1 Nummer 5) Der Ablehnung ist nach sect 37 Absatz 6 VwVfG eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufuumlgen
19aV8 Neben dem Auslaumlnder muss die Ablehnung der aufnehmenden Niederlassung in
dem anderen Mitgliedstaat (sect 19a Absatz 3 Satz 4) bekannt gegeben werden
126
Wenn die Auslaumlnderbehoumlrde z B bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses oder
bei Beendigung des unternehmensinternen Transfers die Entscheidung getroffen
hat uumlbermittelt sie dem Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge die erforderlichen
Angaben (sect 91g Absatz 4)
19aV9 Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge teilt die Ablehnung der Behoumlrde des
anderen Mitgliedstaats nach sect 19a Absatz 3 Satz 4 i V m sect 91g Absatz 4 mit
19aV10 Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge uumlbermittelt die erfolgte Ablehnung an
die Registerbehoumlrde (Nummer 9 Buchstabe o der Anlage zur AZRG-DV) und
informiert auch die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde Welche Auslaumlnderbehoumlrde
oumlrtlich zustaumlndig ist richtet sich nach den landesrechtlichen Regelungen Sollte der
zukuumlnftige Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht bekannt sein
kommt je nach den landesrechtlichen Bestimmungen ggf in Betracht den Sitz der
aufnehmenden Niederlassung im Bundesgebiet oder den geplanten Aufenthaltsort
als maszliggeblich fuumlr die Bestimmung der zustaumlndigen Auslaumlnderbehoumlrde
heranzuziehen
19aV11 Wenn keine Ablehnung erfolgt stellt das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge
dem Auslaumlnder eine Bescheinigung uumlber die Berechtigung zu Einreise und
Aufenthalt im Rahmen des unternehmensinternen Transfers aus Diese kann direkt
an die aufnehmende Niederlassung im Inland zur Uumlbergabe an den
unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer uumlbersandt werden Das
Bundesamt uumlbermittelt das Datum der Ausstellung der Bescheinigung an die
Registerbehoumlrde (Nummer 9 Buchstabe o der Anlage zur AZRG-DV) Die
Zustaumlndigkeit fuumlr alle weiteren aufenthaltsrechtlichen Maszlignahmen geht damit an
die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde uumlber diese ist damit auch zustaumlndig fuumlr eine
etwaige Ablehnung aufgrund eines bestehenden Ausweisungsinteresses
19aV12 Die Bescheinigung ist mit der Angabe zu versehen
bdquoVorname Nachname ist zur Ausuumlbung einer Beschaumlftigung in der inlaumlndischen
Niederlassung hellip berechtigt
Fuumlr eine selbstaumlndige Taumltigkeit gelten die Ausfuumlhrungen zu Nummer 18V7
Zu sect 19b AufenthG - Mobiler-ICT-Karte
19b0 Allgemeines
19b0 Bei der Mobiler-ICT-Karte nach sect 19b handelt es sich nach sect 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2c um einen Aufenthaltstitel der in Umsetzung der Richtlinie 201466EU
(sogenannte ICT-Richtlinie) eingefuumlhrt und durch das
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz im Wesentlichen unveraumlndert gelassen wurde
127
19b01 Die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit ist nach sect 18 Absatz 2 Nummer 2
erforderlich
19b02 Die Erteilungsdauer der Mobiler-ICT-Karte ist nicht gesondert geregelt Die
Mobiler-ICT-Karte wird demnach nach den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen
Grundsaumltzen fuumlr die Dauer des geplanten Aufenthalts im Rahmen der langfristigen
Mobilitaumlt erteilt Aus sect 19b Absatz 6 ergibt sich daruumlber hinaus dass die in sect 19
Absatz 4 geregelten Houmlchstdauern eines Transfers nicht durch die Mobiler-ICT-
Karte uumlberschritten werden duumlrfen zugleich darf der geplante Aufenthalt im
Bundesgebiet nicht laumlnger sein als der Aufenthalt in dem ersten Mitgliedstaat der
EU (sect 19b Absatz 5) Die Erteilungsdauer ist also durch diese Bedingungen
begrenzt
19b03 Zu den Moumlglichkeiten des Familiennachzugs siehe Nummer 190101
19b1 zu Absatz 1
Eine Mobiler-ICT-Karte wird in Faumlllen der sogenannten langfristigen Mobilitaumlt von
unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern (mehr als 90 Tage) erteilt Dies
sind Faumllle in denen der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer bereits
einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt der im
Anwendungsbereich der Richtlinie 201466EU erteilt wurde und einen Teil des
unternehmensinternen Transfers in Deutschland absolvieren moumlchte
Voraussetzung ist damit dass der Auslaumlnder einen Aufenthaltstitel eines anderen
Mitgliedstaats besitzt der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 201466EU
faumlllt Der Aufenthaltstitel muss folglich das Kuumlrzel bdquoICTldquo enthalten (vgl Nummer
1902) Er muss mindestens fuumlr die Dauer des Antragsverfahrens guumlltig sein (sect 19b
Absatz 1 vgl auch Art 22 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 201466EU)
19b2 zu Absatz 2
19b20 Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der Mobiler-ICT-Karte sind im
Wesentlichen in sect 19b Absatz 2 geregelt Da der Auslaumlnder bereits uumlber einen ICT-
Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfuumlgt sind weniger
Voraussetzungen zu pruumlfen als bei der Erteilung der ICT-Karte Dies laumlsst im
Uumlbrigen die weiteren Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes insbesondere
hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und einer etwaigen
erforderlichen Berufsausuumlbungserlaubnis (sect 18 Absatz 2 Nummer 3) unberuumlhrt
19b21 Der Auslaumlnder muss als Fuumlhrungskraft Spezialist oder Trainee taumltig werden Es
gelten die Legaldefinitionen des sect 19 (siehe Nummer 1922 ff)
19b22 Der unternehmensinterne Transfer im Bundesgebiet muss mehr als 90 Tage
dauern (Abgrenzung zur kurzfristigen Mobilitaumlt nach sect 19a)
19b23 Der Auslaumlnder muss einen fuumlr die Dauer des Transfers guumlltigen Arbeitsvertrag und
erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen Daraus muumlssen sich
128
Einzelheiten zu den Arbeitsbedingungen und der Dauer des Transfers
(insbesondere Beginn und Ende) ergeben Zudem muss der Arbeitsvertrag bzw
das Abordnungsschreiben eine Ruumlckkehrgarantie in eine Niederlassung des
Unternehmens oder der Unternehmensgruppe mit Sitz auszligerhalb der
Europaumlischen Union enthalten dem oder der der Auslaumlnder angehoumlrt
19b24 Zudem ist nach sect 18 Absatz 2 Nummer 2 die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr
Arbeit erforderlich (vgl auch sect 10a BeschV) Die Gruumlnde fuumlr eine Versagung der
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit sind in sect 40 Absatz 3 geregelt (siehe
auch Nummer 192162)
19b3 zu Absatz 3
sect 19b Absatz 3 sieht eine Erlaubnisfiktion in Bezug auf Aufenthalt und
Beschaumlftigung vor Die Erlaubnisfiktion tritt ein wenn der Antrag auf Erteilung der
Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des Aufenthalts im
Bundesgebiet gestellt wurde und der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaats
weiterhin guumlltig ist Der Aufenthalt und die Beschaumlftigung im Bundesgebiet gelten
dann ab der Einreise fuumlr bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen
als erlaubt
19b4 zu Absatz 4
Wenn der Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte parallel mit einer Mitteilung
uumlber die kurzfristige Mobilitaumlt nach sect 19a gestellt wird wird er nach Absatz 4
abgelehnt So wird eine Trennung zwischen kurzfristiger und langfristiger Mobilitaumlt
ermoumlglicht Vom Antragsteller wird verlangt sich zwischen beiden Wegen zu
entscheiden Sofern jedoch waumlhrend des Aufenthalts im Rahmen der kurzfristigen
Mobilitaumlt das Beduumlrfnis nach einem laumlngeren Aufenthalt entsteht so ist auch dies
grundsaumltzlich moumlglich Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte
waumlhrend eines Aufenthalts im Rahmen der kurzfristigen Mobilitaumlt nach sect 19a
gestellt ist jedoch erforderlich dass er mindestens 20 Tage vor Ablauf des im
Rahmen der kurzfristigen Mobilitaumlt absolvierten Aufenthalts gestellt wird
19b5 zu Absatz 5
Der Antrag ist auch abzulehnen wenn der Auslaumlnder sich laumlnger im Bundesgebiet
aufhalten will als in anderen EU-Mitgliedstaaten sect 19b Absatz 5 In diesen Faumlllen
muss in Deutschland die Erteilung einer ICT-Karte nach sect 19 beantragt werden in
dem jeweiligen anderen Mitgliedstaat kommen dann allein Aufenthalte im Rahmen
der Mobilitaumlt in Betracht Eine Mobiler-ICT-Karte kann hingegen erteilt werden
wenn der Aufenthalt in Deutschland dieselbe Dauer haben soll wie in einem
anderen EU-Mitgliedstaat In diesem Fall kommt es darauf an in welchem
Mitgliedstaat sich der Auslaumlnder zuerst aufhalten wird Maszliggeblich fuumlr die Pruumlfung
sind in erster Linie die Angaben des Auslaumlnders Wenn der Auslaumlnder zunaumlchst
von einem kuumlrzeren Aufenthalt in Deutschland ausgeht und deshalb die Mobiler-
ICT-Karte beantragt den Aufenthalt in Deutschland jedoch dann verlaumlngern
129
moumlchte so ist dies grundsaumltzlich mittels einer Verlaumlngerung der Mobiler-ICT-Karte
bis zur Houmlchstdauer des unternehmensinternen Transfers moumlglich (vgl auch
Art 22 Absatz 5 der Richtlinie 201466EU)
19b6 zu Absatz 6
19b60 sect 19b Absatz 6 sieht Ablehnungsgruumlnde vor bei deren Vorliegen die Ablehnung
der Erteilung der Mobiler-ICT-Karte im Ermessen der Auslaumlnderbehoumlrde steht Die
Unterscheidung zwischen zwingenden Ablehnungsgruumlnden und solchen die im
Ermessen stehen ist den Vorgaben der Richtlinie 201466EU geschuldet
19b61 Der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte kann abgelehnt werden wenn die
Houmlchstdauer des unternehmensinternen Transfers (drei Jahre bei
FuumlhrungskraumlftenSpezialisten und 1 Jahr bei Trainees) erreicht wurde Hintergrund
ist dass die durch die Richtlinie 201466EU vorgesehenen Houmlchstfristen fuumlr den
unternehmensinternen Transfer nicht uumlber den Weg der Mobilitaumlt uumlberschritten
umgangen werden sollen Vor diesem Hintergrund duumlrfte in diesen Faumlllen das
Ermessen bei der Ablehnung in der Regel erheblich reduziert sein
19b62 Daruumlber hinaus liegt auch ein Ablehnungsgrund vor wenn die in sect 19 Absatz 6
Nummer 3 geregelte Karenzzeit von sechs Monaten zwischen zwei Transfers
unterschritten wird (siehe Nummer 1962)
19b7 zu Absatz 7
Absatz 7 enthaumllt eine Mitteilungspflicht der inlaumlndischen aufnehmenden
Niederlassung an die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde bei Aumlnderungen in Bezug auf
die Voraussetzungen fuumlr die Erteilung des Aufenthaltstitels
19bV Verfahren und Zustaumlndigkeiten
19bV1 Das Verfahren ist grundsaumltzlich mit dem Verfahren zur Erteilung einer ICT-Karte
(siehe Nummer 19V) vergleichbar Es gelten somit neben den Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes auch die Vorgaben des allgemeinen
Verwaltungsverfahrensrechts (insbesondere auch sect 23 VwVfG wonach
Dokumente und Angaben grundsaumltzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden
muumlssen)
Folgende Besonderheiten sind neben der Erlaubnisfiktion nach Absatz 3 zu
beachten
19bV2 Der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte kann nicht nur bei der
Auslaumlnderbehoumlrde sondern auch beim Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge
welches als Nationale Kontaktstelle fuumlr die Durchfuumlhrung der Richtlinie 201466EU
fungiert eingereicht werden Insoweit besteht eine Wahlmoumlglichkeit des
Antragstellers Wird der Antrag beim Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge
eingereicht nimmt dieses den Antrag nach sect 91g Absatz 1 Satz 1 entgegen und
leitet ihn an die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde weiter Welche Auslaumlnderbehoumlrde
130
oumlrtlich zustaumlndig ist richtet sich nach den landesrechtlichen Regelungen Sollte
sich der Auslaumlnder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Deutschland
aufhalten kommt je nach den landesrechtlichen Bestimmungen ggf in Betracht
den Sitz der aufnehmenden Niederlassung im Bundesgebiet oder den geplanten
Aufenthaltsort als maszliggeblich fuumlr die Bestimmung der zustaumlndigen
Auslaumlnderbehoumlrde heranzuziehen Zusaumltzlich teilt das Bundesamt fuumlr Migration
und Fluumlchtlinge nach sect 91f Absatz 1 Satz 2 dem Auslaumlnder die zustaumlndige
Auslaumlnderbehoumlrde mit So soll sichergestellt werden dass etwaige Kommunikation
im Nachgang direkt zwischen Auslaumlnderbehoumlrde und Auslaumlnder erfolgt Eine
weitere Mittlerfunktion des Bundesamts fuumlr Migration und Fluumlchtlinge nach der
Weiterleitung des Antrags an die Auslaumlnderbehoumlrde ist nicht vorgesehen
19bV3 Nach sect 91g Absatz 3 kann die Auslaumlnderbehoumlrde (ebenso wie die
Auslandsvertretung) ein Auskunftsersuchen an das Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge uumlbermitteln wenn weitere Auskuumlnfte erforderlich sind um die
Voraussetzungen der Erteilung der Mobiler-ICT-Karte zu pruumlfen Dabei sind die in
sect 91g Absatz 3 Satz 2 aufgefuumlhrten Daten anzugeben und ggf der Inhalt der
gewuumlnschten Auskuumlnfte naumlher zu bezeichnen Das Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge ersucht sodann die zustaumlndige Behoumlrde des anderen Mitgliedstaats um
Auskunft und leitet eingegangene Auskuumlnfte an die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde
Auslandsvertretung weiter
19bV4 Wird die Mobiler-ICT-Karte erteilt so hat die Auslaumlnderbehoumlrde dies unverzuumlglich
dem Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge mitzuteilen (sect 91g Absatz 4 Satz 3)
Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge unterrichtet die zustaumlndige Behoumlrde
des anderen Mitgliedstaates der EU in welchem der Auslaumlnder eine ICT-Karte
besitzt uumlber die Erteilung der Mobiler-ICT-Karte (sect 91g Absatz 4 Satz 1 Nummer
2)
19bV5 Im Aufenthaltstitel bzw auf dem dazugehoumlrigen Zusatzblatt ist zur Beschaumlftigung
zu vermerken
bdquoBeschaumlftigung erlaubtldquo
Fuumlr eine selbstaumlndige Taumltigkeit gelten die Ausfuumlhrungen zu Nummer 18V7
Zu sect 19c AufenthG - Sonstige Beschaumlftigungszwecke Beamte
19c0 Allgemeines
19c01 In sect 19c werden verschiedene Aufenthalte zum Zweck der Beschaumlftigung
zusammengefasst Zusaumltzlich zu den jeweiligen Voraussetzungen des sect 19c
muumlssen die Voraussetzungen des sect 18 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorliegen
131
19c1 zu Absatz 1 Beschaumlftigungszwecke der Beschaumlftigungsverordnung
19c11 sect 19c Absatz 1 umfasst die Beschaumlftigungsaufenthalte die sich aus den
Bestimmungen der Beschaumlftigungsverordnung ergeben Keine
Titelerteilungsvoraussetzung ist dass der Auslaumlnder Fachkraft im Sinne von sect 18
Absatz 3 ist Vielmehr ergibt sich aus den Bestimmungen der
Beschaumlftigungsverordnung ob und ggf welche Qualifikation erforderlich ist und
welche weiteren Voraussetzungen im Einzelnen zu erfuumlllen sind Alternativ kann
dies auch eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmen
19c1V Das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren kann nach sect 81a Absatz 5 genutzt werden
wenn im daran anschlieszligenden Visumverfahren die Erteilung einer der folgenden
Aufenthaltstitel beantragt werden soll sect 19c Absatz 1 in Verbindung mit sectsect 3 5
oder 8 Absatz 3 BeschV Die weiteren Fallgruppen der Beschaumlftigungsverordnung
(voruumlbergehende Beschaumlftigungen Entsendungen und besondere Berufs- und
Personengruppen einschlieszliglich sect 26 BeschV) sind nicht in das beschleunigte
Fachkraumlfteverfahren einbezogen (vgl Nummer 81a13)
19c2 zu Absatz 2 Beschaumlftigung mit ausgepraumlgten berufspraktischen
Kenntnissen
19c21 sect 19c Absatz 2 eroumlffnet die Moumlglichkeit Auslaumlndern mit ausgepraumlgten
berufspraktischen Kenntnissen auch unabhaumlngig von einer formalen Qualifikation
eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschaumlftigung zu erteilen Voraussetzung ist dass
die Beschaumlftigungsverordnung entsprechende Aufenthalte konkret zulaumlsst Die
Rechtsgrundlage fuumlr entsprechende Regelungen in der Beschaumlftigungsverordnung
wurde mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz in sect 42 Absatz 1 Nummer 2
geschaffen
19c22 Eroumlffnet wurde diese Moumlglichkeit mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz in
Berufen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (sect 6
BeschV) als Reaktion auf den hohen Bedarf an qualifizierten Beschaumlftigten in
diesem Beschaumlftigungsbereich in dem gleichzeitig haumlufig Fertigkeiten und
Kenntnisse auch ohne formale Qualifikation bestehen Die naumlheren
Voraussetzungen fuumlr die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit ergeben sich
aus sect 6 BeschV
19c2V Das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren kann nach sect 81a Absatz 5 genutzt werden
wenn im daran anschlieszligenden Visumverfahren die Erteilung eines Visums nach
sect 19c Absatz 2 i V m sect 6 BeschV beantragt werden soll
Hinsichtlich des Aufenthaltstitels nach sect 19c Absatz 2 i V m sect 6 BeschV gilt Die
Bundesagentur fuumlr Arbeit pruumlft im Zustimmungsverfahren die in sect 6 BeschV
normierten Tatbestandsvoraussetzungen Dazu gehoumlrt auch die Feststellung ob
ein begruumlndeter Einzelfall vorliegt in dem auf den Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse verzichtet werden kann
132
In Anlage 1 findet sich eine tabellarische Uumlbersicht der sich die Verteilung der
Zustaumlndigkeiten fuumlr die Pruumlfung der einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach sect 19c Absatz 2 i V m sect 6 BeschV entnehmen laumlsst
19c3 zu Absatz 3 Aufenthalt in begruumlndetem Einzelfall bei oumlffentlichem Interesse
an der Beschaumlftigung
19c30 sect 19c Absatz 3 hat die bis zum Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes in sect 18 Absatz 4 Satz 2 a F verankerte
Regelung weitgehend uumlbernommen Allerdings ist es ndash anders als vor dem
Inkrafttreten des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes ndash nicht mehr erforderlich dass
es sich um eine qualifizierte Beschaumlftigung handelt (unter Beruumlcksichtigung dieser
Aumlnderung sind die Nummern 1842 und 1843 AVwV weiterhin entsprechend
anzuwenden) Voraussetzung fuumlr die Titelerteilung ist dass die Bundesagentur fuumlr
Arbeit der Beschaumlftigung zustimmt (vgl sect 39 Absatz 3) Im Visumverfahren sind die
Bundesagentur fuumlr Arbeit und die Auslaumlnderbehoumlrde in jedem Fall zwingend zu
beteiligen (vgl sect 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AufenthV und sect 39
Absatz 3)
19c3V Das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren kann nach sect 81a Absatz 5 genutzt werden
wenn im daran anschlieszligenden Visumverfahren die Erteilung eines Visums nach
sect 19c Absatz 3 beantragt werden soll
Die Auslaumlnderbehoumlrde pruumlft im Zustimmungsverfahren gemaumlszlig sect 31 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AufenthV ob die Voraussetzungen des sect 19c
Absatz 3 vorliegen zustaumlndig fuumlr die Pruumlfung des arbeitsmarktpolitischen
Interesses ist die Bundesagentur fuumlr Arbeit Die Auslaumlnderbehoumlrde holt die
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit ein die gemaumlszlig sect 39 Absatz 3 pruumlft Die
Auslandsvertretung uumlbernimmt grundsaumltzlich das Pruumlfungsergebnis
19c4 zu Absatz 4 Beamtenverhaumlltnis zu einem deutschen Dienstherrn
19c40 sect 19c Absatz 4 hat die bis zum Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes in sect 18 Absatz 4a a F verankerte Regelung
unveraumlndert uumlbernommen Gemaumlszlig sect 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) und gemaumlszlig sect 7 Absatz 1 Nummer 1
Buchstaben a bis c des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) koumlnnen neben
deutschen Staatsangehoumlrigen grundsaumltzlich auch Staatsangehoumlrige eines anderen
Mitgliedstaates der Europaumlischen Union Staatsangehoumlrige eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens uumlber den Europaumlischen Wirtschaftsraum sowie
Staatsangehoumlrige eines Drittstaates dem die Bundesrepublik Deutschland und die
Europaumlische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung
von Berufsqualifikationen eingeraumlumt haben in das Beamtenverhaumlltnis berufen
werden Daruumlber hinaus ermoumlglichen sowohl sect 7 Absatz 3 BBG als auch sect 7
Absatz 3 BeamtStG dass auch Auslaumlnder die nicht die Voraussetzungen nach sect 7
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a b oder c BBG oder sect 7 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a b oder c BeamtStG erfuumlllen grundsaumltzlich in das Beamtenverhaumlltnis
133
berufen werden koumlnnen Voraussetzung fuumlr die Berufung der Beamtin oder des
Beamten ist gemaumlszlig sect 7 Absatz 3 BBG ein dringendes dienstliches Beduumlrfnis Nach
sect 7 Absatz 3 BeamtStG ist Voraussetzung dass fuumlr die Gewinnung der Beamtin
oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder bei der
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und kuumlnstlerischen
Personals in das Beamtenverhaumlltnis andere wichtige Gruumlnde vorliegen sect 19c
Absatz 4 enthaumllt zu diesen beamtenrechtlichen Vorschriften die fuumlr den
Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes korrespondierende
aufenthaltsrechtliche Regelung Auf Unionsbuumlrger und ihre Familienangehoumlrigen
sowie Inhaber eines Rechts nach sect 3a FreizuumlgGEU die jeweils in einem
Beamtenverhaumlltnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen ist nicht das
Aufenthaltsgesetz sondern das FreizuumlgigkeitsgesetzEU anzuwenden
19c41 Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach sect 19c Absatz 4 wird nach sect 19c Absatz 4
Satz 2 abweichend von sect 9 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 schon nach drei
Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt Die Zeiten des Besitzes einer
Aufenthaltserlaubnis nach sect 18 Absatz 4a a F und des ggf vorausgegangenen
nationalen Visums sind auf die drei Jahre anzurechnen
19c4V Das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren kann nach sect 81a Absatz 5 genutzt werden
wenn im daran anschlieszligenden Visumverfahren die Erteilung eines Visums nach
sect 19c Absatz 4 beantragt werden soll
Zu sect 19d AufenthG - Aufenthaltserlaubnis fuumlr qualifizierte Geduldete zum Zweck der
Beschaumlftigung
19d0 Allgemeines
19d01 Der bisherige sect 18a a F wird sect 19d und bleibt inhaltlich weitgehend unveraumlndert
Insofern gelten die Ausfuumlhrungen der AVwV zu Nummer 18a fort
19d1 zu Absatz 1
19d11 Der bisherige Verweis auf die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit in
Absatz 1 ist entfallen da dies nunmehr als allgemeine Erteilungsvoraussetzung fuumlr
alle Aufenthaltstitel zur Ausuumlbung einer Beschaumlftigung in sect 18 Absatz 2 Nummer 2
normiert ist
19d12 In Absatz 1 Buchstabe c wurden die Woumlrter bdquoals Fachkraftldquo gestrichen weil die von
der Norm erfassten Personen nicht die Anforderungen der neu eingefuumlgten
Fachkraftdefinition in sect 18 Absatz 3 erfuumlllen muumlssen Im Unterschied zu dem in sect 18
Absatz 3 definierten Begriff der Fachkraft muss der Geduldete nicht uumlber eine
inlaumlndische qualifizierte Berufsausbildung oder gleichwertige auslaumlndische
Berufsausbildung verfuumlgen ausreichend ist vielmehr dass es sich um eine
134
qualifizierte Beschaumlftigung im Sinne von sect 2 Absatz 12b handelt Dies beinhaltet
jedoch in der Sache keine Aumlnderung des Normgehalts
19d1a zu Absatz 1a Aufenthaltserlaubnis fuumlr qualifizierte Geduldete im Anschluss
an die Ausbildungsduldung
19d1a1 Mit sect 19d Absatz 1a wurde bereits mit dem Integrationsgesetz fuumlr die Faumllle in
denen eine Duldung nach sect 60a Absatz 2 Satz 4 a F jetzt sect 60a Absatz 2 Satz 3
i V m sect 60c erteilt wurde ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
fuumlr eine anschlieszligende Beschaumlftigung eingefuumlhrt (zur Ausbildungsduldung siehe
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern fuumlr Bau und Heimat
zum Gesetz uumlber Duldung bei Ausbildung und Beschaumlftigung vom 20 Dezember
2019)
19d1a2 Die Beschaumlftigung muss der in der Berufsausbildung erworbenen Qualifikation
entsprechen Hierin ist eine Einschraumlnkung der Beschaumlftigungsmoumlglichkeiten
gegenuumlber Fachkraumlften nach sect 18a oder 18b Absatz 1 zu sehen bei denen die
Qualifikation den Auslaumlnder lediglich zur Ausuumlbung der Beschaumlftigung befaumlhigen
muss Die Anforderung an das Verhaumlltnis der erworbenen Qualifikation zu der
angestrebten Beschaumlftigung entspricht insofern eher der die auch fuumlr die Blaue
Karte EU gilt Damit ist es erforderlich dass die bei der Ausbildung erworbenen
Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar fuumlr die Beschaumlftigung benoumltigt
werden
19d1a3 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach sect 19d Absatz 1a bedarf nach sect 39
Absatz 1 i V m sect 39 Absatz 3 der Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit Zwar
verweist sect 39 Absatz 3 u a nur auf sect 19d Absatz 1 Nr 1 (Ausbildungs- oder
Studienabschluss etc) Absatz 1a ist jedoch als Unterfall zu Absatz 1 zu sehen und
damit vom Verweis auf Absatz 1 in sect 39 Absatz 3 umfasst Die Zustimmung wird
ohne Vorrangpruumlfung erteilt
19d1a4 Die Aufenthaltserlaubnis wird fuumlr zwei Jahre erteilt Da es sich um eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschaumlftigung handelt gelten fuumlr ihre
Verlaumlngerung sowie die Moumlglichkeiten des Hineinwachsens in eine
Niederlassungserlaubnis die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen
19d1b zu Absatz 1b
19d1b1 Die Regelung zum Widerruf betrifft ausschlieszliglich Aufenthaltserlaubnisse die nach
sect 19d Absatz 1a erteilt wurden Der Widerruf steht in den genannten
Fallkonstellationen nicht im Ermessen der Auslaumlnderbehoumlrde sondern ist
durchzufuumlhren Die Aufenthaltserlaubnis wird danach widerrufen wenn das
Arbeitsverhaumlltnis aus Gruumlnden die in der Person des Auslaumlnders liegen beendet
wird oder wenn der Auslaumlnder wegen einer in Deutschland vorsaumltzlich begangenen
Straftat verurteilt wurde wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessaumltzen
oder bis zu 90 Tagessaumltzen wegen Straftaten die nach dem Aufenthaltsgesetz
135
oder dem Asylgesetz nur von Auslaumlndern begangen werden koumlnnen grundsaumltzlich
auszliger Betracht bleiben
19d1b2 Die bestehenden Mitteilungspflichten in den Faumlllen der vorzeitigen Beendigung des
Beschaumlftigungsverhaumlltnisses fuumlr den Arbeitgeber nach sect 4a Absatz 5 Nummer 3
sowie fuumlr den Auslaumlnder nach sect 82 Absatz 6 und die bei Nichteinhaltung der
Mitteilungspflicht eintretende Ordnungswidrigkeit mit der Folge einer nicht
unerheblichen Geldbuszlige sind zu beachten
19d2 zu Absatz 2
Die in Absatz 2 erfolgten Aumlnderungen haben keine inhaltlichen Aumlnderungen zur
Folge Da nach sect 39 Absatz 3 Nummer 3 die Vorrangpruumlfung im Rahmen der
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit nur dann durchzufuumlhren ist wenn dies
im Gesetz oder der Beschaumlftigungsverordnung ausdruumlcklich bestimmt ist und fuumlr
sect 19d keine entsprechende Regelung getroffen wurde wird die Zustimmung der
Bundesagentur fuumlr Arbeit weiterhin ohne Vorrangpruumlfung erteilt Die
Bundesagentur fuumlr Arbeit hat lediglich die Arbeitsbedingungen zu pruumlfen
Zu sect 19e AufenthG - Teilnahme am europaumlischen Freiwilligendienst
19e0 Allgemeines
19e01 Auslaumlnder erhalten unter den Voraussetzungen des sect 19e und soweit kein
Ausschlussgrund nach sect 19f Absatz 4 Nummer 1 3 und 4 vorliegt eine
Aufenthaltserlaubnis fuumlr die Teilnahme an einem Europaumlischen Freiwilligendienst
19e02 Bei Minderjaumlhrigen ist die Zustimmung der Personensorgeberechtigten
erforderlich sect 80 Absatz 5
19e1 zu Absatz 1
19e11 Der Auslaumlnder muss bei der Auslandsvertretung Auslaumlnderbehoumlrde eine
Vereinbarung vorlegen die den Freiwilligendienst beschreibt und Angaben uumlber
die Dauer des Dienstes sowie die Dienstzeiten enthaumllt Ferner muumlssen Angaben
uumlber die Taumltigkeitsbedingungen eine eventuelle AnlernphaseAusbildung und die
Betreuung des Auslaumlnders enthalten sein Aus der Vereinbarung muumlssen auch die
dem Auslaumlnder zur Verfuumlgung stehenden Mittel fuumlr Lebensunterhalt und Unterkunft
sowie Angaben uumlber das Taschengeld hervorgehen Sind diese Voraussetzungen
nicht erfuumlllt besteht fuumlr die Auslandsvertretung und fuumlr die Auslaumlnderbehoumlrde nur
die Moumlglichkeit im Wege einer Ermessensentscheidung nach sect 18 bzw sect 19c
einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausuumlbung einer Beschaumlftigung die auch die
Teilnahme an einem Freiwilligendienst sein kann zu erteilen
136
19e12 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Teilnahme am
Europaumlischen Freiwilligendienst bedarf nach sect 14 BeschV nicht der Zustimmung
der Bundesagentur fuumlr Arbeit
19e13 Die Aufenthaltserlaubnis nach sect 19e berechtigt nicht zur Ausuumlbung einer weiteren
Beschaumlftigung (siehe Nummer 4a35)
Der Aufenthaltstitel bzw das dazugehoumlrige Zusatzblatt ist mit der entsprechenden
Nebenbestimmung zu versehen
bdquoBeschaumlftigung nur im Rahmenhellip (konkrete Maszlignahme einfuumlgen) erlaubt
daruumlberhinausgehende Erwerbstaumltigkeit nicht erlaubtldquo
19e14 Liegt ein Ablehnungsgrund nach sect 19f Absatz 1 vor wird eine Aufenthaltserlaubnis
nach sect 19e nicht erteilt Die Auslandsvertretung oder die Auslaumlnderbehoumlrde kann
die Erteilung eines Titels nach sect 19e versagen wenn der Tatbestand des sect 19f
Absatz 4 erfuumlllt ist Vgl zu den Ablehnungsgruumlnden auch Nummer 19f
19e2 zu Absatz 2
Die Aufenthaltserlaubnis wird fuumlr die vereinbarte Dauer der Teilnahme am
europaumlischen Freiwilligendienst houmlchstens jedoch fuumlr ein Jahr erteilt Das Visum
wird entsprechend mit einer Guumlltigkeit mit bis zu einem Jahr erteilt
Zu sect 19f AufenthG - Ablehnungsgruumlnde bei Aufenthaltstiteln nach den sectsect 16b 16c 16e 16f
17 18b Absatz 2 den sectsect 18d 18e 18f und 19e
19f0 Allgemeines
In sect 19f werden die Ablehnungsgruumlnde (bzw Regelungen zum
Anwendungsbereich) aus den Richtlinien (EG) 200950 sowie (EU) 2016801
zusammengefasst Die Ablehnungsgruumlnde betreffen damit Aufenthalte zum Zweck
des Studiums der Studienbewerbung des studienbezogenen Praktikums EU der
Forschung und der Teilnahme am europaumlischen Freiwilligendienst sowie der
Blauen Karte EU
19f1 zu Absatz 1
Absatz 1 gilt fuumlr die Aufenthaltstitel nach den sect 16b Absatz 1 und 5 den sectsect 16e 17
Absatz 2 sect 18b Absatz 2 den sectsect 18d und 19e (Aufenthalte zum Zweck des
Studiums des studienbezogenen Praktikums EU der Studienbewerbung Blaue
Karte EU der Forschung und der Teilnahme am europaumlischen Freiwilligendienst)
und fasst die vor Inkrafttreten des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes in den
bisherigen sect 19a Absatz 5 a F und sect 20 Absatz 6 a F enthaltenen
Ablehnungsgruumlnde zusammen Wesentliche inhaltliche Aumlnderungen sind hiermit
nicht verbunden
137
19f2 zu Absatz 2
Absatz 2 gilt nur fuumlr die Blaue Karte EU und enthaumllt die vor Inkrafttreten in sect 19a
Absatz 5 Nummer 1 3 und 4 a F geregelten Ablehnungsgruumlnde
Der Ausschlussgrund nach Nummer 3 schlieszligt diejenigen vom Erwerb der Blauen
Karte EU aus die im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat als
Saisonarbeitskraumlfte zugelassen wurden Diesem Ausschlussgrund steht jedoch
nicht entgegen dass in einem Mitgliedstaat der EU zur Ausuumlbung einer
Saisonarbeitnehmerbeschaumlftigung beschaumlftigte Drittstaatsangehoumlrige fuumlr eine
andere Beschaumlftigung in Deutschland bei Erfuumlllung der Voraussetzungen eine
Blaue Karte EU erteilt werden kann
Nach Nummer 4 gehoumlren zu den Ausschlussgruumlnden auch Faumllle der Entsendung
nach der Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie (9671EG) und der diese aumlndernden
Richtlinie (EU) 2018957 Dies sind Faumllle in denen Unternehmen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der EU dort angestellte Drittstaatsangehoumlrige im Rahmen der
grenzuumlberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland
entsenden Um eine Entsendung im Sinne dieser Richtlinien handelt es sich nur
wenn fuumlr die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhaumlltnis zwischen dem
entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht Ein im Ausland
ruhend gestellter Arbeitsvertrag steht der Anwendung der Regelungen zur Blauen
Karte EU bei Abschluss eines bdquolokalenldquo Arbeitsvertrages allerdings nicht entgegen
sofern in Deutschland ein inlaumlndisches Beschaumlftigungsverhaumlltnis begruumlndet wird
19f3 zu Absatz 3
19f31 Absatz 3 gilt nur fuumlr Aufenthalte nach den sectsect 16b 16e 17 Absatz 2 den sectsect 18d
und 19e (Aufenthalte zum Zweck des Studiums des studienbezogenen Praktikums
EU der Studienbewerbung der Forschung und der Teilnahme am europaumlischen
Freiwilligendienst) und enthaumllt die vor Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes in sect 20 Absatz 6 Nummer 4 und Nummer 8
a F enthaltenen Ablehnungsgruumlnde
19f32 Der Ablehnungsgrund des Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm gilt
nur fuumlr Aufenthalte nach sect 18d Auf die Ausfuumlhrungen unter Nummer 18d02 wird
verwiesen
19f4 zu Absatz 4
19f40 Absatz 4 gilt nur fuumlr Aufenthalte nach den sectsect 16b 16e 16f 17 18d 18f und 19e
(Aufenthalte zum Zweck des Studiums des studienbezogenen Praktikums EU der
Teilnahme an Sprachkursen und des Schulbesuchs der Ausbildungsplatzsuche
und Studienbewerbung der Forschung (inkl Mobilitaumlt) und der Teilnahme am
europaumlischen Freiwilligendienst) und enthaumllt die vor Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeiwanderungsgesetzes in sect 20c Absatz 1 und 2 a F geregelten
Ablehnungsgruumlnde Diese stehen im Ermessen der zustaumlndigen Behoumlrden Von
138
den Ablehnungsgruumlnden in Nummer 2 bis 5 sind verschiedene
Insolvenztatbestaumlnde umfasst Nummer 5 deckt daruumlber hinaus auch Faumllle ab in
denen lediglich die Verwaltung der eigenen Taumltigkeit erfolgt (bdquoBriefkastenfirmenldquo)
19f411 Nach Nummer 1 kann der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt
werden wenn die aufnehmende Einrichtung hauptsaumlchlich zu dem Zweck
gegruumlndet wurde die Einreise und den Aufenthalt von Auslaumlndern zu erleichtern
Es handelt sich dabei um einen Missbrauchstatbestand Dieser ist jedenfalls dann
zu pruumlfen wenn konkrete Anhaltspunkte fuumlr das Vorliegen des
Missbrauchstatbestands gegeben sind
Dies ist z B der Fall wenn die aufnehmende Einrichtung keiner originaumlren eigenen
Ausbildungs- bzw Forschungstaumltigkeit nachgeht Kriterien zur Feststellung des
Missbrauchstatbestands koumlnnen sein die Dauer der Existenz der aufnehmenden
Einrichtung die etwaige Dauer der bisherigen Ausbildungs- bzw
Forschungstaumltigkeit die Reichweite der Ausbildungs- bzw Forschungstaumltigkeit
sowie ein Vergleich der Zahl der in der Forschungseinrichtung aufhaumlltigen
Studenten Schuumller bzw taumltigen Forscher mit der Zahl der Antraumlge auf Erteilung
von Aufenthaltstiteln nach sectsect 16b 16e 16f 17 18d bzw 18f Ein Anhaltspunkt fuumlr
einen Missbrauch kann somit etwa vorliegen wenn in der aufnehmenden
Einrichtung nahezu ausschlieszliglich Drittstaatsangehoumlrige taumltig sind aber keine oder
nur wenige EU-Buumlrger
19f412 Ausgenommen sind Studienkollegs der staatlichen Hochschulen und vergleichbare
Einrichtungen
19f413 Zur Pruumlfung der Seriositaumlt der Forschungseinrichtung vgl auch Nummer
18d1116
19f420 Weiterer Ablehnungsgrund ist die Erfuumlllung bestimmter Insolvenz- oder
insolvenzaumlhnlicher Tatbestaumlnde (sect 19f Absatz 4 Nummer 2 bis 5) Sofern hierfuumlr
Anhaltspunkte vorliegen koumlnnen die Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte
der Bundesrepublik Deutschland Informationen liefern Diese sind einschlaumlgig
wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist und sind unter
httpswwwinsolvenzbekanntmachungende abrufbar In dem Justizportal koumlnnen
die Bekanntmachungen auch durchsucht werden z B durch Eingabe der Firma
19f421 Bei Bildungseinrichtungen (sectsect 16b 16e 16f) Bei staatlich anerkannten (privaten)
Schulen bzw Hochschulen kann ggf zusaumltzlich eine durch die Bildungseinrichtung
unterschriebene Erklaumlrung verlangt werden (bei staatlichen Schulen bzw
Hochschulen ist hingegen eine Insolvenz aufgrund der staatlichen Finanzierung in
der Regel praktisch ausgeschlossen) Die Erklaumlrung koumlnnte wie folgt lauten
Die Bildungseinrichtung versichert dass
1 uumlber ihr Vermoumlgen kein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Aufloumlsung
der Einrichtung und Abwicklung des Geschaumlftsbetriebs eroumlffnet wurde
139
2 sie nicht im Rahmen der Durchfuumlhrung eines Insolvenzverfahrens
aufgeloumlst und der Geschaumlftsbetrieb abgewickelt wurde
3 nicht die Eroumlffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt
und der Geschaumlftsbetrieb eingestellt wurde und
4 sie eine Geschaumlftstaumltigkeit ausuumlbt
Naumlhere Uumlberpruumlfungen der Bonitaumlt bei Anhaltspunkten dafuumlr dass z B keine
Geschaumlftstaumltigkeit ausgeuumlbt wird koumlnnen anhand der Gewinn- und
Verlustrechnung und der Bilanz bzw des Jahresabschlusses vorgenommen
werden
19f422 Bei Forschungseinrichtungen (sectsect 18d 18f) Bei anderen als nach sect 38a AufenthV
anerkannten Forschungseinrichtungen kann ggf eine durch die
Forschungseinrichtung unterschriebene Erklaumlrung verlangt werden Diese koumlnnte
wie folgt lauten
Die Forschungseinrichtung versichert dass
1 uumlber ihr Vermoumlgen kein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Aufloumlsung der
Forschungseinrichtung und Abwicklung des Geschaumlftsbetriebs eroumlffnet
wurde
2 sie nicht im Rahmen der Durchfuumlhrung eines Insolvenzverfahrens aufgeloumlst
und der Geschaumlftsbetrieb abgewickelt wurde
3 nicht die Eroumlffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt und
der Geschaumlftsbetrieb eingestellt wurde und
4 sie eine Geschaumlftstaumltigkeit ausuumlbt
Naumlhere Uumlberpruumlfungen der Bonitaumlt bei Anhaltspunkten dafuumlr dass z B keine
Geschaumlftstaumltigkeit ausgeuumlbt wird koumlnnen anhand der Gewinn- und
Verlustrechnung und der Bilanz bzw des Jahresabschlusses vorgenommen
werden Liegt der Ablehnungsgrund vor ist bei anerkannten
Forschungseinrichtungen zusaumltzlich die Aufhebung der Anerkennung zu pruumlfen
(sect 38b AufenthV)
19f43 Ein Ablehnungsgrund nach Nummer 6 liegt vor wenn Beweise oder konkrete
Anhaltspunkte dafuumlr bestehen dass der Auslaumlnder den Aufenthalt zu anderen
Zwecken nutzen wird als zu jenen fuumlr die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
beantragt Die Pruumlfung dieses Ablehnungsgrundes ist abhaumlngig von den jeweiligen
konkreten Umstaumlnden des Einzelfalls
19f431 Eine Ablehnung kann in Faumlllen des sectsect 16b und 16e etwa in Betracht kommen wenn
entgegen der Zulassung der Bildungseinrichtung erkennbar ist dass der Auslaumlnder
nicht in der Lage sein wird das Studium durchzufuumlhren weil ihm die
Studierfaumlhigkeit fehlt Dies kann der Fall sein wenn die entsprechende
140
Qualifikation fuumlr ein Hochschulstudium fehlt oder der Auslaumlnder nicht uumlber
Kenntnisse der Ausbildungssprache der Bildungseinrichtung verfuumlgt und diese
Sprachkenntnisse auch nicht im Rahmen einer studienvorbereitenden Maszlignahme
erworben werden sollen (siehe Nummer 16b112) Ein Anhaltspunkt hierfuumlr kann
sich aus den bisherigen Leistungen (bspw Schul- oder Studienleistungen sowie
abgeleisteten Sprachkursen) des Auslaumlnders ergeben
19f462 Eine Ablehnung kann in Faumlllen des sectsect 18d und 18e in Betracht kommen wenn
deutlich wird dass der Auslaumlnder nicht in der Lage sein wird die angestrebte
Forschungstaumltigkeit durchzufuumlhren Dies kann der Fall sein wenn dem Auslaumlnder
die entsprechende Qualifikation fehlt oder der Auslaumlnder nicht uumlber Kenntnisse der
Arbeitssprache (in der Regel duumlrften Kenntnisse auf dem Niveau B2 des
europaumlischen Referenzrahmens erforderlich sein) der Forschungseinrichtung
verfuumlgt Soweit weder deutsche noch englische Sprachkenntnisse auf diesem
Niveau vorliegen sollte die Forschungseinrichtung dazu um Stellungnahme
gebeten werden
19f5 zu Absatz 5
19f50 Absatz 5 gilt fuumlr Aufenthalte im Rahmen der Mobilitaumlt bei Studenten nach sect 16c
sowie bei Forschern nach sect 18e und enthaumllt die bisher in sect 20c Absatz 3 a F
geregelten Ablehnungsgruumlnde
19f511 Eine Ablehnung erfolgt wenn die Voraussetzungen der kurzfristigen Mobilitaumlt nach
sect 16c Absatz 1 oder sect 18e Absatz 1 nicht vorliegen Ergibt sich mithin das Vorliegen
der Voraussetzungen nicht aus den eingereichten Unterlagen muss im Zweifel die
Ablehnung erfolgen wenn die Zeit nicht mehr ausreicht innerhalb der Frist
nachgereichte Unterlagen zu erhalten und zu pruumlfen
19f512 Nach Nummer 2 erfolgt eine Ablehnung des Weiteren wenn die vorgelegten
Dokumente auf betruumlgerische Weise erworben oder gefaumllscht oder manipuliert
wurden Eine genauere Pruumlfung sollte erfolgen wenn sich z B aus den
vorgelegten Dokumenten selbst bereits Anhaltspunkte fuumlr diesen Ablehnungsgrund
ergeben
19f513 Zudem darf kein Ablehnungsgrund nach Absatz 4 vorliegen (siehe Nummer 19f4)
19f514 Eine Ablehnung erfolgt schlieszliglich bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses
Nummer 4 Zur Pruumlfung dieses Ablehnungsgrundes ist eine Beteiligung der
Sicherheitsbehoumlrden nach sect 73 Absatz 3c vorgesehen
19f52 Die Ablehnung gemaumlszlig den Nummern 1 und 2 hat innerhalb von 30 Tagen nach
Zugang der vollstaumlndigen Unterlagen beim Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge zu erfolgen (sect 19f Absatz 5 Satz 2)
19f53 Die Ablehnung wegen Vorliegen eines Ausweisungsinteresses kann auch noch
nach Ablauf der 30-Tages-Frist durch die Auslaumlnderbehoumlrde erfolgen (sect 19f Absatz
141
5 Satz 3) In diesen Faumlllen ist die erfolgte Ablehnung durch die Auslaumlnderbehoumlrde
an die Registerbehoumlrde (Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge) zu uumlbermitteln
19f54 Nach Absatz 4 ist die Ablehnung neben dem Auslaumlnder auch der zustaumlndigen
Behoumlrde des anderen Mitgliedstaates und der mitteilenden Einrichtung schriftlich
bekannt zu geben
Zu sect 20 AufenthG - Arbeitsplatzsuche fuumlr Fachkraumlfte
200 Allgemeines
2001 In sect 20 hat der Gesetzgeber die vor dem Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes an verschiedenen Stellen im Aufenthaltsgesetz
geregelten Moumlglichkeiten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur
Arbeitsplatzsuche zentral in einer Norm zusammengefasst Daruumlber hinaus wird
mit sect 20 Absatz 1 erstmals Fachkraumlften mit Berufsausbildung der Aufenthalt zum
Zweck der Arbeitsplatzsuche eroumlffnet
201 zu Absatz 1 Arbeitsplatzsuche fuumlr Fachkraumlfte mit Berufsausbildung
2011 sect 20 Absatz 1 eroumlffnet Fachkraumlften mit Berufsausbildung den Aufenthalt zur Suche
nach einem Arbeitsplatz
20111 Eine Fachkraft mit Berufsausbildung ist ein Auslaumlnder der eine inlaumlndische
qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inlaumlndischen qualifizierten
Berufsausbildung gleichwertige auslaumlndische Berufsqualifikation besitzt sect 18
Absatz 3 Nummer 1 Eine inlaumlndische qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des
Aufenthaltsgesetzes liegt gemaumlszlig sect 2 Absatz 12a vor wenn es sich um eine
Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten
Ausbildungsberuf handelt fuumlr den nach bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist Bei
einer auslaumlndischen Berufsausbildung ist zwingende Voraussetzung die
Feststellung der vollen Gleichwertigkeit der auslaumlndischen Berufsqualifikation mit
einer inlaumlndischen qualifizierten Berufsausbildung durch die fuumlr die berufliche
Anerkennung zustaumlndige Stelle (vgl Nummer 1831) Mit der Feststellung der
vollen Gleichwertigkeit verfuumlgt der Auslaumlnder uumlber eine mit einer inlaumlndischen
qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige auslaumlndische Berufsausbildung und
ist daher Fachkraft mit Berufsausbildung im Sinne von sect 18 Absatz 3 Nummer 1
Wird eine Beschaumlftigung in einem reglementierten ndash beispielsweise
medizinischen ndash Beruf angestrebt (vgl zu reglementierten Berufen
Nummern 16d10 und 1823) muss die erforderliche Berufsausuumlbungserlaubnis
bei Erteilung des Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche bereits erteilt oder
zugesagt sein Verfuumlgt der Auslaumlnder zwar uumlber eine auslaumlndische
Berufsausbildung fuumlr einen reglementierten Beruf sucht aber einen Arbeitsplatz im
nicht reglementierten Bereich (z B eine im medizinischen Bereich ausgebildete
142
Fachkraft sucht eine Taumltigkeit in der Gesundheitsverwaltung) ist die
Berufsausuumlbungserlaubnis keine Voraussetzung fuumlr die Erteilung des
Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche
20112 Gegenstand der Suche muss eine Beschaumlftigung als Fachkraft sein der Auslaumlnder
muss das Anforderungsprofil aufgrund seiner Berufsqualifikation erfuumlllen Auch fuumlr
die spaumltere Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemaumlszlig sect 18a (nach erfolgreicher
Arbeitsplatzsuche) ist Voraussetzung dass es sich bei der zukuumlnftigen
Beschaumlftigung um eine qualifizierte Beschaumlftigung handelt der Auslaumlnder also als
Fachkraft einen Beruf ausuumlben moumlchte zu dem er aufgrund seiner
Berufsqualifikation befaumlhigt ist
20113 Die Fachkraft mit Berufsausbildung muss zudem uumlber deutsche Sprachkenntnisse
verfuumlgen die der angestrebten Taumltigkeit entsprechen In der Regel sind hier
deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen
Europaumlischen Referenzrahmens fuumlr Sprachen erforderlich insbesondere in
medizinischen Berufen koumlnnen aber auch houmlhere Anforderungen gegeben sein
Dies wird in der Regel im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der
Berufsausuumlbungserlaubnis uumlberpruumlft (vgl Nummer 20111) Der Nachweis uumlber
die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erfolgt gegenuumlber der
Auslandsvertretung Auslaumlnderbehoumlrde in der Regel durch Vorlage geeigneter
Sprachzertifikate (siehe zu den Sprachzertifikaten Nummer 16b142)
20114 Die in sect 20 Absatz 1 verankerten besonderen Titelerteilungsvoraussetzungen
werden ergaumlnzt durch diejenigen aus sect 20 Absatz 4 (vgl Nummern 2041 und
2043)
20115 sect 20 Absatz 1 Satz 1 eroumlffnet Ermessen im Hinblick auf die Titelerteilung Bei der
Ermessensausuumlbung sollte gemaumlszlig sect 18 Absatz 1 beruumlcksichtigt werden dass der
Leitgedanke des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes die Sicherung des
Fachkraumlftebedarfs der deutschen Wirtschaft ist Die Erwaumlgung dass fuumlr eine
bestimmte Berufsgruppe vermeintlich kein oder nur ein geringerer
Fachkraumlftebedarf besteht scheidet grundsaumltzlich aus da die Bestimmung uumlber
diese Frage nach sect 20 Absatz 1 Satz 3 dem Bundesministerium fuumlr Arbeit und
Soziales obliegt das ggf mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende
Eingrenzungen vornimmt (vgl Nummer 2013)
20116 Der Aufenthaltstitel kann fuumlr bis zu sechs Monate erteilt werden In der Regel soll
ein Visum fuumlr diesen Zeitraum erteilt werden soweit der Auslaumlnder nicht
ausdruumlcklich einen kuumlrzeren Aufenthaltszeitraum beantragt hat Eine Verlaumlngerung
uumlber diesen Zeitraum hinaus ist gemaumlszlig sect 20 Absatz 4 Satz 2 ausgeschlossen (vgl
Nummer 2042) Nach sect 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV bedarf die
Erteilung des Visums nach sect 20 Absatz 1 Satz 1 auch fuumlr Zeitraumlume uumlber 90 Tage
nicht der Zustimmung der Auslaumlnderbehoumlrde
2012 sect 20 Absatz 1 Satz 2 verdeutlicht dass der Gesetzgeber davon ausgeht dass ein
Aufenthaltstitel nach sect 20 Absatz 1 Satz 1 zur Arbeitsplatzsuche im Regelfall von
143
Auslaumlndern beantragt wird die sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten
Auslaumlnder die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten koumlnnen eine
Aufenthaltserlaubnis nach sect 20 Absatz 1 Satz 1 nur dann erhalten wenn sie
unmittelbar davor im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstaumltigkeit (etwa nach
sect 18a oder nach sect 19c Absatz 1 i V m der Beschaumlftigungsverordnung bzw
zwischenstaatlichen Vereinbarungen wovon auch Beschaumlftigungsaufenthalte
erfasst sind) oder nach sect 16e (Studienbezogenes Praktikum EU) waren Unberuumlhrt
davon bleibt allerdings die Moumlglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck der Arbeitsplatzsuche nach sect 20 Absatz 3 (etwa im Anschluss an eine im
Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung oder nach
der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der
Berufsausuumlbungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach
sect 16d)
2013 Das Bundesministerium fuumlr Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Arbeitsplatzsuche nach sect 20 Absatz 1 Satz 1 fuumlr
bestimmte Berufe aus Konjunktur- und Arbeitsmarktgruumlnden ausschlieszligen
2014 Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt im Grundsatz nicht zur Erwerbstaumltigkeit
ermoumlglicht neu jedoch dem Aufenthaltszweck entsprechend Probebeschaumlftigungen
fuumlr bis zu zehn Stunden je Woche zu deren Ausuumlbung die Qualifikation befaumlhigt
Durch die Probebeschaumlftigung soll Arbeitgebern die Besetzung einer Stelle mit
einer auslaumlndischen Fachkraft erleichtert werden indem er die persoumlnliche und
fachliche Eignung des Kandidaten im Rahmen eines auf zehn Wochenstunden
begrenzten Beschaumlftigungsverhaumlltnisses nach sect 7 SGB IV erprobt In
reglementierten Berufen ist auch hier darauf zu achten dass eine
Berufsausuumlbungserlaubnis bereits erteilt oder zumindest zugesagt ist Der
Aufenthaltstitel bzw das dazugehoumlrige Zusatzblatt hat folgende Angabe zu
enthalten
bdquoErwerbstaumltigkeit nicht erlaubt mit Ausnahme von Probebeschaumlftigungen
bis zu zehn Stunden je Wocheldquo
202 zu Absatz 2 Arbeitsplatzsuche fuumlr Fachkraumlfte mit akademischer Ausbildung
2020 sect 20 Absatz 2 uumlbernimmt im Wesentlichen die bis zum Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes in sect 18c Absatz 1 a F enthaltene Regelung
zur Arbeitsplatzsuche von Fachkraumlften mit akademischer Ausbildung
20211 Eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung ist ein Auslaumlnder der einen
deutschen einen anerkannten auslaumlndischen oder einen einem deutschen
Hochschulabschluss vergleichbaren auslaumlndischen Hochschulabschluss besitzt
(sect 18 Absatz 3 Nummer 2) Voraussetzung ist somit bei beabsichtigter Taumltigkeit in
einem reglementierten Beruf die Anerkennung bzw in den anderen Faumlllen die
Vergleichbarkeit des auslaumlndischen Hochschulabschlusses mit einem inlaumlndischen
Hochschulabschluss Die Ausfuumlhrungen unter Nummer 1832 gelten
entsprechend In reglementierten ndash beispielsweise medizinischen ndash Berufen (vgl
144
zu reglementierten Berufen Nummern 16d10 und 1823) muss die erforderliche
Berufsausuumlbungserlaubnis bei Erteilung des Aufenthaltstitels zur
Arbeitsplatzsuche bereits erteilt oder zugesagt sein Deutsche Sprachkenntnisse
sind fuumlr den Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche von Fachkraumlften mit akademischer
Ausbildung ndash anders als bei Aufenthalten zur Arbeitsplatzsuche von Fachkraumlften
mit Berufsausbildung (sect 20 Absatz 1) ndash keine formelle
Titelerteilungsvoraussetzung Gleichwohl ist im Rahmen der Plausibilitaumlt
anlassbezogen zu pruumlfen ob die fuumlr den gesuchten Arbeitsplatz erforderlichen
deutschen Sprachkenntnisse vorliegen
20212 Gegenstand der Suche muss eine Beschaumlftigung als Fachkraft sein d h der
Auslaumlnder muss das Anforderungsprofil aufgrund seiner (akademischen)
Qualifikation erfuumlllen Dies kann auch bei einem Arbeitsplatz fuumlr eine beruflich
qualifizierte Fachkraft der Fall sein Auch fuumlr die spaumltere Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis gemaumlszlig sect 18b (nach erfolgreicher Arbeitsplatzsuche) ist es
Voraussetzung dass es sich bei der Beschaumlftigung um eine qualifizierte
Beschaumlftigung handelt der Auslaumlnder also als Fachkraft einen Beruf ausuumlbt zu
dem er aufgrund seiner (akademischen) Qualifikation befaumlhigt ist (zur Befaumlhigung
siehe Nummer 3922)
20213 sect 20 Absatz 2 Satz 1 eroumlffnet Ermessen im Hinblick auf die Titelerteilung Bei der
Ermessensausuumlbung sollte nach sect 18 Absatz 1 beruumlcksichtigt werden dass der
Leitgedanke des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes die Sicherung des
Fachkraumlftebedarfs der deutschen Wirtschaft ist
20214 Der Aufenthaltstitel ist auf houmlchstens sechs Monate zu befristen In der Regel soll
ein Visum fuumlr diesen Zeitraum erteilt werden soweit der Auslaumlnder nicht
ausdruumlcklich einen kuumlrzeren Aufenthaltszeitraum beantragt hat Der Aufenthaltstitel
kann nicht uumlber diesen Zeitraum hinaus verlaumlngert werden (vgl Nummer 2042)
Nach sect 31 Absatz 1 Nummer 1 AufenthV bedarf die Erteilung des Visums nach
sect 20 Absatz 2 Satz 1 auch fuumlr Zeitraumlume uumlber 90 Tage nicht der Zustimmung der
Auslaumlnderbehoumlrde
2022 Nach sect 20 Absatz 2 Satz 1 gelten sect 20 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend sect 20
Absatz 1 Satz 3 ist hingegen nicht entsprechend anwendbar sodass der Aufenthalt
zur Arbeitsplatzsuche fuumlr Berufe zu deren Ausuumlbung eine akademische
Ausbildung erforderlich ist nicht durch Rechtsverordnung ausgeschlossen werden
kann
20221 sect 20 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit sect 20 Absatz 1 Satz 2 verdeutlicht dass der
Gesetzgeber davon ausgeht dass ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche im
Regelfall von Auslaumlndern beantragt wird die sich noch nicht im Bundesgebiet
aufhalten Auslaumlnder die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten koumlnnen eine
Aufenthaltserlaubnis nach sect 20 Absatz 2 Satz 1 nur dann erhalten wenn sie
unmittelbar davor bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstaumltigkeit
(etwa nach sect 18b oder nach sect 19c Absatz 1 i V m der Beschaumlftigungsverordnung
145
bzw zwischenstaatlichen Vereinbarungen wovon auch Beschaumlftigungsaufenthalte
erfasst sind) oder nach sect 16e (Studienbezogenes Praktikum EU) waren Unberuumlhrt
davon bleibt jedoch die Moumlglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
sect 20 Absatz 3 (etwa fuumlr eine Arbeitsplatzsuche im Anschluss an ein im
Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossenes Studium)
20223 Neben den besonderen Titelerteilungsvoraussetzungen nach sect 20 Absatz 2 gelten
diejenigen des sect 20 Absatz 4 (vgl Nummern 2041 und 2043)
20222 Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt im Grundsatz nicht zur Erwerbstaumltigkeit
ermoumlglicht jedoch dem Aufenthaltszweck entsprechend Probebeschaumlftigungen fuumlr
bis zu zehn Stunden je Woche zu deren Ausuumlbung die Qualifikation befaumlhigt Die
Ausfuumlhrungen in Nummer 2014 gelten entsprechend
203 zu Absatz 3 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen Aufenthalt im
Bundesgebiet nach im Inland erworbener Qualifikation
2031 In sect 20 Absatz 3 werden in einer eigenstaumlndigen Regelung vier weitere bereits vor
dem Inkrafttreten des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes bestehende
Fallgestaltungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche
zusammengefasst Dies betrifft Absolventen deutscher Hochschulen (Nummer 1)
Forscher im Anschluss an einen Forschungsaufenthalt (Nummer 2) Absolventen
einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet (Nummer 3) und Auslaumlnder
die sich erfolgreich zur Anerkennung ihrer auslaumlndischen Berufsqualifikation
gemaumlszlig sect 16d im Bundesgebiet aufgehalten haben (Nummer 4) Es bleibt damit bei
den bereits vor dem Inkrafttreten des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes
geltenden Houmlchstaufenthaltszeiten Wie bereits nach der Rechtslage vor dem
Inkrafttreten des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes berechtigt die
Aufenthaltserlaubnis in den Faumlllen des sect 20 Absatz 3 zur Erwerbstaumltigkeit (sect 4a
Absatz 1 Satz 1)
2032 Die gesuchte Erwerbstaumltigkeit muss eine solche sein zu deren Ausuumlbung die
Qualifikation des Auslaumlnders befaumlhigt Zudem muss der gesuchte Arbeitsplatz ein
solcher sein der in einen Aufenthaltstitel nach sectsect 18a 18b 18d 19c oder 21
muumlnden kann Im Unterschied zu sect 20 Absaumltze 1 und 2 kann Gegenstand der
Suche bei Aufenthaltstiteln nach sect 20 Absatz 3 von vornherein auch eine
selbstaumlndige Taumltigkeit nach sect 21 sein
2033 Da die Aufenthaltstitel nach sect 20 Absatz 3 uneingeschraumlnkt zur Erwerbstaumltigkeit
berechtigen ist im Aufenthaltstitel anzugeben
bdquoErwerbstaumltigkeit erlaubtldquo
204 zu Absatz 4
2041 Fuumlr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sect 20 Absatz 1 bis 3 wird gemaumlszlig sect 20
Absatz 4 Satz 1 die Lebensunterhaltssicherung ausnahmslos vorausgesetzt auch
in atypischen Fallgestaltungen kann von dieser Erteilungsvoraussetzung nicht
146
abgesehen werden sect 20 Absatz 4 Satz 1 der die Lebensunterhaltssicherung
voraussetzt geht insoweit sect 5 Absatz 1 Nummer 1 der sie lediglich in der Regel
voraussetzt als speziellere Regelung vor Es gilt der Maszligstab des sect 2 Absatz 3
Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts kann auch erfolgen durch
Verpflichtungserklaumlrung oder durch die im Einzelfall bereits vor Titelerteilung
vereinbarte Verguumltung fuumlr Probearbeiten Eine waumlhrend Voraufenthaltszeiten aus
Beschaumlftigungsverhaumlltnissen durch Beitragsleistungen erworbene Anwartschaft in
der Arbeitslosenversicherung kann bei der Beurteilung der
Lebensunterhaltssicherung beruumlcksichtigt werden Bei der Pruumlfung der
Lebensunterhaltssicherung ist zu beachten dass diese nur fuumlr den Suchzeitraum
also fuumlr die im Aufenthaltstitel festgelegte Aufenthaltsdauer nachgewiesen werden
muss Zusaumltzlich muumlssen die fuumlr die Ausreise erforderlichen finanziellen Mittel
nachgewiesen werden
2042 Eine Verlaumlngerung der Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz
uumlber die in sect 20 Absatz 1 bis 3 jeweils genannten Houmlchstzeitraumlume hinaus ist
ausgeschlossen
2043 Aufenthaltstitel nach sect 20 Absatz 1 und 2 koumlnnen erneut gemaumlszlig sect 20 Absatz 4
Satz 3 nur erteilt werden wenn sich der Auslaumlnder nach seiner Ausreise
mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat wie er sich zuvor zur
Arbeitsplatzsuche im Bundesgebiet aufgehalten hat (entspricht sect 18c Absatz 2
Satz 2 a F) Hierbei wird nicht auf die durch den Aufenthaltstitel ermoumlglichte
Aufenthaltszeit sondern auf die tatsaumlchliche Aufenthaltszeit im Bundesgebiet
abgestellt Im Zweifelsfall hat der Auslaumlnder Nachweise uumlber die maszliggeblichen
Aufenthaltszeitraumlume im Bundesgebiet und im Ausland zu erbringen Die gleiche
Regelung findet sich auch in sect 17 Absatz 1 Satz 3 fuumlr Aufenthaltstitel zur
Ausbildungsplatzsuche (vgl Nummer 1713)
2044 Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach sect 9 waumlhrend eines Aufenthalts
zur Arbeitsplatzsuche ist ausgeschlossen (vgl sect 20 Absatz 4 Satz 4)
20V Verfahren und Zustaumlndigkeiten
Die Pruumlfung der Erteilungsvoraussetzungen erfolgt durch die
Auslandsvertretung Auslaumlnderbehoumlrde In Anlage 1 finden sich tabellarische
Uumlbersichten denen sich die Verteilung der Zustaumlndigkeiten fuumlr die Pruumlfung der
einzelnen Titelerteilungsvoraussetzungen entnehmen laumlsst
147
Zu den sectsect 39 bis 42 AufenthG
Diese Anwendungshinweise beschraumlnken sich auf die wesentlichen Inhalte zum
Grundverstaumlndnis der Regelungen Detaillierte Hinweise sind den Fachlichen
Weisungen der Bundesagentur fuumlr Arbeit zu entnehmen
(httpswwwarbeitsagenturdeveroeffentlichungengesetze-und-
weisungen1478808828605)
Zu sect 39 AufenthG - Zustimmung zur Beschaumlftigung
390 Allgemeines
3901 sect 39 regelt weiterhin die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit zur Ausuumlbung
einer Beschaumlftigung die Neuregelung orientiert sich in ihrer Struktur an der neuen
Struktur des Abschnitts 4 Dabei bleibt es dabei dass die Bundesagentur fuumlr Arbeit
bis auf die in Absatz 6 i V m sect 15a BeschV geregelten Faumllle der
Saisonarbeitnehmer keine eigene Arbeitserlaubnis erteilt sondern
verwaltungsintern eine Zustimmung zur Erteilung des Aufenthaltstitels Die
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit ist damit auch kuumlnftig kein
Verwaltungsakt sondern lediglich eine der Voraussetzungen fuumlr die Erteilung des
Aufenthaltstitels Rechtsmittel sind deshalb nur gegen die Ablehnung der Erteilung
des Aufenthaltstitels bzw die auslaumlnderrechtliche Versagung oder Beschraumlnkung
der Erlaubnis zur Beschaumlftigung moumlglich
391 zu Absatz 1
Absatz 1 enthaumllt entsprechend sect 18 Absatz 2 Nummer 2 die allgemeine Festlegung
dass grundsaumltzlich die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit zur Erteilung des
Aufenthaltstitels erforderlich ist Dies ist nur dann nicht der Fall wenn die
Zustimmung aufgrund von Regelungen im Gesetz in der
Beschaumlftigungsverordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht
erforderlich ist Ob die Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur fuumlr
Arbeit erforderlich ist findet sich im Aufenthaltsgesetz in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen in sect 39 selbst sowie in der Beschaumlftigungsverordnung Zudem
gelten weiterhin die in sect 40 geregelten Versagungsgruumlnde In der
Beschaumlftigungsverordnung finden sich neben materiellen auch
verfahrensbezogene Voraussetzungen fuumlr die Erteilung der Zustimmung durch die
Bundesagentur fuumlr Arbeit auch diese sind zu beachten Die bis zum Inkrafttreten
des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes in sect 39 Absatz 4 enthaltenen Regelungen
zur Beschraumlnkung der Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit sind in sect 39 n F
entfallen da sie uumlber die Verordnungsermaumlchtigung von sect 42 Absatz 2 Nummer 2
erfasst und in der Beschaumlftigungsverordnung hinreichend bestimmt sind
Die Bundesagentur fuumlr Arbeit erteilt nach sect 39 Absatz 1 i V m Absatz 2 oder
Absatz 3 die Zustimmung zu einer konkreten Beschaumlftigung Einer Zustimmung der
148
Bundesagentur fuumlr Arbeit bedarf es dann nicht wenn die Taumltigkeit im Rahmen einer
fiktiven Titelerteilung keiner Zustimmung beduumlrfte Eine Zustimmung ist auch dann
nicht erforderlich wenn es sich um eine bloszlige Erweiterung des
Beschaumlftigungsumfangs mit entsprechender Anpassung der sonstigen
Beschaumlftigungsbedingungen handelt (z B Erhoumlhung der Stunden von 20 auf 39
Stunden mit entsprechend houmlherem Monatslohn und Urlaubsanspruch waumlhrend
der Stundenlohn unveraumlndert bleibt)
392 zu Absatz 2
Absatz 2 regelt ausschlieszliglich die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit zur
Erteilung von Aufenthaltstiteln an Fachkraumlfte nach den sectsect 18a und 18b
3921 Die Zustimmung ist moumlglich wenn die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen
gegeben ist und der Auslaumlnder eine Beschaumlftigung als Fachkraft ausuumlben wird
(siehe Nummer 183 ff)
3922 Des Weiteren muss in den Faumlllen des sect 18a und sect 18b Absatz 1 die Qualifikation
die Fachkraft zur Ausuumlbung der Beschaumlftigung befaumlhigen Wann dies der Fall ist
muss im Einzelfall unter Beruumlcksichtigung aller tatsaumlchlichen und rechtlichen
Umstaumlnde beurteilt werden Maszliggeblich ist dass die Fachkraft durch ihre
Qualifikation in der Lage ist die Beschaumlftigung auszuuumlben Dies kann auch der Fall
sein wenn es sich um eine Taumltigkeit handelt die nicht exakt der Qualifikation
entspricht bis hin zu Beschaumlftigungen in einer anderen Branche einem anderen
Beruf oder unterhalb der Qualifikation Unschaumldlich ist wenn im Rahmen der
Beschaumlftigung ggf weitere taumltigkeitsspezifische Fachkenntnisse erworben werden
sollen (z B Sicherheitstrainings fuumlr Elektriker die im Zusammenhang mit der
Windenergiegewinnung beschaumlftigt sind) Die Einschaumltzung des Arbeitsgebers ob
jemand fuumlr die Ausuumlbung der Beschaumlftigung befaumlhigt ist flieszligt in die Beurteilung
mit ein Allerdings ist darauf zu achten dass der Auslaumlnder jedenfalls als Fachkraft
fuumlr eine qualifizierte Beschaumlftigung im Sinne des sect 2 Absatz 12b eingesetzt wird
eine Taumltigkeit in einer Beschaumlftigung die auch ohne Qualifikation ausgeuumlbt werden
koumlnnte (z B einfache Anlernberufe) ist nicht moumlglich Der Erteilung einer Blauen
Karte EU kann abweichend davon wie bisher nur dann zugestimmt werden wenn
der Auslaumlnder eine seiner Qualifikation angemessene Beschaumlftigung ausuumlbt (siehe
Nummer 18b26)
3923 Die Zustimmung kann zudem nur erteilt werden wenn die Fachkraft in einem
inlaumlndischen Beschaumlftigungsverhaumlltnis taumltig werden soll Ist die auslaumlndische
Fachkraft in Deutschland sozialversicherungspflichtig handelt es sich um ein
inlaumlndisches Beschaumlftigungsverhaumlltnis Es ist unschaumldlich wenn im Einzelfall nicht
in allen Versicherungszweigen tatsaumlchlich Sozialversicherungspflicht eintritt (z B
keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund
eines Einkommens oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze undoder Befreiung
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung z B bei einer
Versicherungspflicht in einem berufsstaumlndischen Versorgungswerk) Allein die
149
Pflicht des Arbeitgebers die Person in der gesetzlichen Unfallversicherung zu
versichern reicht jedoch nicht aus
Werden aufgrund einer Entsendung fuumlr ein Beschaumlftigungsverhaumlltnis keine
Sozialversicherungsbeitraumlge in Deutschland entrichtet (insbesondere nach sect 5
SGB IV des Art 12 Verordnung (EG) Nr 8832004 oder eines bilateralen
Sozialversicherungsabkommens) so liegt kein inlaumlndisches
Beschaumlftigungsverhaumlltnis vor Wenn die auslaumlndische Fachkraft einen Arbeitgeber
mit Sitz in Deutschland hat das deutsche Sozialversicherungsrecht jedoch
aufgrund einer Ausnahmevereinbarung der zustaumlndigen Stelle in Deutschland
(Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung ndash Ausland [(DVKA]) mit der
zustaumlndigen Stelle im Herkunftsland im Rahmen eines
Sozialversicherungsabkommens oder nach Art 16 Verordnung (EG) Nr 8832004
nicht gilt so liegt dennoch ein inlaumlndisches Beschaumlftigungsverhaumlltnis nach sect 39
Absatz 2 Nummer 3 i V m sectsect 18a 18b Absatz 1 vor Die Moumlglichkeit zum
Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist regelmaumlszligig in den von Deutschland
abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen enthalten Eine Uumlbersicht der
Sozialversicherungsabkommen ist auf der Seite des BMAS veroumlffentlicht
httpswwwbmasdeDEEuropa-und-die-
WeltInternationalSozialversicherungsabkommensozialversicherungsabkommen
html
3924 sect 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist eine in die Zukunft gerichtete Regelung Von
der entsprechenden Verordnungsermaumlchtigung in sect 42 Absatz 1 Nummer 3 wird
derzeit kein Gebrauch gemacht Die Verordnungsermaumlchtigung ermoumlglicht naumlhere
Voraussetzungen in der Beschaumlftigungsverordnung in Bezug auf die Beschaumlftigung
als Fachkraft nach sectsect 18a und 18b festzulegen Diese waumlren nach sect 39 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 zu pruumlfen
3925 Die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit wird ohne Vorrangpruumlfung erteilt
Nach sect 42 Absatz 2 Nummer 3 hat jedoch das Bundesministerium fuumlr Arbeit und
Soziales die Ermaumlchtigung die Vorrangpruumlfung durch Rechtsverordnung
wiedereinzufuumlhren um z B konjunkturellen Entwicklungen oder solchen auf dem
Arbeitsmarkt zu begegnen
393 zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit in allen anderen
Faumlllen des Aufenthalts zur Beschaumlftigung jenseits der Fachkraumlfteeinwanderung
3931 Auch in diesen Faumlllen ist die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen
Voraussetzung fuumlr die Zustimmung Zudem gelten die Tatbestaumlnde der
Beschaumlftigungsverordnung sodass die dort enthaltenen Voraussetzungen fuumlr die
einzelnen Beschaumlftigungssachverhalte zu beruumlcksichtigen sind Die Zustimmung
der Bundesagentur fuumlr Arbeit umfasst zudem die Pruumlfung der Voraussetzungen
die gemaumlszlig den sectsect 19 19b 19c Absatz 3 oder 19d Absatz 1 Nummer 1 in Bezug
auf die Ausuumlbung der Beschaumlftigung erforderlich sind Hierzu zaumlhlt beispielsweise
150
bei sect 19d das Kriterium der qualifikationsentsprechenden Beschaumlftigung Im
Unterschied zu der bisherigen Rechtslage ist auf der Grundlage des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes fuumlr die Zustimmung eine Vorrangpruumlfung nur
erforderlich wenn die Beschaumlftigungsverordnung oder das Gesetz dies vorsehen
(Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2)
394 zu Absatz 4
Absatz 4 uumlbernimmt die Regelung des sect 39 Absatz 2 Satz 3 a F Der Arbeitgeber
muss zum einen Auskunft uumlber alle Arbeitsbedingungen erteilen die zur Erteilung
einer Zustimmung erforderlich sind Auszligerdem hat der Arbeitgeber gegenuumlber der
Bundesagentur fuumlr Arbeit eine nachgelagerte Auskunftspflicht nachdem eine
Zustimmung erteilt wurde
3941 Die nachgelagerte Auskunftspflicht wurde dahingehend erweitert dass sie
nunmehr auch fuumlr zustimmungsfreie Beschaumlftigungen besteht Zweck ist eine
erweiterte Kontrollmoumlglichkeit der Bundesagentur fuumlr Arbeit bei der Beschaumlftigung
drittstaatsangehoumlriger Arbeitnehmer Zu den Arbeitsbedingungen uumlber die der
Arbeitgeber Auskunft erteilen muss gehoumlren auch detaillierte Informationen uumlber
die auszuuumlbenden Taumltigkeiten damit die Bundesagentur fuumlr Arbeit pruumlfen kann ob
die Fachkraft zur Ausuumlbung der Beschaumlftigung befaumlhigt ist oder letztere im Fall der
Blauen Karte EU qualifikationsangemessen ist Die Angaben des Arbeitgebers
hierzu koumlnnen mit Hilfe des Formulars bdquoErklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo
(Anlage 4) erhoben werden
3942 Zudem wurde mit Satz 2 die Regelung aufgenommen dass bei Aufforderung durch
die Bundesagentur fuumlr Arbeit die nachgelagerte Auskunft innerhalb eines Monats
zu erfolgen hat Die Sanktionsmoumlglichkeit bei Nichteinhaltung ist in sect 404 Absatz 2
Nummer 5 SGB III geregelt
395 zu Absatz 5
Absatz 5 uumlbernimmt die Regelung des sect 39 Absatz 3 a F
396 zu Absatz 6
Absatz 6 uumlbernimmt die Regelung des sect 39 Absatz 6 a F
Zu sect 40 AufenthG - Versagungsgruumlnde
400 Die Aumlnderungen betreffen im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen an die neue
Systematik Aus Gruumlnden der Einheitlichkeit wurde zudem geregelt dass die
Versagungsgruumlnde fuumlr die Zustimmung aus sect 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 kuumlnftig
nicht nur fuumlr die Erteilung der ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte gelten sondern
allgemeine Versagungsgruumlnde darstellen um Missbraumluche im Bereich der
Erwerbsmigration zu vermeiden Dies schlieszligt die Seriositaumlt des Arbeitgebers ein
151
Uumlber sect 4a Absatz 2 Satz 2 und sect 18 Absatz 2 Nummer 2 letzter Halbsatz gelten
die Versagungsgruumlnde auch fuumlr Beschaumlftigungen die nicht der Zustimmung der
Bundesagentur fuumlr Arbeit beduumlrfen (siehe Nummer 4a23)
401 Ebenfalls aus Gruumlnden der Einheitlichkeit und zur Missbrauchsvermeidung wurde
in sect 40 Absatz 3 Nummer 7 der bisher bereits unter anderem fuumlr Forscher geltende
Ablehnungsgrund des sect 20c Absatz 1 a F auf alle durch die Bundesagentur fuumlr
Arbeit zustimmungspflichtigen Faumllle uumlbertragen So soll vermieden werden dass
Aufenthaltstitel uumlber Scheinarbeitgeber oder Scheinarbeitsverhaumlltnisse erlangt
werden koumlnnen Nummer 192162 gilt entsprechend
402 Im Einzelnen siehe Fachliche Weisungen der Bundesagentur fuumlr Arbeit
httpswwwarbeitsagenturdeveroeffentlichungengesetze-und-
weisungen1478808828605
Zu sect 42 AufenthG - Verordnungsermaumlchtigung und Weisungsrecht
420 Allgemeines
Die Verordnungsermaumlchtigungen fuumlr das Bundesministerium fuumlr Arbeit und
Soziales wurden an die neue Systematik der Regelungen zur Erwerbsmigration
angepasst Dabei werden neben redaktionellen Aumlnderungen auf Grund der
Verschiebung verschiedener Regelungen auch neue Verordnungsermaumlchtigungen
eingefuumlhrt
421 Mit Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 3 wurden neue
Verordnungsermaumlchtigungen eingefuumlhrt
4211 Mit der neuen Verordnungsermaumlchtigung von Absatz 1 Nummer 2 wird -
entsprechend der Regelung in sect 19c Absatz 2 - das Ziel verfolgt beruflich
qualifizierte Auslaumlnder mit ausgepraumlgten berufspraktischen Kenntnissen zur
Beschaumlftigung zuzulassen wenn sie zwar keine qualifizierte Berufsausbildung oder
kein Studium abgeschlossen haben jedoch eine langjaumlhrige Berufspraxis in
Berufen vorweisen koumlnnen die eine entsprechende Qualifikation erfordern Auf
Grund dieser Verordnungsermaumlchtigung wurde mit sect 6 BeschV die Regelung zu
IT-Spezialisten getroffen die auch ohne foumlrmliche Berufsausbildung oder Studium
uumlber ihre Taumltigkeit Kenntnisse erworben haben die einer Qualifikation vergleichbar
sind (siehe Nummer 60 ff zur BeschV) sect 42 Absatz 1 Nummer 2 ist damit lex
specialis zu sect 42 Absatz 2 Nummer 1
4212 Absatz 1 Nummer 3 enthaumllt entsprechend der Regelung in sect 39 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 eine Verordnungsermaumlchtigung in Bezug auf die Regelung von naumlheren
Voraussetzungen fuumlr die Ausuumlbung einer Beschaumlftigung als Fachkraft gemaumlszlig
sectsect 18a und 18b von der Verordnungsermaumlchtigung wird derzeit kein Gebrauch
gemacht (siehe Nummer 3925)
152
4213 Die zuvor bestehende Verordnungsermaumlchtigung von sect 19a Absatz 2 Nummer 3
a F wurde unveraumlndert in Absatz 2 Nummer 6 uumlberfuumlhrt von der
Verordnungsermaumlchtigung wird derzeit kein Gebrauch gemacht
422 Mit Absatz 2 Nummer 3 wird das Bundesministerium fuumlr Arbeit und Soziales
ermaumlchtigt die Vorrangpruumlfung in zu bestimmenden Faumlllen wiedereinzufuumlhren
Beispielhaft werden die Fachkraumlfte genannt denen nach sect 39 Absatz 2 Satz 2 die
Zustimmung ohne Vorrangpruumlfung erteilt wird Bei ihnen kann in
Arbeitsmarktregionen oder in Berufen mit uumlberdurchschnittlich hoher
Arbeitslosigkeit die Vorrangpruumlfung kurzfristig wiedereingefuumlhrt werden Die so
bestimmten Berufe koumlnnen sich dabei auf das gesamte Bundesgebiet beziehen
oder auf Bezirke der Bundesagentur fuumlr Arbeit beschraumlnken
Zu sect 71 AufenthG - Zustaumlndigkeit
7115 Einrichtung zentraler Auslaumlnderbehoumlrden fuumlr die Fachkraumlfteeinwanderung
Fuumlr einheitlichere und damit berechenbarere transparentere und schnellere
Entscheidungen zur Gewinnung der benoumltigten Fachkraumlfte sollen die Laumlnder
auslaumlnderbehoumlrdliche Fachkompetenz in jeweils mindestens einer zentralen
Auslaumlnderbehoumlrde buumlndeln
In Abhaumlngigkeit von Faktoren wie z B Flaumlche Einwohnerzahl Auslaumlnderzahl oder
regional unterschiedlichem Fachkraumlftemangel steht es den Laumlndern offen auch
mehrere derartiger Kompetenzzentren einzurichten
Die zentralen Auslaumlnderbehoumlrden (Kontaktdaten abrufbar unter httpswwwmake-
it-in-germanycomdeunternehmenunterstuetzungwichtige-ansprechpartner)
sind kraft Gesetzes fuumlr die Zustimmung in Visumverfahren zu Aufenthaltszwecken
nach sectsect 16a 16d 17 Absatz 1 18a 18b 18c Absatz 3 18d 18f 19 19b 19c
und 20 zustaumlndig und fuumlhren das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren nach sect 81a
durch Daneben koumlnnen durch landesinterne Zustaumlndigkeitsregeln weitere
Aufgaben auf sie uumlbertragen werden
Zu sect 72 Absatz 7 AufenthG - Beteiligungserfordernisse
727 Fakultativbeteiligung der Bundesagentur fuumlr Arbeit
sect 72 Absatz 7 ermoumlglicht den Auslandsvertretungen dem Bundesamt fuumlr Migration
und Fluumlchtlinge und den Auslaumlnderbehoumlrden die Bundesagentur fuumlr Arbeit in
Zweifelsfaumlllen zustimmungsfreier Ausbildungs- und Beschaumlftigungsaufenthalte
fakultativ zu beteiligen soweit es sich um
die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sect 16a zum Zweck der
Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung
153
die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sect 16d zum Zweck der
Anerkennung einer auslaumlndischen Berufsqualifikation
die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sect 16e zum Zweck eines
studienbezogenen Praktikums EU
die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sect 18a zum Zweck der
Beschaumlftigung als fuumlr Fachkraft mit Berufsausbildung
die Erteilung eines Aufenthaltstitels nachsect 18b Absatz 1 zum Zweck der
Beschaumlftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
die Erteilung einer Blauen Karte EU nach sect 18b Absatz 2
die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fuumlr hoch qualifizierte Fachkraumlfte
mit akademischer Ausbildung nach sect 18c Absatz 3
die Erteilung einer ICT-Karte nach sect 19
einen Aufenthalt im Rahmen der kurzfristigen Mobilitaumlt fuumlr
unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer nach sect 19a
die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach sect 19b oder
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschaumlftigung
unabhaumlngig von einer Qualifikation nach sect 19c
handelt
Um die vom Gesetzgeber mit der Zustimmungsfreiheit bei bestimmten
Aufenthaltstiteln u a bezweckte Intention der Verfahrensbeschleunigung nicht zu
konterkarieren stellt die Fakultativbeteiligung der Bundesagentur fuumlr Arbeit nach
sect 72 Absatz 7 den Ausnahmefall dar
Durch die Moumlglichkeit der Fakultativbeteiligung koumlnnen sich die Auslaumlnder-
behoumlrden das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge (in den Faumlllen der
kurzfristigen Mobilitaumlt bei unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach
sect 19a) sowie die Auslandsvertretungen in zustimmungsfreien Faumlllen Gewissheit
uumlber berufs- taumltigkeits- oder arbeitsmarktbezogene Pruumlfkriterien verschaffen Die
Pruumlfaufgaben der Bundesagentur fuumlr Arbeit im Rahmen einer fakultativen
Beteiligung gehen grundsaumltzlich nicht uumlber die Aufgaben hinaus die die
Bundesagentur fuumlr Arbeit im Zustimmungsverfahren hat Hauptanwendungsfall ist
die Frage ob es sich bei der beabsichtigten Taumltigkeit im Falle einer
zustimmungsfreien Blauen Karte EU um eine dem Hochschulabschluss
entsprechende Taumltigkeit handelt
Bei der Fakultativbeteiligung handelt es sich um keine Zustimmungsanfrage im
Sinne des sect 39 Deshalb greift bei einer Fakultativbeteiligung nach sect 72 Absatz 7
nicht die fuumlr Zustimmungen der Bundesagentur fuumlr Arbeit geltende Fristenregelung
des sect 36 Absatz 2 BeschV Bei fakultativen Beteiligungen handelt es sich um rein
fachkundige Stellungnahmen und nicht um Zustimmungsentscheidungen
Fakultativ erteilte Auskuumlnfte sind nicht in den Aufenthaltstitel zu uumlbernehmen
Zur Fakultativbeteiligung im beschleunigten Fachkraumlfteverfahren nach sect 81a in
bestimmten Konstellationen siehe Nummer 81a344
154
Fakultativbeteiligungen sollten von der anfragenden Behoumlrde ausdruumlcklich als
solche bezeichnet werden
Zu sect 73 Absatz 3c AufenthG - Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren im
Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln
733c Beteiligung der Sicherheitsbehoumlrden bei (kurzfristiger) Mobilitaumlt
Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge hat mit dem Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes am 1 Maumlrz 2020 fuumlr die Durchfuumlhrung der
Mitteilungsverfahren bei der (kurzfristigen) Mobilitaumlt nach den sectsect 16c 18e und 19a
die Zustaumlndigkeit erlangt Zu diesem Zweck hat das Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge in sect 73 Absatz 3c die Befugnis erhalten personenbezogene Daten uumlber
das Bundesverwaltungsamt an die in sect 73 Absatz 2 genannten
Sicherheitsbehoumlrden zu uumlbermitteln Dadurch ist gewaumlhrleistet dass das
Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge die Ablehnungsgruumlnde der sect 19f Absatz 5
Satz 1 Nummer 4 und sect 19a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 unter Beruumlcksichtigung der
Ruumlckmeldungen der Sicherheitsbehoumlrden pruumlfen kann solange es zustaumlndig ist
Nach Abschluss des Mitteilungsverfahrens ndash siehe dazu sectsect 16c Absatz 5 Satz 1
18e Absatz 6 Satz 1 bzw 19a Absatz 5 Satz 1 ndash geht die Zustaumlndigkeit auf die
Auslaumlnderbehoumlrden uumlber (vgl zur ebenfalls bestehenden Zustaumlndigkeit des
Bundesamts fuumlr Migration und Fluumlchtlinge fuumlr Entscheidungen uumlber die
Verlaumlngerung der Mobilitaumlt die Nummern 16c03 18e03 sowie 19a03)
Die Beteiligung der Sicherheitsbehoumlrden kann erfolgen sobald die Mitteilung durch
die zustaumlndige aufnehmende Einrichtung im Bundesgebiet an das Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge vollstaumlndig uumlbermittelt ist Im Rahmen der Uumlbermittlung
an das Bundesverwaltungsamt teilt das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge
auch den geplanten Aufenthaltsort des Auslaumlnders mit Sollte der zukuumlnftige
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht bekannt sein muss der Sitz
der aufnehmenden Niederlassung bzw Einrichtung im Bundesgebiet angegeben
werden
Zur Beteiligung gelten die Vorgaben in Nummer 732 AVwV entsprechend
Zu sect 75 Nummer 5a AufenthG - Aufgaben
755a Aufgaben des Bundesamtes fuumlr Migration und Fluumlchtlinge bei (kurzfristiger)
Mobilitaumlt
Da das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge mit dem Inkrafttreten des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes fuumlr die Durchfuumlhrung der Mitteilungsverfahren
bei der (kurzfristigen) Mobilitaumlt nach den sectsect 16c 18e und 19a zustaumlndig geworden
155
ist ist zugleich der Kompetenzkatalog des sect 75 um eine entsprechende
Nummer 5a erweitert worden
Zu sect 80 AufenthG - Handlungsfaumlhigkeit
805 Personensorge bei minderjaumlhrigen Auslaumlndern
Nach sect 80 Absatz 5 ist fuumlr Aufenthalte nach Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 bei
Auslaumlndern die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben eine Zustimmung
der zur Personensorge berechtigten Personen zu dem Antrag auf Erteilung des
Aufenthaltstitels erforderlich
Zu sect 81a AufenthG - Beschleunigtes Fachkraumlfteverfahren
81a0 Allgemeines
81a01 Mit dem Verfahren nach sect 81a wird ein neues Instrument zur Beschleunigung der
Einreise von Fachkraumlften (siehe Nummer 81a13) geschaffen Bei Vorliegen eines
konkreten Arbeitsplatzangebotes kann der Arbeitgeber in Vollmacht des
Auslaumlnders (siehe Nummer 81a142) gegen Zahlung einer Gebuumlhr (siehe
Nummer 81a15) ein bdquobeschleunigtes Fachkraumlfteverfahrenldquo beantragen Im
beschleunigten Fachkraumlfteverfahren obliegt der Auslaumlnderbehoumlrde die Beratung
des Arbeitgebers uumlber die Einreisevoraussetzungen der Fachkraft insgesamt
(siehe Nummer 81a31) die Pruumlfung der auslaumlnderrechtlichen Voraussetzungen
(siehe Nummer 81a36) sowie ndash soweit erforderlich - das Betreiben des
Anerkennungsverfahrens (siehe Nummern 81a32 und 81a33) und das Einholen
der Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit (siehe Nummer 81a34) Alle
beteiligten Behoumlrden sind an enge Fristen gebunden Die Auslaumlnderbehoumlrde weist
die zustaumlndigen Behoumlrden erforderlichenfalls auf den Ablauf von Fristen hin Bei
Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erteilt die Auslaumlnderbehoumlrde eine
Vorabzustimmung zur Visumerteilung nach sect 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6
i V m sect 31 Absatz 3 AufenthV nach deren Vorlage durch die Fachkraft oder der
Uumlbermittlung der Vorabzustimmung uumlber das Auslaumlnderzentralregister und nach
dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft die Auslandsvertretung innerhalb
von drei Wochen einen Termin zur Visumbeantragung anbietet und in der Regel
innerhalb von weiteren drei Wochen nach vollstaumlndiger Antragstellung uumlber die
Visumerteilung entscheidet (sect 31a AufenthV siehe Nummer 81a364)
81a02 Das in sect 81a sectsect 31 Absatz 4 und 31a AufenthV sect 36 Absatz 2 Satz 2 BeschV
sowie sect 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz bzw in den berufsrechtlichen
Fachgesetzen des Bundes gesetzlich definierte Verfahren wird im Einzelfall
konkretisiert durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber ndash als
Bevollmaumlchtigtem des Auslaumlnders ndash und Auslaumlnderbehoumlrde (siehe
Nummer 81a2 ff) die Transparenz und Planungssicherheit schafft
156
81a03 Die Laumlnder sind aufgefordert zentrale Auslaumlnderbehoumlrden (siehe Nummer 81a12)
nach sect 71 Absatz 1 Satz 5 einzurichten in denen die auslaumlnderrechtliche
Fachkompetenz zur Erwerbsmigration gebuumlndelt wird und die die fuumlr das
beschleunigte Fachkraumlfteverfahren zustaumlndigen Behoumlrden sind Allerdings ist die
Durchfuumlhrung des Verfahrens nach sect 81a unabhaumlngig von der Einrichtung zentraler
Auslaumlnderbehoumlrden Soweit zentrale Auslaumlnderbehoumlrden nicht eingerichtet
wurden obliegt das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren der zustaumlndigen lokalen
Auslaumlnderbehoumlrde (siehe auch Nummer 81a13)
81a04 Ziel des Verfahrens nach sect 81a ist es Arbeitgebern und Fachkraumlften ein durch
Fristen zeitlich klar planbares Einreiseverfahren anzubieten Zentraler Akteur sind
die Auslaumlnderbehoumlrden die einerseits durch umfassende Beratung und
adressatenorientierte Serviceleistungen die erforderlichen Prozessschritte fuumlr die
Einreise der Fachkraft in allen Phasen optimieren und andererseits durch gezielte
Hinweise auf die gesetzlich gesondert geregelten Erledigungsfristen an die
beteiligten Behoumlrden die Ablaumlufe insgesamt beschleunigen Angesichts der
gesetzlich klar vorgegebenen Bearbeitungsfristen (Anerkennungsverfahren zwei
Monate Zustimmungsverfahren der Bundesagentur fuumlr Arbeit eine Woche
Visumverfahren sechs Wochen) sollte die Zeitspanne vom Einreichen der
vollstaumlndigen Unterlagen fuumlr die Anerkennung der auslaumlndischen
Berufsqualifikation bis zur Entscheidung uumlber den Visumantrag in der Regel vier
Monate nicht uumlbersteigen
81a05 Die Auslaumlnderbehoumlrde agiert als zentrale Verfahrensmittlerin schuldet aber keinen
Erfolg in Form der Vorabzustimmung oder gar Visumerteilung Die gesetzlichen
Zustaumlndigkeiten fuumlr die Anerkennung der im Ausland erworbenen
Berufsqualifikation bzw zur Erteilung der Berufsausuumlbungserlaubnis bleiben
unberuumlhrt Dementsprechend bleibt die Rechtsqualitaumlt der Zustimmung der
Bundesagentur fuumlr Arbeit und der Vorabzustimmung durch die Auslaumlnderbehoumlrde
als Verwaltungsinternum im Vergleich zum regulaumlren Visumverfahren unveraumlndert
81a06 Besteht fuumlr einen Auslaumlnder ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach sect 11 oder ist
der Auslaumlnder im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung oder
Festnahme ausgeschrieben oder liegt im Auslaumlnderzentralregister einer der
Speichersachverhalte des sect 2 Absatz 2 Nummern 4 bis 8 oder 12 AZR-Gesetz vor
kommt er fuumlr ein Verfahren nach sect 81a nicht in Frage Die aufwaumlndige
Durchfuumlhrung von Befristungs- oder Konsultationsverfahren sowie Loumlschung der
Ausschreibungen steht dem Beschleunigungsgedanken des sect 81a entgegen Der
Arbeitgeber ist entsprechend zu beraten (siehe auch Nummer 81a31) und auf die
Verfahren zur Auskunftserteilung an Betroffene und Loumlschung von
Speichersachverhalten sowie auf das regulaumlre Einreiseverfahren zu verweisen
Hierfuumlr fallen noch keine Gebuumlhren an
81a07 Haumllt sich der Auslaumlnder in einem anderen Mitgliedstaat der Europaumlischen Union
auf sind moumlgliche Ausschlussgruumlnde nach sect 19f zu beachten
157
81a1 zu Absatz 1 Option beschleunigtes Fachkraumlfteverfahren
81a11 Wahlrecht fuumlr Fachkraft und Arbeitgeber
Das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren ist ein Angebot an den beguumlnstigten
Personenkreis (siehe Nummer 81a13) sowie deren Arbeitgeber Alternativ steht
weiterhin das regulaumlre Einreiseverfahren und ggf das Verfahren zur Erlangung
einer Vorabzustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit nach sect 36 Absatz 3 BeschV
offen Fachkraft und Arbeitgeber koumlnnen das fuumlr sie jeweils als guumlnstiger
erscheinende Verfahren waumlhlen
Fuumlr die Auslaumlnderbehoumlrde ist die Durchfuumlhrung des beschleunigten Verfahrens
dagegen nicht optional einem Antrag auf Durchfuumlhrung des beschleunigten
Fachkraumlfteverfahrens hat sie unter Beruumlcksichtigung der Ausfuumlhrungen unter den
Nummern 81a13 81a14 und 81a27 nachzukommen
81a12 Vermeidung von Parallelverfahren
Parallelverfahren ndash dh das Betreiben des beschleunigten Fachkraumlfteverfahrens
und eines regulaumlren Visumverfahrens - sind zwar rechtlich nicht ausgeschlossen
sie sollten aber im Sinne der Prozessoumlkonomie vermieden werden Mangels
Sachentscheidungsinteresses kann die betroffene Behoumlrde ein Parallelverfahren
aussetzen Im Beratungsgespraumlch ist die Fachkraft (vertreten durch den
Arbeitgeber) daher nach Parallelverfahren zu fragen und auf die Moumlglichkeit der
Aussetzung hinzuweisen Die Muster ndashVereinbarung (Anlage 2) enthaumllt unter Punkt
4 und bdquoChecklisteldquo ebenso den entsprechenden Hinweis
Liegen der Auslaumlnderbehoumlrde Erkenntnisse uumlber ein laufendes Parallelverfahren
im Ausland vor nimmt sie Kontakt mit der Auslandsvertretung auf Umgekehrt wird
sich die Auslandsvertretung bei Kenntnis uumlber ein Parallelverfahren im Inland mit
der Auslaumlnderbehoumlrde in Verbindung setzen Auslandsvertretung und
Auslaumlnderbehoumlrde bestimmen anhand des Standes der jeweiligen Verfahren
gemeinsam welches Verfahren fortgesetzt und welches ausgesetzt wird
Die Aussetzung des regulaumlren Visumverfahrens oder des beschleunigten
Fachkraumlfteverfahrens ist dabei vom Verfahrensermessen gedeckt In diesem
Zusammenhang ist zu beachten dass es nicht nur aus prozessoumlkonomischen
Gruumlnden zweckmaumlszligig sein kann das regulaumlre Verfahren auszusetzen sondern
dies auch geboten erscheint wenn mit dem beschleunigten Fachkraumlfteverfahren
mehr Vorteile fuumlr die auslaumlndische Fachkraft verbunden sind Umgekehrt liegt es
im Interesse der Antragsteller auch unter dem Aspekt des Vermeidens unnoumltiger
Kosten die Entscheidung im regulaumlren Visumverfahren zu erhalten wenn das
Verfahren bei der Auslandsvertretung bereits so weit vorangeschritten ist dass ein
neu initiiertes beschleunigtes Fachkraumlfteverfahren keinen Beschleunigungseffekt
oder sonstigen Vorteil fuumlr die Fachkraft mehr erbraumlchte
158
81a13 Zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde
Die sachliche Zustaumlndigkeit ist durch sect 71 Absatz 1 Satz 5 geregelt fuumlr das
beschleunigte Fachkraumlfteverfahren ist die lokale Auslaumlnderbehoumlrde zustaumlndig
soweit keine zentrale Auslaumlnderbehoumlrde eingerichtet wurde Eine aktuelle Liste der
im jeweiligen Bundesland zustaumlndigen Auslaumlnderbehoumlrden ist unter
httpswwwmake-it-in-germanycomdeunternehmenunterstuetzungwichtige-
ansprechpartner abrufbar
Die oumlrtliche Zustaumlndigkeit fuumlr die Durchfuumlhrung des beschleunigten
Fachkraumlfteverfahrens richtet sich gemaumlszlig sect 31 Absatz 4 AufenthV nach dem Ort der
Betriebsstaumltte in der der Auslaumlnder eingesetzt werden soll Soll der Auslaumlnder z B
fuumlr Projektarbeiten uumlberregional oder mit wechselnden Einsatzorten beschaumlftigt
werden ist die Auslaumlnderbehoumlrde zustaumlndig aus deren Bezirk der Arbeitgeber den
Einsatz des Auslaumlnders leitet
81a14 Wechsel der Betriebsstaumltte waumlhrend des laufenden Verfahrens
Aumlndert sich der Sitz der Betriebsstaumltte zwischen Vereinbarungsabschluss und
Vorabzustimmung ist zu pruumlfen ob das Verfahren von der bisher zustaumlndigen
Behoumlrde fortgesetzt wird Die Fortfuumlhrungsentscheidung steht im Ermessen der
bisher zustaumlndigen Behoumlrde Zu beruumlcksichtigen sind die Interessen der Beteiligten
sowie die Belange der Verfahrensoumlkonomie Auch muss die fuumlr den Sitz der
geaumlnderten Betriebsstaumltte zustaumlndige Behoumlrde nach sect 3 Absatz 3 VwVfG des
jeweils zustaumlndigen Landes zustimmen
81a141 Bei bereits eingeleiteten Anerkennungsverfahren ist zu beachten dass die
Anerkennungsbehoumlrde durch die Auslaumlnderbehoumlrde einzubeziehen ist sofern das
Verfahren bei der Anerkennungsbehoumlrde noch nicht abgeschlossen oder ein
Folgeverfahren absehbar ist Die Auslaumlnderbehoumlrde soll in diesen Faumlllen die bisher
zustaumlndige Anerkennungsstelle auf die Aumlnderung der die Zustaumlndigkeit
begruumlndenden Umstaumlnde hinweisen und um Mitteilung bitten ob die
Anerkennungsstelle das Verfahren fortfuumlhren oder abgeben wird und ob im Hinblick
auf das Anerkennungsverfahren weitere Punkte zu beachten sind
Bei einer Abgabe des Anerkennungsverfahrens ist auch die Abgabe des
auslaumlnderbehoumlrdlichen Verfahrens angezeigt Bei einer Fortfuumlhrung durch die
bisher zustaumlndige Anerkennungsstelle kann auch eine Fortfuumlhrung des Verfahrens
durch die Auslaumlnderbehoumlrde zweckmaumlszligig sein sofern dies die erforderliche
Zustimmung der Beteiligten erfaumlhrt
81a142 Die Bundesagentur fuumlr Arbeit muss hingegen nicht einbezogen werden da die
Zustimmung zur Beschaumlftigung fuumlr Fachkraumlfte in der Regel bundesweit und ohne
regionale Beschraumlnkung erteilt wird
159
81a15 Beguumlnstigter Personenkreis
Das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren richtet sich an Auslaumlnder die gemaumlszlig sect 81a
Absatz 1 zu einem Aufenthaltszweck nach
sect 16a Berufsausbildungbetriebliche Weiterbildung
sect 16d Durchfuumlhrung von Maszlignahmen zur Anerkennung
auslaumlndischer Berufsqualifikationen
sect 18a Beschaumlftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
sect 18b Beschaumlftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
sect 18c Abs 3 Beschaumlftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit
akademischer Ausbildung
bzw nach sect 81a Absatz 5 zu einem Aufenthaltszweck nach
sect 18d als Forscher
sect 19c Abs 1 i V m sect 3 BeschV Beschaumlftigung als leitender Angestell-
ter Fuumlhrungskraft oder Spezialist
sect 19c Abs 1 i V m sect 5 BeschV Beschaumlftigung als Wissenschaftler
oder Lehrkraft
sect 19c Abs 1 i V m sect 8 Abs 3 BeschV befristete praktische Taumltigkeit im
Kontext der Anerkennung einer aus-
laumlndischen Berufsqualifikation
(auszligerhalb von sect 16d)
sect 19c Abs 1 i V m sect 24a Abs 1 BeschV Berufskraftfahrer
sect 19c Abs 2 i V m sect 6 BeschV Beschaumlftigung als IT-Spezialist
sect 19c Abs 3 Beschaumlftigung im begruumlndeten
Einzelfall oumlffentlichen Interesses
sect 19c Abs 4 als Beamter
einreisen wollen sowie deren miteinreisende Familienangehoumlrige nach Absatz 4
(siehe Nummer 81a4)
Soweit die Einreise des Auslaumlnders zu sect 16a Absatz 2 (schulische
Berufsausbildung) sect 16d Absatz 1 (fuumlr nur noch theoretische Anpassungs- und
Ausgleichsmaszlignahmen) oder sect16d Absatz 5 (Ablegen einer Eignungs-
Kenntnispruumlfung) erfolgen soll wird auf Nummer 81a344 verwiesen
Auslaumlnder die fuumlr eine qualifizierte aber lediglich voruumlbergehende Beschaumlftigung
in die Bundesrepublik Deutschland einreisen moumlchten [insbesondere
unternehmensinterne Transfers (ICT-sect 19) oder internationaler Personalaustausch
(sect 19c Absatz 1 i V m sect 10 BeschV)] stehen nicht im Fokus des
Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes und sind deshalb derzeit nicht Zielgruppe fuumlr
das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren
160
Das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren ist nicht nur auf visumpflichtige Drittstaater
beschraumlnkt sondern kann auch fuumlr Staatsangehoumlrige der in sect 41 AufenthV
genannten Staaten angewendet werden vorausgesetzt der Auslaumlnder hat seinen
gewoumlhnlichen Aufenthalt auszligerhalb des Bundesgebietes
81a16 Gesundheits- und Pflegeberufe und unzulaumlssige Anwerbung (sect 38 BeschV)
Im Rahmen der Beratung zum beschleunigten Fachkraumlfteverfahren ist bei
Gesundheits- und Pflegeberufen zu ermitteln ob eine unzulaumlssige Anwerbung
vorliegt Die Muster-Vereinbarung (Anlage 2) enthaumllt unter Punkt bdquoChecklisteldquo den
entsprechenden Hinweis Hierbei sind folgende Aspekte relevant
Weder der Verhaltenskodex der WHO noch sectsect 38 39 BeschV stellen auf
die Staatsangehoumlrigkeit der angeworbenen Fachkraft ab Entscheidend ist
in welchem Staat die Person ansaumlssig ist und aus dem das Visum
beantragterteilt wird Der gewoumlhnliche Aufenthalt muss dabei erkennen
lassen dass die Person in dem nicht WHO-gelisteten Staat nicht nur
voruumlbergehend verweilt sondern dort ihren Lebensmittelpunkt hat Die
alleinige Absolvierung eines Langzeitsprachkurses begruumlndet
beispielsweise keinen gewoumlhnlichen Aufenthalt
Liegen keine Anhaltspunkte fuumlr eine unzulaumlssige Anwerbung oder
Vermittlung vor dh die Fachkraft kann glaubhaft darlegen dass sie den
Arbeitsplatz eigeninitiativ gefunden hat und zu keinem Zeitpunkt ein
Arbeitgeber oder ein privater Vermittler bei der Arbeitsplatzfindung beteiligt
war kann das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren durchgefuumlhrt werden In
diesem Fall ist es sinnvoll bei der Zustimmungsanfrage den Hinweis
aufzunehmen dass gepruumlft wurde ob eine unzulaumlssige Anwerbung
Vermittlung vorliegt dafuumlr aber keine Anhaltspunkte vorliegen Sinnvoll
waumlre auch dies als Hinweis in einer spaumlteren Vorabzustimmung
aufzunehmen
Ist offensichtlich dass eine private AnwerbungVermittlung erfolgt sollte der
Arbeitgeber daruumlber informiert werden dass eine Zustimmung der
Bundesagentur fuumlr Arbeit nicht erteilt werden kann und das beschleunigte
Fachkraumlfteverfahren nicht durchgefuumlhrt wird
Bei Zweifeln sollte der Arbeitgeber uumlber die Moumlglichkeit der Ablehnung der
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit informiert und hinterfragt
werden ob er das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren dennoch durchfuumlhren
will entsprechend ist zu entscheiden ob das Verfahren durchgefuumlhrt oder
nicht weiter betrieben wird
Im Fall dass der Arbeitgeber das Verfahren nicht weiter betreiben will bleibt eine
moumlgliche Ahndung der Ordnungswidrigkeit unberuumlhrt Die Bundesagentur fuumlr Arbeit
ist entsprechend zu unterrichten da die vorsaumltzliche oder fahrlaumlssige
161
AnwerbungVermittlung bereits zur Eroumlffnung des Anwendungsbereichs des sect 39
BeschV ausreicht
81a17 Arbeitsplatzangebot und Vollmacht fuumlr den Arbeitgeber
81a171 Voraussetzungen fuumlr das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren sind dass von einem
ArbeitgeberAusbildungsbetrieb in Deutschland ein konkretes Arbeitsplatzangebot
fuumlr ein inlaumlndisches Beschaumlftigungsverhaumlltnis im Sinne von sect 18 Absatz 2
Nummer 1 (siehe Nummer 3923) oder ein Ausbildungsplatzangebot vorliegt und
sich der Auslaumlnder in dem Staat dessen Staatsangehoumlrigkeit er besitzt oder
rechtmaumlszligig in einem Drittstaat oder rechtmaumlszligig im EU-Ausland aufhaumllt
81a172 Antragsteller ist der Auslaumlnder der Arbeitgeber agiert als Bevollmaumlchtigter
Hinsichtlich weiterer Hinweise siehe Nummer 81a22
81a18 Gebuumlhrenpflicht
Das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren ist gebuumlhrenpflichtig Gemaumlszlig sect 47
Absatz 1 Nummer 15 AufenthV belaumluft sich die Durchfuumlhrungsgebuumlhr auf 41100 euro
Sie wird nach sect 49 Absatz 2 AufenthV als Bearbeitungsgebuumlhr erhoben und
umfasst auch den Familiennachzug i S v sect 81a Absatz 4 Gebuumlhrenschuldner ist
der Auslaumlnder Auf Nummer 81a41 letzter Satz wird hingewiesen
81a181 Die Gebuumlhr wird faumlllig mit Unterzeichnung der individuell zugeschnittenen
Vereinbarung nach sect 81a Absatz 2 und umfasst alle Beratungs- Koordinierungs-
und Pruumlfungsleistungen der Auslaumlnderbehoumlrde In den Verfahren fuumlr die berufliche
Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen
Berufsausuumlbungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebuumlhren
und die Kosten fuumlr das Ausstellen von Urkunden fuumlr Echtheitspruumlfungen das
Uumlbersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und
Beglaubigen von Kopien u auml sind in der Gebuumlhr nach sect 47 Absatz 1 Nummer 15
AufenthV nicht enthalten
81a182 Nach Aufnahme der Bearbeitung wird die Gebuumlhr nicht zuruumlckerstattet Es gilt sect 69
Absatz 7 Satz 4 bdquoVersagungldquo im Sinne von sect 69 Absatz 7 Satz 4 ist im
beschleunigten Fachkraumlfteverfahren die Nichtausstellung der Vorabzustimmung
Dies kann insbesondere der Fall sein wenn z B die Gleichwertigkeit der im
Ausland erworbenen Berufsqualifikation durch die zustaumlndige Stelle nicht oder nur
teilweise festgestellt werden konnte und deshalb am Arbeitsplatzangebot nicht
festgehalten wird oder wenn die Bundesagentur fuumlr Arbeit ihre Zustimmung zur
Beschaumlftigungsaufnahme nicht erteilen kann
81a2 zu Absatz 2 Vereinbarung
81a20 Mit der dem beschleunigten Fachkraumlfteverfahren zugrundeliegenden Vereinbarung
zwischen dem Arbeitgeber als Bevollmaumlchtigtem des Auslaumlnders und der
Auslaumlnderbehoumlrde wird die Beratung dokumentiert und dadurch fuumlr Klarheit
Transparenz und Verbindlichkeit fuumlr die durchzufuumlhrenden Verfahren und
162
Pruumlfungen gesorgt Die Vereinbarung beschreibt einzelfallbezogen ndash soweit
erforderlich ndash den Ablauf des Anerkennungsverfahrens des Verfahrens fuumlr die
Erteilung der Berufsausuumlbungserlaubnis des Zustimmungsverfahrens bei der
Bundesagentur fuumlr Arbeit und des Visumverfahrens Sie benennt die grundsaumltzlich
fuumlr den Beschaumlftigungszweck und die Einreise beizubringenden Nachweise und
herkunftsstaatsbezogen deren Form Sie definiert die Auslaumlnderbehoumlrde als
Verfahrensmittlerin zwischen den Beteiligten beschreibt Verantwortlichkeiten und
benennt Erledigungsfristen Zugleich wird die Auslaumlnderbehoumlrde durch die
Vereinbarung zur Vornahme der erforderlichen Verfahrenshandlungen
bevollmaumlchtigt
Auf die Muster-Vereinbarung (Anlage 2) wird hingewiesen Sie dient als Vorlage fuumlr
bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe auf die das
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet Sie ist
einzelfallbezogen ggf in Abstimmung mit den regional zustaumlndigen
Anerkennungsstellen zu ergaumlnzen bzw durch Streichung nichtzutreffender
Aspekte zu kuumlrzen und fuumlr landesrechtlich geregelte Berufe und Berufe auf die die
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Laumlnder Anwendung finden
entsprechend anzupassen
Die Auslaumlnderbehoumlrden koumlnnen mit Arbeitgebern die eine Vielzahl auslaumlndischer
Fachkraumlfte aus Drittstaaten einstellen Rahmenvertraumlge abschlieszligen die fuumlr die
Vereinbarung im konkreten Fall den Aufwand und den Umfang reduzieren Auf
individuelle Vereinbarungen fuumlr den einzelnen Auslaumlnder kann dabei jedoch wegen
der alters- herkunftsstaats- und qualifikationsbedingten Unterschiede und ggf
auch der Einbeziehung von miteinreisenden Familienangehoumlrigen nicht verzichtet
werden
81a21 Kontaktdaten
81a211 Fuumlr die Durchfuumlhrung der Verfahren werden vom Auslaumlnder der vollstaumlndige Name
das Geburtsdatum der Geburtsort das Geburtsland und die Staatsangehoumlrigkeit
benoumltigt Die Angaben sind durch eine Farbkopie der Namensseite des
anerkannten und guumlltigen Passes oder Passersatzes zu belegen
Des Weiteren wird die vollstaumlndige aktuelle Anschrift des Auslaumlnders benoumltigt Liegt
diese nicht in dem Staat dessen Staatsangehoumlrigkeit er besitzt ist insbesondere
vor dem Hintergrund des sect 19f daruumlber hinaus ein Nachweis uumlber den
Aufenthaltsstatus am Aufenthaltsort vorzulegen
Fuumlr eine erforderlichenfalls schnelle Kontaktaufnahme zum Auslaumlnder sind im
Interesse der Beschleunigung des Gesamtverfahrens Daten zur telefonischen und
elektronischen Erreichbarkeit (Mobilfunknummer und E-Mailadresse) anzugeben
81a212 Der Arbeitgeber benennt einen Ansprechpartner in seinem Betrieb der das
beschleunigte Fachkraumlfteverfahren als Bevollmaumlchtigter des Auslaumlnders
durchfuumlhrt mit Namen Anschrift Telefonnummer und E-Mailadresse sowie ein
163
Zeitfenster der gesicherten Erreichbarkeit Der Mitarbeiter muss sich gegenuumlber
der Auslaumlnderbehoumlrde als vertretungsberechtigt legitimieren und ausweisen
koumlnnen Fuumlr den Abwesenheitsfall ist ein Vertreter zu benennen Sollte dies aus
organisatorischen Gruumlnden nicht moumlglich sein benennt der Arbeitgeber eine
zustaumlndige Organisationseinheit mit Telefonnummer und E-Mailpostfach Die
Bedienung des benannten Telefonanschlusses ist in festgelegten Zeitfenstern
genauso zu gewaumlhrleisten wie die Betreuung des benannten E-Mail-Accounts
81a213 Die Auslaumlnderbehoumlrde benennt ebenfalls einen Mitarbeiter der das beschleunigte
Fachkraumlfteverfahren fuumlr den Auslaumlnder betreut mit Namen Dienstanschrift
Telefonnummer und E-Mailadresse sowie fuumlr den Abwesenheitsfall eine
Vertretung Sollte dies aus organisatorischen Gruumlnden nicht moumlglich sein benennt
die Auslaumlnderbehoumlrde die zustaumlndige Organisationseinheit mit Anschrift
Telefonnummer und E-Mailpostfach Die Bedienung des benannten
Telefonanschlusses ist in festgelegten Zeitfenstern genauso zu gewaumlhrleisten wie
die Betreuung des benannten E-Mail-Accounts
81a22 Vollmacht
81a221 Auf die Ausfuumlhrungen in Nummer 81a142 wird hingewiesen Die Erteilung einer
Untervollmacht durch den Arbeitgeber an Dritte im Umfang der Ausgangsvollmacht
ist moumlglich so dass beispielsweise die Kammern beschleunigte
Fachkraumlfteverfahren fuumlr kleine und mittelstaumlndische Unternehmen durchfuumlhren
koumlnnen In diesem Fall ist zusaumltzlich zu den unter Nummer 81a212 genannten
Angaben eine schriftliche Unterbevollmaumlchtigung noumltig Der Unterbevollmaumlchtigte
muss sich zur Person ausweisen koumlnnen
81a222 Wird der Arbeitgeber von einem Rechtsanwalt vertreten reicht es iSd
Verfahrensbeschleunigung grundsaumltzlich dass die Vollmacht anwaltlich versichert
wird Die Auslaumlnderbehoumlrde oder die Auslandsvertretung kann in Zweifelsfaumlllen
vom Rechtsanwalt jederzeit verlangen eine schriftliche Vollmacht in der oben
genannten Form nachzureichen
81a223 Die Verfahrensbevollmaumlchtigung hindert nicht die direkte Kontaktaufnahme einer
am Verfahren beteiligten Behoumlrde zum Auslaumlnder wenn dies zur
Sachverhaltsaufklaumlrung und Beschleunigung des Verfahrens angezeigt scheint
Dies kann z B der Fall sein wenn die zustaumlndige Anerkennungsstelle Details zum
Lebenslauf klaumlren moumlchte Schreiben und insbesondere Verwaltungsakte sind
jedoch uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde dem Bevollmaumlchtigten zuzustellen und von
diesem an den Auslaumlnder weiterzuleiten
81a23 Auf die Muster-Vollmacht (Anlage 3) und die Muster-Untervollmacht (Anlage 9)
wird hingewiesen
81a231 Einer Einwilligungserklaumlrung des Auslaumlnders zur Uumlbermittlung seiner fuumlr die
Durchfuumlhrung des beschleunigten Fachkraumlfteverfahrens erforderlichen
personenbezogenen Daten durch den Bevollmaumlchtigten (oder ggf
164
Unterbevollmaumlchtigten) an die Auslaumlnderbehoumlrde bedarf es wegen der erteilten
Muster-Vollmacht nicht
81a24 Mitwirkung
Die erstrebte Beschleunigung des Einreiseverfahrens ist im Einzelfall auch davon
abhaumlngig wie schnell der Auslaumlnder die notwendigen Nachweise in der
erforderlichen Form beibringt Eine Beschleunigung des Gesamtverfahrens ist nur
moumlglich bei vollstaumlndiger und zuumlgiger Mitwirkung Der Bevollmaumlchtigte wird den
Auslaumlnder auf diese Mitwirkungspflicht des sect 82 Absatz 1 Satz 1 hinweisen
81a25 Vorzulegende Nachweise
81a251 Fuumlr das Anerkennungsverfahren
81a25101 Welche Nachweise fuumlr die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland
erworbenen Berufsqualifikation oder die Erteilung einer Berufsausuumlbungserlaubnis
erforderlich sind ist abhaumlngig von der Qualifikation Es ist zu unterscheiden
zwischen akademischen und beruflichen Ausbildungsabschluumlssen zwischen
reglementierten und nicht reglementierten Berufen und zwischen bundesrechtlich
und landesrechtlich geregelten Berufen
81a25102 Bei der Klaumlrung der Frage ob ein Beruf reglementiert ist hilft das Informationsportal
der Bundesregierung httpswwwanerkennung-in-
deutschlanddetoolsberaterde
Weitere Informationen enthaumllt auch die Infothek der Bundesagentur fuumlr Arbeit unter
httpsberufenetarbeitsagenturdeberufenetfacesindexpath=null
81a25103 Die nachfolgenden Ausfuumlhrungen zu den im Anerkennungsverfahren
beizubringenden Nachweisen gelten fuumlr die Berufe in denen das
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) des Bundes direkt Anwendung
findet und fuumlr bundesrechtlich geregelte Berufe
Fuumlr landesrechtlich geregelte Berufe wie beispielsweise Lehrer Altenpflegehelfer
oder Bergfuumlhrer bzw Berufe in denen die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze
der Laumlnder gelten sind die Laumlnder gehalten in Abstimmung mit den
Anerkennungsstellen analoge Ausfuumlhrungen zu erlassen
81a25104 Die im Einzelfall einzureichenden Nachweise sind unter Beruumlcksichtigung der
Ausfuumlhrungen der Nummern 81a2513 und 81a2514 in die Vereinbarung
aufzunehmen Auf Nummer 81a151 wird hingewiesen
81a2511 Fuumlr akademische Ausbildungsabschluumlsse
81a25111 Hat der Auslaumlnder einen Hochschulabschluss und moumlchte er zur Beschaumlftigung in
einem nicht reglementierten Beruf einreisen pruumlft die Auslaumlnderbehoumlrde zunaumlchst
die Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses in der Datenbank anabin
165
(httpsanabinkmkorganabinhtml) (siehe Nummer 18323) Sind Hochschule
und Abschluss darin mit der erforderlichen Bewertung gelistet gilt der Abschluss
als vergleichbar Koumlnnen Hochschule oder Abschluss in der Datenbank anabin
nicht gefunden werden oder bestehen Zweifel ob es sich bei dem vorgelegten
Abschluss uumlberhaupt um einen Hochschulabschluss handelt initiiert die
Auslaumlnderbehoumlrde eine individuelle Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle fuumlr
auslaumlndisches Bildungswesen beim Sekretariat der Staumlndigen Konferenz der
Kultusminister der Laumlnder Welche Nachweise dafuumlr beizubringen sind haumlngt
davon ab in welchem Staat der Hochschulabschluss erworben wurde
httpswwwkmkorgzabzentralstelle-fuer-auslaendisches-
bildungswesenzeugnisbewertung-fuer-auslaendische-
hochschulqualifikationeneinzureichende-dokumentehtml
81a25112 Ist der akademische Beruf der in Deutschland ausgeuumlbt werden soll reglementiert
(z B akademische Heilberufe) genuumlgt das Auffinden des Abschlusses in der
Datenbank anabin bzw die individuelle Zeugnisbewertung fuumlr die Anerkennung in
keinem Fall Hier bedarf es immer einer individuellen Anerkennung durch die oumlrtlich
zustaumlndige Anerkennungsstelle Dies erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit
der erforderlichen Entscheidung uumlber die Erteilung der Berufsausuumlbungserlaubnis
Welche Nachweise dafuumlr in welcher Form erforderlich sind ist in Kooperation mit
der oumlrtlich zustaumlndigen Stelle zu klaumlren
81a2512 Fuumlr berufliche Ausbildungsabschluumlsse
81a25121 Bei beruflichen Ausbildungsabschluumlssen muss die Auslaumlnderbehoumlrde immer ein
Anerkennungsverfahren initiieren Die vorzulegenden Nachweise ergeben sich
grundsaumltzlich aus sect 5 Absatz 1 BQFG bzw den einzelnen berufsrechtlichen
Fachgesetzen bei reglementierten Berufen gilt zusaumltzlich Nummer 81a25122
1 eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgaumlnge und der
ausgeuumlbten Erwerbstaumltigkeiten vom Ausbildungsende bis zur Antragstellung in
deutscher Sprache
2 eine Farbkopie des guumlltigen Passes oder Passersatzes als Identitaumltsnachweis
Weicht der Name in vorgelegten Dokumenten vom Namen gemaumlszlig Pass ab ist
die Urkunde uumlber die Namensaumlnderung inklusive Uumlbersetzung einzureichen
3 im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise d h formale Ausbildungs- oder
Hochschulabschluumlsse
4 Nachweise uumlber einschlaumlgige Berufserfahrung (z B durch Arbeitszeugnisse
Arbeitsbuumlcher oder Referenzschreiben) und sonstige Befaumlhigungsnachweise
(z B Teilnahmebescheinigungen an Weiterbildungen Lehrgaumlngen oder
Kursen) und
5 eine Erklaumlrung dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der
Gleichwertigkeit gestellt wurde Diese Erklaumlrung ist vom Auslaumlnder persoumlnlich
abzugeben und zu unterzeichnen da der bevollmaumlchtigte Arbeitgeber sie nicht
mit der erforderlichen Gewissheit und Sicherheit in Vertretung abgeben kann
166
81a25122 Soll eine Taumltigkeit in einem reglementierten Beruf ausgeuumlbt werden und war der
Auslaumlnder in diesem Beruf im Staat dessen Staatsangehoumlrigkeit er besitzt oder
im Staat wo die Ausbildung absolviert wurde taumltig und ist der Beruf auch dort
reglementiert ist des Weiteren gemaumlszlig sect 12 Absatz 1 BQFG eine Bescheinigung
uumlber die Berechtigung zur Ausuumlbung dieses Berufs im jeweiligen Staat
beizubringen
Daruumlber hinaus werden in reglementierten Berufen insbesondere fuumlr die
Verfahren zum Fuumlhren einer Berufsbezeichnung regional unterschiedlich weitere
Nachweise gefordert (z B Fuumlhrungs- und Leumundszeugnisse
Gesundheitsbescheinigungen o auml) Diese sind in Zusammenarbeit mit den oumlrtlich
zustaumlndigen Anerkennungsstellen zu klaumlren Auch der Leitfaden des IQ
Netzwerks (httpswwwnetzwerk-
iqdefileadminRedaktionDownloadsFachstelle_Beratung_und_QualifizierungIQ
_Leitfaden_fC3BCr_die_Beratung_zu__16d_Aufenthaltsgesetzpdf) enthaumllt
Ausfuumlhrungen zu den erforderlichen Unterlagen
81a25123 Bei handwerklichen Berufen empfiehlt es sich in Faumlllen in denen die grundsaumltzliche
Anerkennungsfaumlhigkeit des auslaumlndischen Abschlusses nicht bereits bekannt ist
die jeweils zustaumlndige Handwerkskammer fruumlhzeitig ndash dh noch vor Abschluss der
Vereinbarung zwischen der Fachkraft (vertreten durch den Arbeitgeber) und der
Auslaumlnderbehoumlrde nach sect 81a Absatz 2 ndash einzubinden Die Handwerkskammer
kann dann durch eine kursorische Vorpruumlfung der auslaumlndischen Zertifikate
eindeutige Faumllle in denen eine Anerkennung oder die Feststellung einer teilweisen
Gleichwertigkeit zweifellos nicht in Betracht kommt (etwa wegen deutlich zu kurzer
Ausbildungszeiten) herausfiltern und der Auslaumlnderbehoumlrde zeitnah eine
entsprechende Ruumlckmeldung geben Der Arbeitgeber haumltte dann die Moumlglichkeit
vom Abschluss der Vereinbarung nach sect 81a Absatz 2 abzusehen Gleichzeitig
sollten die Arbeitgeber darauf hingewiesen werden dass sich die Vorpruumlfung nur
auf die grundsaumltzliche Anerkennungsmoumlglichkeit bezieht aber keine Garantie dafuumlr
ist dass die Pruumlfung der Abschluumlsse durch die Handwerkskammer im
beschleunigten Fachkraumlfteverfahren zu einer Anerkennung oder Teilanerkennung
fuumlhrt
Vor der Uumlbermittlung der Dokumente an die Handwerkskammer zum Zweck der
Vorpruumlfung sollten die Auslaumlnderbehoumlrden die datenschutzrechtliche Einwilligung
der Fachkraft bzw des Arbeitgebers (sofern dieser eine entsprechende
Vertretungsmacht nachweist) einholen
81a2513 Formanforderungen bezuumlglich vorzulegender Unterlagen
81a25131 Die Auslaumlnderbehoumlrden fordern auslaumlndische Urkunden grundsaumltzlich nicht im
Original an Fuumlr die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit auslaumlndischer
Berufsqualifikationen genuumlgt es gemaumlszlig sect 5 Absatz 2 Satz 1 bzw sect 12 Absatz 2
Satz 1 BQFG wenn die Nachweise als Kopien oder elektronisch uumlbermittelt
werden Erst wenn die zustaumlndige Anerkennungsstelle begruumlndete Zweifel an der
167
Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen hat fordert sie
uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde das Original oder beglaubigte Kopien an (sectsect 5
Absatz 5 12 Absatz 5 Satz 1 BQFG)
81a25132 sectsect 5 und 12 BQFG gelten jedoch nicht fuumlr die bundesrechtlich geregelten
Heilberufe In den akademischen Heilberufen ist die Vorlage amtlich beglaubigter
Kopien nach den Fachgesetzen mit Ausnahme der Psychotherapeuten bislang
erforderlich Fuumlr Psychotherapeuten gilt fuumlr die elektronische Antragstellung dass
eine Vorlage beglaubigter Kopien oder von Originalen nur bei Zweifeln an der
Echtheit erforderlich ist
Fuumlr die nicht akademischen Heilberufe gelten dagegen keine gesetzlichen
Vorgaben zur Form der erforderlichen Unterlagen Fuumlr die Operationstechnischen
Assistenten (ATAOTA) ist das elektronische Antragsverfahren sogar ausdruumlcklich
vorgesehen Eine entsprechende ausdruumlckliche Regelung zur elektronischen
Antragstellung ist in den uumlbrigen Verordnungen bisher noch nicht aufgenommen
worden In der Verwaltungspraxis wird jedoch in der Regel die Vorlage beglaubigter
Kopien oder von Originalen verlangt
Auch fuumlr die Anerkennungsverfahren landesrechtlich geregelter Berufe koumlnnen
andere Formanforderungen gelten Es empfiehlt sich die Formerfordernisse eng
mit den zustaumlndigen Anerkennungsstellen abzustimmen
Personenstandsurkunden sind stets als beglaubigte Kopien anzufordern
81a25133 Amtlich beglaubigte Kopien koumlnnen von jeder deutschen Stelle ausgestellt werden
die ein Dienstsiegel fuumlhrt Eine amtliche Beglaubigung setzt voraus dass das
Original der Urkunde vorliegt und keine Zweifel an deren Echtheit bestehen
Zweifel an der Echtheit bestehen nicht wenn es sich um eine internationale
Urkunde handelt
(httpswwwpersonenstandsrechtdeWebsPERSDEuebereinkommen_docum
entsciecue16html) wenn die Urkunde mit einer Apostille versehen wurde
(httpswwwpersonenstandsrechtdeWebsPERSDEuebereinkommen_docum
entshaager-uebereinkommenue02html) oder wenn die Urkunde von der
deutschen Auslandsvertretung in dem Staat in dem die Urkunde ausgestellt
worden ist gemaumlszlig sect 13 Konsulargesetz legalisiert wurde Ob fuumlr die Urkunden
eines Staates ein Legalisationsverfahren durchgefuumlhrt werden kann ist der
Homepage der Deutschen Auslandsvertretung(en) in diesem Staat zu entnehmen
Hat ein Staat weder das Uumlbereinkommen uumlber die Ausstellung mehrsprachiger
Auszuumlge aus PersonenstandsbuumlchernZivilregistern vom 08 September 1976
noch das Haager Apostille-Uumlbereinkommen vom 05 Oktober 1961 unterzeichnet
oder sind die Uumlbereinkommen trotz Unterzeichnung dort nicht in Kraft und ist in
diesem Staat auch die Durchfuumlhrung eines Legalisationsverfahren durch die
Deutsche Auslandsvertretung nicht moumlglich klaumlrt die Auslaumlnderbehoumlrde fuumlr diesen
Einzelfall mit der zustaumlndigen Anerkennungsstelle in welcher Form die Nachweise
168
zu erbringen sind In welchen Staaten die og Uumlbereinkommen in Kraft sind ergibt
sich aus den tabellarischen Uumlbersichten am Ende der vorstehenden Links
81a25134 Sowohl die ggf erforderliche Legalisation einer Urkunde als auch die amtliche
Beglaubigung sind gebuumlhrenpflichtig
81a25135 Auch von auslaumlndischen Stellen vorgenommene Beglaubigungen von Kopien
koumlnnen anerkannt werden (sect 438 Absatz 1 Zivilprozessordnung ndash ZPO) Sie sind
jedenfalls dann zu akzeptieren wenn
a) es sich bei der beglaubigenden Stelle um eine Behoumlrde eines Mitgliedstaates
der Europaumlischen Union handelt (httpseur-lexeuropaeulegal-
contentDETXTPDFuri=CELEX32016R1191ampfrom=EN) oder
b) der Beglaubigungsvermerk mit einer Apostille versehen ist bzw legalisiert
wurde (siehe Nummer 81a25133)
81a2514 Uumlbersetzungen
Die Amtssprache ist deutsch (sect 23 Absatz 1 VwVfG) Anderssprachige Dokumente
sind grundsaumltzlich ins Deutsche uumlbersetzen zu lassen
Akzeptiert werden Uumlbersetzungen die in Deutschland oder im Ausland von einem
oumlffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Uumlbersetzer angefertigt
wurden Im Ausland angefertigte Uumlbersetzungen muumlssen von einer Person oder
Institution stammen die in diesem Land zu einer vereidigten Uumlbersetzung (oder
einem Aumlquivalent dazu) befugt ist Die deutschen Auslandsvertretungen
informieren dazu uumlber Links oder Listen auf ihren Homepages Ob eine im Ausland
angefertigte Uumlbersetzung anerkannt wird entscheidet die zustaumlndige
Anerkennungsstelle Hat diese Zweifel an der sachgerechten Uumlbersetzung eines
Dokumentes fordert sie den Auslaumlnder uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde auf die
bdquoVollstaumlndigkeit und Richtigkeitldquo der angefertigten Uumlbersetzungen von einem im
Bundesgebiet oumlffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Uumlbersetzer
bestaumltigen zu lassen
Teilt die zustaumlndige Anerkennungsstelle der Auslaumlnderbehoumlrde mit dass
hinsichtlich bestimmter Urkunden und Nachweise in bestimmten Sprachen keine
Uumlbersetzungen erforderlich sind kann in diesen Faumlllen auf die Anforderung von
Uumlbersetzungen fuumlr die Urkunden und Nachweise verzichtet werden Gleiches gilt
wenn der Abschluss in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde ndash
einschlieszliglich des Falls einer automatischen Anerkennung in einem der im Anhang
der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 200536EG gelisteten Berufe
81a252 Fuumlr das Zustimmungsverfahren bei der Bundesagentur fuumlr Arbeit
Als Nachweis fuumlr die im Rahmen von sectsect 39 und 40 zu pruumlfende Beschaumlftigung dient
das Formular bdquoErklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo (Anlage 4) und ggf seine
169
Zusatzblaumltter (z B Anlage 5) Weitere Nachweise sind in der Regel nur
erforderlich wenn dies im Formular ausdruumlcklich gefordert wird
Sollten im Einzelfall daruumlber hinaus gehende ergaumlnzende Angaben oder
Nachweise erforderlich sein klaumlrt die Bundesagentur fuumlr Arbeit dies direkt mit dem
Arbeitgeber
81a253 In Faumlllen in denen ein beschleunigtes Fachkraumlfteverfahren beantragt wird
waumlhrend der Arbeitgeber bereits eine Vorabzustimmung der Bundesagentur fuumlr
Arbeit nach sect 36 Absatz 3 BeschV beantragt hat eruumlbrigt sich eine erneute
Beteiligung der Bundesagentur fuumlr Arbeit durch die Auslaumlnderbehoumlrde Es ist daher
zweckmaumlszligig den Arbeitgeber danach zu befragen Die Muster-Vereinbarung
enthaumllt unter Punkt bdquoChecklisteldquo den entsprechenden Hinweis
81a26 Beschreibung der Ablaumlufe und Fristen
81a261 In der Vereinbarung sind fuumlr Auslaumlnder und Arbeitgeber klar und transparent die
Ablaumlufe und Verantwortlichkeiten fuumlr die einzelnen Verfahrensabschnitte zu
beschreiben
81a2611 Das heiszligt dass
die oumlrtlich zustaumlndige Anerkennungsstelle fuumlr alle Fragen der Anerkennung des
im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses und der Zulassung zur
Ausuumlbung reglementierter Berufe
die Bundesagentur fuumlr Arbeit fuumlr die Pruumlfung der beschaumlftigungsrechtlichen
Rahmenbedingungen und die Zulassung zum Arbeitsmarkt
die Auslaumlnderbehoumlrde fuumlr die Pruumlfung der aufenthaltsrechtlichen Erteilungs-
voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhaltes inklusive ausreichendem
Krankenversicherungsschutz Sprachkompetenz ggf Altersvorsorge
Wuumlrdigung von Voraufenthalten) und die Ausstellung der Vorabzustimmung
und
die Auslandsvertretung fuumlr die Pruumlfung von Versagungsgruumlnden und
Sicherheitsbedenken und die Ausstellung des Visums
zustaumlndig sind und die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde daruumlber hinaus als
Verfahrensmittlerin
die Verfahren initiiert und koordiniert
im Rahmen ihrer Moumlglichkeiten zu den Verfahren beraumlt
als zentraler Ansprechpartner zur Verfuumlgung steht
letztlich aber keinen Erfolg insbesondere nicht den Abschluss des Verfahrens
durch Ausstellung einer Vorabzustimmung oder Erteilung eines Visums
schuldet
81a2612 Die Auslaumlnderbehoumlrde wird durch sect 81a Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 und 3 dazu
verpflichtet und ermaumlchtigt die Verfahren zur Zeugnisbewertung und zur
170
Feststellung der Gleichwertigkeit einer auslaumlndischen Berufsqualifikation sowie
ggf zur Erteilung der Berufsausuumlbungserlaubnis fuumlr den Auslaumlnder einzuleiten und
bis zur Bescheidung durch die zustaumlndige Stelle zu begleiten Dies umfasst die
Zuleitung der Antraumlge (sect 14a Absatz 1 BQFG) sowie die Entgegennahme und
Weiterleitung saumlmtlicher Schriftwechsel in diesen Verfahren (sect 14a Absaumltze 2 und
3 BQFG) Auch in Faumlllen in denen das BQFG keine Anwendung findet umfasst
die Verpflichtung ndash sofern sich die Bevollmaumlchtigung der Auslaumlnderbehoumlrde durch
den Arbeitgeber darauf erstreckt ndash diesen Taumltigkeitsumfang Ein Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung der Anerkennungsstelle waumlre vom Auslaumlnder bzw seinem
bevollmaumlchtigten Arbeitgeber direkt an die zustaumlndige Anerkennungsstelle zu
richten
81a2613 Ist im Einzelfall eine Vorabzustimmung nicht ausstellbar weil z B die Zustimmung
zur Beschaumlftigungsaufnahme nach sect 39 nicht erteilt werden konnte oder der
Lebensunterhalt nicht gesichert ist teilt die Auslaumlnderbehoumlrde dies dem
Arbeitgeber schriftlich mit verweist aber darauf dass eine ggf rechtsbehelfsfaumlhige
Entscheidung uumlber einen vom Auslaumlnder bei der Auslandsvertretung zu stellenden
Visumantrag herbeizufuumlhren und gegenuumlber dem Auswaumlrtigen Amt anzufechten
waumlre
81a262 Erledigungsfristen
81a26211 Die Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen bestaumltigt den Eingang eines
Antrags auf Feststellung der Vergleichbarkeit einer auslaumlndischen
Hochschulqualifikation (Zeugnisbewertung) innerhalb von zwei Wochen Nach
Vorliegen der vollstaumlndigen Unterlagen entscheidet sie innerhalb von zwei Monaten
uumlber den Antrag
Hinweis In den Verfahren auszligerhalb von sect 81a betraumlgt die Erledigungsfrist ab
Vollstaumlndigkeit der Unterlagen vier Monate
81a26212 Die nachfolgenden Ausfuumlhrungen zu den Fristen fuumlr das Anerkennungsverfahren
und die Bescheidung beschraumlnken sich auf die Berufe in denen das BQFG des
Bundes direkt Anwendung findet und auf bundesrechtlich geregelte Berufe
Fuumlr landesrechtlich geregelte Berufe bzw Berufe in denen die
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Laumlnder gelten koumlnnen andere Fristen
gelten Die Laumlnder sind deshalb gehalten ihren Auslaumlnderbehoumlrden entsprechende
Aufstellungen zur Verfuumlgung zu stellen
81a26213 Nach sect 14a Absatz 2 BQFG bestaumltigt die fuumlr das Verfahren zur Anerkennung einer
auslaumlndischen Berufsqualifikation zustaumlndige Anerkennungsstelle im
beschleunigten Fachkraumlfteverfahren innerhalb von zwei Wochen den Eingang des
Antrages auf Feststellung der Gleichwertigkeit und erklaumlrt daruumlber hinaus in dieser
Eingangsbestaumltigung ob die Antragsunterlagen vollstaumlndig sind bzw welche
Unterlagen nachzureichen sind Nach Vorliegen der vollstaumlndigen Unterlagen soll
171
sie innerhalb von zwei Monaten uumlber den Antrag entscheiden (sect 14a Absatz 3
Satz 1 BQFG)
Hinweis In den Verfahren auszligerhalb von sect 81a betraumlgt die Frist fuumlr die
Eingangsbestaumltigung in der Regel einen Monat und die Erledigungsfrist ab
Vollstaumlndigkeit der Unterlagen drei bzw vier Monate Diese Fristen gelten auch fuumlr
die Anerkennungsverfahren der bundesrechtlich geregelten Heilberufe
Sind Unterlagen nachzureichen fordert die zustaumlndige Anerkennungsstelle diese
mit dem Eingangsbestaumltigungsschreiben uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde beim
Auslaumlnder an und verweist darauf dass die Zwei-Monats-Erledigungsfrist erst bei
Eingang der nachgeforderten Unterlagen zu laufen beginnt
Ist es der zustaumlndigen Anerkennungsstelle aufgrund der Besonderheiten des
Einzelfalls nicht moumlglich innerhalb von zwei Monaten uumlber den Antrag zu
entscheiden so kann die Frist einmalig angemessen verlaumlngert werden wobei die
Anerkennungsstelle dies dem Auslaumlnder rechtzeitig uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde
mitzuteilen und zu begruumlnden hat (sect 14a Absatz 3 Satz 3 bis 5 BQFG)
81a26214 In den berufsrechtlichen Fachgesetzen des Bundes insbesondere den
bundesgesetzlich geregelten Heilberufen ist die Anwendung des BQFG
regelmaumlszligig ausgeschlossen Dennoch soll in Faumlllen des beschleunigten
Fachkraumlfteverfahrens die Entscheidung uumlber den Antrag innerhalb von zwei
Monaten ab Vollstaumlndigkeit der Antragsunterlagen ergehen Bei der
Eingangsbestaumltigung und der Mitteilung zur Vollstaumlndigkeit der Antragsunterlagen
verbleibt es jedoch ndash wo vorgesehen ndash bei der Frist von einem Monat Weitere
Hinweise siehe Nummer 81a332
81a2622 Die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit gilt als erteilt wenn die
Bundesagentur fuumlr Arbeit der zustaumlndigen Auslaumlnderbehoumlrde nicht innerhalb von
einer Woche mitteilt dass die uumlbermittelten Informationen fuumlr die Entscheidung
uumlber die Zustimmung nicht ausreichen oder der Arbeitgeber die erforderlichen
Auskuumlnfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat (sect 36 Absatz 2 Satz 2 BeschV)
Hinweis In den Verfahren auszligerhalb von sect 81a belaumluft sich diese Frist auf zwei
Wochen (sect 36 Absatz 2 Satz 1 BeschV)
81a2623 Existiert aufgrund eines Voraufenthaltes im Bundesgebiet fuumlr den Auslaumlnder oder
einen nach Absatz 4 miteinreisenden Familienangehoumlrigen bereits eine
Auslaumlnderakte fordert die Auslaumlnderbehoumlrde diese Unterlagen unverzuumlglich zur
Einsichtnahme an
81a2624 Bei Vorlage der Vorabzustimmung durch die Fachkraft oder Uumlbermittlung der
Vorabzustimmung uumlber das Auslaumlnderzentralregister und nach dem Eingang der
Terminanfrage bietet die Auslandsvertretung einen Termin zur
Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen (sect 31a Absatz 1 AufenthV) an
Soweit in diesem Termin alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden erfolgt
172
die Entscheidung uumlber den Visumantrag gemaumlszlig sect 31a Absatz 2 AufenthV in der
Regel innerhalb weiterer drei Wochen
Ausnahmen von der dreiwoumlchigen Frist zur Entscheidung uumlber den Visumantrag
sind insbesondere in folgenden Faumlllen zulaumlssig
- die Auslandsvertretung stellt konkrete Anhaltspunkte fest die gegen die
Plausibilitaumlt der beabsichtigten Beschaumlftigung sprechen
- nach Bewertung der Personenstandsurkunden durch die Auslandsvertretung
ist ein Urkundenuumlberpruumlfungsverfahren erforderlich (bei
Personenstandsurkunden aus Staaten in denen kein Legalisationsverfahren
durchgefuumlhrt wird)
In diesen Faumlllen haumllt die Auslandsvertretung in jedem Fall Ruumlcksprache mit der
Auslaumlnderbehoumlrde
Hinweis fuumlr die Terminvergabe bei Visumantragstellung In den Verfahren
auszligerhalb von sect 81a variiert das Zeitfenster fuumlr einen Vorsprachetermin zur
Visumantragstellung in Abhaumlngigkeit vom Auslastungsgrad der jeweiligen
deutschen Auslandsvertretung zwischen wenigen Tagen und mehreren Monaten
81a2625 Die Erledigungsfristen sind mit den noumltigen Vorbehalten in die Vereinbarung
aufzunehmen
81a27 Mitteilungspflicht des Arbeitgebers
Haumllt der Arbeitgeber sein Arbeitsplatzangebot an den Auslaumlnder fuumlr den das
Verfahren nach sect 81a betrieben wird nicht aufrecht informiert er unverzuumlglich die
zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde
Ein entsprechender Hinweis ist in die Vereinbarung aufzunehmen
81a28 Folgen bei Nicht-Einhaltung der Vereinbarung
Versaumlumt es der Arbeitgeber der Auslaumlnderbehoumlrde mitzuteilen dass sein
Arbeitsplatzangebot nicht mehr besteht ohne dass es zur Einreise des Auslaumlnders
kommt kann dies bei kuumlnftigen Antraumlgen auf Durchfuumlhrung beschleunigter
Fachkraumlfteverfahren Beruumlcksichtigung finden
Teilt der Arbeitgeber nicht oder verspaumltet mit dass das Arbeitsplatzangebot
zuruumlckgenommen wurde und kommt es deshalb zur Einreise des Auslaumlnders ist
zu pruumlfen ob der Straftatbestand des sect 96 Absatz 1 Nummer 2 i V m sect 95
Absatz 2 Nummer 2 erfuumlllt sein koumlnnte Daruumlber hinaus ist das Verhalten bei
kuumlnftigen Antraumlgen auf Durchfuumlhrung beschleunigter Fachkraumlfteverfahren zu
beruumlcksichtigen
Auf Nummer 81a11 wird verwiesen
173
81a3 zu Absatz 3 Aufgaben der Auslaumlnderbehoumlrde
81a31 Beratung des Arbeitgebers
81a311 Die Beratung des Auslaumlnders vertreten durch den Arbeitgeber beginnt nicht erst
mit der Unterzeichnung der Vereinbarung und Entrichtung der Gebuumlhr Vielmehr ist
schon zuvor und gebuumlhrenfrei zu klaumlren ob der Auslaumlnder zum beguumlnstigten
Personenkreis der Regelung gehoumlrt (siehe Nummer 81a13) und ob die
Durchfuumlhrung eines beschleunigten Fachkraumlfteverfahrens mit Blick auf die
Qualifikation des Auslaumlnders die Notwendigkeit und die Dauer der Anerkennung
seiner auslaumlndischen Berufsqualifikation oder aus anderen Gruumlnden zu empfehlen
ist (siehe auch Nummern 81a06 und 81a11) Der Auslaumlnder ist auch hinsichtlich
des gemeinsamen Familiennachzuges zu beraten (siehe auch Nummern 81a4)
81a312 Die Beratung ist nicht auf die Darstellung des Verfahrens der Aufgaben des
Arbeitgebers die Benennung der erforderlichen Nachweise und die Erlaumluterung
von Zustaumlndigkeiten und Fristen (siehe Nummer 81a24 ff Nummer 81a25 ff und
Nummer 81a364) zu beschraumlnken
Die Auslaumlnderbehoumlrde gibt auf Nachfrage auch Hilfestellung beim Finden
notwendiger Dienstleister (z B fuumlr Beglaubigungen oder Uumlbersetzungen im In- und
Ausland ndash siehe Nummer 81a2513 und 81a2514) oder ergaumlnzender
Beratungsangebote zu Qualifizierungsplaumlnen oder Berufsausuumlbungserlaubnissen
(z B httpswwwnetzwerk-iqdefoerderprogramm-iqlandesnetzwerke oder
httpswwwanerkennung-in-deutschlanddehtmldeweitere-
beratungsstellenphp)
81a313 Auslaumlnderbehoumlrde und Arbeitgeber ermitteln erforderlichenfalls gemeinsam auf der
Basis der Qualifikation des Auslaumlnders den maszliggeblichen deutschen
Referenzberuf und die sich daraus ergebende zustaumlndige Anerkennungsstelle Bei
Fragen wendet sich die Auslaumlnderbehoumlrde an die zustaumlndige Anerkennungsstelle
oder eine regionale Beratungsstelle (siehe hierfuumlr z B httpswwwnetzwerk-
iqdefoerderprogramm-iqlandesnetzwerke oder httpswwwanerkennung-in-
deutschlanddehtmldeweitere-beratungsstellenphp) Auch die bdquoZentrale
Servicestelle Berufsanerkennungldquo kann zu Einzelfaumlllen kontaktiert werden
insbesondere soweit regionale Beratungsangebote nicht vorhanden sind
81a314 Die Auslaumlnderbehoumlrde stellt dem Arbeitgeber das von der Homepage der
zustaumlndigen Anerkennungsstelle ausgedruckte Antragsformular oder den Link
dorthin zur Verfuumlgung
81a32 Einleitung des Anerkennungsverfahrens
81a320 Allgemeines
81a3201 Die nachfolgenden Ausfuumlhrungen zur Einleitung des Anerkennungsverfahrens
beschraumlnken sich auf die Berufe in denen das BQFG des Bundes direkt
Anwendung findet und auf bundesrechtlich geregelte Berufe
174
Fuumlr die Anerkennungsverfahren landesrechtlich geregelter Berufe bzw fuumlr Berufe
in denen die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Laumlnder gelten sind die
Laumlnder gehalten analoge Ausfuumlhrungen mit den Anerkennungsstellen
abzustimmen
81a3202 Die Auslaumlnderbehoumlrde sichtet den vollstaumlndig ausgefuumlllten und unterzeichneten
Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und pruumlft
die angefuumlgten Nachweise auf Vollstaumlndigkeit und Erfuumlllung der Formerfordernisse
entsprechend der Vereinbarung Der Antrag wird von der Auslaumlnderbehoumlrde zur
Einleitung des Anerkennungsverfahrens nur angenommen wenn er ndash gemaumlszlig
Vereinbarung ndash vollstaumlndig ist und die Nachweise den vereinbarten Anforderungen
entsprechen Diese Sichtung durch die Auslaumlnderbehoumlrde ersetzt jedoch nicht die
Vollstaumlndigkeitspruumlfung durch die zustaumlndige Anerkennungsstelle Zwar erfolgt die
Zusammenstellung der fuumlr das Anerkennungsverfahren grundsaumltzlich
beizubringenden Nachweise in enger Abstimmung mit der Anerkennungsstelle
(siehe Nummer 81a24 ff) jedoch kann im Einzelfall die Nachforderung
ergaumlnzender Nachweise erforderlich werden
81a321 In Berufen in denen sect 14a BQFG Anwendung findet
Nach sect 14a Absatz 1 Satz 2 BQFG erfolgt im beschleunigten Fachkraumlfteverfahren
die Zuleitung des Antrages durch die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde Dabei weist
die Auslaumlnderbehoumlrde ausdruumlcklich auf das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren
nach sect 81a und die damit einhergehenden verkuumlrzten Fristen zur
Eingangsbestaumltigung und Entscheidung hin
81a322 In Berufen in denen sect 14a BQFG keine Anwendung findet
In den Anerkennungsverfahren in den bundesrechtlich geregelten Heilberufen
findet sect 14a BQFG keine Anwendung Dies betrifft sowohl die akademischen
Heilberufe mit den Approbationsverfahren fuumlr Aumlrzte Zahnaumlrzte Tieraumlrzte und
Apotheker als auch die nicht akademischen Heilberufe (Alten- Gesundheits- und
Krankenpfleger Orthoptisten Logopaumlden Ergotherapeuten u v a m)
In diesen Faumlllen muss die Auslaumlnderbehoumlrde in jedem Einzelfall ausdruumlcklich auf
die Bevollmaumlchtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft und die
Unterbevollmaumlchtigung der Auslaumlnderbehoumlrde durch den Arbeitgeber hinweisen
Dies geschieht zusammen mit der Uumlbersendung des Antrages und der Nachweise
sowie dem Hinweis auf das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren nach sect 81a und die
damit einhergehende verkuumlrzte Entscheidungsfrist
81a323 Zeugnisbewertung fuumlr auslaumlndische Hochschulabschluumlsse
Auch in den Verfahren zur Feststellung der Vergleichbarkeit auslaumlndischer
Hochschulabschluumlsse findet sect 14a BQFG keine Anwendung Deshalb muss die
Auslaumlnderbehoumlrde auch hier gegenuumlber der Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches
Bildungswesen in jedem Einzelfall ausdruumlcklich auf die Bevollmaumlchtigung des
175
Arbeitgebers durch die Fachkraft und die Unterbevollmaumlchtigung der
Auslaumlnderbehoumlrde durch den Arbeitgeber hinweisen Dies geschieht zusammen
mit der Uumlbersendung des vollstaumlndig ausgefuumlllten und unterzeichneten
Antragsformulars (httpswwwkmkorgzabzentralstelle-fuer-auslaendisches-
bildungswesenzeugnisbewertung-fuer-auslaendische-
hochschulqualifikationenantrag-zeugnisbewertunghtml) und der Nachweise
sowie einem Hinweis auf das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren nach sect 81a
In nicht reglementierten akademischen Berufen ist dies nur erforderlich sofern die
Vergleichbarkeit des auslaumlndischen Hochschulabschlusses nicht uumlber
httpsanabinkmkorganabinhtml festgestellt werden kann
81a33 Informationsmittlung zwischen Arbeitgeber und Anerkennungsstelle
81a330 Die nachfolgenden Ausfuumlhrungen zur Informationsmittlung zwischen Arbeitgeber
und Anerkennungsstelle beschraumlnken sich auf die Berufe in denen das BQFG des
Bundes direkt Anwendung findet und auf bundesrechtlich geregelte Berufe
Fuumlr die Anerkennungsverfahren landesrechtlich geregelte Berufe bzw fuumlr Berufe
in denen die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Laumlnder gelten sind die
Laumlnder gehalten analoge Ausfuumlhrungen mit den Anerkennungsstellen
abzustimmen
81a331 In Berufen in denen sect 14a BQFG Anwendung findet
81a3311 Gemaumlszlig sect 14a Absatz 2 Satz 1 BQFG bestaumltigt die fuumlr das Verfahren zur
Anerkennung einer auslaumlndischen Berufsqualifikation regional zustaumlndige
Anerkennungsstelle innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrages und
erklaumlrt daruumlber hinaus in dieser Eingangsbestaumltigung ob die Antragsunterlagen
vollstaumlndig sind Diese Bestaumltigung ergeht nach sect 14a Absatz 2 Satz 5 BQFG an
die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde die diese Mitteilung unverzuumlglich dem
Arbeitgeber zur Kenntnisnahme uumlbersendet
81a3312 Sind Unterlagen nachzureichen fordert die Anerkennungsstelle diese mit dem
Eingangsbestaumltigungsschreiben gegenuumlber der Auslaumlnderbehoumlrde an und verweist
darauf dass die Zwei-Monats-Erledigungsfrist erst bei Eingang der
nachgeforderten Unterlagen zu laufen beginnt (sect 14 Absatz 2 Saumltze 3 und 4) Die
Auslaumlnderbehoumlrde kontaktiert den Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen um
mit ihm das zu Veranlassende zu besprechen dies kann persoumlnlich oder
telefonisch erfolgen In jedem Fall ist das Eingangsbestaumltigungsschreiben dem
Arbeitgeber unverzuumlglich zu uumlbermitteln Das Nachreichen der angeforderten
Nachweise erfolgt uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde
81a3313 Liegt innerhalb von zwei Wochen (zuzuumlglich Postlaufzeit) nach Absendung des
Antrages noch keine Eingangsbestaumltigung vor wendet sich die Auslaumlnderbehoumlrde
an die zustaumlndige Anerkennungsstelle und erinnert daran
176
81a3314 Sobald die Unterlagen vollstaumlndig sind soll die zustaumlndige Anerkennungsstelle
innerhalb von zwei Monaten uumlber den Antrag entscheiden (sect 14a Absatz 3 Satz 1
BQFG) Ist es der zustaumlndigen Anerkennungsstelle aufgrund der Besonderheiten
des Einzelfalls nicht moumlglich innerhalb von zwei Monaten uumlber den Antrag zu
entscheiden kann die Frist einmalig angemessen verlaumlngert werden wobei die
Anerkennungsstelle dies dem Auslaumlnder rechtzeitig uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde
mitzuteilen und zu begruumlnden hat (sect 14a Absatz 3 Satz 3 ff BQFG)
81a3315 Wurde innerhalb von zwei Monaten (zuzuumlglich Postlaufzeit) nach Vorliegen der
vollstaumlndigen Antragsunterlagen bei der zustaumlndigen Anerkennungsstelle noch
kein Bescheid und auch keine Fristverlaumlngerungsmitteilung uumlbermittelt erfragt die
Auslaumlnderbehoumlrde bei der Anerkennungsstelle den Bearbeitungsstand
81a3316 Die Zustellung des Bescheides erfolgt gemaumlszlig sect 14a Absatz 3 Satz 4 BQFG
ebenfalls uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde Spaumltestens drei Werktage nach Eingang des
Bescheides ist der Arbeitgeber fuumlr die Zustellung des Bescheides und zur
Besprechung des weiteren Vorgehens zu kontaktieren dies kann persoumlnlich oder
telefonisch geschehen Die Zustellung des Bescheides an den Arbeitgeber erfolgt
ndash unabhaumlngig ob die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes durch persoumlnliche
Uumlbergabe oder Uumlbersendung per Post erfolgt ndash grundsaumltzlich gegen
Empfangsbekenntnis (sect 5 Verwaltungszustellungsgesetz ndash VwZG ndash des Bundes)
Der Arbeitgeber ist Bevollmaumlchtigter im Sinne des sect 7 VwZG Andere zulaumlssige
Zustellungsarten koumlnnen zwischen Auslaumlnderbehoumlrde und dem Arbeitgeber als
Bevollmaumlchtigten des Auslaumlnders vereinbart und in die Vereinbarung nach
Absatz 2 aufgenommen werden Der Zustellnachweis ist der zustaumlndigen
Anerkennungsstelle zuzuleiten
81a3317 Hat die zustaumlndige Anerkennungsstelle die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsabschlusses festgestellt ist dem Arbeitgeber das Formular bdquoErklaumlrung
zum Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo (Anlage 4) zu uumlbermitteln verbunden mit der
Aufforderung dieses vollstaumlndig ausgefuumlllt und unterzeichnet unverzuumlglich wieder
an die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde zuruumlckzureichen und ggf erforderliche
Nachweise beizufuumlgen
81a3318 Konnte die zustaumlndige Anerkennungsstelle nur die teilweise Gleichwertigkeit der
auslaumlndischen Berufsqualifikation feststellen oder hat sie im Fall eines
reglementierten Berufs festgestellt dass eine Ausgleichsmaszlignahme erforderlich ist
oder weitere Voraussetzungen zu erfuumlllen sind (z B Erfordernis eines bestimmten
Sprachniveaus) ist der Arbeitgeber dahingehend zu beraten dass ein
Aufenthaltstitel nach den sectsect 18a 18b zwar nicht moumlglich ist dass aber die Option
eines Aufenthaltstitels nach sect 16d bestuumlnde Die Rahmenbedingungen des sect 16d
sind zu erlaumlutern und das Formular bdquoErklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo
(Anlage 4) inklusive Zusatzblatt A (Anlage 5) auszuhaumlndigen Daruumlber hinaus kann
der Arbeitgeber hinsichtlich des eventuell zu erstellenden Qualifizierungsplans an
die fuumlr die Anerkennung zustaumlndige Stelle oder eine diesbezuumlglich kompetente
Beratungsstelle verwiesen werden (z B httpswwwnetzwerk-
177
iqdefoerderprogramm-iqlandesnetzwerke oder httpswwwanerkennung-in-
deutschlanddehtmldeweitere-beratungsstellenphp)
81a3319 Reicht der Arbeitgeber das Formular bdquoErklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo
inklusive Zusatzblatt vollstaumlndig ausgefuumlllt und unterzeichnet und ndash soweit
erforderlich ndash zusammen mit einem Qualifizierungsplan und ggf weiteren
Nachweisen an die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde zuruumlck wird das beschleunigte
Fachkraumlfteverfahren fuumlr den Zweck des Aufenthaltes nach sect 16d fortgefuumlhrt (sect 81a
Absatz 3 Satz 2)
Erklaumlren Auslaumlnder oder Arbeitgeber an einer Einreise zu einem Aufenthaltszweck
nach sect 16d kein Interesse zu haben oder wird das Formular bdquoErklaumlrung zum
Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo samt Zusatzblatt nicht innerhalb der zwischen
Auslaumlnderbehoumlrde und Arbeitgeber vereinbarten Frist zuruumlckgereicht ist das
beschleunigte Fachkraumlfteverfahren beendet
81a332 In Berufen in denen sect 14a BQFG keine Anwendung findet
81a3321 In akademische Heilberufen (z B Aumlrzte Zahnaumlrzte Tieraumlrzte oder Apotheker) ist
dem Antragsteller nach den in den Approbationsordnungen naumlher geregelten
Anerkennungsverfahren erst nach einem Monat der Antragseingang und ggf die
Vollstaumlndigkeit der Unterlagen zu bestaumltigen Auf der Basis der mit Unterzeichnung
der Vereinbarung erteilten Vollmacht erfolgt die Eingangsbestaumltigung und ggf
Nachforderung von Unterlagen uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde die diese Nachricht
unverzuumlglich an den Arbeitgeber weiterleitet
81a3322 In den nicht akademischen Heilberufen (z B Alten- Gesundheits- und
Krankenpfleger oder Logopaumlden) sind in den Fachgesetzen weder
Eingangsbestaumltigungen noch Informationen zur Vollstaumlndigkeit der
Antragsunterlagen geregelt
81a3323 In Faumlllen des beschleunigten Fachkraumlfteverfahrens soll die Auslaumlnderbehoumlrde
Absprachen mit den fuumlr diese Berufe zustaumlndigen Anerkennungsstellen ihrer
Region treffen dass der Eingang und die Vollstaumlndigkeit des Antrags innerhalb
eines Monats bestaumltigt werden Das entsprechende Bestaumltigungsschreiben wird
von der Auslaumlnderbehoumlrde unverzuumlglich an den Arbeitgeber zur Kenntnisnahme
weitergeleitet
81a3324 Sind Unterlagen nachzureichen fordern die zustaumlndigen Anerkennungsstellen
diese gegenuumlber der Auslaumlnderbehoumlrde an und verweisen darauf dass die
Erledigungsfrist erst zu laufen beginnt wenn die erforderlichen Unterlagen
vollstaumlndig vorliegen Die Auslaumlnderbehoumlrde kontaktiert in diesem Fall den
Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen um mit ihm das zu Veranlassende zu
besprechen Dies kann persoumlnlich oder telefonisch geschehen In jedem Fall ist
das Eingangsbestaumltigungsschreiben dem Arbeitgeber unverzuumlglich zu uumlbermitteln
Das Nachreichen der angeforderten Nachweise erfolgt uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde
178
81a3325 Liegt innerhalb eines Monats (zuzuumlglich Postlaufzeit) nach Absendung des
Antrages noch keine Eingangsbestaumltigung vor erfragt die Auslaumlnderbehoumlrde bei
der Anerkennungsstelle den Bearbeitungsstand
81a3326 Sobald die Unterlagen vollstaumlndig sind sollen die zustaumlndigen
Anerkennungsstellen auch in den vorgenannten reglementierten Berufen innerhalb
von zwei Monaten uumlber den Antrag entscheiden Entsprechende Regelungen
wurden mit den Artikeln 4 bis 41 des Fachkraumlfteeinwanderungsgesetzes in die
Spezialgesetze eingefuumlgt (vgl z B sect 39 Absatz 5 Satz 2 der Approbationsordnung
fuumlr Aumlrzte oder sect 16c Absatz 1 letzter Satz der Ausbildungs- und
Pruumlfungsverordnung fuumlr Diaumltassistentinnen und Diaumltassistenten)
Hinweis In den Verfahren auszligerhalb von sect 81a belaumluft sich die Frist fuumlr die
Entscheidung auf drei oder vier Monate
81a3327 Wurde innerhalb von zwei Monaten (zuzuumlglich Postlaufzeit) nach Vorliegen der
vollstaumlndigen Antragsunterlagen bei der zustaumlndigen Anerkennungsstelle noch
kein Bescheid uumlbermittelt wendet sich die Auslaumlnderbehoumlrde an die
Anerkennungsstelle und erinnert an die Bescheidung Anders als im BQFG finden
sich in den Fachgesetzen und jeweiligen Verordnungen keine Regelungen fuumlr eine
Fristverlaumlngerung im Einzelfall
81a3328 Die Zustellung des Bescheides erfolgt gemaumlszlig sect 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
Halbsatz 2 in Verbindung mit der zwischen dem Arbeitgeber und der
Auslaumlnderbehoumlrde nach sect 81a Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung ebenfalls
uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde Spaumltestens drei Werktage nach Eingang des
Bescheides ist der Arbeitgeber fuumlr die Zustellung des Bescheides an ihn und zur
Besprechung des weiteren Vorgehens zu kontaktieren Dies kann persoumlnlich oder
telefonisch geschehen Die Zustellung des Bescheides an den Arbeitgeber erfolgt
ndash unabhaumlngig ob die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes durch persoumlnliche
Uumlbergabe oder Uumlbersendung per Post erfolgt ndash grundsaumltzlich gegen
Empfangsbekenntnis (sect 5 Verwaltungszustellungsgesetz ndash VwZG ndash des Bundes)
Der Arbeitgeber ist Bevollmaumlchtigter im Sinne des sect 7 VwZG Andere zulaumlssige
Zustellungsarten koumlnnen zwischen Auslaumlnderbehoumlrde und dem Arbeitgeber als
Bevollmaumlchtigten des Auslaumlnders vereinbart und in die Vereinbarung nach
Absatz 2 aufgenommen werden Der Zustellnachweis ist der zustaumlndigen
Anerkennungsstelle zuzuleiten
81a3329 Hat die zustaumlndige Anerkennungsstelle die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsabschlusses festgestellt und die Berufsausuumlbung bzw das Fuumlhren der
Berufsbezeichnung erlaubt ist dem Arbeitgeber das Formular bdquoErklaumlrung zum
Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo (Anlage 4) zu uumlbermitteln verbunden mit der
Aufforderung dieses vollstaumlndig ausgefuumlllt und unterzeichnet unverzuumlglich wieder
an die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde zuruumlckzureichen und ggf erforderliche
Nachweise beizufuumlgen
179
81a33210 Konnte die zustaumlndige Anerkennungsstelle nicht die Berufsausuumlbungserlaubnis
erteilen und hat sie festgestellt dass eine Ausgleichsmaszlignahme erforderlich ist
oder weitere Voraussetzungen zu erfuumlllen sind (z B Erfordernis eines bestimmten
Sprachniveaus) ist der Arbeitgeber dahingehend zu beraten dass ein
Aufenthaltstitel nach sectsect 18a 18b zwar nicht moumlglich ist dass aber die Option eines
Aufenthaltstitels nach sect 16d bestuumlnde Die Rahmenbedingungen des sect 16d sind zu
erlaumlutern und das Formular bdquoErklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo (Anlage 4)
inklusive Zusatzblatt A (Anlage 5) auszuhaumlndigen Daruumlber hinaus kann der
Arbeitgeber hinsichtlich des eventuell zu erstellenden Qualifizierungsplans an die
fuumlr die Anerkennung zustaumlndige Stelle oder eine diesbezuumlglich kompetente
Beratungsstelle verwiesen werden (z B httpswwwnetzwerk-
iqdefoerderprogramm-iqlandesnetzwerke oder httpswwwanerkennung-in-
deutschlanddehtmldeweitere-beratungsstellenphp)
81a33211 Reicht der Arbeitgeber das Formular bdquoErklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo
inklusive Zusatzblatt vollstaumlndig ausgefuumlllt und unterzeichnet ndash soweit erforderlich
ndash zusammen mit einem Qualifizierungsplan und ggf weiteren erforderlichen
Nachweisen an die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde zuruumlck wird das beschleunigte
Fachkraumlfteverfahren fuumlr den Zweck des Aufenthaltes nach sect 16d fortgefuumlhrt (sect 81a
Absatz 3 Satz 2)
Erklaumlren Auslaumlnder oder Arbeitgeber an einer Einreise zu einem Aufenthaltszweck
nach sect 16d kein Interesse zu haben oder wird das Formular bdquoErklaumlrung zum
Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo samt Zusatzblatt nicht innerhalb der zwischen
Auslaumlnderbehoumlrde und Arbeitgeber vereinbarten Frist zuruumlckgereicht ist das
beschleunigte Fachkraumlfteverfahren beendet
81a333 In Zeugnisbewertungsfaumlllen
81a3331 Die Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen bestaumltigt den Eingang des
Antrags auf Feststellung der Vergleichbarkeit der auslaumlndischen
Hochschulqualifikation innerhalb von zwei Wochen Auf der Basis der mit
Unterzeichnung der Vereinbarung erteilten Vollmacht erfolgt die
Eingangsbestaumltigung uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde die diese Nachricht unverzuumlglich
an den Arbeitgeber weiterleitet
81a3332 Sind Unterlagen nachzureichen fordert die Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches
Bildungswesen diese gegenuumlber der Auslaumlnderbehoumlrde an Die Auslaumlnderbehoumlrde
kontaktiert den Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen ab Eingang des
Schreibens um mit ihm das zu Veranlassende zu besprechen dies kann
persoumlnlich oder telefonisch erfolgen In jedem Fall ist das
Unterlagennachforderungsschreiben dem Arbeitgeber unverzuumlglich zu uumlbermitteln
Das Nachreichen der angeforderten Nachweise erfolgt uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde
81a3333 Liegt innerhalb von zwei Wochen (zuzuumlglich Postlaufzeit) nach Absendung des
Antrages noch keine Eingangsbestaumltigung vor wendet sich die Auslaumlnderbehoumlrde
an die Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen und erinnert daran
180
81a3334 Die Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen sagt zu innerhalb von zwei
Monaten uumlber den Antrag zu entscheiden
81a3335 Wurde innerhalb von zwei Monaten (zuzuumlglich Postlaufzeit) nach Antragstellung
bei der Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen noch keine
Zeugnisbewertung uumlbermittelt erfragt die Auslaumlnderbehoumlrde bei der Zentralstelle
fuumlr auslaumlndisches Bildungswesen den Bearbeitungsstand
81a3336 Die Zustellung des Bescheides erfolgt gemaumlszlig sect 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
Halbsatz 2 in Verbindung mit der zwischen dem Arbeitgeber und der
Auslaumlnderbehoumlrde nach sect 81a Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung ebenfalls
uumlber die Auslaumlnderbehoumlrde Spaumltestens drei Werktage nach Eingang des
Bescheides ist der Arbeitgeber fuumlr die Zustellung des Bescheides an ihn und zur
Besprechung des weiteren Vorgehens zu kontaktieren dies kann persoumlnlich oder
telefonisch geschehen Die Zustellung des Bescheides an den Arbeitgeber erfolgt
ndash unabhaumlngig ob die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes durch persoumlnliche
Uumlbergabe oder Uumlbersendung per Post erfolgt ndash grundsaumltzlich gegen
Empfangsbekenntnis (sect 5 Verwaltungszustellungsgesetz ndash VwZG ndash des Bundes)
Der Arbeitgeber ist Bevollmaumlchtigter im Sinne des sect 7 VwZG Andere zulaumlssige
Zustellungsarten koumlnnen zwischen Auslaumlnderbehoumlrde und dem Arbeitgeber als
Bevollmaumlchtigten des Auslaumlnders vereinbart und in die Vereinbarung nach
Absatz 2 aufgenommen werden Der Zustellnachweis ist der Zentralstelle fuumlr
auslaumlndisches Bildungswesen zuzuleiten
81a34 Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit
81a341 In welchen Faumlllen die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit fuumlr die Erteilung
eines Aufenthaltstitels zur Ausuumlbung einer Beschaumlftigung erforderlich ist richtet
sich nach sect 39 Absatz 1 In besonderen Faumlllen kann die Bundesagentur fuumlr Arbeit
fakultativ beteiligt werden siehe hierzu Nummer 81a344
Fuumlr die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur fuumlr Arbeit
Auskunft uumlber Arbeitsentgelt Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu
erteilen (sect 39 Absatz 4 Satz 1) Diese Auskunftserteilung erfolgt uumlber das Formular
bdquoErklaumlrung zum Beschaumlftigungsverhaumlltnisldquo (Anlage 4) sowie ggf seine
Zusatzblaumltter Weitere Nachweise sind grundsaumltzlich nur erforderlich wenn dies im
Formular ausdruumlcklich gefordert wird
81a342 Die Frage nach dem Vorliegen einer Berufsausuumlbungserlaubnis ist von der Frage
der Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit zur Beschaumlftigung zu unterscheiden
(siehe auch Nummer 81a32 sowie zur Berufsausuumlbungserlaubnis Nummer
1823)
81a343 Bei der Zustimmungsanfrage sollte ein Hinweis auf das beschleunigte
Fachkraumlfteverfahren klar erkennbar sein fuumlr die Priorisierung innerhalb der
Bundesagentur fuumlr Arbeit es empfiehlt sich dies schon im E-Mail-Betreff kenntlich
zu machen
181
81a344 Sobald das Anerkennungsverfahren durchlaufen wurde und die Rechtsgrundlage
fuumlr die Einreise feststeht hat der Arbeitgeber das vorgenannte Formular ggf
inklusive Zusatzblatt auszufuumlllen und unverzuumlglich an die zustaumlndige
Auslaumlnderbehoumlrde zuruumlckzureichen Im Falle eines beabsichtigten Aufenthaltstitels
nach sect 16d ist daruumlber hinaus ggf ein Qualifizierungsplan vorzulegen der aufzeigt
wie Arbeitgeber und Auslaumlnder beabsichtigen die festgestellten wesentlichen
Unterschiede auszugleichen oder die weiteren Voraussetzungen zu erfuumlllen
Die Auslaumlnderbehoumlrde leitet das Formular ggf inklusive Zusatzblatt
Qualifizierungsplan und eventueller Nachweise mit Hinweis auf das beschleunigte
Fachkraumlfteverfahren und die sich daraus ergebende verkuumlrzte Zustimmungsfiktion
von einer Woche (sect 36 Absatz 2 Satz 2 BeschV) an die Bundesagentur fuumlr Arbeit
weiter
Sollten im Einzelfall ergaumlnzende Angaben oder Nachweise erforderlich sein klaumlrt
die Bundesagentur fuumlr Arbeit dies im Interesse der Verfahrensbeschleunigung
direkt mit dem Arbeitgeber In diesem Fall teilt die Bundesagentur fuumlr Arbeit der
Auslaumlnderbehoumlrde mit dass die Zustimmungsfiktion nach einer Woche nicht
gegeben ist da die uumlbermittelten Informationen fuumlr die Entscheidung uumlber die
Zustimmung nicht ausreichen
Liegt nach einer Woche weder die ausdruumlckliche Zustimmung zur
Beschaumlftigungsaufnahme noch eine Information zur Unterbrechung der
Zustimmungsfiktion wegen nachgeforderter Unterlagen vor gilt die Zustimmung als
erteilt
Soweit bereits eine Anschlussbeschaumlftigung nachgewiesen ist (Einstellungszusage
vom Arbeitgeber) sind vom beschleunigten Fachkraumlfteverfahren auch die Faumllle des
sect 16a Absatz 2 (schulische Berufsausbildung) die Faumllle des sect 16d Absatz 1
(theoretische Anpassungs- und Ausgleichsmaszlignahmen) und des sect 16d Absatz 5
(Ablegung von Pruumlfungen zur Anerkennung) erfasst Die Auslaumlnderbehoumlrde pruumlft
perspektivisch ob die Voraussetzungen fuumlr die spaumltere Erteilung des
Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschaumlftigung in den nach dem erfolgreichen
Abschluss der schulischen Berufsausbildung (sect 16a Absatz 2) oder der
theoretischen Anpassungs- und Ausgleichsmaszlignahmen (sect 16d Absatz 1) bzw
nach der erfolgreichen Ablegung der Pruumlfungen zur Anerkennung der
auslaumlndischen Berufsqualifikation (sect 16d Absatz 5) gewechselt werden soll erfuumlllt
werden koumlnnen Hat die Auslaumlnderbehoumlrde im Einzelfall begruumlndete Zweifel daran
dass das zukuumlnftige Beschaumlftigungsverhaumlltnis zustimmungsfaumlhig waumlre kann die
Bundesagentur fuumlr Arbeit im Rahmen einer Fakultativbeteiligung nach sect 72
Absatz 7 beteiligt und zu konkreten berufs- taumltigkeits- oder arbeitsmarktbezogenen
Pruumlfkriterien um fachkundige Stellungnahme gebeten werden (siehe auch
Nummer 727) Die Zustimmung zum spaumlteren Beschaumlftigungstitel wird dadurch
nicht ersetzt und die Bundesagentur fuumlr Arbeit ist nicht an ihre Einschaumltzung im
Fakultativverfahren gebunden
182
Wenn die potentielle Fachkraft nach sect 16d Absatz 1 zwar nur zur Teilnahme an
theoretischen Qualifizierungsmaszlignahmen einreist parallel zur Absolvierung dieser
Maszlignahmen aber gemaumlszlig sect 16d Absatz 2 eine Beschaumlftigung ausuumlbt ist die
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit nach sect 39 erforderlich wenn nicht durch
die Beschaumlftigungsverordnung bestimmt ist dass die Beschaumlftigung ohne
Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit zulaumlssig ist
81a35 Information der Auslandsvertretung und
81a36 Vorabzustimmung der Auslaumlnderbehoumlrde
81a361 Wenn ndash soweit jeweils im Einzelfall erforderlich ndash
1 im nicht reglementierten Bereich der im Ausland erworbene
Hochschulabschluss ausweislich der Datenbank anabin oder aufgrund der
individuellen Zeugnisbewertung der Zentralstelle fuumlr auslaumlndisches
Bildungswesen die Voraussetzung der Vergleichbarkeit erfuumlllt oder bei einer
Fachkraft mit Berufsausbildung die im Ausland erworbene Berufsqualifikation
als voll gleichwertig bzw als teilweise gleichwertig eingestuft oder im Fall eines
reglementierten Berufs mit der Auflage einer Ausgleichsmaszlignahme versehen
wurde
2 fuumlr die Beschaumlftigung die im Bundesgebiet in einem reglementierten Beruf
ausgeuumlbt werden soll von der zustaumlndigen Stelle die Erlaubnis zur
Berufsausuumlbung erteilt bzw ihre Erteilung zugesichert wurde
3 die Bundesagentur fuumlr Arbeit der Aufnahme der beruflichen Ausbildung oder
der Beschaumlftigung zugestimmt hat
4 die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfuumlllt sind [insbesondere der
Lebensunterhalt einschlieszliglich ausreichendem Krankenversicherungsschutz
ab Einreise gesichert ist (siehe Nummer 231) und z B aus Voraufenthalten
kein Ausweisungsinteresse besteht oder sonstige Gruumlnde gegen die Einreise
sprechen]
5 in den Faumlllen des sect 18 Absatz 2 Nummer 5 eine angemessene Altersvorsorge
nachgewiesen wurde und
6 sonstige spezielle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen (z B Gewaumlhrleistung
eines staatlich anerkannten Berufsabschlusses in Faumlllen des sect 16a Absatz 2
oder die Geeignetheit der Maszlignahme in Faumlllen des sect 16d Absatz 1 bei
schulischen Anpassungsmaszlignahmen)
stimmt die Auslaumlnderbehoumlrde der Visumerteilung vorab zu
Diese Vorabzustimmung umfasst auch die miteinreisenden Familienangehoumlrigen
nach Absatz 4 wenn
a) das Verwandtschaftsverhaumlltnis durch entsprechende Urkunden nachgewiesen
wurde (siehe dazu Ausfuumlhrungen zu Nummer 81a4)
183
b) auch der Lebensunterhalt einschlieszliglich ausreichendem
Krankenversicherungsschutz der miteinreisenden Familienangehoumlrigen ab
Einreise in das Bundesgebiet gesichert ist und ausreichender Wohnraum zur
Verfuumlgung steht
c) z B aus Voraufenthalten gegen keines dieser Familienmitglieder ein
Ausweisungsinteresse besteht oder sonstige Gruumlnde gegen die Einreise
sprechen und
d) der Ehegatte einfache deutsche Sprachkenntnisse (Niveau A1 des
Gemeinsamen Europaumlischen Referenzrahmens) nachweisen kann soweit
keiner der Ausnahmetatbestaumlnde des sect 30 Absatz 1 Saumltze 2 und 3 gegeben ist
Die Vorabzustimmung hat grundsaumltzlich eine Guumlltigkeitsdauer von drei Monaten
Im Einzelfall kann von der Auslaumlnderbehoumlrde eine laumlngere Guumlltigkeitsdauer
bestimmt werden (z B wenn sie bei Urkunden aus Staaten in denen ein
Legalisationsverfahren nicht moumlglich ist eine kostenpflichtige Uumlberpruumlfung von
Personenstandsurkunden fuumlr erforderlich haumllt) Fuumlr den Fall dass die
Auslaumlnderbehoumlrde die angestrebte Vorabzustimmung nicht ausstellen kann wird
auf die Nummer 81a2613 verwiesen
81a362 Die Erteilung der Vorabzustimmung kann von der Auslaumlnderbehoumlrde seit dem
1 Mai 2021 uumlber die AZR-Weboberflaumlche manuell gespeichert werden Dies ist
verbunden mit der Moumlglichkeit die Vorabzustimmung selbst (Dokument) und
jeweils einen Scan der Urkunden und Zertifikate die Grundlage fuumlr die
Vorabzustimmung zur Visumerteilung waren in das AZR hochzuladen Diese
Dokumente stehen dann der Auslandsvertretung als Download zur Verfuumlgung (vgl
sect 21 Absatz 8 AZRG)
Fuumlr die Entscheidung maszliggebliche Urkunden sind insbesondere
- die Urkunde uumlber die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder
Hochschulausbildung
- die Nachweise der fuumlr die Einreise ggf erforderlichen Sprachkompetenz
die die Auslandsvertretung - soweit sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
ergeben - auf Plausibilitaumlt pruumlft sowie
- die ggf den Familiennachzug begruumlndenden Personenstandsurkunden
zu denen die Auslandsvertretung eine Bewertung der Echtheit und inhaltlichen
Richtigkeit abgeben soll
Eine Ausfertigung der Vorabzustimmung (Original) inklusive Kopien der
vorgenannten Nachweise wird weiterhin dem Arbeitgeber ausgehaumlndigt Eine
Vorlage der Vorabzustimmung im Original bei der Auslandsvertretung ist hingegen
nicht mehr erforderlich Es sollte dem Arbeitgeber aber dringend empfohlen
werden der Fachkraft eine Kopie bzw einen Scan der vollstaumlndigen
Vorabzustimmung zu uumlbersenden und diese bei Beantragung des Visums vorlegen
184
zu lassen um die Zuordenbarkeit der aus dem AZR abgerufenen
Vorabzustimmungen zu erleichtern und so Zeitverzoumlgerungen zu vermeiden
zudem ergeben sich aus der Vorabzustimmung die im Original durch die Fachkraft
fuumlr den Visumantrag vorzulegenden Unterlagen
Der Arbeitgeber ist darauf hinzuweisen dass mit Speicherung der
Vorabzustimmung im AZR eine Terminbuchung bei der zustaumlndigen
Auslandsvertretung durch den Antragsteller moumlglich ist und zu diesem Termin in
der Regel nur noch die folgenden Unterlagen vorzulegen sind
- die im AZR gespeicherten Nachweise die Grundlage fuumlr die Vorabzustimmung
waren im Original (soweit sie in der Vorabzustimmung aufgefuumlhrt werden)
- der vollstaumlndig ausgefuumlllte und unterzeichnete Visumantrag
- die unterzeichnete Belehrung nach sect 54 Absatz 2 Nummer 8
- der guumlltige Pass oder Passersatz und
- zwei biometrische Passfotos
Hinweise zu eventuell erforderlichen weiteren herkunftsstaatspezifischen
Nachweisen und zur Visumgebuumlhr sind der Internetseite der zustaumlndigen
Auslandsvertretung zu entnehmen
Eine Anbindung der Fachverfahren uumlber die XAuslaumlnder-Schnittstelle ist in
Vorbereitung und wird voraussichtlich ab Mai 2022 zur Verfuumlgung stehen
81a363 Formular fuumlr die Vorabzustimmung
81a3631 Die Vorabzustimmung soll fuumlr den Auslaumlnder den Arbeitgeber und die
Auslandsvertretung groumlszligtmoumlgliche Transparenz herstellen Die Auslaumlnderbehoumlrde
benennt die fuumlr die Einreise maszliggebliche Rechtsgrundlage sowie die erforderlichen
Nebenbestimmungen nach sect 4a Absatz 3 und stimmt der Ausstellung eines Visums
grundsaumltzlich mit einer Guumlltigkeitsdauer von zwoumllf Monaten vorab zu (maximale
Erteilungsdauer fuumlr ein nationales Visum gemaumlszlig sect 18 Absatz 2 Satz 1 Schengener
Durchfuumlhrungsuumlbereinkommen) strebt die Auslaumlnderbehoumlrde im Einzelfall eine
kuumlrzere Laufzeit des Visums an erteilt sie ihre Vorabzustimmung fuumlr die
gewuumlnschte kuumlrzere Zeit ndash mindestens jedoch fuumlr sechs Monate (siehe Nummer
1842) Die Ergebnisse der Pruumlfungen der am Verfahren beteiligten Behoumlrden
werden wiedergegeben und konkret aufgezeigt welcher weiteren Pruumlfungen es
durch die Auslandsvertretung bedarf
81a3632 In der Anlage befindet sich eine Muster-Vorabzustimmung (Anlage 7) die die
Auslaumlnderbehoumlrden in ihre Fachanwendungen uumlbernehmen sollen um die zuumlgige
Pruumlfung durch die Auslandsvertretungen zu gewaumlhrleisten Diese Muster-
Vorabzustimmung deckt alle denkbaren Facetten fuumlr eine Einreise im
beschleunigten Fachkraumlfteverfahren ab Im Interesse der Uumlbersichtlichkeit sind
nichtzutreffende Passagen zu loumlschen
185
Sollten Auslaumlnderbehoumlrden gleichwohl eigene Muster entwickeln muumlssen diese
alle Angaben der Muster - Vorabzustimmung enthalten Insbesondere muss klar
hervorgehen ob bzw welche inlandsbezogenen Voraussetzungen durch die
Auslaumlnderbehoumlrde gepruumlft wurden und ob ggf noch ein Familiennachzug in die
Vorabzustimmung einbezogen wird (siehe Nummer 8142)
81a3633 Die Auslandsvertretung uumlbernimmt grundsaumltzlich das in der Vorabzustimmung
enthaltene Pruumlfergebnis der Auslaumlnderbehoumlrde Soweit sich im Einzelfall bei der
Pruumlfung des Visumantrags konkrete Anhaltspunkte ergeben die gegen die
Plausibilitaumlt der beabsichtigten Beschaumlftigung sprechen stimmt die
Auslandsvertretung mit der Auslaumlnderbehoumlrde das weitere Vorgehen ab
81a3634 Die Auslandsvertretung
klaumlrt die Personendaten und -identitaumlt
nimmt eine Bewertung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit auslaumlndischer
Personenstandsurkunden vor
pruumlft die Erfuumlllung im Ausland begruumlndeter familienrechtlicher
Voraussetzungen (Wirksamkeit von Eheschlieszligungen Abstammungs- und
Sorgerechtsfragen u auml)
pruumlft Versagungsgruumlnde und Sicherheitsbedenken
uumlberpruumlft auslaumlndische Bildungsabschluumlsse und geltend gemachte
Sprachkompetenz auf Plausibilitaumlt (soweit erforderlich)
stellt die Visierfaumlhigkeit des Passes fest und beantragt erforderlichenfalls eine
Ausnahme von der Passpflicht
entscheidet uumlber den Visumantrag
81a364 Visumerteilung
Auf Basis der Vorabzustimmung bucht der Auslaumlnder eigenstaumlndig auf der
Homepage der in der Vorabzustimmung genannten Auslandsvertretung einen
Termin zur Visumantragstellung fuumlr Faumllle nach sect 81a Die Auslandsvertretungen
stellen sicher dass fuumlr Faumllle des beschleunigten Fachkraumlfteverfahrens innerhalb
von drei Wochen ein Termin zur Visumantragstellung zur Verfuumlgung steht (sect 31a
Absatz 1 AufenthV)
Die Auslandsvertretung entscheidet in der Regel innerhalb von drei Wochen nach
Abgabe aller fuumlr die Visumbeantragung notwendigen Nachweise uumlber den Antrag
(sect 31a Absatz 2 AufenthV)
Die Auslandsvertretungen nehmen einen Hinweis auf sect 81a in die Anmerkungen
zum Visum auf
Hinweis Im Rahmen der Beratung (siehe Nummer 81a312) ist der Arbeitgeber
darauf hinzuweisen dass das Visum auf Grundlage der Vorabzustimmung idR
fruumlhestens drei Monate vor beabsichtigter Einreise erteilt werden kann Dies ist bei
der Erteilung der Vorabzustimmung zu beruumlcksichtigen
186
Dabei besteht eine gewisse Flexibilitaumlt hinsichtlich der Einreise der Fachkraft da
die Vorabzustimmung regelmaumlszligig mit einer Guumlltigkeitsdauer von drei Monaten
erteilt wird In Abstimmung mit dem Arbeitgeber kann die Auslaumlnderbehoumlrde auch
eine laumlngere Guumlltigkeitsdauer bestimmen (siehe Nummer 81a361 aE)
Die Fachkraft hat es damit selbst in der Hand ob sie den Termin bei der
Auslandsvertretung direkt nach Erteilung der Vorabzustimmung bucht (bei zeitnah
geplanter Einreise) oder spaumlter (bei spaumlter geplanter Einreise) Dabei ist zu
beachten dass die Vorabzustimmung bei Erteilung des Visums noch guumlltig sein
muss
81a4 Familiennachzug
81a41 Sollen gemeinsam mit der Einreise der Fachkraft auch Familienangehoumlrige nach
Absatz 4 mit einreisen wird dieser Familiennachzug von der Auslaumlnderbehoumlrde im
Rahmen des beschleunigten Fachkraumlfteverfahrens mitgepruumlft und in die
Vorabzustimmung einbezogen wenn die Einreise im zeitlichen Zusammenhang
erfolgt Der Auslaumlnder ist dahingehend zu beraten
Auf die Notwendigkeit einer Vollmachtserteilung durch den Ehepartner sowie ggf
auch fuumlr miteinreisende minderjaumlhrige ledige Kinder wird hingewiesen Auf die
Muster-Vollmachten fuumlr Ehepartner (Anlage 10) und minderjaumlhrige ledige Kinder
(Anlage 11) wird verwiesen Einer Einwilligungserklaumlrung zur Uumlbermittlung der fuumlr
den Familiennachzug im Rahmen des beschleunigten Fachkraumlfteverfahrens
erforderlichen personenbezogenen Daten an die Auslaumlnderbehoumlrde bedarf es
wegen der erteilten Muster-Vollmacht(en) nicht
Der Familiennachzug nach Absatz 4 ist Teil des beschleunigten
Fachkraumlfteverfahrens und damit auch hinsichtlich der Gebuumlhr inkludiert
81a42 Ausweislich der Verordnungsbegruumlndung fuumlr den insoweit vergleichbaren sect 31
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AufenthV (vgl Drucksache 53415 des Deutschen
Bundesrates vom 4 November 2015 Seiten 15 und 16) ist fuumlr den zeitlichen
Zusammenhang weder die gemeinsame taggleiche Einreise noch die gleichzeitige
Visumantragstellung erforderlich Im beschleunigten Fachkraumlfteverfahren ist
deshalb ein zeitlicher Zusammenhang der Visumantraumlge anzunehmen wenn die
Einreise von Familienangehoumlrigen innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise
der den Nachzug vermittelnden Fachkraft stattfindet
Die Einbeziehung des Familiennachzugs in das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren
sollte die Fachkraft bereits bei Abschluss der Vereinbarung spaumltestens aber bis
zur Erteilung der Vorabzustimmung geltend machen
Sollte uumlber die Vorabzustimmung der Fachkraft selbst schon entschieden werden
koumlnnen aber eine Entscheidung zum beabsichtigten Familiennachzug noch nicht
getroffen werden koumlnnen wird ndash in Abstimmung mit der Fachkraft (vertreten durch
den Arbeitgeber)
187
- entweder die Vorabzustimmung erst dann erteilt wenn auch uumlber den
Familiennachzug entschieden werden kann oder
- die Vorabzustimmung fuumlr die Fachkraft erteilt und auf der Muster-
Vorabzustimmung unter Nr 6 das Feld bdquoFamiliennachzug ist im zeitlichen
Zusammenhang beabsichtigt die Pruumlfung der Nachzugsvoraussetzungen
dauert jedoch noch anldquo angekreuzt
Im Fall einer nachtraumlglichen Erteilung der Vorabzustimmung fuumlr die
Familienmitglieder ist das Zusatzblatt bdquoVorabzustimmung im beschleunigten
Fachkraumlfteverfahren gemaumlszlig sect 81a Absatz 3 Nr 6 Absatz 4 i V m sect 31 Absatz 4
AufenthV (Familiennachzug)ldquo (Anlage 8) zu verwenden und zusaumltzlich im
Auslaumlnderzentralregister zum bereits erfassten Vorgang der Fachkraft
abzuspeichern Die Muster-Vorabzustimmung enthaumllt unter Fuszlignote 4 einen
entsprechenden Hinweis
Der Familiennachzug erfolgt nach den Regelungen der sectsect 27 ff und ist
vollumfaumlnglich zu pruumlfen Fuumlr den Familiennachzug zu Fachkraumlften gibt es im
beschleunigten Fachkraumlfteverfahren lediglich Vereinfachungen im
Verfahrensablauf aber keine materiell-rechtlichen Verguumlnstigungen
Die abschlieszligende Bewertung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der
Personenstandsurkunden sowie die Pruumlfung der Wirksamkeit von
Eheschlieszligungen und von Abstammungs- und Sorgerechtsfragen obliegt der
Auslandsvertretung
81a43 Die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde beraumlt sowohl zu den erforderlichen Urkunden
und deren Form als auch zum Erfordernis des Erwerbs einfacher deutscher
Sprachkenntnisse durch den Ehepartner sofern kein Ausnahmetatbestand des
sect 30 Absatz 1 Saumltze 2 oder 3 gegeben ist und dokumentiert dies in der
Vereinbarung
81a44 Hinsichtlich der an die Urkunden zu stellenden Formanforderungen wird auf die
Ausfuumlhrungen zu Nummer 81a2513 verwiesen Ist im Herkunftsstaat die
Durchfuumlhrung eines Legalisationsverfahrens nicht moumlglich nimmt die
Auslandsvertretung eine Bewertung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der
Personenstandsurkunden vor Im Einzelfall kann dafuumlr in bestimmten Staaten eine
kostenpflichtige Uumlberpruumlfung der Urkunden erforderlich sein Diese Konstellation
begruumlndet hinsichtlich der Frist zur Bescheidung des Visumantrags nach sect 31a
Absatz 2 AufenthV einen Ausnahmefall der ein Uumlberschreiten der Drei-Wochen-
Frist rechtfertigt
81a45 Es ist darauf zu achten dass die Geltungsdauer des Einreisevisums fuumlr
Familienangehoumlrige die im zeitlichen Zusammenhang aber nicht am selben Tag
gemeinsam mit der Fachkraft einreisen nicht uumlber die Geltungsdauer des
Einreisevisums der Fachkraft hinausreicht
188
81a5 Sonstige qualifizierte Beschaumlftigung
Auf die Ausfuumlhrungen zum beguumlnstigten Personenkreis unter Nummer 81a15 wird
verwiesen
Zu sect 82 Absatz 6 AufenthG - Mitwirkung des Auslaumlnders
8260 Allgemeines
82601 Die bisher nur fuumlr bestimmte Auslaumlnder ohne Fristsetzung bestehende Pflicht die
Auslaumlnderbehoumlrde vom vorzeitigen Ende der Beschaumlftigung zu unterrichten wurde
umfassend geaumlndert
8261 Da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder der
Erwerbstaumltigkeit zweckgebunden erfolgt ist die Kenntnis vom vorfristigen Wegfall
des Aufenthaltszwecks fuumlr die Auslaumlnderbehoumlrde in all diesen Konstellationen
erforderlich (siehe sect 7 Absatz 2) Dem wird mit der Neufassung des sect 82 Absatz 6
Satz 1 Rechnung getragen
8262 Nunmehr sind alle Inhaber eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4
ndash somit uneingeschraumlnkt alle Aufenthaltstitel zum Zweck der Aus- und
Weiterbildung sowie der Erwerbstaumltigkeit ndash von dieser Mitteilungspflicht erfasst Der
Auslaumlnder ist uumlber seine Mitteilungspflicht bei Erteilung des Aufenthaltstitels zu
unterrichten
8263 Zudem wurde eine einheitliche Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der vorzeitigen
Beendigung der Aus- oder Weiterbildung oder des Beschaumlftigungsverhaumlltnisses
oder der selbstaumlndigen Erwerbstaumltigkeit fuumlr die Mitteilung an die zustaumlndige
Auslaumlnderbehoumlrde eingefuumlhrt
8264 Ein Verstoszlig gegen diese Mitteilungspflicht des Auslaumlnders stellt nach der neu
eingefuumlhrten Regelung von sect 98 Absatz 2 Nummer 5 eine Ordnungswidrigkeit dar
die mit einer Geldbuszlige von bis zu eintausend Euro geahndet werden kann
Zu sect 87 Absatz 2 Satz 2 AufenthG - Uumlbermittlungen an Auslaumlnderbehoumlrden
8723 Uumlbermittlungen an Auslaumlnderbehoumlrden durch Jobcenter und Sozialaumlmter
Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist fuumlr den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstaumltigkeit nach Kapitel 2 Abschnitt 3
und 4 und seine Familienangehoumlrigen wesentliche Erteilungsvoraussetzung Der
Bezug von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII ist aufenthaltsrechtlich
grundsaumltzlich schaumldlich es gilt sect 7 Absatz 2 Satz 2 Die fuumlr Leistungen nach dem
SGB II und XII zustaumlndigen Stellen informieren daher die zustaumlndige
Auslaumlnderbehoumlrde gemaumlszlig sect 71 Absatz 2 Nummer 2 SGB X in Verbindung mit sect 87
189
Absatz 2 Satz 3 uumlber einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II oder dem
SGB XII um es der Auslaumlnderbehoumlrde zu ermoumlglichen die Verkuumlrzung des
Aufenthaltstitels nach sect 7 Absatz 2 Satz 2 zu pruumlfen Dabei ist sicherzustellen dass
die zustaumlndigen Sozialleistungstraumlger den Auslaumlnder und seine
Familienangehoumlrigen vor Antragstellung auf die moumlglichen auslaumlnderrechtlichen
Konsequenzen eines Antrags hinweisen und beraten Bei der Pruumlfung der
Verkuumlrzung des Aufenthaltstitels zum Zwecke der Ausbildung oder Erwerbstaumltigkeit
ist die Erfuumlllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des sect 5 Absatz 1 und
des Programmsatzes des sect 18 Absatz 1 Satz 2 dass die Fachkraumlfteeinwanderung
der Staumlrkung der sozialen Sicherungssysteme dient abzuwaumlgen mit den zu
beruumlcksichtigenden Belangen des Auslaumlnders insbesondere ob es sich bei ihm
um eine Fachkraft im Sinne des sect 18 Absatz 3 handelt wie lange er rechtmaumlszligig im
Bundesgebiet beschaumlftigt war ob er den Ausbildungs- oder Arbeitsplatz
unverschuldet verloren hat ob die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
lediglich ergaumlnzend zu einem zur Lebensunterhaltssicherung nicht vollstaumlndig
ausreichenden Anspruch auf Arbeitslosengeld gewaumlhrt werden und wie seine
Aussichten sind im Bundesgebiet zeitnah eine neue Beschaumlftigung als Fachkraft
zu finden
Zu sect 91d AufenthG - Auskuumlnfte zur Durchfuumlhrung der Richtlinie (EU) 2016801
91d0 sect 91 regelt die Auskuumlnfte zur Durchfuumlhrung der Richtlinie (EU) 2016801
91d1 zu Absatz 1
Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach sect 18f kann nicht nur bei der
Auslaumlnderbehoumlrde sondern auch beim Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge
welches als Nationale Kontaktstelle fuumlr die Durchfuumlhrung der Richtlinie
(EU) 2016801 fungiert eingereicht werden Wird der Antrag beim Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge eingereicht nimmt dieses den Antrag nach
sect 91d Absatz 1 entgegen und leitet ihn an die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde weiter
Welche Auslaumlnderbehoumlrde oumlrtlich zustaumlndig ist richtet sich nach den
landesrechtlichen Regelungen Sollte sich der Auslaumlnder zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht in Deutschland aufhalten kommt je nach den
landesrechtlichen Bestimmungen ggf in Betracht den Sitz der aufnehmenden
Forschungseinrichtung im Bundesgebiet oder den geplanten Aufenthaltsort als
maszliggeblich fuumlr die Bestimmung der zustaumlndigen Auslaumlnderbehoumlrde
heranzuziehen Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge teilt dem Auslaumlnder
die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde mit So soll sichergestellt werden dass etwaige
Kommunikation im Nachgang direkt zwischen Auslaumlnderbehoumlrde und Auslaumlnder
erfolgt Eine weitere Mittlerfunktion des Bundesamts fuumlr Migration und Fluumlchtlinge
ist in diesen Faumlllen nicht vorgesehen
190
91d2 zu Absatz 2
Die Aumlnderungen in Absatz 2 sind ausschlieszliglich redaktioneller Art
91d3 zu Absatz 3
Nach sect 91d Absatz 3 koumlnnen die Auslaumlnderbehoumlrde (ebenso wie die
Auslandsvertretung) ein Auskunftsersuchen an das Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge richten wenn weitere Auskuumlnfte erforderlich sind um die
Voraussetzungen der Mobilitaumlt nach den sectsect 16c und 18e und der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nach sect 18f zu pruumlfen Dabei sind die in sect 91d Absatz 3 Satz 2
aufgefuumlhrten Daten anzugeben und ggf der Inhalt der gewuumlnschten Auskuumlnfte
naumlher zu bezeichnen Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge ersucht sodann
die zustaumlndige Behoumlrde des anderen Mitgliedstaats um Auskunft und leitet
eingegangene Auskuumlnfte an die zustaumlndige AuslaumlnderbehoumlrdeAuslandsvertretung
weiter
91d4 zu Absatz 4
Das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge unterrichtet nach sect 91d Absatz 4 die
zustaumlndige Behoumlrde des anderen EU-Mitgliedstaates in dem der Auslaumlnder einen
Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2016801 besitzt uumlber die Ablehnung der
durch diesen Mitgliedstaat mitgeteilten Mobilitaumlt oder die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach sect 18f Wenn es sich um eine nachtraumlgliche Ablehnung
handelt und die Auslaumlnderbehoumlrde die Entscheidung getroffen hat hat sie dem
Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge unverzuumlglich die erforderlichen Angaben
zu uumlbermitteln (Satz 2)
91d5 zu Absatz 5
sect 91d Absatz 5 regelt die Mitteilungspflichten wenn ein Aufenthaltstitel nach sect 16b
Absatz 1 den sectsect 16e 18d oder 19e widerrufen zuruumlckgenommen oder nicht
verlaumlngert wird bzw nach einer Verkuumlrzung der Frist ablaumluft
91d51 Nach Satz 1 unterrichtet das Bundesamt fuumlr Migration und Fluumlchtlinge in diesen
Faumlllen unverzuumlglich die Behoumlrde des anderen Mitgliedstaats in welchem der
Auslaumlnder sich im Rahmen der Mobilitaumlt aufhaumllt sofern dem Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge diese bekannt ist
Erteilt der zweite Mitgliedstaat seinerseits einen Aufenthaltstitel fuumlr eine langfristige
Mobilitaumlt zu Forschungszwecken informiert dessen Nationale Kontaktstelle das
Bundesamt hieruumlber (Art 29 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016801) I
91d52 Nach Satz 2 hat die Auslaumlnderbehoumlrde dem Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge unverzuumlglich mitzuteilen dass ein Aufenthaltstitel nach sect 16b Absatz 1
den sectsect 16e 18d oder 19e widerrufen zuruumlckgenommen oder nicht verlaumlngert
wurde oder nach einer Verkuumlrzung der Frist ablaumluft Zudem ist dem Bundesamt fuumlr
Migration und Fluumlchtlinge durch die Auslaumlnderbehoumlrde mitzuteilen in welchem
191
Mitgliedstaat der Auslaumlnder sich im Rahmen der Mobilitaumlt aufhaumllt sofern der
zustaumlndigen Auslaumlnderbehoumlrde dies bekannt ist
91d53 Satz 4 schafft die rechtliche Grundlage dafuumlr dass das Bundesamt fuumlr Migration
und Fluumlchtlinge in den Faumlllen in denen Deutschland der zweite Mitgliedstaat ist
Information uumlber den Entzug des Aufenthaltstitels durch den ersten Mitgliedstaat
(Art 32 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016801) auch an die zustaumlndige
Auslaumlnderbehoumlrde weitergeben darf
Zu sect 91g AufenthG - Auskuumlnfte zur Durchfuumlhrung der Richtlinie 201466EU
91g4 sect 91g regelt die Auskuumlnfte zur Durchfuumlhrung der Richtlinie (EU) 201466
Mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz ist das Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge zustaumlndig fuumlr das Mitteilungsverfahren bei der (kurzfristigen) Mobilitaumlt
von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern
Erteilt der zweite Mitgliedstaat seinerseits eine Mobiler-ICT-Karte informiert
dessen Nationale Kontaktstelle das Bundesamt hieruumlber (Art 22 Absatz 6 der
Richtlinie 201466EU)
Entzieht der erste Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel informiert er die Nationale
Kontaktstelle des zweiten Mitgliedstaats hieruumlber (Art 23 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 201466) Absatz 4 Satz 5 ermoumlglicht dass das Bundesamt fuumlr Migration und
Fluumlchtlinge in den Faumlllen in denen Deutschland der zweite Mitgliedstaat ist diese
Information auch an die zustaumlndige Auslaumlnderbehoumlrde weitergeben darf
Zu sect 101 Absatz 4 AufenthG - Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
10140 Mit dem Fachkraumlfteeinwanderungsgesetz sind die Abschnitte 3 und 4 des
Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes neu strukturiert und grundlegend uumlberarbeitet
worden bei zahlreichen Paragrafen dieser beiden Abschnitte wurden in diesem
Zusammenhang die Paragrafennummern geaumlndert sect 101 Absatz 4 ordnet die
Fortgeltung von Aufenthaltstiteln an die vor dem 1 Maumlrz 2020 nach den
Abschnitten 3 oder 4 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurden und
deren Guumlltigkeit nicht vor dem 1 Maumlrz 2020 endet Damit soll verhindert werden
dass Inhaber entsprechender Aufenthaltstitel einen neuen Aufenthaltstitel aufgrund
der geaumlnderten Rechtsgrundlage beantragen muumlssen
10141 Die Fortgeltungswirkung erstreckt sich auf den gesamten Aufenthaltstitel
einschlieszliglich der verfuumlgten Nebenbestimmungen Waumlhrend der Guumlltigkeitsdauer
des Aufenthaltstitels koumlnnen die Auslaumlnderbehoumlrden eine Nebenbestimmung bei
Bedarf aumlndern ohne dass dazu ein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden muumlsste
Die Fortgeltungswirkung endet mit dem Ablauf der Guumlltigkeitsdauer des
192
Aufenthaltstitels Nach dem Ablauf der Guumlltigkeitsdauer des Aufenthaltstitels sind
fuumlr die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels nach den Abschnitten 3 oder 4 des
Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes die gesetzlichen Regelungen in der geltenden
Fassung zugrunde zu legen
Zu sect 2 BeschV - Vermittlungsabsprachen
20 Allgemeines
sect 2 BeschV regelt die Zustimmung der Bundesagentur fuumlr Arbeit bei
Beschaumlftigungen im Rahmen des Aufenthalts zur Anerkennung auslaumlndischer
Berufsqualifikationen im Rahmen von Vermittlungsabsprachen nach sect 16d
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 (siehe insgesamt Nummer 16d4) Die
Zustimmung erfolgt im Wege der Vorabzustimmung vor Beantragung des Visums
(sect 36 Absatz 3 BeschV)
Die Absaumltze 1 und 2 regeln die Voraussetzungen der Zustimmung Umfang und
Dauer der Zustimmung richten sich nach Absatz 3
21 zu Absatz 1
Absatz 1 gilt fuumlr Absprachen der Bundesagentur fuumlr Arbeit fuumlr im Inland
reglementierte Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich und ermoumlglicht die
Erteilung einer Zustimmung zur Ausuumlbung einer Beschaumlftigung deren
Anforderungen in einem engen Zusammenhang mit den im Rahmen des jeweiligen
Anerkennungsverfahrens verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen
Der enge berufsfachliche Zusammenhang wird von der Bundesagentur fuumlr Arbeit
im Rahmen der Zustimmung gepruumlft Er liegt beispielsweise bei einem
Anerkennungsverfahren als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bei einer
Beschaumlftigung im Pflegehelferbereich vor
211 Die Bundesagentur fuumlr Arbeit pruumlft nach Satz 1 Nummer 1 auch ob ein konkretes
Arbeitsplatzangebot fuumlr eine qualifizierte Beschaumlftigung in dem nach Einreise
anzuerkennenden Beruf vorliegt Dies schlieszligt die Pruumlfung der Vergleichbarkeit der
Beschaumlftigungsbedingungen mit denen inlaumlndischer Arbeitnehmer ein Auch darf
die Ausgestaltung des Arbeitsverhaumlltnisses das Ziel die Anerkennung zu
erreichen nicht beeintraumlchtigen
212 Nach Satz 1 Nummer 2 muss ferner fuumlr die Beschaumlftigung im engen
berufsfachlichen Zusammenhang soweit erforderlich eine
Berufsausuumlbungserlaubnis erteilt worden sein
213 Zudem muss der Auslaumlnder nach Satz 1 Nummer 3 erklaumlren dass nach Einreise
im Inland bei der zustaumlndigen Stelle ein Verfahren zur Erteilung der
Berufsausuumlbungserlaubnis durchgefuumlhrt wird
193
22 Nach Satz 2 gilt Absatz 1 auch fuumlr weitere im Inland reglementierte Berufe fuumlr
Vermittlungsabsprachen nach sect 16d Absatz 4 Nummer 2
22 zu Absatz 2
220 Absatz 2 gilt fuumlr Absprachen der Bundesagentur fuumlr Arbeit fuumlr im Inland nicht
reglementierte Berufe nach sect 16d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Diese
Vermittlungsabsprachen werden unter Beruumlcksichtigung der Angemessenheit der
Ausbildungsstrukturen des Herkunftslandes getroffen (siehe insgesamt Nummer
16d4120)
221 Ein Auslaumlnder der im Ausland z B die Berufsqualifikation eines Mechatronikers
erworben hat kann durch die Neuregelung im Inland eine qualifizierte
Beschaumlftigung als Mechatroniker ausuumlben wenn er in diese Beschaumlftigung von der
Bundesagentur fuumlr Arbeit aufgrund einer solchen Absprache vermittelt worden ist
und nach der Einreise im Inland das Verfahren fuumlr die Anerkennung seiner
Berufsqualifikation mit der inlaumlndischen Referenzausbildung des Mechatronikers
durchfuumlhrt
222 Die Bundesagentur fuumlr Arbeit kann ihre Zustimmung zur Ausuumlbung einer
qualifizierten Beschaumlftigung in dem anzuerkennenden Beruf nach Absatz 2 erteilen
wenn eine Erklaumlrung vorliegt dass der Auslaumlnder nach Einreise das Verfahren zur
Feststellung der Gleichwertigkeit bei der nach den Regelungen des Bundes oder
der Laumlnder fuumlr die berufliche Anerkennung zustaumlndigen Stelle durchfuumlhren wird
223 Auch hier pruumlft die Bundesagentur fuumlr Arbeit das konkrete Arbeitsplatzangebot und
die Vergleichbarkeit der Beschaumlftigungsbedingungen mit inlaumlndischen
Arbeitnehmern (siehe Nummer 21) Die Ausgestaltung des Arbeitsverhaumlltnisses
darf das Ziel die Anerkennung zu erreichen nicht beeintraumlchtigen
23 zu Absatz 3
Absatz 3 regelt Dauer und Umfang der Zustimmung entsprechend der Vorgaben in
sect 16d Absatz 4 Insbesondere kann eine erneute Zustimmung nur erteilt werden
wenn das Verfahren zur Anerkennung der auslaumlndischen Berufsqualifikation bei
der fuumlr die berufliche Anerkennung zustaumlndigen Stelle betrieben wird Damit wird
sichergestellt dass die Regelung nicht missbraucht wird um nur voruumlbergehend
eine Beschaumlftigung im Inland auszuuumlben ohne das Anerkennungsverfahren zu
betreiben Das Verfahren zur Anerkennung umfasst die Zeit von der Antragstellung
bis zur Erteilung eines das Verfahren abschlieszligenden Bescheids durch die
zustaumlndige Stelle einschlieszliglich der Durchfuumlhrung von Qualifizierungsmaszlignahmen
und sich daran anschlieszligenden Pruumlfungen die fuumlr die Feststellung der
Gleichwertigkeit oder die Erlangung der Berufsausuumlbungserlaubnis erforderlich
sind
231 Die Zustimmung zur Beschaumlftigung kann nur bis zur Erteilung eines das Verfahren
abschlieszligenden Bescheids durch die zustaumlndige Stelle erteilt werden Die
Houmlchstdauer betraumlgt drei Jahre (vgl sect 16d Absatz 4 Satz 1)
194
233 Wenn in dem das Verfahren abschlieszligenden Bescheid der fuumlr die Anerkennung
zustaumlndigen Stelle nicht die volle Gleichwertigkeit festgestellt oder die
Berufsausuumlbungserlaubnis nicht erteilt werden konnte oder das Verfahren nicht
innerhalb von drei Jahren zum Abschluss gebracht werden konnte ist die
Zustimmung zur Ausuumlbung einer Beschaumlftigung nach dieser Regelung zu
versagen
Zu sect 6 BeschV - Beschaumlftigung in ausgewaumlhlten Berufen bei ausgepraumlgter
berufspraktischer Erfahrung
60 Allgemeines
601 Um den hohen Bedarf an qualifizierten Beschaumlftigten im Bereich der Informations-
und Kommunikationstechnologie zu decken wird Auslaumlndern mit ausgepraumlgten
berufspraktischen Kenntnissen ein besonderer Arbeitsmarktzugang gewaumlhrt Sie
haben die Moumlglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach sect 19c Absatz 2 i V m sect 6
BeschV zu erhalten wenn sie bestimmte berufspraktische Voraussetzungen
erfuumlllen ohne dass eine formale Qualifikation erforderlich waumlre sect 6 BeschV regelt
im Einzelnen die Voraussetzungen fuumlr die erforderliche Erteilung der Zustimmung
der Bundesagentur fuumlr Arbeit
61 zu Satz 1 Voraussetzungen fuumlr die Erteilung des Aufenthaltstitels
611 Nach sect 6 BeschV kann die Bundesagentur fuumlr Arbeit dem Auslaumlnder die
Zustimmung fuumlr eine qualifizierte Beschaumlftigung in Berufen auf dem Gebiet der
Informations- und Kommunikationstechnologie erteilen ohne dass der Auslaumlnder
eine Fachkraft im Sinne von sect 18 Absatz 3 sein muss Dies bedeutet dass bei IT-
Spezialisten der (formelle) Abschluss eines Studiums oder einer qualifizierten
Berufsausbildung nicht erforderlich ist wenn sie nachweisen koumlnnen dass sie
durch eine in den letzten sieben Jahren erworbene mindestens dreijaumlhrige
Berufserfahrung ein Qualifikationsniveau erreicht haben das mit demjenigen einer
Fachkraft mit Berufsausbildung oder einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung
(vgl sect 18 Absatz 3) vergleichbar ist Hintergrund der Regelung ist dass IT-
Spezialisten oftmals auch ohne foumlrmliche Berufsausbildung oder Studium durch
ihre jahrelange Berufserfahrung eine vergleichbare Qualifikation aufweisen Neben
der erforderlichen Berufserfahrung sollen grundsaumltzlich auch einschlaumlgige
theoretische Kenntnisse nachgewiesen werden ndash etwa durch absolvierte
Schulungen oder Pruumlfungen
612 Der Auslaumlnder muss zudem uumlber ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
verfuumlgen dafuumlr ist das Niveau B1 des Gemeinsamen Europaumlischen
Referenzrahmens fuumlr Sprachen erforderlich Der Nachweis erfolgt in der Regel
durch Vorlage geeigneter Sprachzertifikate (siehe zu den Sprachzertifikaten
Nummer 16b142) Im Uumlbrigen gilt fuumlr den Nachweis der Sprachkenntnisse
Nummer 9217 AVwV entsprechend Gemaumlszlig sect 6 Satz 3 BeschV kann im
195
begruumlndeten Einzelfall auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet
werden Hierfuumlr ist eine Abwaumlgung aller Umstaumlnde des Einzelfalls erforderlich Auf
den Nachweis von Deutschkenntnissen kann z B im Einzelfall dann verzichtet
werden wenn der Auslaumlnder glaubhaft darlegt dass die Arbeitssprache nicht
Deutsch sein wird und Tatsachen die Prognose rechtfertigen dass sich der
Auslaumlnder auch ohne im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels vorhandene
deutsche Sprachkenntnisse zuumlgig in die Lebensverhaumlltnisse der Bundesrepublik
Deutschland integrieren wird Hierfuumlr kann es z B von Belang sein ob der kuumlnftige
Arbeitgeber nachweislich professionelle Betreuung etwa bei der Wohnungssuche
und Behoumlrdengaumlngen anbietet
613 Der Auslaumlnder muss zudem ein Gehalt in Houmlhe von mindestens 60 Prozent der
jaumlhrlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
(maszliggebliche Houmlhe fuumlr das Jahr 2021 Bruttogehalt von mindestens 4260 Euro
monatlich 51120 Euro im Jahr) nachweisen Mit diesem Erfordernis soll ein
Missbrauch des Aufenthaltsrechts verhindert werden Die Houmlhe des
Mindesteinkommens ist entsprechend dem der Blauen Karte EU dynamisiert Das
Bundesministerium des Innern fuumlr Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt jeweils
bis zum 31 Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt (sect 6 Satz 4
BeschV)
62 zu Satz 2
620 Gemaumlszlig sect 6 Satz 2 BeschV findet sect 9 Absatz 1 BeschV keine Anwendung Der
Wechsel der Beschaumlftigung bzw des Arbeitgebers erfordert auch nach Ablauf der
in sect 9 Absatz 1 BeschV genannten Fristen eine erneute Zustimmung der
Bundesagentur fuumlr Arbeit nach den Maszliggaben des sect 6 BeschV oder ggf einer
anderen Rechtsgrundlage
6V Verfahren und Zustaumlndigkeiten
6V1 Das beschleunigte Fachkraumlfteverfahren kann nach sect 81a Absatz 5 genutzt werden
wenn im daran anschlieszligenden Visumverfahren die Erteilung eines Visums nach
sect 19c Absatz 2 i V m sect 6 BeschV beantragt werden soll
6V2 Die Bundesagentur fuumlr Arbeit pruumlft im Zustimmungsverfahren die in sect 6 BeschV
normierten Tatbestandsvoraussetzungen Dazu gehoumlrt auch die Feststellung ob
ein begruumlndeter Einzelfall vorliegt in dem auf den Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse verzichtet werden kann
6V3 In Anlage 1 findet sich eine tabellarische Uumlbersicht der sich die Verteilung der
Zustaumlndigkeiten fuumlr die Pruumlfung der einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach sect 19c Absatz 2 i V m sect 6 BeschV entnehmen laumlsst