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© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de

Arbeitshilfen für die Praxis - jurati.de Elternzeit.pdf · © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 6.3 Arbeitsrechtliche

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Arbeitshilfen fr die PraxisFachanwalt fr Arbeitsrecht

    Michael Loewer

    Schnhauser Allee 83

    10439 Berlin

    030/44674467

    www.jurati.de

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Berechtigter Personenkreis

    Vollstndige Auszeit

    Erwerbsttigkeit

    Besonderer Kndigungsschutz

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Berechtigter Personenkreis

    Beschftigungsstatus

    Haushaltsgemeinschaft

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Berechtigter Personenkreis

    Beschftigungsstatus

    Arbeitnehmer(innen)

    Sonstige Beschftigte

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Berechtigter Personenkreis

    Beschftigungsstatus

    Arbeitnehmer(innen)

    Nationaler Arbeitnehmerbegriff

    Europischer Arbeitnehmerbegriff

    Unstreitig knnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im nationalen statusrechtlichen Sinne die Rechte aus dem BEEG wahrnehmen.

    Ungeachtet des eventuell diskriminierenden Einschlags gelten nach einer Entscheidung des EuGH (11. 11. 2010 -C-232/09- Dita Danosa/LKB LizzingsSIA, NZA 2011, 143 ff.) als Arbeitnehmerinnenim Sinne der RL 92/85/EWG (Mutterschutz) auch Frauen, die Mitglied der Unternehmensleitung ei-ner Kapitalgesellschaft sind, wenn sie ihre Ttig-keit fr eine bestimmte Zeit nach Weisung oder unter Aufsicht eines anderen Organs dieser Ge-sellschaft gegen Entgelt ausben.

    Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff drfte ber die RL 2010/18/EU (Elternurlaub, Umsetzungs-frist bis zum 08.03.2012) ) auch im arbeitsrecht-lichen Teil des BEEG fr die Auslegung des na-tionalen Rechts von Bedeutung sein.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Berechtigter Personenkreis

    Beschftigungsstatus

    Sonstige Beschftigte

    Zur Berufbildung

    In Heimarbeit

    Nach 20 I 1 BEEG gelten als Arbeitnehmer auch zur Berufsbildung Beschftigte im Sinne des BEEG und genieen damit alle Rechte nach diesem Ge-setz.

    Anspruch auf Elternzeit haben nach 20 II 1 BEEG zu-dem die in Heimarbeit Beschftigten.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Berechtigter Personenkreis

    Haushaltsgemeinschaft

    Personensorge

    Lebensabschnitt

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Berechtigter Personenkreis

    Haushaltsgemeinschaft

    Personensorge

    Verwandtschaft

    Betreuungssituation

    Die Verbindung zu dem zu betreuenden Kind kann ver-wandtschaftlicher oder anderer Art sein. In 15 I, Ia BEEG finden sich unterschiedlichste Konstel-lationen der Beziehung zum betreffenden Kind, die dem Gesetzgeber als elternzeitrelevant er-scheinen.

    Zustzlich bedarf es fr die Wahrnehmung der Rechte aus dem BEEG nach 15 I, Ia BEEG eines be-sonderen tatschlichen Nheverhltnisses zum zu betreuenden Kind.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Berechtigter Personenkreis

    Haushaltsgemeinschaft

    Personensorge

    Verwandtschaft

    Originre Verwandtschaft

    Sonstige Beziehungen

    Aus verwandtschaftlichen Bindungen knnen leibliche Eltern ( 15 I Nr.1a BEEG), Groeltern ( 15 IaBEEG), in Notsituationen sogar weiter entfernte Verwandte bis zum dritten Grad ( 15 I Nr.1b, 1 IV BEEG) Elternzeit nehmen.

    Als sonstige Beziehungen sind die Annahme oder Auf-nahme des Kindes ( 15 I Nr.1b, 1 III Nr.1 und 2 BEEG), dessen Anerkennung ( 15 I Nr.1b, 1 III Nr.3 BEEG) und eine Vollzeitpflege ( 15 I Nr. 1c BEEG) zu nennen.

    Nicht sorgeberechtigte Elternteile und diejenigen, die kein eigens Kind betreuen, bedrfen der Zustim-mung des sorgeberechtigten Elternteils

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Berechtigter Personenkreis

    Haushaltsgemeinschaft

    Personensorge

    Betreuungssituation

    dieses Kind

    selbst betreut

    Im brigen mssen die an sich Berechtigten nach 15 I Nr.2 BEEG das betreffende Kind selbst betreuen und erziehen.

    Unklar ist insoweit, welches zeitliches Ausma die eige-ne Betreuungsleistung aufweisen muss. Die Mit-hilfe Dritter (z.B. Hauspersonal) als solche steht dem jedenfalls nicht entgegen.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Berechtigter Personenkreis

    Haushaltsgemeinschaft

    Lebensabschnitt

    Grundsatz

    Ausnahmen

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Berechtigter Personenkreis

    Haushaltsgemeinschaft

    Lebensabschnitt

    Grundsatz

    Drei Lebensjahre

    bertragbarer Anteil

    Grundstzlich beschrnken sich die Rechte im Zusam-menhang mit Elternzeit stehenden Rechte auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes ( 15 II 1 BEEG).

    Nach 15 II 4 BEEG ist jedoch ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwlf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres bertragbar. Das gilt fr je-des von mehreren Kindern.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Berechtigter Personenkreis

    Haushaltsgemeinschaft

    Lebensabschnitt

    Ausnahmen

    Adoptivkinder

    Pflegekinder

    Auch fr angenommene oder Pflegekinder darf nach 15 II 5 BEEG bis zu drei Jahre ab deren Aufnah-me Elternzeit genommen werden. Die Mglichkeit einer bertragung im Sinne des 15 II 4 BEEG gilt entsprechend ( 15 II 5 BEEG).

    Fr angenommene und aufgenommene Kinder kann nach 15 II 5 BEEG allerdings auch lediglich bis sptestens zur Vollendung des achten Lebens-jahres des Kindes Elternzeit genommen werden.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    nderungen

    Auswirkungen

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    Formelle Anforderungen

    Inhaltliche Erfordernisse

    Nach der Rechtsprechung ist die Inanspruchnahme von Elternzeit ein Gestaltungsrecht. Deren Ankndi-gung ist damit grundstzlich bedingungsfeindlich.

    Elternzeit darf gleichwohl vom Einverstndnis des Arbeit-gebers mit einer Teilzeitbeschftigung abhngig gemacht werden. Es handelt sich dabei um eine Potestativbedingung, deren Eintritt der Arbeitgeber beeinflussen kann. Lediglich von dessen Entschei-dung hngt es dann ab, ob die Beschftigung un-ter verringerter Arbeitszeit oder in Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhltnisses stattfindet (BAG, 05. 06.2007 -9 AZR 82/07-, NZA 2007, 1352, 1355).

    Ob ein Elternzeitverlangen nach Zugang beim Arbeitge-ber aber vor Anbruch der Mindestankndigungs-frist im Sinne des 16 I 1 BEEG widerrufen wer-den kann, wird uneinheitlich beantwortet. Dagegen spricht jedenfalls 130 I 2 BGB.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    Formelle Anforderungen

    Formbindung

    (Mindest-)Frist

    Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie nach 16 I 1 BEEG sptestens sieben Wochen vor dem be-absichtigten Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklren, fr welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie genommen werden soll.

    Das Elternzeitbegehren ist damit an formelle und inhalt-liche Vorgaben gebunden. In der Praxis ist zu be-obachten, dass deren Beachtung Arbeitnehmer-wie Arbeitgeberseite mitunter erhebliche Schwie-rigkeiten bereitet.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    Formelle Anforderungen

    Formbindung

    Strenge Schriftform

    Missbrauchskontrolle

    Nach 16 I 1 BEEG ist Elternzeit schriftlich geltend zu machen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte handelt es sich dabei um die strenge Schriftform im Sinne des 126 I BGB. Es bedarf also eines eigenhndig unterzeichneten Schreibens.

    Dem Schriftformerfordernis kommt vorwiegend klarstel-lende Funktion zu. Die Berufung auf diesbezgli-che Mngel kann widersprchlich (Versto gegen Treu und Glauben) sein, wenn die Elternzeit mit Kenntnis des Arbeitgebers vom Formversto um-gesetzt wird (BAG, 26.06.2008 -2 AZR 23/07-, NZA 2008, 1241, 1243).

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    Formelle Anforderungen

    (Mindest-)Frist

    Grundsatz

    Ausnahmen

    Inanspruchnahme von Elternzeit ist fristgebunden. Statt der in 16 I 1 BEEG genannten Ankndigungs-frist von sieben Wochen knnen nach 16 I 2, II BEEG ausnahmsweise auch krzere Fristen grei-fen.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    Formelle Anforderungen

    (Mindest-)Frist

    Grundsatz

    Beginn

    Dauer

    Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie nach 16 I 1 BEEG sptestens sieben Wochen vor dem be-absichtigten Beginn verlangen. Zwischen der An-kndigung und dem Antritt einer Elternzeit ms-sen folglich mindestens sieben volle Wochen lie-gen (Vorfrist).

    Die Ankndigungsfrist des 16 I 1 BEEG ist keine Aus-schlussfrist. Eine zu spte Geltendmachung lsst sich also auch als Wunsch nach einem gegebe-nenfalls spteren Antritt deuten, soweit die Um-stnde dies zulassen.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    Formelle Anforderungen

    (Mindest-)Frist

    Ausnahmen

    16 I 2 BEEG

    16 II BEEG

    Ausnahmen von der grundstzlich einzuhaltenden An-kndigungsfrist von sieben Wochen finden sich in 16 I 2 und II BEEG. Bei Mttern ist die Thema-tik wegen der Mutterschutzfristen entschrft.

    Gem 16 I 2 BEEG ist aus dringenden Grnden aus-nahmsweise eine angemessene krzere Frist zu-gelassen. Denkbar ist dies bei Vtern wegen (un-vorhergesehener) Frhgeburt, bei einer kurzfristig bewilligten Adoption oder wegen des Ausfalls ei-ner zunchst vorgesehenen Betreuungsperson.

    In 16 II BEEG geht es letztlich um Unterflle der in 16 I 2 BEEG angesprochenen Konstellationen, in denen wegen (geburtbedingter) Artikulations-schwierigkeiten Elternzeit nicht fristgerecht nach 16 I 1 BEEG geltend gemacht werden konnte.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    Inhaltliche Erfordernisse

    Zeitliche Festlegung

    Zeitliche Aufteilung

    Elternzeit darf fr insgesamt bis zu drei Lebensjahre ei-nes Kindes genommen werden. Ein Schwellen-wert besteht nicht, so dass auch in Kleinbetrieben Anspruch auf Elternzeit besteht.

    Dabei stellt sich zum einen die Frage, in wie viele Abschnitte die-se aufgeteilt sein, und zum anderen wie lang die Abschnitte jeweils sein mssen oder drfen.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    Inhaltliche Erfordernisse

    Zeitliche Festlegung

    Obligatorische Festlegung

    Fakultative Festlegungen

    Nach 16 I 1 BEEG ist mit der Ankndigung von Eltern-zeit gleichzeitig zu erklren, fr welche Zeiten in-nerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Vorschrift dient den Planungsin-teressen des Arbeitgebers. Fr den Zeitraum von zwei Jahren ist also eine verbindliche Festlegung zu treffen, von der nur noch unter den Vorausset-zungen des 16 III BEEG abgewichen werden darf.

    Die Pflicht zur Festlegung innerhalb der ersten beiden Jahre bedeutet keine Beschrnkung hinsichtlich des darber hinausgehenden Anspruchs. Sie er-klrt sich vor allem aus der Mglichkeit zur ber-tragung des dritten Jahres der Elternzeit. Es ist deshalb auch zulssig, von Beginn an mehr als zwei Jahre Elternzeit zu nehmen (BAG, 27.04. 2004 -9 AZR 21/04-, NZA 2004, 1039, 1040).

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    Inhaltliche Erfordernisse

    Zeitliche Aufteilung

    Abschnitte

    bertragung

    Gem 16 I 5 BEEG darf Elternzeit auf zwei Abschnit-te verteilt werden und damit nur einmal ohne Zu-stimmung des Arbeitgebers durch eine aktive Ar-beitsphase unterbrochen sein.

    Auerdem kann gem 15 II 4 BEEG mit Zustimmung des Arbeitgebers ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwlf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bertragen werden.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    Inhaltliche Erfordernisse

    Zeitliche Aufteilung

    Abschnitte

    Ohne Zustimmung

    Mit Zustimmung

    Eine Aufteilung der Elternzeit in zwei Zeitabschnitte ist nach 16 I 5 BEEG auch gegen den Willen des Arbeitgebers mglich. Grenze ist der Rechtsmiss-brauch (vgl. LAG Saarland, 17.05.1995 -2 Sa 7/ 95-, LAGE 16 BerzGG Nr. 2: Lehrerin hatte die Schulferienzeit von den Elternzeitrumen ausge-nommen; hnlich liegt der Fall bei Ausklamme-rung der Betriebsferienzeit).

    Die Aufteilung der Elternzeit auf weitere Zeitabschnitte ist nach 16 I 5 BEEG nur mit Zustimmung des Arbeitgebers mglich. Das Zustimmungserforder-nis (= Leistungsbestimmung durch den Arbeitge-ber) ist dem in 16 III 1 BEEG vergleichbar. Auf die Rechtsprechung zu 16 III 1 BEEG (Abbruch, Verlngerung der Elternzeit) kann insoweit ver-wiesen werden.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    Inhaltliche Erfordernisse

    Zeitliche Aufteilung

    bertragung

    Unverbrauchte Elternzeit

    Zustimmung erforderlich

    Die Vorschrift des 15 II 4 BEEG trgt dem Flexibilisie-rungsinteresse der Sorgeberechtigten Rechnung.

    Dem Wunsch nach bertragung eines Teils der Eltern-zeit in einen spteren Zeitraum liegt meist ein be-sonderes Betreuungsbedrfnis im Zusammen-hang mit der Einschulung des Kindes oder die mit mehreren Geburten innerhalb des Dreijahreszeit-raums einhergehende Zusatzbelastung zugrun-de.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    Inhaltliche Erfordernisse

    Zeitliche Aufteilung

    bertragung

    Unverbrauchte Elternzeit

    Zeitspanne

    Zeitpunkt

    Es kann nach 15 II 4 BEEG nur ein Anteil der Eltern-zeit von hchstens zwlf Monaten bertragen werden, der nicht bereits in den ersten drei Le-bensjahren des Kindes verbraucht worden ist.

    So sind bei Zwillingsgeburten bis zu fnf Jahre Eltern-zeit denkbar: fr das eine Kind werden in den er-sten beiden und fr das vierte Lebensjahr, fr das zweite Kind im dritten und im fnften Lebensjahr Elternzeit genommen.

    Eine weitere elternzeitberechtigte Person knnte sogar noch fr das sechste Lebensjahr des einen und das siebte des anderen Kindes den bertragba-ren Anteil an Elternzeit von bis zu zwlf Monaten geltend machen.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Inanspruchnahme

    Inhaltliche Erfordernisse

    Zeitliche Aufteilung

    bertragung

    Zustimmung erforderlich

    Betriebliche Auswirkung

    Beschftigteninteressen

    Die Ablehnung der bertragung eine Teils der Elternzeit in einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres ist anders als in 15 IV 4 BEEG (Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber) und in 15 VII Nr. 4 BEEG (Verringerungsanspruch) nicht an das Vorliegen entgegenstehender dringender betrieblicher Grnde geknpft.

    An sich braucht der Arbeitgeber seine Weigerung, einen Teil der Elternzeit in den Zeitraum nach dem drit-ten Lebensjahr des Kindes zu bertragen, folglich nicht zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung ist die Entscheidung ber Zustimmung oder Ab-lehnung jedoch Ausfluss des Leistungsbestim-mungsrechts und setzt nach 315 BGB eine vor-herige Abwgung der kollidierenden beiderseiti-gen Interessen durch den Arbeitgeber voraus (BAG, 21.04.2009 -9 AZR 391/ 08, NZA 2010, 155, 159).

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    nderungen

    Beendigung der Elternzeit

    Verlngerung der Elternzeit

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    nderungen

    Beendigung der Elternzeit

    Abbruch der Elternzeit

    Sonstige Beendigung

    Eine (zulssige) vorzeitige Beendigung der Elternzeit und die damit einhergehende Aufhebung der Bin-dungswirkung beseitigt regelmig das bisherige Ruhen der arbeitsvertraglichen Hauptleistungs-pflichten.

    Der noch nicht verbrauchte Anteil einer Elternzeit kann unter Beachtung des 15 II 4 BEEG (also hchs-tens zwlf Monate) noch in einen Zeitraum nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kin-des bertragen werden (BAG, 21.04.2009 -9 AZR 391/08-, NZA 2010, 155, 158).

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    nderungen

    Beendigung der Elternzeit

    Abbruch der Elternzeit

    Geschriebene Grnde

    Recht zur Ablehnung

    Eine Elternzeit kann nach 16 III 1 BEEG jederzeit vor-zeitig beendet (abgebrochen) werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Vorsicht ist wegen 21 IV BEEG allerdings mit einer Zustimmung ge-boten, wenn eine Vertretungskraft eingestellt ist, weil dieser dann nicht ohne Weiteres gekndigt werden darf.

    In den in 16 III 2 und 3 BEEG genannten Konstellatio-nen kann der Arbeitgeber den Abbruch einer El-ternzeit nur unter erschwerten Voraussetzungen oder sogar berhaupt nicht verhindern.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    nderungen

    Beendigung der Elternzeit

    Abbruch der Elternzeit

    Geschriebene Grnde

    Geburt weiterer Kinder

    Besondere Hrtefalle

    Den wegen der Geburt eines weiteren Kindes beabsich-tigten Abbruch einer Elternzeit (auch des Vaters!) kann der Arbeitgeber nach 16 III 2 BEEG ledig-lich aus dringenden betrieblichen Grnden und nur schriftlich ablehnen.

    Auch den wegen eines besonderen Hrtefalls (schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder Kindes sowie Existenzgefhrdung der Eltern) beabsichtigten Abbruch der Elternzeit kann der Arbeitgeber nach 16 III 2 BEEG nur aus dringenden betrieblichen Grnden schriftlich ablehnen.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    nderungen

    Beendigung der Elternzeit

    Abbruch der Elternzeit

    Recht zur Ablehnung

    Zustimmung erforderlich

    Zustimmung entbehrlich

    Gegen die Absicht zum Abbruch der Elternzeit besteht also grundstzlich ein Weigerungsrecht des Ar-beitgebers, das in 16 III 1 und 16 III 2 BEEG al-lerdings unterschiedlich stark ausgestaltet ist.

    Die seit 18. September 2012 geltende Fassung des 16 III 3 BEEG bestimmt zwischenzeitlich, dass der Arbeitgeber den Abbruch der Elternzeit einer Mutter wegen der Inanspruchnahme der Mutter-schutzfristen gar nicht mehr ablehnen kann.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    nderungen

    Beendigung der Elternzeit

    Abbruch der Elternzeit

    Recht zur Ablehnung

    Zustimmung erforderlich

    Billigkeitsentscheidung

    Formalisiertes Verfahren

    Die in den Stzen 1 und 2 des 16 III BEEG vorgese-henen Mglichkeiten des Arbeitgebers sind von der Rechtskonstruktion her vllig unterschiedlich ausgestaltet.

    Soweit es gem 16 III 1 BEEG der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, unterliegt dessen ablehnen-de Haltung allenfalls einer Billigkeitskontrolle im Sinne des 315 BGB.

    Dagegen sind die Ablehnungsvoraussetzungen in 16 III 2 BEEG stark formalisiert und unterliegen folg-lich auch einer strengeren gerichtlichen Kontrolle als das Weigerungsrecht aus 16 III 1 BEEG.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    nderungen

    Beendigung der Elternzeit

    Abbruch der Elternzeit

    Recht zur Ablehnung

    Zustimmung erforderlich

    Billigkeitsentscheidung

    Betriebliche Auswirkungen

    Beschftigteninteressen

    Ohne besonders schwerwiegender Grund fr einen Ab-bruch der Elternzeit im Sinne gem 16 II 2, 3 BEEG bedarf es nach 16 III 1 BEEG einer Zu-stimmung des Arbeitgebers, auf die grundstzlich kein Rechtsanspruch besteht. Getroffene Disposi-tionen stehen hier einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit regelmig entgegen (BAG, 21.04. 2009 -9 AZR 391/08-, NZA 2010, 155, 157).

    Ob billigerweise doch eine Zustimmung zu erklren war, kann nach 315 III 2 BGB im Zweifel erst durch Urteil geklrt werden. Ein Rckgriff auf die Recht-sprechung zu 15 II 4 BEEG ist zweifelhaft, da es hier um die Rckkehr und eine damit verbun-dene Beschftigung geht und bei 15 II 4 BEEG um eine Suspendierung der Arbeitspflicht.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    nderungen

    Beendigung der Elternzeit

    Abbruch der Elternzeit

    Recht zur Ablehnung

    Zustimmung erforderlich

    Formalisiertes Verfahren

    Formelle Anforderungen

    Begrndungsaufwand

    Der Arbeitgeber kann in den in 16 III 2 BEEG genann-ten Situationen die vorzeitige Rckkehr aus der Elternzeit nur (1.) innerhalb von vier Wochen (2.) wegen dringender betrieblicher Grnde (uns 3.) schriftlich ablehnen. Die Einschrnkung be-zieht sich auf alle drei Anforderungen.

    Das Bundesarbeitsgericht schliet aus der restriktiven Formulierung in 16 III 2 BEEG, dass der Arbeit-geber sein (gegebenenfalls bestehendes) Ableh-nungsrecht verliert und sich nicht mehr darauf be-rufen kann (Prklusion), wenn er nicht form- oder fristgerecht reagiert (BAG, 21.04.2009 -9 AZR 391/08-, NZA 2010, 155,157). Unklar ist insoweit allerdings, wie eingehend die Begrndung zu den entgegenstehenden betrieblichen Grnden aus-fallen muss.

    Prozessual kann das Recht zum Abbruch der Elternzeit durch Geltendmachung des Beschftigungs- oder Vergtungsanspruchs durchgesetzt werden.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    nderungen

    Beendigung der Elternzeit

    Abbruch der Elternzeit

    Recht zur Ablehnung

    Zustimmung entbehrlich

    Schutzfristen nach MuSchG

    Lediglich Mitteilungspflicht

    Nach der bis zum 17. September 2012 geltenden Fas-sung des 16 III 3 BEEG durfte die Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen vorzeitig be-endet werden. Damit sollten missbruchliche Ver-gtungsansprche verhindert werden. Die Unver-einbarkeit dieser Regelung mit Art. 2 der (Gleich-behandlungs-) RL 2002/73/EG sowie Art. 8 und 11 der (Mutterschutz-) RL 2007/30/EG wurde je-doch bereits seit lngerem diskutiert.

    Mit der seit 18.September 2012 geltenden Fassung des 16 III 3 BEEG wurde den Bedenken Rechnung getragen und darf eine Elternzeit auch zur Inan-spruchnahme der Mutterschutzfristen abgebro-chen werden. Damit gibt es nun eine Variante, in der der Arbeitgeber gegen dem Abbruch einer El-ternzeit noch nicht einmal dringende betriebliche Grnde entgegen halten kann.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    nderungen

    Beendigung der Elternzeit

    Sonstige Beendigung

    Wegfall einer Voraussetzung

    Sonderfall: Tod des Kindes

    Die Elternzeit endet, wenn nur eine der Anspruchsvor-aussetzungen entfllt, etwa wenn das Sorgerecht fr das betreffende Kind entfllt und die Zustim-mung des sorgeberechtigten Partners fehlt (vgl. 15 I 2 BEEG). Unklar ist, ob der Arbeitgeber in derartigen Konstellationen sofort zu einer Weiter-beschftigung verpflichtet ist. Jedenfalls bestnde nach 21 IV BEEG das Recht zur Kndigung ei-ner befristet eingestellten Vertretungskraft.

    Auch der Tod des Kindes fhrt ohne Weiteres zur Been-digung der Elternzeit. Der Klarstellung in 16 IV BEEG bedarf es insoweit nicht. Der eigentliche Regelungsgehalt der Vorschrift besteht in der ein-gerumten dreiwchigen Schonfrist. Dass die El-ternzeit sptestens nach Ablauf der Frist endet, spricht dafr, dass sie seitens der elternzeitbe-rechtigten Person auch frher fr beendet erklrt werden darf.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 38

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    nderungen

    Verlngerung der Elternzeit

    Zustimmungsfrei

    Mit Zustimmung

    Eine Verlngerung der Elternzeit ist innerhalb der ers-ten beiden Jahre gegen den Willen des Arbeit-gebers ausschlielich nach 16 III 4 BEEG, an-sonsten nach 16 III 1 BEEG nur mit Zustim-mung des Arbeit-gebers mglich (BAG, 19.04. 2005 -9 AZR 233/ 04-, NZA 2005, 1354, 1356).

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    nderungen

    Verlngerung der Elternzeit

    Zustimmungsfrei

    Wichtiger Grund

    Wechsel unmglich

    Der Verlngerung einer Elternzeit muss der Arbeitgeber nach 16 III 4 BEEG immer zustimmen, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberech-tigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Die Ankndigungsfrist im Sinne des 16 I 1 BEEG braucht zwar nicht eingehalten zu wer-den, der Grund ist jedoch den Umstnden nach schnellstmglich mitzuteilen.

    Der wichtige Grund kann in der Person des an sich vor-gesehenen Elternzeitberechtigten (etwa dessen Erkrankung oder Tod) als auch in der des Kindes liegen, das z.B. nicht vom vorgesehenen Eltern-teil betreut werden kann oder will (vgl. LAG Ber-lin, 07.06.2001, NZA-RR 2001, 625 ff.).

    Sonstige wichtige Grnde, die eine Zustimmungspflicht des Arbeitgebers begrnden, nennt das Gesetz nicht. Im Verhltnis zu 16 III 1 BEEG ist 16 III 4 BEEG keine analogiefhige Sondervorschrift (BAG, 18.10. 2011 -AZR 315/10- NZA 2012, 262, 263).

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 40

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    nderungen

    Verlngerung der Elternzeit

    Mit Zustimmung

    Ermessen des Arbeitgebers

    Ersetzung nach 894 ZPO

    Im Rahmen des 16 III 1 BEEG kann die Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers verlngert werden. Im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts ge-m 315 BGB kann dieser jedoch zur Zustim-mung verpflichtet sein. Sein Ermessen kann geg-ebenenfalls nach 315 III 2 BGB auch durch ge-richtliche Entescheidung ersetzt werden (BAG, 18.10.2011 -AZR 315/10- NZA 2012, 262, 264).

    Nicht klar ist die rechtliche Einordnung der Zustimmung und damit der prozessuale Umgang mit deren Verweigerung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 18.10.2011 -AZR 315/10- NZA 2012, 262, 263) fasst das Verlngerungsverlangen als weitere In-anspruchnahme der Elternzeit auf. Deshalb liege 16 III 1 BEEG keine Vertragslsung zugrunde. Eine verweigerte Zustimmung msse gleichwohl nach 894 ZPO erstritten werden. Im Ergebnis wird dies nur durch einstweilige Verfgung mg-lich sein.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Kollektivarbeitsrecht

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Entgeltbestandteile

    Altersversorgung

    Urlaubsansprche

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 43

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Entgeltbestandteile

    Synallagma

    Sonstiges

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Entgeltbestandteile

    Synallagma

    Laufendes Entgelt

    Sonderzuwendung

    Ob Entgeltbestandteile whrend einer Elternzeit fortzu-zahlen sind, hngt von deren rechtlicher Einord-nung ab.

    Vergtung fr Arbeitsleistung ist wegen Suspendierung der Vergtungspflicht whrend der Elternzeit nur in Elternteilzeit (pro rata temporis) zu zahlen.

    Ob Sonderleistungen (z.B. Urlaubsgeld, Privatnutzung des Firmen-Pkw) weiter zu gewhren sind, hngt dagegen davon ab, ob der Arbeitgeber mit diesen einen vom Synallagma gelsten Zweck verfolgt.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 45

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Entgeltbestandteile

    Sonstiges

    Bezug zum Dienstalter

    Karenzentschdigung

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Entgeltbestandteile

    Sonstiges

    Bezug zum Dienstalter

    Diskriminierungspotenzial

    Sachliche Rechtfertigung

    Ein Ruhen des Arbeitsverhltnisses rechtfertigt objektiv die Unterbrechung dienstzeitbezogener Entgelt-entwicklungen (etwa Automatismen in Tarifver-trgen). Die beschftigungslosen Zeitrume dr-fen folglich unbercksichtigt bleiben, wenn mit der tatschlichen Arbeitsleistung ein Zuwachs an Er-fahrungswissen verbunden ist (BAG, 21.05.2008-5 AZR 187/ 07- NZA 2008, 955, 957). Bei Eltern-teilzeit steht dem wohl 4 I 1 TzBfG entgegen.

    Die Bezugnahme auf das Dienstalter bedeutet auch kei-ne Diskriminierung wegen des Alters, weil nicht das Lebensalter (wie in 1 AGG angesprochen) Anknpfungspunkt ist. Sofern man berhaupt ei-ne mittelbare Frauendiskriminierung annehmen will, drfte die Anknpfung an das Dienstalter im Sinne des 8 I AGG sachlich gerechtfertigt sein.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Entgeltbestandteile

    Sonstiges

    Karenzentschdigung

    Elternzeit ohne Arbeitsleistung

    Elternzeit mit Arbeitsleistung

    Gem 74 II HGB ist ein Wettbewerbsverbot nur ver-bindlich, wenn die Karenzentschdigung fr jedes Jahr des Verbots mindestens die Hlfte der zu-letzt bezogenen vertragsmigen Leistungen er-reicht. Scheidet der Arbeitnehmer zu einem Zeit-punkt ohne Vergtungsanspruch aus, kommt es entsprechend 11 I 3 BUrlG, 11 II MuSchG und 131 (heute: 151) SGB III auf die letzten vor dem vergtungslosen Zeitraum bezogenen Leistungen an (BAG, 22.10.2008 -10 AZR 360/08-, NZA 2009, 962, 966).

    Obwohl eine Elternteilzeit nicht auf dauerhafte Reduzie-rung der Arbeitszeit angelegt ist, ist nach Ansicht ds BAG bei Berechnung einer Karenzentschdi-gung unter anderem aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilitt stichtagsbezogen als Bemessungs-grundlage das Teil-zeitentgelt anzusetzen (22.10. 2008 -10 AZR 360/08-, NZA 2009, 962, 964 f.).

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 48

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Altersversorgung

    Gesetzlich

    Betrieblich

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 49

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Altersversorgung

    Gesetzlich

    Anrechnung

    Ein Elternteil

    Nach 56 I 2 SGB VI werden Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerech-net.

    Allerdings kommt diese Anrechnung nach 56 II SGB VI nur einem Elternteil zugute. Gegebenenfalls mssen die Eltern entsprechend optieren.

    Ohne besondere Erklrung erfolgt nach 56 II 8 SGB VI zunchst eine Zuordnung zur Mutter.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Altersversorgung

    Betrieblich

    Anwartschaft

    Berechnung

    Da im Arbeitsverhltnis whrend der Elternzeit lediglich die Hauptpflichten ruhen, besteht dieses ununter-brochen fort. Fristen bis zu einer unverfallbaren Anwartschaft im Sinne des 1b BetrAVG laufen also auch whrend der Elternzeit.

    Bei der Berechnung der Hhe der Versorgungsanspr-che drfen dagegen beschftigungslose Zeiten beziehungsweise solche mit geringeren Bezgen bei der Bemessung einer Versorgungsleistung bercksichtigt werden (vergleichbare Lage wie bei Bercksichtigung des Dienstalters).

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 51

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Urlaubsansprche

    Anspruchsentstehung

    Verlust des Anspruchs

    Abgeltung von Urlaub

    Der Umbruch, den das Urlaubsrecht in den letzten Jah-ren erfahren hat, wirkt sich zum Teil auch im Zu-sammenhang mit Elternzeiten aus.

    17 BEEG ist neben 17 MuSchG und 4 ArbPlSchGeine der wenigen Vorschriften, die das Schicksal des Urlaubsanspruchs im suspendierten Arbeits-verhltnis anspricht.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 52

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Urlaubsansprche

    Anspruchsentstehung

    Ausgangslage

    Krzungsrecht

    Elternteilzeit

    Anders als Zeiten der Beschftigungsverbote nach dem MuSchG gelten elternzeitbedingte Ausfallzeitru-me zwar nicht als Beschftigungszeiten, in denen ein Urlaubsanspruch ohne Weiteres anwchst.

    Nach hchstrichterlicher Tendenz entstehen selbst im ruhenden Arbeitsverhltnis Urlaubsansprche. Aus der Mglichkeit, gem 17 I 1 BEEG Ur-lausansprche zu krzen, folgt dies fr das Ru-hen des Arbeitsverhltnisses whrend einer El-ternzeit ohnehin (BAG, 17.05.2011 -9 AZR 197/ 10-, BeckRS 2011, 75611).

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Urlaubsansprche

    Anspruchsentstehung

    Ausgangslage

    Aktuelles Urlaubsjahr

    Urlaub vor Elternzeit

    Urlaubsansprche entstehen nach 7 III 1 BUrlG fr je-des Kalenderjahr und verfallen grundstzlich mit dessen Ablauf. bertragbar ist Urlaub nur nach Magabe des 7 III 2-4 BUrlG. Abgesehen von den Fllen unverschuldeter persnlicher Verhin-derung hat sich daran letztlich nichts gendert.

    Da sich Elternzeiten in der Regel nicht mit Kalenderjah-ren decken, besteht ein Ausgleichsbedrfnis bei unterjhrigem Antritt oder Ende der Elternzeit.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 54

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Urlaubsansprche

    Anspruchsentstehung

    Krzungsrecht

    Berechnung

    Umsetzung

    Da Urlaubsansprche auch whrend der Elternzeit auf-laufen, ist der Arbeitgeber von der Pflicht zu de-ren Gewhrung nur befreit, soweit diese verfallen oder er das Krzungsrecht nutzt. Letzteres ergibt sich aus 17 I BEEG. 17 IV BEEG regelt dage-gen die Mglichkeit der Verrechenbarkeit knfti-ger Urlaubsansprche mit dem im Jahr des An-tritts der Elternzeit zuviel gewhrtem Urlaub.

    Die Krzug des Jahresurlaubs ist gem 17 I 1 BEEG lediglich fr jeden vollen Kalendermonat der El-ternzeit (Auszeit) um jeweils ein Zwlftel zulssig. Eine entsprechende Erklrung des Arbeitgebers muss wohl bei der ersten Verechnungsmglich-keit erfolgen.

    Denkbar aber problematisch ist eine vollstndige Kr-zung des ber den gesetzlichen Mindeststandard hinaus gehenden vertraglichen Urlaubsanspruchs whrend elternzeitbedingter Abwesenheitszeiten. Diskutiert wird zudem, ob die Rundungsregel des 5 II BUrlG entsprechend anzuwenden ist.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 55

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Urlaubsansprche

    Anspruchsentstehung

    Elternteilzeit

    Tagesprinzip

    Wertprinzip

    berraschenderweise erst seit Kurzem wird intensiv die Frage der Berechnung des Urlaubsanspruchs bei nderung des Beschftigungsausmaes und da-mit einhergehender Reduzierung der wchentli-chen Arbeitstage diskutiert. Das Arbeitsgericht Nienburg (04.09.2012 -2 Ca 257/12 ) stellt dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit mit Richtlinien-recht in einem Vorabentscheidungsverfahren.

    Ob die quotale Minderung des (nach Tagen zu bemes-senden) Urlaubsanspruchs nach einer Verringe-rung der Arbeitszeit zulssig ist, ist beim Wechsel von Vollzeitbeschftigung in Elternteilzeit von Be-deutung. Im brigen wird nicht nur der zeitliche Umfang des Urlaubsanspruchs, sondern auch die Hhe des Urlaubsentgelts durch die konkrete Be-rechnungsmethode beeinflusst.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 56

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Urlaubsansprche

    Verlust des Anspruchs

    Unterbrechende Elternzeit

    Unterbrochene Elternzeit

    Bei Elternzeit in Abschnitten muss der Urlaub whrend des zwischenzeitlich reaktivierten Arbeitsverhlt-nisses genommen werden. Es gelten die allge-meinen Regeln zu Entstehung, bertragbarkeit und Verfall sowie gegebenenfalls Schadenser-satz (bei Vereitelung durch den Arbeitgeber).

    17 II BEEG modifiziert 7 III 2 BUrlG. Vor Beginn der Elternzeit nicht erhaltener Urlaub ist nach der El-ternzeit im laufenden oder nchsten Urlaubsjahr zu gewhren. Bisher ist nicht beantwortet, ob da-mit der Urlaubsanspruch entfristet oder lediglich der bertragungszeitraum verlngert wird (BAG, 20.05.2008 -9 AZR 219/07-, NZA 2008, 1237, 1238).

    In der Rechtsprechung (vgl. BAG, 21.10.1997, -9 AZR 267/96, NZA 1998, 648) wurde lange nahezu ein-hellig unter Bezugnahme auf den Wortlaut und den Urlaubszweck vertreten, dass die Mglichkeit nach 17 II BEEG nur bestehe, wenn lediglich ei-ne Elternzeit zwischen Antritt und Rckkehr liegt. Diese Ansicht hat das BAG (20.05.2008 -9 AZR 219/07-, NZA 2008, 1237, 1239 ff.) mittlerweile ausdrcklich aufgegeben.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Individualarbeitsrecht

    Urlaubsansprche

    Abgeltung von Urlaub

    Grundregel

    Berechnung

    Endet das Arbeitsverhltnis whrend der Elternzeit oder wird es im Anschluss an de Elternzeit nicht fort-gesetzt, hat der Arbeitgeber nach 17 III BEEG den noch nicht gewhrten (und gegebenenfalls gekrzten) Urlaub abzugelten. Der Abgeltungsan-spruch wird nur noch als Zahlungsanspruch an-gesehen und deshalb von Verfallfristen erfasst (anders noch BAG, 20.05.2008 -9 AZR 219/07 -NZA 2008, 1237, 1241 fr eine tarifvertragliche Verfallfrist).

    Derzeit wird im Rahmen einiger Abgeltungsstreitigkeiten die Vereinbarkeit des Krzungsrechts aus 17 I BEEG mit der (Arbeitszeit-) RL 2003/88/EG dis-kutiert (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 -5 Sa 140/ 12-, Rev. zugel.). Hchstrichterlich scheint die Frage noch nicht entschieden zu sein.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Kollektivarbeitsrecht

    Wahlrecht

    Amtsausbung

    Leistungen

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Kollektivarbeitsrecht

    Wahlrecht

    Aktives Wahlrecht

    Passives Wahlrecht

    Die Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds endet nicht ge-m 24 Nr.3 BetrVG wegen Inanspruchnahme von Elternzeit, weil das Arbeitsverhltnis als fort-besteht und lediglich die Hauptpflichten ruhen (BAG, 25.05.2005 -7 ABR 45/04-, AP Nr. 13 zu 24 BetrVG 1972).

    Das Amt endet auch nicht gem 24 Nr.4 BetrVG we-gen Verlusts der Whlbarkeit im Sinne des 8 I BetrVG. Die fr die Whlbarkeit erforderliche tat-schliche Beziehung zum Betrieb entfllt nicht al-lein deshalb, weil der Arbeitnehmer whrend der Elternzeit nicht in die Betriebsablufe eingeglie-dert ist (BAG, 25.05.2005 -7 ABR 45/04-, AP Nr. 13 zu 24 BetrVG 1972).

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Kollektivarbeitsrecht

    Amtsausbung

    Zeitweilige Verhinderung?

    Tatschliche Verfgbarkeit?

    Ein Betriebsratsmitglied ist whrend der Elternzeit nicht per se an der Ausbung seines Betriebsratsamts im Sinne des 25 I 2 BetrVG zeitweilig verhin-dert. Es kann an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen (BAG, 25.05.2005 -7 ABR 45/04-, AP Nr.13 zu 24 BetrVG 1972).

    Whrend der Elternzeit kann ein Hinderungsgrund nicht ohne besondere Anhaltspunkte angenommen werden. Es ist nach 15 IV BEEG immerhin auch eine Teilzeitttigkeit mglich (BAG, 25.05.2005 -7 ABR 45/04-, AP Nr.13 zu 24 BetrVG 1972).

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Vollstndige Auszeit

    Auswirkungen

    Kollektivarbeitsrecht

    Leistungen

    Entgeltfortzahlung

    Aufwendungsersatz

    Nach 37 I BetrVG erfolgen Betriebsratsttigkeiten un-entgeltlich (Ehrenamt). Die Vergtung amtsbe-dingt ausgefallener Arbeitszeit kommt nur bei El-ternteilzeit in Betracht. Bei Ansprchen auf Auf-wendungsersatz ist dagegen zu differenzieren.

    Whrend der Elternzeit besteht keine Prsenzpflicht am Betriebssitz. Mobilittskostenkosten zu dort statt-findenden Betriebsratssitzungen knnen deshalb urschlich und allein auf der Betriebsratsttigkeit beruhen und erstattungsfhig sein (BAG, 25.05. 2005 -7 ABR 45/04-, AP Nr.13 zu 24 BetrVG 1972).

    Sogar Kosten fr die Betreuung der Kinder eines allein-erziehenden Betriebsratsmitglieds whrend einer Betriebsratssitzung knnen als notwendige Auf-wendungen erstattungsfhig sein (BAG, 23.06. 2010 -7 ABR 103/08-, NZA 2010, 1298 ff.).

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 62

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Anderweitige Erwerbsttigkeit

    Erwerbsttigkeit und Elternzeit schlieen sich nicht grundstzlich aus. Nach 15 IV 1 BEEG darf der Be-schftigungsumfang allerdings 30 Wochenstunden nicht bersteigen. Diese Grenze kann gem 15 IV 2 BEEG sogar berschreiten, wer als nach 23 III SGB VIII geeignete Person nicht mehr als fnf Kinder in Tagespflege betreut.

    Im brigen ergeben sich die praktischen Probleme im Zusammenhang mit Wnschen nach Verringerung der Arbeitszeit whrend der Elternzeit oder Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschftigung au-erhalb des Unternehmens.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 63

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Beibehaltung von Teilzeit

    Verringerung der Arbeitszeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber kommen alternativ die Fort-setzung einer bisherigen Teilzeitbeschftigung so-wie die Reduzierung der Arbeitszeit in Betracht.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Beibehaltung von Teilzeit

    Beschftigungsumfang

    Unvernderte Fortsetzung

    Gem 15 V 4 BEEG bleibt das Recht unberhrt, so-wohl die vor der Elternzeit bestehende (elternzeit-unschdliche) Teilzeitarbeit unverndert whrend der Elternzeit fortzusetzen als (selbstverstndlich) auch nach der Elternzeit zu der zuvor vereinbar-ten Arbeitszeit zurckzukehren.

    Von Fortsetzung der Arbeitszeit in diesem Sinne kann dagegen keine Rede sein, wenn die gewnschte Arbeitsaufnahme von einer gem 16 I 1 BEEG angekndigten (gegebenenfalls in Abschnitte auf-geteilten) verbindlichen Elternzeit abweicht (BAG, 27.04.2004 -9 AZR 21/04-, NZA 2004, 1039, 1041). Dabei handelt es sich vielmehr um einen Abbruch der Elternzeit oder aber als Begehren im Sinne des 15 VII BEEG, das den dortigen An-forderungen gengen muss.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 65

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Konsensverfahren

    Dissensverfahren

    Kollektives Recht

    Wie sich aus 15 V BEEG ergibt, geht der Gesetzgeber vom Ideal des Konsenses zwischen den Ver-tragsparteien aus. Scheitert die einvernehmliche Absprache ber eine Beschftigung in Elternteil-zeit, besteht lediglich unter den Voraussetzungen des 15 VII BEEG ein durchsetzbarer Anspruch auf Teilzeitbeschftigung whrend der Elternzeit.

    Sowohl im Konsens- wie auch im Dissensverfahren be-ruht die Umsetzung des Teilzeitwunsches auf ei-ner rechtsgeschftlichen (befristeten) nderung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeitvereinbarung ( 145 ff. BGB). Das ergibt sich letztlich schon aus 15 V, VI BEEG (BAG, 15.04. 2008 -9 AZR 380/07-, NJW 2008, 2937, 2938).

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 66

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Konsensverfahren

    Zulssiger Arbeitsumfang

    Formfreie Durchfhrung

    Fr das Konsensverfahren geht 15 V 2 BEEG von ei-ner vierwchigen Einigungsfrist aus. Sofern nicht mit Sicherheit eine Einigung zu erwarten ist, sollte ein Antrag im Sinne des 15 VII Nr.5 BEEG be-reits vorsorglich mit dem Teilzeitwunsch verbun-den sein ( 15 V 3 BEEG legt dies auch nahe).

    Im brigen muss das Konsensverfahren im Gegensatz zu dem nach 15 VII BEEG nicht durch schriftli-chen Antrag eingeleitet werden. Sachdienlich ist ein schriftlicher Antrag gleichwohl, weil nur dies den Anforderungen nach 15 VII Nr.4 BEEG ge-ngt, der einschlgig ist, wenn eine einvernehm-liche Reduzierung der Arbeitszeit scheitert.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Anwendungsbereich

    Praktische Umsetzung

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Anwendungsbereich

    persnlich

    betrieblich

    sachlich

    Der im Dissensfall gegen den Arbeitgeber durchsetzba-re Reduzierungsanspruch nach 15 VII 1 BEEG ist an eine Reihe allgemeiner und persnlicher Voraussetzungen geknpft.

    Der Verringerungsanspruch nach 15 VII BEEG steht in freier Konkurrenz zu anderen Ansprchen auf Reduzierung der Arbeitszeit. Das ist bei Formulie-rung und Auslegung gegebenenfalls zu berck-sichtigen.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 69

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Anwendungsbereich

    Persnlich

    Beschftigungsstatus

    Verstrichene Wartezeit

    Wie Elternzeit steht auch Elternteilzeit nach 15 V, VI BEEG lediglich Arbeitnehmern im statusrechtli-chen Sinn zu. Fr zur Berufsbildung Beschftigte gilt dies nach 20 I 1 BEEG und fr in Heimarbeit Beschftigte ber 20 II 1 BEEG entsprechend. Nach Magabe der Entscheidung des EuGH (11. 11. 2010 -C-232/09- Dita Danosa/LKB LizzingsSIA, NZA 2011, 143 ff.) ist allerdings eine Erwei-terung des Anwendungsbereichs auf Geschfts-fhrer zu erwgen.

    In persnlicher Hinsicht kommt Elternteilzeit (bei Vorlie-gen der Voraussetzungen im brigen) nach 15 VII 1 Nr.2 BEEG erst in Betracht, wenn eine War-tezeit von sechs Monaten verstrichen ist. Dabei ist der Zeitpunkt des Verlangens und nicht des des beabsichtigten Beginns der Elternteilzeit aus-schlaggebend.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 70

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Anwendungsbereich

    Betrieblich

    Schwellenwert

    Ermittlungsradius

    Anspruch auf Elternteilzeit besteht gem 15 VII 1 Nr. 1 BEEG nur gegenber Arbeitgebern, die abge-sehen von den zur Berufsbildung Beschftigten mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-nen beschftigen. Viele Arbeitgeber nehmen al-lerdings Tarifvertrge (insbesondere des ffentli-chen Dienstes) in Bezug, in denen Teilzeitanspr-che unabhngig von der Betriebsgre gelten.

    Anders als beim Kndigungsschutz ber die Vorschrift des 23 I KSchG findet zum einen eine Zhlung nach Kpfen statt. Eine analoge Anwendung des 23 I 4 KSchG (quotenmige Bercksichtigung von Teilzeitbeschftigten) ist ausgeschlossen. Auerdem wird nicht betriebs- sondern unterneh-mensweit gezhlt. Die Rechtsfigur des Gemein-schaftsbetriebs spielt hier deshalb keine Rolle.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 71

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Anwendungsbereich

    Sachlich

    Verringerung

    Wiederholung

    Lange war streitig, ob Teilzeitbegehren aus bereits lau-fender Elternzeit mit vollstndiger Arbeitsbefrei-ung zulssig sind. Begrifflich ist jedenfalls wenig einleuchtend, von einer Verringerung der Arbeits-zeit, wie es in 15 VII 1 BEEG heit, auszuge-hen, wenn dies aus der Elternzeit heraus faktisch berhaupt erst zu einer Beschftigung fhrt.

    Die Zulssigkeit des Wechsels von Elternzeit in Eltern-teilzeit ergibt sich aus Folgendem: zum einen ist rechtlicher Bezugspunkt des Begehrens gem 15 VII 1 Nr.3 BEEG die vertraglich vereinbarte Ar-beitszeit (BAG, 09.05.2006 -9 AZR 278/05-, NZA 2006, 1413, 1415), zum anderen sprechen Sinn und Zweck der Regelung (Motivation, Elternzeit zu nehmen, und zunehmend mgliche Fremdbe-treuung des Kindes) fr den Wechsel von voll-stndiger Auszeit zu einer Teilzeit (BAG, 19.04. 2005 -9 AZR 233/04-, NZA 2005, 1354, 1357).

    Konsequenterweise muss auch der Wechsel von einer Elternteilzeit in eine weitere Elternteilzeit mit Er-hhung der Arbeitszeit zulssig sein.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 72

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Anwendungsbereich

    Sachlich

    Verringerung

    Dauer der Reduzierung

    Verringerungsvolumen

    Anders als im Konsensverfahren macht 15 VII 1 Nr.3 BEEG im Dissensverfahren Vorgaben fr den Be-schftigungsumfang.

    Nach 15 VII 1 Nr.3 BEEG soll die Arbeitszeit fr min-destens zwei Monate reduziert werden. Dies ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, drfte je-doch sptestens bei der Frage nach der Verein-barkeit mit betrieblichen Belangen Bedeutung er-langen.

    Weiterhin verlangt 15 VII 1 Nr.3 BEEG ein Beschfti-gungsvolumen zwischen 15 und 30 Wochenstun-den. Dies ist unabdingbare Voraussetzung fr ein zulssiges Reduzierungsbegehren. Ein Abdrn-gen in die geringfgige Beschftigung soll damit vermieden werden

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 73

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Anwendungsbereich

    Sachlich

    Wiederholung

    zweimal beanspruchen

    Nur Dissensverfahren?

    Gem 15 VI BEEG kann, soweit eine Einigung nach 15 V BEEG nicht mglich ist, unter den Voraus-setzungen des 15 VII BEEG zweimal die Ver-ringerung beansprucht werden. Einvernehmliche Verringerungen der Arbeitszeit werden dabei je-doch nicht angerechnet (BAG, 19.02.2013 -9 AZR 461/11-, bisher nur als PM).

    Im Zweifel ist folglich zu klren, ob die jeweiligen Eltern-teilzeiten im Konsens oder im Dissens zustande gekommen sind. Auf Arbeitgeberseite ist eine Do-kumentation angezeigt.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 74

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Praktische Umsetzung

    Geltendmachung

    Ablehnungsrecht

    Der Verringerungsanspruch ist frhestens mit dem El-ternzeitverlangen ( 16 I 1 BEEG) fllig im Sinne des 271 I BGB und kann deshalb auch nicht vor diesem geltend gemacht werden (BAG, 05.06. 2007 -9 AZR 82/07-, NZA 2007, 1352, 1354).

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 75

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Praktische Umsetzung

    Geltendmachung

    Formelle Anforderungen

    Inhaltliche Anforderungen

    Einem Verringerungsbegehren wird durch befristete n-derung der Arbeitszeitvereinbarung entsprochen. Die gerichtliche Durchsetzung erfolgt deshalb im Verfahren nach 894 ZPO. Das hat aus Arbeit-nehmersicht den Nachteil, dass die erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers erst mit Rechts-kraft eines Urteils (meist zu spt) ersetzt wird. Oft muss deshalb zustzlich eine einstweilige Verf-gung erwirkt werden.

    Seit Einfhrung des 311a BGB ist unbedenklich, dass eine Zustimmungsersetzung zurr Vertragsnde-rung fr die Vergangenheit fhrt. Ist der betreffen-de Zeitraum jedoch bereits verstrichen, ist der Klageantrag auf Feststellung zu ndern. Das ge-m 256 ZPO erforderliche besondere Fest-stellungsinteresse ergibt sich aus Folgeanspr-chen, insbesondere auf Annahmeverzugsverg-tung (BAG, 09.05.2006 -9 AZR 278/05-, NZA 2006, 1413, 1416).

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 76

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Praktische Umsetzung

    Geltendmachung

    Formelle Anforderungen

    Ankndigungsfrist

    Schriftformgebot

    Nach 15 VII 1 Nr.5 BEEG gilt eine Vorlauffrist von sie-ben Wochen. Lsst sich der Arbeitgeber vorbe-haltlos auf das Verringerungsbegehren ein, kann ihm ein entsprechender Einwand verwehrt sein.

    Ob dies auch Missachtung der in 15 VII 1 Nr.5 BEEG vorgeschrieben Schriftform der Fall ist, ist zweifel-haft, weil es sich auch um ein formfreies Begeh-ren im Sinne des 15 V 1 BEEG handeln knnte.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Praktische Umsetzung

    Geltendmachung

    Inhaltliche Anforderungen

    Verringerungsvolumen

    Verteilung der Arbeitszeit

    Aus der rechtsgeschftlichen Einordnung folgt, dass im Antrag bereits Dauer der verlangten Elternteilzeit und Umfang der Beschftigung ausreichend be-stimmt mitgeteilt werden mssen (BAG, 09.05. 2006 -9 AZR 278/05 -, NZA 2006, 1413, 1415). Dem entspricht nur ein Antrag, der mit einem schlichten Ja angenommen werden kann oder die Festlegung der Einzelheiten erkennbar dem Antragsempfnger berlsst (BAG, 19.04.2005 -9 AZR 233/04-, NZA 2005, 1354, 1355).

    Whrend man Beginn und Umfang der verringerten Ar-beitszeit nach 15 VII 2 BEEG mitteilen muss, soll die gewnschte Lage der Arbeitszeit nach 15 VII 3 BEEG angegebene werden. Letzteres darf deshalb offen und dem Arbeitgeber damit sein Weisungsrecht belassen bleiben. Es ist zu-dem mglich, die Arbeitszeitverteilung in Fom ei-ner Priorittenliste vorzugeben (wenn Arbeitszeit A nicht mglich, dann Arbeitszeit B etc.). In einer gerichtlichen Auseinadersetzung lassen sich die nachrangig verlangten Arbeitszeiten durch Hilfs-antrge mit dem Hauptbegehren verknpfen.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 78

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    So wie ein Elternzeitbegehren mit der Bedingung verknpft sein darf, dass der Arbeitgeber einer (befriste-ten) Reduzierung der Arbeitszeit zustimmt, darf ein Teilzeitbegehren auch davon abhngig gemacht werden, dass die gewnschte Verteilung der Arbeitszeit zustande kommt (BAG, 15.04.2008 -9 AZR 380/07-, NJW 2008, 2937, 2939).

    Die klageweise Geltendmachung eines Verringerungsanspruchs ersetzt das mglicherweise nicht hinrei-chend bestimmte schriftliche Verlangen nach 15 VII 1 Nr. 5 BErzGG (z.B. Geltendmachung von Elternteilzeit mit einer wchentlichen Arbeitszeit zwischen 25 und 30 Stunden). Durch Zulassung der Konkretisierung entstehen d. Bekl. keine rechtlichen Nachteile. Htte d. Bekl. nmlich einem vorge-richtlichen Antrag d. Kl. auf Teilzeitarbeit entsprochen, wenn er ordnungsgem geltend gemacht worden wre, so bestnde die Mglichkeit, einen erstmals durch Klageerhebung konkretisierten An-spruch im Prozess mit der Folge anzuerkennen, dass d. Kl. gem 93 ZPO die Prozesskosten zu tragen htte. (BAG, 19.04.2005 -9 AZR 184/04-, AP Nr. 43 zu 15 BErzGG).

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Praktische Umsetzung

    Ablehnungsrecht

    Inhaltliche Anforderungen

    Formelle Anforderungen

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 80

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Praktische Umsetzung

    Ablehnungsrecht

    Inhaltliche Anforderungen

    Dreistufige Prfung

    Dringende Grnde

    Gem stndiger Rechtsprechung des Bundesarbeits-gerichts zu 8 TzBfG ist im Wege einer dreistufi-gen Prfung die Stichhaltigkeit der Ablehnungs-grnde zu berprfen, wenn der Arbeitgeber eine teilzeitwidrige Organisation des Unternehmens behauptet. Das gilt auch fr Begehren im Sinne des 15 VII BEEG (BAG, 05.06.2007 -9 AZR 82/ 07-, NZA 2007, 1352, 1356).

    Es muss 1. ein tatschlich gelebtes (oder tatschlich geplantes) unternehmerisches Organisationskon-zept bestehen, das eine bestimmte Arbeitszeitre-gelung bedingt, und sich 2. als unvereinbar mit dem Reduzierungswunsch erweist. Schlielich msste 3. die Einpassung des Teilzeitwunsches (Umorganisation betrieblicher Ablufe) eine un-zumutbare berforderung des Arbeitgebers be-deuten.

    Auf der dritten Stufe der Prfung kommt beim Elternteil-zeitbegehren fr den Arbeitgeber noch erschwe-rend hinzu, dass eine Hinnahme nach 15 VII Nr.4 BEEG nur bei dringenden Grnden als un-zumutbar gilt.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 81

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Das betriebliche Organisationskonzept und die daraus abgeleitete Arbeitszeitregelungen sind regelmig ohne Bedeutung, wenn der Arbeitgeber geltend macht, es bestehe fr den Arbeitnehmer keine Be-schftigungsmglichkeit. Es geht dann nicht um die Harmonisierung von Verringerungswunsch und betrieblichen Ablufen. Angesprochen ist vielmehr die vorbergehende Beschftigung in Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit an sich (vergleichbar der Lage nach 1 II KSchG). Es besteht kein An-spruch darauf, bei Wegfall von Beschftigungsmglichkeiten besser behandelt zu werden als nicht in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer (BAG, 05.06.2007 -9 AZR 82/07-, NZA 2007, 1352, 1355 f.). Damit besteht ein Schutz insbesondere vor betrieblich nicht sinnvoll verwertbarer Beschftigung (BAG, 15.04.2008 -9 AZR 380/07-, NJW 2008, 2937, 2939).

    Bei Inanspruchnahme der Elternzeit besteht keine Beschftigungspflicht. Es fehlt deshalb schon die fr ei-ne Sozialauswahl erforderliche Vergleichbarkeit, wenn aus Elternzeit heraus Elternteilzeit verlangt wird. Zudem ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, gegenber einer Vertretungskraft oder anderen Arbeitnehmern Beendigungs- oder nderungskndigungen auszusprechen, um Arbeitskapazitt frezumachen (BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 -, NZA 2005, 1354, 1358). Insbesondere die dabei bestehenden Risiken eines Kndigungsschutzprozesses oder der innerbetriebliche Aufwand, zur Ar-beitszeitverkrzung bereite Arbeitskrfte zu finden, stellen fr den Arbeitgeber eine unzumutbare Beeintrchtigung dar (BAG, 15.04.2008 -9 AZR 380/07-, NJW 2008, 2937, 2939).

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 82

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Bei den entgegenstehenden dringenden betrieblichen Grnden handelt sich um eine so genannte negati-ve Anspruchsvoraussetzung (BAG, 09.05.2006 -9 AZR 278/05-, NZA 2006, 1413, 1416). Seiner Darlegungslast gengt der Arbeitnehmer deshalb mit der bloen Behauptung, derartige Grnde be-stnden nicht. Die tatschlichen Voraussetzungen des Weigerungsrechts (organisationsbedingtes Arbeitszeitmodel, Unvereinbarkeit mit dem Elternteilzeitbegehren) hat dann der Arbeitgeber darzule-gen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG, 05.06.2007 -9 AZR 82/07-, NZA 2007, 1352, 1356).

    Bei den entgegenstehenden dringenden betrieblichen Grnde handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der damit verbundene Beurteilungsspielraum ist revisionsrechtlich nur beschrnkt dahin gehend berprfbar, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, ob bei Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfah-rungsstze verletzt worden sind, nicht alle wesentlichen Umstnde bercksichtigt worden sind oder das Ergebnis in sich widersprchlich ist (BAG, 15.04.2008 -9 AZR 380/07-, NJW 2008, 2937, 2938).

    Der Arbeitgeber hat jede dem Gesetz entsprechende Entscheidung des Arbeitnehmers zu respektieren. Es wird erwartet, dass er die mit einer elternzeitbedingten Abwesenheit verbundenen betrieblichen Schwierigkeiten bewltigt und die aus seiner Sicht erforderlichen berbrckungsmanahmen trifft. Er kann den Verringerungswunsch (anders als nach 8 IV 1, 2 TzBfG) nur aus dringenden Grnden ablehnen, die sich als nahezu zwingende Hindernisse erweisen mssen (BAG, 05.06.2007 -9 AZR 82/07-, NZA 2007, 1352, 1355). Dies dient auch dem Schutz der Familie (Art. 6 GG). Zudem sollen Vter motiviert werden, sich durch berufliche Entlastung verstrkt der Betreuung und Erziehung ih-res Kindes zu widmen (BAG, 09.05.2006 -9 AZR 278/05-, NZA 2006, 1413, 1417).

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Dissensverfahren

    Praktische Umsetzung

    Ablehnungsrecht

    Formelle Anforderungen

    Fristgeme Ablehnung

    Schriftliche Begrndung

    Gem 15 VII 4 BEEG muss der Arbeitgeber eine Ab-lehnung innerhalb von vier Wochen mit schriftli-cher Begrndung erklren. Die Frist luft mit Zu-gang des (formgerechten) Verringerungsbegeh-rens.

    Aus dem Umstand, dass 15 VII BEEG keine dem 8 V 2, 3 TzBfG entsprechende Fiktionswirkung an-ordnet, lsst sich schlieen, dass der Arbeitgeber auf ein Schweigen beziehungsweise form- oder fristwidriger Ablehnung im Prozess nicht generell mit der Berufung auf Ablehnungsgrnde ausge-schlossen sein kann.

    Die Ablehnung muss nach 15 VII 4 BEEG mit schrift-licher Begrndung erfolgen. Wie eingehend eine Begrndung ausfallen muss, ist unklar. Jedenfalls bedarf es keiner Schlssigkeit oder Substantiie-rung im prozessrechtlichen Sinn. Dem Sinn der Vorschrift, die Erfolgsaussichten einer streitigen Durchsetzung einzuschtzen, gengt die Mittei-lung der tragenden Grnde fr die Ablehnung (BAG, 05.06.2007 -9 AZR 82/07-, NZA 2007, 1352, 1356).

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Kollektives Recht

    Tarifvertragsrecht

    Mitbestimmung

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Kollektives Recht

    Tarifvertragsrecht

    Unabdingbarkeit, 15 II 6 BEEG

    ffnung analog 8 IV 3 TzBfG?

    Nach 15 II 6 BEEG kann der Anspruch auf Elternzeit nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Der zwingende Charakter erstreckt sich auch auf Be-triebsvereinbarungen und Tarifvertrge.

    Fr eine Analogie zur Tarifffnungsklausel des Teilzeit-anspruchs nach 8 IV 3 TzBfG fehlt eine Grund-lage. Fr eine insoweit erforderliche Regelungs-lcke besteht kein Anhaltspunkt.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Kollektives Recht

    Mitbestimmung

    Personelle Angelegenheiten

    Soziale Angelegenheiten

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 87

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Kollektives Recht

    Mitbestimmung

    Personelle Angelegenheiten

    Einstellung

    Versetzung

    Nach 99 BetrVG ist der Betriebsrat bei Einstellungen zu beteiligen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht nur auf erste Eingliederungen, sondern greift auch bei einer wesentlichen Erhhung der Arbeitszeit. Das ist ab einer Steigerung um zehn oder mehr Wochenstunden fr lnger als einen Monat anzunehmen (BAG, 09.12.2008 -1 ABR 74/07-, NZA-RR 2009, 260, 261). Insbesondere beim Elternteilzeitverlangen aus einer laufenden Elternzeit (Auszeit) kann dies relevant werden.

    Nach Beendigung der Elternzeit steht oft nicht mehr der ursprngliche Arbeitsplatz zur Verfgung. Ein an-derweitiger Einsatz kann dann eine gem 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung be-deuten.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Beim bisherigen Arbeitgeber

    Verringerung der Arbeitszeit

    Kollektives Recht

    Mitbestimmung

    Soziale Angelegenheiten

    Gesetzesvorrang, 87 I BetrVG?

    87 I Nr.2, 3 und 77 IV 1 BetrVG

    Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts fhrt ein n-derungsvertrag als solcher zu keiner nderung der betriebsblichen Arbeitszeit im Sinne des 87 I Nr.2 BetrVG, sondern erst die tatschliche Beschftigung bei genderter Arbeitszeitvertei-lung. Die Abgabe der Annahmeerklrung des Ar-beitgebers zu einem Neuverteilungsbegehren (nach 8 TzBfG) unterliegt deswegen keiner Mit-bestimmung (BAG, 18.08.2009 -9 AZR 517/08-, NZA 2009, 1207, 1210).

    Hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht allerdings durch Betriebsvereinbarung oder Regelungsabre-de ausgebt, soll er dennoch vor Abgabe der An-nahmeerklrung zu beteiligen sein. Der Ab-schluss des nderungsvertrags sei in der Regel eine endgltige Entscheidung, wenn der Vertrag nicht unter dem ausdrcklichen Vorbehalt der Zu-stimmung des Betriebsrats stehe (BAG, 18.08. 2009 -9 AZR 517/08-, NZA 2009, 1207, 1210).

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 89

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Anderweitige Erwerbsttigkeit

    Recht zur Ablehnung

    Praktische Durchsetzung

    Nach 15 IV 3, 4 BEEG ist eine anderweitige Erwerbst-tigkeit als beim eigenen Arbeitgeber unter den dort nher bestimmten Voraussetzungen mglich.

    Dabei kommen nicht nur abhngige Beschftigungsver-hltnisse in Betracht, sondern auch eine selbstn-dige Ttigkeit, insbesondere (auch nahe liegend) eine Tagespflege im Sinne des 23 SGB VIII.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 90

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Anderweitige Erwerbsttigkeit

    Recht zur Ablehnung

    Formelle Anforderungen

    Inhaltliche Anforderungen

    Nach 15 IV 4 BEEG kann der Arbeitgeber die Zustim-mung zu anderweitiger Erwerbsttigkeit nur in-nerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieb-lichen Grnden schriftlich ablehnen. Das Zustim-mungsverweigerungsrecht ist damit in dreifacher Hinsicht gebunden (BAG, 26.06.1997 -8 AZR 506/95-, NZA 1997, 1156, 1157).

    Eine Weigerung des Arbeitgebers ist wie bei Elternteil-zeitbegehren nur aus dringenden betrieblichen Grnden mglich. Relevant ist insoweit der Ein-wand eines Konflikts mit Geheimhaltungs- oder Wettbewerbsinteressen sowie Beschftigungsbe-darf im eigenen Unternehmen.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Erwerbsttigkeit

    Anderweitige Erwerbsttigkeit

    Praktische Durchsetzung

    Aufnahme der Ttigkeit

    Gerichtliche Kontrolle

    Aus der (vierwchigen) Entscheidungsfrist und dem Be-grndungserfordernis nach 15 IV 4 BEEG folgt, dass die Absicht anderweitigen Erwerbs dem Ar-beitgeber vor beabsichtigter Aufnahme der Ttig-keit und auch die konkret beabsichtigte Erwerbs-ttigkeit (formfrei) mitzuteilen sind.

    15 IV 4 BEEG stellt ein befristetes Verbot in Form ei-ner Ausschlussfrist dar (so das BAG). Problema-tisch ist die praktische Umsetzung, wenn der Ar-beitgeber entweder gar nicht oder aber frist- be-ziehungsweise formwidrig reagiert.

    Abgelehnt werden darf nur bei Einhaltung der in 15 IV 4 BEEG genannten Anforderungen. Einer Zu-stimmung bedarf es deshalb nicht und die Ttig-keit darf aufgenommen werden, wenn der Arbeit-geber dem Frist- oder Formerfordernis nicht ge-ngt (BAG, 26.06.1997 -8 AZR 506/95-, NZA 1997, 1156, 1157). Dies sieht das LAG Dssel-dorf (02.07.1999 -14 Sa 487/ 99-, NZA-RR 2000, 232, 233) unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit dem Urlaubsrecht anders.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Reichweite des Schutzes

    Durchbrechung

    Gerichtliche Kontrolle

    Nach 18 I 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhltnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, hchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und whrend der El-ternzeit nicht kndigen.

    Auerhalb der Reichweite des 18 BEEG, aber im offensichtlichen zeitlichen Zusammenhang mit Eltern-zeit, kann eine Kndigung jedoch eine Verletzung des Maregelungsverbots darstellen und deshalb nach 612a BGB unwirksam sein.

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    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Reichweite des Schutzes

    Beginn

    Ablauf

    18 I 1 BEEG geht von der Kndigung eines Arbeitsver-hltnisses aus. Der besondere Kndigungsschutz in Elternzeit gilt folglich fr Arbeitnehmer im sta-tusrechtlichen Sinn, ber 20 I BEEG im brigen auch fr die zu ihrer Berufsbildung Beschftigten.

    Ob sich auch in Heimarbeit Beschftigte auf das Kndi-gungsverbot des 18 BEEG berufen knnen, ist deshalb fraglich, weil 20 II 1 BEEG diesen sei-nem Wortlaut nach nur den Anspruch auf Eltern-zeit einrumt, sie aber nicht wie die zur Berufsbil-dung Beschftigten als Arbeitnehmer im Sinne des BEEG einstuft.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 94

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Reichweite des Schutzes

    Beginn

    Vollstndige Auszeit

    Teilzeitbeschftigung

    Besonderer Kndigungsschutz nach 18 I 1 BEEG be-ginnt bereits acht Wochen vor dem beabsichtig-ten Antritt der Elternzeit (Vorwirkung). Frher be-antragte Elternzeit vermittelt keinen weiter Kndi-gungsschutz im Sinne des 18 BEEG.

    Der in 18 I 1 BEEG gewhrte besondere Kndigungs-schutz gilt auch fr whrend der in 18 II BEEG bezeichneten Teilzeitbeschftigungen.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 95

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Reichweite des Schutzes

    Beginn

    Vollstndige Auszeit

    Durchgehende Elternzeit

    Unterbrochene Elternzeit

    Bei einer ununterbrochenen Elternzeit beginnt der Kn-digungsschutz mit der acht Wochen langen Vor-wirkung im Sinne des 18 I 1 BEEG. Diese be-steht wohl auch, wenn nach einer zwischenzeitli-chen aktiven Arbeitsphase fr das dritte Lebens-jahr des Kindes Elternzeit angekndigt wird.

    Anders drfte es bei Elternzeit in Zeitabschnitten nach 16 I 5 BEEG sein, auch wenn dort davon die Re-de ist, dass die Elternzeit verteilt werden kann. In einer zwischenzeitlichen aktiven Arbeitsphase kann eine Kndigung aber gegen das Marege-lungsverbot des 612a BGB verstoen und des-halb unwirksam sein (LAG Berlin, 15.12.2004 -17 Sa 1729/ 04-, NZA-RR 2005, 474, 475).

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 96

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Reichweite des Schutzes

    Beginn

    Teilzeitbeschftigung

    Teilzeit und Elternzeit

    Teilzeit ohne Elternzeit

    Nach 18 II BEEG erstreckt sich der besondere Kndi-gungsschutz auch auf bestimmte Arbeitsverhlt-nisse, in denen in Teilzeit gearbeitet wird.

    18 II BEEG unterscheidet dabei zwischen Teilzeitbe-schftigungen mit (Nr.1) und ohne Elternzeit (Nr. 2).

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 97

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Reichweite des Schutzes

    Beginn

    Teilzeitbeschftigung

    Teilzeit und Elternzeit

    Teilzeit beim selben Arbeitgeber

    Teilzeit bei anderem Arbeitgeber

    Nach 18 II Nr.1 BEEG geniet auch besonderen Kn-digungsschutz, wer whrend der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Da der Beschftigungsumfang in Elternzeit nach 15 IV 1 BEEG 30 Wochenstunden nicht berschrei-ten darf, sind wohl nur Teilzeitbeschftigte mit derartiger Arbeitszeit besonders geschtzt.

    18 II Nr.1 BEEG ist unmissverstndlich auf Teilzeitbe-schftigte beschrnkt, die bei demselben Arbeit-geber whrend der Elternzeit arbeiten. Auf (Ne-ben-) Beschftigungen bei anderen Arbeitgebern kann sich der Kndigungsschutz jedenfalls dann nicht erstrecken, wenn nicht auch dort Elternzeit genommen worden ist.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 98

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Reichweite des Schutzes

    Beginn

    Teilzeitbeschftigung

    Teilzeit ohne Elternzeit

    Teilzeit beim selben Arbeitgeber

    Teilzeit bei anderem Arbeitgeber

    Wer elternzeitunschdliche Teilzeitarbeit (bis zu 30 Wo-chenstunden) leistet, geniet sogar, ohne Eltern-zeit zu nehmen, unter den Voraussetzungen des 18 II Nr.2 BEEG Kndigungsschutz.

    Unklar ist, ob dieser Kndigungsschutz auch andere Ar-beitsverhltnisse im Sinne des 15 IV 3 BEEG erfasst. Das Bundesarbeitsgericht hat dies fr die Vorgngerregelung verneint, da sich der Schutz-zweck des 18 II BEEG nur auf potenziell von El-ternzeit betroffene Arbeitsverhltnisse erstrecke (BAG, 02.02.2006 -2 AZR 596/04-, NZA 2006, 678, 679). In der seinerzeitigen Fassung des 18 II Nr.2 BErzGG war allerdings anders als aktuell auch noch von seinem Arbeitgeber die Rede.

    Bisher nicht entschieden zu sein scheint die Frage des Kndigungsschutzes fr Konstellationen mit meh-reren nebeneinander laufenden Arbeitsverhltnis-sen, in denen insgesamt nicht mehr als 30 Wo-chenstunden gearbeitet wird. Hier drften die Be-denken der Rechtsprechung wohl nicht greifen.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 99

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Reichweite des Schutzes

    Ablauf

    Ende der Elternzeit

    Teilzeit ohne Elternzeit

    Grundstzlich endet der besondere Kndigungsschutz im Sinne des 18 BEEG mit der (regulren be-ziehungsweise vorzeitigen) Beendigung der El-tern-(teil)zeit.

    Sehr kontrovers wird diese Frage fr die Flle im Sinne des 18 II Nr.2 BEEG diskutiert.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 100

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Reichweite des Schutzes

    Ablauf

    Ende der Elternzeit

    Vorgesehene Beendigung

    Wegfall der Voraussetzungen

    Mit Beendigung der Elternzeit besteht endet auch der besondere Kndigungsschutz nach 18 BEEG (z.B. Sorgerechtsverlust). In Grenzfllen kann ei-ne Kndigung allerdings wegen Verstoes ge-gen 612a BGB unwirksam sein.

    Unklar, ist ob der besondere Kndigungsschutz beim Tod des Kindes sofort oder erst nach Verstrei-chen der dreiwchigen Schonfrist im Sinne des 16 IV BEEG endet.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 101

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Reichweite des Schutzes

    Ablauf

    Teilzeit ohne Elternzeit

    Bezugszeitraum Elterngeld?

    Mitteilungspflicht/Verwirkung

    Uneinheitlich wird beantwortet, wann Kndigungsschutz im Sinne des 18 I Nr.2 BEEG endet; nach dem Wortlaut mit Ablauf des Bezugszeitraums nach 4 I BEEG = 14 Monate (so zum frheren Eltern-geldrecht: LAG Berlin, 15.12.2004 -17 Sa 1729/ 04-, NZA-RR 2005, 474, 475). In Teilen der Lite-ratur wird dagegen ein Gleichauf mit 18 I BEEG befrwortet.

    Mglicherweise hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von den Hintergrnden (z.B. bei Vtern und Adoptio-nen). Unstreitig ist, dass dann eine Mitteilungs-obliegenheit besteht, deren Verletzung zur Ver-wirkung des Kndigungsschutzes fhrt. Streitig ist dagegen, innerhalb welcher Frist nach Ausspruch einer Kndigung ber die Umstnde aufzuklren ist (Unverzglich entsprechend 16 V BEEG?, zwei Wochen entsprechend 9 I 1 MuSchG? drei Wochen = Rechtsprechung zu 85 SGB IX?).

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 102

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Durchbrechung

    Zulssigerklrung

    Bindungswirkung

    Gem 18 I 2 BEEG kann in besonderen Fllen aus-nahmsweise eine Kndigung fr zulssig erklrt werden.

    Im Gegensatz zu anderen Vorschriften des besonderen Kndigungsschutzes existieren fr Kndigungen in Elternzeit bundesweit geltende Verwaltungs-vorschriften im Sinne des 18 I 4 BEEG, die den ber die Zulassungsantrge entscheidenden Lan-desarbeitsschutzbehrden Entscheidungshilfen geben sollen.

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 103

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Durchbrechung

    Zulssigerklrung

    Zustndigkeiten

    Antragsfristen

    Entscheidung

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 104

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Durchbrechung

    Zulssigerklrung

    Zustndigkeiten

    Einzelgenehmigung

    Parallelverfahren

    Die Zulssigerklrung einer Kndigung in Elternzeit er-folgt nach 18 I 3 BEEG durch die fr den Ar-beitsschutz zustndige oberste Landesbehrde oder die von ihr bestimmte Stelle. Dies sind ab-hngig von der Organisation des jeweiligen Bun-deslandes mter fr Arbeitsschutz, die Gewer-beaufsicht oder die Regierungsprsidien.

    Besteht darber hinaus noch weiterer besonderer Kn-digungsschutz (z.B. gem 9 I MuSchG oder 85 SGB IX), sind bei einer beabsichtigten Kndi-gung auch die jeweils anderen Genehmigungs-behrden einzuschalten und deren Zulssiger-klrungen abzuwarten (zur Bewltigung gegebe-nenfalls damit verbundener Fristenkollisionen: BAG, 24.11.2011 -2 AZR 429/10-, NZA 2012, 610 ff. zu 88 III SGB IX).

  • Fachanwalt fr Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.deAnwaltssoziett Jurati, Schnhauser Allee 83, 10439 Berlin 105

    6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte der Elternzeit

    Besonderer Kndigungsschutz

    Durchbrechung

    Zulssigerklrung

    Antragsfristen

    Ordentliche Kndigung

    Au