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Arbeitsmarkt- und Integra- tionsprogramm Jobcenter 2017 - 2018

Arbeitsmarkt- und Integra- tionsprogramm Jobcenter … · Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2017 - 2018 _____ 2

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Arbeitsmarkt- und Integra-tionsprogramm Jobcenter 2017 - 2018

Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2017 - 2018 _____________________________________________________________________________

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Herausgegeben von:

Landratsamt Bautzen, Jobcenter

E- Mail: [email protected]

http://landkreis-bautzen.de/5724.html

Stand: Februar 2017

Gender- Hinweis

Das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2017 - 2018 des Landkreises Bautzen, Jobcenter

nutzt aus Gründen der besseren Lesbarkeit durchgehend die männliche Formulierungsform. Die

Wahl der männlichen Formulierung impliziert im folgenden Text beide Geschlechter.

Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2017 - 2018 _____________________________________________________________________________

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Inhaltsverzeichnis……………………………………………………………………………Seit e

I. Gesamtwirtschaftliche und regionale Rahmenbedingung en ................................. 7

1. Konjunkturelle Entwicklung Landkreis Bautzen .................................................................... 9

1.1 Entwicklung sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ......................................................... 9

1.2 Brancheneinschätzung ...................................................................................................... 11

1.3 Stellenangebote................................................................................................................. 14

2. Eckwerte des Arbeitsmarktes gesamt ................................................................................. 15

2.1 Arbeitsmarktstatistik (SGB I+III gesamt) ............................................................................ 15

2.2 Langzeitleistungsbezieher (LZB) und Langzeitarbeitslose im Rechtskreis SGB II .............. 16

2.3 Detaildarstellung Langzeitarbeitslosigkeit im SGB II .......................................................... 17

2.4 Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) nach Schulabschluss ........................ 18

2.5 Bestand ELB nach Berufsausbildung ................................................................................. 19

2.6 Bestand ELB mit Migrationshintergrund ............................................................................. 20

II. Finanzausstattung ................................. ................................................................... 21

1. Gesamtbudget .................................................................................................................... 21

2. Finanzentwicklung Eingliederungs- und Verwaltungsbudget .............................................. 22

3. Zusätzliche Drittmittel ......................................................................................................... 23

3.1 ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt .......................................................................................... 23

3.2 Programm der Bundesregierung zur intensivierten Eingliederung und Beratung von

schwerbehinderten Menschen ........................................................................................... 24

3.3 Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt ........................................................ 24

3.4 ESF- Integrationsrichtline Bund ......................................................................................... 25

3.5 JobPerspektive Sachsen ................................................................................................... 26

3.6 ESF-Programm „Vorrang für duale Ausbildung“................................................................. 27

3.7 ESF-Programm „Meilenstein Duale Ausbildung – Individuelle Wege zum Ziel“ .................. 28

3.8 Qualifizierungs- und Beschäftigungsvorhaben für benachteiligte junge Menschen –

Jugendberufshilfe .............................................................................................................. 28

3.9 Modellprojekt TANDEM ..................................................................................................... 29

3.10 Projekt Sozialer Arbeitsmarkt ............................................................................................. 29

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4. Ziele und Handlungsfelder .................................................................................................. 30

4.1 Zielvereinbarungsprozess mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und

Verbraucherschutz (SMS) ................................................................................................. 30

4.1.1 Zielerfüllung 2016 .............................................................................................................. 30

4.1.2 Zielsystem 2017 – 2018 ..................................................................................................... 31

4.2 Interne geschäftspolitische Schwerpunkte des Jobcenters / Zielgruppenarbeit .................. 32

4.3 Organisatorische Maßnahmen im Jobcenter Bautzen ....................................................... 43

III. Planungsschwerpunkte der Ausgaben im Eingliederungs titel 2017 ................... 45

IV. Schlusswort ....................................... ....................................................................... 46

Anlagen ........................................... .................................................................................. 47

Anlage 1 - Übersicht Teilnehmer in ESF - Projekten ............................................................... 47

Anlage 2 - Kennzahlen nach § 48a SGB II-Definition , Berechnungsgrundlagen ................... 49

Anlage 3 - Auszug Rechtsgrundlagen SGB II, SGB III .............................................................. 51

Anlage 4 - Glossar Grundsicherung für Arbeitsuchend e (SGB II) ........................................... 61

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Einleitung

Das vorliegende Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm (AMIP) beschreibt im Rahmen des ge-setzlichen Auftrags und den hierzu entwickelten Bundeszielen die geschäftspolitischen Ziele des Jobcenters für die Jahre 2017 und 2018 und ist zugleich Informations- und Orientierungshilfe für die Mitarbeiter des Jobcenters und die Öffentlichkeit. Es wird auf der Internetplattform des Jobcen-ters http://landkreis-bautzen.de/5724.html veröffentlicht und ist damit allen Interessierten, insbe-sondere Kunden, Arbeitgebern, und den weiteren Akteuren des örtlichen Arbeitsmarktes zugäng-lich. Das vorliegende Programm wurde erstmalig für einen 2-Jahres-Zeitraum konzipiert und orientiert sich hierbei an dem Doppelhaushalt der Landkreisverwaltung. Viele der im Programm beschriebe-nen geschäftspolitischen Handlungsfelder sind jahresübergreifend und beschäftigen das Jobcenter mindestens in den nächsten beiden Jahren, wenn nicht sogar darüber hinaus. Die im Rechtskreis des SGB II überwiegend bestehende verfestigte Arbeitslosigkeit, der wachsen-de Bedarf an Fachkräften, die demographische Entwicklung sowie der besondere Unterstützungs-bedarf von verschiedenen Personengruppen bei der Integration in den Arbeitsmarkt sind Rahmen-bedingungen, die in den nächsten 2 Jahren wenig Veränderung erfahren werden. Insofern ist in-haltliche Kontinuität gefragt, ohne auf Flexibilität verzichten zu wollen. Letztere wird sich auch in den kommenden Jahren in der zielgerichteten Nutzung von Bundes- und Landesprogrammen im Kontext mit den Möglichkeiten aus den aktuellen ESF-Programmen fokussieren. Ergänzend dazu verfügt das Jobcenter über ein ausgewogenes breit aufgestelltes Maßnahmeportfolio. Dieses soll beibehalten und hinsichtlich der Unterstützung der geschäftspolitischen Ziele des Jobcenters mo-derat fortentwickelt werden. Weitere Anpassungen erfolgen überwiegend im Detail, wenn Maß-nahmen die gesetzten Ziele nicht erreichen sowie zur Anpassung an mittelfristig geänderte Bedar-fe und bei veränderter Auslastung von Projekten. Auch in 2017/2018 haben Integrationserfolge auf dem ersten Arbeitsmarkt und die Hinführung von Langzeitleistungsbeziehern sowie Leistungsbeziehern, die in absehbarer Zeit in den Langzeitleis-tungsbezug übertreten, zum ersten Arbeitsmarkt hohe Priorität. Ein wichtiger Baustein der regiona-len Arbeitsmarktpolitik ist erneut die Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Erschließung des Fachkräftepotentials im Kundenkreis des SGB II. Weitere wichtige Handlungsfelder bilden wie im Vorjahr die Aktivierung und Vermittlung Jugendli-cher und die Verbesserung der Integrationschancen von schwerbehinderten Menschen. Eine besondere Herausforderung für die nächsten Jahre wird die Integration von geflüchteten Menschen in den deutschen Arbeitsmarkt mit sich bringen.

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I. Gesamtwirtschaftliche und regionale Rahmenbeding ungen Für Deutschland: Die Prognosen zur konjunkturellen Entwicklung in Deutschland weichen teilweise voneinander ab. Nach Einschätzung des IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung), welche den Titel „Ar-beitslosigkeit sinkt weiter“ trägt, wird demnach die Arbeitslosigkeit in 2017 im Durchschnitt um 72.000 auf 2,62 Mio. Arbeitslose sinken, während sie in 2016 um 105.000 auf 2,69 Mio. gesunken ist (jeweils Mittelwert). Hierbei wird im Rechtskreis SGB II von einer Abnahme in Höhe von ca. 80.000 Arbeitslosen und im Bereich des SGB III von einer leichten Zunahme in Höhe von 8.000 Arbeitslosen ausgegangen (IAB Kurzbericht 20/2016). Allerdings wird eingeräumt, dass aufgrund der Arbeitslosmeldung von Flüchtlingen vorübergehend eine leichte Zunahme möglich ist, ohne die Begrifflichkeiten „vorübergehend“ und „leicht“ näher zu definieren (IAB Kurzbericht 20/2016). Die genannten Risikofaktoren sind neben den allgemeinen weltwirtschaftlichen Unsicherheiten unter anderem die künftigen Folgen des Brexit-Votums - insbesondere unter dem Gesichtspunkt sog. Dominoeffekte -, die Arbeitsmarktwirkungen der Digitalisierungen, der Mindestlohn, welcher sich auf 8,84 EUR erhöht hat und auch bei Neueinstellungen problematisch werden könnte. Als eine der zentralen Herausforderungen wird zudem die Integration von Flüchtlingen gesehen und in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Aspekte Qualifikation und Arbeitsmarktintegration be-nannt (IAB Kurzbericht 20/2016). Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung gelangt in sei-nem Jahresgutachten 2016/2017, welches den Titel „Zeit für Reformen“ trägt, jedenfalls hinsicht-lich der prognostizierten Arbeitslosenzahl zu einem leicht abweichenden Ergebnis. Während der Prognosewert für die Anzahl an Arbeitslosen für das Jahr 2016 mit 2,70 Mio. noch relativ nah an den Annahmen des IAB liegen, weicht die Annahme einer Arbeitslosenzahl von 2,71 Mio. für das Jahr 2017 nicht nur im absoluten Wert sondern auch in der Tendenz ab. Im Vergleich geht der Sachverständigenrat von einer steigenden Arbeitslosenzahl aus. Das prognostizierte Bruttoin-landsprodukt liegt nach Einschätzung für 2017 (übereinstimmend mit der Prognose des IAB) bei 1,3 % und im Jahr 2016 (fast übereinstimmend mit dem IAB - Prognose 1,8 %) bei 1,9 % (Jahres-gutachten vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung). Insgesamt erfolgt die Einschätzung, dass sich der Aufschwung in Deutschland und im Euro-Raum weiter fortsetzt, allerdings sollten die Zeiten für Reformen, unter anderem im Bereich der Sozial-systeme genutzt werden. Als Risiken werden u. a. politische Unsicherheiten in den USA sowie in Europa genannt. In Europa gilt dies zunächst im Hinblick auf die Frage, wie nach dem Brexit-Votum die politische und ökono-mische Zusammenarbeit zwischen EU und dem Vereinigten Königreich künftig verlaufen wird. Darüber hinaus wird auch die politische Entwicklung in Europa aktuell als nicht vorhersehbar ein-gestuft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass innerhalb Europas Parteien am Rande des politi-schen Spektrums einen hohen Zulauf verzeichnen und einige europäische Regierungssysteme als instabil anzusehen sind. Auch wird die Gefahr des Wiederaufflammens der Euro-Krise als gegeben angesehen. Im Hinblick auf den deutschen Arbeitsmarkt werden die Herausforderungen vor allem bei der ver-festigten Arbeitslosigkeit, der geringen Lohnmobilität sowie der Integration neuer Arbeitskräfte ge-sehen. Aufgrund des insoweit mit einer hohen Bedeutung behafteten Niedriglohnsektors sollte die Aufnahmefähigkeit von diesem gestärkt und von einer weiteren Regulierung abgesehen werden. Auch vor dem Hintergrund der Flüchtlingssituation wird der Bundesregierung empfohlen ihren Fo-kus auf die Förderung von Qualifikation und Bildung zu legen.

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Laut Auswertung des statistischen Bundesamtes hat im dritten Quartal des Jahres 2016 das Wirt-schaftswachstum sogar etwas an Schwung verloren. Zwar kam es immer noch zu einem Wachs-tum gegenüber dem vorangegangenen Quartal, jedoch fiel dieses mit 0,2 % geringer aus, als es in den vorangegangenen Quartalen der Fall war (0,4 % im zweiten Quartal und 0,7 % im ersten Quartal). Eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums ergab auch der Vergleich mit den Vor-jahreswerten (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.11.2016). Für Sachsen: Nach Einschätzung des IAB in den regionalen Arbeitsmarktprognosen der Arbeitslosen und sozial-versicherungspflichtigen Beschäftigten Ausgabe 2/2016 wird bei einem prognostizierten Wachstum des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2017 von 1,3% (Mittelwert) die Beschäftigung im Freistaat vo-raussichtlich um rund 1,7% (Mittelwert) steigen. Damit würden durchschnittlich etwa 1.581.800 Frauen und Männer einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (IAB, Regionale Ar-beitsmarktprognosen 2/2016). Das Wirtschaftswachstum wirkt sich mit einer Senkung der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit in 2016 um 3,8% (Mittelwert) aus. Absolut sinkt demnach die Zahl der Arbeitslosen im Freistaat Sachsen um 5.900 (Mittelwert) auf einen Bestand von 151.200 (Mittelwert) Arbeitslose (IAB, Regi-onale Arbeitsmarktprognosen 2/2016). Bei differenzierter Betrachtung müssen die Rechtskreise SGB II und SGB III unterschiedlich gewertet werden. Während im Bereich des SGB III ein Anstieg an Arbeitslosen um 2,8% (Mittelwert) vorhergesagt wird, werden die Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II um 6,2% (Mittelwert) fallen (IAB, Regionale Arbeitsmarktprognosen 2/2016). Die Anzahl an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird 2017 um 2,1% (Mittelwert) auf 244.200 (Mittelwert) fallen (IAB, Regionale Arbeitsmarktprognosen 2/2016). Die Konjunkturumfrage der sächsischen Industrie- und Handelskammern geht trotz des Vorliegens vielfältiger Risiken von einer soliden Entwicklung der Wirtschaft im Freistaat aus. Der Lagesaldo der Industrie hat sich infolge der günstigen Nachfrageentwicklung und einer verbesserten Auslas-tung der Produktionskapazitäten gesteigert. Einer noch stärkeren Entwicklung stehen insbesonde-re das schwache Investitionsengagement im Inland, anhaltende internationale Konflikte, die Sank-tionen gegen Russland und die kritische Entwicklung auf den Weltmärkten entgegen. Im Bereich der Bauwirtschaft ist eine positive Konjunkturentwicklung festzustellen, die sich durch eine anhaltend starke Nachfrage begründet. Wachsender Wohnungsbau, Bestandssanierungen, aber auch der öffentliche Straßenbau haben das Auftragsvolumen insoweit erhöht, so dass 61 % der an der Umfrage teilnehmenden Betriebe von einer guten Geschäftslage berichten konnten. Auch die Dienstleister befinden sich aktuell in einer guten wirtschaftlichen Verfassung. So berich-ten 35 % der teilnehmenden Unternehmen von steigenden und 18 % von sinkenden Umsätzen. Die Ertragsentwicklung im Einzelhandel zeigt trotz leicht gestiegenem Lagesaldo aber weiterhin nach unten. Die vorgenannten positiven Entwicklungen haben jedoch dazu geführt, dass auch eine klare Ver-besserung der Stimmung im Verkehrsgewerbe zu verzeichnen ist. Als stärkstes Geschäftsrisiko werden die auch infolge des Mindestlohns gestiegenen Arbeitskosten angesehen, dicht gefolgt vom Mangel an Fachkräften (Konjunkturumfrage Sachsen, Herbst 2016 sowie Pressemitteilung der IHK vom 20.10.2016 zur IHK-Konjunkturumfrage Herbst 2016). Auch die Handwerkskammer Dresden berichtet von einem optimistischen Blick in die Zukunft. So bewerten 60 % der an der Umfrage teilnehmenden Unternehmen die gegenwärtige Geschäftslage für gut und 33 % für zufriedenstellend. Eine gute Zukunftsprognose wurde hierbei von 57 % der Handwerksbetriebe getroffen, eine befriedigende von immerhin noch 37 % (Handwerkskammer Dresden, Konjunkturdaten Herbst 2016).

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1. Konjunkturelle Entwicklung Landkreis Bautzen

1.1 Entwicklung sozialversicherungspflichtig Beschä ftigte Für den Landkreis Bautzen wird ein leichter Anstieg der sozialversicherungspflichtigen Beschäftig-ten erwartet (+1,6% Mittelwert; Quelle: IAB, Regionale Arbeitsmarktprognosen 2/2016). Dies kann bei eintretender positiver konjunktureller Entwicklung einen Rückgang um 5,8% (Mittelwert; Quelle: IAB, Regionale Arbeitsmarktprognosen 2/2016) an Arbeitslosen nach sich ziehen. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Landk reis Bautzen (Arbeitsort)

Personengruppe Regionen 30. Juni 2016

31.März 2016

31. Dez. 2015

Veränderung gegenüber den Vorjahresstichtagen

30. Juni 2015

30. Juni 2014

30. Juni 2013

sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

JC Bautzen 110.486 109.483 109.591 1,3 2,0 3,8

SGBII Typ IIId ø 47.345 46.692 46.665 0,9 1,2 2,1

Sachsen 1.553.509 1.540.584 1.542.495 1,5 2,8 4,7

Deutschland 31.373.691 31.194.562 31.144.510 2,0 4,0 5,9

geringfügig Beschäftigte

JC Bautzen 16.414 16.623 16.704 -6,7 -8,7 -9,4

SGBII Typ IIId ø 6.909 6.674 6.719 -0,5 -4,5 -5,2

Sachsen 233.364 225.237 228.533 0,0 -6,4 -7,1

Deutschland 7.756.094 7.520.914 7.579.185 0,7 -0,7 0,5 davon:

ausschließlich gering-fügig Beschäftigte

JC Bautzen 12.408 12.549 12.610 -8,2 -11,7 -13,0

SGBII Typ IIId ø 5.255 5.090 5.118 -1,4 -7,1 -9,0

Sachsen 172.106 166.103 168.313 -1,2 -9,4 -11,5

Deutschland 5.141.164 4.966.725 5.005.164 -0,9 -3,9 -3,8 davon:

im Nebenjob geringfü-gig Beschäftigte

JC Bautzen 4.006 4.074 4.094 -1,7 2,1 3,9

SGBII Typ IIId ø 1.654 1.585 1.601 2,7 4,5 9,4

Sachsen 61.258 59.134 60.220 3,7 3,2 7,8

Deutschland 2.614.930 2.554.189 2.574.021 3,9 6,2 10,3 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Entwicklung sozialversicherungspflichtige Beschäfti gte im Landkreis Bautzen (Arbeitsort)

Stichtag Ende … Beschäftigte

Stichtag Ende … Beschäftigte

März 2007 98.791 März 2012 105.172 Juni 2007 101.148 Juni 2012 106.359 September 2007 102.801 September 2012 107.316 Dezember 2007 100.760 Dezember 2012 105.695 März 2008 99.898 März 2013 104.590 Juni 2008 101.657 Juni 2013 106.448 September 2008 102.814 September 2013 108.320 Dezember 2008 101.076 Dezember 2013 106.791 März 2009 98.970 März 2014 106.867 Juni 2009 99.822 Juni 2014 108.310 September 2009 101.223 September 2014 109.670 Dezember 2009 100.032 Dezember 2014 107.729 März 2010 99.093 März 2015 107.922 Juni 2010 101.854 Juni 2015 109.093 September 2010 104.049 September 2015 110.729 Dezember 2010 102.456 Dezember 2015 109.591 März 2011 102.609 März 2016 109.483 Juni 2011 105.194 Juni 2016 110.486 September 2011 106.721 September 2016 x Dezember 2011 105.342 Dezember 2016 x X Daten noch nicht veröffentlicht © Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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1.2 Brancheneinschätzung

Der Konjunkturbericht der IHK Dresden – Herbst 2016 – steht unter der Überschrift „Konjunktur wieder im Aufwind“. Die Industrie - und Handelskammer äußert sich darin bezüglich der Geschäfts-lage und Prognosen der Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche wie folgt: „Nach dem die Wachstumsdynamik der Wirtschaft im IHK-Bezirk Dresden im Frühjahr 2016 nach-gegeben hatte, ist die Konjunktur derzeit wieder im Aufwind. In allen Wirtschaftsbereichen ist das Stimmungsbarometer gestiegen, die Tourismusbetriebe sind dagegen weniger zufrieden als im Herbst 2015.

Der IHK-Geschäftsklimaindex, der gleichrangig die Einschätzungen zur aktuellen Lage und zu den Geschäftserwartungen gemeinsam abbildet, erreicht im Herbst 2016 wieder den Wert von 126 Punkten wie zu Jahresbeginn. Im Frühjahr 2016 lag er bei 120 Punkten. Die Geschäftslage verbessert sich in allen Wirtschaftsbereichen. Insgesamt berichten - wie zu Jah-resbeginn – 57 % der Unternehmen über eine gute wirtschaftliche Situation (Frühjahr 2016: 47 %). Der Anteil der Firmen mit schlechter Lage fällt wie Anfang 2016 auf 7 Prozent (Frühjahr 2016: 11 %).

Der verbrauchergestützte Konsum ist weiter wichtiger Konjunkturantrieb und erfuhr über die Som-mermonate eine kräftige Belebung zumal die dafür günstigen Eckpunkte nahezu konstant geblie-ben sind. Niedrige Zinsen, Kraftstoff- und Energiepreise, stabile bzw. wachsende Beschäftigung und Einkommenszuwächse bei Verdiensten und Renten kurbelten die Nachfrage nach Waren und Leistungen an. Nach wie vor fördernd für Wirtschaft und Verbraucher wirken die niedrigen Ölprei-se. In der Industrie zeigt sich die Konjunktur zwar solide, an die Vorjahresergebnisse kann gegen-wärtig aber nur teilweise angeknüpft werden.

Die Bauwirtschaft kann nachfragebedingt deutlich zulegen. Die Prognosen für die künftige Geschäftsentwicklung bleiben insgesamt optimistisch und lassen dank geringer Inflation, billigem Öl und kräftiger Nachfrage mit Blick auf das Jahresende weiteres Wachstum erwarten. Dennoch bereiten die noch zu geringe Investitionsneigung, die Nachfrage-entwicklung im Ausland sowie eine Reihe von Geschäftsrisiken in den nächsten Monaten Sorgen. Derzeit prognostizieren - wie Anfang 2016 - 17 % der Befragten bessere Geschäfte (Frühjahr 2016: 19 %). 11 % der Firmen rechnen mit ungünstigeren Entwicklungen (Jahresbeginn 2016: 11 %, Frühjahr 2016: 12 %). Die Chancen sehen die Unternehmen in der Ausweitung der Investiti-onstätigkeit im wirtschaftlichen ebenso wie im öffentlichen Bereich, in der Vermarktung neuer Pro-dukte und Dienstleistungen und der Neukundengewinnung im In- und Ausland. Bedeutung kommt dabei unter anderem der Aufhebung der Sanktionen gegen Russland zu. Risikofaktor Nummer 1 ist derzeit der Mangel an Fachkräften, den 54 % beklagen, und die Ent-wicklung der Arbeitskosten (48 %), die nicht zuletzt wegen des Mindestlohns zugelegt haben und durch die Anhebung ab 2017 steigen werden. Unverändert weit vorn im Ranking finden sich auch die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen. Hier wird insbesondere auf die überbordende Bü-rokratie und zunehmende gesetzliche Neuregelungen verwiesen.“

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Schwerpunktbranchen

© Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Bautzen (14625)

Bundesland Sachsen

Ostdeutschland

Deutschland

ALand-, Forstw irtschaft und Fischerei

B,D,EBergbau, Energie- und Wasserversorgung, Energiew irtschaft

Cdav.

Verarbeitendes Gew erbe

10-15, 18, 21, 31

24-30,32,33Metall- und Elektroindustrie sow ie Stahlindustrie

16, 17, 19, 20, ,22, 23

F Baugew erbe

GHandel, Instandhaltung, Reparatur von Kfz

H Verkehr und Lagerei

I Gastgew erbe

JInformation und Kommunikation

K

L,M

N

782,783 Arbeitnehmerüberlassung

O, U

P Erziehung und Unterricht

86 Gesundheitsw esen

87,88 Heime und Sozialw esen

R,S,T

keine Zuordnung möglich

davon nach Sektoren:

ALand-, Forstw irtschaft und Fischerei

B - F Produzierendes Gew erbe

G - U Dienstleistungsbereich

sonstige w irtschaftliche Dienstleistungen (ohne Arbeitnehmerüberlassung)

Öffentliche Verw altung, Verteidigung, Sozialversicherung, Ext. Organisationen

sonstige Dienstleistungen, Private Haushalte

Bautzen (14625)

Insgesamt

Herstellung von überw iegend häuslich konsumierten Gütern (ohne Güter der Metall-,

Hrst. v. Vorleistungsgütern, insb. v. chem. Erzeugnissen u. Kunsstoffw aren (ohne Güter

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Immobilien, freiberufliche w issenschaftliche und technische Dienstleitstungen

Entwicklung sozialversicherungspflichtig Beschäftig ter und geringfügig entlohnter Beschäftigter nach R egionen

und nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige ( WZ 2008) ausgew ählte Regionen; Gebietsstand des jew eiligen Stichtags

Stichtag: 30. Juni 2016 Veränderung gegenüber dem Vorjahresstichtag in %Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Geringfügig entlohnte Beschäftigte (insgesamt)

1,3

1,5

1,9

2,0

-8,7

-0,6

0,7

0,8

1,3

-3,1

3,0

0,8

3,7

-0,2

-0,5

-1,0

-0,4

2,7

-2,6

9,5

-3,0

1,2

3,5

5,5

-0,4

1,4

1,1

5,7

2,9

0,0

-3,1

0,5

1,9

-8,7

4,6

-10,1

1,4

-0,7

4,6

-1,3

3,4

-5,4

-1,9

-12,8

1,8

13,5

-1,7

3,2

-45,5

-4,2

-2,9

1,3

4,5

-46,0

-

4,6

1,6

-10,8

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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte nach Wir tschaftszweigen

Wirtschaftsabschnitte / Wirtschaftsabteilun-gen / Wirtschaftsgruppen

Anteile in %

1)

Beschäftigte am Stichtag Ende ... Veränderung gegenüber

dem Vorjahres-stichtag

Jun. 16 Mrz. 16 Dez. 15 Sep. 15 Jun. 15 absolut in %

Insgesamt 100,0

110.486

109.483

109.591

110.729

109.093

1.393

1,3

A Land-, Forstwirtschaft und Fischerei 1,8

2.021

2.014

2.007

2.128

2.085

- 64

- 3,1

B,D,E Bergbau, Energie- und Wasserver-sorgung, Energiewirtschaft

1,9

2.051

2.009

1.999

2.004

1.992

59

3,0

C dav. Verarbeitendes Gewerbe

25,3

27.906

27.667

27.777

28.058

27.686

220

0,8 10-15, 18, 21, 31

Herstellung von überwiegend häus-lich konsumierten Gütern (ohne Güter der Metall-, Elektro- und Chemieindustrie)

6,9

7.624

7.532

7.589

7.603

7.349

275

3,7

24-30, 32, 33

Metall- und Elektroindustrie sowie Stahlindustrie

13,3

14.729

14.661

14.729

14.853

14.758

- 29

- 0,2

16, 17, 19, 20, 22, 23

Hrst. v. Vorleistungsgütern, insb. v. chem. Erzeugnissen u. Kunststoffwa-ren (ohne Güter der Metall- u. Elekt-roindustrie)

5,0

5.553

5.474

5.459

5.602

5.579

- 26

- 0,5

F Baugewerbe 8,0

8.879

8.586

8.693

9.114

8.972

- 93

- 1,0

G Handel, Instandhaltung, Reparatur von Kfz

12,0

13.225

13.323

13.402

13.459

13.284

- 59

- 0,4

H Verkehr und Lagerei 4,9

5.368

5.319

5.419

5.357

5.227

141

2,7

I Gastgewerbe 3,1

3.397

3.411

3.454

3.490

3.487

- 90

- 2,6

J Information und Kommunikation 1,1

1.237

1.098

1.146

1.142

1.130

107

9,5

K Erbringung von Finanz- und Versi-cherungsdienstleistungen

1,2

1.297

1.305

1.325

1.338

1.337

- 40

- 3,0

L,M Immobilien, freiberufliche wissen-schaftliche und technische Dienstleis-tungen

3,3

3.685

3.652

3.629

3.651

3.640

45

1,2

N (ohne ANÜ)

sonstige wirtschaftliche Dienstleis-tungen (ohne Arbeitnehmerüberlassung)

3,4

3.740

3.652

3.649

3.700

3.614

126

3,5

782,783 Arbeitnehmerüberlassung 5,1

5.586

5.410

5.283

5.639

5.295

291

5,5

O, U Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Ext. Organisationen

5,5

6.083

6.073

6.052

6.101

6.108

- 25

- 0,4

P Erziehung und Unterricht 4,8

5.293

5.269

5.186

5.198

5.222

71

1,4

86 Gesundheitswesen 6,8

7.536

7.565

7.554

7.518

7.454

82

1,1

87,88 Heime und Sozialwesen 8,7

9.660

9.618

9.575

9.416

9.137

523

5,7

R,S,T sonstige Dienstleistungen, Private Haushalte

3,2

3.522

3.512

3.441

3.416

3.423

99

2,9

ohne Angabe - - - - - - - 0,0 davon nach Sektoren:

A Land-, Forstwirtschaft und Fischerei 1,8

2.021

2.014

2.007

2.128

2.085

- 64

- 3,1

B - F Produzierendes Gewerbe 35,2

38.836

38.262

38.469

39.176

38.650

186

0,5

G - U Dienstleistungsbereich 63,0

69.629

69.207

69.115

69.425

68.358

1.271

1,9

© Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2017 - 2018 _____________________________________________________________________________

14

Konkret auf die Region Oberlausitz-Niederschlesien (Landkreise Bautzen und Görlitz) bezogen, ergibt sich folgende Einschätzung: „Die Stimmung der befragten Unternehmen in der Region Oberlausitz/Niederschlesien steigt wie-der auf den Stand zu Jahresbeginn 2016. Dabei erhöhen sich die positiven Lageeinschätzungen vor allem in der Industrie, im Baugewerbe und im Verkehrsgewerbe. Im Handel liegen sie annä-hernd auf dem Niveau vom Frühjahr 2016, im Dienstleistungsbereich geben sie etwas nach. Etwas besser als zuletzt wird die Umsatzentwicklung eingeschätzt, so berichten aktuell gleich viele Un-ternehmen (je 27 %) über gestiegene und gesunkene Umsätze, im Frühjahr waren das noch 22 % (gestiegen) bzw. 30 % (gesunken). Die Ertragslage bleibt weiter angespannt. In den Betrieben des verarbeitenden Gewerbes mit 50 und mehr Beschäftigten sind die Umsätze von Januar bis Juli 2016 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 0,4 % leicht zurückgegangen. Dabei muss im Inland ein Umsatzrückgang um 1,6 % konstatiert werden, während im Ausland ein Umsatzzuwachs von 2,8 Prozent verbucht werden konnte. Zum Umsatzwachstum trugen vor allem der Maschinenbau, die Glas/Keramik, Steine/Erden-Industrie und die Chemische Industrie bei, während Ernährungsgewerbe und Elektroindustrie eher durch Rückgänge gekennzeichnet waren. Dagegen können die Betriebe des Bauhauptgewerbes ein Umsatzplus von 5 Prozent einfahren, die Aufträge legen sogar um 60 Prozent zu. Die Prognosen bleiben unverändert, Optimisten und Pessimisten halten sich erneut die Waage. Während die Dienstleister wegen der Nachfrage zuversichtlich sind, bleiben die Erwartungen der Industrie, des Baugewerbes und des Verkehrs eher abwartend. Handel und Gastgewerbe sind dagegen weniger zuversichtlich. Für 52 % der Befragten stellt der Fachkräftemangel das Hauptri-siko dar. Die Entwicklung der Arbeitskosten (52 %) und die Entwicklung der Inlandsnachfrage (38 %) beeinträchtigen die Geschäfte ebenso wie die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen (38 %). In diesem Umfeld bleibt das Investitionsengagement weiter reserviert. Die Beschäftigten-entwicklung orientiert bei 70 %der befragten Betriebe auf die Beibehaltung der Mitarbeiterzahlen. Gleichzeitig planen 19 % der Firmen Personalzunahme und 11 % Personalabbau.“ (IHK, Konjunk-turbericht Sachsen Herbst 2016) Auch die Handwerkskammer Dresden bestätigt die aktuell positive Lageeinschätzung. So wird im Konjunkturbericht Herbst 2016 hinsichtlich des Landkreises Bautzen ausgeführt, dass 60 % der an der Umfrage teilnehmenden ansässigen Handwerksbetriebe von einer guten Geschäftslage berich-ten und nur 10 % von einer schlechten (Handwerkskammer Dresden, Konjunkturbericht Herbst 2016). Fazit: Nach wie vor befindet sich der deutsche Arbeitsmarkt in einer guten Grundverfassung. Bis zuletzt setzte sich der Beschäftigungsaufschwung in Deutschland fort. Der Aufwärtstrend der Er-werbstätigkeit wird auch für 2017 erwartet.

1.3 Stellenangebote

Im Jahresverlauf 2016 hat sich die Anzahl der Stellenangebote, die über das Landkreisportal http://www.landkreis-bautzen.de/stellen/stellen.php veröffentlicht worden sind, im Vergleich zum Vorjahr konstant entwickelt. Auch für die Jahre 2017/2018 erwarten wir eine gleichbleibend hohe Quantität. Im Jobcenter werden Stellen nach Eignung und vorhandenen Anforderungsprofilen durch den Ar-beitgeberservice eingeworben. Die Akquise erfolgt stets bewerberorientiert, um für das vorhande-ne Kundenpotential passgenaue Angebote zu finden. Trotz der guten Konjunktur gehen Angebot und Nachfrage weiter auseinander, so dass bei der Stellenakquise nicht die Quantität sondern die Qualität im Fokus steht.

Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2017 - 2018 _____________________________________________________________________________

15

2. Eckwerte des Arbeitsmarktes gesamt

2.1 Arbeitsmarktstatistik (SGB I+III gesamt)

Merkmale

Insgesamt (SGB II und SGB III) Rechtskreis SGB II

Dez 16 Veränderung zum

Dez 16 Veränderung zum

Vormonat Vorjahresmonat Vormonat Vorjahresmonat absolut in % absolut in % absolut in % absolut in %

Arbeitsuchende Bestand 16.127 589

3,8 -1.747

- 9,8 9.985 -6

- 0,1 -1.637

- 14,1

Arbeitslose Bestand 10.402 385

3,8 -1.549

- 13,0 7.434 154

2,1 -1.198

- 13,9

Männer 5.751 390

7,3 -778

- 11,9 4.086 142

3,6 -560

- 12,1 Frauen 4.651 -5

- 0,1 -771

- 14,2 3.348 12

0,4 -638

- 16,0

15 bis unter 25 Jahre 568 24

4,4 -12

- 2,1 353 8

2,3 15

4,4 25 bis unter 50 Jahre 5.026 194

4,0 -882

- 14,9 3.829 76

2,0 -782

- 17,0

50 Jahre und älter 4.805 167

3,6 -654

- 12,0 3.249 70

2,2 -430

- 11,7 55 Jahre und älter 3.137 98

3,2 -375

- 10,7 1.972 48

2,5 -203

- 9,3

Langzeitarbeitslose 4.996 -65

- 1,3 -865

- 14,8 4.542 -52

- 1,1 -716

- 13,6 Schwerbehinderte 665 -5

- 0,7 -118

- 15,1 476 -13

- 2,7 -107

- 18,4

Ausländer 459 53

13,1 131

39,9 382 57

17,5 120

45,8 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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16

2.2 Langzeitleistungsbezieher (LZB) und Langzeitarb eitslose im Rechtskreis SGB II

Merkmal Sep 16 Veränderung zum Vorjahr

Anteile in % absolut in %

Langzeitleistungsbezieher Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) 15.818 - 2.102 - 11,7

Langzeitleistungsbezieher (LZB) 12.058 - 1.397 - 10,4 100 Männer 5.820 - 680 - 10,5

48,3 Frauen 6.236 - 719 - 10,3

51,7 unter 25 Jahre 742 - 70 - 8,6

6,2 25 bis unter 50 Jahre 5.899 - 670 - 10,2

48,9 50 Jahre und älter 5.417 - 657 - 10,8

44,9 55 Jahre und älter 3.512 - 418 - 10,6

29,1 Alleinerziehende

1) 1.702 - 137 - 7,4 14,1

Ausländer 386 30 8,4

3,2 Langzeitarbeitslose Arbeitslose im Rechtskreis SGB II 7.440 - 1.227 - 14,2

Langzeitarbeitslose 4.685 - 642 - 12,1 100 Männer 2.440 - 318 - 11,5

52,1 Frauen 2.245 - 324 - 12,6

47,9 15 bis unter 25 Jahre 80 - 32 - 28,6

1,7 25 bis unter 50 Jahre 2.331 - 490 - 17,4

49,8 50 Jahre und älter 2.270 - 122 - 5,1

48,5 55 Jahre und älter 1.405

37 2,7 30,0

Alleinerziehende 2) 518 - 81 - 13,5

11,1 Ausländer

118 5

4,4 2,5

© Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2017 - 2018 _____________________________________________________________________________

17

© Statistik der Bundesagentur für Arbeit

2.3 Detaildarstellung Langzeitarbeitslosigkeit im S GB II

Dauer der Arbeits-losigkeit

Merkmal Dez 10 Dez 11 Dez 12 Dez 13 Dez 14 Dez 15 Dez 16

unte

r 6

Mon

ate

insgesamt

4.803

3.472

2.399

2.583

2.338

2.072

1.872

Männer

2.854

1.951

1.367

1.453

1.320

1.172

1.069

Frauen

1.949

1.521

1.032

1.130

1.018

900

803

15 bis unter 25 Jahre

488

316

182

205

181

165

190

50 Jahre und älter

1.506

1.162

791

922

845

784

623 ohne abgeschlossene Berufs-ausbildung

882

782

494

677

632

626

712

kein Hauptschulabschluss

802

648

404

508

466

452

491

6 M

onat

e bi

s un

ter

1 Ja

hr insgesamt

2.011

1.961

1.397

1.386

1.317

1.302

1.020

Männer

1.051

1.014

726

718

672

706

578

Frauen

960

947

671

668

645

596

442

15 bis unter 25 Jahre

191

149

104

82

84

81

78

50 Jahre und älter

610

632

424

473

393

474

350 ohne abgeschlossene Berufs-ausbildung

312

413

325

381

403

388

365

kein Hauptschulabschluss

332

337

224

255

270

238

228

1 Ja

hr u

nd lä

nger

insgesamt

5.767

6.692

6.745

6.203

5.715

5.258

4.542

Männer

2.801

3.380

3.489

3.230

3.003

2.768

2.439

Frauen

2.966

3.312

3.256

2.973

2.712

2.490

2.103

15 bis unter 25 Jahre

259

248

193

153

130

92

85

50 Jahre und älter

2.210

2.639

2.939

2.892

2.533

2.421

2.276 ohne abgeschlossene Be-rufsausbildung

676

1.284

1.425

1.473

1.394

1.305

1.177

kein Hauptschulabschluss

868

1.103

1.208

1.247

1.125

1.000

929

2 Ja

hre

und

läng

er insgesamt

3.134

3.303

3.969

4.176

3.722

3.455

3.059

Männer

1.397

1.530

1.999

2.134

1.902

1.789

1.591

Frauen

1.737

1.773

1.970

2.042

1.820

1.666

1.468

Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2017 - 2018 _____________________________________________________________________________

18

15 bis unter 25 Jahre

68

66

57

52

48

30

28

50 Jahre und älter

1.367

1.430

1.875

2.143

1.815

1.738

1.618 ohne abgeschlossene Berufs-ausbildung

316

602

771

929

888

811

762

kein Hauptschulabschluss

424

518

684

818

753

672

619

4 Ja

hre

und

läng

er

insgesamt

1.388

1.263

1.240

1.407

458

1.705

1.518

Männer

549

524

549

647

223

851

750

Frauen

839

739

691

760

235

854

768

15 bis unter 25 Jahre

8

5

4

7 *

7

6

50 Jahre und älter

714

653

663

791

208

1.000

922 ohne abgeschlossene Berufs-ausbildung

125

219

230

293

102

376

347

ein Hauptschulabschluss

179

177

185

258

105

330

311 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit

2.4 Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB ) nach Schulabschluss

erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Datenstand Juli 2016)

Status arbeitslos / arbeitssuchend

Status arbeitslos / arbeitssuchend

Insgesamt 10.269 100%

Kein Hauptschulabschluss 2.151 21%

Hauptschulabschluss 3.505 34%

Mittlere Reife 4.163 41%

Fachhochschulreife 124 1%

Abitur/Hochschulreife 295 3%

Ohne Angabe 31 0% © Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2017 - 2018 _____________________________________________________________________________

19

© Statistik der Bundesagentur für Arbeit

2.5 Bestand ELB nach Berufsausbildung

erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Datenstand Juli 2016)

Status arbeitslos / arbeitssuchend

Status arbeitslos / arbeitssuchend

Insgesamt 10.269 100%

Ohne abgeschlossene Berufsausbildung 3.073 30%

Betriebliche/schulische Ausbildung 7.021 68%

Akademische Ausbildung 161 2%

Keine Angabe 14 0% © Statistik der Bundesagentur für Arbeit

© Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2017 - 2018 _____________________________________________________________________________

20

2.6 Bestand ELB mit Migrationshintergrund

Merkmale Dezember 2016

Dezember 2015

Dezember 2014

Dezember 2013

Dezember 2012

Dezember 2011

Insgesamt 506

145 56

22 19

13 Anteil nichteurop. Asylherkunftsländer an allen geP in %

3,2 0,8

0,3 0,1

0,1 0,1

Anteil nichteurop. Asylherkunftsländer an Aus-ländern in %

49,6 21,9

9,6 4,0

3,4 2,1

Nichteuropäische Asylherkunftsländer insgesamt

506 145

56 22

19 13

dav. nach Staatsangehörigkeiten Afghanistan

33 4

3 * 6 *

Arabische Republik Syrien 403

115 40

6 4 -

Eritrea 13

3 - - - - Irak

38 7

4 4 * *

Islamische Republik Iran 8

9 5

6 4

4 Nigeria - - - * * - Pakistan

8 7

4 3 *

4 Somalia

3 - - - - - dav. nach Geschlecht

Männer 324

99 36

18 14 *

Frauen 182

46 20

4 5 *

dav. nach Alter 15 bis unter 25 Jahre

157 36

14 3 * -

25 bis unter 35 Jahre 164

57 15

6 6 *

35 bis unter 45 Jahre 117

31 16

8 7

7 45 bis unter 55 Jahre

52 15 *

5 * * 55 Jahre und älter

16 6 * - - -

dav. nach Anforderungsniveau des Zielberufs 1)

Helfer 165

41 * * * 5

Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2017 - 2018 _____________________________________________________________________________

21

Fachkraft / Spezialist / Experte 69

13 * * * 3

keine Angabe zum Anforderungsniveau 272

91 37

11 13

5 dav. nach letzter abgeschl. Berufsausbildung 1) 2)

Ohne abgeschlossene Berufsausbildung 349

90 39

14 * 7

Betriebliche/schulische Ausbildung * * * * * * Akademische Ausbildung * * * * - - keine Angabe zur Berufsausbildung

148 51

13 4

13 * dav. nach Schulbildung

1) Kein Hauptschulabschluss

247 57

24 9

3 4

Hauptschulabschluss 31

8 6

3 * * Mittlere Reife

31 10

6 3 - -

Abitur / (Fach-) Hochschulreife 50

17 7

3 * * keine Angabe zur Schulbildung

147 53

13 4

13 4

© Statistik der Bundesagentur für Arbeit *Zahlenwerte gem. statistischer Geheimhaltung verschlüsselt 1) Um die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung im Asyl- und Flüchtlingsgeschehen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können, wird diese Auswertung nach Staatsangehörigkeiten der Personen aus einem der zugangsstärksten nichteuropäischen Herkunftsländern von Asylbewerbern erstellt. Über den Einreise- oder Aufenthaltsstatus, d.h. ob bspw. ein Antrag auf Asyl gestellt wurde oder wann die Person zugewandert ist, können in der langfristigen Betrachtung keine Angaben gemacht werden. Die nichteuropäischen Asylherkunftsländer umfassen: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan und Somalia.

II. Finanzausstattung

1. Gesamtbudget Das Gesamtbudget aller Jobcenter für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten beträgt im Jahre 2017 ca. 34,1 Mio. Euro. Die Verteilungsmaßstäbe bleiben dabei mit Ausnahme des flüchtlingsinduzierten Mehrbedarfs ge-genüber den Vorjahren unverändert. Dieser orientiert sich zum einen an der Summe von Erstzu-gängen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter aus den acht zugangsstärksten nichteuropäischen Asylherkunftsländern und zum anderen an der Veränderung des Bestandes dieser Gruppe. Beides wird dann ins Verhältnis zu den bundesweiten Werten gesetzt und so ein Verteilungsmaßstab ent-wickelt. Von 2011 bis 2017 wurde das Gesamtbudget des Jobcenters des Landkreises Bautzen erneut deutlich reduziert. Für das Jahr 2018 wird eine weitere Reduzierung erwartet. Ungewiss ist derzeit, ob nach den an-stehenden Wahlen im Jahr 2017 weiterhin eine Ausschüttung der Ausgabereste in den Eingliede-rungstitel erfolgt. Offen ist ebenso, ob die Zuweisung eines flüchtlingsinduzierten Mehrbedarfes auch in den Folgejahren vorgenommen wird.

Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2017 - 2018 _____________________________________________________________________________

22

2. Finanzentwicklung Eingliederungs- und Verwaltung sbudget

* Budget 2017: E-Mail-Information des BMAS vom 30.01.2017, inklusive flüchtlingsinduzierter Mehrbedarf

Eingliederungsbudget 2017 inklusive § 16e a.F. Ausfinanzierung i. H. v. 92.314 EUR allgemein: alle Budgetwerte inklusive evtl. Nachträge und ohne Berücksichtigung von Umschichtungen ab 2014 inklusive Zuteilung von Ausgaberesten aus jeweiligem Vorjahr (Koalitionsvertrag)

Verwaltungsbudget Eingliederungsbudget

2011 24.194.455 EUR 28.007.169 EUR

2012 22.338.468 EUR 21.295.989 EUR

2013 21.688.696 EUR 17.466.245 EUR

2014 21.731.345 EUR 17.593.080 EUR

2015 21.007.105 EUR 16.749.077 EUR

2016 21.111.479 EUR 16.057.450 EUR

2017 * 19.968.388 EUR 14.172.374 EUR

Veränderung 2012 zu 2011 -7,67% -23,96%

Veränderung 2013 zu 2012 -2,91% -17,98%

Veränderung 2014 zu 2013 0,20% 0,73%

Veränderung 2015 zu 2014 -3,33% -4,80%

Veränderung 2016 zu 2015 0,50% -4,13%

Veränderung 2017 zu 2016 -5,41% -11,74%

Veränderung 2017 zu 2011 -17,47% -49,40%

Landkreis Bautzen, Jobcenter – Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm 2017 - 2018 _____________________________________________________________________________

23

3. Zusätzliche Drittmittel

Neben den zugeteilten Mitteln gemäß der Eingliederungsmittelverordnung wird das Jobcenter Drittmittel zur Aufgabenerfüllung nutzen. Auch in den Jahren 2017 und 2018 beteiligt sich das Job-center an der Durchführung von Bundes- und Landesprogrammen und begleitet aktiv Projekte mit Finanzierung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Die Gesamtübersicht der Teilnehmerzah-len ist als Anlage 1 beigefügt.

3.1 ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitar beitsloser Leistungsberech-tigter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Die Programmmittel für den Zeitraum 01.07.2015 – 30.06.2020 belaufen sich auf 12,5 Mio. EUR. Für 2017/2018 stehen insgesamt 6.579.553,39 EUR zur Verfügung; davon sind 6.025.786,00 EUR für Eingliederungszuschüsse und 553.767,39 EUR für Programmkosten (Per-sonal, Sachkostenpauschale, sonstige Förderungen) vorgesehen. Während 4 Betriebsakquisiteure Arbeitgeber gezielt ansprechen und für den Personenkreis der langzeitarbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gewinnen, betreuen bis zu 7 Jobcoaches mit sozialpädagogischer Ausbildung die teilnehmenden Arbeitnehmer mit Beginn und zur Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse. Bis zum 01.02.2017 konnten bereits 338 Arbeitsverhältnisse realisiert werden, weitere Arbeitsauf-nahmen sind in Vorbereitung.

Statistik zum ESF-Bundesprogramm Stand 01.02.2017

Normalförderung / In-

tensivförderung 234 Normalförderungen 104 Intensivförderungen

Männer / Frauen 199 Männer 139 Frauen

Dauer des Arbeitsver-hältnisses

259 unbefristete

79 befristete

Umfang des Arbeitsver-

hältnisses 126 Vollzeitstellen 212 Teilzeitstellen

Vorzeitige Abbrüche 42 durch Arbeitgeber

11 durch Arbeitnehmer

© Statistik Jobcenter Bautzen

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3.2 Programm der Bundesregierung zur intensivierten Eingliederung und Beratung von schwerbehinderten Menschen

Bis zum 31.01.2017 sind 85 Teilnehmer in das Projekt eingemündet. Bislang konnten 13 Teilneh-mer erfolgreich in Arbeit vermittelt werden und befinden sich in der 6 monatigen Nachbetreuungs-zeit. Ein Eintritt von weiteren Teilnehmern in das Projekt ist bis zum 31.10.2017 möglich. Weitere konkrete inhaltliche Ausführungen sind unter dem Programmpunkt „Interne geschäftspoli-tische Schwerpunkte des Jobcenters/ Zielgruppenarbeit“ dargestellt.

3.3 Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt Das Programm wird im Jobcenter seit November 2015 erfolgreich umgesetzt. Insgesamt wurden dem Jobcenter 180 Plätze für dieses Programm bewilligt, welche an Gebietskörperschaften, Ver-eine und gemeinnützige Trägern weitergeleitet wurden. Im Oktober 2016 bestand die Möglichkeit, weitere Plätze für den Landkreis zu beantragen. Diese nutzte das Jobcenter für seine Kunden und erhielt zum 01.01.2017 die Bewilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für weitere 35 beantragte Plätze. Mit Stand zum 31.01.2017 sind 175 Stellen besetzt, davon erhielten 134 Teilnehmer mit gesund-heitlichen Einschränkungen, 28 Teilnehmer mit Kindern in der Bedarfsgemeinschaft und 13 Teil-nehmer mit beiden Anspruchsvoraussetzungen die Chance, wieder am Arbeitsleben teilzunehmen. Die 10 unbesetzten Stellen befinden sich derzeit im Besetzungs- bzw. Wiederbesetzungsverfah-ren. Durch die zusätzlich gewährten 35 Plätze und die Erhöhung der Förderung der Lohnkostenzu-schüsse analog der Mindestlohnerhöhung von 8,50 EUR auf 8,84 EUR pro Stunde hat sich die Gesamtzuwendung der Mittel auf 8.854.375,00 EUR erhöht. Demnach stehen 3.246.825,00 EUR für das Jahr 2017 und 3.165.550,00 EUR für das Jahr 2018 für Lohnkostzuschüsse zur Verfügung. Der Einstieg in die geförderte Beschäftigung wird mit einem stufenweisen Anstieg der Wochen-stunden realisiert. Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die zum Kreis der Langzeitleistungs-bezieher gehören und mehr als vier Jahre - trotz Aktivierungsanstrengungen - keine Erwerbstätig-keit aufnehmen konnten, werden wieder in den Arbeitsmarkt integriert. Die Perspektive, ein Leben unabhängig(er) von staatlichen Transferleistungen zu führen und am sozialen Leben teilzuneh-men, soll diesen Kunden wieder gegeben werden.

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Der Einsatz der zurzeit 175 geförderten Teilnehmer erfolgt in folgenden Branchen:

Eigene Auswertung Stand 31.01.2017

3.4 ESF- Integrationsrichtline Bund Integration statt Ausgrenzung (IsA): Ziel des Projekts ist es Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie ggf. zu einem Schulabschluss zu eröffnen. Dabei agiert der Trägerverbund gemeinsam mit vielen Partnern in einem regionalen Netzwerk. Die jungen Menschen absolvieren individuelle Qualifizierungsmodule und Praktika in der Region und die kooperierenden Unterneh-men stellen den Teilnehmern Ausbildungs-, Arbeits- bzw. Praktikumsplätze zur Verfügung. Das Projekt „RegioInteg“ beinhaltet 3 aufeinanderfolgende Durchgänge mit bis zu 35 Teilnehmer-plätzen in der Laufzeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2018. Innerhalb der Durchgänge können Teilnehmer übernommen werden, so dass ein individueller Projektstart und eine Regelverweildau-er von 10 Monaten gewährleistet werden kann. In die erste Maßnahme vom 02.11.2015 bis zum 31.08.2016 konnten insgesamt 28 Teilnehmer erfolgreich vermittelt werden. Insgesamt war die Ausfallquote mit durchschnittlich 44,6 % beim BBZ e.V. und 47,5 % bei der ASG Sachsen mbH wegen unentschuldigtem Fehlen sehr hoch. Durch die Bildungsträger konnten zwei Kunden in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ver-mittelt werden. 11 Teilnehmer haben die Maßnahme abgebrochen. Die aktuell laufende Maßnahme vom 01.09.2016 bis zum 30.06.2017 ist derzeit mit 25 Teilneh-mern besetzt. Mit weiteren Kunden wird derzeit gesprochen.

Umweltschutz und

Landschaftspflege;

37

Gesundheit und

Pflege; 16

Erziehung und

Bildung; 24

Kunst und Kultur;

25

Kinderbetreuung

und Jugendhilfe;

30

Beratungsdienste;

9

Sport; 31

Wissenschaft und

Forschung; 3

Branchen der geförderten Arbeitsplätze

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Integration durch Austausch (IdA): Die Zielsetzung von IdA ist die Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen von 18 bis 35 Jahren in Arbeit, in eine Ausbildung oder in die (Wieder-) Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel des Abschlusses über die Teilnahme an einer transnationalen Mobilitätsmaßnahme. Zentraler Bestandteil ist ein zwei- bis sechsmonatiger begleiteter Auslandsaufenthalt (Schwerpunkt betriebliches Praktikum), der eingebunden ist in eine individuelle Vor- und Nachbereitung in Deutschland. Seit Projektbeginn wurden mit dem Jobcenter Bautzen 2 transnationale Mobilitäts-maßnahmen vom 12.10.2015 bis zum 03.04.2016 nach Polen und vom 22.08.2016 bis zum 31.01.2017 nach Spanien durchgeführt. Von den 14 Teilnehmern des ersten Durchganges haben 2 ein Studium aufgenommen, 2 Teilneh-mer eine Ausbildung, 1 Teilnehmer eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, ein Teilnehmer eine Arbeitsaufnahme und 1 Teilnehmer eine Einstiegsqualifizierung. Da die Teilnehmer ein gehobenes Maß an Selbständigkeit und Mobilität mitbringen müssen, bietet dieses Projekt nur vereinzelten Kunden eine Chance. Um bedarfsgerecht agieren zu können, wurde die Kooperationsvereinbarung neu gefasst und für die Jahre 2017 und 2018 die Anzahl der Teilnehmenden von 8 auf 4 – 8 angepasst. Für 2 Teilnehmer, die durch ihre Fallmanager noch nachträglich für das Projekt gewonnen werden konnten, wurde die Teilnahme an der Mobilitätsphase vom 22.08.2016 bis zum 31.01.2017 trotz geplanter Aussetzung der Kooperation gemeinsam mit dem bsw realisiert. Sie erhielten die Chan-ce, die Mobilitätsphase in Spanien zu verbringen und beendeten das Projekt erfolgreich. Ein Teil-nehmer hat Arbeit aufgenommen, ein Teilnehmer befindet sich noch im Bewerbungsverfahren. Die derzeitige Maßnahme befindet sich in der Vorbereitungsphase. Trotz der schwierigen Akquise konnten 6 geeignete Teilnehmer für die Maßnahme gewonnen werden.

3.5 JobPerspektive Sachsen

Im Einzelnen umfasst die „JobPerspektive Sachsen“ aktuell die folgenden Programme des Sächsi-sche Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) und des Sächsischen Ministeri-ums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS):

© http://www.jobperspektive-sachsen.de/

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Planzahlen für 2017: Stufe 2: 43 Teilnehmer und ca. 9 Teilnehmer Umschulung zum Erzieher / Jahr Stufe 3: Frühjahrszuweisung mit 38 Teilnehmern Stufe 4: Frühjahrszuweisung mit 32 Teilnehmern Stufe 5: 2. Förderaufruf; Bedarf von 50 Teilnehmern; für 2017 ist jeweils eine Maßnahme am Standort Bautzen, Kamenz und Hoyerswerda mit je 12 – 16 Teilnehmern geplant (vorausgesetzt Bewilligung des SMS) Programmstufe 5 - "Schritt für Schritt" Zum Frühjahr 2016 fand das ESF-Förderprogramm „Beschäftigung und soziale Integration für am Arbeitsmarkt besonders benachteiligte Menschen, Programmlinie Schritt für Schritt mit sachsen-weit 21 Vorhaben einen erfolgreichen Start. Das Modellprojekt fördert den Abbau multipler Vermittlungshemmnisse sowie der Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit langzeitarbeitsloser Menschen, mit dem Ziel der Schaffung von Vo-raussetzungen für weiterführende Maßnahmen, z.B. Stufe 4 der JobPerspektive. Zielgruppe sind über 25- und unter 58-Jährige, die seit mindestens 3 Jahren arbeitslos i.S.d. § 18 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) sind. 1. Förderperiode: 2 Maßnahmen im Landkreis Bautzen Träger: bao, Standort Hoyerswerda 01.04.2016- 30.09.2017 18 Plätze, 19 Teilnehmer Träger: FAW, Standort Bautzen 01.06.2016 - 30.11.2017 14 Plätze 2. Förderperiode: 3 Maßnahmen geplant, Projektbeginn voraussichtlich April 2017

3.6 ESF-Programm „Vorrang für duale Ausbildung“ Flankierend zu der regulären betrieblichen Berufsausbildung erhalten junge Menschen mit Vermitt-lungshemmnissen oder individuellen Problemlagen Vorbereitungs- und Unterstützungsaktivitäten, um den Weg in die betriebliche Ausbildung zu ebnen, anstelle der Integration in Übergangsmaß-nahmen, die nicht zu einem Abschluss führen und nachweislich von niedrigen Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Integration in den Arbeitsmarkt geprägt sind. In der Laufzeit vom 20.05.2015 bis zum 31.08.2019 stehen den Trägern etwa 200 Plätze in den Berufsfeldern Bau, Kunststoff, Metall, Elektro, Lager und Handel für die Landkreise Bautzen, Gör-litz und Pirna zur Verfügung. Bisher gab es insgesamt 140 Projekteintritte – davon sind ca. 30 Teilnehmer aus der Zuständigkeit des Jobcenters des Landkreises Bautzen in das Projekt eingemündet.

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3.7 ESF-Programm „Meilenstein Duale Ausbildung – In dividuelle Wege zum Ziel“

Das SMWA hat in die ESF-Richtlinie Berufliche Bildung ein neues Förderprogramm aufgenommen. Mit dem Aufruf „Meilenstein Duale Ausbildung - Individuelle Wege zum Ziel“ werden Projekte ge-fördert, die ergänzend zu den Angeboten der Arbeitsförderung, junge Menschen mit Vermittlungs-hemmnissen oder individuellen Problemlagen auf dem Weg in die und/oder während der betriebli-chen Ausbildung begleiten und Betriebe bei Problemen mit der Ausbildung dieser jungen Men-schen unterstützen. Mit den im Rahmen dieses Projektaufrufes geförderten Projekten soll ein regionaler Beitrag zur qualitativen und nachhaltigen Gestaltung der Übergänge von der Schule in die berufliche Ausbil-dung geleistet werden. Die Bewertung der Projektanträge erfolgt voraussichtlich bis zum 28. Februar 2017. Auch in die-sem Förderprogramm wurde das Jobcenter an der Projektbewertung beteiligt.

3.8 Qualifizierungs- und Beschäftigungsvorhaben für benachteiligte junge Menschen – Jugendberufshilfe

Das Projekt Tender im Rahmen des Programmes Jugendberufshilfe wird vom Stellwerk e.V. am Standort Radeberg durchgeführt und zielt darauf, die Integrationschancen der Zielgruppe zu erhö-hen und sie durch fachpraktische Unterstützung sowie praktisches Arbeiten in den Werkstätten des Projektes und einer bedarfsorientierten individuellen sozialpädagogischen Unterstützung auf eine Berufsvorbereitung, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit vorzubereiten. Das Projekt startete am 27.04.2016 und bietet noch bis zum 31.08.2017 mit 12 Plätzen jungen Menschen neben der Vermittlung beruflich relevanter Kompetenzen auch soziale Kompetenzen wie Durchhaltevermögen und Selbstverantwortung wiederzuerlangen. Das Folgeprojekt 2017/2018 befindet sich ebenso bereits in der Planung. Ein weiteres ergänzendes und regionales Angebot im Handlungsfeld Übergang von der Schule in den Beruf ist die Produktionsschule „Werk statt Schule Lausitz“ am Standort Hoyerswerda. Das Projekt wurde der PSW Dienstleistungen GmbH erneut für den Zeitraum vom 02.01.2017 bis zum 31.12.2018 bewilligt und kann gezielt für Kunden des Jobcenters genutzt werden. Das Projekt mit einer Mindestteilnehmerzahl von 24 wird rechtskreisübergreifend vom Jobcenter, von der Bunde-sagentur für Arbeit und vom Jugendamt für geeignete Teilnehmer genutzt. Das Angebot richtet sich an Jugendliche bis 27 Jahre ohne Berufsabschluss, die Probleme bei der Bewältigung von persönlichen, sozialen und fachlich-methodischen Alltagsanforderungen haben und individuelle Hilfen beim Einstieg in eine Erwerbstätigkeit benötigen. Kernziel der Arbeit ist die erfolgreiche Integration dieser Jugendlichen ins gesellschaftliche Leben und in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis.

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3.9 Modellprojekt TANDEM Das SMWA plant ein Modellprojekt „TANDEM Sachsen“ mit Förderbeginn im 3. Quartal 2017 auf-zulegen. Die gemeinsame Begleitung von Langzeitarbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungshemm-nissen im familiären Kontext durch die Jugendhilfe und die Grundsicherung ist angesichts der Zahl von 7.609 betroffener Bedarfsgemeinschaften in Sachsen (davon ca. 6.800 Bedarfsgemeinschaf-ten Alleinerziehende mit Kind sowie ca. 850 Bedarfsgemeinschaften mit 2 Erwerbslosen mit Kin-dern) eine zentrale arbeitsmarkt- und sozialpolitische Herausforderung. Die damit häufig einhergehende materielle Benachteiligung von Kindern aus diesen Familien hat negative Auswirkungen auf ihre Bildungs- und Berufschancen. Neue Zukunftschancen sowohl in beruflicher und sozialer Hinsicht für diese Betroffenen zu schaffen ist das Hauptziel von „TANDEM Sachsen“. Mit Hilfe von interdisziplinären Teams soll eine familien- wie sozialraumorientierte Be-treuung dieser Familie erfolgen. Mit der Umsetzung von „TANDEM Sachsen“ besteht die Absicht Langzeitarbeitslose und deren Familien noch stärker rechtskreisübergreifend zu fördern. Das neue Modellprojekt versteht sich als ein Angebot an die örtliche Ebene in Ergänzung und Unterstützung zu den gesetzlich verankerten Regelleistungen der zuständigen Sozialleistungsträger. Im Zuge dessen soll die Zusammenarbeit der Jobcenter mit der Kinder- und Jugendhilfe auf örtlicher Ebene weiter verstärkt werden. Das gemeinsame Ziel sollte sein, dass sich beide Systeme fachlich und fiskalisch sinnvoll ergänzen und ihre unterschiedlichen Handlungsansätze wechselseitig kombinieren, um für die betroffene Zielgruppe kontinuierliche und nachhaltige Hilfen anbieten zu können. Derzeit erfolgen Abstimmungen mit dem Jugendamt im Rahmen der Bedarfsabfrage und Teilnah-me am Modellprojekt.

3.10 Projekt Sozialer Arbeitsmarkt

Das SMWA wird weiterhin ein Programm zum verstärkten Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit in Sachsen „Sozialer Arbeitsmarkt“ auf den Weg bringen. Dazu wird im März 2017 ein erstes Gespräch im SMWA stattfinden, in welchem das SMWA den Stand der Überlegungen mit den Jobcentern besprechen möchten. Inhaltliche Schwerpunkte sind noch nicht übermittelt worden.

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4. Ziele und Handlungsfelder

4.1 Zielvereinbarungsprozess mit dem Sächsischen St aatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS)

4.1.1 Zielerfüllung 2016

Das Jobcenter unterliegt einer mit dem SMS abgeschlossenen Zielvereinbarung für das Jahr 2016. Die Endergebnisse der Zielvereinbarung 2016 sind aufgrund der Wartezeit von 3 Monaten erst im April 2017 bekannt. Für die Abrechnung des Jahresergebnisses werden hier Prognosewerte des BMAS für die Ziele K2 und K3 verwendet.

Ziel Zielindikatoren Stand der Zielerreichung

Verringerung der

Hilfebedürftigkeit

Beobachtung der Entwicklung der Summe

der Leistungen zum Lebensunterhalt (LLU)

im Vergleich zum Vorjahr

LLU 10/2015 JFW: 51.574.811 EUR

LLU 12/2015 JFW: 61.176.773 EUR

Die Summe der Leistungen zum Lebensunter-

halt sinkt gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

LLU 10/2016 JFW: 46.222.05 EUR

LLU 12/2016: Zielerreichung

Verbesserung der

Integration in Er-

werbstätigkeit

Absenkung der durchschnittlichen Integra-

tionsquote um maximal 7,7% im Vergleich

zum Vorjahr.

Integrationsquote 2015: 22,5%

Integrationen absolut 2015: 4.177

Mit vorliegenden Prognosewerten der Integra-

tionsquote wird das Ziel erreicht.

Integrationsquote 2016: 22,9%

Integrationen absolut 2016: 3.868

Vermeidung von

langfristigem Leis-

tungsbezug

Senkung des durchschnittlichen Bestands

an Langzeitleistungsbeziehern (LZB) ge-

genüber dem Vorjahr um 4,5%.

Ø LZB 2015: 14.915

Die Senkungsrate liegt kontinuierlich über den

geforderten 4,5%. Im 07/2016 lag sie bei -

9,7%. Die Prognosewerte gehen von Zielerrei-

chung aus.

Ø LZB 2016: 12.464

Verringerung der

Jugend-

arbeitslosigkeit

Senkung der Jugendarbeitslosigkeit unter

dem Fokus der SGBII-Arbeitslosenquote

sowie der Zahl der arbeitslosen Jugendli-

chen.

ALO-Quote U25 12/2015: 3,2%

ALO absolut U25 12/2015: 338

Die absolute Anzahl an Arbeitslosen SGB II

U25 und die ALO-Quote liegen über Vorjah-

resniveau. Das Ziel ist nicht erreicht.

ALO-Quote U25 12/2016: 3,7%

ALO absolut U25 12/2016: 353

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4.1.2 Zielsystem 2017 – 2018 Der Abschluss einer Zielvereinbarung für 2017 steht noch aus. Das SMS hat die Zielangebote des Jobcenters jedoch bereits angenommen. Diese beinhalten die Steuerungsziele: K 1: Verringerung der Hilfebedürftigkeit K 2: Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit K 3: Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K 4: Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit. Der Zielvereinbarungsprozess für 2018 beginnt im November 2017.

Ziel Angebotswert absolute Zahlen

K1: Verringerung der Hil-

febedürftigkeit

Beobachtung der Entwicklung

der Summe der Leistungen

zum Lebensunterhalt im Ver-

gleich zum Vorjahr.

Die Summe der monatlichen Leistungen zum

Lebensunterhalt soll gegenüber 12/2016 im

Jahresverlauf sinken.

K2: Verbesserung der

Integration in Erwerbstä-

tigkeit

Absenkung der Integrations-

quote von 12/2016 im Jahres-

Ø um

-2,2%, d.h. Angebot einer

sinkenden Integrationsquote.

2016: 22,9% (Prognose)

∑ Integrationen 2016: 3.868 (Prognose)

Ø Bestand ELB 2016: 16.895 (Prognose)

2017: 22,4% (Angebotswert)

∑ Integrationen 2017: 3.577 (Ziel)

Ø Bestand ELB 2017: 15.966 (Ziel)

K3: Vermeidung von lang-

fristigem Leistungsbezug

Senkung des durchschnittli-

chen Bestandes an Langzeit-

leistungsbeziehern (LZB) ge-

genüber dem Vorjahr um 5,5

%.

Ø Bestand LZB 2016: 12.464 (Prognose)

Ø Bestand LZB 2017: 11.706 (Ziel)

K4: Verringerung der Ju-

gendarbeitslosigkeit

2017 soll die Jugendarbeitslo-

sigkeit im Vergleich zum Vor-

jahr reduziert werden.

Für die Nachhaltung der Erreichung wird im

Vergleich zum Vorjahr die Entwicklung der

Summe der arbeitslosen Jugendlichen im SGB

II und die SGB II-Arbeitslosenquote für Jugend-

liche beobachtet.

Alo- Quote U25: 12/2016: 3,7%

Alo absolut U25: 12/2016: 353

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4.2 Interne geschäftspolitische Schwerpunkte des Jo bcenters / Zielgruppenarbeit Die Zielgruppenarbeit der vergangenen Jahre wird auch in den Jahren 2017 und 2018 weiterge-führt. Das Jobcenter widmet sich mit konkreten Beratungsleistungen, Angeboten und Maßnahmen folgenden Zielgruppen:

• Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbezieher • Junge Menschen unter 25 Jahren (U25) • Frauen, Familien mit minderjährigen Kindern • Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen/ Menschen mit Behinderungen • Menschen mit Migrationshintergrund.

Im August 2016 bzw. Januar 2017 traten mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und dem Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Ver-sicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG) umfangreiche Gesetzesänderung in Kraft.

• Arbeitsuchende sollen bei Antragstellung unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Ar-beit erhalten. Die Sofortvermittlung für Junge und für Ältere ist entfallen. Bei fehlendem Berufsabschluss ist die Vermittlung in eine Ausbildung vorrangig. Ein Rechtsanspruch ist damit aber nicht verbunden.

• Leistungsberechtigten, die bei der Beantragung von vorrangigen Leistungen nicht mitwirken

und denen deshalb das entsprechende Amt die Leistung wegen fehlender Mitwirkung ver-sagt, kann auch die SGB II ‐ Leistung entzogen werden, bis sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllen (gilt nicht bei der Verpflichtung, ab 63 Jahre eine vorzeitige Altersrente zu beantra-gen).

• Personen, die SGB II‐Leistungen aufstockend zum Arbeitslosengeld I nach dem SGB III

erhalten, werden bezüglich Arbeitsvermittlung und Eingliederungsleistungen von der Ar-beitsagentur betreut

• Die Eingliederungsvereinbarung soll eine Potentialanalyse und Feststellungen über Prob-leme bei der Vermittlung beinhalten.

• Die Arbeitsgelegenheiten können von 2 auf 3 Jahre verlängert werden (innerhalb von 5 Jahren), Träger von Maßnahmen können die Kosten für die sozialpädagogische Betreuung nun direkt über die Maßnahme abrechnen bzw. erstattet bekommen.

• Letzteres gilt auch bei der sogenannten „Entgeltvariante“ nach § 16e SGB II: Neben dem

Lohnkostenzuschuss können Maßnahmeträger/Arbeitgeber auch notwendige Betreuungs-kosten erstattet bekommen.

• Leistungen zur Eingliederung sollen bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit bis zu 6 Monate als

Zuschuss weiter gezahlt werden können (bisher nur Darlehen).

• Eine nachgehende Betreuung ist bis zu 6 Monate nach Aufnahme einer Arbeit möglich, auch wenn die Hilfebedürftigkeit nach der Arbeitsaufnahme entfällt.

• Maximal 100 EUR vom Leistungsanspruch des folgenden Monats können pro Person auf Antrag als Vorschuss gewährt werden. Der Vorschuss wird im Folgemonat in einer Summe vom Leistungsanspruch wieder abgezogen.

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• Die Anzeige‐ und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit wird nicht mehr im Gesetz, son-

dern individuell über die Eingliederungsvereinbarung geregelt. Dadurch müssen Personen, die keinen Integrationsbemühungen unterliegen, eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mel-den.

• Als ordnungswidrig gilt nun auch, wenn jemand bei Antragstellung die für die Leistung er-

hebliche Tatsachen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an-gibt. Dies galt bisher nur bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten bei Änderung der Verhältnisse.

• Einführung einer Weiterbildungsprämie

Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen erhalten Teilnehmerinnen und Teil-nehmer an einer abschlussbezogenen Weiterbildung beim Bestehen einer durch Ausbil-dungsverordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 EUR, beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 EUR. Die Neuregelung ist befristet für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2020 beginnen und wird evaluiert.

• Flexiblere Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen Die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen, die für jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter 45 Jahren bis Ende des Jahres 2020 befristet ist, wird weiter flexibilisiert, indem nunmehr auch berufliche Weiterbildungen bezu-schusst werden können, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

• Die mögliche Dauer von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, wird von sechs auf zwölf Wochen verlängert. Die Änderung gilt für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungs-hemmnissen. Diese Maßnahmen sollen insbesondere auch der Kompetenzfeststellung, der Klärung eines anzustrebenden Zielberufs und eines Bildungsziels für eine mögliche Wei-terbildung dienen.

Langzeitarbeitslosigkeit/Langzeitleistungsbezug Grundsätzlich stehen dieser Zielgruppe alle Maßnahmen des Jobcenters zur Verfügung. Sonder-projekte, wie die Bundesprojekte LZA und Soziale Teilhabe, runden die Unterstützungsmöglichkei-ten ab. Darüber hinaus wird weiterhin verstärkt mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III gearbeitet. Als zielgruppenspezifische Maßnahmen sollen 2 hier beispielhaft dargestellt werden: Maßnahme Anlauf 4 nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB III Trotz Veränderungen der individuellen Voraussetzungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtig-ten hat sich die durchgeführte Maßnahme „Anlauf“ des Jobcenters in den letzten Jahren bewährt. So wurde diese für das Jahr 2017 zum wiederholten Male ausgeschrieben. Die Zielstellung ist dabei die Heranführung der Teilnehmer an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen.

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Die Maßnahme wurde speziell für Teilnehmer konzipiert, die folgende Charakteristika aufweisen:

- unterschiedlich qualifizierte, erwerbsfähige Leistungsberechtigte über 25 Jahre - prinzipielles Integrationsziel: 1. Arbeitsmarkt - Erwerbstätigkeit kein primäres Lebensziel

Um einen nachhaltigen Erfolg zu erreichen erstreckt sich die Maßnahme nicht nur auf den Teil-nehmer, sondern auch auf sein soziales Umfeld.

Durch sowohl Gruppen- als auch individuell intensiv betreute Angebote sollen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aktiviert, in ihrem persönlichen Alltag psychosozial stabilisiert und für eine berufliche Beschäftigung motiviert und vorbereitet werden. Das grundlegende Ziel dieser Maß-nahme ist es, die Erwerbstätigkeit wieder in den Fokus der eigenen Lebensplanung des Teilneh-mers zu rücken. Folglich war die Anforderung an das Maßnahmekonzept, dass der Bildungsträger folgende Punkte konkret herausarbeitet:

• ARBEIT – was habe ich davon? (Beleuchtung aller Aspekte von Erwerbstätigkeit, die sich auf die Person auswirken, nicht nur „Geld verdienen“)

• ARBEIT – will ich! (Nutzen für sich erkannt � Motivationsaufbau, Selbstreflexion, Neustruk-turierung eigener Lebenspläne)

• ARBEIT – wie komme ich da ran? (realisierbare Ziele, eigenes (bisher vielleicht ungenutz-tes) Potential erarbeiten, eigener Handlungsspielraum, Selbstwirksamkeit, Unabhängigkeit, konkrete Schritte in Richtung Ziel)

Die individuelle Maßnahmezeit der Teilnehmer beträgt in der Regel maximal 6 Monate. In den ers-ten 2 Monaten wird die intensive Betreuung durch eine festgeschriebene wöchentliche Anwesen-heit von 30 Stunden gewährleistet. In den Folgemonaten ist je nach dem individuellen Bedarf des Teilnehmers noch eine durchschnittliche Anwesenheit von 15 Wochenstunden erforderlich. Darüber hinaus ist vom Maßnahmeträger eine Nachbetreuung bis zu 6 Monate nach Maßnahme-ende für einzelne Teilnehmer (z.B. bei Arbeitsaufnahme) zu ermöglichen, um die persönlichen Voraussetzungen des Teilnehmers, aber auch die neu/ wieder gewonnenen Fähigkeiten zu stabili-sieren. Die Maßnahmedauer beträgt 6 Monate. Bei gleichbleibender Qualität, kann die Maßnahme optio-nal für weitere 6 Monate ab dem II. Quartal durchgeführt werden, so dass auch der Bildungsträger die Möglichkeit bekommt, auf seinen Erfahrungswerten aufzubauen.

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Maßnahme Arbeitserprobung 120 Tage nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB III Die Arbeitserprobung ist eine Maßnahme, die in den vergangenen Jahren nachhaltige Erfolge bei den Teilnehmern erzielen konnte. Die Veränderung der Kundenklientel machte es jedoch erforder-lich, einzelne Elemente der bewährten Maßnahme zu modifizieren. Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung einer Maßnahme zur Aktivierung und Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt in Kombination aus Elementen zur Heranführung der Teilneh-mer an den Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungs-hemmnissen mit integriertem Einzelprofiling und betrieblicher Arbeitserprobung. Die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und Festigung der Arbeitswilligkeit spielen dabei eine wesentli-che Rolle. Die am Maßnahmeende durch die Teilnehmer erreichten Ergebnisse sollen als Vorbereitung für nachfolgende weiterführende Maßnahmen im Fallmanagement genutzt werden können. Zielgruppe in dieser Maßnahme sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren berufliche Ein-gliederung durch mehrere Vermittlungshemmnisse besonders erschwert ist. Sie sind unter ande-rem meist durch Negativerleben frustriert, sehen keine Perspektive mehr für sich und haben einen hohen Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf. Die Arbeitslosigkeit beruht auf schwerwiegenden in der Person liegenden Problemen, die nur durch eine zeitlich begrenzte Unterstützung erkannt und beseitigt werden können, so dass ein erhöhter sozialpädagogischer Betreuungsaufwand not-wendig ist. Auf die unterschiedlichen Bildungs- und Ausbildungsniveaus der Teilnehmer muss in der Arbeit entsprechend flexibel durch den Bildungsträger eingegangen werden. Die Maßnahme „Arbeitserprobung 120 Tage“ umfasst mehrere Abschnitte:

• Kompetenzfeststellung • Auffrischung von berufstheoretischen und berufspraktischen Kenntnissen und IT-

Kompetenzen • fachpraktische Qualifizierung in Übungswerkstätten, ggf. bei einem Kooperationspartner • mindestens 2 betriebliche Praktika.

Diese werden durch den Bildungsträger so gestaltet, dass jeder Teilnehmer diese innerhalb seiner Zuweisungsdauer auch individuell durchlaufen kann. Die Maßnahme hat eine Laufzeit von 16 Monaten. Die Zuweisung der ersten 12 Teilnehmer erfolgt durch den Auftraggeber zum 1.Tag der Maßnahme. Neu ist, dass die Teilnehmer maximal für ei-nen Zeitraum von 8 Monaten zugewiesen werden können. Während dieses Zeitraumes ist durch den Teilnehmer die individuelle Zuweisungsdauer von 120 Tagen abzuleisten. Hat er diese 120 Tage erreicht, kann für ihn die Maßnahme vor Ablauf des 8-Monats-Zeitraums enden. Hat er diese nicht erreicht, endet die Maßnahme entsprechend der Zuweisungsfrist. Damit der Kunde optimal und zielführend auf diese, für ihn vorgesehene, Maßnahme der Arbeits-erprobung vorbereitet wird, findet etwa eine Woche vor Maßnahmebeginn ein sogenanntes „Drei-ergespräch“ (Fallmanager, Kunde, Auftragnehmer) statt. In diesem wird die Aktivierungsstrategie für den Kunden gemeinsam festgelegt. Die Maßnahmen der Arbeitserprobung werden an allen 3 Standorten des Jobcenters für die Kun-den durchgeführt. Die Ausschreibungen, mit jeweils einer Maßnahmedauer von 16 Monaten und einer optionalen Verlängerung, sind bereits für die Jahre 2017/ 2018 geplant.

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Junge Menschen unter 25 Jahren Die Zielgruppe Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren bildet seit Jahren einen Schwerpunkt im Rahmen der Eingliederungsplanung des Jobcenters. Die Fallmanager für junge Menschen sind in spezialisierten U25-Teams organisiert. Die Jugendli-chen und jungen Erwachsenen werden von der Schulzeit an, während der Ausbildungssuche bis hin zur Arbeitssuche von einem konstanten Ansprechpartner betreut. Es erfolgt keine Trennung zwischen Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Bei jungen Menschen, die zunehmend schwer-wiegende Problemlagen mitbringen, hat sich dieser Ansatz bewährt, weil für die Bearbeitung von Hemmnissen, die überwiegend im persönlichen, sozialen und psychosozialen Bereich liegen, eine stabile Vertrauensbasis Voraussetzung ist und häufige Wechsel der Zuständigkeiten die ergebnis-orientiere Arbeit erschweren würden. In dem Jahr, in welchem die Jugendlichen voraussichtlich die Schule beenden, werden sie von den U25-Fallmanagern regelmäßig zu Beratungsgesprächen eingeladen. Sie werden über die Erfüllung der Berufsschulpflicht belehrt und zu Möglichkeiten der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung beraten. Allen ausbildungssuchenden Jugendlichen, die nicht in Berufsausbildung münden, kann ein passendes Angebot unterbreitet werden. Dennoch gibt es eine Anzahl an arbeitslosen jungen Menschen, die bisher nicht in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt integriert werden konnten. Die zunehmende Anzahl an zu betreuenden jungen Migranten ist mit Bewilligung der Leistungen nach SGB II in der Regel arbeitslos. Der Erwerb der deutschen Sprache hat für diese Zielgruppe oberste Priorität. Bevor Eingliederungsleistungen oder –maßnahmen greifen, werden Integrations- oder weiterführende Sprachkurse absolviert. Die Dauer der Arbeitslosigkeit ist in diesen Fällen nur bedingt beeinflussbar. Die Hauptursache für Jugendarbeitslosigkeit liegt jedoch in den bereits benannten Problemlagen, die häufig nicht nur schwerwiegend, sondern auch vielschichtig sind. Es ist absolut kein Einzelfall, wenn ein junger Mensch keinen familiären Rückhalt hat, sowohl hoch verschuldet als auch dro-genabhängig ist und gleichzeitig Wohnungslosigkeit droht. An dieser beispielhaften Aufzählung möglicher Hemmnisse wird deutlich, dass in diesen Fällen eine sehr langfristige Eingliederungs-strategie verfolgt werden muss. Diese jungen Menschen nehmen Beratungstermine im Jobcenter häufig nicht wahr und können mit den vorhandenen Angeboten oft nicht erreicht werden. Auf Sank-tionen folgen nur teilweise Verhaltensänderungen, weil „fehlende Mitwirkung“ in vielen Fällen auf Suchterkrankungen oder psychische Einschränkungen zurückzuführen ist. Um allen Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Perspektive bieten zu können und sie beim Übergang von der Schule in das Erwerbsleben zu unterstützen, wurden verschiedene Angebote auf den Weg gebracht und zum Teil konzeptionell mitgestaltet. Nachfolgend seien einige beispielhaft genannt. Jugendberufsagentur Das Projekt Jugendberufsagentur steht kurz vor Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwi-schen dem Landkreis Bautzen und der Agentur für Arbeit Bautzen. In Vorbereitung wurden in dieser Vereinbarung zwischen den 3 Hauptakteuren der Jugendberufs-agentur – der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter und dem Jugendamt – konkrete Schnittstellen und Kernpunkte der Zusammenarbeit in einem Konzept zusammengefasst.

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Während der Testphase fanden im Jahr 2016 regelmäßige kollegiale Fallberatungen zwischen Vertreter/innen der drei Hauptakteure statt. Weiterhin wurden bereits rechtskreisübergreifende Beratungen von Jugendlichen durchgeführt. Die Beratungen wurden an den 3 Hauptstandorten sowohl in der Behörde als auch außerhalb in regional bekannten Jugend-Treffpunkten realisiert. Zur Wahrung des Datenschutzes kommen die durch den Deutschen Landkreistag empfohlenen Dokumente zur Weitergabe und zum Austausch von Daten zur Anwendung. Durch die in der Testphase begonnenen bzw. durchgeführten Maßnahmen konnte die Zusammen-arbeit zwischen den Rechtskreisen SGB II, SGB III und SGB VIII intensiviert werden, was in der Arbeit mit den überwiegend benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen positive Effek-te vor allem hinsichtlich der Abläufe, passgenauer Angebote und Ergebnisorientierung brachte. Mit Abschluss der Kooperationsvereinbarung soll die Zusammenarbeit weiter gefestigt und verste-tigt werden. JUGEND STÄRKEN im Quartier Die Kompetenzagentur+ im Rahmen des ESF-Förderprojektes „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ wird seit Beginn der Förderphase am 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 durch das BBZ Bautzen e.V. angeboten. Sie versteht sich als Vermittler passgenauer Hilfen – kurzfristig und unkompliziert. Für junge Men-schen zwischen 12 und 26 Jahren mit besonderem individuellen Unterstützungsbedarf nach § 13 Abs. 1 SGB VIII ist sie ein Hilfsangebot, wo herkömmliche Hilfsangebote nur unzureichend greifen. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass bei immer mehr jungen Menschen indivi-duelle oder soziale Probleme, wie schwierige familiäre oder sozialökonomische Rahmenbedingun-gen, Integrationsdefizite, psychische Auffälligkeiten, Suchtproblematiken oder Delinquenz hinter den Problemen bei der schulischen oder beruflichen Integration stehen. Drei Jugendsozialarbeiter für die Standorte Bautzen, Kamenz und Hoyerswerda suchen die Ju-gendlichen in ihrer Lebenswelt - zu Hause, an Treffpunkten oder im Jugendclub – auf. Sie spre-chen die jungen Menschen an, bauen Vertrauen zu ihnen auf, aktivieren sie und führen sie an Un-terstützungsangebote heran. An allen 3 Standorten arbeiten die Jugendsozialarbeiter eng mit den Fallmanagern aus dem Bereich U25 zusammen, wenn der Jugendliche Leistungen nach dem SGB II erhält. Die Fallmanager stellen im Bedarfsfall den Kontakt mit den Jugendsozialarbeitern her. Die Zusammenarbeit mit der Kompetenzagentur+ ist für die Jugendlichen freiwillig. Die Jugendli-chen sollen soweit aktiviert und gestärkt werden, dass ihnen eine altersgemäße soziale Integration gelingt und sie schulische Herausforderungen meistern und berufliche Ziele verwirklichen können.

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Eigene Auswertung Januar 2015 bis Februar 2017, Datenerhebung BBZ Bautzen e. V.

Eigene Auswertung Januar 2015 bis Februar 2017, Datenerhebung BBZ Bautzen e. V.

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Assistierte Ausbildung Nachdem aufgrund der vorhandenen ESF-Maßnahmen auf die Ausschreibung der Assistierten Ausbildung im vergangenen Jahr sachsenweit zunächst verzichtet wurde, bietet das Jobcenter die Assistierte Ausbildung ab dem Jahr 2017 an. Am 01.05.2017 ist der Beginn der Vorbereitungsphase geplant. Von dem durchführenden Träger wird ein hohes Maß an Flexibilität und individuelle Unterstützung für die Teilnehmer erwartet. Da-bei wurden die Erfahrungen aus dem Projekt „Hilfe aus einer Hand“ und aus vergangenen Aus-schreibungen zu Maßnahmen der Ausbildungsförderung berücksichtigt. So werden beispielsweise ausbildungsbegleitende Hilfen mit der Assistierten Ausbildung kombiniert. Außerdem soll die Un-terstützungsleistung fast ausschließlich vor Ort bei dem Jugendlichen oder dem Betrieb erfolgen, so dass diese keinen zusätzlichen Aufwand bei der Inanspruchnahme der Hilfe haben. Mit dem neuen Angebot der Assistierten Ausbildung werden ein Zuwachs an betrieblichen Ausbil-dungsverhältnissen und ein Rückgang der außerbetrieblichen Berufsausbildung erwartet. Demzu-folge schreibt das Jobcenter weniger Plätze für die außerbetriebliche Berufsausbildung aus. Dabei wird nur noch das integrative Modell für besonders förderungsbedürftige junge Menschen angebo-ten, wobei die Ausbildung ab dem 2. Lehrjahr im kooperativen Modell fortgesetzt wird. § 16h SGB II – Förderung schwer zu erreichender junger Menschen Mit dem § 16h SGB II wurde ein neuer Fördertatbestand im SGB II aufgenommen, der sich an die Zielgruppe der schwer zu erreichenden jungen Menschen unter 25 Jahren richtet, die mit hinrei-chender Wahrscheinlichkeit Ansprüche an das SGB II hätten. Diesen jungen Menschen, die von den Angeboten der Sozialleistungssysteme derzeit nicht erreicht werden, sollen passgenaue Betreuungs- und Unterstützungsleistungen angeboten werden, damit sie bestehende individuelle Schwierigkeiten überwinden, Sozialleistungen annehmen und nach Möglichkeit eine schulische und/oder berufliche Qualifikation abschließen können. Mit der Fördergrundlage geht es damit vorrangig um aufsuchende Hilfe für Jugendliche, denen es aufgrund verschiedener Problemlagen allein nicht gelingt, vorhandene Angebote anzunehmen bzw. den Weg ins Jobcenter zu finden. Bei der gesetzlichen Neuregelung bestehen Fragestellungen, die derzeit eine Umsetzung in der Praxis erschweren, wie z.B.

• Datenschutz bei der Umsetzung durch einen Dritten: Sind dem Jobcenter Jugendliche aus früherem Leistungsbezug bekannt, kann das Jobcenter nicht ohne deren Einwilligung einen Dritten beauftragen, diese Jugendlichen aufzusuchen.

• Haben die Jugendlichen noch nicht den Weg ins Jobcenter gefunden, ist die Kenntniser-langung durch das Jobcenter offen, weiterhin die Bedarfserhebung, sowohl quantitativ als auch qualitativ.

Für bekannte Jugendliche der Zielgruppe wird das Angebot der Kompetenzagentur+ im Landkreis genutzt. Der neue Förderansatz wurde weiterhin in Abstimmung mit dem Jugendamt im Projekt Offene Ju-gendwerkstatt aufgenommen und ausgeschrieben.

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Familien mit minderjährigen Kindern Chancengleichheit ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Jobcenters ein wichtiges Prinzip. Weder soziale Herkunft noch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht darf entschei-dend für die Bildungs- und Teilhabechancen eines Menschen sein. Es bleibt auch für die kommenden Jahre das Ziel des Jobcenters Menschen mit Familienverant-wortung beim (Wieder-) Einstieg in den Beruf zu unterstützen. Hierfür wird weiterhin auch das Bundesprojekt Soziale Teilhabe genutzt. Darüber hinaus sind Gruppenveranstaltungen und Infotage für (allein) erziehende Mütter und Väter in der Nichtaktivierungsphase, mit dem Ziel der frühzeitigen Ansprache zur Aufnahme einer Tätig-keit, durch die Beauftragte für Chancengleichheit geplant. Kunden mit gesundheitlichen Einschränkungen/ Schwer behinderte/ Rehabilitanden Das Jobcenter arbeitet bei der Förderung von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruf-lichen Rehabilitation eng mit der Agentur für Arbeit, den Berufsgenossenschaften und Rentenver-sicherungsträgern zusammen. Sofern das Jobcenter Leistungsträger ist, finanziert es Umschulun-gen, Vorbereitungslehrgänge, Trainings usw., die speziell durch Träger der beruflichen Rehabilita-tion angeboten werden. Des Weiteren können Rehabilitanden alle allgemeinen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten Schwerbehindertenprojekt Das seit 02.11.2015 bewilligte Schwerbehindertenprojekt entwickelte sich im Verlauf der Zeit posi-tiv und ist für die besondere Zielgruppe zu einem festen Instrument geworden. Diese Entwicklung bezieht sich auf die Aufnahme von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen, auf die inhaltliche Umsetzung des Projektes und auf die Auslastung der Teilnehmerplätze. Bis zum 14.02.2017 sind 87 Teilnehmer in das Projekt eingemündet. Davon konnten bereits 13 Teilnehmer erfolgreich in Arbeit vermittelt werden und befinden sich in der 6-monatigen Nachbe-treuungszeit. Der Maßnahmebeginn ist gekennzeichnet von einem intensiven kommunikativen Austausch der Teilnehmer mit dem Betreuungspersonal und praktischem Ausprobieren. Für die Teilnehmer sind dabei positive Erfahrungen und Erlebnisse nach häufigen Jahren von Frustration und Misserleb-nissen enorm wichtig. Positive Motivation des eigenen Leistungsvermögens und Anerkennung von anderen sind gerade bei den Schwerbehinderten der Schlüssel zur weiteren Bereitschaft sich er-neut einzubringen. Das betriebliche Praktikum spielt ebenso eine wesentliche Rolle in der Maß-nahmekonzeption und für die Erfolgsmöglichkeiten. Es gibt den Teilnehmern die Möglichkeit her-auszufinden, welche beruflichen Chancen zu ihren Vorbildungen passen und ob diese leidensge-recht sind. Bislang wurden 77 Praktika mit unterschiedlicher Dauer absolviert. Diese Erfahrungs-werte sind für die Teilnehmer wichtig, da der Lernprozess für das berufliche Umfeld geprägt wird. Durch zahlreiche positive Erfahrungen im Projektverlauf konnten bereits mehrere Teilnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.

Beispiel: 23-jähriger Teilnehmer wird durch das Praktikum beim Arbeitgeber in ein Probearbeitsverhältnis nach § 46 SGB III aufgenommen. Nach erfolgreicher Probebeschäftigung wird der Teilnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

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Beispiel: 35-jährige Teilnehmerin aus dem Dienstleistungsbereich (Verkauf) absolviert in einer Kita ein Prak-tikum. Ihr Engagement und ihre Voraussetzungen für den Beruf der Erzieherin überzeugen den Arbeitgeber. Er richtet ein Teilzeitarbeitsverhältnis ein, so dass die Teilnehmerin neben ihren ar-beitsvertraglichen Pflichten in der Kita eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin absol-vieren kann.

Beispiel: 31-jähriger Teilnehmer mit handwerklicher Fachwerkerausbildung (ohne berufliche Erfahrungen), erhält die Möglichkeit in seinem Beruf, trotz fehlender Berufserfahrung, sich betrieblich zu erpro-ben. Der Arbeitgeber entscheidet sich trotz der Einschränkungen für den Teilnehmer und schließt ein unbefristetes, gefördertes Arbeitsverhältnis ab. Der Arbeitnehmer erhält somit die Chance sich beruflich im Arbeitsverhältnis weiter zu entwickeln.

Die Arbeitsaufnahmen des Teilnehmerkreises sind zum Teil durch das Ineinandergreifen verschie-dener Fördermöglichkeiten von verschiedenen Kostenträgern gekennzeichnet. Daher stand von Beginn an die kooperative Zusammenarbeit mit den verschiedenen Fördermittelgebern im Vorder-grund. Die zeitnahe und vernetzte Zusammenarbeit sowie das Bündeln von Informationen sind bei der Arbeitsaufnahme einer schwerbehinderten Person wichtig. Die Zusammenarbeit mit den Arbeitge-bern zeigt auch, dass die Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen mit schwerbehinderten Arbeit-nehmern ein hohes Maß an Information und Beratung bedürfen.

Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Unterstützungsangebote für die Entwicklung von Sozial-kompetenzen. Die fachliche Anleitung und Führung von Kursen zu Kommunikationsthemen und Stärkung von Sozialkompetenzen öffnet die Teilnehmer und ermöglicht ihnen eine positive Verhal-tensänderung zu vollziehen. Diese positiven längerfristigen Verhaltensänderungen beeinflussen die verschiedenen Lebensbereiche der Teilnehmer. Das wirkt somit auch bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses. Die durchschnittlichen Zeiten der Arbeitslosigkeit der Teilnehmenden betragen ca. 5 – 12 Jahre. Diese Personen sind infolgedessen sehr arbeitsmarktfern und verfügen über multiple Vermitt-lungshemmnisse, welche durch die Schwerbehinderung in den meisten Fällen verstärkt werden. Daraus folgen Vermittlungsansätze und Projektansätze, die das Ziel der Arbeitsaufnahme verfol-gen bzw. die Verbesserung der Chancen dafür.

Dazu zählt der Projektansatz, dass das BBZ e. V. eine Psychologin für 20 Stunden wöchentlich für das Projekt eingestellt hat. Die Zusammenarbeit der Psychologin und den Sozialpädagogen erfolgt fachgerecht und spezifisch. Dieses Unterstützungsangebot ist eine Besonderheit. Es ist konkret auf den Teilnehmerkreis ausgerichtet und damit sehr individuell.

Die ganzheitliche Hilfeplanung wirkt sich auf die Arbeitsmarktannäherung sowie auf die Chancen zur Integration in Arbeit und auch zur Inklusion positiv aus. Als Beispiel der guten Umsetzungsme-thoden wird das Belegungssystem von Kursen fachlicher Art als auch zur Erweiterung von sozialen Kompetenzen benannt. Die Teilnehmer wählen individuell ihren Fachkurs und können optional weitere Angebote annehmen, bis hin zu Einzelgesprächen mit den Sozialpädagogen, der Psycho-login oder mit den Fachanleitern. Die entstandene Vertrauensbasis und das Sich - Identifizieren mit dem Projekt spiegelt sich in der sehr geringen Abbrecherquote (5,44%) wieder.

Die Projektdauer von 36 Monaten ist optimal für das lernende Projekt. Das stetige Anpassen der sozialen und beruflichen Bedarfe bezogen auf den Einzelnen ist so zeitlich möglich.

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Die Erfahrungen und Erkenntnisse werden in der verbleibenden Maßnahmedauer bis 2018 regel-mäßig analysiert und konstruktiv mit allen Beteiligten weiterentwickelt. Die Ergebnisse mit der Ziel-gruppe können somit durch Kontinuität im Prozess erreicht werden. Kunden mit Migrationshintergrund Im Rechtskreis SGB II werden Menschen mit Migrationshintergrund betreut, sobald sie:

• als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt sind und einen Aufenthaltstitel erhalten ha-ben,

• als „sonstiger“ Ausländer, einen Aufenthaltstitel (befristet – Aufenthaltserlaubnis, unbefristet – Niederlassungserlaubnis) besitzen,

• als Aussiedler und Spätaussiedler gelten, • EU-Ausländer sind, die innerhalb des Freizügigkeitsrechts in Deutschland leben und arbei-

ten möchten.

Grundsätzlich ist das SGB II für Menschen mit Migrationshintergrund genauso anzuwenden, wie für Menschen ohne Migrationshintergrund. Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten. Dennoch ergibt sich für diese Menschen ein besonderer Unterstützungsbedarf aufgrund

• der meist fehlenden bzw. unzureichenden Deutschkenntnissen und der damit verbundenen Probleme in der Verständigung sowie

• der fehlenden Kenntnisse von der deutschen Kultur, dem Arbeitsverhalten, Rechtssystem und Alltag.

Schul- und Berufsabschlüsse müssen i.d.R. anerkannt oder gänzlich nachgeholt werden. Außer-dem ist zu berücksichtigen, ob ggf. medizinische Leistungen der Rehabilitation vorrangig nötig sind, weil z.B. Traumatisierungen oder Kriegsverletzungen vorliegen.

Die vorrangig erste Aufgabe der Fallmanager Migrant en ist die Integration in Sprache – Sprache als Fundament für Bildung und Arbeit.

Im Landkreis Bautzen gibt es inzwischen eine Vielzahl von Möglichkeiten des Spracherwerbs.

Originär werden die Menschen mit Migrationshintergrund ohne jegliche Sprachkenntnisse in den Integrationskurs des BAMF vermittelt. Ziel ist die Erlangung des Sprachniveaus B1.

Darauf aufbauend bietet das ESF-BAMF-Programm bis zum 31.12.2017 berufsbezogene Sprach-förderung an, die den Sprachlernenden das Sprachniveau B 2 vermitteln soll.

Das ESF-BAMF-Programm wird seit dem 01.07.2016 ergänzt bzw. ab dem 01.01.2018 komplett abgelöst durch die nationale Regelung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung, der Deutschsprachförderverordnung – kurz DeuFöV genannt. Innerhalb dieser Verordnung sollen Ba-sismodule in Gestalt eines berufsbezogenen Deutschunterrichts bis zum Sprachniveau C2 und ab 2017 sogenannte Spezialmodule mit fachlicher Ausrichtung angeboten werden. Innerhalb des Landkreises Bautzen wird ab März 2017 am Verwaltungsstandort Kamenz der erste Sprachkurs nach DeuFöV für die Erlangung des Sprachniveaus B2 durchgeführt.

Nach erfolgreich absolvierter Sprachförderung liegt die Hauptaufgabe in der Integration in Bildung – Bildung zahlt sich aus!

Mit der Konzipierung von neuen Maßnahmen hat das Jobcenter auf den Anstieg von Geflüchteten im SGB II-Bezug reagiert.

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Maßnahme: Erste Schritte

Um den Menschen mit Migrationshintergrund vor der Teilnahme an einem Integrationskurs eine Aktivierungsmöglichkeit zu unterbreiten, hat das Jobcenter die Aktivierungsmaßnahme „Erste Schritte“ ins Vergabeverfahren gebracht. Ab dem 01.03.2017 können bei dem Berufsfortbildungs-werk (bfw) in Bautzen 8 Teilnehmer eine Vorbereitung auf den Integrationskurs und niedrigschwel-lige Heranführung an den deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erfahren.

Sie sollen mit „ersten Schritten“ über z.B. Betriebsexkursionen die beruflichen Rahmenbedingun-gen vor Ort erleben, begreifen wie der deutsche Arbeitsmarkt gestaltet ist und welche Berufsfelder interessant sind und erlernt werden könnten. Begleitet werden die Inhalte durch Ausführungen zum Alltagsmanagement und gesundheitsfördernden Aspekten.

Maßnahme: Mit Sprache in Arbeit Da die Entscheidung für eine bestimmte berufliche Bildung eine große Hürde für die jungen Men-schen darstellen kann, hat sich das Jobcenter für die Personen mit Migrationshintergrund zu der Ausschreibung einer Aktivierungsmaßnahme mit dem Arbeitstitel „Mit Sprache in Arbeit“ entschie-den. Die Maßnahme soll zunächst am Verwaltungsstandort Bautzen ab dem 01.06.2017 mit 10 Teil-nehmern starten und die Teilnehmer der berufsbezogenen Deutschsprachförderung unmittelbar weiterfördern, um Ihnen vor allem das Leben, Ausprobieren und Verbessern der deutschen Spra-che zu ermöglichen. Dies funktioniert am Besten in der Gesellschaft und im Arbeitsmarkt. Die Maßnahme staffelt sich in eine 4-wöchige Aktivierungsphase, eine 4-wöchige Eintrittsphase und eine 16-wöchige Arbeitsphase im Rahmen von betrieblichen Probearbeiten. Für die Teilnehmer ist die Aktivierung erfolgreich, wenn sie durch die konkreten, längeren Erfahrungen in einem oder mehreren Berufsfeldern anschließend einen geeigneten Bildungsweg bestreiten können. Weiterhin waren konkrete organisatorische Maßnahmen aufgrund des erhöhten Zuganges von Menschen mit Migrationshintergrund in den Rechtskreis des SGB II notwendig. An allen 3 Verwaltungsstandorten sind nunmehr Fallmanager mit der ausschließlichen bzw. schwerpunktmäßigen Beratung und Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund aktiv. Unterstützt wird diese Beratungstätigkeit seit November 2016 durch den Sachbearbeiter Sprach-dienst des Amtes Eingliederung, der vor allem der arabischen Sprache fähig ist. Verschiedene Arbeitsmaterialien (Merkblätter, Hinweise, Handouts) werden als fremdsprachiges Dokument erstellt und in der Fallmanagementarbeit verwendet. Alle Fallmanager Migranten haben im Jahr 2016 interkulturelle Schulungen durchlaufen.

4.3 Organisatorische Maßnahmen im Jobcenter Bautzen Das Jobcenter beschäftigt 393 Menschen. Sie sind in verschiedenen Aufgabenfeldern mit unter-schiedlichen Teilaufgaben und Schwerpunkten tätig. Jeder Einzelne leistet einen Beitrag zur ge-meinsamen Sache: die kundenorientierte Dienstleistung für die Bürger des Landkreises Bautzen. Veränderungsprozesse im kommunalen Jobcenter haben die Vergangenheit bestimmt und werden auch in Zukunft stattfinden. Beispielhaft seien hier 2 Anpassungen an gesetzliche Neuregelungen und Bedarfe der Kunden benannt:

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Neukundensteuerung Wie bereits oben bei den gesetzlichen Neuregelungen beschrieben, sollen allen Personen bereits bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden. Das Jobcenter wird vor diesem Hintergrund ab dem 01.03.2017 eine einheitliche Neukundensteue-rung an allen 3 Verwaltungsstandorten einführen. Bereits seit 08/2016 wird das Prinzip der Neu-kundensteuerung erprobt und fortgeschrieben. Alle Personen, die Leistungen beantragen, erhalten einen Beratungstermin im Fallmanagement innerhalb von 7 Arbeitstagen. Die Erstberatung findet beim zuständigen Fallmanager vor der Leis-tungsbewilligung statt. Der Antragsteller wird umfassend über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit informiert. Es findet ein erster Abgleich zwischen den Ressourcen des Antragstellers und den Angeboten auf dem Arbeitsmarkt und eine Belehrung über seine Pflichten während des Leis-tungsbezuges statt. Bei der Zielgruppe der Personen mit einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit findet seit Mai 2016 durch die Fallmanager und Sachbearbeiter des Bereiches Leistung eine umfassende gemeinsame Erstberatung statt. Computerkabinett In allen Einrichtungen des Jobcenters wurden Computerkabinette eingerichtet. In diesen können die Leistungsberechtigten bzw. Antragsteller unter Anleitung durch die Mitarbeiter des Servicebü-ros oder selbstverständlich auch eigenverantwortlich Bewerbungsunterlagen anfertigen und im Internet nach geeigneten Ausbildungs- und Arbeitsmarktstellen recherchieren. Weiterhin befindet sich Literatur und eine optimale Druckfunktion in den Räumlichkeiten, um das Bild für eine zielori-entierte Bewerbung abzurunden. Die Mitarbeiter des Servicebüros haben darüber hinaus die Aufgabe in entsprechenden Veröffent-lichungsformen aktuelle Stellenangebote den Interessierten zur Verfügung zu stellen.

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III. Planungsschwerpunkte der Ausgaben im Eingliede rungstitel 2017 Entsprechend der Zielgruppen aus dem Zielvereinbarungsprozess mit dem SMS, sowie den weite-ren internen geschäftspolitischen Zielsetzungen und Schwerpunkten, werden die Arbeitsmarktakti-vitäten des Jobcenters mittels der folgenden Budgetplanung gewichtet:

Eingliederungstitel Planung in EUR Verteilung

in %

Zur aktiven Eingliederung zur Verfügung stehender E GT 11.147.210 100,00

Davon Arbeitgeberförderung im Einzelnen Beschäftigungszuschuss, § 16e SGB II 150.000 1,35 Ausbildungsvergütung, § 73 SGB III 60.000 0,54 Eingliederungszuschuss, §§ 88 ff. SGB III 2.984.163 26,77 Einstiegsqualifizierung, § 54a SGB III 90.000 0,81 Probebeschäftigung behinderter Menschen, § 46 SGB III 60.000 0,54

Davon Aktivierung und Qualifizierung im Einzelnen

Aus- und Weiterbildung, §§ 74, 81 und 117 SGB III 1.883.397 16,90 Vermittlungsbudget und Einstiegsgeld, § 44 SGB III und §16b SGB II 850.000 7,60

Maßnahmen nach § 45 SGB III 3.477.150 31,20 Maßnahmen für Selbständige, § 16c SGB II 120.000 1,10 Arbeitsgelegenheiten mit MAE, § 16d SGB II 1.272.500 11,40 Freie Förderung § 16f SGB II 200.000 1,80

Umschichtung in Verwaltungsbudget 2.450.000

Ausfinanzierung 16e (a.F.) 92.314 Mittel für Flüchtlinge (vorläufig, da für 2.Tranche noch kein endgültiger Wert vorliegt) 482.850

Eingliederungsbudget gesamt 14.172.374 Dargestellt ist das Budget mit Datenstand 30.01.2017

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Anlagen

Anlage 1 - Übersicht Teilnehmer in ESF - Projekten

IsA - RegioInteg IdAESF Stufe 2 -

Umschulung ErzieherESF Stufe 2 - QAB dual ESF Stufe 2 - QAB klassisch ESF Stufe 3 ESF Stufe 4 ESF Stufe 5

Zeitraum01.11.2015-

31.08.20182015 - 2018 2015 - 2018 2015 - 2018 2015 - 2018 2015 - 2019 2015 - 2019 ab 04/2016

Zielgruppe

18-35, Zugang zu Arbeit

oder Ausbildung aus

mehreren in der Person

liegenden Gründen

erschwert

18-35, fehlende

Berufserfahrung, längere

Arbeitslosigkeit,

lückenhafte Lebensläufe,

mit oder ohne Schul- bzw.

Berufsabschluss

Anspruchsvoraussetzungen BGS

müssen erfüllt sein

Ü 25 Arbeitslose (§ 16 SGB III)

ohne Berufsabschluss

Ü 25 oder U25 Arbeitslose (§

16) ohne und Langzeitarbeitslose

(§ 18) ohne (verwertbaren)

Berufsabschluss, sowie

Wiedereinsteigende nach

Familienzeiten

Langzeitarbeitslose (§ 18), in

begründeten Fällen auch

Arbeitslose (§ 16) einschl.

Wiedereinsteigende nach

Familienzeiten

Langzeitarbeitslose (§ 18),

in begründeten Fällen auch

Arbeitslose (§ 16)

25 - 58-jährige TN, die seit

mind. 3 Jahren arbeitslos sind

(§ 18)

TN 2016* 33

4

(allerdings im BMAS

politisch sehr hoch

angebunden)

80 (03/16)

54 (07/16)

41 (03/16)

72 (07/16)

32 BZ

42 HY

33 5 134 113 74

168

168

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ESF-Produktionsschule LausitzTender

Vorrang Duale

Ausbildung

- Hilfen aus einer Hand

Kompetenzagentur LZA Soziale TeilhabeSchwerbehinderten-

projekt

Zeitraum05.01.2015 -

31.12.201627.04.2016 - 31.08.2017 20.05.2015 - 31.08.2019 01.01.2015 - 31.12.2018 01.07.2015 - 30.06.2020 01.11.2015 - 31.12.2018 01.05.2015 - 30.04.2018

Zielgruppe

sozial benachteiligte oder

individuell

beeinträchtigte junge

Menschen mit erhöhtem

soz.päd. Förderbedarf bis

27. LJ (Stellungnahme

zum erhöten

Förderbedarf ist durch

das Jugendamt zu prüfen)

arbeitslose Jugendliche und

junge Erwachsene bis 27. LJ

ohne Ausbildungs- oder

Berufsreife; mit

Lernbehinderungen; sozial

Benachteiligte; ohne

Berufsabschluss; mit

besonderem sozialpäd.

Hilfebedarf

grundsätzlich ausbildungsreife

Jugendliche und junge

Erwachsene mit besonderem

Unterstützungs- und

Förderbedarf, der über die

Regelinstrumente des SGB (EQ)

hinausgeht

junge Menschen i.S.d. § 13

SGB VIII vom 12. bis 26. LJ mit

erhöhtem sozialpäd.

Unterstützungsbedarf bzw.

die sich nach der Schule

weder in Ausbildung,

berufsvorbereitenden

Bildungsmaßnahmen oder

Arbeit befinden und von den

Eingliederungsangeboten der

Rechtskreise SGB II/III nicht

erreicht werden

Langzeitarbeitslose, die schon längere Zeit nicht mehr aktiv am ersten Arbeitsmarkt teilgenommen haben. Insgesemt 3 Zielgruppen

arbeitsmarktfremde

Personen mit 4 jährigen

durchgängigen

Leistungsbezug Ziel ist die

Schaffung von Teilhabe und

Verbesserung von Chancen

auf Beschäftigung am

allgemeinen Arbeitsmarkt

schwerbehinderte

Personen aus dem

Rechtskreis SGB II und SGB

III zur Heranführung an

Beschäftigung und Ausbau

der betrieblichen

Ausbildung und

Vermittlung in den 1.

Arbeitsmarkt

TN 2016* 49 31 41ca. 24 (kein Abgleich der Zahlen

mit JA wegen Datenschutz)309 215 80

49 31 41 24 309 215 80

1276Summe

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Anlage 2 - Kennzahlen nach § 48a SGB II-Definition , Berechnungsgrundlagen § 48a SGB II sieht Vergleiche von Kennzahlen vor, um die Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufga-benwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende feststellen und fördern zu können. Die Kennzahlen wurden in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe abgestimmt und in der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II beschrieben. Der Kennzahlenvergleich beruht auf der durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Daten im Auftrag des Bun-desministeriums für Arbeit und Soziales. Grundlage ist die laufende Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Leistungsfähigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird in Bezug auf drei Ziele gemessen: K1 Verringerung der Hilfebedürftigkeit K2 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit K3 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug Für jedes Ziel ist eine Kennzahl definiert, mit der die Leistungsfähigkeit in Bezug auf dieses Ziel festgestellt werden kann.

K1 - Veränderung der Summe der Leistungen zum Leben sunterhalt (ohne Leistungen für Unter-kunft und Heizung)

Zweck: Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II erfasst die Kenn-zahl nach § 4 (1) RVO sowohl die Beendigung der Hilfebedürftigkeit als auch die Ver-minderung der Hilfebedürftigkeit durch ergänzendes Einkommen.

Definition:

Die Kennzahl misst die Veränderung der Hilfebedürftigkeit von Bedarfsgemeinschaften, indem sie die Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) der Bedarfsgemeinschaften eines Jobcenters im Bezugsmonat ins Verhältnis zum entsprechenden Vorjahresmonatswert setzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner • Zähler: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat • Nenner: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des

Vorjahres In tabellarischen Darstellungen wird die Kennzahl in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler/Nenner - 1) *100.

Anmerkung:

Die Kennzahl vergleicht die Höhe der Leistungen zum Lebensunterhalt für die Personen des Rechtskreises SGB II und nicht die Anzahl der Personen, die hilfebedürftig im Sin-ne des SGB II sind. Es sind alle Bundesleistungen außer den SV-Beiträgen und den SV-Zuschüssen ent-halten.

K2 - Integrationsquote

Zweck: Die Kennzahl nach § 5 (1) RVO bildet im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähig-keit nach § 48a SGB II ab, in welchem Umfang erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vormals Hilfsbedürftige) in Erwerbstätigkeit integriert werden konnten.

Definition: Die Kennzahl misst die Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum.

Berechnung: Quote = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Integrationen im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten

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Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten

Anmerkung:

Als Integrationen gelten alle Aufnahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäfti-gungen, voll qualifizierende berufliche Ausbildungen oder selbständige Erwerbstätig-keit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - unabhängig davon, ob die Hilfebe-dürftigkeit durch die Erwerbstätigkeit beendet wird oder ob sich der Arbeitslosigkeits-status (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend) durch die Er-werbstätigkeit ändert. Die Ausgangsmenge für die Ermittlung der Zahl der Integrationen bildet die Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Vormonats. Pro Monat wird für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maximal eine Integra-tion erfasst. Damit können bis zu zwölf Integrationen eines erwerbsfähigen Leistungs-berechtigten pro Jahr gezählt werden.

K3 - Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsb eziehern

Zweck:

Durch die Kennzahl "Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern" nach § 6 (1) RVO werden im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II die präventiven Bemühungen, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vor-mals Hilfebedürftige) nicht in den Langzeitleistungsbezug übergehen zu lassen und die Erfolge, den Bestand an Langzeitleistungsbeziehern (LZB) zu verringern, abgebil-det.

Definition: Die Anzahl der LZB im Bezugsmonat wird ins Verhältnis zu den LZB im Vorjahresmo-nat gesetzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner Zähler: Zahl der LZB im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag) Nenner: Zahl der LZB im Bezugsmonat des Vorjahres (Bestand am Stichtag) In tabellarischen Darstellungen wird die Kennzahl in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) *100.

Anmerkung:

LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vormals Hilfebedürftige), die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d.h. eine Person gilt als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (=730 Tage/24 Monate * 21 Mona-te) hilfebedürftig gewesen ist. Damit nicht Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres und somit der Nichterwerbs-fähigkeit in den Betrachtungszeitraum der Dauerermittlung eingehen, hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 13.12.2010 beschlossen, dass für die Kennzahl erwerbsfä-hige LZB erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres ausgewiesen werden.

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Anlage 3 - Auszug Rechtsgrundlagen SGB II, SGB III § 16b SGB II Einstiegsgeld (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die ar-beitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätig-keit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeits-markt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksich-tigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den er-werbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen. § 16c SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbs tändigen (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufneh-men oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhal-ten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen. (3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwar-ten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. § 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Be-schäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung. (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Ver-pflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussicht-lich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

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(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen. (4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt we-der verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird. (5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Er-werbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vor-rang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten. (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum be-ginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenhei-ten zugewiesen werden, wenn die Voraus-setzungen des Absatzes 1 und 5 weiterhin vorliegen. (7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwen-dungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Ar-beitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz, mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsent-gelt, sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen, erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist. § 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen (1) Arbeitgeber können auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leis-tungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird. (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leis-tungsberechtigten und beträgt bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende Arbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Ar-beitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig. § 91 Absatz 2 des Dritten Bu-ches gilt entsprechend. Auf Antrag können dem Arbeitgeber während der Förderung des Arbeits-verhältnisses die erforderlichen Kosten einer notwendigen sozialpädagogischen Betreuung erstat-tet werden. (3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn 1. sie langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in ihren Erwerbsmöglich-

keiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse be-sonders schwer beeinträchtigt ist,

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2. sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstüt-

zung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch erhalten hat,

3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich ist und

4. für sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 höchstens für eine Dauer von 24 Monaten erbracht werden. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnis.

(4) Die Agentur für Arbeit soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person umgehend abberufen, wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann das Arbeits-verhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird. (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber 1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um eine Förde-

rung nach Absatz 1 zu erhalten, oder 2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund

nicht mehr in Anspruch nimmt. § 16f SGB II Freie Förderung (1) Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistun-gen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen. (2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modu-larisierung von Inhalten ist zulässig. Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leis-tungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für 1. Langzeitarbeitslose und 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen be-sonders erschwert ist,

bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermei-den. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regel-mäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. § 16h SGB II Förderung schwer zu erreichender junge r Menschen (1) Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen erbringen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leis-tungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden, 1. eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders

ins Arbeitsleben einzumünden und 2. Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.

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Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch genommen werden, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote dieses Buches zur Akti-vierung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herangeführt wird. (2) Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungs-berechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leis-tungsberechtigung dem Grunde nach besteht. Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende Antragstellung der leistungsberechtigten Person nicht entgegen. (3) Über die Leistungserbringung stimmen sich die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab. (4) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnah-men nach Absatz 1 durchzuführen. (5) Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. § 44 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget (1) Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versi-cherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. (2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mit-gliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden. (3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht auf-stocken, ersetzen oder umgehen. § 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflic hen Eingliederung (1) Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, 2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, 3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, 4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemm-nissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabi-lisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt.

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Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Ar-beitslosengeld beschränkt werden. (2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliede-rung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen. (3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen. (4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivie-rungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich be-fristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl 1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zuge-

lassene Maßnahme anbietet, 2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versi-

cherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder 3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maß-

nahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungs-voraussetzungen vorzulegen. (5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermitt-lungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förder-berechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen. (6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder er-folgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2.000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2.500 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermitt-lung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsver-hältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-

nehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Be-schäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

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(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Ab-satz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgut-schein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat. (8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungs-hemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnah-men, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wo-chen nicht überschreiten. § 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe fü r behinderte Menschen (1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbe-hinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Ar-beitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu er-reichen ist. (2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsle-ben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht. § 54a SGB III Einstiegsqualifizierung (1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 231 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden gefördert werden. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundla-gen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes. (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten geför-dert werden, wenn sie 1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder

dem Auszubildenden durchgeführt wird, 2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-

gesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seearbeitsgesetzes oder des Al-tenpflegegesetzes vorbereitet und

3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.

(3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorbereitung auf einen nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zu-ständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.

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(4) Förderungsfähig sind 1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus indivi-

duellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,

2. Ausbildungssuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und

3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende. (5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Ein-stiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unter-nehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Un-ternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungs-pflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Be-trieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. § 73 SGB III Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung beh inderter und schwerbehinderter Menschen (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwer-behinderten Menschen im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. (2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der ver-gleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden. (3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Ar-beitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden. § 74 SGB III Unterstützung und Förderung der Berufs ausbildung (1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmenkosten erstattet bekom-men, wenn sie förderungsbedürftige junge Menschen 1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer betrieblichen Berufsausbildung oder ihrer Ein-

stiegsqualifizierung unterstützen oder ihre Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern oder

2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung aus-bilden.

(2) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend. § 81 SGB III Berufliche Weiterbildung – Grundsatz (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen

drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlus-ses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,

2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichts-veranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

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(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten

Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Be-schäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder

2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vor-schriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmerin-nen und Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruf-lich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege einer pflegebedürftigen Person mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn 1. sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfül-

len und 2. zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei. (3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung

erfüllt sind, 2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ausreichende Grundkompetenzen verfü-

gen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vor-schriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und

3. nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung nach Nummer 2 erwartet werden kann.

(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Be-ginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungs-gutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn der Arbeit-geber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind. (5) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach Absatz 2 aner-kannt ist, können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zu-schüsse können bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet; dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteil am Gesamt-sozialversicherungsbeitrag. § 88 SGB III Eingliederungszuschuss Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermitt-lung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

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§ 89 SGB III Höhe und Dauer der Förderung Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Ar-beitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jewei-ligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Bei Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50.Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31.Dezember 2019 begonnen hat. § 90 SGB III Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen (1) Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betra-gen. (2) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliede-rungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen. (3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und beson-ders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird. (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozent-punkte jährlich zu vermindern. Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. § 91 SGB III Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt u nd Auszahlung des Zuschusses (1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen 1. das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und so-weit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie 2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen. (2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert. § 92 SGB III Förderungsausschluss und Rückzahlung (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ver-

anlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder 2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei

dem sie oder er während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäf-tigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

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1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder

dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, 2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung

im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war, 3. das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin be-

endet wird, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, 4. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen

Altersrente erreicht hat, oder 5. der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinder-

ten Menschen geleistet wird. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate. § 117 SGB III Teilhabe behinderter Menschen am Arbe itsleben – Besondere Leistungen (1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förde-rung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blinden-technischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn 1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teil-

nahme an a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten

Maßnahme unerlässlich machen oder

2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leis-tungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.

In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden. (2) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden nach § 40 des Neunten Buches erbracht.

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Anlage 4 - Glossar Grundsicherung für Arbeitsuchend e (SGB II) Arbeitslose Personen sind arbeitslos, wenn sie

- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten,

- eine versicherungspflichtige zumutbare Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungs-bemühungen zur Verfügung stehen und

- sich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nicht als arbeitslos. Nicht als arbeitslos gelten ferner Personen, die

- mehr als zeitlich geringfügig erwerbstätig sind (mindestens 15 Stunden pro Woche), - nicht arbeiten dürfen oder können, - ihre Verfügbarkeit einschränken, - die Regelaltersgrenze erreicht haben, - sich als Nichtleistungsempfänger länger als drei Monate nicht mehr bei der zuständigen

Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter gemeldet haben, - arbeitsunfähig erkrankt sind, - Schüler, Studenten und Schulabgänger, die nur eine Ausbildungsstelle suchen, sowie - arbeitserlaubnispflichtige Ausländer und deren Familienangehörigen, sowie Asylbewerber

ohne Leistungsbezug, wenn ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Arbeitslosigkeit ist keine notwendige Voraussetzung, um Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen zu können. ALG II kann z.B. auch ergänzend zu Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen werden, wenn dieses Einkommen oder vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des Bedarfs ausreicht. Arbeitslosengeld II Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Arbeitslosengeld II. Dazu gehören folgende Teilleistungen:

- Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Mehrbedarfe

Nicht zum Arbeitslosengeld II zählen besondere Leistungssachverhalte wie z.B. Zuschuss zu Ver-sicherungsbeiträgen zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit, Leistungen für Auszubildende oder Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Aufstocker Mit dem Begriff Aufstocker werden diejenigen Personen bezeichnet, die neben Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch Leistungen nach dem SGB II beziehen. Es handelt sich demnach um Personen, deren Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Das Arbeitslosengeld I wird um die entsprechenden Leistungen des SGB II „aufgestockt“. Bedarfsgemeinschaft (BG) Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Eine BG hat mindestens einen erwerbsfähi-gen Leistungsberechtigten (ELB). Des Weiteren zählen dazu:

- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheira-teten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der/die im Haushalt lebende Partner/-in dieses Elternteils,

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- als Partner/-in des ELB:

• die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/Ehegatte, • der/die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/-in, • eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemein-

samen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wech-selseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinan-der einzustehen,

- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den ersten drei aufgezähl-ten Punkten genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Der Begriff der BG ist enger gefasst als derjenige der Haushaltsgemeinschaft respektive Woh-nungsgemeinschaft, zu der alle Personen gehören, die auf Dauer mit einer BG in einem Haushalt leben und wirtschaften. So zählen z. B. Großeltern und Enkelkinder sowie sonstige Verwandte und Verschwägerte nicht zur BG. Von jedem Mitglied der BG wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der BG einsetzt (Ausnahme: Kinder). Es besteht eine sog. bedingte Einstandspflicht. Zweckgemeinschaften (wie z. B. Studen-ten-WGs) fallen nicht unter die Definition der BG. Berichtsmonat Berichtsmonat ist der Monat, über den sich die jeweilige Berichterstattung erstreckt. Er beginnt am Tag nach dem statistischen Stichtag des vorangegangenen Berichtsmonats und endet mit dem nächsten statistischen Stichtag. Der Stichtag befindet sich in etwa mittig im Kalendermonat. Be-standsmessungen zum jeweiligen Berichtsmonat beziehen sich jeweils auf die am Stichtag für den Berichtsmonat gezählten Daten. Bewegungsdaten (Zugang, Abgang) beziehen sich auf die jeweili-gen Bewegungen vom Tag nach dem Stichtag des vorangegangenen Berichtsmonat bis zum Stichtag im Berichtsmonat. Eckwerte Die Entwicklungen im Bereich des SGB II werden im Rahmen der Berichtserstattung anhand von Eckwerten zu Personen, Bedarfsgemeinschaften und deren Leistungen im SGB II nach Bundes-ländern, Kreisen und kreisfreien Städten abgebildet. Folgende Eckwerte für BG, erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) werden monatlich veröffentlicht:

- Bestand an BG - Bestand an Personen in BG (PERS) - Bestand an ELB - Bestand an NEF

Aufgrund operativer Untererfassungen am aktuellen Rand können gesicherte statistische Aussa-gen über Entwicklungen im Zeitverlauf nur für Zeiträume getroffen werden, die mindestens drei Monate zurückliegen (Wartezeit). Damit den Nutzern der amtlichen Statistik nach dem SGB II zeit-nahe Informationen zur Verfügung gestellt werden können, werden die Eckwerte auf den erwarte-ten 3-Monatswert hochgerechnet. Einkommen Die Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt im SGB II ist abhängig von der Hilfebedürf-tigkeit der BG. Grundsätzlich müssen alle Einnahmen in Geld mit Ausnahme bestimmter privile-gierter Einnahmen (z.B. Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit) bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. In bestimmten Fällen sind auch Einnahmen in Geldeswert zu berücksichti-gen. Die Summe der in die Prüfung einfließenden Einkommen wird als zu berücksichtigendes Ein-kommen bezeichnet. Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben bestimmte Einkommensteile unberück-sichtigt, zudem werden bei bestimmten Einkommensarten Freibeträge gewährt. Das um diese Ab-setzungs- bzw. Freibeträge verminderte Einkommen wird als anrechenbares Einkommen bezeich-net. Die Summe aller anrechenbaren Einkommen der Personen in einer BG ergibt zusammen das anrechenbare Einkommen der BG. Dieses wiederum verteilt sich auf die Mitglieder der BG ent-sprechend der Bedarfsanteilsmethode (= angerechnetes Einkommen einer Person).

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Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten gem. § 7 SGB II grundsätzlich Personen, die

- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht ha-ben,

- erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Alle Personen innerhalb einer BG, die noch nicht im er-werbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren), oder aufgrund ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit oder evtl. rechtlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich un-ter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten, können als nicht er-werbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) bei Hilfebedürftigkeit Leistungen erhalten.

Besonderheiten seit 2016: Im Jahre 2016 erfolgte eine Revision der Grundsicherungsstatistik SGB II, wodurch es zu leichten Abweichungen bei der Definition der Personengruppen kam und darüber hinaus auch neue Perso-nengruppen geschaffen wurden. Bei Zugrundelegung der nun maßgeblichen Betrachtung können nur noch Personen mit einem Anspruch auf Regelleistungen (ALG II oder Sozialgeld, also Regel-bedarf, Mehrbedarfe, laufende/einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung) als ELB oder NEF gezählt werden. Diese beiden Gruppen zusammen bilden daher auch die sogenannten Re-gelleistungsberechtigten (RLB). Für Personen, welche ausschließlich Sonderleistungen beziehen (bspw. Leistungen für Bildung und Teilhabe), werden unter der Begrifflichkeit der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB) erfasst, welche bei Vorliegen von Erwerbsfähigkeit als ESLB oder bei Fehlen dieser Eigenschaft als NESLB untergliedert werden. Kinder ohne Leistungsanspruch werden als KOL bezeichnet und Personen mit einem Leistungsausschlussgrund als AUS. Einen Gesamtüberblick über die Struktur der statistischen Erfassung nach der Revision vermittelt folgende Darstellung der Bundesagentur für Arbeit.

© Bundesagentur für Arbeit Vor dieser Änderung wurde bei Verwendung von in der Schreibweise zum heutigen Stand abwei-chender Abkürzungen lediglich zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (nEf) unterschieden. Die Änderungen in der Erfassung stel-len sich schematisch wie folgt dar:

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© Bundesagentur für Arbeit Erwerbstätige Arbeitslosengeld II - Bezieher Erwerbstätige Arbeitslosengeld II - Bezieher werden definiert als erwerbsfähige Leistungsberech-tigte, die Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungsanspruch vor Sanktion) beanspruchen und gleichzeitig Brutto-Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstä-tigkeit beziehen. Für den Begriff „erwerbstätige Arbeitslosengeld II- Bezieher“ bzw. kurz „erwerbs-tätige Alg II-Bezieher“ wird auch synonym der Begriff „Erwerbstätige Leistungsbezieher in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ verwendet. In der öffentlichen Diskussion hat sich für erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher die Bezeich-nung "Aufstocker" (teilweise auch „Ergänzer“) durchgesetzt. Dabei werden Aufstocker häufig gleichgesetzt mit Vollzeitbeschäftigten, deren Lohn nicht ausreicht um auf dem soziokulturellen Existenzminimum zu leben. Das legt die Bezeichnung „Aufstocker“ auch nahe, weil nach allgemei-nem Verständnis etwas Größeres (das Einkommen aus Erwerbstätigkeit) durch etwas Kleineres (Arbeitslosengeld II) „aufgestockt“ wird. Das ist aber nur eine mögliche Variante. In der Mehrzahl der Fälle wird eher das Arbeitslosengeld II durch Erwerbseinkommen ergänzt und der Leistungs-anspruch verringert. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit spricht deshalb neutral von erwerb-stätigen Leistungsbeziehern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. kürzer erwerbstätigen Arbeitslosengeld II-Beziehern. Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher werden aus den Daten der Grundsicherungsstatistik ermittelt. Dabei werden alle ELB berücksichtigt, die einen laufenden Leistungsanspruch vor einer eventuellen Sanktionierung haben und gleichzeitig ein zu berücksichtigendes Einkommen aus ab-hängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, das im entsprechenden Berichtsmonat bei der Anspruchsberechnung der Grundsicherungsleistung Berücksichtigung findet. Langzeitleistungsbezieher (LZB) Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren (§ 6 Abs. 1 RVO zu § 48a SGB II). Um nicht Zeiten der Nichterwerbsfähigkeit, also Zeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres in den Betrach-tungszeitraum der Dauerermittlung mit einzubeziehen, werden LZB erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres ausgewiesen. Es werden nur Personen berücksichtigt, die am statistischen Stichtag als ELB im SGB II- Bestand sind und eine Verweildauer im SGB II von mindestens 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate (aufgrund tagesgenauer Berechnung 730 Tage) aufweisen. Innerhalb dieses Betrachtungszeit-raums werden alle bestandsrelevanten Zeiträume einer Person bedarfsgemeinschafts- und träger-übergreifend aufsummiert. Sich überschneidende Zeiträume werden nur einmal berücksichtigt und Unterbrechungs- und Ausschlussgrundzeiten nicht mitgezählt. Eine Person wird dann als LZB berücksichtigt, wenn sie von den als Betrachtungszeitraum festge-legten 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (per Definition 730 Tage/24 Monate * 21 Monate) bestandsrelevant im SGB II war, wobei der Stichtag mitgerech-net wird. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) siehe Ausführungen zu erwerbsfähigen Leistungsberechtigen (ELB)

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SGB II - Vergleichstypen Vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wurde mittels Clusteranalyse nach mar-kanten Merkmalen regionaler Arbeitsmärkte eine Typisierung der SGB II-Gebietsstruktur erarbei-tet. Es wurden Typen von SGB II-Gebieten ermittelt, bei denen sich die Träger innerhalb einer Gruppe in Bezug auf die regionalen Rahmenbedingungen möglichst ähnlich sind (hohe innere Homogeni-tät) und die Gruppen untereinander möglichst unähnlich (hohe äußere Heterogenität). Die SGB II-Vergleichstypen kommen unter anderem zum Einsatz wenn es darum geht, Entwicklungen inner-halb eines Trägerbezirks (z.B. Rückgang der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten) im Vergleich zu Trägern mit ähnlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen. Sozialgeld (SG) Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer BG leben, erhalten Sozialgeld. Altersabgrenzung (Arbeitslosigkeit) Die Arbeitslosigkeit beginnt frühestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres und endet spätestens mit Überschreiten der Regelaltersgrenze. Bis Dezember 2011 lag die Grenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Ab Januar 2012 erhöht sich die Grenze sukzessive bis auf die Vollendung des 67. Lebensjahres. Arbeitslose (arbeitslose Arbeitsuchende) Personen, die

- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,

- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäfti-gung suchen,

- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind,

- in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, - nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht

haben und - sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet ha-

ben. Für Hilfebedürftige nach dem SGB II findet nach § 53 a Abs. 1 SGB II die Arbeitslosendefinition des § 16 SGB III sinngemäß Anwendung. Arbeitslose Ausländer Ausländer können dann nicht als arbeitslos erfasst werden, wenn sie keine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland ausüben dürfen. Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit werden beim Merkmal Staatsangehörigkeit unter „keine Angabe“ ausgewiesen. Arbeitslosenquote Arbeitslosenquoten zeigen die relative Unterauslastung des Arbeitskräfteangebots an, indem sie die (registrierten) Arbeitslosen zu den Erwerbspersonen (EP = Erwerbstä tige + Arbeitslose) als Quoten in Beziehung setzen. Die Nennergröße wird als Bezugsgröße bezeichnet. Der Kreis der Erwerbspersonen bzw. der Erwerbstätigen kann unterschiedlich abgegrenzt wer-den:

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Arbeitslosenquote, bezogen auf alle zivilen Erwerbs personen (EP): Alle zivilen Erwerbstätigen sind die Summe aus den abhängigen zivilen Erwerbstätigen sowie Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen. Die Arbeitslosenquote auf der Basis aller zivilen Erwerbspersonen errechnet sich entsprechend als:

a = aktueller Zeitpunkt t = terminierter Zeitpunkt (Zeitpunkt Erhebung der Bezugsgröße) Arbeitslosenquote, bezogen auf die abhängigen zivil en Erwerbspersonen (AEP): Der Nenner enthält nur die abhängigen zivilen Erwerbstätigen, d. h. die Summe aus sozialversi-cherungspflichtig Beschäftigten (einschl. Auszubildende), geringfügig Beschäftigten (bereinigt um die Zahl der Personen, die gleichzeitig arbeitslos gemeldet sind) und Beamten (ohne Soldaten). Daraus errechnet sich die Arbeitslosenquote auf der Basis der abhängigen zivilen Erwerbsperso-nen:

a = aktueller Zeitpunkt t = terminierter Zeitpunkt (Zeitpunkt Erhebung der Bezugsgröße) Weitere Informationen zu Auswertungseinschränkungen und Auswertbarkeit nach Personengrup-pen können dem Kennzahlensteckbrief Arbeitslosenquote entnommen werden. Arbeitsuchende Personen, die

- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäfti-gung suchen,

- sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben und

- die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben (§ 15 SGB III). Langzeitarbeitslose Als Langzeitarbeitslose gelten nach § 18 Abs. 1 SGB III alle Personen, die am jeweiligen Stichtag der Zählung ein Jahr (hier: 364 Tage) und länger bei der Agentur für Arbeit oder bei den Trägern für Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II arbeitslos gemeldet waren. Nichtarbeitslose Arbeitsuchende Als nichtarbeitslose Arbeitsuchende gelten Arbeitsuchende, die die besonderen, für die Zählung als Arbeitslose geforderten Kriterien (z. B. hinsichtlich der Beschäftigungslosigkeit oder der erhöh-ten Anforderungen an die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung) nicht erfüllen. Personen, die

- kurzzeitig (< 6 Wochen) arbeitsunfähig sind, - sich nach § 38 Abs. 1 SGB III frühzeitig arbeitsuchend gemeldet haben, - mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitslosengeld II-Bezieher, - am 2. Arbeitsmarkt beschäftigt sind, - an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, in beruflichen Weiter-

bildungsmaßnahmen oder anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen, - nach § 53a Abs. 2 SGB II nicht als arbeitslos zählen (nach Vollendung des 58. Lebensjah-

res mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Ar-beitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäf-tigung angeboten worden ist) oder

- eine Beschäftigung suchen, aber die weiteren Kriterien des § 16 SGB III für die Zählung als Arbeitslose nicht erfüllen.

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Schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte Menschen – im Sinne des § 2 (2), (3) SGB IX – sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind behin-derte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. Zugang, Bestand, Abgang Der Bestand gemeldeter Arbeitsloser und Arbeitsuchender wird einmal monatlich (stichtagsbezo-gen) auf der Basis von Verwaltungsdaten ermittelt. Informationen zu den Bewegungen (Zugang und Abgang) erfolgen zeitraumbezogen (Berichtsmonat). Die Zahl Bestand Arbeitsloser gibt Auskunft darüber, wie viele Personen zu einem Zeitpunkt (=statistischer Zähltag) arbeitslos waren. Die Zahl Zugang Arbeitsloser gibt Auskunft darüber, wie viele Personen in einem Zeitraum (=Berichtsmonat) arbeitslos geworden sind. Ein Zugang in Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn

- sich die Person erstmals arbeitslos meldet oder - die Person zunächst einen anderen Status (nichtarbeitslos arbeitsuchend, nichtarbeitsu-

chend) aufweist, da sie beispielsweise an einer Maßnahme teilnimmt, arbeitsunfähig ist - oder sich wegen § 38 Abs. 1 SGB III frühzeitig arbeitsuchend gemeldet hat, und dann ar-

beitslos wird. Die Zahl Abgang Arbeitsloser gibt Auskunft darüber, wie viele Personen in einem Zeitraum (=Berichtsmonat) den Status arbeitslos beenden konnten. Ein Abgang aus Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn

- die Person ihre Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche (beispielsweise wegen Beschäftigung) be-endet oder

- die Person ihre Arbeitslosigkeit (beispielsweise wegen einer Maßnahmeteilnahme oder Ar-beitsunfähigkeit) beendet.

Eine Person kann in einem Berichtsmonat mehrfach in Arbeitslosigkeit zugehen bzw. aus Arbeits-losigkeit abgehen. Zweiter Arbeitsmarkt Unter Beschäftigungsaufnahmen am 2. Arbeitsmarkt werden Abgänge aus Arbeitslosigkeit in Ar-beitsgelegenheiten (Mehraufwandsvariante), Bürgerarbeit (4. Stufe), Förderung von Arbeitsver-hältnissen früher auch: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (bis 2010), Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen (bis 2010), Arbeitsgelegenheiten (Entgeltvariante, bis 2011) sowie Per-sonal-Service-Agenturen (bis 2010) subsumiert.