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Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitsmarktzugang und -förderung
für Flüchtlinge
als Kundinnen und Kunden der
Arbeitsagenturen und Jobcenter
Gesellschaft für Berufsförderung und Ausbildung
Münster, 23. September 2015
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Joachim Bothe
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.
Netzwerkkoordination Bleiberechtsnetzwerk „MAMBA“
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlinge, Aufenthaltsstatus,
Zugang zum Arbeitsmarkt,
Zugang zu Ausbildung
Förderung im SGB III und SGB II,
BAB/BaFöG,
Sprachförderung,
ausländische Qualifikationen
Fragen & Erfahrungsaustausch
PDF-Version der Präsentation incl. Links verfügbar unter:
www.mamba-muenster.de -> Links & Downloads -> Schulungsmaterialien
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Ziele:
• Beratung und Qualifizierung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen
• Vermittlung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung
• Zugang zum ESF-BAMF-Programm für berufsbezogenes Deutsch
• Besserer Zugang von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter
• Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen
• Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen
„ESF-Integrationsrichtlinie Bund“
Handlungsschwerpunkt „Integration von AsylbewerberInnen und Flüchtlingen (IvAF)“
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
VORTEIL AACHen -
DürEN
Zukunfts-perspektiven
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Netzwerkpartner in MAMBA
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
06.+11.11.2014 Arbeitsmarktzugänge für Flüchtlinge
01.01.2015 „Wegfall“ der Residenzpflicht
01.03.2015 AsylbLG-Änderungen
01.08.2015 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts
und der Aufenthaltsbeendigung
01.01.2016 Änderungen in BAB/BAFöG
Relevante Gesetzesänderungen im Bereich Asyl
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlinge
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Hintergrund:
zur Durchführung des Asylverfahrens
negative Asylentscheidung
positive Asylentscheidung
Ausweis:
Aufenthaltsgestattung
Duldung
Aufenthaltserlaubnis
„Flüchtlingsgruppen“
Status:
„Asylsuchende“
„Geduldete“
„anerkannte Flüchtlinge“
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlinge und Arbeit – Hürden
psychosoziale Konsequenzen, Traumatisierung,
fehlende Tagesstruktur, Angst vor Behörden
Residenzpflicht – Wohnsitzauflage
nachrangiger Arbeitsmarktzugang
Gemeinschaftsunterkünfte
kein sofortiger Zugang zu regelfinanzierten Sprachkursen
Zugang und Dauer der Anerkennungsverfahren
noch nicht ausreichende interkulturelle Öffnung für Flüchtlinge
aller beteiligten Akteure am Arbeitsmarkt
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlinge und Arbeit
Fliesenleger
Sanitär-, Heizungs- und Kälteanlagenbauer
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Beispiel: Familie I.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Herr und Frau I. sind im Jahr 2009 mit ihren damals 13- und 8jährigen Söhnen aus Afghanistan nach Deutschland geflohen, da sie sich als Christen in Afghanistan bedroht fühlten.
Der Asylantrag wurde als „unbegründet“ abgelehnt,
da nach Auffassung der Behörde („Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“) und des Gerichts die Hinwendung zum Christentum nur „Taktik“ gewesen sei.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Seit der Ablehnung des Asylantrags haben die Familienmitglieder eine „Duldung“.
Das bedeutet: Eine Abschiebung nach Afghanistan ist jederzeit denkbar, sobald diese von der Ausländerbehörde durchgeführt werden kann und soll.
Frau I. arbeitet inzwischen in einem Minijob als Reinigungskraft in einer Bäckerei und bei der evangelischen Kirchengemeinde. Herr I. hat eine Teilzeitstelle als Hausmeister im Stadthaus mit Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes.
Der ältere Sohn macht eine betriebliche Ausbildung als Sanitärinstallateur. Der jüngere Sohn geht in die siebte Klasse der Sekundarschule.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Einen Integrationskurs können die Eheleute nicht besuchen, da dies für Personen mit Duldung nicht möglich ist. Daher lernen sie deutsch in einem ehrenamtlich organisierten Sprachunterricht.
Seit mehreren Jahren wartet die Familie darauf, ob sie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten kann oder nicht.
Sie erhalten ergänzende Leistungen nach § 2 AsylbLG
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nun haben die beiden Söhne eine Aufenthaltserlaubnis für „gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene“ nach § 25a AufenthG erhalten, da sie die Voraussetzung von vier Jahren Voraufenthalt und einer „positiven Integrationsprognose“ erfüllen.
Die Eltern haben eine Aufenthaltserlaubnis nach einer neuen Bleiberechtsregelung (§ 25b AufenthG) erhalten (Voraussetzung: 6 Jahre Aufenthalt und „überwiegende Lebensunterhaltssicherung“), mit der diese dann ebenfalls leistungsberechtigt nach dem SGB II werden.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Beitrag über „MAMBA“ bei Cosmo TV, WDR, 1.2.2015
http://www1.wdr.de/fernsehen/information/cosmo_tv/sendungen/fluechtlin
geaufjobsuche100.html
Zwei weitere Filmbeiträge:
Film „Angekommen“
https://www.esf-meine-geschichte.de/projekt/bavf
Regie: Dirk Hendler, Berlin, im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales
Beitrag über „Early Intervention NRW+ in Ahlen – Münster“ bei Hier und
Heute, WDR, 23.07.2015
http://www.ardmediathek.de/tv/HIER-UND-HEUTE/Fl%C3%BCchtlinge-
herzlich-willkommen/WDR-
Fernsehen/Video?documentId=29667088&bcastId=13618324
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Individuelle Einzelfälle
…Klärung… um beraten und unterstützen zu können…
Status
Einreise nach Deutschland
Sozialleistungen: AsylbLG oder SGB II
Arbeitsförderung: Agentur für Arbeit oder Jobcenter
Zugang zum Arbeitsmarkt:
kein Arbeitsmarktzugang (während der Wartefrist) oder
eingeschränkter Arbeitsmarktzugang (mit Arbeitsmarkt-
prüfung) oder uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltsstatus
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gestattung / Duldung (keine Aufenthaltstitel)
Visum (zur Einreise)
Aufenthaltserlaubnis (befristet)
Blaue Karte-EU (befristet)
Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristet)
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für Arbeit
Asylbewerber/innen – Asylsuchende
Flüchtlinge im Asylverfahren
Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)
www.bamf.de (14.01.2015)
2012 64.539 Asylerstanträge
2013 109.580 Asylerstanträge
2014 173.072 Asylerstanträge
2015 Prognose: 800.000
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Räumliche Beschränkung:
seit 1.1.2015 bundesweit
mit Wohnsitzauflage Nebenbestimmungen:
Zugang zum Arbeitsmarkt
+ weitere Bestimmungen
Datum Asylantragstellung:
nach 3 bzw. 15 Monaten
Änderung des Arbeits-
marktzugangs
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für Arbeit
Personen mit einer Duldung
v.a. abgelehnte Asylsuchende, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht möglich ist, da:
- Bürgerkrieg im Herkunftsland
- Transport unmöglich, z.B. mangelnde Flugverbindung, gesundh. Gründe
- fehlende Einreisepapiere
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (§ 60a AufentG)
Anzahl der geduldeten Flüchtlinge (BT Drs. 18/3987, Stand: 31.12.2014)
- Deutschland: 113.221, davon seit über sechs Jahren: 31.245 (27,6 %)
- Hauptherkunftsländer: Serbien, Irak, Mazedonien, Kosovo, Russ. Föderation
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Erwerbstätigkeit: oder in
Nebenbestimmungen:
Zugang zum Arbeitsmarkt
+ weitere Bestimmungen
Räumliche Beschränkung:
seit 1.1.2015 bundesweit
mit Wohnsitzauflage
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder
politischen Gründen (Abschnitt 5 AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis (AE) nach §§ 22-26 AufenthG
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;
Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen
§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
§ 26 Dauer des Aufenthalts
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für Arbeit
Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE §§ AufenthG)
1. (Bürger-) Kriegsflüchtlinge (§ 23.1 wegen Krieges in der Heimat)
2. Flüchtlinge, deren vorübergehender Aufenthalt notwendig ist (§ 25.4 Satz 1)
3. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§24)
4. Flüchtlinge mit § 25.5, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer
Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Jobcenter
Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE §§ AufenthG) 1. Flüchtlinge, deren Asylantrag vom BAMF positiv beschieden worden ist:
AE § 25.1, §25.2 (1. u. 2. Alternative), §25.3
(Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz oder Abschiebungsschutz)
2. Unzumutbarkeit der Ausreise – Opferschutz – Unmöglichkeit der Ausreise
AE § 25.4 Satz 2, § 25. 4a/4b, § 25.5 ab 18 Monate
3. Ehemals geduldete Flüchtlinge aufgrund Integrationsleistungen
§ 23.1: bisherige Bleiberechtsregelungen
§ 23a: Härtefallkommissionsentscheidungen
§ 25a: Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche oder Fachkräfte
§ 18a: Bleiberecht für qualifizierte Geduldete
§ 25b: Bleiberechtsregelung (neu: 1.8.2015)
4. Flüchtlinge, die keinen Asylantrag gestellt haben
§ 23.2: Kontingentflüchtlinge (jüdisch, syrisch, irakisch)
§ 22: Landesaufnahme, z.B. afghanische Ortskräfte
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltserlaubnis (befristet)
Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen
mit §§§ der AE
ggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Jobcenter
Personen mit Fiktionsbescheinigung
§ 81 AufenthG „Beantragung des Aufenthaltstitels“
- z.B. noch ausstehendes Ergebnis der Sicherheitsbefragung
- z.B. schon positiver BAMF-Asylbescheid, aber keine Identitätsdokumente
- salopp: „irgendetwas wird geprüft“, i.d.R. gilt alter Aufenthaltstitel weiter
Erlaubnisfiktion
Fortgeltungsfiktion
Duldungsfiktion
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nebenbestimmungen:
Zugang zum Arbeitsmarkt
+ weitere Bestimmungen
welcher § ist angekreuzt?
hier: alter Aufenthalt gilt
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare
Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung
oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder
der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer
ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem
Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen
Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet verfügt und
9.er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Familienangehörigen verfügt.
§ 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gestattung
Duldung
Visum
Aufenthaltserlaubnisse
Fiktionsbescheinigungen
Niederlassungserlaubnisse
Aufenthaltsstatus – Gültigkeitsdauer
zuerst 1 Jahr, dann 3-12 Monate BAMF-Entscheidung
1 Monat – 3 Monate – 6 Monate Kettenduldungen
i.d.R. 1-3 Monate
1 Jahr – 2 Jahre – 3 Jahre
i.d.R. 1-6 Monate
unbefristet
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Entscheidungen des BAMF über Asylanträge
Ablehnungen
formelle Entscheidungen (z.B. Dublin-Verfahren)
Asylberechtigt nach Art. 16 a GG AE §25.1
Flüchtlingsschutz i.S.d. GenferFlüchtlingskonvention AE §25.2
Subsidiärer Schutz i.S.d. Art. 15 QRL AE §25.2
(Nationale) Abschiebungsverbote i.S.d. AufenthG AE §25.3
Quelle: www.bamf.de „Schlüsselzahlen Asyl 2014“ vom 16.02.2015
2013
38,5%
36,7%
1,1%
12,3%
11,4%
2014
33,4%
35,2%
1,8%
24,0%
4,0%
1,6%
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Die „bereinigte Gesamtschutzquote“ lag im
1. Quartal 2015 bei 50,4 Prozent.
- Syrien: 100
- Irak: 99,7
- Eritrea: 98,7
- Afghanistan: 74,1
- Serbien: 0,1
Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort auf Kleine Anfrage der LINKEN, 19.
Mai 2015; BT-Drucksache 18/4643
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Ein Asylverfahren dauerte im Jahr 2014
durchschnittlich 11,3 Monate bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung.
Syrien: 6,2
Afghanistan: 22,7
Bis zu einer behördlichen Entscheidung:
7,1 Monate
Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort auf Kleine Anfrage der LINKEN, 19.
Mai 2015; BT-Drucksache 18/4643
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort auf Kleine Anfrage der LINKEN, 9.
Februar 2015; BT-Drucksache 18/3714
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Leistungen:
Zuständigkeit für die
Arbeitsförderung
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
§ 1 AsylbLG Leistungsberechtigten
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet
aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b. nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die
Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie
selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag
nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen
AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
Arbeitsförderung durch Agenturen für Arbeit
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind Leistungsberechtigte nach
§ 1 AsylbLG von Leistungen des SGB II ausgenommen.
Rechtskreis SGB II - Leistungsausschluss
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
Arbeitsförderung durch Jobcenter
Alle Flüchtlinge, die keine Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG sind.
Diese haben einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder
politischen Gründen (Abschnitt 5 des AufenthG) und sind im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis (AE) i.d.R. nach §§ 22-26 AufenthG.
Nach dem neuen, am 1. März 2015 in Kraft getretenen AsylbLG werden folgende
Personen ins SGB II überführt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a. nach § 25 Absatz 4a oder 4b des Aufenthaltsgesetzes oder
b. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über
die Aussetzung ihrer Abschiebung bereits 18 Monate zurückliegt
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
für Asylbewerber/innen
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat Wartefrist
4. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und
Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der
vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)
Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014
Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
für Personen mit Duldung
Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
1. – 3. Monat Wartefrist
(gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen)
4. – 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und
Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
16. – 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der
vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)
ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)
Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014
Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
§ 31 BeschV „Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen“
Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)
Änderung der BeschV vom 1.7.2013
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarkt
Wartefrist Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Arbeitsmarktprüfung Erwerbstätigkeit nur nach
mit Vorrangprüfung Genehmigung durch die Ausländer-
ohne Vorrangprüfung behörde gestattet.
Arbeitserlaubnis Erwerbstätigkeit gestattet.
Versagung der Beschäftigungserlaubnis Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Die Ausländerbehörde entscheidet über die Beschäftigungserlaubnis
und trägt diese in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein, z.B.
Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde
bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) –
Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen.
Hinweis: außer für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die
BA bedürfen – hier ist nur die Beschäftigungserlaubnis durch die
Ausländerbehörde einzuholen.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer
Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält oder
einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet und
diese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder
einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem
Abschluss entsprechende Beschäftigung oder
einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss
besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich
um einen Engpassberuf aus der Positivliste der BA handelt oder
für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines
ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem
reglementierten Beruf erforderlich ist.
Die Zustimmung der BA für eine Person mit Aufenthaltsgestattung und
Duldung wird ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
geregeltem Ausbildungsberuf
für eine Beschäftigung nach (§§ BeschV)
§ 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen)
§ 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte)
§ 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung)
§ 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe)
§ 15 Nr. 1 u. 2
(Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im Rahmen der
schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes)
§ 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle)
§ 23 (Internationale Sportveranstaltungen)
für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und
Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der
Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt
Keiner Zustimmung der BA bedarf die Beschäftigungserlaubnis für
Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Zeitarbeit
Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf.
Zeitarbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung
bis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich,
da durch die BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist,
wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will.
Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung
beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in
der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nachrangiger Zugang
zum Arbeitsmarkt
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Erwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.
Asylbewerber/in – Geduldete/r
sucht einen potentiellen Arbeitgeber
Arbeitserlaubnisantrag (Formular)
Abgabe bei der Ausländerbehörde
Weiterleitung an ZAV
Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort)
Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber
und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt
Prüfung durch die Ausländerbehörde
ausländerrechtliche Erlaubnis bei Duldung: § 33 BeschV
z.B. Mitwirkungspflicht wurde verletzt Druckmittel der Ausländerbehörde
Prüfung durch die Agentur für Arbeit
Vorrang-Prüfung
Die Agentur muss gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG dazu feststellen, dass
- sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben und
- für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der
Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der
Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben,
nicht zur Verfügung stehen.
Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Ablehnung durch die Agentur für Arbeit
§ 40 AufenthG
Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
• unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung
• Leiharbeit
• schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit
• „wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen“
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Tischvorlagen für die Mitarbeitenden der
Eingangszone
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Ausbildung
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Ausbildung
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat schulische Ausbildungen möglich
ab 4. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)
Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)
Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich
Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen
Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich.
Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu Praktika
Personen mit Aufenthaltsgestattung
1. – 3. Monat nur Praktika im schulischen Kontext
ab 4. Monat Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde
Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)
ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde
Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)
ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde
erforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungs-
zwecken, z.B. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im
Rahmen von EU-geförderten Programmen.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderung
im SGB III und SGB II
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderinstrumente SGB III für Flüchtlinge
Beratung, §§ 29 ff.
Vermittlung, §§ 35 ff.
vermittlungsunterstützende Leistungen, §§ 44, 45
berufliche Weiterbildung, §§ 81 ff.
Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff.
Einstiegsqualifizierung, § 54 a
Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, §§ 130 ff.
Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate:
Aufenthaltsgestattung nur Beratung §§ 29 ff.
Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate:
Duldung Beratung §§ 29 ff. u. Vermittlung (§§ 35 ff.)
in künftige Ausbildung
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Förderinstrumente SGB II
§§ 16 ff. SGB II „Leistungen zur Eingliederung“
Allgemeines, § 16
Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16a
Einstiegsgeld, § 16b
Eingliederung von Selbständigen, § 16c
Arbeitsgelegenheiten, § 16d
Förderung von Arbeitsverhältnissen, § 16e
Freie Förderung, § 16f
Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, § 16g
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
BaFöG / BAB (Berufsausbildungsbeihilfe)
Aufenthaltsgestattung nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD oder
Duldung 1.-4. Jahr Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre erwerbstätig*
Duldung nach 4 Jahren ja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird)
Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG
§ 25 Abs. 1+2 ja
§ 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
§ 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
§ 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
§ 25 Abs. 4a u. 4b*Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
§ 25 Abs. 5 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
§ 23 Abs. 1 ja
§ 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
§ 23a ja
§ 23 Abs. 2 ja
§ 18a *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
§ 25a ja
§ 25b ja
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Berufsausbildungsförderung/BvB/abH …. Aufenthaltsgestattung kürzer als 3 Monate Nein
Duldung mit Arbeitsverbot Nein
Aufenthaltsgestattung ab 4. Monat nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD
Duldung oder Elternteil innerhalb 6 Jahren 3
Jahre erwerbstätig*
Duldung nach 4 Jahren ja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird)
Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG
§ 25 Abs. 1+2 ja
§ 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
§ 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
§ 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
§ 25 Abs. 4a u. 4b *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
§ 25 Abs. 5 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD
§ 23 Abs. 1 ja
§ 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
§ 23a ja
§ 23 Abs. 2 ja
§ 18a *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung
§ 25a ja
§ 25b ja
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Sprachförderung
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltsgestattung ESF-BAMF-Sprachkurs
Duldung ESF-BAMF-Sprachkurs
Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG
§ 25 Abs. 1+2 Integrationskursberechtigung
§ 25 Abs. 3 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 25 Abs. 4 S.1 ESF-BAMF-Sprachkurs § 25 Abs. 4 S.2 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 25 Abs. 4a S. 3 Integrationskursberechtigung
§ 25 Abs. 4a u. 4b 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 25 Abs. 5 (< 18 Monate) ESF-BAMF-Sprachkurs § 25 Abs. 5 (> 18 Monate) 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 23 Abs. 1 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 23a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 23 Abs. 2 Integrationskursberechtigung
§ 18a Integrationskursberechtigung
§ 25a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
§ 25b Integrationskursberechtigung
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
§ 44 AufenthG Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36), c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder 2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. (3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht, 1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen, 2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder 3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt. (4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
§ 44a AufenthG Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn 1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder 2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder 3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. (1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat. (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer, 1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, 2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder 3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben. (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Ausländische Qualifikationen
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Änderungen durch das Anerkennungsgesetz
Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren für alle Migrantengruppen
Berufserfahrung wird berücksichtigt
Bescheide mit Kompetenzprofil
Alternative Verfahren für Personen ohne Dokumente
Antragstellung aus dem Ausland möglich
Inhalt und Qualität der Qualifikation sollen ausschlaggebend sein
Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Einzelfälle
…Klärung… bei Anerkennungsfragen…
Schulabschluss – Ausbildung – Studium
Dauer
Ausbildungsland – Länder
Berufserfahrung
Beruf: reglementiert <> nicht-reglementiert
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Einzelfälle
…Klärung… durch Anerkennungsberatung…
Weiterleitung zur Anerkennungsberatung
Klärung der Anerkennungsmöglichkeiten
Weiterleitung an zuständige Anerkennungsstelle
Unterstützung und Begleitung im
Anerkennungsprozess
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Netzwerk IQ
Beratungsangebot
zur Anerkennung
ausländischer
Qualifikationen
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Beratungsangebot zur Anerkennung in NRW
www.iq-netzwerk-nrw.de
Broschüre zum Download: „IQ Netzwerk in NRW. Die Teilprojekte im Profil“
Weitere Informationen auf:
www.migranet.org/anerkennung
www.anerkennung-in-deutschland.de
www.anabin.de
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Folgende Kosten können für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen anfallen:
Übersetzungen
Beglaubigungen
Anerkennungsantrag
Anpassungsqualifizierung
Eignungs- oder Kenntnisprüfung
Kosten für sonstige Verfahren wenn Dokumente fehlen
Kosten und Kostenübernahme
© 2012 – Tür an Tür – Integrationsprojekte gGmbH
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Qualifizierungsangebote
In der kommenden Förderphase ab 2015 wird die Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten im Kontext des Anerkennungsgesetzes im Mittelpunkt stehen. Die Qualifizierungsangebote unterteilen sich in die folgenden Module Modul 1: Qualifizierungsmaßnahmen bei reglementierten Berufen Modul 2: Entwicklung und Erprobung von Anpassungsqualifizierungen im
Bereich des dualen Systems Modul 3: Brückenmaßnahmen für Akademiker/-innen Modul 4: Vorbereitung auf die Externenprüfung bei negativem
Ausgang/Prognose des Anerkennungsverfahrens
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Ein paar Sätze noch zum
Modellprojekt „Early Intervention NRW+“ ….
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Erfahrungen I – Situation Kundinnen und Kunden
Breites Spektrum – von nicht bis sehr gut qualifiziert
Informelle Qualifikationen/praktische Erfahrungen
Z.T. falsche Vorstellungen vom deutschen Arbeitsmarkt und den
(persönlichen) Möglichkeiten
Systemwechsel AsylbLG zu SGBII erfordert Verständnis und
Sensibilisierung
Z.T. wenig Sprachkenntnisse
Vielfach hohe Motivation
Zusätzliche Motivation durch Aufenthaltssicherung
Häufig problematische Wohnsituation
Wohnsitzauflage erschwert Arbeitsaufnahme
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Erfahrungen II – Situation Arbeitgeber
Einerseits: Herkunft im Prinzip egal, wen Voraussetzungen stimmen
und Passung vorliegt
Andererseits: Vorbehalte gegenüber Ausländer/innen
Sensibilisierung und Beratung erforderlich
Örtlicher Arbeitsmarkt… Beispiel Münster: wenig Helfertätigkeiten,
Qualifizierung notwendig – Beispiel MSL: Vorrangprüfungen fast
immer abschlägig beschieden
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Erfahrungen III – Möglichkeiten und Notwendigkeiten
Arbeitnehmer/innen sensibilisieren
Für den hiesigen Arbeitsmarkt
Wie „ticken“ Arbeitgeber?
Bewerbungsunterlagen, Basics, was bedeutet z.B.
„Schichtarbeit?“, zumutbare Anfahrt
Abgleich von Ansprüchen, Wünschen und Möglichkeiten
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Erfahrungen III – Möglichkeiten und Notwendigkeiten
Arbeitgeber sensibilisieren
Vorbehalte nehmen
Persönliche Situation, kulturelle Unterschiede und
aufenthaltsrechtliche Rahmenbedingungen
Gute Einarbeitung notwendig (Sprachschwierigkeiten)
Problemfall Kopftuch!
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Erfahrungen III – Möglichkeiten und Notwendigkeiten
Höherer Beratungsaufwand, enge Anbindung an Jobcoaches,
assistierte Vermittlung – aber: lohnt sich!
Begleitung von Kund/innen und AG auch nach Arbeitsaufnahme
Lokale Netzwerkpartner suchen (Beratungsstellen in NRW im jährlich
aktualisierten „Netzheft“ des Flüchtlingsrat NRW e.V. – www.frnrw.de)
Ausbildungsberufe mit freien Plätzen
Förderinstrumente (EQJ, begleitende Hilfen etc.)
Arbeitgeber über Förderinstrumente informieren
Vorgeschaltete Praktika, Betriebserkundungen, Probearbeiten
-> persönliches Kennenlernen
Erfahrungsaustausch für Jobcoaches verschiedener JC schaffen?
Schulungen und Infomaterialien (insb. „Leitfaden“ in großer Stückzahl
bestellbar) durch Bleiberechtsprojekte NRW
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlinge - Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter. Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung
Aktualisierung des Leitfadens "Flüchtlinge. Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter" (Stand 25.02.2015)
Übersicht: Zugang zum SGB II und zum Arbeitsmarkt für drittstaatsangehörige Ausländer_innen
Arbeitshilfe: Zugang zur Beschäftigung mit Duldung und Aufenthaltsgestattung (August 2015)
Arbeitshilfe: Erfordernis einer Arbeitserlaubnis und einer Zustimmung durch die BA bei Praktika für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung (August 2015)
Arbeitshilfen I
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
"Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung. Potenziale für Wirtschaft und Gesellschaft." - Bilanzpapier zur zweiten Förderrunde und zum gesamten Förderprogramm „Bleiberecht“
Leitfaden „Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen“, 7. Aufl. Juni 2015
Broschüre „Grundlagen des Asylverfahrens“ 2014
Leitfaden zum Flüchtlingsrecht – Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlings- oder anderweitigem Schutz 2014
„Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“ Informationen für Arbeitgeber
Arbeitshilfen II
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH
Wertachstr. 29
86153 Augsburg
Sabine Reiter (Interkulturelle Laufbahnberaterin)
Tel.: 0821 90 799 -55
Email: [email protected]
im XENOS-Bleiberechtsnetzwerk
Westbayerisches Netzwerk BAVF
Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge
Schulungskonzept für das Bleiberechtsprogramm erstellt von
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Susanne Geißler, Jobcenter Köln
Pohligstraße 3
50969 Köln
Tel.: 0179-1361102
Zentrale Schulungsorganisation
für NRW:
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Joachim Bothe
Bleiberechtsnetzwerk „MAMBA“
Südstraße 46
48153 Münster
Tel.: 0251/384220324
www.mamba-muenster.de
Kontakt: