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Arbeitssicherheit bei der Zusammenarbeit von Betrieben Leitfaden Recht

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Arbeitssicherheit bei der Zusammenarbeit von Betrieben

Leitfaden Recht

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Arbeitssicherheit bei derZusammenarbeit von Betrieben

Kurzinformation und Hinweise

Elke SchorlingOlaf PetermannKerstin Wulff

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Vorwort

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1. Einleitung 6

2. Die Zusammenarbeit von Betrieben 9

3. Erhöhte Unfallhäufigkeit beim Einsatz von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern 12

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit 144.1 Wichtige Gesetze und Vorschriftenwerke zur Arbeitssicherheit 144.1.1 Die Struktur der Gesetze und Vorschriften 144.1.2 Arbeitsschutzgesetz 194.1.3 Sozialgesetzbuch VII. Buch (SGB VII) 214.1.4 Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte 224.1.5 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften 234.1.6 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 244.1.7 Bürgerliches Gesetzbuch und Verkehrssicherungspflicht 264.1.8 Weitere Gesetze und Verordnungen zur Arbeitssicherheit 284.2 Spezielle gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Fremdfirmen und

Leiharbeitnehmern 314.2.1 Europäische Rechtsvorschriften 314.2.1.1 Art. 10 Abs. 2 EU-Rahmenrichtlinie vom 12. 6. 1989 (89/391/EWG) 314.2.1.2 Art. 12 Abs. 2 EU-Rahmenrichtlinie vom 12. 6. 1989 (89/391/EWG) 324.2.1.3 Art. 13 Abs. 1 EU-Rahmenrichtlinie vom 12. 6. 1989 (89/391/EWG) 334.2.1.4 Art. 2, 5 und 6 EU-Baustellenrichtlinie vom 24. 6. 1992 (92/57/EWG) 334.2.2 Nationale Rechtsvorschriften 354.2.2.1 § 8 Arbeitsschutzgesetz 354.2.2.2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

(Baustellenverordnung) 384.2.2.3 § 5 BGV A1 454.2.2.4 § 6 BGV A1 474.2.2.5 BGV C22 484.2.2.6 Landesbauordnungen der Länder 494.2.2.7 § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 51

Inhalt

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5. Die vertraglichen Beziehungen 525.1 Die Vertragsarten 535.1.1 Werkvertrag 535.1.2 Dienstvertrag 535.1.3 Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (auch Personalleasing,

Arbeitnehmerleihe, Zeitarbeit) 535.1.3.1 Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung 545.1.3.2 Nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung 545.1.4 Scheinwerkvertrag 545.1.5 Arbeitsvertrag 565.1.6 Miet-, Leasing- oder Überlassungsverträge über Maschinen und

Anlagen mit Nebenleistung: Gestellung von Bedienungspersonal 575.1.7 Subunternehmer 575.1.8 Freier Mitarbeitervertrag 585.1.9 Franchising 595.1.10 Gemischte Verträge 595.2 Die Vor- und Nachteile der einzelnen Vertragsarten 605.3 Arbeitssicherheit bei den verschiedenen Vertragsarten 635.4 Grenzen der Delegation von betrieblichen Aufgaben auf Dritte 645.5 Arbeitsgemeinschaften (ARGE) 67

6. Aufgaben und Funktionen bei der Zusammenarbeit von Betrieben 68

7. Grundsätzliche Zuständigkeit für eigenes und fremdes Personal in der Arbeitssicherheit 71

8. Vertragliche Regelungen der Zusammenarbeit unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit 73

9. Vertragsvorbereitung 759.1 Ausschreibung 759.2 Auswahl geeigneter Vertragspartner 769.3 Arbeitssicherheit und Umweltschutz im Werkvertrag 789.4 Mindestanforderungen an Ausführungsunterlagen 78

Inhalt

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Inhalt

10. Koordinierung durch den Auftraggeber 8010.1 Einweisung und Abstimmung 8010.2 Aufgaben des Koordinators 8210.3 Aufgaben des Baubetreuers (Projektbetreuer) 8210.4 Wahrnehmung der Pflichten des Betreibers von Anlagen und Arbeitsstätten 8510.5 Zusammenwirken von Baubetreuern, Betreibern, Werkärzten, Sicherheits-

fachkräften, Sicherheitsbeauftragten und weiteren Spezialisten 87

11. Der Arbeitsschutz im Rahmen des Qualitätssicherungssystems 8911.1 Grundsätzliche Bedeutung 8911.2 Vorbereitung der Abnahme 8911.3 Abnahmevorprüfungen 9111.4 Abschlusskontrolle 9211.5 Inbetriebnahme 9311.6 Abnahme 94

12. Konsequenzen bei Vertragsverletzungen 95

13. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Arbeitssicherheit 98

14. Anlagen 10014.1 Unterweisungshilfe zur Durchsetzung der Arbeitssicherheit

beim Fremdfirmeneinsatz 10014.2 Checkliste zur Vertragsgestaltung mit Fremdfirmen 10414.3 Zusatzbedingungen für Arbeitssicherheit als Anlage zu Verträgen 10514.4 Merkblatt zur Arbeitssicherheit, Einsatz von Fremdfirmen 10814.5 Einsatz von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern 11014.5.1 Erhöhte Verkehrssicherungspflicht beim Einsatz von Fremdfirmen

und Leiharbeitnehmern 11014.5.2 Was beim Einsatz von Fremdfirmen zu beachten ist 11114.5.3 Was beim Einsatz von Leiharbeitnehmern zu beachten ist 11314.6 Prüfliste 11414.7 Muster einer Betriebsordnung für Fremdfirmen 11614.8 Hinweise zur Anwendung der Baustellenverordnung aus Sicht

eines Energieversorgungsunternehmens 12214.8.1 Forderungen aus der Baustellenverordnung 123

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1. Einleitung

Der Titel „Arbeitssicherheit bei der Zusammenarbeit von Betrieben“ beschreibt die Proble-matik sehr global wie das Arbeitsschutzgesetz. Es regelt in § 8:

„Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

1. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeit-geber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbe-stimmungen zusammenzuarbeiten ...“

Des Weiteren wird festgelegt, wie diese Zusammenarbeit grundsätzlich zu erfolgen hat:

„Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei derArbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesonderesich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenenGefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maß-nahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.“

In der betrieblichen Praxis ist der häufigste Fall der, dass Betriebe fremdes Personal, ent-weder Fremdfirmen oder Leiharbeitnehmer, in ihrem Unternehmensbereich einsetzen. EinAuftraggeber vergibt an einen Auftragnehmer Aufgaben der verschiedensten Art, z. B. Bau-arbeiten, Instandhaltung von Anlagen, Reinigungsarbeiten usw.

Diesen Fall regelt das Arbeitsschutzgesetz in § 8 Abs. 2 und begründet eine Mitverantwor-tung für Mitarbeiter fremder Firmen:

„Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftig-ten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahrenfür ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb ange-messene Anweisungen erhalten haben.“

Aber auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben sich weitere Verpflichtungen bei derZusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen. So regelt die zum 01. 01. 2004 neu kon-zipierte Basisvorschrift der Berufsgenossenschaftlichen Prävention – die BGV A1 „Grund-sätze der Prävention“ – in den §§ 5 und 6 umfassend, dass Auftraggeber und Auftrag-nehmer ihre Arbeiten koordinieren müssen. Diese Unfallverhütungsvorschrift berücksichtigt,

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dass fremdes Personal beim Einsatz in fremden Betrieben nicht nur gefährdet ist, sonderndass auch Gefahren bei der Ausführung des Auftrages für andere Arbeitnehmer (desAuftraggebers) entstehen können. Dabei knüpft die BGV A1 unter anderem an § 8 Arbeits-schutzgesetz an und konkretisiert diesen, indem z. B. dem Auftraggeber eine Mitwirkungs-pflicht bei der Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers zugewiesen wird. Eine konkreteAbstimmungsverpflichtung besteht beim Vorliegen von besonderen Gefahren für dieFremdfirmenmitarbeiter oder bei einer gegenseitigen Gefährdung aller beteiligten Mitarbei-ter. Es ist dann entweder der Einsatz eines Aufsichtführenden sicherzustellen oder einKoordinator zu bestimmen.

Zum 1. Juli 1998 ist die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesund-heitsschutz auf Baustellen) in Kraft getreten. Sie dient der Verbesserung von Sicherheit undGesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen und enthält wichtige Vorgaben zurKoordinierung von Fremdfirmen.

Neben Regelungen zur Ausführung von Bauvorhaben verpflichtet die Baustellenverordnungschon bei der Planung des Bauvorhabens die erforderliche Koordination zwischen Fremd-firmen vorzunehmen.

Konkrete organisatorische Pflichten sind festgelegt, die über die Regelungen des Arbeits-schutzgesetzes und der BGV A1 hinausgehen, zum Beispiel: Sicherheits- und Gesundheits-schutzplan.

Mit Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung vom 23. 12. 2004 wurde auch in dieserVerordnung mit § 17 eine Vorschrift über die Zusammenarbeit verschiedener Firmen einge-führt. Sie regelt insbesondere den Einsatz eines Koordinators durch den Auftraggeber beieiner gegenseitigen Gefährdung und die Verpflichtung der beteiligten Firmen bei derGefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken und sich abzustimmen.

Die vorliegende Broschüre versucht, zur Lösung dieser organisatorischen Fragen Ratschlägeund Richtlinien zu geben. Es werden die einschlägigen Regeln und Vorschriften zur Arbeits-sicherheit erläutert. Tipps und Empfehlungen für die vertragliche Gestaltung unter demGesichtspunkt Arbeitssicherheit werden vorgeschlagen. Hinweise und Ratschläge zurDurchführung für den Einsatz von fremdem Personal bzw. die Arbeit in Fremdbetrieben, diesich in der Praxis bewährt haben, werden gegeben. Auch das Thema Arbeitssicherheit bei

1. Einleitung

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Arbeitnehmerüberlassung wird behandelt. Die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößengegen die Arbeitssicherheit sowie bei Arbeitsunfällen werden aufgezeigt.

Die Broschüre richtet sich deshalb insbesondere an den betrieblichen Praktiker.

1. Einleitung

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Sichere Organisationdurch Unternehmensleitung

• Gefährdungsbeurteilung

• Sichere Gestaltung derArbeitsabläufe

• Überwachung/Kontrolle desBetriebes

• Ordnungsgemäße Delegation vonAufgaben

• personenbezogene Maßnahmen(z. B. Schulung und Unterweisung)

• Sicherheitsfachkräfte und-beauftragte bestellen

• Fremdfirmen koordinieren,Leiharbeitnehmer in die Arbeits-abläufe integrieren

• Voraussetzung für die Einhaltungder Arbeitsschutzvorschriften schaffen (z. B.: Baustellenverord-nung)

Personalführungdurch Vorgesetzte

• Auswählen

• Anweisen

• Kontrollieren

• Unterweisen

Sicheres Arbeitender Beschäftigten

• sichere Durchführung der Arbeit

• sicherer Arbeitsplatz

• persönlicheSchutz-ausrüstung

Aufgabenbereiche in der Arbeitssicherheit im Betrieb

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2. Die Zusammenarbeit von Betrieben

Die Betriebe bewältigen heute ihre Aufgaben immer weniger durch den Einsatz eigenenPersonals, sie schalten andere Betriebe ein. Diese Tendenz besteht schon lange, und siehat sich in heutiger Zeit noch verstärkt.

Während früher die Betriebe weitgehend ihre Aufgaben mit eigenem Personal lösten, so istseit den 60er Jahren vermehrt der Einsatz von Fremdfirmen zu beobachten. Aufgrund derstarken Spezialisierung und der damit verbundenen Personalkosten wurde es immer unwirt-schaftlicher, bestimmte Arbeiten im eigenen Betrieb durch eigene Mitarbeiter erledigen zulassen.

Jeder Betrieb steht damit zunächst einmal vor der grundsätzlichen betriebswirtschaftlichenFrage: Halte ich für bestimmte Aufgaben eigenes Personal vor oder nicht? Für Aufgaben, dienur vorübergehend oder selten anfallen, erwies es sich als unwirtschaftlich, eigenes Perso-nal einzustellen.

Für gelegentlich auftretende bauliche Erweiterungs- oder Bauerhaltungsmaßnahmen wer-den heute zumeist spezielle Firmen eingesetzt. Ebenso werden Instandhaltungsmaßnah-men (Wartung, Inspektion, Instandsetzung gemäß DIN 31 051) an Maschinen und Anlagennur noch selten von eigenem Personal durchgeführt. Häufig sind diese Einrichtungen auchso technisch anspruchsvoll, dass diese Aufgaben mit eigenen Mitarbeitern nicht mehrdurchgeführt werden können. Die Verkäufer und Errichter solcher Maschinen und Anlagenübernehmen diese Aufgaben als Service deshalb am besten mit oder auf Inspektion undWartung spezialisierte Firmen werden beauftragt. Bei industriellen Großanlagen (z. B.Kraftwerken) überwacht zumeist der Hersteller und Errichter das Betreiben der Anlagen,zumindest in der Erprobungsphase. Ein Betrieb, der Fremdfirmen einschaltet, hat auch denVorteil, dass die Fremdfirma mit ihren eigenen Spezialisten in eigener rechtlicher Verant-wortung (auch für die Arbeitssicherheit) und eigenem finanziellen Risiko den Auftrag über-nimmt. Für Fehler und Mängel haftet die Fremdfirma. Es bestehen Gewährleistungs-ansprüche.

Eine gezielte Verlagerung des betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Risikos stellt auchder Einsatz von so genannten Subunternehmern dar. Diese übernehmen zwar einen Auftrageigenverantwortlich und unter eigener Regie sowie auf eigene Gewährleistung, sie werdenaber nur für einen Auftraggeber tätig und treten gegenüber diesem nicht als Auftragnehmerauf. Auf Großbaustellen ist zu beobachten, dass diese Subunternehmen weitere Unter-

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nehmen einschalten und damit Risiken weiter verlagern („Subsub“ und noch weitere Unter-gliederung).

In letzter Zeit wird sehr häufig auf das Problem der so genannten Scheinselbstständigkeithingewiesen. Sie liegt dann vor, wenn der Betrieb Aufgaben an eine Einzelperson vergibt,die diese dann unter eigener unternehmerischer Verantwortung erledigt, aber tatsächlichmehr oder weniger abhängig und weisungsgebunden wie ein Arbeitnehmer ist. Unabhängigdavon, wie solche Verträge arbeitsrechtlich zu interpretieren sind, muss zunächst einmaldavon ausgegangen werden, dass formal ein unternehmerisches Verhältnis entstanden ist.Der „Scheinselbstständige“ haftet und gewährleistet wie ein Unternehmer, auch wenn erjetzt sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer gilt. Dies hat Folgen für die Zuständigkeitin der Arbeitssicherheit. Der Auftragnehmer wird dann umfassend selbst für seinenArbeitsschutz verantwortlich.

Aber nicht nur gelegentlich auftretende betriebliche Aufgaben, die eher am Rande angesie-delt sind, wie z. B. das Betreiben einer Kantine oder Wach- und Sicherungsaufgaben, son-dern auch so genannte Kernaufgaben, werden heute ganz bewusst unter Verlagerung desunternehmerischen Risikos auf Fremdfirmen übertragen. So werden heute im Rahmen von„out sourcing“ auch Produktions- und Montagearbeiten sowie Versand-, Vertrieb- undZuliefereraufgaben auf Dritte übertragen.

Insgesamt hat in den 90er Jahren zwar die Zahl der Beschäftigten abgenommen, die Zahl derBetriebe jedoch zugenommen. Dies bestätigen die Statistiken der Berufsgenossenschaften.Damit muss Arbeitssicherheit nicht nur als eine Frage zwischen Arbeitgeber und Arbeit-nehmer, sondern als Problem der Zusammenarbeit verschiedener Betriebe und Unterneh-men gesehen werden.

Eine besondere Bedeutung kommt auch der Arbeitnehmerüberlassung zu. Sie hat in denletzten Jahren stark zugenommen. Beim Einsatz von Leiharbeitnehmern verspricht man sichgünstige Personalkosten. Zunächst war der Schwerpunkt des Einsatzes bei saisonal an-fallenden Auftragsspitzen oder bei Vertretung von Arbeitnehmern bei Krankheit und Urlaub.Auch auf Baustellen ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern zu beobachten, obwohl imBaugewerbe der Einsatz gemäß § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur in Aus-nahmefällen zulässig ist. Schwerpunkt für den Einsatz von Leiharbeitnehmern ist nun auchder Industrie- und Anlagenbau, der Handel, Verwaltung bis hin zur industriellen Fertigung.

2. Die Zusammenarbeit von Betrieben

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Mit Beginn des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes am 1. 1. 1993 sind auch ver-stärkt ausländische Betriebe und Einzelunternehmer in Deutschland tätig, die als Auftrag-nehmer Auftragsleistungen aller Art durchführen.

Es besteht in allen Wirtschaftszweigen die Tendenz, das Stammpersonal so gering wie mög-lich zu halten und möglichst viele Aufgaben mit Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern zubewältigen.

Bei Ausschreibungen treten nicht nur einzelne Firmen, sondern auch Arbeitsgemeinschaf-ten, bestehend aus mehreren Betrieben, auf. Bei Zuschlag wird dann der Auftrag gemein-sam ausgeführt. Hier stellen sich unter dem Gesichtspunkt Arbeitssicherheit insbesondersdie Frage, wie die sichere Zusammenarbeit von Arbeitnehmern aus verschiedenen Unter-nehmen zu organisieren ist.

2. Die Zusammenarbeit von Betrieben

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beitsunfälle

3. Erhöhte Unfallhäufigkeit beim Einsatz 3. von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern

Arbeitsunfälle haben entweder verhaltensbedingte oder technische Ursachen.

Unfälle aus rein technischen Ursachen, z. B. Versagen von Sicherheitseinrichtungen, Explo-sionen von Anlagen, Defekte von Arbeitsmitteln, sind selten geworden. Zumeist spielt nebender technischen Ursache noch eine verhaltensbedingte Komponente mit: Arbeitsunfall beimVerwenden von schadhaften Werkzeugen trotz Kenntnis dieses Mangels durch den Betroffe-nen.

Insgesamt lässt sich sagen, dass durch verbesserte Sicherheitstechnik Unfälle aufgrund reintechnischer Ursachen in den letzten Jahrzehnten deutlich zurückgegangen sind. Damittreten Verhaltensfehler immer mehr in den Vordergrund. Verhalten zu steuern, ist nicht nurSache der Arbeitnehmer selbst, sondern auch Aufgabe des Arbeitgebers. Er hat die Aufgabe,durch sein Direktionsrecht nicht nur Art und Weise der Arbeit zu bestimmen, sondern aufdas arbeitssichere Verhalten von Mitarbeitern Einfluss zu nehmen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, durch Organisation des Betriebes, die Unfallgefahren so gering wie möglich zuhalten. Damit wird klar, warum beim Einsatz von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern dieBerufsgenossenschaften erhöhte Unfallzahlen registrieren. Fremdfirmenmitarbeiter unter-liegen nicht dem Direktionsrecht des Auftraggebers. Er hat nicht die Möglichkeit wie einArbeitgeber, Weisungen auszuüben und Aufsicht zu führen. Häufig kann er das auch garnicht, weil die Firma sehr spezialisiert arbeitet und die erforderliche Fachkenntnis beimAuftraggeber fehlt. Darüber hinaus sind die Fremdfirmenmitarbeiter nicht in die Organisa-tion des Auftraggebers eingegliedert. Sie arbeiten nach ihren Maßstäben und Grundsätzen.Schwerpunkte und Levels in der Arbeitssicherheit je nach Art des Betriebes (Produktion oderDienstleistung) liegen in jedem Unternehmen anders. Unfallursachen sind deshalb häufigKoordinationsfehler.

Beim Einsatz von Leiharbeitnehmern ist die Situation insofern anders, als diese demDirektionsrecht des Entleihers unterliegen. Aber auch hier ist die Unfallursache sehr häufigunzureichende Personalführung und mangelnde Eingliederung in die Organisation deseigenen Betriebes. Leiharbeitnehmer sind im Arbeitsschutz wie eigene Mitarbeiter zu behan-deln. Das schreibt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor (§ 11 Abs. 6), aber die Praxissieht häufig anders aus.

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Organisationsmängel und Führungsdefizite beim Einsatz von Fremdfirmenmitarbeitern undLeiharbeitnehmern erklären zwar die höhere Unfallhäufigkeit, sind aber keine Rechtferti-gung.

Während eigene Mitarbeiter aufgrund guter Kenntnisse der betrieblichen Verhältnisse undeigenverantwortlichem Handeln, trotz organisatorischer und führungsmäßiger Defizite,Unfallgefährdungen und Arbeitsunfälle vermeiden, so machen ganz besonders Arbeits-unfälle von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern diese Verfehlungen deutlich. Man kannsagen: Ein Betrieb, der auch bei umfangreichem Einsatz von Fremdpersonal wenige Unfälleverzeichnet, hat organisatorisch den eigenen Betrieb im Griff.

3. Erhöhte Unfallhäufigkeit beim Einsatz von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern

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4. Die rechtlichen Vorgaben für die 3. Arbeitssicherheit

Beim Einsatz von eigenen Mitarbeitern, Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern sind verschie-dene rechtliche Vorgaben zu beachten. Dies führt letztendlich auch zu unterschiedlich wei-ten Pflichten im Verhältnis zu eigenen Mitarbeitern und im Verhältnis zu Mitarbeitern frem-der Firmen und beim Einsatz von Leiharbeitnehmern.

Verantwortung für Arbeitssicherheit besteht jedoch zumeist immer, allerdings aus unter-schiedlichem Grund und mit unterschiedlicher Reichweite.

4.1 Wichtige Gesetze und Vorschriftenwerke zur Arbeitssicherheit

Die Gewährleistung des Arbeitsschutzes bei der Zusammenarbeit von Betrieben (Koopera-tion, Fremdfirma, Leiharbeit) setzt die Kenntnis einer Reihe von Gesetzen voraus. In diesemKapitel werden die wichtigsten allgemein angesprochen.

Das Arbeitsschutzgesetz und das SGB VII stehen im Vordergrund.

4.1.1 Die Struktur der Gesetze und Vorschriften

Es existiert in Deutschland ein sehr umfangreiches und von der Struktur sehr differenziertesSystem von Vorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes. Wer also Vorschriften zum Einsatzvon Fremdfirmen sucht, findet sie nicht abschließend in einem Gesetzeswerk, sondern musssie sich aus mehreren Quellen heraussuchen. Dies gelingt nur, wenn man die Grundstruk-turen und Systematik des Arbeitsschutzrechts kennt.

Erst dann werden die Zusammenhänge sowie die Beziehungen und Verweisungen für denRechtsanwender klar.

Eine Vielzahl von staatlichen, öffentlich-rechtlichen und privaten Institutionen in Deutsch-land setzen unmittelbar und mittelbar rechtliche Vorgaben. Hinzugekommen ist das EU-Recht, das insbesondere eine Vereinheitlichung und Vereinfachung zum Ziel hat, aber teil-weise zur weiteren Undurchschaubarkeit des deutschen Arbeitsschutzrechts beiträgt undzusätzliche Fragen aufwirft.

eitsunfälle

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Betrachtet man die Gesetze und weiteren Vorschriften zum Arbeitsschutz nach ihremUrheber, so ergibt sich folgende Struktur:

• EU-Recht• Staatliches Recht (Bund/Länder)• Unfallverhütungsvorschriften• Normen und Regeln von staatlichen, berufsgenossenschaftlichen und privaten

Institutionen (zum Beispiel DIN, VDE, usw.).

Das EU-Recht unterscheidet u. a. zwischen

• EU-Verordnungen: Sie gelten direkt für jeden EU-Bürger. Im Bereich des Arbeitsschutzesgibt es keine EU-Verordnung von Bedeutung.

• EU-Richtlinien: Sie sind an die nationalen Gesetzgeber in den einzelnen EU-Staatengerichtet und haben keine direkte Wirkung für die EU-Bürger. Sie sind im Bereich desArbeitsschutzes häufig vorzufinden.

Als Beispiel ist hier die EU-Baustellenrichtlinie zu erwähnen. Sie wurde zum 1. Juli 1998durch die Baustellenverordnung in deutsches Recht umgesetzt.

Erst ab diesem Zeitpunkt hat sie Rechtswirkung für Baustellen. Vor diesem Zeitpunktbestand kein Zwang, sie auf Baustellen anzuwenden.

Eine Anwendung von EU-Richtlinien zur Umsetzung in nationales Recht ist aber zu empfeh-len. Insbesondere, wenn solche EU-Richtlinien allgemein gültige Standards (Stand derTechnik, Regeln der Technik) enthalten. So entfalten EU-Richtlinien im Ausnahmefall schonvon ihrer Umsetzung in nationales Recht Wirkung.

Das staatliche Recht im Arbeitsschutz unterscheidet

• Gesetze: Vom Bundestag bzw. den Landtagen. • Verordnungen: Aufgrund eines Gesetzes durch die Bundesregierung bzw. Landesregierung

erlassene Rechtsverordnung (z. B. Baustellenverordnung).• Verwaltungsvorschriften, Richtlinien: Sie haben grundsätzlich keine unmittelbare

Rechtswirkung nach außen, sie sind zumeist Auslegungshilfen für staatliche Gesetze, für

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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die staatlichen Organe und entfallen damit mittelbarer Rechtswirkung, weil staatlicheStellen danach verfahren. Verwaltungsvorschriften enthalten häufig anerkannte Regeln derTechnik. Sie sollten deshalb berücksichtigt werden.

• Einzelanordnungen: Anordnungen (Verwaltungsakte) treffen, (z. B. Arbeits-stättenrichtlinie), die der Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung dienen.

Vorschriften der Berufsgenossenschaften

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Vorschriften) sind Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des § 15 Siebtes Buch Sozial-gesetzbuch (SGB VII).

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B. aus

• staatlichen Arbeitsschutzvorschriftenoder

• BG-Vorschriftenoder

• technischen Spezifikationen, insbesondere harmonisierten Normen,oder

• berufsgenossenschaftlichem Erfahrungsgut.

BG-Regeln dienen einerseits dazu, bestimmte staatliche Arbeitsschutzvorschriften oder BG-Vorschriften zu konkretisieren oder zu erläutern; andererseits können sie im Einzelnen auchSchutzzielangaben enthalten, die zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei derArbeit erforderlich sind.

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise undEmpfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmtenSachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BG-Grundsätze) sind Maßstäbe in bestimmtenVerfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Technische Regeln und Normen

Es gibt in Deutschland eine große Zahl staatlicher, berufsgenossenschaftlicher und privaterInstitutionen, die Regeln, Normen, Grenzwerte usw. erlassen.

Grundsätzlich sind dies, anders als Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschrif-ten, keine unmittelbar bindenden Vorschriften. Aber sehr viele Gesetze, Verordnungen undUVVen verweisen auf die so genannten „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (allge-mein oder durch konkreten Verweis). Damit entsteht mittelbar eine Rechtswirkung und einAnwendungszwang. Man ist in jedem Fall auf der sicheren Seite, wenn man technischeRegeln und Normen einhält.

Das Arbeitsschutzrecht basiert damit auf vier Säulen.

Im Überblick:

Zum Verhältnis der vier Säulen zueinander lassen sich folgende grundsätzliche Aussagentreffen:

• EU-Recht geht nationalem Recht vor. Das gilt insbesondere für EU-Verordnungen, die sichdirekt an die EU-Bürger wenden.

• EU-Richtlinien enthalten grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung für die Bürger in denMitgliedsstaaten, sondern verpflichten die nationalen Gesetzgeber.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Arbeitsschutz

EU-Richtlinien Gesetze undVerordnungen

Berufsgenossen-schaftlicheVorschriften

TechnischeRegeln undNormen

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• Staatliche Gesetze und Rechtsverordnungen sind bindend für alle im Territorium derBundesrepublik.

• Unfallverhütungsvorschriften (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften) gelten für alleBeschäftigten in Deutschland. Es besteht eine übergreifende Geltung bei der Zusammen-arbeit von Betrieben, die unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern angehören. Auchfür die ausländischen Unternehmen gelten die Unfallverhütungsvorschriften (s. §§ 16, 17SGB VII). Seit Januar 2004 ist dies auch zusätzlich in § 1 der BGV A1 geregelt.

• Das staatliche Recht gibt den Rahmen für die Unfallverhütungsvorschriften (Berufsge-nossenschaftliche Vorschriften) vor.

• Technische Regeln gelten nicht unmittelbar wie Gesetze, Verordnungen und Unfallverhü-tungsvorschriften, aber sie erlangen mittelbar Rechtswirkung, wenn staatliche Gesetzeund Unfallverhütungsvorschriften (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften) auf sie verwei-sen, bzw. im Strafrecht, wo sie als Sorgfaltsregeln bei der Beurteilung des Verschuldens(Fahrlässigkeit) Anwendung finden.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

4.1.2 Arbeitsschutzgesetz

Im Überblick:

Das Arbeitsschutzgesetz vom 21. 8. 1996 setzt die EU-Rahmenrichtlinie vom 12. 6. 1989(89/391/EWG) in deutsches Recht um.

Damit werden Grundpflichten für den Arbeitgeber in der Arbeitssicherheit geregelt.Weitergehende Forderungen sind speziellere Regelungen, z. B. in den Unfallverhütungs-vorschriften, und bleiben in Kraft. Die Grundpflichten des Arbeitgebers zum Schutz vorArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sind:

19

Arbeitsschutzgesetz (4.1.2) Grundpflichten für Arbeitgeber undBeschäftigte

BerufsgenossenschaftlicheVorschriften (4.1.5)Sicheres Verhalten bei der Arbeit

Arbeitssicherheitsgesetz (4.1.8)Sicherheitsfachkräfte und Mediziner

Produkthaftungsgesetz (4.1.8)

Gefahrstoffverordnung (4.1.8)

Arbeitsstättenverordnung (4.1.8)

Arbeitsstättenrichtlinie (4.1.8)

VOB/VOL/VOF (4.1.8)

SozialgesetzbuchVII (4.1.3)Prävention undEntschädigung beiArbeitsunfällenund Berufskrank-heiten

Allgemein aner-kannte Regeln derTechnik (4.1.6)Erfahrungssätzeund Leitlinien fürden Einsatz derTechnik

Geräte- undProduktsicherheits-gesetz undBetriebssicherheits-verordnung (4.1.4)Sichere Geräteund Anlagen

Bürgerliches Gesetz-buch und Verkehrs-sicherungspflichten(4.1.7)

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• Die notwendigen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sind zu ergreifen,• auf Wirksamkeit hin zu überprüfen und• jeweils dem neuesten Stand der Technik anzupassen,• die organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Sicherheitsarbeit sind zu

schaffen,• auf allen Ebenen, vor allem auch auf der Führungsebene sind die Pflichten zur Arbeits-

sicherheit zu verankern,• die nötigen Sachmittel sind bereitzustellen,• die Maßnahmen erfolgen zu Lasten des Arbeitgebers.

Für die Gefahrenabwehr gilt:

• Jede Gefahr ist zu vermeiden,• Gefahren sind an der Entstehungsstelle zu bekämpfen,• dabei ist der Stand der Technik und der Wissenschaft auf allen Gebieten zu berück-

sichtigen,• kollektiven (generell wirkenden) Maßnahmen ist der Vorrang vor individuellen

(am Arbeitsplatz des Beschäftigten wirkenden) Maßnahmen einzuräumen,• technische Maßnahmen sind soweit wie möglich und Verhaltensregeln soweit wie nötig

einzusetzen,• jeder Mensch ist seinem individuellen Bedürfnis entsprechend zu schützen.

Einen besonderen Schwerpunkt legt das Gesetz darauf, dass die mit der Arbeit verbundenenGefahren ermittelt werden (§ 5 ArbSchG) und beurteilt wird, welche Maßnahmen desArbeitsschutzes erforderlich sind. In diese Ermittlungen sind nicht nur die schon erkennba-ren oder feststehenden Verhältnisse zu betrachten. Die Gefährdungsermittlung hat möglichekünftige Veränderungen mit einzubeziehen. Alle Eventualitäten – sofern nur genügend fürihren Eintritt spricht – sind mit einzubeziehen.

Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und seinerBeschäftigten. Aber auch Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bei Fremdfirmen-einsätzen sind enthalten (siehe § 8 ArbSchG).

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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4.1.3 Sozialgesetzbuch VII. Buch (SGB VII)

Mit dem SGB VII ist die Verantwortung des Unternehmers erweitert worden. § 21 regelt, dassder Unternehmer für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und anderenarbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich ist. Zu beachten ist hier, dass nebenArbeitsunfällen und Berufskrankheiten auch alle weiteren arbeitsbedingten Gesundheits-gefahren zu verhüten sind. Es geht also nicht nur um die Abwendung von Misserfolgen inGestalt von Unfällen und Berufskrankheiten. Schon die Vermeidung der Gefahren ist Zieldes Gesetzes und damit Pflicht des Unternehmers.

Das SGB VII ermächtigt die Berufsgenossenschaften zum Erlass von Berufsgenossenschaft-lichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften).

Im Überblick:

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

21

Arbeitgeber-/Unternehmerpflichten nach § 21 SGB VII, § 3 und § 4 Arbeitsschutzgesetz

• Der Arbeitgeber/Unternehmer ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verant-wortlich.

• Der Arbeitgeber/Unternehmer hat auch nach den Anforderungen der Arbeits-sicherheit seinen Betrieb zu organisieren und das Personal zu führen.

• Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheitmöglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehal-ten wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;3. Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene

sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksich-tigen;

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4.1.4 Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) und Betriebssicherheitsverordnung

Dieses Gesetz fasst seit Januar 2004 das frühere Gerätesicherheitsgesetz und das Produkt-sicherheitsgesetz zusammen. Es stellt zum einen Grundsätze für das Inverkehrbringen vonGeräten sowie für die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagenauf. Zum anderen dient es dem Zweck, Hersteller und Händler zu verpflichten, dem Ver-braucher nur sichere Produkte zur privaten Nutzung zu überlassen. Des Weiteren wird dieCE-Kennzeichnung vor missbräuchlicher Verwendung geschützt.

Während das Arbeitsschutzgesetz die Rechte und Pflichten des Unternehmers (Organi-sation, Personalführung) und der Beschäftigten (Verhalten) regelt, ist das Geräte- undProduktsicherheitsgesetz (GPSG) auf technische Anforderungen gerichtet.

Eine Konkretisierung der Regelungen für den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagenfindet sich im dritten Abschnitt der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Hierbei han-delt es sich um eine Verordnung nach dem früheren § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes, dieim Zuge der systematischen Vereinfachung des Arbeitsschutzrechtes die vorherigen – in ver-schiedenen Verordnungen niedergelegten – Vorschriften zusammenfasst. Die früheren aufdas Gerätesicherheitsgesetz gestützten Einzelverordnungen für überwachungsbedürftigeAnlagen wurden – teilweise mit Übergangsvorschriften – aufgehoben. Nach der Übergangs-

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

22

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstigeArbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf denArbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

5. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;6. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind

zu berücksichtigen;7. Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;8. Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur

zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

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vorschrift des GPSG gelten die bisher auf § 11 Gerätesicherheitsgesetz gestütztenVerordnungen zunächst weiter.

Die BetrSichV verpflichtet den Betreiber (Unternehmer) insbesondere dazu:

• Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten,• sie ständig zu überwachen,• notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen,• erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen,• jeden Unfall, jeden Schaden, jede Explosion unverzüglich anzuzeigen und• Aufsichtspersonal zu bestellen.

4.1.5 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

Die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) haben recht-lich den Charakter einer Satzung. Sie gelten deshalb grundsätzlich nur für Mitglieder (Unter-nehmer) und Versicherte (Beschäftigte) der Berufsgenossenschaft.

§ 16 SGB VII sieht vor, dass Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, die für einen Betriebgelten, auch für Fremdfirmenmitarbeiter und Leiharbeitnehmer gelten, obwohl für diese ansich eine andere Berufsgenossenschaft zuständig ist. Beide Unfallversicherungsträger sindzur Überwachung und Beratung berechtigt. Unfallverhütungsvorschriften gelten auch für dieUnternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, wenn sie in Deutschlandtätig werden. Dies wird auch in § 1 der neuen Basisvorschrift der berufsgenossenschaftli-chen Prävention, der BGV A1, noch einmal ausdrücklich erwähnt.

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften sind deshalb verbindliche Rechtsnormen genau wieGesetze und Verordnungen. Sie verpflichten und berechtigen die Mitglieder derBerufsgenossenschaft (Unternehmer und Versicherte) wie Gesetze und Verordnungen.

Sie müssen ebenso wie sonstiges – staatliches – Recht befolgt werden. Die Nichtbefolgungkann für den Verpflichteten (Unternehmer und Versicherten) haftungs- und sanktionsrechtli-che Folgen haben. Im Rahmen der Bestrebungen zur Deregulierung und Vereinfachung derarbeitsschutzrechtlichen Vorschriften dienen die Unfallverhütungsvorschriften immer mehr

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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der Ergänzung oder Konkretisierung des staatlichen Rechts. Zugleich findet eine engereVerzahnung des berufsgenossenschaftlichen Satzungsrechts mit dem staatlichen Arbeits-schutzrecht statt. Dies wird insbesondere durch § 2 der neuen BGV A1 gewährleistet, derden Unternehmer verpflichtet, sowohl die Unfallverhütungsvorschriften als auch staatlicheArbeitsschutzvorschriften zu beachten.

4.1.6 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Regeln der Technik sind Erfahrungssätze und Leitsätze für einen zweckbestimmten, rationel-len – auch sicheren – Einsatz der Technik. Von allgemein anerkannten Regeln der Technikwird dann gesprochen, wenn diese Regeln sich in der Praxis bewährt haben und wenn dieMehrheit der Fachleute von der Richtigkeit dieser Regeln überzeugt ist.

Eine schriftliche Fixierung ist im Prinzip nicht erforderlich, jedoch sind die meisten heute allgemein anerkannten Regeln der Technik in so genannten technischen Regelwerken ent-halten, z. B.

• DIN-Normen (Deutsches Institut für Normung e.V.),• VDE-Bestimmungen (Verband Deutscher Elektrotechniker e.V.),• DVGW-Arbeitsblätter.

Hierbei handelt es sich um private Institutionen mit besonderer fachlicher Qualifikation fürden Erlass von allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beschreiben oder verweisen auf allge-mein anerkannte Regeln der Technik. Dazu gehören die Durchführungsanweisungen zu denUnfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Merkhefte.

Ausschüsse und Beiräte, die bei Ministerien angesiedelt sind, z. B. der Gefahrstoffausschuss,erlassen ebenfalls technische Regeln, z. B. die TRGS (Technische Regeln Gefahrstoffe).

Die technischen Regelwerke werden heute zumeist in einem streng formellen Verfahrenerlassen, was als Indiz dafür gilt, dass es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technikhandelt. Genauso ist z. B. das Verfahren zur Erstellung von DIN-Normen in DIN 820, Bl. 4, Nr. 242, 243 geregelt.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Interessierte Fachkreise wie Hersteller, Handwerker, Verbraucher, Wissenschaftler werdenangehört, es besteht die Möglichkeit, Einsprüche zu erheben.

Seit geraumer Zeit findet weltweit eine internationale Abstimmung unter Fachleuten für einheitliche Normen statt (ISO). Besondere Bedeutung hat dabei die Entwicklung europäi-scher Normen durch internationale Normungsgremien erfahren (EN). Auf diese Normenbeziehen sich die Richtlinien des Rates der europäischen Gemeinschaften. Sie geben sienicht verbindlich vor, stellen aber die widerlegbare Vermutung auf, dass bei Einhaltung dieser Normen auch die Anforderungen in den Richtlinien erfüllt sind. Bis zur selbstständi-gen Erarbeitung der europäischen Normenwerke können auch nationale Normenwerke ausBrüssel mit der gleichen Wirkung „notifiziert“ werden.

Grundsätzlich haben allgemein anerkannte Regeln der Technik, auch wenn sie in techni-schen Regelwerken enthalten sind, keine Rechtsverbindlichkeit. Es besteht keine direkteVerpflichtung, sich an allgemein anerkannte Regeln der Technik zu halten.

Dennoch gelten allgemein anerkannte Regeln der Technik als Bewertungsmaßstäbe, obRechtsvorschriften verletzt werden oder ob ein Verhalten bzw. Unterlassen als schuldhaft(fahrlässig, grob fahrlässig) zu werten ist. Immer, wenn danach zu fragen ist, ob jemand imUmgang mit der Technik die notwendige Sorgfalt hat walten lassen, geben die anerkanntenRegeln der Technik die Antwort.

Durch Verweisung in Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften aufallgemein anerkannte Regeln der Technik bzw. Verweisung auf bestimmte technischeRegelwerke wird aus der Verwendungsempfehlung aber indirekt auch ein Anwendungs-zwang.

Untergruppen der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind:

• Elektrotechnische Regeln.Eine Definition enthält § 2 Abs. 2 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3).

• Allgemein anerkannte sicherheitstechnische Regeln, allgemein anerkannte arbeitsmedi-zinische Erkenntnisse.

• Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Begriff ist z. B. in den §§ 90, 91Betriebsverfassungsgesetz verwandt worden.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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4.1.7 Bürgerliches Gesetzbuch und Verkehrssicherungspflicht

Die dienstvertragliche Vorschrift zum Schutz der Beschäftigten vor Gefahren für Leben undGesundheit nach § 618 BGB existiert nach wie vor, obwohl der Arbeitsschutz in Deutschlandweitgehend öffentlich-rechtlich geregelt ist. Nach diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriftenbesteht auch ein weitergehender Schutz des Beschäftigten, so dass § 618 BGB von derSache her nur noch sekundäre Bedeutung hat.

Der arbeitsrechtliche Vertrag ist aber Grundlage für die Anwendung des öffentlichenArbeitsschutzrechts. Ein Unternehmer ist nur für die eigenen, also durch Arbeitsvertraggebundenen, Mitarbeiter zum Arbeitsschutz (Fürsorgepflicht) verpflichtet.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

26

Verkehrssicherungspflichten

• Gesetzliche (besondere) Verkehrssicherungspflicht:– Arbeitssicherheit/Arbeitsschutzvorschriften

(z. B. ArbSchG, GefStoffV, ASiG, UVVen)– Gesundheitsschutz (allgemein)

(z. B. ChemG, Arzneim.G, GefStoffV, GPSG)– Umweltschutz (Mensch und Umwelt)

(z. B. B.ImmSchG, GefStoffV)– Sachgüterschutz (z. B. DenkmalSchG, GefStoffV)

• Allgemeine Verkehrssicherungspflicht– Wer Gefahrenquellen schafft oder in seinem Herrschaftsbereich bestehen lässt,– auf deren Nichtvorhandensein Dritte vertrauen,– muss Vorsorge treffen (nach Zumutbarkeit) zur Schadensverhütung.

Gesetzliche Verkehrssicherungspflichten sind vorrangig vor der allgemeinenVerkehrssicherungspflicht.

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Im Überblick:

Besondere Bedeutung hat die durch die Rechtsprechung aus dem allgemeinen Deliktsrecht(§ 823 f. BGB) individuelle „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“.

Bei der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht handelt es sich um eine Rechtspflicht: Jeder,der Gefahrenquellen schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter tref-fen. Dritte sind neben dem Beschäftigten (hier greift schon die Fürsorgepflicht des Arbeits-rechts) auch die Mitarbeiter fremder Firmen, Besucher, Geschäftspartner usw.

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ist konkret in keiner Rechtsnorm geregelt. Siewurde durch die Rechtsprechung erfunden und hinreichend konkretisiert. Die Verkehrs-sicherungspflicht im Rahmen des § 823 BGB ist keine unmittelbar präventive Vorschrift, weilsie zum Schadensersatz entwickelt wurde, als Ausgleich von eingetretenen Schaden, nichtdirekt zu deren Verhütung. Aber aus der Rechtsprechung zu diesen Schadensfällen lassensich Vorgaben ableiten, deren Einhaltung sichern, dass man kein Schadensersatz leistenmuss. Insofern wirkt die Verkehrssicherungspflicht präventiv. Sehr häufig inspiriert die

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

27

Verkehrssicherungspflichten

• Wer eine Gefahr schafft, muss Vorsorge treffen.

• Verkehrssicherungspflicht gilt nicht bei offensichtlichen Gefahren.• Gefahrenbeseitigung wird gefordert, soweit sie zumutbar ist.

Gefahren aller Art• Tätigkeit

(Sprengen, Autofahren)• Sachen

(Werkzeug, Baumaschine, Treppe)• Sachgesamtheit

(Baustelle, Betrieb)

Vorsorge für Personen• Mitarbeiter

BesucherPassantenFremdfirmenLeiharbeiter

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Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht die gesetzgeberischen Institutionen. Z. B. dieRechtsprechung zur Streupflicht des Hauseigentümers bei Glatteis ist in vielen Gemeindenin Ortssatzungen festgehalten.

Auch die Koordinationsvorschriften für Fremdfirmen in der BGV A1 § 6 beruhen letztendlichauf der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht kommtimmer dann zum Zuge, wenn Rechtsvorschriften einen Sachverhalt nicht erfassen, was inDeutschland selten ist, aber bei der Fremdfirmenproblematik vorkommt. Deshalb hat dieVerkehrssicherungspflicht beim Einsatz von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern einebesondere Bedeutung.

Für den betrieblichen Bereich gilt: „Verkehrssicherungspflichtig“ ist jeder, der in seinemHerrschaftsbereich (Betrieb, Baustelle) eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, aufderen Nichtvorhandensein Dritte (Mitarbeiter, betriebsfremde Personen) vertrauen. Manunterscheidet zwischen:

• Tätigkeitsgefahren (z. B. durch Ausschachtungsarbeiten),• Sachgefahren (z. B. nicht abgedeckte Baugruben, nicht verkehrssicher abgestellte

Baufahrzeuge),• Verkehrsgefahren (z. B. ungesicherte Passierwege oder Brücken über Baugruben im

Baugelände).

Jeder Unternehmer hat darauf zu achten, dass in seinem Herrschaftsbereich (Gefahren-bereich) durch eingesetzte Arbeitsgeräte (Werkzeuge, Chemikalien oder sonstige Arbeits-mittel) keine Gefahren für andere Personen oder Sachen entstehen. Betriebswege, Gebäudeund sonstige Einrichtungen müssen gefahrlos benutzt werden können.

4.1.8 Weitere Gesetze und Verordnungen zur Arbeitssicherheit

Es werden nun die Gesetze aufgeführt, die schwerpunktmäßig Regelungen zur Arbeits-sicherheit enthalten. Darüber hinaus regeln viele Gesetze als Nebenzweck Arbeitssicher-heitsgesichtspunkte mit (z. B. Atomgesetz, Störfallverordnung). Diese Gesetze und Rechts-verordnungen werden hier nicht aufgeführt.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte fürArbeitssicherheit zu bestellen. Die Verhältnisse in den Betrieben und die Zusammenhängezwischen Arbeit und Gesundheit werden immer komplexer. Vor allem aber liegen inzwi-schen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse aus der Arbeitswissenschaft und allenDisziplinen vor, die der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz dienen können, sodass eine Beurteilung der Gefahren und Maßnahmen in der Prävention kaum noch demArbeitgeber allein möglich ist. Er muss sich fachkundig beraten lassen. Die Beratung istselbstverständlich auf alle Vorgesetzten zu erstrecken.

Gleichzeitig sollen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte die Beschäftigten beraten undbetreuen, damit sie ihren Beitrag zur Sicherheit und für den Gesundheitsschutz leisten kön-nen. Schließlich sollen diese Fachleute auch mit der übrigen Sicherheitsorganisation imBetrieb – vom Betriebsrat bis zu den Sicherheitsbeauftragten – zusammenwirken.

ProdukthaftungsgesetzGrundsätzlich haftet der Hersteller von fehlerhaften Produkten nur bei Verschulden, alsowenn er fahrlässig oder vorsätzlich fehlerhafte Produkte erzeugt hat. Lediglich die Grund-sätze der Produkthaftung, entwickelt von der Rechtsprechung, erleichtern die Beweis-führung für die Opfer in einem gerichtlichen Verfahren.

Seit dem 1. 1. 1990 ist durch das Produkthaftungsgesetz auch in Deutschland eine verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte eingeführt worden.

Diese schützt nun auch alle Beschäftigten. Bei Arbeitsunfällen leistet aber vorrangig dieBerufsgenossenschaft nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VII.

Die Gefahrstoffverordnung auf Grundlage des Chemikaliengesetzes ist für den Alltag in denBetrieben von besonderer Bedeutung, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird – alsoheute fast für alle.

Die Gefahrstoffverordnung erläutert den Begriff „Gefahrstoff“ näher und legt dann vor allemUnternehmerpflichten fest:

• Er muss sich um die Zusammensetzung und die Gefahren der Stoffe und Stoffgemischekümmern.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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• Er muss Austauschstoffe, das heißt gefahrstofffreie oder zumindest weniger gefährlicheProdukte, suchen.

• Er muss auf eine ausreichende Kennzeichnung achten.

• Er muss Betriebsanleitungen bereitstellen, auf Grenzwerte achten und bei ÜberschreitungMaßnahmen ergreifen.

• Mit § 15 wurde jetzt auch eine Vorschrift über die Zusammenarbeit verschiedener Firmen indie Gefahrstoffverordnung aufgenommen. Danach hat der auftraggebende Arbeitgeber beieiner gegenseitigen Gefährdung einen Koordinator zu bestellen. Im Übrigen haben alleArbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen.Ausdrücklich klargestellt wird hier auch die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für dasVorliegen der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen bei den heran-gezogenen Fremdfirmen.

Die Gefahrstoffverordnung regelt die Verpflichtung des Unternehmers, bei Überschreitungbestimmter Grenzen einer Einwirkung der Stoffe auf Beschäftigte, spezielle Vorsorgeunter-suchungen zu veranlassen.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Arbeitsstättenrichtlinien (ArbStättR) richtensich an alle Arbeitgeber, die Arbeitsstätten unterhalten.

Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)und Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) enthalten direkt keineRegelungen zur Arbeitssicherheit. Sie bilden die Grundlage für die Auftragsvergabe unddamit den Einsatz von fremdem Personal bei öffentlichen Aufträgen, darüber hinaus auchfür den Privatsektor aufgrund Vereinbarung (siehe auch VOB Teil B § 4).

Bereits im Jahre 1926 ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) von den Spitzen-organisationen aus Wirtschaft und Verwaltung gemeinsam verabschiedet worden. Damalsverzichtete der öffentliche Auftraggeber auf sein Privileg, eigene Vertragsbedingungen vorzu-schreiben. Die VOB haben sich seit Jahrzehnten bewährt.

Der Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern ist eszuzuschreiben, dass die VOB über den öffentlichen Bereich des Bauens hinaus von privaten

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Auftraggebern als Grundlage für die rechtliche Ausgestaltung der Vergabe von Bauleistun-gen dient. Mit den VOB wird auch die EG-Koordinierungsrichtlinie in der BundesrepublikDeutschland umgesetzt.

Aus Sicht der Arbeitssicherheit darf von den Bewerbern zur Eignung für einen Auftrag(Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) der Nachweis verlangt werden. Von derTeilnahme am Wettbewerb dürfen Unternehmen ausgeschlossen werden, die u. a. schwereVerfehlungen begangen haben, die unzutreffende Erklärungen abgegeben haben oder sichnicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben. Hier ist also auch der Auftraggebergefordert, die Forderungen für den Nachweis der Eignung vorzugeben und die Angebotegründlich zu prüfen. § 4 Nr. 8 VOB Teil B regelt den Einsatz von Nachunternehmern.

4.2 Spezielle gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Fremdfirmen und Leiharbeit-nehmern

An dieser Stelle sollen umfassend die einzelnen Regelungen zur Problematik:

• Fremdfirmeneinsatz,• Zusammenarbeit von Betrieben,• Einsatz von Leiharbeitnehmern

untersucht werden.

4.2.1 Europäische Rechtsvorschriften

Der Vollständigkeit halber werden zunächst die EU-Richtlinien aufgeführt. Sie werden nichtweiter kommentiert, da zwischenzeitlich umfassende nationale Regelungen, z. B. Arbeits-schutzgesetz, Baustellenverordnung, vorliegen. Es soll die europarechtliche Ausgangslageaufgezeigt werden.

4.2.1.1 Art. 10 Abs. 2 EU-Rahmenrichtlinie vom 12. 6. 1989 (89/391/EWG)

„Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit die Arbeitgeber den Arbeit-nehmern den in seinem Unternehmen oder Betrieb hinzugezogenen außerbetrieblichen

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Unternehmen bzw. Betrieben gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken ange-messene Informationen ... erhalten, die für die betreffenden Arbeitnehmer bestimmt sind.“

4.2.1.2 Art. 12 Abs. 2 EU-Rahmenrichtlinie vom 12. 6. 1989 (89/391/EWG)

Im Überblick:

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

32

Europäisches Recht• Art. 10 Abs. 2

EU-Rahmenrichtlinie(89/391/EWG) geeigneteSchutzmaßnahmen für hinzuge-zogene Unternehmen

• Art. 12 Abs. 2 ...angemessene Anweisungen fürBeschäftigte außerbetrieblicherFirmen

Art. 2EU-BaustellenrichtlinieSicherheits- undGesundheitsschutzKoordinator

Art. 5EU-BaustellenrichtlinieVorbereitung des Bauvorhabens

Art. 6EU-BaustellenrichtlinieAusführung des Bauvorhabens

Arbeitsschutz-gesetz• § 8 Abs.1

Zusammenarbeitund Abstimmungmehrerer Arbeit-geber

• § 8 Abs. 2angemessene Anweisung an an-dere Arbeitgeber

BaustellVKoordinator

BaustellVVorbereitung

BaustellVAusführung

BGVen• § 1 BGV A1• § 5 BGV A1• § 6 BGV A1• BGV C22

• § 6 BGV A1Koordinator

LBauOBauleiter-pflichten

AÜGPflichten beimEinsatz vonLeiharbeit-nehmern

Spezielle gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Fremdfirmen undLeiharbeitnehmern

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„Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass Arbeitnehmer außerbetrieblicher Firmen, diein seinem Unternehmen bzw. Betrieb zum Einsatz kommen, angemessene Anweisungenhinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsrisiken während ihrer Tätigkeit in seinemUnternehmen oder Betrieb erhalten haben.“

Aus diesen Vorschriften der EU-Richtlinie ergeben sich weitgehende Unterweisungs- undUnterrichtungspflichten auch für Fremdfirmen und deren Mitarbeiter.

Es reicht nicht aus, die Fremdfirmen zu unterweisen, damit diese in der Lage sind, selbstdie Beschäftigten zu unterrichten. Es muss darüber hinaus auch selbst vom auftraggeben-den Unternehmer überprüft werden, ob die Beschäftigten der Fremdfirma angemessenunterrichtet sind.

4.2.1.3 Art. 13 Abs. 1 EU-Rahmenrichtlinie vom 12. 6. 1989 (89/391/EWG)

„Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheitund Gesundheit sowie für die Sicherheit und Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen und Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, undzwar gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers“.

Während Arbeitgeberpflichten sich grundsätzlich auf die „eigenen“ Mitarbeiter und nur ausnahmsweise auf Fremdfirmenmitarbeiter beziehen, sind die Beschäftigten umfassendverpflichtet, bei ihrer Arbeit die Sicherheit anderer Personen zu berücksichtigen. Es wirdnicht zwischen eigenen Mitarbeitern und weiteren Beschäftigten unterschieden.

4.2.1.4 Art. 2, 5 und 6 EU-Baustellenrichtlinie vom 24. 6. 1992 (92/57/EWG)

Artikel 2, e), f):„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Vorbereitungsphase des Bau-projekts“ ist jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleitermit den in Artikel 5 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betrautwird.

„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Vorbereitungsphase des Bau-projekts“ ist jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleitermit den in Artikel 6 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betrautwird.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Artikel 5Der bzw. die gemäß Artikel 3 Abs. 1 betrauten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoor-dina-toren für die Vorbereitungsphase des Bauprojekts habena. die Anwendung der in Art. 4 vorgesehenen Bestimmungen zu koordinieren;b. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten

zu lassen, indem die auf die betreffende Baustelle anwendbaren Bestimmungen aufgeführt sind, wobei gegebenenfalls betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zuberücksichtigen sind.Dieser Plan muss außerdem spezifische Maßnahmen bezüglich der Arbeiten enthalten,die unter eine oder mehrere Kategorien des Anhangs II fallen;

c. eine Unterlage zusammenzustellen, die den Merkmalen des Bauwerkes Rechnung trägtund zweckdienliche Angaben in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, die beieventuellen späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind, enthält.

Artikel 6Der bzw. die Artikel 3 Abs. 1 betraute Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren fürdie Ausführungsphase des Bauwerks habena. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Sicherheit zu koordinieren

– bei der technischen und/oder organisatorischen Planung, um die verschiedenenArbeiten oder Arbeitsabschnitte einzuteilen, die gleichzeitig oder nacheinanderdurchgeführt werden,

– bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung der sehr verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte;

b. die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu koordinieren und dabei darauf zuachten, dass die Arbeitgeber und– wenn dies zum Schutz der Beschäftigten erforderlich ist – die Selbstständigen,– die in Artikel 8 genannten Grundsätze in schlüssiger Weise anwenden,– den gemäß Artikel 5 Buchstabe b) vorgesehenen Sicherheits- und Gesundheits-

schutzplan, soweit erforderlich, anwenden;c. Anpassungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nach Artikel 5 Buchstabe b)

und der Unterlage nach Artikel 5 Buchstabe c) unter Berücksichtigung des Fortschrittsder Arbeiten und eingetretener Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen;

d. zwischen den Arbeitgebern, einschließlich der nacheinander auf der Baustelle tätigenArbeitgeber, die Zusammenarbeit und die Koordinierung der Tätigkeiten zum Schutzder Beschäftigten und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheits-

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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gefährdungen sowie deren gegenseitige Information gemäß Artikel 6 Abs. 4 derRichtlinie 89/391 EWG, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Selbstständigen, zuorganisieren;

e. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren zu koordi-nieren;

f. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustellebetreten.

Die EU-Baustellenrichtlinie widmet sich hauptsächlich dem Bereich Koordination vonArbeiten, wobei nicht nur die Ausführung, sondern auch die Vorbereitung der Arbeiten aufeiner Baustelle einbezogen wird. Mangelnde Koordination ist auf Baustellen mit Abstanddie häufigste Unfallursache. Im Mittelpunkt der Unfallverhütung und des Gesundheits-schutzes muss folgerichtig die Verbesserung der Koordination der verschiedenen Gewerkeund Unternehmen stehen. „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren“ für dieVorbereitungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens, die neben den Bauleitern agie-ren, sollen durch ihre Tätigkeit entscheidend die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aufBaustellen verbessern.

Die Regelungen dieser EU-Baustellenrichtlinie gehen über die Regelungen des § 6 BGV A1hinaus.

4.2.2 Nationale Rechtsvorschriften

4.2.2.1 § 8 Arbeitsschutzgesetz

„Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

1. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeit-geber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbe-stimmung zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheits-schutz der Beschäftigten bei der Tätigkeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nachArt der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mitder Arbeit verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftig-ten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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2. Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigtenanderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren fürihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemesseneAnweisungen erhalten haben.“

Durch diese Vorschrift wird die EU-Rahmenrichtlinie vom 12. 6. 1989 (89/391 EWG) in natio-nales Recht umgesetzt. Kern dieser Vorschrift ist eine umfassende Koordinierungspflicht ver-schiedener Arbeitgeber im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.

Hervorzuheben ist hier Absatz 2 der Norm. Er verpflichtet Arbeitgeber (Auftraggeber) beiFremdfirmen, die in seinem Betrieb tätig werden, sich darüber zu informieren, ob die imBetrieb tätigen Personen angemessene Anweisungen erhalten haben. Nach dem Wortlautdes Gesetzes betrifft dies nicht nur Anweisungen, die der Arbeitgeber bezüglich seinerVerkehrssicherungspflicht erlassen hat, sondern auch Anweisungen bezüglich der Ausfüh-rung des Werk- bzw. Dienstvertrages. Durch diese Vorgabe wird praktisch der Arbeitgeber,zumindest was die angemessenen Anweisungen für das Fremdfirmenpersonal betrifft, mit-verantwortlich für die Arbeitssicherheit der Fremdfirma. Diese rechtliche Mitverantwortungkann sogar Auswirkungen bei evtl. Strafverfahren haben. Wurden angemessene Unterwei-sungen unterlassen und kommt es zu einer fahrlässigen Körperverletzung bzw. fahrlässigenTötung, so ist auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes auch ein Mitverschulden des Arbeit-gebers zu überprüfen.

„Angemessene Anweisungen“ kann nur bedeuten, dass der Arbeitgeber oder seinAufsichtführender entweder selbst an der Unterweisung teilnimmt und/oder an zeitlichenbzw. räumlichen Schwerpunkten der Arbeitssicherheit Kontrollen durchführt.

Dieser nachhaltigen Änderung der bisherigen Rechtslage muss Rechnung getragen werden.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Im Überblick:

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Leiharbeitnehmer(wie eigene Mitarbeiter)

Fremdfirmenmitarbeiter

Auswahl Auswahlobliegt Fremdfirma, aber Stammfirmamuss Fremdfirma ordnungsgemäß aus-wählen

Zusammenarbeit• gegenseitig unterrichten über Gefahren

• Maßnahmen abstimmen

• vergewissern, dass Fremdfirmen-mitarbeiter angemessene Unterweisun-gen erhalten haben

Aufsicht(Oberaufsicht) obliegt Fremdfirma, aberStammfirma muss eingreifen bei

Kenntnis von Verstößen und Mängeln

offensichtlichen Verstößen und Mängeln

Einsetzen

Aufsicht

Anweisen

Kontrollieren

Melden

Verantwortung für Fremdfirmenmitarbeiter und Leiharbeitnehmer

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4.2.2.2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen(Baustellenverordnung)

Im Überblick:

Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie des Rates 92/57/EWG vom 24. 6. 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwenden-den Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz.

Die Umsetzungsfrist dieser Einzelrichtlinie war bereits zum 31. 12. 1993 abgelaufen. Es ent-stehen durch diese Einzelrichtlinie weitergehende Rechtsverpflichtungen über die bishergeltenden Regelungen hinaus.

Die Verordnung dient der „wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheits-schutz der Beschäftigten auf Baustellen“ (§ 1 Abs. 1).

Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird.Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zuändern oder abzubrechen.

Umstritten ist die Reichweite des Begriffs der baulichen Anlage. Er ist ähnlich zu interpretie-ren wie in den Bauordnungen der Länder. Nicht zu den baulichen Anlagen gehören diemaschinentechnischen Ausrüstungen. Es ist jedoch sinnvoll, diese beim Sicherheits- undGesundheitsschutzplan mit einzubeziehen und bauliche Anlage sowie Maschinentechnikbzw. Industrieanlage als Einheit zu sehen.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Baustellenverordnung – wesentlicher Inhalt –

• allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes (§ 4 ArbSchG)• Ankündigung des Bauvorhabens• Koordination bei mehreren Arbeitgebern• Si-Ge-Plan• Unterlage für spätere Arbeiten

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Im Überblick:

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Werden bauliche Anlagen errichtet,erheblich geändert oder abgebrochen?

keine Baustellekeine Vorankündigung

Vorankündigung beim zuständigenGewerbeaufsichtsamt erforderlich

mehrere Arbeitgeber?

Koordinierung gemäß § 3 BaustellVerforderlich

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-plan erforderlich

Koordinierung gemäß § 3 BaustellVerforderlich

mehrere Arbeitgeber?

besonders gefährliche Arbeit gem.Anhang II

Sicherheits- und Gesundheits-schutzplan erforderlich

kein Sicherheits- und Gesund-heitsschutzplan erforderlich

Umfang > 30 Arbeitstage undmehr als 20 Beschäftigte gleichzeitigoderUmfang überschreitetmehr als 500 Personentage?

Entscheidungsschema nach der „Baustellenverordnung“

ja

nein

nein

nein

nein nein

ja

ja

ja

ja

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Bei den Änderungen in einer baulichen Anlage, soweit nur die Maschinentechnik bzw. dieAnlagentechnik betroffen ist (z. B. Revision von Turbinen), wird keine bauliche Anlage geän-dert.

Keine Änderung von baulichen Anlagen sind so genannte Schönheitsreparaturen oder lau-fende Bauunterhaltungsarbeiten geringen Umfangs.

Eine Änderung der baulichen Anlage im Sinne der Baustellenverordnung liegt erst dann vor,wenn in das konstruktive Gefüge eingegriffen wird oder wichtige Bauteile geändert oder aus-getauscht werden.

Die Baustellenverordnung greift schon in die Planung der Ausführung des Bauvorhabensein, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nachrangig durch-geführt werden. Die Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (allgemeine Grund-sätze) sind zu berücksichtigen.

Zunächst ist für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als30 Tage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder derUmfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, der zuständigenBehörde spätestens 2 Wochen vor der Errichtung der Baustelle eine Vorankündigung zuübermitteln, die mindestens folgende Angaben (siehe auch Anhang 1 der Baustellen-verordnung) enthalten:

1. Ort der Baustelle,2. Name und Anschrift des Bauherrn,3. Art des Bauvorhabens,4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,5. Name und Anschrift des Koordinators,6. Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,7. Voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der

Baustelle tätig werden,9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Damit soll den zuständigen Behörden die Kontrolle erleichtert werden.

Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eineVorankündigung zu übermitteln oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte meh-rerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so ist dafür zusorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanerstellt wird.

Die besonders gefährlichen Arbeiten sind im Anhang 2 zur Baustellenverordnung geregelt,z. B.:

• Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdensin Baugruben oder -gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einerHöhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind.

• Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologi-schen Arbeitsstoffen.

• Arbeiten mit ionisierenden Strahlen.• Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen.• Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau usw.

Die Aufzählung ist nicht vollständig, siehe im Einzelnen Anhang 2 der Baustellenverord-nung.

In dem zu erstellenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind die auf der betreffen-den Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen aufzunehmen und besondereMaßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten (§ 2 Abs. 3 Baustellenverordnung). Beider Ausführung des Bauvorhabens ist, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig wer-den, ein geeigneter Koordinator zu bestellen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, obkonkrete gegenseitige Gefährdungen existieren oder nicht. Der Bauherr bzw. von ihm beauf-tragte Dritte können die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Die Baustellen-verordnung geht über § 6 BGV A1 hinaus, die den Einsatz eines Koordinators nur bei einermöglichen gegenseitigen Gefährdungen vorschreibt.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Der Koordinator hat schon während der Planung den Sicherheits- und Gesundheitsschutz-plan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. Wichtigste Pflicht ist aber die Koordinationder verschiedenen Unternehmen bei der Ausführung des Bauvorhabens. Dabei hat er dieAnwendung der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren.Er hat auch darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihrePflichten nach dieser Verordnung erfüllen. Dies kann er am besten, wenn er diesbezüglichein Weisungsrecht bei Belangen der Arbeitssicherheit hat. Unmittelbar aus der Formulierungdieses Gesetzes ergibt sich das Weisungsrecht noch nicht. Eher tendiert der Wortlaut desGesetzes zur „Stabsstelle“, Koordination ähnlich den Regelungen zur Sicherheitsfachkraftim Arbeitssicherheitsgesetz. Ob dies aber praxisgerecht ist, erscheint fraglich. Es bedarf ent-sprechender vertraglicher Vereinbarung, sowohl zwischen Bauherrn und Koordinator, alsauch zwischen Bauherrn und Auftragnehmer, wenn der Koordinator weisungsbefugt tätigwerden soll.

Der Koordinator muss die Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren und die Anwendungder Arbeitsverfahren der verschiedenen Arbeitgeber koordinieren. Das ist das Ziel.

Neben den Koordinierungspflichten nach der Baustellenverordnung bestehen die anderenKoordinationspflichten nach der Unfallverhütungsvorschrift § 6 BGV A1 und der Landesbau-ordnung fort. Auch § 4 und § 5 BGV C22 enthält Vorgaben zur Koordination, die durch dieBaustellenverordnung nicht aufgehoben werden.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Im Überblick:

Eine praktische Lösung ist es, alle Koordinationspflichten in einer Person zusammenzufas-sen, so kann – zumindest bei kleinen und mittleren – der Bauleiter auch Koordinator nachder Baustellenverordnung und nach § 6 BGV A1 sein.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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Aufgabe, Ziel

Weisungs-befugnis

§ 6 BGV A1VermeidunggegenseitigerGefahr

Weisungsrechtbei besonderenGefahren

§ 4 und § 5 BGV C22Unfallverhütung

Je nachAufgabe:• Warnung• Sicherung• Einweisung

BaustellVPlanungs- undAusführungs-phase• § 4 Grund-

sätze• Si-Ge-Plan• Zusammen-

arbeit organi-sieren

Weisungsrechtkann einge-räumt werden.Frage: Wie weit?

LBauO• Einhaltung

des Baurechtsund derBauvorlage

• GefahrlosesIneinander-greifen derArbeiten

Weisungsrecht

Koordinationspflichten auf Baustellen

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Im Überblick:

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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a) Bauleiter als Koordinator

b) Bauleiter und selbstständige Koordinatoren

Bauherr

Bauunternehmer

Bauleiter (LBO) Koordinator(BaustellV, § 6 BGV A1)

Varianten für Bestellung des Koordinators

Bauleiter Koordinator BaustellV

Subunternehmer Subunternehmer

Koordinator(§ 6 BGV A1)

Bauherr

Bauunternehmer

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Der Arbeitgeber hat nach § 5 der Baustellenverordnung dafür zu sorgen, dass die erforderli-chen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, insbesondere in Bezug auf die

• Instandhaltung der Arbeitsmittel,• Vorkehrung zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der

Gefahrstoffe,• Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeit unter der Berücksichtigung der

Gegebenheiten der Baustelle, • Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,• Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen Tätigkeiten auf dem

Gelände oder in dessen Nähe

berücksichtigt werden.

Er hat Informationen in verständlicher Form und Sprache an die Beschäftigten abzugeben.Ausdrücklich wird geregelt, dass zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutzder Beschäftigten auch die auf der Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die beiden Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten haben.

Zusammenfassend verpflichtet die Baustellenverordnung:

• zur Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig wer-den,

• zur Einhaltung der Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz,• zur Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen

und bei besonders gefährlichen Arbeiten,• zur Ankündigung und Information über das Bauvorhaben bei den Behörden.

4.2.2.3 § 5 BGV A1

„Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 und 2 genanntenfür die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.

(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstung oder Arbeitsstoffe zuliefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seinesAuftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen ein-zuhalten.

(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag ertei-lende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüg-lich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat fernersicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführendeüberwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicher-stellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen her-zustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.“

An sich ist jeder Auftragnehmer aufgrund seiner Unternehmereigenschaft zur Verhütung vonArbeitsunfällen verpflichtet, Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, dieden Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltendenUnfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechni-schen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

Damit ist § 5 Abs. 1 und 2 BGV A1 von deklaratorischer Art (Ausnahme: Unternehmer ohneBeschäftigte, die nicht zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft verpflichtet sind).Es wird geregelt, was ohnehin schon Pflicht ist.

Die Bedeutung dieser Vorschrift sollte jedoch nicht unterschätzt werden. Sie berechtigt, indie Verträge entsprechende Klauseln einzuarbeiten und damit Verpflichtungen transparentzu machen.

Neu ist hingegen die Regelung in Absatz 3 dieser Norm. Danach muss sich der Auftrag-nehmer ausdrücklich darüber Gedanken machen, unter welchen Bedingungen und ent-sprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen seine Mitarbeiter den jeweiligen Auftrag beimAuftraggeber erfüllen müssen. Da für eine umfassende Gefährdungsanalyse insbesondere

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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die betriebsspezifischen Gefahren im Unternehmen des Auftraggebers von erheblicherBedeutung sind, besteht nun auch für den Auftraggeber die Pflicht, die Gefährdungs-beurteilung des Fremdunternehmers zu unterstützen. Der Auftraggeber hat vor allem überdie betriebsspezifischen Gefahren zu informieren. Bei Vorliegen von besonderen Gefahrenfür die Fremdfirmenmitarbeiter, hat der Auftraggeber zudem die Überwachung der Tätigkeitdurch einen Aufsichtführenden sicherzustellen und dies mit dem Auftragnehmer abzustim-men.

Mit dieser klaren Zuweisung der Initiative an den Auftraggeber soll sichergestellt werden,dass dieser sein Wissen um die möglichen betriebsspezifischen Gefährdungen und die fürden Arbeitsschutz relevanten Gegebenheiten seines Betriebs auch tatsächlich an denAuftragnehmer weitergibt. Zudem muss er sich mit dem Auftragnehmer über Arbeitsschutz-maßnahmen abstimmen und sich gegebenenfalls von der Beaufsichtigung der Tätigkeit ver-gewissern.

4.2.2.4 § 6 BGV A1

„Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständiger Einzelunternehmer aneinem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und desGesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmennach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten.Insbesondere haben sie, so weit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigenGefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinanderabstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechenderWeisungsbefugnis auszustatten.

(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die inseinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit undGesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhal-ten haben.“

§ 6 BGV A1 war bis zum In-Kraft-Treten des Arbeitsschutzgesetzes die einzige Vorschrift zurKoordinierung von Arbeiten verschiedener Unternehmer. Danach besteht allerdings keine

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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umfassende Pflicht zur Einsetzung eines Koordinators, sondern erst dann, wenn eine „mög-liche gegenseitige Gefährdung“ bei dem Zusammentreffen unterschiedlicher Betriebs-bereiche (Auftraggeber und Auftragnehmer) gegeben ist.

Diese Vorschrift will verhindern, dass

• Gefahren aus Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers Fremdfirmenmitarbeitergefährden.

• Weiterhin sollen Gefahren verhindert werden, die bei Ausführung eines Werk- oder Dienst-vertrages durch Fremdfirmenmitarbeiter ausgehen, die Mitarbeiter des Auftraggebersgefährden.

Der Koordinator ist bei einer besonderen Gefahrenlage mit Weisungsbefugnis auszustatten.Er kann jede Person sein, die die erforderliche fachliche und persönliche (führungsmäßige)Qualifikation besitzt.

Der Einsatz einer Sicherheitsfachkraft als Koordinator ist möglich. Er stellt eine zusätzlichePflichtenübertragung dar. Entscheidend ist, dass dieser Person umfassende Weisungs-befugnis gegenüber dem Stammpersonal bzw. den Fremdfirmenmitarbeitern erteilt wird,soweit besondere gegenseitige Gefährdungen auftreten.

Für Baustellen ist auf die weitergehende Koordinationsverpflichtung nach der Baustellen-verordnung hinzuweisen. Für Baustellen besteht die Pflicht zum Einsatz eines Koordinatorsunabhängig davon, ob eine gegenseitige Gefährdung besteht oder nicht. Insoweit ist dieBaustellenverordnung weitergehend. Allerdings enthält die Baustellenverordnung nicht dieVerpflichtung, den Koordinator bei besonderen Gefahren mit Weisungsbefugnis auszustat-ten.

4.2.2.5 BGV C22

Nach der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22) müssen Bauarbeiten von einerverantwortlichen Person geleitet und von einem weisungsbefugten Mitarbeiter beaufsichtigtwerden. Der Leiter der Bauarbeiten muss in der Lage sein, die Ausführung der Arbeiten und

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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die damit verbundenen sicherheitstechnischen Probleme beurteilen zu können. In Klein-betrieben wird dies der Unternehmer in der Regel selbst übernehmen.

4.2.2.6 Landesbauordnungen der Länder

Als Beispiel werden hier die Regelungen der sächsischen Bauordnung angesprochen.Andere Bauordnungen sind zumeist sowohl inhaltlich als auch von der Formulierung hergleich lautend.

Nach § 16 sächsische Bauordnung müssen bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienen-den nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken verkehrssicher sein.

Dies ist praktisch eine gesetzliche Vorgabe zur Verkehrssicherungspflicht.

Im Überblick:

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

49

Die Pflichten des Bauherren nach der Landesbauordnung

Bauherr hat zu bestellen (Auswahl und Aufsichtpflicht):

• Entwurfsverfasser

• Bauleiter– Sachkunde und Erfahrung– Durchführung der Baumaßnahme– Weisungsbefugnis gegenüber allen am Bau Beteiligten– Koordination der verschiedenen Unternehmen– Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt

• Unternehmer– verantwortlich für die Bauausführung gemäß Antrag

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Nach § 53 Abs. 1 sächsische Bauordnung hat der Bauherr zur Vorbereitung, Überwachungund Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabenseinen Entwurfsverfasser, Unternehmer und einen Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrnobliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigenund Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.

Nach § 55 Abs. 1 sächsische Bauordnung ist jeder Unternehmer für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenenArbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb derBaustelle verantwortlich.

Nach § 56 Abs. 1 hat der Bauleiter darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entspre-chend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderli-chen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechni-schen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbei-ten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

Diese Regelungen sind weitergehend als § 6 BGV A1. Die Rolle des Koordinators ist praktischdem Bauleiter zugeordnet. Koordination ist allerdings nicht nur bei „möglichen gegenseiti-gen Gefährdungen“ erforderlich, sondern insgesamt.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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a) Bauherr = Bauleiter

b) selbstständiger Bauleiter

c) Bauleiter durch Generalübernehmer

d) Bauarbeiten in eigener Regie

Varianten für Bauleiterbestellung

BHBL U U U

BH, BL, U

BH GÜBL

BH BL U

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Nach § 56 Abs. 2 der sächsischen Bauordnung muss der Bauleiter über die für seine Auf-gabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt der Bauleiter auf einzelnenTeilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, sind geeignete Fachbauleiter heranzu-ziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter koordiniert jedochdie Arbeiten der verschiedenen Teilgebiete. Diese Vorschrift beinhaltet nicht nur ein Rechtzur Delegation der Bauleitertätigkeiten, sondern sogar die Pflicht, wenn nicht die erforder-liche Sachkunde vorhanden ist.

4.2.2.7 § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

„Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb desEntleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hier-aus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet derPflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginnder Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren fürSicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über dieMaßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Ent-leiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifika-tionen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowieüber erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.“

Aus dieser Vorschrift folgt, dass Leiharbeitnehmer beim Arbeitsschutz wie eigene Mitarbei-ter vom Entleiher/Auftraggeber zu behandeln sind. Anders ist dies beim Werkvertrag bzw.Dienstvertrag, wo der Auftragnehmer die volle Verantwortung für seine Beschäftigten trägt.Die Regelungen des § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind die logische Folgedavon, dass Leiharbeitnehmer auch wie eigene Beschäftigte eingesetzt werden.

Der Verleiher ist aber nicht völlig aus seiner Pflicht zum Arbeitsschutz entlassen, wenn erLeiharbeitnehmer zum Entleiher entsendet. Er ist verpflichtet, die Leiharbeitnehmer ent-sprechend den Anforderungen auszuwählen. Werden Leiharbeitnehmer mit Werkzeug undSchutzausrüstungen angefordert, solche vertraglichen Vereinbarungen sind rechtens, so hatder Entleiher dafür zu sorgen, dass diese den einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungenentsprechen. Der Entleiher hat allerdings dies vor Einsatz noch einmal zu überprüfen.

4. Die rechtlichen Vorgaben für die Arbeitssicherheit

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5. Die vertraglichen Beziehungen

Im Überblick:

Während das öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzrecht und die Unfallverhütungsvorschriftenbindende Vorgaben für jeden Betrieb aufstellt, können die Betriebe untereinander ihreZusammenarbeit durch Vertrag frei gestalten. Verträge, die öffentliches Arbeitsschutzrechtabbedingen, sind insoweit rechtswidrig.

Für die einzelnen Vertragsarten gibt es Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Besondersstrenge Formvorschriften, aber auch materielle Regelungen gibt es für die Arbeitnehmer-überlassung (siehe Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Bei der Lösung betrieblicher Aufgaben spielen zunächst betriebswirtschaftliche Gesichts-punkte für die Vertragsgestaltung eine Rolle. Sehr häufig werden die Folgen für die Arbeits-sicherheit nicht bedacht bzw. ist man sich über die Auswirkungen einer Vertragsart für dieArbeitssicherheit nicht ganz im Klaren.

Bei der Wahl der Vertragsarten muss der Betrieb zunächst einmal entscheiden, was ereigentlich will.

Die Lösung von betrieblichen Aufgaben kann er durch eigenes Personal bzw. geliehenesPersonal (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) lösen. Er kann aber auch andere Betriebe

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Eigene Mitarbeiter• Arbeitsverträge

Leiharbeitnehmer• Arbeitnehmerüber-

lassungsverträge

Fremdfirmen• Werkverträge• Dienstverträge

(keine Arbeitsverträge)• freie Mitarbeiterverträge• Leasingverträge mit

Gestellung vonBedienungspersonal

• Franchising

Ziele und Aufgaben

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damit beauftragen, die diese Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich erfüllen.Folgende Vertragsarten sind in der Praxis üblich.

5.1 Die Vertragsarten

5.1.1 Werkvertrag

Leistungsgegenstand ist die Erstellung eines Werkes, eines geistigen oder körperlichenProduktes. Es kommt auf das Arbeitsergebnis (Erfolg) an. Bis zur Abnahme des Werkes trägtder Auftragnehmer (Fremdfirma) das Risiko des zufälligen Untergangs (Zerstörung) desWerkes. Er haftet für die Mängel des Werkes (Beispiel: Vertrag über die Errichtung einerProduktionsanlage).

5.1.2 Dienstvertrag

Vertragsinhalt ist die Leistung eines versprochenen Dienstes.

Erfüllt wird der Dienstvertrag durch bloßes Tätigwerden, auf einen bestimmten Erfolg derTätigkeit kommt es nicht an.

Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag ist die Dienstleistung selbstständig zu erbringen. DerAuftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung des Dienstes (Beispiel:Wartungsvertrag für eine Anlage, vertragliche Verpflichtung eines Betriebsarztes zur arbeits-medizinischen Betreuung).

5.1.3 Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (auch Personalleasing, Arbeitnehmerleihe,Zeitarbeit)

Vertragsinhalt ist das Überlassen (zur Verfügung stellen) von Beschäftigten des Auftrag-nehmers gegenüber dem Auftraggeber.

Beispiel: Unternehmer will einen zeitlich begrenzten Personalbedarf decken. Er leiht sich füreine gewisse Zeit bei einer Zeitarbeitsfirma Arbeitskräfte aus.

5. Die vertraglichen Beziehungen

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5.1.3.1 Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

Sie bedarf nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis der Bundesan-stalt für Arbeit. Der Verleiher muss eine solche Genehmigung haben. Seit dem 01. 01. 2004ist eine unbegrenzte Arbeitnehmerüberlassung möglich. Das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz enthält eine Reihe von Schutzvorschriften für den Arbeitnehmer und soll dasVermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit sichern.

5.1.3.2 Nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

Die gelegentliche, entgeltliche und unentgeltliche Überlassung von Beschäftigten isterlaubnisfrei. Beispiel: ein Unternehmen leiht für einen Nachmittag einen Beschäftigten fürArbeitsleistungen bei einem anderen Unternehmen aus.

Wird dies häufig praktiziert, so liegt eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung vor, wenndies entgeltlich geschieht.

Zur unentgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung kommt es auch häufig bei Arbeitsgemein-schaften, die gemeinsam einen Auftrag erfüllen. Hier kann die Zusammenarbeit vertraglichso gestaltet werden, dass ein Unternehmen die Regie der Ausführung übernimmt, währendein anderes Unternehmen Arbeitskräfte zur Verfügung stellt.

Diese Konstellation fällt nicht unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

5.1.4 Scheinwerkvertrag

Hier haben die Vertragspartner die Bezeichnung Werkvertrag nur vordergründig gewählt.Eigentlicher Vertragsinhalt ist u. a. die Überlassung von Arbeitskräften. Ziel ist es, Form- undSchutzvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu umgehen. Ein Scheinwerk-vertrag wird als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit all seinen rechtlichen Konsequenzengesehen.

5. Die vertraglichen Beziehungen

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5. Die vertraglichen Beziehungen

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Werkvertrag/Dienstvertrag

Vertragsinhalt:Produkt, Werk, Arbeitsergebnis

Verantwortung der Fremdfirma für Werkund Arbeitsergebnis

SelbstständigeAuftragserledigungKeine Eingliederung in Arbeitsprozessdes Auftraggebers, kein Weisungsrechtder Auftraggeber bezüglich derAuftragserledigung, eigenes Werkzeug,eigenes Material

Arbeitnehmerleihe

Vertragsinhalt:Gestellung von Personal

Keine Verantwortung der Verleihfirma fürWerk und Arbeitsergebnis

UnselbstständigeUnselbstständigeAuftragserledigungLeiharbeitnehmer werden in Arbeits-prozess des Auftraggebers (Entleiher) ein-gegliedert, Weisungsrecht desAuftraggebers gegenüber Leiharbeit-nehmern

Abgrenzung zwischen

Werkvertrag

Weisungsbefugnis des Auftraggebers gegenüber Auftragnehmer (Fremdfirma)

Nicht: • Art und Weise der Auftragserledigung und bei der Durchführung der Arbeiten,

ansonsten Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerkvertrag)

Aber:• Sicherheit im Bereich des Auftraggebers (Verkehrssicherungspflicht)• Gegenseitige Gefährdung von Auftraggebern und Auftragnehmern durch

Koordinator• Gefahr im Verzug

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5.1.5 Arbeitsvertrag

Der Vollständigkeit soll hier an dieser Stelle auch der Arbeitsvertrag erwähnt werden. Mitdem Arbeitsvertrag bindet der Unternehmer Beschäftigte an sich, über die er ein Direktions-recht hat. Er ist zur Zahlung von Lohn oder Gehalt verpflichtet. Er hat eine Fürsorgepflichtund muss insbesondere auch die Arbeit und Gesundheit seiner Beschäftigten schützen.

Sehr häufig werden als Alternative zum Arbeitsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsverträge,freie Mitarbeiterverträge, Werkverträge usw. abgeschlossen.

Die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Werk- und Dienstverträgen, also Beschäftigteroder Selbstständiger bzw. Unternehmer, ist in Gesetzen nicht genau geregelt. Die Recht-sprechung hat eine Reihe von Kriterien zur Abgrenzung entwickelt:

• Örtliche und zeitliche Weisungsgebundenheit,• Eingliederung in den Betrieb,• Leistungserbringung in eigener Person,• Unternehmerisches Auftreten am Markt.

Sehr häufig liegen Grenzfälle vor. Es besteht das Bestreben von Auftraggebern, für dieAuftragserfüllung die Auftragnehmer wie einen weisungsgebundenen Beschäftigten zu stellen. Haften und gewährleisten soll er aber wie ein selbstständiger Unternehmer.

5. Die vertraglichen Beziehungen

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Vergütung für Werk und Arbeitsergebnis

Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht fürFremdfirmenmitarbeiter liegt beiFremdfirma (Auftragnehmer)

Vergütung für Arbeitszeit

Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht fürLeiharbeitnehmer liegt beim Auftraggeber

Abgrenzung zwischen

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Daneben will der Auftraggeber keine Sozialversicherungsabgaben zahlen, das soll Sachedes Auftragnehmers sein. Auch will man keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen (Entgelt-fortzahlung, Kündigungsschutz, Arbeitsschutz) tragen, sondern dieses Risiko beim Auftrag-nehmer belassen.

5.1.6 Miet-, Leasing- oder Überlassungsverträge über Maschinen und Anlagen mitNebenleistung: Gestellung von Bedienungspersonal

Beispiel: Baubetrieb mietet für einen gewissen Zeitraum einen Bagger mit Bedienungs-personal.

Wenn die Hauptleistung des Vertrages die Miete oder Überlassung der Maschine oderAnlage ist und die Gestellung von Personal eindeutig Nebenleistung, so fallen dieseVerträge nicht unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

5.1.7 Subunternehmer

Viele Firmen sind dazu übergegangen, nicht mehr eigene Mitarbeiter einzustellen, sondernsie als selbstständige Unternehmer zu beschäftigen. Der Grund liegt im Einsparen vonLohn- und Lohnnebenkosten sowie einer Verschiebung der ökonomischen Verantwortungauf die Subunternehmer. Den Subunternehmer zeichnet aus, dass er im Wesentlichen füreinen Auftragnehmer tätig wird und nicht direkt am Markt organisiert ist. Zwar erfüllt er dieAufträge eigenverantwortlich und unter eigener Gewährleistung, aber er ist mehr oder weni-ger in die Arbeitsorganisation und Disposition seiner Stammfirma eingebunden. Es liegtkeine Arbeitnehmerleihe vor.

Auch hier wird das Phänomen „Scheinselbstständigkeit“ diskutiert.

Beispiel: Ein Pizzaservice überlässt das Ausfahren der Ware einem Fahrer. Dieser Fahrerarbeitet auf Provisionsbasis mit eigenem PKW und erledigt die Auslieferung der Ware aufeigene Verantwortung, aber nach Vorgabe des Pizzaservices und nur für diesen.

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Im Ergebnis wird dieser Fahrer wie ein Beschäftigter tätig. Er hat praktisch nur wenig unter-nehmerische Dispositionsfreiheit gegenüber seinem Auftraggeber und unterliegt faktischeinem Weisungsrecht. Wenn er jedoch das Unternehmerrisiko, die ordnungsgemäße undpünktliche Anlieferung der Ware übernimmt, ist er eher als Unternehmer undSelbstständiger einzustufen.

Die sozialpolitischen Bedenken richten sich insbesondere darauf, dass dieser Unternehmer,der wie ein Beschäftigter arbeitet, nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Esgab verschiedene Initiativen beim Gesetzgeber, solche Fallkonstellationen als Arbeits-verträge zu interpretieren. Zumal das Merkmal persönliche Abhängigkeit bzw. unternehmeri-sche Dispositionsfreiheit und Eigenverantwortlichkeit nur schwer abgrenzbar ist.

Im Rahmen des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung derArbeitnehmerrechte (BGBl. 1998, 3843) wurde 1998 in § 7 Abs. 4 SGB IV eine Regelunggeschaffen, die anhand von definierten Merkmalen das Vorliegen eines abhängigenBeschäftigungsverhältnisses vermuten ließ. Da sich diese Vorschrift in der Praxis jedoch alswirkungslos erwies und die Rechtslage im Einzelfall verkomplizierte, wurde diese Regelungzum 31. 12. 2002 ersatzlos gestrichen. Es gibt daher seit 2003 keine besondere gesetzlicheRegelung der Scheinselbstständigkeit mehr.

Bei Einschaltung von Einzelunternehmern sollte aber anhand der oben genannten Merkmalegeprüft werden, ob diese nicht wie Beschäftigte zu betrachten sind. Wenn dies der Fall ist,sollten sie in Sachen Arbeitssicherheit wie Beschäftigte behandelt werden, z. B. zur Ver-fügung stellen von persönlicher Schutzausrüstung.

5.1.8 Freier Mitarbeitervertrag

Insbesondere bei freien Berufen (z. B. Architekten, Rechtsanwälte) werden Mitarbeiter alsselbstständige Dienstleister beschäftigt. Es ist anerkannt, dass diese Verträge keine Arbeit-nehmerüberlassung und noch keine Arbeitsverträge darstellen.

5. Die vertraglichen Beziehungen

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5.1.9 Franchising

Hierbei handelt es sich um Dauerkooperationsverträge eines Auftraggebers mit anderenFirmen, wobei der Auftraggeber übernimmt: die Organisation und Kontrolle des Vertriebesund der Dienstleistungen, zumeist werden die Maschinen und Werkzeuge geliefert, diegesamte Geschäftsidee kommt vom Auftraggeber. Es erfolgt eine Beratung und Weisung inFragen des Vertriebes und der Dienstleistung durch den Auftraggeber.

Die Fremdfirma trägt die unternehmerische Verantwortung und das geschäftliche Risiko.Geschäftsverhalten und Abwicklung werden durch die Stammfirma vorgegeben.

Beispiel: Automobilhersteller stellt Vertrieb und Werkstatt zur Verfügung, liefert die Autoszum Verkauf, hat Einfluss auf die Art und Weise der Dienstleistung in der Werkstatt (Preiseder Reparatur), gibt hierzu Anleitung, Beratung und Weisung.

5.1.10 Gemischte Verträge

In der betrieblichen Praxis werden häufig Verträge mit Fremdfirmen abgeschlossen, diesowohl werksvertragliche Elemente als auch Dienstleistungen darstellen. Auch Arbeit-nehmerüberlassungen (nichtgewerbliche) können enthalten sein. Für die Frage, ob einVerstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegt, wird auf den Schwerpunktdes Vertragsinhalts abgestellt.

Beispiel: Ein Energieversorgungsunternehmen lässt ein Kraftwerk bauen. Die Fremdfirmaerstellt nicht nur das Kraftwerk, sondern übernimmt den Probelauf sowie die Wartung undInspektion der Anlage. Sie ist also nach Erstellung des Produkts neben den Betreibern auchnoch weiterhin ständig anwesend, arbeitet aber nach Übergabe unter Regie des Energie-versorgungsunternehmens.

5. Die vertraglichen Beziehungen

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5.2 Die Vor- und Nachteile der einzelnen Vertragsarten

Für welche Vertragsart sich ein Unternehmen (Auftraggeber) entscheidet, hängt von denBetriebszielen, den ökonomischen Erfordernissen und den tatsächlichen Gegebenheiten derStammfirma ab.

Man wählt einen Werkvertrag dann, wenn man die Arbeiten unter eigener Regie mit eigenenMitarbeitern nicht durchführen will oder kann:

• weil andere es besser können,• weil andere es billiger können,• weil man selbst kein qualifiziertes Personal bzw. die erforderlichen Geräte und

Einrichtungen nicht hat und eine Anschaffung sich nicht lohnt.

Ähnliches gilt auch für Dienstverträge, freie Mitarbeiterverträge, Miet- und Leasing sowiesonstige Überlassungsverträge von Maschinen und Anlagen inklusive der Nebengestellungvon Personal.

Die Vorteile des Werkvertrages:

Die Fremdfirma erledigt

• mit ihren eigenen Mitarbeitern,• in eigener Verantwortung (auch für die Arbeitssicherheit),• unter eigenem finanziellen Risiko,• unter Einsatz eigener Mittel

selbstständig den Auftrag (Malerarbeiten, Aufbau einer Industrieanlage). Die Fremdfirmahaftet für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags, für Fehler und Mängel(Gewährleistung).

Was die Ausführung des Auftrags betrifft, besteht grundsätzlich keine Verantwortung derStammfirma für die sichere Ausführung der Fremdfirmenarbeiten (siehe aber § 8 Abs. 2ArbSchG, § 5 Abs. 3 BGV A1).

5. Die vertraglichen Beziehungen

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Nachteile des Werkvertrages:

Zwar kann vertraglich geregelt werden, wie der Auftrag auszuführen ist (Zeit, Ort, Quantitätund Qualität), aber es ist nicht möglich, sich eine arbeitsrechtliche Weisungsbefugnisgegenüber Fremdfirmenmitarbeitern einräumen zu lassen. Die Fremdfirma handelt eigenver-antwortlich und selbstständig. Nur ausnahmsweise ist eine Weisungsbefugnis für das allge-meine Verhalten und die Arbeitssicherheit in der Stammfirma gegen den Fremdmitarbeiternmöglich. Diese beruht dann im Wesentlichen auf der Verkehrssicherungspflicht des Auftrag-gebers.

Insgesamt bestehen wenig Einflussmöglichkeiten während der Ausführung des Auftragsdurch die Fremdfirma und ihre Mitarbeiter.

Es erfolgt auch keine organisatorische Eingliederung der Fremdfirma und ihrer Mitarbeiter inden Arbeitsprozess des Auftraggebers (deshalb ja auch Fremdfirma). Die Fremdfirma bleibtdamit gewissermaßen ein Fremdkörper. Es erfolgt keine Personaleingliederung, sondern nureine Personalangliederung.

Betriebswirtschaftlich ist der Einsatz von Fremdfirmen insofern teuer, da sie sich dieEigenverantwortung für die selbstständige Ausführung des Auftrags und die Gewährleistungeinkalkulieren und in Rechnung stellen müssen.

Will ein Betrieb von einer Fremdfirma keine Sach- und Dienstleistungen, sondern lediglichdie Arbeitskraft von Fremdfirmenmitarbeitern, so kommt die Arbeitnehmerleihe in Betracht:

• bei Überbrückung von Personalengpässen (z. B. durch Urlaub, Krankheit, Mutterschutz),

• zur Überbrückung gelegentlich auftretenden Personalbedarfs (z. B. Auftragsspitzen, sai-sonale Mehrarbeit, Termindruck, Weihnachtsgeschäft),

• viele Unternehmen sind auch dazu übergegangen, mit einer knapp bemessenenStammbelegschaft zu arbeiten und im Bedarfsfall Leiharbeitnehmer hinzuzunehmen.

Der Vorteil von Leiharbeitnehmern ist die bestehende Weisungsbefugnis wie bei eigenenMitarbeitern. Es erfolgt eine Eingliederung in den eigenen Produktionsprozess.

5. Die vertraglichen Beziehungen

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Leiharbeitnehmer sind deshalb gut steuerbar.

Allerdings erfolgt auch keine Verantwortung der Verleihfirma für Werk oder Arbeitsergeb-nisse. Es bestehen auch keine Gewährleistungsansprüche. Es sei denn, die Verleihfirma hatdie Leiharbeitnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des Auftraggebers (Qualifika-tion) zur Verfügung gestellt.

Als Nachteil der Leiharbeit wird sehr häufig die schlechtere Qualifikation von Leiharbeit-nehmern gesehen.

Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem Arbeitsvertrag sind differenziert zubetrachten. Es gibt seriöse, gesetzlich geduldete Vorteile. Teilweise werden Vorteile ange-nommen, die gar nicht existieren. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden zumeistgünstige Personalkosten gesehen:

• keine Personalverwaltung erforderlich,• keine Sozialabgaben,• keine Steuern,• kein Ausfall durch Krankheit und Urlaub.

Es gibt auch keine Kündigungsfristen und Kündigungsgründe. Nicht selten testen FirmenLeiharbeitnehmer, ob sie nicht als ordentliche Beschäftigte übernommen werden können.Die Leiharbeit stellt dann eine Art Probezeit dar.

Falsch ist es anzunehmen, dass Gesetzesumgehungen auf Risiko der Verleihfirma vorgenom-men werden können, also z. B. ausländische Arbeitskräfte ohne Arbeitserlaubnis zubeschäftigen. Hier sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht nur Strafen für denVerleiher, sondern auch für den Entleiher vor.

Falsch ist auch die Annahme, dass man bei Leiharbeitnehmern weniger für denArbeitsschutz tun müsse. § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt eindeutig,dass Leiharbeitnehmer während ihres Einsatzes beim Entleiher wie eigene Mitarbeiter desEntleihers behandelt werden müssen.

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Zwischenzeitlich gibt es auch für die betriebliche Mitbestimmung Regelungen im Arbeit-nehmerüberlassungsgesetz.

Nicht übersehen werden dürfen bei der Arbeitnehmerleihe die strengen Vorschriften desArbeitnehmerüberlassungsgesetzes, bei deren Verstößen Straf- und Bußgeldverfahren auchdem Entleiher drohen. Unter Umständen haftet man mit für nicht abgeführte Sozialversiche-rungsbeiträge und Steuern.

Ebenso haftet man für Lohnausfälle des Leiharbeitnehmers mit. Eine zwangsweiseGründung von ordentlichen Arbeitsverhältnissen zwischen Stammfirma und Leiharbeit-nehmern erfolgt dann, wenn der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag rechtswidrig undunwirksam ist.

Rechtswidrig sind auch die so genannten Scheinwerkverträge. Hierbei wird versucht, durchden Auftraggeber bzw. den Entleiher den Vertrag so zu gestalten, dass man möglichst dieVorteile des Werkvertrages als auch der Arbeitnehmerüberlassung auf seiner Seite hat. Alsoz. B. Stückvergütung und nicht Vergütung für Arbeitszeit, Weisungsrechte wie einArbeitgeber gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirma, trotzdem aber Gewährleistung derFremdfirma.

Insoweit solche Verträge nicht von vornherein sittenwidrig oder rechtswidrig sind, gelten siezumeist als Arbeitnehmerleihe nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Es müssendann aber die weiteren Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehaltenwerden.

5.3 Arbeitssicherheit bei den verschiedenen Vertragsarten

Bei Arbeitsverträgen und Arbeitnehmerüberlassungverträgen ist die grundsätzlicheZuständigkeit für die Arbeitssicherheit beim Auftraggeber. Er hat das Weisungsrecht unddamit auch die Fürsorgepflicht für die eigenen Beschäftigten und die Leiharbeitnehmer.Gibt dagegen eine Firma Sach- und Dienstleistungen in Auftrag, so obliegt die Arbeits-sicherheit grundsätzlich der Fremdfirma. Auf die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes undder BGV A1 ist jedoch zu achten, wonach der Auftraggeber den Fremdunternehmer bei der

5. Die vertraglichen Beziehungen

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Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen und zu überprüfen hat, ob den Fremdfirmenmit-arbeitern angemessene Weisungen erteilt wurden. Zudem hat der Auftraggeber sicherzu-stellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren auch tatsächlich durch Aufsichtführendeüberwacht werden.

Bei gemischten Verträgen, die sowohl Elemente der Arbeitnehmerüberlassung als auchwerks- oder dienstvertragliche Elemente beinhalten, hilft nur eine differenzierte Betrach-tungsweise des Einzelfalls. Es kommt darauf an, inwieweit bestimmte Arbeiten noch unterVerantwortung der Fremdfirma oder aber schon unter Verantwortung des Auftraggebersdurchgeführt werden.

Beispiel: gemieteter Bagger mit Baggerfahrer, der eine Baugrube ausschachten soll. Für diesichere Bedienung des Geräts ist die Fremdfirma zuständig. Für den Einsatz auf der Bau-stelle, also Zeit, Ort, Arbeitsweise, ist der Auftraggeber zuständig.

5.4 Grenzen der Delegation von betrieblichen Aufgaben auf Dritte

Wenn ein Unternehmer Aufgaben auf seine Mitarbeiter delegiert, so müssen beim Mit-arbeiter die persönlichen, fachlichen Voraussetzungen vorliegen. Führungsaufgaben setzendarüber hinaus noch eine besondere persönliche Eignung zur Führung von Personal voraus.Beachtet er diese Grundsätze nicht und verursacht der Mitarbeiter, auf den Aufgaben dele-giert wurden, einen Unfall, so ist der Unternehmer selbst aufgrund eines Organisations-verschuldens mitverantwortlich.

Damit ergeben sich gewisse Grenzen der Delegierbarkeit von Aufgaben auf Mitarbeiter.

Auch bei der Auswahl von Fremdfirmen gilt dies. Die Fremdfirma muss organisatorisch undfachlich in der Lage sein, den angenommenen Auftrag auch auszuführen. Das festzustellen,ist Sache des Auftraggebers. Er wird dabei z. B. anhand von Referenzen nur eine Schlüssig-keitsprüfung vornehmen können. Insbesondere dann, wenn er die zu delegierende Aufgabeselbst fachlich nicht beherrscht. Diese Prüfung ist allerdings unverzichtbar.

5. Die vertraglichen Beziehungen

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Beispiel: Ein Industriebetrieb delegiert die Entsorgung von Gefahrstoffen auf einen Betrieb.Aufgrund mangelnder Erfahrung kann der Industriebetrieb selbst die Entsorgung nicht vor-nehmen. Er ist auf eine Spezialfirma angewiesen. Trotzdem muss er überprüfen, ob dieFirma zuverlässig ist und fachlich den Anforderungen entspricht.

5. Die vertraglichen Beziehungen

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1. Ausdrückliche Beauftragung

2. In eigener Verantwortung

3. Einverständnis

Durch Einzelauftrag, Stellenbeschreibung, mussnicht schriftlich sein

• Verrichtung Arbeitsplatz (Fach)

• Weisungsrecht (Führung)

• Unternehmerische Dispositions- undEntscheidungsbefugnis(Organisation) (§ 13 BGV A1)

• Bestätigung (schriftlich, § 13 BGV A1)

• Einnahme der zugewiesenenStelle

• Tatsächliche Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben

Delegation der Verantwortung – Voraussetzungen –

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Es ist nicht verboten, Aufgaben zu delegieren, zu denen man selbst fachlich nicht in derLage ist. Das ist in unserer spezialisierten Wirtschaftsordnung eher die Regel als dieAusnahme. Die Landesbauordnungen schreiben sogar vor, dass Aufgaben auf fachlichgeeignete und befähigte zu delegieren sind, wenn man sie nicht selber erledigen kann.

Im Überblick:

5. Die vertraglichen Beziehungen

66

Ausw

ahl u

nd A

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cht

Delegation von

Sachaufgaben auf Beschäftigte

Führungsaufgaben auf Vorgesetzte

Organisationsaufgaben auf Betriebsleiter

Voraussetzungen:

sichere Arbeitsmittel,Auswahl und Aufsicht(Anweisungen undKontrolle)

Weisungsbefugnisse

Budgets für Personalund Sachmittel(unternehmerischeOrganisationsbefugnis)

Delegation von Aufgaben im Betrieb Grundsatz „Alles ist delegierbar, aber es gibt keine Freidelegation“

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5.5 Arbeitsgemeinschaften (ARGE)

Insbesondere bei größeren Bauvorhaben bewerben sich häufig mehrere Unternehmergemeinsam um einen Auftrag. Der Auftrag wird dann auch in Form einer Arbeitsgemein-schaft erledigt. Für diese Arbeitsgemeinschaften werden unterschiedliche Rechtsformengewählt. Möglich ist die Gründung einer eigenen GmbH, häufig aber findet dieZusammenarbeit im Rahmen einer BGB-Gesellschaft statt, bei gesamtschuldnerischerHaftung gegenüber dem Auftraggeber.

Unabhängig wie das Innenverhältnis der Arbeitsgemeinschaft vertraglich gestaltet ist, müs-sen die Unternehmer der Arbeitsgemeinschaft beim Arbeitsschutz zusammenarbeiten undsich abstimmen (siehe § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz).

Auch wenn diese Arbeitsgemeinschaften partnerschaftlich auf einer Ebene zusammenarbei-ten, besteht auf Grund der gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutzgesetz und BGV A1) diePflicht, die Verantwortungsbereiche festzulegen und abzugrenzen. Die Leitung muss wei-sungsbefugt die Arbeiten der Partner koordinieren und beaufsichtigen. Dafür ist sie verant-wortlich. Die Arbeitsgemeinschaft muss eine eigene betriebliche Organisation zur Erfüllungdes gemeinsamen Auftrags schaffen, die auch Sicherheit und Gesundheitsschutz derBeschäftigten gewährleistet. Auftraggeber, die Arbeitsgemeinschaften als Auftragnehmereinsetzen, haben im Rahmen ihrer Auswahl- und Aufsichtpflicht darauf mit zu achten.

Im Überblick:

5. Die vertraglichen Beziehungen

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A B C

A B C

Leitung

Arbeitsgemeinschaft als Auftragnehmer

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6. Aufgaben und Funktionen bei der5. Zusammenarbeit von Betrieben

In der betrieblichen Praxis haben sich verschiedene Begriffe für Aufgaben und Funktionenbeim Fremdfirmeneinsatz und beim Einsatz von Leiharbeitnehmern sowie der Zusammen-arbeit von Betrieben herausgebildet. Einige dieser Begriffe sollen hier erläutert werden:

• Stammfirma/Stammbetrieb: Ist diejenige, die Aufträge an andere Firmen erteilt, die dannim Bereich der Stammfirma tätig werden (auch Auftraggeber, Bauherr, beiArbeitnehmerleihe: Entleiher).

• Fremdfirma/Fremdbetrieb: Erledigt eigenverantwortlich und selbstständig den Auftrag desAuftraggebers. Es werden eigene Mitarbeiter eingesetzt (auch Auftragnehmer).

• Auftraggeber (im Sinne von § 5 BGV A1): Ist eine natürliche oder juristische Person, dieAufträge (Werk-, Dienstleistungs-, Miet-, Arbeitnehmerüberlassungsverträge usw.) vergibt.

• Auftragnehmer (§ 5 BGV A1): Ist diejenige natürliche oder juristische Person, die Aufträgeannimmt.

• Vorgesetzter ist, wer arbeitsrechtlich Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeiternvom Unternehmer übertragen bekommen hat. Als Vorgesetzter trägt er eine umfassendereVerantwortung als andere Mitarbeiter. Neben fachlicher Verantwortlichkeit ist er auch fürseine Führungsaufgabe verantwortlich. Als Vorgesetzter kann er auch beauftragt werden,Leiharbeitnehmer zu beaufsichtigen. Für Fremdfirmenmitarbeiter kann er beauftragt wer-den, mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht in seinem Bereich bzw. mit derKoordination von Arbeiten verschiedener Firmen (§ 6 BGV A1).

• Aufsichtführender ist ein vom Unternehmer eingesetzter Mitarbeiter, der nicht auf Dauer,sondern zeitlich begrenzt bei bestimmten Arbeiten „Aufsicht zu führen“ hat und in derRegel mit Weisungsbefugnis ausgestattet ist. Dieses Aufsicht führen kann sich auch aufLeiharbeitnehmer erstrecken. Als Aufsichtführer kann man auch einen Koordinatorbezeichnen, der gegenüber Fremdfirmenmitarbeitern Weisungsbefugnis hat. § 13 Arbeits-schutzgesetz verwendet für Aufsichtführende den Begriff der „Verantwortlichen Person“.Nach DIN VDE 0105 Teil 100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ wird die verantwortlichePerson als Anlagen- und/oder Arbeitsverantwortlicher bezeichnet.

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• Unternehmer ist jemand, der einen Betrieb eigenverantwortlich leitet. Ein Unternehmerkann eigene Mitarbeiter beschäftigen, muss es aber nicht.

• Arbeitgeber ist eine natürliche oder juristische Person, die Mitarbeiter arbeitsrechtlichbeschäftigt.

• Projektcontroller ist, wer auf die vertragsgemäße (fachliche) Abwicklung eines einerFremdfirma erteilten Auftrages (z. B. Werkvertrag) zu achten hat. Er hat zumeist keineWeisungsbefugnis und keine besondere Verantwortung für die Arbeitssicherheit derMitarbeiter der Fremdfirma.

• Projektbetreuer ist zumeist in der betrieblichen Praxis eine Person, die neben denAufgaben der Projektkontrolle (also der vertragsgemäßen fachlichen Abwicklung einesAuftrags) mit Weisungsbefugnis gegenüber der Fremdfirma und den Fremdfirmenmit-arbeitern ausgestattet ist. Ihm kann übertragen werden, die Einsatzzeit und den Einsatzortzu bestimmen. Er nimmt Aufgaben des Koordinators war, er sorgt für Verkehrssicherungbeim Auftraggeber.

• Bauleiter ist eine Funktion, die in den verschiedenen gesetzlichen Vorschriften (z. B.Landesbauordnung, Strafgesetzbuch, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)unterschiedliche Ausprägung gefunden hat:

a) Bauleiter nach Landesbauordnung ist, wer vom Bauherrn nach der geltenden Landes-bauordnung zur Durchführung der in der Bauordnung niedergelegten Aufgabenbestellt ist. Er muss gegenüber der Baubehörde benannt sein. Zumeist hat er eineWeisungsbefugnis gegenüber den auf der Baustelle tätigen Baufirmen, zumindest wasdie Koordination und Verkehrssicherung betrifft. Der Bauleiter hat auf die Einhaltungder Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu achten und das gefahrloseIneinandergreifen der Arbeiten zu organisieren.

b) Bauleiter nach Strafgesetzbuch ist, wer vom Bauherrn mit der Leitung oder Überwa-chung eines Bauvorhabens betraut ist. Weisungsbefugnis ist Voraussetzung für denStraftatbestand der Baugefährdung.

6. Aufgaben und Funktionen bei der Zusammenarbeit von Betrieben

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c) Bauleiter nach Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist, wer auf die vertrags-gemäße Abwicklung zu achten hat und den beauftragten Unternehmer mit Rat und Tatzur Seite stehen soll. Zunächst in diesem Sinne ist der Bauleiter nur Projektcontrollermit eingeschränkten Befugnissen und entsprechend eingeschränkter Verantwortung.

d) Bauleiter im allgemeinen Sprachgebrauch ist, wer eine Bau- oder Montagestelle alsoberster Vorgesetzter leitet und führt.

• Generalunternehmer (Unternehmer/Arbeitgeber) ist, wer die Herstellung eines Werkes(z. B. Errichtung eines Gebäudes oder einer Industrieanlage) auf eigene Rechnung, untereigener Regie und Verantwortung übernimmt. Er vergibt Werkleistungen weiter an andereUnternehmer bzw. Subunternehmer. Der Begriff Generalübernehmer bezeichnet imWesentlichen die gleiche Funktion.

• Subunternehmer ist, wer von einem Unternehmer einen Auftrag übernimmt, seinerseitsauf eigene Rechnung, unter eigener Regie und Verantwortung die Durchführung eines Teilseines Gesamtwerkes erstellt. Es erfolgt zumeist eine enge organisatorische Anbindung anden Unternehmer. Sehr häufig vergeben Subunternehmer Aufträge weiter (Subsub).

• Beschäftigter ist, wer auf Grund eines Arbeitsvertrages weisungsgebunden in persönlicherAbhängigkeit und unselbstständig für einen Arbeitgeber arbeitet.

• Scheinselbstständiger ist, wer formal eigenverantwortlich und selbstständig Aufträge aus-führt, aber tatsächlich in mehr oder weniger persönlicher enger Abhängigkeit zu einemUnternehmer steht und zumeist auch fast ausschließlich für diesen tätig ist. Je nachRechtsgebiet ist er zumeist als Unternehmer zu sehen, wenn er rechtlich eigenverantwort-lich und auf eigene Rechnung arbeitet.

6. Aufgaben und Funktionen bei der Zusammenarbeit von Betrieben

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7. Grundsätzliche Zuständigkeit für 7. eigenes und fremdes Personal in der7. ArbeitssicherheitStaatliche Arbeitsschutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften sind zunächst sehr allge-mein an den Arbeitgeber bzw. Unternehmer gerichtet. Es ist jedoch klar, dass nicht jederUnternehmer auch für jeden Beschäftigten zuständig ist. Eine solche Bindung kann entste-hen:

• Auf Grund arbeitsvertraglicher Bindungen. Sie enthalten zusätzlich eine arbeitsrechtlicheFürsorgepflicht. Diese Fürsorgepflicht wird konkretisiert durch die Arbeitsschutzvorschrif-ten und Unfallverhütungsvorschriften.

• Eine Verantwortung für „fremde“ Beschäftigte (aber auch für Dritte, z. B. Passanten) kanndurch die Verkehrssicherungspflicht begründet werden. Jeder Unternehmer ist in seinemUnternehmen (räumlicher Bereich) zur Verkehrssicherung verpflichtet. Daraus folgt, dassjeder Unternehmer/Arbeitgeber zunächst erst einmal für seine eigenen Mitarbeiter fürArbeits- und Gesundheitsschutz zu sorgen hat. Des Weiteren ist er verkehrssicherungs-pflichtig für seinen Bereich zum Schutze der eigenen Beschäftigten, Fremdfirmenmit-arbeiter, Leiharbeitnehmer und sonstigen Dritten (z. B. Passanten).

Bei der vertraglichen Zusammenarbeit von Betrieben ist diese grundsätzliche Zuordnungteilweise verändert.

Es kommt natürlich auf die vertragliche Beziehung im Einzelnen an:

• Arbeitnehmerüberlassung, hier wird ein Entleiher auch für den Leiharbeitnehmer tätig,soweit er ihn in seinem betrieblichen Bereich einsetzt.

• Werkvertrag: Die Fürsorgepflicht liegt bei der Fremdfirma. Der Auftraggeber hat an sich mitder Arbeitssicherheit in der Fremdfirma nichts zu tun.

• Verkehrssicherungspflicht: Nach § 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz muss sich jedoch derAuftraggeber vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber die in seinemBetrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheitwährend ihrer Arbeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.Daraus ergibt sich eine gewisse Mitverantwortung für die Tätigkeit der Fremdfirmenmit-arbeiter. Soweit Gefährdungsquellen des Auftraggebers auf die Fremdfirmenmitarbeiter

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wirken, ist natürlich der Auftraggeber auch verkehrssicherungspflichtig, nicht nur gegenü-ber eigenen Mitarbeitern, sondern gerade auch gegenüber Fremdfirmenmitarbeitern.

Auch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Unterstützung und Information des Auftrag-nehmers bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 3 BGV A1 stellt eine Konkretisie-rung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar. Gehen während der Tätigkeit beimAuftraggeber besondere Gefahren für die Fremdfirmenmitarbeiter aus, so hat der Auftrag-geber zudem sicherzustellen, dass ein Aufsichtführender die Tätigkeit überwacht. Dies-bezüglich hat er sich mit dem Auftragnehmer abzustimmen (§ 5 Abs. 3 BGV A1).

• Ähnliches gilt auch beim Dienstvertrag und sonstigen Verträgen, die ein Auftragnehmer imBereich des Auftraggebers ausführt.

Fazit: Am weitesten reichen die Pflichten des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit für eigenearbeitsvertragliche Mitarbeiter. Genauso weit ist die Verpflichtung für Leiharbeitnehmer.Nicht so weit reichen die Pflichten beim Einsatz von Fremdfirmen aufgrund von Werk- undDienstleistungsverträgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass gar keine Pflichten des Auftrag-gebers zu Gunsten der Fremdfirmenmitarbeiter bestehen (z. B. Verkehrssicherungspflicht,Kontrollpflicht nach § 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, Mitwirkungspflicht nach § 5 Abs. 3 BGV A1).

7. Grundsätzliche Zuständigkeit für eigenes und fremdes Personal in der Arbeitssicherheit

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Verkehrssicherungspflicht

Fremdfirmen-mitarbeiterGäste,Besucher,Passanten,Nachbarn

Fürsorgepflicht

Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer

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8. Vertragliche Regelungen der 8. Zusammenarbeit unter dem 8. Gesichtspunkt der ArbeitssicherheitWie unter Pkt. 7 aufgezeigt, entstehen unter dem Gesichtspunkt

• Verkehrssicherungspflicht,• Anweisungskontrollpflicht (§ 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz) • Mitwirkungspflicht bei der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Abs. 3 BGV A1)• Sicherstellung eines Aufsichtführenden bei besonderen Gefahren (§ 5 Abs. 3 BGV A1)

Verpflichtungen der Auftraggeber, auch für die Arbeitssicherheit von Fremdfirmenmit-arbeitern zu sorgen.

Umgekehrt ist natürlich auch jede Fremdfirma verpflichtet, für die Sicherheit im Bereich des Auftraggebers Sorge zu tragen, wenn bei Ausführung eines Auftrages aus ihrem BereichGefährdungen ausgehen.

Es besteht damit ein Koordinationsbedarf zwischen Auftraggeber und Fremdfirma.Vertraglich kann geregelt werden:

• Die gegenseitige Verpflichtung, Arbeitsschutzrecht, Unfallverhütungsvorschriften undTechnische Regeln einzuhalten (§ 5 BGV A1). Dies ist zwar bereits gesetzlich vorgeschrie-ben, aber zur Verdeutlichung dieser Pflichten für die Vertragspartner sollte es zusätzlich inden Vertrag aufgenommen werden.

• Bestellung eines Aufsichtführenden bei besonderen Gefahren,

• Koordination gefährlicher Arbeiten (Einsatz des Koordinators),

• Verhalten im Betrieb des Auftraggebers,

• Weisungsvorbehalte der Stammfirma für ihren Bereich auch gegenüber Fremdfirmenmit-arbeitern, sie betreffen: Koordination bei gegenseitiger besonderer Gefährdung, Gefahr imVerzug und allgemeine Sicherheit und Ordnung,

• Betreten des Betriebes des Auftraggebers (Gefahrklauseln),

• Zeit und Ort des Fremdfirmeneinsatzes (Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis),

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• Erste Hilfe,

• Verhalten bei Unfällen und Havarien,

• Einsatz gefährlicher Arbeitsmittel durch die Fremdfirma (Arbeitserlaubnisse),

• gegenseitige Informationspflichten, Austausch der Gefährdungsbeurteilungen,

• Ein- und Ausgangskontrollen im Bereich des Auftraggebers,

• Material- und Geräteanlieferung sowie Einsatz,

• Abladen, Weitertransport und Lagerung von Baumaterialien,

• Kfz-Verkehr auf der Baustelle und Parkplätze,

• gegenseitige Informationspflichten und Veranstaltungen sowie Meldepflichten,

• Art und Weise der Unterweisungen,

• gefährliche Arbeiten (z. B. Strahlenschutz, elektrische Anlagen).

Es besteht die Möglichkeit, dies konkret in den Verträgen zwischen Auftraggebern undAuftragnehmern zu regeln. Der Auftraggeber hat allerdings auch die Möglichkeit, eineBetriebsordnung bzw. Baustellenordnung gültig für alle Fremdfirmen zu erarbeiten, dieGegenstand der Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind (siehe Anlage).

Bei der Arbeitnehmerüberlassung sollte vertraglich vereinbart werden, für welche Arbeit dieLeiharbeitnehmer benötigt werden und welche Qualifikation sie haben müssen.

Es kann auch festgelegt werden, dass die Leiharbeitnehmer Arbeitsmittel und persönlicheSchutzausrüstung mitbringen. Der Entleiher bleibt aber während des Arbeitseinsatzes fürden Arbeitsschutz verantwortlich. Dies kann auch vertraglich nicht anders vereinbart wer-den.

8. Vertragliche Regelungen der Zusammenarbeit unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit

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9. Vertragsvorbereitung

9.1 Ausschreibung

In dieser Phase haben die Experten in Sachen Arbeitssicherheit und Umweltschutz bera-tend mitzuwirken. Die Sicherheitsfachkraft prüft vorrangig folgende Fragen:

1. Erfordert der Auftrag den Einsatz eines Koordinators?

2. Muss der Auftragnehmer im Umgang mit Gefahrstoffen bzw. mit technischen Anlageneine entsprechende Qualifikation (E-Anlagen, Druckbehälter, Aufzüge usw.) nachwei-sen?

3. Muss der Auftragnehmer personelle und organisatorische Voraussetzungen für spezielle Technologien mit hohen Anforderungen an die Arbeitssicherheit haben, wiez. B. für das Arbeiten unter Spannung, für Abbrucharbeiten, für Gerüstarbeiten, fürSchweißarbeiten?

4. Welche Hinweise ergeben sich aus der Auswertung von Unfallereignissen, auch ausanderen Unternehmen?

5. Sind spezielle Erfahrungen bei der Realisierung gleicher oder ähnlicher Aufträge nachzu-weisen?

6. Muss der Auftragnehmer für die geforderten Arbeiten zugelassen sein, z. B. Zulassungvom TÜV als Schweißbetrieb, Eintragung in das Installateurverzeichnis des Energie-versorgungsunternehmens, Zulassung vom Verband der Sachversicherer für Schaden-verhütung?

Die erwartete Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Der Auftragnehmersoll erst dann ausschreiben, wenn alle in der VOB geforderten Unterlagen fertiggestellt sind.

Für das Erarbeiten der entsprechenden Unterlagen nach den VOB beschäftigt das Unter-nehmen Spezialisten im Einkauf oder beauftragt damit eine Fremdfirma. Auch dasEinbeziehen von Sachverständigen kann erforderlich sein. Für die Arbeitssicherheit bedeu-tend ist, dass die von der Sicherheitsfachkraft vorgeschlagenen Schwerpunkte enthalten sind.

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Aus den

• „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ (ATV),• „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ (DIN 18 299)

sind besonders folgende Angaben sicherheitstechnisch relevant:

Angaben zur Baustelle:

• Umgebungsbedingungen,• Zufahrt,• freizuhaltende Flächen,• wasserrechtliche Vorschriften,• Vorgaben für die Entsorgung,• vorhandene Anlagen und Versorgungsleitungen,• Arbeiten anderer Unternehmen auf der Baustelle,• Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise,• Übertragung der Pflege und Wartung für maschinelle und elektrotechnische Anlagen.

9.2 Auswahl geeigneter Vertragspartner

„Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zuangemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben.“ Dieser Grundsatz ausden VOB Teil A § 2 ist auch Grundlage für die Wertung der Angebote hinsichtlich der Arbeits-sicherheit.

Nicht berücksichtigt werden sollten Bewerber,

• die ihr Unternehmen nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben,

• die nachweislich schwere Verfehlungen begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit in Fragestellen. Dazu könnten z. B. Tiefbauunternehmen gehören, durch die trotz Einweisung wie-derholt leichtfertig Versorgungsleitungen beschädigt oder die bei früheren Aufträgen durchschwere Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen auffielen,

9. Vertragsvorbereitung

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• die nicht über ausreichende technische und personelle Voraussetzungen verfügen,

• die unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Fachkunde und Zuverlässigkeit abgegebenhaben,

• die einen unangemessenen niedrigen Preis anbieten, (Besonders diese Unternehmen ste-hen im Verdacht, auf Kosten von Arbeitssicherheit und Qualität andere Angebote zu unter-bieten.)

• die ihre Subunternehmer nicht offen legen bzw. keine Angaben zur Qualifikation von Leih-arbeitnehmern machen,

• die keine schriftlichen Nachweise über Eignung vorlegen.

Im Zweifelsfalle sollte der Auftraggeber entsprechende Bescheinigungen der zuständigenStellen oder Erklärungen verlangen, z. B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufs-genossenschaft, worin bestätigt wird, dass das Unternehmen Mitglied ist und keineBeitragsrückstände hat.

Im baugewerblichen Bereich besteht überdies die Möglichkeit ein sog. präqualifiziertesUnternehmen auszuwählen. Diese Bauunternehmen haben eine Eignungsprüfung durch-führen lassen, bei der sie unabhängig von einer konkreten Ausschreibung ihre Leistungs-fähigkeit und Fachkunde nachgewiesen haben. Die Präqualifikation erfolgt nach Leitliniendes Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und wird von Unabhängi-gen privaten Unternehmen durchgeführt, die vom „Verein für die Präqualifikation von Bau-unternehmen e.V.“ überwacht werden.

Ein besonderes Zeichen von Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ist es, wenn der Bieter demAuftraggeber das uneingeschränkte Besichtigen von Produktionsstätten und Baustellen seiner Firma erlaubt.

9. Vertragsvorbereitung

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9.3 Arbeitssicherheit und Umweltschutz im Werkvertrag

Die Erfordernisse der Arbeitssicherheit müssen untrennbarer Bestandteil des Werkvertragessein. Wenn die VOB als Vertragsgrundlage dient, ist die Gefahr, dass Wichtiges vergessenwird, äußerst gering.

Insbesondere sollten die Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern klarersichtlich und eindeutig abgegrenzt sein. Als Auftraggeber kann man auf solche grundsätz-lichen Informationen zur Sicherheit wie

• die erstmalige Arbeitsaufnahme,

• die Benennung und den Wechsel des Aufsichtführenden,

• den Einsatz von Subunternehmern,

• die Aufnahme des Probebetriebes

nicht verzichten. Außerdem ist festzuschreiben, dass der Auftragnehmer in seinem Arbeits-bereich die alleinige Verantwortung für die Sicherheit trägt.

9.4 Mindestanforderungen an Ausführungsunterlagen

Allzu oft werden Leistungen ohne Ausführungsunterlagen ausgeführt oder solche Unterlagenvorgelegt, die nur eine allgemeine Bestätigung zu § 5 BGV A1 enthalten. Dadurch besteht dieGefahr, dass Abweichungen von Vorschriften erst während der Bauausführung bzw. zurAbnahme festgestellt werden.

Der Auftragnehmer sollte deshalb die Hauptmerkmale im Arbeits-, Gesundheits- undBrandschutz sowie im Umweltschutz festlegen, von denen er die sicherheitstechnischeLösung vor Baubeginn wissen möchte.

9. Vertragsvorbereitung

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Folgende Angaben sind für den Auftraggeber besonders wichtig:

• Angaben zum Bauwerk und zur Ausstattung aus Sicht der Arbeitsstättenverordnung undBGV A1,

• eingesetzte Baustoffe aus Sicht der Gefahrstoffverordnung und des Brandschutzes(Bauwerk, Bodenbeläge, Möblierung usw.),

• Sicherheit beim Betreiben der zukünftigen Arbeitsstätten und Anlagen (Arbeitsverfahrenfür Bedienen und Instandhalten),

• Vorlage eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes entsprechend derBaustellenverordnung.

9. Vertragsvorbereitung

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10. Koordinierung durch den Auftraggeber

10.1 Einweisung und Abstimmung

Bei der Vergabe von Aufträgen (siehe auch 5.2) muss der Auftraggeber prüfen, ob eine „normale“ Einweisung der Mitarbeiter des Auftragnehmers über die Umgebungsgefahrenausreicht, um eine mögliche gegenseitige Gefährdung auszuschließen. Gleichzeitig hat erden Auftragnehmer bei dessen Erstellung der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung, ins-besondere hinsichtlich der betriebsspezifischen Gefahren, zu unterstützen. Stellt sich beider Gefährdungsbeurteilung heraus, dass sich durch eine Unterweisung der Fremdfirmen-mitarbeiter die gegenseitige Gefährdung nicht ausschließen lässt, ist eine Person zu be-stimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt (Koordinator). Diese grundsätzliche Pflichtaus dem Arbeitsschutzgesetz und der BGV A1 wird in der Baustellenverordnung noch ver-schärft. Bei Bauvorhaben ist ein Koordinator in jedem Fall zu bestellen, wenn Beschäftigtemehrerer Arbeitgeber tätig werden. Gegenseitige Gefährdungen sollen nach den Grund-sätzen des Arbeitsschutzes vorrangig durch technische Maßnahmen – also Gefährlichesvermeiden/beseitigen/eindämmen – beseitigt werden. Ist das aus zwingenden Gründennicht möglich, kann die Gefährdung auch durch Einflussnahme auf den zeitlichen Verlaufder Arbeiten – also Gefährdetes weghalten/entfernen/schützen – ausgeschlossen werden.Damit soll ausdrücklich davor gewarnt werden, dass der Auftraggeber eine sicherheitstech-nisch bedenkliche Organisation des Arbeitsablaufes akzeptiert.

Damit der Koordinator seine Aufgaben erfüllen kann, muss er besondere Befugnisse erhal-ten. Deshalb schreibt die Unfallverhütungsvorschrift § 6 BGV A1 vor, dass der Koordinatorzur Abwehr besonderer Gefahren Weisungsbefugnis gegenüber den Aufsichtführenden deseigenen Betriebes wie auch der Fremdfirma erhalten muss.

Auch in der Baustellenverordnung ist festgelegt, dass die auf der Baustelle tätigen Arbeit-geber die Hinweise des Koordinators zu berücksichtigen haben. Bei Neubauprojekten wirdnach den Bauordnungen der Länder ohnehin gefordert, dass die Arbeiten der beauftragtenFirmen

• ohne gegenseitige Gefährdung und• ohne Gefährdung Dritter ausgeführt werden müssen.

Der zu bestellende Bauleiter ist dann der nach der Landesbauordnung vorgeschriebeneKoordinator. Unabhängig von den Pflichten des Auftraggebers, für einen sicheren Arbeits-

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ablauf zu sorgen, besteht natürlich die Verpflichtung des Auftragnehmers, alle Maßnahmenund Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutze der Beschäftigten erforderlich sind. Der Auf-tragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, sich mit anderen Unternehmen abzustimmen,sofern Arbeiten zeitlich und örtlich zusammenfallen und eine gegenseitige Gefährdungmöglich ist.

Im Überblick:

*) weitere Varianten, insbesondere Kombinationen verschiedener Vertragsarten können zweckmäßig sein

10. Koordinierung durch den Auftraggeber

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eigenesPersonal

ArbSchGBGV A1

Für allebetrieb-lichenAufgaben

Fremd-firma

ArbSchGBGV A1

Selbststän-diges WerkoderDienst

alleinarbeitendeselbst-ständigePerson

ArbSchGBaustellV

Leiharbeit-nehmer

ArbSchGAÜG

Für allebetrieb-lichen Aufgaben(nur Einge-schränktim Bau-haupt-gewerbe)

mehrereFremd-firmen

ArbSchGBaustellVBGV A1

ErhöhteAnforde-rung anKoordina-tion durchAuftrag-geber

Fremdfirma alsAuftragnehmer, dieSubunternehmer ein-schaltet

ArbSchGBaustellVBGV A1

Einfluss aufSubunternehmensichern

Varianten der Vergabe von Leistungen durch den Auftraggeber*

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10.2 Aufgaben des Koordinators

Der Koordinator muss – wie ein Vorgesetzter – die notwendigen Anweisungen zur Koordi-nierung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen erteilen, kontrollieren und durchsetzen. SeineAufgabe beginnt nach BGI 528 (Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren)bereits vor der Erteilung eines Arbeitsauftrages mit dem

• Feststellen möglicher Gefährdungen durch eigene Mitarbeiter und durch fremdeMitarbeiter.

• Festlegen der Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze, Verkehrswege, Anzahl der beteiligtenPersonen und Schutzmaßnahmen.

• Bereitstellen der erforderlichen Arbeitsmittel und persönlichen Schutzausrüstungen.

• Unterweisen der Beschäftigten über die Arbeiten und die erforderlichen Schutzmaß-nahmen sowie über das Verhalten im Gefahrfall.

Im weiteren Verlauf der Bauarbeiten muss er ständig erreichbar sein, Ortsbesichtigungendurchführen, Arbeitsablaufpläne koordinieren, Abstimmungsgespräche führen und beiMängeln unverzüglich eingreifen.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Beteiligung ausländischer Unternehmen (Verständi-gungsprobleme) und der Inbetriebsetzung technischer Großanlagen (Inbetriebsetzungsplan)erforderlich.

10.3 Aufgaben des Baubetreuers (Projektbetreuer)

Der Baubetreuer hat folgende Hauptaufgaben:

• Organisieren,• Überwachen,• Durchsetzen,

10. Koordinierung durch den Auftraggeber

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• Eingreifen,• Melden.

Im Einzelnen hat der Baubetreuer als Beauftragter des Auftraggebers dafür zu sorgen, dassein reibungsloses Zusammenwirken der Vertragspartner organisiert wird und es für alleBeteiligten überschaubar bleibt. Für die Arbeitssicherheit ist von besonderer Bedeutung,dass von bestehenden Anlagen keine Gefahren für das Personal des Fremdbetriebes oderunbeteiligte Bürger ausgehen.

Durch die Bautätigkeit soll außerdem das Personal des Auftraggebers nicht gefährdet undnicht mehr als unbedingt nötig behindert werden. Mit Beginn der Realisierung ist verstärktdarauf zu achten, dass die zukünftigen Arbeitsstätten und Anlagen gefahrlos bedient undinstand gehalten werden können. Je später ein Mangel erkannt wird, desto teurer wird seineBeseitigung.

Wie man daraus erkennt, sind wichtige Berater des Baubetreuers die Sicherheitsfachkraft,der Werkarzt und der zukünftige Betreiber mit seinen Sicherheitsbeauftragten. Nicht zu ver-gessen sind die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates.

Auch sorgfältig ausgewählte Unternehmen bleiben nicht immer während der gesamtenRealisierungsphase zuverlässige Partner in Sachen Arbeitsschutz. Der Baubetreuer wird„getestet“, wie weit er mitgeht. Schwierigkeiten werden übertrieben. Mit Preiserhöhungoder Zeitverzug wird gedroht, wenn alle Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden.Qualitätsmängel werden verschwiegen usw.

Wenn jetzt der Baubetreuer nachgibt, hat er verloren. Er muss standhaft und vorbildlichbleiben. Dann wird er akzeptiert! Lässt er sich auf Halbheiten ein, muss er dafür einstehenund darf sich nicht wundern, wenn er als der angeblich allein Schuldige für Mängel undEreignisse angesehen wird. Der Baubetreuer hat auch zu überwachen, ob der Auftrag-nehmer zuverlässig bleibt. Offensichtliche Mängel im Arbeitsschutz bleiben ihm auf Dauerauch nicht verborgen. Es ist eine alte Weisheit, dass sich schwerwiegende Ereignisse meistdurch eine Vielzahl kleiner Mängel und Nachlässigkeiten regelrecht „ankündigen“. Jetztkommt es auf das Durchsetzungsvermögen des Baubetreuers an. Im Zweifelsfall sollte ersich Beratung bei seiner Sicherheitsfachkraft holen. Die Sicherheitsfachkraft ist in der Regel

10. Koordinierung durch den Auftraggeber

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auch bereit und verpflichtet, gemeinsam mit dem Baubetreuer beim Fremdbetrieb dieVertragseinhaltung durchzusetzen.

Natürlich hat jeder Baubetreuer auch noch einen Vorgesetzten, der von ihm erwarten kann,dass ihm Vertragsverletzungen rechtzeitig gemeldet werden; Aber bitte, nicht nur melden,sondern auch Entscheidungsvorschläge, erforderlichenfalls mehrere Varianten vorlegen.

Zum Gewährleisten der Rechtssicherheit der Baubetreuer ist es wichtig, dass sie durchUnterweisung mit ihren Rechten und Pflichten vertraut gemacht werden. In der Praxis hatsich bewährt, dass folgende Grundsätze unterwiesen werden:

• Bei welchen Schwerpunkten der Arbeitssicherheit muss der Baubetreuer vor Ort sein?

• Was sind offensichtlich schwerwiegende Mängel mit Gefahr für Leib und Leben oder fürbedeutende bereits vorhandene Anlagen?

• Welche Pflichten im Arbeitsschutz und welche Verkehrssicherungspflichten muss derAuftraggeber allein erfüllen?

• Wie und wann organisiert man Erfolgskontrollen, und wann kann er sich auf telefonischeVollzugsmeldung verlassen?

• Was ist zu tun, wenn der Auftragnehmer im Arbeitsschutz mit dem Baubetreuer nichtkooperiert? (Zwangsmaßnahmen)

10. Koordinierung durch den Auftraggeber

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10.4 Wahrnehmung der Pflichten des Betreibers von Anlagen und Arbeitsstätten

In der Regel wird der Unternehmer die unmittelbare Verantwortung für einzelne Anlagen undArbeitsstätten auf dort tätige Arbeitnehmer übertragen. Der Unternehmer hat jedoch nach § 7 BGV A1 sicherzustellen, dass diese Aufsichtpersonen die persönlichen und fachlichenFähigkeiten zur Aufgabenerfüllung haben. Zudem hat er die innerbetrieblichen Verant-wortungsbereiche der Aufsichtpersonen abzugrenzen (vgl. § 13 BGV A1) und dafür zu sor-gen, dass diese ihren Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung nachkommen und sichuntereinander abstimmen. Die übertragenen Pflichten sind meist aus dem Arbeitsvertragerkennbar. So erkennt man z. B. aus dem Begriff „Betrieb“ oder „Betreiber“ (Anlagenver-antwortlicher) unter Zuhilfenahme der BGV A3 in Verbindung mit VDE 0105, Teil 100, diePflichten im Arbeitsschutz beim Bedienen und Instandhalten von elektrotechnischenAnlagen.

Da von elektrotechnischen Anlagen in Folge von Bedienungsfehlern, aber auch bei unzu-lässiger Näherung Gefahren für Leib und Leben ausgehen können, ergeben sich konkretePflichten des Betreibers gegenüber dem Fremdpersonal. Die Koordinierung von mehrerenAuftragnehmern durch den Betreiber ist ein Aspekt der Verkehrssicherungspflicht. Er betrifftdie Überlassung der Anlage an Fremdfirmen, die dort Arbeiten ausführen und in eigenerPflicht einen Arbeitsverantwortlichen einzusetzen haben. Ist z. B. der Baubetreuer nichtgleichzeitig der Betreiber, hat er dafür zu sorgen, dass sich der Betreiber und der Aufsicht-führende des Auftragnehmers (Arbeitsverantwortlicher) abstimmen und eine Einweisungerfolgt. Die Unterweisung des an der Arbeit beteiligten Fremdpersonals hat der zuständigeAufsichtführende der Fremdfirma (Arbeitsverantwortlicher) durchzuführen.

10. Koordinierung durch den Auftraggeber

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Im Überblick:

10. Koordinierung durch den Auftraggeber

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Vorgesehene Arbeitmelden (bei komplexen

Arbeiten schriftlich)

AufgabenbezogeneUnterweisung sicherstellen

Erlaubnis für die vorgesehene Arbeit geben

Anlagenverantwortlicher ist

nicht sondern

der Planer oder der die Person, die vor OrtIngenieur der die Anlage betreutNetzleitstelle

Anla

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Arbe

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Anlagenverantwortung

Arbeits(platz)verantwortung

Wechselspiel der Verantwortlichen

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Im Überblick:

10.5 Zusammenwirken von Baubetreuern, Betreibern, Werkärzten, Sicherheitsfachkräften,10.5 Sicherheitsbeauftragten und weiteren Spezialisten

Die Technik ist soweit vorangeschritten, dass keiner mehr alles wissen kann. ObwohlEntscheidungsfreude eine gute Eigenschaft ist, kann sie im Arbeitsschutz auch gefährlichsein. Es ist nicht selten, dass Baubetreuer in guter Absicht Kompetenzen überschreiten.Große Betriebe beschäftigen für wichtige Fachgebiete Spezialisten, kleinere Betriebe bedie-nen sich außerbetrieblicher Berater.

In Fragen der Arbeitssicherheit soll im Zweifelsfall immer der Rat der Sicherheitsfachkrafteingeholt werden. Auch die unmittelbar mit den Arbeitsbedingungen vor Ort vertrautenSicherheitsbeauftragten haben schon oft entscheidende Ratschläge gegeben. Für dieSicherheitstechnik sind in der Regel erfahrene Ingenieure für Steuerungstechnik, aber auchder Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft gefragt. Der Baubetreuer muss also die zurVerfügung stehenden Spezialisten kennen und das Recht haben, sie in die Baubetreuung

10. Koordinierung durch den Auftraggeber

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Nach Bauordnungder Länder genehmi-gungsbedürftigeVorhaben:

Bauleiter

SonstigeLeistungen

Projekt-/Bau-betreuer mitAufsichtsfunktion

Leistungen an/in derNähe bestehenderAnlagen

Anlagenverant-wortlicher

Bei Vorhaben, dieunter den Geltungs-bereich derBaustellV fallen

Koordinator

Verantwortliche Personen des Auftraggebers (Bauherrn)für die Überwachung der Realisierung von Leistungen

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einzubeziehen. Er muss die Termine koordinieren. Überschreitet die Problematik seineEntscheidungsbefugnis, muss er Vorschläge für Entscheidungen seines Vorgesetzten erar-beiten und vorlegen.

Direktabsprachen die eine Vertragsänderung bedeuten, sind in der Regel unzulässig.

10. Koordinierung durch den Auftraggeber

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11. Der Arbeitsschutz im Rahmen 11. des Qualitätssicherungssystems

11.1 Grundsätzliche Bedeutung

Die Qualitätssicherung ist untrennbar mit dem Arbeitsschutz verbunden. Die Qualitäts-sicherung beginnt schon bei der Auswahl der Hersteller von Betriebsmitteln. Nicht wenigeUnternehmen verlangen bei der Auftragsvergabe, dass Betriebsmittel mit bestimmtenQualitätsparametern auch im Arbeitsschutz eingesetzt werden. Oft verschärfen sie dadurchdie Mindestanforderungen aus den Gesetzen. Selbst Spezialisten können oft aus Dokumen-tationen nicht ausreichende Erkenntnisse zum Sicherheitsstandard ziehen. Jede Sicher-heitsfachkraft weiß, dass das Testen von Gebrauchsmustern mehr Erkenntnisse als dasStudieren von Herstellerdokumentationen bringt. Auch Fertigungsmängel müssen erkanntwerden. Zu bevorzugen sind solche Hersteller, die ihr eigenes Qualitätssicherungssystemzertifizieren ließen und sich somit freiwillig einer Kontrolle durch eine unabhängigeOrganisation unterziehen. In Abhängigkeit von der Bedeutung der Anlagen sollte deshalbder Auftraggeber die Beteiligung seiner Spezialisten in folgenden Phasen der Qualitäts-sicherung verlangen:

• Produktauswahl,• Beschaffung,• Transport,• Wareneingang,• Montage,• Baustellenkontrollen,• Funktionsprüfungen,• Dokumentationsprüfung,• Teilinbetriebnahmen,• Probebetrieb,• Abnahmen.

11.2 Vorbereitung der Abnahme

Aus dem Qualitätssicherungskreis nach CIGRE (1) ist ersichtlich, welche VerantwortungHersteller und Betreiber haben.

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(1) aus „Qualitätssicherung in der elektr. Energietechnik“ VDE-Verlag 1987, S. 47

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11. Der Arbeitsschutz im Rahmen des Qualitätssicherungssystems

90

Vertrieb

Rück-meldung

Instand-haltung

Aufstellung

Betrieb

Inbetriebnahme-prüfung

Transport/Lagerung

Forschung

Entwurf –Konstruktionsprüfung

FertigungQualitätskontrolle

Entwicklung –Zuverlässigkeitsprüfung

Typprüfungvereinbarte Prüfung

Stückprüfung

Betriebsanleitungen

Betreiberverantwortung Herstellerverantwortung

Vertrieb

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Vorabnahmen, Funktions- und Inbetriebnahmeprüfungen stellen eine maßgeblicheVerknüpfungsstelle zwischen Anlagenerrichter und Betreiber dar. Sie bieten in der Regel dieletzte Möglichkeit, Schwachstellen und Mängel neuer Betriebsmittel und Anlagen vor demDauerbetrieb zu erkennen und Qualitätsforderungen durchzusetzen.

Vorabnahmen, Funktions- und Inbetriebnahmeprüfungen sind von fachkundigem Personalumfassend und ohne Zeitdruck durchzuführen.

Die Projektbetreuer sind insbesondere verantwortlich für

• die Überwachung der projektgerechten Ausführung der Anlagen nach allgemein anerkann-ten Regeln der Technik,

• die rechtzeitige Vorabsprache mit dem Verantwortlichen für die Abnahme,

• die Übergabe vollständiger Netz- und Anlagendokumentationen vor der Inbetriebnahme.

Der Verantwortliche für die Abnahme hat

• sich mit dem Projektinhalt vertraut zu machen und die projektgerechte Ausführung zuüberprüfen,

• entsprechend dem in der Übersicht vorgeschriebenen Ablauf zu handeln und sachkundigüber die Freigabe zur Inbetriebnahme zu entscheiden,

• sofern erforderlich, weitere Mitarbeiter, insbesondere die Sicherheitsfachkraft, in dieAbnahmehandlung einzubeziehen.

11.3 Abnahmevorprüfungen

Der zuständige Vorgesetzte benennt für das jeweilige Vorhaben/Teilvorhaben einen Verant-wortlichen für die Abnahme. Er muss in der Lage sein, eine fundierte projektbezogeneBeurteilung des Bauvorhabens vorzunehmen, die Qualitätskontrolle durchzuführen und dieGebrauchsfähigkeit der Anlage zu bestätigen.

11. Der Arbeitsschutz im Rahmen des Qualitätssicherungssystems

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Für Vorhaben mit großer Bedeutung für die durchzuführenden Prozesse und hohen Anfor-derungen an die Sicherheit ist durch den Verantwortlichen für die Abnahme eine Abnahme-kommission zu bilden. In dieser sollten je nach Erfordernis mitwirken:

• die Vertreter des Auftragnehmers,

• der zuständige Projektbetreuer des Auftraggebers,

• Fachspezialisten des Auftraggebers,

• die zuständige Sicherheitsfachkraft, evtl. unterstützt durch Sachverständige.

Aufgabe der Vorprüfungen ist das Feststellen der Güte und Gebrauchsfähigkeit desVorhabens/Teilvorhabens. Die Vorprüfungen schließen ein

• das Begehen der Anlagen,

• die Funktionsprüfungen,

• die Übergabe der Dokumentationen.

Es ist zu sichern, dass Abnahmeprüfungen vollständig bis zum Zeitpunkt der Abschluss-kontrolle abgeschlossen sind. Sie müssen darüber hinaus so rechtzeitig erfolgen, dass eineangemessene Frist für die Beseitigung von Inbetriebnahme behindernden Mängeln zurVerfügung steht.

11.4 Abschlusskontrolle

Vor der Inbetriebnahme der Anlage hat eine Abschlussbegehung zu erfolgen. Im Ergebnisdieser ist zu bestätigen, dass

• die bei der Vorprüfung vorgefundenen Inbetriebnahme behindernden Mängel beseitigtwurden,

11. Der Arbeitsschutz im Rahmen des Qualitätssicherungssystems

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• die Funktionsprüfungen vollständig abgeschlossen und keine Mängel erkannt wurden, diedie bestimmungsgemäße Funktion der Anlage beeinträchtigen,

• die erforderlichen Dokumentationen revidiert dem Betreiber zur Verfügung stehen.

Über das Ergebnis der Abschlusskontrolle ist ein Protokoll anzufertigen.

In jedem Fall sind Abschlusskontrollen ohne Beanstandungen anzustreben. Bei Abnahmenmit geringen Restarbeiten müssen diese einschließlich Termin und Verantwortlichkeit fürdie Mängelbeseitigung protokollarisch festgehalten werden.

Der Verantwortliche für die Abnahme ist berechtigt, die Inbetriebnahme zu verweigern, wenn Mängel bestehen, welche die Sicherheit gefährden und erhebliche Störungen erwar-ten lassen, bei Gefahr für Leib und Leben ist er hierzu verpflichtet.

11.5 Inbetriebnahme

Voraussetzungen für die Inbetriebnahme sind u. a.:

• Zustimmung des Verantwortlichen für die Abnahme zur Inbetriebnahme,

• Belehrung aller am Bau beteiligten Personen, dass die neu errichtete/veränderte Anlageals in Betrieb befindlich zu betrachten ist,

• Unterweisung des Betreiberpersonals, verbunden mit praktischer Übung.

Die Inbetriebnahme von bedeutenden Anlagen erfolgt nach einem schriftlichen Inbetrieb-nahmeprogramm. Das Programm ist von verantwortlichen Sachkundigen des Auftraggebersund Auftragnehmers zu erarbeiten. Es muss in angemessener Frist vor der geplantenInbetriebnahme allen Beteiligten vorliegen. Die Anzeigepflicht gegenüber den Behördenund Kommunen ist zu beachten.

11. Der Arbeitsschutz im Rahmen des Qualitätssicherungssystems

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Nach Inbetriebnahme der Anlage sollte ein Probebetrieb durchgeführt werden. Dieser dientdem Nachweis der einwandfreien Funktion entsprechend den gestellten Anforderungenunter Betriebsbedingungen.

Die Dauer des Probebetriebes ist ausreichend zu bemessen und abhängig von der Art derAnlage, den Betriebsbedingungen vor Ort, den bisherigen Betriebserfahrungen.

Die Zeitdauer des Probebetriebes wird vom Verantwortlichen für die Abnahme in Absprachemit dem Auftragnehmer und dem Projektbetreuer festgeschrieben.

Während des Probebetriebes muss die Anlage fehler- und störungsfrei arbeiten. AuftretendeFehler und Störungen sind vom Hersteller oder vom Errichter der Anlage umgehend zu behe-ben und bedingen den Neubeginn des Probebetriebes so lange, bis ein ununterbrochenerstörungsfreier Betrieb über die vereinbarte Zeitdauer erreicht wird.

Für den Abschluss des Probebetriebes ist ein begrenzter Zeitraum festzulegen, bei dessen Überschreitung besondere Maßnahmen mit dem Lieferanten (z. B. Erneuerung von Funktionsgruppen, Austausch kompletter Geräte etc.) zu vereinbaren sind.

11.6 Abnahme

Nach Abschlusskontrolle/Vorabnahme, Inbetriebnahme und erfolgreichem Abschluss desProbebetriebes erfolgt die Bestätigung der Abnahme für das jeweilige Vorhaben/Teilvor-haben durch den Betreiber.

Die Abnahme ist in Form eines Protokolls schriftlich festzuhalten und bedarf der gültigenAnerkennung durch den Auftraggeber und Auftragnehmer. Mit der Abnahme erfolgt die Über-nahme der Anlage/des Betriebsmittels durch den Betreiber vorbehaltlich der Beseitigungnoch vorhandener Restleistungen/Restmängel. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewähr-leistung.

11. Der Arbeitsschutz im Rahmen des Qualitätssicherungssystems

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12. Konsequenzen bei Vertragsverletzungen

Bei der Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung muss zwischen verschiedenenSituationen differenziert werden:

• Denkbar ist zum einen, dass der Auftragnehmer mit der Herstellung einer Maschine, einerAnlage, oder eines Bauwerkes beauftragt wird und es absehbar ist, dass das zu erstellen-de Gewerk nicht den einschlägigen sicherheitstechnischen Ausgestaltungsanforderungenentsprechen wird.

Für den Auftraggeber wäre es in jedem Fall ratsam, in den Vertrag bei der Auftragserteilungeinen Passus aufzunehmen, wonach sich der Auftragnehmer verpflichtet, das Gewerk inÜbereinstimmung mit den einschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften zu erstellen.In diesem Fall könnten unmittelbar vertragsrechtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmergeltend gemacht werden.

Aber auch, wenn eine solche ausdrückliche Vertragsregelung nicht besteht, dürfte es einevertragliche Nebenpflichtverletzung darstellen, wenn der Auftragnehmer ein Gewerk liefert,das den einschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften nicht entspricht. Dies gilt insbe-sondere dann, wenn der Auftraggeber das Gewerk nicht zweckentsprechend einsetzenkann, z. B. weil eine Verwendung rechtlich unzulässig wäre. Dies könnte etwa der Fall sein,wenn eine Maschine geliefert würde, die nicht den Anforderungen des Geräte- undProduktsicherheitsgesetzes entspricht.

• Die andere Fallgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass der Auftragnehmer nicht einsicherheitstechnisch unzureichendes Arbeitsergebnis liefert, sondern dass Sicherheits-mängel bereits bei der Tätigkeit des Auftragnehmers, also z. B. bei der Herstellung oderder Erbringung einer Dienstleistung, erkennbar werden.

• Zum einen sollte sich der Auftraggeber bei der Auftragsvergabe vertraglich nicht nur dieEinhaltung von sicherheitstechnischen Ausgestaltungsvorschriften, sondern auch dieEinhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften während der Auftragsdurchführungzusichern lassen. Sofern dies geschehen ist, kann der Auftraggeber die Einhaltung dieserVertragsverpflichtungen einfordern. Je nach Fallgestaltung käme Rücktritt, Kündigung,Schadensersatz oder andere Maßnahmen in Betracht.

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Unabhängig davon muss wie folgt weiter differenziert werden:

• Wird der Auftragnehmer selbstständig und ohne tatsächliche Berührung mit dem Auftrag-geber tätig, liegt die Verantwortung für die Auftragsdurchführung allein bei dem Auftrag-nehmer. Der Auftraggeber wird hier nur sehr geringe Einflussmöglichkeiten haben und nurin Ausnahmefällen auf die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften drängen können.Sofern allein arbeitende Mitarbeiter des Auftragnehmers im Betrieb des Auftraggeberstätig werden, besteht jedoch auch für diesen eine Unterstützungspflicht und damit eineMitverantwortlichkeit auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit. Insbesondere hat er beibesonderen Gefahren den Einsatz eines Aufsichtführenden im Einvernehmen mit demAuftragnehmer sicherzustellen.

• Anders ist die Situation, wenn der Auftragnehmer zeitlich und örtlich gemeinsam mit demAuftraggeber oder mit anderen Auftragnehmern des Auftraggebers tätig werden muss.Gleichgültig, ob die Beschäftigten des Auftragnehmers und die des Auftraggebers oder dieanderer Auftragnehmer jeweils unabhängig voneinander parallel tätig werden oder ob siefaktisch zusammenwirken müssen, in jedem Fall muss der Auftraggeber Gefahren verhin-dern, die durch die gleichzeitige Tätigkeit entstehen können. Er hat sich entweder davonzu vergewissern, dass eine hinreichende Absprache und Koordination zwischen demAuftragnehmer und ihm oder mit anderen Auftragnehmern erfolgt und auch beachtet wird.Gegebenenfalls muss er einen Koordinator bestellen, der die Tätigkeit sämtlicher Auftrag-nehmer aufeinander abstimmt. Der Auftraggeber muss darauf achten, dass dieserKoordinator weisungsberechtigt gegenüber allen Beschäftigten ist.

• Sofern ein Auftragnehmer bei der sicherheitstechnischen Abstimmung der Arbeiten nichtkooperiert, muss der Auftraggeber zur Abwendung von Gefahren, die ihm vertraglich zuste-henden Ansprüche geltend machen. Je nach Situation und Vertragsgestaltung kommenhier in Betracht: Vertragsstrafen, Rücktritt, Kündigung oder Ersatzvornahmen, deren Kostenim Wege des Schadensersatzes vom Auftragnehmer zurückverlangt werden. Insofern handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen denBeteiligten. Sofern der Auftragnehmer daraufhin nicht hinreichend reagiert und erheblicheGefahren entstehen, muss der Auftraggeber mit Zwangsmaßnahmen reagieren. In Betrachtkönnen dabei zum Beispiel kommen: Zutrittsverweigerungen in Ausübung des Hausrechtsoder schlimmstenfalls Einschaltung der Gewerbeaufsicht, der Ordnungsbehörden oder derBerufsgenossenschaften, die Anordnungen erlassen oder Stilllegungen verfügen können.

12. Konsequenzen bei Vertragsverletzungen

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Diese Darstellung zeigt, auf die Frage, welche Möglichkeiten sich für den Auftraggeber bie-ten, wenn der Auftragnehmer sicherheitstechnische oder arbeitsschutzrechtliche Mängelbei der Auftragsdurchführung erkennen lässt, gibt es keine generelle Antwort. Die Möglich-keiten hängen ganz vom konkreten Einzelfall ab. Grundsätzlich wird der Auftraggeber einRecht zum Einschreiten haben, wenn durch das Verhalten des Auftragnehmers Gefahrenentstehen, für deren Beseitigung der Auftraggeber die Verantwortung trägt. DiesbezüglicheVerpflichtungen können sich für den Auftraggeber ergeben aus seinem Verhältnis zu seineneigenen Beschäftigten, dem Verhältnis zu anderen Auftragnehmern oder z. B. auch aus denso genannten allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gegenüber der Allgemeinheit. DieEntscheidung über die konkret einzuleitenden Maßnahmen kann jeweils nur von Fall zu Fallgetroffen werden.

In der Regel werden Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in diesemZusammenhang rechtlich vorwiegend auf der vertraglichen Ebene zwischen diesen beidenPartnern angesiedelt sein. Zumeist wird es sich dabei um Fragen der ordnungsgemäßenVertragserfüllung, der Verwirkung von Vertragsstrafen, der Mängelhaftung oder desSchadensersatzes handeln.

12. Konsequenzen bei Vertragsverletzungen

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13. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen13. die Arbeitssicherheit

Verstoßen Mitarbeiter eines Betriebes gegen Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvor-schriften, so wird man zunächst versuchen, das Verhalten durch Personalführung (nochma-lige Anweisung, stärkere Kontrollen) oder durch Organisationsmaßnahmen (Unterweisung,Änderung der Arbeitsabläufe) zu ändern. Gleiches gilt auch für Leiharbeitnehmer. Erst wenndies nicht zum Erfolg führt, wird man arbeitsrechtliche Schritte ergreifen. Je nach Schweredes Verstoßes ist von der Abmahnung bis zur Kündigung alles möglich. Die Maßnahmen stehen im freien Ermessen, sollten aber angemessen sein.

Bei Fremdfirmenmitarbeitern ist dies so direkt nicht möglich. Sie unterstehen der Leitungder Fremdfirma, die selbstständig und eigenverantwortlich agiert.

Gehen jedoch Gefährdungen von Fremdfirmenmitarbeitern aus, die Dritte (zum BeispielMitarbeiter des Auftraggebers) gefährden, so ist dies auch Sache des Auftraggebers. Erselbst oder der Koordinator haben einzugreifen und die Gefährdungen abzustellen. DiesesWeisungsrecht erfolgt aus § 6 BGV A1 unmittelbar. Im Regelfall werden Hinweise zur Ver-deutlichung der gefährlichen Situation ausreichen. Auch vertragliche Pflichten und dieKonsequenzen von Vertragsverletzungen (Schadensersatz) können verdeutlicht werden.

Sehr häufig sind Informationsdefizite zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer dieUrsache für Gefährdungen. Es zeigt sich immer wieder, wie wichtig genaue vertraglicheAbsprachen sind, unter Umständen muss nachgebessert werden. Für eine komplexeZusammenarbeit zwischen Auftraggeber und mehreren Auftragnehmern (zum Beispiel beiGroßprojekten im Industrie- und Anlagenbau) ist eine Betriebsordnung, die für alle Beteilig-ten gilt, unerlässlich.

Gefährden Fremdfirmenmitarbeiter durch die Ausführung des Auftrags „nur“ sich selbst, so ist die Stammfirma nach § 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz mitverantwortlich, was die ange-messenen Unterweisungen der Fremdfirmenmitarbeiter betrifft.

Die Rechtsprechung hat aber auch die Verpflichtung aufgestellt, dass der Auftraggeber ein-greifen muss:

• bei Kenntnis von Gefährdungen für Fremdfirmenmitarbeiter,

• bei offenkundigen Gefährdungen, die der Auftraggeber zwar nicht gekannt hat, aber hättekennen müssen.

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Der Auftraggeber hat als Veranlasser des Auftrages eine zumindest sekundäre Pflicht fürArbeitssicherheit zu sorgen, neben dem zuerst verantwortlichen Auftragnehmer. Sicherlichkann man sich im Einzelfall darüber streiten, was „offenkundig“ ist. Je qualifizierter derAuftraggeber, umso höher die Anforderungen. Auf jeden Fall sollte man es nicht daraufankommen lassen.

Es zeigt sich, wie wichtig es in diesen Fällen (auch bei einem Werkvertrag) ist, sich alsAuftraggeber für den Bereich der Arbeitssicherheit ein Weisungs- bzw. Eingriffsrecht vorzu-behalten.

Bei schweren Arbeitsunfällen droht Strafe oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, wennandere den Unfall zumindest fahrlässig verursacht haben. Verunglückt ein Fremdfirmen-mitarbeiter, so sind zunächst der Unternehmer und die Vorgesetzten strafrechtlich verant-wortlich. Aber auch der Auftraggeber ist schuldig, wenn er

• nicht geprüft hat, ob angemessene Anweisungen an die Fremdfirmenmitarbeiter erteiltwurden,

• Kenntnis von Gefährdungen der Fremdfirmenmitarbeiter hatte,

• offenkundige Mängel hätte kennen müssen.

Daneben stellt sich auch die Frage des Regresses durch die Berufsgenossenschaften. Beigrober Fahrlässigkeit haften auch die Vorgesetzten und der Unternehmer der Fremdfirma.Der Auftraggeber haftet sogar schon ab Fahrlässigkeit, es sei denn, der Fremdfirmenmit-arbeiter gilt in dem Betrieb des Auftraggebers als eingegliedert, was nicht immer der Fall ist.

Nicht unterschätzt werden dürfen auch die finanziellen Auswirkungen für den Stammbetriebund Auftraggeber, wenn Fremdfirmenmitarbeiter des Auftragnehmers verunglücken:

• Störung des Produktionsprozesses im Stammbetrieb,

• Image-Verluste, weil in der Öffentlichkeit die Stammfirma und nicht die Fremdfirma alsverantwortlich angesehen wird,

• negative Auswirkungen auf künftige Vertragsabschlüsse.

13. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Arbeitssicherheit

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14. Anlagen

14.1 Unterweisungshilfe zur Durchsetzung der Arbeitssicherheit beim Fremdfirmeneinsatz

Inhalt:

1. Grundsätze der Verantwortung des Auftraggebers (AG) zur Gewährleistung der Arbeits-sicherheit

2. Pflichten des Betreuers zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit

3. Pflichten des Betreibers von Anlagen des Auftraggebers

4. Zusammenwirken zwischen den Betreuern, Betreibern und Spezialisten des Auftrag-gebers bezüglich der Arbeitssicherheit

5. Maßnahmen bei Vertragsverletzungen

1. Grundsätze der Verantwortung des Auftraggebers zur Gewährleistung derArbeitssicherheit

Der Auftraggeber bleibt für bestimmte Aufgaben in der Verantwortung, auch wenn eineFremdfirma auf Grund eines Werkvertrages einen Auftrag ausführt.

Im Einzelnen betrifft das die Verkehrssicherung zum Schutz vor Gefahren, die sich aus demBetrieb bestehender Anlagen ergeben sowie die ergänzende Sicherheitsüberwachung beioffensichtlichen Verstößen gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, dennentsprechend ArbSchG § 8 (2) hat sich der Auftraggeber je nach Art der Tätigkeit zu verge-wissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden,hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in sei-nem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. Diese Pflichten halten solange an,wie die Arbeiten (auch Restleistungen) nach Werkvertrag laufen.

Beim Auftraggeber sind dafür Beauftragte mit Aufsichtfunktion (Projektbetreuer/Baubetreuergenannt), wenn erforderlich auch Aufsichtführende, Koordinatoren oder Bauleiter (Bau-ordnung der Länder), eingesetzt.

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Neben diesem Personenkreis sind auch alle Vorgesetzten des Auftraggebers bei offensicht-lich erkennbaren Verstößen der Fremdfirmenmitarbeiter gegen Arbeitsschutz- und Unfall-verhütungsvorschriften sowie bei Mängeln in der Ausführung, die die Versorgungssicherheitbeeinträchtigen, berechtigt, die Arbeiten einstellen zu lassen. Beim Vorliegen einer unmit-telbaren Gefahr sind sie hierzu verpflichtet.

Der für die Betreuung eingesetzte Mitarbeiter des Auftraggebers ist unverzüglich zu unter-richten. Dieser informiert den Vorgesetzten der Fremdfirma und den zuständigen Vorgesetz-ten des Auftraggebers.

Bei so genannten „kleinen“ Baustellen, d. h. Bauarbeiten geringen Umfanges (Richtwert< 10 Arbeitsschichten) gelten diese Grundsätze sinngemäß. Einschränkungen unter Beach-tung des Gefährdungsgrades der Arbeiten sind möglich.

2. Pflichten des Betreuers zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit

Der Betreuer vertritt in der Baudurchführungsphase als Beauftragter des Auftraggebers. Erhat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

• Zu organisieren, dass alle für die Anlagen des Auftraggebers erforderlichen Verkehrs-sicherungspflichten getroffen und von der Fremdfirma befolgt werden. Es wird insbeson-dere auf das ArbSchG § 8, die BaustellV §§ 2 bis 4 und die Zusatzbedingungen Arbeits-sicherheit des Werkvertrages verwiesen.

• Sich von der Zuverlässigkeit und Fachkunde der Fremdfirma und des von ihr eingesetztenVorgesetzten laufend zu überzeugen.

• Seine Kontrollen sind so zu planen, dass er sich bei Schwerpunkten der Arbeitssicherheitpersönlich vor Ort informiert. Das betrifft insbesondere den Baubeginn, den erstmaligenEinsatz von Subunternehmern, Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile undArbeiten, wo Fehlverhalten zu erheblich nachteiligen Auswirkungen für Anlagen desAuftraggebers führen kann.

• Die ergänzende Sicherheitsüberwachung über die Mitarbeiter der Fremdfirma und derenSubunternehmer ist durchzuführen. Der Betreuer entlastet durch seine Anwesenheit den

14. Anlagen

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Vorgesetzten der Fremdfirma nicht von seiner eigenen Verantwortung. Die Verantwortungfür „Tun oder Unterlassen“ des Betreuers bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht,d. h. auf alle Gefahren, die vom Auftraggeber ausgehen können.

• Unverzügliches Eingreifen bei unmittelbaren Gefahren und Sofortmeldung an den zustän-digen Vorgesetzten des Betreuers und den Vorgesetzten der Fremdfirma.

• Bei Mängeln in der arbeitssicherheitsgerechten Durchführung seinen Vorgesetzten unver-züglich über veranlasste Maßnahmen zu informieren.

3. Pflichten des Anlagenverantwortlichen/Objektverantwortlichen des Auftraggebers

• Erteilung der Arbeitserlaubnis, verbunden mit der Einweisung von Fremdpersonal, aufAnforderung des Betreuers und Festlegen der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

• Technische und organisatorische Maßnahmen zur Verkehrssicherung im Gelände desAuftraggebers.

• Bei Erfordernis: Erteilen einer Schweißerlaubnis.

• Ergänzende Sicherheitsüberwachung in Abstimmung mit dem Betreuer auch hinsichtlichnachteiliger Auswirkungen von Fremdarbeiten auf bestehende Anlagen des Auftraggebers.

• Mitteilung von Mängeln und Unregelmäßigkeiten an den Betreuer.

• Sofortiges Eingreifen bei unmittelbaren Gefahren.

4. Zusammenwirken zwischen den Betreuern, Betreibern und Spezialisten desAuftraggebers

• Sind für die Betreuung von Vorhaben Spezialkenntnisse erforderlich, werden für Teilauf-gaben zusätzliche Betreuer eingesetzt. Deren Tätigkeit wird vom für das Gesamtvorhabenzuständigen Betreuer koordiniert.

14. Anlagen

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• Beim erstmaligen Einsatz einer Fremdfirma oder eines Subunternehmers ist durch denBetreuer eine Bauanlaufbesprechung mit dem Vorgesetzten des Fremdpersonals durchzu-führen. Gehen Gefahren von bestehenden Anlagen des Auftraggebers aus, veranlasst derBetreuer eine Einweisung durch den Betreiber.

• Der Betreuer hat sich in Zweifelsfällen von Sicherheitsfachkräften und Spezialisten bera-ten zu lassen.

5. Maßnahmen bei Vertragsverletzung

Grundsätzlich hat der Auftraggeber die Pflicht zum Einschreiten, wenn durch das Verhaltendes Auftragnehmers Gefahren entstehen, für deren Beseitigung der Auftraggeber dieVerantwortung trägt. Sofern ein Auftragnehmer bei der sicherheitstechnischen Abstimmungder Arbeiten nicht kooperiert, muss der Auftraggeber zur Abwendung von Gefahren, die ihmvertraglich zustehenden Ansprüche geltend machen. Je nach Situation und Vertragsgestal-tung kommen hier in Betracht: Vertragsstrafen, Rücktritt oder Kündigung, Ersatzmaßnahmenund deren Kosten, die im Wege des Schadenersatzes vom Auftraggeber zurückverlangt wer-den.

Insofern handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischenden Beteiligten.

Sofern der Auftragnehmer hierauf nicht hinreichend reagiert und erhebliche Gefahren ent-stehen, muss der Auftraggeber mit Zwangsmaßnahmen reagieren. In Betracht können dabei zum Beispiel kommen: Zutrittsverweigerungen in Ausübung des Hausrechts oderschlimmstenfalls Einschaltung der Gewerbeaufsicht, der Ordnungsbehörden oder derBerufsgenossenschaften, die Anordnungen erlassen oder Stilllegung verfügen können.

Die o. a. Maßnahmen werden nach Information über den Projektbetreuer von den entspre-chend der betrieblichen Unterschriftsbefugnis berechtigten Vorgesetzten durchgeführt.

14. Anlagen

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14.2 Checkliste zur Vertragsgestaltung mit Fremdfirmen

14. Anlagen

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Checkliste zur Vertragsgestaltung mit Fremdfirmen

Gegenstand

Eingrenzung

Regelung

Warnungen

Aufgaben

Sicherheitserfordernisse

Arbeitseinteilung

Arbeitsgeräte

Arbeitsmittel

Verpflichtung

Aufsichtführender

Koordination

Kompetenzen

Weisungsbefugnisse

Kontrolle

Ansprechpartner

Aufsicht

Meldepflichten

Notmaßnahmen

Unfälle

Anlagen

Sanktionen

• Bezeichnung des Werkes

• Lokal wie zeitlich

• Reibungen, Überschneidungen, Abgrenzungen

• Hinweise auf besondere Schwierigkeiten

• Forderungen speziell zur Arbeitssicherheit

• Verhalten in Arbeitssicherheit generell

• Abschnitte, Stadien, Unterbrechungen

• Ordnung, Sauberkeit, Handhabung

• Beschaffenheit, Lagerung, Transport

• Nach § 5 BGV A1

• Nach § 5 BGV A1

• Nach § 6 BGV A1

• Unterstellung, Überstellung

• Zielrichtung, Reichweite

• Ob Fremdfirmen angemessene Anweisungenüber Sicherheit und Gesundheitsschutz erhaltenhaben (§ 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz)

• Vorkehrungen und Absprachen

• Kontrolle und Überwachung

• Risiken, Gefahren, Störungen

• Eingreifen und Nachsteuern bei Gefahr im Verzug

• Hilfe, Anzeige, Rettung

• Vorschriften, Regelungen, Pläne

• Folgen bei Verstößen

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14.3 Zusatzbedingungen für Arbeitssicherheit als Anlage zu Verträgen

Zur Durchsetzung des Arbeitsschutzgesetzes beim Zusammenwirken mit Vertragspartnernwerden vom Auftraggeber folgende Zusatzbedingungen festgelegt:

1. Für das Gewährleisten der Sicherheitsmaßnahmen und des Gesundheitsschutzes ist derAuftragnehmer in seinem Arbeitsbereich verantwortlich. Die ZusatzbedingungenArbeitssicherheit dienen auch der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht desAuftraggebers als Bauherr bzw. Auftraggeber.

2. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber schriftlich auf der Annahmebestätigung einefür die Arbeitssicherheitsmaßnahmen verantwortliche Person zu benennen. DiesePerson, der Arbeitsverantwortliche, muss auf der Bau- oder Arbeitsstelle anwesendsein.

Der Auftragnehmer hat auch die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen seinerNachauftragnehmer dem Auftraggeber zu benennen, wenn diese Nachauftragnehmerunter eigener Aufsicht arbeiten.

3. Der Auftraggeber ist bei der Berufsgenossenschaft ……..........…… versichert. DerenUnfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten. Abweichungen von den Unfallverhü-tungsvorschriften und den damit im Zusammenhang stehenden allgemein anerkanntenarbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Regeln sind nur mit Zustimmung desAuftraggebers zulässig.

4. Beim Aufenthalt in Objekten/Liegenschaften des Auftraggebers und beim Arbeiten anBetriebsanlagen des Auftraggebers gelten dessen Organisations- und Betriebs-anweisungen. Insbesondere wird auf die

• ............................................................................…………………………………………………

• ............................................................................…………………………………………………

• ............................................................................…………………………………………………

• ............................................................................…………………………………………………

verwiesen.

14. Anlagen

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Diese betrieblichen Organisations- und Betriebsanweisungen erhalten die Beauftragtendes Auftragnehmers vom zuständigen Betreuer des Auftraggebers mit Arbeitsbeginn zurKenntnis.

Beim Aufenthalt in, an bzw. in Bau befindlichen Anlagen und Objekten des Auftrag-gebers besteht grundsätzlich ein Verbot des Genusses von Alkohol und anderer berau-schender Mittel.

Der Betreuer des Auftraggebers und dessen Anlagenverantwortliche haben gemäßArbSchG § 8 (2) das Recht und die Pflicht, sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern,dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheitund Gesundheit während ihrer Tätigkeit beim Auftraggeber angemessene Anweisungenerhalten haben.

5. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt sind zwischen dem Bauausführenden und demBetreuer des Auftraggebers, im Beisein des Anlagenverantwortlichen und bei Erfordernisdes Aufsichtführenden oder Koordinators alle zu koordinierenden Sicherheitsmaß-nahmen abzustimmen.

Werden bei den zu realisierenden Arbeiten Tätigkeiten

• in Grundstücken und Gebäuden, die bereits Eigentum des Auftraggebers sind, oder

• an bzw. in der Nähe von elektrischen Anlagen (BGV A3 §§ 6 – 8), die sich imVerfügungsbereich des Auftraggebers befinden,

• an in Betrieb befindlichen bzw. unter Druck stehenden Fernwärmeanlagen, die sich imVerfügungsbereich des Auftraggebers befinden

• ............................................................................…………………………………………………

erforderlich, muss vom Arbeitsverantwortlichen (Aufsichtführender des ausführendenBetriebes) rechtzeitig beim Objektverantwortlichen/Anlagenverantwortlichen desAuftraggebers eine Arbeitserlaubnis beantragt werden.

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Dieser Antrag ist bei komplexen Arbeiten schriftlich zu stellen. Er hat Art, Ort sowie dieAuswirkungen der vorgesehenen Arbeiten auf bestehende Anlagen/Einrichtungen und,wenn gemäß BaustellV gefordert, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu ent-halten. Ohne Arbeitserlaubnis dürfen die vorgesehenen Arbeiten nicht begonnen wer-den.

Die Übermittlung des Antrages für eine Arbeitserlaubnis erfolgt in der Regel über denBetreuer des Auftraggebers.

6. Fällt das Bauvorhaben unter den Geltungsbereich der BaustellV, gelten folgende Zusatz-bedingungen:

• Die für die Vorankündigung erforderlichen Angaben sind spätestens zwei Wochen vorBaubeginn dem zuständigen Betreuer des Auftraggebers zu übermitteln.

• Eine erforderliche Vorankündigung an der Baustelle ist spätestens zwei Wochen vorBaubeginn vom zuständigen Vertragspartner des Auftraggebers aufzustellen.

• Ist vom Auftraggeber mit der Wahrnehmung der Bauherrenpflichten gemäßBaustellenverordnung § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Dritter beauftragt, so ist beiErfordernis– der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und– die weiteren vom Koordinator vorzubereitenden Unterlagen

• spätestens zwei Wochen vor Baubeginn dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unddem Betreuer des Auftraggebers zu übergeben.

7. Ein Koordinator ist erforderlich, wenn

• das Bauvorhaben unter den Geltungsbereich der Baustellenverordnung fällt undBeschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, oder

• Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig tätig sind und eine gegenseitigeGefährdung nicht auszuschließen ist.

14. Anlagen

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Mit der Wahrnehmung dieser Pflichten kann auch ein Dritter beauftragt werden. DieseBeauftragung muss Bestandteil des Vertrages sein.

14.4 Merkblatt zur Arbeitssicherheit, Einsatz von Fremdfirmen

Beim Einsatz von Fremdfirmen-Mitarbeitern ist Folgendes zu beachten:

• Die im Werkvertrag festgelegten Bedingungen, insbesondere die ZusatzbedingungenArbeitssicherheit, sind einzuhalten.

• Der Auftraggeber setzt einen Bauleiter nur ein, wenn nach der Bauordnung der Länder(z. B. § 53 sächs. Bauordnung) der Bauherr zu Überwachungsfunktionen verpflichtet ist.Die Verantwortlichkeit der am Bauvorhaben beteiligten Unternehmer bleibt unberührt.

• Für die Auswahl von Subunternehmern ist ein Mitspracherecht des Auftraggebers zusichern.

• Wenn die Arbeitsstelle nicht ständig durch Fremdfirmenmitarbeiter besetzt ist, ist derzuständige Verantwortliche der Fremdfirma zu verpflichten, die Einsatzzeiten auch vonSubunternehmern beim Projektbetreuer anzuzeigen.

• Der Wechsel des für die Arbeiten nach Werkvertrag zuständigen Vorgesetzten derFremdfirma sind dem Projektbetreuer und dem Aufsichtführenden des Auftraggebers mit-zuteilen.

• Die Aufsichtführung seitens der Fremdfirma muss ständig gewährleistet sein.

• Die Fremdfirmen-Mitarbeiter dürfen nicht in die Arbeitsabläufe oder den Produktions-prozess eingegliedert werden. Ihren Arbeitseinsatz bestimmt der Unternehmer bzw. derzuständige Vorgesetzte der Fremdfirma.

• Weisungen in Bezug auf die Durchführung der Arbeiten (Arbeitsweise, Arbeitseinsatz,Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub, Freizeit, Anwesenheitskontrolle usw.) erteilt nur derUnternehmer oder der für die Fremdfirmen-Mitarbeiter zuständige Vorgesetzte.

14. Anlagen

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Ausnahme: Betriebsspezifische Hinweise (z. B. Pflicht zur Unterstützung bei der Gefähr-dungsbeurteilung, Einweisung in die Betriebsgefahren und zum Schutz vor besonderenGefahrenquellen) sowie Hinweise zur Auftragsausführung (z. B. Informationen über Umfangund Art der vorzunehmenden Arbeit sowie dabei zu berücksichtigende Besonderheiten).Weisungen zum Arbeitseinsatz, insbesondere zur Anwesenheit an Gefahrenstellen in derNähe von Anlagen des Auftraggebers, sind in jedem Fall mit dem Beauftragten desBetreibers abzustimmen.

• Die Einweisung von Fremdfirmen-Mitarbeitern und Hinweise sind stets dem für die Fremd-firmen-Mitarbeiter verantwortlichen Vorgesetzten zu geben. Bei der Einweisung könnendie Fremdfirmen-Mitarbeiter anwesend sein.

• Bei offensichtlich erkennbaren Verstößen der Fremdfirmen-Mitarbeiter gegen Arbeits-schutz- und Unfallverhütungsvorschriften ist jeder Vorgesetzte berechtigt, bei unmittel-barer Gefahr verpflichtet, Arbeiten der Fremdfirma zu stoppen bzw. einstellen zu lassen.Der Vorgesetzte der Fremdfirma und der für die Betreuung der Fremdfirmen zuständigeBeauftragte (Koordinator, Bauleiter, Projektbetreuer) sind sofort zu unterrichten.

• Ergänzungen oder Änderungen des Auftrags dürfen unter Beachtung der betrieblichenUnterschriftsbefugnis nur unmittelbar dem Unternehmer der Fremdfirma oder dem alsBevollmächtigten benannten Vorgesetzten erteilt bzw. mit diesem abgestimmt werden.Die Schriftform ist in der Regel erforderlich.

• Die Fremdfirma muss das für die Ausführung des Auftrages typischerweise benötigteWerkzeug und Arbeitsmaterialien selbst mitbringen. Ausnahmsweise können ihr für denAuftrag benötigte Spezialwerkzeuge oder Spezialmaterialien zur Verfügung gestellt wer-den. Die Übergabe ist zu dokumentieren.

• Die Fremdfirmen-Mitarbeiter dürfen grundsätzlich nicht mit eigenen Mitarbeitern zugemeinsamen Arbeitsgruppen zusammengefasst werden. Lässt sich eine örtliche, räumliche und zeitliche Zusammenarbeit mit Fremdfirmen-Mitarbeitern nicht vermeiden, mussdarauf geachtet werden, dass Arbeitsanweisungen nur von dem jeweils zuständigenVorgesetzten an seine Mitarbeiter gegeben werden. Das Zusammenwirken ist durch fach-liche Koordination zu gewährleisten.

14. Anlagen

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• Beim Vorliegen von besonderen Gefahren für Fremdfirmenmitarbeiter ist die Überwachungder Tätigkeit durch einen Aufsichtführenden sicherzustellen.

• Bestehen gegenseitige Gefährdungen zwischen Mitarbeitern des Auftraggebers undFremdfirmen-Mitarbeitern, ist vom Auftraggeber ein Koordinator einzusetzen.

14.5 Einsatz von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern

Zur Erfüllung von betrieblichen Aufgaben kann ein Unternehmen auch Fremdfirmen einset-zen. Das Unternehmen ist dann mitverantwortlich für die Arbeitssicherheit der Beschäftigtender Fremdfirmen und für die Leiharbeitnehmer.

14.5.1 Erhöhte Verkehrssicherungspflicht beim Einsatz von Fremdfirmen undLeiharbeitnehmern

Jedes Unternehmen ist für seinen Bereich verkehrssicherungspflichtig. Es muss alle erforder-lichen Maßnahmen ergreifen, um

• Betriebsgefahren zu beseitigen (Einwirken auf Gefahren),

• vor nicht zu beseitigenden Gefahren zu schützen (Schutz vor Gefahren).

Das ist nicht nur notwendig, um die Arbeitssicherheit der eigenen Mitarbeiter zu gewährlei-sten, sondern auch zum Schutz der Beschäftigten von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern.Für die Beschäftigten von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmer sind erhöhte Maßstäbe anzu-legen, denn sie kennen als betriebsfremde Personen die besonderen Gefahren eines Unter-nehmens noch weniger als die eigenen Mitarbeiter.

Wichtige und notwendige Maßnahmen sind:

• Planung und Organisation des Betriebes/Unternehmens, dass auch Beschäftigte vonFremdfirmen und Leiharbeitnehmer nicht gefährdet werden (durch umfassende Gefahren-beseitigung und Gefahreneindämmung);

14. Anlagen

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• Instruktionen (Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, besondere Aufklärung undUnterweisung von Fremdfirmen und ihren Beschäftigten sowie der Leiharbeitnehmer);

• regelmäßige Überprüfung von Sachen und Sachgesamtheiten (durch geeignete Kontroll-maßnahmen);

• Einsatz betriebssicherer Arbeitsmittel (Schutzvorrichtungen, Schutzkleidung, Schutz-schuhe usw.);

• Warnungen und Verbote (Sicherheitszeichen, Aufkleber, Unterweisung, Anordnungen);

• Abschirmung von Gefahrenherden (Einzäunung der Baustelle usw.);

• Rat einholen (Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht, anderen Fachleuten).

14.5.2 Was beim Einsatz von Fremdfirmen zu beachten ist

Fremdfirmen erledigen mit ihren Beschäftigten selbstständig und eigenverantwortlich (auchfür die Arbeitssicherheit) ihre Aufträge (Werk- und Dienstverträge). Das befreit aber dasUnternehmen, das Fremdfirmen einsetzt, nicht völlig von der Verantwortung für die Arbeits-sicherheit der Fremdfirmenmitarbeiter.

• Nach § 5 Abs. 3 BGV A1 ist der Auftragnehmer bei der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlichder betriebsspezifischen Gefahr zu unterstützen (z. B. durch Information undDokumentation). Sind besondere Gefahren ersichtlich, hat der Auftraggeber eine Über-wachung durch einen Aufsichtführenden sicherzustellen. Wer den Aufsichtführenden zustellen hat, ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen.

• Soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, ist ein Koordinator einzusetzen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er ist zur Abwehrbesonderer Gefahren mit Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten des Auftrag-gebers und der Fremdfirma ausgestattet (§ 6 BGV A1).

14. Anlagen

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• Der Auftraggeber hat gegenüber allen Beschäftigten der Fremdfirma „Oberaufsicht“ zuführen, d. h. grundsätzlich ist zwar die Fremdfirma verantwortlich für die Arbeitssicherheitihrer Beschäftigten, aber der Auftraggeber hat dann einzugreifen, wenn er Kenntnis vonVerstößen und Mängeln bei der Fremdfirma erlangt, bzw. bei offensichtlichen Verstößenund Mängeln. Der Auftraggeber muss sich vergewissern, dass die Beschäftigten derFremdfirma hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit angemesseneAnweisungen erhalten haben.

• Der Auftraggeber sollte sich vertraglich bei Verstößen und Mängeln der Fremdfirma in der Arbeitssicherheit vorbehalten, die Arbeiten der Fremdfirma einzustellen oder Fremd-firmenmitarbeiter aus dem Stammbetrieb zu entfernen.

• Setzt der Auftraggeber eigene Beschäftigte als Beauftragte ein, die die Fremdfirma kontrol-lieren sollen, so hat er die Kompetenzen der Beauftragten genau festzulegen:

Die Beauftragten müssen– entweder „nur“ die qualitätsgerechte Durchführung des Auftrags überwachen

(Projektcontroller)oder– zusätzlich auch noch die „Oberaufsicht“ über die Fremdfirma und ihre Beschäftigten

führen (Aufsichtführender).

• Auf Baustellen bestehen besondere Anforderungen nach der Baustellenverordnung:– Bestellung eines Sicherheitskoordinators,– Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan,– Anmeldung des Bauvorhabens bei den zuständigen Behörden,

(s. im Einzelnen die Baustellenverordnung).

14. Anlagen

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14.5.3 Was beim Einsatz von Leiharbeitnehmern zu beachten ist

Das Unternehmen, das Leiharbeitnehmer einsetzt (Entleiher), ist voll verantwortlich für dieArbeitssicherheit der Leiharbeitnehmer während ihres Arbeitseinsatzes. Leiharbeitnehmersind wie eigene Mitarbeiter zu behandeln! Das schreibt das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz (AÜG) vor.

Der Entleiher sollte der Verleihfirma genau vorgeben, welche Leiharbeitnehmer (persönlicheEignung und Qualifikation) er benötigt.

Die Regelungen des AÜG sind zu beachten, insbesondere:

• Verleihfirma bedarf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, Entleiher muss sich dieErlaubnis vorlegen lassen;

• Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden;

• Ggf. Haftung für die vom Vertragspartner nicht abgeführten Sozialversicherungsabgaben;

• Ggf. Haftung für die vom Vertragspartner nicht abgeführte Lohnsteuer;

• Ggf. Haftung für „Abschiebekosten“ bei Nicht-EG-Ausländern;

• Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe;

• U.U. müssen Leiharbeitnehmer vom Entleiher als Beschäftigte übernommen werden;

• Bei Verstößen gegen das AÜG drohen Straf- oder Bußgeldverfahren;

• Ggf. Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit gem. § 35 Gewerbeordnung.

14. Anlagen

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14.6 Prüfliste

Ergänzende Überwachung auf Arbeitssicherheit beim Einsatz von Fremdfirmen

Ort: ………………………………………………………………………………

Zeit: ………………………………………………………………………………

14. Anlagen

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Sicherung gegenüber öffent-lichen- und Werkverkehr

Fahrstraßen und Wege frei und sicher

Sicherung von Gruben undGräben gegenHineinstürzen/Absteifen der Grubenwände

Schutz gegen Absturz undherabfallende Teile

Stolperstellen, Rutschgefahren,spitze Gegenstände.Unfallgefahren unter Schnee-decke

ohne mitBeanstandung

BemerkungenKontrollschwerpunkt

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14. Anlagen

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ohne mitBeanstandung

BemerkungenKontrollschwerpunkt

Ist ein Aufsichtführender derFremdfirma anwesend?Ist er eingewiesen?

Erlaubnisscheine vorhanden

Sicherheitsmaßnahmen beiArbeiten an und in der Näheunter Spannung stehenderTeile, wenn erforderlich:• Arbeitserlaubnis• Absperren/Abplanken• Aufsicht• Freigabe

Zusatzbedingungen Arbeits-sicherheit eingehalten.

Brandgefahren

Anzeichen für Alkoholgenussoffensichtlich

Beschilderung

gegenseitige Gefährdung vonPersonal verschiedener Firmen

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Datum: ..................................... .....................................................................................(Unterschrift des Projektbetreuers bzw. Kontrollierenden des Auftraggebers)

14.7 Muster einer Betriebsordnung für Fremdfirmen

Unsere „Betriebsordnung für Fremdfirmen und fremde Mitarbeiter“ dient der Arbeitssicher-heit Ihrer und unserer Mitarbeiter.

Die darin enthaltenen Gebote und Verbote sind im Interesse Ihrer und unserer Mitarbeiterunbedingt einzuhalten.

1. Alle einschlägigen Arbeitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein aner-kannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einschließlich der fürunser Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften müssen von Ihnen undIhren Mitarbeitern bei der Ausführung des Auftrages beachtet werden.

14. Anlagen

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ohne mitBeanstandung

BemerkungenKontrollschwerpunkt

Arbeitsqualität

Ordnung

sonstige offensichtlicheGefahren

Veranlasste Maßnahmen:• Sofortmaßnahmen• Forderungen an Vorgesetzten

der Firma Eintragungen insBautagebuch

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Die für die Durchführung der Arbeiten in unseren Unternehmen von Ihnen eingesetztenFührungskräfte (Aufsichtpersonen) sind für die gründliche Unterweisung IhrerMitarbeiter zuständig und verantwortlich.

2. Bei Sicherheitsverstößen sind unsere Beauftragten berechtigt,

• die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung des Mangels anzuordnen,

• zuwiderhandelnde Mitarbeiter von der weiteren Tätigkeit auszuschließen.

Befolgen Sie unbedingt die Anordnungen und Weisungen unserer Beauftragten, unsererund Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Koordinators, des Werkschutzes und derWerksfeuerwehr.Wichtig: Die Aufsicht durch unsere Beauftragten entlastet Ihre Führungskräfte undAufsichtpersonen nicht von ihren eigenen Führungspflichten und der Verantwortunggegenüber Ihren Mitarbeitern.

3. Bei Unfällen können Sie unsere betriebsärztliche Dienststelle (Erste-Hilfe-Station) inAnspruch nehmen.Sie befindet sich …………….................. , Unfallnotruf: Telefon-Nr.: ……………..................

Melden Sie uns alle Arbeitsunfälle Ihrer Mitarbeiter. Unabhängig davon sind Sie ver-pflichtet, bei einem Arbeitsunfall die gesetzlichen Meldepflichten zu erfüllen(Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsichtsamt).

Bei Feuerausbruch oder Explosion ist sofort die Werksfeuerwehr, Telefon-Nr.:…….......……, zu benachrichtigen.

4. In allen Fragen der Arbeitssicherheit betreut Sie unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit(Sicherheitsabteilung), Telefon-Nr.: ……………..................

Sie steht Ihnen jederzeit für Auskünfte zur Verfügung und wird Sie z. B. über die durchdie einzelnen Anlagen und Verfahren entstehenden Gefährdungen und Maßnahmen zuderen Verhütung beraten.

14. Anlagen

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Anträge auf Genehmigung und Erlaubnis sowie Meldungen, die diese „Betriebsordnungfür Fremdfirmen“ vorschreibt, sind an die Fachabteilung für Arbeitssicherheit zu richten.

5. Folgendes muss gewährleistet sein:

a) Unterrichten Sie unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsabteilung) undden Leiter der Abteilung ……………......................., in dessen Bereich Sie tätig sind,von Beginn und Ende Ihrer Arbeiten. Reichen Sie eine Liste aller Mitarbeiter undSubunternehmer ein, die bei der Ausführung des Auftrages auf unserem Betriebs-gelände tätig werden.Weisen Sie uns auf evtl. Störungen des Betriebsablaufs hin. Melden Sie uns alleStörungen und Unregelmäßigkeiten, die während der Ausführung Ihres Auftragesauftreten.

b) Koordinieren Sie die täglichen Arbeiten mit unserer Fachkraft für die Arbeitssicher-heit (Sicherheitsabteilung) unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeitenund Notwendigkeiten.

c) Die von Ihnen eingesetzten Werkzeuge und Geräte, insbesondere Leitern undGerüste, müssen in arbeitssicherem Zustand sein. Sie sind beim Verlassen desArbeitsplatzes unter Verschluss zu bringen oder anderweitig zu sichern, so dasskeine Gefahren für Personen oder Sachen von ihnen ausgehen.

d) Mitarbeiter, die Flurförderfahrzeuge, Kräne und Hubarbeitsbühnen betätigen, müssen im Besitz eines entsprechenden schriftlichen Auftrages sein und diesenwährend ihrer Tätigkeit jederzeit vorweisen können.

e) Setzen Sie nur besonders qualifizierte Mitarbeiter für gefährliche Arbeiten ein.

f ) Stellen Sie bei Arbeiten an Einrichtungen oder in Räumlichkeiten unseres Unter-nehmens sicher, dass die Arbeiten durch einen unserer Beauftragten freigegebensind (Erlaubnisschein, Befahrerlaubnis).

g) Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter die notwendigen Körperschutzmittel(Schutzbrillen, Schutzschuhe, Schutzhelm pp.) tragen.

14. Anlagen

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6. Beachten Sie unsere besonderen innerbetrieblichen Sicherheitsbestimmungen:

a) Werkzeuge, Geräte, Einrichtungen und Anlagen unseres Unternehmens dürfen ohneunsere Erlaubnis nicht benutzt werden.

b) Materiallager und Materialstapel müssen so angelegt werden, dass sie die Arbeits-sicherheit, den Produktionsablauf und den Transport und Verkehrsfluss nicht gefähr-den.

c) Ausschachtungen, Gräben, offen stehende Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind übe-rall ausreichend zu sichern.

d) Das Mitbringen, und Trinken von alkoholischen Getränken im Betrieb ist nichtgestattet.Mitarbeiter, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Alkoholeinflussstehen, werden vom Betriebsgelände verwiesen.

e) Beachten Sie das Rauchverbot in den Rauchverbotszonen.

f ) Auf dem Gelände unseres Unternehmens gelten die Bestimmungen des öffentlichenStraßenverkehrs (Straßenverkehrsordnung).Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge aller Art innerhalb des Betriebsgeländesbeträgt 20 km/h. Betriebsfremde dürfen nur zum Be- und Entladen auf das Betriebs-gelände.

g) Das Betreten nicht zu Ihrem Einsatzbereich gehörender Betriebsteile ist im InteresseIhrer eigenen Sicherheit verboten. Ausnahmsweise dürfen andere Betriebsteile nachAbsprache mit den zuständigen Bereichsleitern betreten werden, soweit dies zurErfüllung Ihres Auftrages notwendig ist.

h) Gebots-, Verbots- und Warnschilder müssen beachtet werden. Sie dürfen nicht ent-fernt oder unkenntlich gemacht werden.

i) Fluchtwege und Fluchttüren sind gekennzeichnet. Sie sind jederzeit freizuhalten;Markierungen dürfen nicht entfernt oder sonst unkenntlich gemacht werden.

14. Anlagen

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j) Feuerlöschereinrichtungen, wie Hydranten, Ringleitungen und entsprechendeHinweisschilder, dürfen nicht verdeckt, zugestellt oder anderweitig unbenutzbargemacht werden. Sie müssen jederzeit zugänglich sein. Beschädigungen sind sofortzu melden.

7. Gefährliche Arbeiten i. S. von § 8 BGV A1 bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung derFachkraft für Arbeitssicherheit.

Als gefährliche Arbeiten gelten insbesondere

• der Umgang mit gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung),

• Arbeiten an oder in der Nähe elektrischer Anlagen und Einrichtungen,

• Arbeiten mit Feuer (Schweißen, Brennen, Heizen) und brennbaren Flüssigkeiten,

• Arbeiten mit Flurförderzeugen und Hubarbeitsbühnen,

• Arbeiten, bei denen die Strahlenschutz-Verordnung zu beachten ist,

• Arbeiten, die besonderer Vorsorge bedürfen, weil unmittelbare Gefahren für Ihre undunsere Mitarbeiter bestehen.

8. Bei möglicher gegenseitiger Gefährdung wird zur Abstimmung der Tätigkeiten einKoordinator eingesetzt. Er ist Ihnen und Ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.Sprechen Sie vor Beginn der Arbeiten mit dem Koordinator ab, ob und welche Sicher-heitsmaßnahmen notwendig sind.

Der Koordinator entbindet Sie nicht von der Aufsichtpflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Beim Umgang mit Gefahrstoffen, insbesondere Chemikalien, Ölen, Kraftstoffen usw.,sind die besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Gefahrstoffverordnung) einzuhal-ten.

14. Anlagen

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b) Bei Arbeiten an oder in der Nähe spannungsführender Anlagen oder Einrichtungenmuss auch die für diesen Bereich zuständige Fachabteilung eingeschaltet werden.Elektrische Energie darf nur an den Ihnen besonders zugeordneten Speisepunktenentnommen werden.Andere elektrische Anschlüsse an das Betriebsnetz dürfen nur von der Abteilung …………….................., Telefon-Nr.: …………….................., unter Einschaltungdes Koordinators, durchgeführt werden.

c) Falls im Zuge der Auftragserledigung mit offenem Feuer gearbeitet werden muss, istvor Arbeitsaufnahme auch unsere Werksfeuerwehr zu benachrichtigen.Schweiß- und Lötarbeiten dürfen nur von hierfür qualifizierten Mitarbeitern mit ent-sprechender behördlicher Erlaubnis vorgenommen werden.

9. Sie sind verpflichtet, Ihre Führungskräfte und Mitarbeiter vor Beginn Ihrer Tätigkeit überden Inhalt unserer „Betriebsordnung für Fremdfirmen und fremde Mitarbeiter“ zu unter-weisen, und haben dafür zu sorgen, dass Ihre Mitarbeiter sich an die Gebote undVerbote der „Betriebsordnung für Fremdfirmen“ halten.

14. Anlagen

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14.8 Hinweise zur Anwendung der Baustellenverordnung aus Sicht eines Energieversor-gungsunternehmens

14. Anlagen

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Sie dient der Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie in deutsches Recht

Sie gilt:für Planung und Durchführung von Bauvorhaben, wenn baulicheAnlagen errichtet, geändert oderabgebrochen werden

unter Änderung wird eine erhebliche Umgestaltung derbaulichen Anlage verstanden (insbesondere: Änderung deskonstruktiven Gefüges)

Sie gilt nicht:• für das Erhalten des ordnungs-

gemäßen Zustandes bestehen-der Anlagen

• Instandhaltung mit den TeilenWartung, Inspektion

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen(Baustellenverordnung) vom 10.06.1998 – BGBL T/Nr. 35

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14.8.1 Forderungen aus der Baustellenverordnung

Vorankündigung bei der zuständigen Behörde, wenn

• voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigtegleichzeitig tätig sind oder der Umfang voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Vorankündigung ist gut sichtbar auszuhängen!

… wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber entweder auf vorankündigungspflichtigen oderbei besonders gefährlichen Arbeiten (Anhang II BaustellV) tätig werden, ist vor Einrichtungder Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen.

… wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist die Bestellung ein oder mehre-rer geeigneter Koordinatoren erforderlich.

Typische bauliche Anlagen eines Energieversorgungsunternehmens z. B.

• Verwaltungsgebäude,

• Umspannwerke,

• Trafostationen,

• Freileitungs- und Kabelnetze.

Beispiele für Bauvorhaben

• Neubau und Ertüchtigung von UW’s und Freileitungen (30- und 110 kV),

• Neubau und Ertüchtigung von Mittelspannungsleitungen,

• Neubau und Ertüchtigung von Kabel- und Freileitungsnetzen,

• Masterhöhung 110 kV,

14. Anlagen

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• Errichten von Gebäuden,

• Aufstellen von Stationen.

Keine Bauvorhaben (im Sinne der BaustellV) sind unerhebliche Änderungen bzw. Instand-haltungsmaßnahmen, wie z. B.

• Errichtung von Hausanschlüssen im vorhandenen Netz,

• Mastwechsel im NS- und MS-Netz,

• einfache Instandsetzungsarbeiten im NS- und MS-Netz (Auswechseln von Armaturenund/oder Leiterseilen bzw. Kabeln),

• Korrosionsschutzarbeiten im NS- und MS-Netz,

• Reparatur- und Sanierungsarbeiten an baulichen Anlagen (wie z. B. Betonsanierung),

• Reinigungs- und Pflegearbeiten (wie z. B. Ausästungsarbeiten),

• Störungsbeseitigung,

• Einmessungs- und Aufmessungsarbeiten im Netz,

weitere Varianten, insbesondere Kombinationen verschiedener Vertragsarten können zweck-mäßig sein.

14. Anlagen

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BerufsgenossenschaftEnergie Textil Elektro Medienerzeugnisse

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