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Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH Atomrechtliche Genehmigung und Aufsicht in Deutschland GRS - S - 41

Atomrechtliche Genehmigung und Aufsicht in …...5 S-Bericht - 41 Einführung 1 Mit der am 22. April 2002 in Kraft getretenen Änderung des Atomgesetzes (AtG) wurden we-sentliche Elemente

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Gesellschaft für Anlagen-und Reaktorsicherheit(GRS) mbH

AtomrechtlicheGenehmigung undAufsicht inDeutschland

GRS - S - 41

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Alle Rechte vorbehalten.Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicherGenehmigung der GRS gestattet.

Impressum

Herausgeber: Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit(GRS) mbHSchwertnergasse 150667 Köln

Fachredaktion der 3. Auflage vom Februar 1998G. Berberich, KölnH. May, GRS, Köln

Fachredaktion der überarbeiteten 4. Auflage vom Dezember 2002M. Fillbrandt, GRS, KölnH. May, GRS, Köln

Gestaltung/Satz: G. Berberich, KölnTitelbild: M. Meyer, KölnBildnachweis: Bayernwerk AG

Brennelementlager Gorleben (BLG)Deutscher BundestagDBE GmbHBundesamt für Strahlenschutz (BfS)Forschungszentrum RossendorfGemeinschaftskernkraftwerk Neckar GmbHKernkraftwerk BiblisKernkraftwerk EmslandKernkraftwerk GundremmingenKernkraftwerk GrohndeKernkraftwerk ObrigheimKernkraftwerk PhilippsburgSiemens, KWU

Druck: Moeker Merkur Druck GmbH, Köln

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Gesellschaft für Anlagen-und Reaktorsicherheit(GRS) mbH

AtomrechtlicheGenehmigung undAufsicht inDeutschland

4. überarbeitete AuflageDezember 2002

GRS - S - 41ISBN 3-931995-05-4

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3 S-Bericht - 41

Inhalt

1 Einführung 5

2 Gesetzliche Grundlagen 6

Internationale Regelungen 6

Das Grundgesetz 6

Das Atomgesetz (AtG) 7

Rechtsverordnungen und technische Regeln 8Zuständigkeiten der Behörden 10

3 Atomrechtliches Genehmigungsverfahrenfür Kernkraftwerke 11

Antragstellung 11Antragprüfung 11

BundesbehördenLandesbehördenSachverständigeÖffentlichkeitUmweltverträglichkeitsprüfungGenehmigungsentscheidung

4 Planfeststellungsverfahren zur Endlagerungradioaktiver Abfälle 17

Zuständigkeiten 17Verfahrensablauf 18Nachbetriebsphase 19

5 Aufsicht über kerntechnische Anlagen 20

6 Transport von radioaktiven Stoffen 22

Anhang 24Übersicht über wichtige Verordnungenzum Atomgesetz 24Kurzfassungen weiterer wichtiger Gesetzeim Rahmen der atomrechtlichen Genehmigung 25

Auszug aus der Nuklearen Sicherheitskonvention 27

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5 S-Bericht - 41

1Einführung

Mit der am 22. April 2002 inKraft getretenen Änderung desAtomgesetzes (AtG) wurden we-sentliche Elemente des deutschenKernenergierechts neu konzipiert.

Ziel des Gesetzes ist es nun-mehr, die geordnete Beendigungder Kernenergienutzung zur ge-werblichen Erzeugung von Elek-trizität zu regeln. Die vorhandenenKernkraftwerke sollen für ihre ver-bleibende Nutzungsdauer auf ei-nem hohen Sicherheitsniveau be-trieben werden.

Zur Umsetzung dieses Zielesschreibt das AtG unter anderemvor, dass für die Errichtung undden Betrieb neuer Kernkraftwer-ke und Anlagen zur Wiederaufar-beitung bestrahlter Kernbrennstoffekeine Genehmigungen mehr er-teilt werden dürfen; die Berechti-gung zum Betrieb bestehenderkommerzieller Reaktoren erlischtmit der Erreichung bestimmterElektrizitätsmengen, die für jedesKernkraftwerk gesondert festge-setzt worden sind.

Gleichwohl gilt das bisherigeGenehmigungsverfahren weiter-hin, da die wesentliche Verände-rung von vorhandenen sowie dieErrichtung von nicht gewerblichenneuen Anlagen (beispielsweiseForschungsreaktoren) einer Ge-nehmigung bedürfen.

Die vierte Auflage dieses Be-richtes berücksichtigt sowohl diegeänderten Rahmenbedingungenals auch Entwicklungen, die sich da-rüber hinaus in anderen für das Kern-energierecht relevanten Rechts-gebieten seit der dritten Auflage er-geben haben.

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In § 1 ist die Zweckbestimmung des Atomgesetzes festgelegt:

1. » [...] die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung vonElektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendi-gung den geordneten Betrieb sicherzustellen,

2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergieund der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen unddurch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schädenauszugleichen (Anm. der Red.: so genannter Schutzzweck),

3. zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernener-gie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschlandgefährdet wird,

4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der BundesrepublikDeutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschut-zes zu gewährleisten.«

Für Kernkraftwerke muss eineGenehmigung nach § 7 AtG vorliegen:im Bild das Kernkraftwerk Emslandbei Lingen in Niedersachsen

InternationaleRegelungen

Auf internationaler Ebene exis-tieren unterschiedliche Regelungs-regime, die sich bezüglich ihrerVerbindlichkeit für die nationalenStaaten unterscheiden.

So führt die InternationaleAtomenergie-Organisation (IAEO)besondere Programme zur inter-nationalen Harmonisierung der Si-cherheitsanforderungen für kern-technische Anlagen durch. Siesind als Empfehlungen zu interpre-tieren und geben insbesondere fürStaaten, die erst am Anfang einerkerntechnischen Entwicklung ste-hen, einen sicherheitstechnischenRahmen vor.

Im Unterschied zu diesen Emp-fehlungen beinhaltet die 1996 inKraft getretene „Nukleare Sicher-heitskonvention“ völkerrechtlichverbindliche Regelungen für die

mittlerweile mehr als 50 Staaten,die sie ratifiziert haben. Die Kon-vention, die Anforderungen an dieSicherheit von zivilen Kernkraft-werken stellt, geht auf eine Initiati-ve Deutschlands auf der Sonder-konferenz der IAEO in Wien vomSeptember 1991 zurück. Die Ver-tragsstaaten werden verpflichtet,hohe technische Sicherheitsstan-dards einzuhalten sowie eine un-abhängige und wirksame staatlicheÜberwachung zu gewährleisten. Inregelmäßigen Abständen müssensich die Vertragsstaaten einemÜberprüfungsprozess unterzie-hen. Teil des Überprüfungsprozes-ses ist die Erstellung eines Länder-berichtes, in dem jeder Vertrags-partner über die Einhaltung dersich aus der Konvention ergeben-den Verpflichtungen Auskunft er-teilt. Die Überprüfung beinhaltet fer-ner die Einreichung von schriftli-chen Fragen und Kommentaren zuden Berichten anderer Länder so-wie die Beantwortung der Fragen

innerhalb festgelegter Fristen. ImJahre 2002 legte die Regierung derBundesrepublik Deutschland denBericht für die mittlerweile ZweiteÜberprüfungstagung vor.

Im Bereich der EuropäischenUnion findet der am 01.01.1958 inKraft getretene Vertrag zur Grün-dung der Europäischen Atomge-meinschaft Anwendung. Er enthältunter anderem Kompetenzen fürdie Europäischen Organe im Rah-men der Kernforschung, des Ge-sundheitsschutzes und der Ge-währleistung der Sicherheit desVerkehrs mit spaltbarem Material.

Das Grundgesetz

Nach dem Grundgesetz sinddie Länder im Auftrag des Bundesfür den Vollzug des Atomgesetzes(AtG) zuständig. Um einen einheit-lichen Vollzug des AtG sicherzu-

2 Gesetzliche Grundlagen

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7 S-Bericht - 41

Die Genehmigungsvoraussetzungen nach

§ 7 Absatz 2 AtG sind:

(2)

» Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen dieZuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Lei-tung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichenPersonen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beauf-sichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen, diehierfür die erforderliche Fachkunde besitzen,

2. gewährleistet ist, dass die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigenPersonen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betriebder Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutz-maßnahmen besitzen,

3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlicheVorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb derAnlage getroffen ist,

4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadenser-satzverpflichtungen getroffen ist,

5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Ein-wirkungen Dritter gewährleistet ist,

6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick aufdie Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nichtentgegenstehen. «

stellen, übt der Bund die Aufsichtüber die Länder aus. Dabei hat erdas Recht, Weisungen zur Recht-mäßigkeit und zur Zweckmäßigkeitdes Vollzugs zu erteilen.

Das Atomgesetz (AtG)

In Deutschland schafft dasAtomgesetz die rechtlichen Vor-aussetzungen für die friedlicheNutzung der Kernenergie. Es trat1960 in Kraft und wurde inzwischenaufgrund politischer und technisch/wissenschaftlicher Entwicklungenmehrmals geändert.

Es hat nunmehr in erster Linieden Zweck, die Bevölkerung vorden Gefahren durch die Kernener-gie zu schützen und die geordneteBeendigung der Kernenergienut-zung zu gewährleisten. Der Deut-sche Bundestag, alle bisherigenBundesregierungen, die politischverantwortlichen Gremien der Län-der und die zuständigen Gerichtehaben immer betont, dass derSchutz der Öffentlichkeit vor denGefahren der Kernenergie absolu-ten Vorrang vor wirtschaftlichen In-teressen hat.

Das AtG regelt ferner:

❒ Ein-/Ausfuhr von Kernbrenn-stoffen (§ 3 AtG),

❒ Beförderung von Kernmateria-lien (§§ 4, 4a, 4b AtG),

❒ Berechtigung zum Besitz vonKernbrennstoffen sowie derenVerwahrung (§ 5 AtG),

❒ Aufbewahrung von Kernbrenn-stoffen außerhalb der staatli-chen Verwahrung (§ 6 AtG),

❒ Betrieb, Besitz und Stilllegungvon ortsfesten kerntechnischenAnlagen zur Erzeugung, Bear-beitung, Spaltung oder Aufbe-reitung bestrahlter Kernbrenn-stoffe (§ 7 AtG),

❒ Bearbeitung, Verarbeitungund sonstige Verwendung vonKernbrennstoffen außerhalbgenehmigungspflichtiger Anla-gen (§ 9 AtG) und

❒ Verwertung radioaktiver Rest-stoffe und Beseitigung radio-aktiver Abfälle (§ 9a AtG).

Soll eine Genehmigung nach§ 7 AtG, beispielsweise für eineForschungseinrichtung, erteilt wer-den, müssen insbesondere die Ge-nehmigungsvoraussetzungennach § 7 Absatz 2 AtG erfüllt sein.

Zu einzelnen Fragen, von de-nen die Erteilung einer Genehmi-gung nach § 7 AtG abhängt, kannein Vorbescheid nach § 7a AtGerlassen werden.

Die staatliche Aufsicht überkerntechnische Anlagen ist in § 19AtG geregelt. Darin ist festgelegt,

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Gesetzliche Grundlagen im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie

dass die Aufsichtsbehörde überdie Einhaltung des Atomgesetzeszu wachen hat und Anordnungenzur Beseitigung von Gefahrenzu-ständen und Verfügungen beiVerstößen treffen kann. Ebensohat die Aufsichtsbehörde dasRecht, eine kerntechnische An-lage jederzeit zu betreten unddort Prüfungen vorzunehmen.

Nach § 9a Absatz 3 AtG ha-ben die Bundesländer Landes-sammelstellen für die Zwischen-lagerung der auf ihrem Gebiet an-gefallenen radioaktiven Abfälleund der Bund Anlagen zur Si-cherstellung und zur Endlage-rung radioaktiver Abfälle einzu-richten. Für diese Einrichtungendes Bundes ist nach § 9b AtG beiErrichtung, Betrieb und wesentli-chen Änderungen ein Planfest-stellungsverfahren, das eine

Umweltverträglichkeitsprü-fung einschließt, durchzuführen.

Des Weiteren enthält dasAtomgesetz eine Reihe von Vor-schriften, die insbesondere folgen-de Bereiche betreffen:

❒ Ermächtigungsvorschriften fürden Erlass von Rechtsverord-nungen durch die Bundesre-gierung (§§ 11 und 12 AtG),

❒ Bestimmungen für inhaltlicheBeschränkungen, Auflagen,Widerruf im Zusammenhangmit Genehmigungen,

❒ Zuständigkeitsregelungen(§§ 22 bis 24 AtG) sowie

❒ Haftungs- (§§ 25, 26 und 31AtG), Schadensersatz- (§§ 28,29, 30 AtG), Straf- und Buß-geldvorschriften (§§ 46, 49AtG).

Rechtsverordnungenund technische Regeln

Die Bestimmungen des Atomge-setzes werden durch weitere Ge-setze und Verordnungen ergänztbzw. konkretisiert. Dabei sind u. a.zu nennen:

❒ das Strahlenschutzvorsorge-gesetz (StrVG),

❒ das Wasserhaushaltsgesetz(WHG),

❒ das Bundesimmissionsschutz-gesetz (BImSchG) sowie

❒ das Gesetz über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVPG).

Zu den wichtigsten Verordnungenzählen die

❒ Strahlenschutzverordnung(StrlSchV)

Röntgen-verordnung

(RöV)

Strahlenschutz-verordnung(StrlSchV)

AtomrechtlicheKostenverordnung

(AtKostV)

AtomrechtlicheDeckungsvor-

sorge-Verordnung(AtDeckV)

AtomrechtlicheSicherheitsbeauf-tragten- u. Melde-

verordnung(AtSMV)

Strahlenschutz-vorsorgegesetz

(StrVG)

Bundes-immissions-

schutzgesetz(BImSchG)

InternationaleÜbereinkommen

Gesetz zurUmweltver-

träglichkeits-prüfung (UVPG)

Wasserhaus-haltsgesetz

(WHG)

EU-Recht

AtomrechtlicheVerfahrens-verordnung

(AtVfV)

Atomgesetz(AtG)

Endlager-vorausleistungs-

verordnung(Endlager VIV)

Grundgesetz(GG)

Zuständigkeiten desBundes undder Länder

Fundamentales Rechtauf Leben und

körperliche Unversehrtheit

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❒ Atomrechtliche Verfahrens-verordnung (AtVfV)

❒ Atomrechtliche Deckungsvor-sorge-Verordnung (AtDeckV)

❒ Atomrechtliche Kostenverord-nung (AtKostV)

❒ Atomrechtliche Sicherheitsbe-auftragten- und Meldeverord-nung (AtSMV)

❒ Endlagervorausleistungsver-ordnung (EndlagerVlV)

❒ Röntgenverordnung (RöV).

Dabei sind die Sicherheitsan-forderungen nicht bis ins letztetechnische Detail spezifiziert.Hierdurch bleibt Raum für unter-schiedliche technische Lösungen,die jedoch alle dasselbe Schutz-ziel erreichen müssen. Die Geneh-migungs- und Aufsichtsbehördenhaben dann zu prüfen, ob diesesZiel tatsächlich erreicht wird.

Eine inhaltliche Zusammenfas-sung der wichtigsten Gesetze undVerordnungen zum Atomgesetzenthält der Anhang.

Unterhalb der Ebene der Geset-ze und Verordnungen gibt es eineVielzahl von sicherheitstechni-schen Vorschriften, die im Rah-men des atomrechtlichen Geneh-migungsverfahrens und der atom-rechtlichen Aufsicht zu beachtensind. Sie dienen dem Nachweis dererforderlichen Schadensvorsorge.Zu diesen sicherheitstechnischenVorschriften zählen:

❒ Sicherheitskriterien für Kern-kraftwerke, die vom Länder-ausschuss für Atomkernener-gie verabschiedet worden sind,

❒ BMI- und BMU-Richtlinien,nach denen z. B. die Fachkun-de von Kernkraftwerksperso-nal nachzuweisen ist,

❒ Sicherheitskriterien für die End-lagerung,

❒ Sicherheitstechnische Leitlini-en der Reaktor-Sicherheits-kommission (RSK),

❒ Regeln des KerntechnischenAusschusses (KTA), die tech-nische Musterlösungen bein-halten und Hilfsmittel im be-hördlichen Entscheidungspro-zess sind,

❒ Normen des Deutschen Insti-tuts für Normung (DIN),

❒ konventionelle Richtlinien undEmpfehlungen, wie Vorschrif-ten zur Unfallverhütung, dievon der Berufsgenossenschafterstellt wurden,

❒ einschlägige internationaleÜbereinkommen, ausländi-sche Vorschriften und Rege-lungen, z. B. bei grenzüber-schreitendem Transport radio-aktiver Stoffe.

Weitere Ausführungsrichtlinien,Verwaltungsvorschriften und Emp-

1Bis Juni 1986 war das BMI (Bundesministerium des Innern) oberste atomrechtliche Bundesbehörde, seitdem ist es das BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)

Im Bereich Reaktorsicherheit und Strahlenschutz beteiligte Institutionen

Hochschul-institute

Forschungs-institute

Großforschungs-einrichtungen

WissenschaftlicheEinrichtungen

RSK/SSKReaktor-Sicherheits-/

Strahlenschutz-kommission

TÜVTechnische Überwa-

chungs-Vereine

GRSGesellschaft für

Anlagen- undReaktorsicherheit

Sachverständige

Länder

Oberste Behörden

BMUBundesministeriumfür Umwelt, Natur-

schutz und Reaktor-sicherheit1

Landesämter

BfSBundesamt fürStrahlenschutz

NachgeordneteBehörden

Kernkraftwerksbetreiber

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Plenarsaal des Deutschen Bundestages, wo die Abgeordneten Gesetze verab-schieden

fehlungen sowie technische Regelnund Richtlinien sind in dem vomBundesministerium für Umwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheitherausgegebenen und vom Bun-desamt für Strahlenschutz (BfS)veröffentlichten „Handbuch Reak-torsicherheit und Strahlenschutz“dokumentiert.

Zuständigkeiten derBehörden

In der Bundesrepublik Deutsch-land existiert keine zentrale atom-rechtliche Genehmigungs- und Auf-sichtsbehörde. Das Atomgesetzwird nach § 24 AtG im Auftrag desBundes durch die Länder vollzogen(Bundesauftragsverwaltung).Dabei sind die Landesbehörden derso genannten Recht- und Zweck-mäßigkeitsaufsicht unterworfen, dieder Bund unter anderem durch dieErteilung von Weisungen ausübenkann.

Dem Land steht im Rahmen desWeisungsrechts unentziehbar nurdie so genannte Wahrnehmungs-kompetenz zu. Sie erstreckt sichauf Tätigkeiten, die das Handeln unddie Verantwortlichkeit nach außensowie das Verhältnis zu Dritten be-treffen. Sie umfasst beispielsweiseden Abschluss von öffentlich-recht-lichen Verträgen oder die Erteilungeiner Genehmigung.

Die Sachkompetenz, die sichaus den Komponenten Sachbeur-teilung und Sachentscheidung zu-sammensetzt, liegt zunächst eben-falls beim Land. Im Unterschied zurWahrnehmungskompetenz kann

der Bund diese jedoch an sich zie-hen. In dem Fall kann der Bundbeispielsweise die von einem An-tragsteller bei der zuständigenLandesbehörde eingereichten Un-terlagen überprüfen und dazu eineStellungnahme abgeben. Wird dieSachlage eines Einzelfalls unter-schiedlich von Bund und Land be-urteilt, kann er gegebenenfalls Wei-sungen an die zuständige Landes-behörde erteilen. Sie sind für dieLandesbehörden verbindlich.

Die Aufsichtstätigkeit wird vomBundesministerium für Umwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit(BMU) wahrgenommen. Es lässtsich dabei vom Bundesamt fürStrahlenschutz (BfS), von derReaktor-Sicherheitskommission(RSK) und der Strahlenschutzkom-mission (SSK) sowie der Gesell-schaft für Anlagen- und Reaktorsi-cherheit (GRS) beraten.

Im Geschäftsbereich des BMUwurde Ende 1989 das Bundesamtfür Strahlenschutz (BfS) eingerich-tet. Das BfS unterstützt auf fachli-cher, wissenschaftlicher und admini-strativer Ebene das BMU, insbe-

sondere bei der Wahrnehmung derBundesaufsicht durch Stellungnah-men und Vorschläge zur Verbesse-rung der Sicherheit von kerntechni-schen Anlagen. Ferner ist das BfSzuständig für die staatliche Verwah-rung von Kernbrennstoffen, für dieErrichtung und den Betrieb von End-lagern sowie für die Genehmigungder Beförderung und der Aufbewah-rung von Kernbrennstoffen.

Die Genehmigungen nach § 7AtG werden von den obersten Lan-desbehörden – in der Regel sindes die Umweltministerien der Bun-desländer – erteilt. Diese sind auchfür die Aufsicht über die in Betriebbefindlichen kerntechnischen Anla-gen zuständig.

Der Länderausschuss fürAtomkernenergie und seine Fach-ausschüsse, die unter dem Vorsitzdes BMU zusammentreten, dientdem Erfahrungsaustausch zwi-schen Bund und Ländern und derKoordination zur Gewährleistungeines bundeseinheitlichen Vorge-hens auf dem Gebiet der kerntech-nischen Sicherheit und des Strah-lenschutzes.

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Antragstellung

Die öffentlichen Energieversor-gungsunternehmen sind als Be-treiber der Kernkraftwerke regelmä-ßig Antragsteller im atomrechtlichenGenehmigungsverfahren. Sie rei-chen einen schriftlichen Genehmi-gungsantrag bei der Genehmi-gungsbehörde des Landes ein, indem die Anlage geändert werdensoll. Dem Genehmigungsantragsind Unterlagen beizufügen, die in§ 3 der Atomrechtlichen Verfahrens-verordnung (AtVfV) spezifiziert sind.

Eine wichtige Unterlage ist einmit Lageplänen und Übersichts-zeichnungen ausgestatteter Si-cherheitsbericht. Darin werden dieAnlage und ihr Betrieb sowie diedamit verbundenen Auswirkungeneinschließlich der Auswirkungenvon Auslegungsstörfällen be-schrieben und die Vorsorgemaß-nahmen darlegt.

Nach § 3 AtVfV sind zur Erfül-lung der Genehmigungsvoraus-setzungen weitere Unterlagen vor-zulegen. Sie enthalten:

❒ ergänzende Pläne, Zeichnun-gen und Beschreibungen derAnlage

sowie Angaben

❒ zum Schutz der Anlage gegenStörmaßnahmen,

❒ zur Person des Antragstellersund der Verantwortlichen,

❒ über die notwendigen Kenntnis-se der bei dem Betrieb der An-lage sonst tätigen Personen,

❒ zur Sicherheitsspezifikation,

❒ zur Deckungsvorsorge,

❒ über die Art der anfallendenradioaktiven Reststoffe sowieüber vorgesehene Maßnah-men zur Vermeidung, Verwer-tung und/oder Beseitigung die-ser Reststoffe oder radioakti-ver Anlagenteile,

❒ zum voraussichtlichen Ver-bleib der radioaktiven Reststof-fe oder radioaktiven Anlagen-teile bis zur Endlagerung und

❒ zu vorgesehenen Schutz-maßnahmen für die Umwelt(Reinhaltung von Wasser,Boden und Luft).

Zudem muss mit dem Antrageine Kurzbeschreibung der geplan-ten Anlage und ihrer voraussichtli-chen Auswirkungen auf die Allge-

meinheit und Nachbarschaft vorge-legt werden (§ 3 Absatz 2 AtVfV).

Antragprüfung

Die Genehmigungsbehörde desLandes prüft auf der Grundlage dervorgelegten Unterlagen, ob die Ge-nehmigungsvoraussetzungen er-füllt sind. Hierbei lässt sie sichdurch Sachverständige, in der Re-gel durch einen Technischen Über-wachungs-Verein (TÜV), wissen-schaftlich beraten. Parallel dazubeteiligt sie das Bundesumweltmi-nisterium sowie alle in ihrem Zu-ständigkeitsbereich betroffenenBehörden und Gebietskörper-schaften und informiert die Öf-fentlichkeit.

3Atomrechtliches Genehmigungs-

verfahren für Kernkraftwerke

Blick in den geöffneten Reaktordruckbehälter mit Brennelementwechselma-schine

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Auf einem Erörterungstermin werden die Einwände vorgetragen, erläutertund mit dem Antragsteller diskutiert

Bundesbehörden

Das Bundesministerium für Um-welt, Naturschutz und Reaktorsi-cherheit (BMU) beteiligt die betrof-fenen Bundesministerien. Bei derWahrnehmung der Bundesaufsichtlässt es sich insbesondere von sei-nen Sachverständigengremien, derReaktor-Sicherheitskommission(RSK) und der Strahlenschutzkom-mission (SSK) beraten. DieseSachverständigengremien setzensich aus unabhängigen Expertenunterschiedlicher wissenschaftli-cher Disziplinen zusammen.

Nach eingehender Prüfung desgeplanten Vorhabens geben RSKund SSK eine Empfehlung an dasBMU ab. Dieses wertet die Emp-fehlung aus und gibt dann gegenü-ber der jeweils zuständigen Geneh-migungsbehörde seine Stellung-nahme ab. Von der zuständigenLandesbehörde ist diese Stellung-nahme bei ihrer Entscheidungsfin-dung zu beachten.

Darüber hinaus lässt sich dasBMU von der Gesellschaft für An-lagen- und Reaktorsicherheit(GRS) mbH als Sachverständigen-organisation des Bundes gutacht-lich beraten.

Landesbehörden

Die Genehmigungsbehörde be-teiligt ihrerseits alle Behörden desbetreffenden Bundeslandes, dieGemeinden in der Umgebung desAnlagenstandorts und alle sonsti-gen Fachbehörden und Institutio-nen, deren Zuständigkeitsbereichberührt werden kann: insbesonderedie Bau-, Wasser-, Brandschutz-,Katastrophenschutz- und Natur-schutzbehörden.

Atomrechtliches Genehmigungsverfahren

Antragsteller

Genehmigungs-behörde

BfS

Landes- undnachgeordnete

Behörden

Sachverständigefür nichtnukleare

Fragen

RSK, SSK

GRS

TÜV

Öffentlichkeit

weitereBundesbehörden

BMU

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13 S-Bericht - 41

Schema einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Sachverständige

Die Genehmigungsbehördenbeauftragen in der Regel Sachver-ständige mit der Prüfung, welcheAnforderungen an die kerntechni-sche Sicherheit und den Strahlen-schutz zu stellen sind und ob dieGenehmigungsvoraussetzungenerfüllt werden.

Die Sachverständigen unter-stützen die Genehmigungsbehör-de. Sie haben keine eigenen Ent-scheidungsbefugnisse.

Wegen des großen Umfangsan Prüfungen werden in der Re-gel Sachverständigenorganisatio-nen, z. B. TÜV oder GRS mit derBegutachtung und Überprüfungder Antragsunterlagen beauftragt.

Weitere kompetente Sachver-ständige prüfen den geplantenStandort hinsichtlich seiner Eig-nung aus geologischer, seismolo-gischer und hydrologischer Sicht.

Öffentlichkeit

Eine wichtige Aufgabe der Ge-nehmigungsbehörde ist die Betei-ligung der Öffentlichkeit. Damitwerden die Grundrechte derjeni-gen Bürger, die von den Auswir-kungen der zu ändernden Anlagemöglicherweise betroffen sein kön-nen, geschützt. Die Einhaltung derVerfahrensvorschriften, wie sie in§ 5 der Atomrechtlichen Verfah-rensverordnung (AtVfV) festge-schrieben sind, ist eine wichtigeVoraussetzung für die Rechtmä-ßigkeit der Entscheidung. Hierzusind vorgeschrieben:

❒ Öffentliche Bekanntmachungdes Vorhabens im Bundesan-

zeiger und in der örtlichenPresse

❒ Öffentliche Auslegung derAntragsunterlagen bei der Ge-nehmigungsbehörde und anmindestens einer geeignetenStelle in der Nähe des Stand-orts für einen Zeitraum vonzwei Monaten

❒ Durchführung eines Erörte-rungstermins, auf dem die vor-gebrachten Einwände zwi-schen Genehmigungsbehör-

de, Antragsteller und Einwen-dern diskutiert werden

❒ Anfertigung einer Nieder-schrift, die den Gegenstanddes Genehmigungsverfah-rens, den Verlauf und die Er-gebnisse des Erörterungster-mins enthält

❒ Zustellung der Entscheidungder Genehmigungsbehördeüber die Einwendungen

Gegen die Entscheidung derGenehmigungsbehörde können

Vorfeld der Prüfung

Darstellung der fachlichen Aufgabe

- fachliche Ziele- grundsätzliche Randbedingungen- Probleme der fachlichen Aufgabe

Darstellung der fachlichenMaßnamen

- Lösungsmöglichkeiten- Auswahl der Maßnahmen

Prüfung der Umwelterheblichkeit

Feststellung, ob schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sind

Abwägung mit anderen Belangen

Ermittlung derUmweltauswirkungen

- Zustandsanalyse- Zustandsprognose

ohne Maßnahme- Zustandsprognose

mit Maßnahme- Vergleich der

Prognosen

Bewertungder

Umweltauswirkungen

Prüfung der Umweltverträglichkeit

Prüfung von Abhilfenund Alternativenbei schädlichen

Umweltauswirkungen

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S-Bericht - 41 14

Einwender den Rechtsweg be-schreiten und vor dem Verwal-tungsgericht Klage erheben.

Umweltverträglichkeits-prüfung

Wichtiger Bestandteil des atom-rechtlichen Genehmigungsverfah-rens ist die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVP), die nach denVorschriften des § 1a AtVfV durch-geführt werden muss.

Der Ablauf einer UVP ist im»Gesetz über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG)« gere-gelt, das die Vorschriften derAtomrechtlichen Verfahrensver-ordnung Lücken füllend ergänzt.Danach sind gemäß der Anlage zu§ 3 UVPG Umweltverträglichkeits-prüfungen insbesondere durchzu-führen bei

❒ u. a. wesentlicher Änderungder Anlage oder ihres Be-triebs, die der Genehmigungin einem Verfahren unter Ein-beziehung der Öffentlichkeitnach § 7 AtG bedürfen und

❒ Errichtung und Betrieb einerAnlage zur Sicherstellung undzur Endlagerung radioaktiverAbfälle sowie bei einer we-sentlichen Änderung einer sol-chen Anlage oder ihres Be-triebs, die einer Planfeststel-lung nach § 9b AtG bedürfen.

Die zuständige Landesbehördehat, sobald sie vom Antragstellerüber das Vorhaben unterrichtetwird – gegebenenfalls schon vorder eigentlichen Antragstellung –,den Antragsteller über den vor-aussichtlichen Untersuchungs-

umfang zu unterrichten. Dabeisind von der zuständigen Behör-de

❒ die Auswirkungen auf dieUmwelt frühzeitig und umfas-send zu ermitteln, zu beschrei-ben und zu bewerten sowie

❒ das Ergebnis der UVP zumfrühestens möglichen Zeit-punkt bei allen behördlichenEntscheidungen über die Zu-lässigkeit des geplanten Vor-habens zu berücksichtigen.

Hierzu können andere Behör-den, Sachverständige und Dritte(Standort- und Nachbargemein-den, anerkannte Naturschutzver-bände) hinzugezogen werden. DieUVP wird ebenfalls unter Einbe-ziehung der Öffentlichkeit durch-geführt.

Der Antragsteller hat für dieUVP Unterlagen über die Umwelt-auswirkungen des Vorhabens derzuständigen Behörde zu Beginndes Verfahrens vorzulegen. Zu-sätzlich hat er die wichtigsten vonihm geprüften Verfahrensalterna-tiven sowie wesentliche Auswahl-gründe darzulegen.

Die zuständige Behörde erar-beitet anhand der vom Antragstel-ler vorgelegten Unterlagen, derbehördlichen Stellungnahmen so-wie der Äußerungen der Öffent-lichkeit eine zusammenfassendeDarstellung des Vorhabens undführt eine abschließende Bewer-tung durch. Diese Bewertung istdie Grundlage der Entscheidungüber die Zulässigkeit des Vorha-bens im Hinblick auf eine wirksa-me Umweltvorsorge.

Das Kernkraftwerk Biblis mit den Blöcken A und B, die seit 1975 bzw. 1977 inBetrieb sind, gehört zu den ältesten kommerziellen Kernkraftwerken Europas

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15 S-Bericht - 41

Genehmigungsentscheidung

Die Genehmigungsbehördeprüft, ob die Genehmigungsvor-aussetzungen nach § 7 Absatz 2AtG für die beantragte Anlage er-füllt sind. In die Bewertung einbe-zogen werden

❒ die Gutachten der beauftrag-ten Sachverständigen,

❒ die Stellungnahme des BMU,

❒ die Stellungnahmen der betei-ligten Behörden,

❒ die aus der Öffentlichkeit vor-gebrachten Einwendungenund

❒ die Ergebnisse der Umwelt-verträglichkeitsprüfung.

Die Gesamtheit dieser Informa-tionen in Verbindung mit den An-tragsunterlagen bilden die Basisfür die Entscheidungsfindung derGenehmigungsbehörde.

Sie kann

❒ den Antrag ablehnen, wenn dieGenehmigungsvoraussetzun-gen nicht erfüllt sind (§ 15 Ab-satz 2 AtVfV) oder

❒ die beantragte Genehmigungerteilen (§§ 16, 18 AtVfV).

Der Genehmigungsbescheidmuss nach § 16 AtVfV u.a. folgen-de Angaben enthalten:

❒ Angabe des Namens und desWohnsitzes des Antragstel-lers,

❒ Angabe, dass eine Genehmi-gung erteilt wird mit Angabeder Rechtsgrundlage,

❒ genaue Bezeichnung des Ge-genstands der Genehmigung

einschließlich des Standortsder Anlage,

❒ die Nebenbestimmungen zurGenehmigung sowie

❒ die Begründung der Entschei-dung und die Behandlung derEinwendungen.

Die Entscheidung der Geneh-migungsbehörde muss dem An-tragsteller und den Einwendernschriftlich zugestellt werden. Istdie Entscheidung an mehr als 300Einwender zuzustellen, kann dieZustellung durch eine öffentlicheBekanntmachung ersetzt werden(§ 15 Absatz 3 AtVfV). Hierzu sindder verfügende Teil des Genehmi-gungsbescheids und die Rechts-behelfsbelehrung öffentlich be-kannt zu machen. Auf Auflagen isthinzuweisen. Eine Ausfertigungdes Bescheids ist zwei Wochenzur Einsichtnahme auszulegen(§ 17 AtVfV).

Danach können der Bescheidund die Begründung bis zum Ab-lauf der Rechtsbehelfsfrist (Klage-frist) von den Einwendern schrift-lich bei der Genehmigungsbehör-de angefordert werden.

Die atomrechtliche Genehmi-gung wird in der Regel in mehre-ren Teilschritten (Teilerrichtungs-und Teilbetriebsgenehmigungen)erteilt. Aufgrund des Umfangs undder Bauzeit von Kernkraftwerks-projekten ist es zweckmäßig, die

Einbau neuer Schaufelreihenzur Erhöhung des

Wirkungsgrades der Turbinen

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S-Bericht - 41 16

Brennelementlager GorlebenDas Transportbehälterlager (große Halle in der Bildmitte) hat eine Genehmigung nach § 6 AtG, das Abfalllager (kleine Hallerechts) eine Genehmigung nach § 3 StrlSchV. Links im Bild befindet sich die Pilot-Konditionierungsanlage, deren Genehmi-gungsverfahren nach § 7 AtG läuft.

technischen Einzelheiten ab-schnittsweise zu prüfen und zugenehmigen. Dies hat den Vorteil,dass den einzelnen Genehmi-gungsabschnitten der jeweilsneueste wissenschaftlich-techni-sche Erkenntnisstand zu Grundegelegt werden kann.

In der 1. Teilerrichtungsgeneh-migung werden z. B. der Standort,das sicherheitstechnische Konzeptund die Errichtung der wesentli-chen Bauwerke genehmigt. Weite-re Genehmigungsstufen sind

❒ die Errichtung der sicherheits-technisch wichtigen Systemeund Komponenten der Ma-schinen- und Elektrotechnik,

❒ die Handhabung und Lagerungvon Brennelementen sowie

die Beladung des Reaktors mitBrennelementen einschließ-lich der vorbetrieblichen Prü-fungen,

❒ die abschließende Errichtung,die nukleare Inbetriebnahmeund der Betrieb der Anlage.

Hierbei ist zu beachten, dassdie atomrechtliche Genehmigungnicht alle durch die zu änderndeAnlage betroffenen Bereiche um-fasst. Das heißt, es sind nicht alleerforderlichen Genehmigungen,Erlaubnisse und sonstigen be-hördlichen Entscheidungen durchdie atomrechtliche Genehmigungabgedeckt.

Demzufolge werden von denLändern, je nach Landesrecht,

gleichzeitig eine Reihe von weite-ren Genehmigungsverfahren, bei-spielsweise nach Wasser-, Im-missionsschutz- oder Energiewirt-schaftsrecht, durchgeführt.

Nach Erteilung der atomrecht-lichen Genehmigung können, un-ter bestimmten Voraussetzun-gen, nachträgliche Auflagendurch die zuständige Behördeverfügt werden. Geht von einerkerntechnischen Anlage eine er-hebliche Gefährdung der Be-schäftigten oder der Allgemeinheitaus und kann diese nicht durchgeeignete Maßnahmen in ange-messener Zeit beseitigt werden,muss die Genehmigungsbehördedie erteilte Genehmigung widerru-fen (§ 17 Abs. 3 AtG).

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17 S-Bericht - 41

❒ sonstige technische Regeln

- DIN-Normen,

- geotechnische Empfeh-lungen der „DeutschenGesellschaft für Geo-technik e.V.“

Zuständigkeiten

Nach § 9a AtG hat der BundAnlagen zur Sicherstellung undEndlagerung radioaktiver Stoffeeinzurichten.

Diese Aufgabe gehört zumGeschäftsbereich des Bundes-ministeriums für Umwelt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit(BMU) und wird gemäß § 2 Ab-satz 1 des Gesetzes über die Er-richtung eines Bundesamtes fürStrahlenschutz (BfS) vom BfS er-ledigt. Dabei hat das BfS sicher-zustellen, dass weder heutigenoch künftige Generationen durcheine Freisetzung von radioaktivenStoffen gefährdet werden. Eskann sich zur Erfüllung dieserAufgabe Dritter bedienen.

Bis zum 1. November 1989 wardie Physikalisch-Technische Bun-desanstalt (PTB) für die Errichtungund den Betrieb von Einrichtungenzur Sicherstellung und Endlage-rung von radioaktiven Abfällen zu-ständig. Diese Aufgaben hat 1989das BfS übernommen (§ 23 AtG).

Das BfS bedient sich bei derErfüllung dieser Pflichten Dritter,wie z. B. der Deutschen Gesell-schaft zum Bau und Betrieb vonEndlagern für Abfallstoffe mbH(DBE). Ein wichtiger Partner ist

In Deutschland sollen radioak-tive Abfälle in tiefen geologischenFormationen endgelagert werden.

Durch die Novellierung desAtomgesetzes gewinnt die Frageder Endlagerung erneut an Bedeu-tung. Die bisher bestehende Mög-lichkeit, aus deutschen Kernkraft-werken stammende bestrahlteBrennelemente in die Wiederauf-arbeitung abzugeben, wird zum01.07.2005 beendet. Ersetzt wirddiese Form der Entsorgung durchdie Verpflichtung der Betreiber desKernkraftwerkes, standortnaheZwischenlager zu errichten unddie anfallenden bestrahlten Kern-brennstoffe bis zu deren Abliefe-rung an ein Endlager dort aufzu-bewahren.

Im Jahre 2002 ist in Deutsch-land das Planfeststellungsverfah-ren für das Endlager Konrad ab-geschlossen worden. Bis zu derStilllegung des Bergwerks im Jah-re 1976 erfolgte dort der Abbau vonErz- und Eisenvorkommen; imRahmen umfangreicher und lang-wieriger Forschungsarbeiten wur-de in den darauf folgenden Jahrendie Eignung der Gesteinsformatio-nen zur Endlagerung von radioak-tiven Abfällen mit geringer Wärme-entwicklung untersucht.

Der Entsorgungsweg wird imEinzelnen durch folgende Geset-ze und Vorschriften geregelt:

❒ rechtliche Regelungen

- Atomgesetz (AtG),

- Bundesberggesetz(BergG),

- Gesetz über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung(UVPG),

4 Planfeststellungsverfahren zur

Endlagerung radioaktiver Abfälle

- Wasserhaushaltsgesetz(WHG),

- Strahlenschutzverordnung(StrlSchV),

❒ Ausführungsvorschriften

- bergbauliche Vorschriften,

- Sicherheitskriterien fürdie Endlagerung radio-aktiver Abfälle in einemBergwerk,

- technische Regeln,z. B. des Kerntechni-schen Ausschusses(KTA),

Die Schachtanlage Konrad ist für dieEndlagerung radioaktiver Abfälle mitvernachlässigbarer Wärmeentwick-lung vorgesehen

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S-Bericht - 41 18

Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens

die Bundesanstalt für Geowissen-schaften und Rohstoffe (BGR),die geotechnische und geowis-senschaftliche Fragestellungen imRahmen der Planung, Errichtungund Stilllegung von Endlagern be-arbeitet. Des Weiteren liefern Uni-versitäts- und Hochschulinstitute,Großforschungszentren und dieIndustrie im Rahmen von For-schungs- und Entwicklungsarbei-ten Lösungen zur Endlagerungradioaktiver Stoffe.

Verfahrensablauf

Errichtung und Betrieb einesEndlagers für radioaktive Abfällebedürfen der Planfeststellung. In§ 9b AtG ist vorgeschrieben, wiedas Planfeststellungsverfahrendurchzuführen ist. Gleichzeitig istdie Umweltverträglichkeit des ge-planten Endlagers zu prüfen.

Der Träger des Vorhabens hatden so genannten Plan, das heißtdie Konzeptbeschreibung desEndlagers, der Genehmigungs-behörde einzureichen. Die nachdem jeweiligen Landesgesetz zu-ständige Genehmigungsbehördeprüft die eingereichten Unterlagenund führt nach den atomrechtli-chen Verfahrensvorschriften undnach den §§ 72 bis 78 des Ver-waltungsverfahrensgesetzes einAnhörungsverfahren durch, dasnachfolgende Schritte umfasst:

Prüfung durch die Behördeund ihre Gutachter

Öffentliche Auslegungdes Plans

Einwendungenaus der Bevölkerung

Erörterungstermin zur Be-handlung der Einwendungen

Planfeststellungsbeschluß

Einreichung eines Plansdurch den Antragsteller

Bewertung und Prüfungdurch die Behörde

Erkundungsbergwerk GorlebenZum 1. Oktober 2000 wurden die Erkundungsarbeiten vor dem Hintergrund desvereinbarten Moratoriums eingestellt. Zurzeit beschränken sich die Tätigkeitenin Gorleben im Wesentlichen auf Unterhaltungs-, Wartungs- und Instandset-zungs- sowie Mess- und Dokumentationsarbeiten.

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19 S-Bericht - 41

❒ Bekanntmachung des Vorha-bens und des Erörterungster-mins,

❒ Auslegung des Plans,

❒ Sammlung und Auswertungvon Einwendungen aus derBevölkerung,

❒ Durchführung eines Erörte-rungstermins und

❒ Zustellung der getroffenenEntscheidungen an den An-tragsteller.

Das Verfahren endet mit demPlanfeststellungsbeschluss, deralle Genehmigungen nach den

jeweiligen Fachgesetzen mit um-fasst. Teilgenehmigungen, wie imGenehmigungsverfahren für kern-technische Anlagen üblich, siehtdas Planfeststellungsverfahrennicht vor.

Eine besondere Regelung inBezug auf das Bergrecht wird in§ 9b AtG getroffen. Die Planfest-stellung erstreckt sich nicht auf dieZulässigkeit eines Endlagers nachBerg- und Tiefspeicherrecht.Hierüber entscheidet die dafür zu-ständige Bergbehörde.

Im Gegensatz zum Planfest-stellungsverfahren ist das berg-

rechtliche Verfahren ein kontinu-ierliches Verfahren, das parallelzum Bergwerksbetrieb durchge-führt wird. Es endet mit der Stillle-gung des Bergwerks und einermöglicherweise erforderlichen Re-kultivierung des Betriebsgelän-des.

Nachbetriebsphase

Nach Vorgaben des Atomge-setzes und der Strahlenschutz-verordnung sind radioaktive Ab-fälle so zu handhaben und ein-zulagern, dass der Schutz vonMensch und Umwelt gegen Schä-den durch radioaktive Strahlunggesichert ist.

Als radiologisches Schutz-ziel für die Bevölkerung in derNachbetriebsphase eines Endla-gers wird in den Sicherheitskrite-rien für die Endlagerung radioak-tiver Abfälle in einem Bergwerkzurzeit ein Grenzwert von 0,3 mSv/avorgegeben. Dieser Wert spiegeltdie Schwankungsbreite der natür-l ichen Strahlenexposition inDeutschland wider und stellt si-cher, dass auch zukünftige Ge-nerationen keine höheren radio-logischen Belastungen als diederzeit erlaubten zu erwarten ha-ben.

Der quantitative Nachweis aufEinhaltung der vorgegebenen ra-diologischen Schutzziele in derNachbetriebsphase eines Endla-gers wird mittels Langzeitsi-cherheitsanalysen geführt.

Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) in Sachsen-Anhalt

Im ERAM wurden 1971 die ersten radioaktiven Abfälle eingelagert. 1978 begannder Versuchsbetrieb, der 1981 in eine befristete und 1986 in eine unbefristeteDauerbetriebsgenehmigung überging. Im Zuge der deutschen Wiedervereinigungwurde Morsleben dann Bundeseigentum. Im ERAM lagern rund 37000 m³schwach- und mittelradioaktive Abfälle mit einer Gesamtaktivität von 1,7 x 1014 Bq.Aufgrund einer richterlichen Entscheidung stellte das BfS die Endlagerung am25. September 1998 ein. In einer Pressemitteilung von Mai 2001 unterstreicht dasBfS den Verzicht jeglicher Endlagerung und beschränkt den Betrieb des Endlagersauf eine Offenhaltung bis zum Beginn der Stilllegung. Das Stilllegungsverfahren isteingeleitet.

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S-Bericht - 41 20

Nach der Erteilung der Ge-nehmigungen zur Errichtung undzum Betrieb einer kerntechni-schen Anlage unterliegt diese ei-ner kontinuierlichen staatlichenAufsicht. Rechtsgrundlage ist § 19des Atomgesetzes (AtG) und diedieses Gesetz konkretisierendenRechtsverordnungen, insbeson-dere die Strahlenschutzverord-nung (StrlSchV) und die Sicher-heitsbeauftragten- und Meldever-ordnung (AtSMV).

Die Länder handeln auchbeim Aufsichtsverfahren imAuftrag des Bundes. Ähnlich wieim Genehmigungsverfahren wer-den die Länder durch Sachver-ständige, in der Regel die Techni-schen Überwachungs-Vereine(TÜV), das BMU durch die Reak-to r -S icherhe i tskommiss ion(RSK), die Strahlenschutzkom-mission (SSK) sowie die Gesell-

schaft für Anlagen- und Reaktor-sicherheit (GRS) mbH unterstützt.

Die verantwortlichen Behördenin Bund und Ländern sind demGrundsatz der bestmöglichenGefahrenabwehr und Risikovor-sorge verpflichtet. Oberstes Zielder staatlichen Aufsicht über kern-technische Anlagen ist der Schutzder Bevölkerung und der in die-sen Anlagen beschäftigten Men-schen vor den mit dem Betrieb derAnlagen verbundenen Gefahren.Die Aufsichtsbehörden kontrollie-ren nach § 19 Absatz 1 AtGinsbesondere die

❒ Einhaltung der Vorschriftendes Atomgesetzes und der aufGrund dieses Gesetzes erlas-senen Rechtsverordnungenund sonstiger sicherheitstech-nischer Regeln und Richtlinien,

❒ Einhaltung der von den Auf-sichtsbehörden erlassenen

Anordnungen und Verfügun-gen,

❒ Erfüllung und Einhaltung der imGenehmigungsbescheid vor-geschriebenen Auflagen undBestimmungen,

❒ Ausführung der von der Auf-sichtsbehörde angeordnetennachträglichen Auflagen.

Im Rahmen der behördlichenAufsichtstätigkeit wird die Sicher-heit der Anlagen laufend kontrolliert.

Die Aufsichtsbehörde über-wacht und kontrolliert mithilfe ihrerSachverständigen oder nachge-ordneten Behörden beispielsweisedurch Betriebsbegehungen undAuswertung von Berichten

❒ die Einhaltung der Betriebsvor-schriften,

❒ die wiederkehrenden Prüfun-gen sicherheitstechnisch rele-vanter Anlagenteile,

❒ die Strahlenschutzüberwa-chung des Kernkraftwerksper-sonals und der Umgebung,

❒ die Einhaltung der Grenzwer-te bei Ableitung von radioakti-ven Stoffen und

❒ die Fachkunde der für den Be-trieb der Anlage verantwortli-chen Personen.

Die Aufsichtsbehörde kann spe-zielle Sicherheitsmaßnahmen, Si-cherheitsüberprüfungen sowie eineUnterbrechung des Betriebs an-ordnen, wenn Abweichungen vonden gesetzlichen Bestimmungen,den Genehmigungsbedingungenoder Gefahr für Leben, Gesundheitund Besitz Dritter festgestellt wer-den.

5 Aufsicht über

kerntechnische Anlagen

Experten überprüfen regelmäßig die Umgebung der Kernkraftwerke aufradioaktive Stoffe u.a. mit einem Gerät zur Messung der Ortsdosisleistung(links im Bild vergrößert dargestellt)

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21 S-Bericht - 41

Bei Nichteinhaltung der Geset-zesvorschriften, Rechtsverord-nungen oder der Bestimmungendes Genehmigungsbescheidskann die zuständige Aufsichtsbe-hörde nach § 19 Absatz 3 AtG an-ordnen,

❒ Schutzmaßnahmen zu treffen,

❒ radioaktive Stoffe bei einer vonihr bestimmten Stelle aufzube-wahren und

❒ den Umgang mit radioaktivenStoffen, die Errichtung und denBetrieb von Anlagen einstwei-len oder endgültig einzustellen.

Für die Inspektionen, dieÜberwachungs- und Kontroll-aufgaben werden von der Auf-sichtsbehörde in der Regel dieTechnischen Überwachungs-Ver-eine (TÜV) beauftragt. Die von derAufsichtsbehörde autorisiertenPrüfer und Sachverständigen ha-ben jederzeit Zugang zu der kern-technischen Anlage und sind be-rechtigt, die notwendigen Untersu-chungen durchzuführen und vomBetreiber sachdienliche Informati-onen zu verlangen. Weiterhinmuss der Betreiber einer Anlageder Aufsichtsbehörde regelmäßig

Wiedereinbau einer revidierten Hauptkühlmittelpumpe

Ultraschallkontrolle derSchweißnähte im Reaktor-

druckbehälter mit Hilfeeines Prüfmanipulators

Betriebsberichte vorlegen undjedes sicherheitstechnisch rele-vante Vorkommnis der Behördesofort melden.

Im Rahmen der Novellierungdes AtG wurde die in der Praxisgängige Durchführung einer pe-riodischen Sicherheitsüberprü-fung im 10-Jahres-Abstand beiallen in Betrieb befindlichen Kern-kraftwerken kodifiziert (§ 19a AtG).Sie stellt eine sicherheitstech-nisch umfassende Gesamtbeur-teilung als Ergänzung der staatli-chen Aufsicht dar. Die Pflicht zurDurchführung der Sicherheits-

überprüfung entfällt, wenn der In-haber der Genehmigung verbind-lich erklärt, dass er den Betriebder Anlage endgültig einstellenwird.

Unabhängig davon werden Si-cherheitstechnik und Betriebs-weisen entsprechend dem fort-schreitenden Erkenntnis- undMethodenstand weiterentwickelt.

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S-Bericht - 41 22

Transport von

radioaktiven Stoffen6Nach dem Atomgesetz (AtG)

sind die meisten Transporte radio-aktiver Stoffe genehmigungs-pflichtig. Die Beförderung vonKernbrennstoffen ist in § 4 AtGgeregelt. Für andere radioaktiveStoffe gilt § 16 der Strahlenschutz-verordnung. Die atomrechtlichenGenehmigungen werden nach § 4AtG nur dann erteilt, wenn die ent-sprechenden verkehrsrechtli-chen Voraussetzungen erfülltsind. Diese sind in § 4 Abs. 2 AtGaufgeführt:

❒ Zuverlässigkeit

Antragsteller und die den Trans-port ausführenden Personenwerden von der Genehmi-gungsbehörde nach § 12b AtG

besonders hinsichtlich ihrerZuverlässigkeit überprüft.

❒ Notwendige Kenntnisse

Durch Teilnahme an Kursen,durch Schulungen oder durchBestätigungen der praktischenErfahrung hat der Antragstel-ler die notwendigen Kenntnis-se über die mögliche Strahlen-gefährdung und die anzuwen-denden Schutzmaßnahmenzur Beförderung von Kern-brennstoffen nachzuweisen.

❒ Einhaltung der Beförde-rungsvorschriften

Der Beförderer muss gewähr-leisten, dass die Kernbrenn-stoffe unter Beachtung aller

Rechtsvorschriften transpor-tiert werden.

❒ Haftungsvorsorge

Der Beförderer hat sicherzu-stellen, dass gesetzliche Scha-densersatzverpflichtungen er-füllt werden können.

❒ Schutz gegen Störmaßnah-men

Der Antragsteller muss einenausreichenden Schutz gegenmögliche Störmaßnahmen, z. B.Diebstahl, Brandstiftung, Sabota-ge, nachweisen. Dieser Schutzkann durch besonders geschütz-te Fahrzeuge, durch Begleitperso-nal oder durch administrative Maß-nahmen erreicht werden.

Ausgewählte zur Anlieferung und Einlagerung im Abfalllager Gorleben (ALG) und Transportbehälterlager (TBL)zugelassene Abfall- und BrennelementbehälterOben sind versandfertig palettierte Abfallfässer im Frachtcontainer (links) und ein CASTOR V/19 Mehrzweckbehälter(rechts) abgebildet. Unten sind (v.l.n.r.) MOSAIK Gussbehälter, Konrad Abfallcontainer sowie zur Aufnahme von Abfall-fässern vorgesehene stahlarmierte Betonabschirmbehälter (VAB) dargestellt.

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23 S-Bericht - 41

❒ Berücksichtigung überwie-gend öffentlicher Interessen

Eine Transportgenehmigungkann versagt werden, wenn dieArt der Beförderung, der Zeit-punkt und der Be-förderungsweg demöffentlichen Interesseentgegenstehen.

❒ Nachweis bezüglichstandortnahem Zwi-schenlager

Durch die AtG-Novel-le wird den Betreiberneiner Anlage zur Spal-tung von Kern-brennstoffen zur ge-werblichen Erzeugungvon Energie aufgege-ben, ein standort-nahes Zwischenlagerzu errichten (§ 9aAbs. 2 S. 3 AtG). Biszu dem Zeitpunkt, andem die Entwicklungeines Endlagers ab-geschlossen ist, sol-len dort die anfallen-den bestrahlten Kern-brennstoffe aufbe-wahrt werden. Da mitdem In-Kraft-Tretender Novelle noch keinestandortnahen Zwi-schenlager verfügbargewesen sind, bedarfes vorläufig noch des Trans-portes in zentrale Zwischen-lager (§ 6 Abs. 1 AtG). Umdie Pflicht zur Errichtungstandortnaher Zwischenlagernicht zu unterlaufen, hat derGesetzgeber an die Geneh-migung des Transportes zu

zentralen Zwischenlagernden Nachweis geknüpft, dassein standortnahes Zwischen-lager noch nicht verfügbar ist.

Die Genehmigung wird für je-den einzelnen Beförderungsvor-gang erteilt. Sie kann einem An-tragsteller nach § 4 Absatz 4 AtGallgemein nur auf längstens dreiJahre bei Erfüllung aller Geneh-migungsvoraussetzungen erteiltwerden. Während des Trans-

ports von Kernbrennstoffen isteine Abschrift des Genehmi-gungsbescheids sowie eine Be-scheinigung, die den Anforderun-gen des Pariser Atomhaftungs-

Übereinkommens ent-spricht, mitzuführen. Die-se Unterlagen sind derzuständigen Aufsichts-behörde bei Kontrollenauf Verlangen vorzuzei-gen.

Das Bundesamt fürStrahlenschutz ist nach§ 23 AtG für die Geneh-migung des Transportsvon Kernbrennstoffen undGroßquellen zuständig.

Um die Einhaltung derRegelungen und Vorschrif-ten zu überwachen, findetein ständiger Informations-austausch zwischen denzuständigen Behörden undden an der BeförderungBeteiligten statt.

Mit der Umstrukturie-rung der deutschen Kern-energiewirtschaft imJahr 1988 wurde dieDeutsche Bundesbahnder verantwortlicheUnternehmer für denTransport radioaktiver

Stoffe. Landesbehörden (z. B.Polizei, Gewerbeaufsichtsämter)und das Bundesbahn-Zentralamtüberwachen die Transporte.Nach Bildung der Bahn AG hatdas Eisenbahn-Bundesamt dieAufgaben des Bundesbahn-Zen-tralamts übernommen.

Am 25. April 1995 begann die externeZwischenlagerung im BrennelementlagerGorleben: im Wartungsraum ein Transport- undLagerbehälter für Glaskokillen vom TypCASTOR HAW 20/28

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AnhangÜbersicht über wichtige Verordnungen zum Atomgesetz

Die Atomrechtliche Verfahrensverord-nung (AtVfV) legt die Einzelheiten fürdie Abwicklung des atomrechtlichenGenehmigungsverfahrens fest. Insbe-sondere enthält sie Vorschriften über

❒ Form und Inhalt des Antrags,

❒ Art und Umfang der Antragsun-

terlagen,

❒ Beteiligung Dritter am Genehmi-gungsverfahren mit öffentlicher

Bekanntmachung des Vorha-

bens, Auslegung der Antragsun-terlagen, Entgegennahme vonEinwendungen und Erörterungder Einwendungen,

Verordnung über die Deckungsvor-sorge nach dem Atomgesetz

(Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)

vom 25. Januar 1977 (BGBl. I, S.220), zuletzt geändert am

18. April 2002 (BGBl. I, S. 1869)

Sie regelt Art, Umfang und Höhe derfür kerntechnische Anlagen nachzu-weisende Deckungsvorsorge. DieseDeckungsvorsorge muss in den meis-ten Fällen durch eine Haftpflichtversi-cherung erbracht werden. Die Geneh-migungsbehörde prüft im atomrechtli-chen Genehmigungsverfahren, obeine ausreichende Deckungsvorsor-ge getroffen ist.

Die Höchstgrenze der vom Inhaber ei-ner atomrechtlichen Genehmigung zuerbringenden Deckungsvorsorge istim Rahmen der Novellierung des AtGauf einen Betrag von 2,5 Mrd. Eurofestgeschrieben und damit im Ver-gleich zur vorherigen Summe verzehn-facht worden.

Verordnung über den kerntechni-schen Sicherheitsbeauftragten undüber die Meldung von Störfällen undsonstigen Ereignissen (Atomrecht-liche Sicherheitsbeauftragten- undMeldeverordnung - AtSMV) vom 14.

Oktober 1992 (BGBl. I, S. 1766),zuletzt geändert am 20. Juli 2001

(BGBl. I, Nr. 38)

Diese Verordnung verpflichtet den

Betreiber, einen Sicherheitsbeauftrag-

ten zu bestellen, dessen Haupt-aufgabe in der Auswertung sicher-

heitstechnisch bedeutsamer Ereignis-se besteht. Der Sicherheitsbeauftrag-

te ist für die gesamte Betriebszeit ei-

ner Anlage einzustellen. Diese neueVerordnung regelt auch die Vorge-

hensweise bei meldepflichtigen Ereig-nissen sowie den Inhalt und die Mel-

defristen.

Die Strahlenschutzverordnung enthältÜberwachungs- und Schutzvorschrif-ten, u.a. für

❒ den Umgang und die Beförderungvon radioaktiven Stoffen,

❒ den Schutz der Bevölkerung, derUmwelt und der Beschäftigten vorden Gefahren ionisierender Strah-len.

Die wichtigsten Strahlenschutzgrund-sätze für den Umweltschutz bei kern-technischen Anlagen enthalten die§§ 6, 46 – 49 der Strahlenschutzverord-nung. Daraus geht hervor, dass jedeunnötige Strahlenexposition oder Kon-tamination von Personen, Sachgüternoder der Umwelt zu vermeiden und auchunterhalb festgelegter Werte so geringwie möglich zu halten sind.

In § 47 der StrlSchV ist geregelt, dassfolgende Grenzwerte beim bestim-mungsgemäßen Betrieb im Kalender-jahr nicht überschritten werden dürfen:

❒ 0,3 mSv (30 mrem)/Jahr effektiveDosis und Organdosis für Keimdrü-sen, Gebärmutter, rotes Knochen-mark

❒ 0,9 mSv (90 mrem)/Jahr für Organeund Gewebe wie Dickdarm, Lunge,Magen, Leber, Brust, etc.

❒ 1,8 mSV (180 mrem)/Jahr Organ-dosis für Knochenoberfläche undHaut.

Für mögliche Störfälle einer kerntechni-schen Anlage ist nach § 49 Absatz 1 Nr. 1, 2Strahlenschutzverordnung nachzuweisen,dass der Wert von 50 mSv (5rem)/Ereig-nis effektive Dosis bzw. 15 mSv (15 rem)Schilddrüsendosis nicht überstiegen wird.

Schwerpunkt der Prüfungen im atom-rechtlichen Genehmigungsverfahren istder Nachweis, dass die Strahlenexposi-tion in der Umgebung kerntechnischerAnlagen auch außerhalb dieser Grenz-werte so gering wie möglich gehaltenwird.

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) in der Fassung vom 01. August 2001

(BGBl. I, S. 1714), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I, S. 1869)

❒ Prüfung des Antrags durch dieGenehmigungsbehörde,

❒ Entscheidung über den Antrag,den Inhalt des Genehmigungs-bescheids und

❒ Bekanntgabe des Antrags.

Diese Verordnung enthält genaueVorgaben für alle Handlungen der Be-teiligten am Genehmigungsverfah-ren: den Antragsteller, die Genehmi-gungsbehörde und außen stehendeDritte.

Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach§ 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) in der

Fassung vom 3. Februar 1995 (BGB1. I, S. 180), zuletzt geändertam 25. März 2002 (BGBl. I, S. 1193)

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25 S-Bericht - 41

Kurzfassungen weiterer wichtiger Gesetze im Rahmender atomrechtlichen Genehmigung

zustellen und an die Zentralstelle desBundes für die Überwachung der Um-

weltradioaktivität zu übermitteln.

Das Strahlenschutzvorsorgegesetzwird derzeit von zwei Verordnungen

konkretisiert:

❒ Die Verordnung zur Übertragungvon Mess- und Auswerteaufga-

ben nach dem Strahlenschutz-

vorsorgegesetz legt die Zustän-digkeiten für die Ermittlung der

Radioaktivität in der Luft fest.Dabei sind der Deutsche Wetter-

dienst und das Umweltbundes-

amt für die Ermittlung der Ge-samtbeta- und Jod 131-Aktivitäts-

konzentration zuständig; die Spu-

renanalyse aerosol- bzw. gasför-miger, künstlicher Radionuklide

führen das Institut für Atmosphä-rische Radioaktivität, der Deut-

sche Wetterdienst und die Physi-

kalisch-Technische Bundesan-stalt durch.

❒ In der Zweiten Verordnung zur

Überwachung von Mess- undAuswerteaufgaben nach dem

Strahlenschutzvorsorgegesetz

wird der Bundesforschungsan-stalt für Fischerei die Ermittlung

der Radioaktivität in Meeresorga-nismen der Nord- und Ostsee,

einschließlich der Küstenwässer,

übertragen.

Das Strahlenschutzvorsorgegesetzschreibt zum Schutz der Bevölkerung

vor, dass die Radioaktivität der Um-

welt kontinuierlich zu überwachen istund die Strahlenexposition der Bevöl-

kerung bei möglichen radioaktivenKontaminationen der Umwelt durch

angemessene Maßnahmen so gering

wie möglich zu halten ist. Dabei ob-liegt dem Bund die großräumige Er-

mittlung der Radioaktivität in Luft undWasser, die Entwicklung und Festle-

gung von Probenahme-, Analyse-,

Mess- und Berechnungsverfahren,die Bewertung der Daten zur Umwelt-

radioaktivität und die Übermittlung derDaten und Ergebnisse der Bewertung

an die Länder. Dazu bedient sich der

Bund des bundeseigenen Informati-onssystems „Radioaktivität in der Um-

welt“, das der zuständigen Landesbe-hörde direkt zur Verfügung steht.

Zum Schutz der Bevölkerung ist der

Bund ermächtigt, durch Rechtsverord-

nungen Dosiswerte, Kontaminations-werte und Berechnungsverfahren

hierfür festzulegen. Aufgrund dieserKontaminationswerte kann der Bund

Verbote und Beschränkungen für Le-

bensmittel, Futtermittel, Arzneien undsonstige Stoffe aussprechen, wenn

diese Werte überschritten werden. BeiZuwiderhandlungen gegen die

Rechtsverordnungen können Frei-

heitsstrafen bis zu einem Jahr oderGeldstrafen verhängt werden. Aufga-

be der Länder ist es, die Radioaktivi-tät u. a. in Lebensmitteln, Trink- und

Grundwasser, Reststoffen und Abfäl-

len sowie in Boden und Pflanzen fest-

Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerunggegen Strahlenbelastung

(Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG)vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2610),

zuletzt geändert 14. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3714)

Verordnung über Vorausleistungenfür die Einrichtung von Anlagen

des Bundes zur Sicherstellung undzur Endlagerung radioaktiver

Abfälle (Endlagervorausleistungs-verordnung - EndlagerVlV)

vom 28. April 1982 (BGBl. I,S. 562), zuletzt geändert am

20. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1714)

In dieser Verordnung werden dieVorausleistungen auf Beiträge zurDeckung der Kosten für die Errich-tung eines Endlagers geregelt, dievon den Betreibern kerntechnischerEinrichtungen an den Bund zu zah-len sind.

Verordnung über den Schutz vorSchäden durch Röntgenstrahlen(Röntgenverordnung - RöV) vom8. Januar 1987 (BGBl. I, S. 114),

zuletzt geändert am 18. Juni 2002(BGB1. I, S. 1869)

Die für den Betrieb von Röntgenein-richtungen und Störstrahlern einzuhal-

tenden Genehmigungs- und Schutz-vorschriften werden in dieser Verord-

nung konkretisiert.

Die RöV ist auf Grund europarechtli-cher Vorgaben im Juni 2002 umfas-

send novelliert worden.

Kostenverordnung zum Atomgesetz(AtKostV)

vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I, S.1457), zuletzt geändert 22. April

2002 (BGBl. I, S. 1359)

In der Kostenverordnung werden die

vom Antragsteller oder Genehmigungs-

inhaber zu entrichtenden Gebühren fürdie Tätigkeit der Genehmigungs- und

Aufsichtsbehörden festgelegt.

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S-Bericht - 41 26

Dieses Gesetz verfolgt den Zweck,Auswirkungen auf die Umwelt früh-zeitig und umfassend zu ermitteln, zubeschreiben und zu bewerten. Dazuwerden, unter Einbeziehung der Öf-fentlichkeit, so genannte Umweltver-träglichkeitsprüfungen durchgeführt,die die Auswirkungen geplanter Vor-haben auf Menschen, Tiere undPflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klimaund Landschaft, einschließlich derjeweiligen Wechselwirkungen, sowieKultur- und Sachgüter untersuchen.

Der Umweltverträglichkeitsprüfungunterliegen die Vorhaben, die er-

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)vom 12. Februar 1990 (BGBl. I, S. 205),

zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I, S. 1914)

Genehmigung nach § 7 AtG be-dürfen,

❒ Errichtung und Betrieb einer An-lage zur Sicherstellung und zurEndlagerung radioaktiver Abfällesowie wesentliche Änderung ei-ner solchen Anlage oder ihresBetriebs, die einer Planfeststel-lung nach § 9b des AtG bedürfen.

Das Ergebnis der Umweltverträglich-keitsprüfung ist so früh wie möglichbei allen behördlichen Entscheidun-gen über die Zulässigkeit zu berück-sichtigen.

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungenund ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGB1. I, S. 880),zuletzt geändert am 11. September 2002 (BGB1. I, S. 3622)

Dieses Gesetz hat den Zweck, Men-schen, Tiere und Pflanzen, den Boden,das Wasser, die Atmosphäre sowieKultur- und sonstige Sachgüter vorschädlichen Umwelteinwirkungen,d. h. Immissionen (Luftverunreinigun-gen, Geräusche, Erschütterungen,Licht, Wärme, Strahlen etc.) zu schüt-zen und ihrer Entstehung vorzubeu-gen. Neben den allgemeinen Vor-schriften im ersten Teil dieses Geset-zes werden im zweiten Teil die Rege-lungen zur Errichtung, zum Betrieb undzur Stilllegung von Anlagen, die aufGrund ihrer Beschaffenheit oder ihresBetriebs schädliche Umweltauswir-kungen hervorrufen können (geneh-migungsbedürftige Anlagen), konkre-tisiert. Auch werden die für nicht ge-nehmigungsbedürftige Anlagen gel-tenden gesetzlichen Vorgaben be-schrieben. Darüber hinaus sind dasdurchzuführende Genehmigungsver-

fahren, die Maßnahmen zur Ermittlungvon Emissionen und Immissionen sowiezur Durchführung sicherheitstechni-scher Prüfungen festgelegt. Im drittenTeil wird die Beschaffenheit von Anla-gen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn-,Treib- und Schmierstoffen konkretisiert.

Teil 5 dieses Gesetzes schreibt Maßnah-men zur Überwachung der Luftverunrei-nigung im Bundesgebiet z. B. anhand vonLuftreinhaltungsplänen und Maßnahmenzur Lärmminderung vor. Der sechste undsiebte Teil des BImSchG umfassen Vor-schriften u.a. zur Überwachung durch diezuständigen Behörden, Pflichten undRechte des Betreibers, Bestellung einesStörfallbeauftragten. Das BImSchG wirddarüber hinaus durch zurzeit 26 Verord-nungen weiter konkretisiert. Dabei sind fürdie Durchführung des atomrechtlichenGenehmigungsverfahrens insbesonderevon Bedeutung die

❒ Anlagenverordnung (Verordnungüber genehmigungsbedürftige An-lagen – 4. BImSchV), die in ihremAnhang ortsfeste Anlagen klassi-fiziert, die für die Errichtung undden Betrieb eines besonderenGenehmigungsverfahrens bedür-fen und die

❒ Störfall-Verordnung (12. BImSchV),die Maßnahmen und Anforderun-gen zur Störfallvorsorge, -abwehrund zur Begrenzung von Störfall-auswirkungen enthält. Weiterhinkonkretisiert diese Verordnungdie Art und den Umfang von Si-cherheitsanalysen und formuliertdie Meldepflicht des Betreibersbeim Eintritt eines Störfalls.

hebliche Auswirkungen auf die Umwelthaben können. Hierbei sind insbeson-dere zu nennen

❒ wesentliche Änderungen der Lage,der Beschaffenheit oder des Be-triebs einer Anlage, die der Geneh-migung in einem Verfahren unterEinbeziehung der Öffentlichkeitnach § 4 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes bedarf und die imAnhang zu dieser Anlage aufge-führt ist sowie,

❒ die wesentliche Änderung der An-lage oder ihres Betriebs, die der

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27 S-Bericht - 41

Artikel 1: Zielsetzungen

Dieses Übereinkommen enthält folgende Zielsetzungen:

(I) Erreichung und Beibehaltung eines hohen Maßes an kerntechnischer Si-cherheit weltweit durch Intensivierung nationaler Maßnahmen und inter-nationaler Zusammenarbeit und, wo geboten, durch Sicherheitsbezoge-ne technische Zusammenarbeit;

(II) Schaffung und Aufrechterhaltung wirksamer Maßnahmen in kerntechni-schen Einrichtungen zum Schutz vor möglichen radiologischen Gefah-ren, um so Mensch, Gesellschaft und Umwelt vor schädlichen Auswirkun-gen ionisierender Strahlung aus solchen Einrichtungen zu schützen;

(III) Verhütung von Unfällen mit radiologischen Folgen und Milderung solcherFolgen, falls sie auftreten.

Artikel 7: Rahmen für Gesetzgebung sowie Genehmigung und Aufsicht

1. Jede Vertragspartei schafft zur Regelung der Sicherheit kerntechnischerAnlagen einen Rahmen für die Gesetzgebung sowie für die Genehmi-gung und Aufsicht und behält diesen bei.

2. Der Rahmen für Gesetzgebung sowie Genehmigung und Aufsicht legtfolgendes fest:

(I) die Erstellung anwendbarer nationaler Sicherheitsbestimmungenund -vorschriften;

(II) ein Genehmigungssystem für kerntechnische Einrichtungen unddas Verbot, kerntechnische Einrichtungen ohne Genehmigung zubetreiben;

(III) ein Aufsichtssystem für kerntechnische Einrichtungen, um dieEinhaltung der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungender Genehmigung sicherzustellen;

(IV) Vollzug der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen derGenehmigung, einschließlich Aussetzung, Änderung oder Wider-ruf.

Artikel 10: Vorrang der Sicherheit

Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,dass alle an Aktivitäten beteiligten Organisationen, die direkt mit kerntechni-schen Einrichtungen in Zusammenhang stehen, Grundsätze und Strategienfestlegen, in denen der kerntechnischen Sicherheit die notwendige Prioritäteingeräumt wird.

Gesetz zur Ordnung desWasserhaushalts

(Wasserhaushaltsgesetz - WHG),in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. August 2002 (BGBl. I, S. 3245)

Das Wasserhaushaltsgesetz regelt

die Erlaubnis oder Bewilligung zurGewässerbenutzung. Es werden

Benutzungsbedingungen und Aufla-

gen sowie Anforderungen an dieEntnahme und das Einleiten von

Wasser formuliert. Für den Betriebkerntechnischer Anlagen sind ent-

sprechend dem Baufortschritt meh-

rere wasserrechtliche Genehmigun-gen erforderlich, die insbesondere

nach § 2 WHG bewilligt werden. Die-se Bewilligung wird unter Berück-

sichtigung des § 3 WHG (Benutzung

im Sinne von Entnehmen und Ablei-ten von Wasser) erteilt. Die Wasser-

behörden der Länder sind für die Ge-nehmigung zuständig.

Auszug aus der Nuklearen Sicherheitskonvention(nicht autorisierte Übersetzung aus dem Englischen)

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Gesellschaft für Anlagen-und Reaktorsicherheit(GRS) mbH

Schwertnergasse 150667 KölnTelefon (02 21) 20 68-0Telefax (02 21) 20 68-888

Forschungsinstitute85748 Garching b.MünchenTelefon (0 89) 3 20 04-0Telefax (0 89) 3 20 04-300

Kurfürstendamm 20010719 BerlinTelefon (0 30) 88 589-0Telefax (0 30) 88 589-111

Theodor-Heuss-Straße 438122 BraunschweigTelefon (0531) 80 12-0Telefax (0531) 80 12-200

www.grs.de

ISBN 3-931995-05-4