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AUSGABE 25 SEPTEMBER 2015

AUSGABE 25 - Willkommen - Concunia GmbH ... · Die Neuregelung betrifft Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen und auch keine kleinen und mittleren Unternehmen sind. Nach der Definition

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— AUSGABE 25

SEPTEMBER 2015 —

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› Editorial

Sehr geehrte Leserinnen und Leser, gerne stellen wir Ihnen die nächste Ausgabe unseres vierteljährlich erscheinenden Newsletters zur Verfügung. Die Veränderungsgeschwindigkeit in der Rechnungslegung hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Mit dem sogenannten Bilanz-richtlinie-Umsetzungsgesetz erfahren die Rechnungslegungsvorschrif-ten diverse Änderungen, die sich grundsätzlich erstmals auf die Ge-schäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, auswirken. In dieser Ausgabe haben wir Ihnen die wesentlichen steuerlichen Än-derungen und Urteile dargestellt. So finden Sie u. a. steuerliche Maß-nahmen zur Förderung bei der Hilfe von Flüchtlingen. Aktuelle Themen finden Sie auch in den Rubriken "Management" und "Recht". Wir wünschen Ihnen eine erkenntnisreiche Lektüre und schöne Herbstzeit! Ihr Concunia-Team

Andreas Jürgens Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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› Inhalt › Management 3 1. Compliance-Leitfaden für KMU 3 2. Bis zum 5. Dezember 2015 Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits 3

› Rechnungswesen 4 1. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) 4

› Steuern 6 1. Körperschaftsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Zytostatika durch

eine Krankenhausapotheke (OFD NRW vom 29. Juli 2015) 6 2. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe von Flüchtlingen 7 3. Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring – Überlassung von Werbemobilen (OFD

Niedersachsen vom mit Datum vom 30. März 2013) 9 4. Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungen 9 5. Medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen soll künftig komplett umsatzsteuerfrei 10

› Recht 11 1. Verfassungsbeschwerde von Verdi wurde zurück gewiesen 11 2. Umsetzung des Antragsverfahrens nach § 12 APG DVO NRW 11 3. Restriktive Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit von Vereinen 12

› In eigener Sache 13 1. Neue Mitarbeiter 13

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› Management

1. Compliance-Leitfaden für KMU

Mit dem sogenannten "ICC SME Toolkit" zum Thema "Kartellrechtliche Compliance" wendet sich die Internationale Handelskammer (ICC) speziell an kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU), vor allem an deren Geschäftsführer und Compliance-Beauftragte. Die Checkliste soll helfen, Compliance-Risiken für das eigene Unternehmen zu definie-ren und zu kontrollieren oder bereits bestehende Strukturen zu verstärken und auszu-bauen. Im Einzelnen enthält der Leitfaden

Leitfaden für kartellrechtli-che Risikobereiche

Ø eine Beschreibung der bedeutendsten kartellrechtlichen Risikobereiche aus Sicht

von KMU,

Ø eine schrittweise Darstellung zum Compliance-Programm,

Ø eine Checkliste zur Identifizierung zentraler Risiken sowie

Ø eine exemplarische Darstellung grundlegender "Do's and Don'ts".

2. Bis zum 5. Dezember 2015 Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits

Um Art. 8 Abs. 4 der EU-Energieeffizient-Richtlinie 2012/27/EU (EED) umzusetzen, wurde das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) novelliert. Die Novelle ist am 22. April 2015 in Kraft getreten.

Die Neuregelung betrifft Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen und auch keine kleinen und mittleren Unternehmen sind. Nach der Definition der EU handelt es sich bei Nicht-KMU um Unternehmen, die

Definition von KMU

Ø 250 und mehr Beschäftigte oder

Ø weniger als 250 Beschäftigte, aber mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme

vorweisen können.

Zum Energieaudit ist die kleinste selbständige Einheit verpflichtet, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert. Auch die gemeinnützigen Einrichtungen sind zur Durchführung eines Energieaudits grundsätzlich verpflichtet.

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Unternehmen, die

Ø ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder

Ø ein Umweltmanagementsystem i. S. der VO (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) eingerichtet haben,

sind von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits freigestellt (§ 8 Abs. 3 EDL-G).

Bei dem Energieaudit handelt es sich um eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs von Unternehmen, mit welcher das Ziel verfolgt wird, mögliche Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten. Dabei sollen ebenfalls unterschiedliche Energiesparmaßnahmen durch Investitions- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen monetär bewertet werden. Mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs von Unternehmen sind in den Ener-gieaudit einzubeziehen. Ein Energieaudit ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G mindestens alle vier Jahre erneut durchzuführen. Die Durchführung der Energieaudits wird von der BAFA in Stichproben geprüft, wobei geplant ist, innerhalb von vier Jahren 20 % der verpflichteten Unternehmen zu prüfen. Sollte die Pflicht zur Erstellung eines Energieaudits nicht- oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

Systematische Inspektion

› Rechnungswesen

1. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

Am 18. Juni 2015 wurde vom Deutschen Bundestag, unter Zustimmung durch den Bundesrat am 10. Juli 2015, das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – kurz: BilRUG – verabschiedet. Hierdurch ergeben sich vor allem Änderungen in den Schwellenwerten der Einordnung in die Größenklassen, bei der Definition der Umsatzerlöse sowie Er-weiterungen der Anhangsangaben. Die Änderungen sind grundsätzlich erstmals auf die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, anzuwenden.

Wesentliche Veränderun-gen

Anhebung der Schwellenwerte Zunächst wurden die in § 267 HGB geregelten Schwellenwerte für die Einordnung der Kapital- und Personengesellschaften in die Unternehmensgrößenklassen folgender-maßen erhöht:

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klein mittelgroß groß Bilanzsumme in Mio. € *

alt > 0,35 – 4,84 > 4,84 – 19,25 > 19,25 neu > 0,35 – 6,00 > 6,00 – 20,00 > 20,00

Umsatz in Mio. € alt > 0,70 – 9,68 > 9,68 – 38,50 > 38,50 neu > 0,70 – 12,00 > 12,00 – 40,00 > 40,00

Mitarbeiteranzahl unverändert ≤ 50 ≤ 250 > 250

* = Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Unterschiedsbetrag darf bei der Bilanzsumme nicht mehr berück-sichtigt werden.

Die neuen Größenklassen dürfen freiwillig erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, angewandt werden. Entsprechend muss jedoch auch die erweiterte Umsatzdefinition vorzeitig angewandt werden.

Neudefinition der Umsatzerlöse Daneben wurde auch die Definition der Umsatzerlöse überarbeitet, die in § 277 HGB geregelt ist. Statt der Abgrenzung auf Grund der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ sowie des „typischen Leistungsangebots“ werden diese Begriffe nun zur Definition von Umsatzerlösen gestrichen. Neuerdings gehören zu den Umsatzerlösen alle Erträge, die mit dem Verkauf oder der Vermietung und Verpachtung von Produkten bzw. der Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang stehen. Erlösschmälerungen und alle mit dem Umsatz verbundenen Steuern sind davon abzuziehen. Alle anderen Er-träge gehören zu den sonstigen betrieblichen Erträgen. Dies bedeutet im Umkehr-schluss, dass das außerordentliche Ergebnis nicht länger existent ist.

"Typisches Leistungsange-bot" als Kriterium

Beispielsweise gehören zu den Umsatzerlösen nun auch die Erträge aus Miet- und Pachteinnahmen oder Kantinen- bzw. Cafeteria-Erlöse, wenn dies nicht der Aufga-benschwerpunkt der Gesellschaft ist sowie die Erlöse aus Schrottverkäufen, überzäh-ligen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und Verkäufen an Personal. Den sonstigen be-trieblichen Erträgen wird nach der neuen Definition beispielsweise der Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen, Versicherungsentschädigungen oder Buchgewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen zuzuordnen sein.

Beispiele

Neben der Auswirkung der Neudefinition auf andere Positionen, wie beispielsweise den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder den Materialaufwendungen, die alle bezogenen Vorleistungen für die Umsatzerlöse enthalten müssen, werden auch die o. g. angehobenen Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen von dieser Zuordnung beeinflusst. Daneben muss auch der Kontenplan in der Finanz-buchhaltungssoftware an die Neuzuordnung angepasst werden. Außerdem muss dies auch bei dem internen und externen Berichtswesen einer Gesellschaft berücksichtigt werden. Dies bedeutet zum Beispiel, dass die Berechnungsgrundlage von Kennzah-len sich nun wesentlich verändern kann. Entsprechende Auswirkungen kann dies auch auf erlösabhängige Vertragsgestaltungen haben.

Auswirkungen der Neude-finition

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Erweiterung der Anhangsangaben Im BilRUG ist darüber hinaus die Erweiterung der Anhangsangaben geregelt. Die wesentlichsten Änderungen beinhalten dabei die Angaben der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Bedeutung unter Angabe von Betrag und Art, sofern diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Zusätzliche Anhangsanga-ben

Außerdem sind Angaben zur Identifikation des Unternehmens mit Firma, Sitz und Register-gericht sowie Handelsregisternummer zu machen. Daneben sind Haftungs-verhältnisse nun zwingend im Anhang anzugeben. Eine Angabe unterhalb der Bilanz ist nicht mehr zulässig. In einem Davon-Vermerk sind zusätzlich die Verpflichtungen gegenüber assoziierten Unternehmen sowie zur Altersversorgung anzugeben.

Der Anlagenspiegel ist zusätzlich zwingender Bestandteil des Anhangs. Hierin soll künftig auch der Betrag der in die Herstellungskosten einbezogenen Fremdkapitalzin-sen pro Posten einzeln angegeben werden. Zusätzlich ist eine Erweiterung der Befreiung von kleinen Kapitalgesellschaften von einzelnen Angaben vorgenommen worden.

› Steuern

1. Körperschaftsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Zy-tostatika durch eine Krankenhausapotheke (OFD NRW vom 29. Juli 2015)

Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 (IV A 3 - S 0062/14/10009) hat das BMF den An-wendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) um eine Regelung zur Zuordnung von ärztlichen und pflegerischen Leistungen im Allgemeinen sowie von Medikamentenab-gaben durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten im Beson-deren ergänzt (AEAO zu § 67 AO).

Danach müssen die Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abga-be von Medikamenten an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses stehen, dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zugeordnet werden, wenn folgende zwei Vorausset-zungen erfüllt werden:

Ø Die an ambulant behandelte Patienten erbrachten Leistungen müssen sich aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergeben.

Ø Die betreffenden Präparate müssen für eine unmittelbare Verabreichung im Kran-kenhaus vorgesehen sein.

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Der BFH hat außerdem mit Urteil vom 24. September 2014 entschieden, dass die Lieferung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten in einem Krankenhaus durch-geführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 b UStG anzusehen ist.

Erweiterung des Schrei-bens um umsatzsteuerliche Aspekte

Die Grundsätze des BFH-Urteils sollen voraussichtlich in allen offenen Fällen anzu-wenden sein; insbesondere für Zwecke des Vorsteuerabzugs soll im Rahmen des begleitenden BMF-Schreibens eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen werden. Zudem soll die Möglichkeit eines vereinfachten Rechnungsberichtigungsverfahrens geprüft werden. Eine Berufung auf das Urteil ist bis zur Veröffentlichung im Bundess-teuerblatt Teil II im Einzelfall unter Berücksichtigung der damit einhergehenden allge-meinen rechtlichen Konsequenzen möglich. Insoweit kann das Urteil in vergleichbaren Fällen bereits vor Ergehen des angekündigten BMF-Schreibens angewendet werden.

Enge Auslegung des Urteils

2. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe von Flüchtlingen

Mit Schreiben vom 22. September 2015 (Az. IV C 4 - S 2223/07/0015:015) hat das Bundesministerium für Finanzen folgende Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge vorgestellt, die für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 Anwendung finden.

Für Spenden, die bei inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge auf ein eigens hierfür angelegtes Sonderkonto eingehen, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Dem-nach reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung (Konto-auszug) eines Kreditinstitutes sowie der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Dies gilt auch, wenn die Zuwendungen zuvor auf ein anderes Konto der genannten Zuwen-dungsempfänger eingehen.

Vereinfachter Zuwendungs-nachweis ausreichend

Bei nicht steuerbegünstigten Spendensammlern sind eingehende Spenden steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die einge-gangen Zuwendungen danach entweder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristischer Person des öffentlichen Rechts beziehungsweise eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergelei-tet werden. Zum Nachweis muss eine Liste der Zuwendungsgeber mit ausgewiese-nem Anteil an den Zuwendungsempfänger übergeben werden. Der vereinfachte Zu-wendungsnachweis ist auch hier unter den im zweiten Absatz genannten Vorausset-zungen möglich, allerdings sind neben dem Nachweis des Spenders auch ein Barzah-

Voraussetzungen für nicht steuerbegünstigte Spen-densammler

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lungsbeleg, eine Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes oder ein PC-Ausdruck bei Online-Banking des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers beizufügen.

Gemeinnützige Körperschaften dürfen zu Spendensammlungen aufrufen und diese vereinnahmen, ohne dass die Steuerbegünstigung der Körperschaft gefährdet ist. Eine Satzungsänderung ist nicht notwendig, auch wenn die Absicht, Spenden für Flüchtlinge zu sammeln nicht in der Satzung niedergeschrieben wurde. Die erhaltenen Zuwendungen muss die gemeinnützige Körperschaft schriftlich bestätigen, mit einem entsprechenden Hinweis auf die Sonderregelung. Für die erhaltenen Zuwendungen ist es überdies ausreichend, wenn sie entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländi-sche juristischer Person des öffentlichen Rechts beziehungsweise eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.

Gemeinnützige Körper-schaften dürfen zu Spen-densammlungen aufrufen

Für gemeinnützige Körperschaften ist es ausnahmsweise auch unschädlich, wenn sie sonstige, bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unter-liegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen. Es ist ebenso unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn eine gemein-nützige Körperschaft vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen stehen, weiterleitet.

Sonstige vorhandene Mittel können unschädlich zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen eingesetzt werden

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen sind zum Betriebs-ausgabenabzug zugelassen, wenn er hieraus wirtschaftliche Vorteile zieht. Diese wirt-schaftlichen Vorteile kann er unter anderem durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder fernsehen erreichen.

Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

Verzichtet ein Arbeitnehmer zum Teil auf die Auszahlung des Arbeitslohns und doku-mentiert der Arbeitgeber, dass er den einbehaltenen Teil auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 1 S. 2 EStG aus-gezahlt hat, bleibt der Lohnanteil bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeits-lohns außer Ansatz. Ebenso ist er nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Der Arbeitgeber hat den außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn im Lohnkonto aufzu-zeichnen, es sei denn, der Arbeitnehmer erklärt seinen Verzicht schriftlich. Dies gilt auch für Aufsichtsratsvergütungen eines Aufsichtsratsmitgliedes, § 10 Nr. 5 KStG bleibt davon unberührt.

Einbehaltener Arbeitslohn als Zuwendung

Unentgeltliche Zuwendungsmaßnahmen aus einem Unternehmen können aus um-satzsteuerliche Sicht nicht sachlich gebilligt werden, da die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie hierfür keine Regelung vorsieht und die Mitgliedstaaten zur Anwen-dung der dort getroffenen Regelungen verpflichtet sind. Zuwendungen sind allerdings nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG von der Schenkungsteuer befreit, vorausgesetzt sie sind für ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO vorgesehen und der

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Nachweis hierfür ist sichergestellt.

3. Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring – Überlassung von Werbemobilen (OFD Niedersachsen vom mit Datum vom 30. März 2013)

Zahlungen im Rahmen des Sponsorings sind Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Zahlungsempfängers an den Sponsor, wenn nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Leistungen (z. B: Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken) vereinbart sind. Derartige Werbeleistungen erbringt die steuerbegünstigte Körperschaft im Rah-men eines (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Damit unterliegen sie dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8a S. 2 UStG. Bei För-derung gemeinnütziger, mildtätiger und/oder kirchlicher Zwecke i. S. d. §§ 51 ff. AO wird beim Sponsor regelmäßig kein Betriebsausgabenabzug möglich sein. Ein Leis-tungsaustausch liegt nicht vor, wenn der Zuwendungsempfänger und/oder Sponsor auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in andere Weise auf die Unterstützung des Sponsors lediglich hinweisen, das solche Hinweise regelmäßig von geringer Intensität sind und den Charakter einer Danksagung außer-halb einer wirtschaftlichen Tätigkeit haben.

Keine wesentliche Neue-rung

4. Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungen

Bei fehlerhaften Rechnungen ist grundsätzlich wie folgt zu unterscheiden: Weist eine Rechnung lediglich unbedeutende Fehler (z. B. Rechtschreibfehler) auf, die die Steuervereinnahmung nicht gefährden, kann ein Vorsteuerabzug vorgenom-men werden. Es bedarf somit keiner rückwirkenden Korrektur.

Unbedeutende Fehler

Im Falle von mehr als nur unwesentlichen Defiziten ist zwischen einer korrekturbe-dürftigen, aber zumindest rückwirkend korrekturfähigen Rechnung einerseits und einer nicht rückwirkend korrekturfähigen Nichtrechnung andererseits zu differenzieren. Die-se Differenzierung ist für den Vorsteuerabzug im Jahr der Ursprungsrechnung not-wendig. Mit einer korrigierten Rechnung kann dann im entsprechenden Jahr trotzdem der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Nach Rechtsprechung des BFH sind die Bezeichnung des Rechnungsausstellers und des Leistungsempfängers, die Beschreibung der Leistung, die Angabe des Entgelts und der gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zwingend erforderlich für eine über-haupt korrekturfähige Rechnung. Die Angabe der Steuernummer oder USt-Id-Nr. hin-gegen wird für ergänzbar gehalten.

Mindestanforderung an die zu korrigierende Rechnung

Spätester Zeitpunkt für eine Korrektur ist die erste Entscheidung der Behörde in der Sache. Ein Verfahren, wann eine erste Entscheidung vorliegt (z. B. Ende der Be-triebsprüfung, Änderung der Bescheide) ist beim EuGH anhängig. Sollte die Korrektur bis dahin nicht erfolgt sein und führen die Fehler dazu, dass die Behörde zum Zeit-

Problem der Definition der ersten Entscheidung

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punkt ihrer ersten Entscheidung die Vorgänge nicht ausreichend nachvollziehen kann, darf dem Abzugsberechtigten der Abzug verweigert werden, bis die Angaben berich-tigt sind. Eine Rückwirkung der Korrektur scheidet in diesem Fall aus.

5. Medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen soll künftig komplett umsatz-steuerfrei

Nach bisheriger Rechtsauffassung wurden Leistungen, die nicht einer konkreten Heil-behandlung zugeordnet werden konnten (wie beispielsweise die Visite, die Rufbereit-schaft), separat mit dem Pflegeheim abgerechnet. Diese Leistungen unterlagen als steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer.

Dies soll sich nun mit einem erwarteten BMF-Schreiben ändern. Das Finanzministeri-um des Landes Nordrhein-Westfalen stellt in seiner Pressemitteilung vom 17.07.2015 klar, dass ärztliche Leistungen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehen und auf einem Strukturplan basieren, regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit wer-den sollen.

Auf Grundlage dieser Klarstellung soll die Kassenärztliche Vereinigung mit den Kran-kenkassen so genannte Strukturverträge schließen. Diese Strukturverträge sehen ein Praxisnetz vor, welches durch Kooperation der Ärzte einer Region im Rahmen eines fachärztlichen Verbundes entstehen soll. Leistungen, die durch angehörige Ärzte des Praxisnetzes erbracht werden, werden in Zukunft von der Kassenärztlichen Vereini-gung vergütet. Der enge Zusammenhang zwischen den Leistungen der Sozialfürsorge und der Koordinierungsleistung des Praxisnetzes legen nahe, dass die Umsatzsteuer-befreiung sich nicht nur auf die gesetzlich festgeschriebenen Sozialfürsorgeleistungen beschränkt, sondern auch die Leistungen des Praxisnetzes mit einbeziehen sollte.

In Kraft treten soll diese Neuregelung mit Veröffentlichung eines BMF-Schreibens zur bisherigen Verwaltungsauffassung.

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› Recht

1. Verfassungsbeschwerde von Verdi wurde zurück gewiesen

Das Bundesverfassungsgericht hat im Kampf um das Kirchliche Arbeitsrecht eine Verfassungsbeschwerde der Gewerkschaft Verdi zurückgewiesen. Mit der Verfas-sungsbeschwerde hat Verdi versucht, den von den Kirchen und ihren Wohlfahrtsver-bänden im Arbeitsrecht beschrittenen "Dritten Weg" zu verhindern. Bei dem Dritten Weg geht es darum, die Arbeitsbedingungen in paritätisch von "Dienstherren" und "Dienstgebern" besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen auszuhandeln. Sollte es zu Streitfällen kommen, ist eine verbindliche Schlichtung anstelle eines Streiks vorge-sehen. Kirchen dürfen somit weiterhin Streiks verbieten. Hierfür ist es allerdings erfor-derlich, die Gewerkschaften in die Verhandlungen einzubeziehen und die Ergebnisse flächendeckend anzuwenden.

Kirchliches Arbeitsrecht gestärkt

2. Umsetzung des Antragsverfahrens nach § 12 APG DVO NRW

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nord-rhein-Westfalen (MGEPA) hat beschlossen, unter Abwägung aller Risiken von der Möglichkeit des § 22 Abs. 3 APG NRW Gebrauch zu machen und die im APG bzw. in der DVO festgelegten Fristen für die Jahre 2015 und 2016 abweichend festzulegen. Die Fristen ändern sich dabei wie folgt:

Fristverlängerung

Ø Die Frist zur Antragstellung gem. § 12 Abs. 3 APG DVO wird vom 31. August 2015 auf den 31. Oktober 2015 verlegt.

Ø Die Frist zur Bescheiderteilung (ebenfalls § 12 Abs. 3 APG DVO) wird vom 15. November 2015 auf den 15. Mai 2016 verlegt.

Grund für die Änderung der Fristen ist, dass insbesondere nach Auffassung der Land-schaftsverbände als zuständige Behörde eine rechtzeitige Bescheiderteilung zum 15. November 2015 nach heutigem Sachstand und insbesondere auf Basis der bisher vorliegenden Antragszahlen nicht sichergestellt werden kann. Durch die Friständerung haben die Einrichtungsträgerinnen und -träger zunächst zwei Monate mehr Zeit, um vollständige Antragsunterlagen zusammenzustellen und den entsprechenden Antrag fristgerecht zu stellen. Folglich steht den Landschaftsverbänden ein deutlich längerer Bearbeitungszeitraum zur Verfügung, welcher ab der bisherigen Antragsfrist 31. Au-gust 2015 gerechnet nunmehr 8,5 Monate beträgt.

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3. Restriktive Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit von Vereinen

Eine gerichtliche Entscheidung hält gemeinnützige Vereine zurzeit in Atem. Grund hierfür ist die (sozial-)wirtschaftliche Betätigung eines sog. Idealvereins, die bis zur Löschungsankündigung führt.

Das KG Berlin beispielsweise hält eine mögliche Anerkennung eines Vereins durch das zuständige FA als gemeinnützig für die vereinsrechtliche Einordnung als wirt-schaftlicher Verein oder als Idealverein für irrelevant und fragt nach der tatsächlichen Betätigung des Vereins zur Umsetzung des satzungsmäßigen Zwecks. Grund dafür ist, dass eine klare Trennung zwischen den steuerrechtlichen Wertungen bzw. der Anerkennung als gemeinnützig auf der einen Seite und der vereinsrechtlichen Frage-stellung, ob ein Verein Idealverein i. S. d. § 21 BGB oder wirtschaftlicher Verein i. S. d. § 22 BGB ist, auf der anderen Seite. Aus Sicht des KG Berlin ist der Idealverein ggf. die falsche Rechtsform.

Wirtschaftliche Tätigkeiten im Idealverein nicht durch-führbar

Weiterhin ist die Beteiligung an einer Tochterkapitalgesellschaft dem Verein für ver-einsrechtliche Zwecke als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzurechnen, wenn der Verein auf die laufende Geschäftsführung der Tochter entscheidenden Einfluss nimmt und sich so durch die Tochter am Markt wirtschaftlich bestätigt. Eine solche Zurech-nung kann bei intensiver wirtschaftlicher Betätigung der Tochter dazu führen, dass der Verein gegen das Nebenzweckprivileg (besser: Nebentätigkeitsprivileg) verstößt und ihm als verdeckt wirtschaftlicher Verein die Löschung aus dem Vereinsregister droht.

Problem auch bei Tochter-gesellschaften

Darüber hinaus können Vereine, in denen die Mitglieder eine Aufgabe gemeinsam bewältigen, indem sie sich gegenseitig und selbstorganisiert mit ihren Leistungsbei-trägen unterstützen, mangels unternehmerischer Betätigung weiterhin als eintra-gungsfähige Idealvereine sozial wirken und müssen sich nicht nach Rechtsformalter-nativen umsehen.

Agieren ist besser als reagieren! Unseres Erachtens sollte überlegt werden, ob ggf. auch ein Rechtsformwechsel (z. B. gGmbH) in Betracht kommt.

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› In eigener Sache

1. Neue Mitarbeiter

Herr Diplom-Kaufmann Markus Struckmeier ist seit 1. August als Wirtschaftsprüfer und Prokurist der Concunia GmbH tätig.

Herr Daniel Quast, Bachelor of Arts, unterstützt seit 1. September als Steuerbera-tungs- und Prüfungsassistent das Concunia-Team.

Herr Stefan Dresselhaus ergänzt seit 1. September als Bilanzbuchhalter und Steuer-fachwirt das Team der Concunia Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Herzlich Willkommen!

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Der Newsletter Concunia Non-Profit erscheint in der Regel alle 3 Monate. Herausgeber Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Grevener Str. 105 48159 Münster Tel. 0251 / 322 015-0 [email protected] www.concunia.de Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Arbeit können mögliche Fehler in diesem Newsletter nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Pflichtangaben nach DL-InfoV Zuständige Aufsichtsbehörde und zugleich zuständige Kammern für unsere Berufs-träger sind die Wirtschaftsprüferkammer, Rauchstr. 26, 10787 Berlin und die Steu-erberaterkammer Westfalen-Lippe, Erphostr. 43, 48145 Münster. Die Geschäfts-führer und Mitarbeiter der Concunia GmbH führen die gesetzlichen Berufsbezeich-nungen „Wirtschaftsprüfer“, „Steuerberater“. Sämtliche Berufsbezeichnungen sind in der Bundesrepublik Deutschland verliehen worden. Es besteht eine Berufshaft-pflichtversicherung in dem nach § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB bezeichneten Umfang bei der Versicherungsstelle Wiesbaden, Dotzheimer Str. 23, 65185 Wiesbaden. Weitere Angaben unter www.concunia.de. Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Sitz der Gesellschaft: Münster Amtsgericht Münster HRB 11673 Geschäftsführer: Andreas Jürgens, Ute Jürgens Prokura: Christian Trost, Kathrin Graf, Jan-Claas Hille, Markus Struckmeier

› Impressum