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Stadt Gernsheim Bebauungsplan Schafstraße/ Ecke Darm- städter Straße Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Dr. Jürgen Winkler Steinbühl 11 64668 Rimbach Tel: 06253/7379 - mail: [email protected] April 2019

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Stadt Gernsheim

Bebauungsplan Schafstraße/ Ecke Darm-städter Straße

Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG

Dr. Jürgen Winkler

Steinbühl 11 64668 Rimbach

Tel: 06253/7379 - mail: [email protected]

April 2019

Bebauungsplan Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße Stadt Gernsheim Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Kernstadt

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Abbildungen des Deckblattes:

Hintergrund: Ausschnitt aus der Topographischen Karte TK 25; die Lage des

Plangebietes ist durch einen grünen Kreis gekennzeichnet

Eingesetztes Bild: Blick von Südosten auf das von der Planung betroffene

Gebäudeensemble (Aufnahme: 22. März 2019, Dr. J. Winkler)

Bearbeitung

Dr. Jürgen Winkler

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Inhalt

1. Rechtliche Grundlagen für die Artenschutzprüfung .......................... 4

2. Datengrundlagen ................................................................................... 6

3. Wirkfaktoren des Vorhabens und Ermittlung der Betroffenheit ...... 11

4. Abschichtung ....................................................................................... 13

5. Wirkungsanalyse ................................................................................. 15

5.1 Säugetiere (excl. Fledermäuse) ............................................................. 15

5.2 Fledermäuse .......................................................................................... 15

5.3 Vögel ..................................................................................................... 16

5.4 Reptilien ................................................................................................. 26

5.5 Amphibien .............................................................................................. 26

5.6 Fische .................................................................................................... 26

5.7 Libellen .................................................................................................. 26

5.8 Tagfalter................................................................................................. 26

5.9 Heuschrecken ........................................................................................ 26

5.10 Totholzbesiedelnde Käfer ...................................................................... 26

5.11 Sonstige Arten ....................................................................................... 27

5.12 Pflanzenarten ......................................................................................... 27

6. Maßnahmenübersicht .......................................................................... 28

7. Fazit ...................................................................................................... 31

Quellenverzeichnis

Prüfbögen der formalen Artenschutzprüfung

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1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu

verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu

beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh-

rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten

erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der

Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten

Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen

aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Die streng und besonders geschützten Arten sind in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG1

definiert.

Für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft gelten gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nur eingeschränkt:

So sind in diesen Fällen die Verbotstatbestände lediglich für die Tier- und wild le-benden Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für die die eu-ropäischen Vogelarten und sonstige in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführte Verantwortungsarten zu betrachten.

Werden diese durch ein Vorhaben betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträch-tigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festge-setzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt dies entsprechend.

Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, sind diese ausschließlich im Rahmen der Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG zu behandeln.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Ortsumgehung Frei-berg (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, Az. 9 A 12/10) die Privilegierungsmöglichkeit des § 44 Abs. 5 BNatSchG eingeschränkt. So sollen Tötungen von Individuen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ste-hen, nicht mehr von dieser Privilegierung erfasst sein, da Art. 12 Abs. 1 a der FFH-Richtlinie eine entsprechende Begrenzung des Tötungsverbotes nicht vorsehe. Dies

1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist.

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hätte grundsätzlich zur Folge, dass in den Fällen, in denen eine Tötung von Indivi-duen bei der Beseitigung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wahrscheinlich ist, das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwirklicht würde und für die jeweils betroffene Art eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zu beantragen wäre. Diese Rechtsprechung wurde nun durch das Urteil zum Weiterbau der BAB A 14 (BVerwG, Urteil vom 08.01.2014, Az. 9 A 4/13) konkretisiert. Hierin hat das Bundes-verwaltungsgericht festgestellt, dass das Tötungsverbot nicht erfüllt ist, wenn das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unter-liegen, gesenkt wird. Die Erteilung einer Ausnahme wird damit erst dann erforder-lich, wenn sich das Tötungsrisiko des Individuums signifikant über das allgemeine Lebensrisiko hinaus erhöht.

Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erhebli-

cher wirtschaftlicher Schäden,

2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwe-

cken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließ-

lich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maß-

geblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-

schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Arti-kel 16 Abs. 3 der FFH-Richtlinie und Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie sind zu beachten.

Nachfolgend wird geprüft, inwieweit das Vorhaben mit den Anforderungen des § 44 (1)

BNatSchG vereinbar ist. Dabei ist zu ermitteln, ob vorhabensbedingt Auswirkungen zu

erwarten sind, die unter die dort genannten Verbotstatbestände fallen. Sollte dies der

Fall sein, so ist für die relevanten Arten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine

Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG gegeben sind. Die Artenschutzprüfung erfolgt ent-

sprechend der Vorgaben des Leitfadens für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hes-

sen (12/2015).

Die Bewertung der landesweiten Erhaltungszustände folgt dabei dem ‚Bericht nach

Artikel 17 FFH-Richtlinie 2013 – Erhaltungszustand der Arten, Vergleich Hessen –

Deutschland (Hessen-Forst FENA Naturschutz; Stand: 13. März 2014)‘ sowie der

Veröffentlichung ‚Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten Hessens – 2. Fassung

(VSW et al.; März 2014)‘.

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2. Datengrundlagen

Eine aktuelle, vorhabensbezogene Begehung des Plangebietes zur strukturellen Po-

tenzial-Abschätzung erfolgte am 22. März 2019. Im Rahmen dieser Begehungen

wurden auch Zufallsbeobachtungen artenschutzrechtlich relevanter Arten dokumen-

tiert und in die nachstehende Bewertung integriert. Eine systematische, aktuelle und

vorhabensbezogene Erfassung von Tierarten erfolgte nicht.

Die Bestandssituation im Plangebiet (weiß gestrichelte Grenzlinie) und seine räum-

liche Einbindung in die Umgebungsstrukturen ist dem nachstehenden Luftbildauszug

(Quelle: Google Earth, unmaßstäblich) zu entnehmen; das dargestellte Strukturpo-

tenzial entspricht vollständig der Biotopausstattung zum Zeitpunkt der aktuellen Be-

gehung. Weiterhin sind auf den beiden Folgeseiten noch neun Abbildungen zur Illust-

rierung der strukturellen Situation – insbesondere zur Dokumentation der verfügba-

ren Bauwerksnischen - eingefügt.

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Abbildung 1: Potenzial-Quartier 1:

Einflugmöglichkeit im Über-gangsbereich Dach zur Gie-belwand; nutzbar für Fleder-mäuse.

Abbildung 2: Potenzial-Quartier 2:

Größere Einflugmöglichkeit im Übergangsbereich Dach zur Seitenwandwand; nutzbar für Fledermäuse und Höhlen- bzw. Nischenbrüter.

Abbildung 3:

Potenzial-Quartier 3:

Einflugmöglichkeit im Über-gangsbereich Dach zur Gie-belwand; nutzbar für Fleder-mäuse.

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Abbildung 4: Potenzial-Quartier 4:

Einflugmöglichkeiten in der Fassadenverschindelung – mehrere Öffnungen; nutzbar für Fledermäuse.

Abbildung 5: Potenzial-Quartier 5:

Einflugmöglichkeit im Über-gangsbereich der beiden Gebäude; nutzbar für Fle-dermäuse und Höhlen- bzw. Nischenbrüter.

Abbildung 6: Potenzial-Quartier 6:

Befliegbares Mauerspalten-system an der nördlichen Giebelwand; nutzbar für Fle-dermäuse.

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Abbildung 7: Potenzial-Quartier 7:

Einflugmöglichkeit in das Gebäudeinnere; nutzbar für Fledermäuse und Höhlen- bzw. Nischenbrüter.

Abbildung 8: Potenzial-Quartier 8:

Einflugmöglichkeit zwischen zwei Verbretterungen im Be-reich der Giebelspitze; nutz-bar für Fledermäuse und Höhlenbrüter (Kotspuren).

Abbildung 9: Nahezu strukturlose Straßen-front in der Schafstraße

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Nachstehend sind die Standorte der erkannten Potenzial-Quartiere in einer Luftbild-karte dargestellt. Die Nummerierung entspricht den Abbildungsnummern.

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3. Wirkfaktoren des Vorhabens

Die Stadt Gernsheim beabsichtigt nordwestlich des Kreuzungsbereiches Darmstäd-

ter Straße/Schafstraße die vorhandene, derzeit leerstehende Bebauung – einer neu-

en Folgenutzung zuzuführen. Für diesen Fall ist ein massiver Eingriff in den Gebäu-

debestand unumgänglich. Durch damit einhergehende, vorhabensbedingte Wirkme-

chanismen sind beeinträchtigende Wirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Ver-

treter der lokalen Fauna und Flora nicht auszuschließen.

Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten:

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,

zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh-

men, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten

während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande-

rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch

die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten

Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor-

men aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu

zerstören (Zugriffsverbote). Bei der Beschreibung der unter diesen Aspekten relevanten Wirkungen ist im vorlie-

genden Fall zwischen

Baubedingten Wirkfaktoren und

Anlagebedingten Wirkfaktoren,

Betriebsbedingten Wirkfaktoren zu unterscheiden

Baubedingte Wirkfaktoren:

Alle baubedingten Eingriffe sind zeitlich begrenzt und auf die jeweilige Bauab-

schnittsphase beschränkt. Ihr Auftreten ist entsprechend ihrer Qualität zum Teil zeit-

lich entzerrt, tritt aber auch teilweise akkumulierend auf. Die beanspruchten Flächen

können nach der notwendigen Inanspruchnahme jedoch wieder in den ursprüngli-

chen Zustand zurückversetzt werden.

Anlagebedingte Wirkfaktoren:

Für die geplante Nutzungsänderung werden Bestandsgebäude und versiegelte Flä-

chen in Anspruch genommen und diese dann durch eine Folgebebauung im Grund-

satz wieder hergestellt. Hierdurch tritt jedoch lediglich ein temporärer - da reversibel -

Habitatverlust ein. Dieser zeitlich begrenzte Habitatverlust ist bei dem aktuell zu be-

gutachtenden Vorhaben jedoch nur als kleinräumiger Effekt zu bewerten.

Durch diesen temporären, unmittelbaren Habitatverlust sind allein an Gebäudequar-

tiere gebundene Fledermausarten sowie Vogelarten mit synanthroper Orientierung

betroffen.

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Auf dem nachstehenden Kartenauszug (PLAN ES, 03/2019) ist die angestrebte Ent-

wicklungssituation im Plangebiet zu ersehen.

Betriebsbedingte Wirkfaktoren:

Hierherzustellen sind störökologische Belastungen durch die zukünftigen Nutzer bzw.

Bewohner (visuelle Reize durch Bewegungen im Bereich der Freiflächen/Gärten,

Fahrzeugverkehr, Lärm und Licht).

Der Vorhabensbereich grenzt im Süden direkt an die Schafstraße und im Osten di-

rekt an die Darmstädter Straße an, während der Westteil des Plangebietes in der

Vergangenheit als Parkplatzstreifen genutzt wurde. Im Norden fügt sich das Plange-

biet übergangslos an die hier vorhandene, innerstädtische Bebauung mit ihrem sehr

kleinräumig ausgebildeten Grünflächenanteil ein. Daher ist für den Vorhabensbereich

vollflächig eine erhebliche, störökologische Vorbelastung gegeben, die die standort-

ökologischen Bedingungen in relevanter Weise für die vorkommenden Arten prägt.

Durch die geplante Nutzungsänderung sind daher keine erheblichen Beeinträchti-

gungen der Umgebungsstrukturen durch die anzunehmenden Störreize erwartbar.

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4. Abschichtung

Durch das geplante Vorhaben kommt es zur direkten Inanspruchnahme von rein

terrestrischen Lebensräumen. Hierdurch entstehen direkte Habitatverluste und Ver-

änderungen der Standortverhältnisse, wohingegen störökologische Belastungswir-

kungen in Anbetracht der vergleichbaren Vorbelastungssituation in der Betrachtung

vernachlässigt werden können. Als artenschutzfachlich relevante Lebensraumtypen

lassen sich aufgrund der vorgefundenen strukturellen Ausstattung allein Gebäude

und Bauwerke abgrenzen. Hinsichtlich der Betroffenheit von artenschutzrechtlich re-

levanten Taxa bedeutet dies, dass auch allein Arten bzw. Artengruppen betroffen

sind, deren Vorkommen vollständig oder teilweise (Teilhabitatnutzung) an derartige

Strukturen gebunden sind. Daraus leitet sich die folgende Betroffenheitssituation ab:

Keine Betroffenheit besteht für Arten / Artengruppen

die ausgedehnte Offenlandflächen besiedeln (Feldhamster, Vogelarten des Offenlandes)

die eine Gewässerbindung besitzen, d.h. im Wasserkörper selbst leben oder reproduzieren (Fische, Libellen, Amphibien, aber auch Wasservogelarten)

die eine Gehölzbindung besitzen (z.B. viele Vogelarten)

die als Ruheplätze und Reproduktionsstätten Baumhöhlen u.ä. benötigen

(z.B. bestimmte Fledermaus- und Vogelarten, z.T. auch die Haselmaus)

die für ihr Vorkommen Felsstrukturen und / oder besonnte, extensiv genutzte

oder verbrachte Strukturen benötigen (z.B. div. Heuschreckenarten)

der Feuchtgrünlandflächen (bspw. Maculinea-Arten, Großer Feuerfalter) –

Strukturen sind nicht im Wirkzonenbereich vorhanden

die für ihre Reproduktion Totholz und / oder alte Eichenbestände benötigen

(bspw. Hirschkäfer, Heldbock)

mit zoogeographischer Restriktion.

sowie – wegen fehlender Standorteignung - für artenschutzrechtlich relevante

Pflanzenarten.

Nachfolgend wird die Betrachtungsrelevanz verschiedener Artengruppen darge-

stellt. In diesem Zusammenhang wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen,

dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen nach § 18 BNatSchG zulässigen

Eingriff handelt, so dass nach derzeitiger Rechtsauffassung für die nach BArtSchV

‚besonders geschützten‘ Arten die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Be-

trachtung entfällt. Die Belange derart klassifizierten Arten gelten im Rahmen einer

angepassten Kompensationsplanung als berücksichtigt und erfüllt!

Säugetiere (exklusive Fledermäuse): Vorkommen des artenschutzrechtlich bedeut-

samen Feldhamsters (Cricetus cricetus) sind ebenso auszuschließen, wie das Vor-

kommen der Haselmaus (Muscardinus avellanarius), da die im Vorhabensgebiet vor-

handenen Habitatstrukturen nicht dem standortökologischen Anforderungsprofil der

Arten entsprechen.

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Fledermäuse: Für die Gruppe der Fledermäuse ist eine Betroffenheit gegeben, da

die Bestandsgebäude über ein nutzbares Quartierpotenzial verfügen. Für diese Teil-

artengruppe besteht daher eine Betrachtungsrelevanz.

Vögel: Vom Vorhaben unmittelbar betroffen sind aufgrund der vorhandenen Struktur-

potenziale allein synanthrop adaptierte Vogelarten. Für diese Teilartengruppe be-

steht daher eine Betrachtungsrelevanz.

Reptilien: Für das Vorkommen der Europäischen Sumpfschildkröte (Emys orbicu-

laris) fehlen die Vorkommensvoraussetzungen völlig. Aufgrund der Habitatbedingun-

gen sind Vorkommen der im Stadtgebiet Gernsheim vorkommenden, artenschutz-

rechtlich bedeutsamen Arten Mauereidechse (Podacris muralis), Zauneidechse

(Lacerta agilis) und Schlingnatter (Coronella austriaca) ebenfalls auszuschließen.

Fische: Durch die Inanspruchnahme terrestrischer Lebensräume nicht betroffen.

Amphibien: Durch die Inanspruchnahme terrestrischer Lebensräume nicht betroffen.

Libellen: Durch die Inanspruchnahme terrestrischer Lebensräume nicht betroffen.

Heuschrecken: Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten wie etwa Heide-

schrecke (Gampsocleis glabra) sind wegen der fehlenden Standorteigenschaften

(keine ausgeprägte Xerothermie) auszuschließen.

Tagfalter: Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten wie etwa Dunkler und

Heller Ameisenbläuling (Maculinea nausithous, Maculinea teleius) sind wegen der

standortökologischen Gegebenheiten grundsätzlich auszuschließen, da Bestände

der essentiellen Falter- und Raupenfutterpflanze Großer Wiesenknopf (Sanguisorba

officinalis) völlig fehlen.

Totholzbesiedelnde Käfer: Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten wie

etwa der Große Heldbock (Cerambyx cerdo) sind aufgrund fehlender Standort-

eigenschaften (geeignete Eichenbestände fehlen) auszuschließen.

Sonstige Arten: Vorkommen sonstiger, artenschutzrechtlich relevanter Arten wie

bspw. Spanische Flagge (Euplagia quatripunctaria) sind aufgrund der im Plangebiet

nicht vorhandenen, spezifischen standortökologischen Bedingungen auszuschlie-

ßen.

Pflanzenarten: Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten sind - wegen der

fehlenden Standorteignung - auszuschließen.

Eine Betrachtungsrelevanz besteht daher für Teilgruppen der Fledermäuse und

Vögel.

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5. Wirkungsanalyse

Nachfolgend wird – differenziert nach einzelnen Artengruppen – bewertet, inwieweit

die potenziell festgestellte Betroffenheit durch die lokal herrschenden Bedingungen

tatsächlich besteht, welche Arten ggf. davon betroffen sind und wie erheblich die

vorhabensbedingte Eingriffswirkung jeweils einzuschätzen ist.

5.1 Säugetiere (excl. Fledermäuse)

Für diese Artengruppe wurde keine Betroffenheit festgestellt. Dementsprechend

kann eine Wirkungsanalyse entfallen.

5.2 Fledermäuse

Für diese Artengruppe wurde eine grundsätzliche Betroffenheit festgestellt, da inner-

halb des Plangeltungsbereiches Bestandsgebäude vorhanden sind, die über - poten-

ziell nutzbare - Quartierstrukturen verfügen. Die Standorte der Gebäudequartier-Po-

tenziale sind in der auf Seite 10 eingefügten Karte dargestellt. Aus dieser Bestands-

situation leitet sich eine mögliche Betroffenheit für die Gruppe der an Gebäudequar-

tiere gebundenen Fledermausarten ab.

Aufgrund ihrer allgemeinen Gefährdungssituation wurde für die Gruppe der Fleder-

mausarten eine formale Artenschutzprüfung durchgeführt; die Betrachtung erfolgte

hierbei als Gruppenbetrachtung für Arten mit einer Bevorzugung von Gebäudequar-

tieren, da keine konkreten Artnachweise vorliegen. Bei Berücksichtigung der formu-

lierten Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG ein, eine

Ausnahme ist nicht erforderlich. Die formalen Prüfbögen sind dem Anhang beigelegt.

Notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen:

V 01 Fledermausschonende Gebäudearbeiten: Da etliche der im Landschafts-

raum erwartbaren Fledermausarten die vorhandenen Fassadenöffnungen

potenziell als Schlafplätze nutzen können, sind diese vor dem Beginn der

Abrissarbeiten auf schlafende Fledermäuse zu überprüfen (Endoskop-

Kamera, Ausflugkontrolle o.ä.). Sollten hierbei Fledermäuse angetroffen

werden, ist die jeweilige Wandöffnung mittels eines Ventilationsverschlus-

ses zu verschließen. Bei nachgewiesener Quartiernutzung darf diese Ver-

schlusstechnik allerdings nicht während der Wochenstubenphase, also

nicht zwischen Anfang Mai und Ende August, angewandt werden. Da eine

Nutzung als Winterquartier ebenfalls möglich sein kann, darf der Gebäu-

deabriss nicht während der Winterruhephase erfolgen – als gesicherter

Winterruhezeitraum wird für den betroffenen Landschaftsraum die Periode

von 01. Dezember bis 31. Januar angenommen. Es ist allerdings auch

möglich, die Quartierpotenziale vor Beginn der Winterruhephase (ab An-

fang September) mit einem Ventilationsverschluss zu versehen um so ei-

ne Nutzung als Winterquartier zu unterbinden. Alle Arbeiten dürfen nur

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durch fachlich qualifizierte Personen durchgeführt werden. Die Ergebnisse

sind zu dokumentieren.

C 01 Bauzeitliche Bereitstellung von Fledermauskästen: Zur strukturellen Kom-

pensation von (potenziell genutzten) Quartierstrukturen durch die geplan-

ten Gebäudearbeiten an Fassade und Dachstuhl sind im funktionalen Um-

feld bauzeitlich acht Fledermauskästen (Typ: Fledermaushöhle 2FN oder

3FN oder funktional vergleichbare Typen) aufzuhängen; eine räumliche

Konzentration ist zulässig. Die Umsetzung der Maßnahme muss den Ge-

bäudearbeiten vorausgehen und unter Anleitung einer fachlich qualifizier-

ten Person erfolgen. Die UNB erhält einen Ergebnisbericht mit Standort-

dokumentation.

K 01 Einbau von Quartiersteinen: Als Ersatz für den Verlust potenziell genutz-

Gebäudequartiere durch die geplanten Gebäudearbeiten, sind entspre-

chende Hilfsgeräte zu installieren. Hierzu sind acht Spezialsteine in die

oberen Hauswandbereiche einzubauen; zu verwenden sind Ganzjahres-

quartiere 2 WI oder das Fledermaus-Wandsystem 2 FE oder funktional

vergleichbare Typen; ein paarweiser oder kolonieartiger Einbau ist sinnvoll

um einen Konzentrationseffekt zu erzielen; die Umsetzung der Maßnahme

erfolgt zeitgleich im Rahmen der Baumaßnahme. Die UNB erhält einen

Ergebnisbericht mit Standortdokumentation.

Empfohlene Maßnahme:

E 01 Quartierschaffung für Fledermäuse: Da es sich bei der Gruppe der Fle-

dermäuse um eine im höchsten Maße bedrohte Artengruppe handelt und

auch gebäudegebundene Arten durch vielfältige Gebäudesanierungs-

maßnahmen stetig Quartierverluste erleiden, sollte an den Neubauten –

ergänzend zu dem verpflichtenden Quartierstein-Einbau - nutzbare Quar-

tierstrukturen vorgesehen werden. Vorgeschlagen werden entsprechende

Holzverschalungen – zumindest in kleineren Teilbereichen der Fassaden.

Hinweis zur Bauweise: Verschalung mit Lärchenholzbrettern als doppelte

Verschalung aufgebaut; sägeraue Unterschalung mit schräg verlaufenden

Hilfsbrettern, darüber eine horizontale Deckverschalung; nach unten offen.

5.3 Vögel

Die Gruppe der Vögel wird nach Artengruppen betrachtet, die aufgrund ihrer ökolo-

gischen Schwerpunktausrichtung zusammengefasst werden können. Berücksichti-

gung finden dabei die Arten, die entweder aktuell als Zufallsbeobachtung bei den

beiden Begehungen im März 2019 angetroffen wurden, oder Arten, die aufgrund der

strukturellen Gegebenheiten und ihrer zoogeographischen Verbreitung nicht ausge-

schlossen werden können.

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Für zwei Arten mit einem landesweit ungünstig-unzureichendem Erhaltungszustand

erfolgte eine detaillierte Artenschutzprüfung (siehe Prüfbögen im Anhang). Für Arten

mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand (acht Arten) erfolgt nachstehend

eine tabellarische Betrachtung ihrer artenschutzrechtlichen Belange. Vogelarten mit

einem in Hessen ungünstig-schlechten Erhaltungszustand sind in Anbetracht der

räumlichen und strukturellen Gegebenheiten nicht zu erwarten.

Aufgrund ihrer allgemeinen Bedeutung für die lokale Avifauna wird zur Vermeidung

von Verbotstatbeständen nach & 44 (1) BNatSchG die nachfolgende Vermeidungs-

maßnahme vor die gruppenspezifischen Kapitel gestellt:

V 02 Minderung des Vogelschlags an spiegelnden Fronten: Gemäß § 9 Abs. 1

Satz 20 BauGB i.V.m. § 19 BNatSchG ist beim Bau großer Fensterfronten

darauf zu achten, dass das Kollisionsrisiko für Vögel weitgehend gemin-

dert wird. Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sind vorsorg-

lich u.a. folgende Maßnahmen zu ergreifen: Glasbausteine, transluzente,

mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflächen, Sand-

strahlungen, Siebdrucke, farbige Folien oder fest vorgelagerte Konstrukti-

onen (bspw. Rankengitterbegrünungen). Abstände Deckungsgrad, Kon-

trast und Reflektanz sind dem derzeit als Stand der Technik geltenden

Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht (Schmid, H. et al.,

2012) bzw. seinen jeweiligen Aktualisierungen zu entnehmen.

Greifvögel

Nach der Begehung in 2019 sind Brutvorkommen der beiden im Stadtgebiet beo-

bachteten Greifvogelarten Mäusebussard (Buteo buteo) und Turmfalke (Falco tin-

nuculus) im Plangebiet definitiv auszuschließen, da hier keine geeigneten Träger-

bäume für Horste vorhanden sind und auch die Gebäudenischen nicht für die Anlage

eines Brutplatzes (Turmfalke) ausreichen. Hierdurch werden - auch perspektivisch –

Brutvorkommen von Greifvogelarten bereits grundsätzlich ausgeschlossen. Eine

Nutzung des Vorhabensgebietes als Teil ihres Nahrungshabitates ist für beide Arten

jedoch nachweislich gegeben. Reine Jagdhabitate unterliegen jedoch nicht der

Prüfanforderung des § 44 (1) BNatSchG.

Aus den genannten Gründen sind für diese Artengruppe vorhabensbedingte Beein-

trächtigungen auszuschließen, spezifische Artenschutzprüfungen somit entbehrlich.

Eulen

Da innerhalb des geplanten Eingriffsraumes keine hinreichend großen Baumfrei-

brüternester oder gar Horste vorhanden sind, lässt sich ein Vorkommen der Waldohr-

eule (Asio otus – Sekundärnutzer großer Nester bzw. Horste) begründet ausschlie-

ßen. Gleiches gilt für den Waldkauz (Strix aluco – Höhlenbewohner), dessen stand-

ortökologisches Anforderungsprofil ebenfalls nicht erfüllt wird (Fehlen geeigneter

Baumhöhlen). Auch der Steinkauz (Athene noctua) als Höhlenbrüter in alten Streu-

obstbeständen findet im Plangebiet keine geeigneten Bruthabitatstrukturen vor.

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Ein Vorkommen der streng an Waldbiotope gebundenen Arten Raufußkauz (Aegolius

funereus) und Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) kann ebenfalls aufgrund der

für beide Arten ungeeigneten standortökologischen Gegebenheiten ausgeschlossen

werden. Gleiches gilt auch für den Uhu (Bubo bubo) der seinen Nistplatz im Regelfall

im Bereich hoher Felssteilwände anlegt. Allein die Schleiereule (Tyto alba) als Ge-

bäudebrüter könnte im Gebäudeinneren (vgl. Einflugmöglichkeit bzw. Potenzial-

Quartier 7) nisten. Da jedoch keinerlei Spuren an der Einflugöffnung (bspw. Kotsprit-

zer o.ä.) festzustellen waren, wird auch für diese Art ein aktuelles Brutvorkommen

ausgeschlossen und somit eine unmittelbare Betroffenheit negiert. Eine Nutzung des

Vorhabensgebietes als Teil ihres Nahrungshabitates ist allerdings für einige der ge-

nannten Eulenarten denkbar. Reine Jagdhabitate unterliegen jedoch nicht den Prüf-

anforderungen des § 44 (1) BNatSchG.

Aus den genannten Gründen sind für diese Artengruppe vorhabensbedingte Beein-

trächtigungen auszuschließen, spezifische Artenschutzprüfungen somit entbehrlich.

Luftjäger

Hierzu rechnen im betroffenen Landschaftsraum Arten wie Mauersegler (Apus apus)

oder Mehl- und Rauchschwalbe (Delichon urbica, Hirundo rustica), die alle für das

Stadtgebiet von Gernsheim bekannt sind. Jede dieser drei Arten wäre im Bereich des

Betrachtungsraumes nur als Nahrungsgast vertreten, der den Luftraum über dem

Gelände nutzt. Auch bei der geplanten Flächennutzung bleibt diese Funktion – wenn

auch eingeschränkt - erhalten. Für die Nutzung der Gebäudespalten und –nischen

als Brutplätze für den Mauersegler gibt es ebensowenig Hinweise wie für eine Brut-

habitatnutzung im Traufbereich durch die Mehlschwalbe. Für die Rauchschwalbe

fehlen geeignete Bruthabitatstrukturen völlig.

Aus den genannten Gründen sind für diese Artengruppe vorhabensbedingte Beein-

trächtigungen auszuschließen, spezifische Artenschutzprüfungen somit entbehrlich.

Synanthrope Arten

Hierunter rechnen im betroffenen Landschaftsraum die beobachteten Arten Haus-

sperling (Passer domesticus) und Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros). Auch die

Türkentaube (Streptopelia decaocto) wird formal dieser Gruppe zugeordnet, da sie in

Mitteleuropa vorzugsweise auch auf Gebäuden bzw. deren Umfeld brütet. Aufgrund

des Gebäudebestandes finden Arten dieser Gruppe im Plangebiet auskömmliche

Vorkommensbedingungen. Durch die geplante Flächenentwicklung wird das Vor-

kommen dieser Arten längerfristig gesichert, wobei phasenweise – etwa beim Abriss

des Bestandsgebäudekomplexes – zeitlich befristete Habitateinbußen auftreten kön-

nen.

Demzufolge sind für diese Artengruppe vorhabensbedingte, erhebliche Beeinträchti-

gungen auszuschließen. Da der Haussperling und die Türkentaube jedoch in Hessen

nur einen ungünstig-unzureichenden Erhaltungszustand besitzen wurde für sie eine

spezifische Artenschutzprüfung durchgeführt.

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Bei Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen tritt weder für die

beiden genannten Arten noch für andere synanthrope Vogelarten ein Verbotstatbe-

stand nach § 44 (1) BNatSchG ein, eine Ausnahme ist somit für keine Art erforder-

lich. Die formalen Prüfbögen mit den detaillierten Prüfergebnissen sind dem Anhang

beigelegt.

Notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen:

V 03 Begrenzung der Abrisszeiten: Der im Plangebiet vorhandene Bestands-

gebäude-Komplex wird als Bruthabitat von synanthrop orientierten Vogel-

arten genutzt. Der Abriss ist daher außerhalb der Brutzeit durchzuführen

um das Eintreten von Verbotstatbeständen zu vermeiden.

Maßnahmenalternative: Sollte diese zeitliche Befristung aus zwingenden

Gründen nicht einzuhalten sein, müssen die potenziellen Bruthabitate un-

mittelbar vor dem Beginn der Arbeiten durch eine qualifizierte Person auf

das Vorhandensein von Nestern überprüft werden; bei nachgewiesenen

Nestern mit Gelegen, brütenden Vögeln oder noch nicht flüggen Jung-

vögeln muss deren Ausfliegen abgewartet werden, um danach unmittelbar

den Abriss durchzuführen. Die UNB erhält in diesem Fall einen Ergebnis-

bericht.

C 02 Bauzeitliche Bereitstellung von Nistkästen: Zur strukturellen Kompensation

von Bruthabitatstrukturen durch die geplanten Gebäudearbeiten an Fas-

sade und Dachstuhl sind im funktionalen Umfeld bauzeitlich vier Nistkäs-

ten für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter (Typ: Nisthöhle 1B oder Nisthöhle

2MR sowie funktional vergleichbare Typen) aufzuhängen; eine räumliche

Konzentration ist zulässig. Die Umsetzung der Maßnahme muss den Ge-

bäudearbeiten vorausgehen und unter Anleitung einer fachlich qualifizier-

ten Person erfolgen. Die UNB erhält einen Ergebnisbericht mit Standort-

dokumentation.

K 02 Einbau von Niststeinen: Als Ersatz für den Bruthabitatverlust für Gebäude-

brüter durch die geplanten Gebäudearbeiten, sind entsprechende Hilfs-

geräte zu installieren. Hierzu sind vier Spezialsteine in die oberen Haus-

wandbereiche einzubauen; zu verwenden sind jeweils zwei Niststeine des

Typs 24 (Zielart: Haussperling) und des Typs 26 (Zielarten: Bachstelze,

Hausrotschwanz) oder jeweils funktional vergleichbare Typen; ein paar-

weiser Einbau ist sinnvoll um einen Konzentrationseffekt zu erzielen; die

Umsetzung der Maßnahme erfolgt zeitgleich im Rahmen der Baumaß-

nahme. Die UNB erhält einen Ergebnisbericht mit Standortdokumentation.

Wassergebundene Vogelarten

Im Betrachtungsraum sind keine Wasserflächen vorhanden; demnach besitzt er kei-

ne Bedeutung für die Vertreter dieser ökologischen Gruppe.

Aus den genannten Gründen sind für diese Artengruppe vorhabensbedingte Beein-

trächtigungen auszuschließen, spezifische Artenschutzprüfungen somit entbehrlich.

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Arten der Röhrichte

Im Betrachtungsraum sind keine Röhrichtflächen oder entsprechende Säume vor-

handen; für das Vorkommen von Arten dieser ökologischen Gruppe ist der Vorha-

bensbereich daher völlig irrelevant.

Aus den genannten Gründen sind für diese Artengruppe vorhabensbedingte Beein-

trächtigungen auszuschließen, spezifische Artenschutzprüfungen somit entbehrlich.

Gehölzgebundene Avifauna

Im Betrachtungsraum sind keine Gehölzbestände vorhanden; demnach besitzt er

auch keine Bedeutung für die Vertreter dieser ökologischen Gruppe.

Aus den genannten Gründen sind für diese Artengruppe vorhabensbedingte Beein-

trächtigungen auszuschließen, spezifische Artenschutzprüfungen somit entbehrlich.

Arten gehölzarmer Habitatkomplexe

Hierher werden Vogelarten gestellt, die für ihr Vorkommen zwar einen gewissen

Anteil an Gehölzstrukturen benötigen, darüberhinaus jedoch auch auf das Vorhan-

densein von gehölzfreien Strukturkomponenten angewiesen sind. Diese Kategorie ist

daher als Übergang zwischen den gehölzgebundenen Arten und den Offenlandarten

zu sehen. Typus-Arten dieser Gruppe sind Neuntöter (Lanius collurio), Bluthänfling

(Acanthis cannabina), Dorngrasmücke (Sylvia communis) und Schwarzkehlchen (Sa-

xicola torquata). Im Plangebiet sind keine derartigen Habitatstrukturen vorhanden.

Eine Betroffenheit von Vertretern dieser Artengruppe kann daher ausgeschlossen

werden.

Aus den genannten Gründen sind für diese Artengruppe vorhabensbedingte Beein-

trächtigungen auszuschließen, spezifische Artenschutzprüfungen somit entbehrlich.

Arten der gehölzfreien Brachen und Ruderalfluren

Hierher werden Vogelarten gestellt, die ihre Nester in Altgrasbeständen, in Hochstau-

dengruppen, aber auch einfach in Bodenmulden unter überhängender Vegetation an-

legen. Aufgrund der vollflächigen Versiegelung sind im Plangebiet jedoch keine der-

artigen Habitatstrukturen vorhanden. Eine Betroffenheit von Vertretern dieser Arten-

gruppe kann daher ausgeschlossen werden.

Aus den genannten Gründen sind für diese Artengruppe vorhabensbedingte Beein-

trächtigungen auszuschließen, spezifische Artenschutzprüfungen somit entbehrlich.

Offenlandarten

Für die Gruppe der Offenlandarten besitzt das Plangebiet aufgrund seiner strukturel-

len Ausbildung (Gebäudekomplex) keine Bedeutung.

Aus den genannten Gründen sind für diese Artengruppe vorhabensbedingte Beein-

trächtigungen auszuschließen, spezifische Artenschutzprüfungen somit entbehrlich.

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Rastvogelarten

Hierher werden Arten gestellt, die nur periodisch und kurzzeitig – während des

Herbst- und Frühjahrszuges oder als Wintergäste - im Gebiet vertreten sind. Für die-

se Arten ist das Plangebiet aufgrund seiner innerörtlichen Lage, seiner Kleinräu-

migkeit, seiner strukturellen Ausstattung, seiner anthropogenen Überprägung sowie

der störökologischen Vorbelastung für die hierher zu stellenden Arten unattraktiv.

Aus den genannten Gründen sind für diese Artengruppe vorhabensbedingte Beein-

trächtigungen auszuschließen, spezifische Artenschutzprüfungen somit entbehrlich.

Sonstige Vogelarten

Hierunter rechnen Arten, die im Gebiet vorkommen, aber artenschutzrechtlich nicht

von Interesse sind. Es handelt sich entweder um Gefangenenflüchtlinge oder

eingebürgerte Arten (Neozoen) sowie um freifliegende Haustierarten. Zu nennen ist

im konkreten Fall die Haustaube (Columba livia).

Aus den genannten Gründen sind für diese Artengruppe vorhabensbedingte Beein-

trächtigungen bereits im Grundsatz auszuschließen, spezifische Artenschutzprüfun-

gen somit entbehrlich.

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Erläuterung zu den nachstehenden Tabellen

Betroffenheit allgemein häufiger Arten – Erhaltungszustand ‚günstig‘ (grün)

Übersicht über die Betroffenheit von Arten mit ungünstig-unzureichendem

Erhaltungszustand (gelb)

Die Erläuterungen erfolgen spaltenweise von links nach rechts:

Deutscher Artname: verbreiteter, ggf, umgangssprachliche Bezeichnung; Synonyme sind möglich

Wissenschaftlicher Artname: eindeutige Artbenennung

Vorkommen: beschreibt den Nachweisstatus der aufgrund der strukturellen Gegebenheiten – fachlich begründet – am wahrscheinlichsten anzunehmen ist; dabei wurde in Zweifelsfällen immer zu Gunsten des höherwertigen Status entschieden

Schutzstatus BNatSchG: b – besonders geschützte Art; s – besonders und streng geschützte Art

Status: I – regelmäßige oder ehemals regelmäßige Brutvogelart

Nachweis: 2019: Nachweis im Rahmen der aktuellen Begehung; potenziell: Vor-

kommen als Brutvogelart mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da die Art im

Stadtgebiet nachgewiesen wurde

Potenzielle Betroffenheit nach BNatSchG: § 44 (1) Nr. 1 - Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere § 44 (1) Nr. 2 - Störungstatbestände § 44 (1) Nr. 3 - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

Darstellung ‚(X)‘: Art besitzt nur Gastvogelstatus, ohne engere Gebietsbindung

Potenziell: die Art wird für zurückliegende Jahre in der Literatur genannt, wurde aktuell jedoch im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen

Erläuterungen zur Betroffenheit: Auszüge aus Kartierungsunterlagen, begleitenden Gutachten oder zuordenbarer Literatur; ggf. auch Verweise auf die Anwendbarkeit des § 44 (5) BNatSchG

Maßnahmenhinweise: Beschreibung vorgesehener Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung, -minimierung und –kompensation – vgl. dazu die betroffenen ökologischen Gruppen und Kapitel 6

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Betroffenheit allgemein häufiger Arten – Erhaltungszustand ‚günstig‘ (grün)

Deutscher Artname Wissenschaftlicher

Artname

Vorkommen

(potenziell)

Schutzstatus

BNatSchG

Status Nachweis Potenzielle Betroffenheit nach BNatSchG Erläuterung zur

Betroffenheit

Maßnahmen-

hinweise § 44 (1) Nr.1 § 44 (1) Nr.2 § 44 (1) Nr.3

Amsel Turdus merula Brutvogel b I 2019 X X X Gelegeverlust und Tötung

von Jungvögeln und

Verlust von Bruthabitaten

durch Gebäudearbeiten;

v.a. bauzeitliche Störun-

gen; § 44 (5) BNatSchG ist

gegeben

V 02, V03

Bachstelze Motacilla alba Brutvogel b l potenziell X X X Gelegeverlust und Tötung

von Jungvögeln und

Verlust von Bruthabitaten

durch Gebäudearbeiten;

v.a. bauzeitliche Störun-

gen; § 44 (5) BNatSchG ist

gegeben

V 02, V03

Buchfink Fringilla coelebs Nahrungsgast b l 2019 X (X) Keine nutzbaren Bruthabi-

tatstrukturen im Plangebiet;

v.a. bauzeitliche Störun-

gen; § 44 (5) BNatSchG ist

gegeben

--

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Brutvogel b l 2019 X X X Gelegeverlust und Tötung

von Jungvögeln und

Verlust von Bruthabitaten

durch Gebäudearbeiten;

v.a. bauzeitliche Störun-

gen; § 44 (5) BNatSchG ist

gegeben

V 02, V03

Mäusebussard Buteo buteo Nahrungsgast s l 2016 X (X) Kein Horstnachweis –

jedoch bei der Begehung

beobachtet; Habitatverän-

derung und bauzeitliche

Störungen; § 44 (5)

BNatSchG ist gegeben

--

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Betroffenheit allgemein häufiger Arten – Erhaltungszustand ‚günstig‘ (grün)

Deutscher Artname Wissenschaftlicher

Artname

Vorkommen

(potenziell)

Schutzstatus

BNatSchG

Status Nachweis Potenzielle Betroffenheit nach BNatSchG Erläuterung zur

Betroffenheit

Maßnahmen-

hinweise § 44 (1) Nr.1 § 44 (1) Nr.2 § 44 (1) Nr.3

Rabenkrähe Corvus corone Nahrungsgast b l 2019 X (X) Keine nutzbaren Bruthabi-

tatstrukturen im Plangebiet;

v.a. bauzeitliche Störun-

gen; § 44 (5) BNatSchG ist

gegeben

--

Ringeltaube Columba palumbus Nahrungsgast b l 2019 X (X) Keine nutzbaren Bruthabi-

tatstrukturen im Plangebiet;

v.a. bauzeitliche Störun-

gen; § 44 (5) BNatSchG ist

gegeben

--

Star Sturnus vulgaris Nahrungsgast b l 2019 X (X) Keine nutzbaren Bruthabi-

tatstrukturen im Plangebiet;

v.a. bauzeitliche Störun-

gen; § 44 (5) BNatSchG ist

gegeben

--

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Übersicht über die Betroffenheit von Arten mit ungünstig-unzureichendem Erhaltungszustand (gelb)

Deutscher Artname Wissenschaftlicher

Artname

Vorkommen

(potenziell)

Schutzstatus

BNatSchG

Status Nachweis Potenzielle Betroffenheit nach BNatSchG Erläuterung zur

Betroffenheit

Maßnahmen-

hinweise § 44 (1) Nr.1 § 44 (1) Nr.2 § 44 (1) Nr.3

Haussperling Passer domesticus Brutvogel b l 2019 X X X Vgl. Einzelprüfung V 02, V 03

Türkentaube Streptopelia decaocto Randsiedler b l 2019 X X Vgl. Einzelprüfung V 02

Eine Betroffenheit der beiden vorstehend aufgeführten Vogelarten mit einem ungünstig-unzureichendem Erhaltungszustand ist nicht

auszuschließen; die artenschutzrechtlichen Belange dieser Arten werden spezifisch und detailliert überprüft.

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5.4 Reptilien

Für diese Artengruppe wurde keine Betroffenheit festgestellt. Dementsprechend ist

für diese Arten eine Wirkungsanalyse entbehrlich.

5.5 Amphibien

Für diese Artengruppe wurde keine Betroffenheit festgestellt.Dementsprechend ist

für diese Arten eine Wirkungsanalyse entbehrlich.

5.6 Fische

Für diese Artengruppe wurde keine Betroffenheit festgestellt. Dementsprechend ist

für diese Arten eine Wirkungsanalyse entbehrlich.

5.7 Libellen

Für diese Artengruppe wurde keine Betroffenheit festgestellt. Dementsprechend ist

für diese Arten eine Wirkungsanalyse entbehrlich.

5.8 Tagfalter

Für diese Artengruppe wurde keine Betroffenheit festgestellt. Dementsprechend ist

für diese Arten eine Wirkungsanalyse entbehrlich.

5.9 Heuschrecken

Für diese Artengruppe wurde keine Betroffenheit festgestellt. Dementsprechend ist

für diese Arten eine Wirkungsanalyse entbehrlich.

5.10 Totholzbesiedelnde Käfer

Für diese Artengruppe wurde keine Betroffenheit festgestellt. Dementsprechend

kann eine Wirkungsanalyse entfallen.

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5.11 Sonstige Arten

Für diese Artengruppe wurde keine Betroffenheit festgestellt. Dementsprechend ist

für diese Arten eine Wirkungsanalyse entbehrlich.

5.12 Pflanzenarten

Für diese Artengruppe wurde keine Betroffenheit festgestellt. Dementsprechend ist

für diese Arten eine Wirkungsanalyse entbehrlich.

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6. Maßnahmenübersicht

Zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der lokalen Fauna ist die

Durchführung der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen zwingend. Sie sind ver-

bindlich umzusetzen um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu

vermeiden. Alle Typbezeichnungen sind der Produktpalette der Firma Schwegler ent-

lehnt; qualitativ gleichwertige Produkte anderer Hersteller sind ebenso einsetzbar.

Die Maßnahmendarstellung erfolgt getrennt nach Maßnahmentypen, deren Systema-

tik der artenschutzrechtlichen Betrachtung entlehnt ist, wie sich auch die Maßnah-

menkennung dort entsprechend wiederfindet:

Vermeidungsmaßnahmen:

V 01 Fledermausschonender Gebäudearbeiten: Da etliche der im Landschafts-

raum erwartbaren Fledermausarten die vorhandenen Fassadenöffnungen

potenziell als Schlafplätze nutzen können, sind diese vor dem Beginn der

Abrissarbeiten auf schlafende Fledermäuse zu überprüfen (Endoskop-

Kamera, Ausflugkontrolle o.ä.). Sollten hierbei Fledermäuse angetroffen

werden, ist die jeweilige Wandöffnung mittels eines Ventilationsverschlus-

ses zu verschließen. Bei nachgewiesener Quartiernutzung darf diese Ver-

schlusstechnik allerdings nicht während der Wochenstubenphase, also

nicht zwischen Anfang Mai und Ende August, angewandt werden. Da eine

Nutzung als Winterquartier ebenfalls möglich sein kann, darf der Gebäu-

deabriss nicht während der Winterruhephase erfolgen – als gesicherter

Winterruhezeitraum wird für den betroffenen Landschaftsraum die Periode

von 01. Dezember bis 31. Januar angenommen. Es ist allerdings auch

möglich, die Quartierpotenziale vor Beginn der Winterruhephase (ab An-

fang September) mit einem Ventilationsverschluss zu versehen um so ei-

ne Nutzung als Winterquartier zu unterbinden. Alle Arbeiten dürfen nur

durch fachlich qualifizierte Personen durchgeführt werden. Die Ergebnisse

sind zu dokumentieren.

V 02 Minderung des Vogelschlags an spiegelnden Fronten: Gemäß § 9 Abs. 1

Satz 20 BauGB i.V.m. § 19 BNatSchG ist beim Bau großer Fensterfronten

darauf zu achten, dass das Kollisionsrisiko für Vögel weitgehend gemin-

dert wird. Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sind vorsorg-

lich u.a. folgende Maßnahmen zu ergreifen: Glasbausteine, transluzente,

mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflächen, Sand-

strahlungen, Siebdrucke, farbige Folien oder fest vorgelagerte Konstrukti-

onen (bspw. Rankengitterbegrünungen). Abstände Deckungsgrad, Kon-

trast und Reflektanz sind dem derzeit als Stand der Technik geltenden

Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht (Schmid, H. et al.,

2012) bzw. seinen jeweiligen Aktualisierungen zu entnehmen.

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V 03 Begrenzung der Abrisszeiten: Der im Plangebiet vorhandene Bestands-

gebäude-Komplex wird als Bruthabitat von synanthrop orientierten Vogel-

arten genutzt. Der Abriss ist daher außerhalb der Brutzeit durchzuführen

um das Eintreten von Verbotstatbeständen zu vermeiden.

Maßnahmenalternative: Sollte diese zeitliche Befristung aus zwingenden

Gründen nicht einzuhalten sein, müssen die potenziellen Bruthabitate un-

mittelbar vor dem Beginn der Arbeiten durch eine qualifizierte Person auf

das Vorhandensein von Nestern überprüft werden; bei nachgewiesenen

Nestern mit Gelegen, brütenden Vögeln oder noch nicht flüggen Jung-

vögeln muss deren Ausfliegen abgewartet werden, um danach unmittelbar

den Abriss durchzuführen. Die UNB erhält in diesem Fall einen Ergebnis-

bericht.

CEF-Maßnahmen:

C 01 Bauzeitliche Bereitstellung von Fledermauskästen: Zur strukturellen Kom-

pensation von (potenziell genutzten) Quartierstrukturen durch die geplan-

ten Gebäudearbeiten an Fassade und Dachstuhl sind im funktionalen Um-

feld bauzeitlich acht Fledermauskästen (Typ: Fledermaushöhle 2FN oder

3FN oder funktional vergleichbare Typen) aufzuhängen; eine räumliche

Konzentration ist zulässig. Die Umsetzung der Maßnahme muss den Ge-

bäudearbeiten vorausgehen und unter Anleitung einer fachlich qualifizier-

ten Person erfolgen. Die UNB erhält einen Ergebnisbericht mit Standort-

dokumentation.

C 02 Bauzeitliche Bereitstellung von Nistkästen: Zur strukturellen Kompensation

von Bruthabitatstrukturen durch die geplanten Gebäudearbeiten an Fas-

sade und Dachstuhl sind im funktionalen Umfeld bauzeitlich vier Nistkäs-

ten für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter (Typ: Nisthöhle 1B oder Nisthöhle

2MR sowie funktional vergleichbare Typen) aufzuhängen; eine räumliche

Konzentration ist zulässig. Die Umsetzung der Maßnahme muss den Ge-

bäudearbeiten vorausgehen und unter Anleitung einer fachlich qualifizier-

ten Person erfolgen. Die UNB erhält einen Ergebnisbericht mit Standort-

dokumentation.

FCS-Maßnahmen:

Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sind bei dem

geprüften Vorhaben keine entsprechenden Maßnahmen notwendig.

Kompensationsmaßnahmen:

K 01 Einbau von Quartiersteinen: Als Ersatz für den Verlust potenziell genutz-

Gebäudequartiere durch die geplanten Gebäudearbeiten, sind entspre-

chende Hilfsgeräte zu installieren. Hierzu sind acht Spezialsteine in die

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Dr. Jürgen Winkler 64668 Rimbach 30

oberen Hauswandbereiche einzubauen; zu verwenden sind Ganzjahres-

quartiere 2 WI oder das Fledermaus-Wandsystem 2 FE oder funktional

vergleichbare Typen; ein paarweiser oder kolonieartiger Einbau ist sinnvoll

um einen Konzentrationseffekt zu erzielen; die Umsetzung der Maßnahme

erfolgt zeitgleich im Rahmen der Baumaßnahme. Die UNB erhält einen

Ergebnisbericht mit Standortdokumentation.

K 02 Einbau von Niststeinen: Als Ersatz für den Bruthabitatverlust für Gebäude-

brüter durch die geplanten Gebäudearbeiten, sind entsprechende Hilfs-

geräte zu installieren. Hierzu sind vier Spezialsteine in die oberen Haus-

wandbereiche einzubauen; zu verwenden sind jeweils zwei Niststeine des

Typs 24 (Zielart: Haussperling) und des Typs 26 (Zielarten: Bachstelze,

Hausrotschwanz) oder jeweils funktional vergleichbare Typen; ein paar-

weiser Einbau ist sinnvoll um einen Konzentrationseffekt zu erzielen; die

Umsetzung der Maßnahme erfolgt zeitgleich im Rahmen der Baumaß-

nahme. Die UNB erhält einen Ergebnisbericht mit Standortdokumentation.

Sonstige artenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen:

S 01 Ökologische Baubegleitung: Zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Be-

lange sowie zur fachlichen Beratung bei der Umsetzung der vorgesehe-

nen Maßnahmen ist eine Ökologische Baubegleitung einzusetzen.

Empfohlene Maßnahmen:

E 01 Quartierschaffung für Fledermäuse: Da es sich bei der Gruppe der Fle-

dermäuse um eine im höchsten Maße bedrohte Artengruppe handelt und

auch gebäudegebundene Arten durch vielfältige Gebäudesanierungs-

maßnahmen stetig Quartierverluste erleiden, sollte an den Neubauten

verbindlich nutzbare Quartierstrukturen vorgesehen werden. Vorgeschla-

gen werden entsprechende Holzverschalungen oder alternativ das Auf-

hängen von Fledermauskästen bzw. der Einbau von Quartiersteinen.

Hinweis zur Bauweise: Verschalung mit Lärchenholzbrettern als doppelte

Verschalung aufgebaut; sägeraue Unterschalung mit schräg verlaufenden

Hilfsbrettern, darüber eine horizontale Deckverschalung; nach unten offen.

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7. Fazit

Aufgrund der vorhandenen Datenlage und der strukturellen Gebietsausstattung er-

gab sich das Erfordernis für die Teilgruppe der Gebäudequartiere bewohnenden Fle-

dermausarten und für zehn Vogelarten eine artenschutzrechtliche Betrachtung

durchzuführen. Für die genannte Teilgruppe der Fledermäuse und für zwei Vogelar-

ten mit einem in Hessen ungünstig-unzureichenden Erhaltungszustand erfolgte dabei

eine spezifische, formale Artenschutzprüfung. Vogelarten mit einem in Hessen un-

günstig-schlechten Erhaltungszustand sind in Anbetracht der räumlichen und struktu-

rellen Gegebenheiten nicht zu erwarten.

Notwendigkeit von Ausnahmen

Die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Wirkpfade führen bei Berücksichti-

gung der formulierten Maßnahmen in keinem Fall zu einer erheblichen oder nachhal-

tigen Beeinträchtigung des Vorkommens einer besonders und streng geschützten

europarechtlich relevanten Art. Die Anforderungen des § 44 (5) BNatSchG hinsicht-

lich der Wahrung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang werden

für die betroffenen Arten zudem hinreichend erfüllt.

Ausnahmeerfordernis

Es besteht für keine nachgewiesene oder potenziell erwartbare Art ein Ausnahmeer-

fordernis.

Die Ergebnisse der durchgeführten Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange aller vom Vorhaben (potenziell) betroffenen Arten zeigt, dass – bei Berücksichtigung entsprechender Maßnahmen – durch die entstehenden Belastungswirkungen für sie keine erheblichen Beeinträchtigungen entstehen. Der geplanten Flächenumnutzung im begutachteten Bereich ‚Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße‘ kann daher aus fachlicher und artenschutzrechtlicher Sicht zugestimmt werden.

Artenschutzbeitrag erstellt:

Büro für Umweltplanung Steinbühl 11, 64668 Rimbach

Rimbach, den 08. April 2017

Dr. Jürgen Winkler

Bebauungsplan Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße Stadt Gernsheim Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Kernstadt

Dr. Jürgen Winkler 64668 Rimbach 32

Quellenverzeichnis

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Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland; Band 1: Pflanzen und

Wirbellose

BfN (2003): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 – Ökologie und

Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland; Band 2: Wirbeltiere

BfN (2003): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 – Ökologie und

Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland; Band 3: Arten der EU-

Osterweiterung

BfN, Bundesamt für Naturschutz (2007): Nationaler Bericht 2007 gemäß FFH-

Richtlinie – Erhaltungszustände der Arten in der kontinentalen Region. (PDF)

Bewertung von FFH-Arten in der kontinentalen Region Deutschlands (alle

Hauptparameter). Zuletzt abgerufen am 04.11.2013 unter:

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DIETZ, C., VON HELVERSEN, O. & NILL, D. (2007): Die Fledermäuse Europas und

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DIETZEN C. et al (2014-2016): Die Vogelwelt von Rheinland-Pfalz – Band 1 bis 3

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GEDEON, K. et al. (2015): Atlas Deutscher Brutvogelarten - ADEBAR

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ruar 2005.

HESSEN-FORST FENA Naturschutz (2014): Bericht nach Artikel 17 FFH-Richtlinie

2013 – Erhaltungszustand der Arten, Vergleich Hessen – Deutschland (Stand:

13. März 2014)

HGON+NABU (2010): Vögel in Hessen – Brutvogelatlas

HMUELV (2015): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen – 3.

Fassung

HÖLZINGER, J. et al (2011): Die Vögel Baden-Württembergs – sieben Bände

SCHMID, H. et al (2012): Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht

(www.vogelglas.info/public/leitfaden-voegel-und-glas_dt.pdf)

SIMON, M., S. HÜTTENBÜGEL, J. SMIT-VIERGUTZ & P. BOYE (2004): Ökologie und

Schutz von Fledermäusen in Dörfern und Städten. – Schriftenreihe für Land-

schaftspflege und Naturschutz, Heft 76, Bonn-Bad Godesberg.

Bebauungsplan Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße Stadt Gernsheim Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Kernstadt

Dr. Jürgen Winkler 64668 Rimbach 33

Trautner, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die

Planung, Begriffe und fachliche Annäherung. Naturschutz in Recht und Praxis,

Inderdisziplinäre Online-Zeitschrift für Naturschutz und Naturschutzrecht, Heft 1.

VSW et al. (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten Hessens – 2.

Fassung (März 2014)

Bebauungsplan Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße Stadt Gernsheim Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Kernstadt

Dr. Jürgen Winkler 64668 Rimbach 34

Prüfbögen der formalen Artenschutzprüfung

Teilgruppe Fledermäuse

Arten mit Bindung an Gebäude-Quartiere (Gruppenbetrachtung)

Teilgruppe Vögel

Haussperling (Passer domesticus)

Türkentaube (Streptopelia decaocto)

Bebauungsplan Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße Stadt Gernsheim Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Kernstadt

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Teilgruppe Fledermäuse

Durch das Vorhaben betroffene Art: Fledermäuse (indet.) mit Bevorzugung von Gebäude-Quartieren – Blatt 1

Allgemeine Angaben

Schutzstatus und Gefährdungsstufe FFH-RL-Anhang IV-Art

Europäische Vogelart

RL Deutschland

RL Hessen

entfällt

entfällt

Erhaltungszustand in Hessen günstig (grün) ungünstig –

unzureichend (gelb)

ungünstig -

schlecht (rot)

Erhaltungszustand in Deutschland günstig (grün) ungünstig –

unzureichend (gelb)

ungünstig -

schlecht (rot)

Erhaltungszustand in der EU günstig (grün) ungünstig –

unzureichend (gelb)

ungünstig -

schlecht (rot)

Lebensraumansprüche/Verhaltensweise Betroffen sind nur Arten, die ihre Wochenstuben oder Schlafplätze an bzw. in Gebäuden anlegen; im betroffe-nen Landschaftsraum sind dies Arten wie Mückenfleder-maus, Breitflügelfledermaus sowie Zwergfledermaus

Verbreitung entfällt (Gruppenbetrachtung)

Vorhabensbezogene Angaben

Vorkommen im Untersuchungsraum

nachgewiesen entfällt

sehr wahrscheinlich anzunehmen Im Vorhabensgebiet sind etliche Gebäudestrukturen vor-handen, denen eine potenzielle Nutzbarkeit als Quartier für synanthrop orientierte Fledermausarten innewohnt

Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG)

Können Fortpflanzungs- oder Ruhe-stätten aus der Natur entnommen, be-schädigt oder zerstört werden?

Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt

ja nein Durch die geplanten Gebäudearbeiten kommt es zum Verlust potenziell nutz-barer Gebäudequartiere

Sind Vermeidungs-Maßnahmen mög-lich?

ja nein Zur Umsetzung des geplanten Vorha-bens sind die geplanten Arbeiten an den Bestandsgebäuden unverzichtbar

Wird die ökologische Funktion im räum-lichen Zusammenhang ohne vorgezo-gene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewahrt (§ 44 (5) Satz 2 BNatSchG)?

Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt

ja nein Es ist davon auszugehen, dass die im Umfeld vorhandenen Quartierpoten-ziale (Mangelstrukturen) schon von Konkurrenten besetzt sind, so dass zumindest für eine Übergangsphase CEF-Maßnahmen notwendig sind

Wenn nein – kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Aus-gleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleis-tet werden?

ja nein Für die Übergangsphase bis zur Funk-tionsübernahme der einzubauenden Quartiersteine (K 01) müssen hilfs-weise Fledermauskästen im Funkti-onsraum angeboten werden (C 01)

Der Verbotstatbestand ‚Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflan-zungs- oder Ruhestätten‘ tritt ein.

ja nein

Bebauungsplan Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße Stadt Gernsheim Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Kernstadt

Dr. Jürgen Winkler 64668 Rimbach 36

Durch das Vorhaben betroffene Art: Fledermäuse (indet.) mit Bevorzugung von Gebäude-Quartieren – Blatt 2

Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden?

Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberück-sichtigt

ja nein Bei Fassaden- oder Dacharbeiten an dem im Plangebiet vorhande-nen Gebäudekomplex

Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein Fledermausschonende Durch-führung der Abrissarbeiten (V 01)

Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermei-dungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Ver-letzungs- oder Tötungsrisiko?

Wenn ja – Verbotsauslösung!

ja nein Aufgrund der Maßnahmenwirk-samkeit ist von keinem signifikant erhöhten Verletzungs- oder Tö-tungsrisiko auszugehen

Der Verbotstatbestand ‚Fangen, Töten, Verletzen‘ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Können wild lebende Tiere während der Fort-pflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört wer-den?

ja nein Quartierpotenziale im Bereich der Bestandsgebäude unterliegen aktuell vergleichbaren Belastun-gen durch die bestehende Nutz-ung, so dass mit keiner erhebli-chen Steigerung durch das Vor-haben zu rechnen ist

Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein entfällt

Wird eine erhebliche Störung durch obengenann-te Maßnahmen vollständig vermieden

ja nein entfällt

Der Verbotstatbestand ‚erhebliche Störung‘ tritt ein. ja nein

Entnahme von wild lebenden Pflanzen; Standortbeschädigung/-zerstörung (§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG)

Entfällt grundsätzlich, da keine Pflanzenart betroffen ist

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs.7 BNatSchG erforderlich?

Tritt einer der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG ein?

(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose / der vorgesehenen Maßnahmen)

ja nein

Ausnahme erforderlich Ausnahme nicht erforderlich

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen Artenschutzprüfung abgeschlossen

Bebauungsplan Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße Stadt Gernsheim Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Kernstadt

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Durch das Vorhaben betroffene Art: Fledermäuse (indet.) mit Bevorzugung von Gebäude-Quartieren – Blatt 3

Zusammenfassung

Folgende fachlich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den

örtlichen Funktionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und Risikomanagement für die oben dargestellten

Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung von Wirkungsprognose und vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 (1) Nr. 1 – 4 ein, so dass keine Ausnahme gem.

§ 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG vor ggf. in

Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit

Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

Bebauungsplan Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße Stadt Gernsheim Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Kernstadt

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Teilgruppe Vögel

Durch das Vorhaben betroffene Art: Haussperling (Passer domesticus)

Blatt 1

Allgemeine Angaben

Schutzstatus und Gefährdungsstufe FFH-RL-Anhang IV-Art

Europäische Vogelart

RL Deutschland

RL Hessen

V

V

Erhaltungszustand in Hessen günstig (grün) ungünstig –

unzureichend (gelb)

ungünstig -

schlecht (rot)

Erhaltungszustand in Deutschland günstig (grün) ungünstig –

unzureichend (gelb)

ungünstig -

schlecht (rot)

Erhaltungszustand in der EU günstig (grün) ungünstig –

unzureichend (gelb)

ungünstig -

schlecht (rot)

Lebensraumansprüche/Verhaltensweise Siedler im baumgeprägten Kulturland und an Waldrändern; geringere anthropogene Bindung als Haussperling; brütet in Baumhöhlen und Nistkästen.

Verbreitung In Deutschland und Hessen verbreitet

Vorhabensbezogene Angaben

Vorkommen im Untersuchungsraum

nachgewiesen Vorkommen der Art wurden im Rahmen der aktuellen Be-gehung für den Betrachtungsraum nachgewiesen; aufgrund der strukturellen Gegebenheiten in Verbindung mit den Beobachtungsdaten wird der Haussperling als Brutvogelart eingestuft.

sehr wahrscheinlich anzunehmen entfällt

Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG)

Können Fortpflanzungs- oder Ruhe-stätten aus der Natur entnommen, be-schädigt oder zerstört werden?

Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt

ja nein Durch die geplanten Gebäudearbeiten kommt es zum Verlust potenziell nutz-barer Gebäudequartiere

Sind Vermeidungs-Maßnahmen mög-lich?

ja nein Zur Umsetzung des geplanten Vorha-bens sind die geplanten Arbeiten an den Bestandsgebäuden unverzichtbar

Wird die ökologische Funktion im räum-lichen Zusammenhang ohne vorgezo-gene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewahrt (§ 44 (5) Satz 2 BNatSchG)?

Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt

ja nein Es ist davon auszugehen, dass die im Umfeld vorhandenen Bruthabitatpo-tenziale (Mangelstrukturen) schon von Konkurrenten besetzt sind, so dass zumindest für eine Übergangsphase CEF-Maßnahmen notwendig sind

Wenn nein – kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Aus-gleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleis-tet werden?

ja nein Für die Übergangsphase bis zur Funk-tionsübernahme der einzubauenden Niststeine (K 02) müssen hilfsweise Nistkästen im Funktionsraum angebo-ten werden (C 02)

Der Verbotstatbestand ‚Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- oder Ruhestätten‘ tritt ein.

ja nein

Bebauungsplan Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße Stadt Gernsheim Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Kernstadt

Dr. Jürgen Winkler 64668 Rimbach 39

Durch das Vorhaben betroffene Art: Haussperling (Passer domesticus)

Blatt 2

Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden?

Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberück-sichtigt

ja nein Zerstörung von Gelegen oder Verlust von flugunfähigen Jung-vögeln durch unangepasste Durchführung von Gebäudear-beiten, aber auch durch Kollisio-nen mit großen Glasfassaden oder spiegelnden Flächen kann es zu Verletzungen oder gar Tötungen kommen

Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein Vorgaben zur Minderung des Vogelschlagrisikos an spiegeln-den Flächen (V 02) sowie eine zeitliche Beschränkung der Ge-bäudearbeiten (V 03)

Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermei-dungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Ver-letzungs- oder Tötungsrisiko?

Wenn ja – Verbotsauslösung!

ja nein Aufgrund der Maßnahmenwirk-samkeit ist von keinem signifikant erhöhten Verletzungs- oder Tö-tungsrisiko auszugehen

Der Verbotstatbestand ‚Fangen, Töten, Verletzen‘ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Können wild lebende Tiere während der Fort-pflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört wer-den?

ja nein Die Art ist an das anthropogen Umfeld angepasst und gilt als weitgehend unempfindlich ge-genüber anthropogen verur-sachten Störreizen

Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein entfällt

Wird eine erhebliche Störung durch obengenann-te Maßnahmen vollständig vermieden

ja nein entfällt

Der Verbotstatbestand ‚erhebliche Störung‘ tritt ein. ja nein

Entnahme von wild lebenden Pflanzen; Standortbeschädigung/-zerstörung (§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG)

Entfällt grundsätzlich, da keine Pflanzenart betroffen ist

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs.7 BNatSchG erforderlich?

Tritt einer der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG ein?

(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose / der vorgesehenen Maßnahmen)

ja nein

Ausnahme erforderlich Ausnahme nicht erforderlich

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen Artenschutzprüfung abgeschlossen

Bebauungsplan Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße Stadt Gernsheim Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Kernstadt

Dr. Jürgen Winkler 64668 Rimbach 40

Durch das Vorhaben betroffene Art: Haussperling (Passer domesticus)

Blatt 3

Zusammenfassung

Folgende fachlich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung von Wirkungsprognose und vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 (1) Nr. 1 – 4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG vor ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

Bebauungsplan Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße Stadt Gernsheim Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Kernstadt

Dr. Jürgen Winkler 64668 Rimbach 41

Durch das Vorhaben betroffene Art: Türkentaube (Streptopelia decaocto)

Blatt 1

Allgemeine Angaben

Schutzstatus und Gefährdungsstufe FFH-RL-Anhang IV-Art

Europäische Vogelart

RL Deutschland

RL Hessen

--

3

Erhaltungszustand in Hessen günstig (grün) ungünstig –

unzureichend (gelb)

ungünstig -

schlecht (rot)

Erhaltungszustand in Deutschland günstig (grün) ungünstig –

unzureichend (gelb)

ungünstig -

schlecht (rot)

Erhaltungszustand in der EU günstig (grün) ungünstig –

unzureichend (gelb)

ungünstig -

schlecht (rot)

Lebensraumansprüche/Verhaltensweise Aus dem südöstlichen Europa zugewanderte Art; starke synanthrope Bindung, aber auch an lichten Waldrändern, in Baumhecken und auf Einzelbäumen; brütet auf Bäumen (mittlerer Baumfreibrüter) aber auch an Gebäuden.

Verbreitung In Deutschland und Hessen flächendeckend vorkommend

Vorhabensbezogene Angaben

Vorkommen im Untersuchungsraum

nachgewiesen im Rahmen der aktuellen Begehung innerhalb des Plan-gebietes beobachtet; da jedoch keine Nester erkennbar waren wird die Türkentaube als Nahrungsgast und Rand-siedler klassifiziert

sehr wahrscheinlich anzunehmen entfällt

Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG)

Können Fortpflanzungs- oder Ruhe-stätten aus der Natur entnommen, be-schädigt oder zerstört werden?

Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt

ja nein Die Art besitzt aktuell im Bereich der Vorhabensfläche keine Bruthabitate; Nachweis nur als Nahrungsgast

Sind Vermeidungs-Maßnahmen mög-lich?

ja nein entfällt

Wird die ökologische Funktion im räum-lichen Zusammenhang ohne vorgezo-gene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewahrt (§ 44 (5) Satz 2 BNatSchG)?

Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt

ja nein entfällt

Wenn nein – kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Aus-gleichs-Maßnahmen (CEF) gewährleis-tet werden?

ja nein entfällt

Der Verbotstatbestand ‚Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fort-pflanzungs- oder Ruhestätten‘ tritt ein.

ja nein

Bebauungsplan Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße Stadt Gernsheim Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Kernstadt

Dr. Jürgen Winkler 64668 Rimbach 42

Durch das Vorhaben betroffene Art: Türkentaube (Streptopelia decaocto)

Blatt 2

Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden?

Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberück-sichtigt

ja nein Durch Kollisionen mit großen Glasfassaden oder spiegelnden Flächen kann es zu Verletzungen oder gar Tötungen kommen

Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? (ja) nein Vorgaben zur Minderung des Vogelschlagrisikos an spiegeln-den Flächen (V 02)

Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermei-dungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Ver-letzungs- oder Tötungsrisiko?

Wenn ja – Verbotsauslösung!

ja nein Aufgrund der Maßnahmenwirk-samkeit ist von keinem signifikant erhöhten Verletzungs- oder Tö-tungsrisiko auszugehen

Der Verbotstatbestand ‚Fangen, Töten, Verletzen‘ tritt ein. ja nein

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Können wild lebende Tiere während der Fort-pflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört wer-den?

ja nein Die Türkentaube ist eng an das urbane Umfeld gebunden und dadurch nicht anfällig gegenüber störökologischen Belastungen

Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein entfällt

Wird eine erhebliche Störung durch obengenann-te Maßnahmen vollständig vermieden

ja nein entfällt

Der Verbotstatbestand ‚erhebliche Störung‘ tritt ein. ja nein

Entnahme von wild lebenden Pflanzen; Standortbeschädigung/-zerstörung (§ 44 (1) Nr. 4 BNatSchG)

Entfällt grundsätzlich, da keine Pflanzenart betroffen ist

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs.7 BNatSchG erforderlich?

Tritt einer der Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bis 4 BNatSchG ein?

(Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose / der vorgesehenen Maßnahmen)

ja nein

Ausnahme erforderlich Ausnahme nicht erforderlich

Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen Artenschutzprüfung abgeschlossen

Bebauungsplan Schafstraße/Ecke Darmstädter Straße Stadt Gernsheim Artenschutzprüfung gemäß § 44 (1) BNatSchG Kernstadt

Dr. Jürgen Winkler 64668 Rimbach 43

Durch das Vorhaben betroffene Art: Türkentaube (Streptopelia decaocto)

Blatt 3

Zusammenfassung

Folgende fachlich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung von Wirkungsprognose und vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 (1) Nr. 1 – 4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG vor ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!