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BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN NR. 15.4 „SCHROTFELD“ - VORENTWURF - FASSUNG VOM: 28.08.2019 Planungsbüro Vogelsang Glockenhofstr. 28 90478 Nürnberg www.vogelsang-plan.de Landschaftsplanung Klebe Glockenhofstr. 28 90478 Nürnberg www.landschaftsplanung-klebe.de STADT HERRIEDEN LANDKREIS ANSBACH

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BEGRÜNDUNG

ZUM

BEBAUUNGSPLAN

MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN

NR. 15.4 „SCHROTFELD“

- VORENTWURF -

FASSUNG VOM: 28.08.2019

Planungsbüro Vogelsang Glockenhofstr. 28 90478 Nürnberg www.vogelsang-plan.de

Landschaftsplanung Klebe Glockenhofstr. 28 90478 Nürnberg www.landschaftsplanung-klebe.de

STADT HERRIEDEN

LANDKREIS ANSBACH

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Stadt Herrieden

BBP & GOP Nr. 15.4 “Schrotfeld“ Begründung zum Vorentwurf in der Fassung vom 28.08.2019

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Inhaltsverzeichnis

1 Anlass / Ziel und Erforderlichkeit des Bebauungsplans 2

1.1 Lage des Plangebiets / Abgrenzung des Geltungsbereichs 4

2 Einfügung in die Gesamtplanung 5

2.1 Raumordnung und Landesplanung 5

2.2 Flächennutzungs- und Landschaftsplanung 6

3 Angaben zum Bestand 8

3.1 Nutzung / vorhandenes Planungsrecht 8

3.2 Ortsbild / Landschaftsbild 8

3.3 Topographie / Natur und Landschaft 10

3.4 Erschließung 12

3.5 Technische Ver- und Entsorgung 12

4 Planung 13

4.1 Planungsgrundsätze / Planungsziele 13

4.2 Planungsabsichten und Erläuterung der Festsetzungen und Hinweise 14

4.3 Art der baulichen Nutzung / Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude 14

4.4 Maß der baulichen Nutzung / Höhenlage / Höhe baulicher Anlagen 15

4.5 Bauweise / Abstandsflächen / überbaubare Grundstücksfläche / Stellung der Gebäude 16

4.6 Nebenanlagen / -gebäude / Einfriedungen 17

4.7 Garagen, Carports (überdachte Stellplätze), Stellplätze und deren Zufahrten / Tiefgaragen 17

4.8 Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind 18

4.9 Verkehrserschließung 18

4.10 Ver- und Entsorgung / Flächen für die Versorgung und die Abfallentsorgung 19

4.11 Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen 20

4.12 Erneuerbare Energien 20

4.13 Ortsgestalt / Werbeanlagen 20

4.14 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen 20

4.15 Immissionsschutz 20

4.16 Grünordnung 21

4.17 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz 26

4.18 Umweltprüfung 27

5 Nachrichtliche Übernahmen 27

6 Das Plangebiet in Zahlen 28

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BBP & GOP Nr. 15.4 “Schrotfeld“ Begründung zum Vorentwurf in der Fassung vom 28.08.2019

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1 Anlass / Ziel und Erforderlichkeit des Bebauungsplans

Die Stadt Herrieden beabsichtigt im Osten des Hauptortes das bestehende Wohngebiet „Schrotfeld“ im Bereich östlich der Hohenberger Straße für weitere Wohnbebauungen zu ent-wickeln.

Die Entwicklung des Wohngebiets „Schrotfeld“ in Herrieden begann Ende der 1990-iger Jahre durch eine Gesamtplanung / Rahmenplanung, die nach und nach durch mehrere Bebauungs-pläne realisiert wurde. Nach der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15.1 „Schrotfeld“ im Jahr 1998 (1. Änderung 2002, Ergänzung 2013) wurde mit dem Bebauungsplan Nr. 15.2 „Schrot-feld“ im Jahr 2004 eine großflächige Erweiterung nach Nordosten geplant und umgesetzt. Die Flächen der Bebauungspläne „Schrotfeld“ Nr.15.1, Ergänzung Nr.15.1 und 15.2 sind inzwi-schen vollständig bebaut. Mit einer weiteren Bebauungsplanung im Jahr 2016 wurde im Be-reich Nr. 15.3 „Schrotfeld“ entlang des Klingengrabens Planungsrecht für Eigenheime ge-schaffen. Dieser Abschnitt wird derzeit bebaut.

Der Bedarf für eine Fortführung und den Abschluss des Wohngebiets „Schrotfeld“ entspre-chend des ursprünglichen Gesamtrahmenplans ergibt sich in Folge der positiven Bevölke-rungsentwicklung, welche insbesondere Ergebnis von Zuzügen in Verbindung der wachsen-den Anzahl von Arbeitsplätzen im Stadtgebiet ist.

Hinsichtlich der zukünftigen Bevölkerungsentwicklung liegen Prognosen vom Bayerischen Landesamt für Statistik und der Bertelsmann Stiftung vor. Während die Einwohnerzahl der Prognose des Landesamtes bis 2030 einen geringen Bevölkerungsrückgang vorsieht, berech-net die Bertelsmann Stiftung für den gleichen Zeitraum einen sehr deutlichen Bevölkerungs-rückgang. Unter Beachtung des aktuellen Einwohnerstandes von 2017 sinkt die Bevölkerung Herriedens nach der Variante des statistischen Landesamtes Bayern bis zum Jahr 2030 auf 7800 EW (-164 EW). Nach der Prognose der Bertelsmann Stiftung fällt die Einwohnerzahl bis 2030 auf 7300 EW (-664 EW). Die Prognose der Bertelsmann Stiftung fundiert auf dem Zen-sus 2011 und weicht bereits gegenwärtig stark von der tatsächlichen Entwicklung ab. So steht Herrieden aktuell deutlich besser dar, als dies entsprechend vorausberechnet wurde. Herrie-den hat sich in den letzten 4-5 Jahren positiv mit einem stetigen Bevölkerungswachstum ent-wickelt. Dieses Wachstum war überwiegend auf ein positives Wanderungssaldo zurückzufüh-ren, wobei Herrieden in den letzten drei Jahren auch eine positive natürliche Bevölkerungs-entwicklung (Überschuss an Geborenen gegenüber der Gestorbenen) aufweist. Demnach kann in Herrieden weiter von einer stabilen Bevölkerungszunahme ausgegangen werden.

Weitere in städtischer Hand befindliche Grundstücke in dieser Größenordnung (14 ha) stehen im Stadtgebiet Herrieden aktuell nicht zur Verfügung Auch im wirksamen Flächennutzungs-plan der Stadt Herrieden sind im Hauptort andernorts keine bisher unbebauten Wohnbauflä-chen dieser Flächengröße dargestellt. Daher gilt es diese Fläche priorisiert zu entwickeln.

Infolgedessen wird nun nordwestlich der drei bestehenden Teile des Wohngebiets „Schrotfeld“ der Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 15.4 „Schrotfeld“ aufgestellt. Der Wohnraum im vorliegenden Bebauungs- und Grünordnungsplan soll in Form von Mehrfamilienhäusern, Rei-henhäusern, Doppelhäusern sowie freistehenden Einfamilienhäusern vorgesehen werden, um die Nachfrage und den Raum für verschiedene Wohn- und Lebensformen zu schaffen bzw. abdecken zu können. Im Gegensatz zu den bereits realisierten Teilen des Wohngebiets „Schrotfeld“ soll im letzten Bereich auf eine stärkere Mischung der Haustypen abgezielt wer-den, um eine höhere Dichte zu erhalten und eine flächensparende Bauflächenentwicklung zu erreichen. Mit der Gebietsentwicklung soll gleichzeitig der Grünzug entlang des Klingengra-bens weitergeführt und der Ortsrand abgerundet werden. Neben überwiegender Wohnnutzung ist das Plangebiet auch für nicht störende Gewerbebetriebe, Dienstleistungen, der Versor-gung, des Gebiets dienenden Läden sowie kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke gedacht.

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Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung wird ein Teilbereich im Nordwesten des Geltungsbe-reichs vom Bebauungsplan Nr. 15.2 „Schrotfeld“, westlich der Straße „Am Kastenfeld“ (Fl.Nr. 682/1, 683/2) erneut überplant. Diese Fläche ist momentan als öffentliche Grünfläche festge-setzt, weist jedoch nur eine Tiefe von max. 5 bis 12 m auf. Da die Straße „Am Kastenfeld“ bis-lang jedoch nur einseitig erschlossen ist, wird im Zuge der Planung eine Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorgesehen. Sämtliche Festsetzungen, welche in diesem Teilbereich gelten, werden durch den neuen Bebauungsplan ersetzt.

Ziel dieser Bebauungsplanaufstellung ist die Schaffung von Wohnraum, für welchen aufgrund der stabilen Bevölkerungsentwicklung erheblicher Bedarf im Stadtgebiet besteht. Zudem weist Herrieden eine gute Infrastruktur im Bereich Einzelhandelsversorgung und bei sozialen Ein-richtungen (Kindergarten, Schule, Ärzte) auf, sodass eine umfassende Versorgung weiterer Einwohner gesichert werden kann. Darüber hinaus soll in diesem Zuge der Siedlungsrand in die freie Landschaft städtebaulich abgerundet werden. Der Überschwemmungsbereich (HQ100-Linie) des Klingengrabens soll nachhaltig planungsrechtlich als großzügige öffentliche Grünfläche und Ausgleichsfläche gesichert und als grünordnerischer Siedlungsrand entspre-chend der Zielaussagen des wirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplans ausgebildet werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15.4 „Schrotfeld“ ist erforderlich, da das Gebiet bis-lang planungsrechtlich nach § 35 BauGB (Außenbereich) einzustufen ist. Demnach ist aktuell eine Bebauung mit Wohngebäuden nicht möglich.

Das Erfordernis der Planung liegt in der Schaffung von benötigten Wohnbauflächen / Wohn-raum und der dafür erforderlichen planungsrechtlichen Grundlage zur Sicherung der städte-baulichen Entwicklung und Ordnung. Diese städtebauliche Konzeption bzw. die planerische Grundlage ist bereits langfristig im Flächennutzungs- und Landschaftsplan verankert.

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1.1 Lage des Plangebiets / Abgrenzung des Geltungsbereichs

Das Plangebiet befindet sich am östlichen Siedlungsrand des Hauptortes Herrieden, östlich der Hohenberger Straße, südlich des Klingengrabens, westlich der Wohngebiete Schrotfeld 15.2 und 15.3 sowie nördlich des Wohngebiets Schrotfeld 15.1 (Straße „Am Schrotfeld“).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 15.4 „Schrotfeld“ wird im Osten und Süden durch freistehende Einfamilienhäuser (teilweise noch im Bau), im Norden durch den Klingengraben und landwirtschaftliche Flächen und im Westen durch einen landwirtschaftlichen Betrieb (Hüh-nerhof) sowie freistehende Einfamilienhäuser begrenzt.

Er umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern 666 (TF), 678, 679, 680 (TF), 682/1, 683/2, 685 und 1667/37 alle Gemarkung Herrieden und weist eine Gesamtgröße von 147.623 m² bzw. ca. 14,8 ha auf.

Geltungsbereich des Bebauungsplans 15.4 „Schrotfeld“ (Bayerisches Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayern, 2019)

Geltungsbereich BBP + GOP Nr. 15.4

„Schrotfeld“

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2 Einfügung in die Gesamtplanung

2.1 Raumordnung und Landesplanung

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die hier zu berücksichtigenden Belange beinhaltet das Landesentwicklungsprogramm Bay-ern (LEP Bayern 2013 inklusive Teilfortschreibung 2018) sowie der für diese Planungsregion zuständige Regionalplan 8 „Region Westmittelfranken“ (RP 8).

Die Stadt Herrieden ist gemäß LEP raumordnerisch als allgemeiner ländlicher Raum einge-stuft. Der ländliche Raum soll so entwickelt und geordnet werden, dass er seine Funktion als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraum nachhaltig sichern und weiter entwickeln kann, seine Bewohner mit allen zentralörtlichen Einrichtungen in zumutbarer Erreichbarkeit versorgt sind, er seine eigenständige Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur bewahren und er seine landschaftli-che Vielfalt sichern kann.

Demnach soll im allgemeinen ländlichen Raum u.a. der bedarfsgerechte Erhalt und Ausbau von Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der schulischen und beruflichen Bildung, dem bedarfsgerechten Erhalt und Ausbau von Einrichtungen und Angeboten für ältere Men-schen, der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der eigenständigen Siedlungsstruk-turen bzw. des jeweiligen Siedlungscharakters und deren Betonung auch als ökonomischer Standortvorteil.

Aufgrund der gewünschten Dichte, welche durch das Nebeneinander von Mehrfamilienhäu-sern und auch Ein- bis zwei Familienhäusern entsteht, können im Plangebiet einige Läden, die der Versorgung des Gebiets dienen, sowie Dienstleistungsnutzungen angesiedelt werden. Hiermit kann die Eigenständigkeit des gesamten Quartiers „Schrotfeld“ unterstrichen werden.

Im RP 8 ist die Stadt Herrieden im zentralörtlichen System als Unterzentrum eingestuft.

In allen Gemeinden Westmittelfrankens soll sich die Siedlungstätigkeit in der Regel im Rah-men einer organischen Entwicklung vollziehen (RP 8, Z 3.1.1).

Im Plangebiet werden mehrere Haustypen vorgesehen, welche verschiedene Wohn- und Le-bensformen ermöglichen. Dies erfolgt in Form von Mehrfamilienhäusern mit Mietswohnungen (verschiedene Grundrisse), Reihenhäusern, Doppelhäusern sowie freistehenden Einfamilien-häusern. Aufgrund dieser Mischung von Haustypen und dem Vorsehen von öffentlichen Grün-flächen für Naherholung und Spiel erfolgt eine organische Entwicklung der Siedlung.

Bei der Siedlungstätigkeit soll insbesondere in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten und in den geplanten Naturparken auf das Landschaftsbild und die Belastbarkeit des Naturhaushalts Rücksicht genommen werden. Vor allem sollen ein hoher Flächenverbrauch und eine Zersie-delung der Landschaft vermieden werden (RP 8, Z 3.1.4).

Mit der vorliegenden Planung wird auf die landschaftlichen Gegebenheiten Rücksicht genom-men, da der Bereich um den Klingengraben von Bebauung freigehalten wird. Die Topografie wird ebenfalls berücksichtigt, da die Erschließung sowie die Gebäude an das Gelände ange-passt werden. Da das geplante Vorhaben eine Abrundung / Vervollständigung eines bereits ausgewiesenen Wohngebiets ist und somit an vorhandene Bebauung anschließt, wird hiermit keine Zersiedelung der Landschaft hervorgerufen. Weiterhin wird durch das Vorsehen von dichteren Wohnformen das Ziel einer flächensparenden Siedlungsentwicklung verfolgt.

Es ist von besonderer Bedeutung in innerörtlichen und ortsnahen Bereichen der Erhaltung oder Erweiterung vorhandener Grün- und sonstiger Freiflächen einschließlich wertvoller Baumbestände sowie der Entwicklung neuer Grünflächen unter Beachtung natürlicher Land-schaftsstrukturen verstärkt Rechnung zu tragen. Dabei sind die Belange der Landwirtschaft zu berücksichtigen (RP 8, G 7.1.4.1).

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Entlang des Klingengrabens wird der in den bestehenden Wohngebieten des Schrotfeldes vorhandene Grünstreifen weitergeführt. Somit werden ortsnahe bislang landwirtschaftlich ge-nutzte Flächen zu Grünflächen aufgewertet. Diese dienen den Bewohnern später als Naherho-lungsflächen.

Die Belange der Landwirtschaft werden beachtet, da insbesondere die erforderlichen Immissi-onsschutzabstände zur benachbarten landwirtschaftlichen Hofstelle auf Flurstück 1365 einge-halten und vorerst von Bebauung freigehalten.

Vor allem in den Siedlungsbereichen, insbesondere der zentralen Orte, ist es bedeutsam, in den vorhandenen Gewässern und deren Uferbereichen naturnahe Ökosysteme anzustreben (RP 8, G 7.1.4.1). Auf die Erhaltung oder Verbesserung der Artenvielfalt, der Ortsbilder und des Erholungswertes ist möglichst hinzuwirken (RP 8, G 7.1.4.1). Einer nachteiligen Verände-rung des Landschafts- und Siedlungsbildes in Form von aufgelösten Ortsrändern ist möglichst entgegenzuwirken (RP 8, G 7.1.4.1).

Der vorliegende Bebauungsplan trägt den o.a. Zielen und Grundsätzen der Raumordnung Rechnung.

2.2 Flächennutzungs- und Landschaftsplanung

Der wirksame Flächennutzungs- (FNP) und Landschaftsplan (LP) der Stadt Herrieden, der sich aktuell in der Gesamtfortschreibung befindet, stellt im überwiegenden Teil des Geltungs-bereichs Wohnbaufläche dar. Lediglich der Bereich entlang des Klingengrabens (im nördlichen Bereich des Plangebiets) ist als „Grünfläche“ dargestellt.

Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung wird die Aufstellung bzw. Integration eines Grün-ordnungsplans sowie Maßnahmen zur Ortsrandeingrünung (laut FNP & LP) gefordert. Eine weitere dem Flächennutzungsplan zu entnehmende Planungsabsicht ist, die Auenbereiche des Klingengrabens von Bebauung freizuhalten.

Diese grundsätzlichen und - dem Wesen eines Flächennutzungsplans entsprechend - nicht flächenscharfen Darstellungen werden durch diesen Bebauungsplan konkretisiert und somit flächenscharf umgesetzt. Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungs- und Landschaftsplan entwickelt. Eine Änderung, Ergänzung oder auch nachträgliche Berichtigung des Flächennutzungs- und Land-schaftsplans ist aufgrund dieser Planung nicht erforderlich.

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Ausschnitt aus dem aktuellen Überarbeitungsstand des Flächennutzungs- und Landschaftsplans Stadt Herrieden (Stand 26.06.2019

Geltungsbereich BBP + GOP Nr. 15.4

„Schrotfeld“

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3 Angaben zum Bestand

3.1 Nutzung / vorhandenes Planungsrecht

Aktuell dient das Plangebiet ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung. Es wird als Ackerland genutzt. Die das Plangebiet umgebenden Flurwege werden von Spaziergängern und Schülern genutzt.

Planungsrechtlich ist das Plangebiet bislang als Außenbereich gemäß § 35 BauGB einzustu-fen.

3.2 Ortsbild / Landschaftsbild

Das Plangebiet ist im Süden und Westen von den Wohngebieten 15.1, 15.2 und 15.3 „Schrot-feld“ umgeben. Diese Wohngebiete sind nahezu vollständig durch zwei geschossige Einfamili-enhäuser geprägt. Vereinzelt sind Doppelhäuser und Mehrfamilienhäuser vorhanden.

Bezüglich der Dachformen und -farben sind in den Wohngebieten 15.1 und 15.2 „Schrotfeld“ spitze rot- rotbraune Satteldächer mit Satteldachgauben charakteristisch. Im Wohngebiet 15.2 „Schrotfeld“ hingegen sind außer der spitzwinkligen Satteldächer am Ortsrand, verschiedene Dachformen, wie flachgeneigte Satteldächer, Pultdächer, Walm- und Zeltdächer in rot sowie anthrazit vorhanden. Die Fassaden der Wohngebäude sind zu meist verputzt und in hellen Farben gestrichen.

Stellplatzmöglichkeiten für Pkws sind einerseits in Garagen und Carports neben dem Haus oder in Form von Stellplätzen an den Grundstücksgrenzen zur Erschließungsstraße vorhan-den.

Blick von Nordwesten auf das Plangebiet (eigene Drohnen-Aufnahme)

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Blick vom Plangebiet in Richtung Hohenberg (eigene Drohnen-Aufnahme)

Blick entlang des Klingengrabens in Richtung Osten (eigene Drohnen-Aufnahme)

Das Landschaftsbild wird durch eine flache Kuppe mit Hochpunkt an der Hohenberger Stra-ße, die freie, offene Ackerfläche mit ca. 30m breitem Grünlandstreifen am Bach, die angren-zende Wohnbebauung und den von einem schmalen Gehölzsaum begleiteten, begradigten und eingetieften Klingengraben geprägt. Das Plangebiet selbst wirkt aufgrund des Fehlens optisch gliedernder Strukturen relativ kahl (s. Fotos). Die landwirtschaftlich genutzten Fluren nördlich des Klingengrabens führen diesen Eindruck fort.

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Bestandsaufnahme Landschaftsplanung Klebe (Juli 2019)

3.3 Topographie / Natur und Landschaft

Derzeit wird das Plangebiet intensiv landwirtschaftlich als Ackerland und im Norden entlang des Klingengrabens als Wirtschaftswiese genutzt. Im nördlichen Randbereich verläuft der Klingengraben, dessen Ufer abschnittsweise mit standortgerechten Gehölzen bestanden sind. Nördlich davon grenzt ein landwirtschaftlicher Grünweg, östlich das Wohngebiet Nr. BBP 15.3 „Schrotfeld“ und südlich das Wohngebiet Nr. BBP 15.1 „Schrotfeld“ an den Geltungsbereich an.

Topografisch neigt sich das Gelände im südlichen Teil des Plangebiets nach Norden, im östli-chen Teil nach Westen und im nördlichen Teil nach Südwesten, so dass sich in etwa im Be-reich des westlich der Hohenberger Straße angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebes eine Kuppe bildet (Höhenlage: ca. 436,5 m ü. NN). Vom Südosteck bis zur o.g. Kuppe steigt das Gelände um ca. 10m an, vom Nordosteck bis zur Kuppe um ca. 6m. Nördlich des Klingengra-bens schließen sich weitläufige, flach geneigte offene Wiesenbereiche und nördlich davon der Ortsrand von Hohenberg an.

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Naturräumlich gesehen liegt der Geltungsbereich in der Haupteinheit Fränkisches Keuper-Lias-Land (D59) und im Übergangsbereich der Untereinheiten Mittelfränkisches Becken (113) und Frankenhöhe (114).

Schutzgebiete nach BNatSchG, geschützte Vegetationsbestände nach § 30 BNatSchG, Flä-chen der Amtlichen Biotopkartierung sowie Funde der Artenschutzkartierung sind im Gel-tungsbereich nicht vorhanden.

Auszug aus der Geologischen Karte 1:25.00 (Geodatenfachatlas)

Entsprechend der Geologischen Karte stehen im Planungsgebiet hauptsächlich Estherien-schichten (blaue Letten mit Steinmergelbänken) als geologische Formationen des Unteren Bunten Keupers sowie jüngere Überstreuungen aus gröberen Sedimenten an. Im Auenbereich des Klingengrabens herrschen Sedimente aus dem Holozän (Talfüllung, reich an fluviatilen Feinsedimenten) vor.

Bodenuntersuchungen aus angrenzenden Bereichen legen nahe, dass die Böden im Gel-tungsbereich bindig sind, d.h. durch lehmige und tonige Schichten geprägt. Ein Bodengutach-ten wird parallel zum B-Plan-Verfahren erstellt, dessen Ergebnisse zum Entwurf in den Um-weltbericht eingearbeitet werden.

Im nördlichen Randbereich des Planungsgebietes verläuft der relativ stark eingetiefte und be-gradigte Klingengraben. Abschnittsweise begleiten standortgerechte Gehölze das Fließge-wässer. Ansonsten liegen keine oberirdischen Gewässer im Geltungsbereich vor.

Die Randbereiche des Geltungsbereichs liegen zum Teil in der Aue des Klingengrabens. Wichtige Planungsziele sind daher die Berücksichtigung des Hochwasserschutzes und die Freihaltung der Überschwemmungsflächen. Als Grundlage diente dabei die 2003 vom Ingeni-eurbüro Heller, Herrieden auf der Basis einer Geländevermessung und hydrologischer Be-rechnungen durchgeführte Ermittlung des Überschwemmungsbereichs des Klingengrabens bei einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ 100). Die Berechnungsergebnisse wurden vom Wasserwirtschaftsamt Ansbach geprüft und anerkannt. Die ermittelte Hochwasserlinie wurde im Bebauungsplan Nr. 15.4 „Schrotfeld“ eingezeichnet und bei der Abgrenzung der Bauflä-chen berücksichtigt.

Genauere Informationen über Grundwasservorkommen liegen z.Zt. nicht vor; Näheres wird nach Vorliegen des Bodengutachtens ergänzt. Im Bereich der Talaue des Klingengrabens sind relativ geringe Grundwasserflurabstände zu erwarten. Aufgrund der topografischen Neigung des Geländes ist im Bereich der oben beschriebenen Kuppe von deutlich größeren Grund-

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wasserflurabständen auszugehen. Wasserschutzgebiete sind im Geltungsbereich nicht vor-handen.

Die Klima- und Luftsituation entspricht im Süden und Osten des Geltungsbereichs einer Ortsrandlage, in den übrigen Bereichen einer offenen, strukturarmen Ackerflur. Kaltluftabflüs-se, die zur Durchlüftung von Siedlungsflächen beitragen, sind im Norden des Geltungsberei-ches nicht zu erwarten, da das Gelände dort zum Klingengraben hin abfällt. Die über der gro-ßen Ackerfläche im südlichen Teil v.a. nachts entstehende Kaltluft fließt jedoch wahrscheinlich in die Baugebiete 15.1 und 15.2 ab und trägt dort zur Durchlüftung bei.

Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ist ein Großteil des Vegetationsbe-standes ohne größere naturschutzfachliche Bedeutung. Die Uferbereiche des Klingengrabens mit gewässerbegleitenden, standortgerechten Gehölzen sowie Gras-/ Krautflur im Unterwuchs sind aus naturschutzfachlicher Sicht als hochwertiger einzustufen.

Hinsichtlich der Vorkommen von Tierarten weist die offene, strukturarme Ackerlage eine mangelhafte Habitatausstattung auf. Aufgrund der Größe des Gebiets wird jedoch parallel zum B-Plan-Verfahren eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt. Darin soll das Gebiet vor allem bzgl. offenlandbrütender Vogelarten wie z.B. der Feldlerche untersucht werden.

3.4 Erschließung

Aufgrund der aktuellen Nutzung sind im Plangebiet keine öffentlichen Straßen vorhanden.

Westlich des Plangebiets verläuft die Hohenberger Straße, von der das Plangebiet später er-schlossen wird. Gemäß der Prognose (Jahr 2025) des Herriedener Verkehrskonzeptes ver-kehren im Norden der Hohenberger Straße 1350 Kfz pro Tag und im Süden 1950 Kfz pro Tag bei einer zugelassenen Geschwindigkeit von 50 km/h. Das Ortsschild befindet sich nordöstlich des landwirtschaftlichen Betriebs auf Höhe des Flurweges (Flurnummer: 671)

Im Süden (Fl.Nr. 685) und Westen des Plangebiets verlaufen landwirtschaftliche Wege, wel-che aktuell von Spaziergängern und auch Schülern als Schulweg genutzt werden.

An den landwirtschaftlichen Weg im Süden des Plangebiets binden zwei Fußwege an. Diese führen zur Straße „Am Schrotfeld“ und geben somit Anschluss an das Wohngebiet Nr. 15.1 „Schrotfeld“. Der landwirtschaftliche Weg im Osten des Plangebiets verläuft entlang der Wohnbebauung des Bebauungsplanes Nr. 15.2 / 15.3 Schrotfeld und führt zum Klingengra-ben. Beide bestehenden Fußwegeverbindungen werden im Rahmen des Bebauungsplanes berücksichtigt und erhalten.

3.5 Technische Ver- und Entsorgung

Aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung ist das Plangebiet bislang weder ver- noch entsorgungstechnisch angeschlossen. Lediglich auf Flurstück 679 besteht ein Stromkas-ten.

Anschlussmöglichkeiten für die Niederschlagsentwässerung sind über den Klingengraben so-wie über bestehende Leitungen in den Fußwegen nordwestlich des Flurstücks 695/8 und süd-östlich des Flurstücks 695/11 (Am Schrotfeld) gegeben.

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4 Planung

4.1 Planungsgrundsätze / Planungsziele

Der Bebauungsplan soll entsprechend § 1 Abs. 5 BauGB einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im Hinblick auf die Anpassung an künftige soziale, wirtschaftliche und umwelt-schützende Anforderungen gerecht werden. Die gewünschte städtebauliche Ordnung und Entwicklung findet vorliegend insbesondere in den nach § 1 Abs. 6 BauGB verankerten Pla-nungszielen ihren Ausdruck:

- Entwicklung des Bebauungsplans aus dem wirksamen bzw. sich aktuell in der Fort-schreibung befindenden Flächennutzungs- und Landschaftsplans und dem von der Gemeinde beschlossenen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK).

- Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Sicherung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Erweiterung von Wohnflä-chen durch die hierarchische Verkehrserschließung zur Vermeidung unnötigen Ver-kehrsaufkommens und Lärmimmissionen sowie der Anbindung des Plangebiets an die bestehenden Infrastrukturen.

- Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Schaffung und Erhaltung so-zial stabiler Bewohnerstrukturen durch die Schaffung unterschiedlicher und gemischter Wohnformen.

- Bereitstellung von Wohnbauland für einen Großteil der Bevölkerung, insbesondere für junge Familien, als Reaktion auf den demografischen Wandel sowie zur Gegenwirkung auf eine potentielle Überalterung des Ortes.

- Ermöglichung der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und von kosten-sparendem Bauen durch das Angebot unterschiedlicher Grundstücksgrößen und Bau-formen.

- Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung durch eine effiziente Linienführung der Straße und Reduzierung der Erschließungsflächen sowohl im öffentlichen Bereich als auch auf den privaten Grundstücken auf ein minimales Maß.

- Räumliche Gliederung des Baugebietes in private, halböffentliche und öffentliche Zo-nen zur Schaffung privater Rückzugsmöglichkeiten und (halb-) öffentlicher Kontaktbe-reiche.

- Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes bzw. die Einbindung des Baugebietes in die umliegende Landschaft durch Randeingrünung, Bachrenaturierung und fußläufige Verbindungen zwischen Siedlungsbereich und Landschaft.

- Schaffung von Kinderspielbereichen im Grünzug am neu entstehenden Ortsrand mit dem Schwerpunkt Naturerleben und Wasserspiel.

- Ermöglichung der Nutzung erneuerbarer Energien durch entsprechende Gebäudestel-lungen auf den Grundstücken.

- Beachtung der Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Klimas durch die Be-schränkung des Versiegelungsgrades, die Anlage von Grünflächen mit Gehölzpflan-zungen und die Durchgrünung des Wohngebietes.

- Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes durch die Freihaltung des Überschwemmungsbereichs entlang des Klingengrabens von jeglichen baulichen An-lagen.

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4.2 Planungsabsichten und Erläuterung der Festsetzungen und Hinweise

Städtebauliche Zielsetzungen

Die Verkehrserschließung im Plangebiet erfolgt über ein hierarchisches Erschließungssystem, welches aus drei Ringstraßen und einzelnen Stichstraßen erfolgt. Die Haupterschließungs-straße stellt eine Verbindung zwischen der Hohenberger Straße im Nordwesten und der Josef-Brumberger-Straße (bestehende Erschließungsstraße im Schrotfeld Nr. 15.3) im Nordosten her. Diese Haupterschließungsstraße ist als Ringstraße ausgebildet, um das Verkehrsauf-kommen im Plangebiet aufzuteilen. Verkehrsteilnehmer müssen sich bereits hier entscheiden, ob sie links oder rechts herumfahren. Von dieser Haupterschließung zweigt nördlich und süd-lich jeweils eine weitere Ringstraße ab. Von diesen Ringstraßen wiederum gehen östlich und westlich sowie südlich mehrere Stichstraßen ab, die einzelne Wohnhöfe erschließen.

Im WA werden neben zwei geschossigen Einzelhäusern, Doppelhäusern sowie Reihenhäuser auch drei- bis viergeschossige Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Somit können verschiedene Wohnformen (Miete, Eigentum) und Lebensformen im WA untergebracht werden. Ziel ist es weiterhin die gewünschte Mischung an Haustypen dennoch in eine städtebauliche Einheit zu bringen. Diesbezüglich werden die Mehrfamilienhäuser, welche ein hohes Verkehrsaufkom-men mit sich bringen entlang und inmitten der Haupterschließungsstraße vorgesehen. Einzel-häuser, Doppelhäuser sowie Reihenhäuser hingegen sind überwiegend in den Wohnhöfen vorgesehen. Die Wohnhöfe werden über private Stichstraßen angebunden, welche auch als gemeinschaftlich genutzter Raum zum Spielen und Aufhalten genutzt werden kann.

Mit dieser beabsichtigten städtebaulichen Struktur wird erreicht, dass die dichtere Bebauung am Gebietseingang sowie in der Gebietsmitte angeordnet ist, welcher gleichzeitig den Hoch-punkt des Geländes bildet. Die eher lockere Bebauung wird nördlich und südlich der Gebiets-mitte in den abfallenden Geländeteilen vorgesehen. Die Ausrichtung des Plangebiets ermög-licht eine überwiegende Südausrichtung der Wohngebäude und somit gute Voraussetzung für die Nutzung von Solarenergie.

Bauabschnitte

Aufgrund des bestehenden Immissionsschutzabstands zum landwirtschaftlichen Betrieb auf Fl.Nr. 1365 ist eine Bebauung des vollständigen Plangebiets vorerst nicht möglich (siehe Pkt. 4.12). Um weiterhin die Entwicklung des Wohngebiets 15.4 „Schrotfeld“ zu steuern werden mehrere Bauabschnitte vorgesehen.

4.3 Art der baulichen Nutzung / Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude

Infolge der geplanten Nutzung wird das Plangebiet in seiner Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, mit der Einschränkung, dass keine Tankstellen und Gartenbaubetriebe zulässig sind.

Um das Baugebiet im Wesentlichen der Wohnnutzung vorzubehalten und um Nutzungsstö-rungen zu vermeiden, sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. Diese würden dem gewünschten Charakter des Plangebiets, welcher überwiegend durch Wohnnutzungen geprägt werden soll, nicht entsprechen.

Neben der Wohnfunktion können auch die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke angesiedelt werden. Da diese Nutzungen wesentliches Verkehrsauf-kommen erzeugen können, sollen diese punktuell am Gebietseingang entlang der Hohenber-ger Straße sowie im Westen der Gebietsmitte gebündelt werden. Hiermit soll zusätzlicher Ziel- und Quellverkehr in den weiteren Teilen des Plangebiets vermieden werden. Darüber hinaus können nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe jedoch im gesamten Plangebiet un-tergebracht werden.

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Das WA wird in mehrere Teilbereiche (WA1 bis WA7) unterteilt. Ziel dieser Gliederung ist es, mehrere Haustypen zu ermöglichen, welche in ihrer Größe, Höhe sowie Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude variieren.

Um den in Herrieden bestehenden Bedarf an Mietwohnungen zu decken, werden neben Ein-familienhäusern auch Wohngebäude mit mehreren Wohnungen für verschiedene Zielgruppen, z. B. junge Paare, Familien, Alleinerziehende, Singles und / oder Senioren vorgesehen.

Mehrfamilienhäuser sind vorwiegend am Gebietseingang der Hohenberger Straße sowie in der Mitte des Plangebiets entlang der Haupterschließungsstraße vorgesehen. Im WA 7 soll der dichteste Teil des Plangebiets entstehen. Hier wurde die Anzahl der zulässigen Wohnun-gen pro Wohngebäude bewusst nicht beschränkt, um Entwicklungsspielraum zu schaffen. Das durch die hier gewünschte Dichte entstehende Verkehrsaufkommen kann direkt am Gebiets-eingang abgefangen werden.

Innerhalb sowie nördlich und südlich des mittleren Erschließungsrings (öffentliche Straßenver-kehrsfläche) sind ebenfalls Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Um in diesem Bereich (WA 6) eine gewisse städtebauliche Dichte zu erreichen, sind hier mindestens 4 Wohneinheiten pro Wohngebäude vorzusehen. Grundsätzlich ist aber auch möglich mehrere Wohneinheiten pro Wohngebäude vorzusehen. Im Übergangsbereich zu Einfamilienhäusern, ist die Anzahl der Wohneinheiten jedoch beschränkt, um die Dichte an Wohnungen zu reglementieren. An den Rändern des Plangebiets sind in Anlehnung an die bestehende Bebauung sowie den Ortsrand Einfamilienhäuser mit jeweils zwei Wohneinheiten sowie Doppelhäuser mit einer Wohneinheit pro Doppelhaushälfte zulässig. Insbesondere aufgrund der erforderlichen Anzahl der Stellplät-ze erfolgte die Regelung, dass in Doppelhaushälften nur eine Wohneinheit zulässig ist. Die Grundstücksgrößen für Doppelhäuser sind so konzipiert, dass jeweils zwei Stellplätze pro Doppelhaushälfte vorgesehen werden können.

4.4 Maß der baulichen Nutzung / Höhenlage / Höhe baulicher Anlagen

Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an den Höchstmaßen der Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß § 17 BauNVO und ist an die Bestandsbebau-ung in der Umgebung angelehnt.

Die GRZ gibt an, wieviel Grundstücksfläche durch bauliche Anlagen und andere Bodeneingrif-fe / Beläge etc. versiegelt werden darf. Dabei sind sämtliche Zufahrten, Zuwege, Terrassen etc. mitzurechnen. Diese GRZ darf im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO um 50% überschritten werden – jedoch nicht durch das Hauptgebäude und die zu ihm gehörigen Versiegelungen (Anbauten, Wintergärten, Terrassen etc.) sondern nur durch Nebenanlagen, Garagen, Zufahr-ten usw. Als Bezugsgröße für die Berechnung ist das jeweilige Baugrundstück heranzuziehen. Als Baugrundstück gilt diejenige Fläche, die im Bauland (= Baugebiet) hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt.

Je nach Haustyp (Einfamilienhaus; Mehrfamilienhaus) und dafür vorgesehener Grundstücks-größe unterscheidet sich die GRZ im WA zwischen 0,35 und 0,4.

In den Teilbereichen des WAs (WA 6, WA 7), in denen Tiefgaragen zulässig sind, kann die GRZ durch unterirdisch erstellte bauliche Anlagen überschritten werden. Dies ist erforderlich, um die notwendige Anzahl an Stellplätzen unterzubringen. Der Ausgleich der GRZ-Überschreitung erfolgt über Dachbegrünungen bei Flachdächern sowie über Vorgaben zur Mindeststärke des Bodenaufbaus auf Tiefgaragen.

Die GFZ gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche im Hauptgebäude je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig ist. Sie wird nur in den Vollgeschossen angerechnet. Im WA vari-iert die GFZ entsprechend der zulässigen Zahl der Vollgeschosse.

Im WA 6 und WA 7 wird auf die Festlegung einer GFZ verzichtet, um den Entwicklungsspiel-raum bei Realisierung der Mehrfamilienhäuser nicht einzuschränken.

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Hinsichtlich der Höhebegrenzung der baulichen Anlagen werden zusätzlich zu der Anzahl an Vollgeschossen maximale Höhen für die Wände und den First sowie die Oberkante des Fertig-fußbodens im Erdgeschoss festgelegt. Damit wird in Kombination mit maximalen Dachneigun-gen vermieden, dass benachbarte Wohnhäuser in den einzelnen Teilbereichen des WA sehr unterschiedlich hoch aus dem Gelände herausragen können. Die festgelegten Wand- und Firsthöhen sind so auf die verschiedenen Dachformen und -neigungen abgestimmt, dass in den Teilbereichen des WA ein einheitliches städtebauliches Ortsbild entstehen kann.

Der Höhenbezugspunkt für die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss wird auf die an das Grundstück anschließende Verkehrsfläche bezogen. Bezugspunkt auf der Verkehrsflä-che bildet das gemittelte Straßenniveau auf den jeweiligen Baugrundstücken. Im Rahmen der separaten Erschließungsplanung, welche parallel zum Bebauungsplan erstellt wird, werden Höhenpunkte auf den Erschließungsstraßen festgelegt. Diese werden zum Entwurf des Be-bauungsplans ergänzt.

Da Nebenanlagen / -gebäude sowie Garagen und Carports in Ihrer Höhe und Massivität ge-genüber dem Hauptgebäude untergeordnet erscheinen sollen, wird deren Wandhöhe geregelt. Diese ist auf die natürliche Geländeoberfläche zu beziehen.

4.5 Bauweise / Abstandsflächen / überbaubare Grundstücksfläche / Stellung der Ge-bäude

Um die offene und lockere Bebauungsstruktur in der näheren Umgebung des Plangebiets fort-zuführen, wird überwiegend eine offene Bauweise vorgesehen. Offene Bauweise bedeutet, dass die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zum Nachbarn errichtet werden müssen und eine maximale Länge von 50 m haben dürfen.

Für die Ermöglichung der gewünschten Gebäudedichte am Gebietseingang der Hohenberger Straße (WA 7) sind hier längere Baukörper über 50 m auch ohne seitlichen Grenzabstand zulässig. Auch die vorgesehenen Hausgruppen im WA 2 können eine Gesamtlänge von 50 m überschreiten.

Um eine Vielfalt an Haustypen für die Realisierung verschiedener Wohnformen im WA zu er-möglichen und dennoch städtebaulich einheitliche Bereiche zu schaffen, sind bereichsweise „Einzelhäuser und Doppelhäuser“, „Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen“ sowie „nur Doppelhäuser“ zulässig.

Die überbaubare Grundstücksfläche wird über die Baugrenzen sowie die Flächen für Garagen und Carports, der abschnittsweisen Flächenbegrenzung für Nebenanlagen / -gebäude in Ver-bindung mit der maximal zulässigen GRZ begrenzt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Baugebiet auf ein möglichst geringes Maß beschränkt, das räumliche Ausmaß an zusätzlichen Gebäuden und Nebengebäuden / Nebenanlagen begrenzt und so dem Gebot eines sparsa-men Umgangs mit Grund- und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen.

Um mehr Flexibilität bei der Anordnung von Terrassen zu erreichen, können die Baugrenzen durch diese bis zu 3,0 m überschritten werden.

Im Norden des Plangebiets (WA 1) ist die Stellung der Gebäude über die Hauptfirstrichtungen zeichnerisch festgesetzt. Ziel dieser Festlegung ist es zur freien Landschaft einen Ortsrand aus traufständigen Satteldächern auszubilden bzw. weiterzuführen. Im Wohngebiet Nr. 15.3 „Schrotfeld“ wird der Ortsrand in gleicher Form ausgebildet. Ausnahme bildet lediglich das Gebäude im Nordosten des Plangebiets (WA 1). Mit einem giebelständigen Gebäude am Orts-rand soll hier der Eingang des neuen Wohngebiets städtebaulich markiert werden.

Die erforderlichen Abstandsflächen bei Errichtung der Gebäude (Einfamilien-, Doppel,- und Reihenhäuser) sind im WA1 bis WA 5a / WA 5b gemäß Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einzuhalten. Um bei den Mehrfamilienhäusern im WA 6 und WA 7 die bauliche Dich-te erhöhen zu können, ist hier die Abweichung der Abstandsflächen gemäß Art. 6 der BayBO

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möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Beson-nung der Gebäude bzw. Wohnungen gewährleistet wird.

4.6 Nebenanlagen / -gebäude / Einfriedungen

Die Fläche für Nebenanlagen / -gebäude auf den einzelnen Grundstücken wird im WA 1 bis WA 5a / WA 5b flächenmäßig begrenzt, um die Anzahl zusätzlicher Gebäude auf dem Grund-stück sowie die Versiegelung im Baugebiet auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken. Kellerersatzräume / Räume zur Unterbringung der Heizung sind über die Flächenbegrenzung hinaus zulässig, da deren Größe variieren kann und dies keine typischen Nebenanlagen/ -gebäude sind. Als Nebenanlagen zählen gemäß § 14 BauNVO beispielsweise Fahrradunter-stellplatz, Müllunterstellplatz, Sitzpavillon, Abstell- und Gewächshäuser sowie Anlagen für die Kleintierhaltung. Da die Grundstücksflächen im WA 6 und WA 7 aufgrund der Haustypen (Mehrfamilienhäuser) größer sind, wird hier keine Flächenbegrenzung vorgesehen.

Die Bestimmungen (Höhe, Material) zu den Einfriedungen sind so gewählt, dass ein einheitli-ches begrüntes Straßenbild entstehen kann. Vor Zufahrten, Stauräumer, Zugängen und vor Garagen sind Einfriedungen nicht erlaubt, um einen fließenden und offenen Übergang von Verkehrsfläche und Grundstück zu erhalten. In den Wohnhöfen dürfen die Einfriedungen nicht direkt entlang der Fahrbahn (private Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: Anlie-gerweg) errichtet werden, um den Straßenraum nicht einzuengen. Dies ist insbesondere wich-tig, wenn Rettungsfahrzeuge in die Wohnhöfe einfahren müssen.

Durchlaufende Sockel sind bei Einfriedungen nicht zulässig, da diese die Durchgängigkeit für Kleintiere verhindern würden. Um bei Überschwemmungen Rückstauhindernisse auszuschlie-ßen dürfen in dem Überschwemmungsbereich des Klingengrabens keine Einfriedungen errich-tet werden.

4.7 Garagen, Carports (überdachte Stellplätze), Stellplätze und deren Zufahrten / Tief-garagen

Um die Versieglung auf den einzelnen Grundstücken möglichst gering zu halten sind die Flä-chen für Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) räumlich vorgegeben und begrenzt. Zusätzliche Stellplätze können auch außerhalb dieser Flächen errichtet werden, solang die zulässige GRZ eingehalten wird.

Die nachzuweisende Stellplatzanzahl wurde entsprechend der vorgesehenen Haustypen so-wie bei Mehrfamilienhäusern den Wohnungsgrößen angepasst geregelt. Der Stellplatznach-weis kann im WA 1 bis WA 5a / WA 5b in Form von Doppelgaragen, Carports oder Stellplät-zen auf den einzelnen Grundstücken erfolgen.

Um auch bei den geplanten Mehrfamilienhäusern im WA 6 und WA 7 die Flächenversiegelung durch Stellplätze zu begrenzen sind diese teilweise in die Erdgeschosse zu integrieren, in Form von Duplexparker zu realisieren, oder in Tiefgaragen unterzubringen. Aus diesem Grund sind im WA 6 und WA 7 innerhalb der Umgrenzung von Flächen für Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) auch Tiefgaragen zulässig. In Wohnhöfen können die Stellplätze auch in Sammelgaragen vorgesehen werden, welche am Eingang der Wohnhöfe positioniert wer-den sollten.

Um ausreichend Aufstellfläche vor Garagen, Carports (überdachte Stellplätze), zu erhalten sind im WA 1, WA 2 und WA 4 Garagen, Carports (überdachte Stellplätze) mit einem maxima-len Stauraum von mindestens 3,00 m zur öffentlichen und privaten Verkehrsfläche vorzuse-hen. Dies gilt nur bei Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) in die senkrecht von der Erschließungsstraße eingefahren werden kann. Um die Anbindung von Hinterliegergrundstü-cken sicherzustellen, sind längere Fahrwege vor den Stellflächen erforderlich. Des Weiteren sind die Fahrwege durch die Fläche für Garagen, Carports beschränkt.

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Bei Garagen und Carports (überdachte Stellplätze), in welche seitlich von der Verkehrsfläche eingefahren wird, ist zur Verkehrsfläche ein Abstand von 0,5 m einzuhalten. Um den Straßen-raum gestalterisch aufzuwerten, ist dieser zu begrünen. Des Weiteren wird hierdurch ein Si-cherheitsabstand für sämtliche Verkehrsteilnehmer geschaffen.

Der (nicht eingezäunte) halböffentliche Raum vor oder zwischen Garagen und Carports (über-dachte Stellplätze) gibt bei Bedarf zusätzliche Pkw-Abstellfläche, bildet eine halböffentliche Kontaktzone zur Kommunikation mit Nachbarn und Passanten und ein vom Haus einsehbarer Spielbereich für Kinder. Der halböffentliche Raum vor der Garage kann zusätzlich auch als Besucherstellplatz dienen.

4.8 Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind

Die im Planblatt eingezeichneten Sichtdreiecke gemäß Art. 26 BayStrWG (Bayerisches Stra-ßen- und Wegegesetz) sind aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen erforderlich, um ausreichende Sichtverhältnisse beim Ein- und Ausfahren in die Hohenberger Straße zu ge-währleisten und von sichtbehindernden Gegenständen freizuhalten.

Bepflanzungen und Gehölze innerhalb des Sichtdreiecks sind deshalb nur bis zu einer Höhe von 0,8 m möglich. Weiterhin sind Bäume in diesem Bereich auf 2,5 m aufzuasten. Mit diesen Bestimmungen kann ein sicheres Ein- und Ausfahren in die Erschließungsstraße (mit freier Sicht) gewährleistet werden.

4.9 Verkehrserschließung

Wie bereits in Kapitel. 4.2 „Städtebauliche Zielsetzungen“ beschrieben, erfolgt die verkehrliche Erschließung des Plangebiets über Ringstraßen und Stichstraßen, welche in einem hierarchi-schen System angeordnet sind. Um diese Struktur festzulegen, sind im Planblatt verschiedene Straßenbreiten und Zweckbestimmungen zeichnerisch festgesetzt.

Demnach erfolgt die Haupterschließung über öffentliche Verkehrsflächen. Entlang dieser Haupterschließungsstraße sowie der zwei Ringstraßen (öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Mischprinzip), welche die Wohnhöfe anbinden sind wechselseitig Park-streifen (öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Parkplatz) für Besucher-stellplätze vorgesehen. In diesem Parkstreifen werden neben Stellflächen auch Baumpflan-zungen sowie Müllsammelstellen (siehe Pkt. 4.11) angeordnet. Wenn Grundstückseinfahrten auf diese Parkstreifen stoßen, können diese überfahren werden.

Die Kurvenbereiche dieser Ringstraßen werden zum Teil als Quartiersplätze (öffentliche Ver-kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Platz) ausgebildet und dienen einerseits der Ver-kehrserschließung und andererseits dem Aufenthalt. Baumpflanzungen auf den Quartiersplät-zen sollen das Straßenbild auflockern, begrünen und im Sommer Schatten spenden.

Eine Anbindung der Wohnhöfe erfolgt über kurze Stichstraßen (öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Anliegerweg). Am Ende der Wohnhöfe sind lediglich Wende-möglichkeiten für Pkws vorgesehen, da hier grundsätzlich kein Ziel- und Quellverkehr enste-hen soll. Einige Doppelhäuser werden auf Hinterliegergrundstücken vorgesehen. Diese sind über private Zufahrten an die öffentliche Verkehrsfläche anzubinden.

Ein weiteres wichtiges Ziel des städtebaulichen Konzepts ist die Vernetzung bestehender und neuer Fuß- und Flurwege. Im Plangebiet werden inmitten und entlang der Haupterschlie-ßungsstraße beidseitig Gehwege angelegt, da hier das stärkste Verkehrsaufkommen hervor-gerufen wird. In den zwei Ringstraßen, welche als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Mischprinzip festgesetzt sind, sind absichtlich keine separaten Gehwege vorgesehen. Fußgänger können hier die Fahrbahn nutzen (Mischfunktion). Hier ist gegenseiti-ge Rücksichtnahme von allen Verkehrsteilnehmern gefragt.

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Über weitere Fußwege im Süden, Osten und Norden des Plangebiets erfolgt die Anbindung an die Wohngebiete Nr. 15.1, Nr.15.2 und Nr.15.3 „Schrotfeld“ sowie des Klingengrabens / der freien Landschaft. Insbesondere der Fußweg im Süden des Plangebiets auf Flurstück 658 bildet eine wichtige Wegeverbindung für Schüler aus dem gesamten Wohngebiet “Schrotfeld“.

Insgesamt wird mit dieser Straßen- und Wegeführung auf eine effiziente und flächensparende Erschließung abgezielt, welche eine klare Rangordnung bildet.

Die straßenbegleitenden Stellplätze sowie die Fußwege sind aus wasserdurchlässigen Belä-gen herzustellen, um die Versickerungsfunktion auf diesen Flächen zu stärken.

4.10 Ver- und Entsorgung / Flächen für die Versorgung und die Abfallentsorgung

Für die Ver- und Entsorgung dieses Plangebiets mit Energie (Strom) Wasser und Abwasser sowie Telekommunikation ist die Verlegung von neuen Leitungen erforderlich. Dies erfolgt durch die Anbindung bzw. Verlängerung der im Umfeld vorhandenen Anlagen und Leitungen. Alle neuen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sind aus gestalterischen Gesichtspunkten unterirdisch zu verlegen.

Die Müllentsorgung wird durch den Landkreis Ansbach gewährleistet.

Da die Wohnhöfe nur über private Verkehrsflächen erschlossen sind, werden entlang der öf-fentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Mischprinzip Müllsammel-stellen (Flächen für die Abfallentsorgung) vorgesehen. Diese können bei Bedarf auch in Längsrichtung verschoben werden. Beispielsweise wenn diese im Einfahrtsbereich von Zu-fahrten liegen. An den Abfuhrtagen sind die Müllbehälter der Bewohner in den Wohnhöfen auf den zugewiesenen Müllsammelstellen zur Abholung bereitzustellen. Somit kann die Müllent-sorgung sichergestellt werden. Das Wenden von Müllfahrzeugen ist in den Wohnhöfen nicht vorgesehen.

Auf dem Flurstück Fl.Nr. 679 befindet sich aktuell ein Stromhäuschen, welches im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans nach Süden auf Flurstück Fl.Nr. 685 verschoben werden soll. Die Lage ist durch die Flächen für Versorgungsanlagen: Elektrizität gekennzeichnet. Das Stromhäuschen auf Fl.Nr. 682/1 kann an dieser Stelle bestehen bleiben.

Des Weiteren bestehen westlich der Straße „Am Kastenfeld“ zwei Hydranten. Diese befinden sich in dem vorgesehenen Parkstreifen. Je nach Grundstücksaufteilung müssten diese in Längsrichtung verschoben werden.

Das Plangebiet wird im Trennsystem entwässert. Der Grundsatz des § 55 Abs. 2 WHG ist somit beachtet. Der Schmutzwasseranfall durch das geplante Gebiet wurde bei der Dimensio-nierung der Kläranlage Herrieden bereits berücksichtigt. Der Niederschlagwasseranfall aus dem im Geltungsbereich geplanten Wohngebiet wurde ebenfalls in der bestehenden wasser-rechtlichen Genehmigung (Landratsamt Ansbach: Bescheid vom 07.11.2000, Planung vom Juli 2000) bereits berücksichtigt. Demnach ist vorgesehen, das Niederschlagswasser über Regenwasserkanäle dem bestehenden, ausreichend dimensionierten Regenrückhaltebecken („Eislaufweiher“, ca. 600 m südlich des Planungsgebietes) zuzuleiten. Offene Entwässerungs-gräben sind im Geltungsbereich aufgrund negativer Erfahrungen in der Vergangenheit nicht vorgesehen; stattdessen wird an die weiter südlich bereits bestehenden Regenwasserkanäle angeschlossen, die den Klingengraben queren und anschließend parallel dazu zum Regen-rückhaltebecken verlaufen. Eine Tektur der erwähnten wasserrechtlichen Genehmigung wird – falls erforderlich - auf Ebene der Erschließungsplanung erarbeitet.

Die Stadt Herrieden wird sich bei Erschließungsplanungen mit sämtlichen Versorgungsträgern in Verbindung setzten.

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4.11 Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen

Um Störungen des Ortsbildes bzw. des gestalterischen Erscheinungsbildes des Plangebiets zu vermeiden, sind Versorgungsleitungen unterirdisch zu verlegen. Zum Schutz von Be-standsbäumen und Baumneupflanzungen sind Regelungen zu Schutzabständen und -maßnahmen zu vorhandenen oder neuzuverlegenden Leitungen getroffen.

4.12 Erneuerbare Energien

Insbesondere bei den Mehrfamilienhausanlagen wird empfohlen Nahwärmenetze / Blockheiz-kraftwerke für die Beheizung mehrerer Gebäude vorzusehen. Der Einsatz von erneuerbaren Energien eignet sich aufgrund der überwiegenden Südausrichtung der Wohngebäude im ge-samten WA.

4.13 Ortsgestalt / Werbeanlagen

Die Ortsgestalt der Gebäude wird in erster Linie über die Dachform charakterisiert. Im WA sind verschiedene Dachformen bei verschiedenen Dachneigungen zulässig. Um den Bauherren eine individuellen Gestaltungspielraum zu ermöglichen und dennoch einheitliche Straßenzüge zu erhalten sind in den einzelnen Teilbereichen des WA gezielt nur vereinzelte Dachformen möglich. Somit kann die Vielfalt der Dachformen städtebaulich geordnet zugelassen werden. Beispielsweise sind im WA 4 nur Zelt und Walmdächer zulässig. Im Anschluss an die beste-henden Wohngebiete sowie zum Ortsrand sind nur steilere Satteldächer zulässig, um einen angepassten Übergang zu den vorhandenen Wohngebäuden zu schaffen. Dies sind ebenfalls überwiegend Satteldächer. Mit Festlegung der traufständigen Stellung der Satteldächer am Siedlungsrand soll ein städtebaulich geordneter Ortsrand gebildet werden.

Dacheinschnitte sollen nicht errichtet werden, um eine geschlossene Dachlandschaft zu schaf-fen.

Um das Erscheinungsbild bei versetzten Pultdächern zu regeln, ist der Versatz sowie die Lage der zwei Firste definiert.

Um die Kubatur und Größe von Dachgauben, Anbauten, Zwerchgiebeln und Wintergärten zu regeln, sind diesbezüglich textliche Festsetzungen getroffen. Ziel ist es, dass diese zusätzli-chen Gebäudeteile gegenüber dem Hauptgebäudekörper untergeordnet erscheinen.

Die weiteren Bestimmungen zu Werbeanlagen, Fassaden, Fassadenfarben und Dachfarben bzw. Materialausschlüsse geben einen Rahmen von Gestaltungsmöglichkeiten vor, welcher den Charakter der Wohnsiedlung prägen soll.

Aneinandergebaute Gebäude sind in ihrer Kubatur anzugleichen, um ein einheitliches Er-scheinungsbild zu erreichen.

4.14 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen

Um Beeinträchtigungen, d.h. Verkleinerungen des 100jährlichen Überschwemmungsgebiets des Klingengrabens zu vermeiden, sind Geländeaufschüttungen innerhalb dieses Bereichs nicht zulässig. Außerdem wird über Festsetzungen zur Maximalhöhe von Aufschüttungen und Abgrabungen sowie zur Gestaltung der dadurch entstehenden Höhenunterschiede vermieden, dass die vorhandene Topographie zu stark verändert wird und optisch auffällige Höhensprün-ge entstehen können.

4.15 Immissionsschutz

Verkehrslärm

Durch den Verkehr auf der Hohenberger Straße wird Lärm verursacht, der auf das Plangebiet einwirkt. Eine überschlägige Berechnung des Verkehrslärms durch das Landratsamt Ansbach

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legt dar, dass bei ausreichendem Abstand der Wohngebäude zur Hohenberger Straße keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind. Aus diesem Grund wird die Baugrenze in mindes-tens 30 m Entfernung zum Straßenrand der Hohenberger Straße festgesetzt.

Eine genaue Überprüfung des Verkehrslärms erfolgt im Rahmen eines Immissionsschutzgut-achtens, welches zum Entwurf des Bebauungsplanes erstellt und berücksichtigt wird.

Geruch

Nordwestlich des Plangebiets (außerhalb des Geltungsbereichs) besteht ein landwirtschaftli-cher Betrieb (Fl.Nr. 1365) auf dem Geflügel (Hühner) gehalten wird. Durch das Landratsamt Ansbach wurde auf Grundlage der der aktuellen Tierbestände (laut Genehmigung) und der örtlichen Gegebenheiten ein Immissionsabstand berechnet (siehe Planblatt). Dieser darf aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (zu starker Geruch) vorerst nicht überbaut bzw. dürfen hier keine schutzbedürftigen Nutzungen vorgesehen werden. Eine vollständige Bebauung des Plangebiets kann daher erst bei Aussiedlung oder vollständiger Aufgabe des landwirtschaftli-chen Betriebes erfolgen.

Immissionen, insbesondere Geruch und Staub, die bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlichen Nutzflächen entstehen, sind im Plangebiet zu dulden.

4.16 Grünordnung

Die zentralen Ziele der grünordnerischen Festsetzungen sind die Schaffung eines klaren, durch Gehölzpflanzungen in die Landschaft eingegliederten Ortsrandes in Richtung Hohen-berg soweit die Schaffung ortsnaher Erholungsbereiche durch die Weiterführung des beste-henden Grünzuges am Bach. Weiterhin wird eine große zentrale Grünfläche mit Spielplatz, die an den bachbegleitenden Grünzug angebunden wird, geschaffen. Dadurch soll auch das Netz an Fußwegeverbindungen zwischen Siedlung und Landschaft aus den benachbarten Bebau-ungsplänen fortgeführt und ergänzt werden. Am südlichen Rand des Geltungsbereichs sowie im Zentrum sind schmale öffentliche Grünflächen zur weiteren Ergänzung der Fußwegever-bindungen vorgesehen. Weiterhin ist die Widmung zweier Teilbereiche der öffentlichen Grün-fläche am Bach als interne Ausgleichsflächen vorgesehen. Außerdem ist eine intensive Durchgrünung der Straßenräume geplant. Entlang der Hohenberger Straße entsteht in der Bauverbotszone ein breiter, für die Ortsrandeingrünung und den Schallschutz nutzbarer Grün-streifen.

Der Grünzug entlang des Klingengrabens und die große Grünfläche am Ostrand (öffentliche Grünflächen, Zweckbestimmungen Parkanlage und z.T. Spielplatz) dienen neben der Rand-eingrünung bzw. Strukturierung des Baugebietes auch als Erholungsflächen, Wegeverbindun-gen zu den benachbarten Baugebieten und als Weiterführung des östlich angrenzenden Grünzuges entlang des Klingengrabens aus dem Bebauungsplan Nr. 15.3. Über diesen an-grenzenden Grünzug ist auch die Anbindung zum von Radlern und Spaziergängern intensiv genutzten Feldweg auf Flur Nr. 680 im Nordosten gewährleistet. Um den Versiegelungsgrad zu reduzieren, sind die Wege mit einem wasserdurchlässigen Aufbau herzustellen. Als Be-pflanzung in den Grünzügen werden heimische Strauchhecken, Strauchgruppen und einzelne Laubbäume festgesetzt, die so gestaffelt werden, dass sie die Raumwirkung der Grünflächen vergrößern und am Nordrand des Plangebiets den Ortsrand in Kombination mit den bereits bestehenden Gehölzen am Bach zur offenen Landschaft hin eingrünen.

Innerhalb des Grünzuges am Bach sind einzelne Teilbereiche als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielstation (ohne Standortbindung) festgesetzt. Diese sollen analog zu den Spielstationen aus dem B-Plan 15.3 gestaltet werden (Spielstationen durch entspre-chende Bodenmodellierungen in direkter Gewässernähe am Klingengraben sowie einzelne kleinere, einfache Spielgeräte in größerer Entfernung zum Gewässer). In der großen öffentli-chen Grünfläche am Ostrand (Übergang zu Schrotfeld 15.2 und 15.3) soll ein größerer zu-

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sammenhängender Spielplatz entstehen, der auch Spielmöglichkeiten für ältere Kinder enthal-ten soll. Insgesamt soll diese Grünfläche im Sinne eines Quartiersparks als zentraler Treff-punkt für die Bewohner der Baugebiete am Schrotfeld dienen. Um dies zu erreichen, sollten auch ruhigere Aufenthaltsbereiche mit Sitzgelegenheiten sowie offene Liegewiesen geschaf-fen werden.

Beispiele für naturnahe Spielplatzgestaltungen (eigene Aufnahmen)

Entlang des Klingengrabens sind zwei interne Ausgleichsflächen festgesetzt. In diesen Berei-chen ist - analog zum B-Plan 15.3 - eine naturschutzfachliche Aufwertung des Gewässers durch Renaturierungsmaßnahmen wie Grabenaufweitungen, Entfernen der bestehenden Ver-rohrung sowie ergänzende Gehölzpflanzungen und Ansaaten mit standortgerechten Arten vorgesehen (s.u.).

Beispiele für Bachrenaturierungsmaßnahmen (eigene Aufnahmen)

Zur gestalterischen Aufwertung des Straßenraumes sind Pflanzungen von Laubbäumen der Wuchsklasse I im öffentlichen Straßenraum entlang der geplanten Straßen zeichnerisch fest-gesetzt. Diese sind im Hinblick auf die Anzahl und die Straßenseite bindend, können jedoch in Längsrichtung entlang der Straßen verschoben werden. So kann im Zuge der Erschließungs-planung und der einzelnen Baugenehmigungen flexibel auf die konkrete Lage der Garagen und Zufahrten reagiert werden. Die zeichnerisch festgesetzten Baum- und Strauchpflanzun-gen in den öffentlichen Grünflächen sind lagemäßig bindend, um die oben beschriebene Raumwirkung sicherzustellen. An zwei Stellen im Wohngebiet sind kleinere Quartiersplätze als untergeordnete Treffpunkte vorgesehen, die aus wasserdurchlässigen Belägen herzustellen sind (öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Platz). So wird der Versiegelungs-grad reduziert und eine optische Abgrenzung der Quartiersplätze von den angrenzenden Straßen sichergestellt. Die beiden Plätze werden mit rasterförmigen Hainen aus Kleinbäumen (Wuchsklasse II) bepflanzt, deren Abformung durch die Kurvenradien der über die beiden

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Plätze verlaufenden Erschließungsstraßen vorgegeben ist. Auf den kleinen Plätzen sollten Sitzbänke zum Verweilen einladen.

Weiterhin ist zur Schaffung weiterer Grünstrukturen im Plangebiet auf den Baugrundstücken pro angefangener 600 m² Grundstücksfläche ein Baum der Wuchsklasse I oder II zu pflanzen; Baugrundstück unter 400 m² sind von dieser Vorgabe jedoch aus Platzgründen ausgenom-men.

Auf den kleinen Quartiersplätzen sind zur dauerhaften Sicherstellung der Baumgesundheit entweder Baumroste mit einer angemessenen Mindestgröße oder unterirdische Wurzel-raumerweiterungen vorgeschrieben. Für letztere sind laut FLL-Richtlinie: Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2, Ausgabe 2004 Baumgruben anzulegen, jedoch angesichts der klei-nen Baumarten mit einer von der FLL-Richtlinie abweichenden Mindestgröße von 8 m³ (statt 12). Die Wurzelraumerweiterung muss mit geeigneten Substraten mit angemessener Korn-größenverteilung, Luftkapazität und Wasserleitfähigkeit oder mit entsprechenden technischen Vorrichtungen (Wurzelkammersystem) ausgeführt werden. Die Wurzelraumerweiterung und die ebenfalls erforderlichen Systeme zur Bewässerung und Belüftung des Wurzelraumes sind gemäß der oben genannten Richtlinie auszuführen.

Für die Baumpflanzungen im Straßenraum sowie innerhalb des Wohngebietes müssen die unversiegelten Baumscheiben mindestens 12 m² groß sein und gegen befahren und Beparken gesichert werden, um den Bäumen ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten zu sichern.

Pflanzenliste

Die folgende Pflanzenliste orientiert sich an der des Bebauungsplans Nr. 15.3 „Schrotfeld“.

Sträucher für öffentliche Grünflächen:

Mindestpflanzgröße: Sträucher, 3x verpflanzt, mit Ballen oder Container, Höhe 100-150 cm

• Hasel Corylus avellana

• Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus laevigata**

• Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna**

• Liguster Ligustrum vulgare*

• Heckenkirsche Lonicera xylosteum*

• Gemeine Heckenrose Rosa canina**

• Schwarzer Holunder Sambucus nigra*

• Wolliger Schneeball Viburnum lantana*

• Kirschpflaume Prunus cerasifera

• Kornelkirsche Cornus mas

• Bluthartriegel Cornus sanguinea

• Wildrosen Rosa-Arten**

• Gemeiner Schneeball Viburnum opulus

• Felsenbirne Amelanchier ovalis

• Purpur – Weide Salix purpurea

• Alpen Johannisbeere Ribes alpinum

• Hasel Corylus avellana

Sträucher und Heister für Hecken auf Privatgrund im Bereich der Einfriedungen:

• Hainbuche Carpinus betulus

• Buche Fagus sylvatica

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• Feldahorn Acer campestre

• Zweigriff. und Eingriff. Weißdorn Crataegus laevigata und monogyna**

• Liguster Ligustrum vulgare*

• Felsenbirne Amelanchier ovalis

• Kornelkirsche Cornus mas

• Bluthartriegel Cornus sanguinea

• Gemeiner Schneeball Viburnum opulus

• Hasel Corylus avellana

• Eibe Taxus baccata*

• Schlehe Prunus spinosa**

Sträucher für feuchte Standorte am Klingengraben (öffentliche Grünfläche):

• Grau - Weide Salix cinerea

• Purpur - Weide Salix pupurea

• Bluthartriegel Cornus sanguinea

• Kupferfelsenbirne Amelanchier lamarckii

• Salweide Salix caprea

• Gemeiner Schneeball Viburnum opulus

• Schwarzer Holunder Sambucus nigra*

• Hasel Corylus avellana

• Faulbaum Frangula alnus*

Bäume für Pflanzungen im Straßenraum und in den öffentlichen Grünflächen:

Bäume Wuchsklasse I

• Rosskastanie Aesculus hippocastanum 'Baumannii'

• Birke Betula pendula

• Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus

• Spitz-Ahorn Acer platanoides

• Esche Fraxinus excelsior

• Gleditschie Gleditsia triacanthos

• Platane Platanus acerifolia

• Stiel-Eiche Quercus robur

• Winter-Linde Tilia cordata

Bäume Wuchsklasse II (inkl. Quartiersplätze)

• Kegelförmiger Spitzahorn Acer platanoides `Cleveland`

• Hainbuche Carpinus betulus

• Hahnendorn Crataegus crus-galli

• Speierling Sorbus domestica

• Eberesche Sorbus aucuparia

• Feldahorn Acer campestre

• Holzapfel Malus silvestris

• Vogelkirsche Prunus avium

• Holzbirne Pyrus pyraster

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• Birne `Beech Hill` Pyrus communis `Beech Hill`

• Salweide Salix caprea

• Eberesche Sorbus aucuparia

• Mehlbeere Sorbus aria

• Oxelbeere Sorbus x intermedia

• Elsbeere Sorbus torminalis

• Kleinkronige Winter-Linde Tilia cordata `Rancho`

Bäume Wuchsklasse I für feuchte Standorte am Klingengraben (öffentliche Grünfläche):

• Schwarzerle Alnus glutinosa

• Gemeine Esche Fraxinus excelsior

• Silberweide Salix alba

Obstbäume für Pflanzungen in den öffentlichen Grünflächen:

• Malus domestica Apfelbaum

• Pyrus communis Birnbaum

• Prunus domestica subsp. domestica Zwetschge

Sorten: traditionelle, ortstypische Sorten nach Empfehlung des Landschaftspflegeverbands Mittelfran-ken, des örtlichen Obst- und Gartenbauvereins, der Unteren Naturschutzbehörde bzw. des Kreisfachberaters.

Kletter- und Schlingpflanzen für Fassadenbegrünung im WA7 sowie für freiwillige Fas-sadenbegrünungen:

selbstklimmend:

• Hedera helix Efeu*

• Parthenocissus tricuspidata ‘Veitchii’ Wilder Wein

• Parthenocissus quinquefolia ‚Engelmannii‘ Wilder Wein

• Hydrangea petiolaris Kletter-Hortensie*

Rankhilfe erforderlich:

• Aristolochia macrophylla Pfeifenwinde*

• Clematis in Arten und Sorten Waldrebe

• Humulus lupulus Hopfen

• Lonicera in Arten und Sorten Geißblatt*

• Rosa in Arten und Sorten Kletterrose

• Wisteria sinensis Blauregen*

* in Teilen oder ganz giftig, nicht geeignet für Spielbereiche ** mit Dornen/Stacheln, nicht geeignet für Spielbereiche

Qualitäten und Mindestgrößen:

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Bäume: Hochstämme, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 18-20 cm bei Wuchs-klasse I, Stammumfang 16-18 cm bei Wuchsklasse II

Sträucher: 3x verpflanzt, mit Ballen oder Containerware, Höhe 100-150 cm

für Rosen: Güteklasse A, Bund Deutscher Baumschulen

Ebenfalls um die Versiegelung im Baugebiet zu minimieren, müssen die befestigten Flächen auf den privaten Grundstücken, wie Zufahrten und zusätzliche Stellplätze wasserdurchlässig ausgeführt werden. Außerdem wird hiermit die Menge des abzuleitenden unverschmutzten Wassers minimiert.

4.17 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz

Die rechnerische Bilanz nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird zum Entwurf ergänzt, da erst dann die konkreten Eingriffe ausreichend genau absehbar sind. Der Bestand im Bereich der Bauflächen des Wohngebietes wird dabei nach dem Leitfaden „Bauen im Ein-klang mit Natur und Landschaft“ (StMLU, 2003) bewertet. Der Hauptteil ist als Gebiet von geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild, oberer Wert (Kategorie Io) zu be-schreiben, da es sich um intensiv genutzte Ackerflächen handelt. Der begradigte Klingengra-ben mit gewässerbegleitenden Gehölzen und Gras- und Krautfluren in den Uferbereichen ist in die Kategorie IIo (Gebiete mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild, oberer Wert) einzuordnen. Die geplanten Grünflächen und internen Ausgleichsflächen in den Rand-bereichen des Baugebietes werden nicht bewertet, da hier kein Eingriff stattfindet.

Die Lage und Größe der dem Bebauungs- und Grünordnungsplan zugeordneten Ausgleichs-flächen werden zum Entwurf auf dem Planblatt dargestellt.

Im Folgenden werden die bereits zum aktuellen Zeitpunkt bekannten geplanten Ausgleichsflä-chen mit den zugehörigen Maßnahmen beschrieben. Angegeben ist jeweils die anrechenbare Ausgleichsfläche, nicht die real zugeordnete Fläche. Eine genauere Aufstellung der jeweils tatsächlich zugeordneten Fläche, der jeweiligen Anrechnungsfaktoren und der bereits angefal-lenen Verzinsung ist den Zuordnungskarten auf dem Planblatt zu entnehmen.

Ausgleichsfläche A1 (intern, 1.000 m²) und Ausgleichsfläche A2 (intern, 2.600 m²) (alle Teilflächen der Flur Nr. 678 und 666, Gemarkung Herrieden)

Entwicklungsziel: durchgängiger, strukturreicher Graben mit Gewässeraufweitungen, flachen Böschungen sowie standortgerechten, gewässerbegleitenden Laubgehölzen und krautiger Feuchtvegetation im Unterwuchs

Maßnahmen: Erhalt des Gehölzsaumes und Herstellen von Aufweitungen am Klingengraben durch seitliches Ausbaggern, Erdaushub und Bodenmodellierung (Böschungsneigung max. 1:2); Entfernen der bestehenden Verrohrungen und Modellierung eines naturnahen Bachbet-tes an deren Stelle; Anregung der eigendynamischen Gewässerbett-Verlagerung durch geziel-tes Setzen von Störsteinen im Bachbett. Nach Abschluss der Erdarbeiten Pflanzung standort-gerechter Laubgehölze gemäß zeichnerischer Festsetzung und Ansaat mit artenreicher, au-tochthoner Saatgutmischung für feuchte Standorte (Bezugsquelle: z.B. Fa. Rieger-Hofmann GmbH – z.B. „Ufermischung“ und „Feuchtwiese“).

Pflege: Zulassen der Sukzession mit Ausnahme von Teilbereichen (ca. 30-50% der Fläche), die durch ein- bis zweischürige Mahd offen zu halten sind.

externe Ausgleichsflächen: wird zum Entwurf ergänzt

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4.18 Umweltprüfung

Im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplans wird eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In einem gesonderten Umweltbericht gemäß § 2a BauGB wer-den die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt. Dieser wird zum Entwurf (Beteiligungen nach § 3 Abs 2 und § 4 Abs 2 BauGB) ergänzt, da die konkreten Ein-griffe bzgl. der einzelnen Prüfkriterien / Schutzgüter erst dann ausreichend genau absehbar sind.

Der Umweltbericht wird Bestandteil der Begründung.

5 Nachrichtliche Übernahmen

Wasserfläche Klingengraben

Wird ergänzt.

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6 Das Plangebiet in Zahlen

Fläche m² %

Allgemeines Wohngebiet 104.499,0 70,8

Öffentliche Straßenverkehrsfläche 5109,3 3,5

Öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung:

Mischprinzip

Parkplatz

Platz

Gehweg

Fußweg

Anliegerweg

3510,2

3350,0

1073,7

2360,0

1904,2

2630,7

2,4

2,3

0,7

1,6

1,3

1,8

Flächen für die Versorgungsanlagen:

Stromversorgung 45,5 0,03

Flächen für die Abfallentsorgung:

Müllsammelstellen 650,2 0,4

Öffentliche Grünfläche 22.490,3 15,2

Gesamtfläche Geltungsbereich

147.623,1 100,00

Nürnberg, 28.08.2019

Bearbeitet: Planungsbüro Vogelsang, M.Sc. Ines Richardt; Landschaftsplanung Klebe, Dipl.-Ing. Sebastian Klebe in Zusammenarbeit mit der Stadt Herrieden