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BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN Referentin: Evgenija Birillo Studiengang: IR 9. Semester Problem e desR echtsschutzes für m enschlichen E m bryonen Minsk, 2012

BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN

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BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN . Referentin : Evgenija Birillo Studiengang : IR 9. Semester. Minsk, 2012. Das Ziel der Arbeit :. den rechtlichen Status von Embryonen zu bestimmen - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN

BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄTFAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN

STAATSEXAMEN

Referentin: Evgenija Birillo Studiengang: IR 9. Semester

Probleme des Rechtsschutzesfür menschlichen Embryonen

Minsk, 2012

Page 2: BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN

den rechtlichen Status von Embryonen zu bestimmen

- Ist der Embryo ein Mensch?- Wann hat ein Embryo Recht auf Leben? -Wann hat er Menschenwürde?

Das Ziel der Arbeit:

Page 3: BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN

Inhalt

Kapitel 1. Die internationale Regelung des rechtlichen Status des Embryos

Kapitel 2. Regelung in der Republik BelarusKapitel 3. Aktuelle Probleme des Schutzes

von menschlichen Embryonen in der Welt

Schlussfolgerung

Page 4: BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN

1) Bürgerliche Gesetzbuche der Republik Belarus

2) Das Embryonenschutzgesetz ,1990

3) Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ,1989

4) Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948

5) Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), 1950

6)Deutscher Bundestag: Zur Sache - Themen parlamentarischer Beratung. "Schutz des ungeborenen Lebens". Bonn 1/92

7)Grundrechtsschutz für den menschlichen Embryo? (zusammen mit Christian Hillgruber), in: Zeitschrift für Lebensrecht (ZfL) 17 (2008), S. 43–49.

8)Günther, Hans-Ludwig/: Embryonenschutzgesetz. Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, Verlag- 2008.

Quellen

Page 5: BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN

Internationale Regelung

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte1948

Europäische Menschenrechtskonvention1950

UNO-Kinderkonvention1989

1/20/12

Page 6: BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN

Der "Mensch„ wer geboren ist

Der Fötus "Person„

Zeitpunkt an das Recht auf Leben im Ermessen der einzelnen Staaten

Page 7: BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN

Regelung in der Republik Belarus

1/20/12

Das Recht auf Leben entsteht zur Zeit der Geburt des Menschen

  Ein Embryo = ein physiologischer Teil des

Körpers

der Embryo kann ein Erbe sein

die Abtreibungen sind erlaubt

Page 8: BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN

1/20/12

PRO

CONTRA

Entwicklungsstadien

Forschungen an menschlichen Embryonen

Schutz des ungeborenen Lebens

Heilungsmöglichkeiten schwerer Krankheiten

Page 9: BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN

Problem der Abtreibungen

Illegal ohne Ausnahmen

Illegal mit Ausnahmen Regionsabhängige Varianten

Legal ohne Folgen

Page 10: BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN

Schlussfolgerung:

Ein menschliches Embryo hat einen begrenzten rechtlichen Status

Es wäre richtiger, den Anfang des Lebens nicht im Moment der Geburt des Menschen, sondern im Moment der Empfängnis zu bestimmen