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§ 43 IfSG LGA-BW 2001 Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) für Beschäftigte im Lebensmittelbereich Unterrichtsmaterialien des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg LGA Mit freundlicher Unterstützung von

Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) für Beschäftigte im Lebensmittelbereich Unterrichtsmaterialien des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg

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§ 43 IfSG LGA-BW 2001

Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) für Beschäftigte im Lebensmittelbereich

Unterrichtsmaterialien des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg LGA

Mit freundlicher Unterstützung von

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Essen ist lecker, aberLebensmittel können auch Krankheiten verursachen

Folie 2

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mangelnde SauberkeitVerzehr von verunreinigten

LebensmittelnKontakt mit/Verzehr von

rohen tierischen Lebensmitteln

Ursachen

Folie 3

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Krankheiten

Brechdurchfallerkrankungen• Cholera• bakterielle Ruhr • Salmonellose• andere Magen-Darm-Erkrankungen, z.B. durch

Viren oder durch Eitererreger verursacht

ansteckende Leberentzündung• Hepatitis A und E

Typhus und Paratyphus

Näheres zu Erkrankungen siehe Merkblätter

Folie 4

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KrankheitserregerBakterien

mit dem Auge nicht sichtbare Einzellerkönnen sich in Lebensmitteln (schnell)

vermehrenkönnen Lebensmittel vergiften

Virennoch kleiner als BakterienZellschmarotzerkönnen sich in Lebensmitteln nicht vermehren,

werden aber durch Lebensmittel übertragen

Folie 5

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Übertragungswege

Folie 6

verzehrfertige Lebensmittel werden mit Krankheitserregern verunreinigt... direkt von Menschen (Keimträgern) indirekt über

verunreinigte Gerätschaftenunsaubere Arbeitskleidungandere rohe Lebensmittel

(besonders tierischer Herkunft)

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Ursache Mensch

Erkrankte (z.B. an einer Durchfallerkrankung)

Ausscheider(Menschen, die sich gesund fühlen,

aber Erreger ausscheiden)

Menschen mit eitrigen Wunden oder eiternden Entzündungen(an unbedeckten Körperteilen) oder anderen über Lebensmittel übertragbaren Hautkrankheiten

Folie 7

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Gefahr Lebensmittel

Gefahr leicht verderbliche Lebensmittel, bilden geeigneten Nährboden

für Erreger (Bakterien) GefahrSpeisen, die ohne Erhitzung

(kochen oder braten) abgegeben werden

Folie 8

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Fleisch, Geflügelfleisch (roh und gegart) und Erzeugnisse daraus (z.B. Wurst, Hackfleisch)

Milch und Erzeugnisse aus Milch oder auf Milchbasis (z.B. Käse, Joghurt)

Fische, Krebse oder sonstige Meeresfrüchte wie Weichtiere, Muscheln etc. oderErzeugnisse daraus (z.B. Krabbencocktail)

Eiprodukte (z.B. Eiklar, Eiweiss oder Eigelb)

Gefährdete Lebensmittel

Folie 9

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Gefährdete Lebensmittel

Säuglings- oder Kleinkindernahrung Speiseeis (mit und ohne Milch)

und entsprechende Erzeugnisse (z.B. Sorbet)Backwaren mit nicht durchgebackenen

Anteilen (z.B. Torten, cremegefülltes Gebäck)

Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden und Speisen mit Mayonnaise, Saucen, Nahrungshefe

Folie 10

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Gefahr Verbraucher

GefahrKüchen in Gaststätten, Kantinen oder Gemeinschaftsverpflegung,

hier werden viele Personen verköstigt

Lebensgefahr bei kranken und/oder alten Menschen,Säuglingen/Kleinkindern

Folie 11

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Tätigkeitsverbot bei

Erkrankung oder Verdacht auf:ansteckende Magen-Darm-ErkrankungTyphus abdominalisParatyphusCholeraShigellenruhrSalmonelloseansteckende Leberentzündung (Hepatitis A

und E)

Folie 12

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Tätigkeitsverbot bei

Hautkrankheiten, die über Lebensmittel übertragbar sind

infizierten (eitrigen) Wundenan Händen und unbedeckten Körperteilen

Ausscheidung von:ShigellenSalmonellenenterohämorrhagischen E.coli (EHEC)Choleravibrionen

Folie 13

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Tätigkeitsverbot

Erkrankte oder dessen verdächtige Personen oder Ausscheider dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden, beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von

leicht verderblichen Lebensmitteln (Folien 9 + 10), wenn sie mit diesen in Berührung kommen, oder

in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung

gilt entsprechend, wenn diese Personen mit Gerät-schaften (Bedarfsgegenständen) so in Kontakt kommen, dass Erregerübertragung auf Lebensmittel möglich ist

Folie 14

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Tätigkeitsverbot

gilt kraft Gesetzesmuss nicht extra angeordnet werdenbei Nichtbefolgen mit Strafe bedrohtGesundheitsamt kann Ausnahmen

zulassenTätigkeiten ohne Berührung zu leicht

verderblichen Lebensmitteln (Folie 9 + 10)

oder außerhalb Küchen sind erlaubt

Folie 15

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Vorbeugung

Sorgfalt und persönlicheHygiene beim Umgang mit Lebensmitteln

bei Erkrankung, Verdacht, Ausscheidung, unverzügliche

Mitteilungan Arbeitgeber

Folie 16

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Hygienegebotepersönliche Sauberkeit und Hygienehäufiges Waschen und ggf. Desinfizieren der

Hände und Händetrocknen mit Einwegtüchernvor Arbeitsantrittnach dem Toilettenbesuchzwischen unterschiedlichen Arbeitsprozessen

saubere komplette ArbeitskleidungHand- und Unterarmschmuck ablegennicht auf Lebensmittel husten und niesenWunden wasserdicht abdecken

Folie 17

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Arzt aufsuchen bei

Durchfall und Erbrechen Hautausschlag eiternden Hautwunden anhaltendem Niesen und Husten Fieber Gelbfärbung der Haut und der

Augäpfel

Folie 18