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Bericht des Landesrechnungshofes über den Salzburger Tourismusförderungsfonds März 2005 LRH-3-87/8-2005

Bericht des Landesrechnungshofes über den Salzburger … · 2016. 3. 25. · den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung bedürfen solche 1 Die Landesregierung hat

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Bericht des Landesrechnungshofes

über den

Salzburger Tourismusförderungsfonds

März 2005

LRH-3-87/8-2005

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Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds

STFF.doc Seite 2

Kurzfassung

Der Salzburger Tourismusförderungsfonds ist ein durch Landesgesetz einge-

richteter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er fördert die Salzburger Fest-

spiele, touristische Maßnahmen und Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung

sowie den regionalen Ausgleich zwischen den örtlichen Tourismusträgern.

Organe des Fonds sind die Fondskommission und ein von der Kommission ein-

gesetzter Geschäftsführer. Die Fondskommission ist u.a. für die Entscheidung

über Förderansuchen, die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rech-

nungsabschlusses sowie für die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwen-

dung zuständig. Zur Abwicklung der Förderungen wurden von der Kommission

Richtlinien erlassen.

Im geprüften Zeitraum finanzierte sich der Fonds im Wesentlichen aus

Verbands-, Tourismus- und Fondsbeiträgen. Auch erzielte der Fonds Erträge

aus der Veranlagung seines Vermögens. Die dem Fonds zugeflossenen Beiträge

betrugen im Jahr 2001 rd. € 3,6 Millionen; im Jahr 2002 waren es rd. € 3,1

Millionen und im Jahr 2003 rd. € 3,8 Millionen.

Jährlich wurden vom Fonds Vorhaben in einer durchschnittlichen Höhe von rd.

€ 3,5 Millionen gefördert. Der überwiegende Teil der Förderungen betraf die

Salzburger Festspiele; diese erhielten eine jährliche Förderung von durchschnitt-

lich rd. € 2,7 Millionen. Rund € 730.000 entfielen auf die Förderung des Regio-

nalen Ausgleichs und auf einzelne Projekte mit überörtlicher Bedeutung.

Die Vermögenslage des Fonds ist durch eine hohe Eigenkapitalquote gekenn-

zeichnet (95 %). Zum 31.12.2003 betrug das Eigenkapital rd. € 4,6 Millionen;

die Wertpapiere und der überwiegende Teil des Umlaufvermögens waren durch

Eigenkapital finanziert. Der Wertpapierbestand des Fonds entspricht in seiner

Höhe in etwa dem jährlichen Ausmaß des gesetzlichen Förderungsobligos

(Abgangsdeckung Salzburger Festspiele und regionale Ausgleichszahlungen).

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Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds

STFF.doc Seite 3

Der Bestand an flüssigen Mitteln wies im Jahresablauf jeweils große Schwan-

kungen auf. Ursache war vor allem, dass der überwiegende Teil der Beiträge in

den Monaten Juli und August angewiesen wurde. Der Landesrechnungshof

empfiehlt, durch geeignete Maßnahmen den Bestand an flüssigen Mitteln mög-

lichst gering zu halten. Daher sollte überlegt werden, Förderungsmittel rascher

den in Betracht kommenden Empfängern zufließen zu lassen.

Weiters enthält der Bericht im Wesentlichen folgende Feststellungen bzw.

Empfehlungen:

Der Landesrechnungshof empfiehlt, Maßnahmen zur Beschleunigung der

Fördervergabe zu setzen. Dies kann etwa durch eine bedarfsgerechte Anzahl

von Kommissionssitzungen oder die Übertragung der Entscheidung über ge-

wisse Förderansuchen auf die Unterkommission und die Geschäftsführung er-

folgen. Laut Fondsgeschäftsführung ist lediglich bei den Freien Förderungen mit

einem Anteil von ca. 6 % des Jahresbudgets eine Vorlage und Beschlussfassung

durch die Fondskommission erforderlich.

Für den Landesrechnungshof ist es entbehrlich, dass die Tourismusverbände für

den „Regionalen Ausgleich“ eigens Anträge an den Fonds stellen müssen, da

sich die Höhe des Anspruchs direkt aus den einschlägigen Richtlinien ergibt.

Auch sollten sich Ausgleichszahlungen dem Zweck des regionalen Ausgleichs

entsprechend auf kleinere fremdenverkehrsintensive Gemeinden beschränken.

Der Landesrechnungshof empfiehlt, Ausmaß und Auszahlung der Remunera-

tion für die Tätigkeit des Geschäftsführers klar zu regeln.

Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag hat jedenfalls vor Beginn des

Geschäftsjahres zu erfolgen. Dadurch können Förderungen vermieden werden,

die nicht durch einen genehmigten Voranschlag abgedeckt sind.

Das „Vier-Augen-Prinzip“ ist bei der Verfügung über das Konto (Anweisung

von Förderungsmitteln) nicht in einem ausreichenden Ausmaß gewährleistet.

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STFF.doc Seite 4

Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass Anwei-

sungen zweier elektronischer Signaturen bedürfen, die unabhängig voneinan-

der auszulösen sind. Auch wird empfohlen, anstelle der bestehenden Einzel-

zeichnung eine gemeinsame Zeichnungsberechtigung für zwei Personen zu ver-

anlassen.

Der Landesrechnungshof regt an, die Fälligkeit der Fondsbeiträge (Ortstaxe)

von derzeit halbjährliche auf vierteljährliche Termine abzuändern. Dies wäre

ohne allzu großen Verwaltungsaufwand möglich und würde die Liquidität des

Fonds verbessern.

Die formalen Förderungsbedingungen wurden im Wesentlichen eingehalten. In

Einzelfällen wurden Mängel wie etwa die lückenhafte Vorlage von Unterlagen

zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel festge-

stellt.

Zu einzelnen Förderfällen hat der Landesrechnungshof folgendes festgestellt:

• Die vom Österreichischen Alpenverein vorgelegten Abrechnungen sollten

zumindest stichprobenweise anhand von Belegen überprüft werden. Dies

gilt sinngemäß auch für Marketingaktivitäten der Salzburger Kulturvereini-

gung.

• Mit der Förderung eines Lehrganges für Tourismus- und Hotelmanagement

sind eher entwicklungspolitische Zielsetzungen verbunden. Dies entspricht

nicht den Grundsätzen der Förderungsrichtlinien.

• Die Förderung der Salzburger Nachwuchsschirennläufer ist als besondere Art

der Sportförderung anzusehen. Entgegen der Ankündigung des damaligen

Vorsitzenden der Fondskommission wurde diese Förderung seit der letzten

Prüfung des Landesrechnungshofes nicht abgeschafft. Die Geschäftsführung

kündigt an, diesen Punkt der Fondskommission zur Beratung vorzulegen.

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STFF.doc Seite 5

Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkungen .............................................................................................. 8

1.1 Prüfungsauftrag ......................................................................................................8

1.2 Aufbau des Berichts ................................................................................................8

2. Allgemeines ...................................................................................................... 9

2.1 Salzburger Tourismusförderungsfonds.....................................................................9 2.1.1 Fondskommission ......................................................................................10

2.1.2 Geschäftsführung ......................................................................................13

2.1.3 Geschäftsgang...........................................................................................14

2.1.4 Grundlagen für Zuwendungen des Fonds ..................................................18

3. Jahresabschluss .............................................................................................. 20

3.1 Bilanzen ................................................................................................................20 3.1.1 Anlagevermögen .......................................................................................20

3.1.1.1 Sachanlagen ..............................................................................................20 3.1.1.2 Wertpapiere ..............................................................................................21

3.1.2 Umlaufvermögen ......................................................................................22 3.1.2.1 Sonstige Forderungen................................................................................22 3.1.2.2 Guthaben bei Kreditinstituten....................................................................22

3.2 Eigenkapital ..........................................................................................................24

3.3 Rückstellungen......................................................................................................24

3.4 Verbindlichkeiten ..................................................................................................25

4. Gewinn- und Verlustrechnung ........................................................................ 26

4.1 Erträge aus Pflichtbeiträgen (zugeflossene Beiträge)..............................................27 4.1.1 Fondsbeiträge (Land- und Forstwirtschaft) ................................................27

4.1.2 Fondsbeiträge (Ortstaxe)...........................................................................28

4.1.3 Verbandsbeiträge ......................................................................................29

4.1.4 Tourismusbeiträge .....................................................................................30

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STFF.doc Seite 6

4.2 Förderungsaufwand (geförderte Vorhaben) ..........................................................30 4.2.1 Festspiele .....................................................................................................31

4.2.2 Regionaler Ausgleich....................................................................................31

4.2.3 Touristische Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung (Freie Zuwendungen) .36

4.3 Personalaufwand ..................................................................................................36

4.4 Verwaltungsaufwand ............................................................................................37

4.5 Finanzergebnis ......................................................................................................37 4.5.1 Wertpapiererträge/Zinserträge.....................................................................37

4.5.2 Abschreibungen Finanzanlagen....................................................................38

5. Freie Zuwendungen (Projekte) ........................................................................ 39

5.1 Touristische Erschließungs-, Entwicklungs- und Sicherungsvorhaben.....................41 5.1.1 Österreichischer Alpenverein (ÖAV): ...........................................................42

5.1.2 Marktgemeinde Mattsee:.............................................................................43

5.1.3 Marktgemeinde Golling ...............................................................................43

5.2 Veranstaltungen....................................................................................................44 5.2.1 Salzburger Kulturvereinigung.......................................................................44

5.2.2 Internationale Stiftung Mozarteum (Mozartwoche) .....................................45

5.2.3 Verein Eurofestival 2003 Salzburg (Europäische Betriebssportspiele) ............46

5.3 Überregionale Vorhaben (inkl. Wanderwege) .......................................................46

5.4 Überregionale Werbemaßnahmen ........................................................................47 5.4.1 Salzburger Blasmusikverband.......................................................................47

5.4.2 Gemeinde Leogang......................................................................................48

5.5 Salzburg Land Tourismusgesellschaft GmbH (SLTG)..............................................48

5.6 Sonstige ................................................................................................................49 5.6.1 Schihotelfachschule Bad Hofgastein .............................................................49

5.6.2 Stipendium für den Lehrgang Tourismus- und Hotelmanagement................50

5.6.3 Salzburger Landesschiverband: ....................................................................50

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6. Anhang ........................................................................................................... 52

6.1 Gegenäußerung des Amtes der Salzburger Landesregierung .................................52

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1. Vorbemerkungen

1.1 Prüfungsauftrag

(1) Die Prüfung des Salzburger Tourismusförderungsfonds war Teil des Prüfungs-

programms für das Jahr 2004 („Besorgung der laufenden Aufgaben des

Landesrechnungshofes“).

Die Prüfung umfasst die Jahre 2001 – 2003.

Der Salzburger Tourismusförderungsfonds ist durch Landesgesetz eingerichtet

und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Der Fonds wird von einer Kommission

(Fondskommission) verwaltet.

1.2 Aufbau des Berichts

(1) Der Bericht ist in Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert. Vom Landesrech-

nungshof festgestellte Sachverhalte sind mit „(1)“ und deren Bewertung samt

allfälliger Empfehlungen mit „(2)“ gekennzeichnet. Diese werden zusätzlich

durch Schattierung hervorgehoben. Die zusammengefasste Gegenäußerung

der geprüften Einrichtung wird kursiv dargestellt und mit „(3)“ kodiert. Eine

allenfalls abschließende Beurteilung durch den Landesrechnungshof ist mit

„(4)“ gekennzeichnet. Die vollständige Gegenäußerung ist dem Bericht als An-

lage angeschlossen.

Um den Bericht übersichtlich zu gestalten, ist das enthaltene Zahlenwerk fall-

weise gerundet.

Im Bericht verwendete geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten grundsätz-

lich für Frauen und Männer.

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2. Allgemeines

2.1 Salzburger Tourismusförderungsfonds

(1) Der mit Gesetz vom 2. März 1928, LGBl. Nr. 35, gebildete Fonds ist zur Förde-

rung von Einrichtungen und Maßnahmen berufen, die dem Tourismus im Land

Salzburg dienen. Diese Bestimmungen sind nunmehr Bestandteil des Salzburger

Tourismusgesetzes.

Der Fonds fördert:

• die Salzburger Festspiele (Abgangsdeckung gemäß dem Bundesgesetz

über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“, BGBl. Nr. 147/1950)

• touristische Maßnahmen und Einrichtungen mit jedenfalls überörtlicher Be-

deutung (Zuwendungen, Darlehen, Beteiligungen)

• den regionalen Ausgleich zwischen den örtlichen Tourismusträgern (Zuwen-

dungen, Darlehen).

Der Fonds finanziert sich im Wesentlichen aus Tourismusbeiträgen sowie aus

Verbands- und Fondsbeiträgen. Weiters fließen dem Fonds Erträge aus der Ver-

anlagung des Fondsvermögens zu. Neben einer Finanzierung durch Dar-

lehensaufnahme sind gesetzlich auch Einnahmen aus Stiftungen und sonstigen

Zuwendungen vorgesehen.

Beitragspflichtig für den Fondsbeitrag sind sowohl kammerumlagepflichtige

Land- und Forstwirte als auch Personen, die Fremde beherbergen und ver-

pflichtet sind, dafür eine Orts- oder Kurtaxe einzuheben. Die Bemessungs-

grundlage bei den Land- und Forstwirten bildet der Grundsteuermessbetrag;

Vermieter haben je Nächtigung 1,5 Cent abzuliefern.

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Der Verbandsbeitrag ergibt sich aus dem Beitragsaufkommen nach dem Salz-

burger Tourismusgesetz. Er beträgt 10 % von den Beiträgen, die von Mit-

gliedern eines Tourismusverbandes insgesamt entrichtet werden. Eine Aus-

nahme gilt für die Landeshauptstadt, hier gilt ein Drittel des Aufkommens als

Verbandsbeitrag.

Der Tourismusbeitrag entspricht dem Beitragsaufkommen, das von solchen

Beitragspflichtigen nach dem Salzburger Tourismusgesetz entrichtet wird, die

keinem Verband angehören.

2.1.1 Fondskommission

(1) Der Fondskommission gehören Vertreter der Tourismuspolitik des Landes und

Vertreter der unterschiedlichen Beitragszahler an. Die Kommission besteht aus

26 Mitgliedern. Kraft Gesetz besteht die Fondskommission aus dem Landes-

hauptmann oder einem mit seiner Vertretung betrauten Mitglied der Landes-

regierung als Vorsitzenden. Dazu kommen der Bürgermeister der Landeshaupt-

stadt und die Präsidenten der Wirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter

und Angestellte und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft.

Weitere 21 Mitglieder sind für die Dauer von fünf Jahren von folgenden Ein-

richtungen entsandt:

• Wirtschaftskammer (6 Vertreter)

• Kammer für Arbeiter und Angestellte (3 Vertreter)

• Kammer für Land- und Forstwirtschaft (2 Vertreter)

• Kammern der freien Berufe (6 Vertreter)

• Gemeindeverband (2 Vertreter von Tourismusgemeinden)

• Städtebund (1 Vertreter einer Tourismusgemeinde)

• Privatzimmervermieter (1 Vertreter).

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STFF.doc Seite 11

Für den Fall, dass das mit Tourismusangelegenheiten befasste Mitglied der

Landesregierung der Kommission nicht angehört, ist dieses den Sitzungen der

Kommission als beratendes Mitglied beizuziehen. Mit beratender Stimme hat

auch ein Vertreter der Geschäftsführung sowie ein vom Ressortchef zu nomi-

nierender Vertreter des Amtes der Landesregierung an den Sitzungen teilzu-

nehmen.

Die Mitgliedschaft zur Fondskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die

Fondskommission tagt im Regelfall zweimal jährlich. Für die Beschlussfähigkeit

ist die Einladung aller Kommissionsmitglieder und die Anwesenheit von

wenigstens 13 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.

Der Fondskommission obliegt:

• Vertretung des Fonds nach außen (rechtsverbindliche Zeichnungen haben

gemeinsam durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer zu erfolgen)

• Entsendung von Mitgliedern der Kommission in Körperschaften und Ein-

richtungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen

• Entscheidung über Förderansuchen

• Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen

• Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses

• Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördergelder, sowie

deren Zurücknahme

• Erlassung von Förderrichtlinien

• Erstattung eines Jahresberichtes an die Landesregierung über den Ver-

mögensstand und die Gebarung des Fonds.1

Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die nur erteilt

werden darf, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind. Nach

den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung bedürfen solche

1 Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 30. September des Folgejahres einen Bericht über den

Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten.

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Beschlüsse, die die Verwendung der Mittel betreffen, der kollegialen Be-

schlussfassung.

Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Fondskommis-

sion in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese wurde von der Fondskommis-

sion am 18.04.1961 beschlossen. In der Geschäftsordnung ist auch vorgesehen,

dass zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten Unterausschüsse aus Mit-

gliedern der Fondskommission eingerichtet werden können.

In der Praxis werden Förderungsvorhaben von einer dreiköpfigen Unterkom-

mission, bestehend aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer, Arbeiter-

kammer und Landwirtschaftskammer, begutachtet. In einzelnen Fällen wird ein

Lokalaugenschein vorgenommen. Der Unterkommission obliegt auch die Mit-

wirkung bei der abschließenden Kontrolle (widmungsgemäße Verwendung).

Dieser Kommission gehört der Geschäftsführer des Fonds mit „beratender“

Stimme an.

(2) Die Zusammensetzung der aus 26 Personen bestehenden Fondskommission

spiegelt die Interessen der Beitragspflichtigen wider. Bei Sitzungen der Fonds-

kommission waren durchschnittlich ¾ der Mitglieder anwesend; nicht an-

wesende Mitglieder waren im Regelfall entschuldigt.

Die geringe Anzahl von jährlich zwei Kommissionssitzungen kann sich nachtei-

lig für einzelne Förderungswerber auswirken. Die Zuerkennung der Förderung

(Zeitraum zwischen Einbringen des Ansuchens und der tatsächlichen Erledi-

gung) dauerte im Einzelfall neun Monate. Der Landesrechnungshof empfiehlt

Maßnahmen zu setzen, damit diese Dauer verkürzt wird. Dies kann etwa durch

eine bedarfsgerechte Anzahl von Kommissionssitzungen oder die Übertragung

der Entscheidungskompetenz für gewisse Förderansuchen an die Unterkommis-

sion und die Geschäftsführung erfolgen. Eine solche Vorgangsweise gilt derzeit

bereits für Förderungen unter dem Titel „Regionaler Ausgleich“. Vor allem aus

verwaltungsökonomischen Überlegungen ist das Erfordernis zu hinterfragen,

dass Beschlüsse der Fondskommission einer Genehmigung der Landesregierung

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– und zwar der kollegialen Beschlussfassung – bedürfen. Zumindest bei Be-

schlüssen über eine im Einzelfall zuzuerkennende Förderung erscheint dies ent-

behrlich.

(3) Die Fondsgeschäftsführung verweist darauf, dass lediglich bei den Freien

Förderungen mit einem Anteil von ca. 6 % des Jahresbudgets eine Vorlage

und Beschlussfassung durch die Fondskommission erforderlich sei. Am Jahres-

anfang vollständig eingereichte Ansuchen würden rasch abgewickelt, da die

Fondskommission bis zum Ende des ersten Quartals des ersten Geschäftsjahres

den Jahresabschluss des vergangenen Jahres zu beschließen habe. Im Rahmen

dieser Sitzung würden von der Fondskommission auch die vorliegenden För-

deranträge beschlossen. Lediglich einige wenige zum Teil unvollständige An-

suchen bedürften einer längeren Bearbeitungs- und Entscheidungsdauer.

2.1.2 Geschäftsführung

(1) Für die Führung der laufenden Geschäfte ist von der Fondskommission der

Leiter des Referates 15/02 „Wirtschafts- und Technologieförderung“ (Abtei-

lung 15 „Wirtschaft, Tourismus und Energie“) eingesetzt. Der Geschäftsführer

wurde im Berichtszeitraum von zwei weiteren Personen unterstützt. Diese ge-

hörten dem Dienststand des Landes an. Die Art der Tätigkeit ist als Nebentätig-

keit zu qualifizieren; mit dem Fonds waren freie Dienstverträge abgeschlossen.

Für Leistungen, die vom Geschäftsführer erbracht werden, gilt eine Art „Remu-

nerationsregelung“. In den Voranschlägen wurde dafür vorgesorgt. Im Jahr

2001 waren es € 2.907. In den Folgejahren erhöhten sich die Remunerationen

auf € 3.650 bzw. € 4.000. Da eine Auszahlung nicht erfolgte, sind in den Bilan-

zen des geprüften Zeitraumes entsprechende Rückstellungen ausgewiesen.

Das Entgelt der beiden Fondsbediensteten entsprach jeweils der Geringfügig-

keitsgrenze nach dem ASVG. Darüber hinaus hat die Fondskommission rück-

wirkend für besondere Leistungen Remunerationen zuerkannt. Für das Jahr

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STFF.doc Seite 14

2002 waren es insgesamt € 726. Für das Jahr 2003 waren es € 2.000. Dafür

sind in der Bilanz entsprechende Rückstellungen ausgewiesen.

Dem Land werden keine Verwaltungskosten (Büroaufwand) erstattet.

(2) Die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Geschäftsführung über Bediens-

tete des Amtes der Landesregierung (Referat 15/02) ist für den Fonds zweck-

mäßig. Der Landesrechnungshof empfiehlt, dem Land anteilige Verwaltungs-

kosten zu erstatten. Die für die Geschäftsführung anfallenden Personalkosten

sind angemessen.

Der Landesrechnungshof empfiehlt, hinsichtlich Ausmaß und Auszahlung der

Remuneration für die Tätigkeit des Geschäftsführers eine klare Regelung zu

treffen.

(3) In der Gegenäußerung weist die Fondsgeschäftsführung darauf hin, dass Büro-

material aus dem ehemaligen Büro verwendet werde. Ein Neubedarf bestehe

nur in Form von Druckpapier.

2.1.3 Geschäftsgang

(1) Der Fonds hat für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag zu erstellen und

in weiterer Folge einen Rechnungsabschluss zu verfassen. Der Voranschlag hat

innerhalb von acht Wochen nach Vorliegen des für das Kalenderjahr bestimm-

ten Jahresvoranschlages des Salzburger Festspielfonds erstellt zu werden. Der

Rechnungsabschluss muss bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres

erstellt werden. Die Bücher des Fonds werden von einem Wirtschaftstreuhän-

der geführt. Dieser erstellte auch den Jahresabschluss; die Bestimmungen des

Rechnungslegungsgesetzes werden sinngemäß angewendet. Die Landesregie-

rung hat bis spätestens 30. September des Folgejahres dem Landtag über die

Gebarung einen Bericht zu erstatten (Vermögensstand und Gebarung).

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Für den Salzburger Festspielfonds gilt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirt-

schaftsjahr (1. Oktober – 30. September des Folgejahres). Der Haushaltsplan

des Salzburger Festspielfonds wird im Regelfall durch das Festspielkuratorium

ein halbes Jahr vor Beginn des Wirtschaftsjahres beschlossen. Die Höhe des für

das Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu tragenden Betriebsabganges wurde dem

Salzburger Tourismusförderungsfonds mit 11. Juli 2000 mitgeteilt. Für das dar-

auf folgende Wirtschaftsjahr war es der 4. April 2001. Für das Wirtschaftsjahr

2002/2003 erfolgte die Mitteilung am 18. September 2002.

Die Beschlussfassung des Salzburger Tourismusfonds über den Jahresvoran-

schlag 2001 erfolgte in der Sitzung der Fondskommission vom 2. April 2001.

Für den Jahresvoranschlag 2002 war es der 25. Juli 2002. Der Voranschlag

2003 wurde am 1. April 2003 beschlossen. Für die Nichtbeachtung der gesetz-

lichen Frist zur Beschlussfassung des Voranschlages führt die Geschäftsführung

des Fonds vor allem die Problematik des vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-

schaftsjahres der Salzburger Festspiele an. Ein Vorziehen der Beschlussfassung

wäre mit Unsicherheiten bei der Einschätzung der zu erwartenden Einnahmen

aus Beiträgen behaftet.

Für die Abwicklung der Förderungsangelegenheiten gilt folgende Vorgangs-

weise:

Der von den Salzburger Festspielen mitgeteilte Beitrag zur Abdeckung des Be-

triebsabganges wird von der Geschäftsführung in vier Raten (jeweils am

1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. September) angewiesen. Die Entwicklung bei

den Salzburger Festspielen wird bei den jeweiligen Sitzungen der Fondskommis-

sion erörtert.

Für die Beiträge zum regionalen Ausgleich zwischen den örtlichen Tourismus-

trägern gilt die von der Fondskommission beschlossene Richtlinie. Nach den Be-

stimmungen des Tourismusgesetzes stehen dafür jährlich mindestens € 436.050

zur Verfügung. Grundlage für die Zuerkennung bildet der von einem begüns-

tigten Verband zu stellende Antrag. Der Zeitpunkt der Anweisung durch die

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Landesrechnungshof Salzburger Tourismusförderungsfonds

STFF.doc Seite 16

Geschäftsführung richtet sich nach dem Einlagen des Antrages; die Anweisung

erfolgt nach Maßgabe der beim Fonds vorhandenen flüssigen Mittel.

Für die Förderung touristischer Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung gilt

die dafür von der Fondskommission beschlossene Richtlinie. Jedes einzelne

Vorhaben ist von der Unterkommission zu begutachten. Die Zuerkennung der

Förderung bedarf in jedem Einzelfall eines Beschlusses der Fondskommission.

Dieser Beschluss bedarf einer gesonderten Genehmigung durch die Landesre-

gierung. Dazu ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landes-

regierung eine kollegiale Beschlussfassung erforderlich. Die widmungsgemäße

Verwendung der Förderungsmittel ist von der Geschäftsführung zu prüfen.

Die Anweisung der Förderungsmittel zählt zu den laufenden Aufgaben der Ge-

schäftsführung. Dazu ist der Geschäftsführer über die Konten des Fonds alleine

zeichnungsberechtigt.

Der Zahlungsverkehr wird elektronisch abgewickelt (e-banking). Nach Angaben

der Geschäftsführung wäre die Einhaltung des „Vier-Augen-Prinzip“ wie folgt

sichergestellt: Eine Bedienstete des Fonds hat die Berechtigung mittels „PIN-

Code“ in das Konto Einsicht zu nehmen. Der für die Auslösung einer Über-

weisung erforderliche „TAN“ (elektronische Signatur) wird dieser Bediensteten

vom Geschäftsführer im Einzelfall zur Kenntnis gebracht. Das jeweilige Über-

weisungsprotokoll wird vom Geschäftsführer evident gehalten.

(2) Die nicht fristgerechte Beschlussfassung über den Voranschlag ist zu beanstan-

den. Es entspricht dem Wesen eines Voranschlages, dass ein solcher am Beginn

der dafür vorgesehenen Periode zu beschließen ist. Den von der Geschäftsfüh-

rung für das Versäumnis ins Treffen geführten Überlegungen ist eine gewisse

Berechtigung nicht abzusprechen. Dem steht jedoch die gesetzlich vorgesehene

Frist entgegen. Daher empfiehlt der Landesrechnungshof Überlegungen anzu-

stellen, wie die vorgegebene Frist an die Erfordernisse angepasst werden kann.

Sicherzustellen ist, dass eine Beschlussfassung vor Beginn eines Geschäftsjahres

zu erfolgen hat.

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STFF.doc Seite 17

Die Abwicklung der Abgangsdeckung gegenüber den Salzburger Festspielen er-

folgt verwaltungsökonomisch zweckmäßig. Allerdings ist festzuhalten, dass

zumindest bei zwei der angewiesenen Raten noch kein beschlussmäßig festge-

stellter Voranschlag vorliegt.

Die Abwicklung der Ausgleichsleistungen (Beiträge zum regionalen Ausgleich)

erfolgt verwaltungsökonomisch zweckmäßig. Allerdings liegt zumindest bei

einem Teil der Fälle noch kein beschlussmäßig festgestellter Voranschlag vor.

Die geringe Anzahl von Sitzungen der Fondskommission (höchstens zwei

Sitzungen jährlich) wirkt sich nachteilig für die Abwicklung bei der im Einzelfall

zuzuerkennenden Förderungen aus. Eine zusätzliche Verzögerung ergibt sich

aus dem Erfordernis, dass Beschlüsse über die Zuerkennung der Förderung

einer Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen. Der Landesrech-

nungshof empfiehlt, Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu über-

legen (siehe dazu die Empfehlung im UA Fondskommission).

Das „Vier-Augen-Prinzip“ ist bei der Verfügung über das Konto (Anweisung

von Förderungsmitteln) nicht in einem ausreichenden Ausmaß gewährleistet.

Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass Anwei-

sungen zweier elektronischer Signaturen bedürfen, die unabhängig voneinan-

der auszulösen sind. Auch wird empfohlen, anstelle der bestehenden Einzel-

zeichnung eine Gemeinsamzeichnung durch zwei Personen zu veranlassen.

(3) Der Fondsgeschäftsführer weist in seiner Gegenäußerung darauf hin, dass eine

gesetzliche Verpflichtung zur Abdeckung von 20 % des Betriebsabganges be-

stehe; dies sei unabhängig von der Beschlussfassung über den Voranschlag. Er

hält es für überlegenswert, den Jahresvoranschlag gemeinsam mit dem

Rechnungsabschluss des vorangegangenen Jahres bis spätestens 31. März zu

erstellen und zu beschließen.

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Weiters weist der Geschäftsführer darauf hin, dass die vom Landesrechnungs-

hof kritisierte Zeichnungs- und Dispositionsberechtigung seit dem Jahre 1986

bestehe.

(4) Der Landesrechungshof sieht die gesetzliche Verpflichtung zur Deckung des

Betriebsabganges der Salzburger Festspiele unabhängig von der rechtzeitigen

Erstellung eines Voranschlages.

Der Landesrechnungshof bekräftigt seine Forderung, dass der Voranschlag

jedenfalls vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zu erstellen ist.

2.1.4 Grundlagen für Zuwendungen des Fonds

(1) Gesetzliche Grundlage für die verpflichtenden Zuwendungen an die Salzburger

Festspiele bildet das Bundesgesetz über den „Salzburger Festspielfonds“. Da-

nach hat der Salzburger Tourismusförderungsfonds 20 % des Betriebsabganges

zu tragen. Weitere Beitragszahler sind der Bund (40 %), das Land Salzburg

(20 %) und die Landeshauptstadt Salzburg (20 %).

Grundlage für den „regionalen Ausgleich“ zwischen den örtlichen Tourismus-

trägern bildet das Salzburger Tourismusgesetz. Danach waren im Prüfungszeit-

raum für diesen Zweck Förderungsmittel in einer Höhe von mindestens

€ 436.050 zur Verfügung zu stellen. Zielsetzung für den „regionalen Aus-

gleich“ ist es, kleineren fremdenverkehrsintensiven Gemeinden, in denen das

Verbandsaufkommen etwa durch den Abfluss von Umsätzen in andere Ge-

meinden geschmälert wird, dafür einen gewissen finanziellen Ausgleich zu

bieten. Der Anspruch eines Tourismusverbandes auf solche „Ausgleichsmittel“

ergibt sich auf Grund der dazu von der Fondskommission erlassenen Richtlinien.

Die Höhe des im Einzelfall zustehenden Beitrages errechnet sich aus einer ge-

wichteten Kombination folgender Faktoren: Fremdenverkehrsintensität der

Gemeinde (Ortsklasse), Aufkommen an Verbandsbeiträgen in der Gemeinde,

Einwohnerzahl der Gemeinde, Nächtigungszahl.

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STFF.doc Seite 19

Grundlage für die Förderung „Touristischer Maßnahmen mit überörtlicher Be-

deutung“ bildet das Salzburger Tourismusgesetz und die dazu von der Fonds-

kommission erlassenen Richtlinien. Gefördert werden neben Maßnahmen, die

der Verbesserung der touristischen Infrastruktur dienen auch für den Tourismus

bedeutsame Vorhaben, die eine gewisse Breitenwirkung erwarten lassen. Im

Einzelfall soll das Ausmaß der Zuwendung einen Betrag von € 22.000 nicht

überschreiten; vor allem bei Erschließungsvorhaben und auch bei Vorliegen von

besonders berücksichtigungswürdigen Umständen kann eine höhere Förderung

zuerkannt werden. Vorhaben, die zu den Pflichtaufgaben einer Gemeinde ge-

hören, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Schwerpunktmäßig sollen

„kleinere Fremdenverkehrsgemeinden“ sowohl bei der Verwirklichung ge-

planter als auch bei der Erhaltung bestehender tourismusbedeutsamer Einrich-

tungen unterstützt werden. Begünstigt sind Gemeinden mit höchstens 2.500

Einwohnern und weniger als 150.000 Nächtigungen. Bei Vorhaben, die von

solchen Gemeinden betrieben werden, ist ein vergleichsweise höheres Ausmaß

an Förderungen vorgesehen (50 % der förderbaren Gesamtkosten).

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STFF.doc Seite 20

3. Jahresabschluss

3.1 Bilanzen

(1) Im folgenden werden die Bilanzen des geprüften Zeitraumes dargestellt:

31.12.2001 31.12.2002 31.12.2003in Euro

Aktiva

Anlagevermögen

Sachanlagen 262 131 0

Wertpapiere 3.154.910 3.163.085 3.169.034

3.155.172 3.163.216 3.169.034

Umlaufvermögen

Forderungen 422 467 322

Bankguthaben 1.375.324 1.003.585 1.689.175

1.375.746 1.004.052 1.689.497

Summe 4.530.918 4.167.268 4.858.531

Passiva

Eigenkapital

Anfangsbestand 4.198.628 4.289.249 4.017.352

Jahresergebnis 90.622 -271.897 625.053

Endstand 4.289.250 4.017.352 4.642.405

Rückstellungen 10.247 14.608 17.992

Verbindlichkeiten 231.421 135.308 198.134

Summe 4.530.918 4.167.268 4.858.531

Bilanzen

3.1.1 Anlagevermögen

3.1.1.1 Sachanlagen

(1) Das erforderliche Sachanlagevermögen wird vom Land zur Verfügung gestellt

(Referat 15/02). Unter Sachanlagen sind Gegenstände erfasst, die vom Fonds

in Vorperioden angeschafft worden sind.

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STFF.doc Seite 21

3.1.1.2 Wertpapiere

(1) Der Bestand an Wertpapieren hat sich im geprüften Zeitraum kaum verändert.

Zum 31.12.2003 betrug der Buchwert der Wertpapiere € 3.169.034.

Im Detail setzte sich der Bestand zum Bilanzstichtag 31.12.2001 wie folgt zu-

sammen:2

Kommunalbriefe R-42/1979-2009 (Zinssatz 4,375%): Buchwert € 358.459

Kommunalbriefe R-57/1985-2012 (Zinssatz 4,375%): Buchwert € 1.422.207

Kommunalbriefe R-82/1989-2011 (Zinssatz 4,125%): Buchwert € 356.824

Kommunalbriefe R-81/1989-2009 (Zinssatz 7 %): Buchwert € 1.017.420

Der Wertpapierbestand setzte sich zum Bilanzstichtag 31.12.2002 wie folgt zu-

sammen:3

Kommunalbriefe R-42/1979-2009 (Zinssatz 4%): Buchwert € 360.639

Kommunalbriefe R-57/1985-2012 (Zinssatz 4%): Buchwert € 1.428.021

Kommunalbriefe R-82/1989-2011 (Zinssatz 3,75%): Buchwert € 357.005

Kommunalbriefe R-81/1989-2009 (Zinssatz 7%): Buchwert € 1.017.420

Der Wertpapierbestand setzte sich zum Bilanzstichtag 31.12.2003 wie folgt

zusammen:4

Kommunalbriefe R-42/1979-2009 (Zinssatz 3,125%): Buchwert € 363.364

Kommunalbriefe R-57/1985-2012 (Zinssatz 3,125%): Buchwert € 1.437.469

K 80 Exklusivfond Miteigentumsanteile (Zinssatz 5,25): Buchwert € 1.368.201

2 Mit 23. April 2001 wurde ein Teil des Wertpapierbestandes mit einem Buchwert von € 363.364 veräußert. Durch den

erzielten Verkaufserlös war es möglich einen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Liquiditätsengpass zu überbrücken; mit dem Verkaufserlös konnte ein Teil der mit 1. April fällig gewesenen Rate in der Höhe von € 676.584 an die Salzburger Festspiele beglichen werden.

3 Im Geschäftsjahr 2002 schlugen Kursgewinne in der Höhe von € 8.175 zu Buche. 4 Ein Teil des Bestandes an Kommunalbriefen wurde im Geschäftsjahr 2003 veräußert. Für die Abgabe der Serie R-81 war eine

Kündigung durch das emittierende Geldinstitut ausschlaggebend. Die insgesamt erzielten Erlöse wurden in einem K 80 Exklusivfonds veranlagt. Dieser Fonds investiert in kapitalertragssteuerfreie bzw. niedrigkuponige Anleihen internationaler Emittenten, die in Eurolandwährungen begeben sind.

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STFF.doc Seite 22

Seit 2003 wird der Wertpapierstand aus Kostengründen in einem einzigen

Depot verwaltet; früher waren es mehrere.

(2) Der Wertpapierbestand des Fonds entspricht in seiner Höhe in etwa dem

jährlichen Ausmaß des gesetzlichen Förderungsobligos (Abgangsdeckung Salz-

burger Festspiele zuzüglich regionale Ausgleichszahlungen). Die Strategie der

Veranlagung ist als eher konservativ anzusehen. Sie entspricht dem Gebot des

sorgsamen Umgangs mit öffentlichen Geldern.

3.1.2 Umlaufvermögen

3.1.2.1 Sonstige Forderungen

(1) Es handelt sich um offene Pflichtbeiträge der Land- und Forstwirtschaft

(Dezemberrate), die auf Basis des Grundsteuergesetzes einzuheben sind. Diese

Beiträge werden von den Finanzbehörden des Bundes monatlich angewiesen.

Die übrigen dem Fonds zustehenden Beiträge werden buchmäßig erst zum

Zeitpunkt der Anweisung erfasst.

3.1.2.2 Guthaben bei Kreditinstituten

(1) Das zu den jeweiligen Bilanzstichtagen (31. Dezember 2001, 31. Dezember

2002 und 31. Dezember 2003) vorhandene Bankguthaben war teils auf einem

Sparbuch, teils auf einem Girokonto veranlagt. Das Sparbuch war zum Prü-

fungszeitpunkt mit 1,75 % verzinst; es bestand keine Bindungsfrist. Für das

Girokonto war im Prüfungszeitpunkt ebenfalls ein Zinssatz von 1,75 % verein-

bart.

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Das Bankguthaben war wie folgt verteilt:

31. Dezember 2001 Sparbuch € 1.349.699 Girokonto € 25.625

31. Dezember 2002 Sparbuch € 963.419 Girokonto € 40.166

31. Dezember 2003 Sparbuch € 1.678.277 Girokonto € 10.898

Das folgende Diagramm zeigt den Bestand an flüssigen Mitteln, der an den je-

weiligen Monatsersten vorhanden war:

Flüssige Mittel (2001 - 2003)

2.825.368

138.2550

500000

1000000

1500000

2000000

2500000

3000000

Jänne

rM

ärz Mai Ju

li

Sept

embe

r

Novem

ber

Jänne

rM

ärz Mai Ju

li

Sept

embe

r

Novem

ber

Janua

rM

ärz Mai Ju

li

Sept

embe

r

Novem

ber

Jänne

r

Der Bestand an flüssigen Mitteln war großen Schwankungen unterworfen. Die

Bestände waren in den ersten Jahreshälften eher gering. Bedingt durch die Ver-

pflichtung des Landesabgabenamtes, die Beiträge bis spätestens 15. Juli anzu-

weisen, war der Bestand jeweils im August bzw. September am höchsten.

Schwankungen nach unten sind vor allem durch die Anweisung der Beiträge an

die Salzburger Festspiele bedingt.

(2) Der Bestand an flüssigen Mitteln ist insbesondere in den Monaten August bzw.

September als hoch anzusehen. Der Landesrechnungshof empfiehlt, durch ge-

eignete Maßnahmen die flüssigen Mittel möglichst gering zu halten. Daher

sollte überlegt werden, Förderungsmittel rascher den in Betracht kommenden

Empfängern zufließen zu lassen.

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STFF.doc Seite 24

(3) Der Geschäftsführer verweist darauf, dass seit dem Jahr 2002 zur rascheren

Abwicklung der Förderprojekte Fristen für die Vorlage der Verwendungsnach-

weise festgelegt wurden.

3.2 Eigenkapital

(1) Die Vermögenslage des Fonds ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anteil des

Eigenkapitals rd. 95 % des Gesamtkapitals beträgt. Das Anlagevermögen

(Wertpapiere) und der überwiegende Teil des Umlaufvermögens sind durch

Eigenkapital finanziert. Das Eigenkapital verminderte sich von rd. € 4,3 Milli-

onen zum 31.12.2001 auf rd. € 4 Millionen zum 31.12.2002. Dies ist auf einen

Rückgang der Fondsbeiträge und den dadurch bedingten Jahresverlust zurück-

zuführen. Zum 31.12.2003 betrug das Eigenkapital rd. € 4,6 Millionen. Die

deutliche Erhöhung ist auf vergleichsweise stark erhöhte Pflichtbeiträge und

einen verminderten Förderungsaufwand zurückzuführen.

(2) Das zu den Bilanzstichtagen ausgewiesene Eigenkapital spiegelt jedenfalls eine

fundierte Vermögenslage des Fonds wider. Diese ist vor allem geprägt durch

den hohen Bestand an Wertpapieren.

3.3 Rückstellungen

(1) Die ausgewiesenen Rückstellungen betreffen neben der Entschädigung für die

Geschäftsführung (Remunerationen), offene Verpflichtungen gegenüber den

Mitgliedern der Unterkommission (Reisekostenersatz, Aufwandsentschädi-

gung).

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Die zum 31.12.2003 ausgewiesenen Rückstellungen setzen sich wie folgt zu-

sammen:

• € 6.000 betreffen Remunerationen, die für das Jahr 2003 zuerkannt

wurden. € 4.000 betreffen den Geschäftsführer; € 2.000 die übrigen Be-

diensteten.

• € 3.650 betreffen die dem Geschäftsführer für das Jahr 2002 zuerkannte

Remuneration.

• € 711 betreffen die einer Bediensteten für das Jahr 2002 zuerkannte

Remuneration. Die Anweisung erfolgte im Jahr 2003. Allerdings wurde die

Rückstellung nicht aufgelöst, sondern die Anweisung aufwandswirksam

verbucht. Die Rückstellung ist daher aufzulösen.

• € 3.634 betreffen Remunerationen für das Jahr 2001 (€ 2.907 für den Ge-

schäftsführer; € 727 für eine Bedienstete).

• € 3.997 betreffen Rückstellungen für Remunerationen, die vor dem Prü-

fungszeitraum gebildet worden sind.

3.4 Verbindlichkeiten

(1) Bei den ausgewiesenen Verbindlichkeiten handelt es sich vor allem um so ge-

nannte „Ausgabenrückstände“ (Verpflichtungen aus Förderungszusagen ge-

genüber Dritten bzw. Förderungsansprüchen von Dritten). So sind zum

31. Dezember 2001 solche Ansprüche unter dem Titel „Regionaler Ausgleich“

in der Höhe von € 52.404 erfasst, für die kein Antrag eines Tourismusverban-

des vorlag.5 In den darauf folgenden Jahren sind lediglich die Verpflichtungen

erfasst, auf deren Ausschüttung ein Antrag gestellt worden ist.

5 Diese Verpflichtungen kamen allerdings nicht zum Tragen; im darauf folgenden Jahr erfolgte eine erfolgswirksame Auf-

lösung.

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4. Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Die folgende Tabelle zeigt die Gewinn- und Verlustrechnungen des geprüften

Zeitraumes:

2001 2002 2003in Euro

ErträgeZugeflossene Beiträge 3.554.564 3.113.586 3.821.699Sonstige Erträge 0 0 2.616

3.554.564 3.113.586 3.824.315

Förderungsaufwand 3.566.364 3.524.159 3.316.485

Rohergebnis -11.800 -410.573 507.830

Personalaufwand 12.735 12.871 15.259

Abschreibungen 131 131 131

Verwaltungsaufwand 7.481 4.212 1.685

Fondsergebnis -32.147 -427.787 490.755

FinanzergebnisWertpapiererträge 193.351 173.869 169.692Zinserträge 28.658 26.605 15.146

222.009 200.474 184.838

Abschreibungen Finanzanlagen 50.689 0 11.659Zinsen/Kapitalertragssteuer 48.551 44.584 38.880

99.240 44.584 50.539Summe Finanzergebnis 122.769 155.890 134.299

Jahresüberschuss/-fehlbetrag 90.622 -271.897 625.054(=Jahresgewinn/-verlust)

Gewinn- und Verlustrechnung

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4.1 Erträge aus Pflichtbeiträgen (zugeflossene Beiträge)

(1) Die Finanzierung des Fonds durch Pflichtbeiträge ist gesetzlich festgelegt. Die

Pflichtbeiträge setzen sich aus Fonds-, Verbands- und Tourismusbeiträgen zu-

sammen.

2001 2002 2003

in Euro

Fondsbeiträge (Land- u. Forstwirtschaft) 20.346 20.046 20.219

Fondsbeiträge (Ortstaxe) 230.518 226.921 242.592

Verbandsbeiträge 916.118 827.047 988.759

Tourismusbeiträge Stadt 2.014.688 1.716.781 1.848.410

Tourismusbeiträge Land 372.895 322.792 431.463

Tourismusbeiträge Salzburger Altstadt 0 0 290.256Gesamt 3.554.565 3.113.587 3.821.699

Pflichtbeiträge

4.1.1 Fondsbeiträge (Land- und Forstwirtschaft)

(1) Beitragspflichtig sind kammerumlagepflichtige Land- und Forstwirte. Bemes-

sungsgrundlage bildet der Grundsteuermessbetrag. Zuständig für die Fest-

setzung und Einhebung dieses Fondsbeitrages ist das Finanzamt, das den

Grundsteuermessbetrag festzusetzen hat.

Für die Einhebung gelten die für die Fälligkeit der Grundsteuer festgesetzten

Termine (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November). Der Bund er-

hält dafür eine Vergütung von 4 % der Beitragserträgnisse.

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STFF.doc Seite 28

4.1.2 Fondsbeiträge (Ortstaxe)

(1) Beitragspflichtig sind Personen, die gewerbsmäßig oder als Privatzimmerver-

mieter Fremde beherbergen oder einen Campingplatz betreiben und verpflich-

tet sind, dafür eine Orts- oder Kurtaxe einzuheben. Für jede taxenpflichtige

Nächtigung ist ein Beitrag von 1,5 Cent zu entrichten. Die Fondsbeiträge

werden gemeinsam mit der Orts- oder Kurtaxe durch den Bürgermeister er-

hoben (eingehoben). Die Gemeinden erhalten eine Vergütung von 4 % der

eingehobenen Beiträge als Erhebungsaufwand.

Die eingehobenen Beiträge sind halbjährlich zum 1. Mai und 1. November dem

Tourismusförderungsfonds abzuführen. Dazu stellte der Landesrechnungshof

folgenden Sachverhalt fest: Vor allem bei der Einhaltung der Rate für die

Wintersaison (Fälligkeit 1. Mai) ist die überwiegende Anzahl der Gemeinden

säumig. Die Anweisung erfolgt in der überwiegenden Anzahl der Fälle in den

dem Fälligkeitstermin folgenden beiden Monaten. Vereinzelt liefern Gemeinden

den Beitrag in Einem ab; es handelt sich dabei um Gemeinden mit einem ge-

ringen Beitragsaufkommen. Das Versäumnis wird von der Geschäftsführung auf

den kurzen Zeitraum zurückgeführt, der zwischen dem Ende der Wintersaison

und dem Fälligkeitstag liegt. Für das Nichtbeachten des Fälligkeitstermins sind

keine gesetzlichen Sanktionen vorgesehen. Das nicht unmittelbare Anweisen

eines beantragten Beitrages zum regionalen Ausgleich an den örtlichen Touris-

musverband wird als eine Art indirekte Sanktionsmöglichkeit angesehen.

(2) Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Entrichtung der

Fondsbeiträge hat für die Gebarung des Fonds erhebliche Auswirkungen. Ein

dadurch bedingter „Liquiditätsengpass“ geht vor allem zu Lasten der örtlichen

Tourismusverbände. Diese kommen dadurch verspätet in den Genuss der zu-

stehenden Beiträge zum regionalen Ausgleich. Für den Landesrechnungshof ist

ein solcher Zusammenhang allerdings unstatthaft.

Die Einhebung der Ortstaxe erfolgt im Regelfall automationsunterstützt. Eine

vierteljährliche Ermittlung des Abgabenertrages ist somit ohne allzu großen

Verwaltungsaufwand möglich. Eine Änderung der Fälligkeit des Fondsbeitrages

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STFF.doc Seite 29

sollte daher überlegt werden. Gegebenenfalls ist dem Landtag eine dazu erfor-

derliche Gesetzesnovelle zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die

damit erreichbare Liquidität des Fonds hat jedenfalls den Förderungswerbern

und hier vor allem den Tourismusverbänden zugute zu kommen. Für Gemein-

den, deren Nächtigungsschwerpunkt lediglich in einer Saison liegt, erscheint

eine Sonderbehandlung denkbar.

4.1.3 Verbandsbeiträge

(1) Der Verbandsbeitrag ist von den Pflichtmitgliedern eines Tourismusverbandes

zu entrichten. Pflichtmitglieder sind die Unternehmer im Gebiet des Tourismus-

verbandes. Für die Höhe des im Einzelfall zu entrichtenden Beitrages ist grund-

sätzlich der steuerbare Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres ausschlag-

gebend. Weiters können am Tourismus interessierte Mitglieder freiwillig in den

Verband aufgenommen werden.

Der Mindestbeitrag beträgt € 22. Der Beitragspflichtige hat jährlich bis 31. Mai

dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung

maßgeblichen Umsatz abzugeben. Entsprechend dieser Erklärung ist der Ver-

bandsbeitrag jährlich am 15. Juni fällig (Selbstbemessungsabgabe).

Die Überprüfung der Beitragserklärungen und die Einhebung der Verbandsbei-

träge erfolgt durch das Landesabgabenamt; dieses erhält für den Einhebungs-

aufwand 4 % der eingegangenen Beiträge.

Von dem eingegangenen Beitragsaufkommen stehen dem Tourismusförde-

rungsfonds 10 % und dem Tourismusverband, in dem der Beitragspflichtige

Mitglied ist, 90 % zu. Bei einem Tourismusverband in der Landeshauptstadt

Salzburg erhält der Tourismusförderungsfonds ein Drittel des Beitragsauf-

kommens.

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STFF.doc Seite 30

Das Landesabgabenamt hat die Verbandsbeiträge jährlich bis spätestens 15. Juli

dem Tourismusförderungsfonds anzuweisen. Später einlangende Beiträge sind

in regelmäßigen Abständen anzuweisen.

4.1.4 Tourismusbeiträge

(1) In Gemeinden in denen kein Tourismusverband besteht, haben natürliche und

juristische Personen, die als Pflichtmitglieder eines Verbandes in Betracht kom-

men, Tourismusbeiträge zu leisten. Der Tourismusbeitrag beträgt ein Drittel des

Verbandsbeitrages, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes zu entrichten

wäre. Der Mindestbeitrag beträgt € 7,30.

Die Einhebung der Beiträge erfolgt durch das Landesabgabenamt. Dieses hat

die eingegangenen Beiträge, abzüglich der 4 % für den Einhebungsaufwand,

bis spätestens 15. Juli an den Tourismusförderungsfonds zu überweisen. Später

einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen.

4.2 Förderungsaufwand (geförderte Vorhaben)

(1) Die folgende Tabelle zeigt den Förderungsaufwand:

2001 2002 2003

in Euro

Salzburger Festspiele 2.706.336 2.652.195 2.599.200

Sonderprojekt "Obermaschinerie" 109.009 145.346 0

Regionaler Ausgleich 353.178 268.894 337.311

Freie Zuwendungen (Projekte) 397.842 457.724 379.974

Gesamt 3.566.365 3.524.159 3.316.485

Art

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STFF.doc Seite 31

4.2.1 Festspiele

(1) Die Verpflichtung zur Deckung von 20 % des Betriebsabganges der Salzburger

Festspiele ist durch das Bundesgesetz über die Errichtung eines „Salzburger

Festspielfonds“ festgelegt.

Das Kuratorium des Salzburger Festspielfonds setzt im jährlich zu genehmigen-

den Haushaltsplan den Anteil fest, der für das kommende Wirtschaftsjahr auf

den Tourismusförderungsfonds entfällt. Der Anteil ist in vierteljährlichen Raten

jeweils zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. September zu entrichten.

Im Jahr 2001 betrug der Anteil des Tourismusförderungsfonds am Betriebsab-

gang der Festspiele € 2.706.336. Darüber hinaus erhielten die Festspiele eine

Förderung in der Höhe von € 109.009 für das Sonderprojekt „Sanierung der

Obermaschinerie“. Dieser Zuschuss ist als „freie Zuwendung“ zu klassifizieren.

Für das Jahr 2002 betrug der Anteil am Betriebsabgang € 2.652.195. Darüber

hinaus erhielten die Festspiele eine Förderung in der Höhe von € 145.346 für

das Sonderprojekt „Sanierung der Obermaschinerie“. Dieser Zuschuss ist

ebenso als „freie Zuwendung“ zu klassifizieren.

Für das Jahr 2003 betrug der Anteil € 2.599.200.

4.2.2 Regionaler Ausgleich

(1) Nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 Salzburger Tourismusgesetz hat der

Tourismusförderungsfond unter dem Titel „Regionaler Ausgleich“ jährlich -

mindestens € 436.050 zur Verfügung zu stellen. Mit diesen Mitteln soll ein

Ausgleich zwischen den örtlichen Tourismusträgern bewirkt werden. Dazu sind

von der Fondskommission eigene Richtlinien erlassen. Bezweckt wird, kleineren

fremdenverkehrsintensiven Gemeinden, in denen das Verbandsaufkommen

etwa durch den Abfluss von Umsätzen in andere Gemeinden geschmälert wird,

dafür einen gewissen finanziellen Ausgleich zu bieten.

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STFF.doc Seite 32

Einen Rechtsanspruch auf Fördermittel gibt es nicht. Ein Anspruch ergibt sich

aus einer fristgerechten Antragstellung und aufgrund von Richtlinien, die von

der Fondskommission dazu beschlossen wurden. In den ersten beiden Jahren

des Prüfungszeitraumes waren 74 Tourismusverbände anspruchsberechtigt. Mit

Wirksamkeit 1. Jänner 2003 traten auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung

geänderte Berechnungsgrundlagen in Kraft. Dies führte bei einigen Gemeinden

auch zu einer geänderten Ortsklasseneinstufung. Insgesamt gesehen kam es

dadurch auch zu einer geringfügigen Änderung hinsichtlich der Höhe des An-

spruchs auf Mittel unter dem Titel „Regionaler Ausgleich“. Die Zahl der An-

spruchsberechtigten verringerte sich auf 72 Verbände.

Im Jahr 2001 wurden für anspruchsberechtigte örtliche Tourismusträger „Aus-

gleichsmittel“ in der Höhe von € 300.774 (57 Tourismusverbände) genehmigt

und angewiesen. Der in der Gewinn- und Verlustrechnung zusätzlich ausge-

wiesene Aufwand von € 52.404 wurde nicht angewiesen sondern in der Bilanz

als Verbindlichkeit erfasst. Es handelt sich dabei um richtliniengemäß berech-

nete Förderungsmittel; auf deren Ausschüttung wurde allerdings kein Antrag

gestellt.

Im Jahr 2002 wurden für die örtlichen Tourismusträger (62 Tourismusverbände)

„Ausgleichsmittel“ in der Höhe von € 321.298 genehmigt und angewiesen. Die

Differenz von € 52.404 zwischen dem angewiesenen und dem ausgewiesenen

Förderungsaufwand ist verrechnungsbedingt.6

Im Jahr 2003 wurden für örtliche Tourismusträger (64 Tourismusverbände)

„Ausgleichsmittel“ in der Höhe von € 337.311 genehmigt und angewiesen.

6 Erfolgswirksame Auflösung einer Verbindlichkeit aus dem Jahre 2001.

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STFF.doc Seite 33

Von den 74 anspruchsberechtigten Verbänden kam lediglich ein Teil in den Ge-

nuss eines Zuschusses unter dem Titel „Regionaler Ausgleich“. Im Jahr 2001

waren es 57 Verbände, im Folgejahr 62 Verbände. Von den im Jahre 2003 an-

spruchsberechtigten 72 Verbänden waren es 64. Ausschlaggebend dafür war,

dass nur ein Teil der anspruchsberechtigten Verbände den vorgeschriebenen

Antrag auf Ausschüttung gestellt hatte.7

Im geprüften Zeitraum waren in den Voranschlägen des Fonds unter dem Titel

„Regionaler Ausgleich“ Mittel in Höhe von jährlich rd. € 353.000 vorgesehen.

Zusätzlich waren für die „Regionalbetreuung Salzburger Land Tourismusgesell-

schaft mbH“ (im Folgenden kurz SLTG genannt) jährlich rd. € 182.000 gewid-

met. Das nach dem Tourismusgesetz geforderte Ausmaß von € 436.050 für

den regionalen Ausgleich im eigentlichen Sinn wurde in keinem Jahr erreicht.

Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen „Bericht über den Ver-

mögensstand und die Gebarung des Salzburger Tourismusförderungsfonds“

vorgelegt. Darin sind die der SLTG für die Regionalbetreuung zur Verfügung

gestellten Mittel unter dem Titel „Regionaler Ausgleich“ angeführt. Im Gegen-

satz dazu sind diese Mittel in den Jahresabschlüssen unter dem Titel „Freie

Zuwendungen“ erfasst.

Die folgenden Tabellen zeigen die den einzelnen Tourismusträgern zuge-

flossenen Mittel:

Regionaler Ausgleich - Bezirk Flachgau 2001 2002 2003Antragssteller (Tourismusverband) in EuroEbenau 727 727 730Faistenau 0 1.709 0Fuschl 15.705 15.705 10.831Großgmain 2.037 2.037 1.855Hintersee 1.387 1.387 910Schleedorf 727 727 730Seeham 2.043 2.043 730St. Gilgen 0 4.032 3.887Strobl 3.885 3.885 3.228

Gesamt 26.511 32.252 22.901

7 Von der Geschäftsführung des Fonds wurde gegenüber dem Landesrechnungshof die Vermutung geäußert, die Nichtbean-

tragung wäre in einigen Fällen auf einen Wechsel der Verbandsgeschäftsführung zurückzuführen.

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STFF.doc Seite 34

Regionaler Ausgleich - Bezirk Tennengau 2001 2002 2003Antragssteller (Tourismusverband) in EuroKrispl/Gaissau 727 727 730Rußbach 8.084 8.084 3.242St. Koloman 727 727 730Vigaun 727 727 3.763

Gesamt 10.265 10.265 8.465

Regionaler Ausgleich - Bezirk Pinzgau 2001 2002 2003Antragssteller (Tourismusverband) in EuroBramberg 727 727 2.051Bruck 0 0 1.164Dienten 7.974 7.974 8.122Fusch 8.699 8.699 6.654Hollersbach 3.683 0 2.604Kaprun 6.088 6.088 5.398Krimml 12.470 12.470 11.826Leogang 0 3.401 3.894Maria Alm 12.730 12.730 19.260Neukirchen 3.735 3.735 3.525Niedernsill 2.020 2.020 2.049Piesendorf 2.709 2.709 2.053Saalbach/Hinterglemm 15.057 15.057 20.445Salzburger Saalachtal (Lofer) 0 7.103 5.719Salzburger Saalachtal (St.Martin b.L.) 0 10.721 9.139Salzburger Saalachtal (Unken) 0 4.744 2.277Salzburger Saalachtal (Weißbach) 0 1.375 1.338Stuhlfelden 727 727 730Uttendorf 3.022 3.023 2.253Viehhofen 6.090 6.090 5.381Wald i. Pzg./Königsleiten 14.197 14.197 15.452Zell am See 2.685 2.685 2.522

Gesamt 102.613 126.275 133.856

Regionaler Ausgleich - Bezirk Pongau 2001 2002 2003Antragssteller (Tourismusverband) in EuroAltenmarkt/Zauchensee 3.791 3.791 5.435Bad Gastein 6.345 6.345 6.676Bad Hofgastein 8.023 8.023 6.180Dorfgastein 4.772 4.772 4.342Eben im Pongau 4.161 4.160 4.337Filzmoos 22.633 22.633 27.216Flachau 5.815 5.815 8.273Forstau 4.423 4.423 3.326Goldegg 3.762 3.762 3.006Großarltal (Großarl) 4.210 4.210 7.588Großarltal (Hüttschlag) 727 727 1.459Hüttau/Niedernfritz 727 727 730Kleinarl 12.235 12.235 11.485Mühlbach am Hochkönig 5.615 0 8.526Radstadt 959 959 2.854St. Martin am Tennengebirge 11.853 11.853 8.773Wagrain 4.400 4.400 6.379Werfenweng 13.447 13.447 12.097

Gesamt 117.898 112.282 128.682

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STFF.doc Seite 35

Regionaler Ausgleich - Bezirk Lungau 2001 2002 2003Antragssteller (Tourismusverband) in EuroGöriach 1.122 1.122 948Lessach 727 727 730Mariapfarr 2.982 0 0Mauterndorf 6.160 0 5.554Muhr 727 727 730Obertauern (Tweng, Untertauern) 25.621 25.621 25.000Ramingstein/Karneralm 727 727 730St. Andrä 1.560 1.560 1.265St. Margarethen 1.457 1.457 0St. Michael 0 4.807 5.029Thomatal/Schönfeld 950 950 891Unternberg 727 727 730Weißpriach 0 1.072 1.070Zederhaus 727 727 730

Gesamt 43.487 40.224 43.407

(2) Die Höhe des Anspruchs der in Betracht kommenden Tourismusverbände auf

„Regionalen Ausgleich“ ergibt sich auf Grund der von der Fondskommission

beschlossenen Richtlinien. Der Landesrechnungshof erachtet es als administra-

tiv aufwändig, dass die Anweisung der im Einzelfall zustehenden Ausgleichs-

zahlung von einem eigens durch den anspruchsberechtigten Verband zu stel-

lenden Antrag abhängig gemacht wird. Das Erfordernis, die Anweisung von

einem zu stellenden Antrag abhängig zu machen, erscheint entbehrlich. Viel-

mehr sollte die richtliniengemäß zustehende Zuwendung unmittelbar ange-

wiesen werden. Für eine dazu erforderliche Änderung des Tourismusgesetzes

soll dem Landtag eine entsprechende Regierungsvorlage vorgelegt werden.

Nach den Bestimmungen des Tourismusgesetzes sind jährlich mindestens

€ 436.050 für den Ausgleich zwischen örtlichen Tourismusträgern zur Verfü-

gung zu stellen. Für den Landesrechnungshof entspricht es nicht unbedingt

dieser Intention, dass rund zwei Fünftel der Ausgleichsmittel an die SLTG für

Zwecke der Regionalarbeit angewiesen werden.

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Nach den Richtlinien soll der „Regionale Ausgleich“ vor allem kleineren

fremdenverkehrsintensiven Gemeinden, in denen das Verbandsaufkommen

etwa durch den Abfluss von Umsätzen in andere Gemeinden geschmälert wird,

einen gewissen Ausgleich bieten. Rund zwei Fünftel der für das Jahr 2003

angewiesenen Ausgleichsmittel kamen mit Ausnahme der Landeshauptstadt

Salzburg den zwölf nächtigungsstärksten Tourismusverbänden zugute. Dar-

unter befinden sich Verbände wie Saalbach-Hinterglemm und Zell am See. Für

den Landesrechnungshof stellt sich die Frage, inwiefern eine solche Aufteilung

dem angepeilten Zweck des Ausgleichs entspricht. Eine Überarbeitung der

Richtlinien wird empfohlen.

(3) Nach Ansicht der Fondsgeschäftsführung trägt die Teilverwendung von Regio-

nalen Ausgleichsmitteln für die Regionalarbeit der SLTG wirksam zur Unter-

stützung kleinerer, mit geringeren Ressourcen ausgestatteter Tourismusver-

bände bei Marketing- und Verkaufsförderungsaktivitäten bei.

4.2.3 Touristische Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung (Freie Zuwendungen)

(1) Grundlage für diese Förderung bilden die von der Fondskommission beschlos-

senen Richtlinien. Die Aufwandsposition in der Gewinn- und Verlustrechnung

enthält die Summe der im Einzelfall zuerkannten Förderungsmittel. Stornie-

rungen aus Vorperioden (Erträge) wurden mit dem Förderungsaufwand

saldiert. Der Abschnitt 5 enthält eine detaillierte Darstellung der unter dem Titel

„Freie Zuwendungen (Projekte)“ zuerkannten Förderungen.

4.3 Personalaufwand

(1) Dieser umfasst den Aufwand für Remunerationen und für Honorare aus „freien

Dienstverträgen“ einschließlich der Lohnnebenkosten.

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4.4 Verwaltungsaufwand

(1) Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Verwaltungsaufwandes:

2001 2002 2003

in Euro

Buchhaltung 705 696 708

Kosten Unterkommission 5.965 2.714 113

Einhebevergütung 814 802 809

Sonstiger Aufwand 0 0 56

Gesamt 7.484 4.212 1.686

Verwaltungsaufwand

Die Verringerung des unter der Position „Kosten Unterkommission“ erfassten

Aufwandes ist durch den Wegfall der Entschädigung an die Mitglieder der

Unterkommission bedingt. Diese erhielten bis 2002 für die Überprüfung der

geförderten Projekte an Ort und Stelle eine stundenweise Vergütung. Nunmehr

fallen ausschließlich Reisekosten an, die durch die Anmietung eines Fahrzeuges

entstehen.

(2) Dem Fonds ist eine durchaus sparsame Verwaltung zu konzedieren.

4.5 Finanzergebnis

4.5.1 Wertpapiererträge/Zinserträge

(1) Die Erträge aus Wertpapieren und Zinsen waren im geprüften Zeitraum auf

Grund der allgemeinen Zinsentwicklung rückläufig.

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4.5.2 Abschreibungen Finanzanlagen

(1) Bei den ausgewiesenen „Abschreibungen Finanzanlagen“ handelte es sich aus-

schließlich um Abschreibungen, die aus Kursverlusten des Wertpapierbestandes

resultieren.

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STFF.doc Seite 39

5. Freie Zuwendungen (Projekte)9

(1) Die Grundlage für die Vergabe von Mitteln unter dem Titel „Freie Zuwendun-

gen“ bilden § 48 Abs. 1 lit. b des Salzburger Tourismusgesetzes und die dazu

von der Fondskommission erlassenen Richtlinien. Art und Höhe der Förderung

ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds, nach Abzug der gesetz-

lichen und vertraglichen Verpflichtungen abhängig. Ein Anspruch auf Förde-

rung besteht nicht.

In den Richtlinien werden vor allem die förderbaren Maßnahmen definiert.

Entscheidendes Kriterium ist die überörtliche Bedeutung eines Vorhabens.

In einem eigenen Schwerpunktprogramm ist festgelegt, dass Vorhaben in ge-

wissen Gemeinden besonders gefördert werden können (bis zu 50 % der

förderbaren Gesamtkosten).

Bei den begünstigten Gemeinden handelt es sich um solche mit weniger als

2.500 Einwohnern und weniger als 150.000 Übernachtungen. Diese Voraus-

setzung erfüllen 44 Gemeinden des Landes. Projekte (Vorhaben) aus diesen

Gemeinden sind in den folgenden Unterabschnitten durch Schattierung ge-

sondert gekennzeichnet.

9 Abweichungen gegenüber dem in der G+V-Rechnung erfassten Aufwand sind verrechnungsbedingt. Die erfassten Vorhaben

gründen auf den Genehmigungsbeschlüssen der Fondskommission.

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Die geförderten Vorhaben (Projekte) lassen sich wie folgt kategorisieren:

Kategorie 2001 2002 2003

in Euro

Erschließungs-, Entwicklungs- und Sicherungsvorhaben 62.500 121.268 35.560

Veranstaltungen 49.418 80.198 61.670

Überregionale Vorhaben (inkl. Wanderwege) 56.139 67.165 30.141

Überregionale Werbemaßnahmen 17.442 30.725 14.000

SLTG 181.682 181.685 204.000

Sonstige 55.595 30.810 48.970

422.776 511.851 394.341

(2) Die stichprobenartige Überprüfung einzelner Vorhaben ergab, dass die forma-

len Förderungsbedingungen (z.B. Nachweis der Eigenmittel durch den Förde-

rungswerber, tourismusfördernder Effekt des Vorhabens, Grundsatz einer mög-

lichst breiten Streuung der Fördermittel auf das gesamte Bundesland Salzburg,

Vorlage von Unterlagen) im Wesentlichen eingehalten wurden. Vereinzelt

waren folgende Mängel festzustellen:

• Fristen für die Vorlage der endgültigen Projektabrechnungen bzw. Verwen-

dungsnachweise wurden nicht eingehalten.

• Die für die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ausbe-

dungenen Unterlagen wurden lückenhaft vorgelegt.

• Die Abrechnung von einzelnen Vorhaben, für die Förderzusagen gemacht

wurden, zieht sich über einen eher längeren Zeitraum. Dadurch sind oft

Fördermittel, die letztlich nicht in Anspruch genommen werden, in einem

nicht unerheblichen Ausmaß gebunden.

• Eine erhebliche Anzahl von Förderungen ist als Art „Dauerförderung“ zu

qualifizieren. In solchen Fällen empfiehlt der Landesrechnungshof die

Förderzusage von einer entsprechenden Evaluierung abhängig zu machen.

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STFF.doc Seite 41

(3) Die Geschäftsführung weist darauf hin, dass bei bestimmten Projekten eine

beantragte Fristverlängerung genehmigt wurde. Fälle, in denen Unterlagen

zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung lückenhaft vorgelegt

wurden, seien nicht bekannt. Der lange Projektzeitraum hänge mit der

Kostenintensität und der aufwendigen Projektkoordination zusammen. Weiters

sei die Anzahl der Dauerförderungen seit der letzten Prüfung im Jahre 1986

halbiert worden.

5.1 Touristische Erschließungs-, Entwicklungs- und Sicherungsvorhaben

(1) Die unter die Kategorie „Erschließungs-, Entwicklungs- und Sicherungsvor-

haben“ fallenden Vorhaben gliedern sich wie folgt:

Erschließungs-, Entwicklungs- und Sicherungsvorhaben 2001 2002 2003

in Euro

Marktgemeinde Golling (Totalerneuerung Hallenbad) 40.000

Marktgemeinde Mattsee (Erlebniswanderweg + Freizeitanlage) 22.000

Naturfreunde (Sanierung Wanderwege) 5.814 5.500 4.000

Österreichischer Alpenverein (Instandhaltung+Erneuerung Alpinwege) 25.436 30.000 30.000

Salzburg Stadt Schifffahrt (Aufbau Schifffahrt) 21.802

Taurachbahn GmbH Mauterndorf (Erhaltungsmaßnahmen) 15.000

TV Goldegg (Infrastruktur-Seminartourismus) 1.560

TV Göriach (Errichtung Naturrodelbahn) 2.907

TV Krimml (Beleuchtung Naturrodelbahn) 2.907

TV Schleedorf (Schaudorf Schleedorf) 3.634 1.500

Verein "adc Lungau" - Alpin driving B12center (Marketing) 7.268

62.500 121.268 35.560

Drei Projekte entfallen auf begünstigte Gemeinden des Schwerpunktpro-

gramms (Goldegg, Göriach und Schleedorf).

Die ersten fünf in der Tabelle angeführten Vorhaben wurden einer eingehen-

den Prüfung unterzogen. Auf diese Vorhaben entfällt der überwiegende Anteil

des Fördervolumens.

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STFF.doc Seite 42

In den folgenden Unterabschnitten werden zu den angeführten Vorhaben ge-

sonderte Feststellungen getroffen.

5.1.1 Österreichischer Alpenverein (ÖAV)

(1) Die vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel waren für die Instandhaltung,

Sicherung und Erneuerung des alpinen Wegenetzes im Land Salzburg ge-

widmet. Die Zuwendungen wurden im Prüfungszeitraum regelmäßig vom

Landesverband Salzburg des ÖAV für die einzelnen im Lande Salzburg tätigen

Sektionen beantragt. Die Höhe der Zuwendungen ergibt sich aus der Tatsache,

dass vom ÖAV ca. 4.000 km Wegenetz betreut werden. Die widmungsgemäße

Verwendung wurde durch die fristgerechte Vorlage der Arbeitsberichte (Be-

kanntgabe der durchgeführten Maßnahmen und Zuordnung zur jeweiligen

Sektion) und die entsprechenden Überweisungsbelege an die Sektionen nach-

gewiesen. Die durchgeführten Maßnahmen (Steige bzw. Wege sind im Detail

angeführt) waren den entsprechenden Sektionen zugeordnet. Eine detaillierte

Abrechnung der einzelnen Sektionen lag nicht vor.

In einem Bericht des Landesrechnungshofes aus dem Jahre 1987 wurde bereits

angeregt, dass der Abrechnung der Fördermittel saldierte Rechnungen beige-

legt und zumindest stichprobenweise Belege angefordert oder eingesehen

werden sollten. Der damalige Vorsitzende der Fondskommission sagte künftig

eine stichprobenweise Verwendungskontrolle zu.

(2) Wenn auch von der Förderung, die der ÖAV erhält, immer wieder die Verwirk-

lichung einzelner Vorhaben (Wege und Steige) begünstigt wird, kann durchaus

von einer Art „Dauerförderung“ ausgegangen werden. Der Landesrechnungs-

hof regt an, im Sinne der schon seinerzeit gemachten Empfehlungen zumindest

stichprobenweise die von den Sektionen gelegten Abrechnungen zu über-

prüfen.

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STFF.doc Seite 43

(3) Die Geschäftsführung weist unter anderem darauf hin, dass die Unterkommis-

sion die geförderten Wege- und Steigeprojekte regelmäßig stichprobenweise

besichtig habe.

(4) Für den Landesrechnungshof hat eine stichprobenweise Überprüfung der

Förderung des ÖAV nicht nur die Besichtigung, sondern auch die Überprüfung

der Belege über Material- und Zeitaufwand zu umfassen.

5.1.2 Marktgemeinde Mattsee

(1) Die Marktgemeinde Mattsee erhielt 2002 vom Fonds eine einmalige Zuwen-

dung für die Errichtung eines Erlebniswanderweges („Milleniumsweg“) und der

Freizeitanlage Weyerbucht (Kinderspielplatz und Bajuwarengehöft). Im Prü-

fungszeitpunkt waren ca. 70 % der genehmigten Gesamtfördermittel ange-

wiesen. Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung war durch die

Vorlage der Rechnungen des Vorhabens erbracht worden. Die Förderzusage

für die noch offene Fördersumme ist, unter Vorlage der Kostennachweise, bis

zum 30.11.2004 aufrecht.

5.1.3 Marktgemeinde Golling

(1) Für das von der Marktgemeinde Golling betriebene Vorhaben „Schaffung einer

exklusiven Erlebnis- und Wellnessanlage für den gesamten Tennengau“ wurde

im Jahr 2002 eine einmalige Zuwendung in der Höhe von € 40.000 zuge-

sichert. Die Überschreitung des in der Richtlinie festgelegten Förderhöchstbe-

trages war mit der „Überregionalität des Projektes“ (Erlebnis- und Wellnessan-

lage für den gesamten Tennengau) begründet. Die Förderzusage war mit

31.12.2004 befristet.

Die Fördermittel wurden noch nicht angewiesen; sie waren zum Bilanzstichtag

31.12.2003 unter der Position Verbindlichkeiten ausgewiesen.

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STFF.doc Seite 44

5.2 Veranstaltungen

(1) Die Kategorie „Veranstaltungen“ gliedert sich wie folgt:

Veranstaltungen 2001 2002 2003

in Euro

Festival im Volksgarten GmbH (Winterfest im Volksgarten) 4.000

Haus der Natur (Projekt "Lebensader Salzach") 18.168

Int. Sommerakademie-Uni Mozarteum (Uraufführung/Meisterklasse) 2.180 2.180

Internationale Stiftung Mozarteum (Mozartwoche) 14.535 15.000 15.000

Jazz Saalfelden GmbH (Jazzfestival) 4.000

Salzburger Festungskonzerte (Werbekostenzuschuss) 2.180 2.180

Salzburger Hochschulwochen (Zuschuss) 5.087 5.500 5.500

Salzburger Kulturvereinigung (Salzburger Kulturtage + Konzertring) 14.535 15.000 15.000

Salzburger Mozartserenaden (Werbekostenzuschuss) 7.267

Salzburger Museum Carolino Augusteum (Sonderausstellung) 18.170

TV Saalfelden (Jazzfestival) 3.634 4.000

Verein "Eurofestival Sbg. 2003" (Europ. Betriebssportspiele 2003) 18.170

49.418 80.198 61.670

Von den angeführten Vorhaben wurden die folgenden einer eingehenden

Prüfung unterzogen:

• Salzburger Kulturvereinigung

• Internationale Stiftung Mozarteum (Mozartwoche)

• Verein „Eurofestival Salzburg 2003“ (Europäische Betriebssportspiele).

5.2.1 Salzburger Kulturvereinigung

(1) Gefördert werden die Veranstaltungsreihen „Salzburger Kulturtage“ und

„Konzertring“ des Vereins Salzburger Kulturvereinigung. Veranstaltungsort ist

die Landeshauptstadt. Die Mittel sind vor allem für das Marketing gewidmet.

Die Salzburger Kulturtage finden im Herbst statt; geboten werden Opern und

Konzerte. Der „Konzertring“ besteht aus drei Konzertreihen mit jeweils neun

Einzelveranstaltungen.

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STFF.doc Seite 45

Für die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel wurde vom Fonds die

Vorlage der Jahresabschlüsse verlangt. Die Vorlage der Verwendungsnachweise

erfolgte immer fristgerecht.

(2) Der Landesrechnungshof erachtet die Vorlage der Jahresabschlüsse als Nach-

weis für die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel als nicht unbe-

dingt ausreichend. Zumindest sollten Belege über die Marketingaktivitäten

stichprobenartig von der Fondsverwaltung zur Prüfung angefordert werden.

(3) Die Geschäftsführung führt u.a. in ihrer Stellungnahme an, dass dem Fonds

stets die Werbe- und Programmfolder für die Salzburger Kulturtage und den

Konzertring vorgelegt werden.

5.2.2 Internationale Stiftung Mozarteum (Mozartwoche)

(1) Die Internationale Stiftung Mozarteum veranstaltet jährlich Ende Jänner die so

genannte „Mozartwoche“. Es handelt sich dabei um eine 10-tägige Veran-

staltungsreihe. Der Anteil von ausländischen Besuchern ist mit 80 % als hoch

anzusehen. Die Veranstaltungsreihe ist vom Fonds grundsätzlich als förde-

rungswürdig anerkannt. Die dafür jährlich genehmigten Fördermittel beliefen

sich auf € 15.000.

Die für das Jahr 2002 zugesicherten Fördermittel wurden nicht angewiesen;

ausschlaggebend dafür war die Nichtvorlage geforderter Unterlagen. Die für

das Jahr 2003 zugesicherten Fördermittel waren zum Prüfungszeitpunkt noch

nicht angewiesen.

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STFF.doc Seite 46

5.2.3 Verein Eurofestival 2003 Salzburg (Europäische Betriebssportspiele)

(1) Im Jahr 2003 war die Landeshauptstadt Austragungsort der Europäischen Be-

triebssportspiele. Mehr als 5.500 Teilnehmer aus 19 Nationen nahmen an den

Wettbewerben, die 20 Sportarten umfassten, teil. Der Fonds stellte dafür

€ 18.170 zur Verfügung. Ein detaillierter Verwendungsnachweis liegt vor.

5.3 Überregionale Vorhaben (inkl. Wanderwege)

(1) Die Kategorie „Überregionale Vorhaben (inkl. Wanderwege)“ gliedert sich wie

folgt:10

2001 2002 2003in Euro

Schwerpunkt- Gemeinde Lessach (Errichtung Mühlenwanderweg) 5.450gemeinden Gemeinde St. Andrä (Sanierung Lignitzbrücke-Verbindungsweg) 3.488

TV Hintersee (Instandhaltung/Verbesserung von Wanderwegen) 1.055TV Krispl-Gaissau (Mörtelbachwanderweg/Wanderwegbänke) 1.165TV Rußbach (Verbindungsbrücke Langlaufloipe) 3.000TV St. Margarethen (Wander-/Mountainbikewege mit 3 Brücken) 10.000TV St. Margarethen (Wanderwegausbau zum Leißnitzgraben) 2.400TV St. Martin bei Lofer (Wanderweg Maria Kirchenthal) 12.210TV Thomatal-Schönfeld (Ausbau Höhenloipe) 18.500

Kooperation Fuschlsee Tourismus GmbH (Kopperation tourist. Marketing) 23.837Seenland Tourismus GmbH (Kooperation tourist. Marketing) 18.168

Andere ARGE Tauernradweg - Salzachtal (Errichtung "Tauernradweg") 4.106Gemeinden Faistenau - Schafbachalm (Märchen-/Schneeschuhwanderweg) 1.544

St. Johann (Verbindungsweg Hochgründeck-Hahnbaumalm) 4.500Gästeservice Tennengau (Mountainbike Wegenetz Tennengau) 12.400Gemeinde Grödig (Wanderweg "Prügelweg") 1.090Gemeinde Neukirchen (Tauernradweg/Neubau Rohrerbrücke) 2.500TV Dorfgastein (Gasteiner Sagenwanderweg) 2.042TV Faistenau (Rundwanderweg Hintersee) 9.130TV Mariapfarr (Terrainwegenetz/Nordic Walking Netz) 3.860Verband der Güterweggenossenschaften (Treppelwege) 13.000

56.139 67.165 30.141

Überregionale Vorhaben (inkl. Wanderwege)

10 Das für die Gemeinde Lessach genehmigte Vorhaben kam nicht zur Ausführung; der Antrag wurde zurückgezogen.

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STFF.doc Seite 47

Im Jahr 2001 wurde der überwiegende Anteil der Fördermittel für zwei

Kooperationsprojekte aufgewendet. Diese betreffen die Fuschlsee Tourismus

GmbH und die Seenland Tourismus GmbH. Beiden Projekten wurde unter dem

Titel „Verbesserung der Kooperation und Effizienz im touristischen Marketing“

ein einmaliger Zuschuss gewährt.

5.4 Überregionale Werbemaßnahmen

(1) Die Kategorie „Überregionale Werbemaßnahmen“ gliedert sich wie folgt:

Überregionale Werbemaßnahmen 2001 2002 2003

in Euro

Salzburger Blasmusikverband (Jugendförderung) 17.442 8.725 11.000

Gemeinde Leogang (Angebotskooperationen Bergbaumuseum) 22.000

Kulturverein Mozartdorf St. Gilgen (Aufbau Marketing) 3.000

17.442 30.725 14.000

5.4.1 Salzburger Blasmusikverband

(1) Der Salzburger Blasmusikverband erhielt im Berichtszeitraum regelmäßig Zu-

schüsse vom Fonds. Die Mittel verwendete der Blasmusikverband für die fach-

liche Fortbildung seiner Mitglieder in den sechs Bezirksverbänden. Es wurden

unter anderem Fortbildungsseminare für diverse Instrumente durchgeführt,

Noten angekauft, Jugendblasorchester unterstützt und ein Jugendreferenten-

seminar abgehalten. Vom Blasmusikverband wurden detaillierte Verwendungs-

nachweise vorgelegt.

Der für das Jahr 2001 ausgewiesene Zuschuss beinhaltete auch die Jahresför-

dermittel für 2000 (nachträgliche Anweisung). Die vergleichsweise hohe För-

derung des Jahres 2003 hängt mit dem 50-Jahr-Jubiläum des Blasmusikverban-

des zusammen.

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STFF.doc Seite 48

5.4.2 Gemeinde Leogang

(1) Der Fonds sicherte der Gemeinde Leogang im Jahr 2002 Fördermittel für das

Vorhaben „Vernetzung des touristischen Marketings mit dem Bergbaumuseum

und transnationale Angebotskooperation für die Region Leogang-Saalfelden–

Pillersee–Achtal und der italienischen Provinz Belluno“ zu. Im Zeitpunkt der

Prüfung war die Förderzusage des Tourismusförderungsfonds aufrecht. Anwei-

sungen waren noch nicht erfolgt.

5.5 Salzburger Land Tourismusgesellschaft mbH (SLTG)

(1) Die Zuwendungen des Fonds betreffen sowohl die Regionalarbeit (Regional-

marketing) der SLTG als auch die von der SLTG wahrgenommene Tourismus-

kooperation „Salzburg – China“.

Für die Regionalarbeit wurden im geprüften Zeitraum jährlich jeweils rd.

€ 182.000 genehmigt. Die Zuwendungen verteilen sich auf die im Land einge-

richteten Tourismusregionen.11 Die Förderzusage ist an die Vorlage eines detail-

lierten Regionalbudgets geknüpft. Die Verwendung der Fördermittel ist geson-

dert nachzuweisen.

Für den Zweck „Tourismuskooperation Salzburg – China“ erhielt die SLTG für

das Jahr 2003 eine Zuwendung von € 22.000 zugesichert. Diese Mittel sind für

„Marketingaktivitäten im Rahmen einer Tourismuskooperation zwischen dem

Jinling Institute of Technology/Nanjing (China) und dem Institute of Tourism

and Hotel Management/Salzburg“ (ITH) gewidmet. Die Zusage ist an die Be-

dingung der Vorlage eines Evaluierungsberichtes der SLTG und der ITH/FH

(Fachhochschule) über die Projektumsetzung, eines Berichts über die Marke-

tingaktivitäten der SLTG in China, die Vorlage einer detaillierten Projektkosten-

abrechnung und die Vorlage von projektbezogenen Originalrechnungen und

-zahlungsbelegen in Höhe der Fördersumme geknüpft. Zum Zeitpunkt der

11 Region Tennengau, Region Flachgau, Region Pongau Nord, Region Pongau Süd, Region Lungau, Region Pinzgauer

Saalachtal und Region Nationalpark/Oberpinzgau.

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STFF.doc Seite 49

Prüfung waren die Mittel noch nicht angewiesen; die aufrechte Förderzusage

ist mit 15.03.2005 befristet.

5.6 Sonstige

(1) Die Kategorie „Sonstige“ gliedert sich wie folgt:

Sonstige 2001 2002 2003

in Euro

Schihotelfachschule (Landessschiverband/Tourismusschulen) 21.802 18.170

Salzburger Tourismusschulen (Stip.LG. Hotel- u. Tourismusmanagement) 13.808 13.810 13.800

Salzburger Landesschiverband (Nachwuchsförderung) 16.351 17.000 17.000

Chorverband Salzburg (Gründungszuschuss) 3.634

55.595 30.810 48.970

Die drei erstgenannten Vorhaben wurden einer eingehenden Prüfung unter-

zogen. Diese Zuwendungen sind als Art „Dauerförderung“ zu klassifizieren.

5.6.1 Schihotelfachschule Bad Hofgastein

(1) Die Schihotelfachschule bietet eine eigene Lehrgangskombination „Hotelfach-

schule – Alpiner Schirennlauf“ an. Dieser vierjährige Lehrgang wird vom Fonds

unterstützt. Der für das Schuljahr 2000/2001 gewidmete Beitrag wurde über

den Salzburger Schiverband abgewickelt. Für das Schuljahr 2003/2004 erfolgte

dies direkt über den Schulträger (Salzburger Tourismusschulen). Im

Kalenderjahr 2002 wurde kein Antrag gestellt.

Zum Prüfungszeitpunkt waren die für das Schuljahr 2003/2004 zugesicherten

Fördermittel zur Hälfte angewiesen. Für die Anweisung des zweiten Teilbe-

trages lag der erforderliche Verwendungsnachweis noch nicht vollständig vor.

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STFF.doc Seite 50

5.6.2 Stipendium für den Lehrgang Tourismus- und Hotelmanagement

(1) Der Lehrgang ist eine Einrichtung der österreichischen Entwicklungshilfe und

wird vom Verein „Salzburger Tourismusschulen“ veranstaltet. Er bietet jungen

Touristikern aus Entwicklungsländern (z.B. Bhutan, Uganda, Nepal, u.a.) die

Möglichkeit, ihre Ausbildung und ihr Wissen dem europäischen Standard an-

zugleichen. Der achtmonatige Kurs besteht aus einem allgemeinen Teil

„Management“ und aus einem besonderen Teil. Dabei kann aus den Modulen

„Hotel, Food- & Beveragemanagement„ und „Tourism Marketing & Travel

Agency“ gewählt werden. Die Fondskommission gewährte den Zuschuss in

Form von Stipendien.

(2) Der Lehrgang trägt in einem gewissen Ausmaß dazu bei, den Ruf Salzburgs als

Tourismusland zu festigen. Allerdings ist mit dieser Art der Förderung eher eine

entwicklungspolitische Zielsetzung verbunden. Dies scheint indes mit den

Grundsätzen der Förderungsrichtlinien nicht vereinbar zu sein.

(3) Die Geschäftsführung sieht in den bisher über 2.000 Teilnehmern dieses Lehr-

ganges die besten Werbeträger für Stadt und Land Salzburg.

5.6.3 Salzburger Landesschiverband

(1) Der Salzburger Landesschiverband beantragte im Prüfungszeitraum regelmäßig

Zuschüsse für die Förderung der Salzburger Nachwuchsschirennläufer. In der

Antragstellung wurde stets auf die Bedeutung der Nachwuchsarbeit für die

österreichischen Erfolge im Schisport und insbesondere auf die Erfolge der Salz-

burger Schisportler hingewiesen (Weltcup, FIS-Rennen, Europacup, etc.). Durch

diese Erfolge erziele das Bundesland Salzburg über die Grenzen hinweg eine

nachhaltige Werbewirkung.

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Der widmungsgemäße Nachweis wurde durch die Vorlage der Jahres- und Ge-

barungsberichte erbracht. Abrechnungen über die genauen Kosten der Nach-

wuchsförderung wurden nicht vorgelegt.

(2) Erfolge im Schisport sind zweifelsohne bedeutsame Werbeträger für das

Wintersportland Salzburg. Bei der Nachwuchsförderung an den Salzburger

Landesschiverband handelt es sich allerdings um eine besondere Art der Sport-

förderung. Auch der vom Landtag 1988 zur Kenntnis genommene Prüfbericht

enthielt diese Beschreibung. Daher wurde vom damaligen Vorsitzenden der

Fondskommission zugesichert, diese Art der Dauerförderung abzuschaffen.

Der Landesrechnungshof empfiehlt von dieser Art der Dauerförderung Abstand

zu nehmen.12 Als Ersatz dafür sollen lediglich besondere Vorhaben gefördert

werden. Die dafür geltend gemachten Aufwendungen sind gemäß der Richt-

linie abzurechnen.

(3) Die Geschäftsführung kündigt an, diese Empfehlungen des Landesrechnungs-

hofes der Fondkommission zur Beratung vorzulegen.

Der Direktor des Landesrechnungshofes:

i.V.

Mag. Irene Brandauer-Typplt

12 Diese Art der Förderung ist als „Dauerförderung“ zu klassifizieren. Es handelt sich um einen Zuschuss zur Abdeckung der

laufenden Kosten des Salzburger Schiverbandes.

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STFF.doc Seite 52

6. Anhang

6.1 Gegenäußerung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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STFF.doc Seite 53

Landesrechnungshof Fanny-von-Lehnert-Straße 1 5020 Salzburg

ZAHL DATUM CHIEMSEEHOF

20001-341/931-2005 16.2.2005 POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

[email protected]

FAX (0662) 8042 – 2643

TEL (0662) 8042 - 2428 Frau Dr. Margon BETREFF

Feststellungen zur Prüfung des "Salzburger Tourismusförderungsfonds" Bezug: LRH-3-87/5-2004 vom 23.12.2004 Sehr geehrte Damen und Herren! Zu den Feststellungen des Landesrechnungshofes zur Prüfung des "Salzburger Tourismusförderungsfonds" darf auf Grund der Stellungnahme der Abteilung 15 wie folgt ausgeführt werden: Zu Punkt 2.1.1 - Fondskommission: Zu der vom Landesrechnungshof festgestellten Bearbeitungsdauer der Förder-ansuchen ist seitens der Fondsgeschäftsführung Folgendes anzumerken: 1. Die Disposition der Hauptausgabe des Fonds, der Beitrag an den Salzburger

Festspielfonds zur jährlichen Abgangsdeckung erfolgt präzise nach dem vom Kuratorium beschlossenen Zahlungsplan (1.1., 1.4., 1.7. und 1.9.).

2. Die Erledigung der Ansuchen der Tourismusverbände um Regionalen Aus-gleich erfolgt laufend und zügig durch die Geschäftsführung, ohne dass es dafür eine Beschlussfassung der Fondskommission bedarf. Dies deshalb, weil im Salzburger Tourismusgesetz (STG 2003 i.d.g.F.) § 48 (1) lit. c. und § 49 (1) be-tragsmäßige Regelungen für den regionalen Ausgleich normiert sind und die Fondskommission gesonderte, mehrjährig geltende Richtlinien für das Ausmaß

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und die Abwicklung des Regionalen Ausgleichs beschlossen hat. Jährlich handelt es sich dabei um bis zu 70 Ansuchen. Durch die rasche Zuteilung des Regionalen Ausgleichs, und zwar bevor der Tourismusförderungsfonds seine bedeutendste Einnahme (Tourismus- und Verbandsbeiträge) vom Landesab-gabenamt zugeteilt bekommt (Mitte Juli), wird auch ein wirksamer Beitrag zur Liquiditätssicherung der Tourismusverbände geleistet.

3. Lediglich bei den Freien Förderungen (ca. 5-7% des Jahresbudgets) ist eine Vor-lage und Beschlussfassung durch die Fondskommission erforderlich. Die am Anfang des Jahres vollständig eingereichten Ansuchen werden rasch abge-wickelt, da die Fondskommission bis zum Ende des 1. Quartals des neuen Ge-schäftsjahres den Jahresabschluss des vergangenen Jahres zu beschließen hat. Im Rahmen dieser Sitzung werden von der Fondskommission auch die vor-liegenden Förderanträge beschlossen.

Resümee der Förderpraxis des Fonds ist, dass der Großteil der Ansuchen, wie oben dargestellt, laufend erledigt wird und lediglich einige wenige, in der Regel unvollständige Ansuchen, einer längeren Bearbeitungs- und Entscheidungsdauer bedürfen. Kollegiale Beschlussfassung - Fondskommission und Landesregierung Vorgeschlagen wird, eine Gesetzesnovelle des Salzburger Tourismusgesetzes dahingehend zu überlegen, dass der Tourismusförderungsfonds der Landes-regierung, nach Genehmigung durch die Fondkommission • den Jahresrechnungsabschuss des abgelaufenen Kalenderjahres, • den Jahresvoranschlag des neuen Kalenderjahres und • den an den Landtag jährlich zu erstattenden Gebarungsbericht des Vorjahres zur Beschlussfassung vorlegt. Zu Punkt 2.1.2 - Geschäftsführung: Die Fußnote 3 wäre wegen Unrichtigkeit zu streichen. Diese Anmerkung wider-spricht der oben angeführten, zutreffenden Anmerkung des Landesrechnungs-hofes, dass der Geschäftsführer von zwei Personen unterstützt wird. Der Personalaufwand des Salzburger Tourismusförderungsfonds konnte ab dem Jahr 1995 von rd. € 60.000,- nachhaltig auf ein Kostenniveau von rund € 15.000 reduziert werden und wird seither etwa auf diesem Kostenniveau gehalten.

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Verwaltungskosten: Durch die Auflösung des ehemaligen Büros des Tourismusförderungsfonds in der Michael Pacher Straße sind unzählige Ordner und diverses Büromaterial ange-fallen, das jetzt laufend nach Bedarf verwendet wird. Ein Neubedarf besteht derzeit nur in Form von Druckpapier. Zu Punkt 2.1.3 - Geschäftsgang: Frist für Voranschlag Zu den Feststellungen des Landesrechnungshofes, dass zumindest bei zwei der angewiesenen Zuschussraten an die Salzburger Festspiele noch kein beschluss-mäßig festgestellter Voranschlag des Tourismusförderungsfonds vorlag, ist auf die gesetzliche Verpflichtung des Tourismusförderungsfonds zur Abdeckung von 20 v. H. des Betriebsabganges (siehe Punkt 2.1.4.) unabhängig von der Vorlage eines Voranschlages des Tourismusförderungsfonds hinzuweisen. Analoges gilt für den Regionalen Ausgleich gemäß den Normierungen in § 48 Abs. 1 lit. c. und § 49 Abs. 1 des Salzburger Tourismusgesetz 2003 i.d.g.F. Siehe dazu auch die Ausführung in 4.2.1 Festspiele und 4.2.2 Regionaler Ausgleich. Der Haushaltsplan des Salzburger Festspielfonds, die jährliche Höhe des Ab-ganges und die Fälligkeitstermine für die Subventionen werden gemäß § 4 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines "Salzburger Festspielfonds" vom Kuratorium festgestellt. Im Kuratorium ist der Tourismus-förderungsfonds mit einem Mitglied vertreten. Die vier im Kuratorium ver-tretenen Rechtsträger (Subventionsgeber Bund, Land, Stadt und Tourismusförde-rungsfonds) haben sich an die jeweiligen diesbezüglichen, die Abgangsdeckung tangierenden Beschlüsse zu halten. Zur Harmonisierung der derzeit divergierenden Termine im Salzburger Touris-musgesetz betreffend Jahresvoranschlag und Jahresabschluss wird vorgeschlagen, eine Gesetzesnovelle des Salzburger Tourismusgesetzes dahingehend zu überlegen, dass die jetzt geübte Praxis, den Jahresrechnungsabschluss bis 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres zu erstellen und abgeleitet von diesen aktuellen Zahlen einen Jahresvoranschlag für das neue Kalenderjahr auszuarbeiten und gemeinsam mit dem Jahresrechnungsabschluss von der Fondkommission bis zum Ende des 1. Quartals des neuen Jahres beschließen zu lassen, gesetzlich verankert wird. Vorteile würden sich aus einer besseren Planung und einer verwaltungs-

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STFF.doc Seite 56

ökonomischen Effizienzsteigerung ergeben. Es wird daher eine diesbezügliche Änderung des Gesetzes wie folgt vorgeschlagen: "Der Jahresvoranschlag und der Jahresrechnungsabschluss ist bis spätestens 31. März des nachfolgenden Kalender-jahres zu erstellen". "Vier-Augen-Prinzip" Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen hat der damalige Vorsitzende der Fondskommission am 16.12.1986 dem Geschäftsführer eine alleinige Zeichnungs- und Dispositionsberechtigung auf den Konten und Depots eingeräumt. Diese Berechtigung wurde bis dato nicht widerrufen. Zu Punkt 3.1.2 - Umlaufvermögen : Reserve an flüssigen Mitteln Der Bestand an flüssigen Mitteln ist jedes Jahr kurz nach Zahlung der 4. Rate an die Festspiele hoch, wird aber bereits am Anfang des Folgejahres für die Auszahlung der 1. und 2. Rate an die Festspiele und die Zahlung des regionalen Ausgleiches benötigt. Rasche Auszahlung an die Förderwerber Zur rascheren Abrechnung der Förderprojekte und Auszahlung der Förderungs-mittel werden seit dem Jahr 2002 Fristen für die Vorlage der Verwendungs-nachweise festgelegt. Dabei handelt es sich um keine gesetzlichen Fristen sondern diese Fristen dienen einer Beschleunigung der Projektumsetzung. Für die Frist-setzungen sind die Planungsangaben der Förderwerber relevant. Zu Punkt 4.1.2 - Fondsbeiträge (Frist): Die eingehobenen Beiträge sind von den Gemeinden laut Salzburger Tourismus-gesetz halbjährlich zum 1. Mai und 1. November dem Tourismusförderungsfonds abzuführen. Einige Tage vor dem jeweiligen vorangeführten Fälligkeitstermin versendet der Tourismusförderungsfonds ein Erinnerungsschreiben an die Gemeinden mit einer spätestmöglichen Frist, deren Einhaltung laufend kon-trolliert wird. Die Bezahlung der besonderen Fondsbeiträge von den Gemeinden erfolgte bisher lückenlos, in einzelnen Fällen auf Grund begründbarer Umstände jedoch etwas verspätet.

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Zu Punkt 4.2.2 - Regionaler Ausgleich: Die Richtlinien "Regionaler Ausgleich" wurden 2003 auf Basis aktueller, quanti-tativer Parameter neu berechnet und in dieser Fassung von der Fondskommission bis 2006 beschlossen. Dabei wurden vor allem kleinere Orte bis 1500 Einwohner besonders berücksichtigt. Nach Ansicht der Fonds-Geschäftsführung trägt die Teilverwendung von Regionalen Ausgleichsmitteln für die Regionalarbeit der SLTG wirksam zur Unterstützung kleinerer, mit geringeren Ressourcen ausge-statteten Tourismusverbände bei Marketing- und Verkaufsförderungsaktivitäten bei. Zu Punkt 5. - Frei Zuwendungen (Projekte): Fristen: Bei allen Projekten, die nicht fristgerecht im geplanten Zeitraum fertig gestellt werden konnten, wurde von den Förderwerbern unter Bekanntgabe der Ursachen für Zeitplan-Abweichungen um Fristverlängerung angesucht. Da es sich hierbei um keine gesetzlichen Fristen handelt, sondern lediglich um Fristen zur Be-schleunigung der Projektabwicklung, wurde den Anträgen auf Fristverlängerung stattgegeben. Widmungsgemäße Verwendung: Eine Auszahlung der zugesagten Förderungen erfolgt erst nach Vorlage der vereinbarten Unterlagen zum Nachweis der widmungsgemäßen Förderungs-verwendung. Bei größeren, kostenintensiven Projekten werden Teilauszahlungen nach Vorlage von Teilabrechnungen vereinbart, um Vorfinanzierungskosten zu senken. Die Feststellung des Landesrechnungshofes, dass Unterlagen zum Nach-weis der widmungsgemäßen Förderverwendung lückenhaft vorgelegt wurden, kann ohne Benennung der betreffenden Förderfälle nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wendet die Fondsverwaltung bei dieser Agende die in der Wirtschafts- und Technologieförderung des Amtes der Salzburger Landesregierung geltenden Standards an. Langer Projektzeitraum: Insbesondere kostenintensive Projekte werden im Planungsstadium noch ohne endgültig festgelegte Finanzierungs- und Förderungsstrukturen in der Regel neben dem Tourismusförderungsfonds auch bei anderen öffentlichen Stellen zur

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Förderung eingereicht. Sowohl zur Vermeidung von Doppelförderungen als auch zur Ermöglichung einer geordneten Projektfinanzierung ist eine oftmals aufwen-dige Koordination bzw. Abklärung dieser beantragten Förderungen notwendig. Alleine schon dieses Koordinationserfordernis ist zeitaufwendig. Analoge Zeiterfordernisse ergeben sich in der Folge auch bei der Projektabrechnung und beim Fördercontrolling. Dauerförderungen: Die Anzahl der Dauerförderungen konnte seit der letzten Prüfung im Jahr 1986 halbiert werden. Zu Punkt 5.1.1 - Österreichischer Alpenverein (ÖAV): Dem ÖAV wie auch den Naturfreunden werden jährlich Mittel zur Instand-haltung, Verbesserung und zum Neubau von Wegen und Steigen zur Verfügung gestellt. Die Unterkommission hat regelmäßig, stichprobenweise die geförderten Wege- und Steigeprojekte direkt vor Ort begangen und somit die widmungs-gemäße Förderverwendung kontrolliert. Zur Anmerkung des LRH, dass bei den Zuwendungen an den ÖAV von einer Art "Dauerförderung" ausgegangen werden kann, ist anzumerken, dass von den drei alpinen Vereine im Land Salzburg 76 Schutzhütten und ein alpines Wegenetz von weit mehr als 4.000 km betreut und Instand gehalten wird. Diese alpine Infrastruktur ist ein maßgebliches Angebotsfundament für den Sommer- und Wintertourismus im Salzburger Land. Die Vermarktung des "Wanderbaren Österreich" wäre ohne die Sanierung, Verbesserung und ständige Pflege dieser alpinen Infrastruktur nicht möglich. Die vom Salzburger Tourismusförderungsfonds bereitgestellten jährlichen Finanzierungsbeiträge decken nur einen kleinen Teil der Sanierungs- und Instand-haltungsaufwendungen für das alpine Wegenetz im Salzburger Land. Der über-wiegende Teil dieser Kosten wird aus den Mitgliedsbeiträgen und ehrenamtlichen Leistungen der Vereinsmitglieder abgedeckt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Anregung des Landesrechnungshofes, zusätzlich zu der seit Jahren erfolgreich geübten Praxis von Stichprobenkontrollen bei den geförderten Wege- und Steigsanierungen vor Ort die gelegten Abrechnungen im Detail zu überprüfen, zu beurteilen.

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Zu Punkt 5.2.1 - Salzburger Kulturvereinigung: Der Tourismusförderungsfonds erhält von diesem Förderungsempfänger stets die Werbefolder sowie die Programmfolder für die Salzburger Kulturtage und den Konzertring. Diese Werbemittel werden in hoher Auflage international publiziert und verteilt. Ferner überzeugt sich die Fondsverwaltung im Netz über die Aktu-alität der Webside. Schließlich erhält der Tourismusförderungsfonds jeweils den aktuellen, detaillierten, von einem Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschluss der Salzburger Kulturvereinigung. Zu Punkt 5.6.2 - Stipendium für den Lehrgang Tourismus- und Hotel-management: Die über 2000 Teilnehmer an dieser Fortbildungseinrichtung seit Bestehen des In-stitutes sind in allen Erdteilen die besten Werbeträger für Stadt und Land Salzburg. Auch von den führenden politischen Repräsentanten des Landes werden diese Absolventen immer wieder als hervorragende Botschafter für das Land Salzburg zitiert. Damit wird auch die internationale Anerkennung der hoch qualitativen Tourismusausbildung in den Salzburger Tourismusschulen bestätigt (Maßnahmen der Tourismuswerbung und Imagepflege). Zu Punkt 5.6.3 - Salzburger Landesschiverband: Der damalige Vorsitzende der Fondskommission hat auf der Grundlage eines ein-stimmigen Beschlusses der Fondskommission des Salzburger Tourismusförde-rungsfonds vom 10.12.1987 dem Landesrechnungshof am 13.1.1988 zu dessen Feststellungen betreffend "Dauerförderungen" und damit im Kontext zur "Förde-rung der Nachwuchsarbeit" des Salzburger Landesschiverbandes auch folgende Stellungnahme übermittelt: "Es steht außer Zweifel, dass der Österreichische und damit der Salzburger alpine Skirennsport ein wesentlicher Werbeträger für die Fremdenverkehrswirtschaft ist. Das gleiche gilt auch für die Nachwuchsförderung des Salzburger Schiverbandes". Die Empfehlung des Landesrechnungshofes, von dieser Art der Dauerförderung zukünftig Abstand zu nehmen und als Ersatz dafür lediglich besondere Vorhaben des Salzburger Landesschiverbandes zu fördern, wird der Fondskommission des Salzburger Tourismusförderungsfonds zur Beratung vorgelegt werden.

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STFF.doc Seite 60

Um Zurverfügungstellung von 12 Berichtsexemplaren darf ersucht werden. Für die Landesregierung Dr. Heinrich Christian Marckhgott Landesamtsdirektor