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Uwe Lehmann & Sirgit Meier Berufskosten und Lohnausweis – Neuerungen ab dem 01.01.2016
© Tagung Neuerungen 2017 1
Kanton Bern
Berufskosten und LohnausweisNeuerungen ab dem 1.1.2016
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Uwe Lehmann, Region Seeland, Bereichsleiter Unternehmensbesteuerung, Arbeitsgruppe Lohnausweis SSK
Sirgit Meier, Geschäftsbereich Recht und Koordination, Koordinatorin Besteuerung unselbständig Erwerbstätige
Kanton Bern
Neuerungen LA und Berufskosten
1. Allgemeines zu FABI
2. Lohnausweis Feld F: Geschäftsfahrzeug / Geschäfts-GA Feld F und Abzug für den Arbeitsweg: was ändert?
3. Lohnausweis Feld F: Privatfahrzeug/«Privat»-GAWann ist ein Abzug für den Arbeitsweg wegen FABI nur noch beschränkt möglich?
4. Neues Abkommen mit dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV)Neues zu den Lohnausweisen der Angestellten im öffentlichen Verkehr
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Kanton Bern
Neuerungen und LA und Berufskosten
5. Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten
6. Neue Verordnung zu den Berufskosten von Expatriates
7. Gehaltsnebenleistungen
Kanton Bern
Fahrkosten: Ausgangslage
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Kanton Bern
Bei FABI gesehen
Kanton Bern
Bei FABI übersehen
Ein mit der Verfassungsänderung verknüpftes Gesetz sieht weiter vor, dass unselbstständig Erwerbende für die berufsbedingten Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer künftig maximal 3000 Franken vom steuerbaren Jahreseinkommen abziehen können. Dadurch fliessen dem Bund höhere Erträge zu. Indem das Pendeln über lange Distanzen steuerlich weniger begünstigt wird, soll auch der Trend zu immer längeren Arbeitswegen gedämpft werden, was aus raumplanerischen und umweltpolitischen Gründen angezeigt ist. Die Kosten für regionale Verbundabonnemente und für ein 2.-Klasse-Generalabonnement bleiben grösstenteils abzugsfähig, und wer mit dem Auto pendelt, kann die Kosten für Distanzen zwischen 20 und 35 Kilometern pro Tag weiterhin abziehen.Rund 80 Prozent der Steuerpflichtigen sind somit von der Begrenzung nicht betroffen. Zudem können die Abzüge bei den kantonalen Steuern wie bisher unbeschränkt geltend gemacht werden, sofern der betreffende Kanton keinen Maximalabzug vorsieht. Über die Begrenzung des Steuerabzugs wird indessen nicht in dieser Abstimmung entschieden. Sie ist Teil des oben erwähnten Gesetzes.
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Kanton Bern
Neue gesetzliche Grundlage ab 01.01.2016
Bundessteuer: Art. 26 DBG
1Als Berufskosten werden abgezogen:a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3000
Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
z.B. Kantonssteuer: Art. 31 StG BE
1Als Berufskosten werden abgezogena) die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 6700
Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
Kanton Bern
Umsetzung in den Kantonen 1. Folie
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Kanton Bern
Umsetzung in den Kantonen 2. Folie
Nov. 2016 AbstimmungenKt. AG Pendlerabzug auf CHF 7000 begrenzt ab 2017Kt. ZG Massnahmenpakt wurde abgelehnt = keine Begrenzung der Fahrkosten
20. Min vom 13.10.2016
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Umsetzung in den Kantonen 3. Folie
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Kanton Bern
Begrenzung gilt auch für Wochenaufenthalter
Teilzeitarbeit / unterjährige SteuerpflichtBetrag von CHF 3‘000 /CHF 6‘700 ist eine Obergrenze (bis), somit keine Kürzung bei Teilzeitarbeit oder unterjähriger Steuerpflicht; Ausnahme Todesfall
GeschäftsfahrzeugeWenn der Arbeitgeber Berufskosten übernimmt (z.B. Arbeitsweg) = Lohnbestandteil
• bisher Abzug der gesamten Fahrkosten = Nullbesteuerung (Lohnbestandteil durch Abzug aufgehoben)
• Neu: Arbeitsweg ist immer noch Lohnbestandteil, aber Begrenzung Fahrkostenabzug
• Steuerfolgen nur, wenn ArbeitswegBund > 20 km pro Tag = 4 400 km pro JahrBern > 43 km pro Tag = 9 570 km pro Jahr
Steuergesetzrevision 2016 → Folgen der Begrenzung
Kanton Bern
Exkurs: Besitz eines Geschäftsfahrzeuges (FABI) bisherige RegelungAusgangslage
Durch Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg entstehen dem Mitarbeiter grundsätzlich keine Auslagen. Die erhaltene Naturalleistung wäre auf dem Lohnausweis betragsmässig zu deklarieren.
Bisher hätte der Geschäftswagenfahrer in seiner privaten Steuererklärung bei den Berufsauslagen in der Position „Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort“ exakt denselben Betrag wieder in Abzug bringen können
Deshalb wurde bei der Entwicklung des Formulars „Lohnausweis“ auf die betragsmässige Deklaration dieser Gehaltsnebenleistung verzichtet
Bei Mitarbeitern mit Geschäftsfahrzeug hatte der Arbeitgeber daher auf dem Lohnausweis lediglich das Kreuz im Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) einzusetzen
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Kanton Bern
Steuergesetzrevision 2016
Beispiel Fahrkostenbeschränkung ohne Beteiligung Arbeitgeber
Haupt- und NebenerwerbHaupterwerb: jährliche Fahrleistung für den Arbeitsweg 12'000 kmNebenerwerb: Arbeitsweg mit dem Fahrrad
Berechnung Fahrkosten Bund Kanton BEFahrt mit PW (Haupterwerb) 8'400 8'400 Abzug Fahrrad (Nebenerwerb) 700 700 Total berechnete Kosten 9'100 9'100
steuerlich abzugsfähig 3'000 6'700
nicht mehr abzugsfähig 6'100 2'400
Kanton Bern
Steuergesetzrevision 2016
Beispiel Fahrkostenbeschränkung mit Beteiligung Arbeitgeber
Fahrkostenbeschränkung mit unentgeltlicher BeförderungKostenlose Überlassung des GeschäftsfahrzeugesJährliche Fahrleistung für den Arbeitsweg 17'600 km (tägliche Fahrt ins Büro)
Berechnung Fahrkosten Bund Kanton BEArbeitsweg (80 km x 220 Tage x CHF 0.70) 12'320 12'320
Abzüglich Fahrkostenpauschale -3'000 -6'700
zusätzliches steuerbares Einkommen 9'320 5'620
Anpasssungen bei-Aussendiensttagen (Fahrt direkt zum Kunden)-Teilzeitbeschäftigung -Übernahme eines Teils der Fahrkosten druch Mitarbeiter
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Kanton Bern
Formular 2
Formular 6
Die Korrektur erfolgt durch das System d.h. automatische Anpassung auf die CHF 6’700 (Kanton) resp. CHF 3’000 (Bund)
2016
z.B. Geschäftsauto für Arbeitsweg 12’320
E-Bike
Öffentliche Verkehrsmittel
Privates Motorfahrzeug bzw. Geschäftsauto für den Arbeitsweg Bitte Grund angeben
0.70220 80 12’320Muri
Steuergesetzrevision 2016 Begrenzung des Fahrkostenabzugs; z.B. Deklaration in StE Kt. Bern
Kanton Bern
Wichtig: FABI• keinen Einfluss auf den Privatanteil (Nutzung für Privatfahrten,
ohne Arbeitsweg)
Aussendienstmitarbeiter: • Rz 70 der Wegleitung (Vertreter/Servicearbeiter usw.)
Mitteilung ESTV vom 15.07.2016• s. nächste Seite
Steuergesetzrevision 2016
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Kanton Bern
Stellungnahme EStV
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Kanton Bern
Wichtige Punkte
Prozentmässige Bescheinigung unter Ziffer 15 Lohnausweis
Mitfahrer = kein übriges Einkommen
Poolfahrzeuge = keine Folgen wenn für priv. Nutzung CHF 0.70 verrechnet
Aussendiensttag = Fahrt vom Wohnort zum Kunden und vom Kunden wieder zum Wohnort
Nur eine Strecke direkt zum Kunden/Wohnort = ½ Aussendiensttag
Homeoffice wie Aussendiensttag
Mitteilung ESTV betr. Aussendienst
Kanton Bern
Weitere Punkte
Längere Erwerbsunterbrüche (z.B. Mutterschaft, Militär) sind mit genauer Dauer in Ziffer 15 des LA anzugeben
Teilzeit = Berechnung Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades
Möglichkeit der pauschalen Angabe Aussendienst (Beilage zur Mitteilung)
Problematik FABI betrifft Mitarbeiter und Steuerverwaltung (Arbeitgeber lediglich Deklaration Aussendiensttage)
Deklaration in StE: Wie oft wird die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort mit dem Geschäftsauto zurück gelegt
Mitteilung ESTV betr. Aussendienst
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Kanton Bern
Vereinbarung mit der Steuerverwaltung?
Kann die Unternehmung die effektiven Zahlen feststellen, via :
Zeiterfassungssystem
Spesenabrechnungen
Weiterverrechnung an die Kunden
Arbeitsvertrag (Aussendienst-/Bürotage aufgeführt)
→In diesen Fällen keine Vereinbarung notwendig
Mitteilung ESTV betr. Aussendienst
Kanton Bern
Was benötigt die Steuerverwaltung?
Anzahl MA pro Unternehmung, Anzahl mit Geschäftswagen Berufsfunktion der MA mit Geschäftswagen Art der Aussendiensttätigkeit Nachweis der Arbeitsorte Werden Spesen für Aussendienst verrechnet/
Weiterverrechnung an Kunden Wann und wo beginnt/endet die Arbeitszeit Wie wurde der Anteil Aussendienst berechnet Wie kann der Anteil überprüft werden
Mitteilung ESTV betr. Aussendienst
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Kanton Bern
Wird eine vom Sitzkanton genehmigte Vereinbarung von den anderen Steuerverwaltungen akzeptiert?
Gemäss Beschluss SSK-Vorstand ja, sofern nachvollziehbar (keine Gefälligkeitsvereinbarungen)
Mitteilung ESTV betr. Aussendienst
Kanton Bern
Wie können die Tage erfasst werden
Möglichkeit mit Excel (Vorlage Kt. SG)
Mitteilung ESTV betr. Aussendienst
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Vereinbarung mit der Steuerverwaltung – erste Erfahrungen
Oft Anpassungen nur bei Kadermitarbeiter (Fringe Benefits?) Berechnungsvorschläge oft mit interessanten (phantasievollen)
Begründungen Viele (vor allem grössere) Unternehmungen rechnen bei
Mitarbeitern nach der Vollkostenabrechnung ab (Arbeitsweg = privat) Feststellung: Fahrkosten pro Kilometer unter CHF 0.50 p.km
Nach div. Gesprächen festgestellt, dass keine FABI-Problematik besteht
Viel Gesprächsstoff für wenige Fälle (z.B. Kt. BE FABI Problematik nur, wenn Arbeitsweg pro Tag >43 km, ohne Aussendienst!)
Mitteilung ESTV betr. Aussendienst
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2. Lohnausweis Feld F: Geschäftsfahrzeug / «Geschäfts»-GA
Feld F und Abzug für den Arbeitsweg: Was ändert?
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Geschäftsfahrzeug: Deklaration im Lohnausweis Geschäftsfahrzeug
Kreuz im Feld F des Lohnausweises unentgeltliche Beförderung Arbeitsweg
Deklaration in Ziffer 2.2 des Lohnausweises
• Privatnutzung (Freizeit und übrige Privatfahrten) = geldwerte Vorteile des Arbeitgebers
• Monatlicher Anteil von 0.8% des Neukaufpreises ohne MWST
• Ab 1.1.2016 in Rz 21 der Wegleitung zum Lohnausweis: Kaufpreis inkl. sämtlicher Sonderausstattungen und zwar auch dann, wenn diese vom Arbeitnehmer bezahlt werden oder der Arbeitgeber die Sonderausstattungen als Autounterhalt im Aufwand verbucht
Kanton Bern
Deklaration im Lohnausweis, Abzug für Arbeitsweg nicht möglichUnter folgenden Bedingungen fallen dem Arbeitnehmer generell keine Kosten für den Arbeitsweg an (kein Abzug für Arbeitsweg in Steuererklärung):
In diesen Fällen muss der Arbeitgeber das Feld F des Lohnausweises immer ankreuzen
Keine Änderung wegen FABI
Geschäftsfahrzeug: Mitarbeiter bezahlt nicht mindestensCHF 0.70/km
Sammeltransporte von einem Sammelplatz aus (z.B. im Baugewerbe)
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Kanton Bern
Deklaration im Lohnausweis, Abzug für Arbeitsweg nicht möglich…..Fortsetzung……
Bezahlung aller Autokilometer an Aussendienstmitarbeiter als Geschäftskilometer, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sein privates Auto geschäftlich zur Verfügung stellt
Bei regelmässiger Benützung von Geschäftslieferwagen oder Montagefahrzeugen in Gewerbe und Industrie
Abgabe Generalabonnement bei geschäftlicher Notwendigkeit
Kanton Bern
Die CHF 0,70 pro km wurden gewählt, da der Abzug bei den Berufskosten gleich hoch ist
Bei Kleinwagen kann der Ansatz zu hoch sein (Preis/Kosten/ Versicherungen usw.)
Allenfalls mit der zuständigen Steuerverwaltung sprechen (s. aber oben)
Bei Mittelklasse und Oberklassewagen sind die Kosten deutlich höher (somit müsste der km Preis grundsätzlich höher festgelegt werden)
Weshalb CHF 70 Rappen pro km
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Geschäftsfahrzeug: Neue Randziffer 70 der Wegleitung zum LohnausweisAb 1.1.2016 – FABI
Wie bisher: Kreuz im Feld F und 9.6% Privatanteil in Ziffer 2.2
Neu für den Arbeitgeber: Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (z.B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure mit regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen usw.), so muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen.
Kanton Bern
Deklaration des Arbeitsweges durch den Arbeitgeber Abgelehnt, da Unternehmung in die Veranlagung einbezogen würde
Erhöhung Privatanteil auf 1.2%
Wurden andere Möglichkeiten bei Inhabern von Geschäftsautos geprüft?
Erhöhung Privatanteil auf 1.2%
A wohnt in Zürich und arbeitet in Zürich Arbeitsweg 15 km Kaufpreis Auto 250'000
B wohnt in Zürich und arbeitet in Basel Arbeitsweg 120 km Kaufpreis Auto 75'000
Erhöhung auf 1.2% FABI
A B A B
Privatanteil 36'000 10'800 24000 7200 Privatanteil (o,8%)
Farhkosten ‐3000 ‐3000 2310 18480 Fahrkostenzuschlag
steuerbar 33'000 7'800 ‐2310 ‐3000 Fahrkostenabzug FABI
24000 22680 steuerbar
Dies hätte zur Folge, dass B die grössere Leistung erhält ‐ aber weniger versteuern muss
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Generalabonnement: Deklaration im Lohnausweis Abgabe eines GAs durch den Arbeitgeber bei geschäftlicher Notwendigkeit
Voraussetzung: GA wird an 50% der Arbeitstage (oder mehr) geschäftlich benötigt bzw. jährliche Einzelfahrten an den geschäftlichen Einsatzort entsprechen mindestens dem Marktwert des GAs
GA ist in diesem Fall nicht Lohnbestandteil undsomit nicht in Ziff. 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren
Das Feld F des Lohnausweises muss mit einem Kreuz versehen werden, ein Fahrkostenabzug in der Steuererklärung ist daher nicht mehr möglich
Kanton Bern
Generalabonnement bei geschäftlicher Notwendigkeit Bei Geschäfts-GA s, welche der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter
finanziert, wird auf die Aufrechnungspflicht des Arbeitsweges als Naturalleistung in der Steuererklärung verzichtet
Dies trotz des maximalen Fahrkostenabzugs von CHF 3’000.-
Uwe Lehmann & Sirgit Meier Berufskosten und Lohnausweis – Neuerungen ab dem 01.01.2016
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Kanton Bern
Weshalb?
Preis GA 2. Klasse zurzeit CHF 3’655.-: Beträgt der geschäftliche Einsatz 50%, muss der Arbeitgeber die restlichen 50% (CHF 1’827.5) als Naturalleistung zwischen Ziffer 2.3 und einem Kreuz im Feld F aufteilen und entsprechend deklarieren
Annahme: Betragen die Kosten für den Arbeitsweg 50% des Privatanteils von CHF 1’827.5, entspricht dies CHF 913.75
Dieser Betrag wäre vom Steuerpflichtigen wegen FABI als Naturalleistung (Übernahme Arbeitsweg durch Arbeitgeber) zu versteuern
Gleichzeitig können aber bis max. CHF 3’000. als Fahrkosten abgezogen werden = NULL (Neutralisation)
Auf die Erfassung des Differenzbetrages (Privatanteil) wird verzichtet
Kanton Bern
Weshalb?
Preis GA 1. Klasse zurzeit CHF 5’970.-: Beträgt der geschäftliche Einsatz 50%, muss der Arbeitgeber die restlichen 50% (CHF 2’985) als Naturalleistung zwischen Ziffer 2.3 und einem Kreuz im Feld F aufteilen und entsprechend deklarieren
Annahme: Betragen die Kosten für den Arbeitsweg 50% des Privatanteils von CHF 2’985.-, entspricht dies CHF 1’492.5
Dieser Betrag wäre vom Steuerpflichtigen wegen FABI als Naturalleistung (Übernahme Arbeitsweg durch Arbeitgeber) zu versteuern
Gleichzeitig können aber bis max. CHF 3’000. als Fahrkosten abgezogen werden = NULL (Neutralisation)
Auf die Erfassung des Differenzbetrages (Privatanteil) wird verzichtet
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Kanton Bern
GA – Anpassungen?
Neue Prüfung, wenn GA – Preise steigen
Wird GA nicht geschäftlich genutzt handelt es sich um einen Lohnbestandteil = Deklaration unter Ziffer 2.3 des LA
Weiterhin gilt: Bei Übernahme GA durch Arbeitgeber (wie bisher) Kreuz in Feld F; Abzug für Fahrkosten auch mit FABI nicht möglich
Kanton Bern
3. Lohnausweis: Feld F / Privatfahrzeug / «Privat»-GA
Wann ist ein Abzug für den Arbeitsweg wegen FABI nun nur noch beschränkt möglich?
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Kanton Bern
Steuererklärung: Privatauto
Abzug für Arbeitsweg mit dem privaten Auto nur, wenn…
ÖV fehlt oder Arbeitsbeginn / -ende ausserhalb des Fahrplans Tägliche Zeitersparnis mit privatem Motorfahrzeug gegenüber
ÖV > 1 Stunde Arbeitgeber verlangt und entschädigt geschäftliche
Verwendung des Autos während der Arbeitszeit und gewährt keine Arbeitswegentschädigung
Nutzung ÖV wegen Krankheit / Gebrechlichkeit nicht zumutbar
Beweislastverteilung: Nachweis ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen
Kanton Bern
Lohnausweis: Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und ArbeitsortRz 17 und Feld F
Bei voller oder teilweiser Bezahlung der Kosten des Arbeitswegs durch den Arbeitgeber in bar (Beitrag an ÖV-Abo oder an Privatauto) ist der Betrag neu in Ziff. 2.3 des Lohnausweises hinzuzurechnen
Neu ist kein Kreuz in Feld F mehr anzubringen, da Fahrkosten beschränkt (Bund CHF 3’000, Kanton CHF 6’700) abgezogen werden können (vgl. Rz 17 der Wegleitung zum LA 2016)
Uwe Lehmann & Sirgit Meier Berufskosten und Lohnausweis – Neuerungen ab dem 01.01.2016
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Kanton Bern
«Privat»-GA: Lohnausweis und SteuererklärungAbgabe eines GAs durch den Arbeitgeber ohne geschäftliche Notwendigkeit
Marktwert ist Lohnbestandteil und geldwerter Vorteil in Ziff.2.3 des LA zu deklarieren
Kein Kreuz in Feld F des LA: Kosten Jahres-Streckenabo (< als Marktwert GA) werden als Fahrkosten abgezogen bzw. von der SV in max. Höhe gewährt
D.h. wegen Beschränkung Fahrkostenabzug können beim Bund max. CHF 3’000 abgezogen werden und zwar auch dann, wenn das Streckenabo/GA mehr kostet → Differenz steuerbar
Beim Kanton Abzug regelmässig höher als Kosten
Kanton Bern
Beispiel 1: Geschäftsfahrzeug / Abzug für Arbeitsweg AusgangslageKaufpreis Geschäftsfahrzeug CHF 50’000 (ohne MWST)Arbeitsweg: 20 km pro Weg (keine Aussendiensttätigkeit)a) Kein Beitrag des Mitarbeitersb) Beitrag des Mitarbeiters CHF 200 pro Monat
Fragen1. Wie erfolgt die Deklaration im Lohnausweis?2. Auswirkung bei den Kantons- und Gemeinde-
steuern bzw. bei der direkter Bundessteuer ab 1.1.2016?3. Abzug für Arbeitsweg bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw.
direkten Bundessteuer ab 1.1.2016?
Uwe Lehmann & Sirgit Meier Berufskosten und Lohnausweis – Neuerungen ab dem 01.01.2016
© Tagung Neuerungen 2017 22
Kanton Bern
Beispiel 1: Lösung
1a) Lohnausweis Ziff. 2.2: Aufrechnung Privatanteil von CHF 4’800 (CHF 50’000 x
9.6%) Kreuz in Feld F
1b) Lohnausweis Ziff. 2.2: Aufrechnung Privatanteil von CHF 2’400 (CHF 4’800
abzüglich Arbeitnehmeranteil CHF 2’400 (12 x CHF 200) Feld F ankreuzen
2a) + 2b) Aufrechnung Einkommen StG BE und DBG Ziff. 2.21 der Steuererklärung: 220 Tage x 2 x 20 km x CHF 0.70
= CHF 6’160
Kanton Bern
Beispiel 1: Lösung
3a) + 3b) StG BE Einkommen: CHF 6’160; der gleiche Betrag wird bei den
Berufskosten in Abzug gebracht = Steuerfolgen somit Null
3a) + 3b) DBG Als Einkommen neu steuerbar CHF 3’160.-
(CHF 6’160 ./. max. Abzug von CHF 3’000)
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© Tagung Neuerungen 2017 23
Kanton Bern
Beispiel 2: Geschäftsfahrzeug / Abzug für ArbeitswegAusgangslageKaufpreis Geschäftsfahrzeug CHF 50’000 (ohne MWST)Arbeitsweg: 35 km pro Weg
a) 40% von 220 Tagen im Aussendienst als Kundenberaterb) 70% von 220 Tagen im Aussendienst als Kundenberater
Fragen
1. Deklaration im Lohnausweis?
2. Einkommensaufrechnung bei den Kantons- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer ab 1.1.2016?
3. Arbeitswegabzug bei den Kantons- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer ab 1.1.2016?
Kanton Bern
Beispiel 2: Lösung
1. Lohnausweis Ziff. 2.2 Aufrechnung Privatanteil CHF 4’800 und Kreuz in Feld F Bemerkung in Ziff.15
• Ziff. 15 «40% im Aussendienst» → 60% unentgeltlicher Arbeitsweg
• Ziff. 15 «70% im Aussendienst» → 30% unentgeltlicher Arbeitsweg
2. Steuererklärung Einkommen (StG BE und DBG):a): (60% von 220 = 132 x 35 x 2 x CHF 0.70) = CHF 6’615 b): (30% von 220 = 66 x 35 x 2 x CHF 0.70) = CHF 3’234
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© Tagung Neuerungen 2017 24
Kanton Bern
Beispiel 2: Lösung
3. Fahrkosten (StG BE)a) = CHF 6’615 b) = CHF 3’234
3. Fahrkosten (DBG) a) steuerbar CHF 3’615 b) steuerbar CHF 234
Keine Auswirkung, da Abzug höher
Differenz zu max. Abzug von CHF 3‘000 steuerbar
Kanton Bern
Beispiel 3: Geschäftsfahrzeug / Abzug für Arbeitsweg AusgangslageDie Blitz Elektro AG mit Sitz in Biel besitzt 50 beschriftete Montage-Geschäftsautos. Einer der Elektromonteure wohnt in Münsingen (rund 45 km vom Arbeitsort entfernt) und kann das Geschäftsauto regelmässig für den Arbeitsweg benützen und zu Kunden fahren.
Fragen1. Deklaration im Lohnausweis ab 1.1.2016?2. Abzug für Arbeitsweg in der Steuererklärung 2016 (StG BE und
DBG)?
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© Tagung Neuerungen 2017 25
Kanton Bern
Beispiel 3: Lösung
1. Lohnausweis Kreuz in Feld F Grundsätzlich keine Aufrechnung von PA 9,6% in Ziff. 2.2, wenn
feste Einrichtungen im Auto installiert sind und das Geschäftsauto nur eingeschränkt für Privatfahrten benutzt werden kann
Ziffer 15 (Rz 70 Wegleitung LA): Neu Angabe des prozentmässigen Anteils Aussendienst (Monteur)
2. Abzug für Arbeitsweg StG BE: Die Fahrkosten werden vom Arbeitgeber übernommen
(Arbeitnehmer hat keine Auslagen) - Naturalleistung und somit grundsätzlich steuerbar
Kanton Bern
Beispiel 3: Lösung
…. Fortsetzung….
DBG: Übernahme Kosten für den Fahrweg durch Arbeitgeber = Naturalleistung und somit grundsätzlich steuerbar
Münsingen retour entspricht 90 km (x 0.70 x 220) = CHF 13’860 vom Arbeitgeber bezahlte Kosten für den Arbeitsweg
Annahme: Monteur betreut nur Kunden in Münsingen und Umgebung, 100% im Aussendienst tätig → keine Steuerfolgen
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© Tagung Neuerungen 2017 26
Kanton Bern
Beispiel 4: Geschäftsfahrzeug / Abzug für Arbeitsweg AusgangslageKaufpreis Geschäftsfahrzeug CHF 60’000 (ohne MWST)Beitrag Mitarbeiter an Kaufpreis CHF 15’000Zusätzlicher Beitrag Mitarbeiter CHF 200 pro Monat
FrageDeklaration im Lohnausweis?
Kanton Bern
Beispiel 4: Lösung
Lohnausweis
Ziff. 2.2: 9,6% vom gesamten Kaufpreis entspricht PA von CHF 5’760 pro Jahr, abzüglich CHF 2’400 (12 x CHF 200) = CHF 3’360
Kreuz in Feld F
9,6 % immer vom gesamten Kaufpreis (inkl. Sonderausstattungen, analog Rz 21 der Wegleitung LA 2016)
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© Tagung Neuerungen 2017 27
Kanton Bern
AusgangslageDie Zeitlos AG hat div. Mitarbeiter im Aussendienst. Den Mitarbeitern werden Geschäftsfahrzeuge, auch für die private Nutzung, gratis zur Verfügung gestellt. Für die Fahrzeuge wurden Leasingverträge abgeschlossen. Nach Ablauf der Leasingverträge werden die Fahrzeuge von der Firma käuflich übernommen. Die Autos werden weiterhin von den gleichen Mitarbeitern genutzt.
Frage:Wie wird der Privatanteil berechnet, wenn der Arbeitgeber die geleasten Fahrzeug käuflich übernimmt?
Beispiel 5:
Kanton Bern
Generell
Mitarbeiter behält gleiches Fahrzeug zur Nutzung
Für die Berechnung gilt weiterhin, der im Leasingvertrag festgehaltene Wert des Fahrzeugs (s. auch FAQ zum Lohnausweis Tabelle 3, Ziffer 2.2, Frage 7)
Beispiel 5: Lösung
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© Tagung Neuerungen 2017 28
Kanton Bern
Beispiel 6: Geschäftsfahrzeug / Abzug für Arbeitsweg AusgangslageArbeitgeber bezahlt Leasingkosten von CHF 5’500 pro Jahr für das Auto, welches dem Arbeitnehmer gehört
Varianten Pauschale Entschädigung des Arbeitgebers für den Arbeitsweg von CHF
0.80 / km (Auto gehört Arbeitnehmer) Pauschale Entschädigung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten und
Arbeitsweg von CHF 0.40 pro km (Auto gehört Arbeitnehmer) Arbeitgeber trägt sämtliche Unterhaltskosten (Auto gehört
Arbeitnehmer)
Fragen1. Deklaration im Lohnausweis?2. Abzug für Arbeitsweg (StG BE und DBG)?
Kanton Bern
Beispiel 6: Lösung
1. Deklaration Lohnausweis (bei sämtlichen Varianten)
Kein Geschäftsfahrzeug (sondern Privatauto des Mitarbeiters)
Deshalb sind die bezahlten Leasingkosten, die bezahlten km-Pauschalen (CHF 0.80 bzw. CHF 0.40 pro km) und die bezahlten Unterhaltskosten zum Bruttolohn (Ziff. 1 bzw. 2.3 LA) hinzuzuzählen
Abzüglich CHF 0.70 pro (nachgewiesener) geschäftlich gefahrener km
Kein Kreuz in Feld F
Anmerkung: Sämtliche Barzulagen (u.a. auch an den Arbeitsweg) sind Bestandteil des Bruttolohnes (Wegleitung LA Rz 13 ff. und neue Rz 17)
2. Abzug für Arbeitsweg Bei allen Varianten möglich (CHF 0.70 pro km, Maximalabzug DBG CHF
3’000, StG BE CHF 6’700)
Uwe Lehmann & Sirgit Meier Berufskosten und Lohnausweis – Neuerungen ab dem 01.01.2016
© Tagung Neuerungen 2017 29
Kanton Bern
Beispiel 7a: Generalabonnement
AusgangslageMax Hintermann aus Winterthur tritt per 01.01.2016 eine neue Arbeitsstelle im Zuger Casino an. Er löst für sein Arbeitsweg ein GA 1. Klasse für Fr. 5’970.-.
FrageWie wirkt sich dieser Sachverhalt auf die Berufskosten aus?
Kanton Bern
Beispiel 7a: Lösung
Steuerliche Konsequenz
Der Preis für das GA 1. Klasse beträgt CHF 5’970. Abziehbar sind jedoch nur die notwendigen Berufskosten für ein
Streckenabonnement 2. Klasse (Winterthur – Zug, Station CasinoCHF 1’953)
StG ZH CHF 1’953
Bund ebenso max. CHF 1’953, nicht CHF 3’000, obwohl er für das GA 1. Klasse CHF 5’970 bezahlt hatte
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Beispiel 7b: Generalabonnement
AusgangslageMax Hintermann aus Thun tritt per 01.01.2016 eine neue Arbeitsstelle im Berner Casino an. Er kauft für sein Arbeitsweg ein GA 1. Klasse für CHF 5’970.
FrageWie wirkt sich dieser Sachverhalt auf die Berufskosten aus?
Kanton Bern
Beispiel 7b: Lösung
Steuerliche Konsequenzen
Der Preis für das GA 1. Klasse beträgt CHF 5’970. Als Berufskosten können nur die notwendigen Fahrkosten zw.
Wohn- und Arbeitsort geltend gemacht werden Vorliegenden «nur» Kosten für Inter-Abo Libero-Beo Abo (Thun
und Bern Stadtnetz, Zugstrecke Thun-Bern; 2. Klasse CHF 3’099; 1. Klasse CHF 4547) abziehbar
StG BE: max. CHF 4’547 DBG: max. CHF 3’000
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Hängige Motionen Grütter (NR) und Ettlin (SR): Der Bundesrat wird beauftragt, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) anzuweisen, die ab 2016 vorgesehene Verwaltungspraxis, welche zu einer zu-sätzlichen Einkommensbesteuerung Unselbstständigerwerbender mit einem Geschäftsfahrzeug führt, nicht umzusetzen. Es besteht keine gesetzliche Grund-lage für diese Massnahme, und sie führt auch zu einem enormen Verwaltungs-aufwand mit vielen offenen Anwendungsfragen.
Stellungnahme Bundesrat Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG enthält keine spezielle Regelung für Mit-arbeitende mit Geschäftsfahrzeug. Die in der Bundesverfassung verankerten Grundsätze der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) sehen eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen vor. Folglich sind alle Arbeitnehmenden in Bezug auf die Abzüge für Berufskosten nach Artikel 26 DBG gleich zu behandeln. Dies bein-haltet auch den Fahrkostenabzug. Würden die Kosten für den Arbeitsweg bei Arbeitnehmern mit Geschäftsfahrzeug über die Limite von 3000 Franken hinaus zum Abzug zugelassen bzw. nicht als Einkommen aufgerechnet, so würden diese gegenüber Arbeitnehmenden ohne Geschäftsfahrzeug bevorzugt.
FABI bei Geschäftsfahrzeugen?
Kanton Bern
Folgen der Motionen
Momentan ist nicht sicher, ob die Motion im Frühjahr behandelt wird
Die kantonalen Steuerverwaltungen müssen das Gesetz umsetzen d.h. FABI ist ab dem 1.1.16 anzuwenden
Die Eidg. Steuerverwaltung hat den Auftrag erhalten alternative Lösungen zu suchen und zu prüfen
FABI bei Geschäftsfahrzeugen?
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Kanton BE hat ca. 35’000 Lohnausweise mit x im Feld F (unentgeltliche Beförderung)
Darin enthalten auch LA der Mitarbeiter mit einem Generalabonnement (Anzahl MA des öffentl. Verkehrs ?)
Darin enthalten sind auch die Sammeltransporte
Interessante Fakten/Fragestellungen (1)
Kanton Bern
Weiter ist zu beachten
Die meisten Aussendienstmitarbeiter/Monteure/Servicetechniker sind nur selten am Arbeitsplatz, weshalb es bei diesen Berufen wohl nicht zu Aufrechnungen von Einkommen kommt (Abzug Fahrkosten grösser als aufzurechnendes Einkommen)
Wie viele der übrigen Nutzer von Geschäftsfahrzeugen haben einen Arbeitsweg von > 20 km (Bund) resp. >43 km (Kt. BE)?
Interessante Fakten/Fragestellungen (2)
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Führt FABI zu einem grossen Mehraufwand für den Arbeitgeber?
In den Verhandlungen mit der Wirtschaftsverbänden wurde eine möglichst einfache Lösung gesucht (eigentlich Naturalleistung und vom Arbeitgeber bewertbar)
Deshalb %-mässige Angabe der Aussendiensttage in Ziff. 15 LA
Mehraufwand für die Erhebung der Aussendiensttage?
Sollte nicht zu gross sein, weil• Häufig sind die Reisetage im Arbeitsvertrag enthalten• Die meisten Firmen haben eine elektronische
Arbeitszeiterfassung• Anzahl der Reisetage ist aus den Spesenabrechnungen
ersichtlich z.T. auch in der Weiterverrechnung an den Kunden• Kleinbetriebe wissen wie häufig der MA im Aussendienst ist
(sofern er überhaupt ein Geschäftsauto hat)
Interessante Fakten/Fragestellungen (3)
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4. Abkommen mit dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV)
Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis aller Angestellten im öffentlichen Verkehr
Welche Berufskosten können abgezogen werden?
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Lohnausweis: GA und Angestellte im öffentlichen VerkehrNeue Regelung (VöV) für alle Angestellten des öffentlichen Verkehrs ab 01.01.2016(siehe www.steuerkonfernz.ch, Rubrik Lohnausweis, Merkblätter und Praxishinweise)
Deklaration Lohnausweis Das Abkommen mit dem VöV sieht vor, dass in Ziff. 2.3 der LA ein
Privatanteil von 30% des Marktpreises eines GA (FVP) deklariert werden muss
Zudem ist ein Kreuz in Feld «F» zu setzen, unabhängig davon, ob die Abgabe des GAs geschäftlich notwendig ist oder nicht
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GA und Angestellte im öffentlichen Verkehr
Abzug für Arbeitsweg
Bestimmte Berufsgruppen (Lokführer, Tram- und Buschauffeure, Kontroll- und Leitstellen- bzw. Rangierpersonal) können aufgrund ihrer Schichtarbeit, ohne Nachweis, für 50% der Arbeitstage die Fahrkosten mit dem Auto geltend machen
In diesen Fällen ist in Ziff. 15 LA zusätzlich die Bemerkung «unregelmässiger Dienst ohne ÖV-Verbindung» anzubringen
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GA und Angestellte im öffentlichen Verkehr
Gilt die Vereinbarung auch für Familienangehörige?
GA-FVP gratis oder zu reduziertem Preis
Differenz von bezahltem Preis zu Einzelhandelspreis = steuerbare Gehaltsnebenleistung (in Ziffer 2.3 des Lohnausweises aufzuführen)
Gilt dies auch für Pensionierte?
GA-FVP mit einem Rabatt bis 20% = keine Folgen
Sofern Rabatt höher (z.B. 60% ), ist die Differenz (40% = 60% ./. 20%) als geldwerte Leistung zu deklarieren
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5. Aus- und Weiterbildungskosten
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Allgemeiner Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten IBisherige Problemstellung
Die Unterscheidung zwischen nicht abziehbaren Ausbildungskosten und abziehbaren Weiterbildungskosten führte zu heiklen Abgrenzungsfragen – in der Folge kam es häufig zu Rechtsstreitigkeiten
Deshalb wollte man die Unterscheidung zwischen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich der Umschulungskosten aufgeben
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Definitionen gültig bis 31.12.2015
Ausbildungskosten Erstausbildung, Zweitausbildung
Weiterbildungskosten Erhaltung / Sicherung der beruflichen Stellung, Aufstieg im
angestammten Beruf
Umschulungskosten Erlernen eines neuen Berufs
Wiedereinstiegskosten Auffrischung einmal erlernen Wissens
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Deklaration im Lohnausweis bis 2015
Gültige Regelung bis 31. Dezember 2015
Gemäss der bis zum 31.12.2015 gültigen Rz 61 der Wegleitung zum LA sind die Weiterbildungsbeiträge des Arbeitgebers nicht in Ziff. 13.3 zu deklarieren, sofern der Arbeitgeber selber eine Vereinbarung mit einem
Bildungsinstitut abschliesst und die Bildungskosten des Arbeitnehmers bis zu einem maximalen
Betrag von CHF 12’000 pro Jahr (Rechnungen / Quittungen müssen auf Arbeitgeber lauten) übernimmt
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Neuer Abzug bei Aus- und Weiterbildung
Ab 1. Januar 2016 werden die steuerrechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich gänzlich neu geregelt
Ab dem Kalenderjahr 2016 können die Kosten der berufs-orientierten Aus- und Weiterbildung in Abzug gebracht werden, sofern sie jährlich CHF 12‘000 nicht übersteigen
Mit der Änderung des Steuergesetzes wurde ein neuer allgemeiner Abzug geschaffen. Es wird in Zukunft keine Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung mehr geben.
Steuergesetzrevision 2016
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Gesetzliche Grundlage, Systemwechsel
Art. 17 Abs. 1bis DBGDie vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.
Art. 27 Abs. 1 Bst e und Art. 59 Abs. 1 Bst. e DBGZum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:die Kosten der berufsorientierten Aus-und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals
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Deklaration im Lohnausweis ab 2016
WichtigNeu spielt der Grenzwert von CHF 12’000.- keine Rolle mehr, neue Rz61 zu Ziff. 13.3 der Wegleitung zum LA
Vom Arbeitgeber übernommene Kosten für nicht berufsorientierte Bildungslehrgänge sind in Ziff. 2.3 des Lohnausweises zu erfassen und stellen steuerbares Erwerbseinkommen dar
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Allgemeiner Abzug der Aus- und Weiterbildungskosten IAus- und Weiterbildung (Art. 38 I n StG BE, Art. 33 I j DBG)
Von den Einkünften werden abgezogen …
Wichtig Neu nicht mehr Berufskosten sondern allgemeiner Abzug Neu keine Unterscheidung mehr zwischen Aus- und Weiterbildung Die Kosten für den 1. Abschluss auf Sekundarstufe II sind nie abziehbar
die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein-schliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 000 Franken, sofern: 1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die
Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
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Was bedeutet Sekundarstufe II?
Aus- und Weiterbildung II
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Abzugsfähige Aus- und Weiterbil-dungskosten III
Voraussetzungen der Bildungsmassnahme Berufsorientierte Lehrgänge
• Bildungsmassnahmen im Hinblick auf Berufstätigkeit• Aktuelle oder geplante Tätigkeit• US- oder S-Erwerbstätigkeit• Für Berufsausübung nützlich (kein Hobby)
Betragsmässige Begrenzung auf CHF 12‘000 Massgebend ist Rechnungsdatum (Praxis BE)
Kanton Bern
Persönliche Voraussetzungen
Bereits erster Abschluss auf Sekundarstufe II• Diplome der beruflichen Grundausbildung• Liegt ein Abschluss auf Sekundarstufe II vor, sind die Kosten
für sämtliche Aus- und Weiterbildungen abziehbar
Vollendung des 20. Altersjahres
Abzugsfähige Aus- und Weiterbil-dungskosten IV
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Beispiel 1: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige BildungskostenAusgangslageEin Mitarbeiter macht im Jahr 2016 einen Masterlehrgang, Kosten CHF 28‘000. Da dieser Lehrgang teilweise auch im Interesse der Firma liegt, übernimmt die Firma im Jahr 2016 die Hälfte der Kosten. Die Rechnung ist auf den Mitarbeiter ausgestellt. Der Arbeitgeber überweist dem Mitarbeiter den Beitrag via Lohnkonto.
Frage1. Wie ist dieser Sachverhalt im Lohnausweis 2016 zu deklarieren und was
sind die entsprechenden Auswirkungen auf die Einkünfte und die Abzüge in der Steuererklärung 2016 des Mitarbeiters?
2. Wie ist zu urteilen, wenn die Rückerstattung im Folgejahr erfolgt?
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Beispiel 1: Lösung
Antwort Frage 1Deklaration Lohnausweis 2016 Ziff. 13.3 (Beiträge an Weiterbildung) Deklaration Anteil Arbeitgeber an die Schulkosten von CHF 14’000
Einkünfte Steuererklärung 2016 Keine Auswirkungen Vom Arbeitgeber getragene berufsorientierte Bildungskosten
sind unabhängig von der Höhe kein steuerbares Einkommen
Abzüge Steuererklärung 2016 Kosten für Lehrgang von CHF 28’000 ./. vom Arbeitgeber
übernommene Kosten von CHF 14’000 Selbstgetragene Kosten CHF 14 000 Aber Maximalabzug CHF 12’000
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Beispiel 1: Lösung
Antwort Frage 2
Auch wenn die Rechnungsstellung erst im Folgejahr erfolgt, ist Rückerstattung durch AG nicht lohnrelevant
Die Vergütung ist aber unter Ziffer 13.3 aufzuführen (FAQ)
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Beispiel 2: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige BildungskostenAusgangslage – wie vorher, jedochDie Rechnung ist auf den Arbeitgeber ausgestellt und wird von ihm direkt an das Bildungsinstitut bezahlt.
Lösung:Keine Deklaration in Ziff.13.3 LA und keine steuerlichen Auswirkungen gemäss Art. 17 Abs. 1bis DBG
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Beispiel 3: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige BildungskostenAusgangslageDie Steuerpflichtige arbeitet bei einer Liegenschaftenverwaltung als Immobilien-Controller und absolviert den Studiengang zum „Master of Advanced Studies in Real Estate Management". Der Kurs dauert 3 Semester und kostet pro Semester CHF 9‘000. Der Steuerpflichtige zahlt die Kosten selber und erhält bei bestandener Prüfung vom Arbeitgeber 50% der Kurskosten erstattet.
2015 Schulkosten CHF 9‘000 2016 Schulkosten CHF 18‘000
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Beispiel 3: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige BildungskostenFrageWie wird dieser Sachverhalt im Lohnausweis 2015 und 2016 deklariert? Welche Auswirkungen hat dies auf die Einkünfte und die Abzüge in den Steuererklärungen 2015 und 2016 des Steuerpflichtigen bei
bestandener Prüfung bzw. nicht bestandener Prüfung
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Beispiel 3: Lösung
2015
Keine Deklaration im Lohnausweis 2015
Schulkosten von CHF 9’000 vollumfänglich abzugsfähig als Weiterbildungskosten
2016 – Prüfung bestanden
Deklaration in Ziff. 13.3 LA: CHF 13’500 mit Hinweis auf Weiterbildung aus Vorjahr
Keine Auswirkungen auf Lohneinkommen in Ziff. 1 LA
Abzug Steuerpflichtiger:
• Verbleibender Anteil Kosten des Steuerpflichtigen nach Beitrag des Arbeitgebers abziehbar
CHF 4’500 (bezahlt 2 x CHF 9 000 = 18 000 ./. Anteil Arbeitgeber von CHF 13’500)
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Beispiel 3: Lösung
2016 – Prüfung nicht bestanden
Keine Deklaration im Lohnausweis
Keine Auswirkung auf Lohneinkommen in Ziff. 1 LA
Abzug Steuerpflichtiger
• Kein Beitrag Arbeitgeber • Verbleibender Anteil des Steuerpflichtigen im 2016 = CHF
18’000• Maximalabzug von CHF 12’000
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Beispiel 4: interne Kurse
Frage
Müssen firmeninterne Kurse im Lohnausweis bescheinigt werden?
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Beispiel 4: interne Kurse
Lösung
Auch hier kommt Art. 17 Abs. 1bis DBG zur Anwendung (kein geldwerter Vorteil)
Keine Deklaration, da keine Rechnung an Arbeitnehmer
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Beispiel 5: Rückzahlungsverpflichtung
Der Mitarbeiter hat auf Kosten des Arbeitgebers eine Bildungsmassnahme mit Reversverpflichtung absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Nun möchte er eine neue Stelle bei einer anderen Unternehmung antreten. Infolge seiner Kündigung muss er die Kosten für die Bildungsmassnahme zurückerstatten.
Frage 1 Muss der Arbeitgeber etwas bescheinigen?
Frage 2 Der neue Arbeitgeber übernimmt die Kosten aus der
Rückzahlungsverpflichtung. Ergeben sich daraus Steuerfolgen?
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Beispiel 5: Rückzahlungsverpflichtung
Lösung Frage 1 Ja, die Unternehmung muss die Zahlung unter Ziffer 13.3 als
Minusbetrag einsetzen
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Lösung Beispiel 5: Rückzahlungs-verpflichtungLösung Frage 2 Der neue Arbeitgeber bezahlt keine Weiterbildungskosten (wurden
bereits vom alten Arbeitgeber bezahlt). Es handelt sich vielmehr um eine Antrittsprämie Diese ist im Lohnausweis unter Ziffer 3 aufzuführen (auf KS
warten!)
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Grundsätzliche Fragen
Weshalb wird in den allgemeinen Abzüge von berufsorientiert gesprochen?
Bezieht sich berufsorientiert auf die momentane oder zukünftige Tätigkeit?
Muss, und wenn ja, bis wann muss nach der Aus-/Weiterbildung eine Tätigkeit aufgenommen werden?
Muss mit der Aus-/Weiterbildung ein Abschluss erreicht werden (Abgrenzung zu Hobby)?
Welche Folgen ergeben sich, wenn die Ausbildungsveranstalter die Zahlungsmodalitäten ändern
Aus- und Weiterbildungskosten -Diskussionspunkte
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Abgrenzungsfragen - Beispiele Ein kaufmännischer Angestellter macht Sambakurse. Sind diese
berufsorientiert? Kann/wird er in Zukunft eine Tanzschule eröffnen?
Ein Ärztin macht das Tauchbrevet und anschliessend die Ausbildung zur Tauchlehrerin. Handelt es sich um eine berufsorientierte Ausbildung?
Sind Sprachkurse (z.B. Norwegisch) immer berufsorientiert?
Als Zimmermann besuche ich Kochkurse. Sind diese absetzbar resp. berufsorientiert?
Golf-/Tennis-/Reitkurse - Hobby oder Bildungsmassnahme im Hinblick auf eine geplante Tätigkeit (z.B. Tennis-/Reitlehrer)?
Aus- und Weiterbildungskosten -Diskussionspunkte
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Praxisfestlegung noch nicht erfolgt Arbeitgeber bezahlt sämtliche Bildungskosten des Arbeitnehmers
(CHF 36’000) nach bestandener Prüfung. Arbeitnehmer konnte CHF 24’000 (2 x CHF 12’000) abziehen. Was muss er nun als Einkommen versteuern?
Unternehmung bezahlt die Bildungskosten eines Arbeitnehmers (4 Semester à CHF 9 000 = CHF 36 000). Der Arbeitnehmer kündigt kurz nach dem Abschluss der Bildungsmassnahme und muss deshalb die CHF 36 000 zurückbezahlen. Wieviel kann er nun abziehen?
Div. Fragen offen – wir sind gespannt auf das Kreisschreiben
Aus- und Weiterbildungskosten -Diskussionspunkte
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Aus- und Weiterbildungskosten -DiskussionspunkteStand Kreisschreiben?
Entwurf wurde in der SSK Arbeitsgruppe behandelt – es gab Diskussionen betreffend Umsetzungsfragen und Praktikabilität –die Inputs wurden aufgenommen und das Kreisschreiben wird entsprechend angepasst
Im Frühling kommt es in die Vernehmlassung
Im Anschluss daran erfolgt die Veröffentlichung (voraussichtlich Mitte 2017)
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6. Expatriates: Neue Verordnung ab 1. Januar 2016
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Expatriate
Wer qualifiziert als Expatriate?• Leitende Angestellte, die von einem ausländischen Arbeitgeber
entsandt werden• Spezialisten, die in der Schweiz einer zeitlich befristeten Tätigkeit
nachgehen (Entsendedauer von maximal 5 Jahren)
Die Bezeichnungen werden mit Ausnahme des Begriffs Entsendung unverändert und ohne genauere Definition beibehalten
EntsendungUm als Expatriate im steuerlichen Sinne zu gelten, bedarf es nun einer effektiven Entsendung durch einen ausländischen Arbeitgeber Das heisst......
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Expatriate
…. Angestellte mit einem befristeten, lokalen Vertrag in der Schweiz können nur noch zusätzliche Berufskosten geltend machen, wenn es sich um einen konzerninternen Transfer handelt, welcher eine Wiederanstellungsklausel im ursprünglichen, ausländischen Unternehmen beinhaltet.
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Besondere Berufskosten Expatriates
• Expatriates unterliegen mit ihrem Erwerbseinkommen regelmässig der CH-Quellensteuer
• Expatriates können zusätzlich sog. "besondere Berufskosten" in Abzug bringen
Die neue ExpatV regelt insbesondere Wer als Expatriate qualifiziert Und deshalb zusätzlich zu den üblichen Berufskosten besondere
Berufskosten geltend machen zu können.
Kanton Bern
Lohnausweis: Pauschalen Vergütungen an ExpatriatesGültig bis 31.12.2015 (Rz 60 der Wegleitung zum LA) Bisher galten Pauschalentschädigungen für Expatriates gemäss
aExpatV als Pauschalspesen Deklaration in Ziff. 13.2.3 des LA mit der Anmerkung
«Pauschalspesen Expatriates» als übrige Pauschalspesen
Neu ab 01.01.2016 (Rz 60 der Wegleitung zum LA)
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Lohnausweis: Effektive Vergütungen an ExpatriatesDeklaration
Grundsätzlich sind effektive Spesenvergütungen an Expatriates in Ziff. 13.1.2 des LA als übrige effektive Spesen zu deklarieren
Es ist zu beachten: Vergütung für Wohnungskosten werden akzeptiert, wenn die
Wohnstätte im Herkunftsland für den Steuerpflichtigen permanent zur Verfügung steht
Umzugskosten müssen in direkten Zusammenhang stehen mit dem Umzug aufgrund der Entsendung
Kanton Bern
Lohnausweis: Effektive Vergütungen an ExpatriatesDeklaration
Die notwendigen arbeitsbedingten Kosten für Fahrten zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz sind abzugsfähig, aber nicht mehr alle „üblichen Reisekosten“ (für Kosten zwischen CH-Wohnstätte und Arbeit gilt FABI)
Schulkosten für eine internationale Schule werden nur spesenmässig akzeptiert, wenn kein öffentliches Angebot für Unterricht in der Muttersprache der Kinder besteht
Zusätzliche Kosten wie Unterkunft, Reisekosten oder Betreuung ausserhalb der Unterrichtszeiten sind nicht mehr abzugsfähig
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Expatriates: Beispiel FABI (ohne NOV)
Kantone mit Begrenzung des Fahrkostenabzugs Prüfung Berufskosten bei Tarifkorrektur Quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer legt den Arbeitsweg mit
einem Geschäftsfahrzeug unentgeltlich zurück Kosten privater Arbeitsweg = quellensteuerpflichtiges
Einkommen
Es empfiehlt sich dabei folgende Berechnungsmethode:
Kanton BundKosten Arbeitsweg (220 Arbeitstage x km x CHF 0.70): 10‘000 10‘000Maximaler Fahrkostenabzug gemäss Gesetz: - 6‘700 - 3‘000Zuzüglich im QSt-Tarif eingerechneter Fahrkostenabzug: + 2‘000 + 700Total (Jahresbetreffnis): 5’300 7‘700Pro Monat aufzurechnender Lohnbestandteil (total : 12): 441 642
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Expatriates – Ruling
Anmerkung Personen, die am 01.01.2016 steuerlich bereits als Expatriates
anerkannt sind, behalten ihren Status bis zum Ende der befristeten Tätigkeit bei
Für die Besteuerung massgebend ist aber die neue (verschärfte) Verordnung
„Alte“ Rulings haben daher ab 01.01.2016 keine Gültigkeit mehr und sollten mit den kantonalen Steuerverwaltungen neu ausgearbeitet werden
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7. Gehaltsnebenleistungen (Ziff. 2.3 und Ziff. 14 LA)
107
GehaltsnebenleistungenGrunds. Lohnbestandteil, Naturalleistungen (nicht in Geldform erbrachte Leistungen) stellen ebenfalls Gehaltsnebenleistungen dar
DeklarationIn Ziff. 2.3 bzw. Ziff. 14 LA
Aktuelle RechtsprechungDeklarationspflicht, wenn• es sich nicht lediglich um Naturalgeschenke anlässlich besonderer
Ereignisse (z.B. Weihnachten) innerhalb der Richtlinien / Aufzählungen von Rz 72 Wegleitung zum LA handelt
Kanton Bern
108
… Fortsetzung … es sich nicht lediglich um Vergünstigungen auf Waren und
Dienstleistungen des Arbeitgebers handelt, welche gemäss AHV-Richtlinien als geringfügig betrachtet werden.
Geringfügig sind Leistungen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt (Rz 26 und 62 der Wegleitung) sind:
Vergünstigung maximal CHF 2’300
Waren usw. werden ausschliesslich für Eigengebrauch des Arbeitnehmers und zu einem Preis abgegeben, der mindestens die Selbstkosten deckt
7. Gehaltsnebenleistungen (Ziff. 2.3 und Ziff. 14 LA)
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7. Gehaltsnebenleistungen (Ziff. 2.3 und Ziff. 14 LA)Aber:
• Vergünstigungen an nahestehende Personen des Arbeitnehmers sind immer in Ziff. 2.3 des Lohnausweises aufzuführen
Kanton Bern
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7. Gehaltsnebenleistungen (Ziff. 2.3 und Ziff. 14 LA)Besteht gemäss den vorstehenden Voraussetzungen eine Deklarationspflicht der Gehaltsnebenleistungen (Naturalleistungen), sind diese wie folgt im Lohnausweis zu deklarieren:
• Wenn die vom Arbeitgeber ausgerichtete Gehaltsnebenleistung bewertet werden kann, ist sie gemäss Rz 19 und 26 der Wegleitung in Ziff. 2.3 des LA zum Verkehrswert zu deklarieren (= üblicher Marktwert)
• Wenn die vom Arbeitgeber ausgerichtete Gehaltsnebenleistung nicht bewertet werden kann, ist sie gemäss Rz 62 der Wegleitung ohne Angabe des Betrages in Ziff. 14 des LA aufzuführen
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Sachverhalt* A ist Mitarbeiter von Mercedes Benz Schweiz AG Reicht zusammen mit der StE 2012 den LA ein Bemerkung Ziff. 15: Bezug eines Fahrzeugs zum Eigengebrauch mit
einem Einschlag von 18% zum Listenpreis
Standpunkt SV Listenpreis des Fahrzeuges CHF 71‘398 abzüglich Euro-Rabatt von 20%
= CHF 57‘118.40 A hat Fahrzeug für CHF 47‘050 erworben Differenz von CHF 10‘069 = Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit Aufrechnung erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen, da A einer
Beweisauflage des Kommissärs trotz Mahnung nicht nachgekommen ist
Rabatt auf Autokauf
* Entscheid des Steuerrekursgerichts ZH vom 10. November 2014 (DB.2014.135/St.2014.164)
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Standpunkt A im Rekurs Nicht im LA aufzuführen und somit kein steuerbares Einkommen sind
branchenübliche Mitarbeiterrabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt sind
Mitarbeiterrabatt keine geldwerte Leistung, sofern sie dem Drittvergleich standhält
Ist Drittvergleich nicht möglich, muss SV prüfen, inwiefern ein gewährter Rabatt branchenüblich ist
A wurde ein Rabatt von insg. 34% gewährt, davon 20% Euro-Rabatt und 14% eigentlicher Mitarbeiterrabatt
Notorisch, dass dem Mitarbeiter beim Autokauf ein Flottenrabatt von 13% bis 15% auf dem Listenpreis gewährt wird
Rabatt auf Autokauf
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Steuerrekursgericht (ZH) Einkommen nach Art. 17 DBG Alle Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für seine Dienste erhält, egal unter
welchem Titel sie ausbezahlt werden Erbrachte Leistung muss ein Entgelt für seine Arbeitstätigkeit darstellen und
unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden
Naturalleistungen nach Art. 16 Abs. 2 DBG stellt Einkommen dar, Sofern sie in Geld umsetzbar sind oder die Einsparung von Ausgaben
ermöglichen Dazu gehört auch die Gewährung verbilligter Waren und Dienstleistungen
Naturaleinkünfte sind grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten Verkehrswert = Preis, der für die Leistung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
erzielt werden könnte
Rabatt auf Autokauf
Kanton Bern
Steuerrekursgericht ZH (Fortsetzung) Rabatte stellen keine geldwerten Vorteile dar und werden nicht dem
Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet, sofern sie dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten
Hinweis auf LA nicht notwendig, sofern geringfügig i.S. der AHV-Richtlinien
Entscheidende Frage demnach: Wird Rabatt auch einer beliebigen Drittperson gewährt oder liegt
Rechtsgrund für diese zusätzliche Vergünstigung im Arbeitsverhältnis von A?
Rabatt auf Autokauf
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Steuerrekursgericht (Fortsetzung) Um als Flottenpartner von Mercedes Benz Schweiz AG anerkannt zu
werden, muss Person im Handels- bzw. MWSt-Register eingetragen sein (nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe)
Einem beliebigen Kunden des Vertriebsnetzes Mercedes Benz Schweiz AG wäre kein Flottenrabatt gewährt worden
Ein allfälliger weiterer Rabatt neben dem Euro-Rabatt wäre sehr bescheiden ausgefallen, also deutlich unter CHF 10’067
Ein beliebiger Dritter hätte das Fahrzeug nicht zu den Konditionen erwerben können, die A gewährt wurden
Vorzugspreis hat ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis Geldwerter Vorteil nicht geringfügig Somit Gehaltsnebenleistung, die der Besteuerung unterliegt
Rabatt auf Autokauf
Kanton Bern
Eine Unternehmung will ihren Mitarbeitern in der Weihnachtszeit ein Präsent in Form von Mitarbeiteraktien (Verkehrswert unter CHF 500) übergeben. Gilt die Abgabe der Mitarbeiteraktien in der Weihnachtszeit als Naturalgeschenk?
Lösung Nein, kein Naturalgeschenk gemäss Rz 72 der Wegleitung zum LA Es handelt sich um eine Mitarbeiterbeteiligung, welche nach Rz 29
der Wegleitung zum LA zu deklarieren ist
Naturalgeschenk Mitarbeiteraktien
Uwe Lehmann & Sirgit Meier Berufskosten und Lohnausweis – Neuerungen ab dem 01.01.2016
© Tagung Neuerungen 2017 59
Kanton Bern
Gemäss Randziffer 72 der Wegleitung zum Lohnausweis können Beiträge von CHF 1 000 an Verein- und Clubmitgliedschaften in Abzug gebracht werden. Wie sieht es bei der Bezahlung eines Jahresabonnements für ein Hallenbad aus (CHF 400)?
Lösung Die Bezahlung eines Hallenbadabonnements fällt nicht unter
Randziffer 72 der Wegleitung zum LA und stellt somit zu deklarierenden Lohn dar
Allenfalls ist zu prüfen, ob das Abonnement für ein besonderes Ereignis abgegeben wird (Grenze von CHF 500 ist zu beachten)
Naturalgeschenk Hallenbadabonnement
Kanton Bern
Sind Pauschalspesen von CHF 6 000 generell zulässig?
Ist bei der Anwendung der Einzelfallpauschalen kein Spesenreglement nötigt?
Können die Einzelfallpauschalen kumuliert und mit der Anzahl der Spesentage multipliziert werden?
Kann trotz genehmigter Pauschalspesen der Abzug für die auswärtige Verpflegung gemacht werden?
Praktische Fragen/ Probleme bei Spesenreglementen
Uwe Lehmann & Sirgit Meier Berufskosten und Lohnausweis – Neuerungen ab dem 01.01.2016
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Pauschalspesen von CHF 6 000?
Lösung Es gibt keine allgemein gültige Pauschale Die pauschale Spesenvergütung muss in etwa den effektiven
Auslagen entsprechen In der Regel werden die effektiven Spesenbelege für einen
bestimmten Zeitraum gesammelt. Diese werden dann mit der Steuerverwaltung besprochen und bereinigt. Die Spesenpauschale wird aufgrund dieser effektiven Angaben festgelegt
Praktische Fragen/ Probleme bei Spesenreglementen
Kanton Bern
Spesenreglement obsolet bei Anwendung der Einzelfallpauschalen?
Lösung Ja Es genügt ein Kreuz in Ziffer 13.1.1 des LA
Praktische Fragen/ Probleme bei Spesenreglementen
Uwe Lehmann & Sirgit Meier Berufskosten und Lohnausweis – Neuerungen ab dem 01.01.2016
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Kanton Bern
Können die Einzelfallpauschalen kumuliert und mit der Anzahl der Arbeitstage/Aussendiensttage multipliziert werden?
Lösung Es handelt sich um Einzelfallpauschalen Bei einer Hochrechnung handelt es sich nicht mehr um eine
Einzelfallpauschale sondern um eine pauschale Spesenentschädigung welche von der Steuerverwaltung genehmigt werden muss
Praktische Fragen/ Probleme bei Spesenreglementen
Kanton Bern
Abzug für die auswärtige Verpflegung trotz genehmigter Pauschalspesen?
Lösung Diese Aussage ist grundsätzlich korrekt (Ziffer 3
Musterspesenreglement) Aber häufig ist bei der Festlegung von Pauschalspesen ein Teil der
Kosten für die auswärtige Verpflegung enthalten (kleine Verpflegungen im Restaurant; Ziffer 3 Musterspesenreglement)
Es ist deshalb sinnvoll/wichtig diesen Punkte im Rahmen der Spesenvereinbarung zu besprechen
Praktische Fragen/ Probleme bei Spesenreglementen