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Bilanzrecht und
Rechnungswesen
in Frankreich
französisches
Bilanzrecht
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§ Die Buchhaltungsregeln sind kodifiziert im frz. HGB unter den Artikel 123-12 bis 123-28
§ Verordnung 99-03 vom 29. April 1999 über den Plan Comptable Général, und die folgenden Anpassungen
§ Diese Texte bilden eine Einheit und umfassen alle Regeln für die Buchhaltung, die Erstellung und Darstellung der Jahresabschlüsse
§ Für Konzernabschlüsse kommt die Verordnung 99-02 zur Geltung, außer bei börsennotierten Unternehmen, die IFRS anwenden müssen
Gesetzliche Rahmenbedingungen
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§ Das Steuergesetzbuch sieht vor (Art 31-1-2° und 39-1-5°) das Abschreibungen und Rückstellungen buchhalterisch erfasst werden müssen um steuerlich geltend zu sein
§ Deshalb hat der PCG spezifische Konten vorgesehen sowohl in der Bilanz (Konto 14 – Provisions réglementées) als auch in der GuV (Konten 687 und 787 : Bildung und Auflösung von a.o. Rückstellungen)
§ Die Verknüpfung zwischen dem Handelsrechtlichen Ergebnis und dem Steuerlichen Ergebnis werden durch Hinzurechnungen und Abzüge geregelt
Einfluss des Steuerwesens
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§ Going Concern Prinzip§ Periodisierungsprinzip§ Grundsatz der historischen Anschaffungskosten§ Vorsichtsprinzip§ Grundsatz der Kontinuität§ Grundsatz der wesentlichen Bedeutung§ Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiva und Passiva sowie
von Aufwand und Ertrag § Grundsatz der angemessenen Information§ Grundsatz des Vorrangs von wirtschaftlicher Realität vor
Anschein (substance over form)§ Grundsatz der Unveränderbarkeit der Eröffnungsbilanz
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung
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§ Seit dem Jahr 2000, werden die frz. Regeln an IFRS angepasst
§ Vor der Einführung von BILMOG, war Frankreich gegenüber Deutschland weit voraus
§ Aber seit 2005, sind keine Anpassungen mehr erfolgt !
§ Es bestehen große Abweichungen wie z.B. bei Finanzlease, Pensionsrückstellungen, latente Steuern
§ Die folgende Tabelle zeigt welche IFRS Normen bereits im frz. PCG umgesetzt worden sind
Übergang von PCG zu IFRS
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Übergang von PCG zu IFRS
Vorgenommene Anpassungen Betroffene IFRS-Normen
Änderung der Rechnungslegungsmethoden (1999)
IAS 8 Rechnungslegungsmethoden,, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler
Langfristige Verträge (1999) IAS 11 Fertigungsaufträge
Zwischenabschlüsse (1999) IAS 34 Zwischenberichterstattung
Renten (2003) IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
Rückstellungen (2002) IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
Komponenten – Instandhaltungsrückstellungen (2003 et 2005)
IAS 16 Sachanlagen IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
Abschreibungen (2005) IAS 16 Sachanlagen IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
Wertminderungen (2005) IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
Aktiva (2005) IAS 2 Vorräte IAS 16 Sachanlagen IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte IAS 23 Fremdkapitalkosten
Grundsätze der
Darstellung des
Jahresabschlusses
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Vorgänge, die die Bilanz betreffen, werden in die fünf folgenden Kontenklassen aufgeteilt§Klasse 1: Kapitalkonten (Eigenkapital, sonstiges Eigenkapital, Darlehen und gleichgestellte Verbindlichkeiten) §Klasse 2: Anlagevermögen§Klasse 3: Vorräte§Klasse 4: Forderungen und Verbindlichkeiten§Klasse 5: FinanzkontenDie ergebniswirksamen Vorgänge werden in zwei Kontenklassen aufgeteilt§Klasse 6: Aufwandskonten§Klasse 7: Ertragskonten
Kontenrahmen
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§ Chronologische Erfassung in der Buchhaltung
§ Eine Inventur wenigstens ein Mal alle 12 Monate aller Aktiva und Passiva des Unternehmens
§ Erstellung zum Bilanzstichtag eines Jahresabschlusses, der aus einer Bilanz, einer GuV und einem Anhang besteht
§ Der JA muss regelmäßig erstellt werden, und eine „true and fair view“ des Gesellschaftsvermögens, der finanziellen Lage und des Jahresergebnisses wiederspiegeln
Allgemeine Buchhaltungspflichten
Ansatz und
Bewertung
im Jahresabschluss
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§ Das frz. HGB und der PCG bestimmen die Regeln die bei der Erstellung des Jahresabschlusses in Anwendung gebracht werden müssen
§ Jedoch sind in der Praxis viele Wahlmöglichkeiten eingeräumt worden
§ Bei jeder Wahlmöglichkeit gibt eine bevorzugte Wahl (die meistens der IFRS Regelung entspricht) : sobald diese Wahl getroffen worden ist, gibt es keine Möglichkeit mehr sie rückgängig zu machen
Grundsätze und … Ausnahmen
Wesentliche
Darstellungsunterschiede
zwischen Frankreich
und Deutschland
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§ Keine Angabe der Restlaufzeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz (nur im Anhang)
§ Geringwertige Wirtschaftsgüter : als Aufwand in der GuV
§ Investitionszuschüsse : Sonderposten in der Passiva, oder direkt als a.o. Ertrag
§ Eigenkapital : negativer Betrag möglich und Darstellung vor Ergebnisverwendung
§ Provisions règlementées : steuerlich motivieter Posten
Bilanz
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Bilanz
Rückstellungen Risikorückst. Aufwandsrückst. Verbindlichkeit
Ausstehende Rechnungen
X
Steuern X
Prozesskosten X
Schadensaufwand X
Pensionen X
Urlaub X
Kursverluste X
Jubiläumsverpflichtung X
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§ Nach Aufwandsart. Keine funktionale Gliederung
§ Vorgeschriebene Zwischensummen
§ Umfangreiches a.o. Ergebnis
§ Skonti im Finanzergebnis
§ Bestandsveränderung separat ausgewiesen
§ Rückstellungen : Bewegung immer mit Zuführung und Auflösung
Gewinn und Verlustrechnung
Wesentliche
Unterschiede in
den Bewertungsmethoden
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§ F & E Kosten : normaler Weise Aufwand. Wahlrecht für Aktivierung, nur für Entwicklungskosten mit einer ernstzunehmende Chance auf zukünftige Rentabilität
§ Gründungskosten, Kosten der ersten Niederlassung : Aufwand (bevorzugte Methode) oder Aktiva
§ Geschäfts-und Firmenwerte werden nicht abgeschrieben. Jedoch muss ein Impairment Test gemacht werden, mit eventueller Wertberichtigung
Immaterielles Anlagevermögen
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§ Alle wesentlichen Komponente müssen Einzel abgeschrieben
werden
§ Abschreibungen beruhen auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer
§ Steuerlich kann für bestimmte Sachanlage degressiv
abgeschrieben werden : die Differenz wird als „amortissement
dérogatoire“ in der Passiva ausgewiesen
§ Kappung der Abschreibungen des Aktivvermögens auf den
Restwert (wenn es einen Marktwert gibt)
§ Wahlrecht für Anschaffungskosten (Aufwand oder Aktiva) bei
Immobilien oder Beteiligungen
Sachanlagevermögen
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§ 2 Bewertungsmethoden sind zugelassen : gewogener Durchschnittspreis oder FIFO
§ Wertberichtigung : Vergleich mit Marktpreis, abzüglich aller noch anfallenden Kosten zur Vermarktung
§ Die Bewertung der Vorräte wird immer zu ursprünglichen Kosten gemacht, und nicht zu Netto-Werten (nach Wertberichtigung)
§ Langfristige Verträge : Wahlrecht zwischen “Completed Contract” oder “Percentage of Completion” (bevorzugte Methode)
Vorräte
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§ stark durch IAS 37 geprägt § Die Rückstellungsverpflichtung muss bereits vor dem
Bilanzstichtag bestanden haben, bzw. eingegangen worden sein,
§ Eine Rückstellung für Abfindungen aufgrund eines Sozialplans, der nach Bilanzstichtag aber vor Bilanzerstellung verkündet wurde, ist nicht mehr zulässig,
§ Für Rückstellungsbildung ist es wichtig, dass die Verpflichtungen keine zukünftigen Erträge alimentieren.
§ Pensionsrückstellungen : keine Pflicht, muss bei Fehlen zwingend im Anhang vermerkt werden
Rückstellungen
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§ Der Ausweis der latenten Steuern ist ein Wahlrecht (Pflicht bei Konzernabschlüssen)
§ Nicht üblich in Einzelabschlüssen
§ Entsteht aus temporären Unterschieden aus der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses
§ Es gibt keine „Steuerbilanz“, deshalb ist es schwierig sicher zu stellen dass alle temporären Unterschiede erfasst sind
§ Aktive latente Steuern können auf Verlustvorträge können ausgewiesen werden
Latente Steuern
Ermittlung
des steuerpflichtigen
Ergebnisses
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§ Überleitung auf Formular 2058 A
Steuerliches Ergebnis
Ergebnisverwendung
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§ Die Bilanz wird immer vor Verwendung des Ergebnisses dargestellt
§ Grund : es handelt sich um eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung
§ Bildung einer gesetzlichen Rücklage
§ Ausschüttung an deutsche Gesellschafter► Keine Quellensteuer wenn an eine deutsche Gesellschaft die eine Beteiligung von wenigstens
10% hält► Quellensteuer von 15% in den anderen Fällen
Ergebnisverwendung
Schlusswort
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§ Frz. Rechnungslegungsprinzipien zum Teil an IFRS angepasst
§ Wichtige Normen die nicht umgesetzt wurden (IAS 19, IAS 17, IAS 12, IAS 7)
§ Große Anzahl an Wahlrechten
§ Vergleich immer noch schwierig zwischen Frankreich und Deutschland (trotz BILMOG)
§ Jedoch können für das selbe Unternehmen 3 verschiede Bilanzen, mit 3 unterschiedlichen Ergebnisse vom WP testiert werden !
Schlusswort
www.mazars.fr
Mazars61, rue Henri Regnault92075 La Défense CedexTél. : +33 (0) 1 49 97 60 00Fax : +33 (0) 1 49 97 60 01