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Botschaft des Gemeinderates an die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger Urnenabstimmung Oberhofen am Thunersee, Sonntag, 28. Juni 2020

Botschaft - OberhofenBotschaft vom 28. Juni 2020 7 Auf Basis der Machbarkeitsstudie wurde für die Qualitätssicherung ein Workshopverfahren durchge - führt. Im Rahmen von Zwischenbesprechungen

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Botschaft vom 28. Juni 2020 1

Botschaft des Gemeinderates an die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger

Urnenabstimmung Oberhofen am Thunersee,

Sonntag, 28. Juni 2020

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2 Botschaft vom 28. Juni 2020

ImpressumGemeindeverwaltung Oberhofen am ThunerseeProduktion: Jost Druck AG, 3626 Hünibach

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Editorial Von Gemeindepräsident Philippe Tobler

Liebe Oberhofnerinnen und OberhofnerLust auf etwas Neues im Leben? Dann engagie-ren Sie sich für die Gemeinde! Im Herbst 2020 werden in Oberhofen die Mitglieder des Ge-meinderats und der ständigen Kommissionen neu gewählt. Auch die ortsansässigen Vereine wie zum Beispiel die Musikgesellschaft und der Turnverein suchen laufend neue Mitglieder und Leistungsträger im Vorstand.Das Milizsystem zeichnet die Organisation der Schweizer Gemeinden und der Vereine aus. Im Milizsystem bringen die Mitglieder ihre Er-fahrungen und Ideen aus dem Berufsleben in die Gemeinde- und Vereinsführung ein. Know-how fliesst so aus Wirtschaft, Bildung und dem privaten Umfeld in Gemeinden und Vereine ein. Gleichzeitig gibt es aber auch einen Rückfluss: Als Behördenmitglied wird man ständig mit neuen Fragen und Situationen konfrontiert. In manchen Bereichen wie Sitzungsleitung, Verhandlungstaktik oder Kommunikation habe ich bei meiner Gemeindetätigkeit mehr gelernt als im beruflichen Leben. Auch die eigenen Werte werden durch die verschiedenen Anspruchsgruppen oder (privaten) Sonder-interessen immer wieder auf die Probe gestellt. Milizarbeit ist ein wunderbares Lernfeld. Für die Besetzung von Managementpositionen in Unternehmen und Verwaltungen sollte Miliz-erfahrung zwingende Voraussetzung sein.

Wer hätte anfangs Jahr gedacht, dass wir in so turbulente Zeiten gelangen? Die Welt steht Kopf und es zeichnet sich noch kein Ende ab. Jedoch hat der Gemeinderat beschlossen, den vom Bundesrat befohlenen «Lock Down» nicht einfach auf die Gemeinde und die anstehen-den Aufgaben zu übertragen. Wir wollen die Gemeinde entwickeln und weiterbringen, daher hat der Gemeinderat beim Regierungs-statthalter ein Gesuch eingereicht, um die Gemeindeversammlung in einer Urnenabstim-mung abzuhalten. Mit dem positiven Entscheid des Regierungsstatthalters gelangen wir nun mit der Bitte an Sie, sich an der Urne zu den Projekten zu äussern. Einerseits kommt an der Urnenabstimmung die Überbauungsordnung «Barell-Gut» und andererseits der Projektkredit über CHF 1’370’000.00 für die Verkehrsmass-nahmen Schneckenbühl- und Sonnenbühl-strasse, welche in direktem Zusammenhang mit Überbauungsordnung «Barell-Gut» stehen, zur Abstimmung. Bekanntlich wurde im letzten Herbst die Überbauungsordnung Barell-Gut aufgrund des nicht klar ersichtlichen Verkehrs-konzepts vom Souverän zurückgewiesenen. Dies haben wir nun korrigiert und legen die beiden Geschäfte, welche auch für die Erneuerung der Schul anlage Friedbühl entscheidend sind, nochmals vor. Wir hoffen auf Ihre Stimmbeteiligung und freuen uns, wenn wir im Herbst wieder eine Gemeindeversammlung durchführen können. Bis dahin wünscht Ihnen der Gemein-derat und die Verwaltung gute Gesundheit und bis bald.

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Abstimmungsthemen1. Überbauungsordnung «Barell-Gut» und Änderung der Überbauungsordnung «Chabis-Chopf»

mit Anpassung der baurechtlichen Grundordnung.2. Projektkredit über CHF 1’370’000.00 für die Verkehrsmassnahmen Schneckenbühl- und Sonnen-

bühlstrasse

Für die eilige Leserin / für den eiligen Leser1. Das Vorhaben beinhaltet die Anpassung der bestehenden, 30 Jahre alten rechtsgültigen Über-

bauungsordnung an heutige Gegebenheiten. Gegenüber der letztjährigen, zurückgewiesenen Vorlage haben im Wesentlichen zwei Dinge geändert: Der höchstmögliche Mietzins wurde auf 60% der durchschnittlichen Angebotsmieten für Oberhofen reduziert. Bei der letztjährigen Vorlage waren es noch 80%. Dadurch reduziert sich der Mietzins einer Familienwohnung um monatlich etwa CHF 300.00. Zum anderen werden die Verkehrsverhältnisse verbindlich ver-bessert. Dies geschieht mittels der Vorlage «Projektkredit Verkehrsmassnahmen». Nimmt die Stimmbürgerschaft beide Vorlagen an, werden beide verbindlich umgesetzt. Sollte die Über-bauungsordnung abgelehnt werden, könnte aufgrund der alten Überbauungsordnung gebaut werden. Sollten die Verkehrsmassnahmen abgelehnt werden, die Überbauungsordnung an-genommen werden, wäre die Überbauung gleichwohl möglich, da das jetzige Strassennetz für den erwarteten Verkehr gerade noch genügt.

2. Die Vorlage bezweckt die Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr. Dies soll hauptsächlich durch die Schaffung eines befahrbaren Trottoirs erreicht werden. So ist zwar der Fussgängerbereich vom Strassenbereich getrennt, durch ortsfeste Hindernisse wie Poller ist sichergestellt, dass der motorisierte Verkehr nur mit reduzierter Geschwindigkeit das Trottoir als Ausweichstelle benutzen kann. Mit der Annahme der Verkehrsmassnahmen ist ein wich-tiger Einsprachepunkt gegen das Schulhausprojekt «Friedbühl» hinfällig. Die Verkehrsmass-nahmen werden verteilt über mehrere Jahre ausgeführt, um nicht den Finanzhaushalt eines einzigen Jahres zu stark zu belasten. Die Kreditsumme beinhaltet die gleichzeitig auszuführen-den Sanierungen von Werkleitungen im Strassenbereich. Der Belag soll nur ein einziges Mal aufgebrochen werden müssen.

Oberhofen am Thunersee, 1. Mai 2020

Gemeinderat Oberhofen

Philippe Tobler Lorenz LiechtiGemeindepräsident Gemeindeschreiber ad interim

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1. Überbauungsordnung «Barell-Gut» und Änderung der Überbauungsordnung «Chabis-Chopf» mit Anpassung der baurechtlichen Grundordnung

Warum erneute Vorlage?Die Gemeindeversammlung vom 2. September 2019 hiess zu diesem Geschäft einen Rückweisungs-antrag gut. Darin wurde gefordert, dass die geplanten Verkehrsmassnahmen auf der Aebnit-, der Schneckenbühl- und der Sonnenbühlstrasse den Stimmberechtigten vor der Überbauungsordnung «Barell-Gut» zum Entscheid zu unterbreiten sind. Der Gemeinderat hat auf Grundlage der Verkehrsstudie der B+S Ingenieure und Planer vom 31. März 2017 beschlossen, eine Variante weiterzuverfolgen und durch die Bührer + Dällenbach Ingenieure AG weiterbearbeiten zu lassen. Ausserdem konnte mit der Grundeigentümerschaft eine Senkung der maximalen Mietzinse erreicht werden. An der Überbauungsordnung selber wurde nichts geändert.

AusgangslageBeim Gebiet «Barell-Gut» handelt es sich bereits heute um vollständig eingezontes Bauland. Im Rahmen der Überbauungsordnung (UeO) «Chabis-Chopf» können Wohngebäude, Flächen für stilles Gewerbe sowie ein Quartierladen erstellt werden. Wird die neue UeO «Barell-Gut» abgelehnt, behält die bestehende UeO «Chabis-Chopf» ihre Gültigkeit, was aufgrund des Quartierladens zu Mehrver-kehr gegenüber der neuen UeO führen kann.

Worum geht es?In einem ausführlichen Planungsprozess wurden die Ziele und Möglichkeiten für die Anpassung der heutigen UeO auf zeitgemässe Bedürfnisse aufgezeigt und in ein Richtprojekt überführt. Auf dem Areal sollen acht Mehrfamilienhäuser, drei Doppeleinfamilienhäuser und ein Einfamilienhaus für sozial durchmischte Anspruchsgruppen entstehen.

Das «Barell-Gut» liegt im Perimeter der Überbauungsordnung (UeO) «Chabis-Chopf» aus dem Jahre 1990 (Lage siehe Abbildung 1). Die planungsrechtlichen Vorschriften dieser UeO sind veraltet. Aus diesem Grund wurde die neue Überbauungsordnung «Barell-Gut» erarbeitet. Diese ermöglicht eine zeitgemässe Bebauungsstruktur mit hohen Aussenraumqualitäten und soll die UeO «Chabis-Chopf» im unbebauten Teilbereich oberhalb der Aebnitstrasse ablösen. Um das Bauprojekt realisieren zu kön-nen, muss die UeO «Barrel-Gut» und die damit verbundenen Änderungen der UeO «Chabis-Chopf» sowie der baurechtlichen Grundordnung vom Souverän angenommen werden.

GeschichteDas «Barell-Gut» liegt mitten im Siedlungsgebiet von Oberhofen, umgeben von Wohnzonen mit 1-, 2- und südlich 3-stöckiger Bebauung. Das «Barell-Gut» ist weitestgehend nicht überbaut. Die Grundeigentümerschaft verstand sich als Landverkäuferin mit einer gewissen Verantwortung gegen-über der Öffentlichkeit. Deshalb war es von Anfang an ein Anliegen, auf dem Areal Wohnraum für einen breiten Personenkreis aus dem Mittelstand zu schaffen.

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Die Gemeinde Oberhofen bekundete schon länger Interesse daran, der Miteigentümergemeinschaft Holder/Brewster/Neuhoff einen Teil des «Barell-Guts» abzukaufen. In diesem Zusammenhang bestand für Teilflächen der Parzellen Kat. Nr. 217 und 497 ein Kaufrecht zugunsten der Einwohnergemeinde Oberhofen. 2011 wurde die Projektgruppe «Barell-Gut» beauftragt, herauszufinden, welche Vor- und Nachteile ein Grundstückskauf verursacht und welche alternativen Trägerschaftsmodelle mög-lich wären. Aufgrund fehlender finanzieller Tragbarkeit war die Gemeinde nicht in der Lage, das Pro-jekt alleine zu realisieren. Schliesslich stand ein Landverkauf an eine Bauträgerschaft im Vordergrund, welche bereit war, Teilparzellen des Areals anstelle der Gemeinde zu erwerben. Die Projektgruppe prüfte in einem Evaluationsprozess verschiedene Bewerber und schlug im Namen der Gemeinde die Frutiger AG als Käuferin vor. Die Miteigentümergemeinschaft Holder/Brewster/Neuhoff erklärte sich mit dem Verkauf einverstanden.

Aufgrund der nicht mehr zeitgemässen planungsrechtlichen Vorschriften der bestehenden UeO «Chabis-Chopf» wurde von der Gemeinde, der Miteigentümergemeinschaft Holder/Brewster/ Neuhoff und der Frutiger AG eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, um die Grundlagen für eine neue Überbauungsordnung mit dem Namen «Barell-Gut» zu schaffen. 2015 wurde für einen Teil des «Barell-Guts» der Kaufvertrag zwischen der Miteigentümergemeinschaft Holder/Brewster/Neuhoff und der Frutiger AG abgeschlossen. Damit ist sichergestellt, dass im Umfang von mindestens 70% der zulässigen Bruttogeschossfläche Wohneinheiten zur Vermietung erstellt werden. Zudem hat sich die Frutiger AG verpflichtet, die Mietwohnungen in die konzerneigene Pensionskasse zu übernehmen und mit Mietzinsen zwischen dem 50%- und dem 80%-Quantil der UBS-Marktdaten für Angebotsmieten (basierend auf den Daten von Wüest Partner) anzubieten (notariell beurkunde-ter Kaufvertrag vom 25. August 2015 sowie Vereinbarung zwischen der Frutiger AG und der Ein-wohnergemeinde Oberhofen vom 11./16. Juni 2019). Gemäss einer zusätzlichen Vereinbarung vom 25. März 2020 erklärte sich die Firma Frutiger bereit, die Mietzinse vom 80%- auf das 60%-Quantil der UBS-Marktdaten für Angebotsmieten zu reduzieren.

Abbildung 1: Luftbild der Situation mit Perimeter der UeO «Barell-Gut» (rote Fläche)

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Auf Basis der Machbarkeitsstudie wurde für die Qualitätssicherung ein Workshopverfahren durchge-führt. Im Rahmen von Zwischenbesprechungen mit der Baukommission und der kommunalen Fachbe-ratung wurden eine detaillierte Situationsanalyse sowie ein Variantenstudium zu Bebauung, Aussen-raum und Erschliessung durchgeführt und diskutiert. Das Ergebnis ist ein Richtprojekt «Barell-Gut» mit geänderter Überbauungslösung gegenüber der rechtsgültigen UeO «Chabis-Chopf», welches sich besser am ortsbaulichen Kontext und der Geländesituation orientiert, wie Abbildungen 2 und 3 zeigen.

Die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder OLK kam zum Schluss, dass die vorliegende Überbauungsordnung seriös und umfassend erarbeitet worden ist. «Die vorgeschlagene Überbauungsordnung […] erhöht die städtebauliche Qualität des vorhandenen Siedlungsgebiets. Auf die bestehende Topografie […] wird mit den Bauvolumen bewusst eingegangen.»

Auch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR hat im Rahmen der Vorprüfung eine positive Rückmeldung abgegeben: «Das AGR erachtet die vorliegende Planung als vorbildlich. Das vorliegende Resultat des Prozesses mit Machbarkeitsstudie, Richtprojekt und Überbauungsord-nung liefert ein differenziertes und auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmtes Überbauungs-konzept.»

Abbildung 2: Bestehende UeO «Chabis-Chopf»

Abbildung 3: Neue UeO «Barell-Gut»

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Planungsvorhaben UeO «Barell-Gut»

BebauungsstrukturDie rechtlichen Vorschriften der UeO «Barell-Gut» ermöglichen eine lockere Bebauungsstruktur, wel-che die Situation für die angrenzenden Nachbarn verbessert sowie eine gesteigerte Qualität der Aussenräume und gleichzeitig eine hohe bauliche Dichte erlaubt. Damit entspricht das Projekt der Idee des übergeordneten Planungsgrundsatzes, die Siedlungsentwicklung nach innen zu fördern, unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Gegebenheiten.

Begegnungszone, Grünraum, SpielfeldDas Richtprojekt umfasst eine Bebauung mit punktförmigen Einzelbauten, die in drei Reihen entlang des Hangverlaufs angeordnet werden. Ausgewählte Qualitäten des Projekts sind: – Eine möglichst geringe Einschränkung der Aussicht und viele Durchblicke – Öffentlich zugänglicher Begegnungsbereich zwischen den Gebäuden, die verschiedene Aufent-

haltsräume, Spielzonen für Kinder, Gemeinschaftsräume oder Atelierräume erschliesst – Erhalt des bestehenden Grünraums im Westen der Überbauung und rechtliche Sicherung des

Schlittelhangs für die Gemeinde – Ergänzung eines Rasenspielfelds von 600 m2, nutzbar für Familien und Kinder aus dem Quartier – Ein Grünraumkonzept, das in Anlehnung an die bestehende Situation mit der Hostet,

Wildwiesen und Bäume vorsieht – Weniger Verkehr als mit der bestehenden UeO (vgl. Verkehrsstudie B+S, 14. Juli 2016) – Flachdächer erscheinen weniger voluminös als Satteldächer und sind vom See her nicht einsehbar

Im folgenden Plan (Abbildung 4) ist die Anordnung der Gebäude und Freiräume mit dem neuen Baumbestand und der Spielfläche ersichtlich.

Abbildung 4: Situationsplan des Richtprojekts

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Sozial durchmischtes WohnenInsgesamt sind circa 55 Miet- und Eigentumswohnungen mit unterschiedlichen Grössen vorgese-hen. Zudem werden drei Doppeleinfamilienhäuser und ein Einfamilienhaus im nördlichen Teil erstellt. Dank dem breiten Angebotsspektrum soll eine sozial durchmischte Wohnüberbauung entstehen, in der nebst Familien auch Paare und Singles aller Altersgruppen willkommen sind. Mittels der Verein-barung zwischen der Gemeinde und der Frutiger AG wird gewährleistet, dass die neuen Mietwoh-nungen zu vergünstigten Konditionen vermietet werden.

Erschliessung und ParkierungDie Erschliessung des Areals für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Aebnitstrasse direkt in eine unterirdische Einstellhalle, welche an die Häuser angebunden ist. Im Bericht von B+S Ingenieure und Planer vom 14. Juli 2016 zur Beurteilung der Fahrtenaufkommen wird festgehalten, dass sich die Anzahl Fahrten mit der neuen UeO gegenüber der bestehenden UeO nicht erhöht, sondern sich durch den Wegfall des Quartierladens in der Tendenz sogar etwas reduzieren wird.Im Rahmen der Verkehrsmassnahmen Aebnit-, Schneckenbühl- und Sonnenbühlstrasse ist eine veränderte Verkehrs-führung der Aebnitstrasse geplant, so dass der zukünftige Fahrzeugverkehr auf die Schneckenbühl-strasse umgeleitet wird.

Berechnungsbeispiel MietzinsAlte Regelung, Mietzinsquantil 50 – 80%50%-Quantil (UBS-Marktdaten 1/2020) CHF 230.– / m2 / Jahr80%-Quantil (UBS-Marktdaten 1/2020) CHF 282.– / m2 / JahrBeispiele:– 3.5-Zimmer-Wohnung, 80 m2 ➞ CHF 1533.– bis 1880.– / Monat– 4.5-Zimmer-Wohnung, 100 m2 ➞ CHF 1917.– bis 2350.– / Monat

Neue Regelung, Mietzinsquantil 50 – 60%50%-Quantil (UBS-Marktdaten 1/2020) CHF 230.– / m2 / Jahr60%-Quantil (UBS-Marktdaten 1/2020) CHF 245.– / m2 / JahrBeispiele:– 3.5-Zimmer-Wohnung, 80 m2 ➞ CHF 1533.– bis 1633.– / Monat– 4.5-Zimmer-Wohnung, 100 m2 ➞ CHF 1917.– bis 2042.– / Monat

Aus den beiden aufgeführten Beispielen ist ersichtlich, dass sich die maximal möglichen Mietzinse um rund CHF 250.– bis 300.– monatlich reduzieren. Damit ist die Finanzierbarkeit der Mietzinse für wesentlich breitere Bevölkerungskreise möglich. Insbesondere das Zielpublikum «Familien mit Kindern» kann sich diese Wohnungsmieten leisten. Eines der wichtigen Legislaturziele wird erreicht.

VerkehrskonzeptDie B + S Ingenieure und Planer AG in Bern hat per 31. März 2017 im Auftrag der Gemeinde eine Verkehrsstudie erarbeitet. Darin enthalten ist eine umfassende Analyse mit Verkehrszählungen, eine Abschätzung des zukünftigen Verkehrsaufkommens sowie aufgezeigte Lösungsansätze mit ent-sprechenden Empfehlungen.

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Die Verkehrsstudie ist auf der Website der Gemeinde einsehbar. Folgend werden die wichtigsten Punkte sowie die vom Gemeinderat beschlossene Variante zusammengefasst:Empfohlen wird ein bergwärts gerichtetes Einbahnregime im oberen Teil der Aebnitstrasse. Diese Massnahme hat zur Folge, dass abwärtsfahrende Fahrzeuge (grösster Strom in Morgenspitze) auf neue Routen ausweichen müssen. Hierfür bietet sich entweder das Kirchgässli oder die Verbindung Sonnenbühlstrasse an. Eine Verlagerung des Verkehrs auf das Kirchgässli ist nicht zielführend, da sich damit die Situation auf dem Abschnitt der Schneckenbühlstrasse in Hilterfingen nicht verbessern würde und der Ausbaustandard des Kirchgässli nicht auf höhere Verkehrsmengen ausgerichtet ist. Aus diesem Grund wird empfohlen, zusätzlich auf der Verlängerung der Aebnitstrasse eine Sperre für den motorisierten Verkehr einzurichten. Somit würde der Grossteil des Abwärtsverkehrs auf die Sonnenbühl-/Schneckenbühlstrasse umgelenkt.

Der bergwärts verkehrende Strom (grösster Strom in Abendspitze) über die Hübeli-/Dorf-/Schne-ckenbühlstrasse wird sich durch das Einbahnregime nicht verändern, jedoch wird es dank dem ver-minderten Gegenstrom zu weniger Kreuzungen kommen und der Verkehrsfluss dadurch verbessert.Zudem wird durch die gewählte Richtung des Einbahnregimes (bergwärts) dem Problem der Tempo-einhaltung der abwärtsfahrenden Fahrzeuge entlang der Schule Friedbühl entgegengewirkt.

Abbildung 5: Übersichtsplan Lösungsansätze

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Für die gewählte Erschliessungsvariante sprechen folgende Argumente, welche im Verkehrsgutach-ten festgehalten sind: 1. Über den grössten Teil genügende Fahrbahnbreite (> 4.75 m) 2. Fussgängerführung mindestens durch markierten Gehweg vorhanden3. Die Ausbaubarkeit ist an verschiedenen Stellen mit technisch und finanziell zumutbarem Aufwand

möglich4. Mittels verträglicher Verkehrssteuerung (bergwärts gerichtetes Einbahnregime auf dem oberen

Teil der Aebnitstrasse und Schneckenbühlstrasse, im Bereich des Schulhauses) kann die Verkehrs-sicherheit erhöht werden (Verkehrsgutachten Seiten 35 ff.).

5. Mittels baulicher Massnahmen im Bereich der Route B soll vorab die Sicherheit für die Fussgän-ger verbessert werden. Die hierzu nötigen Massnahmen sind im Verkehrsgutachten auf den Seiten 36 ff. umschrieben. Demnach soll ein befahrbares Trottoir erstellt werden, welches in Abständen von 20 bis 30 m durch Sicherheitspfosten geschützt wird. So ist die Benutzung des Trottoirs als Aus-weichstelle für den motorisierten Verkehr immer noch gewährleistet, doch bedingt die Beachtung der Sicherheitspfosten die erhöhte Aufmerksamkeit der motorisierten Verkehrsteilnehmenden. Im Knoten Sonnenbühl-Schneckenbühlstrasse soll das Trottoir über die Kurve weitergezogen werden.

Die Kostenschätzung für die nötigen baulichen Massnahmen beträgt CHF 1’370’000.00 (ohne Sanierung Friedbühlweg). Die Kostenschätzung beruht auf einem Vorprojekt des Ingenieurbüros Bührer + Dällenbach AG. Die meisten Kosten verursachen die Erstellung eines befahrbaren Trottoirs an der Schneckenbühl- und an der Sonnenbühlstrasse sowie die Strassensanierungen im Bereich der Aebnitstrasse entlang des Schulhauses. Diese Massnahmen im Strassenbereich bedingen die gleich-zeitige Erneuerung einiger baufälliger Werkleitungen. So kann sichergestellt werden, dass nicht wegen schadhafter Werkleitungen die neuen Fahrbahnbeläge erneut aufgebrochen werden müss-ten. Da die Kosten über eine Million Franken betragen, unterliegt der Kredit der Urnenabstimmung. Die Projektausführung wird gestaffelt über mehrere Jahre erfolgen.

Planerlassverfahren

Elemente Das Planerlassverfahren für die Überbauungsordnung «Barell-Gut» nach Artikel 88 des kantonalen Baugesetzes (BauG) besteht aus folgenden Elementen: – Mitwirkung – Vorprüfung durch die kantonalen Fachstellen – Öffentliche Auflage und Einspracheverfahren – Beschlussfassung des Gemeinderats und der Gemeindeversammlung

Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung

MitwirkungDie Mitwirkung zur UeO «Barell-Gut» mit Änderung der UeO «Chabis-Chopf» und der baurechtlichen Grundordnung wurde vom 18. August 2016 bis am 19. September 2016 durchgeführt. Zudem fand am 5. September 2016 eine Informationsveranstaltung statt. Es wurden zwölf Mitwirkungs eingaben eingereicht und ausgewertet (vgl. Mitwirkungsbericht vom 14. Dezember 2016, ebenfalls auf der Web-site der Gemeinde einsehbar).

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VorprüfungDanach wurde die UeO «Barell-Gut» mit Änderung der UeO «Chabis-Chopf» und der baurechtlichen Grundordnung beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur kantonalen Vorprüfung ein-gereicht. Der Vorprüfungsbericht ist am 19. Februar 2018 bei der Gemeinde eingetroffen. Die drei Genehmigungsvorbehalte wurden entsprechend bereinigt. Die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) und das AGR erachten das vorliegende Konzept des Prozesses mit Machbarkeitsstudie, Richtprojekt und Überbauungsordnung als differenziert und auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt (vgl. Vorprüfungsbericht vom 19. Februar 2018).

Öffentliche Auflage und EinspracheverfahrenDie öffentliche Auflage des Projekts fand vom 19. Oktober bis zum 19. November 2018 statt. Wäh-rend der Eingabefrist sind sechs Einsprachen eingegangen. Zusammengefasst handelte es sich um folgende Themen und Forderungen: – Durchführung eines Projektwettbewerbs sowie Aufnahme einer Realisierungsverpflichtung innert

zehn Jahren nach Annahme der UeO – Mehr preisgünstige Mietwohnungen, 100% Erstwohnungen und Erhöhung der oberirdischen

Geschossfläche auf 10‘000 m2

– Gestaltungsanpassungen bezüglich Dachaufbauten, Form und Volumetrie der Gebäude sowie der Begrünung der öffentlich zugänglichen Flächen

– Anpassung der Ausfahrt der Einstellhalle und verkehrliche Anpassung der Zufahrtsstrassen – Begrenzung des gewichteten Energiebedarfs auf 30 kWh/m2 Energiebezugsfläche – Entwertung umliegender Liegenschaften

Der Gemeinderat hat die Einsprachen eingehend behandelt (vgl. Protokollauszug Gemeinderat vom 23. Januar 2019). In den Einspracheverhandlungen vom 31. Januar und 4. Februar 2019 konnte mit den Einsprechenden keine Einigung gefunden werden, so dass diese ihre Einsprachen aufrechterhal-ten. Am 3. April 2019 gab der Gemeinderat die Überbauungsordnung «Barell-Gut» ohne Änderun-gen zur Beschlussfassung durch den Souverän frei.

AusblickNach der Annahme der UeO «Barell-Gut» erfolgt die Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung, welches auch über die unerledigten Einsprachen entscheidet. Nach der Geneh-migung der UeO und dem Entscheid über allfällige Beschwerden durch die kantonale Justiz-, Ge-meinde- und Kirchendirektion kann mit dem Baubewilligungsverfahren gestartet werden.

Abstimmungsfrage

Wollen Sie der Überbauungsordnung «Barell-Gut» und Änderung der Über bauungsordnung «Chabis-Chopf» mit Anpassung der baurechtlichen Grundordnung zustimmen?

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2. Projektkredit zur Umsetzung der Verkehrs-massnahmen

Ausgangslage Grosse Teile der höherliegenden Wohngebiete von Oberhofen sind mit der Staatsstrasse einzig über die Schneckenbühlstrasse und Aebnitstrasse verbunden. Diese beiden, aufgrund der Topografie nur beschränkt ausbaufähigen Quartiererschliessungsstrassen sind steil, besitzen teilweise keine Geh-wege und weisen in Bezug auf die Sichtverhältnisse Defizite auf. Durch die fortwährende Bautätig-keit steigt das Verkehrsaufkommen stetig an, so dass sich die Frage nach nötigen und sinnvollen Massnahmen zur Bewältigung der künftigen Mobilitätsbedürfnisse aufdrängt. Auslöser für die vor-liegende Studie ist das Vorhaben der Firma Frutiger AG, welche auf dem «Barell-Gut» eine Wohn-überbauung mit acht Mehrfamilienhäusern und drei Doppeleinfamilienhäusern plant. Insgesamt sind rund 50 neue Wohneinheiten vorgesehen.

Zum Vorhaben wurde das Mitwirkungsverfahren durchgeführt. Die Überbauungsordnung wurde an-lässlich der Gemeindeversammlung vom 2. September 2019 nicht zuletzt deswegen abgelehnt, weil Befürchtungen hinsichtlich der Verkehrserschliessung laut wurden. Dem Gemeinderat liegt eine Ver-kehrsstudie des Ingenieurbüros B + S AG, Bern, vom 31. März 2017 vor. Die Verkehrsstudie zeigt die zu treffenden Massnahmen im Detail auf. Ziel ist, die Verkehrssicherheit nicht nur im Hinblick auf die Überbauung des «Barell-Guts» zu verbessern, sondern auch im Hinblick auf die übrigen noch vorhandenen Baulandreserven.

Die B+S AG wurde daher von der Gemeinde beauftragt, die verkehrliche Situation im Bereich Aebnit neu zu beurteilen. Einerseits wurde eine neue Verkehrszählung durchgeführt (die letzte Verkehrszäh-lung datiert von 2010). Andererseits ist der aufgrund der neuen Überbauungen zusätzlich generierte Verkehr aufzuzeigen.

Auf Basis der Verkehrsprognose sind Lösungsansätze für Verbesserungen vorzuschlagen. Da in Teil-bereichen neue Fahrbahnbeläge eingebaut werden müssen, drängt sich die gleichzeitige Sanierung von Werkleitungen auf. Es macht keinen Sinn, nur wenige Jahre alte Fahrbahnbeläge zufolge defek-ter Werkleitungen erneut aufzureissen. Diese Kosten sind im Projekt berücksichtigt. Die Kosten beruhen auf einer Schätzung mit einem Streubereich von +/– 20%.

Verkehrsaufkommen «Barell-Gut»

Die nachfolgenden Ausführungen sind der Verkehrsstudie des Ingenieurbüros B + S AG in Bern vom 3. April 2017 entnommen. Auf dem «Barell-Gut» soll eine Überbauung mit 62 Wohnungen und 93 Parkplätzen entstehen. Gemessen an der Grösse und der Bebauungsdichte des Einzugsgebietes erscheint ein Wert von 3 Fahrten/PP angemessen. Auf Basis der obigen Ausführungen mit 3 Fahrten/PP induziert das Vor-haben «Barell-Gut» 279 Fahrten/Tag.

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Langfristiges Verkehrsaufkommen Die Abschätzung des langfristig zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens berücksichtigt unbebaute Baufelder sowie mögliche Verdichtung im betrachteten Perimeter. Mögliche Bauzonen-erweiterungen wurden nicht berücksichtigt.

Abbildung 6: Zonenplan mit möglichen Baufeldern (Blau, nummeriert) und betrachtetem Perimeter (schwarz gestrichelt)

Längerfristig ist gemäss der erwähnten Abschätzung mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von rund 650 Fahrten pro Tag zu rechnen, wovon 279 Fahrten (43%) auf das «Barell-Gut» entfallen.

Massnahmen Verkehrslenkung Empfohlen wird ein bergwärts gerichtetes Einbahnregime im oberen Teil der Aebnitstrasse. Diese Mass-nahme hat zur Folge, dass abwärtsfahrende Fahrzeuge (grösster Strom in Morgenspitze) auf neue Routen ausweichen müssen. Hierfür bietet sich entweder das Kirchgässli oder die Verbindung Sonnenbühlstrasse an. Eine Verlagerung des Verkehrs auf das Kirchgässli ist nicht zielführend, da sich damit die Situation auf dem Abschnitt «C» (Schneckenbühlstrasse, Hilterfingen) nicht verbessern würde und der Ausbaustan-dard des Kirchgässlis nicht auf höhere Verkehrsmengen ausgerichtet ist. Aus diesem Grund wird empfoh-len, zusätzlich auf der Verlängerung der Aebnitstrasse eine Sperre für den motorisierten Verkehr einzu-richten. Somit würde der Grossteil des Abwärtsverkehrs auf die Route B (Sonnenbühlstrasse) umgelenkt.

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Der bergwärts verkehrende Strom (grösster Strom in Abendspitze) über die Route A wird sich durch das Einbahnregime nicht verändern, jedoch wird es dank des verminderten Gegenstroms zu weniger Kreuzungen kommen und der Verkehrsfluss dadurch verbessert.

Zudem wird durch die gewählte Richtung des Einbahnregimes (bergwärts) dem Problem der Tempo-einhaltung der abwärtsfahrenden Fahrzeuge entlang der Schule Friedbühl entgegengewirkt.

Sperre; Einbahnabschnitt Aebnitstrasse bergwärts

Abbildung 7: Massnahmenplan – Einbahnabschnitt auf Aebnitstrasse bergwärts

Massnahmen verträglich gestalten Als Folge des Einbahnregimes auf der Aebnitstrasse und der zusätzlichen Sperrung auf der Verlän-gerung Aebnitstrasse für den motorisierten Verkehr wird der Mehrverkehr auf die Route B (Sonnen-bühlstrasse) umgelenkt. Um den Mehrverkehr möglichst sicher und verträglich über diese Route zu führen, müssen Gefahrenstellen gesichert und Defizite in der Infrastruktur verbessert werden.

Die grössten Defizite auf der Route B (Sonnenbühlstrasse) liegen in der Fussgängerführung und den Sichtverhältnissen. Wegen des abschnittsweise zu geringen Strassenquerschnitts wurde kein durchgängiges Trottoir, sondern grösstenteils lediglich ein markierter Gehweg angelegt. Die B + S Ingenieure empfehlen, diesen markierten Gehweg durch ein befahrbares Trottoir zu ersetzen. Der Gehweg bleibt so für Kreuzungsmanöver befahrbar, durch die leichte Erhöhung und die physische Unterteilung des Gehweges von der Fahrbahn wird jedoch das achtlose Befahren des Gehweges vermindert und so die Fussgängersicherheit verbessert. Für zusätzliche Sicherheit können auf dem befahrbaren Trottoir in einem Abstand von etwa 20 bis 30 m Sicherheitspfosten angebracht werden (vgl. Abbildung 8 auf der nächsten Seite).

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16 Botschaft vom 28. Juni 2020

Abbildung 8: Strassenquerschnitt mit befahrbarem Trottoir, Sicherheitspfosten und Fahrbahn

Im Knoten Sonnenbühlstrasse–Schneckenbühlstrasse wird vorgeschlagen, das Trottoir über die Kurve weiterzuziehen. Dadurch wird der heutige Rechtsvortritt aufgehoben, dafür aber die etwas un klare Platzsituation mit schlechter Fahrzeugführung und vor allem die Fussgängerführung verbessert. Die Schneckenbühlstrasse (West) wird gegenüber der «Hauptachse» Schneckenbühlstrasse (Ost)–Son-nenbühlstrasse untergeordnet und überfährt im Sinne einer Trottoirüberfahrt das durchgezoge-ne Trottoir (ohne Vortritt), was auch die Geschwindigkeiten auf der Achse Schneckenbühlstrasse West – Ost senkt (vgl. Abbildung 9).

Schlussbetrachtung gemäss VerkehrsgutachtenDie Verkehrserhebungen haben gezeigt, dass der grössere Teil des Quell- und Zielverkehrs aus dem fraglichen Perimeter in beiden Richtungen die Route A via Aebnitstrasse- Schneckenbühlstrasse (Hilterfingen) bevorzugt. Insgesamt ist das Verkehrsaufkommen trotz der autoaffinen Lage mässig, was seinen Grund in der Siedlungs- und Bevölkerungsstruktur (Einfamilienhäuser, viele ältere und einkommensstärkere Menschen) einerseits und in der Topografie (unterdurchschnittliche Anzahl an Parkplätzen) hat.

Das Projekt «Barell-Gut» induziert rund 280 zusätzliche Fahrten pro Tag, welche ohne Gegenmass-nahmen zu 60 bis 80% die Route A (Aebnitstrasse–Schneckenbühlstresse Hilterfingen) belasten werden. Für den kritischen Abschnitt «C» Schneckenbühlstrasse (Hilterfingen) erreicht das Verkehrs-aufkommen in der abendlichen Spitzenstunde mit rund 130 Fahrzeugen die funktionelle Belastbar-keitsgrenze. Gegenmassnahmen sind somit angezeigt.

Eine Langfristabschätzung aufgrund der Baulandreserven oder bekannten Vorhaben ergibt für das gesamte Gebiet einen Zusatzverkehr von rund 650 Fahrzeugen pro Tag. Den grössten Anteil an diesen Fahrten hat das «Barell-Gut» mit 43%. Da die Belastungsgrenze der Route A (Aebnitstrasse) bereits allein mit der Realisierung des «Barell-Guts» erreicht wird, sind Massnahmen zur Umlagerung des Verkehrs auf die Route B (Sonnenbühlstrasse) zwingend nötig.

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Botschaft vom 28. Juni 2020 17

Abbildung 9: Massnahmenplan – Route B, überfahrbares Trottoir (rot)

Mögliche Stossrichtungen wurden in einem Variantenfächer aufgelistet und bewertet (Verkehr ver-meiden, Verkehr lenken und Verkehrswege verträglich gestalten). Aus der Bewertung geht hervor, dass die Lösung in einer Kombination aus Verkehrslenkung und flankierenden Massnahmen an der Infrastruktur zu suchen ist.

Konkret bedeutet das eine Verkehrsverlagerung auf die Route B durch ein Einbahnregime bergwärts auf der Aebnitstrasse im Bereich Schulhaus. Flankierend sind Verbesserungen auf der Sonnenbühl-strasse und Schneckenbühlstrasse bestehend aus einem überfahrbaren Trottoir und der Behebung lokaler Sichtdefizite anzustreben.

Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Aebnitstrasse. Über eine Rampe wird die unterirdische Einstellhalle erreicht, welche direkt an die Häuser angebunden ist. Im Rahmen der Verkehrsmassnahmen Aebnit-, Schneckenbühl- und Sonnenbühlstrasse ist eine ver-änderte Verkehrsführung der Aebnitstrasse geplant, so dass der zukünftige Fahrzeugverkehr auf die Schneckenbühlstrasse umgeleitet wird.

KostenFür strassenbauliche Massnahmen sind gemäss Verkehrsgutachten CHF 750’000.00 aufzuwenden, für die Sanierung von Abwasserleitungen CHF 190’000.00 sowie für die Sanierung von Trinkwasser-leitungen CHF 430’000.00.

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18 Botschaft vom 28. Juni 2020

Zusammenfassung

Abbildung 10: Übersichtsplan Lösungsansätze

Für die Erschliessungsvariante «Sonnenbühlstrasse», Route B, sprechen folgende Argumente, welche im Verkehrsgutachten festgehalten sind: – Über den grössten Teil genügende Fahrbahnbreite (> 4.75 m) – Fussgängerführung mindestens durch markierten Gehweg vorhanden – Die Ausbaubarkeit ist an verschiedenen Stellen mit technisch und finanziell zumutbarem

Aufwand möglich – Mittels verträglicher Verkehrssteuerung (bergwärts gerichtetes Einbahnregime auf dem oberen

Teil der Aebnitstrasse und Schneckenbühlstrasse, im Bereich des Schulhauses) kann die Verkehrs-sicherheit erhöht werden (Verkehrsgutachten Seiten 35 ff.).

– Mittels baulicher Massnahmen im Bereich der Route B soll vorab die Sicherheit für die Fuss-gänger verbessert werden. Die hierzu nötigen Massnahmen sind im Verkehrsgutachten auf den Seiten 36 ff. umschrieben. Demnach soll ein befahrbares Trottoir erstellt werden, welches in Abständen von 20 bis 30 m durch Sicherheitspfosten geschützt wird. So ist die Benutzung des Trottoirs als Ausweichstelle für den motorisierten Verkehr immer noch gewährleistet, doch bedingt die Beachtung der Sicherheitspfosten die erhöhte Aufmerksamkeit der motorisierten Verkehrsteilnehmenden. Im Knoten Sonnenbühl–Schneckenbühlstrasse soll das Trottoir über die Kurve weitergezogen werden.

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Botschaft vom 28. Juni 2020 19

Die Kosten für die nötigen baulichen Massnahmen betragen CHF 1’370’000.00 (ohne Sanierung Friedbühlweg). Die Kostenschätzung beruht auf einem Projekt des Ingenieurbüros Bührer + Däl-lenbach AG. Die Kostenschätzung weist eine Genauigkeit von +/– 20% auf. Die meisten Kosten verursachen die Erstellung eines befahrbaren Trottoirs an der Schneckenbühl- und an der Sonnen-bühlstrasse sowie die Strassensanierungen im Bereich der Aebnitstrasse entlang des Schulhauses. Diese Massnahmen im Strassenbereich bedingen die gleichzeitige Erneuerung einiger baufälliger Werkleitungen. So kann sichergestellt werden, dass nicht wegen schadhafter Werkleitungen die neuen Fahrbahnbeläge erneut aufgebrochen werden müssten. Da die Kosten über eine Million Fran-ken betragen, unterliegt der Kredit der Urnenabstimmung. Die Projektausführung wird gestaffelt über mehrere Jahre erfolgen.

Abstimmungsfrage

Wollen Sie dem Projektkredit über CHF 1’370’000.00 für die Verkehrs- massnahmen Schneckenbühl- und Sonnenbühlstrasse zustimmen?

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20 Botschaft vom 28. Juni 2020

Gemeinde OberhofenAebnit- / Sonnenbühl- / Schneckenbühlstrasse

Erhöhung Sicherheit Fussverkehr

Kostenschätzung ± 20% (Preisbasis August 2019)

Objekt 3

Abschnitt entlang Barell-Gut

Strassenbau Abwasser Strassenbau Trinkwasser Trinkwasser Strassenbau Trinkwasser Abwasser Strassenbau öff. Beleuchtung Trinkwasser1 Baumeisterarbeiten 230'000.00Fr. 10'000.00Fr. 45'000.00Fr. 53'000.00Fr. 39'000.00Fr. 194'000.00Fr. 76'000.00Fr. 101'000.00Fr. 140'000.00Fr. 35'000.00Fr. 153'000.00Fr.

Gehweg Schneckenbühlstrasse 140'000.00Fr. Gehweg Sonnenbühlstrasse 90'000.00Fr. Verengungen Strecke oder Knoten 30'000.00Fr. 9'000.00Fr. Strassensanierungen 15'000.00Fr. 185'000.00Fr. 140'000.00Fr. Werkleitungsarbeiten Gemeindeleitungen 10'000.00Fr. 53'000.00Fr. 39'000.00Fr. 76'000.00Fr. 101'000.00Fr. 35'000.00Fr. 153'000.00Fr.

2 Ausbauarbeiten 15'000.00Fr. 20'000.00Fr. 11'000.00Fr. 45'000.00Fr. 25'000.00Fr. 6'000.00Fr. 71'000.00Fr. -Fr. 3'000.00Fr. -Fr. 82'000.00Fr. Leitungsbau / Sanitärarbeiten 45'000.00Fr. 25'000.00Fr. 71'000.00Fr. 82'000.00Fr. Kanalarbeiten, Inlining 20'000.00Fr. Demarkierungen / Markierungen auf Fahrbahn 2'000.00Fr. 2'000.00Fr. 1'000.00Fr. 1'000.00Fr. Poller 7'000.00Fr. 9'000.00Fr. 3'000.00Fr. Signalisation 3'000.00Fr. 2'000.00Fr. 2'000.00Fr. Gärtnerarbeiten 3'000.00Fr.

3 Landerwerb / Vermessung / Kataster 37'000.00Fr. -Fr. 5'000.00Fr. 2'000.00Fr. 1'000.00Fr. 7'000.00Fr. 3'000.00Fr. 1'000.00Fr. 7'000.00Fr. 2'000.00Fr. 3'000.00Fr. Landerwerb (Annahme 150.- Fr./m2) 14'000.00Fr. Inkonvenienzen 5'000.00Fr. 2'000.00Fr. 2'000.00Fr. Grundbuch und Notar 10'000.00Fr. Vermessung und Vermarkung, Leitungskataster 8'000.00Fr. 5'000.00Fr. 2'000.00Fr. 1'000.00Fr. 5'000.00Fr. 3'000.00Fr. 1'000.00Fr. 5'000.00Fr. 2'000.00Fr. 3'000.00Fr.

5 Honorar 38'200.00Fr. 6'200.00Fr. 10'900.00Fr. 12'700.00Fr. 8'200.00Fr. 29'800.00Fr. 18'700.00Fr. 14'600.00Fr. 19'300.00Fr. 4'700.00Fr. 31'700.00Fr. Vorprojekt gemäss Offerte 5'000.00Fr. 1'000.00Fr. 2'500.00Fr. Vorprojekt Abklärungen Begegnungzone (Offerte) 1'900.00Fr. Vorprojekt Abklärungen Beläge/Werkleitungen (Offerte) 3'000.00Fr. 2'500.00Fr. 3'000.00Fr. 600.00Fr. 600.00Fr. 1'500.00Fr. 1'200.00Fr. 2'500.00Fr. Vorprojekte ohne Offerte 1'600.00Fr. 400.00Fr. 2'500.00Fr. Bauprojekt / Überbauungsordnungsverfahren 7'900.00Fr. 1'000.00Fr. 1'800.00Fr. 3'100.00Fr. 2'000.00Fr. 6'200.00Fr. 4'600.00Fr. 3'200.00Fr. 4'600.00Fr. 1'100.00Fr. 7'600.00Fr. Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag 3'300.00Fr. 400.00Fr. 800.00Fr. 1'300.00Fr. 800.00Fr. 2'600.00Fr. 1'900.00Fr. 1'300.00Fr. 1'900.00Fr. 500.00Fr. 3'200.00Fr. Ausführungsprojekt 5'900.00Fr. 700.00Fr. 1'300.00Fr. 2'400.00Fr. 1'500.00Fr. 4'700.00Fr. 3'400.00Fr. 2'400.00Fr. 3'500.00Fr. 800.00Fr. 5'700.00Fr. Ausführung, Inbetriebnahme, Abschluss 13'100.00Fr. 1'600.00Fr. 3'000.00Fr. 5'300.00Fr. 3'300.00Fr. 10'400.00Fr. 7'600.00Fr. 5'200.00Fr. 7'700.00Fr. 1'900.00Fr. 12'700.00Fr.

6 Verschiedenes 27'400.00Fr. 3'800.00Fr. 7'000.00Fr. 11'100.00Fr. 7'900.00Fr. 22'000.00Fr. 16'400.00Fr. 11'200.00Fr. 15'500.00Fr. 4'200.00Fr. 26'100.00Fr. Gebühren 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. Honorar-Nebenkosten 1'900.00Fr. 300.00Fr. 500.00Fr. 600.00Fr. 400.00Fr. 1'500.00Fr. 900.00Fr. 700.00Fr. 1'000.00Fr. 200.00Fr. 1'600.00Fr. Diverses und Unvorhergesehenes 25'000.00Fr. 3'000.00Fr. 6'000.00Fr. 10'000.00Fr. 7'000.00Fr. 20'000.00Fr. 15'000.00Fr. 10'000.00Fr. 14'000.00Fr. 4'000.00Fr. 24'000.00Fr.

347'600.00Fr. 40'000.00Fr. 78'900.00Fr. 123'800.00Fr. 81'100.00Fr. 258'800.00Fr. 185'100.00Fr. 127'800.00Fr. 184'800.00Fr. 45'900.00Fr. 295'800.00Fr.

26'765.20Fr. 3'080.00Fr. 6'075.30Fr. 9'532.60Fr. 6'244.70Fr. 19'927.60Fr. 14'252.70Fr. 9'840.60Fr. 14'229.60Fr. 3'534.30Fr. 22'776.60Fr.

380'000.00Fr. 50'000.00Fr. 90'000.00Fr. 140'000.00Fr. 90'000.00Fr. 280'000.00Fr. 200'000.00Fr. 140'000.00Fr. 200'000.00Fr. 50'000.00Fr. 320'000.00Fr.

Objekt 3

Fr. 90'000.00 Fr. 620'000.00 Fr. 570'000.00

Bührer + Dällenbach Ingenieure AG

O:\bau\3 Verkehr\31\31-1807\projekt\12 massen+kv\[190827_KS Zusammenstellung.xlsx]Objektbeschrieb / eall

Fr. 430'000.00

Mehrwertsteuer 7.7%, Rundung

Total netto inkl. MWSt, aufgerundet auf Fr. 10'000

Objekt 1

Schneckenbühlstrasse und Sonnenbühlstrasse

Objekt 1

3612 Steffisburg, 27. August 2019

Allmendweg - Burghaldenstrasse Friedbühlweg

Ausführung unabhängig vom Projekt "Erhöhung Sicherheit Fussverkehr"Zeitnahe Ausführung Projekt Ausführung zusammen / nach Fertigstellung

von anangrenzenden Überbauungen

Objekt 2 Objekt 4 Objekt 5

Fr. 230'000.00

Objekt 2 Objekt 4 Objekt 5

Aebnitstrasse entlang Schulhaus

Total brutto exkl. MWSt

PositionenObjekte

Kostenschätzung +/- 20% (Preisbasis August 2019)

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Botschaft vom 28. Juni 2020 21

Gemeinde OberhofenAebnit- / Sonnenbühl- / Schneckenbühlstrasse

Erhöhung Sicherheit Fussverkehr

Kostenschätzung ± 20% (Preisbasis August 2019)

Objekt 3

Abschnitt entlang Barell-Gut

Strassenbau Abwasser Strassenbau Trinkwasser Trinkwasser Strassenbau Trinkwasser Abwasser Strassenbau öff. Beleuchtung Trinkwasser1 Baumeisterarbeiten 230'000.00Fr. 10'000.00Fr. 45'000.00Fr. 53'000.00Fr. 39'000.00Fr. 194'000.00Fr. 76'000.00Fr. 101'000.00Fr. 140'000.00Fr. 35'000.00Fr. 153'000.00Fr.

Gehweg Schneckenbühlstrasse 140'000.00Fr. Gehweg Sonnenbühlstrasse 90'000.00Fr. Verengungen Strecke oder Knoten 30'000.00Fr. 9'000.00Fr. Strassensanierungen 15'000.00Fr. 185'000.00Fr. 140'000.00Fr. Werkleitungsarbeiten Gemeindeleitungen 10'000.00Fr. 53'000.00Fr. 39'000.00Fr. 76'000.00Fr. 101'000.00Fr. 35'000.00Fr. 153'000.00Fr.

2 Ausbauarbeiten 15'000.00Fr. 20'000.00Fr. 11'000.00Fr. 45'000.00Fr. 25'000.00Fr. 6'000.00Fr. 71'000.00Fr. -Fr. 3'000.00Fr. -Fr. 82'000.00Fr. Leitungsbau / Sanitärarbeiten 45'000.00Fr. 25'000.00Fr. 71'000.00Fr. 82'000.00Fr. Kanalarbeiten, Inlining 20'000.00Fr. Demarkierungen / Markierungen auf Fahrbahn 2'000.00Fr. 2'000.00Fr. 1'000.00Fr. 1'000.00Fr. Poller 7'000.00Fr. 9'000.00Fr. 3'000.00Fr. Signalisation 3'000.00Fr. 2'000.00Fr. 2'000.00Fr. Gärtnerarbeiten 3'000.00Fr.

3 Landerwerb / Vermessung / Kataster 37'000.00Fr. -Fr. 5'000.00Fr. 2'000.00Fr. 1'000.00Fr. 7'000.00Fr. 3'000.00Fr. 1'000.00Fr. 7'000.00Fr. 2'000.00Fr. 3'000.00Fr. Landerwerb (Annahme 150.- Fr./m2) 14'000.00Fr. Inkonvenienzen 5'000.00Fr. 2'000.00Fr. 2'000.00Fr. Grundbuch und Notar 10'000.00Fr. Vermessung und Vermarkung, Leitungskataster 8'000.00Fr. 5'000.00Fr. 2'000.00Fr. 1'000.00Fr. 5'000.00Fr. 3'000.00Fr. 1'000.00Fr. 5'000.00Fr. 2'000.00Fr. 3'000.00Fr.

5 Honorar 38'200.00Fr. 6'200.00Fr. 10'900.00Fr. 12'700.00Fr. 8'200.00Fr. 29'800.00Fr. 18'700.00Fr. 14'600.00Fr. 19'300.00Fr. 4'700.00Fr. 31'700.00Fr. Vorprojekt gemäss Offerte 5'000.00Fr. 1'000.00Fr. 2'500.00Fr. Vorprojekt Abklärungen Begegnungzone (Offerte) 1'900.00Fr. Vorprojekt Abklärungen Beläge/Werkleitungen (Offerte) 3'000.00Fr. 2'500.00Fr. 3'000.00Fr. 600.00Fr. 600.00Fr. 1'500.00Fr. 1'200.00Fr. 2'500.00Fr. Vorprojekte ohne Offerte 1'600.00Fr. 400.00Fr. 2'500.00Fr. Bauprojekt / Überbauungsordnungsverfahren 7'900.00Fr. 1'000.00Fr. 1'800.00Fr. 3'100.00Fr. 2'000.00Fr. 6'200.00Fr. 4'600.00Fr. 3'200.00Fr. 4'600.00Fr. 1'100.00Fr. 7'600.00Fr. Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag 3'300.00Fr. 400.00Fr. 800.00Fr. 1'300.00Fr. 800.00Fr. 2'600.00Fr. 1'900.00Fr. 1'300.00Fr. 1'900.00Fr. 500.00Fr. 3'200.00Fr. Ausführungsprojekt 5'900.00Fr. 700.00Fr. 1'300.00Fr. 2'400.00Fr. 1'500.00Fr. 4'700.00Fr. 3'400.00Fr. 2'400.00Fr. 3'500.00Fr. 800.00Fr. 5'700.00Fr. Ausführung, Inbetriebnahme, Abschluss 13'100.00Fr. 1'600.00Fr. 3'000.00Fr. 5'300.00Fr. 3'300.00Fr. 10'400.00Fr. 7'600.00Fr. 5'200.00Fr. 7'700.00Fr. 1'900.00Fr. 12'700.00Fr.

6 Verschiedenes 27'400.00Fr. 3'800.00Fr. 7'000.00Fr. 11'100.00Fr. 7'900.00Fr. 22'000.00Fr. 16'400.00Fr. 11'200.00Fr. 15'500.00Fr. 4'200.00Fr. 26'100.00Fr. Gebühren 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. 500.00Fr. Honorar-Nebenkosten 1'900.00Fr. 300.00Fr. 500.00Fr. 600.00Fr. 400.00Fr. 1'500.00Fr. 900.00Fr. 700.00Fr. 1'000.00Fr. 200.00Fr. 1'600.00Fr. Diverses und Unvorhergesehenes 25'000.00Fr. 3'000.00Fr. 6'000.00Fr. 10'000.00Fr. 7'000.00Fr. 20'000.00Fr. 15'000.00Fr. 10'000.00Fr. 14'000.00Fr. 4'000.00Fr. 24'000.00Fr.

347'600.00Fr. 40'000.00Fr. 78'900.00Fr. 123'800.00Fr. 81'100.00Fr. 258'800.00Fr. 185'100.00Fr. 127'800.00Fr. 184'800.00Fr. 45'900.00Fr. 295'800.00Fr.

26'765.20Fr. 3'080.00Fr. 6'075.30Fr. 9'532.60Fr. 6'244.70Fr. 19'927.60Fr. 14'252.70Fr. 9'840.60Fr. 14'229.60Fr. 3'534.30Fr. 22'776.60Fr.

380'000.00Fr. 50'000.00Fr. 90'000.00Fr. 140'000.00Fr. 90'000.00Fr. 280'000.00Fr. 200'000.00Fr. 140'000.00Fr. 200'000.00Fr. 50'000.00Fr. 320'000.00Fr.

Objekt 3

Fr. 90'000.00 Fr. 620'000.00 Fr. 570'000.00

Bührer + Dällenbach Ingenieure AG

O:\bau\3 Verkehr\31\31-1807\projekt\12 massen+kv\[190827_KS Zusammenstellung.xlsx]Objektbeschrieb / eall

Fr. 430'000.00

Mehrwertsteuer 7.7%, Rundung

Total netto inkl. MWSt, aufgerundet auf Fr. 10'000

Objekt 1

Schneckenbühlstrasse und Sonnenbühlstrasse

Objekt 1

3612 Steffisburg, 27. August 2019

Allmendweg - Burghaldenstrasse Friedbühlweg

Ausführung unabhängig vom Projekt "Erhöhung Sicherheit Fussverkehr"Zeitnahe Ausführung Projekt Ausführung zusammen / nach Fertigstellung

von anangrenzenden Überbauungen

Objekt 2 Objekt 4 Objekt 5

Fr. 230'000.00

Objekt 2 Objekt 4 Objekt 5

Aebnitstrasse entlang Schulhaus

Total brutto exkl. MWSt

PositionenObjekte

Page 22: Botschaft - OberhofenBotschaft vom 28. Juni 2020 7 Auf Basis der Machbarkeitsstudie wurde für die Qualitätssicherung ein Workshopverfahren durchge - führt. Im Rahmen von Zwischenbesprechungen

22 Botschaft vom 28. Juni 2020

Turmhaus – Information

Sehr geehrte Stimmbürgerinnen, sehr geehrte Stimmbürger

Die Liegenschaft «Turmhaus» befindet sich im Gebiet Schoren an prominentester Lage direkt am See. Das «Turmhaus» wurde 1863 im Auftrag der Gräfin Anna von Pourtalès (Schloss Oberhofen) als klei-nes Krankenhaus im Stil eines toskanischen Landhauses erbaut. Im Jahr 1919 ging diese Liegenschaft als Schenkung in das Eigentum der Einwohnergemeinde Oberhofen am Thunersee über.

Klar ist, dass das «Turmhaus» in die Jahre gekommen ist und dringend einer Gesamtsanierung zu un-terziehen ist. Seit Herbst 2015 werden die Räumlichkeiten im Erdgeschoss nicht mehr als Arztpraxis vermietet. Der Gemeinderat geht davon aus, dass das «Turmhaus» nur noch als Wohnhaus genutzt werden kann. Die Sanierungs- bzw. Umbaukosten für das schützenswerte Objekt belaufen sich nach ersten Schätzungen auf über CHF 1.0 Mio. Die jährlich wiederkehrenden Kosten und die Bildung einer Renovationsreserve können seit mehreren Jahren nicht durch die Einnahmen aus der Vermie-tung gedeckt werden. Ebenfalls kann auch für die Zukunft keine positive Rendite erwirtschaftet werden. Der Souverän soll darüber entscheiden, ob das «Turmhaus» in Gemeindeeigentum verbleibt oder verkauft werden soll. Beim «Turmhaus» handelt es sich um ein Liebhaberobjekt mit besonde-ren Merkmalen. Dazu kommt, dass im Schenkungsvertrag der Gräfin Harrach aus dem Jahre 1919 gewisse Auflagen und Bedingungen an den Betrieb der Liegenschaft bzw. an die Verwendung der Erträgnisse daraus geknüpft wurden. Entscheidet der Souverän, das Turmhaus zu verkaufen (hierzu bedarf es einer Urnenabstimmung), so kann in der gleichen Urnenabstimmung nicht gleichzeitig über die spätere Verwendung des Verkaufserlöses befunden werden. Daher schlägt die Turmhaus-kommission vor, den Erlös «mündelsicher» anzulegen. Im Anschluss ist über die Weiterverwendung der Geldmittel zu beraten und ein entsprechendes Reglement auszuarbeiten, welches dann an einer späteren Einwohnergemeindeversammlung zur Abstimmung gebracht werden wird.

Auf Basis der Abklärungen zum Objekt selbst wie auch weiterer Abwägungen zu den gesamten gemeindeeigenen Liegenschaften mit entsprechenden Investitions-, Betriebs- und Unterhaltskosten beschloss der Gemeinderat, dem Antrag der Turmhauskommission zu folgen und einen Verkauf der Liegenschaft vertieft zu prüfen. Dies aus folgenden Gründen: – Nach Begehungen mit Ärzten müssen wir davon ausgehen, dass ein Gebäude wie das Turmhaus

nicht mehr den zeitgemässen Ansprüchen an eine moderne Arztpraxis entspricht. Dies kann auch nicht durch grössere bauliche Massnahmen erreicht werden.

Eine Vermietung der beiden Wohnungen der ganzen Liegenschaft bedingt im Vorfeld sehr hohe In-vestitionskosten, welche sich nicht im nötigen Zeitraum reinvestieren lassen. Aus den Mieteinnahmen können bloss ungenügende Rücklagen für anstehende und spätere Renovationen gebildet werden.

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Botschaft vom 28. Juni 2020 23

VerkaufsprüfungDie Ausschreibung erfolgt über die CASA Immobilien AG in Thun, welche unter den Offerten das wirtschaftlich interessanteste Angebot eingereicht hat. Das Ziel wäre es, eine Käuferschaft zu finden, die bereit ist, für das Turmhaus einen angemessenen Preis zu bezahlen, die bereits einen persönlichen Bezug zu Oberhofen hat oder hatte und glaub-haft aufzeigen kann, dass sie mit der Liegenschaft sorgfältig und respektvoll umgehen wird. Zudem müsste die Käuferschaft bereit sein, die Liegenschaft unter Vorbehalt der Zustimmung zum Verkauf durch die Stimmbevölkerung zu erwerben. Dem Gemeinderat und der Turmhauskommission ist es beim Entscheid für eine vertiefte Prüfung eines Verkaufes klar, dass dieses Vorhaben den Rückhalt und die hohe Akzeptanz der Oberhofner Stimmbevölkerung benötigt und darüber an der Urne ab-zustimmen ist.

Verkaufsprozess und ZuschlagsentscheidDie Ausschreibung zum Verkauf der Liegenschaft Turmhaus erfolgt durch die CASA Immobilien AG in Thun, welche im Verkauf solcher Liegenschaften spezialisiert ist. Die Besichtigung der Liegen-schaft erfolgt nach Rücksprache mit den aktuellen Mietern und in Begleitung der CASA Immobilien AG. Den Interessenten werden durch die CASA Immobilien AG für ihre finanziellen und rechtli-chen Prüfungshandlungen detaillierte Objektunterlagen zur Verfügung gestellt. Kaufinteressenten können ihr schriftliches und verbindliches Kaufangebot bei der CASA Immobilien AG eingeben un-ter Einreichung eines entsprechenden unwiderruflichen Finanzierungsnachweises eines Schweizer Bankinstituts, welches bescheinigt, dass die Kaufinteressenten über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen.

Für einen definitiven Verkauf der Liegenschaft werden Sie als Stimmbürger an der Urne entscheiden können. Wann dies sein wird, kann heute noch nicht gesagt werden.

Soweit die aktuellen Informationen des Gemeinderates und der Turmhauskommission. Uns ist es ein Anliegen, dass Sie als Bürger dieses Dorfes über den momentanen Verlauf der Beratungen «Turm-haus, wie weiter?» informiert sind.

Page 24: Botschaft - OberhofenBotschaft vom 28. Juni 2020 7 Auf Basis der Machbarkeitsstudie wurde für die Qualitätssicherung ein Workshopverfahren durchge - führt. Im Rahmen von Zwischenbesprechungen

24 Botschaft vom 28. Juni 2020

Anhang 1

UeO «Barell-Gut»: Überbauungsplan

Hecke (bestehend / Rodung / Ersatz)

93

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444

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16641673

Aebnitstrasse

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Schulhaus

Turnhalle

Brunnhüsi

Chabis-Chopf

Äbnit

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Im lätze Morge

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166

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304

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(1116)

(1257)

(1554)

1587

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Kirchgäs

sli

Allm

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eg

Allm

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Kirchmätteliweg

Friedbühlweg

Aebnitstrasse

Aebnitstrasse

Aebnitstrasse

Tannackerstrasse

Adolf Stähli-Weg

Barell-Weg

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1

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1a

30

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Chabis-Chopf6

217

497

1587

1589

S

Lage der Baufelder orthogonal zur roten Referenzlinie (Liegenschaft)

A

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18.2

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12.3

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9.50

14.96

9.50

14.96

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14.50

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12.96

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19.00

14.50

19.00

14.50

19.00

21.01

35.75

6.70

3.69

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2.62

3.00

3.00

1.60

4.00

4.00

8.55

4.71

4.65

3.60

16.2

5

1.00

40.18

1.00

26.49

20.8

6

1.69

1.00

r: 8.00

r: 8.00

r: 8.00

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00

50

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9.99 2.97

7.92

17.0

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10.3

3

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r: 5.00

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r: 8.

00

14.89

5.00

9.05

1.86

32.00

30.00

32.00

3.40

Bereich Ein- / Ausfahrt30.00

35.40

Ber

eich

Ein

- /A

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25.0

0

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r: 5.00

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Aufträge CAD / 616 / 07 / 616_Pla_180808_Ueberbauungsplan.vwx / 21.09.18 / 105x60 / ro

Gemeinde Oberhofen am ThunerseeÜberbauungsordnung «Barell-Gut»

Überbauungsplan

Massstab: 1:500 / Datum: 8. August 2018

AUFLAGE

0 10 25 50 m5

Wirkungsbereich der Überbauungsordnung

Baubereiche

Baubereich für unterirdische Bauten undUnterniveaubauten

Aussenräume der Überbauung

Maximale Grösse des Begegnungs- undAufenthaltsbereichs «Ost-West»

Freiraumsektor «Grünraum»

Spielfläche nach Art. 46 BauV (für UeO «Barell-Gut» undUeO «Chabis-Chopf»)

öffentlicher Schlittelhang

Bereich «Siedlungserschliessung»

Bereich für die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle sowie derNot-/ Servicezufahrt

oberirdische Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Erschliessungsstrasse (öffentliche Strasse) zur ParzelleOberhofen-Gbbl. Nr. 885 und zum Baubereich L

S

«private Gärten»

Ergänzung öffentlicher Gehweg

Pufferstreifen (extensive Wiese)

L O H N E R + P A R T N E RPLANUNG BERATUNG ARCHITEKTUR GMBH THUNVerfasser:

.................................................

Genehmigungsvermerke

Mitwirkung

Vorprüfung

Publikation im amtlichen Anzeiger

Erledigte EinsprachenUnerledigte EinsprachenRechtsverwahrungen

Beschlossen durch den Gemeinderat

Öffentliche Auflage

Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiber

................................................. .................................................Philippe Tobler

Die Richtigkeit dieser Angabenbescheinigt:

Lorenz Liechti

Oberhofen,

Die Gemeindeschreiber

in

in .................................................

Genehmigt durch das Amt fürGemeinden und Raumordnung am ......................................

vombis

vom

vom

vombis

am

18. August 201619. September 2016

19. Februar 2018

18. Oktober 2018

18. Oktober 201817. November 2018

und 25. Oktober 2018

Einspracheverhandlungen am

Beschlossen durch dieGemeindeversammlung

am

Lorenz Liechti

Namens der Einwohnergemeinde:

Publikation im Amtsblatt vom 17. Oktober 2018

Page 25: Botschaft - OberhofenBotschaft vom 28. Juni 2020 7 Auf Basis der Machbarkeitsstudie wurde für die Qualitätssicherung ein Workshopverfahren durchge - führt. Im Rahmen von Zwischenbesprechungen

Botschaft vom 28. Juni 2020 25

Hecke (bestehend / Rodung / Ersatz)

93

314

395

444

445

1479

1664

1673

Aebnitstrasse

2a

1

3 1a

3a

5

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11a2

Schulhaus

Turnhalle

Brunnhüsi

Chabis-Chopf

Äbnit

Fridbüel

Im lätze Morge

4

6

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23

24

40

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1551

1552

1553

1557

(1116)

(1257)

(1554)

1587

1589

Kirchgäs

sli

Allm

endw

eg

Allm

endw

eg

Kirchmätteliweg

Friedbühlweg

Aebnitstrasse

Aebnitstrasse

Aebnitstrasse

Tannackerstrasse

Adolf Stähli-Weg

Barell-Weg

9a

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32

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Chabis-Chopf6

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S

Lage der Baufelder orthogonal zur roten Referenzlinie (Liegenschaft)

A

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14.96

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20.8

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r: 8.00

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7.92

17.0

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10.3

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10.2

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5.00

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14.89

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9.05

1.86

32.00

30.00

32.00

3.40

Bereich Ein- / Ausfahrt30.00

35.40

Ber

eich

Ein

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25.0

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9.75

r: 5.00

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Aufträge CAD / 616 / 07 / 616_Pla_180808_Ueberbauungsplan.vwx / 21.09.18 / 105x60 / ro

Gemeinde Oberhofen am ThunerseeÜberbauungsordnung «Barell-Gut»

Überbauungsplan

Massstab: 1:500 / Datum: 8. August 2018

AUFLAGE

0 10 25 50 m5

Wirkungsbereich der Überbauungsordnung

Baubereiche

Baubereich für unterirdische Bauten undUnterniveaubauten

Aussenräume der Überbauung

Maximale Grösse des Begegnungs- undAufenthaltsbereichs «Ost-West»

Freiraumsektor «Grünraum»

Spielfläche nach Art. 46 BauV (für UeO «Barell-Gut» undUeO «Chabis-Chopf»)

öffentlicher Schlittelhang

Bereich «Siedlungserschliessung»

Bereich für die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle sowie derNot-/ Servicezufahrt

oberirdische Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Erschliessungsstrasse (öffentliche Strasse) zur ParzelleOberhofen-Gbbl. Nr. 885 und zum Baubereich L

S

«private Gärten»

Ergänzung öffentlicher Gehweg

Pufferstreifen (extensive Wiese)

L O H N E R + P A R T N E RPLANUNG BERATUNG ARCHITEKTUR GMBH THUNVerfasser:

.................................................

Genehmigungsvermerke

Mitwirkung

Vorprüfung

Publikation im amtlichen Anzeiger

Erledigte EinsprachenUnerledigte EinsprachenRechtsverwahrungen

Beschlossen durch den Gemeinderat

Öffentliche Auflage

Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiber

................................................. .................................................Philippe Tobler

Die Richtigkeit dieser Angabenbescheinigt:

Lorenz Liechti

Oberhofen,

Die Gemeindeschreiber

in

in .................................................

Genehmigt durch das Amt fürGemeinden und Raumordnung am ......................................

vombis

vom

vom

vombis

am

18. August 201619. September 2016

19. Februar 2018

18. Oktober 2018

18. Oktober 201817. November 2018

und 25. Oktober 2018

Einspracheverhandlungen am

Beschlossen durch dieGemeindeversammlung

am

Lorenz Liechti

Namens der Einwohnergemeinde:

Publikation im Amtsblatt vom 17. Oktober 2018

Page 26: Botschaft - OberhofenBotschaft vom 28. Juni 2020 7 Auf Basis der Machbarkeitsstudie wurde für die Qualitätssicherung ein Workshopverfahren durchge - führt. Im Rahmen von Zwischenbesprechungen

26 Botschaft vom 28. Juni 2020

Auflage8. August 2018Aufträge / 616 / 616_UeO_180810_UeVorschriften.docx / 7.9.2018 / fi Lohner + Partner Planung Beratung Architektur GmbH Thun

Art. 1

Die Überbauungsordnung «Barell-Gut» ermöglicht die Erstellung einer qualitätsvollen, ganzheitlich konzipierten und gestalteten Wohnüberbau-ung mit einem Grünraum im westlichen Teil des Areals.

Art. 2

Der Wirkungsbereich der Überbauungsordnung ist im Überbauungsplan mit einer punktierten Linie gekennzeichnet.

Art. 3

Soweit die nachfolgenden Überbauungsvorschriften und der Überbau-ungsplan nichts anderes bestimmen, gelten das Baureglement der Ge-meinde Oberhofen (sofern nicht die Bestimmungen der BMBV vorgehen) sowie die einschlägigen, übergeordneten Vorschriften.

Art. 4

Im Überbauungsplan werden geregelt:

– Wirkungsbereich der Überbauungsordnung – Lage und Abmessung der Baubereiche – Lage und Abmessung des Baubereiches für unterirdische Bauten

und Unterniveaubauten – Lage der Aussenräume der Überbauung – Maximale Grösse des Begegnungs- und Aufenthaltsbereichs

«Ost – West» – Lage des Bereichs «private Gärten»

Planungszweck

Wirkungsbereich

Stellung zur Grundordnung

Inhalt des Überbauungsplans

Anhang 2

UeO «Barell-Gut»: Überbauungsvorschriften

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Botschaft vom 28. Juni 2020 27

– Lage des Freiraumsektors «Grünraum» – Lage der Spielfläche nach Art. 46 BauV (für UeO «Barell-Gut»

und UeO «Chabis-Chopf») – Lage des öffentlichen Schlittelhangs – Lage Hecke (bestehend / Rodung / Ersatz) und Pufferstreifen

(extensive Wiese) – Lage des Bereichs «Siedlungserschliessung» – Lage der Ergänzung öffentlicher Gehweg – Lage des Bereichs für die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle

sowie der Not-/Servicezufahrt – Lage der oberirdischen Abstellplätze für Motorfahrzeuge – Lage der Erschliessungsstrasse (öffentliche Strasse) zur Parzelle

Oberhofen-Gbbl. Nr. 885 und zum Baubereich L

Art. 5

1 Für die Nutzungsart gilt die Wohnzone (Art. 211 Abs. 1 Baureglement).

2 Der Freiraumsektor «Grünraum» dient als Grün-, Aufenthalts- und Spielfläche sowie als öffentlicher Schlittelhang.

Art. 6

1 Das maximal zulässige Nutzungsmass ergibt sich aus den festgelegten Baubereichen und Höhen.

2 Minimale Geschossfläche oberirdisch:a) in den Baubereichen A bis H zusammen 7450.00 m2

b) n den Baubereichen I bis K zusammen 1060.00 m2

c) im Baubereich L 190.00 m2

3 Kleinbauten: Grenzabstand (A) min. 2.0 m; Gebäudefläche (GbF) max. 60 m2; traufseitige Fassadenhöhe (FH tr) max. 4.0 m.

4 Unterniveaubauten: über massgebendem Terrain zulässig max. 1.20 m, für die überdeckte Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle max. 3.00 m.

Art der Nutzung

Mass der Nutzung

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28 Botschaft vom 28. Juni 2020

Art. 7

1 Innerhalb der Baubereiche darf auf die Baubereichsgrenze gebaut wer-den.

2 Vordächer und Vorkehren für Sonnenschutz dürfen nur die Baubereichs-grenzen der Baubereiche A bis K um max. 1.00 m überragen, den Bau-bereich L um max. 0.50 m, Aussentreppen aus den Erdgeschossen um max. 3.30 m. Andere vorspringende Gebäudeteile dürfen die Baube-reichsgrenzen nicht überragen.

3 Kleinbauten sind nur im Begegnungs- und Aufenthaltsbereich «Ost – West» und im Bereich «private Gärten» gestattet; Kleinbauten für die Abfallentsorgung zusätzlich auch im Bereich «Siedlungserschliessung»; technisch bedingte Bauten wie Lichtschächte, Entlüftungsbauten, Liftbau-ten und Überdeckung Einstellhallenzufahrt sind in den gesamten Aussen-räumen der Überbauung und im Bereich «private Gärten» gestattet.

Art. 8

1 Der höchste Punkt der Dachkonstruktion (gemäss Art. 14 BMBV) darf die nachfolgenden Koten nicht überschreiten:a) im Baubereich A 636.30 m ü. M.b) im Baubereich B 633.20 m ü. M.c) im Baubereich C 636.70 m ü. M.d) im Baubereich D 632.20 m ü. M.e) im Baubereich E 635.30 m ü. M.f) im Baubereich F 631.20 m ü. M.g) im Baubereich G 634.30 m ü. M.h) im Baubereich H 630.20 m ü. M.i) im Baubereiche I, J und K 640.25 m ü. M.k) im Baubereich L 635.65 m ü. M.

2 Technisch bedingte Aufbauten (wie Oblichter, Kamine, Liftschachtauf-bauten u. a.), Aufbauten für den Sonnenschutz sowie Sonnenkollekto-ren und Fotovoltaikanlagen dürfen die Koten gemäss Abs. 1 um das technisch bedingte Minimum überragen.

Art. 9

1 Die Überbauung, bestehend aus Bauten und Aussenräumen, ist als orts-bauliche Einheit so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung ent-steht.

Baubereich

Höhe

Gestaltung allgemein

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Botschaft vom 28. Juni 2020 29

2 Für die Bauten gelten folgende besondere Gestaltungsbestimmungen:– Gestalterische Abstimmung der einzelne Bauten aufeinander– Loggien anstelle von auskragenden Balkonen– Sockelgeschosse in den Baubereichen A, C, E und G gegenüber dem

Begegnungs- und Aufenthaltsbereich «Ost – West»– Orientierung der Hauseingänge in den Baubereichen A bis H auf den

Begegnungs- und Aufenthaltsbereich «Ost – West»– Partielles Zurücksetzen des obersten Geschosses in den Baubereichen

A, C, E und G3 Bauvoranfragen und Baugesuche sind zur gestalterischen Beurteilung

und Beratung der Fachberatung (Art. 421 BR) zu unterbreiten.

Art. 10

1 Die Dächer sind als Flachdächer auszubilden.2 Die Flächdächer sind mit Ausnahme von technisch bedingten Aufbauten

gemäss Art. 8 Abs. 2, Bereichen für Sonnenkollektoren und Fotovoltaik-anlagen sowie gestalteten Terrassenbereichen extensiv zu begrünen.

Art. 11

1 Die Aussenräume der Überbauung sowie der Freiraumsektor «Grün-raum» sind nach einem gemeinsamen Konzept zu gestalten.

2 Für die Aussenräume der Überbauung gelten folgende besondere Ge-staltungsbestimmungen:– Erkennbares Durchfliessen des Geländes durch die Bebauung von Nord

nach Süd– Wiese mit Feldobst- und Laubbäumen; mit befestigten und/oder

chaussierten Wegen, Treppenanlagen, Böschungen und Stützbauwer-ken, Lichtschächten, Liftbauten, Stege und Entlüftungsbauten, Reten-sionsanlagen; keine Kleinbauten

– Begegnungs- und Aufenthaltsbereich «Ost – West» als für die Sied-lung übergeordneter Freiraum mit mind. 5 Bäumen, befestigte und chaussierte Flächen, befahrbarer Not-/Servicezufahrt, (möblierten und teilweise gedeckten) Aufenthaltsbereichen und Kinderspielplätzen, Vorplätzen und dgl.

– Bereich «private Gärten» für Gärten, Sitzplätze und Terrassen, Vorplätze und Hauszugänge, befestigte und/oder chaussierte Wege, Treppen-anlagen, Böschungen, Stützbauwerke und dgl.

3 Im Freiraumsektor «Grünraum» gelten folgende besondere Gestaltungs-bestimmungen:

Dachgestaltung

Aussenräume

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30 Botschaft vom 28. Juni 2020

– Wiese; mit Spielfläche nach Art. 46 BauV, befestigten und/oder chaus-sierten Wegen

– Im Bereich des öffentlichen Schlittelhangs keine zusätzlichen Hinder-nisse für das Schlitteln, neue Bepflanzungen in den Randbereichen sind zulässig

4 Die grössere Spielfläche für Ball- und Rasenspiele dient auch der Über-bauung UeO «Chabis-Chopf» als Spielfläche gemäss Art. 46 BauV.

Art. 12

1 Die Erschliessung der Baubereiche mit dem Langsamverkehr erfolgt ab der Aebnitstrasse und dem Allmendweg über den Begegnungs- und Aufenthaltsbereich «Ost – West» sowie einem arealinternen Wegnetz im Bereich «Siedlungserschliessung»; die Baubereiche I, J, K zudem über eine unterirdische Verbindung und eine Liftanlage aus der Einstellhalle oder einen Steg im Bereich «Siedlungserschliessung»; der Baubereich L ab dem Allmendweg.

2 Es ist sicherzustellen, dass der Begegnungs- und Aufenthaltsbereich «Ost – West» – mit Ausnahme von Rettungs- und Servicefahrzeugen, Güterumschlag und dgl. – nicht durch den motorisierten Individualver-kehr befahren wird.

3 Die Erschliessung der Einstellhalle und der oberirdischen Abstellplätze für Personenwagen erfolgt ab der Aebnitstrasse, die Erschliessung der Abstellplätze im Baubereich L ab dem Allmendweg.

4 Die Zu- und Wegfahrt der Parzelle Oberhofen-Gbbl. Nr. 885 ab dem Allmendweg ist über die Parzelle Oberhofen-Gbbl. Nr. 1589 zu gewähr-leisten (Erschliessungsrecht).

Art. 13

1 Für die Berechnung des Bedarfs an Abstellplätzen für Personenwagen und Zweiräder gelten die kantonalen Vorschriften.

2 Die Abstellplätze für Personenwagen und motorisierte Zweiräder sind – mit Ausnahme von 10 oberirdischen Besucher-Abstellplätzen an der Aebnitstrasse und 2 oberirdischen Abstellplätzen im Baubereich L – in einer gemeinschaftlichen, unterirdischen Einstellhalle anzuordnen.

3 Die Abstellplätze für Velos sind in den Baubereichen, der gemeinschaft-lichen Einstellhalle sowie dem Begegnungs- und Aufenthaltsbereich «Ost – West» anzuordnen.

Arealerschliessung

Parkierung

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Botschaft vom 28. Juni 2020 31

Art. 14

Im Wirkungsbereich der UeO «Barell-Gut» gilt die Lärmempfindlichkeits-stufe II.

Art. 15

Die Neubauten der Gebäudekategorie I (Wohnen MFH) sowie Gebäude-kategorie II (Wohnen EFH), siehe auch SIA 380/1, haben beim gewichteten Energiebedarf den Grenzwert von 32 kWh/m2 EBF einzuhalten.

Art. 16

Die grössere Spielfläche für Ball- und Rasenspiele ist mit der ersten Etappe der Überbauung zu erstellen.

Art. 17

Die bestehende UeO «Chabis-Chopf» wird für den Wirkungsbereich der UeO «Barell-Gut» aufgehoben.

Art. 18

Die Überbauungsordnung tritt am Tag nach der Publikation der Genehmi-gung in Kraft.

Lärmschutz

Energie

Etappierung

Schluss- bestimmungen

Inkrafttreten

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32 Botschaft vom 28. Juni 2020

Genehmigungsvermerke

Mitwirkung vom 18.08.2016 bis 19.09.2016

Vorprüfung vom 19.02.2018

Publikation im Amtsblatt am 17.10.2018Publikation im amtlichen Anzeiger am 18.10.2018 und 25.10.2018

Öffentliche Auflage vom 18.10.2018 bis 17.11.2018

Einspracheverhandlungen am ...Erledigte Einsprachen ...Unerledigte Einsprachen ...Rechtsverwahrungen ...

Beschlossen durch den Gemeinderat am ...

Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am ...

Namens der Einwohnergemeinde:

Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber ad interim

..................................................... ...................................................Philippe Tobler Lorenz Liechti

Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Oberhofen, ......................

Der Gemeindeschreiber ad interim ................................................... Lorenz Liechti

Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am .............................................

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Botschaft vom 28. Juni 2020 33

Gemeinde Oberhofen am ThunerseeÄnderung Überbauungsordnung «Chabis-Chopf»Änderung der Überbauungsvorschriften

8. August 2018Aufträge / 616 / 616_UeO_180810_Aenderung_UeO_Chabis_Chopf.docx / 07.09.2018 / fi Lohner + Partner Planung Beratung Architektur GmbH Thun

Die Änderungen gegenüber den gültigen Überbauungsvorschriften vom 28. Februar 1990 / rev. 15. April 1994 sind rot dargestellt.

Artikel 1

1 Der Wirkungsbereich der Überbauungsordnung «Chabis-Chopf» ist im Überbauungsplan mit einem punktierten • • • Perimeter gekennzeich-net. Soweit die Vorschriften Festlegungen für den Wirkungsbereich der UeO «Barell-Gut» betreffen, werden sie aufgehoben.

Artikel 9

(...)

9 Die grössere Spielfläche für Ball- und Rasenspiele der Überbauung UeO «Barell-Gut» dient auch der Überbauung UeO «Chabis-Chopf» als Spiel-fläche gemäss Art. 46 BauV.

Wirkungsbereich

Aussenraum- gestaltung

Anhang 3:

UeO «Chabis-Chopf»: Überbauungsvorschriften

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34 Botschaft vom 28. Juni 2020

Genehmigungsvermerke

Mitwirkung vom 18.08.2016 bis 19.09.2016

Vorprüfung vom 19.02.2018

Publikation im Amtsblatt am 17.10.2018Publikation im amtlichen Anzeiger am 18.10.2018 und 25.10.2018

Öffentliche Auflage vom 18.10.2018 bis 17.11.2018

Einspracheverhandlungen am ...Erledigte Einsprachen ...Unerledigte Einsprachen ...Rechtsverwahrungen ...

Beschlossen durch den Gemeinderat am ...

Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am ...

Namens der Einwohnergemeinde:

Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber ad interim

..................................................... ...................................................Philippe Tobler Lorenz Liechti

Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Oberhofen, ......................

Der Gemeindeschreiber ad interim ................................................... Lorenz Liechti

Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am .............................................

Page 35: Botschaft - OberhofenBotschaft vom 28. Juni 2020 7 Auf Basis der Machbarkeitsstudie wurde für die Qualitätssicherung ein Workshopverfahren durchge - führt. Im Rahmen von Zwischenbesprechungen

Botschaft vom 28. Juni 2020 35

Notizen

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36 Botschaft vom 28. Juni 2020

Anhang 4

Änderung baurechtliche Grundordnung: Änderung Zonenplan vom 8. August 2018

.................................................

Genehmigungsvermerke

Mitwirkung

Vorprüfung

Publikation im amtlichen Anzeiger

Erledigte EinsprachenUnerledigte EinsprachenRechtsverwahrungen

Beschlossen durch den Gemeinderat

Öffentliche Auflage

Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber ad interim

................................................. .................................................Philippe Tobler

Die Richtigkeit dieser Angabenbescheinigt:

Lorenz Liechti

Oberhofen,

Der Gemeindeschreiber ad interim .................................................

Genehmigt durch das Amt fürGemeinden und Raumordnung am ......................................

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vom

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18. August 201619. September 2016

19. Februar 2018

18. Oktober 2018

18. Oktober 201817. November 2018

und 25. Oktober 2018

Einspracheverhandlungen am

Beschlossen durch dieGemeindeversammlung

am

Lorenz Liechti

Namens der Einwohnergemeinde:

Publikation im Amtsblatt vom 17. Oktober 2018

alter Zustand neuer Zustand

Gemeinde Oberhofen am ThunerseeÄnderung der baurechtlichen Grundordnung

Änderung Zonenplan

Massstab: 1:2'000 / Datum: 8. August 2018Aufträge CAD / 616 / 07 / 616_Pla_180808_ZP Aenderung.vwx / 21.09.18 / 63x30 / ro

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E1

H

Wohnzone W 3

Ortsbildschutzgebiete O I – VI

Wohnzone W 2

Zonen für öffentliche Nutzung ZOEN

Zone mit besonderen baurechtlichen Ordnungen(Ueberbauungsordnungen UeO a-f hund Uferschutzpläne USP ohne Buchst.)

Zone mit Planungspflicht ZPP A-J

Lärmvorbelastete Gebiete(Lärmempfindlichkeitsstufe ES III)

Hinweise

öffentliche Verkehrsflächen

Wohnzone W 1

1

A

a

O I

Badhausstrasse

vollnummerischer Grundbuchplan (Stand August 2007)

Gemeindegrenze

0 20 50 100 m10

Wirkungsbereich der Änderung

Legende Zonenplan mit Änderungen4

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L O H N E R + P A R T N E RPLANUNG BERATUNG ARCHITEKTUR GMBH THUNVerfasser:

.................................................

Genehmigungsvermerke

Mitwirkung

Vorprüfung

Publikation im amtlichen Anzeiger

Erledigte EinsprachenUnerledigte EinsprachenRechtsverwahrungen

Beschlossen durch den Gemeinderat

Öffentliche Auflage

Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber ad interim

................................................. .................................................Philippe Tobler

Die Richtigkeit dieser Angabenbescheinigt:

Lorenz Liechti

Oberhofen,

Der Gemeindeschreiber ad interim .................................................

Genehmigt durch das Amt fürGemeinden und Raumordnung am ......................................

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18. August 201619. September 2016

19. Februar 2018

18. Oktober 2018

18. Oktober 201817. November 2018

und 25. Oktober 2018

Einspracheverhandlungen am

Beschlossen durch dieGemeindeversammlung

am

Lorenz Liechti

Namens der Einwohnergemeinde:

Publikation im Amtsblatt vom 17. Oktober 2018

alter Zustand neuer Zustand

Gemeinde Oberhofen am ThunerseeÄnderung der baurechtlichen Grundordnung

Änderung Zonenplan

Massstab: 1:2'000 / Datum: 8. August 2018Aufträge CAD / 616 / 07 / 616_Pla_180808_ZP Aenderung.vwx / 21.09.18 / 63x30 / ro

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Ortsbildschutzgebiete O I – VI

Wohnzone W 2

Zonen für öffentliche Nutzung ZOEN

Zone mit besonderen baurechtlichen Ordnungen(Ueberbauungsordnungen UeO a-f hund Uferschutzpläne USP ohne Buchst.)

Zone mit Planungspflicht ZPP A-J

Lärmvorbelastete Gebiete(Lärmempfindlichkeitsstufe ES III)

Hinweise

öffentliche Verkehrsflächen

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Badhausstrasse

vollnummerischer Grundbuchplan (Stand August 2007)

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Page 37: Botschaft - OberhofenBotschaft vom 28. Juni 2020 7 Auf Basis der Machbarkeitsstudie wurde für die Qualitätssicherung ein Workshopverfahren durchge - führt. Im Rahmen von Zwischenbesprechungen

Botschaft vom 28. Juni 2020 37

.................................................

Genehmigungsvermerke

Mitwirkung

Vorprüfung

Publikation im amtlichen Anzeiger

Erledigte EinsprachenUnerledigte EinsprachenRechtsverwahrungen

Beschlossen durch den Gemeinderat

Öffentliche Auflage

Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber ad interim

................................................. .................................................Philippe Tobler

Die Richtigkeit dieser Angabenbescheinigt:

Lorenz Liechti

Oberhofen,

Der Gemeindeschreiber ad interim .................................................

Genehmigt durch das Amt fürGemeinden und Raumordnung am ......................................

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19. Februar 2018

18. Oktober 2018

18. Oktober 201817. November 2018

und 25. Oktober 2018

Einspracheverhandlungen am

Beschlossen durch dieGemeindeversammlung

am

Lorenz Liechti

Namens der Einwohnergemeinde:

Publikation im Amtsblatt vom 17. Oktober 2018

alter Zustand neuer Zustand

Gemeinde Oberhofen am ThunerseeÄnderung der baurechtlichen Grundordnung

Änderung Zonenplan

Massstab: 1:2'000 / Datum: 8. August 2018Aufträge CAD / 616 / 07 / 616_Pla_180808_ZP Aenderung.vwx / 21.09.18 / 63x30 / ro

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Zone mit besonderen baurechtlichen Ordnungen(Ueberbauungsordnungen UeO a-f hund Uferschutzpläne USP ohne Buchst.)

Zone mit Planungspflicht ZPP A-J

Lärmvorbelastete Gebiete(Lärmempfindlichkeitsstufe ES III)

Hinweise

öffentliche Verkehrsflächen

Wohnzone W 1

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Badhausstrasse

vollnummerischer Grundbuchplan (Stand August 2007)

Gemeindegrenze

0 20 50 100 m10

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Genehmigungsvermerke

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Publikation im amtlichen Anzeiger

Erledigte EinsprachenUnerledigte EinsprachenRechtsverwahrungen

Beschlossen durch den Gemeinderat

Öffentliche Auflage

Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber ad interim

................................................. .................................................Philippe Tobler

Die Richtigkeit dieser Angabenbescheinigt:

Lorenz Liechti

Oberhofen,

Der Gemeindeschreiber ad interim .................................................

Genehmigt durch das Amt fürGemeinden und Raumordnung am ......................................

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und 25. Oktober 2018

Einspracheverhandlungen am

Beschlossen durch dieGemeindeversammlung

am

Lorenz Liechti

Namens der Einwohnergemeinde:

Publikation im Amtsblatt vom 17. Oktober 2018

alter Zustand neuer Zustand

Gemeinde Oberhofen am ThunerseeÄnderung der baurechtlichen Grundordnung

Änderung Zonenplan

Massstab: 1:2'000 / Datum: 8. August 2018Aufträge CAD / 616 / 07 / 616_Pla_180808_ZP Aenderung.vwx / 21.09.18 / 63x30 / ro

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Zone mit besonderen baurechtlichen Ordnungen(Ueberbauungsordnungen UeO a-f hund Uferschutzpläne USP ohne Buchst.)

Zone mit Planungspflicht ZPP A-J

Lärmvorbelastete Gebiete(Lärmempfindlichkeitsstufe ES III)

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