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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2945 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 16. Oktober 1992 221. Stück 650. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift (NR: GP XVIII RV 504 AB 625 S. 77. BR: AB 4323 S. 557.) 651. Verordnung: Die vom Integrations-Duchführungsgesetz erfaßten Abkommen (15. IDG-Verord- nung — 15. IDG-V) 650. Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges IX verfassungsändernd ist, wird genehmigt. 2. Der nachstehende Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsnieder- schrift ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen. 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift dadurch kundzuma- chen, daß sie in englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden. 402 341

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

2945

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1992 Ausgegeben am 16. Oktober 1992 221. Stück

6 5 0 . Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei samt Anhängen, Protokollen, Listen undVereinbarungsniederschrift(NR: GP XVIII RV 504 AB 625 S. 77. BR: AB 4323 S. 557.)

6 5 1 . Verordnung: Die vom Integrations-Duchführungsgesetz erfaßten Abkommen (15. IDG-Verord-nung — 15. IDG-V)

650.Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Listen undVereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges IX verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2. Der nachstehende Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsnieder-schrift ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile des nachstehendenStaatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift dadurch kundzuma-chen, daß sie in englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beimBundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

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2946 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2947

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2948 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2949

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2950 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2951

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2952 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650 2953

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2954 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2955

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2956 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2957

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2958 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2959

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2960 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2961

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2962 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2963

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2964 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2965

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2966 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2967

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2968 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2969

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2970 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2971

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2972 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2973

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2974 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2975

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2976 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2977

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2978 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2979

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2980 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2981

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2982 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2983

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2984 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2985

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2986 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2987

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2988 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2989

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2990 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2991

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2992 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2993

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2994 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2995

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2996 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2997

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2998 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 2999

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3000 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3001

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3002 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3003

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3004 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3005

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3006 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3007

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3008 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3009

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3010 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3011

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3012 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3013

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3014 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3015

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3016 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3017

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3018 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3019

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3020 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3021

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3022 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 19.92 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3023

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3024 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3025

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3026 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3027

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3028 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3029

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3030 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3031

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3032 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3033

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3034 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3035

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3036 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3037

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3038 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3039

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3040 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3041

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3042 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3043

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3044 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3045

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3046 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3047

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3048 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3049

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3050 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3051

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3052 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650 3053

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3054 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3055

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3056 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3057

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3058 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3059

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3060 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3061

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3062 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3063

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3064 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650 3065

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3066 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3067

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3068 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650 3069

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3070. 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3071

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3072 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3073

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3074 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3075

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3076 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3077

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3078 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3079

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3080 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650 3081

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3082 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3083

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3084 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3085

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3086 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650 3087

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3088 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3089

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3090 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3091

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3092 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3093

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3094 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3095

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3096 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3097

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3098 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3099

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3100 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3101

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3102 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3103

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3104 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3105

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3106 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3107

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3108 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3109

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3110 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3111

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3112 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3113

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3114 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3115

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3116 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3117

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3118 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650 3119

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3120 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650 3121

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3122 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3123

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3124 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3125

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3126 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650 3127

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3128 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3129

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3130 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3131

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3132 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3133

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3134 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3135

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3136 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

(Übersetzung)

ABKOMMEN

ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UNDDER TÜRKEI

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland,die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein,das Königreich Norwegen, das Königreich Schwe-den und die Schweizerische Eidgenossenschafteinerseits (in der Folge „EFTA-Staaten" genannt)und die Republik Türkei (in der Folge „Türkei"genannt) andererseits;

Eingedenk ihre Absicht, aktiv am Prozeß derwirtschaftlichen Integration in Europa teilzuneh-men und ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, beider Suche nach Wegen und Mitteln zur Stärkungdieser Entwicklung zusammenzuarbeiten;

Im Hinblick auf die Konvention zur Gründungder Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA);

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3137

Im Hinblick auf die Abkommen zwischen denEFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaf-ten;

Im Hinblick auf das Abkommen zur Schaffungeiner Assoziierung zwischen der Türkei und derEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

Im Hinblick auf die Erfahrung, die aus den imLichte der zuvor genannten Beziehungen sowie derzwischen einzelnen EFTA-Staaten und der Türkeientwickelten Zusammenarbeit gewonnen wurde;

In der Absicht, in Hinsicht auf eine harmonischeEntwicklung ihres Handels sowie eine Erweiterungund eine Diversifizierung ihrer gegenseitigenZusammenarbeit in Bereichen gemeinsamer Interes-sen, einschließlich von Gebieten, die nicht durchdieses Abkommen abgedeckt werden, Schritte zusetzen und damit auf Gleichheit, Nichtdiskriminie-rung und auf einem Gleichgewicht von Rechten undPflichten beruhende Rahmenbedingungen sowie einunterstützendes Umfeld zu schaffen;

Eingedenk des gegenseitigen Interesses derEFTA-Staaten und der Türkei an einer fortdauern-den Stärkung des multilateralen Handelssystemsund in Anbetracht ihrer Eigenschaft als Vertrags-parteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-mens, dessen Bestimmungen und Vertragsinstru-mente eine Grundlage ihrer Außenhandelspolitikdarstellen;

Entschlossen, zu diesem Zweck Bestimmungenzu erlassen, die auf eine schrittweise Beseitigung derHandelshemmnisse zwischen den EFTA-Staatenund der Türkei in Übereinstimmung mit denBestimmungen jenes Abkommens, insbesonderejene betreffend die Errichtung von Freihandelszo-nen gerichtet sind;

In der Erwägung, daß keine Bestimmung diesesAbkommens dahin ausgelegt werden kann, daß dieVertragsstaaten von ihren Verpflichtungen ausanderen internationalen Abkommen entbundenwerden;

HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung die-ser Ziele folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1

Ziele

Die Ziele dieses Abkommens sind:a) durch die Ausweitung des beiderseitigen

Warenverkehrs die harmonische Entwicklungvon Wirtschaftsbeziehungen zwischen denEFTA-Staaten und der Türkei zu fördern;

b) für den Handel zwischen den EFTA-Staatenund der Türkei gerechte Wettbewerbsbedin-gungen bereitzustellen;

c) auf diese Weise durch die Beseitigung vonHandelsschranken zur harmonischen Ent-

wicklung und zur Ausweitung des Welthan-dels beizutragen;

d) die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei zu stärken.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Das Abkommen findet Anwendung:a) auf Waren, die in die Kapitel 25 bis 97 des

harmonisierten Systems zur Bezeichnung undKodierung von Waren fallen, ausgenommendie im Anhang I angeführten Produkte;

b) auf Waren, die im Protokoll A beschriebensind, unter gebührender Bedachtnahme aufdie Sonderregelungen, die in diesem Proto-koll vorgesehen sind;

c) auf Fisch und andere Meereserzeugnisse wieim Anhang III vorgesehen;

mit Ursprung in einem Vertragsstaat.

2. Die Bestimmungen betreffend Handel mitlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht durchAbsatz 1 dieses Artikels gedeckt werden, sind inArtikel 11 enthalten.

3. Dieses Abkommen findet Anwendung auf dieHandelsbeziehungen zwischen auf der einen Seite,jedem einzelnen EFTA-Staat, und auf der anderenSeite, der Türkei. Keine Anwendung findet eszwischen den EFTA-Staaten, außer es ist in diesemAbkommen etwas anderes festgelegt.

Artikel 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf demGebiet der Zollverwaltung

1. Protokoll B bestimmt die Ursprungsregeln undMethoden der Verwaltungszusammenarbeit.

2. Die Vertragsstaaten werden geeignete Maß-nahmen treffen, einschließlich Vereinbarungen,betreffend die Verwaltungszusammenarbeit, umsicherzustellen, daß die Bestimmungen der Artikel 4bis 7, 12 und 21 wirksam und harmonischangewendet werden, unter Berücksichtigung derNotwendigkeit des weitestmöglichen Abbaus derFormalitäten, die dem Handel auferlegt werden,und die Notwendigkeit, für alle Seiten befriedi-gende Lösungen für alle Schwierigkeiten, die ausdiesen Bestimmungen erwachsen, zu finden.

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten undder Türkei werden keine neuen Einfuhrzölle oderAbgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

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3138 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werdendie EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und alleAbgaben gleicher Wirkung für Waren mit Ursprungin der Türkei, die am 1. Jänner 1991 in Kraft waren,beseitigen, mit Ausnahme der in den Anhängen IIIund IV genannten Waren, für die Einfuhrzölle undAbgaben mit gleicher Wirkung nach den in diesenAnhängen enthaltenen Bestimmungen schrittweisebeseitigen.

3. Für Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staatwird die Türkei schrittweise alle Einfuhrzölle, wiesie am 23. November 1970 in Kraft waren, und alleAbgaben mit gleicher Wirkung, wie sie am Tage desInkrafttretens dieses Abkommens in Kraft waren,und in den Anhängen II, IV und V bestimmt, undnach den in diesen Anhängen festgelegten Verein-barungen und Zeitplänen beseitigen.

4. Die Ausgangszölle, für die ein schrittweiserAbbau gemäß Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, sindfür jede Ware die Meistbegünstigungszölle zu dendarin genannten Zeitpunkten.

Artikel 5

Fiskalzölle

1. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 desArtikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung,sofern Anhang VI nichts anderes bestimmt.

2. Die Vertragsstaaten können Fiskalzölle oderden Fiskalanteil eines Zolles durch eine interneAbgabe ersetzen.

Artikel 6

Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten undder Türkei werden keine Ausfuhrzölle oderAbgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sindAusfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicherWirkung abzuschaffen, sofern Anhang VII nichtsanderes bestimmt.

Artikel 7

Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmengleicher Wirkung

1. Keine neuen mengenmäßigen Beschränkungender Einfuhren oder Ausfuhren oder Maßnahmenmit gleicher Wirkung werden im Handel zwischenden EFTA-Staaten und der Türkei eingeführt,sofern Anhang VIII nichts anderes bestimmt.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommenswerden Beschränkungen der Einfuhren oder Aus-fuhren und Maßnahmen gleicher Wirkung beseitigt,ausgenommen wie in Anhang VIII festgelegt.

3. Zum Zwecke dieses Abkommens bedeuten„mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmengleicher Wirkung" Verbote oder Beschränkungenvon Ein- oder Ausfuhren in einen EFTA-Staat ausder Türkei oder in die Türkei aus einemEFTA-Staat, unabhängig davon, ob sie durchKontingente, Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungenoder andere handelsbeschränkende administrativeMaßnahmen und Erfordernisse bewirkt werden.

Artikel 8

Nicht-wirtschaftliche Gründe für Beschränkungen

Dieses Abkommen schließt Verbote oder Be-schränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhrenoder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründendes Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit, öffentli-chen Politik oder öffentlichen Sicherheit, desSchutzes der Gesundheit und des Lebens vonMenschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt,des Schutzes nationaler Schätze mit künstlerischem,historischem oder archäologischem Wert, oder desSchutzes von industriellem und kommerziellemEigentum oder von Regelungen betreffend Goldund Silber gerechtfertigt sind. Solche Verbote oderBeschränkungen werden jedoch nicht Mittel will-kürlicher Diskriminierung oder einer verschleiertenHandelsbeschränkung zwischen einem EFTA-Staatund der Türkei darstellen.

Artikel 9

Staatsmonopole

1. Die Vertragsstaaten werden sicherstellen, daßalle staatliche Monopole kommerzieller Art ange-paßt werden, so daß keine Diskriminierungbezüglich der Bedingungen der Warenbeschaffungund -Vermarktung zwischen Staatsangehörigen derEFTA-Staaten und der Türkei bestehen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels treffen aufalle Körperschaften zu, durch die die zuständigenBehörden der Vertragsstaaten entweder de jureoder de facto, direkt oder indirekt überwachtEinfuhren oder Ausfuhren zwischen den Vertrags-staaten bestimmen oder merklich beeinflussen.Diese Bestimmungen finden auch auf MonopoleAnwendung, die vom Staat an andere übertragenwurden.

Artikel 10

Informationsverfahren für Entwürfe technischerNormen

Die EFTA-Staaten und die Türkei werdeneinander zum frühest durchführbaren Zeitpunktund in Übereinstimmung mit den Bestimmungen desAnhangs IX über Entwürfe technischer Normen

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und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zuerlassen beabsichtigen, informieren.

Artikel 11

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1. Die Vertragsstaaten erklären ihre Bereitschaft,die harmonische Entwicklung des Handels mitlandwirtschaftlichen Erzeugnissen zu festigen, so-weit es ihre Landwirtschaftspolitik erlaubt.

2. In Verfolg dieses Zieles wurde eine bilateraleVereinbarung zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und der Türkei zur Erleichterung des Handelsmit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlos-sen.

3. Die Vertragsstaaten werden ihre Vorschriftenin den Bereichen Tier- und Pflanzenschutz sowieGesundheit in einer nichtdiskriminierenden Art undWeise anwenden und keine neuen Maßnahmeneinführen, die unangemessen den Handel erschwe-ren.

Artikel 12

Interne Steuern

1. Die Vertragsstaaten werden von Maßnahmenoder Praktiken interner steuerlicher Art Abstandnehmen, die unmittelbar oder mittelbar, eineDiskriminierung zwischen den Erzeugnissen mitUrsprung in einem EFTA-Staat und gleichartigenErzeugnisse mit Ursprung in der Türkei festlegen.

2. Für Waren, die in das Gebiet einesVertragsstaates ausgeführt werden, darf keineErstattung für inländische Abgaben gewährt wer-den, die höher ist als die auf diese Warenunmittelbar oder mittelbar auferlegten Abgaben.

Artikel 13

Zahlungen

Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staatund der Türkei verbundenen Zahlungen und dieÜberweisung solcher Zahlungen auf das Staatsge-biet eines Vertragsstaates, in dem der Gläubigerseinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschrän-kungen.

Die Vertragsstaaten wenden keine Devisenbe-schränkungen oder verwaltungsmäßigen Beschrän-kungen betreffend die Gewährung, Rückzahlungoder Annahme von kurzfristigen oder mittelfristi-gen Krediten zur Abdeckung kommerzieller Trans-aktionen an, an denen ein Gebietsansässigerbeteiligt ist.

Artikel 14

Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Vertragsstaaten betrachten die tatsächlicheLiberalisierung der jeweiligen öffentlichen Beschaf-

fungsmärkte als integrales Ziel dieses Abkommens.

2. Die Vertragsstaaten werden die Bedingungenbetreffend der Beteiligung an Verträgen, die durchöffentliche Behörden und öffentliche Unterneh-mungen sowie private Unternehmungen, denenbesondere oder exklusive Rechte eingeräumtwurden, vergeben wurden, schrittweise anpassen,um Transparenz zu gewährleisten und um eineNicht-Diskriminierung zwischen Staatsangehöri-gen, Gesellschaften oder Firmen der Vertragsstaa-ten zu sichern.

3. Die praktischen Durchführungsmaßnahmenwerden dem Gemischten Ausschuß übertragen undauf der Grundlage des Gleichgewichtes zwischenden Rechten und Verpflichtungen der Vertragsstaa-ten ausgearbeitet. Der Gemischte Ausschuß be-stimmt das notwendige Ausmaß, den Zeitablauf unddie Regeln, mit Rücksicht auf die mit dem GATTund Drittstaaten vereinbarten Lösungen, so bald alsmöglich.

4. Die betroffenen Vertragsstaaten werdendanach trachten, den relevanten Abkommen imRahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-kommens beizutreten.

Artikel 15

Schutz des geistigen Eigentums

1. Um das reibungslose Funktionieren diesesAbkommens in Einklang mit seinen Zielen sicherzu-stellen und um Handelsverzerrungen zu vermeiden,werden die Vertragsstaaten Schritte unternehmen,um einen geeigneten und wirksamen Schutz desgeistigen Eigentums zu gewährleisten und sicherzu-stellen.

2. Die Vertragsstaaten treffen alle notwendigenMaßnahmen zur Geltendmachung dieser Rechte,gegen deren Verletzung und insbesondere gegenFälschung und Nachahmung.

3. In Erfüllung ihrer Verpflichtungen internatio-naler Abkommen und Gesetzgebung im Bereich derRechte des geistigen Eigentums wird die Türkei denStaatsangehörigen der EFTA-Staaten keineschlechteren Bedingungen zugestehen als Staatsbür-gern eines anderen Staates. Die von den EFTA-Staaten den Staatsangehörigen der Türkei gewähr-ten Bedingungen im selben Bereich werden nichtschlechter sein, als jene die den Staatsangehörigender EFTA-Staaten von der Türkei gewährt werden.

4. Jeder einzelne EFTA-Staat und die Türkeikönnen weitere, über dieses Abkommen hinausge-hende Abkommen unter der Voraussetzung ab-schließen, daß diese Abkommen allen EFTA-Staa-ten unter den gleichen Bedingungen offensteht unddaß sie zu diesem Zwecke mit gutem Willen dieVerhandlungen aufnehmen werden.

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5. Der Gemeinsame Ausschuß wird der Durch-führung der Rechte auf das geistige Eigentumfortlaufend prüfen. Auf Antrag einer Partei werdenim Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen überjede das geistige Eigentum betreffende Angelegen-heit durchgeführt.

6. Die Vertragsstaaten stimmen überein, aufAnsuchen jeder Partei Expertenberatungen überTätigkeiten abzuhalten, die in Zusammenhang mitbestehenden oder zukünftigen bilateralen Abkom-men oder internationalen Konventionen überHarmonisierung, Verwaltung und Durchsetzungdes geistigen Eigentums, in internationalen Organi-sationen sowie in Zusammenhang mit derenBeziehungen mit Drittstaaten im Bereich desgeistigen Eigentums stehen.

Artikel 16

Erfüllung der Verpflichtungen

1. Die Vertragsstaaten treffen alle notwendigenMaßnahmen, um die Erreichung der Zielsetzungund die Erfüllung der Verpflichtungen diesesAbkommens sicherzustellen.

2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, daß dieTürkei, oder die Türkei der Auffassung, daß einEFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkom-men nicht erfüllt hat, so kann die betroffene Parteiunter den Bedingungen und in Übereinstimmungmit den Verfahren des Artikels 23 geeigneteMaßnahmen ergreifen.

Artikel 17

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmungen

1. Mit dem ordentlichen Funktionieren diesesAbkommens sind unvereinbar, soweit sie denHandel zwischen einem EFTA-Staat und derTürkei beeinflussen mögen:

a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmun-gen, Beschlüsse von Unternehmungsvereini-gungen und aufeinander abgestimmte Verhal-tensweisen zwischen Unternehmungen, dieeine Verhinderung, Einschränkung oderVerfälschung des Wettbewerbs bezweckenoder bewirken;

b) der Mißbrauch einer beherrschenden Stellungauf den Gebieten der Vertragsstaaten alsGanzes oder auf einem wesentlichen Teildaran durch ein oder mehrere Unternehmen;

2. Diese Bestimmungen gelten auch für dieTätigkeiten von öffentlichen Unternehmungensowie Unternehmungen, für welche die Vertrags-staaten besondere und exklusive Rechte gewähren,soweit die Anwendung dieser Bestimmungen dieLeistung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben dejure oder de facto nicht beeinträchtigt.

3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß einebestimmte Vorgangsweise mit diesem Artikelunvereinbar ist, so kann er unter den Bedingungenund in Übereinstimmung mit den Verfahren desArtikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.

Artikel 18

Staatliche Beihilfen

1. Jede Beihilfe eines Vertragsstaates oder jedeüber staatliche Mittel in irgendeiner Form Beihilfe,die den Wettbewerb durch Bevorzugung bestimmterUnternehmungen oder der Erzeugung bestimmterWaren verzerrt oder zu verzerren droht, ist mit demordentlichen Funktionieren dieses Abkommensunvereinbar, soweit sie den Handel zwischen einemEFTA-Staat und der Türkei beeinflußt.

2. Jede Maßnahme, die im Widerspruch zuAbsatz 1 steht, wird auf der Grundlage der inAnnex X genannten Kriterien beurteilt.

3. Betreffend die Anwendung der Absätze 1 und2, kann die Türkei bis zum 31. Dezember 1995 undin Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungengegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemein-schaft,

a) Beihilfen mit einer höheren Intensität, als siebei EFTA-Staaten toleriert würde, durch diein Annex X, Absatz c enthaltenen Maßnah-men;

b) indirekte Hilfe für den Warenexportin Hinblick auf die Förderung ihrer wirtschaftlichenEntwicklung gewähren. Solche Arten von Beihilfensind als mit dem ordentlichen Funktionieren diesesAbkommens als vereinbar anzusehen, wenn sie dieHandelsbedingungen nicht in einem mit denInteressen der Vertragsstaaten unvereinbaren Aus-maß verändern.

4. Die Vertragsstaaten werden die Transparenzvon staatlichen Beihilfsmaßnahmen durch einenInformationsaustausch, wie er in Annex XI vorgese-hen ist, sicherstellen. Der Gemeinsame Ausschußwird innerhalb eines Jahres nach dem Inkraftretendes Abkommens die erforderlichen Regeln zurDurchführung dieses Absatzes beschließen.

5. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß einegegebene Vorgangsweise mit den Absätzen 1 bis 3unvereinbar ist, so kann er unter den Bedingungenund in Übereinstimmung mit den Verfahren desArtikels 23 Ausgleichszölle einheben.

Artikel 19

Dumping

1. Findet ein Vertragsstaat, daß in den von diesemAbkommen geregelten Handelsbeziehungen Dum-ping stattfindet, so kann er in Übereinstimmung mitArtikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-

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kommens und den Regeln, die im Abkommenfestgelegt sind, die mit diesem Artikel in Beziehungstehen, unter den Bedingungen und in Übereinstim-mung mit den Verfahren des Artikels 23 geeigneteMaßnahmen ergreifen.

2. Die betroffenen Vertragsstaaten werden sichbemühen, den diesbezüglichen Abkommen imRahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-kommens beizutreten.

Artikel 20

Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmterWaren

Wenn eine Erhöhung der Einfuhren einerbestimmten Ware mit Ursprung im Gebiet einesEFTA-Staates oder der Türkei in Größenordnun-gen oder unter Bedingungen eintritt, die tatsächlichoder die möglicherweise verursacht

a) einen ernsthaften Schaden den inländischenErzeugung gleicher oder indirekter Wettbe-werb stehender Waren im Gebiet des anderenVertragsstaates, oder

b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweigoder Schwierigkeiten, die eine ernsthafteVerschlechterung in der Wirtschaftslage einerRegion bewirkt,

so kann der betroffene Vertragsstaat unter denBedingungen und in Übereinstimmung mit denVerfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmenergreifen.

Artikel 21

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Wo immer auf Grund der Bestimmungen derArtikel 6 und 7 zu

1. einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, gegenden der exportierende Vertragsstaat für diebetreffende Ware mengenmäßige Exportbe-schränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-men oder Abgaben mit gleicher Wirkungaufrechterhält; oder

2. einem ernsten Mangel einer für die ausfüh-rende Partei wesentliche Ware, oder zurGefahr eines solchen Mangels

führt, und wo die vorgenannte Lage, für dieexportierende Partei ernste Schwierigkeiten bereitetoder voraussichtlich geeignet ist, sie zu bereiten,kann der Vertragsstaat unter den Bedingungen derin Artikel 23 und gemäß den darin festgelegtenVerfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.

Artikel 22

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Wenn ein Vertragsstaat betreffend seinerZahlungsbilanz Schwierigkeiten hat oder ihm

Schwierigkeiten ernsthaft drohen, kann er von denBestimmungen der Artikel 4 und 7 abweichen undunter den Umständen des Artikel 23 und inÜbereinstimmung mit den darin festgelegtenVerfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.

2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem GemischtenAusschuß alle Maßnahmen gemäß Absatz 1 vorderen Einführung und läßt sie, so es dieBedingungen zulassen, vor ihrem Inkrafttretendurch den Gemischten Ausschuß prüfen.

3. Die Anwendung solcher Maßnahmen durcheinen Vertragsstaat unterliegt den Bedingungen, diein den entsprechenden Artikeln des AllgemeinenZoll- und Handelsabkommens vorgesehen sind, derGATT-Erklärung über „Handelsmaßnahmen ausGründen der Zahlungsbilanz" aus dem Jahre 1979sowie zukünftiger, von den Vertragsstaaten verein-barter relevanter Abkommen unter der Schirmherr-schaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-mens.

4. Der Gemeinsame Ausschuß prüft laufend dieLage, insbesondere mit dem Zweck ernsthafteStörungen des Funktionierens des Abkommens zuverhindern. Der Gemeinsame Ausschuß wirdwährend solcher Überprüfungen oder auf Verlan-gen eines Vertragsstaats die Notwendigkeit derAufrechterhaltung der getroffenen Maßnahmenprüfen.

Artikel 23

Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen

1. Die Vertragsstaaten werden danach trachten,vor Einleitung des Verfahrens für die Anwendungder in diesem Artikel genannten Schutzmaßnahmenalle Meinungsverschiedenheiten durch direkte Kon-sultationen zwischen ihnen zu lösen, und sie werdendie anderen Vertragsstaaten davon informieren.

2. In den Fällen der Artikel 16 bis 22 wird einStaat, der Partei dieses Abkommens ist und der dasErgreifen einer Schutzmaßnahme erwägt, diesunverzüglich dem Gemeinsamen Ausschuß notifi-zieren. Die betroffenen Vertragsstaaten stellen demGemeinsamen Ausschuß alle zweckdienlichen An-gaben zur Verfügung und leisten ihm die zurPrüfung des Falles erforderliche Unterstützung.Konsultationen zwischen ihnen sollen unverzüglichim Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eineallgemein annehmbare Lösung aufgenommen wer-den.

3. Hat innerhalb von drei Monaten nachBefassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieserAngelegenheit der fragliche Vertragsstaat diebeanstandete Vorgangsweise oder die notifiziertenSchwierigkeiten nicht beseitigt und in Ermangelungeiner Entscheidung darüber im GemeinsamenAusschuß, so kann der betroffene Vertragsstaat die

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Schutzmaßnahmen treffen, die von ihm fürerforderlich erachtet werden, um die Situation zubereinigen.

4. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen werdendem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich notifi-ziert. Sie werden in Umfang und Dauer auf dasbeschränkt sein, das zur Berichtigung der Lage, diezu ihrer Anwendung geführt hat, absolut notwendigist und sie wird den durch die fragliche Vorgangs-weise oder die fragliche Schwierigkeit verursachtenSchaden nicht übersteigen. Vorrang ist solchenMaßnahmen zu geben, die das Funktionieren diesesAbkommens am wenigsten beeinträchtigen. Maß-nahmen, die die Türkei gegen eine Handlung odereine Unterlassung eines EFTA-Staates trifft, oderMaßnahmen, die ein EFTA-Staat gegen eineHandlung oder eine Unterlassung der Türkei trifft,sollen sich nur auf den Handel mit jenem Staatauswirken.

5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind inHinblick auf ihre unverzügliche Abschwächung,Ersatz oder Aufhebung Gegenstand regelmäßigerKonsultationen im Gemeinsamen Ausschuß.

6. Schließen außergewöhnliche Umstände, die einsofortiges Handeln erforderlich machen, einevorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Ver-tragsstaat in den Fällen der Artikel 19 bis 22 die zurBereinigung der Situation unbedingt erforderlichenVorsichtsmaßnahmen ergreifen. Die Maßnahmenwerden unverzüglich dem Gemeinsamen Ausschußnotifiziert und Konsultationen zwischen denVertragsstaaten werden im Rahmen des Gemeinsa-men Ausschusses stattfinden.

Artikel 24

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hinderteinen Vertragsstaat daran, jene Maßnahmen zutreffen, die er für erforderlich erachtet:

a) um die Preisgabe von Informationen, entge-gen seinen wesentlichen Sicherheitsinteressenzu verhindern;

b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsin-teressen oder zur Durchführung internationa-ler Verpflichtungen oder nationaler Politiken,die:

(i) sich auf den Verkehr mit Waffen,Munition oder Kriegsmaterial und einensolchen Verkehr mit anderen Waren,Stoffen und Dienstleistungen, der zurdirekten oder indirekten Versorgungmilitärischer Einrichtungen stattfindet,beziehen; oder

(ii) sich auf die Nichtverbreitung von biolo-gischen und chemischen. Waffen, Atom-waffen oder anderer atomarer Explo-sionsvorrichtungen bezieht; oder

(iii) in Kriegszeiten oder Zeiten andererernster Spannungen in den internationa-len Beziehungen.

Artikel 25

Errichtung des Gemeinsamen Ausschusses

1. Ein Gemeinsamer Ausschuß, in dem jederVertragsstaat vertreten ist, wird hiemit errichtet.Der Gemeinsame Ausschuß ist für die Verwaltungdieses Abkommens verantwortlich und gewährlei-stet dessen einwandfreie Durchführung.

2. Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durch-führung dieses Abkommens tauschen die Vertrags-staaten Informationen aus und halten auf Verlangenjedes Vertragsstaates Beratungen im Rahmen desGemeinsamen Ausschusses ab. Der GemeinsameAusschuß wird laufend die Möglichkeit einesweiteren Abbaus der Handelshindernisse zwischenden EFTA-Staaten und der Türkei überprüfen.

3. Der Ausschuß kann in Übereinstimmung mitden Bestimmungen von Absatz 3 des Artikels 26 inden Fällen, die in diesem Abkommen vorgesehensind, Entscheidungen treffen. Hinsichtlich andererAngelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungenabgeben.

Artikel 26

Verfahren des Gemeinsamen Ausschusses

1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung diesesAbkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß aufgeeigneter Ebene, wann immer dies erforderlich ist,zumindest aber einmal im Jahr zusammen. JederVertragsstaat kann die Abhaltung einer Tagungbeantragen.

2. Der Gemeinsame Ausschuß wird einvernehm-lich handeln.

3. Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates imGemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unterdem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßigerErfordernisse angenommen, so tritt die Entschei-dung am Tage der notifizierten Aufhebung desVorbehaltes in Kraft, sofern kein späteres Datumfestgelegt wurde.

4. Der Gemeinsame Ausschuß gibt sich eineGeschäftsordnung, die unter anderem Bestimmun-gen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungensowie hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzendenund dessen Amtsperiode enthalten.

5. Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen,solche Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzu-setzen, die er zur Unterstützung der Durchführungder Aufgaben für erforderlich erachtet.

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Artikel 27

Evolutivklausel

1. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß derAusbau der durch dieses Abkommen geschaffenenBeziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche,die nicht unter dieses Abkommen fallen, imInteresse der Volkswirtschaften der Vertragsstaatennützlich wäre, so unterbreitetet er ihnen einenbegründeten Antrag.

Die Vertragsstaaten können dem GemischtenAusschuß die Prüfung dieses Antrags und, gegebe-nenfalls, die Ausarbeitung von Empfehlungenauftragen.

2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen derRatifizierung oder Genehmigung durch die Ver-tragsstaaten nach ihren eigenen Verfahren.

Artikel 28

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens, ausgenommensolche auf die in Absatz 3 von Artikel 25 Bezuggenommen wird, die vom Gemeinsamen Ausschußangenommen werden, sind den Vertragsstaatenzwecks Annahme vorzulegen und treten in Kraft,wenn sie von allen Vertragsstaaten angenommenworden sind. Die Annahmeurkunden werden beimDepositar hinterlegt.

Artikel 29

Protokolle und Anhänge

Die Protokolle A, B und C sowie die Anhänge Ibis XI dieses Abkommens stellen einen integralenBestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Aus-schuß kann eine Änderung der Protokolle und derAnnexe beschließen.

Artikel 30

Handelsbeziehungen, die von anderen Abkommengeregelt sind

Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltungoder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonenoder Grenzhandelsvereinbarungen nicht entgegen,soweit diese keine negativen Auswirkungen auf dasHandelsregime und im besonderen auf die Bestim-mungen hinsichtlich Ursprungsregeln, wie sie indiesem Abkommen festgelegt sind, haben.

Artikel 31

Territorialer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf dem Gebiet derVertragsstaaten Anwendung.

Artikel 32

Beitritt

1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihan-delsassoziation kann diesem Abkommen beitreten,vorausgesetzt der Gemeinsame Ausschuß be-schließt, der Aufnahme zuzustimmen, unter solchenBedingungen, wie sie in diesem Beschluß festgelegtsein mögen. Die Beitrittsurkunde wird beimDepositar hinterlegt.

2. Hinsichtlich eines beitretenden Landes tritt dasAbkommen am ersten Tag des dritten Monats nachHinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 33

Rücktritt und Erlöschen

1. Jeder Vertragsstaat kann von diesem Abkom-men mittels schriftlicher Notifikation an denDepositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechsMonate nach dem Datum, an welchem derDepositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt die Türkei zurück, erlischt das Abkom-men mit Ende der Kündigungsfrist aus, und im Falledes Rücktrittes aller EFTA-Länder erlischt es mitEnde der letzten Kündigungsfrist.

3. Jeder EFTA-Mitgliedstaat, der aus derKonvention zur Gründung der EuropäischenFreihandelsassoziation austritt, hört ipse facto mitdem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, einStaat zu sein, der Partei dieses Abkommens ist.

Artikel 34

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am 1. April 1992 inKraft, sofern alle Signatarstaaten ihre Ratifikations-oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegthaben.

2. Ist dieses Abkommen nicht gemäß derBestimmungen des Absatz 1 in Kraft getreten undunter der Voraussetzung, daß die Türkei ihreRatifikations oder Annahmeurkunde hinterlegthat, treten Vertreter der Signatarstaaten, die einesolche Urkunde hinterlegt haben, vor dem 1. Mai1992 zusammen und können beschließen, wann dasAbkommen hinsichtlich dieser Länder in Kraft tritt.Solange eine solche Entscheidung nicht gefaßtwurde, wird spätestens 30 Tage nach Hinterlegungder Urkunde eines weiteren Signatarstaates einTreffen zu demselben Zweck stattfinden.

3. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seineRatifikations- oder Annahmeurkunde nach dem inAbsatz 2 angeführten Sitzung hinterlegt, tritt diesesAbkommen an dem ersten Tag des zweiten Monatsin Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde beim

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Depositar folgt, jedoch nicht vor dem Tag, dergemäß Absatz 2 beschlossen wurde.

Artikel 35

Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositarfungiert, benachrichtigt alle Staaten, die diesesAbkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetre-ten sind, von der Hinterlegung einer Ratifikations-Annahme- oder Beitrittsurkunde vom Inkrafttretendieses Abkommens, jeder weiteren Handlung oder

Notifizierung hinsichtlich dieses Abkommens odervon seinem Erlöschen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeich-neten Bevollmächtigten, die dazu entsprechendbevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommenunterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, ineiner einzigen Urschrift in englischer Sprache, diebei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. DerDepositar wird allen Signatarstaaten und denStaaten, die diesem Abkommen beitreten, beglau-bigte Abschriften übermitteln.

ANHANG I

auf den in Artikel 2, Abs. 1, lit. a Bezug genommen wird

Dieses Abkommen findet auf die in der Übersicht dieses Anhanges genannten Waren der Kapitel 25 bis97 des Harmonisierten Systems (HS) keine Anwendung.

ÜBERSICHT ZUM ANHANG I

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PROTOKOLL A

BETREFFEND WAREN, AUF DIE IN ART. 2ABS. 1 LIT. B DES ABKOMMENS BEZUG

GENOMMEN WIRD

Artikel 1

Die Bestimmungen des Abkommens finden aufdie in der Übersicht I genannten Waren Anwen-dung.

Artikel 2

1. Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiedebei den landwirtschaftlichen Rohstoffen, die Be-standteile der in den Übersichten zu diesemProtokoll genannten Waren sind, schließt dasAbkommen nicht aus:

i) bei der Einfuhr die Einhebung eines bewegli-chen Teilbetrages oder eines pauschaliertenBetrages, oder die Anwendung von inländi-schen Preisausgleichsmaßnahmen;

ii) die Anwendung von Maßnahmen bei derAusfuhr.

2. Die Preisausgleichsmaßnahmen werden dieUnterschiede zwischen dem Inlandspreis und demWeltmarktpreis von landwirtschaftlichen Rohstof-fen, die Bestandteil der betreffenden Waren sind,nicht überschreiten. Sollte jedoch der Inlandspreiseines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ur-sprungsland niedriger als der Weltmarktpreis sein,so kann das Einfuhrland diese Tatsache bei derBerechnung der Ausgleichsbeträge berücksichtigen.

3. Für die in den Übersichten II, III, IV, V, VIgenannten Waren wird der jeweilige EFTA-Staatder Türkei dieselbe Behandlung gewähren, wie ersie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am1. Jänner 1991 gewährt hat.

4. Die von Island zu gewährende Behandlung istin Übersicht VII ausgeführt. Die Zölle werden inListe 1, die Abgaben fiskalischer Natur in Liste 2 derÜbersicht angeführt. Island kann jedoch dieseAbgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmenin Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2dieses Artikels ersetzen.

5. Sollte die Türkei ein Preisausgleichssystem fürWaren der Kapitel 1 bis 24 des HarmonisiertenSystems zur Bezeichnung und Kodierung vonWaren einführen, so wird eine diese Warenanführende Übersicht diesem Protokoll beigefügt.

Artikel 3

Für die in der Übersicht VIII angeführten Warenwird die Türkei den EFTA-Staaten dieselbeBehandlung gewähren, wie sie sie den EuropäischenGemeinschaften gewährt und gewähren wird.Darüber hinaus wird die Türkei den EFTA-Staatenfür jene anderen Waren, der Kapitel 1 bis 24 desHarmonisierten Systems zur Bezeichnung undKodierung von Waren und die nicht im Anhang IIdes Vertrages zur Gründung der EWG angeführtsind, dieselben Zugeständnisse gewähren, wie sieden Europäischen Gemeinschaften oder irgendei-nem EFTA-Staat gewährt werden.

Artikel 4

1. Die EFTA-Staaten werden der Türkei und dieTürkei wird den EFTA-Staaten alle Preisausgleichs-maßnahmen gemäß Artikel 2 dieses Protokollsnotifizieren.

2, Die Türkei wird den EFTA-Staaten alleÄnderungen in der der EWG oder einzelnenEFTA-Staaten gemäß Artikel 3 dieses Protokollsgewährten Behandlung notifizieren.

Übersicht I zum Protokoll A

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Übersicht II zum Protokoll A

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3148 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3149

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3150 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650.

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3151

Liste VIII zu Protokoll A

Türkei

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3152 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3155

ANHANG II

auf den in Artikel 2 Abs. 1 lit. c Bezug genommen wird

Für Waren, die in der Übersicht dieses Anhanges angeführt sind und die Ursprungserzeugnisse einesEFTA-Staates sind, wird die Türkei eine Senkung von 60% ihrer Einfuhrzölle bei Inkrafttreten diesesAbkommens und Paragraph 2 des Anhanges V anwenden.

Übersicht zu Anhang II

Fisch und andere Meeresprodukte, die vom Anwendungsbereich des Abkommens erfaßt sind, sofern sie denHandel zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz auf der einen Seite und der Türkei auf der

anderen Seite betreffen

PROTOKOLL B

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnissemit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"und über die Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen

TITEL I

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprungin" oder „Ursprungserzeugnisse"

Artikel 1

Zur Anwendung dieses Abkommens geltenunbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 alsUrsprungserzeugnisse einer Vertragspartei diesesAbkommens:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4vollständig in einer Vertragspartei erzeugtworden sind;

b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unterVerwendung von Vormaterialien hergestelltworden sind, die dort nicht vollständigerzeugt wurden, vorausgesetzt:i) daß diese Vormaterialien in einer Ver-

tragspartei im Sinne des Artikels 5 ausrei-chend be- oder verarbeitet worden sindoder

ii) daß diese Vormaterialien Ursprungser-zeugnisse einer der anderen Vertragspar-teien dieses Abkommens im Sinne diesesProtokolls sind.

Artikel 2

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Buchstabe bZiffer ii behalten Waren ihren Ursprung bei, den siein einer Vertragspartei dieses Abkommens im Sinnedieses Protokolls erlangt haben, wenn sie von einerVertragspartei in eine andere in unverändertemZustand ausgeführt, werden oder nachdem sie imAusfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahrenhaben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genanntenBe- oder Verarbeitungen hinausgehen.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 wird inFällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei odermehr Vertragsparteien verwendet werden und indenen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oderVerarbeitungen erfahren haben, die über die inArtikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitun-gen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mitdem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn derZollwert nicht bekannt ist und nicht festgestelltwerden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis,der für diese Ware in diesem Staat gezahlt wordenist.

Artikel 3

(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 3.)

Artikel 4

Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als ineiner Vertragspartei dieses Abkommens „vollstän-dig erzeugt":

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a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus demBoden oder dem Meeresgrund gewonnenworden sind,

b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntetworden sind,

c) lebende Tiere, die dort geboren worden oderausgeschlüpft sind und dort aufgezogenwurden,

d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen leben-den Tieren gewonnen worden sind,

e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzieltworden sind,

f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere ausder See von ihren Schiffen gewonneneErzeugnisse,

g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffeausschließlich aus den unter Buchstabe fgenannten Erzeugnissen hergestellt wordensind,

h) Altwaren, die dort gesammelt worden sindund nur zur Gewinnung von Rohstoffenverwendet werden können, vorbehaltlich derAnmerkung 5 a betreffend gebrauchte Reifenin Anhang I,

i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübtenProduktionstätigkeit anfallen,

j) Waren, die dort ausschließlich aus den unterden Buchstaben a bis i genannten Erzeugnis-sen hergestellt worden sind.

Artikel 5

(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe„Kapitel" und „Nummer" bedeuten die Kapitel unddie ersten vier Stellen der Nummern der Nomenkla-tur des „Harmonisierten Systems zur Bezeichnungund Codierung der Waren" (im folgenden als„Harmonisiertes System" oder H. S. bezeichnet).

Der Begriff „einreihen" bedeutet die Einreihungvon Waren oder Vormaterialien in eine bestimmteNummer.

(2) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten,unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegen-den Artikels, Vormaterialien ohne Ursprungseigen-schaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn diehergestellte Ware in eine andere Nummer einzurei-hen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei derHerstellung verwendete Vormaterial ohne Ur-sprungseigenschaft einzureihen ist.

(3) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste desAnhangs II genannten Ware müssen anstelle derBestimmung des Absatzes 2 die für diese Ware inder Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfülltwerden.

(4) Bei Waren der Kapitel 84 bis 91 kann derAusführer wählen, anstelle der Bedingungen in derSpalte 3 die Bedingungen in der Spalte 4 zu erfüllen.

(5) Für die Anwendung des Artikels 1 Buch-stabe b Ziffer i gelten ohne Rücksicht darauf, ob einWechsel der Nummer stattgefunden hat, folgendeBe- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend,die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zuverleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, dieWare während des Transports oder derLagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wieLüften, Ausbreiten, Trocknen,. Kühlen, Einle-gen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefeloder mit einem Zusatz von anderen Stoffen,Entfernen verdorbener Teile und ähnlicheBehandlungen;

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern,Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zu-sammenstellens von Waren zu Sortimenten),Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Tei-len oder Zusammenstellen von Packstük-ken,

ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläsch-chen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigenauf Brettchen usw sowie alle andereneinfachen Behandlungen zur verkaufsmä-ßigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oderanderen gleichartigen Unterscheidungszei-chen auf den Waren selbst oder auf ihrenUmschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschie-dener Arten, wenn ein oder mehrere Bestand-teile der Mischung nicht den in diesemAnhang festgelegten Voraussetzungen ent-sprechen, um als Ursprungserzeugnisse zugelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen einesArtikels zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr derunter den Buchstaben a bis f genanntenBehandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 6

(1) Der Begriff „Wert" in der Liste desAnhangs II bedeutet den Zollwert der verwendetenVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zumZeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwertnicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann,den ersten feststellbaren Preis, der in dembetreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahltwird.

Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialienmit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, istdieser Absatz sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Begriff „ab-Werk-Preis" in der Liste desAnhangs II bedeutet den Preis ab Werk derhergestellten Ware, abzüglich aller internen Abga-

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ben, die erstattet werden oder erstattet werdenkönnen, wenn die hergestellte Ware ausgeführtwird.

Artikel 7

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen imSinne dieses Protokolls, die eine einzige Sendungbilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebieteals die einer Vertragspartei dieses Abkommens,gegebenenfalls auch mit einer Umladung odervorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten,erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebieteaus geographischen Gründen gerechtfertigt ist unddie Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungslandunter zollamtlicher Überwachung geblieben, dortnicht in den Handel oder freien Verkehr gelangtund dort gegebenenfalls nur ent- oder verladenworden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihresZustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

TITEL II

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 8

(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne diesesProtokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eineVertragspartei dieses Abkommens bei Vorlage einesder folgenden Nachweise anzuwenden:

a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1(nachstehend „Bescheinigung EUR. 1" ge-nannt) oder einer gemäß Artikel 13 ausge-stellten Bescheinigung EUR. 1, gültig füreinen längeren Zeitraum, und der Artikel 13entsprechenden Rechnungen, die einen Hin-weis auf eine solche Bescheinigung tragen.Das Muster der Bescheinigung EUR. 1 ist inAnhang III dieses Protokolls wiedergegeben;

b) einer Artikel 13 entsprechenden Rechnungmit einer Erklärung des Ausführers gemäßAnhang IV dieses Protokolls;

c) einer Rechnung mit einer Erklärung desAusführers gemäß Anhang IV dieses Proto-kolls, die von jedem Ausführer ausgestelltwerden kann, sofern die aus einem odermehreren Packstücken bestehende SendungUrsprungserzeugnisse enthält, deren Gesamt-wert 5 110 Rechnungseinheiten nicht über-schreitet.

(2) Auf folgende Ursprungserzeugnisse im Sinnedieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhrin eine Vertragspartei dieses Abkommens ohneVorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweiseanzuwenden:

a) Waren, die in Kleinsendungen von Privatper-sonen an Privatpersonen versandt werden undderen Wert 365 Rechnungseinheiten nichtüberschreitet,

b) Waren, die sich im persönlichen GepäckReisender befinden und deren Wert1 025 Rechnungseinheiten nicht überschrei-tet.

Diese Bestimmungen finden nur Anwendung,sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Arthandelt und angemeldet wird, daß sie denVoraussetzungen für die Anwendung des Abkom-mens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieserErklärung kein Zweifel bestehen darf.

Als Einfuhren nichtkommerzieller Art geltensolche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließ-lich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge-oder Verbrauch der Empfänger oder Reisendenoder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushaltbestimmt sind; dabei dürfen diese Waren wederdurch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Mengezu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhraus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Beträge in nationaler Währung der Ausfuhr-Vertragspartei dieses Abkommens, die den inRechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen ent-sprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegtund den anderen Vertragsparteien dieses Abkom-mens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als diebetreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegtenBeträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenndie Waren in der Währung des Ausfuhrstaats inRechnung gestellt werden.

Werden die Waren in der Währung einer anderenVertragspartei dieses Abkommens in Rechnunggestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vombetreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.

(4) Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in denWährungen der Vertragsparteien dieses Abkom-mens entspricht den im Anhang VI zu. diesemProtokoll erwähnten Beträgen.

(5) Die in der Rechnungseinheit ausgedrücktenBeträge werden immer dann angepaßt, wenn dieserforderlich ist, spätestens aber alle zwei Jahre.

(6) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mitGeräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugengeliefert werden, werden mit diesen zusammen alsEinheit angesehen, wenn sie als Bestandteil derNormalausrüstung in deren Preis enthalten sindoder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

(7) Warenzusammenstellungen im Sinne derAllgemeinen Vorschrift 3 zum HarmonisiertenSystem gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alleBestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungser-zeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammen-stellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigen-schaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigen-schaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungser-zeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohneUrsprungseigenschaft 15 Prozent des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht über-schreitet.

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Artikel 9

(1) Die Bescheinigung EUR. 1 wird bei derAusfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von denZollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zurVerfügung des Ausführers gehalten, sobald dieAusfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

(2) Die Bescheinigung EUR. 1 wird von denZollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkom-mens ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als„Ursprungserzeugnisse" dieses Staates im Sinne vonArtikel 1 dieses Protokolls angesehen werdenkönnen.

(3) Die Zollbehörden einer Vertragspartei diesesAbkommens können, sofern sich die Waren, auf diesich die Bescheinigungen EUR. 1 beziehen, in ihremGebiet befinden, Bescheinigungen EUR. 1 unterden in diesem Protokoll genannten Voraussetzun-gen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungs-erzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommensim Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehenwerden können.

In diesen Fällen werden die BescheinigungenEUR. 1 bei Vorlage der zuvor ausgestelltenUrsprungsnachweise erteilt.

(4) Die Bescheinigung EUR. 1 darf nur erteiltwerden, wenn sie als Urkunde für die Gewährungder in diesem Abkommen vorgesehenen Vorzugsbe-handlung dienen soll.

In dem von den Zollbehörden auszufüllendenFeld der Bescheinigungen EUR. 1 ist der Zeitpunktder Ausstellung der Bescheinigung EUR. 1 anzuge-ben.

(5) Ausnahmsweise kann die BescheinigungEUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die siesich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge einesIrrtums, unverschuldeten Versehens oder besonde-rer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt wordenist.

Die Zollbehörden können eine BescheinigungEUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem siegeprüft haben, ob die Angaben im Antrag desAusführers mit den entsprechenden Unterlagenübereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte BescheinigungenEUR. 1 müssen einen der folgenden Vermerketragen :

(6) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einerBescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei derZollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikatbeantragen, das anhand der bei der Zollbehördebefindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

Dieses Duplikat ist mit einem der folgendenVermerke zu versehen:

Das Duplikat erhält das Datum des Originals undgilt von diesem Tage ab.

(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten.Vermerke werden im Feld „Bemerkungen" derBescheinigung EUR. 1 eingetragen.

(8) Eine oder mehrere Bescheinigungen EUR. 1können stets durch eine oder mehrere Bescheini-gungen EUR. 1 ersetzt werden, sofern dies durchdie Zollstelle erfolgt, bei der sich die Warenbefinden.

(9) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob diein den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzun-gen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oderalle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnenzweckdienlich erscheinen.

(10) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäßAnwendung auf die gemäß Artikel 13 diesesProtokolls ausgestellten Ursprungsnachweise er-mächtigter Ausführer.

Artikel 10

(1) Die Bescheinigung EUR. 1 wird nur aufschriftlichen Antrag erteilt, der unter der Verant-wortlichkeit des Ausführers von diesem oder vonseinem bevollmächtigten Vertreter auf dem Form-blatt zu stellen ist, dessen Muster in dem Anhang IIIdieses Protokolls wiedergegeben ist und dasentsprechend diesem Protokoll auszufüllen ist.

(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achtendarauf, daß das in Absatz 1 erwähnte Formularordnungsgemäß ausgefüllt wird. Sie überprüfeninsbesondere, ob die Angaben im Feld „Warenbe-zeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglich-keit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossenist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnungohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feldnicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letztenZeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der nichtausgefüllte Teil durchzustreichen.

(3) Da die Bescheinigung EUR. 1 die Beweisur-kunde für die Gewährung der im Abkommenvorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich derZölle und Kontingente darstellt, müssen dieZollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung derWaren sowie die übrigen Angaben in derBescheinigung EUR. 1 nachprüfen.

(4) Wenn eine Bescheinigung EUR. 1 gemäßArtikel 9 Absatz 5 dieses Protokolls nach dertatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sichbezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer aufdem in Absatz 1 genannten Antrag

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— den Versandort und -tag der Waren angeben,auf die sich die Bescheinigung EUR. 1bezieht;

— bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffen-den Waren keine Bescheinigung EUR. 1ausgestellt worden ist; die Gründe sindanzugeben.

(5) Die Anträge auf Bescheinigungen EUR. 1 unddie in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 diesesProtokolls genannten Ursprungsnachweise, aufderen Vorlage neue Bescheinigungen EUR. 1 erteiltwerden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhr-staats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 11

(1) Die Bescheinigung EUR. 1 ist auf demFormular auszustellen, dessen Muster im An-hang III dieses Protokolls wiedergegeben ist. DiesesFormular ist in einer oder mehreren offiziellenSprachen der Vertragsparteien dieses Abkommensoder in Englisch zu drucken. Die BescheinigungEUR. 1 ist in einer dieser Sprachen auszufüllen undmuß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhr-staats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausge-füllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber undin Druckschrift erfolgen.

(2) Die Bescheinigung EUR. 1 hat das Format210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mmweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es istweißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier miteinem Quadratmetergewicht von mindestens25 Gramm zu verwenden. Dieses ist mit einemgrünen guillochierten Überdruck zu versehen, aufdem jede mechanisch oder chemisch vorgenom-mene Verfälschung sichtbar wird.

(3) Die Vertragsparteien dieses Abkommenskönnen sich den Druck der BescheinigungenEUR. 1 vorbehalten oder ihn Druckereien überlas-sen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzterenFall muß in jeder Bescheinigung EUR. 1 auf dieErmächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheini-gung EUR. 1 muß den Namen und die Anschriftoder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sieträgt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennum-mer, die auch eingedruckt sein kann.

Artikel 12

(1) Die Bescheinigung EUR. 1 muß innerhalbeiner Frist von vier Monaten, nachdem sie durch dieZollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist,der Zollbehörde des Einfuhrstaates vorgelegtwerden, bei der die Waren nach den dort geltendenVerfahrensvorschriften zur Abfertigung gestelltwerden. Diese Zollbehörden können eine Überset-zung verlangen. Sie können außerdem verlangen,daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklä-

rung des Einführers ergänzt wird, aus derhervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen fürdie Anwendung des Abkommens erfüllen.

(2) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 diesesProtokolls wird eine zerlegte oder nicht montierteWare der Kapitel 84 und 85 des HarmonisiertenSystems auf Antrag des Zollanmelders als eine Warebetrachtet, wenn sie unter den von den zuständigenBehörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsen-dungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr derersten Teilsendung eine Bescheinigung EUR. 1 fürdie vollständige Ware vorgelegt wird.

(3) Bescheinigungen EUR. 1, die den Zollbehör-den des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, könnenzur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenom-men werden, wenn die Fristüberschreitung eineFolge höherer Gewalt oder außerordentlicherUmstände ist.

In allen anderen Fällen können die Zollbehördendes Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR. 1 anneh-men, wenn ihnen die Waren vor Ablauf derVorlagefrist zur Abfertigung gestellt worden sind.

(4) Bei geringfügigen Abweichungen zwischenden Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 und denAngaben in den Unterlagen, die den Zollbehördenzur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für dieWaren vorgelegt werden, wird die BescheinigungEUR. 1 nicht allein dadurch nichtig, soferneinwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheini-gung EUR. 1 sich auf die zur Abfertigung gestelltenWaren bezieht.

(5) Die Bescheinigungen EUR. 1 werden von denZollbehörden des Einfuhrstaats nach den dortgeltenden Vorschriften aufbewahrt.

(6) Der Nachweis, daß die in Artikel 7 diesesProtokolls genannten Voraussetzungen erfüllt sind,ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhr-staats vorgelegt werden:

a) ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertig-tes Frachtpapier, mit dem die Beförderungdurch das Durchfuhrland erfolgt ist;

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlan-des ausgestellte Bescheinigung mit folgendenAngaben:— genaue Warenbeschreibung,— Zeitpunkt des Ent- und Verladens der

Waren, gegebenenfalls unter Angabe desbenutzten Schiffes,

— die Bescheinigung der Bedingungen, unterdenen sich die Waren im Durchfuhrlandaufgehalten haben;

c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alleanderen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13

(1) Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 undArtikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Protokolls wirdein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der

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Ursprungsnachweise nach Maßgabe der nachste-henden Vorschriften angewendet.

(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats könneneinem Ausführer (nachstehend „ermächtigter Aus-führer" genannt), der häufig Waren ausführt, fürdie eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werdenkann, und der jede von den Zollbehörden fürerforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle derUrsprungseigenschaft der Waren bietet, zum Zweckder Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 unterden Voraussetzungen von Artikel 9 Absätze 1 bis 4dieses Protokolls bewilligen, daß er bei derZollstelle des Ausfuhrstaats im Zeitpunkt derAusfuhr weder die Ware zur Abfertigung stellennoch den Antrag auf Ausstellung einer Bescheini-gung EUR. 1 vorzulegen braucht.

(3) Die Zollbehörden können einem ermächtigtenAusführer ferner gestatten, BescheinigungenEUR. 1 auszustellen, die für längstens ein Jahr nachdem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind (nachste-hend „LT-Certificate" genannt). Die Bewilligungwird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaftder Waren während der Geltungsdauer desLT-Certificats voraussichtlich nicht ändert. Wenneine oder mehrere Waren von dem LT-Certificatnicht mehr erfaßt sind, muß der ermächtigteAusführer die Zollbehörde, die die Bewilligungerteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können fürden Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwen-dung von Bescheinigungen EUR. 1 vorschreiben,die mit einem Unterscheidungszeichen versehensind.

(4) Die Zollbehörden legen in der Bewilligungnach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld Nr. 11„Sichtvermerk der Zollbehörde" der BescheinigungEUR.1

a) entweder im voraus mit dem Abdruck desStempels der zuständigen Zollstelle desAusfuhrstaats sowie mit der handschriftlichenUnterschrift eines Beamten dieser Zollstelleoder dem Abdruck dieser Unterschrift verse-hen wird oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit demAbdruck eines von den Zollbehörden desAusfuhrstaats zugelassenen Sonderstempelsversehen wird, der dem Muster in demAnhang V dieses Protokolls entspricht. DieserAbdruck kann in die Formblätter eingedrucktwerden.

Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde"der Bescheinigung EUR. 1 wird vom ermächtigtenAusführer gegebenenfalls vervollständigt.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe aenthält das Feld Nr. 7 „Bemerkungen" der Beschei-nigung EUR. 1 einen der folgenden Vermerke:

Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls imFeld Nr. 13 „Ersuchen um Nachprüfung" derBescheinigung EUR. 1 die Bezeichnung und An-schrift der für die Prüfung der BescheinigungEUR. 1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken.

(6) Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigteAusführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheini-gung EUR. 1 einen der folgenden Vermerke:

sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen, aufGrund deren das LT-Certificat ausgestellt wordenist.

Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet,in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 desLT-Certificats Zeichen, Nummern, Anzahl und Artder Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andereMaße (1, m3 usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 mußjedoch eine hinreichend genaue Beschreibung undBezeichnung der Waren enthalten, um sie identifi-zieren zu können.

(7) Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunktder ersten Einfuhr der Waren, auf die es sichbezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden.Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschie-denen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so könnendie Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopiedes LT-Certificats bei jeder dieser Stellen verlangen.

(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificatvorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für dieeingeführten Waren während der Geltungsdauerdes LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, diefolgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren imSinne dieses Protokolls und Waren ohneUrsprungseigenschaft aufgeführt, so hat derAusführer eine klare Unterscheidung zwi-schen beiden Warenarten vorzunehmen;

b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer dieNummer des für die betreffenden Warenausgestellten LT-Certificats und das Ende derGeltungsdauer dieser Bescheinigung sowiedas Ursprungsland bzw. die Ursprungsländerder Waren anzugeben.

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Die Eintragung der Nummer des LT-Certifi-cats in die Rechnung unter Angabe desUrsprungslandes gilt als Erklärung desAusführers, daß die Waren die Voraussetzun-gen dieses Protokolls zur Erlangung derZollbehandlung der Zone erfüllen.Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats könnenverlangen, daß die Angaben, die nach denvorstehenden Bestimmungen in die Rechnungeinzutragen sind, durch die handschriftlicheUnterschrift, gefolgt von der leserlichenAngabe des vollen Namens der unterzeich-nenden Person, bestätigt werden;

c) die Beschreibung und Bezeichnung derWaren auf der Rechnung muß so genau sein,daß eindeutig daraus hervorgeht, daß dieWaren auch in dem LT-Certificat, auf dassich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;

d) in den Rechnungen dürfen nur Warenaufgeführt sein, die während der Geltungs-dauer des LT-Certificats, auf das sie sichbeziehen, ausgeführt werden. Die Rechnun-gen können der Einfuhrzollstelle jedochinnerhalb von vier Monaten nach derAusstellung durch den Ausführer vorgelegtwerden.

(9) Im Rahmen der vereinfachten Verfahrenkönnen Rechnungen, die die Voraussetzungendieses Artikels erfüllen, durch Fernmelde- oderRechnersysteme ausgestellt und/oder übermitteltwerden. Diese Rechnungen werden von denZollstellen des Einfuhrstaats nach den von denZollbehörden dieses Staates festgelegten Bestim-mungen als Ursprungsnachweis für die eingeführtenWaren anerkannt.

(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaatsfest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellteBescheinigung und/oder sich darauf beziehendeRechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist,so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaatsunverzüglich mit.

(11) Die Zollbehörden können einem ermächtig-ten Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheini-gung EUR. 1 Rechnungen mit einer Erklärunggemäß Anhang IV dieses Protokolls auszustellen.

Die von dem ermächtigten Ausführer abgegebeneErklärung auf der Rechnung ist handschriftlich zuunterzeichnen und hat entweder

a) die Nummer der Bewilligung des ermächtig-ten Ausführers zu enthalten oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit demAbdruck des von den Zollbehörden desAusfuhrstaats zugelassenen Sonderstempelsnach Absatz 4 Buchstabe b versehen zu sein.Dieser Abdruck kann in die Rechnungeingedruckt werden.

(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats könnenjedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die

Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b oder dieErklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nichthandschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rech-nungen durch Fernmelde- oder Rechnersystemeausgestellt und/oder übermittelt werden.

Die genannten Zollbehörden legen die Voraus-setzungen für die Durchführung dieses Absatzesfest; dazu kann gegebenenfalls eine schriftlicheVerpflichtungserklärung des ermächtigten Ausfüh-rers gehören, daß er die volle Verantwortung für diegenannten Angaben und Erklärungen in dergleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicherUnterzeichnung.

(13) Die Zollbehörden legen in den Bewilligun-gen nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesonderefest:

a) die Voraussetzungen, unter denen die An-träge auf Ausstellung von BescheinigungenEUR. 1 oder von LT-Certificaten auszufüllensind oder unter denen die Erklärung über dieUrsprungseigenschaft der Waren auf derRechnung abzugeben ist;

b) die Voraussetzungen, unter denen dieseAnträge sowie eine Kopie der sich auf einLT-Certificat beziehenden Rechnungen undder Rechnungen mit einer Erklärung desAusführers für mindestens zwei Jahre aufzu-bewahren sind. Im Fall der LT-Certificate undder sich auf ein LT-Certificat beziehendenRechnungen beginnt dieser Zeitraum mit demEnde der Geltungsdauer des LT-Certificats.Diese Bestimmungen gelten auch für Beschei-nigungen EUR. 1, LT-Certificate und sich aufLT-Certificate beziehende Rechnungen sowiefür Rechnungen mit einer Erklärung desAusführers, auf deren Grundlage nach Maß-gabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2dieses Protokolls weitere Ursprungsnach-weise ausgestellt werden.

(14) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats könnenbestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2, 3und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

(15) Die Zollbehörden haben die in denAbsätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungeneinem Ausführer zu verweigern, der nicht dieGewähr bietet, die sie für erforderlich halten.

Die Zollbehörden können die Bewilligungjederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen,wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nichtmehr erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer dieverlangte Gewähr nicht mehr bietet.

(16) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtetwerden, die Zollbehörden nach einem von ihnenfestgelegten Verfahren von dem beabsichtigtenVersand der Waren zu unterrichten, um derzuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben,vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.

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(17) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteiendieses Abkommens über die Zollformalitäten undden Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unbe-rührt.

Artikel 14

Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buch-stabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV diesesProtokolls vorgeschriebenen Form in der Spracheeiner Vertragspartei dieses Abkommens oder inEnglisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlichoder durch Stempelabdruck anzubringen undeigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer istverpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopieder Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.

Artikel 15

(1) Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinemAntrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweisdafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eineBescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigenBehörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen,die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, obdie für die Zollbehandlung der Zone in Betrachtkommenden Waren tatsächlich Ursprungseigen-schaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jedeÜberprüfung seiner Buchführung und der Herstel-lungsbedingungen dieser Waren durch die genann-ten Behörden zu dulden.

(2) Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre langaufzubewahren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß beiInanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13Absätze 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärungennach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c.

Artikel 16

(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitglied-staat oder der Türkei zu einer Ausstellung in einanderes Land als eine Vertragspartei diesesAbkommens gesandt und nach der Ausstellung zurEinfuhr nach der Türkei oder einem EFTA-Mit-gliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei derEinfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie dieVoraussetzungen dieses Protokolls für die Anerken-nung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mit-gliedstaates oder der Türkei erfüllen und sofern denzuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß

a) ein Ausführer diese Waren aus einemEFTA-Mitgliedstaat oder der Türkei in dasLand der Ausstellung gesandt und dortausgestellt hat,

b) dieser Ausführer die Waren einem Empfängerin der Türkei oder in einem EFTA-Mitglied-staat verkauft oder überlassen hat,

c) die Waren während oder unmittelbar nachder Ausstellung in dem Zustand in die Türkeioder in einem EFTA-Mitgliedstaat versandtworden sind, in dem sie zur Ausstellunggesandt wurden,

d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem siezur Ausstellung gesandt wurden, nicht zuanderen Zwecken als zur Vorführung aufdieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden ist eine BescheinigungEUR. 1 unter den üblichen Voraussetzungenvorzulegen. In der Bescheinigung EUR. 1 sindBezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzuge-ben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicherschriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit derWaren und die Umstände verlangt werden, unterdenen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messenund ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kom-merzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oderhandwerklicher Art, bei denen die Waren unterZollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Ver-anstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkaufausländischer Waren in Läden oder Geschäftsloka-len.

Artikel 17

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung diesesTitels zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteiendieses Abkommens einander durch ihre Zollverwal-tungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheitund Richtigkeit der Bescheinigungen EUR. 1einschließlich der Bescheinigungen EUR. 1 nachArtikel 9 Absatz 3 dieses Protokolls sowie der vonden Ausführern auf den Rechnungen abgegebenenErklärungen.

(2) Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt, dieerforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit dieMethoden der Zusammenarbeit der Verwaltungenin den Vertragsparteien dieses Abkommens recht-zeitig angewendet werden können.

(3) Die Zollbehörden der Vertragsparteien diesesAbkommens teilen einander über das Sekretariat dieMusterabdrucke der von ihren Zollstellen bei derAusstellung der Bescheinigungen EUR. 1 verwen-deten Stempel mit.

(4) Sanktionen werden gegen denjenigen ange-wendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschenAngaben anfertigt oder anfertigen läßt, um dieVorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.

(5) Die Vertragsparteien dieses Abkommenstreffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zuverhindern, daß von einer Bescheinigung EUR. 1

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begleitete Waren, die während ihrer Beförderungzeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebietverbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als denüblichen Behandlungen unterzogen werden, die zuihrer Erhaltung notwendig sind.

(6) Wenn mit einer Bescheinigung EUR. 1 ineiner Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisseeiner Vertragspartei dieses Abkommens einer Be-oder Verarbeitung unterzogen werden, müssen diezuständigen Zollbehörden auf Antrag des Ausfüh-rers eine neue Bescheinigung EUR. 1 erteilen, wenndie vorgenommene Be- oder Verarbeitung denBestimmungen dieses Protokolls entspricht.

Artikel 18

(1) Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigun-gen EUR. 1 oder der von den Ausführern auf denRechnungen abgegebenen Erklärungen erfolgtstichprobenweise; sie wird immer dann vorgenom-men, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaatsbegründete Zweifel an der Echtheit des Dokumentsoder an der Richtigkeit der Angaben über dentatsächlichen Ursprung der betreffenden Warenhaben.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden dieZollbehörden des Einfuhrstaates die BescheinigungEUR. 1 mit der Rechnung, wenn diese vorgelegtworden ist, oder die sich auf das LT-Certificatbeziehende Rechnung, oder die mit der Erklärungdes Ausführers versehene Rechnung oder eineKopie dieser Unterlagen an die Zollbehörden desAusfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabeder sachlichen und formalen Gründe, die eineUntersuchung rechtfertigen.

Sie fügen dem Antrag auf Nachprüfung alleverfügbaren Unterlagen bei und teilen alle bekann-ten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit derAngaben in der Bescheinigung EUR. 1 oder derRechnung schließen lassen.

Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats biszum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung dasAbkommen nicht an, so können sie dem Einführervorbehaltlich der für notwendig erachteten Siche-rungsmaßnahmen die Waren freigeben.

(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung istder Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichstmitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sichfeststellen lassen, ob die gemäß Absatz 2 zurückge-sandten Papiere für die tatsächlich ausgeführtenWaren gelten und ob diese Waren wirklich unter dieVorzugsbehandlung fallen.

Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats unddes Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht klärenoder treten Fragen der Auslegung dieses Protokollsauf, so werden diese Fälle dem Fachausschuß fürZoll- und Ursprungsfragen gemäß Artikel 26

vorgelegt. Beschlüsse werden durch den GemischtenAusschuß gefaßt.

Um eine nachträgliche Überprüfung der Beschei-nigung EUR. 1 zu ermöglichen, müssen dieZollbehörden des Ausfuhrstaats die Ausfuhrpapierebzw. die an ihrer Stelle verwendeten Kopienmindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

TITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 19

Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffenfür ihren Bereich die zur Durchführung diesesProtokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 20

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 21

Waren im Sinne der Bestimmungen des Titels I,die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens desAbkommens entweder auf dem Transport befindenoder in einer Vertragspartei dieses Abkommensvorübergehend gelagert sind oder sich in einemZollager oder einer Zollfreizone befinden, könnenals Ursprungserzeugnisse anerkannt werden, wennden Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb vonvier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträg-lich ausgestellter Ursprungsnachweis und jeglicheUnterlagen über die Umstände der Beförderungvorgelegt werden.

Artikel 22

Die Vertragsparteien dieses Abkommens werdenalle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit dieBescheinigungen EUR. 1, zu deren Ausstellung ihreZollverwaltungen in Ausführung dieses Abkom-mens befugt sind, gemäß den Bestimmungen diesesAbkommens ausgestellt werden. Sie verpflichtensich ferner, die hierzu erforderliche Zusammenar-beit der Verwaltungen zu gewährleisten, insbeson-dere zur Kontrolle der Beförderung und desAufenthaltes der Waren, die im Rahmen diesesAbkommens ausgetauscht werden.

Artikel 23

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Proto-kolls A können Waren, die denen entsprechen, aufdie das Abkommen Anwendung findet und die zurHerstellung von Waren verwendet werden, für dieeine Bescheinigung EUR. 1, ein LT-Certificat odereine sich darauf beziehende Rechnung oder eine

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Rechnung mit der Erklärung des Ausführersausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegen-stand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichter-hebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeug-nisse einer Vertragspartei dieses Abkommens sind.

(2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck„Zölle" auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.

Artikel 24

(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren beider Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat andersbehandelt werden als bei der Einfuhr nach demEFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkom-men vorgesehene Behandlung auf alle jene Warenausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden,der in der Türkei ausgestellt oder abgegeben wurde,oder die von einem solchen in einem EFTA-Mit-gliedstaat ausgestellten oder abgegebenen Ur-sprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk„EFTA-Turkey Trade" trägt.

(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaatoder dessen Vertreter hat für den Warenverkehrzwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk„EFTA-Turkey Trade" auf dem Ursprungsnach-weis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprunggemäß diesem Abkommen durch die Verwendungvon Ursprungserzeugnissen der Türkei erlangthaben.

(3) Abweichend von Absatz 1, erfahren Ur-sprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, dieaus der Türkei wiederausgeführt werden, bei derEinfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbeBehandlung, als wenn sie direkt von einemEFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandtworden wären. Die Waren müssen unverändert seinoder dürfen in der Türkei keine Be- oderVerarbeitung erfahren haben, die über die inArtikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitun-gen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wirdnur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr eine von denzuständigen türkischen Zollbehörden ausgestellteWarenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird, dieden mit Stempel der genannten Behörde bestätigtenVermerk „Application Articel 24.3" enthält.

Artikel 25

(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 25.)

Artikel 26

Der Gemischte Ausschuß setzt gemäß Artikel 26Absatz 5 des Abkommens zur Unterstützung bei derAusführung seiner Aufgaben einen Fachausschußfür Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen

fortlaufenden Informationsaustausch und gegensei-tige Konsultationen zwischen Fachleuten gewähr-leistet.

Artikel 27Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz b Ziffer ii

dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugniseiner Vertragspartei dieses Abkommens bei derAusfuhr nach einer anderen Vertragspartei diesesAbkommens als Erzeugnis ohne Ursprungseigen-schaft, solange die letztere Vertragspartei diesesAbkommens auf diese Ware den Drittlandszoll odereine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.

ANHANG I

Erläuterungen

Anmerkung 1 — zu Artikel 1Der Begriff „Vertragspartei dieses Abkommens"

umfaßt auch die Hoheitsgewässer dieses Staates.Die auf hoher See befindlichen Schiffe, ein-

schließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durchFischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oderverarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets derVertragspartei dieses Abkommens, zu dem siegehören, wenn sie die in Anmerkung 4 enthaltenenVoraussetzungen erfüllen.

Anmerkung 2 — zu den Artikeln 1, 2 und 4

Die in Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungsei-genschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohneUnterbrechung in einer Vertragspartei diesesAbkommens erfüllt werden, es sei denn, daßArtikel 2 zur Anwendung kommt.

Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 geltenUrsprungserzeugnisse, die aus einer Vertragsparteidieses Abkommens in ein anderes Land ausgeführtwurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohneUrsprungseigenschaft, es sei denn, es kann denZollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß

— die wiedereingeführten Waren dieselben wiedie ausgeführten Waren sind und

— sie dort nur eine auf die Erhaltung ihresZustandes gerichtete Behandlung erfahrenhaben.

Anmerkung 3 — zu den Artikeln 1 und 2Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungs-

erzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe,Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zurHerstellung dieser Ware verwendet wurden, ihrenUrsprung in dritten Ländern haben.

Anmerkung 4 — zu Artikel 4 Buchstabe fDer Begriff „ihre Schiffe" gilt nur für Schiffe,a) die in einer Vertragspartei dieses Abkommens

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im Schiffsregister eingetragen oder dortangemeldet sind;

b) die die Flagge einer Vertragspartei diesesAbkommens führen;

c) die mindestens zur Hälfte Eigentum vonStaatsangehörigen einer Vertragspartei diesesAbkommens sind oder Eigentum einer Gesell-schaft, deren Hauptniederlassung im Gebieteines dieser Staaten liegt und bei welcher deroder die Geschäftsführer, der Vorsitzende desVorstandes oder Aufsichtsrates und dieMehrzahl der Mitglieder dieser OrganeStaatsangehörige einer Vertragspartei diesesAbkommens sind, wenn sich außerdem beiPersonalgesellschaften oder Gesellschaftenmit beschränkter Haftung mindestens dieHälfte des Kapitals in der Hand derbetreffenden Staaten, von öffentlich-rechtli-chen Körperschaften oder von Staatsangehö-rigen dieser Staaten befindet;

d) deren Schiffsführung ausschließlich ausStaatsangehörigen einer Vertragspartei diesesAbkommens besteht;

e) deren Besatzung zu wenigstens 75 Prozentaus Staatsangehörigen einer Vertragsparteidieses Abkommens besteht.

Anmerkung 5 — zu den Artikeln 4 und 5

Die maßgebende Einheit für die Anwendung derUrsprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlagefür die Einreihung in die Nummer des Harmonisier-ten Systems dient.

Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß derAllgemeinen Vorschrift 3 einzureihen sind, ist diemaßgebende Einheit jede einzelne Ware derWarenzusammenstellung; dies gilt auch für Waren-zusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und9605.

Daraus ergibt sich, daß— jede Gruppe oder Zusammenstellung von

Waren, die nach dem Harmonisierten Systemin eine einzige Nummer eingereiht wird, alsGanzes die maßgebende Einheit darstellt;

— bei einer Sendung mit gleichen Waren, die indieselbe Nummer des Harmonisierten Sy-stems eingereiht werden, jede Ware bei derAnwendung der Ursprungsregeln für sichbetrachtet werden muß.

Wenn Umschließungen gemäß der AllgemeinenVorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie diedarin enthaltene Ware eingereiht werden, werdensie auch für die Anwendung der Ursprungsregelnwie die Ware behandelt.

Anmerkung 5 a — zu Artikel 4 Buchstabe h

Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck„Akwaren, die dort gesammelt worden sind und nur

zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werdenkönnen" nicht allein für gebrauchte Reifen, die nurzur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werdenkönnen, sondern auch für solche, die nur zurRunderneuerung oder zur Benutzung als Abfälleverwendet werden können.

Anmerkung 6 — zu Artikel 5 Absatz 2

Die Einleitenden Bemerkungen zu Anhang IIfinden gegebenenfalls auch Anwendung auf alleWaren, die unter Verwendung von Vormaterialienohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, undzwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der inder Liste des Anhangs II enthaltenen besonderenBedingungen fallen, sondern der Regel desWechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2unterliegen.

Anmerkung 7 — zu Artikel 6

Als „ab-Werk-Preis" gilt der Preis, der demHersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen dieletzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt wordenist, einschließlich des Wertes aller verwendetenErzeugnisse.

Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er entsprechenddem am 12. April 1979 in Genf unterzeichnetenAbkommen zur Durchführung des Artikels VII desAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festge-legt wird.

Anmerkung 8 — zu Artikel 8 Absatz 1

Die Möglichkeit, gemäß diesem Protokoll dieHandelsrechnung zum Nachweis der Ursprungsei-genschaft der Waren zu verwenden, wird auf denLieferschein sowie auf jedes andere Handelspapierausgedehnt, in dem die Beschreibung der betreffen-den Waren so genau ist, daß ein Erkennen dieserWaren ermöglicht wird.

Bei Postsendungen, die als Einfuhren nichtkom-merzieller Art im Sinne von Artikel 8 Absatz 2angesehen werden, kann die Erklärung über denUrsprung auch auf der Zollerklärung C2/CP3 oderauf einer der Zollerklärung C2/CP3 beigefügtenAnlage abgegeben werden.

Anmerkung 9 — zu Artikel 17 Absatz 1 und zuArtikel 22

Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellteBescheinigung EUR. 1 Waren, die in unveränder-tem Zustand wieder ausgeführt werden, so muß esden Zollbehörden des Bestimmungslandes möglichsein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwal-tungen Abschriften der früher für diese Warenerteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweise zuerhalten.

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Anmerkung 10 — zu Artikel 23

Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oderNichterhebung von Zöllen" ist jede Rückerstattungoder vollständige oder teilweise Nichterhebung vonZöllen für die verwendeten Waren zu verstehen, diein einer Bestimmung vorgesehen ist, die dieseRückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklichoder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesenErzeugnissen hergestellten Waren nicht für deninländischen Verbrauch bestimmt sind, sondernausgeführt werden.

Unter „verwendete Waren" sind alle Waren zuverstehen, für die „irgendeine Zollrückvergütungoder Nichterhebung von Zöllen" auf Grund derAusfuhr von Ursprungserzeugnissen beantragt wird,für die eine Bescheinigung EUR. 1, ein LT-Certifi-cat oder eine sich darauf beziehende Rechnung odereine Rechnung mit der Erklärung des Ausführersausgestellt oder ausgefüllt wird.

ANHANG II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die anVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorge-nommen werden müssen, um der hergestellten Ware

die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Einleitende Bemerkungen

Allgemeines

Bemerkung 1:

1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Listebeschreiben die hergestellte Ware. In der erstenSpalte steht die Nummer oder das Kapitel nachdem Harmonisierten System, in der zweitenSpalte die Warenbezeichnung, die im Harmoni-sierten System für diese Nummer oder diesesKapitel verwendet wird. Für jede Eintragung inden ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor derEintragung in der ersten Spalte ein „ex", sobedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 oder4 nur für jenen Teil der Nummer oder desKapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.

1.2 In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällenmehrere Nummern zusammengefaßt oder Ka-pitel angeführt; dementsprechend ist die zuge-hörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 inallgemeiner Form enthalten. Die entsprechendeRegel in der Spalte 3 oder 4 bezieht sich dannauf alle Waren, die gemäß dem HarmonisiertenSystem in die Nummern des Kapitels oder injede der Nummern einzureihen sind, die in derSpalte 1 zusammengefaßt sind.

angeführt sind, die auf verschiedene Wareneiner Nummer anzuwenden sind, enthält jedeEintragung die Bezeichnung jenes Teils derNummer, auf die sich die entsprechende Regelin der Spalte 3 oder 4 bezieht.

1.4 Wenn für Waren der Kapitel 84 bis 91 in derSpalte 4 keine Ursprungsregel angeführt ist,muß die Regel in der Spalte 3 erfüllt werden.

Bemerkung 2:

2.1 Der Begriff „Herstellen" umfaßt jede Be- oderVerarbeitung einschließlich „Zusammenbau"oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch diefolgende Bemerkung 3.5.

2.2 Der Begriff „Vormaterial" umfaßt jegliche„Zutaten", „Rohstoffe", „Komponenten" oder„Teile" usw., die beim Herstellen der Wareverwendet werden.

2.3 Der Begriff „Ware" bezieht sich auf diehergestellte Ware, auch wenn sie zur späterenVerwendung in einem anderen Herstellungs-vorgang bestimmt ist.

Bemerkung 3:

3.1 Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer,die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt dieRegel des Wechsels der Nummer gemäßArtikel 5 Absatz 2. Wenn bei einer Eintragungin der Liste das Erfordernis des Wechsels derNummer gilt, dann ist dies bei der Regel in derSpalte 3 angegeben.

3.2 Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 oder 4erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssennur an den verwendeten Vormaterialien ohneUrsprungseigenschaft vorgenommen werden.Ebenso beziehen sich die in einer Regel in derSpalte 3 oder 4 enthaltenen Beschränkungennur auf verwendete Vormaterialien ohneUrsprungseigenschaft.

3.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialienjeder Nummer" verwendet werden können,können Vormaterialien derselben Nummer wiedie hergestellte Ware ebenfalls verwendetwerden, wenn die besonderen Beschränkungenbeachtet werden, die die Regel enthält. Jedochbedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vorma-terialien jeder Nummer, einschließlich andererVormaterialien der Nummer . . .", daß nurVormaterialien derselben Nummer wie diehergestellte Ware mit einer anderen Warenbe-schreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt,verwendet werden können.

1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln 3.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormate-

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rialien hergestellt wurde und dabei durch dieRegel des Wechsels der Nummer oder durchihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungs-eigenschaft erworben hat, zur Herstellung eineranderen Ware verwendet, so wird auf sie einefür die andere Ware vorgesehene Regel nichtangewendet.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regelin dieser Liste vorsieht, daß der Wert derverwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungs-eigenschaft 40 Prozent des ab-Werk-Preisesnicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiede-tem, legiertem Stahl der Position 7224 herge-stellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dembetreffenden Land aus einem Ingot ohneUrsprungseigenschaft geschmiedet wurde, hater bereits die Ursprungseigenschaft durch dieRegel der Position ex 7224 dieser Listeerworben. Bei der Berechnung der Wertanteilefür den Motor kann der geschmiedete Stahldaher als Ursprungserzeugnis angerechnetwerden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selbenUnternehmen oder in einem anderen hergestelltwurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungsei-genschaft wird daher nicht zu den bei derHerstellung des Motors verwendeten Vormate-rialien gerechnet.

3.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels derNummer oder die in dieser Liste enthalteneRegel erfüllt ist, hat die hergestellte Ware nichtdie Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenom-mene Herstellungsvorgang insgesamt nichtausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 ist.

Bemerkung 4:

4.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestaus-maß der erforderlichen Be- oder Verarbeitun-gen fest, ein darüber hinausgehender Herstel-lungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungs-eigenschaft; umgekehrt verleiht ein wenigerweit gehender Herstellungsvorgang nicht dieUrsprungseigenschaft. Wenn daher eine Regelvorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungsei-genschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufeverwendet werden kann, ist auch die Verwen-dung von Vormaterial dieser Art in einervorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig,nicht aber die Verwendung von solchemVormaterial in einer höheren Verarbeitungs-stufe.

4.2 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daßeine Ware aus mehr als einem Vormaterialhergestellt werden kann, bedeutet dies, daßeines oder mehrere dieser Vormaterialien

verwendet werden können; es müssen abernicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürlicheFasern verwendet werden können, daß aberchemische Materialien — neben anderen —ebenfalls verwendet werden können. Dasbedeutet nicht, daß beide verwendet werdenmüssen; man kann sowohl die einen wie auchdie anderen oder beide verwenden.

Bezieht sich hingegen eine Beschränkung aufein Vormaterial und eine andere Beschränkungin derselben Regel auf ein anderes Vormaterial,dann ist nur die auf das tatsächlich verwendeteVormaterial bezügliche Beschränkung anzu-wenden.

Beispiel:

Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß derverwendete Mechanismus für die Oberfadenzu-führung ein Ursprungserzeugnis sein muß unddaß die verwendeten Steuerorgane für denZickzackstich gleichfalls Ursprungseigenschafthaben müssen; beide Beschränkungen findennur dann Anwendung, wenn die betreffendenMechanismen auch tatsächlich in die Nähma-schine eingebaut werden.

4.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daßeine Ware aus einem bestimmten Vormaterialhergestellt werden muß, so schließt dieseBedingung die Verwendung anderer Vormate-rialien nicht aus, die ihrer Natur nach nichtunter diese Regel fallen können.

Beispiel:

Die Regel für die Position 1904 schließt dieVerwendung von Getreide und seinen Folge-produkten ausdrücklich aus, verhindert abernicht die Verwendung von Salzen, Chemikalienund anderen Zusätzen, die nicht aus Getreidehergestellt werden.

Beispiel:

Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist dieVerwendung nur von Garnen ohne Ursprungs-eigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-lerweise nicht aus Garnen hergestellt werdenkönnen, darf man jedoch nicht von Vliesstoffenausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässigeVormaterial normalerweise eine Stufe vor demVliesstoff liegen, dh. auf der Stufe der Fasern.

Bezüglich Textilien siehe auch die Bemer-kung 7.3.

4.4 Sind in einer Regel in dieser Liste alsHöchstwert für die zulässigen Vormaterialienohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr

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Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nichtzusammengezählt werden. Der Gesamtwertaller Vormaterialien ohne Ursprungseigen-schaft darf den höchsten der vorgesehenenProzentsätze niemals überschreiten. Darüberhinaus dürfen die einzelnen Prozentsätzebezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für diesie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Textilien

Bemerkung 5:

5.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürli-che Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, dienicht künstlich oder synthetisch sind; er ist aufdie Verarbeitungsstufen vor dem Spinnenbeschränkt und schließt auch Abfälle ein.Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist,umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert,gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weisebearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2 Der Begriff „natürliche Fasern" umfaßt Roß-haar der Position 0503, Seide der Positio-nen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobeTierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baum-wolle der Positionen 5201 bis 5203 und anderepflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis5305.

5.3 Die Begriffe „Spinnmasse", „chemische Mate-rialien" und „Materialien für die Papierherstel-lung" stehen in dieser Liste als Beispiel für allenicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihendenVormaterialien, die für die Herstellung künstli-cher oder synthetischer Fasern oder Garne odersolcher aus Papier verwendet werden können.

5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthe-tische oder künstliche Kurzfasern" bezieht sichauf synthetische oder künstliche Kurzfasernoder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 6:

6.1 Bei Waren, die in dieser Liste mit einemHinweis auf diese Bemerkung versehen sind,werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehe-nen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellungverwendeten textilen Grundmaterialien nichtangewendet, die zusammengenommen 10 Pro-zent oder weniger des Gesamtgewichts allerverwendeten textilen Grundmaterialien ausma-chen (siehe jedoch auch die folgenden Bemer-kungen 6.3. und 6.4.).

6.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwa-ren angewendet werden, die aus zwei oder mehrtextilen Grundmaterialien hergestellt sind,unabhängig von ihrem Anteil an der Ware.

Textile Grundmaterialien sind:— Seide,— Wolle,— grobe Tierhaare,— feine Tierhaare,— Roßhaar,— Baumwolle,— Materialien für die Papierherstellung und

Papier,— Flachs,— Hanf (Cannabis sativa L.),— Jute und andere textile Bastfasern,— Sisal und andere textile Agavefasern,— Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzli-

che Spinnstoffe,— synthetische Filamente,— künstliche Filamente,— synthetische Kurzfasern,— künstliche Kurzfasern.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwoll-fasern und aus synthetischen Kurzfasernhergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher könnenVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, diedie Ursprungsregeln nicht erfüllen, bis zumGewicht von 10 Prozent des Garns verwendetwerden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Posi-tion 5112, das aus Kammgarn aus Wolle undaus Garn aus synthetischen Kurzfasern herge-stellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kannsynthetisches Garn oder Kammgarn aus Wolleoder eine Mischung aus beiden ohne Ur-sprungseigenschaft, das die Ursprungsregelnnicht erfüllt, bis zum Gewicht von 10 Prozentdes Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position5802, das aus Baumwollgarn und Baumwollge-webe hergestellt ist, ist nur dann eineMischware, wenn das Baumwollgewebe selbstein Mischgewebe aus zwei oder mehr verschie-denen textilen Grundmaterialien ist oder wenndie verwendeten Baumwollgarne selbst eineMischware sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstoffer-zeugnis aus Baumwollgarn und synthetischemGewebe hergestellt ist, sind zwei verschiedenetextile Grundmaterialien verwendet worden.

Beispiel:

Ein getufteter Teppich, der aus künstlichenGarnen und aus Baumwollgarnen und einemGrundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine

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Mischware, weil drei textile Grundmaterialienverwendet worden sind. Daher können alleanderen Vormaterialien ohne Ursprungseigen-schaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als dieRegel erlaubt, verwendet werden, wenn ihrGesamtgewicht 10 Prozent des Gewichts derTextilmaterialien in dem Teppich nicht über-schreitet. Das Grundgewebe aus Jute, diekünstlichen Garne und/oder die Baumwoll-garne können in dieser Verarbeitungsstufeeingeführt werden, vorausgesetzt, die Ge-wichtsgrenze ist eingehalten.

6.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 Prozent fürWaren aus Polyurethangarnen mit Zwischen-stücken aus elastischen Polyethersegmenten,auch umsponnen.

6.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 Prozent fürWaren aus Streifen mit einer Breite von nichtmehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele auseinem dünnen Aluminiumstreifen oder auseinem mit Aluminiumpuder bedeckten odernicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mitdurchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischenzwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 7:

7.1 Spinnstoffe, ausgenommen Futter und Einlage-stoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in derSpalte 3 dieser Liste für die betreffendenKonfektionswaren vorgesehen ist, könnendennoch verwendet werden, vorausgesetzt, siesind in eine andere Nummer als die hergestellte

Ware eingereiht und ihr Wert überschreitetnicht 8 Prozent des ab-Werk-Preises derhergestellten Ware; dies gilt jedoch nur für jeneKonfektionswaren, die in dieser Liste mit einerauf diese Bemerkung bezüglichen Fußnotebezeichnet sind.

7.2 Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zube-hör oder andere Vormaterialien, die Textilienenthalten und deshalb nicht unter die Voraus-setzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssendie in der Spalte 3 angeführten Bedingungennicht erfüllen.

7.3 In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3können nichttextile Garnituren und nichttexti-les Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oderalle anderen Waren, die keine Textilienenthalten, unbeschränkt verwendet werden,weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genanntenVormaterialien hergestellt werden können.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß fürein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eineBluse, Garn verwendet werden muß, schließtdies nicht die Verwendung von Metallgegen-ständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nichtaus textilen Vormaterialien hergestellt werdenkönnen.

7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung desWertes der verwendeten Vormaterialien ohneUrsprungseigenschaft berücksichtigt werden,wenn eine Prozentregel gilt.

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650 3223

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3224 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3225

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3226 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3227

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3228 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3229

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3230 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3231

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3232 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3233

345

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3234 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3235

Erklärung des Ausführers/Exporteurs

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3236 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

Anhang IV zum Protokoll B

Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3237

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3238 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

Anhang VI zum Protokoll B 1)

Der in Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens ausgedrückte Gegenwert einerRechnungseinheit, worauf sich Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls B bezieht, lautet wie folgt:

1) Die Wertlimits nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstaben a und b des Protokolls B,ausgedrückt in den nationalen Währungen der EFTA-Länder und der Türkei lauten somit wie folgt:

Anhang III

Waren, auf die ein besonderer Zeitplan für die Zollsenkungen angewandt wirdFür Waren, die in den Übersichten A—E dieses Anhanges angeführt sind, werden die EFTA-Staaten

ihre Ausgangszölle um folgende Prozentsätze senken:

Übersicht A zu Anhang III

Österreich

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3239

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3240 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3241

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3242 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3243

ANHANG IVauf den in den Absätzen 2 und 3 des Artikels 4 Bezug genommen wird

Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der EuropäischenAtomenergiegemeinschaft (EURATOM)

Betreffend der in den Übersichten A und B dieses Anhanges angeführten Waren werden dieAusgangszölle um folgende Prozentsätze reduziert: Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schwedenund die Schweiz

bei Inkrafttreten 100%Österreich

bei Inkrafttreten 50%

ÜBERSICHT A ZUM ANHANG IVERZEUGNISSE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

FÜR KOHLE UND STAHL (EGKS)

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3244 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3245

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3246 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3247

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3248 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3249

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3250 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3251

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3252 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3253

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3254 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

ANHANG Vauf den sich Artikel 4 Absatz 3 bezieht

Zeitplan für die Beseitigung der Zölle undanderen Abgaben mit gleicher Wirkung durch dieTürkei bei Einfuhren aus den EFTA-Staaten.

1. Der wesentliche Verhandlungsansatz derTürkei bei diesem Abkommen bezüglich derBeseitigung seiner Zölle und anderer Abgaben mitgleicher Wirkung ist es, eine Parallelität mit seinenVerpflichtungen gegenüber der Europäischen Wirt-schaftsgemeinschaft herzustellen.

In Übereinstimmung mit den Verpflichtungengegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemein-schaft wird folgender Zeitplan zur Beseitigung vonZöllen auf Einfuhren aus den EFTA-Staatendurchgeführt. Jede Verbesserung, die in diesemZusammenhang der Europäischen Wirtschaftsge-meinschaft gewährt wird, wird sich automatisch aufdie Beseitigung der Zölle und anderer Abgaben mitgleicher Wirkung auf Einfuhren aus den EFTA-Staaten widerspiegeln.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens:

a) wendet die Türkei für die Waren in derÜbersicht dieses Anhanges und in derÜbersicht des Anhanges II, die Ursprungser-zeugnisse eines EFTA-Landes sind, eineSenkung der Zölle auf Einfuhren um 60% an.

b) Die anderen in Artikel 2 definierten Pro-dukte, die nicht in der oben angeführten Listeund in Anhang IV dieses Abkommens auf-scheinen und ihren Ursprung in einemEFTA-Land haben, unterliegen einem Abbauder Zolltarife bei Importen um 70%.

2. Die verbleibenden Senkungen sollen zwischen1993 und 1995 verwirklicht und bis Ende 1992näher ausgeführt werden.

Andere Abgaben, die eine Importzöllen gleicheWirkung haben, werden, mit der Ausnahme des„Mass Housing Fund", nicht später als dem31. Dezember 1995 beseitigt. Der „Mass HousingFund" wird schrittweise bis zum 31. Dezember 1988beseitigt.

3. Jede Änderung der Verpflichtungen der Türkeigegenüber der EWG in dieser Hinsicht wird an denGemeinsamen Ausschuß überwiesen.

ÜBERSICHT ZUM ANHANG V

TÜRKEI

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3255

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3256 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3257

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3258 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3259

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3260 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3261

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3262 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3263

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3264 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650 3265

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3266 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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3280 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3281

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3282 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3283

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3284 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3285

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3286 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3287

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3288 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3289

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3290 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3291

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3292 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3293

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3294 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3295

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3296 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3297

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3298 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3299

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3300 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3301

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3302 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3303

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3304 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3305

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3-306 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3307

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3308 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3309

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3310 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3311

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3312 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3313

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3314 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3315

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3316 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3317

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3318 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 - Nr. 650 3319

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3320 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3321

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3322 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3323

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3324 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3325

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3326 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221.. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3327

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3328 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3329

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3330 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3331

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3332 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3333

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3334 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3335

ANHANG VI

auf den in Artikel 5, Absatz 1, Bezug genommen wird

Die Beseitigung von Zöllen fiskalischer Art finden auf die in den Übersichten A bis C dieses Anhangesgenannten Waren keine Anwendung.

Übersicht C zum Anhang VI

Türkei

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3336 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3337

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3338 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

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221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3339

ANHANG VH

auf den in Artikel 6, Absatz 2, Bezug genommen wird

Die Beseitigung von Exportabgaben und Abgaben gleicher Wirkung findet auf die in Übersicht A undB dieses Anhanges genannten Waren keine Anwendung.

ANHANG VIII

auf den in Artikel 7, Absatz 2, Bezug genommen wird

1. Das Verbot von Einfuhrbeschränkungen findet auf die in Übersicht A dieses Anhanges genanntenWaren keine Anwendung.

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3340 221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

2. Das Verbot von Ausfuhrbeschränkungen findet auf die in Übersicht B dieses Anhanges angeführtenWaren keine Anwendung.

3. Der Plan für die Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen auf Ein- und Ausfuhren durch dieTürkei ist in Übersicht C dieses Anhanges ausgeführt.

ÜBERSICHT A ZU ANHANG VIII

Übersicht B zu ANNEX VIIIErzeugnisse, für die die Beseitigung der Exportbeschränkungen nicht gilt

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221. Stück - Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650 3341

Übersicht C zu Anhang VIII

Beseitigung von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen durch die Türkei.

1. Der wesentliche Verhandlungsansatz der Türkei in diesem Abkommen hinsichtlich der Beseitigungvon mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber den EFTA-Staaten besteht darin, eineParallelität mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft herzustellen.

2. Folgende Regelung zur Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren aus denEFTA-Staaten wird festgelegt:

a) Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Türkei auf ihre Einfuhren keinemengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung anwenden.

b) Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens findet die Liste der Waren, welche 80% desWertes der privaten türkischen Einfuhren im Jahr 1967 aus der Europäischen Gemeinschaftdarstellen, und deren Einfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft liberalisiert wurde, auch gegenüberden EFTA-Staaten Anwendung. 1)

c) Die Türkei behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit. ihren Zugeständnissen gegenüber derEuropäischen Gemeinschaft mengenmäßige Beschränkungen für Waren, welche nicht in der obenerwähnten Liste enthalten sind, wieder einzuführen. Sollten mengenmäßige Beschränkungen aufEinfuhren wieder eingeführt werden, teilt die Türkei dies den EFTA-Staaten mit und es werdenKonsultationen im Gemischten Ausschuß abgehalten.

d) Die Türkei beseitigt bis spätestens Ende 1995 alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen.3. Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens wendet die Türkei keine mengenmäßigen

Ausfuhrbeschränken an.

Sollte die Türkei beabsichtigen, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen auf Grundstoffe einzuführen,um die Entwicklung spezifischer Sektoren ihrer Wirtschaft zu fördern oder eine Verknappung dieser Warenzu vermeiden, so wird die Türkei vor Einführung dieser Maßnahme Konsultationen mit den EFTA-Staatenim Gemischten Ausschuß abhalten.

4. Alle diesbezüglichen Änderungen der türkischen Verpflichtungen gegenüber der EuropäischenGemeinschaft werden dem Gemischten Ausschuß mitgeteilt.

Ergänzung zu Anhang VIII

Die Liberalisierung bis zu 80 Prozent wurde durch die folgenden Verordnungen im TürkischenBundesgesetzblatt in Kraft gesetzt:

') Verweise auf das türkische Bundesgesetzblatt sind angeschlossen.

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3342 221. Stück — Ausgegeben am 16. Oktober 1992 — Nr. 650

ANHANG IX

Notifizierungsverfahren von Entwürfen technischerBestimmungen

Artikel 1Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende

Bedeutungen:a) „Technische Spezifikationen": eine in einem

Doument enthaltene technische Spezifika-tion, die die von einem Produkt geforderteEigenschaft festlegt, wie Qualität, Leistung,Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich derAnforderungen, die an das Produkt hinsicht-lich Terminologie, Symbolen, Versuchen undVersuchsmethoden, Verpackung, Kennzeich-nung oder Etikettierung gestellt werden.

b) „Technische Bestimmungen": technischeSpezifikationen, einschließlich der entspre-chenden administrativen Vorkehrungen, de-ren Einhaltung de jure oder de facto im Falleeiner Inverkehrbringung oder Verwendungim Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw.einem größeren Teil dieses Gebietes verpflich-tend ist, ausgenommen solche, die von lokalenBehörden festgelegt werden.

c) „Entwürfe technischer Bestimmungen": denText einer technischen Spezifikation ein-schließlich der administrativen Bestimmun-gen, die zu dem Zwecke formuliert wurden,diese einzuführen bzw. schlußendlich alstechnische Bestimmung einführen zu lassen,wobei sich der Text in einem Vorbereitungs-stadium befindet, in dem noch wesentlicheÄnderungen vorgenommen werden können.

d) „Produkt": alle Waren, die von diesemAbkommen erfaßt sind.

Artikel 21. Die Notifizierung:a) enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der

technischen Bestimmung in der Originalspra-che und in einer vollständigen Übersetzungoder einer Zusammenfassung in Englisch;

b) gibt an, ob der Entwurf der technischenBestimmung ident ist mit einer technischenSpezifikation auf dem betreffenden Gebiet,die von einem internationalen oder regionalenOrgan ausgearbeitet wurde oder von derarti-gen Spezifikationen abweicht; im Falle einesAbweichens von derartigen Spezifikationensind die Gründe für die Abweichung anzuge-ben;

c) führt Name und Adresse der nationalenBehörde an, die für weitere Informationenhinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;

d) beinhaltet das vorgesehene Datum des In-krafttretens.

2. Handelt es sich bei einem Entwurf einertechnischen Bestimmung nur um die Übertragungdes vollen Wortlautes einer internationalen oderEuropäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieserNorm.

Artikel 3

Die EFTA-Staaten und die Türkei können zumEntwurf einer technischen Bestimmung, der gemäßdieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, umweitere Informationen ersuchen.

Artikel 4

1. Der Informationsaustausch zwischen denEFTA-Staaten und der Türkei findet über dasEFTA-Sekretariat statt.

2. Im Wege des EFTA-Sekretariats können dieEFTA-Staaten und die Türkei zu den übermitteltenEntwürfen Stellungnahmen abgeben.

Artikel 5

Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationenbeträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts desTextes des Bestimmungsentwurfes durch dasEFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumeskann der Entwurf der technischen Bestimmungnicht angenommen werden.

Artikel 6

Eine weitere Notifikation zeigt an, in welchemAusmaß etwaige von den EFTA-Staaten und derTürkei eingegangenen Stellungnahmen berücksich-tigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungenim Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie dasDatum des Inkrafttretens der Bestimmung angege-ben.

Artikel 7

Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt je-doch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigenBehörden aus dringenden Gründen die sich auf den

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Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit,den Schutz der Gesundheit und des Lebens vonTieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind,technische bestimmungen in sehr kurzer Zeitauszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- odereinzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind.Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenenMaßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.

Artikel 8

Die EFTA-Staaten und die Türkei halten imRahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungenab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfah-rens zu gewährleisten.

ANHANG X

auf den in Artikel 18 Absatz 2 Bezug genommenwird

Beurteilungskriterien für die Anwendung vonArtikel 18

Die EFTA-Staaten und die Türkei stimmenüberein, daß die Anwendung von Artikel 18 vonfolgenden Kriterien geleitet wird:

a) Nur jene Maßnahmen können als staatlicheBeihilfen bewertet werden, die aus einemNettotransfer von staatlichen Mitteln an denEmpfänger mittels direkter Subventionenoder einem Entfall von Steuereinnahmenresultieren; Beihilfen die von Einrichtungengewährt werden, die von den Empfängern zurGänze finanziert werden, sind nicht staatlicheBeihilfen im Sinne von Artikel 18; bei derBeurteilung der Auswirkungen der staatlichenBeihilfe sind die kumulativen Auswirkungenaller dem Empfänger gewährten Beihilfsmaß-nahmen einzubeziehen.

b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allge-meinen nicht in den Anwendungsbereich desArtikels 18

i) Kredite und Darlehen aus öffentlichenHaushalten von öffentlich finanzierterInstitutionen, sofern die Zinsen undTilgungen mit den herrschenden Markt-bedingungen übereinstimmen;

ii) Von öffentlichen Haushalten oder öf-fentlich finanzierter Institutionen ge-währte Garantien, sofern die Prämien dielangfristigen Kosten des Systems decken;

iii) Kapitalzuführungen durch öffentlicheHaushalte oder von öffentlich finanzier-ter Institutionen, wenn vernünftigerweiseerwartet werden kann, daß der Ertragsolcher Investitionen zumindest denKosten der Staatsverschuldung ent-spricht;

iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlichSozialabgaben, die Bestandteil der allge-meinen Einkommenssteuernorm sind,

alle Unternehmen anspruchsberechtigtsind und einheitlich angewendet werden.

c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele fürBeihilfen, die normalerweise mit den Bestim-mungen von Artikel 18 vereinbar sind.

i) Beihilfen für Forschung, Entwicklungund Innovation, vorausgesetzt, daß sieoffensichtlich zu deren Stimulierunggedacht sind und auf vorwettbewerbli-chem Niveau liegen. Das vorwettbewerb-liche Niveau bedeutet angewandte For-schung unbd Entwicklung des erstenPrototyps; eine solche Beihilfe kann biszu 50 Prozent der Projektkosten, oderdurch Steuerermäßigungen mit gleicherWirkung gewährt werden; Grundlagen-forschung kann in einem höheren Maßegefördert werden; mit der Nähe einesProjektes zum Markt soll die Beihilfein-tensität abnehmen.

ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung,die an Branchen gewährt werden, dieÜberkapazität aufweisen, wenn dadurchein geordneter Abbau von Kapazitätenund der Beschäftigung zu sichergestelltwird; solche Maßnahmen sind zeitlichstreng zu begrenzen und sind von einemAnpassungsprogramm zu begleiten; beider Beurteilung von Problemen derÜberkapazität ist die internationale Lageund nicht nur jene des betreffendenLandes in Betracht zu ziehen;

iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförde-rung, wie nationale Wochen, Verkaufs-förderung sowie Messen und Ausstellun-gen, soweit solche Beihilfen nicht unter-nehmensspezifisch sind;

iv) Regionale Beihilfen in einem Ausmaß,das faire Wettbewerbsbedingungen nichtbeeinträchtigt; ihr Zweck muß sein, dieIndustrien regionaler Entwicklungsge-biete gleiche wirtschaftliche Bedingungenwie für Industrien in anderen Teilen desLandes zu schaffen und nicht dieKapazität von Branchen zu erhöhen, diebereits unter Kapazitätsproblemen lei-den; die Definition von regionalenEntwicklungsgebeiten einschließlich vonGebieten im industriellen Niedergang,liegt in der alleinigen Kompetenz derVertragsstaaten; die Vorlage von Statisti-ken kann verlangt werden, die dieBegründung für die Festlegung solcherGebiete detailliert nachweisen.

v) Beihilfen in Form von allgemeinenöffentlichen Dienstleistungen für Handelund Industrie zu Bedingungen, die nichtbestimmte Branchen und die Unterneh-men bevorzugen;

vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffungvon neuen Arbeitsplätzen, vorausgesetzt,

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daß diese sich nicht in Sektoren befinden,die unter Überkapazität leiden;

vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter demallgemeinen Grundsatz, daß das Verursa-cherprinzip beachtet wird; Investitionendie spezifisch für den Abbau vonUmweltverschmutzung vorgesehen sind,können bis zu 25 Prozent oder durchentsprechende Steuerbegünstigungen mitgleicher Wirkung gefördert werden; inAnbetracht unterschiedlicher QualitätenUmweltsnormen in anderen Ländern undderen möglicher Wirkung auf Handelund Wettbewerb, wird die Beihilfeinten-sität für bestimmte Branchen laufendgeprüft;

viii) Beihilfe an Klein- und Mittelbetriebe, umdie direkt mit der Größe der Unterneh-mung verbundene Nachteile auszuglei-chen, wobei darunter Unternehmungenverstanden werden, die nicht mehr als100 Personen beschäftigen und derenjährlicher Umsatz geringer als 10 Millio-nen ECU ist.

d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele fürBeihilfen, die normalerweise nicht mit Arti-kel 16 in Einklang stehen:

i) Beihilfe zur Verlustabdeckung von Un-ternehmungen, entweder direkt oderdurch Einnahmeverzicht öffentlicherHaushalte oder öffentlich finanzierterInstitutionen;

ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenndiese die gleiche Wirkung wie Beihilfenzur Verlustabdeckung haben;

iii) Produktionsbeihilfen in Problembran-chen, die unter strukturellen Überkapazi-täten leiden, oder an Unternehmungen inSchwierigkeiten, soferne diese nicht voneinem Anpassungsprogramm begleitetwerden und zeitlich streng begrenzt sind;

iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme aneine bestimmte Firma gewährt werden,soweit diese nicht ausschließlich dazudienen, Zeit für die Entwicklung vonlangfristigen Lösungen zu gewinnen undum akute soziale Probleme zu vermeiden.

v) Beihilfen, inklusive indirekte Steuern, dieim Inland erzeugte Waren begünstigtenund gleichartige Güter, aus einem ande-ren Vertragsstaate benachteiligen.

vi) Beihilfen für die Ausfuhr von Waren.

Anhang XI

auf den in Artikel 18 Absatz 4 Bezug genommenwird

Transparenz staatlicher Beihilfen

Die in Artikel 18 vorgesehenen Maßnahmen zurTransparenz werden, unter anderem, umfassen:

— Jahresberichte über den Gesamtbetrag unddie Verteilung der Beihilfen,

— die Notifizierung neuer Unterstützungssche-mata vor ihrer Einführung, und

— die Verpflichtung, auf Ersuchen Informatio-nen hinsichtlich bestehender Unterstützungs-schemata beizubringen.

Vereinbarungsniederschrift betreffend dasAbkommen zwischen den EFTA-Staaten und der

Türkei

1. Es besteht Einvernehmen, daß die Türkei inErfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber derEWG die EFTA-Staaten nicht diskriminieren wird,insbesondere betreffend Einfuhrzölle oder Abgabenmit gleicher Wirkung und Verfahren und Formali-täten, die dem Handel auferlegt werden. Die Türkeiinformiert den Gemischten Ausschuß über jedeÄnderung seiner Verpflichtungen gegenüber derEuropäischen Gemeinschaft in den Bereichen, diedurch dieses Abkommen erfaßt werden.

Die EFTA-Staaten und die Türkei erklären ihreBereitschaft, im gemeinsamen ausschuß Verbesse-rungen, die die EG in ihren Handelsbeziehungenmit der Türkei verwirklicht hat, zu erörtern, inHinblick auf die Prüfung von Verbesserungsmög-lichkeiten in den oben erwähnten Bereichen, die indie Freihandelszone eingeführt werden könnten.

2. Bei der Durchführung des Zollabbauplanes,der in Anhang III, auf den in Artikel 4 Abs. 2 Bezuggenommen wird, dargelegt ist, werden die positivenund negativen Trends der Liberalisierung durch dieEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft betreffendTextilien und Konfektionsbekleidung, die gegen-über der Türkei Quoten unterworfen sind, berück-sichtigt, und die Verpflichtungen der EFTA-Staatenfür diese Waren können, nach Konsultationen imGemischten Ausschuß, entsprechend angepaßtwerden.

In diesem Fall wird die Entwicklung des Handelsmit diesen Waren berücksichtigt werden. Sollte dieEWG ihre Einschränkungen vor dem 1. Jänner 1996vollkommen aufheben, wird diese Angelegenheitdem Gemischten Ausschuß in Hinblick auf dieMöglichkeit einer Beschleunigung des Abbaus vonZöllen übertragen.

3. Betreffend die Durchführung des Anhangs III,auf den in Artikel 4, Absatz 2, Bezug genommenwird, sind Österreich, Liechtenstein und dieSchweiz bereit, die folgenden Senkungen ihrerAusgangszölle vorzunehmen:

Österreich:Am Tage des Inkrafttretens des Abkommens . . 45%Am 1. Jänner 1994 15%Am 1. Jänner 1996 40%

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Liechtenstein und die Schweiz:Am Tage des Inkrafttretens des Abkommens . . 60%Am 1. Jänner 1996 40%

4. Waren, die den in Anhang IV genanntenEGKS und den EURATOM-Verträgen unterliegenund in einem EFTA-Land ihren Ursprung haben,unterliegen in der Türkei dem Zollabbau und denAbbau von sonstigen Abgaben mit gleicher Wirkungund der Aufhebung von mengenmäßigen Beschrän-kungen, sobald diese Waren in ein Abkommenzwischen der Türkei und der EWG aufgenommenwerden. Besondere Regelungen die auf diese Warenim Handel zwischen der Türkei und der EWGangewandt werden, werden auch gegenüber denEFTA-Staaten, mit der Ausnahme der Schweiz undLiechtensteins, nach Konsultationen im Gemeinsa-men Ausschuß angewendet. Die Modalitäten fürderen Anwendung und Durchführung werden imGemeinsamen Ausschuß entschieden.

5. Es besteht Einvernehmen, daß die EFTA-Staa-ten und die Türkei ihre Bemühungen zurAusbildung jener, die von der Anwendung des imProtokoll B niedergelegten vereinfachten Verfah-rens betreffend die Ausstellung, Kontrolle undPrüfung von Ursprungszeugnissen betroffen sind,eng koordinieren, um ihnen zu ermöglichen, dieBewilligung zur Verwendung dieses Verfahrens zuerlangen. Der Zeitpunkt und die Modalitäten derEinführung des vereinfachten Verfahrens wird nachBeratungen im Unterkomitee über Ursprungs- undZollangelegenheiten vereinbart.

6. Mit Bezug auf die Erläuternde Anmerkung 7des Anhanges I zum Protokoll B betreffend dieDefinition des Begriffes einer „Ursprungsware" undder Methoden verwaltungsmäßiger Zusammenar-beit hat die Türkei die EFTA-Staaten informiert,daß das Abkommen zur Durchführung desGATT-Artikels VII, dessen Vertragspartei die Tür-kei ist, in der Türkei am 12. Februar 1994

durchgeführt werden wird. Es besteht Einverneh-men, daß bis zu diesem Datum die Türkei„Zollwert" gemäß der Konvention über dieBewertung von Gütern zu Zollzwecken definierenwird.

7. Artikel 9 des Abkommens findet auf dieSchweiz und Liechtenstein betreffend Staatsmono-pole bei Salz und Schießpulver nur in dem MaßeAnwendung, indem diese Staaten entsprechendeVerpflichtungen gemäß dem Abkommen zwischenden EFTA-Staaten und deren Europäischen Wirt-schaftsgemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten übereinen Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen müs-sen.

Artikel 9 wird im Falle des österreichischenSalzmonopols und des isländischen Düngemittel-monopols spätestens ab dem 1. Jänner 1995Anwendung finden.

8. Die Parteien stimmen überein, auf Antrag jederPartei in Verhandlungen einzutreten, mit dem Ziel,eine Verbesserung der Bestimmungen dieses Ab-kommens betreffend geistige Eigentumsrechte,insbesonders im Lichte der Ergebnisse der Verhand-lungen zwischen der Türkei und der EG,herbeizuführen.

9. Unter Berücksichtigung der Entwicklungen inanderen internationalen Gremien und ihrer jeweili-gen Beziehungen mit der EWG sowie in Hinblickauf die wachsende Bedeutung von eng mit demWarenhandel in Beziehung stehenden Bereichen,besprechen die EFTA-Staaten und die Türkeiregelmäßig im Gemeinsamen Ausschuß Möglich-keiten, ihre Handelsbeziehungen auf die Gebieteder direkten Auslandsinvestitionen und des Handelsmit Dienstleistungen auszudehnen. Die Parteiennotifizieren einander unverzüglich Vorschläge aufdiesen Gebieten, insbesondere solche in ihrenBeziehungen mit der EWG.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikations-urkunde wurde am 13. August 1992 bei der Schwedischen Regierung hinterlegt; das Abkommen tritt gemäßseinem Art. 34 Abs. 3 für Österreich mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

Vranitzky

6 5 1 . Verordnung des Bundesministers fürFinanzen über die vom Integrations-Durchfüh-rungsgesetz erfaßten Abkommen (15. IDG-

Verordnung — 15. IDG-V)

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 319/1992 wird verordnet:

§ 1. Der in § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durch-führungsgesetzes 1988 beschriebene Begriff „Inte-grationsabkommen" erfaßt neben dem Abkommen(EGKS) folgende Abkommen in der jeweilsgeltenden Fassung:

1. das am 4. Jänner 1960 in Stockholm unter-zeichnete Übereinkommen zur Errichtung derEuropäischen Freihandelsassoziation (EFTA),BGBl. Nr. 100/1960;

2. das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneteAbkommen zwischen der Republik Österreichund der Europäischen Wirtschaftsgemein-schaft (EWG), BGBl. Nr. 466/1972;

3. das am 10. Dezember 1991 in Genf unter-zeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei, BGBl. Nr. 650/1992.

§2. Die 13. IDG-Verordnung, BGBl.Nr. 320/1992, tritt außer Kraft.

Lacina

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