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§ VBE Crashkurs Schul- und Beamtenrecht Anja Piontek, Alfred Vater, Bernadette Behr und Walter Beyer Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014 zusammengestellt von: Anja Piontek (Lehrerin und Mitglied im HPR Stuttgart und ÖPR Biberach) Alfred Vater (Lehrer, Mitglied im BPR Tübingen und ÖPR Albstadt) Bernadette Behr (Rektorin und Mitglied im ÖPR Markdorf) Walter Beyer (Rektor und Mitglied im BPR Tübingen) 21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

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Page 1: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

§ VBE Crashkurs Schul- und Beamtenrecht Anja Piontek, Alfred Vater, Bernadette Behr und Walter Beyer

Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

zusammengestellt von:

Anja Piontek (Lehrerin und Mitglied im HPR Stuttgart und ÖPR Biberach)

Alfred Vater (Lehrer, Mitglied im BPR Tübingen und ÖPR Albstadt)

Bernadette Behr (Rektorin und Mitglied im ÖPR Markdorf)

Walter Beyer (Rektor und Mitglied im BPR Tübingen)

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

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So nicht!

Page 3: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Inhalte des Nachmittags Begrüßung und Vorstellung

Warming-up

Tipps für die Prüfung

Crashkurs

P A U S E (ca. 15.30 Uhr-15-50 Uhr)

Prüfungssimulation

Abschluss (handout/Zielscheibe)

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Page 4: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Warming-up Recht oder Unrecht?

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Page 5: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Prüfungstipps

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Page 6: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Bewertungsmaßstab Note 4: Fakten mit Mängeln

Note 3: Fakten

Note 2: Fakten mit Beispielen/Begründung

Note 1: Fakten mit Beispielen und Begründung/Zusammenhänge/eigene Gedanken

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Page 7: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Crashkurs

Auf geht‘s,

zum Sprint durch das Schul- und Beamtenrecht!

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Page 8: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Rechtsstrukturen

ZIVILRECHT

Regelt Angelegenheiten zwischen gleichberechtigten Bürgern.

ÖFFENTLICHES RECHT

Gilt für die Tätigkeit staatlicher Organe. Z.B.

- Beamtenrecht mit Disziplinarrecht

- Strafrecht

- Schulrecht

- …

§ 38.6. SchG: Die Lehrkräfte tragen im Rahmen der in GG, LV und §1 SchG niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der SchülerInnen.

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Page 9: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Hierarchie der Rechtsnormen GG

• Grundgesetz Grundnormen die rechtlich über allem stehen, z.B. Art. 6 Ehe und Familie, Elternrechte- und pflichten,

Art. 7 Schulwesen unter Aufsicht des Staates

LV • Landesverfassung Baden-Württemberg Grundnormen die übergeordnet sind, z.B. Art. 11

Chancengleichheit, Art. 12 Erziehungsziele

SchG • Gesetze wie das Schulgesetz oder das LBG werden vom Parlament beschlossen.

VO • Rechtsverordnungen haben Gesetzescharakter im materiellen Sinne und werden von Ministerien oder der

Landesregierung erlassen. Voraussetzung: Gesetzliche Ermächtigung. Z.B. UrlaubsVO, BeihilfeVO

VV • Verwaltungsvorschriften Allgemeine dienstl. Anweisung, welche die übergeordnete den nachgeordneten

Behörden erteilt. Z. B KM. Benötigen keine parlamentarische Legitimation.

• Erlasse Einzelfallregelungen von Behörden. Weisung von höherer an niedere Behörde. Z.B. KM, RP oder SSA.

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Gesetz hat immer Vorrang!

Art. 31 GG „Bundesrecht bricht Landesrecht“ trifft nicht immer zu! Schulrecht ist Ländersache = Kulturhoheit der Länder.

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Die Aufsichtspflicht Rechtliche Grundlage: Zielrichtungen: Wer hat die Pflicht in der Schule?

-> GG Art. 6 (2): Pflege und Erziehung der Kinder sind Recht und Pflicht der Eltern.

-> Schutz der Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der SuS

-> Schulleiter: hat (gem. § 41 SchG) v. a. Organisationspflicht, also Erstellung Aufsichtsplan und dessen Sicherstellung

-> GG Art. 7 (1): Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

-> Schutz des Eigentums der SuS bzw. ihrer Eltern (z.B. Schulsachen, Kleidungsstücke)

-> Schulleiter hat auch Verkehrssicherungspflicht, d.h. er muss darauf achten, dass vom Schulgelände und Schulgebäude keine Gefahren ausgehen.

=> SchG greift in elterl. Sorgerecht ein:

-> Schutz Dritter vor schädigenden Handlungen durch SuS

-> Lehrer

-> allg. Schulpflicht (SchG § 72) -> Schutz der Einrichtungen des Schulträgers vor Beschädigung und Zerstörung

-> Achtung: Begleitpersonen bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen oder eingeteilte SuS entbinden die Lehrkraft nicht von der Verantwortung

D.h.: Die „Personensorge“ der Eltern wird an die Schule übertragen.

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Page 11: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Bereiche der Aufsichtspflicht

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Während des Unterrichts (z.B. Disziplin, sachgemäßer Umgang mit gefährlichen Geräten wie Schere, Nadeln, Zirkel; vorbeugende Maßnahmen bei Fächern mit erhöhter Unfallgefahr, wie Sport, Technik, Chemie)

Pausen: große Pause ->SuS sind dauernd zu beaufsichtigen; kleine Pause ->Stichproben

vor und nach dem Unterricht: ist im Aufsichtsplan geregelt

Hohlstunden: Stichproben ->SuS müssen sich beaufsichtigt fühlen (wenn SuS das Schulgelände ohne Erlaubnis verlassen, erlischt der Versicherungsschutz)

Unterrichtswege: Belehrung (mit Tagebucheintrag !) erforderlich

außerunterrichtliche Veranstaltungen: die gesamte Zeit

Page 12: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Maßnahmen der Aufsichtspflicht

vorher Belehrungen durchführen und diese im Tagebuch dokumentieren

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klare Verhaltensregeln aufstellen, Gebote und Verbote

auf Gefahrenquellen hinweisen

konsequente Kontrolle, Warnungen, etc.

Anpassung der Maßnahmen an: Alter und Reife der SuS, Einsicht und Verantwortungsbewusstsein, Klassengröße, Disziplin der Klasse, örtliche Gegebenheiten, Erstsituation

Page 13: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Merke

Alter, Reife, Situation

Aufsichtsführung ist durch folgende Grundprinzipien erfüllt: 1) vorausschauende Umsichtigkeit (vorausschauend Gefahrenquellen erkennen, entsprechend reagieren; klare Verhaltensregeln) 2) ununterbrochene Beständigkeit (SuS müssen sich [nach Alter, Reife, Situation] beaufsichtigt fühlen) 3) kontrollierende Nachdrücklichkeit (Kontrollen, z.B. durch nachzählen, Stichproben und Einfordern von Abmachungen)

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Page 14: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Rechtliche Folgen bei Verletzung der Aufsichtspflicht

Bei schuldhafter Aufsichtspflichtverletzung unterscheidet man folgende Stufen:

- fahrlässig (-> gebotene und notwendige Sorgfalt bleibt außer Acht, Voraussehbarkeit, Hinwegsetzen über Vorschriften)

- grob fahrlässig (-> Sorgfaltspflicht in schwerem Maße vernachlässigt)

- vorsätzlich (-> wenn Dienstpflichten bewusst verletzt werden)

Diese können auf 3 Verfahrensebenen verfolgt werden:

1) zivilrechtlich (Schadensersatz): -> Dienstherr haftet gem. Art. 34 GG; er kann L regresspflichtig machen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 2) strafrechtlich: -> z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung 3) disziplinarrechtlich: -> Dienstvergehen; Dienstvorgesetzter (Präsident des RP): Einzelfallentscheidung, Disziplinarmaßnahmen, wie z.B. Abmahnung und Akteneintrag, Gehaltskürzung, Aberkennung des Beamtenstatus Hinweis: Die Versicherung der Lehrperson erfolgt für VBE-Mitglieder im Bereich 1 durch eine VBE-Dienst- bzw. VBE-Berufshaftpflichtversicherung, in den Bereichen 2 und 3 durch die VBE-Rechtsschutzversicherung.

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Gesetzliche Schülerunfallversicherung (seit 1971)

-> gilt für alle SuS (u. a. Personen, die in Schul-, Aus- und Fortbildungsverhältnissen stehen) und ist somit beitragsfrei -> Kosten trägt Land und Gemeinde (Schadensabwicklung durch Unfallkasse Baden-Württemberg, Abk.: UKBW) -> die Unfallversicherung schützt: - den Weg zur/von der Schule, sowie alle schulischen Veranstaltungen (also Unterricht, aber auch außerunterrichtliche Veranstaltungen, wie z.B. Schullandheimaufenthalte, SMV-Veranstaltungen die von der Schulleitung als Schulveranstaltung anerkannt wurden) -> ersetzt werden nur Schäden die mit einem Körperschaden in Zusammenhang stehen -> Sachschäden und Haftpflichtfälle können von der freiwilligen Schüler-Zusatzversicherung abgedeckt werden (müssen am Schuljahresanfang selbst bezahlt werden)

-> Zusammenhang zum Thema Aufsicht: Leistungen werden ohne schuldhafte Pflichtverletzung als Ursache des Unfalls erbracht

-> Schülerunfälle müssen von der Schule innerhalb von 3 Tagen dem Versicherungsträger gemeldet werden (Vordruck verwenden)

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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen § 90 SchG

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Abs.1: ....dienen der Verwirklichung des Erziehungs-und Bildungsauftrags der Schule

Abs.2: ....kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen.....

Abs.3-9: schildern die einzelnen E&O

Pädagogische Maßnahmen

Pädagogische Maßnahmen auf der Grundlage der Erziehungsziele benötigen keine eigenständige gesetzliche Regelung. Sie sind immer die ersten Maßnahmen bei auftretenden Problemen.

Beispiele:

Pädagogisches Gespräch, Ermahnung, Tadel, Veränderung der Sitzordnung, zusätzliche Arbeit (Strafarbeit), Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers

Page 17: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

§ 90 S E M I N A R H E L F E R 7 , S E I T E 3 4 B I S 3 7

* ) K A N N M I T D E R A N D R O H U N G D E S Z E I T W E I L I G E N A U S S C H L U S S E S V E R B U N D E N W E R D E N .

* * ) K A N N M I T D E R A N D R O H U N G D E S A U S S C H L U S S E S A U S D E R S C H U L E V E R B U N D E N W E R D E N .

* * * ) V O R D E M A U S S C H L U S S A U S D E R S C H U L E I S T A U F W U N S C H D E S S C H Ü L E R S B Z W . D E R E R Z I E H U N G S B E R E C H T I G T E N D I E S C H U L K O N F E R E N Z A N Z U H Ö R E N . N A C H D E M A U S S C H L U S S A U S D E R S C H U L E K A N N E I N E N E U A U F N E H M E N D E S C H U L E D I E A U F N A H M E V O N E I N E R V E R E I N B A R U N G Ü B E R V E R H A L T E N S Ä N D E R U N G E N D E S S C H Ü L E R S A B H Ä N G I G M A C H E N U N D E I N E P R O B E Z E I T B I S Z U 6 M O N A T E N F E S T S E T Z E N , Ü B E R D E R E N B E S T E H E N D E R S C H U L L E I T E R E N T S C H E I D E T .

D I E M A ß N A H M E N N R . 4 B I S N R . 1 1 S I N D N U R A N Z U W E N D E N B E I S C H W E R E M O D E R W I E D E R H O L T E M F E H L V E R H A L T E N .

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Wer ist zuständig? Für was?

Klassenlehrer 1. Nachsitzen bis zu 2 Stunden

Schulleiter 2. Nachsitzen bis zu 4 Unterrichtsstunden *) 3. Überweisung in eine Parallelklasse *) 4. Androhung des zeitweiligen Schulausschlusses 5. Ausschluss vom Unterricht bis zu 5 Unterrichtstagen

Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz bzw. Jahrgangsstufenkonferenz

7. Ausschluss vom Unterricht bis zu 4 Wochen **) 8. Androhung des Ausschlusses aus der Schule 9. Ausschluss aus der Schule ***)

Regierungspräsidium

10. Ausschluss aus der Schule für alle Schulen des Schulortes, des Landkreises, oder RP-Bezirks

Kultusministerium

11. Ausschluss aus der Schule für alle Schulen des Landes außer der für den Schüler geeigneten Sonderschule

Page 18: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Formelle Maßnahmen auf der Grundlage des § 90, SchG

Hierbei handelt es sich um Verwaltungsakte, da in den Rechtsstatus des Schülers eingegriffen wird! Allerdings ist Kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfallen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten!

Jede Art der körperlichen Züchtigung ist untersagt!

Beim Nachsitzen genügt die Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter/die Klassenlehrerin dem Schüler (den Erziehungsberechtigten) Gelegenheit zur Anhörung.

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Leistungsmessung und Notengebung siehe Seminarhelfer 7 (S. 23 bis 30)

1. Rechtsgrundlage für die Leistungsfeststellung:

Konferenzbeschlüsse

Fachkonferenz

Gesamtlehrerkonferenz (können weitere Regelungen im Rahmen

der Notenverordnung beschließen)

Rechtsverordnung

Versetzungsordnung

Verordnung über die Notengebung

2. Allgemein:

orientiert sich Notengebung an

Bildungsplan

Schulart

Individueller Situation des Schülers

Individuelle Situation der Klasse

Beurteilungsspielraum des Lehrers. (z.B. Anzahl der schriftl. Arbeiten, Notenskala) Päd. Freiheit ja, aber alle Noten

müssen überprüfbar sein (mit Datum dokumentiert)!

Page 20: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

3. Funktion:

Berechtigung-, Zuteilungs-, Selektionsfunktion

Sozialisierungsfunktion

Rückmeldefunktion

Informationsfunktion

Anreizfunktion

Noten dürfen keine

Disziplinierungsmaßnahme sein!

Hierfür: Verhaltens-/ Mitarbeitsnote.

Page 21: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

4. Bildung der Note:

Päd.-fachl. Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten

Leistungen.

Es kann zu Abweichungen der errechneten Note kommen, wenn ein Grund besteht,

aber das Prinzip der Gleichbehandlung muss gewahrt sein.

5. Wer?

Leistung: Fachlehrer

Verhalten / Mitarbeit: Klassenkonferenz

6. Notentransparenz:

§7 Notenverordnung

Gewichtung: Bekanntgabe zu Beginn des Unterrichts!

Allg. Kriterien (Notenskala/ Erwartungshorizont): Bekanntgabe nur auf Nachfrage!

Leistungsstand: Bekanntgabe auf Nachfrage zu jedem Zeitpunkt!

Page 22: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

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7. Säumnis bei der Leistungsfeststellung:

Entschuldigtes Säumnis: bei Nachtermin: gleichwertige Arbeit,

vergleichbare Bedingungen, auf Ankündigung kann verzichtet werden.

Unentschuldigtes Säumnis: L. muss die Note „ungenügend" erteilen:

Schulbesuchsverordnung, Notenverordnung

8. Täuschung oder Täuschungsversuch:

Notenverordung: Möglichkeit eines abgestuften Verfahrens:

Wie üblich bewerten

Notenabzug, wenn Täuschung auf einen Teil der Arbeit beschränkt

Neuanfertigung

Schwere oder wiederholte Täuschung: Note ungenügend

Grundsatz der Verhältnismäßigkeitl

Täuschung muss nachgewiesen sein, wenn der Anschein besteht muss

der Schüler das Gegenteil beweisen.

Gruppentäuschung:

Nur die durch Täuschung verfälschte Arbeit darf sanktioniert werden!

Page 23: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Bewertung von Gruppenarbeiten: keine Kollektivnote

9. Hausaufgaben:

Notenverordnung §10:

Wg. Chancengleichheit sind HA so zu stellen, dass S. sie selbständig erledigen

können.

GLK kann mit Zustimmung von Schulkonferenz Vorgaben zu HA machen

Page 24: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Klassenarbeiten

Zweck:

Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und des einzelnen Schülers,

Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen;

Ansetzung:

i.d.R. nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, d.h. nach Phasen der Erarbeitung, Vertiefung,

Übung und Anwendung

Wiederholungsarbeiten

Zweck:

Aufschluss über Unterrichtserfolg der vorangegangenen Unterrichtsstunden einer Klasse und

des einzelnen Schülers,

Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen,

Nachweis der erfolgreichen Bewältigung von Hausaufgaben;

Page 25: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Anzahl der Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten

Klasse 1 / 2:

Keine Regelungen

Klasse 3 / 4:

Mindestzahl von 10 schriftlichen Arbeiten je Schuljahr, davon 5 Aufsätze, im Fach Deutsch

Mindestzahl von 8 schriftlichen Arbeiten je Schuljahr in Mathematik

schriftliche Übungs- und Wiederholungsarbeiten über den zuletzt behandelten Unterrichtsstoff sind

zur Sicherung der Notengebung in allen Fächern/Fächerverbünden, ausgenommen Fremdsprache,

möglich;

Im 3. Schuljahr wird in den Fächern D und M eine zentrale Diagnosearbeiten gestellt, die nicht

benotet wird.

Im 2. Schulhalbjahr der Kl. 2 und im 1. Schulhalbjahr

der Klasse 4 wird im Fächerverbund MNK eine Projektpräsentation durchgeführt.

Sonstiges:

a) Verteilung der schriftlichen Arbeiten auf das

ganze Schuljahr;

b) nur 1 schriftliche Arbeit pro Tag

Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten in der GS

Page 26: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten in der HS

Anzahl der Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten

Klasse 5 – 9:

Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten, darunter 1 Nachschrift

Mathematik und Englisch: Anfertigung häufiger verschiedenartiger und weniger umfangreicher schriftl.

Arbeiten (sollen);

übrige Fächer: höchstens 4 schriftl. Arbeiten je Schuljahr.

In den Klassen 5-8 werden insgesamt 2 Projektpräsentationen, darunter eine aus dem naturwiss.-

techn. Bereich durchgeführt, die je einer Klassenarbeit gleichwertig sind.

In Kl. 6 werden unbeschadet (zusätzlich) obiger Aussagen zwei Klassenarbeiten (Vergleichsarbeiten) in

2 der Fächer D, M u. E angefertigt, bei denen der Termin, die Aufgaben und die Bewertungsmaßstäbe

landeseinheitlich vom MKS vorgegeben sind.

Klasse 10:

Deutsch: mindestens 5 Klassenarbeiten; darunter mindestens 3 Aufsätze je Schuljahr

Mathematik, Englisch : mindestens 5 Klassenarbeiten je Schuljahr;

übrige Fächer: höchstens 4 schriftl. Arbeiten je Schuljahr

Sonstiges:

a) gleichmäßige Verteilung auf das ganze Schuljahr, pro Tag höchstens eine Klassenarbeit,

b) keine schriftliche Arbeit vor Rückgabe und Besprechung der vorangegangenen Arbeit,

c) keine schriftliche Arbeit im gleichen Fach am Tag der Rückgabe der vorangegangenen Arbeit

d) Klassenarbeiten werden i.d.R. angekündigt

Page 27: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten in der RS

Anzahl der Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten

In den Kernfächern im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten,

Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten, darunter 1 Nachschrift;

in den Fächern Technik sowie Mensch und Umwelt können zwei Klassenarbeiten durch fachpraktische

Arbeiten, darunter auch Jahresarbeiten, ersetzt werden.

In den Nicht-Kernfächern, in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, dürfen höchstens vier

schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden.

zusätzlich in den Klassen 6 und 8:

zentrale Vergleichsarbeiten insgesamt 3/2 Arbeiten, vom MKS gewählt aus zwei Kernfächern und einem

Nicht-Kernfach (Auswahl kann vom MKS auf GLK delegiert werden)

„gleichwertige Leistung“ (Referat, Projekt, Freiarbeit...) kann zusätzlich in Klasse 5 bis 7 nach

Entscheidung des Fachlehrers, muss zusätzlich in Klasse 8 und 9 in einem Kernfach oder Nicht-Kernfach

nach Wahl des Schülers verlangt werden

Klasse 10, 1. Schulhalbjahr: EuroKomPrüfung (ist eine „gleichwertige Leistung“) in der ersten

Fremdsprache; sie zählt wie zwei Klassenarbeiten, ersetzt diese aber nicht. Die Prüfung muss zusätzlich

durchgeführt werden.

Page 28: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Aufnahmeverfahren auf eine auf die Grundschule aufbauende Schulart

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Eltern treffen eigenverantwortlich auf der Grundlage der unverbindlichen Grundschulempfehlung die Entscheidung über die weiterführende Schule für ihr Kind .

Page 29: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

- Bis ….. Infoveranstaltung der GS für Erziehungsberechtigte Kl. 4 - Bis ….. Informations- und Beratungsgespräch der Lehrer mit betr. Eltern - Bis ….. Klassenkonferenzen zur Grundschulempfehlung – Entscheidung - Bis ….. Ausgabe unverb. Grundschulempfehlung mit Halbjahresinformation - Geg. bis .. Rückmeldung (Formular) Inanspruchnahme Beratungsverfahren - Am…(… Ersatztermin) Anmeldung (Formular) an weiterführender Schule Eine freiwillige Wiederholung* von Klasse 4 ist in der Regel zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. *Schriftlicher Antrag/Formular Beratung durch die Beratungslehrkraft Ergänzt die Sichtweise auf das Kind. Auf Wunsch Durchführung eines Begabungstests mit anschließendem Auswertungsgespräch. Schweigepflicht gegenüber der Schule!

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Page 30: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Anmeldung weiterführende Schule

Die Grundschulempfehlung muss nicht vorgelegt werden. Ausnahmen: Bilinguale Züge, Hochbegabtenzug, Privatschule

Die Grundschule gibt keine Unterlagen und Auskünfte zum Kind weiter.

Es gibt keine Garantie für die Aufnahme an der gewünschten Schule. Der Anspruch auf die Schulart ist rechtsverbindlich, eine Abweisung bei Vollbelegung ist möglich.

Hilfskriterien: Geschwisterkind, Schulweg, Nahverkehrsanbindung.

Eine schriftliche Rückmeldung der Eltern zur Schulwahl an die Grundschule ist nicht erforderlich.

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Page 31: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Die Grundschulempfehlung als qualifizierte Elternberatung

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Page 32: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Multilaterale Versetzungsordnung Die Multilaterale Versetzungsordnung regelt die Übergänge zwischen den Schularten

Grundlage Art. 11 LV: Eine der Begabung entsprechende Ausbildung und Erziehung muss gewährleistet sein = Bei Änderung der Leistung Durchlässigkeit des Schulwesens.

- Bildungsempfehlungen werden von der Klassenkonferenz unter Vorsitz des SL ausgesprochen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des SL.

- Schulen stehen in gegenseitiger Beratung.

- Eltern sind in Entscheidungen einzubeziehen.

- Pädagogische Aspekte finden Berücksichtigung.

- Besondere Situation für GMS!

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Page 33: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Klasse 6-8 zum Schulhalbjahr auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. Klasse 5-9 zum Schuljahresende auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl.

Page 34: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Klasse 6-8 zum Schulhalbjahr auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. Klasse 5-9 zum Schuljahresende auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl.

Page 35: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Klasse 6-9 zum Schulhalbjahr auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. Klasse 5-10 zum Schuljahresende auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl. In Klasse 10 RS nach Klasse 10 Gym

Page 36: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Von der RS zur HS/WRS Klasse 5 und 6

Übergang in die nächsthöhere Klasse mit Bildungsempfehlung der RS.

Klasse 5 bis 7Klasse 6-8 zum Schulhalbjahr auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl.

Klasse 5-9 zum Schuljahresende auch Wechsel in nächstniedrigere Klasse mgl.

Übergang jederzeit in entsprechende Klasse. In nächsthöhere Klasse bei Erfüllung der Bildungsanforderungen oder Prüfung.

Klasse 5 bis 8

Wird Schüler in der RS versetzt , ist Wechsel in nächsthöhere Klasse WRS mgl.

Ansonsten Wechsel in entspr. Klasse.

Übergang zum SJ-Ende in entspr. Klasse = freiw. Wdh.

Sonderregelung Klasse 9!

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Page 37: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Vom Gym. zur RS Klasse 5 bis 8

Versetzung nach Versetzungsordnung der RS zum HJ oder SJ

Klasse 5 und 6

Übergang in nächsthöhere Klasse mit Bildungsempfehlung Gymn.

Klasse 7 und 8

Übergang in nächsthöhere Klasse nach gem. Beratung Gym – RS

Übergang zum SJ-Ende in entspr. Klasse=freiw. Wdh.

Ist in Kl. 10 Versetzung erfüllt, ist Wechsel nach Klasse 10 mgl.

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Page 38: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Vom Gym. zu HS/WRS Klasse 5 bis 7

Übergang zum HJ und SJ in entspr. Klasse. In nächsthöhere Klasse nur, wenn Anforderungen er-

füllt. WRS-Prüfung mgl.

Klasse 5 und 6

Übergang in nächsthöhere Klasse mit Bildungsempfehlung Gymn.

Klasse 7

Übergang in nächsthöhere Klasse nach gem. Beratung Gym – WRS

Wird Schüler am Gym versetzt , ist Wechsel in nächsthöhere Klasse WRS mgl.

Ansonsten Wechsel in entspr. Klasse.

Übergang zum SJ-Ende in entspr. Klasse = freiw. Wdh.

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Page 39: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Schulpflicht-Schulbesuchsverordnung Seminarhelfer 7 (S.14 bis 15)

1. rechtl. Grundlage:

GG Art, 6 / LV Art. 14 / SchG §72 Pflichtschulen: GS, HS, BS

2. Beginn:

Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zum 30.9.

auf Antrag kann ein Kind auch früher eingeschult oder ein Jahr zurückgestellt werden. Schulleiter entscheidet.

3. Dauer:

4 Jahre GS, 5 Jahre aufbauende Schulart, 3 Jahre Berufsschule (kann durch 1 Jahr Vollzeitschule ersetzt werden z.B. BEJ, BVJ) bis zum 18. Lebensjahr

4. Beendigung

nach 10 J. ohne Abschluss, nach 9 J. auf Antrag mit sinnvoller Förderung, BS-Pflicht endet, wenn der S 18 ist, Abschluss einer Ausbildung, Beendigung des BVJ

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Page 40: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Konferenzen

Welche gibt es? Was sind deren Aufgaben? Wie oft tagen sie? Wer hat den Vorsitz?

-> Übersicht, S. 12, Seminarhelfer 7

Achtung mittlerweile Änderung des Schulgesetzes hinsichtlich der Zusammensetzung der Schulkonferenz (davor entschied bei Stimmgleichheit die Stimme des Schulleiters)!

Beachte: Der Verbindungslehrer nimmt an der Schulkonferenz teil, wenn allgemeine Angelegenheiten der SMV auf der Tagesordnung stehen, aber nur mit beratender Stimme; Vertreter der SuS erst

ab Klasse 7.

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Page 41: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2014

© Seebacher VBE Südbaden 2013

Konkrete Aufgaben der Gesamtlehrerkonferenz:

Allgemeine Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der

Schule

Fragen der Lehrerfortbildung sowie Maßnahmen die die

Zusammenarbeit fördern und der gegenseitigen Unterstützung

der Lehrer dienen

Erlass der Schul- Haus- und Pausenordnung

Allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben

Empfehlungen für einheitliche Maßstäbe bei Notengebung und

Versetzung

Einheitliche Durchführung von Rechts- u.

Verwaltungsvorschriften

Verwendung der Haushaltsmittel

Stellungnahmen gegenüber dem Schulträger (Ausstattung,

Einrichtung, Baumaßnahmen)

Allgemeine Empfehlung zur Lehrauftragsverteilung,

Stundenplangestaltung

Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung besonderer

Schulveranstaltungen

Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung

außerunterrichtlicher Veranstaltungen

Wahl der Vertreter in die Schulkonferenz

Geschäftsordnungen für Lehrerkonferenzen an der Schule

Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem

Schulträger, den Kirchen, den Berufsausbildungsstätten sowie

sonstigen Institutionen

Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

sonstige Angelegenheiten, die der GLK auf Grund von Rechts-

oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind

Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der

Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener

Curricula im Rahmen der Bildungspläne

Page 42: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2014

© Seebacher VBE Südbaden 2013

Konkrete Aufgaben der Klassenkonferenz:

Zusammenwirken der Lehrer der Klasse

Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten

im Rahmen der Grundsätze der GLK

Gegenseitige Information über den Leistungsstand der

Schüler

Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, soweit die

Klassenkonferenz hierfür zuständig ist

Förderung der SMV der Klasse

Zuweisung von Schülern zu differenziert angebotenen

Unterrichtsveranstaltungen

Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen im

Rahmen der Grundsätze der GLK

Förderung der Zusammenarbeit mit den Erziehungs-

berechtigten im Rahmen der Klassenpflegschaft

sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz auf

Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

übertragen sind

Page 43: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2014

© Seebacher VBE Südbaden 2013

Konkrete Aufgaben der Fachkonferenz:

methodische und didaktische Fragen

Verwendung von Lehr- und Lernmitteln im betreffenden

Fach

Vorschläge für die Fortbildung der Lehrer

fachspezifische Fragen der Notengebung

Beratung über die Verwirklichung der Lehr- und

Bildungspläne

Abstimmung der Stoffverteilungspläne im konkreten Fach

Zusammenarbeit mit sich ergänzenden Fächern

Vorschläge für die Einrichtung von

Arbeitsgemeinschaften und sonstigen freiwilligen

Unterrichtsangeboten

Beratung des Schulleiters und der GLK über die

Anforderung und Verteilung von Haushaltsmitteln sowie

für die Ausstattung und Einrichtung der Schule

sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz auf

Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

übertragen sind

Page 44: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2014

© Seebacher VBE Südbaden 2013

Konkrete Aufgaben der Jahrgangsstufenkonferenz:

Zusammenwirken der Lehrer in der Jahrgangsstufe

Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten

im Rahmen der Grundsätze der GLK

Gegenseitige Information über den Leistungsstand der

Schüler

Förderung der SMV in der Jahrgangsstufe

Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen im

Rahmen der Grundsätze der GLK

Förderung der Zusammenarbeit mit den Erziehungs-

berechtigten

sonstige Angelegenheiten, die der

Jahrgangsstufenkonferenz auf Grund von Rechts- und

Verwaltungsvorschriften übertragen sind

Page 45: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Für alle Lehrerkonferenzen gilt entsprechend der Konferenzordnung:

-> Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung ein.

-> Eine Konferenz muss innerhalb von 7 Unterrichtstagen einberufen werden, wenn 1/4 der Stimmberechtigten dies

verlangt.

-> Einladung 6 Unterrichtstage vor der Konferenz

-> Beschlüsse können gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten (Teilnahmepflichtigen)

anwesend ist.

-> Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

-> In keiner Lehrerkonferenz können personale oder soziale Angelegenheiten der Lehrer erörtert werden.

-> Gefasste Beschlüsse sind für Schulleitung alle Lehrkräfte bindend. Bei schulrechtlichen Bedenken der Schulleitung, die nicht ausgeräumt werden können, ist eine Entscheidung der Schulaufsicht herbeizuführen.

-> Über die Konferenz ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das

Protokoll ist zu den Schulakten zu nehmen.

-> Konferenzen sind i.d.R. außerhalb der Unterrichtszeit der Schüler abzuhalten.

-> Alle Konferenzen sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

Page 46: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Aufgaben der Schulkonferenz Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken aller an der Schule Beteiligten zu fördern, bei Meinungs-verschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und ggf. zu beschließen.

Rechte der Schulkonferenz: 1) Entscheidungsrechte, z. B. bei der Vereinbarung von Schulpartnerschaften oder der Entscheidung des Unterrichts einer 5 oder 6 Tage-Woche… 2) Einverständnis erforderlich z. B. beim Erlass einer Schul- und Hausordnung, oder bei Beschlüssen zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben… 3) Anhörung erforderlich, z. B. zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz bei allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule… 4) Die Schulkonferenz darf bei der Besetzung der Schulleitungsstelle mitwirken (§ 40 SchG) …

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Page 47: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Schule Schulkonferenz

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Schule Schulkonferenz (aus Gründen der einfacheren Darstellung überall männl. Form, die weibliche ist dabei stets inbegriffen)

Zahl der Lehrkräfte (Schulleiter und Lehrkräfte mit mindestens ½ Lehrauftrag)

(Schulen ohne Schülerrat)

(Schulen ohne Elternbeirat)

(Schulen mit Schülerrat und

Elternbeirat)

2 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Lehrer 1 Eltern

1 Schulleiter 1 Schülersprecher 1 Lehrer 1 Schüler

1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Schülersprecher 1 Lehrer 1 Schüler, 1 Eltern

3-6 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 2 Lehrer 2 Eltern

1 Schulleiter 1 Schülersprecher 2 Lehrer 2 Schüler

1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Schülersprecher 1 Lehrer 1 Schüler, 1 Eltern

7-13 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 3 Lehrer 3 Eltern

1 Schulleiter 1 Schülersprecher 3 Lehrer 3 Schüler

1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Schülersprecher 2 Lehrer 2 Schüler, 2 Eltern

14 und mehr 1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 5 Lehrer 5 Eltern

1 Schulleiter 1 Schülersprecher 5 Lehrer 5 Schüler

1 Schulleiter 1 Elternbeiratsvorsitzender 1 Schülersprecher 3 Lehrer 3 Schüler, 3 Eltern

Page 48: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Die Schülermitverantwortung - SMV

1. rechtl. Grundlage: -> Mitwirkung im Schulleben (Demokratieprinzip), -> SchG § 62-70 -> SMV ist nicht rechtsfähig 2. Aufgaben: • Interessen der Schüler vertreten 3. Rechte • Anhörungsrecht • Beschwerderecht • Vermittlungsrecht 3. Organisation Klassenschülerversammlung wählt Klassensprecher in den Schülerrat, diese wählen Schülersprecher + 2 Schüler in die Schulversammlung

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Page 49: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

4. Verbindungslehrer

• vom Schülerrat gewählt

• nicht gegen seinen Willen wählbar

• hat mind. halben Lehrauftrag

5. Veranstaltungen der SMV

• sind Schulveranstaltungen

• Aufsichtspflicht durch Schulleitung

• Versicherungsschutz

• Schulleiter muss darüber informiert sein

Schulleitung muss bei event. Gefahren die Veranstaltung verweigern

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Page 50: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Die Schülerzeitung

rechtl. Grundlage:

Mitwirkung im Schulleben (Demokratieprinzip),

SchG § 89 Schulordnungen,

Schülerzeitschriftenverordnung

• erscheinen relativ regelmäßig

• sind von der Schule zu fördern

• Pressefreiheit -> keine Zensur

• Wahrheitsgebot

• Impressum

• Schulleiter erhält drei Tage vor Verkauf ein Exemplar

• kann Verkauf verbieten (mit guten Gründen)

• Vertrieb auf dem Schulgelände wenn Schulleitung sie erlaubt hat

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Page 51: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Schulpflicht-Schulbesuchsverordnung Seminarhelfer 7 (S.14 bis 15)

Ausnahmen:

1. Verhinderung wegen Krankheit:

Entschuldigung spätestens am zweiten Fehltag, länger als drei Tage krank ärztliches Attest

2. Befreiung (i.d.R. aus gesundheitlichen Gründen):

bis zu einer Unterrichtsstunde (Fachlehrer)

bis zu einem Vormittag (Klassenlehrer)

Befreiung vom Religionsunterricht, schriftl. Antrag nötig

3. Beurlaubung (Gründe gemäß Schulbesuchsverordnung):

bis zu zwei Tagen: Klassenlehrer

mehr als zwei Tage: Schulleitung, schriftl. Antrag nötig

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Page 52: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Schularten Seminarhelfer 7 (S. 8)

Grundschule –Hauptschule/Werkrealschule -Realschule –Gemeinschaftsschulen -Gymnasium -Kolleg -Berufsschule -Berufsfachschule –Berufskolleg -Berufsoberschule -Fachschule –Sonderschule

Pflichtschulen sind die Grundschule, die Hauptschule, die meisten Sonderschulen und die Berufsschulen. Sie umfassen einen klar definierten Schulbezirk der i.d.R. lokal begrenzt ist, oder im Berufsschulwesen bestimmte Berufsfelder regional abdeckt.

Wahlschulen sind Schulen ohne eigenständigen Schulbezirk.

Schulverbund mehrere Schularten können organisatorisch in einer Schule verbunden sein. Beispiele: Grund-und Hauptschule, Hauptschule mit Werkrealschule

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Page 53: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Schulstufen und Schultypen Seminarhelfer 7 (S. 8)

Schulstufen

Primarstufe ( Klassenstufe 1 -4 ) ;

Sekundarstufe I ( Klassenstufe 5 -10 ) ;

Sekundarstufe II ( Klassenstufe 11 -12, 11-13 )

Schultypen

Einzelne Schularten können verschiedene Schultypen umfassen. Beispiele:

Gymnasium: Gymnasium der Normalform ( Klasse 5 -12/13 ) ;Gymnasium der Aufbauform ( Klasse 11 -13, z.B. TG )

Sonderschule: Sonderschule für Lernbehinderte; Sonderschule für Erziehungshilfe; Sprachheilschule, ...

Berufsfachschule: 1-jährige gewerblich-technische BFS; 2-jährige .... BFS

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Page 54: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Ziele der Schularten am Beispiel der Grundschule Seminarhelfer 7 (S. 8 bis 9)

1. Grundschule Ziel: Die Grundschule vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten

Auftrag: - Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang

- Einübung von Umgangsformen/Verhaltensweisen für das Zusammenleben

- Förderung der Kreativität

Die Ziele und Aufträge der weiteren Schularten finden sich im Seminarhelfer 7, S. 8 bis 9

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Page 55: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

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Page 56: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Der Religionsunterricht rechtl. Grundlage:

GG Art. 7, Eltern können über Teilnahme am RU bestimmen / RU ist ordentliches Lehrfach

LV Art. 18, Religion ist ordentliches Unterrichtsfach, Teilnahme ist verpflichtend, Erteilung ist staatl. Aufgabe, versetzungsrelevant,

SchG§96, RU findet konfessionell getrennt statt

VwV, Konfessionslose Schüler können mit Erlaubnis der Rel. gemeinschaft am RU teilnehmen

Abmeldung: schriftlich, spätestens 2 Wochen nach Beginn des Halbjahres, aus Glaubens-und Gewissensgründen, mit 14 Jahren sind Jugendliche rel. mündig

Abmeldevorgang:

• vor 12 J.: schriftl. durch die Eltern (beide!)

• 12 und 13 J.: schriftl. Abmeldung durch Eltern, nicht gegen Willen des Schülers

• 14-18: Schüler gibt Abmeldung persönlich ab, Eltern werden eingeladen

• ab 18: schriftl. Abgabe, keine Info an Eltern

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Page 57: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Geschlechtserziehung rechtl. Grundlage:

Staat ist auf Grund seines Erziehungsauftrags befugt Geschlechtserziehung vorzunehmen, SchG

Es gilt:

Altersgemäßheit, keine Belehrung, Rücksichtnahme auf verschiedene Wertauffassungen

Informationsanspruch der Eltern über:

Ziele, Inhalt und Form, verwendete Lehr-und Lernmittel, Zeitpunkt der Geschlechtserziehung, die Unterrichtsinhalte dürfen nicht Grundlage von Leistungsmessung sein. Bei „praktischen Anwendungsaufgaben" dürfen Eltern bestimmen, dass ihre Kinder nicht im Klassenzimmer sind.

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Page 58: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Schulträger ist,…. wer die sächlichen Kosten trägt. SchG §27

Festlegung Schulbezirke bei mehreren Schulen derselben Schulart – SBW ist Verwaltungsakt mit Einspruchsrecht.

Errichtung, Benennung, Unterhalt der Schulen

Ausstattung mit U-Materialien, Einrichtungen, Gegenstände, Geräte

Personalkosten nichtlehrendes Personal

Schülerbeförderung

Beratende Mitwirkung Lehrerkonferenzen, Schulkonferenzen, Elternbeirat

Mitwirkung Schulleiterbesetzung

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Page 59: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Schulträger ist…. Gemeinde Land- bzw.

Stadtkreis Land Freie Trägerschaft

bei Privatschulen

GHWRS Berufl. Gym Aufbaugymnasium mit Heim

RS Berufl. Schulen Kollegs

GMS Entspr. SoS HeimSoS

Gym Bildungszentren Schulen mit bes. päd. Prägung

SoS mgl. auch RS, Gym

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Page 60: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Lernmittelfreiheit SchG§ 94

An öffentlichen Schulen überlässt der Schulträger alle notwendigen Lernmittel leihweise, sofern die Lernmittel nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden.

Ausnahmsweise wird zum Verbrauch überlassen, wenn Art und Zweck des Lernmittels eine Leihe ausschließen.

Ausgenommen sind Gegenstände geringen Wertes.

Gegenstände, die außerhalb des Unterrichts gebraucht werden, gelten nicht als Lernmittel.

Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich. LMVO

Erstellte Kunstgegenstände gehen in Besitz des Schülers über.

Auswahl Bücher über Fachkonferenz.

Wechsel von – durchs KM zugelassene Bücher – in der Regel alle 5 Jahre.

Schulen dürfen 20% aus urheberrechtlich geschützten Werken kopieren.

Wartung ist nicht Aufgabe von Lehrkräften im Landesdienst, nur Kleinreparaturen und Sammlung.

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Page 61: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Schulaufsicht Gesamtes Schulwesen (auch privat) untersteht der Aufsicht des Staates. SchG §§32-37

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Page 62: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Staatliche Schulaufsicht umfasst… - Planung, Leitung, Ordnung, Förderung des gesamten Schulwesens

- Bestimmungsrecht über Unterrichts- und Erziehungsarbeit öffentlicher Schulen

- Fachaufsicht über schulfachliche Angelegenheiten(BP, Rechts- und Verwaltungsangel.)

- Dienstaufsicht über Lehrer und Schulleiter

- Beratung

-Aufsicht über staatliche anerkannte Privatschulen

… handout

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Page 63: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Schulleiter Dienstaufsicht

Dienstliches und außerdienstliches Verhalten von Personen

Fachaufsicht

Unterrichtsinhalten, Prüfungsinhalte, Einhaltung interner Richtlinien

* Fachaufsicht nicht für RU ev und kath. (Schudekan)

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Page 64: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

Dienstliche Beurteilung Bekanntgabe durch SL. Vertraulich behandeln. Beurteilungsverordnung

Probezeitbeurteilung bei Beamten auf Probe durch die Schulleitung.

9 Monate nach Einstellung und 3 Monate vor Ende der Probezeit durch die Schulleitung.

Leistungsbeurteilung (Unterr. Fachlich, Erziehung, Zusammenarbeit, Bes. Aufgaben) + Befähigungsbeurteilung (Ausprägung Fähigkeiten u. Fachkenntisse)

Abschließendes Gesamturteil.

Anlassbeurteilung bei Bewerbungen durch SL bzw. obere Schulaufsichtsbehörden.

Leistungsbeurteilung (w.o. Text) und Befähigungsbeurteilung (w.o. Note)

Abschließendes Gesamturteil

Dienstbericht alle 5 Jahre durch die Schulleitung. Ausnahme: LAs, Lehrer auf Probe, älter als 50 J

Leistungen und päd. Wirken werden gewürdigt und/oder geg. Mglk. der Verbesserung aufgezeigt.

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Page 65: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Grundgesetz Artikel 33

Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der

Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem

öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen

Grundsätze des Berufsbeamtentums Seminarhelfer 7 (S. 42)

Öffentlich-rechtlich:

frei von privatrechtlichen/

arbeitsrechtlichen Bestandteilen

Beamte sind keine Arbeitnehmer

Beamte können haben: Bund,

Länder, Gemeinden

Regelungen nur über den Staat ->

kein Vertrag, sondern

Verwaltungsakt

Dienstverhältnis

B. steht in einem dienenden

Verhältnis zu einem Organ des

Gemeinwesens

B. ist weisungsgebunden

B. untersteht der Weisungsbefugnis

des Vorgesetzten und der

Disziplinargewalt des Dienstherrn

Treueverhältnis

Verfassungstreue!!

Gegenseitiges Treueverhältnis

Dienstherr <-> Beamter

Treue des Dienstherrn in Form der

Fürsorgepflicht

Page 66: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Dienstherr: Land Baden-Württemberg

Oberste Dienstbehörde: Ministerium für Kultus und Unterricht

Dienstvorgesetzter: wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen

Angelegenheiten zuständig ist:

SA: Abordnung, Versetzung

RP: Ernennung, Entlassung, Disziplinarverfügungen, Versetzung

Vorgesetzter: wer fachliche Anordnungen erteilen kann:

Schulleiter, Schulrat, Seminarleiter

Grundprinzipien des Beamtenrechts Seminarhelfer 7 (S. 41)

1. Formstrenge:

Starke Formalisierung; Ernennungen sind Formalakte und somit stets mit einer Urkunde verbunden

2. Treue und Fürsorge: Rechtsschutz, Ermäßigung für ältere Lehrkräfte

3. Alimentation: Beamter hat seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und erhält dafür eine ausreichende

Lebenssicherung / Kein Leistungs- und Gegenleistungsprinzip!!

4. Jede Laufbahn setzt bestimmte Vorbildung voraus: Beamter muss sich in seiner

Probezeit bewähren

Page 67: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Freiheitli.

Demokr.

Gesinnung

Angehöriger

eines EU-

Landes

Höchstalter

42 Jahre

(Ausnahmen

bis ….)

Fachliche

Leistung Leistungs-

ziffer

Befähigung:

Kenntnisse

Fertigkeiten

Eignung:

Gesundheit

Charakter

Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis:

Seminarhelfer 7 (S. 43)

Page 68: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Page 69: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Regelprobezeit 3 Jahre

Anrechnungen auf die

Regelprobezeit

(je nach Umfang der Verzögerung oder

Tätigkeit)

Es müssen angerechnet werden:

Wehr- bzw. Ersatzdienst sowie

Entwicklungshilfedienst, die tatsächlich zu einer

beruflichen Verzögerung führten

Zusammen können nicht mehr als zwei Jahre angerechnet werden;

die

Mindestprobezeit

beträgt also ein Jahr.

-> Laufbahnverordnung (KM) § 8 Abs. 1

Es können angerechnet werden: Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Elternzeit,

Zeiten im öffentlichen Dienst bzw. Tätigkeiten, die

der Lehramtsausbildung entsprechen (z.B. als

Krankheitsvertretung, an anerkannten Ersatzschulen

usw.)

Verkürzung der

Regelprobezeit

(um maximal je ein Jahr;

Kann-Regelung)

Weit überdurchschnittliche Bewährung in der bisher

zurückgelegten Probezeit (Mindestnote 1,5 in der

dienstl. Beurteilung)

– Laufbahnverordnung (KM) § 8 Abs. 2

Hervorragendes Ergebnis (Mindestnote 1,4) in der

zweiten Staatsprüfung

– Laufbahnverordnung-KM § 8 Abs. 3

Verlängerung der

Regelprobezeit

(auf maximal fünf Jahre;

Kann-Regelung)

Voraussetzung: Die Bewährung konnte in der bisher zurückgelegten Probezeit z.B. wegen Leistungsmängeln,

behebbaren Gesundheitsproblemen, Mutterschutzfrist, Krankheit - noch nicht festgestellt werden (– – Beamtengesetz §

19 1 Abs. 6); der Bezirkspersonal wirkt bei der Verlängerung der Probezeit mit (– Personalvertretungsgesetz § 80 Abs. 1

Nr. 3).

Page 70: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Durch Tod Entfernung nach

disziplinarischen

Vorschriften

Beamter auf Probe

bei Dienstvergehen

Verluste der

Beamtenrechte

aufgrund Verurteilung von

mindestens 1 Jahr wegen

vorsätzlicher Straftat

Eintritt in den Ruhestand

- mit Ablauf des Schuljahres, in dem

das 64 Lebensjahr erreicht wird

- auf Antrag mit 63 Jahren (Versorgungsabschlag)

Entlassung, wenn Voraussetzungen nicht

erfüllt sind:

- Dienstunfähigkeit (noch keine 5 Jahre Dienstzeit)

- auf Antrag

Page 71: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

1. Dienstleistungspflichten: Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf kein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst

Gehorsams-, Beratungs- und Unterstützungspflicht

Pflicht zur rechtmäßigen Amtsführung

Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten z.B. Mitwirkung in Prüfungsausschüssen

Residenzpflicht

2. Treuepflichten: Verfassungstreuepflicht

Streikverbot

Pflicht zur Gemeinwohlorientierung Pflicht zur Leistung des Diensteides Loyalitätspflicht /

Remonstrationspflicht.

3. Verhaltenspflichten: Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten

Pflicht zur Uneigennützigkeit

Pflicht zur Unparteilichkeit

Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung

Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

Pflicht zum Datenschutz

Pflichten des Beamten Seminarhelfer 7 (S. 43 bis 44)

Page 72: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Rechte des Beamten

1. Vermögenswerte Rechte Besoldung

Altersversorgung

Beihilfe

Dienstunfallfürsorge, Sachschadenersatz

Reise- und Umzugskosten

2. Fürsorgerechte allgemein:

- Ermäßigung des Regelstundenmaßes

- Urlaub

Amtsbezeichnung Frauenförderung

3. Schutzrechte Grundrechte

Personalaktenführung

Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

Beschwerderecht

Klagerecht

Beteiligungsrechte

Personalvertretung

Page 73: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Folgen von Pflichtverletzungen

Dienstvergehen: vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung

Disziplinarische Folgen:

Vorermittlung

eingeleitet vom Präsidenten des RP

Vernehmung von Zeugen, Einsicht von Klassentagebüchern,

Anhörung von Betroffenen

1. Erlass einer Disziplinarverfügung

durch Dienstvorgesetzten (Oberschulamt)

Verweis, Geldbuße 1/2 der rnonatl. Besoldung (OS), bis 1 monatl.

Besoldung (MKS)

Beschwerdemöglichkeiten (innerhalb 2 Wochen):

1. bei MKS

2. bei Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts

2. Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

durch RP oder Kultusministerium

Untersuchungsverfahren (Bericht des Untersuchungsführers an einleitende Behörde = RP oder MKS)

Anschuldigungsschrift an Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts

> hier Hauptverhandlung

Disziplinarstrafe: Gehaltskürzung, Degradierung, Entfernung aus dem

Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts

Berufung zum Verwaltungsgerichtshof durch Beschuldigten oder

Einleitungsbehörde innerhalb 2 Wochen

Page 74: Crashkurs Schul-und Beamtenrecht 2014

21.10.2014 VBE - CRASHKURS ANJA PIONTEK, BERNADETTE BEHR, ALFRED VATER UND WALTER BEYER

Vermögensrechtliche Folgen:

Amtshaftung > Dienstherr muss einem Dritten (Schüler) entstandenen Schaden ersetzen

Dienstherr kann Beamten in Regress nehmen > Beamte muss Schadensersatz leisten (bei grob

fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung); Schulträger kann Lehrer nicht unmittelbar in Regress

nehmen; Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung hat unmittelbaren Rückgriffsanspruch

Strafrechtliche Folgen:

Verletzung einer Beamtenpflicht kann gleichzeitig gegen ein Strafgesetz verstoßen

( Bestechlichkeit; Körperverletzung im Amt; Bruch der Amtsverschwiegenheit)

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Pause

Brauchen Sie:

- einen Seminarhelfer?

- ein Lehrerhandbuch?

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Prüfungssimulation

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Folie 1 Schulrecht

Vor den Sommerferien beantragen die Eltern eines Schülers beim Klassenlehrer eine Beurlaubung im Umfang einer Woche vor Beginn der Sommerferien, weil für die geplante Urlaubsreise kein anderer Flug mehr zu bekommen sei. Genehmigen Sie das bzw. wie setzen Sie das ggf. durch?

Erläutern Sie den Fall und zeigen Sie die schulrechtlichen Konsequenzen auf.

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Folie 2 Schulrecht

SMV

Aufsichtspflicht

Remonstration

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Folie 3 Beamtenrecht

1. Möchten Sie gerne Beamtin werden?

2. Welche Voraussetzungen müssen Sie dafür erfüllen?

3. Wie können Sie die angesprochene Probezeit verkürzen?

4. Können Sie auch Bundeskanzlerin werden?

5. Warum sind Sie Beamtin?

6. Weshalb müssen Sie als Lehrerin Beamtin sein?

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Folie 4 Beamtenrecht

Ihr Schulleiter sagt, morgen sind 2 Lehrer krank, ihr Seminarbesuch ist nicht so wichtig. Sie müssen morgen 2 Stunden in der Schule vertreten. Ist das rechtens?

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und

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