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Das „neue“ NHG Claudia Colditz 29. Januar 2007

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Das „neue“ NHG

Claudia Colditz

29. Januar 2007

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Claudia ColditzJustiziariat 2Das „neue“ NHG

Gliederung

Einleitung: Gesetzgebungskompetenzen – Einordnung des NHGStichwort: Föderalismusreform

Hintergründe zum „neuen“ NHG

Einzelne Themen

Abschlussdiskussion

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Claudia ColditzJustiziariat 3Das „neue“ NHG

Rahmen (Gesetzgebungskompetenzen)

Grundsatz: Länderkompetenz (Art. 30, 70 Abs. 1 GG)

Ausnahmen:

- Ausschließliche Bundeskompetenz (Art. 71, 73 GG)- Beispiel Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG: gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht

- Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72, 74 GG)- Beispiel

• Art. 72 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 13 GG: die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung (bei Bedürfnis)• Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG: Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse

- Ausnahme: Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 GG: trotz Bundesgesetz Abweichungen zulässig im Bereich der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse (ab August 2008 – vgl. § 125 b GG).

- gestrichen: Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75 GG)- Insbesondere: Nr. 1a: die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens

(Basis des Hochschulrahmengesetzes (HRG).- Übergangsvorschrift Art. 125 a, 125 b Abs. 1 GG: das Bundesrecht gilt zunächst fort

und kann bei bestehender Kompetenz durch Landesrecht ersetzt werden.

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Claudia ColditzJustiziariat 4Das „neue“ NHG

Kurze Historie zum NHG

„kleine Novelle“ 1998: §§ 1 - 153 NHG- Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung- Handlungsspielraum der Hochschulen erweitern

Novellierung 2002: §§ 1 - 72 NHG- „schlankstes Hochschulgesetz Deutschlands“

Novelle 2006: §§ 1 – 72 NHG- Modernisierung der niedersächsischen Hochschulen- Klarstellungen, Schließung von Regelunglücken- Eindeutige Zuweisung von Verantwortlichkeiten- Schwerpunktthemen

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Claudia ColditzJustiziariat 5Das „neue“ NHG

Einzelne Schwerpunkte des Gesetzgebers

Neugestaltung des Hochschulzugangs

Förderung hochbegabter Schülerinnen und Schüler

Ergänzung von Regelungen über das Teilzeitstudium

Wiedereinführung der Habilitation

Einheitlichere Vorgaben im Berufungsverfahren

Beteiligung Auswärtiger in Berufungskommissionen

Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit

Zuständigkeit der Organe der Hochschule und deren Zusammenwirken

Stärkere Einbindung des Senats beim Abschluss von

Zielvereinbarungen

Zusammensetzung und Aufgaben des Hochschulrats

verbesserte Zusammenarbeit in Haushalts- und Wirtschaftsfragen

Einfügung der Vorschriften über die Humanmedizin in das Gesetz.

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Claudia ColditzJustiziariat 6Das „neue“ NHG

Themen dieser Veranstaltung

Studium- „automatische“ Exmatrikulation bei verspäteter Zahlung (§ 19 Abs. 5)- Zugang zum Masterstudiengang (§ 18 Abs. 7)- Frühstudium (§ 19 Abs. 3)- Teilzeitstudium (§§ 11, 19)

Studierendenschaft- Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft (20

Abs. 4) Mitarbeiter

- Habilitation (§§ 9a, 25)- Berufungsverfahren (§ 26)- Altersgrenzen bei Professoren (§ 27 Abs. 2 Satz 4)- Akademische Räte auf Zeit (§ 31 Abs. 3)- Wahlen – Änderung der Statuszugehörigkeit (§ 16)

Zusammenarbeit mit Dritten- Netzwerk (§ 36 a)- Prüfungsklausel zugunsten des LRH (§ 50)

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Claudia ColditzJustiziariat 7Das „neue“ NHG

„automatische“ Exmatrikulation bei verspäteter Zahlung

Bisher: „nur“ Anordnung der sofortigen Vollziehung: die oder der Studierende konnte die Exmatrikulation u.U. noch abwenden.

Jetzt: Exmatrikulation ist die direkte gesetzliche Folge der nicht fristgerechten Zahlung.

²Die Exmatrikulation hat zu erfolgen, wenn …

die oder der Studierende sich nach Mah-nung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder den Studienbeitrag nicht zahlt.

³Im Fall des Satzes 2 Nr. 3 erfolgt die Exma-trikulation nach Fristablauf mit sofortiger Wirkung.

³Wer sich nach Mahnung unter Fristset-zung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz nicht zahlt, ist mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert.

§ 19 alt (Auszug) § 19 neu (Auszug)

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Claudia ColditzJustiziariat 8Das „neue“ NHG

Kein Risiko für „Gewissenhafte“

Wer nicht genau abschätzen kann, ob eine Immatrikulation im kommenden Semester erforderlich sein wird, braucht nicht zu „spekulieren“: geleistete Zahlungen können bei der Exmatrikulation auf Antrag noch bis einen Monat nach Vorlesungsbeginn zurück gefordert werden.

§ 19 alt (Auszug) § 19 neu (Auszug) 4Beantragt die oder der Studierende die Exmatrikulation vor dem Vorlesungs-beginn, so sind geleistete Abgaben und Entgelte zu erstatten.

4Beantragt die oder der Studierende die Exmatrikulation vor oder innerhalb eines Monats nach dem Vorlesungsbeginn, so sind geleistete Abgaben und Entgelte zu erstatten.

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Claudia ColditzJustiziariat 9Das „neue“ NHG

Zugang zum Masterstudiengang (§ 18 Abs. 7)

§ 18 Abs. 1 alt (Auszug) § 18 Abs. 7 neu (Auszug)

³Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen hat, wer hierzu besonders geeignet ist. 4Vertieft der Masterstudiengang das vorherige Studium in derselben Richtung, so wird die Eignung auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt.

1Die Zugangsberechtigung zu weiterführen-den Studiengängen und Masterstudien-gängen setzt einen Bacherlorabschluss oder gleichwertigen Abschluss und eine beson-dere Eignung voraus. ²Vertieft der Master-studiengang das vorherige Studium fachlich in derselben Richtung, so wird die besondere Eignung insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt.

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Claudia ColditzJustiziariat 10Das „neue“ NHG

Zugang zum Masterstudiengang (§ 18 Abs. 7)

Begründung des Gesetzgebers:- Durch den Begriff der „besonderen Eignung“ in Satz 2 wird

verdeutlicht, dass nur ein qualifizierter Bachelor-Abschluss die Zugangsberechtigung für einen konsekutiven Master-Studiengang gibt.

- Weitere eignungsdiagnostische Kriterien können von der Hochschule zusätzlich berücksichtigt werden, sofern die überwiegende Bedeutung der Bachelor-Note gewährleistet bleibt.

Weitere Erkenntnisse: - Eine einheitliche Definition der besonderen Eignung ist bislang nicht

bekannt. Die vom MWK vorgestellten Musterordnungen gehen einheitlich von der Note 2,5 aus.

- Auch an der TUC gibt es überwiegend noch keine Festlegung auf eine Note. Derzeit ist für die meisten Masterstudiengänge die Zulassungs- und Zugangs-voraussetzung in den Prüfungsordnungen festgelegt. Darin wird allgemein vom „Erfordernis der besonderen Eignung“ gesprochen.

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Frühstudium (§ 19 Abs. 3)

Ziel des Gesetzgebers: „Eliteförderung“

Gesetzestext:

- 1Schülerinnen und Schüler, die von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt werden, können vor Aufnahme eines Studiums als Frühstudierende eingeschrieben werden.

- ²Frühstudierende sind von der Zahlung der Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz befreit.

- ³Sie erhalten mit der Einschreibung das Recht, an Lehrveranstaltun-gen und Prüfungen teilzunehmen; sie werden abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 nicht Mitglieder der Hochschule.

- 4Erbrachte Leistungsnachweise sind bei einem späteren Studium anzuerkennen.

Weiterer Vorteil: durch die Einschreibung wird der gesetzliche Unfallschutz bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Universität begründet.

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Claudia ColditzJustiziariat 12Das „neue“ NHG

Teilzeitstudium (§§ 11, 19)

Allgemeines: - Die Wiedereinführung des Teilzeitstudiums beruht u.a. auf dem Gedanken der

Familienförderung, soll aber auch Berufstätigen die Möglichkeit eines Studiums eröffnen.

§ 19 Abs. 2:- 1Für geeignete Studiengänge kann die Hochschule eine Einschreibung oder

Rückmeldung für ein Teilzeitstudium zulassen. ²Im Teilzeitstudium kann je Semester oder Trimester höchstens die Hälfte der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte erworben werden.

Voraussetzungen des Teilzeitstudiums:- Geeignete Studiengänge

Gesetzgeber: Welche Studiengänge für ein Teilzeitstudium geeignet sind, ist von der Hochschule in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

- Hochschule

- Kann zulassenOb bei einem geeigneten Studiengang ein Teilzeitstudium ermöglicht wird, liegt im Ermessen der Hochschule.

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Claudia ColditzJustiziariat 13Das „neue“ NHG

Teilzeitstudium (§§ 11, 19)

Weitere Möglichkeit: Teilzeitstudiengang, vgl. § 11 Abs. 1

Voraussetzung:-Aufnahme in die Zielvereinbarung mit dem MWK, vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1

-Akkreditierung des Studiengangs, vgl. § 6 Abs. 2

Finanzielle Folge Teilzeitstudium bzw. –studiengang, vgl. § 11 Abs. 1:

-³Für je zwei Semester oder Trimester eines Teilzeitstudiums im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 oder eines Studiums in einem Teilzeitstudiengang verlängert sich der Zeitraum nach Satz 2 um ein Semester oder Trimester. 4Von Studierenden in Teilzeitstudiengängen und von Studierenden, die nach § 19 Abs. 2 zugelassen sind, sind abweichend von Satz 2 Studienbeiträge je Semester in Höhe von 250 Euro und je Trimester in Höhe von 167 Euro zu erheben.

Wille des Gesetzgebers:Es wird „nur“ der Zeitpunkt bis zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren hinausgeschoben.

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Claudia ColditzJustiziariat 14Das „neue“ NHG

Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft (20 Abs. 4)

Bisher: - Der Erlass von Rahmenvorgaben lag im Ermessen des Präsidiums.- § 46 Abs. 3 NHG 1998:

Unbeschadet der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 LHO wird die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft im Auftrag des LRH durch das für die Hochschule zuständige Staatliche Rechnungsprüfungsamt in der Regel jährlich mindestens einmal geprüft.

Jetzt: - Es wird Rahmenvorgaben vom Präsidium geben.- Die jährliche Überprüfung erfolgt durch das Präsidium.

§ 20 Abs. 4 alt (Auszug) § 20 Abs. 4 neu (Auszug)

4Das Präsidium kann Rahmenvorgaben für die Finanzordnung erlassen.

4Das Präsidium erlässt Rahmen-vorgaben für die Finanzordnung und überprüft mindestens einmal jährlich deren Einhaltung.

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Claudia ColditzJustiziariat 15Das „neue“ NHG

Habilitation (Gesetzestext § 9a)

(1) 1Die Universitäten und die gleichgestellten Hochschulen haben das Habilitationsrecht in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. ²Die Habilitation dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre. ³Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Promotion oder den Nachweis einer gleichwertigen Befähigung voraus.

(2) 1Mit der Habilitation wird der oder dem Habilitierten die Befugnis zur selbständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet erteilt (Lehrbefugnis). ²Die Erteilung der Lehrbefugnis berechtigt zur Führung des Titels ‚Privatdozentin’ oder ‚Privatdozent’; der Doktorgrad kann um einen auf die Habilitation hinweisenden Zusatz ergänzt werden. ³Rechte und Pflichten aus einem eventuell bestehenden Dienstverhältnis zur Hochschule werden durch die Lehrbefugnis nicht berührt. 4Sie begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz.

(3) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.

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Claudia ColditzJustiziariat 16Das „neue“ NHG

Habilitation (§ 9a, 25)

Früher: § 24 NHG 1998

gestrichen im NHG 2002

Wiedereingefügt im NHG 2006

Begründung des Gesetzgebers:

- Die Regelungen über die Habilitation sind wieder einzuführen, weil diese wieder als Berufungsvoraussetzung neben der Juniorprofessur angesprochen wird. Inhaltlich entspricht die Norm weitestgehend der Rechtslage, die vor In-Kraft-Treten des im Jahre 2002 neu gefassten NHG galt.

- Den Hochschulen soll die Wahl unter den Besten unter Ausnutzung der Alternativen Voraussetzungen wieder ermöglicht werden.

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Claudia ColditzJustiziariat 17Das „neue“ NHG

Habilitation (Gesetzestext § 25 Auszug)

§ 25 Abs. 1 Nr. 4 a) alt (Auszug) § 25 Abs. 1Nr. 4 a) neu (Auszug)zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die,

sofern sie an der Hochschule erbracht worden sind,

in der Regel im Rahmen einer Juniorpro-fessur,

im Übrigen insbesondere im Rahmen einerTätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterinoder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit

in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich

im In- oder Ausland erbracht werden,

zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die

in der Regel im Rahmen einer Juniorpro-fessur oder einer Habilitation,

im Übrigen auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterinoder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einerHochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer anderen wissenschaftlichen Tätigkeit

im In- oder Ausland erbracht worden sind,

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Claudia ColditzJustiziariat 18Das „neue“ NHG

Berufungsverfahren (§ 26)

Ausschreibung

- Grundsatz: öffentliche Ausschreibung

- Ausnahmen: •Berufung von Juniorprofessorinnen / Juniorprofessoren (Beamtenverhältnis auf Lebenszeit/ unbefristetes Angestelltenverhältnis) –Entscheidung MWK-

•Professorinnen/ Professoren auf Zeit im Anschluss an eine Erstberufung bei Berufung auf Dauer –Entscheidung MWK-

•Bleibeverhandlungen mit dem Angebot einer höherwertigen Professur

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Claudia ColditzJustiziariat 19Das „neue“ NHG

Berufungsverfahren (§ 26)

Fakultätsrat

Präsidium

Berufungs-kommission

Senat

MWK

6

22

44

5

1

Beachtet: - Gruppenverteilung- Mitwirkung Auswärtiger- Frauenanteil

Einsetzung der Berufungs-kommission

Zustimmung

Empfehlung

Berufungsvorschlag: - grds. 3 Personen- mit Gutachten

3

Stellungnahme

Entscheidung über BerufungsvorschlagVorlage zur Entscheidung

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Claudia ColditzJustiziariat 20Das „neue“ NHG

Berufungsverfahren (§ 26)

Sonderfall 1: Neustrukturierung § 26 Abs. 3 NHG- Ausschließlich externe Professoren sind in der Berufungskommission

Sonderfall 2: Gemeinsames Berufungsverfahren § 26 Abs. 7 NHG- Berufungsverfahren mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen

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Claudia ColditzJustiziariat 21Das „neue“ NHG

Altersgrenzen bei Professoren (§ 27 Abs. 2 Satz 4)

Gesetzestext:Professorinnen und Professoren erreichen die Altersgrenze abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 2 NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.

Begründung des Gesetzgebers:Mit der Anhebung der Altersgrenze soll der höheren Lebenserwartung der Menschen und der damit verbundenen höheren Leistungsfähigkeit in der Mitte des 7. Lebensjahrzehnts Rechnung getragen werden.

Übergangsregelung: § 72 Abs. 8 NHG:§ 27 Abs. 2 Satz 4 ist auf Professorinnen und Professoren, die am 1. Januar 2007 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht anzuwenden.

Aber: vorheriges Ausscheiden auf Antrag möglich:Professorinnen und Professoren können zukünftig mit Vollendung des 65. Lebensjahrs die Versetzung in den Ruhestand beantragen (vgl. § 57 NBG), ohne dadurch versorgungsrechtliche Nachteilen zu erleiden (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG).

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Claudia ColditzJustiziariat 22Das „neue“ NHG

Akademische Räte auf Zeit (§ 31 Abs. 3)

NHG 1998: § 65 Abs. 4 NHG:Bei einer Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgt die Einstellung in Laufbahnen des wissenschaftlichen Diensts an Hochschulen oder in Laufbahnen des Bibliotheksdiensts entsprechend den geltenden Bestimmungen.

Gesetzestext NHG 2006:1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis auch der Förderung des wissenschaftlichen Nach-wuchses dient. ²Nach Satz 1 kann eingestellt werden, wer ein geeignetes Studium abgeschlossen hat und promoviert ist oder der Promotion gleichzusetzende wissen-schaftliche Leistungen erbracht hat. ³Die Amtszeit beträgt drei Jahre; sie kann einmal um drei Jahre verlängert werden; diese Ver-längerung bleibt bei der Anwen-dung des § 21 a Abs. 2 unberücksichtigt. 4Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind Akade-mische Rätinnen und Räte entlassen.

Begründung des Gesetzgebers:Die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit wird durch die genannten Einstellungsvoraussetzungen eine entsprechende Anwendung von bisherigen laufbahnrechtlichen Vorschriften angelegt.

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Claudia ColditzJustiziariat 23Das „neue“ NHG

Wahlen (§ 16)

Grundsatz § 16 Abs. 1 Satz 2:

Wer einem Gremium kraft Amtes als beratendes Mitglied

angehört, kann diesem nicht zugleich als gewähltes Mitglied

angehören.

Erläuterung:Dieser Grundsatz galt zwar auch schon vor der ausdrücklichenAufnahme ins Gesetz. Hiermit bringt der Gesetzgeber nun klar zumAusdruck, dass die gesetzlich vorgesehene beratende Mitgliedschaft in

einem Gremium die anderweitige, stimmberechtigte Mitgliedschaftausschließt.

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Claudia ColditzJustiziariat 24Das „neue“ NHG

Wahlen - Änderung der Statuszugehörigkeit (§ 16)

Doktorandinnen und Doktoranden - § 16 Abs. 3 Satz 6- hauptberuflich Beschäftigte(≥ 50 % der regelmäßige Arbeitszeit): Mitarbeitergruppe

- die Übrigen: Studierendengruppe.

Privatdozentinnen/ Privatdozenten; apl. Professorinnen/ Professoren - § 16 Abs. 3 Satz 5- Mit der selbständigen Vertretung Ihres Faches betraut: Hochschullehrergruppe

- die Übrigen: Mitarbeitergruppe

Merkmal „mit der selbständigen Vertretung des Faches betraut“:Erlass des MWK vom Januar 2007: nur bei ausdrücklicher Verleihungder Befugnis, d.h. die Aushändigung eines Dokuments ist erforderlich.

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Claudia ColditzJustiziariat 25Das „neue“ NHG

Netzwerk (§ 36 a)

Sinn & Zweck:nichtrechtsfähige gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen

mitDritten bilden

Voraussetzungen:- Dritte: können anderen Hochschulen/ Forschungseinrichtungen

sein- Vereinbarung- Zustimmungen (mind. Präsidium, Senat, Hochschulrat und MWK)

Inhalt der Vereinbarung:- Struktur der gemeinsamen Einrichtung, - Organisation der gemeinsamen Einrichtung, - Leitung der gemeinsamen Einrichtung und - Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung.

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Claudia ColditzJustiziariat 26Das „neue“ NHG

Netzwerk (§ 36 a)

Begründung des Gesetzgebers:

Die Kooperation zwischen Hochschulen soll auf eine rechtlich sichere

Grundlage gestellt werden.

Dieses Anliegen soll auf den Wunsch von Hochschulen zurückgehen,

insbesondere auch mit Hochschulen außerhalb der Landesgrenzen von

Niedersachsen besser und intensiver kooperieren zu können.

Die geschaffenen Kooperationsmöglichkeiten werden u.a.vor dem

Hintergrund von Exzellenzinitiativen als besonders interessant

gesehen.

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Claudia ColditzJustiziariat 27Das „neue“ NHG

Prüfungsklausel zugunsten des LRH (§ 50)

Nicht neu: - Die Hochschule kann sich nur unter gewissen Voraussetzungen an Unternehmen beteiligen.

- aber: NUR mit ihrem Körperschaftsvermögen!- Hierfür ist die Einwilligung des MWK einzuholen.

Scheinbar neu: - Bei der Beteiligung an Unternehmen hat die Hochschule sicherzu-stellen, dass das Unternehmen eine Prüfungsvereinbarung mit dem Landesrechnungshof gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO abschließt, wenn der Landesrechnungshof dies für erforderlich hält.

Galt für die niedersächsischen Hochschulen aber bereits vorher aufgrund eines Erlasses des MWK.

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Claudia ColditzJustiziariat 28Das „neue“ NHG

Zusammenfassung

Vieles aus dem NHG 1998 hat wieder Eingang in das Gesetz gefunden.

Vieles ist (wieder) genauer geregelt worden.

Auswirkungen in der Praxis bleiben abzuwarten.

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Claudia ColditzJustiziariat 29Das „neue“ NHG

Gibt es Fragen?

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Claudia ColditzJustiziariat 30Das „neue“ NHG

Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit.