27
Datenschutz in Datenschutz in Schulen Schulen Einf Einf ü ü hrungsveranstaltung der hrungsveranstaltung der internetgest internetgest ü ü tzten Fortbildung tzten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

  • Upload
    others

  • View
    2

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

Datenschutz in Datenschutz in

SchulenSchulen

EinfEinfüührungsveranstaltung derhrungsveranstaltung der

internetgestinternetgestüützten Fortbildungtzten Fortbildung

am 28.11.2012

Wilhelm KaimeierWilhelm KaimeierMitarbeiter des

Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Page 2: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 2

Grundbegriffe des DatenschutzrechtsGrundbegriffe des DatenschutzrechtsVolkszVolkszäählungsurteilhlungsurteil

Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE 65,1 - vom 15.12.1983

Jeder darf grundsätzlich selbst über die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten entscheiden. (Recht auf informationelle Selbstbestimmung)

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) abgeleitet.

Weiterhin fordert das BVerfG, dass der Bürger wissen muss, wer was von ihm bei welcher Gelegenheit weiß. (Transparenzgebot)

Dieses Gesetz muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.(Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

Dieses Recht darf im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, aus dem der Bürger Inhalt und Umfang der Einschränkung entnehmen kann.

(Gebot der Normenklarheit)

Page 3: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 3

� Zulässigkeit (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – „Erlaubnistatbestand“)

� Erforderlichkeit (Datenvermeidung/-sparsamkeit)

� Zweckbindung

� Transparenz (Informationen, Benachrichtigung)

� Korrekturrechte (Berichtigung, Sperrung, Löschung, Widerspruch)

� Datensicherung (Schutz vor Verlust, Sabotage, unbef. Zugriff)

� Kontrolle (extern/intern)

� Sanktionen (Bußgeld, Strafe, Schadensersatz)

Grundbegriffe desGrundbegriffe des DatenschutzrechtsDatenschutzrechtsDie Die „„SSääulenulen““ des Datenschutzes!des Datenschutzes!

Page 4: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 4

Grundbegriffe des DatenschutzrechtsGrundbegriffe des DatenschutzrechtsGeltungsbereich d. DatenschutzgesetzeGeltungsbereich d. Datenschutzgesetze

• Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt für alle öffentlichen Stellen der Bundesverwaltung und für die Privatwirtschaft.

Öffentliche Stellen sind u.a.

• Behörden und sonstige öffentliche Stellen (z.B. Ministerien, Polizeidienststellen, Schulen)

• Gemeinden und Landkreise

• Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z.B. Landesversicherungsanstalten)

• Für die öffentlichen Stellen der Länder gelten die Landesdatenschutzgesetze, in Niedersachsen also das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG).

Page 5: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 5

Grundbegriffe desGrundbegriffe des DatenschutzrechtsDatenschutzrechtsSpezielle RechtsvorschriftenSpezielle Rechtsvorschriften

Spezifische datenschutzrechtliche Vorschriften

Rechtsvorschriften, die ggf. dem BDSG und den einzelnen Landesdatenschutzgesetzen – also in Niedersachsen dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG) - vorgehen, sind u.a.:

• das Beamtengesetz für Personalstellen (NBG)

• das Meldegesetz für Meldebehörden (NMG)

• die Abgabenordnung für Finanzbehörden (AO)

• das Sozialgesetzbuch für Sozialbehörden (SGB)

• das Schulgesetz für Schulen (NSchG)

Page 6: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 6

NiedersNiedersäächsisches Datenschutzrechtchsisches DatenschutzrechtPersonenbezogene DatenPersonenbezogene Daten

Unter personenbezogenen Daten versteht man Einzelangabenüber persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

(§ 3 Abs. 1 NDSG)

• Einzelangaben über persönliche Verhältnisse sind z. B.: Name, Titel, Anschrift, Geburtsdatum, Alter, Familienstand, Konfession, Staatsangehörigkeit etc..

• Zu Einzelangaben über sachliche Verhältnisse gehören Informationen über Eigentum, Einkommen, Vermögen, Schulden, Grundbesitz etc..

Page 7: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 7

Datenverarbeitung

- Definition in § 3 NDSG- Zulässigkeit in §§ 9 ff NDSG

• Erheben (= Beschaffen), • Speichern (= Erfassen od. Aufbewahren)

• Verändern (= Inhaltlich umgestalten),

• Nutzen (= jede sonstige Verwendung),

• Übermitteln (= Weitergeben),

• Berichtigen (= ändern),

• Löschen (= unkenntlich machen) und

• Sperren (= Kennzeichnen der Einschränkung der weiteren Verarbeitung)

personenbezogener Daten, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.

NiedersNiedersäächsisches Datenschutzrechtchsisches DatenschutzrechtDefinition und ZulDefinition und Zuläässigkeit ssigkeit

§ 10 NDSG

§ 17 NDSG

§ 9 NDSG

§§ 11,13 NDSG

Page 8: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 8

Im NDSG ist das Verbotsprinzip verankert, d. h., die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind grundsätzlich verboten. (§ 4 Abs. 1 NDSG)

NiedersNiedersäächsisches Datenschutzrechtchsisches DatenschutzrechtZulZuläässigkeit der Verarbeitungssigkeit der Verarbeitung

Die Verarbeitung ist nur dann zulässig,

• wenn das NDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet

(Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind auch Dienst-vereinbarungen mit dem Personalrat oder Tarifverträge)

• soweit der Betroffene vorab nach umfassender Aufklärungeingewilligt hat.

Page 9: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 9

Die Rechte und Pflichten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind gesetzlich geregelt.

(§ 8a NDSG)

NiedersNiedersäächsisches Datenschutzrechtchsisches DatenschutzrechtBehBehöördlicher Datenschutzbeauftragterrdlicher Datenschutzbeauftragter

Die Datenschutzbeauftragten

• wirken auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften hin,

• führen Vorabkontrollen von Verfahren nach § 7 NDSG durch,

• unterrichten Bedienstete über spezifische Datenschutz-erfordernisse,

• bearbeiten Eingaben Betroffener (diese können sich unmittelbar an den behördlichen DSB wenden),

• sind in ihrer Funktion weisungsfrei und dürfen keinenInteressenkollision ausgesetzt sein.

Page 10: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 10

Vorabkontrolle (früher Technikfolgenabschätzung)

„Ein automatisiertes Verfahren darf nur eingesetzt oder wesentlich geändert werden, soweit die Gefahren für die Rechte Betroffener, die wegen der Art der zu verarbeitenden Daten oder der Verwendung neuer Technologien entstehen können, durch Maßnahmen nach Abs. 1 wirksam beherrscht werden können. Die nach Satz 1 zu treffenden Feststellungen sind schriftlich festzuhalten.“

(§ 7 Abs. 3 NDSG)

NiedersNiedersäächsisches Datenschutzrecht chsisches Datenschutzrecht VorabkontrolleVorabkontrolle

Page 11: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 11

Jede öffentliche Stelle hat für automatisierte Verarbeitungen in einer Beschreibung festzulegen:

NiedersNiedersäächsisches Datenschutzrecht chsisches Datenschutzrecht VerfahrensbeschreibungVerfahrensbeschreibung

Verfahrensbeschreibung (früher „Dateibeschreibung“)

• die Bezeichnung der automatisierten Verarbeitung und ihrer Zweckbestimmung

• die Art der gespeicherten Daten sowie die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung

• den Kreis der Betroffenen

• die Art der regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger

sowie die Herkunft regelmäßig empfangener Daten

• Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten

• die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7 NDSG

• die Betriebsart des Verfahrens, die Art der Geräte sowie das Verfahren zur Übermittlung, Sperrung, Löschung und Auskunftserteilung

(§ 8 Abs. 1 NDSG)

Page 12: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 12

� Benachrichtigung

� Unentgeltliche Auskunft

� Berichtigung

� Sperrung

� Löschung

� Widerspruch

� Schadensersatz

� Anruf des behördlichen Datenschutzbeauftragten/des Landesbeauftragten für den Datenschutz

NiedersNiedersäächsisches Datenschutzrecht chsisches Datenschutzrecht Die Rechte der BetroffenenDie Rechte der Betroffenen

RECHT AUF

(§§ 16 – 20 NDSG, § 31 Abs. 3 NSchG)

Page 13: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 13

Datenschutzrecht in SchulenDatenschutzrecht in Schulen

EinfEinfüührung in die speziellen hrung in die speziellen

rechtlichen Grundlagenrechtlichen Grundlagen

Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulenspezielle rechtliche Grundlagenspezielle rechtliche Grundlagen

Page 14: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 14

Datenschutz in SchulenDatenschutz in SchulenRechtsgrundlagenRechtsgrundlagen

1. Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten, oder

Für die Beurteilung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Schule ist deshalb zunächst zwischen zwei Gruppen zu unterscheiden:

2. Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Lehrkräfte.

In der Schule werden sowohl in der Schulverwaltung als auch innerhalb des Unterrichts personenbezogene Daten verarbeitet. Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Schule als öffentliche Stelle mit einer Vielzahl von verschiedenen Personen zu tun, für die z. T. unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten.

Page 15: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 15

Gem. § 31 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeitet werden, soweit dies

• zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule,

• der Fürsorgeaufgaben,

• zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler,

• sowie zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität

erforderlich ist.

Datenschutz in SchulenDatenschutz in SchulenSchSchüüler + Elternler + Eltern

Page 16: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 16

Datenschutz in SchulenDatenschutz in SchulenSchSchüüler + Elternler + Eltern

Datenverarbeitende Stellen nach dem § 31 Abs. 1 NSchG sind

• die Schulen,

• die Schulbehörden und Schulträger,

• die Schüler- und Elternvertretungen, sowie

• - unter Beschränkung auf bestimmte Aufgaben - die Gesundheitsämter und die Träger der Schülerbeförderung.

Page 17: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 17

Datenschutz in SchulenDatenschutz in SchulenSchSchüüler + Elternler + Eltern

Gem. § 31 Abs. 2 NSchG dürfen Schulen auch personenbezogene Daten von Kindern in Kindergärten und deren Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten.

Voraussetzung dafür ist, dass die Daten

• in den Kindergärten bei der Wahrnehmung vorschulischer Förderaufgaben erhoben und an die Schulen übermittelt werden und

• die Verarbeitung zur Erziehung oder Förderung der Kinder in der Schule erforderlich ist.

Die Rechte auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie das Widerspruchsrecht nach § 17 a NDSG werden gem. § 31 Abs. 3 NSchG für die minderjährigen Schülerinnen und Schüler durch deren Erziehungsberechtigte (§ 55 Abs. 1) ausgeübt.

Page 18: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 18

Datenschutz in SchulenDatenschutz in SchulenSchSchüüler + Elternler + Eltern

Gem. § 30 Abs. 3 NSchG sind die Schülerinnen und Schüler mittlerweile verpflichtet, an Erhebungen (Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen) teilzunehmen, die der Erforschung und Entwicklung der Schulqualität dienen und von der Schulbehörde angeordnet oder genehmigt worden sind.

Diese Regelung gilt aber nicht für die Erziehungsberechtigten!!!

Soweit die Bestimmungen des NSchG keine Regelung treffen, können ergänzend die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) herangezogen werden.

Page 19: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 19

Datenschutz in SchulenDatenschutz in SchulenPersonaldatenschutz Personaldatenschutz -- LehrkrLehrkrääftefte

Soweit es zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualitäterforderlich ist, dürfen Schulen und Schulbehörden Personal-daten (§ 88 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG) aller an der Schule tätigen Personen gem. § 31 Abs. 4 Nieders. Schulgesetz (NSchG) verarbeiten.

Die Beschäftigten sind gem. § 30 Abs. 3 NSchG auch verpflichtet, an Erhebungen (Befragungen und Unterrichts-beobachtungen) teilzunehmen, die der Erforschung und Entwicklung der Schulqualität dienen.

Zusätzliche Voraussetzung für diese Verpflichtung ist aber, dass die Erhebung von der Schulbehörde angeordnet oder genehmigt worden ist.

Page 20: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 20

Datenschutz in SchulenDatenschutz in SchulenPersonaldatenschutz Personaldatenschutz -- LehrkrLehrkrääftefte

In allen anderen Fällen richtet sich die Verarbeitung personen-bezogener Daten beamteter Lehrkräfte nach § 50 Beamten-statusgesetz, §§ 88ff NBG. Für die anderen Beschäftigten der Schule (Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, Hausmeister usw.) gelten §§ 88ff NBG entsprechend.

Ergänzend zu den Bestimmungen des NBG gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG).

Page 21: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 21

Datenschutz in SchulenDatenschutz in SchulenPersonaldatenschutz Personaldatenschutz -- LehrkrLehrkrääftefte

Zu unterscheiden ist zwischen Personalaktendaten und Personaldaten, die keine Personalaktendaten sind.

Personalaktendaten sind Daten, die in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (Ernennung, Beendigung, dienstliche Beurteilungen, Beihilfe etc.). Diese Daten dürfen ohne Einwilligung des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, das NBG erlaubt eine weitergehende Verarbeitung. So dürfen z.B. gemäß § 92 Abs. 3 NBG Auskünfte an Dritte auch ohne Einwilligung erteilt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.

Page 22: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 22

Datenschutz in SchulenDatenschutz in SchulenPersonaldatenschutz Personaldatenschutz -- LehrkrLehrkrääftefte

• eine Rechtsvorschrift, eine Vereinbarung nach § 81 NPersVG oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht.

Beispiel: Dienstvereinbarung Internetnutzung

• zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personal-einsatzes oder

Beispiel: Stundenplan, Telefonverzeichnis

• zur Begründung, Durchführung, Beendigung, Abwicklung des Dienstverhältnisses oder

Beispiel: Personalfragebogen bei Einstellung

Andere Daten als Personalaktendaten dürfen gemäß § 88 Abs. 1 NBG ohne Einwilligung verarbeitet werden,

Page 23: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 23

Datenschutz in SchulenDatenschutz in SchulenInternetInternet

Die Veröffentlichung von Daten der Beschäftigten im Internet ist zulässig• wenn die Betroffenen eingewilligt haben• ohne Einwilligung, soweit es zur Durchführungorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist (§ 88 Abs. 1 NBG), also insbesondere, soweit es der Dienstverkehr erfordert. Die Veröffentlichung kann als erforderlich angesehen werden bei Personen, deren Tätigkeit nach außen wirkt, also Schulleiter und Stellvertreter, Vertrauenslehrer, Schulsekretärin. Eingestellt werden dürfen Name, Funktion, dienstliche Telefonnummer, Telefaxnummer, dienstliche E-Mail-Adresse.

Page 24: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 24

Datenschutz in SchulenDatenschutz in SchulenInternetInternet

Sowohl Fotos von Beschäftigten als auch von Schülerinnen und Schülern dürfen gem. § 22 KunstUrhG bis auf wenige Ausnahmen nur mit Einwilligung der Betroffenen bzw. bei den Schülern ggf. auch der Erziehungsberechtigten in das Internet eingestellt werden.

Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern

(Name, Adresse, Wettkampfgewinner, erstellte Arbeiten usw.) dürfen nur mit Einwilligung (informiert!) der Betroffenen bzw. ggf. auch der Erziehungsberechtigten eingestellt werden.

Page 25: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 25

Datenschutz in SchulenDatenschutz in SchulenUnterstUnterstüützende VO + Erlassetzende VO + Erlasse

• Aufbewahrung von Schriftgut in Schulen

Erl. des MK vom 02.01.2012 (Nds. MBl. 03/2012 S.81)

• Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten

Datenverarbeitungsgeräten (DV-Geräten) von Lehrkräften

Rd.Erl. des MK vom 01.02.2012 (SVBl. 6/2012)

• Veröffentlichung von Beschäftigtendaten im Internet

Gem. RdErl. vom 23.01.2012 (Nds. MBl. S. 114)

• Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulenin Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft

Gem.RdErl. des MK, MI und MJ vom 09.11.2010 (SVBl. 2011,Nr. 1)

Page 26: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 26

Datenschutz in SchulenDatenschutz in SchulenUnterstUnterstüützende VO + Erlassetzende VO + Erlasse

• Umfragen und Erhebungen in Schulen

Erl. des MK vom 05.12.2005 (SVBl. 2/2006 S.35)verlängert bis zum 31.12.2012

• Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Erziehungsberechtigten

Verordnung des MK vom 30.09.1994 (Nds. GVBl. S. 455), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 12.07.1994 (Nds. GVBl. S. 304) – Außer Kraft seit 11.05.2004

• Zusammenarbeit von Kindergarten und Schule –Weitergabe von Daten

RdErl. des MK vom 02.05.2006 (SVBl. 6/2006, S. 218)Außer Kraft seit 31.12.2011

Page 27: Datenschutz in SchulenDatenschutz in Schulen Einführungsveranstaltung der internetgestützten Fortbildung am 28.11.2012 Wilhelm Kaimeier Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den28.11.2012

28.11.2012 Wilhelm Kaimeier, LfD Niedersachsen 27

Vielen Dank fVielen Dank füür Ihre r Ihre

Aufmerksamkeit!Aufmerksamkeit!