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www.datenschutzzentrum.de Datenschutz in Telemedien / Sozialen Netzwerken und Fotorecht Henry Krasemann Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Datenschutz in Telemedien / Sozialen Netzwerken und … · Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige ... Marktforschung oder zur bedarfsgerechten

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Datenschutz in Telemedien / Sozialen Netzwerken und Fotorecht

Henry KrasemannUnabhängiges Landeszentrum für Datenschutz

Schleswig-Holstein

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Datenschutz und Telekommunikation

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Abgrenzung

• Telekommunikation

� Technische Seite des Internets

• Tele- und Mediendienste

� Inhaltliche Aspekte

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Telekommunikationsrecht

• Beruht auf Art. 87f GG� Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes … gewährleistet der Bund im

Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen

• Historisch gewachsen aus Monopol der Post• Deregulierung / Liberalisierung des Marktes durch die EU• Privatisierung der Telekom AG

• Heterogenes Rechtsgebiet aus Wirtschaftsverwaltungsrecht, Verbraucherrecht, Datenschutz, öffentliche Sicherheit, Verteilung knapper Güter

• Stark verfassungsrechtlich und europarechtlich eingebettet

• Vorgänger: Fernmeldeanlagengesetz

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Zielsetzung§ 1 TKG

Zweck des Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastruktur zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten

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TK-RechtBegriffe § 3 TKG

• Telekommunikation

� Der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangs von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen

• Telekommunikationsanlagen

� Technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können

• Somit nicht auf Internet beschränkt

� Auch Sprachtelefonie, Mobilfunk, Satellitenfunk etc.

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FernmeldegeheimnisArt. 10 GG / § 88 TKG

• Inhalt, nähere Umstände (Beteiligung an Vorgang)� Auch Verbindungsversuche

• Überwachung in Unternehmen� Nur ggf. anlassbezogen zulässig� In der Regel nicht den Inhalt� Schutz des Anrufers

• E-Mail� Dienstliche Nutzung vs. private Nutzung� Urlaubsvertretung / Nachfolger� Betriebsvereinbarung?� Spam / automatische Aussortierung

� Virenprüfung zulässig aus Selbstschutzgründen� Rechte des Administrators

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TKGDatenschutz §§ 91 ff.

• Schutz personenbezogener Daten von Teilnehmern und Nutzern sowie jur. Personen

• Informationspflichten § 93 TKG (neu u. a. Art. 13 DSGVO)� Unterrichtung über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung und

Verwendung personenbezogener Daten� Bei Vertragsschluss� In allgemein verständlicher Form� Hinweis auf Wahl und Gestaltungsmöglichkeiten

• Einwilligung im elektronischen Verfahren gem. § 94 TKG möglich (neu Art. 7 DSGVO)� Bewusst� Eindeutig� Protokolliert� Abrufbar� Widerrufbar

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TKGDatenschutz §§ 91 ff.

Bestandsdaten für Vertragszweck § 95 TKG

• Übermittlung an Dritte nur mit Einwilligung

• Für Werbung nur bei Einwilligung / innerhalb Zweck

• Bei Werbung mittels Text-/Bildmitteilungen an das Telefon oder per Post auch möglich bis zum Widerspruch

� Zuvor muss ein deutlicher Hinweis gegeben werden

� Hinweis auch bei jeder Nachricht notwendig

• Zulässigkeit der Kopie des Ausweises (muss jedoch nach Feststellung der Angaben vernichtet werden)

• Erbringung des Dienstes darf nicht von Einwilligung zu anderen Zwecken abhängig gemacht werden (Kopplungsverbot)

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TKGDatenschutz §§ 91 ff.

Verkehrsdaten § 96 TKG

• Beteiligte Anschlüsse, Beginn/Ende der Verbindung, genutzte TK-Dienste, Datenmengen etc.

• Grundsätzlich nach Diensterbringung zu löschen• Ausnahmen:

� Entgeltberechnung und Abrechnung § 97 TKG� Einzelverbindungsnachweis § 99 TKG� Störungen von TK-Anlagen und Missbrauch von TK-Diensten

§ 100 TKG� Mitteilen ankommender Verbindungen bei belästigenden Anrufen

§ 101 TKG� (Vorratsdatenspeicherung)

• Weitere Nutzung (z.B. Analyse) nur nach Einwilligung

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TKGDatenschutz §§ 91 ff.

Entgeltermittlung § 97 TKG

• Übermittlung für Berechnung ggf. zulässig

• Nicht erforderliche Daten sind sofort zu löschen (Ausnahme: Vorratsdatenspeicherung)

• Verkehrsdaten müssen (maximal) 6/7 Monate nach Rechnungsstellung aufbewahrt werden

� Ausnahme: Einwendung

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TKGDatenschutz §§ 91 ff.

• Standortdaten § 98 TKG

� Einwilligung für Verarbeitung erforderlich

� Untersagung muss jederzeit möglich sein

� Keine Unterbindung hinsichtlich 112 etc.

• Einzelverbindungsnachweis § 99 TKG

� Haushaltsangehörige / Mitarbeiter / Betriebsrat müssen ggf. zustimmen

� Nummern von Beratungsstellen dürfen nicht auftauchen

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TKGDatenschutz §§ 91 ff.

• Störung/Missbrauch der Dienste § 100 TKG� Daten dürfen zur Feststellung / Beseitigung gespeichert werden� Aufschalten etc. nach Hinweis

• Mitteilen ankommender Anrufe § 101 TKG� Bei Belästigung und Bedrohung� Muss schlüssig vorgetragen werden

• Rufnummernanzeige- und Unterdrückung § 102 TKG� Unterdrückung muss sowohl für Anrufer als auch Angerufenen

möglich sein• Unentgeltliche Abstellung automatischer Anrufweiterleitungen

(§ 103 TKG)• Teilnehmerverzeichnis § 104 TKG

� Inkl. Auskunftserteilung� Widerspruchsmöglichkeit bei Auskunft über die Nummer

� Hinweispflicht

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Telemedienrecht

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Anwendungsbereich des Telemediengesetzes § 1 TMG

• Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations-und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien).

• Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

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Anbieter / Nutzer§ 2 TMG

• „Diensteanbieter“ ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (somit auch Access-Provider)

� Sowohl Betreiber von Internetauftritten

� Wie auch Betreiber von Internetservern

• „Nutzer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen

� Somit schlichtweg jeder Nutzer

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Zulassungsfreiheit§ 4 TMG

• Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

• Anders: teilweise TKG

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Datenschutz im TMG

• Ehemals Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)

• § 11 TMG:

� Regelungen gelten nicht innerhalb von Dienst- und Arbeitsverhältnissen (bei ausschließlich beruflichen Zwecken)

� Innerhalb von / zwischen nicht-öffentlichen Stellen

� Einschränkungen bei Anbietern von Diensten, die überwiegend Telekommunikationsdienste sind

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Datenschutzregelungen im TMG

• Grundsatz (§ 12 TMG): Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn

� Einwilligung oder

� Gesetzesgrundlage (zur Erbringung des Dienstes / Abrechnung)

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Unterrichtungspflichten§ 13 TMG (neu Art. 13 DSGVO)

• Datenschutzerklärung vorgeschrieben:

� Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

� Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. (Cookies)

� Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

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Einwilligung

• Die Einwilligung (§ 13 Abs. 2 TMG / Art. 7 DSGVO) kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

� der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,

� die Einwilligung protokolliert wird,

� der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und

� der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

• Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht zum Widerruf hinzuweisen.

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Technische und organisatorische Vorkehrungen

• Der Anbieter muss sicherstellen, dass� der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,� die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des

Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen von Aufbewahrungspflichten gesperrt werden,

� der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,

� die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,

� Nutzungsdaten nur für Abrechnungszwecke zusammengeführt werden können und

� Nutzungsprofile nicht mit Angaben zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.

• Neu: Art. 32 DSGVO

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Weitere Anbieterpflichten

• Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.

• Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

• Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 BDSG auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.

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Bestandsdaten § 14 TMG

• Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).

• Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen.

� Strafverfolgung, Verfassungsschutz etc.

� Auch: Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum

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Nutzungsdaten § 15 TMG

• Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).

� Merkmale zur Identifikation des Nutzers,

� Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und

� Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.

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Nutzungsdaten

• Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.

• Hinweispflicht auf Widerspruchsrecht

• Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

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Nutzungsdaten

• Zur Entgeltermittlung dürfen die Daten an Dritte übermittelt werden.

• Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

• Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern.

� Ausnahme: Einwendungen

• Längere Speicherung zulässig, wenn Anhaltspunkte für Missbrauch (ohne Zahlung von Entgelt)

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Alles neu macht der Mai

• 25. Mai 2018: Datenschutz-Grundverordnung gilt

� Kein Sonderrecht mehr für „Nutzungsdaten“, „Bestandsdaten“ etc.

� Allgemeine Grundsätze (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, Privacy by Design/Default, besondere Sicherheitsvorschriften etc.)

• Ausstehend: ePrivacy-Versordnung

� 25. Mai 2018? Jetzt erst im Trilog

� Cookies: Einwilligungserfordernis

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Das Google-Urteil

• 13.05.2014: Google muss Suchergebnisse bei Namenssuche sperren

• In der Regel nunmehr nationales Recht anwendbar (Begriff der Niederlassung weit gefasst)

• Sperrung ist nicht Löschung

• Gilt nur in Europa oder der Welt?

• Alle Einträge betroffen oder nur alte Einträge?

• Wie schnell reagiert Google?

• Anträge unter support.google.com.

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Facebook-Verfahren

• Gegenstand: Facebook-Fanpages

• Grundsatzfrage: Fanpage-Betreiber auch verantwortlich dafür, was Facebook macht?

� Generalanwalt: ja

• EuGH-Urteil steht aus

Fotos / Videos

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Recht am eigenen Bild

• Aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht

� Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2. Abs. 1 Grundgesetz

• Bildnis: "jede erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person„

� Auch Zeichnungen / Grafiken

� Erkennbarkeit auch durch Kleidung etc. (Gesichtszüge ggf. nicht erforderlich)

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Fotos machen• Grundsätzlich zulässig

� Jedoch allgemeines Persönlichkeitsrecht (ggf. BDSG) beachten

� BVerfG 1995 (NJW 1995, 1955 f.): „Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbes. auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.“

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Foto machen: § 201a StGB

• Ausnahme § 201a StGB:

� Schutz: allgemeines Persönlichkeitsrecht� die Intimsphäre

� die Sexualsphäre

� Bereich von Krankheit und Tod

� Strittig: Religion

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Fotos machen• § 201a StGB konkret:

� … wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt

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• … wird bestraft, wer … 2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt

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• … wird bestraft, wer … 3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

• … wird bestraft, wer … 4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

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Foto machen

• (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

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Foto machen

• (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder

2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

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Foto machen

• (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

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Recht am eigenen Bild

• Für die Veröffentlichung eines Bildes ist die Einwilligung der Betroffenen notwendig:

� § 22 KunstUrhG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligungdes Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

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Recht am eigenen Bild - Einwilligung

• Veröffentlichung: Es reicht ggf. größere Gruppe bei WhatsApp, Facebook etc.

• Jeder darf NEIN sagen zu einer Veröffentlichung!

• Einwilligungen können ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

• Die fotografierte Person kann bei einer Veröffentlichung ohne Einwilligung die Löschung des Fotos fordern.

• Fotos ggf. vom Webseitenbetreiber löschen lassen.

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Ausnahmen: § 23 KunstUrhGOhne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;� Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher

muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden

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Ausnahmen: § 23 KunstUrhGOhne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

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Ausnahmen: § 23 KunstUrhGOhne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

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Ausnahmen: § 23 KunstUrhGOhne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

• Streit: Streetfotografie

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Ausnahmen: § 23 KunstUrhG

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

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§ 24 KunstUrhG

• Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

� Z. B. Fahndungsfotos

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§ 33 KunstUrhG: Folgen

• (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

• (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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Folgen zivilrechtlich

• Unterlassungsanspruch (§§ 862, 1004 analog BGB)

• Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB)

� Lizenzanalogie� Fiktive Lizenzkosten plus Gewinn

• Ggf. Schmerzensgeld (z. B. bei Nacktfotos)

� § 823 Abs. 1 BGB

• Herausgabeanspruch (§ 1004 analog BGB)

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Medienprivileg § 41 BDSG

• Sicherung der in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Pressefreiheit

• Bei ausschließlich journalistisch-redaktionelle und literarische Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten: Einige Datenschutzbestimmungen teilweise aufgehoben

� Grundsätzlich in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG geregelt

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Weitere Möglichkeit: Anonymisierung

• Schwärzen / Balken / Blurring

• Problem: Wirklich unkenntlich?

� Ggf. Erkennung aus Umständen

• Gilt auch für weitere personenbezogene Daten (z. B. Autokennzeichen)

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Foto-Verlinkung

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Und bei Video (YouTube)?

• Gleiche Fragen

� Veröffentlichung: ja

� Grundsätzlich Einwilligungserfordernis� Ggf. Ausnahme nach § 23 KunstUrhG

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WhatsApp• Probleme:

� Adressbuchübernahme

� Verschlüsselung

� Accountübernahme

� Mangelnde Transparenz

� Updates / „Blauer Haken“

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Titel über "Ansicht", "Kopf- und Fußzeile" anpassen... 57

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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Telefon: 0431 988 – 1398

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