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ZVB [ BUNDESVERGABERECHT ) Bestimmung und daher nicht verpflichtend vorzulesen. In einem weiteren Schritt ließ es der VwGH - allerdings zweifelnd - offen, ob es sich bei der Berufserfahrung des Hausarbeiters um "in Zahlen ausgedrückte Bieteranga- ben" iSd § 118 Abs 5 Z 4 BVergG 2006 handeln könne. Da aber ohnehin ein weiteres Tatbestandselement die- ser Bestimmung - nämlich die Ankündigung der Verle- sung dieser Angaben in der Ausschreibung - nicht er- füllt sei, sei auch Z 4 gegenständlich nicht einschlägig. Daher könne in der fehlenden Verlesung dieser Anga- ben keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Den Sinn dieser Ankündigungspflicht sah der VwGH im Zusam- menhang mit dem Gebot der Vertraulichkeit, welches sich zum einen aus§ 118 Abs 5 BVergG 2006, aber auch aus § 23 Abs 1 BVergG 2006 und der Rsp des EuGH er- gebe. 7. Auch den übrigen Argumenten der Bf, wonach diese Bestimmung verfassungsrechtlich bedenklich und mit ihr der Willkür Tür und Tor geöffnet sei, ver- warf der VwGH. Zum einen sei eine Gleichheitswidrig- keit schon deshalb nicht ersichtlich, da die Regelung für alle Bieter gleichermaßen gelte, zum anderen sei sie auf- grund des Gebots der Vertraulichkeit nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern sogar notwendig. Der Willkür sei gerade dadurch Einhalt geboten, dass § 118 Abs 5 BVergG 2006 eine taxative Aufzählung der zwingend zu verlesenden Angebotsteile vornehme. Gunther Gruber/Lukas Marzi [ SAUW I RTSCHAFT) ZVB 2012/36 ÖNORM B 2061 Kalkulation; Mittellohn preis; Angebotsprüfung 122 Der Mittellohnpreis Manueller Arbeitseinsatz ist zur Erstellung einer Bauleistung unerlässlich. Das Wissen über die Einheitskosten für die produktive Arbeitsstunde, das sind die Mittellohn- kosten, ist für die Kalkulation des Unternehmers unentbehrlich. Die Darstellung der Mittellohnpreiskalkulation ist in der ÖNORM B 2061 mit dem Kalkulationsformblatt K3 beschrieben. Dieses ist idR Teil jeder Angebotspreisprüfung. Dass die Kalkulation analog dem K3-Biatt nicht den einzig möglichen Weg zur Ermittlung des Mittellohn- preisesaufzeigt und daneben auch ein anderes Kalkulationsverfahren besteht, zeigt dieser Artikel. Er zeigt außerdem, dass viele einzelne Ansätze im K3-Biatt sehr betriebsindividuell sein können, was die Prüfung der Detailangaben erschweren kann . Von Andreas Kropik Inhaltsübersicht: A. Kalkulationsschemen B. Progressive Kalkulation 1. Vom KV-Lohn zum Mittellohn 2. Vom Mittellohn zu den Mittellohnkosten 3. Von den Mittellohnkosten zum Mittellohnpreis C. Retrograde Kalkulation D. Schlussfeststellungen E. Anhang A. Kalkulationsschemen Die Kalkulation der produktiven Lohnkosten setzt sich aus dem Aufwandswert (AW), das ist der Stundenan- satz je Leistungseinheit (bspw 0,5 Std/m 2 herzustellen- der Zwischenwand), und dem Mittellohnpreis (MLP) in der Form AW mal MLP zusammen. Nachfolgend wird die Mittellohnpreiskalkulation in ihren Grundsät- zen erörtert. Es bestehen zwei mögliche Kalkulationsschemen, und zwar die progressive und die retrograde Kalkula- tion. Weil die Darstellung im K3 -Blatt von der progres- siven Kalkulation ausgeht, bei welcher ausgehend von Einzelansätzen und -werten der Mittellohnpreis ermit- telt wird, wird von Nichtbetriebswirten vielfach ange- nommen, dies sei die einzig mögliche Kalkulationsart. Die retrograde Kalkulation geht von einem Zielpreis (= Mittellohnpreis), der sich aus der betrieblichen Kos- temechnung ergibt, aus. Eine Rückrechnung ist ledig- lich wegen der, vom Auftraggeber (AG) oft geforderten, Darstellung der einzelnen Kalkulationswerte im K3- Blatt erforderlich. . . - f§d progressiv vom KV-Lohn zum Mittellohnpreis Kalkulation des Mittellohnpreises retrograd vom Mittellohnpreis zum KV-Lohn Darstellung der Einzelkomponenten des Mittellohnpreises Tabelle 1: Kalkulationsschemen -t Andreas Kropik Der Mittelohnpreis ZVB (2012) 03 Aus ZVB 2012/03 ((c) Manz Verlag) - geladen aus bw-b.at

Der Mittellohnpreis - Bauwirtschaftliche Beratung GmbH ... Mittellohnpreis (ZVB 2012-3… · Mittellohnpreiskalkulation ist in der ÖNORM B 2061 mit dem Kalkulationsformblatt K3 beschrieben

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ZVB [ BUNDESVERGABERECHT)

Bestimmung und daher nicht verpflichtend vorzulesen. In einem weiteren Schritt ließ es der VwGH - allerdings zweifelnd - offen, ob es sich bei der Berufserfahrung des Hausarbeiters um "in Zahlen ausgedrückte Bieteranga­ben" iSd § 118 Abs 5 Z 4 BVergG 2006 handeln könne. Da aber ohnehin ein weiteres Tatbestandselement die­ser Bestimmung - nämlich die Ankündigung der Verle­sung dieser Angaben in der Ausschreibung - nicht er­füllt sei, sei auch Z 4 gegenständlich nicht einschlägig. Daher könne in der fehlenden Verlesung dieser Anga­ben keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Den Sinn dieser Ankündigungspflicht sah der VwGH im Zusam­menhang mit dem Gebot der Vertraulichkeit, welches sich zum einen aus§ 118 Abs 5 BVergG 2006, aber auch

aus § 23 Abs 1 BVergG 2006 und der Rsp des EuGH er­gebe.

7. Auch den übrigen Argumenten der Bf, wonach diese Bestimmung verfassungsrechtlich bedenklich und mit ihr der Willkür Tür und Tor geöffnet sei, ver­warf der VwGH. Zum einen sei eine Gleichheitswidrig­keit schon deshalb nicht ersichtlich, da die Regelung für alle Bieter gleichermaßen gelte, zum anderen sei sie auf­grund des Gebots der Vertraulichkeit nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern sogar notwendig. Der Willkür sei gerade dadurch Einhalt geboten, dass § 118 Abs 5 BVergG 2006 eine taxative Aufzählung der zwingend zu verlesenden Angebotsteile vornehme.

Gunther Gruber/Lukas Marzi

[ SAUWIRTSCHAFT)

ZVB 2012/36

ÖNORM B 2061

Kalkulation;

Mittellohn preis; Angebotsprüfung

122

Der Mittellohnpreis Manueller Arbeitseinsatz ist zur Erstellung einer Bauleistung unerlässlich. Das Wissen über die Einheitskosten für die produktive Arbeitsstunde, das sind die Mittellohn­kosten, ist für die Kalkulation des Unternehmers unentbehrlich. Die Darstellung der Mittellohnpreiskalkulation ist in der ÖNORM B 2061 mit dem Kalkulationsformblatt K3 beschrieben. Dieses ist idR Teil jeder Angebotspreisprüfung. Dass die Kalkulation analog dem K3-Biatt nicht den einzig möglichen Weg zur Ermittlung des Mittellohn­preisesaufzeigt und daneben auch ein anderes Kalkulationsverfahren besteht, zeigt dieser Artikel. Er zeigt außerdem, dass viele einzelne Ansätze im K3-Biatt sehr betriebsindividuell sein können, was die Prüfung der Detailangaben erschweren kann.

Von Andreas Kropik

Inhaltsübersicht:

A. Kalkulationsschemen B. Progressive Kalkulation

1. Vom KV-Lohn zum Mittellohn 2. Vom Mittellohn zu den Mittellohnkosten 3. Von den Mittellohnkosten zum Mittellohnpreis

C. Retrograde Kalkulation D. Schlussfeststellungen E. Anhang

A. Kalkulationsschemen Die Kalkulation der produktiven Lohnkosten setzt sich aus dem Aufwandswert (A W), das ist der Stundenan­satz je Leistungseinheit (bspw 0,5 Std/m2 herzustellen­der Zwischenwand), und dem Mittellohnpreis (MLP)

in der Form A W mal MLP zusammen. Nachfolgend wird die Mittellohnpreiskalkulation in ihren Grundsät­zen erörtert.

Es bestehen zwei mögliche Kalkulationsschemen, und zwar die progressive und die retrograde Kalkula­tion. Weil die Darstellung im K3-Blatt von der progres­siven Kalkulation ausgeht, bei welcher ausgehend von Einzelansätzen und -werten der Mittellohnpreis ermit­telt wird, wird von Nichtbetriebswirten vielfach ange­nommen, dies sei die einzig mögliche Kalkulationsart. Die retrograde Kalkulation geht von einem Zielpreis (= Mittellohnpreis), der sich aus der betrieblichen Kos­temechnung ergibt, aus. Eine Rückrechnung ist ledig­lich wegen der, vom Auftraggeber (AG) oft geforderten, Darstellung der einzelnen Kalkulationswerte im K3-Blatt erforderlich.

. . - f§d

progressiv vom KV-Lohn zum Mittellohnpreis Kalkulation des Mittellohnpreises

retrograd vom Mittellohnpreis zum KV-Lohn Darstellung der Einzelkomponenten des Mittellohnpreises

Tabelle 1: Kalkulationsschemen

-t Andreas Kropik Der Mittelohnpreis ZVB (2012) 03

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B. Progressive Kalkulation Bei dieser Art der Kalkulation wird, ausgehend vom mittleren KV-Lohn, der sich aus der Gewichtung nach den KV-Gruppen (Qualifikationen) der produktiven Arbeitnehmer für das gegenständliche Projekt ergibt (Abbildung 1), und unter Hinzurechnung der weiteren Entlohnungsbestandteile und unternehmerischen Kos­ten, der Mittellohnpreis gebildet.

Werden in einem Unternehmen oder in einer Un­ternehmenssparte immer gleichartige Leistungen aus­geführt (zB Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen in Neubauten, Asphaltarbeiten, Rohbauarbeiten für Wohnhausanlagen usw), so kann eine spartenbezogene Partiezusammensetzung und damit auch ein spartenbe­zogener Mittellohnpreis für alle anzubietenden Projekte vorweg bestimmt werden. Alle gleichartigen Projekte werden, unabhängig von den Details der jeweiligen Ausschreibung, mit jeweils demselben oder einem ge­ring abweichenden Mittellohnpreis kalkuliert. Auch dieser Zugang ist vertretbar.

Nicht empfehlenswert ist es, einen unternehmensbe­zogenen Mittellohnpreis ausschließlich auf Basis der progressiven Kalkulation zu errechnen und undifferen­ziert auch bei ungleichen Projektarten anzusetzen. Da­mit wird auf den unterschiedlichen Kostenverzehr nicht genügend eingegangen. Man denke nur daran, dass tech­nisch komplexe Sanierungsarbeiten ein höheres Maß an qualifizierten Fachkräften benötigen, hingegen Ab­brucharbeiten eher geringere Qualifikation. Leistungen, die qualifiziertere Mitarbeiter benötigen, werden dann preislich zu gering und Leistungen, die eine geringere Qualifikation benötigen, preislich zu teuer angeboten.

Weitere Angaben, die das K3-Blatt neben der Struk­tur der Qualifikation der Arbeitnehmer, die zur Ermitt­lung des kollektivvertragliehen Mittellohns notwendig ist, fordert, sind die Anzahl der kalkulierten Beschäftig­ten und die Angabe der kalkulierten Wochenarbeitszeit (Abbildung 1). Dabei gilt es folgende Zusammenhänge zu beachten: -t Das Produkt aus der Anzahl der kalkulierten Be­

schäftigten, dem MLP und der Wochenanzahl der Ausführungszeit muss kleiner gleich dem Preisanteil Lohn des Angebots sein. Nur wenn das sichergestellt ist, besteht Plausibilität zwischen der Angabe über die kalkulierte Beschäftigtenanzahl, dem Mittellohn­preis und dem Preisanteil Lohn des Gesamtpreises.

-t Wird mit einer Wochenarbeitszeit über der kollek­tivvertragliehen Wochenarbeitszeit kalkuliert (diese liegt zB im Baugewerbe und in der Bauindustrie bei 39,0 Stunden oder in den eisen- und metallverar­beitenden Gewerben bei 38,5 Stunden), so liegt Mehrarbeit vor und entsprechende Angaben bzw Kalkulationsansätze (Zeile E im K3-Blatt) sind vor­zunehmen.

1. Vom KV-Lohn zum Mittellohn Neben dem mittleren KV-Lohn (Zeile A) sieht das K3-Blatt weitere Kalkulationsangaben für die (allfällige) Umlage unproduktiven Personals, Aufzahlung aus Zu­satzkollektivverträgen, überkollektivvertragliche Mehr­löhne, Aufzahlung für Mehrarbeit, Aufzahlung für Er­schwernisse und Angaben betreffend andere abgaben­pflichtige Lohnbestandteile vor (Abbildung 2). Damit

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[SAUWIRTSCHAFT]

sind alle wesentlichen Lohnbestandteile, die den Brut­tolohn des Beschäftigten ausmachen, allerdings ohne die sozialversicherungsfreien W egzeiten, Trennungen, Taggelder, Fahrtkostenvergütungen udgl, erfasst. Im Einzelnen folgende Anmerkungen zu den Kostenkom­ponenten: -t Unproduktives Personal ist jenes, welches im Her­

stellungsprozess nicht direkt in die Erzeugung der verkaufbaren Leistung eingebunden ist (zB Auf­sichtstätigkeit, Magazineur, Zubringertätigkeit oder Ähnliches). In welcher Weise solche unproduktiven Stunden erfasst werden können, ist vielfältig. Sie können, alternativ zum Ausweis im K3-Blatt, in die Aufwandswerte eingerechnet werden. Sie kön­nen aber auch im Wege der zeitgebundenen Kosten der Baustelle erfasst werden. Die Berücksichtigung von unproduktivem Personal im Angestelltenverhältnis (zB Polier, Bauleiter) im Zuge einer Mittellohnpreiskalkulation für eine Ar­beiterpartie führt aufgrund von unterschiedlichen Kostenstrukturen von Lohn- und Gehaltsempfän­gern zu Unschärfen in der Kalkulation und sollte daher vermieden werden.

-t Zusatzkollektivverträge bestehen in manchen Bran­chen für bestimmte Leistungen. Dieser Lohnbe­standteil ist daher jedenfalls als projektspezifischer Kostenanteil anzusehen und bei solchen Projekten auch entsprechend anzusetzen.

-t Aufzahlung für Mehrarbeit ist dann kalkulatorisch zu erfassen, wenn die Wochenarbeitszeit über der kollektivvertragliehen Arbeitszeit liegt. Betreffend die Bemessungsgrundlage für den überstundenzu­schlag (50% bzw 100%) regeln die einzelnen Kollek­tivverträge branchenweise unterschiedlich. Manche Kollektivverträge stellen auf den IST-Lohn, manche Kollektivverträge auf den KV-Lohn des Beschäftig­ten ab. Auch wenn mit Arbeitszeitmodellen kalku­liert wird, sind die daraus eventuell resultierenden Mehrkosten gegenüber der kollektivvertragliehen Regelarbeitszeit zu erfassen.

-t Aufzahlungen für Erschwerniszuschläge finden sich in den einzelnen Kollektivverträgen. Sie beziehen sich zB aufVorarbeiterzulage, Schmutzzulage, Zula­gen bei Erschütterungsarbeiten usw. Die einzelnen Kollektivverträge sehen hier die unterschiedlichsten Anspruchsvoraussetzungen vor.

-t Unter den anderen abgabepflichtigen Lohnbestand­teilen sind jene zu verstehen, die eine Sozialversi­cherungspflicht auslösen. All jene Arbeitskosten, die sowohl von den direkten als auch von den um­gelegten Lohnnebenkosten betroffen sind, wären hier zu erfassen. Es werden hieralljene übrigen Ent­gelte an den Arbeitnehmer erfasst, die nicht sozial­versicherungsfrei sind.

2. Vom Mittellohn zu den Mittellohnkosten Behandelt werden in diesem Kalkulationsteil die nicht abgabepflichtigen Lohnbestandteile, die Sozialkosten und die - aus kalkulatorischer Sicht - anderen Iohn­abhängigen Kosten (Abbildung 3). Lohnnebenkosten und die anderen lohngebundenen Kosten enthalten jene in Tabelle 2 dargestellten Kostenbestandteile (vgl ÖNORM B 2061 Abschnitt 4.1.1). -t

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-+ Arbeitslosenversicherung -+ Familienlastenausgleichsfonds

... Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss -+ Weihnachtsgeld

-+ örtlich bedingte Abgaben (zB Kommunalsteuer)

-+ Insolvenzentgeltsicherung -+ Krankenversicherung nach

bezahlte Feiertage und arbeitsfreie Zeiten

-+ andere allgemeine Nebenkosten (zB freiwillige Sozialleistungen)

-+ Haftpflichtversicherung Kleingeräte, Kleingerüste, Werkzeuge udgl

-+ Abfertigung ASVG und EFZG Pensionsversicherung

-+ Unfallversicherung -+ Sozialversicherung bei

~ Wohnbauförderung -+ gegebenenfalls:

unbezahltem Urlaub und bei Betriebsstörungen -+ Lohnverrechnung

Schlechtwetterentschädigung -+ entgeltliche Ausfallzeiten zB für

Zeiten nach dem Kollektiwertrag (zB entgeltliche Freizeit bei Ubersiedlung), für Betriebsräte und Betriebsversammlungen usw

-+ Nebenmaterialien, sofern diese angeführten Kosten nicht geson­dert kalkuliert werden. Beispiele: Kommunalsteuer in den direkten Lohnnebenkosten, Kleingerät in der Detailkalkulation, Lohnverrechnung oder Haftpflichtversicherung in den Geschäftsgemeinkosten.

-+ ungedeckte Beträge für die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG Krankengeld nach Kollektiwertrag

-+ Pflegefreistellung -+ ungedeckte Kosten wegen

Schlechtwetterentschädigung -+ Förderung zwischenbetrieblicher

Ausbildungsmaßnahmen -+ Ausgleichstaxe nach dem

Invalideneinstellungsgesetz -+ direkte Lohnnebenkosten und

Kommunalabgabe auf oben angeführte Entgelte

Tabelle 2: Lohnnebenkosten und lohngebundene Kosten

Dazu folgende Anmerkungen: -+ Die anderen nicht abgabepflichtigen Lohnbestand­

teile sind jene Aufwandsentschädigungen, die der Arbeitnehmer erhält und die nicht sozialversiche­rungspflichtig sind. Weiche Ansprüche bestehen, regeln va die einzelnen Kollektivverträge in Zusam­menschau mit den gesetzlichen Regelungen betref­fend SV-Pflicht.

-+ Die direkten Lohnnebenkosten ergeben sich aus Ge­setzen und Verordnungen. Darin sind Prozentsätze festgelegt, deren Bemessungsbasis im Wesentlichen der Bruttobezug des Beschäftigten ist. Sie werden in der Kalkulation daher auf den Mittellohn aufge­schlagen. Der sich daraus ergebende Wert ent­spricht (annähernd) dem vom Arbeitgeber zu tra­genden Teil der Sozialversicherungsbeiträge.

-+ Wesentlich komplexer ist die Ermittlung der umge­legten Lohnnebenkosten. Erfasst werden darunter alljene Kosten, die mit dem Lohn im Zusammen­hang stehen, aber aufgrund ihrer Entstehung nicht sofort als Lohnbestandteil oder als Prozentsatz auf den Bruttolohn, wie zB die direkten Lohnnebenkos­ten, ausdrückbar sind. Die umgelegten Lohnneben­kosten bestehen grundsätzlich aus drei großen Tei­len (Lohn für Nichtanwesenheitszeiten, Sonderzah­lungen, sonstiger Aufwand), wobei die Nichtanwe­senheitszeiten auf alle Bestandteile übergreifen. Die Basis für die Lohnkosten ist iW die verkaufbare (produktive) Stunde. Deshalb auch die Bezeichnung "umgelegte" Lohnnebenkosten. Die Kosten sind auf die produktiven Zeiten umgelegt.

-+ Eine Entlohnungspflicht besteht nicht nur dann, wenn ein Mitarbeiter dem Unternehmer zur pro­duktiven Arbeit zur Verfügung steht. Es besteht auch Entlohnungspflicht für Nichtanwesenheitszei-

-+ Andreas Kropik -+ Der Mittellohnpreis

ten wie zB Urlaub, bezahlte Feiertage oder Krank­heit. Auch sonstige Kosten wie zB für Betriebsrats­tätigkeit sind zu berücksichtigen. Neben dem ge­setzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Nichtanwesenheit bestehen auch weitere Zeiten, in denen der Lohn zu vergüten ist, allerdings auch keine produktive (verkaufbare) Tätigkeit entfaltet werden kann. Zu denken wäre hier an Auftrags­mangel, Leerzeiten zwischen der Bearbeitung von Aufträgen oder Ähnliches. Es bestehen auch noch weitere unproduktive Zeiten, die es in der Kalkula­tion zu erfassen gilt. Bspw jene Arbeitszeit, die für Mängelbehebungsarbeiten aufgewandt werden muss. Sie kann, sollte allerdings nicht, im Rahmen der umgelegten Lohnnebenkosten erfasst werden. Diese Kosten im Rahmen des Wagniszuschlags zu erfassen, wäre zielgerechter.

-+ Für einmalig anfallende Kosten erfolgt ebenfalls eine Erfassung im Rahmen der umgelegten Lohn­nebenkosten. Das betrifft va die einmalig anfallen­den Lohnkomponenten wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld (Sonderzahlungen). Die Kosten für die Fortzahlung des Entgelts während des Ur­laubs (Urlaubsentgelt) werden über die entgelt­pflichtigen Ausfallzeiten erfasst.

-+ Die Veränderlichkeit der umgelegten Lohnneben­kosten in Abhängigkeit von Mehrlohn oder Mehrar­beit ist abhängig von den Regelungen des zutreffen­den Kollektivvertrags. In manchen Kollektivver­trägen ist als Bemessungsbasis der KV-Kohn, in an­deren der IST-Lohn vorgesehen. Nur wenn die Bemessungsgrundlage der KV-Lohn ist, reduziert sich der Prozentsatz für die umgelegten Lohnneben­kosten bei steigendem Mittellohn. Bei kurzfristiger Ausweitung der Arbeitszeit reduziert sich ebenfalls

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der Prozentsatz für die umgelegten Lohnnebenkos­ten. Für die Fortzahlung der Ausfallentgelte (zB Fei­ertage) gilt allerdings grundsätzlich das sog Fortzah­lungsprinzip. Das bedeutet, dass das Entgelt der letz­ten 13 Wochen als Basis für die Berechnung des Ausfallentgelts heranzuziehen ist. Werden regelmä­ßig Überstunden geleistet, so läuft dieser Mehrlohn auch in die Berechnung des Entgelts für Ausfallzei­ten ein. Überstunden vergrößern den Kostenträger (verkaufbare Stunden), verursachen aber auch zu­sätzliche Kosten (Überstundenzuschläge).

-+ Die anderen lohngebundenen Kosten sind, bis auf den Ansatz für Kommunalsteuer und örtlich be­dingte Abgaben (zB U-Bahnabgabe in Wien), grundsätzlich von individuellen Kalkulationsannah­men geprägt. Es zählen lt ÖNORM B 2061 andere allgemeine Nebenkosten (zB freiwillige Sozial­leistungen), Haftpflichtversicherung, Kleingerät, Kleingerüste und Weckzeuge sowie Kosten für Lohnverrechnung und Nebenmaterialien dazu. Die ÖNORM fügt weiters an, "sofern diese angeführten Kosten nicht gesondert kalkuliert werden". Das ist ein notwendiger und richtiger Hinweis, weil diese Kosten auch in anderen Kalkulationskomponenten Berücksichtigung finden können. Kommunalsteuer ist Teil der sonstigen Sozialabgaben und kann auch im Rahmen der direkten Lohnnebenkosten erfasst werden. Es ist aber auch zu beachten, dass Sonder­zahlungen oder Entgeltzahlungen für Nichtanwe­senheitszeiten kommunalsteuerpflichtig sind. Daher ist es auch nicht überraschend, wenn im Rahmen der anderen lohngebundenen Kosten ein höherer Prozentsatz als 3% ausgewiesen ist, weil diese Kom­munalsteuerbeträge hier und nicht im Rahmen der umgelegten Lohnnebenkosten erfasst sind. Je nach Struktur und Auswertungsmöglichkeit der internen Kostenrechnung wird ein Unternehmer verfahren.

-+ Da die Prämie für die Haftpflichtversicherung in Abhängigkeit von der Lohnsumme vorgesehen sein kann, ist eine Erfassung an dieser Stelle angebracht. Ist die Prämie umsatzbezogen, ist eine Erfassung im Rahmen des Gesamtzuschlags sinnvoller.

-+ Eine sehr wesentliche Kostengruppe ist jene, die un­ter Kleingerät, Kleingerüst, Werkzeuge udgl zusam­mengefasst ist. Es werden Kosten erfasst, deren Kos­tenverzehr proportional den Kosten der produkti­ven Tätigkeit ist. Eine solche Erfassung stellt eine Kalkulationserleichterung dar, da diese Kosten in der Detailkalkulation dann nicht mehr gesondert berücksichtigt werden müssen. Die Werte sind auch deshalb sehr individuell, weil die Abgrenzung von Kleingerät und Werkzeug zu Großgerät selbst be­triebsindividuell ist. Die Höhe des Ansatzes kann daher stark schwanken.

3. Von den M ittellohnkosten zum Mittellohnpreis

Zwischen den Mittellohnkosten und dem Mittellohn­preis liegt der Gesamtzuschlag (Abbildung 4). Der Ge­samtzuschlag besteht aus den Geschäftsgemeinkosten, den Bauzinsen, dem Wagnis und dem Gewinn. Der Gesamtzuschlag ist im K3-Blatt anzugeben. Nach der

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ÖNORMB2061 Abschnitt 6.1 kann derGesamtzuschlag für die einzelnen Zuschlagträger (Kostenartengruppen) unterschiedlich hoch sein. Zuschlagträger sind Lohnkos­ten/Gehaltskosten, Materialkosten, Gerätekosten und Kosten für Fremdleistungen (s auch Abbildung 4). -+ Die Geschäftsgemeinkosten sind jene indirekten

Kosten, die für die Aufrechterhaltung des Ge­schäftsbetriebs notwendig sind. Sie werden im Rah­men der betrieblichen Kostenrechnung ermittelt. In der Abgrenzung zu den Baustellen-Gemeinkosten besteht ein Graubereich. Die Definition für Baustel­len-Gemeinkosten lautet (ÖNORM B 2061, Ab­schnitt 3.2): "Kosten der Leistungserbringung, die den einzelnen Leistungspositionen nicht unmittel­bar zugeordnet werden können. Die Kosten können auf der Baustelle oder auch im Unternehmen anfal­len." Es eröffnet sich damit eine - betriebswirt­schaftlich sinnvolle - Individualisierung der Zu­ordnung. Viele Kosten, die unter Baustellen-Ge­meinkosten subsumiert werden, wie zB Kosten für Angestellte (Bauleitung), Kosten für Mannschafts­container usw, sind betriebliche Fixkosten. Diese Kosten injiziert nicht der einzelne Auftrag, sondern sie zählen zu den Bereitschaftskosten des Unterneh­mens. Durch die Beauftragung mit einem Projekt wird dieser Teil der Bereitschaftskosten des Unter­nehmens auch zu den Bereitschaftskosten der Bau­stelle. Ob nun diese Kosten im Rahmen der Ge­schäftsgemeinkosten oder im Rahmen der Baustel­len-Gemeinkosten erfasst werden, bleibt grundsätz­lich dem Unternehmer vorbehalten.

-+ Unter Bauzinsen werden jene Kapitalkosten ver­standen, die durch die Finanzierung der gegen­ständlichen Bauaufgabe entstehen. Die Bauzinsen entstehen, weil der Ausgabestrom der Zahlungsmit­tel meist dem Einnahmestrom vorgelagert ist und die Bauerstellung zwischenfinanziert werden muss. Bauzinsen sind daher Kosten, die durch das Projekt ausgelöst werden. Nicht unter Bauzinsen fallen Ka­pitalkosten, die dem allgemeinen Betrieb des Unter­nehmens dienen, und auch nicht die Verzinsung des in Baugeräten und sonstigen Anlagegütern inves­tierten Kapitals. Zu den Kosten der Bauzinsen zäh­len allerdings die Finanzierungskosten für einen all­fällig vereinbarten Deckungsrücklass oder Haft­rücklass. Nicht zu den Bauzinsen zählen hingegen die Kosten eines Vadiums. Das Vadium ist zu einem Zeitpunkt zu erlegen, in dem noch nicht sicher ist, ob tatsächlich der Auftrag erstanden wird. Kosten für Vadien sind daher als Kapitalkosten im Rahmen der Geschäftsgemeinkosten zu erfassen und zählen zu den Kosten für Angebotserstellung und Ange­botslegung (Teil der Vertriebsgemeinkosten).

-+ Der Wagniszuschlag soll sowohl allgemeine Unter­nehmensrisikenals auch projektbedingte Risiken ab­decken.

C. Retrograde Kalkulation

Es kann auch ausschließlich das Konzept der retro­graden Kalkulation angewandt werden. Dabei ist die Höhe des Verkaufspreises der Stunde (Mittellohnpreis) sparten- bzw projektartenbezogen bekannt oder es ist

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der Zielpreis für den Erlös der Mitarbeiterstunde je Qualifikationsart bekannt. Es werden dann nur projekt­spezifische Eigenheiten berücksichtigt, die den Zielpreis strategisch abändern. Obwohl keine progressive Kalku­lation auf Unternehmerseite vorliegt, wird vom AG oft­mals das K3-Blatt als Angebotsbestandteil verlangt.

Der Zielpreis ermittelt sich aus einer Auswertung der betrieblichen Kostenrechnung nach Sparten bzw Pro­jektarten. Bei bekanntem Zielpreis stellt sich die Frage, wie das K3-Blatt, wenn vom AG zur Vorlage verlangt, auszufüllen ist. Leider werden dabei einige Grundlagen, um plausible Angaben zu schaffen, oft vernachlässigt.

Ist die Zielgröße für den Mittellohnpreis bzw für die Mittellohnkosten bekannt, so kann ausgehend von die­sem Wert und unter Beachtung einiger zuvor aus der progressiven Kalkulation bekannter Kalkulationsgrund­lagen das K3-Blatt ausgefüllt werden. Nachfolgend wer­den die einzelnen Zeilen des K3-Blatts besprochen und Kommentare dazu abgegeben, ob für den jeweiligen Wert keine Kalkulationsfreiheit, geringe Kalkulations­freiheit oder weitgehende Kalkulationsfreiheit im Sinne einer Gestaltungsfreiheit besteht. Kalkulations- bzw Ge­staltungsfreiheit bedeutet eine größere Argumentations­vielfalt des Bieters bei einer Angebotsprüfung.

Zeile A- Kollektivvertraglicher Mittellohn: Der kol­lektivvertragliche Mittellohn setzt sich projektbezogen aus einer Partiezusammensetzung und aus den entspre­chenden Kollektivvertragslöhnen zusammen. Die Par­tiezusammensetzung unterliegt einer eingeschränkten Kalkulationsfreiheit Die Höhe der KV-Löhne ist durch den Kollektivvertrag bindend vorgegeben.

Zeile B- Umlage unproduktives Personal: Wie un­produktives Personal, welches zweifellos bei vielen Pro­jektabwicklungen zu berücksichtigen ist, kalkuliert wird, obliegt dem Unternehmer. Die Möglichkeit be­steht über die Umlage in Zeile B, im Wege der zeitge­bundenen Kosten der Baustelle, im Wege von Auf­wandswerten, die unproduktive Zeiten bereits berück­sichtigen, oder auch sogar in der Berücksichtigung im Rahmen der Geschäftsgemeinkosten.

Zeile C - Aufzahlungen aus Zusatzkollektivverträ­gen: Unterliegt das zu kalkulierende Projekt Zusatzkol­lektivverträgen, sind hier entsprechende Beträge einzu­tragen.

Zeile D - Überkollektivvertraglicher Mehrlohn: Ge­setzliche oder projektspezifische Grundlagen bestehen da­für nicht. Es besteht daher sehr große Kalkulationsfreiheit

Zeile E - Aufzahlung für Mehrarbeit: Ist im K3-Blatt mit einer anderen als der kollektivvertragliehen Wo­chenarbeitszeit kalkuliert - das wird im Kopf des K3-Blatts angegeben (Abbildung 1) -, so sind hier entspre­chende Beträge anzuführen.

Zeile F - Aufzahlung für Erschwernisse: Projektbe­zogen können Erschwernisse, die im Kollektivvertrag mit entsprechenden Zuschlägen angegeben sind, auftre­ten. Besteht eine kollektivvertragliche Verpflichtung, so hat sich ein entsprechender Ansatz auch im K3-Blatt niederzuschlagen.

Zeile G - Andere abgabepflichtige Lohnbestand teile: Hier besteht weitgehend Gestaltungsfreiheit Zu erfas­sen sind alle weiteren sozialversicherungspflichtigen Entgeltbestandteile, soweit sie nicht mit den umgeleg­ten Lohnnebenkosten erfasst werden.

-+ Andreas Kropik -+ Der Mittellohnpreis

Zeile I-Andere nicht abgabepflichtige Lohnbestand­teile: An dieser Stelle sind Aufwandsentschädigungen wie Fahrtkostenvergütungen, Taggelder etc zu kalkulie­ren. Grundsätzlich wird in der Kalkulation von einem betriebsweiten Durchschnitt ausgegangen. Da zum Zeit­punkt der Kalkulation noch unbekannt ist, welche Ar­beitskräfte tatsächlich eingesetzt werden, besteht Un­kenntnis darüber, welche tatsächlichen Aufwandsent­schädigungen entstehen werden. Das gilt gleichermaßen auch für die progressive Kalkulation. Kalkulationsfrei­heiten sind daher in einem gewissen Maße gegeben.

Zeile J - Direkte Lohnnebenkosten: Der anzuge­bende Prozentsatz ist durch Gesetze bzw Verordnungen determiniert. Es besteht keine Kalkulationsfreiheit, aller­dings Argumentationsvielfalt (zB hinsichtlich Kommu­nalsteuer oder DG-Zuschlag). Ob an dieser Stelle oder im Rahmen der anderen lohngebundenen Kosten die Kommunalsteuer berücksichtigt wird, ist unerheblich. Die ÖNORM B 2061 empfiehlt, sie unter den anderen lohngebundenen Kosten zu erfassen (s auch Tabelle 2).

Zeile K- Umgelegte Lohnnebenkosten: Die umge­legten Lohnnebenkosten sind in einem sehr großen Be­reich abhängig von den betriebsindividuell verschieden hohen Ausfallzeiten. Ein Teil der Ausfallzeiten ist auf­geund von gesetzlichen Grundlagen wie zB Urlaubsan­spruch oder bezahlte Feiertage vorgegeben. Ein weiterer Teil weist einen unternehmensspezifischen Charakter auf. Es ist bekannt, dass Krankenstandstage bspw von der Mitarbeiterführung und von der Motivation der Mitarbeiter abhängen. Ein weiterer Bereich betrifft Aus­fallzeitenwegen Unproduktivität (Auftragsmangel oder Wartezeiten). Diese zu minimieren ist Aufgabe einer Unternehmensführung. Sehr hohe umgelegte Lohnne­benkosten werden daher bei der Angebotsprüfung nicht beanstandet werden können. Eine Untergrenze existiert jedoch. Sie genau zu spezifizieren ist allerdings unter­nehmensextern praktisch unmöglich, weil sehr viele kalkulatorische und kostenrechnerische Sonderlösun­gen in die betriebsindividuelle Festlegung der umgeleg­ten Lohnnebenkosten einfließen.

Zeile L - Andere lohngebundene Kosten: Dieser Kostenblock ist weitgehend von betriebsindividuellen Überlegungen geprägt. Eine plausibel argumentierbare Bandbreite ist sehr groß.

Zeile N bis Q - Die Höhe des Gesamtzuschlags ist sehr individuell.

D. Schlussfeststellungen

Die Kalkulation des Mittellohnpreises muss gewissen­haft vorgenommen werden. Eine fehlerhafte Ermittlung schlägt sich idR auf alle ausgepreisten Positionen nieder.

Einer allfallig geforderten Darstellung der Kalkula­tion ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken, weil die Analyse des K3-Blatts nahezu Gegenstand jeder All­gebotsprüfung ist.

Dem AG muss bewusst sein, dass die Einzelansätze im K3-Blatt oft nur Schätzungen sind. Bei der Ange­botsprüfung wäre die Plausibilität des Mittellohnprei­ses, aber nicht die Plausibilität eines einzelnen Ansatzes zu prüfen. Unplausibilitäten in mehreren Detailansät­zen werden allerdings zur Unplausibilität des Ergebnis­ses der Berechnung, also des Mittellohnpreises, führen.

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Page 6: Der Mittellohnpreis - Bauwirtschaftliche Beratung GmbH ... Mittellohnpreis (ZVB 2012-3… · Mittellohnpreiskalkulation ist in der ÖNORM B 2061 mit dem Kalkulationsformblatt K3 beschrieben

(SAUWIRTSCHAFT)

E. Anhang

Beschäftigungsgruppe laut KV.: .................................................. Kalkulierte Beschäftigte Anzahl: ........ .

KV-Gruppe: .......... ./ ........ .! .. ... .. .. 1 .. .. ..... ./ ......... ./ ... ..... .1 ......... 1 ....... .. .1 Kalkulierte Wochenarbeits-Zeit, h: ......... .

KV -Lohn: ...... .... .I ... ..... .I ... ..... . I ........ ../. .. ....... I .... .... . I .. .... ... I ..... ... . .I Aufzahlung fOr Mehrarbeit:

Anteilin%: .......... .1 ......... 1 ......... 1 ......... .1 ......... .1 ... ...... 1 ......... 1 ....... .. .1=100%; ..... % ..... h/ ..... % ..... h./ ...... % ....... h

Abbildung 1: K3-81att - Qualitative und kapazitative Angaben (Quelle: ÖNORM 8 2061)

A Kollektivvertraglicher MITTELLOHN • REGIELOHN ·GEHALT 100,00

B Umlage unproduktives Personal o/ovonA

c Aufzahlungen aus Zusatzkollektiwerträgen %vonA+B (A + B = ....... ) D Überkollektiwertraglicher Mehrlohn % vonA+ B

E Aufzahlung fOr Mehrarbeit %vonA+B

F Aufzahlung für Erschwernisse %vonA+B

G Andere abgabenpflichtige Lohnbestandteile % vonA+ B

H MITTELLOHN • REGIELOHN -GEHALT (% =Betrag H • 1001 Betrag A) (Betrag= Abis G)

Abbildung 2: K3-81att- Vom KV-Mittellohn zum Mittellohn (Quelle: ÖNORM B 2061)

H MITTELLOHN • REGIELOHN -GEHALT(%= Betrag H • 1001 Betrag A) (Betrag= Abis G)

I Andere nicht abgabenpflichtige Lohnbestandteile %von H

J Direkte Lohnnebenkosten %von H

K Umgelegte Lohnnebenkosten %von H

L Andere lohngebundene Kosten %von H

M MITTELLOHN • REGIELOHN • GEHALT- KOSTEN (% = M • 100 I A) {Betrag = H bis L)

Abbildung 3: K3-Biatt- Vom Mittellohn zu den Mitteflohnkosten (Quelle: ÖNORM 8 2061)

M MITTELLOHN • REGIELOHN • GEHALT - KOSTEN (% = M • 100 I A} (Betrag= H bis L)

Gesamtzuschlag ln % auf: Gerät Material Fremdl. Lohn I Gehalt

N Geschäftsgemeinkosten

0 Bauzinsen

P Wagnis

Q Gewinn

R ......... ... ........... .... ... ... .............. ... ....... .

s Summe ( % ) N bis R

T Gesamtzuschlag: 8*100/(100-S)%

U MITTELLOHN • REGIELOHN ·GEHALT- PREIS

(% aufM)

(% =U" 100 /A) (Betraa=M+Tl

Abbildung 4: K3-81att- Von den Mittellohnkosten zum Mittellohnpreis (Quelle: ÖNORM 8 2061)

-+ ln Kürze

Das K3-Biatt der ÖNORM B 2061 ist nach vielen Aus­schreibungen zwingender AngebotsbestandteiL Es un­terliegt im Regelfall auch einer Prüfung durch den AG. Die Plausibilität der Höhe der Mittellohnkosten oder des Mittellohnpreises abzuschätzen ist relativ einfach. Die Detailansätze im K3-Biatt unterliegen betriebsindividu­ellen Schwankungen und auch die Kostenrechnung, die die Kalkulationswerte generiert, ist von Unternehmen zu Unternehmen verschieden. Eine Vergleichbarkeit der Einzelansätze ist daher nur bedingt gegeben.

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-+Zum Thema

Über den Autor: Dip!. lng. Dr. Andreas Kropik ist Universitätsprofessor für Bauwirtschaft und Baumanagement am Institut für interdis­ziplinäres Bauprozessmanagement der TU-Wien. Weiters ist er Geschäftsführer der Bauwirtschaftlichen Beratung GmbH. Kontakt: E-Mail: [email protected] Tel : {01) 86 99 680 oder {01) 588 01-23401 Internet: www.bw-b.at und www.ibprn.at Vom selben Autor ua erschienen: Der Bauvertrag und die ÖNORM B 211 0 - Ausgabe 2009, Austrian Standards plus Publishing {2009); Vergütungsänderungen bei Kostenveränderungen irn Bauwesen, Österreichisches Normungsinstitut {2007); Kropik in Straube!Aicher, Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht II {2003) Stand 2011 .

... Andreas Kropik Der Mittellohnpreis 127

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