11
Nach § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 BNatSchG sind bei der landwirt- schaftlichen Nutzung u. a. „insbesondere“ die im 2. Halbsatz auf- gezählten „Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten“. Obwohl sich seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 die konkur- rierende Gesetzgebung auch auf das Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege erstreckt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG), hält die Naturschutzverwaltung weiterhin an der zur rahmenrechtlichen Vorgängerregelung in § 5 Abs. 4 BNatSchG 2002 vertretenen – und damals auch gerechtfertigten –) Auffassung fest, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG nicht um unmittelbar anwend- bare Normen handelt, weil diese Vorschriften weder hinreichend be- stimmt noch für eine Ableitung von Rechtsfolgen im Einzelfall ge- eignet und deshalb auch nicht vollzugsfähig wären. Diese Argumentation wird im Folgenden kritisch überprüft und widerlegt. Die im Grundsätze-Katalog genannten Anforderungen sind keine bloßen Zielsetzungen oder Appelle, sondern unmittelbar geltende rechtsverbindliche Bewirtschaftungsvorgaben mit Ge- bzw. Verbots- charakter, deren Tatbestandsmerkmale zwar z. T. sehr unbestimmte, aber dennoch auslegungsfähige Rechtsbegriffe enthalten. Die Natur- schutzbehörden sind deshalb befugt, bei ins Gewicht fallenden Zu- widerhandlungen gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 – bei Nr. 6 gelten spezielle fachgesetzliche Regelungen – nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BNatSchG die zur Einhaltung und zum Vollzug der „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 1 Der Zweck des § 5 BNatSchG § 5 BNatSchG enthält die Grundsatzregelung für den Na- turschutz auf land-, forst- und fischereiwirtschaftlich ge- nutzten Flächen. Die Vorschrift bezweckt, die naturschutz- rechtlichen Rahmenbedingungen für nicht besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft so zu ver- bessern, dass Interessenkonflikte zwischen Umwelt- und Agrarbelangen rationaler sowie sachgerechter einer Lösung zugeführt werden können, als es bisher oft der Fall gewe- sen ist. 1 Abs. 1 statuiert mittels einer aus dem Berücksichti- gungsgebot – bei Naturschutzmaßnahmen „ist die beson- dere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen“ – abzuleitenden Abwägungsvorgabe bzw. Gewichtungsregel gewisse Verpflichtungen des Naturschutzes gegenüber der Landwirtschaft. Abs. 2 normiert spezifische naturschutz- rechtliche und -fachliche Anforderungen an die „landwirt- schaftliche Nutzung“, wobei dieser Begriff nicht nur die „Bodennutzung“ i. S. der §§ 14 Abs. 2 und 3 und 44 Abs. 4 BNatSchG umfasst, sondern auch sonstige Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur „natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft“ i. S. des § 5 Abs. 1 BNatSchG gehören. 2 Der Einleitungssatz verlangt, dass „neben den Anforde- rungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften“ 3 und „aus § 17 Abs. 2 BBodSchG“ ergeben, „insbesondere“ die „Grundsätze der guten fachlichen Pra- Ministerialrat a. D. Dr. Carl-August Agena, Braunscheig, Deutschland xis“ zu „beachten“ sind. Im 2. Halbsatz werden dann die wesentlichen Inhalte der einzelnen „Grundsätze“ benannt. Den in diesem Katalog enthaltenen Tatbeständen kommt für den Schutz des Landschaftsbildes, des Naturhaushalts und der biologischen Vielfalt große Bedeutung zu: Sie defi- nieren den Mindeststandard 4 sowie das Anforderungsprofil für solche Bewirtschaftungsmethoden bzw. -maßnahmen, die in der Wissenschaft als gesichert gelten und aufgrund der in der Praxis gewonnenen Erfahrungen als zumutbar, geeignet und notwendig oder zumindest sinnvoll anerkannt und damit Voraussetzungen einer „natur- und landschafts- verträglichen Landwirtschaft“ i. S. des § 5 Abs. 1 BNatSchG sind. Ihre Einhaltung rechtfertigt die Privilegierungen in §§ 14 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 sowie 44 Abs. 4 BNatSchG. Außerdem konkretisieren sie die Sozialpflichtigkeit des Ei- gentums und stellen somit eine Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. 5 Unter „fachlicher Praxis“ ist eine Tätigkeit zu verste- hen, die von fachkundigen und verantwortungsbewussten Landwirten in der unter den jeweiligen regionalen Gege- benheiten als bewährt angesehenen üblichen Weise durch- geführt wird. 6 Das Wort „gut“ bringt zum Ausdruck, dass dabei nicht der alltägliche Brauch bzw. die Gewohnheit ge- nügt, sondern dass die landwirtschaftlichen Leistungen so- wohl die ökonomischen als auch die ökologischen Anfor- derungen erfüllen müssen. Um dies zu gewährleisten, muss der Bewirtschafter über aktuelle fachlichen Kenntnisse im biologisch-technischen Bereich verfügen, insbesondere zur umweltschonenden Anwendung von Dünge- und Pflan- zenschutzmitteln und zum Einsatz neuer bzw. verbesserter Landmaschinen, und ggf. Beratungs- und Weiterbildungs- angebote nutzen. Im Folgenden soll geprüft werden, ob bzw. im welchen Umfang die in § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 genannten und im Halb- satz 2 unter Nr. 1 bis 6 detailliert aufgezählten „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ rechtsverbindlich sowie voll- zugsfähig bzw. -geeignet sind, so dass die Naturschutzbe- hörde nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BNatSchG Anordnun- gen zu deren Einhaltung und Durchsetzung erlassen kann. DOI: 10.1007/s10357-012-2260-x Der Vollzug der landwirtschaftlichen „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ nach § 5 Abs. 2 BNatSchG Carl-August Agena © Springer-Verlag 2012 NuR (2012) 34: 297–307 297 123 AUFSäTZE 1) Zum Spannungsverhältnis zwischen Naturschutz und Landwirt- schaft vgl. Eckard/Heym/Seidel, ZUR 2008, 169 m. w. N.; Möckel, NuR 2008, 832; Ramsauer, in Koch (Hg.), Umweltrecht, 2. Aufl. 2007, 96; Rehbinder, NuR 2011, 241. 2) Zu Einzelheiten vgl. Agena in Agena/Blum u. a., BNatSchG Kommentar, Loseblatt, Wiesbaden 2012, Grundlieferung Februar 2012, § 5 S. 12 f. 3) Damit sind alle fachgesetzlichen Normen gemeint, die Produkti- onsmethoden und Arbeitsablauf einer landwirtschaftlichen Nut- zung regeln und naturschutzrelevante Auswirkungen haben kön- nen, vgl. Agena in Agena/Blum (Fn. 2), § 5 S. 8 f. 4) Der niedrig angesetzt ist, um den Landwirten die Förderung durch EU-Agrarumweltprogramme zu erhalten, vgl. Möckel, NuR 2008, 831/833, Anm. 24. 5) Vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, Stuttgart 2011, § 5 Rdnr. 18. 6) Vgl. Müller, NuR 2002, 530/531.

Der Vollzug der landwirtschaftlichen “Grundsätze der guten fachlichen Praxis” nach §5 Abs. 2 BNatSchG

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Nach § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 BNatSchG sind bei der landwirt-schaftlichen Nutzung u. a. „insbesondere“ die im 2. Halbsatz auf-gezählten „Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten“. Obwohl sich seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 die konkur-rierende Gesetzgebung auch auf das Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege erstreckt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG), hält die Naturschutzverwaltung weiterhin an der zur rahmenrechtlichen Vorgängerregelung in § 5 Abs. 4 BNatSchG 2002 vertretenen – und damals auch gerechtfertigten –) Auffassung fest, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG nicht um unmittelbar anwend-bare Normen handelt, weil diese Vorschriften weder hinreichend be-stimmt noch für eine Ableitung von Rechtsfolgen im Einzelfall ge-eignet und deshalb auch nicht vollzugsfähig wären. Diese Argumentation wird im Folgenden kritisch überprüft und widerlegt. Die im Grundsätze-Katalog genannten Anforderungen sind keine bloßen Zielsetzungen oder Appelle, sondern unmittelbar geltende rechtsverbindliche Bewirtschaftungsvorgaben mit Ge- bzw. Verbots-charakter, deren Tatbestandsmerkmale zwar z. T. sehr unbestimmte, aber dennoch auslegungsfähige Rechtsbegriffe enthalten. Die Natur-schutzbehörden sind deshalb befugt, bei ins Gewicht fallenden Zu-widerhandlungen gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 – bei Nr. 6 gelten spezielle fachgesetzliche Regelungen – nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BNatSchG die zur Einhaltung und zum Vollzug der „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

1 Der Zweck des § 5 BNatSchG

§ 5 BNatSchG enthält die Grundsatzregelung für den Na-turschutz auf land-, forst- und fischereiwirtschaftlich ge-nutzten Flächen. Die Vorschrift bezweckt, die naturschutz-rechtlichen Rahmenbedingungen für nicht besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft so zu ver-bessern, dass Interessenkonflikte zwischen Umwelt- und Agrar belangen rationaler sowie sachgerechter einer Lösung zugeführt werden können, als es bisher oft der Fall gewe-sen ist. 1 Abs. 1 statuiert mittels einer aus dem Berücksichti-gungsgebot – bei Naturschutzmaßnahmen „ist die beson-dere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen“ – abzuleitenden Abwägungsvorgabe bzw. Gewichtungsregel gewisse Verpflichtungen des Naturschutzes gegenüber der Landwirtschaft. Abs. 2 normiert spezifische naturschutz-rechtliche und -fachliche Anforderungen an die „landwirt-schaftliche Nutzung“, wobei dieser Begriff nicht nur die „Bodennutzung“ i. S. der §§ 14 Abs. 2 und 3 und 44 Abs. 4 BNatSchG umfasst, sondern auch sonstige Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur „natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft“ i. S. des § 5 Abs. 1 BNatSchG gehören. 2 Der Einleitungssatz verlangt, dass „neben den Anforde-rungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften“ 3 und „aus § 17 Abs. 2 BBodSchG“ ergeben, „insbesondere“ die „Grundsätze der guten fachlichen Pra-

Ministerialrat a. D. Dr. Carl-August Agena, Braunscheig, Deutschland

xis“ zu „beachten“ sind. Im 2. Halbsatz werden dann die wesentlichen Inhalte der einzelnen „Grundsätze“ benannt. Den in diesem Katalog enthaltenen Tatbeständen kommt für den Schutz des Landschaftsbildes, des Naturhaushalts und der biologischen Vielfalt große Bedeutung zu: Sie defi-nieren den Mindeststandard 4 sowie das Anforderungsprofil für solche Bewirtschaftungsmethoden bzw. -maßnahmen, die in der Wissenschaft als gesichert gelten und aufgrund der in der Praxis gewonnenen Erfahrungen als zumutbar, geeignet und notwendig oder zumindest sinnvoll anerkannt und damit Voraussetzungen einer „natur- und landschafts-verträglichen Landwirtschaft“ i. S. des § 5 Abs. 1 BNatSchG sind. Ihre Einhaltung rechtfertigt die Privilegierungen in §§ 14 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 sowie 44 Abs. 4 BNatSchG. Außerdem konkretisieren sie die Sozialpflichtigkeit des Ei-gentums und stellen somit eine Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. 5

Unter „fachlicher Praxis“ ist eine Tätigkeit zu verste-hen, die von fachkundigen und verantwortungsbewussten Landwirten in der unter den jeweiligen regionalen Gege-benheiten als bewährt angesehenen üblichen Weise durch-geführt wird. 6 Das Wort „gut“ bringt zum Ausdruck, dass dabei nicht der alltägliche Brauch bzw. die Gewohnheit ge-nügt, sondern dass die landwirtschaftlichen Leistungen so-wohl die ökonomischen als auch die ökologischen Anfor-derungen erfüllen müssen. Um dies zu gewährleisten, muss der Bewirtschafter über aktuelle fachlichen Kenntnisse im biologisch-technischen Bereich verfügen, insbesondere zur umweltschonenden Anwendung von Dünge- und Pflan-zenschutzmitteln und zum Einsatz neuer bzw. verbesserter Landmaschinen, und ggf. Beratungs- und Weiterbildungs-angebote nutzen.

Im Folgenden soll geprüft werden, ob bzw. im welchen Umfang die in § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 genannten und im Halb-satz 2 unter Nr. 1 bis 6 detailliert aufgezählten „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ rechtsverbindlich sowie voll-zugsfähig bzw. -geeignet sind, so dass die Naturschutzbe-hörde nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BNatSchG Anordnun-gen zu deren Einhaltung und Durchsetzung erlassen kann.

DOI: 10.1007/s10357-012-2260-x

Der Vollzug der landwirtschaftlichen „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ nach § 5 Abs. 2 BNatSchGCarl-August Agena

© Springer-Verlag 2012

NuR (2012) 34: 297–307 297

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AU F S äT z E

1) zum Spannungsverhältnis zwischen Naturschutz und Landwirt-schaft vgl. Eckard/Heym/Seidel, zUR 2008, 169 m. w. N.; Möckel, NuR 2008, 832; Ramsauer, in Koch (Hg.), Umweltrecht, 2. Aufl. 2007, 96; Rehbinder, NuR 2011, 241.

2) zu Einzelheiten vgl. Agena in Agena/Blum u. a., BNatSchG Kommentar, Loseblatt, Wiesbaden 2012, Grundlieferung Februar 2012, § 5 S. 12 f.

3) Damit sind alle fachgesetzlichen Normen gemeint, die Produkti-onsmethoden und Arbeitsablauf einer landwirtschaftlichen Nut-zung regeln und naturschutzrelevante Auswirkungen haben kön-nen, vgl. Agena in Agena/Blum (Fn. 2), § 5 S. 8 f.

4) Der niedrig angesetzt ist, um den Landwirten die Förderung durch EU-Agrarumweltprogramme zu erhalten, vgl. Möckel, NuR 2008, 831/833, Anm. 24.

5) Vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, Stuttgart 2011, § 5 Rdnr. 18.

6) Vgl. Müller, NuR 2002, 530/531.

2 Die Pflicht zur Beachtung der Grundsätze des § 5 Abs. 2 BNatSchG

Die rechtliche Bedeutung und die Rechtsfolgen des Krite-riums „sind zu beachten“ sind hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 Halbsatz. 1 BNatSchG genannten Rechtsgebiete wie die Verweisung auf agrarrechtliche Vorschriften, auf § 17 Abs. 2 BBodSchG und auf die im 2. Halbsatz aufgeführten einzel-nen Anforderungen unterschiedlich. Die naturschutzrele-vanten landwirtschaftlichen Fachgesetze enthalten in aller Regel spezielle Normen zur Durchsetzung der einschlägi-gen – z. T. bußgeldbewehrten – Ge- oder Verbotsbestim-mungen 7, so dass § 5 Abs. 2 BNatSchG insofern lediglich Hinweischarakter hat. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG „sollen“ die „landwirtschaftlichen Beratungsstellen bei ih-rer Beratungstätigkeit die in Abs. 2 dieser Norm genannten Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ vermitteln. Der Gesetzgeber hat es für „sinnvoller“ gehalten, „auf das Eigen-interesse der Landwirte zu setzen, als hoheitliche zwangs-maßnahmen vorzusehen“ 8. Folglich kommt als Mittel der Umsetzung der landwirtschaftsrelevanten bodenschutz-rechtlichen Grundsätze lediglich die Beratung in Betracht, so dass deren Einhaltung nicht hoheitlich angeordnet bzw. kontrolliert werden kann und deshalb auch keine behörd-lichen Vollzugsanordnungen zulässig sind. Anders ist die Rechtslage bei den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG genannten naturschutzrechtlichen „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“. Deren Nichtbeachtung hat zunächst zur Folge, dass dann keine „natur- und landschaftsverträgliche Landwirtschaft“ i. S. des § 5 Abs. 1 BNatSchG mehr aus-geübt wird und damit auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des Berücksichtigungsgebotes in § 5 Abs. 1 BNatSchG sowie der Privilegierungen nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG entfallen.

2.1 Die unmittelbare Vollziehbarkeit des § 5 Abs. 2 BNatSchG

zu klären bleibt die umstrittene Frage, ob es sich bei den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG aufgezählten Anforderun-gen um gesetzlich begründete, unmittelbar geltende rechts-verbindliche Bewirtschaftungsvorgaben mit Ge- bzw. Verbotscharakter handelt, so dass entsprechende Vollzug-möglichkeiten – also behördliche Anordnungs- bzw. Durch-setzungsbefugnisse – bestehen. Die bisherige Diskussion leidet darunter, dass die zur rahmenrechtlichen Vorgänger-regelung in § 5 Abs. 4 BNatSchG 2002 vertretenen Auffas-sungen z. T. unverändert auf die gegenwärtige Rechtslage – also auf eine Norm aus dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung – übertragen werden. So wird z. B. argu-mentiert, auch die jetzige Vorschrift sei keine „unmittelbar anwendbare, für eine Ableitung von Rechtsfolgen im Ein-zelfall geeignete Norm“. 9 In anderen Stellungnahmen heißt es, mit den „Grundsätzen der guten fachlichen Praxis“ solle lediglich eine „politische Grenzziehung zwischen Verursa-cher- und Gemeinlastprinzip“ erreicht werden. 10 Sie seien „ihrer Konzeption nach auf weitere Ausgestaltung ange-legt“ und es fehle ihnen „in weiten Teilen für eine echte Handlungsanleitung an dieser Konkretisierung“, 11 so dass „kaum ein Unterschied zur früheren Rechtslage“ bestehe. 12 Diese Auffassung lässt jedoch – zumindest weitgehend – unberücksichtigt, dass die Vorläuferregelung in § 5 Abs. 4 BNatSchG 2002 gemäß § 11 dieses Gesetzes eine Rahmen-vorschrift i. S. des Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG a. F. gewesen ist. Sie war also keine gegenüber dem einzelnen Landwirt un-mittelbar geltende Norm, sondern hat lediglich die Landes-gesetzgeber verpflichtet bzw. ermächtigt, die dort genann-ten „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ als konkrete Handlungsanweisung auszugestalten und damit vollzugs-fähig zu machen. Schon aus diesem Grunde gab es bislang keine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage, die es den Be-hörden ermöglicht hätte, die Bewirtschafter zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen zu verpflichten. 13

2.1.1 § 5 BNatSchG als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung

Infolge der Abschaffung der Rahmengesetzgebung und der durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG erfolgten Einbeziehungen des Naturschutzrechts in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ist § 5 Abs. 2 BNatSchG unmittelbar gelten-des Recht geworden, so dass sich die in Nr. 1 bis 6 detail-liert aufgeführten Vorgaben zur „guten fachlichen Praxis“ – nicht nur an den Landesgesetzgeber richten, sondern „di-rekt an den Normanwender“, also an die die Landwirt-schaft ausübende Person. 14 Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass es nicht mehr – wie in § 5 Abs. 4 BNatSchG 2002 – heißt: „Die Landwirtschaft hat …“ sondern: „Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind …“. Während also früher abstrakt und generell der Berufszweig als Ganzes an-gesprochen wurde, treffen die Anforderungen jetzt den ein-zelnen Nutzer selbst, d. h. Normadressat ist jeder, der eine Fläche bewirtschaftet. 15 Folglich besteht in rechtssystemati-scher Hinsicht ein so erheblicher Unterschied zwischen der früheren Rahmenvorschrift und der nunmehr im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung erlassenen Norm, dass ein Paradigmenwechsel geboten und das bisher gegen die di-rekte „Anwendbarkeit“ der „guten fachlichen Praxis“ vor-gebrachte Hauptargument obsolet geworden ist. 16 zumin-dest insofern ist die zu § 5 Abs. 4 BNatSchG a. F. ergangene Literatur überholt und nur noch sehr eingeschränkt ver-wertbar. Die Auffassung, dass die praktische Bedeutung des § 5 Abs. 2 BNatSchG als gering einzustufen sei 17 muss des-halb revidiert werden. Dem lässt sich auch nicht entgegen-halten, der Bundesgesetzgeber habe keinen Wechsel von einer unverbindlichen Grundsatzregelung zu unmittelbar gegenüber den Bürgern geltenden Ge- oder Verbotsnor-men gewollt und deshalb die Formulierung der Rahmen-vorschrift inhaltlich nahezu unverändert beibehalten, so dass die Regelungssystematik des BNatSchG 2002 weiter gelte. 18 zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, dass § 5 „im Wesentlichen“ der alten Fassung „entspricht“ und dass in Abs. 2 „die Nr. 1 bis 5 aus dem geltenden Recht über-nommen“ werden, 19 aber der Gesetzgeber kann sich nicht über die bei einem Wechsel von der Rahmengesetzgebung zur konkurrierenden Gesetzgebung kraft Verfassungsrechts eintretenden Rechtsfolgen – nämlich die unmittelbare Gel-tung der entsprechenden Vorschriften für den Bürger – hinwegsetzen. Außerdem ist unwahrscheinlich, dass diese Konsequenzen beim Erlass des neuen § 5 Abs. 2 BNatSchG tatsächlich übersehen wurden. Vielmehr dürften die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Fachleute bzw. Bera-tungsgremien bestrebt gewesen sein, die rechtlichen Ver-pflichtungen, die sich aus einer unmittelbaren Rechtswir-

Agena, „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ nach § 5 Abs. 2 BNatSchG

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7) Vgl. z. B. § 10 DüngeVO und §§ 6, 6a und 40 Pflanzenschutzge-setz i. V. m. der PflanzenschutzanwendungsVO.

8) BT-Drs. 13/6701, 65.9) So ein behördeninterner Vermerk des BMU, wobei unklar bleibt,

ob mit dem Wort „anwendbar“ die Einstufung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG als unmittelbar geltende, rechtsverbindli-che Regelung oder nur die praktische Umsetzung dieser Grund-sätze, also deren tatsächliche Vollzugsfähigkeit gemeint ist.

10) Vgl. Möckel, NuR 2008, 831/833 zu § 5 UGB III-Entwurf.11) Lau, NuR 2011, 681/68412) Köck, NuR 2010, 530/534.13) Möckel, NuR 2008, 831/833; Ekard/Heim/Seidel, zUR 2008,

169/171 m. w. N.14) Vagedes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, München 2011, § 5

Rdnr. 13.15) Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle (Fn. 5), § 5

Rdnr. 16.16) Vgl. Vagedes, in: Lütkes/Ewer (Fn. 14), § 5 Rdnr. 13.17) Gellermann, NVwz 2010, 75.18) So eine behördeninterne Argumentation des BMU, Vermerk

Referat N I 5, 70301/6-0, Bonn, 16. 4. 2011.19) BT-Drs. 16/12274, S. 52.

kung von „Grundsätzen der guten fachlichen Praxis“ für den einzelnen Landwirt ergeben, nicht zu deutlich zu be-tonen – quasi an die große Glocke zu hängen – weil sonst u. U. mit erheblichem Widerstand der Agrar lobby zu rech-nen gewesen wäre.

2.1.2 § 5 Abs. 2 BNatSchG als Grundsatz der landwirtschaftlichen Bodennutzung

Aus der Verwendung des Begriffs „Grundsätze“ könnte der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG genannten Anforderungen nicht um rechtsverbindliche bzw. unmittelbar wirksame Handlungs-anweisungen mit Ge- bzw. Verbotscharakter handelt, son-dern lediglich um eine „symbolische Konstruktion“ 20, all-gemeine zielsetzungen, Programmsätze, Empfehlungen oder bloße Appelle, so dass die „Forderungen nach konkret bestimmten Mindeststandards der Landwirtschaft und nach deren justiziablen Ausgestaltung weiterhin der Umsetzung harrt“ 21. Diese Auffassungen treffen nicht zu.

Der Terminus „Grundsatz“ bzw. „Grundsätze“ findet sich auch in anderen Gesetzen, vgl. z. B. Art. 33 Abs. 5 GG: „Grundsätze des Berufsbeamtentums“ oder §§ 238, 243 und 264 HGB: „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“, und wird dort trotz seiner umstrittenen Rechtsnatur, als unbestimmter Rechtsbegriff eingestuft. 22 Die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ sind z. B. teils geschrie-bene, teils ungeschriebene Regeln, die sich aus Gewohn-heitsrechts, Handelsbrauch, kaufmännischem Standesrecht und sogar außerrechtlichen Fachnormen ergeben. Der ein-zelfallbezogene Inhalt eines „Grundsatzes“ ist somit durch Auslegung, die es gestattet, die entsprechenden Vorgaben im beschränkten Umfang elastisch zu halten und veränder-ten Umständen anzupassen 23, zu ermitteln und zu konkre-tisieren. Die Verwendung des Wortes „Grundsatz“ recht-fertigt es also nicht, den normativen Regelungsinhalt der entsprechenden Vorschrift und damit deren Vollzugsfähig-keit zu verneinen. Auch eine rechtssystematische Auslegung ergibt, dass die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG aufge-zählten „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ nicht nur allgemeine zielsetzungen verfolgen, sondern den Recht-scharakter von verbindlichen Handlungsanweisungen ha-ben. zum einen fällt auf, dass im Einleitungssatz lediglich auf § 17 Abs. 2 BBodSchG verwiesen wird, nicht jedoch auf die in Abs. 1 Satz 2 dieser Norm erhaltenen Rege-lung, wonach die bodenschutzrechtlichen „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ nur durch „Beratungstätigkeit“ vermittelt werden sollen. Dies lässt darauf schließen, dass hinsichtlich der naturschutzrechtlichen „Grundsätze“ eine derartige Einschränkung nicht gilt, so dass weitergehende Durchsetzungs- bzw. Vollzugsmöglichkeiten bestehen, als bezüglich der bodenschutzrechtlichen Vorgaben. zum an-deren ist darauf hinzuweisen sein, dass für die forstliche Nutzung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG die Worte „ziel zu verfolgen“, also nicht „Grundsätze zu beachten“, ge-wählt wurden; der Begriff „Grundsätze“ kann also inhalt-lich nicht identisch sein mit dem Terminus „ziel“. Viel-mehr wird durch die Formulierung „sind zu beachten“ eine normative Bindungswirkung signalisiert 24 und zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungsinhalte der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG aufgezählten Grundsätze un-mittelbar anwendbar sind 25 und deshalb absolute Geltung beanspruchen können. Dies wird auch dadurch deutlich bzw. bestätigt, dass die meisten der entsprechenden Anfor-derungen ähnlich wie Ge- und Verbotsnormen als Impe-rativ-Sätze formuliert sind – Nr. 1: „muss erfolgen“ bzw. „muss gewährleistet sein“; Nr. 2: „darf nicht beeinträch-tigt werden“; Nr. 3: „sind zu erhalten“; Nr. 4: „hat zu ste-hen“ bzw. „sind zu vermeiden“; Nr. 5: „ist zu unterlassen“; Nr. 6: „hat zu erfolgen“ bzw. „ist zu führen“ – und dadurch den Charakter von verbindlichen Handlungsanweisungen erhalten, also als Ge- bzw. Verbotsbestimmungen einge-stuft werden können. Üblicherweise wird im BNatSchG

zwar die unmissverständliche Formulierung „sind verbo-ten“ gebraucht, 26 aber diese Terminologie ist nicht einheit-lich, wie z. B. §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie 61 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 zeigen, wo sogar bei einigen als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltete Ver- bzw. Gebotsregelungen die Worten „sind/ist unzu-lässig“, „haben zu erteilen“, „dürfen“ bzw. „dürfen nicht“ sowie „ist einzuhalten“ verwendet werden. Dass Verstöße gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG nicht bußgeld-bewehrt sind, spricht nicht zwingend gegen die Einstu-fung der dort genannten Anforderungen als vollzugsfähige Ge- bzw. Verbotsnormen. Es liegt nämlich keineswegs ein grundsätzlicher „Verzicht auf Sanktionierung“ 27 vor. Viel-mehr hat eine Nichtbeachtung der Betreiberpflichten zur Folge, dass § 3 Abs. 2 BNatSchG zur Anwendung kommen kann. Diese als Generalklausel ausgestaltete Befugnisnorm ermächtigt die Naturschutzbehörden, zur Abwehr von zuwiderhandlungen gegen bestimmte naturschutzrecht-liche Verpflichtungen. Sie ermöglicht es ihnen, rechts-widrige Handlungen zu verhüten und zu unterbinden; ggf. kann sogar angeordnet werden, den früheren, entge-gen den Vorschriften veränderten zustand wiederherzu-stellen. 28 Als „Maßnahmen“ kommen nicht nur Verwal-tungsakte, sondern auch Realakte und gezielte Aufklärung oder Beratung in Betracht. 29 Die aufgrund von § 3 Abs. 2 BNatSchG erlassenen Verwaltungsakte können nach allge-meinem Vollstreckungsrecht durch zwangsmittel, (i. d. R. zwangsgeld oder Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichti-gen durchgesetzt werden. 30

2.2 Die ausreichende Bestimmtheit der Grundsätze nach § 5 Abs. 2 BNatSchG

Als Argument gegen die Vollzugsfähigkeit bzw. -tauglich-keit der „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ wird vor-getragen, den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG genann-ten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen fehle „teilweise die nötige Bestimmtheit“, wenn man sie – Betreiberpflich-ten vergleichbar – konkret umsetzen will. 31 Begründet wird diese zur rahmenrechtlichen Vorläuferregelung ent-wickelte (und damals auch gerechtfertigte) Auffassung hauptsächlich damit, dass einige Anforderungen der „gu-ten fachlichen Praxis“ inhaltlich den bloßen zielsetzungen in § 1 BNatSchG gleichen – z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 2 „nachhal-tige Nutzungsfähigkeit“ und § 5 Abs. 2 Nr. 1 „langfristige Nutzbarkeit“ sowie § 1 Abs. 3 Nr. 2 „Funktion [des Bo-dens] im Naturhaushalt“ und § 5 Abs. 2 Nr. 2 „natürliche Ausstattung der Nutzfläche“ und andere – z. B. § 5 Abs. 2 Nr. 1 „nachhaltige Bodenfruchtbarkeit“ oder Nr. 4 „ausge-wogenes Verhältnis“ – einen so großen Auslegungs- bzw.

NuR (2012) 34: 297–307 299Agena, „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ nach § 5 Abs. 2 BNatSchG

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20) Möckel, NuR 2008, 831/833 zu § 5 UGB III-Entwurf.21) Köck, NuR 2010, 530/534.22) Vgl. Baumbach/Hopt, HGB-Kommentar, 34. Auflage, 210, § 238

Rdnr. 11.23) Vgl. BVerfG, Urt. v. 15. 12. 1976 – 2 BvR 841/7, BVerfGE 43,

154/168 zu Art. 33 Abs. 5 GG.24) Vgl. Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG-

Kommentar, 12. Aufl. 2011, zu Art. 33 Abs. 5 Rdnr. 115.25) Vgl. BVerfG, Urt. v. 15. 12. 1976 – 2 BvR 841/7, BVerfGE 43,

154/168 zu Art. 33 Abs. 5 GG.26) Vgl. §§ 22 Abs. 3 Satz 3, 23 Abs. 2, 26 Abs. 2, 28 Abs. 2, 30

Abs. 2, 39 und 44.27) Möckel, NuR 2008, 831/833 zum BNatSchG 2002.28) Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, (Fn. 5), § 3,

Rdnr. 6.29) Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BKom BNatSchG, Berlin

2011, § 3, Rdnr. 33.30) Hendrischke (Fn. 29), § 3, Rdnr. 36)31) Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle (Fn. 5), § 5

Rdnr. 16; auch Endres, in: Frenz/Müggenborg (Fn. 29), § 5 Rdnr. 8 hält die Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG für so „wenig konkret“, dass sie „kaum vollziehbar ist“.

Handlungsspielraum eröffnen würden, dass ihre justiziable Ausgestaltung und damit auch die Anwendung in der Pra-xis nicht möglich sei. Diese Auffassung stellt zu hohen An-forderungen an die Beachtung des Bestimmtheitsgebotes und trägt dem Umstand, dass die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG genannten Inhalte bzw. Voraussetzungen der „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ keine rechtlich unverbindlichen allgemeinen zielsetzungen, Programm-sätze oder bloße Empfehlungen darstellen, sondern als un-bestimmte Rechtsbegriffe ausgestaltet und folglich auch auslegungsfähig sowie konkretisierbar sind, nicht hinrei-chend Rechnung.

2.2.1 Bestimmtheit als Ausfluss des Rechtsstaatsgebots

Das Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Rechts-vorschriften ist Ausprägung des Gebotes der Rechtssi-cherheit als Element des Rechtstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG. 32 Es lässt sich auch aus dem Rechtsschutzan-spruch nach Art. 19 Abs. 4 GG ableiten, denn nur aus-reichend bestimmte Maßnahmen können der Verwaltung angemessene klare Maßstäbe vorgeben und zur Grundlage gerichtlicher Kontrollen dienen. 33 Gesetzliche Tatbestände müssen so gefasst werden, dass die Adressaten bzw. Betrof-fenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. 34 Welche Anforderungen an die Be-stimmtheit gestellt werden, hängt von der Regelungsfähig-keit der Materie, 35 der Eigenart des Regelungsgegenstandes bzw. der „zu ordnenden Lebenssachverhalte“ 36 und vom Normzweck 37 sowie davon ab, mit welcher Intensität sich die Rechtsvorschrift auf den Adressaten auswirkt 38 und in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind. 39 Ein Gesetz darf sich zwar nicht darauf beschränken, „lediglich allge-mein gehaltene Grundsätze“ oder „vage Generalklauseln“ aufzustellen, die es der Exekutive überlassen, „die Grenzen der Freiheit im einzelnen zu bestimmen“ 40, aber es wird vom Gesetzgeber nicht verlangt, dass er die Tatbestände „stets mit exakt erfassbaren Maßstäben bzw. Merkmalen beschreibt“ 41. Um zu ermöglichen, dass die jeweiligen Ver-waltungsaufgaben den sich schnell ändernden Situationen gerecht werden können 42 und die zukunftsoffenheit bzw. Entwicklungsfähigkeit des Rechts aufrechterhalten bleibt, 43 ist die Verwendung generalisierender und pauschalieren-der Regelungen 44 sowie unbestimmter, wertausfüllungs-bedürftiger Rechtsbegriffe regelmäßig ebenso zulässig 45 wie von Generalklauseln. 46 Es reicht aus, dass sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochenen Rechtsfolge vorliegt. 47 Das Bestimmt-heitsgebot ist erst dann verletzt, wenn die Grenzen des ge-setzgeberischen Gestaltungsspielraums überschritten sind und eine willkürliche, gerichtlich nicht mehr überprüfbare Handhabung durch die Behörden ermöglicht wird. 48 Diese grundsätzlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes werden von den in § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BNatSchG ent-haltenen inhaltlichen Vorgaben zum „Grundsatz der guten fachlichen Praxis“ erfüllt.

Hinsichtlich der Regelungsfähigkeit des Rechtsmaterie bzw. der Eigenart der Regelungstatbestände ist zu berück-sichtigen, dass die Voraussetzungen einer natur- und land-schaftsverträglichen Landwirtschaft und damit auch der Einhaltung einer „guten fachlichen Praxis“ von sehr un-terschiedlichen regionalen und tatsächlichen Verhältnissen abhängig sind, z. B. Bodenart, -struktur und -fruchtbar-keit; Klima; Witterung; Ansprüche der angebauten Pflan-zen; Möglichkeiten zur Tierhaltung; Vermarktungschan-cen; (einzel)betriebliche Situation. zudem verlangt die Normierung der insofern zuzuordnenden Lebenssachver-halte sowohl zukunftsoffenheit als auch Flexibilität. Diese Anforderungen lassen sich gesetzestechnisch nur mittels der Verwendung von generalklauselartigen Formulierun-gen erfüllen.

2.2.2 Die Bestimmtheit der Regelungen des § 5 Abs. 2 BNatSchG

zur Eingriffsintensität der sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG ergebenden Betreiberpflichten ist zu sagen, dass sich daraus Auswirkungen auf die Freiheit der Berufsaus-übung ergeben und somit der Schutzbereich des Art. 12 GG berührt ist. Allerdings definieren die „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ nur den Mindeststandard einer natur- und landschaftsverträglichen Nutzung, denn sie verlangen lediglich die Beachtung solcher Bewirtschaftungsmetho-den bzw. Handlungsweisen, die üblich sind und von er-fahrenen gewissenhaften Landwirten ohnehin praktiziert werden. Die Einhaltung dieser Anforderungen liegt also schon im Eigeninteressen der Normadressaten und bleibt im weiten Umfang deren Selbstverantwortung überlas-sen, so dass allenfalls ein sehr schwacher Grundrechtsein-griff vorliegt, der lediglich Missbräuchen vorbeugen soll. 49 Hinzu kommt, dass bei berufsbezogenen Pflichten die Ver-wendung von generalklauselartig formulierten Tatbestän-den auch deshalb gerechtfertigt ist, weil diese Normen nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ih-nen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie leicht er-kennbar sind. 50

Der Begriff „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ ist auch keine mit dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr in Ein-klang stehende „vage Generalklausel“, die mangels Ausle-gungsfähigkeit eine „willkürliche“ Handhabung durch die Behörden ermöglicht, denn die Beachtung der in Nr. 1 bis 6 detailliert genannten bzw. umschriebenen Tatbestands-merkmale kann – ggf. mit Hilfe von Sachverständigen-gutachten – richterlich überprüft werden. Etwaige zweifel an der Auslegungsfähigkeit lassen sich schon durch einen

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32) Robbers, in: Dolzer/Kahl/Waldhoff/Graßhof (Hrsg.): BK, Heidel-berg, 142. Lfg., Okt. 2009, Art. 20 Abs. 1 Rdnr. 2128 m. w. N.

33) BVerfG, Beschl. v. 12. 1. 1967 – 1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73/79 f; BVerfG, Urt. v. 26. 7. 2005 – 1 BvR 782/94, 957/96, BVerfGE 114, 1/53 f.

34) BVerfG, Beschl. v. 3. 11. 1982 – 1 BvR 210/79, BVerfGE 62, 169/182 f; BVerfG, Urt. v. 19. 3. 2003 – 2 BvL 9/98, BVerfGE 108, 1/20; BVerfG, Beschl. v. 3. 3. 2004 – 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33/53 f.

35) BVerfG, Beschl. v. 8. 1. 1981 – 2 BvL 3/77, BVerfGE 56, 1/13.36) BVerfG, Beschl. v. 9. 8. 1995 – 1 BvR 2263/94, BVerfGE 93,

213/238.37) BVerfG, Urt. v. 17. 11. 1992 – 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234/263;

BVerfG, Beschl. v. 24. 6. 1993 -1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69/84.

38) BVerfG, Urt. v. 22. 11. 2000 – 1 BvR 2307/94, BVerfGE 102, 254/337.

39) BVerfG, Beschl. v. 8. 1. 1981 – 2 BvL 3/77, BVerfGE 56, 1/12 ff.40) Robbers (Fn. 32), Rdnr. 2173.41) Robbers (Fn. 32), Rdnr. 2178 und 2246.42) BVerfG, Beschl. v. 3. 6. 1969 – 1 BvL 7/68, BVerfGE 26, 40/56;

BVerfG, Beschl. v. 8. 1. 1981 – 2 BvL 3/77, BVerfGE 56, 1/12.43) Robbers (Fn. 32), Rdnr. 2183.44) BVerfG, Beschl. v. 31. 5. 1988 – 1 BvR 520/83, BVerfGE 78,

214/226 m. w. N.45) BVerfG, Beschl. v. 18. 5. 1988 – 2 BvR 579/84, BVerfGE 78,

205/212; BVerfG, Beschl. v. 3. 3. 2004 – 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33/56 f.

46) BVerfG, Beschl. v. 12. 11. 1958 – 2 BvL 4, BVerfGE 26, 40/56; BVerfG, Beschl. v. 8. 1. 1981 – 2 BvL 3/77, BVerfGE 56, 1/12; BVerfG, Urt. v. 24. 5. 2006 – 2 BvR 669/04, BVerfGE 116, 24/54

47) BVerfG, Urt. v. 22. 11. 2000 – 1 BvR 2307/94, BVerfGE 102, 254.

48) BVerfG, Beschl. v. 6. 6. 1989 – 1 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137/161.

49) Vgl. BVerfG Beschl. v. 1. 3. 1978 – 1 BvR 333/75, BVerfGE 47, 327/385 f., hinsichtlich einer Verpflichtung zum „Mitdenken“ der Betroffenen.

50) BVerfG, Urt. v. 20. 4. 1982 – 1 BvR 522/78, BVerfGE 60, 215/230.

Rechtsvergleich mit inhaltlich ähnlichen zivilrechtlichen Vorschriften widerlegen: Nach §§ 586 Abs. 1 Satz 3, 593a Satz 3, 594c Satz 1, 594d Abs. 2, 596 Abs. 1 und 596a Abs. 1 und 2 BGB gehört es zu den vertragstypischen Pflichten beim Landpachtvertrag, dass der Pächter „zur ordnungs-mäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet“ ist. Diese Formulierung besagt, dass Bewirtschaftungsweisen bzw. -methoden ausgeübt bzw. eingehalten werden müs-sen, die nach den „geltenden technischen und wirtschaft-lichen“ Gegebenheiten „substanzschonend und erhaltend“ sind 51 und „im Einklang mit den Regeln der Agrikul-tur stehen“. 52 Der Begriff der Ordnungsmäßigkeit stimmt weitgehend mit dem überein, was als „gute fachliche Pra-xis“ i. S. des § 17 BBodSchG anzusehen ist. 53 Er ist „dyna-misch zu verstehen“ und fordert u. a. „die Erhaltung der Wirtschaftsflächen in einem guten ökologischen zustand nach neuen Standards beim Bodenschutz“, 54 so dass eine laufende Anpassung an veränderte rechtliche Rahmen-bedingungen einschließlich des Umweltrechts geschul-det ist. 55 Wenn aber aus dem pauschalen zivilrechtlichen Tatbestandsmerkmal „ordnungsmäßige Bewirtschaftung“ u. a. mittels Heranziehung der sich aus dem BBodSchG er-gebenden Auslegungsmöglichkeiten konkrete Betreiber-pflichten mit erheblichen Rechtsfolgen wie Schadenser-satzansprüche oder Kündigungsmöglichkeiten abgeleitet werden können und insofern unstreitig dem Bestimmt-heitsgebot Genüge getan ist, dann muss dies erst recht für das öffentlich-rechtliche Kriterium „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ gelten, zumal sie durch die in § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BNatSchG genannten Anforderungen erläu-tert werden, so dass insofern ein höherer Konkretisierungs-grad vorliegt.

Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz bzw. das Gebot der Rechtsklarheit lässt sich auch nicht mit dem Ar-gument begründen, dass der Katalog des § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 wegen des zusatzes „insbesondere“ nicht abschlie-ßend sei. zwar sind die dort aufgezählten „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ Regelbeispiele, aber daraus folgt nicht, dass eine beliebige Ausweitung zulässig wäre. Viel-mehr weist das Wort „insbesondere“ lediglich darauf hin, dass sich Bewirtschaftungsvorgaben auch aus landesrecht-lichen Normen oder aus sonstigen naturschutzrelevanten Regelungen zur Art und Weise einer landwirtschaftli-chen Nutzung ergeben können, die nicht unmittelbar dem spezifischen Agrarrecht bzw. den „für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften“ i. S. des § 5 Abs. 2 Alternative 1 BNatSchG zuzuordnen sind, man denke z. B. an wasser-rechtliche Bestimmungen, die sich auf den Einsatz von Beregnungsanlagen auswirken. Erforderlich sind jedoch immer gesetzliche Bestimmungen, so dass z. B. Empfeh-lungen von Berufsverbänden oder etwaige von Herstel-ler- bzw. Abnahmefirmen verlangte Standards nicht aus-reichen. Allerdings bringt das Kriterium „insbesondere“ deutlich zum Ausdruck, dass „Grundsätze der guten fach-lichen Praxis“ kein statischer zustand, sondern ein dyna-misches System sind und dass deshalb bei der Auslegung der im Grundsätze-Katalog enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe neue Erkenntnisse und aktuelle praktische Erfahrungen zu berücksichtigen sind. Wenn es z. B. ver-besserte Geräte oder sonstige Mittel bzw. Methoden – z. B. im integrierten Pflanzenschutz – ermöglichen, die „na-türliche Ausstattung der Nutzfläche“ i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 – z. B. die Bodenbeschaffenheit oder das Vorkom-men von Nützlingen – weniger als bisher zu beeinträchti-gen, dann müssen sie – soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist – auch eingesetzt werden. Eine derartige Interpreta-tion bzw. Handhabung der Vorgaben zur Beachtung der „guten fachlichen Praxis“ steht mit dem Bestimmtheitsge-bot im Einklang, weil die Verwendung von unbestimm-ten und wertausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffen ja ge-rade die zukunftsoffenheit und Entwicklungsfähigkeit des Rechts ermöglichen soll. 56

3 Konkretisierung der einzelnen Vorgaben des § 5 Abs. 2 BNatSchG

Im Folgenden wird im Einzelnen dargelegt, dass die im Grundsätze-Katalog des § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BNatSchG enthaltenen Rechtsbegriffe zwar teilweise sehr unbestimmt, aber trotzdem auslegungsfähig und gerichtlich überprüfbar sind, so dass im Regelfall auch die Vollziehbarkeit der je-weiligen Anforderungen gegeben ist.

3.1 Konkretisierung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nennt die wichtigsten Vorga-ben zur Bewirtschaftung des Bodens. Die Vorschrift über-schneidet sich mit den in Nr. 2 genannten Geboten der Gewährleistung einer „nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit“ sowie „langfristigen Nutzbarkeit“ und hat außerdem den Charakter eines Obersatzes für die Vorgaben in Nr. 5 und 6 Halbsatz 1, so dass sie zur ergänzenden Auslegung und Handhabung dieser Bestimmungen herangezogen werden kann. Mit „Bewirtschaftung“ ist die landwirtschaftliche Bodennutzung im engeren Sinne gemeint, also vorrangig die zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen notwendige, zweckmäßige und übliche Bodenbearbeitung von Acker- und Grünlandflächen nach Maßgabe der von einem fachkundigen und verantwortungsvollen Landwirt getroffenen Wahl der Fruchtarten und -folgen. ziel der Bo-denbewirtschaftung ist es, gute Wachstumsbedingungen zu erreichen. Dazu gehört hauptsächlich die Schaffung eines physikalisch günstigen Bodengefüges in der Ackerkrume und im Übergang zum Unterboden, die positive Beein-flussung der Wegsamkeit für Bodenluft und -wasser zwecks optimaler Verfügbarkeit von Nährstoffen für die Pflanzen-wurzeln, die Gewährleistung von optimalen Bedingun-gen für das Bodenleben, z. B. Regenwürmer, die Einhal-tung einer sachgerechten Fruchtfolge und eine möglichst umweltfreundliche Unkraut- bzw. Schädlingsbekämpfung. Der Schlüsselbegriff „standortangepasst“ verlangt eine Bo-denbewirtschaftung, die sich vorrangig an den natürlichen Eigenschaften der jeweiligen Nutzfläche orientiert, also an den in Nr. 2 genannten Kriterien. Weil dieses – an sich selbstverständliche – Prinzip der fachlichen Praxis von der modernen Landwirtschaft wegen der heute zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten und Hilfsmitteln z. T. nicht mehr hinreichend beachtet worden ist bzw. wird – z. B. Maisanbau auf traditionellen Grünlandstandorten; Tiefpflügen oder Übersandung von Moorböden – sollen die in Nr. 1 und 2 genannten Anforderungen verdeutlichen, dass Ertragsgesichtspunkte immer mit ökologischen Erwä-gungen verbunden bleiben müssen. 57 Außerdem soll die Er-haltung von Sonderstandorten – z. B. extrem nährstoffarme trockene bzw. nasse Böden; Dauergrünland – gewährleistet bleiben. Standortfaktoren sind insbesondere Bodenart und -gründigkeit – z. B. bzgl. des typischen Humusgehaltes –, Oberflächengestalt bzw. Relief – z. B. Hangneigung –, Nährstoffvorrat, Kleinklima-, Wasser- und Feuchtigkeits-verhältnisse sowie Verunkrautungsgefährdung. Konkreti-

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51) BGH, Urt. vom 16. 6. 2000 – LwzR 22/99, NJW-RR 2001, 272.

52) Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., Köln 2005, § 586 BGB, Rdnr. 36.

53) Von Jeinsen, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbei-tung 2005, § 586 Rdnr. 35.

54) Faßbender/Hötzel/Lukanow (Fn. 52), § 586, Rdnr. 36.55) Vgl. Harke, in: Münchner Kommentar zum BGB, München

2008, § 587 Rdnr. 4; vgl. auch Grimm, AgrarR, 3. Aufl., 2010, S. 72, wonach der Begriff „ordnungsmäßig“ auch die ökologi-sche Komponente erfasst.

56) Vgl. Robbers (Fn. 32), Rdnr. 2183 m. w. N.57) Vgl. Gesetzesbegründung zu BNatSchG 2002, BT-Drs. 14/6378,

S. 60.

siert und in fachlicher Hinsicht erläutert wird das Kriterium der standortangepassten Bodenbewirtschaftung durch § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG, wonach die Bodenbearbei-tung unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und der Witterungsverhältnisse zu erfolgen hat. Diese Forderung bezieht sich hauptsächlich auf Art, Intensität und zeitpunkt von physikalischen Einwirkungen auf den Boden, also auf eine möglichst schonende, der jeweiligen schlaginternen Bo-denheterogenität gerecht werdende Durchführung der not-wendigen Bearbeitungs- und Ernteverfahren, z. B. Pflügen, Eggen, Walzen, Mähen. Das Gebot einer Gewährleistung der „nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit“ und „langfristigen Nutzbarkeit der Flächen“ ist inhaltlich weitgehend identisch mit den in § 17 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG enthaltenen Krite-rien der „nachhaltigen Sicherung der Bodenfruchtbarkeit“ und „Leistungsfähigkeit des Bodens“. Gemeint ist die Fä-higkeit eines Agrarsystems, bei Nutzung und Ausgleich der dadurch bedingten Verluste dauerhaft gleiche Leistungen zu erbringen, ohne sich zu erschöpfen. 58 Dies setzt voraus, dass die Bewirtschaftungsart und -methode sowohl ökono-mischen als auch ökologischen Aspekten Rechnung trägt. Für das Ertragspotential ausschlaggebend sind Bodenart (z. B. Ton, Lehm, Sand, Schluff ), Humuszustand, Boden-struktur – z. B. Tiefgründigkeit der Krume –, Neigung zu Bodenerosion oder -verdichtung, Bodenleben – Ab- und Umbauprozesse durch Klein- und Kleinstlebewesen – und Wasser- bzw. Feuchtigkeitsverhältnisse. Wichtig ist insbe-sondere die in § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BBodSchG gefor-derte Erhaltung des „standorttypischen Humusgehalts“ des Bodens, weil der umsetzbare Humus (sogen. Nährhumus) nahezu alle physikalischen, chemischen und biologischen Bodeneigenschaften positiv beeinflusst. Deshalb muss der Pflanzenanbau unter Beachtung der schlagspezifischen Bo-denverhältnisse und der naturräumlichen klimatischen Be-dingungen mit fördernder – oder zumindest nicht nachtei-liger – Wirkung auf den Humusgehalt erfolgen. Um dies zu gewährleisten ist der jeweilige Versorgungszustand des Bo-dens regelmäßig mit Hilfe einer Humusbilanzmethode zu ermitteln und für die ausreichende zufuhr von organischer Substanz zu sorgen, z. B. Vermeidung von Monokulturen, organische Düngung, zwischenfruchtanbau, Untersaaten, konservierende Bestellverfahren mit Mulchsaat. Hinsicht-lich einer Erhaltung, Wiederherstellung oder Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit durch den Einsatz von Düngemitteln gilt die Sonderregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG, so dass insofern ausschließlich das landwirtschaftliche Fach-recht Anwendung findet. Wenn und soweit keine speziellen agrarrechtlichen Vorschriften vorhanden sind bzw. greifen, können bei eindeutigen und schwerwiegenden Verstößen gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1, ggf. i. V. m. Nr. 2 BNatSchG genannten Vorgaben – z. B. Einsatz zu schwerer Maschinen auf wassergesättigten Böden, Beregnung von Magerwie-sen, einseitige bzw. völlig ungeeignete Fruchtfolgen – nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BNatSchG naturschutzrechtliche Maßnahmen getroffen werden.

3.2 Konkretisierung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG3.2.1 Natürliche Ausstattung

§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG verlangt, bei der Bewirtschaf-tung unnötige Beeinträchtigungen der „natürlichen Aus-stattung der Nutzfläche“ zu vermeiden und bringt damit zum Ausdruck, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung auf die Existenzbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt und damit zugleich auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Grundsatz wird durch die in § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 7 BBodSchG aufgeführten Vorgaben konkretisiert, erläutert und ergänzt, so dass die bodenschutzrechtlichen Bestim-mungen zu seiner Anwendung heranzuziehen sind.

Als Kriterien der „natürlichen Ausstattung der Nutzflä-che“ nennt der Klammerzusatz Boden, Wasser, Flora und

Fauna. „Boden“ ist nach Maßgabe der Begriffsbestimmung in § 2 BBodSchG die oberste Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der Bodenfunktion „Standort für die landwirtschaft-liche Nutzung“ ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Boden-luft). Mit „Wasser“ ist nicht nur das unter der Nutzfläche vorhandene Grundwasser gemeint, sondern auch ein ober-irdisches Gewässer, wenn und soweit sich die Bewirtschaf-tung der jeweiligen Nutzfläche auf dessen Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG negativ auswirken kann, z. B. Eindringen von Gülle in angrenzende Gräben. „Flora“ ist der Gesamtbegriff der in einem bestimmten Gebiet natürlich wachsenden Pflanzen. Gemeint sind nicht nur einzelne Pflanzenbestände wildle-bender Arten i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BNatSchG, sondern der gesamte natürliche Bewuchs der jeweiligen Nutzfläche, also sowohl die dort vorhandenen Landschafts- bzw. Strukturelemente – z. B. Feldgehölze, Einzelbäume, Hecken, Bewuchs auf Feld- und Wiesenrainen, Ackerter-rassen und Weg- bzw. Grabenrändern –, als auch die auf dem Acker selbst oder in den Furchen vorkommenden Wildkraut-arten (so genannte Ackerbegleitflora). „Fauna“ ist die na-türliche Tierwelt eines bestimmten Gebietes. Auf Agrarflä-chen sind das die dort typischerweise vorkommenden Tiere wildlebender Arten, die Acker bzw. Grünland als Lebens-raum bzw. Nahrungs- und Entwicklungshabitat benötigen, z. B. Feldhase, Feldhamster, Feld- und Wiesenbrüter, Falter, Laufkäfer, Kurzflügler, Spinnen, Würmer und Bodenlebe-wesen. Von den Begriffen „Flora“ und „Fauna“ werden auch solche im Boden vorkommenden Organismen erfasst, die keine dieser beiden Kategorien eindeutig zuzuordnen sind, also z. B. Bodenbakterien. Das Klima wird zwar nicht aus-drücklich erwähnt, ist aber ebenfalls ein wichtiger Faktor für die natürliche Ausstattung einer Nutzfläche. Im Ergebnis bewirkt die umfassende Bedeutung der sonst im BNatSchG nicht benutzten Formulierungen „Flora und Fauna“ einen Biotopschutz i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG. Maßstab für die Qualitätsvoraussetzungen der „natürlichen Ausstattung“ – und damit auch das entschei-dende Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob und wann eine „Beeinträchtigung“ vorliegt 59 – ist derjenige zustand von Boden, Wasser, Pflanzen- und Tierwelt, der im jewei-ligen Naturraum auf langfristig natur- und landschaftsver-träglich bewirtschafteten Nutzflächen als typisch angesehen werden kann. Wenn z. B. auf ausgeräumten äckern infolge jahrelanger Intensivbewirtschaftung mit zu engen Frucht-folgen – z. B. häufiger Maisanbau mit erheblicher Gülleaus-bringung – nahezu keine natürliche Ausstattung mehr üb-rig geblieben ist, dann kann sich der Bewirtschafter nicht einfach darauf berufen, dass jetzt ohnehin nichts mehr zu beeinträchtigen sei, sondern hat durch geeignete Bewirt-schaftungsweisen darauf hinzuwirken, dass sich wieder eine für die Natur und Landschaft der entsprechenden Nutzflä-che charakteristische „natürliche Ausstattung“ entwickelt. Diese Verpflichtung kann ggf. nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BNatSchG durchgesetzt werden.

zu Beeinträchtigungen der natürlichen Ausstattung landwirtschaftlich genutzter Flächen kann es hauptsächlich dann kommen, wenn die in § 17 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 BBod-SchG genannten Grundsätze der guten fachlichen Pra-xis nicht hinreichend beachtet werden. Insofern lassen sich die naturschutzrechtliche Anforderung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG also mit Hilfe der bodenschutzrechtlichen Vor-gaben auslegen und soweit konkretisieren, dass sie – zumin-dest in einem gewissen Umfang – vollzugsfähig werden.

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58) Lorz/Müller/Stöckel, BNatSchG, München 2002, § 5 Rdnr. 14 m. w. N.

59) Vgl. Kolodziejcock/Recken, BNatSchG, Berlin, 47.Lfg. 2003, § 5 Rdnr. 45 f.

§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG verlangt, dass die „Bo-denstruktur erhalten oder verbessert wird“. Bodenstruk-tur ist die räumliche Anordnung fester Bodenbestandteile mit den eingeschlossenen Hohlräumen für Luft und Was-ser. Ihre Bewirtschaftung ist wichtig für die Eignung des Bodens als Pflanzenstandort (Produktionsfunktion) mit ho-her biologischer Aktivität (Lebensraumfunktion) und als Filter für das Grundwasser. Eine gute fachliche Praxis hat in diesem zusammenhang insbesondere folgende Vorga-ben zu erfüllen bzw. zu beachten: Erstellung einer porösen, wenig verschlammbaren Bodenoberfläche durch grobkrü-melige Saatbeetzubereitung bzw. Mulch- oder Direktsaat; Schaffung eines stabilen Bodengefüges in der Ackerkrume; ausreichende Humusbesorgung; Abstimmung der Bodenlo-ckerung auf die Fruchtfolge und biologische Stabilisierung mittels intensiver Durchwurzelung, z. B. durch zwischen-früchte oder Tiefwurzler; Beschränkung von Pflugarbeiten und Tieflockerung auf das fruchtfolge- und fruchtarten-spezifisch unbedingt nötige Maß. Dazu bedarf es ggf. ei-ner Beurteilung durch Bodensonde oder Spartendiagnose. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBodSchG sind Bodenver-dichtungen „soweit wie möglich“ zu vermeiden. Bodenver-dichtungen sind Veränderungen des Bodengefüges bzw. der Eigenschaften des Porensystems, die den Wasser- und Luft-haushalt des Bodens, die Wurzelausbreitung und -atmung sowie den Lebensraum für Bodenlebewesen beeinträchti-gen. Als zu berücksichtigende Kriterien nennt der Geset-zestext „Bodenart“, „Bodenfeuchtigkeit“ und den „von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendruck“, wobei vorrangig an das Befahren mit hohen Radlasten unter feuchten Bedin-gungen gedacht ist. Negative Einwirkungen auf das Bo-dengefüge (insbesondere Staunässe) lassen sich hauptsäch-lich durch folgende den jeweiligen Witterungsverhältnissen anzupassende technische Möglichkeiten und Bodenbear-beitungsmethoden reduzieren: Minderung des Kontaktflä-chen- bzw. Radlastendrucks – z. B. durch Gitterräder, zwil-lingsreifen, Breit- und Terrareifen, Mehrachsen, Absenken des Reifeninnendrucks, Allradantrieb –; zusammenlegung von Arbeitsgängen unter Einsatz von Gerätekombinatio-nen; Anwendung von Fahrgassensystemen; volle Ausnut-zung der möglichen Arbeitsbreite, um Spuranteile zu mini-mieren; Reduzierung des Bunker- und Tankvoluminars bei feuchten Bodenbedingungen; Feld- und zwischenlagerun-gen; biologische Stabilisierung eines zuvor mechanisch ge-lockerten Bodengefüges, z. B. durch Anbau tiefwurzelnder zwischenfrüchte. § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBodSchG be-stimmt, dass Bodenabträge „durch eine standortangepasste Nutzung möglichst vermieden werden“ und nennt als we-sentliche Faktoren, aus denen nach Erfahrungswerten eine erhöhte Erosionsgefährdung abgeleitet werden kann, die Hangneigung, die Wasser- und Windverhältnisse und die Bodenbedeckung. Nicht im Gesetzestext erwähnt, aber von Bedeutung sind außerdem Bodenart und Hanglänge. Re-duzieren lassen sich die auf erosionsgefährdeten Standor-ten bestehenden Risiken insbesondere durch folgende Maß-nahmen: Konservierende Bodenbearbeitungen (ohne Pflug; nicht wendend; Mulchsaattechnik bzw. Direktsaatverfah-ren); hoher Bodenbedeckungsgrad bzw. Minimierung der zeitspanne ohne Bodenbedeckung (z. B. durch entspre-chende Fruchtfolgegestaltung, zwischenfrüchte, Untersaa-ten oder Strohmulch); Vermeidung hangabwärtsgerichteter Fahrspuren; Schlagunterteilung mittels Windschutzstreifen; Anlage von abflussbremsenden Pflanzenstreifen quer zum Gefälle. § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BBodSchG verlangt die Erhaltung der zum Schutz des Bodens notwendigen „na-turbetonten Strukturelemente der Feldflur“. Insofern be-steht ein enger zusammenhang bzw. eine Überschneidung mit den in § 5 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG genannten Anforde-rungen. Gedacht ist sowohl an Beeinträchtigungen durch gezielte Eingriffe – z. B. Beseitigung von Feldgehölzen; zu weites zurückschneiden von Hecken; Abpflügen von Weg-

rändern oder Grenzlinien; Verfüllen von Senken oder sons-tigen Feuchtstellen; Abspritzen von Feldrainen; Einebnen von Ackerterrassen –, als auch an die Folgen von unsach-gemäßen Bodenbearbeitungsmaßnahmen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 BBodSchG sollen die „biologischen Aktivitäten des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgen erhalten oder gefördert werden“. Der Begriff „biologische Aktivitäten“ bezieht sich auf den Boden als Lebensraum der Bodenor-ganismen und damit auch auf dessen natürliche Ausstattung mit Flora und Fauna. Bodenorganismen erfüllen wichtige Funktionen im zusammenhang mit dem Umsatz und Ab-bau der organischen Substanz, der Bereitstellung von Nähr-stoffen und dem Schließen von Stoffkreisläufen. Sie beteili-gen sich an der Stabilisierung der Bodenstruktur sowie am Schutz der Pflanzen vor Schaderregern und Krankheiten, fördern das Pflanzenwachstum durch stoffliche Wechselbe-ziehungen und bauen organische Schadstoffe ab. Als wich-tigste Voraussetzungen für die Erhaltung bzw. Förderung der biologischen Aktivitäten nennt der Gesetzestext die „Fruchtfolge“. Wenn Ackerfluren großflächig oder mehr-mals hintereinander die gleiche Feldfrucht tragen, können Schädlingsprobleme entstehen und die Nützlingsdiversi-tät kann verringert werden. Möglichkeiten zur Förderung der biologischen Aktivität sind insbesondere Nützlings-vermehrung mittels vielseitiger Ackerbegleitflora, Anlage von Ackerrandstreifen, Feldrainen oder Hecken, hoher Bo-denbedeckungsgrad (z. B. durch Untersaaten, zwischen-fruchtanbau und Strohmulch), homogene Verteilung und Einarbeitung von Pflanzenresten sowie organischen Dün-gern, Reduzierung mechanischer Eingriffe in das Bodenge-füge, auf den Standort abgestimmte Kalkung, Verzicht auf das Abbrennen von Stoppelfeldern. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Ausstattung kann auch vorliegen bei einem übermäßigen oder sonst fehlerhaften Einsatz von Dünge- bzw. Pflanzenschutzmitteln oder beim Anbau von gentech-nisch veränderten Pflanzen, weil dann zu befürchten ist, dass Eigenschaften von GVO auf die vorhandene natürliche Flora und Fauna übertragen werden und dort zu nachteili-gen Veränderungen führen. 60 Diese Fälle sind aber spezial-rechtlich im Dünge- bzw. Pflanzenschutzmittelrecht und im Gentechnikgesetz geregelt, so dass § 5 Abs. 2 BNatSchG insofern keine Anwendung findet.

3.2.2 Nachhaltiger Ertrag

Eine Beeinträchtigung der natürlichen Ausstattung ist und bleibt zulässig, wenn und soweit sie „nicht über das zur Er-zielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß“ hi-nausgeht. Das Kriterium der Nachhaltigkeit stellt klar, dass sich eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaft-liche Produktion nicht ausschließlich von ökonomischen bzw. kurzfristig marktorientierten Gesichtspunkten leiten lassen darf, sondern in langfristigen Perspektiven denken und dabei auch die § 1 BNatSchG verankerten Belange des Natur- und Umweltschutzes berücksichtigen muss. 61 Inso-fern besteht ein enger zusammenhang mit der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG enthaltenen Anforderung, die „langfris-tige Nutzbarkeit der Flächen“ zu gewährleisten. Verlangt wird eine Wirtschaftsweise, die eine der ursprünglichen natürlichen Ausstattung der jeweiligen Nutzfläche ent-sprechende Ertrags- und Leistungsfähigkeit derart erhält, so dass auf Dauer gleich bleibende oder sich sogar verbes-sernde Erträge erzielt werden und auch nachfolgende Ge-nerationen die jeweiligen Grundstücke noch effektiv land-wirtschaftlich nutzen können. 62 Das „erforderliche Maß“

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60) Vgl. § 35 Nr. 2 BNatSchG zur Verträglichkeitsprüfung in Na-tura-2000-Gebieten.

61) Vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 BNatSchG 2002, BT-Drs. 14/6378, S. 40.

62) Allgemein zum Rechtsbegriff der Nachhaltigkeit vgl. Sieben, NVwz 2003, 1173/1174 m. w. N.

richtet sich danach, welcher Ertrag im jeweiligen Gebiet angesichts der Bodenverhältnisse – z. B. Bewertung nach sogen. Bodenpunkten – und der dort typischen natur- und landschaftsverträglichen Bewirtschaftungsmethoden übli-cherweise erzielt wird.

3.2.3 Ausreichende Bestimmtheit des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG

zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mittels Heranziehung der in § 17 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 BBod-SchG sowie in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG genannten Krite-rien im Wege der Auslegung so weit konkretisieren lassen, dass sie vollzugsfähig sind. Folglich ist es möglich, solche Bewirtschaftungsmaßnahmen oder -methoden nach Maß-gabe des § 3 Abs. 2 BNatSchG zu untersagen, die nach-weislich zur Schädigung der „Bodenstruktur“ (z. B. falsche Bodenlockerung oder mangelhafte Humusversorgung) zu „Bodenverdichtungen“ (z. B. Einsatz von Geräten mit zu hohen Radlasten), zu „Bodenabträgen“ (z. B. keine konser-vierende Bodenbearbeitung oder unzulänglicher Bodenbe-deckungsgrad in Hanglagen), zur zerstörung von „Struk-turelementen der Feldflur“ (z. B. Abpflügen oder Abspritzen von Wegrändern bzw. Feldrainen) oder zu erheblichen ne-gativen Auswirkungen auf die „biologischen Aktivitäten des Bodens“ (z. B. zu enge Fruchtfolge; unzulängliche Nütz-lingsvermehrung; Abbrennen von Stoppelfeldern) führen und dadurch die „natürliche Ausstattung der Nutzfläche“ stärker beeinträchtigen, als es zur Sicherung eines nachhal-tigen Ertrages von fachkundigen, erfahrenen und – auch in ökologischer Hinsicht – verantwortungsbewussten Land-wirten für unvermeidbar gehalten wird.

3.3 Konkretisierung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG regelt die Erfordernisse der Bio-topvernetzung. zweck der Vorschrift ist die Erhaltung und Vermehrung von naturnahen Kleinstrukturen in der Flur, um dadurch zum einen nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG wildlebenden Tier- und Pflanzenarten Lebensbedingungen zu bieten bzw. zu schaf-fen, die sie auf ausgeräumten bzw. zu intensiv bewirtschaf-teten äckern, Wiesen und Weiden nicht mehr finden wür-den und zum anderen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BNatSchG einen Beitrag zur Vielfalt, Eigenart und Schön-heit sowie zum Erholungswert der Agrarlandschaft zu leis-ten. Es besteht ein enger inhaltlicher zusammenhang bzw. eine Verknüpfung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2, wonach die Land-schaftselemente bereits über die allgemeinen Kriterien „Flora und Fauna“ vor Beeinträchtigungen geschützt sind, mit den in §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 6 BNatSchG genann-ten zielsetzungen (Schaffung eines Biotopverbundes) und mit den bodenschutzrechtlichen Grundsätzen in § 17 Abs. 2 Nr. 5 BBodSchG (Erhaltung der naturbetonten Struktu-relemente der Feldflur). Mit „Landschaftselementen“ sind nicht nur „lineare und punktförmige Elemente, insbeson-dere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope“ i. S. des § 21 Abs. 6 BNatSchG gemeint, sondern auch sonstige „naturbetonte Strukturelemente der Feldflur“ i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BBodSchG, z. B. Gehölze; Feldholzin-seln; Baumgruppen bzw. -reihen, Einzelbäume und -sträu-cher, Hecken, Windschutzanpflanzungen, Wegränder, Bö-schungen, Dauergrünland in Mulden und an Feldgrenzen, Ackermittelstreifen, Hohlwege, Brüche, Gräben, Teiche und Tümpel mit ihren Uferrandstreifen, Lesesteinhaufen, Steinriegel, Streuobstwiesen. Dabei kann es sich sowohl um Biotope auf den Betriebsflächen selbst als auch um solche an-grenzende Biotope handeln, die von Bewirtschaftungsmaß-nahmen beeinträchtigt werden können, z. B. durch Abtrift von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln. „Erforderlich“ ist ein Landschaftselement, wenn ihm eine funktionale Stel-lung im Biotopverbund zukommt und sich bei seinem Weg-

fall der Vernetzungsgrad verringern würde. 63 Das Gebot, diese Landschaftselemente „zu erhalten“, untersagt nicht nur vorsätzliche oder fahrlässig begangene Handlungen, die zu einer zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung füh-ren können, – z. B. Beseitigung von Feldgehölzen oder He-cken, um die Nutzfläche leichter bearbeiten zu können oder um Verschattungen zu verhindern; Schädigung des Wur-zelwerks durch unsachgemäße Bodenbearbeitungsmaßnah-men; Ab- oder Unterpflügen von Wegrändern oder Rand-streifen; Spritzen von Feldrainen oder Uferstreifen; Verfüllen von Gräben oder Senken; Abbrennen von Schilfbewuchs –, sondern verlangt auch die schonende Durchführung etwa-iger zur Erhaltung erforderlicher Pflegemaßnahmen. z. B. fachgerechter Rückschnitt von Gehölzen, abschnittsweise Räumung von Gräben; mehrjähriger Abstand beim Abmä-hen von Randstreifen und Grabenrändern. Dieses Ver- oder Gebot ist – wie auch die inhaltlich vergleichbaren Formu-lierungen in §§ 28 Abs. 2 und 30 Abs. 2 BNatSchG zei-gen – hinreichend konkretisiert und damit vollzugsfähig. Aus dem Grundsatz, die zur Biotopvernetzung erforderli-chen Strukturelemente „nach Möglichkeit zu vermehren“ lässt sich nicht ableiten, dass vom Landwirt verlangt wird, dies selbst bzw. auf eigene Kosten zu tun. Derartige Ent-wicklungsmaßnahmen sind deshalb nur im Wege des Ver-tragsnaturschutzes, durch sonstige Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern – z. B. Teilnahme an Förderprogram-men – oder durch Schutzgebietsausweisungen mit Regelun-gen über Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu realisie-ren. 64 Es gehört aber zur guten fachlichen Praxis, dass sich die Landwirte über derartige Möglichkeiten informieren und entsprechende Maßnahmen auf benachbarten Grund-stücken zumindest dann unterstützen, wenn und so weit die Bewirtschaftung ihrer eigenen Flächen dadurch nicht unzu-mutbar beeinträchtigt wird, so dass z. B. ein Betreten, Be-fahren oder kurzfristiges Lagern von benötigten Materialien noch über die gemäß § 65 BNatSchG ohnehin bestehende Duldungspflicht hinaus kostenfrei zuzulassen und auch nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BNatSchG durchsetzbar ist.

3.4 Konkretisierung des § 5 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG

Der in § 5 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG genannte Grundsatz ent-hält zwei unterschiedliche Gebote bzw. Tatbestände: zum ei-nen „hat die Tierhaltung in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen“ und zum anderen wird verlangt, dass dabei „schädliche Umweltauswirkungen zu vermeiden“ sind. Tierhaltungen bzw. -zuchten können in Anlehnung an die Begriffsdefinition „Landwirtschaft“ in § 585 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 201 BauGB und § 1 Abs. 2 GrundstückverkehrsG nur dann als „natur- und landschaftsverträgliche Landwirtschaft i. S. des § 5 Abs. 1 BNatSchG sowie als „landwirtschaftliche Nutzung“ i. S. des § 5 Abs. 2 BNatSchG eingestuft werden, wenn sie mit der Bodennutzung verbunden sind bzw. wenn die Tiere überwiegend durch Futter ernährt werden, das auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann. Tierproduktionen, die im Wesentli-chen auf den Ankauf fremderzeugter Futtermittel angewie-sen sind – sogen. Agrarfabriken – fallen also gar nicht in den Anwendungsbereich des § 5 BNatSchG.

3.4.1 Ausgewogenes Verhältnis von Tierhaltung und Ackerbau

Die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 BNatSchG enthaltene For-derung nach einem „ausgewogenem Verhältnis“ zwischen Tierhaltung und Pflanzenbau kann deshalb nur betriebsbe-zogen verstanden werden. Sie ist also kein unverbindlicher Programmsatz, der eine überregionale Verminderung von Umweltbelastungen durch Gülle- und Ammoniakimmissio-

Agena, „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ nach § 5 Abs. 2 BNatSchG

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63) Endres, in: Frenz/Müggenborg (Fn. 29), § 5 Rdnr. 11.64) Vgl. Müller, NuR 2002, 530/533 f.

nen bezweckt, 65 sondern richtet sich unmittelbar an den Be-wirtschafter bzw. Viehhalter und verlangt konkret die Ein-haltung einer Tierbestandsgröße, die sich an der jeweiligen Betriebsfläche und der auf dieser möglichen Grünlandbe-wirtschaftung bzw. Futterpflanzenerzeugung zu orientieren hat. Maßgebliches Kriterium für ein derartiges „ausgewo-genes Verhältnis“ zwischen einer betriebsbezogenen Tier-haltung und dem dazu dienenden bzw. benötigten Pflan-zenanbau ist die Ermöglichung optimaler innerbetrieblicher Stoffkreisläufe, also: Futterpflanzenproduktion – innerbe-triebliche Verfütterung – Nutzung des von den Tieren er-zeugten Wirtschaftsdüngers zum erneuten Pflanzenanbau. Da der Gesetzgeber keine Obergrenze für das Verhältnis Tier/Fläche festgelegt hat 66 sollten als Vorbild diejenigen in der jeweiligen Region ansässigen bäuerlichen Betriebe her-angezogen werden, die eine i. S. des Art. 5 Buchst. g VO (EG) Nr. 834/2007 (ÖkolandbauVO) vorgeschriebene „flächen-gebundene und an den Standort angepassteTiererzeugung“ betreiben. Im Regelfall dürfte die Unbedenklichkeitsgrenze bei 2 GVE je Hektar Nutzfläche liegen. 67 Tierhaltung, die gegen das Gebot des § 5 Abs. 2 Nr. 4, 1. Halbsatz BNatSchG verstoßen, können allerdings nicht zur Reduzierung ihres Viehbestandes verpflichtet werden. Die Naturschutzbehörde kann jedoch feststellen, dass derartige Betriebe keine „na-tur- und landschaftsverträgliche Landwirtschaft“ i. S. des § 5 Abs. 1 BNatSchG bzw. keine „landwirtschaftliche Nutzung“ i. S. des § 5 Abs. 2 BNatSchG (mehr) ausüben und deshalb als Agrarunternehmen anzusehen sind, auf die §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 und 44 Abs. 4 BNatSchG keine Anwendung finden. Insofern besteht die rechtliche Bedeu-tung der in § 5 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 BNatSchG genannten Anforderungen hauptsächlich darin, eine rechtsverbindli-che Abgrenzung zwischen einer „natur- und landschafts-verträglichen Landwirtschaft“ i. S. des § 5 Abs. 1 BNatSchG und agrarindustriellen Betrieben bzw. Anlagen zu ermög-lichen und damit den Anwendungsbereich der o. a. Privile-gierungsvorschriften präziser festzulegen.

3.4.2 Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen

§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 BNatSchG verlangt, bei der Tier-haltung „schädliche Umweltauswirkungen zu vermeiden“. Bei einer auch hier gebotenen betriebsbezogenen Betrach-tung kommt es diesbezüglich nicht vorrangig auf technische Maßnahmen zur Reduzierung von Ammoniakemissionen und Gülle an, denn diese Problematik spielt hauptsächlich bei den nicht von § 5 BNatSchG erfassten agrarindustriell betriebenen Massentierhaltungen eine Rolle und ist fach-gesetzlich im Immissionsschutzrecht und im Düngerecht geregelt. Es ist vielmehr an solche Beeinträchtigungen des Bodens und seines Bewuchses gedacht, die auf einzel-nen Weideflächen durch zu hohe Besatzdichte infolge von Überweidung, Überdüngung, zertrampeln und Boden-erosion entstehen können. Derartige naturschutzrelevante Schäden lassen sich vermeiden, wenn der für die ökologi-sche Produktion vorgeschriebenen Maßstab beachtet wird, wonach die Besatzdichte grundsätzlich den Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht überschreiten darf, vgl. Art. 15 Abs. 1 EG-VO Nr. 889/2008 vom 5. 9. 2008. Insofern ist die in § 5 Abs. 2 Nr. 4, Halbsatz 2 BNatSchG genannte Anforderung hinreichend konkretisierbar, so dass die Naturschutzbe-hörde zumindest bei eindeutigen und nachweisbaren Ver-stößen eine Untersagungsverfügung erlassen kann.

3.5 Konkretisierung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG

§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG untersagt den Grünlandum-bruch auf besonders empfindlichen Standorten, um ir-reversible Schäden von wichtigen Lebensräumen für gründlandgebundene Tier- und Pflanzenarten sowie ein Beeinträchtigung und Umgestaltung historisch gewach-sener Kulturlandschaften zu vermeiden. 68 Die Umwand-

lung von Dauergrünland auf sonstigen Flächen ist rechtlich zwar noch dem Begriff „natur- und landschaftsverträgli-che Landwirtschaft“ i. S. des § 5 Abs. 1 BNatSchG zuzu-ordnen, weil sonst § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG überflüssig wäre, führt jedoch in aller Regel ebenfalls zur Verschlech-terung der Bodenstruktur und der Wasseraufnahmefähig-keit sowie zu negativen Auswirkungen auf die Artenvielfalt und steht deshalb mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG ge-nannten Anforderungen wie einer standortgerechten Be-wirtschaftung oder dem Schutz der natürlichen Ausstat-tung der Nutzfläche eigentlich nicht mehr im Einklang; aber diese allgemeinen Grundsätze werden von der spezi-ellen Regelung in Nr. 5 verdrängt. Es ist allerdings mög-lich, den Umbruch von Dauergrünland je nach Sachlage als Eingriff i. S. von § 14 BNatSchG zu werten 69 oder lan-desrechtlich zu bestimmen bzw. klarzustellen, in welchen Fällen derartige änderungen der Nutzungsart als Eingriff gelten. 70 Außerdem lässt sich ein über die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG hinausgehender Grünlandschutz durch Schutzgebietsausweisungen mit einschlägigen Ver-botsregelungen und durch Maßnahmen nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG erreichen.

3.5.1 Grünland

„Grünland“ sind Flächen, die dauernd oder mindestens seit mehreren Jahren mit Gräsern und Kräutern bewachsen sind und als Wiese (Mähnutzung) oder Weide (Nutzung durch Viehauftrieb zwecks Abgrasung) genutzt werden oder brach liegen, aber noch grünlandtypisches Artenin-ventar aufweisen.

„Grünlandumbruch“ ist nicht nur eine langfristige bzw. dauerhafte Grünlandumwandlung in Ackerland oder zu sonstigen Nutzungen, sondern es werden auch solche Handlungen erfasst, die nicht mehr die Voraussetzungen einer aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen und im je-weiligen Gebiet üblichen sowie fachgerecht durchgeführ-ten Grünlanderneuerung erfüllen und dazu führen, dass artenreiche, aus Sicht des Naturschutzes hochwertige Wie-sen- oder Weideflächen zerstört oder wesentlich beeinträch-tigt werden. zulässig bleiben die notwendigen Bodenbear-beitungsmaßnahmen zur Erneuerung der Grasnarbe, also z. B. Umpflügen, Abtragen oder Wegeggen mit sofortiger Nachbehandlung gegen auflaufende Unkräuter sowie un-verzüglicher, innerhalb von ein bis höchstens zwei Mona-ten, Neuansaat mit standortgerechten Grassorten.

3.5.2 Erosionsgefährdete Hänge

„Erosionsgefährdete Hänge“ sind Nutzflächen, auf denen wegen der Hangneigung und -länge, der Bodenart und -be-deckung oder der Wasser-, Wind- und Niederschlagsverhält-nisse das erhöhte Risiko besteht, dass es infolge von Grün-landumbruch zu Bodenabträgen i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBodSchG kommen kann. Die Ermittlung und ge-naue Festlegung dieser Gebiete kann mit Hilfe von Karten-diensten der landwirtschaftlichen Fachbehörden erfolgen.

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65) Diese Auffassung wurde zur rahmenrechtlichen Vorgängerrege-lung in § 5 Abs. 4 Spiegelstrich 4 BNatSchG 2002 vertreten, vgl. Gesetzesbegründung zum BNatSchG 2002, BT-Drs. 14/6378, S. 40.

66) zu entsprechenden Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren zum BNatSchG 2002 vgl. Müller, NuR 2002, 530/533 f.

67) Vgl. Fischer-Hüftle (Fn. 5), § 5 Rdnr. 24.68) Gesetzesbegründung zum BNatSchG 2002, BT-Drs. 14/6378,

S. 40.69) Vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 22. 12. 2006 – 1 B 34/06, NuR

2007, 433.70) Vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 10 SächsNatG für den Umbruch von Dau-

ergrünland „auf einer Grundfläche von mehr als 5000 qm“ und § 6 Abs. 2 Nr. 8 ThürNatG für den „Umbruch von Grünland mit tatsächlicher Lebensraumfunktion für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten“.

3.5.3 Überschwemmungsgebiete

„Überschwemmungsgebiete“ sind gemäß § 76 Abs. 1 WHG solche Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen sind oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden sowie die nach Maß-gabe des § 76 Abs. 2 WHG durch landesrechtliche Verord-nungen festgesetzte Gebiete. Die Umwandlung von Grün- in Ackerland ist auf derartigen Flächen bereits nach § 78 Abs. 1 Nr. 8 WHG verboten.

3.5.4 Standorte mit hohem Grundwasserstand

Auf „Standorten mit hohem Grundwasserstand“ liegen nicht nur Grünlandflächen, die einen ähnlich hohen und anhaltenden Vernässungsgrad aufweisen wie einige der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG genannten besonders ge-schützten Biotope (Uferstreifen, Verlandungsbereiche, seg-gen- und binsenreiche Nasswiesen), sondern auch solche Grundstücke, die aktuell durch hoch anstehendes Grund-wasser geprägt sind. Auf einen mittels zusätzlicher Entwäs-serungsmaßnahmen erreichbaren Grundwasserstand kommt es nicht an. Maßgeblich für einen hohen Grundwasserstand ist eine Grundnässestufe höher oder gleich 3, die der bo-denkundlichen Feuchtstufe (BKF) von 8 bis 10 entspricht, was nach einer Tabelle von Grundwasserstufen bedeuten würde: Mittlerer Grundwasserstand s 80 cm unter Gelän-deoberfläche, gleichbedeutend einem mittlerem Grund-wasserhochstand von weniger als 40 cm (gelegentlich über der Geländeoberfläche). Als weitere Kriterien für Standorte mit hohem Grundwasserstand können die Bodenarten (z. B. Vorhandensein von Gley- und Marschböden sowie bei wel-ligen Relief bzw. Beetstrukturen die tiefer liegenden Stellen des Grünlands, also Senken oder Grüppenränder), der typi-sche Pflanzenbewuchs (z. B. Pfeifengras-, Brenndolden- und Sumpfdotterblumenwiesen) sowie das Entwässerungssystem (z. B. Wasserstand in den Gräben) herangezogen werden.

3.5.5. Moorstandorte

„Moorstandorte“ sind zweifelsfrei alle Böden mit einer Torf-auflage von mehr als 30 cm. Es können aber auch solche An-moorböden und ehemalige Moorböden mit einer Torfauflage von 10 bis 30 cm – unabhängig vom aktuellen Grundwasser-stand – einbezogen werden, die durch Nährstoffmangel und niedrige pH-Werte geprägt und in Bodenkarten als Hoch- oder Niedermoor verzeichnet sind oder die typische Merk-male früherer Moornutzungsformen bzw. von Kultivie-rungsverfahren aufweisen, z. B. Torfstiche oder an einzelnen Parzellen angeschnittene Hochmoortorfauflagen; geometri-sche Raster von Straßen, Wegen und Entwässerungsgräben.

3.5.6 Bestimmtheit des § 5 ABs. 2 Nr. 5 BNatSchG

Anhand der o. a. Definitionen lassen sich die in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden auslegen und konkretisieren. Es ist – z. B. im Rahmen der Landschafts-planung 71 – auch möglich, eine räumliche Abgrenzung vorzunehmen. Außerdem dürfte im Normalfall davon aus-zugehen sein, dass ein fachkundiger Landwirt selbst weiß oder durch Anfrage bei einer Beratungsstelle – z. B. Land-volk oder Landwirtschaftskammer – ohne Schwierigkeiten ermitteln kann, ob sich seine Grünlandfläche auf einem der besonders empfindlichen Standorte befindet. Folglich ist das Umbruchsverbot als vollzugsfähig anzusehen, so dass zu-widerhandlungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BNatSchG untersagt werden können.

3.6 Konkretisierung des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG

2. 3. 6 § 5 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG (Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln) steht im engen sachlichen zu-sammenhang mit den in Nr. 1 und 2 genannten Grundsätzen. Die Vorschrift soll hinsichtlich des Einsatzes von Dünge-

mitteln dazu beitragen, eine Eutrophierung von Biotopen, Ökosystemen und Gewässern sowie die dadurch verursachte Wettbewerbsverschiebung in Pflanzenbeständen bzw. den Rückgang von Tier- und Pflanzenarten zu reduzieren und bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln da-rauf hinwirken, dass es nicht zu einem unnötigen Verlust an biologischer Vielfalt kommt, z. B. Rückgang der Ackerwild-kräuter; Beeinträchtigung von Nützlingen bzw. des Bodenle-bens. Allerdings enthält sie keine eigenständigen inhaltlichen Vorgaben, sondern verweist im 1. Halbsatz generell – also dynamisch – auf das jeweils geltende „landwirtschaftliche Fachrecht“ und im 2. Absatz konkret – also statisch – auf die derzeitigen Dokumentationsvorschriften der Düngeverord-nung und des Pflanzenschutzgesetzes. Da diese agrarrecht-lichen Bestimmungen ohnehin beachtet werden müssen, ist ihre mittels Verweisung erfolgte Aufnahme in den natur-schutzrechtlichen Grundsätze-Katalog zur „guten fachlichen Praxis“ eigentlich überflüssig. Eine Bedeutung gewinnt § 5 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG jedoch insofern, als damit zum Aus-druck gebracht bzw. klargestellt wird, dass die Überwachung der dort genannten fachgesetzlichen Regelungen nicht allein Sache der Landwirtschaftsbehörden ist, sondern wegen des engen zusammenhangs mit den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG genannten Anforderungen auch zum Aufgaben-bereich der Naturschutzverwaltung gehört. Die Naturschutz-behörden haben also ebenfalls auf die strikte Einhaltung der naturschutzrelevanten dünge- und pflanzenschutzmittel-rechtlichen Ge- und Verbotsregelungen 72 zu achten. Wenn ihnen Verstöße gegen die o. a. Vorschriften mitgeteilt wer-den – z. B. von Naturschutzverbänden oder aufmerksamen Bürgern – müssen sie diese Informationen unverzüglich den zuständigen Fachbehörden melden und dann nach Maßgabe der spezial- bzw. naturschutzrechtlich geregelten Unterstüt-zungspflichten 73 darauf hinwirken, dass unverzüglich die er-forderlichen Vollzugsanordnungen getroffen werden, z. B. in Form von Unterlassungsverfügungen oder der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Das Gleiche gilt für die zur Einhaltung der Dokumentationspflicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6, Halbsatz 2 BNatSchG erforderlichen Maßnahmen. Bei der zusammenarbeit mit den landwirtschaftlichen Stellen sollte die Naturschutzverwaltung insbesondere auf Folgendes ach-ten: 74 Hinsichtlich der Düngung muss die Düngungsbilanz 75 ausgeglichen sein 76, mehrfache Gaben sind zeitlich und men-genmäßig so zu verteilen, dass die Gefahr eines Austrags mi-nimiert wird und es ist sicherzustellen, dass unbewirtschaftete Biotope keine Nährstoffzufuhr erhalten, z. B. durch Einhal-tung von Grenzabständen, Reduzierung der Düngung auf den angrenzenden Nutzflächen und Belassen eines ausrei-chenden Uferbewuches. Beim Pflanzenschutz ist nach Maß-gabe des integrierten Pflanzenschutzes die weitest mögliche Integration pflanzenbaulicher 77, biotechnischer 78 und biolo-gischer 79 Maßnahmen anzustreben sowie eine optimale Aus-bringungstechnik zu verlangen. 80

Agena, „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ nach § 5 Abs. 2 BNatSchG

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71) Vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. e BNatSchG72) z. B. § 3 Düngegesetz i. V. m. §§ 3 bis 8 DüngeVO; §§ 3 und 4 Dün-

gemittelVO; §§ 3, 4, 6, 7 und 9 BioabfallVO; §§ 3, 4 und 6 Klär-schlammVO; §§ 2 a, 6, 6a, 8, 10 und 24 Pflanzenschutzgesetz i. V. m. den entsprechenden Ausführungsvorschriften der Pflanzenschutz-mittel-, Pflanzenschutzanwendungs- und Bienen schutzVO.

73) Vgl. § 12 Abs. 6 Düngegesetz bzw. § 2 Abs. 2 BNatSchG.74) Vgl. Knickel/Janßen/Schramek/Käppel, Naturschutz und Land-

wirtschaft: Kriterienkatalog zur „guten fachlichen Praxis“, BfN 2001, S. 49 f.

75) zuführung von Nährstoffen im Verhältnis zur Entnahme durch die Ernte.

76) Was ggf. durch einen flächenspezifischen N-Saldo pro Jahr zu ermitteln ist.

77) Fruchtfolge, Sortenwahl, Anbautechnik.78) z. B. Pheromonfallen.79) Natürliche Schädlingskontrolle durch Parasiten.80) Vermeidung von Auswaschung, Drift oder Abspülung.

4 Ergebnis

§ 5 Abs. 2 BNatSchG verlangt, dass bei der landwirtschaft-lichen Nutzung die „gute fachliche Praxis“ beachtet wird und normiert dazu in Nr. 1 bis 6 naturschutzrechtliche und -fachliche inhaltliche Kriterien. Die in diesem Katalog ge-nannten Anforderungen können nicht mehr – wie noch bei der rahmenrechtlichen Vorgängerregelung – als bloße zielsetzungen, Programmsätze oder Appelle angesehen werden, sondern sind gesetzlich begründete, unmittelbar geltende rechtsverbindliche Bewirtschaftungsvorgaben mit Ge- bzw. Verbotscharakter. Die einzelnen Tatbe-stände enthalten zwar zahlreiche unbestimmte Rechtsbe-griffe und eröffnen dadurch einen – zum Teil sehr – weiten

Auslegungsspielraum, genügen jedoch noch den Voraus-setzungen des Bestimmtheitsgebotes. Mit Hilfe der in § 17 Abs. 2 BBodSchG aufgeführten zusätzlichen Kriterien und den in der landwirtschaftlichen Praxis vorhandenen bzw. zu erwartenden Kenntnissen und Erfahrungen las-sen sich die Inhalte der jeweiligen Bewirtschaftungsvor-gaben so weit konkretisieren, dass hoheitliche Maßnah-men zu ihrem Vollzug getroffen und ggf. auch gerichtlich überprüft werden können. Deshalb ist die Naturschutz-behörde befugt, nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BNatSchG Anordnungen zur Einhaltung und Durchsetzung der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 (Nr. 6 verweist lediglich auf fachge-setzliche Regelungen) BNatSchG genannten Anforderun-gen zu treffen.

Das Änderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt nimmt einige Ergänzungen der bereits bestehenden §§ 324 ff. StGB und des Artenschutz-Straftat-bestandes im BNatSchG vor. Das dabei verfolgte Konzept der Lü-ckenschließung und Erweiterung rechtfertigt eine kritische Bilanz der bereits vorhandenen Strafvorschriften, die einige theoretische Brüche aufweisen und in der Praxis unter einem erheblichen Voll-zugsdefizit leiden, sich letztlich aber besser bewährt haben als von manchen Kritikern behauptet.

I. 1. und 2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität

1971, d. h. vor 40 Jahren, forderten die sog. Alternativ-professoren in ihrem Alternativentwurf zum Strafrecht BT Straftatbestände zum Schutz der Umwelt in das StGB aufzunehmen. 1 Mit dem 18. SträndG wurden dann zum 1. 7. 1980 tatsächlich die §§ 324 ff. in einem eigenen 28. Ab-schnitt als „Straftaten gegen die Umwelt“ in das StGB ein-gefügt. 2 zuvor waren die einschlägigen Strafvorschriften als Annex einzelner verwaltungsrechtlicher Gesetze, z. B. in § 38 WHG, § 64 BImSchG, § 16 a AbfbesG geregelt. Mit dem 1. UKG wurden insbesondere die Tatbestände der Gewässerverunreinigung (§ 324), der Luftverunreinigung (§ 325), des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfäl-len (§ 326) und des unerlaubten Betreibens von Anlagen (§ 327) „Kernstrafrecht“.

In der Folgezeit entwickelte sich gewissermaßen eine Hochphase des Umweltstrafrechts. Die Wissenschaft be-fasste sich intensiv mit dem Thema. 3 Bei Polizei und Staatsanwaltschaften wurden Stellen für Umweltdezer-nenten, bei einigen größeren Gerichten Spezialzustän-digkeiten für Umweltstrafsachen geschaffen. Erste beglei-tende kriminologische Untersuchungen begannen, die bald den Vorwurf erbrachten, dass vor allem Bagatellen verfolgt würden. 4 Die Strafverfolgungspraxis musste fest-stellen, dass das geltende Recht doch einige Mängel und

Prof. Dr. Michael Pfohl, Leitender Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft Hechingen und Honorarprofessor an der Universität Tübingen, Hechingen, Deutschland

Lücken aufwies, so etwa fehlende Straftatbestände für die Bodenverunreinigung und den unerlaubten Export ge-fährlicher Abfälle.

1986 folgte ein wesentlicher Einschnitt: das Reaktor-unglück in Tschernobyl am 26. 4. 1986, der Unfall bei der Firma Sandoz in Basel am 1. 11. 1986, der eine erhebliche Verschmutzung des Rheins zur Folge hatte. Unser da-maliger Bundesumweltminister Klaus Töpfer trat an die Presse und verkündete, er werde dafür sorgen, dass wir in Deutschland das schärfste Umwelthaftungs- und Umwelt-strafrecht in Europa bekämen. Das zivilrechtliche Umwelt-haftungsgesetz folgte am 10. 12. 1990, 5 die Bestimmungen des Umweltstrafrechts wurden erst nach einer langwieri-gen Diskussion durch das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (2. UKG) im Jahr 1994 wesentlich erweitert. 6 Dabei wurden unter anderem § 324 a (Boden-verunreinigung), § 326 Abs. 2 (unerlaubte Ein-, Aus- und

Das deutsche Umweltstrafrecht – ein Erfolgsmodell? *Michael Pfohl

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NuR (2012) 34: 307–315 307Pfohl, Das deutsche Umweltstrafrecht – ein Erfolgsmodell?

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*) Schriftliche Fassung der Antrittsvorlesung an der Juristischen Fa-kultät der Eberhard Karls-Universität Tübingen am 13. 10. 2011. Die Vortragsform wurde weitgehend beibehalten. Die Nachweise sind nicht erschöpfend.

1) AE BT: Straftaten gegen die Person (1971), §§ 151 ff.; näher dazu Baumann zRP 1972, 51.

2) Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität – vom 28. 3. 1980, BGBl. I 373. Aus dem Schrifttum zum 18.SträndG: Her-mann zStW 92 (1980), 1054; Laufhütte/Möhrenschlager zStW 92 (1980) 912; Möhrenschlager zRP 1979, 97; Rogall Jz – GD 1980, 101; Sack NJW 1980, 1424; Tiedemann, Die Neuordnung des Umweltstrafrechts, 1980; Triffterer, Umweltstrafrecht, 1980. zur früheren geschichtlichen Entwicklung des Umweltstrafrechts: Heine GA 1989, 116.

3) Vgl. die nach Erscheinungsjahren gegliederten Literaturübersichten im Kommentar von Sack, Umweltschutzstrafrecht, 5. Aufl., 2010.

4) Albrecht/Heine/Meinberg zStW 96 (1984), 943; Meinberg zStW 100 (1988), 112; Hümbs-Krusche/Krusche, Die strafrechtliche Erfas-sung von Umweltbelastungen, 1983.

5) BGBl. I 2634; zul. geänd. am 23. 11. 2007; kommentiert von Lands-berg/Lülling, Umwelthaftungsrecht, 1991; Salje/Peter, Umwelthaf-tungsgesetz, 2. Aufl. 2005.

6) 31. SträndG – 2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkrimi-nalität – v. 27. 6. 1994, BGBl. I 1440. Vgl. dazu Möhrenschlager NStz 1994, 513, 566; Schmidt/Schöne NJW 1994, 2514; Otto Jura 1995, 134.