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Arnold-Biber-Preis 111 Deutsche Gesellschaft fiir Kieferorthop~idie (e. V.) Der Arnold-Biber-Preis wird hiermit fiir das Jahr 1974 ausgeschrieben. Fi~r die Verleihung des Preises gilt das nachfolgende Statut: Pr~iambel Die Firma ,Dentaurum-Pforzheim" hat einen nach dem Griinder ihrer Firma benannten ,,ARNOLD-BIBER-PREIS" in H~She yon DM 2000,-- (zweitausend) gestiftet, der yon einem Kuratorium allj~ihrlich vergeben werden soll. Fiir die Zuerkennung des ,Arnold-Biber-Preises" gilt folgendes Statut 1. Der ,Arnold-Biber-Preis" wird fiir eine bisher noch nicht ver6ffentlichte wissenschaftliche Arbeit aus dem Gebiet der Kieferorthop~idie verliehen. 2. Die Bewertung einer Arbeit erfolgt durch ein Kuratorium, das aus drei yon der Deutschen Gesellschaft fiir Kieferorthop~idie bestimmten Mitgliedern und dem Stifter des Preises oder seines Vertreters besteht. Der Vertreter der Firma Dentaurum enth~ilt sich auf eigenen Wunsch eines Urteils iJber die wi~sen- schaftliche Arbeit. 3. Um den Preis k6nnen sich in Deutschland approbierte Zahn~irzte und die Mitglieder der Deutschen Ge.sellschaft fiJr Kieferorthop~idie bewerben. 4. Die Arbeit ist in vier Exemplaren in deutscher Sprache druckfertig bis sp~i- testens 15. Februar 1975 bei dem 1. Vorsitzenden der Deutschen Gesellschaft fiir Kieferorthop~idie unter Einschreiben einzureichen. Sp~iter eingereichte Ar- beiten kgnnen fiir das laufende Jahr nicht mehr angenommen werden. 5. Die Arbeit darf den Verfasser nicht erkennen lassen, sie ist daher mit einem Kennwort zu versehen. Der Arbeit ist ein verschlossener Briefurnschlag beizufi~gen, der das Kennwort tr~igt und den Namen und die Anschrift des Ver- fassers enth~ilt. 6. Die Arbeit mug geistiges Eigentum des Bewerbers sein. Eine entspre- chende Erkl~irung ist der Arbeit in dem verschlossenen Umschlag beizufiJgen.

Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (e. V.)

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Arnold-Biber-Preis 111

Deutsche Gesellschaft fiir Kieferorthop~idie (e. V.)

Der Arnold-Biber-Preis wird hiermit fiir das Jahr 1974 ausgeschrieben. Fi~r die Verleihung des Preises gilt das nachfolgende Statut:

Pr~iambel

Die Firma ,Dentaurum-Pforzheim" hat einen nach dem Griinder ihrer Firma benannten

,,ARNOLD-BIBER-PREIS"

in H~She yon DM 2000,-- (zweitausend) gestiftet, der yon einem Kuratorium allj~ihrlich vergeben werden soll.

Fiir die Zuerkennung des ,Arnold-Biber-Preises" gilt folgendes

Statut

1. Der ,Arnold-Biber-Preis" wird fiir eine bisher noch nicht ver6ffentlichte wissenschaftliche Arbeit aus dem Gebiet der Kieferorthop~idie verliehen.

2. Die Bewertung einer Arbeit erfolgt durch ein Kuratorium, das aus drei yon der Deutschen Gesellschaft fiir Kieferorthop~idie bestimmten Mitgliedern und dem Stifter des Preises oder seines Vertreters besteht. Der Vertreter der Firma Dentaurum enth~ilt sich auf eigenen Wunsch eines Urteils iJber die wi~sen- schaftliche Arbeit.

3. Um den Preis k6nnen sich in Deutschland approbierte Zahn~irzte und die Mitglieder der Deutschen Ge.sellschaft fiJr Kieferorthop~idie bewerben.

4. Die Arbeit ist in vier Exemplaren in deutscher Sprache druckfertig bis sp~i- testens 15. Februar 1975 bei dem 1. Vorsitzenden der Deutschen Gesellschaft fiir Kieferorthop~idie unter Einschreiben einzureichen. Sp~iter eingereichte Ar- beiten kgnnen fiir das laufende Jahr nicht mehr angenommen werden.

5. Die Arbeit darf den Verfasser nicht erkennen lassen, sie ist daher mit einem Kennwort zu versehen. Der Arbeit ist ein verschlossener Briefurnschlag beizufi~gen, der das Kennwort tr~igt und den Namen und die Anschrift des Ver- fassers enth~ilt.

6. Die Arbeit mug geistiges Eigentum des Bewerbers sein. Eine entspre- chende Erkl~irung ist der Arbeit in dem verschlossenen Umschlag beizufiJgen.

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112 Fortschritte der Kieferorthop~idie 35 (1974) 111--112

7. Die Entscheidung des Kuratorium~ ist endgiiltig, sie wird schriftlich dem 1. Vorsitzenden der Deutschen Gesellschaft fiir Kieferorthopadie mitgeteilt. Die Verleihung des Preises erfolgt anl~i~lich der wissenschaftlichen Jahres- tagung der Deutschen Gesellschaft fiir Kieferorthopidie.

8. l~ber die VerSffentlichung der preisgekr6nten Arbeit entscheidet das Kuratorium. An6priiche auf Patente oder Musterschutz oder der nachtr~igliche Anspruch auf Verwertung der angegebenen Apparate usw. verbleiben beim Preistr~iger.

9. Die nicht pr~imierten Arbeiten werden den Absendern mittels Einschreib- brief zuriickgegeben. Eine Teitung des Preises soll nicht erfolgen.

10. Wird von einem Bewerber bei der Einreichung der Arbeit gegen die Be- s t immungen des Statuts verstot~en, so scheidet diese Arbeit aus der Bewerbung aus.

2 Hamburg 20, den 18.2. 1974 E. H a u s s e r , 1. Vorsitzender

Europ~iische Begg Gesellschaft

Die ,Europiische Begg Gesellschaft" weist auf ihre diesj~ihrige Tagung vom 5.--9. Mai in Santa Margheri ta Ligure (Italien) hin.

Interessenten wollen sich an Dr. C o 1 q u h o u n , Bear House, Ashwell, Baldock, Herts (England) oder an Prof. Dr. M a g n i , Via Cesarea 5, 1-16121 Genova (Italien) wenden.