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Die AwSV erklärt Was wirklich neu ist und wie man sie anwendet
In Zusammenarbeit mit der SGD Süd
Bilder: H.-J. Rihlmann, DENIOS AG und pixabay.com
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 1
VORTRAGSGLIEDERUNG
1. Einleitung
2. Grundlagen
3. Die AwSV – Neues und Bekanntes in neuem Gewand
4. Wie wende ich die AwSV an?
5. Technische Anforderungen
6. Ausnahmen (§ 13)
7. Anforderungen in Schutzgebieten und Überschwem-mungsgebieten
8. Bestehende Anlagen
9. Nützliche Links
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 2
1. EINLEITUNG
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 3
WAS STIMMT HIER NICHT?
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 4
LAGERN UND ABFÜLLEN –
BITTE SO NICHT!
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 5
AUFFANGWANNEN AUS
STAHL UND PE
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 6
UMWELTSCHRÄNKE
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 7
GEFAHRSTOFFLAGER
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 8
BINDEMITTEL FÜR ÖLE UND
CHEMIKALIEN
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 9
TANKSTELLE – SO NICHT!
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 10
BETANKUNGSPLATTFORM
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 11
EINFÜHRUNG
Bis Ende Juli 2017 galt Landesrecht
Seit 1. August 2017 gilt Bundesrecht
Aus der VAwS wurde die
Was heißt das überhaupt?
Wen betrifft das?
Was bedeutet das nun?
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 12
V AwS VAwS AwSV
WAS HEIßT DAS
ÜBERHAUPT?
AwSV steht für:
„Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“
Zu finden unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 13
WEN BETRIFFT DAS?
Bürger, Handwerksbetriebe, Industriebetriebe
Beispiele wassergefährdender Stoffe: Heizöl, Benzin, Diesel, AdBlue®, Pflanzenöle
Schmieröle, Altöle, Bremsflüssigkeit, Frostschutz-mittel, Batteriesäure, Kühlschmierstoffe
Farben, Lacke, Beizen, Lasuren, Lösemittel
ölbehaftete Metallspäne, Bauschutt > Z 1.1
Beispiele von Anlagen: Lagertanks, Fass- und Gebindelager, Tankstellen
CNC-Maschinen, Hebebühnen, Hydraulikaufzüge
Teilereinigung, Beizbäder, Holzimprägnieranlagen
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 14
WAS BEDEUTET DAS NUN?
Einheitliches Recht in allen Bundesländern
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 15
WAS BEDEUTET DAS NUN?
Einheitliches Recht in allen Bundesländern
Alles scheint ganz anders zu sein
Aber: viel Bekanntes nur in neuem Gewand
Das bewährte Sicherheitsniveau bleibt erhalten (redundante Sicherheit)
Viele Präzisierungen (aber auch neue Fragen)
Einiges ist ganz neu
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 16
1 Bundesgesetz (WHG)
1 Bundesverordnung (vom 31.03.2010)
16 Landesverordnungen (VAwS)
6 Landesverordnungen (JGSF)
1 VV des Bundes (VwVwS)
diverse VV'en der Länder
18 TRwS (DWA-A 779 bis 792)
RECHTSLAGE BISHER
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 17
1 Bundesgesetz (WHG)
1 Bundesverordnung (vom 31.03.2010)
16 Landesverordnungen (VAwS)
6 Landesverordnungen (JGSF)
1 VV des Bundes (VwVwS)
diverse VV'en der Länder
18 TRwS (DWA-A 779 bis 792) TRwS = Technische Regel wassergefährdender Stoffe
RECHTSLAGE HEUTE
1 Bundesgesetz (WHG)
1 Bundesverordnung (AwSV)
19 TRwS (DWA-A 779 bis 793-1)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 18
TRwS = Technische Regel wassergefährdender Stoffe
2. GRUNDLAGEN
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 19
RECHTSGRUNDLAGE
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§62 WHG Regelt Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und ist zugleich Ermäch-tigungsgrundlage für eine Verordnung – der AwSV
§63 WHG Regelt Eignungsfeststellungen
Die AwSV konkretisiert die Anforderungen des WHG und regelt Ausnahmen
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 20
Besorgnisgrundsatz
Bestmöglicher Schutz
GRUNDLAGENWISSEN
§ 62 ABSATZ 1 WHG
Anlagentypen
Lagern
Abfüllen
Herstellen
Behandeln
Verwenden
Rohrleitungen
Umschlagen
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 21
Man unterscheidet ferner zwischen
LAU-Anlagen und HBV-Anlagen
L, A, H, B, V, R
GRUNDLAGENWISSEN
§ 62 ABSATZ 1 WHG
Besorgnisgrundsatz
§62 Absatz 1 WHG:
Anlagen zum … müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.
BVerwG urteilte 1965:
Nicht zu besorgen sei dahingehend zu deuten, es müsse nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein.
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 22
GRUNDLAGENWISSEN
§ 62 ABSATZ 1 WHG
Bestmöglicher Schutz
gilt für Umschlaganlagen
gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen
Bestmöglicher Schutz bedeutet: keine Rückhalteeinrichtung. Leckagen müssen aber erkannt werden können.
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 23
GRUNDLAGENWISSEN
§ 62 WHG
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen nach § 62 WHG
den Besorgnisgrundsatz bzw. bestmöglichen Schutz der Gewässer einhalten (Absatz 1),
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (Absatz 2) und
die Anforderungen der Verordnung nach Absatz 4 erfüllen (also die AwSV).
Das gilt mit und ohne Eignungsfeststellung!
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 24
GRUNDLAGENWISSEN
§ 63 WHG
Eignungsfeststellung ist der Brauchbarkeits-nachweis einer Anlage im Einzelfall
Im Prinzip eine Art von „Genehmigung“ (Antrag + Bescheid)
Sie ist nur für LAU-Anlagen erforderlich
HBV-Anlagen und JGS-Anlagen bedürfen keiner Eignungsfeststellung
Pflicht und Ausnahmen regelt §63 WHG
Weitere Ausnahmen regelt§41 AwSV
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 25
GRUNDLAGENWISSEN
§ 63 WHG
Seit 28.01.2018 neue Rechtslage:
Keine Eignungsfeststellung von Anlagenteilen mehr (nur noch für eine Anlage als Ganzes)
Der bisherige Vorrang des Baurechtes ist entfallen
Für Anlagenteile gilt nun eine Eignungsfiktion:
europäische Bauprodukte (mit CE-Zeichen),
nationale Bauprodukte/Bauarten (mit Ü-Zeichen),
Druckgeräte (mit CE-Zeichen) sowie
Maschinen ( mit CE-Zeichen)
Anforderungen, die von Anlagenteilen nicht erfüllt werden, sind von der Anlage zu erbringen
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 26
3. DIE AWSV – NEUES UND
BEKANNTES IN NEUEM GEWAND
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 27
NEUES
Bundesweite Anzeigepflicht (§40)
Qualifizierte Planung von Anlagen
Neuer Begriff „allgemein wassergefährdend“
Regelungen für aufschwimmende flüssige Stoffe („Pflanzenöle“)
Jauche, Gülle und Silagesickersäfte (JGS) Bislang in der JGSF-Verordnung des Landes geregelt, nun in Anlage 7 AwSV
Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs (§29)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 28
NEUES
220 l/200 kg-Bagatellgrenze (§1 Abs. 3):
Für oberirdische Anlagen mit diesem Volumen bzw. dieser Masse außerhalb von Schutz-gebieten und Überschwemmungsgebieten gilt die AwsV nicht
Es gilt der Besorgnisgrundsatz!
Keinerlei behördliche Kontrolle, eine Auffangwanne ist aber erforderlich
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 29
ANWENDUNGSBEREICH
(§1)
Die AwSV findet keine Anwendung auf
Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen
nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen (≤ halbes Jahr betrieben)
Untergrundspeicher nach Bundesberggesetz
„Bagatellfälle“ (z. B. Paketzentrum)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 30
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(§ 2)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 31
BEKANNTES IN NEUEM
GEWAND
Grundsatz (§17 Absatz 2):
Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein
Mehrstufiges Sicherheitskonzept:
Primärschutz (z. B. Tank)
Sekundärschutz (z. B. Auffangwanne)
Tertiärschutz (Betreiberpflichten)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 32
BEKANNTES IN NEUEM
GEWAND
Primärschutz (§17 Absatz 1):
Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht austreten
Undichtheiten müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 33
Primärschutz
Sekundärschutz
BEKANNTES IN NEUEM
GEWAND
Sekundärschutz (§17 Absatz 1):
Leckagen müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein
Leckagen müssen zurückgehalten werden
Gemische, die durch ausgetretene wS verun-reinigt wurden, müssen zurückgehalten und entsorgt werden (z. B. Löschwasser, Chemi-kalienbindemittel, Abwasser …)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 34
BEKANNTES IN NEUEM
GEWAND
Tertiärschutz (Betreiberpflichten):
Überwachungspflichten (§46) Kontrolle der Dichtheit der Anlage
Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheits-einrichtungen
Prüfpflichten (§46 sowie Anlagen 5 und 6) Sachverständigenprüfungen veranlassen
Fachbetriebspflichten (§45)
Schadensbegrenzung bei Havarien und Meldepflichten (§24)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 35
BEKANNTES IN NEUEM
GEWAND
Rückhaltung bei Brandereignissen (§20)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 36
BEKANNTES IN NEUEM
GEWAND
Rückhaltung bei Brandereignissen (§20)
Rückhaltung von Wassergefährdenden Stoffen,
Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie
Neu: Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften
Rückhaltung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (bislang TRwS 779 und LöRüRL, diese sollen zusammengeführt werden)
Gilt nicht für Anlagen, bei denen die Brandentstehung nicht zu erwarten ist
Gilt nicht für Heizölverbraucheranlagen © Mai 2018 Erich Jaeger Folie 37
EXKURS: LEITFADEN
BRANDSCHADENSFÄLLE
Nach einer hohen Anzahl von großen Bränden in gewerblichen und industriellen Anlagen mit schwerwiegenden Umweltschä-den hat eine Arbeitsgruppe im Auftrag des Umweltministeriums den Leitfaden entwickelt.
– Aktuelle Fassung: Nov. 2017 –
https://mueef.rlp.de/en/service/ publikationen/
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 38
4. WIE WENDE ICH DIE AWSV AN?
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 39
ZENTRALE FRAGEN
1. Mit welchen Stoffen gehe ich um?
2. Welche Anlagen habe ich?
3. Sind die Anlagen ortsfest bzw. ortsfest benutzt?
4. Welche Mengen und welche WGK?
5. Welche Gefährdungsstufe hat die Anlage?
6. Besteht Prüfpflicht?
7. Besteht „Genehmigungspflicht“?
8. Besteht Fachbetriebspflicht? © Mai 2018 Erich Jaeger Folie 40
ZENTRALE FRAGEN
1. Mit welchen Stoffen gehe ich um?
Nicht wassergefährdende Stoffe: keine Anwendung der AwSV
Wassergefährdende Stoffe: weiter mit Frage 2
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 41
ZENTRALE FRAGEN
2. Welche Anlagen habe ich?
Lagern
Abfüllen
Umschschlagen
Herstellen
Behandeln
Verwenden
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 42
Tank, Fass- und Gebindelager, Gefahrstoffschrank…
Tankstelle, Öltheke…
Umladen von Ware von LKW auf LKW…
CNC-Maschinen mit Kühlschmierung,
Hydraulikaufzüge, Kälteanlagen,
Kompressorenstände, Öltrafos,
Tauchbäder, Teilereinigungsanlagen…
Beispiele:
Hinweis: Unselbständige Einheiten sind
keine Anlagen (vgl.§2 Absatz 9)
ZENTRALE FRAGEN
3. Sind die Anlagen ortsfest bzw. ortsfest benutzt?
Falls sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden: Die AwSV gilt – weiter mit Frage 4
Falls nicht: keine Anwendung der AwSV, aber wasserrechtliche Sorgfaltspflicht beachten. Zudem gilt die Anzeigepflicht nach §65 LWG für das Lagern, Abfüllen und Umschlagen ohne Anlagen
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 43
ZENTRALE FRAGEN
4. Welche Mengen und welche WGK?
Maßgebendes Volumen bzw. maßgebende Masse bestimmen (§39 Absatz 2 bis 9)
Wassergefährdung klären: Regelungen der AwSV beachten
Aus Webanwendung Rigoletto (Umweltbundesamt) https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do
Bei Gemischen nach Angaben des Herstellers
Aus dem Sicherheitsdatenblatt (Achtung: Angaben zuweilen unzuverlässig)
Selbsteinstufung durch den Betreiber
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 44
EINSTUFUNG VON STOFFEN
UND GEMISCHEN (§3 – 11)
Einstufungen
Nicht wassergefährdend (nwg)
Neu: Allgemein wassergefährdend (awg)
WGK 1: schwach wassergefährdend
WGK 2: deutlich wassergefährdend
WGK 3: stark wassergefährdend
Nicht eingestufte Stoffe gelten als WGK 3 Ausnahme: awg-Stoffe sowie Lebensmittel/Futtermittel
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 45
EINSTUFUNG VON STOFFEN
UND GEMISCHEN (§3 – 11)
Als allgemein wassergefährdend gelten
Wirtschaftsdünger (Gülle oder Festmist), Jauche, tierische Ausscheidungen
Silagesickersaft, Silage, Siliergut
Gärsubstrate landwirtsch. Herkunft
aufschwimmende flüssige Stoffe („Pflanzenöle“) wie z. B. Fettsäuren, Glyceride, Triglyceride …
feste Gemische (z. B. Bauschutt der Einbauklasse > Z 1.1 nach LAGA M 20)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 46
EINSTUFUNG VON STOFFEN
UND GEMISCHEN (§3 – 11)
Verpflichtung zur Selbsteinstufung
Der Betreiber ist grundsätzlich verpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, einzustufen.
Diverse Ausnahmen, u. a.: Stoff/Gemisch gilt als awg
Stoff/Gemisch ist bereits eingestuft
Betreiber betrachtet Stoff/Gemisch als WGK 3
Für feste Gemische können abweichende Einstufungen erfolgen (§10)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 47
RIGOLETTO
STARTSEITE
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 48
RIGOLETTO
BEISPIEL „SCHMIERÖL“
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 49
RIGOLETTO
BEISPIEL „AWG“
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 50
BEISPIELE
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 51
WGK 1 WGK 2 WGK 3
Ethanol, Isopropanol Chlor, Ammoniak chlorierte Kohlenwasserstoffe
(außer Dichlormethan)
Aceton, Glycerin, Ethylenglykol Toluol, Xylol, Styrol Benzol
Salz-, Schwefel-,
Salpetersäure (nicht rauchend) Salpetersäure (rauchend),
Flußsäure, Königswasser Chromsäure
Natronlauge, Kaliumhydroxid,
Zement, Gips, Kalkhydrat,
Biodiesel Heizöl EL, Dieselkraftstoff
Ottokraftstoffe (als krebser-
zeugend (H350) gekennzeichnet)
Schmieröle auf Mineralölbasis
(Grundöle, unlegierte, außer
dunkle Prozeßöle; obere
Siedegrenze > 400 °C)
Schmieröle auf Mineralölbasis
(legierte, emulgierbare, und nicht
emulgierbare, obere Siedegrenze
>400 °C), nicht als karzinogen
(H350) gekennzeichnet
Altöle,
Schmieröle (legiert, als karzinogen
(H350) gekennzeichnet)
BEISPIELE
nwg awg
Acetylen, Propan, Butan Gärsubstrate landw. Herkunft
Naturstoffe wie Mineralien,
Sand, Holz, Kohle, Zellstoff sowie Gläser und
keramische Materialien, soweit sie fest, nicht
dispergiert, wasserunlöslich und indifferent
sind
Jauche, Gülle, Festmist
Kohlensäure Silagesickersaft
bestimmte Triglyceride aufschwimmende flüssige Stoffe
("Pflanzenöle")
Bodenaushub/Bauschutt der
Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 Bodenaushub/Bauschutt der
Einbauklasse > Z 1.1
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 52
ZENTRALE FRAGEN
5. Welche Gefährdungsstufe hat die Anlage?
Dies regelt§39 AwSV
Die Gefährdungsstufe ist für jede Anlage zu ermitteln (ausgenommen bei awg-Stoffen)
Die Gefährdungsstufe ergibt sich aus der maßgebenden Menge und der maßgebenden WGK der Anlage
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 53
GEFÄHRDUNGSSTUFEN
(§39)
Maßgebendes Volumen ist das Nennvolumen der Anlage, das maximal genutzt werden kann und das auf nicht zu entfernende Art auf der Anlage angegeben ist
Maßgebende WGK ist der Stoff mit der höchsten Wassergefährdungsklasse, sofern dessen Anteil mehr als 3 % des Gesamtinhaltes beträgt; anderenfalls ist die nächstniedrigere WGK maßgebend
Anlagen mit awg-Stoffen werden keiner Gefährdungsstufe zugeordnet
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 54
Ermittlung der
Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK)
Volumen in Kubikmetern (m3)
oder Masse in Tonnen (t) 1 2 3
≤ 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 ≤ 1 000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1 000 Stufe C Stufe D Stufe D
ZENTRALE FRAGEN
Mit welchen Stoffen gehe ich um?
Welche Anlagen habe ich?
Sind die Anlagen ortsfest bzw. ortsfest benutzt?
Welche Mengen und welche WGK?
Welche Gefährdungsstufe hat die Anlage?
6. Besteht Prüfpflicht?
7. Besteht „Genehmigungspflicht“?
8. Besteht Fachbetriebspflicht? © Mai 2018 Erich Jaeger Folie 55
ZENTRALE FRAGEN
6. Besteht Prüfpflicht?
Der Betreiber ist für die Sicherheit seiner Anlage verantwortlich
Er hat die Anlage regelmäßig zu kontrollieren (Dichtheit der Anlage, Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen)
Die Prüfung durch Sachverständige regeln§46 sowie die Anlagen 5 und 6 AwSV
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 56
PRÜFPFLICHTEN
(§46)
Der Betreiber hat Anlagen durch Sach-verständige prüfen zu lassen
Prüfzeitpunkte und -intervalle siehe: Anlage 5 (außerhalb von Schutzgebieten und ÜSG)
Anlage 6 (innerhalb von Schutzgebieten und ÜSG)
Die Wasserbehörde darf weitere Prüfungen anordnen
Weitergehende Regelungen, insbesondere in einer Eignungsfeststellung, bleiben unberührt (d. h. in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen genannte Prüfungen sind ebenfalls zu beachten)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 57
POSITIONIERUNG VON
BILDERN UND GRAFIKEN
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 58
POSITIONIERUNG VON
BILDERN UND GRAFIKEN
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 59
MÄNGELBESEITIGUNG
(§48)
Bei Sachverständigenprüfungen festgestellte Mängel sind vom Betreiber zu beheben. Anordnung durch die Wasserbehörde ist nicht erforderlich
Fristen zur Mängelbeseitigung: Geringfügige Mängel: innerhalb von 6 Monaten
Erhebliche Mängel: unverzüglich
Gefährliche Mängel: unverzüglich und sofortige Außerbetriebnahme der Anlage (Inbetriebnahme erst wieder, wenn SV den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt und die Prüfbescheinigung bei der Wasserbehörde vorliegt)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 60
ZENTRALE FRAGEN
7. Besteht „Genehmigungspflicht“?
Anzeige (§40 AwSV)
Eignungsfeststellung (§63 WHG)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 61
ANZEIGEPFLICHT
(§40)
Die Anzeigepflicht besteht bei prüfpflichtigen Anlagen. Anzuzeigen sind: Errichtung
wesentliche Änderung
Änderung der Gefährdungsstufe
Keine Anzeigepflicht für das Errichten von Anlagen bei Eignungsfeststellungen
Genehmigungsverfahren nach Baurecht oder Immissionsschutzrecht
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 62
EIGNUNGSFESTSTELLUNG
(§63 WHG)
Eignungsfeststellung nur bei LAU-Anlagen
Keine Eignungsfeststellung u. a. bei JGS
kurzzeitiger Bereitstellung in Gefahrgutbehältern im Zusammenhang mit dem Transport
wenn eine Baugenehmigung erteilt wurde und diese die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen vorausgesetzt (in RLP der Fall)
in den in §41 AwSV genannten Fällen
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 63
EIGNUNGSFESTSTELLUNG
(§41 – 42 AWSV)
Keine Eignungsfeststellung bei Anlagen mit gasförmigen Stoffen
Anlagen der Gefährdungsstufe A
Aufschwimmenden flüssigen Stoffen
awg-Stoffen, die keiner Prüfpflicht unterliegen
Heizölverbraucheranlagen
bei doppelwandigen Anlagen bis 1 m³ oder bei Anlagen bis 1 m³ mit Rückhalteeinrichtung für das Gesamtvolumen
Bei Anlagen der Gefährdungsstufen B und C: wenn für alle Teile die jeweils erforderlichen CE-Kennzeichen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen usw. vorliegen und ein Sachverständigengutachten bestätigt, dass die Gewässerschutzanforderungen erfüllt sind
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 64
ZENTRALE FRAGEN
8. Besteht Fachbetriebspflicht?
Nicht jeder soll an Anlagen „herumwerkeln“, vor allem bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
Es besteht die Gefahr von sicherheitsbedeut-samen Abweichungen vom Sollzustand und von frühzeitigen Alterungserscheinungen
Daher Fachbetriebspflicht bei Anlagen mit besonderem Risikopotenzial (§45)
Die Fachbetriebspflicht liegt auch im Interesse des Betreibers
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 65
FACHBETRIEBSPFLICHT
(§45)
Folgende Anlagen dürfen nur durch Fachbetriebe errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden: unterirdische Anlagen
oberirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D
oberirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B in Wasserschutzgebieten
Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D
Biogasanlagen
Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 66
EXKURS:
FACHBETRIEBE
Fachbetriebe bedürfen einer Zertifizierung entweder durch eine Sachverständigenorganisation wie z. B.
TÜV, DEKRA … oder
durch eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft wie z. B. die WHG-Überwachungsgemeinschaft des Handwerks e.V. oder die FGMA
Fachbetriebe müssen bei Beauftragung ihre Zertifi-zierung unaufgefordert gegenüber dem Betreiber nachweisen (Vorlage der Zertifizierungsurkunde oder einer beglaubigten Kopie davon)
Fachbetriebe müssen sicherstellen, dass die betrieb-lich verantwortliche Person und das eingesetzte Personal regelmäßig an Schulungen teilnehmen
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 67
ZENTRALE FRAGEN
Mit welchen Stoffen gehe ich um?
Welche Anlagen habe ich?
Sind die Anlagen ortsfest bzw. ortsfest benutzt?
Welche Mengen und welche WGK?
Welche Gefährdungsstufe hat die Anlage?
Besteht Prüfpflicht?
Besteht „Genehmigungspflicht“?
Besteht Fachbetriebspflicht? © Mai 2018 Erich Jaeger Folie 68
ANLAGENDOKUMENTATION
(§ 43)
Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen
Diese ist bei Betreiberwechsel zu übergeben
Inhalt der Dokumentation: Aufbau und Abgrenzung der Anlage
Eingesetzte Stoffe
Bauart und Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile
Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen
Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit
Dokumentation zu Prüfungen bei prüfpflichtigen Anlagen
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 69
ANLAGENDOKUMENTATION
(§ 43)
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 70
BETRIEBSANWEISUNG UND
MERKBLATT (§ 44)
Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzu-halten, mit den betroffenen Stellen abzustimmen und aktuell zu halten (Details siehe TRwS 779, Abschnitt 6.2)
Eine dokumentierte jährliche Unterweisung des Betriebspersonals ist erforderlich
Bei folgenden Anlagen genügt ein Merkblatt: Anlagen der Gefährdungsstufe A
Eigenverbrauchstankstellen
Heizölverbraucheranlagen
Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen bis 100 m³ Volumen
Anlagen mit festen Gemischen bis 1.000 Tonnen
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 71
ÜBERBLICK
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 72
ÜBERBLICK
GEFÄHRDUNGSSTUFE A
Keine Anzeigepflicht bei ober- irdischen Anlagen
Anzeigepflicht bei unterirdischen Anlagen > 0,22 m³ bzw. > 0,2 t
Keine Eignungsfeststellung
Anlagendokumentation erforderlich
Merkblatt nach Anlage 3 bzw. 4 ersetzt die Betriebsanweisung
Keine Fachbetriebspflicht bei oberirdischen Anlagen
Fachbetriebspflicht bei unterirdischen Anlagen
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 73
m³ bzw. t 1 2 3
≤ 0,22 / 0,2 A A A
> 0,22 / 0,2 ≤ 1 A A
> 1 ≤ 10 A
>10 ≤ 100 A
> 100 ≤ 1000
> 1000
ÜBERBLICK
GEFÄHRDUNGSSTUFE B
Anzeigepflicht bei prüfpflichtigen Anlagen
Eignungsfeststellung entfällt bei Verwendung zugelassener Anlagenteile und SV-Gutachten
Keine Eignungsfeststellung bei Heizölverbraucheranlagen, bei doppelwandigen Anlagen bis 1 m³ oder bei Anlagen bis 1 m³ mit Rückhalteeinrichtung für das Gesamtvolumen
Anlagendokumentation erforderlich
Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan erforderlich; bei HVA und EVT genügt Merkblatt nach Anlage 3 bzw. 4
Fachbetriebspflicht bei oberirdischen Anlagen mit flüssigen Stoffen in Schutzgebieten sowie bei Heizölverbraucheranlagen
Fachbetriebspflicht bei unterirdischen Anlagen
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 74
m³ bzw. t 1 2 3
≤ 0,22 / 0,2
> 0,22 / 0,2 ≤ 1 B
> 1 ≤ 10 B
>10 ≤ 100
> 100 ≤ 1000 B
> 1000
ÜBERBLICK
GEFÄHRDUNGSSTUFE C
Anzeigepflicht bei prüfpflichtigen Anlagen
Eignungsfeststellung entfällt bei Verwendung zugelassener Anlagenteile und SV-Gutachten
Keine Eignungsfeststellung bei Heizölverbraucheranlagen
Anlagendokumentation erforderlich
Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan erforderlich; bei HVA und EVT genügt Merkblatt nach Anlage 3 bzw. 4
Fachbetriebspflicht bei oberirdischen Anlagen mit flüssigen Stoffen sowie bei Heizölverbraucheranlagen
Fachbetriebspflicht bei unterirdischen Anlagen
Keine unterirdischen Anlagen in Schutzgebieten
© Mai 2018 Erich Jaeger Folie 75
m³ bzw. t 1 2 3
≤ 0,22 / 0,2
> 0,22 / 0,2 ≤ 1
> 1 ≤ 10 C
>10 ≤ 100 C
> 100 ≤ 1000
> 1000 C
ÜBERBLICK
GEFÄHRDUNGSSTUFE D
Anzeigepflicht bei prüfpflichtigen Anlagen
Die Behörde kann bei Verwendung zugelassener Anlagenteile und SV-Gutachten von der Eignungsfest- stellung absehen
Keine Eignungsfeststellung bei Heizölverbraucheranlagen
Anlagendokumentation erforderlich
Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan erforderlich; bei HVA und EVT genügt Merkblatt nach Anlage 3 bzw. 4
Fachbetriebspflicht bei oberirdischen Anlagen mit flüssigen Stoffen sowie bei Heizölverbraucheranlagen
Fachbetriebspflicht bei unterirdischen Anlagen
Keine Anlagen in Schutzgebieten
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m³ bzw. t 1 2 3
≤ 0,22 / 0,2
> 0,22 / 0,2 ≤ 1
> 1 ≤ 10
>10 ≤ 100 D
> 100 ≤ 1000 D D
> 1000 D D
5. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
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GRUNDSATZ-
ANFORDERUNGEN (§17)
Anlagen müssen dicht, standsicher und widerstandsfähig sein
Undichtheiten müssen erkennbar sein
Leckagen müssen erkannt, zurückgehalten und entsorgt werden
ebenso Gemische, die bei Betriebsstörungen durch wS verunreinigt wurden (z. B. Lösch-wasser)
Bei Stilllegung von Anlagen sind wS zu entfernen (soweit technisch möglich)
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RÜCKHALTUNG (§18)
Anlagen müssen ausgetretene wS zurück-halten
Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeits-undurchlässig sein
Rückhalteeinrichtungen dürfen keine Abläufe haben (siehe aber §19)
Keine Rückhaltung bei doppelwandigen Anlagen mit Leckanzeigesystem sowie
oberirdischen Anlagen bis 1.000 Liter WGK 1 auf geeigneter Fläche
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Die Dicht- und Tragfunktion geht während der Beaufschlagung nicht verloren
ENTWÄSSERUNG (§19)
Falls der Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist: Abläufe zulässig, sie dürfen aber nur nach vorheriger
Kontrolle geöffnet werden
Bei AU-Anlagen: Einleitung in Kanal oder Gewässer zulässig, wenn wS zurückgehalten und die örtlichen Einleitbedingungen eingehalten werden
Aufstellflächen von Kühlaggregaten mit Glykol sind in den Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten
Nicht überdachte Rückhalteeinrichtungen müssen auch Regenwasser zurückhalten
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RÜCKHALTUNG BEI
ROHRLEITUNGEN (§21)
Oberirdische Rohrleitungen sind mit Rück-halteeinrichtungen auszurüsten
Ausnahmen: Gleichwertiges Sicherheitsniveau durch geeignete
Maßnahmen auf Grundlage einer Gefährdungsabschätzung
Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe A und B, wenn die technischen Regeln eingehalten werden
Bei WGK 1, sofern Standort hydrogeologisch unproblematisch
Unterirdische Rohrleitungen: Doppelwandig mit Leckanzeige,
Saugleitung oder
Schutzrohr/Kanal mit Kontrolleinrichtung (Flammpunkt darf nicht < 55 °C sein)
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6. AUSNAHMEN (§ 13) Einschränkungen des Geltungsbereichs des Kapitels 3
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AUFSCHWIMMENDE
FLÜSSIGE STOFFE
Gemeint sind bestimmte „Pflanzenöle“ (Fettsäuren, Glyceride, Triglyceride u. a.)
Anwendung des Kapitels 3 nur dann, wenn aufschwimmende flüssige Stoffe oder deren Gemische in ein oberirdisches Gewässer gelangen können.
Kein Schutz des Grundwassers vor auf-schwimmenden flüssigen Stoffen/Gemischen
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HAUSHALTSABFÄLLE
Kapitel 3 gilt nicht für Anlagen zum Lagern von (privaten) Haushalts-
abfällen
und vergleichbaren Abfällen, insbesondere aus Büros, Behörden, Schulen oder Gaststätten,
die in oder an den Gebäuden eingerichtet sind, bei denen sie anfallen.
Also keine Anforderungen an die normale Mülltonne und den Müllraum
Abfallbetriebe müssen dagegen das „volle Programm“ der AwSV einhalten
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BIOABFÄLLE
Kapitel 3 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Behandeln von Bioabfällen im privaten Bereich
Also keine Anforderungen an den Komposthaufen im bürgerlichen Garten
Abfallbetriebe müssen dagegen das „volle Programm“ der AwSV einhalten
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FESTE GEWERBLICHE
ABFÄLLE
Kapitel 3 gilt nicht für Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfällen (einschließlich solchen, denen wassergef. Stoffe anhaften)
Voraussetzungen dafür sind: Dichter Lagerbehälter ≤ 1,25 m³,
die Aufstellfläche des Lagerbehälter ist derart, dass bei Betriebsstörungen keine wS in ein Gewässer gelangen können und
es wird ein geeignetes Bindemittel vorgehalten.
Also keine Auffangwanne erforderlich für die üblichen Abfallsammelbehälter
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BODENAUSHUB,
BAUSCHUTT, BAUSTELLEN
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BODENAUSHUB,
BAUSCHUTT, BAUSTELLEN
Keine Anwendung der AwSV bei:
Unbelastetem Bodenaushub (da nwg),
Bauschutt der Einbauklassen Z0 und Z1.1 nach LAGA-Merkblatt 20 (da nwg) oder
Baustellen / Bauschuttaufbereitung ≤ halbes Jahr (da nicht ortsfest bzw. nicht ortsfest benutzt)
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BODENAUSHUB,
BAUSCHUTT, BAUSTELLEN
Anwendung der AwSV bei:
Verunreinigtem Bodenaushub (da awg),
Bauschutt der Einbauklassen > Z1.1 nach LAGA-Merkblatt 20 (da awg) oder
Baustellen / Bauschuttaufbereitung > halbes Jahr (da ortsfest oder ortsfest benutzt)
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BODENAUSHUB,
BAUSCHUTT, BAUSTELLEN
Baustellen > halbes Jahr
Keine Geltung des Kapitels 3 bei Lagerung fester Gemische, die auf der Baustelle unmittelbar durch die Bautätigkeit entstehen
Laut Begründung geht man davon aus, dass die Zwischenlagerung auf relativ kurze Zeiträume beschränkt bleibt
Eine Baustellen-Tankstelle ist einzuplanen
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BODENAUSHUB,
BAUSCHUTT, BAUSTELLEN
Bauschuttaufbereitung > halbes Jahr
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BODENAUSHUB UND
BAUSCHUTT
Bauschuttaufbereitung > halbes Jahr
Bei awg-Stoffen gilt Kapitel 3 – insbesondere§26
Lagerung awg-Stoffe entweder niederschlagsgeschützt d. h. in dichten Behältern/Verpackungen oder
in geschlossenen Räumen (also Hallen)
oder Lagerung auf wasserundurchlässig befestigten Flächen mit
ordnungsgemäßer Entwässerung,
kein Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiger Austritt der Stoffe und
Löslichkeit der wassergef. Stoffe < 10 Gramm/Liter
Sichere Betankung der Aufbereitungsanlage vorsehen
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7. ANFORDERUNGEN IN
SCHUTZGEBIETEN UND
ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETEN
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GEOPORTAL WASSER
Frage klären:
Liegt mein Betrieb im Schutzgebiet oder im Überschwemmungsgebiet?
Zum GeoPortal Wasser gehen und dort den GeoExplorer aufrufen www.geoportal-wasser.rlp.de
Achtung: Das Kartenmaterial dort ist nicht parzellengenau
In Zweifelsfällen besser die SGD Nord fragen
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GEOPORTAL WASSER
STARTSEITE
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GEOPORTAL WASSER
WASSERSCHUTZGEBIETE
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GEOPORTAL WASSER
ÜBERSCHWEMMUNGSGEB.
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ANLAGEN IN SCHUTZ-
GEBIETEN (§49)
Schutzgebiete sind Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete
In den Zonen I und II sind Anlagen verboten
In Zone III sind verboten Anlagen der Gefährdungsstufe D
Biogasanlagen > 3.000 m³ maßgebendes Volumen
Unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C
Erdwärmesonden
Die Wasserbehörde kann eine Befreiung von diesen Verboten erteilen
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ANLAGEN IN SCHUTZ-
GEBIETEN (§49)
In Zone III gilt für L- und HBV-Anlagen: Die Rückhalteeinrichtung muss das gesamte Stoffvolumen
aufnehmen können oder
die Anlage muss doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgestattet sein
Weitergehende Anforderungen der Schutz-gebietsverordnungen haben Vorrang
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ANLAGEN IN ÜBERSCHWEM-
MUNGSGEBIETEN (§ 50)
Anlagen sind im ÜSG nur zulässig, wenn wS durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt
werden und
auch nicht auf andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können
Die Wasserbehörde kann eine Befreiung erteilen
Weitergehende Anforderungen des WHG oder des Landesrechts für ÜSG bleiben unberührt
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8. BESTEHENDE ANLAGEN
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BESTEHENDE ANLAGEN
(§68 – 70)
Bestehende, wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen Alle Betreiberpflichten gelten unmittelbar
Was bisher galt und was auch von der AwSV gefordert wird, gilt unmittelbar weiter; der SV muss das prüfen; Verstöße dagegen gelten als Mangel
Abweichungen alter Regelungen zur AwSV sind bei der ersten SV-Prüfung zu dokumentieren (sie stellen keinen Mangel dar)
Anpassung nur auf Anordnung der Wasserbehörde
Stilllegung kann nicht gefordert werden
Bei Mängelbehebung: Anforderungen der AwSV einhalten
Verwendung AwSV-konformer Anlagenteile bei Austausch wesentlicher baulicher oder sicherheitstechnischer Teile
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BESTEHENDE ANLAGEN
(§68 – 70)
Bestehende, nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen Alle Betreiberpflichten gelten unmittelbar
Was bisher galt und was auch von der AwSV gefordert wird, gilt unmittelbar weiter
Anordnungen erfolgen im Einzelfall durch die Wasserbehörde
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BESTEHENDE ANLAGEN
(§68 – 70)
Prüffristen für bestehende Anlagen Anlagen, die nach altem Recht bereits wiederkehrend
prüfpflichtig waren: Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung nach AwSV beginnt mit dem Abschluss der letzten landesrechtlichen Prüfung
Anlagen, die erstmals einer wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen: Es gelten gestaffelte Fristen für die Erstprüfung:
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Inbetriebnahme Erstprüfung
vor 1971 01.08.2019
1971 bis 1975 01.08.2021
1976 bis 1982 01.08.2023
1983 bis 1993 01.08.2025
nach 1993 01.08.2027
9. NÜTZLICHE LINKS
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NÜTZLICHE LINKS
Wasserwirtschaftsverwaltung Rheinland-Pfalz Infos zum Thema Wasser
www.wasser.rlp.de/
SGD Nord / SGD Süd Arbeitshilfen, Planungshinweise und Merkblätter zum Thema wassergefährdende Stoffe
https://sgdnord.rlp.de/index.php?id=7963
sowie
https://sgdsued.rlp.de/de/service/downloadbereich/wasserwirtschaft-abfallwirtschaft-bodenschutz/
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NÜTZLICHE LINKS
Umweltbundesamt Infos zur Einstufung wassergefährdender Stoffe
https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wassergefaehrdende-stoffe
DWA Infos über die Arbeitsblätter des DWA mit Online-Shop
www.dwa.de/
Netinform Nützliches Informationsportal des TÜV Süd
www.netinform.de/
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NÜTZLICHE LINKS
DIBt Infos über Technische Baubestimmungen, allg. bauaufsichtliche Zulassungen und mehr
www.dibt.de/
Ministerium der Finanzen RLP Infos über Baurecht und Bautechnik
https://fm.rlp.de/de/themen/bauen-und-wohnen/baurecht-und-bautechnik/
Umwelt-Online Zugriff auf viele Gesetze und Regelwerke (kostenpflichtig) www.umwelt-online.de/
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Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier
Deworastraße 8
54290 Trier
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft, Bodenschutz Neustadt
Karl-Helfferich-Straße 22
67433 Neustadt an der Weinstraße
Besuchen Sie uns im Internet:
http://sgdnord.rlp.de/ und
http://sgdsued.rlp.de/
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