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Die Biobäuerinnen & Biobauern

Die Biobäuerinnen & Biobauern. Österreichisches Programm für umweltgerechte Landwirtschaft ÖPUL 2015-2020

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Österreichisches Programmfür umweltgerechte LandwirtschaftÖPUL 2015-2020

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Konzept ÖPUL 2015 bis 2020

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Allgemeine Bestimmungen ÖPUL (1)

Betriebsmindestgröße:2 ha landwirtschaftliche Nutzfläche; 1 ha bei Dauerkulturen, 0,5 ha bei geschütztem Anbau oder 3 ha Almfutterfläche

Modulation: über 100. ha bis 300 ha: 90 % über 300. ha bis 1.000 ha: 85 % über 1.000. ha: 75 % der Prämie

Verpflichtungsdauer: bis 31. Dezember 2020, mind. 5 JahreEin vorzeitiger Ausstieg ist nicht möglich.

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Allgemeine Bestimmungen ÖPUL (2)

Flächenabgänge im Verpflichtungszeitraum (???)Wird die gesamte Fläche oder ein Teil der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Zeitraums, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person entweder übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

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Allgemeine Bestimmungen ÖPUL (2)

Flächenabgänge im VerpflichtungszeitraumDie Verringerung von mit einer Verpflichtung belegten Fläche ohne eine Übertragung an eine andere Person oder infolge einer Nutzungsaufgabe ist zulässig:• jährlich bis zu 5 %, jedoch höchstens 5 ha• jedenfalls jedoch bis 0,5 ha

Maßnahmenwechsel im Verpflichtungszeitraum• bis einschließlich Herbstantrag 2018 Umstieg in eine höher-wertige Maßnahme möglich

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Allgemeine Bestimmungen ÖPUL (3)

Mindestanforderung Phosphordüngung• Einhaltung der Empfehlungen für die sachgerechte Düngung• Dokumentationsverpflichtung ab 100 kg P2O5, darunter wird freiwillige Berechnung im Düngerrechner empfohlen

Dokumentation• Aufbewahrung der Aufzeichnungen/Unterlagen: 10 Jahre ab Ende des Verpflichtungszeitraumes!!• Aufzeichnungen CC (Aktionsprogramm Nitrat 2012; SGD 6. Aufl.), Bio-Aufzeichnungen für Kontrolle• händisch (AMA) oder mit PC Programm

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Mit „Bio“ auf Einzelfläche kombinierbare Maßnahmen

Seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen Begrünungsprogramme „Zwischenfruchtanbau“ und

„Immergrün“ Mulch- und Direktsaat Bodennahe Gülleausbringung Vorbeugender Grundwasserschutz Erosionsschutz Obst/Wein/Hopfen Silageverzicht

Teilnahme möglich an: Tierschutzmaßnahme Weide, Erhaltung seltener Nutztierrassen, Alpung und Behirtung und Bergmähwiesen

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Biologische Wirtschaftsweise (1)

Förderungsvoraussetzungen • Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle spätestens ab 1. Jänner• Einhaltung EU-Bio-VO und österr. Codex Kapitel A 8 • Erhaltung und umweltverträglicher Umgang mit flächigen und punktförmigen Landschaftselementen• Verpflichtung zur Erhaltung des Grünlandausmaßes Ausnahme: bis zu 5% der Grünlandfläche kann in Acker-, Dauer- oder

Spezialkulturen umgewandelt werden, jedenfalls 1 ha und max. 3 ha•Weiterbildungsverpflichtung: 5 Stunden bis 31.12.2018 alle fachspezifischen Kurse werden anerkannt, Kursbestätigung aufbewahren!!•Bio-Bienenhaltung: Förderobergrenze 1.000 Stöcke/Betrieb u. Jahr

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Biologische Wirtschaftsweise (2)

Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen auf Acker-flächen (optional)

• Anlage auf Ackerflächen bis spätestens 15.05.• Umbruch nach der Ernte erlaubt, • frühestens jedoch am 01.07.; • wenn keine Ernte erfolgt, dann Umbruch, • Pflegemahd oder Häckseln frühestens ab 1.8. erlaubt

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Biologische Wirtschaftsweise (3)

Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen auf Acker-flächen (optional)Anrechenbare Kulturen: Acker-Stiefmütterchen, Anis, Baldrian, Basilikum Berg- oder Hochlandlinsen Bockshornklee, Bohnenkraut, Brennnessel, Flohsamen, Gewürzfenchel, Johanniskraut, Kamille, Koriander,Kornblume, Kümmel, Kreuzkümmel, Lein, Leindotter,Liebstöckel, Mariendistel, Minze, Mohn, Mutterkraut, Neslia(Finkensame), Nachtkerze, Oregano, Ringelblume, Salbei,Schafgarbe, Schlüsselblume, Schnittlauch, Schwarzkümmel,Sonnenhut, Steinklee, Studentenblume, Thymian, Wallwurz(Beinwell), Ysop (Bienenkraut) und Zitronenmelisse sowieKulturen, die zur Saatgutproduktion autochthonerWildpflanzen angelegt werden.

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Sonderbestimmungen Maßnahme Bio (1)

Haltung von nicht bio-zertifizierten Tieren für den Eigenbedarf • Erreichung von mindestens 24 TGI-Punkten bei BIO AUSTRIA-Betrieben• Fütterungsrichtlinien sind einzuhalten• max. 2 Schweine und 10 Legehennen gleichzeitig am Betrieb

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Sonderbestimmungen Maßnahme Bio (2)

Regelung für Pferdehaltung• Konventionelle Pferde dürfen am Betrieb gehalten werden• Konventionelle Pferde sind für den maximalen Düngeanfall zu berücksichtigen, aber nicht für die Prämien (RGVE/ha) anrechenbar• Eine gleichzeitige Haltung von „konventionellen“ und „biologischen“ Equiden (Pony, Esel, ...) auf einem Betrieb ist nicht möglich• Auf zusätzliche BIO AUSTRIA Vorgabe achten: Ausnahme für konventionelles Misch-, Mineralfutter und Maulgabe ist möglich; muss aber bei BIO AUSTRIA beantragt werden!

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Erhaltung von Landschaftselementen (LSE)

Flächige Landschaftselemente Punktförmige LSEElemente z.B. Hecken, Ufergehölze,

Feldgehölze, Raine, Böschungen, Trockensteinmauern usw.

Frei stehende Bäume und Büsche mit Kronendurchmesser > 2 m

Verpflichtung Größe, Lage und Struktur sind nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde veränderbar

Erhaltung der Anzahl der LSE bzw. Erhaltung des Charakters von Streuobstbeständen

Toleranzen Ordnungsgemäße Pflege Entfernung zulässig: ein Ele-ment pro angefangene zehn Elemente; darüber hinaus Ersatzpflanzungen notwendig; Entfernung > 50 % trotz Nach-pflanzung nur im Einverneh-men mit der Naturschutzbe-hörde

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Bio-Prämie

Kultur/Prämienelement Details Euro/ha

Grünland Grünland und Ackerfutter > 25 % auf Betrieben < als 0,5 RGVE/ha 70,-

Grünland und Ackerfutter > 25 % auf Betrieben > 0,5 RGVE/ha 225,-

Ackerland Ackerland inkl. Bodengesundungsflächen und Feldfutter < 25 % an LN 230,-

Feldgemüse und Erdbeeren 450,-

Bodengesundungsflächen > 25 % 0,-

Blühkulturen Blühkulturen Acker und Heil- und Gewürz-pflanzen laut Kulturdefinition in Maßnahme UBB, für max. 20 % Ackerfläche

350,-

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Bio-Prämie

Kultur/Prämien-element

Details Euro/ha

Dauerkulturen Wein, Obst und Hopfen 700,-

Bodengesundungsflächen Dauerkulturen 0,-

Bienenstock max. 1.000 Stöcke pro Betrieb pro Stock25,-

Erhaltung von Land-schaftselementen (LSE)

Je % LSE-Fläche an LN (max. 150/ha LN) 6,-

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ÖPUL-Maßnahmen Ackerbau

• Begrünung von Ackerflächen-Zwischenfruchtanbau

• Begrünung von Ackerflächen-System Immergrün

• Mulch- und Direktsaat

• Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

• Vorbeugender Grundwasserschutz

• Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf

Ackerflächen

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Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau

Förderungsvoraussetzungen• Verwendung von Begrünungsmischungen, außer bei Variante 6• Mindestackerfläche: 2 ha im ersten Jahr der Verpflichtung• flächendeckende Begrünung• Stichtag für das Ausmaß der Ackerflächen ist jeweils 1. Oktober• jährliche Mindestbegrünungsfläche: 10 % Ackerfläche (ohne Ackerflächen der Maßnahmen „Naturschutz“, „Weiterführung K20 aus ÖPUL 2007“, „Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter AF“ und „vorbeugender Oberflächengewässerschutz“

• Keine Bodenbearbeitung während des Begrünungszeitraumes (ausgenommen Strip-Till-Verfahren)

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Begrünungsvarianten – Zwischenfruchtanbau (1)

Variante Anlage spätestens

Frühester Umbruch

Einzuhaltende Bedingungen Euro/ha begrünt

1 Bienen-weide

31. Juli 15. Oktober

- Ansaat einer Bienenmischung aus mind. 5 insektenblütigen Pflanzen- Befahrungsverbot bis 30. September- nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst 200,-

2 31. Juli 15. Oktober

- Ansaat von mind. 3 verschiedenen Mischungspartnern- nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst 160,-

3 20. August 15. Nov. - Ansaat von mind. 3 verschiedenen Mischungspartnern 160,-

4 31. August 15. Feb. - Ansaat von mind. 3 verschiedenen Mischungspartnern 170,-

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Begrünungsvarianten – Zwischenfruchtanbau (2)

Variante Anlage spätestens

Frühester Umbruch

Einzuhaltende Bedingungen Euro/ha begrünt

5 20. Sept. 1. März - Ansaat von mind. 2 verschiedenen Mischungspartnern 130,-

6 15. Okt. 21. März - verpflichtender Einsatz folgender winterharter Kulturen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Wintererbse laut Saatgutgesetz oder Winterrübsen

120,-

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Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün (1)

Förderungsvoraussetzungen• Mindestackerfläche: 2 ha im ersten Jahr der Verpflichtung• ganzjährig flächendeckende Begrünung von mind. 85 % der Ackerflächen laut MFA • Stilllegungen sind nicht prämienfähig, aber anrechenbar für 85 %• Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten: 35 Tage• Folgende Zeiträume dürfen nicht überschritten werden

- Ernte Hauptfrucht bis Anlage Zwischenfrucht: 30 Tage- Umbruch Zwischenfrucht bis Anlage Hauptfrucht: 30 Tage- Ernte Hauptfrucht bis Anlage Hauptfrucht: 50 Tage

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Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün (2)

Förderungsvoraussetzungen• Zwischenfrüchte aktiv anlegen bis

- 1. Oktober bei abfrostenden und winterharten Kulturen• Schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine:

- Ernte Hauptkultur- Anlage und Umbruch Zwischenfrucht- Anlage Nachfolgekultur

• keine Bodenbearbeitung während des Begrünungszeitraumes (ausgenommen Strip-Till-Verfahren)

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Begrünungssysteme im Vergleich

Merkmal „Zwischenfruchtanbau“ „System Immergrün“

Mindestbegrünung 10 % der Ackerfläche (Stichtag ist der 1. Okt.)

85 % der Ackerfläche (laut MFA)

anrechenbare Kulturen nur Zwischenfrüchte, keine Hauptfrüchte

Hauptfrüchte, Zwischen-früchte, Untersaaten

Reinsaat oder Mischungen Mischungen erforderlich außer bei Variante 6

Reinsaaten sind möglich

Aufzeichnungen nicht erforderlich Ja, ab 1. Jänner 2015

Verpflichtungsbeginn ab Herbst je nach Variante 1. Jänner

Prämie pro ha begrünte Fläche pro ha Ackerfläche

„Mulch- und Direktsaat“ Teilnahme möglich mit Variante 4, 5, 6

Teilnahme nicht möglich

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Mulch- und Direktsaat

Förderungsvoraussetzungen• Teilnahme an der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“• jährliche Mulchsaat, Direktsaat oder Saat im Strip-Till-Verfahren im Anschluss an die Begrünungsvarianten 4, 5 oder 6 zum Anbau von erosionsgefährdeten Kulturen wie z.B. Zuckerrübe, Mais, Hirse, Soja, Kartoffeln, Kürbis, Sonnenblumen, Ackerbohnen oder Gemüse und ähnliche Feldfrüchte• max. Zeitraum zwischen erster Bodenbearbeitung und dem Anbau der Folgekultur: 4 Wochen• wendende Bodenbearbeitung und Tiefenlockerung unzulässigPrämie: 60,- €/ha für zulässige Kulturen

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Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Förderungsvoraussetzungen• Sortenreiner Anbau gemäß Sortenliste• Aufzeichnung von Sorte und Saatgutmenge• Mindestanbaufläche: 0,1 ha/Jahr• Prämie für Prämienstufe A (Getreide, Buchweizen, Klee, Ölpflanzen) 120,- €/ha• Prämie für Prämienstufe B (Mais, Erdäpfel, Gemüse) 200,- €/ha• Prämie für max. 10 ha/Sorte, in Summe über alle Sorten für max. 20% der Ackerfläche, jedenfalls aber für 10 ha• Sortenliste Anhang 8.10.4a

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Vorbeugender Grundwasserschutz

Förderungsvoraussetzungen• nur in ausgewählten Gebieten mit belastetem/gefährdetem Grundwasserkörper im Bgld., NÖ, OÖ, Stmk., Kärnten und Sbg.

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Vorbeugender Grundwasserschutz

• Mindestteilnahmefläche: 2 ha Ackerland im definiertem Gebiet• Teilnahme an einer Begünungsmaßnahme• reduzierte Stickstoff-Düngung lt. Anhang 8.10.6b und

Verkürzung des Ausbringungszeitraumes• Düngeaufzeichnung (aktuell), schlagbezogene Düngeplanung

(bis 28.02.) und Nährstoffbilanzierung (bis 31.12.)• Weiterbildung im Ausmaß von 12 Stunden, davon 3 Stunden

„Ergebnis der Bodenproben“, bis 31.12.2018• Bodenproben (N, P, K, ph-Wert, Humusgehalt):

pro angefangene 5 ha mind. 1 Probe bis 31.12.2018Prämie: 85,- €/ha Ackerfläche,

plus 10,- €/ha für die ersten 10 ha für Bildung und Beratung

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Bewirtschaftung von auswaschungs-gefährdeten Ackerflächen

Wird in der Gebietskulisse der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz“ angebotenFörderungsvoraussetzungen • Schläge mit Ackerzahl < 40 • Einsaat einer winterharten Begrünungsmischung oder Belassen eines Begrünungsbestandes – keine Leguminosen einsäen; Nutzung und Pflege ist erlaubt• keine Düngung und kein Pflanzenschutz• Verzicht auf UmbruchPrämie: 450,- €/ha Ackerfläche für max. 20 % der AckerflächeACHTUNG: Maßnahme ist auf der Einzelfläche nicht mit Bio kombinierbar!

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Förderungsvoraussetzungen

Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau

• jährlicher flächendeckender Einsatz von Nützlingen in mind. einem Gewächshaus oder Folientunnel;

• anrechenbar ist Nützlingseinsatz dann, wenn Pflanzenschutz–mittel ersetzt werden;

• schlagbezogene Aufzeichnung über Nützlingseinsatz.

Prämie:1.000,- €/ha mit Einsatz von Nützlingen unter Folie oder im Gewächshaus

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ÖPUL-Maßnahmen Grünland

• Silageverzicht• Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen• Bewirtschaftung von Bergmähwiesen• Alpung und Behirtung• Tierschutzmaßnahme – Weide von Rinden, Schafen und

Ziegen• Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und

Biogasgülle

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ÖPUL-Maßnahmen Dauerkulturen

• Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen

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Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen (1)

Förderungsvoraussetzungen• Mindestteilnahmefläche 0,5 ha Obst, Wein oder Hopfen im ersten Verpflichtungsjahr• Bodenbearbeitung im Begrünungszeitraum erlaubt, wenn die Begrünung nicht zerstört wird• keine Nutzung, außer Beweidung• Begrünungszeitraum abhängig von Kultur und Hangneigung

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Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen (2)

BegrünungszeitraumObst: • ganzjährige flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen• ein max. 1 m breiter Streifen um die Stämme kann offengehalten werdenHopfen: • flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen von 15. Oktober bis 15. April• der unmittelbare Bereich um die Pflanze kann offengehalten werden

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Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen (3)

BegrünungszeitraumWein: • ganzjährige flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen• ein max. 80 cm breiter Streifen um die Stämme muss nicht begrünt werdenHangneigung < 25 %:Variante A: Mindestbegrünungszeitraum von 1. Nov bis 30. AprilVariante B: ganzjährige Begrünung von 1. Jänner bis 31. DezemberHangneigung > 25 %:Variante B: ganzjährige Begrünung von 1. Jänner bis 31. Dezember

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Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen (4)

PrämieFläche Details Euro/ha

Obst 200,-

Zuschlag bei Hangneigung > 25 % 140,-

Wein bei Hangneigung des Schlages < 25 %, Variante A 100,-

Variante B 200,-

bei Hangneigung des Schlages > 25 % bis < 40 % 300,-

bei Hangneigung des Schlages > 40 % bis < 50 % 500,-

bei Hangneigung des Schlages > 50 % 800,-

Hopfen 200,-

Bodengesundung 0,-