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374 © 2005 Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG, Berlin · Bauphysik 27 (2005), Heft 6 Bericht 1. Einleitung In den letzten Jahren wurde unter den Gutachtern, Bauherren und Gerichten immer wieder die Frage diskutiert, wel- cher Schallschutz geschuldet ist, wel- che Bedeutung den Anforderungen nach DIN 4109 (Ausgabe November 1989) zukommt und ob sie als allge- mein anerkannte Regeln der Technik gelten. Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen von Gutachtern und zwischenzeitlich ergangener höch- strichterlicher Rechtsprechung sowie vor dem Hintergrund der sich bei der derzeitigen Überarbeitung der DIN 4109 abzeichnenden Meinungsver- schiedenheiten und Schwierigkeiten, sieht es der Fachausschuss für Bau- und Raumakustik der Deutschen Ge- sellschaft für Akustik (DEGA) als not- wendig an, hierzu eine fachliche Stel- lungnahme abzugeben. 2. Prüfung des geschuldeten Schallschutzes Aus den höchstrichterlichen Urteilen der letzten Jahre kann ein dreistufiges Prüfungsschema abgeleitet werden, nach dem sich der geschuldete Schallschutz ermitteln lässt. Dies er- folgt u.a. mit Hilfe der Vertragslage, der konkludenten Vereinbarungen, der gewählten baulichen Konstruk- tionen und den allgemein anerkann- ten Regeln der Technik. Die Vorge- hensweise bei der Ermittlung des ge- schuldeten Schallschutzes ist aus- führlich im Anhang B dargestellt. 3. Schallschutz nach DIN 4109 In der von den obersten Baubehör- den der Bundesländer als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 4109 sind Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung sowie an maximale Schalldruckpegel aus Was- serinstallationen, haustechnischen Anlagen und Betrieben festgelegt. Diese Anforderungen nach DIN 4109 sind baurechtlich immer einzuhalten. Zum Niveau dieser Anforderungen heißt es im „Anwendungsbereich und Zweck“ der Norm: „ … sind Anforde- rungen an den Schallschutz mit dem Ziel festgelegt, Menschen in Aufent- haltsräumen vor unzumutbaren Be- lästigungen durch Schallübertragung zu schützen“. Weiter heißt es: „Auf- grund der festgelegten Anforderungen kann nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus be- nachbarten Räumen nicht mehr wahrgenommen werden. Daraus er- gibt sich insbesondere die Notwen- digkeit gegenseitiger Rücksichtnahme durch Vermeidung unnötigen Lärms.“ 4. Erhöhter Schallschutz Die Festlegung weiterer höherer An- forderungsniveaus, wie sie beispiels- weise im Beiblatt 2 zu DIN 4109, in der Richtlinie VDI 4100 und im Ent- wurf DIN 4109-10 vorgeschlagen sind, dienen ausschließlich dazu, allen am Bau Beteiligten ein Werkzeug an die Hand zu geben, mit dem sie in der La- ge sind, höhere Anforderungsstufen in vernünftiger Weise zu formulieren und zu planen. Die vorgeschlagenen Werte werden in der Regel erst dann zu Anforderungen, wenn sie vertraglich vereinbart werden. Keines der in o. g. Regelwerken angegebenen Anforde- rungsniveaus stellt a priori ein Anfor- derungsniveau im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik dar. Im Übrigen lassen sich je nach Bedarf beliebige Schallschutzniveaus ober- halb des Schallschutzes nach DIN 4109 vertraglich vereinbaren. 5. Bautechnische Entwicklung und allgemein anerkannte Regeln der Technik Seit vielen Jahren haben sich für eini- ge Bereiche der Bautechnik standard- mäßige Grundkonstruktionen durch- gesetzt. Der Einsatz dieser Konstruk- tionen kann bewirken, dass ein besse- rer Schallschutz erreicht wird, als in DIN 4109 gefordert ist. Da der Ein- satz derartiger Konstruktionen sei- tens des Fachausschusses als allge- mein anerkannte Regel der Technik betrachtet wird, gelten auch die mit ihnen zu erreichenden schalltechni- schen Kennwerte als allgemein aner- kannte Regel der Technik. Eine Liste, bei denen DIN 4109:1989-11 von den derzeitigen all- gemein anerkannten Regeln der Technik abweicht, ist im Anhang A zusammengestellt. Darin sind nur sol- che Konstruktionen enthalten, über die entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen und statistische Er- hebungen vorliegen, die es ermögli- chen, diese seitens des Fachausschus- ses als allgemein anerkannte Regel der Technik einzustufen. Die Liste enthält auch weitere Punkte, bei denen die Anforderungen gemäß DIN 4109 nach Meinung des Fachausschusses unabhängig von der verwendeten Konstruktion von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen. Die auch in der Bautechnik fort- schreitende technische Entwicklung bringt es mit sich, dass die Liste mit den dort aufgeführten Punkten nicht vollständig ist und seitens des DEGA Fachausschusses von Zeit zu Zeit überprüft und um weitere Punkte er- gänzt wird. Alfred Schmitz Die DIN 4109 und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Bauakustik Memorandum Mitteilung des Fachausschusses Bau- und Raumakustik der Deutschen Gesellschaft für Akustik e.V.

Die DIN 4109 und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Bauakustik Memorandum. Mitteilung des Fachausschusses Bau- und Raumakustik der Deutschen Gesellschaft für Akustik

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374 © 2005 Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG, Berlin · Bauphysik 27 (2005), Heft 6

Bericht

1. Einleitung

In den letzten Jahren wurde unter denGutachtern, Bauherren und Gerichtenimmerwieder die Frage diskutiert, wel-cher Schallschutz geschuldet ist, wel-che Bedeutung den Anforderungennach DIN 4109 (Ausgabe November1989) zukommt und ob sie als allge-mein anerkannte Regeln der Technikgelten. Aufgrund unterschiedlicherAuffassungen von Gutachtern undzwischenzeitlich ergangener höch-strichterlicher Rechtsprechung sowievor dem Hintergrund der sich bei derderzeitigen Überarbeitung der DIN4109 abzeichnenden Meinungsver-schiedenheiten und Schwierigkeiten,sieht es der Fachausschuss für Bau-und Raumakustik der Deutschen Ge-sellschaft für Akustik (DEGA) als not-wendig an, hierzu eine fachliche Stel-lungnahme abzugeben.

2. Prüfung des geschuldetenSchallschutzes

Aus den höchstrichterlichen Urteilender letzten Jahre kann ein dreistufigesPrüfungsschema abgeleitet werden,nach dem sich der geschuldeteSchallschutz ermitteln lässt. Dies er-folgt u.a. mit Hilfe der Vertragslage,der konkludenten Vereinbarungen,der gewählten baulichen Konstruk-tionen und den allgemein anerkann-ten Regeln der Technik. Die Vorge-hensweise bei der Ermittlung des ge-schuldeten Schallschutzes ist aus-führlich im Anhang B dargestellt.

3. Schallschutz nach DIN 4109

In der von den obersten Baubehör-den der Bundesländer als TechnischeBaubestimmung eingeführten DIN4109 sind Anforderungen an die Luft-

und Trittschalldämmung sowie anmaximale Schalldruckpegel aus Was-serinstallationen, haustechnischenAnlagen und Betrieben festgelegt.Diese Anforderungen nach DIN 4109sind baurechtlich immer einzuhalten.Zum Niveau dieser Anforderungenheißt es im „Anwendungsbereich undZweck“ der Norm: „ … sind Anforde-rungen an den Schallschutz mit demZiel festgelegt, Menschen in Aufent-haltsräumen vor unzumutbaren Be-lästigungen durch Schallübertragungzu schützen“. Weiter heißt es: „Auf-grund der festgelegten Anforderungenkann nicht erwartet werden, dassGeräusche von außen oder aus be-nachbarten Räumen nicht mehrwahrgenommen werden. Daraus er-gibt sich insbesondere die Notwen-digkeit gegenseitiger Rücksichtnahmedurch Vermeidung unnötigen Lärms.“

4. Erhöhter Schallschutz

Die Festlegung weiterer höherer An-forderungsniveaus, wie sie beispiels-weise im Beiblatt 2 zu DIN 4109, inder Richtlinie VDI 4100 und im Ent-wurf DIN 4109-10 vorgeschlagen sind,dienen ausschließlich dazu, allen amBau Beteiligten ein Werkzeug an dieHand zu geben, mit dem sie in der La-ge sind, höhere Anforderungsstufen invernünftigerWeise zu formulieren undzu planen. Die vorgeschlagenen Wertewerden in der Regel erst dann zuAnforderungen, wenn sie vertraglichvereinbart werden. Keines der in o. g.Regelwerken angegebenen Anforde-rungsniveaus stellt a priori ein Anfor-derungsniveau im Sinne der allgemeinanerkannten Regeln der Technik dar.Im Übrigen lassen sich je nach Bedarfbeliebige Schallschutzniveaus ober-halb des Schallschutzes nach DIN4109 vertraglich vereinbaren.

5. Bautechnische Entwicklung und allgemein anerkannte Regeln derTechnik

Seit vielen Jahren haben sich für eini-ge Bereiche der Bautechnik standard-mäßige Grundkonstruktionen durch-gesetzt. Der Einsatz dieser Konstruk-tionen kann bewirken, dass ein besse-rer Schallschutz erreicht wird, als inDIN 4109 gefordert ist. Da der Ein-satz derartiger Konstruktionen sei-tens des Fachausschusses als allge-mein anerkannte Regel der Technikbetrachtet wird, gelten auch die mitihnen zu erreichenden schalltechni-schen Kennwerte als allgemein aner-kannte Regel der Technik.

Eine Liste, bei denen DIN4109:1989-11 von den derzeitigen all-gemein anerkannten Regeln derTechnik abweicht, ist im Anhang Azusammengestellt. Darin sind nur sol-che Konstruktionen enthalten, überdie entsprechende wissenschaftlicheUntersuchungen und statistische Er-hebungen vorliegen, die es ermögli-chen, diese seitens des Fachausschus-ses als allgemein anerkannte Regelder Technik einzustufen.

Die Liste enthält auch weiterePunkte, bei denen die Anforderungengemäß DIN 4109 nach Meinung desFachausschusses unabhängig von derverwendeten Konstruktion von denallgemein anerkannten Regeln derTechnik abweichen.

Die auch in der Bautechnik fort-schreitende technische Entwicklungbringt es mit sich, dass die Liste mitden dort aufgeführten Punkten nichtvollständig ist und seitens des DEGAFachausschusses von Zeit zu Zeitüberprüft und um weitere Punkte er-gänzt wird.

Alfred Schmitz

Die DIN 4109 und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der BauakustikMemorandumMitteilung des Fachausschusses Bau- und Raumakustik der Deutschen Gesellschaft für Akustik e.V.

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A. Schmitz · Memorandum der Deutschen Gesellschaft für Akustik: Die DIN 4109 und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Bauakustik

Bauphysik 27 (2005), Heft 6

Anhang A: Auflistung der Punkte, bei denen DIN 4109:1989-11 von den derzeitigen allgemeinanerkannten Regeln der Technik abweicht

Nr. 1 Schalldämmung zwischen Doppel- und Reihenhäusern

Konstruktion Haustrennwände von Doppel- und Reihenhäusern

a.a.R.d.T. für die Ausführung und zweischalige Ausführung der damit mindestens erreichbare Luftschalldämmung Haustrennwände Schallschutz für unterkellerte Häuser R�w ≥ 62 dB

für nicht unterkellerte Häuser im Erdgeschoss R�w ≥ 60 dB Trittschalldämmung Decken und Treppen L�n,w ≤ 46 dB

Begründung Die zweischalige Ausführung von Reihenhaustrennwänden hat sich seit vielenJahren durchgesetzt. Aus den vorliegenden statistischen Untersuchungen undBetrachtungen zu dem mit verschiedenen Bauweisen erreichbaren Schallschutz istersichtlich, dass die oben genannten Anforderungen für die Luft- und Trittschall-dämmung sicher erreicht werden.

Zitierbarer Text Die zweischalige Ausführung von Reihenhaustrennwänden entspricht nach Auf-fassung des Fachausschusses den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Mit dieser Ausführung lassen sich für Haustrennwände ein bewertetes Bau-Schall-dämm-Maß von mindestens R�w ≥ 62 dB (mit Unterkellerung) und R�w ≥ 60 dB(ohne Unterkellerung im Erdegeschoss) sowie für Decken und Treppen einbewerteter Norm-Trittschallpegel von höchstens L�n,w ≤ 46 dB erreichen.

Quelle/Datum DEGA Fachausschuss Bau- und Raumakustik, 15. März 2005

Literatur / Untersuchungen

Autor Titel Quelle

R. Kurz, G. Lott, P. Lutz Schallschutz in Pilotprojekten für den Fortschritte der Akustik, DAGA 1985 Stuttgart,kostengünstigen Wohnungsbau S. 321–324

J. Nutsch Wirtschaftlicher Schallschutz bei wksb 20/1986, S. 16–20Reihenhaustrennwänden

W.-D. Kötz Der bauliche Schallschutz in der Praxis – Zeitschrift für das gesamte Sachverständigen-Was bieten Neubauten an Innenschallschutz wesen ZSW, Heft 4, 1988, S. 89–95

K. Gösele Kostengünstige Haustrennwände hoher Bauforschungsbericht des Bundesministers fürSchalldämmung Raumordnung, Bauwesen, Städtebau,

Bericht F 2164, IRB-Verlag, 1990

K. Gösele, W. Schüle, Schall ⋅ Wärme ⋅ Feuchte – Grundlagen, neue Bauverlag Wiesbaden und Berlin,H. Künzel Erkenntnisse und Ausführungshinweise für den 10. Auflage, 1997, S. 66

Hochbau

C. Ruhe, R. Neumann Schallschutz von Haustrennwänden Mitteilungsblatt Nr. 210 der Arbeitsgemein-schaft für zeitgemäßes Bauen e.V. 3/1998 (3. Auflage 2002)

H. Baumgartner, Mangelhafter Schallschutz von Gebäuden Schadensfreies Bauen, Band 27,R. Kurz Hrg. G. Zimmermann, Fraunhofer IRB-Verlag,

2003, S. 119

R. Kurz, F. Schnelle DIN 4109 Teil 10 – ein Fortschritt der Fortschritte der Akustik, DAGA 2003 Aachen,Bauakustik? S. 153–154

C. Ruhe Schallschutz von Haustrennwänden – Beratende Ingenieure, Springer-Verlag,Die Fuge macht’s Mai 2003, S. 31–36

S. Locher-Weiß Rechtliche Probleme des Schallschutzes Werner, Neuwied Dezember 2004

C. Burkhart Zweischalige Haustrennwände Fortschritte der Akustik, DAGA 2005 München

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A. Schmitz · Memorandum der Deutschen Gesellschaft für Akustik: Die DIN 4109 und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Bauakustik

Bauphysik 27 (2005), Heft 6

Die Ermittlung des Vertragsinhaltesbereitet bei Bauverträgen häufigSchwierigkeiten, da die Leistungsbe-schreibungen oft unklar, unvollstän-dig, sogar widersprüchlich und mit-hin wenig aussagekräftig sind. Dieszeigen verschiedene Urteile der Ober-gerichte und des Bundesgerichtshofsaus den letzten Jahren wiederkeh-rend.

Die oft lange Zeit nach Vertrags-abschluss vorzunehmende schwierigeInterpretation des Vertrages durchdie Gerichte und Parteien bezüglichdes Maßes des vertraglich geschulde-ten Schallschutzes ließe sich regel-mäßig durch klare vertragliche Rege-lungen vermeiden. Dies sieht auchder Gesetzgeber so, der sein – nach-stehend dargestelltes – 3-stufiges Prü-fungsschema vorrangig an den ver-traglichen Vereinbarungen orientiert.Damit will er vorrangig den Parteiendas Steuerungsinstrument für dieQualität der Bauleistung in die Handgeben, wenngleich bestimmte Min-destanforderungen, nämlich die aner-kannten Regeln der Technik – jeden-falls ohne umfangreiche Beratungund Aufklärung – nicht unterschrit-ten werden können.

Das Prüfungsschema sieht imWesentlichen wie folgt aus:1. Es ist vorrangig der Schallschutz

geschuldet, der sich aus den ver-traglichen Vereinbarungen ergibt

(Beschaffenheitsvereinbarung).Eine Vereinbarung kann aufmehrere Arten zustande kom-men:

1.1 Es sind bestimmte Schallschutz-niveaus mit zahlenmäßigen Anga-ben, die erreicht werden müssen,vereinbart:a) Diese sind dann – vorbehalt-lich nachstehend b) – zwingendvertraglich einzuhalten.b) Sind allerdings die vereinbar-ten Schallschutzniveaus niedrigerals die, die sich aus den aner-kannten Regeln der Technik erge-ben, ist die Vereinbarung nurrechtlich haltbar, wenn der Bau-herr über die Negativabweichungumfangreich aufgeklärt wurde.Denn es werden die Vertragser-klärungen von den Gerichten soausgelegt werden, dass der Unter-nehmer stillschweigend minde-stens die Schallschutzqualität, diesich aus den anerkannten Regelnder Technik ergibt, zusichert (vgl.BGH Urteil vom 14.05.1998,BauR 1998, 872).

1.2 Es ist eine bestimmte Konstruk-tion vereinbart:a) Ergibt sich bei ihrer sorgfäl-tigen Ausführung ein höheresSchallschutzniveau als das deranerkannten Regeln der Technik,muss dennoch der mit der Kon-struktion erreichbare höhere

Wert eingehalten werden (vgl.BGH a.a.O.).

Beispiel 1Ergibt die Vereinbarung von Ma-terial und/oder sonstiger Aus-führungsart einer Doppelhaus-trennwand bei einwandfreierAusführung ein bewertetes Bau-Schalldämm-Maß von R�w = 67 dB, so reicht es nicht aus,wenn ein R�w = 62 dB oder garnur R�w = 57 dB erreicht sind.

Beispiel 2Ergibt sich anhand vom verein-barten Material und der Aus-führungsart einer Doppelhaus-trennwand ein rechnerisches be-wertetes Bau-Schalldämm-Maßvon R�w = 67 dB, wird abertatsächlich – entgegen der Ver-einbarung – ein Material verbaut,das einen rechnerischen Wert vonR�w = 70 dB zuließe, so liegt ansich ein Mangel des Schall-schutzes nicht vor, solange R�w = 67 dB erreicht sind. Gerügtwerden könnten aber ggf. Mängelder Gewerke (z. B. Verstöße ge-gen die anerkannten Regeln desMaurerhandwerkes, wenn z. B.Schallbrücken bestehen).

b) Ergibt die sorgfältige Ausführungder Konstruktion einen rechne-risch niedrigeren Wert als derWert, der nach den anerkanntenRegeln der Technik einzuhaltenist, so gilt das unterZiff. 1.1 b) Ge-sagte.

Nr. 2 Schalldämmung von Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen

Bemerkungen, Sonderfall Gebäude mit nicht mehr als 2 WohnungenDIN 4109, Tabelle 3, Spalte 5

Schalltechnischer Mindestwert Ausnahmeregelung nur für Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen; sonstidentische Anforderungen wie bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen

Begründung In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen wird regelmäßig keine geringereAnforderung an den Schallschutz zwischen den Wohneinheiten geplant undangestrebt, als in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen. Die in DIN 4109enthaltene Ausnahmeregelung wird häufig außerhalb ihres ursprünglichen Zwecks(kleine Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern) angewendet.

Zitierbarer Text In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen (außer Einfamilienhäuser mitEinliegerwohnungen) gelten dieselben Anforderungen an die Luft- und Trittschall-dämmung der Bauteile wie in anderen Mehrfamilienhäusern mit mehrerenWohnungen.

Quelle/Datum DEGA Fachausschuss Bau- und Raumakustik, 15. März 2005

Anhang B: Prüfung des geschuldeten SchallschutzesAutorin: Rechtsanwältin Susanne Locher-Weiß

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A. Schmitz · Memorandum der Deutschen Gesellschaft für Akustik: Die DIN 4109 und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Bauakustik

Bauphysik 27 (2005), Heft 6

2. Fehlt eine Beschaffenheitsverein-barung nach Ziff. 1 muss dasSchallschutzniveau erreicht sein,das sich für den nach dem Ver-trag vorausgesetzten Verwen-dungszweck eignet, wobei auchhier mindestens die anerkanntenRegeln der Technik einzuhaltensind.

3. Fehlt eine Beschaffenheitsverein-barung nach Ziff. 1 und führt derVerwendungszweck (oben Ziff. 2)nicht weiter, muss das Bauwerkden Erwartungen des Bestellersentsprechen und ein Schallschutzerreicht sein, der bei gleichartigenBauwerken üblich ist und dasBauwerk zur gewöhnlichen Ver-wendung geeignet macht. Hierbeiist nach der Rechtsprechung(BGH a.a.O.), die Einhaltung deranerkannten Regeln der Technikvon erheblicher Bedeutung.

Zusammenfassend kann nocheinmal Folgendes gesagt werden:

Um Rechtsstreitigkeiten überden geschuldeten Schallschutz zuvermeiden, sind klare Vereinbarun-gen dringend zu empfehlen. Mit Ver-einbarungen kann – jedenfalls nichtohne ausführlichste Aufklärung –aber das Schallschutzniveau nichtunterschritten werden, das sich nachden anerkannten Regeln der Technikohnehin ergäbe.

Für den Fall, dass keine vertragli-che Vereinbarung, sei es über zahlen-mäßige Schallschutzniveaus oderüber bestimmte Konstruktionen, vor-gegeben ist, sind regelmäßig die allge-mein anerkannten Regeln der Tech-nik einzuhalten. Denkbar ist es hier-bei, dass sich die anerkannten Regelnder Technik entweder auf ein Anfor-derungsniveau in Dezibel beziehenoder aber, dass eine bestimmte Bau-konstruktion als den anerkanntenRegeln der Technik entsprechend an-gesehen wird.

Unabhängig von diesen Aus-führungen ist DIN 4109 als bauauf-

sichtsrechtlich eingeführte Norm ein-zuhalten. Dies ist eine notwendigeVoraussetzung für eine ordnungs-gemäße (genehmigungsfähige) Bauer-stellung. Die Einhaltung der öffent-lich-rechtlichen Anforderungen ist je-doch nicht zwingend gleichbedeu-tend – und damit hinreichend – imSinne der Einhaltung der unter denvorliegenden Ziffern beschriebenenvertragsrechtlichen Anforderungen.

Berlin, August 2005

Prof. Dr.-Ing. Alfred SchmitzVorsitzender des FachausschussesBau- und Raumakustik derDeutschen Gesellschaft fürAkustik e.V. (DEGA)Voltastraße 5,Gebäude 10-6,13355 BerlinTel.: 030/4606 94-63Fax: 030/4606 [email protected]

BHKS-Leitfaden zur Anwendung vonDIN EN 13779 „Lüftung von Nichtwohn-gebäuden“

Mit Erscheinen von DIN EN 13779„Lüftung von Nichtwohngebäuden –Allgemeine Grundlagen und Anforde-rungen an Lüftungs- und Klimaanlagen“im Mai 2005 wurde die bisher geltendeNorm DIN 1946 Teil 2 „Raumlufttech-nik – Gesundheitstechnische Anforde-rungen“ zurückgezogen. Großes Ge-wicht muß zukünftig der individuellenAbstimmung zwischen Planer und Bau-herr beigemessen werden. Für jedes Pro-jekt sind die individuellen Anforderun-

gen zu definieren und gemeinsam ver-einbarte Bemessungsgrundlagen schrift-lich festzulegen.

Um den Einstieg in die Anwendungder neuen Norm zu erleichtern, hat derBundesindustrieverband Heizungs-,Klima-, Sanitärtechnik/Technische Ge-bäudesysteme e.V. (BHKS) den „BHKS-Leitfaden Normung Nr. 3: Lüftung vonNichtwohngebäuden – neue europäi-sche Norm“ herausgegeben. Beschrie-ben wird die Vorgehensweise bei Ausle-gung, Bau und Betrieb von Lüftungsan-lagen nach DIN EN 13779. Das Verfah-ren nach DIN 1946-2, wurde der neuenNorm gegenübergestellt, um bekannteund neue Sachverhalte in der europäi-schen Norm schnell aufzufinden und sicher umsetzen zu können.

Mit dem BHKS-Leitfaden NormungNr. 3 liegt erstmals eine vollständige Arbeitshilfe zur Planung nach DIN EN 13779 vor. Hinweise auf die bereitsvorliegende erste Überarbeitung E DIN EN 13779:2005-07 sind ebenfallsenthalten.

Der Leitfaden kann zum Preis von8,50 € (inkl. MwSt., zzgl. Versand-kosten) bezogen werden bei:

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