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Herzlich willkommen zum Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013 ROD Treuhandgesellschaft des Schweizerischen Gemeindeverbandes AG COMUNITAS Vorsorgestiftung des Schweizerischen Gemeindeverbandes PostFinance

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Herzlich willkommen zum Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013 ROD Treuhandgesellschaft des Schweizerischen Gemeindeverbandes AG COMUNITAS Vorsorgestiftung des Schweizerischen Gemeindeverbandes PostFinance. - PowerPoint PPT Presentation

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Herzlich willkommen zum

Meeting für Finanzverantwortlichevom 19. Juni 2013

ROD Treuhandgesellschaft des Schweizerischen Gemeindeverbandes AG

COMUNITAS Vorsorgestiftung desSchweizerischen Gemeindeverbandes

PostFinance

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Gisela BaslerGeschäftsführerin COMUNITAS

Matthias KänelVerkaufsingenieur E-Services

Die Schweizerische PostPostFinance

Gerhard SchmiedDirektor ROD Treuhand

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können Sie von unserer Website

www.rod.ch

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Zins-Chaos im BVGsuisse public 2013

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Themen

Obligatorium Überobligatorium

Mindestzins

Zins Altersguthaben

TechnischerZins

Umwandlungssatz

Projektionszins

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Obligatorium | Überobligatorium

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Obligatorium | Überobligatorium

– Das BVG definiert die obligatorischen Leistungen in der beruflichen Vorsorge

– Gleichzeitig werden fixe Parameter festgelegt, welche für die obligatorischen Leistungen gültig sind (z.B. Mindestzins, Umwandlungssatz etc.)

– Im überobligatorischen Bereich sind die Pensionskassen in der Gestaltung der Leistungen viel freier und flexibler

– Überobligatorische Leistungen entstehen, wenn:– der maximal versicherte Lohn gemäss BVG überschritten wird– der Koordinationsabzug reduziert wird– die Beiträge für die Altersleistung erhöht werden

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Mindestzins

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Mindestzins

– Sinn des Mindestzins:Der BVG-Mindestzins muss die Teuerung und die Lohnentwicklung ausgleichen, um die Kaufkraft der Sparguthaben zu erhalten

– Der Mindestzins gemäss BVG wird jährlich durch den Bundesrat festgelegt

– Diese Verzinsung muss nur auf dem obligatorischen Teil des Altersguthabens gewährt werden

– Im 2013 beträgt der Mindestzins 1.5%

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Zins auf Altersguthaben (BVG-Obligatorium)

Altersguthabenaus

Obligatorium

Verzinsung zum Mindestzins von

1.5%

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Gesamtes Guthaben wird gleich verzinst

(gemäss Entscheid oberstes Organ)

Zins auf Altersguthaben (umhüllende Pensionskasse)

Altersguthabenaus

Obligatorium

Altersgut-haben aus Überobli-gatorium

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Individuelle Festlegung der

Verzinsung (gemäss Entscheid oberstes

Organ)

Zins auf Altersguthaben (Pensionskassen mit Splitting)

Altersguthabenaus

Obligatorium

Altersgut-haben aus Überobli-gatorium

Verzinsung zum Mindestzins von

1.5%

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Umwandlungssatz (UWS)

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Was bedeutet der Umwandlungssatz?

– Der Umwandlungssatz wird benötigt, um ein angespartes Alterskapital in eine lebenslängliche Rente umzurechnen.Bsp.:Alterskapital 300'000Umwandlungssatz 6.8%Berechnung 300'000 x 6.8%Rente 20'400

– Der Umwandlungssatz gemäss BVG beträgt im 2013:– Für Männer im Alter 65: 6.85%– Für Frauen im Alter 64: 6.80%

– Je später jemand in Pension geht, desto höher ist der Umwandlungssatz

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Was bedeutet der Umwandlungssatz?

– Geht eine Person z.B. mit einem Umwandlungssatz von 6.8% in Pension, bleibt die berechnete Rente auf dieser Höhe, auch wenn der Umwandlungssatz durch die Pensionskasse gesenkt werden sollte

– Der Umwandlungssatz ist v.a. abhängig von der Lebenserwartung

– Durch die steigende Lebenserwartung wird der Umwandlungssatz in Zukunft eher tiefer sein

– Bezieht eine Person anstelle der Rente ein Kapital, hat der Umwandlungssatz keinen Einfluss

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Umwandlungssatz (BVG-Obligatorium)

Altersguthabenaus

Obligatorium

Gesetzlicher UWS von 6.85% | 6.80%

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Gesamtes Guthaben wird mit gleichem UWS in

eine Rente umgerechnet

(gemäss Entscheid oberstes Organ)

Umwandlungssatz(umhüllende Pensionskasse)

Altersguthabenaus

Obligatorium

Altersgut-haben aus Überobli-gatorium

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Individuelle Festlegung des UWS (gemäss

Entscheid oberstes Organ)

Umwandlungssatz (Pensionskassen mit Splitting)

Altersguthabenaus

Obligatorium

Altersgut-haben aus Überobli-gatorium

Gesetzlicher UWS von 6.85% | 6.80%

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Technischer Zins

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Technischer Zins | 1

– Der technische Zins ist eine rechnerische Grösse, welche dem Zinsertrag entspricht, der während der Laufzeit einer Rente eingerechnet ist

– Die Höhe des Zinssatzes hängt von der erwarteten Entwicklung der Finanzmärkte ab

– Die Höhe des technischen Zinssatzes ist so festzulegen, dass langfristig mindestens diese Rendite erwirtschaftet werden kann

– Der technische Zins hat nichts mit der Verzinsung der Guthaben der aktiv Versicherten zu tun

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Technischer Zins | 2

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Technischer Zins | 3

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Projektionszins

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Projektionszins

Person, Jahrgang 1982 (31-jährig), versicherter Lohn: 83'200

Alter

Kapital | Rente Ohne Zins

Mindestzins

1.5%

Technischer Zins3.5%

60 Rente (UWS 5.6%)

24'751 31'730 45'292

64 Rente (UWS 6.24%)

31'318 41'349 61'852

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Die Verwaltung der ZukunftWas erwarten Bürgerinnen und Bürger?

Matthias KänelSUISSE PUBLIC19. Juni 2013, Kongresszentrum BERNEXPO AG

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Agenda- E-Government Strategie

- E-Government - Stand E-Rechnung und E-Payment …

…in den Kantonen der Deutschschweiz

…in den Gemeinden und Städten

- PostFinanceWie können wir Sie unterstützen…

- Fragen und Antworten

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Im DetailE-Government Strategie

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E-Government StrategieZiel für Verwaltungen

Seite 29SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013

www.e-rechnung.admin.ch

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E-Government StrategieWas erwarten Bürgerinnen und Bürger?

Seite 30SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013

Der Online-Kontakt mit der Behörde ist erstmals bedeutender als der telefonische

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E-Government StrategieWas erwarten Bürgerinnen und Bürger?

Seite 31SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013

Online Aktivitäten für private Zwecke in den letzten zwölf bzw. drei Monaten

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Im DetailE-Government - Stand E-Rechnung und E-Payment …

…in den Kantonen der Deutschschweiz

…in den Gemeinden und Städten

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…in den Kantonen Deutschschweiz, Stand E-Rechnung und E-Payment

Seite 33

Die Schweizerische

Eidgenossenschaft

Steuerverwaltung des Kantons

Bern

Kanton Zürich

Bundesamt für Justiz

Ausgleichskasse Kanton Bern

Kanton Genf

Stadt Neuenburg und Gemeinden

Kanton Aargau

Kanton Neuenburg

Strassenverkehrs- und

Schiffartsamt BE

Steuerverwaltung des Kantons

Baselland

Kanton Basel-Land

Kanton Solothurn

in Aufschaltung

E-Payment E-Rechnungs-steller

E-Rechnungs-empfänger

SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013

*

*

*

*

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…in den Kantonen der Deutschschweiz, Stand E-Rechnung und E-Payment

Seite 34SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013

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…in den Gemeinden und Städten

Seite 35SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013

http://www.e-rechnung.ch

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…in den Gemeinden und Städten

Seite 36SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013

E-Rechnung in Sutz-Lattrigen

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Im DetailPostFinance

Wie können wir Sie unterstützen…

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In SachenE-Rechnung und E-Payment sind wir der kompetente Ansprechpartner.

PostFinance ist offizieller E-Rechnung und E-Payment Service Provider der Bundesverwaltung

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E-Rechnung mit PostFinance

Seite 39SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013

1. Empfang und Validierung

2. PDF Generierung (nach Bedarf)

3. Digitale Signatur

4. Aufbereitung für Web

5. Bereitstellung für Abholung

6. Rechnungsarchiv

Rechnungssteller

XMLXML

Rechnungsempfänger

KonverterPlattform

ERP

Archiv

ERP Lösung

Archiv

XMLXML

Dialog

RUF

Abacus

Hi Soft

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Mit der E-Rechnung können Privatpersonen Rechnungen einfach und schnell begleichen.

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Seite 41SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013

Acquirer

€ / CHF

€ / CHF

Clearing

Credit Card Int. Network

inkl. 3D-Secure

Shopper/

Bürger

Issuer

E-Payment Prozesse Sichere Online-Zahlungsabwicklung von PostFinance

GK-Konto:30-xxxx-3Verwaltung

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Seite 42SUISSE PUBLIC 19. Juni 2013

PostFinance Ihr Partner im E-Government

Sind Sie bereit Ihre Bürgerinn und Ihren Bürger in seiner Effizienz zu unterstützen?

Die PostFinance hilft Ihnen dabei!

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Die Schweizerische PostPostFinanceBeratung und Verkauf Geschäftskunden

Matthias KänelVerkaufsingenieur E-ServicesMingerstrasse 12, 3030 BernTel. 079 441 51 [email protected]/e-rechnung

Vielen DankFür Ihre Aufmerksamkeit

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Gerhard SchmiedFolie 45Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Internes Kontrollsystem

in kleinen und mittleren Gemeinden

Vortrag von

Gerhard Schmied

Direktor ROD Treuhandgesellschaft desSchweizerischen Gemeindeverbandes AG

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Gerhard SchmiedFolie 46Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Ein Versuch, aufzuzeigen …

was man unter IKS versteht

was IKS für kleine und mittlere Gemeinden (KMG) bedeutet

warum ein IKS in KMG notwendig ist

welchen rechtlichen Hintergrund IKS in KMG hat

dass IKS viel mit Risikomanagement zu tun hat

wie sich die IKS-Situation in den KMG interkantonal präsentiert

wie IKS in KMG eingeführt und gepflegt werden kann

dass jedes IKS auch Grenzen hat

IKS in KMG

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Gerhard SchmiedFolie 47Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

IKS in KMG

Ü b e r s i c h t Ausgangslage

Was ist unter einem IKS zu verstehen

Ziele und Nutzen eines IKS

Bestandteile des IKS nach PS 890

Rechtliche Situation

Ablauf zur Einführung eines IKS

Risikomanagement

Kontrollaktivitäten

Weitere Eckpfeiler im IKS

Praxishilfen

Voraussetzungen zur IKS-Existenzbestätigung nach Art. 728 a OR

Grenzen der internen Kontrolle

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Gerhard SchmiedFolie 48Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser !

IKS in KMG

„Kein IKS“ gibt es nicht !

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Gerhard SchmiedFolie 49Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Ausgangslage für ein IKS in KMG (I)

Art. 728 a und Art. 728 b Obligationenrecht (ab 1.1.2008)

IKS in KMG

„Die Revisionsstelle prüft, ob…3. ein internes Kontrollsystem existiert.“ (Art. 728 a)

„Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision.“ (Art. 728 b)

Gilt für die Durchführung von sog. Ordentlichen Revisionen.

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Gerhard SchmiedFolie 50Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Ausgangslage für ein IKS in KMG (II)

IKS in KMG

• Druck aus der Privatwirtschaft (Bedeutungsanstieg)

OR 728 a und 728 b gelten zwar nicht für den öffentlichen

Bereich, inhaltlich werden diese Vorschriften von den Kantonen

für ihre eigene Gesetzgebung aber mehr und mehr übernommen.

• Verankerung im Finanzhaushaltsgesetz des Bundes

• HRM 2 - Fachempfehlung Nr. 20

Musterfinanzhaushaltsgesetz für Kantone und Gemeinden

(Art. 68 und Art. 69)

• Ein schweizweit gültiger „IKS-Standard“ fehlt hingegen!

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Gerhard SchmiedFolie 51Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Was ist unter einem IKS zu verstehen?

Definition in der Literatur ist nicht einheitlich.Einigen wir uns auf Folgende:

Das IKS umfasst alle jene Vorgänge, Methoden und Massnahmen, die dazu dienen, einen ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen, das betriebliche Vermögen zu schützen und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Im Bereich der finanziellen Berichterstattung umfasst das IKS diejenigen Vorgänge und Massnahmen, welche eine ordnungsgemässe Buchführung und Rechnungslegung sicherstellen.

IKS in KMG

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Gerhard SchmiedFolie 52Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Ziele und Nutzen eines IKS

• Führungsinstrument

• Förderung der Durchgängigkeit der Organisation bei Routinen

• Erhöhung der Sicherheit

• Steigerung von Effektivität und Effizienz

• Förderung der Transparenz

• Optimierungswerkzeug

• Aufdecken von Schwachstellen, von Missbräuchen und Fehlern

• Informationsquelle

IKS in KMG

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Gerhard SchmiedFolie 53Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Bestandteile des IKS nach dem Prüfungsstandard 890

• Kontrollumfeld

• Risikobeurteilungsprozess des Unternehmens

• Rechnungslegungsrelevante Informationssysteme

• damit verbundene Geschäftsprozesse

• Kommunikation

• Kontrollaktivitäten

• Überwachung der Kontrollen

IKS in KMG

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Gerhard SchmiedFolie 54Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Rechtliche Situation (I)

Die Situation in den Kantonen ist sehr unterschiedlich geregelt.(von „keine Vorschriften“ bis „Anlehnung an Privatwirtschaft“)

IKS in KMG

Musterfinanzhaushaltsgesetz nach HRM 2

Artikel 68 Risikominimierung

Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen

zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen,

Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder

aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und

die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-/Nutzenverhältnis.

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Gerhard SchmiedFolie 55Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Rechtliche Situation (II)

IKS in KMG

Musterfinanzhaushaltsgesetz nach HRM 2

Artikel 69 Internes Kontrollsystem

Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und

technische Massnahmen. Der Regierungsrat erlässt nach Rücksprache

mit der Finanzkontrolle die entsprechenden Weisungen.

Die Leitung der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die

Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in

ihrem Zuständigkeitsbereich.

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Gerhard SchmiedFolie 56Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Rechtliche Situation (III)Auswahl von kantonalen Regelungen

IKS in KMG

Kanton Bern

Art. 59 Gemeindeverordnung vom 16.12.1998

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt in einem Handbuch die

Grundsätze des Finanzhaushaltes aus. Das Handbuch erläutert

insbesondere

f) das interne Kontrollsystem einschliesslich die Kreditkontrolle

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Gerhard SchmiedFolie 57Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Rechtliche Situation (IV)Auswahl von kantonalen Regelungen

IKS in KMG

Kanton Bern

Art. 2 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden

vom 23.2.2005

Die Gemeinde hat das interne Kontrollsystem der Grösse ihres

Finanzhaushaltes entsprechend auszugestalten.

Der Gemeinderat bestimmt a) die Unterschriftsberechtigungen, b) die

Zuständigkeiten zum Beschluss über Verpflichtungskredite und für die

Verwendung bewilligter Kredite, c) die Zuständigkeit zum Beschluss von

Nachkrediten, d) die Berechtigung der Zahlungsanweisung, e) die

Visumsregelung, f) die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen,

g) das Berichtswesen.

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Gerhard SchmiedFolie 58Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Rechtliche Situation (V)Auswahl von kantonalen Regelungen

IKS in KMG

Kanton Aargau

§ 26 Dekret über den Finanzhaushalt der Gemeinden und

Gemeindeverbände vom 17.3.1981

Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für das gesamte

Rechnungswesen seiner Gemeinde.

Er ist namentlich zuständig für a) die Anlage von Geldern, b) die

Vermietung und Verpachtung von Gemeindeeigentum, c) die Regelung

der internen Kontrolle und Unterschriftenberechtigungen, d) die

Organisation der Finanzverwaltung, die Durchführung von Übergaben

an Nachfolgerinnen und Nachfolger mit Meldung an das zuständige

Departement, e) …

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Gerhard SchmiedFolie 59Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Rechtliche Situation (VI)Auswahl von kantonalen Regelungen

IKS in KMG

Kanton St. Gallen

Gemeindegesetz vom 21.4.2009

Art. 123 Internes Kontrollsystem

Der Rat sorgt für ein der Grösse des Finanzhaushalts angepasstes

internes Kontrollsystem.

Es dient insbesondere

a) der zweckmässigen Verwendung der Mittel

b) der Verhinderung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei

der Haushaltführung.

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Gerhard SchmiedFolie 60Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Rechtliche Situation (VII)Auswahl von kantonalen Regelungen

IKS in KMG

Kanton St. Gallen

Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden

3. Internes Kontrollsystem; Art. 32 Grundsätze

Der Rat trifft Massnahmen: a) zum Schutz des Vermögens, b) zur

Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel, c) zur

Verhinderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten

bei der Rechnungsführung, d) zur Gewährleistung der Ordnungsmäs-

sigkeit der Rechnungslegung und der verlässlichen Berichterstattung.

Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und

technische Massnahmen. Der Rat berücksichtigt bei der Festlegung der

Massnahmen die Verhältnisse in der Gemeinde, die Risikolage und das

Kosten-/Nutzenverhältnis.

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Gerhard SchmiedFolie 61Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Rechtliche Situation (VIII)Auswahl von kantonalen Regelungen

IKS in KMG

Kanton St. Gallen

Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden

3. Internes Kontrollsystem; Art. 33 Mindestvorschriften

Der Rat legt insbesondere fest: a) den Aufgabenbereich der

Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten, b) die Unterschrifts-

berechtigten, c) die Berechtigung der Zahlungsanweisung,

d) die Visumsregelung, e) die Zuständigkeit für die Verwendung

bewilligter Kredite.

Im Post- und Bankverkehr bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien,

im elektronischen Zahlungsverkehr bedarf es einer sachgemässen Form

der Kollektivzeichnung.

Der Rat legt die Mindestvorschriften nach Art. 33 bis spätestens 31.12.2012 fest.

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Gerhard SchmiedFolie 62Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

IKS in KMG

Gemäss einer Studie der Hochschule

Luzern Wirtschaft in Zusammenarbeit mit der

Fachhochschule Nordwestschweiz haben

17 der 20 Deutschschweizer Kantone

das IKS rechtlich verankert.

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Gerhard SchmiedFolie 63Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Empfohlener Ablauf zur Einführung des IKS auf vorhandene (empfohlene) Arbeitshilfen abstellen

• Ziele und Vorgehensweise definieren

• Bestehende Instrumente zusammenführen

• Prozesse erfassen (Wesentliche, Finanzrelevante)• der Grösse des Finanzhaushalts angepasst

• bedürfnisgerecht auf die Risikostruktur ausgerichtet

• Schlüsselkontrollen definieren

• Risikomanagement durchführen

• Steuerung und Audit definieren

• System implementieren

IKS in KMG

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Gerhard SchmiedFolie 64Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Risikomanagement

Risikomanagement und IKS sind untrennbar mitein- ander verbunden

• Die Erkenntnisse aus der Risikoanalyse fliessen in das IKS ein

• Die Risikobeurteilung gibt den Input zur Bestimmung derProzesse

IKS in KMG

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Gerhard SchmiedFolie 65Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

System zur Risikobeurteilung

• Situationsanalyse (SWOT-Analyse)

• Risiko-Identifikation („Inventar“)

• Risiko-Analyse (Beurteilung, Bewertung)

• Darstellung der Risiken in einer Risikomatrix (Wirkung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe aufzeigen)

• Risiko-Steuerung (Massnahmen)

• Risiko-Controlling (Anwendung überprüfen, Verbesserungen prüfen/empfehlen)

IKS in KMG

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Gerhard SchmiedFolie 66Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Kontrollaktivitäten (Massnahmen definieren)

Was kann schieflaufen (Risiken) und welche Massnahmen

(Kontrollaktivitäten) müssen ergriffen werden, damit dies nicht

passiert?

Massnahmen festlegen,

• wo Eintrittswahrscheinlichkeit gegeben ist• wo (wesentlicher) Schaden entstehen kann

Es kann auch ein „nicht monetärer“ Schaden entstehen, bspw.

• Imageschaden• Vertrauensverlust• Glaubwürdigkeitsverlust

IKS in KMG

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Gerhard SchmiedFolie 67Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Weitere Eckpfeiler im IKS

• Die oberste Verantwortung trägt die Exekutive (IKS-Leitung)

• Der/die IKS-Beauftragte ist der/die operativ Verantwortliche (Management, Ansprechperson, Koordinationsstelle, Controlling)

• Das IKS muss den Mitarbeitenden bekannt sein und muss gelebt werden (Kultur spielt eine wichtige Rolle)

• Standardisierte Arbeitsinstrumente zur Verfügung stellen (Weisungen, Checklisten, Formulare)

• Internes Audit sicherstellen

• Jährliches Reporting mit Massnahmenplan und Übersicht über die fristgerechte Massnahmenumsetzung

IKS in KMG

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Gerhard SchmiedFolie 68Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Praxishilfen (I)

Bis heute gibt es keinen allgemein gültigen „IKS-Standard“.

Beispiele für Praxishilfen neueren Datums:

• IKS-Praxishilfe - Leitfaden zur Umsetzung des IKS in KMG (Konferenz der kant. Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen)

• IKS-Mustersammlung Gemeinden (Institut für Public Management GmbH, Aarau)

• IKS – eine Wegleitung für die Exekutive und Verwaltungsführung (Gemeindeamt des Kantons Zürich)

• IKS-Leitfaden mit IT-Tool (Amt für Gemeinden St. Gallen / VSGP)

• IKS-Leitfaden - IKS für Gemeinden (Projekt „Zentralschweiz“) wissenschaftliche Begleitung von 19 Gemeinden aus 8 Kantonen (Projektstart Herbst 2012)

IKS in KMG

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Gerhard SchmiedFolie 69Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Praxishilfen (II)

Praxishilfe für bernische Gemeinden:

• Handbuch Gemeindefinanzen; Ausgabe 2001 (Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern)

Praxishilfe für solothurnische Gemeinden:

• Handbuch des Rechnungswesens der solothurnischen Gemeinden; Band 2; Rechnungsmodell und Finanzhaushalt; Ausgabe 2006 (Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn)

IKS in KMG

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Gerhard SchmiedFolie 70Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Voraussetzungen zur IKS-Existenzbestätigungnach Artikel 728 a OR (PS 890)

• IKS ist vorhanden und prüfbar (dokumentiert)

• IKS ist den Geschäftsrisiken und der Geschäftstätigkeit angepasst

• IKS ist den Mitarbeitenden bekannt

• IKS wird angewendet

• Kontrollbewusstsein ist im Unternehmen vorhanden

IKS in KMG

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Gerhard SchmiedFolie 71Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Grenzen der internen Kontrolle

• Fehleinschätzung (menschliches Versagen)

• Funktionsstörungen (Falschinterpretation, mangelnde Aufmerksamkeit, überforderte Funktionsträger, Nicht- bzw. Fehlinformation)

• Umgehung der Kontrollen (Nichteinsehen des Sinns, Erreichung persönlicher Vorteile)

• Deliktisches Verhalten (Schädigung der Unternehmung)

IKS in KMG

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Gerhard SchmiedFolie 72Suisse Public Bern – Meeting für Finanzverantwortliche vom 19. Juni 2013

Schluss

Die Bedeutung des internen Kontrollsystem (IKS) und die

Haltung dazu in der Wirtschaft, und zwar sowohl im

privaten als auch im öffentlichen Sektor, haben sich in

den letzten Jahren stark gewandelt. Das IKS von gestern

entspricht nicht mehr dem IKS von heute. Und die

Entwicklung ist nicht abgeschlossen.

Seien wir offen für Neues. Bei aller Kontrolle, vergessen

wir aber nicht den gesunden Menschenverstand.

IKS in KMG