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Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften
Referent:Olav SchrieverRechtsanwalt
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 2
Gliederung
A: Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
• I. Einführung• II. Möglichkeiten bei den
Personenhandelsgesellschaften • III. Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften • IV: Noch einmal: „Gründe“ einer abweichenden,
vertraglichen Gestaltung
B: Vorabvergütungen und Tätigkeitsvergütungen
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 3
Gliederung
C: Unterscheidung bzw. Grenzziehung zwischen angemessenem Geschäftsführergehalt und verdeckter Gewinnausschüttung (am Beispiel der GmbH)
• I: Steuerliche Behandlung des Geschäftsführergehalts
• II: Steuerliche Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung
• III: Wesentliche Unterschiede der steuerlichen Behandlung
• IV: Wo hört das (angemessene) Geschäftsführergehalt auf und wo fängt die vGA an?
• V: Exkurs: Vorstandsvergütung und Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 4
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
I: Einführung
Die Stellung als Gesellschafter ist grundsätzlich mit bestimmten (Mitgliedschafts-) Rechten und Pflichten gegenüber der Gesellschaft und den (Mit-) Gesellschaftern verbunden
Zu den (Mitgliedschafts-) Rechten eines Gesellschafters gehören grundsätzlich auch das Stimmrecht und der Gewinnanspruch
Die Aufteilung/Verteilung des Stimmrechts und des Gewinnanspruches muss jedoch nicht immer parallel zu der Anzahl der Geschäftsanteile bzw. zu der Beteiligungsquote verlaufen
Gründe für eine unterschiedliche Aufteilung/Verteilung können u.a. sein:• Abgeltung von Sonderleistungen (statt deren „direkter“ Bezahlung)• Unternehmensnachfolge
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 5
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
II: Möglichkeiten bei den Personenhandelsgesellschaften
1. Gesetzliche Regelungen bei den Personenhandelsgesellschaften
a) Gewinnverteilung oHG:
Von dem Jahresgewinn gebührt nach § 121 Abs. 1 HGB jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil von 4 % seines Kapitalanteils. Wenn der Gewinn dafür nicht ausreicht, entsprechend weniger.
Von dem etwaig noch verbleibenden Gewinn erhält der Gesellschafter nach § 121 Abs. 2 HGB weitere 4 % auf seine im Geschäftsjahr gemachte Einlage.
Ein danach immer noch vorhandener Gewinn wird gemäß § 121 Abs. 3 HGB unter den Gesellschaftern nach Köpfen verteilt.
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 6
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
II: Möglichkeiten bei den Personenhandelsgesellschaften
1. Gesetzliche Regelungen bei den Personenhandelsgesellschaften
a) Gewinnverteilung KG:
Von dem Jahresgewinn gebührt nach § 168 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 1 HGB jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil von 4 % seines Kapitalanteils. Wenn der Gewinn dafür nicht ausreicht, entsprechend weniger.
Von dem etwaig noch verbleibenden Gewinn erhält der Gesellschafter nach § 168 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 2 HGB weitere 4 % auf seine im Geschäftsjahr gemachte Einlage.
Ein danach immer noch vorhandener Gewinn wird gemäß § 168 Abs. 2 HGB in einem „den Umständen nach angemessenem Verhältnis der Anteile“ verteilt.
• Grds. angemessen ist Gewinnvoraus an pHG als Risikoprämie und Verteilung des Rests unter den Kommanditisten nach Kapitalanteilen
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 7
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
II: Möglichkeiten bei den Personenhandelsgesellschaften
1. Gesetzliche Regelungen bei den Personenhandelsgesellschaften
b) Stimmrechte
oHG/KG:
Stimmrechte bei oHG und KG nach Gesetz gleich
Alle Gesellschafter sind zur Stimmabgabe berechtigt
Bei fehlender Regelung im Gesellschaftsvertrag wird gemäß § 119 Abs. 2 HGB nach Köpfen abgestimmt – jeder Gesellschafter hat eine Stimme, bei Mehrheitsentscheidungen zählt die Anzahl der Gesellschafter
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 8
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
II: Möglichkeiten bei den Personenhandelsgesellschaften
2. (Vertragliche) Gestaltungsmöglichkeiten bei den Personenhandelsgesellschaften
a) Gewinnverteilung
oHG/KG:
Gesetzliche Regelungen dispositiv
Wegen der Kompliziertheit und mangelnden Praxisbezugs empfiehlt sich, im Gesellschaftsvertrag Abweichendes zu vereinbaren, wie z.B.:
• Statt der gesetzlichen variablen Kapitalanteile die Einführung fester Kapitalanteile mit dann gesonderter Buchung von Gewinnen, Verlusten und Entnahmen, die die Kapitalanteile dann nicht verändern
• Einführung einer vom Kapitalanteil unabhängigen Gewinnverteilung • Besondere Gewinn- (vor-) rechte einzelner, etc.
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 9
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
II: Möglichkeiten bei den Personenhandelsgesellschaften
2. (Vertragliche) Gestaltungsmöglichkeiten bei den Personenhandelsgesellschaften
b) Stimmrechte
oHG/KG:
Durch Gesellschaftsvertrag oder mit (sonstiger) Zustimmung aller Gesellschafter können abweichende Regelungen vereinbart werden, und zwar z.B.:
• Schaffung von Gesellschaftsanteilen mit Mehrstimmrechten oder Vetorechten• Einführung der Mehrheit nach Kapitalanteilen statt Köpfen• Ausschluss des Stimmrechts für bestimmte Gesellschafter (solange bei der
Beschlussfassung nicht in ihre Rechtsstellung als Gesellschafter eingegriffen wird)
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 10
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
II: Möglichkeiten bei den Personenhandelsgesellschaften
3. Steuerliche Probleme/Konsequenzen der unterschiedlichen Verteilung
a) Gewinnverteilung oHG/KG
Grds. keine (ertrags-) steuerlichen Probleme, jedoch muss Abweichung vor Entstehung des Gewinns vereinbart werden
Bei Familiengesellschaften ist nach Rspr. zu beachten, dass die vereinbarte Gewinnverteilung nicht zu einer durchschnittlichen Rendite von mehr als 15 % des tatsächlichen Werts der Beteiligung führt
Bzgl. ErbSt ist zu beachten, dass (erhöhte) Gewinnbeteiligung der (Arbeits-) Leistung für die Gesellschaft entspricht oder sonst einem Fremdvergleich stand hält, ansonsten unterliegt Übermaß nämlich der ErbSt
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 11
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
II: Möglichkeiten bei den Personenhandelsgesellschaften
3. Steuerliche Probleme/Konsequenzen der unterschiedlichen Verteilung
b) Stimmrechte oHG/KG
Bei inkongruenter Stimmrechtsverteilung muss die Belassung eines Mindestmaßes der Gesellschafterrechte nach HGB (Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten) beachtet werden, um die steuerliche Anerkennung als Mitunternehmer nicht zu gefährden
Ebenfalls sind etwaige Betriebsaufspaltungen zu beachten
Bzgl. ErbSt grds. keine Probleme
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 12
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
1. Gesetzliche Regelungen bei den Kapitalgesellschaften
a) Gewinnverteilung
Gewinnverteilung ist ungleich Gewinnverwendung
Gewinnverwendung besagt, welcher Teil des Gewinns in der Gesellschaft belassen wird und was unter den Gesellschaftern verteilt wird. Gewinnverteilung regelt das Verhältnis, wie viel von dem auszuschüttenden Gewinn jeder einzelne Gesellschafter erhält.
GmbH:
Gem. § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG erfolgt die Verteilung des auszuschüttenden Gewinns (Jahresüberschuss) nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 13
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
1. Gesetzliche Regelungen bei den Kapitalgesellschaften
a) Gewinnverteilung
AG:
Gem. § 60 Abs. 1 AktG bestimmen sich die Anteile der Gesellschafter/Aktionäre an dem (auszuschüttenden) Gewinn nach ihren Anteilen am Grundkapital
Bei unterschiedlicher Einlageleistung auch nur eines Aktionärs ist nach § 60 Abs. 2 S. 1 AktG von dem zu verteilenden Gewinn vorweg ein Betrag von 4 % der geleisteten Einlagen (nicht der Aktiennennbeträge) an alle Aktionäre zu verteilen; ein etwaiger Restgewinn wird nach § 60 Abs. 1 AktG verteilt.
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 14
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
1. Gesetzliche Regelungen bei den Kapitalgesellschaften
b) Stimmrechte
GmbH:
Nach § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme
Stimmrecht unabhängig davon, ob Einlage bereits (voll) erbracht
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 15
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
1. Gesetzliche Regelungen bei den Kapitalgesellschaften
b) Stimmrechte
AG:
Grds. gewährt jede Aktie das Stimmrecht (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 AktG)
Bei Nennbetragsaktien Stimmrecht nach Nennbeträgen
Bei Stückaktien Stimmrecht nach Anzahl der (Stück-) Aktien
Stimmrecht besteht erst, wenn Einlage (inkl. Agio) vollständig erbracht
Stimmrechtslose Vorzugsaktien möglich (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 139 ff. AktG)
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 16
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
2. (Vertragliche) Gestaltungsmöglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
a) Gewinnverteilung
GmbH:
Weitreichende Freiheit zur Gestaltung des Gesellschaftsvertrages (sogar durch Öffnungsklausel jährlich abweichende/wechselnde Gewinnverteilung möglich)
Einführung gesellschaftsvertraglicher Abweichung in Gründungsvertrag (Zustimmung aller) oder durch nachträgliche Vertragsänderung (bei Einführung nachteiliger Regelungen grds. nur mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter, ansonsten vertragsändernde Mehrheit)
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 17
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
2. (Vertragliche) Gestaltungsmöglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
a) Gewinnverteilung
GmbH:
Neben Gesellschaftsvertrag auch einvernehmliche Regelungen unter den Gesellschaftern möglich
Mögliche Abweichungen von der gesetzlichen Regelung:• Besondere Gewinn- (vor-) rechte für Altgesellschafter • Vorausgewinn vor den übrigen Gesellschaftern• Höherer Gewinnanteil als Gesellschaftsanteil• (teilweiser) Ausschluss vom Gewinn
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 18
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
2. (Vertragliche) Gestaltungsmöglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
a) Gewinnverteilung
AG:
Satzungsstrenge der AG beachten (vgl. § 23 Abs. 5 AktG) - keine allgemeine Öffnungsklausel möglich
Einführung satzungsmäßiger Abweichung in Gründungssatzung (Zustimmung aller) oder durch nachträgliche Satzungsänderung (bei Einführung nachteiliger Regelungen grds. nur mit Zustimmung der betroffenen Aktionäre, ansonsten satzungsändernde Mehrheit)
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 19
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
2. (Vertragliche) Gestaltungsmöglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
a) Gewinnverteilung
AG:
§ 60 Abs. 3 AktG gewährt solch eine satzungsmäßige Abweichung • Einführung (stimmrechtsloser) Vorzugsaktien• (teilweiser/vollständiger) Ausschluss für bestimmte Aktien (-gattungen)• Verteilung im Verhältnis der Inanspruchnahme von Leistungen oder Lieferung von
Waren (Nebenleistungs- AG, vgl. § 55 AktG)• Ausschluss derjeniger Aktionäre, die Einlage nicht voll geleistet haben
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 20
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
2. (Vertragliche) Gestaltungsmöglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
b) Stimmrechte
GmbH:
Wie generell bei GmbH üblich, auch hier große Vielfalt von abweichenden gesellschaftsvertraglichen Gestaltungen möglich
Entweder schon in Gründungsgesellschaftsvertrag oder durch nachträgliche Vertragsänderung (dafür nicht nur vertragsändernde ¾ Mehrheit sondern auch Zustimmung der Betroffenen)
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 21
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
2. (Vertragliche) Gestaltungsmöglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
b) Stimmrechte
GmbH:
Mögliche Abweichungen von der gesetzlichen Regelung:• Unabhängigkeit der Stimmkraft (Anzahl der Stimmen) vom (nominalen) Geschäftsanteil
(erhöhtes Stimmrecht)• Stimmrechtslose Anteile• Begrenzung der Stimmen auf eine Höchstzahl – auch wenn der Gesellschafter mehr
Geschäftsanteile hält• Abhängigkeit des Stimmrechts von der vorherigen (vollständigen) Einlageleistung• Stimmrecht nach der Anzahl der Köpfe (entspr. der gesetzlichen Regelung bei den
Personenhandelsgesellschaften)• Zustimmungs- und Einspruchsrechte einzelner Gesellschafter
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 22
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
2. (Vertragliche) Gestaltungsmöglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
b) Stimmrechte
AG:
Satzungsstrenge der AG (vgl. oben)
Gem. § 12 Abs. 2 AktG sind Mehrstimmrechte ausdrücklich ausgeschlossen• Einführung von stimmrechtslosen Vorzugsaktien (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 139 f.
AktG)• Satzungsregelung, dass Stimmrecht schon dann besteht, wenn nur Mindesteinlage erbracht• Satzungsregelung, dass die Teilnahme an HV und die Ausübung des Stimmrechts auf HV
von vorheriger Anmeldung abhängt (vgl. § 123 Abs. 2 S. 1 AktG)• Auf Aktionärsebene können Stimmbindungsverträge (Poolverträge) vereinbart werden
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 23
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
3. Steuerliche Probleme/Konsequenzen der unterschiedlichen Verteilung
a) Gewinnverteilung GmbH/AG
Rechtsprechung vs. Finanzverwaltung
BFH, Urt. v. 19.08.1999, I R 77/96 (steuerliche Anerkennung der inkongruenten Gewinnverteilung)
Nichtanwendungserlass des BMF, Schreiben v. 07.12.2000, IV A 2 – S 28100 -4/00 (zusätzliche Beiträge zum Gesellschaftszweck erforderlich)
BFH, Urt. v. 28.06.2006, I R 97/05; FG Hessen, Urt. v. 25.02.2008, 9 K 577/03; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.05.2008, 13 K 146/04
RF der Rspr: Gesellschafter müssen den Gewinn versteuern, den sie tatsächlich erhalten
RF der Verwaltung: Gesellschafter müssen den Gewinn versteuern, den sie bei Ausschüttung im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nennkapital erhalten hätten
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 24
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
3. Steuerliche Probleme/Konsequenzen der unterschiedlichen Verteilung
a) Gewinnverteilung GmbH/AG
Möglichkeiten, auch der Finanzverwaltung gerecht zu werden:• Einführung von Vorzugsanteilen • Einführung von Tracking Stocks (Geschäftsanteile, deren Gewinnanspruch am
Erfolg eines bestimmten Unternehmensbereichs geknüpft ist und nicht am Erfolg des gesamten Unternehmens)
• Vereinbarung einer individuellen Gewinnverwendung (Bildung von individuellen Kapitalkonten und Rücklagen – der Gewinn wird (im Verhältnis der Anteile) individuell für jeden einzelnen Gesellschafter thesauriert oder ausgeschüttet)
Ev. fällt ErbSt an, z.B. wenn inkongruente Gewinnverteilung beschlossen wird, nachdem über die Gewinnverwendung entschieden wurde
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 25
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
III.Möglichkeiten bei den Kapitalgesellschaften
3. Steuerliche Probleme/Konsequenzen der unterschiedlichen Verteilung
b) Stimmrecht GmbH/AG
Ertragssteuerliche Konsequenzen bei (steuerlichen) Anknüpfungen an die Mehrheit der Stimmrechte (so unterliegt z.B. der beherrschende Gesellschafter bei der vGA strengeren Anforderungen)
Auch hier sind etwaige Betriebsaufspaltungen zu beachten
Etwaige Erhöhungen der ErbSt durch inkongruente Stimmrechtsverteilung beachten – ev. „besondere Umstände“ nach BewG, die zu einem höheren Wert der Anteile führen (z.B. bei einem beherrschenden Gesellschafter) (Fremdvergleich)
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 26
A. Unterschiedliche Aufteilung von Gesellschaftsanteilen, Stimmrechten und Gewinnen
IV: Noch einmal: „Gründe“ einer abweichenden, vertraglichen Gestaltung
Unternehmensnachfolge
Eintritt neuer Gesellschafter („Probezeit“)
Familienunternehmen (verschiedene Familienstämme)
Abgeltung von Sonderleistungen (anstatt deren „direkter“ Bezahlung)
Sonstige persönliche Wünsche/Beweggründe
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 27
B. Vorabvergütungen und Tätigkeitsvergütungen
Unterschiedliche Gewinnverteilung bei Personengesellschaften (auch) durch Tätigkeitsvergütungen bzw. Vorabvergütungen im Allgemeinen
Bsp.:• oHG A mit Gesellschaftern B und C, die jeweils 50 % halten. B ist Geschäftsführer
und C (reiner) Geldgeber. A hat einen Gewinn von 100 TEUR. Grds. würden B und C je 50 TEUR Gewinn steuerlich zugesprochen.
Wenn nun B für Geschäftsführertätigkeit eine Vergütung von 60 TEUR gezahlt wird, bleiben nur 40 TEUR für die Gewinnverteilung übrig. B hätte danach 80 TEUR zu versteuern und C 20 TEUR. Insgesamt bleibt es bei der Versteuerung von 100 TEUR.
• Gleiches gilt, wenn einer der Gesellschafter der Gesellschaft ein Grundstück vermietet. Auch hier würde der Mietzins „vorab“ abgezogen werden.
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 28
C. Unterscheidung bzw. Grenzziehung zwischen angemessenem Geschäftsführergehalt und
verdeckter Gewinnausschüttung
I. Steuerliche Behandlung des Geschäftsführergehalts
Auf Gesellschaftsebene:
Gesellschafter- Geschäftsführergehalt mindert Körperschafts- und Gewerbesteuerbelastung
Gehaltsauszahlung selbst unterliegt nicht der Besteuerung und fließt daher dem Gesellschafter-Geschäftsführer in voller Höhe zu
Auf (Gesellschafter-) Geschäftsführerebene:
Versteuerung nach persönlichem Einkommensteuersatz
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 29
C. Unterscheidung bzw. Grenzziehung zwischen angemessenem Geschäftsführergehalt und
verdeckter Gewinnausschüttung
II. Steuerliche Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung
VGA ist eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung erfolgt
Gleiche steuerlich Behandlung wie „offene“ Gewinnausschüttung
Bzgl. des angemessenen Teilbetrags liegt keine vGA vor – Behandlung wie „normales“ Gesellschafter-Geschäftsführergehalt
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 30
C. Unterscheidung bzw. Grenzziehung zwischen angemessenem Geschäftsführergehalt und
verdeckter Gewinnausschüttung
II. Steuerliche Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung
Auf Gesellschaftsebene:
Gesellschafter- Geschäftsführer- „Gehalt“ mindert Körperschafts- und Gewerbesteuerbelastung nicht (mindert das Einkommen nicht, vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG), d.h. Höhe der KöSt und GewSt bemisst sich nach dem um das ausgezahlte „Gehalt“ erhöhten Betrag/Gewinn
Auf (Gesellschafter-) Geschäftsführerebene:
Erhaltene Gelder („Gehalt“) sind steuerpflichtige Kapital- bzw. Beteiligungserträge
Abgeltungssteuerpflichtig wie offene Gewinnausschüttung
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 31
C. Unterscheidung bzw. Grenzziehung zwischen angemessenem Geschäftsführergehalt und
verdeckter Gewinnausschüttung
III. Wesentliche Unterschiede der steuerlichen Behandlung
(angemessenes) Geschäftsführergehalt mindert im Gegensatz zur vGA die KöSt und GewSt bei Gesellschaft (grds. große Ersparnis)
(angemessenes) Geschäftsführergehalt unterliegt beim Geschäftsführer als „Einkommen“ dem persönlichen Steuersatz und vGA als „Ertrag“ der Abgeltungssteuer (Unterschied je nach persönlichem ESt- Satz)
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 32
C. Unterscheidung bzw. Grenzziehung zwischen angemessenem Geschäftsführergehalt und
verdeckter Gewinnausschüttung
IV. Wo hört das (angemessene) Geschäftsführergehalt auf und wo fängt die vGA an?
Fremdvergleichsgrundsatz
Beurteilungskriterien für die Angemessenheit:• Verhältnis des Gehalts zum Gewinn • Art und Höhe des Gehalts im selben oder vergleichbaren Betrieben • Art und Umfang der Tätigkeit des Gesellschafter- Geschäftsführers • Zukünftige Ertragsaussichten der Gesellschaft
Sonstige Beispiele für vGA:• Verbilligte Lieferungen oder Leistungen an Gesellschafter bzw. überteuerte Lieferungen oder
Leistungen an die Gesellschaft• Grds. auch Überstundenzuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer für Arbeit an Sonn- und
Feiertagen bzw. nachts
© WZR 02.04.2009 Die Gewinnverteilung bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Seite 33
C. Unterscheidung bzw. Grenzziehung zwischen angemessenem Geschäftsführergehalt und
verdeckter Gewinnausschüttung
V. Exkurs: Vorstandsvergütung und Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
Unzulässigkeit (nachträglicher) kompensationsloser Anerkennungs-prämien für Vorstände
(BGH, Urt. v. 21.12.2005, Az. 3 StR 470/04 – „Mannesmann“)
Rechtsfolge ist eine Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
Aktuelles Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zum Recht der Vorstandsgehälter
U.a. sind folgende neue Regelungen geplant/angedacht:• Vorstandsvergütung muss in angemessenem Verhältnis zu seiner Leistung und der
branchen-/landesüblichen Vergütung stehen• Aktienoptionen sollen künftig erst vier Jahre nach deren Einräumung ausgeübt werden
können
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