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Die kalkulatorischen Kosten bei dNetznutzungsentge
Gutachten von
Prof. Dr. Gebhard ZimmeUniversität Oldenbur
im Auftrag des Bundeskarte
15. Oktober 2003
ehemals
Institut für Betriebswirtschaftslehre: Finanzwirtschaft und Bankbetriebslehre PROF. DR. GEBHARD ZIMMERMANN Ammerländer Heerstraße 67-99/Gebäude A5 D-26129 Oldenburg Tel.: 0441/798*4160/4161 Fax: 0441/798*5843
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llamtes
I
INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis.................................................................................................... I Abbildungsverzeichnis........................................................................................... IV
1 EINLEITUNG ....................................................................................................1 1.1 Problemstellung .....................................................................................1 1.2 Gang der Untersuchung.........................................................................2
2 ZUM PROBLEM DES NATÜRLICHEN MONOPOLS DER STROMNETZE.....6 2.1 Theoretische Regelungskonzeptionen ...................................................6 2.2 Internationale Praxis der Regulierung ....................................................7
3 DIE „REGULIERUNG“ DES ELEKTRIZITÄTSMARKTES IN DEUTSCHLAND9 3.1 Die Verbändevereinbarung ....................................................................9
3.1.1 Allgemeine Bestimmungen der Verbändevereinbarung...............9 3.1.2 Die Anlage 3 (Preisfindungsprinzipien) der
Verbändevereinbarung II+ .........................................................10 3.1.3 Die Verbändevereinbarung und das GWB.................................12
3.2 Die Ausfüllung der Missbrauchsaufsicht unter Rückgriff auf die Prinzipien der Arbeitsanleitung 1997....................................................13
3.3 Die Differenzen zwischen der Missbrauchsaufsicht und der VVII+ ......14
4 BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE DER KOSTENHÖHE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UNTERNEHMENSERHALTUNGS-KONZEPTIONEN...........................................................................................15 4.1 Die Unternehmenstheorie als Entscheidungshilfe................................15 4.2 Die Kostenhöhe bei nachhaltiger Unternehmenserhaltung ..................16 4.3 Wettbewerbsüberlegungen und Bilanzierungsvorschriften als
Ansatzpunkt für kalkulatorische Kosten................................................16 4.4 Die Höhe der kalkulatorischen Kosten in den einzelnen Konzeptionen
zur Schließung der inflatorischen Finanzierungslücke ...........................18 4.5 Die nicht notwendige Kreditaufnahme bei Bruttosubstanzerhaltung:
Die Modellwelt ohne jeglichen Kapitalmarkt...........................................18 4.6 Die Ableitung der kalkulatorischen Kosten aus dem Erfordernis der
Kapitalstrukturbewahrung......................................................................20 4.6.1 Der konzeptionelle Grundgedanke ............................................20 4.6.2 Die Sicherung der Kreditaufnahmefähigkeit durch annuitätische
Ansparung eines Endwertes aus Abschreibungsgegenwerten .....22 4.7 Die Näherungslösung: Die verzinsliche Anlage der
Abschreibungsgegenwerte und der kalkulatorischen Zinsen ...............27
II
5 DER INTEGRATIONSGEDANKE IN DER BETRIEBSWIRTSCHAFTS- LEHRE ...........................................................................................................30 5.1 Die Planungsintegrität ..........................................................................30 5.2 Das Lücke-Theorem als Integrationsinstrument...................................30 5.3 Das Erfordernis objektiver Wertansätze zur Sicherung der
Unternehmenserhaltung.......................................................................31
6 BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE DER KOSTENHÖHE IM RAHMEN EINER INTEGRIERTEN PLANUNG..............................................34 6.1 Die Verbesserung der Entscheidungen durch eine Gesamtplanung....34 6.2 Die Abgrenzung der Kosten vom Aufwand...........................................34 6.3 Die einzelnen Kostenelemente.............................................................36
6.3.1 Die kalkulatorischen Abschreibungen........................................36 6.3.2 Kalkulatorische Zinsen...............................................................37 6.3.3 Kalkulatorische Wagnisse..........................................................38
6.4 Steuern als Kosten...............................................................................39 6.4.1 Zum Kostencharakter der Steuern.............................................39 6.4.2 Die Substanzsteuer....................................................................40 6.4.3 Die Erfolgsteuer .........................................................................40
6.4.3.1 Körperschaftsteuer ....................................................................40 6.4.3.2 Einkommensteuer......................................................................41 6.4.3.3 Gewerbe(ertrag)steuer ..............................................................41
7 DIE BEWERTUNG DER ANSÄTZE GEMÄSS DER MISSBRAUCHS-AUFSICHT UND DEN PREISFINDUNGSPRINZIPIEN DER VVII+ ...............42 7.1 Das Erfordernis „angemessener“ Entgelte ...........................................42
7.1.1 Die kalkulatorische Abschreibungen..........................................42 7.1.2 Die kalkulatorischen Zinsen .......................................................44
7.2 Die Bewertung des Anschaffungsausgangsbetrages für die Ermittlung kalkulatorischer Kosten und kalkulatorischer Zinsen...........45
7.3 Die kalkulatorischen Wagnisse ............................................................47 7.4 Die Steuern als Kosten.........................................................................50 7.5 Steuern auf den Scheingewinn ............................................................51
8 DIE LÖSUNG EINZELNER FRAGEN ANHAND OBJEKTIVER WERTAN-SÄTZE ZUR SICHERUNG DER UNTERNEHMENSERHALTUNG UND ÜBERLEGUNGEN ZUR ABGESTIMMTEN PLANUNG .................................52 8.1 Die Nettosubstanzerhaltung und ihr Verhältnis zur Kalkulation der
kalkulatorischen Kosten .......................................................................52 8.2 Die Bewertung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals.......................52 8.3 Die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Realzinsen.....................53 8.4 Das mögliche besondere unternehmerische Wagnis im
Monopolbereich....................................................................................53
III
8.5 Steuern als Kosten...............................................................................54 8.6 Die Saldierung kalkulatorischer Abschreibungen mit tatsächlichen
Wiederbeschaffungspreisen der Netzanlagen......................................54
9 EMPFEHLUNGEN FÜR DIE WAHL DER UNTERNEHMENSERHALTUNGS-KONZEPTION UND FÜR DIE ERMITTLUNG DER KALKULATORISCHEN KOSTEN ........................................................................................................55
Literaturverzeichnis ...............................................................................................57
IV
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Regulierungssysteme in europäischen Ländern.................................8
Abbildung 2: Überleitung von GuV-Positionen in die kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung...........................................................................11
Abbildung 3: Berechnung des Erlöses in Höhe der kalkulatorischen Kosten einschließlich Steuereffekt. ..............................................................22
Abbildung 4: Annuitätische Ansparung eines kapitalstrukturerhaltenden Eigenkapitalbetrages aus „Abschreibungsgegenwerten“. ................25
Abbildung 5: Berechnung der notwendigen Erlöse für Steuerzahlung und Kapitaldienst-Annuität......................................................................27
Abbildung 6: Ermittlung des notwendigen eigenfinanzierten Finanzvolumen bei Abschreibungen vom Anschaffungspreis und verzinslicher Anlage der Abschreibungsgegenwerte und kalkulatorischer Zinsen. ...........29
Abbildung 7: Abgrenzung der Kosten vom Aufwand. ............................................35
1
1 EINLEITUNG
1.1 Problemstellung
Die Diskussion um den richtigen Ansatz von Kosten für Zwecke der Kalkulation
hat eine lange Tradition. Neben der Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen (§§ 19, 20 GWB), das die missbräuchliche Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung verbietet, soll eine aus der Kalkulation abgeleitete
Preispolitik darauf gerichtet sein, die Existenz und die Erhaltung des Unterneh-
mens zu gewährleisten. Deshalb sind sämtliche Kosten durch Erlöse zu decken.
Gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB haben Stromnetzbetreiber gegen angemessenes
Entgelt Zugang zu ihren Netzen zu gewähren.
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren zur Strompreisfestlegung überprüft die
Preisaufsicht sämtliche Kosten und Erlöse. Da den Energieversorgungsunterneh-
men (EVU) nur Selbstkosten zuzüglich eines kalkulatorischen Gewinns zugestan-
den werden und für die Ermittlung der Selbstkosten keine gesetzlichen kalkulatori-
schen Grundlagen existieren, wird die Verordnung PR Nr. 30/53 (mit den
Leitsätzen zur Preisermittlung bei Selbstkosten (LSP)) analog angewandt.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) formuliert in § 1 den Grundsatz, dass die
Elektrizitätsversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten ist.1
Bedeutung besitzt für die EVU die Frage, wie im Rahmen der LSP und der Preis-
findungsprinzipien2 eine Kalkulation bei fortgesetzten Preissteigerungen zu erfol-
gen hat, die zu nicht missbräuchlichen Netznutzungsentgelten führt. Dies betrifft
vornehmlich den Ausgangsbetrag für die Verrechnung der kalkulatorischen Zinsen
und der kalkulatorischen Abschreibung als Bestandteile der Selbstkosten. In der
Literatur zur Kostenrechnung wird vorwiegend die Auffassung vertreten, dass zur
Unternehmenserhaltung Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungs-
preisen bzw. Tagesneuwerten und nicht auf der Grundlage von Anschaffungsprei-
sen zu erfolgen haben. Denn zu Anschaffungspreisen bewertete Aufwendungen,
insbesondere die Abschreibungen, liegen unter denen auf der Basis von Wieder-
1 Vgl. Obernolte, Wolfgang/Danner, Wolfgang: Energiewirtschaftsrecht, B Kom-mentar, EnPrRIII, S. 4, Nr. 8.
2 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-einbarung, Anlage 3.
2
beschaffungspreisen bzw. Tagesneuwerten. Da aber über Umsatzerlöse „verdien-
te“ Aufwendungen eigentlich zu Investitionszwecken eingesetzt werden sollen,
reicht eine Finanzierung aus auf Anschaffungspreisen beruhenden Abschrei-
bungsgegenwerten und Zinsen hierauf nicht aus, um mittlerweile im Preis gestie-
gene, verbrauchte Wirtschaftsgüter wiederzubeschaffen. Es liegt dann eine infla-torische Finanzierungslücke vor. Diese macht sich in einer sinkenden
Eigenkapitalquote bemerkbar. Da nicht genügend eigene finanzielle Mittel zur
Selbstbeschaffung zurückfließen, ist dann für die teurere Ersatzbeschaffung die
Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals notwendig.
Bei einer Abschreibung auf der Basis von Tagesneuwerten ist für Unternehmen im
Wettbewerb hingegen zu bedenken, dass eine Verrechnung zu hoher Kosten zu
strategischen Fehlsteuerungen und damit zu einer Schwächung der Wettbe-
werbsposition führen kann. Es sei deshalb gefragt, von welchen Kosten und damit
von welchem Minimum an interner Finanzierung auszugehen ist, um die Erhaltung
des Unternehmens zu sichern,3 denn gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB hat auch der
Netzzugang zu „angemessenen“ Entgelten zu erfolgen.
Die Frage nach der Unternehmenserhaltung sei ergänzt durch die Überprüfungen
der von der 11. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vertretenen Auffas-
sung, die Eingang in die Untersagung gegen die Thüringer Energie AG, Erfurt
(TEAG) gefunden hat. Ausgehend von den allgemeinen Missbrauchsansätzen sei
zusätzlich gefragt, ob die Preisfindungsprinzipien der VVII+ im Hinblick auf die Ei-
genkapitalverzinsung einschließlich eines Wagniszuschlags, die Besteuerung des
Scheingewinns und die kostenmäßige Berücksichtigung der Gewerbe(ertrag)steu-
er als Grundlage für angemessene Nutzungsentgelte nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB
anzusehen sind.
1.2 Gang der Untersuchung
Der Wettbewerbsgedanke der §§ 19, 20 GWB setzt die Erhaltung der Substanz
voraus. Damit besteht die Notwendigkeit, in den Erlösen soviel als Kosten zu ver-
rechnen, dass eine Ersatzbeschaffung bei gleicher Art und Güte bei gestiegenen
Wiederbeschaffungspreisen gewährleistet ist. Zudem besteht die Pflicht, dass
3 Vgl. auch Bund-Länder-Ausschusses „Energiepreise“: Arbeitsanleitung, S. 12f.
3
Stromübertragung und Stromverteilung möglichst preisgünstig zu erfolgen haben.
Es sind also Preise zu bilden, die in Anbetracht der Kosten- und Erlöslage bei
elektrizitätswirtschaftlich rationaler Betriebsführung erforderlich sind.
Um die Frage nach der Höhe der Preise und Kosten bei natürlichen Monopolen zu
bestimmen, ist in einem ersten Schritt die Problematik natürlicher Monopole und
deren Regulierung darzustellen (Kap. 2).
Unter Anwendung der Arbeitsanleitung4 von 1997 im Rahmen des Berichts der
Arbeitsgruppe Netznutzung5 der Kartellbehörden des Bundes und der Länder vom
19.04.2001 sind zudem die gesetzlichen Grundlagen für eine Aufsicht durch eine
Kartellbehörde des Bundes und der Länder dargestellt. Diese aus der Miss-
brauchsverfügung abgeleiteten Vorschriften sind zudem mit den Preisfindungs-
prinzipien der VVII+ verglichen.
In einem weiteren Schritt werden die Rahmenbedingungen des Strommarktes in
Deutschland aufgezeigt (Kap. 3) und die Grundlagen und spezifischen Bedingun-
gen, d.h. die Regulierungsüberlegungen natürlicher Monopole dargestellt. Es wird
untersucht, warum natürliche Monopole in einer Volkswirtschaft Fehlallokationen
auslösen und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um diese weitestge-
hend zu vermeiden. Dazu dient gegenwärtig die Missbrauchsaufsicht. Es geht bei
diesen Überlegungen (rate on return) hauptsächlich darum, zu beurteilen, ob die
Aufsicht in Deutschland möglichst preisgünstige Netznutzungsentgelte fördert,
welche dem Wettbewerbsgedanken genügen müssen. In Monopolmärkten ist es
Aufgabe der Aufsichtsbehörde, für die Kosten- und Preiskalkulationen Vorgaben
zu machen und deren Einhaltung in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Hier
stehen sich zwei Ansichten gegenüber: einmal die aus den allgemeinen Bestim-
mungen der Verbändevereinbarungen folgenden Ansichten, und zum anderen
diejenigen, die sich aus dem GWB für die Missbrauchsaufsicht gemäß der Ar-
beitsanleitung 1997 im Rahmen des Berichts der Arbeitsgruppe Netznutzung der
Kartellbehörden des Bundes unter Länder ergeben. Die Unterschiede zur VVII+
sind unter Anwendung des Berichts der Arbeitsgruppe Netznutzung herauszuar-
beiten.
4 Vgl. Bund-Länder-Ausschusses „Energiepreise“: Arbeitsanleitung. 5 Vgl. Bundeskartellamt: Bericht Arbeitsgruppe Netznutzung.
4
Diesen Überlegungen zur Aufsicht des Elektrizitätsmarktes in Deutschland wird
kurz die internationale Praxis der Regulierung gegenübergestellt.
Um zu klären, inwieweit die Kosten der Preiskalkulation den monopolitischen Ver-
sorgungsunternehmen vorgegeben und überprüft werden, um als Wettbewerbser-
satz dienen zu können, werden im Kapitel 4 betriebswirtschaftliche Aspekte der
Kostenhöhe unter Berücksichtigung der Unternehmenserhaltungskonzeptionen
dargelegt. Die Kostenrechnung konkretisiert sich faktisch zu einem wesentlichen
Teil als Instrument, wie wir sie bei öffentlichen Unternehmen kennen.6
Da die Missbrauchsvorschriften einen ganz erheblichen Einfluss auf das Preisni-
veau haben können, müsste eigentlich eine Abstimmung zwischen der langfristig
angelegten Unternehmenserhaltung und der jeweiligen Kostenhöhe in den einzel-
nen Perioden erfolgen. Dieser Überlegung der Planungsintegrität geht das Kapitel
5 nach. Es möchte erreichen, das alle sachlichen und zeitlichen Überlegungen zur
Festlegung aller Handlungsvariablen innerhalb der Unternehmung aufgrund be-
stehender Interdependenzen zwischen den verschiedenen Teilplänen nur im
Rahmen einer integrierten Unternehmensplanung erfolgen können. Es ist zu zei-
gen, dass kurzfristige Pläne im Bereich des kurzfristigen Rechnungswesen einge-
bunden werden müssen in eine langfristige Planung.
Das Kapitel 6 bestimmt Aspekte der Kostenhöhe im Rahmen einer integrierten
Planung. In dem Kapitel 7 werden schließlich die Ansätze gemäß der Miss-
brauchsaufsicht und der Preisfindungsprinzipien der VVII+ bewertet.
Das Kapitel 8 will einzelne Fragen anhand objektiver Wertansätze lösen. Dazu
gehören unter anderem Probleme des betrieblichen Eigenkapitals, also die Aus-
wirkungen des Ansatzes des Bundeskartellamtes im Vergleich zum Ansatz der
Preisfindungsprinzipien und Probleme der Saldierung kalkulatorischer Abschrei-
bungen mit tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten.
Im Kapitel 9 werden Empfehlungen für die Wahl der Unternehmenserhaltungskon-
zeption und für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten gegeben.
6 Vgl. Brede, Helmut: Ziele öffentlicher Unternehmung, Sp. 1867-1877.
5
Dem Autor haben für diese gutachterliche Stellungnahme neben der üblicherweise
in Universitätsbibliotheken und im Internet erhältlichen Literatur insbesondere fol-
gende Gutachten zur Verfügung gestandenen:
Prof. Dr. Wolfgang Männel: Preisfindungsprinzipien der VVII+ , März 2003,
Prof. Dr. Wolfgang Gerke: Risikoadjustierte Bestimmung des Kalkulations-
zinssatzes in der Stromnetzkalkulation, Februar 2003,
Prof. Dr. Günther Sieben/Dr. Helmut Maltry: Netzbenutzungsentgelte für
elektrische Energie, April 2002.
Darüber hinaus:
PwC Deutsche Revision: Allgemeines Unternehmenswagnis bei der Kalku-
lation von Durchleitungsentgelten, Kurzgutachten, 20. Juni 2000,
Bundeskartellamt: Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzung Strom der Kar-
tellbehörden des Bundes und der Länder, April 2001,
Bundeskartellamt: Beschluss im Verwaltungsverfahren gegen die TEAG,
2003
Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändeverein-
barung II+: Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von
Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der
Netznutzung, 13. Dezember 2001 und Ergänzung vom 23. April 2002,
Bund-Länder-Ausschuss „Energiepreise“: Arbeitsanleitung zur Darstellung
der Kosten- und Erlösentwicklung in der Stromversorgung, Juni 1997 sowie
Prof. Dr. Wolfgang Männel: Gutachterliche Stellungnahme zur tagesneu-
wertbezogenen Realverzinsung nach der Verbändevereinbarung VVII +, 16.
April 2003.
6
2 ZUM PROBLEM DES NATÜRLICHEN MONOPOLS DER STROMNETZE
2.1 Theoretische Regelungskonzeptionen
Eine Reihe von Wirtschaftszweigen zeichnet sich durch die Eigenschaft natürlicher
Monopole aus. Die leitungsgebundene Energieversorgung bietet hier ein wichtiges
Beispiel, denn die Stromversorgung ist in den Teilbereichen Stromübertragung
und Stromverteilung durch die Kostenstrukturen natürlicher Monopole gekenn-
zeichnet.
Natürliche Monopole sind dadurch gekennzeichnet, dass ein einziger Anbieter den
Markt effizienter versorgen kann als es mehrere Anbieter könnten.7 Natürliche
Monopole sind marktbeherrschende Unternehmen im Sinne des § 19 Abs. 2
GWB. Beschränkungen des Wettbewerbs durch marktbeherrschende Unterneh-
men sind verboten.
EVU nehmen im GWB, in der Fassung vom 26. August 1998, keine Sonderstel-
lung mehr ein. Nachdem die früheren §§ 103 und 103a gestrichen worden sind,
wurde mit dem § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB und dem § 130 Abs. 3 GWB der Miss-
brauch einer marktbeherrschenden Stellung - auch für die leitungsgebundene
Energiewirtschaft - neu geregelt. Seit 1999 unterliegen marktbeherrschende EVU,
genau wie andere marktbeherrschende Unternehmen, der allgemeinen Miss-
brauchsaufsicht durch die Kartellbehörden.8 Durch die Ergänzung des § 19 Abs. 4
Nr. 4 GWB sind die Netzbetreiber verpflichtet, anderen Unternehmen Zugang zu
den eigenen Netzen zu vertretbaren Bedingungen und einem angemessenen
Preis zu gewähren.
Diese Missbrauchsaufsicht dient der Neutralisierung von Marktversagen. Markt-
versagen liegt vor, wenn in einem System von Märkten die Freiheit der wirtschaft-
lichen Betätigung eingeschränkt ist und dadurch die hinter dem Wettbewerbsprin-
zip stehenden gesamtwirtschaftlichen Ziele, insbesondere die Optimierung der
Wohlfahrt einer Gesellschaft, nicht erreicht werden.
7 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Monopol und Wettbewerb, Sp. 980-992. Vgl. auch Knieps, Günter: Wettbewerbsökonomie, S. 21.
8 Vgl. Emmerich, Volker: Kartellrecht, S. 367.
7
Das Maximum der Wohlfahrt wird auf vollkommenen Wettbewerbsmärkten er-
reicht. Dort spielt sich ein Wettbewerbsgleichgewicht ein. Theoretisch lassen sich
die Eigenschaften eines natürlichen Monopols aufzeigen, obwohl für die Stromver-
teilung eine Vielzahl spezieller kapitalintensiver Einrichtungen notwendig sind.
Diese Kapitalintensität der Stromverteilung begründet einen hohen Anteil an Fix-
kosten und damit steigende Skalenerträge der Produktion. Dies bedeutet, dass
das Angebot jeder weiteren Einheit, insbesondere bei Überkapazitäten, günstiger
wird. Somit kann ein einziger Anbieter einen Markt kostengünstiger bedienen als
mehrere Anbieter. Da für den Markteintritt hohe Investitionskosten für Stromvertei-
lungsanlagen notwendig sind, können die bisherigen Stromverteiler kaum von
neuen Marktteilnehmern bedroht werden.9
Zur Lösung des Problems der natürlichen Monopole gibt es zwei Regulierungsan-
sätze: einmal die der „Traditionellen Regulierungstheorie“ und zweitens die der
„Neuen Regulierungstheorie“. Früher lag der Schwerpunkt der Regulierungstheo-
rie auf der optimalen Preissetzung. Die sog. „Neue Regulierungstheorie“ befasst
sich zusätzlich damit, das Informationsproblem (Principle-Agent-Problem) in den
Griff zu bekommen.10
Die Regulierungskonzepte werde dabei in kostenorientierte und anreizorientierte
Konzepte unterschieden.11 Bei der kostenorientierten Regulierung steht die Ver-
sorgungssicherheit und damit eine garantierte Kostendeckung im Vordergrund.
Bei der anreizorientierten Regulierung ist die Effizienz des Wirtschaftens und die
Steigerung der Produktivität vorrangig.
2.2 Internationale Praxis der Regulierung
Die Regulierungskonzeptionen der Praxis sind in Deutschland die Rendite- (rate-
on-return) und die Kostenzuschlagsregulierung (return-on-costs oder mark-up-
Regulierung), d.h. kostenorientierten Verfahren. Daneben ist heute in der Regel
ein Benchmarking zur Erhöhung der Effizienz implementiert.
9 Vgl. Knieps, Günter: Wettbewerbsökonomie, S. 24-26. 10 Vgl. Laffont, Jean-Jacques/Tirole Jean: Theory of Incentives. 11 Einen Überblick über die „Neue Regulierungstheorie“ bieten auch Lewington,
Ilka/Weisenheimer, Martin: Regulation in der deutschen Elektrizitätswirtschaft, S. 277-287.
8
In Europa gibt es jedoch eine Vielzahl von Regulierungskonzeptionen. Die nach-
stehende Abbildung 1 zeigt, in welchen europäischen Ländern welches System
angewendet wird.
Land Regulierungsmethode Deutschland RoR Finnland RoR GB/Wales Price-cap Norwegen Umsatz-cap Schweden Price-cap Dänemark Umsatz-cap Luxemburg RoR Belgien RoR Niederlande Price-cap Spanien Umsatz-cap Italien Ncht festgelegt Österreich RoR Portugal Price-cap Frankreich Nicht festgelegt Griechenland Umsatz-cap Irland Price-cap
Abbildung 1: Regulierungssysteme in europäischen Ländern. Quelle: Europäische Kommission: Benchmarkingbericht.
9
3 DIE „REGULIERUNG“ DES ELEKTRIZITÄTSMARKTES IN DEUTSCHLAND
In Deutschland wurde die EU-Richtlinie über die Liberalisierung des Strommarktes
mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zum 29.04.1989, mit dem am
24.05.2003 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
Neuregelung des EnWG sowie weiteren Gesetzen und Richtlinien (Richtlinie
2003/54 (Elektrizität) vom 26.06.2003 und Richtlinie 2003/55 (Gas) vom
26. 06.2003) in nationales Recht umgesetzt.
Bei der Liberalisierung gab es zwei Besonderheiten: Zum einen wurde der Elektri-
zitätsmarkt in einem Schritt zu 100 % geöffnet und zum anderen ist Deutschland
das einzige Land, das zur Regulierung der Netznutzung keine sektorspezifische
Regulierungsbehörde hat.
3.1 Die Verbändevereinbarung
Nach dem EnWG haben allen Netzzugangsbegehrenden die Stromnetze diskrimi-
nierungsfrei zur Verfügung zu stehen. Im Rahmen des „verhandelten Netzzu-
gangs“ nach § 6 EnWG haben die Verbände der Stromwirtschaft und der
industriellen Stromabnehmer eine Verbändevereinbarung getroffen. Diese Ver-
bändevereinbarung Strom ist derzeit in der dritten Fassung (i.F. VVII+) gültig.12
Die Regelungen der VVII+ bilden die Grundlage für Vereinbarungen zwischen
Netzbetreibern und Netznutzern über die Netznutzung auf Vertragsbasis. Die
VVII+ enthält technische, organisatorische und wirtschaftliche Vorgaben über die
Netznutzung.
3.1.1 Allgemeine Bestimmungen der Verbändevereinbarung
Ende 2001 wurde die VVII+ festgelegt. Sie trat zum 1. Januar 2002 in Kraft und gilt
bis zum 31. Dezember 2003. Die Verbändevereinbarung besteht aus einem
Hauptteil und Anlagen, in denen einzelne Punkte, wie z.B. die Preisfindungsprinzi-
pien, erläutert werden.
12 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a: Verbändever-einbarung.
10
3.1.2 Die Anlage 3 (Preisfindungsprinzipien) der Verbändevereinbarung II+
Die Regeln, nach denen die Preise für die Netznutzung ermittelt werden, sind als
„Preisfindungsprinzipien“ in der Anlage 3 zur VVII+ zusammengefasst. Die Netz-
preise sollen danach so bemessen sein, wie es „in Anbetracht der Kosten- und
Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung“ erforderlich ist.
Zur Beurteilung der rationellen Betriebsführung und der Angemessenheit der
Netznutzungspreise sollen Vergleiche zwischen strukturell vergleichbaren Netz-
betreibern herangezogen werden. Somit gilt für die Verbändevereinbarung einer-
seits das Prinzip der Kostenorientierung, andererseits soll seit der jüngsten Fas-
sung auch das Vergleichsmarktkonzept angewendet werden.13
Die Berechnungspreise für die Netznutzung ergeben sich aus:
dem handelsrechtlichen Jahresabschluss in vertikal integrierten Unterneh-
men, bezogen auf die entbündelten Bereiche Übertragung und Verteilung,
einschließlich Vertrieb,
der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung.
Abbildung 2 zeigt auf, welche Positionen für die Preisverrechnung aus der han-
delsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) übernommen werden können
und welche gesondert kalkuliert werden müssen. Die meisten Erlös- und Ertrag-
positionen und die laufenden Betriebskosten, wie z.B. Personalkosten, Material-
kosten, Fremdleistungen etc. können entsprechend der Anlage 3 zur VVII+
unverändert aus der GuV übernommen werden.
Die regelmäßige Überprüfung von Netznutzungsentgelten ist nicht vorgeschrie-
ben. Die Übernahme dieser GuV-Positionen in die kalkulatorischen Kosten- und
Erlösrechnung wird in der Arbeitsanleitung begrüßt.
13 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-einbarung, Anlage 3, S. 9-11.
11
Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275(2) HGB)* Preiskalkulation gemäß VV II 1. Umsatzerlöse 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestan-
des an fertigen und unfertigen Erzeugnis-sen
3. andere aktivierte Eigenleistungen 4. sonstige Betriebliche Erträge
Erträge aus der Auflösung von Sonderpos-
ten mit Rücklageanteil Erträge aus dem Abgang von Vermögens-
gegenständen Auflösung von Rückstellungen und
aperiodische Erträge
n
5. Materialaufwand a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe sowie für bezogene Wareb) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für
Altersversorgung 7. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und
Sachanlagen 8. sonstige Betriebliche Aufwendungen
Einstellungen in die Sonderposten mit
Rücklageanteil Verluste aus dem Abgang von Gegenstän-
den des Anlagevermögens aperiodische Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen einschl. verbun-den Unternehmen
10. Erträge aus Wertpapieren und Ausleihun-gen des Finanzanlagevermögens
11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf
Wertpapiere des Umlaufvermögens 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 17. Steuern vom Einkommen und Ertrag 18. Sonstige Steuern *Gesamtkostenverfahren
Entfällt, im Netzbereich nicht relevant GuV-Ansatz GuV-Ansatz Ausnahmen: entfallen, wegen kalk. Abschreibungen kalkulatorische Ermittlung** ggf. Periodisierung GuV-Ansatz GuV-Ansatz kalkulatorischer Ansatz GuV-Ansatz Ausnahmen: entfallen, wegen kalk. Abschreibungen kalkulatorische Ermittlung** ggf. Periodisierung GuV-Ansatz GuV-Ansatz GuV-Ansatz GuV-Ansatz Fremdkapitalzinsen: GuV-Ansatz, BNEK-Verzinsung: kalkulatorischer Ansatz Gewerbe(ertrag)steuer: GuV-Ansatz plus kalk. Ertragsteuern auf Scheingewinn GuV-Ansatz **aus Vereinfachungsgründen kann GuV-
Ansatz gewählt werden
Abbildung 2: Überleitung von GuV-Positionen in die kalkulatorische Kosten- und Erlösrechnung. Quelle: Bund-Länder-Ausschuss „Energiepreise“: Arbeitsanleitung,
hier: Begründung der Arbeitsanleitung, S. 4.
12
3.1.3 Die Verbändevereinbarung und das GWB
Die Darstellung des GWB zur Netznutzung möge die gesetzlichen Rahmenbedin-
gungen zum Netzbetrieb abrunden.
Das GWB hat sich für Stromnetzbetreiber mit der Streichung der §§ 103 und 103 a
GWB sowie den Ergänzungen durch die §§ 19 Abs. 4 Nr. 4 und 130 Abs. 3 GWB
grundlegend geändert. Die Netzbetreiber unterliegen als marktbeherrschende Un-
ternehmen der Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörden. In ihren Entschei-
dungen sind die Kartellbehörden nicht an die in der Verbändevereinbarung getrof-
fenen Vorgaben gebunden. Dies gilt auch nach der sogenannten „Verrechtlichung“
der Verbändevereinbarung in § 6 EnWG, denn die Gültigkeit des GWB für die
Energiewirtschaft ist mit § 130 Abs. 3 GWB explizit festgelegt.
Auch treffen die Vorgaben für die Bildung der allgemeinen Stromtarife nach § 12
BTOElt (Bundestarifordnung Elektrizität), die in einer den Netznutzungstarifen
ähnlichen Weise kalkuliert werden, keine Aussagen über die Höhe der Netznut-
zungsentgelte. Dies bedeutet, dass genehmigte Stromtarife keinen Einfluss auf die
kartellrechtliche Beurteilung von Netzentgelten haben. Für die Beurteilung von
Marktmissbrauch sind vielmehr die folgenden Rechtsgrundlagen anzuwenden:
§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB (Als-ob-Wettbewerb, Vergleichsmarktkonzept), § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB (Netzzugang gegen ein angemessenes Entgelt), § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB, § 20 Abs. 1 GWB (Behinderungsmissbrauch), § 19 Abs. 1 GWB (Allgemeines Missbrauchsverbot), § 20 Abs. 1 GWB (Diskriminierungsverbot).
Die Kartellbehörden können missbräuchlich überhöhte Netznutzungsentgelte un-
tersagen (§ 32 GWB) oder als Ordnungswidrigkeiten ahnden (§ 81 Abs. 1 Nr. 1
GWB).
Ein Anhaltspunkt für die wettbewerbsrechtliche Bewertung von Netznutzungsent-
gelten ist der räumliche Vergleich. Preismissbrauch kann auch mit Hilfe des zeit-lichen Vergleichsmarktes festgestellt werden.
Nach dem Konzept der sachlichen Vergleichsmärkte werden die Preise eines
marktbeherrschenden Unternehmens für gleiche Güter oder Leistungen auf zwei
Märkten verglichen. Zum Beispiel könnte die Netznutzung für Haushaltskunden-
13
strom nach dem allgemeinen Tarif mit der Netznutzung für Haushaltskundenstrom
nach einem Sondertarif verglichen werden.
Eine andere Möglichkeit wäre ein Vergleich mit Preisen oder Marktergebnissen
von anderen Unternehmen, die gleichartige Güter oder Leistungen unter den Be-
dingungen wirksamen Wettbewerbs anbieten.
Wie die Monopolkommission in ihrem 14. Hauptgutachten hervorhebt,14 muss
neben den Vergleichsmarktprinzipien auch die Angemessenheit der Netznut-
zungsentgelte nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden.
Hierzu werden die Selbstkostenpreise für den Netzbetrieb, die entsprechend den
Vorgaben der VVII+ kalkuliert werden, durch die Kartellbehörden geprüft. Diese
Vorgehensweise wird schon lange bei der Genehmigung der allgemeinen Stromta-
rife nach § 12 BTOElt praktiziert. Daher kann bei der Beurteilung der Netzbe-
triebskosten auf Erfahrungen der Strompreisgenehmigung zurückgegriffen wer-
den.
3.2 Die Ausfüllung der Missbrauchsaufsicht unter Rückgriff auf die Prinzi-pien der Arbeitsanleitung 1997
Die 11. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes hat wegen der missbräuchli-
chen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und unbedingten Behinde-
rung von Stromanbietern durch das Fordern unbilliger, überhöhter Netznutzungs-
entgelte über eine Erlösbegrenzung hinaus beschlossen,15 dass
der Thüringer Energie AG, Erfurt (TEAG) untersagt wird, bei der Berech-
nung kalkulatorischer Abschreibungen, die historischen Anschaffungspreise
dieser Anlagen vor der Indizierung auf Tagesneuwerte mit Korrekturfaktor
zu beaufschlagen.
die TEAG für die Kalkulation der Kosten der Netznutzungsentgelte nicht
das der Eigenkapitalverzinsung zugrunde liegende betriebsnotwendige Ei-
genkapital auf der Grundlage von Tagesneuwerten bestimmen darf, soweit
dies zu einem höheren betriebsnotwendigen Eigenkapital führt als eine Be-
wertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
14 Vgl. Monopolkommission: 14. Hauptgutachten, S. 24. 15 Vgl. Bundeskartellamt: Verfahren gegen die TEAG.
14
das betriebsnotwendige Eigenkapital real nicht mit einem höheren Zinssatz
verzinst werden darf, als es dem 10-Jahres-Durchschnitt der Umlaufrendite
festverzinslicher Wertpapiere entspricht.
der TEAG zudem untersagt wird, die so ermittelte Realverzinsung pauschal
durch einen Wagniszuschlag zu erhöhen.
letztlich die TEAG kalkulatorische Gewerbe(ertrag)steuer nicht bei der Kal-
kulation der Netznutzungsentgelte als Kosten in Ansatz bringen darf und sie
nicht sogenannte kalkulatorische „Steuern auf den Scheingewinn“ bei der
Kalkulation der Netznutzungsentgelte als Kosten berücksichtigen darf.
3.3 Die Differenzen zwischen der Missbrauchsaufsicht und der VVII+
Ein Vergleich der beiden Ansätze zeigt, dass zwischen ihnen in einigen Punkten
erhebliche Diskrepanzen bestehen. Für das Fordern von Netznutzungsentgelten
sind betriebswirtschaftliche Aspekte der Ermittlung der Kostenhöhe maßgeblich,
die missbrauchsfrei gestaltet sein müssen.
15
4 BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE DER KOSTENHÖHE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UNTERNEHMENSERHALTUNGSKONZEPTI-ONEN
4.1 Die Unternehmenstheorie als Entscheidungshilfe
Der Zweck betriebswirtschaftlichen Bemühens besteht darin, die Betriebswirt-
schaftlehre als Instrument der Entscheidungshilfe zu sehen.16 Sie dient als
Instrument für Verbesserungen all jener Entscheidungen, die u.a. den Ablauf eines
Unternehmens betreffen. Dazu gehört auch die jeweils betrachtete Unterneh-
mensvariable (z.B. das Absatzvolumen, der Absatzpreis und dergl.).
Eine abgestimmte und alle sachlichen und zeitlichen Interdependenzen berück-
sichtigende Festlegung aller Handlungsvariablen innerhalb der Unternehmung
kann aufgrund bestehender Interdependenzen zu anderen Plänen der Unterneh-
mung (Personalplan, Materialbeschaffungsplan, Produktionsplan, Finanzierungs-
plan etc.) nur im Rahmen einer integrierten Unternehmensplanung geschehen.17
Die Forderung nach Planungsintegrität umschließt auch die Notwendigkeit der Be-
rücksichtigung zeitlicher Interdependenzen. Nur eine langfristige Planung kann
notwendig werdende und längere Zeitspannen in Anspruch nehmende Maßnah-
men im Bereich der Unternehmenspolitik vorausschauend berücksichtigen.
Die Forderung nach einer gleichzeitig vorzunehmenden detaillierten kurzfristigen
und langfristigeren Festlegung aller Handlungsvariablen lässt sich aber nicht ver-
wirklichen. Plant die Unternehmensleitung auf lange Sicht, so gestatten die Prog-
nosemöglichkeiten der Bedarfsstrukturen nicht eine völlig datenkonforme Anpas-
sung der Planung an die künftige Beschaffenheit und Entwicklung der
Umweltbedingungen. Eine völlige Datenkonformität ist nur bei einer kurzfristigen
Planung möglich.
Zur Überwindung dieser Probleme bietet sich eine Disaggregation der Gesamtpla-
nung in Teilplanungen und eine Integration dieser Partialentscheidungen an. Ein
solches Planungssystem ist durch eine Zergliederung der Gesamtplanung der
16 Vgl. Koch, Helmut: Unternehmenstheorie als Entscheidungshilfe. 17 Vgl. Koch, Helmut: Integrierte Unternehmensplanung, S. 9ff.
16
Unternehmung in sachlicher, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht gekenn-
zeichnet. Erst das Prinzip der Aufspaltung beinhaltet die Überlegung, dass Ent-
scheidungen über langfristig wirksame Handlungsvariable von der Unternehmens-
leitung, die Entscheidung über kurzfristige Handlungsvariable durch andere Stufen
der Unternehmenshierarchie getroffen werden. In einer so verstandenen Unter-
nehmensplanung werden Pläne unterschiedlicher Fristigkeit und unterschiedlicher
Detailliertheitsgrade so aufeinander abgestimmt, dass jeder untergeordnete Plan
aus dem übergeordneten abgeleitet werden kann. Durch dieses Zergliedernsprin-
zip wird der gleiche Planungsgegenstand erst globaler, dann auf den folgenden
Stufen der Unternehmenshierarchie jeweils detaillierter zum Ausdruck gebracht.
4.2 Die Kostenhöhe bei nachhaltiger Unternehmenserhaltung
Da in einer Unternehmensplanung Pläne unterschiedlicher Fristigkeit und unter-
schiedlicher Detailliertheitsgrade so aufeinander abgestimmt werden müssen,
dass jeder untergeordnete Plan aus dem übergeordneten abgeleitet werden kann,
ist jetzt die Unternehmenserhaltungskonzeption darzustellen. Aus dieser Unter-
nehmenserhaltungskonzeption lassen sich dann die Kostenhöhen für die einzel-
nen Variablen ableiten.
4.3 Wettbewerbsüberlegungen und Bilanzierungsvorschriften als Ansatz-punkt für kalkulatorische Kosten
Bei Unternehmen im Wettbewerb ist die Kenntnis der langfristigen Preisuntergren-
ze erforderlich, um den Fortbestand der Unternehmung zu sichern.
Im Wettbewerb ist die Erhaltung eines Unternehmens gesichert, wenn das Unter-
nehmen mit seinen Absatzpreisen mindestens die langfristige Preisuntergrenze
deckt. Diese Absatzpreise müssen sich im Wettbewerb so einspielen, dass die
Erlöse gerade die tatsächlich entstehenden Kosten sowie eine angemessene
Rendite auf das eingesetzte Kapital erbringen. Die Angemessenheit der Rendite
lässt sich dabei aus den auf dem Kapitalmarkt erzielbaren und dem Risiko ent-
sprechenden Erträgen ableiten.18 Wäre die erwartete Rendite geringer als die bei
anderen Unternehmen bei gleichem Risiko durchschnittlich erzielbare Rendite, so
18 Vgl. Swoboda, Peter: Kostenbewertung in Kostenrechnungen, S. 360; ders.: Tarifbildung bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, S. 66; ders.: Tarifbil-dung bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, S. 74.
17
würde das Kapital in anderen Unternehmen eingesetzt.19 Von der dem Risiko entspre-
chenden Rendite hängt somit die Fähigkeit der Unternehmung ab, ihre Investitionen
über den Kapitalmarkt zu finanzieren.
Um einen das Unternehmen erhaltenden Kapitalzufluss zu erreichen, müssen den
Kapitalgebern das eingesetzte Kapital, der Anschaffungspreis und eine angemessene
Rendite zurückfließen.20 Deshalb kommt es für die Ermittlung der langfristigen
Preisuntergrenze nicht auf fiktive Anschaffungspreise aus der Wiederbeschaffung
der Anlage an, sondern nur auf die bis dahin tatsächlich angefallenen Kosten, d.h.
die Kosten der vorhandenen Anlage. Der historische Anschaffungspreis stellt
also, wie Swoboda nachweist,21 die Basis für die Ermittlung der langfristigen
Preisuntergrenze dar. Durch eine Abschreibungsverrechnung auf der Basis der tat-
sächlichen Anschaffungspreise wird der eingesetzte Kapitalbetrag zurückgewonnen.
Es ist eine zusätzliche Eigenkapitalansammlung und somit eine Erhöhung der
internen Finanzierung nicht notwendig.
Abschreibungen vom Wiederbeschaffungspreis zuzüglich der kalkulatorischen
Zinsen auf diesen Wert bewirken hingegen über erhöhte Kosten und damit erhöhte
Preise einen Vermögenszuwachs jenseits des üblichen Gewinnzuschlages konkurrie-
render Geldanlageformen. Es werden dann faktisch Gewinne als „Kosten“ dekla-riert.22 Die diesen Überlegungen zugrunde liegende Prämisse der Sicherheit der
Daten und des vollkommenen Kapitalmarktes erlaubt bei Beschaffungspreissteige-
rungen eine problemlose zusätzliche Eigenkapital- und Fremdkapitalaufnahme.
Denn bei verzinslicher Anlage der auf Anschaffungspreisbasis beruhenden Ab-
schreibungsgegenwerte und Zinserträge ist eine den Wiederbeschaffungspreis be-
rücksichtigende Finanzierung auch ohne die Aufnahme zusätzlichen Eigenkapitals
möglich.
Diese Überlegungen stimmen in der Wirkung mit den vom Nominalwertprinzip
ausgehenden Bilanzierungsvorschriften überein. Auch wenn Artikel 33 der
19 Vgl. Swoboda, Peter: Tarifbildung bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, S. 67.
20 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Substanzerhaltung, S. 503-505. 21 Vgl. Swoboda, Peter: Kostenbewertung in Kostenrechnungen, S. 353-367. 22 Vgl. hierzu Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2521;
Zwehl, Wolfgang von: Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, S. 165.
18
4. EG-Richtlinie die Bilanzierung auf der Basis des Wiederbeschaffungspreises er-
laubt, ist bei der Umsetzung in nationales Recht bewusst am Anschaffungspreisprinzip
festgehalten worden.23
4.4 Die Höhe der kalkulatorischen Kosten in den einzelnen Konzeptionen zur Schließung der inflatorischen Finanzierungslücke
Die Wettbewerbsüberlegungen und auch die bilanziellen Überlegungen scheinen im
Widerspruch zu stehen zu den Substanzerhaltungsüberlegungen. Letztere wol-
len explizit die inflationäre Finanzierungslücke schließen, indem durch eine mit Hilfe
der internen Finanzierung gesicherten Unternehmenserhaltung die notwendige Kre-
ditaufnahme möglich ist.24
Entsprechend den verschiedenen Erhaltungskonzeptionen wird eine Finanzierung aus
Abschreibungen unterschiedlich weit gefasst. Da das Abschreibungsziel die Erlan-
gung ausreichender finanzieller Mittel für die Ersatzbeschaffung ist, bestimmen die
die Preis- und Geldwertänderungen berücksichtigenden Erhaltungskonzeptionen
den jeweils notwendigen Kreditfinanzierungsbedarf.
Während das Konzept der realen Kapitalerhaltung von einem kaufkraftorientierten Erfolgsbegriff ausgeht, werden bei dem Konzept der Substanzerhaltung nur die un-ternehmensindividuellen Preissteigerungen berücksichtigt. Die einzelnen Varianten
der Substanzerhaltungskonzeption unterscheiden sich in unterschiedlich weiten Defi-
nitionen der zu erhaltenden Gegenstände.
4.5 Die nicht notwendige Kreditaufnahme bei Bruttosubstanzerhaltung: Die Modellwelt ohne jeglichen Kapitalmarkt
Das Konzept der Substanzerhaltung strebt die Erhaltung des mengenmäßigen Ver-
mögens der Unternehmung an. Im Rahmen der Bruttosubstanzerhaltung soll durch
Abschreibungen vom Wiederbeschaffungspreis die ursprünglich vorhandene
Substanz wiederbeschafft werden können, indem durch Zurückhaltung und Anspa-
rung von Umsatzerlösen in Höhe dieser Abschreibungen finanzielle Mittel für die
Neuinvestition bereitgestellt werden.
23 Vgl. Riese, Joachim : Bilanzierung des Anlagevermögens, S. 49; Dellmann, Klaus: Substanz- und Kapitalerhaltung, Sp. 1911.
24 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Grundzüge der Kostenrechnung, S. 54f.
19
Bei der Bruttosubstanzerhaltungskonzeption erfolgt die Substanzerhaltung aus „eige-
ner Kraft“. Es wird davon ausgegangen, dass die Ersatzbeschaffung mit der nominell
gleichen Höhe an Fremdkapital erfolgen kann, also keine zusätzliche Außenfinanzie-
rung erforderlich ist. Die inflationäre Finanzierungslücke wird geschlossen und somit
die Wiederbeschaffung allein aus der Einbehaltung erwirtschafteter Beträge er-
möglicht.
Unterstellt man beispielsweise bei einem Anschaffungspreis von 1 Mio. Euro und
einem Wiederbeschaffungspreis von 1,2 Mio. Euro eine ursprüngliche Eigenkapitalhö-
he von 300.000 Euro, so ergibt sich bei Bruttosubstanzerhaltung in 5 Jahren ein Ver-
mögenszuwachs von 200.000 Euro. Das Eigenkapital erhöht sich also auf 500.000
Euro und das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital steigt von 3 : 7 auf 5 : 7.
Die Höhe des Eigenkapitals wächst absolut, der Eigenkapitalanteil auch relativ.
Bei der Bruttosubstanzerhaltung wird also Fremdkapital in zunehmendem Maße
durch Eigenkapital substituiert. Die Kapitalstruktur verändert sich, das Finanzie-
rungspotential steigt.
Nun sind die Abschreibungen zur Erreichung zukünftiger Wiederbeschaffungspreise
auf die Finanzierbarkeit der Ersatzinvestitionen gerichtet.25 Eine solche Betrach-
tungsweise vernachlässigt aber den Wertefluss in der Unternehmung, denn sie stellt
lediglich auf eine einzige Kostenart, die kalkulatorischen Abschreibungen, ab, obwohl
auch die finanziellen Gegenwerte anderer Kostenarten zur Unternehmenserhaltung
beitragen können.26 Es werden zwar Mittel für die Wiederbeschaffung angesammelt,
die Auswirkungen der Verzinsung dieser angelegten Mittel werden aber ignoriert.
Eine solche Situation lässt sich als eine Modellwelt ohne Kapitalmarkt interpretieren.
Da die Abschreibungsgegenwerte quasi in einem Erneuerungsfonds gehortet wer-
den, ist eine zusätzliche Kreditgewährung nicht erforderlich, da „die Summe der
Wiederbeschaffungswertabschreibungen allein zur Ersatzbeschaffung ausreicht.“27
25 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Kostenrechnung und Unternehmenserhaltung, S. 1417f; ders.: Betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten, S. 264.
26 Vgl. Ebisch, Hellmuth/Gottschalk, Joachim: Preise und Preisprüfung. 27 Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2524.
20
4.6 Die Ableitung der kalkulatorischen Kosten aus dem Erfordernis der Kapi-talstrukturbewahrung
4.6.1 Der konzeptionelle Grundgedanke
Das Konzept der Nettosubstanzerhaltung geht von der Erhaltung des eigenfinan-
zierten Vermögensbestandes aus. Auf der Basis von Wiederbeschaffungspreisen
bzw. Tagesneuwerten ist deshalb nur der eigenfinanzierte Anteil des abnutzbaren
Sachanlagevermögens abzuschreiben.28
Die Konzeption der Nettosubstanzerhaltung wird mit folgendem Argument begründet:
Bei fortlaufender Beschaffungspreissteigerung entstehen zwar Scheingewinne beim
eigen- und fremdfinanzierten Vermögen, gleichzeitig entstehen aber Schuldnerge-
winne beim Fremdkapital, da das Fremdkapital nur zum Nominalwert zurückgezahlt
wird. Schuldnergewinne und Scheingewinne für fremdfinanziertes Vermögen lassen
sich saldieren (Aufrechnungsthese).29
Gegen die Richtigkeit der Aufrechnungsthese spricht zum Beispiel, dass Schein-
gewinne auf der Basis unternehmensindividueller Wiederbeschaffungspreise bzw.
auf der Basis von Tagesneuwerten ermittelt werden, Schuldnergewinne aber als Kauf-
kraftgewinne definiert sind. Eine Gleichheit von Schuldnergewinnen und Scheinge-
winnen beim fremdfinanzierten Sachanlagevermögen ist in der Regel nicht gegeben,
denn die individuellen Wiederbeschaffungspreise oder Tagesneuwerte entwi-ckeln sich anders als die allgemeine Kaufkraft, ausgedrückt durch einen Index.
Man geht aber vereinfachend davon aus, dass Scheingewinne nur beim eigenfinan-
zierten Vermögen auftreten und somit die Abschreibungskorrekturen lediglich bei
den eigenfinanzierten abnutzbaren Sachanlagevermögensteilen vorgenommen wer-
den.
Die Nettosubstanzerhaltung sichert die Substanzerhaltung nur, wenn dem Unter-
nehmen für die Ersatzbeschaffung Fremdkapital zugeführt wird. Deshalb ist ein be-
stimmter Eigenkapitalanteil unter den realen Kapitalmarktverhältnissen und Preisent-
28 Vgl. z.B. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IdW): Berücksich-tigung der Substanzerhaltung, S. 614-615; Coenenberg, Adolf G.: Inflationsbe-reinigte Rechnungslegung, S. 113-120; Jacobs, Otto, H./Schreiber, Ulrich: Ka-pital und Substanzerhaltung.
29 Vgl. Havermann, Hans: Berücksichtigung von Preissteigerungen, S. 445f.
21
wicklungen zur „Sicherung der Kreditaufnahmefähigkeit der Unternehmung als Gan-
zes“30 notwendig.
Da ein Kapitaleigner für die reine Ersatzbeschaffung sicherlich nicht Kapitaleinlagen
leistet, um die ursprüngliche Kapitalstruktur wieder zu erreichen, ist für die Sub-
stanzerhaltung somit ein Minimum an interner Finanzierung zur Sicherung der Kapi-
talbereitstellung anzustreben. Die für die Ersatzbeschaffung erforderlichen Beträge
werden dann anteilig von den Eigen- und den Fremdkapitalgebern getragen. Das Ver-
hältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital bleibt gleich.31 Die Nettosubstanzerhal-tung ist daher kapitalstrukturerhaltend.
Eine Kapitalstrukturerhaltung sichert die fortlaufende Kreditwürdigkeit des Kre-
ditnehmers. Da die Nettosubstanzerhaltung die Korrekturen auf die eigenfinanzier-
ten Vermögensteile beschränkt, müsste eigentlich die Frage geklärt werden, welche
Sachaktiva eigenfinanziert sind. Zur Lösung dieses Problems werden Zuord-nungsregeln benötigt, die bestimmte Passiv- und Aktivpositionen einander gegen-
überstellen. Doch dafür gibt es kein rationales Kriterium, denn die Aktivpositionen
stehen in keinem zwingenden Zusammenhang zu den Passivpositionen. Man kann
lediglich unter mehreren Zuordnungsmöglichkeiten nach Zweckmäßigkeitsgesichts-
punkten wählen, z.B. Zuordnung nach dem Einzelnachweis, nach der Gesamtkapital-
struktur, nach der Restkapitalstruktur oder auch nach dem Geldcharakter und der
Fristigkeit der Vermögensposten.32
Bezüglich des Fremdkapitals wird eine zusätzliche Aufnahme im Ersatzzeitpunkt in
dem Umfang unterstellt, wie es zur Wahrung der ursprünglichen Kapitalstruktur er-
forderlich ist. Da sich die direkte Erhaltung der Substanz nur auf die eigenfinanzierten
Anteile des abnutzbaren Sachanlagevermögens beschränkt, wird das „fremdfi-nanzierte“ Sachanlagevermögen nur nominell abgeschrieben.33 Auf den fremdfi-
nanzierten Anteil der zu Anschaffungspreisen bewerteten Anlagen sind die Tilgungsbe-
träge und Zinszahlungen zu berechnen.
30 Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2524. 31 Vgl. Jacobs, Otto H./Schreiber, Ulrich: Kapital- und Substanzerhaltung,
S. 158ff. 32 Zur Darstellung der in der Literatur diskutierten Zuordnungsregeln und ihrer
jeweiligen Problematik vgl. Coenenberg, Adolf G.: Inflationsbereinigte Rech-nungslegung, S. 116f.
33 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Gründzüge der Kostenrechnung, S. 56.
22
4.6.2 Die Sicherung der Kreditaufnahmefähigkeit durch annuitätische An-sparung eines Endwertes aus Abschreibungsgegenwerten
Wird der eigenfinanzierte Anteil des abnutzbaren Sachanlagevermögens auf der Ba-
sis von Wiederbeschaffungspreisen oder Tagesneuwerten abgeschrieben, so ist schon
durch die zufließenden Abschreibungsgegenwerte die von der Nettosubstanzerhaltung
geforderte Konstanz der Eigenkapitalquote erreicht. Die Nettosubstanzerhaltung
löst offenbar mit der Erhöhung einer Kostenart - hier der kalkulatorischen Abschrei-
bungen - die Kapitalstrukturerhaltung, obwohl doch für die Erhaltung eines Unter-
nehmens als Ganzes sicherlich die finanziellen Gegenwerte aller Kostenarten zu
betrachten sind.34
(1) (2)
Kalkulatorische Abschreibungen (linear) (Abschreibungsausgangsbetrag = Eigenkapitalanteil x Wiederbeschaffungspreis = 0,3 x 1 200 000 = 360 000) ./. bilanzielle Abschreibungen (linear)
72.000 60.000
(3) = (4) + (5) +
Betrag, um den die kalkulatorische die bilanzielle Abschreibung über-steigt Ertragsteuern auf den Teil der kalkulatorischen jährlichen Abschrei-bung, der aus dem (bilanziellen) Gewinn gespeist wird (Steuersatz (s) = 0,5) (4) = jährliche bilanzielle Abschreibung
12.000 12.000 60.000
(6) = (7) +
Betrag, der nach herkömmlicher Definition zur kapitalstrukturerhaltenden Nettosubstanzerhaltung erwirtschaftet werden muss (= kalk. Abschrei-bungen vom Wiederbeschaffungspreis und Steuereffekt) Erlös in Höhe der kalkulatorischen Zinsen (kalk. Zinsen, bezogen auf das durchschnittlich gebundene Eigenkapitel) (0,1 x 150.000 = 15.000)
84.000 15.000
(8) = Erlös in Höhe der kalkulatorischen Kosten einschl. Steuereffekt 99.000
(3) x s (1 - s)
Abbildung 3: Berechnung des Erlöses in Höhe der kalkulatorischen Kosten ein-schließlich des Steuereffekts.
Würde man nämlich zu den erhöhten Abschreibungen auch die Zinsen erfassen und
gleichzeitig berücksichtigen, dass Ertragsteuern anfallen (Steuersatz s = 0,5), so ergibt
sich bei einem Anschaffungspreis von 1 Mio. Euro, einem Wiederbeschaffungspreis
34 Vgl. Ebisch, Hellmuth/Gottschalk, Joachim: Preise und Preisprüfung, S. 432ff.
23
von 1,2 Mio. Euro, einem Eigenkapitalanteil von 30 % und somit einer ursprünglichen
Eigenkapitalhöhe von 300.000 Euro, einem erforderlichen Eigenkapital im Ersatzzeit-
punkt nach 5 Jahren von 360.000 Euro, linearen kalkulatorischen und bilanziellen Ab-
schreibungen sowie einem Eigenkapitalzinssatz von 10 % der in Abbildung 3 dar-
gestellt, die kalkulatorischen Kosten und den Steuereffekt berücksichtigende Betrag.
Eine Berücksichtigung von Erlösen in Höhe der kalkulatorischen Zinsen - hier be-
rechnet auf das durchschnittlich gebundene Eigenkapital - ist in diesem Fall für eine
kapitalstrukturerhaltende Substanzerhaltung nicht notwendig. Denn die Berück-sichtigung kalkulatorischer Zinsen würde im Hinblick auf die erstrebte Substanzer-
haltung zu einer zusätzlichen Verrechnung von Kosten und damit zusätzlichen Fi-
nanzüberschüssen führen.35
Aber auch die Summe derjenigen kalkulatorischen Abschreibungen, die dem mit
der Eigenkapitalquote gewichteten Wiederbeschaffungspreis entspricht, ist für die
Nettosubstanzerhaltung als zu hoch anzusehen.36 Denn wird eine ständige
Wiederanlage der Abschreibungsgegenwerte unterstellt, dann reicht es für die Er-
satzbeschaffung aus, wenn die verzinslich angelegten Abschreibungsgegenwerte
diesem Anteil des Wiederbeschaffungspreises gleichen. „Abschreibungsausgangs-betrag“ ist dann nicht der mit dem Eigenkapital gewichtete Wiederbeschaffungspreis
im Ersatzzeitpunkt, sondern dessen Barwert.37 Zur kapitalstrukturerhaltenden Sub-
stanzerhaltung ist somit die Annuität zu ermitteln. Die verzinsliche periodische Anlage
dieses Betrages bis zum Ersatzzeitpunkt sichert denjenigen Anteil des Wiederbeschaf-
fungspreises, der eigenfinanziert ist.38 Die Ansparung des Endwertes aus vorange-
gangenen „Abschreibungsgegenwerten“ sichert somit das Minimum an interner Fi-
nanzierung für die Ersatzbeschaffung und sichert gleichzeitig die Kreditgewährung.
Auch beim fremdfinanzierten Teil lassen sich die kalkulatorischen Kosten, Ab-
schreibungen und Zinsen als Einheit ansehen.39 Anstelle der isolierten Verrechnung
von Abschreibungen und Zinsen lässt sich dann ein Kapitaldienst - eine Annuität -
35 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Kalkulation von Zinskosten, S.102. 36 Vgl. Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2524ff. 37 Vgl. Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2526. 38 Vgl. Lohmann, Karl/Rühmann, Peter: Marktverzinsung und Erhaltungskon-
zeptionen, S. 1324-1337. 39 Vgl. Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2524.
24
bestimmen, der aus dem Produkt von fremdfinanziertem Anteil des Anschaffungsprei-
ses und dem Wiedergewinnungsfaktor gebildet wird. Dieser Kapitaldienst enthält die
jährlichen Zins und Tilgungszahlungen.40
Was nun die Höhe des Kalkulationszinses betrifft, so ist für das eingesetzte
Fremdkapital der durchschnittliche Fremdkapitalzinsfuß für die tatsachlich entstehen-
den Fremdkapitalkosten anzusetzen.
Die Höhe des Zinssatzes für das Eigenkapital ist abhängig vom Ziel der Unter-
nehmung und dem Entscheidungsfeld.41 Es lassen sich aber wegen der Vielzahl der
alternativ möglichen Handlungsvariablen und der unvollständigen Voraussicht keine
vollständigen Entscheidungsfelder definieren. Deshalb wird zumeist auf Näherungs-lösungen zurückgegriffen; beispielsweise wird die Effektivverzinsung der angestrebten
langfristigen Kapitalanlage angesetzt.42
Für die Ermittlung des Kapitaldienstes bei kapitalstrukturbewahrender Nettosub-
stanzerhaltung sollte der Zinssatz so bemessen sein, dass die verzinslich angelegten
Annuitäten - also die Wachstumsrate dieser Reinvestitionen nach Steuern - den mit
dem Eigenkapitalanteil gewichteten Wiederbeschaffungswert ergeben. Die Höhe die-
ses Zinssatzes entspricht der versteuerten Rendite auf das Eigenkapital.43 Die
Überlegungen seien am Ausgangsbeispiel veranschaulicht (vgl. Abbildung 4).
Es sei wiederum vom Anschaffungspreis der Anlage von 1 Mio. Euro ausgegangen,
die Höhe des Eigenkapitals ist 0,3 Mio. Euro, die des Fremdkapitals 0,7 Mio. Euro.
Als Zinssatz für das Fremdkapital seien 8 % angenommen, für das Eigenkapital sei ein
Zinssatz von 10 % unterstellt. Der Steuersatz beträgt 50 % (s = 0,5). Nach 5 Jahren
muss bei einem Wiederbeschaffungspreis von 1,2 Mio. Euro das die Kapitalstruktur
erhaltende Eigenkapital auf 0,36 Mio. Euro angewachsen sein.
40 Sofern die Zinsen auf den gesamten Fremdkapitalbetrag verrechnet werden, gibt das Produkt aus fremdfinanziertem Teil des Anschaffungspreises und dem Tilgungsfaktor den jährlich für Tilgungszahlungen notwendigen Betrag an. Diese Größe wird in der Literatur zum Teil auch als „Abschreibung“ be-zeichnet; (vgl. hierzu Moxter, Adolf: Bestimmung der optimalen Nutzungsdau-er, S. 81).
41 Vgl. Koch, Helmut: Planungsprobleme, S. 363. 42 Vgl. Koch, Helmut, Planungsprobleme, S. 357. 43 Vgl. Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, S. 2526.
25
Anschaffungspreis 1.000.000 Kapitaldienstt1 t2 ... t5
Wiederbeschaffungspreis 1.200.000
Eigenkapital: 300.000 Fremdkapital: 700.000 Nutzungsdauer: 5 Jahre FK-Zins: 8 % EK-Zins: 10 % Steuerkorrigierter EK-Zins: 5 %
Erforderliches Fremd-kapital: FK Anteil x Wiederbe-schaffungspreis = 0,7 x 1.200.000 = 840.000
Erforderliches Eigenka-pital, um das Minimum an interner Finanzie-rung zur Sicherung der Kreditaufnahmefähig-keit zu gewährleisten: EK-Anteil x Wiederbe-schaffungspreis = 0,3 x 1.200.000 = 360.000
Jährliche Tilgungs- und Zinszahlungen für das zum Nominalwert zurückzuzahlende F remdkapital: FK-Anteil x Anschaffungspreis x Wiedergewinnungsfaktor = 0,7 x 1.000.000 x
= 175.319,52Folgejahre bis t5 gleich-bleibend
Es ist eine Fremdkapi-talneuaufnahme in Hö-he von 840.000 not-wendig, da der erste Kredit in Höhe von 700.000 in t5 getilgt ist.
Notwendiger jährlicder Betrag, um einschließlich Zins- und Zinseszinsen im Er-satzzeitpunkt den kapitalstruktur-erhaltenden, eigenfinanzierten Anteil des Wiederbeschaffungs-preises zur Verfügung zu haben: EK-Anteil x Barwert des Wieder-beschaffungspreises x Wieder-gewinnungsfaktor = 0,3 x x = 0,3 x 1.200.000 x
= 65.150,93 Folgejahre bis t5 gleich-bleibend
Angesparter Eigenkapi-talbetrag, der eine kapi-talstrukturerhaltende Nettosubstanzerhaltung sichert: Jährliche Annuität x Rentenendwertfaktor = 65.150,93 x = 360.000
0,08 x (1+0,08)5 (1+0,08)5 -1
(1 + 0,05)5-1 0,05
0,05 x (1+0,05)5 (1+0,05)5 -1
1.200.000 (1+0,05)5
Abbildung 4: A he Ansparung eines kapitalstrukturerhaltenden Eigenka-pitalbetrages aus „Abschreibungsgegenwerten“.
Verrechnet man den mit dem Fremdkapitalanteil gewichteten Anschaffungspreis als
Annuität, so beläuft sich der für Zins- und Tilgungszahlungen notwendige jährliche
Kapitaldienst auf 175.319,52 Euro. Im Zeitpunkt der Wiederbeschaffung sind 840.000
Euro als Fremdkapital aufzunehmen.
nnuitätisc
0,05 (1+0,05)5 -1
h anzusparen-
26
Für den eigenfinanzierten Teil ist während der Nutzungsdauer von 5 Jahren derje-
nige Anteil des Wiederbeschaffungspreises, der eine Kapitalstrukturerhaltung sichert,
ratenweise anzusparen. Hierzu ist eine Annuität zu ermitteln. Bei der Ermittlung dieser
Annuität ist zu berücksichtigen, dass Ertragsteuern bei der Verzinsung des jährlich bis
zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung anzusparenden Betrages anfallen. Da diese
Steuern auf die Zins- und Zinseszinserträge der angelegten „Abschreibungsbeträge“
zu berücksichtigen sind, ist der Zinssatz i um den Steuersatz s zu korrigieren, so dass
gilt:
is = i - s * i = (1 - s) * i.
Um im Ersatzzeitpunkt den kapitalstrukturerhaltenden, eigenfinanzierten Anteil des
Wiederbeschaffungspreises (360.000 Euro) zur Verfügung zu haben, beläuft sich
der jährlich anzusparende Betrag auf 65.150,93 Euro.44
Nun stehen dieser Kapitaldienst-Annuität nicht in vollem Umfang steuermindernde
Aufwendungen (aus bilanziellen Abschreibungen) gegenüber. Diese Differenz zwi-
schen der jährlich anzusparenden Kapitaldienst-Annuität und den Abschreibungen
auf der Basis von Anschaffungspreisen - entsprechende Erlöse vorausgesetzt - ent-
stammt aus dem versteuerten Gewinn. Folglich ist es für eine Kapitalstrukturerhaltung
nicht hinreichend, wenn die Unternehmung lediglich Umsatzerlöse in Höhe der Kapi-
taldienst-Annuität erzielt. Sie muss, um über die bilanziellen Abschreibungen hin-
aus auch die Differenz zwischen der Kapitaldienst-Annuität und den Abschreibungen
ansparen zu können, zusätzlich die hierfür anfallenden Ertragsteuern erwirtschaf-
ten.45
Der für die anzusparende Annuität und die jährliche Steuerzahlung notwendige, min-
destens zu erzielende Erlös ergibt sich für das Beispiel wie folgt:
44 Siehe hierzu und für die folgenden Aussagen Abbildung 4 und Abbildung 5. Die Annuität wird ermittelt, indem der Barwert des Eigenkapitalbedarfs im Jahre 5 mit dem steuerkorrigierten Wiedergewinnungsfaktor multipliziert wird. In dem Beispiel gleicht die erwartete Eigenkapitalrendite nach Steuern nicht der Preissteigerungs-rate. Da die Preissteigerungsrate kleiner ist, ist der Barwert des mit dem Eigenka-pitalanteil gewichteten Wiederbeschaffungspreises (282.069,42) - der „Abschrei-bungsausgangsbetrag“ - geringer als der mit dem Eigenkapitalanteil gewichtete historische Anschaffungspreis (300.000).
45 Zur Berücksichtigung steuerlicher Wirkungen im Rahmen der Bruttosubstanz- und auch der herkömmlichen Nettosubstanzerhaltung vgl. z.B. Busse von Colbe, Walther: Substanzerhaltung, S. 81-83.
27
(1) (2) /
Kapitaldienst-Annuität (= notwendiger jährlich anzusparender Betrag, um einschließlich Zinsen und Zinseszinsen im Ersatzzeitpunkt den kapitalstruk-turerhaltenden eigenfinanzierten Anteil des Wiederbeschaffungspreises zur Verfügung zu haben) jährliche Abschreibung (bilanziell)
65.150,93
60.000,00
(3) = (4) +
Betrag, um den die Kapitaldienst-Annuität die jährliche bilanzielle Abschrei-bung übersteigt Ertragsteuern auf den Teil der Kapitaldienst-Annuität, der aus dem (bilanziel-len) Gewinn gespeist wird (Steuersatz (s) = 0,5) (4) =
5.150,93
5.150,93
(5) + jährliche Abschreibung (bilanziell) 60.000,00
(6) = Notwendige Erlöse für Steuerzahlung und Kapitaldienst-Annuität 70.301,86
(3) x s (1 - s)
Abbildung 5: Berechnung der notwendigen Erlöse für Steuerzahlung und Kapital-dienst-Annuität
Das vorliegende Kapitel hat verdeutlicht, dass nicht nur Abschreibungen auf
den historischen Abschreibungspreis, sondern auch die darauf berechneten kalkulatorischen Zinsen zur Nettosubstanzerhaltung notwendig sind.
4.7 Die Näherungslösung: Die verzinsliche Anlage der Abschreibungsge-genwerte und der kalkulatorischen Zinsen
Es lässt sich nachweisen, dass ohne Aufnahme zusätzlichen Eigenkapitals eine
kapitalstrukturerhaltende Nettosubstanzerhaltung möglich ist, wenn für die erwar-
tete Eigenkapitalrendite nach Steuern und die Preissteigerungsrate folgende
Bedingung gilt:46
( )
( )np1si
1n si1
* 2si
n1
+≥−+
+
Anhand des Ausgangsbeispiels sei die Wirkung dieser zwischenzeitlichen Anlage
der Rückflüsse mit Hilfe eines Finanzplans (vgl. Abbildung 6) aufgezeigt. In den
5 Jahren der Nutzungsdauer fallen pro Jahr an jährlichen Tilgungs- und Zinszah-
lungen für das zum Nominalwert zurückzuzahlende Fremdkapital entsprechend
der exakten Kapitaldienstberechnung 175.319,52 Euro an (vgl. Abbildung 4). Die
46 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Unternehmenserhaltung, S. 30f.
28
jährlichen Abschreibungen auf den Eigenkapitalanteil des Anschaffungspreises
betragen 60.000 Euro. Die jährlichen Zinserträge auf das während der gesamten
Nutzungsdauer durchschnittlich gebundene Eigenkapital belaufen sich bei einem
Zinssatz für das Eigenkapital von 10 % auf 15.000 Euro (vgl. Abbildung 6).
Diese durch Wiederanlage der Erlöse in Höhe der Zinsen auf das durchschnittlich
gebundene Eigenkapital erzielten Zinserträge unterliegen der Ertragsteuer. Bei
einem proportionalen Steuersatz von s = 0,5 stehen dann für die verzinsliche An-
lage neben den auf Anschaffungspreisbasis ermittelten Abschreibungsgegenwer-
ten (60.000 Euro) die steuerkorrigierten Zinserträge in Höhe von 0,5 x 15.000 Euro
= 7.500 Euro zur Verfügung. Für die Steuerzahlung und die verzinslichen Kapital-
anlage sind dann Erlöse in Höhe von 75.000 Euro (vgl. Abbildung 6) notwendig.
Die verzinsliche jährliche Anlage der auf Anschaffungspreisbasis berechneten Ab-
schreibungsgegenwerte und Zinsen in Höhe von insgesamt 67.500 Euro ergibt
zum Zeitpunkt der Ersatzinvestitionen bei einem steuerkorrigierten Zinssatz von
5 % einen Endwert - d.h. den dann zur Verfügung stehenden Eigenkapitalbetrag -
von 372.980,16 Euro. Das Beispiel zeigt, dass eine Eigenkapitalhöhe im Ersatz-
zeitpunkt garantiert ist, die größer ist als bei der kapitalstrukturbewahrenden Net-
tosubstanzerhaltung.47
Durch die explizite Berücksichtigung der auf Anschaffungspreisbasis beruhenden
internen Finanzierung aus Abschreibungsgegenwerten und Zinserträgen auf das
durchschnittlich gebundene Eigenkapital wird ein Eigenkapitalbetrag angespart,
der näherungsweise eine kapitalstrukturerhaltende Nettosubstanzerhaltung
und damit eine Finanzierung der Wiederbeschaffung gewährleistet.
47 Die im Beispiel vorliegenden Abweichungen zwischen den Eigenkapitalhöhen im Wiederbeschaffungszeitpunkt resultieren zum einen aus der approximati-ven Berechungen des Kapitaldienstes bei der Verrechung der kalkulatorischen Abschreibung und Zinsen. Zum anderen ist im Beispiel die als Zinssatz ange-setzte, versteuerte Eigenkapitalrendite größer als die Preissteigerungsrate.
29
Anschaffungspreis 1.000.000 Kapitaldienst t1 t2 ... t5
Wiederbeschaffungspreis 1.200.000
Eigenkapital: 300.000 Fremdkapital: 700.000 Nutzungsdauer: 5 Jahre FK-Zins: 8 % EK-Zins: 10 % Steuerkorrigierter EK-Zins: 5 %
Erforderliches Eigenkapital, ent-sprechend der kapitalstrukturer-haltenden Nettosubstanzerhal-tung (vgl. Abbildung 4): = 360.000
Jährliche Abschreibungen (linear) auf den Eigenkapitalanteil des Anschaf-fungspreises: Jährliche Zinserträge, ermittelt auf das durchschnittlich gebundene Eigenkapi-tal: 0,1 x
= 60.000 und Folge-jahre bis t5 gleichblei-bend = 15.000 und Folge-jahre bis t5 gleichblei-bend
Notw rlöse für die Steuerzah-lung insliche Kapitalanlage
= 75.000 und Folge-jahre bis t5 gleichblei-bend
Ertragsteuern auf erzielte Zinserträge (Steuersatz s = 0,5)
= 7.500 und Folgejah-re bis t5 gleichblei-bend
Jährlich zur zwischenzeitlichen Anlage verfügbare Summe aus Abschrei-bungsgegenwerten und versteuerten Zinserträgen
= 67.500 und Folge-jahre bis t5 gleichblei-bend
Angesparter Eigenkapitalbetrag durch verzinsliche Anlage der auf Anschaffungspreisbasis er-mittelten Abschreibungsgegen-werte und der um die Ertrag-steuern gekürzten Zinsen auf das Eigenkapital zum (steuerkor-rigierten) Zinssatz: = 67.500 x = 372.980,11
Differenz zwischen auf approximativer Grundlage ermitteltem Eigenkapitalbe-trag im Ersatzzeitpunkt und dem ent-sprechend der Nettosubstanzerhaltung notwendigen Eigenkapitalbetrag
=12.980,
300.000 2
(1+0,05)5 -1 0,05
Abbildung 6: Ermittlung des notwendigen eigenfinanziertenAbschreibungen vom Anschaffungspreis und der Abschreibungsgegenwerte und kalkulatori
11
endige E und verz
Finanzvolumens bei verzinslicher Anlage
schen Zinsen.
30
5 DER INTEGRATIONSGEDANKE IN DER BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE
5.1 Die Planungsintegrität
Eine abgestimmte und alle sachlichen und zeitlichen Interdependenzen berück-
sichtigende Festlegung aller Handlungsvariablen kann nur im Rahmen einer integ-
rierten Unternehmensplanung erfolgen.
Die naheliegende Forderung, eine integrierte Unternehmensplanung mit Hilfe
einer simultanen Optimierung aller Unternehmensbereiche und -variablen durch-
zuführen, ist nicht zu verwirklichen, denn einerseits können konkreten Handlungs-
variablen nur für einen Teil der Unternehmensdauer festgelegt werden. Zum ande-
ren kommt zu dieser zeitlichen Unvollständigkeit des Entscheidungsfeldes die
unvollständige Erfassung der Unternehmensvariablen hinzu, es geht also nur eine
Teil der Unternehmensvariablen in die einzelnen Entscheidungen ein.
Zur Überwindung dieser Probleme bietet sich eine Disaggregation der Gesamtpla-
nung in Teilplanungen und eine Integration dieser Partialentscheidungen an. In
einer so verstandenen betriebswirtschaftlichen Theorie werden Pläne unterschied-
licher Fristigkeit und unterschiedlicher Detailliertheitsgrade so aufeinander abge-
stimmt, dass jeder untergeordnete Plan aus dem übergeordneten, den die Pla-
nungsintegration mehr berücksichtigenden Plan, abgeleitet werden kann. Durch
diese Zergliederung wird der gleiche Planungsgegenstand erst globaler und dann
jeweils detaillierter zum Ausdruck gebracht.
Bei der Kalkulation der Netznutzungsentgelte müssen - entsprechend diesem Ge-
danken der Planungsintegrität - die untergeordneten Pläne der Kalkulation aus
den übergeordneten Plänen, die z.B. auf die nachhaltige Unternehmenserhaltung
abstellen, abgeleitet werden.
5.2 Das Lücke-Theorem als Integrationsinstrument
Versteht man unter Integration die Wiederherstellung eines übergeordneten Gan-
zen, dann stellt das Lücke-Theorem für die Integration ein Instrument dar. Investi-
31
tionsrechnung, Betriebserfolgsrechnung und Kostenrechnung lassen sich direkt
integrieren.48
In einem Aufsatz49 hat Lücke 1955 anhand von Zahlenbeispielen nachgewiesen,
dass eine Rechnung auf der Basis von Auszahlungen zum selben Ergebnis führt
wie eine Rechnung auf der Basis von Abschreibungen und Zinsen. Diese Er-
kenntnis hat Josef Kloock50 1981 verallgemeinert. Er nennt die Erkenntnis von Lü-
cke seitdem „Lücke-Theorem“. Es stellt sich die Frage, wie der Ansatz von Lücke
einzuschätzen ist.
Sinnvollerweise wird dasjenige Rechenverfahren verwendet, das einfacher zu
handhaben ist. Das ist beispielsweise bei der Verrechnung von Zahlungsgrößen
der Fall. Die Anschaffungsausgabe erscheint dann in der Regel nur einmal. Bei
der Verrechnung von Kosten muss die Anschaffungsausgabe hingegen in Ab-
schreibungsbeträge aufgeteilt werden und zusätzlich muss der Zins auf das je-
weils gebundene Kapital eingesetzt werden.
Wenn sich Pläne unterschiedlicher Fristigkeit und unterschiedlicher Detailliert-
heitsgrade abstimmen lassen, dann kann auch die Investitionsrechnung als Ba-
sis51 für andere Zweige des Rechnungswesens (zum Beispiel
Dokumentationsrechnungen) herangezogen werden.
5.3 Das Erfordernis objektiver Wertansätze zur Sicherung der Unterneh-menserhaltung
Die wirtschaftliche Funktion des Eigenkapitals besteht in der Sicherung der Kredit-
aufnahmefähigkeit des Unternehmens als Ganzem. Um bei steigenden Beschaf-
fungspreisen die Kreditaufnahmefähigkeit zu gewährleisten, ist der eigenfinanzier-
te Anteil des Vermögens zu erhalten.
In der Literatur werden zwei konträr gegenüberstehende Konzeptionen zum
Schließen der inflatorischen Finanzierungslücke diskutiert. An der Lösung dieses
Problems reifte, wie Erich Gutenberg 1957 ausführte, die Betriebswirtschaftslehre
48 Vgl. Lücke, Wolfgang: Der Integrationsgedanke, S. 219-253. 49 Vgl. Lücke, Wolfgang: Investitionsrechnung, S. 314-324. 50 Vgl. Kloock, Josef: Mehrperiodige Investitionsrechnungen, S. 873-890. 51 Vgl. Lücke, Wolfgang: Der Integrationsgedanke, S. 238-245.
32
zur Wissenschaft.52 Beide Konzeptionen, sowohl die auf dem Kapitaldienst beru-
hende, kapitalstrukturerhaltende Nettosubstanzerhaltung als auch die auf nominel-
le Werte, auf historische Anschaffungspreise, abstellende Konzeption wollen die
Ersatzbeschaffung bei gestiegenen Wiederbeschaffungspreisen gewährleisten.
Somit stellt sich die Frage nach den Empfehlungen für die Praxis.
Da sich beide Konzeptionen durch explizite Berücksichtigung aller Zahlungsströ-
me ineinander überführen lassen, ist der Praxis derjenige Ansatz zu empfehlen,
der auf objektiv nachprüfbaren Werten beruht. Denn als Grundlage für Kredit-
entscheidungen können die in einem Finanzplan dokumentierten Informationen
über zukünftige Zahlungsströme und auch über die Schaffung des eigenfinanzier-
ten Finanzvolumens zur Erreichung der die Kreditgewährung voraussetzenden
Kapitalstruktur nur dann dienen, wenn die kreditgewährende Unternehmung davon
ausgehen kann, dass die Informationen verlässlich sind.
Objektiv nachprüfbar sind Anschaffungspreise. Würde man subjektive Wie-
derbeschaffungspreise oder Tagesneuwerte verwenden, so würde die Objektivität
und Nachprüfbarkeit vermindert.53
Das Erfordernis objektiver Wertansätze zeigt sich auch bei den für EVU geltenden
Kostenrechnungszwecken. Die herkömmliche Kostenrechnung ist üblicherweise
als internes Rechnungswesen für Planungs- und Kontrollaufgaben konzipiert.54 Im
Rahmen der Preisgenehmigung bei EVU wird jedoch die Kostenrechnung zu Do-
kumentationszwecken herangezogen. Die Kostenrechnung hat in diesem Fall ex-
terne Rechtswirkungen mit direktem Durchgriff auf die Tarifhöhe. Ein Kostenrech-
nungssystem, das externe Rechtswirkungen entfaltet, muss auf objektiv
nachprüfbaren Wertansätzen beruhen. Dies ist der Anschaffungspreis. Würde
man subjektive Wiederbeschaffungspreise oder auch Tagesneuwerte verwenden,
so wäre die Objektivität und Nachprüfbarkeit vermindert, denn Wiederbeschaf-
fungspreise bzw. Tagesneuwerte können nur subjektive Werte sein. Es scheint
problematisch, an subjektive Werte Rechtsfolgen zu knüpfen. Die Kostenhöhe bei
52 Vgl. Gutenberg, Erich: Die Betriebswirtschaftslehre, S. 15. 53 Vgl. Hax, Karl: Substanzerhaltung der Betriebe, S. 206. 54 Vgl. Koch, Helmut/Zimmermann, Gebhard: Kostenrechnung, Sp. 1084.
33
EVU sollte deshalb aufgrund der Rechtsfolgen auf der Grundlage von Anschaf-
fungspreisen ermittelt werden.55
Das Minimum an interner Finanzierung - die Voraussetzung für die Ansparung
eines Eigenkapitalbetrages, der eine Kapitalstrukturerhaltung ermöglicht - sollte,
entsprechend dem Kostenbegriff von Helmut Koch,56 auf der Basis von Anschaf-
fungspreisen ermittelt werden und nicht das Entscheidungsfeld in den Wertansatz
einbeziehen. Denn die beiden konträr gegenüberstehenden Hauptkonzeptionen
lassen sich als Speziallösung aus einer allgemeinen Lösung über den Finanzplan
des Unternehmens ableiten. Somit werden - wie in der Investitionsrechnung -
durch vollständige Finanzpläne jahrzehntealte Missverständnisse behoben.
Ein Ansatz auf der Basis von Anschaffungspreisen stimmt zudem mit den bilanz-
rechtlichen Vorschriften überein und sichert deshalb die Überlegungen zur Pla-
nungsintegrität durch die Identität der Verfahren der Unternehmenserhaltung in Kostenrechnung und Erfolgsrechnung.
55 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Substanzerhaltung, S. 498-516; ders.: Kosten-rechnung und Unternehmenserhaltung, S. 1426; ders.: Betriebs- und volks-wirtschaftliche Kosten, S. 272.
56 Vgl. Koch, Helmut: Zur Diskussion über den Kostenbegriff, S. 355-399.
34
6 BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE DER KOSTENHÖHE IM RAHMEN EINER INTEGRIERTEN PLANUNG
6.1 Die Verbesserung der Entscheidungen durch eine Gesamtplanung
Die Betriebswirtschaftlehre ist als Instrument der Entscheidungshilfe zu sehen.57
Die Verbesserung der Entscheidungen lässt sich mit den Überlegungen zur Pla-
nungsintegrität erreichen. Man kann die Gesamtplanung in Teilplanungen dis-
aggregieren und eine Integration dieser Partialentscheidungen wieder vornehmen.
Entsprechend den Aussagen von Lücke58 lässt sich eine Integration von betriebs-
wirtschaftlicher Erfolgsrechnung und Kostenrechnung zur Investitionsrechnung
vornehmen. Dabei müssen die Rechenelemente der Partialplanungen zu denen
der Gesamtplanung kompatibel sein.
6.2 Die Abgrenzung der Kosten vom Aufwand
Der Erfolg oder Misserfolg der Leistungserstellung und der Leistungsverwertung
wird u. a. mit Hilfe der Betriebsergebnisrechnung ermittelt. Der Betriebserfolg als
Erfolgsziffer des internen Rechnungswesens ergibt sich aus der Differenz zwi-
schen den Leistungen und den Kosten der Rechnungsperiode. Diese beiden
Grundbegriffe stellen zentrale Begriffe der Betriebswirtschaftslehre dar.
Eine exakte Fassung des Kostenbegriffes ist erforderlich, um die praktischen
Probleme der Kostenrechnung theoretisch fundieren zu können. Dennoch beste-
hen trotz intensiver Bemühungen konkurrierende Auffassungen in der Literatur.
Bei der konkreten Fixierung der Kosten gehen die Ansichten weit auseinander. Es
werden einmal die Kosten aus gezahlten Entgelten abgeleitet (= pagatorischer Kostenbegriff) zum andern wird beim Wertansatz für die Kosten von dem Ertrag,
den eine Faktoreinheit erbringt ausgegangen (= wertmäßiger Kostenbegriff).
Folgt man dem wertmäßigen Kostenbegriff, dann sind Kosten betriebsbedingter,
in Geld bewerteter Güterverzehr.
Um den Erfolg, den eine Unternehmung während der gesamten Unternehmens-
dauer erzielt
57 Vgl. Koch, Helmut: Unternehmenstheorie als Entscheidungshilfe. 58 Vgl. Lücke, Wolfgang: Der Integrationsgedanke, S. 238ff.
35
a) als Grundlage für neue Entscheidungen und/oder
b) als Grundlage für die Ertragsteuerberechnung
zu verwenden, kann nicht bis zur Beendigung der Unternehmensdauer und damit
bis zur Ermittlung des Gesamterfolges gewartet werden. Um diese Aufgaben zu
erfüllen, ist die Unternehmensdauer deshalb in Teilperioden aufzugliedern. Hierzu
müsste eine Abgrenzung zwischen verschiedenen Erfolgsgrößen erfolgen; z.B.
zwischen Kosten und Aufwand.
Grenzt man die Kosten vom Aufwand ab, ergibt sich entsprechend dem wertmäßi-
gen Kostenbergriff von Schmalenbach folgende Darstellung:
kalk. Aufwand
neutralerAufwand
AUFWAND
Zweckaufwand
kalk. KostenGrundkosten
KOSTEN
Kosten vom Aufwand
verrechnungsmäßigverschieden =Anderkosten
wesensverschieden= Zusatzkosten
zeitraum-fremd
bewertungs-verschieden
kalk. Aufwand
neutralerAufwand
AUFWAND
Zweckaufwand
kalk. KostenGrundkosten
KOSTEN
Kosten vom Aufwand
verrechnungsmäßigverschieden =Anderkosten
wesensverschieden= Zusatzkosten
zeitraum-fremd
bewertungs-verschieden
Abbildung 7: Abgrenzung der Kosten vom Aufwand.
Es gibt einen Bereich, in dem die Aufwendungen den Kosten gleich sind. Dort ist
der Zweckaufwand gleich den Grundkosten. Es handelt sich also um Aufwendun-
gen, die zugleich Kosten sind. Beispiele sind Akkordlöhne oder der Verbrauch von
Rohstoffen.
Nun lassen sich die Kosten unterteilen in Grundkosten und kalkulatorische Kos-ten. Kalkulatorische Kosten werden aufgeteilt in von Aufwendungen wesensver-
schiedene Kosten (= Zusatzkosten) und in vom Aufwand verrechnungsmäßig
verschiedene Kosten (= Anderskosten).
36
Wesensverschiedene Kosten, also Zusatzkosten, sind z.B. die Zinsen auf das
Eigenkapital, der kalkulatorische Unternehmerlohn oder die kalkulatorische Miete.
Vom Aufwand verrechnungsmäßig verschiedene Kosten, sog. Anderskosten,
Zeitraumfremde Kos-
in der Erfolgsrechnung erst später als Aufwand erfasst werden oder schon früher
bewertungs
gen ist. Dieser Fall liegt z.B. vor, wenn in der Kostenrechnung von Wiederbeschaf-
nderung der Güter des Anlagevermögens
. Es ist zwischen bilanziellen und
kalkulatorischen Abschreibungen zu unterscheiden. Die bilanziellen Abschreibun-
bungen sind Kosten und werden in der Kostenrechnung erfasst.
Abschreibungen
entsprechen begrifflich den planmäßigen bilanziellen Abschreibungen. Materiell
können jedoch zwischen den kalkulatorischen und den bilanziellen Abschreibun-
a) dem Abschreibungsausgangsbetrag,
ngsverfahren.
Der Ausgangsbetrag kalkulatorischen Abschreibung ist abhängig vom Ziel der
Kostenrechnung und damit vom Wertansatz (= im Sinne von bewertetem Güter-
verbrauch). Werden die Zahlen der Finanzbuchhaltung und damit Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten unterstellt, so sind andere Werte anzusetzen, als bei ei-
ner Abschreibung zu Tagesneuwerten bzw. Wiederbeschaffungspreisen. Dabei
können zeitraumfremd sein oder bewertungsverschieden.
ten liegen z.B. bei der Verrechnung von kalkulatorischen Abschreibungen vor, die
als Aufwand erfasst wurden. Vom Aufwand verschiedene Kosten
entstehen, wenn der verrechnete Betrag größer als die tatsächlichen Aufwendun-
fungspreisen abgeschrieben wird, die höher sind als die Aufwandsausgaben.
6.3 Die einzelnen Kostenelemente
6.3.1 Die kalkulatorischen Abschreibungen
Abschreibungen erfassen die Wertmi
während der einzelnen Perioden ihrer Nutzung
gen gehen als Aufwand in die GuV-Rechnung ein, die kalkulatorischen Abschrei-
Kalkulatorische Abschreibungen sind die Kosten der Nutzung des betriebsbeding-
ten, begrenzt nutzbaren Anlagevermögens. Die kalkulatorischen
gen Diskrepanzen auftreten, denn die Höhe der Abschreibung wird durch drei
Komponenten bestimmt:
b) der Nutzungsdauer und
c) dem Abschreibu
wird der Tagesneupreis eines gegebenen Gutes definiert als aktueller Kaufpreis,
37
d.h. als prognostizierte Anschaffungskosten im Bewertungszeitpunkt eines Anla-
gegutes. Tagesneuwerte sind historische Anschaffungskosten von Anlagen,
multipliziert mit dem aktuellen Preisindex. „Die Umrechnung der historischen An-
schaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Ta-
gesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt nach der VVII+ unter Verwendung
anlagengruppenspezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des Statisti-
schen Bundesamtes basieren.“59
6.3.2 Kalkulatorische Zinsen
Unter Zinsen versteht man einen Kostensatz für die betriebliche Inanspruch-
Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen stellt sich die Frage, auf welche
Kapitalbeträge kalkulatorische Zinsen zu verrechnen sind. Darüber hinaus ist um-
Geht man vom wertmäßigen Kostenbegriff aus und definiert demzufolge Kosten
als entgeltbewerteten, betriebsbedingten Güterverzehr, so stellt sich die Frage,
ischen Zinsen auf das be-
triebsnotwendige Kapital werden berechnet, indem das betriebsnotwendige Ei-
nahme von Kapital.
stritten, ob Zinsen, insbesondere Zinsen auf das Eigenkapital, Kosten sind oder
nicht.
was durch den Kapitaleinsatz verzehrt wird. Da offenbar weder ein Gut noch
Dienste verzehrt werden, ist der Kostencharakter von Fremdkapital- als auch von
Eigenkapitalzinsen nicht eindeutig. Es ist jedoch Kapital notwendig, um Güter be-
schaffen zu können. Man könnte demzufolge Kapital als einen unmittelbaren Pro-
duktionsfaktor ansehen, als abstraktes Gut „Vorrätigkeit an Gütern“. Ein Verbrauch
an Gütern führt deshalb gleichzeitig zu einem Verzehr dieses abstrakten Gutes
„Vorrätigkeit“, was den Ansatz von Kosten rechtfertigt.
Die in der Kostenrechnung anzusetzenden kalkulator
gen- und Fremdkapital für den Zeitraum t mit dem entsprechenden Zinssatz zur
Ermittlung der jeweiligen Zinsen multipliziert wird. Dabei werden die Zinsen meist
59 Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-einbarung, Anlage 3, S. 5. Danach ist ein Tagesneuwert der unter Berücksich-tigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum je-weiligen Bewertungszeitpunkt. Vgl. hierzu auch Bundesverband der Deut-schen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändevereinbarung, Anlage 3, S. 5.
38
nicht auf der Grundlage des gesamten gebundenen Kapitals berechnet. In der
Praxis wird eine Durchschnittswertverzinsung - der Durchschnittswert des je-
weils gebundenen Kapitals soll bei der Berechnung der Zinsen die Spitzen ver-
schwinden lassen - verwendet, die die ständigen Veränderungen des Kapitalbe-
darfs berücksichtigen soll. Eine Durchschnittwertsverzinsung führt zu konstanten
Zinsen im Zeitablauf, sie unterstützt den der Kostenrechnung innewohnenden Vergleichbarkeitsgedanken.
Da für die Abschreibungsberechnung und die Zinsberechnung ein Anschaffungs-
und Ausgangsbetrag notwendig ist und dieser nach den gleichen Prinzipien ermit-
Begründung, dass der Ausgangsbetrag bei kalkulatorischen Abschreibun-
gen und kalkulatorischen Zinsen von den bewerteten Kosten abhänge, entschei-
Kalkulatorische Wagnisse
Unternehmerisches Handeln kann aufgrund der Lückenhaftigkeit und Ungenauig-
Aufgrund der Ungewissheit besteht nun die Gefahr, dass ein unternehmerischen
Handelns misslingt. Diese Möglichkeit eines Kapitalverlustes oder Gewinnent-
telt werden sollte, lassen sich Abschreibung und Zinsen zu einer Größe - dem so
genannten Kapitaldienst - zusammenfassen. Dieser Kapitaldienst ist stets kon-
stant.
Mit der
den sich zum Beispiel Badura/Kern, Männel und Sieben/Maltry für Tagesneuwer-
te.60
6.3.3
keit der Vorstellung über die zukünftigen Handlungsdatenentwicklung zu Fehlent-
scheidungen führen. Das Bewusstsein und das Gefühl dieser mangelnden Vor-
aussicht wird als Ungewissheit bezeichnet. Ein so gefasster Begriff der
Ungewissheit besagt, dass über die zukünftigen Daten keine eindeutigen Aussa-
gen möglich sind, sondern dass verschiedene mögliche Situationen (= mehrwer-tige Zukunftsvorstellungen ) wahrscheinlich sind.
gangs wird als Risiko bezeichnet. Als Chance hingegen bezeichnet man die Mög-
lichkeit eines positiven Ausgangs unternehmerischen Handelns.
60 Vgl. Badura, Peter/Kern, Werner: Maßstab und Grenzen der Preisaufsicht, Rn. 200 und 205 (2. Teil); Männel, Wolfgang: Preisfindungsprinzipien, S. 61ff.; Sieben, Günther/Maltry, Helmut; Netznutungsentgelte, S. 40ff.
39
Unter Wagnis versteht man ein eingeschränktes Risiko. Wagnisse sind kalkulier-
bare, sich auf einen Leistungsbereich erstreckende Risiken. Dabei bedeutet Kal-
kulierbarkeit, dass über die Gefahr eines Schadens in einzelnen Perioden nichts
rrech-
net, die nicht über eine Versicherung abgedeckt werden. Lassen sich die Ver-
Versicherungsprämie pe ie Kostenrechnung ein.
Zukunft extra-poliert werden. Man ermittelt aufgrund statistischer Überlegungen einen
sogenannten Wagniskostensatz. Dieser Wagniskostensatz ergibt sich als durch-
ezugsziffer.
Versicherung abgedeckt werden können und auch das allge-
meine Unternehmenswagnis - durch einen Wagniskostensatz erfasst werden kön-
nen, denn diese Risiken werden außerhalb des Wagniskostensatzes
tencharakter der Steuern
e quivalenztheorie“ als Gegenleistung für staatliche Leis-
eutig zu beurteilen. Steuern sowie Ge-
bühren und Beiträge stellen dann Kosten dar, wenn sie in einem unmittelbaren
zwangsläufig mit der Produktion und dem Absatz der Güter anfallen. Hinsichtlich
der einzelnen Steuerarten ist jeweils zu prüfen, ob ein derartiger Zusammenhang
Bestandteil des realen Wirtschaftslebens.
ausgesagt werden kann, jedoch ein langfristiger Durchschnitt ermittelbar ist.
Kalkulatorische Wagnisse stellen eine Art Eigenversicherung des Bestandes dar.
Es werden deshalb als kalkulatorische Wagnisse nur solche Wagnisse ve
luste aus Einzelwagnissen auf eine Versicherung abwälzen, so geht die gezahlte
riodengerecht in d
Die Höhe der kalkulatorischen Wagnisse ist unbekannt. Deshalb hat eine Orien-
tierung an den Werten der Vergangenheit zu erfolgen, die in die
schnittliche Größe aus den Wagnisverlusten der Vergangenheit und einer geeig-
neten B
Die herkömmlichen Überlegungen besagen, dass nicht alle Risiken - z.B. diejeni-
gen, die durch eine
berücksichtigt.
6.4 Steuern als Kosten
6.4.1 Zum Kos
Steu rn fallen nach der „Ä
tung an. Ihr Kostencharakter ist formal eind
Zusammenhang zur betrieblichen Leistungserstellung stehen, bzw. wenn sie
zur betrieblichen Leistungserstellung und -verwertung besteht. Dabei sind Steuern
40
6.4.2 Die Substanzsteuer
Es gibt verschiedene Steuerkategorien: einmal die gewinnunabhängigen Steu-winnabhängigen, die Ertrag- oder Erfolgsteuern. Die
Steuern auf die Produktionsfaktoren werden als Kostensteuern angesehen. Sie
zsteuern zählt insbesondere die Grundsteuer.
ebnis der Unternehmung (Ge-
winnsteuer) - wie beispielsweise die Einkommensteuer (ESt), die Körperschafts-
teuer (KSt) und die Gewerbe(ertrag)steuer (GewSt) - sind sogenannte Ertragsteu-
ern. Bestimmungsgröße für diese Gewinnsteuer sind die Bemessungsgrundlage
er wird aufgrund der Bemessungsgrundlage Erfolg ermittelt.
Einerseits wird argumentiert, dass sie nicht wiederum eine negative Komponente
dieses Erfolges darstellen kann. Ihr Kostencharakter wird deshalb verneint. Wird jedoch nicht die Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage betrachtet,
sondern wird nach den Zwecken der Kostenrechnung gefragt, so hat die Kör-
Vorteilhaftigkeit von Handlungsalternativen. Sie beeinflusst wie andere Kosten die
unternehmerischen Ents er als negative Kompo-
zu bejahen
tationsrechnung. Da die Körperschaftssteuer in der Gewinnvereinbarung berück-
r
ern und zum anderen die ge
umfassen insbesondere Verbrauch-, Verkehr-, und Substanzsteuern. Zu den Sub-
stan
6.4.3 Die Erfolgsteuer
Die ertragabhängigen Steuern auf das Jahreserg
und der Steuertarif.
6.4.3.1 Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteu
perschaftsteuer bei Planungsrechnungen beispielsweise einen Einfluss auf die
cheidungen. Ihr Kostencharaktnente des Gewinns ist . Die Körperschaftssteuer stellt nach
Ebisch/Gottschalk61 eine nicht kalkulierbare Steuer dar. Sie dient als Dokumen-
sichtigt wird , hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass sie als nicht kalkulierbare
Steuer nur bei der Beurteilung des Betriebsgewinns berücksichtigt werden muss.
Für Kontrollrechnungen ist die Körperschaftsteuer in der Regel unwichtig. Ledig-
lich bei einem Kostenvergleich zwischen Gesellschaften in der Rechtsform de
61 Vgl. Ebisch, Hellmuth/Gottschalk, Joachim: Preis und Preisprüfung, Nr. 30, LSP, Rn. 37/38, S. 407.
41
Kapitalgesellschaft und der Personengesellschaft ist die Körperschaftsteuer zu
berücksichtigen.
6.4.3.2 Einkommensteuer
Das Einkommen natürlicher Personen unterliegt der Einkommensteuer. Es wird
ern der Eigentümer. Als Subjektsteuer ist sie un-
Die Gewerbe(ertrag)steuer62 ist abhängig von der Höhe des Gewinns. Bei der
ltenden Steuerrecht noch Hinzurechnungen
nicht der Betrieb besteuert, sond
mittelbar personenbezogen. Ihr Kostencharakter wird, da ihr das Merkmal der
Leistungsbezogenheit fehlt, in der Regel verneint. Für Planungsrechnungen soll-
te man jedoch - genauso wie bei der Körperschaftsteuer - dann den Kostencha-rakter bejahen, wenn sie die Auswahl der Handlungsalternativen beeinflusst.
6.4.3.3 Gewerbe(ertrag)steuer
Gewerbe(ertrag)steuer werden im ge
und Kürzungen vorgenommen. Hinzugerechnet werden dem Gewinn aus Gewer-
bebetrieb z.B. 50 % der Zinsen auf Dauerschulden. Gekürzt werden z.B. die im
Gewinn aus Gewerbebetrieb enthaltenen Gewinne aus Schachtelbeteiligungen an
inländischen Kapitalgesellschaften. Nach Ebisch/Gottschalk63 ist die Gewer-
be(ertrag)steuer eine kalkulierbare Steuer. Das hat Konsequenzen für die Preis-
kalkulation. Ebisch/Gottschalk64 empfehlen, dass die Nr. 30 LSP dahingehend zu
ändern ist, dass auch die Gewerbe(ertrag)steuer als nicht kalkulierbare Steuer
behandelt wird.
62 Seit dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer existiert nur noch die ursprüngli-che Gewerbeertragsteuer, die heute vom Gesetz als „Gewerbesteuer“ be-zeichnet wird. Vgl. Gewerbeertragsteuergesetz 2002 in der Fassung der Be-kanntmachung vom Oktober 2002, BGBl, I, S. 4167.
63 Vgl. Ebisch, Hellmuth/Gottschalk, Joachim: Preis und Preisprüfung, Nr. 30, LSP, Rn. 37/38, S. 407.
64 Vgl. ebenda.
42
7 DIE BEWERTUNG DER ANSÄTZE GEMÄSS DER MISSBRAUCHSAUF-SICHT UND DEN PREISFINDUNGSPRINZIPIEN DER VVII+
Der Gesichtspunkt der Planungsintegrität gestattet, dass Entscheidungen über
langfristige Handlungsvariable in die Entscheidungen über detaillierte und kurzfris-
tige Handlungsvariable zergliedert werden können. In einer so verstandenen integ-
rierten Unternehmensplanung werden Pläne unterschiedlicher Fristigkeit und un-
terschiedlicher Detailliertheitsgrade aufeinander abgestimmt. Für die Fragen der
Unternehmenserhaltung wurde auf objektiv nachprüfbare Werte abgestellt. Dies
waren die Anschaffungspreise.
7.1 Das Erfordernis „angemessener“ Entgelte
Gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB hat der Netzzugang zu angemessenen Entgelten
zu erfolgen. Bei der Ermittlung angemessener Netznutzungsentgelte kann in ge-
wissem Umfang auf die bei der Überprüfung der Strompreise für Tarifkunden nach
§ 12 BTOElt entwickelten Kriterien und Maßstäbe zurückgegriffen werden.65 § 12
Abs. 2 BTOElt stellt auf Preise ab, die in Anbetracht der gesamten Kosten- und
Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind.
Die Kosten- und Erlöslage lässt sich aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss
und aus der Abgrenzung zwischen Aufwand und Kosten ermitteln. Aus dieser Ab-
grenzung zwischen Kosten und Aufwand folgt insbesondere eine Unterteilung in
aufwandgleiche Kosten und in kalkulatorische Kosten. Kalkulatorische Kosten
umfassen die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorische Eigenkapital-
verzinsung, die kalkulatorischen Wagnisse und manchmal auch (z.T. fälschlich)
die kalkulatorischen Steuern.
7.1.1 Die kalkulatorische Abschreibungen
Der Ausgangsbetrag für die kalkulatorischen Abschreibungen ist abhängig
vom Ziel der Kostenrechnung. Unterstellt man die Zahlen der Finanzbuchhaltung
und damit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, so sind andere Werte anzuset-
zen als bei einer Abschreibung zu Tagesneuwerten oder zu Wiederbeschaffungs-
65 Vgl. Bundeskartellamt: Bericht Arbeitsgruppe Netznutzung, S. 27.
43
werten.66 Die Verbändevereinbarung VVII+ fordert in den Preisfindungsprinzipien
ebenso wie die Arbeitsanleitung von 1997 Abschreibungen zu Tagesneuwerten.67
Zum Ausgleich zur Substanzerhaltung ist dabei von der Nettosubstanzerhaltung
auszugehen.
Die anzusetzende Höhe der Nettosubstanzerhaltung begründet Männel mit den
schon erwähnten Folgen neuer betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse. Um die Si-
cherheit der Energieversorgung zu erreichen, unterstellt Männel68 als Abschrei-
bungsausgangsbetrag Tagesneuwerte.
Im Rahmen der Überlegungen von Männel ergibt sich also die Frage, von wel-
chem Ausgangsbetrag in to (Anschaffungspreis oder Tagesneuwert) auszugehen
ist und welcher Zinssatz für die Kalkulation (nominaler Kalkulationszinsfuss oder
realer Kalkulationszinsfuss) zu unterstellen ist.
Sieben/Maltry69 haben in ihrem Gutachten dargestellt, dass die Ermittlung von
Abschreibungen auf der Basis von historischen Anschaffungspreisen in Verbin-
dung mit der Ermittlung von Zinsen auf der Basis von zum Nominalzinssatz ver-
zinsten historischen Anschaffungspreisen (i.S.v. fortgeführten historischen An-
schaffungspreisen) zum selben Ergebnis führt wie die Ermittlung von
Abschreibungen auf der Basis von aktuellen Tagesbeschaffungspreisen
(Tagesneuwerten) in Verbindung mit der Ermittlung von Zinsen auf der Basis von
zum Realzinssatz verzinsten Tagesbeschaffungspreisrestwerten (i.S.v. fortge-
führten Tagesbeschaffungspreisen).
Zum selben Ergebnis kommt auch Männel in einem späteren Gutachten.70 Männel
führt aus, dass der Kapitaldienst des Realzinsmodells nominalzinskonform ist.71
Wenn beide Vorgehensweisen zum selben Ergebnis führen, dann stellt sich die
Frage, welcher Vorgehensweise unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten der Vor-
66 Siehe hierzu auch Punkt 6.3.1. 67 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-
einbarung, Anlage 3, S. 2; Bund-Länder-Ausschuss „Energiepreise“: Arbeits-anleitung, S. 8.
68 Vgl. Männel, Wolfgang: Preisfindungsprinzipien. 69 Vgl. Sieben, Günther/Maltry, Helmut: Netznutzungsentgelte, S. 40ff. 70 Vgl. Männel, Wolfgang: Tagesneuwertbezogene Realverzinsung, S. 16ff. 71 Vgl. ebenda.
44
zug zu geben ist. Die Antwort sei mit der Frage nach der Höhe der kalkulatori-
schen Zinsen verbunden.
7.1.2 Die kalkulatorischen Zinsen
Der Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzung ging - wie die Strombranche zu die-
sem Zeitpunkt selbst72 - von einer Realverzinsung des betriebsnotwendigen
Eigenkapitals, bewertet zu Anschaffungs-/Herstellkosten, aus.73
Der tatsächliche Zinsaufwand für Fremdkapital darf jedoch als Kosten angesetzt
werden.74 Das setzt voraus, dass alle Kosten unter dem Vorbehalt einer rationel-
len Betriebsführung anfallen. Die Vergütung der Eigenkapitalbindung wird bei der
Ergebnisbeurteilung berücksichtigt.75 Häufig wird als Zinsfuß das langfristige Mit-
tel von 10 Jahren der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere vorgegeben.
Die in der VVII+ angewandte Möglichkeit der Zinskostenkalkulation unterstellt eine
Trennung von Fremd- und Eigenkapitalzins. Als Zinskosten für das Fremdkapital
werden Zinsen in Höhe des Zinsaufwandes angenommen, während für das be-
triebsnotwendige Eigenkapital Eigenkapitalzinsen in Höhe von 6,5 % angesetzt
werden.
Da Eigenkapital in der Regel teurer ist als Fremdkapital, wird die Eigenkapitalquo-
te allerdings begrenzt. Die Eigenkapitalquote ist seit dem 01.01.2003 auf 50 %
und wird ab dem 01.01.2004 auf 40 % beschränkt.76
Nun berechnen die Netzbetreiber die Zinsen in Anlehnung an die Preisfindungs-
prinzipien auf Basis von Tagesneuwerten.77 Ausgehend vom handelsrechtlichen
Jahresabschluss des Verteilungsbereiches ist zur Bestimmung der Netznutzungs-
72 Vgl. VDEW: Ermittlung von Netznutzungsentgelten. Dieser Leitfaden wurde in Verhandlungen zwischen den Verbänden im Frühjahr 2002 in die Preisfin-dungsprinzipien überführt.
73 Vgl. Bundeskartellamt: Bericht Arbeitsgruppe Netznutzung, S. 35. 74 Vgl. Bund-Länder-Ausschuss „Energiepreise“: Arbeitsanleitung, hier Begrün-
dung der Arbeitsanleitung, S. 4. 75 Vgl. ebenda. 76 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-
einbarung, Anlage 3, S. 4. 77 Vgl. ebenda, S. 5.
45
kosten eine kalkulatorische Rechnung nach dem Prinzip der Nettosubstanzerhal-
tung zu erstellen.78
Die Netzbetreiber richten sich bei der Kalkulation kalkulatorischer Zinskosten an
die Empfehlungen der Verbändevereinbarung. Jedoch: Es ist zu bedenken, dass
bei der Ermittlung kalkulatorischer Zinsen auf der Basis von Tagesneuwerten Zin-
sen auf nicht vorhandenen Kapital berechnet werden. Für eine Kostenrechnung,
die der Preisermittlung dient, würde dies bedeuten, dass faktische Gewinne in be-
triebswirtschaftliche Kosten umgedeutet werden.79
Um angemessene Entgelte zu erreichen, ist die Verzinsung also auf das betriebs-
notwendige Eigenkapital zu berechnen. Dieses Eigenkapital ist zu Anschaffungs-
preisen bzw. Herstellungskosten zu bewerten; als Zinssatz ist ein Nominalzinssatz
anzusetzen. Dieser Nominalzinssatz lässt sich z.B. aus einer Fremdkapitalauf-
nahme erklären: Der Fremdkapitalgeber möchte den verliehenen Betrag getilgt
haben und er möchte die Zinsen auf den jeweils noch gebundenen Betrag be-
kommen. Das ist kein Realzins. Der Fremdkapitalgeber unterstellt nominale Zins-
erträge.
7.2 Die Bewertung des Anschaffungsausgangsbetrages für die Ermittlung kalkulatorischer Kosten und kalkulatorischer Zinsen
Auf das Erfordernis objektiver Wertansätze zur Sicherung der Unternehmenserhal-
tung und auf die Abstimmung von kurzfristiger und langfristiger Planung (Pla-
nungsintegrität) wurde bereits hingewiesen.80
Sieben/Maltry81 haben nun unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten folgende Prin-
zipien zur Beurteilung der oben gestellten Frage (vgl. 7.1.1) angeführt:
1. das Kriterium der Interpretationsfähigkeit und die Informationsfunktion,
2. der Praktikabilitätsaspekt und
3. das Transparenzprinzip.
78 Ebenda, S. 2. 79 Vgl. Zimmermann, Gebhard: Kalkulation von Zinskosten, S. 101. 80 Vgl. Gliederungspunkt 5. 81 Vgl. Sieben, Günther/Maltry, Helmut: Netznutzenentgelte.
46
Es ist zu überlegen, weshalb die Anschaffungsauszahlung als Ausgangsbetrag für
die Abschreibungen und für die kalkulatorischen Zinsberechnungen nicht interpre-tationsfähig sein sollte. Sieben/Maltry behaupten, dass tagesneuwertbasierte
Abschreibungen den tatsächlichen ökonomischen Wertverlust aus der Sicht des
Unternehmens wiedergeben. Es ist jedoch zu fragen, ob auch die anschaffungs-preisorientierte Abschreibung, d. h. die Abschreibung auf der Basis von histori-
schen Anschaffungspreisen, sachgerecht interpretierbar und kommunizierbar
ist. Denn das unternehmerische Rechnungswesen dient zur Erfüllung von Pla-
nungs- und Kontrollaufgaben. Dabei sind Planungsrechnungen in die Zukunft ge-
richtet, sie dienen unmittelbar der Fundierung bzw. der Durchsetzung unternehme-
rischer Entscheidungen. Weshalb erscheint eine Planungsrechnung auf der
Basis von Anschaffungspreisen nicht zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit von
Handlungsalternativen geeignet?
Kontrollrechnungen letztlich dienen zum Vergleich des Erreichten mit dem auf-
gestellten Planziel. Kontrollrechnungen sind generell ex-post-Rechnungen. Es ist
nach Ansicht von Siebe/Maltry nicht erklärbar, ob und inwieweit Ziele oder Vorga-
ben erreicht bzw. eingehalten worden sind, wenn die Rechnung auf historischen
Anschaffungspreisen basiert. Aufschluss über die Zweckmäßigkeit der Vorge-
hensweise könnte nach Ansicht dieser Autorenaber der Praktikabilitätsaspekt liefern.
Ermittelt man jedoch, wie Sieben/Maltry, aus den tagesneuwertbezogenen Ab-
schreibungs- und Zinskosten den Tagesneuwert, dann muss dieser aus den
Zahlungen, die zum Kapitaldienst führen, errechnet werden. Dafür ist der „richtige“
Zinssatz erforderlich.
Dieser richtige Zinssatz ist ein Nominalzinssatz abzüglich der Preissteigerungsra-
te. Um zu dem sog. Realzinssatz zu kommen, müsste also nicht nur der Nominal-
zins bekannt sein, sondern auch die Preissteigerungsrate. Mit der Preissteige-
rungsrate ist nicht die allgemeine Geldentwertungsrate gemeint, sondern die
Nettosubstanzerhaltungsmodelle unterstellen immer eine branchenbezogene
Preissteigerungsrate. Eine solche unternehmens- bzw. anlagenspezifische Preissteigerungsrate ist jedoch schwierig zu ermitteln. Basieren Abschreibun-
gen und Zinsberechnung hingegen auf historischen Anschaffungspreisen, so
lassen sich diese historischen Anschaffungspreise ohne weiteres aus der Erfolgs-
47
rechnung ersehen, denn dort darf nach den Bilanzierungsvorschriften nur zu An-
schaffungs- und/oder Herstellkosten bilanziert werden.
Nun ist unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ein so verstandener Nominal-
zins für das Eigenkapital, also z.B. eine durchschnittliche Rendite, die stets eine
Näherungslösung darstellen muss, schneller zu ermitteln als der Nominalzins und
die Preissteigerungsrate, um aus der Differenz zwischen beiden den Realzins zu
bekommen. Zudem braucht man nicht auf Tagesneuwerte zurückzugreifen, denn
die historischen Anschaffungspreise lassen sich aus der Bilanz entnehmen.
Letztlich will das Transparenzprinzip objektive Wertansätze zur Sicherung der
Unternehmenserhaltung vorgeben. Da sich historische Anschaffungspreise aus
der Bilanz ableiten lassen, sind diese Werte objektiv nachprüfbar. Zudem erfordert
das Transparenzprinzip, dass eine Ermittlung des Nominalzinssatzes, auch wenn
man auf unterschiedliche Preissteigerungsraten isoliert abstellt, leichter zu errei-
chen ist, als ein Realzinssatz, der sich aus der Differenz eines Nominalzinssatzes
und den Preissteigerungsraten ergibt.
Anschaffungswertorientierte Preiskalkulationen lassen sich somit leichter nach-
vollziehen als tagesneuwertbasierte Preiskalkulationen.
7.3 Die kalkulatorischen Wagnisse
Das allgemeine Unternehmensrisiko wird entsprechend der Verbändevereinba-
rung VVII+ in dem Eigenkapitalzinssatz in Höhe von 6,5 % abgebildet. Geht man
für das Jahr 2002 von einem durchschnittlichen Realzinssatz von 4,8 % aus (in
2003 dürfte er deutlich niedriger liegen), so beinhaltet der pauschale Zinssatz ei-
nen Wagniszuschlag von 1,7 %. Dieser Wagniszuschlag wird vom Bundeskartell-
amt - beispielsweise im Verfahren gegen die TEAG - als missbräuchlich gewertet
und nicht anerkannt, weil kein bei der TEAG erhöhtes unternehmerisches Risiko
ersichtlich ist.82
Unter Wagnis83 versteht man ein eingeschränktes Risiko. Wagnisse sind kalku-
lierbare, sich auf einen Leistungsbereich erstreckende Risiken. Dabei bedeutet
82 Vgl. Bundeskartellamt: Verwaltungsverfahren gegen die TEAG, S. 23. 83 Vgl. zu diesen und den folgenden Ausführungen Gliederungspunkt 6.3.3.
48
Kalkulierbarkeit, dass über die Gefahr eines Schadens in einzelnen Perioden
nichts ausgesagt werden kann, jedoch ein langfristiger Durchschnitt ermittelbar ist.
Effektiv auftretende Verluste können rein zufällig bedingt sein. Würden diese mit
dem Eintritt des Schadens unmittelbar als Kosten erfasst, dann wären die Ergeb-
nisse der Kostenrechnung zufallsabhängig, eine Vergleichbarkeit wäre nicht mehr
gewährleistet. Da man jedoch die Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung und
-verwertung kontrollieren will, sind Zufallseinflüsse aus der Kostenrechnung zu
eliminieren. Für die nicht unmittelbar beeinflussbaren Verluste werden deshalb
durchschnittliche Werte in der Kostenrechnung angesetzt. Diese „normalen“ Werte
ermöglichen eine gleichmäßige Belastung der einzelnen Abrechnungsperioden.
Da kalkulatorische Wagnisse somit eine Art Eigenversicherung darstellen, werden
nur solche Wagnisse verrechnet, die sich nicht über eine Versicherung abdecken
lassen.84 Lassen sich die Verluste aus Einzelwagnissen jedoch auf eine Versiche-
rung abwälzen, so geht die gezahlte Versicherungsprämie periodengerecht in die
Kostenrechnung ein. Beispielsweise hat das Bundeskartellamt im Verfahren ge-
gen die TEAG festgestellt, dass diese umfassend gegen derartige Einzelrisiken
versichert ist.85
Von den Einzelrisiken der einzelnen Leistungsbereiche ist das allgemeine Un-ternehmensrisiko abzugrenzen. Dieses allgemeine Unternehmensrisiko resul-
tiert aus der unternehmerischen Tätigkeit als solcher. Nach Auffassung von PwC
belasten das langfristige Preisrisiko, das Auslastungsrisiko und die sonstigen Risi-
ken (z.B. Kapitalamortisationsrisiken) alle Stromverteilungsunternehmen.86 In der
Literatur wird von Männel87 und Sieben/Maltry88 ein branchenadäquater Risikozu-
schlag gefordert.
Da ein allgemeines Unternehmensrisiko rechnerisch nicht erfassbar ist, wird es
durch die Chancen zur Gewinnerzielung abgegolten. Um kalkulatorische Risiken
zu berücksichtigen, ermittelt Gerke einen Zinssatz einschließlich eines darin ent-
84 Vgl. ebenda. 85 Vgl. Bundeskartellamt: Verwaltungsverfahren gegen die TEAG, S. 26. 86 Vgl. PwC Deutsche Revision: Kalkulation von Durchleitungsentgelten, S. 8-12. 87 Vgl. Männel, Wolfgang: Preisfindungsprinzipien, S. 99ff. 88 Vgl. Sieben, Günther/Maltry, Helmut: Netznutzenentgelte, S. 58ff.
49
haltenen Zinszuschlages für das allgemeine Unternehmenswagnis.89 Gerke stützt
sich dabei auf das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM). Dieses Modell gilt eigent-
lich für nicht regulierte Unternehmen. Deshalb stimmt die Vorgabe von Zinssätzen
für das eingesetzte Kapital sowie die administrative Festlegung von Risikoprämien
nicht mit einer marktorientierten Kostenermittlung überein. Die allgemeine Ermitt-
lung des risikolosen Zinssatzes und der Marktrisikoprämie ist vergleichsweise un-
kontrovers. Sehr kontrovers ist jedoch die Festlegung der unternehmerischen Be-
tas und die Bedeutung der Differenzierung der Betas auf einzelne
Geschäftsbereiche.90 Betafaktoren lassen sich nicht von einem
Energieversorger - der beispielsweise beim Stromvertrieb im Wettbewerb mit an-
deren Unternehmen steht - auf einen Netzbetreiber, der über ein natürliches Mo-
nopol verfügt, übertragen.91 Durch die Berücksichtigung des Diversifikationseffek-
tes will Gerke die Ergebnisse nach unten absichern, um auf die ermittelten
Betafaktoren einen pauschalen Abschlag von 10-15 % vorzunehmen.92 Dabei
bleibt Gerke einer Begründung dieses Abschlages schuldig.
Nun resultiert das allgemeine Unternehmensrisiko - wie das von der PwC93 unter-
suchte Auslastungsrisiko, die Preisrisiken, die politischen Risiken, etc. - aus einer
unternehmerischen Tätigkeit als solcher. Da ein solches Risiko rechnerisch kaum
erfassbar erscheint, wird es durch die Chancen zur Gewinnerzielung, wie bereits
dargestellt, abgegolten. Ebenso ist zu bedenken, dass kalkulatorische Wagnisse
nur solche Wagnisse als verrechenbar ansehen, die nicht über eine Versicherung
abgedeckt sind. Dies bedeutet, dass ein Ansatz von 1,7 % für einen Wagniskos-
tenansatz94 in der Eigenkapitalverzinsung nochmals überprüft werden müsste,
denn es ist kein erhöhtes Unternehmensrisiko bei Stromnetzbetreibern zu sehen.
89 Vgl. Gerke, Wolfgang: Bestimmung des Kalkulationszinssatzes. 90 Vgl. Knieps, Günther: Ermittlung der Kapitalkosten in liberalisierten Netzin-
dustrien, S. 989-1006. 91 Dies ist das allgemeine Problem der Übertragung des CAPM von risikolosen
Märkten auf Spezialmärkten. 92 Vgl. Gerke, Wolfgang: Bestimmung des Kalkulationszinssatzes, S. 33. 93 Vgl. PwC Deutsche Revision: Kalkulation von Durchleitungsentgelten, S. 8-12. 94 Dieser Wagniszuschlag stammt aus den Vorläufern der Preisfindungsprinzi-
pien. Er ist in einer Höhe von 1,7 % ständig übernommen worden. Er gilt des-halb als missbräuchlich, weil es für die Verteilung von Strom nicht die ange-führten Risiken gibt und demzufolge dieses Risiko von 1,7 % nicht begründet ist.
50
7.4 Die Steuern als Kosten
Bestimmungsgröße für die ertragabhängigen Steuern ist das Jahresergebnis der
Unternehmung. Wenn eine ertragabhängige Steuer aufgrund der Bemessungs-
grundlage Erfolg anfällt, dann kann sie nicht wiederum eine negative Komponente
dieses Erfolgs darstellen. Der Kostencharakter wird daher allgemein verneint. Be-
trachtet man jedoch die unternehmerischen Entscheidungen, dann haben Erfolg-
steuern einen Einfluss auf die Vorteilhaftigkeit. Bei Planungsrechnungen ist der
Kostencharakter zu bejahen. Da nach Ebisch/Gottschalk95 ertragsabhängige Steu-
ern wie nicht kalkulierbare Steuern zu behandeln sind, werden sie bei der
Strompreiskalkulation und entsprechend bei der Netznutzungskalkulation nicht
berücksichtigt.
Die Gewerbe(ertrag)steuer stellt eine Ertragsteuer dar und ist aus dem Gewinn zu
decken. Bemessungsgrundlage der Gewerbe(ertrag)steuer ist zwar der Erfolg, da
diese Steuer jedoch anfällt, weil ein Unternehmen betrieben wird, wird der Kosten-
charakter oft angenommen. Die Gewerbe(ertrag)steuer als Ertragsteuer sollte im
Rahmen kalkulatorischer Kostenkalkulationen nicht als Kostenelement betrachtet
werden.
Stehen Unternehmen jedoch zu anderen Unternehmen im Wettbewerb, so steht
es ihnen frei, die kalkulatorischen Gewerbe(ertrag)steuer in die Kostenkalkulation
einzubeziehen. Eine so ermittelte Kostenhöhe dient dem Unternehmen meist nur
als Anhaltspunkt dafür, welchen Verhandlungsspielraum es bei seinen Preisver-
handlungen hat. Würde man den Kostenansatz kalkulatorischer Gewer-
be(ertrag)steuern nicht per se als missbräuchlich ansehen, dann könnten die er-
mittelten Kosten für die Gewerbe(ertrag)steuer nicht in der geltend gemachten
Höhe angesetzt werden, denn diese kalkulatorischen Steuern dürften bei isolierter
Betrachtung der Netzsparte nicht die tatsächliche Kostenhöhe wiedergeben, da
diese Gewerbe(ertrag)steuern der integrierten Unternehmung, in Abhängigkeit von
der Ertragslage des Gesamtkonzerns, entrichtet werden. Die isoliert ermittelten
kalkulatorischen Gewerbe(ertrag)steuern werden dem Konzern in ihrer Höhe
überhaupt nicht als Kosten entstehen.
95 Vgl. Ebisch Hellmuth/Gottschalk, Joachim: Preise und Preisprüfung.
51
7.5 Steuern auf den Scheingewinn
Ein Scheingewinn entsteht immer dann, wenn in der Steuerbilanz höhere Ab-
schreibungen geltend gemacht werden als in der Kostenrechnung bzw. in der
Handelsbilanz. Diese Differenz zwischen den Abschreibungen in der Handelsbi-
lanz und den Abschreibungen in der Steuerbilanz wird als Scheingewinn bezeich-
net. Mit der Besteuerung des Gewinnes wird auch dieser Scheingewinn versteu-
ert. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die bilanziellen Abschreibungen höher sind als
die kalkulatorischen Abschreibungen, etwa weil degressiv abgeschrieben wird,
kommt es zu einem „Scheinverlust“. Es werden dann tatsächlich weniger Steuern
gezahlt als dies nach der kalkulatorischen Rechnung der Fall wäre.
Stellten „positive Steuern auf den Scheingewinn“ eine kalkulatorische Kosten-
position dar, dann würde ihr Ansatz bedeuten, dass die Netzkosten erhöht wer-
den. Umgekehrt sieht die VVII+ nicht vor, dass die Stromnetzbetreiber bei einer
Ersparnis dieser Steuern diese an die einzelnen Netznutzer weiterreichen. Viel-
mehr sehen die Preisfindungsprinzipien96 lediglich vor, dass diese als Kosten an-
gesetzt werden können und damit zur Substanzerhaltung dienen.
Sind jedoch die kalkulatorischen Abschreibungen niedriger als die steuerrechtli-
chen, so ist ein netzkostenmindernder Ansatz in der VVII+ nicht vorgesehen. Es
gilt also keine „ersparte Gewinnbesteuerung“. Ein einseitiger, nämlich nur kosten-
erhöhender Ansatz, führt zu überhöhten Netzkosten.
96 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-einbarung, Anlage 3, S. 6, Punkt 3.2.
52
8 DIE LÖSUNG EINZELNER FRAGEN ANHAND OBJEKTIVER WERTAN-SÄTZE ZUR SICHERUNG DER UNTERNEHMENSERHALTUNG UND ÜBERLEGUNGEN ZUR ABGESTIMMTEN PLANUNG
Aufgrund des Erfordernisses objektiv nachprüfbarer Wertansätze wird der Ansatz
auf Basis von (mit bilanziell-rechtlichen Vorschriften konformen) Anschaffungs-
preisen präferiert. Ausgehend von einem solchen Ansatz sind einzelne Probleme
leichter zu lösen.
8.1 Die Nettosubstanzerhaltung und ihr Verhältnis zur Kalkulation der kal-kulatorischen Kosten
Die Kalkulationsvorschriften sehen vor, dass die kalkulatorischen Kosten und die
damit abgeleitete Kalkulation von Netznutzungsentgelten einer Prüfung auf Ange-
messenheit unterliegen. Die Ermittlung der Kosten basiert in der Kalkulation auf
einperiodigen Überlegungen. Eine Nettosubstanzerhaltung hingegen ist über
mehrere Perioden verteilt, d.h. also, dass kalkulatorische Kosten im Prinzip mit
den Kriterien der Nettosubstanzerhaltung im Sinne der Planungsintegrität konform
gehen müssen. Das bedeutet, dass eine Kalkulation den selben Prinzipien unter-
liegt, wie bei der Nettosubstanzerhaltung. Es ist leichter und objektiv richtiger, eine
Preiskalkulation vorzunehmen, wenn man für die Nettosubstanzerhaltung schon
die selben Prinzipien der Ermittlung unterstellt, wie bei der Kostenkalkulation. Da
die Nettosubstanzerhaltung und auch die Kalkulation der kalkulatorischen Kosten
auf der Basis von Anschaffungspreisen beruht, sind in beiden Fällen die Wertan-
sätze objektiv nachprüfbar. Ein solcher Ansatz ist also konsistent und betriebswirt-
schaftlich vertretbar.
8.2 Die Bewertung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals
Die Arbeitsanleitung der Bund-Länder-Kommission „Energiepreise“ zur Darstel-
lung der Kosten- und Erlösentwicklung in der Stromversorgung sieht vor, dass An-
lagegütern zu Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten angesetzt werden.
Den Preisfindungsprinzipien liegen jedoch andere Überlegungen zugrunde.97 Die
Preisfindungsprinzipien sehen vor, dass die Zinsen bei Netzbetreibern auf der Ba-
sis von Tagesneuwerten berechnet werden. Ein Ansatz des Anlagevermögens zu
97 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändever-einbarung, Anlage 3, S. 3.
53
Anschaffungspreisen bzw. Herstellungskosten scheint sinnvoll zu sein, denn bei
Tagesneuwerten würden Zinsen auf ein nicht vorhandenen Kapital berechnet wer-
den. Jedoch: Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nur für das tatsächlich einge-
brachte Kapital.98
8.3 Die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Realzinsen
Im dem dargelegten Konzept der Nettosubstanzerhaltung ist eine Investition dann
vorteilhaft, wenn der Nominalzinssatz größer ist als die Preissteigerungsrate, bzw.
wenn der Endwert, der sich aus der Anschaffungsauszahlung unter Berücksichti-
gung eines Aufzinsungsfaktors ergibt, größer ist als der Wiederbeschaffungspreis,
wobei beim Endwert eine Nominalverzinsung und beim Wiederbeschaffungspreis
eine Preissteigerungsrate unterstellt ist.
Der Realzins ergibt sich aus der Differenz von Nominalzins und Preissteigerungs-
rate. Nach dem Realzinskonzept ist eine Investition dann vorteilhaft, wenn dieser
reale Zinssatz größer ist als Null. Man muss bei dieser Berücksichtigung des Re-
alverzinsungskonzeptes jedoch beachten, dass der Realzins abhängig ist von der
tagesneuwertbezogenen Kapitalverzinsungsbasis.99 Das Realverzinsungskonzept
unterstellt, dass die Differenz zwischen Anschaffungspreisen bzw. Herstellungs-
kosten und Tagesneuwerten zum Ansatz von Scheingewinnen führt.
8.4 Das mögliche besondere unternehmerische Wagnis im Monopolbereich
Im Gutachten der PwC Deutsche Revision100 werden auf mehreren Seiten die un-
ternehmerischen Wagnisse von Netzbetreibern dargestellt. Diese Wagnisse seien
insbesondere die Auslastungsrisiken im Netz, die Preisrisiken, die politischen Risi-
ken und sonstige Risiken. Betrachtet man diese Klassifikation, so lässt sich sagen:
Diese Risiken zählen insgesamt zum allgemeinen Unternehmenswagnis. Allge-
meine Unternehmenswagnisse werden nicht in einem Wagniszuschlag berück-
sichtigt, denn sie sind durch den Gewinn zu decken.
Ebenso wie das allgemeine Unternehmenswagnis wird auch das über Versiche-
rungen abdeckbare Wagnis nicht im Wagniskostensatz berücksichtigt. Für die
98 Vgl. Bundeskartellamt: Verwaltungsverfahren gegen die TEAG, S. 13. 99 Vgl. Männel, Wolfgang: Tagesneuwertbezogene Realverzinsung, S. 23. 100 Vgl. PwC Deutsche Revision: Kalkulation von Durchleitungsentgelten, S. 7-11.
54
Kalkulation bedeutet dieses, dass die Kostenrechnung von Zufallseinflüssen zu
eliminieren ist. Für die Kostenrechnung werden nicht unmittelbare Verluste als
durchschnittliche Werte der Vergangenheit angesetzt. Dadurch werden „normale“
Werte ermöglicht, so dass eine gleichmäßige Kostenbelastung der einzelnen Peri-
oden ausgewiesen wird.
8.5 Steuern als Kosten
Die Gewerbe(ertrag)steuer ist eine Erfolgsteuer und aus dem Gewinn zu decken.
Aus der Überlegung, dass Gewerbe(ertrag)steuern Entscheidungen negativ beein-
flussen, dürfen sie in der isolierten Betrachtung nicht als Kosten angesehen und
bei der Kalkulation berücksichtigt werden. Auch die „Steuer auf den Scheinge-
winn“ stellt keine kalkulatorische Kostenposition dar. Die Preisfindungsprinzipien
sehen nicht vor, dass sogenannte „negative Steuern auf den Scheingewinn“ eine
Ersparnis darstellen und rückerstattet werden.
8.6 Die Saldierung kalkulatorischer Abschreibungen mit tatsächlichen Wiederbeschaffungspreisen der Netzanlagen
Die Kalkulation der Netznutzungsentgelte muss zum Ziel haben, dass die kumu-
lierten kalkulatorischen Abschreibungen eines Anlagegutes während dessen Nut-
zungsdauer die Höhe der bilanziellen Kosten des wiederbeschafften Anlagegutes
nicht über- bzw. unterschreitet. Überschreiten die kumulierten kalkulatorischen
Abschreibungen die bilanziellen Kosten im Zeitpunkt des Ersatzes, dann entsteht
ein Differenzbetrag. Dieser Differenzbetrag ist bei der Kalkulation der Kosten zu
berücksichtigen. Da den Abnehmern zuviel Kosten auferlegt worden sind, müssten
diese die zuviel gezahlten Kosten am Ende der Abrechnungsperiode zurückge-
zahlt werden.
55
9 EMPFEHLUNGEN FÜR DIE WAHL DER UNTERNEHMENSERHALTUNGS-KONZEPTION UND FÜR DIE ERMITTLUNG DER KALKULATORISCHEN KOSTEN
In der Literatur zur Kostenrechnung findet sich die Auffassung, dass zur Unter-
nehmenserhaltung Abschreibungen und Zinsen auf der Basis von Wiederbeschaf-
fungspreisen bzw. Tagesneuwerten und nicht auf der Grundlage von Anschaf-
fungspreisen zu ermitteln sind. Denn zu Anschaffungspreisen bewertetet
Aufwendungen liegen unter denen auf der Basis von Wiederbeschaffungspreisen.
Da aber über Umsatzerlöse „verdiente“ Aufwendungen eigentlich zu Investitions-
zwecken eingesetzt werden sollen, reicht eine Finanzierung - so die Literaturmei-
nung - aus Abschreibungsgegenwerten und Zinsen die aus Anschaffungspreisen
beruhen nicht aus, um mittlerweile im Preis gestiegene, verbrauchte Wirtschaftgü-
ter wiederzubeschaffen. Es liegt dann eine inflatorische Finanzierungslücke vor.
Nun ist eine Ersatzbeschaffung bei gestiegenen Tagesneuwerten bzw. Wiederbe-
schaffungspreisen durch ein kapitalstrukturbewahrende Nettosubstanzerhaltung
möglich. Ein solcher Ansatz muss auf objektiv nachprüfbaren Werten beruhen.
Objektiv nachprüfbar sind Anschaffungspreise. Subjektive Tagesneuwerte vermin-
dern die Objektivität und Überprüfbarkeit.
Die Notwendigkeit objektiver Wertansätze zeigt sich auch bei den für EVU gelten-
den Kostenrechnungszwecken. Die herkömmliche Kostenrechnung ist üblicher-
weise als internes Rechnungswesen für Planung- und Kontrollaufgaben konzipiert.
Im Rahmen der Tarifgenehmigung bei EVU wird die Kostenrechnung jedoch zu
Dokumentationszwecken herangezogen. Die Kostenrechnung hat in diesen Fall
externe Rechtswirkungen mit direktem Durchgriff auf die Tarifhöhe. Ein Kosten-
rechnungssystem, das externe Rechtswirkungen entfaltet, muss auf objektiv
nachprüfbaren Wertansätzen beruhen. Dies ist der Anschaffungspreis.
Der befürwortete Ansatz auf der Basis von Anschaffungspreisen stimmt zudem mit
den bilanziellen Vorschriften überein und sichert deshalb die Identität der Verfah-
ren der Unternehmenserhaltung in Kostenrechnung und Erfolgsrechnung. Die
Höhe der kalkulatorischen Kosten muss sich aus dem Ansatz der Unternehmens-
erhaltung ergeben. Dies ist bei den Netznutzungsentgelten gewährleistet, wenn
die Partialplanung sinnvollerweise aus der Gesamtplanung abgeleitet ist. Dabei
56
sind die Anschaffungspreise der Ausgangsbetrag für die Ermittlung der kalkulato-
rischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen.
Würden Werte angesetzt werden, die größer sind als die Anschaffungspreise,
dann würden bei der Kostenermittlung Gewinne als „Kosten“ umgedeutet werden.
Dies liegt zum Beispiel vor, wenn Zinsen auf einen Tagesneuwert berechnet wer-
den.
Ein Ansatz von Tagesneuwerten, insbesondere aufgrund der sich hieraus erge-
benden Konsequenzen, ist jedoch
schwer interpretierbar,
nicht nachprüfbar,
ein Verstoß gegen den Praktikabilitätsaspekt und
ein Verstoß gegen das Transparenzprinzip.
Es ist zu bedenken, dass bei dem zugrundeliegenden betriebsnotwendigen Eigen-
kapital die Höhe der Verzinsung vom Wertansatz dieses Eigenkapitals abhängig
ist. Werden steigende Tagesneuwerte unterstellt, dann führt dies zu veränderten
Realverzinsungssätzen. Betrachtet man jedoch Anschaffungspreise, die sich im
Zeitablauf nicht ändern, dann ist einzig und allein die Nominalverzinsung richtig
und diese ist im Zeitablauf konstant. Die sich im Zeitablauf verändernde Realver-
zinsung darf zudem nicht durch einen Wagniszuschlag erhöht werden.
Was nun die „sogenannten“ Steuern betrifft, so ist die Gewerbe(ertrag)steuer nicht
als Kosten in Ansatz zu bringen. Auch die sogenannten „Steuern auf den Schein-
gewinn“ sind bei der Kalkulation von Netznutzungsentgelten nicht als Kosten zu
berücksichtigen.
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LITERATURVERZEICHNIS
Badura, Peter/Kern, Werner: Maßstab und Grenzen der Preisaufsicht nach § 12 a
der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) aus rechtlicher und betriebswirt-schaftlicher Sicht, Heidelberg 1983.
Bieg, Hartmut/Kussmaul, Heinz: Investitions- und Finanzierungsmanagement, Band 1: Investition, München 2000.
Brede, Helmut: Ziele öffentlicher Unternehmung. In: Klaus Chmielewicz; Peter Eichhorn (Hrsg.): Handwörterbuch der öffentlichen Wirtschaft (HWÖ), Stuttgart 1989, Sp. 1867-1877.
Bundeskartellamt: Beschluss im Verwaltungsverfahren gegen die TEAG, 2003. Bundeskartellamt: Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzung Strom der Kartellbehör-
den des Bundes und der Länder, April 2001. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) u. a.: Verbändevereinbarung
II+: Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungs-entgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung, vom 13. Dezember 2001 und Ergänzung vom 23. April 2002.
Bund-Länder-Ausschuss „Energiepreise“: Arbeitsanleitung zur Darstellung der Kosten- und Erlösentwicklung in der Stromversorgung, 10./11. Juni 1997. In Obernolte, Wolfgang/Danner, Wolfgang: Energiewirtschaftsrecht, Kommentar, 2002, C 1.3 und C 1.4 EnPrP III, S. 1-14.
Busse v. Colbe, Walther: Substanzerhaltung als integratives Konzept für Bilanzie-rung und Kostenrechnung - Dargestellt am Beispiel administrierter Preise auf Kostenbasis. In: Werner Delfmann u. a. (Hrsg.): Der Integrationsgedanke in der Betriebswirtschaftslehre - Festschrift für Helmut Koch zum 70. Geburtstag, Wiesbaden 1989, S. 73-85.
Coenenberg, Adolf G.: Inflationsbereinigte Rechnungslegung - Diskussionsstand in Deutschland. In: Die Aktiengesellschaft, 1975, S. 113-120.
Dellmann, Klaus: Substanz- und Kapitalerhaltung, Prüfung der. In: Handwörter-buch der Revision (HwRev), 2. Auflage, Stuttgart 1992, Sp. 1910-1925.
Ebisch, Hellmuth/Gottschalk, Joachim: Preise und Preisprüfung bei öffentlichen Aufträgen, Kommentar, 7. neubearbeitete Auflage, München 2001.
Emmerich, Volker: Kartellrecht, München 1999. Europäische Kommission: Zweiter Benchmarkingbericht über Vollendung des
Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkets vom 1. Oktober 2002. Gerke, Wolfgang: Gutachten zur risikoadjustierten Bestimmung des Kalkulations-
zinssatzes in der Stromnetzkalkulation, Februar 2003. Gutenberg, Erich: Die Betriebswirtschaftslehre als Wissenschaft, Krefeld 1957. Havermann, Hans: Zur Berücksichtigung von Preissteigerungen in der Rech-
nungslegung der Unternehmen. In: Die Wirtschaftsprüfung (WPg) 1974, S. 423-433 und S. 445-456.
Hax, Karl: Die Substanzerhaltung der Betriebe, Opladen 1957.
58
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IdW), Hauptfachausschuss, Stellungnahme des HFA 2/75: Zur Berücksichtigung der Substanzerhaltung bei der Ermittlung des Jahresergebnisses. In: Die Wirtschaftsprüfung (WPg) 1975, S. 614-616.
Jacobs, Otto H./Schreiber, Ulrich: Betriebliche Kapital- und Substanzerhaltung in Zeiten steigender Preise, Stuttgart 1979.
Kahn, Alfred E.: The Oeconomics of Regulation. Vol. 1 Economic Principles, New York/Sidney/Toronto 1970.
Kloock, Josef: Mehrperiodige Investitionsrechnungen auf der Basis kalkulatori-scher und handelsrechtlicher Erfolgsrechnungen. In: Zeitschrift für betriebswirt-schaftliche Forschung (ZfbF) 1981, S. 873-890.
Knieps, Günter: Entscheidungsorientierte Ermittlung der Kapitalkosten in liberali-sierten Netzindustrien. In: Zeitschrift für Betriebswirtschaft (ZfB) 2003, Heft 9, S. 989-1006.
Knieps, Günter: Wettbewerbsökonomie, Berlin/Heidelberg 2001. Koch, Helmut: Unternehmenstheorie als Entscheidungshilfe, Wiesbaden 1997. Koch, Helmut: Integrierte Unternehmensplanung, Wiesbaden 1982. Koch, Helmut: Planungsprobleme bei unvollständigem Entscheidungsfeld. In: ZfB
1977, S. 353-384. Koch, Helmut: Zur Diskussion über den Kostenbegriff. In: Zeitschrift für handels-
wissenschaftliche Forschung (ZfhF) 1958, S. 355-399. Koch, Helmut/Zimmermann, Gebhard: Kostenrechnung, Prüfung der. In: Handwör-
terbuch der Revision (HwRev), 2. Auflage, Stuttgart 1992, Sp. 1083-1094. Laffont, Jean-Jacques/Tirole Jean: A Theory of Incentives in Procurement and
Regulation, Massetschussetts 1993. Lewington, Ilka/Weisheimer, Martin: Zur Regulation in der Deutschen Elektrizi-
tätswirtschaft - Eine Analyse anhand neuer ökonomischer Ansätze und prakti-scher Erfahrungen. In: Zeitschrift für Energiewirtschaft (ZfE) 1995, S. 277-287.
Lohmann, Karl/Rühmann, Peter: Marktverzinsung und Erhaltungskonzeptionen bei abnutzbaren Anlagegegenständen. In: ZfB 1989, S. 1324-1337.
Lücke, Wolfgang: Der Integrationsgedanke im Rechnungswesen des Unterneh-mens und des Betriebes. In: Delfmann, Werner (Hrsg.): Der Integrationsgedan-ke in der Betriebswirtschaftslehre, Wiesbaden 1989, S. 219--253.
Lücke, Wolfgang: Investitionsrechnung auf der Grundlage von Ausgaben oder Kosten? In: Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung (ZfhF), 1955, S. 314-324.
Männel, Wolfgang: Gutachterliche Stellungnahme zur tagesneuwertbezogenen Realverzinsung nach der Verbändevereinbarung, Juli 2003.
Männel, Wolfgang: Gutachten zu den Preisfindungsprinzipien der VVII+, März 2003.
Monopolkommission: 14. Hauptgutachten: Netzwettbewerb durch Regulierung: Kurzfassung, 2002.
59
Moxter, Adolf: Zur Bestimmung der optimalen Nutzungsdauer von Anlagegegens-tänden. In: Adolf Moxter; Dieter Schneider; Waldemar Wittmann (Hrsg.): Fest-schrift zum 65. Geburtstag von Karl Hax, Köln und Opladen 1966, S. 75ff.
Obernolte, Wolfgang/Danner, Wolfgang: Energiewirtschaftsrecht, Kommentar, 2002.
PwC Deutsche Revision: Allgemeine Unternehmenswagnis bei der Kalkulation von Durchleitungsentgelten, 20.06.2000.
Riese, Joachim: Die Bilanzierung des Anlagevermögens. In: Horst Albach; Günter Klein (Schriftleitung): Harmonisierung der Rechnungslegung in Europa - Die Umsetzung der 4. EG-Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten der EG, ZfB-Ergänzungsheft 1988, S. 37-58.
Schneider, Dieter: Entscheidungsrelevante fixe Kosten, Abschreibungen und Zin-sen zur Substanzerhaltung - Zwei Beispiele von „Betriebsblindheit“ in Kosten-theorie und Kostenrechnung. In Der Betrieb 1984, S. 2521-2528.
Sieben, Günther/Maltry, Helmut: Gutachten zu den Netznutzungsentgelten für elektrische Energie, Frankfurt am Main 2002.
Swoboda, Peter: Zur aktuellen Diskussion über die Abschreibungskosten in der österreichischen amtlichen Preisregelung (Energiepreisregelung) - Eine Erwide-rung auf den gleichnamigen Aufsatz von Gerhard Seicht. In: Journal für Be-triebswirtschaft 1992, S. 74-85.
Swoboda, Peter: Kostenermittlung und Tarifbildung bei Elektrizitätsversorgungsun-ternehmen insbesondere hinsichtlich kalkulatorischer Kosten. In Journal für Be-triebswirtschaft 1990, S. 66-76.
Swoboda, Peter: Die Problematik der Kostenbewertung und des Gewinnzuschlags in Kostenrechnungen, die der staatlichen Preisfestsetzung (Preisrechtfertigung) dienen. In: Journal für Betriebswirtschaft 1978, S. 231-241.
Swoboda, Peter: Die Kostenbewertung in Kostenrechnungen, die der betrieblichen Preispolitik oder der staatlichen Preissetzung dienen. In: ZfbF 1973, S. 353-367.
VDEW: Leitfaden zur Ermittlung von Netznutzungsentgelten. In: VDEW Materia-lien M-18/2000.
Wenzel, Hans-Heinrich/Schmidt, Heino: Probleme bei der Ermittlung kalkulatori-scher Abschreibungen und kalkulatorischer Zinsen. In: krp 1989, S. 255-269 (Teil 1) und krp 1990, S. 24-27 (Teil 2).
Zimmermann, Gebhard: Grundzüge der Kostenrechnung, 8. Auflage, München 2001.
Zimmermann, Gebhard: Kalkulation von Zinskosten in nach Substanzerhaltung strebenden Betrieben. In: Kostenrechnungspraxis (krp), Heft 2, 1998, S. 101 f.
Zimmermann, Gebhard: Unternehmenserhaltung, Kostenhöhe und Finanzstruktur. In: Kostenrechnungspraxis (krp), Sonderheft 1, 1997, S. 25-32.
Zimmermann, Gebhard: Betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten in der Kalkulati-on öffentlicher Unternehmen. In: Peter Eichhorn; Werner Wilhelm Engelhardt (Hrsg.): Standortbestimmung öffentlicher Unternehmen in der Sozialen Markt-wirtschaft. Gedenkschrift für Theo Thiemeyer, Baden-Baden 1994, S. 259-276.
60
Zimmermann, Gebhard: Kostenrechnung und Unternehmenserhaltung. In: Wolf-gang Männel (Hrsg.): Handbuch der Kostenrechnung, Wiesbaden 1992, S. 1414-1428.
Zimmermann, Gebhard: Zur Substanzerhaltung in Unternehmen unter Preisauf-sicht - Das Problem der Kostenbewertung bei Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen im Rahmen der Tarifgenehmigung. In: Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen (ZögU) 1989, S. 498-516.
Zimmermann, Gebhard: Artikel: Monopol und Wettbewerb. In: Claus Chmielewicz; Peter Eichhorn (Hrsg.): Handwörterbuch der öffentlichen Wirtschaft (HWÖ), Stuttgart 1989, Sp. 980-992.
Zimmermann, Gebhard: Die Auswirkungen staatlicher Regulierung auf die Ge-schäftspolitik öffentlicher Unternehmen - Zur Problematik in den Ausnahmebe-reichen des GWB. In: Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Un-ternehmen (ZögU) 1979, S. 457 - 479.
Zwehl, Wolfgang von: Die Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren in be-triebswirtschaftlicher Sicht. In: ZfB 1988, S. 155-170.