Upload
heinrike-abendroth
View
110
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Die RechtsquellenDie Rechtsquellendes des
ArbeitsrechtsArbeitsrechts
ÜbersichtÜbersicht
• Internationales und supranationales Recht• Grundgesetz• Bundes- und Landesgesetze• Verordnungen• Tarifverträge• Betriebsvereinbarungen• Arbeitsverträge• Gesamtzusage, betriebliche Übung• Weisungsrecht
Rangfolge
Verhältnis der Rechtsquellen zueinanderVerhältnis der Rechtsquellen zueinander
• Die ranghöhere Norm geht der rangniedrigeren Norm vor (Rangprinzip)
• Ein Abweichen von einer ranghöheren Rechtsquelle ist nur bei einer günstigere Regelung (Günstigkeitsprinzip) oder einer Öffnungsklausel möglich.
• bei ranggleichen Rechtsquellen geht die speziellere Regelung der generellen Regelung vor (Spezialitätsgrundsatz) und die jüngere Regelung löst die ältere ab (Ordnungsprinzip).
Gü
nstigk
eitsprin
zipSpezialitätsprinzip
Ordnungsprinzip
Rechtsquellen
Ran
gprin
zip
Internationales RechtInternationales Recht
• Kollisionsnormen bei Bezug des Arbeitsvertrages zu mehreren Staaten
• Art 27 EGBGB: Vertrag unterliegt dem gewählten Recht, Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass zwingende Bestimmungen umgangen werden, die anwendbar wären, wenn keine Rechtswahl stattgefunden hat (Art 30 Abs. 1 EGBGB)
• Art 30 Abs. 2 EGBGB: wenn keine Rechtswahl stattgefunden hat, unterliegt Vertrag dem Recht des gewöhnlichen Einsatz- oder Tätigkeitsortes
Supranationales RechtSupranationales Recht
• Europarecht• Völkerrechtliche Verträge
- Europäische Sozialcharta- Europäische Menschenrechtskonvention- Übereinkommen der ILO (International Labor Organisation)
Europarecht Europarecht
• Primäres GemeinschaftsrechtEG Vertrag
• Sekundäres GemeinschaftsrechtVerordnungenRichtlinien
VerordnungenVerordnungen
• Art 249 Abs. 2 EGV
• Gelten allgemein
• Sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat
• Der einzelne Bürger kann sich unmittelbar auf die Verordnung berufen
Beispiele für arbeitsrechtlich Beispiele für arbeitsrechtlich bedeutsame Verordnungenbedeutsame Verordnungen
• VO Nr. 1612/68: Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
• VO Nr. 1408/71: Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
RichtlinienRichtlinien• Art 249 Abs. 3 EGV• Für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zieles
verbindlich• Zum Zwecke der Harmonisierung• Bedürfen der Umsetzung in nationales Recht• Mitgliedstaaten sind in der Wahl der Mittel frei• Der einzelne Bürger kann sich nicht auf die RL
berufen (Ausnahme: RL nicht rechtzeitig umgesetzt + hinreichend konkret + Über-Unterordnungsverhältnis = nur öffentlicher Dienst, nicht privater Arbeitgeber)
Beispiele für arbeitsrechtlich Beispiele für arbeitsrechtlich bedeutsame Richtlinienbedeutsame Richtlinien
• RL 76/207 EWG: Gleichbehandlung von Männern und Frauen ... §§ 611 a, 611 b BGB
• RL 77/187 EWG: Wahrung der Arbeitnehmeransprüche beim Betriebsübergang .... § 613 a BGB
• 91/553 EWG: Unterrichtung über Arbeitsvertrag und Arbeitsbedingungen ... Nachweisgesetz
GrundgesetzGrundgesetz
• Normen arbeitsrechtlichen Inhalts
- Sozialstaatsprinzip (Art. 20, 28)
- Kompetenznormen (Art. 74 Nr. 12, Art. 73 Nr. 8)
- Koalitionsfreiheit Art. 9 Abs. 3
• Grundrechte
Bedeutung der Grundrechte Bedeutung der Grundrechte
im Arbeitsrechtim Arbeitsrecht• Grundrechte historisch Abwehrrechte des
Bürgers gegenüber dem Staat• Geltung im Privatrechtsverkehr lange
umstritten• Mittelbare Drittwirkung über die
Generalklauseln des Zivilrechts (§§ 138, 242, 315 BGB)
• Ausnahme: Art. 9 Abs. 3 GG hat unmittelbare Wirkung
BundesrechtBundesrecht
• Arbeitsrecht Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung
• Bund hat das Gesetzgebungsrecht „wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine Bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“ (Art. 72 Abs. 2 GG)
LandesrechtLandesrecht
• Selten
• Feiertagsrecht
• Bildungsurlaubsrecht
GewohnheitsrechtGewohnheitsrecht
• Längerer Zeitraum praktiziert und als allgemeine Rechtsüberzeugung durchgesetzt
• Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gewohnheitsrecht
• Umstr. ob Arbeitnehmerhaftung gewohnheitsrechtlich begründet werden kann
Abweichen von GesetzenAbweichen von Gesetzen
• Gesetze legen Mindeststandards fest, Abweichen grundsätzlich nur zugunsten des Arbeitnehmers
• Abweichen zu Lasten des einzelnen Arbeitnehmers nur, wenn Gesetz dispositiv
• Unterscheide tarifdispositiv und parteidispositiv
• Parteidispositiv selten (z.B. § 613 BGB)• Vertragliche Einbeziehung schlechterer
Regelungen durch Verweis auf TV, sofern gesetzlich vorgesehen
VerordnungenVerordnungen
• Kaum arbeitsrechtliche Bedeutung• Wahlordnung zur Durchführung des
Betriebsverfassungsgesetzes
TarifvertragTarifvertrag
• Geregelt im TVG• Tariffähige Parteien § 2 Abs. 1 TVG
(Firmentarif, Verbandstarif)• Schuldrechtlicher Teil wirkt nur zwischen
den Tarifvertragsparteien (Friedenspflicht, Einwirkungs- und Durchführungspflicht)
• Normativer Teil wirkt normativ auf das einzelne tarifgebundene Arbeitsverhältnis
TarifnormenTarifnormen• Können Inhalt, Abschluss und Beendigung von
Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln
• Wirken unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG)
• Nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen (§§ 4 Abs. 1, 3 TVG) Ausnahme : Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG)
• Abweichungen nur zugunsten des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 3 TVG „Günstigkeitsprinzip“)
BetriebsvereinbarungBetriebsvereinbarung
• Abgeschlossen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
• Formvorschriften § 77 Abs. 2 BetrVG• Gilt für den gesamten Betrieb, alle aktiven
Arbeitnehmer• Wirkt unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4
BetrVG)• Inhaltlich Regelungssperre gem. § 77 Abs. 3
BetrVG
ArbeitsvertragArbeitsvertrag
• Ist eingebettet in die ranghöheren Rechtsquellen
• Als Rechtsquelle insbesondere wichtig, bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen
• Regelt die Tätigkeit
Vertragliche EinheitsregelungenVertragliche Einheitsregelungen
• Häufig in Formulararbeitsverträgen
• § 310 Abs. 4 BGB n.F., § 305 ff BGB n.F. finden Anwendung , die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind aber angemessen zu berücksichtigen
GesamtzusageGesamtzusage
• Förmliche Bekanntmachung (Aushang, Rundschreiben etc.) des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer zusätzliche Leistungen zu gewähren
• Angebot zur Vertragsergänzung, das stillschweigend gem.§ 151 BGB angenommen wird, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf
• Eventuell Freiwilligkeitsvorbehalt, um Bindungswirkung auszuschließen
Betriebliche ÜbungBetriebliche Übung
• Regelmäßige Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise durch den Arbeitgeber
• = konkludentes Vertragsergänzungsangebot• Konkludente Annahme (§ 151 BGB)• Bindungswirkung entsteht abhängig von
Einzelfall (Weihnachtsgeld 3 x Leistung)• Entscheidend ist die Übung gegenüber der
Gruppe
Vermeidung/ Beseitigung der Vermeidung/ Beseitigung der Bindungswirkung Bindungswirkung
• Leistung unter Vorbehalt• Widerrufsvorbehalt
Widerruf muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden
• Änderungskündigung• Umkehrübung
WeisungsrechtWeisungsrecht
• Ausübung nach billigem Ermessen, § 315 BGB
• Rechtswidrige Weisungen muss der Arbeitnehmer nicht befolgen
• Art der Tätigkeit
• Ort der Tätigkeit
• Zeitliche Lage