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Die Wirtschafts und Eigentumsordnung Der Bundesrepublik Deutschland

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Wirtschaftsverwaltungsrecht

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Page 1: Die Wirtschafts und Eigentumsordnung Der Bundesrepublik Deutschland
Page 2: Die Wirtschafts und Eigentumsordnung Der Bundesrepublik Deutschland

FRAGESTELLUNG: SCHREIBT DAS GRUNDGESETZ DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

EINE WIRTSCHAFTS- UND EIGENTUMSORDNUNG VOR?

Die Wirtschafts- und Eigentumsordnung der

Bundesrepublik Deutschland

KURZVORTRAG IN DER VORLESUNG WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT

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Kurzübersicht

A – Einführung B – BegriffeC – EigentumsordnungD – WirtschaftsordnungE – Quellen

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A – Einführung in das Thema

Zwei gegensätzliche Thesen zum Thema „Eigentum“

 „Eigentum ist uverletzliches und heiliges Recht“

„Eigentum ist Diebstahl.“

„Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“

Thesen zum Thema „Wirtschaft“

„Die Wirtschaft hat ihre eigenen Gesetze; wo die Politik sich einmischt, verliert sie ihr Gleichgewicht.“

„Zuerst kommt der Mensch, dann die Wirtschaft. Sie ist keine Herrscherin, sondern sie besitzt eine dienende Funktion.“

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B - Begriffe

 Eigentum „Ist die Verfügungsgewalt über eine Sache auf rechtlicher Grundlage.“

- rechtliche Definition § 903 S. 1 BGB 

Wirtschaft „Ist die Gesamtheit der Einrichtungen, wirtschaftlich nutzbaren Gegeben-heiten, Maßnahmen und Tätigkeiten, die geeignet sind, der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse an Waren und Dienstleistungen zu dienen. - keine konkrete rechtliche Definition

– Art. 14 (1) S. 1 GG

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C - Eigentumsordnung

Def.: Die Eigentumsordnung erklärt die Beziehung zwischen privatem Eigentum natürlicher und juristischer Personen und den Belangen Anderer.

a) Eigentumsordnung des GG - Art. 14 GG

b) Eigentumsgarantie – Art. 14 (1) S. 1 GG

c) Sozialbindung des Eigentums – Art. 14 (1) S. 2 GG

d) Enteignung – Art. 14 (3) GG

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D- Wirtschaftsordnung

Def.: Wirtschaftsordnung bezeichnet die politische und rechtliche Form, die den Rahmen für die wirtschaftlichen Tätigkeiten innerhalb eines Wirtschaftsraumes vorgibt.

(Art. 151-166 WRV)

- Art. 2 GG: Handlungsfreiheit- Art. 9 Abs. 3 GG: Koalitionsrecht- Art. 12 Abs. 1 GG: Berufsfreiheit- Art. 14 Abs. 1 GG: Eigentumsgarantie- Art. 15 GG: Sozialisierung- Art. 20 GG: Staatsziele (Sozialstaatsprinzip)

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E - Quellenangabe

Staatsrecht (Alfred Katz) Urteil des BVerfG v. 1.3.79 (1 BvR 532/77) Urteil des BVerfG v. 20.7.54 (1 BvR 459/52) Wirtschaftsordnung und Grundgesetz (Hans-Jürgen Papier) Freie Enzyklopädie (wikipedia.de)