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Der Erbschein in deutsch-deutschenErbfällen
Inaugural - Dissertation zur Erlangung desakademischen Grades eines Doktors der Rechte
durch die
Rechtswissenschaftliche Fakultätder Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster
vorgelegt von
Hans-Jörg Rotbergaus
Herten/Westfalen1990
Erster Berichterstatter:
Zweiter Berichterstatter:
Dekan:
Prof. Dr. Kiefner
Prof. Dr. ~etev
Prof. Dr. Stober
Tag der mündlichen Prüfung: 29. Januar 1990
Inhalt SeiteEinleitung
Teil I Die Rechtslage Deutschlands und die deutscheStaatsangehörigkeit 3
1. Die einschlägigen Anknüpfungsbegriffe 3
2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zumGrundlagenvertrag 4
2.1 Die Bindungswirkung 42.2 Der Umfang der Bindungswirkung 6
2.2.1 Logische Argumente 72.2.2 Rechtsfolgen der Auslegungsvarianten 8
2.3 Ergebnis 9
3. Die deutsche Staatsangehörigkeit 103.1 Begriff und Anknüpfungspunkt 10
3.2 Die Existenz des Deutschen Reichs 11
3.2.1 Das GO und die Existenz des Deutschen Reichs 11
3.2.2 Die Existenz des Deutschen Reichs und das Völkerrecht 12
3.2.2.1 Der Staat im völkerrechtlichen Sinne 133.2.2.2 Die Debellationstheorien 143.2.2.3 Die Identitätstheorien 163.2.2.3.1 Zwischenergebnis 223.2.2.4 Die Dachtheorie 223.3 Deutsche Rechtslage und deutsche Staatsangehörigkeit 273.4 Innerstaatliches Recht und deutsche Staatsangehörigkeit 283.4.1 Die Entstehungsgeschichte des 00 293.4.1.1 Die historische Situation 293.4.1.2 Die Protokolle 293.4.2 Das Grundgesetz und die deutsche Staatsangehörigkeit 303.4.2.1 Art 11600 303.4.2.2 Art16GG 313.4.2.3 Art 73 Nr. 2 GG 313.4.2.4 Indirekte Belege im GO ftir die gesamtdeutsche Staats-
angehörigkeit? 313.4.2.4.1 Die Präambel des GO 32
IV
2. Anerkennung von DDR-Erbscheinen 902.1 Die Meinungen 902.2 Die Begründung der Nichtanerkennung ausländischer
Erbscheine 92
2.3 § 16 aFGG 92
2.4 Die positiven Voraussetzungen der Anerkennung 952.5 Die Regel zur Anerkennung 962.6 Die Ausnahmen 97
2.6.1 Die Fälle des § 414 ZGB 972.6.2 Nachlaßspaltung durch Rechtswahl 97
2.6.3 Nachlaßspaltung nach § 25 nRAG 982.6.4 § 16 a Nr. 2,3 FGG analog 992.6.5 § 16 a Nr. 4 FGG analog 992.7 Anknüpfungsstaatsangehörigkeit bei RepubIikf1üchtlingen 1012.7.1 Inanspruchnahme durch die DDR als Verstoß gegen den
ordre public? 1022.7.2 Art 5 S. 2FGG 1032.8 Die Nichtanerkennung ausländischer Erbscheine 1032.8.1 Die Ansicht Prombergers 1042.9 Ergebnis 105
3. Einziehung von DDR-Erbscheinen 1063.1 Die Meinungen 1063.2 Eigene Ansicht 1073.2.1 Das rechtspolitische Bedürfnis 107
3.2.2 Eingriff in die Hoheitsgewalt der DDR? 109
3.2.3 Mangelnde Rechtsgrundlage? 111
3.2.4 Internationale Zuständigkeit 111
3.3 Ergebnis 112
4. Das Problem der anderweitigen Anhängigkeit 112
4.1 Verfahren nach § 414 ZGB 113
4.2 Ergebnis 114
V
5. Die örtliche Zuständigkeit 1155.1 Die Rechtssprechung 1155.2 Das Schrifttum 1175.3 Eigene Ansicht 1175.3.1 Örtliche Zuständigkeit bei Fürsorgebedürfnis 1195.3.2 Örtliche Zuständigkeit zur Einziehung von DDR-Erbscheinen 119
Anhang
1. Entscheidungsregister 120
2. Literaturverzeichnis 124
3. Abkürzungsverzeichnis 152
Einleitung:
Deutsch - deutsche Erbfälle, also Fälle, in denen Erblasser und Erben in
den beiden Teilen Deutschlands beheimatet sind, spielen in der Rechts
praxis keine unerhebliche Rolle. In der Bundesrepublik haben 20 - 25 %
der Einwohner Verwandte in der DDR; auf DDR-Seite haben fast 50 % der
Einwohner Verwandtschaft im Westen 1, so daß in fast jedem zweiten
Erbfall in der DDR bei gesetzlicher Erbfolge erbrechtliche Beziehungen zu
Bürgern in der Bundesrepublik entstehen können.
Schätzungen besagen, daß DDR-Bürger Westmögen im Wert von ca. 1,5
2,0 Milliarden DM haben, 2 so daß nicht nur die Anzahl der Erbfälle,
sondern auch die wertmäßige Höhe der Nachlässe eine beachtliche Größe
hat.
Die Übersiedlerwelle der letzten Zeit, die es erstmals auch jüngeren Ein
wohnern der DDR ermöglicht hat, in größerer Zahl in die Bundesrepublik
überzusiedeln, läßt erwarten, daß die Fälle, in denen diese Ausgereisten
ihre zurückgebliebenen Verwandten in der DDR beerben, zunehmen
wird.
Zur Geltendmachung ihres Erbrechts benötigen die Erben ein Zeugnis über
ihr Erbrecht, welches sie als Erben legitimiert, so z.B. wenn sie über
Konten des Erblasses verfügen oder Grundbuchberichtigungen vornehmen
lassen wollen. Dieses Zeugnis ist der Erbschein, der in der Bundesrepu
blik von den Nachlaßgerichten erteilt wird
Das praktische Bedürfnis der Erben nach Erbscheinserteilung stößt in
deutsch-deutschen Erbfällen auf die besondere rechtliche Schwierigkeit,
daß sich in den 4 Jahrzehnten, die seit Entstehung der BRD und der DDR
vergangen sind, immer noch keine festen Regeln für die Anknüpfung der
internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte, die auch weitverbreitet
12
Kringe NJW 1983,2292Kringe NJW 1983, 2292, 2296
2.
2.1.
"Deutscher", "Ausländer" näher geklärt werden.
2. Wie ist die Rechtslage ''Deutschlands'' 5 gestaltet? Erst nach Diskussion
dieser Frage können Begriffe wie "Inland" und "Ausland" inhaltlich bestimmt
werden.
Das Urteil des BVerfG zum Grundlagenvertrag 6
Um die Rechtslage Deutschlands diskutieren zu können, d.h. kritisch die vertre
tenen Meinungen in der Literatur und der Rechtssprechung einschließlich der
des BVerfG zu diskutieren, ist vorab der Spielraum, in dem sich die rechtliche
Diskussion bewegen kann, zu untersuchen. Anders formuliert: Nur soweit keine
eindeutige Regelung der Rechtslage Deutschlands vorhanden ist, bleibt Raum
für die rechtliche Diskussion. Die im Grundgesetz zur Rechtslage Deutschlands
vorhandenen Vorschriften, wie z.B. die Präambel sind inhaltlich nicht so
eindeutig, daß hierzu grundsätzlich keine verschiedenen Meinungen möglich
wären. Prüft man die Rechtslage Deutschlands anhand der Regeln des
Völkerrechts, so sind auch in diesem Fall mehrere Standpunkte nicht von
vornherein auszuschließen. Von daher bleibt Raum für die Diskussion der
verschiedenen Standpunkte.
Die Bindungswirkung
Eingeschränkt werden könnte dieser Raum jedoch durch das Urteil des BVerfG
v. 31.7.1973 7. In der Begründung zu diesem Urteil nimmt das BVerfG
umfassend zu allen Fragen der Rechtslage Deutschlands Stellung. Mißt man
diesem Urteil eine umfängliche Bindungswirkung zu, dann kann eine Abhand
lung, wie die vorliegende, nur inhaltlich hierauf Bezug nehmen. De lege lata
könnte man die in der Begründung aufgezeigte Deutschlandtheorie zwar
kritisieren, man käme aber nicht umhin, den in der Begründung vertretenen
5 Hier als weiter, nicht juristischer Begriff zu verstehen; ein Völkerrechts-subjekt mit dem offiziellen Namen ''Deutschland'' hat es nie gegeben; vgl.Kimminich DVBL 1970, 437
6 BVerfG E 36, 1 ff7 "Grundlagenvertragsurteil"
4
Standpunkt als verbindliche Grundlage der rechtlichen Betrachtung zu nehmen.
Aussagen zur Rechtslage Deutschlands wären als Subsumtion unter die
Deutschlandtheorie des Grundlagenvertragsurteils zu verstehen. Denkbar wird
dies durch die besondere Tenorierung:"Das Gesetz zu dem Vertrag vom 21.
Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetzblatt Teil 11 S. 421)
ist in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz
vereinbar". 8 Die denkbare Bindungswirkung wird noch dadurch verstärkt,
daß das BVerfG formuliert: "Alle Ausführungen der Urteilsbegründung auch
die, die sich nicht aussc~ießlich auf den Inhalt. des Vertrages selbst beziehen,
sind nötig, also im Sinne der Rechtsprechung des Bundesvetfassungsgerichts
Teil der die Entscheidung tragenden Gründe." 9 Da nach Art 93 I Nr. 2 GG,
§§ 13 Nr. 6, 31 n BVerfGG die Entscheidungen des BVerfG Gesetzeskraft
haben, könnte man annehmen, daß jeder Satz der Urteilsgründe somit in
Gesetzeskraft erwachsen ist. Eine solche Annahme 10 wird zwar weitgehend
abgelehnt,11 ein juristisch haltbarer Weg, nicht zur Bindungswirkung zu kom
men, aber kaum aufgezeigt.
Vielfach wird aus der inhaltlichen Kritik an dem Urteil die Möglichkeit ge
wonnen, eine gegebene Gesetzeskraft unbeachtet zu lassen. So seien die Gründe
des Urteils "Ausdruck der Willkür entgegen der Logik" und müßten als Ver
fassungsverletzung angesehen werden; die Gesetzeskraft entfalle deshalb.12
Hierdurch wird der Stellung des BVerfG als in mancherlei Hinsicht höchstem
Verfassungsorgan nicht genügend Beachtung geschenkt. Deutlich wird das bei
folgender Analogie. Genauso wie Entscheidungen in den Fällen des § 31 nBVerfGG haben formelle Gesetze, z.B. die des Bundestages, Gesetzeskraft.
Niemand wird bis zur Aufhebung eines solchen Gesetzes an dessen Rechts
gültigkeit zweifeln. Nichts anderes kann in den Fällen des § 31 n BVerfGG für
die entsprechenden Entscheidungen des BVerfG gelten. Die Gegner der Bin-
8910
11
12
BVerfG E 36, 1, 2BVerfG E 36, 1, 36
Diese Bindungswirkung nehmen an: Maunz § 31 Rdn 23; Mansei NJW1986,625,627nach Schlaich S. 206 sogar einhelligWilke S. 141
5
2.2.
dungswirkung möchten es jedem einzelnen, der sich mit der rechtlichen
Problematik auseinandersetzt, überlassen, die Gesetzeskraft des Urteils zu
akzeptieren oder nicht, ohne dabei zu beachten, daß es nur dem BVerfG (wem
auch sonst?) selbst überlassen sein muß, den Teil des Tenors zu bestimmen,
dem die Gesetzeskraft zukommen soll. Die verfassungsrechtliche Hierarchie des
GG wäre damit auf den Kopf gestellt Das kann nur bedeuten, daß entsprechend
der Tenorierung des BVerfG auch die Gründe des Urteils in Gesetzeskraft
erwachsen sind.
Der Umfang der Bindungswirkung
Dies besagt aber noch nichts über den Umfang der Bindungswirkung.
Die besondere Tenorierung des BVerfG wird, auf Podlech13 zurückgehend,
als "Kopplungsklausel" bezeichnet 14, da durch sie der Gehalt des Tenors (der
Entscheidungsformel) a~sdrücklich an den Gehalt der Entscheidungsgriinde ge
koppelt wird.15 Die rechtliche Tragweite dieser Klausel ist im folgenden durch
Auslegung zu ermitteln.
Grundsätzlich sind zwei Auslegungsvarianten denkbar.
a) Die zu prüfende Vorschrift (der Vertrag) ist jedenfalls in der sich aus den
Gründen ergebenden Auslegung verfassungskonform (restriktive Ausle
gung).
b) Die zu prüfende Vorschrift (der Vertrag) ist nur in der sich aus den Gründen
ergebenden Auslegung verfassungskonform (extensive Auslegung).16
1314
1516
6
DÖV, 74,337Die Kopplungsklausel findet sich u.a. in folgenden Entscheidungen desBVerfG: BVerfG E 30, 1, 3; BVerfG E 30, 303, 305; BVerfG E 30, 83;BVerfG E 32, 199,200; BVerfGE 33, 52, 53;Podlech a.a.O.Pocllech a.a.O.
2.2.1.
Die Kopplungsklausel in:der restriktiven Interpretation schließt es nicht aus, daß
der Grundlagenvertrag auch in einer anderen Auslegung mit dem GG vereinbar
ist, wohl aber tut sie das bei extensiver Auslegung. Auf die Rechtslage Deutsch
lands und das Urteil des BVerfG übertragen, heißt dies: Rechtserkenntnis, die
als Grundlage die Interpretation der Gründe des Urteils des BVerfG zum
Grundlagenvertrag anwendet, ist entweder auf jeden Fall (restriktive Ausle
gung a)) oder nur dann (extensive Auslegung b)) verfassungskonform.
Die restriktive Auslegung enthält dann lediglich ein Existenzurteil. Es gibt
wenigstens eine Auslegung der Vorschrift (des Vertrages), die mit der Ver
fassung vereinbar ist, und eine solche Auslegung ergibt sich (durch Auslegung)
aus den Entscheidungsgründen.
Die Kopplungsklausel in der extensiven Interpretation enthält ein Ausschließ
lichkeitsurteil: Es gibt eine und nur eine Auslegung der zu prüfenden Vorschrift,
die verfassungskonform ist, und diese Auslegung ergibt sich (durch Auslegung)
aus den Entscheidungsgründen.17
Logische Argumente
Die extensive Interpretation der Kopplungsklausel. welche die Festlegung auf
eine bestimmte Auslegung zum Inhalt hat, setzt, was auch das BVerfG in einer
anderen Entscheidung erkennt,18 den Nachweis voraus, daß alle anderen
Auslegungsvarianten verfassungswidrig sind. Dieser Einzigartigkeitsnachweis
dürfte jedoch, bei einer grundsätzlich unbegrenzten Zahl denkbarer Ausle
gungsmöglichkeiten, zu erheblichen Schwierigkeiten führen,19 wenn nicht
sogar ganz unmöglich sein. In keiner der Entscheidungen des BVerfG, in der
die Kopplungsklausel benutzt wird, wird der Versuch gemacht, diesen
Nachweis zu führen, was die extensive Auslegungsvariante schon von daher
unwahrscheinlich macht.
171819
vgl. Podlech a.a.O.BVerfG E 54,277,281, ohne hieraus jedoch Konsequenzen zu ziehen.Podlech DÖV 1974,337,338
7
3.
3.1.
Die deutsche Sta~tsangehörigkeit
Begriff und Anknüpfungspunkt
Die Staatsangehörigkeit läßt sich definieren als die Zugehörigkeit einer Einzel
person zu einem bestimmten Staat (Völkerrechtssubjekt) 28. Ist die Staatsange
hörigkeit eine Beziehung zwischen dem Staat und seinen Bürgern, ein Staat
somit nicht nur ohne Staatsvolk, sondern auch ohne Staatsangehörigkeit unvorstellbar, so wird eine Staatsangehörigkeit von dem Staat nicht im Wege der
Verfassungs- und einfachen Gesetzgebung geschaffen, sondern ipso iure mit
seiner Entstehung gewährt.29 Diese konstitutive Anbindung bedeutet auch, daß
die Staatsangehörigkeit in einem Staat, der untergeht, erlischt,30 sie sich somit
nicht in eine normative Eigenexistenz bei Ablösung von einem konkreten Staat
überführen läßt.31
Auf die deutsche Situation angewendet bedeutet dies: Die von der herrschenden
Meinung behauptete gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit ist unmittelbar mit dem
Schicksal des Deutschen Reichs verbunden. Voraussetzung für eine gesamt
deutsche Staatsangehörigkeit ist, daß das Deutsche Reich (noch) existiert.32
Eine umfassende Untersuchung des rechtlichen Schicksals des Deutschen
Reichs würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Dennoch geht aber kein Weg
daran vorbei, die wichtigsten Aspekte und Theorien zu erörtern.
2829
3031
32
10
Schleser S. 23.Hoffman AöR 1956, 308, 313.Mende DuR 1978, 23, 25 m.w.N.Böckenförde Festg. f. C. Schmitt S. 423, 430.ganz h.M.: Böckenförde Festg. f. C. Schmitt S. 423, 430; BlumenwitzFestschr. f. Firsching S. 27, 30; Rumpf ZRP 1974, 201; Zieger FünfJahre GV-Urteil 189, 201; Grawert S. 21; Mende DuR 1978, 23, 25;Stern DVBL 1982, 165, 166; Makarov S. 25; AK-Ridder Art 16 Rdn 17;dies entspricht auch der Meinung des innerdeutschen Ministeriums, sieheSilagi StaZ 1984, 72, 73, Fn 24.
3.2.
3.2.1.
Die Existenz des Deutschen Reichs
"Das Grundgesetz - nicht nur eine These des Völkerrechts und der Staatsrechts
lehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945
überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder
Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später
untergegangen ist... Das Deutsche Reich existiert fort." 33 Das BVerfG beur
teilt also die Frage nach der Existenz des Deutschen Reichs nach der Maßgabe
des GO. Dieser Satz ist vielfach, mit Recht, kritisiert worden.
Das GG und die Existenz des Deutschen Reichs
Einerseits wird von den Kritikern die gesamtdeutsche Konzeption des GO in
Frage gestellt 34, andererseits wird, was in diesem Zusammenhang besonders
wichtig ist, die Prüfung an staatsrechtlichen Normen als von vornherein verfehlt
angesehen.3S
Der Fehler, den das BVerfO macht, besteht darin, die Antwort auf die gestellte
Frage (Existenz oder Nichtexistenz des Deutschen Reichs) im innerstaatlichen
Recht zu suchen, wo sie gar nicht gefunden werden kann. Die Lösung dieser
Frage liegt vielmehr im Völkerrecht;36 denn das Völkerrecht setzt die Regeln
für die Staatsentstehung und den Staatsuntergang. Es liegt außerhalb der
Rechtsmacht einer Verfassung, diese völkerrechtlichen Vorgänge zu beein
flussen. Existiert ein Staat als Völkerrechtssubjekt nicht mehr, vermag alles Ver
fassungsrecht hieran nichts zu ändern; dies gilt auch und insbesondere für das
GO in bezug auf das Deutsche Reich. Seine völkerrechtsfreundliche Konzep-
3334
3S
36
BVerfUE 36, 1 15 f.AK-Ridder Art 16 Rdn 16: Die gesamtdeutsche GO-Konzeption ist einenachträgliche Erfmdung; vgl. Schenk S. 54; Broelmann S. 43 rn.w.N.;frühere Stimmen Mahnke ROW 1972, 153, 159; Doehring/Kewenig/RessS. 127 f.Ress S. 219; Bücking S. 59; Broelrnann S. 44; Mende DuR 1978, 23, 30f; K.M. Wilke S. 154; Kim ZRP 1974, 84,90; F. MÜDch JZ 1967,208;Bernhardt Festsehr. f. Menzel 109, 113; Düx S. 156, 162 f; FroweinHdb. des Verfassungsrechts S. 47; Simma AöR 1975,4 ff.siehe die Autoren in Fußnote 35.
11
3.2.2.
tion37 ist ausdrücklich dadurch festgelegt, daß die allgemeinen Regeln des
Völkerrechts in Art. 25 in Btmdesrecht transfonniert werden.
Dem BVerfG ist zumindest eine verkürzte Betrachtungsweise vorzuwerfen;
selbst wenn man das Staatsrecht als relevante Richtschnur flir die Staatentste
hung bzw. den Staatsuntergang nimmt, hätte dies flir das BVerfG bedeuten
müssen, den Art. 25 zu beachten. Denn über Art. 25 wird die nicht durch
trennbare Verbindung zwischen dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik und
dem Völkerrecht geschaffen. Von daher fallen Völkerrechts- und Verfassungs
konformität zusammen.38
Die Existenz des Deutschen Reichs und das Völkerrecht
Im folgenden ist also das Schicksal des Deutschen Reichs anhand der Regeln
des Völkerrechts zu überprüfen. Hiergegen wendet Zieger 39 ein, dies sei ein
Grundirrtum, da hier das völkerrechtliche dogmatische Instrumentarium unge
eignet sei, weil für den typischen Normalfall entwickelt Aus zweierlei Gründen
ist diese Meinung abzulehnen:
1. Unter der Voraussetzung, daß das Völkerrecht für einen Spezialfall unpas
send ist, bestünde die Aufgabe des Juristen darin, dieses Völkerrecht so weiter
zuentwickeln, daß auch Ausnahmefälle erlaßt werden können, und nicht pau
schal das Völkerrecht für unanwendbar zu erklären bzw. das innerstaatliche
Recht zur Rechtsbeurteilung heranzuziehen.
2. Der Inhalt von Rechtssätzen besteht immer darin, eine Beurteilungsgrundlage
flir zukünftige, ungewisse Ereignisse und Verhältnisse zu geben. Ob diese nor
mal sind oder nicht, spielt hierbei überhaupt keine Rolle (was ist normal bei der
Entstehung bzw. dem Untergang eines Staates?). Zieger setzt sich dem Ver
dacht aus, die rechtspolitische Ablehnung von Ergebnissen über die korrekte
Methodik dominieren zu lassen.
37 v.Münch Art 25 Rein 1.38 Maunz-Dürig Art 116 Rdn 1039 Fünf Jahre GV S. 189, 201, Fn 56
12
3.2.2.1 Der Staat im völkerrechtlichen Sinne
Um die Frage nach der staatlichen (Fort-)Existenz des Deutschen Reichs zu
lösen, muß zunächst einmal festgestellt werden, was ein Staat im völkerrecht
lichen Sinne ist. Dabei sollten solche Meinungen bevorzugt werden, die inhalt
lich die Chance haben, anerkannt zu werden. Würde hierbei nur auf vereinzelt
geäußerte Meinungen zurückgegriffen, wäre der Diskussion schon von vornhe
rein die Basis entzogen, welche allgemein akzeptierte Resultate gewährleistet.40
Es haben deshalb solche Theorien außer acht zu bleiben, die im Laufe des "Gän
sefüßchenkrieges" 41 mit der DDR zu so skurrilen Auswüchsen wie "psy
chisch-biologischen FaktorentI 42 als staatskonstitutiven Elementen geführt ha
ben.
Als kleinster gemeinsamer Nenner bietet sich die 3-Elemente-Theorie
JeIlineks43 an, die zumindest in der westlichen Hemisphäre im Grundsatz
unumstritten ist.44 Ein Staat muß hiernach ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und
eine Staatsgewalt aufweisen, um als solcher zu gelten.45 Da diese Lehre auch
im östlichen Schriftum, wenn auch teilweise verklausuliert Beachtung fmdet46,
soll sie hier als Maßstab für die staatliche (Fort-) Existenz des Deutschen Reichs
genommen werden.47
4041424344
45
4647
vgl. Bücking S. 13dieser Begriff stammt von Schwartze S. 35so Voß S. 32Jellinek S. 394 ffBücking S. 13; vgl. Rumpf ZtP 1975, 111, 114.Jellinik a.aO.Wolf S. 120; Bücking S. 13 m.w.N.vgl. zur 3-Elemente-Theorie auch Art 1 der Conv~ntionon Rights andDuties of States, Motevideo 1933; abgedruckt in ZaÖRV 1934,650
13
3.2.2.2. Die Debellationstheorien 48
Nach der Debellationstheorie ist das Deutsche Reich mit Beendigung des 2.
Weltkrieges in Deutschland durch die bedingungslose Kapitulation am 8.Mai
1945, spätestens aber mit Absetzung und Verhaftung der Regierung Dönitz am
23.5.1945 durch Debellation untergegangen.
Als Debellation wird der Untergang eines Staates als Folge eines Krieges
bezeichnet. Die Debellation liegt nicht schon dann vor, wenn der Gegner völlig
besiegt ist, seine Streitkräfte sich bedingungslos ergeben haben, sein ganzes
Staatsgebiet vom Sieger besetzt und von ihm verwaltet wird, was alles auf das
Deutsche Reich im Jahre 1945 zutraf; es ist vielmehr dazu auch erforderlich, daß
der besiegte Staat verschwindet, untergeht.49 Somit reicht die bedingungslose
Kapitulation vom 8. Mai 1945 nicht aus, um den Untergang des Deutschen
Reichs zu begründen, was auch die überwiegende Anzahl der Autoren annimmt
Die Kapitulation hatte vielmehr rein militärische BedeumngSO•
Nicht ganz so einfach sind die nachfolgenden Ereignisse zu beurteilen. Man
könnte annehmen, daß mit Verhaftung der Regierung Dönitz und der Über
nahme der obersten Regierungsgewalt durch die Alliierten51 ein staatskon
stitutives Element, nämlich die Staatsgewalt, entfallen und somit das Deutsche
48
49
50
51
14
Vertreter sind: Ridder Gedächtnisschrift f.F. Klein S. 437 ff; Mende DuR1978,23 ff; v. Dassei S. 21; RumpfZtP75, 111, 119; Nawiasky S. 4 ff,als Ergebnis des 2. Weltkrieges prophezeite dies Kelsen schon 1944; A.Jll..,44, 689 ff; die bayrischen Ministerien der Finanzen und der Wirtschaftgingen ebenfalls vom Untergang des Deutschen Reichs aus siehe JIR Bd.I 1948, 189, 190; weitere Nachweise bei Bücking S. 32 Fn. 49, 50 undStödter S. 39 Fn 25vgl. Berber S. 99Nachweise bei Bücking S. 32 Fn 49, 50; s. auch die Ausführungen desAbgeordneten Dr. Schmid in: Parlamentarischer Rat, StenographischeBerichte S. 9ygl. die Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und derUbemahme der obersten Regierungsgewalthinsichtlich Deutschlands vom5.6.1945 (Berliner Erklärung; deutsche Ubersetzung bei Kraus/HeinzeNr.5)
Reich als Staat untergegangen sei. 52
Betrachtet man die tatsächlichen Vorgänge im Jahre 1945 , so liegt dieser Ge
danke nicht fern. Die Alllierten übernahmen die oberste Regierungsgewalt und
setzten die alte Regierung ab; sie entließen Ministerpmsidenten53 und Bürger
meister54, hatten die gesamte Staatsgewalt bis hinunter zur kleinsten Yerwal
tungseinheit inne.55 Daß jedoch trotzdem überwiegend nicht von einem Staats
untergang ausgegangen wird, hat folgende Grund: Sowohl in der kontinental
europäischen als auch in der angloamerikanischen Völkerrechtslehre56 wird für
den Staatsuntergang die militärische Niederringung plus Übernahme der
Hoheitsgewalt nicht für ausreichend gehalten. Hinzu kommen muß vielmehr
noch die Annektierung, also die willentliche Aneignung eines Hoheitsge
bietes.57 In der Berliner Erklärung vom 5.6.1945 äußerten sich die Alliierten
folgendermaßen:" Die Übernahme zu den vorstehend genannten Zwecken der
besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung
Deutschlands." 58 Zwar muß der hier verkündete Wille nicht unbedingt von
entsprechenden Taten begleitet gewesen sein; eine Annektierung ist durch eine
solche Willensäußerung mcht zwangsläufig ausgeschlossen. Es läßt sich jedoch
feststellen, daß die Alllierten in den nachfolgenden Jahren mehr und mehr in den
deutschen Gebieten eigene Hoheitsgewalt entstehen ließen, so daß auch unter
tatsächlichen Gesichtspunkten keine Annektierung stattfand
52
53
54
55
56
57
58
Nachweise bei Bücking S. 32 Fn 49, 50; vgl. auch Art 178 der Bayrischen Verfassung, in dem von Bayerns Beitritt zu einem künftigendeutschen Bundesstaat die Rede ist, was den Untergang des DeutschenReichs impliziert; hierzu Bericht Herrenchiemsee S. 20 f.z.B. den ersten Ministerpräsidenten von Bayern, Kimminich Verf.Geschichte S. 592ein Schicksal, von dem auch Konrad Adenauer als Oberbürgenneister vonKöln nicht verschont blieb; er wurde von einem britischen General"wegen Unfähigkeit" aus seinem Amt entlassen; Kimminich a.a.O.vgl. BVerfGE 3, 52, 88 f; Rumpf ZfP 75, 111,121die den hier verwendeten Begriff der Debellation als "subjugation" bezeichnet.vgl. Menzel nR Bd. 1 (1948) 43, 57 ff; Dahm Bd. 1 S. 591Kraus/Heinze Nr. 5 S. 3
15
3.2.2.3
Desweiteren hätte eine Annektierung auch gegen das völkerrechtliche Annek
tierungsverbot verstoßen59; sie wäre von daher nicht rechtswirksam geworden.
Allein der völkerrechtliche Effektivitätsgrundsatz hätte diese Rechtsunwirk
samkeit überwinden können, z.B. im Wege der Ersitzung. Da seitens der Besat
zungsmächte jedoch keine Handlungen vorgenommen wurden, um ihre Herr
schaftsmacht umfassend und dauerhaft zu errichten, sie vielmehr in Deutschland
mehr und mehr eigene Staatsmacht entstehen ließen, und da andererseits der
Zeitabschnitt der ersten Nachkriegsjahre zu kurz war, um eine Annektierung
effektiv zu machen, ist davon auszugehen, daß die unmittelbaren Auswirkungen
der Beendigung des 2. Weltkrieges in Deutschland nicht zum Untergang des
Deutschen Reichs geführt haben.60
Die Identitätstheorien
Aus der Fülle der Deutsehlandtheorien läßt sich eine weitere Gruppe unter dem
Begriff der Identitätstheorien zusammenfassen. Diese Theorien gehen davon
aus, daß sich das Deutsche Reich in der BRD (nach einer Theorie auch in der
DDR) rechtlich insofern fortgesetzt habe, als diese mit dem Deutschen Reich
identisch sei(en).
Die in Klammem erwähnte Variante, die sogenannte Teilidentitätstheorie, be
sagt, daß sowohl die DDR als auch die BRD mit dem Deutschen Reich identisch
seien.61 Diese wurde einfach und endgültig von Blumenwitz62 widerlegt, in
dem er nachwies, daß zwei Subjekte entweder miteinander identisch seien oder
nicht; eine Zwischenstufe sei hier nicht denkbar.63
59 DahIn S. 605; Bücking S. 38 rn.w.N.60 h.M. Nachweise bei Schwanze S. 29 Fn. 2 und Bücking S. 51 Fn. 12661 Krüger SJZ 1950, 114, 12262 Grundlagen S. 94 f63 vgl. K. Schmid S. 30
16
Emstzunehmender, in gewisser, wenn auch unklarer Weise vom BVerfG in sei
ner GV-Entscheidung vertreten,64 ist die Theorie, die von der Behauptung
ausgeht, die Bundesrepublik sei mit dem Deutschen Reich identisch, wobei der
Status der DDR hier erst einmal unbeachtet bleiben muß und, wie sich zeigen
wird, auch kann. Diese Theorie tritt in verschiedenen Abwandlungen auf, so als
die Kongruenztheorie,65 die Kemstaattheorie,66 die Schrumpfstaattheorie67
und die Sezessionstheorie;68 ihr gemeinsames Merkmal (Identität der BRD mit
dem Deutschen Reich) war offenbar bis 1969 offIZielle Regierungsansicht69
Bedenken gegen diese Theorie ergeben sich aus folgenden Überlegungen:
Geht man , wie oben gezeigt, davon aus, daß die Alllierten mit ihrer Erklärung
vom 5.6.45 dem Deutschen Reich nicht die Staatlichkeit, aber doch die Hoheits
gewalt nahmen, so müßte genau diese Hoheitsgewalt des Deutschen Reichs
auch von ihnen wieder zurückübertragen worden sein, um die Identität eines
späteren staatlichen Gebildes mit dem Deutschen Reich zu wahren.70 Die Säule
der Staatlichkeit des Deutschen Reichs, die Hoheitsgewalt, hätte also von den
Alliierten wieder errichtet werden müssen. Nun steht man aber vor dem Dilem
ma, daß die vier Mächte zwar durch die Erklärung vom 5.6.45 dem Deutschen
Reich die Hoheitsgewalt nahmen, sie ihm die Hoheitsgewalt aber nicht
gemeinsam wieder zuriickübertragen haben.71
64
6566
6768
697071
BVerfGE 36, 1, 16: Die BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger" desDeutschen Reichs, sondern als Staat identisch mit dem Staat "DeutschesReich"; trotzdem weiß niemand genau, welche Theorie das BVerfG inseinem GV-Urteil fonnuliert hat Vielzitiert ist Scheuners Bezeichnung als"unbekömmIicher Brei" in DÖV 73, 581, 583; E. Stein S. 295 bezeichnetdie Konstruktion des BVerG als logisch nicht nachvollziehbar; MahnkeFünf Jahre GV S. 145, 155 nennt die Fonnulierungen des BVerfG dunkelund vieldeutig.dargestellt bei W. Abendroth Festsehr. f. Laun S. 145, 153Scheuner DVBL 1950, 515 ffreferierend Schuster S. 84 ffBeyer NI 52, 535; Schwartze S. 73; G. Hoffmann Kieler Symposium S.278,279K. Schmid S. 33Wengier JZ 1969, S. 663vgl. Bücking S. 61
17
Nun könnte man meinen, durch den Deutschlandvertrag72 zwischen der BRD
und den drei Westalliierten hätte die BRD die Hoheitsgewalt des Deutschen
Reichs wiedererhalten.
Diese Übertragung war den drei Westalliierten jedoch nicht möglich. Alle Fra
gen, die Deutschland als Ganzes betreffen, konnten nur von den vier Mächten
gemeinsam entschieden werden. Dies ergibt sich einerseits aus Absatz 5 des
Vorspruchs der Berliner Erklärung,73 worin die vier Regierungen als Überneh
mende der obersten Regierungsgewalt in Deutschland genannt wurden,74
andererseits aus dem Satz "die oberste Gewalt wird ausgeübt" (durch die vier
Mächte) in Ziff. 1 der Feststellung über das Kontrollratsverfahren vom
5.6.194575. Aus dem Vorstehenden schließt die h. M. zurecht eine gesamt
händerische Bindung der vier Mächte bezüglich aller Fragen, die Deutschland
als Ganzes betreffen.76
Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschlandund den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.3.1955 (BGBL n 301, 305)deutsche Übersetzung abgedruckt bei Kraus/Heinze Nr. 5 S. 3Schenk S. 29vgl. F.A. Mann SJZ 47,466,472Nachweise bei Bücking S. 63 Fn 181dies unternimmt Schenk S. 35 ffBücking S. 63vgl. Wengier JZ 1969, 663
Ohne hier den Begriff 'Deutschland als Ganzes" näher klären zu wollen,77
kann davon ausgegangen werden, daß der Abschluß des Deutschlandvertrages,
der die Übertragung der Souveränität bzw. der Hoheitsgewalt intendierte 78,
eine Deutschland als Ganzes betreffende Angelegenheit war. Konnten die drei
Westmächte nun aber ob ihrer gesamthänderischen Bindung über die
Souveränität und Hoheitsgewalt des Deutschen Reichs nicht allein verlUgen, sowurde im Deutschlandvertrag irgendetwas übertragen, nur nicht die Souveränität
und Hoheitsgewalt des Deutschen Reichs. Genau das wäre aber erforderlich
gewesen, um die BRD als einen mit dem Deutschen Reich identischen Staat zu
errichten.79 Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine Identität der BRD
mit dem Deutschen Reich als sehr fragwürdig.
72
7374
75
76
77
7879
18
Wem diese Argumentation als zu fonnal erscheint, der sei auf die Rechtswirk
lichkeit verwiesen.
Am 19.9.1950 erklärten die Außenminister der drei Westmächte in einem
Kommunique über Deutschland:80 "Bis zur Vereinigung Deutschlands betrach
ten die drei Regierungen die Regierung der Bundesrepublik als einzig frei und
gesetzlich konstituierte deutsche Regierung, die infolgedessen befugt ist, in
internationalen Angelegenheiten als Vertreter des Deutschen Volkes für Deutsch
land zu sprechen."
Mag diese Erklärung noch für eine Identität sprechen, so erscheint sie jedoch
durch die von Menzel 81 für die westdeutsche Diskussion wiederentdeckte
"interpretative minute", 82 die Bundeskanzler Adenauer am gleichen Tag mit
geteilt wurde, in einem anderen Licht. Hierin wird von den drei Westmächten
erklärt, daß die in dem Kommunique getroffenen Feststellungen nicht die
Anerkennung der Bundesregierung als de jure Regierung für ganz Deutschland
bedeutete 83. Dies muß als eindeutige Absage an jegliche Identitätsvorstellung
gewertet werden. Auch der Hinweis auf die Geheimhaltung dieses Dokumen
tes84 vermag seine Rechtsverbindlichkeit nicht in Frage zu stellen. Denn eine
solche Geheimhaltung wurde nur von westdeutscher Seite aus betrieben.8S Der
französische Ministerpräsident Pierre Mendes-France berichtete z.B. am 23.12.
1954 der Französischen Nationalversammlung von der interpretative-minute.86
Diesen in der "interpretative-minute"dargelegten Rechtsstandpunkt haben die
Westalliierten auch gegenüber der UdSSR zum Ausdruck gebrachl87
80 Deutsche Übersetzung abgedruckt in EA 1950, 3406 f; inhaltlich gleicheErklärungen wurden später noch drei Mal abgegeben (1955, 1964, 1966)Nachweise bei F.A. Mann JZ 67,617,618
81 ZRP 71, 178, 18882 Quellennachweise bei Menzel a.a.O.83 "...did not therefore constitute recognition of the Government of the
Federal Republic as the de-jure Govemment of a1l Germany."84 Schmidt-Jortzig JZ 73, 771, 77385 sogar noch im Herbst 1972; siehe Schmidt-Jortzig JZ 73, 771, 77286 was auch Schmidt-Jortzig a.a.O. selbst erwähnt87 Schenk S. 71 m.w.N.
19
Die Haltung der Westmächte, insbesondere z.B. die der USA, beschränkte sich
nicht auf Verbalien, sondern bestimmte auch die Praxis 88, denn in den USA
ist es den Konsulaten der BRD verwehrt, die diplomatische Vertretung Deut
scher aus der DDR zu übernehmen,89 was nicht erst in jüngster Zeit, sondern
schon seit 1962 so gehandhabt wird.90
All die oben aufgeführten Punkte belegen, daß die drei Westmächte keineswegs
davon ausgegangen sind, daß die BRD mit dem Deutschen Reich identisch ist.
Rechtserheblichkeit kommt ihren Ansichten und Handlungen von daher zu, als
sie in ihrer Funktion als Besatzungsmächte die Macht hatten, die künftige
Bundesrepublik zu formen, und dies auch taten.91 Die drei Westalliierten sind
als Architekten der BRD tätig geworden;92 nicht umsonst sollte ursprünglich in
die Präambel des 00 ein Hinweis darauf aufgenommen werden, daß die
Besetzung Deutschlands durch fremde Mächte die Gestaltung der Verfassung
"schweren Einschränkungen" unterworfen hat93
Die Identität mit dem Deutschen Reich ist auch im Selbstverständnis der BRD
nicht immer zu fmden. So heißt es in Art. 134 Abs. I GO:" Das Vermögen des
Reichs wird ... grundsä~zlich Bundesvermögen." Eine solche Vorschrift, die
zumindestens auch eine Übernahme vorsieht, wäre überflüssig, wenn die BRD
8889
9091
9293
20
vgI. hierzu Bücking S. 70Department of State, 23. Mai 1962 AJIL 63,410: "Councils orthe FederalRepublic are not authorized to act on behalf of Gennan nationals residingin East Oennany.11
siehe Fußnote 89vgl. hierzu Kimminich, Verfassungsgeschichte S. 584 ff.. So kam z.B.der Parlamentarische Rat erst nach ultimativer Aufforderung durch die dreiWestalliierten zustande; Kimminich a.a.O; hierzu auch Rumpf ZfP 75,111, 121vgl. v. Brentano S. 497 f; C. Schmid im ParI. Rat, Stenogr. Bericht S. 11D. Schrooer ROW 86, 154, 156; Parlamentarischer Rat GO für die BRDEntwürfe S. 1. Inl Bericht Herrenchiemsee S. 59 a.E. wird ausdrücklicherwähnt, daß das GO nicht dem freien Gestaltungswillen des deutschenVolkes entspringt. Vgl. auch das Kurzprotokoll der 8. Sitzung desAusschusses für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates vom07.10.48 Drucksache Nr. 172 S. 2 f
und das Deutsche Reich identisch wären.94
Die Rechtsprechung, die bei Bildung und Fortschreibung des staatlichen Selbst
verständnisses einen wichtigen Beitrag leistet, hat sich ebenfalls nicht immer
eindeutig zur Identitätstheorie bekannt.95 In diesem Zusammenhang müssen
besonders die Beamtenurteile des BVerfG erwähnt werden96; auch im Konkor
datsurteil stellt das BVerfG "nicht nur einen Wechsel der Staatsform, nicht nur
eine Umwandlung vom Einheitsstaat zum Bundesstaat", sondern vielmehr
"einen grundlegenden Neuaufbau an Stelle der 1945 gänzlich zusammenge
brochenen und völlig beseitigten staatlichen Organisation" fest97
Die Bundesregierung, der es zuerst obliegt, das Selbstverständnis der BRD zu
formulieren, hat wohl selbst die Identitätsvorstellung aufgegeben. Besonders
deutlich wird dies an der Feststellung der Bundesregierung im. Zusammenhang
mit den Ostverträgen und deren Grenzbestimmung, die BRD könne nur in ihrem
eigenen Namen handeln, ein späterer gesamtdeutscher Souverän sei daher an die
getroffene Abmachung nicht gebunden.98 Erklärbar ist diese Note nur, wenn
die BRD und das Deutsche Reich etwas Verschiedenes sind.99
Als Resümee läßt sich feststellen, daß die Identitätstheorien heute als nicht mehr
vertretbar bezeichnet werden müssen. Gleiches muß natürlich auch für die DDR
gelten, soweit diese früher behauptet haben sollte1OO, die DDR sei mit dem
Deutschen Reich identisch.
94 ebenso Broelmann S. 54; es soll hier allerdings nicht übersehen werden,daß andere Artikel des GG besser im Sinne der Identitätstheorie zuverstehen sind.
95 siehe, Horn Deutsche Rechtslage als Problem der Rechtssprechung, Bonn1970
96 BVerfGB 3, 58 ff; BVerfGE 6, 132 ff97 BVerfG 6, 309, 36098 Note der Bundesregierung an die Regierungen der 3 Westmächte vom
19.11.1970 BA 1971, D 17; siehe auch Doehring/Ress, Zustimmungsbedürftigkeit S. 36 Po. 53
99 ebenso Schwartze S. 56100 Die in der Literatur hierzu angeftihrten Belegstellen (z.B. bei Bücking S.
74 Fn. 233) sind durchaus nicht schlüssig
21
3.2.2.3.1
3.2.2.4.
Zwischenergebnis
Es gibt weder eine Identität zwischen dem Deutschem Reich und der BRD noch
zwischen dem Deutschen Reich und der DDR.
Unter logischen Gesichtspunkten gibt es dann bezüglich der deutschen Rechts
lage nur noch folgende Möglichkeiten: einerseits ist es möglich, daß das
Deutsche Reich untergegangen ist. Andererseits besagt die Aussage allein, daß
das Deutsche Reich weder mit der BRD noch mit der DDR identisch ist, noch
nichts über seinen Untergang; noch ist es denkbar, daß das Deutsche Reich
seine Existenz über den heiden deutschen Staatenl01 zwar handlungsunfahig,
aber doch real vorhanden fortsetzt, was Inhalt der häufig vertretenen 102
Dachtheorie
(auch Teilordnungstheorie genannt) ist:
"... zwei Staaten, die Teile eines noch immer existierenden, wenn auch
handlungsunfähigen, weil noch nicht reorganisierten umfassenden Staates
Gesamtdeutschland mit einem einheitlichen Staatsvolk sind...". Diese als ei
gentlichen Grundgedanken der Dachtheorie zu bezeichnende Vorstellung103 hat
das BVerfG neben seiner These von der Identität.von BRD und Deutschem
Reich in dem Grundlagenvertrag-Urteil fonnuliert. 104 Es soll hier nicht versucht
101 Daß es heute in Deutschland 2 deutsche Staaten gibt, wird von niemandemmehr bestritten (vgl. Ress S. 202; Mahnke, Fünf Jahre GV S. 145;BVerfGE 36, 1, 22). Seit der Regierungserklärung von Willy Brandt(Bulletin 1969 Nr. 132 S. 1121 ff; Auszüge bei Doehring/Kewenig/RessS. 165; vgl. hierzu auch Mahnke DA 70, 167) bestätigt dies auch dieBundesregierung. In Abs. IV der Präambel des GV (Vertrag über dieGrundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschlandund der Deutschen Demokratischen Republik vom 21.12.1972 BGBL1973 Teil n S. 423 f.) ist die Staatlichkeit beider Seiten für sie verpflichtend (was Kewenig in EA 74, 71, 75 hervorhebt) anerkannt und festgestellt worden.
102 z.B. v. Mangoldt/Klein S. 35 ff103 Kewenig DÖV 73, 797, 799104 BVerfGE 36, 1, 23
22
werden, den logischen Widerspruch in der Argumentation des BVerfG105 näher
zu untersuchen, sondern die Dachtheorie wird an dieser Stelle als isoliertes
Deutschlandmodell betrachtet.
Es ist also zu untersuchen, inwieweit das Deutsche Reich eine selbständige
Existenz als Rahmen um oder als Dach über den beiden deutschen Staaten BRDund DDR fortführt, eine Vorstellung von der sich die Politik der Bundesregie
rung seit 1969 leiten läßl106
Als Konstruktion wird hierbei immer wieder eine Analogie zum Commonwealth
versucht. l07 Genauso wie die britische Krone als Dach über dem Common
wealth thronel08, existiere Gesamtdeutschland über der BRD und der DDR.
M.E. genügt ein einziger Einwand, um diesen Ansatz zu widerlegen. Denn die
Commonwealthstaaten ~eptieren alle das Dach und tragen es mit;109 ganz
anders ist die Lage in Deutschland. Hier bekennt sich eine Seite, nämlich die
DDR, in keiner Weise zu Gesamtdeutsehland, weder als Staat noch als Nation.
Das postulierte Dach hat somit auf einer Seite keine Stütze. Das Common
wealthm.odell, auf Deutschland übertragen, produziert, um im. Bild zu bleiben,
kein Dach, sondern einen Trümmerhaufen; die erwähnte Analogie muß demnach
für die deutsche Situation unfruchtbar bleiben.110
Eine weitere Konstruktion, mit deren Hilfe ein die heiden deutschen Staaten
überlagerndes Rechtssubjekt, trotz fehlender Übereinstimmung zwischen BRD
und DDR, begründet werden soll, besteht darin, sich auf die oberste Verant-
105 Kewenig DÖV 73, 797, 799 hierzu: "Die Verwirrung ist vollständig...Denkt man an die Konstruktion des BVerfG zu Ende, so existieren aufdeutschen Boden mindestens vier Völkerrechtssubjekte. Da gibt es einmaldie Bundesrepublik und die DDR. Dann gibt es das fortbestehendeDeutsche Reich, das identisch ist mit der Bundesrepublik Deutschland.Und dann gibt es noch ein zweites hanc11ungsunfähiges Deutsches Reich,das sich wie ein Dach über die Bundesrepublik und die DDR spannt."
106 so Schwartze S. 55107 z.B. bei Kriele ZRP 71,261,264108 vgl. Blumenwitz, Grdl. eines Friedensvertrages S. 118 Fn 108109 Daran zu erkennen, daß der Austritt aus dem Commonwealth möglich ist,
was Irland 1949 und Südafrika 1960 auch taten (K.H. Bauer S. 162).110 ebenso Kimminich DVBI 70, 437, 441; Wolf S. 158; Mahnke DA 70,
267, 273; Schwartze S. 58; v. Münch Kieler Symp. S. 274
23
wortung der vier Alliierten zu besinnen. Die Viermlichteverantwortung für
Deutschland als Ganzes sei so stark, daß sie eine Klammer um Deutschland
bilde, was das Deutsche Reich am Leben halte. I11 Die juristische Begründung
hierzu sieht folgendermaßen aus.l 12 Ausgehend von der 3-Elemente-Theorie,
wird für Deutschland ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk113 und auch eine (gesamt-)
deutsche Staatsgewalt konstatiert. Diese Staatsgewalt bestehe aus den Rechten
und Verantwortlichkeiten der vier Mächte in bezug auf Deutschland als Ganzes
als letztem Stück gesamtdeutscher Zentralgewalt. Es kommt m.E. entscheidend
darauf an, inwiefern die vier Mächte deutsche, oder wie es z.B. das BVerfG
meinte 114, fremde Staatsgewalt ausübten. Denn eine fremde Staatsgewalt kann
das Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich nicht erhalten. Bezüglich der
Rechtsnatur der von den Vier-Mächten in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt
gibt es ein halbes Dutzend Modelle, die versuchen, diese Frage zu lösen.115
Meines Erachtens sind drei Kriterien entscheidend, um die Antwort zu finden:
a) Wer hat die Staatsgewalt inne?
b) Wodurch wird sie ausgeübt?
c) In wessen Interesse wird sie ausgeübt?
Zu a) Wie oben gezeigt 116, lag die deutsche Staatsgewalt seit dem 5.6.1945
nicht mehr in deutschen Händen, sondern die vier Mächte waren gesamthän
derisch für Deutschland verantwortlich.
Zu b) Das Organ, das die oberste Gewalt in Deutschland ausübte, war der
alliierte Kontrollrat, der anteilig von den vier Mächten besetzt wurde. Dieses
111
112
113
114
115
116
24
so schon 1952 Kutscher/Grewe Einführung S. 2; die beste Darstellungdieser Dachtheorie fmdet sich bei Pfeiffer DVBI 1973, 57 ff insbesondereS.63vgl. Pfeiffer a.a.O.was beides zumindest denkbar erscheintBVerfGE 36, 1, 16referierend Schenk S. 10 ffS. 14 ff
Organ alliierter Staatsgewalt tagte allerdings zum letzten Mal am 20.3.1948, um
sich dann sine die zu vertagen, was wohl kaum für das heutige Vorhandensein
einer deutschen Zentralgewalt in den Händen der vier Mächte spricht.117
Zu c) Ein Modell, das die vier Mächte Verantwortung für Deutschland zu be
schreiben versucht, besagt, daß die vier Mächte die deutsche Staatsgewalt treuhänderisch übernommen hätten,118 was bedeutet, daß sie zumindest auch im
Interesse Deutschlands hätten handeln müssen.119 Letzteres anzunehmen halte
ich für abwegig. Die vier Mächte hatten bis zu sechs Jahre lang ungeheure
Anstrengungen unternommen, um das Deutsche Reich militärisch niederzu
ringen. Es erscheint unwahrscheinlich, daß sie nach Kriegsende die Interessen
des Kriegsgegners verfolgten.
Diese Überlegungen müssen zu dem Schluß führe~, daß die Alliierten in
Deutschland fremde Staatsgewalt ausübten und somit nicht die Hoheitsgewalt
des Deutschen Reichs, in welcher Form auch immer, innegehabt haben.
Auch in den Vorbehalten, die die drei Westmächte im Deutschlandvertrag mit
der BRD und die UdSSR im Freundschaftsvertrag mit der DDR ausgedrückt
haben, kann somit kein Überrest deutscher Staatsgewalt gesehen werden.
Existiert aber die deutsche ~ntralgewaltnicht mehr,12O so muß man nach der 3Elemente-Theorie dazu kommen, daß das Deutsche Reich nicht mehr existiert.
Dieses Ergebnis scheint zunächst dem zu widersprechen, was oben121 zur De
bellationstheorie gesagt worden ist. Dort ist festgestellt worden, daß das Deut
sche Reich mit der Kapitulation im Jahre 1945 nicht untergegangen ist. Es
wurde aber bisher auch kein Ereignis benannt, das konkret zum Untergang des
Deutschen Reichs führte.
117 Hierzu sei noch erwähnt, daß die UdSSR 1955 zum letzten Mal allein denBegriff "Deutschland als Ganzes" als Bezugsobjekt einer Vier-MächteVerantwortung anführte; A. Zieger ROW 86, 186, 188
118 Pfeiffer DVBL 73, 57, 60 ff m.w.N.119 Schenk S. 14120 ebenso Makarov S. 26, Morr S. 81121 S. 14 ff
25
An dieser Stelle kann und braucht nicht genau erörtert zu werden, wann das
Deutsche Reich untergegangen ist, ob 1948, 1949, 1953, 1955, 1961, 1969
oder 1973, um nur einige der aufgeführten Daten zu erwähnen. Die deutsche
Rechtslage nach 1945 läßt sich am besten folgendermaßen beschreiben:
Mit der militärischen Niederlage und der Übernahme der obersten Regierungs
gewalt durch die Alliierten in Deutschland trat das Deutsche Reich in einen
Schwebezustand ein,122 wobei die Chance zur Restitution erhalten blieb, ja
selbst die Subjektsqualität des Deutschen Reichs nicht zerstört wurde. Die
Gründung der BRD und der DDR im Jahre 1949 setzte gewissermaßen die Frist
für die Wahrnehmung der Chance in Lauf, das eine Deutschland wiederher
zustellen. 123 Diese Frist muß heute, mehr als eine Generation später, als abge
laufen angesehen werden.
Dieses aus deutscher Sicht unerfreuliche Ergebnis entspricht auch dem Vorha
ben der Kriegsgegner des Deutschen Reichs. Zurückgehend auf Pläne aus dem
Jahre 1941 hielten die Staatsmänner der am Krieg mit Deutschland beteiligten
Staaten eine Zerstückelung Deutschlands für notwendig, um ein Wiedererstar
ken des deutschen Militarismus zu verhindern. l24 So beschlossen die Allüerten
auf der Konferenz von Jalta vom 4.-11.2.1945 z.B. die Einsetzung eines Zer
stückelungsausschusses ("Dismemberment Commitee"), der später auch tat
sächlich tagte. Man darf sich nun nicht wundem, daß genau dieses angestrebte
Ergebnis auch eingetreten ist; niemand außer den Deutschen hatte damals und
hat heutel25 ein Interesse daran, das Deutsche Reich am Leben zu ~rhaltenbzw.
es zu restituieren. Dieses Desinteresse war von der Macht der Siegerstaaten
begleitet, ihren Willen durchzusetzen; auf deutscher Seite gab es die Macht, die
Einheit der Nation durchzusetzen, nicht.
All diese Gründe führen dazu, mit einer stark vordringenden Meinung festzu
stellen, daß das Deutsche Reich, also Gesamtdeutschland als Völkerrechtssub-
122 Krakau S. 121123 Krakau ebenda124 Kimminich Verf.G. S. 588125 A. Zieger ROW 86, 186; Bemhardt VVD StRL 38, 7,47
26
3.3
jekt, nicht mehr existiert. l26
Daß die hier vertretene Dismenbrationstheorie der offiziellen Rechtsansicht der
DDR entsprichtl27, sollte nicht als Beleg für die Qualität ostdeutscher Juris
prudenz mißverstanden werden, sondern erklärt sich sehr einfach, wenn man
folgendes bedenkt. Staatliche Gemeinsamkeit läßt sich zwischen zwei wie auch
immer gearteten staatlichen Gebilden nur im Gegenseitigkeitsverhiltnis er
reichen. Das bedeutet, daß sich der rechtliche Kurswert des Staates Gesamt
deutschland danach bestimmt, was der von dieser Konstruktion in seinen
Hoheitsrechten betroffene andere deutsche Staat ihm an Akzeptanz entgegen
bringt128. Die DDR hat seit den 50er lahren einen strikten Abgrenzungskurs
verfolgt, wodurch sie das Ergebnis der Rechtsentwicldung Deutschlands be
stimmen konnte.
Deutsche Rechtslage und deutsche Staatsangehörigkeit
Der vorstehende völkerrechtliche Befund vom Untergang des Deutschen Reichs
hat auch zwangsläufig Konsequenzen für die staatsangehörigkeitsrechtliche
Situation129. Unabhängig davon, wie man die Staatsangehörigkeit näher recht
lich beschreibt, steht doch fest, daß zwei Tatbestandsmerkmale für sie gegeben
sein müssen: der Staat auf der einen und die natürliche Person auf der anderen
Seite.Entfällt eine Seite~ so löst sich dieStaatsangehörigkeit in ein rechtliches
Nichts auf. Niemand würde von einem hypothetischen "Staat", der gänzlich
126 im Ergebnis ebenso: Abendroth, Das GG S. 11; Broelmann, S. 214 ff;Bücking S. 233 f; v. Dassei S. 21; Düx S. 162 f; Krakau S. 139; KelsenAJIL 1945, 520; Lewald S. 60 f; Mayer-Stuby S. 280; Menzel DÖV 71,361, 370; Mende DuR 78, 23, 34 f; Nawiasky S. 4 ff; Quist S. 28 f;Ridder Gedenkschrift f. Klein S. 437 ff; Rumpf ZfP 75, 111, 119;Schenk S. 159; Simma AöR 75, 4, 10 f; Tomuschat Fünf Jahre GV S.71, 92; LG Frankfurt NJW 52, 1380, 1381; daß ein internationalesGericht zu diesem Ergebnis kommen würde, kann wohl kaum bestrittenwerden, vgl. Frowein BA 79; 591,596
127 Riege Staat!. Souveränität NJ 78, 98 ff; ders. Staatsangehörigkeitsdoktrinder BRD NJ 79, 68; weitere Literatur bei J. Hacker, Der RechtsstatusDeutschlands aus der Sicht der DDR
128 vgl. Ridder Festg. f. Klein S. 437, 441129 vgl. Ress S. 203; Doehrlng Staatsrecht S. 76
27
130
131132
3.4
menschenleer ist, behaupten, daß dort eine Staatsangehörigkeit existiere.130
Anders läßt sich auch die umgekehrte Situation nicht vorstellen, in der der Staat
aufgehört hat zu existieren.
Für die deutsche Situation bedeutet das: Da der Staat Gesamtdeutschland (Deut
sches Reich) aufgehört hat zu existieren, teilt auch seine Staatsangehörigkeit
dieses Schicksal. Ebenso wie das Deutsche Reich ist auch die gesamtdeutsche
Staatsangehörigkeit untergegangen.131 Seit Beginn ihrer Eigenstaatlichkeit sind
nur noch die Staatsangehörigkeiten der Gebietsnachfolger des Deutschen Reichs
Bundesrepublik Deutschland und DDR vorhanden.132
Festzuhalten ist aber, daß es sich hierbei um das Ergebnis einer völker
rechtlichen Analyse handelt Das innerstaatliche Recht der BRD kann grund
sätzlich zu anderen Ergebnissen kommen, so daß Widersprüche zwischen inner
staatlichem Recht und Völkerrecht denkbar sind. Es ist möglich, daß das inner
staatliche Recht der BRD von einer gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit
ausgeht. Im folgenden ist zu untersuchen, ob das innerstaatliche Recht im Wi
derspruch zu den Ergebnissen der völkerrechtlichen Analyse steht
Innerstaatliches Recht und die deutsche Staatsangehörigkeit
Stellvertretend für die h.M. sei hier Schmidt-Bleibtreu zitiert "Das Grundgesetz
und das RuStaO gehen von einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit
aus."133
zur Notwendigkeit von Menschen als Rechtssubjekten und Normaddressaten siehe J.P. Bauer S. 101K.H. Bauer S. 70; Broelmann S. 197Makarov S. 26 schreibt hierzu: "...die jetzt bestehenden heiden Staatsangehörigkeiten sind die allein aktualisierten, während die gesamtdeutscheStaatsangehörigkeit in der Ruhelage bleibt Rechtlich betrachtet besteht siem.E. nicht"; ebenso Ipsen JIR Bd. 16 (1973) 266, 291; Mende DuR 78,23 ff; Ridder Gedenkschrift f. F. Klein S. 437 ff; Mayer-Stuby S. 280 ff;Schwartze S. 182; Knoke S. 55; vgl. LG Frankfurt NJW 52, 1380, 1381
133 Kommentar zum GO Art 16 Rdn. 1 a, weitere Nachweise bei Maunz!Dürig/Herzog/Randzelhofer Art 16 ReIn 75 Fn 219
28
3.4.13.4.1.1
3.4.1.2
U.a. werden als Begründung für diese Ansicht die Entstehungsgeschichte des
GG, die Präambel und die Artt. 16 und 116 des GO herangezogen.
Die Entstehungsgeschichte des GG
Die historische Situation
Ausgehend von einem auf den Frankfurter Dokumenten der Alliierten134 basie
renden Entwurf der Sachverständigen-Konferenz von Herrenchiemsee 135, erar
beiteten die 65 Mitglieder des Parlamentarischen Rates in der Zeit von Septem
ber 1948 bis Mai 1949 136 das Grundgesetz.
Der Parlamentarische Rat konnte zu dieser Zeit, wie die obige völkerrechtliche
Untersuchung gezeigt hat, davon ausgehen, daß das Deutsche Reich nicht unter
gegangen war und somit noch eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit
bestand. Daß dies jedoch damals schon problematisch war, zeigt die Aussage
des Abgeordneten Dr. Laforet, der, angesichts der europäischen Macht- und
Grenzverschiebungen, von einem Chaos auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeitsprach.137
Die Protokolle
In den Protokollen der Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse und des
Plenums wird man einen Satz wie "Die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit
besteht fort", vergeblich suchen. Vielmehr wurde von den Abgeordneten ohne
Scheu der Begriff der "Bundesangehörigkeit", also der Staatsangehörigkeit der
Bundesrepublik Deutschland, verwendet 138, ja sogar als Anknüpfungspunkt
für gewisse "verwaltungsmäßige Abscheidungen" für unerläßlich gehalten. 139
134 die als Ergebnis der 6-Mächte Konferenz am 1.7.1948 den 11 Minister-präsidenten der westlichen Länder übergeben worden waren
135 am 10.-23.8.1948; siehe hierzu den Bericht Herrenchiemsee136 also zur Zeit der Berliner Blockade137 JÖR Bd. 1, 1951, S. 473138 so z.B. vom Grundsatzausschuß ..i.d. Sitzung vom 19.11.1948
Drucksache 282; Abg. v. Mangoldt IOR Bd. 1 (1951) S. 129; Abg. Dr.Strauß ParI. Rat Bd. m, S. 7; Abg. Dr. Hoch ParI. Rat Bd. m, S. 14
139 Dr. Schmid IÖR Bd. 1 (1951) S. 131
29
3.4.2
3.4.2.1
Dem widerspricht auch nicht, daß in mehreren GG-Artikeln, im Gegensatz zu
den Vorentwürfen 140, der Begriff des "Deutschen" anstelle des "Bundesange
hörigen" gesetzt wurde. Dieses Vorgehen vollzog sich nicht als Resultat einer
juristischen Analyse, sondern war durch "politische Rücksichtnahme auf den
OstenII motiviert.I41
Mag es auch damals noch eine gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit gegeben
haben; aus der Entstehungsgeschichte des GG läßt sich hierfür nichts Eindeu
tiges gewinnen.
Das Grundgesetz und die deutsche Staatsangehörigkeit
Da der Aussagewert der Entstehungsgeschichte jedoch nicht unbegrenzt ist 142,
sollen die Präambel und die eventuell einschlägigen Artt 16, 73, 116 GG,
insoweit sie sich auf die Staatsangehörigkeit beziehen, untersucht werden.
Art 116 GG
An 116 GO steht im Abschlußabschnitt (Nr. XI), nämlich den Übergangs- und
Schlußbestimmungen des GG, und enthält in Abs. I folgende Legaldefmition:
"Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelungen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt...."
Als Deutscher, wird somit unter Gesetzesvorbehalt definiert, ist derjenige zu
betrachten, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wer jedoch die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, läßt sich aus Art 116 nicht entnehmen; sie
wird vielmehr begrifflich vorausgesetzt.143
140 dokumentiert durch den Parlamentarischen Rat, Entwürfe, Bonn 1948/49141 vgl. JÖR Bd. 1 (1951) S. 130 f; S. 823142 vgl. Larenz S. 313 ff; BVerfGE 47, 109, 127143 vgl. Ipsen JIR Bd. 16, 266, 290
30
3.4.2.2
3.4.2.3
3.4.2.4
Art 16 GG
Gleiches gilt für Art 16: "Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen
werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes
und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene
dadurch nicht staatenlos wird". Auch hier ist nicht erkennbar, wer nach dem
Willen des GG deutscher Staatsangehöriger sein soll.
Art 73 Nr. 2 GG
Eine etwas weitergehende Aussage macht Art 73 Nr. 2 GG. Hier wird dem
Bund die ausschließliche Gesetzgebung für die "Staatsangehörigkeit im. Bunde"
verliehen. Nach dem GG kann es somit eine Bundesangehörigkeit als
Staatsangehörigkeit der BRD geben. l44
Hierdurch wird jedoch die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit noch nicht
ausgeschlossen. Sie könnte neben oder über der Bundesangehörigkeit bestehen.
Als neben der Bundesangehörigkeit bestehende Staatsangehörigkeit erwähnt das
GO jedoch nur in Art 74 Nr. 8 die Staatsangehörigkeit in den Ländern. Es bleibt
festzuhalten, daß dem Wortlaut des GG an keiner Stelle ein Bekenntnis zur
gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit zu entnehmen ist.
Indirekte Belege im GG für die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit?
Möglicherweise läßt sich auf indirektem Wege ein Bekenntnis des GG zur ge
samtdeutschen Staatsangehörigkeit entnehmen. Wenn das GG als gesamtdeut
sche Verfassung konzipiert ist, könnte es somit eine Aussage zu Gesamt
deutschland zum Inhalt haben. In diesem Falle könnte man von der Existenz
Gesamtdeutschlands auf die Existenz einer gesamtdeutschen einheitlichen
144 a.A. Klein, der in der Kommentierung des Art 73 Nr. 2 die Logik auf eineharte Probe stellt: "Durch die Formulierung 'Staatsangehörigkeit imBunde' wird klargestellt, daß zu dieser Regelung der Zentralstaat undnicht die Gliedstaaten zuständig sind und daß neben der deutschenStaatsangehörigkeit keine eigene Bundesangehörigkeit besteht"; SchmidtBleibtreu, GG, Kommentar.
31
3.4.2.4.1
Staatsangehörigkeit schließen.
Die Präambel des GG
Als Beleg für die gesamtdeutsche GO-Konzeption wird immer wieder auf die
Präambel des GG verwiesen. Der in der Präambel zum Ausdruck gebrachte
Wille, "die nationale und staatliche Einheit zu wahren" und die Aufforderung
"die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden", bringe zum Ausdruck,
daß der einheitliche deutsche Staat weder im Zusammenhang mit der Kapitu
lation 1945 noch mit der Gründung der Bundesrepublik und der DDR im Jahre
1949 untergegangen sei, sondern fortbestehe.145
In der Tat läßt sich die Präambel des GO nur so interpretieren, daß das GO von
der Fortexistenz des Deutschen Reichs ausging. tlDie staatliche Einheit wahren",
kann man unzweifelhaft nur, solange die Einheit noch vorhanden ist
Der Fehler, der bei dieser Auslegung des GO immer wieder gemacht wird, ist
jedoch der, daß angenommenw~ die Ausgangslage des GG werde durch die
Existenz des GO pepetuien. Denn sowohl der staatsrechtliche wie der völker
rechtliche Fortbestand des Gesamt-Deutschen Reichs sind vom GO her gesehen
vor- oder außerkonstitutionelle Fragen. Das GG kann nur verfassungspolitisch
dazu beitragen, den rechtlichen Tatbestand des Forbestehens des Deutschen
Reichs zu erfüllen, es kann jedoch nicht selbst die diesbezüglichen über seinen
zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich hinausgreifenden Rechtsfolgen ver
bindlich aussprechen.l46 Wollte das GO auch keinen separaten Weststaat
schaffen 147, so war es doch der Zukunft überlassen, welches Schicksal Ge
samtdeutschland erleidet. Datm, daß das GO der zukünftigen Verfassungs
realität eine Fiktion, nämlich die der Existenz Gesamtdeutschlands als einheit
liches Völkerrechtssubjekt, unwiderlegbar oktroyieren wollte, läßt sich kein An
haltspunkt finden. Wie oben 148 ausgeführt, ist die Existenz eines gesamt
deutschen Völkerrechtssubjekts mit der einer gesamtdeutschen Staatsangehörig-
145 v. Mangoldt-Klein-Starek Präambel Rdn 28 rn.w.N.146 vgl. Kim ZRP 74, 84, 90; Düx S. 156, 162147 vgl. Abg. Dr. Schmid JÖR Bd. 1 (1951), S. 130 f148 vgl. S. 10.
32
3.4.2.4.2
3.4.2.4.3
keit untrennbar verbunden. Folglich läßt sich aus der Präambel des GO auch
keine Aussage in Bezug auf eine gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit ableiten.
Art 16 GG
Gegen die Nichtexistenz einer gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit könnte man
einwenden, daß es zur Zeit der Verkündung des GG noch eine gesamtdeutsche
Staatsangehörigkeit gegeben habe; durch den konstatierten Untergang des Deut
schen Reichs sei die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit mit untergegangen. Art
16 GO besage jedoch, daß die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen
werden dürfe, bzw. der Verlust der Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines
Gesetzes eintreten dürfe. Das Ausbürgerungsverbot des Art 16 GO soll jedoch
in Kenntnis des Mißbrauchs durch den NS-Staat nur verhindern, daß die
deutsche Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen wird. 149 Dieser Artikel ist
insbesondere als Reaktion auf die Praxis des "Dritten Reichs" zu verstehen, aus
politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwangsweise Massenaus
bürgerungen vorzunehmen. ISO Nicht hierunter zu subsumieren ist m.E. jedoch
ein Vorgang, der als "Separieren" der Staatsangehörigkeit bezeichnet werden
kann. lSl Hier tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit nicht als Ergebnis einer
staatlichen Einzelmaßnahme ein, sondern durch historische und völkerrechtliche
Prozesse. Genauso wie es außerhalb der Rechtsmacht des GG steht, über die
Existenz bzw. Nichtexistenz des Deutschen Reichs zu entscheiden, ist es dem
GO nicht möglich, die gesamtdeutsche Staatsagehörigkeit zu konsetvieren.
Art 25
Viel zu wenig beachtet in der juristischen Diskussion um die Staatsangehörigkeit
in Deutschland ist Art 25 GO, der die allgemeinen Regeln des Völkerrechts als
den Gesetzen vorgehend für verbindlich erklärt. Der hohe Stellenwert dieses
149 Schmidt-Bleibtreu Art. 16, 1 b 2; ParI. Rat JÖR Bd. 1 (1951) S. 159 ff;siehe auch Art 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte derVereinten Nationen: Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlichentzogen werden.
150 vgl. v. Münch-Schnapp Art. 16 Rdn 2151 vgl. Doehring-Kewenig-Ress S. 75, K.H. Bauer S. 185
33
Artikels wird schon aus seiner Entstehungsgeschichte deutlich. So erklärte der
Abgeordnete Dr. v. Brentano zur Begründung seines Antrages für die endgül
tige Fassung des Art 25 152: lt .... nach der in der dritten Lesung beschlossenen
Fassung sei es möglich, durch Änderung des GG auch Völkerrecht abzuändern;
die von der eDU beantragte Fassung mache dies unmöglich. Das Völkerrecht
gehe unter allen Umständen dem Bundesrecht, auch dem Bundesverfassungs
recht vor. lt Aus der einstimmigen Annahme dieses Antrages durch den
Hauptausschuß läßt sich erkennen, wie hoch der Parlamentarische Rat, wohl
unter dem Eindruck der völkerrechtswidrigen Praxis des ltDritten Reichs", den
Stellenwert des Völkerrechts setzen wollte.
Zwar entspricht dieser Wille des historischen Gesetzgebers nicht uneinge
schränkt dem heutigen Meinungsstand 153. Es muß hier aber nicht genauer
geklärt werden, an welcher Stelle der Normenhierarchie die allgemeinen Regeln
des Völkerrechts einzuordnen sind, ob überverfassungsrechtlich, gleichgeordnet
mit Bundesgesetzen oder dazwischen. Auch ist eine Abwägung über die inlän
dische Wirkungsweise, also der Streit zwischen monistischer und dualistischer
Theorie bezüglich des Völkerrechts, nicht geboten. Unumstritten ist rür die
Bundesrepublik eine starke Völkerrechtsfreundlichkeit 154 des GG, was sich auf
die deutsche Staatsangehörigkeit auswirken muß.
Es wäre eigenartig um die vielbeschworene Völkerrechtsfreundlichkeit des GG
bestellt, wenn Organe der BRD gehindert wären, bestehende völkerrechtliche
Situationen anzuerkennen.155 Wenn also eine völkerrechtliche Analyse, wie
oben gezeigt, das Ergebnis vom Untergang des Deutschen Reichs bringt, so
untersagt es Art 25 GO, dieses Ergebnis zu mißachten; zumindest ist es zuläs
sig, von diesen Ergebnissen auszugehen. Das bundesdeutsche Verfassungsrecht
verbietet es somit nicht, von zwei Staaten in Deutschland als Gebietsnachfolger
des Deutschen Reichs mit jeweils eigener Staatsangehörigkeit auszugehen.
152 JÖR Bd 1 (1951) S. 235153 siehe hierzu Schmidt-Bleibtreu-Klein Art 25, 1154 vgl. hierzu auch Art 3 n S. 1 EGBOB155 Bemhardt Festschr. f. Menzel S. 109, 117
34
156
157
158
,
,
3.4.2.4.4 Völkerrechtliche Regeln hinsichtlich der Staatsangehörigkeit I
Verstärkt wird dieser Befund noch durch die Anwendung der völkerrecJtliChen
Regeln über die Staatsangehörigkeit mit Hilfe des Art 25 GO.
Unumstritten gibt es allgemeine völkerrechtliche Regeln über die Staatsange
hörigkeit, wie sich schon aus Art 1. 8.2. der Haager Konvention vom 12.4.
1930, die von allgemeinen Rechtsgrundsätzen in bezug auf die Staatsange
hörigkeit spricht, ergibt.156 Von diesen Rechtsgrundsätzen seien hier zwei her
vorgehoben.
Erstens kann und darf kein Staat die Regelung der Staatsangehörigkeit eines
fremden Staates übernehmen.157
Zweitens muß es zwischen Staat und Staatsbürger ein sogenanntes genuinelink geben, was bedeutet, daß nur insoweit, als ein hinreichender Anküpfungs
punkt gegeben ist, ein Staat einen Betroffenen als seinen Staatsbürger in
Anspruch nehmen darf. 158 Hieraus folgt, daß die Inanspruchnahme säIritlicher
Staatsangehöriger eines fremden Staates durch einen anderen Staat als eigene
Staatsbürger völkerrechtswidrig ist, soweit nicht ein hinreichender Anknüp
fungspunkt gegeben ist.159 Letzteres wird in dem Fall wichtig, wenn man eine
einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit dadurch zu erreichen versucht, daß
man die DDR-Bürger in eine westdeutsche Staatsangehörigkeit einbezieht. 160
Die zwischen DDR und BRD vorhandene enge kulturelle Nähe und die g~ein
samen historischen Wurzeln reichen aber juristisch nicht aus, um ein genuinelink im völkerrechtlichen Sinne zu begründen.161 Dies bedeutet, daß eine
I
Inanspruchnahme der DDR-Bürger in eine Staatsangehörigkeit der Bundesre-
Berber Lehrbuch Bd. 1 S. 376; ebenso BVerfGE 1,322,329Berber Lehrbuch Bd. 1 S. 376 fvgl. Berber Lehrbuch Bd. 1 S. 377; Ress S. 204; WengIer VölkerrechtBd. n S. 988
159 Kimminich DVBL 70, 437, 441; lOH 6.4.55 Fall Nottebohm leI Reports55, 4 ff; Ress S. 204 rn.w.N.
160 Denkbar für den Fall, daß man von der Identität von BRD und DeutschemReich ausgeht
161 ebenso K.H. Bauer S. 179
35
3.4.2.5
publik völkerrechtswidrig wäre.162
Nun verdrängt Art 25 dem Völkerrecht widersprechendes innerstaatliches Recht
bzw. ordnet seine völkerrechtskonfonne Anwendung und Auslegung an.163
Das muß auch für die innerstaatliche Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts in
der BRO, dem RuStaO, gelten. Genauso wie bei Art 116 GO, zeigt auch hier
eine Untersuchung, daß das RvStaG seine territoriale und personale Reichweite
nicht defmiert, vielmehr verschiedene Auslegungen zuläßt; seinem Wortlaut
nach läßt das RuStaG durchaus die Interpretation zu, daß die dort erwä.hnte
Staatsangehörigkeit lediglich die der BRD istl64 und auf diese territorial und
personal beschränkt ist, wie es auch völkerrechtlich geboten und mit Art 25 GG
innerstaatlich anwendbar ist
Staatsangehörigkeit als Wechselwirkung von Schutz und Gehor
sam
Dieses Ergebnis ist auch deshalb zu befürworten, weil es den realen Gege
benheiten gerecht wird. Verbreitet wird die Staatsangehörigkeit als Wechsel von
Schutz und Gehorsam dargestellt. 165 Bestünde nur eine einheitliche deutsche
Staatsangehörigkeit, so müßten alle DDR-Bürger der Personalhoheit der BRD
unterstehen (und umgekehrt alle BRD-Bürger der der DDR!) Schon allein von
den tatsächlichen Gegebenheiten her ist dies nicht realisierbar, zumal es hierbei
zu unauflösbaren Normenkonflikten käme.166 Eine Gehorsamspflicht aller
Deutschen gegenüber den beiden deutschen Staaten ist realitätsfem und daher
unsinnig.
162
163
164
165
166
36
K.H. Bauer ebendaI.v. Münch Art 25 Rdn 2vgl. Doehring/Kewenig/Ress S. 153; K-H. Bauer S. 178Doehring Staatsrecht S. 93; ders. Die Teilung Deutschlands S. 16;Schwartze S. 174; Wolf S. 285und kommt; zu erinnern ist hier an den Fall des geflüchteten DDRGrenzsoldaten, der in Anwendung des Schießbefehls (hätte er ihn nichtbefolgt, wäre er in der DDR strafrechtlich verfolgt worden) auf einenFlüchtling schoß und später in der BRD hierfür bestraft wurde. SämtlicheVerhaltensmöglichkeiten waren für ihn strafbewehrt. Man denke hierbeian Engisch, (S. 54) der 1935 widersprüchliche Nonnenanweisungen alsAusdruck des Despotie beschrieb.
vgl. Ress S. 206 ffhierzu Gascard JIR 71,339, 344AVR Bd. 19 S. 237, 272vgl. K.H. Bauer S. 134siehe Hecker, Materialien zur Staatsangehörigkeit in Deutschland S. 1 f
3.4.2.6
II
Aber auch zur Schutzgewährong ist die BRD gegenüber den DDR-Bürg~nicht
in der Lage. Als Beispiel sei hier der diplomatische Schutz im. Ausland erlvähnt,I
der der BRD gegenüber DDR-Bürgern völkerrechtlich nicht erlaubt ist 1~7 und
von der Staatenpraxis auch nicht zugelassen wird.168
Eine gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit wäre bei ihrem Vorhandense~nnur
eine inhaltsleere Hülle, eine Fiktion, die allein aus einem Begriff bestehen
würde. G. Hoffmann 169 versucht eine solche inhaltsleere Hülle dadurch zurechtfertigen, daß er die Staatsangehörigkeit als reinen Status ohne hieraus
resultierende Rechte und Pflichten beschreibt. Eine solche Staatsangehörigkeit
kann allenfalls noch als Mittel der politischen Argumentation benutzt werden, als
juristischer Begriff ist sie untauglich.
Die konkrete Regelung der Staatsangehörigkeit
Abschließend sollen hier noch zwei Argumente angeführt werden, um das Vor
handensein einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit zu widerlege~
Geht man davon aus, daß eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit exi
stiert, so müßte man auch eine gesetzliche Regelung suchen, durch die in con
creto geklärt würde, wer diese einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
und wer nicht (z.B. Anknüpfung an ius sanguinis oder ius soli). Nähme man
hierzu das RuStaG von 1913, so stellt sich die Frage, welche Fassung in der
DDR gelten solle.l70 Allein zwischen 1970 und 1985 gab es in der BRD 11
gesetzliche Änderungen des Rechts der Staatsangehörigkeit.171
Eine ausschließliche Regelungskompetenz der BRD wäre nur bei Fortgeltung
des Alleinvenretungsansproches der BRD für ganz Deutschland möglich, der
politisch jedoch seitens der BRD seit Jahren aufgegeben worden ist und durch
den Grundlagenvenrag für unzulässig erklärt wurde. Endgültig wird die Be-
167
168
169
170
171
37
4.
stimmung einer einheitlichen Staatsangehörigkeit durch die unterschiedlichen
Anknüpfungspunkte im Staatsangehörigkeitsrecht der BRD und der DDR
unmöglich. 172
Die Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts in der BRD sind noch in anderer
Hinsicht fdr das Schicksal einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit
relevant. Nach Art 73 Nr. 2 GO hat der Bund die Kompetenz für die Staatsan
gehörigkeit im Bunde, also die bundesrepublikanische Staatsangehörigkeit Jede
Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland
konnte nur auf Grund dieser Kompetenz ergehen. Diese Kompetenznonn
bestimmt, daß der Bund die Bundesangehörigkeit regeln kann; aber auch nur
diese. Die Regelung einer ursprünglich eventuell vorhandenen, einheitlichen
(gesamt-) deutschen Staatsangehörigkeit durch die BRD wäre somit nicht nur
völkerrechtlich unzulässig gewesen (s.o.), sondern auch verfassungrechtlich
unmöglich. Die mit Entstehung der BRD gleichzeitig entstandene Staatsange
hörigkeitder Bundesrepublik regelte diese somit mit der ersten Änderung des
RuStaO auch konkret.
Ergebnis
Ausgehend vom Untergang des deutschen Reichs, läßt sich die Existenz einer
einheitlichen (gesamt-) deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr behaupten.
Auch das innerstaatliche Recht der BRD läßt diese Auffassung zu, und eine
völkerrechtskonforme Auslegung des bundesrepublikanischen Verfassungs
und Staatsangehörigkeitsrechts gebietet sie sogar. Es gibt nur noch eine durch
das RuStaG geregelte, territorial und personal auf die BRD beschränkte Staats
angehörigkeit der BRD und eine durch das Staatsbürgerrecht der DDR173
geregelte, auf diese beschränkte Staatsangehörigkeit der DDR. Die Aussage, daß
die Staatsangehörigkeit im deutsch-deutschen Verhältnis keine Unterschei
dungskraft hat, ist somit falsch. Gleiches muß für die Begriffe Inland - Ausland
gelten, denn sind zwei Staaten völkerrechtlich getrennt, sind sie füreinander
Ausland.
172 K.H. Bauer S. 58 ff173 Staatsbürgerschaftsgesetz vom 20.02.1967 OBI (DDR) 13
38
5.
5.1
Die Rechtslage Deutschlands, die Staatsangehörigkeitssituation und die internationalprivatrechtlichen I An-knüpfungsbegriffe I
Die Ergebnisse der vorstehenden Untersuchung sollen im folgenden a~f ihre
Auswirkung hinsichtlich der eingangs erwähnten Anknüpfungsbegriffe -lnIandI
- Ausland, Inländer - Ausländer, Deutscher untersucht werden.
Es wurde festgestellt, daß die DDR und die BRD zwei völlig getrennte Völ
kerrechtssubjekte sind. Unter völkerrechtlichem Gesichtspunkt ist vom Blick-I
winkel der BRD somit nur deren eigenes Territorium Inland, alles andere, also
auch die DDR, ist Ausland. Ferner erwies sich, daß in der BRD und de~ DDR
zwei getrennte, grundsätzlich nicht zusammenhängende und voneinander unab
hängige Staatsbürgerschaften vorhanden sind, was völkerrechtlich ~gend
und verfassungsrechtlich akzeptabel ist. Bezeichnet man naheliegenderweise
Personen nur dann als Inländer, wenn sie die Staatsbfirgerschaft des eigenen
Staates besitzen, sind nur Bürger der BRD "Inländer". Alle anderen Personen,
auch die Bürger der DDR, sind Ausländer. Der Begriff "Deutscher" i sollte
genauso wie der des Inländers behandelt werden, da er ~ejenigenPerso~enbe
zeichnet, die inländische Staatsbürger sind.
I
Bei diesem Ergebnis ist jedoch zu beachten, daß es sich bei der obigen Unter-
suchung um eine staats- und völkerrechtliche gehandelt hat Inwieweit die durch
eine solche Untersuchung gegebene Begrifflichkeit auf die internationalprivat
rechtlichen Anknüpfungsbegriffe übertragen werden kann oder muß, kann erst
entschieden werden, wenn das Verhältnis von IPR und Völkerrecht geklärt ist
Arlknüpfungsbegriffe und Völkerrecht
Eine gewisse Verwandtschaft heider Rechtsgebiete ergibt sich aus der Tatsache,
daß sie sich heide auf Sachverhalte beziehen, die transnational, also aus der
Sicht des rechtsanwendenden Staates nicht nur inlandsbezogen sind. Festzu-
39
176177178179
halten ist als Gemeinsamkeit von Völkerrecht und Privatkollisionsrecht die
transnationale Zwecksetzung.174
Unterschiede lassen sich indes in bezug auf die jeweiligen Rechtsquellen fest
stellen. Das IPR beruht auf der staatlichen Rechtssetzung; es ist staatliches pri
vates Recht.175 Das Völkerrecht hingegen ist auf dem Völkergewohnheitsrecht
und dem Völkervertragsrecht begründet.
Unterschiedlich sind auch die Rechtssubjekte, auf die sich die Regelungen der
jeweiligen Rechtsgebiete beziehen. Das Völkerrecht regelt die gegenseitigen
Beziehungen der souveränen Staaten und gewisser ihnen gleichgestellter
Völkerrechtssubjekte.176 Dagegen erfaßt das Völkerrecht im allgemeinen nicht
das Verhältnis von Privaten, womit sich hingegen das IPR beschäftigt. Die sich
hieraus ergebende Konsequenz, daß Völkerrecht und Privatkollisionsrecht zwei
grundsätzlich getrennte Rechtsgebiete sind, ist heute herrschende Meinung 177
und läßt sich zumindest bis auf die Zeit der Entstehungsgeschichte des EGBGB
zurückverfolgen. Damals hieß es: "Die Annahme, daß die Materie (das IPR
Anm. d. Verf.) einen TheU des Völkerrechts bilde... sei nicht zu theilen")78
Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß es einen gewissen völkerrechtlichen
Mindeststandard gibt, der über Art 25 GO auch im deutschen IPR zu beachten
ist. Für diese Erörterung wichtig ist die Regel, daß kein Staat die Anwendung
fremden Privatrechts ge~erell ausschließen darf. 179 Prima facie bedeutet dies
nichts anderes, als daß ein Ausländer im völkerrechtlichen Sinne auch inter
nationalprivatrechtlich als solcher behandelt werden muß. Denn wird ein Aus
länder wie ein Inländer behandelt, versagen die kollisionsrechtlichen An
knüpfungsbegriffe; das Recht des Forumstaates wird angewendet, was zur
174 Niederer Schw. JIR Bd V (1948) 63, 64; IP. Bauer S. 503175 Neuhaus German Yb. Int. L. Bd. 21 (1978) 60, 63; Heldrich Habil. S.
49; Kegel S. 15; D. Schütz S. 2; Ferid Festschr. f. Dälle Bd. 11 119Neuhaus Grundbegriffe S. 71Nachweise bei lP. Bauer S. 279 fHartwieg S. 71; siehe schon 1841 Wächter AcP Bd. 24 S. 230, 236 fRaape/Sturm IPR Bd. I S. 44; Neubaus German Yb. Int. L. Bd. 21(1978) S. 60, 61; derselbe Grundbegriffe S. 75; Heldrich Habil S. 50m.w.N. in Fn 164
40
5.1.1
I
Verweigerung der Anwendung des Heimatrechts führt. Auf die d,utsCh-
deutsche Situation übertragen heißt das: Ein DDR-Bürger sollte grundsätzlich als!
Ausländer betrachtet werden, um zu gewährleisten, daß sein Heimrtrecht
Anwendung findet. 180 Dieser Weg ist zumindest der einfachste, um die völker
rechtskonfonne Anwendung des Kollisionsrecht zu gewährleisten. Inwiereit es
sinnvoll ist, diesen Weg zu gehen, wird sich weiter unten zeigen.
Noch ist die Frage nicht entschieden, inwieweit die durch eine staats- und
völkerrechtliche Analyse gewonnenen Anküpfungsbegriffe auch im Kollisions
recht benutzt werden müssen. Die festgestellte grundsätzliche Trennung beider
Rechtsgebiete macht es möglich, die Begriffe je nach Rechtsgebiet unterschied
lich zu interpretieren. So-entschied auch der BGH 181, daß die DDR als Ausland
bzw. DDR-Bürger als "Ausländer im verfahrensrechtlichen Sinne" zu bezeich
nen seien, obwohl er davon ausging, daß die DDR eigentlich Inland sei, 9zw. es
nur eine einheitliche Staatsangehörigkeit gebe.
Gleichheit der Begriffe
I
Zwingend ist somit die gleichlautende Interpretation der Begriffe nicht, ~lange
der vorerwähnte völkerrechtliche Mindeststandard eingehalten wird, was durch
aus auf verschiedenen Wegen erreichbar ist. Aber ist eine unterschiedliche Inter
pretation auch sinnvoll?
Für eine gleichlautende Interpretation sprechen zuerst Ordnungsinteressen.182
Denn eine nach Rechtsgebieten unterschiedliche Begrifflichkeit schadet der
Rechtssicherheit (einmal ist ein DDR-Bürger Inländer, einmal Ausländer). Diese
Ordnungsinteressen sind durch das Rechtsstaatsgebot des GO auch juristisch
relevant. Ferner sprechen auch die folgenden Gerechtigkeitskriterien für eine
gleichlautende Interpretation. Der Anknüpfungsbegriff Staatsangehörigkeit wird
im IPR nicht als Selbstzweck benutzt, sondern dazu, im Parteiinteresse die~enige
Rechtsordnung zu bestimmen, mit der eine Person besonders eng verbunden
180 andere sind denkbar s.u.181 BGHZ 52, 123, 138182 Jacobsen ROW 83,97, 103
41
ist. 183 Das Völkerrecht nimmt bei der Bestimmung der Staatsangehörigkeit
durch das Etfordernis eines genuine link in besonderem Maße Rücksicht auf
die tatsächlichen Verhält-nisse. Ist somit eine Staatsangehörigkeit im
"völkerrechtlichen Sinne" festgestellt, ist auch die Verbindung einer Person mit
dem Staat und seiner Rechtsordnung gegeben, was eine gleichlautende
Interpretation nahelegt.
Ferner könnte noch das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art 3 GO),
welches besagt, daß sachlich gleichgelagene Sachverhalte gleich und sachlich
unterschiedliche Sachverhalte ungleich behandelt werden sollen, 184 dafür spre
chen, DDR-Bürger auch kollisionsrechtlich als Ausländer zu betrachten.l 85
Denn DDR-Bürger leben in einem anderen Staat, mit einer anderen geltenden
Rechtsordnung als die Bürger der BRD. Auf den Bestand dieser Rechtsordnung
und deren Verbindlichkeit für sie können und müssen DDR-Bürger, unabhängig
von ihrer persönlichen Einstellung hierzu, vertrauen. Eine Inländergleich
behandlung berücksichtigt diesen erheblichen sachlichen Unterschied zu den
Bürgern der BRD nicht.
Behandelt man DDR-Bürger im IPR grundsätzlich als Ausländer, so wird damit
dem tatsächlich vorhandenen völkerrechtlichen Zustand Rechnung getragen.
Zwar muß die völkerrechtliche Lage Deutschlands bzw. die sich hieraus
mittelbar ergebende Staatsangehörigkeitssituation nicht zwangsläufig auf die
internationalprivatrechtlichen Anknüpfungsbegriffe durchschlagen, so daß eine
unmittelbare rechtliche Bindungswirkung des Art 25 für die internationalprivat
rechtlichen Anknüpfungsbegriffe zu verneinen ist. Dies besagt aber nicht, daß
sich völkerrechtliche Verhältnisse überhaupt nicht auf die Anknüpfungsbegriffe
auswirken.
Dem Art 25 GG muß durch seine starke ~tellung in der Normenhierachie eine
besondere Appellfunktion dahingehend zukommen, daß gegebenen völkerrecht-
183 vgl. Kegel S. 215184 vgl. Schmidt-Bleibtreu-Klein Art 3 Rein 13 f; AK-Stein Art 3 Rdn 29;
BVerfGE 3, 58, 138; s1. Rspr;185 vgl. Beitzke Grundgesetz und IPR S. 5, 16; Ridder Gedächtnisschrift f.
Klein S. 437, 441, Fn 8;
42
5.1.2
I
lichen Zuständen auch in den Anknüpfungsbegriffen Rechung getragen wird.1
1
Ganz uneingeschränktk~ dieser Grundsatz im deutsch-deutschen Ve~hältnis
jedoch nicht gelten. Als Gegengewicht zur Appellfunktion des Art 25 GG
kommen andere verfassungsrechtlich kodifizierte staatliche Interessen in! Frage.I
In Betracht kommt hier das durch die Präambel des GG, Art 23, 146 GO fest-
gelegte besondere Verhältnis zu den "anderen Teilen Deutschlands".
Hier ist nicht zu entscheiden, ob, insbesondere durch die Präambel, der h.M.
entsprechend,186 der Verfassungspraxis ein Wiedervereinigungsgebot als recht
licher Imperativ auferlegt ist. Denn ob DDR-Bürger intemationalprivatrechtlich
als Inländer behandelt werden oder nicht, ist für die Realisierung der politisch
historischen Zielvorstellung eines wiedervereinigten Deutschlands irrelevJnt.
Den zitierten GG-Artikeln kann aber eine "Deutschfreundlichkeit" entnommen
werden, was durchaus zu einer Privilegierung von DDR-Bürgern geg~nüber
anderen Ausländern führen kann. Grenzen ergeben sich bezüglich einer Prlvile
gierung aus dem Gleichheitssatz und dem Gebot der Rechtssicherheit. Autgrund
der gefestigten Trennung zwischen der DDR und der BRD kann eine Privile
gierung aber nur in besonderen Einzelflillen in Betracht kommen.
Inländergleichbehandlung der DDR-Bürger?
Im Regelfall, von dem hier ausgegangen werden muß, gibt es keine rechtlichen
und tatsächlichen Gründe, die dafür sprechen, DDR-Bürger gegenüber anderen
Ausländern anders zu behandeln und ihnen etwa einen Inländerstatus zu geben.
Denn Inländergleichbehandlung im IPR bedeutet durchaus keine Privilegierung.I
Eine Subsumtion von DDR-Bürgern unter den Anknüpfungsbegriff Inländer ist
keine Rechtswohltat. Ganz im Gegenteil wird auf diesem Wege die tatsächliche1
Nähe, die ein DDR-Bürger zu der Rechtsordnung der DDR hat, negiert. Es
sollte im IPR der Bundesrepublik respektiert werden, daß ein Bürger derl DDR
von der Verbindlichkeit-der Rechtsordnung der DDR bezüglich seiner Person
ausgehen kann und muß. I
lß6 Nachweise bei v. Münch Präambel Rdn 25 ff
43
5.2
Dem könnte man entgegenhalten, daß eine Ausländerbehandlung der DDR
Bürger unzulässig sei, da die DDR seitens der BRD völkerrechtlich nicht aner
kannt ist Hiergegen ist zu sagen, daß der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung
als politischem Akt weder eine rechtsgestaltende Wirkung auf das IPR zukommt
noch überhaupt zukommen kann, denn entscheidend für das IPR ist die tat
sächliche Existenz einer Rechtsordnung. Hierfür ist die deklaratorische Aner
kennung als politisch-opportunistischer Erkenntnisakt 187 nicht bedeutsam. Die
Anerkennung bzw. die Versagung derselben dient politischen Zwecken im
völkerrechtlichen Verkehr, die intemationalprivatrechtlichen Anknüpfungsbe
griffe können und dürfen diesen politischen Zwecken nicht untergeordnet wer
den, zudem es sehr fraglich ist, ob es überhaupt ein (außen-) politisches Inte
resse am IPR gibt; es ist wohl festzustellen, daß es politisch gleichgültig ist, ob
dieses oder jenes Privatrecht angewendet wird 188. Festzuhalten bleibt, daß die
Nichtanerkennung der DDR durch die BRD keinen Einfluß auf das IPR hat.
Ergebnis
Aus dem oben Gesagten folgt, daß im deutsch-deutschen IPR die Staatsange
hörigkeit als Anküpfungsbegriff, wie im Gesetz vorgesehen (z.B. Artt 5 I, 71,
8, 9, 10 I, II Nr. 1, 14 1 Nr. 1, II, m, 15 TI Nr. 1, 17 I, ill, 18 I, 18 I, 25
EGBGB etc.), benutzt werden muß. Hierdurch können deutsch-deutsche Zivil
rechtsbeziehungen in das System des bundesdeutschen Kollisionsrechts inte
griert werden, was einen erheblichen Fortschritt bezüglich der Rechtssicherheit
bedeutet.
Die DDR sollte internationalprivatrechtlich als Ausland behandelt werden; der
Geltungsbereich des GO (Art 23 GG) als Inland.
187 vgI. Stoll S. 123, 138188 so auch Kegel-IPR S. 15
44
i
6.6.1
Die h.M.Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt
Die herrschende Rechtspraxis und Lehre in der BRD behandelt deutsch-deutsche
Zivilrechtsbeziehungen unumstritten völkerrechtskonfonn auf andere Art I Wohl
ausgehend von der Erkenntnis, daß eine konsequente Inländerbehandlung von
DDR-Bürgern dazu führen müßte, die Anwendung von DDR-Zivilrecht inuner
auszuschließen, werden im deutsch-deutschen Verhältnis die Regeln des IPR
analog angewendet.189 Anstelle der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit
wird die Anknüpfung an den"gewöhnlichen Aufenthalt" praktiziert.190 Grund
hierfür ist, daß die Anknüpfungsbegriffe Inländer (Deutscher), Ausländer,
Inland-Ausland für die deutsch-deutsche Situation keine Unterscheidungskraft
haben sollen.191 Zur Kritik fordert zunächst einmal die Systemwidrigkeit dieser
Vorgehensweise heraus. Denn die sonstigen internationalen Zivilrechtsbe
ziehungen werden nach den Regeln des IPR und der damit gegebenen An
knüpfung an die Staatsangehörigkeit vollzogen. Auch hat, wie oben gezeigt, die
Staatsangehörigkeit und haben Begriffe wie Inland-Ausland auch im deutsch
deutschen Verhältnis durchaus Unterscheidungskraft, was eine weitere Aus
einandersetzung mit der h.M. erübrigt.
Ist mit der Staatsangehörigkeit auch die reguläre Anknüpfungsmöglichkeit in
außenrechtlichen Beziehungen gegeben, bedarf es keiner analogen Anwendung
der Regeln des IPR mehr, sondern es kann das bundesdeutsche EGBGB direkt
angewendet werden.192
189 Nachweise bei Raape/Stunn S. 388, Fn 19; Pal-Heldrich Anh. Art 3EGBGB 1; siehe schon Reuss, MDR 1951,205; Drobnig JOR 61 (2. Hj.)31 ff
190 BGHZ 40, 32, 35; BGH Rpfl. 83, 22, 23; Soergel Kegel Bd VIII Vor Art7 EGBGB Rdn 191; Erman-Marquordt Artt 24,25, EGBGB Rdn 61rn.w.N.
191 Raape/Stunn S. 383, BGHZ 65, 311,314 f192 a.A. vgl. die offizielle Begründung zum neuen IPR, BT Drs. 10/504 S.
30
45
6.2 Anknüpfung an die effektive Staatsangehörigkeit
Eine andere, jüngere Meinung ersetzt den gesetzlich vorgesehenen Anknüp
fungsbegriff Staatsangehörigkeit, durch den der effektiven Staatsangehörigkeit.
Die Vertreter dieser Meinung193 erkennen zwar die Existenz einer DDR
Staatsbürgerschaft an; DDR-Bürger seien jedoch in der Regel neben der DDR
Staatsangehörigkeit auch noch Inhaber einer gesamtdeutschen Staatsangehörig
keit, somit Doppelstaater. Ein DDR-Bürger solle in der BRD intemationalprivat
rechtlich nach der effektiveren von beiden beurteilt werden.
Richtig an dieser Auffassung ist, daß die effektive Bindung zwischen Personen
und Rechtsordnung betont wird.
Nach der hier vertretenen Auffassung ist es im Regelfall jedoch überflüssig, auf
die effektive Staatsbürgerschaft der DDR-Bürger abzustellen. Denn DDR
Bürger besitzen, ebenfalls im Regelfall 194, nur die DDR-Bürgerschaft, sind
also keine Doppelstaater.
Die Lehre von der Anknüpfung an die effektive Staatsbürgerschaft hat, ebenso
wie die Lehre von der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt, den
Nachteil der Systemwidrigkeit. Denn das EGBGB stellt in Art 5 I bei Mehr
staatern, die auch die (bundes-) deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, allein auf
die (bundes-) deutsche Staatsangehörigkeit ab.
Die herrschenden Meinungen zum deutsch-deutschen Kollisionsrecht sind somit
abzulehnen. Mit der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit werden auch
deutsch-deutsche Zivilrechtsbeziehungen in das System des bundesdeutschen
IPR integiert. Hierzu bemerkte Firsching bereits 1972 195: "Im übrigen dürfte es
nur eine Frage der Zeit sein, daß man vom Anknüpfungsbegriff "ständiger
Aufenthalt" abkommt und statt dessen an die Staatsbürgerschaft anknüpfen
wird". Die Zeit für diese längst überfällige Rechtsanpassung an die Wirklichkeit
193 Heldrich NJW 1978, 2169 ff; ders. ZfRV 78,292 ff; Ennan-Arndt vorArt 7 EGBGB Rdn 4; Knoke S. 76, MK-Sonnenberg Einl IPR Rdn 124
194 Doppelstaater kann ein DDR-Bürger z.B. dann sein, wenn ihm nach § 7des Staatsbürgergesetzes zusätzlich zu einer anderen die DDR-Staatsbürgerschaft verliehen wurde.
195 Rpfl. 1972 1,6; ihm folgend Keidel-Kuntze-Winkler § 73 Rdn 52
46
7.
ist nun, mehr als 15 Jahre später, gekommen.
Grenzfälle
Schwierigkeiten beim Auffinden der Anküpfungsstaatsbürgerschaft können sichbei Emigranten, Besuchern, Flüchtlingen, Journalisten, Diplomaten und sonstigen DDR-Bürgern mit ständigem Aufenthalt in der BRD ergeben, da es für
DDR-Bürger in der BRD kein förmliches Einbürgerungsverfahren gibt
Vorzuziehen bei der Lösung dieser Grenzfälle sind solche Wege, die auch in der
sonstigen bundesdeutschen Rechtspraxis zur Ermittlung von staatsbürgerlichen
Rechten und Pflichten begangen werden. In Frage kommen hauptsächlich zwei
Verfahren:
a.) Die Staatsangehörigkeit wird durch Vorlage des Passes oder einer Staats
angehörigkeitsurkunde nachgewiesen. l96
b.) DDR-Bürger werden nach 3-monatiger Innehabung eines Wohnsitzes bzw.
ständigen Aufenthaltes in der BRD als Bürger der BRD betrachtet197
Zu a.) Problematisch könnte der Weg a) dadurch sein, daß der ständigen Praxis
entsprechend DDR-Besucher sofort nach der Ankunft einen Paß der BRD, z.B.
zur Weiterreise ins Ausland, erhalten können.198 DDR-Bürger können somit
ohne effektive Bindung an die Rechtsordnung der BRD Inhaber eines Passes
der BRD sein.
Zu b.) Es gibt einen Kreis von DDR-Bürgern, die trotz eines längeren Aufent
haltes in der BRD noch eine effektive Bindung zur Rechtsordnung der DDR
haben. Zu erwähnen sind hier Diplomaten, Journalisten und Geschäftsleute und
Arbeitnehmer von DDR-Unternehmen, die in der BRD tätig sind
Um diese Probleme zu vermeiden und eine sichere Bestimmung der Staatsange
hörigkeit zu ermöglichen, soll hier eine Kombination aus den Wegen a) und b)
196 vgl. § 1 I Nr. 2b WpflG i.d.Fv. 13.6.86 BGBI I 879197 vgl. z.B. § 12 I Nr. 2 BWG Ld.F. v. 8.3.85 BGBI I 52198 Allgemeine Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörig
keitssachen vom 16.4.1975
47
8.
vorgeschlagen werden.
Deutsche sind dann als Bürger der BRD (Inländer) zu betrachten, wenn sie
Inhaber eines PaBes der BRD sind und ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufent
halt seit mindestens 3 Monaten in der BRD haben.
Begriffliche Einordnung der deutsch-deutschen Zivilrechtsbeziehungen
Innerdeutsche Zivilrechtsbeziehungen werden immer wieder unter die Begriffe
"interlokales Recht" oder "interzonales Recht" eingeordnet. l99 Da die DDR kein
Ausland sei 200, könne das internationale Privatrecht keine Anwendung finden.
Interlokales Recht wird folgendermaßen beschrieben: Interlokales Recht greift
ein, wenn innerhalb eines souveränen Staates das Privatrecht regional verschie
den ist. Es bestimmt, welchen Gebietes Privatrecht anzuwenden ist.201
In Deutschland war die :antstehungs- und Blütezeit des interlokalen Rechts zur
Zeit der Partikularrechte. In der Zeit nach 1945 wurde es auf die damalige
Situation übertragen, da man von der Fortexistenz des (Gesamt-) Deutschen
Reichs ausging. DDR und BRD wurden als untergeordnete Rechtsgebiete in
einem Gesamtstaatsverband angesehen.
Da heute jedoch ein Gesamtdeutschland de jure und de facta nicht mehr existiert,
ist es weder passend noch erforderlich, die Zivilrechtsbeziehungen zwischen der
BRD und der DDR als "interlokale" zu bezeichnen.202 Noch unpassender
erscheint der endgültig veraltete Begriff "interzonal".
199 Kegel S. 19; Ferid IPR S. 239; Raape/Sturm S. 381; Ficker S. 7; KnokeS. 4 spricht von einmütiger Zuordnung
200 vgl. Raape/Stunn S. 381; BVerfGE 36,1,17201 Kegel S. 87202 in dieser Richtung bereits 1961 Eitel S. 12-14
48
9.
Mit Scheuner 203 ist festzuhalten: "Die Zeit eines besonderen interlokalen Privat
rechts ist abgelaufen. tt Deutsch-deutsche Zivilrechtsbeziehungen gehören zum
internationalen Privatrecht204
Im vorstehenden Abschnitt wurden die Anknüpfungsbegriffe im Internationalen
Privatrecht, also im materiellen Recht untersucht. Nichts anderes kann für die
verfahrensrechtlichen Anknüpfungsbegriffe (z.B. in § 73 FOG) gelten.
Resignation vor den herrschenden Machtverhältnissen?
Der hier vorgeschlagene Weg sollte nicht als Resignation in bezug auf die
herrschenden Machtverhältnisse auf dem Gebiet des ehemaligen Deutschen
Reichs verstanden werden,205 sondern als Versuch, durch größere Wirldich
keitsnähe, die Glaubwürdigkeit unserer Rechtsordnung zu erhalten.
In der deutschen Rechtsgeschichte wurde dem Zerfall der staatlichen Einheit bei
der begrifflichen Einordnung der Rechtsbeziehungen immer Rechnung getragen,
wie folgendes Zitat belegt:
"Bis zur Auflösung des deutschen Reichs sei es in Deutschland ein unbestritten
anerkannter Grundsatz gewesen, daß die Gerichte verpflichtet seien auch die
von den Gerichten eines anderen deutschen Territoriums gesprochenen Urteile
in Civilsachen zu vollstrecken und einander Rechtshilfe zu gewähren. Mit der
Auflösung des Deutschen Reichs und nachdem die einzelnen Staaten souverän
geworden und in das Verhältnis des Auslandes zueinander getreten seien, habe
dieser Zustand sich geänderttt•206 Dieses Zitat aus dem Jahre 1862 macht den
Blick frei für eine vielleicht nicht besonders erfreuliche, aber unbestreitbar
vorhandene deutsche Rechtstradition, der auch heute, wie gezeigt, Rechnung
getragen werden muß. Deutschland hat eine partikularistische, immer zur
203 EA 34, (1979), 345, 353; ebenso Pal-Heldrich Anh Art 3 EGBGB 1,MK-Sonnenberg Einleitung IPR Rdn 124
204 ebenso Skral S. 96, 98 f; Kunz Rdn. 194205 so Wähler Festschrift f. Mampel 191, 207206 Protocolle CPO Bd TI S. 484
49
Aufsplitterung neigende Rechtstradition und eben keine der Einheit. Im 19.
Jahrhundert war ein Heidelberger für einen Mainzer Ausländer 207, genauso wie
ein Preuße für einen Bayern 208 oder ein Preuße für einen Hessen.209 1955 war
die Bundesrepublik für das Saarland Ausland210 etc. Die Unterschiede zwischen
den damaligen deutschen Staaten waren erheblich geringer als die heute
zwischen DDR und der BRD bestehenden, zwischen zwei Staaten, die so
getrennt sind, wie zwei Staaten nur getrennt sein können.
Phasen der Rechtseinheit hatten in Deutschland immer nur Übergangscharakter.
Die real vorhandene Teilung Deutschlands anzuerkennen, sollte sich das heutige
Recht nicht entziehen.
207 Obertribunal Stuttgart 23.9.1853 SeuffA Bd 7 S. 298208 J. Schröder Habil S. 739209 OAG Kassel 21.2.1854 SeuffA Bd 11 S. 146 ff210 AG Saarbrücken NJW 55, 914; OLG Saarbrücken NJW 52, 475; Beitzke
MDR 54,321,324
50
"
Teil 11
1.1.1
1.1.1.
Erbscheinsverfahren der Nachlaßgerichte in deutsch-deutschenErbfällen
Nachdem in Teil I die grundsätzliche Einordnung der deutsch-deutschen
Zivilrechtsbeziehungen vorgenommen und die Anknüpfungsbegriffe der ein
schlägigen Nonnen inhaltlich geklärt worden sind, werden unter den gegebenen
Voraussetzungen in Teil n die Einzelprobleme des Erbscheinsverfahrens un
tersucht.
Die Internationale Zuständigkeit im ErbscheinsverfahrenDer Rechtsbegriff "internationale Zuständigkeit"
Was ist die internationale Zuständigkeit?
Bei Sachverhalten mit internationalem Bezug stellt sich die Frage, welche Be
hörden entscheidend tätig werden sollen, die des Staates A oder B1 Hinsichtlich
des Themas der Arbeit heißt diese Frage: Wann sollen die Nachlaßgerichte der
BRD tätig werden, wann die Staatlichen Notariate der DDR1
Seit der Monographie Neuners 1 hat sich der Begriff der internationalen Zu
ständigkeit im deutschen Rechtsgebrauch eingebürgert.
Der Begriff der internationalen Zuständigkeit ist von dem der Gerichtsbarkeit zu
trennen. Dies wurde erstmals von Pagenstecher gezeigt 2. Die beiden Begriffe
unterscheiden sich hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen und ihrer
Rechtsfolgen bei Nichtvorhandensein.
Die Gerichtsbarkeit
Der BGH hat in einer Entscheidung zum Thema 3 unzulässigerweise Kriterien
für die Gerichtsbarkeit (Grenzen der Staatsgewalt ete.) im Rahmen der Prüfung
der internationalen Zuständigkeit angesprochen. 4 Zur Klarstellung wird der
1
23
Internationale Zuständigkeit (1929)Rabels Z Bd. 4 (1930) 713 ff; Rabels Z Bd 11 (1937),337 ffvgl. zur Kritik KG Besch!. vom 23.9.1969 OLGZ 70, 96 ff; WengIer JZ1969,663,665
51
Begriff in der Gerichtsbarkeit hier erläutert.
Als Gerichtsbarkeit wird die Gerichtshoheit, d.h. die aus der Souveränität
fließende Befugnis des Staates, Recht zu sprechen, verstanden.5 Der Umfang
der Gerichtsbarkeit wirq allgemein negativ definiert. Sie ist dann vorhanden,
wenn nicht Völkergewohnheitsrecht und Völkervertragsrecht die Ausübung der
Gerichtsbarkeit untersagen.6
Die völkerrechtlichen Regeln sind normiert durch die RatifIzierung des Wiener
Abkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.4.1961, ergänzt durch
das Fakultativ-Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten,7
bzw. noch darüber hinausgehend durch §§ 18-20 GVG. Fragen der internatio
nalen Zuständigkeit werden hierin nicht geregelt
Die Gerichtsbarkeit und die internationale Zuständigkeit sind auch von daher zu
unterscheiden, daß sich unterschiedliche Rechtsfolgen bei ihrer Nichtbeachtung
ergeben. Führt die Nichtbeachtung der internationalen Zuständigkeit lediglich
zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung und berührt die Fähigkeit, in Rechtskraft
zu erwachsen, von daher nicht,8 ist eine Entscheidung, die trotz mangelnder
Gerichtsbarkeit ergangen ist, nichtig.9
Die oben angeführten, sich auf die Gerichtsbarkeit beziehenden Nonnen regeln
den Umfang der Befreiung von der Gerichtsbarkeit (Immunität) bezüglich eines
bestimmten Personenkreises (Diplomaten, Konsuln etc.). Sie finden jedoch auf
Angehörige der ständigen Vertretung der DDR keine Anwendung. Bezüglich
dieser Personen hat der Gesetzgeber spezielle Normen geschaffen, und zwar in
Form der va vom 24.4.74 10 auf Grund des Gesetzes über die Gewährung
von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die ständige Vertretung der
4 Beschl. vom 20.5.1969 BGHZ 52, 123 ff5 Oeimer S. 67; Neubaus Rabels Z Bd 20 (1955), 207; Pagenstecher Rabels
Z Bd 11 (1937) 337, 342 ff, Reich S. 46 Hausmann IPrax 1982, 51, 52 rn.w.N.7 BGBI 1964 TI S. 9578 Reich S. 5; Oeimer S. 70 jeweils rn.w.N.9 Geirner a.a.O. rn.w.N.10 BOBI I 1022
52
1.1.2.
Deutschen Demokratischen Republik: vom 16.11.1973.11 Inhaltlich zeigt diese
VO keine Abweichungen von der allgemeinen Regelung des Gerichtsver
fassungsgesetzes. 12 Der betroffene Personenkreis (Diplomaten der DDR) ist
grundsätzlich von der (bundes-) deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen.
Genauso wie nach der Regelung nach dem GVG sind allerdings Klagen in
Nachlaßsachen von der Befreiung der Gerichtsbarkeit ausgenommen (§ 11 c).
Die Erbscheinserteilung erfolgt jedoch nicht auf Grund einer Klage, sondern auf
Antrag (§ 2353 BGB). Von daher könnte man meinen, daß die deutsche
Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Erbscheinserteilung für den in der VO genannten
Personenkreis nicht gegeben sei. Dies ist jedoch unumstritten nicht der Fall. Die
Regelung der VO strebt den Schutz gewisser Personen vor Verfahren gegen sie
an. Ein Verzicht auf diesen Schutz ist möglich und auch ausdrücklich vorge
sehen (§ 12 VO). Da Erbscheine nur auf Antrag erteilt werden, das Rechts
schutzbegehren von daher immer von dem Antragsteller initiiert werden muß,
bedarf er keines Schutzes. Das Erbscheinsverfahren kommt ohne sein Zutun
nicht in Gang. Somit kommt das Fehlen der Prozeßvoraussetzung "Gerichts
barkeit" im Erbscheinsverfahren bei deutsch-deutschen Erbfällen nicht in
Betracht
Die internationale Zuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit
Der Begriffder internationalen Zuständigkeit hat zwei Aspekte zum Inhalt Zum
einen bezieht er sich auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die
Behörden des eigenen Staates das Recht und die Pflicht haben, in Fällen mit
Auslandsbeziehungen tätig zu werden; zum anderen betrifft er das Problem, ob
den Behörden eines ausländischen Staates vom Standpunkt des inländischen
Rechts die Kompetenz zu einer Tätigkeit mit der Folge zukommt, daß ihre
Tätigkeit im Inland bestimmte Wirkungen (z.B. Anerkennung) entfaltet.
Während bei der inländischen internationalen Zuständigkeit die Frage zur
Debatte steht, ob die Behörden des eigenen Staates eine Tätigkeit aufnehmen
11 BGBI I 167312 Mahnke ROW 1975,49, 51
53
können, geht es bei der Prüfung der ausländischen Zuständigkeit darum, ob ein
bereits abgeschlossenes, ein laufendes oder künftiges Verfahren der Organe
eines fremden S~ates im Inland anzuerkennen sei.13 Konlcreter stellt sich für
letzeres die Frage, wie sich ein abgeschlossenes, anhängiges oder zukünftiges
Verfahren bei den Staatlichen Notariaten der DDR hinsichtlich des Rechts der
BRD auswirkt.
Der Begriffder internationalen Zuständigkeit läßt sich auch deutlich von dem der
örtlichen Zuständigkeit unterscheiden. Die örtliche Zuständigkeit setzt voraus,
daß mindestens ein Gericht des jeweiligen Staates tätig werden muß.14 Sie be
wirkt nur eine Arbeitsteilung zwischen gleichgeordneten inländischen Gerichten
in verschiedenen Bezirken.15
Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob die staatlichen Institutionen tätig
werden dürfen,16 was die örtliche Zuständigkeit voraussetzt
Spätestens seit der Entscheidung des BOH vom 14.6.65,17 in der die Re
visibilität der Regeln über die internationalen Zuständigkeit zugelassen wurde,
ist das Rechtsinstitut der internationalen Zuständigkeit allgemein anerkannt
Das gleiche Problem wird im deutsch-deutschen Verhälblis noch allgemein als
das der interlokalen Zuständigkeit bezeichnet Daß die Voraussetzungen eines
besonderen interlokalen Privatrechts nicht mehr gegeben sind, wurde oben ge
zeigt; gleiches muß für das interlokale Verfahrensrecht gelten, was sich schon
aus dem untrennbaren Zusammenhang von Verfahrensrecht, zu dem die interna
tionale Zuständigkeit gehört,18 und materiellem Recht ergibt. Zwar gibt es
spezifisch deutsch-deutsche Probleme bei der internationalen Zuständigkeit, die
weiter unten gelöst werden müssen. Diese sind jedoch nicht darin begründet,
daß das deutsch-deutsche Kollisionsrecht einen besonderen Charakter hat,
sondern sie haben ihren Grund in den politischen Verhältnissen.
13 Heldrich Habil. S. 7114 Wiethölter Int. Nachlaßverfahren S. 141, 15415 Siemssen S. 1 f16 vgl. Kegel Rpfl 1987, S. 1, 417 BOHZ 44, 4618 Heldrich Habil S. 156
54
1.2
Trotz der Wichtigkeit der internationalen Zuständigkeit taucht der Begriff in der
deutschen Gesetzessprache nicht auf. Auch bzgl. der internationalen Zustän
digkeit der (bundes-) deutschen Nachlaßgerichte hat das Gesetz keine allgemeine
gesetzliche Regelung gefunden.19
Zwar nicht der Bezeichnung, jedoch der Sache nach ist die internationale
Zuständigkeit dem Gesetz aber bekannt.20 So setzt § 2369 BGB den Begriff
der inländischen internationalen Zuständigkeit anscheinend stillschweigend
voraus, wenn er vom Fehlen eines zuständigen deutschen Nachlaßgerichts
spricht.
Die Theorien zur internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte
Zwei Hauptströmungen lassen sich in Rechtssprechung und Literatur bezüglich
der internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte erkennen.
Die eine in der Rechtssprechung lange Zeit unangefochtene Position besagt, daß
deutsche Nachlaßgerichte nur dann international zuständig sein sollen, wenn
deutsches materielles Erbrecht auf den Erbfall anwendbar ist Dies wird, auf
Reu 21 zurückgehend, als Gleichlauftheorie bezeichnet, da nach dieser Theorie
nur bei einem Gleichlauf von materiellem Recht und Verfahrensrecht die
internationale Zuständigkeit gegeben sein soll.
Die andere in neuerer Zeit vordringende Meinung möchte die internationale Zu
ständigkeit der Nachlaßgerichte dann bejahen, wenn die örtliche Zuständigkeit
nach § 73 FGG gegeben ist
Die Entwicklung der Theorien soll im folgenden zum besseren Verständnis kurz
dargestellt werden.
1920
21
Keidel-Kuntze-Winlder § 73 Rdn 18vgl. Heldrich Habil S. 72; Dölle Rabels Z Bd 23 (1962, 63) 201, 209;siehe auch § 328 I Nr 1 ZPODie staatliche Zuständigkeit im internationalen Privatrecht Marburg 1938 S.105 ff
55
1.2.1 Die ältere Rechtsprechung
Inhaltlich konzipiert wurde die Gleichlauftheorie in der Rechtsprechung des
Kammergerichts. Nach einer Entscheidung des OLG Dresden,22 in der es hieß,
§ 73 FGG regele die örtliche und die sachliche (gemeint war die internationale)
Zuständigkeit, kam das Kammergericht im Jahre 1908 23 durch eine Analyse
der Entstehungsgeschichte des materiellen Erbscheinrechts, des FOG und des
EGBGB zur Gleichlauftheorie. Zwar wechselte das KG im Jahre 1911 seine
Begründung,24 die Entstehungsgeschichte, hieß es jetzt, sei doch nicht auf
schlußreich; seit dieser Entscheidung war die Gleichlauftheorie hinsichtlich der
internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte herrschend. Die Rechtspre
chung ließ sie jahrzehntelang unangetastet.
Die neuere Begründung des Kammergerichts war folgende: Nach "Bedeutung
und Tragweite" seien die Worte "wird beerbt" in Art 24 EOBOB a.F. genauso
zu interpretieren wie die "erbrechtlichen Verhältnisse" in Art 213 EGBGB. Da in
Art 213 EGBGB materielles und formelles Recht gemeint seien, gelte dasselbe
für Art 24 EGBGB a.F.. Hieraus ergebe sich, daß deutsches materielles Erb
recht mit deutschem Verfahrensrecht in Deutschland, ausländisches materielles
Erbrecht Iilit ausländischen Verfahrensrecht im Ausland angewendet werde; daß
ein deutsches Gericht nur deutsches Verfahrensrecht anwenden könne, sei
unumstritten.
Die Wurzel der Gleichlauftheorie liegt somit in der Gleichbehandlung der inter
temporalen Regel in Art 213 EOBGB mit der kollisionsrechtlichen Regel des Art24 EGBOB a.F.25 Zwar wurde die OleichIauftheorie in der Literatur schon
frühzeitig angefochten,26 jedoch blieben diese Stimmen weitgehend ungehört.
22 OLGE 14, 153 f; das OLO Dresden änderte seine Ansicht durch die Ent-scheidung vom 17.2.1914 in KOJA (Anhang) 47 S. 238
23 KOJA 102-10924 KOJ 41 A, 62-7025 vgl. hierzu Wiethölter Int. Nachlaßverfahren S. 141, 146 ff26 z.B. von Joseph in DNotZ Bd 4 (1904) S. 199; Joseph näherte sich in JW
1912, 1024 ff wieder der Gleichlauftheorie; weitere Gegenstimmen WahlRabels Z 10 (1936) 40,46; Svoboda S. 27 f
56
1.2.2 Die jüngere Rechtsprechung
Die erkennbar jüngste Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit der Nach
laßgerichte ist der Beschluß des BayObLG vom 13.11.1986.27 Diese Ent
scheidung, die bereits nach der Neuregelung des IPR ergangen ist, besagt, daß
der Gleichlaufgrundsatz regelmäßig zur Bestimmung der internationalen Zustän
digkeit der Nachlaßgerichte heranzuziehen sei,28 bezog sich jedoch nicht auf
ein deutsch-deutsches Erbscheinsverfahren.
Um die Übersichtlichkeit zu wahren, soll sich die weitere Rechtssprechungs
übersicht auf die speziell zum deutsch-deutschen Erbscheinsverfahren ergange
nen Entscheidungen beschränken. Mit dem Entstehen einer getrennten deutsch
deutschen Situation ergingen auch die ersten Entscheidungen zum Thema. Ver
öffentlicht wurden sie im Jahre 1951. Hiervon wiederum die erste ist der
Beschluß des OLG Bamberg vom 23.5.51,29 welcher für eine Reihe von Ent
scheidungen stellvertretend zitiert werden kann.30 Typisches Merkmal dieser
Entscheidungen ist die Behandlung der Zuständigkeitsfrage allein unter dem
Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit (§ 73 FOG), ohne vorher oder
überhaupt die internationale (interlokale) Zuständigkeit zu prüfen. Die sich
damals erst langsam abzeichnende Perpetuierung der deutschen Spaltung ver
deckte wohl den Blick für dieses Problem.
NJW 1987,1148NJW 1987, 1148, 1149JZ 1951, 510z.B. KG 3.1.1952 DNotZ 1952, 231; OLG Oldenburg 30.4.1963 Rpfl.63,297Beseh!. vom 20.5.1969 BGHZ 52, 123 ffa.a.O. S. 139
31
32
In diesen Entscheidungen wurde der Grundstein dafür gelegt, daß sich in der
Rechtsprechung die Verwechslung bzw. Nichtunterscheidung der örtlichen und
der internationalen (-lokalen) Zuständigkeit festsetzte. Selbst der BGH war hier
gegen nicht gefeit. Die ausführlichste BGH-Entscheidung 31 zum Thema be
geht genau den vorgenannten Fehler. Zwar wird ausgeführt, daß § 73 FOG nur
die örtliche Zuständigkeit regele 32; hieraus wird aber nicht die Konsequenz
gezogen, Kriterien für die internationale (-lokale) Zuständigkeit zu suchen.
27282930
57
1.2.3
Wird das Problem der internationalen (-lokalen) Zuständigkeit erkannt, so wird
teilweise zur Begründung auf ein Bedürfnis zur Erbscheinseneilung in der BRD
abgestellt,33 manchmal auch i.V.m. einem hinreichenden inländischen An
knüpfungspunkt.34 Meistens jedoch wird der Gleichlaufgrundsatz zur Begrün
dung der internationalen (-lokalen) Zuständigkeit zumindest dem Ansatz nach
herangezogen.35
Fast alle Entscheidungen stehen unter dem Vorzeichen, die internationale (-loka
le) Zuständigkeit zu bejahen, also eine Erbscheinserteilung durch bundesdeut
sche Nachlaßgerichte möglich zu machen. Lediglich in zwei veröffentlichten
Entscheidungen verneinten bundesdeutsehe Gerichte ihre Zuständigkeit ganz.36
Das LG Berlin fällte seine Entscheidung, um einem DDR-Bürger keinen
Erbschein für ein illegal nicht angemeldetes Wenpapierdepot erteilen zu müssen.
Das KG wollte die gegebene Zuständigkeit der DDR-Behörden zur Erbscheins
erteilung nicht dadurch unterlaufen, daß es die DDR zum Ausland erklärte, und
somit § 2369 BGB i.V.m. § 73 m FOG anwenden zu müssen.
Die Literatur
Im Schriftum der neueren Zeit ist die Gleichlauftheorie zunehmend in die Kritik
geraten.37 Sie sei aus einem Mißverständnis der internationalprivatrechtlichen
Vorschriften entstanden,38 die inhaltliche Begründung sei lediglich von legen
denrechtlicher Kraft.39
33 KG 1.3.1968 OLGZ 68,462; BGB 3.12.75 BGHZ 65, 311,316; OLGStuttgart (Abt Karlsruhe) 26.11.1951 JR 52,231
34 KG 2.6.1966 OLGZ 66,49935 KG 7.11.75 OLGZ 76, 167; OLG Hamm 27.4.73 OLGZ 73, 292;
BayObLG 29.2.1972 BayObLGZ 72,86; OLG Hamm 24.3.71, DNotZ72, 45; KG 14.10.69 OLGZ 70, 223; LG Berlin 7.1.1954 JR 54, 108;KG 8.4.1954 JR 54,263; offengelassen in KG 23.9.1969 NJW 69, 2101;LG Berlin 18.4.1982 ROW 83, 86
36 LG Berlin 29.10.51 IzRspr. 45-53 Nr. 555 S. 423; KG Berlin 17.12.1951 IzRspr. 45-53 Nr. 556 S. 424
37 z.B. bei: Soergel-Kegel vor Art 24 Rein 61; Keidel-Kuntze-Winkler FGG§ 73 Rdn 19; Ferid Festschr. f. Cohn S. 31,35; Heldrich NJW 67, 417 ff;Schröder int Zust. FOG S. 133 ff; M. Wolff IPR S. 235 siehe auch diefolgenden Fußnoten
38 Schwimann Rabels Z 34 (1970) 201, 20439 Wiethölter, Int. Nachlaßverfahren S. 141, 144
58
Es sei ein offenkundiger Widerspruch, wenn in der streitigen Gerichtsbarkeit die
internationale Zuständigkeit allgemein aus der örtlichen abgeleitet werde, im
Nachlaßverfahrensrecht hingegen aus dem jeweiligen Nachlaßstatut40
Hierin liege ein willkürlicher Bruch im internationalen Verfahrensrecht.41 Ein
Staat, der seinen Gerichten nur dann die Befugnis zum Tätigwerden verleihe,wenn sein materielles Recht anwendbar sei, gefährde die Erfüllung seiner Auf
gabe, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit innerhalb seines Gebietes zu wah
ren.42 Die Gefahr der Rechtsschutzverweigerung sei gegeben.43 Ferner führe
eine Interessenbewertung dazu, daß die Gleichlauftheorie unanwendbar sei.44
Der Gefahr einer ausufernden Zuständigkeit, die bei der Anwendung des § 73
FGG bezgl. der internationalen Zuständigkeit gegeben sei, ließe sich dadurch
begegnen, daß bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis die internationale Zustän
digkeit abgelehnt werde.45 Schröder46 formuliert seine Ablehnung der
Gleichlauftheorie einfach und deutlich: "§ 2369 BGB ist tot, es lebe § 73 FOG!"
Die Vertreter der Gleichlauftheorie sind von dieser Kritik nicht unberührt geblie
ben. Niemand vertritt heute mehr die Gleichlauftheorie im ganz strengen Sinne,
d.h. die internationale Zuständigkeit der Nachlaßgerichte dann, aber auch nur
dann gegeben sei, wenn (bundes-) deutsches materielles Erbrecht anwendbar
sei. Sie solle nur dem Grundsatz nach gelten,47 bzw. sei vom verfah
rensrechtlichen Standpunkt ein vertretbarer Ordnungsgesichtspunkt.48 Trotz
grundsätzlicher Befürwortung will DöHe 49 den Gleichlauf nur noch als
"heuristisches Prinzip" gelten lassen. Über die internationale Zuständigkeit bei
4041424344
45
4647
48
49
Heldrich int. Zust. FOG S. 97, 106MK-Sonnenberg EinI. IPR Rdn 268Habscheid S. 70von Craushaar S. 8Heldrich Habil S. 102; ders. Festschr. f. Ficker S. 205 ff; siehe hierzuunten S. 71Heldrich int. Zust. FGG S. 132Habil S. 540Staudinger-Firsching Yorbem. zu Art 24-26 EGBGB Rdn 315; ähnlichFirsching ZZP Bd. 81 (1968) S. 300, 302; Jansen § 73 Rdn 26Lange-Kuchinke S: 46; vgl. Neuhaus NJW 67, 1167; ders GrundbegriffeS. 424 ffRabels Z Bd 27 (1962,63) S. 208,215
59
gegebener Anwendbarkeit von materiellen (bundes-) deutschen Erbrecht hinaus,
solle bei einem gegebenen Fürsorgebedürfnis die internationale Zuständigkeit
vorhanden sein, um der Gefahr einer Rechtschutzverweigerung vorzubeugen.
Die Gleichlauftheorie ist nach wie vor die herrschende Meinung.50 Speziell zur
internationalen (interlokalen) Zuständigkeit der Nachlaßgerichte in deutsch
deutschen Erbfällen sind die Veröffentlichungen allerdings relativ dünn gesät
Knoke 51 will bei der Anwendbarkeit bundesdeutschen materiellen Erbrechts
die Zuständigkeit bejahen und darüber hinaus in den Fällen eines vorliegenden
Fürsorgebedürfnisses (er bezeichnet dies als allgemein tauglichen Zuständig
keitsgrund und verweist auf §§ 37 11, 41, 44, 74 FOG) zur Zuständigkeit
kommen. § 2369 BOB gelte auch im deutsch-deutschen Recht und begründe
eine eingeschränkte interlokale Zuständigkeit
Kuchinke 52 stellt folgendes Konzept auf: Ausgehend von dem Urteil des
BVerfG zum Grundlagenvertrag 53, konstatiert er den Fortbestand des Deut
schen Reichs und somit die Fortgeltung eines besonderen interlokalen Privat
bzw. Privatverfahrensrechts.54 Eine deutsch-deutsche Zuständigkeitsverteilung
allein unter dem Gesichispunkt der örtlichen Zuständigkeit verbiete sich, da in
der DDR auch eine eigene Staatsgewalt ausgeübt werde und somit vor der ört
lichen Zuständigkeit die interlokale zu prüfen sei.
Der Gleichlaufgrundsatz, so Kuchinke, sei zwar im internationalen Recht ein
vertretbarer Ordnungsgesichtspunkt 55, im deutsch-deutschen Verhältnis ver
biete sich aber die Anwendung der Gleichlauftheorie, da das Grundgesetz einen
restriktiven Ansatz für die interlokale Zuständigkeit, wie den Gleichlaufgrund
satz, nicht zulasse. Der Rechtsstandpunkt von DDR-Bürgern werde hierdurch
50 weitere Vertreter sind: Iauernig-Stürner § 2353, 2 c; Mümmler JurBüro1984, 815; Pinkernelle Spreen DNotZ 1967, 195; Raape/Sturm IPR S.444-447; Schlegelberger FOG § 73 Bem. 2; Bassenge-Herbst § 73, 1
51 S. 17752 Festschrift f. Heydte S. 1005 ff53 BVerfGE 36, 1 ff54 a.a.O. S. 100555 a.a.O. S. 1011
60
1.3
1.3.1
zu stark verkürzt.56 Eine gewisse Beschränkung der Zuständigkeit sei zwar
möglich, der Gleichlaufgrundsatz ginge aber zu weit.
Der schlichte Aufenthalt eines Erblassers in der BRD genüge als Anknüpfung
für die interlokale Zuständigkeit, da sich diese nach §§ 73, 74 FGG richte.57
Die interlokale Zuständigkeit für einen DDR-Bürger, der seinen letzten
Aufenthalt bzw. Wohnsitz in der DDR gehabt habe, bestimme sich nach § 2369.
Pernutz 58 möchte die DDR (SBZ, wie er sagt) grundsätzlich nicht mehr als
Inland behandelt wissen. Er betrachtet allerdings die Zuständigkeitsfrage allein
unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeil59
Zur Entstehungsgeschichte der einschlägigen Normen
Stehen sich zwei Meinungen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit so
gegensätzlich gegenüber, könnte die Entstehungsgeschichte der einschlägigen
Oesetzesvorschriften Hinweise zur Lösung des Problems bieten. Das materielle
Erbscheinsrecht (§§ 2353-2369 BOB), die Vorschriften des FOG zur örtlichen
Zuständigkeit (§ 73 FOG) und das internationale Privatrecht (Art 24 ff EOBGB
a.F., Art 25 n.F.) sollen hier untersucht werden.
§§ 2353 fr 8GB
§ 2369 BOB geht auf § 8 des "Preussischen Gesetzes betreffend die Aus
stellung gerichtlicher ErbbescheinigungenU vom 12. März 1862 zurück,60 in
welchem es heißt:61 "Gehören zu dem Nachlasse einer Person, welche zur Zeit
ihres Todes in Preussen keinen ordentlichen Gerichtsstand hatte, Grundstücke,
in öffentlichen Büchern eingetragene Rechte oder in der Verwahrung einer
Preussischen Behörde befindliche Gegenstände, so ist das Gericht, in dessen
56 a.a.O. S. 101357 a.a.O. S. 102258 MDR 1963, 713 ff59 ebenso Scholz JR 51, 5960 so Protokolle Bd. V S. 69661 abgedruckt in Grotefend S. 112
61
Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist, das öffentliche Buch geführt
oder der Gegenstand verwahrt wird, zur Ausstellung einer Bescheinigung
zuständig, welche den Erben zur Verfügung über das Grundstück oder das ein
getragene Recht oder zur Empfangnahme des verwahrten Gegenstandes legi
timiert"
§ 2369 läßt sich somit aus historischer Sicht als subsidiäre Zuständigkeitsvor
schrift klassifizieren. Wann die deutschen Nachlaßgerichte im allgemeinen zu
ständig sein sollen, ergibt sich hieraus nicht.
Die Beratungen der 2. Kommission zu § 2079 (dem heutigen § 2369 BOB)
lassen keinen eindeutigen Schluß bezüglich der internationalen Zuständigkeit der
Nachlaßgerichte zu. Ein Kommissionsmitglied erwähnte zwar als eine Möglich
keit:62 "Man könne aber auch davon ausgehen, daß für die Zuständigkeit des
Nachlaßgerichts nicht der allgemeine Gerichtsstand des Erblassers, sondern der
Umstand maßgebend sei, ob die Erbschaft unter deutschem oder unter auslän
dischem Recht stehe; für eine unter deutschem Recht stehende Erbschaft müsse
immer ein zuständiges Nachlaßgericht vorhanden sein; für eine unter auslän
dischem Recht stehende Erbschaft würde prinzipiell ein solches Nachlaßgericht
fehlen; wäre dieser Ausgangspunkt richtig, so könne § 2079 nur auf Erb
schaften, die unter fremden Recht stehen, berechnet sein," was inhaltlich auf die
Gleichlauftheorie hinausläuft. Diese Meinung wurde aber nur als eine denkbare
Möglichkeit dargestellt.
Weiter wurde ausgeführt, "daß es sich bei § 2079 nur um eine ungenaue
Fassung handele" 63, was die Kommission aber nicht dazu bewog, den § 2079
(den späteren § 2369 BOB) exakter zu formulieren.
Einigkeit herrschte nur darüber,"daß der § 2079 jene Erbschaften meine, fUr die
ein deutsches Nachlaßgericht nur in Betreff der im Inland gelegenen Sachen
wenn man so sagen dürfe - als Partialnachlaßgericht zuständig sei";64 hieraus
lassen sich jedoch Schlüsse auf die positiven Voraussetzungen der Zuständigkeit
62 Protokolle Bd. V S. 69363 Protokolle Bd. V S. 69464 Protokolle Bd. V S. 695
62
1.3.2
nicht ziehen.
Schließlich wurde die Frage vertagt: "es sei jedoch besser, ..., daß die Frage,
wann IUr eine Erbschaft ein Erbschein im Ganzen zu ertheilen sei, im B.G.B.
überhaupt nicht beantwortet, sondern dem internationalen Privatrecht und
mittelbar dem Verfahrensgesetz überlassen werde, so daß das B.G.B. lediglich
ausspreche, daß ,wenn ein Erbschein nicht für eine Erbschaft im Ganzen ertheilt
werde, immer ein gegenständlich beschränkter Erbschein Im im Inlande
belegene Sachen, ..., zu ertheilen sei." 65 Die Entstehungsgeschichte des mate
riellen Erbscheinrechts ist somit fUr die Klärung der Frage nach der interna
tionalen Zuständigkeit unergiebig.
§ 73 FGG
Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Nachlaßgerichte sind in § 73
FOG geregelt.
Das FGG geht auf den Planckschen Entwurf von 1888 66 zurück, wo die
örtliche Zuständigkeit in §§ 55 f, mit dem heutigen § 73 FOG praktisch iden
tisch, geregelt wurde. In der Begründung hierzu heißt es: "Die §§ 55, 56 regeln
lediglich die örtliche Zuständigkeit der inländischen Nachlaßgerichte, lassen
dagegen die dem materiellen Recht angehörende Frage, ob und inwieweit in
jedem einzelnen Falle, mag der Erblasser ein Deutscher oder ein Ausländer sein,
die inländischen Nachlaßgerichte überhaupt zur Wahrnehmung der den Nach
laßgerichten obliegenden Geschäfte berufen sind, unberührt. In dieser Bezie
hung kommen insbesondere die Staatsverträge und in Ermangelung solcher, die
Grundsätze des internationalen Privatrechts in Betracht." 67 Auch hier wird
also eine Entscheidung nicht getroffen.
Weiter heißt es: "Neben dem § 55 bleibt die Spezialvorschrift des § 2079 des
Entwurfs des B.G.B. unberührt.,. 68
65 Protokolle Bd. V S. 69566 abgedruckt bei Schubert Familienrecht Teil mS. 79467 abgedruckt bei Schubert Familienrecht Teil mS. 83768 abgedruckt bei Schubert Familienrecht Teil mS. 839
63
1.3.3
Auch die späteren Materialien 69 sind weitgehend unergiebig: In der Denk
schrift zum FGG heißt es zu § 70 III (dem späteren § 73 mFOG) lediglich:70
"Die Vorschrift des § 70 Abs. 3 regelt den Gerichtsstand für die Fälle, in denen
nach dem internationalen Privatrechte der im Inland befindliche Nachlaß eines
Ausländers dem inländischen Rechte unterliegt, es aber an einem nach § 70
Abs.l zuständigen deutschen Gericht fehlt."
Wann die internationale Zuständigkeit der Nachlaßgerichte gegeben sein soll,
läßt sich auch hieraus nicht entnehmen.
Festzuhalten bleibt, daß die Materialien zum BGB hinsichtlich der internatio
nalen Zuständigkeit auf das IPR bzw. auf das FGG verweisen. Die Materialien
des FOG verweisen auf das IPR.
Das IPR
Grundlage für das EGßGB von 1896 war der 2. Gebhardsche Entwurf von
1887. In den Motiven zu § 31, dem inhaltsgleichen Vorgänger der Artt. 24 f
EGBGB a.F. bzw. Art. 25 I EGBGB n.F., heißt es:71 "Bestimmungen, wel
che die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts im allgemeinen 72 und im beson
deren für den Fall regeln, daß ein deutscher Erblasser den letzten Wohnsitz im
Ausland hatte, werden dem EG 73 oder einem das Verfahren in Nachlaßsachen
regelnden Gesetz vorzubehalten sein."
Auch die weitere Entstehungsgeschichte 74 sagt zur internationalen Zustän
digkeit in Nachlaßsachen nichts. Also wurde auch hier in der Frage der intema-
69
70
71
7273
74
64
Die vorhandenen unveröffentlichten Materialien wurden mir freundlicherweise von Prof. Schubert, Universität Kiel, zur Einsicht überlassen,schweigen sich aber zur Frage der internationalen Zuständigkeit aus bzw.lassen den Planckschen Entwurf nebst Begründung unter Bezugnahmehierauf unberührt.Hahn-Mugdan Bd VII S. 54 fNiemeyer Int. Privatrecht S. 366hiermit ist die int Zust. gemeintDas IPR sollte ursprünglich ein eigenes Buch des BOB werdensiehe hierzu Behn, Die Entstehungsgeschichte...
1.3.4
1.4
tionalen Zuständigkeit weiterverwiesen, hier auf ein geplantes Einführungs
gesetz oder Verfahrensgesetz.Resümee: Sowohl die Entstehungsgeschichte von BGB, FGG als auch die des
EGBGB enthalten hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit nur Verweise
aufeinander. Diese Frage zu regeln wurde wohl schlicht vergessen.
Art 25 EGBGB n.F.
Als letzte Möglichkeit zur Klärung der Frage bleibt die Begründung zum refor
mierten Art 25 EGBGB, der, seinem Vorgänger bis auf Abs 11 inhaltlich
entsprechend, die Frage des anwendbaren Erbstatus regelt. Das neue IPR-Ge
setz 75 trifft auch in der Frage der internationalen Zuständigkeit eine Reihe von
Neuregelungen (z.B: §§ 606a, 640 a, 648 a ZPO; §§ 35 a, 36, 43 a FGG). Aber
bezüglich der internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte bleibt auch hier
die Suche nach einer Entscheidungshilfe unergiebig: "Der Entwurf enthält ferner
keine Neuregelung der internationalen Zuständigkeit in Nachlaßangelegenheiten.
...Wie weit hier mit Rücksicht auf Besonderheiten des Sachgebietes die bisher
überwiegend vertretene Gleichlauftheorie zugunsten einer selbständigen Rege
lung der internationalen Zuständigkeit aufgegeben werden kann, ist derzeit noch
nicht abschließend zu beurteilen.... Somit sollte derzeit sowohl mangels zwin
genden Bedürfnisses wie wegen der Zweifel bei den Grundsatzfragen eine
Änderung des geltenden Rechts nicht...vorgenommen werden."76
Daß, angesichts eines Meinungsstreits, der nun in das neunte Jahrzehnt seines
Daseins geht, kein Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung besteht, ist m.E.
nicht richtig. In "guter Tradition" läßt der Gesetzgeber hier den Rechtsanwender
bezüglich der internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte im Stich.
Eigene Ansicht
Es muß also ein eigener Ansatz gefunden werden, der das Spannungsverhältnis
von Praktikabilität und Einzelfallgerechtigkeit in einem schlüssigen Konzeptauflöst.
75 vom 25.7.1986 BGBI Teil I S. 1142 ff16 BT Drs 10/504, S. 92
65
1.4.1 Gleichlauftheorie und Antigleichlauftheorie
AuffaIlig an dem Streit um den Gleichlauf von Verfahrensrecht und materiellem
Recht ist die Schwäche der jeweiligen dogmatischen Begründung. Die Autoren
beschränken sich in der Regel darauf, die jeweils andere Meinung zu wider
legen.77
Ob heide Theorien überhaupt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, muß
fraglich bleiben. Die Gleichlaufanhänger haben ihre These nahezu in demselben
Ausmaß durchbrochen (Fürsorgezuständigkeit), wie die Gleichlaufgegner die
Emanzipation der internationalen Zuständigkeit vom anwendbaren Recht mit der
Begrenzung des Rechtsschutzbedürfnisses einschränken. Die beiden Lager
gehen also zumindest aufeinander zu.78
M.E. kann man in dieser Beurteilung noch weiter gehen. Betrachtet man mit
Dölle 79 das Fürsorgebedürfnis als Analogon des Rechtsschutzinteresses, dann
müssen die Ergebnisse beider Theorien sehr dicht beieinander liegen. Konkreter:
Die Gleichlauftheorie besagt, daß die internationale Zuständigkeit nur mit der
Anwendbarkeit des (bundes-) deutschen materiellen Erbrechts gegeben, aber
auch in Fällen besonderer Fürsorge vorhanden ist. Die Antigleichlauftheorie
bejaht die internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen mit der örtlichen,
beschränkt sie aber in den Fällen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses. Fragt
man nun, worin der Rechtsehutz besteht, fUr den ein Bedürfnis vorhanden sein
muß, kommt man zu der Antwort, daß dieser in der Rechtsfdrsorge durch das
Nachlaßgericht besteht. Die Tätigkeit der Nachlaßgerichte ist Fürsorgetätig
keit.80
Beide Theorien haben ein Regel-Ausnahme-Prinzip zum Inhalt. Da die Aus
nahmen jedoch inhaltlich kongruent sind, müßten nach dem dogmatischen
Ansatz her heide Theorien auch ergebniskongruent sein.
77 so auch Wiethölter, Intern. Nachlaßverfahren S. 141, 17878 vgl. Wiethölter Int Nachlaßverfahren S. 141, 17779 Rabels Z Bd 27 (1962/63) S. 201, 23580 Habscheid Diskussion S. 249; speziell zum Erbscheinsverfahren ebenso
Weiß Rpfl. 84, 389, 390
66
1.4.2
Jedoch kann diese fonnal-dogmatische Betrachtung nicht dazu führen, den Streit
letztlich mit der Begründung offenzulassen, daß heide Theorien ergebniskon
gruent sein müßten. Erstens sind heide Theorien, sehr allgemein gehalten,
zweitens entscheidet schon der erste Ansatz mit: es ist ein Unterschied, ob man
zunächst einmal unter generalisierenden Gesichtspunkten die Zuständigkeit
ausschließt, wie es bei der Gleichlauftheorie häufig der Fall ist, oder im ersten
Anlauf die Zuständigkeit für begründet hält, wie es bei Anknüpfung der
internationalen Zuständigkeit an die örtliche der Fall ist 81
Die Argumente
Wie bereits erwähnt, wird der Gleichlauftheorie immer wieder ihre Begrün
dungsschwäche vorgehalten.82 Dem ist zuzugeben, daß der Schluß von Art213 EGBGB auf Art 24 EGBGB a.F.83 durchaus nicht zwingend war. Denn
Art 213 EGBGB war als intertemporale Regel auf eine kurze Übergangszeit
zugeschnitten und konnte schon deshalb das IPR nicht präjudizieren. Außerdem
ist in den Fällen des Art 213 EGBGB in jedem Fall ein deutsches Gericht
zuständig, was bezüglich der internationalen Zuständigkeit ja gerade zu ent
scheiden ist.84 Jedoch ist die solcherart gestaltete Begriindungsschwäche der
Gleichlauftheorie nicht umgekehrt geeignet, der Antigleichlauftheorie eine trag
fähige Basis zu geben.
Schwerer könnte da schon der Einwand wiegen, bei der Gleichlauftheorie
handele es sich um eine Regelung der internationalen Zuständigkeit, die aus der
Regelung der internationalen Zuständigkeit in anderen Rechtsgebieten system
widrig herausfalle. In der streitigen Gerichtsbarkeit werde allgemein hinsichtlich
der internationalen Zuständigkeit auf die örtliche abgestellt85
Richtig hieran ist, daß in vielen Vorschriften der ZPO die internationalen Zu
ständigkeit von der örtlichen abgeleitet wird. Falsch ist es aber, dies als all-
81 so auch Kuchinke Festschr. f. Heydte S. 1005, 101282 siehe S. 58 Fn. 37, 38,3983 siehe S. 5684 Wiethölter Int. Nachlaßverfahren S. 141, 14985 siehe S. 59 Fn. 40, 41
67
nach Heldrich Habil S. 29 rn.w.N.siehe S. 61 ffvgl. Schröder Habil S. 85; Heldrich Habil S. 168 Fn 1, der allerdingsdarauf hinweist, daß das Institut der internationalen Zuständigkeit zur Zeitder Entstehungsgeschichte der ZPO noch nicht ganz klar gesehen wurde.
gemeingültiges Prinzip darzustellen. Die internationale Zuständigkeit ist auch in
vielen Vorschriften der ZPO und des FGG unabhängig von der örtlichen Zu
ständigkeit geregelt, so z.B. in § 606a ZPO (Ehesachen), § 640 a III ZPO
(Kindschaftssachen); §§ 648 a I, 676 m ZPO (Entmündigung und ihre Aufhe
bung); § 35 a FGG (Führung der Vormundschaft und Pflegschaft), § 43 a I
FGG (Adoption) und § 12 VerschG (Todeserklärung). Es gibt also eine Reihe
von Vorschriften, die von der Regel, die internationale Zuständigkeit sei an die
örtliche anzuknüpfen, abweichen, was die Gleichlauftheorie, indem sie gleich
falls nicht an die örtliche Zuständigkeit anknüpft, als weniger aus dem Rahmen
fallend erscheinen läßt
Positiv normiert ist der Gleichlauf von materiellem Recht und Verfahrenssrecht
z.B. im Abkommen über den Schutz von Minderjährigen vom 5.10.1961 in
dessen Am 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1.86
Eine Erklärung rür eine andere Regelung im Nachlaßverfahrensrecht als in
vielen anderen Rechtsgebieten bietet die oben belegte 87 Unterlassung einer
Regelung der internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte. Hier ist durch
die Lücke, die der historische Gesetzgeber durch die Nichtbeantwortung der
Frage nach der internationalen Zuständigkeit offenließ, der Praxis Raum ge
schaffen worden, eine ihren Bedürfnissen angepaßte Zuständigkeitsregelung zu
treffen. In der streitigen Gerichtsbarkeit geht hingegen aus den Materialien der
ZPO einwandfrei hervor, daß der Gesetzgeber mit den Vorschriften über die
Gerichtsstände auch eine Entscheidung über die Frage herbeiführen wollte,
wann die deutschen Gerichte in Fällen mit Auslandsberührung überhaupt tätig
werden können.88
Auch die Ansicht, die Gleichlauftheorie berge die Gefahr der Rechtsschutz
verweigerung, greift m.E. nicht durch. Allein die Rechtssprechung, die nach
wie vor weitgehend die Gleichlauftheorie anwendet, widerlegt diesen Einwand.
In den Fällen, in denen die Möglichkeit gegeben war, daß der Antragsteller ohne
86
8788
68
1.4.3
Rechtsschutz bleiben könne, fanden die Gerichte mittels FUrsorgezuständigkeit,
der extensiven Interpretation des materiellen Rechts 89 oder mit Hilfe der
(angestrengten) Suche nach Rückverweisungen 90 immer einen Weg, den Ein
zelfallinteressen nachzukommen.
Die Argumente der Gleichlaufgegner können somit den Ansatz der Gleich
lauftheorie, die internationale Zuständigkeit nur bei Anwendbarkeit des bundes
deutschen materiellen Erbrechts anzunehmen, nicht erschüttern. Das enthebt
aber nicht von der Pflicht, eine eigene positivrechtliche Begründung für die
Gleichlauftheorie zu geben.
Gleicltlauftheorie und Gewohnheitsrecht
Die jahrzehntelange Übung der Nachlaßgerichte, die Gleichlauftheorie bzgl. der
internationalen Zuständigkeit anzuwenden,91 könnte den Gedanken nahelegen,
hierin die Ausbildung von Gewohnheitsrecht zu sehen.
Aber allein die ständige Rechtssprechung kann nicht schon dazu führen, von
gewohnheitsrechtlicher Kraft des Gleichlaufgrundsatzes zu sprechen. Neben der
dauerhaften Übung bei den Gerichten müßte auch eine allgemeine Überzeugung
von der Richtigkeit des Gleichlaufgrundsatzes hinzugekommen sein, wovon
jedoch angesichts der schon frühzeitig erfolgten Angriffe in der Literatur 92
durchaus nicht gesprochen werden kann. Gewohnheitsrechtlich läßt sich die
Gleichlauftheorie somit nicht begründen.
89 z.B. BGH JZ 1955, 70290 z.B. LG Koblenz JZ 1959, 31691 siehe oben S. 56 Fn 22, 23; S. 58 Fn. 35; ferner KG KGJ 41 A S. 62 ff;
Bay. ObLG, Bay ObLGZ 19, 373, 375; KG JPRspr. 1926-1927 Nr. 91;OLG Dresden JPRspr. 1929 Nr. 93; OLG Karlsruhe JFG 8, 116, 119;KG IPRspr. 1934 Nr. 72; KG JFG 15, 78 ff; KG JFG 21, 203,204;OLG Neustadt JZ 1951, 644, 645; Bay. ObLG, Bay. ObLGZ 1956, 119,121; Bay. ObLGZ 1958 34, 37; LG Koblenz JZ 1959; 316; Bay. ObLG,Bay. ObLGZ 1959,390,398
92 siehe oben S. 56 Fn 26; S. 58 fFn 37 - 46
69
1.4.4 Gleichlauftheorie und Gesetzeswortlaut
Die gesetzlichen Aussagen zur internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte
sind, wie schon oben dargestellt,93 äußerst dürftig. Lediglich § 2369 BOB
setzt sie seinem Wortlaut nach voraus, indem er das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit zum Tatbestandsmerkmal hat. Nach § 2369 BGB müssen somit
Fälle vorh8;nden sein, in denen eine internationale Zuständigkeit der Nach
laßgerichte nicht gegeben ist Bei Anwendung der Gleichlauftheorie ist das dem
Grundsatz nach dann der Fall, wenn das (bundes-) deutsche materielle Erbrecht
nicht anwendbar ist.
Nimmt man hingegen die örtliche Zuständigkeit, also § 73 FGG, als Begrün
dungstatbestand für die internationale Zuständigkeit, so ergeben sich Wider
sprüchlichkeiten mit dem Gesetzeswortlaut des § 2369 BGB. Nach § 73 FOG
(insbesondere dessen Abs. ill) ist, wenn sich Nachlaßgegenstände im Inland
befmden, was auch § 2369 BGB voraussetzt, eine örtliche Zuständigkeit immer
gegeben. § 2369 BGB hätte keinen Anwendungsbereich mehr. Diesen
offenkundigen Normenwiderspruch versucht Heldrich zu entkräften:94 "Nicht
angängig ist es aber, um einer fragwürdigen Widerspruchslosigkeit des ge
schriebenen Rechts willen, dh. sozusagen aus rechtsästhetischen Gründen, eine
Regel des Inhalts anzunehmen, daß ein deutsches Nachlaßgericht im Prinzip nur
dann die internationale Zuständigkeit besitze, wenn deutsches Erbrecht anzuwenden ist." Richtig ist hieran, daß durch die Widerlegung der Antigleich
lauftheorie die Gleichlauftheorie keine Begründung erfährt. Falsch ist es jedoch,
die Widerspruchslosigkeit des Gesetzes als nicht anstrebenswert darzustellen
und als fragwürdig zu bezeichnen. Der Rechtsanwender muß immer von der
Widerspruchslosigkeit des Gesetzes ausgehen, zumal im konkreten Fall gerade
mit der Refotnl des IPR die Gelegenheit gegeben war, etwaige Widersprüche zu
beseitigen, was aber unterblieb.95 Die Widerspruchslosigkeit des Gesetzes ist
93 S.5594 Habil S. 22095 vgl. auch Protokolle Bd. V S. 694 wo zu dem späteren § 2369 BOB aus
geführt wird: Gemeint seien Erbschaften, für welche die deutsche Gesetzgebung die Behandlung des Nachlasses im Ganzen nicht in Anspruch nehme, so daß kein Widerspruch mit dem § 55 des Verfahrensgesetzes (demspäteren § 73 FOG Anm. d. Verf.) vorliege.
70
1.4.5
1.4.5.1
keine Frage der Rechtsästhetik, sondern muß eines der obersten Ziele der Ge
setzesauslegung sein, um eine möglichst einfache und klare Rechtsanwendung
zu gewährleisten. Die Meinung Heldrichs ist deshalb abzulehnen.
Die Interessen
Mag nach dem oben Gesagten auch einiges für die Gleichlauftheorie sprechen,
so kann die Entscheidung, ob die Gleichlauftheorie oder die Antigleich
lauftheorie zu bevorzugen sei, doch nur aus der Interessenlage erfolgen, da sich
dogmatische Argumente, die die Frage eindeutig lösen, nicht haben fmden
lassen.
Gerichtsschutzinteressen
Es liegt einerseits im Interesse des Staates, durch seine Rechtspflegeorgane
Rechtsfürsorge zu leisten, um das materielle Recht zu verwirklichen und
Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu wahren.96 Damit korrespondiert ande
rerseits das Interesse des Rechtssuchenden, seine Rechte festgestellt und durch
gesetzt zu sehen. Würden die staatlichen Interessen immer mit denen des
Rechtssuchenden parall~l laufen, so bedürfte es keiner Regelung der interna
tionalen Zuständigkeit, da dann allein ein Antrag auf Rechtsfürsorge zur
Zuständigkeitsbegrüßdung ausreichen würde. Da jedoch wegen des öffentlichen
Interesses auf Erteilung von Gerichtsschutz und dem privaten nach Erhalt von
Gerichtsschutz Unterschiede bestehen, muß dieses Spannungsverhältnis in einer
Regelung der internationalen Zuständigkeit aufgelöst werden. Tendenziell ist das
Interesse des Staates, Gerichtsschutz zu erteilen, geringer als das private, diesen
zu bekommen. Denn schon allein ökonomische Gründe sprechen dafür, die
Zuständigkeit der Gerichte zu begrenzen. Dem Privaten ist es am liebsten, wenn
er sich je nach Situation und höchstpersönlichem Interesse ein Gericht
aussuchen kann, ohne besondere Rücksicht auf Vorschriften der Zuständigkeit
nehmen zu müssen.
Maßstab für den Staat bei der Regelung der internationalen Zuständigkeit muß
96 vgl. Heldrich Festschrift f. Ficker S. 205, 207
71
die Inlandsbezogenheit eines Falls sein; denn nur wenn eine hinreichende Ver
bindung zum Forumstaat gegeben ist, hat der Staat ein Interesse, Gerichtsschutz
im konkreten Fall zu gewähren. Kein Staat kann und will Anspruch auf eine
Weltrechtspflege erheben.97
Wie oben festgestellt,98 erklärt das IPR durch seine Kollisionsregeln und der
darin enthaltenen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit nur bei Inlands
bezogenheit eines Falles das inländische Recht für anwendbar. Nur wenn ein
Fall eine hinreichende InIandsbezogenheit hat, ist auch das (bundes-) deutsche
Privatrecht anwendbar.
Hier stellt sich dann die Frage nach dem Gleichlauf von materiellem Recht und
Verfahrensrecht, oder anders formuliert: Muß im Verfahrensrecht die Inlands
bezogenheit anders definiert werden als im materiellen Recht? Ist es sinnvoll in
Fällen mit transnationalem Bezug hinsichtlich der InIandsbezogenheit ein zwei
stufiges Verfahren zu benutzen, indem man in einer ersten Stufe das materielle
Recht und die Inlandsbezogenheit und in einer zweiten Stufe das Verfahrens
recht und die Inlandbezogenheit prüft?
Dies erscheint insbesondere dann fraglich, wenn man die Funktion des VeIfah
rensrechts betrachtet. Durch das materielle Recht wird für ein bestimmtes Gebiet
und einen bestimmten Personenkreis eine Regelung aufgestellt; das Verfahrens
recht dient dazu, die Rechtswirklichkeit mit dieser Regelung in Übereinstim
mung zu bringen. Hat eine Rechtsordnung bzgl. einer tatsächlichen Situation
keine Regelung getroffen, so wenn das (bundes-) deutsche IPR das (bundes-)
deutsche Recht für nicht anwendbar erklärt, muß grundsätzlich das staatliche In
teresse, Gerichtsschutz zu gewähren, gering geachtet werden. Denn durch das
IPR hat der Staat erklärt, daß ihn mangels Inlandsbezogenheit der Fall nicht be
sonders interessiert.
Die Frage nach dem Gleichlauf von materiellem Recht und Verfahrensrecht kann
somit auch lauten: Gibt es sinnvollerweise im Verfahrensrecht für den Begriff
der InIandsbezogenheit eine andere Bedeutung als im Kollisionsrecht, wo die
97 vgl. Schröder Habil S. 17098 S. 41 f
72
1.4.5.2
Inlandbezogenheit durch die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eindeutig
festliegt?
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit sollte diese Frage verneint wer
den. Da durch den Gesetzgeber die internationale Zuständigkeit der Nachlaß
gerichte nicht geregelt worden ist, wird hier der unterschiedlichen Auswahl der
Inlandsbezogenheit Tür und Tor geöffnet. Nimmt man hingegen die inter
nationale Zuständigkeit mit dem materiellen Recht an, ist diese Gefahr gebannt
Die örtliche Zuständigkeit kann jedoch keinen Maßstab für die Inlandsbezogen
heit eines Falles geben. Denn die örtliche Zuständigkeit setzt sie ihrer Definition
nach voraus und beschre~bt sie nicht.99
Sachnähe
Sowohl seitens der rechtssuchenden Partei als auch seitens des Staates besteht
ein Interesse, nur solche Gerichte mit der Rechtspflege zu befassen, die dem
Sachverhalt räumlich möglichst nahe stehen.Auch macht der für das Erb
scheinsverfahren in § 2358 I BGB festgelegte Amtsermittlungsgrundsatz eine
besondere Nähe des Nachlaßgerichts zum Sachverhalt erforderlich. So hat die
öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden
Erbrechte nach § 2358 11 BGB bei einem Erblasser aus der DDR nur einen
begrenzten Sinn. Denn in der DDR wohnende Erben haben mangels Kenntnis
von der Aufforderung des Gerichts keine Möglichkeit, dieser nachzukommen.
Hatte der Erblasser im gleichen Gerichtsbezirk wie die Erben, sofern diese
feststehen, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt, so erschiene es unter
dem Gesichtspunkt der Sachnähe sinnvoll, an den Wohnsitz des Erblassers
hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit anzuknüpfen. Dies wäre der Fall,
wenn man die internationale Zuständigkeit mit der örtlichen verknüpfte (siehe §
73 FOG). Aber gerade in deutsch-deutschen Erbfällen ist diese Voraussetzung,
gleicher Wohnsitz oder Aufenthalt von Erbe und Erblasser, nach der Defmition
als deutsch-deutsche Erbflilie nicht gegeben; denn sonst wären es keine deutsch-
99 vgl. S. 54
73
1.4.5.3
deutschen, sondern reine bundesdeutsche bzw. reine DDR-Erbfälle. Auch die
Nachlaßgegenstände sind häufig verstreut, so daß der Wohnsitz des Erblassers
kein taugliches Mittel zur Ermittlung einer besonderen Sachnähe des Nachlaß
gerichts darstellt
Hier liegt jeder Fall anders, so daß man auf den Gedanken kommen könnte, je
nach Lage des Einzelfalls die Sachnähe und die internationale Zuständigkeit zu
bestimmen. Aber dies verbietet sich m.E. aus Gründen der Rechtssicherheit und
d~Vorhersehbarkeit des Verfahrensablaufs. Dem Antragsteller im Erbscheins
verfahren müssen von vornherein Kriterien ersichtlich sein, nach denen sich die
internationale Zuständigkeit bestimmt
Die Sachnähe, als ein Teil der Inlandsbezogenheit, sollte, wenn eine genauere
Betrachtung kein eindeutiges Kriterium gebracht hat, nach übergeordneten
Gesichtspunkten der InIandsbezogenheit festgestellt werden. Hier gibt das IPR
mit der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ein einfaches und klares Kri
terium. Daß hierdurch nicht immer ein Optimum an Sachnähe erreicht wird, muß
hingenommen werden. Unabhängig davon, nach welchen Kriterien man die
InIandsbezogenheit definiert, sind immer wieder Einzelfälle denkbar, in denen
übergeordnete Gesichtspunkte zu unscharf sind, um der Einzelfallgerechtigkeit
zu genügen. Da es hier aber nur um das Regelprinzip geht, nach denl sich die
internationale Zuständigkeit bemißt, kann dies in Kauf genommen werden. Aus
nahmen hiervon können und müssen aber gemacht werden.
Rechtsnäbe
Für die Abhängigkeit der internationalen Zuständigkeit von der Maßgeblichkeit
des inländischen Rechts sprechen die Schwierigkeiten, die sich der Anwendung
ausländischen Rechts in der gerichtlichen Praxis entgegenstellen. Sie ergeben
sich einmal aus den Unsicherheiten, die bei der Anwendung ausländischen
Rechts in der gerichtlichen Praxis auftreten.100 Macht man die internationale
Zuständigkeit nicht von der Anwendbarkeit des inländischen materiellen Rechts
abhängig, dann führt das dazu, daß das Nachlaßgericht einen Erbschein erteilen
muß, wobei sich der Erbgang nach ausländischem Recht bestimmt. Hierbei wird
100 vgI. Heldrich Habil S. 203
74
dem Gericht eine Aufgabe gestellt, die es grundsätzlich nicht lösen kann.
Vemeint man den Gleichlauf, so hat das Gericht sämtliche Erbrechte der Welt zu
kennen, um je nach Staatsangehörigkeit des Erblassers dessen Heimaterbrecht
anzuwenden. Dem stellen sich aber enorme praktische Probleme entgegen. Der
Richter ist hier in der Regel überfordert.101 Selbst wenn es ihm möglich ist, den
Wortlaut des ausländischen Erbstatus zu erforschen, so können doch die
Rechtsanwendungsregeln von Staat zu Staat so verschieden sein, daß die
"Treffsicherheit" bei der Rechtsfmdung nicht mehr gewährleistet ist. Hier ist
daran zu erinnern, daß bis 1976 in beiden Teilen Deutschlands das Zivilrecht
dem Wortlaut nach fast identisch war. Rechtsauslegung und Rechtsanwendung
unterschieden sich jedoch ob der unterschiedlichen politischen Systeme sehr
stark. Bezüglich des Wortlauts des DDR-Rechts ist es IUr den Richter in der
Bundesrepublik kein Problem, diesen zu ermitteln. Ob er aber in der Lage ist,
"sozialistisches Recht" korrekt anzuwenden, muß fraglich bleiben.
In der Praxis wird dieses Problem durch das Einholen von Gutachten zu lösen
versucht.102 Dieser Weg hat aber zwei entscheidende Nachteile. Erstens ist er
zeitaufwendig, zweitens kostet er viel (zuviel) Geld. Bei Anwendung des
Gleichlaufgrundsatzes stellt sich dieses Problem in der Regel nicht Der Antrag
steller wird an die zuständige Nachlaßbehörde des Staates verwiesen, dem der
Erblasser angehörte.
Hiergegen könnte man anführen, daß wegen der zunehmenden internationalisie
rung des Zivilrechtsverkehrs eine Verweisung an den Heimatstaat des Erb
lassers, wegen der möglichen Feme von Antragsteller und Nachlaßbehörde, zu
Unzuträglicbkeiten führen könnte. Hieran ist sicherlich einiges richtig. Jedoch
ist die zunehmende Internationalisierung des Zivilrechtsverkehrs nichts anderes
als die Folge der zunehmenden Mobilität von Menschen und Infonnationen.
Dies muß nun nicht dazu fuhren, den örtlichen Richter zum Meister aller Rechte
zu machen. Die ansteigende Zahl von Zivilrechtsbeziehungen mit fremden
101 vgl. schon Prot. CPO Bd. n S. 491: "...während es flir den Richter einesanderen Staates oft mit den größten Schwierigkeiten verbunden seinwürde, über das in dem Wohnsitz des Erblassers,...., berufene Erbrechtsich genaue Kunde zu verschaffen."
102 Wiethölter Int. Nachlaßverfahrensrecht S. 141, 165 meint hierzu: "DieAktenversendung an Fakultäten zm Rechtsentscheidung durch Professoren- davon trennt uns nicht mehr viel".
75
104
Rechtsordnungen macht dies grundsätzlich unmöglich. Vielmehr muß es ein Ziel
des internationalen Verfahrensrechts sein, denjenigen Richter mit dem Fall zu
betrauen, der am besten in der Lage ist, mit dem einschlägigen Recht, hier dem
Heimaterbstatut, umzugehen. Dies ist der Richter des Heimaterbstatus.
Die Ursache für die Internationalisierung der Zivilrechtsbeziehungen, die
internationale Mobilisierung, hat auch den Vorteil die Unzuträglichkeiten, hier
insbesondere die räumliche Entfernung von Rechtssuchenden und zuständige
Behörde abzumindem. War es um die Jahrhundertwende, dem Zeitpunkt des
Inkrafttreten des geltenden Nachlaßverfahrensrechts, für den ausländischen
Normalbürger, wenn dieser seinen Wohnsitz im Inland hatte, faktisch fast
unmöglich, eine Nachlaßbehandlung von den Behörden seines Heimatstaates in
Anspmch zu nehmen, so hat sich mit zunehmender Mobilität von Menschen und
Informationen dieses Pr~blem gemindert. Eine Reise zur international zustän
digen Nachlaßbehörde, z.B. nach England oder selbst in die USA, ist, wenn
überhaupt erforderlich, heute für einen Normalbürger wesentlich einfacher, als
das für den Normalbürger der Jahrhundertwende von Königsberg zum örtlich
zuständigen Nachlaßgericht in Passau der Fall war. Die zunehmende Interna
tionalisierung des Zivilrechtsverkehrs spricht somit nicht gegen, sondern durch
aus für den Gleichlauf. Der Satz, daß das räumlich nächste zugleich auch das
beste Gericht sei, verliert hierdurch immer mehr an Richtigkeit. l03
Muß aber angesichts von Mauer und Stacheldraht im deutsch-deutschen Ver
hmMismchte~asan~sgelten?
Die Mobilität von Menschen und Informationen ist im deutsch-deutschen Ver
hältnis nur in kleinsten Ansätzen gegeben, wenn sich auch in den letzten Jahren
eine leichte Tendenz zur Besserung gezeigt hat.104 Letztere reicht aber mcht aus,
um von einer Mobilität im deutsch-deutschen Verhältnis zu sprechen. Jedoch
103 Neuhaus Farn RZ 70, 12, 14 fragt zutreffend: "Wenn einmal der"inländische Gerichtsschutz" in den Vordergrund gerückt wird gegenüberder Geltung des vom IPR bestimmten "sachlich nächsten" Rechts, - bestehtdann nicht die Gefahr eines juristischen Provinzialismus, der Billigkeit undinländisches Recht identifiziert, ohne den Auslandsbeziehungen des Fallesgenügend Rechnung zu tragen?"1986 reisten z.B. 573.000 DDR Bürger in dringenden Familienangelegenheiten und 1,5 Millionen Rentner in den Westen (vgl. Die Welt vom19.3.1987; Der Spiegel vom 23.3.87 S. 18)
76
1.4.6
kann eine umfassende Bewegungsfreiheit nicht der Maßstab sein, an dem sich
die Frage nach dem Gleichlauf im bundesdeutschen Nachlaßverfahrensrecht zu
orientieren hat. Vielmehr sind die Bedingungen, die vorhanden sein müssen, um
auch im deutsch-deutschen Verhältnis den Gleichlaufgrundsatz anwenden zu
können, geringer. Die Anwendung des Gleichlaufgrundsatzes im deutsch-deut
schen Verhältnis bedeutet, daß im Erbscheinsverfahren nach Erblassern, die zur
Zeit ihres Todes DDR-Bürger waren, die Unzuständigkeit der bundesdeutschen
Nachlaßgerichte anzunehmen ist, da nach Art 25 I EGBGB auf diesen Erbfall
das Recht der DDR anwendbar ist. In diesen Fällen ist die entscheidende Frage,
inwieweit eine Verweisung auf das Erbscheinsverfahren bei den Staatlichen
Notariaten als zumutbar erscheint. Im Regelfall ist, wie eine grundsätzlich
funktionierende Praxis es beweist, von der Zumutbarkeit auszugehen. 105 Auf
Ausnahmen hielVon wird weiter unten einzugehen sein.
Die Funktionen des Gleichlaufgrundsatzes
Der Gleichlaufgrundsatz soll hier in einem doppelten Sinne gebraucht werden.
Erstens in einer posiviten Funktion: Bundesdeutsche Nachlaßgerichte sind
immer dann zuständig, wenn bundesdeutsches Erbrecht nach Art 25 EGBGB
anwendbar ist. Denn die durch Art 25 EGBGB gegebene Anwendbarkeitser
klärung des bundesdeutschen Rechts muß als Normanspruch unserer Rechts
ordnung verfahrensrechtlich gestützt werden. Es wäre widersprüchlich, wenn
der Staat einerseits durch sein IPR regelt, daß sein Recht in einem Erbfall
Anwendung findet, andererseits aber den Gerichtsschutz wegen mangelnder
internationaler Zuständigkeit verweigern würde. Soweit ein Staat seine Rechts-
105 Daß eine grundsätzlich funktionierende Praxis existiert, wurde dem Verfasser vom innerdeutschen Ministerium und dem Rechtsanwaltsbüro Sehrig, Berlin zuletzt am 7.12.88 bestätigt.
77
106
1.4.7
ordnung für anwendbar erklärt, muß er auch seine Gerichte zur Verfügung
stellen.106
Zweitens hat der Gleichlaufgrundsatz eine negative Funktion: Bundesdeutsche
Nachlaßgerichte sind dann nicht zuständig, wenn bundesdeutsches Erbrecht
nach Art 25 EGBGB nicht anwendbar ist. Verweist das IPR auf die Anwend
barkeit eines fremden (auch des DDR-) Erbrechts, so ist die internationale
Zuständigkeit nicht gegeben.
Zwischenergebnis
Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit der bundesdeutschen Nach
laßgerichte sollte weiterhin von der Anwendbarkeit der Gleichlauftheorie aus
gegangen werden. Die Gleichlauftheorie hat aber nur insoweit eine Berechti
gung, als sie als Regel-Ausnahme-Prinzip verstanden wird. Die konsequente
Anwendung der Gleichlauftheorie kann, wie unten zu zeigen sein wird, im
Einzelfall zu Unzuträglichkeiten führen, was durch Ausnahmeregelungen für
solche Fälle aufgefangen werden sollte.
Ein solches Regel-Ausnahme-Prinzip ist der berechtigte Kern der Gleich
lauftheorie, die seit Anfang des Jahrhunderts die Rechtspraxis beherrscht. Inso
fern ist Ernst Rabel 107 zuzustimmen, daß nach "seiner langen Erfahrung in ver
schiedenen Rechtszweigen in verschiedenen Ländern ein ständiger Satz der
Rechtssprechung in aller Regel einen berechtigten Kern enthält, den die Theorie
sorgfältig würdigen muß. tI
Neuhaus RabelsZ 20 (1955) 201, 260; vgl. Schnorr v. CarolsfeldFestsehr. f. Leut S. 245, 249 ff; Heldrich Habil S. 181 will aus derAnwendbarkeit des materiellen Rechts nur dann auf die inländische internationale Zuständigkeit schließen, wenn die Verwirklichung des materiellen Rechts notwendig die Einschaltung der Gerichte voraussetzt. Da erjedoch (S. 191) im Nachlaßverfahren diese Verkettung von Sachnonn undRichter in der Regel als gegeben ansieht, braucht an dieser Stelle auf seineEinschränkung bei der zuständigkeitsbegriindenden Wirkung der Anwendbarkeit der Sachnorm nicht näher eingegangen werden.
107 Rabels Z Bd. 3 (1929), 752
78
1.4.8
1.4.8.1
Die Fürsorgezuständigkeit
Die Unzuträglichkeiten bei der Erbscheinserteilung für Lastenaus
gleichsverfahren
Die Unabhängigkeit der Staatlichen Notariate der DDR ist nicht in dem Maße
gegeben, wie sie den bundesdeutschen Nachlaßgerichten durch Artt 97 I, 20 mGG garantiert ist.
Gemäß § 41 I 1 NotO 108 werden die Staatlichen Notariate durch den Minister
der Justiz angeleitet und kontrolliert. Letzterer leitet und kontrolliert die sozia
listische Kaderpolitik der Staatlichen Notariate. (§ 4 I 2 NotO). So war es
unvermeidlich, daß auch die Erbscheinsverfahren der Staatlichen Notariate unter
politischen Gesichtspunkten gehandhabt wurden und immer noch werden.
Insbesondere muß hier die Rundverfügung des Leiters der Iustizverwaltung der
DDR vom 7.5.1953 109 erwähnt werden, der die Erbscheinserteilung zu Lasten
ausgleichszwecken oder zur Wiedergutmachung in der BRD untersagte. Das
Staatliche Notariat Leipzig Mitte rührte hierzu in seinem Beschluß vom
21.4.1959 110 in ideologischer Schlichtheit aus: , daß durch das
sogenannte LA Ges. den ehemaligen Großgrundbesitzern und Kapitalisten, die
den Hauptteil der Schuld an der Entstehung des 2. Weltkrieges tragen und die
aggressiven Kriegspläne Hitlers aktiv unterstützten, enorme Ausgleichsbeträge
auf Grund der durch Kriegsgewinne erworbenen Vermögenswerte erhalten,
während die Masse der werktätigen Menschen mit Almosenbeträgen abgespeist
werden."
Dies rührte dazu, daß Antragsteller, die einen Erbschein zur Geltendmachung
von Lastenausgleichsansprüchen benötigten, hinsichtlich der Vermögensgegen-
108 v. 5.2.1976 GBL (DDR) 193 ff109 Nr. 31/53 zitiert nach DNotZ 1953, 564110 IzRspr 58-59 S. 612; siehe auch Iustizverwaltungsstelle des Bezirks
Leipzig Besch!. v. 11.11.1953 NJ 54, 184
79
stände, die in der DDR belegen sind, zunächst leer ausgingen. Eine solche
Praxis existiert bis heute fort. 111
Hiergegen könnte man einwenden, daß ein Antragsteller im Lastenausgleichs
verfahren überhaupt keinen Erbschein benötige, da die Ausgleichsämter dem
Gesetz nach wegen des Nachweises der Erbberechtigung ein selbständiges Prü
fungsrecht haben.112 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins
ließen sich von einem "Verwaltungsbeamten so gut prüfen wie von einem
Rechtspfleger. "113 Es sei fraglich, wie die internationale Austauschbarkeit von
Verfahrensfunktionen glücken solle, wenn nicht einmal inländisches Ver
waltungsverfahren I (Erbscheinsverfahren) und Verwaltungsverfahren n (LAG
Verfahren) als austauschbar empfunden würden.l14
So gesehen sind diese Argumente inhaltlich korrekt. Nach §§ 330, 331 LAGl15
können die Lastenausgleichsämter in eigener Zuständigkeit prüfen, ob ein An
tragsteller Erbe eines unmittelbar Geschädigten ist Der vom BGH116 hiergegen
gebrachte Einwand, die "grundsätzliche Aufteilung der Gerichtsbarkeiten" lasse
es geboten erscheinen, die unter Umständen schwierigen Fragen der Fest
stellung der Erbfolge von den hierzu berufenen Nachlaßgerichten entscheiden zu
lassen, überzeugt nur teilweise. Zum einen geht es nicht um die Aufteilung von
Gerichtsbarkeiten, da die Lastenausgleichsämter Verwaltungsbehörden sind,
zum anderen ist es m.E. fraglich, ob die durch die Entscheidung erzwungene
Verlängerung des Verfahrens wirklich durch so große Schwierigkeiten bei der
Rechtsfindung gefordert ist.
An dieser SteIle soll trotzdem dem Ergebnis des BGH gefolgt wird, daß die
Nachlaßgerichte zur Erteilung von Erbscheinen zur Geltendmachung von LA
Ansprüchen kraft Fürsorgebedürfnis zuständig sind. Hierfür gibt es einen sehr
111
112113114115116
80
so auch die Auskunft des Gesamtdeutschen Instituts, Berlin an den Verfasser.so Wähler NJW 1962, 1066vgl. BGH NJW 72, 945, 947vgI. Wiethölter Int Nachlaßverfahrensrecht S. 141, 157Lastenausgleichsgesetz vom 14.8.1952 (BGBI I S. 446)Beschl. v. 3.12.1975 NJW 1976, 480, 481; so schon KG NJW 1962,258
1.4.8.1.1
praktischen Grund. Nach dem Sammelrundschreiben zum Verfahren im
Lastenausgleich vom 16.10.1967 117 sind die Ausgleichsämter nach Nr. 14 I
118 dazu angehalten, den Nachweis der Erbberechtigung in Form eines
Erbscheins zu verlangen. Nur wenn es offenkundig is~ wer der Erbe ist, kann
von der Beibringung des Erbscheins abgesehen werden. 119 Das bedeutet, daß
die Ausgleichsämter in den Fällen, in denen eine Erbberechtigung nachgewiesen
werden muß, nur dann tätig werden, wenn sie einen entsprechenden Erbschein
vorgelegt bekommen. Dies mag insbesondere in dem Interesse der Aus
gleichsämter begründet sein, nach § 2365 BGB an den so als Erbberechtigten
Ausgewiesenen mit befreiender Wirkung zu leisten. l20
Unabhängig davon, ob man den Inhalt dieses Sammelrundschreibens begrüßt,
muß man die sich hieraus ergebende Praxis der Ausgleichsämter als vorhandene
Realität hinnehmen, was dazu führt, ein Bedürfnis des Antragstellers auf
Erbscheinserteilung zu bejahen, wenn dieser den Erbschein für ein Lastenaus
gleichsverfahren beantragt.
Internationale Zuständigkeit aus § 2369 BGB?
Das OLG Hamm 121 und das Bay. ObGLG 122 haben in Fällen, in denen DDR
Bürger einen Erbschein für Lastenausgleichsansprüche benötigten, die
internationale Zuständigkeit der Nachlaßgerichte dem § 2369 BGB entnommen.
Erklärbar wird das aus folgenden Gründen: Lastenausgleichsansprüche setzen
zwar einen Schaden voraus, entstehen aber nicht mit dem Schaden. Sie wurden
vielmehr begründet durch das Lastenausgleichsgesetz vom 14.8.1952 - für
Schäden in der DDR erst durch das 18. Änderungsgesetz zum LAG vom
3.9.1965 - und gelten gemäß § 232 11 LAG mit dem 1.4.1952 - bei späteren
Schäden mit Eintritt des Schadens - als in der Person des Geschädigten ent-
117 Mitt BI BAA 1967, S. 338 ff118 Mitt BI BAA 1967, S. 352119 a.a.O.120 vgl. Mitt BL BAA 1967, S. 352 rechte Spalte121 Besch!. vom 1.12.1971, Rpfl. 72, 102 f122 Besch!. vom 29.3.1972, Rpfl. 72, 170
81
1.4.8.1.2
standen. Gläubiger des Anspruchs auf Ausgleichsleistung ist gern. § 229 I S. 1
LAG der unmittelbar Geschädigte. Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem
1.4.1952 oder nach dem 31.3.1952 in der DDR verstorben, so gelten gern. §§
229 I S. 2, 15 aN Nr. 1 LAG seine Erben als Geschädigte.123 In diesen Fällen
gehört der Lastenausgleichsanspruch somit nicht zum Nachlaß. Fonnal gesehen
kann für ihn kein Erbschein erteilt werden. Die vorgenannten Gerichte ordneten
allerdings den entsprechenden Lastenausgleichsanspruch trotzdem als im Inland
belegenen Nachlaßgegenstand ein, mit der Begründung, daß er seine Wurzel imVermögen des Erblassers habe und gegen eine inländische Behörde gerichtet
sei.124 So kamen sie über § 2369 BGB F internationalen Zuständigkeit der
Nachlaßgerichte.
Meines Erachtens ist dieser Weg jedoch nicht begrüßenswert. Grund für die
Annahme der internationalen Zuständigkeit in den oben erwähnten Fällen ist das
Bedürfnis des Antragstellers auf Erteilung eines Erbscheins. Zwar könnte man
meinen, daß die Belegenheitszuständigkeit dem Bedürfnisgedanken sehr nahe
komme. 125 Es ist jedoch nicht erforderlich, wie in den Entscheidungen des
OLG Ramm und des Bay. ObLG geschehen, auf Biegen und Brechen alle Fälle
einer Bedürfnis- und somit Fürsorgezuständigkeit zu Fällen der inländischen
Belegenheit, einem Spezialfall der Bedürfniszuständigkeit, umzukonstruieren.
Vielmehr sollte auf eine allgemeine Fürsorgezuständigkeit abgestellt werden,
namentlich unter dem Gesichtspunkt, daß ein Erbschein nach § 2369 BGB nur
auf Gegenstände, die tatsächlich im Inland belegeIl: sind, bezogen ist, was bei
den in Rede stehenden Erbscheinen für Lastenausgleichsverfahren gerade nicht
der Fall ist. Hier geht es um Vermögensgegenstände, die sich außerhalb der
BRD befmden.
Verweis an die Staatlichen Notariate?
Auch in Erbscheinsverfahren für Lastenausgleichszwecke wäre es denkbar, den
Antragsteller an das (eigentlich) zuständige Staatliche Notariat in der DDR zu
verweisen. Er würde dort auch einen Erbschein erhalten, wenn er den Zweck
123 vgI. Weithase BW NotZ 1977,40,41124 siehe Bay. ObLG Rpfl. 72, 102, 103125 vgI. BGHZ 65, 311, 318
82
1.4.8.2
seines Erbscheinsantrages, den er zwar dem Gesetz (§ 27 NotG 126) nach ni~ht
angeben, der in der Praxis aber bezeichnet werden muß, nicht mit der Geltend
machung von Lastenausgleichsansprüchen angäbe.
Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten muß ein Verweis auf diese Möglichkeit
seitens der bundesdeutschen Behörden jedoch außer acht bleiben. Das Rechts
staatsprinzip des GG verbietet es, einen Antragsteller in einem Verfahren, und
sei es eines außerhalb der BRO, zu inhaltlich falschen Angaben zu veranlassen.
Es bleibt festzuhalten, daß die bundesdeutschen Nachlaßgerichte kraft FÜfsor
gebedürfnis zur Eneilung von Erbscheinen nach Erblassern, die Staatsbürger
der DDR sind, international zuständig sind, wenn diese zur Geltendmachung
von Lastenausgleichsansprüchen notwendig sind.127 Diese Regel läßt sich
dahingehend verallgemeinern, daß, sobald ein Erbschein zur Geltendmachung
von Rechten innerhalb der BRD erforderlich ist, die bundesdeutschen Nach
laßgerichte zur Erteilung von Erbscheinen (subsidiär) dann zuständig sind,
wenn die an sich zuständige Behörde der DDR eine solche nicht aus materiell
oder fonnellerbrechtlichen Gründen, sondern aus sonstigen Erwägungen ver
weigert.128
Die Unzuträglichkeiten bei Erbscheinsanträgen von "Republikflüchtlingen" bei den Staatlichen Notariaten
Bürger der DDR, die die DDR ohne behördliche Genehmigung verlassen haben,
oder die DDR zwar mit behördlicher Genehmigung verlassen haben, aber dann
nicht innerhalb der festgesetzten Frist in die DDR zurückgekehrt sind, gelten
nach dem Recht der DDR als Republikflüchtlinge. Stellt aus diesem Personen
kreis ein Erbe einen Erbscheinsantrag bei einem Staatlichen Notariat der DDR,
kann es zu weiteren Unzuträglichkeiten kommen.
126 v. 5.2.1976 OBI DDR I S. 93 ff127 dies auch unter dem Gesichtspunkt, daß ein Erbschein, der nur (§ 107 a
KostO) für Zwecke des Lastenausgleichs verwendet wird gemäß § 317 TILAG kostenlos erteilt wird.
128 vgl. BOHZ 65, 311 ff; LO Mannheim BW NotZ 1980 40, 42; weitereNachweise bei Kersten/Bühling S. 1157 f
83
Das Vermögen von "Republikflüchtlingen" unterliegt seit dem Bestehen der
DDR dem staatlichen Zugriff. Die Verwaltungsstellen der DDR waren schon
frühzeitig bestrebt, die in ihrem Gebiet belegenen Vermögenswerte der ge
flüchteten Einwohner unter ihre Kontrolle zu bringen.129
Rechtsgrundlage für diesen Zugriff sind die Anordnung Nr. 2 vom 20.8.
1958130 und die Verwalterverordnung vom 11.12.1968.131 Diese auch heute
noch geltenden Anordnungen legen im einzelnen fest, daß das zurückgelassene
Vermögen von Flüchtlingen, die nach dem 10.6.1953 die DDR verlassen haben
oder noch verlassen, allein dmch staatliche Treuhänder zu verwalten sei.
Dies hat zur Konsequenz, daß seit Inkrafttreten der Anordnung Nr. 2 für die
Zeit der TreuhandveIWaltung den Vermögensinhabem keinerlei Einkünfte aus
dem Flüchtlingsvermögen zufließen dürfen.132 Der staatliche Treuhänder ist in
seiner Verwaltung ledig~ch dem Rat des Kreises beziehu~gsweisedem Rat des
Stadtbezirkes verantwortlich und nimmt keinerlei Weisung des außerhalb der
DDR lebenden (fonnal) Berechtigten entgegen.133
Festzuhalten bleibt aber, daß diese staatliche Verwaltung keine Enteignung im
Rechtssinne darstellt, da die Rechtsstellung als Vermögensinhaber formal nicht
angetastet wird, und z.B. Grundbucheintragungen erhalten bleiben oder zugun
sten von Erben vorgenommen werden.134
Die DDR-Behörden sehen von einer staatlichen Verwaltung ab, wenn der
Vermögenserwerb nach dem 16.10.1972 erfolgte und der Berechtigte das
Gebiet der DDR und Berlin (Ost) vor dem 1.1.1972 ohne vorherige persönliche
Abmeldung verlassen hat, oder der Vermögenserwerb nach dem 1.7.1982 er-
129 vgl. hierzu Breitkopf S. 25 ff, der sich ausführlich mit der Problematik derBehandlung von Flüchtlingvermögen in der DDR beschäftigt
130 GBI DDR I S. 664; inhaltlich identisch für Ost-Berlin 3.10.58 VOBL I S.673
131 GBL DDR nS. 1132 Breitkopf S. 43133 vgl. Merkblatt Nr. 7 des Gesamtdeutschen Instituts 1.2134 im letzteren Fall hat das Staatliche Notariat von Amts wegen dem zuständ
igen Liegenschaftsdienst eine Ausfertigung des Erbscheins zu übersenden(Breitkopf S. 163 Fn. 3)
84
folgte, und er die DDR vor dem 1.1.1982 verlassen hat.135 Diese Daten hängen
mit der va zu Fragen der Staatsbürgerschaft vom 21.6.1982 136 und dem Ge
setz zur Regelung von Fragen der Staatsbürgerschaft vom 16.10. 1972 137 zu
sammen. Durch die vorerwähnten Regelungen wurden die vor den entsprechen
den Daten geflüchteten Personen aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen
und die Republikflüchtlinge amnestiert. Voraussetzung für die Nichterfassung
durch die staatliche Verwaltung ist allerdings, daß für das Vermögen des da
maligen Inhabers vor dem 1.1.1981 eine staatliche Verwaltung nicht bestanden
hat.138
Oemäß § 6 Verwalterverordnung endet die staatliche Verwaltung erst dann,
wenn eine Person mit Wohnsitz in der DDR einen Flüchtling beerbt oder wenn
der Flüchtling in die DDR zurückkehrt.139
Stellt nun ein in die BRD geflüchteter ehemaliger DDR-Bürger,140 der nach dem
1.1.1981 in die BRD gekommen ist, einen Erbscheinsantrag bei einem
Staatlichen Notariat der DDR, so bewirkt er hiermit, daß das ihm durch den
Erbfall zugefallene Vermögen unter staatliche Verwaltung gestellt wird Denn
die Staatlichen Notariate fordern nach Eingang der Erbscheinsanträge Angaben
über den letzten Wohnsitz 141 bzw. fragen direkt nach, ob der Antragsteller die
DDR ohne Genehmigung verlassen habe.142 Zwar sind die Staatlichen Notariate
nach § 8 NotO grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, jedoch läßt § 8 I
S. 1 Anzeige- und Mitteilungspflichten, die durch Rechtsvorschriften begründet
werden, zu. Es ist anzunehmen, daß in den Fällen, in denen der Antragsteller als
Republikflüchtling gilt, eine solche Anzeigepflicht der Staatlichen Notariate an
die für die staatliche Verwaltung zuständigen Behörden 143 besteht. Jedenfalls
135136137138139140
141142143
Breitkopf S. 58OBI DDR I S. 418OBI DDR I S. 265Breitkopf S. 58siehe Kringe NJW 1983,2292,2295Daß er von der DDR nach wie vor als Staatsbürger betrachtet wird, kannhier außer acht bleiben. Es kommt auf die Rechtsansicht der BRD an.Göhring-Drews Zivilrecht n S. 274; Lübchen, Posch Erbrecht S. 6.1.2Pemutz MDR 1963, 713, 714Die jeweiligen Räte der Kreise, StaatI. Eigentum
85
hierzu Fromme FAZ vom 25.1.1986; 24.11.1986; Breitkopf S. 51 ffOBI DDR I S. 42;Breitkopf S. 164Kittke/Kringe NJW 77, 183, 184so die Auskunft des Ministeriums für innerdeutsche Beziehungen an denVerfasser vom 17.3.1987
besteht eine dahingehende Praxis, daß, falls ein Antragsteller aus der BRD als
Republikflüchtling gilt, das durch den Erbfall erworbene Vennögen unter
staatliche Verwaltung gestellt wird. Hierdurch kommt es zwar de jure zu keiner
Enteignung; mangels Verfügungsbefugnis des Inhabers und der Entwertung,
insbesondere der Immobilien durch fortlaufend anfallende Gebühren und
Steuern etc., kommt der staatlichen Verwaltung aber ein enteignungsähnlicher
Charakter zu. 144 Der Betroffene kommt manchmal noch nicht einmal in den
Besitz der nötigen Informationen, um zu erfahren, was mit seinem Eigentum ge
schehen ist. Zwar erteilen die Liegenschaftsdienste der DDR nach § 27 der
Grundbuchverfahrenssordnung (OVO) vom 31.12.1975 145 auf Antrag grund
sätzlich Auszüge aus dem Grundbuch und schriftliche und mündliche Auskünfte
über den Inhalt des Grundbuches, jedoch befmdet sich in § 27 IV GVO ein
Vorbehalt, wonach diese Auskunftseneilung, soweit staatliche Interessen es
erfordern, eingeschränkt werden kann. Auskunftsbegehren von Antragstellern
außerhalb der DDR werden in der Regel abgelehnt l46
Auch erhält der republikflüchtige Antragsteller in der Regel keine Ausfertigung
seines Erbscheines.147 Die DDR hat sich lediglich in einer internen Zusicherung
gegenüber der BRD dazu bereit erklärt, das ErbscheinJverfahren von Republik
flüchtlingen durchzuführen, und eine bessere Informationserteilung an die
Antragsteller in Aussicht gestellt148
Die Eigentümerstellung des Erben von in der DDR belegenen Nachlaßgegen
ständen reduziert sich somit in den Fällen der staatlichen Verwaltung auf eine
formale Position, die lediglich im Fall der Rückkehr in die DDR bzw. der
Vererbung an in der DDR wohnhafte DDR-Bürger zur Vollrechtsposition wie
dererstarkt. Da die staatliche Verwaltung durch den Erbscheinsantrag veraniaßt
wird, könnte man zu der Auffassung kommen, für Personen, die von der DDR
als Republikflüchtlinge behandelt werden, für die in der DDR belegenen Nach
laßgegenstände eine Erbscheinsbeantragung bei den Staatlichen Notariaten für
144
145
146
147
148
86
1.4.8.2.1
1.4.8.2.2
1.4.8.2.3
unzumutbar zu halten 149 und eine Fürsorgezuständigkeit der bundesdeutschen
Nachlaßgerichte in diesen Fällen anzunehmen. ISO
Unzumutbarkeit der AntragsteIlung
Unbestreitbar ist, daß die Veranlassung von enteignungsähnlichen Maßnahmen
für das eigene Vermögen, wie es bei Erbscheinsanträgen in diesen Fällen ge
geben ist, eine große Härte für den Betroffenen darstellt. Diese Härte ruhrt aber
nur dann zur Unzumutbarkeit, wenn der betroffene Antragsteller durch eine
Fürsorgezuständigkeit der bundesdeutschen Nachlaßgerichte besser gestellt
würde, als wenn er auf die Zuständigkeit der Staatlichen Notariate verwiesen
würde.
Auslösefunktion der AntragsteIlung
Im Falle einer Antragstellung bei den bundesdeutschen Nachlaßgerichten
unterbleibt selbstverständlich die Weiterleitung von Informationen an die Be
hörden der staatlichen Verwaltung in der DDR. Durch den Erbscheinsantrag bei
bundesdeutschen Nachlaßgerichten wird somit keine staatliche Verwaltung in
der DDR ausgelöst. Sehr fraglich muß es aber sein, ob hierdurch ganz ver
mieden werden kann, daß die staatliche Verwaltung über den Nachlaß angeord
net wird. Die Sozialkontrolle in der DDR ist als so intensiv einzuschätzen, daß
es äußerst unwahrscheinlich erscheinen muß, daß der Inhaber eines Nachlasses
in der DDR als "Republikflüchtling" unerkannt bleibt. Von daher sollte die
Auslösefunktion des Erbscheinantrages nicht überschätzt werden.
Rechtliche schützenswerte Interessen des Antragstellers
Desweiteren muß gefragt werden, welches rechtlich schützenswerte Interesse
der Antragsteller hat, der bei bundesdeutschen Nachlaßgerichten für einen in der
DDR belegenen Nachlaß einen Erbschein beantragt. Benötigt der Antragsteller
einen solchen Erbschein für ein Lastenausgleichsverfahren, so ist, wie oben
gezeigt, eine Zuständigkeit kraft Fürsorgebedürfnis gegeben. Für andere Fälle
149 so Broß Mitt Rh NotK 1973, 465, 478150 so wohl Pernutz MDR 1963, 713, 715
87
152
ist ein schützenswertes Interesse, wie sich aus nachfolgendem ergeben wird,
nicht ersichtlich.
Der Erbschein für in der DDR belegene Nachlaßgegenstände hat außer im
Lastenausgleichsverfahren in der BRD keinerlei Nutzen. 151 Gleiches gilt für
den von einem bundesdeutschen Nachlaßgericht ausgestellten Erbschein in der
DDR. Gab es früher n~h die Möglichkeit, einen bundesdeutschen Erbschein
von dem nach § 195 m ZPO (DDR) zuständigen Bezirksgericht der DDR nach
Einreichung bei den örtlichen Staatlichen Notariaten anerkennen zu lassen,152 so
wurde die Praxis der DDR bei der Anerkennung von Erbscheinen, die von
bundesdeutschen Nachlaßgerichten ausgestellt worden sind, immer restrik
tiver. 153 Neuerdings verdichten sich die Anzeichen, daß nach einer internen An
weisung vom Dezember 1986 der Justizverwaltung vom 1.1.1987 an Erb
scheine aus der BRD in der DDR überhaupt nicht mehr anerkannt werden.154
Ein Erbschein aus der BRD ist somit für den Rechtsverkehr in der DDR
unbrauchbar. Eine Besserstellung ist bei Antragstellung an das bundesdeutsche
Nachlaßgericht für den "Republikflüchtling" somit nicht gegeben.
Auch ist zu bedenken, daß, wenn der "Republikflüchtling" keinen Antrag auf
Erbscheinserteilung bei den Staatlichen Notariaten stellt, ihm daraus in bezug
auf seine noch verbleibende formale ErbensteIlung Nachteile erwachsen können.
Zum ersten gilt nach § 402 S. 2 WB der Antrag auf Erbscheinserteilung als
Annahmeerklärung der Erbschaft.155 Durch den Antrag auf Erbscheinserteilung
wird somit die erbrechtliche Position des Antragstellers gesichert.
151 Man kann z.B. wohl kaum davon ausgehen, daß eine bundesdeutscheBank Vermögen in der DDR als Sicherheit bei der Kreditgewährungakzeptiert.siehe Sehrig BRAK-Mitt 1983, 5, 11; anders das Lehrbuch von Lübchen/Posch Zivilrechtsverhältnisse....8.4, wonach eine Anerkennung von Erbscheinen, die von Organen anderer Staaten ausgestellt wurden, nicht anerkannt werden.
153 siehe das Schreiben des Bayr. Staatsministers der Justiz vom 15.11.1979,Mitt Bay. Not 1979, S. 255 f; hierzu auch die Antwort des ParI. Staatssekretärs Dr. Kreuzman auf die Anfrage des Abgeordneten Dr. HenningBTDrs 9/208 S. 32 f
154 so auch die Auskunft des Bundesministeriums für innerdeutsche Beziehungen an den Verfasser vom 17.3.1987
155 hierzu vgl. Mampel NJW 1976, 593, 600
88
1.5
Desweiteren besteht für den Fall, daß der "republikflüchtige" Erbe es unterläßt,
einen Erbscheinsantrag beim Staatlichen Notariat zu stellen, die Gefahr, daß er
auch noch die ihm verbleibende ErbensteIlung gefährdet.
Denn hält das Staatliche Notariat die Angaben in einem Erbscheinsverfahren zur
Erteilung eines Erbscheins nicht für ausreichend, dann kann es nach § 29 n S. 1NotO unter Anwendung des § 41 ZPO (DDR) eine Aufforderung zur Anmel
dung von Erbrechten erlassen.156 Die öffentliche Bekanntmachung gilt nach §
41 mZPO (DDR) als bewirkt, wenn seit der letzten Veröffentlichung 6 Wochen
vergangen sind. Von diesem Zeitpunkt an beginnt die vom Staatlichen Notariat
zu bestimmende Frist für die Anmeldung von Erbrechten. Erfolgt innerhalb der
festgesetzten Frist keine. Anmeldung, bleibt das Erbrecht unberücksichtigt. Da
anzunehmen ist, daß der "republikflüchtige" Erbe von der Aufforderung des
Staatlichen Notariats keine Kenntnis erlangen wird, wird sein Erbrecht im
Erbscheinsverfahren unberücksichtigt bleiben und Einwirkungen auf die
Nachlaßgegenstände (z.B. Grundbuchberichtigungen) werden, ohne seine erb
rechtliche Position zu berücksichtigen, vollzogen. Zwar wird hierdurch seine
materiellrechtliche Position nicht angetastet,157 jedoch sind nicht unerhebliche
verfahrensrechtliche Verwicklungen zu befürchten.
Nach alldem kann eine Fürsorgezuständigkeit der bundesdeutschen Nachlaßge
richte für-die Erbscheinserteilung an Personen, die von der DDR als Republik
flüchtlinge behandelt werden, außer in den vorerwähnten Lastenausgleichs
flI.llen, nicht angenommen werden.
Ergebnis
Die internationale Zuständigkeit der bundesdeutschen Nachlaßgerichte ist nach
dem Gleichlaufgrundsatz nur dann gegeben, wenn bundesdeutsches Erbrecht
auf den Erbfall anwendbar ist.
Darüber hinaus ist sie in Fällen eines Fürsorgebedürfnisses gegeben. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn ein Erbe einen Erbschein zur Geltend-
156 vgl. Knodel/Krone NI 1976, 165, 167157 Kommentar ZGB S. 452
89
machung von Rechten in der Bundesrepublik: benötigt und die an sich zustän
digen DDR-Behörden die Erbscheinseneilung nicht aus erbrechtlichen Gründen,
sondern aus sonstigen Erwägungen verweigern. Einzig erkennbarer Fall hierfür
ist der, daß der Erbschein zur Geltendmachung von Lastenausgleichsanspriichen
benötigt wird.
2. Anerkennung von DDR-Erbscheinen
In engem Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit steht das
Problem, inwieweit Erbscheine, die durch ein Staatliches Notariat ausgestellt
worden sind, in der Bundesrepublik anerkannt werden können.
2.1 Die Meinungen
Nahezu einhellig bejaht die Rechtssprechung die Anerkennungsfähigkeit von
Erbscheinen aus der DDR.158 Vom LG Berlin 159 wird diese Meinung mit dem
Fortbestand der staatsrechtlichen Einheit Deutschlands begründet, wohingegen
die Verschiedenheit der politischen, sozialen und verfassungsrechtlichen Struk
tur von minderer Bedeutung sei. Im Einzelfall sei eine Prüfung am Maßstab des
ordre public möglich.
Ähnlich argumentiert das LG München 160; die Rechtsverschiedenheit in heiden
Teilen Deutschlands führe nicht dazu, mitteldeutsche Erbscheine als ausländi
sche zu behandeln und nicht anzuerkennen.
LO München 11.11.1953 JZ Rspr. 1945-1953, S. 428; LG Berlin7.1.1954 JZ Rspr 1945-1953 Nr. 558; BOH 20.5.1969 BGHZ 52, 123,145 f; OLG Karlsruhe OLGZ 81, 399, 403siehe vorstehend a.a.O.siehe vorstehend a.a.O.NJW 1953, 1916; diese Entscheidung wurde allerdings durch die obenangeführte Entscheidung des LG München vom 11.11.1953 wieder aufgehoben
159160161
Einzige Ausnahme bildete die Entscheidung des AG Münchenl61 vom 1.10.
1953. Hiernach dürfen Erbscheine aus der DDR nicht zur Grundbuch
berichtigung nach § 35 GBO verwendet werden. § 35 GBO beziehe sich nicht
158
90
auf Zeugnisse ausländischer Behörden über ein Erbrecht. Zwar dürften die in
der Sowjetzone ansässigen Deutschen nicht als Ausländer behandelt werden, je
doch unterstünden diese de facto einer fremden Staatsgewalt; diese Lage ähnele
von daher weit mehr dem Status eines Ausländers gegenüber seinem Heimat
staat, als dem eines im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen. Die
Unterschiede im Recht und der Rechtsanwendung in heiden Teilen Deutschlands
müßten zur Nichtanerkennung führen.
Bezüglich solcher Erbscheine, die weder in der BRD noch in der DDR ausge
stellt wurden, also ausländischer Erbscheine im klassischen Sinne, ist sich die
Rechtssprechung nahezu einig: sie werden nicht anerkannt.162
Auch die Literatur geht nahezu einhellig von der Anerkennungsfähigkeit der
DDR-Erbscheine aus.163 Lediglich Schwerdtner,l64 der eine Anerkennung nur
im Einzelfall zulassen, und Promberger,165 der Erbscheine, die nach Inkraft
treten des ZGB der DDR am 1.1.1976 ausgestellt wurden, überhaupt nicht
anerkennen will, bilden hier eine Ausnahme. Bezüglich sonstiger ausländischer
Erbscheine ist die Ablehnung der Anerkennung, ähnlich der Rechtsprechung, sogut wie einhellig. l66 Lediglich Kegel ist anderer Ansicht, indem er die Aner
kennungsfähigkeit ausländischer Erbscheine bejaht.
162 KG IR 1954, 464, 465; KG NJW 1954, 1331, 1332; KG JFG Bd. 17,342 rn.w.N. zur älteren Rechtssprechung, Bay. ObLGZ 1965, 377, 383;OLG Dresden HRR 1941 Nr. 65; LG, a.A. LG Flensburg JW 32, 603,604
163 Soergel-Kegel vor Art 7 EGBGB Rdn 764; Wähler Festsehr. f. Mampel191, 202 f; Kuchinke Festschr. f. Heydte 1005, 1019; Jansen FOG § 1Rdn 153; König S. 157 f; Wingert S. 112; Pemutz MDR 1963, 713, 717;Beitzke MDR 1954, 321, 324; Broß Mitt Rh NotK 1973,465,482
164 Diss. S. 95 f.165 MI{ § 2353 Rdn 68 f166 Kuntze-Hennann § 35 Rdn 25; Horber-Demharter § 35, 5; Meikel-Imhof
Riede! § 35 Rein 63; vorstehende zu § 35 GBO; Ferid IPR 9-102;Pinkemelle-Spreen DNotZ 1967, 195,215; RGRK-Wengler S. 701
91
2.2
2.3
Die Begründung der Nichtanerkennung ausländischer Erbscheine
Bezüglich § 35 GBO wird angeführt, die Entstehungsgeschichte dieser
Vorschrift verbiete es, Erbscheine, die nicht von einem deutschen Nachlaß
gericht ausgefertigt worden seien, für den deutschen Rechtsverkehr zu
zulassen. 167 Die hierfür genannte Belegstelle 168 kann m.E. diese Ansicht
jedoch nicht stützen. Hier wird zwar darauf hingewiesen, daß die "Vorlegung
eines Erbscheins (§§ 2353, 2355, B.G.B.)" verlangt werden könne. Hieraus
aber entnehmen zu wollen, daß damit die Vorlage eines ausländischen Erb
scheins ausgeschlossen sei, halte ich für überinterpretiert. Denn die Be
zugnahme auf Paragraphen des deutschen Rechts muß nicht bedeuten, daß nur
deutsche Erbscheine vorgelegt werden dürfen.
Die weiteren Begründungen für die Ablehnung der Anerkennung ausländischer
Erbscheine beschränken sich auf das Zitieren anderer Autoren, die zum gleichen
Ergebnis kommen.169
§ 16 a FGG
Die Reform des bundesdeutschen IPR, das nach der hier vertretenen Meinung
auch im deutsch-deutschen Verhältnis gelten soll, hat durch das Einfügen des §
16 a FGG die Frage entschieden, inwieweit ausländische Entscheidungen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anerkannt werden~ Auf die früher herrschen
den Unsicherheiten, inwieweit die Regel des § 328 ZPO, der die Anerkennung
von Urteilen im streitigen Verfahren betrifft, auf Entscheidungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anzuwenden war 170, muß somit nicht mehr eingegangen wer
den.
167 KG JFG Bd. 17, 342, 343; Ferid IPR 9-102168 Hahn-Mugdan V S. 162169 Diese Rechtsmaterie scheint noch weitgehend unerfoTSeht zu sein; ebenso
Wähler Festsehr. f. Mampel S. 191, 200170 siehe hierzu die Dissertationen von Schäfer (allgemein) und Wingert,
Braun bzw. König (deutsch-deutsch)
92
Gegenstand der Anerkennung sind in § 16 a FGG ausländische Entscheidun
gen. Darunter sind alle gerichtlichen Entscheidungen zu verstehen, die besti~t
und geeignet sind, eine rechtliche Wirkung für die Beteiligten (durch Begrün
dung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung von Rechten oder durch sonstige
Einwirkungen auf rechtlich geschützte Interessen) zu äußern, die nicht dem
streitigen Verfahren angehören.171 Zwar kann man die Entscheidung über die
Erbscheinserteilung unter den Begriff der Entscheidung subsumieren, da hierbei
die erbrechtlichen Verhältnisse festgestellt werden, jedoch werden Erbscheine in
der DDR nicht von Gerichten, sondern von Staatlichen Notariaten, also von
Verwaltungsbehörden ausgestellt, was die direkte Anwendung des § 16 aFGG
hinsichtlich der Anerkennung von DDR-Erbscheinen hindert.
Es kommt allerdings eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 16 a FOGauf Entscheidungen von Behörden in Betracht, wenn diese in ihrer Stellung
deutschen Gerichten entsprechen.172 Diese Entsprechung muß hinsichtlich der
Staatlichen Notariate der DDR bejaht werden.l73 Denn auch in der Bundes
republik ist es nach Art 147 EGBGB den Landesgesetzgebern möglich, andere
als gerichtliche Behörden mit den den Nachlaßgerichten obliegenden Verrich
tungen zu betrauen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit durch das
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12.2.1975 174 (LFGG)
Gebrauch gemacht und in den §§ 38, 11, n LFGG die Aufgaben der Nachlaß
gerichte Staatlichen Notariaten übertragen. Zwar kann ein Staatliches Notariat in
der DDR nicht ohne weiteres mit einem solchen in Baden-Württemberg gleich
gestellt werden; insbesondere ist den DDR-Behörden nicht die in § 2 LFGG den
Staatlichen Notariaten Baden-Württembergs zugesicherte Unabhängigkeit ge
währt. Die mangelnde Unabhängigkeit der Staatlichen Notariate der DDR wirkt
sich auf die Entscheidungsqualität, die vordringlich Maßstab einer Aner..
kennungsfahigkeit sein muß, im Regelfall, von dem hier ausgegangen werden
soll, nicht aus, da hier häufig ideologiefrei entschieden wird. Auch spricht die
Ähnlichkeit des Erbscheins nach dem ZGB mit dem nach dem BOB für eine
analoge Anwendung des §§ 16 a FOO.
171 BTDrs 10/504 S. 93172 BTDrs 10/504, 93173 vgl. Bay. ObLO NJW 1955, 1282174 OBI BW S. 116 ff
93
Wie nach § 2353 BGB gibt der Erbschein des ZGB Auskünfte über ein
subjektives Erbrecht und die Größe des Erbteils (§ 413 I ZGB). Wie nach §
2365 BGB begründet der Erbschein des ZGB die Vennutung, daß der darin als
Erbe bezeichneten Person das Erbrecht zusteht (§ 413 n 1 ZGB). Er genießt
öffentlichen Glauben, auf den sich aber derjenige nicht berufen kann, der von
einem nach dem Erbschein ausgewiesenen Erben etwas aus der Erbschaft
erwirbt oder der an diesen auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts
eine Leistung erbringt, aber die Unrichtigkeit des Erbscheins kennt (§ 413 TI 2
ZGB). Das entspricht der Regelung in den §§ 2366, 2367 BGB.175
Unterschiede gibt es lediglich hinsichtlich des Kreises der Antragberechtigten,
welcher nach § 27 I NotO etwas anders festgelegt ist, sowie hinsichtlich des
Inhalts des zu stellenden Antrags, welcher nach § 27 n NotO etwas um
fangreicher ist als nach § 2354 BGB. Wesentlich sind diese Unterschiede jedoch
nicht.
In der BRD ist nach § 2356 BOB die Richtigkeit von Angaben eidesstattlich zu
versichern. Nach § 28 n 1 NotO ist dies nicht erforderlich,176 da hier eine
lediglich schriftliche Versicherung ausreichen kann. Der Richtigkeitsgehalt von
DDR-Erbscheinen, der als Maßstab für die Rechtsscheinswirkung gelten muß,
wird durch diese Erleichterung der Beweisführung jedoch nicht insoweit ange
tastet, daß eine Anerkennung in der BRD gefährdet wäre.
Die Ähnlichkeiten zwischen dem Erbschein nach dem ZGB und dem Erbschein
nach dem BOB sind folglich groß genug, um eine Anerkennung in der BRD zuermöglichen. Eine analoge Anwendung des § 16 a FOO auf die Anerkennung
von Erbscheinen ist somit zu befürworten.
175 vgI. Mampel NJW 1976, 593, 602176 siehe Lübchen/Posch Erbrecht 6.1.2
94
2.4 Positive Voraussetzungen der Anerkennung
§ 16 a FGG formuliert seinem Wortlaut nach nur eine negative Rechtsfolge. Es
wird festgelegt, wann eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt werden
darf. Ob dies umgekehrt bedeutet, daß, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 16 a FGG nicht vorliegen, die entsprechende Entscheidung auch aner
kannt werden muß, ist bei einer strengen Wortlautauslegung noch nicht gesagt.
Die positive Nonnierung der Anerkennungsvoraussetzungen durch das FOG ist
dann nicht erforderlich, wenn schon andernorts eine solche angeordnet ist. Das
läßt sich mit einigen grundsätzlichen Bemerkungen zur Anerkennung auslän
discher Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit erklären:
Die wichtigste gesetzliche Regelung der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen
zwischen der Bundesrepublik und dem Ausland, wozu hier die DDR zählt,
fmdet sich in den Kollisionsnonnen des EGBGB. Es liegt daher nahe zu prüfen,
ob die Anerkennung der ausländischen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nicht auch durch diese Kollisionsnonnen mitgeregelt ist. Diese berufen beim
Vorliegen bestimmter Anknüpfungspunkte ein bestimmtes ausländisches Recht
zur Anwendung, sofern dieses nicht weiter- oder zurückverweist. 177 Das
bundesdeutsche Recht unterstellt dabei kraft eigenen Gesetzesbefehls den
Sachverhalt den ausländischen Normen und stattet diese insoweit mit eigenem
Gesetzesbefehl aus.178 Wenn nun aber die bundesdeutsche Rechtsordnung den
Sachverhalt freiwillig einer fremden Rechtsordnung unterwirft, kann es dieser
gleichgültig sein, ob das fremde Recht die Regelung abstrakt-generell durch
Gesetz oder konkret-speziell durch einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit
getroffen hat.179 Hieraus läßt sich folgende Regel ableiten: Die bundesdeutsche
Rechtsordnung erkennt einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit einer
ausländischen Behörde dann an, wenn die Rechtsordnung des entscheidenden
Staates nach bundesdeutschen IPR anwendbar gewesen wäre.180 Es ist somit
177 vgl. Schäfer S. 10178 vgl. Svoboda S. 72179 vgl. Schäfer a.a.O.180 vgl. Schäfer S. 13; vom Ansatz ebenso Enßlin S. 34 f; Kuchinke Festsehr.
f. Heydte S. 1005, 1020; stellt für die Anerkennung von Erbscheinen ausder DDR ebenfalls auf das anwendbare Recht ab
95
2.5
nicht erforderlich, in den § 16 a FOG eine positive Anerkennungsfunktion
hineinzuinterpretieren. Bezüglich der Anerkennung von Erbscheinen aus der
DDR muß die vorstehende Regel lauten: Ein Erbschein, der von einem
Staatlichen Notariat der DDR in einem Erbfall ausgestellt wurde, auf den nach
bundesdeutschem IPR das materielle Erbrecht der DDR angewendet werden
soll, wird in der Bundesrepublik anerkannt.
Bei der Anwendung dieser Regel gewinnt auch § 16 a Nr. 1 FGG, der die An
erkennung von Akten verweigert, wenn die internationale Zuständigkeit des er
lassenden Gerichts nicht gegeben war, für Akte der Nachlaßgerichtsbarkeit
einen besonderen Sinn: Die internationale Zuständigkeit wird in § 16 a Nr. 1
FOG spiegelbildlich nach der bundesdeutsehen internationalen Zuständigkeits
regelung beurteilt, also so, als ob die bundesdeutsche internationale Zuständig
keitsregelung von dem erlassenden Gericht angewendet worden wäre,181 nach
der hier vertretenen Gleichlauftheorie also nach dem anwendbaren Erbstatut.
Wird aber auch die Anerkennungsfahigkeit mit dem anwendbaren Erbstatut ge
regelt, beschreibt § 16 a Nr. 1 FOG genau die sich hieraus ergebende Konse
quenz. Denn ist das angewendete Erbstatut nach Art 25 EGBGB nicht anwend
bar, ist auch die internationale Zuständigkeit nicht gegeben, der Erbschein kann
somit nicht anerkannt werden.
Die Regel zur Anerkennung
Da sich gemäß Art 25 I EGBGB das Erbstatut nach der jeweiligen Staatsan
gehörigkeit des Erblassers richtet, sollte für die Anerkennung von Erbscheinen
aus der DDR grundsätzlich folgende Regel gelten: Ein Erbschein, den ein
Staatliches Notariat der DDR ausgestellt hat, ist dann in der BRD anzuerkennen,
wenn er nach einem Erblasser, der Staatsbürger der DDR war, ausgestellt
wurde. An der Einfachheit und Klarheit dieser Regel zeigt sich, wie vorteilhaft
die Anwendung des btmdesdeutschen IPR auf deutsch-deutsche Erbfälle, mit
der damit verbundenen Anknüpfung an die Staatsbürgerschaft, ist
181 vgl. BTDrs 10/504 S. 93; Palandt-Heldrich Art 19 EGBGB ,4
96
2.62.6.1
2.6.2
Die AusnahmenDie Fälle des § 414 ZGB
Ausnahmslos kann aber ,auch die vorstehende Regel nicht gelten. Parallel zu §
2369 BGB wird unabhängig vom anwendbaren Recht und unabhängig von der
Staatsbürgerschaft des Erblassers nach § 414 ZGB ein Erbschein Ilir Nach
laßgegenstände, die sich in der DDR befinden, erteilt. Durch § 414 ZGB wird
die internationale Zuständigkeit der Staatlichen Notariate ebenso geregelt, wie
durch § 2369 BGB die der bundesdeutschen Nachlaßgerichte, wenn die gleich
lautenden Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Vorschrift, Vorhanden
sein von Nachlaßgegenständen im betroffenen Rechtsgebiet und anderweitige
Unzuständigkeit der Erbscheinsbehörden, gegeben sind. Wegen der Spiegel
bildlichkeit der Normen für die internationale Zuständigkeit kann die inter
nationale Zuständigkeit der Staatlichen Notariate in den Fällen des § 414 ZOB
seitens der Bundesrepublik anerkannt werden. Einer Anerkennung der nach §
414 ZGB erteilten Erbscheinen steht somit grundsätzlich nichts im Wege. Große
praktische Bedeutung dürfte einer solchen Anerkennungsfähigkeit aber nicht
zukommen, da Erbscheine, die nur das Erbrecht für in der DDR belegene
Nachlaßgegenstände bezeugen, in der BRD kaum Verwendung fmden werden.
Denkbar ist die Verwendung solcher Erbscheine allenfalls in Lastenausgleichs
verfahren. Da hierzu jedoch die Staatlichen Notariate eine Ausstellung von
Erbscheinen verweigern, dürfte einer Anerkennung von Erbscheinen nach § 414
ZGB keine Bedeutung zukommen.
Nachlaßspaltung durch Rechtswahl
In deutsch-deutschen Erbfällen kann es zu Nachlaßspaltungen kommen. Eine
Möglichkeit ist die, daß nach Art 25 n EGBGB eine Rechtswahl vorgenommen
wurde. Die Parteiautonomie ist in Art 25 11 EGBGB dreifach eingeschränkt. Sie
ist nur für unbewegliches Vermögen gewährt; dieses muß im Inland belegen
sein, und nur bundesdeutsches Erbrecht darf gewählt werden.182 Ein Erblasser,
der DDR-Bürger ist, kann somit für ihm gehörende Immobilien in der BRD die
Anwendbarkeit des bundesdeutschen Erbrechts testamentarisch bestimmen.
182 vgl. Jayme JPrax 86, 265, 269
97
2.6.3
Zwar kennt das Recht der DDR die Rechtswahl im Erbrecht nicht; sie wird dort
für unzulässig gehalten.183 Wegen Art 25 n EGBGB hat ein bundesdeutsches
Nachlaßgericht diese Auffassung jedoch unbeachtet zu lassen. Eine Rechtswahl
nach Art 25 TI EGBGB hat in deutsch-deutschen Erbfällen zur Konsequenz, daß
der in der DDR belegene Nachlaß und der Mobiliamachlaß in der BRD dem
materiellen Erbrecht der DDR, der Immobiliamachlaß in der BRD dem
bundesdeutschen Erbrecht untersteht. Es tritt eine Nachlaßspaltung ein. Nach
allgemeiner Auffassung werden heide Teile eines gespaltenen Nachlasses als
selbständiger Nachlaß behandelt 184, und es ist für jeden Nachlaßteil ein (allge
meiner 185) gesonderter Erbschein zu erteilen.186 Mit der Anwendbarkeit des
bundesdeutschen Erbrechts ist auch die internationale Zuständigkeit der
bundesdeutschen Nachlaßgerichte für die durch die Rechtswahl betroffenen
Immobilien in der Bundesrepublik gegeben. Folglich sind dann die Staatlichen
Notariate der DDR zur Erteilung eines Erbscheins bzgl. dieses Nachlaßteils
unzuständig. Da die Staatlichen Notariate in Anwendung des DDR-Rechts eine
Rechtswahl nicht anerkennen, werden sie die bundesdeutschen Immobilien bei
der Erbscheinserteilung nicht ausnehmen. Aus bundesrepublikanischer Sicht
sind sie hinsichtlich dieses Nachlaßteils jedoch international nicht zuständig,
was bei analoger Anwendung des § 16 a Nr. 1 FOG dazu führt, einen solcher
maßen unbeschränkt ausgestellten Erbschein aus der DDR nicht anzuerkennen.
Nachlaßspaltung nach § 2S 11 RAG
Nach § 25 TI RAG der DDR ist für die Vererbung von Immobilien, die in der
DDR belegen sind, immer das Erbrecht der DDR maßgebend. 187 War der Erb
lasser Bundesbürger, und gehören zu seinem Nachlaß auch Immoblien in der
DDR, so ist zwar nach Art 25 I EGBGB grundsätzlich das bundesdeutsche
183 Lübchen/Posch Zivilrechtsverhälblisse mit Auslandsbeziehungen 8.3184 Firsching Einf. in d. IPR S. 138; Jacobsen ROW 83, 97, 100; Erman
Marquordt Art 24, 25 EGBGB Rdn 39; MK-Birk vor Artt 25-26 EGBGBRdn 86 f; Soergel-Kegel vor Art 24 Rdn 98; Guggumos DFG 1938,28,29; Bay. ObLG NJW 1960, 775, 776; OLG Köln NJW 1955, 755
185 Jansen FGG § 73 Rdn 27186 Firsching Nachlaßrecht S. 252187 Lübchen-Posch Zivilrechtsverhältnisse mit Auslandsbeziehungen 8.2; § 25
11 RAG ist keine allseitige Kollisionsnorm und bezieht sich somit nur aufGrundstücke in der DDR, KG OLGZ 85, 178
98
2.6.4
2.6.5
materielle Erbrecht anwendbar. Nach Art 3 m EGBGB wird die "besondere
Vorschrift" des § 25 n RAG jedoch, genauso wie nach Art 28 EGBGB a.F.,188
auch seitens des bundesdeutschen Rechts mit der Wirkung respektiert, daß das
Recht der DDR für in der DDR belegene Immobilien anwendbar ist und es zu
einer Nachlaßspaltung kommt.189 Da somit bzgl. der DDR Immobilien nach §
25 11 RAG das Erbrecht der DDR gilt, sind die Staatlichen Notariate auch zur
Erteilung eines (allgemeinen) Erbscheins nach § 413 ZGB für die in der DDR
belegenen Immobilien190 bzw. zur Erteilung eines Fremdrechtserbscheins nach
§ 414 ZGB für die in der DDR belegenen Mobilien international zuständig.
Analog zu § 16 a Nr. 1 FOG steht der Anerkennung solcher Erbscheine nichts
entgegen.
§ 16 a Nr. 2, 3 FGG analog
Nach § 16 a Nr. 2 FGG analog darf ein Erbschein nicht anerkannt werden, bei
dem das Gebot des rechtlichen Gehörs in der dort festgelegten Fassung nicht
gewährt wurde.
Nach § 16 a Nr. 3 FOG analog wird ein Erbschein nicht anerkannt, wenn er mit
einer früheren Entscheidung unvereinbar ist.
Für § 16 a Nr. 2, 3 FGG lassen sich hinsichtlich der Anerkennung von DDR
Erbscheinen keine regelmäßig auftretenden Beispielsfälle erkennen; diese Vor
schriften dürften in der Praxis keine große Bedeutung haben.
§ 16 a Nr. 4 FGG analog
Nach § 16 a Nr. 4 analog ist ein Erbschein dann nicht anerkennungsfähig, wenn
er dem ordre public widerspricht. Daß ein Erbschein isoliert betrachtet dem
ordre public nicht entspricht, ist nicht anzunehmen. In Betracht kommt lediglich
die Möglichkeit, daß das bei der Erbscheinserteilung angewendete Erbrecht dem
188 siehe Wähler Festschr. f. Mampel 191, 192; Dörner DNotZ 1977, 324,336
189 Palandt-Heldrich Art 3 EGBGB, 4190 somit kann auch ein Erbschein nach § 413 ZGB bzw. nach § 2353 BGB
gegenständlich beschränkt sein
99
ordre public widerspricht, was ebenfalls zur Nichtanerkennung des Erbscheins
führen muß.
Als dem bundesdeutschen ordre public widersprechende Nonn kommt die
Beschränkung des Pflichtteilsrechts durch das ZGB in Frage. Nach § 396 I Nr.
2 ZGB sind Kinder, Enkel und Eltern des Erblassers nur dann pflichtteilsbe
rechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls gegenüber.dem Erblasser unter
haltsberechtigt waren.191
Hier muß jedoch ein Verstoß gegen den bundesdeutschen ordre public verneint
werden, da der Pflichteilsanspruch wegen seiner lediglich obligatorischen Natm
sich auf die Erbscheinserteilung nicht auswirkt
Als ein weiterer Fall, der zur Nichtanerkennung von Erbscheinen aus der DDR
nach § 16 a Nr. 4 FOG analog rührt, ist der denkbar, daß einzelne Bestimmun
gen des Testamentes eines DDR-Bürgers nach den Vorstellungen der DDR
gemäß § 373 I ZGB gegen die Grundsätze sozialistischer Moral verstossen und
damit nach DDR-Recht nichtig sind So könnten durch danach nichtige Klauseln
einzelne Erben unberücksichtigt bleiben.
Die Unvereinbarkeit mit der sozialistischen Moral nach § 373 I ZGB muß
durchaus nicht immer auch eine Sittenwidrigkeit nach § 138 I BOB sein.l92
Eine über die Sittenwidrigkeit des § 138 BOB hinausgehende Nichtigkeit nach §
373 ZGB kann sich als ein Verstoß gegen den bundedeutschen ordre public dar
stellen.
Als Beispiel für die Sittenwidrigkeit einzelner Bestimmungen kann der der Ent
scheidung des OLG Karlsruhe vom 28.10.1980 193 zugrundeliegende Fall
gelten, in dem die Erblasserin testamentarisch bestimmte, daß den in der DDR
lebenden Kindern nur für den Fall der Wiedervereinigung ein Vennächtnis
zufallen solle. Anzunehmen ist, daß nach DDR-Recht (§ 373 I ZGB) eine solche
Klausel gegen die Grundsätze der sozialistischen Moral verstößt. Eine solche
191 hierzu Freytag S. 183 ff192 Kuchinke Festschrift f. Heydte S. 1005, 1021193 OLGZ 81, 399 ff
100
2.7
Auffassung ist aber besonders unter dem Gesichtspunkt der Präambel des GO
mit dem bundesdeutschen ordre public unvereinbar. Sollte eine vergleichbare
Klausel die Erbfolge betreffen, und als unwirksam angesehen werden, könnte
ein in Anwendung dieser Grundsätze der sozialistischen Moral eventuell
unrichtig ausgestellter Erbschein in der BRD nicht anerkannt werden.
Anknüpfungsstaatsangehörigkeit bei "Republiknüchtlingen"
Die Regel, daß Erbscheine dann in der BRD anzuerkennen sind, wenn sie sei
tens der Staatlichen Notariate der DDR nach Erblassern, die Staatsbürger der
DDR waren, ausgestellt worden sind, bedarf noch einer weiteren Erläuterung.
Problematisch könnte die Beurteilung der Staatsangehörigkeit bei den Bürgern
sein, die von der DDR als Republikflüchtlinge behandelt werden.
Nach der oben 194 entwickelten Regel sind in Grenzfällen Deutsche dann als
Bürger der BRD zu behandeln, wenn sie einen Paß oder eine Staatsbürger
schaftsurkunde der BRD besitzen und ihren Aufenthalt oder Wohnsitz seit
mindestens 3 Monaten in der BRD haben. "Republikflüchtlinge", die nach dem
1.1.1981 die DDR verlassen haben, werden jedoch durch die DDR nach wie vor
als ihre Staatsbürger in Anspruch genommen.195
Bei Erblassern, die Staatsbürger der DDR waren und ihren letzten Wohnsitz
außerhalb der DDR hatten, ist gemäß § 10m NotO das Staatliche Notariat
Berlin (Ost) zuständig. Nach der hier vertretenen Ansicht müßte nach "republik
flüchtigen" Erblassern, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt seit mindestens 3
Monaten in der BRD hatten und einen Paß bzw. eine Staatsbürgerschaftsurkun
de der BRD hatten, wegen deren bundesrepublikanischer Staatsangehörigkeit
gemäß Art 25 I EGBGB das bundesdeutsche Erbrecht anwendbar sein, was
nach dem Gleichlaufgrundsatz die internationale Zuständigkeit der bundesdeut
schen Nachlaßgerichte begründet. Geht man davon aus, daß diese Zuständigkeit
eine ausschließliche ist, müßte ein in diesem Fall von einem Staatlichen Notariat
ausgestellter Erbschein gemäß § 16 a Nr. 1 FOG nicht anerkennungsfähig sein.
194 S. 47 f195 siehe S. 84 f
101
2.7.1
2.7.2
So betrachtet ist die Lösung aber noch nicht eindeutig; denn die DDR nimmt in
diesen Fällen die Erbscheinskompetenz nur nach Bürgern, die sie als ihre
Staatsangehörigen betrachtet, in Anspruch, was grundsätzlich im Rahmen ihrer
internationalen Zuständigkeit liegt
Ist es nun wirklich so, daß "Republikflüchtlinge" als Doppelstaater gelten müs
sen und daß dann bei derEnnittlung des Erbstatuts und der hiermit verbundenen
internationalen Zuständigkeit Probleme auftauchen können? Wünschenswert
wäre es, eine einzige Staatsangehörigkeit als Anknüpfungskriterium rür das
Erbstatut zu gewinnen; hierfür kommen zwei LösungslDÖglichkeiten in Betracht:
Inanspruchnahme durch die DDR als Verstoß gegen den ordre
public ?
Ein Weg wäre der, die Inanspruchnahme als Staatsbürger seitens der DDR für
unerheblich und rechtsunwirksam zu halten. Denn die Inanspruchnahme seitens
der DDR stößt auf erhebliche völkerrechtliche Bedenken. (Ehemalige) Staats
bürger der DDR haben durch die "Republikflucht", durch die Begründung eines
Wohnsitzes in der BRD und durch das Beantragen von Ausweispapieren bei
Behörden der BRD alle effektiven Bindungen zur DDR abgebrochen, so daß die
Inanspruchnahme seitens der DDR wegen des nicht mehr vorhandenen "genuine
link", welches zur völkerrechtskonfonnen Inanspruchnahme als Staatsbürger
erforderlich ist,196 völkerrechtswidrig sein könnte. Die Inanspruchnahme durch
die DDR wäre nach Art 25 GO i.V. m. dem ordre public (Art 6 EGBGB)
unbeachtlich. Alleinige Anknüpfungsstaatsangehörigkeit wäre die Staatsbür
gerschaft der BRD.
Art 5 S. 2 EGBGB
Auch wenn man diesem Weg nicht folgt, kann das Ergebnis kein anderes sein.
Zwar wUrde dann der Betroffene zwei Staatsbürgerschaften besitzen, die der
BRD und die der DDR. Nach Art 5 S. 2 EGBGB geht die Staatsbürgerschaft
eines Deutschen (was als Staatsbürgerschaft der BRD zu interpretieren ist) bei
Mehrstaatem als Artknüpfungsstaatsangehörigkeit vor. Hiernach müßte somit
196 s.o. S. 35
102
2.8
ebenfalls allein auf die Staatsbürgerschaft der BRD abgestellt werden, was
kollisionsrechtlich zur Anwendbarkeit des Erbrechts der BRD führt. Eine sich
hieraus ergebende alleinige internationale Zuständigkeit der Nachlaßgerichte der
BRD ist zu bejahen. Erteilt ein Staatliches Notariat trotzdem einen Erbschein, ist
dieser nach § 16 a Nr. 1 FGG analog nicht anzuerkennen.
Die Nichtanerkennung ausländischer Erbrechtszeugnisse
Wie oben 197 dargestellt, lehnt die herrschende Meinung die Anerkennung von
ausländischen Erbrechtszeugnissen ab. Nach dem hier vertretenen Ansatz, näm
lich Abwicklung der deutsch-deutschen Zivi1rechtsbeziehungen nach den Regeln
des JPR, könnte man geneigt sein, mit der herrschenden Meinung, die An
erkennung von DDR-Erbscheinen grundsätzlich abzulehnen. Ob hierzu Veran
lassung besteht, ist im folgenden zu prüfen.
Zum besseren Verständnis seien zunächst einige Bemerkungen über die Funk
tion des Erbscheins vorweggeschickt.
Der Erbschein bezeugt das Erbrecht des Erben und ist Rechtsscheinsträger. Der
Erbschein dient u.a. dazu, Verfügungen über den Nachlaß zu erleichtern, oder
im Fall des § 35 GBO entsprechende Gmndbuchberichtigungen vornehmen zu
lassen. Derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wird, kann nach §§ 2365, 2366
BGB auf den Inhalt des Erbscheins vertrauen. Das Grundbuchamt wird bei
Umschreibungen auf Grund eines Erbscheins vor Amtshaftungsanspruchen
geschützt.
Diese Funktionen des Erbscheins kann nur ein nach Voraussetzungen und
Wirkungen vergleichbares Erbrechtszeugnis aus dem Ausland übernehmen.
Eine Anerkennung im Inland kann ein solches Erbrechtszeugnis nicht mit
größerer Wirkung ausstatten als das jeweilige Heimatrecht.198
197 S.91198 Bärman FOG S. 171
103
2.8.1
Es ist jedoch festzustellen, daß ein Erbrechtszeugnis nach Art des bundes
deutschen Erbscheins dem Ausland so gut wie unbekannt ist. l99 Einen dem
bundesdeutschen Erbschein nach Voraussetzungen und Wirkungen vergleich
baren Erbschein kennen soweit ersichtlich nur Israel und Griechenland.200
Hierin liegt wohl der eigentliche Grund dafür, daß ausländische Erbrechtszeug
nisse nicht anerkannt werden.201 Die weitverbreitete Ablehnung ausländischer
Erbrechtszeugnisse vermag damit für die Anerkennungsfähigkeit von DDR
Erbscheinen nichts auszusagen.
Die Ansicht Prombergers
Promberger wendet gegen die Anerkennung von DDR-Erbscheinen folgendes
ein: Der durch die Anerkennung geförderten Verfahrensökonomie stUnden
Gefahren für den Rechtsverkehr gegenüber, die gegen die Anerkennung sprä
chen. Es würden die Rechtsansichten von Organen eines anderen Rechtsgebiets
verbindlich in den Rechtsverkehr innerhalb der Bundesrepublik hineinprojeziert
und Wirkungen des öffentlichen Glaubens eintreten. Es bestehe kein Anlaß,
dem Erbschein aus der DDR eine Kraft beizumessen, welche dieser Staat im
Verhältnis zu dritten Rechtsgebieten keineswegs erwarte.202
An dieser Kritik ist einiges richtig; im Ergebnis überzeugt sie aber dennoch
nicht. Daß die Rechtsansichten eines anderen Staates verbindlich in die BRD
hineinprojeziert werden, liegt in der Natur der Anerkennung von Rechtsakten
fremder Rechtsgebiete. Erachtet man die hiermit gegebenen Gefahren als
hinderlich für eine Anerkennung, dann nimmt man hiennit einen Rechtsprovin
zialismus in Kauf, der den internationalen Rechtsverkehr zäh und langsam
macht, was den Bedürfnissen einer entwickelten offenen Gesellschaft wider
spricht. Desweiteren ist die Anerkennung auch, wie § 16 a FGG zeigt, nicht
bedingungslos.
199 Ferid !PR 9-100200 vgl. MK-Promberger vor § 2353 Rdn 2201 ebenso Wähler Festsehr. f. Mampel191, 201202 MK § 2353 Rdn 65
104
2.9
Inwieweit seitens der DDR den von ihren Staatlichen Notariaten ausgestellten
Erbscheinen auch internationale Wirkung beigemessen wird, ist unerhebUdh.
Für die Frage der Anerkennung kommt es allein auf die Bedürfnisse des Rech~
verkehrs der BRD an und nicht auf die Ansicht der DDR. Prombergers Kritik ist
also abzulehnen.
Ergebnis
Grundsätzlich sind Erbscheine, die von Staatlichen Notariaten der DDR ausge
stellt worden sind, in der BRD anzuerkennen.
Anerkennungsfähig ist in der Regel nur ein Erbschein, der nach einem Erb
lasser, der Staatsbürger der DDR war, ausgestellt wurde.
§ 16 a FGG ist analog ~uf die Anerkennung von Erbscheinen aus der DDR
anzuwenden.
105
3.0
3.1
Die Einziehung von DDR-Erbscheinen
Ist vorstehend die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit von DDR-Erbscheinen
festgestellt worden, so stellt sich im Anschluß daran zwangsläufig die Frage,
inwieweit ein Erbschein aus der DDR, der ja durch die grundsätzliche Aner
kennungsfähigkeit Rechtsscheinsträger im bundesdeutschen Rechtsverkehr sein
kann, von westdeutschen Nachlaßgerichten bei Unrichtigkeit eingezogen
werden kann.
Die Meinungen
Gerichtliche Entscheidungen zur Zulässigkeit der Einziehung von DDR-Erb
scheinen liegen soweit ersichtlich nur zwei vor.
In seinem Beschluß vom 22.6.1967 203 bejahte das Kammergericht die Frage,
ob ein westdeutsches Nachlaßgericht einen DDR-Erbschein einziehen könne. Es
sei anerkannt, daß Venügungen und Entscheidungen von mitteldeutschen Be
hörden und Gerichten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit geändert
werden könnten.204
Das OLG Karlsruhe hingegen lehnt in seinem Beschluß vom 28.10.1980 205
eine Einziehung ab. Hierin liege ein unzulässiger Eingriff in die Hoheitsgewalt
eines fremden Staates.206
Im Schrifttum sind die Meinungen ebenfalls geteilt. Die einen halten eine
Einziehung für zulässig.207 Die Gegenstimmen 208 sehen wie das OLG Karls-
203
204
205
206
207
208
106
OLGZ 1967, 356 ffOLGZ 1967, 356,358OLGZ 81, 399 ffOLGZ 81, 399,403Knoke S. 200; Kuchinke Festschr. f. Heydte 1005, 1021; MK-Promberger § 2361 Rdn 41; Soergel Damrau § 2361 Rdn 9; RGRK-Kregel § 2361Rdn5Staudinger-Firsching § 2361 Rein 45; Broß Mitt RH NotK 1973, 465,483; ebenso wohl Wengier JZ 1969, 663, 666 Fn. 6; ohne BegründungJansen § 73 ReIn 38; Keidel-Kuntze-Winkler § 73 Rdn 55
3.23.2.1
ruhe einen Eingriff in die Hoheitsbefugnisse der DDR, der als solcher unzu
lässig sei beziehungsweise einer Rechtsgrundlage entbehre.209
Das Kammergericht 210 ging korrekterweise davon aus, daß die herrschende
Meinung eine Abänderbarkeit oder Aufhebbarkeit von Akten der "freiwilligen
Gerichtsbarkeit" der DDR in der BRD bejaht.211
Betrachtet man die DDR, wie in dieser Arbeit, als Ausland, so kann das OLG
Karlsruhe die h.M. für sich in Anspruch nehmen. Zurückgehend auf eine
Entscheidung des Reichsgerichts 212, lehnt die überwiegende Meinung nach wie
vor eine Aufhebung oder Abänderung von ausländischen Entscheidungen we
gen des darin liegenden Eingriffs in die fremde Hoheitsgewalt ab.213
Obwohl weder das KG noch das OLG Karlsruhe sich näher mit der Frage, ob
die DDR als Inland oder Ausland zu betrachten sei, befaßt haben, sind die
Unterschiede in ihren Entscheidungen durch die verschiedenen Literaturmeinun
gen erklärbar.
Eigene AnsichtDas rechtspolitiscbe Bedürfnis
Im Interesse der Verkehrserleichterung ermöglicht ein Erbschein der (den) im
Erbschein ausgewiesenen Person(en), Einwirkungen auf den Nachlaß vorzu
nehmen, und begründet das Vertrauen von Personen und Behörden auf die
Richtigkeit der im Erbschein gemachten Angaben.
Das Vertrauen auf die Richtigkeit wird durch die gesetzliche Regelung in zwei
erlei Hinsicht begründet. Einmal dadurch, daß das Nachlaßgericht bei der Ertei
lung des Erbscheins eine Überprüfung der Voraussetzungen der Erbscheins
erteilung vornimmt. Andererseits aber auch dadurch, daß nach Erteilung des
209
210
211
212
213
Wengier a.a.O.siehe S. 106 Fn 203so Wingert S. 107; Habscheid § 30 IT; Soergel-Kegel vor Art 7 Rdn 785;Jarck Fam RZ 1956, 296; KG RpflI964, 272RGZ 116, 193, 194Svoboda S. 73; Pagenstecher Rabels Z 1937, 337, 407; Riezler Int.Zivllprozeß S. 205; Jansen FOG § 1 Rdn 155
107
Erbscheins jederzeit eine Überprüfung der Richtigkeit mit der Möglichkeit zur
Einziehung oder Kraftloserklärung nach § 2361 BGB gegeben ist. Würde man
einen Erbschein aus der DDR ohne die Möglichkeit der nachträglichen
Überprüfung und der hiermit verbundenen Möglichkeit zur Einziehung oder
Kraftloserklärung anerkennen, dann würde zwar das Verkehrsvertrauen auf die
Richtigkeit des Erbscheins auch auf einen Überprüfungsakt, den des Staatlichen
Notariats bei der Erteilung, gegründet sein, eine nachgehende Überprüfung
dieser Entscheidung in einem möglichen Einziehungsverfahren könnte jedoch
nicht stattfinden.214 Allein ein Hinweis auf die Möglichkeit, daß ein DDR
Erbschein nach § 413 m ZGB auch vom zuständigen Notariat der DDR für
unwirksam erklärt werden kann, reicht hier m.E. nicht aus.
Deutlich wird dies in den Fällen, in denen ein DDR-Erbschein nach § 16 a FOG
analog nicht anerkennungsfähig ist. Da die Anerkennungsfähigkeit nicht in
einem förmlichen Verfahren festgestellt wird, sondern ipso iure auf Grund von
gesetzlichen Voraussetzungen eintritt,215 ist ein anerkennungsfähiger Erbschein
von einem solchen, der nicht anerkennungsfähig" ist, äußerlich nicht zu
unterscheiden. Hiermit ist die Gefahr gegeben, daß nicht anerkennungsflihige
DDR-Erbscheine im westdeutschen Rechtsverkehr verwendet werden und dann
trotz Unrichtigkeit, Vertrauen auf ihre Richtigkeit erzeugen. Insbesondere in den
Fällen, wo die westlichen und östlichen Auffassungen hinsichtlich der inter
nationalen Zuständigkeit auseinandergehen und somit der entsprechende Erb
schein aus der DDR nach § 16 a Nr. 1 FGG analog nicht anerkannt werden
kann, kommt eine Unwirksamkeitserklänmg durch die Staatlichen Notariate der
DDR nicht in Betracht
Aber nicht nur in den Fällen, in denen DDR-Erbscheine nicht anerkennungs
fähig sind, kann ein Verweis auf die Unwirksamkeitserklärung durch das Staat
liche Notariat, wie Promberger es vorschlägt,216 nicht weiterhelfen. Auch in
den übrigen Fällen der Unrichtigkeit muß ein dahingehendes Bedürfnis bejaht
214 vgl. Mot Bd. V S. 301: !tDas Interesse der Rechtssicherheit erfordert, daßauch dann noch das Gericht von Amts weg~~ einschreiten kann und dieFortdauer der Wirksamkeit des nach seiner Uberzeugung der wirklichenSachlage nicht mehr entsprechenden Erbscheins beseitigen kann. !t
215 Riezler S. 515; Palandt-Heldrich EG Art 19,4216 MK-Promberger § 2361 Rein ~1
108
3.2.2
werden, daß westdeutsche Nachlaßgerichte DDR-Erbscheine einziehen können.
Nach dem Recht der DDR ist als Folge der Unwirksamkeitserklärung gemäß §
31 S. 2 NotO der unrichtige Erbschein einzuziehen. Befmdet sich, wie in den
hier besprochenen Fällen, der Erbschein außerhalb der DDR, so ist eine Ein
ziehung schon aus praktischen Gründen unmöglich. Selbst wenn das Staatliche
Notariat den Aufenthaltsort des Erbscheinbesitzers in der BRD ausfindig
machen sollte, hat es unmittelbar keine Möglichkeit, seinem Einziehungs
verlangen Nachdruck, etwa mit Hilfe eines Zwangsgeldes nach § 43 NotO, zu
verleihen. Eine eventuelle Anerkennung eines dahingehenden Vollstreckungs
titels durch westliche Gerichte ist als zu zeitaufwendig anzusehen, um den
Rechtsverkehr der BRD wirksam zu schützen.
Für den Fall, daß der unrichtige Erbschein seitens des Staatlichen Notariats nicht
eingezogen werden kann, ist die Unrichtigkeit gemäß § 31 S. 2 NotO öffentlich
bekanntzumachen. Die Begrenzung von Rechtsakten der DDR auf ihr Terri
torium als Folge der Begrenztheit ihrer Gebietshoheit hat zur Folge, daß eine
solche Bekanntmachung im Gebiet der BRD keine Rechtswirkungen entfalten
kann. § 413 m ZGB fmdet somit für den Fall, daß sich ein DDR-Erbschein im
Gebiet der BRD befindet, keine Anwendung.
Es ist somit festzustellen, daß ein Bedürfnis dafür vorhanden ist, daß die Nach
laßgerichte der BRD unrichtige DDR-Erbscheine, die sich auf dem Gebiet der
Bundesrepublik befinden, einziehen können.
Eingriff in die Hoheitsgewalt der DDR?
Diejenigen, die eine Einziehung von DDR-Erbscheinen ablehnen, begründen
teilweise ihre Meinung damit, daß die Einziehung von Erbscheinen unzulässi
gerweise in die Hoheitsbefugnisse der DDR eingreife; die Aufhebung eines
Aktes eines fremden Staates sei unzulässig.217
Betrachtet man jedoch die Aufhebung eines staatlichen Aktes als actus contrarius
217 siehe S. 106 Fn 205, 208
109
zu seiner Anerkennung, dann wird dieser Einwand entkräftet.
Die Verkörperung eines fremden Staatshoheitsakts, wie es ein Erbschein ist,
wirkt im Inland nicht allein kraft der ihm innewohnenden ausländischen Gel
tungskraft, sondern erst kraft eines besonderen inländischen Geltungs
befehls.218 Jeder Staat ist nur innerhalb seines Territoriums in der Lage, seinen
Hoheitsakten auch rechtliche Wirkung zu verleihen. Inwieweit dieser Hoheitsakt
auch außerhalb seines Territoriums wirkt, steht in der Disposition des jeweiligen
Staates, in dem die Wirksamkeit des Aktes in Frage steht. Eine rechtliche Pflicht
zur Anerkennung ausländischer Akte gibt es, außer in den Fällen, in denen ein
völkerrechtlicher Vertrag eine solche begründet, nicht.
Steht es nun in der Disposition des potentiell anerkennenden Staates, einen
fremden Hoheitsakt anzuerkennen oder nicht, so kann die Situation hinsichtlich
der Aufhebung eines solchen Aktes nicht anders sein. Denn die Aufhebung
eines anerkannten Aktes bewirkt im Ergebnis dasselbe wie die Nichtan
erkennung von vornherein: die Unwirksamkeit des Aktes im Inland. Genauso
wenig wie ein Staat gezwungen werden kann einen fremden Hoheitsakt
anzuerkennen, kann er auch nicht gezwungen werden, eine Anerkennung
fortbestehen zu lassen.219
Für einen verkörperten staatlichen Hoheitsakt wie den Erbschein könnte dieses
Ergebnis noch fraglich sein. Denn anders als sonstige Entscheidungen, die mit
der Anerkennung rein abstrakt wirken, ist der Erbschein nur in der verkörpenen
Form einer Urkunde wirksam. Eine Einziehung entzieht ihn nicht nur dem in
ländischen Rechtsverkehr, sondern auch dem Rechtsverkehr des Aussteller
staates, hier der DDR; so gesehen wird er zur Gänze seiner Wirksamkeit entho
ben. Hierin könnte der Eingriff in die Hoheitsbefugnisse des Ausstellerstaates
gesehen werden.
Dieser Einwand läßt sich jedoch auf zweierlei Weise entkräften. Einmal da
durch, daß die Nachlaßgerichte, die einen DDR-Erbschein eingezogen haben,
diesen an das ausstellende Staatliche Notariat der DDR, eventuell mit BegrUn-
218 Jarck FamRZ 1956, 296, 298 rn.w.N.219 Jarck ebenda
110
3.2.3
3.2.4
dung, zurückschicken könnten. Das ist in der Praxis sehr leicht möglich.
Zum anderen dadurch, daß man berücksichtigt, daß auch eine Einziehung des
DDR-Erbscheins das Original des Erbscheins nicht betrifft. Denn der Erbschein,
den das Staatliche Notariat den (dem) Erben aushändigt, ist nur eine
Ausfertigung des Originals. Dieses Original verbleibt beim Staatlichen Notariat
220 und kann durch die Einziehung nicht berührt werden.
Ein Eingriff in die Hoheitsbefugnisse der DDR durch eine Erbscheinseinziehung
eines BRD Nachlaßgerichts ist somit nicht gegeben.
Mangel der Rechtsgrundlage?
Auch an einer Rechtsgrundlage für die Einziehung von DDR-Erbscheinen221
mangelt es m.E. nicht. Die durch die Anerkennung des DDR-Erbscheins erfolg
te Gleichstellung mit dem von einem bundesdeutschen Nachlaßgericht ausge
stellten Erbschein erlaubt es, auch einen Erbschein, der von einem Staatlichen
Notariat der DDR ausgestellt wurde, unter § 2361 BGB zu subsumieren und
seine Einziehung auf diese Rechtsgrundlage zu gründen. Da eine systematische
Auslegung des § 2361 ergibt, daß sich diese Vorschrift allein auf die BGB-Erb
scheine bezieht, sollte § 2361 aber analog angewendet werden.
Internationale Zuständigkeit
Als weiteres Problem stellt sich noch die Frage, worauf die internationale
Zuständigkeit der Nachlaßgerichte in den Fällen der Einziehung beruht
Indem die Anwendbarkeit des § 2361 auch auf Erbscheine aus der DDR bejaht
worden ist, mithin materielles bundesdeutsches Recht angewendet werden kann,
ist nach der hier vertretenen Gleichlauftheorie die internationale Zuständigkeit
der Nachlaßgerichte gegeben. Welches Nachlaßgericht zur Einziehung örtlich
zuständig ist, wird im folgenden Abschnitt geklärt.
220 Lübchen/Posch Erbrecht 6.1.3221 so WengIer JZ 1969, 663, 666 Fn 6
111
3.3
4.
Ergebnis:
Die bundesdeutschen Nachlaßgerichte können einen Erbschein, der von einem
Staatlichen Notariat der DDR ausgestellt wurde, bei Unrichtigkeit gemäß § 2361
BGB analog einziehen.
Das Problem der anderweitigen Anhängigkeit
Inwieweit wirkt sich ein in der DDR anhängiges Erbscheinsverfahren auf die
Zuständigkeit der westdeutschen Nachlaßgerichte aus?
§ 4 FGG, der von mehreren Gerichten dasjenige, welches zuerst in der Sache
tätig geworden ist, für zuständig erklärt, ist hier nicht einschlägig, da es sich
hierbei nur um die Regelung der Konkurrenz verschiedener, örtlich zuständiger,
nicht aber um die von verschiedenen international zuständigen Gerichte han
delt.222
Auch ohne gesetzliche Regelung tauchen indes hinsichtlich der anderweitigen
internationalen Anhängigkeit in deutsch-deutschen Erbscheinsverfahren keine
Probleme auf. Der Grund hierfür liegt in der oben gefunden Regelung der
internationalen Zuständigkeit
Nach § 16 a Nr. 1 FGG analog kann ein Erbschein aus der DDR dann nicht
anerkannt werden, wenn nach bundesdeutschem Recht die internationale Zu
ständigkeit der Staatlichen Notariate nicht gegeben war. Es wird die bundes
deutsche Regelung der internationalen Zuständigkeit, sprich der Gleichlauf
grundsatz, als Maßstab angelegt.223 Nach dieser Zuständigkeitsregelung ist
jedoch entweder ein bundesdeutsches Nachlaßgericht oder ein Staatliches Nota
riat in der DDR zuständig. Denn der Gleichlaufgrundsatz verteilt die Zustän
digkeit je nach der Anwendbarkeit des materiellen Rechts. Die Anwendbarkeit
des materiellen Rechts richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers
(Art 25 I EGBGB). Da kollisionsrechtlich nur eine Staatsangehörigkeit relevant
222 OLG Karlsruhe OLGZ 81, 399,401; LG Mannheim BW NotZ 80, 41,42;Jansen FOG § 4 Rdn 1
223 s.o. S. 96
112
4.1
ist,224 kann somit auch nur entweder das Recht der DDR oder das der BRD
anwendbar sein, was jeweils die internationale Zuständigkeit des einen oder des
anderen Staates begründet. Konkurrierende Zuständigkeiten kann es somit nicht
geben. Wird nun, obwohl ein bundesdeutsches Nachlaßgericht nach dem
Gleichlaufgrundsatz international zuständig ist, ein Erbscheinsverfahren bei
einem Staatlichen Notariat der DDR anhängig gemacht, kann ein in diesem Ver
fahren ausgestellter Erbschein nach § 16 a Nr. 1 FOG analog in der BRD nicht
anerkannt werden, was auch dazu führen muß, die entsprechende Anhängigkeit
bei dem Staatlichen Notariat unbeachtet zu lassen. 225
Verfahren nach § 414 ZGB
Vom Ergebnis her gleich müssen die Fälle beurteilt werden, in denen ein Erb
scheinsverfahren nach § 414 ZGB bei einem Staatlichen Notariat anhängig ist.
Tatbestandsvoraussetzungen des § 414 ZGB, der auch die internationale Zu
ständigkeit der Staatlichen Notariate regelt, sind, daß ein Staatliches Notariat der
DDR grundsätzlich nicht zuständig ist und daß sich Nachlaßgegenstände in der
DDR befinden.226 Das ist nur dann der Fall, wenn der Erblasser nicht Bürger
der DDR war und seinen Wohnsitz außerhalb der DDR hatte,227 in den hier
behandelten deutsch-deutschen Erbfällen somit ein Bürger der BRD war.
Nach dem hier vertretenen Gleichlaufgrundsatz sind bundesdeutsche Nachlaß
gerichte für das Ausstellen von Erbscheinen nach Erblassern, die BRD-Bürger
waren, international zuständig.
In den Fällen, in denen sich Nachlaßgegenstände in der DDR befmden und der
Erblasser Bürger der BRD war, kann es somit zu parallel laufenden Verfahren in
der DDR kommen, die wegen ihrer anerkennungsfahigen Ergebnisse auch
224 S.o. S. 102 f225 zur Erforderlichkeit einer positiven Anerkennungsprognose für die Beacht
lichkeit einer anderweitigen Anhängigkeit vgl. OLG Ramm NJW 88,3102,3103
226 diese Regelung ist spiegelbildlich zu der des § 2369 BGB und wird somitvon der BRD respektiert
227 Kommentar zum ZGB § 414
113
4.2
beachtlich sein könnten.
Jedoch muß allein schon die Andersartigkeit der Anträge, die zu unterschied
lichen Verfahrensgegenständen in den jeweiligen Verfahren führen, dort Antrag
auf Erteilung eines gegenständlich auf die DDR beschränkten Erbscheins, hier
Antrag auf Erteilung eines allgemeinen Erbscheins, dazu führen, das Verfahren
nach § 414 ZGB in der Bundesrepublik unbeachtet zu lassen; es hemmt ein
Verfahren in der BRD nicht
Würde man die anderweitige (DDR-) Anhängigkeit zur negativen (von Amts
wegen zu prüfenden) Prozeßvoraussetzung machen, ergäben sich unüberwind
liche praktische Schwi~gkeiten.Die bundesdeutschen Nachlaßgerichte müßten
vor Eröffnung des Erbscheinsverfahrens nachfragen, ob dort ein entsprechendes
Verfahren bei den Staatlichen Notariaten anhängig ist, was in einem über
schaubaren Zeitrahmen nicht realisierbar erscheint
Ergebnis
Die Anhängigkeit eines Erbscheinsverfahrens in der DDR ist in der BRD
unbeachtlich.
114
5.
5.2
Die örtliche Zuständigkeit
Als letzte Frage im Erbscheinsverfahren der deutschen Nachlaßgerichte in
deutsch-deutschen Erbfällen muß noch die nach der örtlichen Zuständigkeit
gestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit in Nachlaßsachen ist in § 73 FGG
geregelt.
Die Rechtssprechung
Auch hier hat die Rechtssprechung nicht zu einem einheitlichen Weg gefunden.
Die Gründe hierfür sind die gleichen wie bei der internationalen Zuständigkeit.
Zum einen ist es der, daß die Unterscheidung zwischen internationaler Zu
ständigkeit und der örtlichen Zuständigkeit, wenn überhaupt, nur unscharf
getroffen worden ist,228 zum anderen, daß die Unsicherheit, wie die in § 73
verwendeten Anknüpfungsbegriffe Deutscher, Ausländer, Inländer zu intetpre
tieren sind, besonders groß war und ist
Diese Unsicherheit bestimmte die Rechtssprechungsdiskussion bzgl. des § 73
FGG. Die Unsicherheit wird z.B. in folgendem Leitsatz des LG Berlin 229
deutlich: "Die Sowjetzone kann jedenfalls dann nicht mehr als Inland LS.d. § 73
FGG betrachtet werden, wenn das an sich zuständige ostzonale Gericht die
Bearbeitung einer Sache ablehnt". Eine solche Auslegung des § 73 FGG je nach
den tatsächlichen Verhältnissen dient der Rechtssicherheit wohl kaum.
Die schon oben 230 erwähnte ausführlichste Entscheidung des BGH zum
Thema231 erklärte die DDR verfahrensrechtlich zum Ausland und DDR-Bilrger
zu Ausländern im verfahrensrechtlichen Sinne. Dies hatte zur Folge, daß nach
Erblassern, die DDR-Bürger waren und ihren Aufenthalt nicht in der BRD
hatten, nach § 73 III FGG nur dann eine Zuständigkeit gegeben sein sollte,
228 Als Ausnahmen sollen hier die Entscheidungen des KG vom 23.9.1969OLGZ 1970, 96, und die des LG Berlin vom 7.1.1954 IR 1954, 108hervorgehoben werden
229 Besch!. v. 14.12.1953 Jz Rspr 45-53 Nr. 554 S. 423230 S. 51231 Besch!. v. 20.5.1969 BGHZ 52, 123 ff
115
232
235
236
116
wenn sich Nachlaßgegenstände in der BRD befinden.232
Das KG hat diese Entscheidung abgelehnt und entschieden:233 § 73 I FOG
findet Anwendung, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen
Aufenthalt in der BRD hatte. § 73 m FOG wird analog angewendet, wenn sich
nur Nachlaßgegenstände in der BRD befinden. § 73 n FGG findet im Fall eines
dringenden Bedürfnisses Anwendung.
Die Bedürfniszuständigkeit des AG Schöneberg nach § 73 11 FGG wurde auch
in vielen anderen Entscheidungen, insbesondere, wenn der Erbschein für
Lastenausgleichsansprüche benötigt wurde, angenommen.234
Die Entscheidung des KG vom 23.09.1969 hat der BOH mit Beschlüssen vom
3.12.1975 und 16.1.1976 235 bestätigt, ohne jedoch formell von seiner Ent
scheidung vom 20.5.1969 abzurücken. Der Standpunkt des KG hat sich mittler
weile in der Rechtssprechung durchgesetzt. Auch das Bay. ObLG hat sich unter
Aufgabe seiner früheren Rechtssprechung seit seinem Beschluß vom 27.11.
1978 236 der Rechtssprechung des KG angeschlossen.
Dem folgten: Bay. ObLG 30.4.1975 Rpfl. 75, 304; Bay. ObLG29.2.1972 Bay. ObLGZ 72,86; OLG Hamm 1.12.1971 OLGZ 72,352;LG Berlin 26.3.1971 Rpfl. 71, 317; OLG Schleswig 25.3.1970 SchlHA70, 139
233 Beschl. vom 23.9.1969 OLGZ 70,96234 KG 8.4.1954 Rpfl 54; 453; Bay. ObLG 21.11.1978, Rpfl 79, 104; KG
29.8.1977 OLGZ 78, 156; BGH 16.1.1976 NJW 76; 1032; BGH3.12.1975 BGHZ 65, 311; KG 31.1.1975, OLGZ 75,287; Bay. ObLG28.10.1969 FamRZ 69, 677; KG 13.5.1968 OLGZ 68, 462; KG2.6.1966 OLGZ 66, 499; OLG Oldenburg 30.4.1963 Rpfl 63, 297; Bay.ObLG 13.7.1954, Bay. ObLGZ 54, 161; OLG Frankfurt 16.4.1953JzRspr 45-53, S. 422; KG 23.2.1953 IR 53, 228; KG 3.1.1952 DNotZ52,231; OLG Stuttgart (Abt. Karlsruhe) 26.11.1951 JR 52, 73BGHZ 65,311; NJW 76,1032Rpfl79, 104; frühere Rechtsprechung des Bay. ObLO siehe S.116 Fn 230
5.2
5.3
Das Schrifttum
Auch in der Literatur besteht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit keine Klar
heit.237 Hier verstellt die Unsicherheit hinsichtlich der Anknüpfungsbegriffe
Inland-Deutscher - Ausländer ebenfalls den Weg zu einer der Rechtssicherheit
genügenden Lösung.
Es besteht aber die Tendenz, der neueren Rechtsprechung zu folgen, d.h. im
Regelfall auch auf Erblasser, die Staatsbürger der DDR waren, die örtliche
Zuständigkeit nach § 73 III FOG anzuwenden.238
Jansen239 will für Erblasser mit mitteldeutschem Personalstatut (also DDR
Bürgern), die im westdeutschen Rechtsgebiet weder Aufenthalt noch Wohnsitz
hatten, nur § 73 n FOG anwenden, was, da er die interlokale Zuständigkeit
schon bei einem "hinreichenden Anknüpfungspunkt zum westdeutschen Rechts
gebiet" bejaht, auf eine konkurrierende Zuständigkeit westdeutscher Nachlaß
gerichte zu der der Staatlichen Notariate der DDR hinausläuft.
In den Fällen eines Fürsorgebedürfnisses wird die örtliche Zuständigkeit weit
verbreitet aus § 73 n FOG entnommen.240 Eine solche Fürsorgezuständigkeit
wird von Keidel-Kuntze-Winkler und Bumiller/Winkler a.a.O. abgelehnt. Eine
nähere Begründung für diese Ansicht wird jedoch nicht gegeben.
Eigene Ansicht
Nach den oben in Teil I gemachten Ausfühnmgen zu den Anknüpfungsbegriffen
InIand-Deutscher-Ausländer lösen sich viele Unsicherheiten in Bezug auf § 73
237 selbst in Aufsätzen neuerer Zeit, z.B. bei Kringe NJW 83, 2292, 2294wird die Frage der Zuständigkeit allein unter dem Gesichtspunkt derörtlichen, also nach § 73 FOG, betrachtet
238 Bassenge/Herbsi § 73, 3; Keidel-Kuntze-Winkler § 73 Rdn 50;Bumiller/Winkler § 73, 7; RGRK-Kregel § 2369 Rdn 7 bzw. vor § 2353Rdn 13; so wohl auch Kuchinke Festschf. f. Heydte 1005, 1022 f
239 FOG § 73 Rdn 38; ebenso WulffRdL 53, 173; Pehe JR 54, 174240 siehe S. 116 Fn 234
117
FGG auf.241
Der Begriff des Inlands in § 73 FOG ist folglich mit dem Gebiet der BRD iden
tisch. Deutscher i.S.d. § 73 FGG ist ein Bürger der BRD; DDR-Bürger fallen
nicht unter den Begriff des Deutschen in § 73 FGG. DDR-Bürger sind
Ausländer LS.d. § 73 m FGG.
Festzuhalten ist hier aber nochmals, daß die örtliche Zuständigkeit nur kumulativ
mit der internationalen Zuständigkeit auch die tatsächliche "Verörtlichung" der
Zuständigkeit begründet.
Z.B. genügt nach § 73 I S. 2 FOG zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit
allein der schlichte Aufenthalt des Erblassers im Inland. Fehlt jedoch bei gege
bener örtlicher Zuständigkeit die internationale (also im Regelfall dann, wenn
der Erblasser nicht Bürger der BRD war), muß das westdeutsche Nachlaß
gericht seine Zuständigkeit ablehnen.
241 § 7 Zust. Erg. G. v. 7.8.1952 (BGBL I 207), lautet: Nachlaßsachen § 7.Wird am Sitze des nach § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlaßgerichtsdeutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt, so ist jedes Amtsgericht, indessen Bezirk sich Nachlaßgegenstände befinden, als Nachlaßgerichtzuständig. Befinden sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes keineNachlaßgegenstände, so ist, wenn der Erblasser Deutscher ist, dasAmtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.Ist ein Amtsgericht als Nachlaßgericht tätig geworden, so ist es für dengesamten Nachlaß ausschließlich zuständig.§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.§ 6 Abs. 2. Das Gericht wird erst tätig, nachdem es dem AmtsgerichtSchöneberg in Berlin-Schöneberg Anzeige erstattet und dieses ihm mitgeteilt hat, daß eine frühere Anzeige gleichen Inhalts von einem anderen Gericht bei ihm nicht eingegangen ist. Ist ein Gericht vor Inkrafttreten diesesGesetzes im Sinne des Abs. 1 tätig geworden, so zeigt es dies dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg unverzüglich an.Diese Vorschrift findet nach einhelliger Ansicht (statt aller lansen FOG §73 Rdn 8) bzgl. der DDR keine Anwendung, da die Gebiete, in denen imSinne des Gesetzes' deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird in §1 Zust. Erg. -G-Anll - abschließend aufgeführt sind.
118
5.3.1
5.3.2
Örtliche Zuständigkeit bei Fällen des Fürsorgebedürfnisses
In den Fällen, in denen sich die internationale Zuständigkeit aus einem Fürsor
gebedürfnis ergibt, sollte der h.M. 242 entsprechend die örtliche Zuständigkeit,
dem Rechtsgedanken des § 73 II FGG folgend, dem AG Schöneberg übertragen
sein.
In den klassischen Fällen des Fürsorgebedürfnisses, in denen der Erbschein für
ein Lastenausgleichsverfahren benötigt wird, können sowohl Erblasser, Erben
als auch das zuständige Lastenausgleichsamt an verschiedenen Orten ihren Sitz
haben sein, so daß die größtmögliche örtliche Nähe des Nachlaßgerichts von
vornherein nicht bestimmbar ist. Es empfiehlt sich von daher, auf die zentrale
Zuständigkeit des AG Schöneberg zurückzugreifen.
Eine eventuell erforderliche größere Sachnähe kann durch die Abgabemöglich
keit des § 73 TI S. 2 erreicht werden.
Örtliche Zuständigkeit zur Einziehung von DDR-Erbscheinen
Ein unrichtiger Erbschein kann in mehrfacher Ausfertigung an verschiedenen
Orten in der BRD vorhanden sein. So sollte auch hier die örtliche Zuständigkeit
dem Gedanken des § 73 TI FOG entnommen werden.
242 siehe S. 116 Fn 233 f.
119
Anhang
1. Entscheidungsregister
Veröffentlichte Entscheidungen in Erbscheinsverfahren der Nachlaßgerichte in
deutsch-deutschen Erbfällen in chronologischer Reihenfolge:
22.3.1951 OLGBamberg JZ 1951, 510
29.10.1951 LGBerlin IzRspr 1945-53 S. 423
26.11.1951 OLG Stuttgart DNotZ 1952,231 (L) =(Nebenst. Karlsmhe) JR 1952, 73
17.12.1951 KG IzRspr 1945-53, S. 424
3.1.1952 KG DNotZ 1952,231
12.3.1952 KG IzRspr 1945-53 S. 421 =NJW 1953,947
23.2.1953 KG JR 1953, 228"
1.10.1953 AG München IzRspr 1945-53 Nr. 557 a
=NJW 1953, 1916
11.11.1953 LGMÜßchen IzRspr 1945-53 S. 428
14.12.1953 LG Berlin IzRspr 1945-53 S. 423
7.1.1954 LGBerlin IzRspr 1945-53 Nr. 558
=JR 1954, 108
120
8.4.1954 KO IzRspr 1954-1957, S. 629 =JR 1954, 263 =Rpfl 1954,453
SchLHolOLG 13.5.1954 MDR 1954, 557
BayObLG 13.7.1954 IzRspr 1954-57, S. 638
=Bay. ObLGZ 1954, 161
BayObLG 5.4.1955 JzRpsr 1954-57, S. 640
OLG Oldenburg 30.4.1963 Rpfl 1963, 297
KO 2.6.1966 IzRspr 1966-67 S. 310
=OLGZ 1966, 499
OLGCelle 5.9.1966 NdsRpfl 1966, 240
KG 22.6.1967 IzRspr 1966-67 S. 315
=OLGZ 1967, 356=RpflI968, 55
KO 13.7.1967 IzRspr 1966-67 S. 317
=OLGZ 1967,358
OLGHamm 10.5.1968 DNotZ 1969, 117; =NJW 1968, 1682; =OLGZ 1968,
460
KG 13.5.1968 OLGZ 1968, 462
BOR 20.5.1969 BOHZ 52, 123 =Rpfl 1969, 292
LG Berlin 12.9.1969 NJW 1970,203
121
23.9.1969 KG OLGZ 1970, 96 =NJW 1969, 2101
30.9.1969 KG NJW 1970, 390
14.10.1969 KG OLGZ 1970,223
28.10.1969 BayObLG Farn RZ 1969, 677
25.3.1970 OLG Schleswig SchLBA 1970, 139
28.11.1970 AG Berlin-Schöneberg Rpfl 1971, 367
24.3.1971 OLGHamm DNotZ 1972,45
26.3.1971 LO Berlin Rpfl1971,317
1.12.1971 OLGHamm OLGZ 1972, 352 =Rpfl 1972, 102
29.2.1972 BayObLG Bay ObLGZ 1972, 86 =Rpfl 1972, 170
27.4.1973 OLGHamm OLGZ 1973, 292
31.1.1975 KG OLGZ 1975,287
30.4.1975 BayObLG IPRspr 1975 Nr. 212
=Rpfl1975, 304
3.12.1975 BOB BGHZ 65, 311 =WM 1976, 83 =NJW 1976, 48 =Rpfl1976,51
122
16.1.1976 BGH NIW 1976, 1032 =MDR 1976, 477 =Rpfl1976, 174
13.10.1976 LG Nürnberg-Fürth IPRspr 1976, Nr. 209 (L)
=BW NotZ 1977,25
29.8.1977 KG OLGZ 1978, 156 =Rpfl1978,101
27.11.1978 BayObLG Rpfl1979,104
27.8.1979 LGMannheim BW NotZ 80, 42
28.10.1980 OLG Karlsruhe Die Justiz 1981,316;
=OLGZ 1981,399
18.4.1982 LG Berlin ROW 1983,86
15.3.1985 KG OLGZ 1985, 179
123
2. Literatur
Abendroth
ders.
Altemativkommentar
Bärmann
Bassenge/Herbst
Bauer, J.-P.
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Das Grundgesetz 3. Auflage Pfullingen 1972
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deuschland
Bd. I Neuwied und Dannstadt 1984
Bd. n Neuwied und Darmstadt 1984
zitiert: AK-Bearbeiter
Freiwillige Gerichtsbarkeit und Notarrecht
Berlin-Heidelberg-New York 1968
FGG/RpflG, 4. Auflage Heidelberg 1986
Das internationale Privatrecht im Rechtssystem
Erlangen-NürDberg 1967
Die deutsche Staatsangehörigkeit in derBRD und
der DDR nach dem Grundverttag,
München 1974
Rundschreiben an die Präsidenten der Oberlan
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Die Enstehungsgeschichte der einseitigen Kolli
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Bumiller/Winlder
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Dahm
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Zur Zulässigkeit der erneuten Überprüfung einer
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Die Frage nach dem deutschen Staat von heute
Schloß Bleckede a.d.Elbe 1948
Staatsrecht der Bundesrepublik: Deutschland
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Die Teilung Deutschlands als Problem des völker
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Die entsprechende Anwendung des internationa
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Der Grundvertrag und die innerdeutschen Zivil
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Die Einheit der Rechtsordnung Heidelberg 1935
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Hat Art 116 kollisionsrechtliche Bedeutung?
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Internationales Privatrecht
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Grundfragen des interlokalen Rechts
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rechts einschließlich des internationalen Verfah
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Einführung in das internationale Privatrecht
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Nachlaßrecht 6. Auflage München 1986
Das neue Erbrecht der DDR aus der Sicht des
BOB Freiburg 1982
Eigentum in der DDR macht wenig Freude
FAZ v. 24.11.1986
Wenn man als Erbe Eigentümer in der DDR wird
FAZ vom 25.1.1986
Die Rechtslage Deutschlands und der Status Ber
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buch des Verfassungsrechts S. 29
Berlin New York 1983
Die deutschen Grenzen in völkerrechtlicher Sicht
EA 1979,591
Inland!Ausland Beziehungen zwischen der Bun
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Zur Prüfung der Gerichtsbarkeit und der interna
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ländischer Urteile
Bielefeld 1966
Gesamtdeutsches Institut
GöhringIPosch
Grawert
Guggumos
Habscheid
Hacker
Hartwieg
Hausmann
Hecker
Heldrich
(Hrsg.) Vennögen unter staatlicher Verwaltung
Merkblatt Nr. 7 Bonn 1984
Zivilrecht Teil. 2 Berlin (Ost) 1981
zitiert: Göhring-Bearbeiter
Staat und Staatsangehörigkeit
Berlin 1983
Einfluß der Spaltung eines Ausländemachlasses
auf den deutschen Erbschein DFG 1938, 28
Freiwillige Gerichtsbarkeit
7. Auflage München 1983
Der Rechtsstatus Deutchlands aus der Sicht der
DDR Köln 1979
Die geheimen Materialien zur Kodiftkation des
deutschen-internationalen Privatrechts 1881-1896
Tübingen 1973
Zur Prüfung der Gerichtsbarkeit der New Yorker
Gerichte über ein iranisches Staatsunternehmen im
inländischen Arrestverfahren IPRax 82, 51
Materialien zum Staatsangehörigkeitsrecht in
Deutchland 1970 - 1985 Baden-Baden 1985
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Norm und Einzelakt
Baden-Baden 1980
Die Staatsangehörigkeit der Bürger West-Berlins
JIR Bd. 16 (1973) S. 266
Die Rechtswahl im interlokalen Erbrecht Deutsch
lands ROW 1983, 97
FOG Bd. 12. Auflage Berlin 1969
FOG Bd. 11 2. Auflage Berlin 1970
Abänderung und Aufhebung sowjetzonaler ge
richtlicher Entscheidungen in der Bundesrepublik
FamRZ 1956,296
Bürgerliches Gesetzbuch 4. Auflage München
1987
zitiert: Jauemig-Bearbeiter
Das neue IPR Gesetz-Brennpunkte der Reform
IPRax 1986,265
Allgemeine Staatslehre 3. Auflage, 5. Neudruck
Berlin 1929
Die Zuständigkeit deutscher Nachlaßgerichte bei
Sterbefällen von Ausländern
1W 1912, 1024
133
ders.
Kadenbach
Kegel
ders.
Keidel-Kuntze-Winlder
Kelsen
ders.
Kersten, Bühling, Appel
Kanzleiter
Kewenig
ders.
Kimminich
134
Die Zuständigkeit deutscher Nachlaßgerichte bei
SterbefaIlen von Ausländern DNotZ
Bd. 4 (1904) S. 199
Zur bindenden Wirkung der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts AöR 80, 385
Internationales Privatrecht Rpfl. 87, 1
Internationales Privatrecht 6. Auflage München
1987
zitiert: Kegel-IPR
Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A
12. Auflage München 1986
Tbe international legal status of Germany to be
established immediatly upon termination of war
AJIL 1944, 689
Tbe legal status of Germany according to the
Declaration of Berlin AJIL 1945, 520
Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Ge
richtsbarkeit 18. Auflage Köln, Berlin, Bonn,
München 1983
Auf der Suche nach einer neuen Deutschland
theorie DÖV 1973, 797
Deutschlands Rechtslage heute EA 1974, 71
Deutsche Verfassungsgeschichte, 2. Aufl.,
Baden-Baden 1987
ders.
Kim
Kittke-Kringe
Klein, H.
Knodel/Krone
Knoke
KochIWilke
König, K.-D.
Krakau
Kraus/Heinze
Deutschland als Rechtsbegriff und die Aner
kennung der DDR, DVBL 1970, 437
Der Fortbestand des Deutschen Reichs nach 25
Jahren Grundgesetz, ZRP 1974, 84
Neues Notariats- und Grundbruchrecht in der
DDR, NJW 1977, 183
Probleme der Bindung des einfachen Richters anEntscheidungen der BVerfG NJW 1977, 700
Grundsatzbestimmungen und Verfahrensrege
lungen für das Staatliche Notariat
NI 1976, 165
Deutsches interlokales Privat- und Privatver
fahrensrecht nach dem Grundverttag
Frankfurt 1980
Außenpolitik nach Anweisung des Bundesver
fassungsgerichts? JZ 1975,233
Die Wirkung mitteldeutscher Hoheitsakte in der
westdeutschen Rechtsordnung
Münster 1962
Feindstaatenldausel und Rechtslage Deutschlands
nach den Ostverträgen
Frankfurt 1975
Völkerrechtliche Urkunden zur europäischen
Friedensordnung seit 1945
Bonn 1953
135
Kreutzmann
Kriege
Kriele
Krüger, H.
Kuntze/Ert1lHermann/
Eickmann
Kuchinke
Kutscher-Grewe
Kunz
Lange-Kuchinke
Larenz
Lewald
136
Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten
Hennig BTDrs 9/208 S. 32
Das Erb- und Devisenrecht bei innerdeutschen
Rechtsbeziehungen, NJW 1983,2292
Der Streit um die Rechtslage Deutschlands und die
völkerrechtliche Anerkennung der DDRZRP 1971,261
Bundesrepublik Deutschland und Deutsche
Demokratische Republik, SJZ 1950, 114
Gnmdbuchrecht
3. Auflage Berlin/New York 1985
Zur interlokalen Zuständigkeit der Nachlaßge
richte in der Bundesrepublik Deutschland
Festschrift für Heydte Bd. 11 Berlin 1977, S.
1005
Bonner Vertrag und Zusatzvereinbarungen Mün
chen und Berlin 1952
Internationales Privatrecht, 2. Auf!. Köln/Berlin/
Bonn/München 1988
Lehrbuch des Erbrechts 2. Auflage München
1970
Methodenlehre der Rechtswissenschaft 5. Aufl.
Berlin, Heidelberg, New York, Tokyo 1983
Die deutsche Frage - Aufsätze zur Rechtslage
Deutschlands Frankfurt 1980
Lübchen/Posch
dies.
Mahnke
ders.
ders.
Makarov
Mampel
ders.
v. Mangoldt/Klein
Mann
ders.
Erbrecht Berlin (Ost) 1978
Zivilrechtsverhältnisse mit Auslandsbeziehungen
Berlin (Ost) 1978
Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen für
die Ständige Vertretung der Deutschen Demokra
tischen Republik ROW 1975,49
Die besonderen Beziehungen zwischen den heiden
deutschen Staaten
Kieler Symposium (siehe G. Hoffmann) S. 145
Der besondere Charakter der innerdeutschen
Beziehungen, DA 1970,267
Deutsches Staatsangehörigkeitsreeht Kommentar
2. Auflage Frankfurt/Berlin 1971
Das Staatsangehörigkeitsrecht der DDR und die
deutsche Staatsangehörigkeit, ROW 1983, 233
Das Erbrecht im neuen Zivilrecht der DDR
NJW 1976,593
Das Bonner Grundgesetz Bd. I 2. Auflage
Frankfurt 1966
Deutschlands heutiger Status SJZ 1947, 466
Deutschlands Rechtslage 1947 - 1967
JZ 1967,617
137
ManseI
Maunz/DürigIHerzog
Maun7/Schmidt-Bleibtreu/
Klein/Ulsamer
Mayer/Stuby
Meik:el/ImhoflRiedel
Mende, U.
Menzel
ders.
ders.
ders.
Ministerium der Justiz
der DDR (Hrsg.)
138
Verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz, deutscheDoppelstaaten und die Lehre von der effektiven
Staatsangehörigkeit im internationalen Privatrecht
NJW 1986,625
Grundgesetz Kommentar LoseblattsamrrJlung
Bd. TI Am 12 a - 37 München 1986
Bundesverfassungsgerichtsgesetz Loseblatt
sammlung Stand 1985
Das lädierte Grundgesetz 1977
Grundbuchrecht Bd. TI §§ 13-67 GBO
6. Auflage Berlin 1968
Das Relikt der "gesamtdeutschen" Staatsange
hörigkeit DuR 1978, 23
Die Ortsverträge von 1970 und der Deutschland
begriffdes Grundgesetzes DÖV 1972, 1
Deutschland ein Kondomindium oder Koimpe
rium JIR 1948, 43
Wie souverän ist die Bundesrepublik, ZRP 1971,
178
Verfassungswidrigkeit der Ostverträge von 1970
DÖV 1971, 361
Kommentar zum Zivilgesetzbuch der Deutschen
Demokratischen Republik Berlin (Ost) 1981
zitiert: Kommentar zum WB
Morr
Mümmler
v.Münch
ders.
Münch, F.
MÜDchener Kommentar
Nawiasky
Neuner
Neuhaus
ders.
Der Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit
nach dem Grundvertrag, Berlin 1977
Interlokale Zuständigkeit deutscher Nachlaßge
richte JuR Büro 1984, 815
Grundgesetzkommentar
Bd. rr 2. Auflage München 1983
Diskussionsbeitrag Kieler Symposium (siehe G.
Hoffmann) S. 276
Der Staat und sein fremdbesetztes Gebiet
JZ 1967,208
Bd. VI Erbrecht
München 1982
ebenso
Bd. vrr EGBGB, JPR
München 1983
zitiert: MI{-Bearbeiter
Die Grundgedanken des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland
Stuttgart und Köln 1950
Internationale Zuständigkeit
Mannheim, Berlin, Leipzig 1929
Der Beitrag des Völkerrechts zum Internationalen
Privatrecht German Yb. Int. L. Bd. 21 (1978) S.
60
Um die Reform des deutschen Internationalen
Erbrechts Farn RZ 1970, 12
139
ders.
ders.
ders.
Niederer
Pagenstecher
ders.
Palandt
Pehe
Pemutz
Pfeiffer
140
Zur internationalen Zuständigkeit in der Freiwilli
gen Gerichtsbarkeit NJW 1967, 116
Internationales Zivilprozeßrecht und Internatio
nales Privatrecht RabelsZ Bd. 20 (1955), 201
Die Grundbegriffe des Internationalen Privat
rechts 2. Auflage Tübingen 1976
Internationales Privatrecht und Völkerrecht Schw
JIR Bd. V (1948) S. 63
Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit
als Prozeßvoraussetzung RabelsZ Bd. 11 (1937),
337
Internationale Zuständigkeit RabelsZ Bd. 4
(1930), 713
Bürgerliches Gesetzbuch 46. Auflage
München 1987
zitiert: Palandt-Bearbeiter
Das Amtsgericht Schöneberg ist nach wie vor für
die Erteilung von unbeschränkten Erbscheinen
nach Erblassern zuständig, die in der Sowjetzone
oder im Sowjetsektor von Berlin gewohnt haben.
JR 1954,174
Das Erbscheinsverfahren im interlokalen Privat
rechtMDR 1963,713
Die Rechtsnatur alliierter Vorbehaltsrechte
DVBL 1973, 57
Pinkernelle/Spreen
Podlech
Quist
Raape/Stunn
Rabel
Reich
Reichsgerichtsräte
kommentar
Ress
Das internationale Nachlaßverfahrensrecht
DNotZ 1967, 195
Logische und hermeneutische Probleme einer
neuen Tenorierungspraxis des Bundesverfas
sungsgerichts DOV 1974,337
Ostpolitik, Völkerrecht und Grundgesetz
Starnberg 1972
Internationales Privatrecht Bd. I
6. Auflage München 1977
Die deutsche Rechtssprechung in einzelnen Leh
ren des internationalen Privatrechts
RabelsZ Bd 3 (1929, 752)
Können Gerichte der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
wenn sie ausländisches Recht anzuwenden haben,
Verrichtungen vornehmen, die von ähnlichen
damit vergleichbaren Tätigkeiten aus dem
deutschen Recht wesensverschieden sind, oder
die das deutsche Recht nicht kennt?
Freiburg 1957
Bd. VI 1. Teilband IPR
12. Auflage Berlin/New York 1981
ebenso
Bd. V Erbrecht Berlin/New York 1981
zitiert RGRK - Bearbeiter
Die Rechtslage Deutschlands nach dem Grundla
genvertrag vom 21. Dezember 1972
Berlin/Heidelberg/New York 1978
141
Reu
Reuss
Ridder
Riege
ders.
Riezler
Rumpf
ders.
Rupp
142
Die staatliche Zuständigkeit im Internationalen
Privatrecht Marburg 1938
Zum gegenwärtigen Stand des interzonalen Ver
fahrensrechts in Deutschland
MDR 1951,205
Die deutsche Staatsangehörigkeit und die heiden
deutschen Staaten
Gedächtnisschrift für F. Klein
München 1977, S. 437
Staatliche Souveränität und StaatsbUrgerschafts
recht NI 1978, 98
Staatsangehörigkeitsdoktrin der BRD. Interpre
tation und Konsequenzen NJ 1979, 68
Internationales Zivilprozeßrecht
Berlinffübingen 1949
Die Rechtslage Deutschlands seit 1973
ZfP 1975, 111
Die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem
Grundvertrag
ZRP 74, 201
Die Bindungswirkung der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts
Festschrift für Eduard Kern; Tübingen 1968 s.403
Rupp v. Brüneck
Sachs
Schäfer
Schenk
Scheuner
ders.
ders.
Schlaich
Schlechtriem
Schlegelberger
Schleser
Wie weit reicht die Bindungswirkung des Grund
vertragsurteils des Bundesverfassungsgerichts?
in: Münch/Oppermann/Stödter (Hrsg.),
Finis Gennaniae, Frankfurt 1977, S. 62
Oie Bindung des Bundesverfassungsgerichts an
seine Entscheidungen, München 1977
Die Anerkennung ausländischer Akte freiwilliger
Gerichtsbarkeit, Mainz 1968
Viermächteverantwortung für Deutschland
Berlin/FrankfurtlMünchen 1976
Die staatsrechtliche Stellung der Bundesrepublik:
OÖV 1973,581
Die deutsche Staatsangehörigkeit: ein fortdauern
des Problem der deutschen Teilung
BA Bd. 34 (1979), 345
Die staatsrechtliche Kontinuität in Deutschland
DVBL 1950, 514
Das Bundesverfassungsgericht
München 1985
Ausländisches Erbrecht im deutschen Verfahren
Karlsmhe 1966
FOG, Bd. 17. Aufl. Köln/Berlin 1956
Die deutsche Staatsangehörigkeit
4. Aufl. Frankfurt 1980
143
Schmid, K.
Schmidt-BleibtreuIKlein
Schmidt-Jortzig
Schnorr v. Carolsfeld
Scholz
Schröder, J.
ders.
Schröder, D.
Schütz, D.
144
Die deutsche Frage im Staats- und Völkerrecht
Baden-Baden 1980
Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesre
publik Deutschland
5. Aufl. Neuwied, Dannstadt 1980
Die Interpretative Minute vom 19.9.1950, JZ
1973, 771
Intemationalprivatrechtliche Fragestellungen zur
Dogmatik des deutschen Zivilprozeßrechts; Fest
schrift für Laut, München, Berlin 1957,S. 245
Gegenwartsfragen in Nachlaßsachen JR 1951,
591
Internationale Zuständigkeit
Opladen 1971
zitiert: Schröder-Habil
Die Frage der internationalen Zuständigkeit im
Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völker
recht Heft 10, Karlsruhe 1971, S. 133
Vier-Mächte-Verantwortlichkeit und Personal
hoheit der heiden deutschen Staaten
ROW 1986, 154
Der internationale ordre public
Frankfurt-Bern-New York 1984
Schuster, R.
Schwanze
Schwerdtner
Schwimann
Sehrig
Siemssen
Silagi
Simma
Deutschlands staatsrechtliche Existenz im Wider
streit politischer und rechtlicher Gesichtspunkte
1945 - 1963
München und Wien 1963
Die Staatsangehörigkeit der DeutschenMarburg 1975
In welchem Umfang gilt die Ostzone als Inland im
Sinne des in der Bundesrepublik geltenden
Rechts?
Köln 1956
Internationale Zuständigkeit in Abhängigkeit von
der lex causae?
RabelsZ Bd. 34 (1970), 201
Rechtshilfeverkehr in Zivilsachen mit der DDR
aus der Sicht des Anwalts
BRAK - Mitt 1983,5
Eine Analyse der Anknüpfungen flir die inter
nationale Zuständigkeit im internationalen Zivil
prozeß
Hamburg 1966
Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht und Ost
Berlin
StAZ 1984,277
Der Grundvertrag und das Recht der völkerrecht
lichen Verträge
AöR Bd. 100 (1975) S. 4
145
Simon
Srkal
Soergel
ders.
Sommerland
Spiegel, Der
Staudinger
Stein
Stern
146
Verfassungsgerichtsbarkeit, in: Benda/Maihoferl
Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts
Berlin, New York 1983, S. 1253
Rezension, Bibliographie des deutschen Schrift
tums zum internationalen und ausländischen
Privatrecht 1945-1970, in: Mitteilungen der Ar
beitsgemeinschaft nir juristisches Bibliotheks
und Dokumentationswesen Bd. 9 (1979) S. 96
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd.
vn Stuttgart!Berlin/Köln/Mainz 11. AufI. 1983
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd.
VIII Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 11. Auflage
1983
zitiert: Soergel- Bearbeiter
Nichtigkeitserklänmg einer Rechtsnonn durch das
Bundesverfassungsgericht NJW 1984, 1489
Honeckers Weizen blüht, 3.3 1987, S. 18
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artt 24
- 26 EGBGB 12. Aufl. Berlin 1981
zitiert: Staudinger - Bearbeiter
Staatsrecht 9. Auflage Tübingen 1984
Die deutsche Staatsangehörigkeit - Positionen und
Begriffe - DYBL 1982, 165
Stoll
Stödter
Svoboda
Tomuschat
Voß
Wächter
Wähler
ders.
Wahl
Weiß
Völkerrechtliche Vorfragen bei der Anwendung
ausländischen Rechts
Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völker
recht Bd. 4 (1961) S. 123
Deutschlands Rechtslage Hamburg 1948
Das internationale Recht der freiwilligen Ge
richtsbarkeit München 1934
Die rechtliche Bedeutung der Vier-Mächte-Ver
antwortung in: G. Zieger (Hrsg.) Fünf Jahre
Gundvertragsurteil des BVerfG, Köln-Berlin
Bonn-München 1979, S. 71
Die Anwendbarkeit intemationalrechtlicher Vor
schriften der Zivilprozeßsordnung auf die sow
jetische Beratungszone Bonn 1960
Ueber die Collision der Privatrechtsgesetze ver
schiedener Staaten AcP Bd. 24 (1841) S. 230
Erbrechtliche Probleme im innerdeutschen Rechts
verkehr, Festschrift für Mampel, Köln 1983, S.
191
Anmerkung zum KG Beschluß vom 23.11.1961,
NJW 1962, 1066
Internationale freiwillige Gerichtsbarkeit in Per
sonen und Familiensachen RabelsZ 1936, 40
Zur Einziehung inkorrekt erteilter Erbscheine
Rpfl.1984,389
147
Weithase
Wengler
ders.
Wiethölter
Wilke
Wingert
Wolf
Wolff
Wulff
148
Erbscheine in Lastenausgleichssachen
BWNotZ 1977, 40
Anmerkung zum BOR Beschluß vom 20.05.1969
JZ 1969,663
Völkerrecht Bd. n 3. Teil, Berlin/Göttingen/Hei
deiberg 1964
Internationales Nachlaßverfahrensrecht in: Vor
schläge und Gutachten zur Reform des Deutschen
internationalen Erbrechts, Berlin Tübingen 1969,
S. 141
Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik Berlin 1976
Anerkennung, Abänderung und Vollstreckung
von Akten staatlicher Organe der DDR auf dem
Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der BRD
Bonn 1973
Die Deutschen - eine Untersuchung ihres Status
nach innerstaatlichem Recht der Bundesrepublik
Deutschland und Völkerrecht
Mainzl978
Das Internationale Privatrecht Deutschlands
3. Auflage Berlin/Göttingen/Heidelberg 1954
Die Erteilung von Erbscheinen über landwirt
schaftliche Besitzungen und in den Ostgebieten
RdL 1953, 173
Zieger, A.
Zieger, G.
I ')
!
Die deutsche Frage aus der Sicht des AUSlahdsl\'
ROW 1986, 186 I .! I
Das Problem der deutschen Staatsangeh~rigIcbitin: G. Zieger (Hrsg.) Fünf Jahre Grundvftt"a!s
urteil des BVerfG, Köln/Berlin/Bonn/MUnchenI i
1979, S. 189
149
B.
Department of State, USA
Deutscher Bundestag,
Bundesarchiv (Hrsg.)
DoemminglFusstein/Matz
Grotefend
Hahn/Mugdan
dies.
Jakobs/Schubert
Motive
Mugdan
150
Materialien
Letter on file in the Office of the Legal Adviser,
May 23 rd 1962, AJIL 1963, 410
Der Parlamentarische Rat 1948,1949 Bd. mBearbeiter: W. Wemer
Boppard am Rhein 1986
(Hrsg.) Die Entstehungsgeschichte der Artt des
Grundgesetzes JÖR Bd. I (1951)
Die Gesetze und Verordnungen nebst den sonsti
gen Erlasssen fdr den preußischen Staat und das
Deutsche Reich Bd. mKöln und Neuss 1876
Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizge
setzen Bd. V Berlin 1897
Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizge
setzen Bd. vn Berlin 1898
Die Beratungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
systhematischer Zusammenstellung der unver
öffentlichten Quellen Bd. I Berlin New York 1978
zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs
flir das Deutsche Reich Bd. V Berlin und Leipzig
1888
Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen
Gesetzbuch für das Deutsche Reich Bd. V Berlin
1899
Niemeyer
Parlamentarischer Rat
ders.
Protoeolle
Protokolle
Schubert (Hrsg.)
Internationales Privatrecht im Deutschen Bürger
lichen Gesetzbuch (Die Gebhardschen Materia
lien) Mlinchen/Leipzig 1915
Stenographische Berichte
Bonn 1948/49
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(Entwürfe) Bonn 1948/49
der Commission zur Berathung einer allgemeinen
Civilprozeßordnung für die deutschen Bundes
staaten Bd. TI Hannover 1863
der Kommission für die zweite Lesung des Ent
wurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bd. V Berlin 1899
Die Vorlagen der Redaktoren für die erste Kom
mission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Familienrecht Teil mBerlin/New York 1986
151
3. Abkürzungsverzeichnis
AcP
AJIL
AK
AöR
Art
AVR
BayObLG
BayObLGZ
Bd
BGB
BGH
BOHZ
BRAK-Mitt
BRD
BOB!
BIDrs
BVerfG
BVerfGE
BVerfGG
BWG
BWNotZ
bzgl.
DA
DNotZ
DDR
DFG
d.h.
OOVDVBI
152
Archiv für die civilistische Praxis
American Journal of intemationa1law
Alternativkommentar
Archiv des öffentlichen Rechts
Artikel
Archiv des Völkerrechts
Bayrisches Oberstes Landgericht
Entscheidungen des Bayrischen Obersten Landes
gerichts in Zivilsachen
Band
Bürgerliches Gesetzbuch
Bundesgerichtshof
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivil
sachen
Bundesrechtsanwaltskammer - Mitteilungen
Bundesrepublik Deutschland
Bundesgesetzblatt
Bundestagsdrucksache
Bundesverfassungsgericht
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Bundeswahlgesetz
Zeitschrift für das Notariat in Baden-Wilrttem
berg
bezüglich
Deutschland Archiv
Deutsche Notar-Zeitschrift
Deutsche Demokratische Republik
Deutsche Freiwillige Gerichtsbarkeit
das heißt
Die Öffentliche Verwaltung
Deutsches Verwaltungsblatt
DuR
EGBGB
EA
FamRZ
FAZFestg.
Festschr.
FGG
Fn
OBI
OBffiW
GG
German Yb.Int.L.
GBO
GV
Hrsg.
HRR
ICJIGH
IPR
IPrax
LV.m.
IzRspr
JFG
nRJOR
JöR
JR
JurBüro
JW
Demokratie und Recht
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Europa-Archiv
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
Frankfurter Allgemeine Zeitung
Festgabe
Festschrift
Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Fußnote
Gesetzblatt
Gesetzesblatt Baden-Württemberg
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
German Yearbook of International Law
Grundbuchordnung
Grundlagenvertrag
Herausgeber
Höchstrichterliche Rechtsprechung
International Court ofJustice
Internationaler Gerichtshof
Internationales Privatrecht
Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrens
rechts
in Verbindung mit
Sammlung der Entscheidungen zum interzonalen
Privatrecht
Jahrbuch für Entscheidungen in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Grund
buchrechts
Jahrbuch fl1r internationales Recht
Jahrbuch für Ostreeht
Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart
Juristische Rundschau
Das juristische Büro
Juristische Wochenschrift
153
JZ
KG
KGJ
KostO
L
LAG
LG
MittBayNot
MittBmAA
MittRhNotK
:MDR
MK
MOl
m.w.N.
NotO
NdsRpfl
NJ
NJW
OLG
OLGZ
ParlRatRabelsZ
RAG
RdL
Rdn
RGRK
ROW
Rpfl
154
Juristenzeitung
Kammergericht
Jahrbuch der Entscheidungen des Kammerge
richts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Leitsatz
Lastenausgleichsgesetz
Landgericht
Mitteilungen des Bayrischen Notarvereins
Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts
Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer
Monatszeitschrift für Deutsches Recht
Münchener Kommentar
Motive
mit weiteren Nachweisen
Notariatsgesetz
Der niedersächsische Rechtspfleger
Neue Justiz
Neue Juristische Wochenschrift
Oberlandesgericht
Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivil
sachen einschließlich der freiwilligen Gerichtsbar
keit
Parlamentarischer Rat
Zeitschrift für ausländisches und internationales
Privatrecht
RechtsanwendWlgsgesetz
Recht der Landwirtschaft
Randnummer
Reichsgerichtsrätekommentar
Recht in Ost und West
Der Deutsche Rechtspfleger
SeuffA
SchlliA
SchwllR
SJZ
StAZ
u.a.
vgl.
Vorbem.
WM
WpflG
ZaÖRV
ZfP
ZfRV
ZGB
Seufferts Archiv rür Entscheidungen der obersten
Gerichte in den deutschen Staaten
Schleswig-Holsteinische Anzeigen
Schweizer Jahrbuch für internationales Recht
Süddeutsche Juristenzeitung
Zeitschrift für Standesamtswesen
unter anderem
vergleiche
Vorbemerkungen
Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht
Wehrpflichtgesetz
Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht
und Völkerrecht
Zeitschrift für Politik
Zeitschrift für Rechtsvergleichung
Zivilgesetzbuch
155
Lebenslauf
Am 10. März 1959 wurde ich als zweites Kind des Betriebsingenieurs Hans Rotberg
und der kaufmännischen Angestellten Margret Rotberg in Recklinghausen geboren.
Nach der Grundschulzeit von 1965 - 1968 besuchte ich das Mathematisch-Natur
wissenschaftliche Gymnasium in Herten, wo ich am 1. Juni 1977 die allgemeine
Hochschulreife erhielt
Im Sommersemester 1978 nahm ich das Studium der Rechtswissenschaft an der
Westfälischen Wilhelms-Universilät auf. Das erste juristische Staatsexamen legte ich
am 28. September 1984 ab.
Vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Apri119851eistete ich Zivildienst in Münster.
Im April 1985 begann ich mit der Anfertigung der vorliegenden Dissertation.
Seit dem 1. Juli 1985 arbeite ich als wissenschaftliche Hilfskraft bei Prof. Dr.
Holzbauer am Institut für deutsche Rechtsgeschichte.
Am 1. September 1987 begann ich mit dem juristischen Vorbereitungsdienst.