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AGB-Klauseln müssen zum Bestandteil des Vertrages werden
Einbeziehung von AGB
Dossier | Einbeziehung von AGB
Prof. Dr. iur. Darius O. SCHINDLER
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender
bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des
Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich
sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist (EINBEZIEHUNG) und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den
Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen
berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (KENNTNISNAHME),
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist (EINVERSTÄNDNIS).
Einbeziehung von AGB gegenüber Verbrauchern (B2C)
2Professor Dr. Darius O. SCHINDLER | Rechtsanwalt | Telefon +49 (721) 85 140 840 | www.Prof-Schindler.de
Einbeziehungsklausel
„Es gelten unsere AGB / Lieferbedingungen / Einkaufsbedingungen / …“
Kenntnisnahme
– Aushang in den Geschäftsräumen bei Verkäufen im Ladengeschäft oder
– Übersendung mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung
AGB müssen stets mitgeschickt werden (Prospekt, Katalog, Angebot, E-Mail, Webshop etc.).
3Professor Dr. Darius O. SCHINDLER | Rechtsanwalt | Telefon +49 (721) 85 140 840 | www.Prof-Schindler.de
Nach § 310 BGB gelten die AGB-rechtlichen Regelungen nicht gegenüber einem Unternehmen.
Danach gilt vor allem die strenge Einbeziehungsregel nach § 305 Abs. 2 BGB nicht im B2B-Bereich.
AGB müssen aber nach allg. Grundsätzen Vertragsbestandteil werden!
Für die Einbeziehung genügt daher
jede auch stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung
ohne die sonst nötige Kenntnisnahme des AGB-Textes!
Bei Verträgen mit Unternehmen müssen die AGB daher (nur) durch rechtsgeschäftliche Einbeziehung
(Vereinbarung) Vertragsinhalt geworden sein. Anders aber im internationalen Handel: hier müssen
die AGB bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.
Einbeziehung gegenüber Unternehmen (B2B)
4Professor Dr. Darius O. SCHINDLER | Rechtsanwalt | Telefon +49 (721) 85 140 840 | www.Prof-Schindler.de
Es gibt keinen Handelsbrach, wonach nur aufgrund eigener AGB geliefert wird!
Hierzu der Bundesgerichtshof:
„Zwar verwenden [Unternehmen] typischerweise Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Branchenüblichkeit allein reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die
Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus (…). Denn allein aus diesem Umstand
folgt noch nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass das [Unternehmen] ausschließlich auf der Basis
seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will.“
BGH, Urt. v. 15.01.2014 - VIII ZR 111/13, Rn. 17
Kein Handelsbrauch
5Professor Dr. Darius O. SCHINDLER | Rechtsanwalt | Telefon +49 (721) 85 140 840 | www.Prof-Schindler.de
NATIONALE VERTRÄGE
Einbeziehungsklausel
Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kenntnisnahme
– keine Übersendung mit dem Angebot oder
der Auftragsbestätigung nötig
– Hinweis auf Homepage („zum download“)
u.a. reicht aus
– Erkundigungspflicht des Unternehmers
Übersicht zu AGB im Bereich B2B
INTERNATIONALE VERTRÄGE
Einbeziehungsklausel
Our general terms and conditions alone shall apply.
Kenntnisnahme
– Übersendung mit dem Angebot oder der
Auftragsbestätigung nötig
– Hinweis auf Homepage („zum download“)
u.a. reicht nicht aus
– keine Erkundigungspflicht des Unternehmers
– AGB in Vertrags- oder Verhandlungssprache
6Professor Dr. Darius O. SCHINDLER | Rechtsanwalt | Telefon +49 (721) 85 140 840 | www.Prof-Schindler.de
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Schindler
Rechtsanwalt | Wirtschaftsmediator
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Monitoring Investments.
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