Einführung Recht

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Introduction to Austrian Law

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Reine Rechtslehre (Kelsen) WORTWRTLICHErkenntnisgegenstand des Rechts ist das positive,von Menschen gesetzte, Recht unabhngig von Gerechtigkeit und Moral. ( Rechtspositivismus)Begrndung: Wertrelativismus Dem Menschen ist nicht erkennbar welche Werte absolute Geltung haben. (=Werturteilsproblematik)Kelsen: Begrndung des Sollen/ Geltung:Ein Sollen wird nur von einem hherem Sollen abgeleitet werden.

Die hchsten Normen werden erkenntnisstheoretisch angenommen werden (Grundnorm hat keinen Inhalt, nur eine erkenntnisstheoretische annahme die die geltung der hchsten normen begrndet)

BEGRIFFSJURISPONDENZ:materielles Recht = Verhaltensrecht: Ein verhalten wird vorgeschrieben. Jene normen die das verhalten vorschreiben sind zwangsnormen.Formelles Recht: Dient der durchsetzung des materiellen Rechts durch Zwangsnormvollzugsnormen. (zB Prozessrecht/Verfahrensrecht)Gesetz im materiellen Sinn: Generelle Regelung (genereller addressatenkreis). Gesetz im formellen Sinn: Rechtsnorm die als einfaches Gesetz vom einfachem Gesetzgeber erlassen wurde. Verfassungsrecht im materiellem Sinn: Jede Erzeugungsregel. Verfassungsrecht im formellen Sinn: Rechtsnorm die als Verfassungsgesetz die vom Verfassungsgesetzgeber erlassen wurde. Ausschlielichkeitsgrundsatz: Verfassungsrecht im materiellen Sinn soll ausschlielich von Verfassungsrecht im formellen Sinn geregelt werden. Bundesgesetzblatt, Nationalratswahlordnung, Landtagwahlordnung, VolksabstimmungsG, VolksbefragungsG, VolksbegehrenG: Rechtserzeugung Erzeugungsregel Verfassungsrecht im materiellem Sinn muss erlassen werden durch Verfassungsrecht im formellem Sinn nur als einfaches gesetz erlassen Ausschlielichkeitsgrundsatz verletzt. Das doppelte Rechtsantlitz: Jeder Rechtsakt ist gleichzeitig RechtsERZEUGUNG (Gesetzgebung) und RechtsVOLLZIEHUNG (Verwaltung/Gerichtsbarkeit).Bei Gesetzgebung gibt es Rechtserzeugung aber auch -vollziehung weil die Gesetzgeber die erzeugungsnorm vollzieht.Bei der Vollziehung werden Zwangsnormen und -vollzugsnormen vollzogen aber auch Recht erzeugt denn Verwaltung erzeugt Bescheide und Gerichte erzeugen Urteile.Staatsorgane: Organ im funktioniellem Sinn: (Von der Rechtsordnung bertragene Funktion wird ausgebt)Das Verhalten des Staatsorganes wird dem Staat zugerechnet. Organe im dienstrechtlichem Sinn: Wenn ein Dienstrecht besteht (zB Beamten)

Organe im organisatorischem Sinn: In organisation umfassend eingebunden (Bundesminister)

Organe in BLO funktionellem Sinn: Es mssen nur einzelne funktionen vollzogen werden. (Privater der nur eine Norm vollziehen muss zB Jger der das Jagdrecht kontrollieren muss.)

Absolut nichtig Kein Fehlerkalkl. Fehlerkalkl relativ Nichtig Fehlerkalkl: Positivrechtliche Norm aus der sich ergibt das ein fehlerhafter Rechtsakt, wenn er die mindestvoraussetzungen erfllt rechtlich existent ist.Sinn: Rechtssicherheit.Grundprinzipien:Demokratisches Prinzip: Rechtserzeugung durch das Volk [gegenteil Autokratie, rechtserzeugung durch wenige]

Republikanisches Prinzip: Staatsoberhaupt muss verantwortlich sein und eine begrenzte Amtsdauer haben. [Gegenteil Monarchie, staatsoberhaupt nicht verantwortlich, unbegrenzte Amtsdauer]

Bundesstaatliches Prinzip: Staatsgewalten sind auf verschiedene Gebietskrperschaften aufgeteilt. (Bund+Lnder) Gerichtsbarkeit unterliegt nur Bund [Gegenteil Einheitsstaat, Staatsgewalt nicht aufgeteilt Zentralistisch.]

Gewaltentrennendes Prinzip: Staatsgewalt (Legislative, Judikative, Exekutive) muss getrennt sein. Machtmissbrauch soll verhindert werden. [Gegenteil Gewaltenverbindend, macht nur bei einem]

Rechtsstaatliches Prinzip: Die gesamte vollziehung darf nur aufgrund der Gesetze erfolgen. (Legalittsprinzip) Gegen jeden Rechtsakt muss es einen Rechtsschutz geben, es muss daher Rechtsschutzeinrichtungen geben (VfGH, VwGH) [Gegenteil Polizeistaat, Vollziehung nicht an gesetze gebunden, Gegen Rechtsakte gibt es keinen Rechtsschutz.]

Liberales Prinzip: Freiheit vom Staat, in Grundrechten verankert (Redefreihheit, Pressefreiheit usw) [Gegenteil Totales Prinzip, Keine freiheit vom Staat, keine Grundrechte]

nderung eines Grundprinzips: Erkennen welches, Gesamtnderung der Verfassung liegt vor, nur durchVerfassungsgesetz (Prsensquorum , Konsensquorum 2/3, Spezielle Bezeichnung) Volksabstimmung mglichWeg der Bundesgesetzgebung: GesetzesantragBundesregierung Regierungsvorlage

NR selbst Initiativantrag

Bundesrat

Volksbegehren

Behandlung in Nationalrat:

Abstimmung:Prsensquorum: einfaches G: 1/3 VerfassungsG Konsensquorum: einfaches G: +1 VerfassungsG: 2/3Wenn darber abgestimmt wird liegt ein Gesetzesbeschluss vor. Dieser wird an den BR bermittelt

Lnder knnen begrndeten einspruch erheben Suspensives Veto BeharrungsbeschlussBundesprsident Beurkundet, Darf nur Verfassungsmiges Zustandekommen prfen

Bundeskanzler macht Gegenzeichnung (= Echtheitsbeglaubigung)

Bundeskanzler macht es im Bundesgesetzblatt kund.

Verfassungsgerichtshof VfGH: Kompetenzen: Prft ob Gesetze der Verfassung entsprechen (Fehlerkalkl)Prft Gesetzwidrige VerordnungenPrft ob Bescheide Grundrechte Verletzen.Prft Wahlen.Verwaltungsgerichtshof VwGH:Prft BescheideSumnisbeschwerde (Wenn ein oberstes Organ sumig ist muss der VwGH in der Sache selbst entscheiden)

Grundrechte: Verfassungsgesetzlich gewhrleistete Rechte. Voraussetzung: Mssen Gewhrleistet/Durchsetzbar sein Subjektive Rechte Sie mssen auf Verfassungsebene sein/Verfassungsrecht haben Verfassungsrecht im formellen Sinn.Quellen der Grundrechte: Staatsgrundgesetz von 1867 und MRKGesetzesvorbehalt: Der einfache Gesetzgeber wird von der Verfassung ermchtigt ein Grundrecht einzuschrnken. (Nur wenn es im Interesse der allgemeinheit ist)Gleichheitssatz: Vor dem Gesetz sind alle Staatsbrger gleich.

Gesetzgeber darf nur sachlich gerechtfertigt differenzieren. Vollziehung Verbot der WillkrEigentum:Ein vermgenswertes Privatrecht. Gesetzesvorbehalt: Enteignung wenn in ffentlichem interesse, nur notwendiges ausma, es muss eine entschdigung erfolgen.

Meinungsfreiheit:Ist fr Demokratie relevant (und umgekehrt) Volk muss fr die Willensbildung informationen haben, diese mssen daher frei sein.

PrivatrechtHandlungsfhigkeit: Fhigkeit sich durch eigene Handlung zu berechtigen oder zu verpflichten.Geschftsfhigkeit: Fhigkeit durch eigenes Rechtsgeschftliches Handeln berechtigt/verpflichtet zu werdenNach Altersstufen:0-7 Jahre: Absolut Geschftsunfhig, Ausnahme: Taschengeldparagraph 151(3) Rechtsgeschft muss alterstypisch und geringfgig sein sodass das Geschft mit erfllung der Pflicht rckwirkend wirksam wird. (Geschenk mglich durch Analogie)

7-14 Jahre: Unmndig Minderjhrig, Beschrnkte Geschftsfhig. Taschengeldparagraph+Rechtsgeschfte die BLO Vorteilhaft sind. Ansonsten wird das Geschft bis zur Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schwebend Unwirksam.

14-18 Jahre: Mndig Minderjhrig, Dienstvertrge ausser Lehr-/Ausbildungsvertrge, ffentlich Testieren, ber selbst erworbenes und gegenstnde die ihm frei berlassen wurden frei verfgung. Grenze: Selbsterhaltungsfhigkeit darf nicht gefhrdet werden.

Deliktfhigkeit: Fhigkeit durch eigenes schuldhaftes verhalten Schadensersatzpflichtig zu werden.Die juristische (moralische) Person:Ein vom Menschen verschiedenes Gebilde dem die Rechtsordnung unbeschrnkte Rechtsfhigkeit zubilligt. (Aber: OG und KG, personengesellschaften des Unternehmensrecht, haben nur teilrechtsfhigkeit)Arten von JP: Personenverbnde (Krperschaften (Auf dauer angelegtes Gebilde/Personenvereinigung. Im Bestand ist die Krperschaft von natrlichen Personen unabhngig. Vertretung von Organen die nach einem Satzungsgemen verfahren bestellt werden Drittorganschaft| Beispiel: Vereine)

Vermgensgesamtheiten mit Widmungszweck (Stiftung [Auf lngere dauer angelegt. Es wird nur an den frchten des kapitals partizipiert], Fond[krzere Laufzeit. Es wird auch am Vermgensstamm Partizipiert], Anstalt [Sachanlagen werden gewidmet (zB Krankenanstalten)]

JP kennzeichnet sich dadurch das es eine Interessensgemeinschaft gibt und ein Organ fr die interne Willensbildung und ein Organ fr die externe Vertretung gibt. (Gmbh zb: Innen Generalversammlung, Aussen Geschftsfhrer)Entstehung der JP: Konzessionssystem (Privatrechtlicher Grndungsakt und Staatliche Anerkennung (kein Anspruch darauf), Grndung von Gesellschaften mit bestimmten Unternehmenszwecken [banken, fluggesellschaften])

Normativsystem (Privatrechtlicher Grndungsakt und Staatliche Anerkennung (Anspruch besteht) Grndung von zB GmbH)

Anmeldesystem (Bei Verein. Spezialform des Normativsystems. Vorgehen: Grndung wird bei Vereinsbehrde angezeigt, diese hat 4 wochen zeit den Verein zu untersagen.)

Die ultra Vires lehre: Die Rechtsfhigkeit einer JP ist auf ihren Statutarischen Zweck beschrnkt. Nach sterreichischem Recht gilt diese Lehre aber nicht, JP sind unbeschrnkt rechtsfhig. Wirksamkeitsvoraussetzungen beim Vertragsabschluss:Geschftsfhigkeit von Parteien

Fehlen von WillensmngelnDrohungDrohung muss Kausal sein, geeignet begrndete Furcht zu bewirken, Drohung muss widerrechtlich sein (war es adquat). Anfechtung 3 Jahre ab wegfall der drohung.

ListBewusstes Tuschen ber die ueren Umstnde (wenn nicht bewusst nur Motivirrtum!) 30 Jahre Verjhrung ab Vertragsabschluss.

Irrtum

Besteht Vertrag? (Kein Dissenz)

Art des Irrtums: Geschftsirrtum (im engeren sinn, Erklrungsirrtum), Motivirrtum (wenn entgeltlich unbeachtlich)Ist Irrtum Beachtlich

Wesentlich?Htte vertrag so nicht abgeschlossen vertragsaufhebung ex nunc. Unwesentlich htte anders abgeschlossen und der andere htte diesem auch zugestimmt Vertragsanpassung.

Anfechtungsvoraussetzungen?Vom anderen veranlasstHtte dem anderen auffallen mssenWurde rechtzeitig aufgeklrt (noch keine wirtschaftlichen dispositionen)

Laesio enormis (Verkrzung ber die hlfte):Verkrzte erhlt als gegenleistung vom Verkrzenden nichteinmal 50% seiner eigenen leistung. (Fr 100 Leistung erhlt er nichteinmal 50)Grundstzliche Rechtsfolge: Der Verkrzte kann aufhebung des vertrages verlangen ABER der Verkrzende kann durch erhhung seiner leistung auf den gemeinen Wert abwenden.Ausnahmetatbestnde fr die Laesio enormis: Kenntniss des Wahren wertes

Gerichtlicher Versteigerung

Teilweiser schenkung

unerruierbarkeit des wahren wertes

Stellvertretung:Formen:Gesetzlicher Stellvertretung (Eltern-Kind | Kurator durch Richter bestellt)Organschaftliche Stellvertretung Rechtsgeschftliche Stellvertretung ( Geschftsherr Stellvertreter Dritter )Bei bertretung der Vollmacht Falsus Procurator, RG schwebend unwirksam bis der GH zustimmt. Dem 3ten wird bei nichtannahme der Vertrauensschaden vom Stv ersetzt.Nachtrgliche endgltige Unmglichkeit der leistung: Nie bei Geld (nur Insolvenz)subjektive unmglichkeit: Der Schuldner kann die leistung nicht erbringen.objektive unmglichkeit: Leistung kann niemand mehr erbringen.Von Schuldner zu vertreten/ihm zuzurechnen: Wahlrecht: Entweder er hlt am vertrag fest. (Austauschanspruch) oder er tritt vom Vertrag zurck und klagt auf den Differenzanspruch. Vor Glubiger zu vertreten: G muss preisgefahr tragen. Zufllig: Vertrag lst sich auf, die gegenseitigen leistungspflichten erlschen, schon geleistetes kann zurckgefordert werden.Verzug: Schuldner muss zur vereinbarten zeit, am vereinbarten ort auf die vereinbarte weise ordnungsgem anbieten. obj Schuldnerverzug: Schuldner hat kein Verschulden (Eventuell Verzugszinsen)subj Schuldnerverzug: S hat Verschulden. Fhrt zu Schadenersatz (Versptungsschaden)Glubigerverzug: Schuldner darf nicht im verzug sein. Glubiger trgt Preisgefahr. Schuldner haftet nurnoch fr vorsatz und grober fahrlssigkeitSchadenersatz:Prfungsschema:Schaden? Gibt es schaden?

Realer Schaden: tatschlich nachteie Vernderung im Vermgens- oder PersnlichkeitsbereichImmaterieller Schaden: Gefhlsschaden (rger, Zorn, Schmerz) nur Ausnahmsweise ersetzbar. ZB Schmerzengeld. Wenn jemand aus mutwillen schdigt > Wert der besonderen vorliebe. Entgangener Gewinn bei vorsatz oder grober fahrlssigkeit.Vermgensschaden: Vernderung im VermgenVerursachung? Prfen auf quivalente Kausalitt(Conditio sine qua non Die bedingung ohne die es den schaden nicht gbe|Ereigniss wegdenken, liegt der schaden immernoch vor > nicht kausal) und Adquanz(Ist der eintritt des Schadens innerhalb der lebenserfahrung Adquat)

Rechtswidrigkeit? Unterschiedliche Rechtsfolgen Vertragsverletzung (culpa in contrahendo bestimmte flle die im nahebereich eines vertrages sind genauso wie unmittelbare vertragsverste behandelt werden sollen. Versto gegen vor- nach- nebenvertragliche schutz- und sorgfaltspflichten. Konsequenz: Beweislastumkehr)

deliktisch (absolute Rechte/gute sitten)

Verschulden? Vorwerfbarkeit des VerhaltensLeichte Fahrlssigkeit

Grobe Fahrlssigkeit

Vorsatz

Geschftsherr haftet fr seinen Gehilfen in 2 fllen:Erfllungsgehilfenhaftung (GH Vertrag mit Geschdigtem, Gehilfe schdigt in erfllung des Vertrages)

Besorgungsgehilfenhaftung (Hat sich der GH dem gehilfen der besorgung seiner angelegenheiten bedient, Hat sich der GH einer der natur her untchtigen oder gefhrlichen person bedient?)

Eingriffshaftung: Wenn jemand rechtmigerweise in fremde Rechte eingreift hat der in dessen Rechte eingegriffen wird einen verschuldensunabhngigen ausgleichsanspruchGefhrdungshaftung: Eine ttigkeit ist erlaubt, aus ihr erwchst aber ein Gefhrungspotential. Wenn diese gefahr schlagend wird, der der den nutzen aus der gefahr zieht muss verschuldensunabhngig haften.Rechtsphilosophie:Aristoteles: Mensch= Zoon Politicon nur in gemeinschaft gelungen/geglcktes leben selbstverwirklichung. Herrschaftsform: Republik (Mischung Oligarchie/Demokratie nachteil D Gefahr durch Dmagogen, egoistische interessen). Breiter sozialer mittelstand ntig fr konomische unabhngigkeit damit masse sich mit politik befassen kann.Hobbes: Mensch hat Willkrfreiheit strebt willkrlich (die anderen nicht bercksichtigend) nach glck. Bellum omnium contra omnes im naturzustand, gesellschaftsvertrag berwindet das. Es braucht eine starke Staatsgewalt die zum wohle des Volkes besteht und die willkr wechselseitig einschrnkt. Kant: Mensch hat A priori (von natur aus) Freiheit (autonomie/ verantwortliche selbstverwaltung nicht willkrlich) Doppelte negation: Rechtszwang (-) richtet sich gegen Freiheitsbeeintrchtigungen (-) und schafft so Freiheit (+). Rechtsstaatliche Republik: Gewaltenteilung, Gesetzgeber an vereinigten Volkswillen gebunden (Demokratie).Marx: Klassengegenstze entstehen durch Arbeitsteilung/Privateigentum. Recht dient aufrechterhaltung der Klassengegenstze.Drei Aspekte der Rechtsgeltung(dreier):Soziologischer Aspekt: Effektive Rechtsdurchsetzung (wenn gegeben besteht geltung)

Juristischer Aspekt:Form der Rechtserzeugung (von hher norm richtig abgeleitet)

Ethischer AspektWenn Gerechtigkeit verwirklicht ist gilt die Norm.

Geltungstheorien:Machttheorie: Es muss einen Befehl geben. Es muss von einer hher gestellten Macht (souvern) ein bel angedroht werden. Dem Souvern muss gewonheitsmig gehorsam geleistet werden. (Soziologischer Aspekt! Nachteil: Unabhngig von der Gerechtigkeit)

Anerkennungstheorie: Recht wird abgeleitet von der Akzeptanz der Rechtsunterworfenen. Wichtig ist der gelebte Rechtsethos (Leute identifizieren sich mit Recht). (Soziologischer Aspekt: Weil dieser gelebte Rechtsethos besteht kommt es zu hherer Effektivitt. Nachteil: Teilweise unabhngig von Gerechtigkeit. )

Grundnorm: Ein sollen wird aus einem hheren sollen abgeleitet. Die hchsten Normen werden erkenntnisstheoretisch angenommen. Nur mglich wenn die Rechtsnorm im Grund wirksam ist. (Juristischer Aspekt, unabhngig von Gerechtigkeit.)

Gesetzliches Unrecht: Geltung wird von der Gerechtigkeit abgeleitet. Ungerecht empfundene Norm gilt wegen der Rechtssicherheit. Keine geltung hat horrendes Unrecht. (Ethischer Aspekt)

Radbruchsche Formel bei Mauerschussprozessen: Soldaten wurden nicht verurteilt wegen befehlsnotstand. Befehl war horrendes Unrecht, hatte also nach Radbruch keine wirkung. Gegenargumente: 1: Rckwirkungsverbot im Strafrecht 2: Siegerjustiz (Der Westen im Nachhinein kann leicht sagen es whre horrendes unrecht) 3: In wirklichkeit liegt kein horrendes unrecht vor weil DDR nicht mit den Nazis vergleichbar ist an denen Radbruch seine Formel festgemacht hat. Pro: 1: Rckwirkung sehr wohl wenn es auf das Recht auf Leben geht. 2: DDR streng zu messen weil sie die Menschenrechtskonvention unterschrieben hatte. Rawls:Das Verfahren: Das Ziel ist die verwirklichung von Fairness.Wohlberlegte Urteile Nur von ihrem Standpunkt aus.

Veil of ignorance / Schleier des Nichtwissens Informationsdefizit. Weil man nicht wei wie die knftige entwicklung ist werden die Menschen dazu bewegt von den Wohlberlegten Urteilen auch die allgemeinen Standpunkte zu bercksichtigen. Es wird ein berlegungsgleichgewicht (zwischen wohlberlegten urteilen und allg. Standpunkten) hergestellt. Daraus folgt verallgemeinerung. [auch bei Kant im kategorischem Imperativ]

Das Ergebnis: (wortwrtlich)Gerechtigkeitsprinzipien

Prinzip der gleichen Grundfreiheiten Jeder hat einen gleichen unabdingbaren Anspruch auf ein vllig adquates System gleicher Grundfreiheiten, das mit demselben System von Freiheiten fr alle vereinbar ist.

Bei Ungleichheiten:Chancengleichheit Positionen und mter sollen fr jeden offen sein

Differenzprinzip/Maximin-Prinzip Der, der am wenigsten begnstigt is, soll grtmglichen Vorteil haben. [Aristoteles/Rousseau auch]

Lexikalische Ordnung:Grundfreiheitsprinzip hat vorrang, chancengleichheit vorrang vor differenzprinzip.Begrndung: Grundrechte drfen nur wegen Grundrechten eingeschrnkt werden, nicht wegen wirtschaftlichem Vorteil. Es soll nicht zu einer utilitaristischen Hierarchie kommen.Monarchomarchen: 1:Staatliche Herrschaft kommt von Gott, 2:Gewalt ist geteilt zwischen Knig und Stnden (Representanten des volkes), 3:Tyrann: Bei Treuebruch absetzen/tten weil; 4:Volkssouvernitt und verfassungsmige bindungFormen des Widerstandes gegen Tyrannen: 1: Mahnung 2: Absetzen 3: TtenJohn Locke [(Eigentum wichtig wird durch arbeit begrndet Formationstheorie, Man darf sich aber nur so viel aneignen wie man brauchen kann. Diese grenze wird wegen Geld nicht eingehalten, durchs geld kommt es zu einer expansion des besitzes. Daher braucht man einen Gesellschaftsvertrag wo die macht einem civil government bertragen wird das aufpasst dass man nicht zu viel nimmt)]Aufgabe des Rechts/ des Staates: Es mssen die angeborenen individualrechte (Live - Leben, Liberty - Freiheit, Property - Eigentum) geschtzt werden.Mehr soll der Staat nicht machen Liberaler aspekt Freiheit vom Staat. RousseauHomme Sauvage: Mensch im urzustand, zufrieden

Naturzustand: Es entstehen naturkatastrophen, der homme sauvage wird aus seinem leben herausgerissen, das fhrt zu einem konkurrierendem Erwerbsstreben. Es kommt zur Arbeitsteilung und zu einer feindseeligen abhngigkeit von besitz. Es besteht nur die Summe der Einzelwillen die zu nichts fhrt.

Gesellschaftsvertrag: berwindet Naturzustand indem ein volont General(Gemeinwillen) erreicht wird. Die Menschen sind nicht fhig das selbst zu machen, es gibt einen perfekten Legeslateur, durch diesen fassen sie eben jenen Gemeinwillen. In dem wird verwirklicht: 1: direkte Demokratie+Volkssouvernitt. 2: gleiche materielle Ausgangsbedingungen.( Chancengleichheit) 3: Eigenntzige Privatinteressen mssen aufgegeben werden.

Virginia Bill of Rights (amerikanische Revolution Unabhngig von der Staatszugehrigkeit hat jeder Mensch Menschenrechte. Es werden allerdings nur bestehende Verhltnisse besttigt.Franzsische Erklrung der Menschenrechte 1789 frz. Revolution. Kritik am bestehenden wird gemacht, es kommt zu einer politischen umgestaltung. Entwickungsschritte:Subjektive Abwehrrechte (Freiheit, Leben, Eigentum)Soziale Grundrechte (Beispiel: Recht auf Arbeit, Recht auf Bildung) Entstanden als Antwort auf das soziale Elend der industriellen Revolution. Nachteil: Nur soft law nicht justiziabel und daher bestehen keine subjektiven ansprche/ sie sind nicht durchsetzbar. Abhngig von den konomischen Rahmenbedingungen.Vorteil: Es werden institutionelle Garantien geschaffen die diese Grundrechte verwirklichen sollen. (zB Bau von Schulen, AMS)Recht auf Entwicklung Entwicklungslnder knnen sich wirtschaftlich entwickeln.Kategorischer Imperativ: WORTWRTLICH Handle nur nach derjenigen Maxime durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines gesetz werde. Selbstzweckformel: WORTWRTLICH Handle so dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person, als auch in der Person eines jeden anderen, niemals blo als Mittel(objekt/werkzeug) brauchest, sonsern jederzeit zugleich als zweck(wrde des Menschen) an sich selbst siehst.