Click here to load reader
Upload
habao
View
213
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Eingetragene Eingetragener Gesellschaft Gesellsc haft mit GmbH & Co KG Partnerschafts- Genossenschaft Verein (eV) bürgerlichen beschr änkter gesellschaft (eG) Rechts (GbR) Haftung (GmbH)
© DGRV 1
Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozia-len oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs
jeder, aber grundsätzlich kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Verfolgung beliebiger ge-meinsamer Interessen, nicht auf Dauer angelegt
Kapitalgesellschaft zur Erreichung jedes gesetzlich zulässigen Zweckes
Betrieb eines Handelsge-werbes durch gleich-berechtigte Partner, die in der Regel alle in der Gesell-schaft tätig sind
Zusammenschluss von Angehörigen Freier Berufe, keine Ausübung eines Han-delsgewerbes
Gründung mindestens 3 Mitglieder, die eine schriftliche Satzung festlegen müssen, keine notarielle Beurkundung Gründungsprüfung Entstehung durch Eintra-gung in das Genossen-schaftsregister
mindestens 7 Mitglieder, die eine schriftliche Satzung festlegen müssen, keine notarielle Beurkundung Entstehung durch Eintragung in das Vereinsregister
mindestens 2 Gesellschaf-ter, die auch einen formlo-sen oder schriftlichen Ver-trag schließen können keine Eintragung in das Handelsregister
notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrags, der nicht notwendigerweise mehrere Gesellschafter voraussetzt Entstehung durch Eintra-gung in das Handelsregister
mindestens 2 Gesellschaf-ter, die auch einen formlo-sen oder schriftlichen Ge-sellschaftsvertrag schließen können GmbH als Komplementär (siehe GmbH), zusätzlich ein Kommanditist Entstehung mit Aufnahme der Geschäfte, spätestens mit Eintragung in das Han-delsregister
mindestens 2 Partner, schriftlicher Gesellschafts-vertrag Entstehung durch Eintra-gung in das Partnerschafts-register
Rechts-fähigkeit
als juristische Person rechtsfähig
als juristische Person rechtsfähig
keine juristische Person als juristische Person rechtsfähig
keine juristische Person, aber Erwerb von Rechten und Eingehen von Verbind-lichkeiten unter ihrer Firma möglich, grundbuch- und prozessfähig
keine juristische Person, aber Erwerb von Rechten und Eingehen von Verbind-lichkeiten unter ihrer Firma möglich, grundbuch- und prozessfähig
Gesell-schafterliste
führt die eG selbst führt der eV selbst in der Praxis wie eG jährliche Meldung an das Handelsregister
Eintragung der Gesellschaf-ter in das Handelsregister (zusätzlich zur GmbH siehe dort)
Eintragung der Partner in das Partnerschaftsregister
Eingetragene Eingetragener Gesellschaft Gesellsc haft mit GmbH & Co KG Partnerschafts- Genossenschaft Verein (eV) bürgerlichen beschr änkter gesellschaft (eG) Rechts (GbR) Haftung (GmbH)
© DGRV 2
Kapital kein festes Kapital jedes Mitglied hat einen Geschäftsanteil zu zeich-nen, auf den Einzahlungen geleistet werden müssen kein Mindestbetrag für den Geschäftsanteil
kein festes Kapital Mitgliederbeiträge kraft Satzung
kein festes Kapital keine Mindesteinlagen vorgeschrieben
festes Stammkapital von mindestens € 25.000 Mindesteinzahlung auf jede Stammeinlage von 25%, insgesamt jedoch mindes-tens € 12.000 Demnächst mindestens € 10.000 Mindesteinzahlung 25 % insgesamt mindestens € 5.000 Mindeststammeinlage € 100
kein festes Kapital (aber Stammkapital bei der Kom-plementär-GmbH) keine Mindesteinlagen vorgeschrieben (hinsichtlich der GmbH siehe dort)
kein festes Kapital keine Mindesteinlagen vorgeschrieben
Firma Sach- oder Personenfirma Zusatz „eingetragene Ge-nossenschaft“ oder „eG“ erforderlich
Sach- und Personenfirma Zusatz „eingetragener Ver-ein“ oder „eV“ erforderlich
Gesellschaft führt keine eigene Firma
Sach- oder Personenfirma Zusatz „mit beschränkter Haftung“ erforderlich
Firma der GmbH (siehe dort)
Personenfirma, die mindes-tens den Namen eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partner-schafts-„ sowie die Berufs-bezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten muss.
Gesell-schafts-vermögen
eigenes Vermögen der Gesellschaft als juristische Person
eigenes Vermögen der Gesellschaft als juristische Person
Gesamthandvermögen der Gesellschafter
eigenes Vermögen der Gesellschaft als juristische Person
Gesamthandvermögen der Gesellschafter
Gesamthandvermögen der Partner
Eingetragene Eingetragener Gesellschaft Gesellsc haft mit GmbH & Co KG Partnerschafts- Genossenschaft Verein (eV) bürgerlichen beschr änkter gesellschaft (eG) Rechts (GbR) Haftung (GmbH)
© DGRV 3
Gesellschaf-terwechsel
keine geschlossene Mitglie-derzahl, Ein- und Austritt möglich Eintritt mit Zustimmung der eG Kündigung der Mitglied-schaft zum Ende eines Geschäftsjahres unter Ein-haltung der in der Satzung enthaltenen Frist Beendigung der Mitglied-schaft durch Übertragung des Geschäftsguthabens, auch Teilübertragungen möglich Ausschluss aus der Genos-senschaft zum Ende eines Geschäftsjahres möglich
Eintritt mit Zustimmung des eV Kündigung unter Einhaltung der in der Satzung enthal-tenen Frist
nur mit Zustimmung aller Gesellschafter, abweichen-de Regelungen im Gesell-schaftsvertrag möglich
keine Kündigung möglich Geschäftsanteile sind ver-äußerlich (notarielle Beur-kundung) und vererblich
nur mit Zustimmung aller Gesellschafter, abweichen-de Regelungen im Gesell-schaftsvertrag möglich Eintragung in das Handels-register
wie GmbH & Co KG, ver-traglich kann Vererblichkeit vorgesehen werden an Dritte, die Partner im Sinne der jeweiligen Definition der Freien Berufe der Partner-schaftsgesellschaft sein können Eintragung in das Partner-schaftsregister
Auseinan-dersetzung
Anspruch des ausgeschie-denen Mitglieds auf Rück-zahlung der Einlage (Ge-schäftsguthaben)
kein Anspruch gegenüber dem eV
Anspruch gemäß Gesell-schaftsvertrag, bei Rückzahlung der Einla-ge 5 Jahre Gefahr der Nachhaftung
kein Anspruch gegenüber der GmbH
Anspruch gemäß Gesell-schaftsvertrag, bei Rückzahlung der Einla-ge 5 Jahre Gefahr der Nachhaftung
Anspruch gemäß Gesell-schaftsvertrag, bei Rückzahlung der Einla-ge 5 Jahre Gefahr der Nachhaftung
Haftung Vermögen der Genossen-schaft haftet den Gläubi-gern für den Insolvenzfall Nach-schusspflicht der Mitglieder in der Satzung regelbar
nur das Vereinsvermögen gesamtschuldnerische, also unmittelbare und unbe-schränkte Haftung jedes Gesellschafters, Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsver-mögen durch Vereinbarung mit jedem einzelnen Gläu-biger möglich
Vermögen der Gesellschaft haftet den Gläubigern Nachschusspflicht der Ge-sellschafter im Gesell-schaftsvertrag regelbar
gesamtschuldnerische Haftung jedes Gesellschaf-ters (Beschränkung bei der GmbH auf ihr Vermögen, beim Kommanditisten auf die Höhe der Einlage)
gesamtschuldnerische, also unmittelbare und unbe-schränkte Haftung jedes Partners Haftungsbeschränkung wegen fehlerhafter Berufs-ausübung auf den Partner, der die berufliche Leistung erbringt
Eingetragene Eingetragener Gesellschaft Gesellsc haft mit GmbH & Co KG Partnerschafts- Genossenschaft Verein (eV) bürgerlichen beschr änkter gesellschaft (eG) Rechts (GbR) Haftung (GmbH)
© DGRV 4
gesetzlich vorgesehene Organe
Vorstand (mindestens 2 Personen), Aufsichtsrat (mindestens 3 Personen) und Generalversammlung, für Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitglie-dern: Vorstand (1 Person) Aufsichtsrat fakultativ
Vorstand, Mitgliederver-sammlung
keine Geschäftsführer und Ge-sellschafterversammlung, Aufsichtsrat fakultativ
keine (für die GmbH siehe dort)
keine besonderen Organe
Geschäfts-führung
Gesamtgeschäftsführungs-befugnis des Vorstands, abweichende Regelungen möglich
Gesamtgeschäftsführungs-befugnis des Vorstands, abweichende Regelungen möglich
Gesamtgeschäftsführungs-befugnis aller Gesellschaf-ter, abweichende Regelun-gen möglich
Gesamtgeschäftsführungs-befugnis des Geschäftsfüh-rers, abweichende Rege-lungen möglich
Einzelgeschäftsführungsbe-fugnis des Komplementärs (siehe bei GmbH), abwei-chende Regelungen mög-lich
Einzelgeschäftsführungsbe-fugnisse jedes Partners, abweichende Regelungen möglich
Vertretung Gesamtvertretungsbefugnis des Vorstands, abweichende Regelungen möglich
Gesamtvertretungsbefugnis des Vorstands, abweichende Regelungen möglich
Gesamtvertretungsbefugnis aller Gesellschafter, abweichende Regelungen möglich
Gesamtvertretungsbefugnis der Geschäftsführer, abweichende Regelungen möglich
Einzelvertretungsbefugnis der GmbH
Einzelvertretungsbefugnis jedes Partners, abweichende Regelungen möglich
Kontroll- und Informations-rechte der Gesellschaf-ter
Kontrollrechte nur über den gewählten Aufsichtsrat, Auskunftsrecht jedes Mit-glieds nur in der General-versammlung 10% der Mitglieder können die Einberufung einer Ge-neralversammlung verlan-gen (Minderheitenschutz)
nur in der Mitgliederver-sammlung, Einzelheiten ggf. in der Satzung
weitgehende Kontrollrechte durch persönliche Unter-richtung über die Angele-genheit der Gesellschaft und Einsichtnahme in die Bücher, entgegenstehende Verein-barungen sind unwirksam
persönliches Auskunftsrecht jedes Gesellschafters, das jederzeit ausgeübt werden kann, entgegenstehende Verein-barungen sind unwirksam Gesellschafter, deren Ge-schäftsanteile 10% des Stammkapitals entspre-chen, können die Einberu-fung einer Gesellschafter-versammlung verlangen (Minderheitenschutz), Kon-trollrechte über einen evtl. Aufsichtsrat
Kontrollrechte in der Regel gem. Gesellschaftsvertrag
weitgehende Kontrollrechte durch persönliche Unter-richtung über die Angele-genheiten der Gesellschaft und Einsichtnahme in die Bücher, entgegenstehende Verein-barungen sind unwirksam
Eingetragene Eingetragener Gesellschaft Gesellsc haft mit GmbH & Co KG Partnerschafts- Genossenschaft Verein (eV) bürgerlichen beschr änkter gesellschaft (eG) Rechts (GbR) Haftung (GmbH)
© DGRV 5
Beschluss-fassung der Gesellschaf-ter
jedes Mitglied hat eine Stimme, Beschlussfassung in der Generalversamm-lung, bei Unternehmensgenos-senschaften kann 1 Mitglied bis zu 10 % der ausgewie-senen Stimmen eingeräumt werden, grundsätzlich genügt einfa-che Stimmenmehrheit
jedes Mitglied hat eine Stimme, grundsätzlich genügt einfa-che Stimmenmehrheit, abweichende Regelungen möglich
jeder Gesellschafter hat eine Stimme, Beschlüsse müssen ein-stimmig gefasst werden, abweichende Regelungen möglich
Ausübung des Stimmrechts nach Geschäftsanteilen, grundsätzlich Beschluss-fassung in der Gesellschaf-terversammlung, üblich sind Mehrheitsbeschlüsse
Stimmrecht gem. Gesell-schaftsvertrag (in der Regel kapitalbezogen)
jeder Gesellschafter hat eine Stimme, Beschlüsse müssen ein-stimmig gefasst werden, abweichende Regelungen möglich
Jahres-abschluss
Aufstellung durch den Vor-stand innerhalb von 5 Mo-naten nach Schluss des Geschäftsjahres, Feststellung durch die Ge-neralversammlung inner-halb von 6 Monaten, bestehend aus Bilanz, Ge-winn- und Verlustrechnung und Anhang
keine gesetzlichen Bestim-mungen
keine gesetzlichen Bestim-mungen
Aufstellung durch die Ge-schäftsführer innerhalb von 3 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres, Feststellung durch die Ge-sellschaft innerhalb von 8 Monaten (bei kleinen GmbH's 6 bzw. 11 Monate), bestehend aus Bilanz, Ge-winn- und Verlustrechnung mit Anhang
Aufstellung durch die Ge-schäftsführer innerhalb von 3 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres, Feststellung durch die Ge-sellschaft innerhalb von 8 Monaten (bei kleinen GmbH's 6 bzw. 11 Monate), bestehend aus Bilanz, Ge-winn- und Verlustrechnung mit Anhang
keine gesetzlichen Bestim-mungen
Rücklagen gesetzliche Rücklage zur Deckung von Bilanzverlus-ten erforderlich, sonstige Ergebnisrücklagen möglich, Satzung regelt Mindestdo-tierung
möglich möglich Rücklage für eigene Anteile erforderlich, hingegen keine gesetzliche Rücklage, sons-tige Gewinnrücklagen mög-lich, Gesellschaftsvertrag regelt Mindestdotierung
möglich, für die GmbH siehe dort
möglich
Gewinn- und Verlustvertei-lung
Gewinnverteilungsbe-schluss der Generalver-sammlung, Verteilung an die Mitglieder nach Dotierung der Rückla-gen nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsan-teil geleisteten Einzahlun-gen
grundsätzlich nicht vorge-sehen
Verteilung an die Gesell-schafter zu gleichen Teilen, abweichende Regelungen möglich
Gewinnverteilungsbe-schluss der Gesellschafter-versammlung, Verteilung nach Dotierung der Rücklagen entspre-chend der Höhe der Ge-schäftsanteile, abweichen-de Regelungen möglich
in der Regel gemäß Gesell-schaftsvertrag
Verteilung an die Gesell-schafter zu gleichen Teilen, abweichende Regelungen möglich
Eingetragene Eingetragener Gesellschaft Gesellsc haft mit GmbH & Co KG Partnerschafts- Genossenschaft Verein (eV) bürgerlichen beschr änkter gesellschaft (eG) Rechts (GbR) Haftung (GmbH)
© DGRV 6
steuerliche Besonderheit
Rückvergütung als Be-triebsausgabe
Prüfung gesetzliche Prüfung durch Genossenschaftsverband im Interesse der Mitglieder
keine Prüfungspflicht keine Prüfungspflicht für kleine GmbH's keine Prüfungspflicht, für mittel-große und große GmbH's Prüfungspflicht, Prüfung durch WP oder vBP
für kleine GmbH's keine Prüfungspflicht, für mittel-große und große GmbH's Prüfungspflicht, Prüfung durch WP oder vBP
keine Prüfungspflicht
Beratung und Betreuung
durch Genossenschafts-verband insbesondere in betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten
nicht vorgesehen nicht vorgesehen nicht vorgesehen nicht vorgesehen nicht vorgesehen
Offenlegung und Publizität von Jahres-abschluss und Lage-bericht
Einreichung des Jahresab-schlusses, des Lagebe-richts und des Aufsichts-ratsberichts zum Genos-senschaftsregister, Veröf-fentlichungspflicht nur für große Genossenschaften, demnächst Einreichung zum elektronischen Bun-desanzeiger, Veröffentli-chung im elektronischen Bundesanzeiger einsehbar für jedermann.
keine Offenlegung und Publizität
keine Offenlegung und Publizität
Einreichung des Jahresab-schlusses, des Lagebe-richts und des Gewinnver-wendungsvorschlags und -beschlusses zum Handels-register, Hinweis im Bundesanzeiger auf Handelsregistereinrei-chung, bei großen GmbH's Veröffentlichung im Bun-desanzeiger, demnächst wie bei eG
Einrichtung des Jahresab-schlusses, des Lagebe-richts und des Gewinnver-wendungsvorschlags und -beschlusses zum Handels-register, Hinweis im Bundesanzeiger auf Handelsregistereinrei-chung, bei großen GmbH's Veröffentlichung im Bun-desanzeiger, demnächst wie bei eG
keine Offenlegung und Publizität
Eingetragene Eingetragener Gesellschaft Gesellsc haft mit GmbH & Co KG Partnerschafts- Genossenschaft Verein (eV) bürgerlichen beschr änkter gesellschaft (eG) Rechts (GbR) Haftung (GmbH)
© DGRV 7
Auflösung und Beendigung
Auflösung z. B. durch Be-schluss der Generalver-sammlung, Zeitablauf, Liquidation erfolgt in der Regel durch Vorstand auf-grund gesetzlicher Vor-schriften nach Beendigung der Liqui-dation Anmeldung des Erlöschens der Firma Verteilung des Reinvermö-gens an die Mitglieder nach Ablauf eines Sperrjahres
im Grundsatz wie eG Gesellschaft endet durch Kündigung, Erreichung oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks, Zeit-ablauf, Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters oder des-sen Tod Liquidation wird von den Gesellschaftern bestimmt
Gesellschaft endet durch Zeitablauf, Gesellschafter-beschluss, gerichtliches Urteil Liquidation erfolgt durch die Geschäftsführer aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach Beendigung der Liqui-dation Anmeldung des Erlöschens der Firma
Auflösung durch Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss, Kündigung, gerichtliche Entscheidung Liquidation erfolgt in der Regel durch GmbH, zusätz-liche Liquidation der GmbH nach Beendigung der Liqui-dation Anmeldung des Erlöschens der Firma Verteilung des Reinvermö-gens, ggf. 5 Jahre Gefahr der Nachhaftung
im Grundsatz wie GbR nach Beendigung der Liqui-dation Anmeldung des Erlöschens der Firma
Diese Übersicht entspricht der Rechtslage im Herbst 2006. Spätere Änderungen sind nicht berücksichtigt.