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1 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT EINSPRUCHSHINWEISE Quartalsübersicht Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO (Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag Nummer 5 (Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005) der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 5.11.2015 (BStBl I S. 786) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leibrentenbesteuerung kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht. Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (a. a. O.) wird wie folgt gefasst: „Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungs- konforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen: 1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG) 2.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Wer- bungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 - 2.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Wer- bungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG) - für Veranla- gungszeiträume ab 2015 - 3.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 - 3.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG (§ 10 Absatz 3 EStG) - für Veranlagungszeiträume ab 2010 - 3.c) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG - für Veranlagungszeiträume ab 2010 - 4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene- Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 5. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG 6. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG) 7. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) 8. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung. Stand 03.08.2016

EinspruchshinwEisE stand 03.08 · Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004 ist auf Antrag in der Vollziehung

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1 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ QuartalsübersichtListe der vorläufigen steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO

(Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn)

Einkommensteuer und solidaritätszuschlagNummer 5 (Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005) der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 5.11.2015 (BStBl I S. 786) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leibrentenbesteuerung kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht.

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (a. a. O.) wird wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungs-konforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG)

2.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Wer-bungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 -

2.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Wer-bungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG) - für Veranla-gungszeiträume ab 2015 -

3.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 -

3.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG (§ 10 Absatz 3 EStG) - für Veranlagungszeiträume ab 2010 -

3.c) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG - für Veranlagungszeiträume ab 2010 -

4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene-Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

5. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG

6. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG)

7. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)

8. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

stand 03.08.2016

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2 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbeschei-den für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämt-lichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtli-chen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämt-lichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) beizufügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31.12.2003 betrifft und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksich-tigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde.

Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nummer 2 gilt Folgendes:

▶� Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004 ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, so-weit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sei-ne Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre. Die Vollziehungsaussetzungsbeschränkung gemäß § 361 Absatz 2 Satz 4 AO und § 69 Absatz 2 Satz 8 FGO gilt nicht (AEAO zu § 361, Nummer 4.6.1, vierter Absatz).

Ein Einkommensteuerbescheid, der die Steuer auf 0 € festsetzt, ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (AEAO zu § 361, Nummer 2.3.2, erster Beispielsfall) und kann auch nicht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen für eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in der Vollziehung ausgesetzt werden, da § 10d Absatz 4 Satz 4 EStG zwar § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 AO, nicht aber § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO für entsprechend an-wendbar erklärt.

▶� Die Ablehnung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, wenn sie einen Feststellungszeit-punkt nach dem 31.12.2003 betrifft, die Ablehnung der Feststellung mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochten wurde und der Steuerpflichtige die Feststellung zur Berück-sichtigung von Aufwendungen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragt hatte. Weitere Voraussetzung für ei-ne Aussetzung der Vollziehung ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollzie-hungsaussetzungsantrag erkennbar ist, dass sich eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in den Folgejahren steuerlich auswirken würde. Solange dies nicht der Fall ist, sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen eines fehlenden Rechts-schutzinteresses abzulehnen. Zur Tenorierung einer Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung gelten die Ausführungen im dritten Satz der Nummer 5.3 des AEAO zu § 361 entsprechend.

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3 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 Buchstabe c ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkom-mensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Renten-versicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachge-setzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit derartigen Ein-kommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. in rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Ein-kommensteuer, des solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungs-zeitraum 2014 gestellten Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) ist zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kin-derfreibetrags je Kind die steuer herabzusetzen wäre und im Übrigen die Voraussetzun-gen des § 361 AO oder des § 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid ist hin-sichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des solida-ritätszuschlags und der Kirchensteuer (BFh-urteile vom 27.1.2011, iii r 90/07, BstBl ii s. 543, und vom 15. november 2011, i r 29/11, BFh/nV 2012 s. 921); § 361 Absatz 3 satz 1 AO und § 69 Absatz 2 satz 4 FGO sind daher insoweit nicht anwendbar.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestset-zungen beizufügen.

Außerdem sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Einkom-mensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig vorzunehmen, falls Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Beitragserstattungen, Prämienzahlun-gen oder Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt wurden. In dem Steuerbescheid ist darauf hinzuweisen, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht die Fra-ge einer Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach § 53 SGB V umfasst.

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4 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfas-sungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.“

Quelle: BMF 11.4.2016, IV A 3 - S-0338 / 07 / 10010

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5 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

Ausgewählte Einspruchshinweise

▶◼ hinweis der redaktion

Die ausgewählten Einspruchshinweise sind alphabetisch nach Steuergesetzen und innerhalb der Gesetze aufsteigend nach Paragrafen geordnet. Sie werden monatlich aktualisiert.

neuerungen/streichungen/Veränderungen im vergangenen Monat

Im letzten Monat haben sich folgende Veränderungen bei den Einspruchshinweisen ergeben:

Folgende hinweise haben sich seit Erscheinen der letzten Ausgabe erledigt: ▶� § 89 AO - Antrag auf verbindliche Auskunft – mehrfache Gebührenerhebung?▶� § 6 EStG - Buchwertfortführung für die unentgeltliche Übertragung eines Teil-Komman-ditanteils

▶� § 32 EStG - Schmerzensgeldrente als finanzielle Mittel im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

▶� § 33 EStG - Aufwendungen für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belas-tung

▶� § 15 UStG - Vorsteuerabzug bei Führungsholdings

Folgende hinweise haben sich seit Erscheinen der letzten Ausgabe geändert: ▶� §§ 4, 9 EStG - Ungeklärte Rechtsprobleme im Zusammenhang mit häuslichen Arbeits-zimmern

▶� § 9 EStG - Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten der Autobahnpolizei▶� § 9 EStG - Einzelprobleme bei doppelter Haushaltsführung (Rechtslage bis VZ 2013)▶� § 77 EStG - Richtiges Rechtsmittel gegen erstmalige Kostenentscheidung im Einspruchs-bescheid über eine Kindergeldfestsetzung

▶� § 12 UStG - Anwendung des Umsatzsteuertarifs

Folgende Einspruchshinweise wurden neu aufgenommen:▶� § 110 AO - Präzisierung des innerhalb der Antragsfrist vorzutragenden Kerns des Wie-dereinsetzungsgrundes

▶� § 171 AO - Ablaufhemmung wegen Steuerfahndungsprüfung▶� § 13 ErbStG - Steuerbefreiung als Familienheim bei einem Eigentumsanwartschafts-recht?

▶� § 9 EStG - Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmonteurs▶� § 10 EStG - Krankheitskosten und Beitragsrückerstattung▶� § 18 EStG - Rentenberater als Freiberufler?▶� § 23 EStG - Erfüllung des Ausnahmetatbestands § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bei unentgeltlicher Überlassung an die Tochter

▶� § 32 EStG - Berücksichtigung eines arbeitsunfähig erkrankten Kindes bei fehlender Mel-dung als arbeitssuchend?

▶� § 32 EStG - Billigkeitserlass von Kindergeldrückforderungen wegen Anrechnung auf So-zialleistungen

▶� § 33a EStG - Unterhaltsleistungen: Monatsbezogene Betrachtungsweise bei Berechnung der Opfergrenze

▶� § 32a KStG - Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide▶� § 2 UStG - Umsatzsteuerliche Organschaft bei Vorliegen eines Beherrschungs- und Er-gebnisabführungsvertrages

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6 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶� § 3 Abs. 9 UStG - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Zahlung wegen der Aufnah-me eines Mietverhältnisses mit einem Dritten

▶� § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG -Steuerfreiheit von Leistungen eines selbstständig tätigen So-zialtrainers

▶� § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG - Steuerfreiheit von Laborleistungen▶� § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG - Steuerfreiheit von heilpädagogischen Leistungen eines Sub-unternehmers

▶� § 15 UStG - Pferdehaltung als umsatzsteuerliches Unternehmen?▶� § 15 UStG - Vorsteuerabzug bei Angabe eines Scheinsitzes in einer Rechnung des leisten-den Unternehmens

▶� § 25 UStG - Tätigwerden als Reiseveranstalter oder als Vermittler von Reiseleistungen▶� § 27 Abs. 19 UStG - Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende in sog. Bauträ-ger-Fällen

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7 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

Abgabenordnung

▶▶ § 93 AOZulässigkeit eines sammelauskunftsersuchens an ein presseunternehmen

| Durch den BFH muss geklärt werden, ob ein Sammelauskunftsersuchen im Rahmen der Steuerfahndung zulässig ist, welches einen Zeitungsverlag um Benennung von Name und Adresse sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen ersucht, soweit diese mit Betrieben und Personen des Rotlichtmillieus im Zusammenhang stehen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 27.8.13, 8 K 78/12, Revision unter II R 17/14

▶▶ § 122 AOZugangsfiktion bei Übermittlung eines steuerbescheids im Ausland durch die post

| § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO fingiert den Zugang eines mit der Post ins Ausland übermittelten Verwaltungsakts einen Monat nach dessen Aufgabe zur Post. Bestreitet der Steuerpflich-tige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern den Erhalt innerhalb des Monatszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Zugangsvermutung zu begründen. Nach Zulassung der Revision hat der BFH nun zu klären, in welchem Verhältnis § 122 AO zu den erhöhten Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten steht. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 9.9.14, 12 K 121/14, Revision unter IX R 41/15

▶▶ § 110 AOpräzisierung des innerhalb der Antragsfrist vorzutragenden Kerns des wiedereinsetzungsgrundes

| Wird von einem Steuerberater innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 AO dargelegt, an welchem Tag das streitbefangene Schriftstück in welcher Weise (Versendung mit der Post) von einer Mitarbeiterin auf den Weg zum beklagten Finanzamt gebracht wurde und zur Glaubhaftmachung eine Kopie des Postausgangsbuch vorgelegt, so ist nach Auffas-sung des FG Niedersachsen diesem Vortrag der Kern des Wiedereinsetzungsgrunds "Rechtzeitige Absendung/Postlaufverzögerung" eindeutig zu entnehmen. Diese Frage, was der steuerliche Berater innerhalb der Antragsfrist vorzutragen ist sehr praxisrele-vant und führt immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Es bleibt anzuwarten, welche Anforderungen der BFH im Revisionsverfahren aufstellt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 20.4.16, 9 K 178/14, Revision unter IX R 19/16

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8 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 129 AOBerichtigung eines Est-Bescheides wegen falschen Eintrags von rV-Beiträgen

| Folgende Frage ist zu klären: Besteht die Möglichkeit, Einkommensteuerbescheide we-gen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO zu berichtigen, wenn die Rentenversiche-rungsbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in den Steuererklärungen (Zeilen 72, 74 statt Zeile 64) falsch eingetragen wurden und das FA diesen Fehler (Berück-sichtigung als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen) übernommen hat? |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 10.4.13, 7 K 3301/11 E, Revision unter X R 1/14

▶▶ § 160 AOKeine Bescheidänderung trotz nichterfüllung eines Benennungsverlangens

| Die Finanzverwaltung lässt beim BFH klären, ob die Verweigerung der Empfängerbe-nennung gemäß § 160 AO aufgrund eines nach Eintritt der Bestandskraft von Bescheiden an den Steuerpflichtigen gerichteten Benennungsverlangens die Änderung der Beschei-de nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigen kann. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 22.7.14, 4 K 150/14, Revision unter III R 28/14

▶▶ § 153 AOZurechnung einer möglichen steuerhinterziehung

| Umstritten ist, ob eine mögliche Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers einem anderen Gesamtrechtsnachfolger im Rahmen des § 153 Abs. 1 Satz 2 AO zugerech-net werden. |

↘ FUNDSTELLE

• Hessisches FG 30.7.15, 13 K 2871/09, Revision unter VIII R 32/15

▶▶ § 129 AOVersehentlich nicht erklärte sonderausgaben als offenbare unrichtigkeit

| Nach Zulassung der Revision lässt die Verwaltung beim BFH prüfen, ob die Einkom-mensteuerfestsetzung 2008 aufgrund eines versehentlich nicht erklärten Sonderausga-ben-Abzugsbetrags wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO geändert werden kann. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 3.7.14, 4 K 2025/11, Revision unter X R 20/15

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9 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 170 AOpflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-/Feststellungserklärung

| Nach Zulassung der Revision durch den BFH lässt die Verwaltung nun prüfen, ob sich die in § 56 Satz 2 EStDV geregelte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht auf die Feststellungserklärung, sondern auf die Einkommensteuererklärung bezieht und ob die Steuererklärungspflicht nach § 56 Satz 2 EStDV zu einer Anlaufhemmung für die Einkom-mensteuerfestsetzung führt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 5.12.14, 2 K 113/14, Revision unter VI R 43/15

▶▶ § 171 AOAblaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Beginn der Außenprüfung

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, inwieweit der die Ablaufhemmung der Festset-zungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bewirkende Beginn einer Außenprüfung nach außen erkennbare Prüfungshandlungen voraussetzt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 1.9.15, 8 K 8009/12, Revision unter I R 76/15

▶▶ § 171 AOAblaufhemmung bei mehrfachen Verlegungsanträgen

| Verfahrensrechtlich ist in diesem Revisionsverfahren zu klären, ob durch die Anord-nung der Außenprüfung der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt worden ist, wenn der Prüfer – auch durch in der Sphäre der Finanzverwaltung liegende Belange – nicht inner-halb von zwei Jahren nach Erlass der Prüfungsanordnung und der erstmaligen – vom Kläger beantragten – Verschiebung des Prüfungsbeginns mit der Prüfung begonnen hat, oder ob die Zwei-Jahres-Frist mit jedem Antrag des Klägers neu zu laufen beginnt. |

Materiell-rechtlich ist im zweiten Rechtsgang die steuerliche Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen streitig. Im Einzelnen geht es um den Abzug von Darlehenszin-sen als Betriebsausgaben bei „Umwandlung“ einer Kaufpreisforderung des Vaters des Klä-gers in eine Darlehensschuld an die Söhne des Klägers durch schenkweise Übertragung der Forderung des Großvaters auf die Enkel. Zu prüfen ist, ob die Verträge einem Fremd-vergleich standhalten und ob sie wie vereinbart durchgeführt wurden.

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 4.1.15 4 K 26/15, Revision unter X R 14/15

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10 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 173 AOVerschulden bei elektronisch erstellter steuererklärung

| Der BFH hat weitestgehend geklärt, inwieweit sich das grobe Verschulden bei Erklä-rungsabgabe durch ElsterFormular auswirkt. Nach Nr. 5.6 AEAO zu § 173 wird hierbei nicht zwischen Papier und EDV-Steuererklärungen unterschieden, auch wenn die komprimierte ELSTER-Steuererklärung nur tatsächlich erfasste und übermittelte Daten enthält. Der BFH vertritt hierzu eine ähnliche Ansicht, verweist aber auf zum Teil unübersichtlich ge-stalteten Elster-Formulare, die schwieriger sind als der Papiervordruck. Unter diesen As-pekten hat das FA zu berücksichtigten, dass die Nichterklärung in ElsterFormular kein grobes Verschulden an der Unvollständigkeit einer Steuererklärung darstellt. Sind die bei-gefügten Erläuterungen verständlich, führt eine Nichtbeachtung aber zur groben Fahrläs-sigkeit, wobei das Verschulden des Beraters dem Stpfl. zuzurechnen ist. |

Offen ist noch, ob die Pflichtverletzung des Stpfl., eine richtige, vollständige, deutliche und klare Steuererklärung abzugeben, bei der im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gebotenen Abwägung einen möglichen Ermittlungsfehler des FA überwiegt. Alternativ könnte das FA bereits aus der Gewinnermittlung weitere Schlüsse zu ziehen und zusätzliche Ermittlun-gen anzustellen, um keine Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu begehen (VIII R 58/13).

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 16.5.13, 5 K 3173/10, Revision unter VIII R 58/13

▶▶ § 175 AOEmpfangene schadensersatzzahlung als rückwirkendes Ereignis?

| Die Verwaltung lässt beim BFH überprüfen, ob es sich bei der empfangenen Schadens-ersatzzahlung im Rahmen eines Vergleichs mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Jahresabschlüsse der betreffenden AG mit einem uneingeschränkten Bestäti-gungsvermerk versehen hat, um ein rückwirkendes Ereignis handelt, was sich auf die Einkünfte zu § 17 und 23 EStG auswirkt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 17.12.14. 8 K 2065/12, Revision unter IX R 8/15

▶▶ § 171 AOAblaufhemmung wegen steuerfahndungsprüfung

| Die durch Abgabe einer Selbstanzeige nach § 171 Abs. 9 AO ausgelöste einjährige Ab-laufhemmung kann durch Ermittlungen der Steuerfahndung, mit denen noch vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist begonnen wurden, nach § 171 Abs. 5 AO verlängert werden. Nach Auffassung des FG München sind Auskünfte, die die Steuerfahndung vom Steuerpflichtigen einholt, Ermittlungsmaßnahmen. Gem. § 208 Abs. 1 Satz 2 AO haben danach die mit Steuerfahndung betrauten Dienststellen auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern zustehen. Man darf gespannt sein, wie der BFH diese Rechtsfrage beurteilt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 25.2.16, 13 K 2818/13, Revision unter VIII R 9/16

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11 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 193 AOZulässigkeit einer Außenprüfung: Gerichtliche Überprüfung der Ermessens-entscheidung

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob ein Finanzgericht für die Kassation einer Ermessensentscheidung von deren Richtigkeit überzeugt sein muss oder ob es ausreicht, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 27.3.14, 4 K 2166/13, Revision unter III R 8/15

▶▶ § 175 AOumfang der Korrekturmöglichkeiten bei umsetzung eines Grundlagenbe-scheides

| Der BFH überprüft in diesem Zusammenhang, ob das Finanzamt die fehlerhafte Um-setzung eines Grundlagenbescheides in den Folgebescheid (Berücksichtigung eines Ver-lustes sowohl bei der erklärten als auch bei der im Grundlagenbescheid festgestellten Einkunftsart) im Rahmen der Umsetzung eines geänderten Grundlagenbescheides in den Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO korrigieren kann und ob der Wechsel der Einkunftsart als negativer Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides ebenso der Fest-setzungsverjährung unterliegt wie die Höhe der Einkünfte als dessen positiver Rege-lungsgehalt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Hessen 14.8.14, 13 K 1368/10, Revision unter IX R 53/14

▶▶ § 193 AOrechtmäßigkeit einer prüfungsanordnung

| Höchstrichterlich zu klären ist, ob der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ent-gegensteht, dass für den Prüfungszeitraum bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat und möglicherweise schon Festsetzungsverjährung eingetreten ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 9.12.14, 4 K 181/13, Revision unter XI R 11/15

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12 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 225 AOTreu und Glauben bei einer Tilgungsbestimmung?

| Nach Auffassung des FG Niedersachsen ist der Steuerpflichtige nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebunden, wenn er sich mit dem Finanzamt auf eine bestimmte Verrechnung seiner Zahlung geeinigt hat. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH das im Revi-sionsverfahren auch so sieht. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 24.9.14, 3 K 118/14, Revision unter VII R 46/14

▶▶ § 238 AOVerfassungswidrigkeit der höhe der Verzinsung

| Umstritten ist, ob der gesetzliche Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von einhalb Pro-zent für jeden Monat verfassungswidrig ist und daher zu hoch festgesetzte Nachzah-lungszinsen nach § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind. Der BFH nun erneut Gelegenheit zur Klärung und ggf. Anrufung des BVerfG. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Thüringen 22.4.15. 3 K 889/13, Revision unter I R 77/15

▶▶ § 233a AOErlass von nachzahlungszinsen auf Grund von freiwilligen Zahlungen vor Festsetzung der steuern

| Nach Auffassung des FG München sind Nachzahlungszinsen, soweit der Steuerpflichti-ge auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanz-amt diese Leistungen angenommen und behalten hat, aus sachlichen Billigkeitsgründen in Höhe „fiktiver Erstattungszinsen“ – der berechneten Zinsen für die vom Zeitpunkt der Zahlung bis zu ihrer Festsetzung überzahlten Steuer – zu erlassen. Die Verwaltung lässt diese Rechtsfrage beim BFH überprüfen. In diesem Zusammenhang hat der BFH auch darüber zu entscheiden, ob die ermessenslenkende Verwaltungsanweisung der Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO, die nach Änderung der Beispiele 14 und 15 durch BMF- Schreiben vom 17.1.2012 (BStBl I 12, 83) davon ausgeht, dass der fiktive Zinslauf erst am Tag nach der Erbringung der freiwilligen Leistung beginnt, eine sachgerechte Ermessensausübung gewährleistet. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 26.10.15, 7 K 774/14, Revision unter I R 92/15

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13 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 6 AStGwegzugsbesteuerung

| Umstritten ist, ob in die durch den Wechsel der Ansässigkeit ausgelöste Wegzugsbe-steuerung nach § 6 AStG nur die sich zu diesem Zeitpunkt errechnenden fingierten Ver-äußerungsgewinne an wesentlichen Beteiligungen einzubeziehen sind oder ob eine Sal-dierung mit sich auf diesen Zeitpunkt errechnenden fingierten Veräußerungsverlusten zu erfolgen hat. Der BFH hat aktuell Gelegenheit zur Klärung dieser Rechtsfrage. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 25.3.15, 1 K 495/13, Revision unter I R 27/15

Außensteuergesetz

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14 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

Erbschaftsteuergesetz

▶▶ § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Bewertung einer zinslos gestundeten Zugewinnausgleichsforderung

| Der BFH aktuell über zwei Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bewertung ei-nes kapitalisierten Nutzungsvorteils einer unverzinslichen Zugewinnausgleichsforde-rung als Vorschenkung bei erfolgter Konfusion zu urteilen. Hier geht es zum einen um die Frage, wie eine zinslos gestundete Zugewinnausgleichsforderung im Nachlass zu bewer-ten ist und zum anderen darum, in welcher Höhe die aus dieser Stundung resultierende Zinsschenkung als Vorschenkung zu erfassen ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 10.9.15, 3 K 1870/13 Erb, Revision unter II R 51/15

▶▶ § 7 Abs. 1 ErbStG sportsponsoring durch Gehaltszahlungen

| BFH kann in einem Revisionsverfahren höchstrichterlich klären, ob die Zahlung von Gehältern an Sportler des Vereins durch ein Unternehmen eine Schenkung an den Verein darstellt und ob die Sportler nur zum Schein mit in dem Unternehmen, das Hauptsponsor des Sportvereins ist, arbeiten, weil ein Arbeitsverhältnis neben dem Profisport zeitlich nicht möglich ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 18.3.15, 3 K 174/14, Revision unter II R 46/15

▶▶ § 7 Abs. 1 ErbStG Können verdeckte Gewinnausschüttungen auch der schenkungsteuer unter-liegen?

| Dem BFH liegt aktuell ein Fall zur Entscheidung vor, in dem es um eine etwaige Dop-pelbelastung mit Ertragsteuer und Schenkungsteuer geht. Im Einzelnen ist hier zu prü-fen, ob im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen (überhöhte Mietzah-lungen der GmbH an ihren Geschäftsführer) Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen bzw. ob die ertragsteuerrechtlichen Festsetzungen der verdeckten Ge-winnausschüttung der Festsetzung von Schenkungsteuer entgegenstehen, weil sonst ei-ne Doppelbesteuerung erfolgt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 22.10.15, 3 K 986/13 Erb, Revision unter II R 54/15

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15 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG Beseitigung von Mängeln als latente Erblasserschulden?

| Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob ein ggf. vom Erblasser verursachter Gebäu-deschaden dazu führen kann, dass Aufwendungen zur Beseitigung des latenten Scha-dens als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Der BFH befasst sich nun mit dieser Problematik. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 30.4.15, 3 K 900/13 Erb, Revision unter II R 33/15

▶▶ § 10 Abs. 5 ErbStG Berechnung des Jahreswerts von nachlassmindernden nießbrauchsrechten

| Nach Auffassung des FG Münster sind die vom Nießbrauchsberechtigten zu zahlenden Schuldzinsen bei der Ermittlung des Jahreswerts eines den Nachlass mindernden Nieß-brauchsrechts abzuziehen. Der BFH klärt nunmehr, wie der Jahreswert von Nieß-brauchsrechten, die gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG nachlassmindernd zu berücksichtigen sind, zu berechnen sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 26.11.15, 3 K 2711/13 Erb, Revision unter II R 4/16

▶▶ § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG Abziehbarkeit von verjährten pflichtteilsansprüchen als nachlassverbind-lichkeit

| Die Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs (herrührend aus dem Erb-fall des früher verstorbenen Vaters) durch den Pflichtteilsberechtigten gegenüber sich selbst – als Erbe der Pflichtteilsschuldnerin – führt nach Auffassung des FG Hessen nicht zu einer vom Erwerb des Erben abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit der Erblasserin nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Das FG schließt sich dabei dem Urteil des FG München vom 24.7.2002, 4 K 1286/00 an. Die Richter gehen nicht davon aus, dass beim Fehlen eines na-türlichen Interessengegensatzes (Kläger als Pflichtteilsberechtigter und Pflichtteilver-pflichteter) ein verjährter Anspruch geltend gemacht wird. Das FG Schleswig-Holstein vertritt hier eine gegenteilige Auffassung. Der BFH hat nun Gelegenheit, in den Revisi-onsverfahren für Rechtsklarheit zu sorgen. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG Hessen 3.11.15, 1 K 1059/14, Revision unter II R 1/16

• FG Schleswig-Holstein 4.5.16, 3 K 148/15, Revision unter I R 17/16

• FG München 24.7.02, 4 K 1286/00

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16 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 12 Abs. 5 ErbStG Bewertung einer Gesellschafterforderung im sonderbetriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer

| Umstritten ist, ob ein Verlust im Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich erst im Zeit-punkt der Beendigung der Mitunternehmerschaft realisiert wird oder ob ein qualifizierter Rangrücktritt eine vorzeitige Wertberichtigung rechtfertigt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 12.11.14, 4 K 314/14 Erb, Revision unter II R 64/14

▶▶ § 12 ErbStG (i. V. m. § 198 BewG) Bedarfsbewertung für ein bebautes Grundstück für Zwecke der schenkung-steuerfestsetzung: herabsetzung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsa-chen?

| Im Zusammenhang mit dem Nachweis eine niedrigeren gemeinen Wertes ist umstrit-ten, ob ein Kaufpreis aus einem Grundstücksverkauf zu einem unter dem nach steuerli-chen Bewertungsvorschriften ermittelten Grundstückswert liegenden Kaufpreis eine wertaufhellende Tatsache bzw. ein rückwirkendes Ereignis darstellt mit der weiteren Folge einer möglichen Änderung des bestandskräftigen Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der BFH hat nunmehr die Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Thüringen 27.10.15, 2 K 782/14, Revision unter II R 60/15

▶▶ § 13 ErbStG steuerbefreiung für Familienheim bei unentgeltlicher Überlassung als selbstnutzung?

| Der BFH klärt in diesem Zusammenhang folgende wichtige Rechtsfragen: |

1. Ist es für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG erforderlich, dass die erworbene Wohnung vom Erben als persönlicher Lebensmittelpunkt genutzt wird, auch wenn lediglich das Miteigentum erworben wurde?

2. Erfüllt die unentgeltliche Überlassung der erworbenen Wohnung an den überlebenden Ehegatten des Erblassers die Voraussetzung der „Selbstnutzung“?

↘ FUNDSTELLE

• FG Hessen 24.3.15, 1 K 118/15, Revision unter II R 32/15

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17 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 13 ErbStGpflegefreibetrag für gesetzlich zum unterhalt verpflichtete personen?

| Nach Zulassung der Revision der Verwaltung durch den BFH kann im Revisionsverfah-ren nun geklärt werden, ob – und ggf. unter welchen Voraussetzungen - gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen einen Anspruch auf Berücksichtigung des Pflegefreibe-trags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG haben. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 21.3.15, 3 K 35/15, Revision unter II R 37/15

▶▶ § 13a ErbStG Übertragung eines Kommanditanteils unter nießbrauchsvorbehalt im wege der vorweggenommenen Erbfolge

| Der BFH hat sich aktuell mit der Frage zu befassen, ob eine schenkungsteuerbare Zu-wendung zu verneinen ist, weil bei der Übertragung der streitgegenständlichen Kom-manditanteile eine Gegenleistung des Klägers gegenüberstand und ob die umfassende Zuordnung des Stimmrechts zum Nießbraucher eines Kommanditanteils bei einer Über-tragung unter Nießbrauchsvorbehalt dazu führt, dass dem Kommanditisten die Mitunter-nehmerinitiative fehlt, so dass eine Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG ausscheidet. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 11.12.14, 3 K 2011/12 Erb, Revision unter II R 18/15

▶▶ § 13 ErbStG steuerbefreiung als Familienheim bei einem Eigentumsanwartschaftsrecht?

| Nach Auffassung des FG München ist die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG für ein Anwartschaftsrecht auf das Volleigentum der selbst ge-nutzten Eigentumswohnung nicht anwendbar. Eine erweiternde Auslegung des erbschaft-steuerrechtlichen Rechtsbegriffs des Erwerbs von Eigentum, der hinsichtlich der vorge-nannten Norm im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen ist, auf den Erwerb eines Eigentums-anwartschaftsrechtes ist danach nicht möglich. Das wirtschaftliche Eigentum an der das Familieneigentum bildenden Immobilie soll den Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht genügen. Der BFH überprüft diese Rechtsauffasung im Revisionsverfahren. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 6.4.16, 4 K 1868/15, Revision unter II R 14/16

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18 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 13a ErbStG Anwendung der Lohnsummenregelung auch bei weniger als 20 Beschäftig-ten?

| Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist eine Gesellschaft mit weniger als 20 Beschäf-tigten von der Lohnsummenregelung auszunehmen. Die Verwaltung lässt nun beim BFH prüfen, ob § 13a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 ErbStG im Wege teleologischer Auslegung dahinge-hend zu verstehen ist, dass für die Ermittlung der Mindestlohnsumme auch auf Beschäf-tigte nachgeordneter Beteiligungsgesellschaften abzustellen ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 28.10.15, 4 K 269/15 F, Revision unter II R 57/15

▶▶ § 13b ErbStG Latente Ertragsteuern im substanzwert oder Liquidationswert?

| Der BFH befasst sich mit der Rechtsfrage, ob bei der gesonderten Feststellung des Bedarfswerts nicht notierter Kapitalgesellschaftsanteile für Zwecke der Erbschaftsteuer und bei der Feststellung des Verwaltungsvermögens eine latente Steuerlast abzuziehen ist. Ferner ist streitig, ob für die Bewertung des GmbH-Anteils der Liquidationswert unter Berücksichtigung der latenten Erbschaftsteuerbelastung oder der Substanzwert zugrun-de zu legen ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Hamburg 20.1.15, 3 K 180/14, Revision unter II R 15/15

▶▶ § 13a ErbStG Bestimmung der Lohnsummenregelung

| Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Lohnsummenregelung als Voraussetzung für den Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG ist strittig, ob § 13a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 ErbStG im Wege teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass für die Ermittlung der Mindestlohnsumme auch auf Beschäftigte nachgeordneter Beteiligungs-gesellschaften abzustellen ist und ob von der Vollziehung ausgesetzte latente Steuer-schulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 10.6.15, 9 K 2384/09, Revision unter II R 34/15

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19 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 16 ErbStG nichtanwendung des Ehegattenfreibetrags für beschränkt steuerpflichtige personen unionsrechtswidrig?

| Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg liegt ein Verstoß gegen die unionsrecht-lich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit vor, wenn in den Fällen der lediglich be-schränkten Erbschaftsteuerpflicht bei einem Erwerb vom Ehegatten ein geringerer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelte Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR berücksich-tigt wird. Auf die Revision der Verwaltung überprüft jetzt der BFH diese Rechtsfrage. |

Auch das FG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass es gegen das Unionsrecht verstößt, wenn in den Fällen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht der in § 16 Abs. 1 ErbStG gere-gelte Freibetrag um den Anteil des nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfassten Aus-landsvermögens am Gesamtnachlass gekürzt wird.

↘ FUNDSTELLEN

• FG Baden-Württemberg 28.7.14, 11 K 3629/13, Revision unter II R 53/14

• FG Düsseldorf 18.12.15, 4 K 3636/14 Erb, Revision unter II R 2/16

▶▶ § 20 ErbStG Durchführung der steuerfestsetzung gegenüber dem schenker bei zuvor ergangenem Bescheid an den Beschenkten

| Der BFH klärt aktuell die Rechtsfrage, ob ein Fehler, der bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Beschenkten erfolgt ist, durch eine Steuerfestsetzung beim Schenker korrigiert werden kann. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 26.2.15, 3 K 823/13 Erb, Revision unter II R 31/15

▶▶ § 13b ErbStG Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zur Vermögensverwaltung

| In diesem Zusammenhang prüft der BFH derzeit, ob der ererbte KG-Anteil zur Erfül-lung des Gesellschaftszwecks „Vermietung von Wohnungen“ einen wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb erfordert, sodass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG erfüllt sind und ob die unternehmerische Tätig-keit einen Umfang aufweist, der über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.|

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 24.6.15, 4 K 2086/14 Erb, Revision unter II R 44/15

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20 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

Einkommensteuergesetz

▶▶ § 3 Nr. 26 EStGÜbungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen verein-nahmte Entgelt

| Nach Auffassung des FG Thüringen sind die vom Hauptberuf des Dozenten/der Dozen-tin einer Schule abgrenzbaren Einnahmen aus den nebenberuflichen Tätigkeit der Erstel-lung von Lehrbriefen für diese Schule nicht als Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 26 EStG anzu-sehen. Das Verfassen von Lehrbriefen ist danach als schriftstellerische Tätigkeit anzuse-hen und unterfällt nicht einer der nach § 3 Nr. 26 EStG geförderten Tätigkeiten. Der BFH überprüft derzeit diese Rechtsfrage. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Thüringen 12.2.14, 3 K 926/13, Revision unter VIII R 43/14

▶▶ § 3 Nrn. 26, 26a EStGMehrfache inanspruchnahme der Freibeträge für mehrere Tätigkeiten zulässig?

| Umstritten ist, ob bei Ausübung zweier ehrenamtlicher Nebentätigkeiten und bereits erfolgter Gewährung eines Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG für eine Tätigkeit (Mitglied eines Widerspruchsausschusses) für die andere Tätigkeit (Versicherungsberatung) ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG oder ein weiterer Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in An-spruch genommen werden kann. Der BFH geht dieser Frage nun in einem Revisionsver-fahren nach. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 1.7.15, 7 K 7230/13, Revision unter VIII R 43/14

▶▶ § 3 Nr. 26 EStGVerlust aus Übungsleitertätigkeit

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob Betriebsausgaben bei ehrenamtlich tätigen Übungsleitern auch geltend gemacht werden und zu einem Verlust aus selbständiger Tätigkeit führen können, wenn die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG liegen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Thüringen 30.9.15 3 K 480/14, Revision unter III R 23/15

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21 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 3b EStGsteuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für sonntagsarbeit, Feiertagsar-beit oder nachtarbeit

| Nach Zulassung der Revision hat der BFH nun Gelegenheit zu klären, ob die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei sind, wenn die Zuschläge im Arbeitsvertrag zwar als pauschal bezeichnet, dann aber trotzdem entspre-chend der geleisteten Arbeit abgerechnet werden. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 21.10.13, 6 K 4246/11, Revision unter VI R 61/14

▶▶ § 4 EStGEinmalzahlung für rückdeckungsversicherung

| Der BFH hat die Frage zu klären, ob eine Einmalzahlung für eine Rückdeckungsversi-cherung einer an einen Arbeitnehmer zeitgleich erteilten Pensionszusage bei der Gewin-nermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG im Zahlungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig ist oder erst mit Rentenbeginn. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Rheinland-Pfalz 23.1.14, 6 K 2294/11, Revision unter VIII R 9/14

▶▶ § 3c EStGAbzugsfähigkeit von reisekosten

| Der BFH prüft derzeit, ob die nicht durch die Reisekostenvergütung i. S. des § 3 Nr. 13 EStG abgegoltenen Reisekosten unter § 3c EStG i. V. m. § 3 Nr. 12 EStG zu subsumieren, da sie im Zusammenhang mit der normierten Dienstaufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 12 EStG) stehen, und ob § 3 Nr. 13 EStG (insoweit) nicht anwendbar ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 10.3.15, 6 K 1433/12, Revision unter VI R 23/15

▶▶ § 4 EStGhälfteanteil einer Doppel-Garage als gewillkürtes Betriebsvermögen

| Das FG München hat die Auffassung vertreten, dass der Hälfteanteil einer Doppel-Ga-rage, welche teilweise der Abstellung eines Betriebs-Pkw des Einzelunternehmers dient und welche mit dem (Einfamilien-)Gebäude zusammen ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet, als gewillkürtes Betriebsvermögen des Einzelunternehmers bilanziert werden kann. Nach Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann der BFH die Bilanzierungsfähigkeit des Hälfteanteils einer Doppel-Garage als gewillkürtes Betriebsvermögen nun überprüfen. Relevant wird diese Frage insbesondere in Fällen, in denen es später etwa wegen Veräußerung des Grundstücks zu einer erfolgswirksamen Zwangsentnahme kommen könnte. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 3.2.15, 6 K 3817/13, Revision unter X R 1/16

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22 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 4 EStGAufwendungen für schuldzinsen im wege des Drittaufwands

| Der BFH hat die Frage zu klären, ob Aufwendungen für Schuldzinsen und AfA im Wege des Drittaufwands beim Nichteigentümer-Ehegatten als Betriebsausgaben bei den Ein-künften aus selbstständiger Tätigkeit anerkannt werden, wenn Darlehensnehmer zwar der Eigentümer-Ehegatte ist und Zins- und Tilgungsleistungen von einem sog. Oder-Konto erfolgen, die Mittelzufuhr zu diesem Konto jedoch nahezu ausschließlich durch die Einnahmen des Nichteigentümer-Ehegatten aus der Ausübung der selbstständigen Tä-tigkeit in den durch den Eigentümer-Ehegatten überlassenen Räumlichkeiten erfolgt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 12.2.14, 7 K 407/13 E, Revision unter VIII R 10/14

▶▶ § 4 EStG Fallen Aufwendungen für Veranstaltungen von sog. herrenabenden (Kultur-veranstaltung für Mandanten etc.) unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 satz 1 nr. 4 EstG?

| Der BFH wird im Revisionsverfahren VIII R 26/14 den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG überprüfen und dabei zu entscheiden haben, ob die Norm verfassungs-konform einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ nur dann vorliegen, wenn ähnliche, also die Lebensführung berührende Ausnah-mesachverhalte der sportlichen Betätigung und der Freizeitgestaltung gegeben sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 19.11.14, 10 K 2346/11 E, Revision unter VIII R 26/14

▶▶ § 4 EStG nutzung eines betrieblichen Kfz für weniger als 15 Fahrten zwischen woh-nung und Betriebsstätte pro Monat

| Das FG Düsseldorf ist der Auffassung, dass bei Berechnung der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Nutzung eines betrieblichen Kfz für weniger als 15 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte pro Monat ein tag-genauer Ansatz von 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zu erfol-gen hat. Die Verwaltung lässt das beim BFH überprüfen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 27.8.14, 7 K 2207/14 F, Revision unter VIII R 14/15

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23 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 4 EStGKürzung und Verbot von Bewirtungskosten?

| Offen ist die Frage, ob die Kürzung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG zum Betriebsausgabenab-zug für Bewirtungsleistungen von 80 % auf 70 % in formell verfassungswidriger Weise zu-stande gekommen war, da die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamen-tarische Verfahren nicht den Anforderungen der Form des Gesetzgebungsverfahrens ge-nügt (2 BvL 4/11; 2 BvL 5/11). |

↘ FUNDSTELLEN

• BFH 15.2.11, VII R 4/09; VII R 44/09, beim BVerfG unter 2 BvL 4/11; 2 BvL 5/11

• FG Baden-Württemberg 26.4.13, 10 K 2983/11, beim BVerfG unter 2 BvL 4/13

▶▶ § 4 Abs, 4a EStG Überentnahmen im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

| Unklar ist derzeit, welche Berücksichtigung getätigte Überentnahmen im Anwendungs-bereich des § 4 Abs. 4a EStG erlangen, wenn eine Verwendung für den Einkunftsbereich Vermietung und Verpachtung erfolgte. Der BFH hat nun Gelegenheit zur Klärung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 27.1.15, 2 K 3487/12, Revision unter IX R 29/15

▶▶ § 4 Abs. 4a EStG Abzugsfähigkeit von schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von Zinszahlungen eines investitionsdarlehens

| Werden die auf ein sog. „Zinsdarlehen“ entfallenden Zinsen ausschließlich dazu ver-wendet, Zinszahlungen auf ein zwecks Finanzierung eines Mitunternehmeranteils aufge-nommenes Hauptdarlehen zu finanzieren, so stehen diese in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Finanzierung der von § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG begünstigten Gesellschaftsanteile und unterliegen deshalb nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG. Die Verwaltung lässt nun beim BFH prüfen, ob die volle Aufzugsfähigkeit der Schuldzinsen in diesem Fall rech-tens ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 29.9.15, 10 K 4479/11 F, Revision unter III R 26/15

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24 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 4 Abs. 5a EStGnichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer verfassungsgemäß?

| Fraglich ist, ob § 4 Abs. 5b EStG verfassungsgemäß ist, da die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen seit 2008 keine Betriebsausgaben sind. Das könnte gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und gegen die in Art. 14 GG geschützte Eigen-tumsgarantie verstoßen oder möglicherweise durch den sachlichen Grund gerechtfertigt sein, dass die erhöhte Belastung unter Berücksichtigung der weiteren Änderungen wie die Absenkung von Körperschaftsteuersatz und Gewerbesteuermesszahl sowie Erhö-hung des Anrechnungsfaktors für die Einkommensteuer erfolgte. Sofern Bescheide vor-läufig hinsichtlich dieses Punktes ergehen, kommt kein Ruhen des Verfahrens in Be-tracht, die Verwaltung gewährt keine Aussetzung der Vollziehung. |

▶� Einkommensteuer-Bescheide ab dem VZ 2008 ergehen in Hinsicht auf die Nichtabzieh-barkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebs-ausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG vorläufig, wenn eine Prüfung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG erfolgte.

▶� Körperschaftsteuer-Bescheide ergehen ab 2008 in dieser Hinsicht ebenfalls nur vor-läufig.

▶� Gesonderte und einheitliche Feststellungen ergehen bei Zeiträumen ab 2008 vorläufig, für die Gesellschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

▶� Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 er-gehen vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a, d oder e GewStG.

hinweis | Inzwischen hat der BFH (16.1.14, I R 21/12) entschieden, dass das Abzugsverbot nicht verfassungswidrig ist. Die hiergegen beim BVerfG geführte Verfassungsbeschwerde hat das Az. 2 BvR 1559/14.

↘ FUNDSTELLE

• BFH 16.1.14, I R 21/12, Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 1559/14

▶▶ § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG Fahrtkosten eines selbstständigen zur Betriebsstätte eines Kunden

| Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Ort, an dem ein selbständig Tätiger seine Leistungen gegenüber den Kunden erbringt; eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die von ihm genutzte Einrichtung ist dafür – anders als bei § 12 AO – nicht erforderlich. Der Arbeitsplatz eines Gewerbebetreibenden oder sonstigen Selbstständigen ist danach kei-ne Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, wenn er einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bildet. Nunmehr ist hiergegen eine Verfassungsbeschwerde erho-ben worden. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 13.5.15, III R 59/13, beim BVerfG unter 2 BvR 1536/15

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25 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ §§ 4, 9 EStG

rund um Fahrten zwischen wohnung und Betriebsstätte/Arbeitsstätte

| Nach Ansicht des BFH erfasst die Abgeltungswirkung auch vor der erstmaligen Nut-

zung bezahlte Leasingsonderzahlungen. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde ein-

gelegt. Offen sind noch im Revisionsverfahren, ob |

▶� und unter welchen Voraussetzungen Fahrtkosten zu Einsatzstellen als Einsatzwechsel-tätigkeit oder als Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte in großräumigen Gebieten zu berück-sichtigen sind.

▶� bei einer privaten Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte von weni-ger als 15 Tagen kein pauschaler Monatswert (gleich 0,03 %) anzusetzen ist, sondern eine taggenaue Berechnung (gleich 0,002 %) zu erfolgen hat (wie bei Arbeitnehmern, vgl. BFH 22.9.10, VI R 57/09 und BFH 13.12.12, VI R 51/11). Das FG Düsseldorf (11 K 1586/13 F) hat zugunsten der Unternehmer entschieden, aber die Revision zugelassen (wegen Abwei-chung von BMF 18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, 2009/0725394, BStBl. I 09, 1326).

↘ FUNDSTELLEN

• Grundsätze: BMF 31.10.13, IV C 5 - S 2351/09/10002 :002

• FG Düsseldorf 24.7.14, 11 K 1586/13 F, Revision unter VIII R 25/14

▶▶ §§ 4, 9 EStG

ungeklärte rechtsprobleme im Zusammenhang mit häuslichen Arbeitszimmern

| Zu der seit 2007 geltenden Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer sind die Fragen anhängig, ob |

▶� die Kosten bei einem vorhersehbar zeitlich beschränkten Bereitschaftsdienst nur zeit-anteilig abziehbar sind (VI R 86/13)

▶� nach Aufgabe des Aufteilungsverbots bei gemischter Veranlassung auch bei privater nicht untergeordneter Mitbenutzung eine zeitlich anteilige oder pauschal hälftige Berücksichtigung der Raumkosten erfolgen kann (VIII R 24/12, VIII R 10/12; III R 62/11, X R 18/12);

▶� die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes, den der Arbeitgeber zur Verfügung stellt für die Frage, ob kein „anderer Arbeitsplatz“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung gestanden hat, maßgeblich ist;

▶� etwa eine störende Geräuschkulisse (Bahntrasse) und die Zimmergröße bei Beantwor-tung diese Frage von Bedeutung sind;

▶� für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das zu 50 % zur Verwaltung von Kapitalvermögen und zu 50 % im Zusammenhang mit den Ein-künften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften genutzt wird, unab-dingbare Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer nach objektiven Kriterien erforder-lich ist (IX R 52/14);

▶� umfassende Modernisierungsmaßnahmen an einem Badezimmer in einem Gebäude, in dem ein häusliches Arbeitszimmer belegen ist, zu anteiligen Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer führen (VIII R 16/15);

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26 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶� der Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG in Höhe von 1.250 EUR objekt- und personenbezogen ist, sodass die parallele Nutzung zweier Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen nicht zu einer Verdoppelung dieses Abzugsbetrags führt (VIII R 15/15);

▶� es einem Selbständigen zumutbar ist, die betrieblichen Räume seiner Praxis außerhalb der üblichen Geschäftszeiten anstelle eines häuslichen Arbeitszimmers zu nutzen (III R 9/16).

↘ FUNDSTELLEN

• FG Niedersachsen 25.3.13, 3 K 406/12, Revision unter VI R 86/13

• FG München 31.5.11, 13 K 2979/10; Revision unter VIII R 24/12

• FG Düsseldorf 6.2.12, 7 K 87/11 E, Revision unter VIII R 10/12

• FG Rheinland-Pfalz 25.8.10, 2 K 2331/09, Revision unter III R 62/11; 25.2.15, 2 K 1595/13, Revision unter VIII R 15/15

• FG Sachsen 24.5.12, 1 K 1474/10, Revision unter X R 18/12

• FG Nürnberg 12.2.14, 5 K 1251/12, Revision unter IX R 52/14

• FG Münster 18.3.15, 11 K 829/14 E, Revision unter VIII R 16/15

• FG Sachsen-Anhalt 1.3.16, 4 K 362/15, Revision unter III R 9/16

▶▶ § 4 EStG, § 37b EStG Abzug der übernommenen pauschalen Lohnsteuer auf Geschenke

| Das FG Niedersachsen ist der Auffassung, dass die auf Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgabe abzieh-bar ist. Die entrichtete Pauschsteuer darf den Gewinn nicht mindern darf. Denn auch die pauschalierte Steuer ist nach Auffassung des FG Teil der Zuwendung und damit des Geschenks i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Gegen diese Entscheidung ist Revision beim BFH eingelegt worden. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen, 16.1.14, 10 K 326/13; Revision unter IV R 13/14

▶▶ §§ 4h EStG, 8a KStGist die Zinsschranke verfassungsgemäß?

| Nach Auffassung des BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Einschränkung des Be-triebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG 2002 n.  F. (sog. Zins-schranke) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Danach ist eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Gleichwohl lehnt die Verwaltung Anträge auf AdV weiterhin ab. Zur Verfas-sungswidrigkeit der Zinsschranke sind verschiedene Revisionen anhängig. Aktuell hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke abgenommen und das BVerfG ange-rufen. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG München 2.3.15, 7 K 2372/13, Revision unter I R 18/15

• FG München 6.3.15, 7 K 680/12, Revision unter I R 20/15; beim BVerfG unter 2 BvR 1/16

• FG München 6.3.15, 7 K 3431/12, Revision unter I R 21/15

• OFD Nordrhein-Westfalen 11.7.13, S 2742a -2003 - St 137

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27 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 4h EStGErmittlung des maßgeblichen Gewinns der Oberpersonengesellschaft bei mehrstöckigen personengesellschaftsstrukturen für die Zinsschranke

| Ist bei mehrstöckigen Personengesellschaften zur Ermittlung des für die Zinsschranke maßgeblichen Gewinns der Obergesellschaft deren steuerlicher Gewinn um die geson-dert und einheitlich festgestellten Gewinnanteile aus den Beteiligungen an den Tochter-personengesellschaften zu kürzen? |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 19.12.13, 10 K 1916/12, Revision unter IV R 4/14

▶▶ § 5 EStGrückstellungen für die wartung geleaster Flugzeuge?

| Der BFH hat die Frage zu klären, ob gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG Rückstellungen für die Wartung geleaster Flugzeuge zu bilden sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 21.4.15, 6 K 307/13 K,G, Revision unter I R 43/15

▶▶ § 5 EStGBildung einer rückstellung für Zusatzbeiträge an die handwerkskammer

| Bemessen sich die Handwerkskammerzusatzbeiträge nach bindender Festlegung durch einen Beschluss der Vollversammlung über die Festlegung der Beitragshöhe nach dem Gewerbeertrag drei Jahre vor dem Beitragsjahr, so dass bis zum bzw. am Bilanz-stichtag des Jahres 31.12.2009 das künftige Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzbeiträge 2010, 2011, 2012 hinreichend wahrscheinlich und – wie für öffentlich recht-liche Verpflichtungen zu fordern – wirtschaftlich verursacht, inhaltlich und zeitlich hin-reichend konkretisiert sowie sanktionsbewehrt ist, sind nach Auffassung des FG Thürin-gen in der Bilanz Rückstellungen auszuweisen. Im Rahmen der Überprüfung dieser Rechtsauffassung klärt der BFH im Revisionsverfahren auch, ob eine Verbindlichkeit nur

▶▶ § 5 EStGsteuerliche Behandlung von mit zukünftigen provisionseinnahmen zusam-menhängenden Aufwendungen

| Der BFH hat aktuell Gelegenheit, darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen, die mit im Folgejahr zu erfassenden Provisionseinnahmen zusammenhängen, als unfertige Leis-tung zu aktivieren sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 12.1.16, 13 K 12/15, Revision unter III R 5/16

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28 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 6 EStGAbgrenzung anschaffungsnaher herstellungsaufwand/Erhaltungsaufwand

| Nach Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der BFH nun Gelegenheit zu klären, ob Aufwendungen, die aus anderen Gründen (z. B. Standard-sprung) bereits als Herstellungskosten i. S. v. § 255 HGB zu klassifizieren sind, in die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einzubeziehen sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 25.2.14, 6 K 2930/11, Revision unter IX R 25/14

▶▶ § 6 EStGAnschaffungsnaher Aufwand: Ermittlung der 15 %-Grenze

| In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob Aufwendungen, die zur Erlangung der „Betriebsbereitschaft“ aufgewendet werden und danach begrifflich Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 S. 1 HGB darstellen, von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (hier 15 %-Grenze) auszuklammern sind. Der BFH hat nun Gelegen-heit zur höchstrichterlichen Klärung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 3.2.15, 11 K 1886/12, Revision unter IX R 15/15

▶▶ § 6 EStGAnschaffungsnaher Aufwand: Einbeziehung von Aufwendungen für schön-heitsreparaturen sowie für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen

| Zur Frage der Einbeziehung von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sowie für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, in die Prüfung von anschaf-fungsnahen Herstellungskosten im Rahmen einer umfassend durchgeführten Instand-setzung und Modernisierung ist derzeit ein Revisionsverfahren beim BFH unter IX R 22/15 anhängig. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 25.9.14, 8 K 4017/11 E, Revision unter IX R 22/15

dann als vergangenheitsorientiert zu definieren ist, wenn die Pflicht unabhängig davon zu erfüllen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in Zukunft fortführt oder den Betrieb zum jeweiligen Bilanzstichtag beendet. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Thüringen 7.7.15, 2 K 505/14, Revision unter X R 30/15

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29 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 6 EStG Teilwertabschreibung auf Betriebsgrundstück

| Der BFH hat darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Teilwertabschrei-bung für ein Betriebsgrundstück vorliegen, weil ein nahegelegenes, von der Gemeinde gefördertes Industriegebiet (Gewerbepark), welches hohe Kundenfrequenz für seinen Gebrauchtwagenhandel erwarten ließ, bislang nicht verwirklicht wurde. In diesem Zu-sammenhang muss auch geklärt werden, ob die in Zwangsversteigerungsverfahren er-zielten Zuschlagspreise für die Ermittlung des Teilwerts herangezogen werden können. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Nürnberg 3.9.2014, 7 K 1452/11, Revision unter X R 58/14

▶▶ § 6 EStG Teilwert beim Übertrag verfassungswidrig?

| Dem BVerfG liegt die Frage des BFH vor, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den allgemei-nen Gleichheitssatz verstößt, weil keine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert möglich ist. Das betrifft etwa die KG, die Grundstücke an ihre beteiligungsidentische Schwester-KG zum Buch-wert veräußert und inwieweit diese ihre stille Reserven auflösen muss. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 10.4.13, I R 80/12, beim BVerfG unter 2 BvL 8/13

▶▶ § 6 EStGAufbau der rückstellung für Abfindungsleistungen bei Altersteilzeit/ Bewertung der Jubiläumsrücksstellung

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob die Rückstellung für Abfindungsleistungen bei Altersteilzeit (sog. Nachteilsausgleich) zeitanteilig vom Beginn der Beschäftigungs-phase bis zu deren Umwandlung in die Freistellungsphase ratierlich aufzubauen ist und ob die Rückstellung für Jubiläumszuwendungen nach den sog. Richttafeln 1998 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.4.1999 (BStBl I 99, 434) zu be-werten ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 9.6.15, 6 K 1824/13, Revision unter I R 53/15

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30 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 6 EStGAufdeckung stiller reserven aus der Übertragung von Grundstücken, die an Betriebsunternehmen überlassen werden

| Der BFH in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu klären: |

▶� Kann ein Mitunternehmer-Anteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch dann unter Nießbrauchsvorbehalt unentgeltlich zu Buchwerten übertragen werden, wenn der Nießbrauchsberechtigte gem. § 1036 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, die bisherige wirtschaft-liche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungs-mäßigen Wirtschaft zu verfahren?

▶� Setzt die Buchwertfortführung neben der Anteilsübertragung auch die Übertragung des gesamten funktional-wesentlichen Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden auf den Rechtsnachfolger voraus?

▶� Ist die Abgrenzung einer Überlagerung der Betriebsaufspaltung durch Sonderbetriebs-vermögen der Besitzpersonengesellschaft danach vorzunehmen, ob der Einsatz des Wirtschaftsguts in der Betriebskapitalgesellschaft durch den Betrieb der Besitzperso-nengesellschaft oder durch die anderweitige (eigenbetriebliche oder private) Tätigkeit des Gesellschafters veranlasst ist?

Das FG Münster hatte diese Fragen überwiegend zugunsten der Klägerin entschieden, aber zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 24.6.14, 3 K 3886/12 F, Revision unter IV R 38/14

▶▶ § 6 EStGsteuerneutrale Übertragung von wirtschaftsgütern zwischen Gesamthands-vermögen

| Der BFH klärt aktuell, ob § 6 Abs. 5 EStG in verfassungskonformer Auslegung die steu-erneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers ermöglicht. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 4.12.14, 14 K 2968/09 F, Revision unter IV R 11/15

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31 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 6 EStGTeilentgeltliche Übertragung eines wirtschaftsguts aus einem Einzelbe-triebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft

| Der X. Senat des BFH hat den Großen Senat des BFH angerufen, um zu klären, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebs-vermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmer-schaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Über-tragungsvorgang zu ermitteln ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 23.5.12, 14 K 2982/10, Revision unter X R 28/12, anhängig beim Großen Senat der BFH unter GrS 1/16

▶▶ § 6 EStGBeschränkung der nutzungsentnahme auf 50 % der tatsächlich angefallenen Kosten bei der 1 %-regelung

| Nach Auffassung des FG München ist in Fällen, in denen der Stpfl. einen Gebrauchtwa-gen nutzt, der typischerweise bei der Anschaffung schon deutlich unter dem Listenpreis erworben wurde, somit stark reduzierte Absetzungen für Abnutzung und deutlich gerin-gere Gesamtkosten für diesen Pkw anfallen, eine Begrenzung des privaten Nutzungsan-teils auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kosten nicht möglich, weil hierfür eine ge-setzliche Grundlage fehlt. Eine solche Begrenzung kann danach auch nicht im Wege ei-ner verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 EStG erreicht werden, selbst wenn die Typisierung durch die 1 %-Regelung zu zwingend falschen Ergebnissen führen sollte. Der BFH hat die Rechtsfrage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an sich gezogen und hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 9.12.14, 6 K 2338/11, Revision unter X R 28/15

▶▶ § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStGAufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener schäden als anschaffungsnahe herstellungskosten

| Nach einem Urteil des FG Düsseldorf lösen Aufwendungen zur Beseitigung von nach dem Gebäudeerwerb eingetretenen Schäden keine anschaffungsnahen Herstellungskos-ten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG aus. Der aus der Entstehungsgeschichte und der Syste-matik abgeleitete Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen nach Auffassung des FG dafür, Aufwendungen zur Beseitigung nachträglicher Schäden zum sofortigen Abzug zuzulas-sen. Diese Rechtsauffassung lässt die Verwaltung beim BFH überprüfen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 21.1.16, 11 K 4274/13 E, Revision unter IX R 6/16

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32 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStGBerücksichtigung des Totalausfalls der nebenkostenzahlungen durch die untermieter bei der rückstellungsbildung

| Nach Zulassung der Revision kann der BFH nun höchstrichterlich klären, inwieweit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG bei der Bewertung von Rückstellungen der Totalausfall der Nebenkostenzahlungen durch die Untermieter des Steuerpflichtigen als künftiger Vorteil, der mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein wird, wertmindernd zu berücksichtigen ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 3.9.14, 4 K 4198/13 E,G,U, Revision unter X R 29/15

▶▶ § 6b EStGÜbertragung stiller reserven einer § 6b EstG-rücklage auf eine im Eu-Aus-land gelegenes Betriebsgrundstück

| Der BFH hat aktuell im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erfordernis des Inlandsbe-zugs zu klären, ob § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift keine Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, sondern einer Betriebsstätte im Unionsgebiet erfordert. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 7.7.14, 5 K 1206/14, Revision unter IV R 35/14

▶▶ § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStGAbzinsung von Darlehensverbindlichkeiten

| Der BFH hat Gelegenheit, höchstrichterlich darüber zu entscheiden, welche Bedeutung einer vor dem Bilanzstichtag getroffenen Verzinsungsabrede, nach der eine Verzinsung erst ab einem Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag einsetzt, im Rahmen der Abzinsungsre-gelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zukommt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 10. 2.16, 11 K 12058/13, Revision unter I R 23/16

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33 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 7 EStGAfA-Berechtigung bei mittelbarer Grundstücksschenkung

| Umstritten ist, ob Geldschenkungen, die unter der Auflage erfolgen diese für den Er-werb und die Renovierung einer Eigentumswohnung zu verwenden, zu keiner Abschrei-bungsberechtigung führen. Diese Frage wird nun höchstrichterlich geklärt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 17.3.15, IX R 26/15, Revision unter IX R 26/15

▶▶ § 7g EStGFragen zum investitionsabzugsbetrag

| Der BFH muss noch folgende Fragen klären, und zwar, ob |

▶� für ein bereits angeschafftes Wirtschaftsgut nachträglich ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden kann, um BP-Gewinnerhöhungen auszugleichen (IV R 9/14);

▶� bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Rechtsvorgänger den Investitionsabzugsbetrag noch für eine erst von dem Nachfol-ger durchzuführende Investition in Anspruch nehmen kann (IV R 14/12);

▶� ob die Auflösung einer in 2006 gebildeten Ansparrücklage im Rahmen einer Einnahme-überschussrechnung als Betriebseinnahme bei der Ermittlung der für einen Investiti-onsabzugsbetrag maßgeblichen Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i. d. F. des UntStRefG zu berücksichtigen ist;

▶� ob die erforderliche Investitionsabsicht und der Finanzierungszusammenhang hinrei-chend dargelegt ist, wenn ein Investitionsabzugsbetrag für das Jahr 2008 nur mit Rück-sicht auf die Gewinnerhöhung durch die Betriebsprüfung im Jahr 2011 geltend gemacht wird.

▶� ob, wenn zunächst der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes Wirt-schaftsgut beantragt worden ist und dieser Antrag im Klageverfahren wegen nicht frist-gerechter Anschaffung dieses Wirtschaftsgutes nicht mehr aufrechterhalten wird, statt-dessen ein Investitionsabzugsbetrag für ein zwischenzeitlich (fristgerecht) angeschaff-tes anderes Wirtschaftsgut auch dann gebildet werden kann, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung mehr als 3 Jahre vergangen sind und die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dient (X R 28/14),

▶� wie der Finanzierungszusammenhang in Fällen der nachträglichen Glättung des nach einer Betriebsprüfung erhöhten Gewinns bei der Neufassung des § 7g EStG zu beurtei-len ist (I R 31/15)

▶� die (rückwirkende, da im Jahr der Betriebsaufgabe 2010 erfolgte) außerbilanzielle Auflö-sung des im Jahr 2007 gebildeten Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG n.F. dem laufenden Gewinn zuzurechnen oder Bestandteil des begünstigten Veräußerungs-/Aufgabegewinns i. S. des § 16 Abs. 2 EStG ist und damit der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren ist (X R 16/15).

▶� eine begünstigte Investition i. S. d. § 7g EStG auch dann vorliegt, wenn bei einer Perso-nengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeit-raums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsver-mögen aktiviert wird (IV R 21/16).

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34 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

↘ FUNDSTELLEN

• FG Niedersachsen 18.12.13, 4 K 159/13, Revision unter IV R 9/14; 11.4.12, 4 K 210/11; Revision unter IV R 14/12; 2.4.14, 9 K 308/12, Revision unter X R 28/14; 12.11.14, 3 K 3/13, Revision unter X R 16/15

• FG Düsseldorf 17.7.13, 15 K 4719/12 E, Revision unter X R 15/14

• FG Saarland 9.7.14, 1 K 1290/12, Revision unter I R 31/15

• FG Baden-Württemberg 11.3.16, 9 K 2928/13, Revision unter IV R 21/16

▶▶ § 8 EStG Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung eines Dienstwagens bei Leistung eines nutzungsentgelts

| Der BFH hat aktuell darüber zu entscheiden, ob in die Ermittlung des geldwerten Vor-teils nach der Fahrtenbuchmethode i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ("gesamten Kraftfahr-zeugaufwendungen") auch die vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen an den Ar-beitgeber für die private Nutzung des Firmenwagens einzubeziehen sind und ob die Zu-zahlungen des Arbeitnehmers, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen, als Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung darstellen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Sachsen 5.2.14, 4 K 2256/09, Revision unter VI R 49/14

▶▶ § 9 EStG Abziehbarkeit von grundstücksbezogenen Aufwendungen als Arbeitszimmer-kosten

| Nach Zulassung der Revision kann der BFH nun darüber befinden, ob grundstücksbe-zogene Aufwendungen für ein von einem Ehegatten allein genutztes außerhäusliches Ar-beitszimmer (Arbeitswohnung, die sich außerhalb der zu Wohnzwecken genutzten und im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stehenden Wohnung im selben Mehrfamilien-haus befindet) nur in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils als Werbungskosten ab-ziehbar sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 18.6.14, 11 K 11055/11, Revision unter VI R 41/15

▶▶ § 8 EStG Gewährung von Krankenzusatzversicherungsschutz durch den Arbeitgeber als sachlohn

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob die Gewährung von Krankenzusatzversiche-rungsschutz durch den Arbeitgeber in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn (Freigren-ze) ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Sachsen 16.3.16, 2 K 192/16, Revision unter VI R 13/16

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35 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 9 EStG regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten der Autobahnpolizei

| Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist die Frage, ob bei einem Beamten der Auto-bahnpolizei, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen auf einem abgegrenzten Bereich des öffentli-chen Verkehrswegenetzes Streife fährt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. das Einsatzgebiet eine weiträu-mige regelmäßige Arbeitsstätte ist. |

In einem weiteren Revisionsverfahren ist streitig, ob bei einem Polizeibeamten, der grund-sätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen Streife fährt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizei-dienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte ist.

↘ FUNDSTELLEN

• FG Sachsen-Anhalt 20.4.15, 1 K 362/14, Revision unter VI R 32/15

• FG Münster 19.2.16, 12 K 1620/15 E, Revision unter VI R 19/16

▶▶ § 9 EStG regelmäßige Arbeitsstätte bei einem Kraftfahrer

| Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg hat ein Arbeitnehmer-Kraftfahrer seine „regelmäßige Arbeitsstätte“ i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG am Stammsitz seines Arbeitgebers, wenn er diesen kontinuierlich und regelmäßig (im Streitfall: über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren) aufgesucht hat, um die im Auftrag seines Arbeitgebers zu steuernden Lkw oder Pkw zu übernehmen oder wieder abzuliefern sowie andere Ar-beitsaufträge entgegenzunehmen. Der vom Arbeitnehmer-Kraftfahrer gefahrene Lkw kommt danach nicht als „regelmäßige Arbeitsstätte“ in Betracht, weil es insoweit an ei-ner ortsfesten Einrichtung fehlt. Nach Zulassung der Revision durch den BFH besteht nun die Möglichkeit der höchstrichterlichen Klärung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 9.10.15, 9 K 9101/12, Revision unter VI R 10/16

▶▶ § 9 EStG regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten der wasserschutzpolizei

| Umstritten ist, ob bei einem Beamten der Wasserschutzpolizei, der grundsätzlich ar-beitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit als Ge-fahrgutkontrolleur in einem Hafengebiet tätig ist (quantitativer und qualitativer Schwer-punkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. das Hafengebiet als Ganzes eine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 17.6.15, 4 K 192/14, Revision unter VI R 39/15

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36 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 9 EStG Aufwendungen für Dienstjubiläum vollständig oder ggf. anteilig werbungs-kosten?

| Nach Zulassung der Revision durch den BFH wird nun höchstrichterlich geklärt, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier anlässlich seines 40-jährigen Dienst-jubiläums (unter Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21.9.09, GrS 1/06 anteilig) als Werbungskosten abziehbar sind? |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 3.12.14, 4 K 28/14, Revision unter VI R 24/15

▶▶ § 9 EStG Zahlungen anlässlich der Übertragung einer pensionsanwartschaft als werbungskosten abzugsfähig?

| Umstritten ist, ob eine Zahlung des Arbeitnehmers an den ehemaligen Arbeitgeber als Voraussetzung für die Übertragung der erworbenen Pensionsanwartschaft auf den neu-en Arbeitgeber als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig ist oder eine steu-erlich unbeachtliche Vermögensumschichtung darstellt. Der BFH hat aktuell Gelegen-heit zur höchstrichterlichen Klärung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Sachsen 11.11.14, 6 K 1543/13, Revision unter VI R 22/15

▶▶ § 9 EStG regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmonteurs

| Im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der für das Streitjahr 2013 geltenden Fassung ist nach Auffassung des FG Münster jedenfalls für die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer arbeitstäglich mit seinem Privat-Pkw von seiner Wohnung zum Be-triebssitz seines Arbeitgebers fährt und dort ein Firmenfahrzeug übernimmt, für dessen Nutzung nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines geldwerten Vorteils im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG oder § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG gegeben sind, die neuere Recht-sprechung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen für eine regelmäßige Arbeits-stätte zu modifizieren: Auch, wenn der qualitative Mittelpunkt der eigentlichen Arbeitstä-tigkeit eines Kundendienstmonteurs in auswärtigen Gebäuden bzw. auf Baustellen liegt, sind danach die täglichen Fahrtkosten zur Abholung des Firmenfahrzeugs am Betriebs-sitz des Arbeitgebers nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu be-rücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Rechtsauffassung teilt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 17.2.16, 11 K 3235/14 E, Revision unter VI R 14/16

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37 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 9 EStGAufhebung der beruflichen Veranlassung von schadenersatzleistungen

| Nach Zulassung der Revision kann der BFH nun klären, ob Schadensersatzleistungen, die beruflich veranlasst sind, zwingend der nicht abzugsfähigen privaten Sphäre zuzuord-nen sind, weil im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung eine hypothetisch vorlie-gende Bereicherungsmöglichkeit im privaten Bereich den beruflichen Veranlassungszu-sammenhang aufhebt. Streitig ist in diesem Verfahren ferner, ob die Rechtsfrage, ob Schadensersatzleistungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, Gegenstand einer tat-sächlichen Verständigung sein kann. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 29.10.14, 5 K 463/12, Revision unter VI R 27/15

▶▶ § 9 EStGselbst getragene Benzinkosten für privatfahrten mit dem Firmenwagen als werbungskosten

| Im Revisionsverfahren VI R 2/14 befasst sich der BFH mit der Frage, ob bei Versteue-rung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Firmenwagens nach der 1 %-Re-gelung die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten für Privatfahrten mit dem Firmenwagen als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 4.12.14, 12 K 1073/14 E, Revision unter VI R 2/15

▶▶ § 9 EStGrentenbeiträge als werbungskosten absetzbar?

| Die nachgelagerte Besteuerung ab 2005 erfasst Renten zunehmend in voller Höhe, zu-vor geleistete Beiträge waren aber nur eingeschränkt als Vorsorgeaufwand abziehbar. Dies ist nach mehreren Urteilen des BFH verfassungsgemäß, wogegen Verfassungsbe-schwerden eingelegt wurden. Die Verwaltung setzt Bescheide ab 2005 nur noch vorläufig fest. Das umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steu-erlichen Berücksichtigung. Für Zeiträume vor 2005 nimmt das BVerfG keine Überprüfung der Abzugsfähigkeit vor und hat die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden ent-weder negativ entschieden oder gar nicht zur Entscheidung angenommen. |

↘ FUNDSTELLEN

• BFH 9.12.09, X R 28/07, beim BVerfG unter 2 BvR 323/10; 18.11.09, X R 34/07, beim BVerfG unter 2 BvR 288/10; X R 6/08, beim BVerfG unter 2 BvR 289/10; X R 9/07, beim BVerfG unter 2 BvR 290/10

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38 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 9 EStGAufwendungen eines Arbeitnehmers für die berufliche nutzung (Dienstrei-sen) seines selbst gesteuerten privatflugzeugs

| Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Rechtsfrage, ob Aufwendungen eines Ar-beitnehmers für die berufliche Nutzung (Dienstreisen) seines selbst gesteuerten Privat-flugzeugs als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der BFH hat nun Gelegenheit, dies nachzuholen |

↘ FUNDSTELLE

• Hessisches FG 14.10.14, 4 K 781/12, Revision unter VI R 37/15

▶▶ § 9 EStGsteuerliche Behandlung des den geldwerten Vorteil übersteigenden nutzungs-entgelts des Arbeitnehmers für die Gestellung eines Dienstwagens

| Die Finanzverwaltung lässt beim BFH prüfen, ob Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für die Nutzung eines Firmenwagens, die sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad des Firmenwageninhabers sowie dem Nettorechnungspreis richten und über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen, als Werbungskosten abzugsfähig sind oder zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören. Das FG Baden-Württemberg hatte zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 25.2.14, 5 K 284/13, Revision unter VI R 24/14

▶▶ § 9 EStGregelungen zur Entfernungspauschale verfassungsgemäß?

| In einem Revisionsverfahren wird von Klägerseite gerügt, dass die einkommensteuer-rechtlichen Regelungen zur Entfernungspauschale wegen Verstoßes gegen den Gleich-heitsgrundsatz insbesondere durch Privilegierung der Nutzer öffentlicher Verkehrsmit-tel verfassungswidrig sein könnten. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die vorgebrachten Bedenken teilt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 27.1.15, 8 K 345/14, Revision unter VI R 48/15

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39 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 9 EStGEinzelfragen betreffend Fahrten zwischen wohnung und Arbeitsstätte/erste Tätigkeitsstätte

| Im Zusammenhang mit Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmä-ßiger Arbeitsstätte (ab VZ 2013: erste Tätigkeitsstätte) klärt der BFH nach Zulassung der Revision folgende Rechtsfragen: |

1. Können Unfallkosten auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden?

2. Ist auch dann noch von einer beruflich veranlassten „arbeitstäglichen“ Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG auszugehen, wenn Hinfahrt und Arbeitsbeginn an unterschiedlichen Tagen erfolgen und/oder Arbeitsende und Rückfahrt an verschiedenen Tagen stattfinden und dieser zeitliche Abstand auf pri-vaten Motiven beruht?

↘ FUNDSTELLEN

• FG Baden-Württemberg 24.6.14, 4 K 3997/11, Revision unter VI R 76/14

▶▶ § 9 EStGEinzelprobleme bei doppelter haushaltsführung (rechtslage bis VZ 2013)

| Nach Zulassung der Revision wird nun beim BFH geklärt, wie im Rahmen einer doppel-ten Haushaltsführung die durchschnittliche ortsübliche Miete bei der Beschränkung der Kosten einer eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen auf den Betrag einer durchschnitt-lichen 60 m2 Wohnung zu ermitteln ist. |

Umstritten ist auch, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der doppelten Haushalts-führung eine Wohnung, in der der eigene Hausstand unterhalten wird, als noch zum Be-schäftigungsort gehörend anzusehen ist (im Streitfall: Ort des eigenen Hausstandes und Beschäftigungsort liegen in derselben politischen Gemeinde).

↘ FUNDSTELLEN

• FG Berlin-Brandenburg 11.9.14, 5 K 5362/12, Revision unter VI R 42/15

• FG Berlin-Brandenburg 16.12.15, 7 K 7366/13, Revision unter VI R 2/16

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40 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 9 EStGAufwendungen eines Gmbh-Geschäftsführers für Geburtstagsfeier als werbungskosten

| Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz können die Kosten einer Geburtstagsfeier Werbungskosten sein, wenn nur Mitarbeiter eingeladen werden, die Kosten je Person moderat sind und private Feiern separat veranstaltet werden. Die Verwaltung hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Zulassung der Revision erreicht und lässt diese Rechtsauffassung jetzt beim BFH überprüfen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Rheinland-Pfalz 12.11.15, 6 K 1868/13, Revision unter VI R 7/16

▶▶ § 9 EStGArbeitnehmerentsendung ins Ausland: Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen Arbeitnehmers bei Mitnahme von Familienangehörigen

| Der durch den Arbeitgeber in den Fällen einer Arbeitnehmerentsendung erstattete Mietaufwand ist gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei soweit es sich um beruflich veranlass-ten Aufwand i. S. von § 9 Abs. 1 S. 1 EStG handelt. Nach Auffassung des FG Niedersachsen ist der durch die Mitnahme der Familie privat veranlasste Mehraufwand im Wege einer modifizierten Aufteilung nach Köpfen zu ermitteln. Hierzu ist zunächst der Gesamtauf-wand nach Köpfen zu verteilen. Im Anschluss ist eine Korrektur in Höhe von 20 % des Gesamtaufwands zugunsten des Erwerbsaufwands vorzunehmen. Die Entscheidung er-ging zur Rechtslage bis einschließlich VZ 2013, hat aber ebenso Bedeutung für das ab VZ 2014 geltende neue Reisekostenrecht und die Auslegung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a S. 3 EStG n. F. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 30.10.15, 9 K 105/12, Revision unter I R 10/16

▶▶ § 9 EStGAufwendungen für habilitationsfeier als werbungskosten

| Nach Zulassung der Revision kann sich der BFH nun mit der Frage befassen, ob Auf-wendungen eines Arztes für eine Feier anlässlich der Habilitation (anteilig) als Wer-bungskosten abziehbar sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Sachsen 15.4.15, 2 K 542/11, Revision unter VI R 52/15

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41 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 9 EStGAbzugsfähigkeit von Aufwendungen mit mehreren Veranlassungszusammen-hängen

| Nach Zulassung des FG Köln kann ein Betrag von 75.000 EUR, den der Steuerpflichtige in Aussicht auf eine Anstellung und die Übernahme einer Vorstandsposition und gleich-zeitig im Hinblick auf die Beteiligung an einer noch zu gründenden Kapitalgesellschaft aufwendet, als vergebliche vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein. Stehen danach Aufwendungen in mehreren Veranlassungszusammenhängen, entscheidet sich die Frage, zu welchen Ein-künften der engere, wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht, aufgrund einer dem Finanzgericht obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfal-les. Die Verwaltung hat gegen die positive Entscheidung des FG Revision eingelegt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 21.10.15, 14 K 2767/12, Revision unter VI R 1/16

▶▶ § 9 Abs. 6 EStGAnforderungen an ein Ausbildungsdienstverhältnis

| Das Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten greift nicht, sofern die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Im Verfahren VI R 50/14 hat der BFH nun zu klären, wann von einem Ausbildungsdienstverhältnis (im Streitfall Schulungsvertrag zum Flugzeugführer) eine solche Sperrwirkung ausgeht. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 4.4.14, 14 K 4281/11 F, Revision unter VI R 50/14

▶▶ § 9 Abs. 6 EStGVerfassungswidrigkeit des Abzugsverbots für Erstausbildungskosten?

| Der VI. Senat des BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es mit dem GG vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen des Stpfl. für seine erstmalige Berufsaus-bildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Wer-bungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rah-men eines Dienstverhältnisses stattfindet. Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkom-mensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Denn sie dienen der Erzielung einkommensteu-erpflichtiger Einkünfte. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstößt danach ge-gen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und ist auch nicht mit Vereinfachung und Typi-sierung zu rechtfertigen. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 17.7.14, VI R 2/12, VI R 8/12, beim BVerfG unter 2 BvL 23/14

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42 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 9 Abs. 6 EStGschulungsvertrag als Ausbildungsdienstverhältnis?

| Im Zusammenhang mit der Frage, in welchen Fällen das Abzugsverbot für Erstausbil-dungskosten Anwendung findet, hat der BFH zu klären, ob ein Schulungsvertrag über die Schulung zum Flugzeugführer ein (Ausbildungs-)Dienstverhältnis i. S. d. § 1 LstDV be-gründet, sodass die Aufwendungen für die Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 i. V. m. § 12 nr. 5 EstG abzugsfähig sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 31.7.14, 6 K 2104/12, Revision unter VI R 59/14

▶▶ § 9b EStGwerbungskostenabzug von Vorsteuerbeträgen

| Ein Werbungskostenabzug von Vorsteuerbeträgen nach § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG (in der bis 2001 geltenden Fassung) kommt nach einer Entscheidung des FG Münster nur dann in Betracht, wenn die ausgewiesene Vorsteuer teilweise umsatzsteuerrechtlich nicht ab-zugsfähig ist und mit dem angeschafften Wirtschaftsgut Umsätze ausgeführt werden, die zum teilweisen Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen. Ist hingegen die ausgewiese-ne Vorsteuer in vollem Umfang wegen Rechtsmissbrauchs nach § 42 AO nicht abziehbar, findet danach § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG keine Anwendung. Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung, in welchem Umfang in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge vom Rechnungsempfänger als Anschaffungskosten oder als Werbungskosten zu berück-sichtigen sind, ist – so das FG – ausschließlich anhand von § 9b Abs. 1 EStG zu treffen. Nach Zulassung der Revision kann der BFH nun klären, ob § 9b Abs. 1 Satz 1 EStG an-wendbar ist, wenn die umsatzsteuerlichen Tatbestände für den vollen Vorsteuerabzug erfüllt sind, dieser jedoch nur deswegen nach § 42 AO verweigert wird, weil der Rech-nungsaussteller die Rechnung in Zeiten ausgestellt hat, in denen er in Vermögensverfall geraten ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 20.2.14, 8 K 475/11 E,F, Revision unter VIII R 60/14

▶▶ § 10 EStGKönnen Erben Kirchensteuer des Erblassers absetzen?

| Anhängig ist das praxisrelevante Verfahren zu der Frage, ob Nachzahlungen eines Er-ben für Kirchensteuer des Erblassers beim Erben als Sonderausgaben abziehbar sind. Die Revision wurde von der Verwaltung eingelegt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Hessen 26.9.13, 8 K 649/13, Revision unter X R 43/13

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43 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 10 EStGVoller Abzug von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen?

| Die vom BVerfG angeordnete volle Abziehbarkeit der Krankenkassenbeiträge muss nach Ansicht des BFH nicht auf die Arbeitslosenversicherung übertragen werden. Es be-steht kein verfassungsrechtlicher Anspruch, diese Beiträge in voller Höhe zu berücksich-tigen, weil der Leistungskatalog der Sozialhilfe keine Verpflichtung zur Übernahme von Beiträgen an die Bundesanstalt für Arbeit enthält und das Risiko der Arbeitslosigkeit und des damit verbundenen Wegfalls des Erwerbseinkommens durch den Grundfreibetrag steuerfrei gestellt wird. Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, sodass Fälle weiter ruhen können. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 16.11.11, X R 15/09, beim BVerfG unter 2 BvR 598/12

▶▶ § 10 EStGAbzugsfähigkeit von nach einem wirtschaftsüberlassungsvertrag geschulde-ten Leistungen

| Umstritten ist, ob die nach einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag (sog. Neuvertrag) geschuldeten Leistungen des Nutzungsberechtigten an die Eigentümer nach der Ände-rung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und welche Bedeutung insoweit der Umstand hat, dass die Abänderbarkeit der Leis-tungen gemäß § 323 ZPO vereinbart ist. Im Revisionsverfahren IV R 13/15 hat der BFH nun Gelegenheit zur Klärung dieser Rechtsfrage. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 14.1.15, 4 K 233/14, Revision unter IV R 13/15

▶▶ § 10 EStGKürzung der Beiträge zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen?

| Auf die Revision der Verwaltung hin kann der BFH nun überprüfen, ob der Sonderaus-gabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um Bo-nuszahlungen (Zahlungen der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ für in Anspruch genommene Vorsorgemaßnahmen) gekürzt werden darf und ob die erfor-derliche „Gleichartigkeit“ zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen zu der Basis-Krankenversicherung gegeben ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Rheinland-Pfalz 28.4.15, 3 K 1387/14, Revision unter X R 17/15

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44 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 10 EStGBeim Kind einbehaltene Beiträge zu Kranken- und pflegeversicherung als sonderausgaben bei den Eltern?

| Umstritten ist, ob die vom Lohn eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes einbehal-tenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sich bei ihm steuerlich nicht aus-gewirkt haben, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als im Rahmen der Unterhaltsverpflich-tung getragene eigene Beiträge der Eltern als Sonderausgaben zu behandeln sind. Diese Rechtsfrage kann der BFH nun in einem Revisionsverfahren klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 13.5.15, 15 K 1965/12, Revision unter X R 25/15

▶▶ § 10 EStGKrankheitskosten und Beitragsrückerstattung

| Klärungsbedürftig ist, ob Krankheitskosten in Höhe der zustehenden, aber --zur Erlan-gung einer Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung wegen Leistungsfreiheit-- nicht beantragten Versicherungsleistungen beim Sonderausgabenabzug (durch Kürzung der den Sonderausgabenabzug mindernden Beitragsrückerstattung) zu berücksichtigen sind. Der BFH wird sich dieser Problematik nun annehmen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 25.1.16, 6 K 864/15, Revision unter X R 3/16

▶▶ § 10 EStGAbzugsfähigkeit von schulgeldzahlungen

| Nach Zulassung der Revision lässt die Verwaltung beim BFH prüfen, ob für die Abzugs-fähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG (hier: Institut für Unterricht zur Vorbereitung auf die externe staatliche Mittlere-Reife-Prüfung sowie anschließender Vorbereitung auf die externe staatliche Abiturprü-fung) ein Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde notwendig ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 7.1.15, 9 K 166/14, Revision unter X R 26/15

▶▶ § 10 EStGVerfassungsmäßigkeit der neuregelung des beschränkten Abzugs der sonstigen Vorsorgeaufwendungen

| Nach Auffassung des BFH ist die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. d. F. des BürgEntlG KV) ver-fassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegen das entsprechende Urteil des BFH ist nun Verfassungsbeschwerde erhoben worden. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 9.9.15, X R 5/13, beim BVerfG unter 2 BvR 2445/15

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45 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 10 EStGstudienentgelte für ein studium an einer privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule als sonderausgaben

| Höchstrichterlich geklärt wird aktuell, ob Studienentgelte für ein Studium an einer pri-vaten, staatlich anerkannten Fachhochschule als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der durch das JStG 2009 reformierten Fassung zu berücksichtigen sind und ob der im Gesetz verwendete Begriff „Schule“ einschränkend so zu interpretieren ist, dass hierunter nur allgemeinbildende Schulen, nicht aber Hochschulen – einschließlich Fachhochschulen – fallen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 14.8.15, 4 K 1563/15 E, Revision unter X R 32/15

▶▶ § 10d Abs. 2 EStGVerfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Teilwertabschreibung und späterer wertaufholung

| Umstritten ist, ob die sog. Mindestbesteuerung in Fällen, in denen durch eine Teilwert-abschreibung zunächst ein Verlust entstanden ist, der durch eine in einem folgenden VZ durchgeführte korrespondierende Wertaufholung aufgrund der Verlustverrechnungsbe-schränkungen und der periodengerechten Abgrenzung nicht direkt vollständig verrech-net werden kann, gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das objektive Nettoprinzip verstößt. Der BFH hat Gelegenheit, diese Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 2.9.14, 6 K 3370/09 K,AO, Revision unter I R 65/14

▶▶ § 10d EStGVererblichkeit von Verlusten

| Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht verbrauchten Verlust aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) steuerrechtlich nur dann geltend machen, wenn er ihn wirk-lich trägt bzw. durch diesen wirtschaftlich belastet ist (vgl. BFH 5.5.99, XI R 1/97). Zur Auslegung des Kriteriums der wirtschaftlichen Belastung des Erben ist aktuell ein Revi-sionsverfahren beim BFH anhängig. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 25.11.14, 12 K 1132/12, Revision unter IX R 30/15

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46 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 11 Abs. 1 EStGAnwendung des Zu-/Abflussprinzips bei sonstigen Bezügen

| Nach Auffassung des FG Köln ist § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs der §§ 38 ff. und des § 11 EStG auf regelmäßig wieder-kehrende Einnahmen, die kein laufender Arbeitslohn sind (sonstige Bezüge i. S. des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG), anzuwenden. Die Verwaltung hat dieses Auslegungsergebnis nicht akzeptiert und lässt die Rechtsfrage beim BFH klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 24.9.15, 15 K 3676/13, Revision unter VI R 58/15

▶▶ § 13a EStGVertrauensschutz bei langjähriger (unberechtigter) Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

| Die Verwaltung lässt beim BFH überprüfen, ob der Inhaber eines reinen Weinbaube-triebs, der über viele Jahre mit Duldung des Finanzamts seinen Gewinn nach Durch-schnittssätzen ermittelt hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür objektiv nie vorgelegen haben, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch weiterhin von dieser Gewinn-ermittlungsmethode Gebrauch machen darf, solange das Finanzamt ihn nicht durch eine Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG darauf hingewiesen hat, dass die Vorausset-zungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nicht (mehr) vorliegen (V R 27/15). |

Unterlässt ein Steuerpflichtiger jahrelang pflichtwidrig die Abgabe von ESt-Erklärungen und damit die Angaben zu den von ihm erzielten Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, so bedarf es für den Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) nach Auffassung des FG Niedersachsen keiner diesbezüglich an ihn gerichteten Mitteilung des Finanzamts. Vielmehr soll für die Finanzbehörde in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Schätzung (§ 162 AO) nach allgemeinen Grundsätzen ab dem Wirtschaftsjahr eröffnet

▶▶ § 13 EStGunentgeltliche hofübertragung: Anschaffungskosten durch Ablösung einer Vormerkung?

| Nach Auffassung des Niedersächsischen FG ist die Ablösung einer Vormerkung, mit der die Rückübertragungsansprüche der vormaligen Eigentümer (Eltern) im Falle der Veräußerung durch den Steuerpflichtigen gesichert waren, betrieblich oder nicht privat veranlasst und führt – entsprechend der Ablösung eines Vorkaufsrechts im Falle einer vorgehenden entgeltlichen Übertragung – zu nachträglichen Anschaffungskosten, weil der Steuerpflichtige erst durch die Ablösung die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis – Veräußerungsbefugnis – über das Grundstück erhält. Das FG hat als erstes FG über diese ungeklärte Rechtsfrage – Anschaffungskosten durch Ablösung einer Vormerkung - ent-schieden. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 13.1.16, 9 K 283/13, Revision unter IV R 9/16

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47 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 15 EStGunternehmereigenschaft bei Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes

| Umstritten ist, ob es für die Frage der Unternehmereigenschaft von Steuerpflichtigen, die beabsichtigen, nachhaltig Einnahmen aus der Verpachtung eines Blockheizkraft-werks zu erzielen, erheblich ist, ob sie selbst Einfluss auf die Produktion von Strom und dessen „Verkauf“ haben. Der BFH kann sich dieser Rechtsfrage nun in einem Revisions-verfahren annehmen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Sachsen 17.6.15, 2 K 325/15, Revision unter V R 27/15

sein, für das die Mitteilung gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bei rechtzeitiger und vollständiger Abgabe einer ESt Erklärung ergangen wäre (IV R 25/16).

↘ FUNDSTELLEN

• FG Sachsen 17.6.15, 2 K 325/15, Revision unter V R 27/15

• FG Niedersachsen 25.3.14, 12 K 38/10, Revision unter IV R 25/16

▶▶ § 15 EStG Grenze zur gewerblichen infizierung

| Beim BFH ist die praxisrelevante Frage anhängig, ob eine GbR, an der neben der allein zur Geschäftsführung befugten Kapitalgesellschaft nur natürliche Personen beteiligt sind, als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen ist, wenn die Haftung der natürlichen Personen nach dem Gesellschaftsvertrag beschränkt sein soll (IV R 35/13). |

↘ FUNDSTELLE

• FG Hessen 3.7.13, 8 K 2647/06, Revision unter IV R 35/13

▶▶ § 15 EStGGewerbliche prägung einer sog. Einheits-Gmbh & co KG

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob die gewerbliche Prägung einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG (Anteile an der – allein zur Führung der Geschäfte der KG befugten – Komplementär-GmbH sind Gesamthandsvermögen der KG) aufgrund einer gesell-schaftsvertraglichen Bestimmung entfällt, die die Kommanditisten zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschafterrechte an der GmbH ermächtigt, soweit es um die Wahrnehmung der Rechte aus oder an den der KG gehörenden Geschäftsanteilen an der GmbH geht. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 28.8.14, 3 K 743/13 F, Revision unter IV R 42/14

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48 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 15 EStGBetriebsaufspaltung: Begründung einer sachlichen Verflechtung durch die untervermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen

| Nach Auffassung des FG Münster ist das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung nicht auf die Fälle zu begrenzen, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitz-unternehmens steht bzw. bei diesem als Gegenstand des Anlagevermögens oder Um-laufvermögens bilanzierungsfähig ist. Danach kann eine sachliche Verflechtung auch durch die Untervermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen begründet werden. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 6.12.13, 14 K 2727/10 G, Revision unter X R 5/14

▶▶ § 15 EStGBetriebsaufspaltung: Erweiterte Kürzung nach § 9 nr. 1 s. 2 GewstG?

| Fraglich ist, ob dem Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung die erweiterte Kür-zung für Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) zusteht, wenn die Tätigkeit der Betriebs-GmbH sich ihrerseits darauf beschränkt, Grundbesitz zu vermieten, der – mit Ausnahme des ihr vom Besitzunternehmen überlassenen Grundstücks – in ihrem Eigentum steht. Diese Rechtsfrage wieder nun höchstrichterlich geklärt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 5.8.14, 13 K 2280/11, Revision unter X R 54/14

▶▶ § 15 EStGErmittlung des Übergangsgewinns bei wechsel der Gewinnermittlungsart

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob der Übergangsgewinn, der sich aufgrund des erforderlichen Wechsels der Gewinnermittlungsart von der Einnahmenüberschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich ergibt, unter Einbeziehung der stillen Re-serven des Umlaufvermögens zu ermitteln ist, weil ein zunächst einkommensteuerlich relevanter Einzelhandel mit Modelleisenbahnen und Spielwaren von einem bestimmten Zeitpunkt an der Liebhaberei zugeordnet wurde. Ferner wird darüber zu entscheiden sein, zu welchem Zeitpunkt die Versteuerung des Übergangsgewinns zu erfolgen hat. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Rheinland-Pfalz 23.9.14, 3 K 2294/12, Revision unter X R 61/14

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49 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 15 EStGBetriebsaufspaltung und stimmrechtsausübung

| Nach Zulassung der Revision kann sich der BFH nun der Frage widmen, welche Rechts-wirkungen eine Vereinbarung über die Stimmrechtsausübung hat, wenn diese als sitten-widrige Knebelung nichtig wäre. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 22.10.13, 3 K 12341/12, Revision unter III R 13/15

▶▶ § 15 EStGDrei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel

| Der BFH hat aktuell Gelegenheit zur Prüfung, ob in die sogenannte „Drei-Objekt- Grenze“ des gewerblichen Grundstückshandels Steuerpflichtigen auch ein solches Objekt als Zählobjekt miteinzubeziehen ist, welches im Wege der Schenkung an die Ehe-frau übertragen und von dieser in einem zeitlichen Zusammenhang veräußert wurde, weil der Steuerpflichtige bereits vor der Übertragung des Objekts auf die Ehefrau zumin-dest eine bedingte Veräußerungsabsicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwer-ten. In diesem Revisionsverfahren wird ebenfalls geklärt, ob in der unentgeltlichen Über-tragung auf die Ehefrau ausschließlich zum Zwecke der Vermeidung des Überschreitens der so genannten Drei-Objekt-Grenze ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmög-lichkeiten gemäß § 42 AO liegt. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG Düsseldorf 11.12.14, 16 K 3501/12 E, Revision unter X R 7/15

• FG Düsseldorf 11.12.14, 16 K 2969/14 G, Revision unter X R 8/15

• FG Düsseldorf 11.12.14, 16 K 2972/14 G, Revision unter X R 9/15

▶▶ § 15 EStGEinkommensteuerrechtliche Qualifikation von preisgeldern aus Turnierpo-kerspielen

| Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann nach Auffassung des BFH als Gewerbebe-trieb i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein. Der BFH hatte in einem Urteil alle Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetrieb bejaht. Gegen dieses Ur-teil wurde aktuell eine Verfassungsbeschwerde erhoben. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 16.9.15, X R 43/12, beim BVerfG unter 2 BvR 2387/15

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50 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 15a EStGunentgeltliche Übertragung eines Teil-Kommanditanteils

| Fraglich ist, ob bei unentgeltlicher Übertragung eines Teil-Kommanditanteils die für den Übergeber festgestellten verrechenbaren Verluste anteilig auf den Empfänger über-gehen, auch wenn das variable Kapitalkonto, dem die Verluste belastet worden waren, bei dem Übergeber verbleibt. Diese Rechtsfrage wird nun höchstrichterlich geklärt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 22.1.15, 16 K 3127/12 F, Revision unter IV R 16/15

▶▶ § 15b EStGOffener rentenfonds als steuerstundungsmodell

| In einem Revisionsverfahren hat sich der BFH mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von § 15b EStG i. V. m. § 20 Abs. 2b EStG a. F. wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit zu befassen. Zudem wird in diesem Verfahren geklärt, ob § 15b EStG i.V.m. § 20 Abs. 2b EStG a. F. verletzt wird, weil das FG als alleiniges Kriterium für die Qualifikation als Steu-erstundungsmodell einen atypisch hohen (negativen) Zwischengewinn annimmt, der die 10%-Grenze des § 15b Abs. 3 EStG überschreitet. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 18.6.15, 12 K 689/12 F, Revision unter VIII R 29/15

▶▶ § 16 EStG Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in Teilabschnitten

| Sehr praxisrelevant ist die Frage, ob bei einer Veräußerung von Mitunternehmerantei-len, die sich nach dem Kaufvertrag in zwei Teilschritten vollziehen soll, bereits bei Über-gang des ersten Teilanteils der Veräußerungsgewinn für den gesamten Anteil realisiert wird, weil auch der Kaufpreis für die zweite Tranche bereits feststeht und damit das Mit-unternehmerrisiko der veräußernden Kommanditisten vollständig entfallen ist bzw. der Erwerber zugleich das wirtschaftliche Eigentum auch an den später übergehenden Teil-anteilen erlangt hat. Hierzu ist aktuell ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Hamburg 2.2.15, 6 K 277/12, Revision unter IV R 15/15

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51 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ §§ 16, 34 EStG Tarifbegünstigte Anteilsübertragung und „Gesamtplan-rechtsprechung“

| Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist derzeit, ob eine tarifbegünstigte Anteils-veräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in der Person des Veräußerers vorhande-nen stillen Reserven in Betracht kommen kann. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 17.12.14, IV R 57/11, beim BVerfG unter 2 BvR 504/15

▶▶ § 17 EStG Berechnung des Veräußerungserlöses

| Nach Zulassung der Revision geht der BFH nur der Frage nach, ob eine vertragliche Vereinbarung über einen privaten „Zahlungsanspruch“ mindernd auf den Veräußerungs-erlös nach § 17 Abs. 2 EStG in Abzug gebracht werden kann. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 10.3.15, 12 K 1228/11, Revision unter IX R 40/15

▶▶ § 17 EStG Einkünfteerzielungsabsicht des rechtsvorgängers Voraussetzung für Ver-lustberücksichtigung?

| Das FG Hamburg ist zu der Entscheidung gelangt, dass die Geltendmachung eines Ver-lustes nach § 17 Abs. 2 EStG aus der Veräußerung eines zuvor innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft voraussetzt, dass der Rechtsvorgänger den Anteil mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten hat. Bei der Einkünfteerzielungsabsicht des unentgeltlichen Erwerbers von Anteilen i. S. von § 17 Abs. 1 EStG sollen danach im Rahmen der Totalgewinnprognose die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zugerechneten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers nicht zu berücksichtigen sein. Auf die Revision der Verwaltung kann hier nun eine höchstrichter-liche Klärung herbeigeführt werden. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Hamburg 25.11.15, 2 K 258/14, Revision unter IX R 1/16

▶▶ § 17 EStG Anteilsübertragungen ohne Gegenleistung zwischen nahestehenden personen

| In diesem Zusammenhang klärt der BFH aktuell, die Frage der steuerlichen Anerken-nung von Anteilsübertragungen ohne Gegenleistung zwischen nahestehenden Personen als Veräußerung i. S. von § 17 EStG. Zudem ist umstritten, aus welchen Elementen sich in diesem Zusammenhang der Begriff von Wertlosigkeit definiert. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 19.3.15, 8 K 1885/13 E,F, Revision unter IX R 23/15

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52 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 17 EStG Erhöhung des Auflösungsverlusts einer Gmbh durch endgültig gewordene Darlehensverluste

| Der BFH kann nach Zulassung der Revision sich nun mit den Fragen befassen, ob bei der Feststellung der Krise eine Gesamtbetrachtung von Besitz- und Betriebsgesellschaft vorzunehmen ist und ob sich die steuerrechtlichen Maßstäbe für die Berücksichtigung von Darlehensausfällen als nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Ei-genkapitalersatzrechts geändert haben. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 26.3.15, 10 K 1107/13, Revision unter IX R 51/15

▶▶ § 18 EStG heileurythmist als Freiberufler?

| Der BFH befasst sich derzeit mit der Frage, ob der Beruf des Heileurythmisten mit demjenigen des Katalogberufs des Krankengymnasten oder den anderen als „ähnlich“ anerkannten Heil- und Medizinalfachberufen vergleichbar ist und ob bereits die „Zulas-sung“ zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophi-scher Medizin nach §§ 140a ff. SGB V zur Bejahung der Ähnlichkeit ausreicht. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 28.4.15, 13 K 50/14, Revision unter VIII R 26/15

▶▶ § 18 EStGAbgrenzung tarifbegünstigte Betriebsveräußerung/bloße Betriebs-unterbrechung

| Sehr praxisrelevant ist folgende Rechtsfrage, die derzeit der BFH überprüft: Kann sich eine zunächst als „definitiv“ anzusehende Übertragung der wesentlichen Praxisgrundla-gen einer Steuerberaterpraxis auf den Erwerber im Nachhinein als – der Tarifbegünsti-gung des Gewinns aus der Praxisveräußerung entgegenstehende – bloße Unterbrechung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit erweisen, wenn der Steuerberater 22 Monate nach der Veräußerung in derselben Stadt unter weitgehender Mitnahme seiner zuvor eingebrachten Mandate und teilweiser (Wieder)Einstellung des bereits vor der Praxis-übertragung bei ihm beschäftigt gewesenen Personals im Rahmen einer Einzelpraxis tätig wird? |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 3.12.14, 13 K 2231/12, Revision unter VIII R 2/15

▶▶ § 18 EStG rentenberater als Freiberufler?

| Kärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Ren-tenberater freiberufliche Einkünfte erzielt. Der BFH kann hier nun Klarheit schaffen. |

Fundstelle• FG Berlin-Brandenburg 26.11.15, 15 K 1183/13, Revision unter VIII R 2/16

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53 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 18 Abs. 3 EStGTarifbegünstigung bei Auflösung einer rechtsanwaltssozietät

| Im Zusammenhang mit der Anwendung der Tarifbegünstigung (§§ 18, 16, 34) eines Ver-äußerungsgewinns aus der Auflösung einer Rechtsanwaltssozietät und anschließender Übertragung des Betriebsvermögens auf Nachfolgegesellschaften kann der BFH nach Zulassung der Revision klären, ob der Gesellschafter Mitunternehmer (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG) einer Nachfolgegesellschaft geworden ist, wenn er nicht an deren laufenden Ge-winn beteiligt ist, da er aufgrund eines Gesamtplans unmittelbar nach dem Erwerb der Anteile aus der Erwerbergesellschaft gegen eine Abfindungszahlung ausscheidet. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 25.6.13, 12 K 2008/11, 12 K 2010/11, Revision unter VIII R 24/15

▶▶ § 18 EStGErtragsteuerliche unteilbarkeit eines partnerschaftsgesellschaftsanteils

| Wächst nach dem Tod eines Partners einer Partnerschaftsgesellschaft den verbleiben-den Partnern vereinbarungsgemäß dessen Gesellschaftsanteil entsprechend den bis-herigen Beteiligungsverhältnissen an, entsteht nach Auffassung des FG Nürnberg durch die Anwachsung bei den verbliebenen Partnern kein Gesellschaftsanteil, der eine dingli-che Sonderrechtsstellung einnimmt. Da ein Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich nur einen Anteil innehaben kann, behält danach ein von einem Gesell-schafter hinzuerworbener weiterer Anteil grundsätzlich nicht seine Selbstständigkeit. Die quotalen Berechtigungen des Gesellschafters vereinigen sich vielmehr zu einem ein-zigen Anteil. Bei der Berechnung eines Veräußerungsgewinns eines Teilanteils eines Ge-sellschafters an einer Partnerschaftsgesellschaft ist – so das FG – dessen Wert mit dem entsprechenden Bruchteil des Buchwerts des gesamten Anteils anzusetzen (sog. Durch-schnittsbewertung). Im Revisionsverfahren kann der BFH nun klären, ob die erworbene Mitberechtigung am Praxiswert einer PartG steuerrechtlich als eigenständiges Wirt-schaftsgut anzusehen ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Nürnberg 26.1.16, 1 K 773/14, Revision unter VIII R 12/16

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54 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 19 EStGBehandlung von rückzahlungsbeträgen

| Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zuflie-ßen. Beim BFH sind diesbezüglich folgende Fragen offen: |

▶� Sind überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder im Veranlas-sungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses als Arbeitslohn zu erfassen?

▶� Gilt der früher gezahlte Arbeitslohn als zugeflossen, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn zurückzahlt, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen ist? Sind die zurückgezahlten Beträ-ge im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungs-kosten zu berücksichtigen?

▶� Ergeben sich aus der Stellung eines Arbeitnehmers als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Arbeitgeber-GmbH insoweit Besonderheiten hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge?

▶� Bewirken allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber sei-nem Gesellschafter bzw. entsprechende Verbuchungen auf dem Gesellschafter Verrech-nungskonto einen tatsächlichen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim Arbeitnehmer?

▶� Stellen Rückzahlungen bzw. Rückbelastungen rückwirkende Ereignisse i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar?

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 19.2.14, 9 K 217/12, Revision unter VI R 13/14

▶▶ § 19 EStGZuzahlungen des Arbeitnehmers zu den vom Arbeitgeber getragenen Leasing raten

| Nach Zulassung der Revision durch den BFH kann nun höchstrichterlich geklärt wer-den, ob Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den vom Arbeitgeber getragenen Leasingra-ten, die der Arbeitgeber bei Anwendung der 1 %-Regelung im laufenden Jahr mindernd angesetzt hatte, im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei der Versteuerung nach der Fahrtenbuchmethode mindernd zu berücksichtigen sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 23.3.15, 15 K 296/15 E, Revision unter VI R 50/15

▶▶ § 19 EStGVerbilligte Überlassung von Anteilen an einer Gmbh an deren Geschäftsfüh-rer durch einen Dritten

| Der BFH hat zu klären, unter welchen Voraussetzungen die verbilligte Überlassung von Anteilen an einer GmbH an einen Geschäftsführer dieser GmbH durch einen Dritten (im Streitfall: Konzernmutter) zu Arbeitslohn führt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 2.10.14, 14 K 3691/11 E, Revision unter VI R 67/14

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55 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 19 EStGAusgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit als Arbeitslohn

| Ausgleichszahlungen, die ein Steuerpflichtiger für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind nach einem Urteil des FG Münster steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselb-ständiger Arbeit. Eine Steuerfreiheit der Einnahmen scheidet danach aus, wenn sie für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft zufließen. Die auf die Ausgleichs-zahlung entfallende Einkommensteuer soll nach der Tarifvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt zu besteuern sein. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH hierzu steht. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 1.12.15, 1 K 1387/15 E, Revision unter IX R 2/16

▶▶ § 20 EStGZurechnung einer (mittelbaren) verdeckten Gewinnausschüttung an eine nahestehende person?

| Der BFH prüft aktuell, |

▶� unter welchen Voraussetzungen die Zurechnung einer (mittelbaren) verdeckten Gewinn-ausschüttung an eine nahestehende Person, die nur zu 45 % an der GmbH beteiligt ist, möglich ist,

▶� wann ein steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses vorliegt und▶� ob bei einem nur teilweisen Zufluss der überhöhten Vergütung eine prozentuale Auftei-lung vorzunehmen ist.

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 10.6.14, 6 K 13014/11, Revision unter VIII R 32/14

▶▶ § 20 EStGstückzinsen aus der Veräußerung einer vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapital-forderung

| Der BFH hat in einem Revisionsverfahren zu überprüfen, ob § 52a Abs. 10 Satz 7 Halb-satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2009 teleologisch dahin gehend zu reduzieren, dass er nicht für in 2009 zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung einer vor dem 1.1.2009 erwor-benen Kapitalforderung gilt. Zudem ist Gegenstand des Revisionsverfahrens, ob die mit dem JStG 2010 erfolgte rückwirkende Ergänzung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG verfas-sungsrechtlich gerechtfertigt ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 24.7.15, 4 K 1494/13 F, Revision unter VIII R 31/15

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56 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 20 EStGFragen zur neuregelung durch die Abgeltungsteuer

| Zu diesem Themenbereich sind insbesondere folgende für die Praxis relevanten Rechtsfragen anhän-gig: |

▶� Über das JStG 2010 wurde in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG auf die BFH-Rechtsprechung re-agiert, indem Erstattungszinsen rückwirkend in allen offenen Fällen Kapitaleinnahmen darstellen. Der BFH hat bekräftigt, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen sind und die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, auch wenn Nachzahlungszinsen unverändert nicht geltend gemacht werden können. Hier-gegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerfG kann nun klären, ob Erstat-tungszinsen steuerfrei oder zumindest im Gegenzug auch Nachzahlungszinsen steuerlich absetzbar sind. Darüber hinaus sind noch Verfassungsbeschwerden wegen der gesetzli-che Ungleichbehandlung hinsichtlich von Körperschaftsteuerbescheiden anhängig.

▶� Können dem Abgeltungsteuersatz unterliegende Verluste mit positiven Kapitaleinkünf-ten verrechnet werden, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen und gibt es auf den positiven Saldo den Sparer-Pauschbetrag (VIII R 11/14).

▶� Der vom Stillhalter von Kaufoptionen an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (sog. cash-settlement) ist laut FG Niedersachsen ab 2009 als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zu berücksichtigen. Das will die Verwaltung beim BFH klären lassen (VIII R 55/13).

▶� Im Revisionsverfahren VIII R 5/15 wird geprüft, ob eine Verrechnung von zum 31.12.2008 festgestellten Verlustvorträgen aus negativen Kapitaleinkünften (sog. Altverluste) un-mittelbar mit den im Streitjahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften möglich und ob auf die verbleibenden Kapitalerträge der Abgeltungsteuersatz von 25 % anzuwenden ist.

↘ FUNDSTELLEN

• Erstattungszinsen:

• BFH 12.11.13, VIII R 1/11, beim BVerfG unter 2 BvR 482/14; 12.11.13, VIII R 36/10

• FG Düsseldorf 28.7.11, 13 K 1097/08 E,AO; 13 K 1098/08 E,AO, Revisionen unter VIII R 38/11, VIII R 39/11

• Verluste: FG Rheinland-Pfalz 22.1.14, 2 K 1485/12, Revision unter VIII R 11/14

• Barausgleich: FG Niedersachsen 28.8.13, 2 K 35/13, Revision unter VIII R 55/13

• Verrechnung Altverluste: FG Münster 25.11.14, 2 K 3941/11 E, Revision unter VIII R 5/15

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57 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 20 EStG Anerkennung von Verlusten aus der Kündigung einer sterbegeldversicherung mit sparanteilen

| Umstritten ist, ob Verluste aus dem Rückkauf einer nach dem 31.12.2104 abgeschlosse-nen Sterbegeldversicherung mit Sparanteil i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Rückkauf und den auf sie entrichteten Beiträgen gehört nur dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Absicht bestand, einen Überschuss der Versicherungsleistung über die eingezahlten Beiträge hinaus zu erzielen. Nach Auffassung des FG Nürnberg ist zur Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht nicht auf den Zeitpunkt des Rückkaufs, sondern auf den des Vertragsabschlusses abzustel-len. Für Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist danach zudem der Grundsatz, dass eine Überschusserzielungsabsicht vorliegen muss, dahingehend zu modifizieren, dass hierbei auch beabsichtigte, zunächst nicht steuerbare Einnahmen einfließen müssen. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG Nürnberg 11.2.14, 1 K 1465/13, Revision unter VIII R 25/14

▶▶ § 20 EStGBesteuerung eines spin-off etwa bei Altria Group/phillip Morris

| Ändern sich aufgrund eines Spin-off die Gesamtwerte der Anteile, fällt dies in die Ver-mögenssphäre der Anteilseigner und Kapitalertrag liegt nur dann vor, wenn bereits be-stehende Gesellschaftsanteile durch eine Sachausschüttung ausgegeben werden, nicht aber bei einer Anteilsaufteilung durch Neuverteilung der bereits in den alten Aktien ent-haltenen Vermögenswerte. Dieses Urteil des FG Nürnberg widerspricht der Verwaltungs-auffassung, wonach die Übertragung von Anteilen anderer Gesellschaften an die Anteils-eigner als Sachausschüttung zu Kapitaleinkünften führt – vor sowie nach Einführung der Abgeltungsteuer. Der BFH kann diesen Streitpunkt im Revisionsverfahren klären. Bei ruhenden Einsprüchen wird keine AdV gewährt. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG Nürnberg 12.6.13, 5 K 1552/11, Revision unter VIII R 47/13

• OFD NRW 4.12.13, Kurzinfo ESt Nr. 31/2013

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58 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStGrechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger irrelevanz von nachzahlungszinsen?

| Nach Auffassung des BFH verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnah-men aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG im Vergleich zur Nichtabzieh-barkeit der Nachzahlungszinsen weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch das daraus folgende, an den Gesetzgeber gerichtete Folgerichtigkeitsgebot. Die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 verstößt danach auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Nun-mehr ist hiergegen eine Verfassungsbeschwerde erhoben worden. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 15.4.15, VIII R 30/13, beim BVerfG unter 2 BvR 1711/15

▶▶ § 20 Abs. 2 EStGTotalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge insolvenz

| Umstritten ist, ob der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer In-solvenz des Darlehensnehmers im Streitjahr 2012 als Verlust bei den Einkünften aus Ka-pitalvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen ist. Hier ist unter VIII R 13/15 ein Revisionsverfahren anhängig. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 11.3.15, 7 K 3661/14 E, Revision unter VIII R 13/15

▶▶ § 20 Abs. 2 EStGVerluste aus dem Erwerb sog. Knock-out-Zertifikate

| Der BFH hat nun in einem Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung, ob Verluste aus dem Erwerb sog. Knock-out-Zertifikate steuerlich einkommensmindernd zu berücksich-tigen sind (entweder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG oder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG). |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 6.10.15, 9 K 4203/13 E, Revision unter VIII R 37/15

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59 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 20 Abs. 2 EStGBindungswirkung der gesonderten Feststellung der steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen für die Veräußerung der Versicherungsan-sprüche?

| Das FG Münster geht davon aus, dass die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen bei Veräußerung der Versicherungsansprüche Bindungswirkung für den Besteuerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG ent-faltet. Die Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 5 2. Halbsatz EStG, mit der die Steuerpflicht von Veräußerungserlösen aus steuerschädlich verwendeten Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, angeordnet wird, wenn die Veräußerung nach dem 31.12.2008 stattfindet, verstößt danach nicht gegen Verfassungsrecht. Die höchst-richterliche Klärung dieser Rechtsfragen erfolgt aktuell durch den BFH. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 6.11.15, 4 K 1109/14 F, Revision unter VIII R 39/15

▶▶ § 20 Abs. 2 EStGVerluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisenterminge-schäft

| Auf die Revision der Verwaltung hin kann der BFH nun darüber entscheiden, ob Verlus-te aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen sind, wenn die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert und erst am Fälligkeitstag angeschafft werden. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 10.9.15 15 K 2243/13, Revision unter VIII R 35/15

▶▶ § 20 Abs. 6 EStGVerlustverrechnung im rahmen der Antragsveranlagung unter Berücksichti-gung bestehender „Altverluste“?

| Die Verwaltung lässt beim BFH klären, ob im Rahmen der Veranlagung eine depotüber-greifende Verrechnung der laufenden Verluste nach den Regeln des § 43a Abs. 3 EStG zu erfolgen hat und ob hieran mit der Verrechnung der „Altverluste“ gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG anzuknüpfen ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 19.3.15, 16 K 4467/12 E, Revision unter VIII R 23/15

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60 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 20 Abs. 9 EStGAbzugsverbot für nachträgliche werbungskosten?

| Umstritten ist, ob das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 i. V. m. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG dem Abzug von im Streitjahr 2010 geleisteten Schuldzinsen aus einer bereits im Jahr 2005 untergegangenen GmbH-Beteiligung als nachträgliche Werbungs-kosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen entgegensteht. Die Verwaltung lässt die-se Frage vom BFH klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 22.6.15, 7 K 19/13, Revision unter VIII R 41/15

▶▶ § 21 EStGFragen zu den Mieteinkünften

| Bei einer dauerhaften Vermietung von Wohnraum ist grundsätzlich von einer Gewinn-erzielungsabsicht auszugehen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei Gewerbeobjekten und einer langjährigen Renovierung mit Leerstand. Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung von unbebautem Grund und Boden sind keine Werbungskosten. |

Zu klären ist noch, ob▶� künftige, anteilige Mietzahlungen, die an die finanzierende Bank vom bisherigen (Mit-)Eigentümer abgetreten waren und nun vom Erwerber an die Bank vorab gezahlt werden, um den Grundstücksanteil lastenfrei zu erwerben, von diesem als Sonder-Werbungs-kosten angesetzt werden können und

▶� eine Absetzung für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Absetzung i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern (im Streitfall: Grund und Boden) in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Vermietung nur noch zu einem deutlich geminderten Mietzins möglich ist.

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 23.9.14, 8 K 302/13, Revision unter IX R 33/14

▶▶ § 21 EStG Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche inkl. Elektrogeräte in einer vermieteten wohnung

| Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche inkl. Elektrogeräte in einer vermieteten Wohnung insge-samt sofort abzugsfähige Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) darstellen oder aufzu-teilen sind, mit unterschiedlicher Folge in der steuerlichen Berücksichtigung (Erhal-tungsaufwand/Geringwertiges Wirtschaftsgut/Abnutzung für Absetzung). |

↘ FUNDSTELLE

• FG Schleswig-Holstein 28.1.15, 2 K 101/13, Revision unter IX R 14/15

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61 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 21 EStG Vermietung einer Ferienwohnung durch eine zwischengeschaltete Gmbh

| Fraglich ist, wem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in diesen Fällen zuzu-rechnen sind (Problematik Treuhandverhältnis unter nahestehenden Personen). Der BFH kann sich dieser Rechtsfrage nun in einem Revisionsverfahren widmen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 24.10.14, 1 K 4103/12 E, Revision unter IX R 21/15

▶▶ § 22 EStGVerfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung von renteneinkünften?

| Der BFH hat in diesem Zusammenhang darüber zu befinden, ob in dem Übergang zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz bei einem zunächst als Arbeitnehmer Tätigen und anschließend als freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten selbstständig Tätigen – auch bei Berücksichtigung der Steuerentlastung – eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung von Ren-teneinkünften vorliegt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 4.6.14, 8 K 389/11, Revision unter X R 44/14

▶▶ § 21 Abs. 2 EStG Verbilligte Vermietung an nahe Angehörige

| Einer höchstrichterlichen Klärung bedarf die Frage, ob für die Prüfung nach § 21 Abs. 2 EStG von der Warmmiete als Vergleichsbasis auszugehen ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 22.6.15, 4 K 2268/14 E, Revision unter IX R 44/15

▶▶ § 22 EStGunterliegen Erziehungsrenten nur dem Besteuerungsanteil?

| Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen mit dem Besteue-rungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 der Besteuerung. Sie unterscheiden sich vom nicht steuer-baren Schadensersatz oder der Unterhaltsrente, weil sie auf abziehbaren Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen. Gegen dieses Urteil des BFH wurde Verfas-sungsbeschwerde eingelegt, um zu klären, inwieweit es bei Erziehungsrenten zu einer Abgrenzung zu nicht steuerbaren Schadensersatz- oder Unterhaltsrenten kommt. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 19.8.13, X R 35/11, beim BVerfG unter 2 BvR 2315/13

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62 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 22 EStGAusgleichszahlungen des geschiedenen Ehegatten für den Verzicht des anderen Ehegatten auf einen Versorgungsausgleichsanspruch steuerbar?

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, inwieweit Ausgleichszahlungen des geschiede-nen Ehegatten für den Verzicht des anderen Ehegatten auf einen Versorgungsausgleichs-anspruch steuerbare Einkünfte darstellen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Hessen 8.7.14, 11 K 1432/11, Revision unter X R 48/14

▶▶ § 22 EStGAufwendungen für eine gemäß § 1587o BGB geleistete Ausgleichszahlung als vorweggenommene werbungskosten?

| Nach Zulassung der Revision klärt der BFH nun höchstrichterlich, ob Aufwendungen für eine gemäß § 1587o BGB geleistete Ausgleichszahlung, die der Steuerpflichtige an seine geschiedene Ehefrau als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsaus-gleich erbracht hat, als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünf-ten gemäß § 22 EStG zu berücksichtigen sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Nürnberg 5.6.14, 4 K 1171/13, Revision unter X R 60/14

▶▶ § 22 EStGVerfassungswidrigkeit der rentenbesteuerung

| Der BFH hat derzeit zu klären, ob der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Rentenbe-steuerung durch das Alterseinkünftegesetz, insbesondere bei der Übergangsregelung, wesentliche Nachteile, wie den Progressionsnachteil, den Nachteil aus der Vorsorgepau-schale und den Grundpreisnachteil, willkürlich ignoriert, damit den ihm zustehenden Ge-staltungsspielraum überschritten und somit gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleich-behandlungsgrundsatz verstoßen hat, weil die Kläger bei der Besteuerung ihrer Renten-einkünfte sowohl gegenüber vergleichbaren Pensionären als auch gegenüber anderen Rentnern erheblich benachteiligt werden. Zudem soll im Revisionsverfahren geklärt wer-den, ob die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes bei den Klägern zudem zu einer ver-fassungswidrigen Doppelbesteuerung führt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 30.10.14, 15 K 1193/10, Revision unter X R 2/15

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63 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 22 EStG sind Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke seit 2005 steuerpflichtig?

| Der BFH (23.10.13, X R 3/12) hatte entschieden, dass Kapitalabfindungen, die von berufs-ständischen Versorgungswerken ihren Versicherten gewährt werden, steuerpflichtig sind, wenn sie ab dem 1.1.05, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegeset-zes, dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Die auf der Neuregelung beruhende Steu-erpflicht entspricht dem Sinn und Zweck der Alterseinkünftebesteuerung mit dem Über-gang zur nachgelagerten Besteuerung und verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. Nun liegt dem BVerfG (2 BvR 143/14) eine Verfas-sungsbeschwerde hierzu vor. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 23.10.13, X R 3/12, beim BVerfG unter 2 BvR 143/14

▶▶ § 22 EStG Einmalzahlung aus der Kapitalversorgung eines berufsständischen Versor-gungswerks als „andere Leistung“ i. s. des § 22 nr. 1 satz 3 Buchst. a EstG

| Aktuell hat das FG Düsseldorf entschieden, dass ein im Jahr 1964 geborener Zahnarzt, der seit 1994 Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist und der sat-zungsgemäß einer Beitragspflicht für eine wie eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltete Kapitalversorgung unterlag, die aufgrund des Inkrafttretens des Altersein-künftegesetzes zum 1.1.2005 durch Satzungsänderung unter Beitragsfreistellung abge-schafft wurde, die in Folge der Verfügung über den erdienten Kapitalanspruch in 2011 erhaltene Einmalzahlung nach Maßgabe von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu versteu-ern hat (im Streitfall: Besteuerung nach der Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG). Der BFH hat den Fall über die Nichtzulassungs-beschwerde an sich gezogen und kann diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 12.3.15, 12 K 1200/14 E, Revision unter X R 39/15

▶▶ §§ 22, 23 EStGGemeinsame Veräußerung von Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigem

| Umstritten ist, ob der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts seitens der Erbbauberechtigten bei einem Grundstück mit Erbbaurecht (monatlicher Erbbauzins, Laufzeit 20 Jahre), was mit einem durch die Erbbauberechtigte geschaffenen Gebäude belegt ist, erfüllt ist, wenn die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigte in einem gemeinsamen Vertrag das Objekt mit Grundstück an einen Dritten veräußern und im Rahmen der Abwicklung des Veräußerungsvertrags das Erbbaurecht insgesamt ge-löscht wird. Der BFH hat nun Gelegenheit zur Klärung in einem Revisionsverfahren. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 25.3.15, 3 K 1265/12, Revision unter IX R 25/15

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64 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 23 EStGVerluste aus spekulationsgeschäften mit Knock-out-produkten

| Umstritten ist, ob Verluste aus Geschäften mit sog. Knock-out-Produkten steuerlich nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn im Zeitpunkt des vertraglich be-stimmten Ereignisses das Produkt ohne Zutun des Stpfl. wertlos verfällt. Zu dieser Rechtsfrage ist noch ein Revisionsverfahren beim BFH (IX R 39/15) und eine Verfassungs-beschwerde beim BVerfG (2 BvR 217/16) anhängig. In einem weiteren Revisionsverfahren hatte der BFH entschieden, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt ist, wenn eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten Kurs-schwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert verfällt. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG Düsseldorf 25.2.15, 15 K 4038/13 E,F, Revision unter IX R 39/15

• BFH 10.11.15, IX R 20/14, Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 217/16

▶▶ § 23 EStGAltverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im rahmen der Abgeltung-steuer

| Klärungsbedürftig ist Frage, ob der Gesetzgeber eine mögliche Verlustverrechnung zwischen den bis zum 31.12.2008 entstandenen § 23 EStG-Verlusten und Wertpapierge-winnen der Folgejahre (in Rahmen der Abgeltungsteuer werden diese nunmehr unter §  20 Abs. 2 EStG statt § 23 EStG erfasst) nur für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2013 zulassen durfte. Der BFH hat nun die Gelegenheit, die Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären und dabei ggf. das BVerfG anzurufen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Sachsen 10.11.15, 2 K 741/15, Revision unter IX R 48/15

▶▶ § 23 EStGErfüllung des Ausnahmetatbestands § 23 Abs. 1 satz 1 nr. 1 satz 3 EstG bei unentgeltlicher Überlassung an die Tochter

| Umstritten ist die Frage, ob eine den Eltern zuzurechnende Eigennutzung vorliegt, wenn eine Eigentumswohnung der Tochter unentgeltlich überlassen wird, die aber weit vor Ende des Betrachtungszeitraums des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht mehr als berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne von § 32 EStG gilt. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob sich das Merkmal der Ausschließlichkeit auch auf die zweite Alter-native des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erstreckt. Der BFH wird diese praxisrele-vante Frage nun klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 4.4.16, 8 K 2166/14, Revision unter IX R 15/16

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65 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ §§ 24b - 26b EStGMehr Entlastung für Alleinerziehende?

| Beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sind Verheiratete sowie Haushaltsge-meinschaften mit erwachsenen Kindern ausgeschlossen. BVerfG und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) hatten hiergegen eingelegten Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Beim BVerfG und beim BFH anhängig ist jetzt die Frage, ob einem Alleinerziehenden mit Kindern die Berücksichtigung des für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner geltenden Splittingtarifs zusteht und die Nichtgewäh-rung als Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie gem. Art. 6 GG anzusehen ist. Laut BFH ist aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben bislang keine Ausdehnung des Splittingtarifs zu folgern und Alleinerziehende müssen Ehegatten nicht gleichgestellt werden. |

↘ FUNDSTELLEN

• BFH 27.5.13, III B 2/13, BFH/NV 13, 1406, beim BVerfG unter 2 BvR 1519/13

• FG Niedersachsen 6.5.13, 7 K 114/10, Revision unter III R 62/13

▶▶ § 31 EStGFreistellung des Existenzminimums

| Der BFH hat die Frage zu klären, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die steuer-liche Freistellung des Existenzminimums eines Ehepaars mit drei Kindern in der Ausbil-dung durch den Grundfreibetrag, die Kinderfreibeträge und den Betreuungsbedarf in den Jahren 2000 bis 2004 bestehen. Aus diesem Grund ergehen Einkommensteuerbescheide ab 2001 nur vorläufig. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG Schleswig-Holstein 4.12.08, 3 K 28/06, Revision unter III R 1/09

• BFH 18.11.09, X R 34/07, beim BVerfG unter 2 BvR 288/10

▶▶ § 32 EStGKindergeld für in polen lebendes Kind

| Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg ist ein deutscher Staatsangehöriger mit Sitz in Berlin nach deutschem Recht Kindergeldberechtigter, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat und demgemäß unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 EStG). Der Vater hat Anspruch auf deutsches Kindergeld für seine Tochter, weil diese noch minderjährig ist und in Polen als einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ihren Wohnsitz hat (§ 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG). Der Kindergeldanspruch wird nicht nach § 65 Abs. 1 EStG ausgeschlos-sen, weil die Kindesmutter in Polen keine Familienleistungen für das Kind bezieht. Auch bei entsprechender Antragstellung hätte die Kindesmutter keinen Anspruch auf polni-sches Kindergeld. Nach der Überzeugung des Senats sind die Anspruchsvoraussetzun-gen in Polen nicht erfüllt. Gegen diese Auffassung des Gericht wendet sich jetzt die Ver-waltung mit der Rechtsfrage, ob ein deutscher Staatsangehöriger zu Recht für sein min-derjähriges in Polen bei der Mutter lebendes Kind Kindergeld bezogen hat, in einem Re-visionsverfahren beim BFH. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 28.11.13, 5 K 5145/13, Revision unter V R 2/14

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66 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 32 Abs. 4 i.Vm. § 70 Abs. 2 EStGKindergeld bei Ableistung eines zweijährigen Freiwilligendienstes in den usA

| Noch höchstrichterlich zu klären ist die Frage, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind mit der Aufnahme eines zweijährigen Freiwilligendienstes in den USA seinen inländischen Wohnsitz nach § 8 AO aufgibt und während des gesamten Zeitraums eine Rückkehr nach Deutschland nur in Notfällen vorgesehen ist und tatsächlich im mehr als über ein Jahr hinausgehenden Streitzeitraum keine Rückkehr nach Deutschland er-folgt ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 26.2.15, 10 K 585/14, Revision unter XI R 8/15

▶▶ § 32 EStGKindergeld bei wohnort des Kindes bei der Kindesmutter in Litauen

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob ein in Deutschland lebender Kindesvater Anspruch auf Kindergeld für seine in Litauen bei der Kindsmutter wohnende minderjäh-rige Tochter hat. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 22.4.15, 10 K 10044/12, Revision unter V R 19/15

▶▶ § 32 EStGKindergeldanspruch für ein nach Arbeitsunfall beschäftigungsloses Kind

| Nach Zulassung der Revision kann der BFH sich mit der Rechtsfrage befassen, ob ein Kindergeldanspruch für ein beschäftigungsloses Kind besteht, das nach einem Arbeits-unfall arbeitsunfähig ist und Verletztengeld bezieht und in dieser Zeit nicht als arbeit-suchend gemeldet ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 6.11.14, 14 K 1085/13 Kg, Revision unter III R 39/15

▶▶ § 32 EStGAuslegung des Begriffs des Ausbildungsdienstverhältnisses

| Umstritten ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld auch für ein Kind besteht, welches sich nach abgeschlossener Erstausbildung in einer bundeswehrinternen Ausbildung zum Nachschubunteroffizier befindet. Der BFH kann diese Streitfrage zu entscheiden. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 24.7.15, 4 K 3069/14 Kg, Revision unter III R 20/15

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67 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 32 EStGÜbertragung des Kinderfreibetrags auf den Barunterhalt leistenden Elternteil

| Der BFH kann nach Zulassung der Revision nun klären, ob eine Übertragung des Kin-derfreibetrags auf den Barunterhalt leistenden Elternteil ausscheidet, auch wenn der andere das Kind betreuende Elternteil zur Leistung von Barunterhalt außerstande ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 14.7.15, 4 K 4233/14, Revision unter III R 18/15

▶▶ § 32 EStGMilitärfachliche Verwendungsausbildung eines Feldwebels des Truppen-dienstes bei der Bundeswehr als Berufsausbildung

| Die Frage, ob die militärfachliche Verwendungsausbildung eines Feldwebels des Trup-pendienstes bei der Bundeswehr, der die Absicht hat, Berufssoldat zu werden, eine Be-rufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellt, wird aktuell vom BFH in einem Revisionsverfahren überprüft. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Rheinland-Pfalz 21.10.14, 5 K 2260/13, Revision unter III R 37/14

▶▶ § 32 EStGBegriff der Behinderung i.s.d. § 32 Abs. 4 satz 1 nr. 3 EstG

| Umstritten ist, ob die Definition des Begriffs „Behinderung“ i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Anlehnung an die sozialrechtliche Legaldefinition in § 2 Abs. 1 SGB IX (länger als sechs Monate) zu erfolgen hat oder ob eine solche Behinderung bereits vorliegt, wenn ein medizinisches Gutachten eine Behinderung für einen Zeitraum von zwölf bzw. acht Tagen bescheinigt. Nach Zulassung der Revision hat der BFH nun Gelegenheit, diese Rechtsfrage zu klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 13.3.14, 15 K 768/09, Revision unter III R 44/14

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68 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 32 EStGKindergeldberechtigung bei militärisch notwendigen weiterbildungsmaßnah-men

| Der BFH hat Gelegenheit zur Klärung, ob militärisch notwendige Weiterbildungsmaß-nahmen, die ein Soldat auf Zeit absolviert, um seinen Dienstposten als Unteroffizier (hier: Materialdisposition) ausfüllen zu können, zum Bezug von Kindergeld berechtigen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 10.9.15, 14 K 78/14, Revision unter V R 32/15

▶▶ § 32 EStGwiderspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes

| Ab dem VZ 2012 kann im Falle geschiedener oder dauernd getrennt lebender Eheleute der eine Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der vom anderen Elternteil be-antragten Übertragung des ihm zustehenden (hälftigen) Freibetrages für den Betreu-ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes widersprechen, wenn er Kin-derbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut (§ 32 Abs. 6 Satz 9 EStG). Hierfür genügt es nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz, wenn die Leistungen des widersprechenden Elternteils die Schwelle der Unwesentlichkeit überschreiten. Das Gesetz verlangt danach nicht, dass sich die An-teile beider Elternteile an der Betreuung, Erziehung oder Ausbildung der Kinder entspre-chen müssen. Das FG erachtet § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG im Übrigen als verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht zu erkennen. Der Ausgang des Revisionsver-fahrens bleibt abzuwarten |

↘ FUNDSTELLE

• FG Rheinland-Pfalz 4.12.15, 4 K 1624/15, Revision unter III R 2/16

▶▶ § 32 EStGMindestumfang einer Ausbildung

| Nachdem seit 2012 die Einkommensobergrenze beim Kind weggefallen ist, bei einer Erstausbildung keine zeitumfangsmäßige Begrenzung für die Arbeit des Kindes vorhan-den ist und der BFH mit seiner Rechtsprechung zur mehraktigen Erstausbildung diese recht weit zieht mit der Folge, dass Mischformen aus Arbeit und Ausbildung nunmehr häufig und in komplexer Vielfalt kindergeldrechtlich relevant sind, kommt der zeitlichen Untergrenze für das Vorliegen einer Ausbildung jetzt höhere Bedeutung als früher zu. Das FG Berlin-Brandenburg ist der Auffassung, dass ein Studium im zeitlichen Umfang von (nur) 5 Semesterwochenstunden keine Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts darstellt, weil der zeitliche Umfang zu gering ist. Der BFH überprüft im Revisionsverfah-ren diese zeitlichen Mindestanforderungen an den Ausbildungsbegriff. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 11.11.15, 3 K 3221/15, Revision unter III R 27/15

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69 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 32 EStGBerücksichtigung eines arbeitsunfähig erkrankten Kindes bei fehlender Meldung als arbeitssuchend?

| Die Meldung als Arbeitssuchender bleibt nach einer Entscheidung des FG Köln auch dann Voraussetzung für eine Berücksichtigung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn das Kind aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist. Dies ergibt sich danach bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach die Meldung als Arbeitssuchender bei einer Agentur für Arbeit zwingende Voraussetzung der Berücksichtigung ist. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH im Revisionsverfahren diese Rechtsauffassung bestätigt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 10.3.16, 1 K 560/14, Revision unter V R 17/16

▶▶ § 32 EStGwar die reichensteuer 2007 verfassungswidrig?

| Das FG Düsseldorf hält den Spitzensteuersatz von 45 % für die Überschusseinkünfte in 2007 für verfassungswidrig und holt die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob das mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 auf 45 % gleichzeitig einen auf Gewinneinkünf-te beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a. F.) eingeführt hat. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 14.12.12, 1 K 2309/09 E, beim BVerfG unter 2 BvL 1/13

▶▶ § 32 EStGBilligkeitserlass von Kindergeldrückforderungen wegen Anrechnung auf sozialleistungen

| Die Familienkasse ist nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht aus sachlichen Billig-keitsgründen zum Erlass der Rückforderung von Kindergeld wegen dessen Anrechnung auf SGB-II Leistungen verpflichtet, wenn aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten (Vorlage einer Schulbescheinigung) ein materiell-rechtlich fehlerhafter Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ergangen und mangels Anfech-tung bestandskräftig geworden ist, obwohl es dem Kindergeldberechtigten möglich und zumutbar gewesen wäre, hiergegen rechtzeitig Einspruch einzulegen. |

Auch ein Erlass der Kindergeldrückforderung aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt danach wegen fehlender Erlassbedürftigkeit nicht in Betracht, wenn der Kindergeldbe-rechtigte in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die wegen der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO derzeit eine Durchsetzung der in Frage stehenden Ansprüche ausschließen. Fraglich ist, ob der BFH dies auch so sieht.

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 7.4.16, 16 K 377/16 AO, Revision unter V R 22/16

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70 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 32d EStGKonkludenter Antrag auf Günstigerprüfung bei unberatenen steuerpflichti-gen?

| Nach Zulassung der Revision kann der BFH nun klären, unter welchen Voraussetzun-gen bei Abgabe der Steuererklärung durch unberatene Steuerpflichtige ein Antrag ge-mäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG im Streitjahr 2010 als konkludent gestellt angenommen werden kann und welche Erkundigungspflichten den Steuerpflichtigen aufgrund des Inhalts der amtlichen Anleitung zur Anlage KAP zur Wechselwirkung der Wahlrechte gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 und § 32d Abs. 6 EStG treffen. Die Entscheidung dürfte erhebli-che Breitenwirkung haben. |

↘ FUNDSTELLE

• Hessisches FG 27.8.14, 4 K 1617/13, Revision unter VIII R 33/15

▶▶ § 32d EStGZinsen des Alleingesellschafters einer Gmbh aus Gesellschafterdarlehen

| Es begegnet nach Auffassung des FG Münster keinen verfassungsrechtlichen Beden-ken, dass Zinsen, die ein Alleingesellschafter einer GmbH für die Hingabe eines Gesell-schafterdarlehens erhält, der tariflichen Einkommensteuer ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unterliegen. Der BFH überprüft diese Rechtsauffassung im Revi-sionsverfahren. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 16.7.14, 10 K 2637/11 E, Revision unter VIII R 49/14

▶▶ § 32d EStGBefristung des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

| Nach Auffassung des BFH ist der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus ei-ner Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer un-ter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Ver-anlagungszeitraum zu stellen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG scheidet bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen danach in der Regel aus. Der BFH hält die Befristung des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG für verfassungsgemäß. Gegen diese Entscheidung ist eine Verfassungs-beschwerde erhoben worden. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 28.7.15, VIII R 50/14, beim BVerfG unter 2 BvR 2167/15

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71 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 32d EStGEinbeziehung von mittelbaren Beteiligungen in die Berechnung der Beteili-gungsgrenze

| Ungeklärt ist derzeit, ob bei Berechnung der 10%-igen Beteiligungsgrenze des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG auch mittelbare Beteiligungen einzubeziehen sind. Der BFH nimmt sich nun dieser Rechtsfrage an. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Rheinland-Pfalz 24.6.15, 2 K 1036/13, Revision unter VIII R 27/15

▶▶ § 33 EStG scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen (rechtslage ab VZ 2013)

| Nach Einfügung des Satzes 4 in § 33 Abs. 2 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umset-zungsgesetz vom 26.6.2013 ist streitig, ob im Zusammenhang mit einem Scheidungsver-fahren angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. In diesem Zusammenhang ist die Auslegung der Begriffe „Existenz-grundlage“ und „lebensnotwendige Bedürfnisse“ streitentscheidend. Aktuell hat das FG Köln entschieden, dass Ehescheidungskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten) nicht zu den Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG n. F. gehören und daher auch im VZ 2014 als außergewöhnliche Belas-tung abzugsfähig sein können. Der BFH hat nun Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfra-gen. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG Niedersachsen 18.2.15, 3 K 297/14, Revision unter VI R 19/15

• FG Hessen 23.2.15, 12 K 3232/09, Revision unter VI R 49/15 (betr. Streitigkeiten insbesondere bezüglich des Unterhalts und Aufenthaltsbestimmungsrechts)

• FG Köln 13.1.16, 14 K 1861/15, Revision unter VI R 9/16

▶▶ § 33 EStG Eizellspende im Eu-Ausland als außergewöhnliche Belastung?

| BFH kann höchstrichterlich klären, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von dort zur Heilkunde zugelassenen Per-sonen unter Beachtung der dortigen Rechts- und Berufsordnung durchgeführten Emb-ryotransfer nach In-Vitro-Fertilisation einer durch eine Eizellspende von einer fremden Frau erlangten Eizelle Krankheitskosten sind, die trotz Strafbarkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz als außerge-wöhnliche Belastungen i. S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG Berlin-Brandenburg 11.2.15, 2 K 2323/12, Revision unter VI R 20/15

• FG Baden-Württemberg 28.4.15, 8 K 1792/13, Revision unter VI R 34/15

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72 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 33 EStGim rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrags vereinbarter selbstbehalt als sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abziehbar?| Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehören zu den Sonderausgaben u.a. Beiträge zur Krankenversicherung, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Zu den Beiträgen zu Versi-cherungen gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragen-den Nebenleistungen. Ob der Selbstbehalt hierzu gehört und ob es verfassungsrechtlich ge-boten ist, einen Abzug als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung (ohne Minde-rung durch die zumutbare Eigenbelastung) zu gewährleisten, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Aktuell hat der BFH mit Beschluss vom 5.5.14 (VI B 160/13) die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 15.8.13 (15 K 1858/12) zugelassen. |

↘ FUNDSTELLE

• Köln 15.8.13, 15 K 1858/12, Revision unter X R 43/14

▶▶ § 33 EStG Aufwendungen zur reparatur eines pkw-Motors als außergewöhnliche Belastungen?

| Aufwendungen für einen Motorschaden können zwar nicht als Werbungskosten abge-zogen werden, auch wenn der Schaden auf dem Weg zur Arbeit passierte (wegen der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale). Ggf. sind die Aufwendungen für die Re-paratur eines Pkw-Motors aber im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen – über den Ansatz der Kilometerpauschbeträge hinaus – als behinderungsbedingte Fahrtkosten abzugsfähig. Diese Rechtsfrage ist derzeit beim BFH anhängig. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 17.7.14, 10 K 323/13, Revision unter VI R 60/14

▶▶ § 33 EStG Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen aus Billigkeitsgründen auf mehrere VZ?

| Umstritten ist, ob im Wege einer Billigkeitsmaßnahme (sachliche Unbilligkeit) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses auf Antrag auf das Jahr der Veraus-gabung und auf die Folgejahre zu verteilen sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 23.4.15, 3 K 1750/13, Revision unter VI R 36/15

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73 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 33 EStG Angemessenheit der Aufwendungen für die Beschäftigung privater pflege-kräfte

| Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, in welcher Höhe (Angemessenheit) Aufwendun-gen eines in einem Pflegeheim vollstationär untergebrachten Steuerpflichtigen für die Beschäftigung von privaten Pflegekräften zu seiner zusätzlichen Versorgung als außer-gewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Der BFH nimmt sich nun dieses Problems in einem Revisionsverfahren an. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 20.10.15, 10 K 2393/14, Revision unter VI R 55/15

▶▶ § 33 EStG Künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlicher partnerschaft

| Nachdem der BFH entschieden hatte, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruch-tung bei Ehepaaren als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können, wird nun höchstrichterlich geklärt, ob Aufwendungen einer in gleichgeschlechtlicher Partner-schaft lebenden Frau mit vorliegender primärer Sterilität im Zusammenhang mit einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von dort zur Heilkunde zugelassenen Personen unter Beachtung der dortigen Rechts- und Berufsordnung durchgeführten Embryotransfer nach In-Vitro-Fertilisation unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 23.7.15, 6 K 93/13 E, Revision unter VI R 47/15

▶▶ § 33 EStG Kosten einer heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung bei pflegestufe i

| Nach Auffassung des FG Niedersachsen reicht die Pflegestufe I grundsätzlich mangels Zwangsläufigkeit nicht aus für die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten. Allein durch eine Einordnung in Pflegestufe I verlieren danach Aufwendungen für eine Unter-bringung im Wohnstift ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung nicht. Diese Rechtsfrage ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH das FG-Urteil bestätigt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 15.12.15, 12 K 206/14, Revision unter VI R 3/16

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74 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 33 Abs. 3 EStG Keine Kürzung der Krankheitskosten um zumutbare Eigenbelastung?

| Der BFH prüft derzeit, ob es (insbesondere im Zusammenhang mit § 3 Nr. 11 EStG und mit Altersvorsorgeaufwendungen, die nur als Sonderausgaben abgezogen werden kön-nen) von Verfassungs wegen geboten ist, zwangsläufige Krankheitskosten ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen. Zu dieser Rechtsfrage ist bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG Baden-Württemberg 24.11.14, 10 K 798/14, Revision unter VI R 75/14

• FG Sachsen 9.3.16, 1 K 991/15, Revision unter VI R 11/16

• BFH 2.9.15, VI R 32/13, Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 180/16

▶▶ § 33a EStG Berechnung der Opfergrenze für unterhaltszahlungen an die Kinder

| Umstritten ist, ob einsatzfähiges, nicht nur geringes Vermögen des Unterhaltsver-pflichteten (im Streitfall: geleistete Rücklagen für Einkommensteuernachzahlungen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit) bei der Berechnung der Opfergrenze für Unter-haltszahlungen an die Kinder miteinzubeziehen ist (Beurteilung nach zivil- oder steuer-rechtlichen Grundsätzen). Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klä-rung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 19.2.15, 16 K 10187/14, Revision unter VI R 21/15

▶▶ § 33a EStG unterhaltsleistungen: Monatsbezogene Betrachtungsweise bei Berechnung der Opfergrenze

| Nach einem Urteil des FG Saarland findet die Opfergrenze auch dann Anwendung, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit dem Unterhaltsberechtigten in einer Haushaltsgemein-schaft lebt, die nicht die Voraussetzungen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft erfüllt. Ist ein gesetzlich unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger gegenüber seinem unterhaltsberechtigten Sohn nicht ganzjährig zum Unterhalt verpflichtet, soll dies bei der Berechnung der Opfergrenze durch eine Kürzung der hierfür anzusetzenden 5 %-Pau-schale zu berücksichtigen sein. Die Verwaltung ist hiermit nicht einverstanden und hat den BFH um Überprüfung ersucht. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Saarland 5.4.16, 2 K 1213/13, Revision unter VI R 15/16

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75 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 33a EStG Keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um pflichtbeiträge zur gesetzli-chen renten- und Arbeitslosenversicherung

| Nach Auffassung des BFH sind bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastun-gen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom 16.7.2009 (BGBl I 09, 1959) die anrechenbaren Einkünfte der unterhal-tenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinaus-gehen, zu mindern. Gegen diese Entscheidung ist Verfassungsbeschwerde erhoben wor-den. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 18.6.15, VI R 45/13, Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 1853/15

▶▶ § 33a EStG Berücksichtigung des Elterngeldes als Bezug der unterhaltenen person?

| Umstritten ist, ob das Elterngeld nach dem BEEG in Höhe des Sockelbetrages bei den Bezügen der unterhaltenen Person im Rahmen des § 33a EStG zu berücksichtigen ist. Der BFH hat nun die Gelegenheit zur höchstrichterlichen Entscheidung über diese Rechtsfrage. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Sachsen 15.10.15, 1 K 436/14, Revision unter VI R 57/15

▶▶ § 33a EStG Berücksichtigung von unterhaltsleistungen an nichtehelichen partner bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit

| Nach Auffassung des FG Niedersachsen besteht im Anwendungsbereich des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG entsprechend der neueren Rechtsprechung zu § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG eine generelle Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers. Bei einer Verletzung der Er-werbsobliegenheit sind bei der Berechnung der den Unterhaltsaufwendungen gegenzu-rechnenden Einkünfte gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die objektiv erzielbaren fiktiven Ein-künfte des Unterhaltsempfängers anzusetzen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 28.4.16, 10 K 57/15, Revision unter VI R 16/16

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76 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 34 EStGsteuerbegünstigung einer Kapitalabfindung

| Umstritten ist, ob eine Kapitalabfindung, die sich aus der Umwandlung eines monatli-chen vorgesehenen Rentenanspruchs eines Arbeitnehmers aus einem mit einer Pensi-onskasse geschlossenen Altersvorsorgevertrag, in dem der Arbeitgeber durch Entgelt-umwandlung monatlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Leistungen eingezahlt hat, in eine Einmalzahlung ergibt, der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG unterliegt, die nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist, weil es sich sowohl um zusammengeballte Einkünfte als auch um eine Vergütung für eine mehr-jährige Tätigkeit handelt. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klä-rung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Rheinland-Pfalz 19.5.15, 5 K 1792/12, Revision unter X R 23/15

▶▶ § 34a EStG Vorrangige Durchführung eines innerperiodischen Verlustausgleichs gegen-über Thesaurierungsbegünstigung?

| Der BFH prüft aktuell, ob die Durchführung eines – innerperiodischen – Verlustausgleichs vorrangig vor der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung i. S. des § 34a EStG ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 7.11.14, 9 K 3297/13, Revision unter X R 65/14

▶▶ § 35 EStG Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags

| Die Verwaltung lässt hinsichtlich der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG beim BFH überprüfen, ob die Durchführung eines horizontalen Verlustaus-gleichs im Nenner zu erfolgen hat. Nach Auffassung des FG Münster erfolgt bei der im Nenner anzusetzenden „Summe aller positiven Einkünfte“ keine quellenbezogene Beur-teilung, so dass die Einkünfte aus allen Einkunftsarten in der Summe zu berücksichtigen sind, soweit sie nach einem horizontalen Verlustausgleich, der auch zwischen den Ein-künften zusammenveranlagter Ehegatten vorzunehmen ist, positiv sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 12.12.13, 13 K 4566/10 E, Revision unter II R 7/14

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77 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 35 EStG Begrenzung der steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte auf die tat-sächlich zu zahlende Gewerbesteuer bei Beteiligungen an mehreren Mitun-ternehmerschaften

| Umstritten ist, ob die Begrenzung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte für die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften für jede Beteiligung getrennt (betriebsbezogene Betrachtungsweise) oder zusammengefasst zu ermitteln ist (unternehmerbezogene Be-trachtungsweise). Der BFH klärt nun dieser Rechtsfrage. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 24.10.14, 4 K 4048/12 E, Revision unter X R 62/14

▶▶ § 35 EStG Ermittlung der steuerermäßigung bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften

| Dem BFH liegt die Frage zur Beurteilung vor, ob die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften – insbesondere die Beschränkung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG – für jede Beteiligung getrennt (so die betriebsbezogene Betrachtungsweise) oder zusammengefasst (so die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise) zu ermitteln ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Schleswig-Holstein 29.10.14, 5 K 115/12, Revision unter XI R 12/15

▶▶ § 35 EStG Verfassungsmäßigkeit der steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte?

| Der BFH prüft, ob die Beschränkung der Steuerermäßigung des § 35 EStG auf gewerb-liche Einkünfte im Streitjahr 2011 den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 28.4.14, 13 K 1894/13, Revision unter VIII R 25/15

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78 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 35 EStG Verfassungsmäßigkeit des § 35 EstG und der damit in Zusammenhang stehenden Bemessungsgrundlage für den solidaritätszuschlag

| Das FG Baden-Württemberg hält § 35 EStG in der Fassung ab 2008 für verfassungsge-mäß; eine Nichtberücksichtigung der Steuerermäßigung bei anderen als den in der Vor-schrift genannten Steuerpflichtigen ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-den. Die Steuerermäßigung des § 35 EStG ist nach Auffassung des FG auch für Zwecke der Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für 2011 nicht nach der Summe aller positiven Einkünfte zu ermitteln; an der Verfassungsmäßigkeit der Berech-nung des Solidaritätszuschlags sollen danach keine Bedenken bestehen. Der BFH muss sich hier nach Zulassung der Revision noch positionieren. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 26.6.14, 12 K 1045/13, Revision unter X R 22/13

▶▶ § 37b EStGBetriebsausgabenabzug der pauschalsteuer für Geschenke?

| Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichti-gen sind, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Anhängig ist nun die Frage, ob die auf Geschenke entfallende Pau-schalsteuer nach § 37b EStG als Betriebsausgabe abziehbar ist, was das FG Niedersach-sen verneint. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 16.1.14, 10 K 326/13, Revision unter IV R 13/14

▶▶ § 37b EStGGrenzen der wahlrechtsausübung

| Die Verwaltung lässt beim BFH überprüfen, ob und inwieweit die Entscheidung zur An-wendung des § 37b EStG zurückgenommen werden kann und ob das Wahlrecht hinsicht-lich Arbeitnehmern und Nicht-Arbeitnehmern einheitlich ausgeübt werden muss. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 24.9.15, 14 K 10273/11, Revision unter VI 54/15

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79 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 40 EStGpauschallohnsteuer bei Zahlung an pensionskasse

| Der BFH legt dem BVerfG die Frage vor, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, dass Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte der Belegschaft zwangsweise pauschale Lohnsteuer nach § 40b EStG von 15 % zahlen müssen, durch die sie selbst definitiv belas-tet sind. Dies verstößt laut BFH gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil damit Ar-beitgeber im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen verpflichtet werden, die Einkom-mensteuer für andere Personen zu tragen. Laut BFH ist aber nicht bereits die Qualifizie-rung der Zahlungen als Lohneinkünfte der Arbeitnehmer verfassungswidrig. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 14.11.13, VI R 49/12; VI R 50/12, beim BVerfG unter 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14

▶▶ § 48 EStGBauabzugssteuer: Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive auslän-dische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung

| Als erstes FG hat das FG Niedersachsen zu der Rechtsproblematik des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG entschieden: Eine Anwendung der Vorschrift des § 160 AO scheidet danach aus, wenn ein Empfänger von Bauleistungen seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nach-kommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. Der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gilt nach Auffassung des FG auch dann, wenn Bauleistender eine in-aktive ausländische Domizilgesellschaft ist. Nach Einlegung der Revision durch die Ver-waltung hat der BFH nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 13.1.16, 9 K 95/13, Revision unter IV R 11/16

▶▶ § 50d EStGDBA-regelung auf dem verfassungsrechtlichen prüfstand

| Das BVerfG prüft derzeit auf Vorlage des BFH die Rechtsfrage, ob das sog. Treaty over-ride gegen Verfassungsrecht verstößt, weil nach § 50d Abs. 10 EStG Sondervergütungen an ausländische Beteiligte einer inländischen Personengesellschaft für deren Tätigkeit oder für ein Darlehen als Gewinn und nicht als Arbeitslohn oder Zinsen gelten (2 BvL 15/14). Mit dieser Umwidmung steht nämlich Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Laut BFH handelt es sich bei solchen DBA-Einkünften aber um Arbeitslohn oder Zinsen und das Besteuerungsrecht stünde regelmäßig dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters zu |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 11.12.13, I R 4/13, beim BVerfG unter 2 BvL 15/14

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80 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 62 EStG Kindergeld für Ausländer: Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 EstG?

| Das FG Niedersachsen hält die Regeln in § 62 Abs. 2 EStG für verfassungswidrig. Hier-nach hat ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer – abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus – teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld oder diesen nur bei Vorlie-gen weiterer Voraussetzungen. Die Vorschrift soll gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG verstoßen, weil die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten. Den vorgelegten Verfahren lie-gen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 19.8.13, 7 K 111/13; 7 K 113/13; 7 K 112/13; 7 K 9/10, beim BVerfG unter 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14, 2 BvL 13/14 und 2 BvL 14/14

▶▶ § 62 EStGAnspruch auf Kindergeld für in polen lebende Kinder

| Umstritten ist, ob ein Anspruch auf Kindergeld für die Kindersmutter besteht, obwohl die Kinder im polnischen Haushalt des Kindsvaters aufgenommen waren. Die Verwaltung lässt diese Frage aktuell beim BFH klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 2.2.15, 14 K 1165/13 Kg, Revision unter V R 10/15

▶▶ § 62 EStGAnspruch auf Kindergeld und Freizügigkeitsrecht

| Höchstrichterlich wird nun geklärt, ob das Freizügigkeitsrecht eines Unionsbürgers im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 und Abs. 2 EStG ohne Weiteres unterstellt werden muss, solange nicht die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen dieses Rechts ausdrücklich festgestellt hat. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 22.4.15, 12 K 12140/13, Revision unter III R 32/15

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81 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

Gewerbesteuergesetz

▶▶ § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStGsteuerbefreiung für ambulantes Dialysezentrum

| Höchstrichterlich geklärt wird derzeit, ob ein ambulantes Dialysezentrum, das nicht über die Möglichkeit einer stationären Vollverpflegung der Patienten verfügt, unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. b und/oder Buchst. d GewStG 2002 fällt. Entschei-dend ist dabei die Frage der Auslegung des Begriffs „Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen“. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 25.8.14, 9 K 106/12 G, Revision unter I R 74/14

▶▶ § 7 GewStGGewinn aus unterjähriger Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

| Umstritten ist, ob der Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der unterjährigen Veräuße-rung eines Mitunternehmeranteils in voller Höhe oder entsprechend dem für die Mitun-ternehmerschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel nur zeitanteilig und im Verhält-nis ihrer Beteiligung zum Gewerbesteuermessbetrag der Mitunternehmerschaft ge-hört. Hierzu ist aktuell ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 26.5.15, 10 K 1590/14 G, Revision unter IV R 31/15

▶▶ § 2 GewStGGewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft

| Der BFH klärt derzeit auf die Revision der Verwaltung, ob eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister der Gewerbesteuer un-terliegt. Erstinstanzlich hatte sich das FG gegen eine Gewerbesteuerpflicht ausgespro-chen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 28.9.15, 10 K 2178/12, Revision unter I R 81/15

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82 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 8 GewStGGewerbesteuerliche hinzurechnung von streubesitzdividenden

| Nach Auffassung des FG Köln verletzt die in § 8 Nr. 5 Satz 1, 3. und 4. Halbsatz GewStG gesetzlich nicht vorgesehene Minderung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbe-trags nach § 8 Nr. 5 Satz 1, 1. Halbsatz GewStG um eine ausschüttungsbedingte Teilwert-abschreibung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG im Falle der Ausschüttung einer Streubesitz-dividende aus der Vermögenssubstanz der ausschüttenden Tochtergesellschaft das Prin-zip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da die bei der Mutter-gesellschaft aufgrund der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung auf den An-teilswert ihrer Tochtergesellschaft eingetretene substanzbezogene Minderung ihres Ge-winns bzw. ihres objektivierten Gewerbeertrags bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-messbetrags unberücksichtigt bleibt. Auf Veranlassung der Verwaltung wird diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich geklärt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 10.11.15, 10 K 410/14, Revision unter I R 88/15

▶▶ § 8 GewStGEntgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen als Mietzinsen

| Umstritten ist, ob es sich bei dem Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen um Mietzinsen handelt, die zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrich-terlichen Klärung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 8.6.15, 7 K 3250/12, Revision unter I R 57/15

▶▶ § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStGErweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

| Umstritten ist, ob die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen zu versagen ist, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, nachdem sie ihr einziges Grundstück im Laufe des Kalenderjahrs veräußert hat, in der Abwicklungsphase den die Verbindlichkeiten übersteigenden Teil des Verkaufserlöses als Kapitalforderung auf ei-nem Konto hält, ohne daraus Einnahmen zu erzielen. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 5.5.15, 6 K 6359/12, Revision unter IV R 30/15

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83 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 9 Nr. 3 GewStGAuslegung des Begriffs „nicht im inland belegene Betriebsstätte“

| Streitig ist, ob der Begriff „nicht im Inland belegene Betriebsstätte“ in § 9 Nr. 3 GewStG ausschließlich nach Maßgabe der Begriffsbestimmung in § 12 AO auszulegen ist oder ob der abweichenden Begriffsbestimmung des DBA Türkei für ein in der Türkei belegenes Einkaufsbüro Vorrang zukommt, sei es als lex specialis oder als vorrangige völkerrecht-liche Vereinbarung i. S. des § 2 Abs. 1 AO. Der BFH hat nun in einem Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung dieser Rechtsfrage. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 7.5.15, 10 K 73/13, Revision unter I R 50/15

▶▶ § 9 Nr. 1 S. 2 GewStGErweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

| Klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang, ob ein Steuerpflichtiger, der neben der Vermietung eigenen Grundbesitzes Inventar und Betriebsvorrichtungen mit vermie-tet hat, die erweiterte Kürz. des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beanspru-chen kann und ob eine geringfügige oder aber für eine sinnvolle Grundstücksnutzung zwingend erforderliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und Inventar für die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlich ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 29.4.15, 13 K 2407/11, Revision unter I R 45/15

▶▶ § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStGVerstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot

| Nach einem Urteil des FG Münster verstößt eine Kommanditbeteiligung einer grund-stücksverwaltenden GmbH an einer vermögensverwaltend tätigen GmbH & Co. KG nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die erweiterte Kür-zung des Gewerbeertrags. Im Rahmen des Revisionsverfahren will der BFH zudem prü-fen, ob bei lediglich zwei Grundstücksveräußerungen und somit Unterschreitens der Drei-Objekte-Grenze trotzdem ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben und daher die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausgeschlos-sen ist, wenn zum Gegenstand des Unternehmens lt. Satzung auch die Veräußerung von Grundbesitz gehört. |

↘ FUNDSTELLE

• FG München 29.2.16, 7 K 1109/14, Revision unter I R 21/16

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84 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 10a GewStGKaum Zweifel an der Mindestbesteuerung

| Der BFH sieht die Mindestbesteuerung nicht als verfassungswidrig an, da die zeitliche Streckung des Verlustvortrags den Kernbereich eines Verlustausgleichs etwa bei Liqui-dation nicht beeinträchtigt. Sofern in den Folgejahren bis zur Einstellung des Betriebs kein ausreichender Gewinn erzielt wird, bleibt es bei der endgültigen Besteuerung im Jahr der Verrechnungsbegrenzung. Dies ist insbesondere deswegen mit dem GG verein-bar, weil in besonderen Härtefällen Billigkeitsmaßnahmen möglich sind, sofern der end-gültige Wegfall der Verlustvorträge vom Unternehmer selbst veranlasst ist. Gegen diese Entscheidung zur Mindestbesteuerung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das betrifft die Einschränkungen im Fall von Verlusten im EStG, KStG sowie GewStG. |

Im Revisionsverfahren ist die Frage zu klären, ab wann die zeitliche Streckung der Verlust-nutzung zu einer endgültigen Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen und damit zu einer Besteuerung von per Saldo nicht erzielten Gewinnen führt. Ob die Mindestbesteue-rung auch bei Definitivbelastungen im körperschaftsteuerlichen und einkommensteuerli-chen Bereich verfassungsgemäß ist, bleibt weiterhin ungeklärt.

↘ FUNDSTELLEN

• BFH 22.8.12, I R 9/11 beim BVerfG unter 2 BvR 2998/12

• FG Berlin-Brandenburg 18.4.12, 12 K 12179/09, 12 K 12177/10, Revision unter I R 59/12

▶▶ § 11 GewStGKürzung des Freibetrags bei unterjährig beendeter personengesellschaft

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-messbetrags für eine durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters unterjährig be-endete Personengesellschaft der Freibetrag stets zeitanteilig zu kürzen ist, oder ob der-jenige Anteil zu berücksichtigen ist, der durch den Gewerbeertrag des von dem verblie-benen Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft fortgeführten Ge-werbebetriebs nicht aufgezehrt wurde (sog. Meistbegünstigung). |

↘ FUNDSTELLE

• FG Sachsen 13.1.16, 8 K 863/14, Revision unter IV R 8/16

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85 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

Grunderwerbsteuergesetz

▶▶ § 1 Abs. 2a GrEStGAnzeigepflicht bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Grundbesitz haltenden personengesellschaft

| Umstritten ist, ob ein Beteiligter bei Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG auch dann unterliegt, wenn die Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG nicht erfüllt sind. Der BFH kann diese Rechtsfrage nun in einem Revisionsverfahren klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 10.4.14, 8 K 306/11 GrE, Revision unter II R 35/15

▶▶ § 1 GrEStGEinheitliches Vertragswerk

| Der BFH muss sich erneut in einem Revisionsverfahren damit befassen, ob Gegenstand eines Erwerbsvorgangs der Grundstücksanteil mit der Wohnung des noch zu errichten-den Gebäudes war und folglich die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind, weil es sich bei Erwerb des unbebauten Grundstücks um ein einheitliches Vertragswerk handelt, das darauf gerichtet war, dem Kläger ein bebautes Grundstück zu verschaffen. Zudem wird in diesem Zusammenhang geklärt, ob die Ge-samtschuldnerschaft zu einer unbilligen Steuerfestsetzung führen kann, wenn der Ver-äußerer keinen Einfluss darauf hat, was für ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 20.8.14, 11 K 4018/13, Revision unter II R 48/15

▶▶ § 1 Abs 3 GrEStGMittelbare Anteilsvereinigung an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften bei Zwischenschaltung einer personengesellschaft

| Im Zusammenhang mit der Beurteilung einer mittelbaren Anteilsvereinigung an grund-besitzenden Kapitalgesellschaften bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft mit einer zu 0 % vermögensmäßig beteiligten Komplementärin, an der Konzernfremde zu mehr als 5 % beteiligt sind, hat sich der BFH mit folgenden Fragestellungen zu befassen:

1. Beginnt die Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bereits zu laufen, wenn eine Anzeige im Sinne von § 19, § 20 GrEStG für Vorgänge nach § 1 Abs. 2a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG erfolgte, ein eventuell gegebener Tatbestand nach § 1 Abs. 3 GrEStG aber lediglich verneint wird?

2. Ist eine zwischengeschaltete Personengesellschaft im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ebenso zu behandeln wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft? |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 18.6.15, 15 K 3256/12, Revision unter II R 41/15

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86 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 3 Nr. 2 GrEStGGrunderwerbsteuerbefreiung für in mehreren rechtsakten vorgenommene unentgeltliche Anteilsübertragung

| Die schenkungsteuerlich relevante Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen ver-bunden mit der Verpflichtung, diese innerhalb einer bestimmten Frist in eine Gesellschaft einzubringen, rechtfertigt nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht auch die im zweiten Rechtsakt bei der Gesellschaft erfolgte Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG zu befreien. Jeder einzelne, die Grunder-werbsteuer auslösende Vorgang ist danach isoliert zu betrachten. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die unter Vernachlässigung der Verkehrsvorgänge auf den wirtschaft-lichen Erfolg abstellt, soll bei der Grunderwerbsteuer nicht anzustellen sein. Der BFH prüft die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsauffassung im Revisionsverfahren. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 16.7.14, 7 K 1910/13 GE, Revision unter II R 52/14

▶▶ § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStGBesteuerung einer Grundstücksschenkung unter Auflage

| Der BFH hat die Rechtsfrage zu klären, ob bei einer Schenkung unter Auflage der Wert der Auflage nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG auch dann der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer wegen einer Steuerbefreiung nicht abgezo-gen werden kann. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 21.10.14, 5 K 2894/1, Revision unter II R 57/14

▶▶ § 6a GrEStGnachbehaltensfrist bei umstrukturierung im Konzern

| Der BFH hat Gelegenheit, zwei grunderwerbsteuerliche Rechtsfragen im Zusammen-hang mit der Umstrukturierung im Konzern zu klären: Zum einen soll entschieden wer-den, ob die sog. Nachbehaltensfrist auch für den Fall der Verschmelzung einer abhängi-gen Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen gilt. Zum anderen hat der BFH da-rüber zu befinden, ob ein Umwandlungsvorgang durch den ein sog. „Verbund“ beendet wird.|

↘ FUNDSTELLE

• FG Nürnberg 16.10.2014, 4 K 1059/13, Revision unter II R 63/14

• FG Berlin-Brandenburg 1.10.15, 15 K 3015/15, Revision unter II R 53/15

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87 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 8 GrEStGAnforderungen an den nachweis des niedrigeren gemeinen werts

| Umstritten ist, ob im Falle des Verkaufs eines Anteils an einer rein grundbesitzhalten-den Personengesellschaft der Kaufpreis des Anteils als Nachweis für den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks geeignet ist. Nach Zulassung der Revision kann der BFH diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 12.2.15, 3 K 336/14 F, Revision unter II R 47/15

▶▶ § 6a GrEStGsteuervergünstigung bei umstrukturierung im Konzern auch ohne Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist?

| Klärungsbedürftig ist die umstrittene Frage, ob die Vorbehaltensfrist bei einer Abspal-tung zur Neugründung Voraussetzung für die Anwendung des § 6a GrEStG ist. Der BFH kann sich nun dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren annehmen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 4.11.15, 7 K 1553/15 GE, Revision unter II R 56/15

▶▶ § 6a GrEStGnachbehaltensfrist bei umstrukturierung im Konzern

| Der BFH hat Gelegenheit, zwei grunderwerbsteuerliche Rechtsfragen im Zusammen-hang mit der Umstrukturierung im Konzern zu klären: Zum einen soll entschieden wer-den, ob die sog. Nachbehaltensfrist auch für den Fall der Verschmelzung einer abhängi-gen Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen gilt. Zum anderen hat der BFH da-rüber zu befinden, ob ein Umwandlungsvorgang durch den ein sog. „Verbund“ beendet wird. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Nürnberg 16.10.14, 4 K 1059/13, Revision unter II R 63/14

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88 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 8 GrEStGFragen zur Bemessungsgrundlage

| Der BFH hat über folgende Fragen im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer zu entscheiden: |

1. Liegt ein einheitliches Vertragswerk auch dann vor, wenn die Bauerrichtung vertraglich auf den Erwerber abgewälzt wird, der Veräußerer im Hinblick auf ein eigenes wirtschaft-liches Interesse an der Bebauung aber die rechtliche und tatsächliche Kontrolle hin-sichtlich der baulichen Ausgestaltung ausübt? (II R 5/15)

2. Hat der nachträgliche Teilausfall der Kaufpreisforderung wegen Insolvenz des Erwer-bers Einfluss auf die Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG? (II R 39/14)

3. Durfte das FA den bestandkräftig festgesetzten Grunderwerbsteuerbescheid für ein un-bebautes Grundstück nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern und als Bemessungs-grundlage das bebaute Grundstück annehmen, weil der Abschluss eines Bauvertrages ein Ereignis darstellt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat? (II R 19/15)

4. Kann der Erwerb eines Grundstücks mit Erbbaurechtsbelastung im künftigen bebauten Zustand durch einen Funktionsträger nach den Regeln über den grunderwerbsteuer-rechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstand zu beurteilen sein? (II R 50/15)

5. Ist eine Mieterdienstbarkeit Teil der Bemessungsgrundlage für die GrEStG? (II R 55/15)

↘ FUNDSTELLEN

• FG Köln 14.5.14, 5 K 1515/11, Revision unter II 39/14

• FG Rheinland-Pfalz 9.12.14, 4 K 1323/12, Revision unter II R 5/15

• FG Niedersachsen 13.10.14, 7 K 158/14, Revision unter II R 19/15

• FG Münster 23.4.15, 8 K 2116/12 GrE, Revision unter II R 50/15

• FG Saarland 14.10.15, 2 K 1271/13, Revision unter II R 55/15

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89 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

Grundsteuergesetz

▶▶ GrStG/BewGVerfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung: Bescheide ergehen vorläufig und Einsprüche können ruhen

| Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags erfolgt derzeit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind. Sollte aufgrund einer Entscheidung des BVerfG die Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen. Ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. Der BFH äu-ßerte bereits in den Urteilen vom 30.6.10 (II R 60/08, BStBl II 10, 897; II R 12/09, BStBl II 11, 48; hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung ange-nommen, siehe BVerfG-Beschluss vom 24.4.15, 2 BvR 287/11) Zweifel, ob die Bewertung des Grundvermögens nach dem 1.1.2007 noch verfassungsgemäß ist. Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg ist allerdings die Einheitsbewertung für die Grundsteuer auch auf den 1.1.2009 noch verfassungsgemäß. Gegen die Verfassungswidrigkeit spricht da-nach, dass das Ertragswertverfahren strukturelle Unterschiede zwischen Bewertungs-objekten nur ansatzweise erfassen kann, da es ein pauschalierendes Wertermittlungs-verfahren ist. Hiergegen wurde Revision eingelegt. Auch zur Frage der Verfassungsmä-ßigkeit der Einheitsbewertung zum Stichtag 1.1.2011 ist eine weitere Revision unter dem Az. II R 20/15 beim BFH anhängig. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG Berlin-Brandenburg 20.2.13, 3 K 3190/09, Revision unter II R 16/13

• FG München 20.8.14, 4 K 2970/11, Revision unter II R 20/15

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90 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

Körperschaftsteuergesetz

▶▶ § 8 Abs. 3 S. 2 KStGVerdeckte Gewinnausschüttung bei Vermietung an beherrschende Gesell-schafter

| Der BFH hat in diesem Zusammenhang zu klären, ob |

1. die Vermietung einer durch eine GmbH erworbenen Wohnung an ihren (Minderheits)Gesellschafter-Geschäftsführer, die dieser zu privaten Wohnzwecken nutzt, zu einer ver-deckten Gewinnausschüttung führt, wenn die Vermietung zwar zu einer angemessenen, ortsüblichen aber nicht kostendeckenden Miete erfolgt (I R 8/15)

2. die Vermietung eines Einfamilienhauses an den Alleingesellschafter einer GmbH, wel-ches dieser für private Zwecke nutzt, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Kosten der Vermietung nicht gedeckt sind? Dabei ist ferner von Bedeutung, ob für den Fremdvergleich die Kostenmiete oder die ortsübliche Miete zugrunde zu legen ist und ob in diesem Zusammenhang zwischen „aufwendig gestalteten“ und „normalen“ Einfamili-enhäusern zu differenzieren ist (I R 12/15) und ob

3. hinsichtlich der Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäfts-führer eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt (Unterschreiten der Kostenmiete um mehr als 50 %; I R 71/15).

↘ FUNDSTELLEN

• FG Baden-Württemberg 5.8.14, 6 K 24/13, Revision unter I R 8/15

• FG Köln 22.1.15, 10 K 3204/12, Revision unter I R 12/15

• FG Köln 20.8.15, 10 K 12/08, Revision unter I R 71/15

▶▶ § 2 KStGEu-rechtswidrigkeit des § 2 Abs. 2 nr. 2 KstG?

| Gegenstand des Revisionsverfahrens I R 39/15 ist die Frage, ob die Nichtanwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 des Vertrags über die Ar-beitsweise der Europäischen Union) entgegensteht. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 23.4.15, 3 K 1766/13, Revision unter I R 39/15

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91 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 8 Abs. 3 S. 2 KStGVerdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit einer Versorgungszusage

| Der BFH befasst sich in diesem Zusammenhang mit folgenden Fragen: |

1. Ist eine Überversorgung immer anzunehmen, wenn die zugesagten Pensionsleistungen sowie die sonstigen Rentenanwartschaften – die ggf. auch bei einem früheren Arbeitge-ber erworben wurden – zusammen mehr als Dreiviertel der am Bilanzstichtag bezoge-nen Aktivbezüge betragen?

2. Wie ist der Versorgungsbedarf beim Übergang zur Altersteilzeit zu ermitteln? 3. Ist eine Angemessenheitsprüfung in der Anwartschaftsphase – zumindest bei Arbeit-

nehmern, die Gesellschafter des Arbeitgebers sind – nur nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs zur verdeckten Gewinnausschüttung durchzuführen? |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 2.12.14, 6 K 6045/12, Revision unter I R 4/15

▶▶ § 8 Abs. 3 S. 2 KStGVerdeckte Gewinnausschüttung bei Abspaltung durch neugründung

| Dem BFH liegt die Frage zur Entscheidung vor, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn im Zusammenhang mit einer Abspaltung durch Neugründung eine Ver-bindlichkeit der aufnehmenden und eine korrespondierende Forderung der abgebenden Kapitalgesellschaft eingebucht werden, um Vermögensunterschiede zwischen beiden Gesellschaften auszugleichen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Schleswig-Holstein 24.4.15, 3 K 106/11, Revision unter IV R 29/15

▶▶ § 8 Abs. 3 S. 2 KStGVerdeckte Gewinnausschüttung: pensionszahlungen an den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer

| Klärungsbedürftig ist die Frage, ob Pensionszahlungen an den früheren Gesellschaf-ter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der nach Übertragung seiner Gesell-schaftsanteile in den Streitjahren als Mitgeschäftsführer weiterhin Gehalt bezieht, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 26.3.15, 10 K 1949/12, Revision unter I R 32/15

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92 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 8b KStG steuerregel für streubesitzdividenden auf dem prüfstand

| Das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 beseitigt den EU-widrigen Zustand auch mit Wirkung für die Vergangenheit - für im EU-oder EWR-Ausland ansässige Körperschaften. Beim EuGH anhängig ist die Vora-banfrage des FG Köln zu den Abzugsbeschränkungen des § 8b Abs. 5 KStG in Bezug auf Drittländer. In diesen Fällen gewährt das FA die AdV. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG Köln 6.9.11, 13 K 482/07, beim EuGH unter C-47/12

• OFD Münster 17.10.12, aktualisierte Kurzinfo KSt 10/2008

▶▶ § 8b Abs. 5 KStG hinzurechnung auch bei ausländischen Dividendenerträgen?

| Dem BFH liegt die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, ob die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auch bei ausländischen Dividendenerträgen anzuwenden ist, die nach dem Schachtelprivileg von Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung ausge-nommen sind. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Saarland 24.3.15, 1 K 1162/13, Revision unter I R 29/15

▶▶ § 8c KStG Begriff der Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten interessen

| Noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu der Frage, ob eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG dann vorliegt, wenn mehrere Erwerber bei und im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen an einer Verlustgesellschaft zusammenwirken und diese Gruppe im Anschluss an den Er-werb (durch Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbind-liche Abreden) einen beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben kann. Der BFH hat aktuell Gelegenheit zur Klärung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 26.2.15, 6 K 424/13, Revision unter I R 30/15

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93 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 8c KStGMantelkaufregel sind zweifelhaft

| Das FG Hamburg hat dem BVerfG zur Verlustverrechnungsbeschränkung vorgelegt und hält § 8c Abs. 1a KStG aus mehreren Gründen für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals dazu führt, dass Verluste verloren gehen. Das Sächsisches FG hingegen stuft es als zulässig ein, dass nicht ausgeglichene Verluste bei eine schädlicher Beteiligungsübertragung vollständig untergehen können. Gegen beide Urteile ist die Revision anhängig. GmbHs und ihre Gesellschafter sollten bereits entstan-dene oder künftig anstehende Verlustfälle mit begrenzter Verrechnung in Hinsicht auf Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide über einen ruhenden Einspruch offen-halten. Die Verwaltung gewährt AdV beschränkt bis zum Jahr des schädlichen Beteili-gungserwerbs nach § 8c KStG. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG Hamburg 4.4.11, 2 K 33/10, beim BVerfG unter 2 BvL 6/11

• BMF 19.10.11, IV C 2 - S 2741/10/10002

• FinMin Schleswig-Holstein 28.6.12, VI 3011 S 2745 075; 16.7.12, VI 3011 - S 2745 - 069; 27.6.12, VI 3011 S 2741 109

• Sächsisches FG 16.3.11, 2 K 1869/10, Revision unter I R 31/11

▶▶ § 14 Abs.1 KStG Folgen des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge in einen Ergebnisabfüh-rungsvertrag

| Umstritten ist, ob der Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge in einen Ergebnisabfüh-rungsvertrag innerhalb von fünf Jahren nach dessen Beginn für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft auch dann genügt, wenn die finanzielle Eingliede-rung in Vorjahren fehlte und damit die körperschaftsteuerliche Organschaft trotz unun-terbrochener Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags in Vorjahren nicht anzuer-kennen war oder ob der Abschluss eines neuen Ergebnisabführungsvertrags zum Zeit-punkt des Wiedervorliegens der finanziellen Eingliederung erforderlich gewesen wäre. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Saarland 16.6.15, 1 K 1109/13, Revision unter I R 51/15

▶▶ § 8c KStG Anwendung des § 8c KstG auch bei vorweggenommener Erbfolge

| Nach Auffassung des FG Münster entfallen körperschaftsteuerliche/ gewerbesteuerli-che Verlustvorträge auch dann gemäß § 8c KStG/§ 10a Satz 10 GewStG, wenn Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aufgrund einer unentgeltlichen Beteiligungs-übertragung auf einen Angehörigen (im Streitfall: Sohn) übergehen. Eine Gleichbehand-lung von Erbfall und vorweggenommener Erbfolge ist danach nicht zwingend. Eine Billig-keitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO schloss das FG für solche Fallgestaltungen aus. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH im Revisionsverfahren diese Auffassung bestätigt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 4.11.15, 9 K 3478/13 F, Revision unter I R 6/16

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94 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ §§ 36, 37 KStG Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher neurege-lung im JstG 2010

| Der BFH hatte Anfang 2015 entschieden, dass die Erhöhung des Körperschaftsteuer-guthabens auf der Grundlage der Neufassung der § 36, § 37 Abs. 1 KStG durch das JStG 2010 rechtlich nicht möglich ist, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestän-de bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen war und dass eine die Anwendung der Neufassung versperrende Bestandskraft der Feststellung der Endbe-stände ist auch dann gegeben ist, wenn der Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG keine ausdrückliche Feststellung des Endbestands des EK 45 mit 0 EUR enthielt. Diese Rechtsauffassungen sind aktuell Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 29.1.15, I R 84/12, beim BVerfG unter 2 BvR 928/15

▶▶ § 17 KStG steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags

| Die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages ist nach Auffassung des FG Niedersachsen zu versagen, wenn der variable Anteil einer an außenstehende Gesellschafter zu zahlenden Ausgleichszahlung am Gewinn der Organgesellschaft und nicht – wie in § 304 Aktiengesetz vorgesehen – am Gewinn des Organträgers bemessen wird. Bleibt abzuwarten, ob der BFH dem folgt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 11.11.15, 6 K 386/13, Revision unter IV R 49/15

▶▶ § 32a KStG Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide

| Lautet der Körperschaftsteuerbescheid auf 0 EUR, begehrt der Steuerpflichtige jedoch nach § 32a Abs. 2 KStG die Feststellung eines höheren Verlusts als der Besteuerung zu Grunde gelegt wurde, muss er nach Auffassung des FG Köln wie bei einer Festsetzung von mehr als 0 EUR nur den Steuerbescheid, jedoch nicht auch den Verlustfeststellungs-bescheid anfechten. Würde man in anderen Fällen (Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 EUR) den Verlustfeststellungsbescheid anfechten müssen, würde sich nach Auffassung des FG der Rechtsschutz unübersichtlich darstellen. Der 10. Senat des FG Köln hat mit diesem Urteil seine bisherige Auffassung (Urteil vom 26.3.15, 10 K 3777/09) aufgegeben. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Rechtsfrage beurteilt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 16.2.16, 10 K 2574/15, Revision unter I R 25/16

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95 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 38 KStG Verfassungsmäßigkeit des eine zwangsweise Besteuerung des EK 02 auslö-senden Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 und Abs. 6 KstG 2002 i.d.F. des JstG 2008

| Das FG Düsseldorf hat die Verfassungsmäßigkeit des § 38 KStG überprüft und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen: |

▶� Die Vorschrift des § 38 Abs. 5 und Abs. 6 KStG i.d.F. des JStG 2008 beinhaltet keine ver-fassungswidrige Vermögensbesteuerung, da der Gesetzgeber einen besonders weiten Spielraum bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme wie dem System-wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren hat und deshalb be-rechtigt ist, die ausschüttungsunabhängige Nachversteuerungsregelung auch auf Steu-erpflichtige zu erstrecken, die in der Vergangenheit keine Ausschüttungen vorgenom-men haben und behaupten, im gesamten Übergangszeitraum von 18 Jahren Ausschüt-tungen nicht zu beabsichtigen.

▶� Die Vorschrift des § 38 Abs. 5 und 6 KStG entfaltet zudem keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Die bloße allgemeine Erwartung in den Fortbestand der alten Rechtslage der Steuerfreiheit des EK 02 nach Ablauf der Übergangszeit, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

▶� Die Neuregelung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags ist auch mit dem allgemei-nen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit wird weder durch die zwangsweise Auslösung des Be-steuerungstatbestandes noch dadurch verletzt, dass der festgesetzte Körperschaftsteu-ererhöhungsbetrag nicht mit den erwirtschafteten laufenden Verlusten verrechnet oder ausgeglichen werden kann.

▶� Die Beschränkung der Optionsregelung des § 34 Abs. 16 KStG auf bestimmte Unterneh-men aus der Wohnungswirtschaft verletzt nicht Art. 3 GG.

↘ FUNDSTELLEN

• FG Düsseldorf 18.3.14, 6 K 2087/11 F, Revision unter I R 37/14

• FG Baden-Württemberg 4.6.14, 6 K 1380/12

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96 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 3 SolZG Erneut Verfassungsbeschwerden gegen langjährige Erhebung

| Das FG Niedersachsen hält die Erhebung des SolZ aufgrund der verschiedenen An-rechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z.B. bei ausländi-schen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) für verfassungs-widrig und hat dies erneut dem BVerfG vorgelegt, weil der Soli in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt wird. Hierfür liegt kein sachlicher Recht-fertigungsgrund vor und damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das FG hatte in diesem Verfahren bereits 2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Verfassung verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt, weil sich das FG nicht hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hat und deshalb keine materiell-rechtliche Prü-fung vorgenommen. Der neue Vorlagebeschluss stützt sich nunmehr auf die oben darge-stellten neuen rechtlichen Erwägungen. |

↘ FUNDSTELLEN

• FG Niedersachsen 21.8.13, 7 K 143/08, beim BVerfG unter 2 BvL 6/14

• Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des SolZG auch FG Nürnberg 25.9.14, 4 K 273/12, Revision unter II R 27/15

• FG Niedersachsen 22.9.15, 7 V 89/14 betr. Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die Festset-zung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2012 wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.

solidaritätszuschlagsgesetz

▶▶ § 3 SolZGErstattung von Körperschaftsteuerguthaben

| Die Auszahlung des Ende 2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG erfolgt ohne Berücksichtigung des SolZ, weil dies gesetzlich nicht vorgese-hen ist. Laut FG Köln fehlt es für die Auszahlung des SolZ zusätzlich zum Körperschaft-steuerguthaben an einer Rechtsgrundlage. Da der BFH die hiergegen eingelegte Revision dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt hat, weil dies nach seiner Auffassung verfas-sungswidrig ist, können Fälle nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhend gestellt werden. Hierzu muss der Einspruch gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körper-schaftsteuer-Guthabens mit dem auf Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den SolZ verbunden sein. |

↘ FUNDSTELLEN

• BFH 10.8.11, I R 39/10, beim BVerfG unter 2 BvL 12/11 (Vorinstanz: FG Köln 9.3.10, 13 K 64/09)

• OFD Münster 20.12.12, akt. Kurzinfo KSt 8/2008

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97 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

umsatzsteuergesetz

▶▶ § 1 UStGsteuerbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen gegen abgemahnte wettbewerber

| Die Verwaltung möchte klären lassen, ob Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbare Schadenser-satzzahlungen zu qualifizieren sind. Nach Auffassung des FG Münster fehlt es an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 3.4.14, 5 K 2386/11 U, Revision unter XI R 27/14

▶▶ § 1 UStGsteuerbarkeit von Erschließungsmaßnahmen

| Führen Bauleistungen eines Unternehmers aufgrund eines mit einer Stadt abgeschlos-senen Erschließungsvertrages zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf den hier-für vorgesehenen Erschließungsflächen, erbringt der Unternehmer nach Auffassung des FG Münster eine Werklieferung (Lieferung von Erschließungsanlagen) nach § 3 Abs. 4 UStG. Der dadurch mittelbar bei den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke ein-tretende Vorteil der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke rechtfertigt danach nicht die Annah-me einer gesonderten sonstigen Leistung. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH im Revisionsverfahren hierzu verhält. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 25.6.15, 5 K 2660/12 U, Revision unter XI R 17/15

▶▶ § 1 Abs. 1a UStGGeschäftsveräußerung im Ganzen: umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung einer voll vermieteten immobilie bei nur teilweiser Fortführung der Vermietung

| Der BFH hat Gelegenheit darüber zu entscheiden, ob eine (partielle) Geschäftsveräuße-rung im Ganzen vorliegt, wenn eine voll vermietete Immobilie veräußert wird und der Erwerber die Immobilie teilweise zu eigenen unternehmerischen Zwecken nutzt und im Übrigen die Vermietungstätigkeit fortführt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist fer-ner die Frage, ob Teile einer Immobilie (z.B. ein Stockwerk) Gegenstand einer Geschäfts-veräußerung im Ganzen sein können. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Hessen 12.11.14, 6 K 2574/11, Revision unter XI R 1/15

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98 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 2 UStGumsatzsteuerrechtliche unternehmereigenschaft bei der Verpachtung eines Blockheizkraftwerks

| Die Verwaltung lässt beim BFH klären, ob der Erwerber und Verpächter eines Block-heizkraftwerks unternehmerisch tätig ist oder ob es sich bloß um eine auf Gestellung von Kapital gerichtete Investition auf privater Vermögensebene handelt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 19.9.14, 9 K 2914/12, Revision unter XI R 44/14

▶▶ § 3 Abs. 1b UStGLieferung von sachprämien als unentgeltliche Zuwendung?

| Der BFH hat darüber zu befinden, ob |

1. die Lieferung von Sachprämien einer Brauerei an Bierkunden gegen Einsendung von gesammelten Treuepunkten, die diese nach Maßgabe der im Einzelhandel gekauften Biermenge im Rahmen einer Verkaufsförderaktion erhalten haben, eine unentgeltliche Zuwendung darstellt.

2. ungeachtet der zivilrechtlichen Ausgangslage auch im Lichte des umsatzsteuerlichen Gesetzeszwecks zu prüfen, ob ein Geschenk i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegt und ob.

3. die Vornahme von bloßen Alltagshandlungen, wie das Sammeln, Einkleben und Versen-den von Treuepunkten, der Annahme eines Geschenks entgegensteht.

↘ FUNDSTELLE

• FG Rheinland-Pfalz 15.9.15, 6 K 1844/13, Revision unter V R 34/15

▶▶ § 2 UStGumsatzsteuerliche Organschaft bei Vorliegen eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages

| Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz kann das Vorliegen eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages für die organisatorische Eingliederung bei einer Or-ganschaft genügen. Nach Zulassung der Revision durch den BFH kann diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich geklärt werden. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Rheinland-Pfalz 23.7.15, 6 K 1352/14, Revision unter V R 7/16

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99 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 4 Nr. 11 UStGumsatzsteuerbefreiung einer Vergütung als Versicherungsmakler

| Nach Zulassung der Revision durch das FG kann der BFH nun klären, ob die Vergütung als Versicherungsmakler unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG fällt. Ge-genstand dieses Revisionsverfahrens ist auch die Rechtsfrage, ob monatliche Betriebs-einnahmen, mit denen abgetretene Versicherungen bedient werden mussten, durchlau-fende Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 6 UStG darstellen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Sachsen 3.3.16, 8 K 942/15, Revision unter V R 19/16

▶▶ § 3 Abs. 9 UStGumsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Zahlung wegen der Aufnahme eines Mietverhältnisses mit einem Dritten

| Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg erbringt der (zukünftige) Mieter eine steuerpflichtige sonstige Leistung, wenn er sich gegen Entgelt bereit erklärt, ein Miet-verhältnis (im Streitfall: zeitlich befristet unter Stellung einer Mietsicherheit) einzuge-hen, wodurch der Grundstückseigentümer das Objekt an einen bestimmten Erwerber (evtl. zu einem höheren Kaufpreis) veräußern kann. Dass das Mietverhältnis noch mit dem Grundstücksveräußerer abgeschlossen wurde, ist danach unerheblich, da absehbar war, dass es noch vor seinem Beginn oder jedenfalls unmittelbar danach auf den Grund-stückserwerber übergehen würde. Es soll ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuer-rechts vorliegen. Diese sonstige Leistung ist – so das FG – nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG steuerbefreit. Der BFH hat nun im Revisionsverfahren Gelegenheit, diese Rechts-fragen höchstrichterlich zu klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 4.11.15, 7 K 7351/13, Revision unter V R 18/16

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100 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 4 Nr. 12 UStGumsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vermietung von Abstellplätzen an Kfz-händler

| Nach einem Urteil des Niedersächsischen FG erlaubt die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG keine einschränkende Auslegung dergestalt, wonach nur eine Vermie-tung von Plätzen erfasst wird, die den Zweck der Nutzung zu Parkzwecken hat. Die Nut-zung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen kann danach auch den Zweck verfolgen, Fahrzeuge zu Verkaufszwecken dort abzustellen. Dies entspricht nach Auffassung des auch dem Neutralitätsgrundsatz, der dem Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt. Der BFH überprüft aktuell diese Rechtsauffassung und klärt zudem, ob die Duldung der Auf-stellung von Bürocontainern und das Anbringen von Werbeschildern der Mieter Neben-leistungen zur Überlassung der Abstellflächen für die zum Verkauf angebotenen Fahr-zeuge darstellen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 15.10.15, 5 K 220/12, Revision unter XI R 20/15

▶▶ § 4 Nr. 14 Buchst. a UStGheileurythmie als steuerfreie Tätigkeit

| Die Umsätze eines Heileurythmisten sind nach Auffassung des FG Hannover gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesver-bandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit den Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf Grundlage des § 140a SGB V abgeschlossen hat. Die Verwaltung lässt diese Rechtsauffassung beim BFH über-prüfen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 23.10.14, 5 K 329/13, Revision unter XI R 3/15

▶▶ § 4 Nr. 14 Buchst. a UStGsteuerfreiheit von Leistungen eines selbständig tätigen sozialtrainers

| Die Leistungen eines Sozialtrainers sind nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg nicht umsatzsteuerfrei, wenn weder im Einzelnen dargelegt noch nachgewiesen oder wenigstens sonst glaubhaft gemacht wird, dass tatsächlich dessen persönliche Leis-tungserbringung – unmittelbar oder wenigstens mittelbar – vereinbart war und dass dementsprechend tatsächlich Kosten für die Leistungen von Krankenkassen oder ande-ren Einrichtungen der sozialen Sicherheit – wenn auch mittelbar – übernommen wurden. Nach Zulassung der Revision wird diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich geklärt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 1.4.15, 12 K 428/15, Revision unter V R 10/16

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101 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 12 UStG Anwendung des umsatzsteuertarifs

| Diverse Revisionen sind zu der Abgrenzung zwischen dem ermäßigten Umsatzsteuer-tarif und dem Regelsteuersatz anhängig. |

Zu klären hat der BFH u.a. folgende Fragen: Unterliegen

▶� Umsätze aus der Lieferung von warmen Speisen in Thermobehältern an Schulen und Kindertagesstätten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unter-liegen (V R 35/13)?

▶� Umsätze für Krankenfahrten mit Taxen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (X R 23/15)?▶� Umsätze aus Eintrittsgeldern, die für den Einlass in einen Freizeitpark entrichtet wur-den, ganz oder teilweise dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (V R 6/16)?

↘ FUNDSTELLEN

• Sächsisches FG 31.7.13, 2 K 326/11, Revision unter V R 35/13

• FG Mecklenburg-Vorpommern 18.3.15, 1 K 195/11, Revision unter XI R 10/15

• FG Baden-Württemberg 23.9.15, 14 K 4220/12, Revision unter V R 6/16

▶▶ § 4 Nr. 14 Buchst. a UStGsteuerfreiheit von Laborleistungen

| Umstritten ist, ob eigenständige Laborleistungen auch ohne ein besonderes Vertrau-ensverhältnis zwischen dem Behandelnden und dem Patienten gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sein können. Der BFH hat aktuell die Revision einem Streitfall zugelas-sen und kann diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 3. 9.15, 16 K 340/12, Revision unter V R 25/16

▶▶ § 4 Nr. 14 Buchst. a UStGsteuerfreiheit von heilpädagogischen Leistungen eines subunternehmers

| Nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen sind Leistungen einer geprüften Heil-pädagogin nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit, auch wenn sie nicht gegenüber einem Träger der Eingliederungshilfe, sondern als Subunternehmer für eine Gesellschaft tätig wird, die ihrerseits gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe ab-rechnet. Nach Zulassung der Revision durch den BFH lässt die Verwaltung diese günstige Rechtsprechung überprüfen. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 10.12.15, 16 K 253/15, Revision unter V R 29/16

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102 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 14c UStG Berichtigung einer rechnung wegen überhöhtem steuerausweis

| Nach Auffassung des FG Niedersachsen setzt die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhtem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG die Rückzah-lung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus. Die Rechnungsberichtigung hat danach nicht notwendigerweise durch eine neue berichtigte Rechnung zu erfolgen, sondern kann sich im Einzelfall auch aus besonderen Umständen (hier Abtretung des Umsatzsteuerguthabens) ergeben. Der BFH überprüft derzeit diese Rechtsauffassung. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 25.9.14, 5 K 99/13, Revision unter XI R 43/14

▶▶ § 15 UStGVorsteuerabzug bei unzutreffender steuernummer des rechnungsausstellers

| Umstritten ist, ob die Verweigerung des Vorsteuerabzugs mit dem Hinweis, die Rech-nungen weisen eine unzutreffende Steuernummer des Rechnungsausstellers aus, recht-mäßig ist. Dem BFH liegt diese Rechtsfrage aktuell zur Entscheidung vor. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 13.11.14, 5 K 5083/14, Revision unter V R 64/14

▶▶ § 15 UStGVorsteuerabzug bei späterer Ergänzung der rechnungen?

| Der BFH hat nun Gelegenheit zu klären, ob die vom Gesetzgeber geforderten Voraus-setzungen für den Vorsteuerabzug (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) durch die Vorlage eines Beratervertrages erfüllt sind und ob die Rechnungen mit Wirkung für den Prü-fungszeitraum 2005 bis 2007 noch bis zur Bestandskraft der geänderten Steuerbescheide ergänzt werden können. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 10.6.15, 7 K 7377/11, Revision unter V R 26/15

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103 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 15 UStG Anteiliger Vorsteuerabzug bei gemeinsamem Leistungsempfang durch unternehmer und nichtunternehmer

| Kann ein Unternehmer, der gemeinsam mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehe-frau gewerblich genutzte Räume (Werkstatt, Parkplatz, Büroräume) pachtet, den Vor-steuerabzug aus diesem Leistungsbezug, obwohl er die Räume ausschließlich für sein Unternehmen nutzt und die Kosten alleine trägt, nur zur Hälfte abziehen? |

Verstößt die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf die Hälfte des Gesamtbetrages bei ge-meinsamen Leistungsbezug durch zwei Leistungsempfänger, von denen lediglich einer un-ternehmerisch tätig ist, gegen das Neutralitätsgebot der Mehrwertsteuer und steht sie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG?

Steht der Vorsteuerabzug dem unternehmerisch tätigen Ehegatten auch zur Hälfte zu, wenn beide Eheleute gleichermaßen aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet sind und der Verpächter seine Verpächterleistung zur Hälfte an den das jeweilige Ladenlokal (allein) betreibenden Ehegatten erbringt (BFH 7.11.00, V R 49/99)?

↘ FUNDSTELLE

• FG Düsseldorf 13.12.13, 1 K 2947/11 U, Revision unter V R 4/14

▶▶ § 15 UStGrückwirkende rechnungsberichtigung unionsrechtlich geboten?

| Der V. Senat des FG Niedersachsen bittet im Rahmen eines Vorlagebeschlusses den EuGH um Klarstellung, ob die von ihm in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel" (Ur-teil vom 29.4.04, Rs C-152/02, Slg. 2004, 5583) getroffene Feststellung, dass der Vorsteu-erabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzuneh-men ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist (vgl. hierzu die EuGH vom 15.7.10, Rs C-368/09, UR 10, 693 und vom 8.5.13, Rs C-271/12, BB 13, 1365). Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom EuGH weiter zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche) Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss. Zu-letzt stellt sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt. |

In einem weiteren aktuellen Urteil vom 23.10.2014 hält der V. Senat des FG Niedersachsen eine rückwirkende Rechnungskorrektur aber dann nicht für zulässig, wenn in der erstmals ausgestellten Rechnung der Leistende, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschrei-bung und das Entgelt mit ausgewiesener Umsatzsteuer nicht oder unzutreffend angegeben ist.

↘ FUNDSTELLEN

• FG Niedersachsen 3.7.14, 5 K 40/14, Az. des EuGH: C-518/14

• FG Niedersachsen 23.10.14, 5 K 140/14; Rev. zugelassen

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104 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 15 UStGAufteilung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten für ein Block-heizkraftwerk

| Die Verwaltung lässt derzeit beim BFH prüfen, ob die Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten für ein Blockheizkraftwerk nach dem Umsatzschlüssel zu-lässig ist, wenn das Blockheizkraftwerk sowohl im gewerblichen Unternehmensteil (zur Stromlieferung an die Energiewerke) als auch im landwirtschaftlichen Unternehmensteil (Gärtnerei) eingesetzt wird. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 7.7.14, 9 K 3180/11, Revision unter V R 1/15

▶▶ § 15 UStGVorsteuerabzug aus rechnung mit privatanschrift?

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich ist, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen, bzw. zumindest keine büromäßigen, Aktivitäten stattfinden. In diesem Zusammenhang wird zudem über-prüft, ob das Kriterium der "geschäftlichen Aktivitäten" zu unbestimmt ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Köln 28.4.15, 10 K 3803/13, Revision unter V R 25/15

▶▶ § 15 UStGumsatzsteuerberechnung bei Eröffnung des insolvenzverfahrens

| Der BFH hat in einem Revisionsverfahren darüber zu entscheiden, ob die zwischen der Bestellung zum „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter und der Eröffnung des In-solvenzverfahrens entstandenen Vorsteuerbeträge durch Saldierung (§ 16 Abs. 2 UStG) erloschen sind und ob § 55 Abs. 4 InsO verfassungswidrig ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 29.5.15, 9 K 76/14, Revision unter VII R 16/15

▶▶ § 15 UStGpferdehaltung als umsatzsteuerliches unternehmen?

| Der BFH hat nach Zulassung der Revision zu beurteilen, ob eine Pferdehaltung dem Repräsentationsbedürfnis der Steuerpflichtigen und der Befriedigung ihrer sportlichen Betätigung dient oder ob es um ein Unternehmen mit Einnahmeerzielungsabsicht han-delt. Diese Beurteilung ist insbesondere entscheidend für den Vorsteuerabzug. Die Ab-grenzungsfragen sind über den Streitfall hinaus zu beachten. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Niedersachsen 6.10.15, 16 K 254/14, Revision unter V R 21/16

Page 105: EinspruchshinwEisE stand 03.08 · Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004 ist auf Antrag in der Vollziehung

105 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 18 Abs. 9 UStGAntrag auf Vorsteuervergütung

| Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist derzeit die Frage, ob die Vorlage der Ori-ginalrechnung Voraussetzung des Antrags auf Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG ist. |

↘ FUNDSTELLE

• BFH 19.11.14 V R 39/13, beim BVerfG unter 1 BvR 495/15

▶▶ § 15 UStGVorsteuerabzug bei Angabe eines scheinsitzes in einer rechnung des leisten-den unternehmens

| Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob die Angabe eines Scheinsitzes in einer Rech-nung des leistenden Unternehmens die Anforderungen an die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr . 1 UStG erfüllt und damit ein Vorsteuerabzug aus einer solchen Rechnung möglich ist. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Baden-Württemberg 21.4.16, 1 K 1158/14, Revision unter V R 28/16

▶▶ § 25 UStGTätigwerden als reiseveranstalter oder als Vermittler von reiseleistungen

| Ein Einzelunternehmer, der im eigenen Namen und damit als Leistender Privatkunden in Italien belegene Urlaubsunterkünfte (Hotelzimmer, Appartements, Ferienwohnungen) ohne Anreise und Verpflegung anbietet, erbringt nach Auffassung des FG Nürnberg Rei-seleistungen i.S. des § 25 UStG gegenüber Endverbrauchern. Steuerfreie Vermittlungs-leistungen setzen danach voraus, dass die leistungsempfangenden Reisenden aus den Buchungsbestätigungen, dem Prospekt, den Rechnungen und weiteren Geschäftsunter-lagen den Abschluss der jeweiligen Mietverträge im Namen der jeweiligen Eigentümer und damit das Auftreten als Vermittler – außerhalb der AGB – erkennen können. Uner-heblich ist dabei, ob der Unternehmer auf eigene Rechnung, oder auf Rechnung der je-weiligen Wohnungs eigentümer und damit auf fremde Rechnung handelt. Der umsatz-steuerrechtliche Begriff der Reiseleistung ist – so das FG – weiter gefasst als der in § 651a Abs. 1 BGB verwendete Begriff. Eine Reiseleistung i.S. des § 25 UStG soll auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer nur eine Leistung wie z. B. die Vermietung von Ferien-wohnungen ohne Anreise und Verpflegung erbringt. Nach Zulassung der Revision wird dieser Fragenkomplex nun höchstrichterlich überprüft. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Nürnberg 7.7.15, 2 K 261/13, Revision unter V R 9/16

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106 AKTUELLES AUS DEM STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT

EinspruchshinwEisE

▶▶ § 25a UStGDifferenzbesteuerung bei Veräußerung von zuvor zerlegten Gebrauchtgegen-ständen

| Der BFH kann in einem Revisionsverfahren nun klären, ob die Veräußerung von Gegen-ständen, die durch das Zerlegen komplexerer Gebrauchtgegenstände gewonnen wurden, mangels Identität von erworbenen und veräußerten Gegenständen der Differenzbesteue-rung gemäß § 25a UStG unterliegt. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Berlin-Brandenburg 1.10.15, 7 K 7183/13, Revision unter V R 37/15

▶▶ § 24 UStGLandwirtschaftliche Dienstleistungen im Anwendungsbereich der Durch-schnittssatzbesteuerung

| Erzielt ein nach § 24 UStG pauschalierender Landwirt neben Umsätzen aus eigener Urproduktion auch Umsätze aus landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2006/112/EG an Dritte, unterliegen seine Umsätze nach Auffas-sung des FG Münster in vollem Umfang ohne betragsmäßige Beschränkung der Durch-schnittsbesteuerung des § 24 Abs. 1 UStG. Die in Abschnitt 24.3 UStAE enthaltene Norm-auslegung widerspricht danach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 Richtlinie 2006/112 EG und bindet das Finanzgericht nicht bei seiner Rechtsauslegung. Nach Zulassung der Revision im Nicht-zulassunsbeschwerdeverfahren kann der BFH diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 20.1.15, 15 K 2845/13 U, Revision unter V R 5/16

▶▶ § 27 Abs. 19 UStGEingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende in sog. Bauträger-Fällen

| Umstritten ist. ob der Steuerpflichtige gemäß § 27 Abs. 19 UStG einen Anspruch auf Annahme der Abtretung an Zahlungs statt ihres zivilrechtlichen USt-Nachforderungsan-spruchs gegen eine GmbH hat. Der BFH hat nun Gelegenheit, diese sehr praxisrelevante Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären. |

↘ FUNDSTELLE

• FG Münster 15.3.16, 15 K 3669/15 U, Revision unter V R 24/16