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WISSENSWERTES ZUM BERUFSEINSTIEG

ESEG - DSTG NRW · 2015. 3. 11. · Egal, ob es um die Ausbildung, Geld oder Urlaub geht: wir helfen dir, deine Rechte kennenzulernen. Diese dann auch durchzusetzen, geht am Besten

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WISSENSWERTES

ZUM BERUFSEINSTIEG

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HerausgeberSteuer-Gewerkschaftsverlag /Deutsche Steuer-GewerkschaftFriedrichstr. 169 / 170, 10117 BerlinTelefon: 030-2 06 25 66 00Telefax: 030-2 06 25 66 01http://www.dstg.deE-Mail: [email protected] 2014 (12.500)

Gesamtherstellungdbb verlag gmbhFriedrichstraße 16510117 Berlin

Titelfoto©lassedesignen – Fotolia.com

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Inhalt

005 Vorwort

006 DieDSTG-Jugend

009  UnserService

010  WarumGewerkschaft?

013  DieOrganisationderFinanzverwaltung

015  AmtsbezeichnungenundBesoldungsgruppen

017  DasBeamtenrechts-ABC

033  DieOrganisationderDSTG

035  DieOrganisationderDSTG-Jugend

037  WichtigeAdressen

043  DasSteuerbeamten-Ausbildungsgesetz

051  DieAusbildungs-undPrüfungsordnung

115  Aufnahme-Antrag

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Ausbildung in der Finanzverwaltung

Hallo und herzlich Willkommen  in der Finanzverwaltung! Du hast dich  für eine Ausbildung in einer Verwaltung entschieden, die eine der wichtigsten Staatsauf-gaben erfüllt: die Geldbeschaffung. Als Finanzverwaltung sorgen wir dafür, dass dem Bund, den Ländern und den Kommunen das Geld zufließt, welches für die Bewältigung der vielfältigen Aufgaben benötigt wird. Damit bist auch du für die Gesellschaft in Deutschland unverzichtbar!Alleine kann es manchmal ganz schön schwierig sein, die Ausbildung zu meistern und gleichzeitig noch alle Rechte und Pflichten zu kennen, die ein Beamtenver-hältnis so mit sich bringt. Deshalb wollen wir dir helfen. Wir, die Deutsche Steuer-Gewerkschaft  (DSTG),  sind  die  Fachgewerkschaft  der  Finanzverwaltung.  In  über 750 Ortsverbänden engagieren sich unsere Kolleginnen und Kollegen ehrenamt-lich für die DSTG. Ein Ansprechpartner ist sicher auch in deiner Nähe!Egal, ob es um die Ausbildung, Geld oder Urlaub geht: wir helfen dir, deine Rechte kennenzulernen. Diese dann auch durchzusetzen, geht am Besten in einer starken Gemeinschaft. Über 70.000 Menschen haben sich schon für die DSTG entschie-den: sei auch du dabei!Für den Einstieg geben wir dir  in dieser Broschüre hilfreiche Infos und Tipps für einen erfolgreichen Start  in die Ausbildung. Wir wünschen dir viel Spaß bei der Lektüre.

Wir freuen uns auf dich!

ThomasEigenthaler ChristianHaefsBundesvorsitzender       Bundesjugendvorsitzender

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Die DSTG-Jugend›› Wersindwir?

Ob jung oder alt, ob neu eingestiegen oder schon länger dabei, ob Beamter oder Tarifbeschäftigter: wenn du in der Finanzverwaltung beschäftigt bist, dann bist du bei uns an der richtigen Adresse!Die  DSTG-Jugend  ist  die  Jugendvertretung  der  Deutschen  Steuer-Gewerkschaft für alle jungen Beschäftigten unter 30 Jahren. Wir sind eine moderne und team-orientierte  Jugendorganisation  und  setzen  uns  vor  allem  für  die  Interessen  der jungen Leute ein. Wir sind zudem Mitglied der Jugendorganisation des dbb beam-tenbund und tarifunion, in der wir aktiv mitarbeiten.Dabei stehen wir für das Prinzip »von unten nach oben«. Denn in einer erfolgrei-chen Gewerkschaft entscheidet nicht der Einzelne, sondern alle gemeinsam! Über 70.000 Mitglieder in ganz Deutschland haben sich für die DSTG entschieden, davon gehören alleine 10.000 Mitglieder zur DSTG-Jugend. Sei auch du dabei!

Der Bundesjugendausschuss ist das zweithöchste Gremium der DSTG-Jugend (auf dem Foto die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung im März 2014 in Naumburg/ Saale).

Einer allein ist schwach,aber viele gemeinsam sind stark!Û6

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›› WastunwirfürDich?In der DSTG vertreten keine hauptamtlichen, verwaltungsfremden Funktionäre deine Interessen,  sondern  deine  Kolleginnen  und  Kollegen. Wir  kommen  aus  der Verwal-tung und sehen in der täglichen Arbeit vor Ort, wo der Schuh drückt. Mit viel Leiden-schaft und persönlichem Engagement setzen wir uns ehrenamtlich für dich ein.Eine unserer Kernaufgaben ist die berufs- und gewerkschaftspolitische Arbeit. Im Dialog mit Politik und Verwaltung bringen wir uns immer dann ein, wenn die be-sonderen Interessen junger Beschäftigter betroffen sind. Hierbei bauen wir auf unser  Netzwerk  aus  den  verschiedenen  Gremien  der  DSTG  und  des  Deutschen Beamtenbundes (dbb), den Jugend- und Auszubildendenvertretungen und den Stu-dentenparlamenten. Davon profitieren alle Mitglieder!

Das sind unsere Ziele:

›› EinstellungundÜbernahmeWir setzen uns für eine zukunftsorientierte und nachhaltige Personalpolitik ein. Vor allem im Hinblick auf die steigenden altersbedingten Personalabgänge gehört hierzu eine Erhöhung der Einstellungszahlen.Nach bestandener Laufbahnprüfung sind alle Anwärterinnen und Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Die Steuerverwaltung ist dringen-der denn je auf die hochqualifizierten Nachwuchskräfte angewiesen, die sie mit hohem Kostenaufwand eigenständig ausgebildet hat. Nur so kann die Leistungs-fähigkeit der einzigen gemeinsamen Einnahmeverwaltung von Bund und Ländern dauerhaft gesichert werden.

›› AusbildungundFortbildungIm Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist die DSTG als Gewerkschaft eingebun-den  in die Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuer-beamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO). Aus der Praxis sammeln wir  laufend Vorschläge für Verbesserungen und Anpassungen in der Ausbildung der Finanz-verwaltung. Diese geben wir in Form von Stellungnahmen an Politik und Verwal-tung, um eine moderne und zukunftsfähige Ausbildung zu gewährleisten:›› Sicherung der bundeseinheitlichen Ausbildung›› Erhalt der verwaltungsinternen Ausbildung›› Beibehaltung des FH-Diploms als Abschluss des gehobenen Dienstes›› Stärkung vorhandener individueller Potenziale›› Förderung des Erwerbs von Zusatzqualifikationen

›› VerbesserungderArbeitsbedingungen›› Verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf›› Einführung eines Wissensmanagements›› Qualifizierte Einarbeitung in neue Aufgabengebiete›› Gesundheitsmanagement und -förderung

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›› ReformdesöffentlichenDienstrechtsWir setzen uns  für ein modernes und zukunftsfähiges Dienstrecht unter Beibe-haltung des Berufsbeamtentums ein. Die Dienstrechtsreformen sind keine Spiel-wiese für Sparmaßnahmen der Politik!Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht müssen so ausgestaltet werden, dass sich der öffentliche Dienst und speziell die Finanzverwaltung als attraktiver Arbeitgeber präsentieren kann:›› Anhebung der Eingangsämter auf A 7 (mittlerer Dienst) und A 10  (gehobener Dienst)›› Übernahme von Gehaltserhöhungen 1  :  1 auch für den Beamtenbereich›› Abschaffung von Aufstiegsbeschränkungen›› Sicherung der Altersversorgung

›› MitbestimmungsrechteWir stellen die Kandidatinnen und Kandidaten der Jugend- und Auszubildenden-vertretungen (JAV) bzw. deren Stufenvertretungen sowie die Vertreterinnen und Vertreter an den Ausbildungseinrichtungen. Um die besonderen Belange der jun-gen  Beschäftigten  berücksichtigen  zu  können,  fordern  wir  eine  frühzeitige  und umfassende Einbindung in Veränderungsprozesse.

›› BeiFragenundAnregungenerreichstduunsunter:

DeutscheSteuer-GewerkschaftBundesvorsitzender Thomas EigenthalerFriedrichstr. 169/ 17010117 BerlinTelefon:  030-2 06 25 66 00Telefax:  030-2 06 25 66 01www.dstg.de / [email protected]

DSTG-JugendVorsitzender Christian HaefsFriedrichstraße 169/17010117 BerlinTelefon:  02 51-9 34 22 96www.dstg-jugend.de/[email protected]

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Rechtsschutz undRechtsberatung

Mitglieder- zeitschrift

»DSTG magazin«

Steuerfach- zeitschrift

»Die Steuer-Warte«

Informationen der Landes- und Bezirksverbände

DSTG-Seminare

Verbilligte Fachliteratur

Eine große Gemeinschaft hat starke Vorteile. Neben erfolgreichem gewerkschaft-lichem Engagement bietet die DSTG ihren Mitgliedern daher auch zahlreiche Ser-viceleistungen und Vergünstigungen.Und da uns unsere Mitglieder wichtig sind, nutzen wir als DSTG auch das große Netzwerk des Deutschen Beamtenbundes (dbb). Der dbb ist eine Spitzenorganisa-tion  von  43  Gewerkschaften  des  öffentlichen  Dienstes  und  vertritt  bundesweit 1,27 Mio. Mitglieder. Von dieser Mitgliederstärke profitieren alle: denn jedes DSTG-Mitglied hat automatisch auch Anspruch auf die Angebote des dbb.Als Serviceeinrichtung des dbb bietet das dbb vorsorgewerk besondere Angebote von Dienst- und Berufsunfähigkeitsabsicherung über Sach-, Unfall-, Kfz- bis hin zu Zahnzusatzversicherungen. Dazu kommen diverse Vorteile beim Bausparen und Finanzdienstleistungen.Surfen, Shoppen und Sparen könnt Ihr auch in der dbb vorteilswelt, dem kosten-freien Online-Bonusprogramm des dbb. Ein Besuch lohnt sich: www.dbb-vorteilswelt.deIn  Kooperation  mit  der  BBBank  bieten  wir  das  kostenlose  Bezügekonto  an  und über die Debeka erhaltet Ihr attraktive Angebote z. B. zur beihilfeergänzenden Kran-ken- und Pflegeversicherung und die Möglichkeit, eure Versorgungsansprüche zu ermitteln.

Unser Service

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WarumGewerkschaft?Wer ein Auto fährt, wird Mitglied in einem Automobilclub. Wer Urlaub in fernen Ländern  macht,  hat  eine  Auslands-Krankenversicherung  im  Gepäck. Wer  Sport treibt, meldet sich in einem Verein an.  In fast allen Lebensbereichen suchen wir uns eine starke Gemeinschaft, die unsere  Interessen vertritt. Warum nicht auch beim Start ins Arbeitsleben?

Mitglied in einer Gewerkschaft zu sein, halten viele Berufsanfänger zunächst für überflüssig. Die Ausbildung ist anstrengend genug, das Geld kommt pünktlich je-den Monat und als Beamter hat man doch sowieso nichts zu befürchten.

BeamterundGewerkschaft:gehtdasüberhaupt?

Doch gerade im öffentlichen Dienst ist eine starke Gewerkschaft wichtig. Denn als Beamtinnen und Beamte haben wir ein besonderes Verhältnis zu unserem Dienst-herrn:  das  öffentlich-rechtliche  Dienst-  und Treueverhältnis  i. S. d.  § 33  GG  –  und das bedeutet z. B., dass wir nicht einfach streiken dürfen. Und gerade deshalb ist es wichtig, auf anderen Ebenen eine starke Gemeinschaft zu haben.

Denn über die Rahmenbedingungen unserer täglichen Arbeit entscheiden vor al-lem Politik und Verwaltung. Und die müssen immer mehr sparen. Damit nicht an der falschen Stelle gespart wird – nämlich an denjenigen, die das Geld für die Po-litik reinholen –, setzen wir uns als DSTG jeden Tag für unsere Mitglieder ein: wir sorgen für höhere Einstellungszahlen und kämpfen jedes Jahr erneut dafür, dass alle Anwärterinnen und Anwärter nach erfolgreicher Prüfung auch in das Beam-tenverhältnis auf Probe übernommen werden – was leider auch in der Finanzver-waltung nicht selbstverständlich ist.

Als  starke  Gemeinschaft  verhandeln  wir  mit  der  Politik  regelmäßig  über  Besol-dungserhöhungen – denn nur allzu gerne beruft sich die Politik auf leere Kassen und möchte am liebsten gar nichts zahlen.Nicht nur wenn es um das große Ganze geht, sondern auch im Alltag ist eine Ge-werkschaft für dich als Berufsanfänger wichtig: wir bieten dir aktuelle Informa-tionen, Beratung in beruflichen Fragen und umfangreiche Serviceleistungen und Mitgliedervorteile. Vor Ort stehen dir ehrenamtliche Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Seite – und wenn es mal eng wird, gewähren wir dir kostenlose Rechts-beratung und Rechtsschutz. 

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Natürlich  kommt  man  im  Berufsleben  auch  irgendwie  alleine  klar.  Besser  ist  es aber, sich einer starken Gemeinschaft anzuschließen!

Erkundige dich bei deinem Ortsverband in deiner Dienststelle, bei deinem Landesverband oder bei der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, Friedrichstraße 169/170, 10117 Berlinwww.dstg.de/www.dstg-jugend.de

Erkundige dich auch nach unseren Leistungen und den Angeboten unserer Partner.

JedesNichtmitgliedstärktdenArbeitgeberndenRücken!Û

Bundesjugendtag in Fulda, Mai 2013

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Du hast Fragen oder wünschst weitere | nformationen?Unsere kompetenten Kolleginnen und Kollegen der Kundenbetreuung

stehen Dir gerne unter 030 / 4081 6444 von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr zur Verfügung. Wir rufen Dich auch gerne zurück. Besuche uns unter: www.facebook.com/dbb.vorsorgewerk

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Die Organisation der Finanzverwaltung

Länder BundFinanzverwaltung Finanzverwaltung

Finanzminister der Länder(in Berlin, Bremen und Hamburg = Senatoren)

Bundesminister der Finanzen

Länderfinanzministerien Bundesministerium der Finanzen

Oberfinanzdirektionen(in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und  Sachsen-Anhalt)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Bayerisches Landesamt für Steuern

Landesamt für Steuern und Finanzen (Sachsen)

Thüringer Landes- finanzdirektion

ca. 700 Finanzämter

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Amtsbezeichnungen /Besoldungsgruppen›› Steueroberamtsgehilfe  A 2

›› Steuerhauptamtsgehilfe  A 3

›› Steueramtsmeister/ in  A 4

›› Steueroberamtsmeister/ in  A 5

›› Steuersekretär/ in  A 6

›› Steuerobersekretär/ in  A 7

›› Steuerhauptsekretär/ in  A 8

›› Steueramtsinspektor/in  A 9 / A 9 Z

›› Steuerinspektor/ in  A 9

›› Steueroberinspektor/ in  A 10

›› Steueramtmann / frau  A 11

›› Steueramtsrat/ rätin  A 12

›› Steueroberamtsrat/ rätin  A 13

›› Regierungsrat/ rätin  A 14

›› Regierungsdirektor/ in  A 15

›› Leitende/r Regierungsdirektor/ in  A 16 / A 16 Z

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Das Beamtenrechts-ABC›› Abordnung

Ein Beamter kann aus dienstlichen, aber auch aus zwingenden persönlichen Grün-den vorübergehend in einer anderen Dienststelle der Landesverwaltung oder  in der  Dienststelle  einer  anderen Verwaltung  (z. B.  Bundes-  oder  Gemeindeverwal-tung)  vorübergehend  eingesetzt  werden.  Die  Abordnung  innerhalb  der  Landes-verwaltung kann ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Gegen Willkür bei längerfristigen Abordnungen schützt die erforderliche Mitbestimmung der Per-sonalvertretungen in der Finanzverwaltung.Im Gegensatz zur Û Versetzung ist die Abordnung nur für einen überschaubaren Zeitraum möglich.

›› AlimentationsprinzipDer  Staat  ist  aufgrund  der  hergebrachten  Grundsätze  des  Berufsbeamtentums  (vgl. Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz) zu einer angemessenen Fürsorge gegenüber sei-nen Beamten und deren Angehörigen bis zum Lebensende verpflichtet. Maßstab für  die  Realisierung  dieser Verpflichtung  ist  die  allgemeine  wirtschaftliche  Ein-kommensentwicklung.  Die  besondere  Dienst-  und  Treuepflicht,  die  dieser  Für-sorge gegenübersteht, schränkt die Beamten in ihren Rechten als Arbeitnehmer sehr  stark  ein  (z. B.  kein  Streikrecht,  Anzeigen  von  Nebentätigkeiten):  die  DSTG wacht darüber, dass der Staat seinen Fürsorgepflichten nachkommt.

›› AnstellungDie ursprüngliche Anstellung bzw. zur Anstellung (StS z.A, StI z.A), ist seit dem In-krafttreten des Beamtenstatusgesetzes entfallen. Nach erfolgreicher Ablegung der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung wird man als Beamter oder Beamtin auf Probe übernommen (Û Übernahme).

›› Anwärter/innenAnwärter/innen sind Beamte auf Widerruf (Û Beamtenverhältnis), die sich im ge-setzlich vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst auf einen bestimmten Beruf, der innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden kann, vorbereiten. Die Aus-bildung in der Finanzverwaltung dient ausschließlich der Berufswahl »Finanzbeam-ter«, der nur innerhalb der Finanz-/Steuerverwaltung ausgeübt werden kann. 

›› AnwärterbezügeWährend des Vorbereitungsdienstes erhalten die Anwärter/innen Bezüge. Je nach Eingangsamt, in das man nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt, wird ein entsprechender Anwärtergrundbetrag gezahlt. Ferner besteht ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen und ggf. auf jährliche Sonderzah-

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lungen (Û Sonderzahlung) je nach Regelungen des entsprechenden Bundeslandes, in dem die Einstellung erfolgte.

KürzungderAnwärterbezügeDie Anwärterbezüge können gem. § 66 BBesG bis auf 30 Prozent des Grundgehal-tes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstalters-stufe zusteht, herabgesetzt werden, wenn›› die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden wurde oder›› die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund verlängert werden muss.

Eine Kürzung erfolgt dagegen nicht z. B. in besonderen Härtefällen.Die näheren Einzelheiten dieser Kürzungen sind in den entsprechenden Vorschrif-ten  der  Länder  festgelegt.  Die  Personalvertretungen  bzw.  die  Jugend-  und  Aus-zubildendenvertretungen haben dabei in der Regel mitzubestimmen. Die  DSTG  setzt  sich  mit  Nachdruck  dafür  ein,  dass  auch  im  Falle  einer  Wieder-holungsprüfung keine Kürzung der Anwärterbezüge erfolgt. In einigen Bundeslän-dern hat die DSTG bereits erreicht, dass Kürzungsregelungen abgeschafft wurden.

RückzahlungderAnwärterbezügeDie Anwärterbezüge sind zurückzuzahlen, wenn›› die Ausbildung vorzeitig aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund beendet wird oder›› der Anwärter vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Ausbildung auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. 

Bei unzumutbaren Härten kann auf die Rückzahlung voll oder auch teilweise ver-zichtet werden. 

Auf die Rückzahlung soll verzichtet werden, wenn›› der Vorbereitungsdienst innerhalb von drei Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf abgebrochen wurde›› ein Studium an einer Hochschule aufgenommen wird, um die Befähigung für ein Richteramt oder die Voraussetzungen für die Laufbahn des höheren Dienstes unter folgenden Bedingungen zu erlangen:››  nach Ende des Studiums und Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes bei 

einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den öffentlichen Dienst einzutreten (vgl. § 29 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG)››  danach nicht vor Ablauf von drei Jahren wieder auszuscheiden››  der ehemaligen Beschäftigungsbehörde nach Abschluss der Ausbildung berufliche Verwendung anzuzeigen und ››  jede Verlegung des Wohnsitzes mitzuteilen 

›› eine Beamtin wegen Eheschließung oder Mutterschutz ausscheidet

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›› ein Beamter deshalb ausscheiden will, um einer Entlassung wegen mangelnder Bewährung zuvorzukommen.

›› ArbeitszeitDie regelmäßige Arbeitszeit  ist  in den Bundesländern unterschiedlich geregelt; sie beträgt in der Regel wöchentlich 40 bis 42 Stunden. Jede Beamtin und jeder  Beamte ist verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dafür vorliegen. Diese Mehrarbeit kann durch Freizeitausgleich oder – in seltenen Fällen – durch Mehr arbeitsvergütungen ausgeglichen werden. Die DSTG setzt sich gegen eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit  in den Ländern ein, zudem kämpft die DSTG für eine Rückkehr zur 38,5 Stunden-Woche.

›› Aufstieg/QualifizierungDie nach den Ausbildungsvoraussetzungen vorgegebenen Laufbahnen (Û Lauf-bahn),  können  in  Ausnahmefällen  durch  den  Aufstieg  bzw.  durch  eine  Qualifi-zierung gewechselt werden. Jede Beamtin und jeder Beamte kann zum Aufstieg in die  jeweilige  nächsthöhere  Laufbahn  zugelassen  werden,  wenn  seine  Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen und entsprechende Stellen im Haushaltsplan der Länder dies ermöglichen. Nach dem bisher geltenden Recht konnten  Bewerberinnen  und  Bewerber  aus  den  Laufbahnen  des  einfachen  und mittleren Dienstes nur dann aufsteigen, wenn sie neben den genannten Voraus-setzungen auch noch die Ausbildung und die Prüfung, die für die nächsthöhere Laufbahn erforderlich waren, erfolgreich nachgeholt haben. In einigen Ländern ist der prüfungsfreie Aufstieg möglich.

›› AusbildungDie  Anwärterinnen  und  Anwärter  werden  im Vorbereitungsdienst  für  ihren  zu-künftigen  Beruf  ausgebildet.  Gesetzliche  Grundlage  für  die  Ausbildung  ist  das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz  (StBAG)  mit  der  darauf  beruhenden  Ausbil-dungs-  und  Prüfungsordnung  für  die  Steuerbeamtinnen  und  Steuerbeamten  – StBAPO (Û siehe in dieser Broschüre).

›› BeamtenverhältnisEs sind folgende Typen des Beamtenverhältnisses zu unterscheiden:›› Beamte auf Widerruf = die Beamtinnen und Beamten haben einen  Vorbereitungsdienst abzuleisten›› Beamte auf Probe = nach Ablegung der Laufbahnprüfung müssen Beamtinnen und Beamte, die später auf Lebenszeit angestellt werden, eine Probezeit absol-vieren. (Die Dauer der Probezeit wird durch jeweiliges Landesrecht geregelt)›› Beamte auf Lebenszeit = von den Beamtinnen und Beamten werden die ihnen übertragenen Aufgaben auf Dauer wahrgenommen, es wird ein Amt mit Sta-tus in rechtlichem Sinn verliehen. Die Ernennung erfolgt nach erfolgreich absol-vierter Probezeit.

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Die Personalvertretung hat bei der Verlängerung der Probezeit und der Ernennung auf Lebenszeit mitzubestimmen. Über alle Beamtenverhältnisse werden Urkun-den ausgestellt, die der Beamtin/dem Beamten auszuhändigen sind.Grundsätzlich erfolgt die theoretische und praktische Ausbildung im eigenen Bun-desland. Ausnahmen gibt es bei Bundesländern, die eine gemeinsame Bildungs-stätte  für  die  theoretischen  Abschnitte  nutzen,  sowie  bei  jenen  Anwärtern  des Bundes, die im Rahmen einer bundesweiten Ausbildungskooperation in verschie-denen Bundesländern ausgebildet werden.

›› BeförderungenMit  der  Aushändigung  der  Urkunde  zur  Beamtin  oder  zum  Beamten  auf  Probe wird der Beamtin oder dem Beamten das Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn (StS, StI, RR) »verliehen«.Jede Verleihung eines anderen Amtes mit einem höheren Endgrundgehalt als das vorhergehende nennt man Beförderung. Maßgebend für die Beförderung sind die Richtlinien der einzelnen Bundesländer. Die Beförderungen finden in den Ländern an unterschiedlichen Tagen statt. Oftmals ist dies der Tag, an dem die Verfassung des Landes in Kraft getreten ist.

›› BeihilfeAus der Fürsorgeverpflichtung des Staates ergibt sich die Beihilferegelung. Je nach Familienstand übernimmt der Staat im Kranken-, Geburts- und Todesfall einen Teil der angefallenen Kosten. Um die volle Deckung der Krankheitskosten zu erreichen, sind  die  Beamtinnen  und  Beamten  gezwungen,  für  den  nicht  vom  Staat  über-nommenen  Kosten anteil  eigene  Krankenversicherungen  abzuschließen,  die  aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Die Beihilfe wird nur für die sogenannten beihilfefähigen Aufwendungen gezahlt. In der Regel beträgt die Beihilfe für einen Ledigen 50 Prozent, für Verheiratete und Kinder erhöht sich der Beihilfesatz ent-sprechend. Dafür sind die einzelnen Beihilfevorschriften der Länder maßgebend; die Beihilfen werden nur auf Antrag der/des Beihilfeberechtigten unter Berücksich-tigung der jeweils gültigen Antragsfrist gewährt.In einigen Ländern werden inzwischen auch schon verschiedene Eigenanteile an der Beihilfe eingefordert. Als Beispiel sei hier die sogenannte Kostendämpfungs-pauschale  –  ein  einmal  pro  Jahr  zur  Leistungskürzung  führender,  nach  Besol-dungsgruppen gestaffelter Betrag – genannt. Auch kann man durch einen gewis-sen Eigenanteil, der sich auf bestimmte Wahlleistungen bezieht, heran gezogen werden. 

›› BesoldungDas Entgelt der Beamtin/des Beamten bezeichnet man als Besoldung, die sich aus dem Grundgehalt, dem Zuschlag und den sonstigen Zulagen (z. B. Familien-zuschlag, Stellenzulage) zusammensetzt. Hinzu kommen: auf Antrag vermögens-wirksame  Leistungen  und  ggf.  jährliche  Sonderzahlungen  (Û  Sonderzahlung) 

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nach  Regelung  der  Länder.  Anwärterbezüge  zählen  auch  zu  der  Besoldung.  Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe. Die Ämter und ihre Zuord-nung zu den Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsgesetzen geregelt. Dabei sind die Besoldungsgruppe A (aufsteigend) von A 1 (Amtsgehilfe) bis A 16 (Leiten-der Regierungsdirektor) und die Besoldungsgruppe B (fest) von B 1 bis B 11 zu un-terscheiden.  Aufsteigend  bedeutet,  dass  die  Gehälter  mit  dem  Dienstalter  oder den Erfahrungsstufen steigen, während bei fester Besoldung die Höhe der Gehälter durch die Anzahl der Dienstjahre nicht beeinflusst wird.

›› BeurteilungIn bestimmten regelmäßigen Zeitabständen (i. d. R. alle drei Jahre) werden alle Be-amtinnen  und  Beamten  beurteilt.  Diese  Beurteilung  soll  die  Leistungsfähigkeit der/des einzelnen Beamten dokumentieren. Sie ist Maßstab für die gesamte be-rufliche Entwicklung. Jedes Land hat dafür seine eigenen Beurteilungsrichtlinien geschaffen.

›› BeurteilungsbeschwerdeGegen die Beurteilung kann nach Bekanntgabe der Beurteilung innerhalb eines Jahres  eine Beschwerde  mit Antrag auf Änderung  eingelegt werden. Mit dieser Beschwerde muss gerügt werden, dass entweder eine völlig falsche Beurteilung erfolgt oder aber die Beurteilung in sich unschlüssig  ist. Eine schlechte Beurtei-lung wirkt sich jahrelang negativ auf die berufliche Laufbahn aus. Die Beurteilungs-beschwerde ist auf dem Dienstweg zu verfolgen. Gegen den ablehnenden Bescheid der obersten Dienstbehörde kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wer-den. Mitgliedern der Deutschen Steuer-Gewerkschaft kann für eine solche Klage Rechtsschutz gewährt werden.

›› DeutscheSteuer-GewerkschaftDie Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) ist die einzige Fachgewerkschaft in der Finanzverwaltung.

›› DienstbefreiungDienstbefreiung und Sonderurlaub können auf Antrag für besondere Anlässe un-ter Berücksichtigung der  landesrechtlichen Regelungen gewährt werden,  insbe-sondere für persönliche, staatsbürgerliche, fachliche, kirchliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke. 

›› Dienstrecht/BeamtenrechtDer  Staat  bedarf  natürlicher  Personen,  damit  er  handlungsfähig  ist.  Diese  Auf-gabe  wird  vom  Öffentlichen  Dienst  wahrgenommen.  Das  Beamtenrecht  ist  das Sonderrecht eines Teiles der natürlichen Personen des öffentlichen Dienstes. Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwal-tungsrechts. Der Staat aber handelt nicht nur durch Beamte, sondern auch durch 

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Beschäftigte  (früher  Angestellte  und  Arbeiter).  Die  grundlegenden  Regelungen des Beamtenrechts finden sich in Art. 33 des Grundgesetzes. Die Gesetzgebungs-kompetenz  für  das  Beamtenrecht  wurde  durch  die  Föderalismusreform  grund-legend geändert. Während das Recht der Bundesbeamten nach wie vor der aus-schließlichen  Gesetzgebungskompetenz  des  Bundes  zugeordnet  ist,  gehört  das Recht  für  Landes-  und  Kommunalbeamte  jetzt  teilweise  zur  konkurrierenden  Gesetzgebung,  Statusrechte  und  -pflichten  der  Beamten  werden  vom  Bund  im  Beamtenstatusgesetz  geregelt,  der  überwiegende  Teil  aber  ging  zur  alleinigen  Gesetzgebungskompetenz der Länder über. Davon betroffen sind insbesondere das  Besoldungs-, Versorgungs-  und  Laufbahnrecht. Vor  der  Föderalismusreform gehörte das Recht des Landes zur Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes sowie  die  Bereiche  Besoldung  und  Versorgung  zur  konkurrierenden  Gesetz-gebung.

›› DienstwegBei allen Eingaben an die übergeordneten Behörden ist der Dienstweg einzuhal-ten. Das bedeutet, dass Eingaben jeweils über den Behördenleiter geleitet wer-den  müssen,  es  sei  denn,  die  Eingabe  richtet  sich  gegen  den  Behördenleiter selbst.

›› DiplomierungNach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst wird in fast allen Bundesländern  der  akademische  Grad  »Diplom-Finanzwirt«  verliehen.  Langjäh-rige Bemühungen der DSTG wurden durch die Einführung der Diplomierung mit Erfolg gekrönt. Die DSTG setzt sich auch  in Zukunft für eine bundeseinheitliche Steuerbeamtenausbildung ein. Diese muss auf dualer Basis und als verwaltungs-interne Ausbildung durchgeführt werden. Für den Bereich des gehobenen Diens-tes fordern wir einen einheitlichen wissenschaftlichen Abschluss. Für uns ist dies der seit Jahrzehnten allgemein anerkannte »Diplom-Finanzwirt«. Sofern in einem Bundesland ein anderer Abschluss vergeben wird, fordern wir dessen Gleichwer-tigkeit. Unabhängig vom wissenschaftlichen Abschluss verlangen wir eine umfas-sende und zeitgemäße praktische Ausbildung.

›› DisziplinarrechtDas Disziplinarrecht ahndet die Dienstvergehen eines Beamten oder eines Ruhe-standsbeamten.  Wie  im  Strafrecht  ist  auch  im  Disziplinarecht  zwischen  dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht zu unterscheiden. Während das Dis-ziplinarverfahren  in  jeweils  besonderen  Disziplinargesetzen  des  Bundes  und  der Länder  geregelt  ist,  weist  das  materielle  Disziplinarrecht  global  auf  »Dienstver-gehen« hin. Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt (§ 47 BeamtStG).Für aktive Beamte unterscheidet die Disziplinarordnung des Bundes und der Länder u. a. folgende Disziplinarstrafen:

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›› Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versagung des Aufsteigens im Gehalt, Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, Versetzung in ein Amt der gleichen Laufbahngruppe mit geringerem Grundgehalt und die Entfernung aus dem Dienst.

Das Disziplinarrecht gliedert sich in das weniger förmliche Verfahren des Dienst-vorgesetzten und in das förmliche Verfahren, durch welches schwere Dienstver-gehen geahndet werden und das den Disziplinargerichten obliegt.

›› Eingangsamt(Û Laufbahn)

›› EntlassungDie Entlassung ist eine Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 21 ff. BeamtStG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Beamtin/der Beamte zu entlassen, ohne dass es hierzu eines besonderen Aktes des Dienstherrn bedarf. Dies ist nach einigen Landesbeamtengesetzen z. B. nach Beendigung der Ausbildung so. Im Übrigen be-darf die Entlassung eines Verwaltungsaktes. Sie ist auszusprechen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, z. B. wenn die Beamtin oder der Beamte seine Entlas-sung schriftlich beantragt. Die Beamtin/der Beamte auf Probe kann unter bestimm-ten Voraussetzungen entlassen werden, d. h. die Entlassung steht im pflichtgemä-ßen  Ermessen  des  Dienstherrn,  z. B.  wenn  sie  oder  er  sich  in  der  Probezeit  nicht bewährt hat. Die Beamtin/der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen wer-den. Dabei soll jedoch Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzu-leisten und die Prüfung ablegen zu können (§ 23 Abs. 4 BeamtStG).

›› ErnennungDurch Ernennung wird das Beamtenverhältnis begründet oder ein anderes Amt verliehen. Sie erfolgt durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde, die rechts-gestaltende Wirkung hat; d. h. durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde wird der Status einer Beamtin/eines Beamten oder eines Amtes verliehen. (siehe § 8 ff. BeamtStG)

›› FernbleibenvomDienstDas  Fernbleiben  vom  Dienst  aus  Krankheitsgründen  oder  anderen  dringenden Gründen  muss  sofort  der  Geschäftsstelle  des  Ausbildungsfinanzamtes  mitgeteilt werden. Spätestens am 4. Wochentag muss ein ärztliches Zeugnis (Attest) vorgelegt werden. Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst kann die Einstellung der An-wärterbezüge und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Folge haben.

›› Finanzwirt/FinanzwirtinSeit 1996 gibt es die Berufsbezeichnung »Finanzwirt / Finanzwirtin« für den mitt-leren Dienst. Die DSTG hat die Berufsbezeichnung als ein Zeichen der Anerkennung und  Aufwertung  für  den  mittleren  Dienst  –  gegen  massive  Widerstände  der 

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Bundesregierung und der Länderregierungen, insbesondere der Innenressorts – gemeinsam  mit  dem  Finanzausschuss  des  Deutschen  Bundestages  durchge-setzt.

›› FortbildungDie Fortbildung sichert den Bestand der Ausbildung. Ausbildung und Fortbildung bilden gleichwertige, einander ergänzende Bereiche der beruflichen Bildung inner-halb  der  Finanzverwaltung.  Die  DSTG  fordert  die  ständige  Fortbildung  aller  Be-schäftigten der Finanzverwaltung. 

›› JugendarbeitsschutzFür  jugendliche  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer  unter  18  Jahren  gelten besondere Jugendarbeitsschutzbestimmungen (z. B. höchstens acht Stunden tägli-che Arbeitszeit, erhöhter Urlaub). Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt als Bundes-gesetz direkt nur für Bundesbeamte; sofern keine länderspezifischen Regelungen bestehen, gilt das Bundesgesetz.

›› Jugend-undAuszubildendenvertretungNach den Personalvertretungsgesetzen der Länder sind Jugend- und Auszubilden-denvertretungen (JAV) oder sogar eigene Personalräte unter bestimmten Voraus-setzungen zu wählen. Diese nehmen auf Personalratsebene die speziellen Interes-sen der Jugendlichen und der sich in Ausbildung Befindlichen wahr.

›› LaufbahnDie berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten ist grundsätzlich in vier Laufbahngruppen  gegliedert.  Der  Zugang  zu  den  einzelnen  Laufbahngruppen hängt von der jeweiligen Vor- und Ausbildung ab, die für jede Laufbahn gesondert im Steuerbeamten- Ausbildungsgesetz geregelt ist.

›› Einfacher Dienst  (Besoldungsgruppe A 1 bis A 5 / A 6)›› Mittlerer Dienst  (Besoldungsgruppe A 6 bis A 9 plus Zulage)›› Gehobener Dienst  (Besoldungsgruppe A 9 bis A 13)›› Höherer Dienst  (Besoldungsgruppe A 13 und aufwärts)

Für den gehobenen Dienst ist im Bundesbesoldungsgesetz das Eingangsamt A 10 vorgesehen. Dies ist jedoch durch das Haushaltsstrukturgesetz 1975 einstweilen ausgesetzt worden. Die DSTG hat dies nicht vergessen und will sich dafür einset-zen, dass dieser gesetzliche Anspruch auch verwirklicht wird. Durch die Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Be-amtenrecht grundlegend geändert. Gerade für den Bereich des Laufbahnrechts ist die alleinige Gesetzgebungskompetenz an die Länder übergegangen. Einige Län-der haben von dieser Kompetenz auch schon Gebrauch gemacht und die Laufbah-nen neu strukturiert.

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Deshalb gibt es in einigen Ländern nur noch eine einheitliche Laufbahn mit vier Einstiegsstufen  bzw.  Qualifizierungsebenen,  die  sich  an  der  jeweiligen  Vor-  und Ausbildung orientieren. Diese sind vergleichbar mit den vier Laufbahngruppen.

›› NebentätigkeitDie  Beamtin/der  Beamte  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  obersten  Dienst-behörde (Finanzministerium) eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu über-nehmen,  die  ihrer/seiner  Vor-  und  Ausbildung  entspricht.  Die  Möglichkeit,  von sich aus eine Nebentätigkeit zu übernehmen, ist durch Länderverordnungen stark eingeschränkt.Jede  Nebentätigkeit  ist  dem  Dienstherrn  anzuzeigen.  In  vielen  Fällen  bedarf  es einer ausdrücklichen Genehmigung.

›› PersonalakteFür  jede Bamtin/jeden Beamten wird bei der Dienststelle eine Personalakte ge-führt. Sie enthält alle Vorgänge, die für die Laufbahn und Verwendung von Bedeu-tung sein können. Jede Beamtin und jeder Beamte hat das Recht, die eigene Per-sonalakte einzusehen. Näheres wird durch Landesverordnungen geregelt.

›› PersonalvertretungNeben der Gewerkschaft nehmen in den Dienststellen die Personalvertretungen (Personalräte) die Interessen des Personals wahr. Die Aufgaben und die Organi-sation der Personalvertretung bestimmen sich für die Steuerverwaltung als Län-der finanzverwaltung  im  Einzelnen  nach  den  Personalvertretungsgesetzen  der Länder.

Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung einzurichten. Für den Bereich der mehrstufigen Verwaltungen  –  wie  größtenteils  die  Finanzverwaltung  –  werden Bezirkspersonalräte bei den Behörden der Mittelstufe und Hauptpersonalräte bei den obersten Behörden gebildet. Darüber hinaus gibt es in den Dienststellen in der Regel Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die die spezifischen Belange der jugendlichen Beschäftigten wahrzunehmen haben.

Die Beteiligung der Personalräte  ist – sowohl was  ihre Rechtswirkung als auch was  den  Katalog  der  beteiligungspflichtigen  Maßnahmen  betrifft  –  in  den  Per-sonalvertretungsgesetzen der einzelnen Länder unterschiedlich ausgestaltet. Die stärkste  Form  der  Beteiligung  ist  die  Mitbestimmung  (z. B.  bei  der  Einstellung), hier kann die Behörde nicht ohne die Personalvertretung entscheiden.Kommt keine Einigung zustande, wird die Einigungsstelle eingeschaltet, die eine Empfehlung an die letztentscheidende oberste Dienstbehörde – ggf. die Landes-regierung – richtet.Eine abgeschwächte Form der Beteiligung ist die Mitwirkung. Soweit der Perso-nalrat an einer Entscheidung der Dienststelle mitwirkt, ist die beabsichtigte Maß-

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nahme vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und umgehend mit ihm zu erörtern. Letztlich liegt aber die Entscheidung allein bei der Dienststelle.

›› PrüfungenDie Prüfungen erbringen den Nachweis für die Laufbahnbefähigung; geregelt sind sie  im Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz. So  ist nach dem Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst eine einmal wiederholbare Laufbahnprüfung abzulegen. Die Anwärter im gehobenen Dienst haben nach dem ersten Studienabschnitt die Zwischenprüfung  und  nach  dem Vorbereitungsdienst  die  Laufbahnprüfung  ab-zulegen.  Zwischen  –  und  Laufbahnprüfung  dürfen  jeweils  einmal  wiederholt werden.

›› RechtsschutzDie Beamtin/der Beamte hat das Recht, sich gegen alle Maßnahmen der Verwal-tung,  die  ihre  oder  seine  Rechte  verletzen,  durch Widerspruch  zu  wehren.  Nach erfolglosem Widerspruch ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Die DSTG ist hierbei eine große Hilfe. Sie bietet ihren Mitgliedern Rechtsberatung und Rechtsschutz im Rahmen ihrer Rechtsschutzordnung an.

›› ReisekostenFür Dienstreisen (Reisen, die im dienstlichen Interesse durchgeführt werden) wer-den Reisekosten erstattet. Die Reisekosten gliedern sich in Tagegelder und Fahrt-kostenerstattungen bzw. -entschädigungen. Die Höhe bestimmt sich nach Anlass der Reise, Stellung und Status der Beamtin/des Beamten und ist in den landesrecht-lichen Vorschriften geregelt.

›› SonderzahlungDie Beamtinnen und Beamten erhalten ggf. eine nach den Vorschriften der Länder geregelte Sonderzahlung (ehem. Urlaubs- und Weihnachtsgeld). 

›› Studenten-/StudierendenvertretungenDie  Mitwirkung  der  Studierenden  an  den  Bildungseinrichtungen  im  Bezug  auf die Gestaltung des Studiums ist sicherzustellen. Die DSTG-Jugend unterstützt die Arbeit der Studenten- / Studierendenvertreter vor Ort.

›› SonderurlaubBeamtinnen und Beamten kann auf Antrag für besondere Anlässe Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. Näheres ist in den Verordnungen der Länder geregelt.

(Û Dienstbefreiung)

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›› TeilzeitbeschäftigungAuf Antrag kann die Arbeitszeit ermäßigt oder ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu  einer  Dauer  von  drei  Jahren  mit  der  Möglichkeit  auf Verlän gerung  gewährt werden,  wenn  die  landesrechtlichen  Voraussetzungen  erfüllt  werden.  Die  sog. Zwangsteilzeit, also die Einstellung auf Teilzeitbasis ohne Antrag der Beamtin/des Beamten, konnte u. a. durch die DSTG verhindert werden.

›› ÜbernahmeNach bestandener Laufbahnprüfung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Praxis einiger Bundesländer, nach bestandener Prüfung die Nachwuchskräfte nicht oder nur mit Punkteschnitt zu übernehmen, kritisiert und bekämpft die DSTG aufs Schärfste. Es ist unverant-wortlich, hochqualifizierte Nachwuchskräfte als Arbeitsuchende auf die Straße zu setzen, obwohl  in den Finanzämtern Personalmangel herrscht. Die DSTG ist An-walt aller Anwärter.

›› UnfallJeder Unfall – privat oder dienstlich –  ist sofort der Geschäftsstelle des Ausbil-dungsfinanzamtes zu melden.

›› UrlaubDen Beamtinnen und Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fort-zahlung der Dienstbezüge zu (Û § 44 BeamtStG). Die Dauer des Urlaubs richtet sich  nach  Landesrecht  (Urlaubsverordnung  der  Länder).  Der  Urlaub  regelte  sich ursprünglich  in  der  Regel  nach  dem  Lebensalter,  mittlerweile  beträgt  er  in  der Regel für Anwärterinnen und Anwärter 27 Tage, für alle übrigen Beamtinnen und Beamten 30 Tage.

›› VermögenswirksameLeistungenNach dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter und Soldaten  besteht  auch  für  Anwärterinnen  und  Anwärter  ein  Anspruch  auf  ver-mögenswirksame Leistungen.Hierzu musst du einen Antrag auf Gewährung der VL stellen und einen förderungs-fähigen Vertrag vorweisen.

›› VersetzungAuf Antrag der Beamtin/des Beamten oder wenn ein dienstliches Bedürfnis be-steht, kann die Beamtin/der Beamte in eine andere Dienststelle versetzt werden. Der Personalrat hat hierbei ggf. mitzubestimmen.

›› VersorgungDie Versorgung ist eine besondere konkrete Anwendung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; sie gewährt den angemessenen Unterhalt über die aktive Dienstzeit 

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hinaus. Das Versorgungsrecht der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ist im Ge-setz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beam-tenversorgungsgesetz) geregelt.Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt Einzelheiten zur Versorgung der Beamten und Richter im Bund und vorerst auch noch in den Bundesländern. Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform 2006 erhielten die Bundesländer auch für ihre Landesbeamten die Gesetzgebungskompetenz ihr eigenes Versorgungsrecht zu regeln. Das Beamtenversorgungsgesetz bleibt weiterhin auf die Beamten der Länder, rechtsanwendbar, bis das jeweilige Bundesland abweichende Landesbeam-tenversorgungsgesetze verabschiedet hat. Im Juli 2010 wurde im Bundesgesetz-blatt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Beamtenversorgung  des  Bundes  und  des  Versorgungsausgleichs  (Beamtenver-sorgungs-Zuständigkeitsanordnung) bekannt gemacht. 

Das Versorgungsrecht umfasst u. a. die folgenden Arten der Versorgung:a) die allgemeine Beamtenversorgung, d. h. die Versorgung der aus dem aktiven 

Dienst ausgeschiedenen Beamten durch Ruhegehaltb) die allgemeine Hinterbliebenenversorgungc)  die Unfallfürsorge.

NachversicherungBeim Ausscheiden aus der Finanzverwaltung ohne Versorgungsansprüche wird die Beamtin/der Beamte vom Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

›› WehrdienstEine Einberufung während des Vorbereitungsdienstes oder während der Probe-zeit zum Grundwehrdienst / Zivildienst oder zu Wehrübungen, darf keine Auswir-kung auf den Arbeitsplatz oder auf die berufliche Laufbahn haben. Ausdrückliche Bestimmungen sind  im Arbeitsplatzschutzgesetz geregelt. Bei einer evtl. Einbe-rufung muss der Einberufungsbefehl sofort dem Finanzamtsvorsteher vorgelegt werden. Der Beamte wird dann ohne Bezüge beurlaubt. Der Vorbereitungsdienst oder die Probezeit verlängert sich zwar um die Zeit des Dienstes, der Ausgleich erfolgt jedoch bei der planmäßigen Verbeamtung und ggf. Beförderung, denn eine Gleichstellung soll stets gewährleistet sein.

Im Dezember 2010 wurde durch das Bundeskabinett eine Aussetzung der Wehr-pflicht / Zivildienst zum 1. Juli 2011 beschlossen.

›› ZivildienstFür Zivildienstleistende gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz entsprechend.

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Steuer-Gewerkschaftstag

Bundeshauptvorstand

Bundesvorstand

BundesleitungDE

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in den Mitgliedsverbänden – 750 Ortsverbände

Einzelmitglieder

BayerischeFinanz-gewerkschaft(bfg)

LandesverbandBrandenburg

BezirksverbandBundesfinanz-

ministerium

LandesverbandBremen

LandesverbandBerlin

LandesverbandBaden-Württemberg

BezirksverbandDüsseldorf

LandesverbandHamburg

BezirksverbandHannover

LandesverbandHessen

BezirksverbandKöln

LandesverbandMecklenburg-Vorpommern

LandesverbandNiedersachsen

BezirksverbandNordbayern

LandesverbandNordrhein-Westfalen

BezirksverbandOldenburg

LandesverbandRheinland-Pfalz

LandesverbandSachsen

LandesverbandSachsen-Anhalt

LandesverbandSaar

LandesverbandSchleswig-Holstein

BezirksverbandSüdbayern

LandesverbandThüringen

BezirksverbandWestfalen-Lippe

BezirksverbandWürttemberg

BezirksverbandBaden

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Die Organisation der DSTG›› Steuer-Gewerkschaftstag

Delegiertenversammlung mit über 250 Mitgliedern,  findet alle fünf Jahre statt und wählt u. a. die Bundesleitung

›› Bundeshauptvorstand»kleiner Gewerkschaftstag« mit ca. 85 Mitgliedern,  tagt mindestens drei Mal zwischen den ordentlichen Gewerkschaftstagen

›› Bundesvorstandca. 40 Mitglieder, tagt mindestens zwei Mal jährlich

›› BundesleitungGeschäftsführender Vorstand mit fünf Mitgliedern

›› 20MitgliedsverbändeLandesverband Baden-Württemberg  Landesverband NiedersachsenBezirksverband Baden e. V.  Bezirksverband HannoverBezirksverband Württemberg  Bezirksverband OldenburgBayerische Finanzgewerkschaft (bfg)  Landesverband Nordrhein-WestfalenLandesverband  Bezirksverband DüsseldorfBezirksverband Nordbayern  Bezirksverband KölnBezirksverband Südbayern  Bezirksverband Westfalen-LippeLandesverband Berlin  Landesverband Rheinland-PfalzLandesverband Brandenburg  Landesverband SaarLandesverband Bremen  Landesverband SachsenBezirksverband Bundesfinanzministerium  Landesverband Sachsen-AnhaltLandesverband Hamburg  Landesverband Schleswig-HolsteinLandesverband Hessen  Landesverband ThüringenLandesverband Mecklenburg-Vorpommern

›› ca.750Ortsverbände

›› Einzelmitglieder

SitzderDSTGFriedrichstraße 169 / 170, 10117 Berlin; Tel.: 030-2 06 25 66 00; Fax: 030-2 06 25 66 01; www.dstg.de; [email protected]

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Landesverbände als Unterbau

DSTG – Bundesjugendausschuss(bestehtausdeneinzelnenMitgliedernderBundes-

jugendleitungunddenVorsitzendenderLandes-undBezirksjugendverbändenbzw.denLandes-und

Bezirksjugendleiternentsprechend§7d.S.)

DSTG – Bundesjugendleitung(bestehtaus5Personen,dievomBJTallevierJahre

neugewähltwerden§9d.S.)

Arbeitskreise der BJL(MitgliederzahlvariabeldurchBeschlussBJA;

Tätigkeitberatend;keineWeisungsmöglichkeitenanBJL)

berät,arbeitet

zu

Kandidaten,Delegierte,Informationsfluss,Anträge,Vorschläge,Hilfestellungenusw.,usw.

DSTG – Bundesjugendtag(bestehtausderBundesjugendleitungundden

DelegiertenausdenLandes-undBezirksverbändenentsprechend§5Abs.3+4DSTG-Jugend-Satzung)

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Die Organisation der DSTG-Jugend›› Bundesjugendtag

ca. 120 gewählte Delegierte  findet alle 4 Jahre statt,     wählt Bundesjugendleitung

›› Bundesjugendausschussca. 30 Mitglieder  tagt mindestens einmal jährlichLandes- bzw. BezirksjugendleiterBundesjugendleitung

›› Bundesjugendleitung5 Mitglieder   tagt mindestens vierteljährlich

›› 19MitgliedsverbändeLandesjugendleitung Baden-Württemberg  Landesjugendleitung Niedersachsen Bezirksjugendleitung Baden  Landesjugendleitung Bezirksjugendleitung Württemberg  Nordrhein-WestfalenBayerische Finanzgewerkschaft (bfg)  Bezirksjugendleitung Düsseldorf in der DSTG  Bezirksjugendleitung KölnLandesjugendleitung Bayern  Bezirksjugendleitung Westfalen-LippeBezirksjugendleitung Nordbayern  Landesjugendleitung BerlinBezirksjugendleitung Südbayern  Landesjugendleitung SaarLandesjugendleitung Rheinland-Pfalz  Landesjugendleitung BremenLandesjugendleitung Brandenburg  Landesjugendleitung SachsenLandesjugendleitung Hamburg  Landesjugendleitung Sachsen-AnhaltLandesjugendleitung Hessen  LandesjugendleitungLandesjugendleitung  Schleswig-HolsteinMecklenburg-Vorpommern  Landesjugendleitung Thüringen     ›› ca.750Ortsjugendverbände

SitzderDSTGJugendFriedrichstraße 169 / 170, 10117 Berlin; Tel.: 030-2 06 25 66 00; Fax: 030-2 06 25 66 01; www.dstg-jugend.de; E-Mail: [email protected]

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Bundesjugendausschuss in Karlsruhe, Herbst 2012

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DeutscheSteuer-GewerkschaftLandesverbandThüringenGeschäftsstelleDittelstedter Grenze 399099 ErfurtTelefon:  03 61-2 65 88 30Telefax:  03 61-2 65 88 31E-Mail:  [email protected]

DSTG-JugendFriedrichstraße 169 /  17010117 BerlinVorsitzender Christian HaefsWarendorfer Str. 748145 MünsterTelefon:  02 51-9 34 22 96E-Mail:   christian.haefs@   dstg-jugend.de

DSTG-BundesfrauenvertretungFriedrichstr. 169/17010117 BerlinVorsitzende Milanie HengstHermann-Ehlers-Str. 1551377 LeverkusenTelefon:   02 21-97 78 40 20E-Mail:   [email protected]

DSTG-TarifkommissionVorsitzender Karl-Heinz LeverkusFriedrichstraße 169/ 17010117 BerlinTelefon: 030-2 06 25 66 00Telefax:  030-2 06 25 66 01E-Mail:  [email protected]

DeutscheFinanzsporthilfe(DFSH)Geschäftsführer Heinz GewehrFriedrichstraße 169/ 17010117 BerlinTelefon: 030-2 06 25 66 40Telefax:  030-2 06 25 66 01E-Mail:  [email protected]

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Das Steuerbeamten-AusbildungsgesetzSteuerbeamten-Ausbildungsgesetz(StBAG)neugefasst durch B. v. 29. 10. 1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 08. 12. 2010 BGBl. I S. 1768; Geltung ab 25. 06. 1996

ħ1Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltung der 

Länder.

(2) Nach diesem Gesetz bestimmen sich in der Steuerverwaltung der Länder auch

  1.  die Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahnbewerber des einfachen, des     mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes,

  2.  der Aufstieg in höhere Laufbahnen,

  3.  die Einführung der Beamten in die Aufgaben ihrer Laufbahnen und

  4.  die Fortbildung der Beamten.

(3) Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Laufbahngrup-pen  durch  landesrechtliche  Regelungen  zusammenfassen  oder  abweichend bezeichnen,  richten  sich  die  Eingangsvoraussetzungen  für  die  Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und Ausbil-dung  nach  diesem  Gesetz.  Für  die  berufliche  Entwicklung  innerhalb  zusam-mengefasster Laufbahngruppen gilt § 6 entsprechend.

ħ 2EinfacherDienst(1) In  den  Vorbereitungsdienst  der  Laufbahn  des  einfachen  Dienstes  kann  ein-

gestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

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(2) Der  Vorbereitungsdienst  dauert  sechs  Monate;  in  dieser  Zeit  werden  die  Anwärter praktisch ausgebildet. Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst an-gerechnet werden.

(4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.

ħ3MittlererDienst(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann einge-

stellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleich-wertig anerkannten Bildungsstand nachweist. In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer

  1. einen  mit  mindestens  gutem  Erfolg  erreichten  Hauptschulabschluss  oder      einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und

  2. eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene      Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine  fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte  für Steuerbeamte.  § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die erworbene Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufs-bezeichnung Finanzwirt / Finanzwirtin zu führen.

(3) Auf  den  Vorbereitungsdienst  können  bis  zu  sechs  Monate  angerechnet  werden

  1. Zeiten  einer  beruflichen  Tätigkeit  bei  Angestellten,  wenn  sie  mindestens      fünf  Jahre  in der Steuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt waren, die      denen von Beamten des mittleren Dienstes entsprechen,

  2. Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden beruflichen Tätigkeit, bei der      für  die  Ausbildung  förderliche  praktische  und  theoretische  Kenntnisse  er-      worben worden sind.

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Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist ausgeschlossen.

ħ4GehobenerDienst

(1)  In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann einge-stellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbil-dung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Er vermittelt den Beamten in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Er-füllung  der  Aufgaben  in  der  Laufbahn  des  gehobenen  Dienstes  erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten um-fassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn-aufgaben. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung  abzulegen;  der Vorbereitungsdienst  schließt  mit  der  Lauf-bahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(3) Auf  den Vorbereitungsdienst  können  Zeiten  eines  förderlichen  Studiums  an einer Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kennt-nisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet wer-den. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

ħ5HöhererDienst(1) Als  Beamter  der  Laufbahn  des  höheren  Dienstes  kann  eingestellt  werden,  

wer

  1. ein mindestens dreijähriges, durch eine Prüfung abgeschlossenes Studium      der  Rechtswissenschaft  oder  der  Wirtschafts-,  Finanz-  und  Sozialwissen     schaften an einer Hochschule,

  2. einen Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und

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  3. die Ablegung einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten      Prüfung

  nachweist. Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes auch durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungs-gang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden. Auf die Aus-bildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5 c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobe-nen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

(2) Die  Beamten  sind  in  die  Aufgaben  des  höheren  Dienstes  der  Steuerverwal-tung einzuführen. Die Einführungszeit beträgt zwölf Monate. Sie besteht aus ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie von insgesamt dreimona-tiger Dauer und einer praktischen Einweisung. Bei Nachweis von zusätzlichen, die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 ergänzenden, steuerfachlichen Qualifikationen  kann  die  praktische  Einweisung  im  Einvernehmen  mit  dem Bundesministerium der Finanzen angemessen verkürzt werden. Eine Verkür-zung der ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie kann bei Vorlie-gen der Voraussetzung nach Satz 4 mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vorgenommen werden. Während der praktischen Einweisung ist eine Verringerung der Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschrif-ten bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich; in diesen Fällen kann die  praktische  Einweisungszeit  angemessen  verlängert  werden.  Die  oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt den erfolgreichen Ab-schluss der Einführung fest.

(3) In Fortführung der ergänzenden Studien nehmen die Beamten des höheren-Dienstes in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Ein-führung  an  Lehrveranstaltungen  von  insgesamt  einmonatiger  Dauer  an  der Bundesfinanzakademie teil. Die weitere Fortbildung aller Beamten des höheren Dienstes wird durch regelmäßige Lehrveranstaltungen an der Bundesfinanz-akademie gefördert.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über Bewerber besonderer Fachrichtungen und andere Bewerber bleiben unberührt.

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§6AufstieginhöhereLaufbahnen(1) Der  Aufstieg  von  Beamten  des  einfachen  und  des  mittleren  Dienstes  in  die 

nächsthöhere Laufbahn richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Beamte des einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die  Einführungszeit  der  zur  Laufbahn  des  mittleren  Dienstes  zugelassenen Beamten dauert zwei Jahre; davon entfallen acht Monate auf eine fachtheore-tische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. Die Einführungs-zeit kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. Sie kann nach Maßgabe  landesrechtlicher Vorschriften  verkürzt  werden,  wenn  der  Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab. § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassenen Beamten dauert drei Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann nach Maßgabe  landesrechtlicher Vorschriften  verkürzt  werden,  wenn  der  Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Die Einführungszeit vermittelt den Beamten in einem Studiengang einer Fach-hochschule  oder  in  einem  gleichstehenden  Studiengang  die  wissenschaft-lichen  Erkenntnisse  und  Methoden  sowie  die  berufspraktischen  Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobe-nen Dienstes erforderlich sind. § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Nach mindestens  vier,  höchstens  sechs  Monaten  Fachstudien  ist  eine  Zwischen-prüfung abzulegen, die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere Arten des Aufstiegs von Beamten der Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bleiben unberührt.

(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höhe-ren Dienstes richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

ħ7Bundesfinanzakademie(1) Der Bund unterhält zur Durchführung der ergänzenden Studien sowie zur Fort-

bildung der Beamten des höheren Dienstes der Steuerverwaltung der Länder eine Bundesfinanzakademie.

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(2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen Fortbildungsmaßnahmen zu The-men  von  grundsätzlicher  Bedeutung  wirken  die  Bundesfinanzakademie  und die Länder zusammen.

ħ8Ausbildungs-undPrüfungsordnungDas Bundesministerium der Finanzen erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung eine Ausbildungs- und Prüfungs-ordnung für die Laufbahnen der Steuerbeamten; darin sind auch Bestimmungen zu treffen über

  1. Gliederung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit,

  2. Gestaltung der praktischen Ausbildung und der Ausbildungsarbeitsgemein-      schaften sowie der Einführung und der Einweisung,

  3. Gestaltung  und  Inhalte  der  in  diesem  Gesetz  vorgesehenen  fachtheoreti-     schen Ausbildung und Studien,

  4. die Verlängerung  des Vorbereitungsdienstes  und  der  Einführungszeit  (§ 6)      aus besonderem Grund,

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Bundesjugendausschuss in Bochum, Herbst 2013

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  5. die Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren,

  6. die berufspädagogische Förderung der Lehrenden,

  7.  die Bildung, die Aufgaben und das Verfahren eines aus einem Vertreter des      Bundesfinanzministeriums als Vorsitzendem und je einem Vertreter der obers-     ten  Landesbehörden  bestehenden  Ausschusses  zur  gleichmäßigen  Durch-     führung  der  Ausbildung,  der  Fortbildung  und  der  Prüfungen  einschließlich      der Zwischenprüfungen,

  8. Tagungen für die Ausbildungsreferenten und die Leiter der Bildungsstätten      für Steuerbeamte.

ħ9Übergangsvorschriften(1) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einführungszeit in der Laufbahn des ge-

hobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen haben, sind § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 6 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 5 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung gilt letzt-mals für bis zu diesem Datum vorgenommene Einstellungen.

(3) § 6 Abs. 6 und 7 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem Datum in das in Artikel 3 des Einigungs-vertrages genannte Gebiet versetzt worden sind.

(4) § 6  Abs.  8  in  der  bis  zum  1.  Juli  2002  geltenden  Fassung  gilt  letztmals  für  Beamte, die bis zu diesem Datum aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet versetzt worden sind.

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Die Ausbildungs- und PrüfungsordnungAusbildungs-undPrüfungsordnungfürdieSteuerbeamtinnenundSteuerbeamten(StBAPO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996  (BGBl.  I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist.

ÄTeil 1Ausbildung

Abschnitt1GemeinsameVorschriften

ħ1ZieledesVorbereitungsdienstes(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten auf  ihre Ver-

antwortung im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbe-reitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Diese umfasst insbeson-dere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene  methodische  und  soziale  Kompetenzen  sowie Verständnis  für wirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. Dabei sind die Entwick-lungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen.

(2) Die Ziele des Vorbereitungsdienstes bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen  sowie  die  Arbeiten,  die  den  Beamtinnen  und  Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. Eine Beschäf-tigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.

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§2Ausbildungsstellen(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren Dienst wird an Landesfinanz-

schulen oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung durchgeführt.(2) Die  Fachstudien  für  den  gehobenen  Dienst  finden  an  Fachhochschulen  der 

Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung statt. Die Dienstaufsicht  wird  von  der  für  die  Finanzverwaltung  zuständigen  obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder  im Einvernehmen mit  ihr aus-geübt. Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. Ist die Fachhoch-schule in Fachbereiche gegliedert, gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, dem die Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten obliegt.

(3) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 16) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 24) weist die zuständige Landesfinanzbehörde die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur prakti-schen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in der Veranlagung (§ 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten »Ausbildung« statt-finden. Die praktische Ausbildung wird von Ausbildungsarbeits gemeinschaften begleitet, die an Finanzämtern, an den Bildungsstätten für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen stattfinden.

(4)  Die  in  den  Absätzen  1  bis  3  genannten  Ausbildungsstellen  arbeiten  bei  der Vorbereitung  und  Durchführung  der  Ausbildungsarbeitsgemeinschaften  zu-sammen.

ħ3Ausbildende(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Auf-

gaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, ist eine Beamtin zur Ausbildungs-referentin oder ein Beamter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen.

(2) Die  zuständige  Landesfinanzbehörde  bestellt  bei  jedem  Ausbildungsfinanz-amt nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin zur Aus-bildungsleiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungs-leiterin  oder  der  Ausbildungsleiter  ist  der  Vorsteherin  oder  dem  Vorsteher unmittelbar unterstellt.

(3) Die  Ausbildungsleiterin  oder  der  Ausbildungsleiter  lenkt  und  überwacht  die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten beim Finanzamt. Sie oder er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jeder Beamtin oder jedes Beamten zu über-zeugen  und  eine  sorgfältige  Ausbildung  sicherzustellen.  Zur  Erfüllung  ihrer oder  seiner  Aufgaben  ist  die  Ausbildungsleiterin  oder  der  Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. Die Verantwort-lichkeit der Vorsteherin oder des Vorstehers für die Ausbildung der Beamtin-nen und Beamten bleibt unberührt.

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(4) Die Vorsteherin oder der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungs-leiterin oder des Ausbildungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamtinnen und Beamten zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Sie sind für ei-nen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamtinnen und Beamten in ihrem Be-reich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr Beamtinnen und Beamte zuge-wiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können.

(5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen be-rufspädagogischen  und  fachlichen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  verfügt  und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgaben geeignet ist.

ħ4Lehrende(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestellt die Leh-

renden an den Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2). Abweichend von Satz 1 kann die Bestellung auch durch die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde vorgenommen werden.

(2) Zu Lehrenden an einer Bildungseinrichtung für Steuerbeamtinnen und Steuer-beamte kann nur bestellt werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist;  hauptamtlich  Lehrende  sollen  berufspädagogisch  geschult  sein.  Der  Nach-weis der fachlichen Eignung ist grundsätzlich dann erbracht, wenn die oder der Lehrende eine mindestens vierjährige für die Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, davon bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindes-tens zwei Jahre in der Steuerverwaltung. Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrende können Ausnahmen zugelassen werden. Weitergehende landes-rechtliche Regelungen für die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungsstätten (§ 2 Abs. 2) bleiben unberührt.

(3) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspäd-agogisch und fachlich zu fördern. Hauptamtlich Lehrende haben nach mehr-jähriger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tätigkeit vorrangig in der Steuerverwaltung wahrzunehmen.

ħ5Ausbildungsplan,Beurteilung(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und 

jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters ein gesetzt werden.

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(2) Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nach der An-lage  2  oder  3.  Dabei  sind  die  Stellungnahmen  der  Beschäftigten,  denen  die praktische  Ausbildung  und  die  Durchführung  der  Ausbildungsarbeitsgemein-schaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben und mit ihm zu besprechen.

ħ6BewertungderLeistungen(1) Die  einzelnen  Leistungen  der  Beamtin  oder  des  Beamten  sind  mit  einer  der 

folgenden Punkt-zahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:   15und14Punkte=sehrgut  (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

13bis11Punkte=gut  (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

  10bis8Punkte=befriedigend  (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;

  7bis5Punkte=ausreichend  (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderun-   gen noch entspricht;

  4bis2Punkte=mangelhaft  (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen 

lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

  1und0Punkte=ungenügend  (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die 

Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. 

(2) Die Note »ausreichend« darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leis-tungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) Durchschnittspunktzahlen  sind  jeweils  auf  zwei  Dezimalstellen  nach  dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

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  von 13,50  bis 15  Punkte = sehr gut;  von 11  bis 13,49  Punkte = gut;  von   8  bis 10,99  Punkte = befriedigend;  von   5  bis   7,99  Punkte = ausreichend;  von   2  bis   4,99  Punkte = mangelhaft;  von   0  bis   1,99  Punkte = ungenügend.

(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

  von  540  bis 600  Punkte = sehr gut;  von  440  bis 539,99  Punkte = gut;  von  320  bis 439,99  Punkte = befriedigend;  von  200  bis 319,99  Punkte = ausreichend;  von   80  bis 199,99  Punkte = mangelhaft;  von     0  bis   79,99  Punkte = ungenügend.

ħ7ArbeitsanleitungenFür die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen  (§ 2 Abs. 1 und 2) Anleitungen aufzustellen. Die Anleitungen legen schwerpunkt-mäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte vertraut machen muss. Die Anleitungen wer-den ihm ausgehändigt.

ħ8AusbildungsarbeitsgemeinschaftenDie Beamtin oder der Beamte nimmt während der berufspraktischen Ausbildung an Ausbildungs arbeitsgemeinschaften teil. Diese dienen dem Zweck, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben; dabei sollen insbesondere die Automation des steuerli-chen Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.

ħ9Unterrichts-undStudienpläne,Stoffgliederungspläne,Lehrpläne(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes richten sich für 

den mittleren Dienst nach Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Studienplänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schrift-

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lichen Lernerfolgskontrollen (§ 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 4) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.

(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten stellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte  für  die  Lehrveranstaltungen  innerhalb  der  Fachstudien  und  für die  fachtheoretische  Ausbildung  an  den  Landesfinanzschulen  sowie  für  die Ausbildungsarbeits gemeinschaften ausweisen.

(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne und für die Aus-bildungsarbeitsgemeinschaften Gestaltungspläne aufgestellt. Lehrpläne und Gestaltungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.

ħ10ÜbungenundSeminare(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Übungen durchzuführen.(2) Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. Die 

Beamtin  oder  der  Beamte  muss  zwischen  verschiedenen  Seminaren  wählen können.

(3) Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. In den Seminaren werden ausge-wählte Themen  einzelner  Fachgebiete  unter  Anwendung  wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt.

ħ11VerlängerungdesVorbereitungsdienstes,Anrechnung(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beam-

tin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht erreichen wird. Hat sie oder er die berufspraktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Monat, einen Teilabschnitt  der  fachtheoretischen  Ausbildung  oder  einen Teil  der  Fachstu-dien um mehr als drei Wochen unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst verlängert, wenn die Beamtin oder der Beamte das Versäumte nicht nachholen kann  oder  nicht  hinreichend  ausgebildet  erscheint.  Bei  einer  Unterbrechung eines Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung oder eines Teils der Fach-studien um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bildungseinrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte die unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.

(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Beamtin oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und Beam-

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ten, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Lauf-bahnprüfung ablegen kann. Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des Stu-diengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.

(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet,  so  sind  einzelne  Ausbildungsteilabschnitte  dem  Ausbildungs-stand der Beamtin oder des Beamten entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

(4) Werden  auf  den Vorbereitungsdienst  Zeiten  eines  förderlichen  Studiums  an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne Teile  der  Fachstudien  oder  Teilabschnitte  der  berufspraktischen  Ausbildung entsprechend zu kürzen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Entscheidung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-stimmte Stelle; in den Fällen des Absatzes 1 ist die Beamtin oder der Beamte vorher zu hören.

ħ12ZulässigkeitvonAbweichungenundÄnderungen,Urlaub(1) Abweichungen  von  den  Unterrichts-  und  Studienplänen,  den  Stoffgliede - 

rungsplänen sowie den Lehrplänen und von der zeitlichen Aufgliederung der berufspraktischen Ausbildung sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Aus-bildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinn-vollen Ausbildung erforderlich erscheinen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeu-tung ist der Koordinierungsausschuss (§ 50) vor der Abweichung zu hören.

(2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, der Ausbildungsteilabschnitte und der Teile des Studiengangs kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.

(3) Versäumte  Aufsichtsarbeiten  müssen  nicht  nachgeholt  werden,  wenn  die  Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausrei-chende Grundlage für eine Beurteilung seiner Leistungen vorliegt.

(4) Während  der  Ausbildung  des  mittleren  Dienstes  darf  Urlaub  zu  Erholungs-zwecken nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. Während der Ausbildung des gehobenen Dienstes ist der Anspruch auf Urlaub zu  Erholungszwecken  anteilig  auf  die  Fachstudien  und  die  berufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen an den Bil-dungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Urlaubsanspruch angerech-net; dies gilt auch für die Ausbildung des mittleren Dienstes.

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Abschnitt2LaufbahndeseinfachenDienstes

ħ13Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine sechsmonatige Einführung in das Auf-

gabengebiet des einfachen Dienstes.  In dieser Zeit soll die Beamtin oder der Beamte die Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuerverwaltung kennen-lernen  und  mit  dem  Aufbau  der  Verwaltung  sowie  in  Grundzügen  mit  den Pflichten  und  Rechten  einer  Beamtin  oder  eines  Beamten  vertraut  gemacht werden.

(2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt die oder der unmittelbare Dienst-vorgesetzte fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist.

(3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 sowie § 12 sind nicht anzuwenden.

ÄAbschnitt3LaufbahndesmittlerenDienstes

ħ14AusbildungsabschnitteDer zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst

  1. eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in zwei Teilabschnitte      aufgeteilt  wird;  der  erste Teilabschnitt  dauert  drei  Monate  und  soll  mög-     lichst  bald  nach  Eintritt  in  den Vorbereitungsdienst  beginnen;  der  zweite      Teilabschnitt kann geteilt werden, wobei drei Monate der Laufbahnprüfung      unmittelbar vorangehen sollen, und

  2. eine berufspraktische Ausbildung.

ħ15FachtheoretischeAusbildung(1) Die  fachtheoretische  Ausbildung  vermittelt  neben  der  Fachkompetenz  die  

methodische und die soziale Kompetenz. Sie umfasst die in der Anlage 4 auf-geführten Fächer und Mindeststunden. Die Gesamtstundenzahl in den Lehrver-

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anstaltungen beträgt mindestens 800. Ein angemessener Teil der Lehrveranstal-tungen  besteht  aus  Übungen,  die  teilweise  fächerübergreifend  zu  gestalten sind.

(2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1) mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.

(3) Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten nach der Anlage 5, nach Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anlage 6 (Teilbeurteilungen). Aus diesen Teilbeurteilungen wird nach der Anlage 6 die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung ge-bildet. Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, vervielfältigt und zusammengezählt; die Summe wird durch acht geteilt. Aus der abschließen-den Beurteilung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung. Teil-beurteilungen und abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Aus-bildung sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

ħ16BerufspraktischeAusbildung(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst

  1. eine praktische Ausbildung, die im Besonderen der Einübung in die steuer-     liche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, und

  2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) In der berufspraktischen Ausbildung soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die  Aufgaben  des  mittleren  Dienstes  unter  Beachtung  der  Grundsätze  der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweck-mäßigkeit  sowie  der  Grundsätze  des  methodischen  und  sozialen  Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist um-fassend  in  die  verwaltungstechnischen  Arbeitsvorgänge  einzuweisen  und  anhand typischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und Rechts-anwendung auszubilden. Sie oder er soll an Verhandlungen und Dienstbespre-chungen teilnehmen.

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(3) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 100 Stunden.

ÄAbschnitt4LaufbahndesgehobenenDienstes

ħ17GliederungdesStudiengangs(1) Der Studiengang umfasst Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 

21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer.(2) Fachstudien  und  berufspraktische  Studienzeiten  bilden  eine  Einheit.  Die  be-

rufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den Fachstudien (Grund- und Hauptstudium) zu verbinden.

(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vor-bereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt wer-den. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt (§ 33 Abs. 2).

(4) Das  Hauptstudium  dauert  mindestens  sechs  Monate;  es  kann  geteilt  wer-den.

ħ18AllgemeineGrundsätzefürdieFachstudien(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen 

und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.(2) Die  Studienfächer  bestehen  aus  Pflichtfächern,  Wahlpflichtveranstaltungen, 

Schwerpunktthemen und Fallstudien; dafür sind insgesamt mindestens 2.200 Stunden anzusetzen (Anlage 10). Wahlfächer können angeboten werden. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) rich-tet sich nach den Studienzielen. Übungen sollen als solche ausgewiesen und durchgeführt werden.

(3)  Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu ge-stalten.  Lehrveranstaltungen  zu  Schwerpunktthemen  sind  stets  fächerüber-greifend zu gestalten.

(4) Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 9.1 und 

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9.2 der Anlage 10). Die Beamtinnen und Beamten müssen an Wahlpflichtver-anstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen.

(5) Für die Schwerpunktthemen sind mindestens 60 Stunden im Hauptstudium anzusetzen  (Nummern  10.1  und  10.2  der  Anlage  10).  Die  Beamtinnen  und Beamten müssen zwei Schwerpunktthemen mit jeweils 30 Stunden wählen.

(6) Für die Fallstudien sind mindestens 35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der Anlage 10).

(7) Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:

   1. Abgabenrecht,   2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,   3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,   4. Umsatzsteuer,   5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung    sowie   6. Privatrecht.

  Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums be-trägt  mindestens  drei  Stunden. Während  des  Hauptstudiums  ist  aus  jedem Gebiet der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 3) mindestens eine Aufsichts arbeit zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden. Während des Grund- und Hauptstudiums können aus anderen Studienfächern (Anlage 10) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit kann angemessen ver-kürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entspre-chend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.

(8) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern zu fertigen:

  1. Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer,   2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,

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  3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,   4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung    sowie   5. Privatrecht.

  Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Stunden.

  (9)  Während des Hauptstudiums  ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu ei-nem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen.

(10)  Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des  Hauptstudiums  beurteilen  die  Lehrenden  die  Leistungen  der  Beamtin oder  des  Beamten.  Aus  diesen  Beurteilungen,  den  Leistungen  in  den  Ab-schlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten  nach  Absatz  11  gebildet.  Beurteilungen  und  Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

(11)  Für die Ermittlung der Studiennote ist

  1.  für das Grundstudium die Summe der vierfachen Durchschnittspunktzahl      der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Ab-     schlussklausuren zu bilden (Anlagen 7 und 8) und   2.  für das Hauptstudium die Summe der fünffachen Durchschnittspunktzahl      der Studienleistungen, der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Arbeit      und der einfachen Punktzahl der Schwerpunktthemen zu bilden (Anlage 9).

ħ19Studienfächer,UnterrichtsstundenundMindeststundenDie Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. Sie umfassen die in der Anlage 10 aufgeführten Studienfächer, Wahlpflichtveranstal-tungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien, die entsprechend dem dort aufge-führten zeitlichen Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unterrichten sind. 

ħ§20bis23(weggefallen)

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§24BerufspraktischeStudienzeiten(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen

  1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der Einübung in die steuer-     liche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, und   2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung einschließlich Außenprüfung (davon vier Wochen Bearbeitung von Rechtsbe-helfen) und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle statt.

(3) In den berufspraktischen Studienzeiten soll die Beamtin oder der Beamte ler-nen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der  Rechtmäßigkeit,  Verhältnismäßigkeit,  Wirtschaftlichkeit  und  Zweckmä-ßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selb-ständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist anhand praktischer  Fälle  in  der  Technik  der  Sachverhaltsermittlung  und  der  Rechts-anwendung auszubilden. Sie oder er soll die verwaltungstechnischen Arbeits-vorgänge, dabei insbesondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung, kennen und nachvollziehen können. Sie oder er soll an Verhandlungen, Dienst-besprechungen und mindestens drei Außenprüfungen teilnehmen.

(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 120 Stunden.

ÄTeil 2Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes

ħ25ZielderEinführungDie Einführung bereitet die Beamtinnen und Beamten auf ihre künftigen Führungs-aufgaben in der Steuerverwaltung vor und ergänzt ihre fachlichen Kenntnisse. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind  in Theorie und Praxis durch geeignete Bildungsangebote zu fördern. Während der Einführung ist den Beamtinnen und dem Beamten Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben.

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§26EinführungsabschnitteDie Einführung umfasst

  1. ergänzende Studien an der Bundesfinanzakademie von insgesamt dreimo-     natiger Dauer und

  2. eine praktische Einweisung von neun Monaten beim Finanzamt und bei der      Oberfinanzdirektion oder der Stelle, die die Aufgaben der Oberfinanzdirek-     tion wahrnimmt.

Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Einführung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt einmonatiger Dauer an der Bundesfinanzakademie fortzuführen. Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten der ergänzenden und der fortführenden Studien gewährt werden.

ħ27StudienanderBundesfinanzakademie(1) Die ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie bestehen aus drei Stu-

dienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der Einführungszeit beginnen.

(2) Die ergänzenden und die  fortführenden Studien vermitteln neben der Fach-kompetenz die methodische, soziale, wirtschaftliche und internationale Kom-petenz.

(3) Für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesfinanzakademie gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

ħ28AllgemeineGrundsätzefürdiepraktischeEinweisung(1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfinanzdirektionen und die Finanz-

ämter verantwortlich. Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten; ihm oder ihr obliegt die Leitung der praktischen Einweisung bei der  Oberfinanzdirektion.  Beim  Finanzamt  bestellt  die  Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, der die Beamtin oder den Beamten während der  praktischen  Einweisung  anleitet  und  betreut.  In  Bundesländern  ohne Oberfinanz direktion  tritt  an  deren  Stelle  jeweils  die  Landesbehörde,  die  die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.

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(2) Die Beamtin oder der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen  Aufgaben,  den  Arbeitsabläufen  und  dem  Zusammenwirken  mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut zu machen.

(3) Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen die Beamtin oder der Beamte zur  praktischen  Einweisung  zugewiesen  ist,  äußern  sich  schriftlich  über  Eig-nung und fachliche Leistungen. Die Äußerungen sind der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben.

ħ29DurchführungderpraktischenEinweisung(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der praktischen Einweisung  1.  in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt eingearbeitet und  2. mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde      oder  der  Landesfinanzbehörde,  die  die  Aufgaben  der  Oberfinanzdirektion      als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt, bekannt gemacht.

(2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen  1. beim Finanzamt    5 Monate,    davon:  a)  mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Veranlagung,  b) 2 Monate in die Außenprüfung,

  2. bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Auf-     gaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, in der Besitz- und Verkehrsteuer-    abteilung       1 Monat.

Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sach-gebiet zur selbständigen Leitung unter der Aufsicht der Beamtin oder des Beam-ten, die oder der nach § 28 Abs. 1 Satz 3 zuständig ist, zu übertragen.(3) Während  der  Einweisungszeit  beim  Finanzamt  hat  die Vorsteherin  oder  der 

Vorsteher der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanz-amts zu geben.

(4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige für die Einweisung förderliche Veranstaltungen ergänzt.

ħ30AbschlussderEinführungDer erfolgreiche Abschluss der Einführung wird von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebenen Äuße-

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rungen  festgestellt.  Die  Einführung  kann  verlängert  werden,  wenn  festgestellt wird, daß ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht erreicht wer-den kann oder die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.

ÄTeil 3Aufstieg in höhere Laufbahnen

ħ31AufstiegindenmittlerenunddengehobenenDienstFür  die  Einführungszeit  gelten  die  §§ 1  bis  10,  § 11  Abs.  1,  2  und  5,  § 12  und  die  §§ 14 bis 24 entsprechend.

§32AufstiegindenhöherenDienstDie inhaltliche Gestaltung der Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höhe-ren Dienstes richtet sich nach Landesrecht. Die Einführung ist erfolgreich abge-schlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn erforder-lichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

ÄTeil 4Prüfungen

ħ 33Allgemeines(1) Die  Vorschriften  des  Vierten  Teils  gelten  für  alle  nach  dem  Steuerbeamten-

Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewer-tung der Prüfungsleistungen gilt § 6.

(2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des ge-hobenen  Dienstes  erfolgreich  fortzusetzen.  Eine  mündliche  Prüfung  findet nicht statt.

(3) In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prü-fende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdiens-tes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer 

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oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. Die Lauf-bahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4)  Die  Prüfungen  sind  auf  das Verständnis  des  Erlernten  und  insbesondere  die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungs-fähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Ein-zelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.

ħ34Prüfungsausschüsse(1) Die  Prüfungen  werden  vor  Prüfungsausschüssen  abgelegt,  deren  Mitglieder 

bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt deren Vorsitzende. Die  Anzahl  der  Prüfungsausschüsse  richtet  sich  nach  dem  Bedarf;  mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. Lehrende an Bildungs-einrichtungen  Steuerbeamtinnen  und  für  Steuerbeamte  (§ 4)  sollen  als  Mit-glieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.

(2) Jedem Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst gehören an

  1.eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder     Vorsitzender und  2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobe-     nen Dienstes als Besitzerinnen oder Beisitzer,   Einem Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst gehören an:

  1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder      Vorsitzender und  2. mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen     Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer;

an Stelle der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes können dem Prü-fungsausschuss  Professorinnen  oder  Professoren  an  Bildungseinrichtungen  im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 angehören. Den Prüfungsausschüssen können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fach-lichen Voraussetzungen wie Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.

(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

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§35DurchführungderPrüfungen(1) Die Prüfungen werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr be-

stimmten Stelle angesetzt und organisatorisch geleitet. Ist die Durchführung der Prüfungen mehreren Prüfungsausschüssen übertragen, so ist dafür Sorge zu tragen, dass ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.

(2) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen des  Prüfungsausschusses  allgemein  oder  im  Einzelfall  gestatten.  § 50  Abs.  3 bleibt unberührt.

(3) Den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten mit Schwerbehinderung sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichte-rungen zu gewähren. Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärzt-liches oder personalärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforde-rungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§36Ordnungsverstöße(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sons-

tigen Verstoßes  gegen  die  Ordnung  während  der  schriftlichen  Prüfung  ent-scheidet der Prüfungsausschuss. Er kann in schweren Fällen die einzelne Prü-fungsarbeit mit der Punktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

(2) Macht sich die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte während der mündlichen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsaus-schuss  sie  oder  ihn  in  schweren  Fällen  von  der  weiteren  Teilnahme  an  der mündlichen  Prüfung  ausschließen.  Er  kann  die  Nachholung  der  mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

(3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnis-ses bekannt, dass eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste Landes-behörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungs-zeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.

(4) Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist vor einer Entschei-dung zu hören.

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§37Säumnis,Verhinderung,Rücktritt(1) Versäumt die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte  die schriftli-

che oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschul-digung, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachte Prüfungs-leistung nachgeholt werden kann, mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(2) Beruht die Säumnis auf von der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten nicht zu vertretenden Gründen, so soll die Prüfung nach Beendigung des  Hinderungsgrundes  unverzüglich  nachgeholt  werden.  Die  Hinderungs-gründe sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder personalärztlichen Zeugnisses nach-zuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. Die Entschei-dung trifft der Prüfungsausschuss; er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang  bereits  abgelieferte  Prüfungsarbeiten  anzurechnen  sind.  Statt  des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Entscheidung treffen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses, der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle von der Prüfung zurück-treten.

ħ38SchriftlichePrüfung(1) Die schriftliche Prüfung umfasst

  1. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den fol-     genden Gebieten:    a)  Allgemeines Abgabenrecht,    b)  Steuern vom Einkommen und Ertrag,    c)  Umsatzsteuer,    d)  Buchführung und Bilanzwesen sowie    e)  Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,

  2. für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus fol-     genden Gebieten:  a)  Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),  b)  Steuern vom Einkommen und Ertrag,  c)  Umsatzsteuer,  d)  Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie  e)  Öffentliches Recht,

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  3.  für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus fol-     genden Gebieten:  a)  Abgabenrecht,  b) Steuern vom Einkommen und Ertrag,  c)  Umsatzsteuer,  d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung    sowie  e)  Besteuerung der Gesellschaften.

  Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus anderen, übergreifenden oder an-grenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bear-beitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungs-aufgaben sind geheim zuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in ver-siegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Ein-blick  in  die  Entwürfe  erlangen  können.  Alle Verwaltungsangehörigen,  die  von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kennt-nis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des geho-benen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Tag darf nur  eine  Aufgabe  gestellt  werden;  spätestens  nach  zwei  aufeinanderfolgen-den Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

ħ39DurchführungderschriftlichenPrüfung(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten  

auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzu-weisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzei-tig abgelieferte Arbeit mit der Punktzahl 0 bewertet wird (§ 40 Abs. 3).

(2) Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten  haben die Prüfungsarbeiten selb-ständig  unter  ständiger  Aufsicht  zu  fertigen. Während  der  Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelas-senen Hilfsmittel verwenden.

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(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die zu prüfenden Beamtin-nen und Beamten ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.

(4) Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die sich eines schweren Versto-ßes gegen die Ordnung schuldig machen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen innerhalb einer Woche.

(5) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder abgegebenen Arbeit, wann die zu prü-fende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Arbeit begonnen, unterbro-chen und beendet hat, sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.

(6) Die  Aufsichtsperson  fertigt  an  jedem  Prüfungstag  eine  Niederschrift  über  die Durchführung der Prüfung und vermerkt darin den Hinweis nach Absatz 1 sowie den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit. Die Ursachen und die Dauer et-waiger Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie festgestellte Unregelmä-ßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung sind anzu geben.

ħ40BewertungderschriftlichenPrüfungsarbeiten(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, 

die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(2) Jede  Prüfungsarbeit  ist  von  zwei  Prüferinnen  oder  Prüfern,  von  denen  eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, zu bewerten. Bei ab-weichender  Bewertung  sollen  die  beiden  Prüferinnen  oder  Prüfer  eine  Eini-gung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen. Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punkt-zahl 0 zu bewerten.

ħ41ErgebnisderZwischenprüfung(1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsaus-

schuss  die  Endpunktzahl  und  die  Prüfungsgesamtnote  fest.  Dazu  muss  der oder dem Vorsitzenden und jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die Be-urteilung nach der Anlage 7 vorliegen. Über die Sitzung des Prüfungsausschus-ses ist eine Niederschrift zu fertigen.

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(2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30fachen Durchschnitts-punktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Abs. 10) zu bilden.

(3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4).(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten 

mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Endpunktzahl min-destens 200 beträgt.

ħ42BekanntgabedesErgebnissesderZwischenprüfung(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zu prüfenden Beamtin oder 

dem zu prüfenden Beamten im Anschluss an die Prüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten,  die  Endpunktzahl  und  die  Prüfungsgesamtnote  nach  der Anlage 11 schriftlich mit.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.(3) Auf  schriftlichen  Antrag,  der  innerhalb  eines  Monats  nach  Bekanntgabe  des 

Prüfungsergebnisses  an  die  oberste  Landesbehörde  oder  an  die  von  ihr  be-stimmte Stelle zu richten ist, wird der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prü-fenden Beamten Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrundeliegenden Unterlagen gewährt.

ħ43ZulassungzurmündlichenPrüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunkt-

zahl  fest.  Ihr  oder  ihm  müssen  Beurteilungen  und  Beurteilungsblätter  nach den Anlagen 2 oder 3, 6 oder 8 und 9 sowie 13 oder 14 vorliegen.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

  1. bei  der  Laufbahnprüfung  für  den  mittleren  Dienst  die  Summe  der  sechs-     fachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen      Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der      praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunkt     zahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und   2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe der sie-     benfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote      für das Hauptstudium (§ 18 Abs. 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die      Leistungen  in  der  praktischen  Ausbildung  (§ 5  Abs.  2)  sowie  der  14fachen      Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

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(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zuge-lassen, wenn

  1. mindestens  drei  Prüfungsarbeiten  mit  fünf  oder  mehr  Punkten  bewertet      worden sind,   2.  in  der  schriftlichen  Prüfung  mindestens  die  Durchschnittspunktzahl  5  er      reicht wurde und   3. die Zulassungspunktzahl  im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und      im gehobenen Dienst mindestens 155 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestan-den. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die  Vorsitzende  oder  den  Vorsitzenden  des  Prüfungsausschusses  schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergeb-nisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prü-fung bekanntgegeben.

ħ44MündlichePrüfung(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst kann sich auf die Fächer nach 

den Nummern 1 bis 12 der Anlage 4, die für den gehobenen Dienst auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage 10 erstrecken. Neben den fach-lichen  Kenntnissen  ist  insbesondere  zu  prüfen,  ob  die  zu  prüfende  Beamtin oder der zu prüfende Beamte über die notwendigen methodischen und sozia-len Kompetenzen verfügt.

(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme für den Prüfungs-ausschuss bereitzuhalten.

(3) Die  oder  der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses  soll  vor  der  mündlichen Prüfung mit  jeder zu prüfenden Beamtin und  jedem zu prüfenden Beamten  sprechen.

(4) Die  oder  der Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses  leitet  die  mündliche  Prü-fung. Sie oder er achtet darauf, dass die zu prüfenden Beamtinnen und Beam-ten  in  geeigneter Weise  befragt  werden,  und  ist  berechtigt,  jederzeit  in  die Prüfung einzugreifen.

(5) In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Aus-nahmefällen sechs zu prüfenden Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prü-fungszeit für jede zu prüfende Beamtin und jeden zu prüfenden Beamten be-trägt in der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst durchschnittlich 30, in 

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der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst durchschnittlich 60 Minuten. Die mündliche Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.

(6) Die  Leistungen  der  zu  prüfenden  Beamtin  oder  des  zu  prüfenden  Beamten  werden durch den Prüfungsausschuss nach der Anlage 13 oder 14 bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl aus-zudrücken.

ħ45ErgebnisderLaufbahnprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss das Er-

gebnis der Laufbahnprüfung nach der Anlage 13 oder 14 fest.(2) Die  Prüfung  ist  bestanden,  wenn  die  zu  prüfende  Beamtin  oder  der  zu  prü-

fende Beamte mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prü-fung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

(3) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist

  1. bei  der  Laufbahnprüfung  für  den  mittleren  Dienst  die  Summe  der  sechs-     fachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen      Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der      praktischen  Ausbildung  (§ 5  Abs.  2),  der  20fachen  Durchschnittspunktzahl      der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der achtfachen Durchschnittspunkt -     zahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden und  2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe der sie-     benfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote      für  das  Hauptstudium  (§ 18  Abs.  7  und  8),  der  fünffachen  Punktzahl  für      die  Leistungen  in  der  praktischen  Ausbildung  (§ 5  Abs.  2),  der  vierzehn-     fachen  Durchschnittspunktzahl  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  sowie     der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistun-     gen zu bilden.

(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4 EStG).(5) (weggefallen)

ħ46BekanntgabedesErgebnissesderLaufbahnprüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den zu prüfenden Beam-

tinnen und Beamten im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.

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(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bestätigung der 

Bekanntgabe gemäß Absatz 1 auf einem Vordruck nach Anlage 17 oder 18.(4) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

ħ47WiederholungvonPrüfungen(1) Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprü-

fung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wieder-holung zulässig (§ 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so ist die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. Der Vorberei-tungsdienst wird nicht verlängert.

(2) Hat eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter die Laufbahn-prüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wie-derholung zulässig (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungs-gesetzes),  so  kann  sie  oder  er  zu  dem  der  Wiederholungsprüfung  voran- gehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehen-den Teil der Fachstudien zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluss dieser Prüfung verlängert werden.

(3) Die  Prüfungen  sind  vollständig  zu  wiederholen.  Bei  der  Ermittlung  der  Prü-fungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prü-fenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobe-nen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben,  die  Befähigung  für  die  Laufbahn  des  mittleren  Dienstes  zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes ge-eignet sind. Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähi-gungszeugnis.

ħ48NiederschriftüberdieLaufbahnprüfungÜber die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach der Anlage 19 oder 20 zu fertigen. Die Niederschrift ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prü-fungsakten zu nehmen.

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§49FehlerberichtigungSchreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermitt-lung  und  der  Bekanntgabe  der  Prüfungsergebnisse  können  berichtigt  werden. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.

ÄTeil 5Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen

ħ50Koordinierungsausschuss(1) Zur  Gewährleistung  der  Einheitlichkeit  der  Ausbildung,  der  Einführung,  der 

Prüfungen  und  der  Fortbildung  wird  ein  Ausschuss  aus  je  einer  Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesbehörden gebildet (Koordinierungsausschuss). Die Leitung des Koordi-nierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

  1. Richtlinien aufzustellen für   a)  die Unterrichts- und Studienpläne (§ 9 Abs. 1),  b) die Lehrpläne (§ 9 Abs. 3),  c)  die  ergänzenden  und  die  fortführenden  Studien  an  der  Bundesfinanz-     akademie,  d) die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten   sowie  e)  die berufspädagogische Fortbildung der Lehrenden,

  2. Maßnahmen zu empfehlen, die   a)  die  Einheitlichkeit  der  Ausbildung,  der  Einführung  und  der  Fortbildung      sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewähr-     leisten   sowie  b) nach  § 7  Abs.  2  des  Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes  zu  entwickeln      sind,

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3.  Erfahrungen auszutauschen über  a)  die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der      Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber und  b) die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der      Fortbildung sowie 4.  Tagungen vorzubereiten für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus-    und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanz-   behörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und für die   Leiterinnen und Leiter der Bildungsstätten oder der Fachbereiche an Fachhoch-   schulen der Verwaltung, soweit diese der Ausbildung der Steuerbeamtinnen    und  der  Steuerbeamten  dienen,  sowie Veranstaltungen  zur  berufspädagogi-   schen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten.

(3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuer-beamten dienenden Bildungsstätten und Einrichtungen zu nehmen sowie an den Prüfungen einschließlich der Beratungen teilzunehmen und die Prüfungs-unterlagen einzusehen.

(4) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben  Arbeitsausschüsse  bilden.  Mit  Zustimmung  der  obersten  Landes-behörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäf-tigte aufgenommen werden.

ÄTeil 6Übergangs- und Schlussvorschriften

ħ51PersonalvertretungLandesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.

ħ52MitwirkungimHochschulbereichDie Mitwirkung der Angehörigen der Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 an der Gestaltung des Studiums im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 5 des Hochschulrahmengesetzes ist durch Landesrecht sicherzustellen.

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§53ÜbergangsregelungDie Ausbildung und Einführung von Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen haben, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.Steuer

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Anlagen zur StBAPO

Anlage 1  Plan für die praktische AusbildungÛ mittlerer / gehobener Dienst

Anlage 2  Beurteilung in der berufspraktischen AusbildungÛ mittlerer Dienst

Anlage 3 Beurteilung in den berufspraktischen  StudienzeitenÛ gehobener Dienst

Anlage 4  Fächer / Mindeststunden in der  fachtheoretischen AusbildungÛ mittlerer Dienst

Anlage 5  Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teil- abschnitt der fachtheoretischen AusbildungÛ mittlerer Dienst

Anlage 6  Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teil-abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung / Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen AusbildungÛ mittlerer Dienst

Anlage 7  Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur ZwischenprüfungÛ gehobener Dienst

Anlage 8 Beurteilung der Leistungen im GrundstudiumÛ gehobener Dienst

Anlage 9  Beurteilung der Leistungen im HauptstudiumÛ gehobener Dienst

80fl

81

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Anlage 10  Studienfächer, Unterrichtsstunden,  MindeststundenÛ gehobener Dienst

Anlage 11 Mitteilung über das Ergebnis  der ZwischenprüfungÛ gehobener Dienst

Anlage 12  PrüfungszeugnisÛ mittlerer / gehobener Dienst

Anlage 13  Beurteilungsblatt für die LaufbahnprüfungÛ mittlerer Dienst

Anlage 14  Beurteilungsblatt für die LaufbahnprüfungÛ gehobener Dienst

Anlage 15  Mitteilung über die Nichtzulassung zur  mündlichen LaufbahnprüfungÛ mittlerer Dienst

Anlage 16  Mitteilung über die Nichtzulassung  zur mündlichen LaufbahnprüfungÛ gehobener Dienst

Anlage 17  Mitteilung über das Nichtbestehen  der LaufbahnprüfungÛ mittlerer Dienst

Anlage 18  Mitteilung über das Nichtbestehen  der LaufbahnprüfungÛ gehobener Dienst

Anlage 19  Niederschrift über die LaufbahnprüfungÛ mittlerer Dienst

Anlage 20  Niederschrift über die LaufbahnprüfungÛ gehobener Dienst

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82fl

83

Anlage 1zu § 5 Abs. 1- mittlerer/gehobener Dienst -Plan für die praktische Ausbildung

Finanzamt

Plan für die praktische Ausbildung

von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname

geboren am

Besondere Bemerkungen (Schwerbehinderung usw.)

Gesehen: Aufgestellt:

Ort, Datum Ort, Datum

Vorsteher(in) des Finanzamtes Ausbildungsleiter(in)

Ausbildungsabschnitt Ausbildungsstelle planmäßigvorgesehene Zeit

(1) (2) (3)

tatsächlich eingesetztvon ............................. bis ................................ Bemerkungen

(4) (5)

Gesehen: Abgeschlossen:

Ort, Datum Ort, Datum

Vorsteher(in) des Finanzamtes Ausbildungsleiter(in)

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Anlage 2zu § 5 Abs. 2- mittlerer Dienst -Beurteilung in der berufspraktischenAusbildung

Finanzamt

Beurteilung

von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname

in der berufspraktischen Ausbildung

1. Leistungen in der praktischen Ausbildung(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):

2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündlicheund schriftliche Ausdrucksfähigkeit):

3. Eignung(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):

4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, dietheoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):

5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften,Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):

6. Gesamturteil:

Punktzahl Note

Ort, Datum Ort, Datum

Vorsteher(in) des Finanzamtes Ausbildungsleiter(in)

Kenntnis genommen:

Ort, Datum

Vor- und Zuname der beurteilten Person

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84fl

85

Anlage 3zu § 5 Abs. 2- gehobener Dienst -Beurteilung in den berufspraktischenStudienzeiten

Finanzamt

Beurteilung

von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname

in den berufspraktischen Studienzeiten

1. Leistungen in der praktischen Ausbildung(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo):

2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündlicheund schriftliche Ausdrucksfähigkeit):

3. Eignung(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):

4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, dietheoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen):

5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften,Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):

6. Gesamturteil:

Punktzahl Note

Ort, Datum Ort, Datum

Vorsteher(in) Ausbildungsleiter(in)

Kenntnis genommen:

Ort, Datum

Vor- und Zuname der beurteilten Person

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Anlagen StBAPO

52

Anlage 4zu § 15

- mittlerer Dienst -Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung

Fächer und Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung

Fächer Mindeststunden

und anteilige Übungsstunden

Unterrichts- stunden

insgesamt

1. Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung 40

2. Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes

3. Allgemeines Abgabenrecht 75

4. Allgemeine Rechtskunde

5. Steuern vom Einkommen und Ertrag 180

6. Umsatzsteuer 45

7. Buchführung und Bilanzwesen 75

8. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung

9. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen)

10. Wirtschafts- und Sozialkunde

11. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten) 35

12.Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung

60

Mindeststunden insgesamt 510Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindeststunden vorgegeben sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden

290

Gesamtstunden 800

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86fl

87

Anlagen StBAPO

53

Anlage 5zu § 15 Abs. 3

- mittlerer Dienst -Teilbeurteilung der Leistungen im

ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung

Bildungsstätte

Teilbeurteilung der Leistungen

von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname

Finanzamt

im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung

Fach* Punktzahl der Leistungen

Politische Bildung, Staatskunde

Allgemeines Abgabenrecht

Allgemeine Rechtskunde

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Buchführung und Bilanzwesen

Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung

Steuererhebung Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),

ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung

Summe der Punktzahlen

Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Kenntnis genommen:

Ort, Datum Ort, Datum

Leiter(in) der Bildungsstätte Vor- und Zuname der beurteilten Person

* ) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.

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Anlagen StBAPO

54

Anlage 6zu § 15 Abs. 3

- mittlerer Dienst -Teilbeurteilung der Leistungen

im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/

Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen

Ausbildung

Bildungsstätte

I.

Teilbeurteilung der Leistungen

von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname

Finanzamt

im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung

Fach* Punktzahl der Leistungen

Politische Bildung, Staatskunde

Allgemeines Abgabenrecht

Allgemeine Rechtskunde

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Buchführung und Bilanzwesen

Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung

Steuererhebung Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns

(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten) Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),

ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung

Summe der Punktzahlen

Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

*

Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.

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88fl

89

Anlagen StBAPO

55

II.

Abschließende Beurteilung der Leistungen

vonDienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname

Finanzamt

in der fachtheoretischen Ausbildung

Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung im

Dauer des Abschnitts in Monaten

ersten Teilabschnitt x 3 =

zweiten Teilabschnitt x 5 =

: 8

Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Kenntnis genommen:

Ort, Datum Ort, Datum

Leiter(in) der Bildungsstätte Vor- und Zuname der beurteilten Person

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Anlagen StBAPO

56

Anlage 7zu § 18 Abs. 10

- gehobener Dienst -Teilbeurteilung der Leistungen im

Grundstudium bis zur Zwischenprüfung

Bildungsstätte

Teilbeurteilung der Leistungen

von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname

Finanzamt

im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung

Fach* Punktzahl der Leistungen

Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht) Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen

Privatrecht

Öffentliches Recht

Summe der Punktzahlen

Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Kenntnis genommen:

Ort, Datum Ort, Datum

Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs Vor- und Zuname der beurteilten Person

*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.

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91

Anlagen StBAPO

57

Anlage 8zu § 18 Abs. 10 und 11

- gehobener Dienst -Beurteilung der Leistungen im Grundstudium

Bildungsstätte

Beurteilung der Leistungen

von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname

Finanzamt

im Grundstudium

Fach1 Punktzahl der Leistungen

I. Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 7)

(1)

II. Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den Abschlussklausuren Abgabenrecht

Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches

Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften

Privatrecht

Öffentliches Recht

Wirtschaftswissenschaften

Informations- und Wissensmanagement Arbeits- und Selbstorganisation sowie

Verwaltungsmanagement2

Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns2

Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) (2)

Summe der Durchschnittspunktzahlen x Multiplikator 4 2 (1 + 2) x 4

2

(A)

1

Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht. 2

Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).

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Anlagen StBAPO

58

Fach1 Punktzahl der Leistungen

III. Abschlussklausuren Abgabenrecht in Verbindung mit UmsatzsteuerBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuern vom Einkommen und Ertrag

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Privatrecht Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) (3)

Durchschnittspunktzahl x Multiplikator 3 (3) x 3

(B)

Summe A + B

Summe : 7(A + B) : 7

Studiennote Grundstudium (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Kenntnis genommen:

Ort, Datum Ort, Datum

Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs Vor- und Zuname der beurteilten Person

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92fl

93

Anlagen StBAPO

59

Anlage 9zu § 18 Abs. 10 und 11

- gehobener Dienst -Beurteilung der

Leistungen im Hauptstudium

Bildungsstätte

Beurteilung der Leistungen

von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname

Finanzamt

im Hauptstudium

Fach1 Punktzahl der Leistungen

I. Studienleistungen im Hauptstudium

Abgabenrecht

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches

Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften

Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement2

Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns2

Summe der Punktzahlen

Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) (1)

Durchschnittspunktzahl x Multiplikator 5(1 ) x 5

(A)

II. Schriftliche Arbeit

Leistung der schriftlichen Arbeit (2)

Punktzahl x Multiplikator 2 (2) x 2

(B)

III. Schwerpunktthemen

Leistung der Schwerpunktthemen (3)

Punktzahl x Multiplikator 1 (3) x 1

(C)

1

Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht. 2

Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).

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Anlagen StBAPO

60

Summe A + B + C

Summe : 8(A + B + C) : 8

Studiennote Hauptstudium (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Kenntnis genommen:

Ort, Datum Ort, Datum

Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs Vor- und Zuname der beurteilten Person

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95

Anlagen StBAPO

61

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Anlagen StBAPO

62

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97

Anlagen StBAPO

63

Anlage 11zu § 42 Abs. 1

- gehobener Dienst -Mitteilung über das

Ergebnis der Zwischenprüfung

Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung

Der Prüfungsausschuss

bei

Herrn/Frau

Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname

über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes

Der Prüfungsausschuss hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:

Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen

I. Prüfungsarbeiten

Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- u. Steuerstrafrecht)

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen

Öffentliches Recht

Summe der Punktzahlen

Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO) (1)

Durchschnittspunktzahl x 30 (1 ) x 30

(A)

II. Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 7 zu § 18 Abs. 7 StBAPO)

Durchschnittspunktzahl aus Anlage 7 (2)

Durchschnittspunktzahl x 10 (2) x 10

(B)

Endpunktzahl A + B

Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4 StBAPO)

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Anlagen StBAPO

64

Alternative A:

Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl ___________ beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 StBAPO von __________ und die Prüfungsgesamtnote __________.

Damit haben Sie die Zwischenprüfung bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).

Alternative B:

Sie haben nur in ________ Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.

Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).

Nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.

Alternative C:

Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl ___________ beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 StBAPO von __________.

Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).

Nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.

Alternative D:

Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl ___________ beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 StBAPO von __________. Darüber hinaus haben Sie nur in ________ Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.

Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).

Nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.

Ort, Datum

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

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98fl

99

Anlage 12zu § 42 Abs. 2 und § 46 Abs. 2- mittlerer/gehobener Dienst -Prüfungszeugnis

Der Prüfungsausschuss

bei

Prüfungszeugnis

Herr/Frau

Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname

geboren am hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den

Dienst am mit der Endpunktzahl

und der Prüfungsgesamtnote bestanden.

Ort, Datum

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

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Anlagen StBAPO

66

Anlage 13zu § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1

- mittlerer Dienst -Beurteilungsblatt

für die Laufbahnprüfung

Beurteilungsblatt:

Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst

Vor- und Zuname geboren am

Dienst- oder Amtsbezeichnung Finanzamt

Schwerbehinderung

Punktzahl Durchschnitts-punktzahl

Durchschnitts-punktzahl

x Multiplikator I. Beurteilung in der berufspraktischen

Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO, Anlage 2)

II. Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3 StBAPO, Anlage 6)

III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)

Geprüfte Gebiete

Allgemeines Abgabenrecht

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Buchführung und Bilanzwesen

Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde

Summe der Punktzahlen

Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i.V.m. ........................... geprüft worden.

IV. Zulassungspunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 StBAPO) Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (I.) x 6

Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.)

x 6

Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (III.) x 20

Summe = Endpunktzahl

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100fl

101

Anlagen StBAPO

67

Punktzahl Durchschnitts- punktzahl

Durchschnitts-punktzahl

x Multiplikator V. Ergebnis der mündlichen Prüfung

(§ 44 Abs. 1 und 6 StBAPO)

Geprüfte Gebiete

Summe der Punktzahlen

Durchschnittspunktzahl

VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 3 Nr. 1 StBAPO) Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (I.) x 6

Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.)

x 6

Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (III.) x 20

Durchschnittspunktzahl in der mündlichen Prüfung (V.) x 8

Endpunktzahl

Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)

Ort, Datum

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

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Anlagen StBAPO

68

Anlage 14zu § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1

- gehobener Dienst -Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung

Beurteilungsblatt:

Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst

Vor- und Zuname geboren am

Dienst- oder Amtsbezeichnung Finanzamt

Schwerbehinderung

Punktzahl Durchschnitts-punktzahl

Durchschnitts-punktzahl

x Multiplikator I. Beurteilung in den berufspraktischen

Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO, Anlage 3)

II. Beurteilung in den Teilen der Fachstudien (§ 18 Abs. 10 und 11 StBAPO) Grundstudium 1

(Anlage 8 zu § 18 Abs. 10 und 11 StBAPO)

Hauptstudium 2

(Anlage 9 zu § 18 Abs. 10 und 11 StBAPO) III. Ergebnis der schriftlichen

Laufbahnprüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)

Geprüfte Gebiete

Abgabenrecht

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung

Besteuerung der Gesellschaften

Summe der Punktzahlen

Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i.V.m. ............................ geprüft worden.

1

Summe (A + B) : 7 aus der Anlage 82

Summe (A + B) : 8 aus der Anlage 9

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102fl

103

Anlagen StBAPO

69

Punktzahl Durchschnitts-

punktzahl Durchschnitts-

punktzahl x Multiplikator

IV. Zulassungspunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO)

Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.) x 5

Studiennote für das Grundstudium (II.) x 7

Studiennote für das Hauptstudium (II). x 8

Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (III.) x 14

Summe

V. Ergebnis der mündlichen Prüfung (§ 44 Abs. 1 und 6 StBAPO)

Geprüfte Gebiete

Summe der Punktzahlen

Durchschnittspunktzahl

VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO)

Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.) x 5

Studiennote für das Grundstudium (II.) x 7

Studiennote für das Hauptstudium (II.) x 8

Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (III.) x 14

Durchschnittspunktzahl in der mündlichen Prüfung (V.) x 6

Endpunktzahl

Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)

Ort, Datum

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

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Anlagen StBAPO

70

Anlage 15zu § 43 Abs. 4

- mittlerer Dienst -Mitteilung über die Nichtzulassung

zur mündlichen Laufbahnprüfung

Der Prüfungsausschuss

bei

Herrn/Frau

Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname

über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes

Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst

Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:

Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen

Allgemeines Abgabenrecht

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer

Buchführung und Bilanzwesen Steuererhebung oder

Staats- und Verwaltungskunde Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung

ist i.V.m. ........................... geprüft worden. Summe der Punktzahlen

Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

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104fl

105

Anlagen StBAPO

71

Alternative A:

Ihre Leistungen während der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl ...... und der Note .........beurteilt worden. Der Vorsteher/Die Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl ....... und der Note .......... beurteilt. Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 StBAPO von ................. Mit dieser Zulassungspunktzahl sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).

Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.

Alternative B:

Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).

Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.

Alternative C:

Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).

Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.

Ort, Datum

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

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Anlagen StBAPO

72

Anlage 16zu § 43 Abs. 4

- gehobener Dienst -Mitteilung über die Nichtzulassung

zur mündliche Laufbahnprüfung

Der Prüfungsausschuss

bei

Herrn/Frau

Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname

über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes

Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst

Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:

Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen

Abgabenrecht

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen

und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften

Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i.V.m. ..................................... geprüft worden. Summe der Punktzahlen

Durchschnittspunktzahl (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

Note (§ 6 Abs. 3 StBAPO)

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106fl

107

Anlagen StBAPO

73

Alternative A:

Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen ...... und ........ sowie den Studiennoten ......... und ........beurteilt worden. Der Vorsteher/Die Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl ....... und der Note .......... beurteilt. Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO von ................. Mit dieser Zulassungspunktzahl sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).

Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.

Alternative B:

Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).

Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.

Alternative C:

Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).

Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.

Ort, Datum

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

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Anlage 17zu § 46 Abs. 3- mittlerer Dienst -Mitteilung über das Nichtbestehen derLaufbahnprüfung

Der Prüfungsausschuss

bei

Herrn/Frau

Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname

überHerrn/Frau Vorsteher(in)des Finanzamtes

Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst

Alternative A:

Sie haben eine Endpunktzahl von .............. erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Abs. 3 Nr.1 StBAPO):

Sechsfache Punktzahl der Beurteilung in derberufspraktischen AusbildungSechsfache Durchschnittspunktzahl derBeurteilung in der fachtheoretischenAusbildungZwanzigfache Durchschnittspunktzahl derschriftlichen PrüfungsarbeitenAchtfache Durchschnittspunktzahl dermündlichen Prüfung

Endpunktzahl

Prüfungsgesamtnote

Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an dieBeratung bekannt gegeben worden ist.

Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.

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108fl

109

Alternative B:

Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl vonmindestens 5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Abs. 2 StBAPO), wieIhnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.

Nach § 3 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.

Ort, Datum

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

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Anlagen StBAPO

76

Anlage 18zu § 46 Abs. 3

- gehobener Dienst -Mitteilung über das Nichtbestehen der

Laufbahnprüfung

Der Prüfungsausschuss

bei

Herrn/Frau

Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname

über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes

Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst

Alternative A:

Sie haben eine Endpunktzahl von .............. erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO):

Fünffache Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten

Siebenfache Studiennote für das Grundstudium

Achtfache Studiennote für das Hauptstudium

Vierzehnfache Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten

Sechsfache Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung

Endpunktzahl

Prüfungsgesamtnote

Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.

Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.

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110fl

111

Anlagen StBAPO

77

Alternative B:

Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl von mindestens 5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Abs. 2 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.

Nach § 4 Abs. 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.

Ort, Datum

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

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Anlagen StBAPO

78

Anlage 19zu § 48

- mittlerer Dienst -Niederschrift über die Laufbahnprüfung

Der Prüfungsausschuss

bei

Niederschrift über die Laufbahnprüfung

für den mittleren Dienst

Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):

1. als Vorsitzende(r)

2. als Beisitzer(in)

3. als Beisitzer(in)

4. als Beisitzer(in)

5. als Beisitzer(in)

6. als Beisitzer(in)

7. als Beisitzer(in)

Die nachfolgend aufgeführten zu prüfenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mündlich geprüft worden.

Ergebnis der Prüfung:

Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:

Für die zu prüfende Beamtin oder den zu prüfenden Beamten

(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):Endpunktzahl Prüfungs-

gesamtnote

1.

2.

3.

4.

5.

6.

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112fl

113

Anlagen StBAPO

79

Der Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 13 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.

Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:

Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)

Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen – Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO)

Ausschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)

Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten bekannt gegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).

Ort, Datum

Der Prüfungsausschuss

Vorsitzende(r)

Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)

Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)

Page 113: ESEG - DSTG NRW · 2015. 3. 11. · Egal, ob es um die Ausbildung, Geld oder Urlaub geht: wir helfen dir, deine Rechte kennenzulernen. Diese dann auch durchzusetzen, geht am Besten

Anlagen StBAPO

80

Anlage 20zu § 48

- gehobener Dienst -Niederschrift über die Laufbahnprüfung

Der Prüfungsausschuss

bei

Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst

Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):

1. als Vorsitzende(r)

2. als Beisitzer(in)

3. als Beisitzer(in)

4. als Beisitzer(in)

5. als Beisitzer(in)

6. als Beisitzer(in)

7. als Beisitzer(in)

Die nachfolgend aufgeführten zu prüfenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mündlich geprüft worden.

Ergebnis der Prüfung:

Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:

Für den die zu prüfende Beamtin oder den zu prüfenden Beamten

(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):Endpunktzahl Prüfungs-

gesamtnote

1.

2.

3.

4.

5.

6.

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114fl

115

Anlagen StBAPO

81

Der Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 14 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.

Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:

Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)

Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen – Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO)

Ausschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)

Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten bekannt gegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).

Ort, Datum

Der Prüfungsausschuss

Vorsitzende(r)

Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)

Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)“

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Aufnahme-AntragBitteeinzusendenandie:Deutsche  Steuer-Gewerkschaft,  Friedrichstraße  169  /  170,  10117  Berlin,  oder  den zuständigen Landesverband bzw. die Bayerische Finanzgewerkschaft

Aufnahmeantrag und Einzugsermächtigung

Name, Vorname

Straße, Haus-Nr.

PLZ, Ort

Besoldungs- / Vergütungs- / Lohngr.     schwerbehindert 1)    ja ❑    nein ❑

Geburtsdatum

Ortsverband

Bank / Sparkasse  in

Bankleitzahl  Konto-Nr.

Hiermit beantrage ich die Aufnahme in die Deutsche Steuer-Gewerkschaft – Landes-verband    -/Bayerische  Finanzgewerkschaft  –  und  ermäch-tige Sie widerruflich, den satzungsgemäß festgelegten Gewerkschaftsbeitrag bei Fälligkeit von mir zulasten meines oben angeführten Kontos durch Lastschrift ein-zuziehen. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht sei-tens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung.

Eintritt ab  andere Gewerkschaftszeiten 2)

Ort / Datum  Unterschrift

1)  Beantwortung freigestellt2) Andere  Gewerkschaftszeiten  können  ggfl.  anerkannt  werden,  die  Entscheidung  obliegt 

dem zuständigen Landes- bzw. Bezirksverband.

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116fl

117

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Bestellschein für die »Grüne Reihe«Bitte absenden an:

Erich Fleischer VerlagPostfach 126428818 AchimTelefax (0 42 02) 5 17 41

BestätigungHerr / Frau

ist Mitglied der Deutschen Steuer-Gewerkschaft – Bayerischen Finanzgewerkschaft –  Ortsverband

Unterschrift / Stempel des Ortsverbandes

Absender:

Name

Berufsbezeichnung

Straße

PLZ, Ort

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118fl

119

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BestellscheinBitte liefern Sie mir gegen Rechnung folgende Bücher aus dem Erich Fleischer Verlag

Grüne Reihe  101  Staats- u. Europarecht  102  AO / FGO 

einschl. Steuerstrafrecht  103  Einkommensteuer  104  Lohnsteuer  105  Gewerbesteuer  106  Körperschaftsteuer  108  Handels- und Gesell-

  schaftsrecht /Europ. Gesellschaftsrecht

  110  Buchführung und Bilanz  100  Lösungsheft zu 110  111  Umsatzsteuer  112  Außenprüfung /

Betriebsprüfung  113  Grunderwerbsteuer,

Kraftfahrzeugsteuer und u. a. Verkehrssteuern

  116  ErbSt / SchenkSt  117  Internationales 

Steuerrecht

Ort, Datum

Praxisfälle  301  Abgabenordnung  302  Einkommensteuer /

Lohnsteuer  343  Umsatzsteuer  304  Bilanzsteuerrecht  305  Körperschaftsteuer  347  Besteuerung. der Ges.  349  Rechtsschutz i. StR 

nach AO/FGO  310  Erbst/SchenkSt  311  Buchführung  312  Internationales 

Steuerrecht  313  Kosten u. Leistungs-

rechnung  314  Internationale Rech-

nungslegung nach IFRS

Sonstige Bände  403  Stille Gesellschaft  404  Gemeinnützigkeit  409  Personenges.  

im Steuerrecht  411  GmbH im Steuerrecht  508  Prüf.-Klausuren: Bd. 2013  509  Prüf.-Klausuren: Bd. 2014  521  100 Prüfungsvorträge

Unterschrift

Die zurzeit gültigen Preise erhalten Sie unter www.efv-online.de

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