EU Parliament UFO Disclosure Request Document 2010

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  • 8/9/2019 EU Parliament UFO Disclosure Request Document 2010

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    DC\819298DE.doc PE443.638v01

    DE In Vielfalt geeint DE

    EUROPISCHES PARLAMENT 2009 - 2014

    14.6.2010 0057/2010

    SCHRIFTLICHE ERKLRUNG

    eingereicht gem Artikel 123 der Geschftsordnung

    zur Aufhebung der Geheimhaltung von Dokumenten ber Ufos

    Mario Borghezio

    Fristablauf: 14.10.2010

  • 8/9/2019 EU Parliament UFO Disclosure Request Document 2010

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    PE443.638v01 2/2 DC\819298DE.doc

    DE

    0057/2010

    Schriftliche Erklrung zur Aufhebung der Geheimhaltung von Dokumenten ber Ufos

    Das Europische Parlament,

    gesttzt auf Artikel 123 seiner Geschftsordnung,

    A. gesttzt auf die Artikel 4, 179, 180 und 189 des Vertrags von Lissabon,

    B. in der Erwgung, dass in der 33. Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr1978 das Ufo-Problem formell anerkannt wurde,

    C. unter Hinweis darauf, dass dem Europischen Parlament im Jahr 1993 eine von demitalienischen Physiker Tullio Regge unterzeichnete Entschlieung vorgelegt wurde, in deres darum ging, die Untersuchungsbefugnisse der einzigen bestehenden staatlichen Stellein Europa (der damaligen S.E.P.R.A. und der heutigen G.E.I.P.A.N.) im Bereich der Ufosauf die europische Ebene auszudehnen,

    D. in der Erwgung, dass viele Vertreter der wissenschaftlichen Welt Interesse an demPhnomen der Ufos gezeigt und die systematische Geheimhaltung der Informationenkritisiert haben,

    1. ist der Auffassung, dass eine Untersuchung des von den Regierungen aller Mitgliedstaatengesammelten Materials wichtige wissenschaftliche und technologische Auswirkungennach sich ziehen wrde;

    2. hlt die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beobachtungszentrums fr die Analyse und

    die Verbreitung der bisher von den verschiedenen europischen Stellen und Regierungengesammelten Daten fr wichtig;

    3. fordert die ffnung der staatlichen Archive ber Ufos und die Aufhebung derGeheimhaltung seitens der Mitgliedstaaten, um den Brgern und den Massenmedien dieffentliche Nutzung aller Dokumente zu ermglichen;

    4. beauftragt seinen Prsidenten, diese Erklrung mit den Namen der Unterzeichner denRegierungen der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Rat zu bermitteln.